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Ermutigung und Befähigung zur Begegnung von Christen und Muslimen Eine Handreichung der Kammer für Mission und Ökumene für die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Ermutigung und Befähigung zur Begegnung von Christen und ... · des Glaubens sucht, eine Moschee betritt oder einem Muslim oder einer Muslima seine Kirche erklärt, neigt dazu, die

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Ermutigung und Befähigungzur Begegnung von Christen und Muslimen

Eine Handreichung der Kammer für Mission und Ökumenefür die Kirchenvorstände

der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

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Inhalt

Vorwort 4

1. Einführung 4

1.1 Der Islam in Deutschland ist vielgestaltig 6

1.2 Die elementaren Aufgaben 6

2. Die Aufgabe des Dialogs 8

Was bedeutet Dialog? Was setzt er voraus?

3. Vergleichbares und Nichtvergleichbares 11

4. Exemplarische Begegnungsfelder 12

4.1 Kirchenvorstand und Moscheeverein 12

4.2 Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft 13

4.3 Die Moschee im Stadtbild 13

4.4 Der Gebetsruf in der Öffentlichkeit 14

4.5 Begegnungen in denevangelischen Kindertagesstätten 15

4.6 Begegnungen in der evangelischen Jugendarbeit 18

4.7 Begegnungen im Kontext Schule 19

4.8 Begegnungen im Krankenhaus 21

4.9 Ehe und Familie 23

5. Kirche, Religion und Staat 25

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6. Religionsfreiheit und Menschenrechte 26

7. Beten von Christen und Muslimen 27

7.1 Voraussetzungen 27

7.2 Interreligiöses Gebet und multireligiöses Gebet 28

7.3 Multireligiöses Gebet - wie und wo? 29

8. Ausblick 30

Anhang

Auszüge aus dem Grundgesetz für dieBundesrepublik Deutschland 32

Glossar 35

Literaturhinweise 38

Anschriften 40

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Vorwort

Seit mehr als einer Generation leben Menschen muslimischenGlaubens in unserem Land. Doch erst in den letzten Jahren istder Islam als Teil der deutschen Gesellschaft in das Bewusstseineiner breiten Öffentlichkeit getreten. Leider werden die Schlag-zeilen oft von konfliktbehafteten Stichworten wie Moscheebautenoder dem Streit um das Kopftuch beherrscht. Diese Konfliktesollen keineswegs geleugnet oder bagatellisiert werden, aberüber den Schlagzeilen gerät zuweilen in Vergessenheit, dasses auch ermutigende Beispiele für das Zusammenleben vonChristen und Muslimen gibt.

Der Rat der Landeskirche hat die Kammer für Mission undÖkumene gebeten, eine Handreichung für die Kirchenvorständeunserer Kirche im Blick auf den Dialog mit Menschen muslimi-schen Glaubens zu erarbeiten. Der Textentwurf wurde vomKammerausschuss „Interreligiöse Begegnung“ konzipiert, demDekanin Claudia Brinkmann-Weiß, Pfarrerin Ute Dilger (seit2007), Pfarrer Konrad Hahn (Ausschussvorsitz), Pfarrer Hans-Walther Reeh, Oberlandeskirchenrat Dr. Wilhelm Richebächerund Pröpstin Elisabeth Schoenborn angehören. Er wurde imPlenum der Kammer verabschiedet und anschließend imKollegium des Landeskirchenamtes und im Rat der Landeskir-che eingehend beraten. Der Rat der Landeskirche hat sich inseiner Sitzung vom 25. Oktober 2007 den vorliegenden Texteinstimmig zu Eigen gemacht und seine Veröffentlichungbeschlossen.

Die Handreichung will zur Begegnung zwischen Christen undMuslimen ermutigen. Diese Zielrichtung entspringt der Einsicht,dass in der persönlichen Begegnung von Menschen Missver-ständnisse und Vorurteile, die es auf beiden Seiten gibt, abge-baut werden können. Der Text versteht sich ausdrücklich nichtals grundsätzliche theologische Auseinandersetzung mit demIslam, jedoch als profiliert evangelischer Beitrag zum praktischen

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Zusammenleben von Menschen unterschiedlichen Glaubens. Sokommen wir als Christinnen und Christen der neutestament-lichen Aufforderung nach: „Seid allezeit bereit zur Verantwortungvor jedermann, der von euch Rechenschaft fordert über dieHoffnung, die in euch ist.“ (1. Petrusbrief 3,15).

Ich danke der Kammer für Mission und Ökumene unter derLeitung von Pfarrer Dr. Frank Hofmann für die intensive Arbeitan diesem Thema und hoffe, dass die Handreichung weiter-führende Impulse für einen Dialog der Religionen geben kann.

Kassel, im Januar 2008

Prof. Dr. Martin HeinBischof

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1. Einführung

1.1 Der Islam in Deutschland ist vielgestaltig

In den letzten vierzig Jahren hat sich die religiöse Landkarte inDeutschland in auffälliger Weise verändert. Seit dem Anwerbe-abkommen ausländischer Arbeitnehmer aus Ländern mitislamischer Prägung kamen erstmals Muslime in größerer Zahlnach Deutschland. Mit dem Anwerbestopp 1973 wurde derFamiliennachzug ermöglicht. Mit den muslimischen Familienwurde der Islam in Deutschland eine neue religiöse und kulturelleGröße. Heute leben in Deutschland geschätzt 3,2 MillionenMuslime. Die anhaltende Migration aus kulturell verschiedenenislamischen Ländern hat die Vielgestaltigkeit des Islam mit nachDeutschland gebracht. Sunniten aus der Türkei, Schiiten ausdem Iran und dem Irak, Aleviten aus dem Vierländereck Irak,Iran, Türkei und Syrien, Anhänger der Ahmadiya Bewegung ausPakistan, muslimische Flüchtlinge aus dem ehemaligenJugoslawien und verschiedenen Ländern des mittleren Ostenund Nordafrikas, aber auch laizistische Muslime aus den großenStädten des Nahen Ostens und eine zunehmende Zahl deut-scher Muslime stehen für eine innerislamische Pluralität. Dievielen unterschiedlichen Gruppen sowie die Rückbindung an dieHerkunftsländer machen den Islam schwer erfassbar. Außerdembelasten Ängste vor dem Terror militanter muslimischer Fanatikerdas Bild.

1.2 Die elementaren Aufgaben

Die Aufnahmegesellschaft als ganze hat die Aufgabe, die musli-mischen Einwanderer anzunehmen. Dabei hilft es, die Vielge-staltigkeit und Verschiedenheit islamischen Lebens wahrzu-nehmen. Die Tatsache, dass der Islam für die meisten Menschenin Deutschland eine fremde Religion ist, erfordert eine differen-zierte Betrachtung dessen, was Islam ist. In der Begegnung mitdem Fremden helfen Verallgemeinerungen nicht weiter. Die

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Frage, wer unsere Gesprächspartner und Gesprächspartner-innen auf Seiten der Muslime sind, darf sich nicht mit derinstitutionellen Antwort zufrieden geben. Sowohl die Vertreterislamischer Verbände als auch die muslimischen Nachbarn vonnebenan kommen als Gesprächspartner und Gesprächspartner-innen in Betracht.

Die muslimischen Einwandererfamilien stehen vor der Aufgabe,Deutschland als ihr neues Zuhause anzuerkennen. Hinter vielenvon ihnen liegen die Erfahrungen von sozialer Not. Andere sindvor Verfolgung, Bürgerkrieg und Terror geflohen. Auch wer inder zweiten oder dritten Generation in Deutschland lebt, weißum die geschichtlichen Hintergründe der Migration. Die großeZahl der Einbürgerungen muslimischer Migranten spricht dafür,dass Deutschland als neue Heimat gewählt wurde. Diegesellschaftliche Teilhabe in wesentlichen Lebensbereichen alsvorrangiger Beitrag zu einer gelingenden Integration darf nichtnachlassen.

Drei große Richtungen lassen sich unter den Muslimen inDeutschland erkennen: werteplurale, wertkonservative undfundamentalistische Einstellungen zur Religion des Islam. ImWissen um die Vielgestaltigkeit des Islam empfehlen wir, dieGesprächspartner und Gesprächspartnerinnen in Absprache mitder Landeskirchlichen Pfarrstelle für Islamfragen auszusuchen.

Das Zusammenleben von Christen und Muslimen in der deut-schen Gesellschaft muss sich noch bewähren. In den Städtenvollzieht sich tendenziell eine ethnische Abgrenzung, die mit einersozialen Abgrenzung einhergeht. Die Kommunen, die Landkrei-se und das Land stehen vor großen Aufgaben, ihren Verpflich-tungen in den Schulen, in der Jugendpflege und in der allgemei-nen Wohlfahrt nachzukommen. Integratives Denken ist eineÜberlebensaufgabe der modernen Gesellschaft. Christen undMuslime müssen das Verhältnis der Religionen zueinander neubedenken. Was sie verbindet und worin sie sich unterscheiden,

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muss offen ausgesprochen werden können. Die Gesellschaftals ganze, das schließt die Einwanderer ein, muss Auskunftgeben können, welches ihre gemeinsamen Werte sind.

