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Univ.-Prof. Dr. Roland Euler
Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre
Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016
Betriebliche Steuerlehre
Februar 2016an der Universität SGH Warschau
Dipl.-Kfm. Gerrit Sabel
M.Sc. Matthias Pick
Wissenschaftliche Mitarbeiter am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre –
insbesondere Betriebliche Steuerlehre – Univ.-Prof. Dr. Roland Euler
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Univ.-Prof. Dr. Roland Euler
Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre
Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 2
Literatur
Vorlesungsbegleitende Literatur
Scheffler, Wolfram: Besteuerung von Unternehmen, Band I, Ertrag-,
Substanz- und Verkehrsteuern, 12. Aufl., Heidelberg u.a. 2012.
Scheffler, Wolfram: Besteuerung von Unternehmen, Band II, Steuerbilanz,
8. Aufl., Heidelberg u.a. 2014.
Schreiber, Ulrich: Besteuerung der Unternehmen, 3. Aufl., Wiesbaden 2012.
Wichtig: aktuelle Ausgabe der Steuergesetze
http://www.gesetze-im-internet.de/
(insb. AO, EStG, KStG, GewStG, ErbStG, USt; ohne Steuerrichtlinien!)
Univ.-Prof. Dr. Roland Euler
Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre
Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016
Inhaltsverzeichnis
A. Einzel- und gesamtwirtschaftliche Steuerlast
I. Beispiel Individualbelastung
II. Steuereinnahmen nach Steuerarten
III. Steuerlast im internationalen Vergleich
B. Grundlagen
I. Abgrenzung öffentlicher Abgaben
II. Rechtsquellen der Besteuerung
III. Auslegung von Steuerrechtsnormen
Univ.-Prof. Dr. Roland Euler
Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre
Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016
Inhaltsverzeichnis
C. Einkommensteuer
I. Konzeption
II. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht
III. Summe der Einkünfte
IV. Zu versteuerndes Einkommen
V. Steuertarife
D. Gewinnermittlung
I. Überblick
II. Steuerbilanz
III. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
IV. Besonderheiten bei Personengesellschaften
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016
Inhaltsverzeichnis
E. Körperschaftsteuer
I. Konzeption
II. Körperschaftsteuersystem
III. Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens
IV. Körperschaftsteuerliche Organschaft
F. Gewerbesteuer
I. Konzeption
II. Hinzurechnungen und Kürzungen
III. Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016
Inhaltsverzeichnis
G. Zuschlagsteuern
I. Solidaritätszuschlag
II. Kirchensteuer
H. Steuerbelastungsvergleich
I. Kapitalgesellschaften
II. Einzelunternehmen und Personengesellschaften
III. Vergleich
I. Umsatzsteuer
I. Konzeption
II. Umsatzsteuersystem
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016
A. Einzel- und gesamtwirtschaftliche
Steuerlast
I. Beispiel Individualbelastung
II. Steuereinnahmen
III. Steuerlast im internationalen Vergleich
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 8
I. Beispiel Individualbelastung
1. Beispiel für Belastung mit Steuern und Sozialabgaben (VZ 2015)
• Steuerpflichtiger ist 28 Jahre alt, ledig, katholisch, Bruttojahresgehalt
50.000 €, gesetzlich krankenversichert, wohnhaft in Mainz:
Rentenversicherung 4.675,08 €
Arbeitslosenversicherung 750,00 €
Pflegeversicherung 705,48 €
Krankenversicherung 4.059,12 €
Sozialabgaben insgesamt 10.189,68 € verfügbares Einkommen
28.929,39 €
Einkommensteuer 9.503,00 €
Kirchensteuer (9%) 855,27 €
Solidaritätszuschlag 522,66 €
Steuern insgesamt 10.880,93 €
Jahresgehalt aus Arbeit-
gebersicht: 59.620,28 €
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 9
Einkommensverwendung
Ausgabeart Ausgabe € Steuerart Steuern €
Kfz1-Nutzung: 2000 ccm 135,00 Kfz-St: 6,75 €/100 ccm 135,00
Benzin: 2.000 Liter Super,
1 Liter 1,50 €
3.000,00 EnergieSt: 0,6545 €/Liter
Incl. 19% USt
1.309,00
478,99
Zigaretten: täglich eine
Schachtel 5,00 €
1.825,00 TabakSt: 2,92 €/Schachtel
Incl. 19% USt
1.065,80
291,39
Bier2: 200 Liter,
1 Liter 1,57 €
314,00 BierSt: 9,4 Cent/Liter
Incl. 19% USt
18,80
50,13
Sekt: 50 Flaschen (0,75 l),
1 Flasche 7,50 €
375,00 SchaumweinSt: 1,02 €/Fl.
Incl. 19% USt
51,00
59,87
Sonstige Lebensmittel 4.800,00 Incl. 7% USt 314,02
Miete, Mietnebenkosten 8.400,00 (USt-frei) 0,00
Kleidung, Hausrat, sonstiger
Konsum
10.057,40 Incl. 19 % USt 1.605,80
Summe 28.906,40 5.379,801 Benzinmotor, EZ 2007, Abgasnorm E4 2 12° Plato Stammwürze
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 10
Gesamtbelastung mit Steuern und Sozialabgaben
Belastungsart Belastung €
()*
Belastung %
()*
Σ ESt, KiSt, SolZ 10.880,93 21,76
(18,25)
Σ Kfz-, Verbrauch-, Umsatzsteuer 5.395,06 10,79
(9,05)
Steuerbelastung insgesamt 16.275,99 32,55
(27,30)
Sozialabgaben insgesamt 10.189,68
(19.809,96)
20,38
(33,23)
Steuern und Sozialabgaben
insgesamt
26.465,67
(36.085,95)
52,93
(60,53)
* Werte in Klammern beziehen sich auf das Gehalt einschließlich des
Arbeitgeberanteils an der Sozialversicherung (59.620,28 €)
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II. Steuereinnahmen nach Steuerarten
Insgesamt 613.240
Lohnsteuer 158.198
Abgeltungsteuer 8.664
Übrige Einkommensteuer 59.538
Körperschaftsteuer 19.508
Solidaritätszuschlag 14.378
Gewerbesteuer 43.027
Erbschaftsteuer 4.633
Steuern vom Umsatz 196.843
Kfz-Steuer 8.490
Energiesteuer 39.363
Tabaksteuer 13.820
Kaffeesteuer 1.021
Quelle: BMF 2014, Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten und Gebietskörperschaften Kalenderjahr 2013
Steuereinnahmen 2013 nach Steuerarten (in Mio. Euro)
ESt37%
USt32%
KSt3%
GewSt7%
sonstige Steuern
21%
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 12
III. Steuerlast im internationalen Vergleich
Möglichkeiten des internationalen Vergleichs von Steuerbelastungen
• Vergleich von Steuer- und Abgabenquoten
(zum Beispiel Verhältnis von Steuereinnahmen und
Bruttoinlandsprodukt)
• Vergleich von Steuersätzen
- Vergleich nominaler Steuersätze (zum Beispiel KSt-Sätze)
- Vergleich effektiver (kombinierter) Steuersätze
(z.B. KSt, GewSt, ESt, SolZ und KiSt)
• Modellrechnungen (zum Beispiel European Tax Analyser)
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III. Steuerlast im internationalen Vergleich
0
5
10
15
20
25
30
35
40
45
50
DK UK F CH D USA J* Polen*
47,1
28,8 27,4
21,5 22,819,4
16,3
20,4
48,1
35,5
44,2
28,5
37,1
25,127,6
31,8
Steuerquote Abgabenquote Qu
elle
: O
EC
D-R
eve
nu
e S
tatistics
1965-2
011
, P
aris 2
012
Steuer- und Abgabenquote 2011
*Stand 2010
Steuern (und Sozialabgaben)
in % des BIP
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III. Steuerlast im internationalen Vergleich
Problem: Steuer- und Abgabenquote ist wenig aussagefähig
• Durchschnittsbetrachtung; keine Aussage über die Steuerbelastung im
Einzelfall (offen bleibt, wer konkret wie stark durch Steuern belastet wird)
• keine Aussage über die Qualität der staatlichen Leistungen
• gravierende Unterschiede bei der Ausgestaltung und Finanzierung der
sozialen Sicherungssysteme
- Dänemark: weitgehende Steuerfinanzierung der sozialen Sicherung
- BRD: überwiegend durch Abgaben finanzierte soziale Sicherung
- USA: weitgehend private Sicherung (daher niedrige Steuer- und
Abgabenquote)
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III. Steuerlast im internationalen Vergleich
Vergleich der Steuersätze
• Vergleich nominaler Steuersätze sinnlos
- z.B. KSt-Sätze: Deutschland 15%, Frankreich 33,3%, Großbritannien 28%
- Unterschiede bei den Bemessungsgrundlagen vernachlässigt
- Abhängigkeiten zwischen verschiedenen Steuern werden vernachlässigt
- insb.: erhebliche Bedeutung der deutschen Gewerbesteuer wird nicht
berücksichtig
• Vergleich effektiver Steuersätze fragwürdig
- kombinierte Steuersätze berücksichtigen die Wechselwirkungen aller
relevanten Ertragssteuersätze
- z.B. in Deutschland: KSt, SolZ und GewSt betragen zusammen ca. 30%
- abweichende Bemessungsgrundlagen werden vernachlässigt
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I. Abgrenzung öffentlicher Abgaben
II. Rechtsquellen der Besteuerung
III. Auslegung von Steuerrechtsnormen
16
B. Grundlagen
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I. Abgrenzung öffentlicher Abgaben
Steuern
• allgemeiner Steuerbegriff: „Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine
Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem
öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen
auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die
Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
Zölle und Abschöpfungen sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes.“ (§ 3 Abs.
1 AO)
• Zölle: Steuern, die nach Maßgabe des Zolltarifs bei der Wareneinfuhr (meist
aus dem Gebiet außerhalb der EU) erhoben werden
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 18
II. Rechtsquellen der Besteuerung
Gesetze
• Grundgesetz
- Art. 1 ff. zu den Grundrechten
- Art. 104a ff. zum Finanzwesen
• formelle Steuergesetze
- für alle Steuerarten (z.B. AO, FVG, FGO)
- für eine Steuerart (Einzelsteuergesetze: z.B. EStG, KStG, GewStG, UStG)
- für mehrere Steuerarten (z.B. BewG)
- für spezielle Steuerarten (z.B. UmwStG, InvZulG)
• Rechtsverordnungen
- von der Exekutive aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen
- z.B. EStDV, KStDV, GewStDV, UStDV
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 19
II. Rechtsquellen der Besteuerung
• autonome Satzungen (z.B. Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern
durch die Gemeinden)
• Doppelbesteuerungsabkommen
- völkerrechtliche Verträge zur Vermeidung von Doppelbesteuerung
- Rechtsnormqualität infolge der Transformation in innerstaatliches Recht
- als Spezialnormen gehen sie anderen Steuergesetzen vor
• supranationales Recht
- von supranationalen Organisationen erlassen
- z.B. AEU-Vertrag, Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 20
II. Rechtsquellen der Besteuerung
Rechtsprechung
schließt Gesetzeslücken und legt steuerrechtliche Begriffe aus
• Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Finanzgerichte (FG)
- bindend für die Beteiligten im konkreten Fall
- inbs. BFH-Urteile finden Beachtung als Präjudizien
• Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG),
- prüft Verfassungsmäßigkeit von Steuern, z.B. ErbStG, VStG
• Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
- prüft Vereinbarkeit nationaler Normen mit dem Gemeinschaftsrecht
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II. Rechtsquellen der Besteuerung
Verwaltungsvorschriften
von übergeordneten Verwaltungsbehörden erlassen
• binden formal nur die Verwaltungsbehörden, besitzen jedoch für die
Gesetzesauslegung vor Gericht erhebliche Bedeutung
• Richtlinien des BMF (zur allgemeinen Anwendung eines Gesetzes, z.B. EStR,
KStR)
• Erlasse und Schreiben von Ministerien (zur Klärung bestimmter Einzelfälle)
• Verfügungen von Oberfinanzdirektionen
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C. Einkommensteuer
I. Konzeption
II. Beschränkte und unbeschränkte
Steuerpflicht
III. Summe der Einkünfte
IV. Zu versteuerndes Einkommen
V. Steuertarife
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I. Konzeption
• Personensteuer
- steuerpflichtig sind die erzielten Einkünfte natürlicher Personen (Mensch)
• Leistungsfähigkeitsprinzip
- die Steuerlast soll auf die Steuerpflichtigen im Verhältnis ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verteilt werden
- sachliche Komponente: Einnahmen und Ausgaben (Nettoprinzip)
- persönliche Komponente: soziale Belastungen, Alters- und
Krankheitsvorsorge, Familienstand, Kinderzahl, Alter
- progressiver Tarif: steuerfreies Existenzminimum; Grenzsteuersatz steigt
von 14% auf 45%
• Zweck der Steuern:
- Lenkung der Bürger: zum Beispiel Tabaksteuer
- Umverteilung der finanziellen Mittel
- Zum Beispiel durch Beschäftigungspolitik, Standort- und Strukturpolitik,
Umweltpolitik, Vermögensbildungspolitik, Umverteilungspolitik
23
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I. Konzeption
Leitbilder der Einkommensbesteuerung- Die Besteuerung soll die wirtschaftlichen/unternehmerischen
Entscheidungen nicht beeinflussen (Entscheidungsneutralität)
- Problem: die Steuergesetze beeinflussen die Entscheidungen aber häufig
Investitionsneutralität: die Vorteile und die Rangfolge von
Investitionen sollte nicht durch Steuern verändert werden (z.B. bei
Sachanlagen oder Finanzanlagen)
Finanzierungsneutralität: die Vorteile und die Rangfolge von
Finanzierungen sollte nicht durch Steuern verändert werden
(Fremdkapital oder Eigenkapital)
intertemporale Neutralität: Steuern sollten keinen Anreiz setzen,
Konsum vorzuziehen oder in die Zukunft zu verlagern
Rechtsformneutralität: die Rechtsform der Unternehmung sollte
keinen Einfluss auf die Besteuerung haben (z.B. Personen- oder
Kapitalgesellschaften)
Einkunftsartenneutralität: alle Einkunftsarten sollten einheitlich
besteuert werden (z.B. gewerbliche Einkünfte oder Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung)24
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016
I. Konzeption
Sieben Einkunftsarten
Einkünfte aus
25
1. Land- und Forstwirtschaft
2. Gewerbebetrieb
3. selbständiger Arbeit
4. nichtselbständiger Arbeit
5. Kapitalvermögen
6. Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige Einkünfte
Haupteinkunftsarten
Nebeneinkunftsarten
Gewinneinkunftsarten
Überschusseinkunftsarten
Summe der Einkünfte
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016
I. Konzeption
Ermittlung der Bemessungsgrundlage und Abschlusszahlungen
(§ 2 Abs. 3-6 EStG)
Summe der Einkünfte (aus den 7 Einkunftsarten)
./. Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
./. abziehbare ausländische Steuern
Gesamtbetrag der Einkünfte
./. Verlustabzug (§ 10d EStG)
./. Sonderausgaben (§§ 10 - 10c EStG)
Einkommen
./. sonstige v. Einkommen abzuziehende Beträge (§ 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV)
zu versteuerndes Einkommen
26
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I. Konzeption
zu versteuerndes Einkommen (Bemessungsgrundlage)
tarifliche Einkommensteuer
./. Steuerermäßigungen zum Beispiel bei
- ausländischen Steuern, die angerechnet werden können (§ 34c EStG)
./. Gewerbesteueranrechnung (§ 35 Abs. 1 EStG)
festzusetzende Einkommensteuer
./. anzurechnende Lohnsteuerabzüge (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG)
./. anzurechnende Kapitalertragsteuerabzüge (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG)
./. Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG)
Abschlusszahlung/Erstattung
27
Tarif (§§ 32a f.)
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C. Einkommensteuer
I. Konzeption
II. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht
III. Summe der Einkünfte
IV. Zu versteuerndes Einkommen
V. Steuertarife
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II. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht
unbeschränkte Steuerpflicht
• Normalfall: Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO)
im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG)
• grundsätzlich ist das Welteinkommen (alle inländischen und ausländischen
Einkünfte) zu versteuern
beschränkte Steuerpflicht
• kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 4 EStG)
• Versteuerung inländischer Einkünfte nach § 49 EStG
29
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II. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht
Doppelbesteuerung
• Doppelbesteuerung entsteht zum Beispiel dadurch, dass
- im Inland unbeschränkte Steuerpflicht besteht und dadurch das
Welteinkommen zu versteuern ist, und
- im Ausland beschränkte Steuerpflicht gegeben ist und dadurch dort die
ausländischen Einkünfte nochmals zu versteuern sind.
