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Olaf Olaf Möllenkamp Möllenkamp Arbeitsgericht Lübeck Arbeitsgericht Lübeck Datenschutz im Arbeitsverhältnis Datenschutz im Arbeitsverhältnis Reinbek 15. Reinbek 15. September 2010 September 2010

Datenschutz im Arbeitsverhältnis

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Datenschutz im Arbeitsverhältnis. Reinbek – 15. September 2010. Eingangsfall 1: - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Datenschutz im ArbeitsverhältnisDatenschutz im Arbeitsverhältnis

Reinbek – 15. September 2010Reinbek – 15. September 2010

Page 2: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Eingangsfall 1:Eingangsfall 1:

Arbeitgeber A führt mit länger als 6 Wochen Arbeitgeber A führt mit länger als 6 Wochen erkrankten Mitarbeitern grundsätzlich ein sog. erkrankten Mitarbeitern grundsätzlich ein sog. Krankenrückkehrgespräch. Die Erkenntnisse aus den Krankenrückkehrgespräch. Die Erkenntnisse aus den jeweiligen Gesprächen legt er in handschriftlichen jeweiligen Gesprächen legt er in handschriftlichen Notizen nieder. Die nach Krankheit zurückkehrende Notizen nieder. Die nach Krankheit zurückkehrende Mitarbeiterin K gibt Auskunft, beschwert sich aber Mitarbeiterin K gibt Auskunft, beschwert sich aber sodann beim Landesdatenschutzbeauftragten.sodann beim Landesdatenschutzbeauftragten.

Was hat A zu befürchten?Was hat A zu befürchten?

Page 3: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Eingangsfall 2:Eingangsfall 2:

Arbeitgeber A hat sich eine Excel-Tabelle mit Arbeitgeber A hat sich eine Excel-Tabelle mit besonders förderungswürdigen Mitarbeitern besonders förderungswürdigen Mitarbeitern angelegt. Mitarbeiter M ist dort mit verschiedenen angelegt. Mitarbeiter M ist dort mit verschiedenen Leistungseinschätzungen verzeichnet. Als M davon Leistungseinschätzungen verzeichnet. Als M davon erfährt, verlangt er von Aerfährt, verlangt er von A

a) Auskunft über alle erfassten Datena) Auskunft über alle erfassten Datenb) Berichtigung der Eintragung bei b) Berichtigung der Eintragung bei

„Zuverlässigkeit“ und „Zuverlässigkeit“ undc) Löschung aller übrigen Daten mangels c) Löschung aller übrigen Daten mangels

Erforderlichkeit Erforderlichkeit

Hat M dahingehende Ansprüche?Hat M dahingehende Ansprüche?

Page 4: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Eingangsfall 3:Eingangsfall 3:

Arbeitgeber A beauftragt den leitenden Angestellten Arbeitgeber A beauftragt den leitenden Angestellten L damit, die Kundendienstfahrzeuge heimlich mit L damit, die Kundendienstfahrzeuge heimlich mit GPS-Sendern auszustatten, um die Einhaltung von GPS-Sendern auszustatten, um die Einhaltung von Pausenzeiten der Monteure überwachen zu können. Pausenzeiten der Monteure überwachen zu können. L gibt den „Auftrag“ an Mitarbeiter M weiter, der ihn L gibt den „Auftrag“ an Mitarbeiter M weiter, der ihn ausführt. Die Sache fliegt auf.ausführt. Die Sache fliegt auf.

Was haben A, L und M zu befürchten?Was haben A, L und M zu befürchten?

Page 5: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

I. I. Datenschutzrechtliche GrundlagenDatenschutzrechtliche Grundlagen

II.II. Neufassung des § 32 BDSGNeufassung des § 32 BDSG

III.III. Besondere Probleme in der PersonalarbeitBesondere Probleme in der Personalarbeit

IV.IV. Folgen von DatenschutzverstößenFolgen von Datenschutzverstößen

V.V. Beteiligung des BetriebsratsBeteiligung des Betriebsrats

VI.VI. Datenschutzrelevante Phasen im Datenschutzrelevante Phasen im ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis

VII.VII. Geplantes BeschäftigtendatGeplantes Beschäftigtendat

Page 6: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

I. I. Datenschutzrechtliche GrundlagenDatenschutzrechtliche Grundlagen

Page 7: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Zentrales Gesetz:Zentrales Gesetz: BDSGBDSG

• Neuregelung betreffend Beschäftigungsverhältnisse Neuregelung betreffend Beschäftigungsverhältnisse zum 01.09.2009 (§ 32 BDSG)zum 01.09.2009 (§ 32 BDSG)

• Schutzbereich:Schutzbereich:personenbezogene Daten natürlicher Personenpersonenbezogene Daten natürlicher Personen

• Datenschutz ist QuerschnittsmaterieDatenschutz ist Querschnittsmaterie

• weitere datenschutzrelevante Gesetze:weitere datenschutzrelevante Gesetze:SGB, BGB, StGB, Telekommunikationsgesetze, HGB, SGB, BGB, StGB, Telekommunikationsgesetze, HGB, AO, BetrVGAO, BetrVG

Page 8: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Grundbegriffe:Grundbegriffe:

• personenbezogene Daten / Betroffenepersonenbezogene Daten / Betroffene

• Umgang mit personenbezogenen DatenUmgang mit personenbezogenen Daten

• verantwortliche Stelleverantwortliche Stelle

• Zulässigkeit der DatenverarbeitungZulässigkeit der Datenverarbeitung

• Übermittlung von DatenÜbermittlung von Daten

BDSGBDSG

Page 9: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Grundsätze:Grundsätze:

• Datenvermeidung und DatensparsamkeitDatenvermeidung und Datensparsamkeit

• Einwilligungsmöglichkeit BetroffenerEinwilligungsmöglichkeit Betroffener

• unabdingbarer Kernbereichunabdingbarer Kernbereich

• Schadensersatzpflicht bei VerstößenSchadensersatzpflicht bei Verstößen

BDSGBDSG

Page 10: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Rechte der BetroffenenRechte der Betroffenen

• Benachrichtigung (§ 33 BDSG)Benachrichtigung (§ 33 BDSG)

• Auskunft (§ 34 BDSG)Auskunft (§ 34 BDSG)

• Berichtigung (§ 35 BDSG)Berichtigung (§ 35 BDSG)

• Sperrung (§ 35 BDSG)Sperrung (§ 35 BDSG)

• Löschung (§ 35 BDSG)Löschung (§ 35 BDSG)

• Anrufung der Aufsichtsbehörden (§ 38 BDSG)Anrufung der Aufsichtsbehörden (§ 38 BDSG)

Page 11: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Verpflichtung auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG)Verpflichtung auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG)

• für Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten für Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten umgehenumgehen

• gilt auch für das Fernmeldegeheimnisgilt auch für das Fernmeldegeheimnis

• SchriftformSchriftform

• gilt auch für leitende Angestelltegilt auch für leitende Angestellte

• Auswahlrecht des ArbeitgebersAuswahlrecht des Arbeitgebers

Page 12: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Bestellungspflicht (§§ 4 f, g BDSG):Bestellungspflicht (§§ 4 f, g BDSG):

• für jede verantwortliche Stelle, die für jede verantwortliche Stelle, die personenbezogene personenbezogene Daten automatisiert erhebt und Daten automatisiert erhebt und

• in der Regel mindestens 10 Personen ständig in der in der Regel mindestens 10 Personen ständig in der automatisierten DV oder automatisierten DV oder

• in der Regel mindestens 20 Personen ständig in der in der Regel mindestens 20 Personen ständig in der konventionellen DV beschäftigt konventionellen DV beschäftigt

DatenschutzbeauftragterDatenschutzbeauftragter

Page 13: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

• Aufgabe: Überwachung der Einhaltung von Aufgabe: Überwachung der Einhaltung von Datenschutzvorschriften Datenschutzvorschriften