2. Die Aufgabe des DialogsWas bedeutet Dialog? Was setzt er voraus?

Ein Dialog steht dafür, dass Menschen trotz verschiedener, jaentgegengesetzter Überzeugungen einander friedlich begegnenund besser verstehen wollen. In einer von Gewalt zerrissenenWelt gibt es zu diesem Dialog von Menschen guten Willens keineAlternative.

Der Dialog mit Andersdenkenden, -betenden und –handelndenstößt aber auch auf Ablehnung. Ein Grund dafür mag die Angstsein, den eigenen Glauben nicht angemessen vertreten zukönnen, wenn es zu einem offenen Gespräch über religiöseWahrheit mit Vertretern einer anderen Religion kommt. Einanderes Motiv ist die Annahme, Dialogwillige seien selbstunsicher im Blick auf ihre bisherige Religion. Setzt ein Dialogbei Christen etwa voraus, die Wahrheitsgewissheit des christ-lichen Glaubens hinter sich zu lassen? Bedeutet er womöglich,jeder Religion ein klein wenig, aber keiner die ganze Wahrheitzuzugestehen? Oder gar nicht mehr von einer Wahrheit, dieallen gilt, auszugehen? Diese Fragen sind nachvollziehbar.

Wir gehen davon aus, dass sich Dialog und Wahrheitsgewissheitdes christlichen Glaubens nicht widersprechen. ChristlicherGlaube ist nicht darauf angewiesen, um seiner Gewissheit willenandere Wahrheitsansprüche, die er nicht nachvollziehen kann,oder gar die Menschen, die sie vertreten, herabzuwürdigen.Christen wissen, dass die Wahrheit ihres Glaubens nicht vonbesseren Argumenten oder der Kraft ‚besserer’ Menschenabhängt. Nach ihrer Auffassung ist Glaube allein ein GeschenkGottes, der sich durch Jesus Christus in Liebe für alle Menschen

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hingibt. Der Glaube wird durch das Wirken des Heiligen Geistesempfangen. So können Menschen von seiner Wahrheitüberzeugt werden.

Unter diesen Voraussetzungen formulieren wir die folgendenLeitsätze zum interreligiösen Dialog:

1. Dialog zwischen Menschen verschiedener Religionen ist eineForm verbaler (griechisch ‚dialogos’ – deutsch ‚Ge-spräch’im Sinne von ‚durch Worte geschehend’), d. h. ar-gumentativer Auseinandersetzung zwischen Menschen, dievoneinander wissen, dass sie unterschiedliche Überzeu-gungen haben.

2. Die Auseinandersetzung wird mit Freundlichkeit in Respektvoreinander und in Ehrfurcht vor Gott, den kein Gesprächs-partner allein für sich und etwa gegen den Anderen in An-spruch nehmen kann, ausgetragen.

3. Dass Beteiligte an einem Dialog über religiöse Frageneinander zuvor schon im Lebensalltag als vertrauenswürdigerfahren haben, fördert sein Gelingen. Denn der ‚Dialog desLebens’ geht dem Dialog der Glaubensüberzeugungenvoraus. Ohne wirkliche Begegnung mit Andersglaubendenaber entstehen eher Missverständnisse und Misstrauen.

4. Ein gelingender Dialog bedarf der beiderseitigen Artikulationder Erwartungen und Befürchtungen im Blick auf das zuführende Gespräch.

5. Dialog setzt Wahrheitsüberzeugungen voraus. Es ist davonauszugehen, dass alle Dialogpartner persönlich davonüberzeugt sind, dass in ihrer Religion Gott am Werk ist undsie an Gottes Wahrheit teilhaben. Diese ihre Überzeugungsollen sie im Gespräch argumentativ untermauern können.

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6. Mission, das meint für Christen die Bezeugung des Evange-liums, und Dialog stehen sich nicht entgegen. Vielmehrbedingen, ja fordern sie einander: Wenn Christen wie ihreGesprächspartner anderer Religion über ihren Glaubenreden, bezeugen sie auch dessen Wahrheit. Christen wer-den immer das Beste, was sie haben, nämlich Christus zukennen und damit der Liebe Gottes teilhaftig zu sein, mitAnderen teilen wollen. Es kommt allerdings sehr darauf an,in welcher Weise ein Glaube seinen Wahrheitsanspruchgegenüber anderen geltend macht.

7. Ein tolerant geltend gemachter Wahrheitsanspruch gestehtdem Anderen zu, seine konträren Ansprüche auch dannvertreten zu können, wenn man selbst sie für falsch hält.

8. Toleranz hat dort ihre Grenze, wo Menschen Prinzipien ver-treten und in einer Weise handeln, dass Würde und FreiheitAnderer verletzt werden. Gegen derartiges Handeln istProtest geboten. Führt ein Protest nicht zu positiven Verhal-tensänderungen, geht die Pflicht zum Schutz der Bedrohtenvor der Toleranz gegenüber Menschen mit konträren An-sprüchen und Verhaltensformen. Diese Grenze auszuloten,ist ebenso Aufgabe des interreligiösen Dialogs, wie dieFörderung von Toleranz.

9. Alle am Dialog Beteiligten sollen sich darüber einig sein, dassÜberzeugungen ihrer Religion weder gegenüber derenAngehörigen noch gegenüber Außenstehenden mit Gewaltdurchgesetzt werden dürfen, da sie auf diesem Weg geradeihr Ziel verfehlen. Ebenso sollen sie der Möglichkeit zustim-men, dass ein Mensch frei seine religiöse Überzeugungändern und in Folge dessen den Schritt eines Religions-wechsels vollziehen kann.

10. Die am Dialog beteiligten Partner müssen bereit sein zulernen und überzeugt vom allgemeinen Nutzen des Ge-

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sprächs. Praktische gemeinsame Ziele helfen bei der Aus-richtung und Durchführung interreligiöser Gespräche.

3. Vergleichbares und Nichtvergleichbares

Wer zum ersten Mal mit Muslimen das Gespräch über Fragendes Glaubens sucht, eine Moschee betritt oder einem Muslimoder einer Muslima seine Kirche erklärt, neigt dazu, die Fremdheitdurch die Benennung von Ähnlichem zu verringern. Manvergleicht das jeweils Unbekannte der fremden Religion mit demaus der eigenen Tradition Bekannten: die Kirche mit derMoschee, die Kirchengemeinde mit dem Moscheeverein, dieBibel mit dem Koran, den Pfarrer mit dem Imam, den Konfirman-denunterricht mit dem Korankurs, die kirchliche Jugendarbeitmit der Jugendarbeit des Moscheevereins, das christlicheBegräbnis mit den islamischen Sterberitualen. Das kann jedochnur ein erster Schritt sein.

Im Fortgang der Gespräche werden die Unterschiede deutlich.In einer Kirche befindet sich ein Altar. Zum Altar gehören dieHeilige Schrift und das Heilige Abendmahl. In einer Moscheegibt es keinen Altar. Die Moschee ist der Ort des Ritualgebetes.Muslime feiern das Opferfest, das Tieropfer selbst wird außerhalbder Moschee im Freien ausgeführt. Für das Berufsbild desPfarrers gibt es im Islam keine Entsprechung. Für den Hodschaals Lehrautorität an einer Moschee gibt es wiederum imChristentum keine direkte Entsprechung. Der Imam in seinerFunktion als derjenige, der das Gebet anleitet, ist mit einemLektor oder einer Lektorin vergleichbar. Umgangssprachlich istbisweilen zu hören, dass Imam und Hodscha mit dem Pfarrergleichgesetzt werden. Den Imamen an größeren Moscheen inDeutschland und vor allem den aus der Türkei entsandtenReligionsbediensteten wachsen in der islamischen Diaspora inDeutschland neue Aufgaben zu, die sich an dem Berufsbild desGeistlichen orientieren. Beide haben eine akademische

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Ausbildung, die sie zu einer angemessenen Schriftauslegungbefähigt und erfüllen Aufgaben, Menschen im Alltag des Lebenszu begleiten.

Christen und Muslime können sich auf eine Übereinstimmungethischer Werte berufen. Dazu gehören die gemeinsamenWurzeln in der jüdischen Tradition, das Wissen um Gut undBöse, die Kenntnis der Gebote Gottes, die Würde und Unverfüg-barkeit des Lebens, die Fürsorge gegenüber dem hilfsbedürf-tigen Nächsten, die Friedenspflicht im Gemeinwesen, die Be-deutung der Weisheit und die Herausforderung des Vernunft-gebrauches in der Religion.

Im Lauf der Begegnungen wächst das gegenseitige Verständnis,aber auch das Wissen um die Unterschiede. Zu einer derwichtigsten Einsichten in den Begegnungen gehört der Sach-verhalt, dass Christen und Muslime sich gerade in dem Punktunterscheiden, in dem sie eine große Nähe erkennen: in demGlauben an den einen Gott. Christen erkennen in Jesus ChristusGott. Er ist Gottes Sohn. Muslime lehnen diesen Glaubensatzstrikt ab. Sie sehen in Jesus einen von Gott mit Vollmachtausgestatteten Propheten. Christen sagen „Gott ist die Liebe“(1. Joh. 4,16), Muslime sprechen von der Barmherzigkeit Gottes.

4. Exemplarische Begegnungsfelder

4.1 Kirchenvorstand und Moscheeverein

In vielen Orten haben Muslime Vereine zur Pflege ihres Glaubensund ihrer Kultur gegründet. Kirchengemeinden und Moschee-vereine werden in Zukunft verstärkt aufeinander angewiesensein in ihrer gemeinsamen Verantwortung für ein gelingendesZusammenleben von Christen und Muslimen im Wohnort. Beidestehen damit vor neuen Aufgaben. Pfarrerinnen und Imame,Pfarrer und in absehbarer Zeit vereinzelt auch Frauen mit der

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Beauftragung als Imame, Kirchenvorsteherinnen und Mitgliedervon Moscheevereinen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus demGemeindeleben sind als religiöse Fremdenführer und Brücken-bauer gefragt. Sie prägen entscheidend das Bild ihrer Religionin der Öffentlichkeit vor Ort. Eine einladende Kirchengemeindeübt Gastfreundschaft, etwa in der Überlassung von Gemeinde-räumen für Familienfeste aus der Nachbarschaft, und fördertdie zwischenmenschlichen Begegnungen. Eine Überlassungvon kirchlichen Räumen für islamische Veranstaltungen istjedoch nicht möglich.

4.2 Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft

Besteht aufgrund alten Herkommens ein Friedhof in kirchlicherTrägerschaft, sollte die Kirchengemeinde als Trägerin desFriedhofs, wenn sich ein Bedarf ergibt und kein anderer Friedhofin erreichbarer Nähe ist, die Einrichtung eines Gräberfeldes fürverstorbene Angehörige des Islam befürworten. Bei der Planungdesselben ist ein sachkundiger Vertreter des Islam zu Rate zuziehen. Hinsichtlich der in Hessen bestehenden Sargpflicht undder islamischen Praxis sargloser Bestattungen ist das geltendeRecht zu achten. Ausnahmen sind genehmigungspflichtig. Umein würdiges Begräbnis begehen zu können, sind im Vorfeldgenaue Absprachen über den Ablauf des Begräbnisses zutreffen. Gerade in Detailfragen treten kulturelle Unterschiede zuTage, die der Klärung bedürfen. Eine Öffnung des Sargeswährend der Trauerfeierlichkeiten ist nach dem Friedhofsrechtnicht statthaft. Das Öffnen des Sargdeckels kurz vor dem Herab-senken des Sarges wird jedoch von einigen Friedhofsordnungenin Hessen zugelassen. Weiterhin sollte eine Absprache darübergetroffen werden, wer das Grab schließt.

4.3 Die Moschee im Stadtbild

Für viele ist die Moschee mit Kuppel und Minarett das Gesichtdes Islam. Daher verwundert es nicht, dass sich an der Frage

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des Moscheebaus heftige Diskussionen entzünden und unter-schiedliche Auffassungen aufeinandertreffen. Das Grundrechtder Religionsfreiheit nach Artikel 4 des Grundgesetzes gilt auchfür die Muslime und die Errichtung einer Moschee. Die baurecht-lichen Fragen sind im Baugesetzbuch und in den Bauordnungender Länder geklärt. Das Minarett gehört zum Baustil vielerMoscheen. Insofern unterliegt die Errichtung des Minaretts dengleichen baurechtlichen Kriterien wie die Errichtung der Mo-schee.

Ein Kirchenvorstand muss zu einem geplanten Moscheebaukeine Stellungnahme abgeben. Aber die Kirchengemeinde kannein Forum schaffen, im Vorfeld über die Fragen eines Moschee-baus ins Gespräch zu kommen, zum Beispiel über die Frage,was in einer Moschee geschieht. Christen wie Muslime habendie Aufgabe, die Friedenspotenziale ihrer Religion immer wiederzur Sprache zu bringen und sie vor Ort mit Leben zu erfüllen.Wenn ein Kirchenvorstand zu der Einweihung einer Moscheeeingeladen wird, wird er in der Regel diese Einladung annehmen.

4.4 Der Gebetsruf in der Öffentlichkeit

Strittig ist der nach außen mit Lautsprecher übertragene Ge-betsruf. Einige islamische Verbände fordern, den Gebetsruföffentlich erschallen zu lassen. In dieser Sichtweise kommt demöffentlichen Gebetsruf ein über die Religion hinausgreifendesMotiv zu, nämlich der Anspruch, in das öffentliche Leben einzu-wirken. Dabei kann es zu einer Diskussion um Glockengeläutund Gebetsruf kommen. Der Kirchenvorstand wird darauf hinwei-sen, dass das Glockenläuten keine direkte Entsprechung findetin dem mit Lautsprecher verstärkten Gebetsruf. Das Glocken-läuten hat religiöse und säkulare Funktionen. Die Kirchtürmegehören zur kulturellen Identität der Städte und der Dörfer. DasLäuten ist nicht an ein Bekenntnis gebunden. Der islamischeGebetsruf hingegen hat einen ausdrücklichen Bekenntnis-charakter. Gepflogenheiten aus islamischen Ländern, wie zum

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Beispiel der öffentliche mit Lautsprecher übertragene Gebetsruf,lassen sich nicht eins zu eins in Deutschland, das von eineranderen Kulturgeschichte geprägt ist, umsetzen. Von muslimi-schen Bürgern ist bei der Wahrnehmung ihrer religiösen Verant-wortung zu erwarten, dass sie in strittigen Fragen die Sozialver-träglichkeit ihrer Entscheidungen mitbedenken.

4.5 Begegnungen in den Kindertagesstätten

Evangelische Kindertagesstätten fördern und erziehen die ihnenanvertrauten Kinder im Geist des Evangeliums. Sie orientierensich in ihrem Bildungsauftrag am christlichen Menschenbild. Siehaben die gesamte Gesellschaft und alle Kinder im Blick undverwirklichen so ihren Auftrag, das Evangelium zu bezeugen.

Sie sind Treffpunkte für Kinder und ihre Eltern. Sie sind ein geeig-neter Ort für religiöse und kulturelle Erziehung. Multikulturalitätist in den evangelischen Kindertagesstätten längst Alltag: Im Jahr2006 lag die Zahl ausländischer Kinder in den evangelischenKindertagesstätten im Bereich von Kurhessen-Waldeck bei 12,3 %,die Zahl der muslimischen Kinder bei 5,4%. Regional (besondersin den Städten) ist der Anteil muslimischer Kinder teilweisebedeutend höher. Längst gibt es muslimische Eltern, die in derzweiten oder dritten Generation in Deutschland leben und dieselbst als Kinder eine evangelische Kindertagesstätte besuchthaben. Muslimische Eltern gehen oft bewusst auf eineevangelische Einrichtung zu und ziehen diese der kommunalen,religiös neutralen Kindertagesstätte vor, weil ihnen die Vermitt-lung von Werten und gelebter Frömmigkeit wichtig sind. Daherkann man auch bei muslimischen Eltern oft von einer positivenErwartungshaltung und Offenheit gegenüber der evangelischenEinrichtung ausgehen. Eine evangelische Kindertagesstätte, dieaus falsch verstandener Rücksicht auf andersglaubende Kinderihr evangelisches Profil verstecken würde, würde nicht nur ihrenkirchlichen Auftrag verfehlen, sondern auch die Erwartung vielermuslimischer Eltern enttäuschen. Interkulturelle Begegnung,

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Toleranz und Verständnis füreinander können in den Kinderta-gesstätten schon in der frühen Kindheit eingeübt werden, denngerade die Bildung von weltanschaulichen Überzeugungen undeigenem Werteempfinden setzt in den frühen Lebensphasenein. Hier wird ein wichtiger Grundstock für das weitere Lebengelegt.

Auch die Eltern finden in den Kindertagesstätten niedrigschwell-ige Kontaktmöglichkeiten über die Grenzen ihres sonstigenkulturellen Umfelds hinaus. Einige Kindertagesstätten profilierensich in den letzten Jahren verstärkt in Richtung zu einer Art„Familienzentrum“. Ein solches Angebot kann insbesondere fürsozial schwache oder schlecht integrierte Eltern eine wichtigeHilfe sein, um ihrem Erziehungsauftrag nachzukommen undeinen den gesellschaftlichen Anforderungen angemessenenErziehungsstil zu entwickeln. Der Zusammenarbeit mit allenEltern kommt in den Kindertagesstätten aufgrund des jungenAlters der Kinder und der Prägekraft des häuslichen Umfeldseine hohe Bedeutung zu.

Bildung, die sich am biblisch-christlichen Menschenbild und amPrinzip der evangelischen Freiheit orientiert, gehört in einerevangelischen Tagesstätte zum unwiderruflichen Erziehungszielfür alle Kinder, ob Christen oder Andersglaubende. Auf derGrundlage dieses Erziehungsziels bietet die Anwesenheit andersreligiöser, d. h. - im Kontext dieser Handreichung - muslimischerKinder besondere Chancen und Herausforderungen für diereligiöse Erziehung aller Kinder im Bereich des kulturellenLernens und der Entwicklung eines eigenen religiösen Bewusst-seins.

Als Chancen in diesem Kontext sind u. a. zu benennen:Die Suche nach Gemeinsamkeiten in den Religionen undKulturenDie Wahrnehmung, Anerkennung und das Geltenlassen vonUnterschieden in den Religionen (z. B. anhand von Festen,

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Speisevorschriften, Gebetshaltungen etc.)Die Vergewisserung über die eigene religiöse Beheimatung

Als Herausforderungen sind unter anderem zu benennen:Die Schärfung des eigenen evangelischen ProfilsDie Spannung zwischen Toleranz und SelbstbewusstseinDie Abgrenzung gegen überzogene Ansprüche von Eltern

Die Kirchengemeinde als Trägerin der Einrichtung darf dieseFragen nicht ausklammern, sondern muss die Konzeptent-wicklung der Kindertagesstätte bewusst begleiten und dieAnbindung der Einrichtung an die Kirchengemeinde und daskirchliche Leben stärken. In Konflikten und bei auftretendenProblemen darf die Kirchengemeinde die Kindertagesstätte unddie in ihr Tätigen nicht allein lassen. Nicht nur die Kindertages-stätte, sondern die Gemeinde als ganze sollte einladend undoffen für Andersglaubende sein und zugleich erkennbar und klarevangelisch profiliert.

Von den Erzieherinnen und Erziehern ist gerade in Kindertages-stätten mit multikulturellem Umfeld zu fordern, dass sie in ihremevangelischen Glauben fest verankert sind und über die eigenereligiöse Tradition und die christlichen Werte verlässlich Auskunftgeben können. Zugleich brauchen sie Offenheit und Respektgegenüber andersreligiösen Kindern und Eltern und derenGlauben und Kultur. Auf entsprechende Voraussetzungen beider Einstellung von Personal und spätere Fortbildungsmög-lichkeiten zu achten, ist Aufgabe und Verantwortung der Kirchen-gemeinde.

Kindertagesstätten und damit auch Kirchengemeinden, die dieseHerausforderungen nicht scheuen und sich der Begegnung mitmuslimischen Kindern und Eltern im Bereich der Kindertages-stätten bewusst stellen, legen damit den Grund für eine Kulturrespektvollen Zusammenlebens in unserem Land und leisteneinen wichtigen Dienst an der Gesellschaft.

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4.6 Begegnungen in der evangelischen Jugendarbeit

In der traditionellen evangelischen Jugendarbeit in Jugend-gruppen kommen Muslime nur selten vor. Solche muslimischeJugendliche suchen den Kontakt zur christlichen Gemeinde inder Regel sehr bewusst und geleitet von offenem Interesse undsie integrieren sich gern und unproblematisch.

Muslimische Jugendliche sind jedoch häufige Besucher inAngeboten der offenen Jugendarbeit der Kirchengemeindenoder kirchlicher Träger, gerade im städtischen Raum. OffeneJugendarbeit ist eben durch die Offenheit des Angebots ge-kennzeichnet. Ein Ausschluss muslimischer Jugendlicher kommtdaher für dieses Angebot nicht in Frage. Wer kommt, ist will-kommen, sofern er oder sie die für die Einrichtung geltendenGrundregeln respektiert. Leitmotiv solcher Arbeit für die anbie-tende Kirchengemeinde ist meist, etwas für die Jugendlichenim Ort bzw. im Stadtteil zu tun, sie von der Straße zu holen,Gewaltpotenzial abzubauen, ihnen Angebote sinnvoller Freizeit-gestaltung zu machen.

Die christlichen Prinzipien der Nächstenliebe, des friedlichenMiteinanders und des Respekts gegenüber Anderen sowie desEngagements für ein Leben „in Fülle“ auch für benachteiligteMenschen sind Grundlage dieser offenen Arbeit. Dies erfordertbei den in der offenen Jugendarbeit tätigen Mitarbeitenden eindeutliches evangelisches Profil.

Viele Jugendliche, die offene Jugendzentren besuchen, empfin-den sich als benachteiligt. Dies gilt auch für die muslimischenJugendlichen in offenen Jugendzentren. Sie erfahren in ihrenFamilien häufig nicht die Unterstützung, die sie für die Integrationin die deutsche Gesellschaft benötigen würden. Offene Jugend-arbeit der Kirchengemeinde bietet ihnen die Möglichkeit zur Teil-nahme an verschiedenen Aktivitäten, zur sinnvollen Freizeit-gestaltung, zur Fortbildung, zur Begegnung mit christlichen

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Jugendlichen außerhalb der Schule, zur Entwicklung ihresSelbstwertgefühls und Selbstbewusstseins und zur Integrationin die christlich-abendländische Wertegemeinschaft. Für vielemuslimische Jugendliche wird so ein offenes Jugendzentrumzum zweiten Zuhause. Erfolgreiche offene Jugendarbeit trägtzudem viel zum friedlichen Miteinander in Stadtteilen mit sozialenBrennpunkten bei. Möglicherweise gelingt es der offenenJugendarbeit, eine Kultur streitbarer Toleranz einzuüben, die dieJugendlichen für die Herausforderungen der Globalisierung undder gesellschaftlichen Veränderungen in Europa zukünftigbrauchen werden.

Kirchengemeinden, die solche offene Jugendarbeit anbieten,haben sich nach sorgfältigem Abwägen und gründlichen Diskus-sionen ganz bewusst dafür entschieden. Sie betrachten sie inaller Regel als wesentlichen Bestandteil ihres Gemeindeprofilsund befürworten sie. Erfahrungen aus der offenen Jugendarbeitvon Kirchengemeinden in Stadtteilen mit hohem Anteil mus-limischer Jugendlicher liegen aus verschiedenen Bereichen derLandeskirche vor, so zum Beispiel aus Hanau und Maintal.

4.7 Begegnungen im Kontext Schule

Die Begegnung zwischen Christen und Muslimen im Kontextder Schule stellt einen exemplarischen Ausschnitt der Begeg-nung von Christen und Muslimen in unserer Gesellschaft dar.Hier werden sowohl in quantitativ wie qualitativ komprimierterWeise Chancen, Aufgaben und Belastungen interkulturellen undinterreligiösen Miteinanders sichtbar.

Im Schulalltag brechen ungewohnte Fragestellungen auf: zumBeispiel, wenn religiöse Gründe geltend gemacht werden, uman Klassenfahrten oder am Sport- und Schwimmunterricht nichtteilnehmen zu können, wenn aus religiösen Gründen die imGrundgesetz festgeschriebene Gleichberechtigung von Mannund Frau nicht respektiert wird; wenn männliche Jugendliche

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unter Berufung auf ihr Herkommen den Respekt gegenüberFrauen, Schülerinnen wie Lehrerinnen, verweigern. Der Schul-alltag wird zum Spiegel entstehender Parallelgesellschaften.

Es gibt aber auch ein anderes Bild: muslimische Schülerinnen,die der freiheitlichen Gesellschaft gegenüber und ihren Wertenaufgeschlossen sind, die sich über strenge muslimische Glau-bens- und überkommene Kulturschranken hinwegsetzen wollen,aber durch religiös, kulturell oder ethnisch begründete familiäreStrukturen daran gehindert sind.Ganz unabhängig davon erschweren sprachliche Problememitunter nicht nur die Verständigung unter den Schülern, sondernauch die Begegnungen zwischen Lehrerinnen, Lehrern undmuslimischen Familien.

Dessen ungeachtet wird aus dem Nebeneinander unterschied-licher kultureller und religiöser Wertvorstellungen immer wiederauch ein Miteinander in dem Lebensraum Schule. Schüler undSchülerinnen lernen, dass Unterschiedlichkeit kein Hinderungs-grund für Freundschaften ist, sondern auch bereichernd seinkann. In erster Linie gilt hier: Nicht die Religion an sich tritt mirgegenüber, sondern der Mensch, der einen anderen Glaubenhat. Dieser personale, gleichsam natürliche Zugang zumAnderen muss die christlich-muslimischen Begegnungen imLebensraum Schule bestimmen. Menschen werden nicht inerster Linie über ihre Religionszugehörigkeit definiert, sonderndurch ihr Menschsein. Die jeweilige Religion kann hier in ihrerbereichernden Dimension erfahren werden.

