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KonfliktezwischenMenschundNaturkommeninallenTeilenderWeltvor,siespielensichnurvorunterschiedlichenRahmenbedin-gungenab.WährendindenLänderndesNordensderRaumfürdieNatur tendenziellkleinerwird,könnenunterSchutzgestellteWildtiere in den südlichenLändern eineBedrohung für dasLe-ben von Menschen darstellen. Der vorliegende Beitrag gibt einenEindruck über die Probleme, mit denen sich die in einem Nati-onalpark in Mosambik lebende Bevölkerung konfrontiert sieht.Dabeiwird deutlich, dass sowohl den lokal ansässigenMenschenalsauchdemNaturschutzambestengedient ist,wennmanNa-tur und Bevölkerung nicht trennt, sondern die Ressourcen innachhaltigerWeisebewirtschaftet.
I. Einleitung
Im Gegensatz zu unserem dicht besiedelten europa verfügt das subsaharische afrika noch über weite, unzerschnittene flächen, die Großtieren Lebensraum bieten . Nationalparke können die Größe ganzer Bundesländer erreichen .
tourismus gilt in vielen Gebieten als wichtiger künftiger Wirtschaftsfaktor, was zu zunehmender ausweisung von Nationalparken führt . Leben Menschen in dem auszuweisenden Bereich, kommt es zu Konflikten zwischen den unter schutz gestellten Wildtieren und den lokalen Bauern oder Hirten . so haben die Bauern, die ihre felder mit der Hacke bewirtschaften, kaum Mittel gegen übergriffe, beispielsweise von affen oder Wildschweinen . am wenigsten wissen sie aber ihre felder gegen elefanten zu verteidigen . Den staaten des südens fehlen oft know how und Kapazität, um angemessene Lösungen für die Konflikte zu finden . Im folgenden wird ein überblick über die geltenden Normen in schutzgebieten in Mosambik gegeben . Dabei nimmt der Beitrag auch auf internationales Recht Bezug . anhand des Beispiels des Nationalparks Quirimbas im Norden von Mosambik wird der Konflikt zwischen der in den Dörfern
naturschutzrechtlichen eingriffsregelung nicht von der Beachtung der zugunsten besonders geschützter teile von Natur und Landschaft bestehenden schutzvorschriften entbindet .41 eine unberührtheitsklausel, die in anlehnung hieran zum ausdruck brächte, dass die schutzvorschriften des besonderen artenschutzrechts neben sonstigen Regelungen zum schutz von Natur und Landschaft anzuwenden sind, ließe die Irritationen, die im urteil des euGH deutlichen ausdruck gefunden haben,42 gar nicht erst aufkommen .
V.Fazit
Die vom euGH mit seinem urteil vom 10 . 1 . 2006 angestoßenen änderungen erfordern keinen übermäßigen Regelungsaufwand . Die in ansehung des art . 228 abs . 1 eGV möglichst kurzfristig vorzunehmenden anpassungen des artenschutzrechts erweisen sich als maßvoll, zumal dem Grunde nach nur die rechtlichen Bahnen zu glätten sind, in denen sich die Verwaltungspraxis auch jetzt schon zu bewegen hat .
E. Ausblick
Mögen die beschriebenen änderungen auch genügen, um den Beanstandungen des euGH abzuhelfen und eine 1:1umsetzung seines urteils ohne einen abbau des derzeit bestehenden schutzstandards zu bewirken, kann es sein Bewenden damit allein noch nicht haben . einesteils sind die schutzmechanismen des geltenden Rechts wenig zielgenau, weil zahlreiche tatsächlich gefährdete arten von ihnen nicht profitieren, während eine beachtliche anzahl ungefährdeter arten in den Genuss des durch §§ 42 ff .
BNatschG bewirkten schutzes gelangen .43 andererseits sehen sich namentlich zulassungsverfahren für eingriffsvorhaben angesichts der anzahl von insgesamt rund 2 .600 besonders und streng geschützten arten einem untersuchungsaufwand konfrontiert, dessen Bewältigung erhebliche Mühewaltung erfordert .44 um Gewähr dafür zu bieten, dass im Interesse der erreichung der Biodiversitätsziele ein wirksamer und zielgenauer artenschutz bewirkt wird, der zugleich unnötige Belastungen der land, forst und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung und der für eingriffsvorhaben erforderlichen zulassungsverfahren vermeidet, müssen neue Wege des artenschutzes entwickelt und beschritten werden . erste in diese Richtung weisende Vorschläge wurden im schrifttum bereits unterbreitet,45 und es bleibt zu hoffen, dass die im Rahmen der schaffung eines umweltgesetzbuchs anstehende Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes zur entwicklung von schutzmechanismen genutzt wird, die den anforderungen des artenschutzes in einer allseits akzeptablen Weise gerecht werden .
DOI: 10.1007/s10357-007-1216-z
Nationalparke und einheimische Bevölkerung – Naturschutzrecht in MosambikGrit Ludwig1
© Springer-Verlag 2007
Ludwig, Nationalparke und einheimische Bevölkerung172 Natur und Recht (2007) 29:
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Dr . Grit Ludwig, Nampula, Mosambik
1) Die autorin arbeitet derzeit für den Deutschen entwicklungsdienst (DeD) als Beraterin des rechtswissenschaftlichen forschungsinstituts „Centro de Pesquisa Konrad adenauer (CePKa)“ an der Katholischen universität Mosambik in Nampula . Das Institut wird von der Konradadenauerstiftung finanziert .
41) Vgl . hierzu Schumacher/Fischer-Hüftle (fn . 40), § 18 Rdnr . 63 ff .42) euGH (fn . 1), Rdnr . 57 ff .43) Gellermann/Schreiber (fn . 29), s . 225 f .44) Trautner/Kockelke/Lambrecht/Mayr, Geschützte arten in Pla
nungs und zulassungsverfahren, 2006, s . 78: eine vollständige Bearbeitung aller besonders geschützten arten ist aufgrund der entsprechenden Vielzahl dieser arten und ihrer teils weiten Verbreitung aus Gründen des – unverhältnismäßigen – aufwandes nicht durchführbar .“
45) Gellermann/Schreiber (fn . 29), s . 226 ff .
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ansässigen lokalen Bevölkerung und den Wildtieren, namentlich den elefanten, demonstriert .
II. Rechtlicher Rahmen für Schutzgebiete
zunächst soll auf die Geschichte der Nationalparkbewegung im subsaharischen afrika zurückgeblickt werden . Im anschluss geht der Beitrag auf das mosambikanische und internationale Recht ein, das für die Lösung von Konflikten zwischen Mensch und tier in den Nationalparken gilt .
1.HistorischeEntwicklungderNationalparkbewegung
es gibt zwei ansätze zum schutz von Großtieren in afrika: auf der einen seite der absolute schutz in ausschließlich dafür eingerichteten zonen, zum anderen die nachhaltige Nutzung durch die lokale Bevölkerung . Historisch lag der fokus auf der strategie der absoluten Konservierung der tiere in schutzzonen . Das hatte zunächst zu tun mit der Vorliebe der ab dem 17 . Jahrhundert in afrika lebenden Kolonialherren für die Jagd . zunächst jagten sie zu kommerziellen zwecken, unter anderem auch wegen des elfenbeins . später wurde die Jagd auf Großtiere ein sport . Der ausbruch der Rinderpest ende des 19 . Jahrhunderts, die auch die Wildtiere erfasste, brachte einen beträchtlichen Rückgang der Bestände mit sich . Daraufhin führten die Kolonialregierungen Jagdlizenzen ein . Die einheimische Bevölkerung durfte weder zum zwecke der ernährung noch zum schutz ihrer ernte tiere töten . zu Beginn des 20 . Jahrhunderts begann man, Wildparks als schutzzonen für die tiere einzurichten, was die Lebensbedingungen der dort ansässigen Bevölkerung beeinträchtigte . Die Rechte der lokalen Bevölkerung waren häufig auf das Weiden von tieren und das sammeln von totholz beschränkt . Da auf Dauer Hirten und Bauern nicht auf vergleichsweise engem Raum mit Großtieren zusammenleben können, siedelte man aus einigen Gebieten die Bevölkerung um .2 schließlich begann man – auch auf den einfluss von Naturschutzgesellschaften in england hin – mit der Gründung von Nationalparken, in denen man sowohl das anlegen von siedlungen als auch die Jagd verbot .3 auch nach erlangung der unabhängigkeit ab den 60er Jahren herrschte der Konservierungsgedanke weiter vor . Internationale anerkennung war den jungen afrikanischen Regierungen wichtiger als die Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung . Bis heute versucht man, durch große Wildparks touristen und damit Devisen anzuziehen .4
2.SchutzgebietskategorienimmosambikanischenNaturschutzrecht
Das mosambikanische Naturschutzrecht ist im wesentlichen im Naturschutzgesetz (Lei de florestas e fauna Bravia5) geregelt, das durch eine ausführungsbestimmung konkretisiert wird .6 es sieht drei Kategorien von schutzgebieten vor: Nationalparke, Nationale Reservate und Gebiete mit historischkultureller Nutzung und Bedeutung . In der umgebung der schutzgebiete liegen Pufferzonen, die die menschlichen einflüsse auf die schutzgebiete kontrollieren und begrenzen sollen .7 allen Konzepten ist gemeinsam, dass sie – direkt oder indirekt – die Gebiete als begrenzte flächen zum spezifischen zweck der erhaltung und Verwaltung der artenvielfalt und der als sensibel angesehenen Ökosysteme betrachten .
2 .1 Nationalparke
Nationalparke sind nach art . 11 LffB als absolute schutzzonen definiert . sie bezwecken die Verbreitung, den schutz, die erhaltung und das Management der flora und fauna ebenso wie den schutz von Orten, Landschaften und geologischen formationen mit bestimmtem wissenschaftlichen, kulturellen oder ästhetischen Wert im Interesse und für die erholung der Bevölkerung und repräsentativ für das natio
nale erbe . In diesen Gebieten ist die Nutzung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen strikt verboten, ebenso wie Handlungen, die die Oberfläche beeinflussen oder die in irgendeiner Weise Beeinträchtigungen der flora bzw . fauna bewirken können . Verboten sind nach art . 11 abs . 2 LffB land und forstwirtschaftliche sowie fischereiliche Nutzung, ebenso wie die Jagd und der abbau von Bodenschätzen . Weiter ist die ansiedlung von tieren und Pflanzen untersagt, seien es einheimische, importierte, wilde oder domestizierte arten . ausnahmen des Handlungsverbots gelten aus wissenschaftlichen Gründen und für Managementmaßnahmen .
2 .2 Nationale Reservate
art . 12 LffB bestimmt die Nationalen Reservate als ausschließliche schutzzonen mit dem zweck der erhaltung von bestimmten seltenen endemischen arten der flora und fauna, die vom aussterben bedroht sind oder die einem Rückgang unterliegen, ebenso wie sensiblen Ökosystemen, zum Beispiel feuchtgebiete, Dünen, Mangroven und Korallenriffe, und den arten des Habitats . Diese Bereiche unterliegen grundsätzlich den gleichen Beschränkungen wie die Nationalparke . Das Gesetz lässt allerdings die Nutzung der natürlichen Ressourcen mittels erlaubnissen zu, wenn diese mit dem Managementplan übereinstimmt und die schutzziele des Reservats nicht beeinträchtigt .
2 .3 Gebiete mit historischkultureller Nutzung und Bedeutung
Gebiete mit historischkultureller Nutzung und Bedeutung nach art . 14 LffB schützen Wälder mit religiösem Wert und andere Orte mit historischer Bedeutung und Nutzung nach den Regeln und traditionellen Praktiken der jeweiligen lokalen Ortschaft . Das können z . B . Wälder auf den friedhöfen oder Kultstätten sein oder Wälder, die aus Pflanzen für die Herstellung traditioneller Medikamente bestehen . es fallen auch Wälder darunter, in denen arten von wildlebenden tieren leben, die in Kulten Verwendung finden . In diesen Gebieten können die natürlichen Ressourcen im einklang mit den traditionellen Praktiken der jeweiligen lokalen Gemeinde verwendet werden, soweit die Nutzung nicht durch Gesetz verboten ist .
2 .4 eigentumsrechte
art . 82 der Verfassung der Republik Mosambik schützt das eigentumsrecht . Danach dürfen enteignungen nur stattfinden, wenn das öffentliche Interesse dies rechtfertigt . Die Betroffenen sind zu entschädigen .8 allerdings gibt es nach art . 109 der mosambikanischen Verfassung kein Privateigentum an Grund und Boden . Land kann nicht verkauft, veräußert, mit einer Hypothek belastet oder verpfändet werden . Das Recht zur Nutzung von Grundeigentum steht nach abs . 3 dem ganzen mosambikanischen Volk zu . Dieses kann der staat an Personen oder Gemeinden verleihen . Den Kommunen gewährt art . 12 lit . a) Lei de terras9
Natur und Recht (2007) 29: 173Ludwig, Nationalparke und einheimische Bevölkerung
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2) Kasere,Campfire – zimbabwe’s tradition of Caring, Voices from africa, Number 6: sustainable Development Part 2 . http://www .unngls .org /documents /publications .en /voices .africa /number6 /vfa6 .08 .htm .
3) zum Ganzen: DenHollander, Humans and elephants: Protecting each other in a sustainable world, dream or future? www .krugersafari .com /download /scriptie01, s . 15 .
4) DenHollander, a . a . O . (fn . 3), s . 18 .5) Gesetz Nr . 10 /99 vom 7 . Juli . Boletim da República, serie I Nr . 27 .
Im folgenden abgekürzt mit LffB .6) Regulamento da Lei de florestas e fauna Bravia, verabschiedet mit
Dekret Nr . 12 /2002 vom 6 . Juni . Boletim da República, serie I Nr . 22 . Im folgenden abgekürzt mit RegLffB .
7) Vgl . die Definitionen in art . 1 Nr . 28, 32, 37, 38 LffB .8) Verfassung der Republik Mosambik vom 16 . 11 . 2004, Boletim da
República, serie I Nr . 51 .9) Gesetz Nr . 19 /97 vom 1 . Oktober, Boletim da República, serie I
Nr . 40 .
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Nutzungsrechte per Gesetz, die durch die Nutzung nach den traditionellen Regeln und Praktiken im einklang mit der Verfassung entstehen . allerdings gehören die flächen innerhalb der schutzgebiete nach art . 6 und 7 Lei de terras zum öffentlichen eigentum . Nach art . 9 Lei de terras kann der staat in schutzgebieten grundsätzlich kein Recht zur Landnutzung vergeben . Bestimmte aktivitäten sind allerdings mit besonderer erlaubnis zulässig .
Nimmt man art . 82 der mosambikanischen Verfassung wörtlich, so ist nur bei entzug von eigentum, nicht aber des Rechts auf Nutzung von Grundeigentum eine entschädigung zu leisten . Literatur dazu ist kaum vorhanden . zwei autoren ordnen die Vorschrift der mosambikanischen Verfassung über die enteignung dem Landnutzungsrecht zu, ohne dies zu problematisieren .10 Jedenfalls ist bei entzug des Landnutzungsrechts eine entschädigung aufgrund von art . 18 Nr . 1 b) Lei de terras zu leisten . Die auf den Grundstücken errichteten Häuser und sonstigen einrichtungen fallen nach dem entzug des Nutzungsrechts an den staat (art . 18 Nr . 2 Lei de terras) und sind daher zu entschädigen .
3.InternationaleVorschriften–WashingtonerArtenschutzübereinkommen
auf ebene der internationalen Vorschriften spielt im Konflikt zwischen Mensch und tier in Nationalparken in afrika vor allem das Washingtoner artenschutzübereinkommen eine Rolle .11 ursache für den weltweiten artenrückgang ist nicht nur der Verlust von Lebensräumen, sondern auch die kommerzielle Nutzung von flora und fauna . Der internationale Handel hat viele tier und Pflanzenarten an den Rand des aussterbens gebracht . um dem entgegenzuwirken, wurde im Jahr 1973 das Washingtoner artenschutzübereinkommen geschlossen . Mosambik ist dem abkommen 1981 beigetreten . art . 2 des übereinkommens teilt die arten in drei Gruppen abhängig von ihrer schutzbedürftigkeit ein: anhang I enthält arten, die vom aussterben bedroht und vom Handel betroffen sind oder sein können . Der Handel mit diesen arten ist verboten . sie dürfen nur zu wissenschaftlichen oder Bildungszwecken gefangen werden . arten des anhangs II sind nicht unmittelbar gefährdet, aber eine solche Gefahr kann sich durch den Handel entwickeln . Der Handel mit diesen arten oder teilen von ihnen bedarf einer erlaubnis . es werden exportquoten für jedes Land festgesetzt . anhang III dagegen betrifft arten, die ein unterzeichnerstaat des übereinkommens auf seinem staatsgebiet schützen will . Die Kontrolle des Handels mit diesen bedarf der Koordination mit den anderen unterzeichnerstaaten .
Die Konvention umfasst ca . 5 .000 tier und 28 .000 Pflanzenarten . Der internationale Handel mit diesen arten oder teilen von diesen bedarf einer erlaubnis nach dem übereinkommen . 1976 wurde der afrikanische elefant in anhang II aufgenommen, 1989 in anhang I hochgestuft, wobei ausnahmen für die Populationen in Botswana, Namibia, südafrika und simbabwe gelten, die in anhang II geregelt sind . für das Jahr 2005 wurde für Mosambik eine Quote von 40 tieren festgesetzt .12 festzuhalten ist, dass das Washingtoner artenschutzübereinkommen ein Handelsverbot enthält, nicht aber ein Verbot des abschusses, der z . B . zum schutz von siedlungen und ernte nötig sein kann .
Weiter relevant ist die Biodiversitätskonvention, die 1992 auf dem Gipfel der Vereinten Nationen zu umwelt und entwicklung in Rio de Janeiro verabschiedet wurde .13 sie hat drei ziele: Verringerung des artensterbens durch den schutz von Lebensräumen, nachhaltige Nutzung der arten sowie gerechte Verteilung der einkünfte aus der Nutzung von genetischen Ressourcen . unter anderem verpflichten sich die unterzeichnerstaaten in art . 8 der Konvention zur ausweisung von schutzgebieten . Das übereinkommen wurde im Wesentlichen ohne die Beteiligung in
digener Völker erarbeitet, obwohl diese insbesondere in art . 8 lit . j, 10 und 15 direkt und indirekt angesprochen werden und von den Vereinbarungen, auch bei ausweisung von schutzgebieten, unmittelbar betroffen sind . über die umsetzung der Konvention entscheiden letztendlich die Vertragsstaaten, ohne eine Beteiligung indigener Gemeinschaften und ohne die Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse .14 auf seiten der Bevölkerung könnte weiterhin die ILOKonvention 16915 zum schutz der indigenen Völker eine Rolle spielen . Diese ist aber von Mosambik nicht ratifiziert .16
Insgesamt existieren auf ebene des internationalen Rechts zwar Handelsbeschränkungen, aber keine absolute schutzvorschrift für bestimmte wildlebende tiere . zur Wahrung der Interessen der von der ausweisung eines Nationalparks betroffenen Bevölkerung ist keinerlei Regelung vorhanden .
4.ZulässigkeitderTötungvonElefantennachdemmosambikanischenNaturschutzrecht
Im Konflikt zwischen ländlicher Bevölkerung und elefanten ist weiter relevant, unter welchen Voraussetzungen elefanten in Mosambik dem Jagdrecht unterliegen . Wie oben ausgeführt, ist innerhalb eines Nationalparks jegliche tötung von tieren verboten . ausnahmen gelten nach art . 11 Nr . 2 LffB nur zum zwecke der Wissenschaft und aus Gründen des Parkmanagements . außerhalb von Nationalparken ist die Jagd auf elefanten grundsätzlich zulässig . Dazu ist eine Jagdlizenz erforderlich, die Lizenzgebühr beträgt 100 .000 Meticais, etwa 3 .400 euR pro elefant .17
Darüber hinaus ist die tötung wilder tiere nach art . 25 LffB i . V . m . art . 68 RegLffB zur Verteidigung von Personen und sachen bei gegenwärtigen und unmittelbaren angriffen erlaubt . Voraussetzung ist, dass Verjagen oder fangen der tiere nicht zum erfolg führt . art . 68 abs . 4 RegLffB nennt ausdrücklich landwirtschaftliche Kulturen als schutzobjekte . allerdings sind zur Verteidigung von sachen nach art . 69 RegLffB nur bestimmte Personen berechtigt: dies sind insbesondere Wildhüter und andere in diesem sektor tätige Personen, Polizeibeamte und Gemeindejäger . Letztere brauchen für die ausübung der Jagd zum schutz von Personen oder sachen die erlaubnis der Provinzregierung . zur Verteidigung des Lebens bei gegenwärtigen und unmittelbaren angriffen darf nach art . 70 LffB jedermann tiere töten .
III. Beispiel Parque Nacional das Quirimbas
Der Konflikt zwischen einheimischer Bevölkerung und geschützten Wildtieren in Nationalparks im subsaharischen afrika soll am Beispiel des Nationalparks Quirimbas im
Ludwig, Nationalparke und einheimische Bevölkerung174 Natur und Recht (2007) 29:
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10) daConceiçãodeQuadros,Maria: Manual de Direito da terra, Maputo 2004, s . 84 und JaimeCalengo, a Natureza Jurícida do Direito de uso e aproveitamento da terra . In: Cistac,Gilles undChiziane,Eduardo:apectos Jurídicos, económicos e sociais do uso e aproveitamento da terra, Maputo 2003, s . 1 ff ., 35 .
11) übereinkommen vom 3 . 3 . 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten arten freilebender tiere und Pflanzen . BGBl . 1975 II s . 773, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14 . 12 . 2001, BGBl . I 3714 .
12) http://www .cites .org /common /quotas /2005 /quotas2005 .pdf .13) übereinkommen vom 5 . 6 . 1992 über die biologische Viel
falt; BGBl . 1993 II s . 1741 . Mosambik hat die Konvention am 25 . 8 . 1995 ratifiziert . http://www .biodiv .org /world /parties .asp .
14) BerichtvonderTagungdesIndigenenForumsfürBiodiversitätvom 15 . – 19 . Oktober 2001,http://www.infoe.de/home/context/Indigene+und+Biodiversit%E4t/ .
15) Konvention der International Labour Organisation Nr .169 zum schutz indigener Völker und „stammesvölker“ vom 27 . 6 . 1989 .
16) http://www .ilo .org /ilolex /english /convdisp1 .htm .17) art . 20 LffB, art . 43 RegLffB, tabelle 1 des RegLffB .
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Nordosten von Mosambik erörtert werden . Der Park wurde mit Dekret des tourismusministeriums vom 6 . Juni 2002 errichtet .18 seine ausweisung kam unter maßgeblicher unterstützung des World Wildlife fund (WWf) zustande .19 Der Nationalpark erfasst sechs Distrikte der Provinz Cabo Delgado und hat eine Größe von ca . 7 .500 km2, was ungefähr der Hälfte der fläche von schleswigHolstein entspricht . In Dörfern über das Gebiet des Parkes verstreut leben ca . 50 .000 Menschen . Wichtigster teil des Nationalparks sind die elf südlichsten Inseln des archipels der Quirimbas im Indischen Ozean . Der Park dehnt sich bis nach Westen zum Distrikt Meluco aus, wo elefanten leben . ein elefantenkorridor verbindet den Park mit dem Reservat Niassa im Nordwesten des Landes .20
In diesem Bereich treten zunehmend Konflikte zwischen der im Park lebenden Bevölkerung und elefanten auf . International gesehen ist der elefant eine bedrohte tierart . aber in manchen Nationalparken oder anderen geschützten Gebieten, vor allem im südlichen afrika, kommen zu viele tiere dieser art vor . Jeder elefant frisst täglich 150 kg Bäume und Büsche . Leben zu viele elefanten in einem Gebiet, zerstören sie ihren eigenen Lebensraum, und gleichzeitig den von anderen tieren . sie stellen zudem eine Bedrohung für die ernte und menschliche siedlungen dar .21 Im Distrikt Meluco nehmen seit etwa 2 bis 3 Jahren die Konflikte zwischen den Dorfbewohnern und den elefanten zu . ursache dafür dürfte neben dem Jagdverbot auch die trockenheit sein, die das Gebiet in den letzten Jahren heimgesucht hat . Darüber hinaus werden in der Gegend großflächig Bäume für den export abgeholzt .