• Vermeidung der Doppelbesteuerung insbesondere durch
- Anrechnung ausländischer Steuern (§ 34c Abs. 1 EStG, DBA) oder
- Freistellung der ausländischen Einkünfte
(Doppelbesteuerungsabkommen)
30
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II. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht
• Beispiel: inländischer Gewinn 600 €, inländischer Steuersatz 50%,
ausländischer Gewinn 100 €, ausländischer Steuersatz 40%
- Steuer ohne Vermeidung der Doppelbesteuerung
Ausland: 100 x 40% = 40 Summe der Steuern: 390
Inland: 700 x 50% = 350 Gewinn nach Steuern: 310
- Steuer bei Anrechnungsverfahren
Ausland: 100 x 40% = 40 Summe der Steuern: 350
Inland: 700 x 50% = 350 - 40 = 310 Gewinn nach Steuern: 350
- Steuer bei Freistellungsverfahren
Ausland: 100 x 40% = 40 Summe der Steuern: 340
Inland: 600 x 50% = 300 Gewinn nach Steuern: 360
31
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016
C. EinkommensteuerI. Konzeption
II. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht
III. Summe der EinkünfteI. Überblick über die sieben Einkunftsarten
II. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
III. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
IV. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
V. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
VI. Einkünfte aus Kapitalvermögen
VII. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
VIII. Sonstige Einkünfte
IX. Ermittlung der Einkünfte
IV. Zu versteuerndes Einkommen
V. Steuertarife
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016
III.I. Überblick über die sieben Einkunftsarten
Sieben Einkunftsarten
Einkünfte aus
33
1. Land- und Forstwirtschaft
2. Gewerbebetrieb
3. selbständiger Arbeit
4. nichtselbständiger Arbeit
5. (Kapitalvermögen)
6. Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige Einkünfte
Haupteinkunftsarten
Nebeneinkunftsarten
Gewinneinkunftsarten
Überschusseinkunftsarten
Summe der Einkünfte
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016
III.I. Überblick über die sieben Einkunftsarten
• abschließende Aufzählung der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, das
heißt wirtschaftliche Sachverhalte unterliegen nur dann der Einkommensteuer,
wenn die Kriterien einer der sieben Einkunftsarten erfüllt sind
• besteuert werden grundsätzlich Nettoeinkünfte (= Salden aus
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben oder Einnahmen und
Werbungskosten)
• Einkünfte aus einer Nebeneinkunftsart (5-7) liegen nur dann vor, wenn sie
nicht einer Haupteinkunftsart (1-4) zugeordnet werden können
z.B. Mieteinnahmen eines Gewerbebetriebs werden den Einkünften aus
Gewerbebetrieb zugerechnet (und nicht Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung)
34
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III.I. Überblick über die sieben Einkunftsarten
• Bedeutung der Zuordnung der Einkünfte
- die Einkunftsart bestimmt die Art der Ermittlung des Erfolgs (Gewinn)
- Begünstigungen knüpfen an bestimmte Einkunftsarten an
- die Einkunftsart beeinflusst den Steuersatz (Abgeltungsteuer,
Teileinkünfteverfahren)
- die Einkunftsart beeinflusst die Art der Steuererhebung (Lohnsteuer,
Kapitalertragsteuer)
- die Einkunftsart beschränkt die Verrechnung von Verlust und Gewinn
- andere Steuerarten knüpfen an die Einkunftsart an:
einkommensteuerlich Gewerbebetrieb gewerbesteuerlich
Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb bilden die Ausgangsgröße für den
Gewerbeertrag (§ 7 GewStG)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit umsatzsteuerlich fehlt die
Unternehmereigenschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG)
35
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III.II. Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
• Nutzung von Grund und Boden zur Gewinnung von landwirtschaftlichen
Produkten (pflanzlichen Erzeugnissen) und deren Verwertung (Weinbau);
Züchten und Halten von Tieren (in gewissen Grenzen); Binnenfischerei,
Imkerei, Jagd. (Ackerbau und Viehzucht)
• dazu zählen auch
- Einkünfte aus dem Hauptbetrieb dienenden Nebenbetrieben (z.B.
Molkerei, Käserei) und aus Nebenleistungen (z.B. Fuhrleistungen)
- Einkünfte aus der Aufgabe oder Veräußerung eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14 EStG)
• Gewährung eines Freibetrages nach § 13 Abs. 3 EStG
36
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016
III.III. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EStG)
Merkmale des Gewerbebetriebs (§ 15 Abs. 2 EStG)
• Selbständigkeit: Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr
- eigene Rechnung: Unternehmer trägt das Risiko
- eigene Gefahr: Unternehmer trägt die Initiative (Entscheidungskraft)
• Nachhaltigkeit: auf längere Dauer ausgerichtet oder Wiederholungsabsicht
• Betätigung: eigene Tätigkeit und Tätigkeit von Beschäftigten
• Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
• Gewinnerzielungsabsicht: Ziel ist die Erzielung eines Gewinns
• Keine Land- und Forstwirtschaft und keine selbständige Arbeit (§ 15 Abs. 2
EStG); keine private Vermögensverwaltung (R 15.7 EStR)
37
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III.III. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EStG)
Arten gewerblicher Einkünfte
• Einkünfte aus gewerblich tätigen Einzelunternehmen, zum Beispiel aus
Handwerks-und Dienstleistungsbetrieben (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
• Einkünfte aus gewerblich tätigen Personengesellschaften (§ 15 Abs. 1 Nr.
2 EStG)
38
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III.III. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EStG)
Zu den gewerblichen Einkünften gehören
• Gewinn des Einzelunternehmers
• Gewinnanteile eines Mitunternehmers (auch das Gehalt und Darlehens-, Miet-
und Pachtzinsen)
• Einkünfte aus der Aufgabe oder (Teil-)Veräußerung eines Gewerbebetriebs
(§ 16 EStG)
39
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III.IV. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
Allgemeine Merkmale
• Selbständigkeit: Handeln auf eigene Rechnung und Gefahr
• Einsatz der eigenen Arbeitskraft: persönliche Fachkenntnisse des
Berufsträgers, wodurch er leitend und eigenverantwortlich tätig ist
• Gewinnerzielungsabsicht und Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr
• Ausübung für eine gewisse Dauer: dauernde, nicht aber nur kurze Tätigkeit
Arten der Einkünfte aus selbständiger Arbeit
• Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit
- selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische,
schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit
- Katalog-Berufstätigkeit, z.B. Wirtschaftsprüfer, Notare, Ärzte, Architekten
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016
III.IV. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören
• Gewinn und Gewinnanteil des selbständig Tätigen
• Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen, das der selbständigen Arbeit
gedient hat
Wirkung der Einkunftszuordnung
• im Regelfall Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG (Betriebseinnahmen-
Betriebsausgaben-Überschuss-Rechnung)
• keine Gewerbesteuerpflicht
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III.V. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
Kennzeichen von Arbeitnehmern (§ 1 LStDV)
• Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt
sind oder waren
• ein Dienstverhältnis (nicht selbständige Arbeit) liegt vor,
- wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Leistung erbringen muss
- wenn der Arbeitnehmer die geschäftlichen Entscheidungen des
Arbeitgebers umsetzen muss
- wenn der Arbeitnehmer den Anweisungen des Arbeitgebers folgen muss
Abgrenzung der Einkünfte (§ 19 Abs. 1 EStG)
• Gehälter, Löhne, Gewinnbeteiligungen und andere Vorteile
• Renten und andere Vorteile aus früheren Dienstleitungen
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III.V. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
Höhe des Arbeitslohns (§ 2 LStDV)
• alle Einnahmen in Geld oder sonstigen Vorteilen mit Wert, die dem
Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder früheren Dienstverhältnissen
(zum Beispiel eine Rente) zufließen
Werbungskosten-Abzugsbeträge (abziehbare Ausgaben)
• Ausgaben für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 0,30 € pro km
• nachgewiesene Ausgaben in unbegrenzter Höhe
• mindestens Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1000 € (§ 9a Nr. 1
Buchst. a EStG)
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III.VI. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
Einkünfte aus der Nutzung von privatem Geldvermögen
• Einnahmen aus Kapitalanlagen in Kapitalgesellschaften, auch
Veräußerungsgewinne
• Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden, sowie Veräußerungsgewinne (§
20 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG)
• Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
• …
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III.VI. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
Besonderheiten
• Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen meistens der Kapitalertragsteuer
(25%; §§ 43, 43a EStG)
• gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25%
(+SolZ, § 32d EStG)
• die Kapitalertragsteuer entfaltet Abgeltungswirkung, sofern die Kapitalerträge
dem gesonderten Steuertarif von 25% unterliegen
• Abgeltungssteuer gilt nur für Einkünfte aus Kapitalvermögen (und nicht für
den Fall, dass die Anteile zu einem Betriebsvermögen gehören, also
gewerbliche Einkünfte vorliegen)
Abzugsbeträge
• Sparerpauschbetrag von 801 € (§ 20 Abs. 9 EStG)
• kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten
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III.VII. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
Arten von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
• Einkünfte aus der Überlassung von unbeweglichem Vermögen, z.B.
