Upload
hadien
View
218
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
161
Literaturverzeichnis
Abbink, K. (1999a): Fair Salaries and the Moral Costs of Corruption. Working Paper,
Laboratorium für experimentelle Wirtschaftsforschung, Rheinische Friedrich
Wilhelms-Universität Bonn.
Abbink, K. (l999b): Staff Rotation: A Powerfull Weapon Against Corruption ? Working
Paper, Laboratorium für experimentelle Wirtschaftsforschung, Rheinische Friedrich
Wilhelms-Universität Bonn.
Abbink, K., Irlenbusch, B. und Renner, E. (1999): An Experimental Bribery Game.
Working Paper, Laboratorium für experimentelle Wirtschaftsforschung, Rheinische
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.
Abramowski, J. (1991): Die strafbefreiende Selbstanzeige - Eine verfassungswidrige
Privilegierung ? Diss., Verlag Peter Lang, Frankfurt a.M ..
Abramowski, J. (1992a): Die strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) im internationa
len Vergleich. Deutsche Steuerzeitung, 10, S. 300-304.
Abramowski, J. (1992b): Verfassungswidrigkeit des steuerlichen Selbstanzeigeprivilegs?
- Konsequenzen aus dem Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts. Deutsche Steu
erzeitung, 15-16, S. 460-465.
Ahlf, E.H. (1998): Korruption. Lehr- und Studienbriefe Kriminologie Nr. 13, Verlag
Deutsche Polizeiliteratur, Hilden.
Albes, A., Doinet, R., Schmitt, J., Steinhoff, J., Wedemeyer, G., Wirtgen, K. und WÜ
enweber, W. (1999): Deutschland - wie geschmiert. Stern, Internetseite:
http://www.stern.de/magazin/titeI/1999/49/Korruption.html. 10.10.2000.
Albonetti, C. (1999): The Avoidance of Punishment: A Legal-Bureaucratic Model of
Suspended Sentences in Federal White-Collar Cases Prior to the Federal Sentencing
Guidelines. Social Forces, 1, S. 303-329.
Alm, J., McKee, M, und Beck, W. (1990): Amazing Grace: Tax Amnesties and Compli
ance. National Tax Journal, 1, S. 23-37.
AI-Marhubi, F. (2000): Corruption and Inflation, Economics Letters, 66, S. 199-202.
Andreoni, J. (1988): Why Free Ride?" Strategies and Learning in Public Good Experi
ments. Journal ofPublic Economics, 37, S. 91-304.
Andreoni, J. (1991): The Desirability of a Permanent Tax Amnesty. Journal of Public
Economics, 45, S. 143-159.
162
Andreoni, J. (1995): Wann-glow versus Cold-prickle: The Effects ofPositive and Nega
tive Framing on Cooperation in Experiments. The Quarterly Journal of Economics,
110,S.I-21.
Andvig, J. und Moene, K.O. (1990): How Corruption may Corrupt, Journal ofEconomic
Behavior and Organization, 13, S. 63-67.
Arndt. H.W. (1988): Gleichheit im Steuerrecht. Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 9,
S. 787-794.
Bac, M. (1996): Corruption and Supervision Costs in Hierarchies. Journal of Comparative
Economics, 22, S. 99-118.
Bag, P. K. (1997): Controlling Corruption in Hierachies. Journal of Comparative Eco
nomics, 25, S. 322-344.
Banerjee, A.V. (1997): A Theory of Misgovernance. Quarterly Journal of Economics,
112, S. 1289-1332.
Bannenberg, B. (1997): Korruption und die Wirksamkeit des Strafrechts. In: Polizeifüh
rungsakademie (Hrsg.): Korruption, Dokumentation eines Seminares vom 24. bis
zum 27. Februar 1997, Münster, S. 23-62.
Basu, K, Bhattacharya, S. und Mishra, A. (1992): Notes on Bribery and the Control of
Corruption. Journal of Public ECOllOmics, 48, S. 349-359.
Battis, U. (1997): Das Dienstrechtsrefonngesetz. Neue Juristische Wochenschrift, 16,
S.1033-1036.
Battis, U. (1998a): Das zweite Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht, 1, S. 34-35.
Battis, U. (1998b): Entwicklung des Beamtenrechts im Jahre 1997. Neue Juristische Wo
chenschrift, 14, S. 987-994.
Battis, U. (1999): Entwicklung des Beamtenrechts im Jahre 1998. Neue Juristische Wo
chenschrift, 14, S. 1033-1039.
Baumeister, R.F. und Leary, M.R. (1995): The Need to Belong: Desire for Interpersonal
Attachments as a Fundamental Human Motivation. Psychological Bulletin, 3,
S.497-529.
Becker, G.S. (1968): G.S.: Crime and Punishment: An Economic Approach. Journal of
Political Economy, 76, S. 169-217.
Berg, J., Dickhaut, J. und McCabe, J. (1995): Trust, Reciprocity and Social History.
Games and Economic Behavior, 10, S. 122-142.
BGH 1 stR 32/99 - Bescbluss vom 25. Januar 1999 (LG Stuttgart).
163
Bilsdorfer, P. (1989): Die Entwicklung des Steuerstraf- und ~ordnungswidrigkeitsrechts.
Neue Juristische Wochenschrift, 25, S. 1587-1594.
Bilsdorfer, P. (1992): Die Entwicklung des Steuerstraf- und ~ordnungswidrigkeitsrechts.
Neue Juristische Wochenschrift, 31, S. 1924-1934.
Bilsdorfer, P. (1999): Die Entwicklung des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeits
rechts. Neue Juristische Wochenschrift, 23, S. 1675-1686.
Birk, D. (1989): Verfassungsfragen des sog. Steueramnestiegesetzes. Neue Juristische
Wochenschrift, 17, S. 1072-1076.
Bliss, C. und Di Tella, R. (1997): Does Competition Kill Corruption ? Journal of Politi
cal Economy, 5, S. 1001-\023.
Btock, M.K. und Gerety, V.E. (1995): Some Experimental Evidence on Differences Be
tween Student and Prisoner Reactions to Monetary Penalties and Risk. Journal of
Legal Studies, 24, S. 123-138.
Blount, S. (1995): When Social Outcomes Aren't Fair: The Effect of Causal Attributions
on Preferences. Organizational Behavior and Human Decision Process, 63, S. 131-
144.
Bohnet, 1., Frey, B.S. und Huck, S. (2000): More Order with Less Law: On Contract
Enforcement, Traut and Crowding. Working Paper No. 52, Institute for Empirical
Research in Economics, University of Zürich.
Botton, G.E. (1997): The Rationality of Splitting Equally. Journal of Economic Behavior
& Organization, 32, S. 365-381.
Botton, G.E. und Ockenfets, A. (1998): ERC - A Theory of Equity, Reciprocity and
Competition. Working Paper, Smeal College of Business, Penn State University,
USA.
Bolton, G.E., Brandts, J. und Ockenfets, A. (1997): Measuring Motivations for the Re
ciprocal Responses Observed in a Simple Dilemma Game. Working Paper, Depart
ment of Management Science and Information Systems, Penn State University,
USA.
Borner, S. und Schwyzer, C. (1999): Die Bekämpfung der Bestechung im Lichte der
Neuen Politischen Ökonomie. In: Pieth, M. und Eigen, P.: Korruption im Internatio
nalen Geschäftsverkehr, Luchterhand, Neuwied, S. 17-39.
Bornstein, G. und Yaniv, I. (1998): Individual and Group Behavior in the Ultimatum
Game: Are Groups More "Rational" Players ? Experimental Economics, 1, S. 101-
108.
164
Bottermann, C. (1995): Untersuchung zu den grundlegenden Problematiken des Geldwä
schetatbestandes, auch in seinen Bezügen zum Geldwäschegesetz. Diss., Universi
tätsverlag Brockmeyer, Bochum.
Bowles, R. und Garoupa, N. (1997): Casual Police Corruption and the Economics of
Crime. International Review of Law and Economics, I, S. 75-88.
Brandts, J., Saijo, T. und Schramm, A. (1997): A Four Country Comparison of Spite
and Cooperation in a Voluntary Contribution Mechanism. Working Paper des 6th
Amsterdam Workshop on Experimental Economics vom 25.-27. August 1997.
Breucker, M. (1997): Die Bewährung der Kronzeugenregelung in der gerichtlichen Pra
xis, Diss., Tübingen.
Brockhaus (Hrsg.) (2000): Der Brockhaus in einem Band. 9. Aufl., F.A. Brockhaus,
Mannheim.
Brunetti, A., Kisunko, G. und Weder, B. (1997): Credibility of Rules and Economic
Growth. Evidence From a World Wide Private Sector Survey. Background Paper für
den World Development Report 1997, Weltbank, Washington.
Buccirossi, P. und Spagnolo, G. (2001): The Effects of Leniency on Illegal Transactions:
How (Not) to Fight Corruption, Working Paper, Stockholm School of Economics.
Bundesgesetzblatt I, 1059, (16.06.1989).
Bundeskartellamt (2000): Bekanntmachung Nr. 68/2000 über Richtlinien des Bundes
kartellamtes für die Festsetzung von Geldbußen. Bonn.
Bundeskriminalamt (Hrsg.) (1994): Polizeiliche Kriminalstatistik. Wiesbaden.
Bundeskriminalamt (Hrsg.) (1995): Polizeiliche Kriminalstatistik. Wiesbaden.
Bundeskriminalamt (Hrsg.) (1997): Polizeiliche Kriminalstatistik. Wiesbaden.
Bundeskriminalamt (Hrsg.) (1999a): Lagebild Korruption Bundesrepublik Deutschland
1999 (Kurzfassung). Gebundene Dokumentation, Wiesbaden.
Bundeskriminalamt (Hrsg.) (1999b): Polizeiliche Kriminalstatistik. Wiesbaden.
Bundeskriminalamt (Hrsg.) (2000a): Polizeiliche Kriminalstatistik. Internetseite:
http://www.bka.de/pks/pks2000/index.htmlam 08.05.2002.
Bundeskriminalamt (Hrsg.) (2000b): Lagebild Korruption Bundesrepublik Deutschland
2000 (Kurzfassung). Gebundene Dokumentation, Wiesbaden.
Bundesministerium des Inneren (Hrsg.) (1998): Richtlinie der Bundesregierung zur
Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 17. Juni 1998. Internetseite:
http://www.ti-deutschland.de/htmIl05gesetze/BRKP6-98.html. 24.01.200 I.
165
Burlando, R. und Hey, J.D. (1997): 00 Anglo-Saxons Free-Ride More? Journal ofPub
lic Economics, 64, S. 41-60.
Burr, C. (1994): Geldwäsche - Eine Untersuchung zu § 261 StGB. Franz Schmitt, Sieg
burg.
Bursik, R. und Grasmick, H.G. (1995): Neighbourhood-based Networks and the Control
of Crime and Delinquency. In: Barlow, H. (Hrsg.): Crime and Public Policy. Putting
Theory to Work, Westview Press, USA, S. 107-130.
Cadot, O. (1987): Corruption as a Gamble. Journal of Public Economics, 33, S. 223-244.
Carillo, J.D. (2000): Graft, Bribes, and the Practice of Corruption. Journal of Economics
& Management Strategy, 9, S. 257-286.
Carl, D. und Klos, J. (1994): Verdachtsmeldepflicht und Strafaufhebung in Geldwäsche
fä11en. Zeitschrift für Wirtschaft. und Steuerstrafrecht, 5, S. 161-167.
Cason, T.N. und Mui, V.L. (1997): A Laboratory Study of Group Polarisation in the
Team Dictator Game. The Economic Journal, 107, S. 1465-1483.
Cason, T.N., Saijo, T. und Yamato, T. (1997): Voluntary Participation and Spite in Pub
lic Good Provision Experiments: An International Comparison. Working Paper,
Osaka University, Japan.
Charness, G. und Haruvy, E. (1999): Altruism, Equity, and Reciprocity in a Gift
Exchange Experiment: An Encompassing Approach. Working Paper, University
Pampeu Fabra, Barcelona, Spanien.
Charness, G. und Rabin, M. (2000): SociaI Preferences: Some Simple Tests and a New
Model. Working Paper, University Pampeu Fabra, Barcelona, Spanien.
Cheung, S.N.S. (1996): A Simplistic General Equilibrium Theory of Corruption. Con
temporary Economic Policy, 14, S. 1-5.
Chu. C.Y.c. (1990): Plea Bargaining with the IRS. Journal of Public Economics, 41, S.
319-333.
Clark, D.J. und Riis, C. (2000): Allocation Efficiency in a Competitive Bribery Game.
Journal of Economic Behavior & Organization, 42, S. 109-124.
Classen, C.D. (1995): Straffreiheit für DDR-Spione: Verschlungene Pfade zu einem ver
nünftigem Ergebnis. Neue Zeitschrift für Strafrecht, 8, S. 371-376.
Claussen, H.R. (1995): Korruption im öffentlichen Dienst. Carl Heyrnanns Verlag, Köln.
Colombo, G. (1995): Korruption als Flächenbrand. Bekämpfungsstrategien in Italien. In:
Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.): Korruption in Deutschland. Ursachen, Erschei
nungsformen, Bekämpfungsstrategien, Dokumentation, Berlin, S. 37-44.
166
Croson, R. und Buchan, N. (1999): Gender and Culture: International Experimental Evi
dence from Trust Games. The American Economic Review, 89, S. 386-391.
Croson, R.T. (1996): Partners and Strangers Revisited. Economic letters, 53, S. 25-32.
Dahs, H. (1995): Das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994 - ein Produkt des
Superwahljahres. Neue Juristische Wochenschrift, 9, S. 553-557.
Das-Gupta, A. und Mookherjee, D. (1996): Tax Amnesties as Asset-Laundering De
vices. The Journal of Law, Economics & Organization, 2, S. 408-431.
Davis, J.H. (1992): Some Compelling Intuitions about Group Consensus Decisions,
Theoretical and Empirical Research, and Interpersonal Aggregation Phenomena: Se
lected Examples, 1950-1990. Organizational Behavior and Human Decision Process,
52, S. 3-38.
Dawid, H. und Feichtinger, G. (1996): On the Persistence of Corruption. Journal of
Economics, 2, S. 177-193.
Ditges, T. und Graß, A. (1998): Zur - kollektiven - Selbstanzeige des Hinterziehungshel
fers. Betriebs-Berater, 39, S. 1978-1982.
DölIing, D. (1996): Empfehlen sich Änderungen des Straf- und Strafprozessrechts, um der
Gefahr von Korruption in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft wirksam zu begegnen?
Gutachten C zum 61. Deutschen Juristentag. In: Ständige Deputation des Deutschen
Juristentages (Hrsg.): Verhandlungen des Einundsechzigsten Deutschen Juristenta
ges, Beck, München.
Dörn, H. (1992): Wirksamkeit der Selbstanzeige trotz Vorliegens von Kontrollmaterial.
Deutsche Steuerzeitung, 20, S. 620-622.
Dörn, H. (1998): Ausschluss der Selbstanzeige durch Tatentdeckung (§ 371 Abs. 2 Nr. 2
AO) nur bei Kenntnis des Täters? Zeitschrift für Wirtschaft- und Steuerstrafrecht,
S.175-178.
Dufwenberg, M. und Kirchsteiger, G. (1998): A Theory of Sequential Reciprocity.
Working Paper, CentER, Tilburg University.
Duttge, G. (1997): "Diu rehte maz" - auch bei der Bekämpfung der Korruption? Zeit
schrift für Rechtspolitik, 2, S. 72-79.
Eigen, P. (1995): Das Nord-Süd-Gefälle der Korruption. In: Kursbuch Korruption, Ro
wohlt, Berlin, S. 155-168.
Essen, A., Überhofen, M., Huber, B. (1997): Korruptionsbekämpfung durch Strafrecht.
Max-Planck-Institut, Freiburg.
167
Fabel, T. (1997): Geldwäsche und Tätige Reue. Eine Untersuchung zu Auslegung und
Anwendung der besonderen Rücktrittsregelungen in § 261 Abs. 9 und 10 StGB. El
wert Verlag, Marburg.
Falk, A., Fehr, E. und Fischbacher, U. (2000): Testing Theories of Fairness - Intention
Matters. Working Paper No. 63, Institute for Empirical Research in Economics,
University of Zürich.
Falk/Fischbacher (2000): A Theory of Reciprocity. Working Paper No. 6, Institute for
Empirical Research in Economics, University of Zürich.
Feess, E. uud Heesen, E. (2001): Self-Reporting and Ex-Post Asymmetrie Information.
Working Paper, Universität Aachen (RWTH), Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre.
Feess, E. und Walzl, M. (2001): Corruption and Self-Reporting in optimal Law En
forcement. Working Paper, Universität Aachen (RWTH), Lehrstuhl für Volkswirt
schaftslehre.
Fehr, E. und Gächter, S. (1998): Reciprocity and Economics: The Economic Implica
tions of Homo Reciprocans. European Economic Review, 42, S. 845-859.
Fehr, E. und Gächter, S. (2000): Fairness and Retaliation: The Economics of Reciproc
ity. Working Paper No. 40, Institute for Empirical Research in Economics, Univer
sity of Zürich.
Ferola, L. (2000): The action of the European Union against corruption. European Law
Review, S. 123-156.
Festiuger, L. (1957): A Theory of Cognitive Dissonance. Stanford University Press, Stan
ford.
Fetchenbauer, D. (1999): Möglichkeiten und Grenzen von Rational Choice Erklärungen
für betrügerisches Verhalten am Beispiel des Versicherungsbetruges. Kölner Zeit
schrift für Soziologie und Sozialpsychologie, 2, S. 283-312.
Findeisen, M. (1997): Der Präventionsgedanke im Geldwäschegesetz. Zeitschrift für
Wirtschaft- und Steuerstrafrecht, 4, S. 121-128.
Fischbacher, U., Gächter, S. und Fehr, E. (2000): Are People Conditionally Coopera
tive ? Evidence From a Public Goods Experiment. Working Paper No. 16, Institute
for Empirical Research in Economics, University of Zürich.
Flatten, T. (1995): Zur Strafbarkeit von Bankangestellten bei der Geldwäsche. Verlag
Peter Lang, Frankfurt a.M ..
Fleig, M. (1998): Neue gesetzliche Regelungen im Disziplinarrecht. Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht, 5, S. 470-472.
168
Forsythe, R., Horowitz, J.L., Savin, N.E. und Sefton, M. (1994): Fairness in Simple
Bargaining Experiments. Games and Economic Behavior, 6, S. 347-369.
Frank, B. und Schulze, G.G. (1999): Deterrence versus Intrinsic Motivation: Experimen
tal Evidence on the Determinants of Corruptability. Working Paper, Institut für
VWL 520F, Universität Hohenheim.
Frank, B. und Schulze, G.G. (2000): Does Economics Make Citizens Corrupt ? Journal
ofEconomic Behavior & Organization, 43, S. 101-113.
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 08. Januar 2001, S. 4.
Franzoni, L.A. (1995): Tax Amnesties, Plea Bargains and the Optimal Enforcement Pol
icy. JEL Nos. K42 (Illegal Behavior and the Enforcement of Law) and K26 (Tax
Evasion), University of Bologna, Department of Economics, Italien.
Franzoni, L. A. (1996): Punishment and Grace: On the Economics of Permanent Amnes
ties. Public Finance, 3, S. 353-368.
Franzoni, L. A. (1998): Negotiated enforcement and credible deterrence. Working Paper.
JEL Nos. K42 (Illegal Behavior and the Enforcement of Law) and K41 (Litigation
Process), University of Bologna, Department of Economics, Italien.
Frey, B.S. und Jegen, R. (2000): Motivation Crowding Theory: A Survey of Empirical
Evidence. Working Paper No. 26, Institute for Empirical Research in Economics,
University of Zürich.
Friedrich-Ebert-Siftung (Hrsg.) (1995): Korruption in Deutschland. Ursachen, Erschei
nungsformen, Bekämpfungsstrategien. Dokumentation, Friedrich-Ebert-Stiftung,
Berlin.
Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.) (1996): 1. Nachfragekonkurrenz zur Korruption m
Deutschland. Dokumentation, Friedrich-Ebert-Stiftung, Berlin.
Frisch, D. (1995): Korruption und Entwicklung - Auswirkungen der Korruption auf den
Entwicklungsprozess; die Rolle der Entwicklungszusammenarbeit. In: Holtz, U. und
Kulessa, M. (Hrsg.): Korruption als Entwicklungshindernis, Gemeinsame Konferenz
Kirche und Entwicklung, Bonn.
Gattung, F. (1994): Zum Beispiel Korruption, Lamuv, Göttingen.
Garoupa, N. (1997): The Theory of Optimal Law Enforcement. Journal of Economic
Surveys, 3, S. 267-295.
Garoupa, N. (1999): Optimal Law Enforcement and Criminal Organization. Working
Paper, Department d'Economia i Empresa, Universitat Pompeu Fabra, Barcelona,
Spanien.
169
Gradowski, M. und Ziegler, J. (1997): Geldwäsche, Gewinnabschöpfung. Erste Erfah
rungen mit den gesetzlichen Regelungen, Bundeskriminalamt Forschungsband 39,
Wiesbaden.
Grayson, L. und Landgraf, C. (1997): EPA's Audit Policy and State Audit-Privilege
Laws: Moving Beyond Command and Control ? 27 Environmental Law Reporter
10243.
Grogger, J. (1991): Certainity vs. Severity of Punishment. Economic Inquiry, 29, S. 297-
309.
Grossman, G.M. und Katz, M.L. (1983): Plea Bargaining and Social Welfare. The
American Economic Review, 73, S. 749-757.
Güth, W. (1995): On Ultimatum Bargaining Experiments - A Personal Review. Journal
of Economic Behavior & Organization, 27, S. 329-344.
Güth, W., Ockenfels, P. und Wendel, M. (1997): Cooperation Based on Trust. An Ex
perimental Investigation. Journal of Economic Psychology, 18, S. 15-43.
Güth, W., Ockenfels, P. und Tietz, R. (1992): Distributive Justice Versus Bargaining
Power, Some Experimental Results. In: Lea, S., Webley, P. und Young, B. (Eds.):
New Directions in Economic Psychology, Theory, Experiment, and Application,
(Edgar Eigar) Aldershot, S. 153-175.
Güth, W. und Tietz, R. (1990): Ultimatum Bargaining Behavior - A Survey and Com
parison of Experimental Results. Journal of Economic Psychology, 11, S. 417-449.
Herbig, G. (1995): Korruptionsfälle in der Stadtverwaltung Frankfurt - Situationsbericht
und Gegenstrategien. In: Claussen, H.R.: Korruption im öffentlichen Dienst, Hey
manns Verlag, Köln, S. 55-66.
Hilger, H. (1989): Die "Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten". Neue Juristi
sche Wochenschrift, 38, S. 2377-2378.
Hindriks, J., Keen, M. und Muthoo, A. (1999): Corruption, Extortion and Evasion.
Journal ofPublic Economics, 74, S. 395-430.
Hofmann, H.G. (1998): Mandantenberatung bei der steuerlichen Selbstanzeige. Deut
sches Steuerrecht, 11, S. 399-404.
Innes, R. (1999): Remediation and Self-Reporting in Optimal Law Enforcement. Journal
of Public Economics, 72, S. 379-393.
Innes, R. (2000): Self-Reporting in Optimal Law Enforcement when Violators have Het
erogeneous Probabilities of Apprehension. The Journal of Legal Studies, 29, S. 287-
300.
170
Innes, R. (2001): Violator Avoidance Activities and Self-reporting in Optimal Law En
forcement. Journal of Law, Economics and Organization, 17, S. 239-256.
Jacobsen, E. und Sadrieh, A. (1996): Experimental Proof for the Motivational Impor
tance of Reciprocity. Discussion Paper No. B-386, Laboratorium für experimentelle
Wirtschaftsforschung, Rheinische- Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.
Joachimski, J. (1996): Betäubungsmittelgesetz. Kommentierte Ausgabe. 6. Aufl., Ri
chard Boorberg Verlag, Stuttgart.
Joecks, W. (2000): Strafgesetzbuch-Studienkommentar. 2. Aufl., Beck, München.
Johnson, S., Kaufmann, D., McMillan, J. und Woodruff, C. (2000): Why do firms hide
? Bribes and unofficial activity after communism. Journal of Public Economics, 76,
S.495-520.
Jung, K.P. (2000): Verhandeln in kriminellen Umfeldern. Working Paper, Institut für
Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen, Universität Graz, Österreich.
Kagel, J. H. und Roth, A.E. (1995): The Handbook of Experimental Economics, Prince
ton University Press, Princeton, New Jersey.
Kahlert, J. (1995): Schmieren und Kassieren. Über den schleichenden Verfall der Ge
schäftsgewohnheiten. In: Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.): Korruption in Deutsch
land. Ursachen, Erscheinungsformen, Bekämpfungsstrategien, Dokumentation, Ber
lin, S. 7-13.
Kaiser, G. (1997): Kriminologie. Eine Einführung in die Grundlagen. 10. Aufl., Heidel
berg.
Kaplow, L. und Shavell, S. (1994): Optimal Law Enforcement with Self-Reporting of
Behavior. Journal of Political Economy, 102, S. 583-606.
Kaplow/Shavell (1994): Accuracy in the Determination of Liability. Journal of Law and
Economics, 2, S. 1-15.
Karnofsky, Eva (1994): Die Spielregeln des Systems. In: Galtung, F.: Zum Beispiel Kor
ruption, Lamuv, Göttingen, S. 47-58.
Kerner, H.J. und Rixen, S. (1996): Ist Korruption ein Strafrechtsproblem ? Goltdam
mer's Archiv für Strafrecht, S. 354-396.
Kerr, N.L., MacCoun, R.J. und Kramer, G.P. (1996): Bias in ludgment: Comparing
Individuals and Groups. Psychological Review, 103, S. 687-719.
Keser, C. und VanWinden, F. (1996): Partners Contribute More to Public Goods than
Strangers: Conditional Cooperation. Working Paper "Game Theory and Experimen
tal Economics" No. 4, Institut für Statistik und mathematische Wirtschaftstheorie,
Universität Karlsruhe.
171
Kirsch, L.S. und Viers, J.W. (1996): Environmental Law. The National Law Journal,
March 11, B5-B6.
Klitgaard, R. (1988): Controlling Corruption. University of California Press, Berkeley,
USA.
Klos, J. (1996): Die Selbstanzeige - Grundlagen und Praxisfragen des steuerstrafrechtli
chen "Ablasses". Neue Juristische Wochenschrift, 36, S. 2336-2341.
Knorz, J. (1996): Der Unrechtsgehalt des § 261 StGB. Verlag Peter Lang, Frankfurt a.M ..
Kofman, F. und Lawarn!e, J. (1996): A Prisoner's Dilemma Model ofCollusion Deter
rence. Journal of Public Economics, 59, S. 117-136.
König, P. (1996): Empfehlen sich Änderungen des Straf- oder Strafprozessrechts, um der
Gefahr von Korruption in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft wirksam zu begegnen?
Deutsche Richterzeitung, 9 , S. 357-365.
König, P. und Seitz, H. (1995): Die straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen des
Verbrechensbekämpfungsgesetzes. Neue Zeitschrift für Strafrecht, I, S. 1-6.
Körner, H.H. (1994a): Geldwäsche. Ein Leitfaden zum geltenden Recht. Beck, München.
Körner, H.H. (1994b): Betäubungsmittel- und Arzneimittelgesetz. Kommentierte Ausga
be, 4. Aufl., Beck, München.
Korte, M. (1997a): Bekämpfung der Korruption und Schutz des freien Wettbewerbs mit
den Mitteln des Strafrechts. Neue Zeitschrift für Strafrecht, 11, S. 513-568.
Korte, M. (1997b): Kampfansage an die Korruption. Neue Juristische Wochenschrift, 39,
S. 2556-2558.
Krause, D.M. und Vogel, F. (1999): Bestechungsbekämpfung im internationalen Ge
schäftsverkehr. Recht der Internationalen Wirtschaft, 7, S. 488-495.
Kreß, C. (1998): Das neue Recht der Geldwäschebekämpfung. Zeitschrift für Wirt
schafts- und Steuerstrafrecht, 4, S. 121-130.
Kreuzer, A. (1994): Kriminologische Dunkelfeldforschung. Neue Zeitschrift für Straf
recht, I, S. 10-16.
Krug, S. (1997): Korruption in verschiedenen Wirtschaftsystemen. Diss., Gabler Verlag,
Wiesbaden.
Lackner, K. und Kühl, K. (1999): Strafgesetzbuch mit Erläuterungen. Beck, München.
Laffont, J.J. und Tirole, J. (1991): Auction Design and Favoritism. International Journal
of Industrial Organization, 9, S. 9-42.
172
Lambsdorff, J.G. (1999a): Korruption im Ländervergleich. In: Pieth, M. und Eigen, P.:
Korruption im Internationalen Geschäftsverkehr, Luchterhand, Neuwied, S. 169-
197.
Lambsdorff, J.G. (1999b): Korruption als mühseliges Geschäft - Eine Transaktionskos
tenanalyse. In: Pieth, M. und Eigen, P.: Korruption im Internationalen Geschäftsver
kehr, Luchterhand, Neuwied, S. 56-87.
Lammer, D. (1989): Terrorbekämpfung durch Kronzeugen, in: Zeitschrift für Rechtspoli
tik, 7, S. 248-252.
Lammer, D. (1992): Kronzeugenregelung und Strafzumessung. Juristenzeitung, S. 510-
517.
Langenscheidt (Hrsg.) (2000): Langenscheidts Handwörterbuch. Langenscheidtverlag,
Berlin.
Ledyard, J.O. (1995): Public Goods: A Survey of Experimental Research. In: Kagel, J.H.
und Roth, A. E. (Hsrg.): Handbook of Experimental Economics, Princeton, S. 111-
194.
Leip, C. (1995): Der Straftatbestand der Geldwäsche. Zur Auslegung des § 261 StGB.
Nomos, Berlin.
Lien, D. (1986): A Note on Competitive Bribery Games. Economics Letters, 22, S. 337-
341.
Lien, D. (1990): Corruption and Allocation Efficiency. Journal of Development Econom
ics, 33, S. 153-164.
Lisken, H.F. (1995): Korruptionsbekämpfung. Neue Juristische Wochenschrift, 29, S.
1873-1875.
Littwin, F. (1996): Maßnahmen zur Bekämpfung der nationalen und internationalen Kor
ruption. Zeitschrift für Rechtspolitik, 8, S. 308-313.
Livernois, J. und McKenna, C.J. (1999): Truth or Consequences - Enforcing Pollution
Standards with Self-Reporting. Journal ofPublic Economics, 71, S. 415-440.
Löwe-Krahl, O. (1994): Das Geldwäschegesetz - ein taugliches Instrument zur Verhin
derung der Geldwäsche? Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 4, S. 121-
126.
Lüdtke, H. und Schweitzer, H. (1993): Korruptionsneigung bei unterschiedlichen Erwar
tungskonstellationen in der Handlungssituation. Kölner Zeitschrift für Soziologie
und Sozialpsychologie, 3, S. 465-483.
Maaß, R. (1989): Steuerrefonngesetz 1990 und Steuergerechtigkeit. Neue Juristische
Wochenschrift, 5, S, 256-264.
173
Malik, A.S. (1990): Avoidance. Screening and Optimum Enforcement. Rand Journal of
Economics, 21, S. 341-353.
Malik, A.S. (1993): Self-Reporting and the Design of Policies for Regulating Stochastic
Pollution. Journal ofEnvironmental Economics and Management, 24, S. 241-257.
Malik, A.S. und Schwab, R.M. (1991): The Economics of Tax Amnesties. Journal of
Public Economics, 46, S. 29-49.
Marjit, S. und Mukheerjee, A. (1998): A Simple Theory of Harassment and Corruption.
Working paper, JEL Classification No. K42. The Chinese University ofHong Kong,
Shatin, N.T ..
Marjit, S. und Shi, H. (1998): On Controlling Crime with Corrupt Officials. Journal of
Economic Behaviour & Organization, S. 163-172.
Mauro, P (1995): Corruption and Growth. In: Quarterly Journal ofEconomics, 3, S. 681-
712.
Mauro, P. (1997): Why Worry About Corruption ?, in: Economic Issues, 6,1997, Inter
netseite: www.imf.org/externallpubs/ft/issues6/index.htm. 06.09.2000.
Mauro, P. (1998): Corruption and the Composition of Government Expenditure. Journal
of Public Economics, 69, S. 263-279.
McCartby, B., Hagan, J. und Cohen, L.E. (1998): Uncertainty, Cooperation, and Crime:
Understanding the Decision to Co-offend. Social Forces, 77, S. 155-176.
Miscbkowitz, R., Brubn, H., Deseh, R., Hübner, G.E. und Beese, D. (2000): Einschät
zungen zur Korruption in Polizei, Justiz und Zoll. Bundeskriminalamt Forschungs
band 46, Wiesbaden.
Möllering, J. (1997): Prävention oder Strafe - Eine kritische Würdigung aktueller Ge
setzentwürfe zur Bekämpfung der Korruption, in: Wettbewerb in Recht und Praxis,
10, S. 933-936.
Moody-Stuart, G. (1995): Schwere Korruption in der Dritten Welt. In: Kursbuch
Korruption, Rowohlt, Berlin, S. 115-147.
Mookberjee, D. und Png, I.P.L. (1994): Marginal Deterrence in Enforcement of Law.
Journal of Political Economy, 5, S. 1039-1066.
Motta, M und Polo, M. (1999): Leniency Programs and Cartel Prosecution, Working
Paper ECO 99123, European University Institute, Florence.
MühIboff, U. und Mebrens, S. (1999): Das Kronzeugengesetz im Urteil der Praxis. No
mos, Baden-Baden.
174
Mühlhoff, U. und Pfeiffer, C. (2000): Der Kronzeuge -Sündenfall des Rechtsstaates oder
unverzichtbares Mittel der Strafverfolgung? Zeitschrift für Rechtspolitik, 4, S. 121-
127.
Müller, U. (1995): Korruption in der öffentlichen Verwaltung. Typologie und Schaden im
Baubereich. In: Claussen, H.R.: Korruption im öffentlichen Dienst, Köln 1995,
S. 67-82.
National Institute of Justice (Hrsg.) (1997): Measuring what matters. Part 2, Washing
ton D.C..
Neilson, W.S. und Winter, H. (1997): On Criminal's Risk Attitudes. Economics Letters,
55, S. 97-102.
Ockenfels, A. und Weimann, J. (1999): Types and Patterns: An Experimental East
West-Gerrnan Comparison of Cooperation and Solidarity. Journal of Public Eco
nomics, 71, S. 275-287.
OECD (Hrsg.) (1997): Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländi
scher Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr. Internetseite: http://www.ti
deutschland.de/html/08oecd/oecd-kdt.html, 01.02.2001.
Ostendorf, H (1999): Bekämpfung der Korruption als rechtliches oder zunächst morali
sches Problem? In: Neue Juristische Wochenschrift, 9, S. 615-618.
Oswald, K. (1997): Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche - eine kriminolo
gisch-empirische Untersuchung. Zeitschrift für Wirtschaft- und Steuerstrafrecht, 9,
S.165-168.
Pani, M. (1998): Hidden Corruption. Warwick Economic Research Papers, Working Pa
per No. 506, Department of Economics, University of Warwiek.
Parker, J. und Grasmick, H.G. (1979): Linking Actual and Perceived Certainty of Pun
ishment. Criminology, 17, S. 366-379.
Pfaff, A.S.P. und Sanchirico, C.W. (1999): Environmental Self-Auditing: Setting the
Proper Incentives for Discovery and Correction of Environmental Harm. Working
Paper, Columbia University, USA.
Pohl, M. (1994): Asien - Geschenkkultur und Korruption. In Galtung, F. (Hrsg.): Zum
Beispiel Korruption, Lamuv Verlag, Göttingen, S. 63-72.
Polinsky, M. und ShavelI, S. (1992): Enforcement Costs and the Optimal Magnitude and
Probability of Fines. Journal of Law and Economics, 2, S. 133-148.
Polinsky, M. und ShavelI, S. (1999a): Corruption and Optimal Law Enforcement. Work
ing Paper 6945, National Bureau of Economic Research, Cambridge, MA, USA.
175
Polinsky, M. und Shavell, S. (1999b): The Economic Theory ofPublic Enforcement of
Law. Working Paper 6993, National Bureau of Economic Research, Cambridge,
MA, USA.
Rabin, M. (1993): Incorporating Fairness into Game Theory and Economics. The Ameri
can Economic Review, 83, S. 1281-1302.
Randt, K. (2000): Schmiergeldzahlungen bei Auslandssachverhalten. Betriebs-Berater,
20, S. 1006-1114.
Reinganum, J.F. (1988): Plea Bargaining and Prosecutorial Discretion. The American
Economic Review, 78, S. 713-728.
Reinganum, J.F. und Wilde, L. (1985): Income Tax Compliance in a Principal-Agent
Framework. Journal of Public Economics, 26, S. 1-18.
Reinganum, J.F. und Wilde, L. (1986): Equilibrium Verification and Reporting Policies
in a Model ofTax Compliance. International Economic Review, 27, S. 739-760.
Riegel, R. und Kruse, H. (1999): Strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO durch
Bankmitarbeiter. Neue Zeitschrift für Strafrecht, 7, S. 325-329.
Rieß, P. (Hrsg.) (1989): Löwe-Rosenberg: Die Strafprozessordnung und das Gerichtsver
fassungsgesetz - Großkommentar. 24. Aufl., Walter de Gruyter, Berlin.
Rijckegham, C. und Weder, B. (1997): Corruption and the Rate of Temptation: Do Low
Wages in the Civil Service Cause Corruption ? Working Paper 97173, International
Monetary Fund.
Riotte, W. (1997): Bekämpfung von Korruption in Nordrhein-Westfalen. In: Polizeifüh
rungsakademie (Hrsg.): Korruption, Dokumentation eines Seminares vom 24. bis
zum 27. Februar 1997, Münster, S. 191-204.
Rose-Ackerman, S. (1975): The Economics of Corruption. Journal of Public Economics,
4, S. 187-203.
Roth, A.E. (1995): Bargaining Experiments. In: Kagel, J.H. und Roth, A.E.: The Hand
book of Experimental Economics, Princeton.
Roth, A.E. und Erev, I. (1995): Learning in Extensive-Form Games: Experimental Data
and Simple Dynamic Models in the Intermediate Term. Games and Economic Be
havior, 8, S. 164-212.
Rügemer, W. (1996): Wirtschaften ohne Korruption. Fischer, Frankfurt a.M ..
RusselI, B. (1972): zitiert nach: Duden (Hrsg.) (1998): Zitate und Aussprüche, Dudenver
lag, Mannheim, S. 720.
176
Sah, R.K. (1991): Social Osmosis and the Pattern of Crime. Journal of Political Econ
omy, 6, S. 1272-1295.
Schaefer. H.C. (2000): Zu einer möglichen Neuauflage der Kronzeugenregelung. Neue
Juristische Wochenschrift, 32, S. 2325-2326.
Schaupensteiner, W. (1993): Submissionsabsprachen und Korruption im öffentlichen
Bauwesen. Zeitschrift für Rechtspolitik, S. 250-252.
Schaupensteiner, W. (1995): Korruptions-Kartelle. Ein Blick hinter die Kulissen des
Bauwesens. In: Claussen, H.R.: Korruption im öffentlichen Dienst, Heymanns,
Köln, S, 83-90.
Schaupensteiner, W. (1996): Gesamtkonzept zur Eindämmung der Korruption. In: Neue
Zeitschrift für Strafrecht, 9, S. 409-416.
Schaupensteiner, W. (1999): Korruption in Deutschland - Das Ende der Tabuisierung.
In: Pieth, M. und Eigen, P.: Korruption im Internationalen Geschäftsverkehr, Luch
terhand, Neuwied, S. 129-147.
Schaupensteiner, W. (2000): Preisabsprachen und der ganz normale Ausschreibungsbe
trug. Erfahrungen mit dem kommunalen Ausschreibungssumpf. In: Friedrich-Ebert
Stiftung (Hrsg.): Der Gläserne Bürokrat. 2. Nachfragekonferenz zur Korruption in
Deutschland, Berlin am 29. Oktober 1999.
Scheurmann-Kettner, P. (1996): Kommentar zu den §§ 370 und 371 AO. In: Koch, K.
und Scholtz, R.D. (Hrsg.): Abgabenordnung AO, Heymanns, Köln.
Schlüchter, E. (1997): Erweiterte Kronzeugenregelung ? Zeitschrift für Rechtspolitik, 2,
S.65-71.
Schnellen bach, H. (1997): Das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Re
formgesetz). Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht, 6, S. 521-526.
Schünemann, B. (1989): Die Verständigung im Strafprozess - Wunderwaffe oder Bank
rotterklärung der Verteidigung? Neue Juristische Wochenschrift, 31, S. 1895-1903.
SeIten, R. (1978): The Equity Principle in Economic Behavior. In: H.W. Gottinger und
W. Leinfellner (Hrsg.), Decision Theory and Social Ethics, Issues in Social Choice,
D. Reidel Publishing Company, S. 289-301.
Selten, R. (1999): What is Bounded Rationality? SFB Discussion Paper B-454, Laborato
rium für experimentelle Wirtschaftsforschung, Rheinische Friedrich- Wilhelms
Universität Bonn.
Sendler, H. (1989): Der Rechtsstaat im Bewusstsein seiner Bürger. Neue Juristische Wo
chenschrift, 29, S. 1761-1772.
177
Sethe, R. (1999): Die zivilrechtlichen Folgen nationaler und internationaler Bestechung.
In: Pieth, M. und Eigen, P.: Korruption im Internationalen Geschäftsverkehr, Luch
terhand, Neuwied, S. 449-491.
Shavell, S. (1993): The Optimal Structure of Law Enforcement. Journal of Law and Eco
nomics, 2, S. 255-287.
Shleifer, A. und Vishny, R.W. (1993): Corruption. Quarterly Journal ofEconomics, 108,
S.599-617.
Siotty, M. (1982): Das Betäubungsmittelgesetz 1982. Neue Zeitschrift für Strafrecht, 9,
S. 321-327.
Spagnolo, G. (2000): Optimal Leniency Programs, Nota di Lavoro 42.2000, Fondazione
Eni Enrico Mattei, Milano.
Stadtverwaltung Witten (Hrsg.) (1997a): Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadt
verwaltung Wilten. Wilten.
Stadtverwaltung Witten (Hrsg.) (1997b): Erläuterungen zu Ziffer 4.13 der Allgemeinen
Geschäftsanweisung (Annahme von Belohnungen und Geschenken), Büroklammer
Extra.
Stadtverwaltung Witten (Hrsg.) (1998): Büroklammer Extra, Januar, S.l.
Ständige Deputation des Deutschen Juristentages (Hrsg.) (1996): Verhandlungen des
Einundsechzigsten Deutschen Juristentages, Beck, München.
Statistisches Bundesamt (Hrsg.) (1997): Strafverfolgungsstatistik, Wiesbaden.
Statistisches Bundesamt (Hrsg.) (1998): Strafverfolgungsstatistik, Wiesbaden.
Statistisches Bundesamt (Hrsg.) (2000): Strafverfolgungsstatistik, Wiesbaden.
Stella, P. (1991): An Economic Analysis ofTax Amnesties. Journal ofPublic Economics,
46, S. 383-400.
Stierle, J. (1999): Wie schütze ich mich vor Korruption und Wirtschaftskriminalität?,
Seminarunterlagen, Unternehmensberatung Stierle, Recklinghausen.
Strand, J. (1989): Bureaucratic Corruption In Government Contract Procurement: A
Theoretical Model. Memorandum No. 8, Department of Economics, University
Oslo, Norwegen.
Tanzi, V. (1998): Corruption Around the World: Causes, Consequences, Scopes, and
Cu res, Working Paper 98/63, International Monetary Fund.
Tanzi, V. und Davoodi, H. (1997): Corruption, Public Investment and Growth. Working
Paper 971139, International Monetary Fund.
178
Tiedemann, K. (1992): Submissionskartell als Betrug? Zeitschrift für Rechtspolitik, S.
149-152.
Tietz, R. (1996): Experimentelle Wirtschaftsforschung - Wege zur ModelIierung einge
schränkter Rationalität. In: de Gijsel u.a. (Hrsg.): Ökonomie und Gesellschaft, Jahr
buch 13, Experiments in Economics - Experimente in der Ökonomie, Frankfurt -
New York, S. 120-155.
Tirole, J. (1996): A Theory ofCollective Reputations (with Application to the Persistence
ofCorruption and to Firm Quality). Review ofEconomic Studies, 3, S. 1-22.
Treisman, D. (2000): The Causes ofCorruption: A Cross-National Study. Journal ofPub
lic Economics, 76, S. 399-457.
Überhofen, M. (1999): Korruption und Bestechungsdelikte im staatlichen Bereich. Diss.,
Max-Planck-Institut, Freiburg.
Vahle, J. (1998): Der Kampf gegen die Korruption - ein Überblick über die jüngsten ge
setzgeberischen Aktivitäten auf Bundesebene. Verwaltungsrundschau, 10, S. 325-
328.
Vahlenkamp, W. und Knauß, I. (1997): Korruption - Hinnehmen oder Handeln. Bun
deskriminalamt Forschungsband 33, 2. Aufl., Wiesbaden.
VanDijk, F. und VanWinden, F. (1997): Dynamics of Social Ties and Local Public
Good Provision. Journal ofPublic Economics, 64, S. 323-341.
VanDijk, F., Sonnemanns, J. und VanWinden, F. (1999): Social Ties in a Public Good
Experiment. Working Paper, CREED Department of Economics, University of Am
sterdam.
Vogt, A.O. (1997): Korruption im Wirtschaftsleben. Diss., Gabler Verlag, Wiesbaden.
Volk, K. (1995): Übermaß und Verfahrensrecht. Zur Spionage-Entscheidung des BVerfG.
Neue Zeitung flir Strafrecht, 8, S. 367-370.
Volk, K. (1996): Kronzeugen praeter legern? Neue Juristische Wochenschrift, 14, S. 879-
883.
WaIdfogeI, J. (1993): Criminal Sentences as Endogenous Taxes: Are they "Just" or "Effi
cient" ? Journal of Law and Economics, 2, S. 139-151.
Wallach, M.A., Kogan, N. und Bem D.J. (1962): Group Influence on Individual Risk
Taking. Journal of Abnormal and Social Psychology, 68, S. 263-274.
Warn er, B.D. und Rountree, P.M. (1997): Local Social Ties in Community and Crime
Model: Questioning the Systemic Nature of Informal Social Contro!. Social Prob
lems, 44, S. 520-537.
179
Wassermann, R. (2000): Das Amtsethos schwindet. Neue Juristische Wochenschrift, 16,
S.1159-1160.
Wei, S. (1998): Corruption in Economic Development: Beneficial Grease, Minor Annoy
ance, or Major Obstacle ? Working Paper im Rahmen des "Workshop on integrity in
governance in Asia" des Uni ted Nations Development Pro gram und dem Transpar
ency International Thailand Chapter in Bangkok vom 29.06. bis 01.07.1998.
Weimann, Joachim (1994): Individual Behaviour in a Free Riding Experiment. Journal
of Public Economics, 54, S. 185-200.
Westhoff, J. (1999): Korruptionsbekämpfung auf europäischer Ebene. Recht der Interna
tionalen Wirtschaft, 12, S. 950-951.
Woodside, A.G. (1972): Informal Group Influence on Risk Taking. Journal of Marketing
Research, 9, S. 223-225.
Woodside, A.G. (1974): Is There a Generalized Risky Shift Phenomenon in Consumer
Bahavior. Journal of Marketing Research, 11, S. 225-226.
Yezer, A., Goldfarb, R. und Poppen, P. (1996): Does Studying Economics Discourage
Cooperation? Whatch What We Do, Not What We Say or How We Play. Journal of
Economic Perspectives, 10, S. 177-186.
181
Anhangsverzeichnis
Anhang 1: Corruption Perception Index (CP!) 2001 ................................................... 183
Anhang 2: Bribe Payers Index (BP/) 2002 .................................................................. 185
Anhang 3: Wesentliche gesetzliche Reglungen des Strafgesetzbuches im Rahmen
der Korruptionsbekämpfung ..................................................................... 186
Anhang 4: Wesentliche gesetzliche Regelungen im Kontext der Selbstanzeige .......... 190
Anhang 5: Experimentelles Modell im Testexperiment .............................................. 196
Anhang 6: Experimentelles Modell im Hauptexperiment.. .......................................... 199
Anhang 7: Testexperiment - Experimentanleitung Kontrollgruppe ............................ 202
Anhang 8: Testexperiment Experimentanleitung Gruppe mit Selbstanzeige ........... 205
Anhang 9: Testexperiment - Kommunikationsformular Kontrollgruppe ..................... 208
Anhang 10: Testexperiment - Kommunikationsformular Gruppe mit Selbstanzeige ..... 209
Anhang 11: Testexperiment - Fragebogen Kontrollgruppe .......................................... 210
Anhang 12: Testexperiment - Fragebogen Gruppe mit Selbstanzeige ........................... 211
Anhang 13: Hauptexperiment .. Experimentanleitung Kontrollgruppe .......................... 212
Anhang 14: Hauptexperiment Experimentanleitung Gruppe mit Selbstanzeige .......... 214
Anhang 15: Hauptexperiment Kommunikationsformular ........................................... 216
Anhang 16: Hauptexperiment - Kontrollwarnung ........................................................ 217
Anhang 17: Hauptexperiment - Nachricht "Keine Kontrollwarnung" ........................... 218
182
Anhang 18: Hauptexperiment - Fragebogen Kontrollgruppe ....................................... 219
Anhang 19: Hauptexperiment - Fragebogen Gruppe mit Selbstanzeige .......... 220
Anhang 20: Datentabellen des Testexperiments ......................................................... 222
Anhang 21: Datentabellen des Hauptexperiments ......................................................... 226
183
Anhang 1: Corruption Perception Index (CPI) 2001
2001 CPI Verwendete Standard- Höchster/
Rang Land Punktwert
Unter- abweich- geringster suchungen ung Wert
1 Finnland 9,9 7 0,6 9,2 - 10,6 2 Dänemark 9,5 7 0,7 8,8 - 10,6 3 Neuseeland 9,4 7 0,6 8,6 - 10,2
4 Island 9,2 6 1,1 7,4 - 10,1 Singapur 9,2 12 0,5 8,5 - 9,9
6 Schweden 9,0 8 0,5 8,2 - 9,7 7 Kanada 8,9 8 0,5 8,2 - 9,7 8 Niederlande 8,8 7 0,3 8,4 - 9 2 9 Luxemburg 8,7 6 0,5 8,1 - 9,5 10 Norwegen 8,6 7 0,8 7,4 - 9,6 11 Australien 8,5 9 0,9 6,8 - 9,4 12 Schweiz 8,4 7 0,5 7,4 - 9,2 13 Großbritannien 8,3 9 0,5 7,4-8,8 14 Hongkong 7,9 11 0,5 7,2 - 8,7 15 Österreich 7,8 7 0,5 7,2 - 8,7
16 Israel 7,6 8 0,3 7,3 - 8,1 USA 7,6 11 0,7 6,1 - 9,0
18 Chile 7,5 9 0,6 6,5 - 8,5 Irland 7,5 7 0,3 6,8 - 7,9
20 Deutschland 7,4 8 0,8 5,8 - 8,6 21 Japan 7,1 11 0,9 5,6 - 8,4 22 Spanien 7,0 8 0,7 5,8 - 8,1 23 Frankreich 6,7 8 0,8 5,6 - 7,8 24 Belgien 6,6 7 0,7 5,7 - 7,6 25 Portugal 6,3 8 0,8 5,3 - 7,4 26 Botswana 6,0 3 0,5 5,6 - 6,6 27 Taiwan 5,9 11 1,0 4,6 - 7,3 28 Estland 5,6 5 0,3 5,0 - 6,0 29 Italien 5,5 9 1,0 4,0 - 6,9 30 Namibia 5,4 3 1,4 3,8 - 6,7
Ungarn 5,3 10 0,8 4,0 - 6,2 31 Trinidad 8. Tobago 5,3 3 1,5 3,8 - 6,9
Tunesien 5,3 3 1,3 3,8 - 6,5 34 Slowenien 5,2 7 1,0 4,1 - 7,1 35 Uruguay 5,1 4 0,7 4,4 - 5,8 36 Malaysia 5,0 11 0,7 3,8 - 5,9 37 Jordanien 4,9 4 0,8 3,8 - 5,7
38 Litauen 4,8 5 1,5 3,8 - 7,5 Südafrika 4,8 10 07 3,8 - 5,6
40 Costa Rica 4,5 5 0,7 3,7 - 5,6 Mauritius 4,5 5 07 3,9 - 5,6
42 Griechenland 4,2 8 0,6 3,6 - 5,6 Südkorea 4,2 11 0,7 3,4 - 5,6
44 Peru 4,1 6 1,1 2,0 - 5,3 Polen 4,1 10 0,9 2,9 - 5,6
184
2001 CPI Verwendete Standard- Höchster/
Rang Land Punktwert
Unter- abweich- geringster suchungen ung Wert
46 Brasilien 4,0 9 0,3 3,5 - 4,5 Bulgarien 3,9 6 0,6 3,2 - 5,0
47 Kroatien 3,9 3 0,6 3,4 - 4,6 Tschechien 3,9 10 0,9 2,6 - 5,6
50 Kolumbien 3,8 9 0,6 3,0 - 4,5 Mexiko 3,7 9 0,6 2,5 - 5,0
51 Panama 3,7 3 0,4 3,1 - 4,0 Slowakei 37 7 0,9 2,1 - 4,9 Ägypten 3,6 7 1,5 1,2 - 6,2
54 EI Salvador 3,6 5 0,9 2,0 - 4,3 Türkei 3,6 9 0,8 2,0 - 4,5
57 Argentinien 3,5 9 06 2,9 - 4,4 China 3,5 10 0,4 2,7 - 3,9
59 Ghana 3,4 3 0,5 2,9 - 3,8 Lettland 3,4 3 1,2 2,0 - 4,3
61 Malawi 3,2 3 1,0 2,0 - 3,9 Thailand 3,2 12 0,9 0,6 - 4,0
63 Dominikanische Republik 3,1 3 0,9 2,0 - 3,9 Moldawien 3,1 3 09 2,1 - 3,8 Guatemala 2,9 4 0,9 2,0 - 4,2
65 Philippinen 2,9 11 09 1,6 - 4 8 Senejlal 29 3 0,8 2,2 - 3,8 Simbabwe 2,9 6 1,1 1,6 - 4,7
69 Rumänien 28 5 0,5 2,0 - 3,4 Venezuela 28 9 0,4 2 ° -3,6 Honduras 2,7 3 1,1 2,0 - 4,0
71 Indien 2,7 12 0,5 2,1 - 3,8 Kasachstan 2,7 3 1,3 1,8 - 4,3 Usbekistan 2,7 3 1,1 2,0 - 4,0
75 Vietnam 2,6 7 0,7 1,5 - 3,8 Sambia 26 3 0,5 2,0 - 3,0
77 Elfenbeinküste 2,4 3 1,0 1,5 - 3,6 Nicaragua 2,4 3 0,8 1,9 - 3,4 Ecuador 2,3 6 0,3 1,8 - 2,6
79 Pakistan 2,3 3 1,7 0,8 - 4,2 Russland 2,3 10 1,2 0,3 - 4,2
82 Tansania 2,2 3 0,6 1,6 - 2,9 83 Ukraine 2,1 6 1 1 1,0 - 4,3
Aserbaidschan 2,0 3 02 1,8 - 2,2
84 Bolivien 2,0 5 0,6 1,5 - 3,0 Kamerun
2 ° 3 0,8 1,2 - 2,9 Kenia
2 ° 4 0,7 0,9 - 2,6
88 Indonesien 1,9 12 0,8 0,2 - 3,1 Uganda 1,9 3 0,6 1,3 - 2,4
90 Nigeria 1,0 4 0,9 -0,1 - 2,0 91 Bangladesch 0,4 3 2,9 -1,7 - 3,8
Anmerkung: Der CPI integriert verschiedene Untersuchungen/Indizes (siehe Spalte 4) Vor diesem Hinter
grund sind in der letzten und vorletzten Spalte die Standardabweichung sowie der höchste und niedrigste
Wert der zu Grunde liegenden Daten genannt.
Quelle: Internetseite "Transparency International" am 19.05.2002,
http://www.transparency.org/cpi/2001/cpi2001.de.html
Anhang 2: Bribe Payers Index (BPI) 2002
Rang Land Wert
1 Australien 8,5
Schweden 8,4 2
Schweiz 8,4
4 Österreich 8,2
5 Kanada 8,1
Niederlande 7,8 6
Belgien 7,8
8 Großbritannien 6,9
Singapur 6,3 9
Deutschland 6,3
11 Spanien 5,8
12 Frankreich 5,5
USA 5,3 13
Japan 5,3
Malaysia 4,3 15
Hong Kong 4,3
17 Italien 4,1
18 Südkorea 3,9
19 Taiwan 3,8
20 Volksrepublik China 3,5
21 Russland 3,2
Quelle: Internetseitc "Transparency International" 3m 19.05.2002,
http://www.transparency.org/pressreleases_archive/2002/2002.05.14.hpi.de . html
185
186
Anhang 3: Wesentliche gesetzliche Reglungen des Strafgesetzbuches im
Rahmen der Korruptionsbekämpfung
Stand der folgenden Gesetzestexte: 01.01.2000
§ I08e Abgeordnetenbestechung
(1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder
in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände
eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach
Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und
das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.
§ 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot
abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter
zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auf
trages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig
verhindert, dass der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung er
bringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des
Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft be
müht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftli
chen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert,
sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren
oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
187
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für
diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass
er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in
unlauterer Weise bevorzuge.
§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Mona
ten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
J. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz
ten Begehung solcher Taten verbunden hat.
§ 331 Vorteilsannahme
(l) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für
die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen
lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be
straft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Ge
genleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche
Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforder
ten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen
ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich
bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
§ 332 Bestechlichkeit
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der ei
nen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen
lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme
und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheits
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
188
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Ge
genleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche
Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen
Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich
versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze I und 2 schon dann anzuwenden,
wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
I. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch
den Vorteil beeinflussen zu lassen. des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu las-
sen.
§ 333 Vorteilsgewährung
(I) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder
einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als
Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung
vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz I strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ih
rer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfanger vorher geneh
migt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfangers genehmigt.
§ 334 Bestechung
(I) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Ge
genleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorge
nommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder
verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [n
minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als
Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung
189
1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren,
in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren be
straft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, ver
spricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den
anderen zu bestimmen versucht, dass dieser
1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens
durch den Vorteil beeinflussen lässt.
§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
(I) In besonders schweren Fällen wird
1. eine Tat nach
a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheits
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht
unter zwei Jahren bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt m der Regel vor,
wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat,
dass er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz
ten Begehung solcher Taten verbunden hat.
190
Anhang 4: Wesentliche gesetzliche Regelungen im Kontext der Selbst
anzeige
Stand der folgenden Gesetzestexte: 01.01.2000
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
(I) Wer in den Fällen des 9 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanz
behörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straf
frei.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
I. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer
Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens we
gen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil
bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sach
lage damit rechnen musste.
(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für
einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinter
zogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so
wird ein Dritter, der die in 9 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder
unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass
ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens we
gen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so
gilt Absatz 3 entsprechend.
BtMG § 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (9 49 Abs. 2 des Strafgesetz
buches) oder von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1,2, 4 oder 6 absehen, wenn der Täter
I. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen
hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden
konnte, oder
191
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass
Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. I, § 30 Abs. I, § 30a Abs. 1 von
deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.
StGB § 261 Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt,
verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden,
den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt
oder gefahrdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fUnf Jahren bestraft.
Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes I sind
1. Verbrechen,
2. Vergehen nach
a) § 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 334,
b) § 29 Abs. I Satz I Nr. I des Betäubungsmittelgesetzes und § 29 Abs. 1 Nr. 1 des
Grundstoffüberwachungsgesetzes,
3. Vergehen nach § 373 und, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, nach § 374 der Ab
gabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. I des Gesetzes zur Durchfüh
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen,
4. Vergehen
a) nach den §§ 180b, 181a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 284, 326 Abs.
1,2 und 4 sowie § 328 Abs. 1,2 und 4,
b) nach § 92a des Ausländergesetzes und § 84 des Asylverfahrensgesetzes, die gewerbs
mäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat, begangen worden sind, und
5. von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 129) begangene Vergehen.
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 gilt Satz 1 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen
Abgaben hinterzogen worden sind.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand
1. sich oder einem Dritten verschafft oder
2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegens
tandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbs-
192
mäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer
Geldwäsche verbunden hat.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes I oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegens
tand aus einer in Absatz I genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand er
langt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.
(7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist
anzuwenden. Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. § 73d ist
auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
(8) Den in den Absätzen I, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die
aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn
die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist.
(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer
1. die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche An
zeige veranlasst, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits ent
deckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit
rechnen musste, und
2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen
die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht.
Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der
Vortat strafbar ist.
(10) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 bis 5 die Strafe nach seinem Ermessen
mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass
die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus oder eine in Absatz 1 genannte rechtswidri
ge Tat eines anderen aufgedeckt werden konnte.
StPO § 153
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit
Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der
Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öf
fentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es
193
nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist
und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des An
geschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es
nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchge
führt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner
Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss
ist nicht anfechtbar.
StPO § 153a
(I) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und
des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Er
hebung der Strafe absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen er
teilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu besei
tigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen
kommen insbesondere in Betracht,
1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leis
tung zu erbringen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu
zahlen,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter
Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu
machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, oder
6. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßen
verkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldig
ten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 höchstens sechs Monate,
in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann
Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von
drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und
Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und
Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Be
schuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfül-
194
lung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. I Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nr. I
bis 5 entsprechend.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwalt
schaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der
die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und
zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und
Weisungen erteilen. Absatz I Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1
ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Fest
stellung, dass gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist
ruht die Verjährung.
StPO § 153e
(I) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. I Nr. 2 bis 4 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2
bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so kann der Ge
neralbundesanwalt mit Zustimmung des nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu
ständigen Oberlandesgerichts von der Verfolgung einer solchen Tat absehen, wenn der
Täter nach der Tat, bevor ihm deren Entdeckung bekannt geworden ist, dazu beigetragen
hat, eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
die verfassungsmäßige Ordnung abzuwenden. Dasselbe gilt, wenn der Täter einen solchen
Beitrag dadurch geleistet hat, dass er nach der Tat sein mit ihr zusammenhängendes Wis
sen über Bestrebungen des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaa
tes oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit einer Dienststelle
offenbart hat.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes
zuständige Oberlandesgericht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren
unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen einstellen.
StPO § 154
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
I. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung
führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen
den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er
wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwar
ten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den
195
Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu
erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung aus
reichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staats
anwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig
erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt wor
den, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen
werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Siche
rung nachträglich wegfallt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe
oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls
nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des
wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme
eines Gerichtsbeschlusses.
StPO § 154a
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesver
letzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
I. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2. neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Be
schuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen
einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder
die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entspre
chend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens
mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder
Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsan
waltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat
wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
196
Anhang 5: Experimentelles Modell im Testexperiment
a) Kontrollgruppe
Für beide Akteure gilt:
• Gewinn aus Korruption: h mit b = 2,50 DM.
• Ex-ante Kontrollwahrscheinlichkeit: () mit () = 10%.
• Prüfintensität der Behörde: p mit p = I.
• Strafe bei Entdeckung: s mit s = Disqualifikation.
Der monetäre Verlust durch Disqualifikation hängt auch vom eigenen Verhalten in
den vorangegangenen Runden bzw. vom geplanten Verhalten in den folgenden Run
den ab. Der maximale Verlust durch Disqualifikation ergibt sich, wenn ein Teilneh
mer in den ersten bei den Runden eine Vereinbarung eingegangen ist und in der letzten
Runde bei einer Vereinbarung entdeckt wird. In diesem Fall beträgt der Verlust durch
die Disqualifikation 7,50 DM. Der minimale Disqualifikationsschaden ergibt sich,
wenn ein Teilnehmer in der letzten Runde erwischt wird und in den vorangegangenen
Runden keine Vereinbarung getroffen hat. Der minimale Schaden aus Disqualifikati
on beträgt 3,50 DM.
• Eine fehlende Vereinbarung impliziert einen Gruppennutzen a mit a = 10,00 DM.
• Der Nutzen a wird auf eine n-köpfige Gruppe aufgetei lt mit n = 20.
• In der Gruppe werden nl2 Paare gebildet.
• Die Anzahl der übrigen Paare, die keine Vereinbarungen getroffen haben, ist vn .
Der Erwartungsnutzen aus Korruption unter Berücksichtigung des maximalen Schadens
aus Disqualifikation beträgt:
h - 2()s + V n (aln)
bzw.
2,50 DM - 1,50 DM + v" * 0,5.
Die Korruptionsbedingung lautet:
b - 2()s + V n (aln) > (aln) + Vn (aln)
bzw.
197
1,00 DM > 0,50 DM.
Es ist demnach bei rationalem und risikoneutralem Verhalten stets mit Korruption zu
rechnen, da die Korruptionsbedingung auch dann noch positiv ist, wenn der maximale
Schaden für Disqualifikation angenommen wird.
b) Gruppe mit Selbstanzeige
Für beide Akteure gilt:
• Gewinn aus Korruption: h mit h = 2,50 DM.
• Ex-ante Kontrollwahrscheinlichkeit: 0 mit 0 = 10%.
• Prüfintensität der Behörde: p mit p = 1.
• Strafe bei Entdeckung: s mit s = Disqualifikation.
Der monetäre Verlust durch Disqualifikation hängt auch vom eigenen Verhalten in
den vorangegangenen Runden bzw. vom geplanten Verhalten in den folgenden Run
den ab. Der maximale Verlust durch Disqualifikation ergibt sich, wenn ein Teilneh
mer in den ersten beiden Runden eine Vereinbarung eingegangen ist und in der letzten
Runde bei einer Vereinbarung entdeckt wird. In diesem Fall beträgt der Verlust durch
die Disqualifikation 7,50 DM. Der minimale Disqualifikationsschaden ergibt sich,
wenn ein Teilnehmer in der letzten Runde erwischt wird und in den vorangegangenen
Runden keine Vereinbarung getroffen hat. Der minimale Schaden aus Disqualifikati
on beträgt 3,50 DM.
• Eine fehlende Vereinbarung impliziert einen Gruppennutzen a mit a = 10,00 DM.
• Der Nutzen a wird auf eine n-köpfige Gruppe aufgeteilt mit n = 20.
• In der Gruppe werden nl2 Paare gebildet.
• Die Anzahl der übrigen Paare, die keine Vereinbarungen getroffen haben, ist Vn .
Nach Treffen der Vereinbarung erhalten die Akteure ein Signal bezüglich ihrer Entde
ckungswahrscheinlichkeit. Es gilt:
• Ex-post Entdeckungswahrscheinlichkeit bei Signal mit hoher Entdeckungswahr
scheinlichkeit: eh mit eh = 50%.
• Ex-post Entdeckungswahrscheinlichkeit bei Signal mit niedriger Entdeckungswahr
scheinlichkeit: el mit el = 0%.
• Wahrscheinlichkeit für den Erhalt eines hohen Signals: h mit h = 20%.
• Wahrscheinlichkeit für den Erhalt eines niedrigen Signals: 1- h = 80%.
198
• Strafe bei Selbstanzeige: r mit r = O.
• Die Selbstanzeige eines Akteurs impliziert dic Entdeckung des Korruptionspartners.
• Eine Selbstanzeige ist nur nach Erhalt eines hohen Signals möglich.
Die optimale Handlungsstrategie lässt sich pcr "Backwards Induction" herleiten.
Die Selbstanzeigeentscheidung
Da eine Selbstanzeige beim Empfang eines niedrigen Signals explizit ausgeschlossen
ist, kann eine Selbstanzeige nur beim Empfang eines hohen Signals stattfinden.
Bedingung für Selbstanzeige:
b - r > b - eh * s.
Da r = 0, wird auf ein hohes Signal stets mit einer Selbstanzeige reagiert.
Die Korruptionsentscheidung
Der Erwartungsnutzen aus Korruption unter Berücksichtigung des maximalen Scha
dens aus Disqualifikation beträgt:
b - h*s + Vn (aln)
bzw.
2,50 DM - 1,50 DM + Vn * 0,5.
Die Korruptionsbedingung lautet:
b - h*s + Vn (aln) > (aln) + Vn (aln)
bzw.
1,00 DM > 0,50 DM.
Es ist demnach bei rationalem Verhalten stets mit Korruption zu rechnen, da die Kor
ruptionsbedingung auch dann noch positiv ist, wenn der maximale Schaden für Dis
qualifikation angenommen wird.
Der Korruptionsanreiz in der Kontrollgruppe sowie der Experimentgruppe mit Selbst
anzeige ist identisch.
Anhang 6: Experimentelles Modell im Hauptexperiment
a) Kontrollgruppe
• Für beide Akteure gilt:
• Alle Teilnehmer erhalten ein Startguthaben in Höhe von e mit e = 2,00 DM.
• Gewinn aus Korruption: h mit h = 4,- DM.
• Ex-ante Kontrollwahrscheinlichkeit: 8 mit 8 = 10%.
• Strafe bei Entdeckung: s mit s = h + e = 6,- DM.
• Prüfintensität der Behörde: p mit p = 1.
• Eine fehlende Vereinbarung impliziert einen Gruppennutzen a mit a = 14,00 DM.
• Der Nutzen a wird auf eine n-köpfige Gruppe aufgeteilt mit n = 20.
• In der Gruppe werden n/2 Paare gebi Idet.
• Die Anzahl der übrigen Paare, die keine Vereinbarungen getroffen haben, ist Vn.
Der Erwartungsnutzen aus Korruption ohne Selbstanzeige beträgt:
h - 28s + VII (a/n)
bzw.
2,80 DM + VII * 0,7.
Die Korruptionsbedingung lautet:
h - 28s + VII (a/n) > (a/n) + VII (a/n)
bzw.
2,80 DM > 0,70 DM.
199
Es ist demnach bei rationalem und risikoneutralem Verhalten mit Korruption zu rechnen.
b) Gruppe mit Selbstanzeige
Für beide Akteure gi It:
• Alle Teilnehmer erhalten ein Startguthaben in Höhe von e mit e = 2,00 DM.
• Gewinn aus Korruption: h mit h = 4,- DM.
200
• Ex-ante Kontrollwahrscheinlichkeit: 0 mit () = 10%.
• Strafe bei Entdeckung: s mit s = b + e = 6,- DM.
• Prüfintensität der Behörde: p mit p = I.
• Eine fehlende Vereinbarung impliziert einen Gruppennutzen a mit a = 14,00 DM.
• Der Nutzen a wird auf eine n-köpfige Gruppe aufgeteilt mit n = 20.
• In der Gruppe werden n/2 Paare gebildet.
• Die Anzahl der übrigen Paare, die keine Vereinbarungen getroffen haben, ist v".
Nach Treffen der Vereinbarung erhalten die Akteure ein Signal bezüglich ihrer Entde
ckungswahrscheinlichkeit. Es gilt:
• Ex-post Entdeckungswahrscheinlichkeit bei Signal mit hoher Entdeckungswahr
scheinlichkeit: eh mit Oh = 50%.
• Ex-post Entdeckungswahrscheinlichkeit bei Signal mit niedriger Entdeckungswahr
scheinlichkeit: el mit el = 0%.
• Wahrscheinlichkeit für den Erhalt eines hohen Signals: h mit h = 20%.
• Wahrscheinlichkeit für den Erhalt eines niedrigen Signals: I - h = 80%.
• Strafe bei Selbstanzeige: r mit r = o.
• Die Selbstanzeige eines Akteurs impliziert die Entdeckung des Korruptionspartners.
• Eine Selbstanzeige ist nur nach Erhalt eines hohen Signals möglich.
Die optimale Handlungsstrategie lässt sich per "Backwards Induction" herleiten.
Die Selbstanzeigeentscheidung
Da eine Selbstanzeige beim Empfang eines niedrigen Signals Null ausgeschlossen ist,
kann eine Selbstanzeige nur beim Empfang eines hohen Signals stattfinden.
Bedingung für Selbstanzeige:
b - r > b - eh * s.
Da r = 0, wird auf ein hohes Signal stets mit einer Selbstanzeige reagiert.
Die Korruptionsentscheidung
Der Erwartungsnutzen aus Korruption mit Selbstanzeige beträgt:
b - h*s - h*r + v" (a/n)
bzw.
2,80 DM + Vn * 0,7.
Da r = 0, lautet die Korruptionsbedingung:
b - h *s + V n (aln) > (aln) + V n (aln)
bzw.
2,80 DM > 0,70 DM.
201
Es ist demnach bei rationalem und risikoneutralem Verhalten mit Korruption zu rechnen.
Der Korruptionsanreiz in der Kontrollgruppe sowie der Experimentgruppe mit Selbstan
zeige ist identisch.
202
Anhang 7: Testexperiment - Experimentanleitung Kontrollgruppe
1. Organisatorische Aspekte
a) Die Experimentgruppe besteht aus 20 Personen.
b) Zu Beginn des Experiments werden 10 Paare zufallig einander zugeordnet.
c) Die Zuordnung der Teilnehmer zu einem Paar bleibt über das gesamte Experiment
hinaus bestehen. Die beiden Teilnehmer, die ein Paar bilden, werden im Folgenden
"Gegenüber" genannt.
d) Die Teilnehmer erfahren nicht, wer ihr Gegenüber ist, so dass jeder Teilnehmer wäh
rend des gesamten Experimentes und auch danach anonym bleibt.
e) Die beiden Gegenüber kommunizieren miteinander, indem sie ein Kommunikations
formular ausfüllen.
f) Das Organisationsteam wird das Kommunikations/ormulur in jeder Runde einsammeln
und die Informationen an das jeweilige Gegenüber weiterleiten.
g) Das Experiment besteht aus drei Runden.
h) Für alle Teilnehmer des Experimentes gelten dieselben Regeln. D.h., dass Ihr Gegen
über vor denselben Entscheidungssituationen steht bzw. stehen kann wie Sie selbst.
i) Am Ende des Experiments werden die Teilnehmer eine Auszahlung erhalten, deren
Höhe sich nach den im Folgenden beschriebenen Regeln bestimmt.
2. Das Experiment
a) Alle Teilnehmer füllen in jeder Runde das Kommunikations/ormular aus.
b) In jeder Runde werden Sie gefragt, ob Sie eine Vereinbarung mit Ihrem Gegenüber
treffen wollen. Wenn beide Teilnehmer eines Paares sich für die Vereinbarung ent
scheiden, bekommen sie jeweils 2,50 DM. Die anderen Teilnehmer des Experimentes
profitieren nicht von dieser Vereinbarung
c) Sie werden die Entscheidung Ihres Gegenübers nach jeder Runde aus dem Kommuni
kations/ormular erfahren.
d) Wenn auch nur einer der beiden Gegenüber keine Vereinbarung treffen möchte, dann
bekommen beide jeweils 0,50 DM. Darüber hinaus bekommen die übrigen 18 Teil
nehmer ebenfalls 0.50 DM.
203
e) Auszahlungen pro Teilnehmer und Runde in DM (ohne Berücksichtigung von Risi
ken):
Anzahl der anderen Paare, die keine Vereinbarung treffen
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Sie treffen eine 2,50 3,00 3,50 4,00 4,50 5,00 5,50 6,00 6,50 7,00
Vereinbarung
Sie treffen keine 0,50 1,00 1,50 2,00 2,50 3,00 3,50 4,00 4,50 5,00
Vereinbarung
f) Da eine Situation, in der alle Paare eine Vereinbarung abschließen (Zahlung pro Teil
nehmer = 2,50 DM), eine geringere Auszahlung für alle Beteiligten bedeutet als eine
Situation, in der kein Paar eine Vereinbarung trifft (Zahlung pro Teilnehmer = 5,00
DM), wird das Treffen von Vereinbarungen unter Strafe gestellt.
g) Beachten Sie, dass ein einseitiger Vereinbarungswunsch, d.h., wenn nur einer der bei
den Gegenüber eine Vereinbarung wünscht, nicht strafbar ist, sondern nur eine tatsäch
lich zustande gekommene Vereinbarung.
h) In jeder Runde werden zwei der 20 Teilnehmer aus verschiedenen Paaren kontrolliert.
Sofern ein kontrollierter Tei Inehmer sich mit seinem Gegenüber auf eine Vereinbarung
geeinigt hat, wird das betroffene Paar disqualifiziert. D.h. bei Entdeckung einer Ver
einbarung wird nicht nur der kontrollierte Teilnehmer, sondern auch sein Gegenüber
disquali fiziert.
i) Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie nach einer getroffenen Vereinbarung disqualifiziert
werden, weil entweder Sie selbst oder Ihr Gegenüber kontrolliert werden, beträgt
demnach 20%. Diese Wahrscheinlichkeit bleibt in allen drei Runden konstant.
j) Bei einer Disqualifikation verlieren Sie die gesamten Zahlungen, die Sie in den voran
gegangenen Runden gewonnen haben (auch die Zahlungen aus Runden, in denen Sie
keine Vereinbarung getroffen haben), und dürfen an den folgenden Runden nicht mehr
teilnehmen (bedenken Sie, dass das Spiel aus drei Runden besteht). Die Zahlungen, die
Sie bekommen, wenn andere Paare keine Vereinbarung treffen, können Sie jedoch in
allen drei Runden behalten, auch nachdem Sie bereits disqualifiziert sind.
k) Die zweite Zeile der Auszahlungsmatrix (s.o.) ist somit nur bedingt mit der ersten Zei
le zu vergleichen, da die Auszahlungen im Falle einer Vereinbarung risikobehaftet
sind.
I) Während des Experimentes erhalten Sie keinerlei Informationen bezüglich einer et
waigen Disqualifikation. Diese Information erhalten Sie erst nach Ende des Experi
mentes. Demnach wird jeder Teilnehmer alle drei Runden absolvieren, auch wenn er
z.B. bereits in der ersten Runde disqualifiziert wurde. Die Disqualifikation wirkt sich
204
nur auf die Auszahlungen an die disqualifizierten Teilnehmer aus. Die übrigen Teil
nehmer bleiben hiervon unberührt. D.h. es werden weiterhin in den Runden, in denen
keine Vereinbarung getroffen wird, 0,50 DM an alle Teilnehmer der Gruppe ausge
zahlt. Auch die genannten Wahrscheinlichkeiten bleiben in allen drei Runden kon
stant.
m) Am Ende des Experimentes werden Sie erfahren, ob und wenn ja in welcher Runde Sie
disqualifiziert wurden. Ihnen wird dann genau die Summe ausgezahlt, die Sie während
des Experimentes eingenommen haben.
Anhang 8: Testexperiment - Experimentanleitung Gruppe mit
Selbstanzeige
1. Organisatorische Aspekte
a) Die Experimentgruppe besteht aus 20 Personen.
b) Zu Beginn des Experiments werden 10 Paare zufallig einander zugeordnet.
205
c) Die Zuordnung der Teilnehmer zu einem Paar bleibt über das gesamte Experiment
hinaus bestehen. Die beiden Teilnehmer, die ein Paar bilden, werden im Folgenden
"Gegenüber" genannt.
d) Die Teilnehmer erfahren nicht, wer ihr Gegenüber ist, so dass jeder Teilnehmer wäh
rend des gesamten Experimentes und auch danach anonym bleibt.
e) Die beiden Gegenüber kommunizieren miteinander, indem sie ein Kommunikations
formular ausfüllen.
f) Das Organisationsteam wird das Kommunikationsformular in jeder Runde einsammeln
und die Informationen an das jeweilige Gegenüber weiterleiten.
g) Das Experiment besteht aus drei Runden.
h) Für alle Teilnehmer des Experimentes gelten dieselben Regeln. D.h., dass Ihr Gegen
über vor denselben Entscheidungssituationen steht bzw. stehen kann wie Sie selbst.
i) Am Ende des Experiments werden die Teilnehmer eine Auszahlung erhalten, deren
Höhe sich nach den im Folgenden beschriebenen Regeln bestimmt.
2. Das Experiment
a) Alle Teilnehmer füllen in jeder Runde das Kommunikationsformular aus.
b) In jeder Runde werden Sie gefragt, ob Sie eine Vereinbarung mit Ihrem Gegenüber
treffen wollen. Wenn beide Teilnehmer eines Paares sich für die Vereinbarung ent
scheiden, bekommen sie jeweils 2,50 DM. Die anderen Teilnehmer des Experimentes
profitieren nicht von dieser Vereinbarung
c) Sie werden die Entscheidung Ihres Gegenübers nach jeder Runde aus dem Kommuni
kationsformular erfahren.
d) Wenn auch nur einer der beiden Gegenüber keine Vereinbarung treffen möchte, dann
bekommen beide jeweils 0,50 DM. Darüber hinaus bekommen die übrigen 18 Teil
nehmer ebenfalls 0,50 DM.
206
e) Auszahlungen pro Teilnehmer und Runde in DM (ohne Berücksichtigung von Risi
ken):
Anzahl der anderen Paare, die keine Vereinbarung treffen
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Sie treffen eine 2,50 3,00 3,50 4,00 4,50 5,00 5,50 6,00 6,50 7,00
Vereinbarung
Sie treffen keine 0,50 1,00 1,50 2,00 2,50 3,00 3,50 4,00 4,50 5,00
Vereinbarung
f) Da eine Situation, in der alle Paare eine Vereinbarung abschließen (Zahlung pro Teil
nehmer = 2,50 DM), eine geringere Auszahlung für alle Beteiligten bedeutet als eine
Situation, in der kein Paar eine Vereinbarung trifft (Zahlung pro Teilnehmer = 5,00
DM), wird das Treffen von Vereinbarungen unter Strafe gestellt.
g) Beachten Sie, dass ein einseitiger Vereinbarungswunsch, d.h., wenn nur einer der bei
den Gegenüber eine Vereinbarung wünscht, nicht strafbar ist, sondern nur eine tatsäch
lich zustande gekommene Vereinbarung.
h) Es werden regelmäßig einzelne Teilnehmer kontrolliert. Sofern ein kontrollierter Teil
nehmer sich mit seinem Gegenüber auf eine Vereinbarung geeinigt hat, wird das be
troffene Paar disqualifiziert. D.h. bei Entdeckung einer Vereinbarung wird nicht nur
der kontrollierte Teilnehmer, sondern auch sein Gegenüber disqualifiziert.
i) Bei einer Disqualifikation verlieren Sie die gesamten Zahlungen, die Sie in den voran
gegangenen Runden gewonnen haben (auch die Zahlungen aus Runden, in denen Sie
keine Vereinbarung getroffen haben), und dürfen an den folgenden Runden nicht mehr
teilnehmen (bedenken Sie, dass das Experiment aus drei Runden besteht). Die Zahlun
gen, die Sie bekommen, wenn andere Paare keine Vereinbarung treffen, können Sie
jedoch in allen drei Runden behalten, auch nachdem Sie bereits disqualifiziert sind.
j) Die zweite Zeile der Auszahlungsmatrix (s.o.) ist somit nur bedingt mit der ersten Zei
le zu vergleichen, da die Auszahlungen im Falle einer Vereinbarung risikobehaftet
sind.
k) Es ist ausgeschlossen, dass Sie ohne vorherige Warnung kontrolliert werden. In jeder
Runde erhalten vier der 20 Teilnehmer eine Warnung, von denen wiederum zwei Teil
nehmer tatsächlich kontrolliert werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie eine War
nung erhalten, beträgt somit 20%. Die Wahrscheinlichkeit, nach Erhalt einer Warnung
kontrolliert und entdeckt zu werden, beträgt 50%. Diese Wahrscheinlichkeiten bleiben
in allen drei Runden konstant.
207
I) Es ist ausgeschlossen, dass sowohl Sie als auch Ihr Gegenüber in derselben Runde
eine Warnung erhalten.
m) Wenn Sie mit Ihrem Gegenüber eine Vereinbarung getroffen haben und eine Warnung
erhalten, haben Sie die Möglichkeit, die Vereinbarung zu melden. In diesem Fall wer
den Sie so behandelt, als ob Sie nicht entdeckt worden wären. D.h. Sie können die
Zahlung von 2,50 DM aus der Vereinbarung und auch das in den vorangegangenen
Runden verdiente Geld behalten. Darüber hinaus können Sie weiterhin am Experiment
teilnehmen. Ihr Gegenüber wird jedoch disqualifiziert mit den Konsequenzen, die un
ter i) beschrieben sind. Dasselbe gilt für Sie, sofern Ihr Gegenüber eine Warnung er
halten und die Vereinbarung gemeldet hat. D.h. Sie werden disqualifiziert, sofern Sie
mit Ihrem Gegenüber eine Vereinbarung getroffen haben, er eine Warnung erhält und
er die Vereinbarung meldet. Bedenken Sie, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr Ge
genüber eine Warnung erhält, 20% beträgt.
n) Der Ablauf des Experiments lässt sich wie folgt zusammenfassen:
I. Sie entscheiden, ob Sie in der jeweiligen Runde eine Vereinbarung treffen wollen.
2. Das Organisationsteam teilt Ihnen mit, ob Ihr Gegenüber eine Vereinbarung treffen
wollte und ob Sie eine Kontrollwarnung erhalten.
3. Nur dann, wenn eine Vereinbarung mit Ihrem Gegenüber zustande gekommen ist
und Sie eine Kontrollwarnung erhalten haben, entscheiden Sie, ob Sie die Verein
barung melden wollen. Des Weiteren entscheiden Sie, ob Sie in der folgenden
Runde eine Vereinbarung treffen wollen.
0) Während des Experimentes erhalten Sie keinerlei Informationen bezüglich einer et
waigen Disqualifikation. Diese Information erhalten Sie erst nach Ende des Experi
mentes. Demnach wird jeder Teilnehmer alle drei Runden absolvieren, auch wenn er
z.B. bereits in der ersten Runde disqualifiziert wurde. Die Disqualifikation wirkt sich
nur auf die Auszahlungen an die disqualifizierten Teilnehmer aus. Die übrigen Teil
nehmer bleiben hiervon unberührt. D.h. das nicht disqualifizierte Gegenüber kann in
den folgenden Runden weiterhin für sich selbst gültige Vereinbarungen treffen und ein
disqualifizierter Teilnehmer kann auch weiterhin Vereinbarungen melden und somit
die Disqualifikation seines Gegenübers herbeiführen. Darüber hinaus werden weiter
hin in den Runden, in denen keine Vereinbarung getroffen wird, 0,50 DM an alle Teil
nehmer der Gruppe ausgezahlt. Auch die genannten Wahrscheinlichkeiten bleiben in
allen drei Runden konstant.
p) Am Ende des Experimentes werden Sie erfahren, ob und wennja in welcher Runde Sie
disqualifiziert wurden. Ihnen wird dann gen au die Summe ausgezahlt, die Sie während
des Experimentes eingenommen haben.
208
Anhang 9: Testexperiment - Kommunikationsformular Kontrollgruppe
Teilnehmemummer:
Ihr Gegenüber wünscht eine Ver-
Möchten Sie eine Vereinbarung einbarung
treffen? (wird vOm OrganisolionSleam a llsge-Runde
flil/ I)
Ja nein ja nein
1
2
3
Datum: 16. Mai 2000
Ort: ebs
209
Anhang 10: Testexperiment - Kommunikationsformular Gruppe mit
Selbstanzeige
Teilnehmernummer:
Ich melde meine Ver-
Ibr Gegenüber Sie erha lten eine
einbarung
wünscht eine Ver-Möchten Sie eine einbarung
Konlrollwarnung (nur möglich. wenn
Vereinbarung (wird vom Organi-heide Gegenüber eine
Runde trerfen ? (wird vom Organi-sationsteam ausge-
Jrereinbarung wünschen salionsteam ausge-
fiJllt) UND Sie eine Kontroll-
fiJ lIl) warnung erhalten ha-ben)
ja nein ja nein ja nein Ja nein
I
2
3
Datum: 16. Mai 2000
Ort: ebs
210
Anhang 11: Testexperiment - Fragebogen Kontrollgruppe
Datum: 16. Mai 2000
Ort: ebs
Teilnehmernummer:
Bitte die folgenden Fragen vollständig ausfüllen!
I. Geschlecht: männlich I weiblich
2. Alter:
3. Haben Sie schon einmal an einem ähnlichen Experiment teilgenommen?
4. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit im Verlauf des Experimentes entdeckt zu werden,
wenn man injeder Runde eine Vereinbarung trifft?
5. Wie hoch schätzen Sie (in Geld ausgedrückt) den maximalen Schaden bei Disqualifi
kation in der ersten Runde ein (Schätzwert) ?
6. Wenn Sie noch einmal am Experiment teilnehmen könnten, würden Sie sich wieder so
verhalten, wie Sie es getan haben? Wenn nein, was würden Sie ändern ?
7. Haben Sie die Anleitung des Experiments von Anfang an vollständig verstanden oder
waren Sie zu Beginn des Experimentes (oder gar im kompletten Verlauf des Experi
mentes) unsicher bezüglich der Regeln und Rahmenbedingungen ?
211
Anhang 12: Testexperiment - Fragebogen Gruppe mit Selbstanzeige
Datum: 6. Dezember 2000
Ort: Frankfurt
Teilnehmernummer:
Bitte die folgenden Fragen vollständig ausfüllen!
1. Geschlecht: männlich I weiblich
2. Alter:
3. Haben Sie schon einmal an einem ähnlichen Experiment teilgenommen?
4. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit nach dem Treffen einer Vereinbarung entdeckt zu
werden? Begründen Sie bitte kurz.
5. Angenommen Ihr Gegenüber hat eine Kontrollwarnung erhalten. Glauben Sie, dass er
sich selbst angezeigt hat? Begründen Sie bitte kurz.
6. Haben bzw. hätten Sie sich beim Erhalt einer Kontrollwarnung selbst angezeigt? Be
gründen Sie bitte kurz.
7. Nehmen Sie an, es gäbe keine Selbstanzeigeregelung, sondern lediglich eine Entde
ckungswahrscheinlichkeit von 20%, wobei stets beide Gegenüber entdeckt werden.
Wären Sie unter diesen Umständen eher oder weniger bereit eine Vereinbarung einzu
gehen? Begründen Sie bitte kurz.
weniger bereit D
eher bereit [ [
genauso bereit U
Begründung:
8. Wenn Sie noch einmal am Experiment teilnehmen könnten, würden Sie sich wieder so
verhalten, wie Sie es getan haben? Wenn nein, was würden Sie ändern ?
9. Haben Sie die Anleitung des Experiments von Anfang an vollständig verstanden oder
haben Sie im Nachhinein bemerkt, dass Sie einige Regeln und Rahmenbedingungen
falsch bzw. gar nicht verstanden haben?
212
Anhang 13: Hauptexperiment - Experimentanleitung Kontrollgruppe
1. Organisatorische Aspekte
a) Alle Teilnehmer erhalten ein Startgeld in Höhe von 2,00 DM.
b) Sie werden nach dem Zufallsprinzip einer Gruppe a 20 Personen zugeordnet. Die 20
Teilnehmer dieser Gruppe beeinflussen Ihre Auszahlung.
c) Innerhalb der Gruppe wird Ihnen ein 'Gegenüber' zufallig zugeordnet.
d) Sie erfahren nicht, wer die übrigen Mitglieder ihrer Gruppe sind und wer Ihr 'Gegen
über' ist. Alle Entscheidungen bleiben somit anonym.
e) Am Ende des Experiments werden Sie eine Auszahlung erhalten, deren Höhe sich
nach den im Folgenden beschriebenen Regeln bestimmt.
2. Das Experiment
a) In dem Experiment müssen Sie sich entscheiden, ob Sie eine Vereinbarung mit Ihrem
unbekannten 'Gegenüber' treffen wollen oder nicht. Eine Vereinbarung kommt nur zu
stande, wenn beide dies wollen.
b) Wenn beide Teilnehmer eines Paares sich für die Vereinbarung entscheiden, führt dies
für jeden der beiden zu einem Gewinn von 4,00 DM. Die anderen 18 Teilnehmer in Ih
rer Gruppe profitieren nicht von dieser Vereinbarung
c) Wenn auch nur einer der beiden 'Gegenüber' keine Vereinbarung treffen möchte,
kommt eine Vereinbarung nicht zustande. Dann erhalten alle 20 Gruppenmitglieder
0,70 DM.
d) Das Treffen einer Vereinbarung wird unter Strafe gestellt, weil es den Gesamtnutzen
der Gruppe vermindert. Bei Entdeckung verlieren Sie die Startgebühr vom 2,00 DM.
Auch der Gewinn von 4,00 DM geht verloren.
e) Die 0,70 DM aus nicht zustande gekommenen Vereinbarungen anderer erhalten Sie
aber immer, auch wenn Sie entdeckt werden.
f) Beachten Sie, dass ein einseitiger Vereinbarungswunsch nicht strafbar ist, sondern nur
eine tatsächlich zustande gekommene Vereinbarung.
g) Die Entdeckungswahrscheinlichkeit bei einer Vereinbarung ist 20%.
h) Der Ablauf des Experiments lässt sich wie folgt zusammenfassen:
I. Sie entscheiden, ob Sie eine Vereinbarung treffen wollen und tragen dies auf dem
Kommunikationsformular ein.
213
2. Das Kommunikationsformular wird eingesammelt und die Vereinbarungswünsche
der 'Gegenüber' werden abgeglichen.
3. Die Kontrollen werden durchgeführt
4. Am Ende des Experimentes erhalten Sie Ihre Auszahlung.
214
Anhang 14: Hauptexperiment - Experimentanleitung Gruppe mit
Selbstanzeige
1. Organisatorische Aspekte
a) Alle Teilnehmer erhalten ein Startgeld in Höhe von 2,00 DM.
b) Sie werden nach dem Zufallsprinzip einer Gruppe a 20 Personen zugeordnet. Die 20
Teilnehmer dieser Gruppe beeinflussen Ihre Auszahlung.
c) Innerhalb der Gruppe wird Ihnen ein 'Gegenüber' zunillig zugeordnet.
d) Sie erfahren nicht, wer die übrigen Mitglieder ihrer Gruppe sind und wer Ihr 'Gegen
über' ist. Alle Entscheidungen bleiben somit anonym.
e) Am Ende des Experiments werden Sie eine Auszahlung erhalten, deren Höhe sich
nach den im Folgenden beschriebenen Regeln bestimmt.
2. Das Experiment
a) In dem Experiment müssen Sie sich entscheiden, ob Sie eine Vereinbarung mit Ihrem
unbekannten 'Gegenüber' treffen wollen oder nicht. Eine Vereinbarung kommt nur zu
stande, wenn beide dies wollen.
b) Wenn beide Teilnehmer eines Paares sich für die Vereinbarung entscheiden, führt dies
für jeden der beiden zu einem Gewinn von 4,00 DM. Die anderen 18 Teilnehmer in Ih
rer Gruppe profitieren nicht von dieser Vereinbarung
c) Wenn auch nur einer der beiden 'Gegenüber' keine Vereinbarung treffen möchte,
kommt eine Vereinbarung nicht zustande. Dann erhalten alle 20 Gruppenmitglieder
0,70 DM.
d) Das Treffen einer Vereinbarung wird unter Strafe gestellt, weil es den Gesamtnutzen
der Gruppe vermindert. Bei Entdeckung verlieren Sie die Startgebühr vom 2,00 DM.
Auch der Gewinn von 4,00 DM geht verloren.
e) Die 0,70 DM aus nicht zustande gekommenen Vereinbarungen anderer erhalten Sie
aber immer, auch wenn Sie entdeckt werden.
f) Beachten Sie, dass ein einseitiger Vereinbarungswunsch nicht strafbar ist, sondern nur
eine tatsächlich zustande gekommene Vereinbarung.
g) Nach einer Vereinbarung können entweder Sie oder Ihr 'Gegenüber' oder keiner von
beiden eine Warnung darüber bekommen, dass Sie kontrolliert werden. Die Wahr
scheinlichkeit, eine Warnung zu bekommen, ist für Ihr 'Gegenüber' 20% und für Sie
20%. Es ist ausgeschlossen, dass Sie beide eine Warnung bekommen.
215
h) Wer eine Warnung erhält, wird mit 50% entdeckt. Wer keine Warnung erhält, kann
auch nicht entdeckt werden. Beide sind aber entdeckt und werden bestraft (siehe Punkt
d), wenn einer entdeckt wird.
i) Wenn Sie eine Vereinbarung getroffen haben und eine Warnung erhalten, können Sie
sich selbst anzeigen. Dann erhalten Sie den Gewinn von 4,00 DM aus der Vereinba
rung und können auch Ihre Startgebühr in Höhe von 2,00 DM behalten! Aber Ihr 'Ge
genüber' wird wie unter d) behandelt. Wenn Sie keine Warnung erhalten haben, dürfen
Sie sich nicht selbst anzeigen!
j) Der Ablauf des Experiments lässt sich wie folgt zusammenfassen:
1. Sie entscheiden, ob Sie eine Vereinbarung treffen wollen, und tragen dies auf dem
Kommunikationsformular ein.
2. Das Kommunikationsformular wird eingesammelt und die Vereinbarungswünsche
der 'Gegenüber' werden abgeglichen.
3. Die zufallig ausgewählten Teilnehmer erhalten eine Kontrollwarnung.
4. Die Teilnehmer, die eine Kontrollwarnung erhalten haben, entscheiden über eine
Selbstanzeige und tragen dies auf der Kontrollwarnung ein.
5. Die Kontrollwarnungen werden eingesammelt und die Kontrollen werden unter Be
rücksichtigung der Selbstanzeigen durchgeführt.
6. Am Ende des Experimentes erhalten Sie Ihre Auszahlung.
216
Anhang 15: Hauptexperiment - Kommunikationsformular
Kommunikationsformular
Möchten Sie eine Vereinbarung mit Ihrem Gegenüber treffen?
D D ja nein
Anhang 16: Hauptexperiment - Kontrollwarnung
Dies ist eine Kontrollwarnung I
Sie haben mit Ihrem ,Gegenüber' eine Vereinbarung getroffen und erhalten hienmit eine Kontrollwarnung. Ihr ,Gegenüber' hat keine Kontrollwarnung erhalten.
217
Wenn Sie sich nicht selbst anzeigen, bedeutet dies, dass Sie mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% kontrolliert werden. Sollten Sie kontrolliert werden. verlieren sowohl Sie als auch Ihr Gegenüber die 4.00 DM aus der Vereinbarung sowie die 2,00 DM StartgebOhr.
Wenn Sie sich selbst anzeigen, können Sie die 4.00 DM aus der Vereinbarung sowie die Startgebühr von 2.00 DM behalten, Ihr GegenOber wird in diesem Fall entdeckt und verliert die 4,00 DM aus der Vereinbarung sowie die 2.00 DM Startgebühr.
Wollen Sie sich selbst anzeigen?
o ja o nein
218
Anhang 17: Hauptexperiment - Nachricht "Keine Kontrollwarnung"
Sie erhalten keine Kontro"warnung !
219
Anhang 18: Hauptexperiment - Fragebogen Kontrollgruppe
Datum: 6. Dezember 2000
Ort: Frankfurt
Teilnehmernummer:
Bitte die folgenden Fragen vollständig ausfüllen!
I. Geschlecht: männlich / weiblich
2. Alter:
3. Haben Sie schon einmal an einem ähnlichen Experiment teilgenommen?
4. Begründen Sie bitte kurz, warum Sie eine Vereinbarung mit Ihrem 'Gegenüber' ge
wünscht bzw. nicht gewünscht haben!
5. Hätten Sie eine Vereinbarung gewünscht, wenn die Entdeckungswahrscheinlichkeit
0% betragen hätte?
Dja 0 nein
6. Nehmen Sie an, eine Entdeckung würde nicht die Bestrafung beider 'Gegenüber' eines
Paares implizieren, sondern lediglich die Bestrafung der kontrollierten Person. Wären
Sie bei gleicher Entdeckungswahrscheinlichkeit (!) wie im durchgeführten Experiment
eher, weniger oder genauso bereit, eine Vereinbarung einzugehen? Begründen Sie
bitte kurz'
weniger bereit 0
eher bereit 0
genauso bereit 0
Begründung:
7. Wenn Sie noch einmal am Experiment teilnehmen könnten, würden Sie sich wieder so
verhalten, wie Sie es getan haben? Wenn nein, was würden Sie ändern ?
8. Haben Sie die Anleitung des Experiments von Anfang an vollständig verstanden oder
haben Sie im Nachhinein bemerkt, dass Sie einige Regeln und Rahmenbedingungen
falsch bzw. gar nicht verstanden haben?
220
Anhang 19: Hauptexperiment - Fragebogen Gruppe mit Selbstanzeige
Datum: 6. Dezember 2000
Ort: Frankfurt
Teilnehmernummer:
I. Geschlecht: männlich I weiblich
2. Alter:
3. Haben Sie schon einmal an einem ähnlichen Experiment teilgenommen?
4. Für wie hoch halten Sie im Experiment die Wahrscheinlichkeit, nach dem Treffen ei
ner Vereinbarung (aber vor dem möglichen Erhalt einer Kontrollwarnung) entdeckt zu
werden? Begründen Sie bitte kurz.
5. Begründen Sie bitte kurz, warum Sie eine Vereinbarung mit Ihrem 'Gegenüber' ge
wünscht bzw. nicht gewünscht haben'
6. Hätten Sie eine Vereinbarung gewünscht, wenn die Entdeckungswahrscheinlichkeit
0% betragen hätte?
D ja D nein
7. Angenommen Ihr 'Gegenüber' hat bzw. hätte eine Kontrollwarnung erhalten. Glauben
Sie, dass er sich selbst angezeigt hat bzw. angezeigt hätte? Begründen Sie bitte kurz!
8. Haben bzw. hätten Sie sich beim Erhalt einer Kontrollwarnung selbst angezeigt? Be
gründen Sie bitte kurz!
9. Nehmen Sie an, es gäbe keine Selbstanzeige und bei einer Entdeckung wird lediglich
die kontrollierte Person und nicht ihr 'Gegenüber' bestraft. Wären Sie dann bei glei
cher Entdeckungswahrscheinlichkeit (') wie im durchgeführten Experiment eher, we
niger oder genauso bereit, eine Vereinbarung einzugehen? Begründen Sie bitte kurz'
weniger bereit D
eher berei t D
genauso bereit D
Begründung:
221
10. Wenn Sie noch einmal am Experiment teilnehmen könnten, würden Sie sich wieder so
verhalten, wie Sie es getan haben? Wenn nein, was würden Sie ändern ?
11. Haben Sie die Anleitung des Experiments von Anfang an vollständig verstanden oder
haben Sie im Nachhinein bemerkt, dass Sie einige Regeln und Rahmenbedingungen
unvollständig bzw. gar nicht verstanden haben?
222
Anhang 20: Datentabellen des Testexperiments
a) Legende zur Datentabelle der Kontrollgruppe:
I. Teilnehmernummer 11. Korruptionsentscheidung in den drei Runden
+ = Vereinbarungswunsch
- = kein Vereinbarungswunsch
111. Abgabe des Fragebogens Bei fehlender Abgabe: "nein", sonst: kein Eintrag.
IV. Geschlecht a) männlich
b) weiblich
V. Durchführung der Kontrollen Die Zahl gibt an, in welcher Runde die Kontrolle des betreffenden Teilnehmers
durchgeftihrt wurde (eine Kontrolle impliziert stets auch die Kontrolle des Partners).
VI. Nummer des Partners
VII. Alter Bei fehlender Angabe: keine Eintrag.
223
Kou trollgru ppe
I 11 111 IV V VI VII • b c • b I 11
111 IV V VI VII • b c • b
I · · · x I 29 21 52 + · · x 24 21 2 · · X 30 22 53 · · · , 25 20 3 · · · X 3 31 23 84 · · · X 28 20 4 · X 1 32 21 55 · · · X 27 24 5 + , 2 33 21 56 · + · X 28 21 6 · + , 34 20 57 · · , I 80 21 7 X 35 20 56 · · · X 81 23 8 · · · X 36 21 59 X 3 82 22 9 · · · X 2 37 21 60 · · X I 83 21 10 · · , 3 36 20 61 + · + , 2 84 20 11 · , 1 39 20 62 , 85 20 12 · · , 40 20 63 + + · , 86 21 13 , 3 4 1 20 84 · + · , 87 21 14 · · · X 1 42 21 65 · + + , 2 88 20 15 · · X 2 43 23 88 · + · , 3 89 2 1 16 · · X 44 20 67 · · · , I 90 21 17 + + · , 45 20 68 + + X 91 20 18 · · , 46 21 69 · , 3 92 21 19 · · X 2 47 20 70 · · , I 93 22 20 X 3 48 21 71 + + · 2 94 21 21 · · , 1 49 23 72 + + + , 95 19 22 · · , 50 20 73 + + · , 98 20 23 · · · , 3 51 23 74 · · · , 97 21 24 · · + , 1 52 20 75 · , 2 98 21 25 + · + X 2 53 21 76 + · + x 3 99 23 26 + + X 84 21 77 , I 100 19 27 + · · , 55 21 78 · , 101 19 28 · · X 56 21 79 · + , 3 102 19 29 · · , I 18 80 · + , 57 21 30 + + · 2 23 81 + · · 58 20 31 + X 3 21 82 + + · x 59 20 32 + X 4 21 83 x 80 20 33 · X 5 21 84 · · · , 61 20 34 · · , 8 23 85 , 82 20 35 , 7 20 86 · + · , 63 20 36 · · , 8 21 87 · · , 84 19 37 + + , 9 20 88 + + x 65 20 38 · 10 20 89 · x 86 17 39 · · x 11 21 90 · · x 67 21 40 · · X 12 21 91 · · · x 68 21 41 · · · • 13 23 92 · · · • 69 20 42 · , 14 20 93 · + + x 70 20 43 + x 15 21 94 x 71 20 44 · + x 16 21 95 · x 72 21 45 · + · X 17 20 96 · · • 73 19 46 + · + X 18 20 97 · x 74 21 47 · · · X 19 21 98 · · • 75 21 48 X 20 24 99 · • 78 23 49 · · · X 21 22 100 + · · • 77 19 50 · · · X 22 19 101 · · · X 78 21 5 1 · X 23 21 102 + · x 79 20
224
b) Legende zur Datentabelle der Gruppe mit Selbstanzeige:
I. Teilnehmernummer
11. Korruptionsentscheidung in den drei Runden
+ = Vereinbarungswunsch
- = kein Vereinbarungswunsch
111. Ahgabe des Fragebogens
Bei fehlender Abgabe: "nein", sonst: kein Eintrag
IV. Antwort auf Frage 4 des Fragebogens (Einschätzung der Entdeckungswahr-
scheinlichkeit) a) korrekt
b) unterschätzt
c) überschätzt
Bei Teilnehmern, die hierzu keine Angaben gemacht haben, findet sich kein Ein
trag.
V. Geschlecht
a) männlich
b) weiblich
VI. Erhalt einer Kontrollwarnung Die Zahl gibt an, in welcher Runde der betreffende Teilnehmer eine Kontrollwar
nung erhalten hat.
VII. Reaktion auf die Kontrollwarnung Bei Teilnehmern, die eine Kontrollwarnung erhalten haben, bei denen aber keine
Vereinbarung zustande gekommen ist, findet sich keine Angabe. Bei den übrigen
Teilnehmern steht "ja" für eine Selbstanzeige und "nein" für den Verzicht auf eine
Selbstanzeige. Die Teilnehmer, die auf eine Selbstanzeige verzichtet haben, wurden
alle kontrolliert.
VIII. Nummer des Partners
IX. Alter Bei fehlender Angabe: keine Eintrag.
225
Gruppe mit Selbstanzeige
I 11 111
IV V VI VII VIII IX • b c • b c • b 1 + , 2 21 21 2 + + · , , 1 ja 22 21 3 + · · , , 3 ja 23 21 4 + + , , 24 21 5 · , x 25 22 6 , , 1 26 21 7 · , x 27 21 8 + + + x x 28 2,2 9 + · · , , 2 29 21 10 + x 3 30 21 11 + · x x 2 • 31 22 12 · , x 1 32 22 13 + · · • x 3 'a 33 21 14 + + + x x 34 21 15 · + + , x 35 23 16 · · x 1 • 36 22 17 · + + x x 37 23 18 · · x x 38 21 19 · · · x x 2 a 39 21 20 · nein 3 40 21 · · · x x 3 1 21 22 + + · x x 2 20 23 + · + x , 2 nein 3 24 24 · · x , 1 4 21 25 · · x x 5 24 26 + · x x 6 21 27 · x • 2 7 20 28 · · x x 1 ja 8 20 29 · , • 3 nein 9 23 30 x 10 21 31 + + · x x 3 11 20 32 · + · x 12 20 33 · + · • x 2 • 13 24 34 · · x x 1 "a 14 20 35 + · x 15 21 36 + · · , 16 20 37 + · + , x 2 • 17 21 38 · · · • x 1 18 20 39 · · · • , 3 • 19 21 40 · + • x 20 21 41 + + + • x 2 • 54 21 42 + • x 1 55 20 43 · · · x x 3 a 56 21 44 + + x x 57 21 45 + x , 58 20 46 · · + x x 1 a 59 21 47 + + x 60 21 48 · + · x x 61 20 49 + + + , x 2 '. 62 20 50 · + · , • 3 nein 63 21 51 x 2 64 22 52 + · , , 1 65 22 53 · + + x x 3 a 66 21 54 + · x , 3 • 41 23 55 x , 42 25 56 · + + , 2 ". 43 21 57 · · , 1 a 44 23 58 + + x x 45 21 59 · · x , 46 21 60 + + x , 2 47 23 61 · + x 1 48 21 62 + · + x , 3 ". 49 20 63 + + + • , 50 23 64 + + + x , 3 51 22 65 · x , 52 22 66 + + + x x 2 ", 53 21
226
Anhang 21: Datentabellen des Hauptexperiments
a) Legende zur Datentabelle der Kontrollgruppe:
I. Teilnehmernummer
11. Korruptionsentscheidung + = Vereinbarungswunsch
- = kein Vereinbarungswunsch
111. Abgabe des Fragebogens
Bei fehlender Abgabe: "nein", sonst: kein Eintrag.
IV. Antwort auf Frage 5 des Fragebogens (nur für die Teilnehmer, die keine Ver-
einbarung gewünscht haben)1
a) ja
b) nein
Bei Teilnehmern, die hierzu keine Angaben gemacht haben, findet sich kein Ein
trag.
V. Antwort auf Frage 6 des Fragebogens2
a) weniger bereit
b) eher bereit
c) genauso bereit
Bei Teilnehmern, die hierzu keine Angaben oder keine verwertbaren Angaben ge
macht haben, findet sich kein Eintrag.
VI. Geschlecht
a) männlich
b) weiblich
VII. Kontrolle des Teilnehmers
VIII. Nummer des Partners
IX. Alter
Bei fehlender Angabe: keine Eintrag.
1 Korruptionsentscheidung bei einer Entdeckungswahrscheinlichkeit von Null. 2 Einfluss einer einseitigen Bestrafung auf das Korruptionsniveau.
227
KODtrollgruppe ( I )
I 11 111 IV V VI VII VIII IX
a b c a b c a b 1 + X X 11 23 2 + X X X 12 23 3 + X X 13 21 4 + X x 14 21 5 + )( 15 23 6 + x X 16 22 7 + x x 17 22 8 + x x x 18 22 9 x x x 19 21 10 + x X 20 19 11 + x x 1 19 12 + x X 2 20 13 - x x 3 27 14 + X x 4 19 15 - x X 5 19 16 + X X 6 20 17 + X x 7 19 18 + x x X 8 20 19 + x x 9 19 20 + x x 10 21 21 + x 31 20 22 + x x 32 20 23 + x x 33 21 24 + )( x 34 21 25 )( x x 35 20 26 + x X 36 19 27 - X X X 37 23 28 + X X 38 21 29 + x X 39 22 30 + x X 40 20 31 + X X 21 23 32 - X X x 22 21 33 - X x 23 23 34 + x x 24 23 35 + )( X 25 22 36 + X 26 21 37 + )( X 27 20 38 + )( x X 28 22 39 + x 29 19 40 x x 30 24 41 - X X x 51 23 42 + x x x 52 22 43 + x x 53 20 44 + x x 54 26 45 - x x 55 26 46 - x x 56 25 47 - x x X 57 19 48 + x X 58 19 49 + x 59 19
228
Kontrollgruppe (2)
I 11 111 IV V VI
VII VIII IX a b c a b c a b
50 + x 60 21 51 + x 41 23 52 + x x x 42 23 53 + x x 43 22 54 - x x 44 21 55 + x 45 21 56 + x 46 20 57 - x x 47 20 58 + x x 48 21 59 + x 49 21 60 + x 50 23 61 + x 71 21 62 x x x 72 22 63 - x x 73 19 64 - x x x 74 22 65 + x x 75 21 66 x x x 76 21 67 - x x x 77 22 68 - x x x x 78 22 69 - x x 79 20 70 + x 80 20 71 + x 61 22 72 - x x x 62 20 73 + x x 63 20 74 - x x x 64 20 75 + x x 65 22 76 + x x 66 19 77 - x x x 67 22 78 - x x x x 68 19 79 - x x x 69 80 - x x x 70 20 81 + x 91 19 82 + x x x 92 20 83 + x x 93 21 84 - x x x 94 21 85 - x x x 95 20 86 - x x 96 21 87 - x x x 97 22 88 - x x x x 98 22 89 + x x 99 22 90 + x 100 20 91 + x x 81 21 92 + x x x 82 23 93 + x 83 23 94 + x x 84 20 95 - x x 85 20 96 + x x 86 20 97 + x x 87 19 98 + x x x 88 21 99 + x x 89 20
229
Kontrollgruppe (3)
I 11 111 IV V VI
VII VIII IX a b c a b c a b
100 + x x 90 23 101 + x x 111 21 102 + x x 112 21 103 + x x 113 21 104 + x x 114 20 105 + x x 115 24 106 - x x x 116 22 107 - x x x 117 22 108 + x x x 118 21 109 - x x x 119 23 110 + x 120 25 111 + x x 101 20 112 + x x x 102 24 113 x x x 103 24 114 + x 104 19 115 + x x 105 20 116 + x 106 20 117 + x 107 20 118 + x x x 108 19 119 + x 109 21 120 + x x 110 20 121 + x 131 19 122 - x x x 132 18 123 + x 133 23 124 + x 134 23 125 - x x x 135 20 126 x x x 136 20 127 + x x 137 20 128 + x x 138 22 129 + x 139 22 130 + x x 140 23 131 - x x 121 23 132 + x x x 122 20 133 + x 123 27 134 x x 124 23 135 + x 125 23 136 + x 126 21 137 + x 127 21 138 + x x 128 22 139 + x x 129 19 140 - x x x 130 20 141 + x x 151 22 142 + x x x 152 35 143 + x x 153 20 144 + x x 154 20 145 + x x 155 20 146 - x x x 156 22 147 x x x 157 20 148 + x x x 158 22 149 + x x 159 22
230
Kontrollgruppe (4)
I 11 111 IV V VI
VII VIII IX a b c a b c a b
150 + x x 160 27 151 + x x 141 20 152 - x x x x 142 22 153 + x 143 21 154 + x x 144 20 155 + x x 145 20 156 + x x 146 20 157 + x x 147 21 158 - x x x x 148 21 159 + x x 149 20 160 + x x 150 19 161 + x x 171 21 162 + x x 172 20 163 - x x 173 21 164 + x 174 21 165 + x x 175 22 166 + x x 176 21 167 + x x 177 24 168 - x x x x 178 22 169 - x x x 179 22 170 - x x x 180 21 171 + x 161 20 172 + x x 162 21 173 + x x 163 20 174 + x 164 21 175 + x x 165 22 176 + x x 166 22 177 + x x 167 23 178 + x x 168 20 179 + x x 169 20 180 - x x 170 20 181 + x 191 22 182 + x x 192 21 183 + x 171 20 184 + x 172 20 185 + x 173 186 + x 174 22 187 - x x x 175 24 188 + x x x 176 19 189 + x 177 20 190 - x x x 178 23 191 - x x x 181 25 192 + x x 182 23
b) Legende zur Datentabelle der Gruppe mit Selbstanzeige:
I. Teilnehmernummer
11. Korruptionsentscheidung
+ = Vereinbarungswunsch
- = kein Vereinbarungswunsch
III. Erhalt einer Warnung
"x" bei den Teilnehmern, die eine Warnung erhalten haben.
IV. Reaktion auf die Warnung
231
"ja" bei den Teilnehmern, die sich selbst angezeigt haben und "nein" bei den Teil
nehmern, die darauf verzichtet haben. Der Teilnehmer, der auf eine Selbstanzeige
verzichtet hatte, wurde kontrolliert.
V. Abgabe des Fragebogens
Bei fehlender Abgabe: "nein", sonst: kein Eintrag
VI. Antwort auf Frage 4 des Fragebogens (Einschätzung der Entdeckungswahr-
scheinlichkeit) a) korrekt
b) unterschätzt
c) überschätzt
Bei Teilnehmern, die hierzu keine Angaben gemacht haben, findet sich kein Ein
trag.
VII. Antwort auf Frage 6 des Fragebogens (nur für die Teilnehmer, die keine Ver
einbarung gewünscht haben)3 a) ja
b) nein
Bei Teilnehmern, die hierzu keine Angaben gemacht haben, findet sich kein Ein
trag.
VIII. Antwort auf die Fragen 74 und 85 des Fragebogens
a) eigene Selbstanzeige: +; keine eigene Selbstanzeige: -
b) Selbstanzeige des Partners: +; keine Selbstanzeige des Partners: -
Bei Teilnehmern, die hierzu keine Angaben gemacht haben, findet sich kein Ein
trag.
1 Korruptionsentscheidung bei einer Entdeckungswahrscheinlichkeit von Null. 4 Erwartetes Selbstanzeigeverhalten des Gegenübers. 5 Geplantes bzw. tatsächliches eigenes Selbstanzeigeverhalten.
232
IX. Antwort auf Frage 9 des Fragebogens6
a) weniger bereit
b) eher bereit
c) genauso bereit
Bei Teilnehmern, die hierzu keine Angaben oder keine verwertbaren Angaben ge
macht haben, findet sich kein Eintrag.
X. Geschlecht a) männlich
b) weiblich
XI. Nummer des Partners
XII. Alter
Bei fehlender Angabe: keine Eintrag.
6 Veränderung des Korruptionsanreizes bei einseitlger Bestrafung.
233
Gruppe mit Selbstanzeige (1)
I 11 111 IV V VI VII VIII IX X
XI XII a b c a b a b a b c a b
1 , , · , x " 20
2 · x Ja , · · , , 12 23
3 + , · · , , 13 20
4 · , · · , x 14 25
5 · , · · , , 15 19
6 · x · · x x 16 21
7 · , · · , , 17 22
8 + x Ja , · + , x 18 23
9 · , · · x , 19 20
10 + , + + x x 20 20
" · x + + , x 1 23
12 + x + · x x 2 19
13 · x ja x · · , , 3 20
14 x x · + , x 4 22
15 · x + + , x 5 20
16 · , Ja x + · x x 6 19
17 · , + + , x 7 19
18 + , + + x x 8 23
19 + x · , , 9 22
20 + x · · x , 10 30
21 · x + + , x 31 25
22 · , Ja x + · x , 32 22
23 + , + · x , 33 20
24 , x · · , x 34 21
25 x + + x , 35 24
26 x x x , 36 25
27 · , + x , 37 23
28 + , Ja x · · , x 38 21
29 + , · + x , 39 22
30 + , + + x , 40 22
31 , , · · , , 21 20
32 + x + · x x 22 20
33 + , nein , + x , 23 21
34 , , + + , x 24 25
35 + , + + , , 25 20
36 + , · · x , 26 19
37 + , · x x 27 20
38 + , + · , , 28 19
39 + , · + , , 29 22
40 + , + + , , 30 21
41 , , · · x , 51 20
42 , , , , 52 20
43 , , , , 53 22
44 + , x , 54 23
45 + , , , 55 31
46 + , x x 56 29
47 , , , 57 23
48 , , , , 58 25
49 + x · + , , 59 23
234
Gruppe mit Selbstanzeige (2)
111 IV V VI VII VIII IX X
XI XII b
50 60 22
51 41 21
52 42 20
53 43 19
54 44 20
55 45 36
56 Ja 46 25
57 47 22
58 48 20
59 49 21
60 50 19
61 71 20
62 72 24
63 73 23
64 74 21
65 75 33
66 76 19
67 77 20
68 78 20
69 79 30
70 80 20
71 61 22
72 62 20
73 63 21
74 64 19
75 65 20
76 66 20
77 67 24
78 68 22
79 69 21
80 70 22
81 91 20
82 Ja 92 20
83 93 20
84 94 20
85 95 20
86 96 21
87 nein 97
88 Ja 98 20
89 99 36
90 100
91 81 36
92 82 20
93 83 19
94 84 21
95 85 23
96 86
97 87
98 88 23
99 89 23
235
Gruppe mit Selbstanzeige (3)
I 11 111 IV V VI VII VIII IX X
XI XII a b c a b a b a b c a b
100 + , + + , , 90 21
101 , , + , , 111 21
102 + , , , 112
103 + , + + , , 113 21
104 + + + , , 114 19
105 + , + + , , 115 20
106 + , + + , , 116 20
107 + , , 117 23
108 , , + + , , 118 21
109 + , + + , , 119 21
110 + , + + , , 120 23
111 + , + + , , 101 21
112 , , + , , 102 22
113 + , Ja , + + x x 103 19
114 + , + + x , 104 23
115 , , , , 105 21
116 + , Ja x + + , , 106 25
117 + , + + , , 107 18
118 + x + + , , 108 19
119 + x + + x , 109 19
120 + x + + , , 110 23
121 + x + + , , 131 19
122 , , + + , , 132 19
123 , x + + , , 133 22
124 + x + , x 134 20
125 + x + + x , 135 21
126 + , + , x 136 21
127 + , , , 137 20
128 + x ja x + + x , 138 22
129 , x + + x x 139 25
130 x x + + x , 140 19
131 , x + + , x 121 23
132 + x + + x , 122 19
133 + , + + x x 123 21
134 + , + + x , 124 21
135 + x + + x x 125 19
136 + x Ja x + + x x 126 22
137 + x + + x , 127 21
138 + nein 128
139 x x + + x x 129 20
140 x x + + x x 130 19
141 x , + + , , 151 21
142 , x + + x x 152 21
143 + nem 153
144 + , + + , , 154 21
145 + x + + x , 155 25
146 + x + + , , 156 22
147 + x + + x , 157 22
148 x , + + x , 158 23
149 + x + + x x 159 23
236
Gruppe mit Selbstanzeige (4)
VI VII VIII IX X I 11 111 IV V XI XII
a b c a b a b a b c a b
150 + x + + x x 160 21
151 x x + + x x 141 19
152 + x + + x x 142 20
153 x x + + x x 143 20
154 x x + + x x 144 20
155 + nein 145
156 x x + + x x 146 21
157 x x + + x x 147 21
158 x x + + x x 148 19
159 + x + + x x 149 23
160 + x + x x 150 20
161 + nem 171
162 + x + + x x 172 20
163 + x + + x x 173 23
164 + x + + x x 174 22
165 x x + + x x 175 23
166 + x + x x 176 22
167 + x + + x x 177 21
168 + x Ja x + + x x 178 23
169 + x + + x x 179 21
170 + x + + x x 180 20
171 + x + + x x 161 20
172 x x + + x x 162 21
173 x x + x x 163 20
174 + x + x x 164 20
175 + nein 165
176 x x + + x x 166 19
177 + x + + x x 167 23
178 + nem 168
179 + x + + x x 169 26
180 x x + + x x 170 25
181 + nem 191
182 + x + + x x 192 22
183 + + + x x 61 19
184 x x + + x x 62 23
185 + x + + x x 63 19
186 + x + + x x 64 20
187 + x + + x x 65 20
188 x x + + x x 66 23
189 nein 67
190 x x + + x x 68 22
191 x x + + x x 181 22
192 x x + + X x 182 22