18
Dateiname:W:\Services\Quality\Internal\03 EHS\03_03_Arbeitssicherheit\Fremdfirmen-Regelung\01 gültige Regelung\170203_Sicherheitshinweise_Fremdfirma.docx Seite 1 von 18 Gespeichert am / von:03.02.17 13:22 / Kappler Claudia, OD (ACTS) Gedruckt am / von:03.02.17 13:24 / Kappler Claudia, OD (ACTS) SICHERHEITSHINWEISE FÜR FREMDFIRMEN AUF DEM BETRIEBSGELÄNDE DER FIRMA ACTS GMBH & CO. KG STAND FEBRUAR 2017

ACTS GMB H CO KG · dem Arbeits- und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter und der Umwelt zu einer Hauptaufgabe geworden ist. Demzufolge sind die Einhaltung aller relevanten Rechts- und

Embed Size (px)

Citation preview

Dateiname: W:\Services\Quality\Internal\03 EHS\03_03_Arbeitssicherheit\Fremdfirmen-Regelung\01 gültige Regelung\170203_Sicherheitshinweise_Fremdfirma.docx Seite 1 von 18 Gespeichert am / von: 03.02.17 13:22 / Kappler Claudia, OD (ACTS) Gedruckt am / von: 03.02.17 13:24 / Kappler Claudia, OD (ACTS)

SICHERHEITSHINWEISE FÜR FREMDFIRMEN AUF DEM BETRIEBSGELÄNDE DER FIRMA

ACTS GMBH & CO. KG

STAND FEBRUAR 2017

Dateiname: W:\Services\Quality\Internal\03 EHS\03_03_Arbeitssicherheit\Fremdfirmen-Regelung\01 gültige Regelung\170203_Sicherheitshinweise_Fremdfirma.docx Seite 2 von 18 Gespeichert am / von: 03.02.17 13:22 / Kappler Claudia, OD (ACTS) Gedruckt am / von: 03.02.17 13:24 / Kappler Claudia, OD (ACTS)

Inhalt

Vorwort .................................................................................................................................................................3

Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzpolitik ..................................................................................................3

Allgemeine Verhaltensregeln ...............................................................................................................................4

Arbeitsschutzhinweise ..........................................................................................................................................6

Umgang mit Gefahrstoffen ...................................................................................................................................9

Elektrische Einrichtungen ...................................................................................................................................11

Schweißen und Feuergefährlichen Arbeiten ......................................................................................................12

Verhalten bei Unfällen/ Umweltschäden/ Brandfällen ........................................................................................12

A. Checkliste: Unterweisung und Vorschriften für Fremdfirmen .............................................................................13

B. Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Schleifarbeiten in brandgefährdeten Bereichen ...........................................................................................................................................................................14

C. Antrag zur Abschaltung automatischer Brandmelder .........................................................................................15

D. Verhalten im Brandfall/Rettungswesen und Erste Hilfe......................................................................................16

E. Sicherheit in der Lieferkette incl. Sanktionslisten ...............................................................................................17

F. Auflistung der Subunternehmer..........................................................................................................................18

Dateiname: W:\Services\Quality\Internal\03 EHS\03_03_Arbeitssicherheit\Fremdfirmen-Regelung\01 gültige Regelung\170203_Sicherheitshinweise_Fremdfirma.docx Seite 3 von 18 Gespeichert am / von: 03.02.17 13:22 / Kappler Claudia, OD (ACTS) Gedruckt am / von: 03.02.17 13:24 / Kappler Claudia, OD (ACTS)

Vorwort In diesen Sicherheitshinweisen für Fremdfirmen fasst die ACTS GmbH & CO. KG Anweisungen zusammen, welche die Sicherheit von Personen und Sachgütern auf ihrem Betriebsgelände gewährleisten sollen. Wir wollen damit einen Beitrag zur Vermeidung von personellen, materiellen und Umweltschäden sowie zur Erhöhung der allgemeinen Sicherheit auf den Betriebsgelände leisten. Die Leitlinien der ACTS GmbH & CO. KG sind von den Lieferanten und Dienstleistern zu berücksichtigen.

Diese Anweisungen stützen sich auf geltende Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, behördliche Genehmigungen, Anordnungen und Auflagen sowie auf allgemein anerkannte Regelwerke der Technik.

Bei Fragen zu den Sicherheitsregelungen wenden Sie sich bitte an den Security Manager oder an die Sicherheitsfachkräfte vor Ort.

Die Checkliste: Unterweisung und Vorschriften für Fremdfirmen (Anhang A) wird durch den Koordinator vor Ort besprochen und ist in diesem Zusammenhang zu unterschreiben.

Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzpolitik ACTS GmbH & CO. KG sieht sich als Teil der Leistungsgesellschaft, in der die konsequente Auseinandersetzung mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter und der Umwelt zu einer Hauptaufgabe geworden ist. Demzufolge sind die Einhaltung aller relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der gute Umgang mit den Behörden und Anwohnern für ACTS GmbH & CO. KG verpflichtend und selbstverständlich. Um dieser Verantwortung für Mensch und Umwelt gerecht zu werden, wurde von der Geschäftsführung folgende Arbeits-, Gesundheits- u. Umweltschutzpolitik verfasst:

Kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Arbeits-, Gesundheits- u. Umweltschutzes

ACTS GmbH & CO. KG vertritt die Auffassung, dass eine kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Arbeits-, Gesundheits- u. Umweltschutzes in erster Linie durch ein gestiegenes Verantwortungsbewusstsein der Mitarbeiter erreicht werden kann.

Reduktion der Gesundheits- u. Umweltauswirkungen

ACTS GmbH & CO. KG verpflichtet sich, die Auswirkungen durch bestehende Tätigkeiten und Verfahren auf die Gesundheit der Mitarbeiter und die Umwelt, durch eine wirtschaftlich vertretbare Anwendung der bestmöglichen verfügbaren Technik zu verhindern und wo dies nicht zu bewerkstelligen ist, auf ein Mindestmaß zu verringern.

