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Architekturbüro Horst A. Holt Sigefridwall 4a 59494 Soest Stand: 28. Februar 2013 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUM GEPLANTEN UMBAU DER EHEMALIGEN THOMÄSCHULE IN SOEST

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Architekturbüro Horst A. Holt Sigefridwall 4a 59494 Soest   

Stand: 28. Februar 2013

ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUM GEPLANTEN UMBAU DER EHEMALIGEN THOMÄSCHULE IN SOEST

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ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUM GEPLANTEN UMBAU DER EHEMALIGEN THOMÄSCHULE IN SOEST

II

Auftraggeber: Architekturbüro

Horst A. Holt

Sigefridwall 4a

59494 Soest

Auftragnehmer:

Bearbeiter: Diplom-Geograph Volker Stelzig

Dipl. Ing. Kristina Kemper

Axel Müller (Fledermäuse)

Stand: 28. Februar 2013

 

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ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUM GEPLANTEN UMBAU DER EHEMALIGEN THOMÄSCHULE IN SOEST

III

Inhalt 

1  Einleitung ............................................................................................... 1 

2  Rechtlicher Rahmen ............................................................................. 2 

3  Vorhabensbeschreibung, Wirkungsprognose und Wirkraum ...... 5 

3.1  Vorhabensbeschreibung ......................................................................5 

3.2  Wirkraum ................................................................................................6  

3.3  Wirkungsprognose ................................................................................8 

4  Feststellung der planungsrelevanten Arten und der relevanten

Wirkfaktoren (Vorprüfung gemäß Stufe I VV-Artenschutz) ................. 9 

5  Artenschutzrechtliche Vorprüfung .................................................. 15 

6  Zulässigkeit des Vorhabens .............................................................. 16 

7  Literatur ................................................................................................ 17 

 

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IV

 

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Übersichtskarte mit Lage des Vorhabens (Quelle: TIM-Online) ........................... 5 

Abbildung 2: Lage des Vorhabens. grün umrandet: Gebäude(teile), die abgerissen werden

sollen (Luftbild: LANUV, verändert). .............................................................................................. 6 

Abbildung 3: Blick von der Thomäschule auf Gebäude (Hoher Weg), das abgerissen werden

soll. ..................................................................................................................................................... 7 

Abbildung 4: Blick auf den Anbau der Thomäschule.......................................................................... 7 

Abbildung 5: Ablaufschema zur Feststellung der planungsrelevanten Arten. ................................ 9 

Abbildung 6: Blick in den Dachstuhl des vorderen Gebäudeteils der Schule (Umbau). ............... 13 

Abbildung 7: Kellerraum unter dem Eingangsbereich ....................................................................... 14 

Abbildung 8: Ehemalige Belüftungsschächte im Dachstuhl des vorderen Gebäudeteils. ........... 14 

 

 

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ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUM GEPLANTEN UMBAU DER EHEMALIGEN THOMÄSCHULE IN SOEST

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1 Einleitung

Gegenstand dieser Artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASVP) ist die Untersuchung

artenschutzrechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit dem geplanten Umbau

der ehemaligen Thömaschule in Soest.

Mit der Aktualisierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zum März 2010

wurde der besondere Artenschutz in Deutschland gesetzlich konkretisiert und an die

europäischen Vorgaben angepasst. Den Bestimmungen des BNatSchG folgend sind

daher bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren die

Belange des Artenschutzes gesondert zu prüfen.

Das Büro Stelzig – Landschaft | Ökologie | Planung | aus Soest wurde mit der

Erstellung der nach dem BNatSchG erforderlichen Artenschutzrechtlichen Prüfung

(ASP) beauftragt.

Die vorliegende ASP hat zum Ziel:

• Erm it t lung und Darstellung der artenschutzrecht lichen

Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m . Abs. 5

BNatSchG bezüglich der gem einschaftsrecht lich

geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten sowie

Arten des Anhangs I V der FFH-Richt linie) , die durch das

Vorhaben erfüllt werden können.

• Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen

für eine Ausnahm e von den Verboten gem . § 45 Abs. 7

BNatSchG, sofern erforderlich, gegeben sind.

