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Neue Fahrgastrechte schlichtungsstelle mobilitä

Broschüre über Fahrgastrechte

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Broschüre der Schlichtungsstelle Mobilität über die Rechte für Bus- und Bahnkunden

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Neue Fahrgastrechte

schlichtungsstellemobilitä

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Inhalt

Die Schlichtungsstelle Mobilität wird vom Bundesministerium fürErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz finanziert. Träger des Projektes ist der Verkehrsclub Deutschland e.V. (VCD),der Umwelt- und Verbraucherverband für nachhaltige Mobilität.

Hängen geblieben?

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Inhalt

Mehr Rechte für Zugfahrgäste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

Regelungen im Nah- und FernverkehrFahrpreiserstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425 oder 50 Prozent Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . 6Hilfeleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8Haftungsbefreiung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

Besondere Regelungen im Fernverkehr . . . . . . . . . . . 10

Fahrgastrechte für Menschen mit Handicap . . . . . . 10

Besondere Regelungen im Nahverkehr Ersatzbeförderung mit einem anderen Zug . . . . . . . . . 11Ersatzbeförderung mit anderen Verkehrsmitteln . . . . 13Haftungsbefreiung im Nahverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . 15

Praktische Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

Wer hilft im Streitfall? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD . . . . . . . . . . . . . 18Weitere Adressen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

Fahrgastrechte

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Mehr Rechte für Zugfahrgäste!

Seit dem 29. Juli 2009 gilt das Gesetz über dieFahrgastrechte im Eisenbahnverkehr. Damit gibt esin Deutschland erstmals umfangreiche gesetzlicheRechte für Reisende des Bahnverkehrs.

Bisherige Ausgleichs- und Erstattungsleistungenberuhten überwiegend auf freiwilligen Selbstver-pflichtungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen,der Verkehrsverbünde und der Aufgabenträgerdes Nahverkehrs. Vergleichbare Regelungen wer-den ab dem 3. Dezember 2009 europaweit durchdie Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 eingeführt.

Regelungen im Nah- und Fern verkehr

Fahrpreiserstattung und Recht auf Fortsetzung der FahrtWenn eine Ankunftsverspätung am Zielort vonmindestens 60 Minuten zu erwarten ist, könnenFahrgäste zwischen zwei Möglichkeiten wählen:

1. Erstattung des Fahrpreises für den Teil der Fahrt,der nicht zurückgelegt wurde. Der gesamte Fahr-preis wird nur ausnahmsweise erstattet, wenn die

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Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen ins-gesamt sinnlos geworden ist.

2. Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit ge-änderter Streckenführung unter vergleichbarenBeförderungsbedingungen bis zum Zielort. Fahr-gäste dürfen selbst bestimmen, ob sie bei nächsterGelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunktweiterreisen.

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Fahrgastrechte

25 oder 50 Prozent EntschädigungWenn der Zug verspätet ankommt, haben Fahrgäs-te einen Anspruch auf Entschädigung. Das Rechtauf Beförderung verlieren sie dabei nicht. DieHöhe der Entschädigung beträgt 25 Prozent desFahrkartenpreises (einfache Fahrt) bei einer Ver-spätung ab 60 Minuten. Ab 120 Minuten Verspä-tung bekommen sie 50 Prozent erstattet.

Fahrgäste können als Alternative zu Reisegut-scheinen oder sonstigen angebotenen Entschädi-gungsleistungen auch eine Auszahlung in bar ver-langen.

Die Eisenbahnunternehmen dürfen eine Bagatell-grenze festlegen, unterhalb der den Fahrgästenkeine Entschädigung gezahlt wird. Diese Bagatell-grenze darf aber höchstens vier Euro betragen.

Sind Nutzer einer Zeitfahrkarte im entsprechen-den Gültigkeitszeitraum wiederholt von Verspätun-gen betroffen, können auch sie eine angemesseneEntschädigung verlangen. Das Gesetz trifft hier jedoch keine Regelung. Sie sollten sich deshalb direkt an das Eisenbahnunternehmen wenden bzw.an die Stelle, die die Zeitkarten ausstellt.

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Beispiel Entschädigung: Herr Wagner möchte mitdem Zug von Darmstadt nach Kiel fahren. Die Fahr-karte hat 114 Euro gekostet. Er muss in Frankfurt amMain umsteigen, dafürhat er zehn Minuten Zeit.Den Anschlusszug nachKiel verpasst Herr Wag-ner, weil der Regionalzug30 Minuten zu spät inFrankfurt ankommt. Des-halb erreicht er Kiel erstum 19.51 Uhr statt wie ge-plant um 18.48 Uhr – mitmehr als 60 Minuten, je-doch weniger als 120 Mi-nuten Verspätung. HerrWagner bekommt 25 Pro-zent des Fahrpreises, also28,50 Euro, erstattet.

Beispiel Bagatellgrenze: Frau Weber aus dem Ems-land fährt mit dem Regionalzug von Lathen nachEmsdetten. Der Fahrpreis beträgt 14,60 Euro. Plan-mäßige Ankunft ist um 15.35 Uhr. Tatsächlich er-reicht sie Emsdetten aber erst eine Stunde später.Sie erhält dennoch keine Fahrpreiserstattung von 25Prozent, da der zu erstattende Betrag mit 3,65 Eurounterhalb der Bagatellgrenze liegt.

HilfeleistungenSollte wegen einer Abfahrts- oder Ankunftsverspä-tung von mehr als 60 Minuten eine Übernachtungerforderlich werden, muss das Eisenbahnunter-nehmen ein Hotelzimmer oder eine andere Unter-kunft und den Transfer vom Bahnhof dorthin an-bieten. Darüber hinaus haben Fahrgäste Anspruchauf die Rückzahlung der anfallenden Telefonkos-ten, wenn sie eine wartende Person am Zielortüber die Verspätung informieren. Es werden jedoch nur die angemessenen Kosten erstattet.

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Fahrgastrechte

Haftungsbefreiung Das Eisenbahnunternehmen haftet nicht wegenVerspätung, wenn:

• die Fahrgäste vor dem Kauf der Fahrkarte überVerspätung oder Ausfall informiert wurden

• die Fahrgäste mit einem anderen Verkehrsmitteloder mit geänderter Streckenführung weiterfah-ren und ihre tatsächliche Ankunftsverspätung amZielort weniger als 60 Minuten beträgt

• wenn Ausfall, Verspätung oder verpasster An-schluss auf betriebsfremden, nicht vermeidbarenUmständen, auf dem Verschulden der Fahrgästeoder auf dem Verhalten Dritter beruhen

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Beispiel Haftungsbefreiung: Die Bremsen versa-gen, der Lkw durchbricht die Schranken eines Bahn-übergangs und kommt mitten auf den Schienen zumHalten. Der Zugführer des ankommenden Zugeskann mit einer Vollbremsung die Kollision vermei-den. Bis die Polizei die Gleise zur Weiterfahrt frei-gibt, vergeht mehr als eine Stunde. Obwohl derFahrgast seinen Zielort mit 90 Minuten Verspätungerreicht, ist das Eisenbahnunternehmen nicht ver-pflichtet, einen Teil des Fahrpreises zu erstatten.

Besondere Regelungen im Fernverkehr

Zugfahrgästen im Fernver-kehr stehen bei Verspätun-gen von mindestens 60 Minuten weitere Hilfeleis-tungen zu. Ihnen sind Mahl-zeiten und Erfrischungenanzubieten, soweit sie imZug oder im Bahnhof ver-fügbar oder lieferbar sind.

Fahrgastrechte für Menschen mit Handicap

Neben den allgemeinen Fahrgastrechten werdenauch die Rechte von Personen mit eingeschränkterMobilität und behinderten Menschen konkretisiert.Grundsätzlich sollen Regelungen für den diskrimi-nierungsfreien Zugang für die Beförderung diesesPersonenkreises gefunden werden. Dies heißt bei-spielsweise, dass Eisenbahnunternehmen, Fahrkar-tenverkäufer oder Reiseveranstalter sich nichtweigern dürfen, Personen mit Behinderung odereingeschränkter Mobilität zu befördern. Ausnah-men sind nur zulässig, wenn der Beförderung tech-

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Fernverkehr

nische Hindernisse entgegenstehen. Die Fahrkar-ten müssen ohne Aufpreis angeboten werden. Dar-über hinaus muss es auf Bahnhöfen und in Zügenumfangreiche Hilfeleistungen, wie zum BeispielEinstiegshilfen, geben. Die benötigte Hilfe mussspätestens 48 Stunden vor Fahrtantritt angefor-dert werden, zum Beispiel beim Eisenbahnunter-nehmen, am Bahnhof oder gleich beim Ticketkauf.Alle Bahnhöfe müssen die Möglichkeit anbieten,die Ankunft anzumelden und Hilfe anzufordern.

Besondere Regelungen im Nahverkehr

Für den Schienenpersonennahverkehr bestehenzusätzlich zu den allgemeinen Fahrgastrechten ei-gene Regelungen. Diese gelten für Regionalbahn,Regionalexpress und S-Bahn, jedoch nicht für Busund Straßenbahn.

