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Die neue Struktur der Die neue Struktur der StPO StPO und die Verteidigungsrechte und die Verteidigungsrechte Werner Pleischl Rechtsanwaltskammer 11.1.2008

Die neue Struktur der StPO und die Verteidigungsrechte Werner Pleischl Rechtsanwaltskammer 11.1.2008

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Die neue Struktur der StPODie neue Struktur der StPOund die Verteidigungsrechte und die Verteidigungsrechte

Werner Pleischl

Rechtsanwaltskammer 11.1.2008

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InhaltInhalt

Gründe für die Reform und deren Geschichte Die Struktur des neuen Vorverfahrens Beginn und Beendigung des (Straf-)Verfahrens

sowie der Zweck des Ermittlungsverfahrens Kriminalpolizei – Staatsanwaltschaft – Berichte Aufgaben des Gerichts im Vorverfahren Beschuldigter und Verteidiger Wichtige Rechtsbehelfe

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Gründe für die ReformGründe für die Reform aktuelle Struktur aus dem Jahr 1873 Kluft zwischen Theorie und Praxis, weil

• lediglich der Verfahrensabschnitt der Voruntersuchung ausreichend determiniert und

• Ermittlungstätigkeit der Kriminalpolizei ungeregelt bzw. auf Fälle der Gefahr im Verzug beschränkt wurde.

Wichtige Ermittlungsmaßnahmen nicht geregelt

Unzureichende Beteiligung der Beschuldigten und der Opfer

„gespaltener“ Rechtszug

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Geschichte der ReformGeschichte der Reform 1975 – 1983 Arbeitskreis 1980er Jahre: mehrere Konzepte 1995 Punktation des BMJ 1998 – 2001 Entwürfe des BMJ zum

Vorverfahren 2002 und 2003 Regierungsvorlage 2003 bis 2004 Beratungen im

Justizausschuss 2004 Strafprozessreformgesetz, BGBl. I

Nr. 19/2004: §§ 1 bis 215 der StPo neu 1.1.2008 In Kraft Treten idF der

Strafprozessreformbegleitgesetze

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Kriminalpolizei Staatsanwaltschaft

Gericht

Ratskammer

Kooperation

Bericht

Bewilligung

BeschuldigteEinspruchBeschwerde

ErmittlungenVorunter=suchung

Vorer=hebungen

Anträge

ErmittlungenAnordnungen

Beweisaufnahme

Antrag

Das neue VorverfahrenDas neue Vorverfahren

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Einheitliches ErmittlungsverfahrenEinheitliches Ermittlungsverfahren

Beginn u. Einleitung des Verfahrens (§ 1)– Sobald KP oder StA zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat

gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben

– materieller Begriff des Beschuldigten

Ermittlung (§ 91 Abs. 2)– jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des

Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen.

Zweck des Ermittlungsverfahrens (§ 91 Abs. 1)– Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären,

um Entscheidung der StA über Anklage, Diversion oder Einstellung des Verfahrens sowie zügige Durchführung der Hauptverhandlung zu ermöglichen.

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Beendigung des Beendigung des ErmittlungsverfahrensErmittlungsverfahrens

Einstellung und Abbrechung des Ermittlungsverfahrens

Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens

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Die AnklageDie Anklage

§ 210. (2) Durch das Einbringen der Anklage beginnt das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwalt-schaft wird zur Beteiligten des Verfahrens.

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Kriminalpolizei - § 18Kriminalpolizei - § 18 1. Funktion: Aufklärung und Verfolgung von Straftaten 2. Aufgaben und Befugnisse obliegen

Sicherheitsbehörden (SPG) 3. Aufgaben und Befugnisse der Behörden stehen auch

den einzelnen Organen (Wachkörper) zu!

Wenn Gesetz „Kriminalpolizei“ anspricht, dann: Sicherheitsbehörden, -dienststellen und Organe in Ausübung der Funktion Kriminalpolizei

KP ermittelt von Amts wegen oder auf Grund einer Anzeige

KP hat Anordnungen der StA (und des Gerichts) durchzuführen

KP ist zum Einsatz von Zwangsgewalt berechtigt

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StaatsanwaltschaftStaatsanwaltschaft - §§ 19 ff- §§ 19 ff

Führung des Ermittlungsverfahrens im Einvernehmen mit Kriminalpolizei

Leitung des ErmittlungsverfahrensAnordnungen (Genehmigungen) an

Kriminalpolizei Anträge an GerichtEigene Ermittlungen

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Aufgaben und Befugnisse von Aufgaben und Befugnisse von Kriminalpolizei und StA Kriminalpolizei und StA (§ 98)(§ 98)

1. KP und StA haben das Ermittlungsverfahren im Einvernehmen zu führen

2. Im „Streitfall“ leitet die StA:Ihre Anordnungen hat die KP zu befolgen

3. Gericht: wird nur auf Antrag tätig (Ausnahmen)

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Berichte (§ 100)Berichte (§ 100)

Anfallsbericht Verdacht eines

schwer wiegenden

Verbrechens oder sonstiger

Straftat von besonderem öffentlichen

Interesse

Abschluss-bericht

Sachverhalt und

Tatverdacht für

Entscheidung der StA

hinreichend geklärt

Anlassbericht Anordnung

(Genehmigung) der StA oder

Entscheidung des Gerichts erforderlich oder zweck-

mäßig oder auf Verlangen der

StA

Zwischen-bericht

Nach 3 Monaten ab Beginn der Ermittlungen gegen bestimmte Person oder seit letztem Bericht

.

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Aufgaben des Gerichts im Aufgaben des Gerichts im Vorverfahren §§ 104 fVorverfahren §§ 104 f

Beweisaufnahme § 104– Kontradiktorische Vernehmung– Tatrekonstruktion (§ 150)– Auf Antrag der StA wegen Bedeutung der

Straftat und der Person des Verdächtigen Bewilligung von Zwangsmitteln Rechtsschutz

– Einspruch wegen Rechtsverletzung– Antrag auf Einstellung des Verfahrens– Antrag auf Fortführung des Verfahrens

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Der BeschuldigteDer Beschuldigte - § 48 - § 48

Beschuldigter ist jede Person, die aufgrund bestimmter Tatsachen konkret

verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben,

sobald gegen sie wegen dieses Verdachts ermittelt oder Zwang ausgeübt wird.

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Verteidiger - § 48Verteidiger - § 481. Rechtsanwälte

2. sonst durch Gesetz zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Person

3. Universitätslehrer für Strafrecht

(4. Verteidigerliste im Auslaufen)

sobald sie der Beschuldigte bevollmächtigt hat und

ein bestellter Rechtsbeistand (Verfahrenshilfeverteidiger, Amtsverteidiger)

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Der Beschuldigte hat insbesondere folgende Rechte:

Über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden. § 50

Einen Verteidiger zu wählen und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten. §§ 58, 61 f

Akteneinsicht zu nehmen. § 51 ff

Sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen. §§ 58 f, 164

Seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen. § 164

Beweise zu beantragen. § 55

Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben. § 106

Beschwerde gegen die Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben. § 87

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen. § 108

An der Hauptverhandlung, an kontradiktorischen Vernehmungen, an Befundaufnahmen und an Tatrekonstruktionen teilzunehmen. §§ 165, 127, 150

Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben.

Übersetzungshilfe zu erhalten. § 56

Rechte des Beschuldigten (§ 49)Rechte des Beschuldigten (§ 49)

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Recht auf Information (§ 50)Recht auf Information (§ 50)

Jeder Beschuldigte ist über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Verfahrens-rechte zu informieren. Diese Information ist dem Beschul-digten sobald wie möglich durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft mündlich oder schriftlich zu erteilen.

Diese Information darf nur so lange unterbleiben, als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Solche Umstände sind insbe-sondere anzunehmen, wenn Ermittlungen oder Beweis-aufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat.

