36
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 1 Die E-Rechnung im Lichte der GoBD Stefan Groß, Steuerberater und CISA (Certified Information Systems Auditor) Partner bei PSP und Vorstandsvorsitzender des VeR in Kooperation mit

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

  • Upload
    others

  • View
    3

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 1

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD

Stefan Groß, Steuerberater und CISA (Certified Information Systems Auditor)

Partner bei PSP und Vorstandsvorsitzender des VeR

in Kooperation mit

Page 2: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 2

Die vorliegenden Ausführungen geben die persönliche Meinung der Autoren zur derzeitigen Rechtslagewieder und enthalten lediglich einen Überblick über einzelne Themenkomplexe. Spezielle Umständeeinzelner Fallkonstellationen wurden nicht berücksichtigt; diese können durchaus zu abweichendenBetrachtungsweisen und/oder Ergebnissen führen. Die dargestellten Ausführungen können daher keinerechtliche oder steuerliche Beratung ersetzen; bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene,weitere Entwicklungen berücksichtigende Empfehlung Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ein,bevor Sie Entscheidungen über die in diesen Ausführungen besprochenen Themen treffen. DieFinanzverwaltung und/oder Gerichte können abweichende Auffassungen zu den hier behandelten Themenhaben oder entwickeln.

Page 3: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 3

Alle Rechnungen sind gleich!

Page 4: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 4

RechnungRechnungs-

aussteller

Rechnungs-

empfänger

GRUNDSATZ

Page 5: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 5

Für (E-)Rechnungen gelten die GoBD!

Page 6: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 6

DIE GOBD ALS FRAMEWORK

GoBD =Vorgaben an IT-gestützte Systeme

E-Rechnung

Page 7: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 7

E-Rechnungen sind elektronisch aufzubewahren!

Page 8: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 8

Im DV-System erzeugte Dokumente sind im Ursprungsformat aufzubewahren

Eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege müssen

in dem Format aufbewahrt werden, in dem sie empfangen wurden (E-Mails!)

Der Erhalt der Verknüpfung zwischen Geschäftsvorfall und Dokument muss während

der gesamten Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein

Ein elektronisches Dokument ist mit einem nachvollziehbaren und eindeutigen Index

zu versehen

Die Belege in Papierform oder in elektronischer Form sind zeitnah, d. h. möglichst

unmittelbar nach Eingang oder Entstehung, gegen Verlust zu sichern

Besonderheiten sind bei der Konvertierung (in ein Inhouse-Format) sowie beim Einsatz

von Kryptografietechniken zu beachten

(ORIGINÄR) ELEKTRONISCHE AUFBEWAHRUNG

Page 9: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 9

9

AUFBEWAHRUNG – GRUNDSATZ

Evtl.

Konvertierungen

„Originäres

Format“

Alleinige Aufbewahrung eines

Papierausdrucks ist nicht zulässig

Papieraufbewahrung

OriginalPapier-

rechnung

Elektronische

Rechnung

Kann digitalisiert

werden GoBD

Elektronische

Aufbewahrung

optional, wenn

digitalisiert

Page 10: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 10

Übermittlung der Rechnung per E-Mail

Gilt für eine E-Mail, mit der eine Rechnung transportiert wurde,

die Aufbewahrungspflicht?

Wohl entscheidend, ob der Dateianhang alle

umsatzsteuerlichen Pflichtangaben enthält

SONDERFALL E-MAIL

Page 11: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 11

E-Rechnungen sind unveränderbar aufzubewahren!

Page 12: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12

Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der

ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist

Die Unveränderbarkeit kann durch entsprechende Hardware, Software oder

organisatorische Vorkehrungen gewährleistet werden

Spätere Änderungen sind so vorzunehmen, dass sowohl der ursprüngliche Inhalt als auch

die Tatsache, dass Veränderungen vorgenommen wurden, erkennbar bleiben

Die reine Ablage von Daten und Dokumenten in einem reinen Dateisystem erfüllt die

Anforderungen der Unveränderbarkeit regelmäßig nicht!

Etwaige Systemwechsel oder Systemabschaltungen im Hard- oder Softwarebereich dürfen

die unveränderbare Aufbewahrung nicht beeinträchtigen

UNVERÄNDERBARKEIT

Page 13: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 13

(E-)Rechnungen müssen lesbar sein!

Page 14: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 14

14

LESBARKEIT

Papier

sinnvoll: geeigneter Viewer

u. E. auch möglich:

Darstellung der Inhalte

Darstellung der Pflichtfelder

Listenform genügt

elektronisch, geeigneter Viewer (pdf, …)

elektronisch, strukturierte Daten

Page 15: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 15

(E-)Rechnungen sind zeitgerecht zu erfassen!

Page 16: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 16

Bargeschäfte

Laufende Buchung Periodenweise Buchung

Unbare

Geschäfts-

vorfälle

Kasseneinnahmen und Kassenausgaben

sollen täglich festgehalten werden

Entstehung Geschäftsvorfall bis

Erfassung: Zehn Tage unbedenklich

Erfassung bis zum Ablauf des

folgenden Monats nach

Entstehung unbedenklich

Sicherung Vollständigkeit Belegsicherung innerhalb 10 Tage

Erfassung

Buchung

GOBD – ZEITGERECHTHEIT

Belegsicherung

>> Buchung später

Page 17: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 17

Papierrechnungen dürfen gescannt werden, aber...

Page 18: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 18

Das Scanergebnis ist so aufzubewahren, dass die Wiedergabe mit

dem Original bildlich übereinstimmt

Bildliche Übereinstimmung bei Lesbarmachung

Das Verfahren muss dokumentiert werden und der Steuerpflichtige

sollte eine Organisationsanweisung erstellen

Weitere Bearbeitung mit elektronischem Dokument

(alternativ: Erneutes Scannen)

Besonderheit (1): Datenzugriff

Besonderheit (2): OCR-Verarbeitung

DIGITALISIERUNG VON PAPIERRECHNUNGEN

Page 19: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 19

Papierrechnungen dürfen vernichtet werden, wenn…

Page 20: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 20

Vernichtung der Papierrechnung grundsätzlich zulässig

Erfassungs- und Archivierungsverfahren den GoBD

entsprechen

Das Verfahren muss dokumentiert werden und der

Steuerpflichtige sollte eine Organisationsanweisung

erstellen

DIGITALISIERUNG VON PAPIERRECHNUNGEN

Page 21: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 21

Keine Rechnung ohne Rechnungseingangsprüfung!

Page 22: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 22

Innerbetriebliches Kontrollverfahren mit verlässlichem Prüfpfad ist

weitestgehend Bestandteil der gängigen Rechnungs(eingangsprüfung)

im Unternehmen

„Ist der Nachweis erbracht, dass die Voraussetzungen des

Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG gegeben sind, kommt der Frage der

Durchführung des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens in dem

konkreten Einzelfall keine eigenständige Bedeutung mehr zu und kann

insbesondere nicht mehr zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen.“

Kein zusätzliches Verfahren erforderlich…

Fazit: Innerbetriebliches Kontrollverfahren =

Rechnungseingangsprüfung

INNERBETRIEBLICHES KONTROLLVERFAHREN

MIT PRÜFPFAD

Page 23: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 23

E-Rechnungen unterliegen dem Datenzugriff!

Page 24: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 24

Bereitzustellen sind insbesondere Daten der Finanzbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung,

der Lohnbuchhaltung sowie aller Vor- und Nebensysteme (steuerrelevante Daten!)

Das Einsichtsrecht der Finanzverwaltung bezieht sich neben den Bewegungsdaten auch

auf Stammdaten und deren Verknüpfungen

Daneben sind auch alle zur maschinellen Auswertung der Daten erforderlichen

Strukturinformationen in maschinell auswertbarer Form sowie die internen und externen

Verknüpfungen vollständig und in unverdichteter, maschinell auswertbarer Form

aufzubewahren

Neben den eigentlichen Daten sind auch die Teile der Verfahrensdokumentation auf

Verlangen zur Verfügung zu stellen, die einen vollständigen Systemüberblick ermöglichen

und die für das Verständnis des DV-Systems erforderlich sind

Bei der Ausübung des Rechts auf Datenzugriff stehen der Finanzbehörde drei gleich-

berechtigte Möglichkeiten (unmittelbarer Datenzugriff (Z1), mittelbarer Datenzugriff (Z2),

Datenträgerüberlassung (Z3)) zur Verfügung

Maschinell auswertbar = originär elektronisch

GOBD – KERNAUSSAGEN

Page 25: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 25

MASCHINELLE AUSWERTBARKEIT

Mathematisch technische

AuswertungenVolltextsuche Prüfung im weitesten Sinne

Maschinelle Auswertbarkeit

„IDEA-Auswertbarkeit“ E-Mails / DMS Bildschirmabfragen etc.

bisher originär elektronisch

Page 26: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 26

Der E-Rechnungs-Prozess ist zu dokumentieren!

Page 27: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 27

Grundsätzlich nein

(gemäß Gesetzesbegründung und Frage-Antwort-Katalog des BMF)

Aber: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung schreiben

Verfahrensdokumentation vor, hier also für den Prozess der Rechnungsprüfung

Rechnungsempfänger trifft unverändert die Feststellungslast

Empfohlen sind Nachweise, dass das innerbetriebliche Kontrollverfahren

durchlaufen wurde

=> GoBD

DOKUMENTATIONS- UND AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN

Page 28: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 28

Für jedes DV-System muss eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation

vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig

und schlüssig ersichtlich sind

Die Verfahrensdokumentation muss verständlich und damit für einen sachverständigen

Dritten in angemessener Zeit nachprüfbar sein

Aus der Verfahrensdokumentation muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege

erfasst, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden (Belegfunktion)

Die Beschreibung des Internen Kontrollsystems (IKS) ist Bestandteil der Verfahrens-

dokumentation

Die Verfahrensdokumentation besteht in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung,

einer Anwenderdokumentation, einer technischen Systemdokumentation und einer

Betriebsdokumentation

GOBD – KERNAUSSAGEN

Page 29: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 29

MUSTERGLIEDERUNG

Page 30: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 30

ZUGFeRD als E-Rechnung 2.0!

Page 31: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 31

bilateral systemisch

AUSGANGSPUNKT ZUGFERD

Page 32: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 32

Papier

systemisch

unstrukturiert

Bild-

Datei

(PDF)

systemisch

unstrukturiert

!?

systemisch

strukturiert

EDI

bilateral

strukturiert

ZUGFERD ALS GEMEINSAMER „NENNER“

Page 33: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 33

INHALTLICH IDENTISCHE MEHRSTÜCKE!?

Rechnungsaussteller

PDF

XML

Rechnungsempfänger

PDF

XML

Beleg Beleg

Buchungs-

hilfe

Buchungs-

hilfe

= =

Page 34: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 34

...entscheidend ist die Prozess-Architektur!

Page 35: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 35

MEDIENBRUCHFREIE PROZESS-ARCHITEKTUR

XML

aPrüfung

Eingang

Aufbewahrung

Page 36: Die E-Rechnung im Lichte der GoBD...Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 12 Buchungen und Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt

Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 36

Stefan Groß,

Steuerberater und CISA, Partner bei PSP

und Vorstandsvorsitzender des VeR

Verband elektronische Rechnung (VeR)

E-Invoice Alliance Germany e.V.

Schackstraße 2

80539 München

Tel.: +49 (0)89 38 17 22 28

Fax: +49 (0)89 38 17 22 04

E-Mail: [email protected]

Internet: www.verband-e-rechnung.org

Peters, Schönberger & Partner mbB

Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater

Schackstraße 2

80539 München

Tel.: +49 89 3 81 72 - 0

Fax: +49 89 3 81 72 – 204

E-Mail: [email protected]

Internet: www.psp.eu

in Kooperation mit