Ersatzbeförderung mit einem anderen ZugWenn eine Ankunftsverspätung des Zuges vonmindestens 20 Minuten zu erwarten ist, dürfenFahrgäste im Nahverkehr einen anderen Zug, aucheinen höherer Klasse, nutzen. Ausgenommen sind

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Sonderfahrten und Züge mit Reservierungspflicht,wie zum Beispiel ICE-Sprinter oder Nachtzüge.

Kosten, die durch die Nutzung des höherwertigenZuges entstehen, können sich Fahrgäste späterrückerstatten lassen. Dieser Anspruch gilt aller-dings nicht für Fahrgäste, die mit einem erheblichermäßigten Fahrschein reisen, zum Beispiel mitdem „Schönen-Wochenende-Ticket“ oder miteinem Länderticket.

In Einzelfällen kann das Eisenbahnunternehmendie Ersatzbeförderung in einem höherwertigenZug ausschließen, wenn erhebliche Störungen imBetriebsablauf zu erwarten sind. Dies ist zum Bei-

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Nahverkehr

Beispiel Ersatzbeförderung: Josephine Seidel ausAschaffenburg möchte ihre Enkelkinder in Wiesba-den besuchen. Sie kauft einen Fahrschein für denRegional-Express – fahrplanmäßige Abfahrt 17.16Uhr, Ankunft 18.55 Uhr. Frau Seidel erfährt über dieAnzeigetafel, dass ihr Zug mit einer Verspätung von40 Minuten eintreffen wird. Sie darf nun anstelledes Regional-Expresses den ICE von Aschaffenburgnach Frankfurt am Main benutzen, so dass sie Wies-baden um 18.58 Uhr erreicht.

spiel dann der Fall, wenn die Kapazität des Zugesdurch die zusätzlichen Fahrgäste überlastet wer-den würde.

Ersatzbeförderung mit anderen Verkehrs mittelnDie Fahrgäste dürfen ein anderes Verkehrsmittelnutzen, zum Beispiel ein Taxi, wenn zu erwartenist, dass ein Zug, dessen planmäßige Ankunftszeitzwischen null Uhr und fünf Uhr morgens liegt, mitmindestens 60 Minuten Verspätung ankommt. DerFahrgast bekommt dann die Kosten zum Zielbahn-hof bis maximal 80 Euro erstattet. Das gilt auch,

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Nahverkehr

Beispiele Ersatzfahrt mit dem Taxi: EhepaarSchmitz möchte nach einem Opernbesuch um 0.43Uhr mit dem Regional-Express von Berlin Haupt-bahnhof zurück nach Werder fahren. PlanmäßigeAnkunft ist 1.17 Uhr. Am Bahnhof erfährt das Ehe-paar, dass der Zug wegen eines Defekts ausfällt. Dernächste Zug fährt erst Stunden später. Das Ehepaardarf ein Taxi nehmen und bekommt die Fahrt zumZielbahnhof bis zu jeweils 80 Euro erstattet.

Nach einem Besuch bei Freunden in Balve im Sauer-land wollen vier Teenager mit der letzten Regional-bahn kurz vor 21 Uhr zurück nach Menden fahren.Sie erfahren am Bahnhof, dass der Zug wegen einesFahrwerkschadens ausfällt. Eine andere Möglichkeit,Menden mit öffentlichen Verkehrsmitteln noch bis1 Uhr nachts zu erreichen, gibt es nicht. Die Teen -ager dürfen deshalb sofort ein Taxi nehmen und er-halten die Kosten bis zu jeweils 80 Euro erstattet.

wenn die letzte fahrplanmäßige Verbindung aus-fällt und die Fahrgäste deshalb ihren Zielbahnhofbis Mitternacht nicht ohne die Nutzung eines an-deren Verkehrsmittels erreichen können. DiesesRecht besteht jedoch nur dann, wenn das Eisen-bahnunternehmen keine eigenständige alternativeBeförderung zum Zielort anbietet. Die Fahrgästehaben den Schaden durch die Wahl eines kosten-günstigen Verkehrsmittels so gering wie möglichzu halten. Soweit es zumutbar ist, sollten Fahrgäs-te bei einer Ersatzbeförderung mit dem Taxi Fahr-gemeinschaften bilden.

Haftungsbefreiung im NahverkehrEine Erstattungspflicht bei dem Ausfall oder derVerspätung eines Zuges besteht nicht bei:

• betriebsfremden unvermeidbaren Umständen,zum Beispiel Terrorwarnungen oder extremenWetterverhältnissen,

• Verschulden der Fahrgäste, zum Beispiel durchdas grundlose Betätigen der Notbremse,

• Fehlverhalten Dritter, wie im Beispiel auf Seite 9oder bei Selbsttötungen.

