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Christian Schmelz1
Die UVP-G-Nov 2012 und das Energierecht
RA Dr. Christian Schmelz11.04.2013
3. Grazer Energierechtstag
Christian Schmelz2
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Inhalte
Überblick über die relevanten Neuerungen der UVP-G-Nov 2012
Novelle Anhang 1 Z 30 UVP-G („Wasserkraftanlagen“)
Der alte Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G
Die Probleme mit der Kraftwerkskette
Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G
Die Kumulationstatbestände des UVP-G bei Wasserkraftanlagen
Christian Schmelz3
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Überblick: relevante Neuerungen der UVP-G-Nov 2012
Feststellungsverfahren (§ 3 Abs 7 und 7a): Überprüfungsrecht von NGOs Anhörungsrecht statt Parteistellung der mitwirkenden Behörden Grobprüfung
Option auf Entfall der – in den Fällen Änderung, Kumulation, Spalte 3 vorgesehenen – Einzelfallprüfung (§ 3 Abs 2, 4 und 4a; § 3a Abs 4)
Abschichtung von Einreichunterlagen (§ 5 Abs 2)
UVP-Tatbestand „Fracking“ (Anhang 1 Z 28); auch Probe- und Erkundungsbohrungen
UVP-Tatbestand „Wasserkraftanlagen (Anhang 1 Z 30) – dazu im Folgenden
Christian Schmelz4
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Novelle Anhang 1 Z 30 UVP-G („Wasserkraftanlagen“)
UVP-Pflicht für Neuerrichtung / Änderung von Wasserkraftanlagen ab Erreichen bestimmter Schwellenwerte
Anhang 1 Z 30 UVP-G
UVP-G-Novelle BGBl I 2012/77
Anlass: Vollzugsprobleme und Auslegungsschwierigkeiten
Christian Schmelz5
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Der alte Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G
UVP UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Wasserwirtschaft
Z 30 Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW sowie Kraftwerke in Kraftwerksketten7) ab 2 MW.Ausgenommen sind technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkungen auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder das Stauziel haben, sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden.
Christian Schmelz6
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Der alte Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G
7) Unter einer Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder
mehreren Stauhaltungen zur Nutzung der Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke, berechnet auf Basis der Ausbauwassermenge, von zumindest 2 km Länge zu verstehen.
Christian Schmelz7
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Der alte Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G
Änderungen (§ 3a Abs 2 UVP-G)
Schwellenwert 50% (dh 7,5 anstelle 15 MW)
Einzelfallprüfung
Christian Schmelz8
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Die Probleme mit der Kraftwerkskette
Was ist „Stauhaltung“, was ist „freie Fließstrecke“?
Wehranlage erforderlich?
Tiroler Wehr (Wasserentnahme ohne Stauhaltung durch Entnahme an der Bachsohle durch einen liegenden Rechen)?
Auch Ausleitungen („ökologisch sinnvolle Interpretation“)?
2 km freie Fließstrecke wie zu bemessen? Stauhaltung (Wehranlage) bis Stauwurzel? Was ist Stauwurzel? Im Fall Ausleitung: von Rückleitung?
Christian Schmelz9
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G
UVP UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Wasserwirtschaft
Z 30a) Wasserkraftanlagen (Talsperren,
Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW;
b) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 10 MW, wenn die Rückstaulänge, berechnet auf Basis des mittleren Durchflusses (MQ), das 20-fache der Gewässerbreite, gemessen in der Achse der Wehranlage, erreicht;
Christian Schmelz10
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G
UVP UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Wasserwirtschaft
Z 30c) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Fluss-
staue, Ausleitungen) in Kraftwerksketten. Kraftwerkskette ist eine Aneinander-reihung von zwei oder mehreren Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von je mindestens 2 MW ohne ausreichenden Mindestabstand7) zwischen den Wehranlagen im Fischlebensraum.
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Christian Schmelz11
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G
7) Als ausreichender Mindestabstand gilt unter Zugrundelegung des
vorhabensseitigen Gewässereinzugsgebietes (EZG) folgende Gewässerlänge: 1 km bei EZG kleiner 10 km², 2 km bei EZG von 10 – 50 km², 3 km bei EZG von 51 – 100 km², 4 km bei EZG von 101 – 500 km², 5 km bei EZG von 501 – 1 000 km², 10 km bei EZG ab 1 001 km².
Christian Schmelz12
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G
UVP UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Wasserwirtschaft
Z 30Ausgenommen von Z 30 sind technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkungen auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder die Stauraumlänge in Folge einer Erhöhung des Stauzieles haben, sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden.
Bei lit. b) und c) sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 nicht anzuwenden.
Christian Schmelz13
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G - Überblick
Die Änderungen im Überblick:
Haupttatbestand (lit a): unverändert
"Kraftwerksketten-Tatbestand" (lit c): neu gefasst
Neuer Tatbestand eingefügt (lit b)
Ausnahme geringfügig adaptiert
Regelung zum Thema Kumulationstatbestand (letzter Satz)
Christian Schmelz14
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G - Überblick
Die Änderungen im Überblick:
Erläuterungen zur RV: lit b und lit c
Es sollen die betroffenen Flussabschnitte und die Abgrenzung der Kraftwerkskette nunmehr auf Basis mess- und berechenbarer Kriterien erfolgen, die auch mit der jeweiligen Gerinnegröße korrelieren (Breite des Gewässers bzw Einzugsgebiet).
