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Fachtagung in Kooperation mit dem Aktionsbündnis gegen Frauenhandel und Renovabis Opfer von Menschenhandel Sprachlos, hilflos, rechtlos? 17.10.2012 ….aus juristischer Sicht Naile Tanis Geschäftsführerin, KOK e.V.

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Fachtagung in Kooperation mit dem Aktionsbündnis gegen Frauenhandel und Renovabis

Opfer von MenschenhandelSprachlos, hilflos, rechtlos?

17.10.2012….aus juristischer Sicht

Naile Tanis Geschäftsführerin, KOK e.V.

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Vier Schwerpunkte des Vortrags

1. Vorstellung des KOK

2. Bedarf der Betroffenen

3. Opferrechte

4. Perspektiven und Empfehlungen

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• „Menschenhandel ist moderne Sklaverei. Opfer von Menschenhandel werden häufig mittels Gewalt, Nötigung oder Betrug unter ausbeuterischen Bedingungen angeworben, verschleppt oder versteckt, sexuell ausgebeutet und zur Arbeit, zu Dienstleistungen, zum Betteln, zu Straftaten oder zur Organspende gezwungen. (…) Nach den jüngsten Schätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation vom Juni 2012 belief sich im Zeitraum 2002-2012 die Zahl der Betroffenen von Zwangsarbeit, einschließlich erzwungener sexueller Ausbeutung, weltweit auf 20,9 Millionen, wobei die Zahl der Kinder, die dem Menschenhandel zum Opfer fielen, circa 5,5 Millionen betrug. Allerdings wird davon ausgegangen, dass es sich hierbei um konservative Schätzungen handelt. Menschenhandel ist ein lukrativer Kriminalitätszweig und generiert den TäterInnen einen jährlichen Euro-Gewinn in zweistelliger Milliardenhöhe.“

•Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19.06.2012, COM(2012) 286 final, Seite 1

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1. Vorstellung des KOK

Struktur und Aufgaben des KOK:

Nichtregierungsorganisation in Deutschland mit Sitz in Berlin Eingetragen als Verein seit 1999, Vernetzung seit mehr als 25

Jahren

38 Mitgliedsorganisationen:• FBS für OvMH in Deutschland• Frauenhäuser• Schutzwohnungen• Lobbyorganisationen• Wohlfahrtsverbände• Prostituiertenberatungsstellen

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1. Vorstellung des KOK

Ziele des KOK:

Stärkung und Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen des Menschenhandels der Gewalt an Frauen im Migrationsprozess

Umsetzung und Anwendung nationaler und internationaler menschenrechtlicher Standards im Umgang mit den Betroffenen

Verbesserung der rechtlichen (aufenthalts-, alimentierungs-, arbeitsrechtlichen) und sozialen Situation der Betroffenen von Menschenhandel

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1. Vorstellung des KOK

Schwerpunktaufgaben des KOK:

Bündelung des spezifischen Fachwissens

Koordinierung der regionalen Kräfte Öffentlichkeits-/Sensibilisierungsarbeit Gremien- und Netzwerkarbeit Politische Lobbyarbeit

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1. Vorstellung des KOK

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2. Bedarf der Betroffenen

Eine Auswahl:

•Informationen zu Opferrechten •Umfassender Opferschutz•professionelle Beratung und psycho-sozialer Unterstützung•Medizinischer Bedarf•Psychologischer Bedarf: Therapiemöglichkeiten•Sprachen – SprachmittlerInnen, DolmetscherInnen•Prozessbegleitung•Unterstützung bei der Rückkehr•Klärung von rechtlichen Fragestellungen zum:

•Aufenthaltsrecht•zur Alimentierungssituation•Arbeitsrechtliche Fragestellungen: Entschädigungsansprüche

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3. Opferrechte

Es besteht eine staatliche Schutzpflicht:

„Schutz vor Gewalt sowie Hilfe und Unterstützung für gewaltbetroffene Menschen ist ein grundrechtlicher Anspruch der Betroffenen an den Staat. (Art. 2 Absatz 2 S.1 GG iVm Sozialstaatsprinzip).“ (Stellungnahme der Bundesregierung zum Gutachten „Bestandsaufnahme zur Situation der Frauenhäuser, Fachberatungsstellen und anderer Unterstützungsangebote für gewaltbetroffene Frauen und Kinder“, August 2012, S. XXVI)