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2 Rechtlicher Rahmen

Durch die Kleine Novelle des BNatSchG vom 29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft)

wurden die Regelungen zum gesetzlichen Artenschutz deutlich aufgewertet. Demnach

ist es verboten,

„wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten

nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder

ihre Entwicklungsform en aus der Natur zu entnehm en, zu

beschädigen oder zu zerstören“

(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ;

„wild lebende Tiere der st reng geschützten Arten und der

europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs- ,

Aufzucht - , Mauser- , Überwinterungs- und Wanderungszeiten

erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich

durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Populat ion

einer Art verschlechtert “

(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) ;

„Fortpflanzungs- oder Ruhestät ten der wild lebenden Tiere der

besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehm en, zu

beschädigen oder zu zerstören“

(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ;

sowie „wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsform en aus

der Natur zu entnehm en, sie oder ihre Standorte zu beschädigen

oder zu zerstören“

(§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) .

Ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, sofern

die ökologische Funkt ion der bet roffenen Fortpflanzungs- und

Ruhestät ten im räum lichen Zusam m enhang weiterhin erhalten

bleibt (§ 44 Abs. 5 BNatSchG) .

Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt

werden. Ein Eingriff ist daher nicht zulässig, wenn die ökologische Funktion der

betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht

weiter erfüllt werden kann.

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Ausnahmen von den Verboten des § 44 können nur zugelassen werden (§ 45 Abs. 7)

• zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger

gemeinwirtschaftlicher Schäden,

• zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,

• für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen

Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,

• im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit,

einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der

maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder

• aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses

einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn

• es zumutbare Alternativen gibt,

• sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert.

Eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den Verboten nach § 44 BNatSchG

kann nur gewährt werden, wenn im Einzelfall eine „unzumutbare Belastung“ vorliegt.

Von Relevanz ist auch das europäische Artenschutzrecht in Form der

Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der

wildlebenden Vogelarten 79/409/EWG, kodifizierte Fassung vom 30. November 2009).

Nach Artikel 1 betrifft die Richtlinie die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten

und gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.

Nach Artikel 5 treffen die Mitgliedsstaaten Maßnahmen zum Verbot „des absichtlichen

Tötens und Fangens…“, „der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern

und Eiern…“, sowie des „absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und

Aufzuchtzeit…“.

Nach Artikel 9 kann von den Verbotsmaßnahmen des Artikels 5 u.a. abgewichen

werden „im Interesse der Volksgesundheit und öffentlichen Sicherheit“, „zur

Abwendung erheblicher Schäden“ in der Landwirtschaft, für Forschung und Lehre.

Schließlich regelt Artikel 13, dass „die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie

getroffenen Maßnahmen… in Bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden

Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen“ darf.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat als Planungshilfe eine Liste sogenannter

planungsrelevanter Arten erstellt (vgl. LANUV 2010a). Dabei handelt es sich um eine

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naturschutzfachlich begründete Auswahl von Arten, die bei einer

Artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu

bearbeiten sind. Eine Liste der entsprechenden Arten wird vom LANUV NRW im

Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ veröffentlicht

(http://www.naturschutz-fachinformationen-nrw.de/artenschutz/).

Da es sich bei der naturschutzfachlich begründeten Auswahl nicht sicher um eine

rechtsverbindliche Eingrenzung des zu prüfenden Artenspektrums handelt, kann es im

Einzelfall erforderlich sein, dass weitere Arten (z. B. Arten mit rückläufigen

Populationsentwicklungen) in die Prüfung aufzunehmen sind.

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3 Vorhabensbeschreibung, Wirkungsprognose und Wirkraum

3.1 Vorhabensbeschreibung

Das Architekturbüro Horst A. Holt plant den Umbau der ehemaligen Thomäschule

sowie eines weiteren Gebäudes an der Thomästraße – Hoher Weg in Soest. Im Zuge

der Planungen soll der hintere Teil des Hauptgebäudes abgerissen und ein neuer

Gebäudeteil errichtet werden. Der vordere Bereich des Hauptgebäudes soll umgebaut

werden. Desweiteren ist der Abriss eines eingeschossigen Gebäudes am Hohen Weg

geplant. Auch hier soll ein neues Haus errichtet werden.

