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Bauleitplanung PLANUNG und Abfallwirtschaft ® Wir Westerwälder! Landschaft. Leistung. Leute. W esterwaldkreis Abfallwirtschafts Betrieb Eine Information des Westerwaldkreis- AbfallwirtschaftsBetriebes unter abfallwirtschaftlichen Gesichtspunkten

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PLANUNG und Abfallwirtschaft

Bauleitplanung

PLANUNG und Abfallwirtschaft

®

Wir Westerwälder!Landschaft. Leistung. Leute.

WesterwaldkreisAbfallwirtschaftsBetrieb

Eine Information desWesterwaldkreis-

AbfallwirtschaftsBetriebes

unter abfallwirtschaftlichen Gesichtspunkten

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Herausgeber:Westerwaldkreis-AbfallwirtschaftsBetrieb56424 Moschheim Bodener Straße 15 Tel: 02602 / 6806 - 0 E-Mail: [email protected] Internet: www.wab.rlp.de

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Besonders im Bereich neuer Erschließungsstraßen kommt es aber wegen ungeeigneter Zufahrten und fehlender Wendean-lagen immer wieder zu Problemen bei der Abfallsammlung. Wegen der Unübersichtlichkeit der großen Sammelfahrzeuge und der im Umfeld tätigen Müllwerker ist Rückwärtsfahren sehr gefährlich. Auch Passanten, besonders Kinder, sind dabei er-heblich gefährdet.

Deshalb sehen die aktuellen Unfallverhütungsvorschriften vor, dass Abfall in der Regel nur dann abgeholt werden darf, wenn ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Schwere Unfälle machten diese einschneidende Bestimmung erforderlich. Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften erfordert daher bauliche Voraussetzungen bei der Gestaltung und Erschlie-ßung von Straßen. Doch trotz der Eindeutigkeit dieser Forde-rung gibt es bei Planung und Bau von Neubaugebieten und baulichen Änderungen von Straßenräumen allgemein noch immer Probleme:

Fahrwege werden nicht ausreichend dimensioniert oder durch Verkehrsberuhigungsmaßnahmen entstehen entweder im Zuge des folgenden Wachstums der Bäume und Sträucher bzw. im Zusammenspiel mit nicht immer sinnvollem Parkver-halten der Anlieger nicht unerhebliche Hindernisse, Wendean-lagen sind oft zu klein oder überhaupt nicht vorhanden usw.

Damit abfallwirtschaftliche Belange bereits im Planungs-stadium berücksichtigt werden können, soll diese Broschü-re die Mitarbeiter/-innen der planenden Institutionen, Be-hörden und Einrichtungen vorab über die Anforderungen der Abfallentsorgung informieren. Darüber hinaus werden Hinweise für die Einrichtung von Straßenbaustellen ge-geben, welche die Abfuhr von Abfällen oft erschweren.

PLANUNG und Abfallwirtschaft

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Vorwort: Die Abfallentsorgung im Westerwaldkreis obliegt dem Westerwaldkreis-AbfallwirtschaftsBetrieb (WAB) als Ei-genbetrieb des Westerwaldkreises. Er ist „Träger öf-fentlicher Belange“ im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung. Bauleitpläne haben für die betref-fenden Gebiete Satzungscharakter, so dass die hier getroffenen Festlegungen für die bauliche und son-stige Nutzung der Grundstücke rechtsverbindlich sind.

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Der Westerwaldkreis-AbfallwirtschaftsBetrieb ist gemäß § 16 Abs.1 KrW-/AbfG von Seiten des Westerwaldkreises mit der Durchführung der Abfallentsorgung bei privaten Haushalten und Betrieben des Kleingewerbes beauftragt. Die Sparte der Gewerbeabfälle bestreiten in der Regel, bis auf die Entsorgung der Restabfälle, private Abfallentsor-gungsunternehmen.

Rechtliche Grundlage für die Abwicklung der Abfallentsor-gung im Westerwaldkreis ist das Kommunale Abgaben-gesetz (KAG) in Verbindung mit den jeweils gültigen Fas-sungen der Abfallsatzungen. Diese regeln unter anderem, in welcher Weise und an welchem Ort Abfälle zu überlas-sen sind und unter welchen Voraussetzungen Straßen von den Entsorgungsfahrzeugen befahren werden können. (s. www.wab.rlp.de/Download/Formulare)

Die satzungsrechtlichen Vorgaben bezüglich der Befahrbar-keit von Straßen basieren unter anderem auf den Vorschriften der Unfallversicherungsträger. Ein Schwerpunkt liegt hier im Verbot der Rückwärtsfahrt (Wendemanöver ausgenom-men), da das Unfallgeschehen hier besonders auffällig ist.

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1. Organisation der Abfallwirtschaft im Westerwaldkreis

Inhalt:

1. Organisation der Abfallwirtschaft im Westerwaldkreis

2. GUV-Regel „Sicherheit und Ge-sundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft“: GUV-R 2113

3. Abfallwirtschaftliche Aspekte bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen

4. Abfallwirtschaftliche Aspekte bei der Aufstellung von Bebauungsplänen

5. Grundsätzliche Anforderungen an den Bau von Erschließungsstraßen

6. Abfallwirtschaftliche Aspekte bei der Einrichtung von Straßenbau-stellen

PLANUNG und Abfallwirtschaft

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Die seit Januar 2007 gültige GUV-Regel 2113 „Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft, Teil 1: Sammlung und Transport von Abfällen“ (früher: UVV „Müllbeseitigung“ (BGV C 27)) gibt die Vorschriften zur Ar-beitssicherheit im Ablauf der Abfallsammlung verbindlich vor. Diese Regeln sollten, um später Probleme bei der Müllab-fuhr zu vermeiden, bereits bei der Planung von Neubau-gebieten berücksichtigt werden. So sollten Straßen bzw. Wege ausreichend dimensioniert sein und keine Hinder-nisse aufweisen. Wendeanlagen, soweit diese notwendig sind, sollten ausreichend dimensioniert geplant werden.

Abbildung 1: Wendehammer zu klein, Wenden im Sinne der UVV unmöglich

Das Befahren von Straßen, die nicht den Vorgaben der Berufsgenossenschaft entsprechen, ist für Abfallsam-melfahrzeuge gefährlich. Für Sackgassen, die über keine Wendeanlage (Wendekreis, -hammer, -schleife) verfügen, gilt ein grundsätzliches Verbot des Rückwärtsfahrens. Dieses betrifft auch Straßen und Wege in bestehenden Wohngebieten, die in ihrem Verlauf geändert oder neu an-gelegt werden. Ausschlaggebend für die einschneidenden Bestimmungen der GUV-Regel 2113 zur Abfallsamm-lung war das Unfallgeschehen der Vergangenheit. Stellt das Rückwärtsfahren für sich allein schon einen gefähr-lichen Vorgang dar, gilt dies aufgrund der Unübersicht-lichkeit für Abfallsammelfahrzeuge in besonderem Maße.

3. Abfallwirtschaftliche Aspekte bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen

Im Rahmen von Flächennutzungsplänen werden vorbereit- ende Belange der Bauleitplanung festgelegt. Da ein Flä-chennutzungsplan noch keine detaillierten bautech-nischen Vorgaben enthält, bleibt in diesem Stadium der Bauleitplanung lediglich der Hinweis, dass Verkehrsflä-chen derart großzügig zu planen sind, dass eine der GUV-Regel 2113 entsprechende Straßenführung möglich ist.

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2. GUV-Regel „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft“: GUV-R 2113

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4. Abfallwirtschaftliche Aspekte bei der Aufstellung von Bebauungsplänen

Im Rahmen von Bebauungsplänen werden die städtebaulichen Anforderungen detailliert und rechtsverbindlich vorgegeben. Neben der Ausgestaltung der Verkehrsflächen können zum Bei-spiel gemäß § 9 Nr. 14 BauGB auch Flächen als Abfallbehälter-standorte ausgewiesen werden. Die Organisationsform der Ab-fallwirtschaft sollte in die Begründung zum B-Plan aufgenommen werden. Hierdurch werden die grundsätzlichen Rahmenbedin-gungen der Abfallwirtschaft im Westerwaldkreis manifestiert. Eine ordnungsgemäße Müllabfuhr wird generell dadurch ge-währleistet, dass bei der Ausgestaltung der Verkehrsflächen die Voraussetzungen für den Einsatz der vorwiegend verwendeten 3-achsigen Entsorgungsfahrzeuge berücksichtigt werden, wobei aus Kostengründen die Zukunft sogar im Einsatz von 4-achsigen Fahrzeugen liegen dürfte.

