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Offizielles Organ: AGRBM, BRZ, DVR, DGA, DGGEF, DGRM, D·I·R, EFA, OEGRM, SRBM/DGE Krause & Pachernegg GmbH, Verlag für Medizin und Wirtschaft, A-3003 Gablitz Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie – Journal of Reproductive Medicine and Endocrinology Andrologie Embryologie & Biologie Endokrinologie Ethik & Recht Genetik Gynäkologie Kontrazeption Psychosomatik Reproduktionsmedizin Urologie Indexed in EMBASE/Excerpta Medica/Scopus www.kup.at/repromedizin Online-Datenbank mit Autoren- und Stichwortsuche Neuerungen im österreichischen IVF-Fonds- und Fortpflanzungsmedizingesetz sowie deren Folgerungen für die IVF-Institute Tews G, Bayr M, Ebner T, Radner A J. Reproduktionsmed. Endokrinol 2005; 2 (2), 96-101

Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie · 2020-06-19 · Aus der 1Landes-Frauen- und Kinderklinik, IVF-Abteilung, Linz, der 2Universität Linz, Institut für Gesellschafts-

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Offizielles Organ: AGRBM, BRZ, DVR, DGA, DGGEF, DGRM, D·I·R, EFA, OEGRM, SRBM/DGE

Krause & Pachernegg GmbH, Verlag für Medizin und Wirtschaft, A-3003 Gablitz

Journal für

Reproduktionsmedizin und Endokrinologie– Journal of Reproductive Medicine and Endocrinology –

Andrologie • Embryologie & Biologie • Endokrinologie • Ethik & Recht • Genetik Gynäkologie • Kontrazeption • Psychosomatik • Reproduktionsmedizin • Urologie

Indexed in EMBASE/Excerpta Medica/Scopus

www.kup.at/repromedizinOnline-Datenbank mit Autoren- und Stichwortsuche

Neuerungen im österreichischen IVF-Fonds- und

Fortpflanzungsmedizingesetz sowie deren Folgerungen für

die IVF-Institute

Tews G, Bayr M, Ebner T, Radner A

J. Reproduktionsmed. Endokrinol 2005; 2 (2), 96-101

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42. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz,mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird, geändertwird (IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das IVF-Fonds-Gesetz, BGBl. I Nr. 180/1999, wird wiefolgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift ein-gefügt:„Begriffsbestimmungen§ 1a (1) Als Paar im Sinne dieses Bundesgesetzes sindzwei in Ehe oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaftlebende Personen zu verstehen.(2) Eine im Sinne dieses Bundesgesetzes erfolgreichherbeigeführte Schwangerschaft besteht, wenn einebildlich dokumentierte Schwangerschaft frühestens abder fünften Woche nach Embryotransfer nachgewie-sen wird.(3) Der Beginn eines durch den Fonds mitfinanziertenVersuches ist die erstmalige Verordnung oder Verabrei-

Eingegangen: 23.02.2005; akzeptiert nach Revision: 31.03.2005Aus der 1Landes-Frauen- und Kinderklinik, IVF-Abteilung, Linz, der 2Universität Linz, Institut für Gesellschafts- und Sozialpolitik und der 3Landes-Frauen- und Kinderklinik, Abteilung für Gynäkologie, LinzKorrespondenzadresse: Univ.-Doz. Dr. Gernot Tews, Landes-Frauen- und Kinderklinik Linz, IVF-Abteilung, Lederergasse 47, A-4020 Linz;E-Mail: [email protected]

Neuerungen im österreichischen IVF-Fonds- undFortpflanzungsmedizingesetz sowie deren

Folgerungen für die IVF-InstituteG. Tews1, A. Radner2, T. Ebner1, M. Bayr3

Seit dem 01.01.2000 regelt in Österreich das IVF-Fonds-Gesetz zusammen mit dem Fortpflanzungsmedizingesetz das Geschehen in der Reproduktions-medizin. Im Vergleich mit umliegenden Staaten, insbesondere Deutschland, darf der Mediziner mit den Gegebenheiten durchaus zufrieden sein.Auf der einen Seite werden Medizin und Labortätigkeit in ihrem Wirken um das Wohl der Patienten nicht entscheidend eingeschränkt, auf deranderen Seite werden aber doch entscheidende ethisch-moralische Gesichtspunkte berücksichtigt. So ist es auf der einen Seite möglich, so vieleOozyten, wie für einen Zyklus sinnvoll ist, zu befruchten. Auf der anderen Seite sind Leihmutterschaften jedoch verboten.

Mit 30.04.2004 wurde in Österreich das IVF-Fonds-Gesetz, das hauptsächlich die finanzielle Unterstützung der betroffenen Paare regelt, inmehreren entscheidenden Punkten abgeändert. Positiv zu vermerken ist, daß die wichtigen Sterilitätsfaktoren Endometriose und PCOS (PolycystischesOvarsyndrom) zukünftig ebenfalls einen Grund für die Unterstützung darstellen, auf der anderen Seite wurde der Zustand nach Tubenligatur undVasektomie aus der Unterstützungsliste wiederum herausgenommen. Das abgeänderte Fortpflanzungsmedizingesetz (Änderung: 30.12.2004) re-gelt sowohl die Aufbewahrung von Ei- und Samenzellen, die nun bis auf Widerruf oder lebenslang aufbewahrt werden dürfen, als auch dieZeitdauer der Embryo-Konservierung, wobei nun dieses Zeitfenster von 1 auf 10 Jahre ausgedehnt worden ist. Gleichzeitig wurde auch die Anwendungder Fortpflanzungsmedizin bei Übertragungsgefahr von schweren Infektionskrankheiten legalisiert. Tatsächlich sind jedoch bei näherer Betrach-tung Fragen offen geblieben bzw. Ungerechtigkeiten vorhanden. So ist nach Meinung des Autors die Definition einer erfolgreichen Schwanger-schaft, die weitere 4 unterstützte Versuche nach sich zieht, nur unzureichend geklärt. Auch die Bedingung, eine Endometriose in jedem Fall durcheine histologische Untersuchung zu bestätigen, wird in vielen Fällen unnotwendige Zweitoperationen möglich machen. Die vorliegende Arbeitsoll wichtige Punkte einer kritischen Betrachtung unterziehen, ohne den positiven Aspekt der Gesetzesnovelle in Frage zu stellen.

Schlüsselwörter: Gesetzliche Aspekte, IVF, ICSI

Changes in the Austrian Legislation Concerning the “IVF-Fonds-Gesetz” and “Fortpflanzungsmedizingesetz” – Possible Consequences for theIVF-Institutes. Since January 1st, 2000 the “IVF-Fonds-Gesetz” together with the “Fortpflanzungsmedizingesetz” regulate the topic of reproductivemedicine in Austria. Compared to neighbouring countries, particularly Germany, the clinician faces satisfactorily conditions. On the one handclinical and laboratory work in order to serve the benefit of the patient is not very much limited, and on the other hand important ethic and moralaspects are considered. So it is possible to fertilize as many oocytes per cycle as considered appropriate, whereas surrogacy is prohibited.

Since April 30th, 2004 the Austrian IVF-Fonds-Gesetz, mainly regulating financial coverage of affected couples, was changed in several majorpoints. A positive aspect is, that endometriosis and PCO (polycystic ovarian syndrome) will be financially supported, however tubal ligation andvasectomy will not be covered anymore. The modified “Fortpflanzungsmedizingesetz” (30.12.2004) regulates storage of cryopreserved oocytesand spermatozoa, which are now allowed to be stored lifelong or until revoked, as well as the duration of embryo storage, which now has beenextended from one to ten years. At the same time application of the “Fortpflanzungsmedizingesetz” in the presence of transmissible infectiousdiseases has been legalized. In fact, some aspects remain undiscussed and certain injustices still exist. One matter of controversial discussion is theterm “successful pregnancy”, as a prerequisite for 4 additional supported cycles. In addition, the binding requirement to confirm the diagnosis“endometriosis” histologically will lead to unnecessary operations. The present paper is about to critically reflect these major points withoutquestioning the positive aspects of this amendment. J Reproduktionsmed Endokrinol 2005; 2 (2): 96–101.

Key words: legal aspects, IVF, ICSI

Gesetzestext der Novelle über das IVF-Fonds-Gesetz*Entscheidende Passagen für die ärztliche Tätigkeit sind fettgedruckt

(http://www.ris.bka.gv.at/auswahl/)

* Für die Richtigkeit der Wiedergabe der Gesetzestexte kann vomVerlag keine Gewähr übernommen werden.

For personal use only. Not to be reproduced without permission of Krause & Pachernegg GmbH.

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chung von Arzneimitteln im Zusammenhang mit derIn-vitro-Fertilisation durch einen Vertragspartner desFonds unter Beachtung des mit dem Fonds geschlosse-nen Vertrages.(4) Das Ende eines durch den Fonds mitfinanziertenVersuches ist der Nachweis

1. einer bildlich dokumentierten eingetretenenSchwangerschaft frühestens ab der fünften Wo-che nach Embryotransfer,

2. des Endes einer Schwangerschaft vor diesemZeitpunkt,

3. einer dokumentierten Eileiterschwangerschaftoder

4. einer nicht eingetretenen Schwangerschaft.“

2. § 2 Abs. 1 lautet:„(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit undFrauen ist ein Fonds zur Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation (im Folgenden kurz „Fonds“ genannt) ein-zurichten. Der Fonds hat Rechtspersönlichkeit undwird vom Bundesminister für Gesundheit und Frauenim Einvernehmen mit dem Bundesminister für sozialeSicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ver-treten.“

3. § 2 Abs. 3 lautet:„(3) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr einen Voran-schlag und einen Rechnungsabschluß, der jedenfallsaus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zumEnde des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbe-richt zu verfassen und dem Bundesminister für Gesund-heit und Frauen sowie dem Bundesminister für sozialeSicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vor-zulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.“

4. § 3 lautet:„§ 3 (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durchÜberweisungen

1. aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,2. der Krankenversicherungsträger,3. der Krankenfürsorgeeinrichtungen,4. des Verbands der Versicherungsunternehmen

Österreichs und5. mit deren Einverständnis sonstiger privater Ver-

sicherungsunternehmen.(2) Die Mittel zur Kostentragung nach § 2 Abs. 2 sind

1. zu 50 % aus dem Ausgleichsfonds für Familien-beihilfen und

2. zu 50 % durcha) die Krankenversicherungsträger im Wege des

Hauptverbandes der österreichischen Sozial-versicherungsträger,

b) die Krankenfürsorgeeinrichtungen,c) den Verband der Versicherungsunternehmen

Österreichs oderd) mit deren Einverständnis sonstige private

Versicherungsunternehmenaufzubringen. Die Aufteilung der von den Kranken-versicherungsträgern, den Krankenfürsorgeeinrichtun-gen und dem Verband der VersicherungsunternehmenÖsterreichs und sonstigen Versicherungsunternehmenaufzubringenden Mittel hat den jeweiligen Fällen, indenen eine Mitfinanzierung durch den Fonds erfolgt,zu entsprechen.(3) Die Überweisung durch den Ausgleichsfonds fürFamilienbeihilfen, die Krankenversicherungsträger, die

Krankenfürsorgeeinrichtungen, den Verband der Versi-cherungsunternehmen Österreichs und sonstige Versi-cherungsunternehmen hat innerhalb von vier Wochennach Antragstellung durch den Fonds zu erfolgen. DerAntrag hat den Nachweis über die Angemessenheit deran den Fonds zu überweisenden Beträge und über dieFälligkeit zu enthalten.(4) Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Seine Mit-tel sind derart anzulegen, daß sie zur Deckung des Auf-wands jederzeit herangezogen werden können.“

5. § 4 samt Überschrift lautet:„Anspruchsvoraussetzungen§ 4. (1) Ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2besteht

1. bei Sterilität der Fraua) tubaren,b) durch Endometriose bedingten oderc) durch polyzystisches Ovar bedingtenUrsprungs oder

2. bei Sterilität des Mannes.(2) Der Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2besteht für höchstens vier Versuche pro Paar. Soferneiner dieser Versuche erfolgreich beendet und eineSchwangerschaft im Sinne des § 1a Abs. 2 herbei-geführt wurde, besteht ab diesem Versuch ein An-spruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 für vier wei-tere Versuche. Gleiches gilt, wenn eine Schwanger-schaft durch einen nicht fondsfinanzierten Versuchherbeigeführt wurde, sofern das Paar eindeutig nach-weist, daß die Schwangerschaft durch eine IVF-Me-thode zustande kam.(3) Der Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2besteht nicht, wenn die Sterilität die beabsichtigte Fol-ge eines von der Frau bzw. vom Mann gewünschtenEingriffs ist.(4) Voraussetzung für den Anspruch auf Kostentragungnach § 2 Abs. 2 ist weiters, daß zum Zeitpunkt des Be-ginns eines Versuchs einer In-vitro-Fertilisation

1. die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann das50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2. im Krankheitsfall sowohl für die Frau als auchden Mann die Leistungszuständigkeita) der gesetzlichen Krankenversicherung,b) einer Krankenfürsorgeeinrichtung,c) einer auf Grund einer Ausnahme gemäß

§ 5 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz,BGBl. Nr. 560/1978, durch einen Gruppen-vertrag abgeschlossenen privaten Kranken-versicherung oder

d) eines sonstigen privaten Versicherungsunter-nehmens und dessen Einverständnis zur Über-nahme von 50 % der Kosten gemäß § 2 Abs. 2

vorliegt und3. bei Personen, die nicht österreichische Staats-

bürger sind, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr.376, erfüllt sind.

(5) Die Kostentragung nach § 2 Abs. 2 setzt weitersvoraus, daß der Träger der Krankenanstalt

1. eine Zulassung nach § 5 Abs. 2 Fortpflanzungs-medizingesetz besitzt,

2. über einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds(§ 5) verfügt und

3. einen Behandlungsvertrag mit den in Abs. 4 ge-nannten Personen geschlossen hat, dem zumin-

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dest eine der in Abs. 1 genannten Anspruchsvor-aussetzungen zu Grunde liegt.“

6. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift ein-gefügt:„Befreiung von Abgaben, Stempel- und Rechtsgebühren§ 6a (1) Der Fonds ist von allen Abgaben mit Ausnahmeder Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.(2) Die vom Fonds ausgestellten Schriften, die von ihmabgeschlossenen Rechtsgeschäfte und die an ihn ge-richteten Eingaben sind von den Stempel- und Rechts-gebühren befreit.“

7. § 7 Abs. 1 lautet:„(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frau-en hat ein Register über die Vertragskrankenanstaltennach § 5 zu führen, das hinsichtlich Namen und An-schrift der Vertragskrankenanstalten öffentlich zugäng-lich ist.“

8. § 7 Abs. 3 lautet:„(3) Das Register hat jedenfalls gesondert für jedeVertragskrankenanstalt die Anzahl der Versuche, fürdie eine Kostentragung nach diesem Bundesgesetz(§ 2 Abs. 2) erfolgte, und die dabei erreichten Schwan-gerschaften auszuweisen. Diese Aufzeichnungen sindauch Grundlage für Qualitätssicherung und -kontrolle,die durch den Bundesminister für Gesundheit undFrauen vorzunehmen sind. Dem Bundesminister fürsoziale Sicherheit, Generationen und Konsumenten-schutz ist auch der nichtöffentliche Teil des Registerszugänglich zu machen.“

9. Nach § 7 werden folgende §§ 7a und 7b samt Über-schriften eingefügt:„Übertragung von Aufgaben§ 7a Der Fonds ist ermächtigt, externe Organisationenmit der Wahrnehmung administrativer Aufgaben zu be-trauen.

Verschwiegenheitspflicht§ 7b (1) Die Organe und das gesamte Personal des IVF-Fonds, die Mitarbeiter/innen der vom IVF-Fonds gemäߧ 7a betrauten Organisationen, die Mitarbeiter/innender die Mittel des Fonds aufbringenden Organisationensowie sämtliche in irgendeiner Form an einer In-vitro-Fertilisation beteiligte Personen sind, soweit sie nichtschon nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Ver-schwiegenheit verpflichtet sind, zur Geheimhaltungaller ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tat-sachen verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht er-

streckt sich insbesondere auf alle den Gesundheitszu-stand und die Fortpflanzungsfähigkeit betreffenden Um-stände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichenund sonstigen Verhältnisse des eine Unterstützung desIVF-Fonds beantragenden bzw. in Anspruch nehmen-den Paares, die ihnen in Ausübung ihres Berufes be-kannt geworden sind.(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

1. Mitteilungen an die Sozialversicherungsträger,die Krankenfürsorgeanstalten, den Familien-lastenausgleichsfonds, den Verband der Versi-cherungsunternehmen Österreichs, sonstige Ver-sicherungsunternehmen sowie an die gemäߧ 7a betrauten Organisationen in dem Umfang,als sie für die Empfänger/innen zur Wahrneh-mung der ihnen übertragenen Aufgaben einewesentliche Voraussetzung bilden, erforderlichsind,

2. das durch die Offenbarung des Geheimnissesbedrohte Paar die Auskunft gebende Person vonder Geheimhaltung entbunden hat oder

3. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art undInhalt zum Schutz höherwertiger Interessen deröffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechts-pflege unbedingt erforderlich ist.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch insoweitnicht, als die für die Honorar- oder Arzneimittelabrech-nung gegenüber den Krankenversicherungsträgern,IVF-Zentren und Apotheken erforderlichen Unterlagenzum Zweck der Abrechnung, auch im automations-unterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmenüberlassen werden.(4) Wer der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 bis 3zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbe-stand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallendenstrafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertre-tung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zubestrafen.“

10. § 9 samt Überschrift lautet:„Vollziehung§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesministerfür Justiz,

2. hinsichtlich des § 6a der Bundesminister fürFinanzen,

3. hinsichtlich der §§ 2 und 3 der Bundesministerfür Gesundheit und Frauen im Einvernehmenmit dem Bundesminister für soziale Sicherheit,Generationen und Konsumentenschutz

betraut.“

Analyse der Gesetzesnovelle desIVF-Fonds-Gesetzes

Neben dem IVF-Fonds-Gesetz werden in Österreichfinanzielle Belange der Reproduktionsmedizin haupt-sächlich durch das Fortpflanzungsmedizingesetz gere-gelt, um so betroffenen Paaren zumindest die finanzielleLast weitgehend abzunehmen. Mit Datum vom 01.01.2000ist dieses Gesetz in Kraft getreten, das nun mit Wirkungvom 30.04.2004 in einigen wichtigen Punkte abgeändertwurde. Diese Gesetzesänderung ist im wesentlichen durch-aus sinnvoll, wobei aber einige Punkte, die Unge-rechtigkeiten mit sich bringen, auf der einen Seite nicht

behoben wurden und auf der anderen Seite erst entstan-den sind. Diese Punkte will der Autor analysieren undLösungsvorschläge einbringen.

1. In Österreich fallen hormonell bedingte Sterilitäten(z. B. Corpus-luteum-Insuffizienz, Anovulationen), diedurch Hormongaben mit nachfolgendem Verkehr aufnatürliche Art behandelt werden können, in die Leis-tungen der Sozialversicherungen, wodurch für diePatientinnen bis auf die Rezeptgebühr keine Kostenentstehen. Maßnahmen der In-vitro-Fertilisation wer-den durch den IVF-Fonds von den Kosten her zu 70 %abgefangen, wodurch für die betroffenen Paare eben-

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falls eine deutliche Kostenentlastung entsteht. Leiderwurden schon im Jahre 2000 jene Patienten verges-sen, die bei geringer männlicher Infertililtät mittelsInsemination behandelt werden, wobei einer derarti-gen Behandlung durchaus noch eine Bedeutung zu-kommt [1]. Während in Deutschland auf diese Patien-ten sehr wohl Rücksicht genommen wird, werden inÖsterreich derartige Fälle seit jeher nicht unterstützt.Finanziell würde dem Staat die zusätzliche Herein-nahme von 4 Inseminationsversuchen wohl kaummehr Geld kosten, da die finanzielle Unterstützunghier im Vergleich zu ICSI deutlich geringer wären undviele Fälle mit Erreichen einer Schwangerschaft fürIVF/ICSI wegfielen. Der Vorschlag an den Gesetzge-ber lautet daher, unabhängig von nachher notwendi-gen ICSI-Versuchen bei gegebener Indikation im Vor-feld für 4 Inseminationsversuche aufzukommen, wo-bei hier die Kosten, allerdings auch die Erfolgsquotepro Versuch, etwa ein Drittel von ICSI wären.

2. Wie auch in anderen Staaten, wird in Österreich ausfinanziellen Gründen nur eine begrenzte Anzahl vonVersuchen finanziell unterstützt (70 % der Kosten),nämlich insgesamt vier. Gelingt es, während dieserVersuche zu einer Schwangerschaft zu kommen, un-terstützt der Staat bei erneutem Kinderwunsch wiede-rum 4 Versuche bis zum Erreichen einer Schwanger-schaft. Leider bringt es die Natur mit sich, daß nichtalle Schwangerschaften mit einer Geburt enden, son-dern ein Teil einen Abortus bzw. eine Fehlgeburt mitsich bringt. In den Ausführungsbestimmungen wirdnun verlangt, daß die Definition einer erfolgreich her-beigeführten Schwangerschaft eine positive Herzak-tionen ab der 5. Woche nach Embryotransfer (bildlichdokumentiert) beinhaltet, auch wenn beispielsweise3 Tage später ein missed Abortus festgestellt wird. Istdiese Voraussetzung gegeben, werden erneut 4 Versu-che unterstützt. Ist jedoch nur ein Fruchtsack ohneEmbryo oder ein Embryo ohne Herzaktion sichtbar,wird dieser Versuch als Fehlversuch gewertet unddamit nur als einer von insgesamt 4 zu unterstützen-den. Unlogisch ist auch die Bestimmung, zwar eineSchwangerschaft ohne Herzaktion nicht zu werten,jedoch eine Tubarschwangerschaft als erfolgreicheGravidität zu deuten, die erneut den Anspruch auf4 weitere Versuche begründet. Hier wäre der Vor-schlag, daß es reichen müßte, nach dem Versuch eineSchwangerschaft, bildlich dokumentiert, das heißtmit Fruchtsack oder die EU (Extrauteringravidität),festzustellen.

3. Die Detailregelung bezüglich dem PCO-Syndrom istdurchaus vorbildlich gelöst. Der IVF-Fonds verlangtden Nachweis polyzystischer Ovarien, die chroni-sche Anovulation und die funktionelle Sterilität. Daßein PCO-Syndrom nicht primär eine IVF-Indikationist, gilt als unbestritten. Die zuerst konservative Be-handlung ist jedoch durch das Fortpflanzungsmedi-zingesetz 1992 insofern vorgeschrieben, als vor einerreproduktionsmedizinischen Technik, wie IVF, ICSIetc., erst alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpftsein müssen. Allerdings gibt es selten, aber doch,Frauen, die auf sehr niedrige Gonadotropindosen zuheftig ansprechen, ohne daß definitionsgemäß einPCO vorliegt, und denen mit einer „Rescue-IVF“ zurVermeidung von höhergradigen Mehrlingsschwanger-schaften geholfen wäre [2]. Vielleicht wäre auchdaran zu denken, den Begriff der chronischen Anovu-

lation durch den Begriff der Corpus luteum-Insuffizi-enz zu ergänzen.

4. Etwas problematischer ist die Situation bei Vorliegeneiner Endometriose. Auch hier sollten selbstredendalle anderen Formen der Sterilitätstherapie ausge-schöpft sein, bevor zur IVF geschritten wird. Aller-dings ist aus Sicht des Autors die Anspruchvoraus-setzung insofern mißlungen, als daß der Fonds nichtnur die funktionelle Sterilität, sondern auch den histo-logischen Nachweis der Endometriose verlangt, ob-wohl eine sehr hohe Korrelation zwischen der opti-schen Diagnostik durch die Laparoskopie und demhistologischen Befund besteht [3]. Die gängige Praxiszeigt jedoch, daß der histologische Befund seitens deszuweisenden Krankenhauses sehr oft nicht vorliegt,andererseits fast immer eine Bilddokumentation bei-gebracht wird. Es ist aus Sicht des Autors der Patientinnun sehr schwer zumutbar, sich nur wegen einer Be-griffbestimmung des Fonds nochmals einer Operationmit all den möglichen, wenn auch seltenen, Kompli-kationen zu unterziehen. Weiters sind auch Folgepro-zesse gegenüber den peripheren Abteilungen zu be-fürchten, die naturgemäß diese Bestimmung der obli-gaten histologischen Befundung nicht kennen und sodurch Unwissenheit den Patienten potentiell einenSchaden (bei Ablehnung durch den IVF-Fonds) zufü-gen. Die Forderung könnte dadurch entschärft wer-den, als die Muß- durch eine Soll-Bestimmung ersetztwird.

5. In Österreich entstehen durch die Möglichkeit, meh-rere Eizellen zu befruchten, gelegentlich überzähligeEmbryonen, die eingefroren und später einem Kryo-Zyklus zugeführt werden. In 1 % aller Zyklen werdenaufgetaute Embryonen verwendet, die wiederum eineSchwangerschaftsrate von knapp über 10 % haben.Dadurch, daß dieser Zyklus relativ preisgünstig istund nur den Bruchteil eines Vollversuches kostet, ent-schließen sich viele Patienten, diesen Versuch privatzu bezahlen, um keinen IVF-Fonds-Versuch zu opfern.Die Weisung der Fonds-Behörde, auch diese Kryo-Versuche jedenfalls über den Fonds zu verrechnen, istnach Meinung des Autors rechtswidrig und greift un-zulässig in einen Privatvertrag zwischen Anstalt undPatientin ein. Eine sinnvolle Lösung wäre darin zufinden, daß Kryo-Zyklen generell nicht mehr als Ver-such zu zählen sind und die daher immer wiedereingeschoben werden könnten. Finanziell gesehenhätte dies auf den Fonds durch die niedrigen Grund-kosten und die geringe Häufigkeit nur wenig Auswir-kung.

6. Mit dem neuen IVF-Fonds-Gesetz wird die bisherigeUnterstützung für Paare eingestellt, die aus eigenerEntscheidung sich früher für eine Sterilisation ent-schieden. Gegen diese Neuerung kann wenig einge-wendet werden, insbesondere auch deswegen nicht,da bisherige Verpflichtungen eines Behandlungsbe-ginns vor dem 30. April 2004 vom IVF-Fonds weiterwahrgenommen werden, und dies für alle 4 eventuellnotwendigen Behandlungszyklen. Erst Wünsche vonsterilisierten Personen nach IVF, die ab 01.05.2004geäußert werden, fallen nicht mehr in die Unterstüt-zung. Noch nicht juristisch ausdiskutiert sind Fälle,wo sich Patienten vor einem IVF-Wunsch einer erfolg-losen Rückoperation unterzogen. Derzeit werdenvom IVF-Fonds derartige Unterstützungen abgelehnt.

