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8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 2/201
Referent' %rof( Dr( #laus %eter )erger* ++(,(
#orreferent' %rof( Dr( Hanns %rütting
ag der &ündlichen %rüfung' ./(/0(1//2
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 4/201
V3R43R
Die i& Herbst 1//5 abgeschlossene 6rbeit wurde i& rüh7ahr 1//8 von der Rechtswissen-
schaftlichen akult!t der "niversit!t zu #$ln als Dissertation angeno&&en(
,ein Dank gilt zun!chst %rof( Dr( #laus %eter )erger* ++(,( Er hat in &ir das Interesse für
die private Streitbeilegung geweckt und &ir wertvolle 6nregungen bei der Suche des Disser-
tationsthe&as gegeben( 4!hrend der Erstellung der 6rbeit stand er &ir &it seine& Rat zur
Seite(
Danken &$chte ich %rof( Dr( Hanns %rütting für die ertigung des 9weitgutachtens(
)onn* i& So&&er 1//2 %hilipp Heinrich Stür&er
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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EINLEITUNG ................................................................................................................. 1
I. Gegenstand der Untersuchung ............................................................................................. 1
II. Gang der Darstellung ........................................................................................................... 4
1. KAPITEL: RECHTSNATUR UND WIRKUNGEN DER SCHIEDSVEREINBA-
RUNG ............................................................................................................................ 6
I. Begriffserklärungen ............................................................................................................... 6
II. Allgemeine vertragsrechtliche Einordnung der chiedsverein!arung ........................... 6
0( Die &ateriellrechtliche heorie ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 8
a( Die %arallele zu& zivilrechtlichen Vergleich (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 8
b( Die Schiedsvereinbarung als :uelle zivilrechtlicher Rechte und %flichten (((((((((((((((((((( 8
1( Stellungnah&e zur &ateriellrechtlichen heorie (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 2
a( Schiedsvereinbarung und Vergleich (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 2
b( Die %flichten der Schiedsparteien ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( ;
aa( 6bgrenzung von %flicht zu %rozessualer +ast ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( ;
bb( 6llge&eine %rozessf$rderungs- und +o<alit!tspflicht (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0/
cc( Die )estellung des Schiedsrichters (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 00
dd( Die 4ahrheitspflicht ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 01
ee( Vertraulichkeit des Verfahrens (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0.
ff( Vorschussleistung (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 08
gg( "nterlassung der 6nrufung staatlicher =erichte ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 02
hh( 6nnah&e und inhaltliche "&setzung des Schiedsspruchs ((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0;
c( Rechtliche :ualifikation der %flichten aus der Schiedsvereinbarung ((((((((((((((((((((((((((( 0;
aa( ,ateriellrechtliche Einordnung ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0;
bb( %rozessrechtliche Einordnung ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 1/
.( Die prozessrechtliche heorie ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 11
a( 6usschluss der ordentlichen =erichtsbarkeit (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 11
b( Er&$glichung des Schiedsverfahrens ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 11
>( Stellungnah&e zur prozessrechtlichen heorie (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 11
?( azit ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 1.
V
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III. Die chiedsverein!arung als Gesellschaftsvertrag in Analogie "um Gesellschaftsver#
trag der Gesellschaft !$rgerlichen %echts ............................................................................ &'
0( Der 6nalogieschluss (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 1?
1( =esetzeslücken bei der Schiedsvereinbarung ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 15
.( 6usfüllung der =esetzeslücken ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 18
>( =esellschaftsvertrag der =bR und Schiedsvereinbarung i& Vergleich (((((((((((((((((((((((((((( 18
a( 6bgrenzung zu anderen Rechtsverh!ltnissen (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 18
aa( 6ustauschverh!ltnis ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 18
bb( =e&einschaft ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 12
cc( Verein (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 12
b( Die =esellschafter ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 1;
c( Der ge&einsa&e 9weck (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( ./
d( Die %flichten (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( ..
aa( Die )eitragspflicht ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( ..
bb( Die reuepflicht (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( ..
e( Der Sorgfalts&a@stab (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( .?
f( eilhaberechte der =esellschafter (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( .8
aa( =esch!ftsführung ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( .8
bb( Infor&ationsrecht (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( >0
g( 3rganisatorische Erscheinungsfor&en ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( >0
aa( 6u@engesellschaft (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( >0
bb( Innengesellschaft ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( >1
?( 6ufl$sung der Schiedsvereinbarung in 6nalogie zu& Recht der =bR ((((((((((((((((((((((((((((( >>
a( 6ufl$sung durch endgültige 9weckerledigung ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( >?
aa( 9weckerreichung ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( >?
i( )eendigung der Schiedsvereinbarung (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( >? ii( 4iederaufleben der Schiedsvereinbarung (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( >5
bb( 9weckvereitelung (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( >8
i( Rechtliche "n&$glichkeit (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( >8
ii( %raktische "ndurchführbarkeit ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( >2
iii( Spezialproble&' 4egfall einer Schiedsgerichtsinstitution (((((((((((((((((((((((((((((((((( >2
iv( 9weckvereitelung vor #lageerhebung ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( ?/
b( 6ufl$sung durch =esellschafterkonsens (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( ?/ c( 6ufl$sung durch den od eines =esellschafters ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( ?0
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a( Der dilatorische #lageverzicht (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 28
aa( Sinn des #lageverzichts ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 28
bb( 9ul!ssigkeit des #lageverzichts (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( ;/
cc( )eachtung des #lageverzichts durch das =ericht ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( ;.
dd( reuwidrige )erufung auf den #lageverzicht ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( ;?
ee( =esetzliche 6usschlussfristen ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( ;5
b( Das 6ussetzen laufender =erichtsverfahren ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( ;8
c( Infor&ationsverwertungsverbote für =erichtsverfahren ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( ;8
aa( 9ul!ssigkeit der Infor&ationspr!klusion ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( ;2
bb( "&fang der gehei&zuhaltenden Infor&ationen (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( ;;
cc( )eachtung durch das =ericht ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0/1
i( %rüfung von 6&ts wegen ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0/1
ii( %rüfung auf Vortrag einer beliebigen %artei hin ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0/1
iii( %rüfung auf Einrede der begünstigten %artei ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0/.
dd( 6bsicherung der Vertraulichkeit der ,ediation durch Schiedsverfahren ((((((((((((( 0/>
ee( %raktische 6uswirkungen des Infor&ationsverwertungsverbots (((((((((((((((((((((((((( 0/>
i( %arteivortrag ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0/?
ii( )eweis durch %arteiverneh&ung (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0/?
iii( 6ugenscheinsbeweis (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0/?
iv( "rkundenbeweis ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0/5
v( Sachverst!ndigenbeweis ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0/5
vi( 9eugenbeweis ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0/5
vii( Das 9eugnisverweigerungsrecht des ,ediators als Spezialproble& (((((((((((((((( 0/5
?( Standortbesti&&ung anhand des Ver7!hrungsrechts (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0/;
5( azit ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 001
III. Die /ediationsverein!arung als Gesellschaftsvertrag ................................................ 114
0( Der ge&einsa&e 9weck (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 00>
a( Der ,ediationsvergleich als ge&einsa&er 9weck ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 00>
b( Inhaltliche 6nforderungen an den ,ediationsvergleich (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 008
c( "nterscheidung von Individualzielen und ge&einsa&en 9ielen (((((((((((((((((((((((((((((((( 002
1( Die =esellschafterpflichten ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 00;
a( 6llge&eine %flicht zur Verfahrensf$rderung (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 010
b( %flicht zur )enennung des ,ediators ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 011
c( %flicht zur Vertraulichkeit ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 011
VIII
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d( Sonstige %flichten (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 01.
e( Durchsetzung der %flichten ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 01>
.( )esondere 6nforderungen an den =esellschaftsvertrag der ,ediationsvereinbarung ((( 018
a( Schriftfor& (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 018
b( Vorgaben durch das 6=)-Recht (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0./
aa( 6nwendbarkeit des 6=)-Rechts ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0./
bb( Inhaltskontrolle ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0.0
cc( 6usschluss überraschender #lauseln ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0.>
>( Sorgfalts&a@stab ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0.5
?( =esch!ftsführung ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0.8
5( Infor&ationsrecht (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0.;
8( Innengesellschaft ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0>/
2( )eendigung des =esellschaftsvertrags (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0>0
a( )eendigung der ,ediationsvereinbarung wegen 9weckerreichung ((((((((((((((((((((((((((( 0>0
b( )eendigung der ,ediationsvereinbarung wegen "n&$glichwerdens der 9weckerrei-
chung ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0>0
c( Einverneh&liche +$sung von der ,ediationsvereinbarung ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0>1
d( #ündigung der ,ediationsvereinbarung ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0>>
aa( 3rdentliche #ündigung ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0>>
i( #ündigungssperre (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0>>
ii( #ündigungsgrund (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0>?
bb( 6u@erordentliche #ündigung (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0>5
cc( 6nforderungen an die #ündigungserkl!rung (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0>2
e( Sonstige )eendigungsgründe (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0>;
;( azit' Die ,ediationsgesellschaft als at<pische =bR ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0>;
3. KAPITEL: BRAUCHEN WIR EIN DEUTSCHES MEDIATIONSGESETZ ......... 1!1
I. Der (orschlag f$r eine %ichtlinie der EU "ur /ediation 2&43 und das U5I%A7
/odel 7a* on International 5ommercial 5onciliation 2&&3 ......................................... 1'1
0( Definition des Regelungsgegenstandes ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0?1
1( 9wang in die ,ediation (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0?.
.( :ualit!tskontrolle (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0?>
>( Vollstreckbarkeit von ,ediationsvergleichen (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0??
?( Dilatorischer #lageverzicht und 6ussetzung laufender %rozesse ((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0??
IB
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5( Infor&ationsverwertungsverbot für 9ivilgerichtsverfahren (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0?5
8( Vertraulichkeit ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0?8
2( 6ussetzung der Ver7!hrungsfristen und sonstiger risten (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0?8
;( Das ,ediationsverfahren (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 0?;
II. %egelungs!edarf und %egelungsgren"en ....................................................................... 16&
0( Regelung des ,ediationsverfahrens ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 05.
1( Regelung des 6u@enverh!ltnisses der ,ediation ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 05>
III. 8ormulierungsvorschläge f$r ein deutsches /ediationsgeset" .................................. 166
0( Definition (((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 055
1( Dilatorischer #lageverzicht und 6ussetzung laufender %rozesse ((((((((((((((((((((((((((((((((((( 055
.( Infor&ationsverwertungsverbot für =erichtsverfahren ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 055
>( Vertraulichkeit ((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 058
?( 6ussetzung &ateriellrechtlicher und prozessrechtlicher risten ((((((((((((((((((((((((((((((((((((( 058
ZUSAMMEN"ASSUNG DER ERGEBNISSE ........................................................... 169
SCHLUSSBETRACHTUNG ...................................................................................... 17#
LITERATURVERZEICHNIS ...................................................................................... 171
B
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Einleitung
Einleitung
I. Gegenstand der Untersuchung
Diese 6rbeit befasst sich &it ,ethoden* abseits der staatlichen =erichtsbarkeit zu einer +$-
sung von #onflikten zu gelangen( Die Verwendung des )egriffs C%rivate Streitbeilegung be-
darf der Erkl!rung* denn oft&als wird C6lternative Streitbeilegung als S<non<& für die Ver-
fahren gew!hlt* die keine staatlichen =erichtsverfahren sind(
Der er&inus C6DR 6lternative Dispute ResolutionF hat den Gachteil* dass seine )edeu-
tung in Europa und den "S6 unterschiedlich ist( 4!hrend in Europa unter 6DR nur die kon-
sensuale Streitbeilegung verstanden wird*0
bezieht der "S-a&erikanische Rechtskreis dasSchiedsverfahren &it in die =ruppe der 6DR Verfahren ein(1
Darüber hinaus ist der )egriff an sich &issglückt( Er ist &issverst!ndlich und unscharf( 6n-
statt positiv eine klare 6ussage darüber zu &achen* welche or& der Streitbeilegung von de&
)egriff erfasst sein soll* wird lediglich angedeutet* dass es unterschiedliche or&en gibt* und
dass die unter den )egriff fallende or& eine von diesen ist( Es wird weder eine 6ussage
dazu getroffen* wozu diese or& der Streitbeilegung eine 6lternative darstellt* noch* worindiese 6lternative besteht(
e nach %erspektive stellt sich 6lternative unterschiedlich dar' 6us Sicht des staatlichen Rich-
ters z!hlen sowohl Schlichtung und ,ediation als auch Schiedsgerichtsbarkeit zu alternativen
,ethoden der Streitbeilegung( 6us Sicht des Schiedsrichters* der auf eine lange schiedsge-
richtliche radition zurückblickt und sich der 6nerkennung bewusst ist* die das Schiedsver-
fahren seit vielen ahren als effiziente Streitbeilegungsðode genie@t* stellt sich die
Schiedsgerichtsbarkeit als derart etabliert und de& staatlichen Verfahren gleichwertig dar*
dass er sie nicht als C6lternative bezeichnen würde(
6lternative leitet sich von de& lateinischen Calter Cder eine* der andere von beiden bzw(
Calternus Cabwechselnd ab( 6lternativen sind zwei 4ahl&$glichkeiten( . Sie stehen
grunds!tzlich gleichwertig nebeneinander( 4ird zun!chst aber nur eine 6lternative wahrge-
no&&en* und ko&&t die andere 6lternative sp!ter dazu* entsteht zwischen den 6lternativen
0 RedfernJHunter* +aw and %ractice of International Ko&&ercial 6rbitration* >( 6ufl( 1//>* Rn( 0-80(
1 Duve* )) 0;;2 )eilage ;F* 0?* 0?L so auch )rownJ,arriott* 6DR %rinciples and %ractice* 1( 6ufl( 0;;;* Rn(
1-//1(
. ,e<ers Geues +eMikon(
0
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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Einleitung
ein Verh!ltnis von hergebrachter Gor& und hinzugeko&&ener 6bweichung von der Gor&(
Die sp!ter entdeckte oder wieder entdeckte 6lternative wird als neu und anders* kurz* als Cdie
6lternative e&pfunden( Die 6bweichung bedarf der Rechtfertigung* u& sich neben der
Gor& behaupten zu k$nnen( Eine 6ussage darüber zu &achen* welche Streitbeilegungsfor&
die C6lternative ist* bedeutet also auch* eine Streitbeilegungsðode in Rechtfertigungsnotzu bringen(
4as die Gor& ist und was die 6bweichung* &ag sich neben der Einsch!tzung von EMperten
auch nach der zeitgen$ssischen gesa&tgesellschaftlichen #onvention beurteilen( Die &eisten
zwischen&enschlichen #onflikte werden in Europa und den "S6 konsensual* durch infor-
&elle Verhandlung beigelegt( 6us gesa&tgesellschaftlicher Sicht ist also die au@ergerichtli-
che Streitbeilegung die Gor& und die gerichtliche die 6DR( Die de& )egriff C6DR von u-
risten in den "S6 und Europa ursprünglich beigelegte 4ertung würde so auf den #opf ge-stellt(
6ngesichts dieser "nklarheiten ist es vorzugswürdig* von C%rivater Streitbeilegung zu spre-
chen(
=e&einsa& haben die von diese& er&inus erfassten Streitbeilegungsverfahren* dass sie ih-
ren "rsprung in privaten 4illenserkl!rungen haben und privatautono&er =estaltung unterlie-
gen( Die )ezeichnung CVerfahren privater Streitbeilegung liegt daher nahe(
Die 6rbeit be&üht sich u& die dog&atische Einordnung von Vereinbarungen privater Streit-
beilegungsverfahren a& )eispiel von Schiedsverfahren und ,ediation( Es geht daru&* die
rechtlichen Rah&enbedingungen aufzuzeigen* denen diese Vereinbarungen unterworfen sind*
und die für eine =estaltung der Verfahren fruchtbar ge&acht werden k$nnen(
Schiedsverfahren und ,ediation &arkieren die Eckpunkte auf der Skala der verschiedenen
,$glichkeiten* zu einer privaten Streitbeilegung unter )eteiligung eines Dritten zu gelangen(
,ediation bedeutet rein konsensuale Streitbeilegung* Schiedsgerichtsbarkeit bedeutet grund-
s!tzlich ein antagonistisches Verfahren( 6lle anderen privaten Streitbeilegungsans!tze sind
zwischen diesen CEckverfahren anzusiedeln( Es handelt sich dabei &eist u& ,ischfor&en(
So gibt es ,initrial* Settle&ent Konferences* Evaluation und Earl< Geutral Evaluation* Su&-
&ar< ur< rial etc(>
> Vgl( für einen Nberblick Duve* )) 0;;2 )eilage ;F* 0?* 02 ff(
1
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Einleitung
Nber Schiedsverfahren und ,ediation kann 7eder #onflikt einer ad!Ouaten +$sung zugeführt
werden( Das eine zeichnet sich durch sein #l!rungspotential und seine inalit!t aus* das ande-
re durch seine Integrationswirkung und seine leMibilit!t( #o&&t es den %arteien auf die )e-
antwortung einer zentralen Rechtsfrage durch eine von ihnen zu besti&&ende %erson an* bie-
tet sich das schiedsrichterliche Verfahren an( Suchen die %arteien eine kreative %roble&l$-sung* die zu eine& 6usgleich ihrer Interessen führt und da&it ihre freundschaftliche )ezie-
hung wahrt* sollten sie eine ,ediation erw!gen(
.
