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Datum der Ausgabe: 16.11.2015 Landtag Brandenburg P-AIL 6/13-1 6. Wahlperiode Ausschuss für Infrastruktur und Landesplanung Protokoll - Teil 1 13. Sitzung (öffentlich) 8. Oktober 2015 Potsdam - Haus des Landtages 13.30 Uhr bis 16.35 Uhr Vorsitz: Anita Tack (DIE LINKE) Jutta Lieske (SPD) Protokoll: Stenografischer Dienst Marion Bley Anwesende Ausschussmitglieder: stellv. Diana Bader (DIE LINKE) stellv. Thomas Domres (DIE LINKE) Rainer Genilke (CDU) Michael Jungclaus (GRÜNE/B90) Andreas Kalbitz (AfD) Kerstin Kircheis (SPD) Jutta Lieske (SPD) Holger Rupprecht (SPD) Anita Tack (DIE LINKE)

Landtag Brandenburg P-AIL 6/13-1 · Zu § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3: Das Architektengesetz nennt Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste, wer sich also Architekt

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Datum der Ausgabe: 16.11.2015

Landtag Brandenburg P-AIL 6/13-1 6. Wahlperiode Ausschuss für Infrastruktur und Landesplanung

Protokoll - Teil 1 13. Sitzung (öffentlich) 8. Oktober 2015 Potsdam - Haus des Landtages 13.30 Uhr bis 16.35 Uhr Vorsitz: Anita Tack (DIE LINKE) Jutta Lieske (SPD) Protokoll: Stenografischer Dienst Marion Bley Anwesende Ausschussmitglieder: stellv. Diana Bader (DIE LINKE) stellv. Thomas Domres (DIE LINKE) Rainer Genilke (CDU) Michael Jungclaus (GRÜNE/B90) Andreas Kalbitz (AfD) Kerstin Kircheis (SPD) Jutta Lieske (SPD) Holger Rupprecht (SPD) Anita Tack (DIE LINKE)

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Ausschuss für Infrastruktur und Landesplanung 08.10.2015 13. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/bl-wz

Tagesordnung: Teil 1 1. Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Brandenburgisches Architek-

tengesetz (BbgArchG), Drucksache 6/1789 Hier: Öffentliche Anhörung 2. Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Brandenburgisches Ingeni-

eurgesetz (BbgIngG), Drucksache 6/1791 Hier: Öffentliche Anhörung Teil 2 3. Bericht der Brandenburgischen Ingenieurkammer über die Ergebnisse des

Schülerwettbewerbs „WEITBLICK“ und die Aktion „Ingenieure treffen Schule“ 4. Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Durchführung des Er-

neuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Brandenburg (BbgEEWärme-GDG), Drucksache 6/1792 Neudruck

Hier: Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag 5. Bericht des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur gerichtlich

festgestellten Unwirksamkeit des Landesentwicklungsplanes und deren Aus-wirkungen auf das Land Brandenburg hinsichtlich der ausgewiesenen Wind-eignungsgebiete und zum Urteil des Verwaltungsgerichtes Potsdam vom 11. September 2015 hinsichtlich der nicht möglichen rückwirkenden „Heilung“ und den damit verbundenen Folgen

6. Besprechung zu den Ergebnissen des Gutachtens des Parlamentarischen

Beratungsdienstes „Zur Rechtmäßigkeit des Vorschlags für ein Begleitgesetz des Landes Brandenburg zum Landesplanungsvertrag“

7. Bericht des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung über die Auswir-

kungen der am 24. September 2015 erzielten Einigung zwischen Bund und Ländern über die zukünftige Höhe und Entwicklung der Regionalisierungs-mittel

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8. Verschiedenes 8.1 Sitzungstermine 2016

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Aus der Beratung: Vorsitzende Tack (DIE LINKE) erklärt, dass Herr Eichelbaum (CDU) sie gebeten habe, die Leitung der Sitzung zu übernehmen. Da sie leider wegen einer Veranstal-tung gegen 14.30 Uhr die Sitzung verlassen müsse, werde gemäß § 74 Absatz 5 der GOLT Frau Lieske (SPD) den Vorsitz übernehmen. Frau Ministerin werde heute durch Frau Staatssekretärin Lange vertreten, da sie auf der Verkehrsministerkonferenz weile. Die Fraktion DIE LINKE habe angezeigt, dass sie heute durch Frau Abgeordnete Bader und Herrn Abgeordneten Domres vertreten werde. Abgeordneter Jungclaus (GRÜNE/B90) beantragt, den Tagesordnungspunkt 6 „Be-sprechung zu den Ergebnissen des Gutachtens des Parlamentarischen Beratungs-dienstes ‚Zur Rechtmäßigkeit des Vorschlags für ein Begleitgesetz des Landes Bran-denburg zum Landesplanungsvertrag‘“ abzusetzen und in der nächsten Sitzung unter Einladung von Experten der Volksinitiative neu aufzurufen. Vorsitzende Tack (DIE LINKE) schlägt vor, den Tagesordnungspunkt nicht abzuset-zen und die konkrete Verfahrensweise unter Tagesordnungspunkt 6 zu besprechen. Dem schließt sich Abgeordnete Lieske (SPD) an. Die Tagesordnung wird einstimmig beschlossen (9 : 0 : 1). Zu TOP 1: Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Brandenburgisches

Architektengesetz (BbgArchG), Drucksache 6/1789 Hier: Öffentliche Anhörung Vorsitzende Tack (DIE LINKE): Ich eröffne Tagesordnungspunkt 1: Wir haben den Präsidenten der Brandenburgischen Architektenkammer, Herrn Schuster, eingeladen; er wird von der Geschäftsführerin, Frau Wehlke, begleitet. Wir haben weiterhin Herrn Albeshausen vom Bund Deutscher Architekten - Landesver-band Brandenburg - eingeladen. Wir wurden informiert, dass Herr Albeshausen nicht extra sprechen möchte, sondern sich inhaltlich der Stellungnahme der Architekten-kammer anschließt.

(Zuruf von Herrn Albeshausen: Ich bin hier und könnte etwas sagen.) - Immer gerne, Sie sind ja dazu eingeladen worden. Es gab eine Mail, wonach Sie darauf verzichten. Aber das können wir machen, wenn es Einverständnis gibt.

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Fast alle Stellungnahmen liegen schriftlich vor; die anderen werden nachgereicht o-der sind über das Protokoll verfügbar. Herr Schuster, Sie haben das Wort. Herr Schuster (Präsident der Brandenburgischen Architektenkammer): Für die beabsichtigte Novelle des Brandenburgischen Architektengesetzes gab es seit längerem einen Abstimmungsprozess mit dem Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung; er war - so ist es Usus - konstruktiv und weitestgehend harmonisch. Zu drei Punkten, die in den vorliegenden Gesetzentwurf nicht aufgenommen werden konnten, haben wir Ergänzungen. Sie mögen für Sie marginal klingen, aber ich ver-suche verständlich zu machen, warum sie für uns von Bedeutung sind. Zu § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3: Das Architektengesetz nennt Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste, wer sich also Architekt nennen darf und die Möglichkeit zur Berufstätigkeit hat. Bei allen vier Fachrichtungen - Architekt, Stadt-planer, Landschaftsarchitekt und Innenarchitekt - ist eine zweijährige berufliche Tä-tigkeit nötig. Sie ist in den Fachrichtungen Stadtplanung, Landschaftsarchitektur und Innenarchitektur als Berufspraxis und beim Architekten als Berufspraktikum bezeich-net worden. Zur besseren Verständlichkeit möchten wir, dass es in allen vier Fällen gleich bezeichnet wird. So gibt es keine Wertigkeitsabstufung zwischen den Anforde-rungen für Architekten und die anderen drei Fachrichtungen. Ich glaube, ich muss das nicht begründen. Es erscheint uns als sinnvolle redaktionelle Änderung für Be-rufseinsteiger, die sich um die Eintragung in die Architektenliste bewerben wollen, die auch die anderen drei Fachrichtungen umfasst. So kommt es nicht zu Missverständ-nissen. Zu § 4 Absatz 1 Satz 1 ergänzend Nummer 5: Autodidaktenregelung. Es gibt in § 4 ausführliche und strikte Vorgaben für eine Eintragung: das Studium - in der Fachrich-tung - und Berufstätigkeit im Bereich des Berufspraktikums oder der Berufspraxis. Bis 1997 war im damaligen Architektengesetz geregelt, dass dies aufgeschlossen wurde, weil wir davon ausgingen, dass bedingt durch Restriktion zu DDR-Zeiten nicht alle, die Architektur studieren wollten, dies auch konnten, in ihren Tätigkeiten aber wäh-rend der Zeit bis 1989 vieles von dem wahrgenommen haben, was Architekten sonst zu leisten haben. Das wurde in der Gründungszeit unserer Kammer praktiziert. Unge-fähr 20 % unserer Kollegen vom Anfangsbestand der Kammer wurden über diese Autodidaktenregelung eingetragen. Wir haben 1997 bei der Novelle des Architekten-gesetzes gesagt, dass das nicht mehr nötig sei, denn jeder, der studieren will, hätte ab 1990 studieren können. Nun hat sich aber die Praxis anders dargestellt. Es gibt eine Reihe von Patchworkstudiengängen und andere Möglichkeiten, Architektenleis-tungen zu erbringen, aber nach unserer stringenten Regelung nicht Architekt sein zu dürfen. Wir sind eines der wenigen Länder, die 1997 diesen Schnitt gemacht haben. In vielen anderen Bundesländern - das ist in unserer Stellungnahme aufgeführt - setzt eine Autodidaktenregelung einen Hochschulabschluss voraus - aber nicht zwingend Richtung Architektur. Das kann auch Bauingenieurwesen, Landespflege oder etwas anderes sein; es ist auch entsprechend begründet. Wir würden uns freu-en, wenn die Autodidaktenregelung in Brandenburg wieder eingeführt würde.

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In Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt existiert sie ohne Unterbrechung weiter. Wir sehen darin die Möglichkeit, Kolleginnen und Kolle-gen, die in entsprechenden Feldern tätig sind, sich aber offiziell nicht in dem Maße als Architekten engagieren können, bei uns die Tür öffnen. Unser Eintragungsaus-schuss würde das so prüfen wie in den sieben Jahren nach 1990, sodass es am En-de korrekte Eintragungen gibt. Zu § 4 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Fortbildungsvoraussetzungen, die für die Eintragung nachgewiesen werden müssen: Um eingetragen zu werden, reicht es nicht, dass man ein Studium absolviert hat. Man muss danach in mindestens zwei Jahren Fort-bildungen in fünf Bereichen nachweisen. Sie sind jetzt nur dem Grunde nach beziffert worden, waren aber im bisherigen Architektengesetz benannt: öffentliches Baurecht, privates Baurecht, Management und Kommunikation, Baupraxis und Wirtschaftlich-keit von Planen und Bauen. Dies im Gesetz zu benennen fänden wir besser als es herauszunehmen, weil es Bewerbern um die Eintragung in die Architektenlisten die Fortbildungsanforderungen eindeutig benennt. Bisher ist es enthalten; das schafft ein höheres Maß an Transparenz für die Antragsteller. In § 10 geht es um die Berufshaftpflichtversicherung, die alle Architekten abschließen müssen. Sie ist bislang mit einem Mindestsatz von 250 000 Euro je Schadens- oder Versicherungsfall benannt worden. Das entspricht dem Umfang, der mit der Rege-lung zur Pflichtversicherung im Juni 2008 auf der Grundlage des damals abgeschlos-senen Versicherungsvertragsgesetzes als Mindeststandard in Verbindung steht. Das wird in dieser Gesetzesfassung mit 300 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden benannt. Personenschäden bleiben mit einer eigenen Summe außen vor, die auch nicht in Zweifel gezogen wird. Um Aufwendungen für kleine Büros, die im Wesentli-chen in Brandenburg tätig sind, nicht durch zusätzliche Versicherungsprämien zu erhöhen, möchten wir die Mindesthöhe bei 250 000 Euro belassen, weil Versiche-rungsprämien nicht unerheblich zur Kostenbelastung der Büros führen. Das hat nichts damit zu tun, dass wir uns gegenüber unseren Auftraggebern vor Schäden oder Schadenshöhen drücken wollen. Zu § 32, Ordnungswidrigkeiten: Das kann sich auf Bußgeldtatbestände im Zusam-menhang mit Versicherungsabschlüssen beziehen, die noch nicht erfolgt oder unter-brochen sind, weil jemand aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage war, quar-talsweise seinen Verpflichtungen nachzukommen. Wir möchten keine taggenaue Verfolgung, sondern eine Karenzzeit von sechs Monaten, die der Kammer die Mög-lichkeit gibt, im Einzelfall zu entscheiden und nicht bei taggenauer Vorgabe - zwin-gend - sofort tätig zu werden, was zu einem Ausschluss führen würde. Das Weitere wird im Detail in unserer Stellungnahme beschrieben. Zum Gesetz gibt es eine Anlage mit den Leitlinien zu Ausbildungsinhalten, die für § 4 Absatz 1 - Eintragungsvoraussetzungen - zu berücksichtigen sind. Wie Sie wissen, wurde mit der Einführung der Bachelor- und Masterausbildung eine Verknüpfung mehrerer Studiengänge möglich, die nicht zwingend aufeinander aufbauen müssen: Eine Bachelorausbildung an dieser, ein Masterabschluss an jener Hochschule.

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Es muss überprüft werden, dass die Leistungspunkte - 240 Credit Points, mit den verschiedensten Ausbildungsinhalten - erfüllt sind. Das ist deutschlandweit sehr bunt geworden. Es ist Aufgabe unseres Eintragungsausschusses, die beruflichen Fähig-keiten zu prüfen. Es gibt derzeit die Bezeichnung „insbesondere bei folgenden Me-thoden und Techniken“ - es folgt eine Auflistung von a) bis i). Wir möchten statt des Wortes „insbesondere“ die Worte „in der Regel“, weil dann die Einzelfallentscheidung geöffnet werden kann. Das Wort „insbesondere“ hieße, dass es zwingend zu allen Punkten von a) bis i) - sie sind in unserer Stellungnahme bezeichnet; ich möchte sie nicht vortragen - entsprechende Nachweise der Ausbildung geben müsste. Das klingt sehr theoretisch, aber die Ausbildungsinhalte insbesondere für Masterstudiengänge sind bundesweit vielgestaltig. Dieser oder jener Bewerber könnte trotz Bachelor und Master nicht eintragungsfähig sein, weil irgendein kleiner Punkt fehlt. Dies könnte über den Eintragungsausschuss kompensatorisch bewertet werden, wenn man es als Einzelfall bewerten kann. Bei „in der Regel“ wäre das so bewertbar. Vorsitzende Tack (DIE LINKE): Vielen Dank! Ich schlage vor, Herr Albeshausen übernimmt im Anschluss das Wort; danach folgt eine Fragerunde. Herr Albeshausen (Bund Deutscher Architekten [BDA] - Landesverband Bran-denburg): Der BDA und die Architektenkammer arbeiten eng zusammen - so entstehen Stel-lungnahmen unter Mitwirkung der BDA-Kollegen, die in der Kammer in der Regel vertreten sind. Wir akzeptieren die Stellungnahme der Kammer und gehen mit ihr völlig konform. Ein paar Worte zur Autodidaktenregelung: Es gibt bedeutende Architekten, die keine Ar-chitektenausbildung absolviert haben. Zum Beispiel ist das Jüdische Museum in Ber-lin nicht von einem voll ausgebildeten Architekten geplant worden. Ich glaube, es war sein erstes großes Projekt überhaupt. So etwas kann und wird durch die vielfältigen Ausbildungsmöglichkeiten in der Bundesrepublik und weltweit vorkommen - oder zumindest EU-weit. Dadurch gibt es eine unendliche Zahl von Möglichkeiten, wo sich Menschen qualifizieren können und ihre schöpferischen Fähigkeiten nicht unbedingt sofort als Architekt ausleben müssen. Manche führt der Weg über die bildende Kunst oder die Bildhauerei. Es wäre gut, wenn man solche Leute relativ einfach in das Ver-fahren einbeziehen kann. Das wäre besser als Ausnahmeregelungen und alle mögli-chen Kompromisse. Es stört weiter nicht, wie Herr Schuster schon sagte. Es gibt ei-nen sehr guten Eintragungsausschuss, der in der Lage ist, so etwas zu bewerten und an der richtigen Stelle einzuordnen. Was als Formalie erscheinen mag, dass da „insbesondere“ oder „in der Regel“ ste-hen könnte, würde eine Öffnung unterstützen, damit wir Tatsachen, die in der EU geschaffen worden sind und einfach existieren, leichter Rechnung tragen können. - Alles Weitere wurde bereits von Herrn Schuster gesagt.

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Vorsitzende Tack (DIE LINKE): Vielen Dank! Liebe Kolleginnen und Kollegen, Sie dürfen Fragen stellen. - Herr Ge-nilke, bitte schön. Abgeordneter Genilke (CDU): Herr Schuster, zur Höhe der Versicherungssumme: Haben Sie einen Überblick, um welche Summen es sich im Schadensfall in den letzten Jahren gehandelt hat? Wa-rum wurde die Schwelle jetzt von 250 000 auf 300 000 Euro angehoben? Herr Schuster (Präsident der Brandenburgischen Architektenkammer): Warum die Summe angehoben wurde, entzieht sich meiner Kenntnis. Laut Versiche-rungsvertragsgesetz, das 2008 abgeschlossen wurde, wurde diese Summe, ohne dass es zwischendurch novelliert worden ist … - Nein, das stimmt nicht?

(Zwischenbemerkung von Frau Wehlke, Geschäftsführerin) 80 % unserer Kollegen im Land Brandenburg sind in kleinen Büros tätig. Die Versi-cherungsbeiträge sind nach Leistungsvolumen der Bürotätigkeit abgestuft. Der Um-fang der Planungsleistung hat auch etwas mit den Versicherungshöhen zu tun. Wir haben keinen Überblick über die ausgezahlten, abgeschlossenen Versicherungsfälle, die es im Land oder bundesweit gibt. Wir wissen nur, dass es in Gänze wesentlich mehr Anzeigen gibt - und damit Summen, die durch Versicherer vorgehalten werden müssen, wenn Bauherren sagen, dass sie einen Schaden aufrufen werden. Ob der Schaden am Ende von der Versicherung beglichen werden muss, ist eine andere Frage. Nach unserer Kenntnis gab es kein Erfordernis, diesen Betrag zu erhöhen. Wir haben lockere Kontakte zu den Versicherern und sind über die Bundesarchitek-tenkammer auch ein bisschen an die politische Zielstellung angebunden, die die Ver-sicherungswirtschaft mit der Architektenhaftpflichtversicherung beabsichtigt. Uns ist kein Änderungsbedarf zu Ohren gekommen. Abgeordneter Jungclaus (GRÜNE/B90): Herr Schuster, Sie haben für die Autodidaktenregelung plädiert und darauf hingewie-sen, dass sie in einigen Bundesländern zum Einsatz kommt. Welche positiven Erfah-rungen wurden dort damit gemacht und auf welche Probleme ist man gestoßen?