• kann Angestellter oder Externer seinkann Angestellter oder Externer sein

• keine Selbstkontrolle (z.B. IT-Leiter)keine Selbstkontrolle (z.B. IT-Leiter)

• neu: erweiterter Sonderkündigungsschutzneu: erweiterter Sonderkündigungsschutz

DatenschutzbeauftragterDatenschutzbeauftragter

Page 14: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

II. II. Neufassung des § 32 BDSGNeufassung des § 32 BDSG

Page 15: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

§ 32 BDSG – Datenerhebung, -verarbeitung und § 32 BDSG – Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zweckes des Beschäftigungsverhältnisses-nutzung für Zweckes des Beschäftigungsverhältnisses

• Neuregelung zum 01.09.2009Neuregelung zum 01.09.2009

• „„Beschäftigte“Beschäftigte“

• zentrales Merkmal: Erforderlichkeitzentrales Merkmal: Erforderlichkeit(vorher § 28 BDSG: „dienen“)(vorher § 28 BDSG: „dienen“)

• besondere Regelung bei Straftatenbesondere Regelung bei Straftaten

Page 16: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

§ 32 BDSG betrifft§ 32 BDSG betrifft

• Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Datenpersonenbezogener Daten

• anlässlich Entscheidung über Begründung, für die anlässlich Entscheidung über Begründung, für die Durchführung oder die Beendigung von Durchführung oder die Beendigung von BeschäftigungsverhältnissenBeschäftigungsverhältnissen

Page 17: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

BDSGBDSG

nur automatisierte DVnur automatisierte DV

§ 32 BDSG§ 32 BDSG

auch manuelle DVauch manuelle DV

Page 18: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Merkmal der Erforderlichkeit:Merkmal der Erforderlichkeit:

• Müssen für diesen Zweck überhaupt Daten erhoben Müssen für diesen Zweck überhaupt Daten erhoben werden?werden?

• Müssen gerade diese Daten erhoben werden?Müssen gerade diese Daten erhoben werden?

• Mindestergebnis oder bestes Ergebnis?Mindestergebnis oder bestes Ergebnis?

• objektiver oder individueller Maßstab?objektiver oder individueller Maßstab?

Page 19: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

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Erforderlichkeit immer gegeben bei gesetzlichen Vorgaben Erforderlichkeit immer gegeben bei gesetzlichen Vorgaben oder Folgen gesetzlicher Vorgaben, z.B. :oder Folgen gesetzlicher Vorgaben, z.B. :

• Betriebliches EingliederungsmanagementBetriebliches Eingliederungsmanagement

• Allgemeines GleichbehandlungsgesetzAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz

• UnfallverhütungsvorschriftenUnfallverhütungsvorschriften

• Arbeits- und GesundheitsschutzArbeits- und Gesundheitsschutz

• PflegedokumentationenPflegedokumentationen

Page 20: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

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Fazit:Fazit:

• Erforderlichkeitsfeststellung am vom Arbeitgeber Erforderlichkeitsfeststellung am vom Arbeitgeber verfolgten Zweckverfolgten Zweck

• breiter Einschätzungsspielraumbreiter Einschätzungsspielraum

• Ausscheiden nur von schlicht überflüssigen ErhebungenAusscheiden nur von schlicht überflüssigen Erhebungen

• faktisch eine Änderung gegenüber § 28 BDSGfaktisch eine Änderung gegenüber § 28 BDSG

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Missglückte Regelung bei StraftatenMissglückte Regelung bei Straftaten

• Vorliegen tatsächlicher AnhaltspunkteVorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte

• diese sind zu dokumentierendiese sind zu dokumentieren

• kein überwiegend schutzwürdiges Interesse des kein überwiegend schutzwürdiges Interesse des Beschäftigten am Ausschluss der DatennutzungBeschäftigten am Ausschluss der Datennutzung

• VerhältnismäßigkeitsprüfungVerhältnismäßigkeitsprüfung

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Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Konkrete AnhaltspunkteKonkrete Anhaltspunkte

• Stichproben (z.B. Arbeitszeitkontrollen)?Stichproben (z.B. Arbeitszeitkontrollen)?

