20
Das Wichtigste zum Kassenwechsel Informationen für die Vertriebspartner der Techniker

Das Wichtigste zum Kassenwechsel€¦ · 2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale, Bramfelder

  • Upload
    others

  • View
    17

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Das Wichtigste zum Kassenwechsel€¦ · 2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale, Bramfelder

Das Wichtigste zum KassenwechselInformationen für dieVertriebspartner der Techniker

Page 2: Das Wichtigste zum Kassenwechsel€¦ · 2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale, Bramfelder

2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel –

Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale, Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg, tk.de; Geschäftsbereich: Markt und Kunde, Fachreferat: Marktma-nagement, Volker Herrmann (verantwortlich); Konzeption: Katharina Sonne; Gestaltung: Arman Mobeseri.

© Techniker Krankenkasse. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Einwilligung der Techniker. Die enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert. Für eventuelle Änderungen oder Irrtümer können wir keine Gewähr übernehmen. Stand: Januar 2020.

2 Wichtige Personengruppen in der Sozialversicherung

Freiwillig VersicherteObligatorische AnschlussversicherungVersicherungspflichtige ArbeitnehmerFreiwillig versicherte ArbeitnehmerSelbstständigeStudentenFamilienversicherungVergütung der neuen TK-Mitgliedschaften

1 Allgemeine Informationen

Versicherungspflicht und -freiheitAbsolute VersicherungsfreiheitBeitragssatzKontrahierungszwang in der gesetzlichen KrankenversicherungGesundheitsprüfungKostenübernahme für laufende Behandlungen

Inhalt

99

101011121314

5566

77

Page 3: Das Wichtigste zum Kassenwechsel€¦ · 2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale, Bramfelder

3

3 Rund um den Krankenkassenwechsel

Kündigung bei der bisherigen KrankenkasseSonderkündigungsrechtDas VerfahrenNachweisAufnahme aus der privaten KrankenversicherungWartezeitenKündigung der Mitgliedschaft durch den Versicherer

15

16171818

1919

Ihre KundenBesonderheiten bei Angestellten, Selbständigen, Familien und Studenten

Seite 8

AllgemeinesVon der Versicherungspflicht bis zu Beitragssätzen

Seite 5

Page 4: Das Wichtigste zum Kassenwechsel€¦ · 2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale, Bramfelder

4 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Page 5: Das Wichtigste zum Kassenwechsel€¦ · 2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale, Bramfelder

5

Versicherungspflicht und -freiheit In der gesetzlichen Krankenversicherung wird zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit unterschieden. Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig, wenn ihr Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung (2020: 62.550 Euro) nicht überschreitet. Übersteigt das Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis im aktuellen und auch im kommenden Kalenderjahr, können sich Arbeit-nehmer freiwillig bei einer Krankenkasse wie der Techniker weiterversichern.

Übersteigt das Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungs-pflichtgrenze gleich zu Beginn einer Beschäftigung, ist zu prüfen, wie derjenige vorher versichert war. Bestand eine private Krankenversicherung, gibt es Ausnahmen für die freiwillige Versicherung, die auf Seite 9 beschrieben sind. An die gewählte Kasse sind die Mitglieder grundsätzlich 18 Monate gebunden.

Absolute Versicherungsfreiheit Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, können selbst bei Eintritt der Versicherungspflicht (zum Beispiel durch Aufnahme einer Beschäftigung) nur unter bestimmten Voraussetzungen Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Im Ein-zelfall wenden Sie sich an das Serviceteam der Techniker oder Ihren persönlichen Ansprechpartner vor Ort.

Page 6: Das Wichtigste zum Kassenwechsel€¦ · 2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale, Bramfelder

6 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Allgemeine Informationen

dieser damit deutlich unterhalb des durchschnitt lichen Zusatzbeitrags aller Krankenkassen (1,1 Prozent). Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen auch davon je-weils die Hälfte.

Kontrahierungszwang in der gesetz lichen Krankenversicherung Unabhängig von der Vergütung von Mitgliedschaften gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung der Kontrahierungszwang. Das heißt, alle Interessenten, die sich an die TK wenden,

* Stand: Januar 2020, aktuelle Werte unter tk.de, Suchnummer 2021472

Beitragssatz In der gesetzlichen Kran-kenversicherung ist der Beitragssatz gesetzlich festgelegt. Der allgemeine Beitragssatz für Beschäftigte mit einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für mindestens sechs Wochen beträgt 14,6 Prozent*. Davon tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte. Für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld gilt der ermä-ßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent*.