Verhütung und Begrenzung gesundheits- u. umweltschädigender Unfälle

ACTS GmbH & CO. KG berücksichtigt in seinem Handeln die Verhütung und Begrenzung gesundheits- und umweltschädigender Unfälle, wodurch Arbeitsunfälle verhindert und unfallbedingte Emissionen von Stoffen oder Energie vermieden werden sollen.

Gesundheits- u. Umweltauswirkungen neuer Tätigkeiten

Die Gesundheits- u. Umweltauswirkungen jeder neuen Tätigkeit, jedes neuen Produktes und jedes neue Verfahren werden von ACTS GmbH & CO. KG im Voraus bewertet, wirksame sicherheitstechnische Maßnahmen gesetzt und wenn möglich auf umweltfreundliche Technologien zurückgegriffen.

Regelmäßige Überprüfung der Politik

Die Geschäftsführung von ACTS GmbH & CO. KG überprüft in regelmäßigen Zeitabständen die Arbeits-, Gesundheits- u. Umweltschutzpolitik des Unternehmens auf Aktualität und Inhalt und überarbeitet diese, falls erforderlich.

Dialog mit Mitarbeitern und der Öffentlichkeit

Die oben angeführten Grundsätze werden den Mitarbeitern von ACTS GmbH & CO. KG mitgeteilt, zudem ist ACTS GmbH & CO. KG stets bemüht, einen offenen Dialog mit der Öffentlichkeit zu führen.

Von unseren Lieferanten und Dienstleistern sind diese Leitlinien bei der Tätigkeit für ACTS zu berücksichtigen.

Dateiname: W:\Services\Quality\Internal\03 EHS\03_03_Arbeitssicherheit\Fremdfirmen-Regelung\01 gültige Regelung\170203_Sicherheitshinweise_Fremdfirma.docx Seite 4 von 18 Gespeichert am / von: 03.02.17 13:22 / Kappler Claudia, OD (ACTS) Gedruckt am / von: 03.02.17 13:24 / Kappler Claudia, OD (ACTS)

Allgemeine Verhaltensregeln

Anerkennung

Diese Sicherheitshinweise für Fremdfirmen der ACTS GmbH & CO. KG werden bei Annahme des Auftrags vom Auftragnehmer anerkannt. Verstöße können mit einem sofortigen Betriebsverbot belegt werden.

Setzen die Auftragnehmer Subunternehmen ein, so sind sie für diese verantwortlich und zur Weitergabe, sowie die Sicherstellung und Überwachung der Einhaltung der Betriebsinformationen verpflichtet. Die Daten (Firma, Anschrift, Verantwortlicher) sind auf dem Beiblatt (siehe Anhang F Auflistung der Subunternehmer) festzuhalten.

Fragen zum Arbeitsschutz, Umweltschutz, Brandschutz und Security Management:

Für den Umweltschutz gelten die einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Normen, sowie die Maßgaben der ACTS GmbH & CO. KG.

Sofern über Arbeitsschutz-, Umweltschutz-, Brandschutz- und Betriebsschutzfragen Unklarheiten bestehen, können Sie sich an Ihren Koordinator oder Hr. Rumpf (-7343)/ Fr. Kappler (-7283) wenden.

Zutritt zum Betriebsgelände

Das Gelände der ACTS GmbH & CO. KG dürfen grundsätzlich nur Personen betreten, die einen gültigen Firmen- oder Besucherausweis besitzen. Die Ausweisinhaber verpflichten sich mit Ihrer Unterschrift bei Erhalt der Zutrittsberechtigung, die geltenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten und einzuhalten.

Fremdfirmenausweis

Jeder Fremdfirmenmitarbeiter hat einen Zutrittsausweis beim Auftraggeber zu beantragen. Je nach Tätigkeitsart- und Dauer erhält er einen ACTS- Fremdfirmenausweis mit Lichtbild oder einen Besucherausweis. Grundsätzlich ist der Ausweis offen und gut sichtbar zu tragen.

Geben Sie den Ausweis beim Verlassen der Firma am Empfang zurück. Der Verlust eines Zutrittsausweises ist unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen.

Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit

Arbeiten, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit (7:00 – 19:00 Uhr) durchgeführt werden sollen, sind von der zuständigen Fachabteilung genehmigen zu lassen und dem Security Manager vorab zu melden. Ohne diese Genehmigung/Meldung müssen die Arbeiten beendet werden.

Ausnahmegenehmigungen für Sonn- und Feiertagsarbeit sind von den Auftragnehmern bei dem jeweils zuständigen Gewerbeaufsichtsamt einzuholen.

Verkehr

Auf den öffentlich zugänglichen Parkplätzen der ACTS GmbH & CO. KG gilt die Straßenverkehrsordnung.

Innerhalb des Betriebsgeländes beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit maximal 10km/h.

Parken ist nur auf den dafür vorgesehenen, ausgewiesenen Mitarbeiter-Parkflächen der ACTS GmbH & Co. KG erlaubt. Die zu benutzenden Parkplätze sind beim Auftraggeber zu erfragen. Insbesondere dürfen nummerierte bzw. als reserviert gekennzeichnete Parkplätze nicht benutzt werden.

Tore und Durchgänge sind für den Verkehr freizuhalten. Insbesondere dürfen Rettungswege (z.B. Feuerwehrzufahrt), Einrichtungen zur Brandbekämpfung (z.B. Feuerlöscher, Einspeisungen), Schaltschränke, sowie die Zufahrten und Eingänge zu den Gebäuden nicht durch Fahrzeuge oder Gegenstände versperrt werden.