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3. Opferrechte:

Internationale Verpflichtungen

•Völkerrechtliche Bindungen: CEDAW, WSK, CAT•Europarat:

•Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels Nr. 197 (2005), Verabschiedung Bundestag am 28.06.2012; Verabschiedung Bundesrat 21.09.2012

•Europäische Union: •Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses von 2002 (2010/0065) (Umsetzungsfrist zwei Jahre bis April 2013)•Richtlinie über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (2009/52/EG), (Verabschiedet November 2011)

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3. Opferrechte

Nationale Umsetzung:

• Anspruch auf Beratung, Krisenintervention, Begleitung und Betreuung – als staatliche Schutzpflicht, Problem: Finanzierung der spezialisierte FBS für Opfer von Menschen/Frauenhandel

• Strafprozessual: Opferschutzmaßnahmen: § 406 h Nr. 5 StPO: Auskunft und Information über Hilfemöglichkeiten, § 406 h Nr. 3: Hinweis zum OEG, Rechtsberatung und Rechtsvertretung: Verletztenbeistände (407 f, 406 g StPO), Nebenklage (395 ff StPO), anwaltlicher Zeugenbeistand § 68 b StPO

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3. Opferrechte

Nationale Umsetzung:

• Alimentierung: Regelungen im AsylbLG, im SGB II• Lohnanspruch: Arbeitsrecht• Materielle Unterstützungsleistungen/Schadensersatz:

OEG, Unfallversicherung, Zivilrecht• Recht auf Aufenthalt: Aufenthaltsgesetz

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3. Opferrechte

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3. Opferrechte

hh jj

Polizeiliche Kontrolle/Zugang über

FBS und andere

Bedenk- und Stabilisierungsfrist § 59 Abs. 7 AufenthG

ZeugIn im Strafverfahren

Kein/e ZeugIn im Strafverfahren

Aufenthaltserlaubnis§ 25 Abs. 4a oder 4b AufenthG

Hauptverhandlung

Längerfristiger Aufenthalt in Einzelfällen aus Gefährdungsgründen

Ausreisepflicht

Ausreise

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3. Opferrechte

Rechtliche Situation:Aufenthaltssituation

Neue rechtliche Änderungen seit dem 26.11.2011 “Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtliche Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex“: § 59 Absatz 7 AufenthG (Drei Monate: Verlängerung der Bedenk- und Stabilisierungsfrist von einem auf mindestens drei Monate!), § 59 Absatz 8 AufenthG § 25 Absatz 4 b AufenthG; § 62 a AufenthG: Zugang von Unterstützungseinrichtungen zu den Abschiebungsgefangenen; § 98 a AufenthG: Rechtsfolgen der illegalen Beschäftigung (Vergütung, Haftungsfragen), §§ 10 a, 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

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3. Opferrechte

Rechtliche Situation:Aufenthaltssituation

Überblick über die aktuellen Änderungen und Empfehlungen § 59 Absatz 7 Aufenthaltsgesetz: Hinweise für die Praxis

– Setzung einer möglichst langen Frist zur freiwilligen Ausreise. Notwendig zur geordneten Organisation der Rückreise sowie zur besseren Vernetzung FBS in Deutschland und im Herkunftsland. Der Begriff „mindestens“ ist zu berücksichtigen und großzügig auszulegen. Der Wortlaut deutet nicht darauf hin, dass in der Regel lediglich drei Monate gewährt werden, sondern dass die Ausreisefrist im Grundsatz länger als diese Mindestfrist dauern sollte.

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3. Opferrechte

Rechtliche Situation:Aufenthaltssituation

Überblick über die aktuellen Änderungen und Empfehlungen § 59 Absatz 7 Aufenthaltsgesetz: Hinweise für die Praxis:

– Es sollte daher Umständen nachgegangen werden, die dafür sprechen, dass die Ausreisefrist für einen möglichst langen Zeitraum anzusetzen ist (z.B. Traumatisierung, notwendige Zeit zur Stabilisierung der Betroffenen, langer Aufenthalt im Bundesgebiet, Ermittlung und Eindämmung von Gefahren durch Täter/innen im Herkunftsland).