• überflüssige Innenrevision?überflüssige Innenrevision?

• problematisch insbesondere wegen der Ausdehnung problematisch insbesondere wegen der Ausdehnung auch auf manuelle DV-Vorgängeauch auf manuelle DV-Vorgänge

DokumentationspflichtDokumentationspflicht

• ewige Aufbewahrungspflicht ./. Löschungpflichtewige Aufbewahrungspflicht ./. Löschungpflicht

Page 23: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Besondere Probleme des § 32 BDSGBesondere Probleme des § 32 BDSG

• keine Regelungen für ausgeschiedene Mitarbeiterkeine Regelungen für ausgeschiedene Mitarbeiter

• ungeklärte Frage der geschäftlichen Email-Überwachung ungeklärte Frage der geschäftlichen Email-Überwachung bei gestatteter Privatnutzungbei gestatteter Privatnutzung

• Übermittlung von Daten im KonzernÜbermittlung von Daten im Konzern

Page 24: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Eingangsfall 1:Eingangsfall 1:

Arbeitgeber A führt mit länger als 6 Wochen Arbeitgeber A führt mit länger als 6 Wochen erkrankten Mitarbeitern grundsätzlich ein sog. erkrankten Mitarbeitern grundsätzlich ein sog. Krankenrückkehrgespräch. Die Erkenntnisse aus den Krankenrückkehrgespräch. Die Erkenntnisse aus den jeweiligen Gesprächen legt er in handschriftlichen jeweiligen Gesprächen legt er in handschriftlichen Notizen nieder. Die nach Krankheit zurückkehrende Notizen nieder. Die nach Krankheit zurückkehrende Mitarbeiterin K gibt Auskunft, beschwert sich aber Mitarbeiterin K gibt Auskunft, beschwert sich aber sodann beim Landesdatenschutzbeauftragten.sodann beim Landesdatenschutzbeauftragten.

Was hat A zu befürchten?Was hat A zu befürchten?

Page 25: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Eingangsfall 2:Eingangsfall 2:

Arbeitgeber A hat sich eine Excel-Tabelle mit Arbeitgeber A hat sich eine Excel-Tabelle mit besonders förderungswürdigen Mitarbeitern besonders förderungswürdigen Mitarbeitern angelegt. Mitarbeiter M ist dort mit verschiedenen angelegt. Mitarbeiter M ist dort mit verschiedenen Leistungseinschätzungen verzeichnet. Als M davon Leistungseinschätzungen verzeichnet. Als M davon erfährt, verlangt er von Aerfährt, verlangt er von A

a) Auskunft über alle erfassten Datena) Auskunft über alle erfassten Datenb) Berichtigung der Eintragung bei b) Berichtigung der Eintragung bei

„Zuverlässigkeit“ und „Zuverlässigkeit“ undc) Löschung aller übrigen Daten mangels c) Löschung aller übrigen Daten mangels

Erforderlichkeit Erforderlichkeit

Hat M dahingehende Ansprüche?Hat M dahingehende Ansprüche?

Page 26: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

III. III. Besondere Probleme in der PersonalarbeitBesondere Probleme in der Personalarbeit

Page 27: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

• Nutzung von öffentlich zugänglichen DatenNutzung von öffentlich zugänglichen Daten

• Erfassung von KrankheitsdatenErfassung von Krankheitsdaten

• elektronische Personalakteelektronische Personalakte

• Erfassen von Positionsdaten (GPS)Erfassen von Positionsdaten (GPS)

Page 28: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Nutzung von öffentlich zugänglichen DatenNutzung von öffentlich zugänglichen Daten

• insbesondere im Zuge von Bewerbungsverfahreninsbesondere im Zuge von Bewerbungsverfahren

• eher irrelevant für laufendes Arbeitsverhältniseher irrelevant für laufendes Arbeitsverhältnis

• grundsätzlich verwendbar (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG)grundsätzlich verwendbar (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG)

• Löschungspflicht nach EinstellungsentscheidungLöschungspflicht nach Einstellungsentscheidung

• AGG-veranlasste Aufbewahrung bei AblehnungAGG-veranlasste Aufbewahrung bei Ablehnung

Page 29: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Erfassung von KrankheitsdatenErfassung von Krankheitsdaten

• im Rahmen BEM (§ 84 Abs. 2 SGB IX) zulässigim Rahmen BEM (§ 84 Abs. 2 SGB IX) zulässig

• weitergehend zulässig mit Einwilligung (§ 4 a BDSG)weitergehend zulässig mit Einwilligung (§ 4 a BDSG)

• erforderlich insbesondere beierforderlich insbesondere bei

- Fragen der Eignung für den Arbeitsplatz- Fragen der Eignung für den Arbeitsplatz- Fragen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes- Fragen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes- Fragen etwaiger krankheitsbedingter Kündigung- Fragen etwaiger krankheitsbedingter Kündigung

• keine Auskunftspflicht bei Krankenrückkehr und BEMkeine Auskunftspflicht bei Krankenrückkehr und BEM

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Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Elektronische PersonalakteElektronische Personalakte

• jetzt einheitlicher Maßstab wie Papieraktejetzt einheitlicher Maßstab wie Papierakte(§ 32 Abs. 2 BDSG)(§ 32 Abs. 2 BDSG)

• Einwilligung (§ 4 a BDSG) weitergehend möglichEinwilligung (§ 4 a BDSG) weitergehend möglich

• Mitbestimmungsfragen insbesondere bei Mitbestimmungsfragen insbesondere bei Beurteilungsgrundsätzen (§ 94 BetrVG)Beurteilungsgrundsätzen (§ 94 BetrVG)

Page 31: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Erfassen von Positionsdaten (GPS)Erfassen von Positionsdaten (GPS)

• Sonderregelung in § 6 c BDSGSonderregelung in § 6 c BDSG

• Informationspflicht, auch über FunktionsweiseInformationspflicht, auch über Funktionsweise

• Kommunikationswege mit Datenverarbeitung Kommunikationswege mit Datenverarbeitung müssen auf dem Gerät erkennbar seinmüssen auf dem Gerät erkennbar sein

• anderenfalls: Verwertungsverbotanderenfalls: Verwertungsverbot

Page 32: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

IV. IV. Folgen von DatenschutzverstößenFolgen von Datenschutzverstößen

Page 33: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Folgen für den ArbeitgeberFolgen für den Arbeitgeber

• Bußgeld- und Strafvorschriften §§ 43, 44 BDSGBußgeld- und Strafvorschriften §§ 43, 44 BDSG

• evtl. Strafvorschriften nach StGBevtl. Strafvorschriften nach StGB

• Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld?Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld?

• Presse-EchoPresse-Echo

Page 34: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Folgen für den ArbeitnehmerFolgen für den Arbeitnehmer

• Bußgeld- und Strafvorschriften §§ 43, 44 BDSGBußgeld- und Strafvorschriften §§ 43, 44 BDSG

• evtl. Strafvorschriften nach StGBevtl. Strafvorschriften nach StGB

• Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld?Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld?

• Kündigung des ArbeitsverhältnissesKündigung des Arbeitsverhältnisses

Page 35: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Eingangsfall 3:Eingangsfall 3:

Arbeitgeber A beauftragt den leitenden Angestellten Arbeitgeber A beauftragt den leitenden Angestellten L damit, die Kundendienstfahrzeuge heimlich mit L damit, die Kundendienstfahrzeuge heimlich mit GPS-Sendern auszustatten, um die Einhaltung von GPS-Sendern auszustatten, um die Einhaltung von Pausenzeiten der Monteure überwachen zu können. Pausenzeiten der Monteure überwachen zu können. L gibt den „Auftrag“ an Mitarbeiter M weiter, der ihn L gibt den „Auftrag“ an Mitarbeiter M weiter, der ihn ausführt. Die Sache fliegt auf.ausführt. Die Sache fliegt auf.

Was haben A, L und M zu befürchten?Was haben A, L und M zu befürchten?