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Einleitung
II. Gang der Darstellung
Das erste #apitel hat Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung zu& Inhalt(
Es wird zun!chst gekl!rt* ob der Vertrag der Schiedsvereinbarung &ateriellrechtlicher oder
prozessrechtlicher Gatur ist( 9u dieser rage haben sich in +iteratur und Rechtsprechung ver-schiedene Deutungsans!tze herausgebildet( Sie werden dargestellt und kritisch hinterfragt(
Die 9uordnung der Schiedsvereinbarung zu eine& besti&&ten Rechtsgebiet ist n$tig* u& zu
wissen* ob sich i& gesetzlichen Regelungswerk die Schiedsvereinbarung betreffend +ücken
auftun* und wie diese zu schlie@en sind( So regelt das 0/( )uch der 9%3 die Schiedsvereinba-
rung nicht u&fassend( #o&&t die "ntersuchung zu de& Schluss* dass die Schiedsvereinba-
rung eine prozessuale Rechtsnatur hat* bestehen +ücken in der gesetzlichen Regelung* die
durch die entsprechende 6nwendung &ateriellen Rechts zu füllen sind(
Die Schiedsvereinbarung weist gesellschaftsrechtliche 9üge auf und dieses Kharakteristiku&
kann für die )eantwortung noch offener Rechtsfragen fruchtbar ge&acht werden( Es werden
daru& i& ersten Schritt die =e&einsa&keiten des =esellschaftsvertrages der =bR &it der
Schiedsvereinbarung herausgearbeitet* u& dann i& zweiten Schritt atbest!nde und Rechts-
folgen aus de& Recht der =bR zur +ückenfüllung auf die Schiedsvereinbarung übertragen zu
k$nnen( So ko&&t die 6bhandlung zu de& Ergebnis* dass verschiedene* de& Recht der =bR
entliehene )eendigungstatbest!nde analoge 6nwendung auf die Schiedsvereinbarung finden(
Die Schiedsvereinbarung wird aber nicht nur vo& zivilrechtlichen =esellschaftsrecht be-
herrscht( Geben allge&einen zivilrechtlichen )eendigungstatbest!nden findet auch das 6=)-
Recht auf die Schiedsvereinbarung entsprechende 6nwendung( ,it der Er$rterung der rage*
welche Rechtsgedanken des 6=)-Rechts für die Schiedsvereinbarung von )edeutung sind*
endet das erste #apitel(
Das zweite #apitel besch!ftigt sich &it Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinba-
rung(
Die Durchführung des ,ediationsverfahrens ist Hauptwirkung der ,ediationsvereinbarung(
Die allge&eine vertragsrechtliche Einordnung der ,ediationsvereinbarung erfolgt daher über
die Diskussion der Rechtsnatur des Streitbeilegungsverfahrens der ,ediation( Den &ateriell-
rechtlichen ,erk&alen des ,ediationsverfahrens werden die prozessualen 4irkungen der
,ediationsvereinbarung gegenübergestellt* die das Verh!ltnis der ,ediation zu& =erichts-
verfahren besti&&en( Schlie@lich wird darauf hingewiesen* dass der =esetzgeber &it der Re-
gelung des Ver7!hrungsrechts selbst zur #l!rung der Rechtsnatur der ,ediationsvereinbarung beigetragen hat(
>
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 15/201
Einleitung
Das =esellschaftsrecht* das für die Schiedsvereinbarung nur erg!nzend herangezogen wurde*
ist für die ,ediationsvereinbarung von zentraler )edeutung( Es wird gezeigt* dass eil der
,ediationsvereinbarung der =ründungsvertrag einer )=)-=esellschaft ist* und es werden die
)esonderheiten herausgearbeitet* die sich für diesen =esellschaftsvertrag ergeben(
I& dritten #apitel wird den ragen nachgegangen* ob ein deutsches ,ediationsgesetz sinnvoll
ist und wie es aussehen k$nnte( Dazu werden in dieser Sache bereits unterno&&ene Rege-
lungsvorst$@e der E" und der "G auf ihre )erechtigung hin überprüft( Es wird untersucht* in
wieweit die bestehenden Vorschriften Vorbild für den deutschen =esetzgeber sein k$nnen(
6bschlie@end werden or&ulierungsvorschl!ge für ein ,ediationsgesetz ge&acht(
?
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
1. 9a)itel: %echtsnatur und ;irkungen der chiedsverein!arung
I. Begriffserklärungen
edes Schiedsverfahren geht auf eine private 4illenserkl!rung zurück* regel&!@ig auf eine
zweiseitige* einen Schiedsvertrag bzw( Schiedsvereinbarung(0 Selten gibt es auch au@erver-
tragliche Schiedsgerichte* vgl( A 0/55 9%3F(
=e&( A 0/1; I 9%3 ist unter einer Schiedsvereinbarung eine %arteivereinbarung zu verstehen*
alle oder einzelne Streitigkeiten* die zwischen den %arteien in bezug auf ein besti&&tes
Rechtsverh!ltnis vertraglicher oder nichtvertraglicher 6rt entstanden sind oder künftig entste-
hen* der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen(
=e&( A 0/1; II 9%3 kann eine Schiedsvereinbarung in or& einer selbst!ndigen Vereinba-rung SchiedsabredeF oder in or& einer #lausel in eine& Vertrag SchiedsklauselF geschlos-
sen werden(
II. Allgemeine vertragsrechtliche Einordnung der chiedsverein!arung
Die Rechtsnatur eines Vertrages besti&&t sich danach* welche& Rechtsgebiet er angeh$rt( 9u
welche& Rechtsgebiet ein Vertrag geh$rt* wird nach ganz herrschender 6uffassung danach
beurteilt* wo er seine un&ittelbare Hauptwirkung entfaltet(1 Ein Vertrag* der auf &ateriell-
rechtliche& =ebiet seine un&ittelbare Hauptwirkung entfaltet* ist ein &ateriellrechtlicher
VertragL ein Vertrag* der diese 4irkung auf prozessrechtliche& =ebiet zeitigt* ein %rozessver-
trag(
Die Rechtsnatur der Schiedsvereinbarung ist sehr u&stritten( 6lle 6nsichten werden vertre-
ten( I& Schrifttu& finden sich sowohl )efürworter eines &ateriellrechtlichen Vertrages. wie
eines %rozessvertrages>* auch wird die Schiedsvereinbarung als Vertrag doppelfunktioneller
Gatur ? eingeordnet* der &ateriellrechtliche und prozessuale Ele&ente vereint( Der )=H
0 SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( . Rn( 0(
1 =anz herrschende 6uffassung* vgl( nur RosenbergJSchwabJ=ottwald* 9ivilprozessrecht* 05( 6ufl( 1//>* A 55
Rn(0L SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( 8 Rn( .8L auernig* 9ivilprozessrecht* 12(
6ufl( 1//.* A ;1 III >L Schieder&air* 99% 8> 0;50F* 0>1* 0>.(
. #( )lo&e<er* in estgabe für Rosenberg* S( ?0 ff(L +orenz* 6c% 0?8 0;?2J?;F* S( 15? ff(
> Henn* Schiedsverfahrensrecht* .( 6ufl( 1///* A 0L SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap(
8 Rn( .8L SteinJonasJSchlosser* 9%3* 11( 6ufl( 1//1* A 0/1; Rn( 0L 9$llerJ=ei&er* 9%3* 1?( 6ufl( 1//?* A 0/1;
Rn(0?L 4agner* %rozessvertr!ge* S( ?82 ff(
5
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
sprach schlie@lich von eine& &ateriellrechtlichen Vertrag über einen prozessrechtlichen =e-
genstand(5
1. Die materiellrechtliche heorie
Die &ateriellrechtliche heorie steht auf de& Standpunkt* dass die Schiedsvereinbarung ihre
un&ittelbare Hauptwirkung auf bürgerlich-rechtliche& =ebiet entfaltet(8
a. Die <arallele "um "ivilrechtlichen (ergleich
Die Schiedsvereinbarung wird in )ezug auf ihre Rechtsnatur &it de& Vergleich des A 88;
)=) gleichgesetzt( Sowohl bei& Vergleich als auch bei der Schiedsvereinbarung werde die
Gor&ierung GeuordnungF streitiger "&st!nde einer Rechtsbeziehung für die 9ukunft ange-
strebt* und in beiden !llen solle eine Streitigkeit oder "ngewissheit i& Verh!ltnis zwischen
den %arteien beseitigt werden( Die Schiedsvereinbarung entspreche freilich nur eine& Ver-
gleich* der u& die )esonderheit zu erg!nzen sei* dass eine& oder &ehreren eben den
Schiedsrichtern die )esti&&ung der +eistung obliege(2
!. Die chiedsverein!arung als =uelle "ivilrechtlicher %echte und <flichten
Die Schiedsvereinbarung erzeuge ferner Rechte und %flichten für die %arteien des Schiedsver-
fahrens* die de& &ateriellen Schuldrecht zuzuordnen seien(;
6uch die Sti&&en in Rechtsprechung und +iteratur* die nicht zu den Vertretern der &ateriell-
rechtlichen heorie z!hlen* gehen von %flichten aus* die sich die %arteien &it der Schiedsver-
einbarung schaffen'
Durch die Schiedsvereinbarung verpflichteten sich beide %arteien dazu* zu tun* was n$tig ist*
u& die Durchführung des Schiedsverfahrens bis hin zu& Erlass des Schiedsspruchs zu er&$g-
lichen $rderungspflichtF(0/ 6nders als die %arteien einer =erichtsstandsvereinbarung tr!fen
die %arteien einer Schiedsvereinbarung eine allge&eine +o<alit!tsvereinbarung* ein etwa n$-
? Habscheid* #S 0;??* S( .. ff(L +ionnetJ+ionnet* Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsge-
richtsbarkeit* .( 6ufl( 1//?* #ap( . II ? bL ,aier* Handbuch der Schiedsgerichtsbarkeit* Rn( 1/L
4ieczorekJSchütze* 9%3* .( 6ufl( 0;;>* A 0/1? Rn( .5(
5 )=H9 1.* 0;2* 1//L >/* .1/* .11(
8 #( )lo&e<er* in estgabe für Rosenberg* S( ?0 ff(L +orenz* 6c% 0?8 0;?2J0;?;F* 15? ff(
2 #( )lo&e<er* in estgabe für Rosenberg* S( ?0* 5/ ff(* 51L #isch* 99% ?0 0;15F* .10 ff(
; +orenz* 6c% 0?8 0;?2J0;?;F* 15?* 12/(
0/ R=9 8>* .10* .11L )=H9 1.* 0;2* 1//J1/0L >0* 0/>* 0/2L ??* .>>* .>;L )=H 4, 0;25* 52;* 5;/L ,ünch-
#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/1; Rn( ?0L SteinJonasJ Schlosser* 9%3* 11( 6ufl( 1//1* A 0/1; Rn( ./(
8
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
tig werdendes Schiedsverfahren fair zu führen und nicht zu obstruieren(00 Daraus ergebe sich
die vertragliche %flicht* vollst!ndige und wahrheitsge&!@e Sachvortr!ge zu halten und die
Einleitung und den ortgang des Schiedsverfahrens vertraulich zu behandeln(01 9u& %flich-
tengehalt z!hle auch die ,itwirkung bei der Einrichtung des Schiedsgerichts0. und die %flicht*
den Schiedsspruch inhaltlich auch u&zusetzen(0>
Insbesondere treffe die %arteien die %flichtzur Vorschussleistung auf die #osten des Verfahrens* insbesondere die Schiedsrichterhonora-
re(0? 6us der Schiedsvereinbarung folge &eist auch die %flicht* die 6nrufung staatlicher =e-
richte zu unterlassen(05
&. tellungnahme "ur materiellrechtlichen heorie
a. chiedsverein!arung und (ergleich
=egen die =leichsetzung der Schiedsvereinbarung &it de& &ateriellrechtlichen Vergleich
ge&( A 88; )=) l!sst sich anführen* dass beide vo& 4esen her grundlegend verschieden
sind( 9war dienen sowohl der Vergleich als auch die Schiedsvereinbarung der eigenverant-
wortlichen +$sung eines #onfliktes auf vertraglicher =rundlage( Die 6rten der %roble&l$-
sung und die #onseOuenzen der Vertr!ge sind 7edoch sehr unterschiedlich(
"nterstellt* die Schiedsvereinbarung h!tte tats!chlich zur olge* dass ein Schiedsverfahren
eingeleitet würde und ein Schiedsspruch erginge* so beruhte dieser nicht auf einer einver-
neh&lichen +$sungsfindung durch die %arteien( Er w!re nicht das Ergebnis Cgegenseitigen
Gachgebens* wie A 88; )=) es für den Vergleich vorsieht* sondern eine richterliche Ent-
scheidung* die sich an ob7ektiv-rechtlichen ,a@st!ben* n!&lich i(d(R( a& geltenden Recht A
0/?0 I* II 9%3F orientierte( Eine Entscheidung nach )illigkeitsgesichtspunkten stellt die 6us-
nah&e dar A 0/?0 III 9%3F* und selbst eine )illigkeitsentscheidung i&pliziert nicht notwen-
dig* dass beide %arteien zu eine& 9ugest!ndnis gezwungen werden* wie es ein gegenseitiges
00 )=H9 .2* 1?>* 1?2L ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/1; Rn( ?0L SteinJ onasJSchlosser* 9%3*
11( 6ufl( 1//1* A 0/1; Rn( ./(
01 SteinJ onasJSchlosser* 9%3* 11( 6ufl( 1//1* A 0/1; Rn( ./L ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/1;
Rn( ?0(
0. R=9 ..* 15?* 152L ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/1; Rn( ?0(
0> )=H #S 0;50* .0* .0L so wohl auch ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/1; Rn( ?0(
0? )=H G4 0;22* 010?* 010?L )erger* Internationale 4irtschaftsschiedsgerichtsbarkeit* A 2 IV 0 n( 02>* A 0?
