30
04.08.2017 © asecos ® Ihr Partner für Sicherheit und Umweltschutz Experimental – Vortrag Lagerung von Gefahrstoffen in Laboratorien des 21. Jahrhunderts und die Risiken bei unsachgemäßer Lagerung LANDESAPOTHEKERKAMMER HESSEN SEMINAR Sicherheit und Umweltschutz für Pharmazeuten im Praktikum Dienstag 06.09.2017 - Hörsaal +5/0030 Hörsaalgebäude – Hans – Meerweinstrasse 8 Marburg

LANDESAPOTHEKERKAMMER HESSEN SEMINAR Sicherheit …€¦ · Ihr Partner für Sicherheit und Umweltschutz ... Lagerung von Gefahrstoffen in Laboratorien des 21. Jahrhunderts und die

Embed Size (px)

Citation preview

04.08.2017 © asecos®�

Ihr Partner für Sicherheit und Umweltschutz

Experimental – VortragLagerung von Gefahrstoffen in Laboratorien des 21. Jahrhunderts

und die Risiken bei unsachgemäßer Lagerung

LANDESAPOTHEKERKAMMER HESSENSEMINAR Sicherheit und Umweltschutz

für Pharmazeuten im Praktikum

Dienstag 06.09.2017 - Hörsaal +5/0030Hörsaalgebäude – Hans – Meerweinstrasse 8

Marburg

04.08.2017 © asecos®�

Ihr Referent :Thomas Pietschmann - Fachbereichsleiter Sachverständiger für Gefahrstofflagerung (BDSF)

•Wie wird was, wo geregelt ?•Gefahrstoff ?•Bei uns passiert nichts !•Gefahrendreieck, Zündquellen•Brennbare Flüssigkeiten und deren Lagerung. •Beispiele

Folgende Themen werden wir heute behandeln !

04.08.2017 © asecos®�

WER BESTIMMT UNSER HANDELN ???

und zwar mit derzeit cirka2000 Gesetzen, Erlassenund Verordnungen muss der Unternehmensbetrieb heutedurchschnittlich leben.

Der Gesetzgeber !

und natürlich Sie –der Mitarbeiter !

04.08.2017 © asecos®�

Arbeitsschutz-Gesetz (ArbSchG)

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Biostoffverordnung (BioStoffV)

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (ist zum 01.06.2015 außer Kraft gesetzt und ersetzt durch die Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen)

PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 01.Juni 2015

Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)

Arbeitssicherheits-Gesetz (ASiG)

Unfallverhütungsvorschriften: z.B. DGUV Vorschrift 2

Wichtig sind auch z.B. die TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung), TRGS 500 (Schutzmaßnahmen) und TRGS 510- neu Ausgabe Januar 2013 Fassung vom 22.01.2015 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern)

TRGS 800 neu (Brandschutzmaßnahmen) 31.1.2011 In den Texten der TRGS findet man auch immer Verweise auf weitere technische Regeln: z.B. TRGS 511 (Ammoniumnitrat) ,TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten),TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte AGW), oder TRGS 905 (Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe)

HIER EINE AUSWAHL VON WICHTIGEN GESETZEN, ERLASSEN UND VERORDNUNGEN

04.08.2017 © asecos®�

Laborrichtlinien

Seit vielen Jahren haben sich die Richtlinien für Laboratorien „Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen“ (BGI/GUV-I 850-0, früher BGR/GUV-R 120 bzw. ZH 1/119 und GUV 16.17) in der täglichen Praxis bewährt.

Der Bestimmungstext der „Richtlinien für Laboratorien“ wurde im Jahr 2000 im Rahmen des Kooperationsmodells vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) als TRGS 526 „Laboratorien“ in sein Technisches Regelwerk aufgenommen. Dabei obliegt die Fortschreibung dem Sachgebiet „Laboratorien“ des Fachbereichs „Rohstoffe und chemische Industrie“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Abstimmung mit dem Ausschuss für Gefahrstoffe.

Mit der BGI/GUV-I 850-0 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ wird dem Stand der Labortechnik, neuen Erkenntnissen aus der Laborpraxis sowie der geänderten Vorschriftenlage, insbesondere der novellierten Gefahrstoffverordnung, Rechnung getragen.

Laborrichtlinien BGI/GUV-I 850-0: „Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen“

Die jeweils aktuellen Änderungen finden sich zeitnah in der Online-Fassung. In einer Neuauflage der BGI/GUV-I 850-0 werden diese in die Druckfassung übernommen.