Im Zuge der Baumaßnahmen müssen auf dem östlichen Teil des Grundstücks Gehölze

entfernt werden.

Abbildung 1: Übersichtskarte mit Lage des Vorhabens (Quelle: TIM-Online)

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Abbildung 2: Lage des Vorhabens. grün umrandet: Gebäude(teile), die abgerissen werden sollen (Luftbild: LANUV, verändert).

In diesem Zusammenhang ist ein artenschutzrechtliches Gutachten anzufertigen, aus

dem hervorgeht ob, und falls ja in welchem Umfang es zu Konflikten mit

artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß BNatSchG kommen kann. Für den Fall,

dass Konflikte eintreten, sind Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen.

3.2 Wirkraum

Als Wirkraum wird der Bereich bezeichnet, der durch die Wirkungen des geplanten

Vorhabens direkt beeinflusst wird. Diese Wirkungen sind nicht nur am unmittelbaren

Standort des Bauvorhabens zu erwarten sondern auch in der engeren Umgebung. Die

Ausdehnung des Wirkraums richtet sich nach den bereits vorhandenen

Vorbelastungen wie z.B. Wohnhäuser, Parkplätze und Wege sowie an den

vorhandenen für die Fauna relevanten Strukturen.

Im vorliegenden Fall ist der Wirkraum mit dem unmittelbaren Standort des

Bauvorhabens gleichzusetzen. Dieser umfasst die vorhandenen Gebäude sowie die

unmittelbar angrenzenden Flächen (Schulhof).

Durch den Abriss und Umbau der Gebäude oder durch die Beseitigung der Gehölze

können theoretisch Lebensstätten planungsrelevanter Arten zerstört werden und somit

artenschutzrechtliche Konflikten ausgelöst werden.

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Abbildung 3: Blick von der Thomäschule auf Gebäude (Hoher Weg), das abgerissen werden soll.

Abbildung 4: Blick auf den Anbau der Thomäschule.

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3.3 Wirkungsprognose

Die folgende Wirkungsprognose beschreibt die potentiellen baubedingten Wirkungen.

Weitere Wirkungen sind nicht zu erwarten

Baubedingte Wirkungen

• Im Zuge der Abbruch- und Umbautätigkeiten kann es (theoretisch) zur Tötung

von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten kommen und

damit zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1

BNatSchG (Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten

oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen)

• Ferner kann es zu einer dauerhaften Zerstörung von Lebensräumen

planungsrelevanter Arten kommen. Dadurch kann es zur Erfüllung von

Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und

Zerstörung von Lebensstätten) kommen.

• Lärm- und Lichtimmissionen während der Bauphase können theoretisch zur

Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen,

indem streng geschützte Arten z.B. bei ihrer Fortpflanzung erheblich gestört

werden.

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4 Feststellung der planungsrelevanten Arten und der relevanten Wirkfaktoren (Vorprüfung gemäß Stufe I VV-Artenschutz)

In der Stufe I der Artenschutzprüfung sind 2 Arbeitsschritte zu leisten:

1. Vorprüfung des Artenspektrums

Hier ist insbesondere zu prüfen bzw. festzustellen, ob Vorkommen europäisch

geschützter Arten aktuell bekannt sind oder aufgrund der Biotopaustattung und

Habitatangebote im Wirkraum zu erwarten sind.

2. Vorprüfung der Wirkfaktoren

In diesem Schritt ist zu prüfen, bei welchen Arten aufgrund der Wirkungen des

Vorhabens Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind.

Das Vorhaben zulässig,

a) wenn keine Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt oder zu erwarten

sind oder

b) Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt oder zu erwarten sind, aber das

Vorhaben keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten zeigt.

Sofern Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten nicht ausgeschlossen werden

können, ist eine vertiefende Analyse unter Verwendung der so genannten „Art-für-Art-

Protokolle“ erforderlich. Dieser Arbeitsschritt entspricht der Stufe II (Vertiefende

Prüfung der Verbotstatbestände) gemäß VV-Artenschutz.

Eine Übersicht über den Verfahrensablauf zur Feststellung der im Wirkraum

artenschutzrechtlich zu prüfenden Arten gibt das Ablaufschema in Abbildung 5.