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Herr Schuster (Präsident der Brandenburgischen Architektenkammer): In anderen Bundesländern ist sie nicht neu eingeführt worden, sondern hat seit Jahr-zehnten Bestand. Wir haben 1997 in Abstimmung mit dem damaligen Ministerium darauf verzichtet, weil wir dachten, sie hänge nur mit den Möglichkeiten, eine Ausbil-dung wahrzunehmen, zusammen. Dass aber das Leben vielgestaltiger ist, dass man eine Ausbildung vollziehen und sich in seinem Berufsleben anders orientieren kann und bestimmte Tätigkeiten - auch offiziell - vollziehen möchte, das ist der Hinter-grund. Eine Reihe von Kolleginnen und Kollegen stellen sich beim Baukultur- oder anderen Preisen dar und können nicht als Architekten auftreten, weil sie nicht in die Kammer eingetragen sind. Sie sind aber preiswürdig oder werden mit ihren Leistun-gen anerkannt. Deswegen wollen wir eine Öffnung. Wir denken, dass die Lebens-weisheit in das Gesetz zurückkommen muss. Das hat nicht nur mit der Ausbildung zu tun, sondern auch der Vielgestaltigkeit des Tuns anhand einer Ausbildung, die man einmal genossen hat. Abgeordnete Lieske (SPD): Herr Schuster, Sie haben Herrn Jungclaus bereits geantwortet und sich gewünscht, die Lebensweisheit in das Gesetz einzubringen. Sie haben eingangs dargelegt, dass Sie eine intensive und konstruktive Abstimmungsrunde mit dem Ministerium hatten - vom Vorentwurfs- bis zum Entwurfsstadium. Konnten Sie die Autodidaktenregelung miteinander besprechen und wurden Ihnen Gründe vorgetragen, die aus rechtlicher Sicht dagegen sprechen? Herr Schuster (Präsident der Brandenburgischen Architektenkammer): Es ist uns relativ spät eingefallen, als es die Ressortabstimmung zum Referenten-entwurf schon gab. Aus meiner Sicht war es pragmatisch, zu sagen: Dann tragt es bei der Anhörung vor, wir wollen wegen dieses Paragrafen nicht noch eine Ressort-abstimmung machen. - Bedauerlicherweise ist uns das sehr spät eingefallen. Vorsitzende Tack (DIE LINKE): Wir haben das zur Kenntnis genommen und man kann es dann auch nachlesen. Weiteren Fragebedarf erkenne ich nicht. Wir bedanken uns herzlich bei Ihnen. Wir haben Sie zum Architektengesetz angehört und wünschen Ihnen noch einen schö-nen Nachmittag. Wir müssen ins Auge fassen, die 2. Lesung des Gesetzentwurfes im Dezember dieses Jahres vorzunehmen. Wir beenden damit Tagesordnungspunkt 1 und eröffnen Tagesordnungspunkt 2:

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Zu TOP 2: Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG), Drucksache 6/1791

Hier: Öffentliche Anhörung Vorsitzende Tack (DIE LINKE): Wir haben eine Reihe von Anzuhörenden: den Präsidenten der Brandenburgischen Ingenieurkammer, Herrn Krebs; den Präsidenten der Brandenburgischen Techni-schen Universität Cottbus-Senftenberg, Herrn Prof. Steinbach; die Präsidentin der Fachhochschule Brandenburg, Prof. Wieneke-Toutaoui; vom Verband Beratender Ingenieure - Landesverband Brandenburg - Herrn Haßmann; und Herrn Dr. Nickel vom Verein Deutscher Ingenieure - Landesverband Berlin-Brandenburg. Ich begrüße Sie alle herzlich. Herr Krebs, Sie haben das Wort. Herr Krebs (Präsident der Brandenburgischen Ingenieurkammer): (PowerPoint-Präsentation) Auch wir haben intensive Vorarbeit und Diskussionen mit dem Ministerium geführt. Im Ergebnis muss ich leider sagen, dass wir nicht in allen - vor allem nicht in zwei oder drei entscheidenden - Punkten Übereinstimmung gefunden haben; auf diese Punkte möchte ich eingehen. Insofern unterscheidet sich meine Stellungnahme von denen der Architektenkammer: Für uns geht es nicht um marginale, sondern um schwerwiegende Punkte. Ich durfte Ihnen auf Ihre Plätze eine Mappe legen. Darin finden Sie zum einen die Präsentation, sodass Sie mitblättern können, zum anderen Karten und auf ihnen Knackpunkte verzeichnet. Ich bitte Sie, sie an der entsprechenden Stelle zur Hand zu nehmen und auch die Rückseite zu beachten. Die Ingenieurkammer ist seit 20 Jahren in Brandenburg aktiv - für alle Ingenieure! Das unterscheidet uns von vielen anderen Ingenieurkammern. Unsere Ingenieur-kammer nennt sich eine „große Kammer“: Wir sind Heimat für Ingenieure aller Fach-richtungen. Im Vergleich dazu: Die Baukammer Berlin - vom Namen her erkenn-bar - ist die Heimat für alle am Bauwesen beteiligten Ingenieure. Dort müssen alle am Bau Beteiligten Mitglied in der Baukammer sein; bei uns ist das nicht der Fall. Die Ingenieurkammer vertritt 2 300 Ingenieure in Brandenburg, davon ca. 1 900 Bauvor-lageberechtigte. Zum Vergleich: Die Architektenkammer hat, glaube ich, 1 000 Bau-vorlageberechtigte.

(Zuruf: 1 200!) - 1 200 bauvorlageberechtigte Architekten. Wir sind in 14 Ausschüssen und zwölf Fachsektionen tätig und führen in Brandenburg den Ingenieurrat. Er setzt sich aus vielen Ingenieurverbänden zusammen, die hier im Land tätig sind. Einige haben Sie heute in die Anhörung eingeladen.

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Gut an der jetzigen Novellierung ist aus unserer Sicht - das sollte im Text auch blei-ben -: Ingenieure und Qualität sind sichtbar. In der vorliegenden Textfassung ist klar definiert, was und wer ein Ingenieur ist. Wir reden dort von einem sechssemestrigen Studium und 144 Credit Points in den MINT-Fächern - Mathematik, Informatik, Na-turwissenschaften, Technik. Wir halten insbesondere diese Definition zur Verwen-dung der Berufsbezeichnung für wichtig, um auch in Zukunft sagen zu können: Wir haben einen Ingenieur oder keinen Ingenieur vor uns. Die Berufsbezeichnung Ingenieur ist kein akademischer Titel. Die Definition greift in keine Leihrechte, Hochschulen oder andere Verbände ein, stellt aber klar, wer Inge-nieur ist oder nicht. Wir hatten in den vergangenen Monaten und Jahren viele Dis-kussionen - ich erinnere an den BER -, wer ein Ingenieur ist. Wir brauchen eine klare Linie, wie wir diesen Beruf definieren. Wir können die Definition hier im Ingenieurge-setz des Landes treffen. Wir fordern also keine Abschwächung dieser Regelung und hoffen das Niveau des Ingenieurs aus Deutschland zu erhalten und zu festigen, da-mit er uns nicht peu à peu verloren geht, wie es mit dem Begriff oder dem Abschluss „Diplom-Ingenieur“ geschah. Um uns herum nehmen wir nur noch Bedauern wahr, wie man so etwas erlauben konnte. Der nächste Knackpunkt: Wo Ingenieur drauf steht, muss auch Ingenieur drin sein. Unsere Forderung - sie ist in der jetzigen Novellierung nicht enthalten - ist, dass alle selbstständigen Ingenieure Mitglied der Ingenieurkammer sein müssen. Wir sind eine freiwillige Kammer, vertreten aber mit unseren Mitgliedern die selbstständigen, frei-beruflichen Ingenieure, und müssen sicherstellen, dass dem Verbraucher- und Bau-herrenschutz Rechnung getragen wird, dass wir Schutz von Gesundheit und Leben, Erhalt und Weiterentwicklung von Sachwerten, Nachhaltigkeit bei der Gestaltung der Umwelt, Zuverlässigkeit technischer Systeme und die technische Gefahrenabwehr nachhaltig steuern und darauf einwirken können. Ein Tragwerksplaner, der heutzutage in Brandenburg tätig ist, berechnet die Statik eines Hauses ohne Zweifel in einem sicherheitsrelevanten Bereich. Er ist nicht unbe-dingt Mitglied der Ingenieurkammer, unterliegt keiner Forderung nach Weiterbildung, Qualifizierung oder irgendeiner Listenführung. Das ist in anderen Ländern anders. Wir möchten darauf hinweisen, dass ein solcher Passus aus unserer Sicht unbedingt notwendig ist. Wir haben dazu einen Vorschlag gemacht: „Ingenieure sind bei vorlie-gender Voraussetzung auch ohne Antragstellung in die Ingenieurliste bei der Kam-mer einzutragen, wenn sie selbstständig tätig sind.“ Nach unserer Schätzung würde diese Regelung 300 bis 500 Ingenieure in Brandenburg treffen. Die dritte Forderung: Sicherheit geht vor, auch im Ingenieurgesetz. Als Brandenbur-gische Ingenieurkammer sind wir Anerkennungsstelle für Prüfsachverständige. Wir sind als einzige Länderkammer mit einer eigenen Prüfungskommission für Prüfsach-verständige im Brandschutz tätig. Wir finden aber in der jetzigen Novellierung keine Regelung, dass Ingenieure im sicherheitsrelevanten Bereich, beispielsweise Prüf-sachverständige, Mitglied einer Ingenieurkammer sein müssen. Diese Kollegen füh-ren im hohen Maße sicherheitsrelevante, wiederkehrende Untersuchungen durch und sind nicht - zumindest nicht hier in Brandenburg - an eine Kammer gebunden. Wir fordern ihre Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer.

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Die vierte Forderung: Fachingenieure an den Start! Wir haben im Novellierungstext einen Passus, der uns erlaubt, fachliche Verzeichnisse zu führen. Wir glauben aber, dass es sinnvoll und notwendig ist, den Fachingenieur direkt im Ingenieurgesetz zu verankern. Wir bekommen immer mehr Spezialisten auf die Baustellen und in unsere Planungsbüros. Als Beispiel in anderen Branchen seien Rechtsanwälte oder Ärzte mit ihren Fachanwälten und Fachärzten genannt. Wir haben das gleiche Geschehen insbesondere im Baugeschäft zu verzeichnen. Wir reden dort über energetische Ge-bäudeplaner oder qualifizierte Tragwerksplaner. Sie werden in einer Ihrer nächsten Sitzungen die Brandenburgische Bauordnung beraten, wo sich diese Begriffe wieder-finden. Um eine deutschlandweit einheitliche Begrifflichkeit von Sachverständigen, Experten und anderen Listenbezeichnungen zu ermöglichen, fordern wir in Abstim-mung mit der Bundesingenieurkammer die Verwendung des Begriffs Fachingenieur. Der letzte Punkt ist marginal und betrifft das Verhältnis in der Kammer zwischen Vor-stand und Vertreterversammlung. Wir bitten darum, die jetzige Regelung beizubehal-ten. Es geht darum, ob Aufgaben der Vertreterversammlung abgeschlossen oder beliebig erweiterbar sind. Wir halten unsere jetzige Regelung für ausreichend, aber das ist nicht der Punkt, der uns am meisten bewegt. Herr Prof. Dr.-Ing. Dr. Steinbach (Präsident der Brandenburgischen Techni-schen Universität Cottbus-Senftenberg): Wir haben darum gebeten, zu zweit angehört zu werden. Ich möchte eine Ecke mit-vertreten - wenn Sie so wollen, als Angebot an Sie: Ich bin bis vor ganz wenigen Jah-ren fünf Jahre lang Vorsitzender der Europäischen Gesellschaft für Ingenieurausbil-dung gewesen, nach wie vor Fellow dieser Gesellschaft und auch Mitglied in FEANI, der Europäischen Ingenieurvereinigung. Es ist wichtig, dies im Auge zu behalten. Im Gegensatz zu Herrn Krebs - auf diese Punkte wird Frau Wieneke-Toutaoui noch eingehen - sehen wir es durchaus als Eingriff in die Hochschulautonomie. Ich will nicht verhehlen, dass auf unserer Seite große Enttäuschung darüber herrscht, dass unser eigenes Ministerium im Rahmen der Ressortabstimmung den Entwurf mitge-zeichnet hat - so viel zum Thema Kommunikation -, ohne dass vonseiten der Kam-mer eine Kommunikation mit der BLRK stattgefunden oder unser Ministerium uns zum Thema angehört hätte. Den wunderbaren Kommunikationsprozess kann ich - ich glaube, von unser beider Seiten her - nicht bestätigen. Für uns geschieht diese Anhörung eine Minute nach zwölf. Wir glauben, dass in Teilen vor größerem Schaden bewahrt werden muss. Ich rede nicht von den Regelungen zu Bauvorlage-berechtigungen usw., die Herr Krebs angesprochen hat. Das ist eine Spezialausrich-tung, wenn Sie so wollen. Wir fassen noch ganz andere Personen unter dem Ingeni-eurbegriff zusammen; sie dürften von diesen Dingen betroffen sein. Aus der europäischen Perspektive gesprochen würde das Gesetz, wenn es so durchkommt, einen Anachronismus darstellen. Die Europäische Richtlinie fordert derartige Gesetze nicht. Es ist, wenn überhaupt, eine freiwillige Aktivität. Föderalis-mus ist etwas wunderbares, schützenswertes - Föderalismus, in einer übertriebenen Form ausgeführt, kann man aber auch als Profilneurose bezeichnen.

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Wir würden uns als Land Brandenburg in der Community komplett lächerlich ma-chen. Es gibt auf der europäischen Ebene hinsichtlich der Ingenieuranerkennung unterschiedliche Ansätze, die aber miteinander verzahnt sind, ob das die „engineerING card“ ist, die von FEANI betrieben wird, oder im Vorfeld die europäi-sche Akkreditierung über das sogenannte EUR-ACE-Label, das bereits heute die Berufsausübung in allen europäischen Ländern, die am System beteiligt sind, garan-tiert, ohne dass es einer zusätzlichen Kammeranerkennung bedürfte. Das EUR-ACE-Label ist in die deutsche Akkreditierung integriert. Letztere ist bekanntlich die Delega-tion eines gewissen Verantwortungsprinzips für die sachgerechte Einrichtung und Durchführung der Curricula an den Hochschulen. Für sie sind über die Akkreditierung das MWFK und in letzter Instanz wir als die Ausübenden zuständig. Es wäre nett gewesen, wenn man Punkte, die uns berühren, mit uns diskutiert hätte. In unseren Augen ist für die Ausbildung in der ganzen Breite der Ingenieurwissen-schaften die Regelung bereits flächendeckend vorhanden. Die Regelung, die hier angestrebt wird, setzt zum Teil übergeordnete Regelungen - sie haben sicherlich nicht Gesetzescharakter, das wissen Sie selbst; das sind Richtlinien und Ähnliches, die erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen -, Richtlinien und richtlinien-äquivalente Absprachen, die seit sieben Jahren existieren, nachträglich außer Kraft oder macht sie gegenstandslos. In meinem vorherigen Leben habe ich dieses Thema zusammen mit meinem Cottbu-ser Amtsvorgänger genau in dieser Richtung im Rahmen der Follow-up-Konferenzen zum Bologna-Prozess international mitvertreten. Wir Ingenieure haben uns mit dem Bologna-Prozess, wie Sie wissen, schwer getan. Er hat Gott sei Dank - ich glaube, das sagt jeder von uns - zur Abschaffung der Gemeinsamen Prüfungsord-nung geführt. Wir haben alle begriffen, dass mehrere Wege nach Rom führen, deren Diversifizierung nicht gefährdet werden darf. Der Entwicklung, die man über zehn oder 15 Jahre über Bologna aktiv betrieben hat, setzen wir jetzt etwas mit anderer Fahrtrichtung entgegen. Das kann und darf nicht wahr sein! Herr Schuster, ich glaube sogar, wenn ich das eben richtig gehört habe: Wenn Sie über die Anhörung die Öffnungsklausel über Ihren Ausschuss, der gegebenenfalls über Äquivalenzregelungen beschließt, nicht durchbekommen, dann ist dieses Ge-setz vermutlich juristisch angreifbar. Wir sehen es jedenfalls vonseiten der allgemei-nen Ingenieurstudiengänge, wenn diese ECTS-Regelungen darin auftreten, als durchaus juristisch angreifbar. Ich will ein Beispiel nennen, das vielleicht die Absurdi-tät deutlich macht: Ich glaube, es stellt niemand in Deutschland die Frage des Wirt-schaftsingenieurs infrage, dass er als Abschluss früher den Diplomingenieur und heute sein Master‘s Degree erhalten hat. Er kann auf Basis der Dualität seiner Aus-bildung mit den Wirtschaftswissenschaften 144 ECTS zwangsläufig nie erreichen. Wir schließen einen der prominentesten Ausbildungszweige Deutschlands, für den uns der Rest Europas und der Welt beneidet, mit dieser Regelung aus. Bitte haben Sie den Mut und nutzen Sie Ihre parlamentarischen Möglichkeiten, vor einer weiteren Verabschiedung in irgendeiner Form den Dialog der Partner - Ministerium, Kammer, wir - zu initiieren! Wie Sie merken, habe ich nicht ein einziges Mal während dieses Statements das Wort BTU Cottbus erwähnt. Ich sage das definitiv aus europäischer Sicht: Wir sind dabei, in Brandenburg einen katastrophalen Fehler zu begehen.

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Ausschuss für Infrastruktur und Landesplanung 08.10.2015 13. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/bl-wz

Frau Prof. Dr.-Ing. Wieneke-Toutaoui (Präsidentin der Fachhochschule Bran-denburg): Ich schließe mich meinem Vorredner vollumfänglich an. Ich war entsetzt, dass der Referentenentwurf mit den Hochschulen nicht - ich betone: in allerkeinster Wei-se - abgesprochen wurde. Wir haben es erst erfahren, als es quasi schon durch die Ministerien gelaufen ist. Wir waren nicht eingebunden und sehen an vielen Stellen dieses Gesetzes, dass wir als Hochschulen nicht mitbedacht wurden. Ich möchte zu den Wirtschaftsingenieuren, die mein Vorredner erwähnt hat, ergänzen, dass es eine Fülle von Ingenieuren betrifft, für deren Anerkennung die Ingenieurkammer zuständig sein möchte: Lebensmitteltechnologen, Verfahrenstechniker, Biotechnologen, Ferti-gungstechniker, Veranstaltungstechniker und viele mehr sind Ingenieure in Deutsch-land und wollen als solche tätig sein, ohne in der Ingenieurkammer Brandenburg um Anerkennung betteln zu müssen. Die absolute Mehrheit der Ingenieure ist angestellt tätig und hat bisher einen Kontakt zur Ingenieurkammer nicht gebraucht. Ingenieure sind in Deutschland bis auf die selbstständigen beratenden Ingenieure für einige Spezialgebiete kein reglementierter Beruf. Es gibt aus unserer Sicht - da sind wir uns mit den Arbeitgebern, den UVB in Berlin und Brandenburg einig - keinen Be-darf, das zu ändern - vor allem nicht durch eine Bürokratisierung, wie sie mit diesem Gesetz angestoßen wird. Ich möchte auf § 1 Absatz 1 mit der Anlage 1 eingehen, wo die Studieninhalte festge-legt werden, jene berühmten 144 ECTS, die aus dem MINT-Bereich kommen - Ma-thematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik. Wir haben, wie Sie schon gehört haben, im Rahmen der Bologna-Reform als Ingenieure viel lernen müssen: unter anderem, dass es wichtig ist, überfachliche Inhalte in die Curricula zu integrie-ren. Ich glaube nicht, dass wir darauf zurückfallen werden, dass Fachsprachen, Grundlagen des Arbeitsrechts, Projektmanagement, Personalführung, BWL, interdis-ziplinäre Projektarbeit usw. nicht mehr Bestandteil eines Ingenieurstudiums sein sol-len. Das wäre bei dieser Vorgabe nicht anders möglich; wir müssten alles wieder herausstreichen. Wir wären auf dem besten Weg, den Gewinn aus dem Bologna-Prozess wieder aufzugeben. Auch in anderen Bundesländern sind solche Vorstöße unternommen worden; in eini-gen Bundesländern sind sie schon wieder vom Tisch. Die Ingenieurkammern haben in allen Bundesländern versucht, im Rahmen der EU-Richtlinie, die angeblich umge-setzt werden soll, Einfluss zu gewinnen. Es ist nicht notwendig, das auf diese Art zu machen. In Nordrhein-Westfalen sind die für diese EU-Richtlinie erforderlichen Ände-rungen im Rahmen eines - ich bin keine Juristin, das ist mir zugearbeitet wor-den - Berufsqualifizierungsanerkennungsgesetzes umgesetzt worden. Damit gelten diese Regelungen für alle Berufe, wie auch die EU-Richtlinie, über die wir sprechen. Das scheint ein intelligenter Gedanke zu sein, den wir, wenn wir von diesem Gesetz-entwurf in der Mache Kenntnis gehabt hätten, sicherlich eingebracht hätten.

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Unsere Vorschläge liegen Ihnen vor. Wir möchten, dass die Beschreibung des Be-rufsfeldes von Ingenieuren - wir wissen gar nicht, warum das in ein Gesetz ge-hört - zeigt, dass relativ wenig Kenntnis von der tatsächlichen Arbeitswelt aller, nicht nur der beratenden Ingenieure, vorhanden ist. Dieser Paragraf müsste sich aus-schließlich auf die regulierte Berufsgruppe beziehen. Wir bitten Sie inständig, sich vor der Gesetzesnovellierung mit der existierenden Bund-Länder-Gruppe zur Koordinierung der Ingenieurgesetze in Deutschland abzu-stimmen; sie soll für ganz Deutschland eine koordinierende Funktion ausüben. Es ist nicht einzusehen, dass ausgerechnet Brandenburg einen derartigen Schritt in die falsche Richtung macht. Bitte stimmen Sie sich mit den anderen Bundesländern ab! Wir müssen auch daran denken, dass Ingenieure, die eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation haben, zur Ingenieurkammer müssen, um sie sich anerkennen zu lassen. Es wird gerade den ausländischen Kolleginnen und Kollegen nicht immer klar sein, dass sie nicht unbedingt Mitglied werden müssen, um den Titel führen zu dür-fen. Es ist im Gesetz auch unklar, was die nächste Instanz ist, wenn sie mit der Ent-scheidung der Ingenieurkammer nicht einverstanden wären. In Berlin ist eine andere Vorgehensweise gefunden worden: Dort gibt es eine entsprechende Stelle in der Se-natsverwaltung. Vielleicht ist auch das nicht optimal, aber immerhin gibt es dort eine andere Regelung. Wir bitten zusammenfassend als BLRK darum, dass Sie gründlich mit uns zusam-men an diesem Gesetz weiterarbeiten. Herr Haßmann (Verband Beratender Ingenieure - Landesverband Branden-burg): Der VBI ist ein weit über 100 Jahre alter Verband, in dem die freiberuflich tätigen In-genieure in ganz Deutschland vertreten sind - selbstverständlich auf freiwilliger Basis. Der Landesverband Berlin-Brandenburg ist ein aktives Mitglied der Brandenburgi-schen Ingenieurkammer. Die Ingenieure, die in der Kammer vertreten sind, sind als Pflichtmitglieder eingetragen und zusätzlich in der Liste als beratende Ingenieure. Wir haben bei der Novellierung des Gesetzes über die Kammerarbeit als Verband aktiv mitgewirkt. Allerdings sind, wie Herr Krebs anführte, nicht alle Punkte, die wir uns gewünscht haben, aufgenommen worden. Zu § 1 Absatz 2 Punkt 1, Berufsbezeichnung, sollte aus unserer Sicht enthalten sein, dass die freiberuflich tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure im Land Brandenburg die Pflicht zur Mitgliedschaft in der Kammer haben sollten und zusätzlich die Mög-lichkeit haben, in die Liste der „Beratenden Ingenieure“ eingetragen zu werden.

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Zu § 10 Absatz 1, Berufshaftpflichtversicherung, möchten wir anregen, dass die Min-destversicherungssumme, die für Sach-, Vermögens- und Personenschäden ange-geben ist, herausgenommen werden sollte, da wir aus der praktischen Führung un-serer Büros wissen, dass die zu vereinbarenden Mindestanforderungen an Versiche-rungshöhen vom Aufgabengebiet der freiberuflich tätigen Ingenieure abhängt - sei es vom Wertvolumen, was an Planungsleistung zu erbringen ist, oder über die Betäti-gungsfelder eines Freiberuflers. Jeder Ingenieur ist im Rahmen seiner Tätigkeit dafür verantwortlich, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung vorzuweisen. Im Absatz 2 gibt es eine Sonderregelung, die sich uns nicht erschließt; sie sollte möglichst entfallen. Zu § 12, Aufgaben der Ingenieurkammer, würden wir uns wünschen, dass eine Er-gänzung zum zentralen Punkt des Verbraucherschutzes bei der Überwachung der Erfüllung der beruflichen Pflichten aufgenommen wird. Zu § 14 Absatz 1, Organe der Ingenieurkammer, sind wir der Auffassung, dass ne-ben der Auflistung der Vertreterversammlung des Vorstandes als drittes der Eintra-gungsausschuss ergänzt werden sollte. In § 15 Absatz 2 sehen wir das Problem, dass in der vorliegenden Fassung als An-zahl der zu wählenden Vertreter in die Vertreterversammlung 31 vorgesehen sind. Wir haben damit ein Problem, weil die Mitgliedszahl, die in die Vertreterversammlung gewählt werden soll, von der Mitgliederzahl zum Zeitpunkt der Wahl abhängig ist. Sie schwankt von Jahr zu Jahr. Um ein Äquivalent als Verhältnis für die zu wählenden Vertreter zu haben, schlagen wir vor, dass dies in der Wahlordnung zu regeln ist - und zwar eindeutig, nicht so, wie es jetzt der Fall ist, dass widersprüchliche Angaben in der Wahlordnung und im derzeit noch gültigen Gesetz stehen. In § 16 Absatz 1 sollte vermerkt sein, dass die Vertreterversammlung das höchste Organ der Kammer ist. Zu § 17 Absatz 1, Vorstand der Ingenieurkammer, sind wir der Auffassung, dass ent-gegen dem derzeit gültigen Gesetz ein Schlüssel zur Anzahl der Pflicht- und freiwilli-gen Mitglieder im zu wählenden Vorstand aufgeführt ist. Im zurückliegenden Gesetz gab es eine solche Vorgabe. Zu Absatz 2 dieses Paragrafen: Wir sind der Auffassung, dass arbeitsrechtliche Be-lange im Gesetz nichts zu suchen haben. Dort steht, dass der Vorstand sich eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin für die Erfüllung der Geschäfte bedie-nen soll. Wir sind der Meinung, dass das im Gesetz wenig zu suchen hat, weil der Vorstand entscheiden könnte, diese Aufgaben selbst auszuführen. Alles andere soll-te er im eigenen Ermessen entscheiden können. In § 18 Absatz 1, Satzungen, sollte der Begriff „Satzungen“ erweitert werden mit „und Ordnungen“, denn die Vertreterversammlung der Kammer beschließt nicht nur Sat-zungen, sondern überwiegend Ordnungen, die für die Arbeit der Kammer von Bedeu-tung sind.

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Zu § 33 haben wir eine Vorstellung, was derzeit mit Sicherheit nicht regelbar ist, aber vielleicht für die Zukunft: Wir finden es bedauerlich, dass Bauvorlageberechtigungen nur länderweise ausgestellt werden und jeder Ingenieur, der länderübergreifend ar-beitet, sich bei den Kammern der einzelnen Länder neu anmelden muss. Für die Zu-kunft wäre im Sinne der Bauordnung, die auch in der Novellierung ist, mit Sicherheit ein großer Schritt zu tun, sodass diese Maßnahmen für Ingenieure entfallen und sie in ganz Deutschland arbeiten können. In § 35 ist eine Einschränkung zum Grundrecht aufgeführt, was für uns unverständ-lich ist. Wir sind der Meinung, dieser Paragraf könnte entfallen. Herr Dr. Nickel (Verein Deutscher Ingenieure [VDI] - Landesverband Berlin-Brandenburg): Der vorliegende Gesetzentwurf enthält eigentlich zwei Gesetzentwürfe: das, was ich das eigentliche Ingenieurgesetz nenne, mit Festlegungen, unter welchen Bedingun-gen sich jemand Ingenieur nennen darf, und die Festlegung zur Ingenieurkammer. Gemeinsam ist beiden nur das Wort Ingenieur. Im aktuell gültigen Gesetz sind weite-re Regelungen zu beiden Teilen relativ klar getrennt. § 1 ist Ingenieurgesetz, § 1a und alle folgenden die Regelungen zur Ingenieurkammer. Im vorliegenden Gesetz-entwurf ist diese Trennung - um es vorsichtig auszudrücken - nicht mehr deutlich er-kennbar. Daraus entstehen einige der noch auszuführenden Kritikpunkte. Das kritische Interesse des Vereins Deutscher Ingenieure richtet sich vor allem auf das eigentliche Ingenieurgesetz. Als größtem deutschem Ingenieurverein mit rund 156 000 Mitgliedern, davon etwa 7 000 hier in der Region, steht für uns die Frage der Berufsbezeichnung obenan. Wir sind der Meinung, dass angehende Studierende wissen müssen, welche Bezeichnung sie später führen dürfen. Für ausgebildete In-genieure sind ein gesetzlicher Schutz ihrer Berufsbezeichnung und deren bundes-weite Gültigkeit von Bedeutung. Unsere gesamte Stellungnahme zum Entwurf haben wir Ihnen Ende Juli zukommen lassen. Sie ist im Wesentlichen identisch mit einem Brief, den wir auch an das Ministerium geschickt haben. Unsere Argumente gegen eine gesetzliche Regelung von Studiengängen haben wir dort deutlich gemacht. Sie decken sich mit dem, was die Vertreter der Hochschulen gesagt haben. Ich will es nicht wiederholen, sondern auf zwei andere Punkte hinweisen. Da ist zum einen die Forderung, dass Absolventen, um sich Ingenieure nennen zu dürfen, eine von der Ingenieurkammer ausgestellte Bescheinigung benötigen. Man fragt sich: Was soll das denn? Man muss sich das einmal vorstellen: Ein junger Mensch entscheidet sich für ein Ingenieurstudium, absolviert möglicherweise ein Praktikum, sechs Semester bis zum Bachelor, weitere vier Semester bis zum Master, Prüfungen, Masterarbeit usw. Er bekommt sein Zeugnis und das soll nicht reichen? Er braucht noch eine extra Bescheinigung?! Da versteht er die Welt nicht mehr. Das Ganze dürfte auch kein Pluspunkt sein, wenn es darum geht, auswärtige Stu-denten für Hochschulen in Brandenburg zu gewinnen, sondern ist bürokratischer Aufwand pur, der nicht zur Klarheit beiträgt - im Gegenteil.

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Dabei ist in § 1 Abschnitt 1 bis 6 alles gesagt. Mehr braucht es eigentlich nicht. Für alle, die dann noch Zweifel haben und ein Stück Papier brauchen, unser Vorschlag: ad 1, den entsprechenden Passus in § 1 ersatzlos streichen und die Hochschulen und Universitäten motivieren, im „Diploma Supplement“, das die Absolventen zusätz-lich zum Zeugnis bekommen können, einen Hinweis aufzunehmen, dass die Absol-ventin oder der Absolvent zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur berechtigt sind. Dann kommt die Bescheinigung von dort, wo sie hingehört, nicht von denen, die die Ausbildung gemacht haben. Der zweite Punkt betrifft die Eintragung in die Ingenieurliste der Ingenieurkammer. Die dortigen Forderungen sind genau die, die auch jetzt für die kammerpflichtigen Ingenieure gelten und auch sicherlich weitergelten sollen. Eine Erweiterung dieser Eintragung auf alle Ingenieure lehnt der VDI ab. Abgesehen davon ergibt sie über-haupt keinen Sinn. Für auswärtige Ingenieure ist das Verfahren gar abschreckend, wenn sie sich hier in die geführte Liste eintragen müssen, um überhaupt Ingenieure sein und als solche arbeiten zu dürfen. Der Eindruck entsteht, dass die Regelung für das, was ich das eigentliche Ingenieurgesetz nenne, und die für die Ingenieurkam-mer so ineinandergeflossen sind, dass ein unentwirrbares Durcheinander entsteht. Wir schlagen daher vor, den Text so umzuarbeiten, dass deutlich wird, dass die §§ 3 und 4 sich ausschließlich auf kammerpflichtige Ingenieure beziehen. Wenn je-mand darüber hinaus freiwillig Mitglied der Kammer werden will, kann er das tun. Am jetzigen Verfahren hat sich aber nichts geändert. Zusammenfassend ist zu bemerken, dass der Gesetzentwurf weit über das hinaus-geht, was die EU-Verordnung fordert - zumindest soweit es Ingenieure betrifft. Die EU-Verordnung, die alle als Heiligen Gral vor sich hertragen, will nur, dass für die Einordnung der Abschlüsse ausländischer Ingenieure eine zuständige Stelle benannt wird. Ob Sie dafür den Landrat der Prignitz oder die Ingenieurkammer benennen, ist der EU egal. Es muss ein funktionierendes System sein und mehrdeutige Formulie-rungen dürfen nicht für Verwirrung sorgen. Daneben ist zu fragen - es klang bereits bei Frau Prof. Wieneke an -, warum sich Brandenburg aus der Gemeinsamen Bund-Länder-Kommission verabschiedet hat, die sich mit Fragen der Ingenieurgesetze beschäftigen will, und einen Sonderweg einschlägt. Wir können uns kaum vorstellen, dass dies sowohl für die brandenburgi-sche Wirtschaft als auch die hier tätigen Ingenieure vorteilhaft sein wird. Vorsitzende Tack (DIE LINKE): An Sie alle herzlichen Dank für Ihre Stellungnahmen! Wir gehen in die Fragerunde. - Herr Genilke, bitte schön. Abgeordneter Genilke (CDU): Herr Dr. Nickel, Sie haben die Vorgehensweise kritisiert, warum Brandenburg ganz offensichtlich die Gespräche verlassen hat, und auch, was die Anerkennungsrichtli-nien im Gesetzentwurf betrifft. Warum wurde das so gemacht?

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Herr Dr. Nickel (Verein Deutscher Ingenieure [VDI] - Landesverband Berlin-Brandenburg): Man kann sich nicht des Eindrucks erwehren, dass es der Zweck ist, die Bedeutung und den Einfluss der Kammer zu erhöhen. Abgeordnete Lieske (SPD): Ich möchte die Anzuhörenden bitten, sich mit uns noch einmal in den Prozess der Abstimmung einzubringen, weil wir von Ihnen divergierende Beiträge gehört haben. Wir müssen sie harmonisieren. Ich möchte Sie einladen, das Gespräch mit uns Par-lamentariern zu suchen; auch wir werden es nach der heutigen Anhörung aktiv tun, um Lösungsvorschläge zu unterbreiten, die dem Ansinnen weitgehend Rechnung tragen, das wir wahrscheinlich gemeinsam haben: wir wollen einen Länderkonsens, den Bologna-Prozess nicht infrage stellen und werden versuchen, mit dem Gesetz-entwurf in 2. Lesung eine Fassung zu machen, wo wir vielleicht den kleinsten ge-meinsamen Nenner erreichen werden. Ich möchte jetzt keine Frage stellen - das würde den Anhörungsprozess vielleicht zu stark verlängern. Herr Prof. Dr.-Ing. Dr. Steinbach (Präsident der Brandenburgischen Techni-schen Universität Cottbus-Senftenberg): Einladung angenommen! Abgeordneter Jungclaus (GRÜNE/B90): Nach den bisherigen Ausführungen habe ich mehr Fragen an die Landesregierung als an die Anzuhörenden, aber ich versuche es trotzdem so zu formulieren, dass es an Sie geht. Welche Einbindung wünschen Sie sich, sodass im Ergebnis die Punkte, die Sie gerade kritisiert haben, gelöst werden? Frau Prof. Dr.-Ing. Wieneke-Toutaoui (Präsidentin der Fachhochschule Bran-denburg): Ich bin aktiv im VDI; ich konnte nur nicht mit mehreren Hüten sprechen. Im VDI hat es im September ein gemeinsames Gespräch mit den Ingenieurkammern und Hoch-schulen darüber gegeben, was in den Ingenieurgesetzen zukünftig stehen wird. Es gab eine große Kontroverse, aber man hat miteinander gesprochen. Das ist deutsch-landweit ein Prozess. Wir würden uns freuen, wenn wir die Expertise aus unseren Hochschulen, aus den Akkreditierungsagenturen, Kommissionen usw. einbringen könnten, sodass das Gesetz schlussendlich mehr aussieht wie das, was zurzeit in anderen Bundesländern in der Gesetzgebung ist. Ich weiß, dass die Zeit knapp wird. Alle stehen wohl unter dem Eindruck, dass das Gesetz Anfang des nächsten Jahres verabschiedet sein muss und sonst der Not-stand ausbricht.

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Ich denke, wir haben noch andere Probleme, sodass es nicht tragisch ist, wenn wir noch Zeit investieren. Ich halte es für schwierig, auf Basis dieses Textes in relativ kurzer Zeit Umarbeitungen zu machen, denn dann wird wieder ein Paragraf mit dem anderen nicht übereinstimmen. Ich denke, wir müssen mehr Expertise hineinfließen lassen, damit am Ende etwas Rundes herauskommt. Oder, wie Herr Nickel gesagt hat: Wir machen ein Ingenieurkammergesetz und ein Ingenieurgesetz und das, was in Nordrhein-Westfalen gemacht wurde: Wir schreiben es in die Berufsqualifizie-rungsrichtlinie hinein. Es gibt verschiedene Möglichkeiten. Wir haben noch drei Mo-nate bis zum Jahresende. Ich sehe nicht, dass das jetzt auf dem kurzen Dienstweg mit allen abgesprochen werden kann. Herr Prof. Dr.-Ing. Dr. Steinbach (Präsident der Brandenburgischen Techni-schen Universität Cottbus-Senftenberg): Ich finde, die Einladung von Frau Lieske ist eine vertrauensbildende Maßnahme. Al-lein damit schon hat sich für mich der Nachmittag gelohnt, denn es findet auf jeden Fall noch ein Gespräch statt - dafür herzlichen Dank! Mit Blick auf die Staatssekretä-rin bitte ich, sich vielleicht das nächste Mal etwas weiter im Gesprächskreis zu öff-nen, damit wir es hier nicht erst bis zu einem gewissen Grade - ich will es einmal so nennen - haben eskalieren müssen. Es wäre schön gewesen, wenn man vorher mit uns geredet hätte. Es wäre schön, wenn man für die Zukunft eine positive Konse-quenz daraus zieht. Vorsitzende Tack (DIE LINKE): Ich möchte nur kurz einwerfen: Frau Professor, auch wir stehen für Ehrlichkeit - nicht nur die nicht in der Politik tätigen Menschen. Herr Krebs (Präsident der Brandenburgischen Ingenieurkammer): Auch wir als Ingenieurkammer befürworten solch ein Gespräch, denn nicht alle unse-re Wünsche sind in der jetzigen Novellierung wahr geworden. Aber ich möchte zu zwei oder drei Punkten noch etwas sagen. Zum einen: Der VDI ist Mitglied in unse-rem Ingenieurrat und wurde sehr wohl bei uns beteiligt. Wir haben auch VDI-Mitglieder in der Vertreterversammlung, sodass ich den Vorwurf, die Ingenieurkam-mer hätte den Verband nicht beteiligt, nicht stehenlassen möchte. Es steht auch mit dem jetzigen Ingenieurgesetz nicht infrage, dass die Ingenieur-kammer ausländische Berufsanerkennungen verpflichtet, in die Kammer zu kommen. Dieser Eindruck ist jetzt entstanden. Wir haben in unserer Kammer eine Vielzahl von ausländischen Abschlüssen zu prüfen, wo die Kollegen die Bestätigung bekommen: Das entspricht dem Ingenieur. - Diese Kollegen werden nicht Mitglied der Kammer. Auch im Novellierungstext ist das nicht verpflichtend vorgesehen. Ansonsten habe ich den Eindruck, dass auch das Ministerium weiterhin in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe tätig ist. Wir beziehen unsere Informationen aus der Bundes-ingenieurkammer, wo alle 16 Länderkammern vertreten sind.