– Beachten: Konkrete Anhaltspunkte für ein Vorliegen von MH können sowohl von der FBS als auch von der Staatsanwaltschaft benannt werden, siehe hierzu Bundesverwaltungsvorschrift zum AufenthG

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3. Opferrechte

Rechtliche Situation:Alimentierungssituation

Für Drittstaatsangehörige: AsylbLG Bitte beachten: Urteil des BVerfG vom Juli 2012 - Novellierung des AsylbLG steht aus. Zumindest bezüglich der Leistungshöhe, weitere Überlegungen bzw. Inhalte sollten berücksichtigt werden

Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen für AsylbewerberInnen und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderbewegung durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das psychische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. (RN 121)

Das Gericht weist darauf hin, dass falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenziert werden darf. (RN 99)

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3. Opferrechte

Rechtliche Situation:Alimentierungssituation

Für Drittstaatsangehörige: AsylbLG Bitte beachten: Urteil des BVerfG vom Juli 2012 - Novellierung des AsylbLG steht aus. Zumindest bezüglich der Leistungshöhe, weitere Überlegungen bzw. Inhalte sollten berücksichtigt werden

Allein aus der Kurzfristigkeit des Aufenthalts leitet sich jedoch kein geringerer Anspruch gegenüber anderen HilfsempfängerInnen ab, sondern lediglich dann wenn diese Personengruppe gerade wegen ihres kurzfristigen Aufenthalts einen Minderbedarf gegenüber der Gruppe der Personen mit Daueraufenthalt hätte. Das Gericht weist darauf hin, dass zu berücksichtigen ist, ob gerade durch die Kürze des Aufenthalts Minderbedarfe durch Mehrbedarfe kompensiert werden, die gerade unter den Bedingungen eines vorübergehenden Aufenthalts anfallen. (RN 100)

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3. Opferrechte

Rechtliche Situation:Alimentierungssituation

für EU/BürgerInnen: Bislang: Unterschiedliche Handhabung in den

Bundesländern: Leistungen nach SGB XII, SGB II oder AsylbLG

Seit November 2011 gibt es einen internen Dienstanweisung zu § 7 SGB II der Bundesagentur für Arbeit: „EU-Bürger/-innen aus EU-Mitgliedstaaten, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, können einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Der Leistungsausschluss für die ersten drei Monate gilt nicht. Auch nach Ablauf der drei Monate haben sie einen Anspruch auf Leistung und der Ausschlussgrund „Arbeitssuche“ gilt nicht, da ihr Zweck die Mitwirkung am Strafverfahren ist. Diese Rechte gelten auch für Betroffener schwerer Arbeitsausbeutung.“

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3. Opferrechte:

Entschädigungsansprüche:

• Arbeitsrecht: Lohn: z.B. Vergütung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsabgeltung, Schadensersatz: Heilbehandlungskosten, Kosten für Atteste, Gutachten Medikamente, Rechtsanwaltskosten. (Arbeitsausbeutung und Menschenhandel, eine Handreichung des DIMR, 2012)Hinweis: Auch Undokumentierte können Ansprüche geltend machen

• Strafrecht: Schadensersatz und Schmerzensgeld, z.B. für erlittene Schmerzen, Verletzungen, psychische Beeinträchtigung und Folgen, dauerhafte Körperschäden, Hinweis: Adhäsionsverfahren beachten, Zahlung im Rahmen einer Bewährungsauflage oder eines Deals

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3. Opferrechte:

Entschädigungsansprüche:

• Zivilrecht: Schadensersatz und Schmerzensgeld• Sozialrecht: Leistungen nach dem OEG oder der

gesetzlichen UnfallversicherungAktuelles Projekt des KOK zum Thema

Entschädigung mit dem Titel: „Opferrechte stärken! Leistungen nach dem OEG und der gesetzlichen Unfallversicherung für Betroffene von Menschenhandel“

Hinweis: Für zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Verfahren oder für einen Antrag nach dem OEG ist nicht zwingend ein Strafurteil notwendig

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4. Perspektiven:

Was steht an rechtlichen/politischen Maßnahmen an?

• Zeichnung des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels Nr. 197

• Umsetzung der EU-Richtlinie• Novellierung des AsylbLG• Novellierung des OEG

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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Für nähere Information: www.kok-buero.de

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