Grundstücken und Gebäuden (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
• Einkünfte aus der Überlassung von Gegenständen, die eine wirtschaftliche
Einheit bilden (Sachinbegriffen; zum Beispiel eine Büroeinrichtung) (§ 21 Abs.
1 Nr. 2 EStG)
• Einkünfte aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten, zum Beispiel
eine Lizenz (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG)
Keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
• Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände (= Sonstige Einkünfte nach
§ 22 Nr. 3 EStG)
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III.VII. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
Abgrenzung gegenüber gewerblichen Einkünften
• Kriterien
- ständiger Mieterwechsel mit entsprechender Verwaltungsarbeit zum
Beispiel Tennisplätze, Hotelzimmer
- Übernahme zusätzlicher Verpflichtungen zum Beispiel Campingplatz,
Verpflegung
- Grundstückshandel
Erwerb mit Wiederverkaufsabsicht
Veräußerung von mehr als drei Objekten in fünf Jahren
• keine Kriterien
- Umfang des Vermögens bzw. des Grundbesitzes
- erheblicher Verwaltungsaufwand
- Mieter erzielt gewerbliche Einkünfte
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III.VIII. Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
Arten sonstiger Einkünfte
• Einkünfte aus wiederkehrenden Einnahmen
- Zum Beispiel Renten und rentenähnliche Bezüge (§ 22 Nr. 1 EStG)
- Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG)
• Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§§ 22 Nr. 2, 23 EStG)
- sind gegeben, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung
bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nicht mehr als
zehn Jahre und
bei anderen Gegenständen nicht mehr als ein Jahr liegt
- sind gegeben, wenn die Veräußerung vor dem Erwerb erfolgt
• Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)
• Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind vorrangig den anderen
Einkunftsarten zuzuordnen (§ 23 Abs. 2 EStG)
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III.IX. Ermittlung der Einkünfte
Gewinnermittlung bei Gewinneinkunftsarten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG)
• Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Normalerweise Betriebsvermögensvergleich
(§ 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG)
• Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Normalerweise Überschuss der Einnahmen eines Betriebes
über die Ausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG)
• Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft
- Normalerweise Besteuerung nach Durchschnittssätzen
(§ 13a EStG)
- falls buchführungspflichtig oder Größenmerkmale
überschritten: Betriebsvermögensvergleich
(§ 4 Abs. 1 EStG)
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Kapitel D
Kapitel D
Kapitel D
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III.IX. Ermittlung der Einkünfte
Überschusseinkunftsarten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG)
• Überschuss der Einnahmen (§ 8 EStG) über die Werbungskosten (§§ 9, 9a
EStG)
• Periodenzurechnung primär nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip
• Werbungskostenpauschalen
- nichtselbständige Arbeit:
1.000 € (§ 9a EStG), mit Nachweis auch höhere Werbungskosten
- Kapitalvermögen:
801 € (Sparer-Pauschbetrag; § 20 Abs. 9 EStG)
tatsächliche Werbungskosten nicht abziehbar
- sonstige Einkünfte:
wiederkehrende Bezüge u.ä. 102 €
mit Nachweis auch höhere Werbungskosten
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C. Einkommensteuer
I. Konzeption
II. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht
III. Summe der Einkünfte
IV. Zu versteuerndes EinkommenI. Verlustverrechnung
II. Sonderausgaben
V. Steuertarife
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IV. Zu versteuerndes Einkommen
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1. Land- und Forstwirtschaft
2. Gewerbebetrieb
3. selbständiger Arbeit
4. nichtselbständiger Arbeit
5. (Kapitalvermögen)
6. Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige Einkünfte
Haupteinkunftsarten
Nebeneinkunftsarten
Gewinneinkunftsarten
Überschusseinkunftsarten
Summe der Einkünfte
./. Verlustabzug
./. Sonderausgaben
./. …
= zu versteuerndes Einkommen
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IV.I. Verlustverrechnung
Verlustausgleich
• Verrechnung von positiven und negativen Einkünften im gleichen Wirtschaftsjahr
- innerhalb einer Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) und
- mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich)
• grundsätzlich unbeschränkt möglich zu verrechen innerhalb einer Einkunftsart
und zwischen den Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 EStG)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb A +100.000 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb B - 20.000 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - 50.000 €
Summe der Einkünfte + 30.000 € (vertikaler Verlustausgleich)
• Es gibt aber viele Einschränkungen des Verlustausgleichs
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horizontaler Verlustausgleich Einkünfte aus Gewerbebetrieb 80.000 €
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IV.I. Verlustverrechnung
Verlustabzug (§ 10d EStG)
• Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Wirtschaftsjahren
• Lösung des § 10d EStG: Verluste, die nicht im selben Jahr mit positiven
anderen Einkünften ausgeglichen werden können, werden in das Jahr davor
zurück- oder in die folgenden Jahre vorgetragen.
Steuerrückerstattung (Rücktrag) oder Steuerminderung (Vortrag)
• Verlustrücktrag : Verluste bis max. 1.000.000 € können vom Gesamtbetrag
der Einkünfte des vorangegangenen Wirtschaftsjahr abgezogen werden
• Verlustvortrag:
- Verluste bis max. 1 Mio. € können vom Gesamtbetrag der Einkünfte
des/der folgenden Wirtschaftsjahr abgezogen werden
- darüber hinaus können Verluste bis zu 60% des 1 Mio. übersteigenden
Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden)
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IV.I. Verlustverrechnung
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2011 2012 (Verlustjahr) 2013
zvE vor Verlustabzug 100.000 -130.000 100.000
ESt (50%) vor
Verlustabzug 50.000 0 (50.000)
Verlustabzug -100.000 -30.000
zvE nach Verl.-Abzug 0 0 70.000
verbleibender Verlust -30.000 0
ESt nach Verl.-Abzug 0 -50.000 (Erstattung) 35.000
Bsp. Verlustabzug
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IV.I. Verlustverrechnung
2011 2012(Verlustjahr) 2013 2014
zvE vor
Verlustabzug 500.000 -1.900.000 1.500.000 400.000
ESt (50%) vor
Verlustabzug 250.000 0 (750.000) (200.000)
Verlustabzug -500.000 -1.300.000 -100.000
zvE nach
Verlustabzug 0 0 200.000 300.000
verbleibender
Verlust -1.400.000 -100.000 0
ESt nach
Verlustabzug 0
-250.000
(Erstattung) 100.000 150.000
Bsp. Verlustabzug mit Mindestbesteuerung
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IV.I. Verlustverrechnung
Beschränkungen der Verlustverrechnung
• Einkünfte aus Kapitalvermögen: eigener Verlustverrechnungskreis (§ 20
Abs. 6 EStG)
- negative Einkünfte aus KapV dürfen nicht mit positiven Einkünften anderer
Einkunftsarten verrechnet werden (vertikal)
- negative Einkünfte aus KapV dürfen nur innerhalb der Einkunftsart KapV
ausgeglichen werden (horizontal)
- der Verlustrücktrag ist ausgeschlossen
- Verlustvortrag
nur innerhalb der Einkunftsart
keine Mindestbesteuerung
- weitere Einschränkung: Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit
(zukünftigen) Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden
(eigener Verlustverrechnungskreis innerhalb der Einkunftsart)57
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IV.I. Verlustverrechnung
Beschränkungen der Verlustverrechnung
• negative Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
- nur mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften
ausgleichbar (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG)
- Verlustrücktrag (1 Jahr) und Verlustvortrag nur innerhalb der Einkünfte
aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG)
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C. Einkommensteuer
I. Konzeption
II. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht
III. Summe der Einkünfte
IV. Zu versteuerndes EinkommenI. Verlustverrechnung
II. Sonderausgaben
V. Steuertarife
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IV. II. Sonderausgaben
Ziel: Besteuerung der persönlichen Leistungsfähigkeit
bestimmte notwendige Privatausgaben dürfen abgezogen werden
abschließende Aufzählung in den §§ 10 bis 10b EStG
• unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben
- Renten und dauernde Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG)
- gezahlte Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
• beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben:
- Ausgaben für die eigene Berufsausbildung (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 in
Verbindung mit § 12 Nr. 5 EStG)
- Schulgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG), Spenden und Mitgliedsbeiträge (§ 10b
EStG),
- Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
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IV. II. Sonderausgaben
• Vorsorgeaufwendungen
- Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen
Beiträge zu bestimmten privaten Rentenversicherungen
Höhe der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3
EStG)
- sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG)
Zum Beispiel Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen-,
Berufsunfähigkeits- und Haftpflichtversicherungen
Ermittlung der Höhe der als Sonderausgabe abziehbaren sonstigen
Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 4 EStG
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C. EinkommensteuerI. Konzeption
II. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht
III. Summe der Einkünfte
IV. Zu versteuerndes Einkommen
V. Steuertarife
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zu versteuerndes Einkommen (BMG)
tarifliche Einkommensteuer
./. Steuerermäßigungen z.B. bei
- ausländischen Steuern, die angerechnet werden können (§ 34c EStG)
./. Gewerbesteueranrechnung (§ 35 Abs. 1 EStG)
festzusetzende Einkommensteuer
./. anzurechnende Lohnsteuerabzüge (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG)
./. anzurechnende Kapitalertragsteuerabzüge (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG)
./. Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG)
Abschlusszahlung/Erstattung
V. Steuertarife
Tarif (§§ 32a f.)
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V. Steuertarife
Normaltarif VZ 2016 (§ 32a EStG)
• bis 8.652 € (Grundfreibetrag): 0
• 8.653 – 13.669 €: tarifliche ESt
• 13.670 – 53.665 €: tarifliche ESt
• 53.666 - 254.446 €:
tarifliche ESt
• ab 254.447 €:
tarifliche ESt
64
952,48 z 2.397) z (225,40
00010
6528
.
. kommen erndes Einzu versteuy
000.10
669.13
Einkommendesversteuernzuz
14,394.8 420 Einkommenuerndes zu verste ,
52,027.16 0,45 Einkommendesversteuernzu
y 1.400) y (993,62
zu versteuerndes Einkommen
zu versteuerndes Einkommen
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V. Steuertarife
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Normaltarif (§ 32a EStG)
Änderung SteuerschuldÄnderung BMG
SteuerschuldBMG
Grenzsteuersatz =Durchschnittsteuersatz =
0,00
10,00
20,00
30,00
40,00
50,00
0 50.000 100.000 150.000 200.000 250.000 300.000
Steuersatz in %
zu versteuerndes Einkommen in €
Durchschnitt- und Grenzsteuersatz 2016
Durchschnittsteuersatz
Grenzsteuersatz
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V. Steuertarife
Gesonderter Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d Abs. 1 EStG)
• „Abgeltungsteuer“ (entspricht der einbehaltenen Kapitalertragsteuer (§§ 43,
43a EStG))
Kapitalerträge, die der „Abgeltungssteuer“ unterliegen, werden nicht veranlagt
(Veranlagung = Steuerpflichtiger gibt jährlich Steuererklärung ab. Durch diese
Steuererklärung wird die Steuerschuld von den Behörden berechnet)
• Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem Steuersatz von 25%
(+ SolZ)
• Abgeltungssteuer gilt ausschließlich für Kapitalerträge, die zu Einkünften aus
Kapitalvermögen führen
Kapitalerträge, die zu anderen Einkunftsarten gehören (z.B. Gewerbebetrieb),
werden „normal“ besteuert
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V. Steuertarife
Zusammenveranlagung von Eheleuten
Die Einkünfte werden zusammengerechnet, halbiert und der Tarifformel unterworfen;anschließend wird die sich ergebende Einkommensteuer verdoppelt.
Beispiel: Ehefrau: 95.000 €
Ehemann: 5.000 €
Summe: 100.000 €
Einzelveranlagung (Individualprinzip)
ESt Ehefrau (ESt nach § 32a): 31.505 €
ESt Ehemann: 0 €
ESt Summe: 31.505 €
Zusammenveranlagung
gemeinsames Einkommen halbieren: 50.000 €
ESt auf halbes Einkommen: 12.636 €
ESt auf halbes Einkommen verdoppeln
(= gemeinsame Einkommensteuer): 25.272 €67
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016
D. Gewinnermittlung
I. Überblick
II. Steuerbilanz
III. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
IV. Besonderheiten der Personengesellschaft
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 69
I. Überblick
Gewinneinkunftsarten Gewinnermittlung
• Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 beziehungsweise § 5 EStG)
- normalerweise Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- freiwillig bei Einkünften aus selbständiger Arbeit
- Land- & Forstwirtschaft falls Größenmerkmale überschritten sind
- Periodisierung: nach dem Realisations- und dem Imparitätsprinzip
- Wertänderungen des Vermögens werden erfasst
• Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (4-3 Rechnung)
- normalerweise bei Einkünften aus selbständiger Arbeit
- Betriebseinnahmen-Betriebsausgaben-Überschussrechnung
- Periodisierung: hauptsächlich nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip
- Wertänderungen des Vermögens werden erfasst
führt zu identischem Totalgewinn, jedoch andere zeitliche Verteilung
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016
D. Gewinnermittlung
I. Überblick
II. SteuerbilanzI. Verpflichtung zur Erstellung einer Steuerbilanz
II. Betriebsvermögensvergleich
III. Maßgeblichkeitsprinzip
IV. Bilanzierungsobjekte
V. Bewertung der Wirtschaftsgüter
VI. Zinsschranke
III. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
IV. Besonderheiten der Personengesellschaft
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 71
II.I. Verpflichtung zur Erstellung einer Steuerbilanz
Buchführungs- und Bilanzierungspflichtige
• nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) buchführungs- und
bilanzierungspflichtige Kaufleute sind auch steuerlich buchführungs- und
bilanzierungspflichtig (§ 140 AO)
• außerdem: Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, sofern sie
bestimmte Grenzen überschreiten (§ 141 Abs. 1 AO)
• Freiwillige Erstellung der Steuerbilanz ist ebenfalls zulässig
Zweck der Steuerbilanz: Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 72
II.II. Betriebsvermögensvergleich
• steuerbilanzieller Eigenkapitalvergleich:
Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs
- Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
+ Wert von Entnahmen
- Wert von Einlagen
= Gewinn/Verlust
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 73
II.III. Maßgeblichkeitsprinzip
• „Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet
sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen …, ist für den
Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzusetzen ..., das nach
den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen
Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.“ (§ 5 Abs. 1 EStG)
• für die Steuerbilanz gelten die handelsrechtlichen Vorschriften, soweit
diese den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen
• zwingende steuerliche Vorschriften haben Vorrang
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 74
II.IV. Bilanzierungsobjekte der Steuerbilanz
Aktive Wirtschaftsgüter
• Sachen, Rechte oder rein wirtschaftliche Vorteile, die
- selbständig bewertbar sind
- künftige Nettoeinnahmen erwarten lassen
- zum Betriebsvermögen gehören
- durch Ausgaben entstanden sind
- immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens müssen entgeltlich
erworben worden sein (§ 5 Abs. 2 EStG)
• aktive Rechnungsabgrenzungsposten (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 EStG)
- Ausgaben vor dem Abschlussstichtag
- Aufwendungen für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag
- geleistete Vorleistung aufgrund eines schwebenden Dauerrechts-
verhältnisses (zum Beispiel: Vorauszahlung der Miete für das nächste
Jahr)
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016
II.IV. Bilanzierungsobjekte der Steuerbilanz
Beispiel: aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
Unternehmer X mietet seine Büroräume. Für den Zeitraum von 1.10.2014
bis 30.09.2015 zahlt er seine Miete in Höhe von 12.000 € komplett im
Voraus bereits am 1.10.2014.
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 76
II.IV. Bilanzierungsobjekte der Steuerbilanz
Passive Wirtschaftsgüter
• Verbindlichkeiten und Rückstellungen
- Verbindlichkeiten (= sichere Verpflichtungen)
- Rückstellungen (= ungewisse Verpflichtungen)
• Verpflichtungen gegenüber Dritten
• unkompensierte Last
• wirtschaftliche Verursachung am oder vor dem Bilanzstichtag
• Drohverlustrückstellungen (§ 5 Abs. 4a EStG) sind steuerrechtlich
unzulässig
• passive Rechnungsabgrenzungsposten (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 EStG)
- Einnahmen vor dem Abschlussstichtag
- Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag
- erhaltene Vorleistung aufgrund eines schwebenden Dauerrechts-
verhältnisses (zum Beispiel: Erhalt der Miete für das nächste Jahr im
Voraus)
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II.IV. Bilanzierungsobjekte der Steuerbilanz
Beispiel: Gewährleistungsrückstellung
Unternehmer X verkauft PC-Hardware und gewährt seinen Kunden eine
Garantie von 2 Jahren. Erfahrungsgemäß kommt es bei 3 % der
verkauften Hardware zu Mängeln. Im Jahr 2015 betrugen seine Umsätze
200.000 €.
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II.IV. Bilanzierungsobjekte der Steuerbilanz
Beispiel: passiver Rechnungsabgrenzungsposten
Unternehmer Y vermietet Büroräume. Für den Zeitraum von 1.10.2014
bis 30.09.2015 erhält er von Unternehmer X Miete in Höhe von 12.000 €
komplett im Voraus bereits am 1.10.2014.
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II.V. Bewertung der Wirtschaftsgüter
aktive Wirtschaftsgüter
• Anschaffungs- bzw. Herstellkosten (AHK)
• beim abnutzbaren Anlagevermögen:
- Absetzung für Abnutzung (AfA)
• oder niedrigerer Teilwert
passive Wirtschaftsgüter (Verbindlichkeiten und Rückstellungen)
• Anschaffungskosten
• oder höherer Teilwert
• niedrigere Bewertung nur beim Abgang der Verpflichtung
aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten
• Auflösung nach Maßgabe der Aufwands- oder Ertragsverwirklichung
• keine Bewertung
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II.V. Bewertung der Wirtschaftsgüter
Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB
„Aufwendungen …, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in
einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögens-
gegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten
gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.
Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.“(§ 255 Abs. 1 HGB)
Berechnung:
Nettokaufpreis
- Kaufpreisminderungen (Rabatt)
+ Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten
Nebenkosten des Erwerbs (zum Beispiel Gebühren)
Nebenkosten der Verbringung (zum Beispiel Transport)
Nebenkosten der Inbetriebnahme (zum Beispiel Installierung)
= Anschaffungskosten
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II.V. Bewertung der Wirtschaftsgüter
Beispiel: Anschaffungskosten
Unternehmer X kauft eine Spezialmaschine zum Preis von brutto
59.500 €. Die Transportkosten betrugen netto 500 €. Um die Maschine in
seiner Fabrik anzuschließen, fielen des weiteren Kosten für Handwerker
in Höhe von brutto 892,50 € an.
Aufgrund der langjährigen Kundentreue erhält Unternehmer X einen
Rabatt von 10 % auf den Kaufpreis.
81
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II.V. Bewertung der Wirtschaftsgüter
Herstellungskosten im Sinne des § 255 Abs. 2 und 3 HGB
„Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme
von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine
Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand
hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.“ (§ 255 Abs. 2 HGB)
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II.V. Bewertung der Wirtschaftsgüter
Beispiel: Herstellungskosten
Unternehmer P stellt unter anderem Küchenpfannen her. Ende des
Jahres 2015 waren 500 Pfannen auf Lager.
Aus dem Controlling haben Sie folgende Informationen erhalten
(Angaben bezogen auf die Herstellung von einer Pfanne):
• Materialkosten: 4 €
• Fertigungslöhne: 2 €
• Materialgemeinkostenzuschlag: 24 %
• Fertigungsgemeinkostenzuschlag: 75 %
• Marketingausgaben für Fernsehwerbung: 9 €
• Gewinnaufschlag: 5 €
83
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 84
II.V. Bewertung der Wirtschaftsgüter
Teilwert„Der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkauf-preises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszu-gehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG)
• Konvention: Marktwert eines Wirtschaftsguts
• Vorsichtige Gewinnermittlung
- Zum Schutz vor der überhöhten Bewertung der aktiven
Wirtschaftsgüter beziehungsweise zu niedriger Bewertung der
passiven Wirtschaftsgüter
• Aktive Wirtschaftsgüter
- Falls Buchwert > Teilwert : Abschreibung auf niedrigeren Teilwert
- Falls Buchwert < Teilwert : Buchwert bleibt in der Bilanz!
(Realisationsprinzip)
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II.V. Bewertung der Wirtschaftsgüter
Absetzung für Abnutzung
• Methode: Verteilung der Anschaffungskosten/Herstellungskosten auf
die Nutzungsdauer
- In der Regel lineare Abschreibung
• Nutzungsdauer
- „bemisst sich ... nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des
Wirtschaftsguts“ (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG)
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II.V. Bewertung der Wirtschaftsgüter
Beispiel: Absetzung für Abnutzung
Unternehmer X kauft am 1.1.2015 eine PC-Anlage für netto 2.000 €. Die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer solchen Anlage beträgt 4
Jahre.
Jedes Jahr wird der Buchwert der Maschine um 500 € reduziert
(= abgeschrieben)
Gewinn wird jedes Jahr um 500 € reduziert
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D. Gewinnermittlung
I. Überblick
II. Steuerbilanz
III. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
IV. Besonderheiten der Personengesellschaft
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III. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
• Konzept: (modifizierte) Betriebseinnahmen-Betriebsausgaben-Rechnung
- Idee: einfache Gewinnermittlung ohne Buchführung
- Grundlage: Zufluss- und Abfluss-Prinzip
Ausnahmen: z.B. Absetzung für Abnutzung
- Keine Steuerbilanz!
- Gewinn ist Residualgröße aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
- Identischer Totalgewinn, aber unterschiedliche Gewinne in den einzelnen
Perioden
Beispiel: siehe Seite 75 (aRAP)
Bei Betriebseinnahmen-Betriebsausgaben-Rechnung ist im Zeitpunkt der
Auszahlung die Gewinnminderung (2014)
Keine verursachungsgerechte Verteilung der Ausgaben
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D. Gewinnermittlung
I. Überblick
II. Steuerbilanz
III. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
IV. Besonderheiten der Personengesellschaft
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IV. Besonderheiten der Personengesellschaft
Konzept der Personengesellschaft
• Gemeinsame unternehmerische Betätigung mindestens zwei natürlicher oder
juristischer Personen
• Personengesellschaften sind selbst keine juristische Personen, damit nicht
Subjekt der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
Grundkonzept der Besteuerung (Transparenzprinzip)
• zweistufige Gewinnermittlung (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
- in der ersten Stufe wird der Gewinn ermittelt und den Gesellschaftern
anteilig zugerechnet
- in der zweiten Stufe werden die Sondervergütungen (Zinsen, Mieten,
Vergütungen …) bei den einzelnen Mitunternehmern hinzugerechnet
Sondervergütungen = Vergütungen für Leistungen zwischen
Gesellschaft und Gesellschaftern
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IV. Besonderheiten der Personengesellschaft
Einkunftsart einer Personengesellschaft
• die Tätigkeit der Gesellschaft bestimmt grundsätzlich die Einkunftsart der
einzelnen Gesellschafter
• eine Personengesellschaft gilt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn
sie neben anderen Tätigkeiten auch gewerblich tätig ist
(Abfärbetheorie; § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG)
• Schuldrechtliche Leistungsbeziehungen zwischen Personengesellschaft und
Gesellschaftern werden steuerlich nicht anerkannt
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IV. Besonderheiten der Personengesellschaft
Beispiel: Transparenzprinzip
Herr Klein und Herr Reuber sind zu je 50 % an der Mainz-OHG
(Personengesellschaft) beteiligt. Die Mainz-OHG ist im Einzelhandel tätig
und erwirtschaftet in 2015 einen Gewinn in Höhe von 500.000 €.
Herr Klein ist darüber hinaus als Geschäftsführer bei der Mainz-OHG
eingestellt und erhält dafür jährlich ein Gehalt von 150.000 €.
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E. Körperschaftsteuer
I. Konzeption der deutschen Körperschaftsteuer
II. Körperschaftsteuersystem
III. Ermittlung des körperschaftsteuerlichen
Einkommens
IV. Körperschaftsteuerliche Organschaft
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I. Konzeption der deutschen Körperschaftsteuer
• Kapitalgesellschaft, Verein = Körperschaft (= juristische Person)
• KSt besteuert die (Netto-)Einkünfte juristischer Personen
• Bemessungsgrundlage: zu versteuerndes Einkommen im Sinne des EStG
(mit Besonderheiten und Ausnahmen)
• Personensteuer (Körperschaft = juristische Person)
- persönliche Steuerpflicht
- beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht (ähnlich ESt)
• Tarif (§ 23 I KStG)
- proportionaler Steuersatz von 15%
- unabhängig von Ausschüttung oder Thesaurierung des Gewinns
- steuerfreie Einnahmen: 0%
• Erhebung der KSt
- KSt ist eine Jahressteuer
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I. Konzeption der deutschen Körperschaftsteuer
• Trennungsprinzip
- zwischen der Besteuerung der Körperschaft und der Anteilseigner
(Eigentümer der Körperschaft oder Anteilen) ist zu trennen
- die zivilrechtliche Selbständigkeit der Körperschaft und der Anteilseigner
wird steuerlich anerkannt
die Einkünfte sind für beide Ebenen getrennt zu ermitteln
die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zur Körperschaft oder zu den
Anteilseignern muss entschieden werden
Verträge zwischen der Körperschaft und den Anteilseignern werden
– wenn das mit Fremden vergleichbar ist – anerkannt
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E. Körperschaftsteuer
I. Konzeption der deutschen Körperschaftsteuer
II. Körperschaftsteuersystem
III. Ermittlung des körperschaftsteuerlichen
Einkommens
IV. Körperschaftsteuerliche Organschaft
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II. Körperschaftsteuersystem
Körperschaftsteuer mit Teileinkünfteverfahren
• Kennzeichen
- der Gewinn der Körperschaft unterliegt der KSt
- verhältnismäßig niedriger KSt-Satz (derzeit 15%)
- der von der KapG ausgeschüttete Gewinn ist nur zum Teil
(derzeit 60%) ESt-pflichtig
• Bsp. Gewinn vor KSt 100, KSt 15%, ESt 45%
- Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaft:
Gewinn nach KSt (100-15) = 85, Steuerbelastung 15
- Besteuerung auf der Ebene des Gesellschafters:
zu versteuerndes Einkommen: 85 x 60% = 51
ESt auf Ausschüttung: 51 x 45% = 22,95
Gewinn nach ESt und KSt (100 – 15 – 22,95) = 62,05
Gesamt-
steuer-
belastung:
37,95
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II. Körperschaftsteuersystem
Körperschaftsteuer mit Teileinkünfteverfahren
• die KSt ist eine endgültige Belastung
• eigentlich keine Doppelbesteuerung, da zwei verschiedene Steuersubjekte
besteuert werden
• wirtschaftlich gesehen keine Doppelbelastung, da
- der Gewinn der KapG niedrig besteuert wird und
- die Gewinnausschüttung nur teilweise der ESt unterliegt
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 99
II. Körperschaftsteuersystem
Abgeltungsteuer
• Kennzeichen
- der Gewinn der Körperschaft unterliegt der KSt (derzeit 15%)
- der ausgeschüttete Gewinn unterliegt einer Abgeltungssteuer von 25%
(+ SolZ und vielleicht KiSt)
• Bsp. Gewinn vor KSt 100, KSt 15%, Abgeltungssteuersatz 25%
- Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaft:
Gewinn nach KSt (100-15) = 85; Steuerbelastung 15
- Besteuerung auf der Ebene des Gesellschafters:
ausgeschütteter Gewinn (nach KSt): 100 – 15 = 85
Abgeltungsteuer auf Ausschüttung: 85 x 25% = 21,25
Gewinn nach ESt und KSt: 100 – 15 – 21,25 = 63,75
• die KapESt hat damit normalerweise Abgeltungswirkung; die Gewinne werden
nicht in die Veranlagung mit einbezogen
Gesamt-
steuer-
belastung:
36,25
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 100
II. Körperschaftsteuersystem
Abgeltungsteuer
• nur Sparer-Pauschbetrag 801 € (kein Abzug der tatsächlichen
Werbungskosten)
• Vorteile der Abgeltungssteuer
- vollständigere Steuererhebung durch Quellenabzug
- i.d.R. einfaches Verfahren
• Nachteil
- keine Rechtsformneutralität
- keine Finanzierungsneutralität
- keine Gewinnverwendungsneutralität
- Durchbrechung des Nettoprinzips (kein Werbungskostenabzug)
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 101
II. Körperschaftsteuersystem
Gewinnausschüttungen an Kapitalgesellschaften
• Gewinnausschüttungen bei einer Beteiligung von mind. 10%
• Bezüge sind steuerfrei (§ 8b Abs. 1 KStG)
• Betriebsausgaben in Zusammenhang mit der Beteiligung dürfen abgezogen
werden (§ 3c Abs. 1 EStG findet keine Anwendung)
• 5% der Bezüge gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und müssen
versteuert werden (§ 8b Abs. 5 KStG)
Gewinnausschüttungen bei einer Beteiligung von weniger als 10%
• Bezüge sind steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 KStG)
• Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung dürfen abgezogen
werden
• Keine pauschale Nichtabzugsfähigkeit von 5% der Bezüge (§ 8b Abs. 4 S. 7
KStG)
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 102
II. Körperschaftsteuersystem
Gewinnausschüttungen an Kapitalgesellschaften
• Beispiel 1: Die X-GmbH erhält eine Dividende der Y-AG (Beteiligung am
Grundkapital = 11 %) in Höhe von 400 GE; es fallen Re-
finanzierungszinsen von 250 GE an.
erhaltene Dividende (= 400 GE) ist steuerfrei
nicht abzugsfähige Betriebsausgaben 20 GE (= 5% von 400 GE)
Refinanzierungszinsen (= 250 GE) sind voll abzugsfähig
(steuerlicher) Verlust aus der Beteiligung: (20 GE - 250 GE=) - 230 GE
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 103
II. Körperschaftsteuersystem
Gewinnausschüttungen an Kapitalgesellschaften
• Beispiel 2: Die X-GmbH erhält eine Dividende der Y-AG (Beteiligung am
Grundkapital = 9 %) in Höhe von 400 GE; es fallen Re-
finanzierungszinsen von 250 GE an.