Fremdfirmenfahrzeuge und/oder -anhänger dürfen grundsätzlich nicht über Nacht auf dem Betriebsgelände abgestellt werden. Ausnahmen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Diese Regeln gelten auch für Nachtschichten, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen.

Das Parken auf und vor dem Firmengelände / auf dem Firmenparkplatz erfolgt auf eigene Gefahr.

Mitnahme von ACTS-eigenen Geräten, Maschinen und Ei nrichtungen

Bei Mitnahme von Eigentum der ACTS GmbH & CO. KG aus dem Betriebsgelände muss vom zuständigen Koordinator eine schriftliche Genehmigung (Mitnahmeschein) erstellt werden. Es empfiehlt sich, bereits zu Beginn der Arbeiten eine Materialliste über das ins Betriebsgelände eingebrachte Fremdfirmeneigentum zu erstellen.

Dateiname: W:\Services\Quality\Internal\03 EHS\03_03_Arbeitssicherheit\Fremdfirmen-Regelung\01 gültige Regelung\170203_Sicherheitshinweise_Fremdfirma.docx Seite 5 von 18 Gespeichert am / von: 03.02.17 13:22 / Kappler Claudia, OD (ACTS) Gedruckt am / von: 03.02.17 13:24 / Kappler Claudia, OD (ACTS)

Unzulässiges Verhalten

Im Interesse von Ordnung und Sicherheit ist auf dem Betriebsgelände folgendes untersagt:

• Entfernung oder Veränderung von Unfall- und Brandschutzeinrichtungen. Ist die Unwirksamkeit von Sicherheitseinrichtungen notwendig, ist mit dem Koordinator Rücksprache zu halten.

• Handelsgeschäfte jeglicher Art. • Versammlungen und parteipolitische Betätigungen. • Verteilung von Zeitschriften, Drucksachen, Flugblättern, etc. ohne Genehmigung. • Betreten des Betriebsgeländes unter Alkoholeinfluss. • Mitbringen von Alkohol und Drogen und sonstigen berauschenden sinnesberaubenden Mitteln. • Rauchen außerhalb gekennzeichneter Bereiche. • Fotografieren und Filmen ohne vorherige Genehmigung. • Betriebsfremde Personen ohne Zutrittserlaubnis in den Betrieb mitzunehmen.

Die Arbeitsstelle ist ständig in einem ordentlichen Zustand zu halten

Illegale Arbeitnehmer

Der Einsatz illegaler Arbeitnehmer ist verboten.

Die auftragnehmende Fremdfirma ist dafür verantwortlich, dass die auf dem Betriebsgelände beschäftigten Fremdfirmenmitarbeiter im Besitz eines gültigen Sozialversicherungsausweises und, falls erforderlich, einer gültigen Arbeitserlaubnis ist.

Betriebliches Notfallmanagement

Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind über Flucht- und Rettungswege, sowie über die jeweiligen Sammelplätze durch ihren Koordinator zu informieren. Die benötigten Informationen können vom Auftraggeber eingeholt werden.

Bei Ausbruch eines Brandes ist sofort vom nächsten Telefon aus die interne Notrufnummer 4444 oder über den nächsten Feuermelder die Feuerwehr zu verständigen.

Prüfen Sie bitte deshalb immer vor Beginn der Arbeiten, wo die nächste Meldemöglichkeit besteht.

Den Anweisungen des Notfall-Einsatzteams und weiterer Einsatzkräfte der ACTS GmbH & CO. KG ist Folge zu leisten. Weitere Informationen können dem Kapitel D entnommen werden.

Beschädigung von Firmeneigentum

Die Mitarbeiter des Auftragnehmers haben bei der Durchführung der Arbeiten Beschädigungen von Teilen/ Maschinen (Kratzer, Dellen etc.) zu vermeiden.

Beschädigungen sind unmittelbar an den Auftraggeber/ Koordinator zu melden.

Geheimhaltung, Datenschutz und Informationssicherhe it

Sie sind verpflichtet, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowohl während der Dauer Ihrer Tätigkeit als auch nach deren Beendigung Verschwiegenheit zu wahren.

Akten, Zeichnungen, Schriftstücke, usw. dürfen ohne Erlaubnis der ACTS GmbH & CO. KG nicht aus den Betriebs-und Geschäftsräumen mitgenommen, vervielfältigt oder Unbefugten zugänglich gemacht werden.

Firmeninterne Informationen aus Gesprächen und/oder Aushängen obliegen der Verschwiegenheit.

Das Mitführen von Foto- oder Video-fähigen Geräten (Smartphones, Tablet-PCs etc.) ist untersagt.

Foto, Film und Video-Aufnahmen bedürfen einer Genehmigung des zuständigen Leiters der betroffenen Organisationseinheit.

Den Anordnungen des Security Managers und des Koordinators ist unverzüglich Folge zu leisten.

Dateiname: W:\Services\Quality\Internal\03 EHS\03_03_Arbeitssicherheit\Fremdfirmen-Regelung\01 gültige Regelung\170203_Sicherheitshinweise_Fremdfirma.docx Seite 6 von 18 Gespeichert am / von: 03.02.17 13:22 / Kappler Claudia, OD (ACTS) Gedruckt am / von: 03.02.17 13:24 / Kappler Claudia, OD (ACTS)

Arbeitsschutzhinweise

Koordinierung von Arbeiten

Zur Abstimmung der Arbeiten des Auftragnehmers mit den Arbeiten des Auftraggebers oder weiterer Firmen gemäß § 8 Arbeitsschutzgesetz, sowie DGUV V1 §6 wird jeweils ein Mitarbeiter zum Koordinator bestellt und ist vor Ort zu erfragen; er wird die geplanten Arbeiten koordinieren, um mögliche gegenseitige Gefährdungen zu vermeiden. Zur Ermittlung der Gefährdungen hat eine auftragsspezifische Einweisung zu erfolgen (siehe Anhang A).