Page 36: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

V. V. Beteiligung des BetriebsratsBeteiligung des Betriebsrats

Page 37: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

• Überwachungsanspruch § 80 Abs. 1 S. 1 BetrVGÜberwachungsanspruch § 80 Abs. 1 S. 1 BetrVG

• Auskunftsanspruch § 80 Abs. 2 BetrVGAuskunftsanspruch § 80 Abs. 2 BetrVG

• Fragen betrieblicher Ordnung und Fragen betrieblicher Ordnung und Arbeitnehmerverhalten § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVGArbeitnehmerverhalten § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

• Technische ÜberwachungseinrichtungenTechnische Überwachungseinrichtungen§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Page 38: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

VI. VI. Datenschutzrelevante Phasen im Datenschutzrelevante Phasen im ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis

Page 39: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

BewerbungsverfahrenBewerbungsverfahren

Laufendes ArbeitsverhältnisLaufendes Arbeitsverhältnis

KündigungKündigung

„„Nachlauf“Nachlauf“

Page 40: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

BewerbungsverfahrenBewerbungsverfahren

• öffentlich zugängliche Informationenöffentlich zugängliche Informationen

• Fragerecht und FragebögenFragerecht und Fragebögen

• LöschungspflichtenLöschungspflichten

• AGG und AufbewahrungAGG und Aufbewahrung

Page 41: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Laufendes ArbeitsverhältnisLaufendes Arbeitsverhältnis

• MitarbeiterkontrolleMitarbeiterkontrolle

• Erfassung von KrankheitsdatenErfassung von Krankheitsdaten

• Dokumentation von ArbeitsvorgängenDokumentation von Arbeitsvorgängen

• individuelle Löschungsbeurteilungindividuelle Löschungsbeurteilung

Page 42: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

KündigungKündigung

Page 43: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

„„Nachlauf“Nachlauf“

• AufbewahrungsfristenAufbewahrungsfristen

• laufende Altersteilzeitlaufende Altersteilzeit

• betriebliche Altersversorgungbetriebliche Altersversorgung

Page 44: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

VII. Geplantes BeschäftigtendatenschutzgesetzVII. Geplantes Beschäftigtendatenschutzgesetz

Page 45: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

BeschäftigtendatenschutzgesetzBeschäftigtendatenschutzgesetz

• weitere Neuregelung betreffend weitere Neuregelung betreffend BeschäftigungsverhältnisseBeschäftigungsverhältnisse

• bislang lediglich abgestimmter Kabinettsbeschlussbislang lediglich abgestimmter Kabinettsbeschluss

• ändert bzw. fügt ein: §§ 32 - 32 i BDSGändert bzw. fügt ein: §§ 32 - 32 i BDSG

• bringt wesentliche statt nur punktuelle Änderungenbringt wesentliche statt nur punktuelle Änderungen

Page 46: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

§§ 32 - 32 i BDSG§§ 32 - 32 i BDSG

• Bewerbungsverfahren - §§ 32 - 32 b Bewerbungsverfahren - §§ 32 - 32 b („vor Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses“)(„vor Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses“)

• Laufendes Beschäftigungsverhältnis - §§ 32 c - 32 eLaufendes Beschäftigungsverhältnis - §§ 32 c - 32 e

• Spezielle Maßnahmen der Überwachung - §§ 32 f – 32 iSpezielle Maßnahmen der Überwachung - §§ 32 f – 32 i

• Verfahren und Mitbestimmung - §§ 32 j - 32 lVerfahren und Mitbestimmung - §§ 32 j - 32 l

Page 47: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

§ 32 BDSG n.F. – Datenerhebung im Bewerbungsverfahren§ 32 BDSG n.F. – Datenerhebung im Bewerbungsverfahren

• nur: Name, Anschrift, Telefonnummer, Emailnur: Name, Anschrift, Telefonnummer, Email

• weitere Daten nur für Feststellung der Eignung für die weitere Daten nur für Feststellung der Eignung für die vorgesehene Tätigkeitvorgesehene Tätigkeit