Wenn die Einnahmen aus dem gesetzlichen Beitrag nicht ausreichen, erheben die Kran-kenkassen einen Zusatzbeitrag. Dieser ist allein vom Mitglied zu tragen.

Wie fast alle Krankenkassen muss auch die Techniker Krankenkasse zur Deckung ihrer Ausgaben einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben. Mit 0,7 Prozent* liegt

Page 7: Das Wichtigste zum Kassenwechsel€¦ · 2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale, Bramfelder

7

sind gleichermaßen zu behandeln. Ein An-trag kann nur dann abgelehnt werden, wenn ein potenzieller Kunde nicht versi-cherbar ist, zum Beispiel wenn eine notwendige Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist.

Gesundheitsprüfung Es spielt keine Rolle, wie gesund oder krank ein neues Mitglied ist. Bei der Techniker gibt es keine Gesund-heitsprüfung.

Kostenübernahme für laufende Behand-lungen Bei einem Kassenwechsel werden alle laufenden vertraglichen Behandlungen von der neuen Kasse übernommen.

Bitte wenden Sie sich hierfür einfach an das Serviceteam oder Ihren persönlichen Ansprechpartner vor Ort.

Page 8: Das Wichtigste zum Kassenwechsel€¦ · 2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale, Bramfelder

8 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Wichtige Personengruppen

WichtigePersonengruppen

Page 9: Das Wichtigste zum Kassenwechsel€¦ · 2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale, Bramfelder

9

Freiwillig Versicherte Ihre Kunden können sich in folgenden Fällen freiwillig bei der Techniker versichern:

• Ihr Kunde kehrt nach einer Beschäfti-gung im Ausland zurück und nimmt innerhalb von zwei Monaten eine Beschäftigung auf. Vorausgesetzt, seine frühere Mitgliedschaft als Arbeitnehmer wurde aufgrund einer Beschäftigung im Ausland beendet.

• Ihr Kunde nimmt erstmals eine Beschäf-tigung in Deutschland auf und über-schreitet die Versicherungspflichtgrenze.

• Ihr Kunde ist schwerbehindert und hat das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet. In einigen Fällen ist auch hier eine Vorversicherungszeit erforderlich.

Bei einer Rückkehr aus dem Ausland und bei der erstmaligen Aufnahme einer Beschäfti-gung beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag der Beschäftigung. Allerdings muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Rückkehr aus dem Ausland oder der Be-schäftigungsaufnahme gestellt werden.

Obligatorische AnschlussversicherungUm zu verhindern, dass Menschen keinen Krankenversicherungsschutz haben, hat der Gesetzgeber eine obligatorische An-schlussversicherung geschaffen. Nach dem Ende einer Pflichtversicherung oder einer Familienversicherung wird der Kunde bei der Techniker freiwillig weiterversichert. Der Kunde kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über seine Wei-terversicherung und sein Austrittsrecht seinen Austritt erklären. Er muss dann eine Folgeversicherung nachweisen (zum Beispiel eine Versicherungsbescheinigung einer privaten Krankenversicherung vorle-gen). Liegt das Ende der Versicherung in der Zukunft, so beginnt die Zwei-Wochen-Frist erst mit Ende der Versicherung.

Täglich entscheiden sich rund 1.800 Kunden für eine Mitglied-schaft bei der Techniker – von Angestellten, über Selbständige und Studenten bis hin zur ganzen Familie.

Gewusst wann Raus aus dem Flieger, rein in die Krankenver-sicherung? Dafür haben Versicherte drei Monate Zeit.

Page 10: Das Wichtigste zum Kassenwechsel€¦ · 2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale, Bramfelder

10 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Wichtige Personengruppen

Versicherungspflichtige Arbeit-nehmer Die Mitgliedschaft Ihres Kunden beginnt mit Eintritt der Ver-sicherungspflicht, zum Beispiel bei Beginn einer Beschäftigung. Mit dem Ausscheiden aus der Beschäftigung endet nicht automatisch die Versi-cherung. Der Kunde wird automa-tisch weiterversichert, sofern keine andere Vorrangversicherung be-steht (zum Beispiel durch Arbeitslo-sengeldbezug) und der Kunde nicht seinen Austritt erklärt und er nicht einen anderen Versicherungsschutz (zum Beispiel freie Heilfürsorge) nachweist.

Freiwillig versicherte Arbeitnehmer Wenn Ihr Kunde versicherungsfrei beschäftigt und gesetzlich krankenver-sichert ist, kann er zu uns wechseln und sich freiwillig versichern. Der Gesamtbeitrag für freiwillig versicherte Arbeitnehmer beträgt 2020: 684,38 Euro* im Monat. Hier-von trägt der Arbeitgeber 2020: 342,19 Euro*, und der Arbeitnehmer trägt 2020: 342,19 Euro*. Hinzu kommt der jeweils aktuelle Zusatzbeitrag. Seit 2019 beträgt dieser bei der Techniker 0,7 Prozent ( je 0,35% für Arbeitnehmer und Arbeitgeber).

Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, so ist ein Ge-samtbeitrag von 2020: 656,25 Euro* zu zahlen. Der Arbeit geberanteil beträgt 2020: 328,13 Euro*, der des Arbeitnehmers 2020: 328,13 Euro* zuzüglich des jeweils aktuellen Zusatzbeitrags. Seit 2019 beträgt dieser bei der Techniker 0,7 Prozent (je 0,35% für Arbeitgeber und Arbeit-nehmer). Die freiwillige Mitgliedschaft endet durch Kündi-gung oder mit Beginn einer Pflichtversicherung.

* Stand: Januar 2020, aktuelle Werte unter tk.de, Suchnummer 2006954

Page 11: Das Wichtigste zum Kassenwechsel€¦ · 2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale, Bramfelder

11

Selbstständige Auch Selbstständige können sich im Anschluss an eine Pflicht- oder Familienversicherung bei der Techniker (weiter-)versichern. Der Beitrag richtet sich grundsätzlich nach der monatlichen Beitragsbemes-sungsgrenze von derzeit 4.687,50 Euro*. Bei geringerem Einkommen ist auch eine Einstufung auf Basis der indivi-duellen beitragspflichtigen Einnahmen möglich. Hierzu gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebens-unterhalt verbraucht werden oder werden können. Diese müssen einmal jährlich mit dem Einkommenssteuer-bescheid nachgewiesen werden.

* Stand: Januar 2020

Mit 27 Prozent sind bei der Techniker die meisten Akademiker versichert.

Page 12: Das Wichtigste zum Kassenwechsel€¦ · 2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale, Bramfelder

12 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Wichtige Personengruppen

Die Beiträge werden prozentual aus den bei-tragspflichtigen Einnahmen berechnet, min-destens aus monatlich 2020: 1.061,67 Euro*.

Studenten Die Versicherungsbescheini-gung für die Hochschule erhalten Studenten von ihrer TK-Geschäftsstelle. Bis zur Voll-endung des 25. Lebensjahres sind Studen-ten meistens beitragsfrei familienversichert. Die Familienversicherung kann sich um die Zeit von Freiwilligendiensten oder Grund-wehr- oder Zivildienstzeiten verlängern. Wer ein monatliches Gesamteinkommen von über 455 Euro* hat oder mehr als eine

geringfügige Beschäftigung (Minijob über 450 Euro*) ausübt, muss sich selbst versi-chern. Mit Ende der Familienversicherung beginnt die Krankenversicherungspflicht. Sofern keine Familienversicherung besteht, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Beginn des Semesters der Immatrikulation, frühestens jedoch mit dem Tag der Ein-schreibung.

Wer studiert und nach anderen gesetz-lichen Regelungen pflichtversichert, freiwil-lig versichert oder von der Versicherungs-pflicht befreit ist, ist nicht als Student

* Stand: Januar 2020, aktuelle Werte unter tk.de, Suchnummer 2000778

Sichere Wahl Stu-denten genießen bei der Techniker viele Vorteile – vom vergünstigten Beitragssatz bis zum Anti-Stress-Seminar.

Page 13: Das Wichtigste zum Kassenwechsel€¦ · 2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale, Bramfelder

13

versicherungspflichtig. Das gilt zum Beispiel auch für Arbeitnehmer, die vom Arbeit-geber bei Fortzahlung des Entgelts für das Studium freigestellt wurden.

Die studentische Versicherungspflicht endet mit Abschluss des Studiums, spätestens jedoch mit Ablauf des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über Ausnahmen informiert das Serviceteam. Der monatliche Krankenversicherungsbei-trag für Studenten be-trägt bundesweit 76,04 Euro* zuzüglich des Zusatzbeitrags von 2020: 5,21 Euro* und in der Pflegeversiche-rung 2020: 22,69 Euro* beziehungswei-se 2020: 24,55 Euro* für kinderlose Stu-denten, die das 23. Lebensjahr vollendet haben.

Mit dem Ende der studentischen Pflicht-versicherung erlischt nicht zugleich der Versicherungsschutz. Vielmehr wird die Versicherung als obligatorische Anschluss-versicherung fortgesetzt, wenn das Mitglied dem nicht widerspricht und nicht einen anderweitigen ausreichenden Versi-cherungsschutz nachweist.