Beim WAB sind zum Sammeln und Transportieren von Ab-fällen und Wertstoffen derzeit insgesamt 3 Fahrzeugtypen im Einsatz:

Abbildung 2: Sammelfahrzeug für Restabfall (aktuelle Generation)

Abbildung 3: Sammelfahrzeug für Sperrmüll (aktuelle Generation)

Abbildung 4: Sammelfahrzeug für Bioabfalll (aktuelle Generation)

Das Fahrverhalten der Müllfahrzeuge wird im Verhältnis zu anderen LKW im Wesentlichen durch die extreme Heckla-stigkeit ausgehend vom Einfüllbehälter bzw. der Schüttung und damit dem Überhang hinter der Hinterachse bestimmt. Daher rührt auch die ungünstige Gewichtsverteilung dieser Fahrzeuge. Nur knapp 24 % des Gewichtes liegen auf der Vorderachse. Dies gilt es insoweit auch bei der Planung von Straßenanschlüssen mit entsprechendem Ausgleich der Höhenverhältnisse zu beachten (s.S. 32, unterstes Foto)

Beim WAB sind aus Kostengründen nur 3-Achs-Fahr-zeuge mit einem Ladegewicht bis zu max. 26 to im Ein-satz. Dieses Gewicht gilt es dann auch bei der Frage der Tragfähigkeit von Erschließungsstraßen zu beachten. Für die Entsorgung der 192 Städte und Gemein-den im WW-Kreis hält der WAB ca. 40 LKW vor. Ge-leert werden pro Woche ca. 50.000 Behälter der un-terschiedlichen Abfall- und Wertstofffraktionen. Hinzu kommt noch die Abfuhr von sperrigen Fraktionen wie Sperrmüll, sperrige Grünabfälle, Wertstoffschrott usw.

5. Grundsätzliche Anforderungen an den Bau von Erschließungsstraßen

• Bei den im Westerwaldkeis eingesetzten Sammelfahr-zeugen der aktuellen Generation ist von den aus den Anhängen ersichtlichen Maßen auszugehen.

• Die Erschließungsstraßen bzw. Zuwegungen zu den Behälterstandplätzen sollten öffentliche Straßen sein. Handelt es sich um Privatstraßen, so sollten zu Guns-ten des WAB entsprechende Geh- und Fahrrechte rechtswirksam eingeräumt werden. Ohne Ausschluss der Haftung des WAB für durch die Müllabfuhr verur sachte Schäden werden solche Straßen nicht befahren.

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PLANUNG und Abfallwirtschaft

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• Anliegerstraßen und –wege ohne Bgegnungsverkehr müssen eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3,55 m bei gerader Streckenführung ohne Kurven aufweisen (höchstzulässige Fahrzeugbreite nach StVZO zuzüg-lich 0,5 m Sicherheitsabstand zu beiden Seiten des Fahrzeuges gemäß DIN EN 349 „Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen“). Bei kurviger Streckenführung (90-Grad-Kurve) ist ein Platz-bedarf im Kurvenbereich von mind. 5,50 m zu berück-sichtigen. Das Maß ergibt sich aus Messungen an einem 10,30 m langen 3-achsigen Abfallsammelfahrzeug. Für größere Fahrzeuge ist entsprechend der Fahrzeuglän-gen, Wenderadien und Überhänge ein vermehrter Platzbedarf zu berücksichtigen. Insbesondere vor dem Hintergrund parkender PKW / LKW können hierzu ggf. verkehrslenkende Maßnahmen (z.B. in Form eines zeit-lich begrenzten Halte- und Parkverbots) erforderlich sein.

Abbildung 5: Die Straße ist viel zu schmal angelegt.

• Anliegerstraßen und –wege mit Begegnungsverkehr müssen eine ausreichende Breite von min. 4,75 m haben und so angelegt sein, dass bei Ein-, und Ausfahrten sowie Einmündungen von Straßen und Verschwen-kungen der Fahrbahn z.B. an Pflanzinseln, ausgewie-senen Parkplätzen und Bäumen die Schleppkurven von 3-achsigen Aballsammelfahrzeugen berücksichtigt werden. Dabei sind die Schleppkurvenschablonen der EAE 85/95 an die heute gebräuchlichen Fahrzeuggrö-ßen (3 Achsen, Fahrzeuglänge 10,30 m / ohne Über-hänge) anzupassen.

• Abfallsammelfahrzeuge benötigen eine lichte Min-destdurchfahrtshöhe von 3,80 m.Dächer, Sträucher, Bäume, Straßenlaternen usw. dür-fen nicht in das Lichtraumprofil hineinragen. Diese Aspekte sollten in Verbindung mit der Mindeststra-ßenbreite bei der Planung von Bepflanzungen mit Bäumen und Sträuchern berücksichtigt werden. Hieraus ergibt sich ein Lichtraumprofil von 3,80 m x 3,55 m für Anliegerstraßen ohne Begegnungsverkehr und von 3,80 m x 4,75 m für Anliegerstraßen mit Begegnungs-verkehr.

Abbildung 6: Lichtraumprofil nicht ausreichend

Die Bodenfreiheit von Abfallsammelfahrzeugen beträgt nur 0,2 m. Die tiefsten Punkte sind der vordere Stoßfänger und hinten die heruntergeklappten Trittbretter. Steigungen und Gefälle dürfen also nicht zu steil angelegt sein, um ein Auf-setzen des Fahrzeugs zu verhindern.

• Die Kurvenradien müssen gewährleisten, dass diese von Dreiachser-LKW (konstruktionsbedingte Überhänge bis 4 m) ohne Rangieren durchfahren werden können.

Abbildung 7: Müllsammelfahrzeug in gut dimensioniertem Straßenraum

• Steigungen bzw. Gefälle sollten derart angelegt werden, dass für Abfallsammelfahrzeuge ein gefahrloses Befahren möglich ist. Gegen Umstürzen und Rutschen muss aus-reichend Sicherheit gegeben sein. Die bis zu 4 m langen Überhänge sind auch hier zu beachten.

• Die Straße muss für die zulässigen Achslasten eines Abfallsammelfahrzeugs ausreichend tragfähig sein (zuläs-siges Gesamtgewicht von Abfallsammelfahrzeugen be-trägt max. 26 t)

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• Bei der Anlage von Erschließungsstraßen muss auch da-rauf geachtet werden, dass durch die Bereitstellung der Abfallbehälter sowohl für den Straßen- als auch für den Fußgängerverkehr keine Gefahr oder Behinderung ent-steht.

Stichstraßen und –wege (Wendeanlagen) Müll darf nach Kapitel 3.2.5 der GUV-Regel 2113 nur abge-holt werden, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen oder lose bereitgelegten Abfällen so angelegt ist, das ein Rück-wärtsfahren nicht erforderlich ist. Für Stichstraßen und –wege gilt, dass an deren Ende eine geeignete Wendeanlage vorhan-den sein muss.

Dafür geben die geltenden Vorschriften folgende Rahmenbe-dingungen vor:

• Der Mindestdurchmesser für Wendekreise muss 20 m einschließlich eines störungsfreien Freiraums für Fahr-zeugüberhänge betragen. Dabei muss der Wendeplatten-rand von Hindernissen wie Schaltschränken, Telekommuni-kationsanlagen, Lichtmasten und sonstigen Einrichtungen von Elektrizitätsversorgern usw. frei sein.

Abbildung 8: so sollte es nicht sein

• Wendeschleifen mit Pflanzinseln sind erst ab einem Mindestdurchmesser des Wendekreises von 25 m zuläs-sig. Dabei darf die Grüninsel einen Durchmesser von 6,0 m nicht überschreiten und sie muss überfahrbar sein (kein Hochbord).

• Wendehämmer: Da in der Praxis der Platzbedarf für Wen-dekreise mit 22,0 m Durchmesser oft nicht zu realisieren ist, sind auch andere Bauformen wie z.B. Wendehäm-mer möglich. Wichtige Vorraussetzung dabei ist, dass ein Wenden mit höchstens zweimaligem Zurückstoßen möglich ist. Ein- bis zweimaliges Zurückstoßen gilt nicht als Rückwärtsfahren im Sinne des GUV-Regelwerks.

Wendehämmer sind zwau baurechtskonform, wenn sie den Bauformen der EAE 85/95 entsprechen, allerdings genügen diese Bauformen den heutigen Fahrzeugaus-führungen und Dimensionierungen nicht mehr. Dies macht dann eine individuelle Planung unumgänglich.

• An den Abfuhrtagen sind Wendeanlagen von par-kenden Fahrzeugen freizuhalten (ggf. verkehrslenken-de Maßnahmen vorsehen).

• Wendeanlagen haben einen Ausfahrradius von min-destens 10 m aufzuweisen.

