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Das Magazin von Gebauer Stein Rechtsanwälte Avocats Februar 2013 eins | un | eins | un | eins | un | | un | eins | un | eins | un | ein eins | un | eins | un | eins | un | | un | eins | un | eins | un | ein eins | un | eins | un | eins | un | | un | eins | un | eins | un | ein eins | un | eins | un | eins | un | | un | eins | un | eins | un | ein eins | un | eins | un | eins | un | | un | eins | un | eins | un | ein eins | un | eins | un | eins | un | | un | eins | un | eins | un | ein eins | un | eins | un | eins | un | | un | eins | un | eins | un | ein eins | un | eins | un | eins | un | | un | eins | un | eins | un | ein eins | un | eins | un | eins | un | | un | eins | un | eins | un | ein eins | un | eins | un | eins | un | | un | eins | un | eins | un | ein eins | un | eins | un | eins | un | Baurecht Handels- und Vertragsrecht Wirtschaftsrecht Arbeitsrecht Steuerrecht Gesellschaftsrecht Versicherungsrecht Erneuerbare Energien Transport- und Verkehrsrecht

Das Magazin von Gebauer Stein Rechtsanwälte …sie doch ausgezeichnet zum Impetus dieses Hefts: Wir wollen Ihnen Einblick gewähren in unsere Arbeit, Ausblick auf Gesetz-gebungsvorhaben

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Page 1: Das Magazin von Gebauer Stein Rechtsanwälte …sie doch ausgezeichnet zum Impetus dieses Hefts: Wir wollen Ihnen Einblick gewähren in unsere Arbeit, Ausblick auf Gesetz-gebungsvorhaben

Das Magazin von Gebauer Stein Rechtsanwälte Avocats

Februar 2013

eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins | un | eins |

Baurecht

Handels- und Vertragsrecht

Wirtschaftsrecht

Arbeitsrecht

Steuerrecht

Gesellschaftsrecht

Versicherungsrecht

Erneuerbare Energien

Transport- und Verkehrsrecht

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Inhalt Vorwort

Liebe Leser,

als wir im letzten Jahr beschlossen haben, zukünftig ein zweimal jährlich erschei-nendes Magazin herauszugeben, waren wir uns noch nicht bewusst, dass dessen erste Ausgabe zum 50. Jahrestag des Elysée-Vertrages erscheinen würde. Und das ist nicht einmal gelogen, denn ur-sprünglich wollten wir Sie mit der ersten Ausgabe noch vor Weihnachten beglücken.

Als Kanzlei, die ihre Mandanten täglich sowohl im deutschen wie auch im französischen Recht berät, vor Gericht und gegenüber den Finanzverwaltungen beider Länder vertritt, freut es uns deshalb ganz besonders, uns auf so symbolträchtige Weise in die Reihe derer stellen zu können, die den deutsch-französischen Motor der europäischen Einigung antreiben.

Nehmen wir diese Koinzidenz deshalb als glückliche Fügung, passt sie doch ausgezeichnet zum Impetus dieses Hefts: Wir wollen Ihnen Einblick gewähren in unsere Arbeit, Ausblick auf Gesetz-gebungsvorhaben und wirtschaftliche Entwicklungen in unseren Ländern und dergestalt am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben in Europa teilhaben.

Wir wünschen uns, Ihren Blick auf Frankreich, Deutschland und Europa dadurch um die eine oder andere Facette zu bereichern. War das nicht auch der Wunsch der Väter des Elysée-Vertrages?

Oliver Stein-Rechtsanwalt & Avocat-

Vorwort

Impressum

Umweltkonferenz 2012: Die angekündigte Abschaffung der ZDE

Busreisen: Die Umsatz-steuer-Befreiung auf dem Prüfstand

Quo vadis, Abkommens-recht?

Seite 10

Seite 8

Seite 4

Seite 6

Seite 3

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www.lexloi.eu

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Die erste dieser Maßnahmen betrifft die Abschaf-fung der „Zones de Développement de l’Eolien“ (ZDE, Fördergebiete für Windkraftanlagen),

durch die der als zu restriktiv betrachtete rechtliche Rahmen abgemildert wird.