Der Auftraggeber oder Koordinator ist weisungsbefugt gegenüber Ihnen und Ihren Mitarbeitern und wird Ihre Arbeiten mit unseren und denen anderer Firmen im Sinne der DGUV V1 “Grundsätze der Prävention“ § 6 koordinieren. Dies entbindet Sie nicht von Ihrer grundsätzlichen Verantwortung bezüglich der Arbeitssicherheit, dem Arbeitsschutz, den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften. Bitte unterweisen Sie bezüglich aller Punkte Ihre Mitarbeiter!

Damit sich Mitarbeiter verschiedener Auftragsnehmer an der gleichen Arbeitsstelle in ihrer Ausführung nicht gegenseitig gefährden oder behindern, ist vor Arbeitsaufnahme eine gegenseitige Abstimmung unter Einbeziehung des Koordinators herbeizuführen.

Der Auftragnehmer jedes einzelnen Unternehmens trägt die Verantwortung für die Veranlassung einer solchen Abstimmung.

Zu erwartende und akute Störungen, Gefahren und Unregelmäßigkeiten bei der Ausführung von Arbeiten sind dem Koordinator unverzüglich zu melden.

Die in § 2 Abs. 1 und 2 der DGUV V1 genannten für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben sind zu beachten.

Betreten von Betriebsbereichen

Das Betreten von Betriebsbereichen ist nur soweit gestattet, wie es zur Erledigung der auszuführenden Arbeiten notwendig ist.

Allgemeine Verkehrssicherungspflichten

Neben der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht für die eigenen Mitarbeiter obliegen jedem Auftragnehmer die sogenannten "Allgemeinen Verkehrssicherungspflichten". Das bedeutet, dass jeder Unternehmer darauf zu achten hat, dass in seinem Bereich keine Tätigkeitsgefahren (z. B. durch Ausschachtungsarbeiten), keine Sachgefahren (z. B. nicht abgedeckte Baugruben) und keine Verkehrsgefahren (z. B. ungesicherte Passierwege über Baugruben) entstehen.

Bei der Sicherung von Montageöffnungen, Schächten usw. muss die Abdeckung trittsicher und nicht verschiebbar sein. Besteht die Gefahr des seitlichen Abgleitens, sind entsprechende Geländer mit Handläufen anzubringen.

Der beauftragte Auftragnehmer ist für die Ausstattung und das Tragen der jeweils notwendigen Schutzausrüstung ihrer Mitarbeiter verantwortlich. Auf dem Betriebsgelände herrscht generell Tragepflich t von Sicherheitsschuhen!

Ebenso ist der Auftragnehmer für die Einhaltung der Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes verantwortlich.

Vor Durchführung von Boden-, Decken-, Wand-, Bohr-, Durchbruch- / Grabarbeiten, ist sicherzustellen, dass sich in dem zu bearbeitendem Bereich keine Rohre oder Leitungen befinden! (wie z. B. Strom, Wasser, Abwasser, Gas, Druckluft). Unter Umständen ist das elektronische Abtasten der Fläche(n) erforderlich! Aushubarbeiten sind vom Koordinator zu beauftragen und mit ihm abzustimmen und von ihm freizugeben.

Eigenmächtige Handlungen sind an allen elektrischen Einrichtungen untersagt!

ACTS-eigene Geräte, Maschinen und Einrichtungen

Die Verwendung von ACTS-eigenen Geräten, Maschinen, Betriebsstoffen und Einrichtungen (z. B. Flurförderzeuge, Bohrmaschinen, Krane etc.) ist nur mit Genehmigung des für den jeweiligen Bereich verantwortlichen Abteilungsleiters und mit Wissen der zuständigen Fachabteilung des Auftraggebers, die den Auftrag überwacht, zulässig. Gegebenenfalls ist eine Einweisung und ggfs. eine Beauftragung notwendig.

Sicherheitskennzeichnung

Verbotszeichen, Warnzeichen, Gebotszeichen, Rettungszeichen etc. in den einzelnen Betriebsbereichen sind unbedingt zu beachten.

Dateiname: W:\Services\Quality\Internal\03 EHS\03_03_Arbeitssicherheit\Fremdfirmen-Regelung\01 gültige Regelung\170203_Sicherheitshinweise_Fremdfirma.docx Seite 7 von 18 Gespeichert am / von: 03.02.17 13:22 / Kappler Claudia, OD (ACTS) Gedruckt am / von: 03.02.17 13:24 / Kappler Claudia, OD (ACTS)

Verkehrs- und Fluchtwege

Sämtliche Verkehrs-, Rettungs- und Fluchtwege sind freizuhalten.

Fahrerlaubnis

Motorbetriebene Flurförderzeuge (Gabelstapler, Elektrowagen etc.) dürfen nur von Personen geführt werden, die im Besitz eines gültigen, entsprechenden Fahrerlaubnisscheines sind, von der jeweiligen Organisationseinheit zum Führen dieser Fahrzeuge schriftlich beauftragt wurden und eine jährlich zu wiederholende Unterweisung erhalten haben.

Andere motorisierte Firmenfahrzeuge (z.B. Poolfahrzeuge, Stringo) dürfen nur von Personen gefahren werden, die einen entsprechenden, gültigen Fahrerlaubnisschein besitzen.

Nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Firmenfahrzeuge dürfen außerhalb des Betriebsgeländes nicht betrieben werden.

Die Verwendung von betriebseigenen Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Einrichtungen, (z. B. Flurförderzeuge, Kräne, Hebebühnen,…) ist nur mit Genehmigung – und wenn erforderlich mit gültigem Führerschein gestattet.