IL SteinJ onasJSchlosser* 9%3* 11( 6ufl( 1//1* A 0/1; Rn( ./L ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/1;
Rn( ?0(
05 SteinJ onasJSchlosser* 9%3* 11( 6ufl( 1//1* A 0/1; Rn( ./(
2
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
Nachgeben erforderlich &achen würde(08 Der Vergleich beendet lediglich einen Rechtsstreit(
Der Schiedsspruch entscheidet einen Rechtsstreit(02
Der Schiedsrichter &$chte auch nicht die Rechtsbeziehung der %arteien durch Gor&ierung
neu ordnen* sondern das bereits vorhandene Recht erkennen(
6u@erde& legt der Vergleich ge&( A 88; )=) bereits selbst eine Streitigkeit bei und schafftnicht erst die Voraussetzungen für die Streitbeilegung( De&gegenüber legt die Schiedsverein-
barung nurF die =rundlage für ein Verfahren der StreitbeilegungL beendet wird die Streitig-
keit aber durch den Schiedsspruch(
!. Die <flichten der chieds)arteien
raglich ist* ob und in wieweit die Schiedsvereinbarung den %arteien %flichten auferlegt( Das
=esetz &acht keine 6ussage über irgendwelche %flichten* die die %arteien i& 9usa&&enhang&it de& Schiedsverfahren treffen( Es überl!sst den %arteien die Vereinbarung etwaiger
%flichten( Haben die %arteien ausdrücklich keine %flichten vereinbart* so ist i& 4ege der Ver-
tragsauslegung ge&( AA 0..* 0?8 )=) zu er&itteln* ob sich die %arteien &it 6bschluss der
Schiedsvereinbarung konkludent zu eine& un oder "nterlassen verpflichtet haben( Dazu ist
der wirkliche 4ille der %arteien zu erforschen* A 0.. )=)* und der Vertrag nach reu und
=lauben &it Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen* A 0?8 )=)(
Dass die Schiedsvereinbarung %flichten für die %arteien erzeugt* ist allge&ein anerkannt( Die6nnah&e von %flichten wird stets &it de& 9weck der Schiedsvereinbarung begründet* ein ef-
fektives Schiedsverfahren &it de& 9iel der Erlangung eines Schiedsspruchs zu er&$glichen(0;
aa. A!gren"ung von <flicht "u <ro"essualer 7ast
I& Schrifttu& werden echte %arteipflichten* die das Schiedsverfahren betreffen* teilweise als
6usnah&e angesehen( In den &eisten !llen bestünden keine %flichten* sondern lediglich pro-
zessuale +asten( Soweit es i& freien )elieben der %arteien stehe* ob sie die nachteiligen ol-gen der Gichtausübung verfahrensrechtlich tragen wollten* k$nne &an nicht von %flichten
sprechen(1/ )ei Gichternennung des Schiedsrichters durch eine %artei sei in A 0/.? III 9%308 Vgl( %alandtJSprau* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 88; Rn( ;(
02 SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( 02 Rn( 1(
0; R=9 8>* .10* .11L )=H9 1.* 0;2* 1//J1/0L >0* 0/>* 0/2L ??* .>>* .>;L )=H 4, 0;25* 52;* 5;/L
ho&asJ%utzoJho&as* 9%3* 18( 6ufl( 1//?* A 0/1; Rn( 0.L ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/1;*
Rn( ?0L SteinJonasJSchlosser* 9%3* 11( 6ufl( 1//1* A 0/1;* Rn( ./L SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8(
6ufl( 1//?* #ap( 8 Rn( 10(
1/ SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( 8 Rn( 1/L Schieder&air* Vereinbarungen i& 9ivil-
prozess* S( 0/?L Schieder&air* 99% 8> 0;50F* 0>1* 0>.L +üke* 6c% 051 0;5.F* ?.>* ?.8(
;
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
ein einfacheres Verfahren vorgesehen* welches das Recht der nichts!u&igen %artei auf ort-
gang des Verfahrens wahre(10 6uch sei eine ,itwirkung der anderen %artei i& Verfahren vor
de& Schiedsgericht nicht erzwingbar( Das sei unn$tig( Es sei Sache des Schiedsgerichts* aus
de& "nterlassen der ,itwirkung geeignete Schlüsse zu ziehen(11
Hier verwechseln Schwab/Walter die rage der Durchsetzbarkeit einer %flicht &it der ragedes )estehens der %flicht als solcher( Es gibt auch undurchsetzbare %flichten i& 9ivilprozess
wie z()( die 4ahrheitspflicht1.( Es ist &$glich* von de& )estehen eines 9wangs auf eine Ver-
pflichtung zu schlie@en* aber der =egenschluss* wo kein 9wang bestehe* liege keine Ver-
pflichtung vor* trifft nicht zu(1>
4ann von +asten und wann von %flichten gesprochen wird* entscheidet sich nicht nach deren
Durchsetzbarkeit*
1?
sondern nach der bei den %arteien vorherrschenden Interessenlage'Das Handeln der belasteten %artei liegt in deren eigene& Interesse* das der verpflichteten %ar-
tei liegt 7edenfalls nicht pri&!r i& Eigeninteresse der %artei( I& all einer prozessualen +ast
wirkt sich nachl!ssiges Verhalten nur zu& Gachteil der belasteten %artei aus( Sie soll daher
frei entscheiden k$nnen* ob sie der Handlungslast entspricht oder nicht(15 )esteht dagegen
eine %flicht* dann bedeutet das die ,issbilligung 7edes davon abweichenden Verhaltens18 -
durch das =esetz* wenn die %flicht de& =esetz zu entneh&en ist*12 oder durch Vertrag* wenn
die %flicht aus eine& Vertrag herrührt( Hier ko&&t als Vertrag die Schiedsvereinbarung in
)etracht(
!!. Allgemeine <ro"essf>rderungs# und 7o?alitäts)flicht
I& staatlichen* nicht von beiden %arteien gew!hlten richterlichen Verfahren ist eine allge&ei-
ne %rozessf$rderungspflicht anerkannt(1; Sie gebietet den %arteien* in der &ündlichen Ver-
10 SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( 8 Rn( 1/L Schieder&air* 99% 8> 0;50F* 0>1* 0>.L
+üke* 6c% 051 0;5.F* ?.>* ?.8(
11 SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( 8 Rn( 1/(
1. auernig* 9ivilprozessrecht* 12( 6ufl( 1//.* A 15 IIIL +ent* 99% 58 0;?>F* .>>* .>;(
1> +ent* 99% 58 0;?>F* .>>* .>;(
1? auernig* 9ivilprozessrecht* 12( 6ufl( 1//.* A 15(
15 +ent* 99% 58 0;?>F* .>>* .?/ f(
18 +ent* 99% 58 0;?>F* .>>* .?0(
12 RosenbergJSchwabJ=ottwald* 9ivilprozessrecht* 05( 6ufl( 1//>* A 1 Rn( 00L auernig* 9ivilprozessrecht* 12(
6ufl( 1//.* A 15 I(
1; Vgl( nur' RosenbergJSchwabJ=ottwald* 9ivilprozessrecht* 05( 6ufl( 1//>* A 1 Rn( 0?L auernig* 9ivilprozess-
recht* 12( 6ufl( 1//.* A 12 II >(
0/
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
handlung ihre 6ngriffs- und Verteidigungs&ittel so zeitig vorzubringen* wie es einer sorgf!l-
tigen und verfahrensf$rdernden %rozessführung entspricht A 121 I 9%3F( Die %rozessf$rde-
rungspflicht soll eine %rozessverschleppung zu +asten des =egners verhindern und die %artei-
en anhalten* das Verfahren zu beschleunigen* und da&it de& 6llge&eininteresse an eine&
Ckurzen %rozess dienen(./
In eine& auf %rivatheit* auf 6usschluss der Pffentlichkeit ausgerichteten Verfahren wie de&
Schiedsverfahren findet zwar dieses 6llge&eininteresse keine )erücksichtigung( Die ,itwir-
kung i& Verfahren* die $rderung des Verfahrens liegt hier aber i& Interesse beider %arteien(
"nterstellte &an ihnen* sie h!tten dieses Interesse nicht* würde dies in 4iderspruch zu ihre&
&it der Schiedsvereinbarung bekundeten Interesse stehen* ein Schiedsverfahren durchzufüh-
ren* es entspr!che eine& venire contra factu& propriu&(.0
Die %rozessf$rderungspflicht steht sowohl i& staatlichen Verfahren als auch i& Schiedsver-fahren nicht nur i& Eigeninteresse dessen* den sie trifft* und ist daher eine echte %flicht (.1
:uelle dieser %flicht ist i& durch die %rivatautono&ie der %arteien besti&&ten Schiedsverfah-
ren die Schiedsvereinbarung(
Der Schiedsvereinbarung ist als #ehrseite der positiven $rderungspflicht in negativer Hin-
sicht eine allge&eine +o<alit!tspflicht zu entneh&en( ede %artei hat sich der ge&einsa&en
Entscheidung* ein Schiedsverfahren durchzuführen* lo<al gegenüber zu verhalten und das
Schiedsverfahren nicht zu obstruieren(.. Es entspr!che widersprüchliche& Verhalten* wenn
die %arteien sich erst auf ein besti&&tes Verfahren einigten* u& es dann zu bo<kottieren(
cc. Die Bestellung des chiedsrichters
Die )estellung eines Schiedsrichters* die einer %artei zusteht* liegt dagegen allein i& Interesse
dieser %artei( Ihr sollte daran liegen* eine %erson auszuw!hlen* die ihr gewogen ist( 6n der
)estellung dieser %erson hat die =egenpartei kein eigenes Interesse* zu&al eine ausbleibende
Schiedsrichterbestellung die Durchführung des Schiedsverfahrens nicht verhindern kann( I&
=egenteil* die =egenpartei kann sogar von der unterlassenen )estellung profitieren( In diese&
./ auernig* 9ivilprozessrecht* 12( 6ufl( 1//.* A 12 II >(
.0 +ent* 99% 58 0;?>F* .>>* .>?* sieht sogar in der Verpflichtung zu sachge&!@e& Verhalten vor ordentlichen
=erichten einen 6usfluss des =rundsatzes von reu und =lauben( I&&erhin &uss auch das ordentliche =ericht
nicht angerufen werden(
.1 So i& Egebnis auch R=9 8>* .10* .11L )=H9 1.* 0;2* 1//J1/0L )=H9 >0* 0/>* 0/2L )=H 4, 0;25* 52;*
5;/(
.. )=H9 .2* 1?>* 1?2L ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/1; Rn( ?0L SteinJonasJSchlosser* 9%3*
11( 6ufl( 1//1* A 0/1; Rn( ./(
00
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http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 22/201
0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
all wird der Schiedsrichter durch das Schiedsgericht bestellt A 0/.? III 9%3F* das in der Re-
gel einen neutraleren Schiedsrichter ausw!hlen wird* als die s!u&ige %artei ausgew!hlt h!tte(
Die )estellung des Schiedsrichters kann daher lediglich als prozessuale +ast angesehen wer-
den(.>
dd. Die ;ahrheits)flicht
6us A 0.2 I 9%3 ergibt sich für den 9ivilprozess eine 4ahrheits- und Vollst!ndigkeitspflicht*
die den %arteien auferlegt ist( Eine %artei darf nicht zu +asten des =egners eine atsache be-
haupten* von deren "nwahrheit sie #enntnis hat oder überzeugt istL sie darf nicht eine gegne-
rische )ehauptung bestreiten* wenn sie von deren 4ahrheit #enntnis hat oder überzeugt ist(
Die 4ahrheitspflicht der 9%3 ist eine echte %flicht* nicht nur eine +ast( .? Der %artei ist es
nicht freigestellt* wahrhaftig oder unwahrhaftig zu sein(I& =erichtsprozess wie i& Schiedsverfahren hat 7ede %artei ein starkes Interesse an der 4ahr-
haftigkeit des Vorbringens der 7eweils anderen Seite( Es geht neben der +$sung eines rechtli-
chen #onfliktes daru&* #larheit über einen besti&&ten +ebenssachverhalt zu schaffen(.5 Gur
dann kann der Richterspruch von den %arteien als gerecht e&pfunden und angeno&&en wer-
den(.8 Eine 4ahrheitspflicht besteht daher auch i& Schiedsverfahren(
Die Vollst!ndigkeitspflicht ist als eil der 4ahrheitspflicht aufzufassen( "nwahrheit ist nichtnur de& vorzuwerfen* der positiv "nwahres behauptet* sondern auch de&* der atsachen un-
terdrückt( Ein blo@ unvollst!ndig dargestellter Sachverhalt kann ebenso schief und unwahr
sein wie eine falsche Sachverhaltsschilderung( Halbe 4ahrheit ist ganze "nwahrheit vgl( A
.;1 9%3F(.2 Die Vollst!ndigkeit des atsachenvortrages liegt zwar wie die 4ahrheitspflicht
bereits i& Interesse des Vortragenden selbst* da er einen zügigen 6blauf des Verfahrens an-
strebt und i(d(R( die wahre Rechtslage festgestellt haben &$chte( Die %flicht zur Vollst!ndig-
keit als echte %flicht dient aber in erster +inie de& Interesse der =egenpartei* die die fragli-
chen Infor&ationen nicht hat und auf sie angewiesen ist( Daru& ist eine %artei gehalten* gera-
.> so i& Ergebnis auch' SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( 8 Rn( 1/L Schieder&air*
99% 8> 0;50F* 0>1* 0>.L +üke* 6c% 051 0;5.F* ?.>* ?.8(
.? ho&asJ%utzoJReichhold* 9%3* 18( 6ufl( 1//?* A 0.2 Rn( 0L auernig* 9ivilprozessrecht* 12( 6ufl( 1//.* A 15
III(
.5 ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* Vor A 0/1? Rn( 1(
.8 )=H9 1.* 0;2* 1/0 betont* dass das Schiedsgericht einen Streit nur sachge&!@ entscheiden kann* wenn ih&
der Streitstoff vollst!ndig und den atsachen entsprechend zur #enntnis gebracht wird(
.2 auernig* 9ivilprozessrecht* 12( 6ufl( 1//.* A 15 IV(
01
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
de solche atsachen vorzubringen* die sich für sie ungünstig auswirken k$nnen(.; =erade die-
se interessieren die =egenpartei(
ee. (ertraulichkeit des (erfahrens
3b Vertraulichkeit ein tragender %feiler der Schiedsgerichtsbarkeit ist* wird kontrovers disku-
tiert(>/ Die7enigen* die die Sinnhaftigkeit eines Vertraulichkeitsgrundsatzes bestreiten* führen
vielf!ltige Situationen an* in denen die =ehei&haltung eines Schiedsverfahrens als solches
und seines Verfahrensgegenstandes berechtigten Interessen einer Schiedspartei zuwider
l!uft(>0
Ist die eingeklagte orderung versichert* wo&it der )eklagte rechnen &usste* sollte der #l!-
ger seine Versicherung über die atsache des Schiedsverfahrens und über dessen Ergebnis un-terrichten dürfen(>1 So k$nnte er seiner 6ufkl!rungspflicht aus de& Versicherungsvertrag
nachko&&en(
Der =esch!ftsführung w!re geholfen* wenn 6ktion!re in der Hauptversa&&lung über die
EMistenz eines Schiedsverfahrens infor&iert werden dürften* wenn der 6nlass des Schiedsver-
fahrens allge&ein bekannt ist und von den 6ktion!ren ragen zur finanziellen 6uswirkung
dieses 6nlasses gestellt werden(>.
3ffenlegung &ag auch geboten sein* wenn sonstige Rechtsverh!ltnisse einer %artei vo& 6us-gang des Schiedsverfahrens abh!ngig sind( #lagt der )esteller erfolgreich gegen den 4erkun-
terneh&er auf Schadensersatz wegen &angelhafter 6usführung des 4erks* so w!re es de&
"nterneh&er zu wünschen* dass dieser den Schiedsspruch seine& Subunterneh&er vorlegen
darf* u& etwaige Rückgriffsansprüche gegen diesen leichter durchsetzen zu k$nnen(>>
.; Vgl( )=H G4 0;50* 215* 212L auernig* 9ivilprozessrecht* 12( 6ufl( 1//.* A 15 IV(
>/ Von einer konkludenten Vertraulichkeitsabrede der %arteien gehen u( a( aus' Hirsch* SchiedsV9 1//.* >;* ?1L
Gicklisch* RI4 0;;0* 2;* 2;L DuveJ#eller* SchiedsV9 1//?* 05; ffL +ionnetJ+ionnet* Handbuch der internatio-
nalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit* .( 6ufl( 1//?* #ap( 8 IIIL vgl( auch die 4iedergabe bei %faff* in
estschrift für von der He<dte* 0018* 00.1L gegen eine solche Vertraulichkeitsabrede u( a(' 6ustralischer High
Kourt* Esso 6ustralia Resources +td( v( %low&an Q 3thers* 0;;?F 00 6rbitration International* 1.?L 3lden-
sta&Jvon %achelbel* SchiedsV9 1//5* .0 ff(
>0 Vgl( 3ldensta&Jvon %achelbel* SchiedsV9 1//5* .0* .>(
>1 Raeschke-#esslerJ)erger* Recht und %raMis des Schiedsverfahrens* .( 6ufl( 0;;;* Rn( 525L 3ldensta&Jvon %a-
chelbel* SchiedsV9 1//5* .0* .>(
>. +ionnet J+ionnet* Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit* .( 6ufl( 1//?* #ap( 8
III 1 cL vgl( auch 3ldensta&Jvon %achelbel* SchiedsV9 1//5* .0* .>(
>> Raeschke-#esslerJ)erger* Recht und %raMis des Schiedsverfahrens* .( 6ufl( 0;;;* Rn( 525(
0.