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Interessanterweise gibt es einige Fälle, wo Personennach Sterilisationen neue Partner gefunden haben,die einen durch Krankheit erworbenen Sterilitätsfak-tor aufweisen. In diesem Fall ist dann nicht die sterili-sierte Person Patient und daher zu unterstützen, son-dern eben der Partner. Das könnte daher auch zu derKonstellation führen, daß ein Mann nach Vasektomieeine Frau mit tubarem Faktor findet, wobei hier eineIVF-Unterstützung zum Tragen käme. Allerdings wird

durch die Vasektomie eine ICSI notwendig sein, diewiederum nicht unterstützt wird. Auf der anderen Sei-te sind in Österreich aus berechtigtem Grund Zuzah-lungen jeglicher Art verboten. Nachdem jedoch auchdem Institut nicht zugemutet werden kann, für die er-höhten Kosten der ICSI aufzukommen, wäre in die-sem speziellen Fall doch an eine Zuzahlung zu den-ken. Der IVF-Fonds hat sich im übrigen im Februar2005 dieser Rechtsansicht angeschlossen.

163. Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungs-medizingesetz geändert wird (Fortpflanzungsme-dizingesetz-Novelle 2004 – FMedGNov 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel IÄnderung des FortpflanzungsmedizingesetzesDas Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992,zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 und 3 lauten:„(2) Sie ist ferner nur zulässig, wenn nach dem Standder Wissenschaft und Erfahrung alle anderen mögli-chen und zumutbaren Behandlungen zur Herbeifüh-rung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehrerfolglos gewesen oder aussichtslos sind oder ein Ge-schlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwanger-schaft den Ehegatten oder Lebensgefährten wegen derernsten Gefahr der Übertragung einer schweren Infek-tionskrankheit auf Dauer nicht zumutbar ist.(3) Samen, Eizellen, Hoden- oder Eierstockgewebe dür-fen auch für eine künftige medizinisch unterstützteFortpflanzung entnommen und aufbewahrt werden,wenn ein körperliches Leiden oder dessen dem Standder Wissenschaft entsprechende Behandlung eine ern-ste Gefahr bewirkt, daß eine Schwangerschaft nichtmehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt wer-den kann.“

2. In § 6 Absatz 1 wird das Wort „Krankenpflegefach-dienst“ durch die Worte „gehobenen Dienst für Ge-sundheits- und Krankenpflege“ ersetzt.

3. Dem § 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Die Zustimmung beider Ehegatten oder Lebens-gefährten darf zum Zeitpunkt der Einbringung vonSamen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen inden Körper der Frau nicht älter als ein Jahr sein.“

4. § 17 lautet:„§ 17 (1) Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstock-gewebe dürfen nur in einer nach § 5 Abs. 2 zugelas-senen Krankenanstalt, Samen auch durch einen Fach-arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der eineMeldung gemäß § 5 Abs. 1 erstattet hat, entnommenund bis auf Widerruf oder bis zum Tod der Person, vonder sie stammen, aufbewahrt werden. Entwicklungs-fähige Zellen dürfen nur bis auf Widerruf der Frau, vonder die Eizellen stammen, oder bis zum Tod eines derEhegatten oder Lebensgefährten, höchstens jedochzehn Jahre in einer nach § 5 Abs. 2 zugelassenen Kran-kenanstalt aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hatdem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zuentsprechen.(2) Samen, Eizellen, Hoden- und Eierstockgewebe, diefür eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ver-wendet werden sollen oder verwendet werden sollten,sowie entwicklungsfähige Zellen dürfen nur einer nach§ 5 Abs. 2 zugelassenen Krankenanstalt, Samen aucheinem zur selbständigen Berufsausübung berechtigtenFacharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, dereine Meldung nach § 5 Abs. 1 erstattet hat, überlassenwerden. Die Überlassung von Samen, Eizellen, Hoden-und Eierstockgewebe ist nur mit schriftlicher Zustim-mung der Person, von der sie stammen, und die Über-lassung entwicklungsfähiger Zellen nur mit schriftli-cher Zustimmung beider Ehegatten oder Lebensgefähr-ten zulässig. § 3 bleibt unberührt.“

Artikel IISchluß- und ÜbergangsbestimmungenArtikel V des Bundesgesetzes, mit dem Regelungenüber die medizinisch unterstützte Fortpflanzung getrof-fen (Fortpflanzungsmedizingesetz – FMedG) sowie dasallgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz unddie Jurisdiktionsnorm geändert werden, BGBl. Nr. 275/1992, wird wie folgt geändert:

Absatz 8 hat zu lauten:„(8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sinddie Bundesministerin für Justiz und die Bundesmini-sterin für Gesundheit und Frauen betraut.“

Gesetzestext der Novelle über das Fortpflanzungsmedizingesetz*Entscheidende Passagen für die ärztliche Tätigkeit sind fettgedruckt

(http://www.ris.bka.gv.at/auswahl/)

* Für die Richtigkeit der Wiedergabe der Gesetzestexte kann vomVerlag keine Gewähr übernommen werden.

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Analyse der Gesetzesnovelle desFortpflanzungsmedizingesetzes

§ 2 Abs 2 bedeutet nunmehr, daß der Einsatz der Fort-pflanzungsmedizin sowohl bei Infektionen mit dem HIV-Virus als auch beispielsweise mit dem Hepatitis B-Virusin Österreich legalisiert wurde. Allerdings heißt das indiesem Fall nicht, daß damit die Unterstützung des Steu-erzahlers durch die IVF-Fonds-Unterstützung erfolgt.

Weiters fordert § 8, daß die Zustimmungserklärung zueiner reproduktionsmedizinischen Maßnahme von bei-den Partnern nicht älter als ein Jahr alt sein darf.

§ 17 Abs. 1 stellt in der österreichischen Gesetzgebunginsofern einen Fortschritt dar, als Samenzellen und Ho-dengewebe, hinkünftig aber auch Eizellen oder Eier-stockgewebe entweder bis zum Widerruf der Person, vondem das Material stammt bzw. bis zu dessen Tod, aufbe-wahrt werden kann.

Embryonen, die im Gesetzestext als entwicklungsfähigeZellen tituliert werden, dürfen nur bis zum Widerruf derFrau oder bis zum Tod eines der Partner aufbewahrt wer-den. Der Mann kann somit laut Gesetzestext zwar dasVerwerfen der Embryonen nicht verhindern, durch Ver-weigerung seiner Zustimmung sehr wohl aber das Einset-zen dieser. Hier könnte es bei zerrütteten Partnerschaftenzu Dissonanzen kommen.

Eine gewisse Erleichterung für den täglichen Betriebbringt sicherlich § 17 Abs. 2 mit sich, der nunmehr dieÜberlassung von Samenzellen an andere Ärzte erlaubt(Frauenärzte mit jährlicher Meldung an den Landes-

hauptmann) als auch die Überlassung von Embryoneninnerhalb der zugelassenen Institute.

Zusammenfassend gesagt kann in Österreich sowohl derPatient als auch der Arzt mit der legistischen Situation zu-frieden sein. Insbesondere durch die nicht so einschnei-dende Maßnahme, nur 3 Eizellen zu befruchten, sind dieErfolgsquoten hier etwa 5–10 % höher. Dies wiederumführt nicht nur zu einer niedrigeren finanziellen Bela-stung, sondern auch zu einem niedrigeren Mehrlings-risiko und niedrigeren Operationsrisiken pro Schwanger-schaft. Trotzdem wäre durch konsequenteres Durchden-ken und eventueller Änderung einiger Bestimmungennoch einiges zu verbessern, so unter anderem die unein-heitliche Meldestruktur. Auf der einen Seite werden allefondsunterstützten Versuche gemeldet, hier jedoch ohneverpflichtende Geburtenzahlen. Andererseits besteht diegesetzliche Verpflichtung, nicht nur die Fonds-Versuche,sondern auch die Privatversuche dem Landeshauptmannzu melden. Nachdem jedoch nur jahresbezogene Dateneinfließen, ist hier durch die durchschnittliche 9mona-tige Schwangerschaftsdauer wiederum keine brauchbareGeburtenanzahl zu bekommen.

Literatur:1. Goverde AJ, McDonnell J, Vermeider JP, Schats R, Ruttern FF,

Schoemaker J. Intrauterine insemination or in-vitro fertilization inidopathic subfertility and male subfertility: a randomised trial andcost-effectiveness analysis. Lancet 2000; 355: 13–8.

2. Fatemi HM, Platteau P, Van Steirteghem A, Devroey P. Rescue IVFand coasting with the use of a GnRH antagonist after ovulation in-duction. Reprod Biomed Online 2002; 5: 273–5.

3. Correlation of endoscopic interpretation of endometriosis withhistological verification. Clin Exp Obstet Gynecol 2004; 31: 107–9.

Page 8: Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie · 2020-06-19 · Aus der 1Landes-Frauen- und Kinderklinik, IVF-Abteilung, Linz, der 2Universität Linz, Institut für Gesellschafts-

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