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GRENZENLOSES EUROPA: HERAUSFORDERUNGEN AN DIE KONTROLLE DES ARTENHANDELS IN DER ERWEITERTEN EUROPÄISCHEN UNION STEPHANIE THEILE, ATTILA STEINER AND KATALIN KECSE-NAGY EIN TRAFFIC EUROPE REPORT

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GRENZENLOSES EUROPA:

HERAUSFORDERUNGEN AN DIE KONTROLLE DES ARTENHANDELS IN DER

ERWEITERTEN EUROPÄISCHEN UNION

STEPHANIE THEILE, ATTILA STEINER AND KATALIN KECSE-NAGY

EIN TRAFFIC EUROPE REPORT

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Grenzenloses Europa: Herausforderungen an die Kontrolle des Artenhandels in der erweiterten Europäischen Union

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Impressum Herausgegeben von TRAFFIC Europe, Brüssel, Belgien. © 2004 Copyright: TRAFFIC Europe Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers und unter Nennung von TRAFFIC Europe. Die in dieser Arbeit dargestellten Meinungen und Aussagen sind jeweils mit Quellenangaben versehen oder Beobachtungen des Autors. Sie stellen nicht notwendigerweise die Meinung von TRAFFIC, WWF oder IUCN dar. Die innerhalb dieser Arbeit verwendeten Bezeichnungen von geographischen Gebieten, Staaten, Ländern und Territorien stellen nicht die Haltung von TRAFFIC, noch die einer TRAFFIC unterstützenden Organisation zum rechtlichen Status eines Gebietes, Staates, Landes oder Territorium dar. TRAFFIC © Copyright bei WWF-International, Gland TRAFFIC ist ein gemeinsames Programm von WWF und IUCN. Viele Projekte des TRAFFIC Programms benötigen finanzielle Unterstützung. Empfohlenes Zitat: Theile, S., Steiner, A. und Kecse-Nagy, K. (2004). Grenzenloses Europa: Herausforderungen an die Kontrolle des Artenhandels in der erweiterten Europäischen Union. TRAFFIC Europe, Brüssel, Belgien. Ins Deutsche übersetzt von Wolfgang Spindler und Michael Haupt

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GRENZENLOSES EUROPA: HERAUSFORDERUNGEN AN DIE KONTROLLE DES ARTENHANDELS IN DER ERWEITERTEN EUROPÄISCHEN UNION von Stephanie Theile, Attila Steiner und Katalin Kecse-Nagy

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INHALT

Danksagung 5

Zusammenfassung 6

Einführung 8

Die Gesetze zur Regulierung des Artenhandels in der Europäischen Union 10

Wesentliche Unterschiede zwischen dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES und den entsprechenden EU-Bestimmungen im Wildartenhandel 10

EU-Importbeschränkungen und Unterschiede zwischen den EU- und CITES Anhängen 11

Der EU-Binnenhandel von Arten des Anhangs A und die EU-Markierungsrichtlinien 11

Der Stand der Artenschutzbestimmungen in den Beitrittsstaaten 12

Der legale Wildartenhandel in der Europäischen Union und ihren Beitrittsstaaten 13

Illegaler Wildartenhandel in der EU und den Beitrittsstaaten 16

Formen des illegalen Artenhandels 19

Vollzug der Kontrollen im Wildartenhandel in der erweiterten Europäischen Union 21

Koordination und Zusammenarbeit im Artenschutzvollzug auf EU-Ebene 21

Schlussfolgerungen 24

Empfehlungen 25

Literaturhinweise 27

Anhänge 28

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DANKSAGUNG Dieser Bericht wurde freundlicherweise vom WWF Deutschland und vom WWF Großbritannien finanziert. TRAFFIC möchte auch dem österreichischen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem WWF Österreich und dem WWF Ungarn für die Unterstützung des seit 2002 in Budapest eingerichteten TRAFFIC Büros für die EU-Kandidatenländer danken - dem TRAFFIC Europe-Candidate Countries Programme (heute TRAFFIC Europe-Central Eastern Europe). Besonderer Dank geht an Stephanie Pendry und Crawford Allan bei TRAFFIC International, die diesen Bericht redigiert und das Projekt mit Rat und Tat in allen Phasen unterstützt haben sowie an Laurie Kint von TRAFFIC Europe und Maija Sirola und Julie Gray von TRAFFIC International für ihre Hilfe und Ratschläge bei Gestaltung und Layout dieses Reports. Dank gebührt ebenso Sharon Hatt und Torva Wilson für die Sammlung von Hintergrundinformationen über die Arten und für die Beschaffung von Bilddokumenten, Helen Corrigan von UNEP-WCMC für die Lieferung der CITES-Handelsdaten, Duccio Centili und Massimiliano Rocco von TRAFFIC Europe-Italy für die Analyse von Handelsdaten, Gerald Dick vom WWF Österreich, Magda Romanowicz und Marta Kaczynska vom WWF Polen, Birgit Felgentreu und Volker Homes vom WWF Deutschland/TRAFFIC Europe-Germany für ihre nationalen Recherchen, Alexandre Affre von TRAFFIC Europe für seine Mithilfe bei der Recherche und Sabri Zain von TRAFFIC International und Caroline Raymakers von TRAFFIC Europe für Beratung und Unterstützung während des gesamten Projektes. Die Autoren danken ebenfalls den Repräsentanten aller CITES Vollzugsbehörden in den EU-Beitritts- und ausgewählten Mitgliedsstaaten für wertvolle Informationen, insbesondere: Antonis Antoniou bei der CITES Management Authority von Zypern, Jan Kucera bei der CITES Management Authority der Tschechischen Republik, Jindriska Stankova und Barbora Houdkova von der CITES Scientific Authority der Tschechischen Republik, Hynek Kubart vom General Directorate of Customs der Tschechischen Republik, Pavla Rihova von der Tschechischen Umweltbehörde, Kadri Alasi bei der CITES Management Authority von Estland, Herrn Geuenich beim deutschen Bundesfinanzministerium, Franz Böhmer von der CITES Management Authority in Deutschland, Kaspars Abersons von der CITES Management Authority in Lettland, Katalin Rodics und Levente Korosi von der CITES Management Authority in Ungarn, Kristina Klovaite und Selemonas Paltanavicius von der CITES Management Authority in Litauen, Charmaine Muscat und Alfred Baldacchino bei der CITES Management Authority auf Malta, Malgorzata Rudzinska-Sajdak von der CITES Management Authority in Polen, Piotr Baczyk von der polnischen Zollbehörde, Jan Smielowski vom State Council for Nature Conservation and the CITES Monitoring Centre, Dana Kmecova bei der CITES Management Authority der Slowakei und, nicht zuletzt, Urska Mavri und Robert Boljesic von der CITES Management Authority in Slowenien.

Die Autoren bedanken sich auch bei Fotografen und Institutionen für den Beitrag von Fotos.

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ZUSAMMENFASSUNG Am 1. Mai 2004 werden zehn Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern) der Europäischen Union (EU) beitreten. Mit ihrem hohen Lebensstandard und einer Gesamtbevölkerung von mehr als 370 Millionen Einwohnern gehört die Europäische Union weltweit zu den größten Märkten für Tier- und Pflanzenarten und ihrer Produkte. Zwischen 1996 und 2002 importierten die EU-Staaten z.B. sechs Millionen lebende Vögel, 1,5 Millionen lebende Reptilien, etwa zehn Millionen Reptilien-Häute, 21 Millionen Orchideen und 572 Tonnen Kaviar von Stör-Arten. All diese Importe unterliegen der EU-Gesetzgebung zur Regulierung des Artenhandels, die das Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) in geltendes EU Recht umsetzt. Die Erweiterung der Europäischen Union wird nicht nur ihren Binnenmarkt vergrößern, sondern auch ihre Rolle als wesentlicher Konsument von Wildarten. Die Grenzkontrollen zwischen den alten und neuen Mitgliedsstaaten werden abgeschafft und die in CITES-gelisteten Arten können innerhalb der EU frei gehandelt werden. Die Erweiterung der EU wird ihre Außengrenze vor allem nach Osten verschieben und die zehn neuen Mitgliedsstaaten befinden sich an vorderster Front der Kontrolle von Importen geschützter Arten. Die Ostgrenze der EU wird von 2.400 auf 3.300 Kilometer anwachsen und fortan von sieben statt nur von drei Staaten kontrolliert werden. Gleichzeitig werden jene Länder, die bisher den Grenzhandel überwachten, ihre Kontrollen drastisch reduzieren. Seit dem Fall des Eisernen Vorhangs in den frühen 90er Jahren haben die zehn neuen EU-Staaten an globaler Bedeutung für den Transit geschützter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Produkte gewonnen. Ein großer Teil dieses Handels deckt die Bedürfnisse der westeuropäischen Staaten. Zum Beispiel wurden etwa 70 % aller Reptilien-Exporte aus den Beitrittsländern von den bisherigen EU-Nationen eingeführt. Andererseits haben die alten EU-Staaten große Mengen von CITES-geschützten Arten in die Beitrittsländer exportiert: die Beitrittsstaaten bezogen zwischen 1996 bis 2002 z.B. ein Drittel aller lebenden Papageien aus legalen EU-Importen. Darüber hinaus gibt es einen regen Handel mit Arten zwischen den Beitrittsländern untereinander und natürlich auch zwischen den alten EU-Staaten. Ab Mai 2004 werden die zehn Beitrittsnationen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1808/2001 (im folgenden „EU-Artenschutzverordnungen“ genannt) umsetzen müssen. Gesetze, die in vieler Hinsicht strenger sind als das Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Die Unterschiede zwischen CITES und den Verordnungen der EU geben Anlaß zur Besorgnis: Immerhin war es Händlern in den Beitrittsstaaten jahrelang gestattet, Arten einzuführen, deren Handel in der EU verboten ist. Diese Arten, die beispielsweise bereits vor dem Beitritt legal importiert wurden, und jene, die vielleicht illegal eingeführt worden sind, können ab Mai 2004 innerhalb der EU weitgehend ohne Kontrollen gehandelt werden. Dasselbe gilt für Arten, die illegal in die alten EU-Staaten importiert wurden: Sie können dann auf den Märkten der Beitrittsnationen auftauchen. Da viele der Beitrittsstaaten bisher keine Bestimmungen zur Markierung von Arten kannten oder sie erst kürzlich eingeführt haben, gibt es Befürchtungen, dass illegal erworbene Arten den europäischen Binnenmarkt überschwemmen werden, z.B. indem man sie als Nachzucht deklariert oder als Vorerwerbsbestand, also aus der Zeit, bevor sie durch CITES geschützt wurden. Solche Praktiken sind den EU-Vollzugsbehörden bestens bekannt und die Aufdeckung solcher „Weißwäscherei“ stellt eine große Herausforderung dar, die besondere Kenntnis und Expertise verlangt. So ist es erwiesen, dass vom Aussterben bedrohte und streng geschützte Arten des Anhang I von CITES, beispielsweise die Blaumaskenamazone Amazona versicolor oder die stark gefährdete Madagassische Schnabelbrustschildkröte Geochelone yniphora in die Beitrittsstaaten geschmuggelt wurden, ebenso zu Hunderten die Ägyptische Landschildkröte Testudo kleinmanni. Dieser Report will auf den Mangel an Koordination und Kooperation zwischen den Vollzugsbehörden hinweisen, die mit der Kontrolle des Artenhandels in der EU beauftragt sind und möchte den EU-Staaten nahelegen, die zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu stärken, um den Herausforderungen des Artenschutzes in der erweiterten EU gerecht zu werden.

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Die Empfehlungen dieses Reports betreffen insbesondere:

Die Förderung der zwischenbehördlichen Kooperation und Koordination im Vollzug des Artenhandels in der Europäischen Union und zwar durch

- die Ausstattung der EU Enforcement Group mit finanziellen Mitteln in ähnlicher Höhe wie sie das EU Wildlife Trade Committee (EU-Vollzugsausschuss) und die Scientific Review Group (Wissenschaftliche Prüfgruppe) erhalten;

- die Sicherstellung nationaler Repräsentanz in der EU Enforcement Group und die Aufforderung an Regierungen, nationale Koordinatoren für den Artenschutzvollzug zu benennen;

- die Bereitstellung von erfahrenen Artenschützern zum Aufbau einer europaweiten Artenhandels-Spezialeinheit (EU Wildlife Trade Task Force);

- die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Behörden, die sich um die Einhaltung von Artenschutzbestimmungen kümmern;

- die Überwachung und Kontrolle des Artenhandels an der neuen Ost-Grenze der EU, insbesondere in den Grenzgebieten zu Weiß-Rußland, Rumänien, Russland (unter Einbeziehung von Kaliningrad), zur Ukraine sowie den Balkan-Staaten Serbien, Montenegro und Kroatien.

Unterstützung bei der Ausbildung und Bereitstellung von Mitteln für die neuen Mitgliedsstaaten, und zwar durch

- Sicherstellung der Kontinuität, Entwicklung und Finanzierung vorhandener und neuer Unterstützungsmaßnahmen, die in den Beitrittsstaaten die Expertise und das Wissen zur Durchsetzung der EU-Artenschutzverordnungen fördern;

- Veranstaltung von Workshops zur praktischen Umsetzung der EU-Artenschutzverordnungen, insbesondere zum Umgang mit und zur Ausstellung von EU-Bescheinigungen und ihrer Kontrolle im EU-Binnenmarkt.

Die Wirksamkeit der EU-Artenschutzverordnungen zu erhöhen und zwar durch

- die Sammlung nicht-vertraulicher Daten von Beschlagnahmungen und Einzug der in CITES-gelisteten Arten und die Sammlung von in Anhang A aufgeführten Arten, für die eine Bescheinigung gemäß Artikel 10 ausgestellt wurde;

- die Untersuchung der vorhandenen Markierungs- und Umsetzungsmethoden in allen 25 EU-Mitgliedsstaaten und die Überprüfung von Wegen zu einem einheitlicheren Vollzugssystem;

- eine Sichtung der aktuellen legislativen Maßnahmen, die in den 25 EU-Staaten zur Durchsetzung der EU-Artenschutzverordnungen dienen, insbesondere jener, die in Strafen münden, um Unterschiede aufzuzeigen und ein einheitlicheres Vorgehen zu unterstützen.

Die Beobachtung der aktuellen Erweiterungen der EU, um Vorsorge für künftige Erweiterungsschritte treffen zu können, und zwar durch

- Überwachung des Artenhandels und allen aus dem illegalen Handel entstehenden Problemen, um die Auswirkungen des Beitritts auf die EU-Bestimmungen zum Artenhandel beurteilen zu können;

- technische und finanzielle Unterstützung jener Länder, die künftig EU-Mitglieder werden wollen (Bulgarien, Rumänien und die Türkei).

