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„Der Kompetenzbereich von Gesundheits- und Krankenpflegepersonen bei der Durchführung ärztlicher Tätigkeiten“ Mag. Dr. Christian Gepart Rechtsanwalt in Wien Diplom in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

Der Kompetenzbereich von Gesundheits- und Krankenpflegepersonen bei der Durchführung ärztlicher Tätigkeiten Mag. Dr. Christian Gepart Rechtsanwalt in Wien

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„Der Kompetenzbereich von Gesundheits- und

Krankenpflegepersonen bei der Durchführung ärztlicher

Tätigkeiten“

Mag. Dr. Christian GepartRechtsanwalt in Wien

Diplom in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

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Rechtsnormen für Gesundheitsberufe• Berufsrecht

– Welche Tätigkeiten darf ich durchführen?

• „Handlungsrahmen“• Arbeits-/Dienstrecht

– Welche Tätigkeiten muss ich durchführen?

• „Handlungspflichten“• Haftungsrecht

– Wer trägt Verantwortung für ein Verhalten?

• „Einstehen müssen“Christian Gepart©2

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Tätigkeitsbereiche des Gehobenen Dienstes für GuK

Eigenverantwortlich"pflegespezifisch "

M itverantw ortlichm edizinisch e Tätigkeite n

InterdisziplinärZusam m enarbeit der G esu ndheitsberufe

Allgem eine Tätigkeitsbereiche§ § 14 b is 16 G u K G

Spezielle und erw eiterte Tätigkeitsbereiche§ § 17 ff G u K G

G ehobener D ienst für G esundheits- und K rankenpflege

Lebensrettende Sofortmaßnahmen

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Exkurs: Ärztliche Vorbehaltstätigkeiten

• komplexer Zweck:• Erstellung von Diagnose• Festlegung der Behandlung (einschließlich

Auswahl der Maßnahme)• Durchführung der Behandlung

• Basieren auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen

• Wissensvermittlung im medizinischen Fächerkanon der universitären Ausbildung

• Schulmedizin ist nur ein Teil davon• auch komplementäre Maßnahmen

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Exkurs: Durchführung ärztlicher Tätigkeiten durch Nichtärzte§ 49 ÄrzteG:• (2) Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar,

allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.

• (3) Der Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.

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Lebensrettende Sofortmaßnahmen(§ 14a GuKG)

• eigenverantwortliche Durchführung • lebensrettender Sofortmaßnahmen• solange und soweit ein Arzt nicht zur

Verfügung steht• Verständigung eines Arztes ist

unverzüglich zu veranlassen

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Lebensrettende Sofortmaßnahmen + GuKG• Insbesondere

• Manuelle Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen

– Ambu-Beutel– Rendall-Baker-Maske– Guedel-Tubus– aber auch: Larynx-Tubus

• die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten

• die Verabreichung von Sauerstoff• weitere Maßnahmen? (z.B. ev.

Verabreichung bestimmter Medikamente?)

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Lebensrettende Sofortmaßnahmen + GuKG• Defibrillation mit nicht automatischen

Geräten?• „…fällt die Defibrillation mit nicht

automatischen Geräten nicht unter §§ 15 und 20 GuKG und darf daher nicht einmal auf ärztliche Anordnung durch diplomiertes (Intensiv)Pflegepersonal durchgeführt werden…“

– (BMG 20.04.2011, 92251/0019-II/A/2/2011)

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Lebensrettende Sofortmaßnahmen + GuKG• Larynxtubus?

• Die Anwendung des Larynxtubus erfordert keine höhere manuelle Geschicklichkeit als die Anwendung der Beatmungsmaske und des Beatmungsbeutels

• Korrekte Anwendung des Larynxtubus ist als Alternative zur etablierten Maskenbeatmung zu sehen

• Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters– (BMG 22.07.2010, BMG-92263/0005-II/A/2/2010)

• Angehörigen nichtärztlicher Gesundheitsberufe erlaubt

– (BMG 04.08.2010, BMG-92250/0042-II/A/2/2010)

– Daher wohl auch unter § 14a GuKG (und § 84a GuKG) zu subsumieren sein!

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Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich (§ 15 GuKG)

• die Durchführung• diagnostischer und • therapeutischer Maßnahmen

• nach ärztlicher Anordnung

• Ausnahmebestimmung zum ÄrzteG!

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Maßnahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches sind insbesondere…

- Verabreichung von Arzneimitteln- Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen,

intramuskulären und intravenösen Injektionen- Vorbereitung und Anschluss von Infusionen bei liegendem

Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen- Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren- Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur

Harnableitung, Instillation und Spülung- Durchführung von Darmeinläufen- Legen von Magensonden- Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie

Personen, denen gemäß § 50a oder § 50b ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung

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Maßnahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches sind aber auch …

– Verabreichung von Sauerstoff– Zubereitung (z.B. Einspritzen von Zusätzen in die

Infusionslösung) und Verabreichung von Zytostatika (BMGFJ 9.10.2008, 92251/0070-I/B/6/2007)

– Punktion einer Port-a-Cath-Kammer zum Anschluss einer Infusion (BMGFJ 4.11.2008, 92251/0071-I/B/6/2007)

– Durchführung einer Subkutaninfusion (BMGF 1.4.2005, 92251/0017-I/B/6/2005)

– Mitwirkung bei der Schmerztherapie (BMG 29.1.2013, 92251/0190-II/A/2/2012)

– Einsatz von BladderScan (Hand-Ultraschallgerät zur Messung des Volumens der Harnblase und der Restharnmenge) in Alten- und Pflegeheimen

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Maßnahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches sind ebenso …

– Vorbereitung und Durchführung eines Elektrokardiogramms (EKG) sowie einer Ergometrie (BMG 20.6.2012, 92251/0067-II/A/2/2012)

– Legen von peripheren venösen Verweilkanüllen (z.B. Venflons, Butterfly-Kanüllen) (zuletzt: BMFJ 14.10.2008, 92250/00020-I/8/6/2008)

– Durchführung einer Bronchialtoilette bei Patienten mit Tracheostoma („Absaugen“; Wechsel und Reinigung der Trachealkanülle)

– Manuelles „Ausräumen von Kotsteinen“– Betreuung mittels Heimrespirator oder BIBAP-Gerät

beatmeter Patienten im Pflegeheim/in der Hauskrankenpflege

– Aromatherapie (Anwendung von Aromaölen und Aromastoffen zur Therapie bzw. unterstützenden Therapie bei Erkrankungen) 13Christian Gepart©

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Maßnahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches sind weiters …

– Anwendung von medizinischen Laserprodukten zur Behandlung von Akne, Couperose und im Anti-Aging-Bereich (BMG 25.1.2010, 92250/0024-I/B/6/2009)

– Verabreichung von parenteraler Ernährung über einen zentralvenösen Zugang (BMG 21.12.2011, BMG-92251/0174/II/A/2/2011)

– Wundmanagement

• Nicht jedoch:– Feststellung des Behandlungsbedarfs (BMG

14.1.2011, 71100/0009-I/B/12/2010)

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Exkurs: Venflon

• Erlass des BMGF vom 15.11.2005, GZ BMGF-92251/0071-I/B/6/2005, betreffend Legen von Verweilkanülen durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege– Legen von Verweilkanülen:

• Maßnahme des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches

• nicht nur den Ärzten und Intensivpflegepersonal vorbehalten

– Voraussetzung:• Ärztliche Anordnung• Erwerb von einschlägigen Kenntnissen

(Ausbildung bzw. Fortbildung)15Christian Gepart©

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Ausgewählte Erledigungen des BMG zu

Fragen des GuKG

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Abnahme von Blut zur Blutgruppenbestimmung und Austestung für Kreuzblute

• „…Eine „Blutabnahme zur Kreuzprobe (serologische Verträglichkeitsprobe und Antikörpersuchtest) zur Bereitstellung/Anforderung von erythrozytenhaltigen Blutkomponenten für allogene Transfusionen“ fällt wie jede andere Blutabnahme für eine Laboruntersuchung unter den mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich des § 15 GuKG. …“

• „… Direkt beim Patienten (Bed-Side-Test) muss sich der transfundierende Arzt unmittelbar vor Verabreichung („dem Anhängen“) der Transfusion nochmals von der Verträglichkeit von Patientenblut und bereitgestellter Konserve überzeugen. Dieser Arbeitsgang schließt auch die dafür notwendige Blutabnahme mit ein. In diesem Sinne ist der Bed-Side-Test integraler Bestandteil der Transfusion, die ausdrücklich aus dem mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ausgeschlossen ist … und kann daher nicht delegiert werden.“

• BMG 11.7.2011, 92251/0097-II/A/2/2011

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Vorbereitung und Durchführung eines EKG sowie einer Ergometrie-Untersuchung I

• „… Was die Vorbereitung und Durchführung eines Elektrokardiogramm sowie einer Ergometrie-Untersuchung (Messung der kardialen Leistungsfähigkeit unter dosierter Belastung) betrifft, so sind diese Tätigkeiten zwar nicht in der beispielhaften Aufzählung des § 15 Abs. 5 GuKG enthalten, die entsprechenden Kenntnisse werden allerdings in der Ausbildung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vermittelt.

• Die genannten Tätigkeiten sind daher vom mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst …. Eine ärztliche Aufsicht ist berufsrechtlich nicht vorgesehen. …“

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Vorbereitung und Durchführung eines EKG sowie einer Ergometrie-Untersuchung II

• „… Dabei sind seitens der diplomierten Pflegeperson im Rahmen der Durchführungsverantwortung auch Abbruchkriterien, wie Angina pectoris, ST-Strecken-Alterationen, Hypertonie, tachykarde, (insbesondere ventrikuläre) Rhytmusstörungen, Reizleitungsstörungen, Schenkelblöcke, Blutdruck- und/oder Frequenzabfall, belastungsinadäquate Dyspnoe, Kollapszeichen und gegebenenfalls Reanimationsbereitschaft zu beachten.“

• BMG 20.6.2012, 92251/0067-II/A/2/2012 = ÖZPR 2012/106

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Extubation durch Intensivpflegepersonal I

• „… Aus fachlicher Sicht kann die Extubation im Rahmen des Weanings allerdings unter die Tätigkeitbereiche der Intensivpflege bzw. Anästhesiepflege subsumiert werden, zumal diese Tätigkeit bei der Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Schwerstkranken bzw. von Patienten/-innen vor, während und nach der Narkose anfällt, einen vergleichbaren Schwierigkeitsgrad wie die in angeführtem Tätigkeiten aufweisen und die entsprechenden Inhalte in der Sonderausbildung für Intensivpflege neben den theoretischen Kenntnissen auch die praktischen Fertigkeiten vermittelt werden. …“

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Extubation durch Intensivpflegepersonal II

• „… Für die Durchführung dieser Tätigkeit durch Intensiv- bzw. Anästhesiepflegekräfte bedarf es jedenfalls einer schriftlichen ärztlichen Anordnung insbesondere hinsichtlich der konkreten Tätigkeit bei bestimmten atemspezifischen Parametern (z.B. Blutgase, Sauerstoffsättigung etc.).

• Was die Extubation nach kurzer Narkose und Beatmung, z.B. im Rahmen von Operationen, betrifft, so könnte auch diese Tätigkeit unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades, der Gefahrengeneigtheit und der Anordnung des/der physisch anwesenden Anästhesisten/-in im Rahmen der Spezialaufgaben durchgeführt werden.“

• BMG 7.5.2012, 92251/0027-II/A/2/2012 = ÖZPR 2012/106

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Legen von Arterienkathetern auf Intensiv- und Anästhesiestationen I

• „… In technischer Hinsicht und unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades (z.B. manuelle Fertigkeit) und der Gefahrengeneigtheit (z.B. Blutungen, Infektionen) ist die Punktion der Arterie radialis aus fachlicher Sicht mit der Punktion des peripheren Venensystems oder arterio-venösen und arterio-arteriellen Shunts vergleichbar.

• Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit absolvierter Sonderausbildung in der Intensiv- oder Anästhesiepflege verfügen über die entsprechenden topographisch-anatomischen, physiologischen, pathophysiologischen und hygienischen Kenntnisse für die Punktion des arteriellen Systems. …“

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Legen von Arterienkathetern auf Intensiv- und Anästhesiestationen II

• „… Im Sinne der im Rahmen der Sonderausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Komplexität und Gefahrengeneigtheit fällt das Setzen von Arterienkathetern bei Punktion der Arterie radialis unter Anwendung der „Über-die-Nadel-Punktionstechnik“ (d.h. Ausschluss der Seldinger-Technik) unter § 20 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 GuKG und darf daher von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die zur Ausübung der Intensiv- bzw. Anästhesiepflege berechtigt sind, nach ärztlicher Anordnung durchgeführt werden.…“

• BMG 13.01.2012, BMG-92251/0181-II/A/2/2011

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Durchführung von CTG durch diplomiertes Pflegepersonal I

• Die Ausbildung im gehobenen Dienst für (allgemeine) Gesundheits- und Krankenpflege beinhaltet … den Themenschwerpunkt „Schwangerschaft, Geburtshilfe, Schwangerschaftskomplikationen, Neugeborenenperiode“. Dieser beinhaltet u.a. auch die pränatale Diagnostik, wie beispielsweise die Sonographie (CTG).

• Die Ausbildung gemäß Anlage 1 GuK-AV umfasst mindestens 600 Stunden praktische Ausbildung im konservativen Fachbereich. Da die Gynäkologie zur Standardgrundversorgung zu zählen ist, erfolgt – wenn auch nicht ausdrücklich in der GuK-AV angeführt – in diesem Bereich regelmäßig ein Praktikumseinsatz. …“

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Durchführung von CTG durch diplomiertes Pflegepersonal II

• Unter Berücksichtigung der Komplexität der Tätigkeit, der Gefahrengeneigtheit sowie der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten kann die Positionierung – nicht jedoch die Beurteilung bzw. Interpretation – des CTG‘s unter § 15 GuKG subsumiert … werden.

• Im Hinblick auf das Berufsbild der Hebammen … und die anzustrebende Betreuungskontinuität der Schwangeren und Gebärenden durch Hebammen stellt sich allerdings die Frage, ob das CTG nicht vornehmlich durch Ärzte und Hebammen durchgeführt werden sollte, zumal Hebammen keine Anordnungs- bzw. Weiterdelegierungsbefugnis gegenüber Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben und Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflege – wie oben festgehalten – nicht die Beurteilung bzw Interpretation des CTGs obliegt. …“

• BMG 19.10.2012, 92251/0171-II/A/2/2012 = ÖZPR 2013/4

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Langzeitbeatmung I

• „… Eine … Unterscheidungshilfe ermöglicht die Unterteilung in Methoden mit und ohne Beteiligung der Trachea bzw. Beatmungshilfen, die in den unteren oder oberen Atemwegen zu liegen kommen.

• Die Beatmung über einen endotracheal liegenden Tubus und die Beatmung über eine Trachealkanüle nach Tracheotomie sind die einzigen „invasiven“ Beatmungsmethoden mit Beteiligung der Trachea. Beide Methoden kommen vorwiegend bei der Betreuung schwerstkranken und ateminsuffizienter Patienten zum Einsatz.

• Daher ist jedenfalls die Beatmung über Tracheostoma eine Tätigkeit, die in den Tätigkeitsbereich der Intensivpflege fällt, für deren Ausübung die Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß § 68 GuKG erforderlich ist. …“

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Langzeitbeatmung II

• „… Was die Versorgung von Patienten mit intermittierenden atemunterstützenden Atemhilfen ohne Beteiligung der Trachea betrifft, so ist diese Tätigkeit zwar ebenfalls nicht in der demonstrativen Aufzählung des § 15 Abs. 5 GuKG enthalten, soweit sie einen vergleichbaren Schwierigkeitsgrad wie die aufgezählten Tätigkeiten aufweist und die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der Grundausbildung vermittelt werden, ist deren Durchführung im Rahmen des § 15 GuKG grundsätzlich von diplomiertem Pflegepersonal auch ohne Sonderausbildung in der Intensivpflege zulässig.“

• BMG 20.8.2012, 92251/0133-II/A/2/2012 = ÖZPR 2013/4

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Schmerztherapie durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen I

• „… Während sich gemäß § 15 Abs. 5 Z 3 GuKG die Applikation von Schmerzmittel über elektrische Infusions(spritzen)pumpen (zB Perfusor) unter „Vorbereitung und Anschluss von Infusionen“ subsumieren lässt, wird ebendort die Tätigkeit im Zusammenhang mit einem „… liegenden Gefäßzugang …“ angeführt. Die Möglichkeit der Vorbereitung und des Anschlusses von Infusionen bei liegendem Epidural- und/oder Peridualkatheter oder Plexuskatheter und somit abseits des Gefäßsystems ist nicht explizit angeführt. …“

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Schmerztherapie durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen II

• „… Unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades, der Gefahrengeneigtheit und der seitens des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist die intravaskuläre Applikation von Schmerzmedikation über einen Gefäßzugang aus fachlicher Sicht mit der Applikation über Epidural-, Peridural- und/oder Plexuskatheter vergleichbar. …“

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Schmerztherapie durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen III

• „… Die Tätigkeit des Änderns der Basis- und/oder Bolusdosis nach Maßgabe einer ärztlichen Anordnung ist nicht in der beispielhaften Aufzählung des § 15 Abs. 5 GuKG genannt. Da sie jedoch einen vergleichbaren Schwierigkeitsgrad wie die im Abs. 5 Z 3 angeführte Tätigkeit der Vorbereitung und des (erstmaligen) Anschlusses von Infusionen aufweist und die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der Ausbildung bzw durch entsprechende Fortbildungen vermittelt werden, fällt diese unter den mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich und kann daher gemäß § 15 GuKG nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt werden. …“

• BMG 29.1.2013, 92251/0190-II/A/2/2012

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Anlegen von Motorschienen durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen I

• „… Bei der Anpassung und Anwendung der Motorschiene gilt es sicherzustellen, dass weiterlaufende Bewegungen nur im physiologischen Umfang erfolgen, Ausweichbewegungen unmittelbar korrigiert werden, Ursachen für nichterwünschte weiterlaufende und ausweichende Bewegungen einschließlich einer Achsenfehlstellung unmittelbar identifiziert und korrigiert werden, das Gelenksspiel frei ist und dadurch pathologische Bewegungsmuster vermieden werden. …“ 31Christian Gepart©

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Anlegen von Motorschienen durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen II

• „… Die hierfür erforderlichen Kenntnisse, wie beispielsweise die Bewegungslehre, die Anatomie in vivo und die Biomechanik, werden in der Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nicht in dem hierfür erforderlichen Umfang vermittelt. Unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades des korrekten Positionierens der Schiene und Einstellung des Bewegungsumfangs, der Gefahrengeneigtheit (z.B. hinsichtlich Hyperextension bzw. -flexion bei frisch operierten Patienten) und der erforderlichen theoretischen Kenntnisse kann das Anlegen von Motorschienen daher nicht unter § 15 GuKG subsumiert werden, sondern fällt in den Vorbehaltsbereich des Physiotherapeuten. …“

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Anlegen von Motorschienen durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen III

• „… Nach Erreichung des jeweils angestrebten Bewegungsumfanges bei achsengerechter Durchführung und ohne negative Auswirkungen auf Temperatur, Turgor und Farbe des Gelenks bzw. der gesamten Extremität, könnte die Motorschiene auch von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angelegt werden, da hierbei lediglich das erreichte Bewegungsausmaß gefestigt und der physiologische Bewegungsablauf trainiert wird. …“

• BMG 25.2.2013, 92262/0007-II/A/2/2012

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Ernährungsberatung: Gesundheits- und Krankenpflege und Diätologie I

• „… Die Grenze zwischen dem Diät- und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst und dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflegeberufen liegt … im Sinne des Berufsbildes insbesondere in der eigenverantwortlichen Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung besonderer Kostformen zur Ernährung von Kranken und krankheitsverdächtiger Personen. Die hierfür erforderlichen Inhalte werden nicht im erforderlichen Ausmaß in der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung vermittelt, weshalb die erforderlichen Kompetenzen im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildungen nicht erworben werden können. …“

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Ernährungsberatung: Gesundheits- und Krankenpflege und Diätologie II

• „… Über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen im Rahmen der Pflege von Kranken sowie bezüglich der Beratung von gesunden Menschen hinsichtlich deren Energie- und Nährstoffbedarf verfügen die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zusammenfassend über ausreichend Kompetenz. Es bleibt diesen unbenommen, eine Ernährungsberatung im Sinne einer Benennung und Begründung der für die jeweilige Kostform geeigneten Lebensmittel und Speisen sowie deren Darreichungsform durchzuführen. Erfordert diese jedoch spezielles bzw. vertieftes Fachwissen, so ist dies … Aufgabe der Diätologen.“

• BMG 21.2.2013, 92250/0059-II/A/2012

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Maßnahmen der Intensivpflege und Anästhesiepflege sind etwa auch …

– Extubation durch Intensivpflegepersonal (BMG 7.5.2012, 92251/0027-II/A/2/2012)

– Legen von Arterienkathetern (BMG 13.1.2012, BMG-92251/0181-II/A/2/2011)

• Nicht jedoch:– Endotracheale Intubation (auch nicht von § 20

Abs. 4 GuKG; BMGFJ 14.10.2008, 92250/0020-1/B/6/2008)

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Weiterdelegation von Maßnahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches• Möglichkeit der Weiterdelegation von ärztlichen

Maßnahmen durch diplomierte Pflegepersonen– Auszubildende– Pflegehelfer– Rettungs- und Notfallsanitäter im Rahmen deren

Krankenanstaltenpraktikum– an Operationsassistenten und Ordinationsassistenten– an Personenbetreuer und Laien im Rahmen der

„Persönlichen Assistenz“ einfache medizinische Maßnahmen

– Personen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 (”pflegende Angehörige”)

• „Delegationsverantwortung“ von diplomierten Pflegepersonen

• Aufsichtsverpflichtung

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Anleitung und Aufsicht in der Gesundheits- und Krankenpflege

Insbesondere gegenüber

– Schülern– Pflegehelfern– Auszubildenden in Ausbildungs-,

Sonderausbildungs- bzw. Weiterbildungskursen

– Personenbetreuern und Personen im Rahmen der „persönlichen Assistenz“

– Medizinischen Assistenzberufen

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Anleitung und Aufsicht in der Gesundheits- und Krankenpflege

• unterschiedliche „Intensität“• Begleitung, Unterstützung, Kontrolle

• Interventionsmöglichkeit für Aufsicht Ausübenden, um „Schaden“ vermeiden zu können

• abhängig von:• Ausbildungsstand• „Gefährlichkeit“ und Komplexität der

Tätigkeit• Zustand des Patienten bzw. Klienten

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Berufsbild der Pflegehilfe

• Berufsbild– Die Pflegehilfe umfasst die Betreuung

pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten.

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Tätigkeitsbereiche der Pflegehilfe I

• Durchführung von pflegerischen Maßnahmen

• nach Anordnung– extramuraler Bereich schriftlich– ev. Fax und Email

• unter Aufsicht• von Diplomierten Gesundheits- und

Krankenpflegepersonen

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Tätigkeitsbereiche der Pflegehilfe II• Maßnahmen (insb.):

• Durchführung von Grundtechniken der Pflege

• Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation

• Körperpflege und Ernährung• Krankenbeobachtung• prophylaktische Pflegemaßnahmen• Dokumentation der durchgeführten

Pflegemaßnahmen• Pflege, Reinigung und Desinfektion von

Behelfen

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Pflege bei Kolostoma + Ileostoma?

• Die Versorgung von Menschen mit sowie die Versorgung des Kolostomas und/oder Ileostomas selbst ist eine pflegerische Maßnahme. Hautreinigende und –schützende sowie stomarandreinigende und –schützende Pflegeinterventionen im Rahmen der lokalen Pflege von Kolo- und Ileostoma können auch an Angehörige der Pflegehilfe gemäß § 84 Abs. 2 und 3 GuKG delegiert werden …

• BMG 13.1.2012, 92251/0147-II/A/2/2011Christian Gepart©43

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Tätigkeitsbereiche der Pflegehilfe III

• Mitarbeit bei diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen

• im Einzelfall• nach schriftlicher ärztlicher Anordnung

(auch Fax bzw. Email!) bzw. nach Anordnung von Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen (vgl. § 15 Abs. 6 Z 1 GuKG)

• unter Aufsicht• von Diplomierten Gesundheits- und

Krankenpflegepersonen oder Ärzten

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Tätigkeitsbereiche der Pflegehilfe IV• Maßnahmen (taxativ!):

– Verabreichung von Arzneimitteln– Anlegen von Bandagen und Verbänden– Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und

subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutabnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifen

– Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden

– Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewusstseinslage und der Atmung

– einfache Wärme- und Lichtanwendungen

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Dispensierung von Arzneimitteln

• „… Der Grad der erforderlichen Anleitung und Aufsicht wird von mehreren Faktoren bestimmt. Es obliegt der Verantwortung des Arztes/der Ärztin bzw. des diplomierten Pflegepersonals, den Umfang der erforderlichen Anleitung und Aufsicht in jedem Einzelfall festzulegen, wobei insbesondere die Gefahrengeneigtheit der Tätigkeit und die Kenntnisse und Erfahrungen der Angehörigen der Pflegehilfe wesentlich sind. Eine stichprobenartige Kontrolle ist besonders bei der Dispensierung jener Arzneimittel nicht ausreichend, deren nicht fachgerechter Einsatz mit einem hohen gesundheitlichen Risiko verbunden ist. In diesen Fällen ist die Dispensierung der Arzneimittel laufend zu kontrollieren.

• Zur Tätigkeit „Verabreichung von Arzneimittel“ zählt auch die vorbereitende Handlung der Dispensierung der Arzneimittel. Angehörige der Pflegehilfe dürfen diese Tätigkeit nur dann ausüben, wenn die Anleitung und Aufsicht entsprechend den vorstehenden Ausführungen gewährleistet sind. …“

• BMGFJ 10.04.2007, BMGFJ-92250/0008-I/B/6/2007

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Tätigkeitsbereiche der Pflegehilfe V• Aufsicht über Tätigkeit des Pflegehelfers

• in Ausnahmefällen• durch begleitende Kontrolle in regelmäßigen

Intervallen• schriftliche dokumentierte Anordnung durch

DGKP oder Arzt• Möglichkeit der Rückfrage bei DGKP oder Arzt• Kontrollintervalle wurden durch DKGP oder

Arzt festgelegt

– = Umsetzung des flexiblen „Aufsichtsbegriffes“

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Aktuelle Gesetzgebungsprojekte …• … im Zusammenhang mit dem GuKG

• Anpassungen des GuKG an die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2014

• GuKG- und MTD-Gesetz-Novelle 2013

• Gesundheitsberuferegister-Gesetz samt Anpassungen des GuKG (???)

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Verwaltungsgerichts-barkeitsreform 2014

• 1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit (BGBl. I 2013/80)– Art. 1 Änderung des Gesundheits-

und Krankenpflegegesetzes• per 1. Jänner 2014• Aufhebung der Instanzenzüge zum UVS

– Beispiele:» Untersagung der freiberuflichen

Berufsausübung» Entziehung der Berufsberechtigung

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Verwaltungsgerichts-barkeitsreform 2014

– … darüber hinaus:• Aufhebung jener Bestimmungen, welche

ein Rechtsmittel gegen im Verwaltungsweg ergangene Bescheide ausschließen

– Beispiele:» Verweigerung der Ausübung des

gehobenen Dienstes der GuK als Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

» Verweigerung des Betriebs einer Schule für GuK

» Bewilligung bzw. Verweigerung der Anrechnung von Prüfungen und Praktika

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GuKG-Novelle 2013(BGBl. I 2013/185)

• Zielsetzungen:• Ermöglichung der Schulung und Unterweisung zu

sowie der Weiterdelegation von ärztlich angeordneten Tätigkeiten an pflegende Angehörige durch diplomierte Pflegepersonen

• Entfall der Regelungen betreffend die individuelle Gleichhaltung von Universitäts- und Fachhochschulausbildungen mit den Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege

• Anpassung des Aufgabengebietes des Akkreditierungsbeirats sowie Umbenennung des Beirats zu "Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat“

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GuKG-Novelle 2013(BGBl. I 2013/185)

• …weiters:• Möglichkeit für Personen, denen im gehobenen Dienst

für Gesundheit- und Krankenpflege eine EWR-Berufszulassung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt wird, zur befristeten Ausübung der Pflegehilfe

• Anpassung der berufsrechtlichen Vorschriften (auch) für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe an die sich aus der EU-Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung ergebenden Verpflichtungen

– Einsicht in die Pflegedokumentation auch für gewählte Vertreter von Patienten

– Möglichkeit der Anforderung von Kopien der Pflegedokumentation gegen Kostenersatz

– Definition von Pflichten zur Aufklärung des Klienten bei freiberuflicher Ausübung des gehobenen Dienstes für GuK

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