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TÜV NORD GROUP Arbeitnehmerdatenschutz Fachtagung 2014 Bestandsaufnahme und aktuelle Entwicklungen TÜV NORD Akademie – Fachtagung 16. September 2014 in Hamburg

Bestandsaufnahme und aktuelle Entwicklungen · Der Vortrag zeigt auf, wie insbesondere in einem großen Konzern das Zusammenspiel der jeweiligen Gremien und „Mitspieler“ gelingen

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TÜV NORD GROUP

Arbeitnehmerdatenschutz Fachtagung 2014Bestandsaufnahme und aktuelle Entwicklungen

TÜV NORD Akademie – Fachtagung16. September 2014 in Hamburg

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Arbeitnehmerdatenschutz Fachtagung 2014Bestandsaufnahme und aktuelle Entwicklungen

Ein Jahr nach der Bundestagswahl und mit ein wenig Ab-stand zur Europawahl gehen wir auf unserer Fachtagung der Frage nach, welche gesetzgeberischen Entwicklungen notwendig, wünschenswert und wahrscheinlich erscheinen, und zwar mit Blick auf den Bund und Europa.

Zahlreiche neue Gerichtsentscheidungen mit Bezügen zum Be-schäftigtendatenschutz – darunter mehrere des Bundesarbeitsge-richts – haben in aktueller Zeit für erheblichen Gesprächsstoff ge-sorgt und werden in ihrer Bedeutung für Unternehmen von Rechtsexperten vorgestellt und diskutiert.

Nach einer Bestandsaufnahme und eines Ausblicks über die kom-mende Entwicklung zum Beschäftigtendatenschutz aus Sicht des ehemaligen Bundesarbeitsrichters Prof. Düwell, geht er anschlie-ßend auf die praxisrelevante Frage der Reichweite der Informati-onsrechte des Betriebsrats ein. Grundsätzlich bestehende Infor-mationsrechte des Betriebsrats stehen immer wieder im Konflikt mit datenschutzrechtlichen Anforderungen und werden unter Be-sprechung der hierzu ergangenen Entscheidungen erörtert.

Praxisrelevante (Betriebsrats-) Themen stehen auch im weiteren Verlauf der Fachtagung Arbeitnehmerdatenschutz an. Eine Ent-scheidung des Bundesarbeitsgerichts gibt Anlass, die inhaltlichen Anforderungen an die Abfassung von Betriebsvereinbarung näher darzustellen. Hinzu kommt ein Best-Practice-Vortrag zur rechts-konformen und optimalen Gestaltung des Informationsflusses zwischen IT-Entscheider, Betriebsrat, HR und betrieblichen Datenschutzbeauftragten zur Sicherstellung rechtzeitiger und um-fassender Beteiligung aller relevanten Stellen im Unternehmen.

Nicht fehlen dürfen außerdem Fragestellungen zur Reichweite zu-lässiger Leistungs- und Verhaltenskontrollen durch den Arbeitge-ber. Neben der zunehmend zweifelhaften Bindung des Arbeitge-bers an dem Fernmeldegeheimnis ist der dabei zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch mehrere aktuelle Gerichtsent-scheidungen konkretisiert worden. Es wird deutlich, dass an der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hohe Sorgfaltsan-forderungen zu stellen sind. Sofern dabei Fehler zu einer rechts-widrigen Verarbeitung von Beschäftigtendaten führen, ist die Schwelle zum Schmerzensgeldanspruch des Mitarbeiters unter Umständen überschritten. Grund genug, die Voraussetzungen des Schmerzensgeldanspruchs und Methoden der Vermeidung dersel-ben vorzustellen.

Freuen Sie sich auch in diesem Jahr auf spannende Vorträge und kompetente Vortragende, die Ihnen Rede und Antwort stehen. Nut-zen Sie die Chance, Ihre Fragen zu stellen.

Nähere Informationen finden Sie auch unter:www.tuev-nord.de/arbeitnehmerdatenschutz-fachtagung

TÜV NORD Akademie – Tagungen & Kongresse

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TÜV NORD Akademie – Tagungen & Kongresse

Ihr ProgrammModeration Rechtsanwalt Frank Henkel

Rechtsanwaltskanzlei Frank Henkel, Hamburg

ab 9.00 Uhr Registration

9.30 Uhr Begrüßung und EinleitungMeike LangmannTÜV NORD Akademie GmbH & Co. KG

RA Frank HenkelRechtsanwaltskanzlei Frank Henkel

9.45 Uhr Bestandsaufnahme zum Beschäftigtendaten-schutz: Bewertung des heutigen Beschäftig-tendatenschutzrechts und seine weitere Ent-wicklung

Reicht die zum 2009 in Kraft getretene „kleine“ bereichsspezifische Regelung des Beschäftigten-datenschutzes in § 32 BDSG aus? Die Rechtspre-chung des Ersten und Sechsten Senats des BAG hat schon einige Probleme gelöst, die das Daten-erhebungsrecht des Arbeitsgebers betreffen. Der Rechtsprechung ist es aber nicht gelungen, hinrei-chend Klarheit zu schaffen. Das zeigt deutlich die Entscheidung des Zweiten Senats, in der offen ge-lassen wurde, welche Rechtsquelle für die heimli-che Untersuchung des Spinds eines Arbeitneh-mers anwendbar ist. Es stellt sich die Frage, ob die vom EU Parlament beschlossene Datenschutz-Grundverordnung, so sie denn in Kraft tritt, die Re-gelungslücke füllen kann.Prof. Franz Josef DüwellFachbereich RechtswissenschaftUniversität Konstanz

10.30 Uhr Umgang des Betriebsrats mit Beschäftigten-daten und Informationsrechte des BR, u. a. Arbeitszeitnachweise, Gehaltsbestandteile

Im BDSG findet sich weder eine Regelung, wie Be-triebs- und Personalräte mit Beschäftigtendaten umzugehen haben, noch ob und in welchem Um-fang personenbezogene Daten, die vom Betriebs- oder Personalrat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt werden, vom Arbeitgeber wei-tergegeben werden dürfen. Aus der ständigen Rechtsprechung des BAG und des BVerwG ergibt sich, dass die Beschäftigtenvertretungen Teil der Daten verantwortlichen Stelle und somit keine Drit-ten im Sinne von § 3 Abs. 8 Satz 2 BDSG sind. Dennoch haben in der Vergangenheit Arbeitgeber und Datenschützer gegenüber den Unterrichtungs-ansprüchen von Betriebs- oder Personalräten ein-gewandt, es sei die Erfüllung dieser Ansprüche unzulässig, sofern nicht die Einwilligung der betrof-fenen Beschäftigten vorliege. Angesichts des Schweigens des Gesetzgebers befindet sich die Rechtsprechung auf dem Weg zu einem schonen-den Ausgleich zwischen dem Informationsrecht der Beschäftigtenvertretungen und dem Persönlich-keitsrecht der Beschäftigten.Prof. Franz Josef DüwellFachbereich RechtswissenschaftUniversität Konstanz

11.15 Uhr Kaffeepause

11.45 Uhr Anforderungen an Betriebsvereinbarungen zum Umgang mit Beschäftigtendaten – aktuelle Rechtsprechung des BAG?

Ohne Betriebsvereinbarung geht im mitbestimmten Unternehmen nichts. Im Betrieb wird der Daten-schutz der Beschäftigten vor allem durch Betriebs-vereinbarungen praktisch umgesetzt. Was sind die zentralen Regelungen? Worauf sollte man in der Praxis achten? Welche Grenzen setzt das Bundes-arbeitsgericht? Welche neueren Entwicklungen der Rechtsprechung müssen beachtet werden? Geht es auch ohne Betriebsvereinbarung?Thomas Ebinger, LL.M. (Rechtsinformatik)Fachanwalt für Arbeitsrecht, PartnerBerger Groß Höhmann & Partner Rechtsanwälte, Berlin

12.30 Uhr Der Arbeitgeber und das Telekommunikations-gesetz: Aktuelles zum Fernmeldegeheimnis & Co.

Seit Jahren stehen Arbeitgeber vor dem Problem, dass Mitarbeiter Telefonanschluss, E-Mail und Inter-netzugang privat nutzen (sollen). Gerichte vertreten oft die Meinung, dass der Arbeitgeber in diesem Fall Anbieter von Telekommunikationsdiensten ist und den Pflichten des Telekommunikationsgesetzes un-terfällt. In diesem Falle treffen den Arbeitgeber Pflichten mit Blick auf Fernmeldegeheimnis, Daten-schutz und IP-Sicherheit. Der Vortrag gibt einen Überblick über den aktuellen Stand, die rechtlichen Aspekte und mögliche Lösungsstrategien.Prof. Dr. Fabian SchusterRechtsanwalt, Fachanwalt für IT-RechtSBR Schuster & Partner, Düsseldorf

13.15 Uhr Mittagspause

14.15 Uhr PraxistauglicherInformationsflusszwischenIT-Entscheidungsträger, HR-Abteilung, Betriebs-rat und betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Datenschutz ist eine klassische Querschnittsmaterie vor allem zwischen Recht und IT. Beim Beschäftig-tendatenschutz kommen u. a. Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts hinzu. Entsprechend viel-fältig sind die Schnittstellen zwischen Datenschutzbeauftragter, Betriebsrat, HR- und IT-Abteilung. Der Vortrag zeigt auf, wie insbesondere in einem großen Konzern das Zusammenspiel der jeweiligen Gremien und „Mitspieler“ gelingen kann – vom informellen Informationsfluss bis hin zu ver-bindlich vereinbarter Gremienarbeit.

Bettina RobrechtRechtsanwältin, Leiterin Mitarbeiterdatenschutz (CDM)Deutsche Bahn Mobility Logistics AG, Berlin

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TÜV NORD Akademie Anmeldung zur Fachtagung

15.00 Uhr Leistungs- und Verhaltensüberwachung: Das Verhältnismäßigkeitsgebot und die aktuelle Rechtsprechung u. a. des BAG

Die Zulässigkeit von Kontrollen am Arbeitsplatz bleibt ein arbeitsrechtlicher Dauerbrenner. Häufig führt der Arbeitgeber solche Kontrollen durch, um Pflichtverstöße aufzuklären und Sanktionen gegen den „entlarvten“ Mitarbeiter auszusprechen. Erfolgt die Kontrolle unverhältnismäßig, kann daraus ein Beweisverwertungsverbot resultieren, was häufig zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Das BAG hat jüngst den Begriff der Verhältnismäßigkeit kon-kretisiert. Der Vortrag zeigt daher unter Berücksich-tigung der aktuellen BAG-Rechtsprechung auf, welche Anforderungen an eine zulässige Mitarbei-terkontrolle zu stellen sind.Dr. Philipp ByersFachanwalt für Arbeitsrecht, PartnerLUTZ | ABEL Rechtsanwalts GmbH, München

15.45 Uhr Kaffeepause

16.00 Uhr Schmerzensgeld bei Verletzung von Persönlich-keitsrechten: Voraussetzungen und Vermei-dungsstrategien

In der jüngeren Rechtsprechung wurde die Verlet-zung von Persönlichkeitsrechten der Arbeitnehmer zuletzt insbesondere in Fällen einer unzulässigen Videoüberwachung oder von Mobbing angenom-men. Rechtsfolge von Persönlichkeitsverletzungen können unter anderem Ansprüche auf Schadens-ersatz, insbesondere in Form eines Schmerzens-gelds, sein. Aufgezeigt werden Szenarien, die in der Praxis zu einer Verletzung von Persönlichkeitsrech-ten führen können. Ferner wird dargestellt, wie die Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Betrieb vermieden werden kann.Dr. Daniel LudwigRechtsanwaltCMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechts-anwälten und Steuerberatern mbB, Hamburg

16.45 Uhr Abschlussdiskussion

17.00 Uhr Ende der Veranstaltung Änderungen vorbehalten

(Bitte abtrennen und der TÜV NORD Akademie zusenden)

ANMELDUNG

Ich/wir nehme/n teil an der Veranstaltung:

Arbeitnehmerdatenschutz Fachtagung16. September 2014 in Hamburg

Nähere Hinweise zum Veranstaltungsort erhalten Sie mit der Anmeldebestätigung.

Absender/Firma (Bitte in Blockschrift ausfüllen)

Firmenname/Firmenstempel

Straße

PLZ/Ort

Rechnungsadresse/Firmierung (falls abweichend von der Firmenadresse)

Straße

PLZ/Ort

Telefon Telefax

Branche Anzahl der Mitarbeiter im Unternehmen

Teilnehmer

Vorname/Name

Funktion

E-Mail

PreisTeilnahmegebühr: 680,00 € zzgl. USt 809,20 € inkl. USt

Die Gebühr beinhaltet die Teilnehmerunterlagen und die Ver-pflegung. Am Ende der Veranstaltung erhalten Sie eine Teil-nahmebescheinigung.

Ich erkenne die Teilnahmebedingungen des Veranstalters an.

Die Teilnahmebedingungen schicken wir Ihnen gern zu oder stehen zur Einsicht unter www.tuevnordakademie.de zur Verfügung.

Ort/Datum Stempel/Unterschrift

Arbeitnehmerdatenschutz Fachtagung

16. September 2014 in Hamburg

Die Anmeldung ist online unter folgendem Link möglich:www.tuev-nord.de/arbeitnehmerdatenschutz-fach-tagungWeitere Veranstaltungen zum Thema Datenschutz finden Sie unter www.tuevnordakademie.de/seminare

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OrganisationClarissa Jakubzig Meike LangmannGroße Bahnstraße 31 Große Bahnstraße 3122525 Hamburg 22525 HamburgTelefon: +49 40 8557-2920 Telefon: +49 40 8557-2046Telefax: +49 40 8557-2958 Telefax: +49 40 8557-2958E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected]: www.tuev-nord.de/tagungen-und-kongresse

TeilnehmerkreisBetriebliche Datenschutzbeauftragte, Behördliche Datenschutzbe-auftragte, Leiter und leitende Mitarbeiter der Bereiche: IT-Sicherheit, Revision, Recht, Personal

PreisTeilnahmegebühr: 680,00 € zzgl. USt 809,20 € inkl. USt

Die Gebühr beinhaltet die Teilnehmerunterlagen und die Verpflegung. Am Ende der Fachtagung erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung.

HinweisDie Teilnahmegebühr für Behördenvertreter beträgt 595,00 € inkl. USt (500,00 € netto) – begrenztes Kontingent!

VeranstaltungsortLindner Park-Hotel HagenbeckHagenbeckstraße 150 | 22527 HamburgTelefon: +49 (0)40 800808-100 | Telefax: +49 (0)40 800808-488www.lindner.de

Im Lindner Park-Hotel Hagenbeck haben wir für Sie Zimmerkon-tingente zum Preis von 102,00 € inkl. Frühstück reserviert. Diese können Sie unter Angabe des Buchungscodes „TÜV NORD Aka-demie“ bis zum 19.08.2014 selbstständig abrufen. Bitte beachten Sie, dass bei Anreise mit dem PKW eine Ge-bühr von 19,00 € für einen Tiefgaragenplatz anfällt. Wir emp-fehlen daher eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln.Die Fahrpläne der U-Bahn-Anbindung finden Sie unter www.hvv.de.