Familienversicherung In der Techniker können Kinder und Ehepartner beitragsfrei mitversichert werden – vorausgesetzt, sie halten sich gewöhnlich in Deutschland auf und ihr regelmäßiges monatliches Gesamt-einkommen überschreitet 455 Euro* nicht. Für geringfügig Beschäftigte (Minijob) beträgt die Grenze 450 Euro*.

Unabhängig von der Rentenhöhe können sich pflichtversicherte Rentner nicht bei

einem Familienange-hörigen familienversi-chern.

Zur Durchführung der Familienversicherung wird ein separater An-trag benötigt. Bitte ge-

ben Sie auf dem Mitgliedschaftsantrag an, wenn Kinder oder Ehegatten beitragsfrei bei der Techniker mitversichert werden sol-len. Um alles Weitere kümmert sich dann die TK.

* Stand: Januar 2020, aktuelle Werte unter tk.de, Suchnummer 2005696

Jeder dritte Student in der GKV ist

TK-Versicherter.

Page 14: Das Wichtigste zum Kassenwechsel€¦ · 2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale, Bramfelder

14 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Wichtige Personengruppen

Vergütung der neuen TK-Mitgliedschaften

Sind alle erforderlichen Unterlagen wie beispielsweise

• der Mitgliedschaftsantrag für Vertriebspartner, • die Kündigungsbestätigung und • gegebenenfalls weitere Unterlagen wie bei-

spielsweise eine Immatrikulationsbescheinigung bei Studenten oder der letzte Steuerbescheid bei Selbstständigen

bei der Techniker eingegan-gen, wird die Mitgliedschaft nach Klärung etwaiger Rückfragen hergestellt. In der Regel beginnt die Mit-gliedschaft am jeweils Ers-ten des Monats. Im gleichen Monat erfolgt auch die Aus-zahlung der Vergütung an die abrechnende Stelle.

Beginnt die Mitgliedschaft im laufenden Monat, erfolgt die Auszahlung erst mit der Ab-rechnung des Folgemonats.

Eine Vergütung erfolgt grundsätzlich nur, wenn der Neukunde nicht vorher bereits bei der Techniker versichert war (beispiels-weise als Kind in der Famili-enversicherung).

Gut vorbereitet Für eine zügige Vergütung müssen alle nötigen Unterlagen vorliegen.

Page 15: Das Wichtigste zum Kassenwechsel€¦ · 2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale, Bramfelder

15

Rund um den Kassenwechsel

Grundsätzlich kann jeder Versicherte seine gesetzliche Krankenkasse frei wählen. Die gewählte Kasse darf, wenn die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft nicht ablehnen.

Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse Kündigt Ihr Kunde seine bisherige Krankenkasse, erfolgt der Kassenwechsel in der Regel zum Ende des übernächsten Monats, da eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats besteht.

Bitte beachten Sie: Grundsätzlich besteht eine 18-mona-tige Bindungsfrist bei der gewählten Krankenkasse. Möglich ist allerdings der Wechsel in eine private Kranken-versicherung auch vor Ablauf der 18 Monate.

Page 16: Das Wichtigste zum Kassenwechsel€¦ · 2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale, Bramfelder

16 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Rund um den Kassenwechsel

Die Bindungsfrist ver-längert sich auf bis zu drei Jahre, sofern der Kunde einen Wahltarif bei der bisherigen Krankenkasse abgeschlossen hat (abhän-gig von der Art des Wahltarifs). Dann endet die Bindungsfrist frühestens mit Ablauf des Wahltarifs. In diesen Fällen ist auch eine Kündigung zum Wechsel in die PKV nicht möglich.

Die Kündigung muss immer durch den Kunden erfolgen. Sie muss per Post oder Fax bei der bisherigen Krankenkasse ein-gehen.

Sonderkündigungsrecht Die Bindungs-wirkung von 18 Monaten entfällt, wenn eine Krankenkasse erstmals einen Zusatz-beitrag erhebt oder diesen erhöht. Die üblichen Kündigungsfristen (zwei Monate zum Monatsende) gelten. Das Sonderkün-digungsrecht können die Mitglieder bis zum Ablauf des Monats wahrnehmen, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder erhöht wird.

Ausnahme: Mitglieder, die bei ihrer Kran-kenkasse einen Krankengeldwahltarif abgeschlossen haben, sind vom Sonder-kündigungsrecht ausgenommen. Diese

Mitglieder können ihre Mitgliedschaft erst zum Ablauf der Bin-dungsfrist kündigen.Während der Kündi-

gungsfrist muss das Mitglied gleichwohl den (erhöhten) Zusatzbeitrag entrichten.