• insbesondere fachliche und persönliche Fähigkeiten, insbesondere fachliche und persönliche Fähigkeiten, Ausbildungsschritte, beruflicher WerdegangAusbildungsschritte, beruflicher Werdegang

• nicht: AGG-relevantes, Schwerbehinderungnicht: AGG-relevantes, Schwerbehinderung

BewerbungsverfahrenBewerbungsverfahren

Page 48: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

• Herkunft der Daten: vom BewerberHerkunft der Daten: vom Bewerber

• allgemein zugängliche Daten nur bei zuvor erfolgtem allgemein zugängliche Daten nur bei zuvor erfolgtem Hinweis an den BewerberHinweis an den Bewerber

• Soziale Netzwerke:Soziale Netzwerke:

„Berufsnetzwerke“ (+) private Netzwerke (-)„Berufsnetzwerke“ (+) private Netzwerke (-)

• bei Einwilligung des Bewerbers auch Beschaffung bei bei Einwilligung des Bewerbers auch Beschaffung bei DrittenDritten

BewerbungsverfahrenBewerbungsverfahren

Page 49: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

§ 32 a BDSG – Ärztliche Untersuchung und Eignungstests§ 32 a BDSG – Ärztliche Untersuchung und Eignungstests

Ärztliche Untersuchung:Ärztliche Untersuchung:

• nur bei wesentlichen und entscheidenden beruflichen nur bei wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderungen zulässigAnforderungen zulässig

• nur nach Aufklärung und Einwilligung über Art und nur nach Aufklärung und Einwilligung über Art und Umfang zulässigUmfang zulässig

• Weitergabe des Ergebnisses nur nach Zustimmung und Weitergabe des Ergebnisses nur nach Zustimmung und nur nach Ergebnis für die künftige Tätigkeit zulässig nur nach Ergebnis für die künftige Tätigkeit zulässig

BewerbungsverfahrenBewerbungsverfahren

Page 50: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

§ 32 a BDSG – Ärztliche Untersuchung und Eignungstests§ 32 a BDSG – Ärztliche Untersuchung und Eignungstests

Eignungstests:Eignungstests:

• nur zur Eignungsfeststellung für die in Aussicht nur zur Eignungsfeststellung für die in Aussicht genommene Tätigkeitgenommene Tätigkeit

• nur nach Aufklärung und Einwilligung über Art und nur nach Aufklärung und Einwilligung über Art und Umfang zulässigUmfang zulässig

• Weitergabe des Ergebnisses nur nach ZustimmungWeitergabe des Ergebnisses nur nach Zustimmung

• muss wissenschaftlich anerkannten Methoden muss wissenschaftlich anerkannten Methoden erfolgen, wenn solche bestehenerfolgen, wenn solche bestehen

BewerbungsverfahrenBewerbungsverfahren

Page 51: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

§ 32 b BDSG – Nutzung gewonnener Daten§ 32 b BDSG – Nutzung gewonnener Daten

• Nutzung nur soweit für Entscheidung über Bewerbung Nutzung nur soweit für Entscheidung über Bewerbung erforderlicherforderlich

• Nutzungsbefugnis nur bei rechtmäßiger ErhebungNutzungsbefugnis nur bei rechtmäßiger Erhebung

• oder bei ungefragter Übermittlung durch Bewerberoder bei ungefragter Übermittlung durch Bewerber

• Löschungsverpflichtung, es sei denn Bewerber hat Löschungsverpflichtung, es sei denn Bewerber hat eingewilligteingewilligt

BewerbungsverfahrenBewerbungsverfahren

Page 52: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

• Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 32 c)Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 32 c)

• ärztliche Untersuchungen nur wenn erforderlich und ärztliche Untersuchungen nur wenn erforderlich und bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Eignungsmängel bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Eignungsmängel oder Tätigkeitswechsel (§ 32 c)oder Tätigkeitswechsel (§ 32 c)

Laufendes ArbeitsverhältnisLaufendes Arbeitsverhältnis

Page 53: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

• Aufdeckung von Straftaten grds. nur mit KenntnisAufdeckung von Straftaten grds. nur mit Kenntnis(§ 32 e)(§ 32 e)