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Der Beschuldigte ist berechtigt, in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens- und des Hauptverfahrens Einsicht sowie Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen.

Wenn besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, darf Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren beschränkt werden.

Soweit AE zusteht, sind auf Antrag Kopien auszufolgen; zur Verhinderung der Gefährdung von Zeugen können darin personen-bezogene Angaben unkennt-lich gemacht werden.

Im Fall der Untersuchungshaft keine Beschränkung der AE für Aktenstücke, die für Tatverdacht oder Haftgründe von Bedeutung sein können.

Einsicht ist im Ermittlungsverfahren während der Amts-stunden bei der KP, nach Abschluss-bericht nur bei StA zu nehmen

Akteneinsicht (§§ 51 bis 53)Akteneinsicht (§§ 51 bis 53)

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Der Beschuldigte ist berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zu beantragen. Im Antrag ist zu begründen, was (Beweisthema) wodurch (Beweismittel) bewiesen werden soll.

Beweisaufnahme darf unterbleiben, wenn

Beweisthema offenkundig oder für Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung

Beweismittel nicht geeignet, Tatsache zu beweisen

Das Beweisthema erwiesen ist.Die KP hat den Beweis aufzunehmen oder den Antrag mit Anlassbericht der StA vorzulegen, die ihrerseits Beweisaufnahme veranlasst oder dem Beschuldigten mitteilt, weshalb sie unterbleibt.

Beweisanträge (§ 55)Beweisanträge (§ 55)

Beweisaufnahme kann der HV vorbehalten werden, es sei denn, dass Tatverdacht durch sie unmittelbar beseitigt oder Gefahr des Beweismittelverlust besteht.

Unzulässige, unverwertbare und unmögliche Beweise sind nicht aufzunehmen.

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1. Der Beschuldigte hat das Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, ihn zu bevollmächtigen und sich mit ihm zu besprechen .

2. Dem festgenommenen Beschuldigten ist es zu ermöglichen, Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und ihn zu bevoll-mächtigen.

3. Dieser Kontakt darf vor der Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt überwacht werden und auf das für die Erteilung der Vollmacht und eine allgemeine Rechtsauskunft notwendige Ausmaß beschränkt werden, soweit dies erforderlich erscheint, um eine Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden .

4. Nach Einlieferung in die Justizanstalt kann sich der Beschuldigte mit seinem Verteidiger verständigen, ohne dabei überwacht zu werden. Wird der Beschuldigte jedoch wegen Verabredungs- oder Verdunkelungsgefahr ange-halten und ist zu befürchten, dass der Kontakt mit dem Verteidiger zu einer Beeinträchtigung von Beweismitteln führen könnte, kann die Überwachung des Kontakts längstens für eine Dauer von zwei Monaten ab Festnahme angeordnet werden.

Kontakt mit dem Verteidiger (§ 58 f)Kontakt mit dem Verteidiger (§ 58 f)

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1. Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen; dieser darf sich an der Vernehmung in keiner Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss ergänzende Fragen stellen.

2. Während der Verneh-mung darf sich der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten.

3. Von der Beiziehung eines Verteidigers kann abgesehen werden, soweit es erforderlich erscheint, um eine Gefahr für die Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden.

4. Im Falle des Absehens von der Beiziehung eines Vertei-digers ist nach Möglichkeit eine Ton- oder Bildaufnahme anzufertigen.

Anwesenheit des Verteidigers Anwesenheit des Verteidigers bei der Vernehmung (§ 164)bei der Vernehmung (§ 164)

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Rechte des Verteidigers (§§ 57 ff)Rechte des Verteidigers (§§ 57 ff)Der Verteidiger berät und unterstützt den Beschuldigten und ist berechtigt sowie verpflichtet, jedes Verteidi-gungsmittel zu gebrauchen und alles, was dem Beschuldigten dient, unumwunden vorzubringen.

