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Konflikte zwischen Mensch und Natur kommen in allen Teilen der Welt vor, sie spielen sich nur vor unterschiedlichen Rahmenbedin- gungen ab. Während in den Ländern des Nordens der Raum für die Natur tendenziell kleiner wird, können unter Schutz gestellte Wildtiere in den südlichen Ländern eine Bedrohung für das Le- ben von Menschen darstellen. Der vorliegende Beitrag gibt einen Eindruck über die Probleme, mit denen sich die in einem Nati- onalpark in Mosambik lebende Bevölkerung konfrontiert sieht. Dabei wird deutlich, dass sowohl den lokal ansässigen Menschen als auch dem Naturschutz am besten gedient ist, wenn man Na- tur und Bevölkerung nicht trennt, sondern die Ressourcen in nachhaltiger Weise bewirtschaftet. I. Einleitung Im Gegensatz zu unserem dicht besiedelten Europa verfügt das subsaharische Afrika noch über weite, unzerschnitte- ne Flächen, die Großtieren Lebensraum bieten National- parke können die Größe ganzer Bundesländer erreichen Tourismus gilt in vielen Gebieten als wichtiger künftiger Wirtschaftsfaktor, was zu zunehmender Ausweisung von Nationalparken führt Leben Menschen in dem auszuwei- senden Bereich, kommt es zu Konflikten zwischen den un- ter Schutz gestellten Wildtieren und den lokalen Bauern oder Hirten So haben die Bauern, die ihre Felder mit der Hacke bewirtschaften, kaum Mittel gegen übergriffe, bei- spielsweise von Affen oder Wildschweinen Am wenigsten wissen sie aber ihre Felder gegen Elefanten zu verteidigen Den Staaten des Südens fehlen oft know how und Kapazität, um angemessene Lösungen für die Konflikte zu finden Im folgenden wird ein überblick über die geltenden Normen in Schutzgebieten in Mosambik gegeben Dabei nimmt der Beitrag auch auf internationales Recht Bezug Anhand des Beispiels des Nationalparks Quirimbas im Norden von Mosambik wird der Konflikt zwischen der in den Dörfern naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht von der Be- achtung der zugunsten besonders geschützter Teile von Na- tur und Landschaft bestehenden Schutzvorschriften entbin- det 41 Eine Unberührtheitsklausel, die in Anlehnung hieran zum Ausdruck brächte, dass die Schutzvorschriften des be- sonderen Artenschutzrechts neben sonstigen Regelungen zum Schutz von Natur und Landschaft anzuwenden sind, ließe die Irritationen, die im Urteil des EuGH deutlichen Ausdruck gefunden haben, 42 gar nicht erst aufkommen V. Fazit Die vom EuGH mit seinem Urteil vom 10 1 2006 angesto- ßenen änderungen erfordern keinen übermäßigen Rege- lungsaufwand Die in Ansehung des Art 228 Abs 1 EGV möglichst kurzfristig vorzunehmenden Anpassungen des Artenschutzrechts erweisen sich als maßvoll, zumal dem Grunde nach nur die rechtlichen Bahnen zu glätten sind, in denen sich die Verwaltungspraxis auch jetzt schon zu bewegen hat E. Ausblick Mögen die beschriebenen änderungen auch genügen, um den Beanstandungen des EuGH abzuhelfen und eine 1:1- Umsetzung seines Urteils ohne einen Abbau des derzeit bestehenden Schutzstandards zu bewirken, kann es sein Bewenden damit allein noch nicht haben Einesteils sind die Schutzmechanismen des geltenden Rechts wenig ziel- genau, weil zahlreiche tatsächlich gefährdete Arten von ihnen nicht profitieren, während eine beachtliche Anzahl ungefährdeter Arten in den Genuss des durch §§ 42 ff BNatSchG bewirkten Schutzes gelangen 43 Andererseits sehen sich namentlich Zulassungsverfahren für Eingriffs- vorhaben angesichts der Anzahl von insgesamt rund 2600 besonders und streng geschützten Arten einem Untersu- chungsaufwand konfrontiert, dessen Bewältigung erheb- liche Mühewaltung erfordert 44 Um Gewähr dafür zu bie- ten, dass im Interesse der Erreichung der Biodiversitätsziele ein wirksamer und zielgenauer Artenschutz bewirkt wird, der zugleich unnötige Belastungen der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung und der für Ein- griffsvorhaben erforderlichen Zulassungsverfahren ver- meidet, müssen neue Wege des Artenschutzes entwickelt und beschritten werden Erste in diese Richtung weisende Vorschläge wurden im Schrifttum bereits unterbreitet, 45 und es bleibt zu hoffen, dass die im Rahmen der Schaffung eines Umweltgesetzbuchs anstehende Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes zur Entwicklung von Schutz- mechanismen genutzt wird, die den Anforderungen des Artenschutzes in einer allseits akzeptablen Weise gerecht werden DOI: 10.1007/s10357-007-1216-z Nationalparke und einheimische Bevölkerung – Naturschutzrecht in Mosambik Grit Ludwig 1 © Springer-Verlag 2007 Ludwig, Nationalparke und einheimische Bevölkerung 172 Natur und Recht (2007) 29: 123 Dr Grit Ludwig, Nampula, Mosambik 1) Die Autorin arbeitet derzeit für den Deutschen Entwicklungsdienst (DED) als Beraterin des rechtswissenschaftlichen Forschungsin- stituts „Centro de Pesquisa Konrad Adenauer (CEPKA)“ an der Katholischen Universität Mosambik in Nampula Das Institut wird von der Konrad-Adenauer-Stiftung finanziert 41) Vgl hierzu Schumacher/Fischer-Hüftle (Fn 40), § 18 Rdnr 63 ff 42) EuGH (Fn 1), Rdnr 57 ff 43) Gellermann/Schreiber (Fn 29), S 225 f 44) Trautner/Kockelke/Lambrecht/Mayr, Geschützte Arten in Pla- nungs- und Zulassungsverfahren, 2006, S 78: Eine vollständige Bearbeitung aller besonders geschützten Arten ist aufgrund der entsprechenden Vielzahl dieser Arten und ihrer teils weiten Ver- breitung aus Gründen des – unverhältnismäßigen – Aufwandes nicht durchführbar“ 45) Gellermann/Schreiber (Fn 29), S 226 ff 172–176