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass Wind-kraftprojekte in Frankreich derzeit nur dann den staat-licherseits festgesetzten Stromtarif für sich in Anspruch nehmen können, wenn sie sich innerhalb einer ZDE be-finden. Seit ihrer Einführung per Gesetz vom 13. Juli 2005 – es galt damals eine zweijährige Übergangsfrist für Projekte, die noch außerhalb der Fördergebiete geplant waren – stand die ZDE-Pflicht in der Kritik. Sie fügte den ohnehin beste-henden Hürden des Bauplanungs- und Genehmigungsrechts sowie des Immissionsschutzrechts eine weitere erhebliche bürokratische Hürde hinzu.

Fünf Jahre nach dem „Grenelle de l’environnement“ hat die französische Exe-kutive anlässlich der Umweltkonferenz vom 14. und 15. September 2012 ihr Umweltprogramm vorgestellt, das darauf abzielt, das Land in das Zeitalter der Energiewende zu führen. Diese Konferenz war Anlass für einige kraftvolle An-kündigungen, unter denen sich die Maßnahmen zur Unterstützung des franzö-sischen Industriezweigs der erneuerbaren Energien finden

Jede Ausweisung einer ZDE muss folgende drei Kriterien berücksichtigen:- das Windkraftpotenzial des Gebiets- die Anschlussmöglichkeiten an Stromnetze- den Landschaftschutz und den Schutz historischer

Denkmäler sowie bedeutender und geschützter Ge-biete

Anhand dieser Kriterien werden das Gebiet sowie die installierte Mindest- und Höchstkapazität aller darin be-

findlichen Anlagen festgelegt.

Die Fördergebiete werden bislang vom Präfekten auf Vorschlag der betroffenen Gemeinden oder einem „établissement public de coopération intercommunale“ mit eigener Besteuerung (EPCI, öffentli-

che Anstalt der gemeindeübergreifenden Zusammenar-beit) festgesetzt. Auf diese Weise wurden die Gemeinden bzw. die zu diesem Zweck erst geschaffenen Gemeinde-verbände zur Initiatorenrolle im Energiewendeprozess à la française verurteilt – eine Rolle, in der sie häufig schlicht überfordert waren und die die eigentlichen Ini-tiatoren, die Projektentwickler und Investoren der Bran-che, dazu zwangen, aus der zweiten Reihe zu agieren.

Gemeinden und Verbände sind

überfordert

In der Praxis hat sich ergeben, dass das ZDE-Verfahren ungeach-tet der ursprünglichen lobenswerten Ziele des Gesetzgebers nicht zu den erhofften Resultaten geführt hat.

Jahr Leistung der Neu-anlagen

2008 1081 MW

2009 1136 MW

2010 1253 MW

2011 825 MW

2006

825 825

125311361081

2008 2009 2010 2011

(100%)verglichen mit 2006:

+31% +38% +52% ±0%

Umweltkonferenz 2012: Die angekündigte Abschaffung der ZDE

Angesichts dieser Zahlen ist es sicherlich nicht unzutreffend zu behaupten, dass die zu komple-xe und formelle Ausgestaltung des Verfahrens

Investitionen gebremst und die Entwicklung des Indus-triezweiges gehemmt hat.

Den Fördergebieten wird darüber hinaus vorgehalten, ohne die wünschenswerte Zukunftsvision festgesetzt worden zu sein.

Insofern ist der parlamentarische Bericht des Abge-ordneten Franck Regnier vom 31. März 2010 zur fran-zösischen Windkraft bezeichnend. Er stellt fest, dass im Hinblick auf die ZDEs „von deren Anliegen der Erhal-tung abgewichen“ worden sei. Darüber hinaus merkt er an, dass die Autorität des Präfekten nicht ausreichend gewesen sei, um „die Kohärenz der Fördergebiete auf der Ebene der Départements und eine vernünftige Ver-teilung der Parks sicherzustellen“, und hebt dabei die seiner Ansicht nach mangelhafte Kartierung der Gebiete hervor.

