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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Rene Schmidt § 1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Rene Schmidt

§ 1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

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Inhaltsangabe

• Entwicklung

• Räumlicher Anwendungsbereich

• Inhalt

• Öffentlich & Nichtöffentliche Stellen

• Grundsatz

• Geschütze Daten

• Sondervorschriften & Schlussvorschriften

• Rechte der Betroffenen

• Beispiele

• Quellen

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1977 Ursprüngliche Fassung des BDSG

Inkrafttreten des BDSG

Letzte Neufassung des BDSG

Letze Änderung des BDGS

Entwicklung des BDSG

1978

2003

2009

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In der Bundesrepublik Deutschland

Auch für ausländische Unternehmen mit einer Niederlassung in Deutschland

Räumlicher Anwendungsbereich des BDSG

Wo gilt das Bundesdatenschutzgesetz?

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1. Abschnitt Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen

Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen

Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen undöffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen

Sondervorschriften

Schlussvorschriften

Übergangsvorschriften

Inhalt des BDSG

2. Abschnitt

3. Abschnitt

4. Abschnitt

5. Abschnitt

6. Abschnitt

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ÖffentlicheStellen

Nichtöffentliche Stellen

Unterscheidung im BDSG

Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte

Einrichtungennatürliche und juristische Personen,

Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts- Ämter

- Verbände- Vereine

- Universitäten…

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Grundsatz

Grundsätzlich ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten

verboten!

Ausnahmen

Ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen

Mögliche Gesetzesregelung

Es gilt

Datenvermeidung

Datensparsamkeit

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Tatsächlich Geschütze Daten

Personenbezogene DatenPersonenbezogene Daten

Daten die persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person beschreibenDie Person muss nicht benannt sein! Es reicht wenn Sie bestimmbar ist z.B. über eine Telefonnummer etc.

Daten über rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Sexualleben und Gesundheit

Nichtgeschütze Daten

Sämtliche Daten die keine natürlichen sondern juristische Personen wie z.B. eine GmbH oder AG betreffen

Geschütze Daten

„Besondere Arten von Daten“„Besondere Arten von Daten“

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Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften haben eigene Gesetze erlassen

Anordnung über den kirchlichen Datenschutz

Evangelische Kirche Datenschutzgesetze der evangelischen Kirche in Deutschland

Sondervorschriften

Römisch-Katholische Kirche

Schlussvorschriften

Geldstrafen bis 300.000€ , in Sonderfällen auch höher

Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren

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Rechte der Betroffenen

Auskunft über gespeicherte Daten und Quelle

Berichtigung falscher Daten

Weitergabe an Dritte untersagen

Löschung / Sperrung der Daten

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www.datenschutzskandale.de

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Quellen

http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/

http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesdatenschutzgesetz