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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung
Agentur für Arbeit Hagen - Stand 22.01.2009
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1) Kurzarbeitergeld
Voraussetzungen und Verfahren
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 3
Ziele
Präventive Arbeitsmarktpolitik
Vermeidung von Entlassungen eingearbeiteter Kräfte
Erhalt der Arbeitsplätze bei vorübergehendem Arbeitsausfall
Erhalt des funktionsfähigen Betriebes
Teilweiser Ersatz des Entgeltausfalls
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 4
Vorteile für den Arbeitgeber
Erhalt der eingearbeiteten Arbeitskräfte
Beibehaltung der betrieblichen Beschäftigungsstruktur
Kostenersparnis bei Fortbestand der Arbeitsverhältnisse im Vergleich zu Entlassungen und Einstellungen für Einstellungsverfahren, Einarbeitung und Qualifizierung von neuen Mitarbeitern
Anpassung an kurzfristige Produktionsschwankungen
Zügige Umstellung auf Vollarbeit
Arbeitgeber bleibt im Wettbewerb konkurrenzfähig
Existenzsicherung
Vermeidung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 5
Arbeitsrechtliche Voraussetzungen
Einführung von Kurzarbeit
Kurzarbeit ist ein Eingriff in das bestehende Arbeitsverhältnis. Sie muss daher arbeitsrechtlich zulässig eingeführt werden.
durch einzelvertragliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern,
Betriebsvereinbarung,
Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag
Änderungskündigung
Wurden bestehende Vorschriften bei der Einführung von Kurzarbeit nicht beachtet, so besteht gemäß § 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug) ein Anspruch auf Arbeitsentgelt.
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 6
Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Kug) besteht bei
Erheblichem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen
Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen
Erstattung der Anzeige des Arbeitsausfalles bei der zuständigen Agentur für Arbeit
Voraussetzungen
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 7
Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
wirtschaftliche Ursachen oder unabwendbares Ereignis
vorübergehend
unvermeidbar
im jeweiligen Kalendermonat Entgeltausfall von mehr als 10% des monatlichen Bruttoentgeltes für mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten
Änderung durch Konjunkturpaket 2 zum 01.02.2009 voraussichtlich: Aussetzung der Mindesterfordernisse für zwei Jahre es genügt ein Entgeltausfall von mehr als 10 % arbeitnehmerbezogene Betrachtung, d.h. nur Entgeltausfälle von
mehr als 10 % sind kug-fähig Anzeigen über Arbeitsausfall, die vor Inkrafttreten des neuen
Rechts eingehen und aufgrund der geltenden Drittelregelung abzulehnen wäre, sollen unter den erleichterten Voraussetzungen überprüft werden
Bewilligung rückwirkend zum 01.02. ist nach Inkrafttreten des Gesetzes möglich
Voraussetzungen
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 8
Wirtschaftliche Ursachen
Auswirkungen von Konjunkturschwankungen Auftragsmangel Absatzschwierigkeiten
Mangel an Betriebs- oder Werkstoffen
Betriebliche Strukturveränderungen durch allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt nicht allein auf betriebsorganisatorische Gründe
zurückzuführen
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 9
Vorübergehender Arbeitsausfall
Der Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn:
mit gewisser Wahrscheinlichkeit,
in absehbarer Zeit
der Übergang zur Vollarbeit
möglich ist.
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 10
Als vermeidbar gilt ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchen-, betriebsüblich oder
saisonbedingt ist (z.B. Freizeitpark, Eisdiele) ausschließlich betriebsorganisatorische Gründe hat (z.B.
Fehlplanung bei Materialbeschaffung)
Vermeidbarer Arbeitsausfall
Kug-Bezug ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn Arbeitsausfall dem Betriebsrisiko zuzuordnen ist
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 11
Kug in Zeitarbeitsunternehmen
Grundsätzlich ist Arbeitsausfall in Zeitarbeitsunternehmen aufgrund der Besonderheiten der Branche als branchenüblich anzusehen und dem allgemeinen Betriebsrisiko des Unternehmers zuzuordnen
Ausnahme: die vom Arbeitsausfall betroffenen AN sind dem Grunde nach, nach § 1 Abs. 2 KSchG betriebsbedingt ordentlich kündbar
Voraussetzung hierfür: nicht nur kurzfristige Auftragsschwankung, in absehbarer Zeit kein Folgeauftrag
Prognosezeitraum: drei Monate Sachverhalt liegt vor, wenn:
vertraglich vorgesehene Beschäftigungsmöglichkeit beim Entleiher infolge kurzfristig vorgenommener Produktionseinschränkung enden und
aufgrund einer Prognose anderweitige Einsatzmöglichkeiten in absehbarer Zeit nicht gegeben sind
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 12
Wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmenkönnen u.a. sein:
Abbau von Arbeitszeitguthaben
Urlaubsgewährung
Nutzung vereinbarter Arbeitszeitschwankungen
Umsetzung von Arbeitnehmern
Aufräum-, Instandsetzungsarbeiten
Arbeit auf Lager
Vermeidbarer Arbeitsausfall
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 13
Vermeidbarer Arbeitsausfall
Arbeitszeitflexibilisierung bei Nutzung tariflicher Arbeitsflexibilisierungen,
die bei Unterauslastung eine Reduzierung der tariflichen Arbeitszeit vorsehen, gilt der Arbeitsausfall bei späterem Kug-Bezug als unvermeidbar
Arbeitszeitkonten Abbau von Guthabenstunden im vereinbarten Rahmen Einbringen von Minusstunden nicht erforderlich
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 14
Keine Auflösung, wenn ausschließlich für eine vorzeitige Freistellung vor einer
altersbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmt länger als ein Jahr unverändert zur Finanzierung des Saisonkurzarbeitergeldes angespart wurde Umfang mehr als 10% der Jahresarbeitszeit des AN