Werkzeuge, Maschinen und Geräte

Werkzeuge, Maschinen und Geräte dürfen nur benutzt werden, wenn sie den geltenden Vorschriften und Normen entsprechen.

Fahrzeuge müssen gemäß DGUV Vorschrift 70 geprüft sein. Die o. a. Prüfung muss nachvollziehbar sein (Dokumentation).

Jede Maschine, Anlage, Einrichtung, muss so konstruiert / gebaut sein bzw. repariert werden, dass diese der 9. VO zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) – Maschinenverordnung - sowie allen aktuell gültigen Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere der DGUV V1 “Grundsätze der Prävention“, entspricht.

Gasflaschen sind entsprechend zu sichern.

Bei Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen sind die notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes in einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Hubarbeitsbühnen und Leitern im Verkehrsbereich sind angemessen abzusichern.

Eine Rückhaltevorrichtung (Sicherheitsgeschirr) mit Falldämpfer als Rückhaltesystem ist zum Schutz gegen Auf- oder Übersteigen oder bei Arbeiten auf Teleskoparbeitsbühnen zu benutzen. Auf ein Rückhaltesystem darf nur verzichtet werden, wenn der Hersteller in seiner Betriebsanweisung nichts anderes vorsieht und der Auftragnehmer in seiner Gefährdungsbeurteilung zu keinem anderen Ergebnis kommt.

Es dürfen nur Leitern verwendet werden, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt werden.

Gerüste müssen nach den entsprechenden Vorschriften ausgeführt und aufgebaut werden und mit Handlauf, Knie- und Fußleiste versehen sein.

Die Lagerung von Baustoffen, Material, etc. und die Aufstellung von Behelfsbauten, Bauwagen oder Containern, muss mit dem Koordinator abgestimmt werden. Abgestellte oder gelagerte Gegenstände sind ggf. gegen Umfallen zu sichern.

Dieselgetriebene Fahrzeuge und Maschinen

In den Hallen/Gebäuden ist der Betrieb von dieselgetriebenen Fahrzeugen etc. (Dieselstapler, Frontlader, Hebebühnen etc.) grundsätzlich genehmigungspflichtig!

Ist der Betrieb unverzichtbar, sind Ersatzmaßnahmen wie Partikelfilter, Lüftungsmaßnahmen usw. erforderlich.

Arbeiten im Fahrbereich von Krananlagen

Bei Arbeiten im Fahrbereich von Krananlagen ist die zuständige Fachabteilung über Art und Umfang der Arbeiten zu informieren. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Arbeitsbereich gesichert wurde (z.B. Abschließen des Kranhauptschalters, mechanische Endanschläge)

Beendigung des Arbeitsauftrages

Mit der Beendigung des Arbeitsauftrages sind die Firmen verpflichtet, ihre Arbeitsstelle aufzuräumen und besenrein zu verlassen. Es sind sämtliche von der ACTS GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellten Werkzeuge und Geräte abzugeben.

Dateiname: W:\Services\Quality\Internal\03 EHS\03_03_Arbeitssicherheit\Fremdfirmen-Regelung\01 gültige Regelung\170203_Sicherheitshinweise_Fremdfirma.docx Seite 8 von 18 Gespeichert am / von: 03.02.17 13:22 / Kappler Claudia, OD (ACTS) Gedruckt am / von: 03.02.17 13:24 / Kappler Claudia, OD (ACTS)

Abfallbeseitigung

Abfälle, die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung anfallen, haben Sie in eigener Verantwortung zu entsorgen. Sie sind dafür verantwortlich, dass alle einschlägigen Vorschriften eingehalten und Ihre Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden. Eine Entsorgung auf unserem Gelände ist nur mit Genehmigung des Koordinators erlaubt.

Brandschutz

Brandschutztechnische Einrichtungen (wie z.B. die Brandmeldeanlage) oder Teile davon dürfen nur nach vorheriger Anmeldung beim Koordinator und nach Abstimmung von ggf. erforderlichen Ersatzmaßnahmen außer Betrieb genommen werden. (Formular Feuererlaubnisschein/ Antrag auf Abstellung der Brandmelder siehe Kapitel C)

Der bauliche Brandschutz darf durch die Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Eventuell notwendige Veränderungen (z.B. Leitungsführung durch Brandwand) sind mit dem Koordinator abzustimmen. Der Brandschutz ist schnellstmöglich in gleichwertiger Weise wiederherzustellen.

Abgabe von Emissionen

Die Abgabe von Emissionen (Staub, Lärm, Erschütterungen) ist zu vermeiden, ggf. sind Schutzmaßnahmen zu treffen (z. B. Staubschutzwände).

Besonderheiten bei der Beschäftigung von Jugendliche n und Auszubildenden

Jugendliche, Auszubildende oder andere besonders schutzbedürftige Personen müssen beim Einsatz auf unserem Betriebsgelände besonders beaufsichtigt werden. Sie dürfen sich weder an gefährlichen Stellen aufhalten, noch dürfen sie mit gefährlichen Arbeiten beauftragt werden.

Dateiname: W:\Services\Quality\Internal\03 EHS\03_03_Arbeitssicherheit\Fremdfirmen-Regelung\01 gültige Regelung\170203_Sicherheitshinweise_Fremdfirma.docx Seite 9 von 18 Gespeichert am / von: 03.02.17 13:22 / Kappler Claudia, OD (ACTS) Gedruckt am / von: 03.02.17 13:24 / Kappler Claudia, OD (ACTS)

Umgang mit Gefahrstoffen

Allgemeines

Beim Umgang mit Gefahrstoffen können sich Unfälle durch Explosionen, Verbrennungen, Vergiftungen und Verätzungen ereignen. Unsachgemäßer Umgang kann zu chronischen Gesundheitsschäden führen. Die nachfolgend genannten, innerhalb der ACTS GmbH & CO. KG verbindlichen Regelungen sind zu beachten.

Freigabe von Gefahrstoffen

Die Lagerung und der Einsatz von Gefahrstoffen ist dem Koordinator vorher anzuzeigen. In Abstimmung mit der Sicherheitsfachkraft / Volker Pfarrer wird über den Einsatz entschieden.

Auf Verlangen der Sicherheitsfachkraft / Volker Pfarrer sind die Sicherheitsdatenblätter der in den Betrieb eingebrachten und verwendeten Gefahrstoffe vorzulegen. Die darin enthaltenen Sicherheitshinweise / Schutzmaßnahmen sind zwingend einzuhalten.

Unterweisung

Der Auftragnehmer hat seine Mitarbeiter über die konkreten Gefahren und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen zu unterweisen. Gegebenenfalls sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

Kennzeichnung

Gefahrstoffe dürfen nur in dafür geeignete, geschlossene Sicherheitsbehälter abgefüllt werden. Sie sind mit dem Gefahrensymbol, z. B. Flamme, und folgenden Angaben zu kennzeichnen:

• Handelsname • Name des Herstellers • Sicherheitsratschläge (P-Sätze) • Gefahrenhinweise (H-Sätze)

Lagerung

Die Bevorratung von notwendigen brennbaren und/oder wassergefährdenden Stoffen (z.B. Dieselöl, Lösungsmittel, Farben, Dichtungsmittel usw.) ist auf den Tagesbedarf zu begrenzen. Vom Koordinator wird ein geeigneter Lagerplatz zugewiesen! Die Lagerung größerer Mengen ist mit der Sicherheitsfachkraft / Volker Pfarrer abzustimmen.

Entsorgung

Gefahrstoffe (z. B. Farb- oder Lackreste, Lösemittel, Klebstoffe, Öl) dürfen auf keinen Fall in die Kanalisation oder in das Erdreich gelangen. Sie sind den gesetzlichen Forderungen entsprechend einer Verwertung oder Entsorgung zuzuführen.

Wassergefährdende Stoffe, wie Farbreste, Verdünnung, Treibstoffe dürfen nicht in die Kanalisation eingeleitet werden! Alle wassergefährdenden Stoffe sind mit ihren Behältnissen in baumustergeprüften Auffangwannen abzustellen! Die Auffangwannen müssen auf 100 % Auffangvolumen ausgelegt sein!

Reinigungswasser aus der Hallenreinigung (emulgierte oder mit Öl verschmutzte Wasser) dürfen nicht in den Abwasserkanal gegeben werden.

Verhalten im Notfall / Leckage Bei unbeabsichtigtem Austritt von Gefahrstoffen ist sofort der Koordinator, der Umweltschutz beauftragte und bei Bedarf die Feuerwehr zu verständigen. Bei evtl. auftretenden Leckagen an Leitungen (Wasser, Druckluft usw.) ist sofort der Anlagenführer und/oder der Koordinator zu verständigen.

Brennbare Flüssigkeiten

Aus brennbaren Flüssigkeiten entweichen Dämpfe, die bei bestimmter Konzentration mit Luft explosionsfähige Gemische bilden. Die Dämpfe sind meist schwerer als Luft. Sie sammeln sich in Bodennähe und können Schwaden bilden, die am Boden entlang kriechen und sich an anderer Stelle, z. B. in einer Grube, sammeln. Beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und bei Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen sind Zündquellen zu vermeiden. Offenes Feuer und das Rauchen sind verboten. Mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Putzlappen, Reinigungstücher etc. sind in geschlossenen, nicht brennbaren Behältern zu sammeln.

Dateiname: W:\Services\Quality\Internal\03 EHS\03_03_Arbeitssicherheit\Fremdfirmen-Regelung\01 gültige Regelung\170203_Sicherheitshinweise_Fremdfirma.docx Seite 10 von 18 Gespeichert am / von: 03.02.17 13:22 / Kappler Claudia, OD (ACTS) Gedruckt am / von: 03.02.17 13:24 / Kappler Claudia, OD (ACTS)

Asbestprodukte

Die Verwendung asbesthaltiger Stoffe ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen bilden z.B. Sanierungsarbeiten. Der Umgang mit Asbest, insbesondere mit schwachgebundenen Asbestprodukten, ist nach TRGS 519 "Asbest-, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" durchzuführen und vorher mit den Sicherheitsfachkräften abzustimmen.

Dateiname: W:\Services\Quality\Internal\03 EHS\03_03_Arbeitssicherheit\Fremdfirmen-Regelung\01 gültige Regelung\170203_Sicherheitshinweise_Fremdfirma.docx Seite 11 von 18 Gespeichert am / von: 03.02.17 13:22 / Kappler Claudia, OD (ACTS) Gedruckt am / von: 03.02.17 13:24 / Kappler Claudia, OD (ACTS)

Elektrische Einrichtungen

Elektrische Anschlüsse

Eingriffe in vorhandene Schalt- oder Verteilereinrichtungen dürfen nur nach Beauftragung durch ACTS und nach Abstimmung mit dem Koordinator erfolgen.

Schaltmaßnahmen

Notwendige Schaltmaßnahmen sind über die Bauleitung bei den zuständigen Elektrobetrieben zu beantragen. Die betroffenen Bereiche sind frühzeitig zu informieren und deren Einverständnis einzuholen.

Sicherheitsregeln

Die "5 Sicherheitsregeln" gelten grundsätzlich für alle Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen. Bei Arbeiten in der Nähe offener bzw. ungeschützter spannungsführender Teile ist demnach die Abschaltung oder ein wirksamer Berührungsschutz zu erwirken. Arbeiten unter Spannung dürfen nur in Ausnahmefällen und bei Einhaltung ersatzweiser Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Die dazu notwendige schriftliche Arbeitsanweisung ist mit entsprechender Begründung der zuständigen Bauleitung mitzuteilen.