Außerdem seien die umweltschutzbezogenen Vor-schriften, insbesondere die auf Berg- und Küstenregio-nen anwendbaren Bestimmungen der sogenannten „loi montagnes“ und „loi littoral“, in manchen Fällen bei der Festsetzung von ZDEs umgangen worden.

Heute zeugt das anlässlich der Umweltkonferenz 2012 angekündigte Ende der ZDEs davon, dass diese Kritik zur Kenntnis genommen worden ist.

Schließlich muss auf die differenzierte Beurteilung die-ser Frage durch das Syndicat des Energies Renouvelables hingewiesen werden. Dieses weist über seinen Präsiden-ten darauf hin, dass es ihm trotz des als zu komplex be-trachteten Verfahrens, das den betroffenen Gebietskör-perschaften in der Praxis quasi die Durchführung einer Umweltprüfung aufdrängte, darauf ankomme, dass die Gebietskörperschaften ihre Entscheidungsbefugnis über die Errichtung von Windparks behielten.

Dem ist sicherlich zuzustimmen, doch muss dies nicht, wie bisher, in einer Überforderung der Gemeinden enden.

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Die Tatsache, dass die französische Finanzverwal-tung unlängst überraschend den Befreiungstatbe-stand des Art. 262-II-10 des französischen Steu-

ergesetzbuchs in Frage gestellt hat, hat viele deutsche Busunternehmer verunsichert.

Besagter Artikel sieht vor, dass die Beförderung auslän-discher Reisender auf der Straße, die aus dem Ausland kommen, sich auf dem Weg ins Ausland befinden und in einer Gruppe von mindestens zehn Personen reisen, von der Umsatzsteuer für den auf französischem Staatsge-biet liegenden Streckenteil befreit sind.

Die Tatbestandsmerkmale der Steu-erbefreiung scheinen auf den ersten Blick klar umrissen. Jedoch musste die französische Finanzverwaltung gleich zweimal innerhalb eines Monats inter-venieren und mittels zweier Verwal-tungsanweisungen vom 20. Oktober und vom 9. November 1999 dessen Voraussetzungen nä-her erläutern. Dabei wurde in der ersten der beiden Ver-

Dies erfolgte unter Hinweis auf Vorschriften des Ge-meinschaftsrechts, welche dazu dienen, das Recht in-nerhalb Europas zu vereinheitlichen. In der Folge waren wir angehalten, uns eingehender mit den Vorausset-zungen dieser Umsatzsteuerbefreiung zu beschäftigen und insbesondere die Vereinbarkeit des französischen Rechts mit dem Ge-meinschaftsrecht hinsichtlich der Um-satzbesteuerung der Personenbeförde-rungsleistungen innerhalb Europas zu untersuchen.

Art. 48 der sogenannten Umsatzsteuerrichtlinie stellt den Grundsatz auf, wonach bei Personen-beförderungen der Ort der Leistung derjenige ist,

an welchem die Beförderung im Verhältnis der im jewei-ligen Mitgliedstaat zurückgelegten Fahrtstrecke erfolgt. Die Richtlinie nennt allerdings auch eine Ausnahme, welche vorsieht, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1978 bestimmte Tatbestände, zu welchen auch die Personenbeförderung zählt, von der Umsatzsteuer befreit haben, dies auch weiterhin und unter denselben Voraussetzungen wie bisher tun können.

Frankreich seinerseits hat als Mitgliedstaat der Union am 1. Januar 1978 derartige Leistungen von der Um-satzsteuer befreit, wie sich aus einer entsprechenden Bestimmung des damaligen französischen Steuerge-setzbuchs, welche dem heutigen Art. 262-II-10 CGI ent-

waltungsanweisungen insbesondere klargestellt, dass die Tatsache, dass die Reisenden auf ihrer Fahrt in einer oder mehreren französischen Städten Station machen, für die Befreiung von der französischen Umsatzsteuer unschädlich ist. Die zweite Verwaltungsanweisung hat dem ihrerseits hinzugefügt, dass dabei der Ausgangs- und der Zielstaat der Reise identisch sein können.

Dergestalt war die Beförderung deutscher Reisender, die von Köln aus eine Rundreise durch mehrere franzö-sische Städte unternahmen, an deren Ende sie nach Köln zurückkehrten, hinsichtlich des französischen Strecken-anteils von der Umsatzsteuer befreit. Dessen ungeachtet

sind jüngst im Rahmen einer Steuerprü-fung eines unserer Mandanten – selbst ein deutscher Busunternehmer – sogar die klassischen Fälle der internationa-len Personenbeförderung auf der Straße wie zum Beispiel die Transitfahrt einer Gruppe Reisender von München nach

Barcelona hinsichtlich ihrer Umsatzsteuerbefreiung in Frage gestellt worden.

spricht, ergibt. Da die von der europäischen Richtlinie vorgesehene Ausnahmebestimmung bis heute nicht aufgehoben wurde, ist der im französischen Steuerrecht vorgesehene Befreiungstatbestand des Artikels 262-II-10 deshalb ohne weiteres mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Seine Voraussetzungen sind jedoch weiterhin nicht völlig klar bzw. die hierzu ergangenen Verwaltungs-anweisungen unvollständig, weshalb wir eine ver-

bindliche Anfrage an die französische Finanzverwaltung gerichtet haben. Diese enthält eine ganze Anzahl von Fragen hinsichtlich des Begriffs der Gruppe und des Be-griffs des Transits. In der Tat kann man sich die Frage stellen, ob die Reisegruppe von mindestens zehn Per-sonen bereits im Zeitpunkt der Abfahrt des Autobusses oder erst nach und nach beispielsweise durch die Auf-nahme von Reisenden in mehreren deutschen Städten zustandekommen kann. Dies freilich immer unter der Voraussetzung, dass eine Reisegruppe von mindestens zehn Personen im Moment des Grenzübertritts nach Frankreich vorhanden ist. Ebenso haben wir die Frage gestellt, ob die Reisegruppe bei der Hinfahrt wie auch bei der Rückfahrt aus denselben Mitgliedern bestehen muss, oder ob es ausreicht, dass es sich auf Hin- und Rückfahrt

lediglich um eine Zahl von mindestens zehn Reisenden handelt, die ihrerseits aber unterschiedlich zusammengesetzt sein können.

Bei alledem scheint uns die erste Frage, auf die die französische Finanzverwal-

tung und in der Folge gegebenenfalls der französische Gesetzgeber antworten muss, diejenige zu sein, ob man weiterhin einen Befreiungstatbestand aufrecht erhalten will, der (vielleicht) den Tourismus in Frankreich be-fördert, andererseits die französische Staatskasse aber auch um zusätzliche Einnahmen bringt, die in Zeiten ei-ner schwierigen Haushaltslage sicherlich willkommen wären.

Die Umsatzsteuer und die internationale Personenbeförderung auf der Straße: Ein Befreiungstatbestand, dessen Voraussetzungen unscharf bleiben

Umsatzsteuer-befreiung in Frage

gestellt

Voraussetzungen weiterhin nicht

völlig klar

Busreisen: Die Umsatzsteuer- Befreiung auf dem Prüfstand

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Die eigentlichen Tendenzen zeigen sich denn auch an anderen Stellen, die weniger im Rampenlicht stehen als der Datenklau in der Schweiz.

Das im April 2012 unterzeichnete neue Doppelbesteu-erungsabkommen mit Luxemburg ist so ein Fall. Hier haben die deutschen Unterhändler das Kunststück fer-tiggebracht, in Artikel 22 des Abkommens, der die Be-

werden kann. Insofern als es bisher lediglich üblich und unter rechtssystematischen Gesichtspunkten auch un-bedenklich war, dass in einem Abkommen zum Zwecke der Definition bestimmter, von letzterem verwendeter Begriffe auf nationales Recht verwiesen wurde – regel-mäßig zum Beispiel beim Begriff der Immobilie und der immobiliengleichen Rechte –, wird hier zweifellos eine rote Linie überschritten.