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 24/201
0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
Es &uss den %arteien auch &$glich sein* $ffentlich-rechtlichen Infor&ationspflichten voll-
st!ndig nachzuko&&en*>? ohne gegen eine =ehei&haltungsabrede zu versto@en(
Das pro&inenteste )eispiel dafür* dass sich Vertraulichkeit nicht uneingeschr!nkt durchset-
zen l!sst* liefert das Schiedsverfahren selbst' Vollstreckung und 6nfechtung des Schiedss-
pruchs erfordern dessen Vorlage bei den ustizbeh$rden und führen nicht selten zu olgever-fahren vor ordentlichen =erichten* wo die Verhandlung $ffentlich ist(>5
Es l!sst sich &ithin eine betr!chtliche 6nzahl von !llen anführen* in denen strikte =ehei&-
haltung nicht angebracht ist zu&indest aus der Sicht einer %artei( 4as ein berechtigtes Inter-
esse an =ehei&haltung darstellt und was nicht* kann aber keine %artei für sich entscheiden(
Die Entscheidung obliegt den %arteien ge&einsa&( Es würde 7edoch zu weit gehen* würde
&an den %arteien &it 7eder einfachen Schiedsvereinbarung die stillschweigende Vereinbarungeines besti&&ten #atalogs von !llen unterstellen* in denen ein Recht auf 3ffenlegung be-
sti&&ter atsachen besteht( Das würde die nicht beantwortbare rage aufwerfen* welche !l-
le i& einzelnen von de& #atalog erfasst sind( Die Erstellung eines solchen #atalogs ist daher
von den %arteien wenn sie das wünschen i& Einzelfall ausdrücklich vorzuneh&en(
Die rage &uss viel&ehr lauten* ob ein Schiedsverfahren nach de& übereinsti&&enden 4il-
len der %arteien grunds!tzlich vertraulich zu behandeln ist oder nicht(
4enn die %ublizit!t des Schiedsverfahrens verhindert wird* entf!llt für die %arteien die Got-
wendigkeit* sich gegen Vorwürfe der anderen %artei* die ihr 6nsehen sch!digen k$nnten*
&ehr zu wehren* als die blo@e ührung des Rechtsstreits vor de& Schiedsgericht dies ver-
langt(>8
Durch Vertraulichkeit w!hrend des Verfahrens kann ausufernden Spekulationen Dritter über
den 6usgang des Verfahrens vorgebeugt und verhindert werden* dass #onkurrenten den
durch das Verfahren hervorgerufenen CSchwebezustand ausnutzen* u& einer %artei des
Schiedsverfahrens zu schaden(
Eine vertrauliche Verhandlung schafft ein freundlicheres #li&a und erh$ht die )ereitschaft
der %arteien* auch diskrete Infor&ationen* die den ortgang des Verfahrens f$rdern* preiszu-
geben( =esch!ftsgehei&nisse und sensible Infor&ationen sind vor neugierigen ,itbewerbern
besser geschützt( Die =ehei&haltung nützlicher und volkswirtschaftlich notwendiger )ezie-
>? Raeschke-#esslerJ)erger* Recht und %raMis des Schiedsverfahrens* .( 6ufl( 0;;;* Rn( 525 ffL vgl( auch
DuveJ#eller* SchiedsV9 1//?* 05;* 082L 3ldensta&Jvon %achelbel* SchiedsV9 1//5* .0* .>(
>5 3ldensta&Jvon %achelbel* SchiedsV9 1//5* .0* .>(
>8 Vgl( +ionnetJ+ionnet* Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit* .( 6ufl( 1//?*
#ap( 8 III 0 b(
0>
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
hungen er&$glicht in 9eiten politischer Spannungen oft überhaupt erst gesch!ftliche )ezie-
hungen(>2
Das Interesse an =ehei&haltung erstreckt sich oft&als auch auf den Schiedsspruch*>; das gilt
besonders für "rheberrechts- und %atentrechtsstreitigkeiten( 6llerdings gibt es auch !lle* in
denen die Schiedsparteien i& Interesse der Rechtsfortbildung der anon<&isiertenF Ver$ffent-lichung des Schiedsspruchs zusti&&en(?/
Selbstbesti&&ung ist für private Streitbeilegungsverfahren grundlegend* und Vertraulichkeit
sichert nicht zuletzt auch die infor&ationelle Selbstbesti&&ung der %arteien( Diese behalten
die #ontrolle darüber* welche Infor&ationen über sie nach au@en dringen* und welche nicht(
Schiedsverfahren sind grunds!tzlich nicht $ffentlich(?0 Gicht-Pffentlichkeit des Schiedsver-
fahrens bedeutet* dass kein re&der an de& Schiedsverfahren ohne die ausdrückliche 9usti&-&ung beider %arteien teilneh&en darf (?1 9u den re&den z!hlen allerdings nicht solche %erso-
nen* deren 6nwesenheit für die Durchführung des Verfahrens notwendig ist* wie 9eugen oder
Sachverst!ndige(?. 6ufgrund der %rivatheit des Verfahrens eignet sich die Schiedsgerichtsbar-
keit besonders für Streitigkeiten* die nicht allge&ein bekannt werden sollen(?>
Der 6usschluss der Pffentlichkeit &acht 7edoch nur Sinn in Verbindung &it zu&indest be-
schr!nkterF Vertraulichkeit* n!&lich w!hrend des Verfahrens über das Verfahren* da&it keine
%artei zwischen zwei Sitzungen an die Pffentlichkeit gehen und so Druck auf die andere %ar-
tei aufbauen kann(?? 3b ein ournalist w!hrend der Schiedsverhandlung anwesend ist oder un-
&ittelbar nach der Sitzung von einer %artei infor&iert wird* &acht keinen "nterschied( In bei-
den !llen wird das laufende Verfahren durch %resse&itteilungen gest$rt(
>2 Vgl( %faff* in estschrift für von der He<dte* 0018* 00.1(
>; DuveJ#eller* SchiedsV9 1//?* 05;* 081(
?/ Vgl( )arcla<s )ank plc and others v( )ank of England* 0;2?F 0 6ll ER .2?(
?0 allge&eine 6uffassung* vgl( nur Raeschke-#essler J)erger* Recht und %raMis des Schiedsverfahrens* .( 6ufl(
0;;;* Rn( 52?L +ionnetJ+ionnet* Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit* .( 6ufl(
1//?* #ap( 8 III 0 aL SteinJonasJSchlosser* 9%3* 11( 6ufl( 1//1* A 0/1; Rn( ./L ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1(
6ufl( 1//0* A 0/1; Rn( ?0L 3ldensta&Jvon %achelbel* SchiedsV9 1//5* .0* .1 f(
?1 3ldensta&Jvon %achelbel* SchiedsV9 1//5* .0* .1(
?. +ionnetJ+ionnet* Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit* .( 6ufl( 1//?* #ap( 8
III 0 b(
?> Schütze* Schiedsgericht und Schiedsverfahren* .( 6ufl( 0;;;* Einleitung* IV ?* Rn( 0.(
?? Dieses )edürfnis nach Vertraulichkeit sehen 3ldensta&Jvon %achelbel* SchiedsV9 1//5* .0* .5* nicht( Sie ge-
hen davon aus* dass de& 4unsch einer %artei nach Diskretion &it der %rivatheit des Verfahrens genüge getan
ist(
0?
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
Dient %rivatheit der 6bschir&ung der =erichtsverhandlungen gegenüber der Pffentlichkeit*
dann erreicht sie ihr 9iel nur &it flankierender Vertraulichkeit* die &indestens für die Dauer
des Schiedsverfahrens gilt(
+iegt den %arteien an der %rivatheit des Verfahrens* dann zeigen sie dadurch ihr grunds!tzli-ches Interesse an einer %flicht zur Vertraulichkeit i(S(d( der =ehei&haltung der EMistenz des
Schiedsverfahrens als solches* der Ga&en der %arteien und der Schiedsrichter sowie der at-
sachen* die bei der Durchführung des Schiedsverfahrens durch Vortr!ge der %arteien* vorge-
legte Doku&ente und sonstige )eweis&ittel offenbart werden* soweit diese atsachen nicht
$ffentlich zug!nglich sind(?5 Es stellt auch keine 9u&utung für die an eine& Schiedsverfahren
)eteiligten dar* sich über diese Dinge auszuschweigen* so wie sie auch sonst i& 4irtschafts-
verkehr =esch!ftsgehei&nisse wahren()esteht i& Einzelfall ein Interesse an der 3ffenlegung besti&&ter atsachen* die das Schieds-
verfahren betreffen* bei einer %artei* so ist es an ihr* die =egenpartei darüber aufzukl!ren und
u& Verst!ndnis dafür zu werben( Es ist 6ufgabe der %artei* der eine %flichtenkollision droht*
darauf hinzuwirken* dass es nicht dazu ko&&t( +!sst die =egenpartei sich nicht auf eine 3f-
fenlegung ein* kann das Schiedsverfahren nicht stattfinden( +!sst sie sich darauf ein* stellt das
eine )eschr!nkung der grunds!tzlichen =ehei&haltungspflicht dar( Die =ehei&haltungs-
pflicht wird aber nicht nur durch die von den %arteien aufgestellten 6usnah&en begrenzt* son-
dern auch durch das $ffentliche Interesse( 6ufkl!rung* die i& zwingenden $ffentlichen Inter-
esse liegt* &uss gew!hrt werden(
CI& 9weifel für die Vertraulichkeit - so sollte die Devise w!hrend des Schiedsverfahrens und
danach lauten( Ein u&fangreicher #atalog &it wohl durchdachten 6usnah&en ist besser als
vor der Regelungsherausforderung zu kapitulieren und Vertraulichkeit schlicht für ein de&
Schiedsverfahren nicht inherentes %rinzip zu erkl!ren( Dafür stellt sie einen zu gro@en 4ert
dar(
Es ist &ü@ig darüber zu streiten* ob der Schaden* der durch allzu strikte Vertraulichkeit ent-
steht* gr$@er ist als der Schaden* der durch Gichtbeachtung berechtigter Vertraulichkeit ent-
steht(
Der Rechtsuchende* der vor ein Schiedsgericht ziehen will* kann nicht von der Verantwortung
entbunden werden* die er durch die 4ahl eines privaten Streitbeilegungsverfahrens für dieses
Verfahren überno&&en hat( Seine 6ufgabe ist es u( a( auch* sich der Regelung der Vertrau-
lichkeit anzuneh&en* wenn er ein auf seine pers$nlichen )edürfnisse zugeschnittenes Verfah-?5 Vgl( +ionnetJ+ionnet* Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit* .( 6ufl( 1//?*
#ap( 8 III 1(
05
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
ren wünscht( Die grunds!tzliche %flicht zur Vertraulichkeit weist 7edoch schon ein&al in die
richtige Richtung(
ff. (orschussleistung
4eiterhin wird angeno&&en* die %arteien tr!fe untereinander eine %flicht zur Vorschussleis-
tung auf die #osten des Verfahrens* insbesondere die Schiedsrichterhonorare(?8 Dabei wird
unterstellt* der oder die Schiedsrichter h!tten einen 6nspruch gegen die %arteien auf 9ahlung
eines %rozesskostenvorschusses( Die 9%3 schweigt dazu( Sie besti&&t nur* wie die rage der
#ostentragung am Ende des Verfahrens entschieden wird* wenn die %arteien nichts anderes
vereinbart haben vgl( A 0/?8 9%3F(
"& den Schiedsrichter zur !tigkeit anzuregen* kann es sinnvoll sein* ih& einen Vorschussauf sein Honorar zu zahlen( In der Schiedsvereinbarung &ag ausdrücklich festgelegt sein*
dass die %arteien sich gegenüber de& Schiedsrichter i& SchiedsrichtervertragF verpflichten
wollen* ih& diesen Vorschuss zu zahlen( Ein ange&essener Vorschuss ist 7edoch so sehr üb-
lich* dass er auch ohne besondere Vereinbarung Vertragsbestandteil wird(?2
Es stellt sich aber die rage* ob die %arteien &it der Schiedsvereinbarung stillschweigendF
auch untereinander die %flicht schaffen* den Vorschuss 7eweils h!lftig an den bzw( die
Schiedsrichter zu zahlenL ob diese %flicht also nicht nur zwischen Schiedsrichter und %artei*sondern auch zwischen den %arteien selbst i& Rah&en eines Vertrages zugunsten Dritter* A
.12 I )=)F begründet wird(
9war sind die Schiedsrichter u( "( vertraglich berechtigt* den Vorschuss von den %arteien
selbst einzufordern und einzuklagen(?; Sie &üssen von diese& Recht aber keinen =ebrauch
&achen( Da sie ohne den Vorschuss nicht t!tig zu werden brauchen*5/ kann eine ausbleibende
?8 )=H G4 0;22* 010?* 010?L SteinJonasJSchlosser* 9%3* 11( 6ufl( 1//1* A 0/1; Rn( ./L
,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/1; Rn( ?0L SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?*
#ap( 8 Rn( 10(
?2 ,usielakJVoit* #o&&entar zur 9%3* >( 6ufl( 1//?* A 0/.? Rn( 18L ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0*
Vor A 0/.> Rn( 11L SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( 01 Rn( 05* sehen die Vergü-
tungsvorschusspflicht als gewohnheitsrechtlich feststehend an(
?; Das #lagerecht ist proble&atisch' =egen eine #lage&$glichkeit' )=H9 ;>* ;1* ;?L ho&asJ%utzoJReichold*
9%3* 18( 6ufl( 1//?* vor A 0/1; Rn( 0/L ,usielakJVoit* #o&&entar zur 9%3* >( 6ufl( 1//?* A 0/.? Rn( 18L
SteinJonasJSchlosser* 9%3* 11( 6ufl( 1//1* Vor A 0/1? Rn( 0>L für eine #lage&$glichkeit'
,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* Vor A 0/.> Rn( 11(
5/ Der Schiedsrichter hat ein 9urückbehaltungsrecht nach A .1/ )=)* vgl( )=H9 ??* .>>* .>8L )=H9 88* 5?*
58L +$rcherJ+$rcher* SchiedsV9 1//?* 08;* 025L ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* Vor A 0/.> Rn( 11(
08
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
Vorschussleistung das gesa&te Verfahren zu& Erliegen bringen( De& ortgang des schieds-
richterlichen Verfahrens w!re es daru& f$rderlich* wenn 7ede %artei un&ittelbar von der 7e-
weils anderen die h!lftige 9ahlung des Vorschusses einfordern k$nnte(
,it de& 9iel* das Schiedsverfahren in =ang zu bringen* kann die nicht s!u&ige %artei auchge&( A 158 I 0 )=) den Schiedsrichter hinsichtlich des auf die =egenpartei entfallenden Vor-
schussanteils befriedigen( Dann h!tte sie 7edoch keinen Regressanspruch gegen die s!u&ige
%artei(
Diesen Regressanspruch h!tte sie nur* wenn die %arteien de& Schiedsgericht gegenüber als
=esa&tschuldner auf den Vorschuss hafteten( Dann w!re 7ene %artei aber 7e nach Verfahrens-
ausgang u( "( &it einer Regressklage und de& Risiko der Insolvenz der =egenpartei einseitig belastet( =esa&tschuldnerschaft der Schiedsparteien bedeutete au@erde&* dass das Schiedsge-
richt die ,$glichkeit h!tte* wahlweise eine der %arteien auf 9ahlung des gesa&ten Vorschus-
ses in 6nspruch zu neh&en vgl( A >10 )=)F( Die einseitige Inanspruchnah&e einer %artei
durch das Schiedsgericht i& Vorfeld des Verfahrens k$nnte aber 9weifel bzgl( der Geutralit!t
des Schiedsgerichts dieser %artei gegenüber wecken(50
Die %arteien haften de& Schiedsgericht in )ezug auf den vorl!ufigen Vorschuss daher nicht
als =esa&tschuldner(51 =esa&tschuldnerische Haftung der %arteien gegenüber de& Schieds-
gericht kann es zu& Schutz des SchiedsgerichtsF nur in bezug auf die endgültigeF Honorar-
forderung nach Beendigung des Schiedsverfahrens geben(
6us de& Interesse der %arteien der Schiedsvereinbarung an einer zügigen Erledigung des
Schiedsverfahrens folgt also* dass 7ede %artei eine direkte orderung auf 9ahlung des h!lfti-
gen Vorschusses an das Schiedsgericht gegen den Streitgegner haben soll(5. Das entspricht ei-
ner vertraglichen Vereinbarung zugunsten Dritter i(S(d( A .12 I )=)(
gg. Unterlassung der Anrufung staatlicher Gerichte
Die %arteien der Schiedsvereinbarung ko&&en darin überein* gewisse Streitigkeiten zwischen
ihnen der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen* A 0/1; 9%3( Der Schiedss-
pruch hat ge&( A 0/?? 9%3 unter den %arteien die 4irkungen eines rechtskr!ftigen gerichtli-
chen "rteils und steht da&it de& "rteil eines ordentlichen =erichts in derselben Sache entge-
50 ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* Vor A 0/.> Rn( 11(51 )=H9 0/1* 0;;* 1/1J1/.(
5. So auch )=H9 ;>* ;1* ;?L ho&asJ%utzoJReichold* 9%3* 18( 6ufl( 1//?* Vor A 0/1; Rn( 0/(
02
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
gen( "&gekehrt ist nach eine& "rteilserlass eines staatlichen =erichts in der Hauptsache das
Schiedsgericht zu einer )efassung &it der 6ngelegenheit nicht &ehr befugt* so dass insoweit
die Schiedsvereinbarung gegenstandslos wird(5>
"rteil und Schiedsspruch in derselben Sache sind also nicht &$glich( Ein ordentliches =e-
richtsverfahren parallel zu& Schiedsgerichtsverfahren durchzuführen* &achte keinen Sinn*würde die vertraglich angestrebte Entscheidung durch ein Schiedsgericht u("( un&$glich &a-
chen und stellte nur eine unn$tige zus!tzliche )elastung für die %arteien dar(
Inde& die %arteien ihr beiderseitiges Interesse daran ausdrücken* i& all einer Streitigkeit
eine Streitbeilegung über einen Schiedsspruch zu erreichen* verpflichten sie sich also gleich-
zeitig* auf die 6nrufung eines staatlichen =erichts zu verzichten(5?
hh. Annahme und inhaltliche Umset"ung des chiedss)ruchs
Die 6nnah&e und inhaltliche "&setzung des Schiedsspruchs ist nicht nur eine prozessuale
+ast* sondern eine echte %flicht( Die )efolgung des Schiedsspruchs durch die unterliegende
%artei liegt eindeutig i& Interesse der obsiegenden %artei* da ihr* und nur ihr* die )efolgung
des "rteils zugute ko&&t( Durchgesetzt wird die "&setzung des Schiedsspruchs über dessen
9wangsvollstreckung* vgl( AA 0/5/* 0/50 9%3(
c. %echtliche =ualifikation der <flichten aus der chiedsverein!arung
Die Schiedsvereinbarung begründet also ein vertragliches Schuldverh!ltnis(
Es bedarf der #l!rung* ob es sich dabei u& ein &ateriellrechtliches oder prozessrechtliches
Schuldverh!ltnis handelt(
aa. /ateriellrechtliche Einordnung
Streitig ist* ob es ein prozessrechtliches Schuldverh!ltnis bzw( einen prozessualen Verpflich-
tungsvertrag überhaupt geben kann( Insbesondere von der Rechtsprechung aber auch von wei-
ten eilen der +iteratur wurden und werden allein Verfügungsvertr!ge als %rozessvereinba-
rungen anerkannt(55 Der prozessrechtliche Kharakter von Verpflichtungsvertr!gen wird &it
der )egründung bestritten* die Verpflichtung zur Vornah&e oder "nterlassung einer %rozess-
5> SteinJonasJSchlosser* 9%3* 11( 6ufl( 1//1* A 0/1; Rn( .;(
5? So i& Ergebnis auch SteinJonasJSchlosser* 9%3* 11( 6ufl( 1//1* A 0/1; Rn( ./(
55 )=H9 >0* .* ?L )au&g!rtel* 4esen und )egriff der %rozesshandlung einer %artei i& 9ivilproze@* 1( 6ufl(
0;81* S( 1/. ff(* 10? f(* 11; f(L Schieder&air* Vereinbarungen i& 9ivilproze@* S( ;? ffL 9$llerJ=reger* 9%3* 1?(
6ufl( 1//?* Vor A 012 Rn( 15(
0;
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
handlung sei schuldrechtlicher und da&it notwendig &ateriellrechtlicher Gatur(58 %rozessver-
tr!ge &it Verpflichtungscharakter werden als C&ateriellrechtliche Vertr!ge über prozessuale
)eziehungen Oualifiziert und auf diese 4eise de& &ateriellen Recht zugeordnet( Eine )e-
gründung für diese 4eichenstellung findet sich nur selten(
Gach Schiedermair und Baumgärtel kann von einer 4irkung auf de& =ebiet des %rozess-rechts nur dann die Rede sein* wenn die Vereinbarung die prozessuale Rechtslage un&ittelbar
u&gestaltet* nicht aber* wenn sie lediglich eine 3bligation begründet(52 Den verpflichtenden
%rozessvertr!gen eine prozessrechtliche Gatur zuzusprechen würde nach Baumgärtel erfor-
dern* den %rozessvertrag als eigenes Institut aus de& )egriff der %arteiprozesshandlung her-
auszuneh&en( Da für die verpflichtenden %rozessvertr!ge ganz unbestritten die Regeln des
)ürgerlichen Rechts gelten würden* passten sie nicht unter den %rozesshandlungsbegriff* der
unter der praktischen ragestellung der 6bgrenzung von %rozesshandlung und )ürgerliche&Rechtsgesch!ft stehe(5;
!!. <ro"essrechtliche Einordnung
Baumgärtel &$chte zwischen %rozesshandlung und )ürgerliche& Rechtsgesch!ft unterschei-
den* hat 7edoch kein %roble& da&it* die verfügenden %rozessvertr!ge unter den )egriff der
%rozesshandlung zu fassen(
Gicht nur verpflichtende Vertr!ge* sondern auch verfügende Vertr!ge weisen 7edoch die,erk&ale eines &ehrseitigen bürgerlichen Rechtsgesch!fts auf( Sie ko&&en durch korre-
spondierende 4illenserkl!rungen zustande und für die pers$nliche =ültigkeitsvoraussetzun-
gen wie die =esch!ftsf!higkeit* für )edingung* )efristung und Vorbehalt* für 6nfechtung und
6uslegung des Vertragsinhalts &üssen stets die Rechtsgedanken des )ürgerlichen =esetzbu-
ches be&üht werden(8/ So sehr unterscheiden sich verfügende und verpflichtende Vertr!ge
also gar nicht voneinander(
Dass Vertr!ge rechtsgesch!ftlichen Kharakter haben* bedeutet aber nicht* dass sie zwingend
&ateriellrechtlicher Gatur sind( Der Vertrag als &ehrseitiger =estaltungsakt ist zwar de&
)ürgerlichen Recht entno&&en* aber nicht allein de& )ürgerlichen Recht vorbehalten( e
58 R=9 05/* 1>0* 1>1L )=H G4-RR 0;2;* 2/1* 2/1L )au&g!rtel* 4esen und )egriff der %rozesshandlung ei-
ner %artei i& 9ivilproze@* 1( 6ufl( 0;81* S( 15>* 152* 181 f(L Schieder&air* Vereinbarungen i& 9ivilproze@* S(
;? f(* 08?L Habscheid* G4 0;5?* 1.5;* 1.81L 9$llerJ=reger* 9%3* 1?( 6ufl( 1//?* Vor A 012 Rn( 15(
52 Schieder&air* Vereinbarungen i& 9ivilproze@* S( ;? f(L )au&g!rtel* 4esen und )egriff der %rozesshandlung
einer %artei i& 9ivilproze@* 1( 6ufl( 0;81* S( 181 f(L 9$llerJ=reger* 9%3* 1?( 6ufl( 1//?* Vor A 012 Rn( 15(5; )au&g!rtel* 99% 28 0;8>F* 010* 0.>(
8/ RosenbergJSchwabJ=ottwald* 9ivilprozessrecht* 05( 6ufl( 1//>* A 55 IV(
1/
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
nachde&* &it welche& Inhalt er ausgefüllt wird* kann er verschiedenen Rechtsgebieten ange-
h$ren(
Der Vertrag i& Verwaltungsrecht vgl( AA ?> VwVf= ff(F ist aufgrund seines Inhalts $ffent-
lich-rechtlicher Vertrag( I& staatlichen 9ivilprozess* wo staatliche Hoheitsgewalt auf private
Dispositionsf!higkeit trifft*80
gibt es ebenfalls Vertr!ge* die aufgrund ihrer 4irkung i& %ro-zess prozessrechtliche Vertr!ge sind( %rorogation und Vergleichsvertrag sind unstreitig pro-
zessrechtliche Vertr!ge(81
=enauso wenig wie C%rozessrechtlicher Verfügungsvertrag ist C%rozessrechtliches Schuld-
verh!ltnis ein 4iderspruch( Rechte und %flichten gibt es i& &ateriellen Recht genauso wie
i& %rozessrecht(8. Sie sind nicht de& )ürgerlichen Recht vorbehalten( 6uch verwaltungs-
rechtliche Vertr!ge enthalten schuldrechtliche Ele&ente und werden dennoch als $ffentlich-rechtlich Oualifiziert(8> Die 9%3 gibt den %arteien &it der Schiedsvereinbarung ein &!chtiges
Instru&ent zur =estaltung ihres %rozessverh!ltnisses an die Hand( Das bürgerlich rechtliche
%rinzip der %rivatautono&ie wird ganz in den ,ittelpunkt des prozessualen Verfahrens ge-
rückt( 9ur =estaltung des Verfahrens geh$rt die #onstituierung von vertraglichen %flichten(
Die vertragliche %flicht als Rechtsfigur ist de& 9ivilrecht entno&&en* sie wird aber für das
Schiedsverfahren &it prozessuale& Inhalt gefüllt und erh!lt dadurch ein prozessrechtliches
4esen(
Schiedermair und Baumgärtel &üssen sich daher entgegenhalten lassen* dass sie eine willkür-
liche rennlinie zwischen prozessrechtlichen und &ateriellrechtlichen Vertr!gen ziehen( Ver-
tr!ge lassen sich in Vertr!ge &it Verfügungswirkung und Vertr!ge &it Verpflichtungswir-
kung einteilen( )eide 6rten von Vertr!gen sind i& )=) geregelt( Sind &ithin Vertr!ge &it
Verfügungswirkung als prozessrechtlich Oualifizierbar* sind es auch Vertr!ge &it Verpflich-
tungswirkung( Es ko&&t n!&lich nicht auf das Instru&ent des Vertrages* sondern auf den
Vertragsinhalt an(
Der verpflichtende %rozessvertrag ist &ithin kein aliud gegenüber der %arteiprozesshandlung(
Er ist viel&ehr eine Variante der %rozesshandlung( Es ist zwischen einseitigen und &ehrseiti-
80 ,usielak* =rundkurs 9%3* 8( 6ufl( 1//>* Rn( 0/1(
81 RosenbergJSchwabJ=ottwald* 9ivilprozessrecht* 05( 6ufl( 1//>* A 55 IIL auernig* 9ivilprozessrecht* 12( 6ufl(
1//.* A >2 I(
8. Henckel* %rozessrecht und &aterielles Recht* S( .5(
8> +ange* GVw9 0;2.* .0.* .05 f(L Salzwedel* Die =renzen der 9ul!ssigkeit des $ffentlich-rechtlichen Vertra-
ges* S( 8; f(L ,e<erJ)orgsJ,e<er* Verwaltungsverfahrensgesetz* 1( 6ufl( 0;21* A ?> Rn( ?1* 5/(
10
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 32/201
0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
gen %rozesshandlungen zu unterscheiden* wobei letztere sowohl %rozessvertr!ge &it Verfü-
gungswirkung als auch &it Verpflichtungswirkung u&fassen(
Die Schiedsvereinbarung* die die Rechte und %flichten der %arteien i& Schiedsverfahren re-
gelt* begründet &ithin ein prozessrechtliches Schuldverh!ltnis( Rechte und %flichten stehendabei unter de& Vorbehalt der Einleitung des Schiedsverfahrens* sie werden relevant* wenn
aus den %arteien der Schiedsvereinbarung %rozessparteien werden(
,. Die )ro"essrechtliche heorie
a. Ausschluss der ordentlichen Gerichts!arkeit
Gach der prozessrechtlichen heorie liegt eine Hauptwirkung der Schiedsvereinbarung i&
6usschluss der ordentlichen =erichtsbarkeit und in der Entstehung einer prozesshindernden
Einrede ge&( A 0/.1 I 9%3( ,ithin handele es sich bei der Schiedsvereinbarung u& einen
prozessrechtlichen Vertrag(8?
!. Erm>glichung des chiedsverfahrens
Geben diese Gegativwirkung der Schiedsvereinbarung trete* so wird angeführt* die positive
4irkung der Er&$glichung eines auf einen urteilsgleichen Spruch gerichteten Verfahrens(85
Da der Schiedsspruch als 9iel der Schiedsvereinbarung Rechtsprechungsakt und kein &a-
teriellrechtlicher =estaltungsakt sei* k$nne auch die Schiedsvereinbarung kein rein &ateriell-
rechtlicher Vertrag sein(88
4. tellungnahme "ur )ro"essrechtlichen heorie
Die Schiedsvereinbarung für sich geno&&en stellt kein Hindernis für die Durchführung eines
staatlichen %rozesses dar* hat insofern keine un&ittelbare prozessuale 4irkung( =e&( A 0/.1
I 9%3 bewirkt sie zwar die Entstehung einer prozesshindernden Einrede( "& ihrerseits eine
4irkung auf prozessualer Ebene zu erreichen* &uss diese aber erst geltend ge&acht werden'
Der )eklagte &uss vor )eginn der &ündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügen* dass #la-
ge in einer 6ngelegenheit erhoben wurde* die =egenstand einer Schiedsvereinbarung ist( Gur
8? SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( 8 Rn( .8L Haus&ann* in estschrift für +orenz*
.?;* .50L Gagel* in estschrift für Schwab* .58* .5;L RosenbergJSchwabJ=ottwald* 9ivilprozessrecht* 05( 6ufl(
1//>* A 08> Rn(8L auernig* 9ivilprozessrecht* 12( 6ufl( 1//.* A ;1 III >(85 Haus&ann* in estschrift für +orenz* .?;* .50(
88 Haus&ann* in estschrift für +orenz* .?;* .50(
11
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 33/201
0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
in diese& all weist das =ericht die #lage als unzul!ssig ab( %rozesshindernd ist daher die
=eltend&achung der Einrede der Schiedsvereinbarung* nicht aber schon der 6bschluss der
Schiedsvereinbarung selbst* die nur i& Hinblick auf einen künftigen* nur als &$glich ins
6uge gefassten Schiedsprozess geschlossen wird(82 Der Vorrang der Schiedsgerichtsbarkeit
gegenüber der ordentlichen =erichtsbarkeit ist in der Einrede&$glichkeit 7edoch bereits ange-legt(
Von der prozessrechtlichen heorie wird die hese einer prozessualen Rechtsnatur der
Schiedsvereinbarung auch darauf gestützt* die Schiedsvereinbarung erzeuge die 4irkung der
Er&$glichung eines auf einen urteilsgleichen Spruch gerichteten Verfahrens(8; Es wird also
von der Rechtsnatur des Verfahrens auf die Rechtsnatur der diese& zugrunde liegenden Ver-
einbarung geschlossen( Ein Streitbeilegungsverfahren ist entscheidend durch seinen Endpunktgekennzeichnet( Dieser ist bei& Schiedsverfahren der Schiedsspruch und dieser ist urteils-
gleich* vgl( A 0/?? 9%3( 4ird ein Verfahren* das &it eine& hoheitlichen "rteil endet* als pro-
zessrechtlich angesehen* so &uss das auch für das &it de& urteilsgleichen Schiedsspruch en-
dende Verfahren gelten( Das Schiedsverfahren wird über die Schiedsvereinbarung besti&&t(
Ist das Verfahren prozessrechtlich und die Schiedsvereinbarung seine :uelle* dann ist der
Schluss gerechtfertigt* die Schiedsvereinbarung sei erst rechtF prozessrechtlich(
9war wird das Verfahren nicht un&ittelbar über die Schiedsvereinbarung eingeleitet* sondern
erst dadurch* dass der )eklagte den 6ntrag* die Streitigkeit eine& Schiedsgericht vorzulegen*
e&pf!ngt A 0/>? 9%3F( Der 6ntrag w!re aber unbeachtlich* würde er nicht von der Schieds-
vereinbarung gestützt( Die Schiedsvereinbarung stellt also das )and her* das die %arteien vor
und w!hrend des Schiedsverfahrens untereinander und über den sich anschlie@enden Schieds-
richtervertrag &it den Schiedsrichtern verbindet* die schlie@lich den Schiedsspruch f!llen(
Das gesa&te Schiedsverfahren stellt &it der Schiedsvereinbarung eine Einheit dar( Das
Schiedsverfahren ist prozessrechtlich und daru& ist es auch die Schiedsvereinbarung(
'. 8a"it
Die Schiedsvereinbarung ist die erste und grundlegende Voraussetzung für die Durchführung
eines Schiedsverfahrens( Durch die )ewirkung der Einrede&$glichkeit nach A 0/.1 I 9%3
gew!hrleistet sie den grunds!tzlichen Vorrang des Schiedsverfahrens gegenüber de& staatli-
chen =erichtsverfahren( Die von ihr ausgehenden %flichten und +asten gestalten das Schieds-
verfahren &a@geblich(82 +orenz* 6c% 0?8 0;?2 J 0;?;F* 15?* 120(
8; Haus&ann* in estschrift für +orenz* .?;* .50(
1.