• Bei der Anordnung von Straßenleuchten und Straßen-begleitgrün ist insbesondere im Einfahrtsbereich von Nebenstraßen die Höhe und die Länge der Abfallsam-melfahrzeuge zu berücksichtigen. Vergleichbares gilt für die Anordnung von Betonkübeln, Pflanzscheiben sowie Parkbuchten in und auf der Fahrbahn. Oft sind diese mit dem Ziel der Hemmung des Verkehrsflusses für die Sammelfahrzeuge in zu engem Abstand ange-bracht.

Abbildung 9: einfach zu eng

Behälter an Straßen und Wegen, die aus technischen Grün-den nicht von Abfallsammelfahrzeugen befahren werden können, werden nicht im Rahmen der sonst üblichen Stra-ßenabfuhr direkt vor dem Grundstück entsorgt. Die Abfall-behälter sowie andere Abfälle müssen in diesem Fall von den Kunden an der nächsten durch das Sammelfahrzeug anfahrbaren Straße (Sammelplatz) zur Abfuhr bereitgestellt werden. Hierzu sind gerade bei Sackgassen oder Stichstra-ßen gegebenenfalls im Einfahrtbereich geeignete und aus-reichend dimensionierte Behälterstandplätze einzuplanen, da nur dort die Abfuhr der behälter erfolgen kann.

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PLANUNG und Abfallwirtschaft

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Anlage und Änderung von Durchfahrtsstraßen

• Die spezifischen Anforderungen für die Abfallentsor-gung gelten in gleicher Weise auch für Durchgangs-straßen, bei denen durch den Einbau von Hindernissen im Rahmen von Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung oder Rückbau zwei Stichstraßen entstehen und eine Durchfahrt nicht mehr möglich ist. Durch den baulichen Verzicht auf Wendemöglichkeiten dürfen die Fahrer der Müllfahrzeuge wegen der Gefährdung der Müllwerker nicht gezwungen werden, eine Stichstraße oder eine Sackgasse rückwärts zu befahren. Können für Abfall-fahrzeuge keine Wendeanlagen geschaffen werden, so sollten Durchfahrten z.B. mit Steckpfosten, Senkpfo-sten oder mit Schleusen ermöglicht werden.

Abbildung 10: Das Entfernen der Steckpfosten ermög- licht die Durchfahrt des Müllfahrzeugs

Einrichtung von Sammelplätzen In folgenden Fällen ist die Anlage von Sammelplätzen an-gebracht:

• Sofern von der Wendeanlage nicht befahrbare Stich-wege abzweigen, sollten für die Anlieger in den Mün-dungsbereichen ausreichend dimensionierte Sammel-plätze angelegt werden.

• Für Abfallgefäße der Anlieger von Sackgassen, die über keine Wendeanlage verfügen, sollten Sammel-plätze im Mündungsbereich der nächsten befahrbaren Straße eingerichtet werden.

Bei der Anlage von Sammelplätzen ist folgendes zu beach-ten:

• Um spätere Interessenskonflikte mit künftigen An-wohnerinnen und Anwohnern zu vermeiden, sollten Sammelplätze in den B-Plan aufgenommen werden.

• Sammelplätze sind derart anzulegen, dass weder der Fuß-gänger- noch der Straßenverkehr gefährdet oder behindert werden.

• Sammelplätze müssen so vom Entsorgungsfahrzeug an-gefahren werden können, dass das Laden problemlos möglich ist.

• Die Fläche der Sammelplätze ist auf die Anzahl der zu-künftigen Nutzer und die von diesen genutzten Sammelsy-steme und Abfallbehälter abzustimmen.

Abbildung 11 - 13: Beispiele von Sammelplätzen für Mülltonnen

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Gerade auch im Bereich von öffentlichen Gebäuden wer-den im Zuge der Planung oft ausreichend Stellflächen für Abfall- und Wertstoffbehälter möglichst in Nähe zum Bereit-stellungsort vergessen und müssen dann später häufig als Kompromisslösung an für alle Beteiligten unbefriedigender Stelle errichtet werden. Dabei lassen sich auch Abstellflä-chen für Abfall- und Wertstoffbehälter bei entsprechender Pla-nung häufig optisch gut passend zum Gebäude herrichten. Rankgitter zur Begrünung tragen dazu bei, dass diese Plätze positiv auffallen, anders als wenn die Behälter einfach so auf dem Grundstück abgestellt sind.

Auf dem freien Markt, vor allem auch im Internet gibt es jede Menge Anbieter von Materialien sowie Anregungen zur Gestal-tung von Mülltonnenstellplätzen.

Für die Abfallbehälter gelten folgende Abmessungen (ca.-Maße):

Behälterart Tiefe Breite HöheMGB 80 l 0,56 m 0,49 m 0,85 mMGB 120 l 0,56 m 0,49 m 0,94 mMGB 140 l 0,56 m 0,49 m 1,08 mMGB 240 l 0,73 m 0,58 m 1, 08 mMGB 770 l 0,75 m 1,36 m 1,50 mMGB 1.100 l 1,08 m 1,36 m 1,53 m

Abbildung 14: Tonnen- bzw. Containermaße (Quelle: www.schaefer-shop.de)

Bei der Planung der Sammelplätze sollte genügend Fläche zur Handhabung der Behälter vorgesehen werden.

• Nach den Vorgaben der Abfallwirtschaftssatzung des Westerwaldkreises (www.wab.rlp.de/download/formulare) ist für jede Person eines Haushaltes von nachfolgendem Abfallvolumen auszugehen:

Restmüll: 40 l /Person /Abfuhr (240 l ab 4 Pers.)Papier: 40 l /Person /Abfuhr (240 l ab 4 Pers.)Biomüll: 34 l/Person /Abfuhr (140 l bei Einfam.-Haus)

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Daraus errechnet sich dann in Orientierung an den Behältergrößen der Platzbedarf für einen Sammelplatz.

• Die Sammelplätze sind möglichst nahe zur Straße anzuordnen.

• Da vielfach Bio- und Verpackungsabfälle an einem Tag

abgefahren werden, ist der erforderliche Raum bedarfs-gerecht vorzusehen. Ebenso sollte Platz für die Sperr-müllentsorgung eingeplant werden.

Folgende Gefäßgrößen für Restabfall und Wertstoffe sind im Westerwaldkreis zugelassen:

• Restabfall: 80 l, 120 l, 240 l, 770 l und 1.100 l • Bioabfall: 80 l, 140 l und 240 l• Papierabfälle: 240 l, 770 l und 1.100 l• Verkaufs-

verpackungen: 240 l, 1.100 l bzw. Gelber Sack (80 l),

PLANUNG und Abfallwirtschaft

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Allgemeine Hinweise

• Während der Erschließungs- und Bauphasen von Neubaugebieten können erfahrungsgemäß die Erschließungsstraßen oft noch nicht bestimmungsge-mäß genutzt werden, sei es aufgrund haltender Bau-stellenfahrzeuge oder unzureichender Fahrbahnbefe-stigung. Es ist daher sinnvoll, während dieser Phase vorübergehend Sammelplätze an der nächsten mit LKW befahrbaren, befestigten Straße einzurichten. (s.S. 50)

• Um Störungen bei der Abfallentsorgung zu vermeiden, sollte der WAB über absehbare baustellenbedingte Probleme und über die Dauer sowie den Abschluss einer Baumaßnahme unterrichtet werden.

• Die heutige Generation von Abfallsammelfahrzeugen ist durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen tech-nisch so ausgestaltet, dass die Fahrzeuge bei Bela-stung der Trittbretter im Ladebereich durch darauf ste-hende Müllwerker

a) vorwärts nicht schneller als 30 km/h undb) rückwärts überhaupt nicht fahren können.

Eine kurze Rückwärtsfahrt vornehmlich zu Wende- zwecken ist nur mit Einweiser möglich und zulässig.

Abbildung 15: Rückseite eines Müllfahrzeuges mit Trittbrettern

Bodenfreiheit von der Schüttungsunterkante zur Straße = 0,20 m.

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6. Abfallwirtschaftliche Aspekte bei der Einrichtung von Straßenbaustellen

Die Einrichtung von Straßenbaustellen sollte, sofern die Ent-sorgung von Abfällen und Wertstoffen der Anlieger direkt be-troffen ist, vom Straßenbaulastträger oder vom zuständigen Ingenieurbüro vorher mit dem WAB abgestimmt werden. Ab-fallsammelfahrzeuge sind in ihrer Ausführung nicht mit Bau-stellenfahrzeugen vergleichbar und somit zum Befahren von Baustraßen ungeeignet.

Abbildung 16: Müllfahrzeug in einer Baustelle

Eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung bedarf daher fol-gender Voraussetzungen:

• Es muss ein fester d. h. bis 26 t tragfähiger Untergrund vorhanden sein.