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Über die Bundesingenieurkammer bzw. über das Ministerium sind auch wir mit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe in Kontakt. Ich glaube, Ihr Vorschlag, das über die Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit hineinzunehmen, ist nicht der schlechteste. Abgeordneter Kalbitz (AfD): Herr Krebs, es hat sich in den Vorgesprächen für mich als tragfähiges Argument her-auskristallisiert, dass die Sicherheitsrelevanz vieler Tätigkeiten ein gutes Argument für die Pflichtmitgliedschaft ist. Können Sie das ausführen? Ich finde es nicht unwe-sentlich neben den anderen Sachen, die Sie ausgeführt haben. Herr Dr. Nickel, der Ausstieg aus der Bund-Länder-Kommission ist eine Frage, die sich eigentlich eher an die Landesregierung als an Sie richtet: Wie schätzen Sie es in der Konsequenz ein? Mir scheint, die Koordination, die dort stattfindet, ist nicht un-wichtig. Ist der Ausstieg eher ein Schritt zurück? Herr Krebs (Präsident der Brandenburgischen Ingenieurkammer): Zu den Ingenieuren im sicherheitsrelevanten Bereich: Die Hochschulen liefern dem Markt Bachelor- und Masterabschlüsse. Damit können die Kollegen ohne Wenn und Aber am Markt tätig sein. Es gibt Bereiche wie das Bauvorlagerecht, wo man eine bestimmte Praxiserfahrung und Projektnachweise vorlegen muss, aber die Kollegen mit Bachelor- und Masterabschluss können ungehindert arbeiten. Damit hat die In-genieurkammer nichts zu tun. Erst wenn wir im sicherheitsrelevanten Bereich sind und ich die Prüfsachverständigen explizit anführe, muss es nach dem Abschluss ei-nes Studiums eine Kammer oder - wie auch immer geartet - jemanden geben, der diese Kollegen führt, Qualifizierung überprüft und anbietet, Zertifizierungen ausstel-len kann und sicherstellt - bis hin zur Haftpflicht, dass das ordnungsgemäß läuft. Wir haben in allen Bereichen Deregulierungen zu verzeichnen - sicherlich irgendwann auch in der Brandenburgischen Bauordnung. Es ist die letzte Schnur, die wir nach hinten haben, um nach Möglichkeit die Qualität halten zu können. Das ist schwer ge-nug, aber es ist der Grund, warum wir den sicherheitsrelevanten Bereich fordern. Alle anderen Ingenieure mögen gerne tun, was sie möchten. Wir wollen auch nicht für alle Ingenieure - so kam das heraus - Urkunden ausschrei-ben, denn ein Ingenieur braucht unsere Urkunde nicht. Er kann auch so tätig sein. Wenn er sie aber haben will, muss es irgendwo eine Stelle geben, die sagt: Du bist in unserem Sinne Ingenieur. Das geht weder gegen den Bachelor, den Master oder den Bologna-Prozess. Die Erfahrung der letzten Jahre hat uns gezeigt: Es ist wichtig, dass wir bescheinigen können, ob jemand Ingenieur ist. Abgeordneter Genilke (CDU): Im Grunde war das auch meine Frage, Herr Krebs. Ich bin dankbar für die schon gemachte Aussage, was Prof. Steinbach jetzt auch eingebracht hat: Was machen wir zum Beispiel mit unseren Ingenieuren, die nicht die 144 ECTS-Punkte bekommen, sprich: Wirtschaftswissenschaften, Verfahrenstechnik, Agraringenieur - was auch immer?

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Sie kommen bei Ihnen in der Regel nicht aufs Trapez und wollen Ingenieur werden. Sie sind Ingenieure, aber sie könnten in der Ingenieurkammer beispielsweise nicht tätig sein - das war eben die Aussage. Herr Krebs (Präsident der Brandenburgischen Ingenieurkammer): Wenn die 144 Punkte nicht erreicht sind, könnten sie nicht in der Ingenieurkammer sein. Tätig sein können sie ohne Probleme auch mit Bachelor und Master. Vorsitzende Tack (DIE LINKE): Das ist spannend - wir sehen, dass es noch eine Menge Gesprächsbedarf gibt. Möchte Frau Wieneke-Toutaoui noch zu den Ausführungen zur Frage von Herrn Jungclaus Stellung nehmen? Frau Prof. Dr.-Ing. Wieneke-Toutaoui (Präsidentin der Fachhochschule Bran-denburg): Zum sicherheitsrelevanten Bereich: Ich habe in meinem ersten Leben 25 Jahre lang Maschinenbauingenieure ausgebildet. Ich wage mir ein Urteil anzumaßen, was sie hinterher machen. Ein nicht unbeträchtlicher Teil ist Sachverständiger beim TÜV ge-worden. Es ist nicht so, dass aus Menschen, die nicht zur Ingenieurkammer gehen, nichts würde und sie keine guten Sachverständigen wären. Da gibt es genauso gute und schlechte. Auch dort gibt es Verfahren, wie sie nach dem Studium weitergebildet werden, was sie also machen, bevor sie für den TÜV auftreten. Herr Prof. Dr.-Ing. Dr. Steinbach (Präsident der Brandenburgischen Techni-schen Universität Cottbus-Senftenberg): Nur kurz, um morgen dramatische Zeitungsüberschriften zu vermeiden: Ich glaube, Herr Dr. Nickel nickt gleich, wenn ich sage, er hat nicht gesagt, dass das Land Bran-denburg den kompletten Dialog mit der Bund-Länder-Kommission verlassen hat, sondern zu diesem Thema wird nicht diskutiert. Ich möchte nicht, dass morgen in der Zeitung steht, wir hätten behauptet, die Regierung wäre aus dem gesamten Verbund herausgegangen. Das wurde vorhin missverständlich formuliert. Vorsitzende Tack (DIE LINKE): Vielen Dank für die notwendige Klarstellung. Weitere Wortmeldungen erkenne ich nicht. Ich danke Ihnen allen nochmals herzlich für die Abgabe Ihrer Stellungnahme. Wir werden uns in der einen oder anderen Konstellation wiedersehen, um Gespräche zu führen. Ich kann damit diesen Tagesordnungspunkt abschließen. Der Ausschuss verständigt sich zu beiden Tagesordnungspunkten zur Verfahrensweise in der nächs-ten Sitzung. Bevor wir zum dritten Tagesordnungspunkt kommen, wechselt die Sit-zungsleitung.

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Ausschuss für Infrastruktur und Landesplanung 08.10.2015 13. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/bl-wz (Dieses Protokoll wurde durch Beschluss des Ausschusses gemäß § 83 Absatz 2 Satz 2 GOLT in der 14. Sitzung am 12. November 2015 bestätigt.) Anlagen Anlage 1: Stellungnahme der Brandenburgischen Architektenkammer (TOP 1) Anlage 2: Stellungnahme der Brandenburgischen Ingenieurkammer (TOP 2) Anlage 3: Stellungnahme und zusätzliche Erläuterungen der Brandenburgischen

Landesrektorenkonferenz vom 27. Mai 2015 (TOP 2) Anlage 4: Stellungnahme des Verbandes Beratender Ingenieure (TOP 2) Anlage 5: Stellungnahme des Verbandes Deutscher Ingenieure (TOP 2)

EINGEGANGEN

Anlage 4 0 1. OK.7. 2015

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Brandenburgische Architektenkammer

Körperschaf) des Of rentlichen Rechts r4

Stellungnahme zur Novellierung des Brandenburgischen Architektengesetzes

Förmliche Abstimmung zum Referentenentwurf / Ressortabstimmung

Bearbeitungsstand der Novelle vom 14.04.2015

Zu § 4 Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenlisten

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

Anmerkungen der Kammer:

In den letzten Abstimmungsrunden mit dem MIL wurde vereinbart, dass die Anforderungen an die

zweijährige berufliche Tätigkeit aus Vereinfachungsgründen bei allen Fachrichtungen gleich definiert

werden sollten, nämlich durchgehend als Berufspraktikum und nicht nur als Berufspraxis. Dies ent-

spräche auch dem berufspolitischen Grundsatz der Gleichbehandlung der vier Fachrichtungen.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 - neu

Formulierungsvorschlag für die Autodidaktenreeelund:

Abweichend von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist auf Antrag in die

Architektenliste ferner einzutragen, wer

1. mindestens acht Jahre lang ununterbrochen eine praktische Tätigkeit in der Fachrichtung nach § 3,

für die die Eintragung begehrt wird, unter Aufsicht einer zur Führung der Berufsbezeichnung in der

jeweiligen Fachrichtung berechtigten Person ausgeübt hat,

2. und durch Vorlage eigener Arbeiten und Bescheinigungen seine Berufsbefähigung in der begehrten

Fachrichtung einschließlich der berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen nachweist

3. und über einen Hochschulabschluss verfügt.

Anmerkungen der Kammer:

Neu eingefügt war in die letzte Entwurfsfassung vor dem Referentenentwurf ein Vorschlag für eine

Autodidaktenregelung. Diese ist nach Vorschlag der Kammer auf Personen beschränkt, die einen

Hochschulabschluss vorweisen können. Damit ist den Hauptanwendungsfällen genüge getan: ein

Bauingenieur, der jahrelang als Architekt arbeitet, ein Innenarchitekt, der jahrelang als Architekt arbei-

tet, oder eine Person mit Abschluss in „Landespflege", die jahrelang Landschaftsarchitektur oder

Stadtplanung erbringt.

Eine Autodidaktenregelung gibt es in der überwiegenden Anzahl der Länderarchitektengesetze wie in

Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-

VVestphalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt.

Absatz 1 Sätze 2 bis 6

Anmerkungen der Kammer:

Die Kammer bittet noch einmal darum, die Auflistung der Fortbildungsmaßnahmen (5 Fortbildungs-

themen) im Gesetz zu belassen. Die Regelung funktioniert seit zehn Jahren problemlos. Es besteht

kein Anlass, hierfür eine gesonderte Satzung zu schaffen. Auch schafft dies mehr Transparenz für

Antragsteller. Sofern das Land die Fortbildungsmaßnahmen durch Satzung geregelt wissen will, regt

die Kammer an, den Satz „Die Architektenkammer regelt näheres durch Satzung" zu präzisieren.

Nach der derzeitigen Fassung könnte man den Text so lesen, dass sich diese Satzungskompetenz

nur auf die Bewertung des Berufspraktikums bezieht (direkt vorangehender Satz) und nicht auch auch

die Festlegung erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen.

2

Zu § 10 Absatz 1 Satz 2 Berufshaftpflichtversicherung

Die Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 300 000 Euro für Sach- und Vermö-

gensschäden und 1,5 Millionen Euro für Personenschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle

innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der

Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

Anmerkung der Kammer: Gemäß der derzeit geltenden Satzung der Brandenburgischen Architekten-

kammer zum Umfang des Versicherungsschutzes der Pflichtversicherung zur Berufshaftpflicht vom

26. Juni 2008 beträgt die Mindestversicherungssumme bei Sachschäden 250.000 Euro je Versiche-

rungsfall. Über die Mindestversicherungssummen für Sachschäden und Personenschäden hatten sich

die Länderarchitektenkammern mit Einführung des Versicherungsvertragsgesetzes geeinigt. Die Höhe

der Versicherungssummen ist den Mitgliedern der Kammer bekannt und sie vertrauen darauf. Schon

die Festlegung dieser Versicherungssummen für die „kleinen" Fachgebiete hat auf Kammerebene

erheblichen Widerstand verursacht. Für eine Erhöhung besteht aus Sicht der Kammer kein Anlass.

Zu § 32 Absatz 1 Nr. 3 Ordnungswidrigkeiten

Der Entwurf sieht abweichend von den bisherigen Abstimmungen vor, dass jeglicher Verstoß gegen

die Verpflichtung, sich zu versichern, als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Der Vorschlag

der Kammer lautete, die Schwelle zum Bußgeldtatbestand etwas höher zu setzen, nämlich bei einem

Zeitraum von sechs Monaten, in denen kein Versicherungsschutz bestand. Die Kammer regt nach

erneuter Prüfung eine Ergänzung an.

• Fraglich scheint zunächst, ob durch die Präsensform "unterhalten" auch die Fälle erfasst sind, in

denen der Versicherungsschutz unterbrochen war, aber im Moment des Ordnungswidrigkeitenver-

fahrens wieder hergestellt ist (was in den Konfliktfällen der Regelfall ist, weil der Betroffene meist

aufgrund des OWi-Verfahrens reagiert und den Versicherungsschutz wieder herstellt).

• Fraglich scheint ferner, ob durch die Formulierung „unterhalten" auch die Fälle erfasst sind, in

denen der Versicherungsschutz nur infolge Nichtzahlung des Versicherungsbeitrags entfallen ist.

In solchen Fällen besteht der Versicherungsvertrag nämlich grundsätzlich weiter, aber die Versi-

cherung ist von der Leistung befreit. Nach dem Wortlaut „unterhalten" könnte man die Auffassung

vertreten, nur bei echter Beendigung des Versicherungsvertrages entstehe der Bußgeldtatbe-

stand. Damit wären aber gerade die Problemfälle, die bußgeldwürdig sind, nicht erfasst.

Die Kammer schlägt daher folgende Änderung vor:

„... unterhält oder nicht unterhalten hat, obwohl sie dazu verpflichtet sind oder waren. Dies gilt

auch, wenn im in dem Fall, dass bei fortgeltendem Versicherungsvertrag die Versicherung in-

folge von Nichtzahlung des Versicherungsbeitrags von der Leistung befreit war oder ist."

Zur Anlage: Leitlinien zu Ausbildungsinhalten gemäß § 4 Absatz 1

Anmerkung der Kammer:

Die Kammer schlägt vor, in der Anlage das Kriterium "insbesondere" durch "in der Regel" zu ersetzen,

weil das Wort "insbesondere" zum Ausdruck bringt, dass diese Anforderungen immer und ausnahms-

los erfüllt sein müssen. Aus Sicht der Kammer und des Eintragungsausschusses ist es gerade bei den

sog. Patchwork-Studiengängen unerlässlich, das Gesamtbild der durchlaufenen Ausbildung zu bewer-

ten. Dann kann es im Einzelfall sachgerecht sein, einen Antragsteller einzutragen, auch wenn er ggf.

keine Ausbildungsinhalte zum Thema "Baubetrieb" absolviert hat. Hinzu kommt, dass einige der auf-

gelisteten Studieninhalte unter Umständen nur als Wahlfächer oder Wahlpflichtfächer vorgesehen sind

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und die Studenten im Moment des Studiums gar nicht beurteilen können, ob der jeweilige Kurs "ein-

tragungsrelevant" ist oder nicht. Durch die Formulierung "in der Regel" würde für den Eintragungsaus-

schuss größere Flexibilität und damit größere Einzelfallgerechtigkeit erreicht werden.

A Studienanforderungen für die Fachrichtung Architektur:

1. Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis mit

einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.

II. Bei einem Studiengang zu 1 , der kein Diplomstudiengang ist, müssen mindestens 240 ECTS-

Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgende Anforderungen er-

füllen:

Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 3 Absatz 1) sowie auf die berufli-

chen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Architektinnen und Architekten ausgerichtet sein.

.1. Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören i-n-st■-ese-n-clere in der Regel folgende Methoden und Techni-

ken:

a) Entwerfen und Gebäudelehre,

b) Darstellung und Gestaltung,

c) Städtebau, Orts- und Regionalplanung,

d) allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,

e) Baukonstruktion,

f) Tragwerksplanung,

g) Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,

h) Baubetrieb und Planungsmanagement,

i) Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.

2. Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören j-n-s-19-e-s.e-n-eler-e in der Rede! folgende Tätigkeitsfelder:

a) Beratung,

b) Objektplanung,

c) Planungsdurchführung,

d) Objektunterhaltung,

e) Projektentwicklung und -steuerung,

f) Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

B. Studienanforderungen für die Fachrichtung Innenarchitektur

1. Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis mit

einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.

II. Bei einem Studiengang zu I, der kein Diplomstudiengang ist, müssen mindestens 240 ECTS-

Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgende Anforderungen er-

füllen:

Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 3 Absatz 2) sowie auf die berufli-

chen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten ausgerichtet sein.

1. Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören 4n-sigkes-eflel-er-e in der Rede/ folgende Methoden und Techni-

ken;

a) Entwerfen,

b) Darstellung und Gestaltung,

c) allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,

d) Bau- und Ausbaukonstruktion,

e) Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,

f) Baubetrieb und Planungsmanagement,

g) Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.

2. Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören in-s-19-esendere in der Regel folgende Tätigkeitsfelder:

a) Beratung,

b) Objektplanung,

4

c) Planungsdurchführung,

d) Objektunterhaltung,

e) Projektentwicklung und -steuerung,

f) Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

C. Studienanforderungen für die Fachrichtung Landschaftsarchitektur

I. Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis mit

einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.

II. Bei einem Studiengang zu I , der kein Diplomstudiengang ist, müssen mindestens 240 ECTS-

Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgende Anforderungen er-füllen:

Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 3 Absatz 3) sowie auf die berufli-

chen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten ausge-richtet sein.

1. Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören inslgesander-e in der Regel folgende Methoden und Techni-ken:

a) Planung und Entwerfen,

b) Darstellung und Gestaltung,

c) Landschafts- und Regionalplanung, Städtebau, d) allgemeinwissenschaftliche Grundlagen der Gartenbaukunst, Gartendenkmalpflege, Soziologie und

Architekturtheorie,

e) Ingenieurwissenschaften und Technik, f) Landschaftsbau, Baukonstruktion im Freiraum,

g) Naturwissenschaften,

h) Baubetrieb und Planungsmanagement,

i) Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.

2. Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören incbeconderc in der Regel folgende Tätigkeitsfelder:

a) Beratung

b) formelle und informelle Planung,

c) Machbarkeitsstudien,

d) Freiraumplanungen einschließlich der Überwachung der Ausführung und Pflege,

e) Landschaftsplanung, Naturschutz, Kompensation,

f) Gartendenkmalpflege,

g) Projektsteuerung,

h) Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

D. Studienanforderungen für die Fachrichtung Stadtplanung

I. Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis mit

einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.

II. Bei einem Studiengang zu I, der kein Diplomstudiengang ist, müssen mindestens 240 ECTS-

Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgende Anforderungen er-

füllen:

Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 3 Absatz 4) sowie auf die berufli-

chen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Stadtplanerinnen und Stadtplaner ausgerichtet sein.

1. Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören instesenciere in der Regel folgende Methoden und Techni-

ken:

a) stadtplanerische Projektarbeit und städtebauliches Entwerfen,

b) Städtebau, Stadtgestaltung, Gebäudelehre und Siedlungswesen,

c) Theorie und Geschichte der kommunalen und regionalen Bau- und Stadtentwicklung,

d) technische Grundlagen,

e) ökologische Grundlagen,

5

f) sozialwissenschaftliche und ökonomische Grundlagen,

g) rechtliche Grundlagen, Instrumente und Verfahren,

h) Methoden und Techniken der Darstellung,

1) Prozessgestaltung und Management.

2. Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören inebesen-dere in der Regel folgende Tätigkeitsfelder:

a) Beratung,

b) formelle und informelle (kommunale) Planung, Erstellung städtebaulicher Pläne,

c) Management,

d) Stadtforschung,

e) Projektsteuerung,

f) Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

Autodidaktenregelung in den Architektengesetzen der Länder:

Baden-Württemberg:

§ 4 Voraussetzungen für die Eintragung

(4) Ein Bewerber, der die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, besitzt die

Berufsbefähigung, wenn er ...

1. eine praktische Tätigkeit von mindestens zehn Jahren im Aufgabenbereich einer

Fachrichtung nach § 1 bei einem in die Architektenliste dieser Fachrichtung

eingetragenen Architekten oder Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit

nachweist und

2. in der jeweiligen Fachrichtung gegenüber dem Eintragungsausschuss Kenntnisse

nachweist, die einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1

entsprechen.

Berlin:

§ 4 Eintragung als Architektin oder Architekt oder Stadtplanerin oder Stadtplaner

(2) Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder der Absätze la bis 1c nicht erfüllen

(sonstige Bewerberinnen und Bewerber), sind auf Antrag in die Architektenliste oder in die Stadtplan-

erliste einzutragen, wenn sie mindestens sieben Jahre eine hauptberufliche praktische Tätigkeit unter

der Aufsicht einer Architektin oder eines Architekten ihrer Fachrichtung oder einer Stadtplanerin oder

eines Stadtplaners oder eine gleichwertige Tätigkeit in den Berufsaufgaben ihrer Fachrichtung ( § 1

Abs. 1 bis 3 oder 4 ) ausgeübt haben, die in ihrer Fachrichtung für den Beruf der Architektin oder des

Architekten oder der Stadtplanerin oder des Stadtplaners erforderlichen Kenntnisse besitzen und ihre

Befähigung durch eigene Leistungen nachweisen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind durch eine

Prüfung auf Hochschulniveau, durch eigene Arbeiten und durch Bescheinigungen der Arbeitgeberin

oder des Arbeitgebers oder des Dienstherrn nachzuweisen, aus denen sich ergibt, dass die sonstigen

Bewerberinnen und Bewerber während ihrer Berufstätigkeit nach Satz 1 Berufsaufgaben ihrer Fach-

richtung mit Erfolg wahrgenommen haben. Auf Verlangen haben die sonstigen Bewerberinnen und

Bewerber Leistungsproben vor dem Eintragungsausschuss abzulegen.

Hamburg:

§ 5 Besondere Eintragungsgründe

(1) In die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer zwar die Voraus-

setzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt, aber mindestens acht Jahre lang eine praktische Tä-

tigkeit der Fachrichtung nach § 1* für die die Eintragung begehrt wird, ausgeübt sowie durch Vorlage

fachlich geeigneter eigener Arbeiten und durch Bescheinigungen seine Berufsbefähigung nachgewie-

sen hat.

6

Mecklenburg-Vorpommern: § 5 Voraussetzungen für die Eintragung in die Architekten- und die Stadtplanerliste

(4) Ein Antragsteller, der auf dem Gebiet seiner Fachrichtung nicht über einen Ausbildungsabschluss

nach Absatz 2 oder 3 verfügt, ist einzutragen, wenn die Gleichwertigkeit seines Berufsabschlusses

festgestellt worden ist und die sonstigen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen.

(5) Hat ein Antragsteller nicht die erforderliche Vorbildung nach Absatz 2, 3 oder 4, so ist er auf Antrag

als Architekt (Hochbau) einzutragen, wenn er sich durch die Qualität seiner Leistungen besonders

ausgezeichnet hat und dies gegenüber dem Eintragungsausschuss durch eigene Arbeiten oder als

Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen

Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch ein Prüfungszeugnis

seines Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates nachweist.

Niedersachsen: § 4 Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste

(7) Die Befähigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 besitzt auch, wer eine entsprechende mindestens

siebenjährige berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht einer Architektin oder eines Architekten oder

eines Architekturbüros der Fachrichtung, für die die Eintragung begehrt wird, ausgeübt hat und den

Erwerb der entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vorlage eigener Arbeiten und von Un-

terlagen entsprechend Absatz 5 Satz 3 sowie durch eine Leistungsprüfung nachweist, die in ihren

Anforderungen mindestens den Anforderungen an den Abschluss einer Fachhochschulausbildung

entspricht.

Nordrhein-Westfalen § 4 Eintragung

(7) Personen, die keine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstaben a bis c oder der

Absätze 3 bis 5 erfüllen, werden in eine der Architektenlisten oder die Stadtplanerliste eingetragen,

wenn sie nachweisen, dass sie sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architek-

tur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung besonders ausgezeichnet

haben. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss auf der Grundlage eines Gutach-

tens des Sachverständigenausschusses, dessen Mitglieder von der Architektenkammer auf die Dauer

von fünf Jahren bestellt werden. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates oder eines Ver-

tragsstaates führen den Nachweis durch ein Prüfungszeugnis ihres Heimat- oder Herkunftsstaates.

Rheinland-Pfalz: § 5 Eintragung in die Architektenliste

(6) Abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 ist auf Antrag in die Architektenliste

einzutragen, wer

1. mindestens zehn Jahre eine praktische Tätigkeit in einer der in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Fach-

richtungen unter Aufsicht einer zur Führung der für die betreffende Fachrichtung maßgeblichen

Berufsbezeichnung berechtigten Person ausgeübt hat,

2. die Berufsbefähigung anhand eigener Arbeiten nachweist und

3. die einer Ausbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechenden Kenntnisse durch eine Prüfung

auf Hochschulniveau nachweist.

In die Architektenliste Eingetragene, die die Eintragung für eine weitere Fachrichtung beantragen,

erhalten die Regelstudienzeit der Fachrichtung, für die sie bereits eingetragen sind, auf die Dauer der

praktischen Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 angerechnet; das Gleiche gilt für Ingenieurinnen und Ingenieu-

re der Fachrichtung Bauwesen sowie für Antragstellende, die einen berufsqualifizierenden Hochschul-

abschluss in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Studium mit einer Regelstudien-

zeit von mindestens drei Jahren nachweisen.

7

Saarland:

§ 3 Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste

(3) Die Berufsbefähigung besitzt auch, wer

1. das 30. Lebensjahr vollendet hat,

2, mindestens zehn Jahre eine umfassende praktische Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung unter

der Aufsicht einer oder eines Berufsangehörigen der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat und

3. den Erwerb der einer Ausbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechenden Kenntnisse und Fä-

higkeiten in der entsprechenden Fachrichtung durch eigene Arbeiten und durch eine im Eintragungs-

verfahren abzulegende Prüfung auf Hochschulniveau nachweist.

Sachsen-Anhalt:

§ 5 Befähigung der Antragstellenden

(6) Über die Befähigung verfügen außerdem Antragstellende, die durch Vorlage eigener Planungsun-

terlagen und einer Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können, dass sie in einer der Architektur-

fachrichtungen oder der Stadtplanung unter Aufsicht von Berufsangehörigen dieser Fachrichtung eine

mindestens achtjährige berufspraktische Vollzeitbeschäftigung ausgeübt haben und in ihrer Tätigkeits-

fachrichtung vor dem Eintragungsausschuss dem Abschluss nach Absatz 1 entsprechende Kenntnis-

se nachgewiesen haben.

Potsdam, 27.04.2015

EINGEGANGEN

07. OKT, 2015 P40 6 -4f9

Erledigt Z/dole 148.447A/

Brandenburgische Ingenieurkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts

Matthias Krebs

Präsident der

Brandenburgischen Ingenieurkammer

8.10.2015

Anhörung zum Brandenburgischen Ingenieurgesetz

• Dez. 2014 - 20-jährg. Gründungsjubiläum

• ca. 2.300 Ingenieure in BBIK betreut (davon ca. 400 bauvorlageberechtigte Nichtmitglieder)

• „große Kammer" (alle Fachrichtungen) - Schwerpunkt Bauwesen, ca. 1.900 x Bauvorlagerecht

▪ Vertreterversammlung, Vorstand, Geschäftsstelle

• 14 Ausschüsse, 12 Fachsektionen

• Führung Ing-Rat (12 Verbände und Vereine)

• Vertretung der Kammer nach außen, auch gegenüber Landesregierung / Landtag, ausschließlich durch Präsident

(nicht durch einen Ausschuss oder einen anderen Ingenieurverband)

• Weiterbildungen, Fachtagungen

• seit 10 Jahren Prüfsachverständigenarbeit

• einzige Ing-Kammer mit einem Prüfungsausschuss für PSV, deutschlandweit

• älauvSV

• dena

• Kontrollaufgaben nach EnEV

• Arbeit mit Schülern und an Hochschulen (anschließend)

• früher Ingenieurgesetz und Ingenieurkammergesetz (2 Ministerien zur Aufsicht)

• über die Jahre mit Ministerium zu Einzelfragen in Kontakt

• seit 2012 Einzelfragen zu einem neuen Ingenieurgesetz in Brandenburg mit MIL

• z.Z. Novellierung Bbg.BauO, EU-Bestrebungen gegen HOAI

• Ausgangspunkt war Umsetzung von EU-Vorgaben

• inzwischen ein gänzlich neues Gesetz

• in BBIK VV (Grundsätze), Vorstand, A.f.Kammerrecht,

• Verbund in BundesIngKamrner mit anderen Länder-Ingenieurkammern

• mit MIL nicht zu allen Einzelpunkten Einvernehmen

• am 27.4.2015 ausführliche Stellungnahme an MIL, am 18.5.2015 Brief mit 4 Schwerpunkten

(in Mappen)

,

• WER IST WAS?

klare Anforderungen an „Ingenieur"

(Studium . was, Anerkennung . wer)

• jetzt: moderne Regelung

• >>> sie sollte unbedingt so erhalten bleiben

• ist Orientierung für die Praxis

• klare Aufgabentrennung und Kompetenzzuweisung:

- Hochschulen - akademischer Grad/ Studienabschlusses (Bachelor, Master, Diplom, Doktor)

- Ingenieurkammer - Inhaltsbestimmung (Berufsbezeichnung „Ingenieur")

Bachelor, Master, Meister - alles Ingenieure oder was?

Damit wir nicht im Nebel stochern, begrüßen wir die vorgeschlagene Regelung.

www.bbik.de

0

I uin kaille I q7.,

Wir fordern: Keine Abschwächung der Anforderungen für die Ingenieurausbildung.

Das weltweit anerkannte hohe und gefragte Niveau des „Ingenieurs aus

Deutschland" muss erhalten und gefestigt werden.

deshalb: zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. der Anlage keine Veränderung im Entwurf des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes

• eingestürzte Gebäude (Supermarkt in Falkensee)

• Milliardenschäden am BER (Brandschutzplaner ohne Ausbildung u. Sachkunde)

• Ingenieure > besondere Verantwortung

- Verbraucherschutz, Bauherrenschutz

- Schutz von Gesundheit und Leben der Bevölkerung

- Erhalt und die Weiterentwicklung bedeutender Sachwerte

- Nachhaltigkeit bei der Gestaltung der Umwelt

- Zuverlässigkeit technischer Systeme

- technischen Gefahrenabwehr

• kurz: Ingenieure stehen für tragen eine besondere und sehr hohe Verantwortung

- Sicherung der Schutzziele der Landesverfassung

- Aufgabenerfüllung des Staates bei Ordnung und Sicherheit

- Qualitätssicherung im Interesse des Verbraucherschutzes

• Verbraucher muss darauf vertrauen können, dass die Ingenieurleistungen von Personen erbracht werden, die hierzu

vorgebildet, befähigt und erfahren sind.

• dazu Ingenieure organisieren wie z.B. Ärzten, Rechtsanwälten oder Architekten

• für alle Ingenieurtätigkeiten (insbesondere im Bauwesen)

• wie in anderen Bundesländern seit Jahren erfolgreich praktiziert

(z.B. Berlin - Angleichung wegen gemeinsamen Wirtschaftsraums Berlin/Brandenburg)

• aber: Entwurf BbgingG

- kein Berufsausübungsrecht

- keine berufsständische Aufsicht / Überwachung von selbständig erbrachter Ingenieurleistungen

• nötig im BbgIngG:

>>> BBIK zu einer Kammer, in der alle freiberuflich tätigen Ingenieure Mitglied sind

Um Medikamente zu kaufen, gehe ich in die Apotheke. Auf Verbraucherschutz und Qualität ist

hier Verlass.

Alle selbstständigen Ingenieure müssen Mitglied der Ingenieurkammer sein!

www.bbik.de

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0

Wir fordern: Kammermitgliedschaft für alle selbstständig tätigen Ingenieure

dazu Erweiterung in § 4 Abs. 1 BbgIngG (nach Nr. 5.):

Ingenieure sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 1 bis 5 auch ohne Antragstellung in die Ingenieurliste bei der Ingenieurkammer einzutragen, wenn sie selbständig tätig sind.

• Ingenieure im Sicherheits- und Gefahrenbereich = besondere gesellschaftliche Relevanz

(z.B. Prüfsachverständige, Brandschutzplaner, Tragwerksplaner, öbuv Sachverständige usw.)

• aber: Rückzug des Staates und Verlagerung der Prüfungen auf Private (Ingenieurbüros)

Verantwortung damit beim Bauherrn und dem von ihm beauftragten Ingenieur

• Gefahr: unqualifizierte Arbeit bedroht Menschenleben und Sachwerte

• müssen fachspezifisch konsequent angeleitet und kontrolliert werden

• Einsparung staatliche Ressourcen erfordert

Instrumentarium zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an Kontrolle

durch neue Verantwortungsträger (hier: Ingenieurkammer)

• dazu: Pflicht zur Mitgliedschaft in der BBIK für alle Ingenieure im sicherheitsrelevanten Bereich

• bedeutet Sicherstellung der umfassenden Erfüllung dieser Anforderungen

- Anleitung durch die Ingenieurkammer

- Weiterbildung durch die Ingenieurkammer

- Kontrolle durch die Ingenieurkammer

- Sanktionierung durch die Ingenieurkammer

- Nachweisführung durch die Ingenieurkammer

- laufende Bündelung des fachlichen Wissen in den entscheidenden Bereichen

- Gewährleistung der Einhaltung haftungsrechtlicher Aspekte, usw.

• dadurch Schutz der Bürger und der Anforderungen an Sicherheit und Ordnung

• damit Verdeutlichung des im Land Brandenburg bestehenden Qualitätsstandards

(Vertrauensgewinnung)

Kunst am Bau kann schockieren!

Pfusch am Bau bedeutet Lebensgefahr!

Ingenieure, die in sicherheitsrelevanten Bereichen tätig sind, müssen Kammermitglied sein.

www.bbik.de D

0

Foin 1,1511,14e, DIY , ..ho ih.

Wir fordern: Alle Ingenieure im sicherheitsrelevanten Aufgabenbereich in die Kammermitgliedschaft

dazu Erweiterung in § 4 Abs. 1 BbgIngG (nach Nr. 5. und nach Einschub siehe oben):

In gleicher Weise sind Ingenieure bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 1 bis 5 auch ohne Antragstellung in die Ingenieurliste bei der Ingenieurkammer einzutragen, wenn sie sicherheitsrelevante Aufgaben wahrnehmen.

FACHINGENIEURE AN DEN START!

• ein Ingenieur kann heute unmöglich alle Spezialgebiete vollumfänglich abgedeckt

• steigender Bedarf nach Spezialisten im Ingenieurwesen (Nachfrage auf dem Markt)

• neue Tätigkeitsfelder, durch veränderte technische / gesellschaftlicher Anforderungen

(in der klassischen Ingenieurausbildung nicht enthalten)

• z.B. Energieeffizienz, Brandschutz, nachhaltiges Bauen, erneuerbare Energien, Restauratoren

• sind wesentliche und unverzichtbare Eckpfeilern der Berufsausübung

auf Hintergrund wachsender Komplexität in Spezialgebieten

• ihrer Bedeutung wurde noch nicht der notwendige Stellenwert beigemessen

• dazu entsprechende Qualifikationsbezeichnung auch bei Ingenieuren erforderlich

(vergl. „Fachanwalt", „Facharzt")

• Vergabe der Bezeichnung „Fachingenieur" durch BBIK

• Zugang zu Fachlisten durch klare Definition der Voraussetzungen (Lehrgangsteilnahme, Berufserfahrung)

• erhöht internationale Konkurrenzfähigkeit für deutsche Ingenieure

Mit Bauchschmerzen geht doch niemand zum Augenarzt oder lassen Sie sich beim Fachanwalt für

Verkehrsrecht scheiden?

Damit Sie den richtigen Fachingenieur finden, muss er in § 1 des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes

verankert sein!

www.bbik.de 0 0

Wir fordern: Spezifizierung von Ingenieuren in Fachlisten sowie Möglichkeit zur Vergabe von fachspezifischen Anerkennungen wie Fachingenieur und Fachplaner durch die Ingenieurkammer

dazu Erweiterung in § 1 Abs. 1 BbgIngG am Ende:

Die Bezeichnung „Fachingenieurin" oder „ Fachingenieur" darf zusätzlich zur Berufsbezeichnung nach Satz 1 führen, wer in einer entsprechenden Prüfung vor der Ingenieurkammer seine besondere fachliche Qualifikation auf einem Spezialgebiet der Ingenieurwissenschaften unter Beweis gestellt hat und in ein Verzeichnis zur Berufsausübung für Fachaufgaben nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 eingetragen ist.

„INSBESONDERE”

in § 16 Brandenburgisches Ingenieurgesetz

streichen!

• Regelung im bisherigen IngG (§ 6 Abs. 1) war klar und eindeutig:

„Die Vertreterversammlung hat zu beschließen über ..."

• Katalog von Aufgaben / Zuständigkeiten für die Vertreterversammlung

(mehr wie Grundsatzaufgaben)

• darüberhinausgehende obliegen dem Vorstand mit seiner Geschäftsstelle

(insbesondere die gesamte laufende Arbeit)

• Abgrenzung hat sich bewährt - trotz gelegentlicher Partikularinteressen

• Neu (§ 16 Abs. 1)

„Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über ..."

• keine praktische Notwendigkeit erkennbar

• im Gegenteil: Ein häufiges „Kompetenzgerangel" wird ermöglicht.

• „insbesondere" erfordert Auslegung im Einzelfall

• VV könnte jederzeit Aufgaben der Alltagsarbeit an sich ziehen

• VV hat keine eigene Struktur (z.B. Leitung) zur selbständigen Ausführung

Fragen Sie uns!

www.bbiLde

Bitte unterstützen Sie die Brandenburgische Ingenieurkammer bei der Durchsetzung dieser Forderungen. Vielen Dank dafür!

LEINGEGANGEN

30. SEP. 2015 P40 ‘—..y4 2

drgi gfe• Im -v Kehl XV i

An!,,ige, 3

BLRK•Geschättsstelle • HNE Eberswalde • Schicklerstraße 5 • 16225Eherswalde

Vorsitzender der Brandenburgischen Landesrektorenkonferenz

Prof. Dr. Wilhelm-Günther Vahrson Fan +49/33341657 151

Fax +99/3334/657 3800 151

[email protected]

Frau Ministerin Kathrin Schneider Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Henning-von-Tresckow-Straße 2 — 8 14467 Potsdam

Eberswalde, den 27. Mai 2015

Gesetzentwurf der Landesregierung zum Brandenburgischen Ingenieurgesetz (14.4.2015)

Sehr geehrte Frau Ministerin,

auf ihrer Sitzung am 22. Mai 2015 in Potsdam hat sich die Brandenburgische Landesrektorenkonferenz mit dem o, g., in Ihrem Haus entwickelten Gesetzesentwurf auseinandergesetzt und dazu einstimmig folgende Stellungnahme beschlossen:

Stellungnahme der BLRK

Die BLRK stellt fest, dass der o.g. Gesetzentwurf in bereits anders geregelte Angelegenheiten von Studium und Lehre eingreift, damit die Autonomie der Hochschulen bei der Gestaltung ihrer Studiengänge einschränken wird und die Kleinstaaterei in Deutschland vorantreibt. In der Anlage „Leitlinien zu Ausbildungsinhalten" wird minutiös festgelegt, was ein Ingenieurstudium ist und welcher Absolvent und welche Absolventin sich zukünftig Ingenieur und Ingenieurin nennen darf. Offenkundig wollen die Kammern dies in Zukunft in einem entsprechenden Prüfverfahren selbst festlegen bzw. die Hochschulen müssen ihre Curricula mit den Kammern absprechen. Dies ist sicher ein gutes Geschäftsmodell für die Kammern, kann aber von den Hochschulen nicht akzeptiert werden. Zudem sind die Umfänge der erforderlichen MINT-Fächer von Land zu Land unterschiedlich geplant (von 50 — 80 %), so dass es sein kann, dass Ingenieurabschlüsse in einem Bundesland anerkannt und in einem anderen Bundesland nicht anerkannt werden. Dies wird zumindest zur Verunsicherung bei den Absolventinnen und Absolventen führen. Der Ingenieurberuf ist kein reglementierter Beruf wie z.B. der Architektenberuf und der Beruf des beratenden Ingenieurs. Es handelt sich beim Ingenieurgesetz bisher vielmehr um ein Gesetz, das das Führen des Ingenieurtitels regelt. Auch auf der Basis einer zentralen EU-Regelung gibt es keinerlei Anlass, das bisherige Ingenieurgesetz zu ändern. Dies hat der VDI zusammen mit der Landesregierung NRW prüfen lassen.

Die BLRK fordert, dass der vorliegende Entwurf des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes nicht in der vorlegenden Form verabschiedet wird, bzw. dass die o.g. Anlage und Bezüge darauf ersatzlos gestrichen werden.

Gerne sind meine Kollegjnnen und Kollegen der BLRK und ich zu einer Rücksprache bereit.

Mit freundlichen Grüß

Prof. Dr. Wilhelm-Günther Vahrson Vorsitzender der Brandenburgischen Landesrektorenkonferenz

Seite 1 von 1

Anlage 3 EINGEGANGEN

08, OKT. 2015 Fi4o 6 -A73

E rledigt -7;;(4. &es- /17C

Anhörung zum Entwurf des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes

Prof. Dr.-Ing. Burghilde Wieneke-Toutaoui, FH Brandenburg als Vertreterin der Brandenburgischen

Landesrektorenkonferenz (auch Vorsitzende des VDI (Verein Deutscher Ingenieure) Berlin -

Brandenburg)

Zusätzliche Erläuterungen zum Schreiben der BLRK vom 27.5.2015

Mit den folgenden Ausführungen werden die wesentlichen Punkte aus den Schreiben der BLRK, dem

UVB, dem VDI, der HRK usw., die dem Ausschuss vorliegen, noch einmal auf der Basis der

Ausgangssituation erläutert und einige Verbesserungsvorschläge gegeben.

Ausgangslage:

In Brandenburg umfasst das Ingenieurgesetz nicht nur den Schutz der Berufsbezeichnungen

"Ingenieurin" und "Ingenieur", was in vielen Ländern das eigentliche Ingenieurgesetz ist, sondern

reguliert auch die Tätigkeit der Ingenieurkammern. Dies zumindest schon seit 2004.

Dies ist z.B. in Berlin nicht der Fall. Dort regelt das Ingenieurgesetz in §1:

„Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf

führen: 1. wer a) das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer

deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder an einer

deutschen Berufsakademie oder b) das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich

des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder c) einen

Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen

hat oder 2. wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung

"Ingenieurin (grad.)" oder "Ingenieur (grad.)" zu führen."

Die weiteren Paragraphen beschäftigen sich mit der Anerkennung ausländischer Abschlüsse, für die

die Bezirksämter zuständig sind.

Im Niedersächsischen Ingenieurgesetz wird in §1 ebenfalls geregelt:

„1) Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin" oder „Ingenieur" darf führen, wer

1. ein Studium in einem Studiengang in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung

mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren an einer staatlichen oder staatlich

anerkannten Hochschule oder an einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten

Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in

a) einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

b) einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

oder

c) in einem Staat, dem gegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union

vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,

mit einem Diplom oder einem vergleichbaren Befähigungsnachweis abgeschlossen hat,

2. im Inland

a) ein Studium an einer öffentlichen Ingenieurschule oder an einer ihr hinsichtlich des

Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten privaten Ingenieurschule,

b) eine Ausbildung in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach an einer staatlich

anerkannten Berufsakademie oder

c) einen Betriebsführerlehrgang an einer staatlich anerkannten Bergschule

2

mit Erfolg abgeschlossen hat."

In den folgenden Abschnitten werden die Bedingungen für Beratende Ingenieure und die

Ingenieurkammern geregelt.

In beiden benachbarten Bundesländern wird nicht versucht, den in Deutschland nicht

reglementierten Beruf des Ingenieurs näher zu definieren.

Mit Berufung auf die Richtlinie 2013/55/EU, die eine Änderungsrichtlinie für die Richtlinie

2005/36/EG ist, soll das Ingenieurgesetz nunmehr geändert werden und für das Land Brandenburg

festgelegt werden, wer sich Ingenieur oder Ingenieurin nennen darf.

Kritik:

Um die EU-Richtlinie umzusetzen, sind gar keine Änderungen am Ingenieurgesetz erforderlich, wie

NRW gerade gezeigt hat. Dort werden die notwendigen Maßnahmen im Rahmen des

Berufsqualifizierungsanerkennungsgesetz umgesetzt, was den großen Vorteil hat, dass diese

Regelungen dann gleichermaßen für alle Berufe gelten (wie die EU-Richtlinie auch).

Die absolute Mehrzahl der Ingenieurinnen und Ingenieure ist angestellt tätig und bisher niemals in

Kontakt mit den Ingenieurkammern gewesen, da der Ingenieurberuf in Deutschland kein

reglementierter Beruf ist (wie es etwa der Arzt-Beruf ist). Es gibt auch, außerhalb der

Ingenieurkammern, weder bei den Ingenieurinnen und Ingenieuren noch bei deren Arbeitgebern ein

Bedürfnis, den Ingenieurberuf in einen reglementierten Beruf umzuwandeln und damit eine

Bürokratisierung zu fördern sowie die erforderliche Mobilität in unserem Beruf zu beschränken.

Dieser Gesetzentwurf ist eindeutig aus dem Blickpunkt einer Ingenieurkammer geschrieben worden

und hat keinerlei Bezug zur beruflichen Realität der absoluten Mehrzahl der angestellten/beamteten

Ingenieure in den Branchen außerhalb des Bauwesens.

Im Einzelnen lehnt die BLRK § 1 Abs. 1 ab, in dem über die Anlage 1 die Studieninhalte festgelegt

werden sollen, die wiederum mit Bezug zu § 3 zu lesen sind. Hier ist ohne jegliche Diskussion mit den

Hochschulen des Landes festgelegt worden, was ein Ingenieurstudium beinhalten muss. Das ist ein

Eingriff in die Autonomie der Hochschulen, der untragbar ist. Die Hochschulen lassen ihre

Studiengänge regelmäßig akkreditieren, die Inhalte sind transparent öffentlich verfügbar. Es ist den

Kammern unbenommen, eigene Richtlinien für die Aufnahme ihrer Mitglieder festzulegen, die

Deutungshoheit über die Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin steht ihnen nicht zu.

(Zudem sind die Angaben unsinnig: für einen siebensemestrigen Bachelor mit einer Abschlussarbeit

von 15 ECTS und einer Praxisphase von 15 ECTS verblieben nur 36 ECTS-Punkte für die von der

Industrie als wichtig eingestuften Inhalte wie Fachsprache, Softskills, Grundlagen des Rechts,

Grundlagen der Personalführung, des Projektmanagements, BWL, Interdisziplinäre Projektarbeiten,

Interkulturelle Kompetenzen etc. Wahlmöglichkeiten innerhalb des Modulkatalogs wären auch nur

sehr eingeschränkt möglich.

Die in § 3 dargestellten Berufsaufgaben schließen viele Aufgaben nicht ein, die angestellte Ingenieure

erledigen. Sie arbeiten z.B. im Veranstaltungsmanagement, im Luftfahrtbetrieb, in Behörden, in den

Hochschulen, in Forschung und Entwicklung. Auch für diese Aufgaben muss ein Studium qualifizieren,

insofern ist der Anhang 1 mit seinem Bezug auf § 3 als nicht durchdacht zu bezeichnen.)

Die Regelung, dass Ingenieurstudiengänge über mindestens 144 ECTS-Punkte in MINT-Modulen

verfügen müssen, geht zudem über zurzeit diskutierte Regelungen in anderen Bundesländern hinaus.

Das führt dazu, dass in Brandenburg nur wenige Absolventinnen und Absolventen aus anderen

Bundesländern berechtigt wären, den Ingenieurtitel zu führen. Diese Regelung ist verfassungswidrig

und verstößt gegen mehrere Paragraphen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes.

Vorschläge:

Eine Beschreibung der Berufsaufgaben von Ingenieuren, wie sie in § 3 des Gesetzes vorgenommen

wird, kann nur unvollständig sein, weil sich das Berufsfeld von Ingenieuren ständig ändert, bildet die

Realität des Arbeitslebens nicht ab und zeugt von einem Wunsch nach Überregulierung. § 3 sollte

sich ausschließlich auf die regulierte Berufsgruppe der Beratenden Ingenieure beziehen.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum jedes Bundesland auf Druck der Ingenieurkammern mit dem

Verweis auf eine EU-Richtlinie, die dies gar nicht vorgibt, seine eigene Variante eines

Ingenieurgesetzes entwickelt. Wir fordern das Land vor einer Gesetzesnovellierung auf, sich bei der

Formulierung mit der existierenden Bund-Länder-Gruppe zur Koordinierung der Ingenieurgesetze in

Deutschland abzustimmen.

Alle Ingenieure mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation müssten zur Ingenieurkammer,

um sich anerkennen zu lassen. Gerade den ausländischen Kolleginnen und Kollegen dürfte nicht

immer klar sein, dass sie nicht Mitglied werden müssen, um den Titel führen zu dürfen, umso mehr

als unklar ist, wo im Fall der Weigerung der Ingenieurkammer, das Studium anzuerkennen, die

Beschwerdeinstanz ist. Hier muss eine andere Vorgehensweise, z.B. eine zentrale Stelle im

Ministerium, gefunden werden.

In § 35 wird deutlich, dass dieses Gesetz die Berufsfreiheit einschränkt. Unklar bleibt, warum so

leichtfertig mit diesem Grundrecht umgegangen werden muss. Es sollte begründet werden, warum

diese Einschränkung eines Grundrechts in Brandenburg für Ingenieure und Ingenieurinnen als

erforderlich angesehen wird.

Es sind zumindest der derzeitige Text im §1 zu streichen und die Regelungen aus dem aktuellen

Ingenieurgesetz beizubehalten.

Brandenburg an der Havel, 7.10.2015

Prof. Dr.-Ing. Burghilde Wieneke-Toutaoui

3

Anlage EINGEGANGEN

0 6. ORT. 2015 R.ro ‘-4‘7-

Eiledigt g/e41 '.V ... .. ...

VERBAND BERATENDER

INGENIEURE

VBI Landesverband Berlin-Brandenburg

r/o (FH) Rainer Haßmann Im Bogen 5 14471 Potsdam

Landtag Brandenburg Ausschuss für Infrastruktur und Landesplanung

Landesverband Berlin-Brandenburg

Dipl.-Ing. (FH) Rainer Haßmann

Haßmann & Kaula

Planungs- und Ingenieurbüro

für Straßen- und Tiefbau

Im Bogen 5

14471 Potsdam

Fon: 03311982530 Fax: 0331/98253-10 Mail: [email protected]

www.vbi.de

Potsdam, den 06.10.2015

LAND BRANDENBURG GESETZENTWURF DER LANDESREGIERUNG ZUM BRANDENBURGISCHGEN INGENIEURGESETZ, DRUCKSACHE 611791 Hier : Stellungnahme des VBI LVBB zur Anhörung am 08.10.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Einladung zur Anhörung und zur Möglichkeit, seitens des VBI LVBB eine Stellungnahme zum Brandenburgischen Ingenieurgesetz einreichen zu dürfen. Die Mitglieder des Verbandes Beratender Ingenieure Landesverband Berlin-Brandenburg sind bereits mit der Gründung der BBIK im Jahr 1994 (einschl. Mitwirkung in der Initiativgruppe seit 1991) aktiv als Pflichtmitglieder in der Brandenburgischen Ingenieurkammer tätig und in die Liste der „Beratenden Ingenieure" eingetragen. Zum vorliegenden Gesetzentwurf möchten wir hinsichtlich „handwerklicher Fehler" und fehlendem Verbraucherschutz wie folgt Stellung nehmen:

§ 1 Berufsbezeichnungen (2) Punkt 1: Hier sollte ergänzt werden, daß für alle freiberuflich tätigen Ingenieure die Pflicht zur Mitgliedschaft in der BBIK besteht und zusätzlich die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure möglich ist.

Auf weitere Ausführungen (Vermeidung von Wiederholungen) können wir hier verzichten, da dies bereits in der Stellungnahme der BBIK vom 27.04.2015 in den Punkten 1 bis 3 erfolgt ist.

VERBAND BERATENDER

INGENIEURE

§ 10 Berufshaftpflichtversicherung (1): Hier sollte auf die Angabe einer Mindestver- sicherungssumme für Sach-, Vermögens- und Personenschäden verzichtet werden, da sich diese Beträge an Hand der Aufgabengebiete der freiberuflich tätigen Ingenieure und den Vorgaben der Auftraggeber orientieren. Die angemessene und ausreichende Deckungshöhe der Berufs-haftpflichtversicherung liegt allein in der Verantwortung der Ingenieure.

(2): Diese Sonderregelung erschließt sich für uns nicht und sollte entfallen.

§ 12 Aufgaben der Ingenieurkammer: Hier sollte eine Ergänzung zum zentralen Punkt „Verbraucherschutz" bei der Überwachung der Erfüllung beruflicher Pflichten vorgenommen werden.

§ 14 Organe der Ingenieurkammer (1): Hier sollte als dritter Punkt der „Eintragungs- ausschuss" ergänzt werden.

§ 15 Vertreterversammlung (2): Die Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung sollte hier nicht festgeschrieben werden. Dies muß in der neuen Wahlordnung verbindlich erfolgen, damit die neue VV entsprechend der aktuellen Mitglie-derzahl zum Wahlzeitpunkt mit einer angemes-senen Zahl an Vertreterinnen und Vertretern besetzt wird.

§ 16 Aufgaben der Vertreterversammlung (1): Hier sollte daraufhin gewiesen werden und Vermerkt sein, dass die Vertreterversamm-lung das höchste Organ der Kammer ist.

§ 17 Vorstand der Ingenieurkammer (1):

Hier sollte, wie in den Ing.-Gesetzen zuvor (Ausnahme aktuelles Gesetz) ein Schlüssel zu Pflicht- und freiwilligen Mitgliedern für den Vorstand festgeschrieben werden, um

VBI VERBAND BERATENDER

INGENIEURE

eine angemessene Vertretung der freiberuflich Tätigen (Pflichtmitglieder) sicher zu stellen.

(2): Die Angaben zur Geschäftsstelle und deren Zuständigkeiten sollten im Ing.-Gesetz nicht enthalten sein, da dies arbeitsrechtliche Entscheidungen der Kammer betrifft.

§ 18 Satzungen (1):

Hier sollte eine Ergänzung zu „ und Ordnungen" erfolgen. Weiterhin sollte vermerkt sein, dass die Satzungen und Ordnungen nur mit Beschluss der VV erlassen werden.

§ 33 Bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure: Hier sollte ein länderüber- greifendes Bauvorlagerecht angestrebt werden.

§ 35 Einschränkungen eines Grundrechts: Der § ist unverständlich und kann entfallen.

Für dieses neue Ingenieurgesetz und damit verbunden für die Zukunft der BBIK ist es aus Sicht des VB1 LVBB von großer Bedeutung, dass unter dem Aspekt des Verbraucher-schutzes jede freiberuflich tätige Ingenieurin und jeder freiberuflich tätige Ingenieur im Land Brandenburg die Pflicht zur Mitgliedschaft in der BBIK haben sollte. Vorbild hierfür ist die Baukammer Berlin, in der alle im Bauwesen freiberuflich tätigen Ingenieure/innen Pflichtmitglied der Kammer sind. Zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben muß die BBIK als Körperschaft öffentlichen Rechts eine Vielzahl (Mehrzahl) an Pflichtmitgliedern verzeichnen. Hierbei möchte ich auf das ausführliche Schreiben von Herrn Dr. Mollenhauer vom 07.09.2015 (Ehrenpräsident der BBIK und Mitglied des VB1 LVBB) verweisen (siehe Anlage).

Di iner Haßmann Mitglie Inn Vorstand des VBI Landesverband Berlin-Brandenburg

DR.. WILFRIED MOLLENHAUER ---"` DIPLOM-BAUINGENIEUR • DIPLOM-AGRARINGENIEUR • BERATENDER INGENIEUR BDB • VBI IN•••■■

MITGLIED DER BRANDENBURGISCHEN INGENIEURKAMMER • KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

Dr. W.MolIenhauer • Stahnsdorfer Damm 63 • 14532 KeWrnachnow

Damen und Herren Abgeordnete des Kleinmachnow, den 07.092015 Brandenburgischen Landtages

Alter Markt 1 14467 Potsdam

Mein Zeichen Ihr Zeichen

Novellierung Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)

Sehr geehrte Frau Abgeordnete, sehr geehrter Herr Abgeordneter,

als Gründungsmitglied und ehemaliger langjähriger Ehrenamtsträger der Brandenburgischen Ingenieurkammer wende mich an Sie, weil sich nach meiner Sicht die Regelungen des Ge-setzentwurfes weit von den Gründungsideen und den Bedürfnissen der freiberuflich agieren-den Ingenieure entfernen. Zudem wird deutlich, dass die breite gesellschaftliche Rolle des Berufsstandes und seine zunehmende Bedeutung unangemessen zurückgestellt werden.

Die derzeitigen Führungskräfte der Ingenieurkammer haben sich nicht intensiv und zielge-recht genug mit den Argumenten der Kammerausschüsse und der Kammermitglieder in Vorbereitung der Neufassung des Ingenieurgesetzes auseinandergesetzt. Bisher ist von der Führung für die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für das Ingenieur-wesen und seine Berufsträger im Land wenig wirkungsvoller Einsatz gezeigt worden. Es genügt nicht, dass sich die Kammerführung in der Festschrift zum 20. Jahrestag der Kammergründung als „moderne Helden, Türöffner und Netzwerker" darstellt. Eine kritische Analyse der bisherigen Entwicklung — besonders seit 2007 — und die Formulierung von wir- kungsvollen politischen Schlussfolgerungen / Forderungen wäre sachdienlicher.

Einen kompletten Gesetzentwurf kann und will ich Ihnen als Einzelperson nicht vorlegen, weil die dazu notwendige breite Meinungsabfrage nicht geleistet werden kann. Aber ich möchte mit der Information zu einigen Fakten des „neu gestrickten' und aufgeblähten Ge-setzentwurfes sowie mit Hinweisen zu dringendem Regelungsbedarf auf Hintergründe auf-merksam machen und Anregungen für die sehr notwendige Aufwertung des Gesetzes geben.

1. In der Problemstellung und in der Begründung zum Gesetzentwurf ist vielfach aufgeführt, dass sich das Gesetz an den Entwurf des Musterarchitektengesetzes eng anlehnt und mit dem ebenfalls in Neufassung befindlichen Brandenburgischen Architektengesetzes harmo-nisiert werden soll. Es bleiben sowohl der Entwurf für das Musteringenieurgesetz, der be-reits von der Wirtschaftsministerkonferenz 10./11.12.2003 beschlossen wurde, sowie die von den Ingenieurländerkammern beschlossenen Eckpunkte völlig außer Sicht und Berück-sichtigung.

Stahnsdorfer Damm 63 E-Mail [email protected] Fon (033203) 24185 D-14532 Kleinmachnow Fax (033203) 78870

Dr. Wilfried Mollenhauer • Stahnsdorfer Damm 63 D-14532 Kleinmachnow

2. Seit der Gründung der Länderingenieurkammern in den 80-er und 90-er Jahren ist völlig klar, dass es sich vordergründig um Kammern von Freiberuflern handelt, welche ingenieur-technische und naturwissenschaftliche Leistungen erbringen, die sich nicht nur auf Bauen und Infrastruktur beschränken, sondern alle gesellschaftlichen Bereiche betreffen. Im Land Brandenburg gibt es derzeitig ca. 1.850 Mitglieder in der Ingenieurkammer (weitere ca. 400 Ingenieure sind zwar nicht Mitglied der Kammer, werden aber durch die Kammer listenge-führt und beaufsichtigt). Die Brandenburgische Architektenkammer besitzt dagegen nur ca. 950 Mitglieder.

Es ist wichtig zu wissen, dass nicht alle freiberuflich oder angestellt tätigen Ingenieure Mit-glied ihrer Berufskammer sein müssen. Für die Architekten gibt es keine Wahl, sie müssen in allen Berufsausübungsformen Mitglied der Kammer sein.

3. Es gibt in Deutschland leider keine aktuelle Statistik über die Anzahl der Ingenieure. Ein großer Anteil der Ingenieure arbeitet in der Industrie (Bergbau, Energie, Verkehr, Maschi-nen- bzw. Fahrzeugbau usw.). Schätzungsweise leben in Deutschland über 1.100.000 Inge-nieure. Um 1990 waren es im Gebiet vom heutigen Land Brandenburg ca. 40.000 Frau-en/Männer. Nach Angaben des statistischen Bundesamtes waren 2012 in der BRD 368.493 Personen in Ingenieurbüros tätig und 113.552 Personen in Architekturbüros. Aus der hohen Zahl der Berufsträger und Leistungsgebiete für die Ingenieure ergibt sich, dass die Ingeni-eurgesetze und Folgebestimmungen eine eigene hohe Aufmerksamkeit und Ausprägung verlangen.

4. Während das erste Architektengesetz zugleich als Berufsausübungsrecht angesehen werden muss und noch aus DDR-Zeiten stammt, bemühen sich die Ingenieure seit der Wende vergeblich, ein Berufsausübungsgesetz (Bund) zu erhalten. Dagegen bestehen in vielen Mitgliedsstaaten der EU entsprechende Gesetze

5. Das erste Brandenburgische Ingenieurkammergesetz vom 19.10.1993 hatte noch ein Parallelgesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin" (ebenfalls vom 19.10.1993). Beide Gesetze wurden am 29.06.2004 vereinigt. Um einen Beitrag für den Bü-rokratieabbau im Land Brandenburg zu leisten, hat die Ingenieurkammer im Jahr 2006 zu-gestimmt, dass die bis dahin beim Ministerium für Wirtschaft angesiedelte Rechtsaufsicht der Kammer über das für das Bauen zuständige Fachministerium erfolgt, dem bis dahin nur eine Fachaufsicht (Bauordnung) übertragen war. Diese Entscheidung hat nach meiner Auf-fassung zu einer nachrangigen Unterstützung von dort geführt.

Von 1993 bis 2007 (1.bis 3. Wahlperiode der Kammer) gab es eine Neufassung und zwei Gesetzesänderungen des Ingenieur(-kammer)-gesetzes. Von 2008 bis 2015 sind bisher fünf Änderungen erfolgt und eine Gesetzesneufassung in Arbeit. Für die Anwender ist die stän-dige Arbeit am Gesetz nicht sehr hilfreich.

6. Wie dringlich erforderlich eine Rückkehr zu klaren Regelungen ist, zeigt sich deutlich in den Regeln zur Wahl der Vertreterversammlung und Wahl des Vorstandes. Da es sich in erster Linie um eine Kammer der Freiberufler handelt, muss diese Berufsgruppe, die als „Beratende Ingenieurin/Beratender Ingenieur geführt wird, auch das Primat in der Kammer-vertretung und im Vorstand haben.

In fast allen Gesetzen für die Ingenieure und Architekten der Länder findet sich daher die Regelung: "mindestens die Hälfte (oder 60%) der Vertreter müssen freiberuflich (unabhän-gig, selbständig, frei von Liefer- und Handelsinteressen) gewählt werden ... ..der Präsident und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen freiberuflich tätig sein.

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Dr. Wilfried Mollenhauer • Stahnsdorfer Damm 63 • D-14532 Kleinmachnow

In Brandenburg ist dieses Erfordernis seit der Wahl 2007 „über Bord" gegangen. Die meis-ten Vertreter sind „Freiwillige Mitglieder''. Die Präsidenten der 4. und 5. Vertreterversamm-lung erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft als „Beratender Ingenieur".

7. Auch die Größe der Vertreterversammlung ist gesetzlich zu regeln und nicht in der Wahl-ordnung, die dem Gutdünken der Aufsichtsbehörde ausgeliefert ist. Entsprechend der gülti-gen Satzung vom 23.03.2012 besteht die Vertreterversammlung aus mindestens 25 Mitglie-dern. In der Wahlordnung vom 04.06. 2010 § 2 ist abgeschwächt „die Vertreterversammlung soll 25 Mitglieder betragen". Bis dahin war die Vertreterversammlung mit mindestens 30 Mitgliedern (wegen Vielfalt der Ingenieurdisziplinen) zu besetzen.

Die derzeitige Vertreterversammlung der Brandenburgischen Ingenieurkammer besteht nach der Wahl 2012 von 30 noch aus 23 Vertretern. Das Wahlergebnis von 30 Vertretern wurde wegen mangelhafter Auslegung des Wahlergebnisses gerichtlich auf 26 bereinigt. 3 weitere Vertreter haben ihr Mandat aus Protest gegen Arbeitsstil und Entscheidungen der Kammerführung niedergelegt. Damit ist die Mindestanzahl der Vertreter unterschritten.

Nach der veröffentlichten Mitgliederstatistik hat die Kammer 07/2015 — 806 Beratende Ingenieure

9 Vertreter

— 122 Bauvorlageberechtigte Mitglieder aller Beschäftigungsarten

2 Vertreter — 912 Freiwillige Mitglieder

12 Vertreter

— (389 Bauvorlageberechtigte Nichtmitglieder (listengeführte) - Verteter)

Die Beratenden Ingenieure als Träger der Kammer sind noch zu 39 % im höchsten Organ der Kammer — der Vertreterversammlung - und im Vorstand mit 43 % vertreten. Das passt nicht zu den Gründungs- und Berufsschutzabsichten. Die Aufsichtsbehörde hat trotz Verwal-tungsgerichtsurteil vom 30.01.2014 bisher keine Neuwahl gefordert und keine Bereinigung der Wahlordnung veranlasst.

8. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach dem Demokratieverständnis der Aufsichtsbehörde. Warum hat die Aufsichtsbehörde eine Wahlordnung 2010 zugelassen, die eine reine Listenwahl (ohne Einflussnahme der Wähler auf die Personenauswahl) ist ?

9. Die besondere Rolle der Beratenden Ingenieure wird in der Beitragsordnung vom 05.10.2012 der Brandenburgischen Ingenieurkammer deutlich. Beratende Ingenieure mit Bauvorlagerecht haben einen Jahresbeitrag in Höhe von 450,00 € zu zahlen. Die „neuen Pflichtmitglieder" - bauvorlageberechtigte Ingenieure aller Beschäftigungsformen (auch frei-beruflich tätige) - zahlen 240,00 € Beitrag im Jahr. Letztere erhalten aber die völlig gleichen Leistungen durch die Kammer. Auch selbständig tätige freiwillige Mitglieder (darunter auch Inhaber von Baubetrieben, Hausbaufirmen, Mak-ler, Vermieter, Verwalter u. a., die nicht typische ingenieurtechnische Leistungen erbringen) zahlen ebenfalls 240,00 €/Jahr Beitrag.

Die Brandenburgische Architektenkammer arbeitet mit einer Beitragsordnung vom 08.11.2014, wonach lediglich eine Unterscheidung zwischen freischaffenden und gewerbli-chen Mitgliedern (Beitrag 528 €/a) und angestellten sowie beamteten Mitgliedern (360 €/a) erfolgt. Sie erhebt einen Zusatzbeitrag bei Nettoeinkommen von > 25 T€/a.

Die Ingenieurkammer erhält vom Aufsichtsorgan, für das sie in größerem Umfang tätig ist (Anerkennung Bauvorlageberechtigter, Kontrolle der Objektplaner, Zulassung Prüfsachver-ständiger siehe Pkt. 12.) keine Zuweisung an Haushaltsmitteln. Das wäre aber gerecht und angemessen, weil die Aufsichtsbehörde diese staatlich-hoheitlichen Leistungen zur Ingeni-eurkammer ausgelagert hat. Sie werden jetzt durch hohe Mitgliedsbeiträge speziell der Be-ratenden Ingenieure finanziert (indirekte Steuer).

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Dr. Wilfried Mollenhauer • Stahnsdorfer Damm 63 • D-14532 Kleinmachnow

NM 10. Spätestens mit der Einführung des „Objektplaners" in Brandenburg, womit eine deutli-che Entlastung der Unteren Bauaufsichtsbehörden eingetreten ist, hätte der Konstruktions-fehler im 1. Kammergesetz 1993, der keine zwingende Mitgliedschaft für alle Bauvorlagebe-rechtigten regelte, aufgehoben werden müssen. Jetzt nach 25 Jahren Kammerexistenz zeigt sich, dass bei der nächsten Novellierung oder Neufassung des Ingenieurgesetzes eine ent-sprechende Regelung die Zwei-Klassensituation bei den Bauvorlageberechtigten aufheben muss (siehe Pkt. 7). Noch immer werden durch die Kammer über 3-mal soviel bauvorlage-berechtigte Nichtmitglieder betreut als bauvorlageberechtigte Kammermitglieder. In der Ar-chitektenkammer ist das Bauvorlagerecht zwingend an die Kammermitgliedschaft gekoppelt.

Sollte bei der Neufassung der Brandenburgischen Bauordnung die Abschaffung des Objekt-planers erwogen werden, sind die Verlagerung von derzeitigen Objektplanerpflichten zu den Unteren Bauaufsichtsbehörden (Personal, Ausstattung) nicht zu unterschätzen. Es sei denn, dass die Bauqualität (Planung und Ausführung) abgesenkt werden soll und darf.

11. Die Grundüberlegung für ein neues Ingenieurgesetz muss dringend dahin gehen, dass alle freiberuflich tätigen Ingenieure Mitglied der Kammer zu sein haben. Bei anderen freien Berufsgruppen wie Ärzten, Notaren, Rechtsanwälten und Steuerberatern hat sich die-se Überzeugung längst durchgesetzt.

Unter den Bedingungen der Brandenburgischen Ingenieurkammer ergeben sich für eine klar zu definierende Mitgliederstruktur folgende Gruppen (gleichzeitig drei Wahlgruppen) - Beratende Ingenieurinnen/Ingenieure als freischaffende Pflichtmitglieder — Bauvorlageberechtigte, Prüfingenieure, Prüfsachverständige und staatlich beliehene

Ingenieure, Öffentlich bestellte/vereidigte Ingenieure als funktionale Pflichtmitglieder (sofern sie nicht die Voraussetzungen als Beratende Ingenieure erfüllen und sich in die entspreche Liste eintragen lassen)

- Freiwillige Mitglieder- die aus beruflichem Interesse — Vertretung durch die Kammer, Kommunikation, Weiterbildung, Werbung usw. organisiert sein wollen.

12. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist unter Bezug auf Ziffer 9 eine Differenzierung der Aufga-ben der Kammer zwischen staatlich-hoheitlichen und freiwilligen-kammerinternen, weil sich daraus die Belastung und Intensität der staatlichen Aufsicht und notwendige Einflussnahme durch die Aufsichtsbehörde auf die Kammer ableitet.

Zu den hoheitlichen Aufgaben gehören u.a.: — Gleichwertigkeitsprüfung von Ausbildungsinhalten in Ingenieurdisziplinen — Titelanerkennung als Beratende Ingenieurin/Beratender Ingenieur — Prüfung und Zuerkennung des Bauvorlagerechtes — Prüfung und Anerkennung einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung (alle Ingenieur-

disziplinen einschl. Vermessung) — Prüfung und Anerkennung als Prüfsachverständiger (aller Ingenieurdisziplinen) — Auslobung und Auswertung öffentlicher Wettbewerbe (im Auftrag von öffentlichen Auf-

traggebern) — Kontrolle der Erfüllung der Mitglieder-/Berufspflichten gem. Kammergesetz § 24 — in Angelegenheiten des Ingenieurwesens gegenüber Körperschaften, Behörden und Ge-

richten Stellung zu nehmen, Gutachten zu erstatten und — Regelungen zur zweijährigen Praxiszeit nach § 48 BbgIngG zu treffen/kontrollieren.

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Dr. Wilfried Mollenhauer • Stahnsdorfer Damm 63 • D-14532 Kleinmachnow

NM Die freiwilligen — kammerinternen Aufgaben ergeben sich aus den für die Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeleiteten Aktions- und Organisationsnotwendigkeiten u.a.

— die Interessen der Kammermitglieder gegenüber allen Stellen zu vertreten — die Rolle der Ingenieurtätigkeit in der Gesellschaft öffentlich darzustellen und die Arbeit

der Ingenieure auf den Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt auszurichten — das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern — die beruflichen Belange der Kammermitglieder und aller Ingenieurinnen/ Ingenieure zu

fördern — Einwirkung auf eine sach- und sozialgerechte Honorierung von Ingenieurleistungen in

allen Ingenieurdisziplinen — Kontakt zu anderen Berufskammern, Verbänden und Institutionen zu pflegen und zu för-

dern — Durchführung fachlicher Beratung und Betreuung öffentlicher und privater Verbraucher

und Auftraggeber — Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen für Verbraucher- oder

Bauherrenschutz — Vorbereitung und Durchführung von Weiterbildungs- und Spezialisierungsveranstaltun-

gen für Ingenieure/Ingenieurinnen (Kammer- und Nichtkammermitglieder) — Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen zur Berufswerbung an Bildungsein-

richtungen und in der Öffentlichkeit — Auslobung und Auswertung privater Wettbewerbe — Beteiligung der Kammermitglieder an Kunst- und Kulturveranstaltungen.

Sehr geehrte Frau Abgeordnete, sehr geehrter Herr Abgeordneter,

Sie werden sicher erkennen, dass der Entwurf des Ingenieurgesetzes zu viele Fragen auf-wirft. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie sich Zeit nehmen würden, um den Gesetzent-wurf auch unter den von mir dargestellten und unklaren Aspekten durchzusehen.

Das Gesetz sollte den Anspruch erfüllen, der Gesellschaft und den Betroffenen - nicht der AdministrationNerwaltung - zu dienen.

Für Ihr Verständnis und wohlwollende Prüfung bedanke ich mich im Voraus. Ich stehe Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

ig Dr. W. Mollenhauer

Seite 5

Aniagibz,

Landesverband Berlin-Brandenburg

VDI • Landesverband Berlin-Brandenburg Reinhardlstralle 27b • 10117 Berlin

Ansprechpartner: Dr. Werner Nickel Telefon: +49 (0) 30 3 47 03 189 Telefax: +49 (0) 30 3 41 02 61 E-Mail: [email protected]

Berlin, den 22.07.2015

Stellungnahme zum Entwurf vom 14.04.2015 für den Gesetzentwurf für das Brandenburgische Ingenieurgesetz (BbgIngG)

Der VDI Verein Deutscher Ingenieure e.V. ist mit rund 154.000 freiwilligen Mitgliedern die größte In-genieurvereinigung Deutschlands. Der gesetzliche Schutz ihrer Berufsbezeichnung durch die Ingenieur-gesetze der Bundesländer ist für die Ingenieure in Deutschland von essentieller Bedeutung.

Der VDI lehnt den Gesetzentwurf in seiner jetzigen Form entschieden ab. Der Entwurf beschreibt für Brandenburg einen Sonderweg, der das beabsichtigte Ziel, im Bereich der Ingenieurgesetzgebung zur Deregulierung beizutragen, klar verfehlt. Stattdessen würde das Gesetz zu zusätzlicher Regulierung füh-ren, die in wesentlichen Punkten von Ingenieurgesetzen der anderen Bundesländern abweicht, Risiken für die Qualität der lngenieurausbildung birgt und damit sowohl den Ingenieuren als auch dem Indust-riestandort schadet.

Die Ingenieurgesetze sind für alle 1,6 Millionen erwerbstätigen Ingenieurinnen und Ingenieure in Deutschland von höchster Relevanz, weil ihre Berufsbezeichnung dadurch gesetzlich geschützt wird. Der Gesetzentwurf zum BbglrigG enthält eine Reihe von Regelungen, die eine erhebliche Ausweitung der Zuständigkeiten der Ingenieurkammer vorsehen. Dies lehnt der VDI entschieden ab. Die Kammer hat derzeit gerade einmal 1867 Mitglieder. In der Region Berlin Brandenburg gibt es allerdings 107.000 erwerbstätige Ingenieure. Somit vertritt die Kammer weniger als zwei Prozent der Ingenieurinnen und Ingenieure in Brandenburg. Ihr eine für die Gesamtheit aller in Brandenburg tätigen Ingenieure umfas-sende Repräsentationsfunktion und Regelungskompetenz zu übertragen, kommt schon aus diesem Grund nicht in Frage.

Insbesondere lehnen wir folgende Regelungen ab:

- Die gesetzliche Festlegung, dass Ingenieurstudiengänge mindestens über 144 ECTS-Punkte im MINT-Bereich verfügen müssen, geht über die Regelungen in allen anderen Bundesländern weit hinaus. Dies würde als Brandenburgischer Sonderweg eine Hürde für die bislang reibungslose innerdeut-sche Mobilität bedeuten und zur Fragmentierung des Ingenieurarbeitsmarkts führen.

Die Prüfung von Studiengängen durch die Ingenieurkammer Brandenburg (§1) greift in unzulässiger Weise in die Definitionshoheit der Hochschulen über ihre Studienangebote ein und ist daher

Verein Deutscher Ingenieure e.V. • Landesverband Berlin und Brandenburg • Reinhardtsfraße 27b • 10117 Berlin Deutsche Bank Berlin IBLZ 100 700 001, Kto.-Nr. 26 78 407 Telefon •49 101 30 34 70 31 89 • Telefax •49 (0) 30 341 02 61 • 1v-bb«Dvdi.de • www.vdi-bb.de

EINGEGANGEN

2 7. JULI 2015 FAO ‘-,e2.

Erledigt /c/c404, 14.4149-1/

- nicht akzeptabel. Die Autonomie der Hochschulen wird dadurch bei der Gestaltung von Studiengän-gen verfassungswidrig eingeschränkt. Zudem verstößt die vorgeschlagene Regelung gegen §4, § 18 und §27 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG).

- Bescheinigungen der Ingenieurkammer Brandenburg zum Führen der Berufsbezeichnung (§1) verunsi-chert Ingenieurabsolventen, weil fälschlicherweise der Eindruck entsteht, das Führen der Berufsbe-zeichnung sei von einer gesonderten Bescheinigung durch die Kammer abhängig.

- Die gesetzliche Beschreibung der Berufsaufgaben von Ingenieuren (§3) ist unnötig und birgt die Ge-fahr, dass sie Realitäten des Arbeitsmarkts nicht angemessen abbildet sowie der Überregulierung des Ingenieurberufs Vorschub leistet.

- Der Eintrag in ein Verzeichnis der Ingenieurkammer Brandenburg als Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur" für Personen mit ausländischem Hochschulabschluss (§4) würde den Zugang von ausländischen Ingenieuren zum deutschen Arbeitsmarkt zusätzlich erschweren.

Wir fordern Sie deshalb auf, von den geplanten Regelungen abzusehen. Der Verzicht darauf würde nicht einer Nichterfilllung der Anpassung der Rechtslage in Brandenburg an die EU-Richtlinie 2013/55 gleichkommen. Denn keine der o.g. Regelungen ist für die Umsetzung der EU-Richtlinie notwendig.

Brandenburg sollte sieh unseres Erachtens nach bei der Weiterentwicklung seines Ingenieurrechts mit den anderen Bundesländern im Rahmen der Bund-Länder-Gruppe zur Koordinierung der Ingenieurge-setze in Deutschland eng abstimmen, um zu möglichst bundeseinheitlichen Regelungen zu kommen.

Unsere detaillierte Stellungnahme zum Gesetzentwurf finden Sie in der beigefügten Anlage.

Dr.-Ing. Werner Nickel Geschäftsstelle VDI Landesverband Berlin-Brandenburg

2

Anlage S

Anlage zur

Stellungnahme zum Entwurf vom 14.04.2015 für den Gesetzentwurf für das Brandenburgische Ingenieurgesetz (BbgIngG)

1. Grundsätzliches:

Der VDI hat massive Bedenken hinsichtlich der Grundausrichtung sowie bezüglich einzelner Passagen des vorliegenden Gesetzentwurfs. Unsere Bedenken sind die folgenden:

• Die EU-Richtlinie 2013/55 wird zum Anlass genommen, das brandenburgische Ingenieurrecht weiter zu reglementieren. Das Ziel der EU- Richtlinie, die Mobilität in Europa zu erleichtern, wird mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf konterkariert. Vielmehr führt er dazu, die bisherig problemlose Mobilität der Ingenieure in Deutschland erheblich zu behindern. Um der Umset-zung der Richtlinie Genüge zu tun, muss das brandenburgische Ingenieurgesetz nur an diese an-gepasst werden. Darüber hinaus entsteht kein zusätzlicher Änderungsbedarf.

• Zusammenfassung von Ingenieurgesetz und Ingenieurkammergesetz: Die Ingenieurgesetze sind für alle 1,6 Millionen erwerbstätigen Ingenieurinnen und Ingenieure in Deutschland von es- senzieller Bedeutung, weil ihre Berufsbezeichnung dadurch gesetzlich geschützt wird. Insbe- sondere wird festgelegt, wer die Berufsbezeichnung „Ingenieur" führen darf. Ferner wird in den Ingenieurgesetzen geregelt, wie die Anerkennung von im Ausland erworbenen Bildungsab- schlüssen erfolgen soll. In den Ingenieurkammergesetzen hingegen werden die Aufgaben und Zuständigkeiten der Ingenieurkammern geregelt. Dazu gehören u.a. der Schutz der Berufsbe- zeichnung „Beratender Ingenieur" sowie das Führen spezifischer Listen im Bausektor, z.B. für Sachverständige, Bauvorlageberechtigte usw. Während die Ingenieurgesetze also für alle Inge- nieure relevant sind, beziehen sich die Ingenieurkammergesetze insbesondere auf den Bereich der freiberuflich tätigen Ingenieure im Bausektor, Das Ingenieurgesetz und das Ingenieurkam- mergesetz verfolgen somit unterschiedliche Ziele und weichen inhaltlich voneinander ab. Die Begründung zur Zusammenfassung der Gesetze zur Erreichung einer Deregulierung greift somit nicht. Der VDI lehnt die Zusammenfassung dieser beiden Gesetze daher entschieden ab.

• Ausweitung der Zuständigkeiten der Ingenieurkammer Brandenburg: Der Gesetzentwurf enthält eine Reihe von Regelungen, die eine erhebliche Ausweitung der Zuständigkeiten für die Ingenieurkammer vorsehen. Dies lehnen wir entschieden ab. Die Kammer hat derzeit gerade einmal 1867 Mitglieder. In der Region Berlin Brandenburg gibt es allerdings 107.000 erwerbstä-tige Ingenieure. Somit vertritt die Kammer weniger als zwei Prozent der Ingenieurinnen und In-genieure in Brandenburg. Ihr eine für die Gesamtheit aller in Brandenburg tätigen Ingenieure umfassende Repräsentationsfunktion und Regelungskompetenz zu übertragen, kommt schon aus diesem Grund nicht in Frage. Aber auch inhaltlich wäre es kontraproduktiv, wenn künftig die Ingenieurkammer z.B. die Qualität von Ingenieurstudiengängen oder das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung prüfen und bescheinigen sollte. Die Aufgabe der Kammer sollte sich auch künftig ausschließlich auf die Selbstverwaltung und Überwachung der öffentlich tätigen, freibe-ruflichen Ingenieure konzentrieren.

• Brandenburgischer Sonderweg: Mit dem jetzigen Gesetzentwurf würde Brandenburg in zentra-len Punkten von den Regelungen in allen anderen Bundesländern abweichen. Hierdurch würde der Ingenieurarbeitsmarkt in Deutschland fragmentiert, die Mobilität von Ingenieuren innerhalb des Bundesgebietes eingeschränkt und die Bürokratiekosten erhöht, ohne dass diesen gravieren-den Nachteilen irgendein spürbarer Vorteil gegenüber stünde.

1

Im Sinne der Harmonisierung der Ingenieurgesetze empfiehlt der VDI daher, das Brandenburgi-sche Ingenieurgesetz eng mit der existierenden Bund-Länder-Gruppe zur Koordinierung der In-genieurgesetze in Deutschland abzustimmen.

2. Kommentare zu einzelnen Regelungen:

Unsere o.g. grundsätzlichen Einwände gegen den Gesetzentwurf gründen auf den im Entwurf angedach-ten Regelungen zu folgenden Punkten, zu denen wir weiter unten konkret Stellung beziehen:

- Regelungen zur Studienanforderung an Ingenieurstudiengänge in Anlage 1 des Gesetzentwurfs

(§1); Prüfung von Studiengängen durch die Ingenieurkammer (§1);

- Bescheinigungen der Ingenieurkammer Brandenburg zum Führen der Berufsbezeichnung „Inge-nieur" (§1),

- die gesetzliche Beschreibung der Berufsaufgaben von Ingenieuren (§3); Eintrag in das Verzeichnis der Ingenieurkammer Brandenburg als Voraussetzung für das Führen

der Berufsbezeichnung „Ingenieur" für Personen mit ausländischem Hochschulabschluss. (§4).

§1 Berufsbezeichnungen

Das Ziel der Qualitätskontrolle von Ingenieurstudiengängen an Hochschulen soll laut §1 mit einem völ-lig neuen und aus Sicht der Organisationen ungeeigneten Instrument verfolgt werden. Die Qualitätssi-cherung von Hochschulstudiengängen kann nicht über den Umweg der Bestätigung einer Berufsbe-zeichnung durch die Ingenieurkammer erfolgen. Die Aufgabe der Qualitätssicherung wird vielmehr durch das bewährte und funktionierende Ak kreditierungssystem gewährleistet. Darüber hinaus leh-nen wir die Definition neuer qualitativer und quantitativer Anforderungen für Ingenieurstudiengänge, wie sie in Anlage 1 definiert werden, ab. Die Kompetenz, für alle Ingenieurdisziplinen zu sprechen, kann die Ingenieurkammer für sich nicht beanspruchen, da sie lediglich für die freiberuflich tätigen In-genieure im Bausektor zuständig ist und nur weniger als zwei Prozent der Ingenieure in Brandenburg repräsentiert.

Das Zählen von ECTS Leistungspunkten mit einem Mindestanteil von 144 Punkten im MIMT-Bereich, wie in Anlage 1 des Gesetzentwurfs, wird der heutigen Studienstruktur und der Ausrichtung auf Lerner-gebnisse nicht gerecht. Ingenieurverbände, Hochschulen und Unternehmen haben sich gemeinsam auf einen EU-weit abgestimmten und von allen Stakeholdern anerkannten Qualifikationsrahmen, den sog. EIIR-ACE Framework geeinigt. Dieser wird von der Community ständig weiterentwickelt. Eine gesetzlich festgeschriebene Definition von Kriterien für Studiengänge birgt die Gefahr, dass sie nicht in ausreichendem Maße an neue technologische Entwicklungen sowie die daraus resultierenden veränder-ten Tätigkeitsfelder und sich wandelnden Kompetenzprofile von Ingenieuren angepasst werden kann. Diese gesetzlich verankerte „Stagnation" würde die hohe Qualität und Praxisrelevanz der deut-schen Ingenieurstudiengänge gefährden. Als Beispiel für eine aktuell bedeutende Entwicklung, an die sich die Inhalte der Ingenieurstudiengänge anpassen müssen, sei an dieser Stelle das Zusammenwachsen der Disziplinen Maschinenbau, Elektrotechnik und Informatik im Kontext von Industrie 4.0 genannt.

Abgesehen von diesen inhaltlichen Bedenken halten wir die in § 1 Absatz 1 geplanten Neuerungen auch deshalb für ungeeignet, weil sie die Autonomie der Hochschulen unangemessen einschränken würde.

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Wir empfehlen, § 1 Absatz 1, Nr. 1 aus der Novelle zu streichen und stattdessen Folgendes zu be-rücksichtigen:

Das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur" soll derjenige erhalten, der ein ingenieurwis-senschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Seinestern Vollzeit (entsprechend 180 ECTS) erfolgreich abgeschlossen hat. Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur" soll sich wie bisher unmittelbar aus dem jeweils anzu-wendenden Landesingenieurgesetz ergeben.

§1 Berufsbezeichnungen

Es reicht vollkommen aus, wenn die Hochschulen auf Ihren Abschlussurkunden oder im „Diploma Supplement" darauf hinweisen, dass die Absolventen nach dem Ingenieurgesetz des jeweiligen Bundes- landes die Berufsbezeichnung „Ingenieur" tragen dürfen. Dies trägt zu Transparenz und Klarheit bei.

Zusätzliche Bescheinigungen zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur" würden hingegen keine Sicherheit schaffen, sondern große Verunsicherung auslösen. Denn es entstünde bei Absolventen der Studienabschlüsse „Bachelor" und „Master" der Eindruck, die Berufsbezeichnung „Ingenieur" sei von einer gesonderten Bescheinigung abhängig.

Würde das Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur" von einer Prüfung der Studiengänge und von Be-scheinigungen durch eine Ingenieurkammer abhängig gemacht, spräche man damit zudem den deut-schen Hochschulen die Kompetenz ab, qualitativ hochwertige ingenieurwissenschaftliche Studiengänge zu konzipieren. Wie oben bereits erwähnt, darf die Qualitätssicherung von Hochschulstudiengängen nicht über den Umweg der Genehmigung durch eine Ingenieurkammer erfolgen. Qualitätssiche-rung kann und wird einzig und allein durch das bewährte und funktionierende Akkreditierungssys-tem gewährleistet.

Mit dem Ausstellen von Bescheinigungen zum Führen der Berufsbezeichnung würde das Bundesland Brandenburg einen Standortnachteil für sich selbst schaffen. Denn die Regelung zum Führen der Be-rufsbezeichnung „Ingenieur" ergibt sich in den übrigen Bundesländern eindeutig aus dem Gesetz, wodurch der fälschliche Eindruck vermieden wird, man müsse sich zum Führen der Berufsbezeichnung eine gesonderte Genehmigung einholen, Statt neue Bürokratievorschriften einzuführen, sollte die Über-arbeitung des Ingenieurgesetzes dazu genutzt werden, unnötige Hemmnisse für den Zugang zum Ingeni-eurarbeitsmarkt in Brandenburg abzubauen.

Wir fordern die Streichung des derzeitigen Texts von §1. Wir empfehlen, ihn durch folgende Formulierung zu ersetzen:

„Die Hochschulen in Brandenburg sollen im „Diploma Supplement" unter 5.2 Beruflicher Status da-rauf verweisen, dass die Absolventen nach Abschluss ihres Studiengangs die Berufsbezeichnung „Inge-nieur/Ingenieurin" in Brandenburg nach dem Ingenieurgesetz Brandenburgfuhren dürfen."

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§3 Berufsaufgaben

§ 3 des Gesetzentwurfs sieht erstmalig die Definition der Berufsaufgaben der Ingenieure und die Nennung von typischen Tätigkeiten vor. Beides lehnen wir ab. Es ist nicht einzusehen, dass der Gesetz-geber bestimmt, welche Aufgaben und Tätigkeitsfelder dem Ingenieurberuf entsprechen. Aufgaben und Tätigkeitsfelder von Ingenieuren ergeben sich durch Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt. Dies muss auch künftig so bleiben. Wir sehen in einer gesetzlichen Festlegung der Berufsaufgaben kei-nen Nutzen. Im Gegenteil, eine gesetzliche Festlegung birgt die Gefahr, dass

• Realitäten des Arbeitsmarkts nicht angemessen abgebildet werden, • sie im Zeitablauf nicht adäquat an Veränderungen angepasst wird, • sie Vorschub leistet für eine Überregulierung des Ingenieurberufs und • auch in diesem Fall ein brandenburgischer Sonderweg beschriften wird, der die Einheitlichkeit

und damit die volle Funktionsfähigkeit des deutschen Ingenieurarbeitsmarkts in Frage stellt.

Der VDI empfiehlt, die Definition von Berufsaufgaben auch künftig explizit auf den Bereich der regu-lierten Ingenieurberufe zu beschränken, d.h. auf die eigenverantwortlich handelnden freiberuflichen 'In-genieurinnen und Ingenieure.

§ 4, Absatz 3 Voraussetzungen für die Eintragung in die Ingenieurliste

Der Bedarf an qualifizierten Ingenieuren kann schon heute vielfach nicht gedeckt werden. Laut Ingeni-eurmonitor 2015/1 gibt es in der Region Berlin Brandenburg derzeit 3060 unbesetzte Stellen. Jede offene Stelle, die nicht besetzt werden kann, führt zu Auftrags-, Produktions- und Wertschöpfungsverlusten.

Dieses Problem wird sich insbesondere aufgrund der demographischen Entwicklung in den kommenden Jahren erheblich verschärfen, weil weniger Ingenieure ausgebildet werden als in Rente gehen. Aktuelle Studien des Instituts der Deutschen Wirtschaft (IW Köln) zeigen, dass zum Ende der 2020er Jahre in Deutschland bis zu 390.0000 Ingenieurinnen und Ingenieure fehlen. Deutschland wird daher zunehmend auf im Ausland ausgebildete Ingenieure angewiesen, um den eigenen Bedarf decken zu können. Daher sollten unnötige Hemmnisse für den Zugang von im Ausland ausgebildeten Ingenieuren auf den deut-schen Arbeitsmarkt weiter abgebaut werden. Neue Hürden dürfen auf keinen Fall geschaffen werden. Der vorliegende Gesetzentwurf ist auch in dieser Hinsicht kontraproduktiv.

Der VDI lehnt ab, dass sich Ingenieure mit einer ausländischen Berufsqualifikation in ein von der Inge-nieurkammer Brandenburg geführtes, besonderes Verzeichnis eingetragen lassen müssen, uni die in § 1 Absatz 1 genannte Berufsbezeichnung führen zu dürfen. Dies würde zu einer zwangsweisen Kammer-mitgliedschaft aller Ingenieure mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation führen, für die es unseres Erachtens keinerlei sachliche Begründung gibt. Statt im Ausland ausgebildete Ingenieure zu Zwangsmitgliedern der Kammer zu machen, sollte bei der Anerkennung von Abschlüssen lediglich geprüft werden, ob die antragstellende Person einen anerkannten ingenieurwissenschaftlichen Hoch-schulabschluss mit mindestens 180 ECTS vorweisen kann. Das Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse der Kultusministerkonferenz sollte dafür als Referenz dienen.

Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, erfolgt die Ablehnung des Antrags oder die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme. Für die Ausgleichsmaßnahme müssen die wesentlichen Unterschiede zu einheitlich abgestimmten lernergebnisorientierten Referenzrahmen (wie sie die EUR-ACE Kriterien dar-stellen) und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompe-tenzen, die durch lebenslanges Lernen oder Berufspraxis erworben wurden, aufgezeigt werden.

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Der VDI empfiehlt, § 34 und § 35 ersatzlos zu streichen.

Um eine möglichst einheitliche Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/55 in den deutschen Ingenieur-gesetzen zu garantieren, empfiehlt der VDI die enge Abstimmung mit der existierenden Bund-Länder-Gruppe zur Koordinierung der Ingenieurgesetze in Deutschland.

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