Abbildung 5: Ablaufschema zur Feststellung der planungsrelevanten Arten.

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Die Auswahl der planungsrelevanten Arten orientiert sich an der vom LANDESAMT

FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV 2010a) im

Internet bereitgestellten und fachlich begründeten Auswahl planungsrelevanter Arten

für das Messtischblatt 4414 (Soest). Insgesamt werden 60 planungsrelevante Arten

aufgeführt, davon 10 Säugetier-, 3 Amphibien- und 47 Vogelarten.

Aufgrund der Lebensraumansprüche kann ein Vorkommen im Wirkraum für den

überwiegenden Teil der Arten per se ausgeschlossen werden.

Tabelle 1 – Planungsrelevante Arten des MTB 4414 G = Günstig, U = Ungünstig/Unzureichend, S = Ungünstig/Schlecht; Pfeile geben den momentanen Bestandstrend wieder

Art     Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) 

Wissenschaftlicher Name  Deutscher Name       Säugetiere          

Eptesicus serotinus  Breitflügelfledermaus  Art vorhanden  G 

Myotis brandtii  Große Bartfledermaus  Art vorhanden  U 

Myotis daubentonii  Wasserfledermaus  Art vorhanden  G 

Myotis mystacinus  Kleine Bartfledermaus  Art vorhanden  G 

Myotis nattereri  Fransenfledermaus  Art vorhanden  G 

Nyctalus leisleri  Kleiner Abendsegler  Art vorhanden  U 

Nyctalus noctula  Großer Abendsegler  Art vorhanden  G 

Pipistrellus nathusii  Rauhhautfledermaus  Art vorhanden  G 

Pipistrellus pipistrellus  Zwergfledermaus  Art vorhanden  G 

Plecotus auritus  Braunes Langohr  Art vorhanden  G 

Vögel          

Accipiter gentilis  Habicht  sicher brütend  G 

Accipiter nisus  Sperber  sicher brütend  G 

Acrocephalus scirpaceus  Teichrohrsänger  sicher brütend  G 

Alcedo atthis  Eisvogel  sicher brütend  G 

Anas acuta  Spießente  Durchzügler  G 

Anas clypeata  Löffelente  Durchzügler  G 

Anas crecca  Krickente  Wintergast  G 

Anas querquedula  Knäkente  sicher brütend  S 

Anthus campestris  Brachpieper  Durchzügler  G 

Anthus pratensis  Wiesenpieper  sicher brütend  G‐ 

Asio otus  Waldohreule  sicher brütend  G 

Athene noctua  Steinkauz  beobachtet zur Brutzeit  G 

Buteo buteo  Mäusebussard  sicher brütend  G 

Charadrius dubius  Flussregenpfeifer  sicher brütend  U 

Circus aeruginosus  Rohrweihe  beobachtet zur Brutzeit  U 

Circus cyaneus  Kornweihe  Wintergast  G 

Circus pygargus  Wiesenweihe  beobachtet zur Brutzeit  S+ 

Corvus frugilegus  Saatkrähe  sicher brütend  G 

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Coturnix coturnix  Wachtel  sicher brütend  U 