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Grenzenloses Europa: Herausforderungen an die Kontrolle des Artenhandels in der erweiterten Europäischen Union

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EINFÜHRUNG Am 1. Mai 2004 werden zehn Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern) der Europäischen Union (EU) beitreten. Mit ihrem hohen Lebensstandard und einer Gesamtbevölkerung von mehr als 370 Millionen Einwohnern gehört die Europäische Union weltweit zu den größten Märkten für Tier- und Pflanzenarten und ihrer Produkte. Zwischen 1996 und 2002 importierten die EU-Staaten z.B. sechs Millionen lebende Vögel, 1,5 Millionen lebende Reptilien, etwa 10 Millionen Reptilien-Häute, 21 Millionen Orchideen und 572 Tonnen Kaviar von Stör-Arten. All diese Importe unterliegen der Verordnung (EG) 338/97 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1808/2001 (im folgenden „EU-Artenschutzverordnungen“ genannt), die CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) in geltendes EU Recht umsetzen. Die EU hat eine langjährige Geschichte von Erweiterungen: 1967 unterzeichneten die sechs Gründerstaaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande den Vertrag von Rom und vier Erweiterungen folgten: Dänemark, Großbritannien und Irland im Jahr 1973, Griechenland 1981, Portugal und Spanien 1986 sowie Finnland, Österreich und Schweden 1995. Die aktuelle Erweiterung ist in Umfang und Vielfalt ohne Beispiel, im Hinblick auf die Zahl der Länder, die Größe des Gebietes und die Bevölkerungszahl. Diese historische Vergrößerung der EU wird nicht nur ihren Binnenmarkt und ihre Bedeutung als Großverbraucher von Wildarten fördern, sondern auch ihre Außengrenze weiter nach Osten verlagern, was die zehn neuen Mitgliedsstaaten an die vorderste Front der Kontrolle von Importen geschützter Arten in die EU versetzt. Gleichzeitig werden die systematischen Handelskontrollen zwischen den alten und neuen EU-Staaten abgeschafft und der freie Verkehr CITES-gelisteter Arten auf dem EU-Binnenmarkt möglich. Die Ostgrenze der EU wird um ein Drittel, von 2.400 auf 3.300 Kilometer, wachsen und von sieben statt nur drei Ländern kontrolliert. Im Gegensatz dazu werden jene Länder, die die alten Grenzen überwacht haben, ihre Zollkontrollen drastisch reduzieren. Eine effektive Kontrolle der EU-Außengrenzen ist ein wesentlicher Faktor zur Sicherung eines legalen und regulierten Handels mit Wildarten auf dem gemeinsamen Markt der EU. Seit dem Fall des Eisernen Vorhangs Anfang der 90er Jahre haben sich einige der Beitrittsstaaten zu wichtigen Transitländern für wildlebende Tier- und Planzenarten und ihrer Produkte aus aller Welt entwickelt. Der größte Teil dieses Handels wird allerdings durch Nachfrage in den westeuropäischen Nationen hervorgerufen. Ab 1. Mai 2004 müssen die neuen EU-Länder die EU-Artenschutzverordnungen implementieren und umsetzen, die CITES in geltendes EU-Recht überführen und in vieler Hinsicht strenger sind als CITES. Es gibt Befürchtungen, dass die Unterschiede zwischen CITES und den EU-Artenschutzverordnungen es Händlern gestattet haben, völlig legal Wildarten in die Beitrittssstaaten einzuführen, deren Import in der EU schon seit Jahren nicht mehr erlaubt war. Durch den Fall der inneren Grenzkontrollen ab dem 1. Mai können viele dieser Arten frei auf dem europäischen Binnenmarkt gehandelt werden, möglicherweise auch solche Arten, die bereits lange vor der Grenzerweiterung illegal in die Beitrittsstaaten importiert wurden. Des Weiteren ist zu befürchten, dass die Öffnung der Grenzen Händlern neue Möglichkeiten des Schmuggels von Wildarten eröffnet, indem sie etwa Grenzübergänge nutzen, die weniger strikt kontrolliert werden. Ferner stellt der Mangel an Koordination und einheitlicher Durchsetzung der EU-Artenschutzverordnungen zwischen den bisherigen Mitgliedsstaaten ein Problem dar. Beispielsweise fehlen in einigen Ländern Bestimmungen für die Markierung nachgezüchteter Arten, der Zugang zu forensischen Techniken, das Know-how zur Identifizierung von Arten und angemessene Sanktionen für Verstöße gegen die EU-Artenschutzverordnungen. Die Zusammenarbeit und die Koordination zwischen den EU-Mitgliedstaaten muss enorm gestärkt werden, um den Herausforderungen der Kontrolle des Artenhandels in der erweiterten EU gerecht zu werden. Effektive Kontrollen und ein adäquater Vollzug der EU-Artenschutzverordnungen in der gesamten EU sind von zentraler Bedeutung für die Gewährleistung eines legalen Artenhandels in der neuen, erweiterten EU. Die EU-Erweiterung stellt also eine ebenso große Herausforderung wie Chance für die dann 25 Mitgliedsstaaten dar, die Kontrolle des Wildartenhandels in der gesamten EU effektiv zu gestalten.

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Grenzenloses Europa: Herausforderungen an die Kontrolle des Artenhandels in der erweiterten Europäischen Union

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Diese Studie untersucht einige der gesetzgeberischen und exekutiven Veränderungen, die durch die EU-Erweiterung für die Kontrolle des Artenhandels entstehen. Die Studie beleuchtet ebenso einige Aspekte des legalen wie auch des illegalen Wildartenhandels in den alten und neuen EU-Ländern und deren mögliche Beeinflussung durch die Erweiterung. Sie will deutlich machen, dass einige Probleme größerer Aufmerksamkeit von allen EU-Staaten und anderen relevanten Organisationen bedürfen, damit der Artenhandel in der erweiterten EU gut reguliert stattfindet und keine Gefahr für die Tier- und Pflanzenarten in ihren natürlichen Lebensräumen darstellt.

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Grenzenloses Europa: Herausforderungen an die Kontrolle des Artenhandels in der erweiterten Europäischen Union

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DIE GESETZE ZUR REGULIERUNG DES ARTENHANDELS IN DER EUROPÄISCHEN UNION CITES ist eines der bedeutendsten internationalen Naturschutzabkommen. Es reguliert den Handel von etwa 30.000 Pflanzen- und Tierarten durch ein System von Bescheinigungen und Genehmigungen. In CITES werden die Arten in verschiedenen Schutzstufen geführt, abhängig von biologischen Faktoren, wie der Bestandsgröße, sowie den Auswirkungen, die der internationale Handel auf die Art hat oder haben könnte. Die Unterzeichner-Staaten von CITES verbieten gemeinsam den internationalen kommerziellen Handel aller im Anhang I gelisteten, vom Aussterben bedrohten Arten, die durch den Handel gefährdet werden können. In Anhang II sind Arten gelistet, deren Handel durch Genehmigungen reguliert wird. Hier sind Arten aufgeführt, die bedroht sein könnten, wenn der Handel mit ihnen nicht einer strikten Kontrolle unterliegen würde. Der Anhang III listet Arten, deren Regulierung einzelnen Vertragsstaaten untersteht und deren Handelskontrolle eine Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten erfordert. Obwohl die EU noch nicht Vertragspartner von CITES ist, werden sämtliche Bestimmungen von CITES in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1808/2001 umgesetzt. Diese beiden Verordnungen wirken als einheitliches Gesetz in allen EU-Staaten und regulieren den internationalen wie auch internen Wildartenhandel in der EU. Sie sind automatisch in allen Mitgliedsstaaten gültig und müssen nicht in nationale Gesetze überführt werden. Allerdings müssen die notwendigen Vollzugsbestimmungen inklusive Strafmaß bei Verstößen in der nationalen Gesetzgebung verankert werden, da diese exekutiven Belange der Souveränität der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten unterliegen. Die EU-Artenschutzverordnungen implementieren nicht nur sämtliche Bestimmungen von CITES sowie die große Zahl derzeit gültiger CITES-Resolutionen, sondern sie gehen in manchen Punkten weiter als die Anforderungen des Übereinkommens.

WESENTLICHE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEM WASHINGTONER ARTENSCHUTZÜBEREINKOMMEN CITES UND DEN ENTSPRECHENDEN EU-BESTIMMUNGEN IM WILDARTENHANDEL - Die EU-Artenschutzverordnungen enthalten Arten, die in CITES nicht gelistet sind. Die Anhänge A, B

und C entsprechen weitgehend den CITES Anhängen I, II und III. Anhang D hat keine Entsprechung in CITES und listet Arten, deren Importmengen der Beobachtung unterliegen.

- Wie bei CITES verlangen die EU-Artenschutzverordnungen Genehmigungen für den Import, Export und Re-Export gelisteter Arten beim Handel mit Nicht-EU-Ländern. Jedoch haben die EU-Verordnungen strengere Import-Richtlinien als CITES. Kommerzielle Importe von Arten aus den Anhängen A und B erfordern Genehmigungen des Ursprungs- oder Re-Export-Landes sowie des Ziellandes. Die Einfuhr von Arten gemäß Anhang C und D müssen beim Grenzübertritt in die EU registriert werden.

- Einige Arten aus dem Anhang II von CITES werden bei den EU-Verordnungen in Anhang A gelistet, wobei der kommerzielle Handel mit Arten des Anhangs A generell verboten ist. Beispiele hierfür sind die Maurische Landschildkröte Testudo graeca, die Griechische Landschildkröte Testudo hermanni oder das Europäische Chamäleon Chamaeleo chamaeleon. Insgesamt betrifft dies etwa 104 Tierarten, plus alle Walarten (Cetaceae) und elf Pflanzenarten. Ausnahmegenehmigungen für den kommerziellen Handel mit in Anhang A gelisteten Arten können zum Beispiel für Nachzuchten erteilt werden, jedoch nur im Einzelfall, und spezielle Bescheinigungen (sogenannte „Artikel 10-Bescheinigung“) sind vor dem Verkauf zwingend vorgeschrieben (siehe auch unten).

- Die Verordnung Nr. (EG) 338/97 ermöglicht es der Europäischen Union, den Import von Arten aus bestimmten Ländern auszusetzen, auch wenn der Handel mit diesen Arten laut CITES erlaubt ist. Zur Zeit betrifft dies etwa 900 Arten aus verschiedenen Ländern.

Ab 1. Mai 2004 müssen die zehn Beitrittsstaaten die EU-Artenschutzverordnungen erfüllen. Bis dahin jedoch waren die meisten dieser Staaten nur an CITES und etwaige strengere nationale Bestimmungen gebunden, nicht jedoch an die strengeren EU-Artenschutzverordnungen. Es wird befürchtet, dass die Unterschiede zwischen CITES und den EU-Artenschutzverordnungen, insbesondere die in der EU vom Handel ausgesetzten Arten, Händler in den Beitrittstaaten motiviert haben könnten, vor dem 01. Mai 2004 legal Arten zu importieren, für die in der EU große Nachfrage herrscht. Nach dem Beitritt können viele der legal oder illegal vor dem Mai 2004 in die Beitrittsstaaten eingeführten Arten weitgehend ohne Kontrollen

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innerhalb der EU gehandelt werden. Dies eröffnet Möglichkeiten, jede illegal erworbene Art im europäischen Binnenmarkt zu handeln. Umgekehrt können ebenso illegal in die alten EU-Staaten importierte Arten auf die Märkte der Beitrittsstaaten gelangen. Im Folgenden werden die beiden Hauptunterschiede zwischen CITES und den EU-Artenschutzverordnungen genauer untersucht. EU-Importbeschränkungen und Unterschiede zwischen den EU- und CITES Anhängen Wie oben geschildert ermöglicht die Verordnung (EG) Nr. 338/97 der Europäischen Union, die Einfuhr von Wildarten aus bestimmten Exportländern zu unterbinden, auch wenn der Handel gemäß CITES erlaubt ist. Die etwa 900 Arten-/Länder-Kombinationen, auf die das derzeit zutrifft, beinhalten zum Beispiel 64 Papageienarten, 85 Echsenarten und 30 Schildkröten-Taxa aus verschiedenen Herkunftsländern. Die Einfuhr einiger dieser Arten in die EU ist seit einigen Jahren nicht erlaubt, es könnte bei Händlern und Liebhabern auf dem europäischen Markt also großes Interesse an ihnen geben. Dies hat die Absatzchancen für Händler erhöht und einige Händler in den Beitrittsnationen haben laut Berichten bereits große Vorräte von diesen Arten angesammelt, um sie nach dem Beitritt ihrer Länder innerhalb der EU zu verkaufen (Anon., 2004a; Pavla Rihova, Tschechische Umweltbehörde Mitt. an TRAFFIC Europe, April 2004). In einigen Fällen haben Händler der EU-Staaten mit Partnern in den Beitrittssstaaten, etwa der Tschechischen Republik und der Slowakei, kooperiert und Bestellungen für die Einfuhr und Lagerung von Arten bis zum Beitrittsdatum aufgegeben (Anon., Mitt. an TRAFFIC International, März 2004). Da die Beitrittsländer bis zum 1. Mai 2004 nicht verpflichtet sind, die strengeren EU-Richtlinien anzuwenden, war diese Praxis völlig legal, sofern sie den CITES-Bestimmungen und nationalen Gesetzen entsprach. Jedoch könnte die Nachfrage in den EU-Staaten skrupellose Händler auch ermutigen, mit geschmuggelten Wildarten zu handeln und sie als Nachzucht zu deklarieren. Wegen der weniger strengen Kontrollmechanismen in einigen der Beitrittsstaaten, beispielsweise durch fehlende Markierungsvorschriften von Anhang A Arten, besteht die Gefahr, dass illegal erworbene Arten auf den europäischen Binnenmarkt strömen. Durch das Fehlen von Binnengrenzen in der EU ist dies auch für Arten der Fall, die illegal in bereits existierende EU-Staaten importiert wurden und dann auf den Märkten der Beitrittsnationen auftauchen könnten. Der EU-Binnenhandel von Arten des Anhangs A und die EU-Markierungsrichtlinien Im Allgemeinen gilt, dass es für gewerbliche Nutzung, Haltung und Transporte der Arten aus den Anhängen B, C oder D innerhalb der EU keine Genehmigungen oder Bescheinigungen bedarf. Der kommerzielle Handel mit Arten des Anhangs A ist grundsätzlich verboten und ihr Transport innerhalb der EU unterliegt besonderen Bestimmungen. Im gewerblichen Handel sind nur individuelle Nachzuchten erlaubt und auch nur dann, wenn eine EU-Ausnahme-Bescheinigung (eine sogenannte „Artikel 10-Bescheinigung“) der zuständigen CITES Vollzugsbehörde mitgeführt wird. Darüber hinaus müssen alle lebenden und nachgezüchteten Wirbeltiere aus dem Anhang A für gewerbliche Zwecke „eindeutig markiert“ sein, Reptilien und Säugetiere etwa mit einem Mikrochip-Implantat und Vögel mit einem geschlossenen Ring. Die Markierungsangaben werden auf der „Artikel 10-Bescheinigung“ aufgeführt. Somit ist eine Bescheinigung nur für ein bestimmtes Individuum gültig. Die Kombination aus der eindeutigen, unveränderlichen Markierung und einer artspezifischen Bescheinigung erlaubt die einfache Identifizierung und Überprüfung der Legalität jedes Individuums aus dem Anhang A. Es gibt jedoch einige Arten, etwa junge Schildkröten und Schlangen, die vor dem Erreichen einer gewissen Größe nicht mit einem Implantat markiert werden können. In diesen Fällen ist für jeden Handelsvorgang eine neue Bescheinigung nötig.

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DER STAND DER ARTENSCHUTZBESTIMMUNGEN IN DEN BEITRITTSSTAATEN Alle zehn Beitrittsstaaten haben CITES unterzeichnet und seine Richtlinien seit einiger Zeit implementiert. Zur Vorbereitung des EU-Beitritts haben die meisten Länder neue Gesetze verabschiedet oder werden dies in Kürze tun (siehe Tabelle A, Anhang I). Die Slowakei, Slowenien und Ungarn haben bereits vor dem Beitritt neue Gesetze zum Artenhandel und dazugehörige Vollzugsrichtlinien gemäß den EU-Artenschutzverordnungen erlassen. Die Slowakei verabschiedete ihre Gesetze zum Juli 2002, um dem Land 22 Monate Zeit zu geben, sich auf die neuen EU-Artenschutzverordnungen einzustellen. Ungarns Gesetze zur Umsetzung von CITES sind seit Dezember 2002 in Kraft, 17 Monate vor dem Beitritt, und Slowenien begann mit der Einführung neuer Gesetze im November 2003, sechs Monate vor Beitritt. Estland, Litauen, Polen und Tschechien haben neue Gesetze vorbereitet, die jedoch erst am 1. Mai 2004 in Kraft treten. In einigen Ländern war die nationale Gesetzgebung strenger als CITES fordert. In der Slowakei, Tschechien und Ungarn waren zum Beispiel Importgenehmigungen auch für Arten aus dem Anhang II vorgeschrieben, so dass diese Länder die Importbestimmungen der EU für einige Arten aus dem Anhang II schon vor dem Beitritt umsetzen konnten. In einigen Ländern ging die Gesetzgebung sogar über die EU-Artenschutzverordnung hinaus, so war in Polen, der Slowakei, Tschechien und Ungarn die Registrierung fast aller CITES-Arten Pflicht. Und in der Slowakei, Tschechien und Ungarn mussten nicht nur Wirbeltiere aus dem Anhang A, sondern auch einige Arten aus den Anhängen B, C und D markiert werden. Die Registrierung von CITES-Arten geht jedoch nicht immer einher mit Markierungspflichten und ist häufig eher eine bürokratische Last statt ein Mittel zur Kontrolle und Beobachtung des Handels. In Polen ist die Registrierung von CITES-Arten seit Mai 2002 Pflicht, jedoch gibt es keine Pflichten, die Arten zu markieren oder auf Legalität zu prüfen. In Tschechien sind seit 1997 alle lebenden Wirbeltiere der CITES Anhänge I und II, einige Wildpflanzenarten und tote Exemplare registrierungs- und markierungspflichtig und innerhalb Tschechiens durften diese Arten nur mit entsprechenden Papieren gehandelt werden. Obwohl dieses System bei der Kontrolle des Handels innerhalb Tschechiens hilfreich war und den Behörden die Kontrolle der Herkunft ermöglichte, ist es vor Mißbrauch nicht sicher. Bislang müssen nur speziell geschützte, aus Tschechien stammende Arten mit geschlossenen Ringen markiert werden, für exotische Vogelarten genügen offene Ringe, die leicht ausgetauscht werden können. Somit können registrierte legale Arten mit illegal erworbenen vertauscht werden. Trotz solch strengerer Kriterien in einigen Ländern stellt die Umsetzung der EU-Artenschutzverordnungen, speziell die Kontrolle des Binnenhandels gemäß Anhang A und die Ausstellung von Handels-bescheinigungen die Behörden der Beitrittsländer vor neue Herausforderungen.

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DER LEGALE WILDARTENHANDEL IN DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN BEITRITTSSTAATEN

Die Europäische Union ist einer der größten Märkte für lebende Tier- und Pflanzenarten und ihrer Produkte. Die Erweiterung der EU von 15 auf 25 Staaten wird zweifellos die Bedeutung des EU-Binnenmarktes global erhöhen. Seit dem Fall des Eisernen Vorhangs Anfang der 90er Jahre ist der internationale Handel mit den Beitrittsstaaten gestiegen und einige der Länder haben sich für die EU-Märkte zu wichtigen Transitnationen von Tier- und Pflanzenarten aus aller Welt entwickelt. Der größte Teil des Handels bedient die Nachfrage in den westeuropäischen Ländern, aber die Beitrittsstaaten importieren auch Wildarten aus der EU und sind selbst wichtige Verbraucher von Wildarten.

Tabelle 1 gibt einen Überblick und einen Vergleich von Netto-Importen der weltweit wichtigsten Märkte im Wildartenhandel der EU-Staaten, der Beitrittsstaaten, Japans und der USA. Die Netto-Importe aller anderen Länder sind unter „Andere CITES Nationen“ aufgeführt. Die Zahlen basieren auf den Jahresberichten der CITES-Nationen. Der Handel zwischen einzelnen EU-Staaten mit Arten aus den CITES- und EU-Anhängen ist hier nicht erfasst.

Tabelle 1: Netto-Importe ausgewählter CITES-Tier- und Pflanzenarten zwischen 1996 und 2002

EU-Mitglieds-

staaten

Beitritts-staaten

Japan USA Andere CITES-

Nationen

Gesamt

Lebende Säugetiere 53.497 3.764 39.260 94.763 35.835 227.119

Lebende Vögel 5.941.141 162.849 288.841 62.853 668.135 7.123.819

Lebende Reptilien 1.487.537 98.956 531.143 6.086.743 1.001.524 9.205.903

Lebende Amphibien 40.365 902 25.857 1.321.982 17.394 1.406.500

Lebende Wirbellose 2.181.872 49.864 405.524 6.965.376 423.529 10.026.165

Reptilienhäute 9.809.414 33.576 3.222.726 3.380.851 11.250.041 27.696.608

Lebende Kakteen 9.212.928 163.241 648.332 27.579.528 29.061.939 66.665.968

Lebende Orchideen 20.800.899 43.142 13.303.928 65.734.637 97.920.653 197.803.259

Kaviar von Stör-Arten

572 t 7 t 119 t 356 t 192 t 1246 t

Anmerkung: Die Zahlen sind Netto-Importe von Arten in die 15 EU-Mitgliedsstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien), die zehn Beitrittsstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Tschechien und Zypern), nach Japan, in die USA und in alle anderen CITES-Nationen im Berichtszeitraum. Die Nettozahlen wurden durch Subtraktion der gemeldeten Exporte von den gemeldeten Importen ermittelt. Kaviar von Stören wurde erst im April 1998 in den CITES Anhang II aufgenommen, daher beziehen sich die Zahlen auf Handelsangaben zwischen April 1998 und Dezember 2002.

Die Venezuela Amazone Amazona amazonica: Die alten und neuen EU-Länder importierten zwischen 1996 und 2002 mehr als 65.000 lebende Exemplare dieser Art. © WWF UK/David Lawson

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Quellen: CITES-Handelsdaten, UNEP-WCMC, 2004 Wie Tabelle 1 zeigt, bezieht die EU mit ihren Beitrittsstaaten 86% aller weltweiten Lebendvögel-Importe, 46% des globalen Kaviars von Stör-Arten und stellt den zweitbedeutendsten Markt für lebende Reptilien (17%), lebende Säugetiere (25%) und Reptilienhäute (35%) dar.

Unter den Lebendvogel-Importen befanden sich fast 1,6 Millionen lebende Papageien (siehe Tabelle B in Anhang II). Portugal und Spanien sind die größten Importeure lebender Vögel in der EU, während Malta und Tschechien unter den Beitrittsländern die wichtigsten Importeure von CITES-gelisteten Vogelarten sind (siehe Anhang II). Interessanterweise gibt es starke Handelsbeziehungen zwischen alten und neuen EU-Ländern: Fast ein Drittel der von den Beitrittsstaaten importierten Papageien kamen aus der EU. Dagegen gelangt der Großteil der von den Beitrittsstaaten exportierten Papageien (92%, mehr als 75.000 Vögel) in die EU (vorwiegend nach Spanien, Italien, Frankreich, Griechenland und Portugal). Nach dem Beitritt gilt dieser gesamte Handel als Binnenhandel und benötigt keine Import- oder Exportpapiere mehr.

Ähnliche Verhältnisse herrschen im Handel mit lebenden Reptilien. Seit den frühen 90er Jahren erlebte der globale Handel mit ihnen einen enormen Aufschwung, die jährlichen Importe von CITES-gelisteten Reptilien in die EU haben sich vervierfacht, von etwa 60.000 Stück Anfang der 90er Jahre auf über 250.000 Exemplare in 2002. Fast 70% der von den Beitrittsländern exportierten Reptilien wurden von der EU importiert, vorwiegend Schildkröten der Gattung Testudo. Insgesamt waren es 22.731 Individuen, von denen 83% aus Slowenien kamen.

Einige Zahlen zum Handel mit lebenden Reptilien in den alten und neuen EU-Staaten

- Die alten und neuen EU-Staaten bilden zusammen nach den USA den zweitgrößten Markt für CITES-gelistete Reptilienarten; zwischen 1996 und 2002 importierten sie fast 1,6 Millionen von in CITES- und/oder EU-Anhängen gelisteten Reptilien.

- Deutschland und Spanien sind von allen EU-Ländern die wichtigsten Importländer für in CITES-gelistete Reptilienarten. Tschechien, Polen und Ungarn sind die wichtigsten Importländer unter den Beitrittsnationen.

- 72% der in die EU importierten Reptilien waren Echsen-Arten (siehe Tabelle D in Anhang II); davon waren fast 850.000 Grüne Leguane Iguana iguana (EU Anhang B, CITES Anhang II).

- Schlangen wie Boas, Pythons und Vipern bilden die zweitgrößte Gruppe lebend importierter Reptilien in den alten und neuen EU-Staaten: zwischen 1996 und 2002 wurden von ihnen über 250.000 Stück eingeführt.

- 10% aller von den 25 Staaten importierten lebenden Reptilien waren Schildkröten, zwischen 1996 und 2002 insgesamt 165.000 Tiere.

- Die EU und ihre neuen Staaten importierten zwischen 1996 und 2002 mehr als 15.000 lebende Krokodile.

Der Grüne Leguan Iguana iguana ist die am häufigsten in die EU importierte Reptilienart zwischen 1996 und 2002. © WWF Cannon/Martin Harvey

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Malta und Polen haben in den letzten Jahren mit insgesamt 494 Individuen viele Ägyptische Landschildkröten Testudo kleinmanni importiert, in der gesamten EU waren es im gleichen Zeitraum nur 14 Tiere. Diese Art wird sowohl im EU Anhang A, als auch im CITES Anhang I geführt, kommerzieller Handel mit ihr ist also nicht erlaubt. Die Art wird von der Weltnaturschutzunion IUCN seit 2003 als „stark gefährdet“ geführt (IUCN, 2003) und kommt nur in Libyen und mit einer sehr kleinen überlebenden Population in Ägypten vor. 470 dieser 494 Schildkröten wurden aus Libyen nach Malta importiert, das dem CITES-Abkommen erst im Januar 2003 beigetreten ist. Informationen über den Hintergrund für diesen Handel wurden nicht gegeben.

Die EU-Mitgliedsländer bildeten mit 512 Tonnen importiertem Kaviar zwischen 1998 und 2002 den größten weltweiten Markt (siehe Tabelle 1), dabei stehen Frankreich mit 210 Tonnen und Deutschland mit 197 Tonnen an der Spitze. Die Beitrittsstaaten meldeten im gleichen Zeitraum Gesamteinfuhren von nur sieben Tonnen. Gleichzeitig gaben diese Staaten aber die Vierfache Menge von Re-Exporten an, von denen die meisten aus Polen kamen. Ob es sich bei der Differenz von 21 Tonnen um Lagerbestände aus der Zeit handelt, bevor alle Stör-Arten auf CITES-gelistet wurden, wie Polen es angibt, darf bezweifelt werden und ist nachträglich nur schwer zu klären.

Die Ägyptische Landschildkröte Testudo kleinmanni ist selten und wird vom Weltnaturschutzunion IUCN als „stark gefährdet“ eingestuft. © Stephanie Pendry/TRAFFIC International

Die Europäische Union ist der größte Importeur von Kaviar. © TRAFFIC

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ILLEGALER WILDARTENHANDEL IN DER EU UND DEN BEITRITTSSTAATEN Obwohl ein großer Teil des Wildartenhandels legal ist und vermutlich weiterhin auf nachhaltigem Niveau, das den Erhaltungsstatus der Wildarten nicht gefährdet, stattfinden wird, kann der illegale und nicht auf Nachhaltigkeit beruhende Handel jedoch eine ernsthafte Gefahr für das Überleben vieler Arten auf der Erde bedeuten. Von besonderem Interesse ist in diesem Zusammenhang der Handel, der die Nachfrage spezialisierter Sammler nach einigen der am stärksten bedrohten Arten auf der Welt bedient. Diese meist leidenschaftlichen Sammler spezialisieren sich oft auf bestimmte Gruppen von Arten, wie etwa Papageien, Schlangen, Echsen oder Orchideen, mit dem Ziel, ein möglichst breites Artenspektrum dieser Gruppen, bevorzugt die seltensten, zu bekommen. Genau diese Nachfrage fördert illegales Sammeln und den Schmuggel der zumeist stark gefährdeten Tier- und Pflanzenarten. Ähnlich wie legale Händler passen sich auch illegale Händler schnell veränderten Gesetzen und Märkten an, konzentrieren sich auf neu entdeckte Arten, für die die Nachfrage groß ist, wechseln zu neuen Märkten oder Herkunftsregionen oder suchen nach neuen Methoden und Routen für den Schmuggel. Sie recherchieren oft nach Routen mit einer geringen Aufdeckungsgefahr und konzentrieren sich auf Länder mit schwachen Grenzkontrollen. Dies ist von besonderer Bedeutung für die Kontrolle des Wildartenhandels in der EU, wo systematische Kontrollen nur an den EU-Außengrenzen stattfinden. Folglich können wildlebende Tiere oder Pflanzen, die in einen der EU-Staaten geschmuggelt wurden, ohne großes Risiko weiterer Kontrollen in andere Mitgliedsstaaten transportiert werden. Der Umfang des illegalen Wildartenhandels ist nicht bekannt, aber er muss, global betrachtet, viele tausend Individuen mit einem Wert von etlichen Milliarden Euro jährlich betragen. Es liegt in der Natur des Schmuggels, dass keine verläßlichen Zahlen zum Beleg solcher Schätzungen existieren. Allerdings können Berichte von Sicherstellungen und Beschlagnahmungen wichtige Anhaltspunkte zum illegalen Wildartenhandel in der EU, zu seinen Routen und Methoden liefern. Leider gibt es bis heute keine zusammengefassten Daten über Beschlagnahmungen und Einzug von Wildarten in der EU, da die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet sind, solche Informationen systematisch zu sammeln und etwa dem CITES-Sekretariat oder der EU-Kommission zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus verwenden einzelne Mitgliedsstaaten unterschiedliche Systeme und Formate bei der Sammlung dieser Daten, in manchen Ländern werden sie nicht einmal zentral erfasst. Tabelle 2 gibt einen Überblick über Beschlagnahmungen von CITES-gelisteten Arten in den Beitrittsstaaten und, sofern verfügbar, EU Mitgliedsstaaten. Tabelle 3 gibt einen Überblick über Beschlagnahmungen von Kaviar. Tabelle 2: Anzahl von Beschlagnahmungen EU- und CITES-gelisteter Arten in ausgewählten alten und neuen EU-Staaten zwischen 2000 und 2002

Land 2000 2001 2002 Gesamt

Tiere Pflanzen Tiere Pflanzen Tiere Pflanzen

Österreich 633 - 1.187 414 2.234

Deutschland 19.101 21.778 13.694 18.755 20.114 17.420 110.862

Italien 23.960 2.041 20.598 4.936 51.535

Tschechien 1.783 31.457 116 1.347 279 2.452 37.434

Ungarn 78 - 909 - 125 12 1.124

Malta 129 5.299 122 1.683 923 3.950 12.106

Polen 1.730 2 1.363 46 9.369 10.000 22.510

Slowakei 115 16 69 - 3 3 206

Slowenien - - - - 76 - 76 Anmerkung: leeres Feld = keine Daten vorhanden; - = keine Beschlagnahmungen gemeldet. Quellen: CITES-Jahresberichte 2000, 2001 und 2002, Zweijahresberichte der EU-Staaten 1999-2002; Steiner und Kecse-Nagy (2004); und Informationen von TRAFFIC in Mitt. von maßgeblichen Behörden der Beitrittsstaaten

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Um die verwendeten Schmuggelmethoden, Handelswege und Techniken im illegalen Handel mit und in der EU darzustellen, werden einige beispielhafte Fälle aus EU- und Beitrittsstaaten im illegalen Handel mit lebenden Reptilien, Vögeln und mit Kaviar im Anhang III dargestellt. In den letzten Jahren haben die Beitrittsstaaten eine zunehmende Zahl von lebenden Papageien und Reptilien beschlagnahmt, inklusive einiger seltener, streng geschützter Arten. Beispielsweise wurden zwischen 2000 und 2002 in Tschechien 248 und in der Slowakei 172 Papageien sichergestellt, unter ihnen viele Arten aus dem EU Anhang A und dem CITES Anhang I, etwa der Molukken-Kakadu Cacatua moluccensis und die Kubaamazone Amazona leucocephala, die im Handel selten auftaucht und unter Sammlern sehr hohe Preise erzielen kann. Nach Aussage der tschechischen Behörden werden einige Exemplare der seltenen Blaumaskenamazone Amazona versicolor (EU Anhang A/CITES Anhang I) in Tschechien gehalten (Anon., 2002). Diese Vögel gibt es nur im Karibikstaat Santa Lucia. Die Wildpopulation der Blaumaskenamazone wird auf nicht mehr als 300 bis 350 Exemplare geschätzt (Juniper und Parr, 1998) und die Art ist auf Santa Lucia streng geschützt (Anon., 2004b) und tauchte im internationalen Handel laut CITES zwischen 1975 und 2002 nur 14 Mal auf. Importe nach Tschechien wurden nie gemeldet.

Laut anonymer Quellen werden und wurden in Tschechien auch einige seltene Schildkörtenarten gehalten und Händlern in der EU zum Kauf angeboten, z.B. zwei Exemplare der Madagassischen Schnabelbrustschildkröte Geochelone yniphora, 80 Exemplare der Madagassischen Strahlenschildkröte Geochelone radiata, mehr als 60 Exemplare der Burma-Landschildkröte Geochelone platynota, 30

Ägyptische Landschildkröten Testudo kleinmanni und 28 Flachrücken-Spinnenschildkröten Pyxis planicauda, die im Jahr 2003 von zwei Händlern angeboten wurden. Es ist unklar, ob die Tiere legal erworben wurden.

Malta beschlagnahmte zwischen 2000 und 2002 792 lebende Schildkröten, wovon 718 Tiere der in CITES Anhang I gelisteten Ägyptischen Landschildkröte Testudo kleinmanni angehörten und illegal aus Libyen importiert waren. Zudem beschlagnahmte Malta über 360 Vogelkörper, darunter viele illegal aus Ägypten importierte Raubvögel

(siehe auch Anhang III). Behörden in Polen beschlagnahmten in den Jahren 2000 und 2001 allein an der polnisch-ukrainischen Grenze insgesamt 2.237 Steppenschildkröten Testudo horsfieldii (EU Anhang B/CITES Anhang II). Laut Smielowski (2004) wurden in den letzten

Jahren zudem etliche hundert Exemplare der Ägyptischen Landschildkröte Testudo kleinmanni (EU Anhang A/CITES Anhang I) nach Polen geschmuggelt. Ägyptische Landschildkröten gelten nach IUCN als „stark

Einige Exemplare der Blaumaskenamazone Amazona versicolor (EU Anhang A/CITES Anhang I) werden angeblich illegal in der Tschechischen Republik gehalten. Von dieser Art existieren in der Natur nur noch 300 bis 350 Vögel. © Saint Lucia Government Information Service

Die Madagassische Schnabelbrustschildkröte Geochelone yniphora gehört zu den seltensten Schildkrötenarten auf der Erde und wird vom IUCN als „stark gefährdet“ eingestuft. © WWF Canon/Martin Harvey

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gefährdet“, Wildpopulationen dieser Art gibt es nur in Ägypten und Libyen (IUCN, 2003). Steppenschildkröten gehören unter europäischen Sammlern zu den beliebtesten Heimtieren und ausgewachsene Exemplare können in der EU Preise um 200 Euro erzielen. Die Lebend-Einfuhr von Steppenschildkröten aus der Wildnis ist wegen der hohen Sterberate in Gefangenschaft EU-weit seit 1999 verboten. Es ist anzunehmen, dass viele dieser nach Polen geschmuggelten Tiere für den europäischen Markt gedacht sind.

Ungarn ist anscheinend auch ein wichtiges Transitland für Schildkröten, die aus den Balkanstaaten und anderen östlichen Mittelmeerländern importiert werden. Wahrscheinlich sind diese für den zum Teil auch illegalen Re-Export nach Westeuropa gedacht. Zwischen 2000 und 2002 beschlagnahmten die ungarischen Behörden 837 lebende Exemplare der Griechischen Landschildkröte Testudo hermanni, die illegal aus Serbien, Montenegro, Mazedonien und Rumänien eingeführt wurden.

Unter den in Polen beschlagnahmten Lebend-Reptilien befanden sich vorwiegend aus Tschechien importierte Pythons, Kaimane, Chamäleons und Stachelleguane. Marktbeobachtungen zwischen 2001 und 2003 zeigten, dass in Warschauer Tierhandlungen etwa 12% der CITES-gelisteten Reptilien ohne die notwendigen Dokumente angeboten wurden (Smielowski 2004). In CITES-gelistete Reptilienarten bilden die größte Gruppe exotischer Tiere auf dem polnischen Markt und das Spektrum der Arten ist in den letzten Jahren breiter geworden. Laut Smielowski (2004) wurden auf dem polnischen Markt in jüngerer Zeit seltene Arten wie die Puerto-Rico-Boa Epicrates inornatus oder die Mona-Schlankboa

Epicrates monensis illegal angeboten. Beide Arten stehen im EU Anhang A und CITES Anhang I. Auch bei diesen Exemplaren wird angenommen, dass sie von Tschechien nach Polen geschmuggelt wurden (Smielowski, 2004). Tabelle 3: Kaviar-Beschlagnahmungen 2000 bis 2002 (in kg) in EU- und in Beitrittsländern

Land 2000 2001 2002 Gesamt

Österreich 316 91,3 58,3 465,6

Deutschland 590 432 286 1.308

Luxemburg 18 18

Frankreich 312 238 550

Niederlande 24 25 49

Spanien 20 0,6 20,6

Tschechien 8,6 0,3 8,9

Polen 607 61 43 711

Slowenien - - 6 6 Anmerkung: leeres Feld = keine Daten vorhanden; - = keine Beschlagnahmungen gemeldet. Quellen: CITES-Jahresberichte 2000, 2001 und 2002, Zweijahresberichte der EU-Staaten 1999-2002; Steiner und Kecse-Nagy (2004) In den Jahren 2000 bis 2002 beschlagnahmten polnische Behörden insgesamt 711 kg Kaviar. Der größte Teil davon (79%) stammte aus der Russischen Föderation oder wurde durch die Ukraine nach Polen geschmuggelt. Seine Bestimmung war Westeuropa, vornehmlich Deutschland. Die Menge des beschlagnahmten Kaviars beträgt etwa 20% des gesamten legalen polnischen Imports zwischen 1998 und 2002 (Steiner und Kecse-Nagy, 2004).

Die Steppenschildkröte Testudo horsfieldii ist in Zentralasien weit verbreitet. © Stephanie Pendry/TRAFFIC International

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FORMEN DES ILLEGALEN ARTENHANDELS Wie an den Beispielen in Anhang III ersichtlich, gibt es viele Formen und Wege des illegalen internationalen Handels mit geschützten Wildarten. Diese werden von verschiedenen Faktoren beeinflusst, etwa den Handelsrouten und Transportmöglichkeiten, den Wildarten selbst und Formen ihres Handels, den Absichten der Händler, den örtlichen Bestimmungen und Vollzugspraktiken, usw. Die wesentlichen unterschiedlichen Schmuggel-Methoden und Techniken können wie folgt zusammengefasst werden (Menon und Kumar, 1999; Dee Cook und Lowther, 2002): - Verheimlichung: Verstecken von Exemplaren im Gepäck,falschen Behältnissen, Kleidungsstücken usw.

- Falsche Deklaration: falsche Angaben gegenüber dem Zoll und/oder auf Genehmigungsformularen

- Urkundenfälschung: Benutzung gefälschter oder gestohlener Dokumente und Genehmigungen

- „Weißwäsche“ durch Re-Export: Re-Export von illegal erworbenen Arten

- Internet- und Versandhandel: Nutzung des Internets und/oder der Postwege für illegalen Handel

- Diplomatengepäck: Handel mit geschützten Arten im Diplomatengepäck zur Umgehung von Zollkontrollen

Einige Anforderungen in den EU-Verordnungen sind strenger als vergleichbare Bestimmungen in den Beitrittsländern, z.B. bei der Markierung von Anhang A-Arten oder Bescheinigungen für den EU-Binnenhandel (Artikel 10-Bescheinigungen). Es besteht also die Gefahr, dass manche Methoden des illegalen Handels wie Falschdeklaration oder Urkundenfälschung nach dem Beitritt EU-weit häufiger auftauchen.

Falschdeklaration: Die betrügerische Angabe falscher Informationen auf Zollerklärungen und/oder CITES-Genehmigungsformularen ist ein verbreitetes Phänomen im illegalen Wildartenhandel. Die Aufdeckung solcher Betrugsfälle fordert von Zollbeamten oft besondere Erfahrungen und Kenntnisse, z.B. bei der Identifizierung von Arten und bei der Einschätzung von möglicherweise illegalem Handel. Falsche Deklarationen können in unterschiedlichen Formen auftauchen, z.B. falsche Angaben zu Herkunft oder Quelle der Exemplare, falsche Angaben zu Art, Wert und Handelsabsichten. Die vermutlich meistverbreitete

Schmuggler verstecken oft lebende Wildtiere in ihrem Gepäck. Diese Raubvögel wurden im Juli 2000 auf dem Londoner Heathrow Airport im Gepäck eines Reisenden aus Thailand gefunden. © HM Customs and Excise

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Form der Falschdeklaration ist in der EU die falsche Angabe von Herkunft und Ursprung, z.B. wenn ein aus der Wildnis stammendes Exemplar des Anhang A als Nachzucht deklariert wird, eine oft benutzte Methode zum „Weißwaschen“ illegal erworbener Tiere. Dies ist für die EU von besonderer Bedeutung, da der Binnenhandel mit Arten aus dem Anhang A nur bei Nachzuchten erlaubt ist. Die Aufdeckung solcher Betrugsfälle ist besonders schwierig, da sie Kenntnisse in der Unterscheidung wildlebender und nicht-wildlebender Exemplare voraussetzt, die Vollzugsbeamte in der Regel nicht haben. Im Jahr 1999 beschlagnahmten österreichische Behörden in einem gewerblichen Raubvogel-Zentrum acht Steinadler Aquila chrysaetos, sechs Schelladler Aquila clanga (beide EU Anhang A/CITES Anhang II) und einen Agur-Bussard Buteo augur (EU Anhang B/CITES Anhang II), die alle als Nachzucht deklariert waren. Eine DNA-Analyse ergab, dass die Exemplare nicht nachgezüchtet, sondern aus der Wildnis gefangen waren. Der Handelswert der Tiere wurde auf 95.000 Euro geschätzt (Anton et al., 2002). Ein ähnlicher Fall von Falschdeklaration wurde 1998 in Belgien aufgedeckt, als Behörden 282 lebende und 92 tote Reptilien beschlagnahmten, darunter einige seltene und streng geschützte Arten. Unter ihnen befanden sich z.B. drei Madagassische Schnabelbrustschildkröten Geochelone yniphora, eine Madagassische Strahlenschildkröte Geochelone radiata, 17 Ägyptische Landschildkröten Testudo kleinmanni (alle Arten EU Anhang A/CITES Anhang I), 20 Breitrandschildkröten Testudo marginata (EU Anhang A/CITES Anhang II), fünf Madagassische Spinnenschildkröten Pyxis arachnoides (EU Anhang B/CITES Anhang II) und vier Steppenschildkröten Testudo horsfieldii (EU Anhang B/CITES Anhang II). Der größte Teil der Schildkröten war illegal aus Tschechien importiert, und gefälschte Dokumente wurden benutzt, um den Vertrieb für Käufer in der EU zu legalisieren. Der kriminelle Händler hatte die Tiere den belgischen Behörden gegenüber als Nachzucht deklariert und Artikel 10-Bescheinigungen für sie beantragt. Madagassische Strahlenschildkröten gehören zu den seltensten Schildkrötenarten auf der Erde, mit nur wenigen überlebenden Exemplaren in der Wildnis Madagaskars. In Europa können einzelne Exemplare Preise bis zu 30.000 Euro erzielen (Aulia und Berkhoudt, in prep., siehe auch Tabelle E in Anhang II).

Urkundenfälschung: Diese Form illegalen Handels liegt vor, wenn CITES-Genehmigungen oder EU-Zerifikate gefälscht oder gestohlen werden und der falsche Eindruck entsteht, eine Lieferung sei genehmigt und das Exemplar der Art zum Handel zugelassen. Diese Form von Dokumentenbetrug ist besonders schädlich für die Arten, da bereits sehr geringe oder vielleicht geringfügig erscheinende „Schreibtischtaten“ zu großen illegalen Handelsvolumina führen können. Zusätzlich können Genehmigungen und Bescheinigungen auch wiederverwendet werden. Etwa können Händler Nachzuchten verkaufen, aber die dazugehörigen Originalpapiere behalten, um wild gefangene Tiere als legale Nachzuchten „weiß zu waschen“. Dies ist der Fall, wenn Händler originale Artikel 10-Bescheinigungen immer und immer wieder verwenden. Die Käufer wissen häufig nicht, dass die originale Artikel 10-Bescheinigung mit dem verkauften Tier mitgeliefert werden muss und keine Kopie eines Originaldokuments sein darf. Wenn das auf der Bescheinigung beschriebene Exemplar nicht markiert ist, gibt es keine Möglichkeit, ein einzelnes Exemplar dem Dokument zuzuordnen und die Bescheinigung kann mehrmals benutzt werden, um wild gefangene Tiere als Nachzucht zu deklarieren.

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VOLLZUG DER KONTROLLEN IM WILDARTENHANDEL IN DER ERWEITERTEN EUROPÄISCHEN UNION Ein in der gesamten EU einheitlich abgestimmtes Vorgehen bei der Einführung und dem Vollzug von Bestimmungen für den Artenhandel ist von großer Bedeutung, damit Händler nicht mangelhafte Kontrollmöglichkeiten in bestimmten Bereichen zu ihrem Vorteil nutzen. Das gilt vor allem im Hinblick auf fehlende Grenzkontrollen innerhalb der EU, woraus sich die Bedeutung strenger Kontrollen an den Außengrenzen und die Notwendigkeit enger und aktiver Zusammenarbeit ergibt. Zu dieser gehört auch der Informationsaustausch zwischen Vollzugsbeamten aus allen EU-Staaten, um den illegalen Handel innerhalb der EU ebenso überwachen zu können, wie den illegalen Im- und Export über die EU-Außengrenzen hinweg. Sorge bereiten vor allem die mit dem Beitritt einhergehenden strukturellen Veränderungen. So wird z.B. in einigen alten und neuen Mitgliedsstaaten die Zahl der Grenzkontrollbeamten stark reduziert, vor allem wo bisherige Außengrenzen zu Binnengrenzen werden. Dies ist etwa für Österreich, Deutschland, Ungarn, Italien, Polen, die Slowakei, Slowenien, Tschechien sowie die Baltenstaaten Estland, Lettland und Litauen der Fall (vgl. Tabelle 4). In Deutschland z.B. werden viele Aufgaben, die bislang von den Zollbeamten an den Grenzübergängen zu Polen und der Tschechischen Republik wahrgenommen wurden, nach dem Beitritt dieser Länder entfallen. Es kommt zur Schließung von elf Hauptzollämtern, 65 Zollgrenzkontrollstellen und der Verminderung des Zollpersonals um etwa 4.500 Beschäftigte. Zukünftig werden dann etwa 700 Zollbeamte in mobilen Einheiten an der ehemaligen Grenze zu Polen und der Tschechischen Republik arbeiten (Birgit Felgentreu, WWF Deutschland/TRAFFIC Europe-Germany, Mitt. an TRAFFIC Europe, März 2004; Herr Geuenich, Bundesfinanzministerium, Mitt. an WWF Deutschland, April 2004). Auch Österreich reduziert das Zoll- und Grenzpersonal und ist seit August 2003 dabei, etwa 1.400 der 3.800 österreichischen Zollbeamten in andere Dienstbereiche wie z.B. den Polizeidienst zu versetzen. Ein Prozess, der im Mai 2004 abgeschlossen ist (Gerald Dick, WWF Österreich, Mitt. an TRAFFIC Europe, April 2004). In der Tschechischen Republik, dem einzigen Beitrittsland ohne EU-Außengrenzen, werden insgesamt 2.354 Zollbeamte in andere Dienstbereiche versetzt (Herr Kubart vom General Directorate of Customs der Tschechischen Republik, Mitt. an TRAFFIC Europe-Candidate Countries Programme, April 2004). Der Flughafen von Prag ist nach dem Beitritt der einzige Zugangsort für Arten die direkt von außerhalb der EU kommen und unter die EU-Verordnungen fallen (Jan Kucera, Tschechische CITES Management Authority, pers. Mitt. an TRAFFIC Europe, März 2004). Der Wegfall der Grenzkontrollen und des Grenz- und Zollpersonals hat beträchtliche Auswirkungen auf die Methoden, mittels derer die Beitrittsländer den grenzüberschreitenden Artenhandel kontrollieren können und schränkt die Möglichkeiten der alten und neuen EU-Staaten, illegalen Artenhandel innerhalb der EU aufzuspüren und zu sanktionieren, erheblich ein. Nach dem Beitritt werden andere Dienstbereiche, wie etwa "Umweltvollzugsbehörden" oder die Polizei Aufgaben übernehmen müssen, die bislang dem Zoll- und Grenzpersonal oblagen.

Koordination und Zusammenarbeit im Artenschutzvollzug auf EU-Ebene Der wirksame Vollzug der gesetzlichen EU-Bestimmungen zum Artenhandel liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Mitgliedsstaats und gehört im Allgemeinen zu den Aufgaben des Zolls (bei Grenzkontrollen), der Polizei (bei EU-internen Handelskontrollen) sowie der zuständigen CITES Vollzugsbehörde (bei der Kontrolle von Genehmigungen, Bescheinigungen, Markierungen usw.). In einigen Ländern gibt es Umweltschutzbehörden oder -dienste oder Zollfahndungsabteilungen, die auch Vergehen gegen den Artenschutz untersuchen und die Einhaltung der einschlägigen Gesetze überprüfen. Ferner spielen bei der Untersuchung und Kontrolle von Ladungen, die Tiere und Pflanzen enthalten, Veterinär- und Pflanzenschutzämter eine Rolle. Normalerweise gehören all diese Kontrollorgane unterschiedlichen Ministerien an, bei denen die Verfolgung von Umweltverbrechen oder illegalem Artenhandel keine Priorität genießt. Insofern sind schon auf nationaler Ebene Koordinierung und Informationsaustausch zwischen den mit der Kontrolle des Artenhandels befassten Behörden nicht einfach zu bewerkstelligen (Anton et al., 2002). Diese Probleme ergeben sich dann auch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten, weil die mit der Kontrolle des Artenhandels befassten Behörden eines Landes oftmals nicht in ausreichendem Maß autorisiert sind, mit den entsprechenden Behörden eines anderen EU-Staates Kontakt aufzunehmen und zusammenzuarbeiten. Demzufolge werden Informationen über illegalen Artenhandel oftmals auf informeller Ebene ausgetauscht.

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Tabelle 4: Gesamtzahl der Zollbeamten in den Beitrittsstaaten und ausgewählten EU-Staaten, vor und nach dem EU-Beitritt

Land Gesamtzahl der Zollbeamten

Zur Überwachung von Grenzen eingesetzt

Ausgebildet für Artenschutzvollzug und CITES-Kontrollen

Zugänge/Abgänge in Folge des EU-Betritts

Deutschland 34.595 4.500 (an den Grenzen nach Tschechien und Polen)

keine Angaben Alle 4.500 Beamten an den Grenzen zu Polen und Tschechien werden abgezogen. 700 Beamte

arbeiten als mobile Kräfte an den Ostgrenzen

Österreich 3.800 1.500 keine Angaben 1.300-1.400 weniger

Zypern 318 184 keine Angaben keine

Tschechien 9.444 3.500

50% in CITES ausgebildet (etwa 100 Spezialisten)

bis Jan. 2005: 2.056 Beamte weniger bis Jan. 2006: 2.354 Beamte weniger

Estland 1.000 500 5-10% in CITES ausgebildet nach Mai 2004: 100 Beamte weniger

Lettand 1.834 1.156 15-20% in CITES ausgebildet noch unklar, Reduzierung beabsichtigt

Litauen 1.628

649 zur Gebietsüberwachung,979 an Grenzkontrollstellen

15% kennen CITES nach Mai 2004: 303 Beamte weniger

Ungarn 8.000 4.500 50% in CITES ausgebildet seit Jan. 2004: 800 Beamte (10%) weniger

Malta 620 338 keine Angaben keine

Polen 13.655 3.526

5-10% in CITES ausgebildet noch nicht entschieden (Versetzung von Beamten von der West- zur Ostgrenze geplant)

Slowakei 5.010 2.050

85% in CITES ausgebildet ab Mai 2004: 608 Beamte weniger (inkl. 300 Beamte von CITES-Kontrollstellen)

Slowenien 2.287 1.193

alle Vorgesetzten ausgebildet und angewiesen, ihr Wissen weiterzugeben

ab Mai 2004: 1.837 Beamte weniger (inkl. 973 Grenzbeamten)

Quellen: Fragebögen und Interviews TRAFFIC Europe-Candidate Countries Programme; TRAFFIC Europe, WWF Deutschland und WWF Österreich

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Aber selbst bei formeller Kontaktaufnahme ist es bisweilen schwierig, den jeweils zuständigen Beamten eines anderen EU-Mitgliedslandes ausfindig zu machen (Young, 2002). Zudem wird der wirksame Informationsaustausch zwischen den EU-Staaten durch die Vielzahl der offiziellen Sprachen (mit den neuen Staaten sind es dann 20) behindert. Einige EU-Mitgliedsstaaten haben diese Probleme auf nationaler Ebene durch die Vernetzung der für die Kontrolle des Artenhandels zuständigen Behörden zu lösen versucht. Ein Beispiel ist für eine solche behörden- und organisationsübergreifende Zusammenarbeit die britische Partnership for Action Against Wildlife Crime (PAW), ein Gremium, in dem Repräsentanten aller mit gesetzlichen Regelungen zum Artenschutz befassten staatlichen Organisationen in Großbritannien vertreten sind. Sein Ziel besteht darin, den Artenschutzvollzug zu stärken, wobei PAW vor allem die Netzwerke der polizeilichen „Wildlife Crime Officers“ und der zum Zoll gehörenden „Customs Wildlife and Endangered Species Officers" unterstützt. Um die Einführung EU-weiter Bestimmungen zum Artenhandel zu erleichtern, treffen sich in Brüssel regelmäßig drei koordinierende Gremien, bestehend aus den Repräsentanten aller EU-Mitgliedsstaaten. Sie beraten über eine gemeinsame Politik und Vorgehensweise in allen Frage zum Artenhandel. Hinsichtlich des Vollzugs von Bestimmungen wurde gemäß Artikel 14.3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die sogenannte „Enforcement Group“ gebildet, deren Angehörige aus Behördenvertretern (wie etwa Zoll und Polizei) kommen und die in den jeweiligen Mitgliedsländern mit der Kontrolle des Artenhandels befasst sind. Den Vorsitz hat ein Vertreter der EU-Kommission inne. Während sich der Vollzugsausschuss, dem Vertreter der CITES Management Authorities (CITES Managementbehörden) aller EU-Mitglieder angehören und die Wissenschaftliche Prüfgruppe, aus Vertretern der CITES Scientific Authorities (Wissenschaftsbehörden) drei bis viermal jährlich treffen, ist dies bei der Enforcement Group nur einmal der Fall. Außerhalb dieser Treffen ist die Zusammenarbeit der Enforcement Group eher von Ad-hoc-Entscheidungen abhängig, so dass es noch keinen EU-weiten systematischen, gemeinsamen Ansatz zum aktiven Vollzug der EU-Bestimmungen im Artenhandel gibt. Neben der Enforcement Group gibt es in Europa noch weitere Gruppen, die am Vollzug gesetzlicher Bestimmungen zum Artenhandel arbeiten, wie etwa eine Gruppe des europäischen Zweigs von Interpol oder die vor kurzem ins Leben gerufene Europol-Gruppe, die beide mit Vergehen gegen Artenschutzbestimmungen befasst sind. Andere Initiativen wie etwa das „International Network for Environmental Compliance and Enforcement“ (INECE) oder das „EU Network for the Implementation and Enforcement of Environmental Law“ (IMPEL) befassen sich hauptsächlich mit allgemeinen Umweltschutzproblemen wie Müll, Energie, Chemikalien, Industrieabgasen und -emissionen, nicht aber, oder nur zu einem geringen Teil, mit Naturschutz und Wildartenhandel. Diese Netzwerke und Initiativen haben meist ein zu breites Themenspektrum, in dem der illegale Artenhandel keine oder nur eine geringfügige Rolle spielt. Insofern sind sie für die Vertreter von CITES kaum von Interesse. Folglich gibt es noch kein EU-weites aktives Vollzugsnetzwerk, das gemeinsame Untersuchungen im Artenhandel durchführt, bei Kontrollen im illegalen Artenhandel eng zusammenarbeitet und Informationen im Artenschutzvollzug auszutauscht. Im Gegensatz dazu existiert ein solches Netzwerk bereits in Nordamerika: „The North American Wildlife Enforcement Group“ wurde gemäß dem Übereinkommen von Lusaka (International Task Force to fight wildlife crime) gegründet. Zudem gibt es Pläne zur Einrichtung eines „Global Wildlife Enforcement Network“ (GWEN). Die von diesen Organisationen vorgelegten erfolgreichen Untersuchungsergebnisse sind positive Beispiele für die Effektivität solcher Netzwerke und zeigen, wie notwendig entsprechende Überlegungen und Anstrengungen auf dem Gebiet des Wildartenhandels in der EU sind.

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SCHLUSSFOLGERUNGEN Ab dem 1. Mai 2004 werden die neuen EU-Mitgliedsstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) die EU- Bestimmungen zum Wildartenhandel, die das Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES umsetzen, auf nationaler Ebene einführen und vollziehen müssen. Alle diese neuen Länder haben CITES bereits unterzeichnet. In den vergangenen Jahren sind in den Beitrittsstaaten erhebliche Anstrengungen unternommen worden, sich auf den EU-Beitritt vorzubereiten und zu garantieren, dass die gesetzlichen, verwaltungsmäßigen und strukturellen Grundlagen zur Einführung und zum Vollzug der EU-Bestimmungen zum Artenhandel vorhanden sind. Mittlerweile haben fast alle zehn Länder die EU-Bestimmungen übernommen oder sind dabei, es zu tun. Einige Länder haben die Bedingungen für die Übernahme der Bestimmungen schon sehr früh geschaffen und sogar strengere Maßnahmen ergriffen als die von CITES vorgesehenen. Andere jedoch waren weitaus langsamer und dürften Schwierigkeiten haben, die EU-Bestimmungen, insbesondere was die Kontrolle des Binnenhandels angeht, umzusetzen. Seit dem Fall des Eisernen Vorhangs zu Beginn der 90er Jahre sind manche Beitrittsstaaten wichtige Transitländer für wildlebende Tier- und Pflanzenarten und deren Produkte aus aller Welt geworden. Dieser Handel wird zum großen Teil durch die Nachfrage aus westeuropäischen Ländern bestimmt. So werden z.B. 70% der von den Beitrittsstaaten ausgeführten Reptilien von der EU importiert. Andererseits sind EU-Mitgliedsstaaten selbst wichtige Lieferanten von in den CITES Anhängen aufgeführten Arten in die Beitrittsstaaten. So stammten beispielsweise fast ein Drittel aller Papageien, die zwischen 1996 und 2002 legal in die Beitrittsstaaten exportiert wurden, aus EU-Ländern. Mit dem 1. Mai 2004 ist dieser Handel EU-intern und unterliegt keinen systematischen Grenzkontrollen mehr. Besorgniserregend ist die Vermutung, dass Unterschiede zwischen CITES und den EU-Artenschutzbestimmungen es Händlern in den Beitrittsstaaten ermöglicht haben, Arten zu importieren, deren Einfuhr in EU-Länder seit Jahren verboten ist. Ab dem 1. Mai können viele dieser Arten, darunter auch solche, die lange vor der EU-Erweiterung illegal eingeführt wurden, zwischen den Mitgliedsstaaten weitgehend ohne Kontrollen transportiert werden. Das gilt auch für Arten, die illegal in die alten EU-Staaten eingeführt wurden und jetzt in den Beitrittsstaaten auf den Markt gelangen. Da mehrere dieser Beitrittsstaaten in ihren Bestimmungen eine Markierung von Arten nicht verlangten, ist davon auszugehen, dass solche Arten auf dem EU-Binnenmarkt gewissermaßen „gewaschen“ werden, indem man sie als Nachzuchten deklariert oder angibt, dass sie aus sogenanntem Vorerwerb stammen als sie beim Import noch nicht durch CITES geschützt waren. Solche Praktiken sind Experten gut bekannt und die Kontrolle einer solchen „Artenwäsche“ erfordert ganz besondere Fähigkeiten, weil diese Verfahren schwierig zu entdecken und nachzuweisen sind. Es gibt Hinweise darauf, dass bedrohte und streng geschützte Tierarten, die auf dem CITES Anhang I stehen, z.B. die Blaumaskenamazone Amazona versicolor oder die stark gefährdete Madagassische Schnabelbrustschildkröte Geochelone yniphora in die Beitrittsstaaten geschmuggelt worden sind. Ebenso gibt es Hinweise darauf, dass die gleichfalls in CITES Anhang I gelistete Ägyptische Landschildkröte Testudo kleinmanni in den letzten Jahren in einer Größenordnung von einigen hundert Exemplaren illegal in einige Beitrittsstaaten eingeführt wurde. Der EU-Beitritt der zehn erwähnten Länder im Mai 2004 und die daraus resultierende Erweiterung des EU-Binnenmarkts hat eine drastische Reduzierung der Grenzkontrollen und des damit befassten Personals zur Folge. Die Kontrollen der neuen Mitgliedsstaaten im Wildartenhandel werden sich deutlich verändern und auch die Möglichkeiten der alten und neuen EU-Staaten, illegalen Artenhandel innerhalb ihrer gemeinsamen Grenzen aufzuspüren und zu sanktionieren, werden sich stark vermindern. Das bedeutet auch, dass westeuropäische Händler durchlässige Grenzen zu den Beitrittsstaaten ausfindig machen könnten, um illegal erworbene Arten in die erweiterte EU zu schmuggeln. Die strenge Regulierung des EU-Binnenmarkts, insbesondere im Hinblick auf Arten, die im Anhang A aufgeführt werden, muss, will man den Artenhandel in der erweiterten EU sinnvoll kontrollieren können, ebenso verstärkt werden, wie die wirksame Zusammenarbeit aller EU-Mitglieder.

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EMPFEHLUNGEN Zur Stärkung der behördlichen Zusammenarbeit und Koordinierung bezüglich des Artenschutz-vollzugs in der EU

- Die Europäische Kommission und die EU-Mitgliedsstaaten sollten sicherstellen, dass die EU Enforcement Group mit den gleichen finanziellen Ressourcen ausgestattet wird, die jetzt dem EU Vollzugsausschuss (Wildlife Trade Committee) und der Wissenschaftlichen Prüfgruppe (Scientific Committee) zur Verfügung stehen. Das würde der Enforcement Group die Durchführung häufigerer und/oder ausgedehnterer Treffen (zwei Tage im Jahr statt eines einzigen) ermöglichen.

- Die EU-Mitgliedsstaaten sollten sicherstellen, dass sie in der Enforcement Group angemessen repräsentiert sind, und zwar durch Vertreter der zuständigen Behörden (Zoll, Polizei und Naturschutzbehörden), die in dem jeweiligen Mitgliedsstaat direkt mit dem Vollzug von Artenhandelskontrollen befasst sind. Zur wirksamen Koordinierung von und Kommunikation über Vollzugsmaßnahmen sollte jeder Staat zentrale Ansprechpartner (National Enforcement Focal Point) im Artenschutzvollzug benennen.

- EU-Mitgliedsstaaten sollten dazu ermutigt werden, erfahrene Vollzugsbeamte für den Aufbau einer EU-weit operierenden Spezialeinheit (Wildlife Trade Task Force) zur Kontrolle des Artenhandels bereitzustellen. Diese Einheit würde unter dem Mandat der Enforcement Group arbeiten und den Austausch von vertraulichen Informationen und Expertise auf nationaler und EU-Ebene erleichtern. Ferner soll die Task Force illegale Handelswege und -methoden überwachen, gemeinsame Risikoeinschätzungen für gefährdete Arten erstellen sowie die jeweiligen Vollzugsbeamten vor Ort operativ unterstützen.

- Die Enforcement Group und die Task Force sollten sicherstellen, dass sie ihre Aktivitäten in vollem Umfang mit anderen relevanten Gremien und Behörden abstimmen. Das betrifft z.B. die Untergruppe von Interpol Europa, die Europol-Gruppe, die WCO (World Customs Organziation, Weltzollorganisation) und andere internationale, nationale oder regionale Institutionen. Ein System muss entwickelt werden, das den schnellen Austausch von Informationen zur Überwachung und Kontrolle des Artenhandels in der EU erlaubt.

- Vollzugsorgane an den neuen östlichen Außengrenzen der EU sollten den über diese Grenzen geführten Artenhandel sorgfältig überwachen und kontrollieren. Das betrifft insbesondere die Grenzen zu Weiß-Rußland, Rumänien, der Russischen Föderation (einschließlich Kaliningrads), der Ukraine und den Balkanstaaten Serbien, Montenegro und Kroatien. Die relevanten Behörden anderer Mitgliedsstaaten, die Europäische Kommission und andere Gremien sollten den Vollzugsorganen in den Beitrittsstaaten bei der Erfüllung dieser Aufgabe behilflich sein, indem sie Expertenwissen und Ausbildungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen und die Zusammenarbeit sowie den Informationsaustausch erleichtern.

Zur Unterstützung neuer Mitgliedsstaaten in Ausbildung und Aufbau des Vollzugspersonals

- Die EU-Mitgliedsstaaten, die Europäische Kommission und andere Gremien sollten sicherstellen, dass bereits existierende und neue Initiativen zur Ausbildung und zum Aufbau des Artenschutzvollzugs in den Beitrittsstaaten weitergeführt, fortentwickelt und finanziell unterstützt werden. Hierbei sollen Erfahrungen aus Hilfsprogrammen genutzt werden, die vor dem Beitritt durchgeführt wurden. Dazu gehören die Phare-Twinning-Programme, TAIEX-Workshops, Expertenbesuche und Unterstützungsmaßnahmen sowie bilaterale oder multilaterale Inititativen wie z.B. das DANCEE (Danish Cooperation for Environment in Eastern Europe) CITES-Projekt für die baltischen Staaten oder die von Deutschland in den letzten Jahren für die mittel- und osteuropäischen Länder organisierten CITES-Ausbildungsseminare.

- Zuallererst sollten für die Vertreter der zuständigen Vollzugsbehörden der Beitrittsstaaten und ausgewählter EU-Mitgliedsstaaten Ausbildungsworkshops organisiert werden, die sich mit der praktischen Umsetzung der EU-Bestimmungen zum Artenhandel und insbesondere mit der Verwendung und Ausstellung interner EU-Bescheinigungen gemäß Artikel 10 und der Kontrolle des EU-Binnenhandels mit Arten, die im Anhang A aufgeführt sind, befassen.

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Zur Verbesserung der Wirksamkeit der EU-Bestimmungen zum Artenhandel

- EU-Mitgliedsstaaten sollten systematisch und regelmäßig nicht-vertrauliche Informationen über Beschlagnahme- und Einzugsaktionen von Arten, die auf den CITES Anhängen stehen, sammeln und diese der Europäischen Kommission und dem CITES Sekretariat mitteilen. Die Enforcement Group sollte ein angemessenes Datenformat wählen, das von allen EU-Mitgliedsstaaten verwendet werden kann und dabei bereits existierende Formate und Systeme in Betracht ziehen.

- Jedes EU-Mitglied sollte sicherstellen, dass systematisch Informationen über die im Anhang A gelisteten Arten, für die von den zuständigen Behörden Artikel 10-Bescheinigungen ausgegeben worden sind, gesammelt werden. Die Informationen sollten zentral verwaltet und anderen EU-Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Der EU Vollzugsausschuss (Wildlife Trade Committee) sollte Ratschläge bezüglich des Formats erteilen, in dem die Informationen zu sammeln sind.

- Der EU Vollzugsausschuss sollte mit Unterstützung seitens der Europäischen Kommission und der zuständigen CITES Behörden in den EU-Mitgliedsstaaten die Markierungssysteme und -methoden in den 25 Mitgliedsstaaten überprüfen sowie die Möglichkeiten eines harmonischeren Systems der Markierung von Arten, die im Anhang A gelistet sind, erörtern.

- Die EU-Kommission sollte den gesetzgeberischen Rahmen im Vollzug der EU-Artenschutzbestimmungen in allen 25 Staaten prüfen. Wobei es insbesondere um die Strafen für Verstöße gegen diese Bestimmungen geht. Ziel dieser Überprüfung sollte die Aufdeckung von Unterschieden und die Erstellung von Leitlinien für eine einheitlichere Anwendung sein, unter Beachtung der souveränen, legislativen Rechte der Mitgliedsstaaten.

Zur Beobachtung der Auswirkungen der gegenwärtigen Erweiterung und Vorbereitung künftiger Erweiterungsschritte der EU

- Zuständige Behörden in der EU sollten die Trends im Artenhandel überwachen und sich dabei insbesondere auf entstehende Probleme im illegalen Handel konzentrieren. Sie sollten ferner einen Bericht erstellen, der den Einfluss des Beitritts von Ländern zur EU auf den Vollzug der EU-Bestimmungen im Artenhandel untersucht. Schließlich sollten Empfehlungen formuliert werden, um durch den Beitritt entstehende Vollzugsprobleme zu beheben, wobei insbesondere künftige EU-Erweiterungen zu berücksichtigen sind.

- Die Europäische Kommission, EU-Mitgliedsstaaten und andere zuständige Organisationen und Gremien sollten „Kandidatenländern“ einer künftigen EU-Erweiterung wie etwa Bulgarien, Rumänien und der Türkei technische Hilfe und finanzielle Unterstützung gewähren, damit diese Länder die Umsetzung von CITES und ihre Vollzugskapazitäten verstärken und sich auf die Einführung sowie den Vollzug der EU-Bestimmungen zum Artenhandel vorbereiten können.

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Grenzenloses Europa: Herausforderungen an die Kontrolle des Artenhandels in der erweiterten Europäischen Union

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Grenzenloses Europa: Herausforderungen an die Kontrolle des Artenhandels in der erweiterten Europäischen Union

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ANHANG I Tabelle A: Überblick über die Gesetze zum Artenhandel in den zehn Beitrittsstaaten

Land Nationale Gesetze zum Artenhandel Inkraft seit Implementierung der EU-Import-beschränkungen

Markierungspflicht für lebende Exemplare des Anhang A

Zypern Law on the Protection and Management of Nature and Wildlife (No. 153(I)/2003)

Jan. 2003 Noch nicht, aber in Vorbereitung

Tschechien "CITES Act" Act No. 16/1997 Coll. on the conditions of import and export of endangered species of wild fauna and

flora was adopted in 1997

Ab Mai 2004: Act No. 100/2004 on Trade in Endangered Species

1997 Seit 1997 Für alle lebenden Arten nach Anhang A und einige aus Anhang B (nur für lebende Säugetiere, Vögel und

Reptilien).

(Seit 1997: Markierung lebender Säugetiere, Vögel und Reptilien aus CITES Anhang I und II

verpflichtend.)

Estland Regulation of the Government No 389 amending the regulation establishing the procedure for export and import

of different products and goods specified in CITES Convention

21. Dez. 1999 Für alle lebenden Wirbeltiere nach CITES Anhang I und II

Ungarn Government Decree No. 271/2002 on the enforcement of the Convention on International Trade in Endangered

Species of Wild Fauna and Flora

20. Dez. 2002 Seit Dez. 2002 Für alle Anhang A-Arten und alle Anhang B-Säugetiere, Vögel und Schildkröten außer häufig

gehaltenen Vögeln. (Früher: Registrierung und Markierung für alle lebenden CITES Anhang I und

Nachzuchten aus Anhang II verpflichtend)

Lettland Regulation on the International trade in endangered species (No 133/06.04.1999)

6. Apr. 1999 Noch nicht verpflichtend. Nach neuer Gesetzgebung müssen alle Anhang A Arten und B Säugetiere,

Vögel und Reptilien markiert werden.

Litauen Order No. 658/831/743 on Tradein Wild Animals and Plants and Order No 309 on Marking of Wild Animals

(adopted in June 2003)

Dez. 2002 Ab 1. Mai 2004

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Land Nationale Gesetze zum Artenhandel Inkraft seit Implementierung der EU-Import-beschränkungen

Markierungspflicht für lebende Exemplare des Anhang A

Malta Legal Notice 19 of 1992 on Trade in Species of Fauna and Flora Regulations, as amended (Legislation regarding the

implementation and enforcement of EU Council Regulation (EC) 338/1997 and relevant Commission

Regulations is still being drafted)

1992 Noch nichtaber in Vorbereitung

Noch nicht

Polen Nature Conservation Act (NCA) of 16 October 1991

Ab Mai 2004: New Nature Conservation Act will enter into force

1991 Noch nicht Keine (Markierung derzeit nur für CITES-Arten in Zoos und Zirkusen)

Slowakei Act 237 on Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora of 19 February 2002 and Decree 346 of 3 June 2002 on implementation of certain provisions of the Act

1. Jul. 2002 Seit Jul. 2002 Seit 1999 vorgeschrieben für alle lebenden Anhang I-Arten und bestimmte Vögel, Reptilien und Säugetiere

aus Anhang II

Slowenien Decree on the management and protection methods in trade with animal and plant species (OJ of RS no 104/03)

Nov. 2003 Seit Nov. 2003 Seit Nov. 2003 (früher nur geschlossene Ringe und Mikrochips vorgeschrieben für nachgezüchtete

Raubvögel und Papageien in Zoos)

Quelle: Steiner und Kecse-Nagy (2004), Fragebögen und Interviews mit den CITES Vollzugsbehörden in den zehn Beitrittsstaaten

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ANHANG II Tabelle B: Begehrteste Papageienarten: Importe in die EU und die Beitrittsstaaten zwischen 1996 und 2002

Artnamen Anzahl der Individuen

Unzertrennliche Agapornis (9 Arten) Rosenköpfchen Agapornis roseicollis

Langflügelpapageien Poicephalus (8 Arten) Mohrenkopfpapagei Poicephalus senegalus Graupapageien Psittacus (2 Unterarten) Graupapagei Psittacus erithacus Edelsittiche Psittacula spp.(12 Arten) Halsbandsittich Psittacula krameri Amazonenpapagei Amazona spp. (26 Arten) Venezuela Amazone Amazona amazonica Eigentliche Aras Ara spp. (8 Arten) Gelbbrust-Ara Ara ararauna Kakadus Cacatua spp. (12 Arten) Weißhaubenkakadu Cacatua alba

626.004 272.777 210.133 198.612 170.777 152.061 142.225 137.621 120.147 65.259 14.639

379 8.956 311

Gesamtzahl der importierten Papageien 1.594.246

Quelle: CITES Handelsdaten zusammengestellt von UNEP-WCMC, 2004

Tabelle C: Preise (auch auf dem illegalen Markt ermittelt) ausgewählter CITES-gelisteter Papageienarten in der EU

Artnamen

EU Anhang / CITES Anhang

Preise in €

Lear-Ara Anodorhynchus leari

Palmkakadu Probosciger aterrimus

Hyazinthara Anodorhynchus hyacinthinus

Grünflügelara Ara chloropterus

Gelbbrust-Ara Ara ararauna

Graupapagei Psittacus erithacus

Venezuela Amazone Amazona amazonica

Weißhaubenkakadu Cacatua alba

Rosenköpfchen Agapornis roseicollis

Anhang A / Anhang I

Anhang A / Anhang I

Anhang A / Anhang I

Anhang B / Anhang II

Anhang B / Anhang II

Anhang B / Anhang II

Anhang B / Anhang II

Anhang B / Anhang II

Anhang B / Anhang II

30.000

15.000

7.250

1.600 (Paar)

1.600 (Paar)

450

370

750

50

Quelle: TRAFFIC International

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Tabelle D: Begehrteste Reptilienarten: Importe in die EU und die Beitrittsstaaten zwischen 1996 und 2002

Artnamen Anzahl der Individuen Echsen Grüner Leguan Iguana iguana Chamäleons und Taggeckos Phelsuma (20 Arten): Echte Chamäleons Chamaeleo (31 Arten), Calumma (7 Arten), Zwergchamäleons Bradypodium (8 Arten), Stummelschwanz-Chamäleons Brookesia (1 Arten), Furcifer (10 Arten) Warane Varanus spp. (25 Arten) Dornschwänze Uromastyx spp. (8 Arten) Schlangen Königspython Python regius Königsschlange Boa constrictor Tigerpython Python molurus Schildkröten Steppenschildkröte Testudo horsfieldii Pantherschildkröte Geochelone pardalis Griechische Landschildkröte Testudo hermanni Glattrand Gelenkschildkröte Kinixys belliana Krokodile Brillenkaiman Caiman crocodilus

1.147.511 847.522 236.340

49.391 23.470

258.524 174.603 29.400 21.318

165.284 42.813 24.959 18.946 15.805 15.174 12.304

Gesamtzahl der importierten Reptilien 1.586.493

Quelle: CITES Handelsdaten zusammengestellt von UNEP-WCMC, 2004

Tabelle E: Preise (auch auf dem illegalen Markt ermittelt) ausgewählter CITES-gelisteter Reptilienarten in der EU Artnamen EU Anhang /

CITES Anhang Preise in €

Madagassische Schnabelbrustschildkröte Geochelone yniphora

Königspython Python regius (Farbmorphe)

Angola-Python Python anchietae

Schwarze Python Morelia boeleni

Königsschlange Boa constrictor (Albino)

Grüne Baumpython Morelia viridis

Timor-Python Python timorensis

Indische Sternschildkröte Geochelone elegans

Smaragdwaran Varanus prasinus

Madagaskar-Hundskopfboa Sanzinia madagascariensis

Spaltenschildkröte Malacochersus tornieri

Südboa Boa constrictor occidentalis

Anhang A/Anhang I

Anhang B/Anhang II

Anhang B/Anhang II

Anhang B/Anhang II

Anhang B/Anhang II

Anhang B/Anhang II

Anhang B/Anhang II

Anhang B/Anhang II

Anhang B/Anhang II

Anhang A/Anhang I

Anhang A/Anhang II

Anhang A/Anhang I

30.000

18.000

10.226

5.113

2.812

2.556

2.301

1.841

1.227

1.125

971

920

Quelle: Auliya and Berkhoudt, in prep.

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ANHANG III

Ausgewählte Beschlagnahmungen lebender Vögel in den Beitrittsstaaten und EU-Mitglieds-staaten

Im März 1998 entdeckten tschechische Zollbeamte aufgrund eines anonymen Hinweises 11 Papageieneier in der Unterwäsche eines Mannes, der aus Australien kam. Bei der Durchsuchung zerbrach der Mann die Eier. Deren morphologische Untersuchung ergab jedoch, dass es sich bei ihnen um Eier des Rußkakadus Calyptorhynchus funereus (EU Anhang B/CITES Anhang II) und vielleicht noch anderen Arten derselben Gattung handelte (Pavla Rihova von der tschechischen Umweltbehörde, Mitt. an TRAFFIC Europe, März 2004). Rußkakadus gehören in Australien zu den geschützten Arten, ihre Ausfuhr ist verboten. Am 14. April 2000 wurde ein britischer Vogelzüchter in vier Fällen für schuldig befunden, im Februar 1997 und März 1998 drei Lear-Aras Anadorhynchus leari (EU Anhang A/CITES Anhang I) und sechs Blaukopf-Aras Ara couloni (EU Anhang A/CITES Anhang II) illegal importiert zu haben. Des Weiteren wurde er beschuldigt, einen Palmkakadu Probosciger aterrimus und einen Hyazinth-Ara Anodorhynchus hyacinthinus (beide Arten gelistet in EU Anhang A/CITES Anhang I) verkauft zu haben, was sich jedoch vor Gericht nicht beweisen ließ. Er bekam für jeden verurteilten Fall zweieinhalb Jahren Gefängnis, die als Gesamtstrafe abzusitzen waren. Ferner wurde ihm ein Bußgeld von 10.000 britischen Pfund auferlegt, das später auf 5.000 Pfund ermäßigt wurde. Der Lear-Ara gilt als stark gefährdete Art (IUCN, 2003), schätzungsweise gibt es davon noch 150 wildlebende Paare. Ein Brutpärchen dieser Art hat auf dem Schwarzen Markt einen geschätzten Preis von über 75.000 Euro (vgl. Tab. C in Anhang II) (TRAFFIC Bulletin Bd. 18, Nr. 3, 2000). Im Jahr 2000 beschlagnahmten Zollfahnder auf dem deutschen Flughafen Berlin-Tegel acht Saker Würgfalken Falco cherrug (EU Anhang A/CITES Anhang II). Die Vögel waren in Leinensäcke eingenäht und in einem Koffer, der in verschiedene Fächer unterteilt war, versteckt (Anton et al., 2002). Im Dezember 2000 nahmen deutsche Beamte einen Slowaken fest, der insgesamt sechs Jungpapageien aus Jamaika nach Deutschland einschmuggeln wollte. Die in Plastikbehältern verpackten und in einem Koffer versteckten Vögel waren zu jung, um auf ihre Art hin identifiziert werden zu können. Zwei Monate später wurde die selbe Person erneut bei einem Schmuggelversuch ertappt. Diesmal handelte es sich um drei Rotspiegelamazonen Amazona agilis (EU Anhang B/CITES Anhang II), die wiederum aus Jamaika nach Deutschland eingeführt werden sollten (Anton et al., 2002). Am 12. Februar 2001 nahm die Polizei in Rio de Janeiro einen Österreicher fest, in dessen Gepäck sie 25 Vögel und zwei Schlangen entdeckt hatten; ferner trug er fünf Eier der Venezuela-Amazone Amazona amazonica (EU Anhang B/CITES Anhang II) in einer Socke in der Unterwäsche am Körper bei sich, um so Nesttemperatur zu gewährleisten. Der Mann gab an, die Tiere im Hafen von Belém gekauft zu haben. Er wollte sie nach Österreich ausführen, um sie in Europa zu verkaufen. Zu den Vögeln gehörten zehn Scharlachpapageien Pionopsitta pileata (EU Anhang A/CITES Anhang I), sieben Gelbscheitel-Amazonen Amazona ochrocephala, eine Blaubartamazone Amazona festiva, fünf Venezuela-Amazonen sowie vier Weißflügelsittiche Brotogeris versicolorus (alle Arten gelistet in EU Anhang B/CITES Anhang II). Der Österreicher wurde gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt, erwartet aber ein Verfahren wegen Schmuggels (TRAFFIC Bulletin Bd. 19, Nr. 1, 2001). Im März 2001 wurden in Italien aufgrund von Hausdurchsuchungen bei einheimischen Züchtern und Tierhändlern an die 8.000 ausgestopfte und lebende Vögel beschlagnahmt. Zu den Arten gehörten Wanderfalken Falco peregrinus (EU Anhang A/CITES Anhang I), Steinadler Aquila chrysaetos, Uhus Bubo bubo, Gänsegeier Gyps fulvus, Rotmilane Milvus milvus, Mäusebussarde Buteo buteo (alle Arten gelistet in EU Anhang A/CITES Anhang II) sowie Papageienarten (EU Anhang A und B/CITES Anhang I und II), Störche, Reiher und tausende von Singvögeln. Die Beschlagnahmung erfolgte nach jahrelangen Recherchen, die unter Mitarbeit des italienischen Forstschutzkorps, des Regionalkorps von Venetien (Norditalien) und der Guardia di Finanza (Steuerpolizei) durchgeführt wurden (TRAFFIC Bulletin Bd. 19, Nr. 1, 2001). Am 11. August 2003 beschlagnahmten maltesische Zollbeamte die Bälge und Häute von etwa 700 geschützten Vogelarten, 23 Säugetieren und drei Reptilien. Sie befanden sich im Besitz zweier Personen, die via Athen von Kairo nach Malta zurückgekehrt waren. Die in vier Koffern verstauten Stücke wurden bei einer Stichprobe entdeckt und drei Personen wurden vorläufig festgenommen. Zu den Vögeln, die mit Munition erlegt worden waren, gehörten Gleitaare Elanus caeruleus (EU Anhang A/CITES Anhang II),

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Steppenadler Aquila nipalensis (EU Anhang A/CITES Anhang II), Adlerbussarde Buteo rufinus (EU Anhang A/CITES Anhang II) und andere Arten wie etwa Bienenfresser, Pelikane und Störche (TRAFFIC Bulletin Bd. 19, Nr. 3, November 2003). Ausgewählte Beschlagnahmungen von Reptilien in den Beitrittsstaaten und den EU-Mitgliedsstaaten

Am 12. Februar 1998 beschlagnahmten Zollbeamte auf dem niederländischen Flughafen Schiphol (Amsterdam) bei einer Routineinspektion eine große Anzahl von Reptilien, die ein tschechischer Staatsbürger, der, von Peru kommend, auf dem Weg nach Prag war im Gepäck mit sich führte. 151 Schildkröten, 54 Schlangen, 43 Krokodile und Kaimane wurden in einem Koffer sowie einem Rucksack des Verdächtigen gefunden, darunter waren Königsschlangen Boa constrictor und Regenbogenschlangen Epicrates cenchria (beide Arten gelistet in EU Anhang A/CITES Anhang II). Die Tiere befanden sich in Plastikbehältern, die wiederum in kleinen Plastiktüten steckten. Bei der Festnahme waren 13 Tiere tot, die übrigen untergewichtig (TRAFFIC Bulletin Bd. 17, Nr. 2, 1998). 1998 wurden 61 Schildkröten und 13 Eidechsen auf postalischem Weg von Südafrika in die Tschechische Republik nach Prag geschmuggelt. Das Paket enthielt 38 Stachelrand-Landschildkröten Psammobates oculifer, 22 Höcker-Landschildkröten Psammobates tentorius (beide Arten gelistet in EU Anhang B/CITES Anhang II), eine Pantherschildkröte Geochelone pardalis (EU Anhang A/CITES Anhang I) und 13 Echsen der Gattung Gürtelschweife Cordylus spp. (EU Anhang B/CITES Anhang II). Der Absender des Pakets war eine fiktive Person in Südafrika, der Empfänger ein Tscheche, der aber bestritt, irgend etwas mit dem Paket zu tun zu haben. Im Mai 1999 beschlagnahmten Zollbeamte auf dem französischen Flughafen Orly (Paris) 450 lebende Schildkröten, die aus Madagaskar gekommen waren. Drei in Paris lebende Madagassen hatten die Tiere eingeschmuggelt. Die Lieferung bestand aus 120 Madagassischen Strahlenschildkröten Geochelone radiata (EU Anhang A/CITES Anhang I) und 330 Madagassischen Spinnenschildkröten Pyxes arachnoides (EU Anhang B/CITES Anhang II) (TRAFFIC Bulletin Bd. 18, Nr. 1, 1999). Im Januar 2000 wurde in Großbritannien auf dem Londoner Flughafen Heathrow eine Sendung von 149 Dornschwanz-Eidechsen beschlagnahmt, die vom Sudan nach Spanien unterwegs war. Man hatte entdeckt, dass sie nicht ausschließlich die in der Exportgenehmigung angegebenen Augenfleck-Dornschwänze Uromastyx ocellatus (EU Anhang B/CITES Anhang II) enthielt, sondern neben den 81 Exemplaren dieser Art noch 68 Afrikanische Dornschwänze Uromastyx acanthinurus (EU Anhang B/CITES Anhang II), die in der EU jedoch einem Importverbot unterliegen (TRAFFIC Bulletin Bd. 18, Nr. 2, 2000). Im Jahr 2000 beschlagnahmte die tschechische Umweltbehörde 888 Exemplare der Spaltenschildkröte Malachochersus tornieri (EU Anhang A/CITES Anhang II).Von dieser Art dürfen, da sie im EU Anhang A gelistet ist, wildlebende Exemplare nicht importiert werden. In der EU können gezüchtete erwachsene Exemplare der Spaltenschildkröte Preise von 800 Euro und mehr erzielen. Im Gegensatz dazu erhalten Sammler in den Heimatländer der Schildkröte nur einen Bruchteil dieses Preises, in Tansania z.B. etwa sechs Cent pro Exemplar, während der Mittelsmann 44 Cent erhält (Klemens und Moll, 1995). Im Januar 2001 wurde ein Deutscher zu drei Jahren Haft verurteilt, weil man ihn in 15 Fällen des vollendeten oder versuchten Schmuggels von lebenden Exemplaren geschützter Tierarten für Zoos und Wildparks für schuldig befunden hatte. Beamte von Zollfahndung und Polizei begannen mit einer gemeinsamen Untersuchung, nachdem TRAFFIC ein falsch adressiertes Fax empfangen hatte, in dem verschiedene, im EU Anhang A/CITES Anhang I gelistete Tiere angeboten wurden. So beispielsweise Orang Utans Pongo pygmaeus, Silbergibbons Hylobates moloch, Komodo-Warane Varanus komodoensis, Mandschurenkraniche Grus japonensis, Weiße Oryxe Oryx leucoryx und Asiatische Elefanten Elephas maximus sowie Habichtskauze Strix uralensis, die in EU Anhang A/CITES Anhang II gelistet sind. Insgesamt stammten die Tiere aus mehr als 25 Ländern (TRAFFIC Bulletin Bd. 19, Nr. 1, 2001). Im Februar 2001 wurden drei Deutsche des Schmuggels und des versuchten Schmuggels beschuldigt. Sie hatten mehr als 1.250 lebende Echsen, Frösche und andere Tiere sowie Orchideen und weitere Pflanzen vom britischen Überseeterritorium, den Cayman-Inseln, illegal ausführen wollen. Die Männer waren auf dem Flughafen von Georgetown durchsucht und in Gewahrsam genommen worden, als man die Tiere und Pflanzen in sieben Gepäckstücken entdeckt hatte. Es wird vermutet, dass die Tiere auf den Cayman-Inseln und in anderen Ländern der Karibik gesammelt worden waren. Die Männer standen schon seit längerem im

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Verdacht, Schmuggel zu betreiben. Es wird davon ausgegangen, dass sie sich in verschiedenen Gebieten der Karibik als Forscher, Wissenschaftler und Tierfotografen ausgaben, um entsprechende Dokumente und Lizenzen zum Sammeln von Tieren und Pflanzen zu erhalten (TRAFFIC North America Newsletter, Bd. 4, Nr. 1, 2001). Im März 2001 beschlagnahmten CITES-Zollfahnder auf dem britischen Flughafen Heathrow (London) 710 Steppenschildkröten Testudo horsfieldii (EU Anhang B/CITES Anhang II), die sie in drei Koffern eines Transitreisenden gefunden hatten, der von der Russischen Föderation auf dem Weg nach Tunesien war. Der Verdächtige wurde festgenommen, weil er keine CITES-Bescheinigungen besaß und überdies gegen IATA-Bestimmungen (Richtlinien im Flugverkehr zum Transport von Lebendtieren) verstoßen hatte (TRAFFIC Bulletin Bd. 19, Nr. 1, 2001). Im Mai 2001 beschlagnahmten Zollbeamte in Belgien neun lebende Afrikanische Dornschwänze Uromastyx acanthinurus (EU Anhang B/CITES Anhang II), eine Maurische Landschildkröte Testudo graeca (EU Anhang A/CITES Anhang II), zwei lebende Skorpione sowie eine Anzahl an Kakteen (EU Anhang B/CITES Anhang II), die sich im Handgepäck von drei, aus Tunesien heimgekehrten, Belgiern befunden hatten (TRAFFIC Bulletin Bd. 19, Nr. 1, 2001). Im Dezember 2001 wurden zwei Slowaken in Südafrika wegen Verstoßes gegen die nationale Naturschutzverordnung verurteilt. In ihrem Gepäck waren 113 Afrikanische Schnabelbrustschildkröten Chersina angulata (EU Anhang B/CITES Anhang II) gefunden worden. Die beiden Männer waren im November 2001 aufgegriffen worden, als man beobachtet hatte, wie sie am Rand einer Landstraße eine Schildkröte aufsammelten. Daraufhin entdeckte die Polizei zwei Koffer voller Schnabelbrustschildkröten (Environmental News Service, Dezember 2001). Im Jahr 2001 beschlagnahmten Zollbeamte auf dem Warschauer Flughafen 649 lebende Maurische Landschildkröten Testudo graeca (EU Anhang A/CITES Anhang II) und Ägyptische Landschildkröten Testudo kleinmanni (EU Anhang A/CITES Anhang I), die zwei aus Syrien kommende Litauer hatten einführen wollen. Die Tiere wurden in kleinen Käfigen transportiert, die sich in Plastiktüten im Handgepäck befanden. CITES-Bescheinigungen konnten nicht vorgewiesen werden (TRAFFIC Bulletin Bd. 19, Nr. 1, 2001). Am 21. Januar 2004 fing die tschechische Umweltbehörde auf dem Prager Flughafen eine große Anzahl von Reptilienarten ab, die sich im Besitz eines von einer "Urlaubsreise" aus Indonesien heimkehrenden Tschechen befanden. In dessen Gepäck fanden die Beamten insgesamt 115 Reptilien, darunter insgesamt 22 Smaragdwarane Varanus prasinus und Bindenwarane Varanus salvatorii, 19 Grüne Baumpythons Morelia viridis (EU Anhang B/CITES Anhang II), 55 Madagassische Strahlenschildkröten Geochelone radiata (EU Anhang A/CITES Anhang I), sechs Madagassische Spinnenschildkröten Pyxis arachnoides (EU Anhang B/CITES Anhang II) sowie drei Flachrücken-Spinnenschildkröten Pyxis planicauda (EU Anhang A/CITES Anhang I). Alle genannten Arten kommen nur auf Madagaskar vor. Die Strahlenschildkröte und die Flachrücken-Spinnenschildkröte sind im CITES Anhang I gelistet und dürfen nicht kommerziell gehandelt werden. Der Tscheche wurde freigelassen, doch wird der Fall von der Polizei weiter untersucht (Jan Kucera, tschechische CITES Vollzugsbehörde, Mitt. an TRAFFIC Europe-Central Eastern Europe, Februar 2004). Erwachsene Exemplare der Strahlenschildkröte und der Flachrücken-Spinnenschildkröte können bei Endverbrauchern in der EU Preise von mehr als 5.000 Euro erzielen, während die Spinnenschildkröte immerhin noch 2.000 Euro einbringen kann (Aulyia und Berkhoudt, in prep.). Ausgewählte Beschlagnahmungen von Kaviar von Störarten in den Beitrittsstaaten und EU-Mitgliedsstaaten Im November 1999 wurden drei Männer für schuldig befunden, Kaviar von Polen in die USA eingeschmuggelt zu haben. Die Männer hatten CITES-Bestimmungen missachtet und Fluglinienpersonal, das sich nicht im Dienst befand, bestochen, mit Kaviardosen bestückte Koffer in die USA zu schmuggeln. Im Oktober 1998 durchsuchten Bundesbeamte, die einen anonymen Hinweis bekommen hatten, in den USA ein aus Polen kommendes Flugzeug und nahmen sieben Kuriere fest, deren 16 Koffer 450 kg Kaviar enthielten; weitere 450 kg wurden später in der Wohnung eines der Verdächtigen beschlagnahmt. Untersuchungsbeamte fanden heraus, dass zwischen dem 1. April und dem 3. November 1998 eine Handelsgesellschaft, die laut Import/Export-Deklarationen (aktenkundig bei der USFWS) in diesem Zeitraum legal 38 kg Kaviar importiert hatte, 9.450 kg aber in den Verkauf bringen konnte (TRAFFIC Bulletin Bd. 18, Nr. 2, 2000).

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Zwischen Oktober 1998 und Juni 1999 wurden auf dem britischen Flughafen Heathrow (London) verschiedentlich erhebliche Mengen von Kaviar beschlagnahmt. Die größte Ladung umfasste 350 kg, die anderen jeweils 35 kg, 35 kg, 36 kg, 2,5 kg, 40 kg und 25 kg. Die festgenommenen Passagiere waren aus dem Iran, der Türkei und Dubai eingereist (TRAFFIC Bulletin Bd. 18, Nr. 1, 1999). Im Januar und März 2001 beschlagnahmten CITES-Zollfahnder in Heathrow 18 bzw. 120 kg Kaviar, die auf postalischem Weg aus Dubai eingetroffen und für Großbritannien bestimmt waren (TRAFFIC Bulletin Bd. 19, Nr. 1, 2001). Im Verlauf des Jahres 1998 wurden in Deutschland auf dem Flughafen Frankfurt/Main bei zwölf verschiedenen Anlässen insgesamt 425 kg Kaviar, deklariert als Frachtgut, beschlagnahmt. Die größte Einzelladung kam aus Israel und wog 251 kg. Die anderen Lieferungen stammten hauptsächlich aus der Russischen Föderation, Kasachstan und Aserbeidschan. Im selben Zeitraum wurde fünfzigmal Passagiergepäck beschlagnahmt, das insgesamt 108 kg Kaviar enthielt (TRAFFIC Bulletin Bd. 18, Nr. 1, 1999). Am 10. April 2000 beschlagnahmten deutsche Zollbeamte in Hamburg und Frankfurt/Main 264 kg Kaviar und verhafteten drei Iraner. Der Kaviar, der Angaben zufolge aus der Russischen Föderation stammte, wurde in 250-g-Dosen transportiert. Die Beschlagnahmung konnte erfolgen, nachdem die Zollfahnder eine fiktive Firma eingerichtet hatten, um den Verkäufern eine Falle zu stellen (TRAFFIC Bulletin Bd. 18, Nr. 3, 2000). Im November 2003 fasste die Zollfahndung von Köln in Deutschland einen polnischen Lastwagenfahrer, der auf einem Lkw-Abstellplatz einem Mittelsmann 48 kg russischen Kaviar übergab. Beide Männer wurden festgenommen und die Untersuchungen zu diesem Fall fortgesetzt. Im Dezember 2003 hielten Zollbeamte in Norddeutschland einen litauischen Lkw-Fahrer an und entdeckten unter dem Sitz und in anderen Verstecken 27 kg Kaviar. Zusätzlich hatte der Fahrer noch 97,5 kg illegal eingeführten Tabak in den Vorderrädern versteckt. Im November 2003 konnten Zollbeamte in Deutschland in einem aus der Türkei gekommenen Container 354 Dosen illegal eingeführten Kaviars entdecken, insgesamt 177 kg. Die Ladung war als „Zellstoff“ deklariert worden, zog jedoch wegen ihres durchdringenden Geruchs die Aufmerksamkeit der Beamten auf sich. Deutsche Vollzugsbehörden bemerkten auch, dass russischer Kaviar in zunehmendem Maß illegal über das Internet angeboten wird. Hausdurchsuchungen in Nordrhein-Westfalen führten zur Beschlagnahme von 10 kg Kaviar. Es wird angenommen, dass dieser Kaviar z. T. aus der Russischen Föderation über Polen nach Deutschland eingeschmuggelt und auf Flohmärkten gekauft worden war. Der im November und Dezember 2003 in vier Fällen mit einer Gesamtmenge von 235 kg beschlagnahmte Kaviar hatte einen geschätzten Wert von mehr als 250.000 Euro (Anon., 2003).

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Weitere Informationen bei: TRAFFIC Europe 90 Boulevard Emile Jacqmain 1000 Brüssel Belgien Telefon: (+32) 2 343 82 58 Fax: (+32) 2 343 25 65 E-mail: [email protected] WWF / TRAFFIC Deutschland Rebstoecker Str. 55 60326 Frankfurt am Main Deutschland Telefon: (+49) 69 79144 0 Fax: (+49) 69 617221 E-mail: [email protected]

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TRAFFIC, das Netzwerk zur Beobachtung des Artenhandels, will mit seiner Arbeit dafür sorgen, dass der Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten den Erhalt der Arten in der Natur nicht gefährdet. Das Programm unterhält Büros in den meisten Teilen der Welt und arbeitet eng mit dem Sekretariat des Washingtoner Artenschutzübereinkommens CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) zusammen.