• Da die Fahrzeuge bauartbedingt mit einer Bodenfreiheit von ca. 0,20 m erheblich tiefer liegen als z. B. Baustellen-LKW sind Bodenwellen- oder Bodensenken soweit wie möglich zu minimieren. (Fahrbahnen, aus denen Kanalde-ckel oder Deckel von Straßenabläufen hervorstehen, kön-nen nicht befahren werden.)

• Die bereits genannte Mindestdurchfahrtsbreite von 3,55 m ist immer zu gewährleisten.

• An den im Müllkalender veröffentlichten Abfuhrtagen ist die Durchfahrt für Müllfahrzeuge dauerhaft sicherzustel-len. Die ungefähren Abfuhrzeiten können mit dem WAB abgestimmt werden.

• Sollten während der Bautätigkeiten Straßen oder Stra-ßenabschnitte für Abfallsammelfahrzeuge nicht befahrbar sein, so sind an der nächsten befahrbaren Straße Sammel- plätze einzurichten - möglichst in Abstimmung mit dem WAB.

PLANUNG und Abfallwirtschaft

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Insbesondere bei „wandernden Baustellen“ ist es nicht mög-lich, den betroffenen Haushalten feste Sammelplätze zu-zuordnen. Die Abfallbehälter sollten daher von den Mitar-beitern der Baufirmen zu den Sammelplätzen transportiert werden. Es hat sich bewährt, diese Anforderung mit in das Leistungsverzeichnis der Ausschreibungen aufzunehmen. Diese Firmen verfügen im Zuge der Baumaßnahmen in der Regel über ausreichende Gerätschaften und Perso-nal,um die von den Anwohnern bereit gestellten Tonnen an die nächste mit LKW befahrbare Straße zu bringen.

• Im Rahmen dieser Informationsbroschüre können nur all-gemeingültige Vorgaben wiedergegeben werden. Bei wei-tergehenden Fragen sind wir Ihnen gerne behilflich. Diese Broschüre ersetzt nicht die Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung „Träger öffentlicher Belange“ bei der Erstellung von Bauleitplänen.

Ansprechpartner:

Westerwaldkreis-AbfallwirtschaftsBetriebBodener Straße 1556424 Moschheim

Bernhard Herborn (stellv. technischer Werkleiter)Telefon: (0 26 02) 68 06-350; E-Mail: [email protected]

Horst Düx (Fuhrparkdisposition)Telefon: (0 26 02) 68 06-362 E-Mail: [email protected]

Wolfgang Jung (Fuhrparkdisposition) Telefon: (0 26 02) 68 06-365 E-Mail: [email protected]

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PLANUNG und Abfallwirtschaft

Literaturhinweise:

• Aufsatz „Stadtplanung und Abfallwirtschaft“ von Heide Liehmann und Martin Müller VKS-News 09/2004

• Broschüre „Stadtplanung und Abfallwirtschaft“ Abfallwirtschaft Herzogtum Lauenburg

• GUV-Regel Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei Tä-tigkeiten der Abfallwirtschaft: GUV-R 2113 vom Januar 2007

• Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Müllbeseitigung“ (BGV C 27) der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughal-tungen; Fassung vom 01.01. 1993, mit Durchführungs-anweisungen

• Regelwerke der Berufsgenossenschaft für Fahrzeug-haltungen (besonders der „Fachgruppe Entsorgung“)

• BG 5104 der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughal-tungen

• Straßenverkehrsordnung § 35, Abs. 6 (Sonderrechte für Abfallsammelfahrzeuge)

• Richtlinie für die Anlage von Straßen (RAST 06)• Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstra-

ßen, EAE 85/95, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln

• Baugesetzbuch (BauGB)• Jeweils aktuelle Abfallwirtschaftssatzung des Wester-

waldkreises (www.wab.rlp.de/download/formulare)

Stand: September 2012

Bildserien:

• Fotos + Datenblätter Müllfahrzeuge - Abfallsammelfahrzeug Biomüllabfuhr Aufbau: LOTOS Hecklader - Abfallsammelfahrzeug Hausmüllabfuhr Aufbau: Haller X 2 Hecklader - Abfallsammelfahrzeug Sperrmüllabfuhr Aufbau: Haller X 1 Hecklader

• Müllfahrzeug (4-Achser)

• Fahrversuche: praktischer Test von Kurvenradien und Wendemöglich-keiten

• Anschreiben an alle Ortsgemeinden aus dem Jahre 2011

• Beispiele diverser kritischer Vor-Ort-Situationen bzw. Beispiele, wie eine Straße nicht angelegt sein sollte.

• Winterprobleme

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Biomüllfahrzeug (Absetztbehälter), Aufbau LOTOSDreiachser mit zwei starren Antriebsachsen, Radstand: 4,50 m

Höhe rückseitig im unteren Fahrzeugbereich auf Höhe der Trittbretter: 0,40 m Höhe rückseitig bei herunter gefahrener Schüttung: 0,20 mBreite hinten über alles: 2,50 mBodenfreiheit vorne auf Niveau der Stoßstange: 0,38 m

Länge: 9,60 mBreite: 2,95 m (incl. Außenspiegel und Anbauten)Höhe: 3,80 m

Wendekreis: 19,00 m

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:: 4x2 6x4 6x2VLA 6x2 NLA x

sonstige : normal mittellang x Großraum Low entry

kurz: : 235 / 320

Betriebspunkt : 950: Automatik Schalt-,man. x

Typ :: x

Code bzw. Typ N521,15

Position 11 Uhr

::

v (S-Nutzlast)u (S-Aufbau)

gb

rür1 r2 qrt qta

a: 9200 b: 3800 d: 2500 k: 2300k: 2300 q: 1020 qt: 1837 rü: 900 u: 1750 v: 2500

205046

Seite DATENBLATT HALLER1 Umweltsysteme GmbH&Co.

1. FahrgestellHersteller/Typ ACTROS 2536 4200 RÜ 900-MFH Radformel

Erzeugnis Typ: AuftragsnummerAbfallsammelfahrzeug LoToS Hecklader

Leistung [KW/PS][min-1]

Getriebe Schalt-,autom./semiautom.

Fahrerhaus

Motor

getriebeabhängig, nicht lastschaltbarNebenantrieb motorabhängig,lastschaltbar motorabh. nicht lastschaltbar

3. Maße, Volumen, Gewichte

3.1. Abmessungen [mm]/Volumen [m³]

1.-2. Achse (r1) 2.-3. Achse (r2)

Übersetzung (nNA/nM)600 Nm linkslaufend

technisch (rt) Nutzvolumen Cont. Wannenvolumen [°] leer1,00

2. LifterFabrikat LoToSTyp ungeteilt

94200 1350 4733 26

d

k

LoToS-HL ACTROS2-2536-4200-RÜ900-MFH-205046-KA.xls

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Page 15: Bauleitplanung - rlp.de

ACTROS 2536 4200 RÜ 900-MFH

HA 1 [kg]1150011500

Seite DATENBLATT HALLER2 Umweltsysteme GmbH&Co.

Erzeugnis Typ: AuftragsnummerAbfallsammelfahrzeug LoToS Hecklader 205046

3.2. Gewichte

3.2.1. Zulässige GewichteVAzul [kg] HAzul [kg] Gzul [kg] HA 2 [kg]

7500gesetzlich zulässig 7500 19000 26000 7500technisch zulässig 7500 19000 26000

Fahrgestell, betriebsbereit 4840 3140 7980

3.2.2. BetriebsgewichteVA [kg] HA [kg] G [kg]

Fahrer und Zubehör 102 -2 100Aufbau -148 8208 8060

Nutzlast* 1247 7654 8900Leergewicht 1 (mit Lifter) 4794 11346 16140

04.12.2007 Hübner TB

*) keine Überschreitung zulässiger Gewichte

3.3. Beladungsdiagramm

Datum Name Abteilung Unterschrift

0

5

10

15

20

25

30

35

0 724,2241056,161659,682572,5043243,924073,764903,65884,326721,7047544 9052,8 9430

Last

ante

il Vo

rder

achs

evo

n G

G

Nutzlast

Beladungsverlauf

Lastanteil (%) VA von GG

LoToS-HL ACTROS2-2536-4200-RÜ900-MFH-205046-KA.xls

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Page 16: Bauleitplanung - rlp.de

Hausmüllfahrzeug, Aufbau Haller X2 zur Sammlung von Restabfällen und PapierDreiachser mit zwei starren Antriebsachsen, Radstand: 4,20 m

Höhe rückseitig im unteren Fahrzeugbereich auf Höhe der Trittbretter: 0,41 mHöhe rückseitig bei herunter gefahrener Schüttung: 0,20 mBreite hinten über alles: 2,50 mBodenfreiheit vorne auf Niveau der Stoßstange: 0,38 m

Länge: 10,00 mBreite: 2,95 m (incl. Außenspiegel und Anbauten)Höhe: 3,50 m

Wendekreis: 19,00 m

16

Page 17: Bauleitplanung - rlp.de

:: 4x2 6x4 X 6x2VLA 6x2 NLA

sonstige: normal mittellang Großraum X Low entry

kurz: :

Betriebspunkt :: Automatik X Schalt-,man.

Typ ::

Code bzw. Typ ::

Position :

::

α

a: 10150 b: 3485 c: 5245 d: 2490 e: 2845n: 2050 q: 825

M 24 x

1. Fahrgestell

Getriebe

Nebenantrieb

IVECO EuroTrakker AT 260 T 44 P

rt: 5198r1: 4500 r2: 1395Nutzvolumen Wannenvolumen α [°] leer

3.1. Abmessungen [mm]/Volumen [m³]

Hersteller/Typ

11Vs: 24,1 Vh2: 0,89

2. Lifter

1.-2. Achse 2.-3. Achse technisch

Radformel

Fahrerhaus

Motor

3. Maße, Volumen, Gewichte

FabrikatTyp

motorabhängig,lastschaltbar nicht lastschaltbar

1,1-1,4

1

getriebeabhängig, nicht lastschaltbar

[min-1]

Übersetzung (nNA/nM)

Leistung [KW/PS]

Schalt-,autom./semiautom.

Seite1 DATENBLATT HALLER

Umweltsysteme GmbH&Co.Erzeugnis

AbfallsammelfahrzeugTyp: Auftragsnummer

d

n bsV

N

r1 r2rt

VA HA1HA

HA2

q

a

e

c

Vhi

17

Page 18: Bauleitplanung - rlp.de

HA 1 [kg]95009500

M 24 x

Seite DATENBLATT HALLER2 Umweltsysteme GmbH&Co.

Erzeugnis Typ: Auftragsnummer

3.2. Gewichte

3.2.1. Zulässige Gewichte

technisch zulässigHA 2 [kg]

9500VAzul [kg] HAzul [kg] Gzul [kg]

8000 19000 27000gesetzlich zulässig 95008000 19000 26000

3.2.2. Betriebsgewichte

Fahrer und ZubehörLeergewicht 1

4445 92927030 7200

-5 100

LifterLeergewicht 2

VA [kg]4847170105

51220

5122

3.3. Beladungsdiagramm

2042 7366

HA [kg]Fahrgestell, betriebsbereitAufbau

Nutzlast*11470 16592

9408

G [kg]

*) keine Überschreitung zulässiger Gewichte

Abfallsammelfahrzeug 1

11470 165920 0

UnterschriftDatum03.01.05

NamePflug

AbteilungVT

Beladungsdiagramm

22,1

0

5

10

15

20

25

30

35

0 1000 2000 3000 4000 5000 6000 7000 8000 9000 10000

Nutzlast in kg

Vord

erac

hsla

st in

% d

er G

esam

tlast

18

Page 19: Bauleitplanung - rlp.de

Sperrmüllfahrzeug, Aufbau Haller X1 zur Sammlung von Sperr- und Grünabfällen sowie Weihnachtsbäumen und WertstoffschrottDreiachser mit zwei starren Antriebsachsen, Radstand: 4,50 m

Höhe rückseitig im unteren Fahrzeugbereich auf Höhe der Trittbretter: 0,42 mBreite hinten über alles: 2,50 mBodenfreiheit vorne auf Niveau der Stoßstange: 0,44 m

Länge: 10,30 mBreite: 2,98 m (incl. Außenspiegel)Höhe: 3,50 m

Wendekreis: 19,00 m

19

Page 20: Bauleitplanung - rlp.de

:: 4x2 6x4 6x2VLA 6x2 NLA

sonstige 8x4 X: normal mittellang X Großraum Low entry

kurz: : 300/408

Betriebspunkt :: Automatik Schalt-,man. X

Typ ::

Code bzw. Typ ::

Position :

::

α

a: 10485 b: 3800 c: 5560 d: 2490 e: 2295n: 1410 q: 490

Schalt-,autom./semiautom.

Seite1 DATENBLATT HALLER

Umweltsysteme GmbH&Co.Erzeugnis

AbfallsammelfahrzeugTyp: Auftragsnummer

2L

getriebeabhängig, nicht lastschaltbar

[min-1]

Übersetzung (nNA/nM)

Leistung

rechts unten, linkslaufend

[KW/PS]OM 501 LA

3. Maße, Volumen, Gewichte

FabrikatTyp

G240-16/11,7-0,69motorabhängig,lastschaltbar nicht lastschaltbar

Automatik

1,40

Radformel

Fahrerhaus

Motor

Hersteller/Typ

17Vs: 30,2 Vh1: 1,835

2. Lifter

1.-2. Achse 2.-3. Achse technisch

3.1. Abmessungen [mm]/Volumen [m³]

rt: 5225r1: 4550 r2: 1350Nutzvolumen Wannenvolumen α [°] leer

M 30 x

1. Fahrgestell

Getriebe

Nebenantrieb

Mercedes Benz Actros 3241 8x4/4 Radstand: 5400+1350

d

n bsV

N

r1 r2rt

VA HA1HA

HA2

q

a

e

c

Vhi

20

Page 21: Bauleitplanung - rlp.de

HA 1 [kg]95009500

UnterschriftDatum02.02.05

NamePflug

AbteilungVT

13559

G [kg]

*) keine Überschreitung zulässiger Gewichte

Abfallsammelfahrzeug 2L

9203 175501039 650

3.3. Beladungsdiagramm

4801 8758

HA [kg]Fahrgestell, betriebsbereitAufbau

Nutzlast*10242 18200

LifterLeergewicht 2

VA [kg]64001842105

8347-3897958

3.2.2. Betriebsgewichte

Fahrer und ZubehörLeergewicht 1

3470 98705738 7580

-5 100

gesetzlich zulässig 950018000 19000 32000technisch zulässig

HA 2 [kg]9500

VAzul [kg] HAzul [kg] Gzul [kg]14200 19000 33200

3.2. Gewichte

3.2.1. Zulässige Gewichte

HALLER2 Umweltsysteme GmbH&Co.

Erzeugnis Typ: AuftragsnummerM 30 x

Seite DATENBLATT

Beladungsdiagramm

32,9

0

5

10

15

20

25

30

35

40

45

50

0 2000 4000 6000 8000 10000 12000 14000 16000

Nutzlast in kg

Vord

erac

hsla

st in

% d

er G

esam

tlast

21

Page 22: Bauleitplanung - rlp.de

Müllfahrzeug (4-Achser)

Planerisch gilt es zu bedenken, dass aus Kostengründen die Zu-kunft der Fahrzeugkonzeption in der Abfallwirtschaft eher im Einsatz von größeren und schwereren Fahrzeugen liegt, wie z.B. 4-Achser als bei kleineren Einheiten.

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Page 23: Bauleitplanung - rlp.de

Praktischer Test von Kurvenradien und Wendemöglichkeiten auf dem Betriebsgelände des WAB in Moschheim.

Fahrversuch mit einem Sperrmüllfahrzeug

19 m

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Page 24: Bauleitplanung - rlp.de

Damen und Herren Bürgermeister/-innen der Verbandsgemeindeverwaltungen und 0rtsgemeinden

im Westerwaldkreis Ihr Zeichen Unser Zeichen Ansprechpartner E-Mailadresse Durchwahl Datum Fuhrparkprobleme Best, Volker [email protected] 02602/6806-110 20.06.2011

Behinderungen bei der Abfuhr von Abfall- und Wertstofftonnen im Kreisgebiet durch Straßenbaumaßnahmen sowie verkehrsbehinderndes Parken, Beein-trächtigungen im Lichtraumprofil der Straßen usw. Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeister/-innen, zu den vordringlichsten Aufgaben des WesterwaldkreisAbfallwirtschaftsBetriebes (WAB) als Eigenbetrieb des Kreises im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben-stellungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gehört die Abfuhr und Entsorgung der Restabfälle und Wertstoffe aus den privaten Haushalten und Betrieben des Kleingewerbes im Kreisgebiet. Dabei kommt es im Rahmen des Abfuhrbetriebes bedauerlicherweise immer öfters zu Störungen und Problemen, für die alsdann die betroffenen Bürger und Betriebe wenig Verständnis aufbringen, wenn die örtlichen Verhältnisse das Befahren von Straßen und Wegen mit den Sammelfahrtzeugen entweder dauerhaft oder aber vorübergehend nicht zulassen. Hier fallen besonders in Stichstraßen nicht vorhandene, ungeeignete oder zugeparkte Wendeanlagen/-hammer ins Gewicht, da nach den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften das Rückwärtsfahren im Sammelbetrieb bis auf einige wenige besondere Ausnahmefälle für uns verboten ist. Die betroffenen Bürger und Betriebe reagieren in diesen Fällen oft mit Unverständnis und Verärgerung, obwohl meist gerade diese im Vorfeld beim Ausbau der Straßen aus Kostengründen auf einen möglichst eingeschränkten Ausbau gedrängt haben und zwar sowohl in Bezug auf die Straßenbreite als auch die Größe von Wendeanlagen. Hiervon wollen die betreffenden Bürger dann später bedauerlicherweise

Anschreiben an alle Ortsgemeinden des Westerwaldkreises aus dem Jahre 2011 zur Sensibilisierung hinsichtlich der Abfuhrprobleme des WAB.Letztlich hilft eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung nicht nur dem Kreis bzw. dem WAB, sondern auch den Kommunen sowie den Bürgerinnen und Bürgern des Kreises.