Crex crex  Wachtelkönig  beobachtet zur Brutzeit  S 

Delichon urbica  Mehlschwalbe  sicher brütend  G‐ 

Dryobates minor  Kleinspecht  sicher brütend  G 

Emberiza calandra  Grauammer  sicher brütend  S 

Falco columbarius  Merlin  Durchzügler  G 

Falco subbuteo  Baumfalke  sicher brütend  U 

Falco tinnunculus  Turmfalke  sicher brütend  G 

Gallinago gallinago  Bekassine  Durchzügler  G 

Hirundo rustica  Rauchschwalbe  sicher brütend  G‐ 

Lanius collurio  Neuntöter  sicher brütend  U 

Larus ridibundus  Lachmöwe  sicher brütend  G 

Locustella naevia  Feldschwirl  sicher brütend  G 

Luscinia megarhynchos  Nachtigall  sicher brütend  G 

Lymnocryptes minimus  Zwergschnepfe  Wintergast    

Milvus milvus  Rotmilan  sicher brütend  S 

Oriolus oriolus  Pirol  sicher brütend  U‐ 

Perdix perdix  Rebhuhn  sicher brütend  U 

Pernis apivorus  Wespenbussard  sicher brütend  U 

Phoenicurus phoenicurus  Gartenrotschwanz  sicher brütend  U‐ 

Picus canus  Grauspecht  sicher brütend  U‐ 

Pluvialis apricaria  Goldregenpfeifer  Durchzügler  G 

Rallus aquaticus  Wasserralle  beobachtet zur Brutzeit  U 

Streptopelia turtur  Turteltaube  sicher brütend  U‐ 

Strix aluco  Waldkauz  sicher brütend  G 

Tachybaptus ruficollis  Zwergtaucher  sicher brütend  G 

Tyto alba  Schleiereule  sicher brütend  G 

Vanellus vanellus  Kiebitz  sicher brütend  G 

Vanellus vanellus  Kiebitz  Durchzügler  G 

Amphibien          

Alytes obstetricans  Geburtshelferkröte  Art vorhanden  U 

Bombina variegata  Gelbbauchunke  Art vorhanden  S 

Bufo calamita  Kreuzkröte  Art vorhanden  U 

Hyla arborea  Laubfrosch  Art vorhanden  U+ 

Triturus cristatus  Kammmolch  Art vorhanden  G 

Bezüglich der im Plangebiet vorkommenden Arten erfolgte ein Abgleich zwischen den

vorkommenden Lebensräumen und den Ansprüchen der einzelnen Arten. Außerdem

wurde das vom LANUV NRW (2010b) bereitgestellte Internetangebot „@LINFOS-

Landschaftsinformationssammlung“ abgefragt. Ergänzend wurde am 26. Februar 2013

eine Ortsbegehung durchgeführt.

Es wurde zudem der ehemalige Hausmeister der Schule (Herr Finnemann) bzgl.

etwaiger Beobachtungen kontaktiert. Dieser konnte im Laufe seiner langjährigen

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Tätigkeit mit Ausnahme eines Fledermaus-Individuums, welches sich im Bereich seiner

Wohnung befand, keine weiteren Fledermäuse im Gebäude feststellen. Den

Beschreibungen nach handelte es sich vermutlich um eine Zwergfledermaus.

Im Rahmen der Begehung wurden die vom Vorhaben betroffenen Bäume – soweit

durch Inaugenscheinnahme möglich – auf eventuelle artenschutzrechtlich relevante

Vogelnester und Höhlen untersucht.

Da die Begehung infolge der Auftragsdatierung außerhalb der Brutzeit der Vögel

erfolgte, war eine weitergehende Erfassung der Avifauna nicht sinnvoll durchführbar.

Desweiteren fand eine eingehende Untersuchung aller Gebäudeteile einschließlich der

Kellerräume und der Dachböden auf potentielle Fledermausquartiere statt. Dazu

wurden alle Gebäudeteile vollständig begangen. Potentiell geeignete Versteck- oder

Hangplätze für Fledermäuse wurden – so weit einsehbar - visuell untersucht.

Daneben wurde auch nach indirekten Nachweisen gesucht, insbesondere

Fledermauskot unter potentiellen Hangplätzen sowie Ablagerungen von Hautfett als

Spuren für regelmäßigen Ein- und Ausschlupf an Spaltenquartieren.

Bei der Begehung wurden keine Fledermäuse oder auf Nutzung durch Fledermäuse

direkt hinweisende Spuren gefunden.

Es befinden sich jedoch im Altbau des Gebäudes einige potentiell geeignete

Strukturen, die im Rahmen der Begehung aufgrund ihrer Unzugänglichkeit nicht näher

untersucht werden konnten.

Auf dem Dach befinden sich drei mit Schiefer verkleidete Schornsteine. Solche

Schieferverkleidungen werden regelmäßig v.a. von Zwergfledermäusen als

Sommerquartiere genutzt. Da keine Informationen über geplante Veränderungen an

diesen Schornsteinen vorliegen, können mögliche Einflüsse derzeit nicht beurteilt

werden.

Auf dem Dachboden finden sich die oberen Teile von drei breiten, derzeit

funktionslosen Lüftungsschächten, die blind enden, oben abgedeckt sind und seitliche

Öffnungen aufweisen. Diese Schächte sind einer visuellen Untersuchung nur in den

obersten Bereichen zugänglich, reichen aber vermutlich über die gesamte

Gebäudehöhe.

Diese Schächte sind potentiell als Winterquartiere geeignet, da sie sicher frostfrei sind,

potentielle Hangplätze aufweisen und völlig ungestört sind.

Im Keller befindet sich unter der Eingangstreppe ein kleiner, nicht genutzter

Kellerraum, der nach innen mit einer Metalltür verschlossen ist. Vermutlich handelt es

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sich um einen ehemaligen Kohlenkeller, der aber aktuell keine direkte Verbindung nach

außen besitzt.

Dieser Raum wäre strukturell (nicht verputzt, viele Nischen und Spalten) und

mikroklimatisch (frostfrei, sehr hohe Luftfeuchtigkeit) optimal als Winterquartier für

Fledermäuse geeignet

Abbildung 6: Blick in den Dachstuhl des vorderen Gebäudeteils der Schule (Umbau).

Die vom Vorhaben betroffenen Bäume weisen weder für planungsrelevante

Vogelarten, noch für Fledermäuse geeignete Strukturen auf und enthalten daher keine

Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Sinne des § 44 BNatSchG.

Es werden daher bei der Fällung der Bäume keine artenschutzrechtlich relevanten

Tatbestände eintreten.

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Abbildung 7: Kellerraum unter dem Eingangsbereich

Abbildung 8: Ehemalige Belüftungsschächte im Dachstuhl des vorderen Gebäudeteils.

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5 Artenschutzrechtliche Vorprüfung

Mit dem „Protokoll einer artenschutzrechtlichen Prüfung“ hat das Ministerium für

Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes

Nordrhein-Westfalens (MUNLV NRW) eine Grundlage veröffentlicht, mit der Art für Art

alle relevanten Aspekte der artenschutzrechtlichen Prüfung nachvollziehbar

dokumentiert werden können (KIEL 2007).

Als Gesamtergebnis kann festgestellt werden, dass mit großer Wahrscheinlichkeit

keine Fledermausquartiere im oder am Gebäude vorhanden sind. Artenschutzrechtlich

relevante Verbotstatbestände sind daher durch den Umbau des Gebäudes für

Fledermäuse nicht zu erwarten. Letzte Sicherheit bezüglich zweier potentiell

geeigneter Strukturen (Schornsteine, Lüftungsschächte) kann aber erst baubegleitend

erlangt werden. Für den potentiellen Verlust von Quartieren einzelner Tiere wird die

Optimierung eines geeigneten ehemaligen Kohlenkellers empfohlen.

Im Folgenden sind die Ergebnisse der Prüfung dargestellt:

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung)

Eine Tötung planungsrelevanter Arten durch das Vorhaben kann unter

Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung)

Erhebliche Störungen planungsrelevanter Arten können unter Berücksichtigung

von Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten)

Mit erheblichen Beschädigungen oder dem Verlust von Lebensstätten

planungsrelevanter Arten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist nicht zu

rechnen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG (Wildlebende Pflanzen)

Im Plangebiet kommen keine planungsrelevanten Pflanzenarten vor.

§ 44 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG

(Erhaltung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang)

Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang bleibt weiterhin

erhalten.

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ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUM GEPLANTEN UMBAU DER EHEMALIGEN THOMÄSCHULE IN SOEST

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6 Zulässigkeit des Vorhabens

Das geplante Vorhaben ist unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen

aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig.

Artenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht.

Vermeidungsmaßnahmen

Der voraussichtlich geplante Verschluss der Schächte auf dem Dachboden sollte erst

nach einer weiteren Untersuchung auf Fledermausaktivitäten erfolgen. Dazu sollte an

einem Abend im Frühjahr (mit Temperaturen > 10°C bei Sonnenuntergang) zur

Ausflugszeit eine Aktivitätserfassung an den Ausgängen der Schächte mit Hilfe von

Horchboxen und Beobachtung eventueller Aktivitäten erfolgen. Bei negativem Befund

sollten die Schächte möglichst umgehend verschlossen werden. Bei nachweislicher

Fledermausaktivität muss das weitere Vorgehen abgestimmt werden.

Sollten Veränderungen im Bereich der Schiefer verkleideten Schornsteine geplant sein,

muss eine Untersuchung im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung nachgeholt

und ggf. das weitere Vorgehen abgestimmt werden.

Empfehlungen

Als allgemeine Vermeidungsmaßnahme auch zum Schutz nicht planungsrelevanter

Tierarten wird eine Fällung der Gehölze im Geltungsbereich nur außerhalb der

Hauptbrutzeit (15.März – 31. Juli) empfohlen.

Es wäre empfehlenswert, den Kellerraum unter der Eingangstreppe im aktuellen

Zustand zu erhalten und mittels eines kleinen Zugangs von außen (Spaltöffnung mit 2-

3 cm Breite) für Fledermäuse zugänglich zu machen. Der potentielle Verlust von

Winterquartieren einzelner Tiere in anderen Gebäudeteilen könnte dadurch

kompensiert werden.

Aufgestellt,

Soest, im Februar 2013

(Volker Stelzig)

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ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUM GEPLANTEN UMBAU DER EHEMALIGEN THOMÄSCHULE IN SOEST

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7 Literatur

KIEL, E.-F. (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen,

Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen, Düsseldorf.

LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV) (2010a):

Fachinformationssystem (FIS) "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen".

http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/4414.

zuletzt abgerufen am 25.02.2013.

LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV) (2010b):

LINFOS – Landschaftsinformationssammlung. „Planungsrelevante Arten“.

http://www.gis.nrw.de/osirisweb/viewer/viewer.htm; zuletzt abgerufen am

26.02.2013.

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Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll – A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)

Allgemeine Angaben

Plan/Vorhaben (Bezeichnung): .

Plan-/Vorhabenträger (Name): Antragstellung (Datum): .

Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)

Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? g

ja

nein

Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)

Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:

Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichs-maßnahmen oder eines Risikomanagements)? G

ja

nein

Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.

Stufe III: Ausnahmeverfahren

Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:

1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?

ja

nein

2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogel-

arten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?

g

ja

nein

.

Umbau der ehemaligen Thomäschule in Soest

Architekturbüro Horst A. Holt Februar 2013

Das Architekturbüro Horst A. Holt plant den Umbau der ehemaligen Thomäschule sowie eines weiteren Gebäudes an der Thomästraße – Hoher Weg in Soest. Im Zuge der Planungen soll der hintere Teil des Hauptgebäudes abgerissen und ein neuer Gebäudeteil errichtet werden. Der vordere Bereich des Hauptgebäudes soll umgebaut werden. Desweiteren muss ein Gebäude am Hohen Weg abgerissen werden, um Platz für ein neues Gebäude zu schaffen. Im Zuge der Baumaßnahmen müssen auf dem Grundstück östlich des Hauptgebäudes Gehölze entfernt werden.

Breitflügelfledermaus, Große Bartfledermaus, Wasserfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Braunes Langohr, Habicht, Sperber, Teichrohrsänger, Eisvogel, Spießente, Löffelente, Krickente, Knäkente, Brachpieper, Wiesenpieper, Waldohreule, Steinkauz, Mäusebussard, Flussregenpfeifer, Rohrweihe, Kornweihe, Wiesenweihe, Saatkrähe, Wachtel, Wachtelkönig, Mehlschwalbe, Kleinspecht, Grauammer, Merlin, Baumfalke, Turmfalke, Bekassine, Rauchschwalbe, Neuntöter, Lachmöwe, Feldschwirl, Nachtigall, Zwergschnepfe, Rotmilan, Pirol, Rebhuhn, Wespenbussard, Gartenrotschwanz, Grauspecht, Goldregenpfeifer, Wasserralle, Turteltaube, Waldkauz, Zwergtaucher, Schleiereule, Kiebitz, Geburtshelferkröte, Gelbbauchunke, Kreuzkröte, Laubfrosch, Kammmolch

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Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG

Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“: Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden

öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV- Arten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).

Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“: (weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)

Für die Erteilung einer Ausnahme sprechen „außergewöhnliche Umstände“. Außerdem wird sich durch die Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern bzw. wird die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).

Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG

Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“: Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine

Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.