Bestimmungsgemäße Verwendung von Handwerkzeugen

Die bestimmungsgemäße Verwendung ausschließlich sicherer Handwerkszeuge und Hilfsmittel (z. B, VDE-gerechtes Elektrikerwerkzeug, nach VDE zugelassene Gummischlauchleitung für ortsveränderliche Stromverbraucher usw.), sowie der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung wird vorausgesetzt.

Hallenbeleuchtung und andere Versorgungseinrichtung en

Außerhalb der Regelarbeitszeit ist zu beachten, dass die Hallenbeleuchtung nur für den notwendigen Arbeitsbereich zugeschaltet und nach Arbeitsende wieder abgeschaltet wird.

Diese Maßnahmen gelten sinngemäß auch für andere Versorgungsleitungen. Bei Arbeiten an Versorgungsleitungen und -netzen ist der Koordinator in jedem Fall vorher in Kenntnis zu setzen.

Arbeiten in der Nähe stromführender Anlagen

Sind Arbeiten in der Nähe stromführender Anlagen oder Einrichtungen durchzuführen, so muss über den Koordinator in jedem Falle die verantwortliche Elektrofachkraft eingeschaltet werden, die über entsprechende Maßnahmen entscheidet.

Vorschriften

Die auszuführenden Arbeiten an Einrichtungen, Maschinen, Anlagen usw. sind unter Beachtung der jeweils geltenden Vorschriften und Richtlinien durchzuführen.

Dateiname: W:\Services\Quality\Internal\03 EHS\03_03_Arbeitssicherheit\Fremdfirmen-Regelung\01 gültige Regelung\170203_Sicherheitshinweise_Fremdfirma.docx Seite 12 von 18 Gespeichert am / von: 03.02.17 13:22 / Kappler Claudia, OD (ACTS) Gedruckt am / von: 03.02.17 13:24 / Kappler Claudia, OD (ACTS)

Schweißen und Feuergefährlichen Arbeiten

Genehmigung von Feuergefährlichen Arbeiten

Ist ein Umgang mit offenem Feuer (Schweißen, Schneiden, Trennen, Schleifen, Löten usw.) erforderlich, muss grundsätzlich die Genehmigung des Koordinators eingeholt werden. Der Feuererlaubnisschein (siehe Muster, Abschnitt B) ist ausgefüllt bereitzuhalten.

Grundsätzlich ist bei allen o. a. Arbeiten mindestens ein geeigneter und geprüfter Feuerlöscher bereitzuhalten.

Keines Erlaubnisscheines bedürfen Feuerarbeiten, die in besonders eingerichteten Betriebstätten (stationäre Schweißarbeitsplätze) vorgenommen werden.

Sicherheitsmaßnahmen

Entfernung brennbarer Gegenstände

Alle brennbaren Gegenstände bzw. Materialien müssen aus dem Gefahrenbereich, falls erforderlich auch aus Nachbarräumen, entfernt werden, dies gilt auch für Gasflaschen.

Abdecken brennbarer Gegenstände

Brennbare Gegenstände, z. B. Holzkonstruktionen, die nicht aus dem gefährdeten Bereich herausgebracht werden können, sind abzudecken.

Abdichten von Öffnungen

Alle Öffnungen wie Fugen, Ritzen, Rohrdurchführungen und offene Rohrleitungen sind feuersicher abzudichten. Hierzu sind feuerfeste Materialien zu verwenden.

Brandwache

Falls sich im Gefahrenbereich nicht entfernbare brennbare Gegenstände befinden, muss während der Schweißarbeiten eine Brandwache mit geeignetem Löschgerät bereitstehen.

Kontrolle nach Arbeitsende

Sofort nach Abschluss der Arbeiten ist die Umgebung der Arbeitsstelle sorgfältig auf Glimmstellen, Brandnester sowie auf Erwärmungen und auf Brandgeruch zu untersuchen. Diese Kontrollen sind mehrfach durchzuführen. Verdächtige Stellen sind sofort zu löschen oder abzukühlen. Diese Tätigkeit ist vom Schweißer oder einer anderen zuverlässigen, geeigneten Person durchzuführen.

Gasflaschen müssen gemäß Vorschrift fachgerecht abgestellt und gelagert werden. Die Lagerung auf Dächern ist nicht zulässig.

Schweißgeräte und Armaturen müssen regelmäßig geprüft werden.

Ortsveränderliche Schweißgeräte müssen mit einem Handfeuerlöscher ausgestattet sein. Jeder Schweißer ist für seine Arbeit selbst verantwortlich!

Verhalten bei Unfällen/ Umweltschäden/ Brandfällen Sollte sich ein Unfall, Umweltschaden oder Brandfall ereignen, steht auch den Mitarbeitern der Fremdfirmen alle innerbetrieblichen Rettungseinrichtungen der ACTS GmbH & CO. KG zur Verfügung (siehe auch Anhang Rettungswesen und Erste Hilfe Abschnitt D).

Die firmeneigenen Bestimmungen des Auftragnehmers über die amtlichen Meldungen von Unfällen bleiben davon unberührt.

Jeder Unfall, auch Beinahe- und Bagatellunfall, muss sofort dem zuständigen Koordinator gemeldet werden, um die Erste Hilfe zu veranlassen und weitere Maßnahmen zu koordinieren.

Dateiname: W:\Services\Quality\Internal\03 EHS\03_03_Arbeitssicherheit\Fremdfirmen-Regelung\01 gültige

Regelung\170203_Sicherheitshinweise_Fremdfirma.docx Seite 13 von 18

Gespeichert am / von: 03.02.17 13:22 / Kappler Claudia, OD (ACTS)

Gedruckt am / von: 03.02.17 13:24 / Kappler Claudia, OD (ACTS)

ANHANG

A. Checkliste: Unterweisung und Vorschriften für Fremd firmen

Dateiname: W:\Services\Quality\Internal\03 EHS\03_03_Arbeitssicherheit\Fremdfirmen-Regelung\01 gültige

Regelung\170203_Sicherheitshinweise_Fremdfirma.docx Seite 14 von 18

Gespeichert am / von: 03.02.17 13:22 / Kappler Claudia, OD (ACTS)

Gedruckt am / von: 03.02.17 13:24 / Kappler Claudia, OD (ACTS)

B. Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Au ftau- und Schleifarbeiten in brandgefährdeten Bereichen

Dateiname: W:\Services\Quality\Internal\03 EHS\03_03_Arbeitssicherheit\Fremdfirmen-Regelung\01 gültige

Regelung\170203_Sicherheitshinweise_Fremdfirma.docx Seite 15 von 18

Gespeichert am / von: 03.02.17 13:22 / Kappler Claudia, OD (ACTS)

Gedruckt am / von: 03.02.17 13:24 / Kappler Claudia, OD (ACTS)

C. Antrag zur Abschaltung automatischer Brandmelder

Dateiname: W:\Services\Quality\Internal\03 EHS\03_03_Arbeitssicherheit\Fremdfirmen-Regelung\01 gültige

Regelung\170203_Sicherheitshinweise_Fremdfirma.docx Seite 16 von 18

Gespeichert am / von: 03.02.17 13:22 / Kappler Claudia, OD (ACTS)

Gedruckt am / von: 03.02.17 13:24 / Kappler Claudia, OD (ACTS)

D. Verhalten im Brandfall/Rettungswesen und Erste H ilfe

Dateiname: W:\Services\Quality\Internal\03 EHS\03_03_Arbeitssicherheit\Fremdfirmen-Regelung\01 gültige

Regelung\170203_Sicherheitshinweise_Fremdfirma.docx Seite 17 von 18

Gespeichert am / von: 03.02.17 13:22 / Kappler Claudia, OD (ACTS)

Gedruckt am / von: 03.02.17 13:24 / Kappler Claudia, OD (ACTS)

E. Sicherheit in der Lieferkette incl. Sanktionslis ten Um die Sicherheit in der Lieferkette entsprechend den zollrechtlichen Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten, trifft der Auftragnehmer für Lieferungen und Leistungen (nachfolgend Lieferungen genannt) an ACTS oder an von ACTS bezeichnete Dritte die notwendigen organisatorischen Anweisungen und Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen Objektschutz, Geschäftspartner-, Personal- und Informationssicherheit, Verpackung und Transport, damit

- die Lieferungen, die im Auftrag von ACTS produziert, be- oder verarbeitet, gelagert, befördert, verladen, geliefert oder von einem Dritten übernommen werden, an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, be- oder verarbeitet, gelagert, befördert, verladen, geliefert oder übernommen werden;

- die Lieferungen während ihrer Produktion, Be- und Verarbeitung, Lagerung, Beförderung, Verladung, Lieferung, Übernahme oder sonstiger Erbringung der vereinbarten Lieferungen, sofern dies durch den Auftragnehmer erfolgt, vor unbefugten Zugriffen geschützt sind;

- das vom Auftragnehmer für die Produktion, Be- und Verarbeitung, Lagerung, Beförderung, Verladung, Lieferung, Übernahme oder sonstiger Erbringung der vereinbarten Lieferungen eingesetzte Personal zuverlässig ist;

- das vom Auftragnehmer eingesetzte bzw. beim Auftragnehmer beschäftigte Personal die Bedingungen der Verordnung (EG) 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen und die Verordnung (EG) 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (jeweils die aktuell gültige Fassung) einhält;

Die Ergebnisse der sich aus diesen Verordnungen ergebenden laufenden Prüfungen sind bei Übereinstimmungen mit den Sanktionslisten ACTS unaufgefordert und unverzüglich zur Verfügung zu stellen. ACTS behält sich vor, Auditierungen der Ergebnisdokumentationen dieser laufenden Prüfungen, unabhängig von Übereinstimmungen, durchzuführen.

- die Subunternehmer des Auftragnehmers verpflichtet werden, ebenfalls Maßnahmen zu treffen, um die oben genannten Sicherheitsstandards in den Lieferketten entsprechend den zollrechtlichen Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten;

Die diesbezüglichen Regelungen und Maßnahmen werden anerkannt und umgesetzt.

Dateiname: W:\Services\Quality\Internal\03 EHS\03_03_Arbeitssicherheit\Fremdfirmen-Regelung\01 gültige

Regelung\170203_Sicherheitshinweise_Fremdfirma.docx Seite 18 von 18

Gespeichert am / von: 03.02.17 13:22 / Kappler Claudia, OD (ACTS)

Gedruckt am / von: 03.02.17 13:24 / Kappler Claudia, OD (ACTS)

F. Auflistung der Subunternehmer

Anschrift des Auftragnehmers: Verantwortliche Aufsichtsperson vor Ort:

Firma: Name:

Vertreten durch:

Position:

PLZ/Ort: Telefon (Baustelle):

Telefon: Gewerk:

Anschrift des Auftragnehmers: Verantwortliche Aufsichtsperson vor Ort:

Firma: Name:

Vertreten durch:

Position:

PLZ/Ort: Telefon

(Baustelle):

Telefon: Gewerk:

Anschrift des Auftragnehmers: Verantwortliche Aufsichtsperson vor Ort:

Firma: Name:

Vertreten durch:

Position:

PLZ/Ort: Telefon

(Baustelle):

Telefon: Gewerk:

Anschrift des Auftragnehmers: Verantwortliche Aufsichtsperson vor Ort:

Firma: Name:

Vertreten durch:

Position:

PLZ/Ort: Telefon (Baustelle):

Telefon: Gewerk: