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Headline Verdana Bold Force Majeure-Navigator Höhere Gewalt in Lieferbeziehungen wegen COVID-19? 9. April 2020

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Headline Verdana BoldForce Majeure-NavigatorHöhere Gewalt in Lieferbeziehungen wegen COVID-19?

9. April 2020

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Ein erfolgreiches Berufen auf ein Ereignis höherer Gewalt („Force Majeure“), entweder als Lieferant oder Einkäufer von Waren bzw. Dienstleistungen, kommt nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Betracht.

Dieses klickbare PDF hilft Ihnen herauszufinden, ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall (schon) gegeben sind und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben können.

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Klicken statt scrollen

Kurzanleitung

Start

Unser klickbares PDF führt Sie interaktiv durch das Thema. Navigieren Sie durch das PDF, indem Sie auf die grünen Buttons am unteren Ende der Seiten klicken.

Vermeiden Sie es, das PDF in chronologischer Reihenfolge Seite für Seite zu lesen.

Die drei Navigationsbuttons oben rechts führen Sie zur Deloitte Legal Internetseite, zu Ihren Kontakten zum Thema Force Majeure und COVID-19 und zu dieser Startseite.

Beginnen Sie das Self-Assessment indem Sie auf „Start“ klicken.

Antwort-

Buttons

Navigationsbuttons

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Angesichts des weltweiten Ausbruchs des neuartigen Corona Virus (Covid-19) stellt sich für viele Unternehmen die Frage, wie sich etwaige Lieferengpässe und -verzögerungen bzw. sonstige Störungen in der Lieferkette rechtlich auswirken, wie mit Anzeigen höherer Gewalt umgegangen werden sollte oder aber welche Maßnahmen sowohl auf Einkäufer- als auch auf Lieferantenseite getroffen werden können, um insbesondere die wirtschaftlichen Folgen abzumildern.

Entscheidend für die rechtliche Einordnung des Problems ist dabei zunächst tatsächliche Ausgangskonstellation, also wo in der Lieferkette eine Störung auftritt.

Sind Sie Lieferant oder Einkäufer?

Sollte Beides auf Sie zutreffen, nutzen Sie dieses Tool einfach für beide Konstellationen.

Force Majeure-Navigator

Lieferant Einkäufer

Ausgangskonstellation

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Zunächst ist wichtig zu verstehen, was die Rechtsprechung unter höherer Gewalt versteht:

Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar und ungewöhnlich ist, und das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Unternehmer in Kauf zu nehmen ist.

Force Majeure-Navigator

Höhere Gewalt aus dem Blickwinkel des Lieferanten

Weiter

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Zunächst ist wichtig zu verstehen, was die Rechtsprechung unter höherer Gewalt versteht.

Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar und ungewöhnlich ist, und das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Unternehmer in Kauf zu nehmen ist.

Force Majeure-Navigator

Höhere Gewalt aus dem Blickwinkel des Einkäufers

Weiter

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Deloitte Legal 2020 7

Planen Sie sich auf höhere Gewalt gegenüber Ihren Kunden zu berufen (etwa weil es auf Seiten IhrerVorlieferanten zu Lieferengpässen oder -verzögerungen kommt) oder befürchten Sie, dass Ihre Kunden dieAbnahme der Waren bzw. Dienstleistungen mit einem Hinweis auf die aktuelle Situation Ihnen gegenüberverweigern oder verzögern?

Force Majeure-Navigator

Höhere Gewalt aus dem Blickwinkel des Lieferanten

Eigene Berufung

auf höhere Gewalt

Abnahmeverweigerung Ihres

Kunden

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Deloitte Legal 2020 8

Planen Sie sich auf höhere Gewalt gegenüber Ihren Lieferanten zu berufen oder befürchten Sie, dassIhre Lieferanten die Lieferung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen mit einem Hinweis aufdie aktuelle Situation Ihnen gegenüber verweigern oder verzögern?

Force Majeure-Navigator

Höhere Gewalt aus dem Blickwinkel des Einkäufers

Eigene Berufung

auf höhere Gewalt

Lieferant beruft sich auf

höhere Gewalt

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Hauptanknüpfungspunkt für die weitere rechtliche Bewertung ist sodann der konkret vereinbarteVertragsinhalt.

Enthält der mit Ihrem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag eine sogenannte Force Majeure-Klausel?

Force Majeure-Navigator

Höhere Gewalt aus dem Blickwinkel des Lieferanten

Ja Nein

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Deloitte Legal 2020 10

Hauptanknüpfungspunkt für die weitere rechtliche Bewertung ist sodann der konkret vereinbarteVertragsinhalt.

Enthält der mit Ihrem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag eine sogenannte Force Majeure-Klausel?

Force Majeure-Navigator

Höhere Gewalt aus dem Blickwinkel des Einkäufers

Ja Nein

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Deloitte Legal 2020 11

Bei der Beurteilung eines Leistungshindernisses innerhalb der Lieferkette sind grundsätzlich entweder die Regelungen zur Unmöglichkeit oder aber die Bestimmungen zur Störung der Geschäftsgrundlage heranzuziehen.

Entscheidend für die weitere rechtliche Einordnung ist dabei zunächst, welches Recht auf das betroffene Vertragsverhältnis Anwendung findet.

Force Majeure-Navigator

Höhere Gewalt aus dem Blickwinkel des Lieferanten

Deutsches Recht UN-KaufrechtAndere

Rechtsordnung

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Deloitte Legal 2020 12

Bei der Beurteilung eines Leistungshindernisses innerhalb der Lieferkette sind grundsätzlich entweder die Regelungen zur Unmöglichkeit oder aber die Bestimmungen zur Störung der Geschäftsgrundlage heranzuziehen.

Entscheidend für die weitere rechtliche Einordnung ist dabei zunächst, welches Recht auf das betroffene Vertragsverhältnis Anwendung findet.

Force Majeure-Navigator

Höhere Gewalt aus dem Blickwinkel des Lieferanten

Deutsches Recht UN-KaufrechtAndere

Rechtsordnung

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Deloitte Legal 2020 13

Bei der Beurteilung eines Leistungshindernisses innerhalb der Lieferkette sind grundsätzlich entweder die Regelungen zur Unmöglichkeit oder aber die Bestimmungen zur Störung der Geschäftsgrundlage heranzuziehen.

Entscheidend für die weitere rechtliche Einordnung ist dabei zunächst, welches Recht auf das betroffene Vertragsverhältnis Anwendung findet.

Force Majeure-Navigator

Höhere Gewalt aus dem Blickwinkel des Einkäufers

Deutsches Recht UN-KaufrechtAndere

Rechtsordnung

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Deloitte Legal 2020 14

Bei der Beurteilung eines Leistungshindernisses innerhalb der Lieferkette sind grundsätzlich entweder die Regelungen zur Unmöglichkeit oder aber die Bestimmungen zur Störung der Geschäftsgrundlage heranzuziehen.

Entscheidend für die weitere rechtliche Einordnung ist dabei zunächst, welches Recht auf das betroffene Vertragsverhältnis Anwendung findet.

Force Majeure-Navigator

Höhere Gewalt aus dem Blickwinkel des Einkäufers

Deutsches Recht UN-KaufrechtAndere

Rechtsordnung

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Entscheidend ist darüber hinaus, ob die Force Majeure-Klausel etwa Seuchen, Epidemien, Pandemien,Infektionskrankheiten als Ereignisse höherer Gewalt ausdrücklich nennt.

Nimmt die mit Ihrem Vertragspartner vereinbarte Force Majeure-Klausel Bezug auf derartige Ereignisse?

Force Majeure-Navigator

Höhere Gewalt aus dem Blickwinkel des Lieferanten

Ja Nein

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Deloitte Legal 2020 16

Entscheidend ist darüber hinaus, ob die Force Majeure-Klausel etwa Seuchen, Epidemien, Pandemien,Infektionskrankheiten als Ereignisse höherer Gewalt ausdrücklich nennt.

Nimmt die mit Ihrem Vertragspartner vereinbarte Force Majeure-Klausel Bezug auf derartige Ereignisse?

Force Majeure-Navigator

Höhere Gewalt aus dem Blickwinkel des Einkäufers

Ja Nein

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Unterliegt das Vertragsverhältnis dem UN-Kaufrecht, so kommt in Ermangelung abweichenderVereinbarungen der Befreiungstatbestand des Art. 79 CISG zur Anwendung. Dieser bestimmt, dass einePartei für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen hat, wenn sie beweist, dass dieNichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht und dass vonihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betrachtzu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden.

Dies kann von Vorteil für Sie als Lieferant sein, sofern Sie darlegen und beweisen können, dass IhreLieferung infolge des Corona Virus unterblieben oder verzögert ist. Da diese Vorschrift durch vertraglicheRegelungen allerdings auch modifiziert bzw. von dieser gänzlich abgewichen werden kann, ist stetseine Prüfung im Einzelfall unter verständiger Würdigung sämtlicher Sachverhaltsumstände angezeigt.Sprechen Sie uns gerne an!

Sind derartige Ereignisse ggf. bereits durch Ihre Versicherungspolice abgedeckt? Beachten Siehierzu auch unsere weiteren Hinweise.

Force Majeure-Navigator

Höhere Gewalt aus dem Blickwinkel des Lieferanten - Ergebnis

Ihre Ansprechpartner Weitere Hinweise

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Unterliegt das Vertragsverhältnis dem UN-Kaufrecht, so kommt in Ermangelung abweichenderVereinbarungen der Befreiungstatbestand des Art. 79 CISG zur Anwendung. Dieser bestimmt, dass einePartei für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen hat, wenn sie beweist, dass dieNichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht und dass vonihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betrachtzu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden.

Dies kann von Vorteil für Sie als Einkäufer sein, sofern Sie darlegen und beweisen können, dass Ihneneine Abnahme der Waren bzw. Dienstleistungen derzeit nicht möglich ist, etwa aufgrund einer staatlichangeordneten Maßnahme. Da diese Vorschrift durch vertragliche Regelungen allerdings auch modifiziertbzw. von dieser gänzlich abgewichen werden kann, ist stets eine Prüfung im Einzelfall unterverständiger Würdigung sämtlicher Sachverhaltsumstände angezeigt. Sprechen Sie uns gerne an!

Sind derartige Ereignisse ggf. bereits durch Ihre Versicherungspolice abgedeckt? Beachten Siehierzu auch unsere weiteren Hinweise.

Force Majeure-Navigator

Höhere Gewalt aus dem Blickwinkel des Einkäufers - Ergebnis

Ihre Ansprechpartner Weitere Hinweise

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Deloitte Legal 2020 19

Unterliegt das Vertragsverhältnis einer anderen Rechtsordnung als dem deutschen Recht oder dem UN-Kaufrecht, können wir Ihnen selbstverständlich aufgrund unserer weltweiten Rechtsberatungspraxisebenfalls bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen höherer Gewalt aus einer Hand beraten.

Oftmals sind ausländische Rechtsordnungen, wie etwa die Angelsächsischen oder auch das chinesischeRecht sogar großzügiger als kontinentaleuropäische Rechtsordnungen. Hier lohnt sich in jedem Fall einePrüfung des konkreten Einzelfalls. Sprechen Sie uns daher gerne an!

Sind derartige Ereignisse ggf. bereits durch Ihre Versicherungspolice abgedeckt? Beachten Sie hierzu auch unsere weiteren Hinweise.

Force Majeure-Navigator

Höhere Gewalt aus dem Blickwinkel des Lieferanten - Ergebnis

Ihre Ansprechpartner Weitere Hinweise

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Unterliegt das Vertragsverhältnis einer anderen Rechtsordnung als dem deutschen Recht oder dem UN-Kaufrecht, können wir Ihnen selbstverständlich aufgrund unserer weltweiten Rechtsberatungspraxisebenfalls bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen höherer Gewalt aus einer Hand beraten.

Oftmals sind ausländische Rechtsordnungen, wie etwa die Angelsächsischen oder auch das chinesischeRecht sogar großzügiger als kontinentaleuropäische Rechtsordnungen. Hier lohnt sich in jedem Fall einePrüfung des konkreten Einzelfalls. Sprechen Sie uns daher gerne an!

Sind derartige Ereignisse ggf. bereits durch Ihre Versicherungspolice abgedeckt? Beachten Sie hierzu auch unsere weiteren Hinweise.

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Enthält der Vertrag keine Force Majeure-Klausel, so ist eine Bewertung Ihres Fall an den gesetzlichenBestimmung des deutschen Zivilrechts vorzunehmen. Hierbei gilt:

Ist die Leistungserbringung objektiv bzw. subjektiv unmöglich, so führt dies zu einem Wegfall der Leistungspflicht mit der Konsequenz des Verlusts des Anspruchs auf die Gegenleistung. Ist die Leistungserbringung hingegen nur als grob unverhältnismäßig zu bewerten (faktische Unmöglichkeit), ist hierin zumindest ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht zu erblicken.

Sollte durch das Leistungshindernis das Vertragsverhältnis lediglich gestört sein, etwa im Falle einer Erhöhung von Beschaffungspreisen, so kann dies zu einer Anpassung der getroffenen vertraglichen Regelungen führen. Dies gilt jedoch in der Regel nur, wenn das störende Ereignis nicht in die Risikosphäreeiner Partei fällt, was etwa bei behördlichen Anordnungen der Fall sein kann. Ob dies etwa auch auf Ihre konkrete Fallkonstellation zutrifft, muss unter verständiger Würdigung der Umstände des Einzelfalles geprüft werden. Sprechen Sie uns gerne an!

Sind derartige Ereignisse ggf. bereits durch Ihre Versicherungspolice abgedeckt? Beachten Sie hierzu auch unsere weiteren Hinweise.

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Deloitte Legal 2020 22

Enthält der Vertrag keine Force Majeure-Klausel, so ist eine Bewertung Ihres Fall an den gesetzlichenBestimmung des deutschen Zivilrechts vorzunehmen. Hierbei gilt:

Ist die Leistungserbringung objektiv bzw. subjektiv unmöglich, so führt dies zu einem Wegfall der Leistungspflicht mit der Konsequenz des Verlusts des Anspruchs auf die Gegenleistung. Ist die Leistungserbringung hingegen nur als grob unverhältnismäßig zu bewerten (faktische Unmöglichkeit), ist hierin zumindest ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht zu erblicken.

Sollte durch das Leistungshindernis das Vertragsverhältnis lediglich gestört sein, etwa im Falle einer Erhöhung von Beschaffungspreisen, so kann dies zu einer Anpassung der getroffenen vertraglichen Regelungen führen. Dies gilt jedoch in der Regel nur, wenn das störende Ereignis nicht in die Risikosphäreeiner Partei fällt, was etwa bei behördlichen Anordnungen der Fall sein kann. Ob dies etwa auch auf Ihre konkrete Fallkonstellation zutrifft, muss unter verständiger Würdigung der Umstände des Einzelfalles geprüft werden. Sprechen Sie uns gerne an!

Sind derartige Ereignisse ggf. bereits durch Ihre Versicherungspolice abgedeckt? Beachten Sie hierzu auch unsere weiteren Hinweise.

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Da die vertraglich vereinbarte Force Majeure-Klausel Seuchen, Epidemien, Pandemien oderInfektionskrankheiten ausdrücklich als Beispiele für betriebsfremde, von außen herbeigeführte,unvorhersehbare und ungewöhnliche Ereignisse nennt, dürfte bei entsprechender Darlegung ein ForceMajeure-Ereignis durchaus zu bejahen sein. Sollte die Leistungserbring danach objektiv bzw. subjektivunmöglich sein, führt dies tatsächlich zu einem Wegfall der Leistungspflicht. Der Umstand, dass die Parteiengerade einen solchen Fall wie die derzeitige Corona Virus-Pandemie als solches Ereignis qualifizieren wollten,spricht für ein derartiges Auslegungsergebnis.

Sollte die Leistungserbringung hingegen derzeit nur unzumutbar sein, würde dies zu einem Recht zurAnpassung der vertraglichen Pflichten führen. Weitere Einzelheiten, wie etwa ggf. vereinbarte weitereRechtsfolgen (z.B. gegenseitige Informationspflichten, Aufschubrechte, Zahlungsverpflichtungen oderHaftungsfreizeichnungen) bedürfen einer genauen Prüfung im Einzelfall. Sprechen Sie uns dazu gerne an!

Sind derartige Ereignisse ggf. bereits durch Ihre Versicherungspolice abgedeckt? Beachten Siehierzu auch unsere weiteren Hinweise.

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Da die vertraglich vereinbarte Force Majeure-Klausel Seuchen, Epidemien, Pandemien oderInfektionskrankheiten ausdrücklich als Beispiele für betriebsfremde, von außen herbeigeführte,unvorhersehbare und ungewöhnliche Ereignisse nennt, dürfte bei entsprechender Darlegung ein ForceMajeure-Ereignis durchaus zu bejahen sein. Sollte die Leistungserbring danach objektiv bzw. subjektivunmöglich sein, führt dies tatsächlich zu einem Wegfall der Leistungspflicht. Der Umstand, dass die Parteiengerade einen solchen Fall wie die derzeitige Corona Virus-Pandemie als solches Ereignis qualifizieren wollten,spricht für ein derartiges Auslegungsergebnis.

Sollte die Leistungserbringung hingegen derzeit nur unzumutbar sein, würde dies zu einem Recht zurAnpassung der vertraglichen Pflichten führen. Weitere Einzelheiten, wie etwa ggf. vereinbarte weitereRechtsfolgen (z.B. gegenseitige Informationspflichten, Aufschubrechte, Zahlungsverpflichtungen oderHaftungsfreizeichnungen) bedürfen einer genauen Prüfung im Einzelfall. Sprechen Sie uns dazu gerne an!

Sind derartige Ereignisse ggf. bereits durch Ihre Versicherungspolice abgedeckt? Beachten Siehierzu auch unsere weiteren Hinweise.

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Da die vertraglich vereinbarte Force Majeure-Klausel Seuchen, Epidemien, Pandemien oderInfektionskrankheiten nicht als Beispiele für betriebsfremde, von außen herbeigeführte,unvorhersehbare und ungewöhnliche Ereignisse aufführt, ist eine vertiefte Einzelfallprüfungunter verständiger Würdigung sämtlicher Umstände des Sachverhalts erforderlich.

Allerdings könnte der Umstand, dass die Parteien einen solchen Fall wie die derzeitige CoronaVirus-Pandemie gerade nicht in den Kanon der Force Majeure-Ereignisse aufgenommen haben,im Rahmen der Auslegung dazu führen, dass im Rückschluss eine Berufung auf höhere Gewaltnicht möglich ist. In dieser Konstellation empfiehlt sich sicherlich die konkrete Prüfung desEinzelfalls. Zudem könnten darüber hinaus auch noch weitere Rechtsfolgen (z.B. gegenseitigeInformationspflichten, Aufschubrechte, Zahlungsverpflichtungen oder Haftungsfreizeichnungen)zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner vereinbart worden sein. Sprechen Sie uns dazugerne an!

Sind derartige Ereignisse ggf. bereits durch Ihre Versicherungspolice abgedeckt? Beachten Sie hierzu auch unsere weiteren Hinweise.

Force Majeure-Navigator

Höhere Gewalt aus dem Blickwinkel des Lieferanten - Ergebnis

Ihre Ansprechpartner Weitere Hinweise

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Da die vertraglich vereinbarte Force Majeure-Klausel Seuchen, Epidemien, Pandemien oderInfektionskrankheiten nicht als Beispiele für betriebsfremde, von außen herbeigeführte,unvorhersehbare und ungewöhnliche Ereignisse aufführt, ist eine vertiefte Einzelfallprüfungunter verständiger Würdigung sämtlicher Umstände des Sachverhalts erforderlich.

Allerdings könnte der Umstand, dass die Parteien einen solchen Fall wie die derzeitige CoronaVirus-Pandemie gerade nicht in den Kanon der Force Majeure-Ereignisse aufgenommen haben,im Rahmen der Auslegung dazu führen, dass im Rückschluss eine Berufung auf höhere Gewaltnicht möglich ist. In dieser Konstellation empfiehlt sich sicherlich die konkrete Prüfung desEinzelfalls. Zudem könnten darüber hinaus auch noch weitere Rechtsfolgen (z.B. gegenseitigeInformationspflichten, Aufschubrechte, Zahlungsverpflichtungen oder Haftungsfreizeichnungen)zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner vereinbart worden sein. Sprechen Sie uns dazugerne an!

Sind derartige Ereignisse ggf. bereits durch Ihre Versicherungspolice abgedeckt? Beachten Sie hierzu auch unsere weiteren Hinweise.

Force Majeure-Navigator

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„Geprüft werden sollte unbedingt das Bestehen von Versicherungsschutz. Bei normalen Betriebsunterbrechungsversicherungen ist dies allerdings regelmäßig nicht der Fall - weitere Entwicklungen, insbesondere auch in der Form einer Übernahme von in anderen Ländern erarbeiteten Lösungen, bleiben abzuwarten. Besser sieht es aus, wenn Policen Extended Coverage-Bausteine vorsehen bzw. All-Risk Policen abgeschlossen wurden.

Auch wo Policen eigentlich nicht greifen, zeichnet sich aktuell auf dem deutschen Versicherungsmarkt - etwa für den Gastronomie-und Hotellerie-Bereich - ein Entgegenkommen diverser Versicherer ab. Um die Liquidität ihrer Kunden zu sichern, wollen Versicherer auf freiwilliger Basis zusätzliche Gelder bereitstellen. Ob derartige „Deals“ auch für weitere Branchen zustande kommen werden, ist derzeit jedoch ungewiss.

Zu weiteren Einzelheiten verweisen wir auf unsere Broschüre Rechtliche Themen rund um die COVID-19 Pandemie.“

Force Majeure-Navigator

Zusätzliche versicherungsrechtliche Hinweise

Ihre Ansprechpartner

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Andreas Leclaire, LL.M.Rechtsanwalt, Partner

Commercial Law, Düsseldorf

[email protected]+49 211 8772 3805

Torsten Schmitz, LL.M.Rechtsanwalt, Senior Associate

Commercial Law, Düsseldorf

[email protected]+49 211 8772 4063

Lara Sophie WorbsRechtsanwältin, Associate

Commercial Law, Düsseldorf

[email protected]+49 211 8772 4081

Dr. Lars C. DeepenRechtsanwalt, Associate

Commercial Law, Düsseldorf

[email protected]+49 211 8772 3248

Sprechen Sie uns gerne auf das Thema Force Majeure an

Kontakte Commercial Law

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Deloitte Legal 2020 29

Johannes T. Passas Rechtsanwalt, Partner

Commercial Law, Hannover

[email protected] +49 511 30755 9546

Dr. Michael FischerRechtsanwalt, Partner

Corporate/M&A Law, München

[email protected]+49 89 290368902

Thomas NorthoffRechtsanwalt, Partner

Managing Partner Deloitte Legal Germany

[email protected]+49 89 29036 8566

Felix FelleisenRechtsanwalt, Partner

Corporate/M&A Law, Düsseldorf

[email protected] +49 211 8772 2553

Sprechen Sie unsere weiteren Task Force-Mitglieder gerne auf sonstige Fragen zum Umgang mit der COVID-19-Pandemie an

Kontakte COVID-19 Task Force

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Deloitte Legal bezieht sich auf die Rechtsberatungspraxen der Mitgliedsunternehmen von Deloitte Touche Tohmatsu Limited, deren verbundene Unternehmen oder Partnerfirmen, die Rechtsdienstleistungen erbringen.

Diese Veröffentlichung enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden und ist nicht dazu bestimmt, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen zu sein. Weder die Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH noch Deloitte Touche Tohmatsu Limited, noch ihre Mitgliedsunternehmen oder deren verbundene Unternehmen (insgesamt das „Deloitte Netzwerk“) erbringen mittels dieser Veröffentlichung professionelle Beratungs- oder Dienstleistungen. Keines der Mitgliedsunternehmen des Deloitte Netzwerks ist verantwortlich für Verluste jedweder Art, die irgendjemand im Vertrauen auf diese Veröffentlichung erlitten hat.

Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), eine „private company limited by guarantee“ (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und ihre verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständig und unabhängig. DTTL (auch „Deloitte Global“ genannt) erbringt selbst keine Leistungen gegenüber Mandanten. Eine detailliertere Beschreibung von DTTL und ihren Mitgliedsunternehmen finden Sie auf www.deloitte.com/de/UeberUns.

Deloitte erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Risk Advisory, Steuerberatung, Financial Advisory und Consulting für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen; Rechtsberatung wird in Deutschland von Deloitte Legal erbracht. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und unterstützt Kunden bei der Lösung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen. Making an impact that matters – für die rund 312.000 Mitarbeiter von Deloitte ist dies gemeinsames Leitbild und individueller Anspruch zugleich.