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Kanton Bern Handbuch Gemeindefinanzen Ausgabe 2001 Ÿ Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern

Handbuch Gemeindefinanzen, Ausgabe 2001 - jgk.be.ch · 3 Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001 VORWORT 8 1 EINLEITUNG 9 1.1 Handbuch Gemeindefinanzen 11 1.2 Anhang

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Kanton Bern

Handbuch Gemeindefinanzen

Ausgabe 2001

Ÿ

Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern

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Impressum

Herausgeber Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern

Projektleitungund Autor Heinz Berger

Zu beziehen bei Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons BernNydeggasse 11/13, 3011 Bern

Tel. 031 633 77 36Fax 031 633 77 31

E-Mail [email protected] www.be.ch/agr

Bestellnummer 1004 d (Handbuch Gemeindefinanzen gebunden)1008 d (Handbuch Gemeindefinanzen in Loseblattform, integriert in

den Anhang für die Finanzverwaltung, roter NRM-Ordner)

Bern, Januar 2001

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

INHALTSVERZEICHNIS IN KURZFORM

VORWORT 8

1 EINLEITUNG 9

2 INFORMATIONSMITTEL UND LITERATUR 15

3 DAS NEUE RECHNUNGSMODELL (NRM) 17

4 FINANZHAUSHALT DER BERNISCHEN GEMEINDEN 32

5 RECHNUNGSPRÜFUNG 154

6 KANTONALE AUFSICHT 165

7 BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN 172

8 ÄNDERUNGEN GEGENÜBER BISHERIGEM RECHT 175

9 INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 178

10 STICHWORTVERZEICHNIS 179

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

VORWORT 8

1 EINLEITUNG 9

1.1 Handbuch Gemeindefinanzen 11

1.2 Anhang für die Finanzverwaltung (roter Ordner) 12

1.3 Anhang für die Rechnungsprüfung (blauer Ordner) 13

1.4 Anhang für die Rechnungspassation (grüner Ordner) 14

2 INFORMATIONSMITTEL UND LITERATUR 15

3 DAS NEUE RECHNUNGSMODELL (NRM) 17

3.1 Vorschrift zur Führung der Rechnung nach NRM 17

3.2 Ausnahmen 183.2.1 VSA/VHS und H+ Kontenplan 183.2.2 Steuerpflichtige Körperschaften 183.2.3 Pensionskassen und Banken 18

3.3 Einführung ins NRM 193.3.1 Struktur des NRM 19

3.3.1.1 Bestandesrechnung 193.3.1.2 Laufende Rechnung 203.3.1.3 Investitionsrechnung 21

3.3.2 Schematische Darstellung der Gemeinderechnung 233.3.3 Nummernkonzept 24

3.3.3.1 Kontonummer der Verwaltungsrechnung 243.3.3.2 Kontonummer der Bestandesrechnung 25

3.4 Weiterentwicklung des NRM 26

3.5 Das Rechnungswesen als Führungsinstrument 27

3.6 Finanzkennzahlen 283.6.1 Auswahl der Kennzahlen 283.6.2 Harmonisierte Finanzkennzahlen 293.6.3 Interpretation von Kennzahlen 30

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

4 FINANZHAUSHALT DER BERNISCHEN GEMEINDEN 32

4.1 Geltungsbereich der gemeinderechtlichen Finanzvorschriften 32

4.2 Allgemeine Vorschriften 354.2.1 Die Grundsätze der Haushaltsführung 35

4.2.1.1 Gesetzmässigkeit 364.2.1.2 Wirtschaftlichkeit 364.2.1.3 Sparsamkeit 364.2.1.4 Haushaltsgleichgewicht 364.2.1.5 Verursacherfinanzierung 374.2.1.6 Vorteilsabgeltung 37

4.2.2 Transparenz / Folgekosten 384.2.3 Organisation und Internes Kontrollsystem 40

4.2.3.1 Allgemeine Bemerkungen zur Organisation 414.2.3.2 Stimmberechtigte und Parlament 414.2.3.3 Rechnungsprüfungsorgan 414.2.3.4 Gemeinderat 414.2.3.5 Kommissionen / Verwaltung 424.2.3.6 Finanzverwaltung 424.2.3.7 Personalsituation und Aufgabenerfüllung durch Dritte 424.2.3.8 Allgemeine Bemerkungen zum internen Kontrollsystem (IKS) 43

4.2.4 Finanzrechtliche Zuständigkeiten 484.2.4.1 Abweichende Gemeindebestimmungen 484.2.4.2 Zuständigkeiten und Vollzug von Ausgabenbeschlüssen 484.2.4.3 Sachverhaltsänderungen 494.2.4.4 Anlagen 504.2.4.5 Ausgaben 514.2.4.6 Darstellung zur Unterscheidung von Anlagen und Ausgaben 534.2.4.7 Gebundene Ausgaben 534.2.4.8 Einheit der Materie 544.2.4.9 Überführung von Werten vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen und umgekehrt 554.2.4.10 Beiträge Dritter 57

4.2.5 Kreditarten 584.2.5.1 Übersicht 594.2.5.2 Verpflichtungskredit 594.2.5.3 Objektkredit 604.2.5.4 Rahmenkredit 604.2.5.5 Voranschlagskredit 604.2.5.6 Neue einmalige Ausgaben 614.2.5.7 Nachkredit 62

4.3 Rechnungsführung 634.3.1 Grundsätze des Rechnungswesens 63

4.3.1.1 Jährlichkeit 654.3.1.2 Bruttoverbuchungsprinzip 654.3.1.3 Bruttokreditprinzip 654.3.1.4 Detailprinzip 654.3.1.5 Klarheit 664.3.1.6 Wahrheit 664.3.1.7 Vollständigkeit 664.3.1.8 Sollprinzip 664.3.1.9 Qualitative Bindung 664.3.1.10 Quantitative Bindung 674.3.1.11 Zeitliche Bindung 674.3.1.12 Vorherigkeit 67

4.3.2 Ausnahmen 674.3.3 Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung 67

4.3.3.1 Allgemeine Anforderungen 68

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

4.3.3.2 Anforderungen an Belege 694.3.3.3 Aufbewahrung 70

4.4 Jahresrechnung 714.4.1 Inhalt und Umfang 714.4.2 Abschlussbuchungen 774.4.3 Beschluss über die Jahresrechnung 78

4.5 Bestandesrechnung 794.5.1 Aufbau und Darstellung der Bestandesrechnung 804.5.2 Finanzvermögen 80

4.5.2.1 Flüssige Mittel 824.5.2.2 Guthaben 824.5.2.3 Wertschriften, Darlehen und Beteiligungen 834.5.2.4 Liegenschaften des Finanzvermögens 83

4.5.3 Verwaltungsvermögen 874.5.3.1 Zweck der Abschreibungen 884.5.3.2 Unterschied Amortisation und Abschreibung 894.5.3.3 Harmonisierte Abschreibungen 894.5.3.4 Ausnahmen vom harmonisierten Abschreibungssatz 894.5.3.5 Spezialregelung für Burgergemeinden 904.5.3.6 Spezialregelung für lastenverteilungsberechtigte Körperschaften 904.5.3.7 Spezialregelung im Bereich Wasser und Abwasser 914.5.3.8 Übrige Abschreibungen 914.5.3.9 Darlehen und Beteiligungen 92

4.5.4 Anstalten und Sonderrechnungen, Integration bzw. Konsolidierung 944.5.4.1 Grundlagen der Integration (Konsolidierung) 954.5.4.2 Konsolidierung weiterer Unternehmen 964.5.4.3 Umfang der Integration (Konsolidierung) 964.5.4.4 Weitere Entwicklungen 97

4.5.5 Spezialfinanzierungen 984.5.5.1 Allgemeines 984.5.5.2 Arten von Spezialfinanzierungen 994.5.5.3 Behandlung der Spezialfinanzierungen im Voranschlag und in der Rechnung 1014.5.5.4 Behandlung der Spezialfinanzierungen in der Bestandesrechnung 1024.5.5.5 Berechnung des für die Verzinsung massgebenden Betrages bei interner Verzinsung 1034.5.5.6 Zweckbindung von Gemeindesteuern 104

4.5.6 Eigenkapital / Bilanzfehlbetrag 1044.5.7 Vorfinanzierungen 1054.5.8 Fremdkapital 1054.5.9 Zweckbestimmte Zuwendungen Dritter (verwaltete unselbständige Stiftungen) 1064.5.10 Eventualverpflichtungen 106

4.6 Verwaltungsrechnung 1074.6.1 Laufende Rechnung 1074.6.2 Investitionsrechnung 1084.6.3 Gebühren 1104.6.4 Rechnungsabgrenzungen 1124.6.5 Interne Verrechnungen 113

4.6.5.1 Allgemeine Umschreibung 1144.6.5.2 Interne Verrechnungen auf Vollkostenbasis 114

4.7 Voranschlag und Finanzhaushaltsgleichgewicht 1184.7.1 Inhalt und Aufbau des Voranschlages 1214.7.2 Voranschlag der Laufenden Rechnung 1214.7.3 Voranschlag der Investitionsrechnung 1234.7.4 Interventionspflicht des Kantons 123

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

4.8 Finanzplan 1254.8.1 Finanzplanpflicht und Anforderungen an den Finanzplan 1254.8.2 Finanzplanung bei Kleinstkörperschaften 128

4.8.2.1 Kleinstkörperschaften ohne Investitionstätigkeit und Bilanzfehlbetrag 1284.8.2.2 Kleinstkörperschaften mit Investitionstätigkeit oder Bilanzfehlbetrag 129

4.8.3 Finanzplanung bei Bilanzfehlbeträgen 1314.8.3.1 Finanzplan bei Bilanzfehlbeträgen 1314.8.3.2 Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen 131

4.9 Spezialgebiete 1334.9.1 Mehrwertsteuer 133

4.9.1.1 Gebührenreglemente 1334.9.1.2 Steuerpflicht 1334.9.1.3 Unterlagen für die Finanzverwaltung 133

4.9.2 Wiederbeschaffungswerte 1344.9.2.1 Das Berner Modell der Finanzierung von Wasser und Abwasser 1344.9.2.2 Spezialfinanzierung «Werterhalt» 1344.9.2.3 Spezialfinanzierung «Rechnungsausgleich» 1354.9.2.4 Zwei verschiedene Spezialfinanzierungen für die gleiche Aufgabe 1354.9.2.5 Anlagen von Gemeindeverbänden 1364.9.2.6 Arbeitshilfen 138

4.9.3 New Public Management 1394.9.3.1 NPM in Kürze 1394.9.3.2 Bewilligung 1424.9.3.3 Beschlussfassung 1464.9.3.4 Kreditbewilligung 1474.9.3.5 Finanzbuchhaltung 1484.9.3.6 Betriebsbuchhaltung/Kostenrechnung 1484.9.3.7 Controlling 1494.9.3.8 Resultat-/Ergebnisprüfung 151

4.9.4 Finanzausgleich im Kanton Bern 152

5 RECHNUNGSPRÜFUNG 154

5.1 Einleitung 1545.1.1 Begriff 1545.1.2 Ziele 155

5.2 Das Rechnungsprüfungsorgan 1555.2.1 Organisation und Verwaltungsunabhängigkeit 1555.2.2 Überkommunale Zusammenarbeit 1565.2.3 Rechnungsprüfungskommission 1565.2.4 Eine bzw. einen oder mehrere Revisorinnen oder Revisoren 1565.2.5 Privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierte Revisionsstelle 156

5.3 Anforderungen an die Befähigung der Rechnungsprüfungsorgane 1575.3.1 Befähigung 1585.3.2 Besondere Voraussetzungen 1585.3.3 Kurs für Revisorinnen und Revisoren des AGR 159

5.4 Haftung 1595.4.1 Einfache Fahrlässigkeit 1595.4.2 Haftpflichtversicherung 159

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

5.5 Aufgaben des Rechnungsprüfungsorgans 1605.5.1 Aufgaben 1605.5.2 Kompetenzen, Rechte und Pflichten 1615.5.3 Berichterstattung 1625.5.4 Beizug externer Sachverständiger 1625.5.5 Vollständigkeitserklärung 162

5.6 Abgrenzung des Rechnungsprüfungsorgans zu den Kommissionen 1635.6.1 Vorbemerkung 1635.6.2 Zusammenlegung von Aufgaben 1635.6.3 Geschäftsprüfungskommission (GPK) 1635.6.4 Finanzkommission (FIKO) 1645.6.5 Resultat-/Ergebnisprüfungskommission 164

6 KANTONALE AUFSICHT 165

6.1 Allgemeine Aufsicht 165

6.2 Aufsicht über die Gemeindefinanzen 1686.2.1 Amt für Gemeinden und Raumordnung 1686.2.2 Regierungsstatthalteramt 170

7 BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN 172

8 ÄNDERUNGEN GEGENÜBER BISHERIGEM RECHT 175

9 INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 178

10 STICHWORTVERZEICHNIS 179

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

Vorwort

Das vorliegende Handbuch Gemeindefinanzen ersetzt den Leitfaden Finanzhaushalt aus demJahr 1992 und dient dazu, das Gemeindegesetz vom 16. März 1998 und die Gemeindeverordnungvom 16. Dezember 1998 zu ergänzen und zu kommentieren. Es ist kundengerecht aufgebaut undmit detaillierten Anhängen für die Finanzverwaltung, die Rechnungsprüfung und dieRechnungspassation ergänzt, um den unterschiedlichen Informationsbedürfnissen derverschiedenen Anspruchsgruppen Rechnung zu tragen. Die Bestimmungen des Handbuchs sindgemeindeverträglich formuliert worden. Bei richtiger Anwendung leisten sie einen wesentlichenBeitrag, um die Transparenz und Vergleichbarkeit des öffentlichen Rechnungswesens in dengemeinderechtlichen Körperschaften des Kantons Bern zu gewährleisten.

Anders als im früheren Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der ergänzendenVerordnung werden viele Detailfragen nicht mehr im neuen bernischen Gemeinderecht, sonderndurch Weisungen des AGR geregelt. Diese Weisungen werden nun im vorliegenden HandbuchGemeindefinanzen erlassen und kommentiert. Das schlanke bernische Gemeinderecht ist dennauch der Hauptgrund für die gegenüber dem Leitfaden Finanzhaushalt 1992 wesentlichumfangreicheren Detailregelungen im Handbuch Gemeindefinanzen. Das Handbuch enthältneu, anders als der Leitfaden, gestützt auf Art. 78 des Gemeindegesetzes verbindlicheWeisungen. Zudem werden die bisherigen Rechnungslegungsvorschriften – soweit nötig –ergänzt und weiterentwickelt. Sind Änderungen oder Anpassungen nötig, können die Weisungenüberarbeitet werden. Damit kann flexibel auf neue Bedürfnisse reagiert werden.

Ein spezieller Dank gebührt den Mitgliedern der Arbeitsgruppe «Handbuch Gemeindefinanzen»unter der kundigen Leitung des Fachbereichsleiters Gemeindefinanzen, Herrn Heinz Berger. Mitgrossem Einsatz und wertvollen Beiträgen hat die Arbeitsgruppe ganz wesentlich zum Gelingendieses Werks beigetragen.

Zu danken ist ebenfalls den Gemeinden Huttwil, Seeberg, Riggisberg, Oberhofen, Biglen undWangen a.A. für das Einreichen von Praxisbeispielen, die zum grössten Teil in diesem HandbuchVerwendung gefunden haben. Neben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes fürGemeinden und Raumordnung haben ferner in Teilbereichen am Handbuch mitgewirkt: KurtSchmutz, Vorsteher Abteilung Finanzausgleich, Kapitel Finanzausgleich, Walter Steiger,Dienstchef Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Kapitel Mehrwertsteuer, Francis Berdat, VorsteherAbteilung Wasserwirtschaft (WEA), und Eugen Baer, Vorsteher Abteilung Gewässerschutz (GSA),Kapitel Wiederbeschaffungswerte.

Ich wünsche allen gemeinderechtlichen Körperschaften viel Erfolg bei der Anwendung diesesHandbuchs.

Bern, Januar 2001 Amt für Gemeinden und Raumordnung

Christoph Miesch, Amtsvorsteher

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

1 EinleitungMit der auf 1. Januar 1999 in Kraft getretenen neuen Gemeindegesetzgebung – demGemeindegesetz (GG) vom 16. März 1998 und der Gemeindeverordnung (GV) vom 16.Dezember 1998 – bestand für den bewährten Ordner «Neues Rechnungsmodell» (kurz NRM-Ordner), den Leitfaden Finanzhaushalt aus dem Jahr 1992 und die Revisions- undPassationsanleitungen Anpassungsbedarf.

Eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern des Verbandes Bernischer Gemeinden (VBG), desVerbandes Bernischer Finanzverwalter (VBF), des Vereins Bernischer Regierungsstatthalter(VBRSth) sowie des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) wurde mit dem Auftrageingesetzt, die bestehenden Grundlagen an das neue Gemeindegesetz anzupassen, wo nötig zuüberarbeiten oder zu ergänzen und in Form eines Handbuchs oder Ordners kundengerechtzusammenzufassen.

Die Arbeitsgruppe setzte sich zusammen aus:

AGR: Heinz Berger (Vorsitzender der Arbeitsgruppe und Autor des Handbuchs), Reto Rutschi (bis15. Oktober 1999), Sonja Ziehli (ab 1. Januar 2000), Hanspeter Berger, Gerhard Leuenberger,Gregor Masshardt, Peter Perren (ab 1. August 1999), Michel Roy, Jürg Wichtermann (bis 31. Juli1999)VBG: Ueli SeewerVBF: Stefan Muri, Hugo Gosteli (ab 1. November 1999)VBRSth: Erwin Walker und Thomas Gross

Das Handbuch erfüllt zwei Aufgaben:• Es ergänzt das Gemeindegesetz und die Gemeindeverordnung, indem es verbindliche

Vorschriften zum Rechnungswesen der gemeinderechtlichen Körperschaften im Kanton Bernenthält.

• Es dient durch die Aufnahme von Beispielen als Praxishilfe.

Realisiert wurde eine Gliederung in vier Teile:

• Das Handbuch Gemeindefinanzen• Drei Anhänge in Bundesordnern mit Loseblättern:

• Anhang für die Finanzverwaltung (roter Ordner NRM)• Anhang für die Rechnungsprüfung (blauer Ordner)• Anhang für die Rechnungspassation (grüner Ordner)

Der allgemeine Teil, das eigentliche Handbuch, ist in allen drei Ordnern identisch und inLoseblattform enthalten. Der Inhalt hat längere Zeit Gültigkeit. Auf die Inhalte der drei Anhängewird im Handbuch hingewiesen. Es ist zusätzlich als Separatdruck in gebundener Form erhältlich.

Die Anhänge bestehen aus detaillierten Unterlagen für die Finanzverwaltung, für dieRechnungsprüfung und für die Rechnungspassation. Die ausführliche Kontierungsanleitungbeispielsweise ist im Anhang für die Finanzverwaltung zu finden. Um die regelmässigeNachführung der Unterlagen nicht zu gefährden, erhält jede gemeinderechtliche Körperschaft(Einwohnergemeinden, Gemischte Gemeinden, Kirchgemeinden, Unterabteilungen,Burgergemeinden und burgerliche Korporationen, Gemeindeverbände und Schwellengemeinden)

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

je einen Anhang für die Finanzverwaltung und für die Rechnungsprüfung. Diese Anhänge werdenperiodisch über BSIG1-Versände nachgeführt.

Mit diesem Aufbau können Veränderungen, die beispielsweise durch das Rechnungslegungs- undRevisionsgesetz des Bundes sowie durch die Erweiterung des Neuen Rechnungsmodells (NRM)um die Kostenrechnung entstehen, verhältnismässig einfach nachträglich eingebaut werden.

Weitere Angaben zum Handbuch werden laufend im Internet www.be.ch/gemeinden unter denInformationen des AGR publiziert.

Unter dieser Adresse können Muster und Beispiele bezogen werden.

Informationen erteilt Ihnen:AGR des Kantons Bern, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern, Tel. 031 633 77 30.

Das Handbuch wird periodisch aktualisiert. Änderungsbedarf und Vorschläge können jederzeit andie vorstehende Adresse mit dem Vermerk «Handbuch Gemeindefinanzen» mitgeteilt werden.

1 BSIG = Bernische Systematische Information Gemeinden

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

1.1 Handbuch Gemeindefinanzen

Das Handbuch Gemeindefinanzen ist in vier Teile gegliedert. Der erste Teil, das eigentlicheHandbuch, regelt allgemeine, für alle Anwender identische Themen zu den Gemeindefinanzen imKanton Bern. Neuere Themen wie NPM oder neue Finanzierung von Wasser und Abwasser,sowie Themen mit Änderungen gegenüber der bisherigen Gesetzgebung und Praxis nehmen imHandbuch überproportional Raum ein. Das Handbuch regelt und kommentiert nicht nur den Ist-Zustand, sondern gibt Ausblicke auf künftige Entwicklungen (z.B. HarmonisiertesRechnungsmodell, Konsolidierung, Finanzausgleich).

Zwei Kapitel des Handbuchs richten sich an sehr unterschiedliche Anspruchsgruppen:• Das Kapitel 3 gibt eine kurze Einführung in den Aufbau und die Ziele des Neuen

Rechnungsmodells (NRM). Es richtet sich an vor allem an Behördemitglieder, die sich erstmalsmit dem NRM befassen.

• Das Kapitel 4 richtet sich vor allem an Finanzverwalterinnen und Finanzverwalter, sowieRechnungsprüfungsorgane und Ressortchefs Finanzen von Exekutiven.

Die Gestaltung dieses Handbuches unterscheidet zwischen gesetzlichen Vorschriften, Weisungen,Erklärungen und Beispielen.

Grafisch wird unterschieden:

GG oderGV

Die Bestimmungen des kantonalen Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 undder kantonalen Gemeindeverordnung vom 16.Dezember 1998 sind schattiertwiedergegeben.

Weisungen des AGR:

Unterhalb von Gesetzes- oder Verordnungstext sind die ergänzendenWeisungen des AGR ebenfalls schattiert dargestellt.

Im Normaltext ohne Schattierung sind Erklärungen und Empfehlungen dargestellt.

In kleinerer Schrift und kursiv stehen Beispiele.

Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis sind in Kapitel 8 zusammengefasst dargestellt.

In den Anhängen sind Formulare und Muster enthalten. Die Abgabe über Internet ist vorgesehen.

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

1.2 Anhang für die Finanzverwaltung (roter Ordner)

Dieser Ordner enthält Unterlagen und Hilfsmittel mit folgendem Aufbau:

Thema Kapitel

Handbuch Gemeindefinanzen in Loseblattform

Anhang für die Finanzverwaltung

Erläuterungen zur Rechnungsführung 1Gemeindegesetz und Gemeindeverordnung, NRM-Broschüre 2Funktionale Gliederung Laufende Rechnung und Investitionsrechnung 3Artengliederung Laufende Rechnung und Investitionsrechnung 4Bestandesrechnung, Kontenrahmen 5(Reserve) 6Kontierungsanleitung 7Stichwortverzeichnis 8Musterrechnung nach Körperschaftsart 9Musterrechnung Einwohnergemeinde 10Buchungs- und Berechnungsbeispiele 11Verzeichnis der Änderungen/NachträgeVerschiedenes

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

1.3 Anhang für die Rechnungsprüfung (blauer Ordner)

Dieser Ordner enthält Unterlagen und Hilfsmittel mit folgendem Aufbau:

Thema Kapitel

Handbuch Gemeindefinanzen in Loseblattform

Anhang für die Rechnungsprüfung

Erläuterungen zur Rechnungsprüfung 1Obligatorische Prüfungshandlungen (Formulare) 2Weitere Prüfungshandlungen (Formulare) 3Unangemeldete Zwischenrevision (Formulare) 4Prüfungsplanung (Formulare) 5Hilfsformulare 6Pendenzen für die nächste Revision 7Dauerakten 8Erlasse des Kantons, Gemeindegesetz, Gemeindeverordnung 9Erlasse der Gemeinde 10(Reserve) 11Verzeichnis der Änderungen/NachträgeVerschiedenes

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

1.4 Anhang für die Rechnungspassation (grüner Ordner)

Dieser Ordner enthält Unterlagen und Hilfsmittel mit folgendem Aufbau:

Thema Kapitel

Handbuch Gemeindefinanzen in Loseblattform

Anhang für die Rechnungspassation

Erläuterungen zur Rechnungspassation 1Schwerpunktprüfungen laufendes Jahr 2Schwerpunktprüfungen Vorjahre 3Instruktionskurse AGR 4Rechnungspassation 5Vertiefte Kontrollen 6Amtliche Untersuchungen 7Amtsübergaben 8Allgemeine Beispiele 9(Reserve) 10(Reserve) 11Verzeichnis der Änderungen/NachträgeVerschiedenes

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

2 Informationsmittel und LiteraturBehörden und Verwaltung sind für ihre Tätigkeit auf Informationen angewiesen. WichtigeInformationsmittel und Literatur sind nachstehend aufgeführt:

GG Gemeindegesetz des Kantons Bern vom 16. März 1998, Bernische SystematischeGesetzessammlung (BSG) 170.11.

GV Gemeindeverordnung des Kantons Bern vom 16. Dezember 1998, BSG 170.111.

BSG Bernische Systematische Gesetzessammlung. Diese Publikation ist in jeder bernischenGemeinde vorhanden (rot/schwarze Ordner Format A5). Die gesetzlichen Vorschriften desKantons Bern werden periodisch nachgeführt und systematisch eingereiht.

BAG Bernische Amtliche Gesetzessammlung. Diese Publikation ist in jeder bernischen Gemeindevorhanden (schwarz/rote Ordner Format A5). Die gesetzlichen Vorschriften des Kantons Bernwerden darin laufend chronologisch nachgeführt.

BSIG Bernische Systematische Information Gemeinden. Weisungen, Empfehlungen undInformationen aller kantonalen Stellen werden zentral gesammelt und gelangen, systematischaufbereitet, mehrmals jährlich an die politischen Gemeinden. Die weiteren gemeinderechtlichenKörperschaften (Unterabteilungen, Gemeindeverbände, Kirchgemeinden, Burgergemeinden,burgerliche Korporationen, Schwellenkorporationen) werden mit denjenigen Dokumenten bedient,die sie betreffen. Die politischen Gemeinden erhalten jeweils zwei Exemplare über das AGRzugestellt. Ein Exemplar ist zur Einordnung in den rot/schwarzen Ordner Format A4 bestimmt. DasKopierexemplar soll sofort an die zuständigen Stellen in der Gemeinde weitergeleitet werden. ÜberBSIG kann der Kanton systematisch und zeitgerecht laufend informieren. Jede Gemeinde sollteeine BSIG-Verantwortliche oder einen -Verantwortlichen bestimmen, um sicherzustellen, dass dieInformationen zur richtigen Zeit an die richtige Stelle weitergeleitet werden.

Kommentar zum Gemeindegesetz des Kantons Bern (Autoren: Daniel Arn/Peter Friedli/UeliFriederich/Markus Müller/Stefan Müller/Jürg Wichtermann), Stämpfli Verlag AG Bern, Bern 1999,ca. 1150 Seiten. Der Kommentar erläutert das revidierte bernische Gemeindegesetz und diedazugehörende Gemeindeverordnung. Er richtet sich insbesondere an Praktikerinnen undPraktiker in den Gemeinden sowie an Kantonsbehörden und Anwältinnen respektive Anwälte, diesich mit Gemeindefragen befassen.

NPM-Wegleitung Als Gemeinschaftsprodukt des Verbandes Bernischer Gemeinden, siebenPilotgemeinden und dem AGR wurde von 1994 bis 1998 das Projekt «Die Berner Gemeinde alsneuzeitliches Dienstleistungsunternehmen» durchgeführt. Die Erkenntnisse daraus sind im OrdnerNew Public Management festgehalten. Der Ordner richtet sich vor allem an kleinere und mittlereGemeinden, die NPM einführen wollen. Er kann zum Preis von Fr. 180.- bei der Peter Gaffuri AG,Kornhausplatz 7, 3011 Bern, bezogen werden.

NRM Handbuch des Rechnungswesens der öffentlichen Haushalte, Band I und II, herausgegebenvon der Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren, Ausgabe 1981, Verlag Paul Haupt, Bern.

Wirtschaftsprüfung Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung 1998, Schweizerische Kammerder Wirtschaftsprüfer, Steuer- und Treuhandexperten, Limmatquai 120, 8001 Zürich.

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

Publikationen der Finanzdirektorenkonferenz. Beim Verlag der Finanzdirektorenkonferenz, c/oKantonale Finanzverwaltung, Rathaus, 4500 Solothurn, sind erhältlich:

Band 1 Controlling in der öffentlichen Verwaltung, Markus Stadler, Auflage 1994.Band 2 Finanzierungsinstrumente der öffentlichen Hand, Robert Straub, (1992).Band 3 Finanzreformen für die Schweiz, Alfred Rey, (1993).Band 4 Le processus budgétaire public, Rémi Jequier (1994).Band 5 Der neue Schweizer Finanzausgleich, Alfred Rey, (1999).Band 6 Öffentliches Rechnungswesen. Das Harmonisierte Rechnungsmodell der

Kantone und Gemeinden im Clinch, Markus Stadler (1999).Band 7 Föderalismus und Finanzausgleich, Kurt Stalder (1999).

Kostenrechnung Beim Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE), Gerbergasse5, Postfach 6140, 8023 Zürich, ist das Handbuch für das betriebliche Rechnungswesen vonElektrizitätsunternehmen zu beziehen.

Erhältlich beim AGR, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern sind:

Musterfunktionendiagramm In einem Funktionendiagramm werden die Aufgaben undKompetenzen in der Gemeinde klar abgegrenzt und in einer tabellarischen Übersicht dargestellt.Nach der Einführung der neuen Besoldungsordnung BEREBE sehen die meistenPersonalreglemente der Gemeinden ein Funktionendiagramm vor. Die Mustervorlage wird sowohlin Papierform als auch auf Diskette zur Verfügung gestellt. Das Musterfunktionendiagrammbestehend aus einem Ordner mit Registern, ca. 35 Seiten, und EDV-Diskette ist für Fr. 85.-erhältlich. Für die EDV-Unterstützung ist das Anwendungsprogramm Excel ab Version 5.0(Betriebssystem Windows) erforderlich.

Wegleitung zum neuen Gemeindegesetz In einer Broschüre mit 80 Seiten Umfang erklärt dasAGR die wichtigsten Änderungen, die das neue Gemeindegesetz per 1. Januar 1999 bringt.

Ratgeber Gemeindereformen Die Broschüre informiert über die Vor- und Nachteile derverschiedenen Reformmöglichkeiten auf Gemeindeebene und gibt Tipps zur Einleitung vonReformen.

Handbuch für Behördenmitglieder HABEM Das Handbuch über die Aufgaben derGemeindebehörden soll neu gewählten nebenamtlichen Behördenmitgliedern den Einstieg in ihrAmt erleichtern. Im Handbuch werden die Organisation und Aufgaben der Gemeinden, diepolitischen Abläufe und die rechtlichen Verfahren dargestellt. Es informiert einfach, rasch undübersichtlich über Grundsätze, Abläufe und Unterstützungsmöglichkeiten im Gemeindewesen.Das Handbuch ist nach Sach- und Aufgabengebieten gegliedert und kostet Fr. 120.-.

Musterorganisationsreglemente Für alle Gemeindearten stehen Musterreglemente zurVerfügung.

AHOP Die Arbeitshilfen für die Ortsplanung stehen teilweise im Zusammenhang mit denGemeindefinanzen, beispielsweise die Arbeitshilfe Erschliessungsprogramm.

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

3 Das Neue Rechnungsmodell (NRM)In diesem Kapitel sind die grundsätzlichen Bestimmungen des Neuen Rechnungsmodells (NRM)zusammengefasst dargestellt, mit dem Hinweis, in welchem Kapitel des Handbuchs dieausführlichen Informationen und Weisungen stehen.Die detaillierten Bestimmungen des NRM sind im Anhang für die Finanzverwaltung enthalten,insbesondere der Kontenplan.

3.1 Vorschrift zur Führung der Rechnung nach NRM

GV Einführungdes neuenRechnungs-modells

Art. 149 Ab 2002 führen alle Gemeinden ihre Rechnungen nachdem Neuen Rechnungsmodell (NRM).

Weisungen des AGR:BestehendeSchemas

1 Bis zur Einführung des NRM sind die amtlichen Rechnungsschemas A, B undC anzuwenden.

Spitäler undHeime

2 Gemeindeverbände, die ausschliesslich ein Spital oder ein Heim betreiben,haben ihre Rechnung nach den schweizerisch harmonisierten Kontenplänen fürSpitäler (H+) oder Heime (VSA/VHS) zu führen.

Burger-gemeinden undsteuerpflichtigeKörperschaften

3 Burgergemeinden und andere steuerpflichtige Körperschaften führen ihreRechnung nach dem NRM. Für Abschreibungen und Bewertungen gehen aber dieVorschriften der Steuergesetzgebung den gemeinderechtlichen Vorschriften vor.

Pensionskassenund Banken

4 Gemeindeeigene Pensionskassen und Banken sind nicht in derGemeinderechnung zu integrieren. Sie führen ihre Rechnungen nach deneinschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts.

WeitergehendeWeisungen

5 Hinweis auf weitergehende Weisungen:Das im Anhang für die Finanzverwaltung beschriebene Rechnungsschema unddie Vorgaben zur Rechnungsführung und die Kontierungsanleitungen sindverbindlich.

Die gemeinderechtlichen Körperschaften im Kanton Bern legen ihre Rechnung nach dem NeuenRechnungsmodell der Finanzdirektorenkonferenz ab. Als Grundlage für das NRM dient dasHandbuch für das Rechnungswesens der öffentlichen Haushalte aus dem Jahr 1978, mitErgänzungen 1981.

Die Vorschrift, das NRM einzuführen, besteht für die gemeinderechtlichen Körperschaften imKanton Bern bereits seit dem Jahr 1992. Die Umstellung in den Einwohner- und GemischtenGemeinden des Kantons Bern hat mit der fünfjährigen Übergangsfrist bis 1997 flächendeckendstattgefunden.Für die übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften läuft die Übergangsfrist noch bis Ende 2001,wobei bereits bei Erscheinen dieses Handbuches über drei Viertel der Umstellungen vollzogenworden sind. In den verbleibenden Körperschaften ist das NRM spätestens mit der Rechnung2002 einzuführen. Damit wird die Einführung der doppelten Buchhaltung als wesentliches Merkmalder Ordnungsmässigkeit der Buchführung in allen gemeinderechtlichen Körperschaftenumgesetzt.

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

Dieses Handbuch Gemeindefinanzen des AGR des Kantons Bern setzt die Vorgaben derFinanzdirektorenkonferenz, angepasst auf die bernische Gesetzgebung, für diegemeinderechtlichen Körperschaften im Kanton Bern verbindlich um.

Die bestehenden Rechnungsschemas A, B und C für Körperschaften, die das NRM noch nichteingeführt haben, sind bis zur Umstellung auf NRM verbindlich, werden aber nicht in diesesHandbuch und dessen Anhänge integriert.

3.2 Ausnahmen

3.2.1 VSA/VHS und H+ Kontenplan

Als Gemeindeverband geführte Spitäler und Heime führen ihre Rechnung nach dem KontenplanH+ bzw. VSA/VHS. Der Verein „Die Spitäler der Schweiz“ (früher: Verein SchweizerKrankenanstalten) und der Heimverband Schweiz (früher: Verein Schweizer Altersheime) habenunabhängig voneinander in den siebziger Jahren eigene Kontenpläne erarbeitet, diegesamtschweizerisch harmonisiert sind. Mit Blick auf die Kantonalisierung des Spitalwesens undder flächendeckenden Einführung der VSA/VHS-Kontenpläne für Heime drängt sich eineEinführung des NRM für diese Körperschaften nicht auf. Die Weisungen der Gesundheits- undFürsorgedirektion des Kantons Bern gehen betreffend Führung des Finanz- undRechnungswesens der Gemeindegesetzgebung vor. Heime und Spitäler führen ihre Rechnungnach VSA/VHS- oder H+-Bestimmungen. Die Abschreibungen sind nach denLastenverteilungsrichtlinien der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, allenfalls in Abweichung zuden NRM-Richtlinien, vorzunehmen.Spitäler und Heime, die in alleinigem Eigentum einer Einwohner- oder Gemischten Gemeindestehen, sind in die Gemeinderechnung nach NRM zu konsolidieren. EntsprechendeKonsolidierungsvorschriften sind beim AGR zu beziehen.

3.2.2 Steuerpflichtige Körperschaften

Burgergemeinden und andere steuerpflichtige Körperschaften führen ihre Rechnung nach demNRM. Für Abschreibungen und Bewertungen gehen aber die Vorschriften des Steuergesetzes dengemeinderechtlichen Vorschriften vor.

3.2.3 Pensionskassen und Banken

Gemeindeeigene Pensionskassen2 und Banken3 sind nicht in die Gemeinderechnung zuintegrieren. Sie führen ihre Rechnungen nach den einschlägigen Bestimmungen desBundesrechts.

2 Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG), Systematische Rechtssammlung des Bundes, (SR)831.40, insbesondere Artikel 71, sowie Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- undInvalidenfürsorge (BVV2), SR 831.441.1, insbesondere Artikel 47 - 60.3 Bankengesetz, SR 952.0

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

3.3 Einführung ins NRM

3.3.1 Struktur des NRM

Als zentrales Führungsinstrument muss das Rechnungswesen verschiedene Daten imadministrativen, betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Bereich zur Verfügung stellen.Um diesen Anforderungen zu genügen, ist eine entsprechende Struktur erforderlich.

Das Rechnungsmodell beruht auf der Gliederung• Bestandesrechnung• Verwaltungsrechnung

(unterteilt in Laufende Rechnung und Investitionsrechnung)

wie dies in den folgenden Kapiteln dargestellt ist.

3.3.1.1 Bestandesrechnung

Aktiven

Die Aktiven setzen sich aus dem Finanzvermögen (⇒ Kap. 4.5.2), dem Verwaltungsvermögen (⇒Kap 4.5.3), den Vorschüssen für Spezialfinanzierungen (⇒ Kap. 4.5.5) und einem allfälligen Bi-lanzfehlbetrag (⇒ Kap. 4.5.6) zusammen.

Finanzvermögen wird nach dem Beschaffungs- oder Herstellungswert bilanziert. Es istabzuschreiben, wenn Wertverminderungen oder Verluste eingetreten sind (Art. 81 GV).

Verwaltungsvermögen wird mit dem Restbuchwert ausgewiesen. Der Restbuchwert des Vorjahres,erhöht um die Nettoinvestitionen des laufenden Jahres, wird jährlich mit 10 Prozent abgeschrieben(harmonisierte Abschreibungen ⇒ Kap. 4.5.3.3).

Eine klare Abgrenzung und Zuweisung der Vermögenswerte zum Finanz- oder Verwaltungsver-mögen ist aufgrund der geltenden Finanzhaushaltsbestimmungen möglich.

Während das Finanzvermögen aus jenen Vermögenswerten besteht, die ohne Beeinträchtigungder öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können (Kapitalanlagen, Landreserven),umfasst das Verwaltungsvermögen jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichenAufgabenerfüllung dienen und deshalb nicht realisierbar sind (Schulhaus, Strasse). Verwal-tungsvermögen kann jedoch mit einer sogenannten Entwidmung in Finanzvermögen umgewandeltwerden, falls die öffentliche Aufgabenerfüllung weggefallen ist. Voraussetzung für die Entwidmungund die Umbuchung ins Finanzvermögen ist ein entsprechender Beschluss des kreditkompetentenOrgans.

Beispiel:Ein Gebäude wird nicht mehr als Schulhaus benötigt, sondern soll umgebaut und als Wohnhaus vermietet werden. Esist im Verwaltungsvermögen bilanziert. Durch Beschluss der Gemeindeversammlung wird es entwidmet und insFinanzvermögen überführt.

Bei den Vorschüssen für Spezialfinanzierungen handelt es sich um aktivierteAufwandüberschüsse von spezialfinanzierten Aufgaben der Laufenden Rechnung.

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

Als Bilanzfehlbetrag gilt ein Aufwandüberschuss der Laufenden Rechnung, der nicht durchEigenkapital abgedeckt werden kann. Solange ein Bilanzfehlbetrag besteht, darf kein Eigenkapitalgebildet werden. Der Bilanzfehlbetrag ist zulasten der Laufenden Rechnung abzuschreiben.

Passiven

Die Passiven setzen sich aus dem Fremdkapital (⇒ Kap. 4.5.8), den Verpflichtungen für Spe-zialfinanzierungen (⇒ Kap. 4.5.5) und dem Eigenkapital (⇒ Kap. 4.5.6) zusammen.

Bei den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen handelt es sich um Ertragsüberschüsse vonspezialfinanzierten Aufgaben der Laufenden Rechnung oder in Gesetzen und Reglementenvorgeschriebenen Beständen.

Beispiel:Die Spezialfinanzierung Schutzraumersatzabgabe: Gestützt auf Bundesrecht erhebt die Gemeinde von derBauherrschaft, die keinen Zivilschutzraum erstellt, eine Ersatzabgabe und legt diese Beträge in eine Spezialfinanzierungein (⇒ Kap. 4.5.5).

Das Eigenkapital dient zum Ausgleich der Bestandesrechnung. Es stellt die Summe aller früherenErtrags- und Aufwandüberschüsse dar.

3.3.1.2 Laufende Rechnung

Die Laufende Rechnung (⇒ Kap. 4.6.1) ist als Erfolgsrechnung konzipiert und enthält den jährlichwiederkehrenden Aufwand und Ertrag. Der Aufwand setzt sich aus Personalaufwand,Sachaufwand, Passivzinsen, Abschreibungen, Entschädigungen und Beiträgen, Einlagen inSpezialfinanzierungen und internen Verrechnungen zusammen. Im Ertrag sind Steuern, Gebühren(Entgelte), Regalien und Konzessionen, Vermögenserträge etc. enthalten.

Der Saldo beim Jahresabschluss (⇒ Kap. 4.4.2) wird als Ertragsüberschuss oder als Aufwand-überschuss bezeichnet und in die Bestandesrechnung übertragen. Ein Ertragsüberschuss erhöhtdort das Eigenkapital oder reduziert (über entsprechende gebundene Abschreibungen) einenallenfalls vorhandenen Bilanzfehlbetrag. Ein Aufwandüberschuss reduziert das Eigenkapital odererhöht einen Bilanzfehlbetrag.

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3.3.1.3 Investitionsrechnung

Unter Investitionen (⇒ Kap. 4.6.2) werden grundsätzlich Finanzvorfälle verstanden, dieVermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer schaffen. Dabei kann es sich um eigeneVermögenswerte oder solche von Dritten handeln.

Die Investitionsrechnung stellt insofern eine Abweichung zur gängigen kaufmännischenBuchhaltung dar, weil die Investitionen nicht direkt in die Bilanz verbucht werden, sondern zuerstin einer eigenen Rechnung, der Investitionsrechnung, erfasst werden. Erst in einer zweiten Phasewerden die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung aktiviert beziehungsweisepassiviert und damit in die Bestandesrechnung übertragen. Auch Investitionen beziehungsweiseAnlagen in Liegenschaften des Finanzvermögens (Landkäufe usw.) werden in die Investitions-rechnung verbucht, aber im Rahmen des Rechnungsabschlusses speziell behandelt.

Der Saldo beim Jahresabschluss wird als Nettoinvestition oder Einnahmenüberschuss derInvestitionsrechnung bezeichnet. Investitionen werden beim Jahresabschluss (⇒ Kap. 4.4.2) aufdie betreffenden Konten der Bestandesrechnung verbucht (= Aktivierung derInvestitionsausgaben), ebenso Investitionseinnahmen (= Passivierung der Investitionseinnahmen).Wenn ein Einnahmenüberschuss der Investitionsrechnung besteht und damit keineBestandeswerte mehr passiviert werden können, fliesst der Einnahmenüberschuss in dieLaufende Rechnung.

Aus praktischen Gründen ist es nicht sinnvoll, jede kleinste Investition in der Investitionsrechnungzu erfassen. Die Abgrenzung zwischen Investitionsrechnung und Laufender Rechnung ist in derGemeindeverordnung wie folgt geregelt:

Der Gemeinderat kann einzelne Investitionen der Laufenden Rechnung belasten, wenn sie seineAusgabenbefugnis, höchstens aber Fr. 100‘000.- nicht übersteigen. Er verfolgt dabei einekonstante Praxis (Art. 79 GV).

Die unterschiedliche Praxis der Gemeinden, Kleininvestitionen in der Investitionsrechnung oderder Laufenden Rechnung zu verbuchen, und die unterschiedlich hohenGemeinderatskompetenzen müssen bei interkommunalen Kostenvergleichen unbedingtberücksichtigt werden, um aussagekräftige Resultate zu erhalten.

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

3.3.2 Grafische Darstellung des NRM

Daraus ergibt sich folgende vereinfachte grafische Darstellung:

Bestandesrechnung

Finanz-vermögen

Verwaltungs-vermögen

VorschüsseSpezial-finanzie-rungen

Fremd-kapital

Verpflich-tungen

Speziafinan-zierungen

Eigenkapital

Verwaltungsrechnung

Laufende Rechnung

ErtragAufwand

Ertrags-überschuss

Investitionsrechnung

EinnahmenAusgaben

Netto-investitionen

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

3.3.3 Schematische Darstellung der Gemeinderechnung

Gemeinderechnung

Bestandesrechnung Verwaltungsrechnung

Aktiven Passiven Laufende Rechnung Investitionsrechnung

10Finanz-

vermögen

11Verwaltungs-

vermögen

12Spezialfinan-

zierungen,(Vorschüsse

der Gemeinde)

13Bilanzfehlbetrag

20Fremdkapital

22Spezial-

finanzierungen(Verpflichtungender Gemeinde)

23Eigenkapital

xxx.3xx.xx

Funktion.Art.Laufnummer

xxx.4xx.xx

Funktion.Art.Laufnummer

xxx.5xx.xx

Funktion.Art.Laufnummer

xxx.6xx.xx

Funktion.Art.Laufnummer

Aufwand Ertrag Ausgaben Einnahmen

Ertragsüberschuss

Nettoinvestition

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3.3.4 Nummernkonzept

3.3.4.1 Kontonummer der Verwaltungsrechnung

Konto-Nr. 090. 301. 01

Funktionale Gliederung1. Stufe Aufgabenbereich: Allgemeine Verwaltung 02. Stufe Aufgabe: Nicht aufteilbare Aufgaben 093. Stufe Aufgabenstelle: Verwaltungsliegenschaft 090

Artengliederung1. Stufe Kontenklasse: Aufwand 32. Stufe Kontengruppe: Personalaufwand 303. Stufe Konto: Besoldungen Hauswarte 301

Laufnummer Verwaltungsgebäude xy 01(Die Laufnummern dienen zur verfeinerten Unterteilung von Konten)

In der Verwaltungsrechnung (⇒ Kap. 4.6) wird die erste Zahlengruppe eines Kontos alsfunktionale Gliederung bezeichnet. Die zweite Zahlengruppe stellt die Artengliederung dar, diedritte Zahlengruppe die Laufnummer. Die beiden ersten Zahlengruppen werden vom AGRverbindlich vorgeschrieben. Im Anhang für die Finanzverwaltung ist der ausführliche Kontenplanenthalten. Die Laufnummer kann die Gemeinde nach ihren eigenen Bedürfnissen auswählen.

Diese im Unterschied zur Privatwirtschaft sehr strikte Normierung des öffentlichenRechnungswesens ist für die Vergleichbarkeit und Transparenz der Gemeindefinanzen unbedingterforderlich. Die meisten Funktionen und Arten sind in der ganzen Schweiz einheitlich zugewiesen,andere werden kantonsweit einheitlich vergeben.

Das Buchhaltungsprogramm einer Gemeinde muss Auswertungen nach der ein-, zwei- unddreistufigen funktionalen Gliederung und Artengliederung erlauben. Weiter muss dasBuchhaltungsprogramm die Unterteilung in Laufende Rechnung und Investitionsrechnungvorsehen. Die Artengliederung der Verwaltungsrechnung enthält im NRM, wie im vorstehendenSchema aufgezeigt, die Kontenarten 3 (Aufwand) und 4 (Ertrag) der Laufenden Rechnung sowiedie Kontenarten 5 (Ausgaben) und 6 (Einnahmen) der Investitionsrechnung.

Das amtliche Rechnungsschema NRM kann, besonders bei Städten, nach einer institutionellenGliederung geführt werden. Dadurch ergibt sich eine bessere Übersicht, beispielsweise aufgrundder organisatorischen Zugehörigkeit von Abteilungen zu einer Direktion. Bei institutionellerGliederung der Rechnung müssen zusätzlich funktionale Auswertungen erfolgen, damit die Datenmit anderen Gemeinden vergleichbar sind.

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3.3.4.2 Kontonummer der Bestandesrechnung

Konto-Nr. 1002.01

Kontengliederung1. Stufe Kontenklasse: Aktiven 12. Stufe Bilanzabteilung: Finanzvermögen 103. Stufe Kontengruppe: Flüssige Mittel 1004. Stufe Hauptkonto: Banken 1002

Laufnummer (für eine weitere Unterteilung des Kontos)Einzelkonto: Berner Kantonalbank 01

Die Kontengliederung der Bestandesrechnung (⇒ Kap. 4.5) umfasst vier Stellen, die verbindlichvorgegeben sind, sowie eine Laufnummer nach den Bedürfnissen der Gemeinde.

Die Bestandesrechnung muss mindestens auf der vierstufigen Kontengliederung geführt werden.Weitergehende Zusammenfassungen sind nicht zulässig (⇒ Kap. 4.5).Die Werte der Bestandesrechnung können entweder in Sammelkonten zusammengefasst oder alseinzelne Konten dargestellt werden. Dabei gilt:• Über Sammelkonten des Finanzvermögens ist ausserhalb der Bestandesrechnung ein

Verzeichnis zu führen, das über deren Zusammensetzung Aufschluss gibt.• Die Werte des Verwaltungsvermögens müssen mit dem Verzeichnis nicht frankenmässig,

sondern nur inhaltlich umschrieben werden. Das Verzeichnis kann sich auf Leitungskataster,Strassenpläne etc. berufen. Gerade für interkommunale Leistungsvergleiche sind aberVerzeichnisse mit detailliertem Inhalt (Baujahr, Investitionshöhe, Nutzungsdauer, Abschreibung,Restbuchwert) hilfreicher.

Beispiel:Alle Hochbauten des Verwaltungsvermögens einer Gemeinde können entweder einzeln mit Laufnummern (1143.01Schulhaus Dorf, 1143.02 Gemeindehaus etc.) oder gesamthaft unter dem Sammelkonto 1143 (Hochbauten) in derBestandesrechnung dargestellt werden.

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3.4 Weiterentwicklung des NRM

Das NRM wurde in den siebziger Jahren entwickelt, weshalb es teilweise nicht mehr als Neues,sondern als Harmonisiertes Rechnungsmodell HRM bezeichnet wird. Im Kanton Bern hat sich derBegriff NRM gut eingeführt. Solange es noch nicht in allen Körperschaften umgesetzt ist, und dieAuswirkungen der aufgezeigten neuen Erkenntnisse über die Weiterentwicklungen des NRM aufdie Gemeinden noch nicht definitiv sind, wird im Kanton Bern weiterhin der Begriff NRMverwendet.

Das NRM hat sich als Buchhaltungsmodell bewährt. Es ermöglicht die ordnungsgemässe Führungdes Finanzhaushalts nach dem System der doppelten Buchführung und nach den herkömmlichenfinanz- und budgetrechtlichen Prinzipien. Neuere Entwicklungen, wie das stark gewachseneBedürfnis nach Kostenrechnung und Kosten-Leistungs-Vergleichen sowieKonsolidierungsvorschriften und der Trend zu New Public Management, bedingen eineWeiterentwicklung des NRM als Rechnungsschema der öffentlichen Hand. Eine Arbeitsgruppe derFinanzdirektorenkonferenz befasst sich mit der Weiterentwicklung der funktionalen Gliederung.Diese soll mit einer Verfeinerung und Ergänzung gleichzeitig als Produktegruppenverzeichnis zumNPM dienen.

Auch die Entwicklungen im Rechnungswesen der Privatwirtschaft sind zu berücksichtigen:

• Die nationalen und internationalen Rechnungslegungsnormen für die Privatwirtschaft werdenlaufend erneuert und angepasst. Es besteht die Tendenz, die Normen zu vereinheitlichen.

• Die bisherige strikte Trennung zwischen Normen für privatwirtschaftliches und öffentlichesRechnungswesen wird immer stärker hinterfragt. Es besteht die Tendenz, die bestehendenUnterschiede zu reduzieren oder ganz abzubauen.

• Das neue Rechnungslegungs- und Revisionsgesetz des Bundes ist heute im Entwurf bekanntund sieht beispielsweise eine Abkehr vom Imparitätsprinzip vor. Dieses Prinzip, wonachWertverminderungen sofort, Wertsteigerungen aber erst bei Verkauf der Anlagen zu buchensind, war bisher ein wichtiges Element im schweizerischen Rechnungswesen.

• Wieweit sich der Kontenrahmen für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU-Kontenplan) mitteilweise anderen Bezeichnungen durchsetzt, ist noch offen.

Diese Entwicklungen dürften Auswirkungen auf das NRM oder HRM haben.

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3.5 Das Rechnungswesen als Führungsinstrument

Das Rechnungswesen stellt eine Vielzahl von Führungsdaten zur Verfügung, so dass es alspolitisches und verwaltungsinternes Führungsinstrument eingesetzt werden kann. Die Gemeindekann aufgrund dieser Daten den Gestaltungsspielraum nutzen, indem sie Entscheide zu folgendenBereichen fällt:

Laufende Rechnung• Einnahmenpolitik (Steueranlage, Gebühren)• Aufgabenerfüllung• Abschreibungspolitik• Mittelfristiger Rechnungsausgleich

Investitionsrechnung• Investitionen• Eingehende Beiträge (Subventionen, Grundeigentümerbeiträge und Anschlussgebühren)

Finanzierung• Fremdfinanzierung (Verschuldung)• Selbstfinanzierung oder Cash flow (Ertragsüberschuss + Abschreibungen der Laufenden

Rechnung)

Als Hilfsmittel zur Entscheidfindung stehen der Gemeinde aus dem Rechnungswesen nebenVoranschlag und Rechnung zur Verfügung:

Finanzplan• Investitionsprogramm (Prioritätensetzung)• Finanzplan der Laufenden Rechnung• Finanzbedarf / Finanzierungsmöglichkeiten• Entwicklung des Eigen- und Fremdkapitals• Kennzahlen

Finanzstatistik• Funktionale Gliederung (Gliederung nach Aufgaben, z. B. Allgemeine Verwaltung, Bildung)• Artengliederung (sachliche oder volkswirtschaftliche Gliederung, z. B. Personalaufwand,

Sachaufwand usw.)• Quervergleiche mit anderen Gemeinwesen• Verschiedene Kennzahlen wie Selbstfinanzierungsgrad, Zinsbelastungsanteil, usw.• Gemeindefinanzstatistik

Finanzkontrolle• Wirksame Kontrolle durch Behörde, Rechnungsprüfungsorgan, Bürgerinnen und Bürger sowie

kantonale Stellen

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3.6 Finanzkennzahlen

3.6.1 Auswahl der Kennzahlen

Zur Beurteilung des Gemeindefinanzhaushaltes sind Kennzahlen wertvoll. Gesamtschweizerischharmonisiert sind die vier Kennzahlen Selbstfinanzierungsgrad, Selbstfinanzierungsanteil,Zinsbelastungsanteil und Kapitaldienstanteil. Weitere Kennzahlen wie Nettoverschuldung,Selbstfinanzierung pro Einwohner etc. sind anwendbar.Verbindlich ist im Kanton Bern die Anwendung der harmonisierten Kennzahlen für Einwohner- undGemischte Gemeinden.

Die in anderen Kantonen angewandte Kennzahl der Nettoverschuldung pro Kopf, errechnet ausFremdkapital abzüglich Finanzvermögen geteilt durch Einwohner, ist im Kanton Bern nicht üblich.In der letzten Zeit wird sie von Banken verwendet. Sie hat aber erhebliche Nachteile:• Im Kanton Bern werden die Liegenschaften des Finanzvermögens (⇒ Kap. 4.5.2.4) zu den

Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet, was aufgrund der stark unterschiedlichenBesitzesdauer zu grossen Differenzen in der Bewertung führt. In anderen Kantonen,beispielsweise Zürich, gibt es eine periodische Neubewertung mit einheitlichen Vorgaben desKantons. Die Liegenschaften sind im Kanton Bern aufgrund des Anschaffungswertprinzipstendenziell tiefer bewertet als in Kantonen mit periodischer Neubewertung.

• Die Zuweisung von Vermögenswerten in Verwaltungsvermögen oder Finanzvermögen (⇒ Kap.4.5.1) ist unter Kantonen und Gemeinden teilweise uneinheitlich. Darlehen und Beteiligungenan Tourismusanlagen, klassische Bestandteile des Verwaltungsvermögens im Sinne einerselbst gewählten öffentlichen Aufgabe, werden nicht überall im Verwaltungsvermögenbilanziert.

• Die unterschiedliche Finanzierung der Gemeindeverbände ist nicht berücksichtigt. Wo einAbwasserreinigungs-Gemeindeverband die Investitionen selber finanziert und selber Schuldengemacht hat, weisen die angeschlossenen Gemeinden weniger Fremdkapital auf alsGemeinden, die Verbandsinvestitionen direkt finanziert haben.

Das AGR empfiehlt deshalb, die Nettoverschuldung pro Kopf höchstens gemeindeintern für dieBeurteilung der eigenen Verschuldung im Mehrjahresvergleich zu verwenden. Die Kennzahl istsehr sinnvoll, um die mittelfristige Schuldenentwicklung der eigenen Gemeinde zu beurteilen.Vergleiche unter Gemeinden, ohne zumindest eine summarische Bilanz- und Aufgabenanalyse,sind aber nicht sachgerecht.

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3.6.2 Harmonisierte Finanzkennzahlen

Die harmonisierten Finanzkennzahlen werden hier vereinfacht dargestellt. Die detaillierte undverbindliche Berechnungsart ist im Anhang für die Finanzverwaltung enthalten.

Selbstfinanzierungsgrad (Selbstfinanzierung in Prozent der Nettoinvestition)Die Selbstfinanzierung wird berechnet: Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen und demBilanzfehlbetrag, zuzüglich Saldo der Laufenden Rechnung, zuzüglich Einlagen inSpezialfinanzierungen, abzüglich Entnahmen aus Spezialfinanzierungen.Nettoinvestition: Investitionsausgaben (Aktivierungen) abzüglich Investitionseinnahmen(Passivierungen).

Der Selbstfinanzierungsgrad gibt Antwort auf die Frage, wie weit die Investitionen aus selbsterarbeiteten Mitteln bezahlt werden können.

Selbstfinanzierungsanteil (Selbstfinanzierung in Prozent des Finanzertrages)Selbstfinanzierung: wie beim Selbstfinanzierungsgrad.Der Finanzertrag wird berechnet: Ertrag der Laufenden Rechnung abzüglich Entnahmen ausSpezialfinanzierungen, durchlaufende Beiträge und interne Verrechnungen.

Der Selbstfinanzierungsanteil gibt Auskunft über die finanzielle Leistungsfähigkeit einerGemeinde. Je höher der Wert, um so grösser ist der Spielraum für den Schuldenabbau oder dieFinanzierung von Investitionen und deren Folgekosten.

Zinsbelastungsanteil (Nettozinsen in Prozent des Finanzertrages)Nettozinsen: Passivzinsen abzüglich Nettovermögensertrag (vereinfacht).Nettovermögensertrag: Vermögensertrag abzüglich Aufwand für Liegenschaften Finanzvermögenund Gutsbetriebe (vereinfacht).Finanzertrag: wie beim Selbstfinanzierungsgrad.

Der Zinsbelastungsanteil gibt Antwort auf die Frage, wie stark der Finanzertrag durch denZinsendienst belastet ist.

Kapitaldienstanteil (Kapitaldienst in Prozent des Finanzertrages)Kapitaldienst: Passivzinsen und ordentliche Abschreibungen abzüglich Nettovermögensertrag(vereinfacht).Finanzertrag: wie beim Selbstfinanzierungsgrad.

Der Kapitaldienstanteil gibt Antwort auf die Frage, wie stark der Finanzertrag durch denZinsendienst und Abschreibungen belastet ist.

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

3.6.3 Interpretation von Kennzahlen

Unterschiede in der Struktur, der Aufgabenerfüllung, der Investitionstätigkeit und der Buchführungerschweren den Vergleich zwischen den Gemeinden aufgrund der Kennzahlen.

Einige Schwierigkeiten bei der Interpretation von Finanzkennzahlen im interkommunalenVergleich:

• Gemeindeverbände und private Trägerschaften öffentlicher Aufgaben wieWasserversorgungs-AGs erfüllen vielfältige Aufgaben im Auftrag der angeschlossenenGemeinden. Die Finanzierung der Investitionen ist unterschiedlich: Teilweise fallen dieBauschulden bei den Verbänden an, teilweise finanzieren die Gemeinden die Investitionendirekt. Diese Unterschiede haben Auswirkungen auf die Finanzkennzahlen.

• Eine Gemeinde mit einer Gemeinderatskompetenz von Fr. 50'000.- kann bis zu dieser HöheInvestitionen der Laufenden Rechnung (anstelle der Investitionsrechnung) belasten. Vielleichtkennt die Nachbargemeinde mit gleich vielen Einwohnerinnen und Einwohnern eine viel höhereoder viel tiefere Gemeinderatskompetenz, was erheblichen Einfluss auf die Vergleichbarkeit derGemeinderechnungen und der Kennzahlen hat.

• Die Standortgemeinde einer Sekundarschule oder anderer kapitalintensiver regionalerAnlagen hat tendenziell einen höheren Zinsbelastungs- und Kapitaldienstanteil als dievertraglich angeschlossenen Gemeinden.

Trotz dieser Schwierigkeiten bieten die Finanzkennzahlen eine gute Beurteilungsgrundlage für dieGemeindefinanzen. Zur Hilfestellung hat das AGR Richtwerte bezeichnet, die individuell an diejeweilige Gemeinde angepasst werden müssen.

Wenn in einer mittelgrossen Gemeinde die Investitionen der Gemeindeverbände direkt durch dieangeschlossenen Gemeinden finanziert werden und Gemeindeinvestitionen mit mehrjährigerNutzungsdauer ab einer Höhe von Fr. 50'000.- der Investitionsrechnung belastet werden, kannfolgende Einteilung der Kennzahlenwerte sinnvoll sein:

• Ein Selbstfinanzierungsgrad von unter 60 Prozent führt langfristig zu einer hohenVerschuldung. Ab 80 bis 100 Prozent ist die Verschuldung zu verantworten. Langfristig sollteein Selbstfinanzierungsgrad von 100 Prozent angestrebt werden.

• Ein negativer Selbstfinanzierungsanteil ist unbedingt zu vermeiden (Konsumaufwand würde mitSchulden finanziert) bis zu 8 Prozent ist der Wert als schwach zu bezeichnen, von 8 - 15Prozent als mittel und über 15 Prozent als gut.

• Ein Zinsbelastungsanteil von unter 1 Prozent kann als tief bezeichnet werden, zwischen 1 und 3Prozent als mittel, zwischen 3 und 5 Prozent als hoch und über 5 Prozent als sehr hoch.

• Ein Kapitaldienstanteil von unter 3 Prozent kann als tief bezeichnet werden, ab 3 bis 10 Prozentals mittel, zwischen 10 und 18 Prozent als hoch und über 18 Prozent als sehr hoch.

Das AGR empfiehlt den Gemeinden, anhand dieser Richtwerte ihre eigenen Kennzahlen zukommentieren und dabei folgendes zu beachten:

• Die finanzielle Lage einer Gemeinde kann nicht anhand einer einzigen Kennzahl ermitteltwerden. Die vier Kennzahlen können widersprüchliche Informationen bieten. Das Gesamtbildaller Kennzahlen ist zu beurteilen.

• Kennzahlen sollten mindestens im Zweijahresdurchschnitt beurteilt werden. (Dabei ergibtnicht der Durchschnitt der Prozentzahlen, sondern das gewogene Mittel aus den Basiszahlendas richtige Resultat.)

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

• Besonders die Veränderung der Kennzahlen ist wichtig. Eine Gemeinde mitSelbstfinanzierungsanteil von gleichbleibend 10 Prozent ist unter Umständen in einer besserenLage als eine Gemeinde, deren Selbstfinanzierungsanteil laut Finanzplan von 15 auf 10Prozent sinkt.

• Mit der Neuordnung der Aufgabenteilung zwischen Gemeinden und Kanton sowie mit demneuen Finanz- und Lastenausgleich (⇒ Kap.4.9.4) ändert sich die Ausgangslage für dieBeurteilung der Kennzahlen. Es werden neue Richtwerte erforderlich sein.

• Wegen der Einführung der neuen Finanzierungsart im Wasser- und Abwasserbereich(Abschreibungen nach Wiederbeschaffungswerten, ⇒ Kap. 4.9.2) wird ab Jahresrechnung2001 die Berechnungsart der Kennzahlen verändert. Neu sind beispielsweise die Entnahmenaus Spezialfinanzierungen (Kontenart 480) für die Berechnung des Finanzertrages nicht mehrzu berücksichtigen. Im Mehrjahresvergleich können die vorgenommenen Änderungenbeträchtliche Auswirkungen haben.

Im gesamtschweizerischen Vergleich ist die Verschuldungssituation der bernischen Gemeinden,mit wenigen Ausnahmen, sehr gut, was sich im tiefen Zinsbelastungsanteil und Kapitaldienstanteilausdrückt.

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4 Finanzhaushalt der bernischen GemeindenIn diesem Kapitel sind die detaillierten Vorschriften zur Finanzhaushaltsführung allergemeinderechtlicher Körperschaften dargestellt. Ausführlicher behandelt werden neuere Themenwie Internes Kontrollsystem (⇒ Kap. 4.2.3), New Public Management (⇒ Kap. 4.9.3) und neueFinanzierung von Wasser und Abwasser (⇒ Kap. 4.9.2) sowie Themen mit erheblichenVeränderungen in der neuen Gesetzgebung.

4.1 Geltungsbereich der gemeinderechtlichen Finanzvorschriften

Gemäss Art. 1 und 2 GG sind dem Gemeinderecht und somit den gemeinderechtlichenFinanzvorschriften sämtliche Gemeindearten unterstellt:

GG Zweck Art. 1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und dieFinanzordnung der Gemeinden, ihre Zusammenarbeit und diekantonale Aufsicht über die Gemeinden.

Geltungsbereich Art. 2 1 Diesem Gesetz unterstehena die Einwohnergemeinden,b die Burgergemeinden,c die burgerlichen Korporationen,d die gemischten Gemeinden,e die Kirchgemeinden der Landeskirchen,f die Gesamtkirchgemeinden der Landeskirchen,g die Gemeindeverbände,h die Unterabteilungen undi die Schwellenkorporationen.

2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigenerRechtspersönlichkeit.

3 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten unterVorbehalt anderer Vorschriften sinngemäss für allegemeinderechtlichen Körperschaften.

In Art. 108 ff. GG sind die einzelnen Gemeindearten definiert. Dort finden sich auch besondere,nur für die jeweilige Gemeindeart geltende Bestimmungen.

Das Handbuch Gemeindefinanzen und seine Anhänge gelten für alle gemeinderechtlichenKörperschaften. Wo dies technisch möglich und vertretbar ist, sind die Vorgaben zumFinanzhaushalt an Art und Grösse der Körperschaften angepasst (z. B. Finanzplanung ⇒ Kap.4.8).

Wird im folgenden von Gemeinden gesprochen, sind sämtliche Gemeindearten gemeint,andernfalls wird dies besonders vermerkt. Zur Bezeichnung der Behörden werden grundsätzlichdie für die Einwohnergemeinden gebräuchlichen Begriffe verwendet. Diese gelten sinngemäss füralle Gemeindearten. Wird für eine bestimmte Aufgabe z. B. der Gemeinderat als zuständig erklärt,

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ist dies in der Burgergemeinde der Burgerrat, in der Kirchgemeinde der Kirchgemeinderat und ineinem Gemeindeverband kann dies der Vorstand sein. Die folgende Zusammenstellung zeigteinige Beispiele der unterschiedlichen Bezeichnungen auf:

Gemeindearten Legislative,Stimmberechtigte

Legislative,Parlament

Exekutive

Einwohnergemeinden Urnenabstimmung,Gemeindeversammlung

Grosser Gemeinderat,Stadtrat

Gemeinderat

Gemischte Gemeinden Urnenabstimmung,Gemeindeversammlung,Burgerversammlung

Grosser Gemeinderat,Stadtrat

Gemeinderat

Unterabteilungen Urnenabstimmung,Gemeindeversammlung,Bäuertversammlung

- Vorstand,Bäuertkommission

Kirchgemeinden undGesamtkirchgemeinden

Urnenabstimmung,Kirchgemeinde-versammlung

Grosser Kirchenrat Kirchgemeinderat,Kleiner Kirchenrat

Gemeindeverbände Gesamtheit derVerbandsgemeinden,Gemeindeverbands-versammlung

Delegiertenversammlung,Abgeordnetenversammlung

Vorstand,Verbandsrat,Verbandskommission

Schwellenkorporationen Urnenabstimmung,Versammlung derSchwellenpflichtigen

- Vorstand,Schwellenkommission

Burgergemeinden undburgerliche Korporationen

Urnenabstimmung,Burgerversammlung,Bäuertversammlung,Grosses Bott

Grosser Burgerrat Burgerrat,Kleiner Burgerrat,Burgerkommission,Bäuertkommission,Vorgesetztenbott

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Gemeinderechtliche Körperschaften im Kanton Bern (Stand April 2000) nach Körperschaftsart,Sprache und Amtsbezirk:

AMTSBEZIRKE EG GG TotalEG/GG

BG BK KG GV UA SK Total

Aarberg 12 12 6 4 12 15 49Aarwangen 25 25 15 3 12 20 1 76Bern 13 13 1 19 35 9 77Biel/Bienne 2 2 5 13 4 24Büren 14 14 12 2 9 12 49Burgdorf 24 24 10 2 10 18 2 66Erlach 10 2 12 7 3 5 10 37Fraubrunnen 27 27 13 5 8 23 76Frutigen 5 2 7 1 8 6 3 8 3 36Interlaken 19 4 23 15 12 10 15 4 17 96Konolfingen 31 31 5 12 18 66Laupen 11 11 6 7 6 1 31Nidau 25 25 24 8 25 82Niedersimmental 8 1 9 5 14 8 6 10 5 57Oberhasli 4 2 6 2 3 5 3 2 5 26Obersimmental 2 2 4 1 4 3 4 16Saanen 3 3 5 2 4 14Schwarzenburg 1 3 4 3 4 3 2 16Seftigen 27 27 11 4 10 22 74Signau 9 9 10 7 8 34Thun 27 27 18 1 17 20 4 87Trachselwald 10 10 2 1 11 11 6 41Wangen 24 2 26 20 2 5 27 80

Totaldeutschsprachig

333 18 351 173 92 226 282 25 61 1210

Courtelary 18 18 14 17 21 70La Neuveville 2 3 5 2 4 5 16Moutier 12 14 26 10 12 18 66

Total französisch-sprachig

32 17 49 26 0 33 44 0 0 152

Gesamttotal d/f 365 35 400 199 92 259 326 25 61 1362

Verwendete Abkürzungen in dieser Tabelle:EG = Einwohnergemeinde, GG = Gemischte Gemeinde, BG = Burgergemeinde, BK = BurgerlicheKorporation, KG = Kirchgemeinde, GV = Gemeindeverband, UA = Unterabteilung, SK =Schwellenkorporation

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4.2 Allgemeine Vorschriften

4.2.1 Die Grundsätze der Haushaltsführung

GG Grundsatz Art. 70 1 Die Gemeinde sorgt füra die sorgfältige Bewirtschaftung und sparsame Verwendung der

öffentlichen Gelder,b den Schutz vor Misswirtschaft undc ein aussagekräftiges und vergleichbares Rechnungswesen.

2 Sie setzt die für ihre Verhältnisse angemessenenFührungsinstrumente ein.3 Der Regierungsrat kann dazu Mindestvorschriften erlassen.

GV Finanzhaushalt Art. 57 1 Die Führung des Finanzhaushaltes umfassta das Rechnungswesenb die finanzrechtlichen Zuständigkeiten und die Kreditartenc die Organisation und das interne Kontrollsystem des

Finanzhaushaltes undd die Rechnungsprüfung2 Die zuständigen Organe führen den Finanzhaushalt nach folgen-den Grundsätzen:a Gesetzmässigkeit,b Wirtschaftlichkeit,c Sparsamkeit,d Erhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts,e Verursacherfinanzierung undf Vorteilsabgeltung.

Die zuständigen Gemeindeorgane müssen über zeitgemässe und an die Grösse der Körperschaftangepasste Instrumente verfügen, um die Einhaltung dieser Grundsätze beurteilen zu können.Dazu gehören die Instrumente des Rechnungswesens, nämlich der Finanzplan (⇒ Kap. 4.8), derVoranschlag (⇒ Kap. 4.7) und die Rechnung (⇒ Kap. 4.4). Die gesamte finanzielle Tätigkeit derGemeinde ist im Rechnungswesen zusammenzufassen und als Einheit darzustellen. AllfälligeSonderrechnungen (für Anstalten, Gemeindebetriebe) sind zu integrieren.

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4.2.1.1 Gesetzmässigkeit

Die Ausgaben und Einnahmen bedürfen einer Rechtsgrundlage. Die Behörden haben sich an diebestehenden Erlasse (übergeordnetes und eigenes Recht) zu halten. Insbesondere sindAusgaben durch die zuständigen Organe zu bewilligen. Sämtlichen Ausgaben der Gemeindemüssen Ausgabenbeschlüsse zugrunde liegen; entweder als Verpflichtungskredit, alsVoranschlagskredit oder als Nachkredit.

4.2.1.2 Wirtschaftlichkeit

Für jedes Vorhaben ist jene Lösung zu wählen, die mit dem besten Verhältnis zwischen Kostenund Nutzen zum Ziele führt («Kosten-Nutzen-Rechnung»). Die Wirtschaftlichkeit strebt denoptimalen und kostengünstigen Einsatz der personellen und sachlichen Mittel für die Auf-gabenerfüllung an.

4.2.1.3 Sparsamkeit

Die Ausgaben sind auf ihre Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Tragbarkeit zu prüfen; sie sindin der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen. Sparsamkeit heisst aber auch Vermeidungvon Ausgaben.

Der Grundsatz der Sparsamkeit hat zwei Bedeutungen:• Der Gemeinderat prüft jede Ausgabe auf Notwendigkeit und Tragbarkeit, bevor er sie dem

zuständigen Organ unterbreitet. Die zuständigen Organe sollen die Ausgaben in derReihenfolge ihrer Dringlichkeit beschliessen.

• Gemeinderat und Verwaltung müssen die beschlossenen Aufgaben sparsam ausführen.

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hängen eng zusammen. Sparsam ist nicht in jedem Fallwirtschaftlich, umgekehrt ist nicht jede wirtschaftliche Massnahme sparsam. Wichtig ist, dass diezuständigen Organe jeweils die notwendigen Prioritäten setzen, damit sich die beiden GrundsätzeSparsamkeit und Wirtschaftlichkeit decken.

Beispiel:Die Gemeinde entscheidet sich für teure aber unterhaltsfreundliche Bodenbeläge im neuen Schulhaus. Da es billigereBodenbeläge gibt, könnte jemand behaupten, der Grundsatz der Sparsamkeit werde verletzt. Längerfristig dürfte sichdie Investition, dank geringerem Unterhaltsaufwand, lohnen. Die Gemeinde entscheidet wirtschaftlich und damit auchsparsam.

4.2.1.4 Haushaltsgleichgewicht

Die Laufende Rechnung muss mittelfristig ausgeglichen sein (⇒ Kap. 4.7). Als mittelfristig gilt eineZeitspanne von acht Jahren (Art. 74 GG). Solange Eigenkapital vorhanden ist, könnenAufwandüberschüsse über das Eigenkapital abgedeckt werden. Ist das Eigenkapital aufgebraucht,entsteht ein Bilanzfehlbetrag. Gemeinden, welche Aufwandüberschüsse und Bilanzfehlbeträgeausweisen, müssen den Finanzhaushalt innerhalb dieser Zeit wieder ins Gleichgewicht bringenund den Bilanzfehlbetrag abschreiben.

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4.2.1.5 Verursacherfinanzierung

Die Nutzniessenden besonderer Leistungen haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen.Die Kosten werden nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme einer öffentlichen Lieferung oder Leis-tung fällig und werden in der Regel über Gebühren (⇒ Kap. 4.6.3) gedeckt.

4.2.1.6 Vorteilsabgeltung

Ein besonderer Fall der Verursacherfinanzierung (⇒ Kap. 4.6.3) stellt die Vorteilsabgeltung dar.Hier lässt sich die Gemeinde von Dritten wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungenund Anordnungen abgelten (Beiträge; z. B. Grundeigentümerbeiträge).

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4.2.2 Transparenz / Folgekosten

GV FinanzielleTransparenzbeiBeschlüssen

Art. 58 Bei Beschlüssen, die unmittelbar oder zu einem späterenZeitpunkt mit Aufwendungen oder Erträgen für die Gemeinde verbundensind, ist das beschlussfassende Organ vorgängig über die Kosten, dieFolgekosten, die Finanzierung und die Auswirkungen auf dasFinanzhaushaltsgleichgewicht zu orientieren.

Bei Investitionen (⇒ Kap. 4.6.2) werden die Folgekosten oft unterschätzt. Mit den einmaligenBaukosten ist es nicht getan. Über Jahre fallen hohe Folgekosten an. Damit der Gemeinderat seinWissen über das Projekt dem kreditkompetenten Organ transparent übermitteln kann, empfiehltdas AGR die Information der Bevölkerung über:• Kosten: unterteilt in Bruttokosten, Beiträge Dritter und Nettokosten;• Folgekosten: unterteilt in Folgeerträge, Kapitalkosten und Betriebskosten, die Betriebskosten

allenfalls zusätzlich unterteilt in Personalaufwand, Sachaufwand etc;• Finanzierung: die Angabe, ob die Finanzierung voraussichtlich mit eigenen Mitteln oder mit

Fremdkapital erfolgt;• Vergleichsgrösse: Angabe zum Vergleich, wieviel ein Steueranlagezehntel ausmacht; sowie• Tragbarkeit und Finanzhaushaltsgleichgewicht: Angabe, ob und mit welchen Folgen die

Investition im Finanzplan enthalten ist, ob die Investition tragbar ist und die gesetzlicheForderung, wonach der Finanzhaushalt innert 8 Jahren auszugleichen ist nicht verletzt.

Das folgende Beispiel einer Gemeinderatsbotschaft im Zusammenhang mit einem Schulhausausbau soll diesverdeutlichen:

Projekt: Ausbau Schulhaus. Das bestehende Schulhaus xy wird um zwei Gruppenräume und ein Lehrerzimmererweitert. Der Bau soll Mitte 2000 bezugsbereit sein.

Kosten: Der Kostenvoranschlag vom 18. Oktober 1999 beträgt Fr. 300'000.-. Subventionen werden keine erwartet.

Folgekosten:

Jahr 2000 2001 2002 2003 2004 2005Folgekosten in Fr. 1‘000.-.

KapitalkostenAbschreibungen, 10 ProzentNRM

30 27 24 22 20 18

Zinsen, Darlehensaufnahme, 5Prozent

10 14 12 11 10 9

Betriebskosten(Heizung, Unterhalt, Strom etc.) 3 3 3 3 3 3PersonalkostenMehraufwand Hauswart 5 5 5 5 5 5

Folgeerträge oder wegfallendeKosten: keine

Total Folgekosten 48 49 44 41 38 35

Finanzierung: Die Ausgabe soll mit einem Bankdarlehen finanziert werden.

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Auswirkungen auf das Haushaltsgleichgewicht:Vergleich: Ein Steueranlagezehntel entsprach 1999 in unserer Gemeinde Fr. 80'000.-.Finanzplan: Der Ausbau der Schulanlage ist im Finanzplan 2000 bis 2005 vom 18. August 1999 mit Fr. 350'000.-enthalten. Seit der Finanzplanung wurde das Projekt ausgearbeitet, der heute vorliegende Kostenvoranschlag beträgtFr. 300'000.-. Laut Finanzplan sind die Folgekosten des Projekts ohne Steuerhöhung tragbar.

Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 1999, das Projekt Ausbau Schulhaus undden dafür nötigen Kredit von Fr. 300'000.- zu genehmigen.

Mit dieser transparenten Information erfüllt der Gemeinderat die Vorgaben derGemeindeverordnung (Art. 58 GV). Ohne die Darstellung von Folgekosten kann ein Entscheidangefochten werden.

Wichtig ist die Darstellung der Folgekosten über mehrere Jahre, die Aussage über die finanzielleTragbarkeit anhand des Finanzplans und die Aussage über die Veränderung der Steuerbelastung.

Die Berechnung der Kapitalkosten ergibt sich aus dem Kredit, dem Ausführungszeitpunkt und derFinanzierung. Werden statt Fremdkapital Eigenmittel eingesetzt, empfiehlt das AGR einekalkulatorische Zinsberechnung.

Die Betriebskosten sind schwieriger zu ermitteln. Sie können anhand eines Mehrjahresvergleichsähnlicher Anlagen oder pauschal mit Prozentsätzen der Bruttoinvestition berechnet werden.

Das Hochbauamt des Kantons Bern beispielsweise teilt die Bauten in Kategorien nachBauklassenplan (BKP) ein und zieht zur Folgekostenermittlung (Kosten für werterhaltendenUnterhalt, Heizung, Wasser, Strom und Reinigung, inklusive Hauswartskosten) folgende Datenbei:

(Die Folgekosten in Prozent beziehen sich auf die geplante Bruttoinvestition)

Kategorie Bauobjekte Folgekosten inProzent

I anspruchslose Bauaufgaben wie Lagerhallen,Einstellgaragen

1

II Werkhöfe, Zeughäuser 1,5III Friedhofanlagen, Sportplätze, Garderoben,

Schiessanlagen, Spielplätze, Zivilschutzanlagen2

IV mittlere Bauaufgaben wie Alterswohnungen, Kindergärten,Schulen, Turnhallen, Mehrzweckhallen, Freizeitzentren,Feuerwehrgebäude

2,5

V Kinder-, Alters-, und Pflegeheime, Berufsschulen,Kirchgemeindehäuser, Mehrzweckgebäude, Hallenbäder

3,5

VI Verwaltungsgebäude, Spitalbauten 4VII aussergewöhnliche Bauaufgaben wie Behandlungstrakte

von Spitalbauten, Kliniken, Museen, Kongresshäuser4,5

Es handelt sich um Annäherungswerte (im Sinne eines langjährigen Mittelwerts), die sich anhandvon konkreten Beispielen über Jahre hinweg bestätigt haben.

Im Beispiel Schulgebäudeerweiterung wurden die Personalkosten, eigentlich Bestandteil derBetriebskosten, separat ausgewiesen, weil sie genauer ermittelt werden konnten. Personal- undBetriebskosten von total Fr. 8'000.- entsprechen aufgerundet 2,5 Prozent der Bruttoinvestition.

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4.2.3 Organisation und Internes Kontrollsystem

GG Verantwortlichkeit Art. 71 Der Gemeinderat ist für den Finanzhaushalt verantwortlich.GV Organisation und

IKSArt. 114 Der Gemeinderat sorgt für eine zweckmässigeOrganisation des Finanzhaushaltes und ein wirksames internesKontrollsystem.

Weisungen des AGR zur Organisation:Organisation 1 Die Gemeinde hat die Organisation der Finanzverwaltung und des

Rechnungswesens der Grösse ihres Finanzhaushalts (Umsatz der LaufendenRechnung) entsprechend auszugestalten.

Aufgaben desGemeinderates

2 Der Gemeinderat sorgt dafür, dassa für jede Stelle der Finanzverwaltung Aufgaben, Pflichten, Befugnisse und

Stellvertretung schriftlich festgehalten sind,b bei jeder Amtsübergabe einer Person, die Verantwortung über

Vermögensbestände trägt, die oder der Vorgesetzte sowie die Nachfolgerinrespektive der Nachfolger anwesend sind.

c die Amtsübergaben protokolliert werden.Amtsübergabe-protokoll

3 Das Amtsübergabeprotokoll enthält mindestens Angaben über den Vollzugder Übergabe folgender Gegenstände:• Bargeld und Kassabuch• Saldobestätigungen über die Postcheck- und Bankbestände• Wertschriften beziehungsweise Depotauszug• Buchhaltung• Zwischenabschluss der Buchhaltung (Saldoliste oder Probebilanz) auf einen

festzulegenden Zeitpunkt• sämtliche Belege• die übrigen zur Geschäftsführung notwendigen Unterlagen• Akten, Mobiliar und Schlüssel• eine Liste über pendente Geschäfte sowie• eine Zusammenstellung der Aufgaben und Termine des laufenden Jahres.

Weisungen des AGR zum internen Kontrollsystem (IKS):IKS 1 Die Gemeinde hat das interne Kontrollsystem der Grösse ihres

Finanzhaushalts (Umsatz der Laufenden Rechnung) entsprechendauszugestalten.

Regelungs-bedarf

2 Der Gemeinderat erlässt Vorschriften (Reglemente, Verordnungen,Pflichtenhefte oder Funktionendiagramme) über:

a die Unterschriftsberechtigung,b die Zuständigkeiten zum Beschluss über Verpflichtungskredite und für die

Verwendung bewilligter Kredite,c die Zuständigkeit zum Beschluss von Nachkrediten,d die Berechtigung zur Zahlungsanweisung,e die Visumsregelung,f die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen,g das Berichtswesen.

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4.2.3.1 Allgemeine Bemerkungen zur Organisation

Die Organisation der Finanzverwaltung muss der Grösse der Körperschaft und dem Umfang derGemeinderechnung angemessen sein. Die Abläufe und Zuständigkeiten sind klar festzuhalten. Esist sicherzustellen, dass die gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften eingehalten werden.Die Organisation der Gemeindeverwaltung inklusive Finanzverwaltung ist primär Sache desGemeinderates. Er stellt eine zweckmässige Organisation gemeinsam mit der Verwaltung sicher.

Die grundlegenden Organisationsvorschriften der Gemeinde sind im Organisationsreglementbeziehungsweise der Gemeindeordnung der Gemeinde vorhanden. Weitergehende Regelungensind vom Gemeinderat zu erlassen, beispielsweise im Rahmen einer Gemeindeverordnung odermit einfachen Beschlüssen.

Die Gemeindeversammlung, der Gemeinderat, die Kommissionen und die gesamte Verwaltungtragen die Finanzverantwortung für ihr Handeln. Die Finanzaufsicht in den Gemeinden obliegt demRechnungsprüfungsorgan, dem Gemeinderat und der Gemeindeversammlung, wobei jedemOrgan ein bestimmter Teil der Aufgabe zukommt.

Die Hauptverantwortung über den Finanzhaushalt einer Gemeinde liegt beim Gemeinderat (Art.71 GG). Ihm stehen weitreichende Befugnisse zu (⇒ Kap. 4.2.3.4).

4.2.3.2 Stimmberechtigte und Parlament

Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinde. Als Instrumente stehen ihnenrechtsetzende Gemeindereglemente, der Voranschlag (Budget ⇒ Kap. 4.7) und die Rechnung (⇒Kap. 4.4) zur Verfügung. Sie können ein Parlament einsetzen und diesem Aufgaben übertragen.

4.2.3.3 Rechnungsprüfungsorgan

Das Rechnungsprüfungsorgan unterstützt die Gemeindeversammlung und den Gemeinderat beiihrer Aufsicht über den Finanzhaushalt. Es prüft den Finanzhaushalt, das IKS sowie dieJahresrechnung auf deren formelle und materielle Richtigkeit. Die Rechnungsprüfung wird in Kap.5 und im Anhang für die Rechnungsprüfung geregelt.

4.2.3.4 Gemeinderat

Der Gemeinderat ist für den Finanzhaushalt verantwortlich (Art. 71 GG). Der Gemeinderatbehandelt die für den Finanzhaushalt bedeutenden Geschäfte beziehungsweise beantragt sie demzuständigen Organ. Die administrative Finanzaufsicht des Gemeinderates ergibt sich aus demAuftrag, die gesamte Gemeindeverwaltung (Kommissionen und gesamte Verwaltung) zubeaufsichtigen. Er muss mit einem IKS (⇒ Kap. 4.2.3.8) alle notwendigen organisatorischenMassnahmen und Vorkehrungen treffen, um das Gemeindevermögen zu schützen und dieAufgabenerfüllung sicherzustellen.

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4.2.3.5 Kommissionen / Verwaltung

In dem ihnen zugewiesenen Aufgabenbereich tragen die Kommissionen und die VerwaltungVerantwortung über den Finanzhaushalt.

4.2.3.6 Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung ist für die operative Führung des Finanzhaushaltes der Gemeindeverantwortlich. Insbesondere ist sie dafür zuständig, dass das Vermögen der Gemeindezweckmässig und sicher verwaltet und die Rechnung geführt wird, sowie die Beratung vonBehörden, Verwaltung, sowie Einwohnerinnen und Einwohnern.

Die Finanzverwaltung umfasst in der Regel folgende Aufgabenbereiche:Voranschlag, Rechnung, Finanzplanung, Finanzanalyse und Finanzcontrolling,Vermögensverwaltung, Kapitalbewirtschaftung und -beschaffung, Rechnungsstellung und Inkasso,Mahn- und Betreibungswesen, Buchführung, Besoldungswesen, Informatik, Versicherungswesen,Subventionswesen, Archivierung von Akten der Finanzverwaltung usw.

4.2.3.7 Personalsituation und Aufgabenerfüllung durch Dritte

AnstellungZur Rechnungsführung einer gemeinderechtlichen Körperschaft ist qualifiziertes Personal nötig.Wer eine Gemeinderechnung führt, muss mit den Grundsätzen des öffentlichenRechnungswesens vertraut sein und eine Rechnung buchhalterisch korrekt abschliessen können,also bilanzsicher sein. Die hohe Regelungsdichte in der öffentlichen Verwaltung bedingtKenntnisse und Vertrautheit mit den gesetzlichen Bestimmungen.

Aufgaben und BefugnisseFür jede Stelle der Finanzverwaltung müssen Aufgaben, Pflichten, Befugnisse und Stellvertretungschriftlich festgehalten sein (Pflichtenheft, Stellenbeschreibung Funktionendiagramm odergleichwertige Umschreibung). Der Verband Bernischer Finanzverwalter stelltEinwohnergemeinden und gemischten Gemeinden ein Musterpflichtenheft zur Verfügung.

AmtsübergabeDie Übergabe eines Amts, mit welchem die Verantwortung über Vermögensbestände verbundenist, muss offiziell erfolgen. In der Regel leiten die Vorgesetzten die Amtsübergabe. BeiAmtsübergaben von leitendem Personal (Finanzverwalterin oder Finanzverwalter) ist dieBeteiligung des Rechnungsprüfungsorgans an der Amtsübergabe zu empfehlen. DieRegierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter können von der Gemeinde zu einerAmtsübergabe beigezogen werden. Die Amtsübergabe ist zu protokollieren. Nur so ist eine klareAbgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen der abtretenden und der übernehmendenAmtsperson gewährleistet. Das AGR stellt Formulare für die Amtsübergabe vonFinanzverwaltungen zur Verfügung.

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Aufgabenübertragung an DritteAuch bei Kleinstkörperschaften mit geringen Umsätzen muss die Finanzverwalterin oder derFinanzverwalter bilanzsicher und mit den gemeinderechtlichen Vorschriften vertraut sein. Wennbeispielsweise eine Bäuertgemeinde, eine Schwellengemeinde oder eine Burgergemeinde ausfinanziellen oder organisatorischen Gründen nicht in der Lage ist, ausgebildetes Personalanzustellen, empfiehlt das AGR, die Finanzverwaltung (beispielsweise gegen eineUnkostenpauschale) durch die Einwohnergemeinde führen zu lassen. Dadurch ist das Fachwissenimmer auf dem aktuellen Stand, die nötigen Einrichtungen sind vorhanden. DieBuchhaltungsprogramme sind heute durchwegs mandantenfähig. Das heisst, man kann mehrereBuchhaltungen unabhängig voneinander führen, womit Kosten gespart werden. Falls dasOrganisationsreglement es zulässt, kann die Verwaltung auch an eine privatrechtlicheUnternehmung übergeben werden. Beispiele für beide Arten der Auslagerung vonVerwaltungstätigkeiten sind im Ratgeber Gemeindereformen publiziert.

4.2.3.8 Allgemeine Bemerkungen zum internen Kontrollsystem (IKS)

Ziele des IKSMit dem IKS stellt die Gemeinde sicher, dass• der Schutz des Vermögens gewährleistet ist,• die Grundsätze des Rechnungswesens, die Ordnungsmässigkeit der Buchführung und die

Einhaltung der Vorschriften sichergestellt werden,• die Vollständigkeit der Einnahmen und die sachliche Richtigkeit der Ausgaben gewährleistet ist.

Schutz des VermögensWeder in der Kasse noch im Tresor dürfen Gelder und Inhaberpapiere aufbewahrt werden, dienicht verbucht sind. Barbestände sind möglichst tief zu halten. Differenzen in den Kassabeständensind anhand eines vom Vorgesetzten visierten Belegs auszubuchen.

Visumsregelung und ZahlungsanweisungDie verantwortlichen Stellen müssen die Belege visieren und zur Zahlung anweisen. Dabei mussfür alle Verantwortlichen anhand gemeindeinterner Weisungen klar sein, welche Aufgaben mitVisum und Zahlungsanweisung verbunden sind. In der Regel umfasst das Visum die Bestätigung,dass der auf dem Beleg geschilderte Sachverhalt mit der Wirklichkeit übereinstimmt, dass dieLeistung mit dem Anspruch der Leistungsempfängerin respektive des Leistungsempfängersübereinstimmt, sowie die Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit. Mit der Zahlungsanweisungbeauftragt das zuständige Organ die Finanzverwaltung, die Rechnung zu bezahlen. Es bestätigtdamit, dass der Beleg recht- und ordnungsmässig, das Visum richtig und der entsprechendeKredit vorhanden ist.

Vollständigkeit der EinnahmenJede Gemeinde muss sicherstellen, dass ihre Einnahmen vollständig und fristgerecht in Rechnunggestellt und einkassiert werden. Die Gemeinde muss regeln, wer für welche Arbeitsschritte(Rechnungsstellung, Inkasso, Mahnung, Verfügung, allenfalls Klage soweit ausdrücklichvorgesehen) verantwortlich ist.

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4.2.3.9 Möglichkeiten zum Aufbau eines IKS

FunktionendiagrammViele Organisationsreglemente von Gemeinden weisen der Exekutive den Auftrag zu, einFunktionendiagramm zu erlassen, worin die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenenOrgane dargestellt sind. Auch wo dies nicht reglementarisch festgelegt ist, empfiehlt das AGR denErlass dieses wertvollen Führungsinstruments. Das AGR hat gemeinsam mitGemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern ein Musterfunktionendiagramm ausgearbeitet.Ein Funktionendiagramm eignet sich auch für Kleinstkörperschaften.

Wie ein Funktionendiagramm aussehen kann, wird im folgenden an Hand des Beispiels der Erarbeitung eines Inves-titionsprogramms dargestellt. Die Legende zeigt dabei an, wer was machen darf, respektive machen muss.

Legende:A = Ausführung, An = Antrag, E = Entscheid, I = Information, K = Kontrolle, M = Mitsprache

Nr. Aufgaben Funktionsträger/-stellen

Ver-samm-lung

Ge-mein-derat

Ge-mein-derats-präsidi-um

Ressortchef

Finanz-kommission

Fach-kommission

Finanz-verwal-tung

2. Finanzverwaltung

2.1 Investitionsprogramm

Auffordern der Kommissionen zur Eingabe derInvestitionsvorschläge

A

Beratung/Verhandlung mit den Kommissionen A M A

Vorbereitung des Investitionsprogramms A A

Erlass des Investitionsprogramms undPrioritätensetzung

E, I An K A

etc.

In dieser Gemeinde sind die Zuständigkeiten für die Ausarbeitung und den Erlass einesInvestitionsprogramms geregelt, indem• die Finanzverwaltung die Fachkommissionen zur Eingabe der Investitionsvorschläge auffordert,• die eingegangenen Vorschläge von der Finanzkommission unter Mitsprache der

Fachkommissionen bearbeitet werden,• die Ressortchefin oder der Ressortchef Finanzen gemeinsam mit der Finanzverwaltung das

Investitionsprogramm vorbereitet und dem Gemeinderat beantragt,• der Gemeinderat das Investitionsprogramm erlässt, die Prioritäten setzt und über seine

Beschlüsse informiert,• die Finanzkommission kontrolliert, ob fristgerecht ein Investitionsprogramm mit Prioritäten

erlassen wird und welche Auswirkungen dieses auf die Finanzplanung hat.

BudgetverantwortungEbenfalls als Bestandteil des IKS empfiehlt es sich, zur Durchsetzung des Vieraugenprinzips dieVerantwortung für Visumsregelung und Budgetierung auf Stufe Funktion oder sogar Konto klarzuzuordnen.

Unter Vieraugenprinzip wird die Aufteilung eines Geschäfts in mehrere Arbeitsschritte unterEinbezug mehrerer Personen verstanden. Es sollte in der Regel nicht eine einzige Person dieRechnung kontrollieren, verbuchen und bezahlen. Mit dem Vieraugenprinzip wird die Qualität

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sichergestellt und Missbräuche werden verhindert. In einer kleinen Körperschaft kann dasVieraugenprinzip bereits ausreichend umgesetzt werden, indem eine klare Visumsregelungbesteht, die visierten Belege verbucht werden und die Zahlung mit Kollektivunterschrift erfolgt.Mit der Visumsregelung legt der Gemeinderat fest, von wem ein Beleg als geprüft zu visieren istund welche Prüfungshandlungen damit verbunden sind. Das Visum kann als Kurzzeichen oder alsUnterschrift ausgestaltet werden.Ob die Verantwortung auf Stufe Funktion (beispielsweise Funktion 140, Wehrdienste) oder Konto(beispielsweise Konto 140.301.01 Kursentschädigungen) geregelt werden, ist gemeindeweisesehr unterschiedlich, wobei grössere Gemeinden sie tendenziell eher auf Stufe Konto regeln,kleinere Gemeinden eher auf Stufe Funktion.

Beispiel für die wichtigsten Bestandteile eines internen Kontrollsystems einer kleineren Gemeinde:Jedes Gemeinderatsmitglied übernimmt ein Ressort, beispielsweise die Öffentliche Sicherheit (Funktion 1) bestehendvor allem aus Militär/Wehrdienste/Zivilschutz. Für alle Konti dieser Funktion wird das Gemeinderatsmitglied (allenfallsmit Hilfe der Fachkommissionen) als budgetverantwortliche Person bezeichnet. Das Gemeinderatsmitglied ist für dieVollständigkeit und Richtigkeit der Budgetpositionen verantwortlich, visiert die Rechnungen, kontrolliert die Einhaltungder Budgetkredite und sorgt frühzeitig für die Benachrichtigung des kreditkompetenten Organs, falls Nachkredite nötigsind.

Die Regelung des IKS wird vorteilhafterweise in einer gemeinderätlichen Verordnung ausserhalbdes Organisationsreglementes festgelegt. Dadurch kann der Gemeinderat bei veränderten,personellen oder organisatorischen Verhältnissen die Weisungen rasch anpassen.

Ein Beispiel aus der Praxis (Gemeinde mit 1'400 Einwohnern):

Auszug aus der Verordnung des Gemeinderates über die Verwaltungsorganisation der Gemeinde xy

Zuständigkeiten im Geschäftsverkehr

AllgemeinesArt. A. ZuständigkeitsbereicheIm Geschäftsverkehr wird für die Bestimmung der Zuständigkeit nach folgenden Bereichen unterschieden:Unterschriftsberechtigung, Eingehen von Verpflichtungen (Verwendung bewilligter Kredite), Anweisung zur Zahlung,Erlass von Verfügungen, Berichtswesen.Im übrigen richten sich die Zuständigkeiten nach der Gemeindeordnung (Organisationsreglement), weiteren Erlassenund dem Funktionendiagramm.

UnterschriftsberechtigungArt. B. GrundsatzWer in der Sache zuständig ist, kann mit der eigenen Unterschrift im Namen der Gemeinde nach aussen auftreten.

Art. C. BehördenFür Behörden unterschreiben die Präsidentin oder der Präsident gemeinsam mit der Sekretärin oder dem Sekretär.

Art. D. Verfügung über KrediteDer Gemeinderat bestimmt mit einfachem Beschluss, wer über beschlossene Verpflichtungs- oder Voranschlagskrediteverfügt. Er legt die Zuständigkeit zur Verfügung über bewilligte Voranschlagskredite für jedes Konto fest.

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Art. E. KreditkontrolleWer über bewilligte Kredite verfügt:• überwacht die Kontierung,• erfasst fortlaufend die eingegangenen Verpflichtungen oder stellt sicher, dass die Erfassung stattfindet,• stellt die Verpflichtungen den beschlossenen Krediten gegenüber und• sorgt dafür, dass die Kredite nicht überschritten werden oder dass dem zuständigen Organ rechtzeitig ein Nachkredit

beantragt wird.

Anweisung zur ZahlungArt. F. GrundsatzEingehende Rechnungen sind so zu visieren und zur Zahlung anzuweisen, dass sie rechtzeitig bezahlt werden können.

Art. G. VisumDie Stelle, welche die entsprechende Verpflichtung eingegangen ist, visiert eingegangene Rechnungen.Wer eine Rechnung visiert, prüft:• ob der auf dem Beleg dargestellte Sachverhalt mit der Wirklichkeit übereinstimmt,• ob die Leistung mit dem Anspruch des Leistungsempfängers übereinstimmt, sowie• die rechnerische Richtigkeit.

Art. H. AnweisungWer eine Rechnung bis Fr. 1‘000.- visiert, weist diese selbst zur Zahlung an.In den übrigen Fällen werden die Rechnungen durch die vorgesetzte Stelle oder, wenn ein Mitglied des Gemeinderatseine Rechnung visiert hat, durch ein anderes Ratsmitglied zur Zahlung angewiesen.Wer zur Zahlung anweist, bestätigt mit dem Visum, dass der Beleg recht- und ordnungsmässig ist, das Visum nach Art.G richtig und der entsprechende Kredit vorhanden ist.

Art. I. Kontrolle und ZahlungDie Finanzverwaltung• kontrolliert, ob Visum und Zahlungsanweisung auf dem Beleg vorhanden sind, ob Rechnungen in

mehrwertsteuerpflichtigen Bereichen die Beleganforderungen (MWSt-Nr. MWSt-Satz oder –Betrag etc.) erfüllen• bezahlt visierte und zur Zahlung angewiesene Rechnungen gemäss den einschlägigen Konditionen.

Art. K. VerfügungsbefugnisDer Gemeinderat, die Kommissionen und das öffentlich-rechtlich angestellte Personal können im Rahmen ihrerZuständigkeiten im Namen der Gemeinde hoheitlich handeln und namentlich Verfügungen erlassen.Vorbehalten bleiben Verfügungsbefugnisse von Gemeindebehörden aufgrund besonderer Bestimmungen.

Art. L BerichterstattungDie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Verwaltung halten sich über den aktuellen Stand der Geschäfte ihrerAbteilung auf dem Laufenden.Sie berichten den Ressortvorsteherinnen und -vorstehern des Gemeinderates periodisch in knapper Form• über den Stand der Geschäfte im Allgemeinen,• inwiefern gesteckte Ziele erreicht oder nicht erreicht worden sind, sowie• über das Ergebnis der Kreditkontrolle (Art. E), soweit sie dafür zuständig sind oder von Ueberschreitungen in

anderen Bereichen Kenntnis haben..Die Ressortvorsteherinnen und -vorsteher orientieren den Gemeinderat zeitgerecht über die wichtigsten Punkte.

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Diese Gemeinde hat mit wenigen Bestimmungen ein zweckmässiges IKS aufgebaut. Auf jeder Rechnungwird ein Stempel mit folgendem Inhalt angebracht:

Konto

Kontrollfunktion Datum Unterschrift

Kreditkontrolle

Visum

Zahlungsanweisung

Die Aufgaben, Kompetenzen und Zuständigkeiten ergeben sich aus den im vorstehenden Beispielaufgeführten Art. E bis I. In Art. H wird beispielsweise geregelt, dass zusätzlich zum Visum eine separateZahlungsanweisung erst ab einem Rechnungsbetrag von Fr. 1'000.- nötig ist.

Die Zuständigkeiten können wie im folgenden Beispiel bis auf Stufe Konto geregeltwerden.

Funktionund Konto

Bezeichnung Ressort verant-wortlicheBehörde

verant-wortlichePerson

140 Wehrdienste Wehrdienste/Zivilschutz(WZ)

KommissionÖffentlicheSicherheit(KOS)

140.300.01 Entschädigungen, Sitzungsgelder Kommission WZ KOS Fourier WD140.301.01 Sold, Stundenentschädigungen WZ KOS Fourier WD140.305.01 Unfallversicherungsbeiträge WZ FIKO Finanzverwalterin/

Finanzverwalter140.309.01 Kursentschädigungen WZ KOS Fourier WD140.310.01 Büromaterial, Drucksachen, Fachschriften WZ KOS Fourier WD140.311.01 Anschaffungen von Ausrüstungs- + Korpsmaterial WZ KOS Fourier WD140.312.01 Wasser, Energie, Heizmaterial WZ KOS Fourier WD140.313.01 Treibstoffe, Verbrauchsmaterial WZ KOS Fourier WD140.314.01 Unterhalt Wehrdienstmagazine WZ Bau-

kommissionBauverwalterin/Bauverwalter

140.315.01 Unterhalt Fahrzeuge und Geräte WZ KOS Fourier WDetc.

Die Funktion 140 (Wehrdienste) liegt im Zuständigkeitsbereich jenes Gemeinderatsmitglieds mit dem RessortWehrdienste/Zivilschutz. Abhängig von der Organisation der Gemeinde wird die Budgetverantwortung derKonti an die Fachkommissionen delegiert und für jedes Konto eine verantwortliche Person bezeichnet. DerUnterhalt der Wehrdienstmagazine beispielsweise wird von der Baukommission betreut und dieBauverwalterin oder der Bauverwalter als Fachperson übernimmt die Aufgaben, die in kleineren Gemeindenvon einem Gemeinderatsmitglied wahrgenommen werden: Die Bauverwalterin oder der Bauverwalter ist fürdie Vollständigkeit und Richtigkeit der Budgetpositionen verantwortlich, visiert die Rechnungen, kontrolliertdie Einhaltung der Budgetkredite und sorgt frühzeitig für die Benachrichtigung seiner direkt übergeordnetenBehörde, der Baukommission, falls Nachkredite nötig sind. Die Baukommission hat entweder selber einegewisse Nachkreditkompetenz oder gelangt mit dem Geschäft an den Gemeinderat.

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4.2.4 Finanzrechtliche Zuständigkeiten

4.2.4.1 Abweichende Gemeindebestimmungen

GV AbweichendeRegelungen derGemeinden

Art. 99 Die Gemeinden können durch ein Reglement von den Arti-keln 100 Absatz 2, 101, 105, 108, 109 Absatz 2 und 3, 111 sowie112 abweichen.

Grundsätzlich gibt die Gemeindeverordnung den Gemeinden die Kompetenz, durch Reglementvon folgenden Bestimmungen abweichende Vorschriften zu erlassen. Die Gemeinde kann alsoeigene Regelungen zu folgenden Themen erlassen:

Art. 100 Abs. 2 GV Definition der zur Bestimmung der Zuständigkeit den Ausgabengleichgestellte Geschäftsvorfälle.

Art. 101 GV Definition der gebundenen Ausgaben

Art. 105 GV Anrechnung von Beiträgen Dritter (Bruttoprinzip)

Art. 108 GV Rahmenkredit

Art. 109 Abs. 2 und 3 GV Abrechnung von Verpflichtungskrediten

Art. 111 GV Ausgabenbeschlüsse über neue, einmalige Ausgaben

Art. 112 GV Nachkredite

4.2.4.2 Zuständigkeiten und Vollzug von Ausgabenbeschlüssen

Das Organisationsreglement bestimmt, welche Organe für welche finanziellen Geschäftezuständig sind. Mit dem Ausgabenbeschluss geht die Gemeinde noch keine Verpflichtunggegenüber Dritten ein. Ein Ausgabenbeschluss ist ein Auftrag an die Vollzugsorgane, dieentsprechende Aufgabe zu erfüllen.

Das Organisationsreglement bestimmt, wer Ausgabenbeschlüsse vollzieht oder ermächtigt denGemeinderat, den Vollzug von Ausgabenbeschlüssen zu übertragen. Sieht dasOrganisationsreglement keine Bestimmungen vor, ist der Gemeinderat zuständig.Ausgabenbeschlüsse werden vollzogen, indem die Gemeinde Verpflichtungen (Werkverträge,Bestellungen) eingeht.Zum Vollzug von Ausgabenbeschlüssen gehört auch die Finanzierung. Soweit dasOrganisationsreglement nichts anderes bestimmt, kann der Gemeinderat die notwendigen Mittelbeschaffen (z. B. Darlehen).

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4.2.4.3 Sachverhaltsänderungen

GV Sachver-haltsän-derung

Art. 14 Jede wesentliche Änderung des einem Beschluss zu Grundeliegenden Sachverhaltes muss dem zuständigen Organ erneutunterbreitet werden.

Ändert nach dem Beschluss über eine Ausgabe der Sachverhalt wesentlich, muss das Geschäftdem zuständigen Organ erneut unterbreitet werden. Dies gilt auch dann, wenn dieseSachverhaltsänderung keinen Nachkredit (⇒ Kap. 4.2.5.7) zur Folge hat.

Beispiel:In der Botschaft informiert der Grosse Gemeinderat - um die politische Chance des Geschäftes zu erhöhen - dieStimmberechtigten, beim Umbau eines Schulhauses würden die bestehenden Fassaden nicht verändert. Es sei deshalbeine teure Innenisolation anzubringen.Während der Bauausführung zeigt sich, dass die bestehende Fassade vor dem Treppenhaustrakt unbrauchbar ist undmit all ihren Verzierungen wieder neu nachgebaut werden muss. Der Architekt schlägt dem Gemeinderat vor, einearchitektonisch ehrlichere Glasfläche einzubauen. Die Glasfläche kostet weniger als der Wiederaufbau. DerGemeinderat darf diese Projektänderung nicht in eigener Zuständigkeit beschliessen: WesentlichesSachverhaltselement für die Stimmberechtigten war, dass die Fassaden unverändert erhalten bleiben würden. Vondieser Sachverhaltsvorgabe dürfen nur die Stimmberechtigten abweichen.

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4.2.4.4 Anlagen

GV Anlagen Art. 113 1 Anlagen sind Finanzvorfälle, welche die Zusammenset-zung des Finanzvermögens, jedoch nicht dessen Höhe verändern.2 Die Mittel sind sicher anzulegen.

Weisungen des AGR:Organ 1 Das zuständige Organ der Gemeinde legt die Mittel sicher an. Ohne

anderslautende Reglementsbestimmung der Gemeinde ist der Gemeinderat fürsichere Anlagen mit Ausnahme von Grundstücks- und Immobiliengeschäftenzuständig.

SichereAnlagen

2 Folgende Anlagen gelten als sicher im Sinne von Art. 113 GV:• festverzinsliche Wertpapiere (Kassenscheine, Obligationen und Pfandbriefe)

erstklassiger Schuldner;• grundpfandgesicherte Forderungen im Rahmen der 1. Hypothek;• Darlehen an gemeinderechtliche Körperschaften im Kanton Bern;• Anlagen in Liegenschaften des Finanzvermögens• Anlagen, die der Verordnung über die berufliche Vorsorge4 entsprechen.

Anlagen besitzen einen kaufmännischen Gegenwert und werden im Finanzvermögen bilanziert.Da das Finanzvermögen (⇒ Kap. 4.5.2) nur mittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dient, solles eine Rendite abwerfen und darf grundsätzlich die Laufende Rechnung nicht mit Folgekostenbelasten. Dies gilt auch für Liegenschaften des Finanzvermögens (⇒ Kap. 4.5.2.4).Anlagen beschliesst der Gemeinderat, mit Ausnahme von Grundstück- und Immobiliengeschäften.Diese sind zur Beschlussfassung den Ausgaben gleichgestellt, wobei die Gemeinden durchReglement abweichende Bestimmungen erlassen können.

Die Definition der Anlage gilt als allgemeiner Grundsatz zur Festlegung der Kreditkompetenz. Fürdie Beurteilung der Anlagesicherheit im konkreten Einzelfall ist der Gemeinderat zuständig.

Das Eingehen von Risiken zur Maximierung der Rendite ist nicht zu empfehlen. Sicherheit isthöher zu gewichten als Rendite. Sobald eine Gemeinde Geld verliert, stellen sich Haftungsfragen.

Anlagen, die der Verordnung über die berufliche Vorsorge entsprechen, müssen folgende Kriterienerfüllen (Zusammenfassung der Artikel 49 ff BVV2):Bei der Anlage des Vermögens einer Vorsorgeeinrichtung steht die Sicherheit im Vordergrund. DieVorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen und dabei auch ihrenZweck und ihre Grösse beachten. Sie muss ihre Mittel auf die verschiedenen Anlagekategorien,auf bonitätsmässig einwandfreie Schuldner, sowie auf verschiedene Regionen undWirtschaftskategorien verteilen. Das Vermögen kann angelegt werden in Bargeld, Bankguthaben,Obligationen, Wohn- und Geschäftshäuser, Immobiliengesellschaften, Aktien, Partizipations- undGenussscheinen und ähnlichen Wertschriften und Beteiligungen, sowie inGenossenschaftsanteilscheinen; Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland sindzugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind.

Für die einzelnen Anlagemöglichkeiten gelten Höchstbegrenzungen. So ist gemäss Artikel 54BVV2 der Anteil der Aktien am gesamten Anlagegut auf 30% begrenzt, auf eine einzelne AG darf

4 BVV2, systematische Gesetzessammlung des Bundes, 831.441.1

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höchstens 10% des Anlageguts entfallen. Laut Definition der Sicherheit der Anlagen gemässHandbuch Gemeindefinanzen sind diese Höchstbegrenzungen von gemeinderechtlichenKörperschaften zwingend einzuhalten, wenn die Anlagen als sicher im Sinne der BVV2 geltensollen.

Beispiel:Die Burgergemeinde x verfügt über eine Million Franken flüssige Mittel, die voraussichtlich in den nächsten 5 Jahrennicht für öffentliche Zwecke gebunden werden. Sie beteiligt sich an einem Anlagefonds nach BVV2, der die Fondsmittelwie folgt anlegt:30% des Fondsvermögens werden in Bundesanleihen angelegt10% Beteiligungen an Immobiliengesellschaften10% Geschäftsliegenschaften20% Festverzinsliche Darlehen an erstklassige Schuldner20% Aktien Schweiz, verteilt auf mindestens 2 Unternehmungen10% Aktien Ausland, verteilt auf mindestens 2 börsenkotierte Unternehmungen100%Diese Anlage erfüllt die Anlagevorschriften gemäss BVV2, kann gemäss Weisung des Handbuchs Gemeindefinanzenals sicher gelten, wird vom Burgerrat als sicher beurteilt und liegt damit in Kompetenz der Exekutive.

4.2.4.5 Ausgaben

GV Ausgaben Art. 100 1 Ausgaben sind geld- und buchmässige Vorfälle, dieder Verwaltungsrechnung belastet werden. Sie dienen derErfüllung öffentlicher Aufgaben.

2 Zur Bestimmung der Zuständigkeit werden den Ausgabengleichgestellt:a Gewährung von Darlehen mit Ausnahme von Anlagen des

Finanzvermögens,b Bürgschaftsverpflichtungen und andere Sicherheitsleistungen,c Beteiligung an juristischen Personen des Privatrechts mit Aus-

nahme von Anlagen des Finanzvermögens,d Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche

Rechte an Grundstücken,e Anlagen in Immobilien,f Anhebung oder Beilegung von Prozessen oder deren

Übertragung an ein Schiedsgericht,g die Entwidmung von Verwaltungsvermögen undh der Verzicht auf Einnahmen.

Als Ausgaben bezeichnet man die dauernde Bindung finanzieller Mittel an eine öffentlicheAufgabe. Gelder die eingesetzt werden, um übertragene oder freiwillige Aufgaben zu erfüllen, sindAusgaben. Diese werden in der Laufenden Rechnung (⇒ Kap. 4.6.1) oder Investitionsrechnung(⇒ Kap. 4.6.2) verbucht. Bei Verbuchung in die Investitionsrechnung werden sie beimJahresabschluss in das Verwaltungsvermögen übertragen und dort mit jährlich 10 Prozent vomRestbuchwert abgeschrieben (⇒ Kap. 4.5.3.3). Bei Darlehen und Beteiligungen desVerwaltungsvermögens gelten die gleichen Bewertungsgrundsätze wie bei Finanzvermögen (⇒Kap. 4.5.3.9).

Wer Ausgaben beschliesst, ist im Organisationsreglement festzulegen. Verschiedene Geschäftewerden zur Bestimmung der Zuständigkeit wegen ihrer Bedeutung den Ausgaben gleichgestellt(Art. 100 Abs. 2 GV). Wie unter Kap. 4.2.4.1 ausgeführt, können die Gemeinden davonabweichende Bestimmungen erlassen.

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Häufig beteiligen sich Gemeinden an anderen Trägerschaften, damit öffentliche Aufgaben erfülltwerden können. Dabei handelt es sich meist ebenfalls um nicht sichere Anlagen im Sinne derDefinition von Kapitel 4.2.4.4. Wesentlicher für die Kreditsprechung und die Verbuchung ist aberdie Erfüllung der öffentlichen Aufgabe.

Beispiele:Darlehen an einen Schützenverein oder Darlehen und Beteiligungen an touristische Infrastruktur.

Diese Darlehen oder Beteiligungen können von der Gemeinde eingegangen werden, wenn sievom Organ beschlossen werden, die für eine Ausgabe in dieser Höhe kompetent ist. Dadurchbeschliesst die Gemeinde über eine selbstgewählte öffentliche Aufgabe. Es handelt sich beimMitteleinsatz um eine Ausgabe, die über die Investitionsrechnung in das Verwaltungsvermögender Bestandesrechnung zu verbuchen ist.

Neu in den Katalog der Ausgaben wurde der Verzicht auf Einnahmen aufgenommen. DieserSachverhalt wurde zur Präzisierung der bisherigen Praxis eingefügt. Der Verzicht auf Einnahmenwird einer Ausgabe gleichgesetzt und ist wie eine Ausgabe zu beschliessen, wenn diebetreffenden Einnahmen vereinbart wurden oder aufgrund eines Reglements oder Erlassesvorgesehen sind.

Beispiel:Für den Einsatz der Gemeindepolizei und der Wegequipe an einem Fest wird dem Veranstalter keine Rechnunggestellt, obwohl im Gebührenreglement vorgesehen ist, für Leistungen gegenüber Dritten Gebühren zu erheben. Eshandelt sich dabei um einen Einnahmenverzicht, der vom zuständigen Gemeindeorgan wie eine Ausgabe zu bewilligenist.

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4.2.4.6 Darstellung zur Unterscheidung von Anlagen und Ausgaben

4.2.4.7 Gebundene Ausgaben

GV GebundeneAusgaben

Art. 101 1 Ausgaben sind gebunden, wenn bezüglich ihrer Höhe,dem Zeitpunkt ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten keinEntscheidungsspielraum besteht.2 Der Gemeinderat beschliesst gebundene Ausgaben.3 Ein Beschluss über einen gebundenen Verpflichtungskredit istgemäss Artikel 34 zu veröffentlichen, wenn er die ordentlicheKreditzuständigkeit des Gemeinderates für neue Ausgabenübersteigt.

Es gibt Entscheide zu fällen, bei denen die Gemeinde keinen Spielraum hat. Es wäre sinnlos, demzuständigen Organ Ausgaben zu unterbreiten, die nicht abgelehnt werden können. SolcheAusgaben werden als gebundene Ausgaben bezeichnet. Gebundene Ausgaben beschliesst derGemeinderat, sofern das Organisationsreglement nichts anderes vorsieht.

Ausgaben sind gebunden, wenn bezüglich Umfang, Zeitpunkt oder anderer Modalitäten keinEntscheidungsspielraum besteht. In den Fragen «ob» eine Ausgabe getätigt, «wie» die Aufgabeerfüllt und «wann» das Vorhaben ausgeführt werden muss, hat die Gemeinde bei gebundenenAusgaben somit keine Wahlfreiheit.

eine Anlage

• wird mit Renditeabsicht getätigt,• hat einen kaufmännischen Gegenwert,• verändert die Zusammensetzung des

Finanzvermögens, nicht aber dessenHöhe,

• kann ohne Beeinträchtigung deröffentlichen Aufgabenerfüllung verkauftwerden (= ist realisierbar).

eine Ausgabe

• wird nicht mit dem Hauptziel der Renditegetätigt,

• wird zur Erfüllung einer von derGemeinde gewählten oder ihrübertragenen Aufgabe getätigt,

• hat keinen kaufmännischen Gegenwert,• reduziert das Finanzvermögen,• kann nicht verkauft werden, ohne die

öffentliche Aufgabenerfüllung zugefährden (= ist nicht oder nicht sofortrealisierbar).

Finanzvorfall

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Zu gebundenen Ausgaben können führen:

Beispiele:• rechtskräftige Urteile oder Verfügungen (z. B. Prozesskosten),• Bestimmungen im übergeordneten Recht (Beiträge an die Lehrerbesoldung, Fürsorgelastenausgleich,

Finanzausgleich usw.),• Gemeindereglemente (z. B. 13. Monatslohn in der Dienst- und Besoldungsordnung),• frühere Gemeindebeschlüsse (z. B. Zusicherung eines wiederkehrenden Beitrages an einen Verein),• unvorhergesehene Ausgaben, ohne Entscheidungsspielraum (z. B. Bauteuerung),• die Verpflichtung der Gemeinde, eine Aufgabe ohne Verzug zu erfüllen (Reparatur des Schneepfluges im Winter,

Heizungsreparatur im Januar).

Beschliesst der Gemeinderat gebundene Ausgaben, ohne dass diese durch übergeordnetesRecht vorgeschrieben sind, muss er das Organ informieren, das für eine nicht gebundeneAusgabe in dieser Höhe ordentlicherweise zuständig ist.

Alle Ausgaben sind neu, wenn ein wesentlicher Entscheidungsspielraum offensteht. ImZweifelsfalle ist eine Ausgabe neu und untersteht der ordentlichen Zuständigkeitsordnung.

4.2.4.8 Einheit der Materie

GV Trennungsverbot Art. 102 Ausgaben, die sich gegenseitig bedingen, sind alsGesamtausgabe zu beschliessen.

Verbot derZusammen-rechnung

Art. 103 Ausgaben, die zueinander in keiner sachlichen Beziehungstehen, dürfen nicht gemeinsam beschlossen werden.

Einheit der MaterieUnter dem Begriff «Einheit der Materie» wird das Trennungsverbot nach Art. 102 GV und dasZusammenrechnungsverbot nach Art. 103 GV verstanden.

TrennungsverbotDas Trennungsverbot verlangt, dass Ausgaben, die sich gegenseitig bedingen, als eine Ausgabezu beschliessen sind. Ausgaben, die für sich allein keinen Sinn ergeben, dürfen nicht einzeln(getrennt) dem zuständigen Organ unterbreitet, sondern müssen als Gesamtpaket beschlossenwerden. «Salamitaktik» ist nicht erlaubt.

Beispiele:Die Gemeinde plant die Anschaffung einer EDV-Anlage. Aus politischen Gründen sollen zwei Vorlagen, nämlich eine fürdie Hardware (Maschinen) und eine für die Software (Programme), ausgearbeitet werden. Dieses Vorgehen würde dasTrennungsverbot verletzen, da die Hard- ohne Software und die Soft- ohne Hardware keinen Nutzen bringen würde. DieAusgaben sind in einer Vorlage zusammenzufassen.

Das Trennungsverbot gilt auch, wenn einmalige und wiederkehrende Ausgaben für den gleichenZweck anfallen. In diesem Fall müssen die wiederkehrenden Ausgaben kapitalisiert und mit deneinmaligen Ausgaben zusammengerechnet werden. (Einmalige Ausgaben können auch inwiederkehrende umgerechnet und dann zusammen mit den übrigen wiederkehrendenbeschlossen werden.)

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Beispiel:Die Gemeinde leistet an den Sportverein einen Beitrag an den Bau des Fussballplatzes von Fr. 100'000.- und einenjährlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 10'000.-, damit der Platz auch von der Schule benützt werden darf.Im Sinne des Trennungsverbots müssen beide Ausgaben zusammengerechnet werden.Die wiederkehrenden Fr. 10'000.- ergeben zu 10 Prozent (Annahme; das Organisationsreglement sieht vor, dass dieAusgabenbefugnis für wiederkehrende Ausgaben zehn Mal kleiner ist als für einmalige) kapitalisiert Fr. 100’000.-,zusammen mit dem Baukostenbeitrag muss somit ein Verpflichtungskredit von Fr. 200’000.- beantragt werden.

Nicht unter das Trennungsverbot fallen die normalen Folgekosten eines Kredits. Über dieFolgekosten ist aber vor dem Kreditbeschluss zu orientieren.

Beispiel:Der Kauf eines Pikettfahrzeuges für die Feuerwehr für Fr. 100'000.- bringt zwangsläufig Folgekosten für Versicherung,Abschreibungen, Zinsen, Unterhalt etc. mit sich. Diese Folgekosten sind für den Kreditbeschluss transparentdarzustellen. Der Kredit wird aber für Fr. 100'000.- gesprochen. Damit sind die Folgekosten ebenfalls bewilligt.

Verbot der ZusammenrechnungNach dem Verbot der Zusammenrechnung dürfen Ausgaben, die zueinander in keiner sachlichenBeziehung stehen, nicht zusammengerechnet werden.

Beispiel:Die Gemeinde beantragt, ihre Liegenschaften Primarschulhaus, Sekundarschulhaus, Gemeindehaus zu sanieren. DieStandorte der Liegenschaften liegen nicht nebeneinander. Die Schulhäuser sind politisch unbestritten, dasGemeindehaus ist umstritten. Der sachliche Zusammenhang «Liegenschaftssanierung» darf nun nicht dazu verleiten,der Einfachheit halber nur eine Vorlage auszuarbeiten. Dem zuständigen Organ muss Gelegenheit gegeben werden,jedes Geschäft annehmen oder ablehnen zu können. Jede Sanierung bedingt ein separates Geschäft.

4.2.4.9 Überführung von Werten vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen undumgekehrt

GV ÜberführungFinanz-/Verwaltungsver-mögen

Art. 104 1 Wird Finanz- ins Verwaltungsvermögen oderVerwaltungs- ins Finanzvermögen überführt, bestimmt sich daszuständige Organ nach dem Verkehrswert.2 Für die Umbuchung ist der Buchwert massgebend.

Wird Finanzvermögen (⇒ Kap. 4.5.2) ins Verwaltungsvermögen (⇒ Kap. 4.5.3) übertragen,handelt es sich um eine Ausgabe. Wird Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen überführt,bedeutet dies, dass dieses Verwaltungsvermögen nicht mehr für die Erfüllung einer öffentlichenAufgabe benötigt wird. Das Verwaltungsvermögen wird entwidmet (⇒ Kap. 4.5.2.4).Für beide Verschiebungen muss zur Bestimmung des zuständigen Organs der Verkehrswert he-rangezogen werden.Verwaltungsvermögen, das nicht mehr der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, mussentwidmet werden. Die Entwidmung geschieht in der Regel mit dem Beschluss über den Ersatzdes Sachgutes (z. B. Neubau eines Schulhauses), indem das finanzkompetente Organ seineEinwilligung dazu erteilt, dass ein Vermögensbestandteil nicht mehr öffentlichen Zwecken dienensoll. Dabei ist zur Bestimmung der Finanzkompetenz der Verkehrswert massgebend.

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Beispiel:Die Gemeinde besitzt Land für einen Kindergarten. Das Grundstück ist im Finanzvermögen zum Wert von Fr. 50'000.-bilanziert. Der Verkehrswert beträgt Fr. 300'000.-. Das Projekt Kindergarten zum Preis von Fr. 700'000.- ist nunbeschlussreif und soll dem zuständigen Organ unterbreitet werden.

Welches Organ für die Beschlussfassung zuständig ist, bestimmt sich nach den Gesamtkosten:Land im Eigentum der Gemeinde, zum Verkehrswert bewertet Fr. 300'000.-Projektkosten Fr. 700'000.-Total Fr. 1'000'000.-

============== Das für eine Ausgabe von Fr. 1‘000'000.- zuständige Organ beschliesst den Kredit.

Die Kreditsumme berechnet sich wie folgt:Land im Eigentum der Gemeinde, zum Buchwert bewertet Fr. 50'000.-Projektkosten Fr. 700'000.-Total Fr. 750'000.-

=============Es wird ein Kredit von Fr. 750'000.- beschlossen.

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

4.2.4.10 Beiträge Dritter

GV Beiträge Dritter Art. 105 Beiträge Dritter dürfen zur Bestimmung derZuständigkeit von der Gesamtausgabe abgezogen werden,wenn sie rechtlich verbindlich zugesichert und wirtschaftlichsichergestellt sind.

Weisungen des AGR:Mehrwertsteuer 1 Kreditvorlagen und Kreditabrechnungen haben inklusive Mehrwertsteuer zu

erfolgen.

Beiträge Dritter (Subventionen des Bundes oder des Kantons und Beiträge von anderenGemeinden oder Privaten) dürfen zur Bestimmung des zuständigen Organs nur abgezogenwerden, wenn die Beiträge• rechtlich verbindlich zugesichert, das heisst klagbar sind und• auch wirtschaftlich sichergestellt sind (z. B. öffentlich-rechtliche Körperschaft, Bankgarantie,

Vorauszahlung usw.).Sind diese Bedingungen erfüllt, darf ein Kredit nach dem Nettoprinzip gesprochen werden.

Der Vorsteuerabzug der Mehrwertsteuer (⇒ Kap. 4.9.1) wird bei Investitionen inmehrwertsteuerpflichtigen Funktionen (Wasser, Abwasser) gekürzt, wenn Subventionen fliessen.Aus diesem Grund ist die genaue Höhe der Vorsteuer bei der Kreditsprechung nicht bekannt unddamit weder verbindlich zugesichert noch wirtschaftlich sichergestellt.Die verbindliche Weisung lautet daher, für alle Bereiche der Gemeinde, dass sowohlKreditvorlagen wie auch Kreditabrechnungen immer inklusive Mehrwertsteuer zu erfolgen haben.Auch für die Bestimmung der Finanzkompetenz ist immer die Ausgabe inklusive Mehrwertsteuermassgebend.

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4.2.5 Kreditarten

GV Kreditarten Art. 106 Ausgaben werden als Verpflichtungs-, Voranschlags- oderNachkredit beschlossen.

Verpflichtungs-kredite

Art. 107 Verpflichtungskredite sind zu beschliessen füra Investitionen,b Investitionsbeiträge undc für Ausgaben, die in späteren Rechnungsjahren fällig werden.

Rahmenkredit Art. 108 1 Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für mehrereEinzelvorhaben, die zueinander in einer sachlichen Beziehung ste-hen.2 Bei Beschlussfassung über den Rahmenkredit ist festzulegen,welches Organ die Einzelvorhaben beschliessen kann.

Abrechung Art. 109 1 Über jeden Verpflichtungskredit ist nach Abschluss desVorhabens abzurechnen.2 Die Abrechnung ist demjenigen Organ zur Kenntnis zu bringen,welches den Verpflichtungskredit beschlossen hat.3 Die Abrechnung über Verpflichtungskredite der Stimmberechtigtenist in Gemeinden mit einem Parlament diesem zur Kenntnis zubringen.

Weisungen des AGR:AbrechnungüberVerpflichtungs-kredit

1 Über einen Verpflichtungskredit ist abzurechnen, wenn• die projektbezogenen Ausgaben und Einnahmen verbucht sind,• die Abrechnung von der subventionierenden Behörde genehmigt ist und die

Subventionen in ihrer definitiven Höhe zugesichert sind,• allfällige Grundeigentümerbeiträge rechtskräftig festgesetzt sind.

Verpflichtungs-kreditkontrolle

2 Über Verpflichtungskredite ist eine Verpflichtungskreditkontrolle zu führen. DieseKontrolle ist Bestandteil der Jahresrechnung. Sie enthält mindestens:• Datum des Kreditbeschlusses• Bezeichnung des Objekts• Kreditsumme• Kreditkompetentes Organ• Kumulierte Ausgaben bis Ende des Rechnungsjahres• Saldo Restkredit oder Nachkredit• Kumulierte Einnahmen bis Ende des Rechnungsjahres• Abrechnungsdatum

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4.2.5.1 Übersicht

4.2.5.2 Verpflichtungskredit

Verpflichtungskredite werden beschlossen für Investitionen, Investitionsbeiträge, sowie für neuewiederkehrende und neue einmalige Konsumausgaben, die erst in einer späteren Periode getätigtwerden sollen.

Beispiele:• regelmässige, zugesicherte Beiträge an Vereine.• Beitrag an eine Jubiläumsveranstaltung in drei Jahren.

Das beschlussfassende Organ muss immer über die Art der Finanzierung, die Folgekosten unddie finanzielle Tragbarkeit informiert werden (Art. 58 GV ⇒ Kap. 4.2.2). Diese Verpflichtung lässtsich in der Regel nur mit einem nachgeführten Finanzplan (⇒ Kap. 4.8) erfüllen.Über sämtliche beschlossenen und noch nicht abgerechneten Verpflichtungskredite führt dieGemeinde eine Verpflichtungskreditkontrolle. Diese bildet Bestandteil der Jahresrechnung (⇒Kap. 4.4).Jeder Verpflichtungskredit muss nach Abschluss des Vorhabens abgerechnet werden. DieAbrechnung wird demjenigen Organ zur Kenntnis gebracht, das den Kredit beschlossen hat.

Im Anhang für die Finanzverwaltung ist ein Beispiel für eine Verpflichtungskreditkontrolleenthalten.

Kreditarten

Nachkredite

Hauptkredite Verpflichtungskredit Voranschlagskredit

Rahmenkredit

Objektkredit

Nachkredit Nachkredit

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4.2.5.3 Objektkredit

Beschlossene Verpflichtungskredite ermächtigen das zuständige Organ, bis zum festgesetztenBetrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen. In der Regel werden Verpflichtungskredite alsObjektkredit, also für ein einzelnes Vorhaben, beschlossen.

Beispiele:• Neubau Mehrzweckgebäude• Revision der Ortsplanung

4.2.5.4 Rahmenkredit

Die Gemeinden haben auch die Möglichkeit, verschiedene Einzelvorhaben (Objektkredite), die ineiner sachlichen Beziehung zueinander stehen, in einem Rahmenkredit zusammenzufassen. BeimBeschluss über einen Rahmenkredit muss das zuständige Organ bestimmen, wer die einzelnenObjektkredite beschliessen kann.

Beispiel:Die Stimmberechtigten beschliessen ein Konzept zur Sicherung der Schulwege als Rahmenkredit und ermächtigen denGemeinderat, die einzelnen Etappen - auch wenn sie die reglementarische Zuständigkeit des Gemeinderatesübersteigen - endgültig zu beschliessen.

4.2.5.5 Voranschlagskredit

GV Voranschlags-kredit

Art. 110 1 Jeder Betrag, der einem Konto der Verwaltungsrechnungzugeordnet ist, stellt einen Voranschlagskredit dar.2 Die Gesamtheit der Voranschlagskredite bildet den Voranschlag.

Beim Voranschlag (⇒ Kap. 4.7) der Verwaltungsrechnung gilt es zwischen Laufender Rechnungund Investitionsrechnung zu unterscheiden.

Üblicherweise ist die Gemeindeversammlung oder das Parlament für den Voranschlag derLaufenden Rechnung zuständig.Für den Voranschlag der Investitionsrechnung ist der Gemeinderat zuständig, falls dasOrganisationsreglement dies nicht anders regelt. Er informiert über die im nächsten Jahrauszuführenden Investitionen.

Beide Voranschläge zusammen ergeben den Voranschlag der Verwaltungsrechnung. DerVoranschlag wird ausführlich behandelt in Kap. 4.7.

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4.2.5.6 Neue einmalige Ausgaben

GV Ausgaben-beschlüsse Art. 111 1 Neue einmalige Ausgaben der Laufenden Rechnung dür-

fen mit dem Voranschlag beschlossen werden.2 Sie sind als neue Ausgaben bekanntzugeben, wenn sie in die Zu-ständigkeit der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlamentsfallen.3 Ist das Parlament zuständig für den Beschluss über den Voran-schlag, darf es neue einmalige Ausgaben der Laufenden Rechnungnur im Rahmen seiner Ausgabenbefugnis beschliessen.

Es stellt sich nun die Frage, unter welchen Voraussetzungen einzig mit dem Voranschlag, ohneseparaten Verpflichtungskredit, neue Ausgaben beschlossen werden dürfen. Wann kann derVoranschlagskredit einen separaten Verpflichtungskredit ersetzen?Grundsätzlich verlangt das Verbot der Zusammenrechnung, dass Einzelvorhaben separat zuunterbreiten sind. In der Praxis würde dies jedoch zu weit führen, wenn für jede neue Ausgabe imVoranschlag separate Beschlüsse gefasst werden müssten.

Unter den in der Gemeindeverordnung (Art. 111 GV) geregelten Voraussetzungen ist es deshalbmöglich, eine neue einmalige Ausgabe gleichzeitig mit dem Voranschlag (⇒ Kap. 4.7) zubeschliessen. Es darf sich dabei jedoch nur um Ausgaben von untergeordneter Bedeutunghandeln.5

Neue einmalige Konsumausgaben dürfen zusammen mit dem Voranschlag beschlossen werden.Die Stimmberechtigten sind in solchen Fällen vorgängig über die einzelnen neuen einmaligenKonsumausgaben im Voranschlag, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, zu informieren.

Alle anderen Ausgaben sind von übergeordneter Bedeutung. Sie lösen Folgekosten aus, die nochin späteren Rechnungsjahren wirken. Diese Ausgaben bedürfen immer eines separatenVerpflichtungskredites, nämlich:• Investitionsausgaben,• neue wiederkehrende Konsumausgaben, das heisst Ausgaben, die für den gleichen Zweck in

zukünftigen Jahren mehrmals ausgegeben werden sollen.

Ob eine Ausgabe einmalig oder wiederkehrend ist, bestimmt sich nach der rechtlichenVerpflichtung, welche die Gemeinde eingeht. Kann eine Ausgabe anlässlich derVoranschlagsbehandlung gestrichen werden, ohne dass die Gemeinde verbindliche Zusagenverletzt, handelt es sich um eine einmalige Ausgabe. Dies gilt auch, wenn die Ausgaben für dengleichen Zweck mehrmals als neue einmalige Ausgabe in den Voranschlag eingestellt werden.Hat sich die Gemeinde jedoch gegenüber Dritten zu Leistungen verpflichtet, kann sie dieseanlässlich der Voranschlagsbehandlung nicht streichen. Es handelt sich somit eindeutig umwiederkehrende Ausgaben. Diese sind als Verpflichtungskredit zu beschliessen und können auchnur als gesondert traktandiertes Geschäft wieder erwogen werden.

5 Bundesgerichtsentscheide: BGE 95 I 535 f und BGE 99 Ia 193

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4.2.5.7 Nachkredit

GV Nachkredite Art. 112 1 Reicht ein Kredit nicht aus, um die mit dem Kreditbe-schluss bezweckte Aufgabe zu erfüllen, können mit einemNachkredit die erforderlichen zusätzlichen Ausgaben beschlossenwerden.2 Nachkredite sind dem zuständigen Organ zu unterbreiten, bevorweitere Verpflichtungen eingegangen werden.3 Wird ein Nachkredit erst beantragt, wenn die Gemeinde bereitsverpflichtet ist, kann sie abklären lassen, ob die Sorgfaltspflichtverletzt worden ist und ob weitere Schritte einzuleiten sind.

Jeder Nachkredit bildet mit dem Hauptkredit eine Einheit. Beschlossene Verpflichtungskreditedürfen nur durch Nachkredite erhöht werden. Einen neuen Verpflichtungskredit für das gleicheObjekt zu beschliessen, ist nicht gestattet, wenn dies die Einheit der Materie verletzen würde.

Dasselbe gilt sinngemäss für den Voranschlag. Im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben sindals Nachkredite zu beschliessen.

Nachkredite für neue Ausgaben sind durch das finanzkompetente Organ zu beschliessen, bevorsich die Gemeinde Dritten gegenüber verpflichtet.

Nachkredite für gebundene Ausgaben (⇒ Kap. 4.2.4.7) beschliesst der Gemeinderat. Er orientiertdas zuständige Organ anlässlich der Kreditabrechnung und anlässlich der Genehmigung derJahresrechnung. Ist das zuständige Organ mit der Nachkrediterteilung durch den Gemeinderatnicht einverstanden, kann es eine Spezialkommission einsetzen zur Abklärung, obSorgfaltspflichten verletzt worden sind. Aufgrund der Ergebnisse kann das zuständige Organallenfalls weitere Schritte einleiten. Ist der Gemeinde Schaden entstanden, müssen dieVerantwortlichen diesen unter Umständen der Gemeinde im Rahmen der vermögensrechtlichenVerantwortlichkeit ersetzen (Art. 84 GG in Verbindung mit Art. 47 des Gesetzes über dasöffentliche Dienstrecht; BSG 153.0).

Auf eine Unterscheidung der Nachkredite in Zusatzkredit, Nachtragskredit, Kreditüberschreitungund Kreditübertretung wird in Zukunft verzichtet. Für alle Nachkreditarten wird einheitlich derBegriff Nachkredit verwendet. Bei Nachkrediten ist anzugeben, ob es sich um gebundene oderneue Ausgaben handelt und wer für die Krediterteilung zuständig ist.

Eine Tabelle der Nachkredite ist Bestandteil der Jahresrechnung (⇒ Kap. 4.4). In dieser Tabellemüssen sämtliche Nachkredite, die in den Zuständigkeitsbereich der dem Gemeinderatübergeordneten Organe fallen, aufgeführt sein. Zur Information sind auch grössere Nachkredite,die der Gemeinderat in eigener Zuständigkeit beschlossen hat, aufzuführen. Eine frankenmässigeGrenze dafür muss jede Gemeinde selber festlegen. Diese dürfte je nach Grösse der Gemeindezwischen Fr. 100.- und 5'000.- liegen.

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4.3 Rechnungsführung

4.3.1 Grundsätze des Rechnungswesens

GV Begriff Art. 60 1 Das Rechnungswesen umfasst den Finanzplan, denVoranschlag und die Rechnung.2 Es gelten die Grundsätze des öffentlichen Rechnungswesens.3 Ergänzend finden die allgemein anerkannten kaufmännischenGrundsätze Anwendung.

Jährlichkeit Art. 61 Voranschlag und Rechnung werden für ein Kalenderjahrerstellt.

Bruttoprinzip Art. 62 Einnahmen und Ausgaben beziehungsweise Aufwendungenund Erträge sind brutto zu verbuchen.

Detailprinzip Art. 63 Einnahmen und Ausgaben beziehungsweise Aufwendungenund Erträge sind dem sachlich richtigen Konto zuzuordnen.

Weisungen des AGR:Rechnungs-schema undHandbuchGemeindefinan-zen

1 Das amtliche Rechnungsschema und die Bestimmungen dieses HandbuchsGemeindefinanzen sind einzuhalten.2 Gemeinden, die ihre Rechnung nach der institutionellen Gliederung darstellen,haben sie zusätzlich nach der funktionalen Gliederung auszuwerten.3 Das Rechnungswesen bildet über den gesamten Finanzhaushalt eine Einheit.

Grundsätze undPrinzipien

4 Einzuhalten sind insbesondere die Grundsätze und Prinzipien der Jährlichkeit,Bruttoverbuchungsprinzip, Bruttokreditprinzip, Detailprinzip, Klarheit, Wahrheit,Vollständigkeit, Sollprinzip, qualitative, quantitative und zeitliche Bindung sowieVorherigkeit.

5 Diese Grundsätze besagen (in Ergänzung zu Art. 61 bis 63 GV):Bruttoverbuchungsprinzip:Ausgaben und Einnahmen sind in ihrer vollen Höhe in getrennten Konti zuverbuchen. Die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben ist unzulässig.Ausnahmen sind unter den in Kapitel 4.3.1.2 festgelegten Voraussetzungenzulässig.Bruttokreditprinzip:Ausgabenbeschlüsse sind über die Gesamtkosten (brutto) zu fassen.Ausnahmen sind unter den in Kapitel 4.2.4.10 (Beiträge Dritter) festgelegtenVoraussetzungen zulässig.Klarheit:Finanzplan, Voranschlag und Rechnung sind verständlich und eindeutigdarzustellen.Wahrheit:Finanzplan, Voranschlag und Rechnung müssen mit dem tatsächlichenSachverhalt übereinstimmen. Bewertungen müssen objektiv und nachprüfbarsein.Vollständigkeit:Finanzplan, Voranschlag und Rechnung enthalten alle bekannten Einnahmen

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und Ausgaben des gesamten Finanzhaushaltes. Die Bestandesrechnungenthält alle bilanzfähigen Aktiven und Passiven. Die Rechnung enthält alleFinanzvorfälle und Buchungstatbestände. Nebenrechnungen,Sonderrechnungen und Anstalten sind zu integrieren, beziehungsweise zukonsolidieren.Sollprinzip:Die Ausgaben sind zu verbuchen, wenn sie geschuldet sind. Die Einnahmensind zu verbuchen, wenn sie in Rechnung gestellt sind. Offene Forderungenund Verpflichtungen sind jedoch spätestens auf Ende des Rechnungsjahres zuverbuchen.Qualitative Bindung:Die Mittel sind im Rahmen des im Voranschlag oder durch Verpflichtungskreditfestgelegten Zweckes zu verwenden. Kreditübertragungen zwischenverschiedenen Konten sind unzulässig.Quantitative Bindung:Ausgaben dürfen nur bis zur Höhe des bewilligten Betrages getätigt werden.Zeitliche Bindung:Die im Voranschlag beschlossenen Ausgaben erfolgen im betreffenden Jahr.Im Rechnungsjahr nicht verwendete Voranschlagskredite verfallen.Vorherigkeit:Der Voranschlag wird vor Beginn des Rechnungsjahres beschlossen. Kreditesind zu beschliessen, bevor Verpflichtungen eingegangen werden.

Das amtliche Rechnungsschema NRM kann, besonders bei Städten, nach einer institutionellenGliederung geführt werden. Dadurch ergibt sich eine bessere Übersicht, beispielsweise aufgrundder organisatorischen Zugehörigkeit von Abteilungen zu einer Direktion.

Bei institutioneller Gliederung der Rechnung müssen zusätzlich funktionale Auswertungenerfolgen, damit die Daten mit anderen Gemeinden vergleichbar sind.

Die Grundsätze des Rechnungswesens enthalten vollständig dargestellt und mit Beispielenergänzt im wesentlichen folgende Aspekte:

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4.3.1.1 Jährlichkeit

Dieser Grundsatz regelt die Erstellung des Voranschlages und der Rechnung für ein Kalenderjahr.Rechnungsperiode ist das Kalenderjahr.

4.3.1.2 Bruttoverbuchungsprinzip

Das Bruttoverbuchungsprinzip besagt, dass Ausgaben und Einnahmen in ihrer vollen Höhe ingetrennten Konti zu verbuchen sind. Die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben istunzulässig. Ausgenommen sind namentlich nach kaufmännischer Praxis zulässige Aufwands- undErtragsminderungen sowie Korrekturen falsch verbuchter Beträge.

Das Bruttoverbuchungsprinzip muss grundsätzlich dann eingehalten werden, wenn an einemGeschäftsfall mehr als zwei verschiedene Partner beteiligt sind. Im nachstehenden Beispiel ist dieGemeinde als Arbeitgeberin, die Mitarbeiterin und die AHV beziehungsweiseErwerbsersatzordnung betroffen, weshalb die Beträge brutto zu buchen sind.

Beispiel:Zahlungen der Erwerbsersatzordnung für eine Dienstleistung einer Mitarbeiterin. Der Lohn ist brutto unter 029.301 zuverbuchen. Die EO-Zahlung wird im Konto 029.436 gebucht.

Vom Bruttoverbuchungsprinzip darf abgewichen werden, wenn fehlerhafte Buchungen korrigiert(storniert) werden müssen und wenn Rückzahlungen oder Nachzahlungen zu einem bereitsverbuchten Geschäftsfall erfolgen (Voraussetzung: gleiches Geschäft und gleiche Partner), z.B.Aufwandminderungen beziehungsweise Ertragsminderungen wie Rückerstattungen.

Beispiel:Eine Wassergebührenrechnung wird nachträglich korrigiert und der Gebührenpflichtige erhält eine Rückerstattung.Sowohl die Rechnungsstellung (Zahlung) wie auch die Rückerstattung können im Konto 700.435 verbucht werden.

Vom Bruttoverbuchungsprinzip wird weiter abgewichen:• in mehrwertsteuerpflichtigen Bereichen, indem die Mehrwertsteuer netto verbucht werden kann,• zur Rückbuchung von Rückstellungen und transitorischen Posten im neuen Rechnungsjahr.

4.3.1.3 Bruttokreditprinzip

Ausgabenbeschlüsse sind über die Gesamtkosten (brutto) zu fassen. In Bezug auf dasbeschränkte Bruttokreditprinzip siehe die Ausführungen in Kap. 4.2.4.10.

4.3.1.4 Detailprinzip

Einnahmen und Ausgaben beziehungsweise Aufwendungen und Erträge sind dem sachlichrichtigen Konto zuzuordnen.

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4.3.1.5 Klarheit

Finanzplan, Voranschlag und Rechnung sind im Rahmen des Rechnungsschemas (Anhang für dieFinanzverwaltung) verständlich und eindeutig darzustellen.

4.3.1.6 Wahrheit

Finanzplan, Voranschlag und Rechnung müssen mit dem tatsächlichen Sachverhaltübereinstimmen.Die formelle und materielle Bilanzwahrheit von Finanzplan, Bestandes- und Verwaltungsrechnungsind zu gewährleisten.Die formelle Bilanzwahrheit umfasst einerseits die rechnerische Richtigkeit der Jahresrechnungeinschliesslich sämtlicher Buchungsbelege, Hilfsrechnungen und Tabellen sowie andererseits dieAbstimmung der Belege, Inventare und der Konten mit der Jahresrechnung.Die materielle Bilanzwahrheit verlangt, dass die in der Jahresrechnung aufgeführten Bestände undVorgänge auch tatsächlich existent sind und der Gemeinde gehören. Es dürfen keine fiktivenPosten ausgewiesen werden.

4.3.1.7 Vollständigkeit

Finanzplan, Voranschlag und Rechnung enthalten alle bekannten Einnahmen und Ausgaben desgesamten Finanzhaushaltes. Alle bilanzfähigen Aktiven und Passiven sind vollständig in derBestandesrechnung enthalten. Alle Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind in der Rechnungverzeichnet. Nebenrechnungen, Sonderrechnungen und Anstalten sind integriert beziehungsweisekonsolidiert.

4.3.1.8 Sollprinzip

Die Ausgaben sind zu verbuchen, wenn sie geschuldet sind. Die Einnahmen sind zu verbuchen,wenn sie in Rechnung gestellt sind.Als Ausnahmeregelung ist bei fehlender EDV-Unterstützung zulässig, Debitoren- undKreditorenrechnungen während des Rechnungsjahres statt bei der Rechnungsstellung erst beitatsächlicher Zahlung zu verbuchen. Nichtbezahlte Forderungen und Verpflichtungen sind jedochspätestens am Ende des Rechnungsjahres zu verbuchen.

4.3.1.9 Qualitative Bindung

Die Mittel sind im Rahmen des im Voranschlag oder durch Verpflichtungskredit festgelegtenZweckes zu verwenden. Kreditübertragungen zwischen verschiedenen Konten sind unzulässig. Esist beispielsweise nicht gestattet, Büromaterial, Spesen, Beiträge usw. über den Kredit«Besoldungen» zu verbuchen.

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4.3.1.10 Quantitative Bindung

Ausgaben dürfen nur bis zur Höhe des bewilligten Betrages getätigt werden. Reicht einVoranschlagskredit nicht aus oder enthält der Voranschlag keinen Kredit, so ist durch diezuständige Behörde ein Nachkredit bewilligen zu lassen.

4.3.1.11 Zeitliche Bindung

Die im Voranschlag beschlossenen Ausgaben erfolgen im betreffenden Jahr. Nicht verwendeteVoranschlagskredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres. Ein Kredit gilt dann als verwendet,wenn die Verpflichtung eingegangen worden ist. Ausgaben sind demjenigen Rechnungsjahr zubelasten, in dem der Aufwand effektiv angefallen oder die Verpflichtung eingegangen ist. DieVerbuchung von nicht getätigten Ausgaben, beispielsweise um mit der Ausschöpfung einesKredites einen Kredit im nächsten Jahr zu umgehen, ist nicht gestattet.

4.3.1.12 Vorherigkeit

Der Voranschlag wird vor Beginn des Rechnungsjahres beschlossen. Ebenso werden Kreditebeschlossen, bevor Verpflichtungen eingegangen werden.

4.3.2 Ausnahmen

Ausnahmen von diesen Grundsätzen des Rechnungswesens sind möglich in Gemeinden, dienach der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (New Public Management ⇒ Kap. 4.9.3)geführt werden, wenn diese Ausnahmen vom AGR bewilligt sind (Art. 115 GV). Die Bewilligungwird erteilt, wenn die Gemeinde die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, um dieGrundsätze der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (Art. 117 GV) erfüllen zu können.

4.3.3 Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung

Ergänzend zu den Grundsätzen des Rechnungswesens (⇒ Kap. 4.3.1) ist sicherzustellen, dassdie Buchführung nachgeführt, systematisch angelegt, zeitgemäss organisiert und nachprüfbar ist,damit die Ordnungsmässigkeit gegeben ist. Dabei gelten insbesondere folgende Anforderungenan Buchführung und Organisation:

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4.3.3.1 Allgemeine Anforderungen

Weisungen des AGR:Unterschriften 1 Finanzplan, Jahresrechnung und Voranschlag sind vom Gemeinderat und der

für die Finanzverwaltung verantwortlichen Person zu unterzeichnen.2 Inventare und Verzeichnisse, die nicht Bestandteil der Jahresrechnung sind,sind von der inventarführenden Stelle oder der für die Finanzverwaltungverantwortlichen Person zu unterzeichnen.

Sammelposten 3 Aktiven und Passiven, die in der Bestandesrechnung als Sammelpostenausgewiesen werden (Debitoren, Wertschriften, Liegenschaften, Mobilien,Kreditoren usw.), sind durch detaillierte Inventare und Verzeichnissenachzuweisen. Diese Inventare und Verzeichnisse sind regelmässig,mindestens jährlich nachzuführen.

Kontinuität 4 In der Buchführung und in der Informationstätigkeit zum Finanzhaushalt derGemeinde ist die Kontinuität zu wahren.

Buchhaltungs-unterlagen

5 Die Buchhaltungsunterlagen bestehen aus der Jahresrechnung, den Belegen,den Kontenblättern, dem Journal, den Inventaren, den Verzeichnissen und denHilfsbüchern.

Eintragungen 6 Eintragungen mit Bleistift sind nicht zulässig.Tagfertigkeit 7 Die Buchhaltung ist tagfertig nachzuführen. Die Verbuchung hat laufend und

chronologisch zu erfolgen.Vollständigkeit 8 Jeder finanzielle Vorfall wird verbucht.Wahrheit 9 Die Buchungen und Belege müssen den Tatsachen entsprechen.

10 Buchhaltungseröffnung und -abschluss müssen mit den ausgewiesenenRechnungsergebnissen und den tatsächlichen Beständen übereinstimmen.

Kassenbestände 11 Alle Personen, die für eine Kasse verantwortlich sind, (Kassierinnen undKassiere) haben periodisch die Kassenbestände mit den Buchbeständen zuvergleichen. Abweichungen sind zu belegen und zu verbuchen.

Vermengungs-verbot

12 Bargeld und Inhaberpapiere der Gemeinde dürfen nicht mit privaten Mittelnvermengt werden.13 In Kasse und Tresor werden Bestände nur aufbewahrt, wenn sie verbuchtsind. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Mündelgelder in Verwaltungder Gemeinde. Die Verbuchung dieser (Depot-)Vermögenswerte ist nichtzwingend erforderlich.

Buchungen 14 Fehlerhafte Buchungen dürfen im Hauptbuch nur mit Stornobuchungenkorrigiert werden.

Buchungskreise 15 Wo Buchhaltungsprogramme provisorische Buchungen erlauben, die nichtsichtbar korrigiert werden können, ist der Buchungskreis bei derZwischenrevision und mindestens pro Quartal abzuschliessen. Es ist nichtzulässig, länger als drei Monate provisorische Buchungen mitzuführen.

Nachprüfbar-keit

16 Die Buchführung muss nachprüfbar sein. Vom Grundbeleg bis zumSchlussergebnis der Buchhaltung und umgekehrt muss ein lückenloserZusammenhang bestehen.17 Bei Sammelbuchungen muss deren Zusammenhang mit den einzelnenGeschäftsvorfällen unmittelbar nachgewiesen werden können.

Papierform 18 Auf Datenträger aufgezeichnete Buchhaltungsunterlagen müssen jederzeit zuPapier gebracht werden können.

Die Tagfertigkeit der Buchhaltung wird wie folgt definiert: Bei einer unangemeldetenZwischenrevision muss jeder Kontostand innert weniger Minuten nachgewiesen werden können.

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Bei Kleinstkörperschaften kann dies durchaus bedeuten, dass monatlich gebucht wird. Ingrösseren Körperschaften ist täglich bis längstens wöchentlich zu buchen.

Neben der Buchhaltung geführte «Differenzenkässeli» sind unzulässig.

Zum Vermengungsverbot: Private Gelder sind nicht mit Gemeindegeldern zu vermengen. DieGemeinde kann davon ausgehen, dass trotzdem vorhandene, unverbuchte Wertbestände inKasse und Tresor ihr gehören.

4.3.3.2 Anforderungen an Belege

Weisungen des AGR:Grundlage 1 Jede Buchung hat auf der Grundlage eines Belegs zu erfolgen.Inhalte 2 Der Beleg beweist die Richtigkeit der Buchung und hat mindestens zu enthalten:

Datum, Ausstellerin oder Aussteller, Leistungsempfängerin oderLeistungsempfänger, Sachverhalt, Betrag, Mehrwertsteuernummer und –betragoder –prozentsatz.3 Die Gemeinde ergänzt das Beleg mit ihren Vermerken laut internemKontrollsystem, mindestens aber mit Belegnummer, Visum, Zahlungsanweisungund Kontierung.

Ablage 4 Die Belege sind zweckmässig und geordnet abzulegen.

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

4.3.3.3 Aufbewahrung

Weisungen des AGR:Jahres-rechhnung

1 Die gebundene oder geheftete Jahresrechnung (inklusive Anhang) ist dauerndaufzubewahren (⇒ Kap. 4.4).

ÜbrigeUnterlagen

2 Die übrigen, in der gebundenen Jahresrechnung inklusive Anhang nichtenthaltenen Buchhaltungsunterlagen (Belege, Kontenblätter, Journale, Inventare,Verzeichnisse und Hilfsbücher), Einnahmekontrollen, Bezugslisten,Rechnungsprüfungsunterlagen sowie die Korrespondenz zum Finanz- undRechnungswesen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Wertge-genstände

3 Wertgegenstände und wichtige Unterlagen sind vor unerlaubten Handlungen(Einbruch, Diebstahl) und Elementarschäden (Feuer, Wasser etc.) gesichertaufzubewahren.

Archiv-weisung

4 Im übrigen gilt die Weisung des AGR über die Gemeindearchive und dieAktenaufbewahrung in der Gemeinde.6

Die Akten sind geordnet und sicher aufzubewahren. Die Vorschriften der Gemeindeverordnung(Art. 128 ff. GV) und die Weisung über Gemeindearchive/Aktenaufbewahrung in der Gemeinde(BSIG 1/170.111.3.1) sind zu beachten. Bei Kleinstkörperschaften empfiehlt das AGR dieArchivierung der Akten im Archiv der Einwohnergemeinde. Dabei sind die in der erwähntenWeisung enthaltenen Vorschriften für gemeinsam benützte Archivräume zu beachten.

Für Wertpapiere empfiehlt das AGR die Aufbewahrung in einem offenen Bankdepot.

Zur Zehn-Jahres-Frist für nicht dauernd aufzubewahrende Buchhaltungsunterlagen:• Belege, Kontenblätter etc. mit Personendaten sind nach Datenschutzgesetz zu vernichten.• Belege, Kontenblätter etc. über Bauvorhaben sind bezüglich Datenschutz unbedenklich und

eventuell von geschichtlichem Interesse. Bei Bauvorhaben in subventionsberechtigtenAufgaben empfiehlt das AGR eine längere Aufbewahrung. Wenn beispielsweise eineAbwasserleitung durch die bauliche Entwicklung einer Gemeinde nachträglichsubventionsberechtigt wird, müssen für die Subventionsabrechnung die Originalbelegebeigebracht werden.

6 BSIG 1/170.111/3.1

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4.4 Jahresrechnung

4.4.1 Inhalt und Umfang

GV Rechnung Art. 71 Die Rechnung besteht aus der Bestandes- und derVerwaltungsrechnung.

Eventual-verpflichtungen

Art. 96 Bürgschaften und andere Sicherheitsleistungen zugunstenDritter sind in einem Zusatz zur Bestandesrechnung aufzuführen.

WeitereInformationen

Art. 97 1 Die Gemeinde gibt in einem Verzeichnis Auskunft über alleVerpflichtungen und Beteiligungen, die für den Finanzhaushalt vonBedeutung sind und die nicht in die Rechnung aufgenommenwerden.2 Zu informieren ist insbesondere über die entsprechendenFinanzierungs-, Haftungs- und Nachschusspflichten beia Beteiligungen an öffentlich-rechtlichen Organisationen der

interkommunalen Zusammenarbeit (Gemeindeverbände, An-stalten etc.),

b Beteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts, dieGemeindeaufgaben erfüllen,

c vertraglichen Beziehungen, die zur Erfüllung vonGemeindeaufgaben eingegangen worden sind,

d Mitgliedschaften in Vereinen, einfachen Gesellschaften undGenossenschaften,

e nichtbilanzierbare Leasingverbindlichkeiten undf Brandversicherungswerte der Sachanlagen.

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Weisungen des AGR:Positionen derJahresrechnungeinerEinwohner- oderGemischtenGemeinde

1 Die Jahresrechnung einer Einwohner- oder Gemischten Gemeinde enthält dienachfolgenden Positionen in dieser Reihenfolge:• Inhaltsverzeichnis,• Vorbericht inklusive Finanzkennzahlen und Ergebnis der Finanzplanung,• Übersicht über die Jahresrechnung,• Finanzierungsausweis,• Zusammenzug der Bestandesrechnung,• Zusammenzug der Laufenden Rechnung nach Funktionen,• Artengliederung der Laufenden Rechnung,• Artengliederung der Investitionsrechnung,• Abschreibungstabelle,• Verpflichtungskreditkontrolle,• Nachkredittabelle,• Laufende Rechnung,• Investitionsrechnung,• Bestandesrechnung,• Bestätigungsbericht des Rechnungsprüfungsorgans,• Anhang.

Übrigegemeinde-rechtlicheKörperschaften

2 In der Jahresrechnung der übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften kannverzichtet werden auf:• Übersicht über die Jahresrechnung,• Finanzkennzahlen im Vorbericht zur Jahresrechnung,• Zusammenzüge von Laufender Rechnung (nur, sofern mehrere Funktionen

geführt werden), Investitionsrechnung und Bestandesrechnung sowieFinanzierungsausweis.

Anhang zurJahresrechnung

3 Der Anhang zur Jahresrechnung (Zusatz zur Bestandesrechnung) enthält:• Eventualverpflichtungen gemäss Art. 96 GV, enthaltend Bürgschaften und

andere Sicherheitsleistungen zugunsten Dritter (wie beispielsweiseDefizitgarantien),

• allfällige nichtbilanzierbare Leasingverbindlichkeiten,• Totale der Brandversicherungswerte der Sachanlagen, aufgeteilt in Mobilien

und Immobilien, sowie Verwaltungs- und Finanzvermögen,• Wiederbeschaffungswerte und Einlagen in die Spezialfinanzierung Wasser,• Wiederbeschaffungswerte und Einlagen in die Spezialfinanzierung Abwasser.

Übrige InventareundVerzeichnisse

Ausserhalb der Jahresrechnung sind zu führen:• Inventare,• Verzeichnis der Sammelkonten. Dieses Verzeichnis ist nicht zu führen, wenn

alle Einzelpositionen in der Bestandesrechnung einzeln enthalten sind,• Verzeichnis der Mitgliedschaften und Beteiligungen gemäss Art. 97 GV.

Das öffentliche Rechnungswesen ist stark normiert. Das handfeste Ergebnis dieser Normenbesteht in der Jahresrechnung. Bei den Vorschriften zur Rechnungslegung gilt es einerseits,vergleichbare und aussagekräftige Unterlagen vorzuschreiben, andererseits die unterschiedlichenInformationsbedürfnisse aller Interessengruppen (Behörden, Verwaltung, Steuerzahlende,

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Banken) abzudecken und nicht zuletzt, die Vorschriften an die unterschiedlichenGemeindestrukturen und -grössen anzupassen.

Die Bestandesrechnung (⇒ Kap. 4.5) und die Verwaltungsrechnung (⇒ Kap. 4.6) müssen zurVerbesserung der Aussagekraft und Vergleichbarkeit in der Jahresrechnung aufbereitet undergänzt werden. Für die Sicherstellung der Transparenz über Beteiligungen undEventualverpflichtungen ist ein Anhang (Zusatz) zur Jahresrechnung nötig.

Im Interesse des Gläubigerschutzes und der transparenten Information verlangt die kantonaleGemeindeverordnung einen gegenüber bisher erweiterten Anhang (Zusatz) zur Jahresrechnungund orientiert sich an den Vorschriften für die Privatwirtschaft.

Unterschiedliche Körperschaften legen eine unterschiedlich umfangreiche Jahresrechnung ab. Diefolgenden Erklärungen definieren den Minimalstandard. Weitere Auswertungen und Beilagen sindzulässig. Die Reihenfolge und der Minimalstandard sind aber einzuhalten, damit die Unterlagenübersichtlich und vergleichbar bleiben.

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Die Jahresrechnung umfasst folgende Bestandteile:(Aufgeführt sind die Mindestinhalte, mit der Angabe, welche Körperschaften davon betroffen sind.)

1 Inhaltsverzeichnis(Alle Körperschaften.)

2 VorberichtIm Vorbericht sind die wichtigsten Geschäftsfälle des Rechnungsjahres zu erwähnen undder Rechnungsabschluss sowie das Ergebnis der letzten Finanzplanung zu kommentieren.Der Vorbericht enthält erläuternde Aussagen über Rechnungsführung, Grundlagerechnung,Steueranlagen und wiederkehrende Gebühren, Laufende Rechnung, Investitionsrechnung,Bestandesrechnung, Finanzplan, Nachkredite (insbesondere für nicht budgetierte übrigeAbschreibungen), Genehmigung der Jahresrechnung durch den Gemeinderat und (beiEinwohner- und Gemischten Gemeinden) Finanzkennzahlen.

Finanzkennzahlen und Ergebnis der FinanzplanungDarzustellen sind die vier harmonisierten Finanzkennzahlen (Selbstfinanzierungsgrad und -anteil, Kapitaldienst- und Zinsbelastungsanteil ⇒ Kap. 3.6.2) der Basisperiode, aktualisiertan den Rechnungsabschluss sowie die Entwicklung in der Prognoseperiode laut letztemFinanzplan.Neu ist im Vorbericht das Ergebnis der Finanzplanung (⇒ Kap. 4.8) ausdrücklichbekanntzugeben. Die Finanzplanpflicht wurde auf alle Gemeindearten ausgedehnt. Damitwird der erhöhten Aufgabenerfüllung in vielen Gemeinden und der teilweise angespanntenFinanzlage auch kleinerer Körperschaften Rechnung getragen.

Der Vorbericht enthält den Antrag des Gemeinderates an das zuständige Organ und wirdvon der Finanzverwalterin oder dem Finanzverwalter sowie vom Gemeinderat unterzeichnet.

(Alle Körperschaften.)(Angaben zu den Finanzkennzahlen: Nur Einwohner- und Gemischte Gemeinden.)

3 Übersicht über die JahresrechnungDas Rechnungsergebnis und die Finanzierung sind transparent darzustellen.(Nur Einwohner- und Gemischte Gemeinden.)

4 FinanzierungsausweisDie grobe Mittelflussrechnung anhand des Finanzierungsausweises stellt dar, wie sich dieBestandesrechnung verändert hat.(Nur Einwohner- und Gemischte Gemeinden.)

5 Zusammenzug der Bestandesrechnung(Nur Einwohner- und Gemischte Gemeinden)

6 Zusammenzug der Laufenden Rechnung nach FunktionenDer Zusammenzug der Laufenden Rechnung gibt einen Überblick über den Aufwand, Ertragund den Nettoaufwand- beziehungsweise Nettoertrag der Hauptaufgabenbereiche auf dereinstufigen funktionalen Gliederung.(Einwohner- und Gemischte Gemeinden sowie alle Körperschaften mit mehrerenFunktionen.)

7 Zusammenzug der Laufenden Rechnung nach ArtengliederungDie Artengliederung ermöglicht einen Mehrjahresüberblick über Aufwand und Ertrag.(Nur Einwohner- und Gemischte Gemeinden)

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8 Zusammenzug der Investitionsrechnung zumindest nach Artengliederung oder nachFunktionen und ArtengliederungZweck: siehe Zusammenzug der Laufenden Rechnung.(Einwohner- und Gemischte Gemeinden sowie alle Körperschaften mit mehrerenFunktionen.)

9 AbschreibungstabelleDiese weist nach, dass ausreichende Abschreibungen getätigt worden sind. Sie ist unterteiltin harmonisierte Abschreibungen (⇒ Kap. 4.5.3.3), Abschreibungen nachWiederbeschaffungswerten (⇒ Kap. 4.9.2) und übrige Abschreibungen (⇒ Kap. 4.5.3.8).Neu an der Abschreibungstabelle ist nur die Darstellung beziehungsweise Unterteilung.(Alle Körperschaften)

10 VerpflichtungskreditkontrolleAlle beschlossenen und vor dem Beginn des Rechnungsjahres nicht abgerechnetenVerpflichtungskredite (⇒ Kap. 4.2.5.2) werden dargestellt. Bei derVerpflichtungskreditkontrolle handelt es sich um ein Verzeichnis der beschlossenen und inAusführung stehenden, der noch nicht abgerechneten oder später zu bezahlendenVerpflichtungskredite.(Alle Körperschaften)

11 NachkredittabelleDie erforderlichen Nachkredite (⇒ Kap. 4.2.5.7) werden dargestellt. Die Tabelle ist zuunterteilen in Nachkredite in Kompetenz der Exekutive und in Kompetenz desübergeordneten Organs sowie die Angabe, wann der Nachkredit erteilt worden ist.Bei der Tabelle der Nachkredite ändern nur die Bezeichnungen. Neu wird nicht mehrunterschieden zwischen Nachtragskredit und Kreditüberschreitung. Diese Unterscheidunghat sich in der Praxis nicht durchgesetzt. Neu wird einheitlich der Begriff Nachkreditverwendet. Abhängig von der Grösse der Körperschaft kann der Gemeinderat eineUntergrenze für die Aufnahme eines Nachkredits in der Tabelle beschliessen. DieseUntergrenze liegt zweckmässigerweise zwischen Fr. 100.- und Fr. 5'000.-.(Alle Körperschaften)

12 Laufende Rechnung nach funktionaler Gliederung(Alle Körperschaften)

13 Investitionsrechnung nach funktionaler Gliederung(Alle Körperschaften)

14 Bestandesrechnung(Alle Körperschaften)

15 Bestätigungsbericht des RechnungsprüfungsorgansDieser Bestandteil der Jahresrechnung ist verändert worden: Neu wird nur noch derBestätigungsbericht (⇒ Kap. 5.5.3) des Rechnungsprüfungsorgans (⇒ Kap. 5.2)eingebunden. Die weiteren Revisionsunterlagen verbleiben beim Rechnungsprüfungsorganoder im Gemeindearchiv.(Alle Körperschaften)

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16 Anhang (Zusatz zur Bestandesrechnung)

Verzeichnis der EventualverpflichtungenDieses Verzeichnis enthält die Bürgschaften und Sicherheitsleistungen zugunsten Drittersowie allfällige nichtbilanzierbare Leasingverbindlichkeiten.Bei den Eventualverpflichtungen handelt es sich um Verpflichtungen der Gemeindezugunsten Dritter, die vom Eintreten bestimmter Voraussetzungen abhängig sind.Massgebend für die Eingehung solcher Verpflichtungen ist die Finanzkompetenz gemässOrganisationsreglement der Gemeinde. Fehlt eine spezielle Finanzkompetenz, so gilt jenefür neue einmalige Ausgaben.(Alle Körperschaften)

Brandversicherungswerte von SachanlagenDieses Verzeichnis enthält die Totale der Brandversicherungswerte der im Eigentum derGemeinde stehenden Sachanlagen, mindestens unterteilt in Immobilien und Mobilien, sowiein Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen.(Alle Körperschaften)

Berechnungsblatt Wiederbeschaffungswerte und Einlagen in SpezialfinanzierungWasserDiese Beilage ist neu: Die Einführung der neuen Finanzierungsart (⇒ Kap. 4.9.2) für Wasserund Abwasser wird anhand der Berechnungsblätter für Wasser und Abwasser überprüft.(Alle Körperschaften mit eigenen Wasserversorgungsanlagen)

Berechnungsblatt Wiederbeschaffungswerte und Einlagen in SpezialfinanzierungAbwasser(Alle Körperschaften mit eigenen Abwasserentsorgungsanlagen)

Ausserhalb der Jahresrechnung sind Verzeichnisse zu führen über:

InventareDas Mobiliar und die Beweglichkeiten im Eigentum der Gemeinde sind detailliert inInventaren nachzuweisen.(Alle Körperschaften)

Verzeichnisse der Sammelkonten und Versicherungswerte(Liegenschaften, Wertschriften etc). Wenn die Einzelpositionen aus der Bestandesrechnungersichtlich sind, erübrigen sich diese Verzeichnisse. Das Liegenschaftsverzeichnis kann mitden Gebäudeversicherungswerten ergänzt werden und dient damit gleichzeitig alsdetailliertes Verzeichnis der Brandversicherungswerte für die Immobilien.(Alle Körperschaften mit Sammelkonten, die in der Bestandesrechnung nicht detailliertaufgeführt sind)

Verzeichnis der Mitgliedschaften und BeteiligungenDieses Verzeichnis informiert über die Finanzierungs-, Haftungs- und Nachschusspflichtensowie die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in der Gemeinde durch Dritte.Das bisherige Verzeichnis der Mitgliedschaften und Beteiligungen wird ergänzt mit denVerbindungen zwischen Gemeinde und Aktiengesellschaften und anderen Institutionen desPrivatrechts sowie mit der Angabe, welche öffentliche Aufgaben in der Gemeinde durchDritte erfüllt werden.(Alle Körperschaften)

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

Die Jahresrechnung ist in diesem ganzen Umfang öffentlich einsehbar. Die Art der Informationüber die Jahresrechnung liegt im Ermessen der Gemeinde.

Nicht öffentlich sind die einzelnen Kontenblätter und die Belege, soweit sie persönliche Datenenthalten (beispielsweise Fürsorgezahlungen, Lohnzahlungen). Damit wird der Datenschutzgewährleistet. Diese Formulierung ist neu aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips lautübergeordnetem Recht. Dadurch werden Kontenblätter und Belege öffentlich einsehbar, soweit sienicht persönliche Daten enthalten.

Für die Darstellung der Jahresrechnung wird auf die Musterrechnung im Anhang für dieFinanzverwaltung verwiesen.

Die Jahresrechnung ist durch die Finanzverwaltung zu erarbeiten, anschliessend vomGemeinderat zu beschliessen und zu unterzeichnen, anschliessend vomRechnungsprüfungsorgan zu prüfen und schliesslich vom zuständigen Organ zu genehmigen.

Unmittelbar nach dem Beschluss der Jahresrechnung durch das zuständige Organ, spätestensaber bis 31. Juli, ist die Jahresrechnung in gebundener oder gehefteter Form (in der Regel ohneBelege) der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter zur Passation einzureichen.

Der Passationsbericht ist unmittelbar nach Erhalt vom Gemeinderat zur Kenntnis zu nehmen unddem Rechnungsprüfungsorgan vorzulegen. Der Passationsbericht wird neu von der Gemeindezwingend dem Rechnungsprüfungsorgan zur Kenntnis gebracht.

Die gebundene oder geheftete Jahresrechnung ist dauernd aufzubewahren.

4.4.2 Abschlussbuchungen

In der Jahresrechnung, welche dem zuständigen Organ (in der Regel der Gemeindeversammlung)zur Genehmigung vorgelegt wird, müssen sämtliche Abschlussbuchungen vollzogen sein.Die Laufende Rechnung zeigt Aufwand und Ertrag vor Erfolgsverbuchung. DieBestandesrechnung weist die Bestände nach der Verbuchung des Erfolges aus.

Der Ertrags- oder Aufwandüberschuss der Laufenden Rechnung verändert das Eigenkapital. DasEigenkapital dient als Reserve zur Deckung zukünftiger Aufwandüberschüsse.Eine eigentliche «Gewinnverwendung» ist nicht zulässig. Schliesst eine Gemeinderechnungbesser ab als budgetiert, darf der Überschuss (oder ein Teil davon) nicht für zusätzliche Ausgabenverwendet werden. Zulässig ist aber die Vornahme übriger (auch nicht budgetierter)Abschreibungen, falls das finanzkompetente Organ vor dem Beschluss über die Jahresrechnungeinen entsprechenden Nachkredit bewilligt.In Gemeinden mit Bilanzfehlbetrag wird solange kein Ertragsüberschuss ausgewiesen, bis derBilanzfehlbetrag vollständig abgetragen ist. Ein Ertragsüberschuss vor Abschlussbuchung wirdsomit durch eine Abschreibung auf dem Bilanzfehlbetrag neutralisiert und die Jahresrechnungschliesst ausgeglichen ab.

Bei Zweckverbänden, bei denen die Nettoaufwendungen (Aufwand abzüglich allfälliger Ertrag) aufdie beteiligten Gemeinden verteilt werden, wird kein Aufwand- beziehungsweiseErtragsüberschuss ausgewiesen.

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4.4.3 Beschluss über die Jahresrechnung

GV Abschluss Art. 80 1 Der Gemeinderat räumt dem Rechnungsprüfungsorganmindestens einen Monat für die Prüfung der abgeschlossenenJahresrechnung ein.2 Er legt die geprüfte Jahresrechnung dem zuständigenGemeindeorgan bis spätestens Ende Juni vor.

Der korrekte Ablauf des Beschlusses über die Jahresrechnung beginnt mit dem Erarbeiten derJahresrechnung durch die Finanzverwaltung als Entwurf. Dieser Entwurf wird inklusive Vorberichtund Anhang vom Gemeinderat behandelt und von der Finanzverwaltung allenfalls angepasst.Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat erhält das Rechnungsprüfungsorgan mindestenseinen Monat Zeit, um die Rechnung zu prüfen. Es führt mit dem Gemeinderat (oder einerDelegation des Gemeinderates) eine Schlussbesprechung zur Revision durch und gibt darinseinen Antrag an das für die Genehmigung der Rechnung kompetente Organ bekannt.

Das AGR empfiehlt, den Abschluss der Jahresrechnung durch die Finanzverwaltung bisspätestens Mitte März zu vollziehen. Dadurch ist gewährleistet, dass die nachfolgenden Organegenügend Zeit für ihre Tätigkeit zur Verfügung haben.

Das zuständige Organ (in der Regel die Gemeindeversammlung) hat über allfällige Nachkreditefür nicht budgetierte übrige Abschreibungen separat und vorgängig zum Beschluss über dieJahresrechnung zu entscheiden.

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4.5 Bestandesrechnung

GV Grundsatz Art. 72 Die Bestandesrechnung erfasst die Aktiven und Passiven.

Aktiven Art. 73 Die Aktiven werden gebildet ausa dem Finanzvermögenb dem Verwaltungsvermögenc den Vorschüssen für Spezialfinanzierungen undd dem Bilanzfehlbetrag

Passiven Art. 76 Die Passiven werden gebildet ausa dem Fremdkapital,b den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen undc dem Eigenkapital.

Weisungen des AGR:Konten-gliederung

1 Die Bestandesrechnung ist mindestens auf der vierstufigen Kontengliederungzu führen. Weitergehende Zusammenfassungen sind nicht zulässig.

Sammelkonten 2 Die Werte der Bestandesrechnung können entweder in Sammelkontenzusammengefasst oder als einzelne Konten dargestellt werden. Dabei gilt:• Über Sammelkonten des Finanzvermögens ist ausserhalb der Buchhaltung ein

Verzeichnis zu führen, das über deren Zusammensetzung Aufschluss gibt.• Das Verwaltungsvermögen kann anhand von Inventaren, Leitungsplänen,

Gebäude- oder Strassenverzeichnissen nachgewiesen werden.

Zur Minimalgliederung der Bestandesrechnung

Beispiel:Alle Hochbauten des Verwaltungsvermögens einer Gemeinde können entweder einzeln mit Laufnummern (1143.01Schulhaus Dorf, 1143.02 Gemeindehaus etc.), oder gesamthaft unter dem Sammelkonto 1143 Hochbauten in derBestandesrechnung dargestellt werden.

Die Werte des Verwaltungsvermögens müssen mit dem Verzeichnis nicht frankenmässig, sondernnur inhaltlich umschrieben werden. Das Verzeichnis kann sich auf Leitungskataster,Strassenpläne etc. berufen. Gerade für interkommunale Leistungsvergleiche sind aberVerzeichnisse mit dem detaillierten Inhalt (Baujahr, Investitionshöhe, Nutzungsdauer,Abschreibung, Restbuchwert) hilfreicher.

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4.5.1 Aufbau und Darstellung der Bestandesrechnung

Aktiven Passiven10 Finanzvermögen11 Verwaltungsvermögen12 Spezialfinanzierungen (Vorschüsse)13 Bilanzfehlbetrag

20 Fremdkapital22 Spezialfinanzierungen (Verpflichtungen)23 Eigenkapital

Der detaillierte Kontenrahmen und die Darstellungsvorgaben sind im Anhang für dieFinanzverwaltung ersichtlich.

Die Bestandesrechnung am Ende des Rechnungsjahres stellt die neuen Bestände dar, nachVerbuchung des Rechnungsergebnisses.

Die Zuweisung eines Vermögensgegenstandes in das Finanzvermögen oder dasVerwaltungsvermögen hat weitreichende Konsequenzen. Die Unterschiede sind in Kap. 4.2.4.4 imZusammenhang mit der dafür nötigen Kreditsprechung dargestellt. Beteiligungen, Darlehen undInvestitionsbeiträge an Dritte für Infrastrukturanlagen sind über die Investitionsrechnung demVerwaltungsvermögen zuzuweisen. Beim Beschluss über die Ausgabe ist über die Zuweisung insFinanz- oder Verwaltungsvermögen zu orientieren.

4.5.2 Finanzvermögen

GV Finanzvermö-gen

Art. 74 Das Finanzvermögen besteht aus denVermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllungöffentlicher Aufgaben veräussert werden können.

Art. 81 1 Das Finanzvermögen wird zu seinem Beschaffungs- oderHerstellungswert bilanziert.2 Es ist abzuschreiben, wenn Wertverminderungen oder Verlusteeingetreten sind.

Weisungen des AGR:Rendite 1 Finanzvermögen soll eine Rendite abwerfen und die Laufende Rechnung nicht

belasten.Aufteilung vonLiegenschaften

2 Die Aufteilung einer Liegenschaft in beide Vermögensarten (Finanzvermögenund Verwaltungsvermögen) ist zulässig, falls• die Liegenschaft in Stockwerkeigentum aufteilbar wäre, und• keine unmittelbare Verbindung eines Liegenschaftsteils mit der öffentlichen

Aufgabenerfüllung besteht, und• die Aufteilung wirtschaftlich gerechtfertigt ist, und• die Aufteilung aufgrund der Baukostenabrechnung oder nach umbautem Raum

erfolgt und nachweisbar ist.Imparitäts-prinzip

3 Ist der Verkehrswert höher als die Gestehungskosten, wird nicht aufgewertet.Gewinne werden erst ausgewiesen, wenn die Anlage realisiert, das heisst verkauftworden ist.

Wertver-minderung

4 Wenn die Rendite von Finanzvermögen im Mehrjahresvergleich unter derTeuerung liegt, muss der Gemeinderat einen Vergleich zwischen dem aktuellenVerkehrswert und dem Buchwert anstellen. Liegt der Verkehrswert unter dem

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Buchwert, sind Abschreibungen sofort und in Kompetenz des Gemeinderatesvorzunehmen.

Abschrei-bungen

5 Der Gemeinderat kann Finanzvermögen im Umfang früher getätigterAbschreibungen bis höchstens zu den Gestehungskosten aufwerten, wenn derVerkehrswert mindestens gleich hoch wie der neue Buchwert ist.

Kosten-transparenz

6 Der Funktion 942 (Liegenschaften Finanzvermögen) sind neben dem geld-mässigen Aufwand auch der verrechnete Personal- und Sachaufwand, die kal-kulatorischen Zinsen sowie allfällige Einlagen in die Spezialfinanzierung für denbetriebsbedingten Wertverzehr und den aperiodischen Unterhalt zu belasten.

Das Finanzvermögen umfasst alle Vermögenswerte, welche jederzeit ohne Beeinträchtigung deröffentlichen Aufgabenerfüllung realisierbar sind. (Kassa, Postcheck, Bankguthaben, Debitoren,Sparkonti, realisierbare Liegenschaften usw.). Das Finanzvermögen hat einen kaufmännischenGegenwert. Die Liegenschaften des Finanzvermögens können hypothekarisch belastet werdenund sind auch pfändbar.Nicht im Finanzvermögen bilanzierbar sind Vermögenswerte zur Erfüllung einer öffentlichenAufgabe. Dabei kann es sich um eine gesetzlich übertragene oder eine selbstgewählte öffentlicheAufgabe handeln.

Beispiel:Die Gemeinde beteiligt sich gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung an einer Parkhaus-Aktiengesellschaft.Diese Aktien werden unter Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens bilanziert, weil es sich um eineselbstgewählte öffentliche Aufgabe handelt.

Beim Finanzvermögen handelt es sich um Vermögensanlagen. Grundsätzlich dürfen Anlagen denFinanzhaushalt der Gemeinde nicht belasten, sondern sollen einen Ertrag abwerfen.Finanzvermögen wird deshalb zu den Gestehungskosten bilanziert. Abschreibungen sind nurzulässig, wenn Wertverminderungen oder Verluste eingetreten sind. Sie sind in diesem Fall aberunbedingt vorzunehmen. Andernfalls würde das Prinzip der Wahrheit verletzt; dieBestandesrechnung würde eine Vermögenslage ausweisen, die gar nicht der Wirklichkeitentspricht.

Grundsätzlich zählen zu den Gestehungskosten alle Ausgaben im Zusammenhang mit derBeschaffung von Finanzvermögenswerten.

Beispiele:Die Gemeinde kauft ein Grundstück mit der Auflage, dieses zu erschliessen und innert nützlicher Frist an bauwilligeInteressenten kostendeckend weiterzugeben (verkaufen oder Baurecht). Zu den Gestehungskosten gehören:• Kaufpreis

• Verschreibungskosten• Erschliessungsausgaben• Zinsen

Zu den Gestehungskosten zählt auch der Ausbau einer Liegenschaft des Finanzvermögens.

Wird mit einem Vermögenswert eine öffentliche Aufgabe erfüllt, ist er im Verwaltungsvermögen zubilanzieren.

Beispiel:In einem Schulhaus besteht eine Wohnung für den Hauswart. Das Schulhaus inklusive Hauswartswohnung wird imVerwaltungsvermögen bilanziert und mit 10 Prozent vom Restbuchwert abgeschrieben.

Eine Aufteilung der Vermögenswerte in Verwaltungs- und Finanzvermögen wird dann nichtempfohlen, wenn der kleinere Anteil weniger als 25 Prozent des gesamten Buchwerts beträgt.

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

Finanzvermögen wird grundsätzlich nur abgeschrieben, wenn Wertverminderungen oder Verlusteeingetreten sind. Es gilt das Beschaffungs- beziehungsweise Herstellungskostenprinzip. WoAbschreibungen früherer Jahre aus heutiger Sicht objektiv nicht berechtigt vorgenommen wordensind, kann der Gemeinderat die richtige Bewertung in eigener Kompetenz wiederherstellen. Dabeiist aber die Bilanzwahrheit zu beachten. Überbewertungen sind nicht zulässig.

Beispiel:Der Wert einer Liegenschaft im Finanzvermögen wurde in den neunziger Jahren von Fr. 800'000.- (Kaufpreis 1986) aufFr. 600'000.- abgeschrieben, um die Wertverminderung durch eine Kehrichtverbrennungsanlage in unmittelbarer Nähezu berücksichtigen. Die Anlage wird nun nicht gebaut, eine objektive Schätzung des Verkehrswerts beläuft sich auf Fr.900'000.-. Der Gemeinderat kann die Liegenschaft um die früher getätigten Abschreibungen von Fr. 200'000.-aufwerten. Der neue Buchwert ist Fr. 800'000.-. Eine höhere Bewertung ist nicht zulässig.

4.5.2.1 Flüssige Mittel

Kasse, Postcheck, BankenFlüssige Mittel sind zum Nominalwert, Bestände in Fremdwährungen sind zum Tageskurs amBilanzstichtag zu bilanzieren.

4.5.2.2 Guthaben

Kontokorrente, Steuerguthaben, DebitorenGrundsatz: Guthaben sind zum Nominalwert zu bilanzieren. Für gefährdete Guthaben sindentsprechende Wertberichtigungen aufgrund einer Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.

SteuerguthabenAm Jahresende ist der grösste Teil der dritten Steuerrate (Zahlungstermin 10. Januar desFolgejahres) noch unbezahlt, obwohl die Forderungen zum überwiegenden Teil unbestritten sind.Um grössere Steuerausfälle zu berücksichtigen und die Anforderungen an die Bilanzwahrheit zuerfüllen sind Wertberichtigungen nötig. Für die Berechnung dieser Wertberichtigungen gibt esverschiedene Verfahren:• Mit Einzelfallbetrachtungen aufgrund der Steuerabrechnungen können gefährdete

Steuerguthaben bemessen werden.• Mit pauschalen Wertberichtigungen von bis zu 5 Prozent des Ausstandes per Jahresende

können gefährdete Steuerguthaben geschätzt werden.

Das AGR empfiehlt die Wertberichtigungsberechnung aufgrund der Einzelfallbetrachtung.

Beispiele:Eine Gemeinde hat Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten eines Steuerzahlers. Im Rahmen einerEinzelfallbetrachtung beurteilt sie das Risiko des Zahlungsausfalls und bildet eine Wertberichtigung in geeigneter Höhe.

Eine Gemeinde wurde vom grössten Steuerzahler informiert, dass der in Rechnung gestellte Vermögensgewinn auseinem Liegenschaftsverkauf mit Verlusten aus den Vorjahren verrechnet wird. Die Vermögensgewinnsteuern wurdenwohl bezahlt, müssen aber zurückerstattet werden. Auch hier ist eine Wertberichtigung gerechtfertigt.

Übrige DebitorenDurch Verlustscheine nachgewiesene uneinbringliche Forderungen sind abzuschreiben.

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4.5.2.3 Wertschriften, Darlehen und Beteiligungen

Festverzinsliche Wertpapiere, Aktien, Anteilscheine, DarlehenDie Wertschriften sind zum Erwerbspreis, Darlehen zum Nominalwert zu bilanzieren.

Die festverzinslichen Wertschriften wie Obligationen, Anlage- und Sparkonto, Schuldbriefe undDarlehen sind zum Nominalwert zu bilanzieren. Da Obligationen nach Ablauf zu 100 Prozentzurückbezahlt werden, müssen allfällige während der Laufzeit auftretende Kursschwankungenbuchhalterisch nicht zwingend vollzogen werden.

Für die Bewertung der Aktien und Anteilscheine gilt das sogenannte Imparitätsprinzip. Wenn derKurswert am Bilanzstichtag höher ist als der Bilanzwert, so dürfen die Aufwertung und der darausresultierende Kursgewinn nicht verbucht werden. Ist hingegen der Kurswert tiefer als derBilanzwert, so ist die eingetretene Wertverminderung sofort (respektive im gleichenRechnungsjahr) und in Kompetenz des Gemeinderates buchhalterisch zu vollziehen, damit keineÜberbewertung entsteht. Der Bilanzwert ist in diesem Fall auf den Kurswert abzuschreiben und dieDifferenz als Kursverlust auszuweisen (Abschreibung Finanzvermögen Artengliederung 330).

Für Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens gilt eine Spezialregelung (⇒ Kap.4.5.3.9). Sie werden gleich bewertet und abgeschrieben wie Finanzvermögen.

4.5.2.4 Liegenschaften des Finanzvermögens

Wird eine Liegenschaft des Finanzvermögens neu für eine öffentliche Aufgabe genutzt, ist sie insVerwaltungsvermögen zu übertragen. Die Übertragung hat mit der entsprechendenBeschlussfassung durch das kreditkompetente Organ und über die Investitionsrechnung zuerfolgen.

In speziellen Fällen, besonders bei Liegenschaften, ist es sinnvoll, eine Aufteilung zwischenVerwaltungs- und Finanzvermögen vorzunehmen. Die harmonisierte Abschreibung von 10 Prozentauf dem Restbuchwert des Verwaltungsvermögens würde im folgenden Beispiel zu einerübermässigen Belastung für eine nicht erforderliche Selbstfinanzierung führen.

Beispiel:Wenn die Gemeinde ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen baut und im Erdgeschoss eine Gemeindeverwaltungeinrichtet, kann sie die Gemeindeverwaltung im Verwaltungsvermögen und die Wohnungen im Finanzvermögenbilanzieren.

In diesem Beispiel sind alle Bedingungen erfüllt: Im Fall einer Zwangsverwertung wäre eineAufteilung der Liegenschaft in Stockwerkeigentum möglich, es besteht für die Wohnungen keineunmittelbare Verbindung mit der öffentlichen Aufgabenerfüllung, die Aufteilung der Liegenschaft inFinanz- und Verwaltungsvermögen ist wirtschaftlich gerechtfertigt, weil eine harmonisierteAbschreibung auf den Wohnungen zu einer übermässigen Selbstfinanzierung führen würde unddie Aufteilung kann anhand der Baukostenabrechnung oder nach umbautem Raum nachgewiesenwerden.

Für die Liegenschaften des Finanzvermögens wird empfohlen, eine Spezialfinanzierung für denbetriebsbedingten Wertverzehr und den aperiodischen Unterhalt (SF WEU) zu führen. Die Einlagein die Spezialfinanzierung richtet sich nach betriebswirtschaftlichen Kriterien.

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Ein ausführliches Beispiel dieser Spezialfinanzierung ist im Anhang für die Finanzverwaltungenthalten. Gegenüber dem Beispiel aus dem Jahr 1992 haben sich nur unwesentlicheAenderungen ergeben.

Der Funktion Liegenschaften des Finanzvermögens sind neben dem geldmässigen Aufwand auchder verrechnete Personal- und Sachaufwand, die kalkulatorischen Zinsen sowie allfällige Einlagenin Spezialfinanzierungen für die betriebsnotwendigen Abschreibungen und den aperiodischenUnterhalt zu belasten. Diese Aufwendungen sind durch Liegenschaftserträge mindestens voll zudecken. In der Regel muss die Liegenschaftsverwaltung des Finanzvermögens eine marktüblicheRendite abwerfen. Decken die Liegenschaftserträge die Aufwendungen nicht, muss derFehlbetrag durch allgemeine (öffentliche) Mittel gedeckt werden. Diese können nur durchAusgabenbeschlüsse zur Verfügung gestellt werden.Im Anhang für die Finanzverwaltung sind Beispiele von Betriebsabrechnungen für Liegenschaftendes Finanzvermögens enthalten.

RenovationenRenovationen enthalten in der Regel werterhaltende und wertvermehrende Baukosten. Für beideKostenarten steht die Spezialfinanzierung für den aperiodischen Unterhalt und denbetriebsbedingten Wertverzehr (SF WEU) zur Verfügung. Der Anteil der werterhaltendenAusgaben kann im Jahr der Renovation abgeschrieben werden. Diese Abschreibung ist durch dieGemeinde nachzuweisen.

Überbewertete LiegenschaftenWurde eine Liegenschaft zu einem Wert erworben und bilanziert, der heute über dem Marktwertliegt, so ist die entsprechende Wertberichtigung vorzunehmen und die Überbewertung sofortzulasten der Laufenden Rechnung abzuschreiben. Dies gilt auch dann, wenn durch die aktiviertenRenovationskosten eine Liegenschaft gesamthaft einen überbewerteten Wert erhalten würde. DerBedarf für eine Bewertungskorrektur ist zu belegen.

Einräumung eines BaurechtsWird ein Grundstück mit einem Baurecht belastet, so ist das Grundstück neu zu bewerten. Dasgleiche gilt für Vertragsänderungen. Dabei kann der Baurechtszins zum jeweils gültigen Zinssatzder ersten Hypothek für Wohnbauten beziehungsweise für Gewerbe- und Industriebauten derBerner Kantonalbank zuzüglich eines Risikozuschlages von 1 bis 2% kapitalisiert werden. Der sokapitalisierte Baurechtszins entspricht dem Beschaffungswert gemäss Gemeindeverordnung (Art.81 GV). Eine Neubeurteilung der Bewertung ist vorzunehmen, wenn der Baurechtszins sinkt unddessen Kapitalisierung einen Buchverlust gegenüber dem Beschaffungswert aufweist.

Ist der Verkehrswert des Grundstücks unter Berücksichtigung des Baurechts tiefer als derBuchwert, so ist die Wertverminderung abzuschreiben. Liegt der Verkehrswert über demBuchwert, so ist der Buchwert beizubehalten.

Umzonung von Bauland in LandwirtschaftslandWird gemäss Zonenplan Bauland in Landwirtschaftsland umgeteilt, so ist das Land neu zubewerten. Das Landwirtschaftsland ist zum landwirtschaftlichen Ertragswert zu bewerten. DieDifferenz zwischen dem Buchwert des Baulandes und dem landwirtschaftlichen Ertragswertgemäss bäuerlichem Bodenrecht ist als einmalige Abschreibung in der Laufenden Rechnungauszuweisen (Artengliederung 330, Abschreibung Finanzvermögen). Zeitpunkt für den Vollzug derAbschreibung ist der in Rechtskraft erwachsene Zonenplan.

Umzonung von Landwirtschaftsland in BaulandIn diesem Fall ist keine Aufwertung vorzunehmen. Erst wenn das Bauland verkauft wird, entstehtein buchungspflichtiger Gewinn.

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Umzonung von Land des FinanzvermögensWird Bau- oder Landwirtschaftsland des Finanzvermögens in eine Zone für öffentliche Nutzungumgezont, so sind diese Liegenschaften zum Buchwert vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen zuübertragen. Als Ausgabenbeschluss dient der Beschluss über die Umzonung. Der Übertrag istüber die Investitionsrechnung abzuwickeln. Diese Liegenschaften sind danach im Rahmen derharmonisierten Abschreibungen des Verwaltungsvermögens jährlich mit 10 Prozent vomRestbuchwert abzuschreiben.

Erschliessungsbeiträge und AnschlussgebührenWerden gemeindeeigene Grundstücke oder Liegenschaften erschlossen, so sind dieanteilmässigen Erschliessungsbeiträge und die Anschlussgebühren einerseits auf denbetreffenden Liegenschaften in der Bestandesrechnung zu aktivieren, andererseits in derInvestitionsrechnung als Einnahmen auszuweisen.

Überführung vom Verwaltungs- ins FinanzvermögenLiegenschaften sind zum Buchwert vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen zu überführen. Dafürist eine Entwidmung durch das für eine Ausgabe in Höhe des Verkehrswerts finanzkompetenteOrgan erforderlich. Werden die verschiedenen Liegenschaften im Verwaltungsvermögensummarisch ausgewiesen, so ist der entsprechende Restbuchwert aufgrund des seinerzeitigenErwerbspreises und der vollzogenen Abschreibungen zu berechnen.

Überführung vom Finanz- ins VerwaltungsvermögenLiegenschaften sind zum Buchwert vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen zu überführen. Dafürist eine Widmung durch das für eine Ausgabe in Höhe des Verkehrswerts finanzkompetenteOrgan erforderlich. Nach der Umbuchung sind die Liegenschaften im Rahmen der harmonisiertenAbschreibung des Verwaltungsvermögens jährlich mit 10 Prozent vom Restbuchwertabzuschreiben.

Aufwertung der LiegenschaftenEine generelle Aufwertung der Liegenschaften des Finanzvermögens einer Gemeinde, mit demZweck, den Aufwertungsgewinn beispielsweise für die Abschreibung des Bilanzfehlbetrages zuverwenden, ist nicht zulässig, da mit dieser Transaktion weder die dringend notwendigeVerbesserung der Rechnungsergebnisse der Laufenden Rechnung (Abbau derAufwandüberschüsse) noch der Liquidität erreicht wird.

Einzelfallweise Aufwertungen von Liegenschaften des Finanzvermögens sind unter bestimmtenVoraussetzungen zulässig. Dabei sind grundsätzlich nur Aufwertungen bis zum Beschaffungs-oder Herstellungswert möglich. Und auch dies nur, wenn der Verkehrswert mindestens gleichhoch wie der neue Buchwert ist.Abschreibungen auf den Liegenschaften des Finanzvermögens sind nur bei Wertverlustenvorgesehen (Art. 81 GV). Wenn in früheren Jahren, ohne dass Wertverluste eingetreten sind,trotzdem Abschreibungen vorgenommen wurden, fand dies zur beabsichtigten Bildung von stillenReserven statt. Diese stillen Reserven können unter Beachtung der Bilanzwahrheit aufgelöstwerden, indem im Rahmen früher getätigter Abschreibungen aufgewertet wird.

Buchhalterischer Vollzug von Kauf, Verkauf und Umzonung von LiegenschaftenMassgebend für den Zeitpunkt der Verbuchung eines Liegenschaftenkaufs ist das Datum desKaufvertrages (Verurkundungsdatum). Das gleiche Datum gilt auch bei einem Verkauf. EinBuchgewinn oder Buchverlust ist also in jenem Jahr auszuweisen, in dem der Kaufvertragverurkundet wurde.

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Zeitpunkt für den buchhalterischen Vollzug der Umzonungen ist das Datum des kantonalenGenehmigungsbeschlusses. Vorbehalten bleibt eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Indiesem Fall ist die Umzonung dann zu vollziehen, wenn sie in Rechtskraft erwachsen ist.

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4.5.3 Verwaltungsvermögen

GV Verwaltungs-vermögen

Art. 75 Das Verwaltungsvermögen besteht aus denVermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicherAufgaben dienen.

Art. 82 Der Buchwert setzt sich zusammen ausa dem Restbuchwert zu Beginn des Rechnungsjahres undb den Nettoinvestitionen des laufenden Jahres.

Abschreibungen Art. 83 1 Vom Buchwert des Verwaltungsvermögens abzüglich vonDarlehen und Beteiligungen müssen jährlich zehn Prozent abge-schrieben werden (harmonisierte Abschreibungen).2 Die Abschreibungen sind auf dem Steuerhaushalt und jederSpezialfinanzierung einzeln vorzunehmen.

Abweichungen Art. 84 1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung kannAbweichungen von Artikel 83 bewilligen, soweit diese wirtschaftlichgerechtfertigt sind.2 Besondere kantonale Abschreibungsregeln bleiben vorbehalten.3 Darlehen und Beteiligungen werden nach den gleichenGrundsätzen wie Finanzvermögen abgeschrieben.

ÜbrigeAbschreibungen

Art. 85 1 Übrige Abschreibungen können vorgenommen werden,wenn sie im Voranschlag oder mittels Nachkredit bewilligt wurden.2 Sie sind gesondert auszuweisen.

Weisungen des AGR:ÜbertragungvonVerwaltungs-vermögen

1 Die Übertragung von Verwaltungsvermögen an eine selbständigeTrägerschaft öffentlicher Aufgaben hat zum Buchwert zu erfolgen, falls dieGemeinde sich an dieser Trägerschäft beteiligt und sich dadurch nichtvollständig von der Aufgabenerfüllung lösen kann.

Spezial-finanzierung

2 Wenn die Übertragung zu Buchwerten aus betriebswirtschaftlichen Gründennicht möglich ist, muss eine Rückstellung in Form einer SpezialfinanzierungÜbertragung Verwaltungsvermögen gebildet werden. Diese Spezialfinanzierungist nicht zu verzinsen.

Einlagen 3 Die Einlage in diese Spezialfinanzierung muss bei der Übertragung desVerwaltungsvermögens erfolgen und dem Umfang der Aufwertungentsprechen, um diese zu neutralisieren.

Entnahmen 4 Entnahmen sind in Kompetenz der Exekutive vorzunehmen beim Verkauf(oder Teilverkauf) der Beteiligung, wenn dadurch die öffentlicheAufgabenerfüllung durch die Gemeinde ganz oder auf dem betreffenden Teilentfällt.

Auflösung 5 Diese Spezialfinanzierung darf erst aufgelöst werden, wenn die Gemeindeihre Beteiligung verkauft. Bei einem Teilverkauf ist die Spezialfinanzierunganteilsmässig aufzulösen.

Gebühren-finanzierteVermögens-werte

6 Werden gebührenfinanzierte Vermögenswerte zu einem anderen als demBuchwert übertragen ist für jede Aufgabenart eine separate SpezialfinanzierungÜbertragung Verwaltungsvermögen zu bilden.

Nachkredite 7 Nachkredite für nicht budgetierte übrige Abschreibungen sind vor demBeschluss über die Jahresrechnung separat zu beschliessen.

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Im Verwaltungsvermögen werden alle Vermögenswerte zusammengefasst, die unmittelbar deröffentlichen Aufgabenerfüllung dienen (Tiefbauten, Hochbauten, Darlehen und Beteiligungen,Investitionsbeiträge usw.). Dies bedeutet, dass die einzelnen Werte immer in direktemZusammenhang mit einer Gemeindeaufgabe stehen. Verwaltungsvermögen kann grundsätzlichnicht aufgewertet werden. Verwaltungsvermögen kann nicht veräussert werden, solange es einerdurch die Gemeinde erfüllten öffentlichen Aufgabe dient. Es hat einen Nutzwert für die zukünftigeAufgabenerfüllung. Da das Verwaltungvermögen nicht veräusserbar ist, kann es auch nichtverpfändet7 oder mit einer Hypothek belastet werden. Verzichtet die Gemeinde auf die Weiterfüh-rung einer Aufgabe, muss sie das Verwaltungsvermögen, das dieser Aufgabe gewidmet war, insFinanzvermögen übertragen. Dasselbe gilt, wenn ein Objekt des Verwaltungsvermögens durch einneues ersetzt wird, ohne dass dem alten eine neue Aufgabe zugewiesen wird (z. B. wenn das alteSchulhaus durch einen Neubau ersetzt und zu Wohnzwecken umgebaut wird).

Mit der Öffnung durch das neue Gemeindegesetz ist Verwaltungsvermögen auf andereTrägerschaften übertragbar. Das Verbot der Aufwertung von Verwaltungsvermögen kann dazuführen, dass eine Aktiengesellschaft im Eigentum der Gemeinde eine betriebswirtschaftlichunrichtige Bilanzstruktur aufweist und die langfristige Finanzierung erschwert oder verunmöglichtwird. Aus diesem Grund kann es erforderlich sein, eine Neubewertung der Vermögenswerte beider Übertragung durch Sacheinlage vorzunehmen. Der sich daraus ergebende Buchgewinn ist mitder Rückstellung in Form einer Spezialfinanzierung zu neutralisieren, so dass netto betrachtetkeine Aufwertung stattfindet. Solange es sich um eine unechte Privatisierung handelt, dieGemeinde also Vermögenswerte und Einfluss auf die Gesellschaft behält, ist diese Rückstellungin Form einer Spezialfinanzierung (⇒ Kap. 4.5.5) aufrechtzuerhalten. Mit der Trennung von derAufgabe findet eine tatsächliche Realisierung von Einnahmen statt. Die Spezialfinanzierung wirdaufgelöst und es kann ein Buchgewinn realisiert werden. Bei teilweisem Verkauf ist dieSpezialfinanzierung anteilsmässig aufzulösen. Bei diesem Instrument handelt es sich um eineÜbergangslösung zur Verhinderung von Missbräuchen und der Umgehung der Finanzaufsichtüber die Gemeinden. Eine definitive Regelung wird mit künftigen umfassendenKonsolidierungsvorschriften angestrebt.

Wenn eine kantonale Behörde für bestimmte Vorhaben spezielle Abschreibungsvorschriftenerlässt, gehen diese Bestimmungen den Abschreibungs- und Bewertungsvorschriften derGemeindegesetzgebung vor. Altersheime werden somit mit demjenigen Betrag abgeschrieben,der gemäss Beschluss der zuständigen kantonalen Behörde lastenausgleichsberechtigt ist.Steuerpflichtige Körperschaften nehmen Abschreibungen gemäss Gesetz über die direktenStaats- und Gemeindesteuern8 beziehungsweise der Abschreibungsverordnung9 vor. Bei Wasserund Abwasser ist die Abschreibung aufgrund von Wiederbeschaffungswert und Nutzungsdauer zuberechnen.In diesen Fällen muss die Gemeinde in der Abschreibungstabelle zur Jahresrechnung auf denbetreffenden kantonalen Erlass hinweisen.

4.5.3.1 Zweck der Abschreibungen

Mit den Abschreibungen soll einerseits eine angemessene Selbstfinanzierung der Gemeindesichergestellt werden (Begrenzung der Verschuldung) anderseits der Entwertung desVerwaltungsvermögens Rechnung getragen werden.

7 Art. 9 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften desöffentlichen Rechts (GSchG, SR 282.11)8 BSG 661.119 BSG 661.312.59

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4.5.3.2 Unterschied Amortisation und Abschreibung

In diesem Zusammenhang ist der Unterschied zwischen Amortisation und Abschreibung vonInteresse.Unter Amortisation versteht man die Rückzahlung oder Tilgung von Schulden. Mit derAbschreibung wird der Entwertung des Vermögens Rechnung getragen.

Amortisationen: Rückzahlung von Schulden (Darlehen)Geldverkehr

Buchungssatz: Darlehen (Passivkonto) an Bank (Aktivkonto)

Abschreibungen Verteilung der Belastung durch Investitionsausgaben aufverschiedene Jahrekein Geldverkehr

Buchungssatz: Abschreibungen (Laufende Rechnung) an Verwaltungsver-mögen (Aktivkonto)

4.5.3.3 Harmonisierte Abschreibungen

Die Investitionen werden in der Investitionsrechnung verbucht und beim Abschluss derJahresrechnung im Verwaltungsvermögen aktiviert. Aus praktischen Gründen wird im NRM vomRestbuchwert abgeschrieben, das heisst, es wird jährlich auf dem buchhalterischen Bestand desVerwaltungsvermögens abgeschrieben. Nur durch genügende Abschreibungen ist eine Gemeindein der Lage, ihre zukünftigen Investitionen angemessen selber zu finanzieren, ohne eineübermässige Verschuldung in Kauf nehmen zu müssen. Die Praxis zeigt, dass derAbschreibungssatz mindestens 10 Prozent betragen muss. Die Gemeindeverordnung setzt einenAbschreibungssatz von 10 Prozent vom Restbuchwert des Totals des Verwaltungsvermögens alsharmonisierte Abschreibungen fest.

Die Gemeinde ist frei, innerhalb des Verwaltungsvermögens unterschiedliche Abschreibungssätzeanzuwenden, beispielsweise nach der Nutzungsdauer der Anlagen. Das Total der harmonisiertenAbschreibungen nach NRM muss aber 10 Prozent betragen. Nicht in diesen 10 Prozent enthaltensind die Abschreibungen in den Bereichen Wasser und Abwasser gemäss Kap. 4.5.3.7. Ebenfallsnicht in diesen 10 Prozent enthalten sind allfällige Abschreibungen auf Darlehen undBeteiligungen des Verwaltungsvermögens. Diese sind über die Artengliederung 332 (übrigeAbschreibungen) zu verbuchen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in TeilbereichenAusnahmen vom harmonisierten Abschreibungssatz von 10 Prozent bestehen. Diese Ausnahmensind in Kap. 4.5.3.4 bis Kap. 4.5.3.7 kommentiert.

Die harmonisierten Abschreibungen sind unter der Artengliederung 331 zu verbuchen.

4.5.3.4 Ausnahmen vom harmonisierten Abschreibungssatz

Das AGR kann einen tieferen Abschreibungssatz und damit eine Ausnahme von Art. 83 GVbewilligen.Ausnahmen allein aufgrund der schlechten Finanzlage werden nicht gewährt, da sich dies für dieGemeinden kontraproduktiv auswirken würde. Mittelfristig wäre der ausgeglichene Haushaltgemäss Art. 73 GG nicht gewährleistet. Gerade in Perioden von finanziellen Engpässen ist denAbschreibungen das nötige Gewicht beizumessen, um die Verschuldung in Grenzen zu halten.Eine Ausnahmeregelung kann in Anspruch genommen werden, wenn eine Gemeinde wegen der

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zu hohen Abschreibung mittelfristig eine Selbstfinanzierung erwirtschaften würde, die sie nichtbenötigt. Bei Kirchgemeinden wurden beispielsweise nach dem Neubau einer Kirche einreduzierter Abschreibungssatz von 6 Prozent zeitlich begrenzt gewährt, wennnachgewiesenermassen keine oder nur eine sehr geringe zukünftige Investitionen anstanden.

Ausnahmen können auch für gebührenfinanzierte Investitionen während der Bauzeit gewährtwerden, damit die Abschreibungen erst erfolgswirksam werden, wenn die Kausalabgabenbezogen werden. Vor dem Systemwechsel auf die Wiederbeschaffungswerte wurdebeispielsweise im Abwasserbereich bei Neubauten die Abschreibungspflicht solangeaufgeschoben, bis Gebühreneinnahmen eintrafen.

Ausnahmegesuche sind von der Gemeinde ausführlich zu begründen. Es besteht keinRechtsanspruch auf eine Ausnahmeregelung.

4.5.3.5 Spezialregelung für Burgergemeinden

Burgergemeinden als steuerpflichtige Körperschaften führen ihre Buchhaltung nach dem NRM,allerdings mit den Abschreibungs- und Bewertungsvorschriften des Steuergesetzes, welchesdiesbezüglich dem Gemeindegesetz vorgeht. Im Steuerrecht gilt das Anschaffungs- und Herstel-lungskostenprinzip. Für die Abschreibungen ist die Abschreibungsverordnung10 laut Steuerrechtmassgebend. Wald und Land wird nicht abgeschrieben, auf Gebäudewerten desVerwaltungsvermögens wie des Finanzvermögens können Abschreibungen auf den Buchwertenvorgenommen werden. Wo Land- und Gebäudewert nicht separat ausgewiesen sind geht dieSteuerverwaltung von einem Landwert von einem Viertel des Gesamtwerts aus und dieAbschreibungssätze laut Abschreibungsverordnung reduzieren sich entsprechend. Im Idealfallbilanziert die Burgergemeinde Land und Hochbauten separat, allenfalls noch zusätzlich unterteiltnach den verschiedenen Abschreibungssätzen der Steuerverwaltung. Mit diesem Vorgehenergeben sich kaum mehr Differenzen zwischen der Steuerbilanz und der Finanzbuchhaltung.

Die amtlichen Werte sind nur für die Kapitalbesteuerung (Vermögensbesteuerung) massgebend.

Eine Erhöhung der amtlichen Werte im Rahmen einer generellen Nachschätzung ist somitbuchhalterisch nicht nachzuvollziehen. Buchhalterisch wäre der Nachvollzug einer Erhöhung deramtlichen Werte nicht korrekt durchführbar: Eine Aufwertung von Verwaltungsvermögen (z. B.Wald von Burgergemeinden) ist im NRM nicht vorgesehen. Eine Direktbuchung ins Eigenkapitalist nicht zulässig, weil das Eigenkapital nur über Aufwand- und Ertragsüberschüsse verändertwerden darf.

4.5.3.6 Spezialregelung für lastenverteilungsberechtigte Körperschaften

Lastenverteilungsberechtigte Körperschaften (Spitäler, Altersheime etc.) unterliegen der Spital-und Fürsorgegesetzgebung, welche in der Bewertung und Abschreibung dem Gemeindegesetzvorgeht. Diese Körperschaften verbuchen die lastenverteilungsberechtigten Abschreibungengemäss Regierungsratsbeschluss.

10 Abschreibungsverordnung (AbschrV), BSG 661.312.59

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4.5.3.7 Spezialregelung im Bereich Wasser und Abwasser

Die Spezialgesetzgebung11 geht den Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung vor. DieAbschreibungen in diesen Bereichen sind nach betriebswirtschaftlichen Ansätzen(Wiederbeschaffungswerte, Nutzungsdauer der Anlagen) vorzunehmen. Für die Übergangsfristenund Detailregelungen wird auf Kap. 4.9.2 und den Anhang für die Finanzverwaltung verwiesen.

Weil die Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungswert gesetzlich vorgeschrieben werden,sind sie wie harmonisierte Abschreibungen unter der Artengliederung 331 zu verbuchen. DieAbschreibungen in den Bereichen Wasser und Abwasser werden direkt in den Funktionen 700beziehungsweise 710 verbucht.

4.5.3.8 Übrige Abschreibungen

Übrige Abschreibungen können vorgenommen werden, wenn sie im Voranschlag (oder mittelsNachkredit) bewilligt wurden. Die übrigen Abschreibungen werden separat von den harmonisiertenAbschreibungen in der Artengliederung 332 verbucht. Damit wird der Forderung nach einemaussagekräftigen und vergleichbaren Rechnungswesen Rechnung getragen. Das Ergebnis derLaufenden Rechnung ist offen darzustellen. Ertragsüberschüsse sind dem Eigenkapitalzuzuweisen. Aufwandüberschüsse vermindern das Eigenkapital oder müssen als Bilanzfehlbetragaktiviert werden. Das Eigenkapital kann nur durch Aufwandüberschüsse der Laufenden Rechnungvermindert werden. Diese Aufwandüberschüsse können auch durch budgetierte übrigeAbschreibungen zustandekommen. Sollen nicht budgetierte Abschreibungen aufgrund einesunerwartet guten Rechnungsergebnisses vorgenommen werden, ist dafür ein separater Beschlussdes finanzkompetenten Organs vor der Genehmigung der Jahresrechnung nötig.

Nimmt eine Gemeinde für Aufgaben im Bereich von gewerblichen Leistungen übrigeAbschreibungen vor, darf sie die harmonisierten Abschreibungen für die anderen Aufgaben nichtverringern.

Beispiel:Die Elektrizitätsversorgung (EV) der Gemeinde ist finanziell gesund. Sie kann bedeutend höhere Abschreibungenvornehmen als die vorgeschriebenen 10 Prozent. Die übrigen Abschreibungen der Elektrizitätsversorgung dürfen nundie Gemeinden nicht dazu verleiten, diese an die harmonisierten Abschreibungen anzurechnen, da sonst dieSelbstfinanzierung für allgemeine Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist.

Verwaltungsvermögen (VV) Total Fr. 5'000'000.-davon VV EV Fr. 1'000'000.-davon somit VV allg. Aufgaben Fr. 4'000'000.-

die EV kann Ihr ganzes VV abschreibenharmonisierte Abschreibungen Fr. 100'000.-übrige Abschreibungen Fr. 900'000.-

vom allgemeinen VV muss die Gemeindeharmonisierte Abschreibungen von Fr. 400'000.-vornehmen

Es wäre nicht zulässig, die harmonisierten Abschreibungen für alle Aufgabenbereiche allein durch die EV vornehmen zulassen.

11 Wasserversorgungsgesetz vom 11.11.1996, (WVG), BSG 752.32,Gewässerschutzgesetz vom 11.11.1996, (KGSchG), BSG 821.0

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Die Abschreibungen sind für den Steuerhaushalt und für jede Spezialfinanzierung einzeln zuberechnen. Eine Vermischung ist nicht zulässig.

4.5.3.9 Darlehen und Beteiligungen

Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens stehen mit einer gesetzlichen oder selbstgewählten öffentlichen Aufgabenerfüllung im Zusammenhang. Sie können in der Regel nichtrealisiert (= verkauft) werden, ohne die öffentliche Aufgabenerfüllung zu gefährden. DieseDarlehen und Beteiligungen werden nach den gleichen Grundsätzen wie Finanzvermögenbewertet.

Darlehen, die regelmässig amortisiert werden, sind - ungeachtet ihrer Rentabilität - nichtabzuschreiben. Darlehen, deren Rückzahlung unsicher ist, müssen abgeschrieben werden.

Beteiligungspapiere (Aktien und Anteilscheine) werden höchstens zu den Gestehungskosten,allenfalls aber zum aktuellen tieferen Kurswert bilanziert. Nicht an der Börse gehandelteBeteiligungspapiere oder Beteiligungspapiere ohne anderweitigen Kurswert sind (ganz oderteilweise) abzuschreiben, wenn sie keine oder eine ungenügende Rendite aufweisen.Neuerwerbungen von Beteiligungen sind grundsätzlich zum Erwerbspreis zu bilanzieren. Ob dieseauf den Nominalwert oder sogar auf Fr. 1.- abgeschrieben werden müssen, ist im Einzelfallfestzulegen.

Die richtige Bewertung von Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens ist in derPraxis sehr schwierig. Die Grenze zwischen Investitionsbeitrag und Beteiligung ist oft unscharf.Der Steuerwert der Beteiligung oder der Marktwert der Aktien im ausserbörslichen Handel könnennur Hilfsgrössen bei der Bestimmung des Buchwerts (beziehungsweise zur Bestimmung einerWertverminderung gegenüber den Gestehungskosten) darstellen. Beim Steuerwert wird derErtragswert doppelt und der Substanzwert einfach gewichtet. Eine Aktiengesellschaft mitschwankender Ertragslage weist einen von Jahr zu Jahr stark unterschiedlichen Steuerwert auf.Der ausserbörsliche Handel mit Aktien stellt den Marktwert nur unvollständig dar, weil diegehandelte Anzahl oft sehr klein ist. Würde die Gemeinde eine grosse Anzahl Aktien verkaufen,könnte sich der Marktwert sehr unterschiedlich entwickeln.

Mit der Bestimmung, Darlehen und Beteiligungen im Verwaltungsvermögen gleich zu bewertenwie Finanzvermögen (⇒ Kap. 4.5.2), gelten das Beschaffungs- oder Herstellungswertprinzip unddas Imparitätsprinzip. Abschreibungen werden somit vorgenommen, wenn Wertverminderungenoder Verluste eingetreten sind. Diese Abschreibungen sind sofort und in Kompetenz der Exekutivevorzunehmen, um die Bilanzwahrheit nicht zu gefährden. Die Exekutive hat somit die Aufgabe,eine Risikoeinschätzung vorzunehmen. Diese Risikoeinschätzung ist vomRechnungsprüfungsorgan zu überprüfen.

Beispiel:Ohne die Beteiligung der Gemeinde käme der Ausbau des örtlichen Seilbahnunternehmens nicht zustande. Langfristigwären Arbeitsplätze gefährdet. Der Verwaltungsrat der Seilbahn AG stellt dem Gemeinderat eine detaillierte Marktstudieund einen langfristigen Finanzplan vor, der den Investitionsbedarf nachweist und für die Zukunft vielversprechend ist.Die Gemeinde wird angefragt, Aktienkapital von Fr. 1'000'000.- zu zeichnen und zuhanden der Investitionshilfe fürBerggebiete (IHG) eine Bürgschaft von Fr. 500'000.- zu gewähren. Zumindest für die nächsten fünf Jahre steht keineDividende in Aussicht.

Der Gemeinderat hält die Seilbahn AG für die Gemeinde als strategisch wichtig und unterstützungswürdig. Er hofft, dassdas Ausbauprojekt langfristig rentabel sein wird; es besteht aber ein beträchtliches unternehmerisches Risiko. Sowohldie Zeichnung von Aktienkapital wie die Bürgschaft sind laut Finanzplanung der Gemeinde tragbar. Der

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Gemeindeversammlung wird daher das Geschäft positiv beantragt. Diese bewilligt einen Kredit von Fr. 1'500'000.-.(Sowohl eine Bürgschaft wie auch eine nicht sichere Anlage sind kreditrechtlich wie Ausgaben zu behandeln.)Die Bürgschaft von Fr. 500'000.- wird im Anhang zur Jahresrechnung als Eventualverpflichtung aufgeführt. DieBeteiligung von Fr. 1'000'000.- wird über die Investitionsrechnung in die Bestandesrechnung gebucht.

Der Gemeinderat nimmt eine Riskoeinschätzung vor und berücksichtigt die zu erwartende Wertverminderung mit einerjährlichen Abschreibung der Beteiligung in Höhe von 10% vom Restbuchwert. Dadurch stellt er die Bilanzwahrheitsicher. Gleichzeitig verhindert er, dass vielleicht in wirtschaftlich schwieriger Zeit die Gemeinde grosse und unplanbareAbschreibungen auf der Beteiligung vornehmen muss. Der Gemeinderat würde diese Abschreibung aussetzen wennspäter eine Rendite (in Form einer Dividende) ausbezahlt würde, die mindestens der Teuerung entspräche.

Eine Beteiligung wie im Beispiel erwähnt stellt Verwaltungsvermögen dar. Es handelt sich nicht umeine Vermögensanlage, sondern um eine Beteiligung zur Erfüllung einer selbstgewähltenöffentlichen Aufgabe. Mehrere Anzeichen sprechen für das Risiko einer Wertverminderung unddamit für Abschreibungen:• Die Unternehmung ist nicht börsenkotiert; es stehen keine aussagekräftigen Marktwerte zur

Verfügung, um den Wert der Beteiligung festzustellen.• Zumindest am Anfang steht keine Dividende in Aussicht. Das eingesetzte Kapital verliert also

mindestens um die Teuerung an Wert.• Es besteht ein unternehmerisches Risiko. Verluste der Seilbahn AG würden deren

Eigenkapital und damit den Wert der Beteiligung vermindern.

Die Höhe der notwendigen Abschreibung ist abhängig von der Risikoeinschätzung desGemeinderates (allenfalls unterstützt durch das Rechnungsprüfungsorgan) individuell festzulegen.

Wenn genauere Analysen fehlen empfiehlt das AGR, langfristige, nicht an einer Börse kotierteBeteiligungen des Verwaltungsvermögens bei fehlender oder ungenügender Rendite mitmindestens 10 Prozent vom Restbuchwert abzuschreiben. Diese Abschreibung ist über die Art332 (Übrige Abschreibungen) vorzunehmen.

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4.5.4 Anstalten und Sonderrechnungen, Integration bzw. Konsolidierung

GG Gemeinde-unternehmen

1. Ausgestaltung Art. 65 1 Die Gemeinden können geeignete Verwaltungszweigeals Gemeindeunternehmen (Anstalten) organisatorischverselbständigen und sie mit eigener Rechtspersönlichkeitausstatten.2 Die Gemeinden beaufsichtigen die Unternehmen.

2. RechtlicheGrundlagen

Art. 66 1 Gemeindeunternehmen bedürfen einer Grundlage ineinem Reglement2 Das Reglement legt festa Art und Umfang der zu erbringenden Leistung,b die Grundzüge der Organisation,c die betriebswirtschaftlichen Führungsgrundsätze undd die Finanzierungsgrundsätze.3 Das Reglement bestimmt, inwieweit die Unternehmen denVorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden unterstehen.

GV Zulässigkeit undIntegration

Art. 95 1 Soweit die Erfüllung besonderer Aufgaben eineneigenen Rechnungskreis erfordert, kann die Gemeinde eineSonderrechnung führen.2 Sonderrechnungen sind in Voranschlag und Jahresrechnungder Gemeinde aufzunehmen; ausgenommen sind solche vongemeindeeigenen Banken und Personalvorsorgeeinrichtungen.

Weisungen des AGR:KonsolidierungdesVoranschlagesund desFinanzplans

1 In Voranschlag, Jahresrechnung und Finanzplan sind nach den Vorgaben vonWeisung 2 bis 9 zu integrieren (konsolidieren):a alle Sonderrechnungen nach Art. 95 GV,b alle Rechnungen von gemeindeeigenen Unternehmen

(Anstalten) im Sinne von Art. 65 GG.2 Im Voranschlag und im Finanzplan sind zu integrieren (konsolidieren):a die Verwaltungs- beziehungsweise die Erfolgsrechnungb Investitionen

KonsolidierungderJahresrechnung

3 In der Jahresrechnung sind zu integrieren (konsolidieren):a die Bestandesrechnung, beziehungsweise die Bilanzb die Verwaltungs-, beziehungsweise die Erfolgsrechnungc die Investitionen

KonsolidierungderBestandesrech-nung

4 In der Bestandesrechnung ist die Integration (Konsolidierung) auf derdreistufigen Artengliederung vorzunehmen. Schuld- und Forderungsverhältnissezwischen Gemeinderechnung und der zu integrierenden Rechnung sind zueliminieren.

Konsolidierungvon Kapitalien

5 Kapitalien sind wie folgt zu integrieren (konsolidieren):Unter Vorbehalt von Buchstabe b ist das Eigenkapital der zu integrierendenSonderrechnung in der konsolidierten Gemeinderechnung als Spezialfinanzierungauszuweisen. Kapital von zweckbestimmten Zuwendungen Dritter wird in derkonsolidierten Gemeinderechnung als Verpflichtung zugunsten derSonderrechnung ausgewiesen.

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KonsolidierungderVerwaltungs-rechnung

6 In der Verwaltungsrechnung ist die Integration (Konsolidierung) mindestensauf der zweistufigen funktionalen Gliederung und der zweistufigenArtengliederung vorzunehmen. Die Veränderungen von Schuld- undForderungsverhältnissen (Erhöhung beziehungsweise Rückzahlung vonDarlehen und Beteiligungen) sind zu eliminieren.

Mindestaus-wertungen

7 Aufgrund der integrierten (konsolidierten) Daten hat die Gemeinde mindestensdie folgenden Auswertungen zu erstellen:a Übersicht über die Jahresrechnungb Finanzkennzahlenc Finanzierungsausweisd Abschreibungstabelle

Beschlüsse 8 Das zuständige Organ der Gemeinde beschliesst über den konsolidiertenVoranschlag, den konsolidierten Finanzplan und die konsolidierteJahresrechnung.

Art und Umfang 9 Über Art und Umfang der Integration (Konsolidierung) ist in den Vorberichtenzu orientieren.

Bei diesen Mindestanforderungen an die Integration von Sonderrechnungen und Anstalten handeltes sich noch nicht um eine vollständige Konsolidierung im Sinne der Privatwirtschaft. MitAusnahme der Beschlüsse des zuständigen Organs wird deshalb der Begriff Integration stattKonsolidierung verwendet. Weiterentwicklungen des öffentlichen Rechnungswesens in Richtungvollständige Konsolidierung sind aber in Vorbereitung.

Die Beschlüsse der zuständigen Organe erfolgen über den konsolidierten Voranschlag undFinanzplan sowie über die konsolidierte Jahresrechnung. Damit werden für die Information derOrgane bereits jetzt die Begriffe verwendet, die auch später bei einer vollständigen Konsolidierungzur Anwendung gelangen.

4.5.4.1 Grundlagen der Integration (Konsolidierung)

Die Gemeinden können für einzelne Aufgabenbereiche spezielle Rechnungskreise(Sonderrechnungen) bilden. Die Leistungseinheiten (Abteilungen der Gemeinde), dieSonderrechnungen führen, sind Teil der Gemeinde und haben keine eigene Rechtspersönlichkeit.Sonderrechnungen sind nur sinnvoll, wenn betriebswirtschaftliche und organisatorische Gründedies rechtfertigen. Dies ist beispielsweise bei Gemeindebetrieben grosser Einwohnergemeindenmit ausgebauter eigener Verwaltung der Fall, wo weitgehende Informationsbedürfnisse aus demRechnungswesen mit einer eigenen Kostenrechnung gedeckt werden.

Die Gemeinden können Gemeindeunternehmen (Anstalten) bilden und diese mit eigenerRechtspersönlichkeit ausstatten. Die Rechte und Pflichten (Zuständigkeiten und Verantwortung)der Anstalt werden im Reglement bestimmt. Das Reglement bestimmt auch, wie die AnstaltRechnung legt. Zur Vereinfachung der Konsolidierung empfiehlt das AGR, für dieRechnungsführung der Anstalt den Kontenrahmen und die Bestimmungen des NRM anzuwenden.Auch ein Gemeindeunternehmen mit Rechtspersönlichkeit (Anstalt) bleibt Teil der Gemeinde. Esist deshalb unerlässlich, dass im Hinblick auf die finanzielle Führung der Gemeinde die finanziellenVerflechtungen mit den Gemeindeunternehmen und die damit zusammenhängenden Risikentransparent dargestellt werden.

Rechnungsdaten von Leistungseinheiten, die Sonderrechnungen führen, und von Anstaltenmüssen in die Gemeinderechnung integriert (konsolidiert) werden.

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Art. 66 Abs. 3 GG überlässt es den Gemeinden, ihre Gemeindeunternehmen den Vorschriftenüber den Finanzhaushalt der Gemeinden zu unterstellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass, solltendie Gemeindeunternehmen nicht den Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeindenunterstellt werden, nicht integriert (konsolidiert) werden müssen. Im Vortrag des Regierungsratesan den Grossen Rat betreffend die Totalrevision des Gemeindegesetzes wird zu diesem Punkterläutert, dass die Konsolidierungspflicht sachgerecht und durch den Absatz 3 nicht in Fragegestellt werde. Für das betroffene Gemeindeunternehmen bedeutet dies, dass es seinenFinanzhaushalt und sein Rechnungswesen so ausgestalten muss, dass es die zu integrierenden(konsolidierenden) Daten bereitstellen kann.

Nicht in die Gemeinderechnung integriert (konsolidiert) werden die Rechnungen allfälligergemeindeeigener Banken und Personalvorsorgeeinrichtungen.

4.5.4.2 Konsolidierung weiterer Unternehmen

Die Gemeinden beteiligen sich an weiteren Institutionen (Gemeindeverbände,Aktiengesellschaften usw.). Auch diese wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtungen müssentransparent dargestellt werden, damit die zukünftigen Risiken abgeschätzt und die zuständigenOrgane ihre Führungsverantwortung wahrnehmen können. Mittel- bis langfristig sollen dieseVerflechtungen nicht nur im Verzeichnis zur Jahresrechnung gemäss Gemeindeverordnung (Art.97 GV) aufgeführt werden, sondern auch mit den Voranschlags- und Rechnungsdaten konsolidiertwerden.

Zur Konsolidierung von übrigen Institutionen mit Gemeinden müssen zuerst Erfahrungengesammelt werden. Deshalb wird im Rahmen dieser Weisungen (noch) keine Verpflichtung zurKonsolidierung festgelegt.

4.5.4.3 Umfang der Integration (Konsolidierung)

Der Umfang der aktuellen Integration (Konsolidierung) beschränkt sich auf das Notwendigste.Eliminiert werden vorläufig nur die bilanzrelevanten Grössen Schuld- und Forderungsverhältnissesowie deren Veränderung in der Investitionsrechnung. Auf die Elimination von gegenseitigenLieferungen und Leistungen wird verzichtet, da diese Verflechtungen in der Regel umsatzmässigkaum ins Gewicht fallen. Die Gemeinden können aber, wenn sie es für ihre Verhältnisse als richtigund notwendig erachten, diese Eliminationen vornehmen.Über Art und Umfang der Integration (Konsolidierung) ist in den Vorberichten zu Voranschlag,Rechnung und Finanzplan zu orientieren.

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4.5.4.4 Weitere Entwicklungen

In der Privatwirtschaft ist die Konsolidierung von beherrschten Gesellschaften schon lange üblichund beispielsweise bei börsenkotierten Unternehmungen Pflicht. Nur so ist eineGesamtbeurteilung der Unternehmung machbar; die zuständigen Organe können ihreFührungsfunktion besser erfüllen und Geldgeber oder Kontrollstellen sind in der Lage, eineRisikobeurteilung vorzunehmen. Im öffentlichen Rechnungswesen ist seit Jahren die Integrationbzw. Konsolidierung von Sonderrechnungen Pflicht. Weitergehende Konsolidierungen fehltenbisher. Angesichts der zunehmenden Beteiligungen der Gemeinden besteht der Bedarf an einerWeiterentwicklung des öffentlichen Rechnungswesens.

Abhängig von der weiteren Entwicklung des öffentlichen Rechnungswesens sind zurKonsolidierung folgende grundsätzlichen Regelungen vorgesehen oder zumindest denkbar:

Ab 2001 Einfache Integration von Anstalten und Sonderrechnungen:

In einer ersten Phase werden die Sonderrechnungen und die gemeindeeige-nen Anstalten ab der Jahresrechnung 2001 integriert. Diese Integration wird inden vorstehenden Weisungen des AGR beschrieben. Es handelt sich um eineMinimalvorschrift zur hauptsächlichen Elimination von gegenseitigen Schuld-und Forderungsverhältnissen in Anlehnung an die bisherigen Konsolidie-rungsvorschriften aus dem Jahr 1992. Zusätzlich ist in einem Verzeichnis aus-serhalb der Jahresrechnung über die Verpflichtungen und Beteiligungen, diefür den Finanzhaushalt von Bedeutung sind, zu orientieren.

ZukünftigeLösung

Konsolidierung von Anstalten und Sonderrechnungen sowie Beteiligungen anprivatrechtlichen Trägerschaften öffentlicher Aufgaben nach demGemeinderecht und dem NRM:

Die zunehmenden Verflechtungen zwischen Gemeinden und Trägerschaftenöffentlicher Aufgaben des Privatrechts bewirken eine grundsätzlicheNeuausrichtung des NRM hin zu einem konsolidierungsfähigenRechnungswesen und zu einer Annäherung an die privatrechtlichenRechnungslegungsvorschriften. Erste Vorarbeiten dazu sind im Gange, esdürfte aber noch mehrere Jahre dauern, bis privatrechtliche undöffentlichrechtliche Buchhaltungen nach einheitlichen Standards umfassendkonsolidiert werden können.

Variante eventuell zusätzlicher Einbezug von Gemeindeverbänden:

Die finanzielle Lage einer Gemeinde ist stark abhängig von derAufgabenerfüllung durch Gemeindeverbände. Es ist heute vorstellbar,langfristig die Gemeindeverbände anteilsmässig konsolidieren zu lassen, umeine ganzheitliche Sicht auf die Gemeindefinanzen zu ermöglichen.Entsprechende Vorarbeiten haben noch nicht begonnen.

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4.5.5 Spezialfinanzierungen

GV Grundsatz Art. 86 1 Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel zurErfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe.2 Verpflichtungen und Vorschüsse sind zu verzinsen. Die Gemeindekann davon abweichende Regelungen erlassen, soweit nichtbesondere Bestimmungen des übergeordneten Rechts etwasanderes vorsehen.

Voraus-setzungen

Art. 87 1 Spezialfinanzierungen bedürfen einer Grundlagea im übergeordneten Recht oderb in einem Reglement der Gemeinde.2 Das Reglement legt den Zweck der Spezialfinanzierung und dieZuständigkeit zur Bestimmung von Einlagen und Entnahmen fest.3 Spezialfinanzierungen dürfen nicht mit im voraus bestimmtenAnteilen der ordentlichen Gemeindesteuern oder derLiegenschaftssteuern gespeist werden.

Vorschüsse Art. 88 Vorschüsse für Spezialfinanzierungen sind durch zukünftigeErtragsüberschüsse der spezialfinanzierten Aufgaben innert achtJahren seit erstmaliger Bilanzierung zurückzuerstatten.

Weisungen des AGR:Einlagen 1 Einlagen in die Spezialfinanzierungen sind ausschliesslich über die

Aufwandart 380, Entnahmen über Ertragsart 480 vorzunehmen.Richtlinien fürinterneVerrechnungen

2 Die internen Verrechnungen von Abschreibungen und Zinsen auf dengesetzlichen und reglementarischen Spezialfinanzierungen haben nachgemeindeweise einheitlichen Richtlinien zu erfolgen, soweit keine kantonalenVorschriften bestehen.

Zinssatz 3 Der Zinssatz muss zwischen den von der Gemeinde im betreffenden Jahrerzielten Aktiv- und Passivzinssätzen festgelegt werden.

4.5.5.1 Allgemeines

Unter Spezialfinanzierung versteht man die Zuordnung von Einnahmen zu bestimmten Aufgaben.Dabei besteht zwischen der erbrachten Aufgabe und den bezahlten Entgelten ein direkterZusammenhang. Es fällt nie jährlich exakt jener Ertrag an, damit der Aufwand genau gedecktwerden kann. Innerhalb der einzelnen Funktionen ergeben sich Aufwand- oderErtragsüberschüsse. Die Aufwandüberschüsse müssen durch zweckbestimmte Erträge (evtl.zukünftige) abgedeckt werden. Ertragsüberschüsse stehen der zukünftigen Aufgabenerfüllung zurVerfügung. Beim Rechnungsabschluss werden die Ergebnisse der spezialfinanziertenAufgabenbereiche in die Bestandesrechnung übertragen.Einlagen in die Spezialfinanzierungen dürfen nur über die Aufwandart 380, Entnahmen nur überErtragsart 480 vorgenommen werden.Gesetzliche Spezialfinanzierungen weisen die Kontennummer 1280 beziehungsweise 2280 in derBestandesrechnung auf, reglementarische Spezialfinanzierungen 1281 beziehungsweise 2281.

VerwaltungsvermögenDas Verwaltungsvermögen der Spezialfinanzierungen ist im Verwaltungsvermögen separatauszuweisen und zulasten der Spezialfinanzierung abzuschreiben.

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«Eigenkapital» der SpezialfinanzierungenDie Ertragsüberschüsse der Spezialfinanzierungen werden dem Konto 2280 «Spezialfinanzierungx» gutgeschrieben. Dieses Eigenkapital der Spezialfinanzierung, Konto 2280 beziehungsweise2281 steht zur Verfügung, um zukünftige Aufwandüberschüsse dieses Aufgabenbereiches deckenzu können. Entstehen Aufwandüberschüsse und ist das Eigenkapital aufgebraucht, so ist dieserdem Aktivkonto 1280 beziehungsweise 1281 Vorschüsse für Spezialfinanzierungen zu belasten.Diese Vorschüsse (= Bilanzfehlbeträge) sind innert acht Jahren (Art. 88 GV) durch dieentsprechenden zukünftigen Erträge abzutragen.

Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen, ausser es sei in der gesetzlichen oder reglementarischenGrundlage ausdrücklich verneint. Den Zinssatz setzt die Gemeinde im Rahmen der gültigenSparkonto- und Gemeindedarlehenszinssätze der Banken fest.Allfällige noch bestehende Spezialfinanzierungen ohne Reglementsgrundlage müssen aufgelöstwerden. Die fünfjährige Übergangsfrist für den Erlass fehlender Reglemente nach altem Gesetzüber den Finanzhaushalt der Gemeinden ist verstrichen.

Theoretisch können mit entsprechenden Reglementen beliebige Spezialfinanzierungen gebildetwerden. Spezialfinanzierungen im steuerfinanzierten Gemeindehaushalt sind aber mit zahlreichenund schwerwiegenden Nachteilen belastet und werden deshalb nicht empfohlen:• Die Gemeinde würde ihren eigenen Handlungsspielraum mit der Bildung von

Spezialfinanzierungen im Steuerhaushalt unnötig einschränken. Das Eigenkapital alsAusgleichsgrösse erlaubt die Bildung zweckfreier Mittel, ohne dass reglementarischeSpezialfinanzierungen mit einengenden Vorschriften nötig sind.

• Die Vergleichbarkeit zwischen den Gemeinderechnungen wird durch die Bewirtschaftung vonSpezialfinanzierungen erschwert.

• Die Aussagekraft und die Interpretation von Voranschlag, Rechnung und Finanzplan werdengeringer beziehungsweise schwieriger.

4.5.5.2 Arten von Spezialfinanzierungen

Spezialfinanzierungen bedürfen einer rechtlichen Grundlage, welche die Einlagen und Entnahmennach klaren Grundsätzen für Voranschlag und Rechnung regelt. Die wichtigstenSpezialfinanzierungen werden bereits durch Bundesrecht oder das kantonale Rechtvorgeschrieben.

Gesetzliche Spezialfinanzierungen

Schutzraumersatzabgaben:12 In diese Spezialfinanzierung werden die Ersatzabgaben vonBauwilligen verbucht, die keinen eigenen Zivilschutzraum erstellen (dürfen). Beim Bau einesöffentlichen Sammelschutzraums können diese Beiträge durch Verfügung des Amtes fürBevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe bezogen werden. Dieses Amt führt eine Kontrolle überdie geleisteten Ersatzabgaben und gleicht den Bestand mit der Gemeinde periodisch ab. DieseSpezialfinanzierung ist nicht zu verzinsen.

12 Artikel 2 des Bundesgesetzes über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 4. Oktober 1963, SR520.2 und Art. 6 und 7 Verordnung des Bundesrates über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 27.November 1978, SR 520.21

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Wasserversorgung und Abwasserentsorgung:13 In diesen gesetzlichen Spezialfinanzierungensind, solange Verwaltungsvermögen besteht, Abschreibungen nach denWiederbeschaffungswerten vorzunehmen. Anschliessend ist eine Spezialfinanzierung Werterhaltzu äufnen. Dadurch sind je zwei Spezialfinanzierungen für beide Bereiche zu führen: eine SF«Rechnungsausgleich» und eine SF «Werterhalt» (zur näheren Begründung für diese Regelung⇒ Kap. 4.9.2). Die Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen von Wasser und Abwasserwerden direkt in der Spezialfinanzierung verbucht. In allen anderen Spezialfinanzierungen werdendie Abschreibungen in Funktion 990 (Abschreibungen) verbucht und intern verrechnet.

Abfallbeseitigung:14 Für die Abfallbeseitigung ist ebenfalls eine gesetzliche Spezialfinanzierungzu führen. Es gilt das Verursacherprinzip. Die Spezialfinanzierung Abfallbeseitigung decktebenfalls den Nettoaufwand der Tierkadaverentsorgung (nach Abzug der Entsorgungsgebühren).

Wehrdienstersatzabgaben:15. Laut Feuerschutz- und Wehrdienstgesetz tragen die Gemeindendie Kosten der Wehrdienste. Soweit die Kosten nicht durch die Pflichtersatzabgaben und dieübrigen Einnahmen gedeckt sind, sind sie dem Steuerhaushalt zu belasten.Wehrdienstersatzabgaben dürfen nur für Wehrdienstzwecke verwendet werden. Durch diesegesetzliche Bestimmung handelt es sich bei der Spezialfinanzierung Wehrdienstersatzabgaben,falls die Gemeinde keine anderslautende Reglementsbestimmung erlässt, um eine einseitigeSpezialfinanzierung.Unter einseitiger Spezialfinanzierung wird in diesem Zusammenhang folgendes verstanden:Ertragsüberschüsse sind in die SF einzulegen und decken künftige Aufwandüberschüsse. Wo derBestand der SF aufgebraucht ist, oder wo nie ein Aktivbestand (Verpflichtung fürSpezialfinanzierung) erreicht werden konnte, deckt die Gemeinde die Aufwandüberschüsse ausallgemeinen Steuergeldern.

Das AGR empfiehlt, die Spezialfinanzierung Wehrdienste als zweiseitige Spezialfinanzierung zuführen und eine entsprechende Reglementsbestimmung zu erlassen. Eine zweiseitigeSpezialfinanzierung bedeutet, dass die Einnahmen der Wehrdienste mittelfristig die Ausgabendecken sollen.

Übertragung Verwaltungsvermögen: Die Bewertung des Verwaltungsvermögens (⇒ Kap. 4.5.3)ist in der Gemeindeverordnung geregelt (Art. 82 GV). Aufwertungen sind grundsätzlich nichtzulässig. Im Zuge der Privatisierungen ist in Ausnahmefällen eine Neubewertung derVermögenswerte nötig, um eine betriebswirtschaftlich vertretbare und langfristig orientierteFinanzierung einer neu gegründeten Trägerschaft sicherzustellen. Damit dieBewertungsvorschriften des öffentlichen Rechts eingehalten werden, ist die Neutralisierungallfälliger Aufwertungen mit einer Spezialfinanzierung nötig.

Forstreservefonds:16 Das kantonale Waldgesetz hebt die früheren Grundlagen17 für dengesetzlichen Forstreservefonds auf. Das Obligatorium zur Bildung von Forstreserven über einenForstreservefonds besteht somit nicht mehr. Damit entfällt auch die Pflicht zur Erhaltung oderweiteren Äufnung bestehender Fonds. Die Verwendung der bestehenden Fondsmittel hat sichnach Art. 67 der kantonalen Waldverordnung zu richten. Die Bewilligungspflicht zurMittelentnahme entfällt. Nach Auskunft der Steuerverwaltung werden die Fonds, falls sie klar als

13 Wasserversorgungsgesetz vom 11.11.1996, (WVG), BSG 752.32, Gewässerschutzgesetz vom11.11.1996, (KGSchG), BSG 821.014 Gesetz über die Abfälle vom 7. Dezember 1986, BSG 822.115 Feuerschutz- und Wehrdienstgesetz vom 20.1.1994, (FWG), BSG 871.1116 Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997, (KWaG), BSG 921.1117 Art. 26 Gesetz über das Forstwesen vom 1. Juli 1973, (FoG, aufgehoben), BSG 921.11 und Verordnungüber die Forstreservefonds, BSG 921.224

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Spezialfinanzierung ausgewiesen werden, weiterhin nicht kapitalbesteuert. Sämtliche Einlagenund Entnahmen sind über die Laufende Rechnung vorzunehmen. Bei zweckentsprechenderVerwendung der Fondsmittel ist nicht mit einer Besteuerung zu rechnen. Die Verzinsung derFonds ist freiwillig, wird aber nicht empfohlen.

Reglementarische Spezialfinanzierungen

Die Gemeinde kann per Reglement Spezialfinanzierungen führen, beispielsweise:• Liegenschaften Finanzvermögen• Ersatzabgabe für Parkplätze• Elektrizitätswerke• Gasversorgung• Kiesgrube• Altersheim (wenn direkter Betrieb durch die Gemeinde)• Gemeinschaftsantenne/Kabelnetz• Parkhäuser• Forstrechnung

Will die Gemeinde eigene Spezialfinanzierungen begründen, bedarf dies einesGemeindereglementes. Dieses ist durch die Stimmberechtigten oder das Parlament zubeschliessen.

4.5.5.3 Behandlung der Spezialfinanzierungen im Voranschlag und in derRechnung

Für die Spezialfinanzierungen sind separate funktionale Nummern mit den Vermerk«Spezialfinanzierung» oder «SF» zu führen, und zwar in der Laufenden Rechnung undInvestitionsrechnung. Beispiel: «700 Wasserversorgung (Spezialfinanzierung)». Ausgaben undEinnahmen der Investitionsrechnung sind beim Abschluss in der Bestandesrechnung (z. B. Konto1141.01 Wasserversorgung SF) zu aktivieren beziehungsweise zu passivieren.

Es sind sämtliche Aufwände und Erträge im Sinne einer Betriebsrechnung inklusive die internenVerrechnungen wie Zinsen und Verwaltungskosten in der Laufenden Rechnung auszuweisen. DieVerpflichtungen, die Vorschüsse sowie das nicht abgeschriebene Verwaltungsvermögen sind zuverzinsen, damit das betriebswirtschaftliche Ergebnis festgestellt werden kann. Die Verzinsungerfolgt in der Regel intern zum durchschnittlichen Fremdkapital- oder Guthabenzinssatz.

Mit Ausnahme der Spezialfinanzierungen Wasser und Abwasser (⇒ Kap. 4.9.2) sind dieAbschreibungen in der Funktion 9 vorzunehmen und intern in die Spezialfinanzierung zu belasten.Nur bei Wasser und Abwasser wird die Abschreibung direkt aus der Funktion 700beziehungsweise 710 gebucht.

Das Total Aufwand und Ertrag der gesetzlichen Spezialfinanzierungen in der LaufendenRechnung muss gleich hoch sein. Aus diesem Grund ist der Überschuss wie folgt zu verbuchen:

ErtragsüberschussKonto 380 (Soll), Gegenkonto 2280 (Haben) oder 1280 (Haben)AufwandüberschussKonto 480 (Haben), Gegenkonto 2280 (Soll) oder 1280 (Soll)

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Bei den reglementarischen Spezialfinanzierungen kann ein Ertragsüberschuss ausdrücklichgewollt sein, beispielsweise als Gewinnablieferung oder Konzessionsabgabe desElektrizitätswerks an die Gemeinde. Nötig ist dazu eine entsprechend Bestimmung im Reglement.In diesem Fall kann die Spezialfinanzierung unausgeglichen abgeschlossen werden.

Nach Abschreibung des entsprechenden Verwaltungsvermögens wird ein allfälligerEinnahmenüberschuss der Investitionsrechnung in der Laufenden Rechnung der Spezialfinanzie-rung gutgeschrieben.

4.5.5.4 Behandlung der Spezialfinanzierungen in der Bestandesrechnung

Bei den Spezialfinanzierungen wird zwischen gesetzlichen Spezialfinanzierungen, Konti 1280beziehungsweise 2280, und reglementarischen Spezialfinanzierungen, Konti 1281beziehungsweise 2281, unterschieden.

1280 und 1281, Vorschüsse für SpezialfinanzierungenDer Vorschuss entspricht einem Bilanzfehlbetrag (Verlustvortrag) einer Spezialfinanzierung.Er ist zulasten der Laufenden Rechnung dieser Spezialfinanzierung innert acht Jahrenabzutragen.

2280 und 2281, Verpflichtungen für SpezialfinanzierungenDie Verpflichtung entspricht dem Eigenkapital (Reinvermögen) einer Spezialfinanzierung.

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4.5.5.5 Berechnung des für die Verzinsung massgebenden Betrages bei internerVerzinsung

Die internen Verrechnungen von Zinsen und Abschreibungen auf den gesetzlichen undreglementarischen Spezialfinanzierungen haben nach gemeindeweise einheitlichen Richtlinien zuerfolgen, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen. Der Zinssatz muss zwischen den von derGemeinde im betreffenden Jahr erzielten Aktiv- und Passivzinsen festgelegt werden.

Beispiel: Kabelnetz, Zinssatz 4 Prozent (Annahme)

Der Einfachheit halber wurde der Zinsberechnung der massgebende Betrag per 1. Januar zugrunde gelegt. BeiInvestitionen und grossen Schwankungen ist der massgebende Betrag nach der Formel «Anfangssaldo + Schlusssaldogeteilt durch 2» oder mittels einer detaillierten Zinsabrechnung zu rechnen.

1. Die Spezialfinanzierung verfügt über Verwaltungsvermögen, welches noch abzuschreiben ist. Ferner wird eineVerpflichtung für die Spezialfinanzierung (Eigenkapital) unter der Konto-Nr. 2281 ausgewiesen.

a. Das Verwaltungsvermögen ist grösser als das Eigenkapital

Berechnung:Bestandesrechnung

Verwaltungsvermögen 100./. Eigenkapital 20 1141.xx 100 20 2281.xx

____ Verwaltungs-vermögen

EigenkapitalKabelnetz

Für die Verzinsung Kabelnetzmassgebender Betrag 80

Zins 4 Prozent von 80 = 3,2 Belastung des Kabelnetzes

Verbuchung: Verrechneter Zins Kabelnetz 321.391 / 940.491(Für das Kabelnetz Aufwand, für den Steuerhaushalt Ertrag)

b. Das Verwaltungsvermögen ist kleiner als das Eigenkapital

Berechnung:Bestandesrechnung

Eigenkapital 150./. Verwaltungsvermögen 100 1141.01 100 150 2281.xx

___Für die Verzinsungmassgebender Betrag 50

Zins 4 Prozent von 50 = 2 Gutschrift ans KabelnetzVerbuchung: Verrechneter Zins Kabelnetz 940.391 / 321.491

(Für den Steuerhaushalt Aufwand, für das Kabelnetz Ertrag)

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2. Die Spezialfinanzierung verfügt über Verwaltungsvermögen, welches noch abzuschreiben ist. Ferner wird einVorschuss an die Spezialfinanzierung (Bilanzfehlbetrag) unter der Konto Nr. 1281 ausgewiesen.

Berechnung:Bestandesrechnung

Verwaltungsvermögen 100+ Bilanzfehlbetrag 20 1141.01 100

____Für die Verzinsungmassgebender Betrag 120 1281.xx 20 0 2281.xx

Zins 4 Prozent von 120 = 4,8 Belastung des Kabelnetzes

Verbuchung: Verrechneter Zins Kabelnetz 321.391 / 940.491(Für das Kabelnetz Aufwand, für den Steuerhaushalt Ertrag)

In den Beispielen wurde mit einem einheitlichen Zinssatz gerechnet. Es wäre ausdrücklich auchzulässig, für Guthaben der Gemeinde gegenüber den Spezialfinanzierungen andere Zinssätze alsfür Schulden anzuwenden. Nicht zulässig wäre laut Weisung 2 zu Kapitel 4.5.5, ein Guthaben derGemeinde gegenüber der Wasserversorgung zu einem anderen Zinssatz als ein Guthabengegenüber der Abwasserentsorgung zu verzinsen.

4.5.5.6 Zweckbindung von Gemeindesteuern

Im Zusammenhang mit Spezialfinanzierungen ist das Verbot der Zweckbindung vonGemeindesteuern von Interesse.Zur Deckung einzelner Ausgaben dürfen keine festen Anteile der Gemeindesteuern oderLiegenschaftssteuern verwendet werden.Nicht zulässig sind Bestimmungen in einem Reglement über eine Spezialfinanzierung, wie:«x Prozent der ordentlichen Gemeindesteuern sind für Sportanlässe einzusetzen, oderx Steuerzehntel werden für den Unterhalt der Liegenschaften zweckbestimmt.»

Es sind Bestimmungen zulässig wie:«Zur Finanzierung der Massnahmen gemäss Art. x dieses Reglements werden im Sinne einerSpezialfinanzierung jährlich Fr. 4 Mio. in der Laufenden Rechnung eingestellt.»Mit dieser Regelung wird verhindert, dass ein im voraus nicht abschätzbarer Betrag, der vomSteueraufkommen abhängig ist, für einen bestimmten Zweck reserviert wird. Fixe Beträgehingegen können fest in den Voranschlag eingestellt werden, sie sind nicht von einem anderenEreignis (Steueraufkommen) abhängig.Damit eine Spezialfinanzierung begründet werden kann, ist in jedem Fall ein Reglement durch dasfinanzkompetente Organ (Gemeindeversammlung oder Parlament) zu erlassen.Mit solchen Bestimmungen schränkt sich die Gemeinde allerdings den Handlungsspielraum ein.

4.5.6 Eigenkapital / Bilanzfehlbetrag

Das Eigenkapital wird durch Ertragsüberschüsse der Laufenden Rechnung gebildet. Eigenkapitaldient zur Deckung späterer Aufwandüberschüsse und wird ohne verbindliche Zweckbestimmunggebildet.

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Entstehen Aufwandüberschüsse und ist das Eigenkapital aufgebraucht, so entsteht einBilanzfehlbetrag. Dieser muss mittelfristig, das heisst spätestens acht Jahre nach der erstmaligenBilanzierung zulasten der Laufenden Rechnung abgeschrieben werden.

Das AGR empfiehlt den Einwohner- und Gemischten Gemeinden, ihre langfristige Planung auf einEigenkapital in der Höhe von rund drei Steueranlagezehnteln auszurichten, wobei grössereInvestitionen oder voraussichtliche Aufwandüberschüsse vorbehalten sind. Wird diese Empfehlungbeachtet, ist gewährleistet, dass keine Steuern auf Vorrat erhoben werden, kleinereAufwandüberschüsse aber mit dem Eigenkapital aufgefangen werden können.

Das Eigenkapital eignet sich zur Vorfinanzierung von Investitionen. Wenn eine Gemeinde den Baueiner neuen Schulanlage oder eines Mehrzweckgebäudes plant, ist sie gut beraten, einige Jahrevorher mit der Bildung von Eigenkapital zu beginnen und den Souverän entsprechend zuinformieren. Vorübergehend beträgt das Eigenkapital somit über drei Steueranlagezehntel, derhöhere Abschreibungsbedarf nach der Investition verursacht Aufwandüberschüsse, welche dasEigenkapital wieder reduzieren.

Anhand des Finanzplans können die Veränderung und die Höhe des Eigenkapitals begründetwerden. Diese Begründung ist wichtig, wenn das Eigenkapital wesentlich mehr als dreiSteueranlagezehntel beträgt oder wenn grosse Investitionen bevorstehen.

4.5.7 Vorfinanzierungen

Plant eine Gemeinde grössere Investitionen, kann sie diese mit der Bildung von Eigenkapital überErtragsüberschüsse vorfinanzieren. Die Bildung von ausdrücklichen und zweckbestimmtenVorfinanzierungen ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Vorfinanzierungen sind nicht zu verwechseln mit den Spezialfinanzierungen Werterhalt beiWasser und Abwasser. Diese Spezialfinanzierung weist den laufenden, betriebswirtschaftlichberechneten Wertverzehr auf den Anlagen aus und wird aus gesetzlich vorgeschriebenenEinlagen gespiesen.

4.5.8 Fremdkapital

Das Fremdkapital ist in der Bestandesrechnung nach den kaufmännischen Grundsätzen zubilanzieren.Anderslautende Reglementsbestimmungen vorbehalten, ist der Gemeinderat fürFremdmittelaufnahmen zuständig (⇒ Kap. 4.2.4.2).

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4.5.9 Zweckbestimmte Zuwendungen Dritter (verwaltete unselbständige Stiftungen)

GV Grundsatz Art. 92 1 Zweckbestimmte Zuwendungen Dritter sind im Rahmender Zweckbestimmung zu verwenden.2 Enthält die Zweckbestimmung keine abweichende Regelung, ver-wendet der Gemeinderat die Mittel. Er kann dazu durch Verordnungandere Organe oder Dritte einsetzen.3 Die Gemeinde hat die ihr zugewendeten Gelder zu verzinsen.

Zweckänderung Art. 93 1 Die Bestimmung der Zuwendung darf abgeändert werden,wenn der ursprüngliche Zweck nicht mehr erfüllt werden kann.2 Für die Änderung des Zwecks ist der mutmassliche, zeitgemässausgelegte Wille der Stifterin oder des Stifters massgebend.3 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung verfügt auf Antrag derGemeinde die Zweckänderung. Sie ist gemäss Artikel 34 zuveröffentlichen.

Mittel, die von Dritten einer Gemeinde mit der Auflage, diese zweckentsprechend zu verwenden,übergeben werden, sind unselbständige Stiftungen.

Beispiele:

• Legate• Schenkungen• Ertragsüberschüsse aus Basaren, Dorffesten

Diese Mittel gehören der Gemeinde, dürfen aber nur zweckentsprechend verwendet werden.Soweit die Zweckbestimmung keine abweichende Regelung enthält, geschieht dies durch denGemeinderat. Sie sind diesem Zweck gewidmet: Deshalb werden sie im Fremdkapital bilanziert.Die unselbständigen Stiftungen werden somit als Schuld der Gemeinde gegenüber dem zuerfüllenden Zweck ausgewiesen. Das «Geld» (Bargeld, Sparkonti, Kassenscheine usw.) wird insFinanzvermögen integriert, wie das übrige Vermögen bewirtschaftet und nicht mehr separatausgewiesen. Die Gemeinde muss aber für die Beanspruchung dieses Geldes denunselbständigen Stiftungen einen Zins gutschreiben. Den Zinssatz kann die Gemeinde imRahmen der gültigen Sparkonto- und Gemeindedarlehenszinssätze der Banken selber festsetzen.

Die Zweckbestimmung einer solchen unselbständigen Stiftung darf nur geändert werden, wennder ursprüngliche Zweck nicht mehr erfüllbar ist. Eine Zweckänderung bedarf der Genehmigungdes AGR. Dieses hat dabei die Interessen der Stifterin respektive des Stifters zu wahren.

Erhält die Gemeinde Legate oder Schenkungen ohne Zweckbestimmung, gehören diese in dieallgemeinen Mittel und dürfen nicht einem Zweck gewidmet werden. ZweckbestimmteZuwendungen Dritter sollten auch nicht aus allgemeinen Mitteln gespeist werden, da dieGemeinde über diese Mittel nicht mehr für andere Zwecke verfügen kann.

4.5.10 Eventualverpflichtungen

Bürgschaften und andere Sicherheitsleistungen zugunsten Dritter sind in einem Zusatz (Anhang)zur Bestandesrechnung aufzuführen (⇒ Kap.4.4).

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4.6 Verwaltungsrechnung

GV Grundsatz Art. 77 1 Die Verwaltungsrechnung enthält alle Einnahmen undAusgaben beziehungsweise Aufwendungen und Erträge.2 Sie setzt sich zusammen aus der Laufenden Rechnung und derInvestitionsrechnung.

LaufendeRechnung

Art. 78 1 Die Laufende Rechnung enthält die Ausgaben für denWertverzehr (Aufwand) und die damit zusammenhängendenEinnahmen (Ertrag).2 Das Ergebnis der Laufenden Rechnung verändert dasEigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.

Investitions-rechnung

Art. 79 1 Die Investitionsrechnung erfasst jene Ausgaben undEinnahmen, die eigene oder subventionierte VermögenswerteDritter mit mehrjähriger Nutzungsdauer schaffen.2 Das Ergebnis der Investitionsrechnung verändert dasVerwaltungsvermögen.3 Der Gemeinderat kann einzelne Investitionen der LaufendenRechnung belasten, wenn sie seine Ausgabenbefugnis, höchstensaber 100‘000 Franken, nicht übersteigen. Er verfolgt dabei einekonstante Praxis.

Weisungen des AGR:Investitionen 1 Als Investitionen gelten alle Ausgaben für den Erwerb, die Erstellung sowie die

Verbesserung dauerhafter Vermögenswerte für öffentliche Zwecke. Investitionenmüssen eine neue oder erhöhte Nutzung der Vermögenswerte in quantitativeroder qualitativer Hinsicht über mehrere Jahre ermöglichen.

Abschluss 2 Die Investitionsrechnung ist brutto abzuschliessen.

4.6.1 Laufende Rechnung

Die Laufende Rechnung umfasst alle Konsumausgaben (= Aufwand) und die entsprechendenEinnahmen (= Ertrag). Der Aufwand schafft keine neuen, mehrjährig nutzbaren Gegenwerte.

Es handelt sich beim Aufwand beispielsweise um:• Personalaufwand• Sachaufwand• Zinsaufwand• Abschreibungen• Rückerstattungen und Beiträge an andere Körperschaften für wertverzehrenden Aufwand.

Im Ertrag sind beispielsweise enthalten:• Steuerertrag• Vermögensertrag• Gebühren (Entgelte)• Zuschüsse aus dem Finanzausgleich• Rückerstattungen und Beiträge.

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4.6.2 Investitionsrechnung

In der Investitionsrechnung werden sämtliche Investitionsausgaben und -einnahmen verbucht. AlsInvestitionen werden alle Ausgaben für den Erwerb, die Erstellung sowie die Verbesserungdauerhafter Vermögenswerte für öffentliche Zwecke verstanden. Diese Ausgaben ermöglicheneine neue oder erhöhte Nutzung der Vermögenswerte in quantitativer oder qualitativer Hinsichtüber mehrere Jahre.

Die quantitative Nutzung umfasst die Bereitstellung oder die Erweiterung substanziellerKapazitäten wie beispielsweise Neubau einer Strasse, Erweiterung eines Schulhauses etc.Die qualitative Nutzung enthält die Verlängerung der Nutzungsdauer eines bestehendenVermögenswerts wie beispielsweise die Wiederinstandstellung einer Strasse ohneKapazitätserweiterung.

Investitionen sind somit:• Ausgaben für Erwerb, Erstellung, Verbesserung und Sanierung von dauerhaften

Vermögenswerten, die zum Verwaltungsvermögen gehören;• Eigenleistungen des Gemeinwesens für die Erstellung oder Verbesserung von

Vermögenswerten des Verwaltungsvermögens (Gutschrift in der Laufenden Rechnung);• Beiträge an Erwerb, Erstellung, Verbesserung oder Sanierung von dauerhaften

Vermögenswerten für öffentliche Zwecke (Investitionsbeiträge);• Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens;• Aber auch Übertragungen von Vermögenswerten vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen.

Beiträge für Investitionen von Bund, Kanton, anderen Gemeinden oder Dritten werden in derInvestitionsrechnung vereinnahmt.

Die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung werden aktiviert beziehungsweisepassiviert und Ende Jahr in die Bestandesrechnung übertragen.

Wie oben dargelegt, kann aus wirtschaftlicher Sicht recht klar zwischen Investitions- undKonsumausgaben unterschieden werden. Aus praktischen Gründen wäre es jedoch nicht sinnvoll,jede kleinste Investition in der Investitionsrechnung zu erfassen. Kleinere Investitionen sollen wieKonsumaufwand behandelt werden können. Der Gemeinderat kann Investitionen, die in seinenZuständigkeitsbereich fallen, höchstens aber Fr. 100'000.- betragen, der Laufenden Rechnungbelasten. Diese Ausgaben sind im Voranschlag zu budgetieren.

Werden kleinere Investitionen innerhalb der Kompetenz des Gemeinderates der LaufendenRechnung belastet, ist eine konstante Praxis zu verfolgen. Es wäre beispielsweise nicht zulässig,bei guten finanziellen Verhältnissen oder sogar in einem einzelnen Jahr mit erwartetemErtragsüberschuss viele kleine Investitionen der Laufenden Rechnung zu belasten und beiAufwandüberschuss alle Investitionen in der Investitionsrechnung zu verbuchen.

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Das AGR empfiehlt,• entweder alle Investitionen innerhalb der Gemeinderatskompetenz regelmässig der Laufenden

Rechnung zu belasten und nur grössere Investitionen in der Investitionsrechnung zuverbuchen,

• oder durch den Gemeinderat eine Minimalgrenze zur Aktivierung einer Investition festzusetzen,beispielsweise die halbe Ausgabenkompetenz des Gemeinderates, kleinere Investitionen derLaufenden Rechnung zu belasten, grössere Investitionen zu aktivieren und diese Regelungkonsequent über Jahre hinweg anzuwenden.

Vergleich der Verbuchung von Investitionen in der Privatwirtschaft und beim NRM

Während die Aktivierung von Investitionen in der Privatwirtschaft direkt in der Bestandesrechnungerfolgt, werden beim NRM die Investitionen aus kreditrechtlichen und finanzpolitischen Gründenvorerst in der Investitionsrechnung verbucht und erst am Ende der Rechnungsperiode auf dieentsprechenden Bestandeskonten übertragen (Aktivierung beziehungsweise Passivierungen)

Beispiel:Der Bau eines Zivilschutzraums kostet Fr. 1'200'000.-, er wird subventioniert mit Fr. 800'000.-.

Dieses Geschäft würde in der privatwirtschaftlichen Buchhaltung mit der Aktivierung direkt in der Bilanz behandelt.

In der Buchhaltung nach dem NRM der öffentlichen Haushalte erfolgt die Verbuchung in zwei Schritten:

1. Schritt: Verbuchung von Investition und Subvention in der Investitionsrechnung2. Schritt: Die Ausgaben und Einnahmen werden beim Abschluss aktiviert beziehungsweise passiviert und in die

Bestandesrechnung übertragen.

NRM

Bestandesrechnung Investitionsrechnung

Flüssige MittelKonto 160.503öff. Schutzraum

Konto 160.661Kantonsbeiträge(vereinfacht)

Soll Haben Soll Haben Soll Haben1'200 1'200

800 800

Verwaltungsvermögen,Konto 1143 Hochbauten

Konto 999.690AktivierteAusgaben

Konto 999.590PassivierteEinnahmen

Soll Haben Soll Haben Soll Haben1’200 1‘200

800 800Saldo 400

Die Investitionsrechnung ist wie im Beispiel brutto abzuschliessen. Die Verrechnung vonAusgaben und Einnahmen beim Abschluss ist nicht zulässig.

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4.6.3 Gebühren

GV Grundlagen fürGebühren

Art. 89 1 Die Gemeinde legt die Grundsätze für die Erhebung undBerechnung von Gebühren in einem Erlass fest.2 Soweit ein Reglement erforderlich ist, bestimmt dieses mindestensa die gebührenpflichtigen Tätigkeiten und Leistungen,b den Kreis der zahlungspflichtigen Personen undc die Grundzüge der Gebührenbemessung.

Leistungen inKonkurrenz zuPrivaten

Art. 90 1 Leistungen der Gemeinde, welche diese in Konkurrenz zuPrivaten erbringt, müssen mindestens zu kostendeckenden Preisenam Markt angeboten werden.2 Ausnahmen bedürfen einer Grundlage in einem Reglement.

Gewerbliche Leistungen können in bezug auf das Verhältnis zur Leistungsbezügerin respektivezum Leistungsbezüger in zwei Gruppen aufgeteilt werden:

1. Leistungen, mit welchen die Gemeinden zusammen mit anderen Anbietern am Markt auftretenund zur Leistungsbezügerin respektive zum Leistungsbezüger in ein privatrechtlichesVertragsverhältnis treten.

Beispiele:• Kieswerke• Liegenschaften des Finanzvermögens• Kühlanlagen• Sägewerke

2. Leistungen, welche die Gemeinden nicht als Marktteilnehmerin erbringen, sondern mit denensie zur Leistungsbezügerin respektive zum Leistungsbezüger - insbesondere was diePreisgestaltung betrifft - in ein hoheitliches Verhältnis treten.

Beispiele:• Wasserversorgung• Abwasserbeseitigung• Abfallbeseitigung• Elektrizitätsversorgung• Gasversorgung• Gemeinschaftsantennenanlage• Verkehrsbetriebe

Erbringen die Gemeinden gewerbliche Leistungen, sollen die entsprechenden Erlöse grundsätzlichkostendeckend sein. Falls vom Kostendeckungsgrundsatz abgewichen werden soll - soweit diesdas übergeordnete Recht zulässt -, müssen die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlamentdie Rahmenbedingungen in einem Reglement festlegen. Dieses Reglement umschreibt

• Den Leistungsauftrag:Dieser bestimmt möglichst genau, welche Leistungen erbracht werden sollen.

• Die betriebswirtschaftlichen Führungsgrundsätze:Diese können spezielle Zuständigkeitsbestimmungen, Bestimmungen über dieSpezialfinanzierungen und die minimalen und maximalen Abschreibungen enthalten.

• Die Deckung von Aufwandüberschüssen aus allgemeinen Mitteln:

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Im Reglement soll möglichst genau bestimmt werden, wieviele Zuschüsse diese Aufgabe ausallgemeinen öffentlichen Mitteln erhalten soll. Dies kann als absoluter Frankenbetrag, aber auchin Relation zu der erbrachten Leistung bestimmt werden; z. B. x Franken je Passagier beiVerkehrsbetrieben.

• Die Zuweisung von Ertragsüberschüssen in die allgemeinen Mittel:Auch in diesem Fall muss das Reglement möglichst genau bestimmen, wieviele Mittel an denübrigen Haushalt abgeliefert werden sollen. Dies kann auch durch einen absolutenFrankenbetrag, aber auch durch eine Relation zur erbrachten Leistung bestimmt werden; z. B. xProzent des Umsatzes, x Prozent des Ertrages. Die finanzielle Lage des allgemeinenFinanzhaushaltes soll nicht Kriterium sein, um jährlich festzusetzen, wieviel vom Ertragabgeliefert werden soll.

• Die Gebührengrundsätze:Werden alle erwähnten Punkte klar geregelt, ergeben sich die Gebührenansätze als logischeFolge zur Deckung des Aufwandes. Das Reglement sollte nur die Grundsätze festhalten. DieReglementsbestimmung muss es den Pflichtigen ermöglichen, die geschuldete Abgabe,zumindest annäherungsweise vorauszuberechnen. Die effektiven Gebühren in Franken undRappen können durch ein anderes Organ (in der Regel durch den Gemeinderat in Form vonAusführungsbestimmungen) festgesetzt werden.

Art. 89 Abs. 2 GV fasst die vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen an die Erhebung vonGebühren zusammen:

KanzleigebührenGebühren für wenig anspruchs- oder verantwortungsvolle Dienstleistungen (z. B. einfacheBeglaubigungen ohne besonderen Prüfungs- und Kostenaufwand, Fotokopien), die in der Regeleinen bescheidenen Betrag (ca. Fr. 25.- bis 30.-) nicht überschreiten. Werden aber z. B. sehr vieleKopien für jemanden hergestellt, darf die Gesamtgebühr jedoch auch ohne weiteres den Betragvon Fr. 30.- übersteigen.

Für Kanzleigebühren genügt eine Grundlage in einer Verordnung des Gemeinderates. Dabei istfestzuhalten, wieviel für welche Dienstleistung von der bestellenden Person zu leisten ist.

Übrige GebührenGrundsatz: Andere Gebühren erfordern grundsätzlich eine Grundlage in einem Gesetz imformellen Sinn. Ein Gemeindereglement genügt diesem Erfordernis. Das Gemeindereglement hatmindestens den Kreis der Abgabepflichtigen sowie Gegenstand und Bemessungsgrundlage derAbgabe festzuhalten. Die detaillierte Ausgestaltung könnte in diesem Rahmen der Exekutiveüberlassen werden.

AusnahmenWeniger streng ist die oben umschriebene Anforderung dort, wo die betroffenen Personen sowieBürger und Bürgerinnen die Gesetzmässigkeit der Gebühr anhand verfassungsmässigerGrundsätze wie des Kostendeckungs- oder Äquivalenzprinzips überprüfen können. Dies trifft dortnicht zu, wo der Kreis der Benützerinnen und Benützer offen ist, oder wo es um nicht klarabgrenzbare Kosten (z. B. für Erweiterungen, Sanierungen, Unterhalt usw.) geht. Für dieFinanzierung von kommunalen Ver- und Entsorgungsanlagen genügen diese Prinzipien deshalbnicht.

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Verschiedene Prinzipien im Gebührenbereich

Kostendeckungsprinzip Nach diesem Prinzip soll der Ertrag der Gebühren die gesamtenKosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht übersteigen.Das Kostendeckungsprinzip begrenzt die Gebühren insgesamtin ihrer Höhe. Das Kostendeckungsprinzip allein verlangt keinekostendeckenden Gebühren. Es besagt nur, dass dieEinnahmen aus den Gebühren nicht höher sein dürfen als dieGesamtkosten des entsprechenden Verwaltungszweiges.

Äquivalenzprinzip Nach dem Äquivalenzprinzip darf eine Abgabe nicht in einemoffensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert derstaatlichen Leistung stehen. Zudem soll sich demnach dieLeistung in vernünftigen Grenzen zum Aufwand bewegen undlässt gewisse Pauschalierungen zu.

Verursacherprinzip Die Verursachenden von Gebühren sollen nach Möglichkeit fürdie gesamten für den betreffenden Verwaltungszweigentstehenden Kosten aufkommen. Verursachergerecht sind dieGebühren, wenn sie im Einzelfall berücksichtigen, in welchemAusmass jemand die angebotene Dienstleistung in Anspruchnimmt.

4.6.4 Rechnungsabgrenzungen

Aufwand und Ertrag der Laufenden Rechnung sowie Einnahmen und Ausgaben derInvestitionsrechnung sind periodengerecht im richtigen Jahr erfolgswirksam zu buchen, um dierichtige Aussage der Verwaltungsrechnung zu ermöglichen. Dabei sind zu beachten:

Debitoren und KreditorenNach dem Sollprinzip sind spätestens Ende des Rechnungsjahres alle geschuldeten Ausgaben alsAufwand und die rechtskräftig feststehenden Guthaben als Ertrag zu verbuchen.Selbstverständlich darf es sich nur um Aufwand und Ertrag handeln, welcher die betreffendeRechnungsperiode betrifft. Gemeinden, welche während des Jahres nur die Zahlungen verbuchthaben, müssen die noch nicht bezahlten Ausgaben und Einnahmen bilanzieren.

Transitorische Aktiven und PassivenKurzfristige Geldforderungen oder Verpflichtungen, die in ihrer Höhe bekannt und im laufendenRechnungsjahr eingenommen beziehungsweise ausgegeben worden sind, aber das nächsteRechnungsjahr betreffen. Die transitorischen Konti werden nur für den Jahresabschlussgebraucht. Nach der Wiedereröffnung der Buchhaltung werden die transitorischen Aktiven undPassiven durch Umkehrung der Buchungssätze, die zu ihrer Bildung geführt haben, aufgelöst.

RückstellungenRückstellungen sind Verpflichtungen per Ende des Rechnungsjahres, welche bereits feststehen,in ihrer Höhe aber noch nicht genau bekannt sind, deren Berücksichtigung zur Feststellung desAufwandes (Laufende Rechnung) und der Ausgaben (Investitionsrechnung) jedoch am Ende einerRechnungsperiode notwendig ist.

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Es wird unterschieden zwischen• ausgeführten Leistungen oder Lieferungen, deren Rechnung noch aussteht,• und noch nicht erfüllten, aber verbindlich eingegangenen Verpflichtungen.

Da noch keine Rechnung vorliegt, muss der Aufwand speziell ermittelt und im alten Jahr verbuchtwerden. In der neuen Rechnung sind die Konti durch Rückbuchung auf die zutreffendenAufwandkonti (Haben) aufzulösen.

Verpflichtungen, welche im laufenden Jahr eingegangen sind und zulasten der LaufendenRechnung ausgegeben werden, dürfen Ende Jahr als Rückstellung verbucht werden, wenn dieensprechende Bestellung, die Auftragsbestätigung oder ein entsprechender Vertrag vorliegt.Rückstellungen zulasten der Investitionsrechnung dürfen nur dann verbucht werden, wenn diebetreffende Lieferung oder Leistung durch das Unternehmen im abgelaufenen Jahr effektiverbracht wurde.

Die Verbuchung erfolgt auf folgende Bilanzkonti:2040 Rückstellungen Laufende Rechnung2041 Rückstellungen Investitionsrechnung

Rückstellungen zur Ausschöpfung nicht beanspruchter Budgetkredite sind nicht gestattet.

Beispiel:Im Dezember 1999 fiel die Heizung im Schulhaus aus. Der Ersatz der Heizung musste sofort ausgeführt werden. Ausverschiedenen Gründen erhält die Gemeinde bis zum Abschluss der Gemeinderechnung keine Rechnung. Um dieGemeinderechnung abschliessen zu können, müssen die Kosten der Reparatur geschätzt beziehungsweise gemässOfferte eingesetzt werden.Buchungssatz: Aufwand Laufende Rechnung / 2040.01 Rückstellungen Laufende Rechnung

4.6.5 Interne Verrechnungen

GV InterneVerrechnung

Art. 94 Verrechnungen für verwaltungsinterne Leistungsbezügesind vorzunehmen, uma die Rechnungsstellung gegenüber Dritten sicherzustellen,b das wirtschaftliche Ergebnis der einzelnen Verwaltungstätigkeiten feststellen zu können,c das Kostendenken und die Eigenverantwortlichkeit zu stärken oderd die Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Rechnungen sicherzustellen.

Weisungen des AGR:Vollkosten 1 Die internen Verrechnungen von Aufwand und Ertrag, insbesondere von

Zinsen und Abschreibungen, sind in den spezialfinanzierten Bereichenzwingend und auf der Basis der Vollkosten vorzunehmen.

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4.6.5.1 Allgemeine Umschreibung

Die Gemeindeorgane und -angestellten erfüllen ihre Aufgaben wirtschaftlich und sparsam. DieFörderung des Kostendenkens kann zu einem wesentlichen Teil durch die internenVerrechnungen erreicht werden. Beispiele und Weisungen für die interne Verzinsung inSpezialfinanzierungen sind in Kap. 4.5.5.5 enthalten.

Bei internen Verrechnungen werden Personal- und Sachaufwand, Zinsen und Abschreibungensowie Erträge zwischen den einzelnen Funktionen verrechnet, mit dem Ziel, die wirtschaftlicheAufgabenerfüllung je Aufgabenbereich beurteilen zu können.

Bei internen Verrechnungen ist jeweils die Gegenkontonummer aufzuführen. Werdenbeispielsweise Verwaltungskosten aus der Allgemeinen Verwaltung (Funktion 029) derSpezialfinanzierung Gemeinschaftsantenne/Kabelnetz (Funktion 321) belastet, lautet derBuchungssatz:

321.390/029.490 Anteil Verwaltungskosten Fr. x

Die Verrechnungskonten der Artengliederung Kontengruppen 39 und 49 müssen am Ende desRechnungsjahres übereinstimmen.

Beispiele:

Die Wegmeister sorgen hauptsächlich für den Unterhalt der Gemeindestrassen, die Personal- und Sachaufwendungenwerden daher in der Funktion «Gemeindestrassen» verbucht. Bei Bedarf müssen aber die Wegmeister auch beimUnterhalt der Kanalisationen mithelfen. Im Rahmen dieser Leistungen muss nun die Funktion «Gemeindestrassen»entlastet und die Funktion «Abwasserbeseitigung» belastet werden.

Sämtliche Zinsen und Abschreibungen (mit Ausnahme der Spezialfinanzierungen Wasser und Abwasser) werden imAufgabenbereich «Finanzen und Steuern» verbucht. Die Investitionen in die Gemeinschaftsantennenanlage sollenjedoch durch die Abonnentinnen und Abonnenten über Gebühren gedeckt werden. Damit die Funktion«Gemeinschaftsantenne» die wirklichen Kosten ausweist, sind die entsprechenden Aufwendungen intern zuverrechnen.

4.6.5.2 Interne Verrechnungen auf Vollkostenbasis

Die internen Verrechnungen wurden bisher auf unterschiedlichste Weise vorgenommen. In denreglementarischen Spezialfinanzierungen ist für die Kostendeckung das Reglement massgebend.In den Bereichen Wasser, Abwasser und Abfall ist die Kostendeckung gesetzlich vorgeschrieben.Interne Verrechnungen in den spezialfinanzierten Bereichen sind auf der Basis der Vollkostenvorzunehmen.

Unterschied Betriebsbuchhaltung/Kostenrechnung und FinanzbuchhaltungWie im Kapitel NPM (⇒ Kap. 4.9.3) dargestellt, ergeben sich durch sachliche und zeitlicheAbgrenzungen zwischen beiden Buchhaltungen wesentliche Abweichungen. Vor allem dieKapitalkosten werden völlig unterschiedlich berechnet. Die Finanzbuchhaltung richtet sich nachRestbuchwerten, die Betriebsbuchhaltung nach Wiederbeschaffungswerten oder kalkulatorischenWerten. Die Kapitalkosten laut Betriebsbuchhaltung dürfen in der Finanzbuchhaltung nichtnachvollzogen werden, um die Bewertungs- und Abschreibungsvorschriften des NRM nicht zuverletzen.

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Beispiel:Ein Werkhof einer Gemeinde ist bis auf Fr. 100'000.- abgeschrieben, der Wiederbeschaffungswert beträgt aberFr. 3'000'000.-. In der Finanzbuchhaltung nach NRM wird eine Abschreibung von Fr. 10'000.- vorgenommen, der neueRestbuchwert beträgt Fr. 90'000.-.Wenn in der Kostenrechnung von einer Nutzungsdauer von 50 Jahren ausgegangen wird, beträgt derbetriebswirtschaftliche Abschreibungsbetrag, berechnet aufgrund von Wiederbeschaffungswert und Nutzungsdauer Fr.60'000.-. Dieser Wert könnte in der Finanzbuchhaltung im ersten Jahr nur mit Verletzung der harmonisiertenAbschreibungsvorschrift von 10 Prozent verbucht werden, im Folgejahr wäre der Restbuchwert bereits unter null.

Die Finanzbuchhaltung mit harmonisierten Abschreibungsvorschriften und dieBetriebsbuchhaltung mit betriebswirtschaftlichen Grundlagen führen langfristig zu sehr ähnlichenErgebnissen. Für die kurzfristige, laufende Darstellung der wahren Kosten in Aufgabenbereichenmit Kostendeckungspflicht ergibt aber die Finanzbuchhaltung unvollständige Ergebnisse.

Berechnung der VollkostenDie Gesamtkosten der Allgemeinen Verwaltung berechnen sich nach dem Ergebnis derFinanzbuchhaltung oder, wo vorhanden, nach der Betriebsbuchhaltung/Kostenrechnung.

Die von der Allgemeinen Verwaltung erbrachten Dienstleistungen für die Bereiche Wasser (aberauch Abwasser, Abfall etc.) können nach folgender Formel intern verrechnet werden, um dieVollkosten darzustellen:

Kosten Allgemeine Verwaltung x eingesetzte Arbeitsstunden der Verwaltung für WasserTotal geleistete Arbeitsstunden in der Verwaltung

Die Kosten der Allgemeinen Verwaltung setzen sich aus Betriebskosten und Kapitalkostenzusammen. Die Betriebskosten bestehen aus den Bruttokosten der Allgemeinen Verwaltunggemäss Finanzbuchhaltung. Die massgebenden Kosten für die interne Verrechnung derKapitalkosten (des Verwaltungsgebäudes) sind ausserhalb der Buchhaltung zu berechnen.

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Beispiel Allgemeine VerwaltungAbschreibungen = Gebäudeversicherungswert des Verwaltungsgebäudes x 2,5 Prozent unter der Annahme, dass diedurchschnittliche Nutzungsdauer 40 Jahre beträgt.Zinsen = Abschreibungen wie oben : 2 unter der Annahme einer getätigten linearen Amortisation im Rahmen derfrüheren Abschreibungen.

Die geleisteten Arbeitsstunden der Verwaltung werden in der Regel berechnet nach den besetzten Stellen (ohneAuszubildende), multipliziert mit der Präsenzzeit. Als Erfahrungszahl kann von einer durchschnittlichen Präsenzzeit von1'800 Jahresstunden pro Stelle ausgegangen werden.18 Damit sind Absenzen durch Feiertage, Ferien, Militär,Zivilschutz, Krankheit etc. berücksichtigt.

Aufwand und Kosten sind auf eintausend Franken gerundet.

Betriebskosten (Aufwand gemäss Finanzbuchhaltung) in 1‘000 Fr.

Legislative 5Exekutive (Gemeinderat und Kommissionen) 49Allgemeine Verwaltung, Bruttoaufwand 413Nicht aufteilbare AufgabenVerwaltungsliegenschaft, Unterhalt und Betrieb, Hauswart, ohne Kapitalkosten

16

Kapitalkosten* (Kosten gemäss Kostenrechnung)(*Diese Kosten sind in der Finanzbuchhaltung nicht zu verbuchen, sondern dienen zurBerechnung der internen Verrechnungen!)

Abschreibungen:Gebäudeversicherungswert Fr. 1'500'000.-, 2,5 Prozent 38Zinsen, ½ der Abschreibungen 19

Gesamtkosten Allgemeine Verwaltung 540

Die Verwaltung besteht aus drei Vollzeitstellen und einem Lehrling. Es werden also ohne Lernpersonal 3 x 1‘800 =5‘400 Arbeitsstunden berücksichtigt. Diese Arbeitsstunden verteilen sich nach Angaben der Verwaltung (Schätzung,Grobberechnung oder detaillierte Erhebung mit Rapporten über eine begrenzte Zeit) wie folgt:

Aufgabenbereich Arbeitsstunden proJahr

InterneVerrechnung

Buchung in derFinanzbuchhaltung

Wasser 100 10‘000 700.390/029.490Abwasser 200 20‘000 710.390/029.490Abfall 100 10‘000 720.390/029.490Andere Bereiche derGemeindeverwaltung

5‘000

Total Arbeitsstunden 5‘400

Die Beträge in der Spalte interne Verrechnung ergeben sich aus der Berechnung:

Vollkosten (Fr. 540'000.-) x 100 (Arbeitsstunden der Verwaltung für die Wasserversorgung) etc. 5‘400 (Total berücksichtigte Arbeitsstunden) = Fr. 10'000.-

Damit werden die annäherungsweise ermittelten vollen Kosten der Allgemeinen Verwaltung für die gebührenfinanziertenGemeindeaufgaben mit gesetzlicher Kostendeckungspflicht intern verrechnet.

Falls weitere Stellen in der Gemeinde Leistungen für die Bereiche Wasser, Abwasser und Abfallerbringen (Werkhof etc.), können diese nach dem vorstehenden Muster intern verrechnet werden.

18 Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE), Handbuch für das betrieblicheRechnungswesen von Elektrizitätsunternehmen, 1. Auflage Dezember 1999, Kapitel 7.1.2

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Dieses Berechnungsschema kann auch auf andere gebührenfinanzierte Bereiche angewendetwerden. Genauere Kostenermittlungen, beispielsweise anhand einer ausgebautenKostenrechnung, gehen dieser Berechnungsart selbstverständlich vor. Auf jeden Fall istsicherzustellen, dass nachgewiesenermassen die vollen Kosten intern verrechnet werden.

Ausgehend von den Erfahrungen im Zusammenhang mit New Public Management ist unterFachleuten umstritten, ob die Kosten der politischen Entscheidfindung den Produkten belastetwerden sollen oder nicht. Im vorstehenden Beispiel wurden die Kosten von Legislative undExekutive einbezogen. Bei einer verfeinerten Methode oder bei ausgebauter Kostenrechnungkönnte darauf verzichtet werden.

Eine andere Variante zur Berechnung der Vollkosten ist die Zuschlagskalkulation. Dabei werdendie für einen bestimmten Bereich eingesetzten Löhne mit einem Faktor multipliziert.

BeispielDie Gemeindeverwaltung setzte 100 Arbeitsstunden zu einem internen Verrechnungssatz von Fr. 70.- pro Stunde für dieElektrizitätsversorgung ein. Der Zuschlagsfaktor wurde auf 170% festgelegt.

Es wird intern verrechnet: 100 Stunden x Fr. 70.- x 170% = Fr. 11‘900.-

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4.7 Voranschlag und Finanzhaushaltsgleichgewicht

GG Finanzhaushalts-gleichgewicht

Art. 73 1 Der Voranschlag ist so auszugestalten, dass derFinanzhaushalt ausgeglichen ist.2 Ein Aufwandüberschuss kann budgetiert werden, wenn er durchEigenkapital gedeckt ist oder wenn Aussicht auf Deckung gemässArtikel 74 besteht.3 Der Regierungsrat erlässt Mindestvorschriften über dieAbschreibungen.

Bilanzfehlbetrag Art. 74 1 Der Bilanzfehlbetrag muss innert acht Jahren seit dererstmaligen Bilanzierung abgeschrieben sein.2 Der Bilanzfehlbetrag darf einen Drittel des ordentlichenJahressteuerertrages nicht übersteigen.3 Budgetiert die Gemeinde einen Aufwandüberschuss, der nichtdurch Eigenkapital gedeckt werden kann, weist der Gemeinderat imFinanzplan aus, wie der Fehlbetrag auszugleichen ist. DerFinanzplan ist dem für die Beschlussfassung über den Voranschlagzuständigen Organ und der zuständigen Stelle der Justiz-,Gemeinde- und Kirchendirektion vorgängig zur Kenntnis zu bringen.

Sanierungs-massnahmen

Art. 75 1 Weist die Gemeinde seit drei Jahren einenBilanzfehlbetrag aus, erarbeitet sie vor dem Beschluss über dennächsten Voranschlag einen Finanzplan mitSanierungsmassnahmen.2 Der Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen legt dieAbschreibung des Bilanzfehlbetrages innerhalb der Frist gemässArtikel 74 Absatz 1 fest. Er ist der zuständigen Stelle der Justiz-,Gemeinde- und Kirchendirektion zur Kenntnis zu bringen.

Massnahmen desRegierungsrats

Art. 76 1 Der Regierungsrat legt den Voranschlag und dieSteueranlage der Gemeinde fest, wenna der Bilanzfehlbetrag gemäss Voranschlag das Mass von Artikel

74 Absatz 2 übersteigt,b die Gemeinde keinen oder einen ungenügenden Finanzplan mit

Sanierungsmassnahmen gemäss Artikel 75 vorlegt oderc die Gemeinde einen Beschluss über den Voranschlag oder die

Steueranlage fasst, der dem nachgeführten Finanzplan mit Sa-nierungsmassnahmen widerspricht.

2 Der Regierungsrat legt im Rahmen von Absatz 1 den Voranschlagso fest, dass er ausgeglichen ist und der Bilanzfehlbetrag gemässArtikel 74 Absatz 1 abgeschrieben wird. Er kann dazu dieEinnahmen der Gemeinde erhöhen oder deren Ausgaben kürzen,soweit sich die Gemeinde nicht gegenüber Dritten verbindlichverpflichtet hat.

Gemeinden ohneVoranschlag

Art. 77 1 Der Regierungsrat beschliesst den Voranschlag und legtunter Berücksichtigung von Artikel 74 die Steueranlage fest, wenndas zuständige Gemeindeorgan den Voranschlag bis zum 30. Junides Rechnungsjahres nicht beschlossen hat.2 Der Gemeinderat informiert die Regierungsstatthalterin oder denRegierungsstatthalter sowie die zuständige kantonale Stelle über

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das weitere Vorgehen, wenn das zuständige Organ denVoranschlag bis Ende des Vorjahres nicht beschlossen hat.

GV Grundsatz Art. 67 Der Voranschlag bildet die Grundlage derVerwaltungsrechnung.

Beschluss Art. 68 1 Der Voranschlag der Laufenden Rechnung und die Anlageder ordentlichen Gemeindesteuern bzw. der Kirchensteuern sindgemeinsam zu beschliessen.2 Der Voranschlag wird vor Beginn des Rechnungsjahresbeschlossen.3 Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, informiert der Gemeinderatdie Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalterzuhanden des Amtes für Gemeinden und Raumordnung über dasweitere Vorgehen.

Zeitliche Bindung Art. 69 1 Die im Voranschlag beschlossenen Ausgaben erfolgen imbetreffenden Jahr.2 Im Finanzhaushaltsjahr nicht verwendete Voranschlagskrediteverfallen.

UnumgänglicheVerpflichtungen

Art. 70 Ohne rechtskräftigen Voranschlag dürfen nurunumgängliche Verpflichtungen eingegangen werden,insbesondere für gebundene Ausgaben.

GebundeneAusgaben

Art. 101 1 Ausgaben sind gebunden, wenn bezüglich ihrer Höhe,dem Zeitpunkt ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten keinEntscheidungsspielraum besteht.2 Der Gemeinderat beschliesst gebundene Ausgaben.3 Ein Beschluss über einen gebundenen Verpflichtungskredit ist ge-mäss Artikel 34 zu veröffentlichen, wenn er die ordentliche Kreditzu-ständigkeit des Gemeinderates für neue Ausgaben übersteigt.

Voran-schlagskredit

Art. 110 1 Jeder Betrag, der einem Konto der Verwaltungsrechnungzugeordnet ist, stellt einen Voranschlagskredit dar.2 Die Gesamtheit der Voranschlagskredite bildet den Voranschlag.

Ausgaben-beschlüsse

Art. 111 1 Neue einmalige Ausgaben der Laufenden Rechnungdürfen mit dem Voranschlag beschlossen werden.2 Sie sind als neue Ausgaben bekanntzugeben, wenn sie in dieZuständigkeit der Stimmberechtigten oder desGemeindeparlaments fallen.3 Ist das Parlament zuständig für den Beschluss über den Voran-schlag, darf es neue einmalige Ausgaben der Laufenden Rechnungnur im Rahmen seiner Ausgabenbefugnis beschliessen.

Weisungen des AGR:OrdentlicherJahressteuer-ertrag

1 Als ordentlicher Jahressteuerertrag im Sinne von Art. 74, Absatz 2 GG giltanhand der letzten genehmigten Jahresrechnung die Gesamtheit der Erträge aus:a Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen,b Ertrags- und Kapitalsteuern juristischer Personen,c Liegenschaftssteuer.

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UnumgänglicheVerpflichtungen

2 Als unumgängliche Verpflichtungen nach Art. 70 GV gelten:a Gebundene Ausgaben,b Andere Ausgaben, die zwingend für das Funktionieren der

Gemeinde minimal nötig sind.Vollständigkeit 3 Der Voranschlag stellt den gesamten Finanzhaushalt der Gemeinde mit den

integrierten (konsolidierten) Sonderrechnungen und Anstalten vollständig undaussagekräftig dar.

Aufbau 4 Der Voranschlag wird über die Laufende Rechnung und für dieInvestitionsrechnung erstellt und ist grundsätzlich gleich wie die Jahresrechnungaufzubauen. Er ist systematisch nach dem Kontenrahmen des NRM zu gliedern.

Vergleichs-zahlen

5 Der Voranschlag ist jeweils vergleichend mit den Daten des Voranschlages deslaufenden Jahres und der Vorjahresrechnung darzustellen.

Mindestinhalt 6 Der Voranschlag enthält mindestens:a den kommentierenden Vorbericht über das Ergebnis des Voranschlags, die

voraussichtliche Veränderung von Eigen- und Fremdkapital, die wesentlichenÄnderungen gegenüber dem letzten Voranschlag und der letzten Rechnung,sowie über die wesentlichen Investitionen im Budgetjahr. Der Vorbericht enthältdie Anträge des Gemeinderates an das zuständige Organ.

b den Zusammenzug des Voranschlags der Laufenden Rechnung und derInvestitionsrechnung nach Funktionen.

c den Voranschlag der Laufende Rechnung und der Investitionsrechnung nachKonten.

d bei Einwohner- und Gemischten Gemeinden zusätzlich die Übersicht über denVoranschlag.

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4.7.1 Inhalt und Aufbau des Voranschlages

Der Gemeinderat erstellt den Voranschlag der Verwaltungsrechnung (Laufende Rechnung undInvestitionsrechnung) für ein Kalenderjahr und legt damit die finanziellen Auswirkungen seinesjährlichen «Regierungsprogramms» dar. Der Voranschlag umfasst das nächste Jahr, ist damitkurzfristig zukunftsorientiert, und hat unter anderem den mittelfristigen Finanzplan als Grundlage.Die zuständigen Gemeindeorgane stellen sicher, dass der Haushalt mittelfristig im Gleichgewichtist. Ausgaben sind durch Einnahmen zu decken.Der vom zuständigen Organ genehmigte Voranschlag ist rechtlich verbindlich.

Das Vollständigkeitsprinzip (⇒ Kap. 4.3.1.7) verlangt, dass der Gemeinderat sämtlichevoraussehbaren Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung sowie Aufwand und Ertragder Laufenden Rechnung in den Voranschlag aufnimmt, auch wenn allfällige Ausgabenbeschlüssenoch fehlen. Diese Voranschlagskredite können mit einem Sperrvermerk (z. B. Fussnote oder *)bezeichnet werden. Wird der entsprechende Verpflichtungskredit nicht beschlossen, verfallendiese Voranschlagskredite.Der Voranschlag umfasst jedes Konto der Verwaltungsrechnung (Laufende Rechnung undInvestitionsrechnung).

Der gesamte Voranschlag ist öffentlich. Über die Art und Weise wie der Gemeinderat dasParlament oder die Stimmberechtigten über den Voranschlag informieren soll, bestehen keineVorschriften. Jede Gemeinde kann Ihre Informationspolitik selber bestimmen. Es ist der Gemeindeüberlassen, ob sie mit einem Versand an die Stimmberechtigten die Information auf Stufe Kontooder auf Stufe Funktion erfüllt. Dabei ist abzuwägen, dass einerseits umfassend informiert werdenmuss, andererseits die Stimmberechtigten durch allzu umfangreiches Zahlenmaterial verunsichertwerden könnten. Der vollständige Voranschlag muss aber allen interessierten Personen zur Ein-sicht offen stehen und von diesen bezogen werden können.

4.7.2 Voranschlag der Laufenden Rechnung

Mit dem Voranschlag der Laufenden Rechnung kann direkt einmaliger Konsumaufwandbeschlossen werden. Ebenfalls zulässig ist die Verbuchung von budgetierten Kleininvestitionen inder Laufenden Rechnung im Rahmen der Gemeinderatskompetenz, höchstens aber Fr. 100'000.-(Art. 79 GV). Der Gemeinderat hat bei der Zuweisung von Kleininvestitionen entweder in dieLaufende Rechnung oder in die Investitionsrechnung eine konstante Praxis einzuhalten.

Der Voranschlag der Laufenden Rechnung wird dem zuständigen Organ (Urnenabstimmung,Gemeindeversammlung, Parlament) zum Beschluss unterbreitet. Der Voranschlag der LaufendenRechnung muss so ausgestattet werden, dass der Finanzhaushalt mittelfristig ausgeglichen ist.Allfällige Bilanzfehlbeträge sind innert einer Frist von acht Jahren abzuschreiben (Art. 74 GG).

Beispiel:Die Rechnung 1999 schliesst mit einem Aufwandüberschuss ab. Der Gemeinderat beschliesst ein Massnahmenpaket,um das finanzielle Gleichgewicht wieder herstellen zu können. Diese Massnahmen wirken aber nur teilweise sofort, inder Regel werden die Auswirkungen erst mittelfristig spürbar. Die Planung des Gemeinderates sieht folgendeEntwicklung des Finanzhaushaltes vor (in 1‘000 Franken):

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Jahr Abschreibung desBilanzfehlbetrages

Rechnungsergebnis Eigenkapital Bilanzfehlbetrag

1999 202000 -100 802001 -110 1902002 -60 2502003 - 2502004 50 - 2002005 80 - 1202006 80 - 402007 40 30 30

Der Finanzhaushalt ist damit mittelfristig - innert acht Jahren - wieder ins Gleichgewicht gebrachtworden. Besonders wichtig ist in solchen Fällen, dass die Entwicklung des Haushaltes laufendüberwacht wird, um festzustellen, ob die Massnahmen auch die gewünschten Wirkungen zeigen.

Zusammen mit dem Voranschlag der Laufenden Rechnung wird auch die Anlage der ordentlichenGemeindesteuern festgesetzt (Art. 68 GV). Voranschlag der Laufenden Rechnung undSteueranlage bilden eine Einheit; diese beiden Vorlagen müssen in einem Traktandum demzuständigen Organ unterbreitet werden. Der Voranschlag der Laufenden Rechnung wird in derRegel von den Stimmberechtigten beschlossen, kann aber im Organisationsreglement mit oderohne fakultativem Referendum an das Parlament oder sogar an den Gemeinderat delegiertwerden.

-300

-250

-200

-150

-100

-50

0

50

1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007

TausendFranken

Jahr

Bilanzfehlbetrag

Eigenkapital

Haushaltsgleichgewicht

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Nach Gemeindegesetz (Art. 23 GG) steht den Stimmberechtigten unter anderem alsunübertragbare Aufgabe zu, die Steueranlage zu verändern. Die Gemeinde kann nun in ihremOrganisationsreglement bestimmen, dass der Voranschlag nur bei einer Änderung derSteueranlage von den Stimmberechtigten beziehungsweise vom Parlament beschlossen werdenmuss und bei gleichbleibender Steueranlage die Exekutive für den Beschluss kompetent ist.Der Voranschlag ist dem zuständigen Organ noch im Vorjahr zur Genehmigung zu unterbreiten.Wird er verworfen und ist eine erneute Vorlage vor Beginn des Rechnungsjahres nicht mehrmöglich, dürfen bis zum Beschluss nur unumgängliche Verpflichtungen, insbesondere fürgebundene Ausgaben eingegangen werden. Trifft dieser Fall ein, informiert der Gemeinderat dieRegierungsstatthalterin respektive den Regierungsstatthalter zuhanden des AGR über seinweiteres Vorgehen. Die Gemeinde kann weitere Abstimmungen über Voranschlag undSteueranlage durchführen. Verfügt sie bis zum 30. Juni des Rechnungsjahres über keinenVoranschlag, beschliesst ihn der Regierungsrat.Unter unumgänglichen Verpflichtungen wird das Minimum dessen verstanden, was die Gemeindefür ihr Funktionieren gerade noch benötigt. Gegenüber der sehr eng gefassten Auslegung dergebundenen Ausgabe besteht somit etwas mehr Handlungsmöglichkeit bei fehlendemVoranschlag.

4.7.3 Voranschlag der Investitionsrechnung

Der Voranschlag der Investitionsrechnung ist ein Führungs- und Planungsinstrument derBehörden und wird, soweit das Organisationsreglement nichts anderes bestimmt, vomGemeinderat beschlossen. Investitionsausgaben können nicht mit dem Investitionsbudgetbeschlossen werden. Dazu braucht es den Beschluss von Verpflichtungskrediten durch daskreditkompetente Organ.

Der Voranschlag der Investitionsrechnung dient hauptsächlich folgenden Zielen:• Planen der jährlichen Investitionsausgaben und -einnahmen (Investitionstranche),• Feststellen der finanziellen Auswirkungen von allen Investitionen, die im entsprechenden

Rechnungsjahr realisiert werden sollen,• Berechnen des Fremdmittelbedarfs und der daraus folgenden Zinslasten,• Ermitteln des Abschreibungsbedarfs.

4.7.4 Interventionspflicht des Kantons

Der Kanton beachtet die Autonomie der Gemeinden und baut auf ihre Selbstreinigungskraft, auchin schwierigen Situationen. Er beobachtet aber die Entwicklung der Gemeindefinanzhaushaltegenau. Die Gemeinden sollen bei finanziellen Problemen primär in eigener Verantwortung ihrenHandlungsspielraum nutzen und durch eigene Massnahmen den Haushalt wieder insGleichgewicht bringen. Der Kanton interveniert im Zusammenhang mit dem Voranschlag nur untergenau bestimmten Voraussetzungen:• Wenn eine Gemeinde bis zum 30. Juni des Rechnungsjahres keinen Voranschlag beschlossen

hat (⇒ Kap. 4.7.2).• Unter bestimmten Voraussetzungen, wenn eine Gemeinde einen Bilanzfehlbetrag aufweist.

Es gibt drei Fälle, in denen der Regierungsrat das Budget und die Steueranlage einer Gemeindeim Zusammenhang mit Bilanzfehlbeträgen festlegt:• Wenn die Gemeinde laut Voranschlag am Ende des kommenden Jahres einen Bilanzfehlbetrag

aufweist, der höher ist als ein Drittel des ordentlichen Jahressteuerertrages. Der Kantonverhindert dadurch, dass eine Gemeinde einen Bilanzfehlbetrag auflaufen lässt, der nur sehrschwer wieder abgebaut werden kann.

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• Wenn eine Gemeinde seit drei Jahren, also während längerer Zeit, einen Bilanzfehlbetrag hatund trotzdem keinen oder nur einen ungenügenden Finanzplan mit Sanierungsmassnahmenvorlegt. In diesem Fall muss angenommen werden, dass die Gemeinde selbst keineMassnahmen ergreifen will oder kann, um den Haushalt wieder ins Gleichgewicht zu bringen.

• Wenn eine Gemeinde mit langjährigem Bilanzfehlbetrag zwar einen korrekten Finanzplan mitSanierungsmassnahmen hat, aber gleichzeitig Beschlüsse fasst, die dem Sanierungszielzuwider laufen (z. B. indem ein Voranschlag oder eine Steueranlage beschlossen werden,welche den Abbau des Bilanzfehlbetrages innert acht Jahren verunmöglichen).

Muss der Regierungsrat in diesen Fällen intervenieren, so ist er ebenfalls streng an die Frist vonacht Jahren gebunden, innert der der Gemeindehaushalt wieder ausgeglichen sein muss. DerRegierungsrat muss also Voranschläge so festlegen, dass das Sanierungsziel erreicht werdenkann. Um zu diesem Ziel zu kommen, kann der Regierungsrat sowohl die Einnahmen einerGemeinde erhöhen (Steuer- oder Gebührenanpassung) und/oder die Ausgaben kürzen, indem erSparmassnahmen anordnet.

Schliesslich interveniert der Kanton (Art. 88 GG), wenn der Verdacht besteht, dass dieordnungsgemässe Verwaltung durch rechtswidriges Handeln der Gemeindeorgane oder aufandere Weise ernsthaft gestört oder gefährdet wird, und die Gemeinde die Angelegenheit nichtselber ordnet (Art. 86 GG).

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4.8 Finanzplan

4.8.1 Finanzplanpflicht und Anforderungen an den Finanzplan

GV Pflicht und Inhalt Art. 64 1 Die Gemeinden erstellen einen Finanzplan, der durch daszuständige Organ behandelt wird.2 Der Finanzplan gibt einen Überblick über die mutmasslicheEntwicklung des Finanzhaushaltes in den nächsten vier bis achtJahren.3 Der Finanzplan ist mindestens jährlich der Entwicklunganzupassen.

Weisungen des AGR:Vollständigkeit 1 Der Finanzplan ist über den gesamten Gemeindefinanzhaushalt zu erstellen und

muss vollständig sein. Allfällige Sonderrechnungen und Spezialfinanzierungensind zu integrieren.

Aussage 2 Der Finanzplan gibt Auskunft über:• die Entwicklung der Gemeindefinanzen in den nächsten vier bis acht Jahren.• Investitionstätigkeit, Auswirkungen der Investitionen auf das

Finanzhaushaltsgleichgewicht sowie Tragbarkeit, Folgekosten undFinanzierung der Investitionen.

• die Entwicklung von Aufwand und Ertrag, Ausgaben und Einnahmen sowieBestandesgrössen.

Beschluss 3 Der Finanzplan ist vom zuständigen Organ (in der Regel vom Gemeinderat) zubeschliessen und von diesem zu unterzeichnen.

Inhalt 4 Der Finanzplan besteht aus einem Vorbericht, der Tabelle Ergebnisse derFinanzplanung, dem Investitionsprogramm und aus den Berechnungsgrundlagen.

Vorbericht 5 Im Vorbericht werden die zugrundegelegten Prognoseannahmen undGrundlagen, das Investitionsprogramm und die Entwicklung des Finanzhaushaltskommentiert. Im Vorbericht ist mindestens zu erwähnen,• wann und von wem der Finanzplan erstellt wurde,• auf welcher Rechnungsgrundlage er aufbaut,• welche Investitionen ausserhalb der Finanzkompetenz der Exekutive in den

nächsten Jahren anfallen,• ob diese Investitionen tragbar sind,• wie sich Ertrags- oder Aufwandüberschuss, Fremdkapital und Eigenkapital in

den nächsten Jahren entwickeln und• welche Schlüsse die Exekutive daraus zieht.

TabelleErgebnisse

6 In der Tabelle Ergebnisse der Finanzplanung ist die Entwicklung dargestelltüber Basisjahr und Prognoseperiode von (mindestens):• Aufwand und Ertrag, Ausgaben und Einnahmen,• Eigenkapital oder Bilanzfehlbetrag• Investitionsfolgekosten und der Unter- oder Ueberdeckung durch die Laufende

Rechnung• Finanzkennzahlen (nur bei Einwohner- und Gemischten Gemeinden

obligatorisch).

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Investitions-programm

7 Das Investitionsprogramm enthält die beschlossenen und die von derExekutive geplanten Investitionen der Prognoseperiode mit der Angabe derFolgekosten und der Folgeerträge.

Grundlagen 8 Die Berechnungsgrundlagen enthalten abhängig von der Art der Gemeindeund der Grösse des Finanzhaushalts die erforderlichen Angaben zur Erarbeitungdes Finanzplans.

Kleinstkörper-schaften

9 Für Kleinstkörperschaften gelten erleichterte Anforderungen an denFinanzplan (⇒ Kap. 4.8.2).

Alle gemeinderechtlichen Körperschaften unterstehen neu der Finanzplanpflicht. Der Finanzplanmuss neu ausdrücklich einen Vorbericht enthalten, der vom Finanzverwalter oder derFinanzverwalterin sowie vom Gemeinderat zu unterzeichnen ist. Auch wenn der Finanzplan voneiner externen Stelle erarbeitet worden ist, hat ihn der Gemeinderat ausdrücklich zu beschliessen.

Abhängig von der Grösse und der Investitionstätigkeit der Körperschaft ist der Umfang desFinanzplans sehr unterschiedlich. Das AGR stellt Musterfinanzpläne zur Verfügung. Daszuständige Organ zur Behandlung des Finanzplans ist im Organisationsreglement zu bestimmen.Fehlt eine entsprechende Bestimmung, ist aufgrund der allgemeinen Finanzverantwortung derGemeinderat zuständig. Das AGR empfiehlt, dem Parlament oder der Gemeindeversammlungden Finanzplan zumindest als Orientierung und zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Mit dem Finanzplan steuern die Verantwortlichen den Finanzhaushalt. Die Planungsperiodeumfasst einen Zeitraum von vier bis acht Jahren. In der Regel werden neben dem laufendenRechnungsjahr fünf Prognosejahre geplant.

Die Finanzplanung dient vor allem• der Verhinderung von Sachzwängen, indem die Haushaltsentwicklung frühzeitig beurteilt wird

und nötige Korrekturmassnahmen rechtzeitig eingeleitet werden können,• dem Gemeinderat und der Verwaltung als Führungs- und Koordinationsinstrument,• dem Gemeinderat, dem Parlament und der Gemeindeversammlung als finanzpolitisches

Führungsinstrument.

Die Erfahrung zeigt, dass Veränderungen (Haushaltssanierung, Steueranlagesenkungen,grössere Investitionen) nur im Rahmen einer seriösen und mittelfristig ausgerichtetenFinanzplanung realisiert werden können. Finanzpolitik kann auch auf Stufe Gemeinde besser mitdem mittelfristigen Finanzplan als mit dem (kurzfristigen) Voranschlag betrieben werden. BeimVoranschlag ist der Handlungsspielraum der Gemeinde stark eingeengt, da die meistenBudgetpositionen durch rechtliche Vorgaben, eingegangene Verpflichtungen und Kreditbeschlüsseder Gemeinde gebunden sind und kurzfristig kaum beeinflusst werden können. Mit einervorausschauenden mittelfristigen Finanzplanung können Sachzwänge vermieden und dervorhandene Handlungsspielraum zugunsten der kommunalen Finanzpolitik ausgeschöpft werden.

Der Finanzplan muss rollend den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Dies geschieht ambesten jährlich, sobald die Vorjahresrechnung abgeschlossen ist und erste Änderungen imlaufenden Jahr zwischen Rechnung und Voranschlag bekannt sind. Vor grösserenInvestitionsprojekten oder bei angespannter Finanzlage kann die mehrmalige Anpassung sinnvollsein, beispielsweise unmittelbar nach Abschluss der Vorjahresrechnung oder vor der Kreditvorlagefür ein neues, nicht enthaltenes Investitionsprojekt oder vor der nächsten Budgetvorlage.

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Der Finanzplan muss vollständig sein, das heisst alle Aufgabenbereiche und alle voraussehbarenVorhaben umfassen. Die Gliederung soll sich nach dem Kontenplan richten, dieser kann nachBedarf verdichtet werden (z. B. nach der ein- oder zweistufigen funktionalen Gliederung undArtengliederung). Nur bei gleichem Aufbau sind die Ergebnisse von Finanzplan, Voranschlag undRechnung aussagekräftig.

Grafische Darstellungen sind nicht obligatorisch, aber zu empfehlen. Zur Präsentation derFinanzplanung an einer Sitzung oder einer Versammlung eignen sich vor allem grafischeDarstellungen über:• Entwicklung der Laufenden Rechnung, Nettoinvestition und Neuverschuldung;• Ergebnisse der Tragbarkeitsüberprüfung, Gegenüberstellung von Rechnungsergebnis,

Folgekosten der Investitionen und Handlungsspielraum der Laufenden Rechnung (früher:Investitionspotential);

• Entwicklung von Eigenkapital oder Bilanzfehlbetrag;• Finanzkennzahlen über die gesamte Basis- und Prognoseperiode. Die grafische Darstellung

der Finanzkennzahlen wird noch aussagekräftiger, wenn sie mit den Mittelwerten aus Basis-und Prognoseperiode der eigenen Gemeinde sowie den Mittelwerten der Basisperiode derbernischen Gemeinden ergänzt wird.

Die Ergebnisse der Finanzplanung stehen den Stimmberechtigten zur Einsicht offen. Darunterwerden mindestens der Vorbericht und die Tabelle Ergebnisse der Finanzplanung verstanden. ImSinne einer offenen Informationspolitik sollte der Gemeinderat umfassend und vollständiginformieren.

Im Vorbericht zur Jahresrechnung werden die Ergebnisse der Finanzplanung kommentiert(⇒ Kap. 4.4). Die Ergebnisse der Finanzplanung sollen im Zeitpunkt der Aufnahme in dieJahresrechnung nicht älter als ein Jahr sein.

Die Aufnahme der Finanzplanergebnisse in die Jahresrechnung von Einwohner- und GemischtenGemeinden ist in dieser Form neu. Sie dient verschiedenen Zwecken:• Die Gemeinden können anhand der zu publizierenden Daten ihre Entwicklung im Vergleich mit

anderen Gemeinden noch besser beurteilen.• Der Gemeinderat und das Rechnungsprüfungsorgan können ihre Führungs- beziehungsweise

Kontrollfunktion besser wahrnehmen.• Der Kanton kann seine Aufsichtspflicht früh genug und dadurch mit weniger drastischen Mitteln

wahrnehmen, verfügt über volkswirtschaftlich wertvolle Daten und kann der Politik beiGesetzesänderungen noch bessere Grundlagen anbieten.

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4.8.2 Finanzplanung bei Kleinstkörperschaften

Wie in Kapitel 4.8.1 erwähnt, gelten für Kleinstkörperschaften erleichterte Anforderungen an dieFinanzplanpflicht. Dabei wird unterschieden, ob die Körperschaft eine Investitionstätigkeit odereinen Bilanzfehlbetrag aufweist oder nicht.

4.8.2.1 Kleinstkörperschaften ohne Investitionstätigkeit und Bilanzfehlbetrag

Weisungen des AGR:DefinitionKleinst-körperschaft

1 Als Kleinstkörperschaften im Zusammenhang mit der Finanzplanerstellungwerden Unterabteilungen, Kirchgemeinden, Burgergemeinden und burgerlicheKorporationen, Gemeindeverbände und Schwellengemeinden verstanden, derenBestandesrechnung eine Bilanzsumme von weniger als Fr. 1'000'000.- oder derenLaufende Rechnung einen Umsatz von weniger als Fr. 100'000.- aufweisen. DieseZahlen beziehen sich auf die jeweilige Vorjahresrechnung.

GeringeAnforderungen

2 Wenn diese Vorgaben zu Bilanzsumme und Umsatz beide unterschritten sindund• die Bestandesrechnung keinen Bilanzfehlbetrag aufweist und• die Exekutive keine Investitionen ausserhalb ihrer Ausgabenkompetenz

während der nächsten fünf Jahre plant sind nur geringe Anforderungen aneine Finanzplanung zu erfüllen.

Vorbericht zurJahresrechnung

3 Solche Körperschaften erfüllen ihre gesetzliche Finanzplanpflicht mit einerBestätigung im Vorbericht zur Jahresrechnung.

Die Exekutive einer Kleinstkörperschaft muss sich damit auseinandersetzen, ob die Körperschaftunter die Bestimmungen zur vereinfachten Finanzplanung fällt und wie sich die Körperschaftbezüglich Investitionstätigkeit in den nächsten fünf Jahren entwickelt.

Ein Beispiel einer solchen Bestätigung im Vorbericht zur Jahresrechnung:

Beispiel:Der Burgerrat bestätigt:• Die Burgergemeinde xy erfüllt die Voraussetzungen zum Finanzplan für Kleinstkörperschaften des Handbuchs

Gemeindefinanzen.• In den nächsten fünf Jahren sind keine Investitionen ausserhalb der Kompetenz des Burgerrats geplant.

Die gesetzliche Finanzplanpflicht gilt damit als erfüllt. Weitergehende Finanzplanarbeiten sind indiesem Fall freiwillig.

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4.8.2.2 Kleinstkörperschaften mit Investitionstätigkeit oder Bilanzfehlbetrag

Weisungen des AGR:Finanzplan-pflicht

1 Wenn eine Körperschaft mit einer Bilanzsumme von unter Fr. 1'000'000.- undeinem Umsatz von unter Fr. 100'000.- in den nächsten fünf Jahren Investitionenplant, welche die Finanzkompetenz der Exekutive überschreiten, oder wenn sieeinen Bilanzfehlbetrag aufweist, muss mindestens ein einfachster Finanzplan aufTabellenbasis erstellt und vom zuständigen Organ beschlossen werden. Eineanderslautende Reglementsbestimmung der Körperschaft vorbehalten ist dieExekutive das zuständige Organ.

Inhalt 2 Dieser Finanzplan besteht mindestens aus Vorbericht, Prognose der LaufendenRechnung und Folgekostentabelle der Investitionen.

VorberichtIm Vorbericht wird erwähnt, wann und von wem der Finanzplan erstellt wurde, auf welcherRechnungsgrundlage er aufbaut, welche Investitionen ausserhalb der Finanzkompetenz derExekutive in den nächsten Jahren anfallen, wie sich das Rechnungsergebnis und das Eigenkapitalmit und ohne Investition in den nächsten Jahren entwickelt und welche Schlüsse die Exekutivedaraus zieht. Der Vorbericht ist von der Finanzverwalterin oder dem Finanzverwalter und demGemeinderat zu unterzeichnen.

Laufende RechnungDie Entwicklung der laufenden Rechnung ist ausgehend von der letzten abgeschlossenenBestandesrechnung über vier bis acht Jahre mindestens nach der zweistufigen funktionalenGliederung darzustellen. In einem ersten Schritt wird das Rechnungsergebnis ohne Investitionenermittelt. Anschliessend werden die Investitionsfolgekosten dem Rechnungsergebnisgegenübergestellt. Das Ergebnis zeigt auf, ob die Folgekosten und damit die Investition bei sonstgleichbleibenden Bedingungen tragbar sind oder nicht. Sind sie nicht tragbar, ist auf die Investitionzu verzichten oder die Einnahmen und Ausgaben sind anzupassen.

Folgekostentabelle der InvestitionenDie Folgekosten der geplanten Investitionen sind gemäss der in Kap. 4.2.2 vorgestelltenDarstellung zu berechnen. Die Folgekostentabellen ersetzen die in grösseren Körperschaftennötigen ausführlicheren Berechnungen zu den Investitionen.

Beispiel einer BurgergemeindeDie Burgergemeinde mit einem Eigenkapital von Fr. 350'000.- plant für das Jahr 2002 die Investition einesForstgebäudes mit Fr. 150'000.- und jährlichen Netto-Folgekosten von Fr. 20'000.- im Jahr 2002 absteigend auf Fr.15'000.- im Jahr 2005.

Diese Burgergemeinde ist in einer sehr guten finanziellen Lage. Sie rechnet damit, dass die Erträge aus derForstrechnung in den nächsten Jahren eher noch steigen und der Aufwand des Jahres 2000 in der Burgergutsrechnungeinmalig hoch ist und sich auf tieferem Niveau stabilisieren wird. Diese Annahmen und die Schlüsse aus derFinanzplanung werden im Vorbericht zum Finanzplan erwähnt.

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

Laufende Rechnung

Alle Zahlen in Fr. 1‘000.-. 2000 2001 2002 2003 2004 2005

81 Forstwirtschaft, Nettoertrag 18 20 20 22 22 22944 Burgergut, Nettoaufwand -16 -6 -6 -6 -6 -6

Rechnungsergebnis ohne Investition 2 14 14 16 16 16

Investitionsfolgekosten 0 0 20 18 16 15

Rechnungsergebnis mit Investition 2 14 -6 -2 0 1

Ergebnis der Finanzplanung:Das Eigenkapital per 31. Dezember 2000 beträgt Fr. 350'000.-. Durch die Investition sind Aufwandüberschüsse in denJahren 2002 und 2003 zu erwarten, die durch Eigenkapital gedeckt sind.

Bei dieser stark vereinfachten Finanzplanung sind Finanzierungsart und Folgekosteneffektungenau berücksichtigt. Mit einem Minimum an Arbeitsaufwand kann aber eine ausreichendgenaue Aussage über die finanzielle Entwicklung und die Tragbarkeit der Investition gemachtwerden. Die Körperschaft verfügt über ein Hilfsmittel, um sich anhand der mittelfristigen PrognoseGedanken zur langfristigen Entwicklung machen zu können.

Mehrheitlich werden die Finanzplanzahlen ein schlechteres Bild als im vorliegenden Beispielergeben. Mit dem Finanzplan hat die Exekutive für diesen Fall ein Instrument, um negativeEntwicklungen frühzeitig zu beeinflussen. Es ist ihr überlassen, weitergehende Planungendurchzuführen.

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

4.8.3 Finanzplanung bei Bilanzfehlbeträgen

4.8.3.1 Finanzplan bei Bilanzfehlbeträgen

GV Finanzplan beiBilanzfehl-beträgen

Art. 65 1 Budgetiert eine Gemeinde einen Bilanzfehlbetrag oderweist sie einen solchen in der Jahresrechnung aus, enthält derFinanzplan einen Überblick gemäss Artikel 64 Absatz 2 und zeigtzusätzlich auf, wie und innert welcher Frist der Bilanzfehlbetragausgeglichen wird.2 Die Frist für den Ausgleich darf acht Jahre seit der erstmaligenBilanzierung des Fehlbetrages nicht übersteigen.3 Der Finanzplan ist bis zum Ausgleich des Bilanzfehlbetragesjährlich der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalterzuhanden des Amtes für Gemeinden und Raumordnungeinzureichen.

Weisungen des AGR:Varianten 1 Falls Voranschlag oder Finanzplan dem zuständigen Organ in Varianten

vorgelegt werden, müssen alle Varianten den gesetzlichen Zustand desmittelfristigen Haushaltsausgleichs nachweisen.

Eine Gemeinde mit Bilanzfehlbetrag erstellt einen Finanzplan mit dem gleichen Aufbau wie in Kap.4.8.1 dargestellt. Damit der Ausgleich innert der Frist von acht Jahren nachgewiesen werdenkann, muss der Finanzplan aber unter Umständen auf acht Prognosejahre erweitert werden. Wodies die vorhandenen Finanzplanprogramme nicht zulassen, sind die fehlenden Jahre inTabellenform zu ergänzen, beispielsweise mit Excel-Tabellen.Ebenfalls möglich ist die Darstellung aller acht Jahre in zwei zeitlich versetzt dargestelltenFinanzplänen zu je fünf Jahren, indem im zweiten Finanzplan als Basisjahr das drittePrognosejahr des ersten Finanzplans beigezogen wird. Diese Variante ist recht arbeitsaufwändig,vor allem falls Varianten gerechnet werden sollen.

4.8.3.2 Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen

GV Finanzplan mitSanierungs-massnahmen

Art. 66 1 Weist eine Gemeinde seit drei Jahren einen Bilanzfehlbe-trag aus, erstellt sie einen Finanzplan mit Sanierungsmassnahmengemäss Artikel 75 des Gemeindegesetzes.2 Ein Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen ist genügend, wenn eraufzeigt, wie und mit welchen Massnahmen der Bilanzfehlbetraginnert acht Jahren seit der erstmaligen Bilanzierung abgeschriebenwird und auf realistischen Annahmen und Prognosen beruht.3 Der Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen ist zusammen mit demVoranschlag dem Gemeindeparlament oder den Stimmberechtigtenzur Kenntnisnahme zu unterbreiten.4 Der Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen ist der Regierungs-statthalterin oder dem Regierungsstatthalter zuhanden des Amtes fürGemeinden und Raumordnung einzureichen.

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

Weisungen des AGR:Bezeichnungund Inhalt

1 Der Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen ist eindeutig als solcher zubezeichnen. Er enthält zusätzlich zu den Finanzplanunterlagen eine tabellarischeBeilage zum Vorbericht, bezeichnet als «Sanierungsmassnahmen».

Sanierungs-massnahmen

2 Diese Beilage «Sanierungsmassnahmen» enthält:• die vom Gemeinderat ergriffenen und die geplanten Sanierungsmassnahmen,• eindeutige Bezeichnungen und kurze Umschreibungen dieser Massnahmen,• die zur Bewilligung dieser Massnahmen zuständigen Organe,• die finanzielle Auswirkung jeder Massnahme, pro Jahr über die ganze

Prognoseperiode dargestellt .

Finanzplan 3 Die aufgeführten Sanierungsmassnahmen müssen im Finanzplan enthalten sein.Varianten 4 Falls der Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen dem zuständigen Organ in

Varianten vorgelegt wird, müssen alle Varianten den gesetzlichen Zustand desmittelfristigen Haushaltsausgleichs nachweisen.

Die Beilage «Sanierungsmassnahmen» dient verschiedenen Adressaten zu verschiedenenZwecken. Einerseits weist die Exekutive der Gemeinde für sich und zuhanden derGemeindeorgane die Auswirkungen der Sanierungsmassnahmen aus. Andererseits dienen dieseInformationen den kantonalen Instanzen zur Überprüfung der Massnahmen und alsVorinformation für ein allfälliges künftiges Eingreifen des Kantons (Art. 76 GG).

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4.9 Spezialgebiete

4.9.1 Mehrwertsteuer

4.9.1.1 Gebührenreglemente

GV Mehrwertsteuer Art. 91 Unterliegen von den Gemeinden vereinnahmte Entgelte derMehrwertsteuer, ist diese zusätzlich zu den erhobenen Gebühren,Beiträgen oder sonstigen Abgaben geschuldet, soweit dieGemeinden keine eigene Regelung treffen.

Im Sinne der Transparenz gegenüber den Gebührenzahlenden empfiehlt das AGR denGemeinden, in ihren Reglementen zusätzlich zu diesem Verordnungsartikel auf dieMehrwertsteuer hinzuweisen.

4.9.1.2 Steuerpflicht

Die Gemeinden sind steuerpflichtig, sofern• sie steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen für mehr als Fr. 25'000.- pro Jahr an Dritte

erbringen (Dritte = Nicht-Gemeinwesen) und• der jährliche Umsatz mehr als Fr. 75'000.- beträgt.

Von der Steuerpflicht ausgenommen sind:• Leistungen der Gemeinden, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen, auch wenn sie

für solche Leistungen Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhalten(Baubewilligungsgebühren, Einbürgerungstaxen usw.)

• Gemeinden mit einem Jahresumsatz bis zu Fr. 250'000.-, sofern die nach Abzug der Vorsteuerverbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.- im Jahr beträgt.

4.9.1.3 Unterlagen für die Finanzverwaltung

Für die mehrwertsteuerpflichtigen Gemeinden empfiehlt das AGR, mindestens folgendeUnterlagen bei der Eidg. Steuerverwaltung zu bestellen und laufend nachzuführen:• Mehrwertsteuergesetz• Broschüre Gemeinwesen Nr. 18• Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer• Merkblatt Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand Nr. 15

Zur Abklärung der Steuerpflicht empfiehlt das AGR den bisher nicht mehrwertsteuerpflichtigenGemeinden, folgende Unterlagen zu bestellen:• Broschüre Gemeinwesen Nr. 18

Spezifische Fragen über die Steuerpflicht sind direkt an die Eidg. Steuerverwaltung,Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern (ESTV) zu richten, wo auch dienotwendigen Unterlagen bezogen werden können.

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4.9.2 Wiederbeschaffungswerte

4.9.2.1 Das Berner Modell der Finanzierung von Wasser und Abwasser

Mit dem kantonalen Gewässerschutzgesetz19 und dem Wasserversorgungsgesetz20 vom 11.November 1996 wurde eine neue Finanzierungsvorschrift für die Bereiche Wasser und Abwassereingeführt. Statt der jährlichen Abschreibung nach NRM von 10 Prozent auf dem Restbuchwertwerden jährliche Einlagen in eine neue Spezialfinanzierung Werterhalt nachWiederbeschaffungswerten und der Nutzungsdauer der Anlagen vorgenommen. SolangeVerwaltungsvermögen besteht, dient diese Einlage im gleichen Jahr der Abschreibung in gleicherHöhe wie die Einlage, nach der vollständigen Abschreibung wird die SpezialfinanzierungWerterhalt geäufnet.Diese Vorschrift gilt für alle Trägerschaften öffentlicher Wasserversorgungen undAbwasserentsorgungen im Kanton Bern, ungeachtet der Rechtsform der Trägerschaft. Es habensomit auch Aktiengesellschaften und Genossenschaften die neue Finanzierungsart zu beachten.Die Ausgaben für werterhaltenden Unterhalt fallen nicht jährlich gleichmässig an, sonderninsbesondere wenn die Anlagen erneuert werden müssen und vor allem in kleineren Anlagen inunregelmässigen Schüben. Die Folgekosten dieser Anlagenerneuerung schlagen sich in einersprunghaften Erhöhung der Aufwendungen der Laufenden Rechnung nieder. Dies wiederum führtdazu, dass die Gebühren laufend den Aufwendungen angepasst werden müssen. Dasbeeinflusste einerseits die Gebührenpolitik ungünstig, andererseits ist es aus wirtschaftlichenÜberlegungen nicht richtig, die Kosten nur dann, wenn auch Ausgaben anfallen, auf die Gebührenzu überwälzen. Die Kosten der Werterhaltung fallen auch in jenen Jahren an, in welchen keinedirekten Ausgaben für die Werterhaltungsmassnahmen vorgenommen werden.Damit der Laufenden Rechnung regelmässig die wahren Kosten belastet werden können, wirddem Aufwand der Werterhaltung mit einer nach Wiederbeschaffungswert und Nutzungsdauererrechneten Einlage in die Spezialfinanzierung «Werterhalt» Rechnung getragen. Es wird alsoeine lineare Abschreibung auf dem Wiederbeschaffungswert berechnet, deren Höhe sich nach dervoraussichtlichen Nutzungsdauer der Anlagen richtet.

4.9.2.2 Spezialfinanzierung «Werterhalt»

Das Verwaltungsvermögen in den Bereichen Wasser und Abwasser wird nicht mehr harmonisiertmit 10 Prozent vom Restbuchwert abgeschrieben, sondern in der Höhe der Einlage in dieSpezialfinanzierung «Werterhalt».Sobald das investierte Verwaltungsvermögen (bestehende Anlagen) ganz abgeschrieben ist, wirdzulasten der Laufenden Rechnung im Ausmass der Abschreibungen auf demWiederbeschaffungswert die Spezialfinanzierung für die Wiederbeschaffung (Werterhaltung)geäufnet. Mit dieser Spezialfinanzierung können Ausgaben zur Erneuerung der Anlagen gedecktwerden. Das heisst, der Abschreibungsbetrag kann der Spezialfinanzierung entnommen werden.So wird die Laufende Rechnung auch in jenen Jahren belastet, in denen keine direkteErneuerungsausgaben anfallen und entlastet, wenn Erneuerungsausgaben anfallen. Dadurchkönnen längerfristig gleichbleibende Gebühren erhoben werden. Die Verursachenden tragen diewahren Kosten.

19 BSG 821.020 BSG 752.32

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4.9.2.3 Spezialfinanzierung «Rechnungsausgleich»

Die Laufenden Rechnungen aller gemeinderechtlicher Körperschaften werden jährlichabgeschlossen. Nur in Ausnahmefällen schliesst die Rechnung ausgeglichen ab. Ein Aufwand-oder Ertragsüberschuss ist die Regel. Diese Überschüsse werden buchhalterisch mit einerSpezialfinanzierung zum Ausgleich der Laufenden Rechnung dargestellt.Für Einwohner- und Gemischte Gemeinden sowie für Mehrzweckverbände gilt: SchliessenAufgabenbereiche, die durch Gebühren finanziert werden müssen, mit einem Aufwand- odereinem Ertragsüberschuss ab, muss dieser als Schuld oder als Guthaben gegenüber demallgemeinen Haushalt ausgewiesen werden. Das heisst, Ertragsüberschüsse werden alsVerpflichtung in eine entsprechende Spezialfinanzierung (z. B. Abwasserentsorgung) eingelegt.Aufwandüberschüsse können durch früher gebildete Spezialfinanzierungen gedeckt werden. Fehlteine solche Spezialfinanzierung, stellt der allgemeine Haushalt einen Vorschuss zur Verfügung,welcher innert acht Jahren zurückbezahlt werden muss. Durch diese Regelung wird sichergestellt,dass der allgemeine Haushalt keine Zuschüsse aus Steuermitteln an die Erfüllung solcherAufgaben leistet, aber auch, dass der allgemeine Haushalt nicht durch Überschüsse dergebührenfinanzierten Aufgabe entlastet wird.Bei Körperschaften, die einzig den Zweck der Wasserversorgung oder der Abwasserentsorgungerfüllen, erübrigt sich eine Abgrenzung zum allgemeinen Haushalt. Hier dient das Eigenkapital alsSpezialfinanzierung zum Ausgleich der Laufenden Rechnung. Das Eigenkapital verändert sich umden Aufwand- oder Ertragsüberschuss.

4.9.2.4 Zwei verschiedene Spezialfinanzierungen für die gleiche Aufgabe

Wenn nun Einlagen in Spezialfinanzierungen zur Wiederbeschaffung der Investitionen verbuchtwerden, dürfen diese nicht mit der Spezialfinanzierung zum Ausgleich der Laufenden Rechnungvermischt werden. In der Buchhaltung muss klar ersichtlich sein, zu welchem Zweck welcheSpezialfinanzierungen geäufnet worden sind. Spezialfinanzierungen zur Wiederbeschaffung derInvestitionen dürfen nicht missbraucht werden, um den Betrieb der entsprechenden Aufgabe zuentlasten. Dies würde die Werterhaltung unterlaufen und die jährlichen Kosten nicht wahrdarstellen. Es müssen somit zwei verschiedene Spezialfinanzierungskonten geführt werden:• Eine Spezialfinanzierung «Werterhalt» für die Wiederbeschaffung des Verwaltungsvermögens.• Eine Spezialfinanzierung «Rechnungsausgleich» für den Ausgleich der Laufenden Rechnung.

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Schematisch kann der Verkehr mit den beiden Spezialfinanzierungen so dargestellt werden:

4.9.2.5 Anlagen von Gemeindeverbänden

In der Wasserversorgung wie auch bei der Abwasserentsorgung werden vielfach Investitionendurch Gemeindeverbände (oder überkommunalen Trägerschaften mit anderer Rechtsform, Agsetc.) ausgeführt. Wer ist nun dafür verantwortlich, dass auch auf diesen Investitionen die«Abschreibungen auf dem Wiederbeschaffungswert» vorgenommen werden? Wer sorgt dafür,dass diese Anlagen zu gegebener Zeit wiederbeschafft werden können?

Die Gemeinden sind die Trägerinnen des Gemeindeverbandes oder der Gesellschaft (Art. 130 ffGG). Die nachstehenden Ausführungen gelten für beide Organisationsformen. Um den Text zuentlasten, wird aber nur von «Gemeindeverband» und «Verbandsgemeinden» gesprochen.Die Gemeinden bestimmen die Organisation, die Mitbestimmungsrechte, das Finanzierungsmodellusw., indem sie das Organisationsreglement für den Gemeindeverband erlassen. DieVerbandsgemeinden müssen mit diesen Instrumenten sicherstellen, dass die Abschreibungen unddie Einlagen in Spezialfinanzierungen auch richtig vorgenommen werden. Die Gemeinden müssengewährleisten, dass die Aufgabe auch in Zukunft richtig erfüllt werden kann. AlsFinanzierungsmodelle stehen zwei Varianten im Vordergrund, wobei Gewässerschutzamt,

Laufende Rechnung

Abwasserentsorgung

Bestandes-rechnung

Spezial-finanzierungen

Laufende Rechnung

Abwasserentsorgung

Entnahme zurDeckung von

Abschrei-bungen auf

Ersatz-investitionen

Aufwand Ertrag

Einlagegemäss den

Berechnungenauf demWieder-

beschaffungs-wert

Aufwand Ertrag

Entnahme zurDeckung des

Aufwand-überschusses

Einlage desErtrags-

überschusses

Wieder-beschaffung(Werterhalt)

Ausgleich derLaufendenRechnung

(Rechnungs-ausgleich)

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Wasser- und Energiewirtschaftsamt und AGR zur langfristigen Werterhaltung Variante 1empfehlen.

Variante 1: Finanzierung der Investitionen durch den Anlagebetreiber

Die Investitionen werden durch den Gemeindeverband finanziert und in der Verbandsrechnungbilanziert. Das Verwaltungsvermögen verbleibt beim Gemeindeverband. Er schreibt dasVerwaltungsvermögen zulasten der Laufenden Rechnung ab und belastet dieVerbandsgemeinden jährlich mit den Betriebs- und Kapitalkosten. In der Bestandesrechnung derVerbandsgemeinden erscheinen diese Investitionen nicht.Der Gemeindeverband muss als Träger der Anlagen sicherstellen, dass die Spezialfinanzierungfür die Wiederbeschaffung geäufnet wird. Der Gemeindeverband wird somit die Abschreibungenauf dem Wiederbeschaffungswert vornehmen und seiner Laufenden Rechnung belasten. DenAufwandüberschuss muss er den Verbandsgemeinden jährlich belasten. Es ist nun wenig sinnvoll,dass der Gemeindeverband für Aufwendungen, die im jetzigen Zeitpunkt keinen Geldabflussbewirken bei den Gemeinden Geld einzieht. Die Einlagen in die Spezialfinanzierung «Werterhalt»ist ein rein buchmässiger Vorgang. Der Gemeindeverband müsste das Geld, das in derSpezialfinanzierung steckt, bei Banken anlegen. Die Gemeinden müssten andererseits den an denGemeindeverband zu überweisenden Betrag unter Umständen wiederum bei den Bankenaufnehmen. Es ist somit wirtschaftlicher, wenn der Gemeindeverband seine Rechnung an dieVerbandsgemeinden in die beiden Positionen• geldmässiger Aufwand und• buchmässiger Aufwandaufteilt. Den geldmässigen Aufwand müssen die Gemeinden bezahlen, den buchmässigenAufwand bleiben sie schuldig. Gemeindeverband und Gemeinden weisen dieses Schuld- /Forderungsverhältnis in ihren Bestandesrechnungen aus. Dabei ist zu beachten, dass dieseSchulden und Guthaben regelmässig (mindestens jährlich beim Rechnungsabschluss)miteinander verglichen werden müssen. Es versteht sich von selbst, dass die Schulden undGuthaben beidseitig gleich hoch sind. Die Schulden und Guthaben werden in der Regel verzinst,insbesondere nach einer Veränderung des Kostenverteilers.Sobald der Gemeindeverband Ersatzinvestitionen vornimmt, wird er das Guthaben bei denGemeinden abrufen. Diese müssen dann in der Lage sein, ihre Schulden gegenüber demGemeindeverband zu bezahlen. Mit der neu auf alle Körperschaften ausgedehntenFinanzplanpflicht wissen die Gemeinden frühzeitig, wann Investitionen anfallen.

Variante 2: Finanzierung der Investitionen durch die Verbandsgemeinden

Die Gemeinden sind direkt Trägerinnen der Investitionen, das heisst, der Gemeindeverbandinvestiert und verteilt die Nettoinvestitionen aufgrund des reglementierten Schlüssels direkt auf dieVerbandsgemeinden. Der Gemeindeverband weist kein Verwaltungsvermögen aus. DasVerwaltungsvermögen erscheint nun in den Bestandesrechnungen der einzelnenVerbandsgemeinden als Investitionsbeitrag.Die Gemeinden müssen dieses Verwaltungsvermögen selber abschreiben, und es erscheintrichtig und sinnvoll, dass in diesem Fall jede Gemeinden selber ihren Anteil Abschreibungen aufdem Wiederbeschaffungswert vornimmt und die anteilsmässigen Einlagen inSpezialfinanzierungen verbucht. Die Gemeinden können ihren Anteil am Wiederbeschaffungswertder Verbandsanlagen aus der Tabelle «Wiederbeschaffungswerte der Abwasseranlagen,Schätzung pro Gemeinde und Verband» des Gewässerschutzamtes des Kantons Bern anhanddes Kostenverteilers errechnen. Dabei können die Schätzwerte der Tabelle durch eigene,genauere, Berechnungen ersetzt werden.

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4.9.2.6 Arbeitshilfen

Den Gemeinden stehen als Hilfsmittel für die Umsetzung des neuen Systems zur Verfügung:• Broschüre Finanzierung der Wasserversorgung des Wasser- und Energiewirtschaftsamtes des

Kantons Bern (1997)• Ordner Abwasserentsorgung und Bericht «Vollzugskonzept Siedlungsentwässerung (VOKOS)

1997» des Gewässerschutzamtes des Kantons Bern• Handbuch Gemeindefinanzen, vorliegendes Kapitel und Verbuchungsbeispiel im Anhang für

Finanzverwaltungen, AGR des Kantons Bern• Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) und Generelle Entwässerungsplanung (GEP)

der Gemeinden

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4.9.3 New Public Management

4.9.3.1 NPM in Kürze

Die sich immer rascher wandelnden Verhältnisse und Anforderungen der heutigen Zeit fordern dasGemeinwesen heraus und decken Schwächen – insbesondere mangelnde Flexibilität – in derOrganisation der öffentlichen Verwaltung auf. Mit der wirkungsorientierten Verwaltungsführung,auch New Public Management (NPM) genannt, wurde ein neuer Managementansatz entwickelt.Grundprinzip: Die Tätigkeit der Verwaltung soll sich nicht mehr an den zur Verfügung stehendenMitteln, sondern an den Bedürfnissen von Bürgerinnen und Bürgern ausrichten. Die Steuerungwird von den Mitteln (Input) zu den Leistungen (Output) und deren Wirkung verlagert. UnterInputsteuerung versteht man die Steuerung durch Vorgabe der Ressourcen oder Kredite, wie siealljährlich im Budget enthalten sind. Outputsteuerung bedeutet die Steuerung durch klareVorgaben der Leistungen oder Produkte. Statt im Gemeinderat darüber zu diskutieren, ob ein oderzwei Staubsauger im Schulhaus notwendig sind, sollen Vorgaben über Leistungen bei denverschiedenen Aufgabenbereichen wie Schule, Entsorgung usw. diskutiert und festgelegt werden.

NPM enthält ausdrücklich die Überprüfung, inwieweit mit den eingesetzten öffentlichen Gelderneine möglichst hohe Wirksamkeit erreicht werden kann. Bis heute wurde kaum gefragt, welchesResultat mit den eingesetzten Geldern erreicht wurde, wie der Output – die erbrachteDienstleistung – konkret aussah, welche Wirkung damit erzielt wurde und ob es überhaupt diebeabsichtigte Wirkung war.

Die Zuständigkeiten bei der Erfüllung von Gemeindeaufgaben werden aufgeteilt:• Die normative Ebene (Stimmberechtigte, Parlament) bestimmt die grundsätzlichen politischen

Ziele und das Leistungsangebot.• Die strategische Ebene (Gemeinderat) bereitet Entscheidungen für die normative Ebene vor,

sie präzisiert das Leistungsangebot, koordiniert und überwacht die Tätigkeiten der Verwaltung.• Die operative Ebene (beispielsweise die Bauverwaltung) setzt die vorgegebenen Ziele um,

erbringt die bestellten Leistungen (Produkte) oder gibt diese in Auftrag.

Jede Ebene erhält umfassende Kompetenzen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Allgemeine Grundsätze der Kreditsprechung werden mit NPM geändert, indem beispielsweiseVoranschlagskredite auf Folgejahre übertragbar sind.Zur Gewährleistung eines möglichst einheitlichen Rechnungswesens und einer einheitlichenPraxis bedarf es einer Bewilligung des AGR, falls eine Gemeinde von den allgemeinenBestimmungen über den Finanzhaushalt abweichen will.

Die Finanzbuchhaltung wird auch bei wirkungsorientierten Steuerungsmodellen unverändert nachdem NRM geführt. Zusätzlich zur Finanzbuchhaltung wird empfohlen, eine Kostenrechnung zuführen, welche die vollständigen Kosten der einzelnen Produkte aufzeigt, was aussagekräftigereVergleiche mit anderen Anbieterinnen respektive Anbietern oder anderen Gemeinden zulässt.

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

Grafische Darstellung

Wichtige Begriffe aus dem New Public Management:

Produktedefinition Umschreibung eines Produktes (Beschreibung der Leistung, der Kundenund der Ziele mit Indikators und Standards).

Produktebudget Pauschales Budget, das die Kompetenz der Finanzmittelaufteilung derVerwaltungseinheit überlässt. Die Gemeindeversammlungbeziehungsweise das Parlament legen nur die Nettokostenbeziehungsweise Nettoerlöse der zu erbringenden Leistungen fest. DieseGlobalbudgetierung ersetzt die traditionelle detaillierte (kontenweise)Budgetierung und erlaubt, flexibler auf Veränderungen zu reagieren.

Leistungsauftrag Auftrag des Gemeinderates an die Verwaltung, welche Produkte unterbesonderer Berücksichtigung der Kosten-, Leistungs- und Wirkungszielezu erbringen sind. Dient für übergeordnete Instanzen als Instrument zurSteuerung der Verwaltungstätigkeit. Basis = Produktedefinition.

Kontrakt Vereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen zwischen Verwal-tungseinheiten der eigenen Gemeinde oder mit externen Dritten. Basis =Leistungsauftrag.

NPM-InstrumenteVolk

normative EbeneLeistungsbesteller

Gemeinderatstrategische Ebene

Was?

Verwaltungoperative Ebene

Wie?

AgenturLeistungserbringer

Leistungsvereinbarung

Controlling

ProduktedefinitionProduktebudget

Leistungsauftrag

Kontrakt

Resultatprüfung(jährlich)

Bericht(z.B. vierteljährlich)

Bericht(z.B. monatlich)

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Resultatprüfung/ Ergebnisprüfung

Der Gemeinderat meldet den Stimmberechtigten, ob die gesetzten Zieleerreicht wurden. Aufgabe des Ergebnisprüfungsorgans ist es, dieseInformation auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Es handelt sich dabeium eine Systemprüfung, das heisst, es wird geprüft, ob Controlling undinternes Kontrollsystem sicherstellen, dass die richtigen Daten für dieBerichterstattung verwendet werden.

Controlling Planung, Steuerung und Überwachung des Verwaltungshandelns. Einfrühzeitiges Erkennen von Problemen durch regelmässigeBerichterstattung (Reporting) ermöglicht die rechtzeitige Einleitung vonKorrekturmassnahmen.

Agentur Rechtlich unselbständige Verwaltungseinheit der öffentlichen Verwaltung,die mit Leistungsauftrag bzw Leistungsvereinbarung oder Kontrakt undmit Globalbudget geführt wird und Produkte für die Kunden anbietet.

Im Literaturverzeichnis dieses Handbuches (⇒ Kap. 2) ist die NPM-Wegleitung aufgeführt. Indiesem Werk sind die mehrjährigen Erfahrungen der Pilotgemeinden und allgemeine Erkenntnisseenthalten.

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4.9.3.2 Bewilligung

GV Anwendungs-bereich

Art. 115 1 Für Gemeinden, die ihre Verwaltung ganz oder teilweisenach wirkungsorientierten Steuerungsmodellen führen, sind dieBestimmungen dieses Abschnittes anwendbar.2 Soweit dieser Abschnitt keine Abweichungen vorsieht, gelten dieBestimmungen über den Finanzhaushalt.3 Abweichungen von den Bestimmungen über den Finanzhaushalt,die für die Einführung von wirkungsorientierten Steuerungsmodellenerforderlich sind, bedürfen einer Bewilligung des Amtes fürGemeinden und Raumordnung.

Bewilligung Art. 116 Die Bewilligung gemäss Artikel 115 Absatz 3 wird erteilt,wenn die Gemeinde nachweist, dass sie die organisatorischenVoraussetzungen geschaffen hat, um die Grundsätze von Artikel117 erfüllen zu können.

Weisungen des AGR:Umfang derBewilligung

1 Abweichungen können zu folgenden Bestimmungen der Gemeindeverordnungbewilligt werden:Art. 63 GV (Detailprinzip),Art. 69 GV (Zeitliche Bindung),Art. 87 GV (Spezialfinanzierungen),Art. 110 GV (Voranschlagskredit) sowieArt. 112 GV (Nachkredite).

Gesuch 2 Die Gemeinden reichen das Gesuch um Bewilligung von Abweichungen vonBestimmungen über den Finanzhaushalt bis spätestens zum 1. Mai des Vorjahresdem zuständigen Kreis des AGR ein.

Bewilligung 3 Das AGR prüft das Gesuch und entscheidet innert 60 Tagen seit vollständigerGesuchseinreichung. Es eröffnet den Entscheid mit einer beschwerdefähigenVerfügung.4 Eine Bewilligung kann befristet erteilt werden.5 Eine Bewilligung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für dieordnungsgemässe Durchführung nicht mehr gewährleistet sind.

Inhalt desGesuches

6 Die Gemeinden beschreiben in ihrem Gesuch• das Projekt,• die Produkte, die sie mit dem wirkungsorientierten Steuerungsmodell anbieten

wollen,• die Indikatoren und Standards, mit welchen die Qualität und Quantität der

Wirkungen und Leistungen gemessen werden,• das Konzept, wie die Aufwendungen beziehungsweise die Kosten der einzelnen

Produkte erfasst werden,• das Controlling-Konzept,• wie sie die Resultate prüfen.

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Projektbe-schreibung

7 Die Projektbeschreibung zeigt die Ziele und Strategien der Gemeinde bezüglichdem ganzen Projekt zur Einführung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung,namentlich• den Projektumfang,• die Projektorganisation,• den zeitlichen Projektablauf,• die Informationsgrundsätze.

Produkte8 Ein Produkt muss die folgenden Kriterien erfüllen:• Es deckt den Bedarf von Kundinnen und Kunden ausserhalb der

leistungserstellenden Einheit (Dritte, andere Abteilungen der Gemeinde) undwird diesen abgegeben.

• Die in einem Produkt zusammengefassten Leistungen müssen sachlichzusammenhängen.

• Für das Produkt ist ein Preis berechenbar.

9 Die Wirkungen, die erzielt, und die Leistungen, die erbracht werden sollen,müssen messbar beschrieben werden (Produktedefinition).

Indikatoren 10 Indikatoren erfüllen die folgenden Anforderungen:• Sie messen zentrale Werte bezüglich der Wirkung beziehungsweise der

Leistung.• Sie sind allgemeingültig und den Bedürfnissen entsprechend genau.• Sie sind möglichst einfach und wirtschaftlich erfassbar.• Sie müssen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Standards 11 Standards geben die zu erreichenden Werte vor.Kosten 12 Die Aufwendungen beziehungsweise die Kosten, die zur Leistungserbringung

notwendig sind, müssen ausgewiesen werden können.13 Die Gemeinden zeigen in ihrem Konzept auf,• wie die Aufwendungen in der Finanzbuchhaltung mittels internen

Verrechnungen ermittelt werden oder• wie die Kosten mittels einer Kostenrechnung erfasst werden.

Controlling-Konzept

14 Im Controlling-Konzept• werden die Ziele des Controlling umschrieben,• wird bestimmt, dass sich das Controlling auf die Produktedefinitionen – als

Plandaten – stützt,• wird die Form der Berichterstattung umschrieben,• wird festgelegt, in welcher Periodizität Bericht erstattet wird,• wird die Einbettung des Controlling in die Gemeindeorganisation dargestellt,• wird eine Stelle bestimmt, welche als Controllingverantwortliche sicherstellt,

dass das System richtig angewendet und gepflegt wird.Organ 15 Die Gemeinden zeigen auf, welches Organ die Ergebnisse der Leistungs- und

Wirkungsmessung überprüft.

Die Stimmberechtigten oder das Parlament und der Gemeinderat müssen die erforderlichenBeschlüsse über die zu erbringende Leistung und die zu erzielende Wirkung für jene Bereichegefasst haben, in welchen von den Vorschriften über den Finanzhaushalt abgewichen werden soll.Dabei ist die Leistung nach Umfang und Qualität festzulegen (Produktegruppen- oderProduktebudgets etc.). Die Gemeinde hat ein System vorzulegen und sicherzustellen, welchesmittels Controlling die Leistung, die Wirkung sowie Aufwendungen und Erträge misst. Dabei ist zugewährleisten, dass die entsprechenden Ergebnisse jenem Organ zur Kenntnis gebracht werden,das die Leistung beschlossen hat.

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Im Sinne einer Systemprüfung klärt das AGR ab, ob aufgrund der eingereichten Unterlagen dieVoraussetzungen und organisatorischen Vorkehrungen (Produktedefinition, Controlling,Ergebnisprüfung etc.) durch die Gemeinde gewährleistet sind.

In der Bewilligung können Ausnahmen von folgenden Artikeln der kantonalenGemeindeverordnung erteilt werden:

Art. 63 GV (Detailprinzip ⇒ Kap. 4.3.1.4)Eine Ausnahmebewilligung von Art. 63 GV bedeutet, dass nicht mehr die Einzelkonti fürVoranschlags- und Nachkredit massgebend sind, sondern eine bestimmte Anzahl von Konten(-teilen), die im Produkte- oder Produktegruppenbudget enthalten sind. Die Verbuchung der Beträgehat aber weiterhin im sachlich richtigen Konto zu erfolgen.

Beispiel:Wenn die Wehrdienste gesamthaft als NPM-Produktegruppe geführt werden, ist der Voranschlagskredit über die ganzeFunktion 140 zu beschliessen. Ein allfällig nötiger Nachkredit bemisst sich nach der Differenz zwischen budgetiertemund tatsächlichem Nettoaufwand.

Art. 69 GV (Zeitliche Bindung ⇒ Kap. 4.3.1.11)Die Gemeinde kann bestimmen, dass in Abweichung von Art. 69 der kantonalenGemeindeverordnung nicht beanspruchte Voranschlagskredite auf das Folgejahr übertragenwerden können. Dazu werden die nicht beanspruchten Voranschlagskredite beim Jahresabschlussin eine Spezialfinanzierung der Bestandesrechnung übertragen.

Das AGR empfiehlt, die Übertragung von Krediten auf das Folgejahr zu limitieren, beispielsweisemit der Bestimmung: «Der Bestand der Spezialfinanzierung darf 20 Prozent desKontengruppenumsatzes nicht übersteigen.»Dadurch wird die Vergleichbarkeit der Gemeinderechnungen verbessert, und es wird verhindert,dass einer der Hauptvorteile des NRM, der Verzicht auf zahlreiche „Fonds“ und damit die grössereTransparenz des Gemeindefinanzhaushalts, entfällt. Abhängig davon, welche Ziele mit derAufgabenerfüllung erreicht werden, kann es sich aber rechtfertigen, unbegrenzteKreditübertragungen zuzulassen.

Art. 87 GV (Spezialfinanzierungen ⇒ Kap. 4.5.5)Normalerweise ist für eine Spezialfinanzierung ein Reglement nötig, das unter anderem denZweck der Spezialfinanzierung und die Zuständigkeit zur Bestimmung von Einlagen undEntnahmen festlegt. Mit einer Ausnahme von dieser Bestimmung ist es der Gemeinde möglich,mit einfachem Beschluss über eine NPM-Produktgruppe die Übertragung nicht beanspruchterVoranschlagskredite auf Folgejahre zu regeln, indem diese in eine Spezialfinanzierung eingelegtwerden.

Art. 110 GV (Voranschlagskredit ⇒ Kap. 4.2.5.5)Ergänzend zu Art. 63 GV: Eine Ausnahmebewilligung von Art. 110 GV bedeutet, dass nicht mehrdie Einzelkonti für Voranschlags- und Nachkredit massgebend sind, sondern eine bestimmteAnzahl von Konten(-teilen), die im Produkte- oder Produktegruppenbudget enthalten sind.Die Gesamtheit der Voranschlagskredite und Produkte- beziehungsweise Produktgruppenbudgetsbilden den Voranschlag. Sobald eine Gemeinde alle ihre Aufgaben nach NPM führt, bildet dieGesamtheit der Produkt-, beziehungsweise Produktgruppenbudgets den Voranschlag.

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Art. 112 GV (Nachkredite ⇒ Kap. 4.2.5.7)Für die Nachkreditkompetenz ist nicht mehr der Bruttoaufwand massgebend, sondern, wo Kreditenach Nettobeträgen beschlossen wurden, die Differenz zwischen beschlossenem undtatsächlichem Nettoaufwand oder Nettoertrag.

Gemeinden mit mit wirkungsorientierter Verwaltungsführung haben dem AGR während derEinführungsphase über ihre Erfahrungen mit wirkungsorientierten Steuerungsmodellen jährlichBericht zu erstatten.Gemeinden mit einer befristeten Ausnahmebewilligung nach Art. 4a der per 1. Januar 1999aufgehobenen Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (NPM-Pilotgemeinden)stellen das Gesuch im letzten bewilligten Ausnahmejahr.Im Rahmen der Rechnungspassation (⇒ Kap. 6.2.2) wird geprüft, ob die Gemeinden mitwirkungsorientierten Steuerungsmodellen die Rechnungslegung nach den Grundsätzen des NRMweiterhin einhalten.

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4.9.3.3 Beschlussfassung

GV Grundsätze Art. 117 1 Die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlamentbeschliessen die zu erbringende Leistung in den Grundzügenund bestimmen die zu erzielende Wirkung.2 Die Leistung ist nach Umfang und Qualität festzulegen.3 Die Gemeinde stellt mittels Controlling sicher, dass Leistung,Wirkung sowie Aufwendungen und Erträge gemessen und dieErgebnisse dem Organ, das die Leistung beschlossen hat, zurKenntnis gebracht werden.

Kreditbewilligung Art. 118 1 Die Ausgabe wird zusammen mit den Vorgaben gemässArtikel 117 Absatz 1 als Voranschlags- oder Verpflichtungskreditbeschlossen.2 Die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlamentbeschliessen mit der Kreditbewilligung die Differenz zwischenAufwendungen und Erträgen der einzelnen Leistungen; dievoraussichtlichen Brutto- aufwendungen und -erträge sind dabei zurKenntnis zu bringen.3 Der Detaillierungsgrad (Spezifikation) des Kredits richtet sich beidessen Bewilligung nach dem Detaillierungsgrad der einzelnenLeistung.

Voranschlag Art. 119 Detaillierungsgrad und Darstellung von Aufwand undErtrag richten sich im Voranschlag nach Artikel 118.

Übertrag vonKrediten

Art. 120 Die Gemeinde bestimmt im Rahmen der Vorgaben gemässArtikel 117, wie die einzelnen im Finanzhaushaltsjahr nichtverwendeten Kredite zu behandeln sind.

Ergebnisprüfung Art. 121 1 Die Gemeinde setzt ein Organ ein, das die Ergebnisseder Leistungs- und Wirkungsmessungen überprüft.2 Sie kann diese Aufgabe dem Rechnungsprüfungsorganübertragen.

Weisungen des AGR:AllgemeineBestimmungen

1 Allgemein gilt:• Die Finanzbuchhaltung wird nach dem NRM geführt.• Der Einbezug von Investitionen in ein Global- oder Produktebudget ist nicht

zulässig.• Innerhalb des Global- oder Produktebudgets muss ein sachlicher

Zusammenhang bestehen.

Beschlüsse beivollständigerFührung nachNPM

2 Wenn die Gemeinde vollständig nach wirkungsorientiertem Steuerungsmodellgeführt wird, beschliessen die zuständigen Organe:• den Voranschlag der Laufenden Rechnung in Form von Produkte- oder

Produktegruppenkrediten und gleichzeitig die Steueranlage.• den Voranschlag der Investitionsrechnung (kontenweise) gestützt auf das

Detailprinzip.• die Laufende Rechnung in Form von Produkte- oder

Produktegruppenergebnissen – gleich gegliedert wie der Voranschlag – und

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nehmen gleichzeitig vom Bericht des Gemeinderates über die ZielerreichungKenntnis.

• die Investitionsrechnung und die Bestandesrechnung (kontenweise).

Beschlüsse beiteilweiserFührung nachNPM

3 Wenn die Gemeinde teilweise nach wirkungsorientiertem Steuerungsmodellgeführt wird, beschliessen die zuständigen Organe:• den Voranschlag der Laufenden Rechnung für die nach wirkungsorientiertem

Steuerungsmodell geführten Aufgabenbereiche in Form von Produkte- oderProduktegruppenkrediten.

• den Voranschlag der Laufenden Rechnung für die nicht nachwirkungsorientiertem Steuerungsmodell geführten Aufgabenbereichekontenweise, gestützt auf das Detailprinzip.

• gleichzeitig mit dem Voranschlag der Laufenden Rechnung die Steueranlage.• den Voranschlag der Investitionsrechnung kontenweise gestützt auf das

Detailprinzip.• die Laufende Rechnung in Form von Produkte- oder

Produktegruppenergebnissen oder kontenweise - gleich gegliedert wie derVoranschlag - und nehmen gleichzeitig vom Bericht des Gemeinderates überdie Zielerreichung der nach wirkungsorientiertem Steuerungsmodell geführtenAufgabenbereiche Kenntnis.

• die Investitionsrechnung und die Bestandesrechnung kontenweise.

4.9.3.4 Kreditbewilligung

Die Kreditbewilligung erfolgt nicht mehr mit den traditionellen Voranschlags- oderVerpflichtungskrediten, sondern produkte- beziehungsweise produktegruppenweise im Rahmenvon Globalkrediten. Der Detaillierungsgrad der Produktedefinitionen liegt dabei im Ermessen derGemeinde. Innerhalb des Produktebudgets muss aber ein sachlicher Zusammenhang bestehen.Hat die Gemeinde ihr Produkt definiert, ergibt sich daraus der entsprechende Produktekredit.Dieser Produktekredit wird als Nettokredit beschlossen. Bildet die Gemeinde aus mehrerenProdukten eine Produktegruppe (beispielsweise die Produktegruppe «Öffentliche Sicherheit»), istderen Zusammensetzung darzustellen und pro Produkt über die Brutto- und Nettoaufwendungenzu orientieren.

Der Einschluss von Investitionen in ein Globalbudget ist nicht zulässig, weil dies zu einerVermischung von Finanzvorfällen führen kann, die die Laufende Rechnung oder dieInvestitionsrechnung betreffen. Dies würde die vom NRM geforderte Trennung in Konsumaufwandund Investitionsausgaben gefährden. Hingegen ist es zulässig, ein Globalbudget fürKonsumaufwand und ein zweites, getrennt davon, für die Investitionsausgaben vorzusehen.

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4.9.3.5 Finanzbuchhaltung

Die Ausnahmebewilligung für NPM betrifft nicht den Bereich der Rechnungslegung. AlleDienststellen (Funktionen) sind in die Verwaltungsrechnung zu integrieren. Ein Ausgliedern vonBetriebsteilen aus der öffentlichen Verwaltungsrechnung ist nur statthaft, wenn eine eigeneRechtspersönlichkeit geschaffen wird. Dies ist normalerweise bei NPM-Dienststellen nicht der Fall.Das betriebsnotwendige Vermögen der NPM-Dienststellen ist in der Bestandesrechnung dergemeinderechtlichen Körperschaft auszuweisen und darf nicht ausgegliedert werden(Bilanzwahrheit, Bilanzvollständigkeit).

Die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit aller bernischen Gemeinderechnungen ist in mehrfacherHinsicht von zentraler Bedeutung. Einerseits stützen sich die Lastenverteilungssysteme desindirekten Finanzausgleichs unter den Gemeinden im wesentlichen auf die Gemeinderechnungen,andererseits ist namentlich im Hinblick auf das verstärkte Bestreben nach wirtschaftlicherHaushaltsführung eine Einheitlichkeit der Gemeinderechnungen erforderlich, damit dieverschiedenen Haushalte verglichen werden können (Benchmarking), und auf kantonaler undkommunaler Ebene entsprechende Konsequenzen gezogen werden können. Aus diesen Gründenist die Rechnungslegung auch weiterhin nach den Regeln des NRM vorzunehmen.

In diesem Sinne wird klar zwischen der Finanzbuchhaltung nach NRM als Rechnungsausweisgegenüber aussen und der Betriebsbuchhaltung im Sinne eines Hilfsmittels zurUnternehmungsführung unterschieden.

4.9.3.6 Betriebsbuchhaltung/Kostenrechnung

Die Betriebsbuchhaltung oder Kostenrechnung ist ein Teil des Rechnungswesens. Sie ist einbetriebliches Führungs- und Steuerungsinstrument. Die wichtigste Aufgabe ist die Bereitstellungvon Informationen über die effektiven Kosten eines Produkts. Diese Kostentransparenz erlaubt esund zwingt die (politischen) Entscheidungsträgerinnen und -träger, ihre Entscheidungen aufgrundvon Preis-Leistungs-Relationen zu treffen. Die Kostentransparenz soll aber auch dasKostenbewusstsein der Einwohnerinnen und Einwohner, der Verwaltung und der Politik fördern.Schliesslich können mit den Ergebnissen einer Kostenrechnung auch effektive Preise ermitteltwerden, welche die öffentliche Verwaltung zum Berechnen von Gebühren oder für dieWeiterverrechnung von Leistungen an externe und interne Kundschaft benötigt.

Die Kostenrechnung ist in der Regel in drei Teile gegliedert und beantwortet drei unterschiedlicheFragen:

• Kostenartenrechnung: Welche Arten von Kosten entstehen? Beispielsweise Personalkosten,Raumkosten etc.

• Kostenstellenrechnung: Wo entstehen die Kosten? Beispielsweise in derGemeindeverwaltung, im Werkhof etc.

• Kostenträgerrechnung: Für welche Leistungen entstehen Kosten? Beispielsweise für dieEinwohnerkontrolle, für den Strassenunterhalt etc.

Die Kostenrechnung erfasst die Kosten für die betriebliche Leistung, das heisst den effektivenbetrieblichen Verzehr und nicht die finanzbuchhalterischen Zahlungsvorgänge, welche alsAufwände bezeichnet werden. Ein wesentlicher Teil der Daten kann jedoch direkt aus derFinanzbuchhaltung übernommen werden. Abgrenzungen gegenüber der Finanzbuchhaltungentstehen unter anderem durch unterschiedliche Bewertungen (beispielsweise Zinszahlungen an

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die Bank gemäss Finanzbuchhaltung, kalkulatorische Zinsen gemäss Betriebsbuchhaltung) sowiedurch zeitliche Unterschiede in der Nutzung der Werte.

Wie in der Privatwirtschaft werden die unterschiedlichen Ansätze in bezug auf kalkulatorischeKosten in der Form von Abgrenzungen zwischen Finanzbuchhaltung und Betriebsbuchhaltungberücksichtigt. Dadurch muss man allenfalls zwei verschiedene Resultate akzeptieren, weil in derBetriebsbuchhaltung zeitlich und sachlich andere Abgrenzungen nötig sind.

Voraussetzung für ein ordnungsgemässes Rechnungswesen ist, dass die Schnittstellen zwischenFinanz- und Betriebsbuchhaltung eindeutig festgelegt und jederzeit nachvollziehbar sind.Abgrenzungen erfolgen zwischen der Finanz- und der Betriebsbuchhaltung in zeitlicher undsachlicher Art. Um eine Doppelerfassung der Daten zu vermeiden, können die Daten mit einemintegrierten Buchungskreis erfasst werden. Die integrierte Software ermöglicht eine direkte undgleichzeitige Buchung in die Finanzbuchhaltung und die Betriebsbuchhaltung. Der einzelne Belegwird einerseits der Kostenart nach NRM, andererseits direkt der entsprechenden Kostenstelle oderdem Kostenträger der Betriebsbuchhaltung zugeordnet.

Die Betriebsbuchhaltungsgrundsätze beziehungsweise die Kostenrechnungen sollen in Zukunftebenfalls harmonisiert werden, damit über ein Benchmarking die finanzielle Vergleichbarkeit vonAufgabengebieten der öffentlichen Haushalte verbessert wird. Mit diesem Fachgebiet befasst sicheine Arbeitsgruppe der Finanzdirektorenkonferenz, die demnächst Empfehlungen abgeben wird.

4.9.3.7 Controlling

Unter Controlling versteht man das gesamte System, welches dazu dient, dass in der Gemeinde(oder einem Unternehmen)• Ziele gesetzt und Massnahmen bestimmt werden, um diese Ziele zu erreichen.• die erforderlichen Beschlüsse gefasst werden.• während der Umsetzung der Massnahmen laufend kontrolliert wird, ob die erzielten

Zwischenergebnisse mit den geplanten übereinstimmen, und ob die Zielerreichung nach wievor sichergestellt ist.

• die Zwischenergebnisse und sich daraus ergebenden Erkenntnisse in einem Berichtzusammengefasst und den zuständigen Instanzen unterbreitet werden.

• das zuständige Organ aufgrund der Zwischenergebnisse die zur Zielerreichung notwendigenBeschlüsse sofort fasst.

Das Controlling umfasst somit alle Instrumente, die dazu dienen, dass die Gemeinde ziel-beziehungsweise ergebnisorientiert geführt werden kann.

Controlling bedeutet somit führen, lenken oder steuern (to control) und nicht Kontrolle im Sinnevon Aufsicht.

Weitere Aufgaben des Controllings:Das Controlling stellt zudem sicher, dass• die Abgrenzungen zwischen Finanzbuchhaltung und Betriebsbuchhaltung korrekt und• alle Kosten und Leistungen vollständig erfasst sind.

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Controlling stellt einen Regelkreis dar:

Wenden Gemeinden neue Steuerungsmodelle an, so müssen die Stimmberechtigten (oder dasGemeindeparlament) die geplanten Leistungen und die zu erzielende Wirkung beschliessen (Art.117 GG).

Dies geschieht, indem für jedes Produkt die Leistungen nach Umfang und Qualität in einerProduktedefinition messbar umschrieben und diese dem zuständigen Organ zum Beschlussunterbreitet werden (Ziele setzen, Massnahmen bestimmen und entscheiden).

Gemeinderat und Verwaltung setzen die Massnahmen im Hinblick auf die Zielerreichung um(Umsetzen).

Die Verantwortlichen für die Leistungserstellung stellen sicher, dass die laufend anfallenden Daten(Ist-Daten) entsprechend den Soll-Daten in der Produktedefinition laufend ermittelt werden(Zwischenergebnisse messen).

Ist-Daten sind mit den Soll-Daten zu vergleichen, die Einhaltung der Vorgaben und allfälligeAbweichungen festzuhalten (Abweichungen festhalten).

Die Zwischenergebnisse sind in periodischen Abständen schriftlich festzuhalten und demzuständigen Organ zur Kenntnis zu bringen (Berichten).

Werden Abweichungen von Soll-Werten festgestellt, müssen die Verantwortlichen für dieLeistungserstellung rasch Korrekturmassnahmen anordnen oder – wenn sie selber nicht zuständig

Ziele setzen Massnahmen

bestimmen

EntscheidenKorrekturen vorschlagen

Zwischen- ergebnisse

messen

Abweichungen feststellen

UmsetzenBerichten

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sind – dem zuständigen Organ vorschlagen, damit die Ziele und Wirkungen erreicht werdenkönnen (Korrekturen vorschlagen, Massnahmen festlegen, entscheiden).

Die Gemeinde umschreibt in ihrem Controllingkonzept, wie sie ihr Controlling organisiert und damitsicherstellt, dass die erwähnten Zielsetzungen erreicht werden können.

Die Gemeinde informiert die Stimmberechtigen oder den Grossen Gemeinderat jährlich imRahmen des Beschlusses über die Jahresrechnung über die Controllingdaten bezüglich Erfüllungder Leistungen und Erreichung der geplanten Wirkung.

Im Anhang für die Finanzverwaltung wird ein Musterbeispiel für eine Produktedefinition und dasdazugehörende Controlling-Berichtsformular dargestellt.

4.9.3.8 Resultat-/Ergebnisprüfung

Jenes Organ, welches die Produktedefinitionen beschlossen hat (Stimmberechtigte,Gemeindeparlament), darf erwarten, dass ihm nachträglich Rechenschaft abgelegt wird, ob dieZiele erreicht worden sind oder nicht. Der Gemeinderat erfüllt diese Pflicht, indem er im Rahmenseines Controllings Bericht erstattet.

Damit sichergestellt ist, dass diese Informationen des Gemeinderates auch richtig sind – undrichtig zustande gekommen sind – prüft eine Resultatprüfungskommission (andere Bezeichnung:Ergebnisprüfungskommission) diese Berichterstattung des Gemeinderates auf seine Richtigkeithin. Die Aufgaben der Resultatprüfungskommission lassen sich somit nicht mit den Aufgabeneines Rechnungsprüfungsorgans (⇒ Kap. 5.6) vergleichen. Sie prüft vielmehr, ob Leistungenerbracht und Wirkungen erzielt worden sind.

Die Resultatprüfungskommission ist ein Organ der Legislative. Sie ist das Vertrauensorgan derStimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments. Sie ist somit dem Gemeinderat übergeordnet,hat aber wie alle Prüfungskommissionen kein Weisungsrecht gegenüber dem Gemeinderat undder Verwaltung.

Damit die Resultatprüfungskommission ihre Aufgaben richtig erfüllen kann, muss sieverwaltungsunabhängig sein.

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4.9.4 Finanzausgleich im Kanton Bern

Um die unterschiedliche finanzielle Ausgangslage der Einwohner- und Gemischten Gemeindenteilweise auszugleichen, kennt der Kanton Bern einen indirekten und einen direktenFinanzausgleich. Auf den 1. Januar 2002 wird dieser neu gestaltet.

Ein bedeutendes Ziel der Neuordnung des Finanz- und Lastenausgleichs liegt darin,finanzschwachen und strukturell benachteiligten Gemeinden angemessene Mittel zur Verfügungzu stellen und damit ihre Gemeindeautonomie zu stärken. Dieses Ziel wird mit einem ausgebautenmodifizierten direkten Finanzausgleich in der Form eines reinen Steuerkraftausgleichs erreicht.

Der zweckgebundene oder indirekte Finanzausgleich richtet Leistungen aus, die für eine be-stimmte Aufgabe verwendet werden müssen (z. B. Subventionen für Schulhäuser, ARA, usw.).Der indirekte Finanzausgleich ist neu nicht mehr von der Steuerkraft der Gemeinde abhängig. DieAufgabenerfüllung von Kanton und Gemeinden wird entflochten, die Anzahl der Subventionsartenabgebaut. Es soll wieder vermehrt der Grundsatz gelten: «Wer bezahlt, befiehlt, und wer befiehlt,bezahlt.»

Der allgemeine oder direkte Finanzausgleich richtet Leistungen aus, die den Gemeinden für ihrenHaushalt zur Verfügung gestellt werden. Der direkte Finanzausgleich schafft einen Ausgleichzwischen finanzstarken und finanzschwachen Gemeinden. Neu nehmen alle Gemeinden amFinanzausgleich teil. Es gibt keinen sogenannten neutralen Bereich mehr. Als finanzstarkeGemeinden gelten Gemeinden mit einem harmonisierten Ertragsindex (HEI) über 100, alsfinanzschwache Gemeinden solche mit einem harmonisierten Ertragsindex unter 100. DieBemessung des Indexes (HEI) stützt sich nur noch auf die periodischen Steuern sowie neu auf dieLiegenschaftssteuer. Bei den Städten mit Zentrumsfunktionen wird der massgebende Steuerertragangemessen herabgesetzt.Der direkte Finanzausgleich verfügt über zwei wirkungsvolle Instrumente, den Disparitätenabbauund die Sicherstellung einer Mindestausstattung.

DisparitätenabbauGemeinden mit einem harmonisierten Ertragsindex (HEI) über 100 zahlen eine Ausgleichsleistung,welche die Differenz ihres HEI zum HEI von 100 um einen bestimmten Prozentsatz (z. B. 25Prozent) reduziert. Gemeinden mit einem HEI unter 100 erhalten einen Zuschuss mit demgleichen Prozentsatz.

MindestausstattungGemeinden mit einem HEI nach Disparitätenabbau unter einem Minimalwert (z. B. HEI 80)erhalten eine zusätzliche Ausgleichsleistung. Diese Zusatzgelder bewirken, dass alle Gemeindenüber eine Mindestausstattung an finanziellen Mitteln verfügen, die zumindest dem Minimalwert (z.B. HEI 80) entsprechen. Die Gemeinden können dabei selber bestimmen, welche Angebote siemit diesen Mitteln finanzieren wollen. Die Finanzierung der Mindestausstattung erfolgt durch denKanton. Allerdings kann der Kanton seine Leistungen im Rahmen der Mindestausstattung ganzoder teilweise streichen, falls eine Gemeinde ihre Aufgaben nicht wirtschaftlich und sparsamerfüllt. Damit besteht für die Gemeinden, welche die Mindestausstattung erhalten, ein klarerAnreiz, ihre Aufgaben und Strukturen dauernd zu optimieren. Die nicht voraussetzungslosgewährte Mindestausstattung verhindert damit, dass überholte und teuere Gemeindestrukturenzementiert werden.

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Massnahmen zugunsten besonders belasteter GemeindenDer direkte Finanzausgleich kann die Unterschiede in der Ertragskraft der Gemeinden nichtvollständig eliminieren. Ebensowenig kann die Finanzierung von Verbundaufgaben durchLastenverteilungssysteme alle strukturellen Besonderheiten der Gemeindefinanzenberücksichtigen. Die Erfolgskontrollen und die Analysen zeigen, dass vor allem in ländlichenGebieten bei Gemeinden mit strukturell bedingt hohen Steueranlagen und in den grossen Zentrenmit bedeutenden ungedeckten Zentrumslasten Probleme bestehen.Für diese beiden Typen von Gemeinden werden besondere zusätzliche Massnahmenvorgeschlagen. Die bisher im Finanzausgleich dafür eingesetzten Instrumente(Zentrumskoeffizient respektive dritte Stufe des direkten Finanzausgleichs) werden neu durchwirksamere und effizientere Massnahmen abgelöst.

Ausgleich struktureller Nachteile der ZentrenDie Städte Bern, Biel, Thun, Burgdorf und Langenthal nehmen für ihre Region anerkanntermasseneine Zentrumsfunktion wahr. Dies führt zu strukturell bedingten Nachteilen (z. B.Zusammensetzung der Bevölkerung) und in finanzieller Hinsicht zu verschiedenen«Zentrumslasten»: Die Städte erbringen und finanzieren öffentliche Leistungen (Kultur-, Sport-und Freizeitangebote, Verkehrsaufwendungen, Bildungsinstitutionen usw.), die in beachtlichemAusmass auch von der Bevölkerung anderer Gemeinden beansprucht werden. Dafür zahlen diesein aller Regel keine oder zumindest keine volle Abgeltung, so dass der Kreis der Benützerinnenund Benützer der öffentlichen Leistungen nicht mit dem Kreis der Zahlenden übereinstimmt. Diefinanzwissenschaftlichen Grundsätze des «Wer profitiert, zahlt» und «Wer zahlt, befiehlt» werdenverletzt. Mit dem neuen Finanz- und Lastenausgleich werden diese strukturellen Nachteileteilweise abgegolten.

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5 RechnungsprüfungIn diesem Kapitel sind die wesentlichen Vorschriften zur Rechnungsprüfung dergemeinderechtlichen Körperschaften dargestellt. Ausführlicher behandelt werden neuere Themenwie Haftung und Befähigung. Weitergehende Weisungen und Arbeitspapiere sind im Anhang fürdie Rechnungsprüfung enthalten.

5.1 Einleitung

GGUnvereinbarkeit Art. 36 2 Personen, die Mitglied von Rechnungsprüfungsorganen

sind, dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderat, einer Kommissionoder dem Gemeindepersonal angehören.

Verwandten-ausschluss

Art. 37 2 Nicht in ein Rechnungsprüfungsorgan wählbar ist, wer ingerader Linie verwandt oder verschwägert, voll- oder halbbürtigverschwistert oder verheiratet ist mita einem Mitglied des Gemeinderatesb einem Mitglied einer Kommission oderc einer Vertreterin oder einem Vertreter des Gemeindepersonals.

Rechnungs-prüfung

Art. 72 1 Die Rechnungsprüfung wird von verwaltungsunabhängigenRevisorinnen oder Revisoren durchgeführt, die zur Prüfung derGemeinderechnung befähigt sind.2 Der Regierungsrat umschreibt die Anforderungen an dieBefähigung zur Rechnungsprüfung.3 Die mit der Rechnungsprüfung befassten Personen sind derGemeinde für den Schaden verantwortlich, den sie durchabsichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

5.1.1 Begriff

Die Rechnungsprüfung beinhaltet ein systematisches Nachprüfen, Analysieren und Beurteilen vonGegenständen, Sachverhalten und abgeschlossenen Vorgängen. Es handelt sich um einenachträglich ausgeführte Tätigkeit auf der Basis von Stichproben, um eine Prüfung mittels Soll/Ist-Vergleich. Prüfungsgegenstand sind wirtschaftliche Vorgänge und Tatbestände sowie derenDarstellung in Buchhaltung, Rechnungsablage und anderen finanziellen Ausweisen.

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5.1.2 Ziele

Das Hauptziel der Rechnungsprüfung ist, mit geeigneten Prüfungen festzustellen, ob Buchhaltungund Jahresrechnung übereinstimmen, diese ordnungsgemäss geführt sind und sie denVorschriften über den Finanzhaushalt entsprechen. Die Darstellung von Rechnungsergebnis undVermögenslage sowie die Prüfung der Vollständigkeit und Rechtmässigkeit der Einnahmen,Ausgaben, Anlagen und Schulden sind weitere wichtige Ziele der Rechnungsprüfung. Bürgerinnenund Bürger sowie Behörden müssen sich auf eine zuverlässige Rechnungsprüfung verlassenkönnen.

Nebenziele der Rechnungsprüfung sind• Beurteilen der allgemeinen Organisation des Rechnungswesens,• Einbringen von Verbesserungsvorschlägen bezüglich Buchführung, Belegablage, IKS,• Präventiv wirken auf künftige Rechnungsablagen.

5.2 Das Rechnungsprüfungsorgan

GG Rechnungs-prüfung

Art. 72 1 Die Rechnungsprüfung wird von verwaltungsunabhängigenRevisorinnen oder Revisoren durchgeführt, die zur Prüfung derGemeinderechnung befähigt sind.

GV Organisation Art. 122 1 Die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlamentwählen als Organe der Rechnungsprüfunga eine Rechnungsprüfungskommission,b eine bzw. einen oder mehrere Revisorinnen oder Revisoren

oderc eine privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierte

Revisionsstelle.2 Die Rechnungsprüfungsorgane müssen verwaltungsunabhängigsein.3 Wird die Prüfung einer Revisionsstelle gemäss Absatz 1Buchstabe c übertragen, gilt das Erfordernis der Unabhängigkeitsowohl für die Revisionsstelle als auch für alle Personen, welche diePrüfung durchführen.

5.2.1 Organisation und Verwaltungsunabhängigkeit

Das Rechnungsprüfungsorgan ist immer direkt der Gemeindeversammlung beziehungsweise demGemeindeparlament unterstellt. Seine Angliederung ist somit zwischen der Legislative und demhöchsten Exekutivorgan. Folglich kann die abschliessende Rechnungsprüfung nur bei einer vomGemeinderat genehmigten Jahresrechnung (⇒ Kap. 4.4) erfolgen, zumal auch der Gemeinderatfür den Finanzhaushalt verantwortlich ist (Art. 71 GG). Es ist aber zulässig, Prüfungen voneinzelnen Teilbereichen im Sinne einer Vorrevision vorzunehmen, bevor der Gemeinderat dieRechnung genehmigt hat.Die Rechnungsprüfungsorgane müssen in jedem Fall verwaltungsunabhängig sein. Ein Mitglieddes Rechnungsprüfungsorganes darf nicht gleichzeitig dem Gemeinderat, einer Kommission oderdem Gemeindepersonal angehören. Es ist nicht zulässig, dass jemand sich selbst kontrolliert.Ebenso dürfen Personen, die mit einem Mitglied des Gemeinderates, einer Kommission oder einerVertreterin oder eines Vertreters in gerader Linie (also Grosseltern, Eltern, Kind) verwandt oder

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verschwägert, voll- oder halbbürtig verschwistert oder verheiratet sind, nicht Mitglied desRechnungsprüfungsorgans sein (Art. 37 Abs. 2 GG).

5.2.2 Überkommunale Zusammenarbeit

Gerade kleinere Körperschaften bekunden immer wieder Mühe, geeignete Rechnungsrevisorinnenoder –revisoren zu finden. Anstatt eine professionelle Revisionsstelle zu beauftragen, könnenauch die Rechnungsprüferinnen und -prüfer einer Einwohnergemeinde oder einer anderenkleineren Körperschaft für diese Aufgabe angefragt werden. Dadurch erhalten diese mehr Routinein der Rechnungsprüfung. Nach neuem Gemeindegesetz ist die Wahl desRechnungsprüfungsorganes nicht mehr an Gemeindegrenzen gebunden (Art. 35 GG). Jedereidgenössisch Stimmberechtigte ist wählbar. Allerdings gibt es in einigen Gemeinden nochBestimmungen im Organisationsreglement, die RPK werde «aus dem Kreis derStimmberechtigten» gewählt, was sich auf die in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigtenbezieht. Diese OgR-Bestimmung müsste geändert werden, bevor Auswärtige als Mitglieder in einRechnungsprüfungsorgan gewählt werden können.

5.2.3 Rechnungsprüfungskommission

Die Rechnungsprüfungskommissionen haben sich in vielen Gemeinden bewährt. Durch die neuenVorschriften des Gemeindegesetzes ist es zudem möglich, beispielsweise Personen einerNachbargemeinde in die eigene Rechnungsprüfungskommission zu wählen. Falls dasOrganisationsreglement nichts anderes bestimmt, sind in die Rechnungsprüfungskommission allein eidgenössischen Angelegenheiten Stimmberechtigten innerhalb und ausserhalb der Gemeindewählbar.

5.2.4 Eine bzw. einen oder mehrere Revisorinnen oder Revisoren

Anstelle einer Rechnungsprüfungskommission kann die Rechnungsprüfung auch einer einzelnenoder mehreren Personen übertragen werden. Im Unterschied zur Rechnungsprüfungskommissionkönnen hier auch Personen, die in eidgenössischen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt sind,mit der Rechnungsprüfung der Gemeinde betraut werden. In der Regel werden die soeingesetzten Personen im Auftragsverhältnis zur Gemeinde stehen.

5.2.5 Privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierte Revisionsstelle

Hier wird die Rechnungsprüfung weder einer Person übertragen, noch setzt die Gemeinde eineKommission ein. Die Gemeinde betraut eine Revisionsstelle mit der Rechnungsprüfung. DieRevisionsstelle bestimmt dann selber, welchen Personen sie die Revision konkret überträgt. DieRevisionsstelle und die von ihr bestimmten Personen müssen das Unabhängigkeitserforderniserfüllen.

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5.3 Anforderungen an die Befähigung der Rechnungsprüfungsorgane

GG Art. 72 2 Der Regierungsrat umschreibt die Anforderungen an dieBefähigung zur Rechnungsprüfung.

GV Befähigung Art. 123 1 Die Rechnungsprüfungsorgane müssen befähigt sein,ihre Aufgaben bei der zu prüfenden Gemeinde zu erfüllen.2 Eine Person ist zur Prüfung der Gemeinderechnung befähigt,wenn sie über ausreichende Kenntnisse des Ge-meindefinanzhaushaltes, des Rechnungswesens und der Revisionvon Gemeinderechnungen verfügt.

BesondereVoraussetzungen

Art. 124 1 Übersteigt der Umsatz der Laufenden Rechnung in dreiaufeinanderfolgenden Jahren je zwei Millionen Franken, so ist dieGemeinderechnung durch ein Rechnungsprüfungsorgan zu prüfen,das besondere fachliche Voraussetzungen erfüllt.2 Ein Rechnungsprüfungsorgan erfüllt die besonderen fachlichenVoraussetzungen im Sinne von Absatz 1, wenn es zusätzlich zu denin Artikel 123 Absatz 2 erwähnten Qualifikationen über eine vertiefteAusbildung im Bereich der Revisionstätigkeit sowie hinreichendeErfahrung im kommunalen Finanz- und Rechnungswesen verfügt.3 Wird die Prüfung von einem Rechnungsprüfungsorgan vorgenom-men, das aus mehreren Personen besteht, muss nur die Person,welche die Prüfung leitet, die besonderen fachlichenVoraussetzungen erfüllen.4 Rechnungsprüfungsorgane gemäss Artikel 122 Absatz 1 Buch-stabe c, die Gemeinderechnungen gemäss Absatz 1 prüfen, habensich über eine Haftpflichtversicherung mit einer angemessenenGarantiesumme auszuweisen.

Weisungen des AGR:Rechnungs-prüfungskurs

1 Der Kurs für Revisorinnen und Revisoren des AGR ist Voraussetzung für dieAusübung der Rechnungsprüfungstätigkeit. Der Kurs ist von jedem Mitglied einesRechnungsprüfungsorgans einer gemeinderechtlichen Körperschaft im KantonBern (mindestens) einmal zu besuchen.

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5.3.1 Befähigung

Jedes Mitglied eines Rechnungsprüfungsorganes muss zu seiner Tätigkeit befähigt sein. ZurPrüfung der Gemeinderechnung ist eine Person befähigt, wenn sie über ausreichende Kenntnissedes Gemeindefinanzhaushaltes, des Rechnungswesens und der Revision vonGemeinderechnungen verfügt.Diese Voraussetzungen sind beispielsweise erfüllt, wenn sich die Revisorin oder der Revisorausweisen kann über

• einen Lehrabschluss kaufmännischer Richtung oder• einen allgemeinen Lehrabschluss und zusätzlich über kaufmännische Grundkenntnisse verfügt

oder• einen Mittelschulabschluss und zusätzlich über kaufmännische Grundkenntnisse verfügt.

Zusätzlich ist der Kurs des AGR für Revisorinnen und Revisoren (mindestens einmal) zubesuchen.

5.3.2 Besondere Voraussetzungen

Wenn der Umsatz der Laufenden Rechnung in drei aufeinanderfolgenden Jahren je Fr.2'000'000.- übersteigt, muss das Rechnungsprüfungsorgan besondere fachliche Voraussetzungenerfüllen. Diese besonderen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Person, welche die Revisionleitet, neben der einfachen Befähigung über eine vertiefte Ausbildung im Bereich derRevisionstätigkeit sowie hinreichende Erfahrung im kommunalen Finanz- und Rechnungswesenverfügt.

Die Revisionsleiterin beziehungsweise der Revisionsleiter sollte beispielsweise über einen derfolgenden Titel und über folgende Fachpraxis verfügen:

a) Titeldipl. Wirtschaftsprüfer/prüferindipl. Treuhandexperte/expertindipl. Steuerexperte/expertindipl. Buchhalter/in / Controller/indipl. Absolvent/in eines Hochschulstudiums in Betriebs-, Rechts- oder Wirtschaftswissenschaftendipl. Betriebsökonom/in FH (früher dipl. Betriebsökonom/in HWV)dipl. Kaufmann/Kauffrau HKGTreuhänder/in mit eidg. FachausweisBuchhalter/in mit eidg. Fachausweisdipl. Finanzverwalter/in

b) FachpraxisÜber genügend Fachpraxis verfügt eine Person, wenn sie nach Erwerb eines der genanntenDiplome mindestens drei Jahre in einer dem Titel entsprechenden Funktion tätig war.

Die Gemeinde beurteilt, ob das Rechnungsprüfungsorgan befähigt ist. Abhängig vomOrganisationsreglement der Gemeinde wird diese Beurteilung in der Regel vom Gemeinderatnach Eingang der Wahlvorschläge vorgenommen.

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5.3.3 Kurs für Revisorinnen und Revisoren des AGR

In jedem Fall (Art. 123 und Art. 124 GV) ist der Kurs für Revisorinnen und Revisoren des AGRVoraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als Revisorin respektive als Revisor. Der Kurs kannjedoch nicht Wahlvoraussetzung sein. Der Kurs ist in der Zeit zwischen der Wahl und der erstenPrüfungshandlung zu absolvieren.

5.4 Haftung

GG Art. 72 3 Die mit der Rechnungsprüfung befassten Personen sind derGemeinde für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtlicheoder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

5.4.1 Einfache Fahrlässigkeit

Die Rechnungsprüfungsorgane und die sich mit der Rechnungsprüfung befassenden Personenhaften gegenüber der Gemeinde für Schäden, die sie in der Ausübung ihrer Aufgabe durchabsichtliche oder fahrlässige Verletzung der Pflicht verursachen. Eine einfache Fahrlässigkeitgenügt, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen.Gegenüber der Gemeinde haftet immer das durch die Stimmberechtigten oder das Parlamenteingesetzte Rechnungsprüfungsorgan respektive die dahinter stehenden Personen. Zieht also dieRechnungsprüfungskommission bei besonderen Schwierigkeiten externe Sachverständige bei,bleibt gegenüber der Gemeinde trotzdem immer die Rechnungsprüfungskommissionverantwortlich (Art. 127 GV). Allenfalls könnte die Kommission aber Regressforderungen an denexternen Sachverständigen geltend machen.

Mit dem neuen Gemeindegesetz wurde die Haftpflicht verschärft, indem neu auch einfacheFahrlässigkeit statt nur Grobfahrlässigkeit geahndet werden kann. Einfache Fahrlässigkeit liegtvor, wenn die handelnde Person die Sorgfalt ausser acht gelassen hat, welche nach den üblichenUmständen von ihr hätte gefordert werden können. Es kommt also darauf an, welche Sorgfalt dieGemeinde von einem Rechnungsprüfungsorgan normalerweise erwarten kann. Wird unsorgfältiggearbeitet, kann einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dabei muss aber die Gemeinde, dieSchadenersatz fordert, beweisen können, dass das Rechnungsprüfungsorgan nicht die üblicheSorgfalt walten liess.

5.4.2 Haftpflichtversicherung

Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Revisionsstellen haben sich über eineHaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Garantiesumme auszuweisen.

Die Haftpflichtversicherung professioneller Revisionsstellen schützt die Gemeinde vor dem Risikodes Zahlungsausfalles beispielsweise durch Konkurs der Revisionsstelle. Das AGR empfiehlt derGemeinde, abhängig vom Umsatz ihrer Rechnung, den Nachweis folgender Mindest-Versicherungsdeckung zu verlangen:

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Umsatz der Laufenden Rechnung Mindest-Versicherungsdeckung Fr.

Unter 2 Millionen Franken 100'000.-2 bis 10 Millionen Franken 200'000.-10 bis 100 Millionen Franken 500'000.-Über 100 Millionen Franken 1’000'000.-

5.5 Aufgaben des Rechnungsprüfungsorgans

GV Aufgaben Art. 125 1 Das Organ der Rechnungsprüfung prüft die formelle undmaterielle Richtigkeit von Buchhaltung und Jahresrechnung.2 Es nimmt jährlich mindestens eine unangemeldete Zwi-schenrevision vor.3 Das Handbuch umschreibt die Aufgaben der Rech-nungsprüfungsorgane.

Berichterstattung Art. 126 1 Das Organ der Rechnungsprüfung erstattet dem für dieGenehmigung der Jahresrechnung zuständigen GemeindeorganBericht und stellt Antrag.2 Der Gemeinderat ist vorgängig über den Bericht und den Antragzu orientieren. Er kann dazu Stellung nehmen.

Sonderprüfung Art. 127 1 Ist die Rechnungsprüfung nicht einer Revisionsstellegemäss Art. 122 Absatz 1 Buchstabe c übertragen worden, könnendie Rechnungsprüfungsorgane innerhalb der Ausgabenbefugnisdes Gemeinderates bei ausserordentlichen Schwierigkeitenbesondere Sachverständige beiziehen.2 Die Rechnungsprüfungsorgane bleiben in jedem Fall für dieRechnungsprüfung verantwortlich.

Weisungen des AGR:Hinweis aufweitergehendeWeisungen

1 Im Anhang für die Rechnungsprüfung zu diesem Handbuch umschreibt das AGRdie Aufgaben der Rechnungsprüfungsorgane detailliert und stellt darin dieUnterlagen für die Rechnungsprüfung zur Verfügung. Die darin enthaltenenWeisungen sind verbindlich und die amtlichen Formulare sind zu verwenden.

5.5.1 Aufgaben

Jedes Jahr hat das Rechnungsprüfungsorgan der Gemeinde die Gemeinderechnungen vor derGenehmigung durch die zuständige Instanz zu prüfen. Die Gemeinderechnung ist das Ergebnisder gesamten Finanzwirtschaft sämtlicher Verwaltungszweige im abgelaufenen Kalenderjahr. Mitder Rechnung wird daher gleichzeitig die gesamte Tätigkeit der Gemeinde im Bereich desFinanzhaushaltes in die Prüfung einbezogen.

Bei der formellen Prüfung wird folgendes überprüft: Rechnung, Anhang, Buchhaltung, Inventare,Verzeichnisse, nach dem Kriterium der zahlenmässigen und rechnerischen Richtigkeit und derÜbereinstimmung mit den Formvorschriften. Das Rechnungsprüfungsorgan prüft die Rech-nungsführung und Rechnungslegung. Die formelle Prüfung ist mit dem Befund abgeschlossen, obein bestimmtes zahlenmässiges Resultat rechnerisch richtig oder falsch ist.

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Bei der materiellen Prüfung stellt das Rechnungsprüfungsorgan fest, ob Buchhaltung undJahresrechnung rechtmässig geführt und abgeschlossen wurden. Dabei sind im wesentlichen dreiPrüfungen vorzunehmen:• Abklären, ob der bewilligte Kredit wirklich dafür verwendet wurde, wofür er bestimmt war.• Untersuchen, ob sich die Ausgabe im Rahmen des bewilligten Kredites hält, das heisst, ob

nicht ungerechtfertigte Kreditüberschreitungen vorliegen.• Feststellen, ob das Gemeindeorgan, welches die Ausgabe bewilligte, hierfür sachlich zuständig

war.

Mindestens einmal jährlich nimmt das Rechnungsprüfungsorgan eine unangemeldeteZwischenrevision vor. Bei dieser Zwischenprüfung handelt es sich nicht nur um eine Prüfung derBarbestände (Kassensturz), sondern es sollen dabei auch andere Arbeitsgebiete geprüft werden(z. B. Tagfertigkeit der Buchhaltung).

5.5.2 Kompetenzen, Rechte und Pflichten

Das Rechnungsprüfungsorgan ist kein Vollzugsorgan der Gemeinde, das heisst, es darf nicht mitVollzugsaufgaben beauftragt werden. Demzufolge besitzt es keine selbständigen Verwaltungs-und Entscheidbefugnisse. Das Rechnungsprüfungsorgan unterbreitet seinen Bericht und Antragder Gemeindeversammlung beziehungsweise dem Parlament. Es orientiert den Gemeinderatvorgängig darüber und kann ihm weitere Anregungen geben und Feststellungen mitteilen.

Die Rechnungsprüferinnen und -prüfer haben zusammengefasst folgende Rechte und Pflichten:

Rechte:• Akteneinsicht, soweit zur Prüfung erforderlich, um die Prüfungsaufgaben wahrnehmen zu

können (z. B. Gemeinderatsprotokolle, Korrespondenz).• Zutritt zu allen Räumlichkeiten der Gemeinde, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgabe

erforderlich ist.• Einsicht in alle Behältnisse, soweit erforderlich.• Einholung aller sachdienlichen Auskünfte, soweit dies zur Rechnungsprüfung nötig ist.• Wird keine externe, professionelle Revisionsstelle eingesetzt, können ausnahmsweise

aussenstehende Sachverständige beigezogen werden. In diesem Fall verfügten die RPK überdie gleichen Ausgabenbefugnisse wie der Gemeinderat.

• Beizug der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters beziehungsweise des AGRfür Beratung und Unterstützung.

Pflichten:• Geheimhaltungspflicht.• Prüfen, ob die Einnahmen vollständig sind.• Prüfen, ob die Ausgaben zulässig sind.• Mindestens eine unangemeldete Zwischenrevision jährlich durchführen.• Amtspflichten gewissenhaft und sorgfältig erfüllen.• Amtliche Revisionsformulare verwenden.• Formelle und materielle Prüfung von Buchhaltung und Jahresrechnung.• Berichterstattung und Antragstellung an das für die Genehmigung der Jahresrechnung

zuständige Organ.• Information der Regierungsstatthalterin beziehungsweise des Regierungsstatthalters oder des

AGR über besondere Wahrnehmungen.

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• Benachrichtigung des Untersuchungsrichters, wenn Verdacht auf eine strafbare Handlungbesteht.

5.5.3 Berichterstattung

Nach Abschluss der Revisionstätigkeit erstattet das Rechnungsprüfungsorgan dem für dieGenehmigung der Jahresrechnung zuständigen Organ (Gemeindeversammlung oder Parlament)Bericht und stellt Antrag zur Annahme oder Rückweisung der Jahresrechnung. Vorgängig ist derGemeinderat über den Bericht und den Antrag zu orientieren. Der Revisionsbericht ist durch dieRechnungsprüfungsorgane in einem Gespräch der Exekutivbehörde zusammen mit derFinanzverwalterin oder dem Finanzverwalter zu erläutern. Dem Gemeinderat ist die Gelegenheitzu geben, dazu Stellung zu beziehen.

Das Rechnungsprüfungsorgan bestätigt mit seinem Bericht, dass• es die Anforderungen an die Befähigung oder die besonderen Voraussetzungen erfüllt.• die Buchführung und Jahresrechnung den gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften

entspricht.• eine unangemeldete Zwischenprüfung durchgeführt wurde.• eine Schlussbesprechung mit dem Gemeinderat stattgefunden hat.• die obligatorischen Prüfungshandlungen nach der Wegleitung für die Rechnungsprüfung

gemeinderechtlicher Körperschaften vollständig durchgeführt wurden.• für die Prüfung die amtlichen Revisionsformulare verwendet wurden.Dieser Bestätigungsbericht ist Bestandteil der Jahresrechnung. Er ist der Finanzverwalterin oderdem Finanzverwalter zum Einbinden in die Jahresrechnung abzugeben. Die übrigen Revi-sionsunterlagen werden nicht in die Jahresrechnung eingebunden. Sie müssen beimRechnungsprüfungsorgan oder im Gemeindearchiv während mindestens zehn Jahren aufbewahrtwerden. Beim Rechnungsprüfungsorgan nicht mehr benötigte Akten sind im Gemeindearchivabzulegen, während aktuelle Unterlagen (z. B. letztjährige Revisionsformulare, mehrjährigePrüfungsplanung, Pendenzen aus letzter Revision usw.) im blauen Revisionsordner (Anhang fürdie Rechnungsprüfung) aufbewahrt werden können.

5.5.4 Beizug externer Sachverständiger

Setzt die Gemeinde keine externe, professionelle Revisionsstelle ein, sind dieRechnungsprüfungsorgane befugt, bei ausserordentlichen Schwierigkeiten aussenstehendeSachverständige beizuziehen. Die Ausgabenkompetenz zum Beizug externer Beraterinnen undBerater entspricht derjenigen des Gemeinderates. Für den regelmässigen Beizug vonSachverständigen (wiederkehrendes Revisionsmandat) gelten die ordentlichen Ausgabenbe-fugnisse.In jedem Fall trägt aber das Rechnungsprüfungsorgan für die Revision die Verantwortung.

5.5.5 Vollständigkeitserklärung

Mit der Unterzeichnung einer Vollständigkeitserklärung bestätigen Gemeinderat undFinanzverwaltung gegenüber dem Rechnungsprüfungsorgan die Vollständigkeit derJahresrechnung. Der Musterwortlaut enthält die Bestätigung, dass nach bestem Wissen derBeteiligten:• alle buchungspflichtigen Geschäftsfälle in der vorgelegten Jahresrechnung erfasst sind;• alle bilanzierungspflichtigen Vermögenswerte und Verpflichtungen berücksichtigt sind;• allen bilanzierungspflichtigen Risiken und Werteinbussen bei der Bewertung und der

Festsetzung der Wertberichtigungen und Rückstellungen Rechnung getragen wurde;

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• die Eventualverpflichtungen zugunsten Dritter in einem Anhang zur Jahresrechnung enthaltensind;

• alle zum Verständnis des Jahresergebnisses nötigen Informationen im Vorberichtbeziehungsweise in der Botschaft zur Jahresrechnung enthalten sind.

Die Vollständigkeitserklärung kann in mehrere Erklärungen, beispielsweise in eine Erklärung desGemeinderates und eine Erklärung der Finanzverwaltung, aufgeteilt werden. Eine Integration inden Vorbericht zur Rechnung ist möglich.

Das Fehlen einer schriftlichen Vollständigkeitserklärung kann für das Rechnungsprüfungsorganbei einem allfälligen Verantwortlichkeitsprozess nachteilige Folgen haben. Weigern sichGemeinderat und/oder die für die Finanzverwaltung zuständige Person, dieVollständigkeitserklärung zu unterzeichnen, kann das mit einer Auskunftsverweigerunggleichgesetzt werden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vollständigkeitserklärung selbstverständlich keinen Ersatz fürPrüfungshandlungen darstellt. Das Rechnungsprüfungsorgan bleibt auch nach Vorlage derVollständigkeitserklärung verantwortlich für die Rechnungsprüfung.

5.6 Abgrenzung des Rechnungsprüfungsorgans zu den Kommissionen

5.6.1 Vorbemerkung

Für die Rechnungsprüfungsorgane ergeben sich die genauen, mindestens zu erfüllendenAufgaben aus der kantonalen Gesetzgebung, dem Handbuch Gemeindefinanzen und demAnhang für die Rechnungsprüfung. Die Aufgaben für die Geschäftsprüfungskommission und dieFinanzkommission bestimmt jede Gemeinde für sich. Die hier wiedergegebenen Abgrenzungensind deshalb je nach Gemeinde unter Umständen etwas anders.

5.6.2 Zusammenlegung von Aufgaben

In jedem Fall sind aber die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission (RPK) und derFinanzkommission (FIKO) völlig anders. Aus diesem Grund ist es in keinem Fall gestattet, dieAufgaben der FIKO und der RPK zu vermischen oder gar die beiden Kommissionen zusam-menzulegen. Auf der anderen Seite wäre es denkbar, die Geschäftsprüfungskommission (GPK)und die RPK zusammenzulegen.

5.6.3 Geschäftsprüfungskommission (GPK)

Im Unterschied zur RPK prüft die GPK auch die Zweckmässigkeit einer vorgesehenen Ausgabeund erfüllt damit einen politischen Auftrag. Die GPK ist eine typische Parlamentskommission, hatsich aber auch in Gemeinden ohne Gemeindeparlament verbreitet. Die GPK legt ihren Bericht undAntrag zuhanden der Stimmberechtigten ab. Das Zusammenlegen von RPK und GPK kann unterUmständen sinnvoll sein, da beide Kommissionen eine Kontrollfunktion ausüben.Setzt die Gemeinde eine GPK ein, sind deren Aufgaben und Stellung im Organisationsreglementder Gemeinde zu erlassen, während die Rechnungsprüfung in übergeordneten gesetzlichenGrundlagen (GG und GV) geregelt ist.

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5.6.4 Finanzkommission (FIKO)

Die FIKO ist ein beratendes Organ des Gemeinderates. Hier muss im Gegensatz zur RPK undGPK nicht Unabhängigkeit von Gemeinderat und Verwaltung verlangt werden, sondern engeZusammenarbeit. Die FIKO muss zuhanden des Gemeinderates Finanzgeschäfte prüfen undUnterlagen für eine wirkungsvolle Finanzplanung erarbeiten.

5.6.5 Resultat-/Ergebnisprüfungskommission

Die Aufgaben und Kompetenzen der Resultatprüfungskommission (oderErgebnisprüfungskommission) in Gemeinden mit wirkungsorientierter Verwaltungsführung (WOVoder NPM) sind in Kap. 4.9.3.8 umschrieben.

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6 Kantonale AufsichtIn diesem Kapitel sind die wesentlichen Vorschriften zur kantonalen Aufsicht, insbesondere überdie Gemeindefinanzen dargestellt. Weitergehende Weisungen und Arbeitspapiere sind im Anhangfür die Rechnungspassation enthalten.

6.1 Allgemeine Aufsicht

GG Grundsatz Art. 85 Die Gemeinden unterstehen der kantonalen Aufsicht.

Pflichten derGemeinde

Art. 86 1 Werden in einer Gemeinde Unregelmässigkeitenfestgestellt, so klärt das zuständige Gemeindeorgan dieAngelegenheit ab und veranlasst die notwendigen Massnahmen.2 Die Gemeinden können zu diesem Zweck amtlicheUntersuchungen durchführen oder durchführen lassen.

KantonaleAufsicht1. Zuständigekantonale Stelle

Art. 87 1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalternimmt die kantonale Aufsicht über die Gemeinde wahr, soweitbesondere Vorschriften nicht andere kantonale Stellen damitbeauftragen.2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter kanndie kantonalen Fachstellen für die Aufsichtstätigkeit beiziehen.

2. Aufsichts-rechtlicheUntersuchung

Art. 88 1 Die zuständige kantonale Stelle eröffnet aufaufsichtsrechtliche Anzeige hin oder von Amtes wegen eineUntersuchung, wenna der Verdacht besteht, dass die ordnungs-gemässe Verwaltung durch rechtswidriges Handeln der Gemeinde-organe oder auf andere Weise ernsthaft gestört oder gefährdet wirdund die Gemeinde die Angelegenheit nicht gemäss Artikel 86 selberordnet.2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzesüber die Verwaltungsrechtspflege.

3. Massnahmen Art. 89 1 Die zuständige kantonale Stelle kann vorsorglicheMassnahmen treffen, der Gemeinde Weisungen zur Behebungrechtswidriger Zustände erteilen widerrechtliche Beschlüsse oderVerfügungen von Gemeindeorganen aufheben, anstelle säumigerGemeindeorgane unerlässliche Anordnungen treffen.2 Sie kann dem Regierungsrat die Aufhebung widerrechtlicherErlasse, weitergehende Massnahmen oder die Einsetzung einerbesonderen Verwaltung beantragen.

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4. MassnahmendesRegierungsrats

Art. 90 Der Regierungsrat kann auf Antrag der zuständigenkantonalen Stelle oder von Amtes wegen widerrechtliche Erlasseder Gemeinde aufheben

für die Gemeinde eine besondere Verwaltung einsetzen, sofern dieordnungsgemässe Verwaltung der Gemeinde nicht andersgewährleistet werden kann, weitere notwendige Massnahmentreffen.

5. Kosten Art. 91 1 Werden durch eine aufsichtsrechtliche Untersuchungrechtswidrige Zustände festgestellt, hat in der Regel die Gemeindedie Kosten der Untersuchung und allfälliger Massnahme zu tragen.2 Ist die Rechtswidrigkeit vorsätzlich oder grobfahrlässig durchOrgane der Gemeinde oder das Gemeindepersonal begangenworden, kann die Gemeinde ihnen die Kosten ganz oder teilweiseauferlegen.

GV AllgemeineAufsicht

Art. 139 1 Die Regierungsstatthalterin oder derRegierungsstatthalter ist zuständig für die Aufsicht über dieGemeinden, soweit dafür nicht durch besondere Vorschriften eineandere kantonale Stelle eingesetzt ist.2 Sie oder er trifft alle erforderlichen Vorkehren und Massnahmen,die notwendig sind, um die ordnungsgemässe Führung undVerwaltung der Gemeinden zu gewährleisten.3 Sie oder er berät und unterstützt die Gemeinden.

Informations-pflicht

Art. 140 Alle kantonalen Stellen, die Aufsichtsaufgabenwahrnehmen, informieren sich gegenseitig über wesentlicheVorkommnisse und deren Behandlung, soweit eine anderekantonale Stelle von der Angelegenheit betroffen ist.

Kontrollbesuche Art. 141 1 Die Regierungsstatthalterin oder derRegierungsstatthalter besucht bei Bedarf, mindestens aber alle vierJahre die Gemeinden seines Amtsbezirkes und prüft ihreVerwaltung auf ihre recht- und ordnungsmässige Führung.2 Sie oder er kann für Besuche kantonale Fachstellen beiziehen.3 Sie oder er erstattet der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektionschriftlich Bericht über den Besuch.

GV Information beiAufhebung vonWahlen oderBeschlüssen

Art.144 Hebt die Regierungsstatthalterin oder derRegierungsstatthalter eine Wahl oder einen Beschluss derStimmberechtigten auf, sorgt die Gemeinde unverzüglich für dieöffentliche Bekanntmachung des Entscheides.

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist erste Aufsichtsstelle über dieGemeinden, soweit nicht die besondere kantonale Gesetzgebung etwas anderes sagt, wie z. B. imBereich des Finanzhaushaltes der Gemeinden (⇒ Kap. 6.2). Grundsätzlich ist es somit dieRegierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter, die oder der die Aufsicht wahrnimmt.In der Gemeindeverordnung (Art. 139 GV) ist festgehalten, dass die Regierungsstatthalterin oderder Regierungsstatthalter (soweit erforderlich, um die ordnungsgemässe Führung und Verwaltungsicherzustellen) umfassend tätig werden kann. Dies gilt namentlich für den Bereich der informellenVorkehrungen (Beratung, Moderation, etc.), während für den Bereich der formellen Massnahmen

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gewisse Grenzen gesetzt sind: Massnahmen von besonderer Bedeutung werden – allenfalls vonder Regierungsstatthalterin oder vom Regierungsstatthalter angeregt – vom Regierungsratangeordnet (Art. 90 GG).Für die Eröffnung einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung ist die Regierungsstatthalterin oder derRegierungsstatthalter zuständig. Sie oder er trifft die notwendigen Massnahmen, damit dasordnungsgemässe Funktionieren der Gemeinde sichergestellt ist (Art. 87 GG).

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter haben jede Gemeinde mindestens allevier Jahre zu besuchen. Ein regelmässiger Besuch soll das gegenseitige Verständnis fördern undständige Gelegenheit zur Verbesserung der Arbeit in den Gemeinden bieten. Die regelmässigeBesuchstätigkeit ist als Amtspflicht der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthaltersausgestaltet. Sie oder er hat über den Kontrollgang zu berichten. Allenfalls wird sie oder er dienötigen aufsichtsrechtlichen Schritte an die Hand nehmen, falls sich aufgrund der Kontrollberichtesolche aufdrängen.

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter kann für die Inspektionstätigkeit auchdie kantonalen Fachstellen beiziehen, falls die Kapazitäten des Regierungsstatthalteramtesüberlastet wären, was vor allem bei ausserordentlichen Ereignissen vorkommen kann. Die üblicheKontrolltätigkeit liegt aber allein in der Zuständigkeit der Regierungsstatthalterin oder desRegierungsstatthalters.

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6.2 Aufsicht über die Gemeindefinanzen

6.2.1 Amt für Gemeinden und Raumordnung

GG BesondereBefugnisse derkantonalenFachstelle

Art. 78 1 Die zuständige kantonale Stelle berät und beaufsichtigt dieGemeinden im Bereich des Finanzhaushaltes.2 Sie erlässt verbindliche Weisungen übera Rechnungsmodelleb die Konsolidierungc die Revision undd die aufsichtsrechtliche Genehmigung (Passation).3 Sie bewilligta Ausnahmen von Mindestabschreibungssatz,b Zweckänderungen von Zuwendungen Dritter undc weitere Abweichungen von den Vorschriften über

den Finanzhaushalt, soweit die Abweichungen durch neue Formen der Verwaltungsführung begründet sind.

GV Weisungen Art. 59 1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung führt in einemHandbuch die Grundsätze des Finanzhaushaltes aus.2 Es kann den Inhalt des Handbuches oder Teile davon verbindlicherklären.3 Das Handbuch regelt insbesonderea die Anforderungen an den Finanzplan,b Inhalt und Aufbau des Voranschlags,c Inhalt und Aufbau der Jahresrechnung,d die Rechnungsführung,e die Konsolidierung von Sonderrechnungen,f das interne Kontrollsystem einschliesslich der Kreditkontrolle,g das Controlling für Gemeinden mit neuen Steuerungsmodellen,h die Rechnungsprüfung undi die aufsichtsrechtliche Genehmigung der Rechnung.4 Es trägt den Unterschieden der verschiedenen GemeindeartenRechnung.

GV Art. 98 1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung kann zustatistischen Zwecken Daten aus dem Rechnungswesen derGemeinden verlangen.2 Die Resultate werden den Gemeinden auf Wunsch kostenlos zurVerfügung gestellt.

Finanzaufsicht Art. 142 1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung unterstütztund beaufsichtigt die Gemeinden bei der Führung ihrerFinanzhaushalte, soweit nicht für bestimmte Bereiche anderekantonale Stellen zuständig sind.2 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung kann jederzeit alleerforderlichen Unterlagen verlangen und die Gemeinden zuKontrollzwecken besuchen.

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Für die Beratung und die Beaufsichtigung der Gemeinden bei der Führung des Finanzhaushaltesist gemäss Gemeindeverordnung (Art. 142 GV) grundsätzlich nicht die Regierungsstatthalterinoder der Regierungsstatthalter, sondern das AGR zuständig. Neben den Tätigkeiten des AGRnehmen die Regierungsstatthalterinnen und die Regierungsstatthalter aufsichtsrechtlicheFunktionen wahr, indem sie alle Jahresrechnungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften passieren(⇒ Kap. 6.2.2).Das AGR ist Anlaufstelle für Auskünfte und Beratungen. Es ist aber auch zuständig füraufsichtsrechtliche Untersuchungen und Massnahmen, wenn solche notwendig werden. Dies istvor allem dann der Fall, wenn der Finanzhaushalt einer Gemeinde in irgend einer Form gefährdetist, und die Gemeinde selbst nicht in der Lage ist, die Unregelmässigkeiten zu beheben.Um bei Bedarf die Einsicht in die Gemeindefinanzhaushalte zu erlangen, kann das AGR jederzeitdie Vorlage der erforderlichen Unterlagen verlangen oder der GemeindeverwaltungInspektionsbesuche abstatten.

Um den Finanzhaushalt effektiv führen zu können, sind alle Körperschaften auf aussagekräftigeFinanzdaten angewiesen. Mit dem NRM stehen Zahlen zur Verfügung, die nach verschiedenenGesichtspunkten ausgewertet werden können und die einen Vergleich unter den einzelnenKörperschaften ermöglichen (Benchmarking). Zurzeit erhebt der Kanton bei Einwohner- undGemischten Gemeinden die Zahlen aus den Jahresrechnungen. Die Auswertung dieser Zahlen,eine alljährlich erscheinende Statistik, wird publiziert. Den Gemeinden stehen die Resultate derErhebung zur Verfügung.

Das AGR ist dezentral organisiert in eine Zentrale in Bern und vier Kreisverwaltungen in Bern,Biel, Burgdorf und Thun.

AGR,Nydeggasse 11/13, 3011 Bern, Tel. 031 633 77 30E-Mail [email protected]: www.be.ch/agr oder www.be.ch/gemeinden

Kreisverwaltungen, zuständig für die gemeinderechtlichen Körperschaften folgender Amtsbezirke:

Amt für Gemeinden und Raumordnung, Kreis Berner Jura-Seeland,Spitalstrasse 20, Postfach 341, 2501 Biel, Tel. 032 323 12 82e-mail: [email protected] Aarberg, Biel, Büren, Courtelary, Erlach, Moutier, La Neuveville, Nidau

Amt für Gemeinden und Raumordnung, Kreis Emmental-Oberaargau,Bahnhofstrasse 88, Postfach 747, 3401 Burgdorf, Tel. 034 420 50 50e-mail: [email protected] Aarwangen, Burgdorf, Fraubrunnen, Signau, Trachselwald, Wangen

Amt für Gemeinden und Raumordnung, Kreis Berner Oberland,Allmendstrasse 18, 3600 Thun, Tel. 033 227 67 67e-mail: [email protected] Frutigen, Interlaken, Niedersimmental, Oberhasli,Obersimmental, Saanen, Thun

Amt für Gemeinden und Raumordnung, Kreis Bern-Mittelland,Nydeggasse 11/13, 3011 Bern, Tel. 031 633 77 70e-mail:[email protected] Bern, Konolfingen, Laupen, Schwarzenburg, Seftigen

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

6.2.2 Regierungsstatthalteramt

GG GenehmigungderJahresrechnung

Art. 79 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalterist zuständig für die aufsichtsrechtliche Genehmigung derJahresrechnungen der Gemeinden (Passation).

GV Passation derJahresrechnung

Art. 143 1 Die Gemeinden reichen die beschlossene Jahresrechnungvor Ende Juli der Regierungsstatthalterin oder demRegierungsstatthalter ein.2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter prüft bisspätestens Ende Dezember, ob die Jahresrechnung denVorschriften entspricht.3 Sie oder er kann• die Jahresrechnung mit oder ohne Bemerkungen passieren,• nach Anhörung der Gemeinden• die Jahresrechnung mit Auflagen passieren oder• die Passation von Bedingungen abhängig machen.

4 Bemerkt sie oder er Unregelmässigkeiten, orientiert sie oder er dasAmt für Gemeinden und Raumordnung und koordiniert mit diesemdie weiteren Massnahmen.

Weisungen des AGR:Hinweis aufweitergehendeWeisungen

1 Im Anhang für die Rechnungspassation zu diesem Handbuch umschreibt dasAGR die aufsichtsrechtliche Genehmigung der Rechnung (Rechnungspassation)und stellt die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

Die Gemeinden reichen die beschlossenen Jahresrechnungen der Regierungsstatthalterin oderdem Regierungsstatthalter zur aufsichtsrechtlichen Genehmigung (Passation) ein. Einzureichen istdas gebundene oder geheftete Original der Jahresrechnung.

Nach dem Beschluss des zuständigen Organs ist die Jahresrechnung bis spätestens Ende Juli derRegierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter einzureichen. Diese oder dieser passiertdie Rechnungen bis spätestens Ende Dezember.

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter prüft, ob die Jahresrechnung denfinanzhaushaltrechtlichen Vorschriften entspricht. Es kann sich dabei aber nur um einestichprobenweise Prüfung aller Jahresrechnungen handeln, bei der insbesondere geprüft wird, obim Rahmen der gesetzlichen Grundlagen des Kantons der Umfang der Jahresrechnung, dieformelle Anwendung des Rechnungsschemas sowie die Abschreibungs- undBewertungsvorschriften eingehalten worden sind. Mit speziellen Schwerpunktprüfungen sollerreicht werden, dass periodisch wichtige Arbeitsgebiete zusätzlich geprüft werden. Durch dieses«grobmaschige Netz» sollen Extremfälle aufgedeckt werden. Die Passation ersetzt in keiner Artund Weise die Rechnungsprüfung in der Gemeinde. Für die Richtigkeit der Jahresrechnung trägtdie Gemeinde die Verantwortung.

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter kann die Jahresrechnung mit oderohne Bemerkungen, Auflagen oder Bedingungen passieren.

Mit Bemerkungen wird auf kleinere Fehler hingewiesen, oder es werden Empfehlungenabgegeben.

Mit einer Auflage in der Passation verfügt die Regierungsstatthalterin oder derRegierungsstatthalter bei Fehlern oder nicht beachteten Bemerkungen früherer Jahre, dass dieUnstimmigkeiten in der nächsten Jahresrechnung zu korrigieren oder zu beheben sind.

Bei mangelhaften Originalrechnungen oder schwerwiegenden Fehlern kann die Passation vonBedingungen abhängig gemacht werden. Dies bedeutet, dass die Jahresrechnung vor derPassation richtiggestellt werden muss. Ändern dadurch die Zahlen der Jahresrechnung, mussdiese nochmals den zuständigen Organen zur Prüfung und zum Beschluss unterbreitet werden.

Soll die Rechnung mit Auflagen passiert oder die Passation von Bedingungen abhängig gemachtwerden, muss die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die Gemeinde vor einemEntscheid anhören. Die Gemeinde kann gegen den Passationsentscheid innert 30 Tagen seit derEröffnung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde einreichen.

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

7 Begriffserläuterungen

(alphabetische Reihenfolge)

AktivierungenInvestitionsausgaben oder Aufwandüberschüsse, welche Ende Jahr in der Bestandesrechnung imVerwaltungsvermögen beziehungsweise als Bilanzfehlbetrag aktiviert, das heisst ins Soll desbetreffenden Kontos gebucht werden.

AnlagenAnlagen sind Finanzvorfälle, welche die Zusammensetzung des Finanzvermögens, jedoch nichtdessen Höhe verändern.

ArtengliederungGliederung der Einnahmen und Ausgaben nach ihrem volkswirtschaftlichen Zweckbeziehungsweise nach Arten (Personalaufwand, Sachaufwand, Passivzinsen usw.).

AufwandWertverzehr in einem Rechnungsjahr (Laufende Zahlungen an Dritte, Abschreibungen undsonstige Aufwandposten).

AufwandüberschussSaldo (Defizit) der Laufenden Rechnung.

AusgabenVerwendung von Finanzvermögen für die öffentliche Aufgabenerfüllung (Aufwand oderInvestitionsausgaben).

Bestandesrechnung (Bilanz)Die Bestandesrechnung (Bilanz) umfasst die Vermögenswerte, Vorschüsse anSpezialfinanzierungen und den Bilanzfehlbetrag (Aktiven) sowie Fremdkapital, Verpflichtungen fürSpezialfinanzierungen und das Eigenkapital (Passiven).

BilanzfehlbetragAktivierte Ausgabenüberschüsse der Laufenden Rechnung.

BruttoverbuchungEinnahmen und Ausgaben sind in ihrer vollen Höhe aufzuführen. Die Verrechnung von Einnahmenund Ausgaben ist unzulässig.

EigenkapitalReserve, welche aus Ertragsüberschüssen aus früheren Jahren gebildet wurden und zur Deckungvon künftigen Aufwandüberschüssen der Laufenden Rechnung verwendet werden kann.

ErtragsüberschussSaldo (Ertrag) der Laufenden Rechnung.

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FinanzertragErtrag der Laufenden Rechnung abzüglich Entnahmen aus Spezialfinanzierungen, durchlaufendeBeiträge und interne Verrechnungen.

FinanzierungsfehlbetragJene Mittel, welche das Gemeinwesen für die Aufgabenerfüllung durch die Beschaffung vonFremdkapital oder Abbau von Finanzvermögen finanzieren muss (Zunahme der Verschuldung).

FinanzierungsüberschussJene Mittel, welche das Gemeinwesen bei der Aufgabenerfüllung freisetzen und zur Rückzahlungder Schulden oder zur Erhöhung des Finanzvermögens verwenden kann.

FinanzvermögenVermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussertwerden können (z. B. Wertschriften, Landreserven).

Funktionale GliederungGliederung der Einnahmen und Ausgaben nach Aufgaben (Allgemeine Verwaltung, ÖffentlicheSicherheit, Bildung usw.)

HaushaltsgleichgewichtEin allfälliger Bilanzfehlbetrag ist mittelfristig auszugleichen. Als mittelfristig gelten 8 Jahre.

InvestitionenAusgaben für den Erwerb, die Erstellung, Verbesserung und Sanierung von Sachgütern deseigenen Verwaltungsvermögens. Ferner Beiträge an den Erwerb, die Erstellung und Verbesserungund Sanierung von Vermögenswerten Dritter (Investitionsbeiträge) sowie Darlehen undBeteiligungen im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung.

InvestitionsrechnungAusgaben und Einnahmen, die Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer schaffen. DieInvestitionsausgaben werden aktiviert und, über mehrere Jahre verteilt, zulasten der LaufendenRechnung abgeschrieben.

InvestitionsbeitragIn der Investitionsrechnung zu verbuchender Beitrag eines dritten Gemeinwesens (Bund, Kanton,andere Gemeinden) an ein Investitionsvorhaben.

KapitaldienstPassivzinsen und harmonisierte Abschreibungen abzüglich Nettovermögensertrag (vereinfacht).

KapitaldienstanteilKapitaldienst in Prozenten des Finanzertrags.

Laufende RechnungDie Laufende Rechnung enthält den jährlich wiederkehrenden Aufwand oder Konsum (laufendeZahlungen an Dritte, Abschreibungen und sonstige Aufwandsposten) sowie den Ertrag; entsprichtder privatwirtschaftlichen Erfolgsrechnung.

Legate und StiftungenFreiwillige Zuwendungen Dritter mit der Auflage einer bestimmten Zweckverwendung.

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NettoinvestitionInvestitionsausgaben (Aktivierungen) abzüglich Investitionseinnahmen (Passivierungen).

Nettoschuld, NettoverschuldungFremdkapital abzüglich Finanzvermögen.

NettovermögensertragVermögensertrag abzüglich Aufwand für Liegenschaften Finanzvermögen und Gutsbetriebe(vereinfacht).

NettozinsenPassivzinsen abzüglich Nettovermögensertrag (vereinfacht).

PassivierungenInvestitionseinnahmen, welche Ende Jahr in der Bestandesrechnung (Bilanz) imVerwaltungsvermögen passiviert, das heisst ins Haben des betreffenden Kontos verbucht werden.

RückstellungenRückstellungen sind Verpflichtungen, welche bereits feststehen, in ihrer Höhe aber noch nichtgenau bekannt sind, deren Berücksichtigung zur Feststellung des Aufwandes jedoch am Endeeiner Rechnungsperiode notwendig ist.

Selbstfinanzierung (Cash flow)Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen und dem Bilanzfehlbetrag zuzüglich Saldo derLaufenden Rechnung, zuzüglich Einlagen in Spezialfinanzierungen, abzüglich Entnahmen ausSpezialfinanzierungen.

SelbstfinanzierungsanteilSelbstfinanzierung in Prozenten des Finanzertrags.

SelbstfinanzierungsgradSelbstfinanzierung in Prozenten der Nettoinvestition.

SpezialfinanzierungenSpezialfinanzierungen sind gesetzlich oder reglementarisch zweckgebundene Mittel zur Erfüllungeiner öffentlichen Aufgabe (z. B. Wasserversorgung, Gemeinschaftsantenne/Kabelnetz).

Transitorische Aktiven und PassivenRechnungsabgrenzungen.

VerwaltungsrechnungOberbegriff für die Laufende Rechnung und die Investitionsrechnung.

VerwaltungsvermögenDas Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die der öffentlichen Aufgabenerfüllungdienen und deshalb nicht realisierbar sind (z. B. Schulhaus, Strassen).

ZinsbelastungsanteilNettozinsen in Prozenten des Finanzertrags.

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8 Änderungen gegenüber bisherigem RechtDie wesentlichen Unterschiede der Finanzhaushaltsbestimmungen zwischen

neuer Gesetzgebung und Praxis(Gemeindegesetz vom 16. März 1998, Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 undHandbuch Gemeindefinanzen 2001)

und

alter Gesetzgebung und Praxis(Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973, Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 13.Dezember 1990 und der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 3. Juli 1991sowie dem Leitfaden Finanzhaushalt der Gemeinden 1992)

sind nachstehend in Kurzform erklärt, jeweils mit Hinweis auf das Kapitel im HandbuchGemeindefinanzen

Kapitel wesentlicher Unterschied, neu gilt folgende Regelung:

Allgemeine Vorschriften Viele technische Vorschriften befinden sich nicht mehr inGesetz und Verordnung, sondern sind im HandbuchGemeindefinanzen und seinen Anhängen geregelt.

3.6.2 Finanzkennzahlen Die Berechnungsart der harmonisierten Finanzkennzahlenwurde an die neue Finanzierung von Wasser und Abwasserangepasst.

4.2.3 Organisation und InternesKontrollsystem

Die Führungsverantwortung des Gemeinderates wird durchdas neue GG stärker betont.

4.2.4 FinanzrechtlicheZuständigkeiten und Kreditarten

Die neue Definition der Sicherheit von Geldanlagen erlaubtgrundsätzlich Geldanlagen im Rahmen der Vorschriften derberuflichen Vorsorge in Kompetenz des Gemeinderats

4.4 Jahresrechnung Zusätzlich aufgenommen wurde das Ergebnis derFinanzplanung als Bestandteil des Vorberichts, ein erweiterterAnhang gemäss Art. 96 und 97 GV sowie Tabellen über denWiederbeschaffungswert von Wasser- und Abwasseranlagen.Die Jahresrechnung ist vom zuständigen Organ (in der Regelvom Gemeinderat) zu unterzeichnen.

4.5.2 Finanzvermögen Für die Liegenschaften des Finanzvermögens wirdempfohlen, eine Spezialfinanzierung für denbetriebsbedingten Wertverzehr und den aperiodischenUnterhalt (SF WEU) zu führen.

4.5.4 Konsolidierung Die Konsolidierung (Integration) wird verfeinert und aufselbständige Anstalten ausgedehnt. Die mittel- undlangfristige Entwicklung zu einer effektiven Konsolidierungwird aufgezeigt.

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

4.5.5 Spezialfinanzierungen Bei den Spezialfinanzierungen sind die Abschreibungen undZinsen nach gemeindeweise einheitlichen Richtlinien intern zuverrechnen.

4.6.5 Interne Verrechnungen Bei den Spezialfinanzierungen sind die internenVerrechnungen ausdrücklich auf Vollkostenbasisvorzunehmen.

4.7 Voranschlag Der Voranschlag enthält neu ausdrücklich einen Vorberichtund ist vom zuständigen Organ (in der Regel vomGemeinderat) zu unterzeichnen.

4.7 Bilanzfehlbetrag Das GG setzt klare Grenzen für den Bilanzfehlbetrag underteilt klare Aufträge für die Sanierung einer Gemeinde, dieeinen Bilanzfehlbetrag ausweist. In erster Linie sind es dieGemeinden selbst, die ihren Finanzhaushalt gestalten undauch für den Ausgleich von Fehlbeträgen besorgt sind. DerKanton greift erst ein, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind -dann aber mit dem klaren Auftrag, das Sanierungsziel zuerreichen.Der Bilanzfehlbetrag darf einen Drittel des ordentlichenJahressteuerertrages der Gemeinde nicht übersteigen.

4.7 Interventionspflicht desKantons

Die Pflicht des Kantons, bei Fehlentwicklungen desGemeindefinanzhaushalts einzugreifen, wurde präzisiert. Neukann der Kanton ausdrücklich Einnahmen einer Gemeindeerhöhen (Steuer- oder Gebührenanpassung) oder Ausgabenkürzen (Sparmassnahmen anordnen).

4.8 Finanzplan Jede Gemeinde muss einen Finanzplan erstellen. Wird einAufwandüberschuss budgetiert, der nicht durch Eigenkapitalgedeckt ist, muss der Finanzplan den mittelfristigenHaushaltsausgleich belegen. Es wird unterschieden zwischenFinanzplan und Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen. BeiBilanzfehlbeträgen sind diese Planungsinstrumente vor demBeschluss über den nächsten Voranschlag an den Kantonweiterzuleiten. Die Anforderungen an die verschiedenen Fi-nanzpläne wurden definiert.Der Finanzplan enthält einen Vorbericht und ist vomzuständigen Organ (in der Regel vom Gemeinderat) zuunterzeichnen.

4.9.3 NPM Um neue Steuerungsmodelle umzusetzen, muss in der Regelin einigen Punkten von den allgemeinenFinanzhaushaltsvorschriften abgewichen werden. DieGemeindeverordnung und das Handbuch umschreiben dieMöglichkeiten und regeln die Verfahren.

5. Rechnungsprüfung Das neue Gemeindegesetz stellt an die Rechnungsprüfunghöhere Anforderungen als bisher. Die Haftung für Schädenaus Revisionsfehlern ist verschärft worden. DieAnforderungen an die Befähigung werden detailliert geregeltund das Handbuch gibt entsprechende Empfehlungen zurbesonderen Befähigung der Rechnungsprüfer.

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6.1 Allgemeine Aufsicht über dieGemeinden

Grundsatz: Die Gemeinden bereinigen allfällige Missständeselbst. Der Kanton greift nur ein, wenn die Gemeinde nichtselbst in der Lage ist, ernsthafte Unregelmässigkeiten durchgeeignete Massnahmen zu beheben. DieRegierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist inallen Belangen für die Aufsicht über die Gemeindenzuständig, solange das kantonale Recht nicht ausdrücklicheine andere kantonale Stelle damit betraut (beispielsweiseGemeindefinanzen = AGR).

6.2 Aufsicht über dieGemeindefinanzen

Die kantonale Finanzaufsicht über die Gemeinden liegt inerster Linie beim AGR. Die Regierungsstatthalterämter sindweiterhin zuständig für die Passation derGemeinderechnungen.

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9 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Weisungen des AGR:Inkrafttreten 1 Das Handbuch Gemeindefinanzen tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

2 Die Jahresrechnung 2001 ist erstmals nach den neuen Bestimmungenabzuschliessen und zu gestalten.3 Im Jahr 2001 erstellte Voranschläge und Finanzpläne sind nach den neuenBestimmungen darzustellen.

Die Integration (Konsolidierung) von Sonderrechnungen sowie die Gestaltung von Vorbericht undAnhängen erfahren durch das Handbuch Änderungen. Weil damit teilweise umfangreiche Arbeitenverbunden sind, ist erstmals die Jahresrechnung 2001 im Frühjahr 2002 nach der neuen Formabzuschliessen und zu gestalten. Ebenfalls ab Jahresrechnung 2001 sind die Finanzkennzahlennach den neuen Berechnungsgrundlagen zu berechnen.

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10 Stichwortverzeichnis

Fett gedruckt wird auf Stichworte im Gesetzes- oder Verordnungstext hingewiesen. DieseStichworte befinden sich in der Regel im betreffenden Hauptkapitel.

AAbfall.........................................................................100Ablage ..................................................................69, 70Abschlussbuchungen .................................................77Abschreibungen..........................................................89Abschreibungen, Ausnahmen ....................................89Abschreibungen, Darlehen und Beteiligungen ...........92Abschreibungen, Finanzvermögen.................80, 81, 85Abschreibungen, harmonisierte......................29, 87, 89Abschreibungen, Spitäler und Heime .........................90Abschreibungen, übrige............................72, 77, 87, 91Abschreibungen, Wasser und Abwasser....................91Abschreibungstabelle .....................................72, 75, 95Abwasserentsorgung..................................76, 100, 134Abweichende Gemeindebestimmungen.....................48Adressen ..................................................................169Agentur .....................................................................141AHOP..........................................................................16Aktenaufbewahrung....................................................70Aktie............................................................................83Aktiven............................................................23, 68, 79Aktivierung................................................................172Amortisation................................................................89Amt für Gemeinden und Raumordnung............168, 169Amtliche Untersuchung ..............................14, 124, 165Amtlicher Wert ............................................................90Amtsübergabe ............................................................40Anhang .......................................................................76Anhang für die Finanzverwaltung .....................9, 12, 17Anhang für die Rechnungspassation......9, 14, 165, 170Anhang für die Rechnungsprüfung.........9, 13, 154, 160Anhang zur Bestandesrechnung ..........................71, 76Anhang zur Jahresrechnung.................................71, 76Anlagen ..................................................50, 53, 81, 172Anlagesicherheit .........................................................50Anschlussgebühr ........................................................85Anstalten.............................................66, 71, 94, 95, 97Arbeitshilfen für die Ortsplanung ................................16Archivierung................................................................70Archivweisung.............................................................70Artengliederung ............................................24, 72, 172Aufbewahrung.............................................................70Aufgabe ................................................................24, 88Aufgabenbereich ........................................................24Aufgabenstelle............................................................24Aufgabenteilung Kanton/Gemeinden..........................31Aufhebung von Beschlüssen ....................................166Aufsicht.....................................................................165

Aufwand ............................................... 22, 23, 107, 172Aufwandüberschuss................................. 101, 118, 172Aufwertung................................................................. 85Ausgaben............. 22, 23, 48, 51, 53, 58, 108, 146, 172

einmalige............................................................... 54gebundene ........................................ 48, 53, 62, 119in späteren Rechnungsjahren ............................... 58neue ................................................................ 54, 61neue einmalige.................................................... 119wiederkehrende............................................... 54, 61

Ausgabenbegriff......................................................... 53Ausgabenbeschlüsse................................................. 48Ausnahmen

für neue Steuerungsmodelle ......................... 67, 168für wirkungsorientierte Steuerungsmodelle......... 142vom harmonisierten Abschreibungssatz . 87, 89, 168

Auswertungen ............................................................ 24

ÄÄnderungen ............................................................. 175Äquivalenzprinzip..................................................... 112

BBAG ........................................................................... 15Bank........................................................................... 82Banken, gemeindeeigene .................................... 17, 94Bäuertgemeinden....................................................... 43Baurecht..................................................................... 84Begriffserläuterungen............................................... 172Behördemitglieder, Handbuch ................................... 16Beiträge Dritter............................................... 48, 57, 63Beleg........................................................ 68, 69, 70, 77Benchmarking............ 21, 25, 27, 28, 79, 139, 148, 169

Schwierigkeiten ..................................................... 30Berechnungsblatt Wiederbeschaffungswert .............. 76Berechnungsgrundlagen.......................................... 126Berichtswesen............................................................ 40Beschaffungs- oder Herstellungswert ........................ 80Bestandesrechnung........... 22, 23, 25, 71, 79, 147, 172

Einführung............................................................. 19Kontengliederung .................................................. 79Kontenrahmen....................................................... 12Zusammenzug ................................................ 72, 74Zusatz ................................................................... 76

Beteiligungen ......................... 51, 71, 72, 83, 87, 92, 97Betriebsbuchhaltung ........................ 114, 139, 143, 148Betriebskosten ........................................................... 39Beweglichkeiten ......................................................... 76

Page 182: Handbuch Gemeindefinanzen, Ausgabe 2001 - jgk.be.ch · 3 Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001 VORWORT 8 1 EINLEITUNG 9 1.1 Handbuch Gemeindefinanzen 11 1.2 Anhang

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

Bilanzabteilung ...........................................................25Bilanzfehlbetrag............23, 77, 105, 118, 129, 131, 172Bilanzwahrheit ......................................................81, 92Bindung

qualitative.........................................................63, 66quantitative.......................................................63, 67zeitliche....................................................63, 67, 144

Brandversicherung......................................................76Brandversicherungswert .......................................71, 76Bruttokreditprinzip.......................................................63Bruttoprinzip....................................................48, 57, 63Bruttoverbuchung .....................................................172Bruttoverbuchungsprinzip .....................................63, 65BSG ............................................................................15BSIG .....................................................................10, 15Buchführung ...............................................................68

Ordnungsmässigkeit ..............................................17Buchgewinn, Neutralisation ........................................88Buchhaltung................................................................68Buchhaltung, Ordnungsmässigkeit .............................67Buchhaltungsprogramm .......................................24, 68Buchhaltungsunterlagen.......................................68, 70Buchung .....................................................................69Buchungen, provisorische ..........................................68Buchungs- und Berechnungsbeispiele .......................12Buchungskreis ............................................................68Buchwert.........................................................55, 80, 87Budgetverantwortung..................................................44Burgergemeinden ...............................32, 33, 34, 43, 90

Kontenplan und Abschreibungen...........................17Burgerliche Korporationen..............................32, 33, 34Bürgschaft ............................................................71, 76Bürgschaftsverpflichtung ............................................51BVV2...........................................................................50

Ccash flow...................................................................174Controlling ........................141, 143, 146, 149, 150, 168

DDarlehen ...................................................51, 83, 87, 92Datenschutz..........................................................70, 77Debitoren ............................................................82, 112Definition der gebundenen Ausgaben ........................48Detaillierungsgrad bei NPM......................................146Detailprinzip ................................................63, 144, 146Differenzen .................................................................68Disparitätenabbau ....................................................152Doppelte Buchhaltung ................................................17

EEigenkapital ....................................22, 23, 77, 104, 172Einfache Gesellschaft .................................................71Einheit der Materie................................................54, 62Einlage........................................................................98Einnahmekontrolle......................................................70

Einnahmen............................................. 22, 23, 51, 108Einnahmen, Vollständigkeit ....................................... 43Einnahmenüberschuss der Investitionsrechnung .... 102Eintragung.................................................................. 68Einwohnergemeinden .............................. 32, 33, 34, 43Entnahme................................................................... 98Entwidmung ............................................. 51, 55, 85, 88Ergebnisprüfung....................................... 141, 146, 151Ergebnisprüfungskommission.................................. 164Erschliessungsbeitrag................................................ 85Ertrag ........................................................... 22, 23, 107Ertragsüberschuss......... 22, 23, 77, 101, 102, 111, 172Eventualverpflichtung................................... 71, 76, 106

FFahrlässigkeit........................................................... 159FER............................................................................ 26Feuerwehrsteuer...................................................... 100Finanz- und Lastenausgleich..................................... 31Finanzaufsicht.......................................................... 168Finanzausgleich....................................................... 152Finanzbuchhaltung........................................... 114, 148Finanzdirektorenkonferenz .................... 16, 17, 26, 149Finanzertrag....................................................... 29, 173Finanzhaushalt..................................................... 40, 71

Führung................................................................. 35Finanzhaushaltsgleichgewicht ................................. 118Finanzierung ........................................................ 38, 48Finanzierung von Wasser und Abwasser31, 72, 76,

134Finanzierungsausweis ................................... 72, 74, 95Finanzierungsfehlbetrag .......................................... 173Finanzierungspflicht ................................................... 71Finanzierungsüberschuss........................................ 173Finanzkennzahlen............................ 28, 30, 72, 95, 127Finanzkennzahlen, harmonisierte .............................. 29Finanzkommission ................................................... 163Finanzplan ......... 27, 63, 68, 74, 94, 125, 131, 168, 178

Ergebnis ................................................................ 72Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen......... 118, 131Finanzplanpflicht ...................................................... 126Finanzrechtliche Zuständigkeiten .............................. 48Finanzstatistik ............................................ 27, 168, 169Finanzvermögen .................................... 22, 23, 80, 173

Abgrenzung............................................... 53, 80, 81Abschreibung .................................................. 80, 85Bilanzierung .......................................................... 80Liegenschaften...................................................... 81nicht sichere Anlagen............................................ 52Sammelkonto ........................................................ 79Sicherheit der Anlagen.......................................... 50Überführung .......................................................... 55Überführung .......................................................... 85

FinanzverwaltungAmtsübergabe....................................................... 42Anhang für die............................................. 9, 12, 17Aufgabenbereiche ................................................. 42Aufgabenübertragung an Dritte............................. 43

Page 183: Handbuch Gemeindefinanzen, Ausgabe 2001 - jgk.be.ch · 3 Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001 VORWORT 8 1 EINLEITUNG 9 1.1 Handbuch Gemeindefinanzen 11 1.2 Anhang

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

Kleinstkörperschaften ............................................43Organisation...........................................................40Personal.................................................................42

Flüssige Mittel.............................................................82Folgekosten ............................................38, 39, 55, 129Folgekostentabelle .....................................................38Forstreservefonds.....................................................100Fremdkapital .......................................................23, 105Fremdmittelaufnahme...............................................105Führung des Finanzhaushaltes ..................................35Führungsinstrument..................19, 27, 44, 97, 123, 126Funktion................................................................23, 24Funktionale Gliederung ..........................24, 63, 72, 173Funktionendiagramm......................................40, 42, 44

Muster ..............................................................16, 44

GGebäudeverzeichnis ...................................................79Gebühren..................................................................110gebührenfinanzierte Vermögenswerte........................87Gebührengrundsätze ................................................111gebundene Ausgaben ........................................54, 119Gemeinde ohne Voranschlag ...................................118Gemeindearchiv..........................................................70Gemeindearten...............................................32, 33, 34Gemeindeaufgaben ....................................................71Gemeindefinanzen

Handbuch.....................................9, 18, 63, 168, 178Gemeindegesetz

Kommentar ............................................................15Wegleitung.............................................................16

Gemeindeordnung..........................................41, 45, 48Gemeinderat ...................................................40, 41, 50Gemeinderatskompetenz............................................30Gemeinderechnung ....................................................23Gemeinderechtliche Körperschaften ..............32, 33, 34Gemeindereformen, Ratgeber ..............................16, 43Gemeindesteuern .............................................104, 119Gemeindeunternehmen........................................94, 95Gemeindeverbände28, 30, 32, 33, 34, 71, 77, 97, 135,

136Gemeindevergleich21, 25, 26, 27, 28, 79, 139, 148,

169Schwierigkeiten......................................................30

Gemeindeverordnung...........................................41, 45Gemischte Gemeinden...................................32, 33, 34Genossenschaft..........................................................71Gesamtkirchgemeinden........................................32, 33Geschäftsprüfungskommission ................................163Gesetzmässigkeit .......................................................35Gestehungskosten......................................................81Gewerbliche Leistung .........................................91, 110Gewinnablieferung....................................................102Gewinnverwendung ....................................................77Gliederung

Artengliederung................................................24, 72funktionale .........................................24, 63, 72, 173institutionelle ....................................................24, 63

Globalbudget............................................................ 146Globalkredit.............................................................. 147Grafische Darstellung des NRM .......................... 22, 23Grundeigentümerbeitrag ............................................ 58Grundsätze der Haushaltführung............................... 35Grundsätze der Rechnungslegung ............................ 67Grundsätze des öffentlichen Rechnungswesens....... 63Grundsätze des Rechnungswesens .......................... 67Grundstücksgeschäft ................................................. 51Guthaben ................................................................... 82

HH+ Kontenplan ..................................................... 17, 18HABEM ...................................................................... 16Haftpflichtversicherung ............................................ 159Haftung ...................................................................... 71Handbuch für Behördemitglieder ............................... 16Handbuch Gemeindefinanzen ......... 9, 18, 63, 168, 178Harmonisierte Finanzkennzahlen .............................. 28Harmonisierter Ertragsindex .................................... 152Harmonisiertes Rechnungsmodell ............................. 26Hauptkonto................................................................. 25Haushaltführung, Grundsätze .................................... 35Haushaltsanierung........................................... 126, 131Haushaltsgleichgewicht ................. 35, 36, 38, 118, 173HEI ........................................................................... 152Heime, Kontenplan .............................................. 17, 18Hilfsbuch .............................................................. 68, 70HRM........................................................................... 26Hypothek.................................................................... 81

IIAS ............................................................................. 26Immobilien ................................................................. 51Imparitätsprinzip....................................... 26, 80, 83, 92Indikator ................................................................... 143Information................. 38, 68, 71, 77, 95, 127, 132, 166Inkrafttreten.............................................................. 178Institutionelle Gliederung ..................................... 24, 63Integration, siehe Konsolidierung .............................. 94Interkommunale Zusammenarbeit ............................. 71Interne Verrechnung .................................. 98, 103, 113Internes Kontrollsystem ................... 35, 40, 43, 69, 168Interpretation von Kennzahlen ................................... 30Interventionspflicht des Kantons.............................. 123Inventar .............................................. 68, 70, 72, 76, 79Investitionen......................................... 38, 58, 146, 173Investitionsbegriff ..................................................... 107Investitionsbeitrag........................................ 58, 92, 173Investitionsfolgekosten .............................................. 38Investitionsprogramm................................... 27, 44, 126Investitionsrechnung 22, 23, 24, 75, 107, 108, 147, 173

Abgrenzung................................................... 21, 107Artengliederung............................................... 12, 72Einführung............................................................. 21Funktionale Gliederung ......................................... 12Voranschlag ........................................................ 123

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182

Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

IPSAS .........................................................................26

JJahresrechnung..................68, 70, 71, 74, 94, 168, 178

Ablauf.....................................................................77Abschlusszeitpunkt ................................................78Anhang...................................................................76Musterrechnung ...............................................12, 77Oeffentlichkeit ........................................................77Passation ...............................................................77

Jahressteuerertrag, ordentlicher...............................119Jährlichkeit..................................................................63Journal..................................................................68, 70Juristische Person ......................................................71

KKantonale Aufsicht....................................................165Kantonale Stellen .....................................................166Kapitaldienst .............................................................173Kapitaldienstanteil ........................................28, 29, 173Kapitalkosten ......................................................39, 114Kasse..........................................................................82Kassenbestand...........................................................68Kaufmännische Grundsätze .......................................63Kennzahlen...........................................................28, 30Kirchgemeinden..............................................32, 33, 34Klarheit .......................................................................63Kleininvestitionen........................................................21Kleinstkörperschaften43, 44, 69, 70, 126, 128, 129,

156KMU-Kontenplan ........................................................26Kollektivunterschrift ....................................................45Kommentar zum Gemeindegesetz .............................15Kommissionen ............................................................42Konsolidierung................................94, 96, 97, 168, 178Konsolidierungsvorschriften ...........................18, 26, 88Kontenblatt .....................................................68, 70, 77Kontengliederung .................................................25, 79Kontengruppe .......................................................24, 25Kontenklasse ........................................................24, 25Kontenplan .................................................................17Kontenrahmen ............................................................12Kontierungsanleitung............................................12, 17Kontinuität...................................................................68Konto ..........................................................................24Kontokorrent ...............................................................82Kontonummer .............................................................24Kontrakt ....................................................................140Kontrollbesuch..........................................................166Konzessionsabgabe .................................................102Körperschaften, gemeinderechtliche ..............32, 33, 34Kosten ........................................................................38Kostendeckungsprinzip ............................................112Kosten-Leistungs-Vergleich........................................26Kostenrechnung ...........26, 95, 113, 114, 139, 143, 148Kreditabrechnungen ...................................................57Kreditarten ......................................................35, 58, 59

Kreditbewilligung...................................................... 147Kreditbewilligung nach NPM .................................... 146Kreditkompetenz........................................................ 50Kreditkontrolle .......................................................... 168Kreditoren ................................................................ 112Kreditüberschreitung.................................................. 62Kreditübertragung .................................................... 146Kreditübertretung ....................................................... 62Kreditvorlagen............................................................ 57Kursverlust ................................................................. 83

LLastenverteilungsberechtigte Körperschaften............ 90Laufende Rechnung......... 22, 23, 24, 75, 107, 147, 173

Abgrenzung........................................................... 21Artengliederung..................................................... 12Einführung............................................................. 20Funktionale Gliederung ......................................... 12Voranschlag ........................................................ 121Zusammenzug ...................................................... 72

Laufnummer................................................... 23, 24, 25Leasingverbindlichkeit ......................................... 71, 72Legat ................................................................ 106, 173Leistung ........................................................... 143, 146Leistungs- und Wirkungsmessung .......................... 143Leistungsauftrag ...................................................... 140Leitungsplan .............................................................. 79Liegenschaft ........................................................ 80, 85Liegenschaften Finanzvermögen............................... 28Literaturverzeichnis.................................................... 15

MMassnahmen des Regierungsrats ........... 118, 123, 166Mehrwertsteuer ............................................ 57, 65, 133Mindestausstattung.................................................. 152Minimalgliederung...................................................... 79Mitgliedschaft ....................................................... 71, 72Mobiliar ...................................................................... 76Mündelgeld ................................................................ 68Musterfunktionendiagramm ................................. 16, 44Musterorganisationsreglemente................................. 16Musterpflichtenheft..................................................... 42Musterrechnung ................................................... 12, 77

NNachkredit............................ 40, 48, 58, 59, 62, 87, 145Nachkredittabelle ........................................... 62, 72, 75Nachschusspflicht...................................................... 71Nachtragskredit.......................................................... 62Nebenrechnungen ..................................................... 66NEFILA .................................................................... 152Nettoinvestition ...................................... 22, 23, 29, 174Nettokredit................................................................ 147Nettoprinzip................................................................ 57Nettoschuld........................................................ 28, 174Nettovermögensertrag ....................................... 29, 174

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183

Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

Nettoverschuldung......................................................28Nettozinsen.........................................................29, 174neue Ausgaben ..........................................................54Neues Rechnungsmodell ...........................................26Neutralisation von Buchgewinnen ..............................88Nominalwert................................................................82NPM......................................................26, 67, 139, 142

Wegleitung.............................................................15NRM........................................17, 90, 95, 114, 146, 148

Ausnahmen für NPM............................................142Broschüre...............................................................12Einführung..............................................................17Einführung in das...................................................19Grafische Darstellung ......................................22, 23Handbuch...............................................................15Kontenplan.............................................................17Weiterentwicklung......................................26, 95, 97

NRM-Broschüre ..........................................................12Nummernkonzept .......................................................24

OObjektkredit ..........................................................59, 60Obligation ...................................................................83Ordnungsgemässe Verwaltung ................................124Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung........................67Organisation .........................................................35, 40Organisationsreglement .................................41, 45, 48Organisationsreglemente

Muster ....................................................................16

Ööffentliche Aufgabe.................52, 80, 81, 87, 88, 92, 98

PPapierform ..................................................................68Parlament ...................................................................41Passation..........................................................168, 170Passiven .........................................................23, 68, 79Passivierung .............................................................174Pensionskassen, gemeindeeigene.......................17, 94Personalsituation ........................................................42Persönliche Daten ......................................................77Pflichtenheft ..........................................................40, 42Postcheck ...................................................................82Prioritätensetzung.......................................................27Private Mittel ...............................................................68Produkt .....................................................................143Produktebudget ........................................140, 146, 147Produktedefinition.....................................................140Prozess.......................................................................51Prüfungshandlungen

obligatorische.........................................................13weitere ...................................................................13

Qqualitative Bindung............................................... 63, 66quantitative Bindung ............................................ 63, 67

RRahmenkredit........................................... 48, 58, 59, 60Ratgeber Gemeindereformen .............................. 16, 43Realisationsprinzip..................................................... 80Rechnung....................................................... 63, 71, 74Rechnungsabgrenzung............................................ 112Rechnungsausgleich ............................................... 135Rechnungsführung............................................. 17, 168

Erläuterungen zur.................................................. 12Rechnungskreis ......................................................... 94Rechnungslegungs- und Revisionsgesetz................. 26Rechnungslegungsgrundsätze .................................. 63Rechnungslegungsnormen........................................ 26Rechnungsmodell .................................................... 168Rechnungsmodell, harmonisiertes ............................ 26Rechnungsmodell, neues .......................................... 26Rechnungspassation

Anhang für die................................... 9, 14, 165, 170Auflage ........................................................ 170, 171Bedingung................................................... 170, 171bei NPM .............................................................. 145Bemerkung.................................................. 170, 171Erläuterungen........................................................ 14Passationsbericht.................................................. 77Schwerpunktprüfungen ......................................... 14vertiefte Kontrollen ................................................ 14

Rechnungsprüfung..................................... 35, 154, 168Anhang für die................................... 9, 13, 154, 160Archivierung .......................................................... 70Aufgaben............................................................. 160Befähigung .......................................... 154, 157, 158Besondere Voraussetzung.......................... 157, 158Bestätigungsbericht............................... 75, 160, 162Erläuterungen........................................................ 13Haftung................................................ 154, 157, 159Hilfsformulare ........................................................ 13Organ .................................................... 41, 146, 155Prüfungsplanung................................................... 13Prüfungszeitraum.................................................. 78Rechte und Pflichten ........................................... 161Revisorenkurs AGR .................................... 157, 159Sonderprüfung ............................................ 160, 162Unvereinbarkeit ................................................... 154Verwandtenausschluss ....................................... 154Vollständigkeitserklärung .................................... 162Zwischenrevision........................................... 13, 161

Rechnungsprüfungskommission.............. 155, 156, 163Rechnungsschema .............................................. 17, 63Rechnungswesen .......................................... 35, 63, 67Rechnungswesen der Privatwirtschaft ....................... 26Regierungsrat .......................................... 118, 123, 165Regierungsstatthalteramt................................. 166, 170Reglement........................................ 40, 94, 95, 98, 110

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Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

Rendite ...........................................................50, 80, 84Renovation..................................................................84Reserve ................................................................77, 85Restbuchwert..............................................................87Resultatprüfung ........................................141, 146, 151Resultatprüfungskommission ...................................164Revision....................................................................168Revisionsstelle..................................................155, 156Revisorin oder Revisor .....................................155, 156Richtwerte für Eigenkapital .......................................105Richtwerte für Finanzkennzahlen ...............................30Risiko..........................................................................71Rückstellungen ...........................................65, 112, 174

SSachanlagen.........................................................71, 76Sachverhaltsänderung................................................49Sammelbuchung.........................................................68Sammelkonto............................................25, 72, 76, 79Sammelposten............................................................68Sanierungsmassnahme....................................118, 131Schematische Darstellung der Gemeinderechnung ...23Schenkung................................................................106Schutzraumersatzabgabe...........................................99Schwellenkorporationen ...........................32, 33, 34, 43Selbstfinanzierung ........................................29, 88, 174Selbstfinanzierungsanteil..............................28, 29, 174Selbstfinanzierungsgrad ...............................28, 29, 174SF WEU................................................................81, 83Sicherheit....................................................................50Sicherheitsleistung .........................................51, 71, 76Sollprinzip .............................................................63, 66Sonderprüfung..................................................160, 162Sonderrechnungen ...................................66, 94, 95, 97Sorgfaltspflicht ............................................................62Sparsamkeit..........................................................35, 36Spezialfinanzierung ......................................87, 98, 144Spezialfinanzierung Liegenschaften Finanzvermögen81Spezialfinanzierung Rechnungsausgleich................135Spezialfinanzierung Werterhalt.................................134Spezialfinanzierung, Abschreibungen ........................92Spezialfinanzierung, gesetzliche ..........................98, 99Spezialfinanzierung, Interne Verrechnung..................98Spezialfinanzierung, ohne Grundlage.........................99Spezialfinanzierung, reglementarische...............98, 101Spezialfinanzierung, Verpflichtung ...............22, 23, 102Spezialfinanzierung, Vorschuss..............22, 23, 98, 102Spitäler, Kontenplan .............................................17, 18Standard ...................................................................143Stellenbeschreibung ...................................................42Steueranlage ............................................................119Steuerguthaben ..........................................................82Steuerhaushalt ...........................................................87Steuerpflicht..............................................................133Steuerwert ..................................................................92Stiftung .............................................................106, 173Stille Reserven............................................................85

Stimmberechtigte ....................................................... 41Stornobuchung........................................................... 68Strassenverzeichnis................................................... 79Subvention ................................................................. 58

TTagfertigkeit ............................................................... 68Tragbarkeit................................................................. 38transitorische Posten ......................................... 65, 112Transparenz......................................................... 38, 95Trennungsverbot........................................................ 54

UUmzonung.................................................................. 84Unterabteilungen............................................ 32, 33, 34Unterscheidung von Anlagen und Ausgaben............. 53Unterschrift........................................................... 45, 68Unterschriftsberechtigung.......................................... 40Untersuchung........................................................... 165unumgängliche Verpflichtung .......................... 119, 120

ÜÜberführung von Vermögenswerten .......................... 55Übergangsbestimmung............................................ 178Übergangsfrist............................................................ 99Übersicht über die Jahresrechnung............... 72, 74, 95übrige Unterlagen ...................................................... 70

VVariante............................................................ 131, 132Verantwortlichkeit....................................................... 40Verantwortung............................................................ 62Verbot der Zweckbindung ........................................ 104Verfügung .................................................................. 40Vergleichsgrösse ....................................................... 38Verkehrswert........................................................ 55, 80Verlust........................................................................ 80Verlustschein ............................................................. 82Vermengungsverbot............................................. 68, 69Verordnung über die berufliche Vorsorge .................. 50Verpflichtungskredit ........................... 40, 48, 53, 58, 59

Abrechnung........................................................... 58Verpflichtungskreditkontrolle.................... 58, 59, 72, 75Versicherungswert ..................................................... 76Verursacherfinanzierung...................................... 35, 37Verursacherprinzip................................................... 112verwaltete Stiftung ................................................... 106Verwaltungsrechnung ........ 22, 23, 24, 71, 95, 107, 174Verwaltungsvermögen ........................... 22, 23, 87, 174

Abgrenzung............................................... 53, 80, 81Abschreibung ........................................................ 87Bilanzierung .......................................................... 87Darlehen und Beteiligungen............................ 87, 92Sammelkonto ........................................................ 79Überführung .......................................................... 55

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185

Handbuch Gemeindefinanzen des Kantons Bern, Ausgabe 2001

Überführung...........................................................85Übertragung...................................................87, 100

Verzeichnis ...............................................68, 70, 72, 76Verzeichnis über Verpflichtungen und Beteiligungen .71Verzicht auf Einnahmen..............................................51Verzinsung................................................................103Vieraugenprinzip.........................................................44Visum........................................................40, 43, 45, 69Vollkosten .........................................................113, 114Vollständigkeit ................................63, 66, 68, 120, 125Vollständigkeit der Einnahmen ...................................43Vollständigkeitserklärung..........................................162Vollzug........................................................................48Voranschlag....63, 68, 94, 118, 121, 144, 146, 168, 178Voranschlagskredit ...................58, 59, 60, 61, 119, 144Vorbericht zur Jahresrechnung...................................74Vorfinanzierung.........................................................105Vorherigkeit ................................................................63Vorschüsse.................................................................98Vorsteuerabzug ..........................................................57Vorteilsabgeltung..................................................35, 37VSA/VHS-Kontenplan...........................................17, 18VSE.............................................................................16

WWahrheit .........................................................63, 66, 68Wasserversorgung .....................................76, 100, 134

Wehrdienstersatzabgabe......................................... 100Wertberichtigung........................................................ 82Werterhalt ................................................................ 134Wertgegenstände ...................................................... 70Wertpapier ................................................................. 83Wertverminderung ..................................................... 80Wiederbeschaffungswert ................. 31, 72, 76, 91, 134Wirkung............................................................ 143, 146Wirtschaftlichkeit.................................................. 35, 36Wirtschaftsprüfung, Handbuch für die ....................... 15

ZZahlungsanweisung....................................... 40, 43, 69Zeitliche Bindung ......................................... 63, 67, 144Zinsbelastungsanteil .................................... 28, 29, 174Zinsendienst .............................................................. 29Zinssatz...................................................................... 98Zusammenrechnungsverbot ................................ 54, 55Zusatz zur Bestandesrechnung ................................. 76Zusatzkredit ............................................................... 62Zuständigkeit . 35, 40, 45, 47, 48, 51, 57, 105, 139, 169Zuweisung von Vermögenswerten............................. 28Zuwendung Dritter ................................................... 106Zweckänderung ............................................... 106, 168Zweckbindung von Gemeindesteuern ..................... 104Zwischenrevision, Formulare ..................................... 13