Abgesehen davon, dass das Abkommen mit Luxemburg ausdrücklich nur auf den ersten Absatz des § 8 Außen-steuergesetz, nicht aber auch auf den aus europarecht-lichen Erwägungen eingeführten Abs. 2 verweist, ver-wundert es deshalb nicht, dass uns Unternehmer aus Luxemburg bei einem dort im Oktober 2012 zu aktuel-len Entwicklungen des deutschen Steuerrechts abgehal-tenen Seminar gefragt haben, wie es zu erklären ist, dass Deutschland eine derartige Regelung gegenüber seinem Verhandlungspartner Luxemburg durchsetzen konnte.

Vielleicht liegt es ja daran, dass sich in der Steuer-diplomatie gegenüber Deutschland ein gewisser Pragmatismus breitgemacht hat. Schließlich hat

sich der deutsche Gesetzgeber in den vergangenen Jah-ren immer seltener vertragstreu gezeigt und immer öf-ter im deutschen Steuerrecht Regelungen geschaffen, die über den einmal völkerrechtlich vereinbarten Vertrags-inhalt hinausgingen (sog. treaty overriding) und diesen teilweise ad absurdum führten.

Nach bisheriger Ansicht von Bundesfinanzhof und Bun-desverfassungsgericht war die deutschseitige Verletzung eines Doppelbesteuerungsabkommens vom Grundge-setz gedeckt. Begründet wurde die Ver-fassungskonformität damit, dass es zur Umsetzung internationaler Abkommen in deutsches Recht gemäß Art. 59 Abs. 2 Grundgesetz der Ratifizierung, d.h. der Verabschiedung eines Gesetzes, welches das Abkommen für anwendbar erklärt, bedarf. Aus einer gesetzgeberischen Technik wurde auf diese Weise gleichsam eine Tugend gemacht: Das infra-ge stehende internationale Abkommen wird per Ratifi-zierungsgesetz des Deutschen Bundestages von seinem supranationalen Sockel geholt und auf die gleiche Ebene gestellt wie alle anderen deutschen Gesetze, in diesem Fall die Steuergesetze. Einmal auf dieser Ebene ange-kommen, erledigt eine saubere juristische Ableitung den Rest: Da unter an sich gleichrangigen Gesetzen der

steuerung von Dividenden regelt, einen direkten Ver-weis auf § 8 Abs. 1 Außensteuergesetz einzubauen. Ein abkommensrechtliches Novum und ein Systembruch, wenn man bedenkt, dass ein Abkommen, welches regel-mäßig jahrzehntelang unverändert bleibt – das derzeiti-ge mit Luxemburg datiert von 1954 – auf eine Norm nati-onalen Rechts verweist, welche jederzeit einseitig durch den – in diesem Fall deutschen – Gesetzgeber geändert

Grundsatz gilt, dass ein späteres Gesetz dem zu einem früheren Zeitpunkt erlassenen vorgehe, könne der Ge-setzgeber durch eine spätere Änderung des Steuerrechts ungestraft gegen das Abkommen verstoßen. Der Steu-erpflichtige, der sich seinerseits nicht auf das lediglich die beiden Vertragsstaaten bindende Abkommen selbst berufen kann, kann somit auch die treaty-override-Rege-lung nicht vor dem Verfassungsgericht anfechten.