ME weitgehend – jedoch nicht vollständig – gelungen.
Christian Schmelz15
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G - lit b
Zum neuen Tatbestand (lit b):
Christian Schmelz16
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G
UVP UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Wasserwirtschaft
Z 30a) Wasserkraftanlagen (Talsperren,
Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW;
b) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 10 MW, wenn die Rückstaulänge, berechnet auf Basis des mittleren Durchflusses (MQ), das 20-fache der Gewässerbreite, gemessen in der Achse der Wehranlage, erreicht;
Christian Schmelz17
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G - lit b
Zum neuen Tatbestand (lit b):
Stauhaltung erforderlich („Rückstaulänge“, und zwar 20-fache Breite)
Auch Ausleitungen, aber nur wenn „Rückstaulänge“
„Gewässerbreite“: Breite an der Achse der Wehranlage von Ufer zu Ufer bei der Wasseranschlagslinie des mittleren Durchflusses (MQ)
Weiterhin unklar:
„Rückstaulänge“: Bis Stauwurzel (Definition fehlt)? Einfallspforte für ähnliche Diskussionen wie vor der Novelle?
Christian Schmelz18
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G - lit c
Zum überarbeiteten Kraftwerksketten-Tatbestand (lit c):
Christian Schmelz19
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G
UVP UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Wasserwirtschaft
Z 30c) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Fluss-
staue, Ausleitungen) in Kraftwerksketten. Kraftwerkskette ist eine Aneinander-reihung von zwei oder mehreren Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von je mindestens 2 MW ohne ausreichenden Mindestabstand7) zwischen den Wehranlagen im Fischlebensraum.
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Christian Schmelz20
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G
7) Als ausreichender Mindestabstand gilt unter Zugrundelegung des
vorhabensseitigen Gewässereinzugsgebietes (EZG) folgende Gewässerlänge: 1 km bei EZG kleiner 10 km², 2 km bei EZG von 10 – 50 km², 3 km bei EZG von 51 – 100 km², 4 km bei EZG von 101 – 500 km², 5 km bei EZG von 501 – 1 000 km², 10 km bei EZG ab 1 001 km².
Christian Schmelz21
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G - lit c
Zum überarbeiteten Kraftwerksketten-Tatbestand (lit c):
Nur KW ab 2 MW zu berücksichtigen (Klarstellung)
Auch Ausleitungen
Maßgeblich: Abstand zwischen „Wehranlagen“ (Abstand 1 bis 10 km je nach Wassereinzugsgebiet) – Was ist eine „Wehranlage“?
Natürlicher Fischlebensraum vorausgesetzt
Christian Schmelz22
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Klarstellung zu den Kumulationstatbeständen des UVP-G
Allgemeines zu den Kumulationstatbeständen (§ 3 Abs 2 und § 3a Abs 6 UVP-G):
Räumlicher Zusammenhang gleichartiger Anlagen
Addition der Schwellenwert-Parameter (hier: Engpassleistung)
Spezifische Einzelfallprüfung („aufgrund Kumulierung“)
„Vorhaben“ sind auch rk genehmigte, bestehende Anlagen
Christian Schmelz23
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Klarstellung zu den Kumulationstatbeständen des UVP-G
Alte Rechtslage
Kraftwerkskettentatbestand eine lex specialis, sodass bei Wasserkraftanlagen die allg Kumulationstatbestände nicht gelten?
Neue Rechtslage (letzter Satz)
Christian Schmelz24
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G
UVP UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Wasserwirtschaft
Z 30Ausgenommen von Z 30 sind technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkungen auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder die Stauraumlänge in Folge einer Erhöhung des Stauzieles haben, sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden.
Bei lit. b) und c) sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 nicht anzuwenden.
Christian Schmelz25
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Klarstellung zu den Kumulationstatbeständen des UVP-G
Alte Rechtslage
Kraftwerkskettentatbestand eine lex specialis, sodass bei Wasserkraftanlagen die allg Kumulationstatbestände nicht gelten?
Neue Rechtslage (letzter Satz)
Keine Kumulation bei lit b und lit c
Kumulation bei lit a Vollzugsprobleme unverändert
Christian Schmelz26
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Klarstellung zu den Kumulationstatbeständen des UVP-G
Vollzugsprobleme beim Kumulationstatbestand:
Wie weit reicht „räumlicher Zusammenhang“? In manchen Fachgebieten kaum abgrenzbar / uferlos
Potenzielle Wirkungen geplanter (Dritt-)Vorhaben nicht hinreichend beurteilbar (Restwasservorschreibung, Auflagen, Ausgleichsmaßnahmen, Änderungen, usw unbekannt)
Hypothetische Situation bei Wegdenken bestehender Anlagen vielfach nicht möglich
Christian Schmelz27
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Ergebnis
Beurteilung der Novelle:
Neue lit b = Ausweitung der UVP-Pflicht
Wesentliche Klarstellungen (Probleme der Praxis entschärft)
Einige Fragen noch offen (zB „Rückstaulänge“, „Wehranlage“, Kumulation); Klarstellungen durch Gesetzgeber und Rechtsprechung erwünscht
Christian Schmelz28
3. Grazer Energierechtstag11.04.2013
Herzlichen Dank !
Christian Schmelz
A-1010 Wien, Tuchlauben 17
T: +43 1 53437 127 [email protected]
www.schoenherr.at
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