In Meluco wohnen ganz überwiegend angehörige des Volkes der Makua . Dieses lebt im Norden von Mosambik auf einer fläche von ca . 300 .000 km2 . Dem Volk gehörten nach einer zählung aus den 80er Jahren ca . 3,5 Mio . Menschen an .22 Im Gebiet des Distrikts ernähren sich die Menschen traditionellerweise von Landwirtschaft und Jagd . Während die Küstenzone bereits für touristen attraktiv ist, kann man eine touristische Nutzung im Distrikt Meluco aufgrund der fehlenden Infrastruktur auf Jahre hinaus nicht absehen . z .B . ist der Distrikt nur über eine ca . 60 km lange, nicht asphaltierte straße mit dem straßennetz verbunden . Derzeit gibt es keinerlei unterbringungsmöglichkeiten für touristen .
Die ausweisung eines Nationalparks wirkt sich unmittelbar auf die Rechte der dort wohnenden Bevölkerung aus . zunächst erlischt mit der Proklamation eines Nationalparks nach art . 9 Lei de terras das Recht der Kommunen auf Nutzung des Grund und Bodens im ganzen Parkgebiet . Das Dekret über die errichtung des Nationalparks Quirimbas gewährt auch keine entschädigung aufgrund enteignung, obwohl art . 82 Verfassung der Republik Mosambik23 bzw . art . 18 Nr . 1 b) Lei de terras dies vorsehen . außerdem verbietet art . 11 LffB – wie unter B .II .1 . ausgeführt – im Park jegliche Nutzung, was auch für die im Parkgebiet lebenden Menschen gilt . Da art . 11 LffB sowohl die Jagd, als auch die land und forstwirtschaftliche sowie fischereiliche Nutzung, ebenso wie der abbau von Bodenschätzen untersagt, steht im Park lebenden Menschen keinerlei Lebensgrundlage zur Verfügung .
Dennoch toleriert der Managementplan entgegen art . 11 LffB die Nutzung durch die im Park lebende Bevölkerung in beschränktem umfang . Dafür ist die einteilung des Parks in zonen vorgesehen: zonen des absoluten schutzes, zonen des speziellen Gebrauchs und zonen der kommunalen Nutzung und entwicklung .24 Letztere sollen rund um die Dörfer entstehen und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen durch die Bevölkerung erlauben .25 In der Praxis ist aber die zonierung zumindest im Gebiet von Meluco bisher nicht erfolgt . Die ausweisung von zonen ist auch aufgrund fehlender finanzmittel nicht mit der errichtung von elefantensicheren zäunen verbunden . ebensowenig steht die umsiedlung der Menschen in nächster zeit in aussicht .
Die Verteidigung gegen elefanten wurde den Dorfbewohnern bisher ganz überwiegend selbst überlassen . als Verteidigungsmittel schlägt die Verwaltung des Parks vor: blockweises anlegen der felder mit einer schutzzone, Verteidigung sämtlicher felder eines Blocks durch einen Wächter, mit gebranntem Öl und Chili getränkte schnüre als einfriedung der felder, schüsse in die Luft . unterweisung der Bauern in den Verteidigungstechniken ist von der Parkverwaltung zwar vorgesehen, bisher aber noch nicht in angriff genommen . Obwohl – wie unter II .4 ausgeführt – art . 25 LffB i . V . m . art . 68 RegLffB die tötung von elefanten zur Verteidung der felder erlaubt, ist diese in der Praxis für die Dorfbewohner schwer durchzuführen . Die Vorschrift ist für felder außerhalb von Nationalparken konzipiert, siedlungen sind nach dem Konzept des art . 11 LffB in Nationalparken nicht vorgesehen . Bei angriffen gegen sachen dürfen nur besonders berechtigte Personen tiere töten . Da die Dörfer bis zu 50 km vom Distriktsitz entfernt liegen können, ist es im fall eines angriffs schwierig, autorisierte Personen, wie Parkwächter oder Gemeindebeamte zu erreichen . für die Dorfbewohner ist es darüber hinaus kaum möglich, selbst eine Konzession zu erlangen, da der Park auf absoluten schutz der Wildtiere und spätere touristische Nutzung angelegt ist . zudem fehlt es ihnen an finanziellen Mitteln zum Kauf geeigneter Waffen .
zusammenfassend ist festzustellen, dass die Lebensbedingungen der im Park lebenden Bevölkerung sehr schwer sind . ein Nationalpark ist auf den schutz von tieren und Pflanzen in ausschließlich dafür ausgewiesenen Bereichen ausgerichtet . seine ausweisung beschneidet der ansässigen Bevölkerung formell zwar nicht das Recht, im Nationalpark zu wohnen .26 Verboten sind aber Land, forst und fischereiwirtschaft, Jagd und der abbau von Bodenschätzen, so dass den Betroffenen das Recht auf Nutzung des umliegenden Grunds und Bodens entzogen wird . Daher hätte das Dekret über die errichtung eine entschädigungsvorschrift vorsehen müssen . War die umsiedlung der Bevölkerung nicht geplant, so durfte die schutzgebietskategorie des Nationalparks nicht gewählt werden .
IV. Gegenbeispiel Campfire, Simbabwe
Konflikte wie der beschriebene sind in anderen afrikanischen Ländern seit längerer zeit bekannt . Im Projekt „Campfire“ (Communal area Management Program for Indigeneous Ressources)27 in simbabwe kam man in den 80er Jahren zu dem schluss, dass die erhaltung der flora
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18) Dekret Nr . 14 /2002, Boletim da República, serie I Nr . 22 vom 6 . Juni 2002 . für die ausführung des LffB innerhalb von Nationalparken und nationalen Reservaten ist nach art . 107 abs . 2 RegLffB beispielsweise auch das tourismusministerium zuständig .
19) Vgl . die Homepage des WWf Moçambique: http://www .wwf .org .mz /?pg=projectos_quirimbas&lang=pt und elephant update des WWf, Nr . 5, Juni 2005; http://assets .panda .org /downloads /elephantupdateno5(finalenglish) .pdf .
20) Managementplan für den Nationalpark Quirimbas 20042008, Ministerium für tourismus, Mosambik, februar 2004, s . 10 .
21) DenHollander, a . a . O . (fn . 3), s . 12 .22) FranciscoLermaMartinez, O povo macua e a sua cultura, Lissabon
1989, s . 37 .23) Vgl . fn . 10 .24) Managementplan, a . a . O . (fn . 19), s . 40 ff .25) Managementplan, a . a . O . (fn . 19), s . 41 .26) Serra, Carlos ( Jr.)/Jorge Chicue, Lei de florestas e fauna Bravia,
comentada, Maputo 2005, s . 87 .27) zum Projekt „Campfire“ vergleiche denHollander, a . a . O . (fn .3),
s . 26; Kasere, Campfire, zimbabwe’s tradition of Caring, Voices from africa, Number 6: sustainable Development Part 2 . http://www .unngls .org /documents /publications .en /voices .africa /number6 /vfa6 .08 .htm . Campbell,Byron,Hobane,Madzudzo,Ma-tose,Wily; Can CaMPfIRe go beyond elephant? http://www .ies .ac .zw /publications /policy /policybrief1 .htm .
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und fauna nicht ohne die einbeziehung der lokal ansässigen Menschen zu erreichen ist . Diese leben von den tieren und Pflanzen des schutzgebiets und sind auch sonst von ihnen abhängig . Darüber hinaus haben sich die Gebiete auch und gerade deshalb zu schutzwürdigen Bereichen entwickelt, weil Menschen diese in traditioneller Weise bewirtschaftet haben .28 Nach dem Konzept von „Campfire“ verleiht der staat den Kommunen eigentumsrechte über die lokalen Ressourcen, wie z . B . elefantenherden . für jeden Distrikt wird die Höchstmenge der zu jagenden tiere festgelegt . Die Gemeinden können direkt einkünfte aus Jagdgebühren, aus dem Verkauf von elfenbein oder als touristenführer erzielen . angestellte des Nationalparks fungieren als Berater und stellen beispielsweise Informationen über Veranstalter von safaris oder über geschützte tierarten zur Verfügung . 80 bis 90 % der erlöse aus dem CampfireProjekt verdienen die Kommunen durch die Jagd .
Das Konzept stellt nicht nur eine nachhaltige Nutzung der Wildtiere sicher, es schafft auch arbeitsplätze . es werden Parkwächter und Personal in den touristencamps benötigt . Kunsthandwerker können ihre Waren an touristen verkaufen . Lehrer und Krankenhauspersonal finden in schulen und Krankenhäusern anstellung, deren Bau das selbst erwirtschaftete Geld ermöglicht .29 Das Projekt versetzt mittlerweile Kommunen in 25 Distrikten in simbawbe in die Lage, selbst kommunale einrichtungen zu bauen, ohne dass sie um Geld von der Regierung bitten müssen . Grundlage für den erfolg des Projektes ist das Konzept, keine ausschließlichen schutzzonen für das Wild einzu
richten und von einem Verbot der tötung der Wildtiere abzusehen .
V. Resümé
Der Beitrag zeigt, wie schwierig es in einem der ärmsten Länder der Welt ist, die Interessen des Naturschutzes mit denen der einheimischen Bevölkerung in einklang zu bringen . Diese ist kaum in der Lage, ihre Interessen gegenüber dem staat zu artikulieren . Demgegenüber fehlt es der Verwaltung an Kapazitäten bei der ausführung der Gesetze . auch die Länder des Nordens sind nicht unbeteiligt, wenn Problemlagen wie die beschriebene entstehen, z . B . als Initiativgeber bei der Verabschiedung internationaler Verträge oder bei der finanzierung von tourismusprojekten . Das Beispiel des Projekts „Campfire“ könnte dagegen anregungen beim überdenken der schutzstrategien bieten . es erlaubt der einheimischen Bevölkerung einen eigenverantwortlichen und nachhaltigen umgang mit den lokalen natürlichen Ressourcen und wird so sowohl den Interessen des Naturschutzes als auch der indigenen Bevölkerung gerecht .
AufdemGebietdesBodenschutzeshatsichdieEuropäischeGe-meinschaftbislangwenigengagiert.TatsächlichbestehenkeinerleiverbindlicheRechtsakte,diedenSchutzdesBodensdirektundaus-schließlichbetreffen1.VielmehrgiltdieserPolitikbereichalsQuer-schnittsmaterie,diegemäßdemIntegrationsprinzipdesArtikels6EGValsErfordernisderUmweltpolitikbeiderDurchführungalleranderenGemeinschaftspolitikenBeachtungfindenmuss2.Mit demSechstenUmweltaktionsprogramm erteilte dieEuropä-ischeKommissionsichselbstdenAuftrag,bisMitte2005einethe-matischeStrategiefürdenBodenschutzzuerarbeiten3.NacheineminternenEntwurf4wurde imSeptember2006eineüberarbeiteteVersion5veröffentlicht,dieindergewähltenFormaufgrundeinesVerstoßesgegendasSubsidiaritätsprinzipabzulehnenist.
I. Zustand der Böden in Europa
Hintergrund für die erarbeitung der strategie ist die mittlerweile wissenschaftlich belegte erkenntnis, dass Qualität und Quantität der Böden in europa abnimmt .
Die europäischen Böden sind als Resultat der oft widerstreitenden und zunehmenden Interessen und ansprüche der einzelnen Wirtschaftssektoren von Verlusten und Qualitätseinbußen betroffen . auch wenn es bislang nicht
Zweiter Entwurf zur europäischen Bodenschutzstrategie – Chance für ein hohes Schutzniveau zulasten der SubsidiaritätSusanne Scheil*
© Springer-Verlag 2007
scheil, zweiter entwurf zur europäischen Bodenschutzstrategie176 Natur und Recht (2007) 29:
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28) Dowie, Conservation Refugees – When protecting nature means kicking people out, Orion online . November /Dezember 2005 . http://www .oriononline .org /pages /om /056om /Dowie .html a . e .
29) DenHollander, a . a . O . (fn . 3), s . 27 .
ass . iur . susanne scheil LL .M .eur ., Brandenburgische technische universität Cottbus
* Die Verfasserin ist als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für staatsrecht, Verwaltungsrecht und umweltrecht der Brandenburgischen technischen universität Cottbus (Btu) tätig und gratuliert mit diesem Beitrag Prof . Dr . Lothar Knopp herzlich zu seinem runden Geburtstag .
1) Vgl . UNEP/EuropäischeUmweltagentur (Hrsg .), auf dem Boden der tatsachen: Bodendegradation und nachhaltige entwicklung in europa, eine Herausforderung für das 21 . Jahrhundert, Kopenhagen 2002, s . 24; Lee, NuR 2005, 746 .
2) Schröder, NuR 1995, 117; Winter, zuR sonderheft 2003, 137 .3) Beschluss 1600 /2002 v . 22 . 7 . 2002, aBl . eG Nr . L v . 10 . 9 . 2002,
242 /1 ff ., art . 4 .4) Dazu ausf . Bückmann, uPR 2006, 210 ff .; auch Frauenstein, altlas
ten spektrum 2006, 193 f .5) Der Vorschlag besteht aus vier korrespondierenden Dokumen
ten: Vorschlag für eine europäische Bodenrahmenrichtlinie (KOM(2006) 232 endg .), thematische strategie (KOM(2006)231 endg . /2) sowie folgenabschätzung (seC(2006)620) nebst zusammenfassung (seK(2006)1165) .
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