• ohne Kenntnis nur bei Straftaten oder ohne Kenntnis nur bei Straftaten oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen wenn zur schwerwiegenden Pflichtverletzungen wenn zur Aufdeckung erforderlich Aufdeckung erforderlich keine Präventivkontrollen keine Präventivkontrollen

• nur zulässig, wenn kein milderes Mittelnur zulässig, wenn kein milderes Mittel

• Observationen nur bis 24 Stunden oder 4 TageObservationen nur bis 24 Stunden oder 4 Tage

• keine Besonderen technischen Hilfsmittelkeine Besonderen technischen Hilfsmittel(Ausnahme: Ferngläser und Fotoapparate)(Ausnahme: Ferngläser und Fotoapparate)

Laufendes ArbeitsverhältnisLaufendes Arbeitsverhältnis

Page 54: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

• Dokumentation des Verdachts ist PflichtDokumentation des Verdachts ist Pflicht

• Beschäftigter ist zu unterrichten, sobald Zweck durch Beschäftigter ist zu unterrichten, sobald Zweck durch die Unterrichtung nicht mehr gefährdet wirddie Unterrichtung nicht mehr gefährdet wird

• unverzügliche Löschung bei Zweckerreichungunverzügliche Löschung bei Zweckerreichung

• kein Zugriff auf Kernbereich der privaten kein Zugriff auf Kernbereich der privaten LebensgestaltungLebensgestaltung

Laufendes ArbeitsverhältnisLaufendes Arbeitsverhältnis

Page 55: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

§ 32 f BDSG – Videoüberwachung§ 32 f BDSG – Videoüberwachung

• heimliche Videoüberwachung untersagt heimliche Videoüberwachung untersagt (Kennzeichnungspflicht)(Kennzeichnungspflicht)

• nur zulässig bei ausdrücklich aufgezählten Maßnahmennur zulässig bei ausdrücklich aufgezählten Maßnahmen

• DummieverbotDummieverbot

• Kein Zugriff auf Teile der Betriebsstätten, die Kein Zugriff auf Teile der Betriebsstätten, die überwiegend der privaten Lebensgestaltung dienenüberwiegend der privaten Lebensgestaltung dienen

Laufendes ArbeitsverhältnisLaufendes Arbeitsverhältnis

Page 56: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

§ 32 g BDSG – Ortungssysteme§ 32 g BDSG – Ortungssysteme

§ 32 h BDSG – Biometrische Verfahren§ 32 h BDSG – Biometrische Verfahren

§ 32 i BDSG – Nutzung von Telekommunikationsdiensten§ 32 i BDSG – Nutzung von Telekommunikationsdiensten

Laufendes ArbeitsverhältnisLaufendes Arbeitsverhältnis

Page 57: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

§§ 32 j - l BDSG§§ 32 j - l BDSG

• Unterrichtungspflicht bei unrechtmäßiger Speicherung Unterrichtungspflicht bei unrechtmäßiger Speicherung (§ 32 j)(§ 32 j)

• Änderungsmitteilung an Drittverarbeiter (§ 32 k)Änderungsmitteilung an Drittverarbeiter (§ 32 k)

• Einwilligung nur soweit zulässig, wie gesetzlich Einwilligung nur soweit zulässig, wie gesetzlich zugelassen (§ 32 l)zugelassen (§ 32 l)

• Rechte der „Interessenvertretung“ bleiben unberührtRechte der „Interessenvertretung“ bleiben unberührt

Page 58: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampRichter am ArbeitsgerichtRichter am Arbeitsgericht

Arbeitsgericht LübeckArbeitsgericht LübeckNeustraße 2aNeustraße 2a23568 Lübeck23568 Lübeck

Tel. (0451) 389 78 45Tel. (0451) 389 78 45Fax (0451) 389 78 50Fax (0451) 389 78 50

[email protected]@arbgsh.landsh.dewww.olaf-moellenkamp.dewww.olaf-moellenkamp.de