Für den Wechsel gilt: Erst kündigen, dann

Mitglied werden.

Gut durchstarten Die Techniker versichert rund 75.000 Azubis und unterstützt mit vielen Tipps zum Berufsstart.

Page 17: Das Wichtigste zum Kassenwechsel€¦ · 2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale, Bramfelder

17

Das Verfahren Bei einer Kündigung muss die Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen eine Kündigungsbestätigung nach § 175 SGB V ausstellen. Die neu gewählte Kran-kenkasse kann eine Mitgliedsbescheinigung nur ausstellen, wenn die Kündigungsbe-stätigung der bisherigen Kasse vorliegt.

Für freiwillig Versicherte gilt diese Rege-lung nicht, wenn eine Familienversicherung eintritt oder ein Wechsel in eine private Krankenversicherung erfolgt. Die meisten Kassen verzichten auf die Einhaltung der Kündigungsfrist, wenn eine Familienver-sicherung beginnt.

Page 18: Das Wichtigste zum Kassenwechsel€¦ · 2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale, Bramfelder

18 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Rund um den Kassenwechsel

Nachweis Bei Beginn der Versicherungspflicht (zum Beispiel bei Beginn einer Be-rufsausbildung oder beim Wechsel des Arbeitgebers) muss der meldepflichtigen Stelle (zum Beispiel dem Arbeitgeber) innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Versicherung eine Mitgliedsbescheinigung der gewählten Krankenkasse vorgelegt werden. Bei einem Kassenwechsel muss dem Arbeitgeber die Beschei-nigung der neuen Kran -ken kasse rechtzeitig vor Mitgliedschaftsbeginn vor-gelegt werden (wird von der ausgewählten Krankenkasse veranlasst).

Bei einer Kündigung der Mit-gliedschaft zum Wechsel in die PKV muss der künftige Versicherungsschutz nach-gewiesen werden. Bei einem Arbeitnehmer geschieht das auch gegenüber dem Arbeit-geber. Dies liegt ohnehin im

Interesse des Beschäftigten, da er bei seinem Arbeitgeber den Beitragszuschuss für die private Versicherung bean-tragen muss. Bei Selbststän-digen muss der Nachweis gegenüber der bisherigen gesetzlichen Kasse erbracht werden. Sonst kann diese die Mitgliedschaft nicht beenden.

Aufnahme aus der privaten Krankenversicherung Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenver-sicherung ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen sind zum Beispiel,

• wenn durch Aufnahme einer Beschäftigung Krankenversicherungs-pflicht eintritt oder

• durch Gehaltsabsenkung das Entgelt unterhalb der Versicherungs-pflichtgrenze liegt oder

• Arbeitslosigkeit eintritt und Arbeitslosengeld I von der Bundesagentur für Arbeit bezogen wird.

Bei Nachweis einer Pflicht-versicherung besteht ge gen -über der privaten Versiche-rung ein Sonderkündigungs-recht zum Beginn der Pflichtversicherung ohne Einhaltung der sonst übli-chen Kündigungsfristen.

Page 19: Das Wichtigste zum Kassenwechsel€¦ · 2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale, Bramfelder

19

Der Eintritt einer Versiche-rungspflicht ist ausgeschlos-sen, wenn der Betroffene

• das 55. Lebensjahr vollendet hat und

• in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und

• mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungs-frei, von der Versiche-rungspflicht befreit oder hauptberuflich selbst-ständig tätig war.

Trifft dies zu, ist ein Wechsel von der privaten zur gesetz-lichen Krankenversicherung nicht möglich.

Wartezeiten Bei einem Wechsel innerhalb der ge-setzlichen Krankenkassen gibt es bei der Leistungsge-währung keine Wartezeiten. Auch beim gesetzlichen Krankengeld gibt es grund-sätzlich keine Wartezeit.

Kündigung der Mitglied-schaft durch den Versiche-rer Der neue Versicherer darf die Mitgliedschaft bei der bisherigen Kranken-kasse nicht für den Kunden kündigen.

Nahtlos Bei gesetzlichen Kassen genießen Ihre Kunden Leistungen von Anfang an.

Page 20: Das Wichtigste zum Kassenwechsel€¦ · 2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale, Bramfelder

3013

01

1/20

20 V

Wir sind für Sie da

Sie haben Fragen rund um die Kranken-versicherung oder zur Techniker? Das Team des Vertriebspartner-Service ist Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr für Sie erreichbar:

Tel. 040 - 46 06 62 38 00

Selbstverständlich können Sie sich auch per E-Mail an uns wenden. Schreiben Sie bitte an [email protected].