Arbeitszeitguthaben
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 15
zeitweise Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers
BetriebsabteilungMerkmale Betriebsabteilung:
eigene Leitung eigener arbeitstechnischer Zweck / Hilfszweck geschlossene Arbeitsgruppe eigene Arbeitsmittel räumliche Trennung vom übrigen Betrieb
Durch Aussetzen der Mindesterfordernisse (voraussichtlich ab 01.02.2009) hat Bildung von Betriebsabteilungen keine praktische Relevanz mehr
Betriebliche Voraussetzungen
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 16
Fortsetzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nur aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an Ausbildung möglich
Arbeitsverhältnis nicht gekündigt bzw. durch Aufhebungsvertrag aufgelöst
nicht vom Kug-Bezug ausgeschlossen
Persönliche Voraussetzungen
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 17
Persönliche Voraussetzungen – befristet Beschäftigte
Kug-Anspruch besteht, auf verbleibende Dauer der Befristung kommt es nicht an
Wird Befristung während der Kurzarbeit verlängert gilt folgendes: in diesen Fällen wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung
fortgesetzt wird (§ 172 Abs. 1 Nr. 1a SGB III), so dass auch nach der Verlängerung ein Anspruch auf Kug besteht
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 18
Vom Kug-Bezug ausgeschlossene AN sind: Teilnehmer an einer beruflichen
Weiterbildungsmaßnahme mit Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Weiterbildung oder Übergangsgeld
Krankengeldbezieher
Ferner ausgeschlossen sind AN, wenn und solange sie bei der Vermittlung in Arbeit nicht mitwirken
Persönliche Voraussetzungen
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 19
Anzeige über Arbeitsausfall Schriftform zuständig: Agentur für Arbeit am Betriebssitz Eingang spätestens am Letzten des Monats, in dem die
Kurzarbeit beginnt Glaubhaftmachung des erheblichen Arbeitsausfalls und
der betrieblichen Voraussetzungen auch durch die Betriebsvertretung möglich
Anzeige (Verfahren)
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 20
Gesetz längstens für 6 Monate Verlängerung durch VO bei
außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt möglich
Rechtsverordnung seit 1.1.2009 längstens für 18 Monate, wenn der
Anspruch auf Kug bis 31.12.2009 entsteht, gilt also auch für AG, die vor dem 1.1.2009 mit Kurzarbeit beginnen mussten
Bezugsfrist
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 21
67 % für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind
60 % für die übrigen Arbeitnehmer
der Nettoentgeltdifferenz im Kalendermonat
Änderung durch 2. Konjunkturpaket voraussichtlich ab 01.02.2009:
Bei kollektivrechtlichen Beschäftigungsvereinbarungen (sog. Beschäftigungssicherungs- / Sanierungs-TV) wird nach dem Entgelt bemessen, das ohne die Absenkung der Arbeitszeit zu beanspruchen wäre
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 22
pauschaliertes Netto-Sollentgelt
abzüglich
pauschaliertes Netto-Istentgelt
= Nettoentgeltdifferenz
Festlegung der pauschalierten Nettoentgelte durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils für ein Kalenderjahr
Ermittlung der rechnerischen Leistungssätze
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 23
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Sollentgelt
Istentgelt
Entgelt-differenz
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 24
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Sollentgelt
Istentgelt
Entgelt-differenz
z.B. Mehrarbeit
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 25
beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat erzielt hätte
Bestandteile des Sollentgelts:
Bruttoarbeitsentgelt
vermögenswirksame Leistungen Anwesenheitsprämien
Leistungs- und Erschwerniszulagen
Zulagen für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeitsoweit steuer- und versicherungspflichtig ohne
Entgelte für Mehrarbeit
einmalig gezahltes Entgelt (Urlaubs- / Weihnachtsgeld)
Sollentgelt
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 26
tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt im Kalendermonat einschließlich
Entgelte für Feiertage und Urlaubder Entgelt für Mehrarbeitohne
einmalig gezahlte Arbeitsentgelte
Erhöhung des Istentgelts Entgeltausfall aus anderen als wirtschaftlichen
Ursachen, z.B.:unbezahlter UrlaubKrankengeld nach Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs
Einkommen aus Nebentätigkeiten
Istentgelt
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 27
Beitragsentrichtung allein durch Arbeitgeber
Bemessungsgrundlage 80 % der Differenz zwischenungerundetem Soll- und ungerundetem Istentgelt
Rechtsgrundlagen Krankenversicherung
§§ 232a Abs. 2, 249 Abs. 2 SGB V Rentenversicherung
§§ 163 Abs. 6, 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI Pflegeversicherung
§§ 58, 61 SGB XI
Änderung durch 2. Konjunkturpaket voraussichtlich ab 01.02.2009: dem AG werden auf Antrag 50 % der von ihm zu tragenden SV-Beiträge in
pauschalierter Form erstattet Bei Qualifizierung während Kug, auf Antrag Erstattung der SV-Beiträge in
voller Höhe in pauschalierter Form für Kurzarbeiter in Qualifizierung
Sozialversicherung
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 28
Saison-Kug
Regelungen des 2 Konjunkturpakets gelten entsprechend
Besonderheit SV-Beiträge: werden bereits zu 100 % aus Winterbeschäftigungsumlage erstattet kollektive finanzielle Entlastung: Erstattungsbeträge zur SV sollen
Umlagevermögen zufließen
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 29
Verfahren
Leistungsantrag Ausschlussfrist 3 Kalendermonate
Fristbeginn mit Ablauf des Kalendermonats, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird
zuständig:Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!