Nationalparke und einheimische Bevölkerung – Naturschutzrecht in Mosambik

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KonfliktezwischenMenschundNaturkommeninallenTeilenderWeltvor,siespielensichnurvorunterschiedlichenRahmenbedin-gungenab.WährendindenLänderndesNordensderRaumfürdieNatur tendenziellkleinerwird,könnenunterSchutzgestellteWildtiere in den südlichenLändern eineBedrohung für dasLe-ben von Menschen darstellen. Der vorliegende Beitrag gibt einenEindruck über die Probleme, mit denen sich die in einem Nati-onalpark in Mosambik lebende Bevölkerung konfrontiert sieht.Dabeiwird deutlich, dass sowohl den lokal ansässigenMenschenalsauchdemNaturschutzambestengedient ist,wennmanNa-tur und Bevölkerung nicht trennt, sondern die Ressourcen innachhaltigerWeisebewirtschaftet.

I. Einleitung

Im Gegensatz zu unserem dicht besiedelten europa verfügt das subsaharische afrika noch über weite, unzerschnitte­ne flächen, die Großtieren Lebensraum bieten . National­parke können die Größe ganzer Bundesländer erreichen .

tourismus gilt in vielen Gebieten als wichtiger künftiger Wirtschaftsfaktor, was zu zunehmender ausweisung von Nationalparken führt . Leben Menschen in dem auszuwei­senden Bereich, kommt es zu Konflikten zwischen den un­ter schutz gestellten Wildtieren und den lokalen Bauern oder Hirten . so haben die Bauern, die ihre felder mit der Hacke bewirtschaften, kaum Mittel gegen übergriffe, bei­spielsweise von affen oder Wildschweinen . am wenigsten wissen sie aber ihre felder gegen elefanten zu verteidigen . Den staaten des südens fehlen oft know how und Kapazität, um angemessene Lösungen für die Konflikte zu finden . Im folgenden wird ein überblick über die geltenden Normen in schutzgebieten in Mosambik gegeben . Dabei nimmt der Beitrag auch auf internationales Recht Bezug . anhand des Beispiels des Nationalparks Quirimbas im Norden von Mosambik wird der Konflikt zwischen der in den Dörfern

naturschutzrechtlichen eingriffsregelung nicht von der Be­achtung der zugunsten besonders geschützter teile von Na­tur und Landschaft bestehenden schutzvorschriften entbin­det .41 eine unberührtheitsklausel, die in anlehnung hieran zum ausdruck brächte, dass die schutzvorschriften des be­sonderen artenschutzrechts neben sonstigen Regelungen zum schutz von Natur und Landschaft anzuwenden sind, ließe die Irritationen, die im urteil des euGH deutlichen ausdruck gefunden haben,42 gar nicht erst aufkommen .

V.Fazit

Die vom euGH mit seinem urteil vom 10 . 1 . 2006 angesto­ßenen änderungen erfordern keinen übermäßigen Rege­lungsaufwand . Die in ansehung des art . 228 abs . 1 eGV möglichst kurzfristig vorzunehmenden anpassungen des artenschutzrechts erweisen sich als maßvoll, zumal dem Grunde nach nur die rechtlichen Bahnen zu glätten sind, in denen sich die Verwaltungspraxis auch jetzt schon zu bewegen hat .

E. Ausblick

Mögen die beschriebenen änderungen auch genügen, um den Beanstandungen des euGH abzuhelfen und eine 1:1­umsetzung seines urteils ohne einen abbau des derzeit bestehenden schutzstandards zu bewirken, kann es sein Bewenden damit allein noch nicht haben . einesteils sind die schutzmechanismen des geltenden Rechts wenig ziel­genau, weil zahlreiche tatsächlich gefährdete arten von ihnen nicht profitieren, während eine beachtliche anzahl ungefährdeter arten in den Genuss des durch §§ 42 ff .

BNatschG bewirkten schutzes gelangen .43 andererseits sehen sich namentlich zulassungsverfahren für eingriffs­vorhaben angesichts der anzahl von insgesamt rund 2 .600 besonders und streng geschützten arten einem untersu­chungsaufwand konfrontiert, dessen Bewältigung erheb­liche Mühewaltung erfordert .44 um Gewähr dafür zu bie­ten, dass im Interesse der erreichung der Biodiversitätsziele ein wirksamer und zielgenauer artenschutz bewirkt wird, der zugleich unnötige Belastungen der land­, forst­ und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung und der für ein­griffsvorhaben erforderlichen zulassungsverfahren ver­meidet, müssen neue Wege des artenschutzes entwickelt und beschritten werden . erste in diese Richtung weisende Vorschläge wurden im schrifttum bereits unterbreitet,45 und es bleibt zu hoffen, dass die im Rahmen der schaffung eines umweltgesetzbuchs anstehende Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes zur entwicklung von schutz­mechanismen genutzt wird, die den anforderungen des artenschutzes in einer allseits akzeptablen Weise gerecht werden .