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Page 25: Bauleitplanung - rlp.de

Westerwaldkreis-AbfallwirtschaftsBetrieb • 56424 Moschheim Seite 2 von 3 zum Schreiben vom 20.06.2011

nichts mehr wissen, wenn wir nach Fertigstellung der Straße eine Entsorgung vor Ort, wie allgemein erwartet, nicht vornehmen können sondern sie auffordern müssen ihre Abfall- oder Wertstoffbehälter an die nächste mit LKW befahrbare Straße zu bringen, so wie dies die Abfallwirtschaftssatzung des Kreises vorsieht. Wir möchten daher heute nochmals eindringlichst die Bitte an Sie richten bei der Planung von neuen Straßen gerade diese Fragestellung nicht zu vernachlässigen. Aus Kostengründen sind wir gezwungen mindestens 3-Achs-Sammelfahrzeuge einzusetzen, welche zudem bauartbedingt einen größeren Wendekreis benötigen als andere vergleichbare LKW. Hinzu kommt noch die Problematik einer deutlich über die Hinterachse hinausragenden tief hängenden Schütteinrichtungen und einer dadurch bedingten relativ ungünstigen Gewichtsverteilung am Fahrzeug, welche das Lenkverhalten dieser Fahrzeuge nicht gerade verbessert. In diesem Zusammenhang dürfen auch die Einfahrttrompeten in Seitenstraßen nicht vergessen werden, deren Radius durch wild parkende Fahrzeuge oft derart eingeschränkt wird, dass es oft unmöglich ist in die bestreffenden Straßen mit den Entsorgungsfahrzeugen hinein zu fahren. Sicherlich ein Problem der Überwachung des ruhendes Verkehrs sowie aus der zunehmenden Rücksichtslosigkeit mancher Autofahrer heraus welche sich offenkundig kaum noch in der Lage sehen auch nur geringere Strecken noch zu Fuß zu gehen. Wenn, dann muss man unmittelbar im Bereich des Hauses parken können, ganz gleich ob andere dadurch behindert werden oder nicht. Auch neu eingerichtete Straßenbaustellen bzw. vorübergehende Straßensperrungen von deren Existenz wir meist erst bei der Einrichtung derselben und Eintreffen vor Ort im Rahmen der Abfuhr erfahren, führen ständig zu Diskussionen in Bezug auf die Zumutbarkeit der Bereitstellung der Abfall- und Wertstofftonnen an der nächsten mit LKW befahrbaren Straße durch die Bürger. Wir hatten in diesem Zusammenhang schon mehrfach darauf hingewiesen, dass Ihre Verwaltungen als Auftraggeber von Straßenbaumaßnahmen bzw. Veranlassende von Straßensperrungen den betreffenden Firmen im Rahmen der Leistungsausschreibung oder Erteilung von Ausnahmegenehmigungen doch möglichst vor-geben mögen die fraglichen Behälter am Abfuhrtag an die entsprechenden Straßen-kreuzungen zu bringen. Diese Firmen halten im Regelfall im Rahmen der Baumaßnahmen Radlader oder vergleichbares Gerät vor mit dem es im Interesse der betroffenen Bürger relativ einfach wäre die Behälter an eine zentrale, von uns mit LKW anfahrbare Sammelstelle zu bringen. Damit wäre allen Beteiligten geholfen. Selbst dann, wenn im Zuge einer Baumaßnahme die fragliche Straße noch für PKW oder Klein-LKW eingeschränkt befahrbar ist, verursachen unsere Fahrzeuge beim Versuch die Straße zu befahren nicht selten Schäden, die dann ihrerseits wieder zu Diskussionen mit den Baufirmen, Bürgern oder Ihrer Verwaltung als Auftraggeber führen. Dies könnte im Interesse aller Beteiligten vermieden werden, wenn Ihre Verwaltungen im Vorfeld der Ausschreibung diese Problematik ausreichend berücksichtigen.

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Page 26: Bauleitplanung - rlp.de

Westerwaldkreis-AbfallwirtschaftsBetrieb • 56424 Moschheim Seite 3 von 3 zum Schreiben vom 20.06.2011

Hilfreich wäre zudem bei der Einrichtung von länger andauernden Baustellen bzw. Anordnung oder Zulassung von Straßensperrungen eine entsprechende kurze Information -möglichst per Email an unsere Fuhrparkleitung ([email protected])- damit rechtzeitig vor dem fraglichen Abfuhrtag Ausweichrouten geplant werden können bzw. bei Beschwerden aus der Bevölkerung zu nicht erfolgten Behälter-entleerungen wir die Bürger entsprechend hierzu informieren und auf Alternativen hinweisen können. Eine weitere gravierende Beeinträchtigung in der Abfuhr ergibt sich daraus, dass ehemals relativ klein angepflanzte Bäume und Sträucher naturbedingt über Jahre hin wachsen und dann in den Straßenraum hineinragen, weil sie nicht rechtzeitig bzw. nicht ausreichend zurück geschnitten werden. Dies gilt so u.a. auch für das Straßenbegleitgrün in verkehrs-beruhigten Zonen. Beschädigungen an den Aufbauten der Fahrzeuge, den Antennen und damit der zwingend notwendigen Kommunikationsmöglichkeit zwischen den Fahrzeugbe-satzungen und der Fuhrpark-leitung sowie an den vorgeschriebenen Sicherheitsein-richtungen der Fahrzeuge sind die unausweichliche Folge. Wir bitten daher auch von Ihrer Seite aus dringend darauf zu achten, dass für die Befahrbarkeit der Straßen und Wege mit den Abfall-entsorgungsfahrzeugen ein Lichtraumprofil von möglichst mindestens 4,00 m Breite und 3,90 m Höhe zur Verfügung steht. Nur dann ist eine Abfuhr der Abfall- und Wertstofftonnen problemlos möglich. Für eine entsprechende Unterstützung bei der Umsetzung unserer vorerwähnten Anliegen wären wir Ihnen dankbar. Damit könnten sicherlich in einem vertretbaren Maße Verärgerungen und Diskussionen mit den Bürgern vermieden und damit allen Beteiligten der Alltag erleichtert werden. Mit freundlichen Grüßen Gez. ( Volker Best, Werkleiter )

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Page 27: Bauleitplanung - rlp.de

mit ihrer besonderen Gemengelage stellen die Fahrer der Müllfahrzeuge manchmal vor fast unlösbare Aufga-ben.

Nachfolgend hierzu einige Eindrücke

Altstadtbereiche

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Nachfolgend finden Sie einige der wichtigsten Problemstellungen für den Abfuhr-betrieb in Form von Fotos mit Kommentaren. Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, es sollen lediglich einige der häufigsten Situati-onen für unseren Fuhrparkbetrieb dargestellt bzw. erläutert werden. Zur besse-ren Übersichtlichkeit sind die Fotos zu verschiedenen Oberpunkten zusammen-gefasst.

Die Beispiele sind nicht spezifisch für einen bestimmten Ort, sondern wurden willkürlich herausgegriffen. Sie finden sich so oder in ähnlicher Form in fast allen Ortschaften des Westerwaldkreises wieder.

Page 28: Bauleitplanung - rlp.de

Altstadtbereiche mit extrem engen Gassen

Ohne fahrerisches Können lassen sich solche Problem-fälle überhaupt nicht bewältigen.

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Page 29: Bauleitplanung - rlp.de

Hier wird es dann wirklich manchmal so eng, dass kaum noch ein Durchkommen ist.

Da ist fahrerrisches Können im Zentimeterbereich gefragt.

Enge Straßen

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Page 30: Bauleitplanung - rlp.de

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Page 31: Bauleitplanung - rlp.de

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Page 32: Bauleitplanung - rlp.de

Straßenlaternen in extrem engen und dann noch ansteigen-den Kurven erhöhen das Schadenspotential an der Laterne bzw. dem Müllauto.

Enge ansteigende bzw. stark abfallende Straßeneinmündungen sind kaum mit dem Müllauto zu befahren.

Schwierige Einfahrt in Seitenstraßen

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Page 33: Bauleitplanung - rlp.de

Rechtwinklig einmündende Nebenstraßen ohne Ein-fahrtstrapezwinkel zwingen das Müllauto für die Ein- oder Ausfahrt komplett bis an den Rand der vorbeiführenden Straße und damit in den fließenden Verkehr.

Besonders kritisch im Rahmen der Abfuhr sind fast recht-winklig abknickende Straßen mit relativ engen Einfahrtstra-pezen, an denen dann noch Straßenschilder/-leuchten oder Stromverteilerkästen stehen. Wenn die Zuführungsstraße dann noch relativ schmal ist, besteht fast keine Chance gefahrlos in die Straße reinzufahren.

Man sieht alleine schon an den Fahrspuren, wie eng die Straßeneinfahrt hier ist. Wenn dann noch die Straßen-leuchte installiert ist, bleibt es sicherlich nur eine Frage der Zeit, bis diese beschädigt worden ist. Hier kommt ein Müllauto nicht rein.

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Page 34: Bauleitplanung - rlp.de

Steile, seitlich kippende Einfahrt in eine Verbin-dungsstraße. Die Einfahrt wird zusätzlich noch durch die Laterne behindert, abgesehen vom Park-verhalten der Anlieger.

Straße zu schmal, wobei die Situation noch durch den Standort der Laterne erschwert wird.

Straße zu steil, Zufahrt zu schmal und zu eng.

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Page 35: Bauleitplanung - rlp.de

Deutliche Einengung des Kurvenbereiches durch in die Fahrbahn hineinragende Äste.

Steile und durch den Fahrbahnschlenker zusätzlich problematisierte Straßeneinfahrt.

Lange Sackgassen führen zu einer in diesem Bereich nicht mehr zulässigen Abfuhrerschwernis.

Bedingt durch die lange Strecke, die rückwärts gefah-ren werden muss, verbunden mit dem zusätzlichen Pro-blem des Anwohnerparkens, ist hier eine Abfuhr kaum noch zulässig.

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Page 36: Bauleitplanung - rlp.de

Besonders kritisch bei der Abfuhr ist das rückwärtige Rausfahren oder Einfahren in enge Seitenstraßen oder Sackgassen aus bzw. in Hauptstraßen mit intensiv fließendem Verkehr. Selbst mit Einweiser und Stoppen des fließenden Verkehrs durch die Lader sind solche Situationen unter Berücksichtigung des unvernünftigen bzw. teils auch unverschämt rücksichtslosen Verhaltens mancher Verkehrsteilnehmer äußerst risikobehaftet und daher möglichst zu unterlassen. Hier müssen dann ande-re Wege der Abfuhr unter Beteiligung der Anwohner gefunden werden.

Enge Einmündung auf Hauptstraße

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Page 37: Bauleitplanung - rlp.de

In Kurvenbereichen besonders bei stark befahrenen Haupt-straßen, abknickenden Ein- und Ausfahrten zu Nebenstraßen stellen für die etwas plumpen und eher schwerfälligen Müllfahr-zeuge besondere Gefahrenquellen dar.

Dies gilt besonders, wenn dann auch noch aus Kosten-gründen die Seitenstraßen relativ schmal werden. Oft ist bei solchen Straßen ein Begegnungsverkehr zum Müllauto kaum möglich.

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Page 38: Bauleitplanung - rlp.de

Wendehammer

Beispiel für einen großzügig bemessenen und in soweit gut zu befahrenden Wendehammer, der zudem auch nicht als Parkplatz der Anwohner umfunktioniert ist.

Ein solcher Wendehammer eignet sich, wenn überhaupt nur für PKW, jedoch auf keinen Fall für ein Müllauto.

Auch bei einer solchen Wegeführung ist das Wenden mit einem Müllauto unmöglich.

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Page 39: Bauleitplanung - rlp.de

Zwar ausreichend dimensionierter Wendehammer, jedoch auf Grund des Anliegerparkverhaltens dann zu eng und damit für die Entsorgungsfahrzeuge unzweck-mäßig.

Beispiel eines Wendehammers und was die Anlieger dann in der Folge daraus machen.

Außerdem fehlende Beschilderung und damit für Zwe-cke der Abfuhr unbrauchbar.

Beispiel eines für Wendezwecke von Müllfahrzeugen unzweckmäßigen Wendehammers.

Bedingt durch den Geländeanstieg setzt das Müllfahr-zeug auf. Hier ist eine Abfuhr vor Ort nicht möglich.

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Die Straße endet ohne Wendehammer und Sackgas-senbeschilderung im „Niemandsland“!

Nicht gerade eine optimale Lösung !

Page 40: Bauleitplanung - rlp.de

Rücksichtsloses Parken

Unvernünftiges Parken sowie Steine im Grenzbereich einer Kurve machen das Passieren der fraglichen Stel-len manchmal fast unmöglich.Bei der Anlage von Parkplätzen in Einmündungs- und Kurvenbereichen darf der große Wenderadius der Müllautos nicht vergessen werden. Schließlich sollten diese nach Meinung der Bürger in jede Straße kommen können.

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Page 41: Bauleitplanung - rlp.de

Häufig erschwert das unvernünftige Parkverhalten mancher Anwohner das Einfahren in Nebenstraßen. Ein PKW mag beim Abbiegen hier kein Problem haben, auf jeden Fall jedoch das Müllauto.

Unbedachtes bzw. unvernünftiges Parken im Verbund mit verkehrsberuhigenden Maßnahmen erschwert die Abfuhr.

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Page 42: Bauleitplanung - rlp.de

Erhebliche Einengung des Straßenraumes durch unbe-dachtes Parken.Müllfahrzeuge passen hier nicht durch.

Rücksichtsloses Parken erschwert die Abfuhr.

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Unbedachtes Parkverhalten und damit Verengung des Verkehrsraumes. Ein Müllfahrzeug ist nun einmal deut-lich länger und breiter als ein PKW.

Page 43: Bauleitplanung - rlp.de

Privatwegesowie andere unbefestigte oder nicht ausdrücklich für den öffentlichen Verkehr zugelassene Straßen, Wege und Zufahrten werden von der Müllabfuhr unter haftungsrechtlichen Aspekten nicht befahren.

Wenn ein Befahren solcher Wege grundsätzlich ohne Verstöße gegen die STVO bzw. die unfallrechtlichen Vorgaben im Zuge des Bemühens um eine Entsorgung vor Ort möglich wäre, so bedarf es in dem Fall zumindest aus haftungsrechtlichen Gründen zum Ausschluss entsprechendender Schadensersatzforderungen einer Haftungsausschlusserklärung nach folgen-dem Muster.

(s. nächste Seiten)

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Page 44: Bauleitplanung - rlp.de

Haftungsfreistellungserklärung zu Gunsten des WAB, Moschheim zum Befahren von privaten Grundstücksflächen/Wegen usw.

Stand: 8/2012 ___________________________________________________________________

Seite 1 von 2

Haftungsfreistellungserklärungals Voraussetzung für das Befahren im Zuge der

Abfallentsorgung von privaten Grundstücksflächen oder öffentlichen Flächen bzw. Wegen und dergleichen,

welche nicht für den Schwerlastverkehr gewidmet sind

Herr/Frau/Firma/Gemeinde

___________________________________________________________als Grundstückseigentümer

___________________________________________________________Anschrift: Straße, Hausnummer, Ort

___________________________________________________________

erklärt bezogen auf das/die Grundstück/e, Firmengelände bzw. Zu-wegung zu denselben

___________________________________________________________Grundstück: Straße, Hausnummer, Ort, Gemarkungsbezeichnung, Flur, Flurstück

___________________________________________________________ Grundstück: Straße, Hausnummer, Ort, Gemarkungsbezeichnung, Flur, Flurstück

zu Gunsten

des Westerwaldkreis-AbfallwirtschaftsBetriebes - als Eigenbetrieb des Westerwaldkreises -Bodener Str. 15, 56424 Moschheim

bis zum ausdrücklichen schriftlichen Widerruf derselben eine Haftungs-freistellung aus folgendem Grund und mit nachfolgendem Inhalt:

Der Westerwaldkreis-AbfallwirtschaftsBetrieb ist als öffentlich-rechtlicher Entsor-gungsbetrieb gemäß den Bestimmungen in der Abfallgebühren- und Abfallwirt-schaftssatzung des Westerwaldkreises nur dazu verpflichtet, die Abfall-/Wertstoff-tonnen und Abfall-/Wertstoffgroßbehälter bis 1.100 Liter Volumen von dem Rand-bereich der nach Straßenrecht für den allg. öffentlichen Verkehr gewidmeten und für LKW zugelassenen Straßen zu entsorgen. Er hat dabei die straßenrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Einschränkungen zu beachten. Somit haben die An-schlusspflichtigen und sonstigen Nutzer der Abfallentsorgungseinrichtungen des Westerwaldkreis- AbfallwirtschaftsBetriebes die v.g. Tonnen/Behälter zum Zweck der Entsorgung dann grundsätzlich zu der nächsten vom Westerwaldkreis-Abfallwirt-schaftsbetrieb anfahrbaren, dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmeten Straße zu verbringen, wenn das entsprechende Grundstück nicht unmittelbar an einer solchen Straße liegt.