Ausschluss des Verteidigers:

1.bei anhängigem Verfahren wegen Beteiligung an der Straftat oder Begünstigung

2.bei Missbrauch des Kontakts mit dem angehaltenen Beschuldigten

3.bei erheblicher Gefährdung der Sicherheit und Ordnung einer VollzugsanstaltDer Verteidiger übt die

Verfahrensrechte aus, die dem Beschuldigten zustehen, jedoch kann der Beschuldigte immer selbst Erklärungen abgeben. Im Fall einander widersprechender Erklärungen gilt die des Beschuldigten (aber kein RMV).

Ausschluss von der Verteidigung mit Beschluss nach Anhörung des Verteidigers, im Ermittlungsverfahren Verständigung der KP vom Ausschluss. Der Ausschluss ist aufzuheben, sobald seine Voraussetzungen weggefallen sind.

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Wichtige RechtsbehelfeWichtige RechtsbehelfeEinspruch wegen

Rechtsverletzung § 106 fAntrag auf Einstellung des

Verfahrens § 108 Antrag auf Fortführung des

Verfahrens § 195

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Einspruch wegen RechtsverletzungEinspruch wegen Rechtsverletzung

Jede Person, die sich durch KP oder StA in subjektivem Recht oder durch Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme nach StPO verletzt fühlt (außer: Ermessen)

Einspruch nur, wenn nicht Beschwerde zusteht

Einzubringen bei StA, KP bekommt Gelegenheit zu Stellungnahme

StA entspricht Einspruch, verständigt Beschwerdeführer oder legt ihn Gericht vor. (StA kann nicht abweisen!)

Gericht entscheidet, dagegen Beschwerde

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Antrag auf Einstellung des Antrag auf Einstellung des Verfahrens - § 108Verfahrens - § 108

Wenn feststeht, dass keine gerichtliche Strafbarkeit oder Tatverdacht im Hinblick auf Dringlichkeit, Gewicht und Verfahrensdauer Fortsetzung nicht rechtfertigt

Der Antrag des Beschuldigten ist bei StA einzubringen, diese stellt ein oder legt Antrag dem Gericht vor (keine Abweisung!).

Antrag ist zulässig frühestens nach 3 Monaten (bei Verbrechen 6 Monaten).

Gericht entscheidet, dagegen Beschwerde.

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Vorgangsweise bei Akteneinsicht, Einspruch Vorgangsweise bei Akteneinsicht, Einspruch und Beweisantragund Beweisantrag

Staatsanwaltschaft

Akteneinsicht bzw. Beweise beantragen bei KP

Verständigung des Beschuldigten mit Begrün-dung (bei Beweisantrag)

KP lehnt ab

StA veranlasst Akteneinsicht

bzw. Beweisaufnahme

Beschuldigter erhebt Einspruch an Gericht

bei StA

Gericht: Beschluss KP gewährt AE bzw. nimmt Beweis auf

Antrag mit Anlassbericht an StA

StA lehnt ab

Beschwerde

OLG: Beschluss

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Fortführung des eingestellten Fortführung des eingestellten Verfahrens (§ 193)Verfahrens (§ 193)

Nach Einstellung sind Ermittlungen grundsätzlich unzulässig, außer einzelne Ermittlungen oder Beweisaufnahmen, die für Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens erforderlich.

Die Fortführung eines von ihr beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, solange die Tat nicht verjährt ist und wenn

1. der Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden, die … geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten … zu begründen.

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Antrag auf Fortführung Antrag auf Fortführung des eingestellten Verfahrens (§ 195)des eingestellten Verfahrens (§ 195)

Antragslegitimiert sind Opfer und andere Personen, die an der Strafverfolgung sonst ein rechtliches Interesse haben könnten

Betroffen sind von der Staatsanwaltschaft eingestellte Verfahren (nicht bei Rücktritt „Diversion“)

Voraussetzung sind neue Tatsachen oder Beweismittel oder dass die Voraussetzungen von vornherein nicht vorlagen

Frist: 14 Tage nach Verständigung von der Einstellung, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab der Einstellung

Verfahren: Staatsanwaltschaft ordnet Fortführung an oder legt Antrag dem Oberlandesgericht vor (keine Abweisung!)