DOI: 10.1007/s10357-007-1216-z

Nationalparke und einheimische Bevölkerung – Naturschutzrecht in MosambikGrit Ludwig1

© Springer-Verlag 2007

Ludwig, Nationalparke und einheimische Bevölkerung172 Natur und Recht (2007) 29:

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Dr . Grit Ludwig, Nampula, Mosambik

1) Die autorin arbeitet derzeit für den Deutschen entwicklungsdienst (DeD) als Beraterin des rechtswissenschaftlichen forschungsin­stituts „Centro de Pesquisa Konrad adenauer (CePKa)“ an der Katholischen universität Mosambik in Nampula . Das Institut wird von der Konrad­adenauer­stiftung finanziert .

41) Vgl . hierzu Schumacher/Fischer-Hüftle (fn . 40), § 18 Rdnr . 63 ff .42) euGH (fn . 1), Rdnr . 57 ff .43) Gellermann/Schreiber (fn . 29), s . 225 f .44) Trautner/Kockelke/Lambrecht/Mayr, Geschützte arten in Pla­

nungs­ und zulassungsverfahren, 2006, s . 78: eine vollständige Bearbeitung aller besonders geschützten arten ist aufgrund der entsprechenden Vielzahl dieser arten und ihrer teils weiten Ver­breitung aus Gründen des – unverhältnismäßigen – aufwandes nicht durchführbar .“

45) Gellermann/Schreiber (fn . 29), s . 226 ff .

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ansässigen lokalen Bevölkerung und den Wildtieren, na­mentlich den elefanten, demonstriert .

II. Rechtlicher Rahmen für Schutzgebiete

zunächst soll auf die Geschichte der Nationalparkbewe­gung im subsaharischen afrika zurückgeblickt werden . Im anschluss geht der Beitrag auf das mosambikanische und internationale Recht ein, das für die Lösung von Konflikten zwischen Mensch und tier in den Nationalparken gilt .

1.HistorischeEntwicklungderNationalparkbewegung

es gibt zwei ansätze zum schutz von Großtieren in afrika: auf der einen seite der absolute schutz in ausschließlich dafür eingerichteten zonen, zum anderen die nachhaltige Nutzung durch die lokale Bevölkerung . Historisch lag der fokus auf der strategie der absoluten Konservierung der tiere in schutzzonen . Das hatte zunächst zu tun mit der Vorliebe der ab dem 17 . Jahrhundert in afrika leben­den Kolonialherren für die Jagd . zunächst jagten sie zu kommerziellen zwecken, unter anderem auch wegen des elfenbeins . später wurde die Jagd auf Großtiere ein sport . Der ausbruch der Rinderpest ende des 19 . Jahrhunderts, die auch die Wildtiere erfasste, brachte einen beträchtlichen Rückgang der Bestände mit sich . Daraufhin führten die Kolonialregierungen Jagdlizenzen ein . Die einheimische Bevölkerung durfte weder zum zwecke der ernährung noch zum schutz ihrer ernte tiere töten . zu Beginn des 20 . Jahrhunderts begann man, Wildparks als schutzzonen für die tiere einzurichten, was die Lebensbedingungen der dort ansässigen Bevölkerung beeinträchtigte . Die Rechte der lokalen Bevölkerung waren häufig auf das Weiden von tie­ren und das sammeln von totholz beschränkt . Da auf Dauer Hirten und Bauern nicht auf vergleichsweise engem Raum mit Großtieren zusammenleben können, siedelte man aus einigen Gebieten die Bevölkerung um .2 schließlich begann man – auch auf den einfluss von Naturschutzgesellschaften in england hin – mit der Gründung von Nationalparken, in denen man sowohl das anlegen von siedlungen als auch die Jagd verbot .3 auch nach erlangung der unabhängigkeit ab den 60er Jahren herrschte der Konservierungsgedanke wei­ter vor . Internationale anerkennung war den jungen afri­kanischen Regierungen wichtiger als die Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung . Bis heute versucht man, durch große Wildparks touristen und damit Devisen anzuziehen .4

2.SchutzgebietskategorienimmosambikanischenNaturschutzrecht

Das mosambikanische Naturschutzrecht ist im wesent­lichen im Naturschutzgesetz (Lei de florestas e fauna Bra­via5) geregelt, das durch eine ausführungsbestimmung konkretisiert wird .6 es sieht drei Kategorien von schutz­gebieten vor: Nationalparke, Nationale Reservate und Ge­biete mit historisch­kultureller Nutzung und Bedeutung . In der umgebung der schutzgebiete liegen Pufferzonen, die die menschlichen einflüsse auf die schutzgebiete kont­rollieren und begrenzen sollen .7 allen Konzepten ist ge­meinsam, dass sie – direkt oder indirekt – die Gebiete als begrenzte flächen zum spezifischen zweck der erhaltung und Verwaltung der artenvielfalt und der als sensibel an­gesehenen Ökosysteme betrachten .

2 .1 Nationalparke

Nationalparke sind nach art . 11 LffB als absolute schutz­zonen definiert . sie bezwecken die Verbreitung, den schutz, die erhaltung und das Management der flora und fauna ebenso wie den schutz von Orten, Landschaften und geo­logischen formationen mit bestimmtem wissenschaftlichen, kulturellen oder ästhetischen Wert im Interesse und für die erholung der Bevölkerung und repräsentativ für das natio­

nale erbe . In diesen Gebieten ist die Nutzung und Bewirt­schaftung der natürlichen Ressourcen strikt verboten, ebenso wie Handlungen, die die Oberfläche beeinflussen oder die in irgendeiner Weise Beeinträchtigungen der flora bzw . fauna bewirken können . Verboten sind nach art . 11 abs . 2 LffB land­ und forstwirtschaftliche sowie fischereiliche Nutzung, ebenso wie die Jagd und der abbau von Bodenschätzen . Weiter ist die ansiedlung von tieren und Pflanzen untersagt, seien es einheimische, importierte, wilde oder domestizierte arten . ausnahmen des Handlungsverbots gelten aus wissen­schaftlichen Gründen und für Managementmaßnahmen .

2 .2 Nationale Reservate

art . 12 LffB bestimmt die Nationalen Reservate als aus­schließliche schutzzonen mit dem zweck der erhaltung von bestimmten seltenen endemischen arten der flora und fauna, die vom aussterben bedroht sind oder die einem Rückgang unterliegen, ebenso wie sensiblen Ökosystemen, zum Beispiel feuchtgebiete, Dünen, Mangroven und Ko­rallenriffe, und den arten des Habitats . Diese Bereiche un­terliegen grundsätzlich den gleichen Beschränkungen wie die Nationalparke . Das Gesetz lässt allerdings die Nutzung der natürlichen Ressourcen mittels erlaubnissen zu, wenn diese mit dem Managementplan übereinstimmt und die schutzziele des Reservats nicht beeinträchtigt .

2 .3 Gebiete mit historisch­kultureller Nutzung und Bedeutung

Gebiete mit historisch­kultureller Nutzung und Bedeu­tung nach art . 14 LffB schützen Wälder mit religiösem Wert und andere Orte mit historischer Bedeutung und Nutzung nach den Regeln und traditionellen Praktiken der jeweiligen lokalen Ortschaft . Das können z . B . Wälder auf den friedhöfen oder Kultstätten sein oder Wälder, die aus Pflanzen für die Herstellung traditioneller Medikamente bestehen . es fallen auch Wälder darunter, in denen arten von wildlebenden tieren leben, die in Kulten Verwendung finden . In diesen Gebieten können die natürlichen Res­sourcen im einklang mit den traditionellen Praktiken der jeweiligen lokalen Gemeinde verwendet werden, soweit die Nutzung nicht durch Gesetz verboten ist .

2 .4 eigentumsrechte

art . 82 der Verfassung der Republik Mosambik schützt das eigentumsrecht . Danach dürfen enteignungen nur statt­finden, wenn das öffentliche Interesse dies rechtfertigt . Die Betroffenen sind zu entschädigen .8 allerdings gibt es nach art . 109 der mosambikanischen Verfassung kein Privatei­gentum an Grund und Boden . Land kann nicht verkauft, veräußert, mit einer Hypothek belastet oder verpfändet werden . Das Recht zur Nutzung von Grundeigentum steht nach abs . 3 dem ganzen mosambikanischen Volk zu . Dieses kann der staat an Personen oder Gemeinden verlei­hen . Den Kommunen gewährt art . 12 lit . a) Lei de terras9

Natur und Recht (2007) 29: 173Ludwig, Nationalparke und einheimische Bevölkerung

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2) Kasere,Campfire – zimbabwe’s tradition of Caring, Voices from africa, Number 6: sustainable Development Part 2 . http://www .unngls .org /documents /publications .en /voices .africa /number6 /vfa6 .08 .htm .

3) zum Ganzen: DenHollander, Humans and elephants: Protecting each other in a sustainable world, dream or future? www .kruger­safari .com /download /scriptie01, s . 15 .

4) DenHollander, a . a . O . (fn . 3), s . 18 .5) Gesetz Nr . 10 /99 vom 7 . Juli . Boletim da República, serie I Nr . 27 .

Im folgenden abgekürzt mit LffB .6) Regulamento da Lei de florestas e fauna Bravia, verabschiedet mit

Dekret Nr . 12 /2002 vom 6 . Juni . Boletim da República, serie I Nr . 22 . Im folgenden abgekürzt mit RegLffB .

7) Vgl . die Definitionen in art . 1 Nr . 28, 32, 37, 38 LffB .8) Verfassung der Republik Mosambik vom 16 . 11 . 2004, Boletim da

República, serie I Nr . 51 .9) Gesetz Nr . 19 /97 vom 1 . Oktober, Boletim da República, serie I

Nr . 40 .

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Nutzungsrechte per Gesetz, die durch die Nutzung nach den traditionellen Regeln und Praktiken im einklang mit der Verfassung entstehen . allerdings gehören die flächen innerhalb der schutzgebiete nach art . 6 und 7 Lei de ter­ras zum öffentlichen eigentum . Nach art . 9 Lei de terras kann der staat in schutzgebieten grundsätzlich kein Recht zur Landnutzung vergeben . Bestimmte aktivitäten sind al­lerdings mit besonderer erlaubnis zulässig .

Nimmt man art . 82 der mosambikanischen Verfassung wörtlich, so ist nur bei entzug von eigentum, nicht aber des Rechts auf Nutzung von Grundeigentum eine entschä­digung zu leisten . Literatur dazu ist kaum vorhanden . zwei autoren ordnen die Vorschrift der mosambikanischen Ver­fassung über die enteignung dem Landnutzungsrecht zu, ohne dies zu problematisieren .10 Jedenfalls ist bei entzug des Landnutzungsrechts eine entschädigung aufgrund von art . 18 Nr . 1 b) Lei de terras zu leisten . Die auf den Grundstücken errichteten Häuser und sonstigen einrich­tungen fallen nach dem entzug des Nutzungsrechts an den staat (art . 18 Nr . 2 Lei de terras) und sind daher zu ent­schädigen .