Die interkulturellen Verständigungen und interreligiösen Begeg-nungen werden über die eigentliche Stundentafel hinaus durchgezielte Projekte gefördert: Schule ohne Rassismus, Wettbe-werb „Schulen im Trialog“, „Weißt du wer ich bin?“ und andere.Die Schüler und Schülerinnen haben hier die Möglichkeit, sichgemeinsam auf einen Weg der Verständigung zu begeben, indemsie einander von sich selbst erzählen („biografisches Erzählen“),

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miteinander Schritte wagen und im Hinblick auf die Schulkulturfür Verständigung und Begegnung eintreten. Die Schulseelsorgeund Schulgottesdienste stehen auch für muslimischeSchülerinnen und Schüler offen. Die konkreten Begegnungenim Schulalltag verändern die Einstellungen und befähigen zurToleranz und zum Respekt.

Es ist damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit Religions-unterricht für Muslime erteilt werden wird. Die Einbindung derLehrkräfte, die Religionsunterricht für muslimische Schülerinnenund Schuler erteilen, in das Schulprofil wird einerseits dieUnterschiede zwischen den Religionen stärker hervorheben undandererseits Menschen unterschiedlicher Religion verbindlichermiteinander ins Gespräch bringen. Um einen Religionsunterrichtfür Muslime nach den gesetzlichen Vorgaben erteilen zu können,liegen in Hessen die notwendigen Voraussetzungen noch nichtvor.

Der evangelische Religionsunterricht lehrt den Respekt gegen-über dem Andersgläubigen und leistet damit einen religiösfundierten Beitrag für das Miteinander im Lebensraum Schule.Dies muss auch Standard eines islamischen Religionsunter-richtes sein.

4.8 Begegnungen im Krankenhaus

Die Situation im Krankenhaus und in der Pflege bedarf der be-sonderen Aufmerksamkeit, ist doch generell zu beobachten,dass eine Krankheit gleichzeitig eine Krise des ganzen Men-schen bedeutet. Hinzu kommen die kulturspezifischen Unter-schiede im Umgang mit Kranksein und Krankheiten. So kanndas Thema Krankenhaus sehr oft mit starken Fremdheits- undAngstgefühlen besetzt sein. Je besser Ärzte, Pflegende, Be-sucher und auch Seelsorger die Kultur und die religiösen Wert-vorstellungen des anderen kennen, umso besser lassen sichungewollte Verletzungen vermeiden. Die goldene Regel aus dem

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Neuen Testament, die besagt: „Alles was ihr wollt, das euch dieLeute tun sollen, das tut ihnen auch!“ (Mt. 7,12), hilft nur weiter,wenn genügend Kenntnisse vorhanden sind, sich in die Situationdes anderen hineinzuversetzen.

In diesen Zusammenhang gehört z. B. das Verhältnis von Frauenund Männern und das kulturell und religiös begründete, starkausgeprägte Schamgefühl zwischen den Geschlechtern. Auchdie Anwesenheit ganzer Großfamilien im Krankenzimmer, diesich aus dem stärkeren Zusammenhalt muslimischer Familienergibt, kann die Toleranz von Mitpatienten und Personal auf eineBelastungsprobe stellen.

Christlichen Patientinnen und Patienten stehen durch die Kirchenhäufig Seelsorger zur Seite. Muslimische Patienten sollenreligionskundige Personen ihres Vertrauens rufen können. Wiealle Patienten sollen sie bei der Aufnahme gefragt werden, obsie eine solche Begleitung wünschen. In großen Städten kanndas ein ausgebildeter islamischer Religionsbediensteter sein.Ein festes Berufsbild - der Imam als Seelsorger oder eineMuslima als Seelsorgerin - ist im Aufbau begriffen.

Der Wunsch muslimischer Patienten, bei der Ernährung ihnenwichtige religiöse Regeln befolgen zu können, soll in demSpeiseangebot Berücksichtigung finden. Ein besonderes Themaim Krankenhaus sind die Gebetszeiten der Muslime. Soweit wiemöglich ist darauf Rücksicht zu nehmen. Allerdings ist auch imIslam nicht der Mensch um der Religion willen da, sondern dieReligion um des Menschen willen. Daher sind Kranke vonbestimmten religiösen Pflichten befreit. Dies gilt nicht nur für dierituell vorgeschriebenen Gebetshaltungen, sondern etwa auchfür das Fasten während des Ramadan. Verstirbt ein Muslim odereine Muslima im Krankenhaus, sollten die rituellen Waschungenund Gebete in einem besonderen Raum möglich sein.

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Den Themen Geburt, Krankheit und Tod gilt in allen Religionenbesondere Aufmerksamkeit. Selbstverständlich müssen Kran-kenhäuser, Pflegeheime und auch die Notfallseelsorge, sobaldsie mit diesen Grenzsituationen des Lebens in Berührungkommen, auf die religiöse Prägung der Kranken, Pflegebe-dürftigen oder Verunglückten Rücksicht nehmen.

4.9 Ehe und Familie

Christen und Muslime erkennen den Wert der Familie an undsehen in den Kindern eine Gabe Gottes. Nach evangelischemVerständnis sollen die Eheleute ein partnerschaftliches Verhältnispflegen. Dazu gehören die freie Gattenwahl und die Gleichbe-rechtigung von Mann und Frau. Daher sind die gleichen Bil-dungschancen für Söhne und Töchter ausdrücklich zu bejahen.Ehe und Familie stellen keinen beliebig zu gestaltendenRechtsraum dar. Wenn dem Grundgesetz widersprechendeStandards angewandt werden, etwa mit dem Hinweis auf einereligiöse Tradition, hat der Staat die Aufgabe, den einzelnenMenschen zu schützen und das geltende Recht durchzusetzen.

Nach evangelischem Verständnis kann ein Christ eine Muslimaund kann eine Christin einen Muslim heiraten. Die Glaubensver-schiedenheit ist dennoch in der Lebenspraxis mit besonderenSchwierigkeiten verbunden. Darüber müssen sich die Men-schen, die eine Partnerschaft eingehen wollen, von vornehereinverständigen. Christentum und Islam haben in der Geschichte,besonders in den letzten einhundertfünfzig Jahren, unterschied-liche Wege in ihren Vorstellungen über die Gleichberechtigungvon Mann und Frau in Ehe und Familie genommen.

Kulturelle und zusätzliche Milieuverschiedenheit kann für einePartnerschaft eine Asymmetrie zur Folge haben, die leicht dieFrauen zu Verliererinnen macht. Die Beratung bei Interessenver-tretungen binationaler Ehen und kirchlichen Beratungsstellengehört zu den wichtigen Vorbereitungen einer binationalen, in-

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terreligiösen Partnerschaft, um sich über mögliche Konflikteaufklären zu lassen. Eine sogenannte „Imamehe“ außerhalb desgeltenden Rechtes ist strikt abzulehnen. Keine Frau sollte sichdarauf einlassen. Für die Ehe ist ein notariell beurkundeterEhevertrag anzuraten, der dem internationalen Privatrechtgenügt, besonders wenn die Familie später einmal außerhalbDeutschlands ihren Wohnsitz nehmen wird.

Eine kirchliche Trauung sollte auch für eine christlich-islamischeEhe angestrebt werden. Voraussetzung ist die Achtung, die dernichtchristliche Ehepartner für den christlichen Glaubenbekundet. Die Vorbereitung auf die kirchliche Trauung gewinnthier eine besondere Bedeutung, daher sollte frühzeitig derKontakt zu einem Pfarrer oder einer Pfarrerin aufgenommenwerden.

Die Eheleute in einer interreligiösen Ehe müssen ein Gespürdafür entwickeln, Beziehungskonflikte und religiöse Fragenvoneinander zu trennen. Die kulturellen Unterschiede werdenimmer wieder zu Tage treten. Die Eheleute werden sich insBewusstsein rufen müssen, dass sie sich für einen Lebenspart-ner aus einem anderen Kulturkreis entschieden haben.

Die Erziehung der Kinder ist sorgfältig zu bedenken. In welchemGlauben werden die Kinder erzogen? Wer bestimmt die religiöseErziehung, die Mutter oder der Vater oder beide? Sollen diemännlichen Kinder aus einer christlich-islamischen Ehebeschnitten werden? Die Praxis zeigt, dass die Söhne auschristlich-islamischen Ehen häufig kurz nach der Geburt nochim Krankenhaus beschnitten werden. Diese Beschneidung istkein Hinderungsgrund für eine spätere Taufe. Wird ein Kind imKleinkindalter getauft, tragen der christliche Elternteil und derTaufpate, aber auch der muslimische Elternteil gemeinsam unddennoch abgestuft die Verantwortung für eine christliche Er-ziehung. Ein für die Familie gefundener gemeinsamer Werte-kanon für die Bewältigung des Alltags ist in jedem Fall hilfreich.

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Auf dem Rücken der Kinder darf kein Wettstreit der Religionenausgetragen werden. Liebevolle Eltern werden das jeweils Besteaus beiden religiösen Traditionen den Kindern mit auf denLebensweg geben wollen.

Ein Christ oder eine Christin geben mit der Eheschließung einesnichtchristlichen Partners die Mitgliedschaft in der EvangelischenKirche nicht auf. Sie bleiben Glieder der Evangelischen Kirchemit allen Rechten und Pflichten. Sie können an den Gottesdiens-ten und der Feier des Heiligen Abendmahls teilnehmen, dieSeelsorge in Anspruch nehmen und bei der Diakonie der evan-gelischen Kirche Rat und Hilfe finden. Der muslimische Partneroder die muslimische Partnerin werden durch die kirchlicheTrauung oder durch einen Besuch in einem Gottesdienst nichtGlied der Kirche. Aber ein Muslim oder eine Muslima und ihreKinder, auch wenn diese nicht getauft wurden, sind in derevangelischen Kirche und bei ihren Veranstaltungen immerwillkommen.

5. Kirche, Religion und Staat

Das Verhältnis von Religion, Kirche und Staat hat in Deutschlandeinen besonderen Ausdruck gefunden. Das Staatskirchenrechtweist den Kirchen und verfassten Religionsgemeinschaften wiez. B. den jüdischen Kultusgemeinden besondere Aufgaben zu.Die Länder können den Religionsgemeinschaften zur Erfüllungihrer Aufgaben den Status der Körperschaft des öffentlichenRechtes verleihen. Mit dem Heimischwerden der Muslime inDeutschland kommt auf den Staat die Aufgabe zu, auf derGrundlage des bestehenden Staatskirchenrechts auch denBürgern islamischen Bekenntnisses gerecht zu werden. Die In-teressenvertretungen der islamischen Vereine und Dachver-bände in Deutschland fordern eine Gleichbehandlung derMuslime und des Islam analog den Christen und den Kirchen,etwa im Bereich des Religionsunterrichtes an öffentlichen

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Schulen. Die insoweit gewünschte Kooperation mit dem Staatsetzt nach Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes die Bildungeiner Religionsgemeinschaft voraus, die auf Dauer angelegt ist.

Dies stellt für die Muslime in Deutschland gegenwärtig einProblem dar, weil im Islam selbst kein unbedingtes religiösesErfordernis für eine organisatorische Verbindung besteht.Dementsprechend findet das religiöse Leben der Muslime hierin den örtlichen Kultusgemeinden, den Moscheevereinen statt,die untereinander gegenwärtig nur locker im Rahmen vonDachverbänden verbunden sind, die ihrerseits im April 2007 denKoordinierungsrat der Muslime in Deutschland gebildet haben.Der Koordinierungsrat hat seinerseits keinen oder kaum Einflussauf die internen Angelegenheiten der einzelnen Moscheevereine.Sobald es den Moscheevereinen gelingt, hinreichend homo-gene, auf Dauer angelegte, überörtliche Verbände zu bilden,die Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzesdarstellen, steht ihnen der Weg offen, mit gleichen Rechten undPflichten wie die Kirchen zum Kooperationspartner des Staatesim Bereich des Religionsunterrichtes an öffentlichen Schulenzu werden. Entsprechendes gilt auch im Bereich der Klinik-,Militär- und Justizvollzugsanstaltsseelsorge.

6. Religionsfreiheit und Menschenrechte

Die Religionsfreiheit der Bürger wird im Grundgesetz Artikel 4garantiert. Die in Artikel 140 aus der Weimarer Verfassungübernommenen Artikel 136, 137, 138 erklären den Vorrang derbürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten auchim Hinblick auf eine religiös begründete Lebenspraxis. EineReligion zu haben, sie auszuüben, sich von einer Religionloszusagen, die Religionszugehörigkeit zu wechseln oder garkeiner Religion anzugehören, sind unveräußerliche Grundrechte.Die Abwendung vom Glauben und das Verlassen der Religions-gemeinschaft werden von den Religionsgemeinschaften als

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Schwächung erfahren. Das kann aber nicht bedeuten, dass dasGrundrecht der Religionsfreiheit auch nur ansatzweise außerKraft gesetzt wird. Christen und Muslime sind in gleicher Weiseaufgefordert, die rechtlichen Vorgaben des deutschen Staateszu beachten, wenn sie die sich daraus ergebenden Vorteilebeanspruchen wollen. Die Befolgung religiöser Gebote undVorschriften erfolgt nicht nur in diesem Rahmen, sondern auchin europäischem Bezug mit Blick auf die Europäische Menschen-rechtskonvention, welche in Artikel 9 die Gedanken-, Gewissens-und Religionsfreiheit gewährleistet.

Die Vernetzung der modernen Welt und die Globalisierunglassen nicht davon absehen, dass die Religionsfreiheit in vielenLändern missachtet wird und Christen in islamisch geprägtenStaaten benachteiligt oder sogar verfolgt werden. Christenwerden auf die Glaubensfreiheit in Deutschland hinweisen undim Gespräch mit Muslimen für die Aufhebung der Benachtei-ligung von Christen in islamischen Ländern eintreten. Vieleislamische Einwanderer haben gerade aus Gründen der Religi-ons- und Meinungsfreiheit ihre Heimatländer verlassen, Rechts-sicherheit gesucht und Deutschland als ihre neue Heimat ge-wählt. Die gewonnene Religionsfreiheit ist ein hohes Gut undmuss auch unter den Muslimen gegen fundamentalistischeSichtweisen verteidigt werden. Der Respekt gegenüber der Reli-gionsfreiheit verbietet es, Menschen wegen eines Religions-wechsels zu verfolgen oder in anderer Weise sozial zu be-nachteiligen.

7. Beten von Christen und Muslimen

7.1 Voraussetzungen

In jeder Religion, die das Gebet pflegt, ist das Gebet ein Ausdruckder Zuwendung zu Gott. Durch das Fenster des Gebetes schau-en wir in das Herz einer Religion. Entsprechend sensibel muss

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der Dialog sein, wenn sich die Frage nach dem Gebet ergibt.Die Ebene, auf die sich der Dialog hier begibt, setzt ein Kennen-lernen und Vertrautheit voraus und braucht fest verwurzelteStrukturen von Begegnungsfeldern in bereits gewachsenenGruppen, um Missbrauch oder falsches Verständnis desGebetes zu verhindern.

Kommen Menschen verschiedener Religionen zusammen, umzu beten, müssen sie sich im Vorhinein darüber einig sein, dasses beim gemeinsamen Gebet nicht zu einer oberflächlichenVermischung oder Reduktion der Glaubensinhalte auf einenkleinsten gemeinsamen Nenner kommen darf. Der aufrichtiggeführte Dialog weiß gegenseitige Einflussnahme unter demDeckmantel des Gebetes zu verhindern.

7.2 Interreligiöses und multireligiöses Gebet

Hilfreich für die Klärung der eigenen Motive für das gemeinsameBeten ist die in den letzten Jahren getroffene Unterscheidungzwischen interreligiösem und multireligiösem Gebet. Inter-religiöses Beten ist das von allen Vertretern der verschiedenenReligionen gemeinsam verantwortete, eigens formulierte Gebet.Multireligiöses Beten ist das von den einzelnen Vertretern derverschiedenen Religionen nacheinander vorgetragene Gebet, instiller Anwesenheit der Menschen anderer Religionszuge-hörigkeit.

Das interreligiöse Gebet ist abzulehnen. Zu tiefgreifend sind dietheologischen und kulturellen Unterschiede der Religionen, zuunterschiedlich das Gottesverständnis und Menschenbild. DieVersuche, gemeinsame Gebete zu formulieren, erzwingensowohl die Vermischung religiöser Traditionen (Synkretismus)als auch das Fallenlassen konstitutiver Glaubensaussagen. DieTeilnehmenden laufen Gefahr, ihre religiöse Identität aufzugeben.

Das multireligiöse Gebet dagegen setzt das Bewahren der

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religiösen Identität der Teilnehmenden voraus und achtet darauf,dass jede Religion auf der Grundlage ihrer eigenen Tradition ihrerGlaubensüberzeugung durch Lob, Dank und Fürbitte Ausdruckverleihen kann. Deshalb halten wir das multireligiöse Gebet fürmöglich. Das multireligiöse Gebet hat in der Regel eingemeinsames Anliegen. Dabei hilft die Orientierung an einemZiel bzw. Thema allen Beteiligten, sich an das Anliegen zu halten.Es ist nicht Voraussetzung des multireligiösen Betens, dass dieVertreter der beteiligten Religionsgemeinschaften die Inhalte deranderen Religion anerkennen oder bejahen.

Mit dem multireligiösen Gebet gibt es praktische Erfahrungen inunserer Landeskirche, z.B. das multireligiöse Gebet in Borkennach dem großen Unglück in der Grube Stolzenbach und injüngster Zeit regelmäßige multireligiöse Gebetstreffen in Kassel.Bei vielen christlich-islamischen Begegnungen ist es üblich, dassChristen den Abendsegen sprechen und Muslimen Gelegenheitgegeben wird, ein Gebet ihrer Tradition zu sprechen.

Obwohl ein gemeinsam geplantes und gestaltetes Gebetstreffenzu einem beeindruckenden religiösen Erlebnis werden kann,muss nicht jedes Bemühen um gemeinsames Handeln zummultireligiösen Gebet führen. Andere Formen, wie z. B. Rundge-spräche, Schweigemärsche, Verlautbarungen, gemeinsamePresseerklärungen oder Projekte sollten ebenfalls erprobtwerden. Auch festliche Anlässe bieten Gelegenheit sich zubegegnen. Dabei können gemeinsame Erfahrungen von Glück,Freude und gelungenem Zusammenleben auf vielfältige Weisezum Ausdruck gebracht werden.

7.3 Multireligiöses Gebet – wie und wo?

Das multireligiöse Gebet ist kein Gottesdienst und kann diesennicht ersetzen. Auch für Muslime hat das multireligiöse Gebetnicht die Bedeutung des Pflichtgebetes. Gerade dieser Abstandzum Gottesdienst bzw. zum Pflichtgebet macht es überhaupt

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erst möglich, gemeinsam zu beten. Wie bereits erwähnt,empfiehlt es sich, zum Anlass von multireligiösen Gebetsveran-staltungen einen thematischen Schwerpunkt zu wählen z. B.Frieden, Gerechtigkeit, Bewahrung der Schöpfung, Freiheit, Leid,Versöhnung, Erziehung, Menschenwürde. Aus allen großenReligionen lassen sich zu diesen Themen geeignete Texte undGebete finden.

Der Ort muss gut gewählt sein. Vorrang sollten religiös neutraleOrte haben, wie Gemeindehäuser, Kindergärten, Schulen oderBegegnungszentren. Kirchen und Moscheen dagegen sindgottesdienstliche Räume, die symbolhafte Bedeutung haben undatmosphärisch stark geprägt sind. Ihre besondere Ausstrahlungkann die jeweils andere Seite überfordern. Deshalb kommensie für ein gemeinsames Gebet nicht in Frage.

8. Ausblick

Die Begegnung von Christen und Muslimen in Deutschland mussauf gegenseitigem Respekt und Verständnis aufbauen. Fürevangelische Christen gilt es, nicht nachzulassen in dem Be-mühen, auf Menschen anderen Glaubens zuzugehen, sichbesser kennen und verstehen zu lernen. Dabei müssen sie sichnicht scheuen, ihren Glauben zu bekennen. Bewährte zwischen-menschliche Nachbarschaften und Freundschaften zwischenden Familien müssen weiter gepflegt werden gegen aufkom-mende Tendenzen der Abgrenzung. Auftretende Konfliktemüssen benannt werden. In Zeiten aufkommender sozialerSpannungen wachsen mit den Enttäuschungen über dieeingeschränkten Lebensmöglichkeiten die Resignation undleider auch die Vorurteile.

Der Beitrag der Christen wird sich nach der biblischen Trias vonGlaube, Liebe und Hoffnung richten. Die Erwartung an diemuslimischen Mitbürger geht in die gleiche Richtung, in der

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Verantwortung vor Gott und vor den Menschen dem Leben zudienen. Die Geschichte der vergangenen vierzig Jahre hatChristen und Muslime in Deutschland in eine bisher nichtgekannte Nähe geführt. Für das friedvolle Zusammenlebenkünftiger Generationen von Christen und Muslimen in Deutsch-land müssen heute die entscheidenden Schritte für ein gegen-seitiges Verstehen getan werden.

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Anhang

Auszüge aus dem Grundgesetz für die BundesrepublikDeutschland:

Artikel 4(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheitdes religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sindunverletzlich.(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mitder Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundes-gesetz.

Artikel 140Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 derdeutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteildieses Grundgesetzes.

Artikel 136 (Weimarer Verfassung)Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichtenwerden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingtnoch beschränkt.Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowiedie Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von demreligiösen Bekenntnis.Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offen-baren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach derZugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davonRechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeord-nete statistische Erhebung dies erfordert.Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeitoder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzungeiner religiösen Eidesform gezwungen werden.

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Artikel 137 (Weimarer Verfassung)Es besteht keine Staatskirche.Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wirdgewährleistet.Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalbdes Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegen-heiten selbständig innerhalb der Schranken des für allegeltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkungdes Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach denallgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffent-lichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. AnderenReligionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechtezu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrerMitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrerederartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einemVerbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffent-lichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichenSteuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmun-gen Steuern zu erheben.Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleich-gestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltan-schauung zur Aufgabe machen.Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitereRegelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Artikel 138 (Weimarer Verfassung)Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhen-den Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werdendurch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfürstellt das Reich auf.

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Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaftenund religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- undWohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen undsonstigen Vermögen werden gewährleistet.

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Glossar

ImameheDie sogenannte „Imamehe“ bezeichnet einen Ehe-kontrakt, dervor drei Zeugen in der Moschee oder auch zu Hause unterzeichnetwird. Mit den Reformen Atatürks wurde in der Türkei 1928 dasSchweizer Zivilrecht eingeführt und das islamische Eherechtaußer Kraft gesetzt.Heute versteht man unter „Imamehe“ eine an dem Zivilrechtvorbei geschlossene Ehe, die jedoch in einem Land mit islami-schem Recht Verbindlichkeit gewinnen kann. Der bisweilengeübte Brauch, eine Ehe auf Zeit zu schließen, ist weder mitdem evangelischen Eheverständnis noch mit dem staatlichenRecht vereinbar.

MoscheevereinMoscheeverein ist ein Oberbegriff für die isla-mischenKulturvereine, die das Vereinsziel haben, eine isla-mischeGebetsstätte zu unterhalten und die Ausübung und Weitergabedes Glaubens zu fördern. Die Vereine tragen die von denVereinsgründern gewählten Namen, z.B. IslamischerKulturverein. Häufig finden sich ethnische Attribute, z.B. Isla-misch-Albanisches Kulturzentrum. Sind Vereine einem Dachver-band angeschlossen, kann sich das in einem Namenszusatzausdrücken, z.B. DITIB Türkisch - Islamischer Kulturverein oderVerband islamischer Kulturzentren (VIKZ). Die aktuellen An-schriften von islamischen Kulturvereinen können bei den Stadt-verwaltungen erfragt werden. Ansprechpartner und Kontakte fürBegegnungen vermittelt die Pfarrstelle für Islamfragen derLandeskirche.

KonversionenÜber Konversionen (Religionswechsel) vom Islam zumChristentum und vom Christentum zum Islam liegen keineexakten Zahlen vor. Die in den Medien genannten Zahlen von

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Konversionen beruhen auf vagen Schätzungen und halten einerÜberprüfung nicht stand.

KoordinierungsratIm April 2007 haben die Dachverbände DITIB (Türkisch- Islami-sche Union der Anstalt für Religion e.V. DITIB), der Zentralratder Muslime (ZMD, ein Zusammenschluss herkunftsheterogenerMuslimischer Vereinigungen), der Verband Islamischer Kultur-zentren (VIKZ, eine Vereinigung islamischer türkischer Moschee-vereine) und der Islamrat (IR, eine Vereinigung herkunftshe-terogener Moscheevereine) den Koordinierungsrat der Muslimein Deutschland (KRM) gegründet. Der KRM versteht sich alsAnsprechpartner des Staates und Sachwalter der Interessender organisierten Muslime in Deutschland, zum Beispiel beim„Islamischen Wort“. Analog zum KRM auf Bundesebene sindVertretungen der Muslime auf Landesebene in Vorbereitung. DerKRM vertritt die Mehrheit der ca. 2500 Moscheevereine inDeutschland, jedoch nicht die Mehrheit der Muslime in Deutsch-land. Inwieweit er für die Muslime in Deutschland sprechen kann,ist umstritten. Parallel zum Koordinierungsrat der Muslime hatsich ein Koordinierungsrat der Ex-Muslime gebildet.