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Page 45: Bauleitplanung - rlp.de

Haftungsfreistellungserklärung zu Gunsten des WAB, Moschheim zum Befahren von privaten Grundstücksflächen/Wegen usw.

Stand: 8/2012 ___________________________________________________________________

Seite 2 von 2

Sofern es für die vor Ort eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge technisch möglich ist, erklärt sich der Westerwaldkreis-AbfallwirtschaftsBetrieb in einzelnen Fällen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu einem entsprechenden dauerhaften Handeln gleichwohl dazu bereit, die Entsorgungsdienstleistung auch von bzw. auf sonstigen Grundstücksflächen bzw. über u.U. Wirtschaftswege als Zuwegung vorzunehmen. Diese vom Westerwaldkreis-AbfallwirtschaftsBetrieb jederzeit widerrufliche Entsor-gungsbereitschaft setzt das generell technisch mögliche Befahren der sonstigen Grundstücksflächen oder Wege mit den Entsorgungsfahrzeugen des Westerwaldkreis-AbfallwirtschaftsBetriebes bis zu dem jeweils zu vereinbarenden Mülltonnen- bzw. Müllbehälterstandort voraus.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Westerwaldkreis-AbfallwirtschaftsBetrieb von der qualitativen Beschaffenheit der außerhalb des o.g. öffentlichen Straßenver-kehrraumes liegenden Grundstücksflächen keine ausreichende Kenntnis hat sowie auf die dort vorherrschenden Zustände i. d. R. keinen Einfluss nehmen kann, gibt der o. g. Eigentümer der entsprechenden Grundstücksfläche/Weges die nun folgende Haftungsfreistellungserklärung ab, um dem Westerwaldkreis-AbfallwirtschaftsBetriebauch in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit zur Erbringung von Entsorgungsdienst-eistungen unmittelbar an bzw. auf dieser/n sonstigen Grundstücksfläche/n bzw. Befahren entsprechender Wege zu eröffnen:

Unter ausdrücklicher Gestattung des Befahrens der v. g. Grundstücks-fläche (S. 1) bzw. Zuwegung wird der Westerwaldkreis-Abfallwirtschafts-Betrieb von mir/uns als Eigentümer des/der fraglichen Grundstücke/s, Zuwegung von jeglicher Haftung entbunden sowie von jeglicher Schadensersatzpflicht freigestellt, die infolge des Befahrens des/r o. g. Grundstücks/e/Weges mit den Abfallentsorgungsfahrzeugen des Wester-waldkreis-AbfallwirtschaftsBetriebes entsteht. Insoweit wirkt diese Frei-stellungserklärung auch im Fall von Schadensersatz- bzw. Haftungs-ansprüchen Dritter gegenüber dem Westerwaldkreis-Abfallwirtschafts-Betrieb (z.B. durch Erschließungs- und Versorgungsträger) und schließt insbesondere mögliche Schäden an dem Ober- und/oder Unterbau des Grundstücks/der Grundstückszuwegung ein, welche auf Grund des zu-lässigen Gesamtgewichts der Entsorgungsfahrzeuge beim Fahrbetrieb (ca. 26 bis 30 to) entstehen.

Die Haftungsfreistellungserklärung hat keine Geltung bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Personals des Wester-waldkreis-AbfallwirtschaftsBetriebes oder unfallbedingten Schäden an Gebäuden, Grundstückseinfriedungen oder sonstigen aufstehenden Bauteilen sowie unfallbedingte Beeinträchtigungen von Leben, Körper und Gesundheit Dritter.

_____________________________________________________Datum, Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift: Grundstückseigentümer / gesetzlicher Vertreter

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Page 46: Bauleitplanung - rlp.de

Straßenbegleitgrünmag zwar eine optische Bereicherung des Wohnumfeldes sein, in dieser üppigen Pracht stellt es sich allerdings als Behinderung bei der Müllabfuhr dar.

Bei der Anlage von Straßenbegleitgrün sollte bei der Aus-wahl der Bäume deren Wuchsbesonderheiten nicht unbe-rücksichtigt bleiben.

Extreme Überhänge im Straßenbegleitgrün beschädigen die am Müllfahrzeug angebauten Kommunikations- und Sicherheits-einrichtungen.

Schon bei der Planung von Straßenbegleitgrün sollten bei der Auswahl derselben die Wuchsbesonderheiten berücksichtigt werden.

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Page 47: Bauleitplanung - rlp.de

Hier wird die ohnehin schmale Straße durch den großen Baum und die Hecke im Einfahrtsbereich zu einem Ein-fahrtsrisiko.

Begrünungsmaßnahmen bereichern zwar das Wohn-umfeld, führen jedoch bei mangelnder Pflege zu Problemen bzgl. des Lichtraumprofils und damit zu Beschädigungen im Bereich der Kommunikations- und Sicherheitseinrichtungen am Müllfahrzeug.

Mangelnde Pflege der Begrünung führt zu Behinderun-gen im Lichtraumprofil der Straße.

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Page 48: Bauleitplanung - rlp.de

Deutliche Einengung des Kurvenbereiches durch in die Fahrbahn hineinragende Äste

Begrünung ist zwar für die Anlieger schön und erstre-benswert, beeinträchtigt jedoch in dieser Form die Abfuhr.

Begrünungsmaßnahmen müssen in der Folge wachs-tumsbedingt zur Erhaltung des Lichtraumprofils gepflegt werden.

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Page 49: Bauleitplanung - rlp.de

BaustellenBei Großbaustellen im Straßenbereich ist eine ord-nungsgemäße Leerung der Abfall- und Wertstoffbehäl-ter nur dann möglich, wenn die Anwohner die Müllgefä-ße an die nächste für Müllfahrzeuge befahrbare Straße bringen.

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Page 50: Bauleitplanung - rlp.de

Besonders kritisch ist die Abfuhr in den Wintermona-ten, wenn, meist aus Kostengründen in Seitenstraßen gar kein oder nur noch beschränkter Winterdienst erfolgt. Dies führt dann häufig zu großen Problemen für die Müllfahrzeuge, welche aus Sicht der Bürger ungeach-tet der Witterungsverhältnisse möglichst alle Müllton-nen leeren sollte. Hier sind, trotz fahrerischem Können natürliche Grenzen gesetzt, für die alle Beteiligten Verständnis haben sollten. Im Regelfall wird, in Ab-stimmung mit den betroffenen Anliegern, in Straßen, die nicht befahren werden konnten im Zuge der nächs-ten anstehenden Abfuhr der fraglichen Fraktion eine vertretbare Lösung gefunden.Es kann nicht angehen, dass durch extrem risikobe-haftete Witterungssituationen die Gesundheit der Mit-arbeiter des WAB einschließlich erheblicher Schäden an den Fahrzeugen riskiert werden. Hier ist ein wenig Verständnis von allen Beteiligten notwendig, denn auch der WAB wünscht sich keine solche Sondersitu-ationen.

Oft werden auf Druck der Anlieger Erschließungs-straßen relativ eng geplant. Dabei wird dann aller-dings vergessen, dass die Wintermonate mit ihren Niederschlägen und der Winterdienst zusätzlich die Fahrbahn verengen und die Fahrer der Müllfahrzeuge damit vor besondere Herausforderungen stellen.

Am Straßenrand parkende Autos verschlimmern dann oft noch die Situation, wie die nachfolgenden Fotos zeigen.

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Winterimpressionen/-probleme

Page 51: Bauleitplanung - rlp.de

Anders als beim PKW gibt es für Müllfahrzeuge keine klassischen Winterreifen. Daher haben diese bei Schnee und Eis deutlich mehr Probleme als PKW oder Klein-LKW. Hinzu kommt gerade bei Gefällstrecken noch das Gewichts-problem der Fahrzeuge. Ist ein Müllauto erst einmal ins Rutschen gekommen, dann gibt es in der Regel kein Halten mehr.

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