erhaltene Dividende (= 400 GE) ist steuerpflichtig
Refinanzierungszinsen (= 250 GE) sind voll abzugsfähig
(steuerlicher) Gewinn aus der Beteiligung: (400 GE - 250 GE=) 150 GE
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E. Körperschaftsteuer
I. Konzeption der deutschen Körperschaftsteuer
II. Körperschaftsteuersystem
III. Ermittlung des körperschaftsteuerlichen
Einkommens
IV. Körperschaftsteuerliche Organschaft
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 105
III. Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens
Grundlagen der Ermittlung des Einkommens
• KSt bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG)
• die Ermittlung des Einkommens bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG
und des KStG (§ 8 Abs. 1 KStG)
• eine Körperschaft erzielt nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG)
Nichtabziehbare Aufwendungen nach § 10 KStG
• Steueraufwendungen (§ 10 Nr. 2 KStG), zum Beispiel die KiSt
• Spenden dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen abgezogen werden
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)
• Geldstrafen mit Strafcharakter (§ 10 Nr. 3 KStG)
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 106
III. Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens
Verlustabzug
Verlustberücksichtigung
Verlustausgleich
Verlustrücktrag
Verluste dürfen bis zu
1.000.000 € vom
Einkommen des
vorangegangenen
Veranlagungszeitraums
abgezogen werden
Körperschaften haben
immer gewerbliche
Einkünfte, daher
unbeschränkter
Verlustausgleich
innerhalb der
Einkunftsart
Verlustabzug
(§ 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 10d
EStG) Abzug der Verluste vom Einkommen
derselben Körperschaft in anderen Jahren
Verlustvortrag
Abzug der Verluste vom
Einkommen im folgenden
Veranlagungszeitraum bis
zu 1 Mio. unbeschränkt,
darüber hinaus
60% der verbleibenden
Einkünfte
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016
E. Körperschaftsteuer
I. Konzeption der deutschen Körperschaftsteuer
II. Körperschaftsteuersystem
III. Ermittlung des körperschaftsteuerlichen
Einkommens
IV. Körperschaftsteuerliche Organschaft
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 108
IV. Körperschaftsteuerliche Organschaft
• §§ 14-19 KStG
• Zweck: Besteuerung des Organkreises als Einheit der Einkommens-
erzielung
• Organträger und Organgesellschaft bilden keine Unternehmenseinheit; sie
behalten zivilrechtlich ihre Selbständigkeit
• persönliche Voraussetzungen
- Obergesellschaft (Organträger) muss ein gewerbliches inländisches
Unternehmen beliebiger Rechtsform sein oder
- Obergesellschaft (Organträger) kann ein ausländisches gewerbliches
Unternehmen sein, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft einer
inländischen Betriebsstätte zugehörig ist und die Einkünfte dieser nach
nationalem wie Abkommensrecht der dt. Besteuerung unterliegen (§ 14
Nr. 2 KStG)
- Untergesellschaft (Organgesellschaft) muss eine Kapitalgesellschaft mit
Geschäftsleitung im Inland und Sitz in der EU/EWR sein (§§ 14, 17 KStG)
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 109
IV. Körperschaftsteuerliche Organschaft
• sachliche Voraussetzungen
- finanzielle Eingliederung (vom Beginn des Wirtschaftsjahres an
ununterbrochen): Organträger muss direkt oder indirekt die Mehrheit der
Stimmrechte der Organgesellschaft besitzen
- Gewinnabführungsvertrag: Organgesellschaft verpflichtet, ihren
„ganzen Gewinn“ an den Organträger (bzw. die Zweigniederlassung)
abzuführen. Voraussetzungen: zum Beispiel…
Dauer mindestens 5 Jahre
tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 110
IV. Körperschaftsteuerliche Organschaft
Wirkungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft
• Zurechnungstheorie
- Organgesellschaft bleibt selbständig körperschaftsteuerpflichtig
der Gewinn wird von der Organgesellschaft so ermittelt, als ob keine
Organschaft bestehen würde
innerhalb des Organkreises werden – hinsichtlich der Höhe
angemessene – Lieferungs- und Leistungsbeziehungen anerkannt
- der Gewinn der Organgesellschaft wird dem Organträger zugerechnet, so
dass die Organgesellschaft grundsätzlich ohne Einkommen bleibt
- auf der Ebene des Organträgers wird so besteuert, als ob der Organträger
die Einkommensteile selbst erzielt hätte
Organträger Körperschaft: Körperschaftsteuer (15%)
Organträger Einzelunternehmen oder Personengesellschaften,
mit natürlicher Person als Mitunternehmer: Einkommensteuer
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 111
IV. Körperschaftsteuerliche Organschaft
Vor- und Nachteile der körperschaftsteuerlichen Organschaft
• Vorteile
- mit der Wahl der Rechtsform des Organträgers kann letztlich zwischen
der Einkommen- und der Körperschaftsteuer gewählt werden
- gewerbliches EU oder gewerbliche PersG (MU = natürliche Person) als
Organträger
bei einem niedrigen persönlichen ESt-Satz ist die Besteuerung von
EU/PG günstiger als von KapG
- Körperschaft oder PG (MU = juristische Person) als Organträger
Vermeidung der Hinzurechnung von 5% der Gewinnausschüttungen
als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 KStG)
kein Vorteil ist die Vermeidung einer Doppelbesteuerung, da
ausgeschüttete Gewinne beim Anteilseigner ohnehin steuerfrei sind
(§ 8b Abs. 1 KStG)
- sofortiger Verlustausgleich zwischen Organträger und Organgesellschaft
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 112
IV. Körperschaftsteuerliche Organschaft
Vor- und Nachteile der körperschaftsteuerlichen Organschaft
• Vorteile
Vermeidung von Zins- und Liquiditätsnachteilen, da die Gewinne
der Organgesellschaft im Jahr der Erzielung dem Organträger
zugerechnet werden
Zinsvorteil, da keine Kapitalertragssteuer auf die Gewinnabführung
anfällt
Steuervergünstigungen der Organgesellschaft wirken meist auch
beim Organträger (Vermeidung des Nachholeffekts; § 19 Abs. 1-4
KStG)
• Nachteile
- die körperschaftsteuerliche Organschaft bedingt einen Gewinn-
abführungsvertrag
Verpflichtung zur Verlustübernahme (§ 302 Abs. 1 AktG)
Haftung für die Verluste der Organgesellschaft
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016
F. Gewerbesteuer
I. Konzeption
II. Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8 f. GewStG)
III. Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 114
I. Konzeption
• Steuerobjekt: inländischer Gewerbebetrieb (§ 2 GewStG)
- Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung
- Gewerbebetrieb kraft Rechtsform
• Gewerbesteuer besteuert die Ertragskraft des Gewerbebetriebs
(Objektsteuer)
- Bemessungsgrundlage: Gewerbeertrag
= modifizierter einkommen-/körperschaftsteuerlicher Gewinn
- Steuermesszahl: 3,5%
- Hebesatz: min. 200%
- für EU und PG: Freibetrag von 24.500 €
- Jahressteuer
• Gemeindesteuer
- Steuereinnahmen steht der Kommune zu
- Gemeinde bestimmt Multiplikator
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 115
I. Konzeption
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach den ESt/KSt-lichen Vorschriften (§ 7
GewStG)
+ Hinzurechnungen nach § 8 GewStG
- Kürzungen nach § 9 GewStG
= vorläufiger Gewerbeertrag
- gewerbesteuerlicher Verlustvortrag aus Vorjahren (§ 10a GewStG)
- Abrundung auf volle 100 (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG)
- Freibetrag 24.500 bei EU und PG (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG)
= Gewerbeertrag
x Steuermesszahl 3,5% (§ 11 Abs. 2 GewStG)
= Steuermessbetrag der Gewerbesteuer
ggf. Zerlegung des Steuermessbetrags (§§ 28 – 34 GewStG)
x Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde (§ 16 GewStG)
= Gewerbesteuer
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016
F. Gewerbesteuer
I. Konzeption
II. Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8 f. GewStG)
III. Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 117
II. Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8 f. GewStG)
Gründe für Hinzurechnungen und Kürzungen
• Transformation der personen- in eine objektsteuerliche Bemessungsgrundlage
• Vermeidung mehrfacher Besteuerung mit Objektsteuern (z.B. GrSt)
• Vermeidung der doppelten Besteuerung von Gewinnen und Verlusten
• Inlandcharakter der Gewerbesteuer
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 118
II. Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8 f. GewStG)
Hinzurechnung der Aufwendungen für Fremdkapital (§ 8 Nr. 1 GewStG)
• Gewerbesteuer sollte ursprünglich unabhängig von der Finanzierung
erhoben werden
• hinzuzurechnende Aufwendungen
- Entgelte für Schulden, die wirtschaftlich mit dem Betrieb zusammenhängen
- Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit dem Betrieb
zusammenhängen (Zinsanteil, Risikokomponente, nicht Tilgungsanteil)
- Gewinnanteile des (typisch) stillen Gesellschafters
- 20% Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung
von beweglichen WG des AV
- 50% Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung
von nicht beweglichen WG des AV
- 25% der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten
Hinzurechnung von ¼ x (Summe der vorgenannten Positionen - 100.000 €)
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Betriebliche Steuerlehre – Februar 2016 119
II. Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8 f. GewStG