ReligionsunterrichtMit dem Begriff islamischer Religionsunterricht ist ein staatlichverantworteter Religionsunterricht für Muslime gemeint. Ver-schiedentlich spricht man auch vom Islamunterricht. Davon zuunterscheiden sind islamische Unterweisung und Islamkunde.Letztere wurden von staatlichen Schulämtern, z.B. in Bayernund Nordrhein-Westfalen, als Schulversuche organisiert mit demZiel einer sachlichen Information über den Islam für muslimischeKinder heterogener Herkunft in deutscher Sprache. Der Glaubean sich gehört bei diesem Modellversuch nicht zu den zuvermittelnden Inhalten. Der Lehrplan der Islamkunde ist in denBildungsauftrag der Schule eingeordnet.Für einen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach anstaatlichen Schulen sind folgende verfassungs- und schulrecht-

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liche Voraussetzungen zu beachten: Eine auf Dauer angelegteReligionsgemeinschaft, die Formulierung der religiösen Grund-sätze durch die Glaubensgemeinschaft unter Beachtung desGrundgesetzes, die hierauf aufbauende Erstellung des Lehrpla-nes durch das Kultusministerium, die Erteilung des Unterrichtsin deutscher Sprache durch fachlich qualifizierte, staatlich be-zahlte Lehrkräfte, die von einer anerkannten Religionsgemein-schaft bevollmächtigt sein müssen.

Statistische AngabenExakte statistische Angaben über die Zahl der Muslime inDeutschland wurden bisher weder von der Forschung noch vonstaatlichen Stellen ermittelt. Alle genannten Zahlen beruhen aufSchätzungen. Ausländer aus überwiegend islamischen Ländernwerden als nominelle Muslime gezählt, ohne dass eine erklärteMitgliedschaft in einer islamischen Religionsgemeinschaftvorliegt. Für 2006 wird die Zahl von ca. 3, 2 Millionen Muslimenin Deutschland genannt, davon 1,7 Millionen türkischer Herkunft,darunter bis 600 000 Alewiten, 167 000 aus Bosnien, 400 000aus Asien darunter 65 000 aus Afghanistan, 35 000 aus Pakistan,90 000 aus arabischen Staaten, 79 000 aus Marokko. Ca. 950000 deutsche Staatsbürger sind Muslime, davon ca. 95 % Ein-bürgerungen. Für Hessen geht man von einer Zahl von schät-zungsweise 260 000 Muslimen unterschiedlicher Herkunft aus.In islamischen Verbänden sind ca. 12 % der nominellen Muslimeorganisiert.

StaatskirchenrechtAlle gesetzlichen Regelungen zwischen dem Staat und denReligionsgemeinschaften, Kirchen wie Weltanschauungsge-meinschaften, werden als Staatskirchenrecht bezeichnet. In derGegenwart wird parallel dazu der Begriff Religionsverfassungs-recht gebraucht, ohne damit in allen Punkten das Staatskirchen-recht abzubilden.

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Literatur:

Elger, R.; Stolleis, F.: Kleines Islam-Lexikon. Geschichte, Alltag,Kultur, München 2001

Elsenbast, V.; Schreiner, P.; Sieg, U.: Handbuch InterreligiösesLernen, Gütersloh 2005

Ende, W.; Steinbach, U.: Der Islam in der Gegenwart, München2005

Evangelische Akademien in Deutschland (Hrsg.): Christen undMuslime. Verantwortung zum Dialog, Darmstadt 2006

Harz, F.: Ist Allah auch der liebe Gott? Interreligiöse Erziehungin der Kindertagesstätte, München 2001

Huber-Rudolf, B.: Muslimische Kinder im Kindergarten. EinePraxishilfe für alltägliche Begegnungen, München 2002

Leimgruber, S.; Renz A.: Christen und Muslime. Was sieverbindet - was sie unterscheidet, München 2004

Lutherisches Kirchenamt der Vereinigten Ev.-Luth. KircheDeutschlands (Hrsg.), Kirchenamt der Evangelischen Kirche inDeutschland (Hrsg.): Was jeder vom Islam wissen muss,Gütersloh 2001

Paret, R.: Der Koran - Übersetzung, Stuttgart 2007

Schweitzer, F.: Das Recht des Kindes auf Religion, Gütersloh2000

Spuler-Stegemann, U.: Muslime in Deutschland. Informationenund Klärungen, Freiburg 2002

Spuler-Stegemann, U.: Die 101 wichtigsten Fragen zum Islam,München 2007

Troll, C.W.: Muslime fragen - Christen antworten, Regensburg2003

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Kirchliche Stellungnahmen:

Theologische Fakultäten Erlangen und München, Augustana-Hochschule Neuendettelsau (Hrsg.): Multireligiöses Beten,München 1972

Kirchengesetz über die Trauung in: Agende für die EvangelischeKirche in Kurhessen-Waldeck. Band III: Die Amtshandlungen,Kassel 1975

Rat der EKD (Hrsg.): Zusammenleben mit Muslimen inDeutschland. Gestaltung der christlichen Begegnung mitMuslimen, Gütersloh 2000

Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern (Hrsg.): Erste Schrittewagen, München 2002

Rat der EKD (Hrsg.): Wo Glaube wächst und Leben sich entfaltet,Gütersloh 2004

Rat der EKD (Hrsg.): Klarheit und gute Nachbarschaft. Christenund Muslime in Deutschland, Hannover 2006

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Anschriften

Beratungsangeboteder Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck:Beauftragter für Islamfragender Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Pfarrer Konrad HahnWeiße Breite 52a34130 KasselTelefon (05 61) 70 34 826Fax (05 61) 60 29 959E-Mail: [email protected]

Arbeitsgebiete: Beratung von Kirchengemeinden und kirchlichenEinrichtungen, Moderation der Begegnung von Christen undMuslimen, Vermittlung von Kontakten und Vorträgen, Seelsorgebei interreligiösen Fragestellungen

Landeskirchenamtder Evangelischen Kirche von Kurhessen-WaldeckÖkumenedezernatWilhelmshöher Allee 33034131 KasselTelefon (05 61) 93 78 - 271Fax (05 61) 93 78 - 417E-Mail: [email protected]

Für Beratung in besonderen Fragestellungen der Migration stehtzur Verfügung:

Arbeitsstelle Migration. Dienst in den Gemeinden anAusländern, Aussiedlern und AsylsuchendenPfr. Dr. Robert BrandauLessingstraße 13, 34119 KasselTel.: (05 61) 1 09 91 44Fax: (05 61) 1 09 91 47E-Mail: [email protected]

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Überregionale Kirchliche Anschriften und Beratungsstellen:

Evangelische Kirche in DeutschlandIslamreferatHerrenhäuser Str. 1230419 HannoverTelefon (05 11) 27 96 - 0Fax (05 11) 27 96 - 707Homepage: www.kirche-islam.de

CIBEDO e.V.Christlich-islamische Begegnungs-und DokumentationsstelleBalduinstraße 6260599 Frankfurt am MainTelefon (0 69) 72 64 91Fax (0 69) 72 30 52Homepage: www.cibedo.de

EZWEvangelische Zentralstelle fürWeltanschauungsfragenAugustastraße 8010117 BerlinTelefon (0 30) 28 39 52 11Fax (0 30) 28 39 5212Homepage: www.ezw-berlin.de

InterReligiöse Arbeitsstelle (INTR°A) e.V.Am Hardtkopf 1758769 Nachrodt-WiblingwerdeTelefon (0 23 52) 30 483Homepage:www.interrel.de

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Institut für Islamfragen der Deutschen EvangelischenAllianz e.V.Postfach 742753074 BonnHomepage: www.islaminstitut.de

Weitere Organisationen und Informationsstellen:

Ethno-Medizinisches Zentrum e.V.Königstraße 630175 HannoverTelefon (05 11) 1 68 - 41 020Fax (05 11) 45 72 15Homepage: www.ethno-medizinisches-zentrum.de

IAFVerband binationaler Familien und Partnerschaften e.V.BundesgeschäftsstelleLudolfusstraße 2-460487 Frankfurt am MainTelefon (0 69) 7 13 75 6 - 0Fax (0 69) 70 75 092Homepage: www.verband-binationaler.de

Stiftung Zentrum für TürkeistudienAltendorfer Straße 345127 EssenTelefon (02 01) 31 98 0Fax (02 01) 31 98 333Homepage: www.zft-online.de

Homepage der Bundeszentrale für politische Bildung,der Deutschen Welle, des Goetheinstitutes und andererInstitutionen über den Islam in einem umfassenden Sinn:

www.quantara.de

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Islamische Organisationen:

Bei diesen Verbänden können die Anschriften von örtlichen Ver-einen erfragt werden.

Föderation der Aleviten-Gemeindenin Deutschland e.V.Stollberger Straße 31750935 KölnTelefon (02 21) 94 94 85 60Homepage: www.alevi.com

Islamische Religionsgemeinschaft in Hessen e.V.Grünbergerstraße 8535394 GießenTelefon (06 41) 94 82 183Fax (06 41) 94 82 340Homepage: www.irh-info.de

Türkisch-islamische Union der Anstalt für Religione.V., (DITIB)Venloer Straße 1605083 KölnTelefon (02 21) 57 98 20Fax (02 21) 51 58 92Homepage: www.diyanet.org und www.ditib.de

Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD)Steinfelder Gasse 3250670 KölnTelefon (02 21) 1 39 44 50Fax (02 21) 1 39 46 81Homepage: www.zentralrat.de