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Das Eisenbahnunternehmen kann sich grundsätz-lich nur dann auf betriebsfremde unvermeidbareUmstände und das Verhalten Dritter berufen,wenn der Fahrgast rechtzeitig über diese Ursacheinformiert wurde oder die Ursache für den Fahr-gast offensichtlich ist. Eine Information gilt alsrechtzeitig, wenn sich der Fahrgast durch entspre-chendes Verhalten darauf einstellen kann.

Praktische Hinweise

Auf Anfrage der Fahrgäste muss das Eisenbahn-unternehmen auf der Fahrkarte bestätigen, dassder Zug ausgefallen ist oder verspätet war und

deshalb der An-schlusszug nichtmehr erreicht wer-den konnte. Das er-leichtert die späte-re Durchsetzungdes Entschädi-gungsanspruchs.Fahrgäste solltensich alle notwendi-gen Auslagen wie

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Tipps

Gut zu wissen: Die Eisen-bahnunternehmen habeneine gemeinsame Stelle, beider Fahrgäste ihre Erstat-tungsansprüche geltendmachen können: Servicecenter Fahrgastrechte60647 FrankfurtTel. 0180 5202178* * 14 ct/Min. aus dem Festnetz, Tarif beiMobilfunk ggf. abweichend. Stand 7/09.

Telefon-, Hotel-, Taxi- oder ICE-Zusatzkosten, dieinfolge von Verspätung, Anschlussversäumnis oderAusfall entstanden sind, schriftlich quittieren las-sen. Wer einen Erstattungsanspruch geltend ma-chen möchte, sollte diese Belege grundsätzlich nurin Kopie bei der zuständigen Stelle einreichen.

Wer hilft im Streitfall?

Tritt bei der Reise mit der Bahn ein Problem auf,müssen sich die Fahrgäste mit ihrer Beschwerdeals erstes an das Eisenbahnunternehmen wenden.

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Wenn eine Antwort ausbleibt oder unbefriedigendist, können Fahrgäste sich an eine Schlichtungs-stelle wenden (Adressen siehe Kasten).

Schlichtungsstelle Mobilität beim VCDDie Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD ver-mittelt erfolgreich in Streitfällen zwischen Fahr-gästen und Verkehrsunternehmen im Bahn-, Flug-,Bus- und Schiffsverkehr. Sie arbeitet unabhängig,transparent und effizient und erfüllt die Anforde-rungen der europäischen Kommission an Schlich-tungsstellen.

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Schlichtung

Schlichtungsstellen

FernverkehrSchlichtungsstelle MobilitätPostfach 610249, 10923 Berlin,Tel. 030 469970-0, Fax -10, www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org

Nahverkehr Bayern c/o VDV-Landesgr. BayernPostfach 20205280020 MünchenTel. 089 4702484www.ombudsstelle-nahverkehr-bayern.de

Nahverkehr Baden-Württembergc/o VDV-Landesgruppe BWPostfach 80100670510 Stuttgart

Nahverkehr NRWMintropstr. 27, 40215 Düssel-dorf, Tel. 02 11 3809-380, Fax-666, www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de

Nahverkehr OstPostfach 120626, 10596 BerlinFax 030 39993217, www. schlichtungsstelle-nahverkehr-ost.de

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VCD – der einzige Verkehrsclub mit Klimaschutzfaktor! Es gibt viele Wege hin zu einer klimaschonenden Mobilität. Abernur einen Verkehrsclub, der sie alle geht. Seit mehr als 20 Jahrenkümmert sich der VCD um ein optimales Bus- und Bahnangebot,mehr Platz für Fahrräder, umweltschonende Autos und mehr Sicherheit für Kinder. Damit ist der VCD der richtige Verkehrsclubfür alle, die umweltbewusst unterwegs sein wollen.

Verkehrsclub Deutschland e.V. (VCD)Rudi-Dutschke-Str. 9 · 10969 Berlin · Postfach 610148 · 10921 BerlinFon 030/280351-0 · Fax -10 · [email protected] · www.vcd.org

ImpressumHerausgeber: Schlichtungsstelle Mobilität Verantwortlich für die Gesamtherstellung: Anke LobmeyerRedaktion/Produktion: fairkehr GmbH, Bonn, Valeska ZeppGestaltung und Grafik: Marc VennerFotos: Marcus Gloger (Titel, S. 19), DB AG (S. 13), Rainer Sturm/ Pixelio.de (S. 14), istockphoto.com (S. 5, 7, 8, 10, 17)

Diese Broschüre wurde finanziert durch das Bundesministerium fürErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Stand: 7/09

Schlichtungsstelle Mobilität Postfach 610249, 10923 Berlin,Tel. 030/469970-0, (Montag bis Freitag 9 bis 14 Uhr), Fax 030/469970-10, [email protected], www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org

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