3.InternationaleVorschriften–WashingtonerArtenschutzübereinkommen

auf ebene der internationalen Vorschriften spielt im Kon­flikt zwischen Mensch und tier in Nationalparken in afrika vor allem das Washingtoner artenschutzübereinkommen eine Rolle .11 ursache für den weltweiten artenrückgang ist nicht nur der Verlust von Lebensräumen, sondern auch die kommerzielle Nutzung von flora und fauna . Der in­ternationale Handel hat viele tier­ und Pflanzenarten an den Rand des aussterbens gebracht . um dem entgegen­zuwirken, wurde im Jahr 1973 das Washingtoner arten­schutzübereinkommen geschlossen . Mosambik ist dem abkommen 1981 beigetreten . art . 2 des übereinkom­mens teilt die arten in drei Gruppen abhängig von ihrer schutzbedürftigkeit ein: anhang I enthält arten, die vom aussterben bedroht und vom Handel betroffen sind oder sein können . Der Handel mit diesen arten ist verboten . sie dürfen nur zu wissenschaftlichen oder Bildungszwecken gefangen werden . arten des anhangs II sind nicht unmit­telbar gefährdet, aber eine solche Gefahr kann sich durch den Handel entwickeln . Der Handel mit diesen arten oder teilen von ihnen bedarf einer erlaubnis . es werden ex­portquoten für jedes Land festgesetzt . anhang III dagegen betrifft arten, die ein unterzeichnerstaat des übereinkom­mens auf seinem staatsgebiet schützen will . Die Kontrolle des Handels mit diesen bedarf der Koordination mit den anderen unterzeichnerstaaten .

Die Konvention umfasst ca . 5 .000 tier­ und 28 .000 Pflanzenarten . Der internationale Handel mit diesen ar­ten oder teilen von diesen bedarf einer erlaubnis nach dem übereinkommen . 1976 wurde der afrikanische elefant in anhang II aufgenommen, 1989 in anhang I hochgestuft, wobei ausnahmen für die Populationen in Botswana, Na­mibia, südafrika und simbabwe gelten, die in anhang II geregelt sind . für das Jahr 2005 wurde für Mosambik eine Quote von 40 tieren festgesetzt .12 festzuhalten ist, dass das Washingtoner artenschutzübereinkommen ein Handelsver­bot enthält, nicht aber ein Verbot des abschusses, der z . B . zum schutz von siedlungen und ernte nötig sein kann .

Weiter relevant ist die Biodiversitätskonvention, die 1992 auf dem Gipfel der Vereinten Nationen zu umwelt und entwicklung in Rio de Janeiro verabschiedet wurde .13 sie hat drei ziele: Verringerung des artensterbens durch den schutz von Lebensräumen, nachhaltige Nutzung der arten sowie gerechte Verteilung der einkünfte aus der Nutzung von genetischen Ressourcen . unter anderem verpflichten sich die unterzeichnerstaaten in art . 8 der Konvention zur ausweisung von schutzgebieten . Das übereinkom­men wurde im Wesentlichen ohne die Beteiligung in­

digener Völker erarbeitet, obwohl diese insbesondere in art . 8 lit . j, 10 und 15 direkt und indirekt angesprochen werden und von den Vereinbarungen, auch bei ausweisung von schutzgebieten, unmittelbar betroffen sind . über die umsetzung der Konvention entscheiden letztendlich die Vertragsstaaten, ohne eine Beteiligung indigener Gemein­schaften und ohne die Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse .14 auf seiten der Bevölkerung könnte weiter­hin die ILO­Konvention 16915 zum schutz der indigenen Völker eine Rolle spielen . Diese ist aber von Mosambik nicht ratifiziert .16

Insgesamt existieren auf ebene des internationalen Rechts zwar Handelsbeschränkungen, aber keine absolu­te schutzvorschrift für bestimmte wildlebende tiere . zur Wahrung der Interessen der von der ausweisung eines Na­tionalparks betroffenen Bevölkerung ist keinerlei Regelung vorhanden .

4.ZulässigkeitderTötungvonElefantennachdemmosambikanischenNaturschutzrecht

Im Konflikt zwischen ländlicher Bevölkerung und ele­fanten ist weiter relevant, unter welchen Voraussetzungen elefanten in Mosambik dem Jagdrecht unterliegen . Wie oben ausgeführt, ist innerhalb eines Nationalparks jegli­che tötung von tieren verboten . ausnahmen gelten nach art . 11 Nr . 2 LffB nur zum zwecke der Wissenschaft und aus Gründen des Parkmanagements . außerhalb von Natio­nalparken ist die Jagd auf elefanten grundsätzlich zulässig . Dazu ist eine Jagdlizenz erforderlich, die Lizenzgebühr be­trägt 100 .000 Meticais, etwa 3 .400 euR pro elefant .17

Darüber hinaus ist die tötung wilder tiere nach art . 25 LffB i . V . m . art . 68 RegLffB zur Verteidigung von Per­sonen und sachen bei gegenwärtigen und unmittelbaren angriffen erlaubt . Voraussetzung ist, dass Verjagen oder fangen der tiere nicht zum erfolg führt . art . 68 abs . 4 RegLffB nennt ausdrücklich landwirtschaftliche Kulturen als schutzobjekte . allerdings sind zur Verteidigung von sachen nach art . 69 RegLffB nur bestimmte Personen berechtigt: dies sind insbesondere Wildhüter und andere in diesem sektor tätige Personen, Polizeibeamte und Ge­meindejäger . Letztere brauchen für die ausübung der Jagd zum schutz von Personen oder sachen die erlaubnis der Provinzregierung . zur Verteidigung des Lebens bei gegen­wärtigen und unmittelbaren angriffen darf nach art . 70 LffB jedermann tiere töten .

III. Beispiel Parque Nacional das Quirimbas

Der Konflikt zwischen einheimischer Bevölkerung und geschützten Wildtieren in Nationalparks im subsaharischen afrika soll am Beispiel des Nationalparks Quirimbas im

Ludwig, Nationalparke und einheimische Bevölkerung174 Natur und Recht (2007) 29:

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10) daConceiçãodeQuadros,Maria: Manual de Direito da terra, Ma­puto 2004, s . 84 und JaimeCalengo, a Natureza Jurícida do Di­reito de uso e aproveitamento da terra . In: Cistac,Gilles undChiziane,Eduardo:apectos Jurídicos, económicos e sociais do uso e aproveitamento da terra, Maputo 2003, s . 1 ff ., 35 .

11) übereinkommen vom 3 . 3 . 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten arten freilebender tiere und Pflanzen . BGBl . 1975 II s . 773, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14 . 12 . 2001, BGBl . I 3714 .

12) http://www .cites .org /common /quotas /2005 /quotas2005 .pdf .13) übereinkommen vom 5 . 6 . 1992 über die biologische Viel­

falt; BGBl . 1993 II s . 1741 . Mosambik hat die Konvention am 25 . 8 . 1995 ratifiziert . http://www .biodiv .org /world /parties .asp .

14) BerichtvonderTagungdesIndigenenForumsfürBiodiversitätvom 15 . – 19 . Oktober 2001,http://www.infoe.de/home/context/Indigene+und+Biodiversit%E4t/ .

15) Konvention der International Labour Organisation Nr .169 zum schutz indigener Völker und „stammesvölker“ vom 27 . 6 . 1989 .

16) http://www .ilo .org /ilolex /english /convdisp1 .htm .17) art . 20 LffB, art . 43 RegLffB, tabelle 1 des RegLffB .

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Nordosten von Mosambik erörtert werden . Der Park wurde mit Dekret des tourismusministeriums vom 6 . Juni 2002 errichtet .18 seine ausweisung kam unter maßgeblicher un­terstützung des World Wildlife fund (WWf) zustande .19 Der Nationalpark erfasst sechs Distrikte der Provinz Cabo Delgado und hat eine Größe von ca . 7 .500 km2, was un­gefähr der Hälfte der fläche von schleswig­Holstein ent­spricht . In Dörfern über das Gebiet des Parkes verstreut leben ca . 50 .000 Menschen . Wichtigster teil des Natio­nalparks sind die elf südlichsten Inseln des archipels der Quirimbas im Indischen Ozean . Der Park dehnt sich bis nach Westen zum Distrikt Meluco aus, wo elefanten leben . ein elefantenkorridor verbindet den Park mit dem Reser­vat Niassa im Nordwesten des Landes .20

In diesem Bereich treten zunehmend Konflikte zwischen der im Park lebenden Bevölkerung und elefanten auf . In­ternational gesehen ist der elefant eine bedrohte tierart . aber in manchen Nationalparken oder anderen geschützten Gebieten, vor allem im südlichen afrika, kommen zu viele tiere dieser art vor . Jeder elefant frisst täglich 150 kg Bäu­me und Büsche . Leben zu viele elefanten in einem Gebiet, zerstören sie ihren eigenen Lebensraum, und gleichzeitig den von anderen tieren . sie stellen zudem eine Bedrohung für die ernte und menschliche siedlungen dar .21 Im Distrikt Meluco nehmen seit etwa 2 bis 3 Jahren die Konflikte zwi­schen den Dorfbewohnern und den elefanten zu . ursache dafür dürfte neben dem Jagdverbot auch die trockenheit sein, die das Gebiet in den letzten Jahren heimgesucht hat . Darüber hinaus werden in der Gegend großflächig Bäume für den export abgeholzt .

In Meluco wohnen ganz überwiegend angehörige des Volkes der Makua . Dieses lebt im Norden von Mosambik auf einer fläche von ca . 300 .000 km2 . Dem Volk gehörten nach einer zählung aus den 80er Jahren ca . 3,5 Mio . Menschen an .22 Im Gebiet des Distrikts ernähren sich die Menschen traditionellerweise von Landwirtschaft und Jagd . Während die Küstenzone bereits für touristen attraktiv ist, kann man eine touristische Nutzung im Distrikt Meluco aufgrund der fehlenden Infrastruktur auf Jahre hinaus nicht absehen . z .B . ist der Distrikt nur über eine ca . 60 km lange, nicht asphal­tierte straße mit dem straßennetz verbunden . Derzeit gibt es keinerlei unterbringungsmöglichkeiten für touristen .

Die ausweisung eines Nationalparks wirkt sich unmittel­bar auf die Rechte der dort wohnenden Bevölkerung aus . zunächst erlischt mit der Proklamation eines Nationalparks nach art . 9 Lei de terras das Recht der Kommunen auf Nutzung des Grund und Bodens im ganzen Parkgebiet . Das Dekret über die errichtung des Nationalparks Quirimbas gewährt auch keine entschädigung aufgrund enteignung, obwohl art . 82 Verfassung der Republik Mosambik23 bzw . art . 18 Nr . 1 b) Lei de terras dies vorsehen . außerdem verbietet art . 11 LffB – wie unter B .II .1 . ausgeführt – im Park jegliche Nutzung, was auch für die im Parkgebiet le­benden Menschen gilt . Da art . 11 LffB sowohl die Jagd, als auch die land­ und forstwirtschaftliche sowie fischer­eiliche Nutzung, ebenso wie der abbau von Bodenschät­zen untersagt, steht im Park lebenden Menschen keinerlei Lebensgrundlage zur Verfügung .

Dennoch toleriert der Managementplan entgegen art . 11 LffB die Nutzung durch die im Park lebende Bevölke­rung in beschränktem umfang . Dafür ist die einteilung des Parks in zonen vorgesehen: zonen des absoluten schutzes, zonen des speziellen Gebrauchs und zonen der kommu­nalen Nutzung und entwicklung .24 Letztere sollen rund um die Dörfer entstehen und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen durch die Bevölkerung erlauben .25 In der Praxis ist aber die zonierung zumindest im Gebiet von Meluco bisher nicht erfolgt . Die ausweisung von zo­nen ist auch aufgrund fehlender finanzmittel nicht mit der errichtung von elefantensicheren zäunen verbunden . ebensowenig steht die umsiedlung der Menschen in nächs­ter zeit in aussicht .

Die Verteidigung gegen elefanten wurde den Dorfbe­wohnern bisher ganz überwiegend selbst überlassen . als Verteidigungsmittel schlägt die Verwaltung des Parks vor: blockweises anlegen der felder mit einer schutzzone, Verteidigung sämtlicher felder eines Blocks durch einen Wächter, mit gebranntem Öl und Chili getränkte schnüre als einfriedung der felder, schüsse in die Luft . unterwei­sung der Bauern in den Verteidigungstechniken ist von der Parkverwaltung zwar vorgesehen, bisher aber noch nicht in angriff genommen . Obwohl – wie unter II .4 ausgeführt – art . 25 LffB i . V . m . art . 68 RegLffB die tötung von elefanten zur Verteidung der felder erlaubt, ist diese in der Praxis für die Dorfbewohner schwer durchzuführen . Die Vorschrift ist für felder außerhalb von Nationalparken konzipiert, siedlungen sind nach dem Konzept des art . 11 LffB in Nationalparken nicht vorgesehen . Bei angriffen gegen sachen dürfen nur besonders berechtigte Personen tiere töten . Da die Dörfer bis zu 50 km vom Distriktsitz entfernt liegen können, ist es im fall eines angriffs schwie­rig, autorisierte Personen, wie Parkwächter oder Gemein­debeamte zu erreichen . für die Dorfbewohner ist es darüber hinaus kaum möglich, selbst eine Konzession zu erlangen, da der Park auf absoluten schutz der Wildtiere und spätere touristische Nutzung angelegt ist . zudem fehlt es ihnen an finanziellen Mitteln zum Kauf geeigneter Waffen .

zusammenfassend ist festzustellen, dass die Lebensbe­dingungen der im Park lebenden Bevölkerung sehr schwer sind . ein Nationalpark ist auf den schutz von tieren und Pflanzen in ausschließlich dafür ausgewiesenen Bereichen ausgerichtet . seine ausweisung beschneidet der ansässigen Bevölkerung formell zwar nicht das Recht, im National­park zu wohnen .26 Verboten sind aber Land­, forst­ und fischereiwirtschaft, Jagd und der abbau von Bodenschät­zen, so dass den Betroffenen das Recht auf Nutzung des umliegenden Grunds und Bodens entzogen wird . Daher hätte das Dekret über die errichtung eine entschädigungs­vorschrift vorsehen müssen . War die umsiedlung der Be­völkerung nicht geplant, so durfte die schutzgebietskatego­rie des Nationalparks nicht gewählt werden .

IV. Gegenbeispiel Campfire, Simbabwe

Konflikte wie der beschriebene sind in anderen afrika­nischen Ländern seit längerer zeit bekannt . Im Projekt „Campfire“ (Communal area Management Program for Indigeneous Ressources)27 in simbabwe kam man in den 80er Jahren zu dem schluss, dass die erhaltung der flora

Natur und Recht (2007) 29: 175Ludwig, Nationalparke und einheimische Bevölkerung

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18) Dekret Nr . 14 /2002, Boletim da República, serie I Nr . 22 vom 6 . Juni 2002 . für die ausführung des LffB innerhalb von National­parken und nationalen Reservaten ist nach art . 107 abs . 2 RegLf­fB beispielsweise auch das tourismusministerium zuständig .

19) Vgl . die Homepage des WWf Moçambique: http://www .wwf .org .mz /?pg=projectos_quirimbas&lang=pt und elephant update des WWf, Nr . 5, Juni 2005; http://assets .panda .org /downloads /elephantupdateno5(finalenglish) .pdf .

20) Managementplan für den Nationalpark Quirimbas 2004­2008, Ministerium für tourismus, Mosambik, februar 2004, s . 10 .

21) DenHollander, a . a . O . (fn . 3), s . 12 .22) FranciscoLermaMartinez, O povo macua e a sua cultura, Lissabon

1989, s . 37 .23) Vgl . fn . 10 .24) Managementplan, a . a . O . (fn . 19), s . 40 ff .25) Managementplan, a . a . O . (fn . 19), s . 41 .26) Serra, Carlos ( Jr.)/Jorge Chicue, Lei de florestas e fauna Bravia,

comentada, Maputo 2005, s . 87 .27) zum Projekt „Campfire“ vergleiche denHollander, a . a . O . (fn .3),

s . 26; Kasere, Campfire, zimbabwe’s tradition of Caring, Voices from africa, Number 6: sustainable Development Part 2 . http://www .un­ngls .org /documents /publications .en /voices .africa /number6 /vfa6 .08 .htm . Campbell,Byron,Hobane,Madzudzo,Ma-tose,Wily; Can CaMPfIRe go beyond elephant? http://www .ies .ac .zw /publications /policy /policybrief1 .htm .

172–176

und fauna nicht ohne die einbeziehung der lokal ansässigen Menschen zu erreichen ist . Diese leben von den tieren und Pflanzen des schutzgebiets und sind auch sonst von ihnen abhängig . Darüber hinaus haben sich die Gebiete auch und gerade deshalb zu schutzwürdigen Bereichen entwickelt, weil Menschen diese in traditioneller Weise bewirtschaftet haben .28 Nach dem Konzept von „Campfire“ verleiht der staat den Kommunen eigentumsrechte über die lokalen Ressourcen, wie z . B . elefantenherden . für jeden Distrikt wird die Höchstmenge der zu jagenden tiere festgelegt . Die Gemeinden können direkt einkünfte aus Jagdgebühren, aus dem Verkauf von elfenbein oder als touristenführer er­zielen . angestellte des Nationalparks fungieren als Berater und stellen beispielsweise Informationen über Veranstalter von safaris oder über geschützte tierarten zur Verfügung . 80 bis 90 % der erlöse aus dem Campfire­Projekt verdienen die Kommunen durch die Jagd .

Das Konzept stellt nicht nur eine nachhaltige Nutzung der Wildtiere sicher, es schafft auch arbeitsplätze . es wer­den Parkwächter und Personal in den touristencamps be­nötigt . Kunsthandwerker können ihre Waren an touris­ten verkaufen . Lehrer und Krankenhauspersonal finden in schulen und Krankenhäusern anstellung, deren Bau das selbst erwirtschaftete Geld ermöglicht .29 Das Projekt ver­setzt mittlerweile Kommunen in 25 Distrikten in simbaw­be in die Lage, selbst kommunale einrichtungen zu bauen, ohne dass sie um Geld von der Regierung bitten müssen . Grundlage für den erfolg des Projektes ist das Konzept, keine ausschließlichen schutzzonen für das Wild einzu­

richten und von einem Verbot der tötung der Wildtiere abzusehen .

V. Resümé

Der Beitrag zeigt, wie schwierig es in einem der ärmsten Länder der Welt ist, die Interessen des Naturschutzes mit denen der einheimischen Bevölkerung in einklang zu bringen . Diese ist kaum in der Lage, ihre Interessen gegen­über dem staat zu artikulieren . Demgegenüber fehlt es der Verwaltung an Kapazitäten bei der ausführung der Ge­setze . auch die Länder des Nordens sind nicht unbeteiligt, wenn Problemlagen wie die beschriebene entstehen, z . B . als Initiativgeber bei der Verabschiedung internationaler Verträge oder bei der finanzierung von tourismuspro­jekten . Das Beispiel des Projekts „Campfire“ könnte da­gegen anregungen beim überdenken der schutzstrategien bieten . es erlaubt der einheimischen Bevölkerung einen eigenverantwortlichen und nachhaltigen umgang mit den lokalen natürlichen Ressourcen und wird so sowohl den Interessen des Naturschutzes als auch der indigenen Bevölkerung gerecht .

AufdemGebietdesBodenschutzeshatsichdieEuropäischeGe-meinschaftbislangwenigengagiert.TatsächlichbestehenkeinerleiverbindlicheRechtsakte,diedenSchutzdesBodensdirektundaus-schließlichbetreffen1.VielmehrgiltdieserPolitikbereichalsQuer-schnittsmaterie,diegemäßdemIntegrationsprinzipdesArtikels6EGValsErfordernisderUmweltpolitikbeiderDurchführungalleranderenGemeinschaftspolitikenBeachtungfindenmuss2.Mit demSechstenUmweltaktionsprogramm erteilte dieEuropä-ischeKommissionsichselbstdenAuftrag,bisMitte2005einethe-matischeStrategiefürdenBodenschutzzuerarbeiten3.NacheineminternenEntwurf4wurde imSeptember2006eineüberarbeiteteVersion5veröffentlicht,dieindergewähltenFormaufgrundeinesVerstoßesgegendasSubsidiaritätsprinzipabzulehnenist.

I. Zustand der Böden in Europa

Hintergrund für die erarbeitung der strategie ist die mitt­lerweile wissenschaftlich belegte erkenntnis, dass Qualität und Quantität der Böden in europa abnimmt .

Die europäischen Böden sind als Resultat der oft wi­derstreitenden und zunehmenden Interessen und ansprü­che der einzelnen Wirtschaftssektoren von Verlusten und Qualitätseinbußen betroffen . auch wenn es bislang nicht

Zweiter Entwurf zur europäischen Bodenschutzstrategie – Chance für ein hohes Schutzniveau zulasten der SubsidiaritätSusanne Scheil*

© Springer-Verlag 2007

scheil, zweiter entwurf zur europäischen Bodenschutzstrategie176 Natur und Recht (2007) 29:

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28) Dowie, Conservation Refugees – When protecting nature means kicking people out, Orion online . November /Dezember 2005 . http://www .oriononline .org /pages /om /05­6om /Dowie .html a . e .

29) DenHollander, a . a . O . (fn . 3), s . 27 .

ass . iur . susanne scheil LL .M .eur ., Brandenburgische technische universität Cottbus

* Die Verfasserin ist als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehr­stuhl für staatsrecht, Verwaltungsrecht und umweltrecht der Brandenburgischen technischen universität Cottbus (Btu) tätig und gratuliert mit diesem Beitrag Prof . Dr . Lothar Knopp herzlich zu seinem runden Geburtstag .

1) Vgl . UNEP/EuropäischeUmweltagentur (Hrsg .), auf dem Boden der tatsachen: Bodendegradation und nachhaltige entwicklung in europa, eine Herausforderung für das 21 . Jahrhundert, Ko­penhagen 2002, s . 24; Lee, NuR 2005, 746 .

2) Schröder, NuR 1995, 117; Winter, zuR sonderheft 2003, 137 .3) Beschluss 1600 /2002 v . 22 . 7 . 2002, aBl . eG Nr . L v . 10 . 9 . 2002,

242 /1 ff ., art . 4 .4) Dazu ausf . Bückmann, uPR 2006, 210 ff .; auch Frauenstein, altlas­

ten spektrum 2006, 193 f .5) Der Vorschlag besteht aus vier korrespondierenden Dokumen­

ten: Vorschlag für eine europäische Bodenrahmenrichtlinie (KOM(2006) 232 endg .), thematische strategie (KOM(2006)231 endg . /2) sowie folgenabschätzung (seC(2006)620) nebst zu­sammenfassung (seK(2006)1165) .

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