INSBESONDERE ZUM THEMA LABOR UND DRUCK GASE

04.08.2017 © asecos®�

ABSAUGUNG VON GEFAHRSTOFFEN = RECHTLICHE GRUNDLAGEAPOTHEKENBETRIEBSORDNUNG

ApBetrO § 4 Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume

(2) Die Apotheke muss mindestens aus einer Offizin, einem Laboratorium, ausreichend Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen.

Das Laboratorium muss mit einem Abzug mit Absaugvorrichtung oder mit einer Einrichtung, die die gleiche Funktion erfüllt, ausgestattet sein.

Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) regelt die Details des Betriebs von Apotheken (öffentliche Apotheken, Krankenhausapotheken, Not- und Zweigapotheken und Krankenhausversorgende Apotheken) in Deutschland und wurde auf Basis der Verordnungsermächtigung in § 21 Apothekengesetz erlassen.Die Apothekenbetriebsordnung ist in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden. Mit Wirkung vom 12. Juni 2012 sind erneut umfangreiche Änderungen in Kraft getreten. Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.12.2016 I 3048Hinweis: Änderung durch Art. 42 G v. 29.3.2017 I 626 (Nr.16)textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend

bearbeitetHinweis: Änderung durch Art. 11 Abs. 7 G v. 18.7.2017 I 2745 (Nr. 52) mWv 29.7.2017 noch nicht berücksichtigt

04.08.2017 © asecos®�

APOTHEKENABZÜGE) NACH DIN 12924 TEIL 4 – 2012-02

Gefahrstoffarbeitsplätze (Apothekenabzüge) Sicherer Umgang mit Chemikalien

Einfach auf Tischplatte aufstellbar

Robuste Konstruktion

Lufttechnische Prüfung durch anerkannte Prüfstelle

Serienausstattung:

Überwachungselektronik

2 Steckdosen

Arbeitsplatzleuchte

Stufenlos höhenverstellbarer Acrylglasschieber

Abluftventilator

04.08.2017 © asecos®�

Dieses Merkblatt informiert über die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichenBehältern in Apotheken. Es werden Schutzmaßnahmen beschrieben, die abhängig vonder Lagermenge und dem Gefahrenpotential, umgesetzt werden müssen, wenngeschlossene Behälter in der Apotheke aufbewahrt werden. Die in diesem Merkblattbeschriebenen Schutzmaßnahmen sind für weitere Tätigkeiten, bei denen Behältergeöffnet werden, gegebenenfalls nicht ausreichend und müssen entsprechend derGefährdungsbeurteilung neu festgelegt werden.Dieses Merkblatt richtet sich an öffentliche Apotheken mit einer durchschnittlichenLagerhaltung. Höhere Anforderungen sind an Apotheken mit einer umfangreicherenArzneimittelherstellung und einer entsprechend großen Lagermenge an entzündbarenFlüssigkeiten und anderen Gefahrstoffen entsprechend der Gefährdung zu stellen, wiez. B. bei Krankenhausapotheken. Auch die Lagerung von explosionsgefährlichenStoffen und Gemischen ist ausgenommen, da diese im Sprengstoffgesetz geregelt ist.Dieses Merkblatt wendet die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung sowie derTechnischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen inortsbeweglichen Behältern“ auf die Gegebenheiten in Apotheken an. In der TRGS 510sind die erlaubten Lagermengen sowie die Anforderungen an Lagerräume beschrieben.

Merkblatt Lagerung von Gefahrstoffen in der Apotheke vom Stand Juli 2013

Handlungsleitfaden zur TRGS 510 Über die LANDESAPOTHEKERKAMMER

Hessen

04.08.2017 © asecos®�

PRAXIS……

viel Theorie,

Darum jetzt an Sie…

5 Fragen

04.08.2017 © asecos®�

UMGANG MIT GEFAHRSTOFFEN – FRAGEN ?

Wo ist Ihr Gefahrstoff- Verzeichnis? →

Wann ist eine korrekte Gefährdungsbeurteilung → für den Bereich erstellt worden ?

Was wissen Sie über Ihre Gefahrstoffe und die Abwehr von Gefahren?

Welche Schutzmaßnahmen haben Sie ergriffen? →

Wie sind Ihre Betriebsanweisungen aufgebaut? →

04.08.2017 © asecos®�

BETRIEBSANWEISUNG DRUCKGASFLASCHEN

04.08.2017 © asecos®�

BEGRIFF GEFAHRSTOFF

stammt aus dem Bereich des Chemikaliengesetzes und der

Gefahrstoffverordnung

Rohstoffe, Produkte oder auch Reststoffe

für Lagerung sind die Eigenschaften bedeutend

Beispiele für Gefahrstoffsymbole

04.08.2017 © asecos®�

DIE GEFAHRSTOFFKENNZEICHNUNG

Explosivstoffe

Oxidierend Wirkende Stoffe

EntzündlicheFlüssigkeiten

Ätzende Stoffe

Giftige Stoffe

Gase

CMRR 42

R 43Xi

GGVSEBVerordnung über die innerstaatliche und

grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn und auf

Binnengewässern

GefStoffV GHS

bisherVerbindlich für Einzelstoffe ab 01.12.2010

Verbindlich für Gemische ab 01.06.2015

04.08.2017 © asecos®�

BEGRIFF GEFAHRSTOFF

Gefährlich sind Stoffe oder Zubereitungen nach §3 GefStoffV, die mindestens eines der folgenden Gefährlichkeitsmerkmale nach §4 GefStoffV aufweisen:

1. explosionsgefährlich

2. brandfördernd (oxidierend)

3. hochentzündlich (extrem entzündbar)

4. leichtentzündlich (leicht entzündbar)

5. entzündlich (entzündbar)

6. sehr giftig (akut toxisch Kat.1)

7. Giftig (toxisch Kat.2)

8. gesundheitsschädlich

9. ätzend (korrosiv)

10. reizend

11. sensibilisierend

12. krebserzeugend (karzinogen)

13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)

14. erbgutverändernd (mutagen)

15. umweltgefährlich (gefährdend – Gewässer)

Gefahrstoffverordnung / Globally Harmonised System (GHS)

04.08.2017 © asecos®�

Nicht nur Symbole und Darstellungen ändern sich – neue Gefahrenklassen und veränderte Einstufungskriterien sind Ergebnis der weltweiten Einigung.

Nach altem EU-Recht gab es 15 Gefahrenmerkmale, wie z. B. Ätzend, Sehr giftig oder Leichtentzündlich. Mit Inkrafttreten der neuen GHS-Verordnung wird nun zwischen

28 Gefahrenklassen unterschieden.

Die neue Systematik unterscheidet zwischen Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien. So gibt es z. B. in der Gefahrenklasse "Entzündbare Flüssigkeiten" drei Kategorien – abhängig vom Flammpunkt. Bei der "Akuten Toxizität" werden vier Kategorien unterschieden. Die Grenzen zur Einstufung (also z. B. Flammpunkt) weichen zum Teil von denen des bisherigen EU-Systems ab. Voraussichtlich können in deren Folge bestimmte Stoffe, die heute z. B. als "Gesundheitsschädlich" eingestuft sind, zukünftig als "Giftig" eingestuft werden.

GHS – GLOBALLY HARMONISED SYSTEM OF CLASSIFICATION AND LABELLING OF CHEMICALS

04.08.2017 © asecos®�

Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen BG oder anderen Quellen

04.08.2017 © asecos®�

SAUERSTOFFSAUERSTOFF

BRENNBARER STOFF:

Gas

Flüssigkeit

Feststoff

SAUERSTOFF

ZÜNDQUELLE:

Mechanischer Funke

Elektrischer Funke

Chemische Reaktion

Statische Entladung

Heiße Oberfläche

Offene Flamme

GefahrendreieckDie Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang:

04.08.2017 © asecos®�

DIE AUSWIRKUNG VON SAUERSTOFF

Zusammensetzung der Atemluft:

78 % Stickstoff

21 % Sauerstoff

1 % Edelgase ( inclus. 0,04 % Kohlendioxid )

Auswirkungen auf die Verbrennung bei geringerem Sauerstoffgehalt:

bei ca. 15 % Sauerstoff ist nur noch Schwelbrand möglich

bei ca. 10 - 12 % Sauerstoff erlischt Feuer wegen Sauerstoffmangel

Auswirkungen auf die Verbrennung bei erhöhtem Sauerstoffgehalt:

bei ca. 25 % Sauerstoff 2 - fache Verbrennungsgeschwindigkeit

bei ca. 35 % Sauerstoff 8 - fache Verbrennungsgeschwindigkeit

Der Sauerstoff beeinflusst:

die Verbrennungsgeschwindigkeit (viel Sauerstoff = hohe Verbrennungstemperatur)

die Brandtemperatur (je mehr Sauerstoff, desto Höher die Temperatur)

die Entzündbarkeit (steigt mit der Sauerstoffkonzentration an)

04.08.2017 © asecos®�

SAUERSTOFFSAUERSTOFF

BRENNBARER STOFF:

Gas

Flüssigkeit

Feststoff

SAUERSTOFF

ZÜNDQUELLE:

Mechanischer Funke

Elektrischer Funke

Chemische Reaktion

Statische Entladung

Heiße Oberfläche

Offene Flamme

GefahrendreieckDie Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang:

04.08.2017 © asecos®�

GEFAHRKLASSEN BRENNBARER FLÜSSIGKEITEN

Hochentzündlich

Flammpunkt < 0 °C

Leichtentzündlich

Flammpunkt < 21 °C

Entzündlich

Flammpunkt ab 21 °C bis 55 °CR 10

Bisherige Regelung GHS Regelung

verbindlich ab 1.12.2010 für Einzelstoffe

ab 01.06.2015 für Gemische

Kategorie 1: extrem entzündbar

Flammpunkt < 0 °C

Kategorie 2: leicht entzündbar

Flammpunkt < 23 °C

Kategorie 3: entzündbar

Flammpunkt ab 23°C bis 60 °C

Die Gefahrstoffkennzeichnung

04.08.2017 © asecos®�

BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN – DEFINITIONEN UND BEGRIFFE

= niedrigste Temperatur, bei der Lösemitteldämpfe mit der umgebenden Luft ein durch Fremdentzündungentflammbares Dampf/LuftGemisch bilden (bei Normaldruck).Ist das Volumen des Gemisches groß genug,kann eine Explosion erfolgen.

Der Versuch zeigte erst den Flammpunkt, dann den Brennpunkt.

Flammpunkt

04.08.2017 © asecos®�

ZÜNDTEMPARATUR

= niedrigste Temperatur, bei der sich Dämpfe einer brennbaren Substanz in Berührung mit Luft oder einem heißen Gegenstand selbst entzünden können

04.08.2017 © asecos®�

SAUERSTOFFSAUERSTOFF

BRENNBARER STOFF:

Gas

Flüssigkeit

Feststoff

SAUERSTOFF

ZÜNDQUELLE:

Mechanischer Funke

Elektrischer Funke

Chemische Reaktion

Statische Entladung

Heiße Oberfläche

Offene Flamme

GefahrendreieckDie Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang:

04.08.2017 © asecos®�

BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN – DEFINITIONEN

� geben den Bereich an, in dem Gase

oder Dämpfe in Mischung mit Luft

gezündet werden können.

Explosionsgrenzen

*Bei entsprechender Verdünnung ist dieses Gemisch schnell wieder hochgradig explosionsfähig

04.08.2017 © asecos®�

Lagerung ist unzulässig

... mehr als Tagesbedarf

... länger als 24 Stunden… sich nicht im Arbeitsgang befinden… nicht für den Fortgang der Arbeiten benötigt werden(TRGS 510)

Lager

Ein Lager ist ein Gebäude, ein Raum in einem Gebäudeoder ein Bereich im Freien, der dazu bestimmt ist, Stoffe(...) zum Lagern aufzunehmen.(TRGS 510)

Grundsätzliches

04.08.2017 © asecos®�

Lagerung ist unzulässig

• in Durchgängen und Durchfahrten• in Treppenräumen• in allgemein zugänglichen Fluren,• in Arbeitsräumen• in Gast- und Schankräumen

(TRGS 510)

Besonderheitbrennbare Flüssigkeiten (...) dürfen in Arbeitsräumen gelagert

werden, sofern die Lagerung mit dem Schutz der Arbeitnehmer

vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen (z. B. Typ 90-Sicherheitsschränke gem. TRGS 510/EN14470)

Definition - Unzulässige Lagerung

04.08.2017 © asecos®�

Möglichkeiten der gesetzeskonformen Lagerung

Technische Entlüftung

90 Minuten feuerwiderstandsfähigeWände

Gefahrstoffe

Selbstschließende Türen

Bodenauffangwanne

Zentrales Lager Typ 90 Lagerschrank

Bodenauffangwanne

Gefahrstoffe

Technische Entlüftung

90 Minuten feuerwiderstandsfähige Wände

SelbstschließendeTüren

04.08.2017 © asecos®�

1. Die Zündtemperaturen dürfen niemals erreicht werden

(Schutz des Inhalts über einen definierten Zeitraum = Feuerwiderstandsfähigkeit)

2. Vermeidung von explosionsfähigen Atmosphären

(Magere Gemische sicher stellen = Technische Entlüftung)

Die zwei Hauptaspekte bei der sicheren Lagerung von brennbaren Stoffen in Innenräumen

04.08.2017 © asecos®�

Dann Sicherheitsschrank…… mit Lüftung?

04.08.2017 © asecos®�

Ihr Partner für Sicherheit und Umweltschutz

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit