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DORTMUNDER Bekanntmachungen Nr. 38 75. Jahrgang Amtsblatt der Stadt Dortmund Freitag, 27. September 2019 1011 Herausgeber: Stadt Dortmund, Der Oberbürgermeister, Dortmund-Agentur, Friedensplatz 3, 44135 Dortmund Telefon: (0231) 50-2 62 87, (0231) 50-2 62 88, (0231) 50-2 97 39 Telefax: (0231) 50-2 62 90 E-Mail: dortmunder_ [email protected] Internet: www.dortmund.de Erscheinungsweise: freitags kostenlos Bezugsquelle: Stadt Dortmund, Dortmund-Agentur, Zimmer 207, Kaiserstraße 129 131, 44143 Dortmund Öffnungszeiten: montags bis mittwochs 8.00 bis 15.30 Uhr, donnerstags 8.00 bis 17.00 Uhr, freitags 8.00 bis 12.00 Uhr Inhalt Seite Tagesordnungen In der 40. KW 2019 finden keine Sitzungen statt. Öffentliche Zustellungen Für Herrn Ali Alayan 1012 Für Herrn Rony Ahmed 1012 Für Frau Henrike Riehl und Herrn Frank Riehl 1012 Für Herrn Santo Ruggieri 1012 Für Herrn Emil-Teodor Hrisca 1013 Für Herrn Marin-Christian Voicu 1013 Für Herrn Elyass el Adouli 1013 Für Herrn Zaza Jatchvadze 1014 Für Herrn Wilhelmas van Oarschet 1014 Für Herrn Marinus de Ridder 1014 Für Herrn Tobiasz Cebula 1014 Für Herrn Mieczyslaw Lisowski 1015 Für Herrn Ömer Faruk Koca 1015 Für Herrn Adrian Adam Igleniec 1015 Für Herrn Jacobus Hendrik Plegt 1015 Für Herrn Abidin Eroglu 1016 Für Herrn Marian-Sorin Balan 1016 Für Herrn Nikola Kovacevic 1016 Für die Firma ZAREBA GmbH 1016 Für die unbekannten Erben des Herrn Bodo Eitner 1017 Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Auslegung des Entwurfes der Haus- 1017 haltssatzung 2020/2021 Haushaltssatzung der Stadt Dortmund für die 1017 Haushaltsjahre 2020 und 2021 Entwurf Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH an ihre 1025 Fernwärmekunden in Dortmund-Scharnhorst, Änderung der Fernwärmepreise Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH an ihre 1025 Fernwärmekunden in Dortmund-Bodelschwingh, Änderung der Fernwärmepreise Jahresabschluss der DORTMUNDtourismus 1025 GmbH zum 31.12.2018 Gemeinsame Unterere Umweltschutzbehörde der 1026 Städte Bochum, Dortmund und Hagen: Antrag der Dortmunder Energie- und Wasserver- sorgung GmbH (DEW21) auf Erteilung einer Ge- nehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Heiz- zentrale in einem neu zu errichtenden Gebäude auf dem Betriebsgelände der DEW21 an der Westerer- benstraße 31 in 44147 Dortmund Inhalt Seite Öffentliche Bekanntmachungen Gewässerschauen in den Stadtteilen Hombruch 1027 und Hörde Widmung von Straßen in Dortmund-Brechten 1028 Widmung von Straßen in Dortmund-Brackel 1029 (Hohenbuschei) Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der 1030 Evangelischen Friedenskirchengemeinde Dortmund-Nordost, Bezirk Derne Öffentliche Ausschreibungen und Vergaben Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Ausschreibung TH Erich-Kästner-GS, Gewerk: 1032 Sanitärtrennwände Ausschreibung Lieferung von sechs Löschfahr- 1033 zeugen//Aktenzeichen: L468/19 Ausschreibung TEK Osulfweg, Gewerk: Baurei- 1033 nigung Ausschreibung Helene-Lange-Gymnasium, 1033 Gewerk: Sanierung Atrium bzw. Schulhof Vergabe Uferweg Bolmke: Erkundungsarbeiten, 1034 Gewerk: Wasserhaltung Bombenverdachtspunkt Ausschreibung Unterhaltsreinigung Brackel 1034 Ausschreibung Marienborn GS, Energetische 1034 Dachsanierung und Erneuerung Akustik Aula, Gewerk: Mauerarbeiten/Fugensanierung Ausschreibung Rahmenvertrag Kindergarderoben 1035

DORTMUNDER · Für Herrn Ali Alayan, geboren am 07.09.1991, zuletzt wohnhaft Im Grubenfeld 8, 44135 Dortmund liegt beim Sozialamt der Stadt Dortmund, Luisenstraße 11–13, Zimmer-Nr

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Page 1: DORTMUNDER · Für Herrn Ali Alayan, geboren am 07.09.1991, zuletzt wohnhaft Im Grubenfeld 8, 44135 Dortmund liegt beim Sozialamt der Stadt Dortmund, Luisenstraße 11–13, Zimmer-Nr

DORTMUNDER Bekanntmachungen

Nr. 38 – 75. Jahrgang Amtsblatt der Stadt Dortmund Freitag, 27. September 2019

1011

Herausgeber: Stadt Dortmund, Der Oberbürgermeister, Dortmund-Agentur, Friedensplatz 3, 44135 Dortmund

Telefon: (0231) 50-2 62 87, (0231) 50-2 62 88, (0231) 50-2 97 39 • Telefax: (0231) 50-2 62 90 •

E-Mail: d o r t mu n d er_ [email protected] • Internet: www.dortmund.de

Erscheinungsweise: freitags – kostenlos • Bezugsquelle: Stadt Dortmund, Dortmund-Agentur, Zimmer 207, Kaiserst raß e 129–13 1, 44143 Dortmund

Öffnungszeiten: montags bis mittwochs 8.00 bis 15.30 Uhr, donnerstags 8.00 bis 17.00 Uhr, freitags 8.00 bis 12.00 Uhr

Inhalt Seite

Tagesordnungen

In der 40. KW 2019 finden keine Sitzungen statt.

Öffentliche Zustellungen

Für Herrn Ali Alayan 1012

Für Herrn Rony Ahmed 1012

Für Frau Henrike Riehl und Herrn Frank Riehl 1012 Für Herrn Santo Ruggieri 1012

Für Herrn Emil-Teodor Hrisca 1013

Für Herrn Marin-Christian Voicu 1013

Für Herrn Elyass el Adouli 1013

Für Herrn Zaza Jatchvadze 1014

Für Herrn Wilhelmas van Oarschet 1014

Für Herrn Marinus de Ridder 1014

Für Herrn Tobiasz Cebula 1014

Für Herrn Mieczyslaw Lisowski 1015

Für Herrn Ömer Faruk Koca 1015

Für Herrn Adrian Adam Igleniec 1015 Für Herrn Jacobus Hendrik Plegt 1015

Für Herrn Abidin Eroglu 1016

Für Herrn Marian-Sorin Balan 1016

Für Herrn Nikola Kovacevic 1016

Für die Firma ZAREBA GmbH 1016

Für die unbekannten Erben des Herrn Bodo Eitner 1017

Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Auslegung des Entwurfes der Haus- 1017

haltssatzung 2020/2021

Haushaltssatzung der Stadt Dortmund für die 1017

Haushaltsjahre 2020 und 2021 – Entwurf –

Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH an ihre 1025

Fernwärmekunden in Dortmund-Scharnhorst, Änderung der Fernwärmepreise

Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH an ihre 1025

Fernwärmekunden in Dortmund-Bodelschwingh,

Änderung der Fernwärmepreise

Jahresabschluss der DORTMUNDtourismus 1025

GmbH zum 31.12.2018

Gemeinsame Unterere Umweltschutzbehörde der 1026

Städte Bochum, Dortmund und Hagen:

Antrag der Dortmunder Energie- und Wasserver-

sorgung GmbH (DEW21) auf Erteilung einer Ge-

nehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Heiz- zentrale in einem neu zu errichtenden Gebäude auf

dem Betriebsgelände der DEW21 an der Westerer-

benstraße 31 in 44147 Dortmund

Inhalt Seite

Öffentliche Bekanntmachungen

Gewässerschauen in den Stadtteilen Hombruch 1027

und Hörde Widmung von Straßen in Dortmund-Brechten 1028

Widmung von Straßen in Dortmund-Brackel 1029

(Hohenbuschei)

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der 1030

Evangelischen Friedenskirchengemeinde

Dortmund-Nordost, Bezirk Derne

Öffentliche Ausschreibungen und Vergaben

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum

Ausschreibung TH Erich-Kästner-GS, Gewerk: 1032

Sanitärtrennwände

Ausschreibung Lieferung von sechs Löschfahr- 1033

zeugen//Aktenzeichen: L468/19 Ausschreibung TEK Osulfweg, Gewerk: Baurei- 1033

nigung

Ausschreibung Helene-Lange-Gymnasium, 1033

Gewerk: Sanierung Atrium bzw. Schulhof

Vergabe Uferweg Bolmke: Erkundungsarbeiten, 1034

Gewerk: Wasserhaltung Bombenverdachtspunkt

Ausschreibung Unterhaltsreinigung Brackel 1034

Ausschreibung Marienborn GS, Energetische 1034

Dachsanierung und Erneuerung Akustik Aula,

Gewerk: Mauerarbeiten/Fugensanierung

Ausschreibung Rahmenvertrag Kindergarderoben 1035

Page 2: DORTMUNDER · Für Herrn Ali Alayan, geboren am 07.09.1991, zuletzt wohnhaft Im Grubenfeld 8, 44135 Dortmund liegt beim Sozialamt der Stadt Dortmund, Luisenstraße 11–13, Zimmer-Nr

Nr. 38 – 75. Jahrgang Amtsblatt der Stadt Dortmund Freitag, 27. September 2019

1012

Tagesordnungen

des Rates, seiner Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und Beiräte

In der 40. KW 2019

finden keine Sitzungen statt.

Öffentliche Zustellungen

Für Herrn Ali Alayan, geboren am 07.09.1991,

zuletzt wohnhaft Im Grubenfeld 8, 44135 Dortmund liegt

beim Sozialamt der Stadt Dortmund, Luisenstraße 11–13,

Zimmer-Nr. 352, folgendes Schriftstück zur Abholung be-

reit:

Bescheid vom 19.09.2019,

Aktenzeichen 3332-0076.

Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle

von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00–10.30 Uhr

sowie Donnerstag von 8.00–10.30 Uhr in Empfang ge-

nommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekannt-

machung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang

gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen

können.

Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungs-

zustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-

lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV.NRW.S.

94) in der zurzeit geltenden Fassung nach Ablauf von zwei

Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Veröf-fentlichung dieser Benachrichtigung – als zugestellt,

wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist.

Dortmund, 29.10.2018.

Für Herrn Rony Ahmed, geboren am 01.08.1986,

zuletzt wohnhaft Stahlwerkstraße 24, 44145 Dortmund

liegt beim Sozialamt der Stadt Dortmund, Luisenstraße

11–13, Zimmer-Nr. 352, folgendes Schriftstück zur Ab-

holung bereit:

Bescheid vom 20.09.2019

Aktenzeichen 3332-0021.

Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle

von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00–10.30 Uhr

sowie Donnerstag von 8.00–10.30 Uhr in Empfang ge-

nommen werden.

Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekannt-

machung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang

gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen

können.

Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungs-

zustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-

lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV.NRW.S.

94) in der zurzeit geltenden Fassung nach Ablauf von zwei

Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Veröf-

fentlichung dieser Benachrichtigung – als zugestellt, wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist.

Dortmund, 20.09.2019

Für Frau Henrike Riehl und Herrn Frank Riehl,

zuletzt wohnhaft 6 rue Claude le Lorrain, F-57600 For-

bach liegt bei der Stadt Dortmund – Stadtkasse und

Steueramt –, Löwenstraße 11, 44122 Dortmund, Zimmer

253, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit:

Bescheid mit Datum vom 25.06.2018,

Kassenzeichen 034 279 873 D.

Dieses Schriftstück kann in der vorgenannten Dienststelle

in der Zeit von Montag bis Dienstag von 8.00 bis 12.00

Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis

12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr und Mittwoch und

Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr in Empfang genommen

werden.

Dieses Schriftstück ist nach § 10 des Verwaltungszustel-

lungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Lan-

deszustellungsgesetz – LZG) vom 07.03.2006 (GV NRW S. 94), in der zurzeit geltenden Fassung, an dem Tage als

zugestellt anzusehen, an dem seit dem Tage der Veröffent-

lichung in den Dortmunder Bekanntmachungen zwei

Wochen verstrichen sind.

Durch die öffentliche Bekanntmachung können Fristen in

Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste

drohen können (§ 10 Abs. 2 Satz 4 LZG NRW).

Dortmund, den 23.09.2019

Für Herrn Santo Ruggieri, wohnhaft: USA – 08087 Truckerton, 13 Bear Hollow Lane, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6–

8, Zimmer 217, folgendes Schriftstück zur Abholung be-

reit:

Page 3: DORTMUNDER · Für Herrn Ali Alayan, geboren am 07.09.1991, zuletzt wohnhaft Im Grubenfeld 8, 44135 Dortmund liegt beim Sozialamt der Stadt Dortmund, Luisenstraße 11–13, Zimmer-Nr

Nr. 38 – 75. Jahrgang Amtsblatt der Stadt Dortmund Freitag, 27. September 2019

1013

Bescheid vom 22.07.2019,

Aktenzeichen 30/Owi CD 766 297 144.

Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00–

12.00 Uhr in Empfang genommen werden.

Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekannt-

machung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang

gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen

können.

Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungs-

zustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV.NRW.S.

94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von

zwei Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Ver-

öffentlichung dieser Benachrichtigung – als zugestellt,

wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist.

Dortmund, 19.09.2019

Für Herrn Emil-Teodor Hrisca, wohnhaft: F – 22000 ST Brieuc, Rue Renan 18, liegt beim

Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6–8, Zimmer 206,

folgendes Schriftstück zur Abholung bereit:

Bescheid vom 05.09.2019,

Aktenzeichen 30/Owi AH 766 740 366.

Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle

von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00–

12.00 Uhr in Empfang genommen werden.

Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekannt-machung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang

gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen

können.

Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungs-

zustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-

lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV.NRW.S.

94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von

zwei Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Ver-

öffentlichung dieser Benachrichtigung – als zugestellt,

wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist.

Dortmund, 19.09.2019

Für Herrn Marin-Christian Voicu, wohnhaft: RO – 000005 Mun Bucuresti sec, Str. Consu-

mului nr. 14, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund,

Markt 6–8, Zimmer 213, folgendes Schriftstück zur Ab-

holung bereit:

Bescheid vom 04.09.2019, Aktenzeichen 30/Owi BD 539 668 508.

Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle

von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00–

12.00 Uhr in Empfang genommen werden.

Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekannt-

machung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang

gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen

können.

Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungs-

zustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-

lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV.NRW.S.

94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von

zwei Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Ver-

öffentlichung dieser Benachrichtigung – als zugestellt,

wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist.

Dortmund, 19.09.2019

Für Herrn Elyass el Adouli, wohnhaft: B – 2845 Niel, Paapovenlaan 3, liegt beim

Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6–8, Zimmer 200,

folgendes Schriftstück zur Abholung bereit:

Bescheid vom 05.08.2019,

Aktenzeichen 30/Owi AA 766 425 738.

Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle

von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00–12.00 Uhr in Empfang genommen werden.

Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekannt-

machung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang

gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen

können.

Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungs-

zustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-

lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV.NRW.S.

94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von

zwei Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Ver-öffentlichung dieser Benachrichtigung – als zugestellt,

wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist.

Dortmund, 19.09.2019

Page 4: DORTMUNDER · Für Herrn Ali Alayan, geboren am 07.09.1991, zuletzt wohnhaft Im Grubenfeld 8, 44135 Dortmund liegt beim Sozialamt der Stadt Dortmund, Luisenstraße 11–13, Zimmer-Nr

Nr. 38 – 75. Jahrgang Amtsblatt der Stadt Dortmund Freitag, 27. September 2019

1014

Für Herrn Zaza Jatchvadze,

zuletzt wohnhaft: 53113 Bonn, Ermekeilstraße 27, liegt

beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6–8, Zimmer

206, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit:

Bescheid vom 07.08.2019,

Aktenzeichen 30/Owi AH 539 581 461.

Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle

von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00–

12.00 Uhr in Empfang genommen werden.

Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekannt-

machung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen

können.

Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungs-

zustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-

lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV.NRW.S.

94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von

zwei Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Ver-

öffentlichung dieser Benachrichtigung – als zugestellt,

wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist.

Dortmund, 19.09.2019

Für Herrn Wilhelmas van Oarschet, wohnhaft: NL – 5701 NG Helmond, Anten de honen 12,

liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6–8,

Zimmer 219, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit:

Bescheid vom 07.08.2019,

Aktenzeichen 30/Owi CB 539 559 806.

Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle

von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00–12.00 Uhr und 13.00–15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00–

12.00 Uhr in Empfang genommen werden.

Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekannt-

machung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang

gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen

können.

Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungs-

zustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-

lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV.NRW.S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von

zwei Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Ver-

öffentlichung dieser Benachrichtigung – als zugestellt,

wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist.

Dortmund, 19.09.2019

Für Herrn Marinus de Ridder, wohnhaft: NL – 8316 CL Marknesse, Warande 43, liegt

beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer

217, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit:

Bescheid vom 13.08.2019,

Aktenzeichen 30/Owi CD 539 641 758.

Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle

von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00–

12.00 Uhr in Empfang genommen werden.

Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekannt-

machung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen

können.

Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungs-

zustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-

lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV.NRW.S.

94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von

zwei Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Ver-

öffentlichung dieser Benachrichtigung – als zugestellt,

wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist.

Dortmund, 19.09.2019

Für Herrn Tobiasz Cebula, wohnhaft: PL – 63-522 Wielunska, Wielunska 28, liegt

beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6–8, Zimmer

202, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit:

Bescheid vom 31.07.2019,

Aktenzeichen 30/Owi AC 539 549 142.

Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle

von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00–12.00 Uhr und 13.00–15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00–

12.00 Uhr in Empfang genommen werden.

Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekannt-

machung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang

gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen

können.

Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungs-

zustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-

lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV.NRW.S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von

zwei Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Ver-

öffentlichung dieser Benachrichtigung – als zugestellt,

wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist.

Dortmund, 19.09.2019

Page 5: DORTMUNDER · Für Herrn Ali Alayan, geboren am 07.09.1991, zuletzt wohnhaft Im Grubenfeld 8, 44135 Dortmund liegt beim Sozialamt der Stadt Dortmund, Luisenstraße 11–13, Zimmer-Nr

Nr. 38 – 75. Jahrgang Amtsblatt der Stadt Dortmund Freitag, 27. September 2019

1015

Für Herrn Mieczyslaw Lisowski, wohnhaft: PL – 59-140 Trzebnice, Nr 75, liegt beim

Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6–8, Zimmer 215,

folgendes Schriftstück zur Abholung bereit:

Bescheid vom 13.08.2019,

Aktenzeichen 30/Owi AP 766 580 741.

Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle

von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00–

12.00 Uhr in Empfang genommen werden.

Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekannt-

machung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen

können.

Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungs-

zustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-

lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV.NRW.S.

94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von

zwei Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Ver-

öffentlichung dieser Benachrichtigung – als zugestellt,

wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist.

Dortmund, 19.09.2019

Für Herrn Ömer Faruk Koca, wohnhaft: TR – 06460 Ankara, Tanyali Apt.Cetin Emec

Bulvari 21-21, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund,

Markt 6–8, Zimmer 210, folgendes Schriftstück zur Ab-

holung bereit:

Bescheid vom 09.09.2019,

Aktenzeichen 30/Owi AJ 766 468 089.

Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00–

12.00 Uhr in Empfang genommen werden.

Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekannt-

machung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang

gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen

können.

Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungs-

zustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV.NRW.S.

94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von

zwei Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Ver-

öffentlichung dieser Benachrichtigung – als zugestellt,

wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist.

Dortmund, 19.09.2019

Für Herrn Adrian Adam Igleniec,

zuletzt wohnhaft: 44357 Dortmund, Ringstraße 2a, liegt

beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6–8, Zimmer

206, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit:

Bescheid vom 01.07.2019,

Aktenzeichen 30/Owi AH 539 530 816.

Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle

von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00–12.00 Uhr in Empfang genommen werden.

Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekannt-

machung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang

gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen

können.

Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungs-

zustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-

lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV.NRW.S.

94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von zwei Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Ver-

öffentlichung dieser Benachrichtigung – als zugestellt,

wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist.

Dortmund, 19.09.2019

Für Herrn Jacobus Hendrik Plegt, wohnhaft: NL – 5721 CP Asten, Hemelberg 1, liegt beim

Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6–8, Zimmer 208,

folgendes Schriftstück zur Abholung bereit:

Bescheid vom 12.07.2019, Aktenzeichen 30/Owi CC 539 539 104.

Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle

von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00–

12.00 Uhr in Empfang genommen werden.

Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekannt-

machung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang

gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen

können.

Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungs-

zustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-

lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV.NRW.S.

94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von

Page 6: DORTMUNDER · Für Herrn Ali Alayan, geboren am 07.09.1991, zuletzt wohnhaft Im Grubenfeld 8, 44135 Dortmund liegt beim Sozialamt der Stadt Dortmund, Luisenstraße 11–13, Zimmer-Nr

Nr. 38 – 75. Jahrgang Amtsblatt der Stadt Dortmund Freitag, 27. September 2019

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zwei Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Ver-

öffentlichung dieser Benachrichtigung – als zugestellt,

wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist.

Dortmund, 19.09.2019

Für Herrn Abidin Eroglu,

zuletzt wohnhaft: 44379 Dortmund, Steinhammerstraße

135, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6–

8, Zimmer 202, folgendes Schriftstück zur Abholung

bereit:

Bescheid vom 31.07.2019,

Aktenzeichen 30/Owi AD 539 592 544.

Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle

von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00–12.00 Uhr und 13.00–15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00–

12.00 Uhr in Empfang genommen werden.

Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekannt-

machung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang

gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen

können.

Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungs-

zustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV.NRW.S.

94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von

zwei Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Ver-

öffentlichung dieser Benachrichtigung – als zugestellt,

wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist.

Dortmund, 19.09.2019

Für Herrn Marian-Sorin Balan, wohnhaft: RO – 905400 Jud.CT Ors.Hirsova, bl.G1Bsc.

Aet2ap.12 Str.Revolutiei nr.50, liegt beim Rechtsamt der

Stadt Dortmund, Markt 6–8, Zimmer 200, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit:

Bescheid vom 23.07.2019,

Aktenzeichen 30/Owi AB 766 282 848.

Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle

von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00–

12.00 Uhr in Empfang genommen werden.

Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekannt-machung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang

gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen

können.

Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungs-

zustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-

lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV.NRW.S.

94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von zwei Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Ver-

öffentlichung dieser Benachrichtigung – als zugestellt,

wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist.

Dortmund, 19.09.2019

Für Herrn Nikola Kovacevic, wohnhaft: HR – 042000 Varazdin, Pavlinska 5, liegt beim

Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6–8, Zimmer 210,

folgendes Schriftstück zur Abholung bereit:

Bescheid vom 27.08.2019,

Aktenzeichen 30/Owi AK 766 307 484.

Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle

von Montag bis Dienstag in der Zeit von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00–12.00 Uhr

und 13.00–17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00–

12.00 Uhr in Empfang genommen werden.

Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekannt-

machung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang

gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen

können.

Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungs-

zustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-

lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV.NRW.S.

94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von

zwei Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Ver-

öffentlichung dieser Benachrichtigung – als zugestellt,

wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist.

Dortmund, 19.09.2019

Für die Firma ZAREBA GmbH, zuletzt wohnhaft unter, Treibstraße 18, 44147 Dortmund

liegt bei der Stadt Dortmund – Stadtkasse und Steueramt,

Löwenstraße 11–13, 44122 Dortmund, Zimmer 246, fol-

gendes Schriftstück zur Abholung bereit:

Gewerbesteuerbescheid vom 16.08.2019,

Kassenzeichen 011 290 056 D.

Dieses Schriftstück kann in der vorgenannten Dienststelle

in der Zeit von Montag bis Dienstag von 8.00 bis 12.00

Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis

12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr in Empfang genommen werden.

Dieses Schriftstück ist nach § 10 des Verwaltungszustel-

lungsgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (Lan-

deszustellungsgesetz – LZG) vom 07.03.2006 (GV NRW

Page 7: DORTMUNDER · Für Herrn Ali Alayan, geboren am 07.09.1991, zuletzt wohnhaft Im Grubenfeld 8, 44135 Dortmund liegt beim Sozialamt der Stadt Dortmund, Luisenstraße 11–13, Zimmer-Nr

Nr. 38 – 75. Jahrgang Amtsblatt der Stadt Dortmund Freitag, 27. September 2019

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S. 94), in der zurzeit geltenden Fassung, an dem Tage als

zugestellt anzusehen, an dem seit dem Tage der Veröffen-

tlichung in den Dortmunder Bekanntmachungen zwei

Wochen verstrichen sind.

Durch die öffentliche Bekanntmachung können Fristen in

Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste

drohen können (§ 10 Abs. 2 Satz 4 LZG NRW).

Dortmund, den 24.09.2019

Für die unbekannten Erben des Herrn Bodo Eitner,

zuletzt wohnhaft Bovermannstraße 21, 44141 Dortmund

liegen bei der Stadt Dortmund – Stadtkasse und Steuer-

amt–, Löwenstraße 11, 44122 Dortmund, Zimmer 253,

folgende Schriftstücke zur Abholung bereit:

Bescheid mit Datum vom 19.01.2018 und 18.01.2019,

Kassenzeichen 031 438 474 D.

Diese Schriftstücke können in der vorgenannten Dienst-

stelle in der Zeit von Montag bis Dienstag von 8.00 bis

12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00

bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr und Mittwoch und

Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr in Empfang genommen

werden.

Dieses Schriftstück ist nach § 10 des Verwaltungszustel-lungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Lan-

deszustellungsgesetz – LZG) vom 07.03.2006 (GV NRW

S. 94), in der zurzeit geltenden Fassung, an dem Tage als

zugestellt anzusehen, an dem seit dem Tage der Veröffent-

lichung in den Dortmunder Bekanntmachungen zwei

Wochen verstrichen sind.

Durch die öffentliche Bekanntmachung können Fristen in

Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste

drohen können (§ 10 Abs. 2 Satz 4 LZG NRW).

Dortmund, den 24.09.2019

Stadt Dortmund

Der Oberbürgermeister

Öffentliche

Bekanntmachung

Öffentliche Auslegung des Entwurfes der

Haushaltssatzung 2020/2021

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das

Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt-

machung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), geändert

durch Gesetz vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202) wird

Folgendes bekannt gegeben:

Der nachstehend bekannt gemachte Entwurf der Haus-

haltssatzung für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 und

ihre Anlagen sind gemäß § 80 Abs. 3 der Gemeindeord-

nung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.09.2019

bis zum 12.12.2019 während der üblichen Dienststunden

bei der Stadtkämmerei, Stadthaus Südwall 2–4, 44122

Dortmund, Zimmer A 618, zur Einsichtnahme verfügbar.

Gegen den Entwurf können Einwohner/-innen oder Ab-

gabepflichtige vom 30.09.2019 an innerhalb einer Frist

von vierzehn Tagen bei der oben genannten Stelle Ein-

wendungen erheben.

Über die Einwendungen beschließt der Rat in öffen-

tlicher Sitzung.

Dortmund, 26.09.2019

gez.

Ullrich S i e r a u

Oberbürgermeister

Öffentliche

Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Stadt Dortmund für die

Haushaltsjahre 2020 und 2021

– Entwurf –

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das

Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NRW S. 666),

geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S.

202) hat der Rat der Stadt Dortmund mit Beschluss vom

26.09.2019 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnisplan und Finanzplan

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2020 und 2021,

der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde

voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden

Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflich-

tungsermächtigungen enthält, wird festgesetzt

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im Ergebnisplan mit

2020 2021

dem Gesamtbetrag der Erträge auf 2.631.732.761 € 2.716.933.493 €

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 2.679.725.235 € 2.762.851.486 €

im Finanzplan mit

2020 2021

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Ver-

waltungstätigkeit auf

2.568.949.790 € 2.651.657.837 €

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden

Verwaltungstätigkeit auf

2.652.048.401 € 2.735.111.765 €

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investi-

tionstätigkeit auf

105.106.779 € 97.531.305 €

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investi-

tionstätigkeit auf

268.435.550 € 272.749.048 €

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzier-

ungstätigkeit auf

354.136.182 € 367.019.072 €

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzier-

ungstätigkeit auf

107.708.800 € 108.347.400 €

§ 2

Kreditermächtigung für Investitionen

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird auf

163.328.770 € im Jahr 2020 und 175.217.743 € im Jahr 2021

festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren

erforderlich ist, wird auf

936.490.899 €

festgesetzt.

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§ 4

Allgemeine Rücklage

Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf

47.992.474 € im Jahr 2020 und 45.917.993 € im Jahr 2021

festgesetzt.

§ 5

Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird für beide

Haushaltsjahre auf je

2.000.000.000 €

festgesetzt.

§ 6

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 325 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 610 v.H.

2. Gewerbesteuer auf 485 v.H.

§ 7

Geringfügigkeit im Sinne des § 81 Absatz 3 Nr. 1 GO

Als geringfügig gilt ein Betrag bis zur Höhe von 10.000.000 €.

§ 8

Flexible Haushaltsführung

1. Bildung von Budgets und Deckungsfähigkeiten in der Ergebnisrechnung gemäß §§ 20 und 21 Verord-

nung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW)

1.1 Grundsätzliche Regelungen zur Deckungsfähigkeit

Nach § 20 Nr. 1 KomHVO bzw. § 21 Absatz 1 KomHVO werden sämtliche Aufwendungen und Erträge (ohne Verwaltungsinterne Leistungsverrechnungen) des Teilergebnisplanes einer Organisationseinheit zu einem Budget

zusammengefasst.

Sowohl die Summe der Aufwendungen als auch die Summe der Erträge ist verbindlich.

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Alle Aufwendungen sind innerhalb dieses Budgets deckungsfähig („uneingeschränkt deckungsfähiges Budget“),

sofern es sich nicht um Besonderheiten gemäß Ziffer 1.2 handelt.

Nach § 21 Absatz 2 KomHVO können über den Haushaltsansatz hinausgehende Erträge (Mehrerträge) für ent-

sprechende Mehraufwendungen verwendet werden. Für alle über- und außerplanmäßigen Mehraufwendungen mit

Deckung durch Mehrerträge sind Genehmigungen gemäß § 83 GO erforderlich. Sind Erträge aufgrund rechtlicher

Verpflichtungen zweckgebunden, ist die vom Zuwendungsgeber vorgegebene bestimmungsgemäße Verwendung

innerhalb des jeweiligen Teilergebnisplanes sicherzustellen.

1.2 Besonderheiten zur Deckungsfähigkeit

Im Folgenden werden gemäß § 21 Absatz 1 und 2 KomHVO Teilbudgets definiert, deren Deckungsfähigkeit Be-

sonderheiten unterliegt.

Überplanmäßige Mehraufwendungen in diesen Teilbudgets können ohne förmliche Genehmigung durch Minder-

aufwendungen im „uneingeschränkt deckungsfähigen Budget“ gemäß Ziffer 1.1 gedeckt werden. Minderaufwen-

dungen in den Teilbudgets können nicht ohne förmliche Genehmigung zur Deckung von Mehraufwendungen

außerhalb dieser jeweiligen Teilbudgets herangezogen werden.

Aufwendungen für die Unterhaltung von Grundstücken und Gebäuden:

Die vorgenannten Aufwendungen werden innerhalb eines Teilergebnisplanes zu einem Teilbudget zusammenge-

fasst und sind untereinander deckungsfähig.

Aufwendungen und Erträge für die Bewirtschaftung von Grundstücken und Gebäuden im Rahmen des Immobilien-managements:

Die vorgenannten Aufwendungen und Erträge werden innerhalb eines Teilergebnisplanes zu einem Teilbudget

zusammengefasst und sind untereinander deckungsfähig. Mehrerträge berechtigen zu Mehraufwendungen.

Nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge (ohne Personalrückstellungen und Verwaltungsinterne Leis-

tungsverrechnungen):

Die vorgenannten nicht zahlungswirksamen Aufwendungen und Erträge werden innerhalb eines Teilergebnis-

planes zu einem Teilbudget zusammengefasst und sind untereinander deckungsfähig. Mehrerträge berechtigen zu

Mehraufwendungen.

Nicht zahlungswirksame Erträge aus der Auflösung der Verbindlichkeit/des Sonderpostens für erhaltene Aus-gleichs- und Ersatzgelder berechtigen zu zahlungswirksamen Aufwendungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-

men. Die entsprechende Auszahlungsermächtigung wird aus dem Vorjahr übertragen.

Aufwendungen für Festwerte und geringwertige Vermögensgegenstände:

Die vorgenannten Aufwendungen werden innerhalb eines Teilergebnisplanes zu einem Teilbudget erklärt. Bei der

Deckung von Mehraufwendungen für Festwerte durch Minderaufwendungen aus dem „uneingeschränkt

deckungsfähigen Budget“ muss zusätzlich eine Minderauszahlung oder Mehreinzahlung für Investitionen bereit-

gestellt werden.

Personal- und Versorgungsaufwendungen:

Erträge aus der Auflösung von und die Zuführungsaufwendungen zu den Personalrückstellungen (Pensionsrück-

stellungen Beamte und Versorgungsempfänger, Alt- und Neuzusagen Eigenbetriebe, Altersteilzeitrückstellung, Rückstellung für Dienstherrenwechsel und G 131 sowie Dienstjubiläen) werden innerhalb eines Teilergebnis-

planes zu einem Teilbudget zusammengefasst und sind untereinander deckungsfähig. Darüber hinaus sind sie teil-

ergebnisplanübergreifend gegenseitig deckungsfähig. Mehrerträge berechtigen zu Mehraufwendungen.

Die Personalaufwendungen im Bereich der Beamtenbezüge und Gehälter für Tarifbeschäftigte werden innerhalb

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eines Teilergebnisplanes zu einem Teilbudget zusammengefasst und sind untereinander deckungsfähig. Darüber

hinaus sind sie teilergebnisplanübergreifend gegenseitig deckungsfähig.

Allgemeine Finanzwirtschaft (Amt 29): Gewerbesteuermehrerträge berechtigen zu Mehraufwendungen bei den Gewerbesteuerumlagen. Darüber hinaus

berechtigen hier Mehrerträge aus Finanzierungstätigkeit (Finanzerträge) zu Mehraufwendungen bei Zinsen und

ähnlichen Aufwendungen.

Mittel der Bezirksvertretungen (Ämter 3A–3W):

Sämtliche zahlungswirksamen Aufwendungen und Erträge des Teilergebnisplanes einer Bezirksvertretung sind

untereinander deckungsfähig. Die Deckungsfähigkeit gilt auch für Maßnahmen, die erst im Laufe des Haus-

haltsjahres von den Bezirksvertretungen beschlossen werden. Mehrerträge berechtigen zu Mehraufwendungen.

Kostenrechnende Einrichtungen/Gebührenhaushalte/Sonderhaushalt unselbstständige Stiftungen (0208):

Sämtliche Aufwendungen und Erträge der vorbezeichneten Teilbereiche (ohne Personal- und Versorgungsaufwen-

dungen) sind jeweils untereinander deckungsfähig. Mehrerträge berechtigen zu Mehraufwendungen.

1.3 Verfügungsmittel gemäß § 15 KomHVO

Nach § 15 KomHVO dürfen die Verfügungsmittel des (Ober-)Bürgermeisters/der (Ober-)Bürgermeisterin nicht

überschritten und nicht mit anderen Haushaltspositionen verbunden werden. Sie sind nicht übertragbar.

Die Höhe der Verfügungsmittel beträgt für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 je 10.000 €.

2. Bildung von Budgets und Deckungsfähigkeiten in der Finanzrechnung gemäß §§ 20 und 21 KomHVO

2.1 Grundsätzliche Regelungen zur Deckungsfähigkeit

Deckungsfähigkeit konsumtiver Auszahlungsermächtigungen im Gesamtfinanzplan (Zeilen 10 bis 15):

Nach § 20 bzw. § 21 Absatz 1 KomHVO sind alle Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit innerhalb des

Gesamtfinanzplanes gegenseitig deckungsfähig.

Deckungsfähigkeit für den Bereich der Finanzierungstätigkeit im Gesamtfinanzplan (Zeilen 33 bis 36):

Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen im Saldo der laufenden Verwaltungstätigkeit berechtigen zu Mehr-

auszahlungen für Finanzierungstätigkeit.

Deckungsfähigkeit für den Investitionsbereich (Zeilen 1 bis 5 sowie 7 bis 12 der Teilfinanzpläne): Nach § 20 bzw. § 21 Absatz 1 KomHVO werden sämtliche investiven Ein- und Auszahlungen des Teilfinanzplanes

einer Organisationseinheit zu einem Budget zusammengefasst.

Sowohl die Summe dieser Einzahlungen als auch die Summe dieser Auszahlungen ist verbindlich.

Alle investiven Auszahlungsermächtigungen sind innerhalb des Budgets deckungsfähig.

Nach § 21 Absatz 2 KomHVO können über den Haushaltsansatz hinausgehende investive Einzahlungen (Mehrein-

zahlungen) für entsprechende investive Mehrauszahlungen verwendet werden. Für alle über- und außerplanmäßigen

Mehrauszahlungen mit Deckung durch Mehreinzahlungen sind Genehmigungen gemäß § 83 GO erforderlich. Sind

Einzahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, ist die vom Zuwendungsgeber vorgegebene

bestimmungsgemäße Verwendung innerhalb des jeweiligen Teilfinanzplans sicherzustellen.

2.2 Besonderheiten zur Deckungsfähigkeit

Im Folgenden werden gemäß §§ 20 und 21 Absatz 1 und 2 KomHVO Teilbudgets in den Teilfinanzplänen definiert,

deren Deckungsfähigkeit Besonderheiten unterliegt.

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Investitionen (Zeilen 1 bis 5 sowie 7 bis 12):

Mittel der Bezirksvertretungen (Ämter 3A–3W): Sämtliche Ein- und Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen des Teilfinanzplanes einer Bezirksvertretung sind

untereinander deckungsfähig. Die Deckungsfähigkeit gilt auch für Investitionsmaßnahmen, die erst im Laufe

des Haushaltsjahres von den Bezirksvertretungen beschlossen werden. Mehreinzahlungen berechtigen zu Mehr-

auszahlungen.

Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Zeilen 15 bis 17 sowie 19 bis 21):

Allgemeine Finanzwirtschaft (Amt 29):

Sämtliche Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit im Amt 29 werden innerhalb des Teilfinanzplanes

zu einem Budget zusammengefasst. Mehreinzahlungen berechtigen zu Mehrauszahlungen.

Nicht ergebniswirksame Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Zeilen 24 bis 25):

Umsatzsteuereinzahlungen und Vorsteuerauszahlungen (bei Betrieben gewerblicher Art):

Umsatzsteuereinzahlungen und Vorsteuerauszahlungen werden innerhalb eines Teilfinanzplanes zu Teilbudgets

zusammengefasst und sind jeweils innerhalb dieser Teilbudgets untereinander deckungsfähig. Darüber hinaus

sind sie teilfinanzplanübergreifend gegenseitig deckungsfähig. Mehreinzahlungen berechtigen zu Mehrauszah-

lungen.

Transfereinzahlungen und Transferauszahlungen

Transfereinzahlungen und Transferauszahlungen bei mehrjähriger Rechnungsabgrenzung in den Bereichen

- Ein- und Auszahlungen für Stadterneuerungsmaßnahmen

- Auszahlung von Zuschüssen bei der Förderung des Eigenheim- und Mietwohnungsbaus werden innerhalb eines Teilfinanzplanes zu Teilbudgets zusammengefasst und sind jeweils innerhalb dieser

Teilbudgets untereinander deckungsfähig.

Allgemeine Personalwirtschaft (Amt 16):

Auszahlungen des Amtes 16 werden innerhalb des Teilfinanzplanes zu einem Teilbudget zusammengefasst und

sind untereinander deckungsfähig. Mehreinzahlungen berechtigen zu Mehrauszahlungen.

3. Sonderregelungen

Deckung der Auszahlungen für Investitionstätigkeit gemäß § 20 KomHVO

Folgende Auszahlungsermächtigungen des Gesamtfinanzplans können nach Genehmigung des Stadtkämmerers zur

Deckung von Auszahlungen für Investitionen im Rahmen der jeweiligen Projekte oder Maßnahmen verwendet

werden:

Auszahlungsermächtigungen für Projekte und Maßnahmen des jeweiligen Teilergebnisplanes

Auszahlungen für Maßnahmen Ausgleich und Ersatz (Finanzposition 720004) des Teilfinanzplanes des

Amtes 60

Der Gesamtbetrag der Kreditermächtigungen für Investitionen gemäß § 2 darf nicht überschritten werden.

Auszahlungsermächtigungen für Investitionen können nicht zur Deckung von zahlungswirksamen Aufwendungen herangezogen werden.

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§ 9

Stellenplan

1. Die Inanspruchnahme des § 8 darf nicht zu Stellenplanausweitungen führen.

2. Soweit im Stellenplan Stellen als künftig wegfallend (kw) oder künftig umzuwandeln (ku) bezeichnet werden, hat

das nachstehend aufgeführte Folgen:

kw-Vermerk

Ist ein an einer Planstelle angebrachter kw-Vermerk mit einem Termin versehen, so fällt die Stelle zu diesem

Zeitpunkt weg. Ist kein Termin angegeben, so entfällt die Stelle, wenn die damit verbundenen Aufgaben erledigt

sind.

ku-Vermerk

Die Umwandlung einer im Stellenplan mit einem ku-Vermerk gekennzeichneten Planstelle erfolgt bei Umsetzen

oder Ausscheiden des Stelleninhabers/der Stelleninhaberin. Die Planstelle wird dann höher oder niedriger bewer-tet.

§ 10

Sondervermögen gemäß § 97 GO

Die voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und die zu

leistenden Auszahlungen der in einem gesonderten Buchungskreis geführten unselbstständigen Stiftungen und Gemeinde-

gliedervermögen (Interessentengesamtheiten) werden für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wie folgt festgesetzt:

im Ergebnisplan mit

2020 2021

dem Gesamtbetrag der Erträge auf 371.945 € 360.904 €

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 895.084 € 884.043 €

im Gesamtfinanzplan mit

2020 2021

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Ver-

waltungstätigkeit auf

371.945 € 360.904 €

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden

Verwaltungstätigkeit auf

920.084 € 899.043 €

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investi-

tionstätigkeit auf

0 € 0 €

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investi-

tionstätigkeit auf

725.000 € 525.000 €

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzier-

ungstätigkeit auf

0 € 0 €

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzier-

ungstätigkeit auf

0 € 0 €

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Die Finanzierung der Investitionen erfolgt aus bereits vorhandenen liquiden Mitteln, so dass hierfür keine Kreditaufnahme

erforderlich ist.

Die unselbstständigen Stiftungen und das Gemeindegliedervermögen werden gemäß § 97 GO gesondert nachgewiesen. Sie sind gleichwohl Haushaltsplanbestandteil. Die Regelungen des § 8 der Haushaltssatzung zur flexiblen Haushaltsführung

gelten damit auch für die unselbstständigen Stiftungen und das Gemeindegliedervermögen.

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1025

Öffentliche

Bekanntmachung

Öffentliche

Bekanntmachung

Öffentliche

Bekanntmachung

Jahresabschluss der DORTMUNDtourismus GmbH

zum 31.12.2018

Die Gesellschafterversammlung der DORTMUNDtou-

rismus GmbH hat am 05.08.2019 den von der Geschäfts-

führung aufgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2018

festgestellt.

Jahresabschluss und Lagebericht liegen bis zur Feststel-

lung des folgenden Jahresabschlusses bei der DORT-

MUNDtourismus GmbH, Kampstraße 88, 44137 Dort-

mund, während der Geschäftsstunden (Montag–Freitag, 9–16 Uhr) zur Einsichtnahme aus.

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Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lage-

berichts beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft au-

dalis Treuhand GmbH hat am 17.05.2019 folgenden Be-

stätigungsvermerk erteilt:

"BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄN-

GIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

An die DORTMUNDtourismus GmbH

Prüfungsurteile

Wir haben den Jahresabschluss der DORTMUNDtour-

ismus GmbH – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezem-

ber 2018 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das

Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft.

Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der DORT-

MUNDtourismus GmbH für das Geschäftsjahr vom 1.

Januar bis zum 31. Dezember 2018 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung

gewonnenen Erkenntnisse

entspricht der beigefügte Jahresabschluss in al-

len wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrecht-

lichen Vorschriften und vermittelt unter Beach-

tung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger

Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen

entsprechendes Bild der Vermögens- und Fi-

nanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember

2018 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäfts-

jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018

und

vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt

ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesell-schaft. In allen wesentlichen Belangen steht die-

ser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresab-

schluss, entspricht den deutschen gesetzlichen

Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken

der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere

Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungs-

mäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts ge-

führt hat“

Dortmund, 19.11.2018

DORTMUNDtourismus GmbH

Matthias R o t h e r m u n d

Geschäftsführer

Öffentliche

Bekanntmachung

Gemeinsame Unterere Umweltschutzbehörde der

Städte Bochum, Dortmund und Hagen

Antrag der Dortmunder Energie- und Wasserversor-

gung GmbH – DEW21 –, Günter-Samtlebe-Platz 1,

44135 Dortmund auf Erteilung einer Genehmigung

zur Errichtung und Betrieb einer Heizzentrale beste-

hend aus insgesamt 2 Kesselanlagen gemäß §§ 4 und 6

des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umweltein-

wirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,

Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Im-

missionsschutzgesetz – BImSchG –) in der Neufassung

vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S.1274, ber. 3753), in der

zurzeit gültigen Fassung, in einem neu zu errichtenden

Gebäude auf dem Betriebsgelände der DEW21 an der

Westererbenstraße 31 in 44147 Dortmund

Die DEW21, Günter-Samtlebe-Platz 1, 44135 Dortmund

beantragt die Genehmigung zur Errichtung und zum Be-

trieb einer Heizzentrale, bestehend aus zwei erdgasbe-feuerten Heizkesseln zur Erzeugung von Wärme.

Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach §§ 4/6

BImSchG in Verbindung mit Ziffer 1.2.3.1 V des Anhang

1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmi-

gungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV –) in der zurzeit

gültigen Fassung.

Des Weiteren ist die Errichtung und der Betrieb der Kes-

selanlage den in Nummer 1.2.3.1 Spalte 2 des Anhangs 1 des UVPG genannten Vorhaben zuzuordnen: „Errichtung

und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom,

Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Ab-

gas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,

Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbren-

nungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), ein-

schließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, ausge-

nommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen

und Notstromaggregate, durch den Einsatz von Heizöl EL,

Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen

Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelasse-

nem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasver-sorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleis-

tung von 20 MW bis weniger als 50 MW.“

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Für Anlagen dieser Art ist eine standortbezogene Vor-

prüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG durch-

zuführen.

Die Bewertung aufgrund überschlägiger Prüfungen der

vorgelegten Antragsunterlagen und der für die Entschei-

dung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften

ergab, dass durch das Vorhaben keine erheblich nachteili-

gen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können.

Das Vorhaben bedurfte daher keiner Umweltverträglich-

keitsprüfung nach den Vorgaben des UVPG. Diese Fest-

stellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Die gemäß § 5 Abs. 2 UVPG erforderliche Information

der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung. Die Entscheidungsgründe liegen bei der Unteren Umwelt-

schutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen,

Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Zimmer C.519 aus und

können dort während der Dienststunden eingesehen wer-

den.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

gez. Winkelmann

Öffentliche

Bekanntmachung

Gewässerschauen in den Stadtteilen Hombruch und

Hörde

Die Untere Wasserbehörde der Stadt Dortmund beab-

sichtigt, im Rahmen der Gewässeraufsicht, in den

Monaten Oktober 2019 bis April 2020

Gewässerschauen in den Stadtteilen Hombruch und Hörde

durchzuführen.

Betroffen sind Flüsse des Grotenbach- und des Kirch-

hörderbachsystems.

Zur Vorbereitung einer Gewässerschau ist eine Erstbe-

gehung der Gewässer erforderlich. Das Betreten von

Privatgrundstücken ist in einigen Gebieten hierfür unum-

gänglich.

Grundsätzlich sind Bedienstete und Beauftragte der zu-

ständigen Behörde gemäß § 101 WHG befugt, Grund-stücke und Anlagen am Gewässer zu betreten. Die Wege

zum Gewässer müssen deshalb für Befugte frei zu-

gänglich sein. Die Stadt Dortmund bittet die Anwohner

bzw. Anlieger um ihr Verständnis.

Der Oberbürgermeister

Untere Wasserbehörde

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1028

Öffentliche

Bekanntmachung

Widmung von Straßen in Dortmund-Brechten

Aufgrund des § 37 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das

Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) in

Verbindung mit § 20 Abs. 2 Buchstabe e) der Hauptsat-

zung vom 12.06.2017 der Stadt Dortmund hat die Bezirks-

vertretung Dortmund-Eving in ihrer Sitzung am

11.09.2019 nachstehende Allgemeinverfügung beschlos-

sen:

Mit Wirkung vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung

werden folgende Straßen gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen-

und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

(StrWG NRW) als Gemeindestraße gewidmet:

1) Selma-Lagerlöf-Straße

2) Heinrich-Heine-Straße

3) Theodor-Storm-Straße

4) Theodor-Fontane-Straße

5) Bettina-von-Arnim-Weg

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines

Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die

Klage ist beim Verwaltungsgericht in 45879 Gelsenkir-

chen, Bahnhofsvorplatz 3 schriftlich oder zur Nieder-

schrift der/des Urkundsbeamten/-in der Geschäftsstelle zu

erheben. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr

zwei Abschriften beigefügt werden.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektroni-

schen Dokuments an die elektronische Poststelle des Ge-

richts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss

für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es

muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der

verantwortenden Person versehen sein oder von der ver-

antwortenden Person signiert und auf einem sicheren

Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 Verwaltungsge-

richtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Die für die

Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen

Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maß-

gabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedin-gungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das

besondere elektronische Behördenpostfach (Elektroni-

scher-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. No-

vember 2017 (BGBl. I S. 3803). Falls die Frist durch das

Verschulden einer/eines von Ihnen Bevollmächtigten ver-

säumt werden sollte, so würde deren/dessen Verschulden

Ihnen zugerechnet werden.

Hinweis:

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite

www.justiz.de.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit öffent-

lich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass

eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

der GO NRW beim Zustandekommen dieser Allgemein-

verfügung nach Ablauf eines Jahres nach der Bekannt- machung nicht geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese Allgemeinverfügung ist nicht ordnungsgemäß

öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Beschluss der Be-

zirksvertretung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der

Stadt Dortmund vorher gerügt und dabei die verletzte

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wor-

den, die den Mangel ergibt.

Hinweis:

Die Begründung und ein Plan, aus dem die Lage der be-

treffenden Verkehrsfläche ersichtlich ist, kann beim Tief-

bauamt der Stadt Dortmund, Königswall 14, Zi. 100, wäh-

rend der Verkehrsstunden montags bis mittwochs von

8.30 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr, donners-

tags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr

und freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr, eingesehen werden.

Dortmund, 23.09.2019

Ullrich S i e r a u

Oberbürgermeister

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Öffentliche

Bekanntmachung

Widmung von Straßen in Dortmund-Brackel

(Hohenbuschei)

Aufgrund des § 37 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das

Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) in

Verbindung mit § 20 Abs. 2 Buchstabe e) der Hauptsat-

zung vom 12.06.2017 der Stadt Dortmund hat die Bezirks-

vertretung Dortmund-Brackel in ihrer Sitzung am

12.09.2019 nachstehende Allgemeinverfügung beschlos-sen:

Mit Wirkung vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung

werden folgende Straßen ohne Beschränkung des Ge-

meingebrauchs gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wege-

gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)

als Gemeindestraße gewidmet:

1) Zum Alten Flugfeld

2) Gebrüder-Mörchel-Weg

3) Herbert-Scholtissek-Weg 4) Lothar-Emmerich-Straße

5) Heinrich-Kwiatkowski-Straße

6) Erich-Schanko-Straße

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines

Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die

Klage ist beim Verwaltungsgericht in 45879 Gelsenkir-

chen, Bahnhofsvorplatz 3 schriftlich oder zur Nieder-

schrift der/des Urkundsbeamten/-in der Geschäftsstelle zu erheben. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr

zwei Abschriften beigefügt werden.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektroni-

schen Dokuments an die elektronische Poststelle des Ge-

richts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss

für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es

muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der

verantwortenden Person versehen sein oder von der ver-

antwortenden Person signiert und auf einem sicheren

Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 Verwaltungsge-

richtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen

Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maß-

gabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedin-

gungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das

besondere elektronische Behördenpostfach (Elektroni-

scher-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. No-

vember 2017 (BGBl. I S. 3803). Falls die Frist durch das

Verschulden einer/eines von Ihnen Bevollmächtigten ver-säumt werden sollte, so würde deren/dessen Verschulden

Ihnen zugerechnet werden.

Hinweis:

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite

www.justiz.de.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit öffent-

lich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

der GO NRW beim Zustandekommen dieser Allgemein-

verfügung nach Ablauf eines Jahres nach der Bekannt-

machung nicht geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese Allgemeinverfügung ist nicht ordnungsgemäß

öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Beschluss der Be-

zirksvertretung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund vorher gerügt und dabei die verletzte

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wor-

den, die den Mangel ergibt.

Hinweis:

Die Begründung und ein Plan, aus dem die Lage der be-

treffenden Verkehrsfläche ersichtlich ist, kann beim Tief-

bauamt der Stadt Dortmund, Königswall 14, Zi. 100, wäh-

rend der Verkehrsstunden montags bis mittwochs von

8.30 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr, donners-tags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr

und freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr, eingesehen werden.

Dortmund, 23.09.2019

Ullrich S i e r a u

Oberbürgermeister

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Öffentliche

Bekanntmachung

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof

der Evangelischen Friedenskirchengemeinde

Dortmund-Nordost

Bezirk Derne

vom 10.07.2019

Die Evangelische Friedenskirchengemeinde

Dortmund-Nordost, vertreten durch das Presby-

terium

erlässt gem. Artikel 159 Absatz 2 Kirchenordnung i. V. m.

§ 49 der Verordnung für die kamerale Vermögens- und

Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchen-

kreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen

Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k) vom 26. April 2001, § 48 der Verordnung für die

Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen

Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfa-

len (Verwaltungsordnung Doppische Fassung – VwO.d)

vom 27. Oktober 2016 und § 12 Absatz 1 Verordnung für

das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im

Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und

der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die

nachstehende

Friedhofsgebührensatzung

§1

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestat-

tungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der

Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser

Satzung Gebühren erhoben.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der

Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren

für die beantragten Leistungen zu verlangen.

(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in An-

spruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu

entrichten.

(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner

Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand

genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die

der Friedhofsträgerin entstanden sind.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberech-

tigte Person oder die Person verpflichtet, in deren

Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrich-tungen benutzt werden.

(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet,

so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen

schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Ge-bührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner

durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.

(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebühren-

bescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht

eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.

(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden

sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und

Leistungen verweigern.

(4) Die Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfah-

ren beigetrieben.

§ 4

Nutzungsgebühren

(1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht

a) Erdbestattung von Tot- und 1.493,00 €

Fehlgeburten (Ruhezeit 20 Jahre)

b) Erdbestattung von Verstorbenen 1.867,00 €

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

(Ruhezeit 25 Jahre)

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c) Erdbestattung von Verstorbenen 2.421,00 €

vom vollendeten 5. Lebensjahr an

(Ruhezeit 25 Jahre) (2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht

einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträ-

gerin

a) Erdbestattung (Ruhezeit 25 Jahre) 3.023,00 €

b) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 1.622,00 €

20 Jahre)

(3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht

a) Erdbestattung je Grab (Nutzungs- 2.905,00 €

zeit 30 Jahre)

b) Urnenbeisetzung je Grab (Nut- 1.829,00 €

zungszeit 30 Jahre)

c) Verlängerungsgebühr Erdbestat- 97,00 €

tung je Grab und Jahr

d) Verlängerungsgebühr Urnenbei- 61,00 €

setzung je Grab und Jahr

§ 5

Friedhofsunterhaltungsgebühren

§ 5 Friedhofsunterhaltungsgebühren entfallen.

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Grundgebühren

a) Erdbestattung von Tot- und Fehl- 483,00 €

geburten

b) Erdbestattung von Verstorbenen 483,00 €

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

c) Erdbestattung von Verstorbenen 835,00 €

vom vollendeten 5. Lebensjahr an

d) Urnenbeisetzung 439,00 €

(2) Besondere Gebühren

a) Benutzung der Kirche für die 180,00 €

Trauerfeier

§ 7

Gebühren für Umbettungen

(1) Umbettung auf demselben Friedhof

a) Erdbestattungen von Totgeburten 2.214,00 €

und Verstorbenen bis zum vollen-

deten 5. Lebensjahr je Grab

b) Erdbestattungen von Verstorbenen 2.565,00 €

vom vollendeten 5. Lebensjahr an

je Grab

c) Urnenbeisetzungen je Grab 1.023,00 €

(2) Umbettung auf einen anderen Friedhof der Fried-hofsträgerin (ohne Überführungskosten)

a) Erdbestattungen von Totgeburten 2.214,00 €

und Verstorbenen bis zum vollen-

deten 5. Lebensjahr je Grab

b) Erdbestattungen von Verstorbenen 2.565,00 €

vom vollendeten 5. Lebensjahr an

je Grab

c) Urnenbeisetzungen je Grab 1.023,00 €

(3) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden

Friedhof

a) Erdbestattungen von Totgeburten 1.731,00 €

und Verstorbenen bis zum vollen-

deten 5. Lebensjahr je Grab

b) Erdbestattungen von Verstorbenen 1.731,00 €

vom vollendeten 5. Lebensjahr an

je Grab

c) Urnenbeisetzungen je Grab 584,00 €

(4) Einbettung bei Überführung von einem fremden

Friedhof

a) Erdbestattungen von Totgeburten 483,00 €

und Verstorbenen bis zum vollen-

deten 5. Lebensjahr je Grab

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b) Erdbestattungen von Verstorbenen 835,00 €

vom vollendeten 5. Lebensjahr an

je Grab

c) Urnenbeisetzungen je Grab 439,00 €

§ 8

Sonstige Gebühren

(1) Zustimmung zur Errichtung eines 60,00 €

stehenden Grabmales

(2) Zustimmung zur Errichtung eines 20,00 €

liegenden Grabmals

§ 9

Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderun-

gen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffent-

lichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 35

der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom

23.02.2010.

§ 10

In-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderun-

gen treten gemäß § 36 der Friedhofssatzung der

Kirchengemeinde vom 23.10.2010 in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührensatzung

tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 06.05.2014

außer Kraft.

Dortmund, den 10.07.2019

Die Friedhofsträgerin

Das Presbyterium der Evangelischen

Friedenskirchengemeinde Dortmund-Nordost

Kirchenaufsichtlich genehmigt

von der Evangelischen Kirche von Westfalen

– Das Landeskirchenamt –

Az.: 723.02-2509/01

Bielefeld, den 08.08.2019

Staatsaufsichtlich genehmigt von der Bezirksregierung

Arnsberg

Az.: 48.4-11

Arnsberg, den 23.08.2019

Öffentliche

Ausschreibungen

und Vergaben

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum

Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dort-

mund beabsichtigt, nachfolgend näher beschriebene Bau-

maßnahme nach Beschränkter Ausschreibung zu ver-

geben.

Bekanntmachung gemäß VOB Teil A, § 19, Abs. 5

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum,

Abt. 19/3, Viktoriastraße 15, 44135 Dortmund, Tel.:

(0231) 50-2 82 15, Fax.: (0231) 50-2 94 58, E-Mail: [email protected]

Ausführung von Bauleistungen, Baumaßnahme:

TH Erich-Kästner-GS, Gewerk: Sanitärtrennwände

in Dortmund

Art und voraussichtlicher Umfang der Arbeiten:

TH Erich-Kästner-GS – Sanitärtrennwände

voraussichtlicher Ausführungszeitraum:

Baubeginn: 04.03.2020

Bauende: 06.03.2020

Die Stadt Dortmund kommt mit dieser Bekanntmachung

ihrer Veröffentlichungspflicht gemäß § 19 Abs. 5 VOB/A

nach. Da es sich um eine beschränkte Ausschreibung han-

delt, wurde der Bieterkreis bereits im Vorhinein festge-

legt. Die Erweiterung des Bieterkreises ist nicht vorge-

sehen. Anfragen bzw. Bewerbungen von zusätzlichen

Bietern können daher nur bei zukünftigen Ausschreibun-

gen berücksichtigt werden. Es wird darauf hingewiesen,

dass zur Minimierung des Verwaltungsaufwandes auf

die Versendung einer Eingangsbestätigung auf Ihre

Anfrage bzw. Bewerbung verzichtet wird.

Stadt Dortmund

Der Oberbürgermeister

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Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum

Das Vergabe- und Beschaffungszentrum beabsichtigt,

nachfolgend näher beschriebene Leistung durch ein Of-

fenes Verfahren zu vergeben.

Leistung:

Lieferung von sechs Löschfahrzeugen//

Aktenzeichen: L468/19

Es erfolgt eine losweise Vergabe.

Los 1:

drei Löschfahrzeuge Katastrophenschutz (LF Kat-S)

Los 2: drei Löschfahrzeuge mit einer Wasservorhaltung über

2000 l

Die vollständige Bekanntmachung sowie die Vergabeun-

terlagen stehen für einen uneingeschränkten direkten Zu-

gang gebührenfrei zur Verfügung:

http://evergabe.nrw.de/VMPCenter.

Stadt Dortmund

Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum

Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dort-

mund beabsichtigt, nachfolgend näher beschriebene Bau-

maßnahme nach beschränkter Ausschreibung zu ver-

geben.

Bekanntmachung gemäß VOB Teil A, § 19, Abs. 5

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum,

Abt. 19/3, Viktoriastraße 15, 44135 Dortmund, Tel.:

(0231) 50-2 74 58, Fax.: (0231) 50-2 94 58, E-Mail:

[email protected]

Ausführung von Bauleistungen, Baumaßnahme:

TEK Osulfweg, Gewerk: Baureinigung

in Dortmund

Art und voraussichtlicher Umfang der Arbeiten:

Baureinigung

voraussichtlicher Ausführungszeitraum:

Baubeginn: 24.02.2020

Bauende: 06.03.2020

Die Stadt Dortmund kommt mit dieser Bekanntmachung

ihrer Veröffentlichungspflicht gemäß § 19 Abs. 5 VOB/A

nach. Da es sich um eine beschränkte Ausschreibung han-

delt, wurde der Bieterkreis bereits im Vorhinein festge-legt. Die Erweiterung des Bieterkreises ist nicht vorge-

sehen. Anfragen bzw. Bewerbungen von zusätzlichen

Bietern können daher nur bei zukünftigen Aus-

schreibungen berücksichtigt werden. Es wird darauf hin-

gewiesen, dass zur Minimierung des Verwaltungsauf-

wandes auf die Versendung einer Eingangsbestätigung

auf Ihre Anfrage bzw. Bewerbung verzichtet wird.

Stadt Dortmund

Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum

Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dort-

mund beabsichtigt, nachfolgend näher beschriebene Bau-maßnahme nach Beschränkter Ausschreibung zu ver-

geben.

Bekanntmachung gemäß VOB Teil A, § 19, Abs. 5

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum,

Abt. 19/3, Viktoriastraße 15, 44135 Dortmund, Tel.:

(0231) 50-2 82 15, Fax.: (0231) 50-2 94 58, E-Mail:

[email protected]

Ausführung von Bauleistungen, Baumaßnahme:

Helene-Lange-Gymnasium

Gewerk: Sanierung Atrium bzw. Schulhof

in Dortmund

Art und voraussichtlicher Umfang der Arbeiten:

Helene-Lange-Gymnasium,

Sanierung Atrium bzw.Schulhof

voraussichtlicher Ausführungszeitraum:

Baubeginn: Spätestens 30 Werktage nach Zugang

des Auftragsschreibens Bauende: Innerhalb von 30 Werktagen nach vor-

stehend genannter Frist für den Ausfüh-

rungsbeginn.

Die Stadt Dortmund kommt mit dieser Bekanntmachung

ihrer Veröffentlichungspflicht gemäß § 19 Abs. 5 VOB/A

nach. Da es sich um eine beschränkte Ausschreibung han-

delt, wurde der Bieterkreis bereits im Vorhinein festge-

legt. Die Erweiterung des Bieterkreises ist nicht vorge-

sehen. Anfragen bzw. Bewerbungen von zusätzlichen

Bietern können daher nur bei zukünftigen Ausschreibun-

gen berücksichtigt werden. Es wird darauf hingewie-

sen, dass zur Minimierung des Verwaltungsaufwandes

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Nr. 38 – 75. Jahrgang Amtsblatt der Stadt Dortmund Freitag, 27. September 2019

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auf die Versendung einer Eingangsbestätigung auf

Ihre Anfrage bzw. Bewerbung verzichtet wird.

Stadt Dortmund

Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum

Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dort-

mund hat nachfolgend näher beschriebene Baumaßnahme

nach Freihändiger Ausschreibung vergeben.