AnreiseMit der Bahn ab 99,- Euro zu Ihrer VeranstaltungReisen Sie mit der Deutschen Bahn zu Seminaren, Tagungen und Kongressen! Schnell, bequem und günstig bringt Sie die Deutsche Bahn AG an Ihren Veranstaltungsort. Steigen Sie ein und profitieren Sie von attraktiven Preisen und Konditionen. Informationen zur Ticketbuchung erhalten Sie direkt mit der An-meldebestätigung zu Ihrer TÜV NORD Akademie-Veranstaltung.Weitere Infos unter: www.tuevnordakademie.de/bahnticket

Ihre Ansprechpartnerinnen und weitere Informationen

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Ihre Referenten

Moderation Frank Henkel ist seit 1997 zugelassener Einzel-

anwalt in Hamburg. Er beschäftigt sich in seiner beratenden und forensischen Tätigkeit schwer-punktmäßig mit medienrechtlichen und vor allem datenschutzrechtlichen Themengebieten. Er ver-fügt über langjährige Erfahrungen in seiner Funk-tion als (externer) betrieblicher Datenschutzbe-auftragter für diverse Unternehmen. Er ist ausgebildeter Datenschutzauditor und Autor di-verser Fachbeiträge.

Dr. Philipp Byers studierte Rechtswissenschaf-ten an den Universitäten Köln und München. Er promovierte an der Universität Jena zu dem Thema „Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des neuen § 32 BDSG“. Seit 2009 ist Herr Dr. Byers als Rechtsanwalt zu-gelassen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät er vornehmlich Unternehmen in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Datenschutzes. Da-neben publiziert und referiert Herr Dr. Byers re-gelmäßig zu arbeitsrechtlichen und daten-schutzrechtlichen Themen. Seit April 2014 ist Herr Dr. Byers als Partner bei der LUTZ | ABEL Rechtsanwalts GmbH in München tätig.

Prof. Franz Josef Düwell trat 1977 in die Ar-beitsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen ein. 1993 wurde er zum Richter am Bundesarbeitsgericht gewählt, wo er von 2001 bis 2011 als Vorsitzender Richter tätig war. Prof. Düwell hat sich nicht nur als Richter, sondern auch aufgrund seiner Veröffentlichungen und Vorträgen im Arbeits-, Behinderten- und Daten-schutzrecht einen Namen gemacht. National und international ist Prof. Düwell als Referent gefragt und auch nach seiner Pensionierung ist er wei-terhin aktiv. So lehrt er als Honorarprofessor an der Universität in Konstanz Arbeits- und Daten-schutzrecht. Als erfahrener Vorsitzender in be-trieblichen Einigungs- und tariflichen Schlich-tungsstellen bemüht er sich um konsensfähige Lösungen; denn er kennt die Nöte der Praxis.

Thomas Ebinger, LL.M. (Rechtsinformatik) ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit 2003 Part-ner in der Berliner Rechtsanwaltskanzlei Berger Groß Höhmann & Partner. Seine Tätigkeits-schwerpunkte liegen im Arbeits-, Betriebsverfas-sungs- und IT-Recht. Als Sachverständiger berät er bereits langjährig Betriebsräte beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen (v.a. im Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes) und schult Be-triebsräte bundesweit.

Dr. Daniel Ludwig ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Counsel bei CMS Hasche Sigle in Hamburg. Er berät Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts, insbesondere bei der strategischen Restrukturierung von Unterneh-men.

Bettina Robrecht ist seit Oktober 2012 Leiterin Mitarbeiterdatenschutz bei der DB Mobility Logi-stics AG. Zuvor war sie mehr als zehn Jahre bei der SCHUFA Holding AG auf dem Gebiet des Datenschutzes tätig, zunächst in der Rechtsab-teilung, dann als Leiterin Interne Revision und als Datenschutzbeauftragte. Ihre berufliche Lauf-bahn begann 1998 bei einer amerikanischen Auskunftei. Sie studierte Jura in Passau und Frankfurt/M.

Prof. Dr. Fabian Schuster ist Partner der Kanzlei SBR Schuster & Partner und Fachanwalt für IT-Recht. Nach Tätigkeiten als angestellter Anwalt und als Syndikus für Thyssen Telecom und Infor-matik machte er sich 1998 selbstständig. Seit bald 20 Jahren beschäftigt er sich mit dem IT-Recht und ist als Herausgeber/Autor vieler Ver-öffentlichungen sowie als Honorarprofessor an der Universität zu Köln bekannt. Er ist zudem Mitglied der sechsköpfigen Schriftleitung der füh-renden Fachzeitschrift im IT-Recht, der Compu-ter und Recht.

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