Dies sieht wenigstens der Bundesfinanzhof seit Januar 2012 nun grundlegend anders. Er hat die Regelung des § 50 d Abs. 8 Einkommensteuergesetz, eine der zahl-reichen treaty-override-Regelungen im deutschen Steu-errecht, dem Bundesverfassungsgericht mit der Frage vorgelegt, ob die Norm mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Er selbst vertritt die Auffassung, sie sei es nicht und begründet dies mit einem Verstoß gegen Art. 25 Grund-gesetz, wonach die allgemeinen Regeln des Völkerrech-tes Bestandteil des Bundesrechtes sind. Der auf diesem Weg ins deutsche Recht eingeführte Grundsatz „pacta servanda sunt“, wonach (völkerrechtliche) Verträge ein-zuhalten sind, erlaube dem Gesetzgeber lediglich dann Abkommensrecht im Wege der nationalen Steuergesetz-gebung zu überschreib(t)en, soweit dies zur Wahrung ei-nes schützenswerten Rechtsguts erforderlich und nicht bereits auf einem anderen, ebenso geeigneten, aber das Abkommen nicht verletzenden Weg möglich sei.

Wir dürfen gespannt sein, wie das Bundesver-fassungsgericht die Frage entscheiden wird. Eines ist aber jetzt schon abzusehen: Wenn

das Beispiel des Artikels 22 DBA Luxemburg vom 23. April 2012 Schule macht und in zukünftigen Abkommen

direkt Bezug auf jederzeit wandelbares nationales Recht genommen wird, so werden wir uns auch im internationalen Steuerrecht an die Schnelllebigkeit und Unberechenbarkeit, die wir aus dem Be-reich des nationalen Steuerrechts nur allzu gut kennen, gewöhnen müssen.

Das zu erwartende Urteil des Bundesverfassungsge-richts würde in einer solchen Zukunft keine Rolle mehr spielen, egal wie die Entscheidung ausfällt. Dass eine solche Entwicklung nicht im Sinne der Wirtschaft sein kann, kann nicht deutlich genug betont werden.

Das deutsche internationale Steuerrecht war früher eher selten Gegenstand der öffentlichen Wahrnehmung. Durch die Verhandlungen über ein neues Dop-pelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, dessen Ratifizierung jüngst im Bundesrat gescheitert ist, hat sich dies zwar geändert. Zurückzuführen ist dies jedoch wohl eher auf spektakuläre Datenkäufe und die Agitation der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung als auf eine fundierte Auseinandersetzung mit den Inhalten

Schnellebigkeit und Unberechen-

barkeit

Quo vadis, Abkommensrecht ?

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Bureau Strasbourg32-34 Allée de la RobertsauB.P. 10067F-67002 Strasbourg cedexTelefon: +33 (0) 390 22 13 00Telefax: +33 (0) 388 24 02 63

Herausgeber: Gebauer Stein Rechtsanwälte Avocats

Verantwortlich für den Inhalt:Oliver Stein

Konzeption und Gestaltung:Werboffice R. & F. Müller GmbH

Druck:Druckerei Mack, Schönaich

Impressum

Arbeits- und Sozialversiche-rungsrecht

Baurecht Erneuerbare Energien

Gesellschafts-recht

Steuerrecht Transport- und Verkehrsrecht

Versicherungs-recht

Wirtschafts-recht

Handels- und Vertragsrecht

Und das ist nur der Anfang ... Die Auftakt-Ausgabe unseres Magazins Lexloi legt den Fokus auf die Themen Transport- und Verkehrsrecht, Steuer-recht und erneuerbare Energien. Drei von zahlreichen Spezialgebieten unserer deutsch-französischen Kanzlei: Als Experten für alle rechtlichen, steuerlichen, unternehmerischen und interkulturellen Belange auf beiden Seiten des Rheins bieten wir Ihnen ein breitgefächertes Leistungsspektrum. Und noch in diesem Jahr eine weitere Ausgabe von Lexloi, die wieder aktuelle Themen von großer Relevanz aufschlussreich präsentiert. Denn wir von GEBAUER STEIN sind mit den grenzüberschreitenden Entwicklungen bestens vertraut und wissen sie einzuschätzen.

Wir freuen uns schon auf das zweite Lexloi. Wir hoffen, Ihnen geht es genauso.

Bureau HamburgHolsteinischer Kamp 1D-22081 HamburgTelefon: +49 (0) 40 2 98 00 72 80Telefax: +49 (0) 40 2 98 00 72 81

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