Bekanntmachung gemäß VOB Teil A, § 20, Abs. 3 und

gemäß Nr. 1.4 des RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft,

Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Fi-

nanzministeriums, des Ministeriums für Innovation, Wis-

senschaft, Forschung und Technologie und des Ministe-

riums für Bauen und Verkehr vom 3. Februar 2009

– AZ: 121 – 80-20/02 – a) Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum,

Abt. 19/3, Viktoriastraße 15, 44135 Dortmund, Tel.:

(0231) 50-2 82 15, Fax.: (0231) 50-2 94 58, E-Mail:

[email protected]

b) Freihändige Ausschreibung, Vergabe-Nr.: B380/19

c) Ausführung von Bauleistungen, Baumaßnahme:

Uferweg Bolmke: Erkundungsarbeiten,

Gewerk: Wasserhaltung Bombenverdachtspunkt

d) in Dortmund

e) Beauftragtes Unternehmen:

Batteux Bauunternehmung GmbH & Co. KG,

Sitz: Geister Landweg 14, 48153 Münster

Stadt Dortmund

Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum

Das Vergabe- und Beschaffungszentrum beabsichtigt,

nachfolgend näher beschriebene Leistung durch ein Of-

fenes Verfahren zu vergeben.

Leistung:

Unterhaltsreinigung Brackel

Umfang der zu vergebenden Leistungen:

Laufende Unterhaltsreinigung in städtischen Gebäuden

für den Bezirk Dortmund Brackel gemäß Leistungsbe-

schreibung.

Die vollständige Bekanntmachung sowie die Vergabeun-

terlagen stehen für einen uneingeschränkten direkten Zu-

gang gebührenfrei zur Verfügung:

http://evergabe.nrw.de/VMPCenter.

Stadt Dortmund

Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum

Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dort-

mund beabsichtigt, nachfolgend näher beschriebene

Baumaßnahme nach Beschränkter Ausschreibung zu

vergeben.

Bekanntmachung gemäß VOB Teil A, § 19, Abs. 5

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum,

Abt. 19/3, Viktoriastraße 15, 44135 Dortmund, Tel.:

(0231) 50-2 82 15, Fax.: (0231) 50-2 94 58, E-Mail: [email protected]

Ausführung von Bauleistungen, Baumaßnahme:

Marienborn GS, Energetische Dachsanierung und

Erneuerung Akustik Aula,

Gewerk: Mauerarbeiten/Fugensanierung

in Dortmund

Art und voraussichtlicher Umfang der Arbeiten:

Marienborn GS, Energetische Dachsanierung und Erneue-rung Akustik Aula

voraussichtlicher Ausführungszeitraum:

Baubeginn: Innerhalb von 12 Werktagen nach Zu-

gang des Auftragsschreibens.

Bauende: Innerhalb von drei Wochen nach vorste-

hender Frist für den Ausführungsbe-

ginn.

Die Stadt Dortmund kommt mit dieser Bekanntmachung

ihrer Veröffentlichungspflicht gemäß § 19 Abs. 5 VOB/A nach. Da es sich um eine beschränkte Ausschreibung han-

delt, wurde der Bieterkreis bereits im Vorhinein festge-

legt. Die Erweiterung des Bieterkreises ist nicht vorge-

sehen. Anfragen bzw. Bewerbungen von zusätzlichen

Bie-tern können daher nur bei zukünftigen Aus-

schreibungen berücksichtigt werden. Es wird darauf hin-

gewiesen, dass zur Minimierung des Verwaltungsauf-

wandes auf die Versendung einer Eingangsbestätigung

auf Ihre Anfrage bzw. Bewerbung verzichtet wird.

Stadt Dortmund

Der Oberbürgermeister

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Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum

Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dort-

mund beabsichtigt, nachfolgend näher beschriebene Leistung nach öffentlicher Ausschreibung zu vergeben.

Ausschreibung:

Rahmenvertrag Kindergarderoben

Bekanntmachung gemäß § 28 Abs. 2 UVgO

a) Bezeichnung und Anschrift der zur Angebotsab-

gabe auffordernden Stelle:

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszen-

trum, 19/2, Viktoriastraße 15, 44122 Dortmund.

Bezeichnung und Anschrift der den Zuschlag er-

teilenden Stelle: Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszen-

trum, 19/2, Viktoriastraße 15, 44122 Dortmund.

Bezeichnung und Anschrift der Stelle, bei der die

Angebote oder Teilnahmeanträge einzureichen

sind:

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszent-

rum, Zimmer 315, Viktoriastraße 15, 44122 Dort-

mund.

b) Art der Vergabe:

Öffentliche Ausschreibung nach der Unterschwellen-

vergabeordnung (UVgO).

c) Form, in der Teilnahmeanträge oder Angebote

einzureichen sind:

Angebote sind elektronisch oder schriftlich einzu-

reichen (siehe Bedingungen in den Vergabeunterla-

gen).

d) Art und Umfang der Leistung:

Rahmenvertrag über die Lieferung von Kindergarde-

roben gem. Leistungsbeschreibung

Ort der Leistungserbringung:

Dortmund.

e) Anzahl, Größe und Art der einzelnen Lose: Los 1: Garderobenelemente

Los 2: Stiefelständer

Los 3: Wandspiegel

f) Zulassung von Nebenangeboten:

Nebenangebote sind nicht zugelassen.

g) Etwaige Bestimmungen über die Ausführungs-

frist:

Keine.

h) Bezeichnung und Anschrift der Stelle, die die

Vergabeunterlagen abgibt oder bei der sie einge-

sehen werden können:

Elektronische Bereitstellung auf dem Vergabemarkt-platz Metropole Ruhr (Zu den unter

http://www.vergabe.metropoleruhr.de/VMPSatellite/

genannten Nutzungsbedingungen können die Verga-

beunterlagen kostenlos angefordert und heruntergela-

den und Nachrichten der Vergabestelle eingesehen

werden.)

i) Angebotsfrist: 17.10.2019, 23.59 Uhr Bindefrist: 13.12.2019.

j) Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen:

Keine.

k) Wesentliche Zahlungsbedingungen oder Angabe

der Unterlagen, in denen sie enthalten sind:

siehe Vergabeunterlagen; VOL/B

l) Mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag vorzule-

gende Unterlagen, die für die Beurteilung der Eig-

nung des Bewerbers oder Bieters verlangt werden:

Nach gesonderter Aufforderung durch die Vergabe-

stelle sind vom Bieter Angaben zu machen und Er-

klärungen abzugeben. Die Aufforderung durch die Vergabestelle erfolgt erst nach Angebotsöffnung. Die

Angaben und Erklärungen können per Brief, Fax oder

E-Mail an die Vergabestelle gesandt werden:

a) Angaben über die Art und Größe des Unterneh-

mens (Anzahl Mitarbeiter/-innen und Produkt-

portfolio; Firmenprofil/Selbstdarstellung)

b) Erklärung über den Gesamtumsatz des Unterneh-

mens sowie den Umsatz bezüglich der besonde-

ren Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist,

jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäfts-

jahre. c) Eine Liste der wesentlichen, in den letzten drei

Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des

Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der

öffentlichen oder privaten Auftraggeber.

d) Erklärung über die Eintragung in das Berufsre-

gister, z.B. Handwerkskammer, Industrie- und

Handelskammer am Sitz des Unternehmens.

Eine Marktteilnahme von weniger als 3 Jahren ist zu-

lässig, wenn die Eignung in vergleichbarer Weise

nachgewiesen werden kann.

Die Vergabestelle behält sich vor, die abgegebenen Angaben und Erklärungen zu überprüfen. Hierzu ver-

langt sie vom Bieter die Vorlage entsprechender Be-

scheinigungen (z. B. von Handwerkskammer, Indus-

trie- und Handelskammer, Finanzamt, Kranken-

kasse). Kopien der verlangten Bescheinigungen sind

zugelassen. Dieses gilt auch, wenn das Original den

Vermerk "Nur im Original oder als beglaubigte Ko-

pie" trägt.

Präqualifizierte Unternehmen können anstelle der

verlangten Unterlagen und Angaben den Namen und

das Ordnungsmerkmal angeben, unter der sie bei ei-

ner Präqualifizierungsstelle eingetragen sind.

Zusätzliche Angaben:

Der Auftraggeber ist an die Bestimmungen des Rund-

erlasses des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen

„Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der

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öffentlichen Verwaltung“ vom 26.04.2005 – IR

12.2.2006-Nr. 3.1 und 3.3 gebunden.

Der Auftraggeber wird bei Aufträgen ab einer Auf-

tragssumme von 30.000,00 € für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, den Nachunternehmer und

den Verleiher von Arbeitskräften einen Auszug aus

dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für

Justiz anfordern.

Subunternehmer:

Ein Einsatz von Nachunternehmern bedarf der vorhe-

rigen Genehmigung des Auftraggebers. Dabei sind

ebenfalls die Vorgaben und Voraussetzungen dieses

Vertrages, der Leistungsbeschreibung, des Leistungs-

verzeichnisses und aller Anlagen einzuhalten.

Wenn im Auftragsfall erwogen wird, Nachunterneh-

mer einzusetzen, ist dies bereits mit Angebotsangabe, dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen und die

Nachunternehmer schriftlich namentlich zu benen-

nen. Ferner ist bereits mit Angebotsabgabe eine ent-

sprechende Verpflichtungserklärung des Nachunter-

nehmers miteinzureichen.

In diesem Fall sind auch für den Nachunternehmer,

die in der Ausschreibung genannten Eignungsnach-

weise unaufgefordert einzureichen.

Bietergemeinschaften:

Die Anforderungen an Bietergemeinschaften sind

den Vergabeunterlagen zu entnehmen

m) Höhe der Kosten für Vervielfältigungen der Ver-

gabeunterlagen bei Öffentlichen Ausschreibun-

gen:

Der Download der Vergabeunterlagen ist kostenlos

n) Angabe der Zuschlagskriterien:

wirtschaftlichstes Angebot (100 % Preis).

Stadt Dortmund

Der Oberbürgermeister