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 34/201
0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
Diese 4irkungen &achen die Schiedsvereinbarung aus* und sie entfalten sich auf de& =ebiet
des %rozessrechts( 9war h!ngt ihre Entfaltung i&&er von eine& weiteren %arteiakt ab* entwe-
der der Einleitung eines schiedsrichterlichen Verfahrens oder der =eltend&achung der pro-
zesshindernden Einrede( Sie entstehen daher nicht Cun&ittelbar durch den 6bschluss der
Schiedsvereinbarung das "n&ittelbarkeitskriteriu& passt bezogen auf die Schiedsvereinba-rung nicht und sollte daher verworfen werden aber sie sind insgesa&t als prozessrechtlich
zu Oualifizieren( Die Schiedsvereinbarung hat daher insgesa&t eine rein prozessuale Rechts-
natur(
1>
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 35/201
0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
III. Die chiedsverein!arung als Gesellschaftsvertrag in Analogie "um Gesellschaftsver#
trag der Gesellschaft !$rgerlichen %echts
Das %rozessverh!ltnis der Schiedsparteien* das durch einen #atalog gegenseitiger %flichten
gekennzeichnet ist*2/
k$nnte ein =esellschaftsverh!ltnis darstellen* !hnlich de& einer =esell-schaft bürgerlichen Rechts( =esellschaftsvertrag w!re die Schiedsvereinbarung( Das er$ffnete
die ,$glichkeit* gesetzliche Regelungslücken* die bezüglich der Schiedsvereinbarung beste-
hen* unter Rückgriff auf das Recht der =bR zu füllen(
1. Der Analogieschluss
Die =esellschaft bürgerlichen Rechts scheint &it ihre& Ga&en zu i&plizieren* dass die sie
regelnden gesetzlichen Vorschriften ausschlie@lich auf Schuldverh!ltnisse 6nwendung finden
sollen* die bürgerlich rechtlicher Gatur sind( 4ie aber bereits dargelegt*20 kann das 9ivilrecht
auch in anderen Rechtsgebieten 6nwendung* wenn auch entsprechende* finden(
In keine& Rechtsgebiet ist der Vertrag so eingehend geregelt wie i& bürgerlichen Recht und
das %rozessrecht entbehrt einer detaillierten Regelung des %rozessvertrages( Es &uss daher
auf die Vorschriften des )=) zurückgegriffen werden k$nnen* soweit dies &it der Eigenart
des betreffenden %rozessvertrages vereinbar ist(21
Voraussetzung für eine 6nalogie ist eine =esetzeslücke i& Sinne des ehlens einer un&ittel-
bar tatbestandlich wenigstens i& Rah&en des weitest&$glichen Sprachsinns auf das anste-
hende Sachproble& anwendbaren Gor&( Die vorhandene Regelungslücke &uss Cplanwidrig
sein( "nter %lanwidrigkeit ist zu verstehen* dass in der Regelschicht der =esetzesvorschriften
die 9wecke und =rundwertungen* von denen sich die =esetzgebung an sich i& 7eweils fragli-
chen 9usa&&enhang leiten lie@* nicht konseOuent und u&fassend realisiert wurden(2. %lan-
widrigkeit besagt also* dass es einer gesetzlichen Regelung tats!chlich bedarf* dass ein Sach- proble&* ein all wirklich gel$st werden soll(
Ist eine =esetzeslücke festgestellt* kann ein 6nalogie erwogen werden(
2/ 0( #ap( II 1 b* Die %flichten der Schiedsparteien(
20 0( #ap( II 1 c bb* %rozessrechtliche Einordnung der %flichten aus der Schiedsvereinbarung(
21 SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( 8 Rn( .8L Haus&ann* in estschrift für +orenz*
.?;* .50(
2. )<dlinski* =rundzüge der 7uristischen ,ethodenlehre* S( ?; f(
1?
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
6nalogieschluss bedeutet* dass eine Gor& auf einen all angewandt wird* die diesen auch
nach weitester gra&&atischer 6uslegung teMtlich nicht erfasst* deren 9weck aber auf den ge-
rade dadurch rechts!hnlichen all passt(2>
4enn der proble&relevante 9weck der Gor& sich nur auf die tatbestandlich erfassten Sach-
verhalte erstreckt* &uss gefolgert werden* dass die in der Rechtsvorschrift angeordneteRechtsfolge nur unter den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift gelten soll* also
keinesfalls auf teMtlich nicht erfasste weitere !lle auszudehnen ist( Hier ist also ein "&-
kehrschluss argu&entu& e contrarioF geboten( 4enn der proble&relevante 9weck der Gor&
aber über die tatbestandlich erfassten Sachverhalte hinausgeht* kann die Rechtsfolge auch auf
teMtlich nicht erfasste !lle ausgedehnt werden(2?
&. Geset"esl$cken !ei der chiedsverein!arung
Die gesetzliche Regelung der Schiedsvereinbarung weist +ücken auf(
So finden sich i& 0/( )uch der 9%3 weder )esti&&ungen zu& Entstehen noch zu& Erl$-
schen einer Schiedsvereinbarung( 4enn der Inhalt eines Vertrages geregelt ist* sind aber auch
seine Entstehung und sein Erl$schen regelungsbedürftig(
Die Schiedsvereinbarung ko&&t durch zwei korrespondierende 4illenserkl!rungen* 6ngebot
und 6nnah&e* ge&( AA 0>? ff( )=) analog zustande( Es herrscht Einigkeit* dass die AA 0>?
ff( )=) in entsprechender 6nwendung auf das %rozessrechtF den 6bschluss der Schiedsver-
einbarung regeln(25
"ngekl!rt ist dagegen* nach welchen Vorschriften sich ihr Erl$schen besti&&t( Dass der =e-
setzgeber vo& Erl$schen der Schiedsvereinbarung unter gewissen "&st!nden ausging* zeigt
sich an der or&ulierung des A 0/?; V 9%3( Danach hat die 6ufhebung des Schiedsspruchs
i& 9weifel zur olge* dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauf-lebt( Ein 4iederaufleben setzt aber das vorherige Erl$schen voraus( Es eMistieren nur keine
Gor&en* die das Erl$schen der Schiedsvereinbarung ihre& 4ortlaut nach anordnen(
Der =esetzgeber hat seine =rundentscheidung der Regelung der Schiedsvereinbarung also
nicht u&fassend realisiert( Es liegt eine planwidrige Regelungslücke vor(
2> )<dlinski* =rundzüge der 7uristischen ,ethodenlehre* S( 55(
2? )<dlinski* =rundzüge der 7uristischen ,ethodenlehre* S( 5>(
25 Vgl( nur' ho&asJ%utzoJReichold* 9%3* 18( 6ufl( 1//?* A 0/1; Rn( 0/L SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbar-
keit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( 8 Rn( .8L ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/1; Rn( 2(
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
,. Ausf$llung der Geset"esl$cken
Es bietet sich zur +ückenschlie@ung die entsprechende 6nwendung von zivilrechtlichen Vor-
schriften an* die das Erl$schen von Schuldverh!ltnissen regeln( Die Schiedsvereinbarung be-
gründet ein prozessuales Schuldverh!ltnis* das seine 4irkungen i& Schiedsverfahren entfaltet
und dessen 4irkungen aufschiebend bedingt sind durch die Erhebung der schiedsgerichtli-chen #lage( Darüber hinaus erzeugt die Schiedsvereinbarung auch prozessuale +asten für die
%arteien des Schiedsverfahrens und die prozesshindernde Einrede ge&( A 0/.1 I 9%3( Er-
lischt der schuldrechtliche eil der Schiedsvereinbarung* so ist nach de& Rechtsgedanken des
A 0.; )=) das ganze Rechtsgesch!ft nichtig* da ein Schiedsverfahren nicht ohne die gegen-
seitigen prozessualen %flichten der %arteien denkbar ist(
6ls zentrale Erl$schensnor& des allge&einen eils des Schuldrechts des )=) ko&&t hier A
.51 )=) in )etracht' 4enn alle den %arteien der Schiedsvereinbarung obliegenden +eistun-gen bewirkt sind* erlischt die Schiedsvereinbarung( Doch A .51 )=) ist nicht zu entneh&en*
wann das der all ist( Die %arteien schulden sich wiederkehrende +eistungen( "nklar ist*
wann alle +eistungen bewirkt sind(
Es ist daher nach sachgerechteren Erl$schenstatbest!nden zu suchen( Die %rüfung des beson-
deren Schuldrechts ergibt* dass die Schiedsvereinbarung in de& =esellschaftsvertrag der
)=)-=esellschaft ihre &ateriellrechtliche Entsprechung haben k$nnte( )eide Rechtsverh!lt-
nisse sind Dauerschuldverh!ltnisse( Die Erl$schenstatbest!nde i& Recht der =bR sind vielf!l-
tig und k$nnten &$glicherweise für die Schiedsvereinbarung fruchtbar ge&acht werden(
Voraussetzung für die Nbertragung der Rechtsfolge einer gesetzlichen Gor& auf einen von ihr
nicht geregelten all ist die Vergleichbarkeit des geregelten Sachverhalts &it de& ungeregel-
ten(
Die Vorschriften über das Erl$schen der =bR bezwecken zun!chst die )eendigung eines =e-
sellschaftsverh!ltnisses &it den ,erk&alen einer =esellschaft bürgerlichen Rechts( Sollen
diese Vorschriften auf andere =esellschaften bzw( andere Schuldverh!ltnisse entsprechende
6nwendung finden* so &üssen diese der =bR !hnlich sein(
Es ist daher zu prüfen* ob die Schiedsvereinbarung de& =esellschaftsvertrag einer =bR !hn-
lich ist(
4. Gesellschaftsvertrag der G!% und chiedsverein!arung im (ergleich
a. A!gren"ung "u anderen %echtsverhältnissen
aa. Austauschverhältnis
18
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
Der =esellschaftsvertrag als i& besonderen eil des Schuldrechts geregelter Vertragst<p ist
von sonstigen vertraglichen Schuldverh!ltnissen abzugrenzen* insbesondere von den 6us-
tauschverh!ltnissen( I& =egensatz zur =bR* wo die =esellschafter einen ge&einsa&en
9weck verfolgen* A 8/? )=)* ersch$pft sich das schuldrechtliche 6ustauschverh!ltnis i&
blo@en 6ustausch von +eistungen* die +eistungen sind nicht auf dasselbe 9iel ausgerichtet(28
)ei den Schiedsparteien ist aber ein ge&einsa&es 9iel auszu&achen( 22 ,it ihren %rozess-
handlungen streben sie eine richterliche )eilegung ihres Rechtsstreits an( Der Sinn der rechtli-
chen Verbindung der Schiedsparteien ersch$pft sich da&it nicht in der %rozessf$rderung an
sich( Diese ist nicht Selbstzweck und dient nicht nur der 7eweils anderen %artei* sondern steht
auch i& eigenen Interesse der %artei* die die %rozessf$rderung unterni&&t( Die von einer Sei-
te erbrachten $rderungsleistungen erfolgen nicht u& der Erlangung der +eistung der 7eweils
anderen Seite willen* sondern u& der Erreichung des ge&einsa&en 9wecks willen( DieSchiedsvereinbarung begründet &ithin kein 6ustauschverh!ltnis(
!!. Gemeinschaft
4ie die =esellschaft bürgerlichen Rechts wird auch die =e&einschaft nach )ruchteilen durch
eine gewisse Interessenübereinsti&&ung der an der =e&einschaft )eteiligten gepr!gt(2; )ei
der =e&einschaft bezieht sich das ge&einsa&e Interesse aber i&&er auf einen Ver&$gensge-
genstand( Das Vorhandensein ge&einschaftlichen Ver&$gens ist zwingende gesetzliche Vor-aussetzung für das )estehen einer =e&einschaft(;/ Die Schiedsparteien halten dagegen kein
ge&einsa&es Ver&$gen(;0 Sie k$nnen daher keine =e&einschaft nach )ruchteilen entspre-
chend den AA 8>0 ff( )=) bilden(
cc. (erein
28 Vgl( ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* Vor A 8/? Rn( 0/>* 01?(
22 0( #ap( III > c* Der ge&einsa&e 9weck(
2; ,ünchener Handbuch des =esellschaftsrechts* )and 0JSchücking* 1( 6ufl( 1//>* A 1 Rn( 8L ,ünch-
#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* Vor A 8/? Rn( 01?(
;/ ,ünchener Handbuch des =esellschaftsrechts* )and 0JSchücking* 1( 6ufl( 1//>* A 1 Rn( 2L ,ünch-
#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* Vor A 8/? Rn( 01>(
;0 0( #ap( III > g bb* Innengesellschaft(
12
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
Der Verein unterscheidet sich von der )=)-=esellschaft durch seine k$rperschaftliche 3rga-
nisation(;1 Sein )estand ist unabh!ngig davon* welche ,itglieder ih& angeh$ren(;. Ein 6us-
tritt aus de& Verein ist grunds!tzlich 7ederzeit &$glich* A .; I )=)(;> Die =esch!fte des Ver-
eins werden durch einen Vorstand geführt und er tritt unter eine& =esa&tna&en i& Rechts-
verkehr auf(;?
Die Schiedsparteien sind nicht k$rperschaftlich organisiert( Der ortbestand der Schiedsver-
einbarung ist i(d(R( nicht vo& 4egfall einer Schiedspartei unabh!ngig( Das 6usscheiden ei-
ner %artei aus de& %rozess zu +ebzeiten ohne einen %arteiwechsel ist &it de& %rozessende
und der )eendigung der Schiedsvereinbarung verbunden(;5 Ein solches 6usscheiden aus de&
%rozess und da&it aus der Schiedsvereinbarung ist auch nur aus wichtige& =rund &$glich(;8
Darüber hinaus haben die Schiedsparteien kein vorstands!hnliches 3rgan( Die Schiedspartei-
en neh&en nicht als Einheit a& Rechtsverkehr teil*
;2
besitzen auch keinen =esa&tna&en( DieVerbindung der Schiedsparteien hat &ithin keine vereins&!@ige Struktur(
!. Die Gesellschafter
Entsprechend ihrer Rechtsnatur als Schuldverh!ltnis setzt die =ründung einer =bR stets eine
)eteiligung von &indestens zwei =esellschaftern voraus(;; Die %arteien einer Schiedsverein-
barung und da&it etwaigen CSchiedsverfahrensgesellschaft0// sind auch &indestens zwei(
Das ergibt sich aus der Gotwendigkeit von #l!ger und )eklagte& i& prozessrechtlichen Ver-fahren(
;1 ,ünchener Handbuch des =esellschaftsrechts* )and 0JSchücking* 1( 6ufl( 1//>* A 1 Rn( 00L ,ünch-
#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* Vor A 8/? Rn( 0..(
;. %alandtJHeinrichs* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* Einf( v( A 10 Rn( 0.(
;> %alandtJHeinrichs* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A .; Rn( 0(
;? %alandtJHeinrichs* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* Einf( v( A 10 Rn( 0.(
;5 Ein solches einseitiges 6usscheiden aus de& Schiedsverfahren ist nur unter #ündigung der Schiedsvereinba-
rung &$glich* 0( #ap( III ? e bb* 6u@erordentliche #ündigung(
;8 0( #ap( III ? e bb* 6u@erordentliche #ündigung(
;2 0( #ap( III > g bb* Innengesellschaft(
;; ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 8/? Rn( 5/L #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A ?; I
0(
0// Der )egriff sta&&t von Habscheid* #S 0;??* ..* .?(
1;
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http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 40/201
0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
c. Der gemeinsame +*eck
Die Regelung des ge&einsa&en 9wecks ist ge&( A 8/? )=) notwendiges Vertragsbestandteil
eines 7eden =ründungsvertrags einer =bR(0/0 Der ge&einsa&e 9weck verk$rpert als das ge-
&einschaftsrechtliche Ele&ent das charakteristische ,erk&al der =esellschaft und grenzt sie
von sonstigen vertraglichen Schuldverh!ltnissen* darunter na&entlich 6ustauschvertr!gen* abLdort ist das Interesse der Vertragspartner allein auf den E&pfang der 7eweiligen Einzelleistung
beschr!nkt(0/1 Die Einigung über den ge&einsa&en 9weck steht notwendig a& )eginn 7eder
gesellschaftlichen 9usa&&enarbeit(0/.
=e&einsa&er 9weck i(S( von A 8/? )=) kann 7eder zul!ssige 9weck sein(0/> In )etracht
ko&&en wirtschaftliche* aber auch ideelle 9wecke( Der verfolgte 9weck kann auf Dauer an-
gelegt sein und sein Ende durch 9eitablauf oder #ündigung finden( Er kann aber auch ein ein-&aliger sein wie das ühren eines %rozesses0/? und sein Ende durch 9weckerreichung fin-
den(0/5
Von de& 9weck der =esellschaft iS des ge&einsa&en 9wecks der =esellschafter zu unter-
scheiden sind die nicht zu& =egenstand der 9weckvereinbarung ge&achten ,otive der %ar-
teien für ihre )eteiligung an der =esellschaft(0/8 Die ,otive einer %artei k$nnen auch als der
von dieser %artei individuell verfolgte Endzweck angesehen werden( Es wird auch von C9ie-
len der %arteien in 6bgrenzung zu& ge&einsa&en 9weck gesprochen(0/2 ,otive* Endzweck*
9iel haben in diese& 9usa&&enhang dieselbe )edeutung( 4ichtig ist* dass* w!hrend die =e-
0/0 %alandtJSprau* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 8/? Rn( 0L StaudingerJHaber&eier* )=)* 0.( 6ufl( 1//.* A 8/? Rn(
08L #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A ?2 I 0 aL ,ünchener Handbuch des =esellschaftsrechts*
)and 0J4eipert* 1( 6ufl( 1//>* A 5 Rn( 0(
0/1 #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A ?; I . b(
0/. ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 8/? Rn( 012(
0/> ganz h(,(' #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A ?; I . aL )allerstedt* uS 0;5.* 1?.* 1?>L So-
ergelJHadding* )=)* 00( 6ufl( 0;2?* A 8/? Rn( .?L Er&anJ4ester&ann* )=)* 00( 6ufl( 1//>* A 8/? Rn( ./L
)$h&er* 9 0;;>* ;21* ;2.(
0/? ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 8/? Rn( 0>>L vgl( auch #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl(
1//1* A ?; I . a* und )$h&er* 9 0;;>* ;21* ;2.* die einen ,usterprozess als tauglichen ge&einsa&en 9weck
ansehen(
0/5 ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 8/? Rn( 0>>(
0/8 )=H G4 0;?0* ./2* ./2L )) 0;5/* 0?* 0?L ikentscher* in estschrift für H( 4ester&ann* 28* ;>L H( %(
4ester&ann* 9HR 0>> 0;2/F* 1.1* 1.2L SoergelJHadding* )=)* 00( 6ufl( 0;2?* A 8/? Rn( .5L 4iede&ann*
=esellschaftsrecht )and I* A 0 I 0 b aa(
0/2 #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A ?; I . b(
./
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
sellschafter denselben ge&einsa&en 9weck i(S(d( A 8/? )=) verfolgen &üssen* ihre ,otive
nicht zwingend übereinsti&&en &üssen* der von 7eder %artei verfolgte Endzweck* die 7eweils
verfolgten 9iele nicht identisch sein &üssen(0/;
Die %arteien der Schiedsvereinbarung verfolgen &it de& Schiedsverfahren den 9weck derendgültigen )eilegung eines zwischen ihnen bestehenden Rechtsstreits( Die Streitbeilegung
soll pri&!r über die Entscheidung eines neutralen Dritten in eine& Schiedsspruch zur Sache
erfolgen(00/ Sie kann aber auch über einen Schiedsspruch &it vereinbarte& 4ortlaut ge&( A
0/?. I 1* II 9%3 erreicht werden(
9weck ist ferner* die Entscheidung des Rechtsstreits durch einen selbst gew!hlten Schieds-
richter in eine& selbst &itbesti&&ten Verfahren f!llen zu lassen( Es geht den %arteien u& )e-
seitigung der Streitigkeit* also Rechtsfrieden* aber auch u& Rechtssicherheit* die durch #l!-rung der Rechtslage und die inalit!t der Entscheidung erreicht wird* bzw(* i& all des Ver-
gleichsschiedsspruchs* durch Geugestaltung des Rechtsverh!ltnisses der %arteien(
Nber die #l!rung der Rechtslage und die Entscheidung erhofft sich eine %artei* den von ihr
behaupteten 6nspruch zuerkannt zu beko&&en* und die andere %artei* dass der bestrittene
6nspruch vo& Schiedsgericht als nicht bestehend angesehen wird( Die pers$nlichen 9iele der
%arteien eines Schiedsverfahrens konkurrieren also teilweise auch &iteinander(
Die Durchführung des schiedsFgerichtlichen Verfahrens ist aber für beide %arteien die einzi-
ge ,$glichkeit* der 7eweils anderen %artei die eigene Rechtsansicht aufzuzwingen &it der
olge* dass diese den behaupteten 6nspruch erfüllt bzw( von ihrer orderung 6bstand ni&&t(
Die %arteien sind durch die Schiedsvereinbarung also zu& 9weck der Entscheidungser&$gli-
chung verbunden* auch wenn sie durch individuelle 9iele getrennt sind(000
Streitig ist* ob 7eder =esellschafter an den Ergebnissen etwa an den =ewinnenF der =esell-
schaft teilhaben &uss(
Von der Streitbeendigung durch das Schiedsverfahren profitieren zun!chst ein&al beide %ar-
teien* da sich Rechtsfrieden und Rechtssicherheit für beide %arteien positiv auswirken( )e-
steht die Streitbeendigung aber darin* dass nur eine %artei obsiegt* hat die Erreichung des ge-
0/; Vgl( #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A ?; I . bL ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A
8/? Rn( 0>8(00/ Vgl( Habscheid* #S 0;??* ..* .?(
000 Vgl( Habscheid* #S 0;??* ..* .?(
.0
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
&einsa&en 9wecks für die %arteien ungleiche 6uswirkungen' Die obsiegende %artei erlangt
einen Vorteil für sich aus de& Verfahren* die unterliegende %artei einen Gachteil(
Gach einer 6nsicht kann bei auf =ewinnerzielung ausgerichteten =esellschaften =esellschaf-
ter nur sein* wer a& =ewinn und Verlust teilni&&t( Der ge&einsa&e 9weck &üsse die zu-&indest eingeschr!nkte =ewinn- und Verlust-F )eteiligung eines 7eden =esellschafters u&-
fassenL001 bei anderen =esellschaften ko&&e es auf die 6rt des verfolgten 9wecks an' CDer
verfolgte 9weck ist nur für die7enigen )eteiligten ein ge&einsa&er* die das 7eweils erzielte
Ergebnis sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht gleichartig trifft(00.
Gach der h( ,( &uss nicht 7eder =esellschafter an den Ergebnissen der =esellschaft teilha-
ben(
00>
Der von der h( ,( vertretenen "nterscheidung zwischen ge&einsa&e& 9weck und Ergebnis-
beteiligung ist zuzusti&&en( Die Verlustbeteiligung als ausschlaggebend für die 6bgrenzung
zwischen =esellschaft und partiarischen Rechtsverh!ltnissen anzusehen*00? ist wegen A 1.0 II
H=) falsch(005 De& 4ortlaut des A 8/? )=) ist auch kein 6nhaltspunkt dafür zu entneh&en*
dass es auf eine allseitige =ewinn- bzw( Ergebnisbeteiligung der =esellschafter anko&&t(
Die =renze zwischen =esellschaft und Schenkung oder =arantieversprechen bzw( einseitiger
9uwendung wird durch den Verzicht auf das ,erk&al der Ergebnisbeteiligung nicht etwa
verwischt(008 Viel&ehr bleibt es auch für den vo& Ergebnis %rofitierenden bei der i& =esell-
schaftsvertrag überno&&enen $rderungspflicht002( Eine Schenkung bzw( die einseitige Erfül-
lung der 6uflagen eines Schiedsspruchs k$nnen die ge&einschaftsrechtliche )=)- %ersonen-
gesellschaft erg!nzen* &üssen aber von ihr unterschieden werden(00;
001 Vgl( R=9 ;?* 0>;L R= 4 0;./* 15??L 4ieland* Handelsrecht )and I* S( >51 f(L )allerstedt* uS 0;5.* 1?.*
1??L DüringerJHachenburgJlechthei&* H=)* .( 6ufl( 0;.1* A 0/? Rn( 1(00. Schulze-3sterloh* Der ge&einsa&e 9weck der %ersonengesellschaften* S( 0. ff(* 02 ff(* 1? f(* .8* 55(
00> )=H G4 0;28* .01>* .01?L lu&e* 6llge&einer eil des )ürgerlichen Rechts* )and 0J0* A . IIL #(
Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A ?; I . bL SoergelJHadding* )=)* 00( 6ufl( 0;2?* A 8/? Rn( .5L Er-
&anJ4ester&ann* )=)* 00( 6ufl( 1//>* A 8/? Rn( .1L )a&bergerJRothJi&&JSch$ne* )=)* A 8/? Rn( 5>L
HueckJ4indbichler* =esellschaftsrecht* 1/( 6ufl( 1//.* A ? I 1(
00? Schulze-3sterloh* Der ge&einsa&e 9weck der %ersonengesellschaften* S( 1? f(
005 ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 8/? n( .20(
008 Das befürchtete )allerstedt* uS 0;5.* 1?.* 1??(002 Vgl( für die Schiedsparteien 0( #ap( II 1 b bb* 6llge&eine %rozessf$rderungs- und +o<alit!tspflicht(
00; Vgl( ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 8/? Rn( 0?/(
.1
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
estzuhalten bleibt* dass die %arteien &it der Schiedsvereinbarung den ge&einsa&en 9weck
verfolgen* einen zwischen ihnen bestehenden Rechtsstreit über ein Schiedsverfahren beizule-
gen* u& dadurch Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu erlangen( Der verfolgte 9weck ist ein
ein&aliger* und er ist nicht wirtschaftlicher* sondern ideeller Gatur( Dass durch den Schiedss- pruch i(d(R( nur eine %artei CRecht beko&&t* dass das Schiedsverfahren also einen =ewinner
und einen Verlierer hervorbringen kann und 7ede %artei die7enige sein &$chte* die a& Ende
obsiegt* ist für das Vorliegen eines ge&einsa&en 9wecks unerheblich(
Die %arteien streben &ithin eine 9weckerreichung i(S(d( A 8/? )=) an(
d. Die <flichten
aa. Die Beitrags)flicht
=e&( A 8/? )=) verpflichten sich die =esellschafter gegenseitig* die Erreichung eines ge-
&einsa&en 9wecks zu f$rdern* insbesondere die vereinbarten )eitr!ge zu leisten( Die von
den =esellschaftern zu leistenden )eitr!ge laufen also auf eine $rderung des =esellschafts-
zwecks hinaus( Es genügt 7ede Verpflichtung zur 9weckf$rderung(01/ 6ls =egenstand der $r-
derungspflicht )eitragspflichtF ko&&en alle 6rten von Handlungen in )etrachtL auch ver-
traglich geschuldete "nterlassungen fallen darunter(010 Die %rozessf$rderung durch die
Schiedsparteien kann als )eitrag i(S(d( A 8/? )=) angesehen werden(011 Dass die Schiedspar-
teien in unterschiedlicher 4eise &it unterschiedlicher Intensit!t a& ortgang des %rozesses
&itwirken* steht der :ualifizierung der ,itwirkung als )eitr!ge i(S(d( A 8/? )=) nicht entge-
gen( Es &üssen nicht alle =esellschafter in gleicher 4eise zu& =esellschaftszweck beitra-
gen(01. Der Kharakter des =esellschaftsvertrages als Dauerschuldverh!ltnis &acht aber grund-
s!tzlich eine dauernde $rderungspflicht erforderlich01>( Die %rozessf$rderungspflicht der
Schiedsparteien ersch$pft sich nicht in einer ein&aligen )eitragspflicht( Sie besteht w!hrend
des gesa&ten %rozesses(
!!. Die reue)flicht
01/ R=9 2/* 152* 180L R=* 4 0;.8* 1;8/(
010 ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 8/? Rn( 0?>L #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A ?;
I >L HueckJ4indbichler* =esellschaftsrecht* 1/( 6ufl( 1//.* A 8 I 0(
011 Vgl( Habscheid* #S 0;??* ..* .? f(
01. #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A ?; I . b(
01> Vgl( R=9 88* 11.* 118 f(L )=H G4-RR 0;;0* 0025* 0028L ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 8/?
Rn( 0?.(
..
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
Die EMistenz einer reuepflicht i& =esellschaftsrecht ist allge&ein anerkannt( 01? In 7ede&
Rechtsverh!ltnis und da&it in 7eder =esellschaft gibt es +o<alit!tspflichten( 015 Nber den "r-
sprung der reuepflicht herrscht allerdings "neinigkeit( Die einen betrachten sie als rein ge-
setzliche127 Gebenpflicht012* die sich aus der in A 1>1 )=) zu& 6usdruck ko&&enden unge-
schriebenen +egalordnung ergibt(01;
Die anderen sehen sie als eil der ertraglich geschulde-ten %flichten an* die auch Hauptpflichten sein k$nnen(0./ Dieser Streit &uss &angels Relevanz
für die rage des )estehens und des Inhalts einer reuepflicht nicht entschieden werden( Von
)edeutung ist* dass die reuepflicht zwei Seiten hat* die +o<alit!tspflicht i& engeren und i&
weiteren Sinne( +o<alit!t i(e(S( bedeutet "nterlassung vertragswidriger Handlungen(0.0 +o<a-
lit!t i(w(S( bedeutet aktive $rderung der Vertragsdurchführung(0.1 Inde& sie sich zu konkre-
ten $rderungs- und Interessenwahrungspflichten verdichtet* sti&&t sie inhaltlich teilweise
&it den die %arteien treffenden )eitragspflichten überein(
0..
Die oben angesprochene %rozessf$rderungs- und +o<alit!tspflicht0.> der Schiedsparteien und
deren konkrete 6uspr!gungen0.? sind ebenfalls 6usdruck einer reuepflicht(
01? Vgl( nur' 6( Hueck* Der reuegedanke i& &odernen %rivatrechtL 9$llner* Die Schranken &itgliedschaftlicher
Sti&&rechts&acht bei den privatrechtlichen %ersonenverb!nden* S( ..? bis .?5L +utter* 6c% 02/ 0;2/F* 2>* 0/1ff(L ,( 4inter* ,itgliedschaftliche reubindungen i& =&bH-RechtL ,ünchener Handbuch des =esellschafts-
rechts* )and 0J4eipert* 1( 6ufl( 1//>* A 5 Rn( .1 ff(L ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 8/? Rn( 110L
#( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A 1/ IV 0a(
015 #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A 1/ IV 0 a(
018 #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A 1/ I 1(
012 #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A ?; III 0 b(
01; #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A 1/ IV 0 aL ,ünch#o&&)=)JRoth* >( 6ufl( 1//>* A 1>1 Rn(
0?.L Er&anJ4ester&ann* )=)* 00( 6ufl( 1//>* A 8/? Rn( >;L StaudingerJ#essler* )=)* 01( 6ufl( 0;;0* Vor A
8/? Rn( >1(
0./ 6( Hueck* Der reuegedanke i& &odernen %rivatrecht* S( 02 f(L SoergelJHadding* )=)* 00( 6ufl( 0;2?* A
8/? Rn( ?2L ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 8/? Rn( 0?>L StaudingerJHaber&eier* )=)* 0.( 6ufl(
1//.* A 8/? Rn( ?/(
0.0 Vgl( ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 8/? Rn( 0?>(
0.1 Vgl( ,ünchener Handbuch des =esellschaftsrechts* )and 0J4eipert* 1( 6ufl( 1//>* A 5 Rn( .1L ,ünch-
#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 8/? Rn( 111L #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A 1/ IV 0a(
0.. Vgl( ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 8/? Rn( 0?>(0.> 0( #ap( II 1 b bb* 6llge&eine %rozessf$rderungs- und +o<alit!tspflicht(
0.? 0( #ap( II 1 b dd ff(* Die %flichten der Schiedsparteien(
.>
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
e. Der orgfaltsma@sta!
=e&( A 8/2 )=) hat ein =esellschafter bei der Erfüllung der ih& obliegenden Verpflichtun-
gen nur für die7enige Sorgfalt einzustehen* welche er in eigenen 6ngelegenheiten anzuwen-
den pflegt( Der =esetzgeber nah& an* dass %arteien* die &iteinander einen =esellschaftsver-
trag einzugehen beabsichtigten* sich gegenseitig so neh&en wollten* wie sie ein&al seien*dass 7eder eil von vornherein die Individualit!t des anderen ins 6uge fasse und daher nur
verlange* dass er in den ge&einschaftlichen 6ngelegenheiten dieselbe Sorgfalt wie in den ei-
genen 6ngelegenheiten übe(0.5
raglich ist* ob A 8/2 )=) eine der =esellschaftsfor& der )=) =esellschaft ange&essene
Vorschrift ist( Der 4ortlaut des A 8/? )=) &it seiner 3ffenheit für die unterschiedlichsten
=esellschaftst<pen steht in eine& Spannungsverh!ltnis zu A 8/2* der offenbar nur eine =esell-schaft &it besonderer Vertrauensbasis i& )lick hat(
9ur 6ufl$sung dieses 4ertungswiderspruchs ist die teleologische Reduktion einer der beiden
Vorschriften zu erw!gen( A 8/? ist die zentrale Vorschrift der =bR( A 8/? steht a& 6nfang
des itels 05* der die =esellschaft bürgerlichen Rechts regelt( Nber ihn wird die =bR defi-
niert* und A 8/? erfasst seine& 4ortlaut nach eindeutig auch Cunpers$nliche =esellschafts-
for&en( ,it A 8/2 hat der =esetzgeber eine Gor& geschaffen* die bei uneingeschr!nkter 6n-
wendung die nach A 8/? denkbare or&envielfalt der =bR praktisch aufhebt und auch einen
s<ste&atischen )ruch &it de& sonstigen wertneutralen Recht der =bR hervorruft( A 8/2 )=)
&uss sich also an A 8/? )=) ausrichten* was folgende teleologische Reduktion zur olge h!t-
te' In von pers$nlichen )indungen unabh!ngigen =esellschaftsverh!ltnissen gilt A 8/2 )=)
nicht(0.8
Es bietet sich auch an* A 8/2 als 6uslegungsregel zu betrachten'0.2 4enn sich die =esellschaf-
ter Cso neh&en wollen* wie sie sind und nur dann wird i& 4ege erg!nzender Vertrags-
auslegung eine stillschweigende Haftungsbeschr!nkung i(S(d( A 8/2 )=) angeno&&en( I&
"nterschied zur +$sung über die teleologische Reduktion wird die Haftungsbeschr!nkung den
%arteien nicht gesetzlich aufgedr!ngt* sondern unterliegt de& insoweit freien %arteiwillen* wie
er sich i& =esellschaftsvertrag niederschl!gt(
0.5 %rotokolle* ,ugdan II* S( ;2?L vgl( auch )allerstedt* uS 0;5.* 1?.* 1?2(
0.8 Vgl( für %ubliku&sgesellschaft' )=H9 5;* 1/8* 10/L )=H 4, 0;2/* ./* .0L )=H G4 0;;?* 0.?.* 0.?>L
Er&anJ4ester&ann* )=)* 00( 6ufl( 1//>* A 8/2 Rn( .L Schneider* 9=R 0;82* 0* .0 f(L Hüffer* 9=R 0;20* .>2*
.50 f(L =runewald* in estschrift für #ropff* 2;* ;0 ff(L SoergelJHadding* )=)* 00( 6ufl( 0;2?* A 8/2 Rn( .(
0.2 #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A ?; III 1 c(
.?
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
6ls 6rgu&ent für eine wortlautgetreue Interpretation des A 8/2 )=) wird angeführt* alle 6n-
gelegenheiten der =esellschaft seien auch eigene 6ngelegenheiten des beteiligten =esell-
schafters(0.; 6us der durch A 8/; angeordneten ge&einsa&en ührung der =esellschaftsge-
sch!fte ergebe sich* dass 7eder =esellschafter wenn auch nicht allein oder ausschlie@lich
CHerr des =esch!fts sei( Er solle daher auch den ,itgesellschaftern nicht zu eine& h$heren,a@ an Sorgfalt verpflichtet sein* als er in seine& eigenen )ereich anwendet(0>/
Die eigene 6ngelegenheit ist u&gekehrt aber auch die 6ngelegenheit der ,itgesellschafter(
Es handelt sich weder u& eine nur eigene noch u& eine nur fre&de* sondern de& =esell-
schaftszweck ge&!@ u& eine ge&einsa&e 6ngelegenheit* so dass sich allein aus de& Cauch
eigenen Kharakter nicht zwingend begründen l!sst* die auch fre&de 6ngelegenheit sei not-
wendig wie eine eigene zu behandeln(0>0
6uch i& all der Einzelgesch!ftsführung* in de& die Verantwortlichkeit für die =esch!fte der=esellschaft eine unter den =esellschaftern aufgeteilte ist* &uss der eine =esellschafter sich
grunds!tzlich darauf verlassen k$nnen* dass der andere =esellschafter die ih& überantworte-
ten =esch!fte sorgf!ltig führt( Denn auch =esch!fte* zu deren ührung ein =esellschafter
nicht befugt ist* bleiben über das )and der =esellschaft &it ih& verbunden( Er steht ihnen
nicht gleichgültig gegenüber* sondern es liegt ih& an ihrer ordentlichen )ew!ltigung( 6uf
dieses Interesse hat der gesch!ftsführende =esellschafter Rücksicht zu neh&en(
,it der Schiedsvereinbarung als =rundlage eines antagonistischen Verfahrens wollen die %ar-
teien keine Haftungsprivilegierung schaffen( I& Schiedsverfahren* das aufgrund der aufeinan-
der prallenden Rechtspositionen ein hohes Eskalationspotential hat* &$chte keine %artei der
anderen Rau& für Cindividuelle Sorglosigkeit0>1 zugestehen( ede %artei wird auf %ünktlich-
keit und Sachlichkeit der Vortr!ge der 7eweils anderen Seite dr!ngen und keine Gachl!ssig-
keit dulden* die einer lückenlosen #l!rung des Sachverhalts und der Rechtslage entgegen-
steht( 9war wird das Verh!ltnis der %arteien zu& 9eitpunkt des 6bschlusses der Schiedsver-
einbarung h!ufig noch unbelastet und freundschaftlich sein( H!ufig stehen die %arteien in gu-
ten gesch!ftlichen )eziehungen( Die Schiedsvereinbarung wird aber i& Streitfall relevant*
und i& Streit verzeihen sich die Streitenden selten eine "nachtsa&keit( So ist eine #ündigung
aus wichtige& =rund0>. bei Gichterfüllung der %rozessf$rderungspflicht &$glich* unabh!ngig
0.; ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 8/2 Rn( 0(
0>/ ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 8/2 Rn( 0(
0>0 ,üller-=raff* 6c% 0;0 0;;0F* >8?* >21 f(0>1 Diesen )egriff hat der )=H gepr!gt* )=H 9 0;81* 22* 22(
0>. 0( #ap( III ? e bb* 6u@erordentliche #ündigung(
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
von der rage* ob die Gichterfüllung verschuldet oder unverschuldet war(0>> )ei Gichtzahlung
der Vorschussleistung auf das Schiedsrichterhonorar und darauf folgender #ündigung des
Schiedsrichtervertrages durch den Schiedsrichter 0>? ko&&t ein Schadensersatzanspruch der
anderen %artei gegen die s!u&ige %artei ge&( AA 12/ I* III* 12. )=) analog in )etracht(0>5
Gach der #ündigung des Schiedsrichters ist die Vorschussleistung in ihrer ursprünglichenor& als teilweise ilgung der Honorarforderung des Schiedsrichters un&$glich geworden(
Schaden ist die durch die Verz$gerung der Streitbeilegung verursachte Ver&$genseinbu@e
wie entgangener =ewinnF( Entsprechend den AA 12/ I* III* 12.* 12> )=) kann auch das ge-
zahlte 6nwaltshonorar als frustrierte 6ufwendung ersetzt verlangt werden( Es w!re unrealis-
tisch anzuneh&en* dass die %arteien für diese 6nsprüche eine Haftungsprivilegierung vorneh-
&en wollten(
ür die Schiedsparteien ist daher festzuhalten'
A 8/2 )=) ist dispositiv0>8* und de& 4illen der Schiedsparteien entspr!che es* ihn 7edenfalls
konkludent abzubedingen* wenn er sonst einschl!gig w!re( Eines 6bbedingens bedürfte es
aber nicht ein&al* wenn er* wofür vieles spricht* dahingehend teleologisch zu reduzieren
w!re* dass =esellschaften ohne starke Vertrauensbasis wie die Schiedsverfahrensgesellschaft
per se nicht unter ihn zu subsu&ieren sind( Die :ualifizierung des A 8/2 )=) als 6usle-
gungsregel* nach der nurF bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen besonders freundschaft-
liches Verh!ltnis der =esellschafter zueinanderF von einer %arteivereinbarung i(S(d( A 8/2
)=) auszugehen sei* l!uft in )ezug auf die Verfahrensgesellschaft auf dasselbe Ergebnis wie
eine teleologische Reduktion hinaus(
f. eilha!erechte der Gesellschafter
aa. Geschäftsf$hrung
)is auf A 801 II )=) sind s!&tliche Vorschriften über die =esch!ftsführung bei der =bR ab-dingbar (0>2 #o&&t die "ntersuchung &ithin zu de& Ergebnis* dass die Verbindung der
0>> Schütze* Schiedsgericht und Schiedsverfahren* .( 6ufl( 0;;;* E(VI(1(* Rn( 01;(
0>? Schütze* Schiedsgericht und Schiedsverfahren* .( 6ufl( 0;;;* 6(III(>(* Rn( 5>(
0>5 Vgl( 4agner* %rozessvertr!ge* .( #ap(* K I 0* S( 1??(
0>8 6llge&eine ,einung* vgl( nur' %alandtJSprau* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 8/? Rn( 1L ,ünch#o&&)=)J"l&er*
>( 6ufl( 1//>* A 8/2 Rn( .L StaudingerJ#essler* )=)* 01( 6ufl( 0;;0* A 8/2 Rn( 0.L SoergelJHadding* )=)* 00(
6ufl( 0;2?* A 8/2 Rn( 1L )a&bergerJRothJi&&JSch$ne* )=)* A 8/2 Rn( .L %rüttingJ4egenJ4einreichJvon Dit-
furth* )=)* A 8/2 Rn( 1L =runewald* =esellschaftsrecht* 5( 6ufl( 1//?* 0( 6( Rn( 01.(
0>2 %alandtJSprau* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 8/? Rn( 1(
.8
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
Schiedsparteien in bezug auf die =esch!ftsführung nicht de& durch das =esetz vorgesehenen
Regelbild einer =bR entspricht* so kann sie doch einer at<pischen =bR entsprechen* was die
analoge 6nwendung der )eendigungstatbest!nde der =bR bereits ausreichend rechtfertigen
würde(
=esch!ftsführung i(S(d( AA 8/; ff( )=) ist 7ede in Verfolgung des =esellschaftszwecks vor-
geno&&ene Handlung für die =esellschaft(0>; I& Recht der =bR besteht der =rundsatz der
ge&einschaftlichen =esch!ftsführung durch alle =esellschafter* A 8/; )=)(0?/ Es kann aber
auch Einzelgesch!ftsführung durch einzelne =esellschafter vereinbart sein* A 80/ )=)0?0(
Die Schiedsparteien haben eine 6ufteilung der =esch!ftsführung nach !tigkeitsbereichen
analog A 80/ )=)
0?1
vereinbart( Die 7eweilige %artei hat Einzelgesch!ftsführungsbefugnis be-züglich aller ihr zustehenden %rozess- und prozessbegleitenden Handlungen(
Ein 4iderspruchsrecht entsprechend A 800 besteht nicht( A 800 ist der Sache nach gar nicht
einschl!gig' 9war haben beide Schiedsparteien =esch!ftsführungsbefugnis* aber 7eweils nur
auf einen eilbereich der =esch!fte bezogen( Es steht nicht i(S(d( A 800 die =esch!ftsführung
der =esch!fte allen zu* sondern die ührung einzelner =esch!fte einzelnen eMklusiv( Gie sind
beide %arteien bezüglich ein und desselben =esch!fts handlungsberechtigt( 4o keine =esa&t-
verantwortung besteht* &uss es auch kein ,itspracherecht geben( Eine =esa&tverantwortung
besteht abstrakt bezüglich der Erreichung des ge&einsa&en 9wecks* aber nicht konkret be-
züglich einzelner Handlungen auf de& 4eg dorthin(0?.
6uch bei der 9wei&ann-=bR kann der eine =esellschafter de& ,itgesellschafter die =e-
sch!ftsführungsbefugnis aus wichtige& =rund ge&( A 801 I )=) entziehen( 0?> ür die
Schiedsparteien würde das bedeuten* dass eine %artei nicht &ehr verhandeln dürfte( Das Ver-
fahren k$nnte nicht fortgesetzt werden( Der Entzug der =esch!ftsführungsbefugnis würde ei-
ner )eendigung des Schiedsverfahrens gleich ko&&en( Es steht aber keiner %artei zu* über
die prozessualen Rechte der anderen einseitig zu verfügen( Viel&ehr obliegt es de& Schieds-
0>; #raftJ#reutz* =esellschaftsrecht* 00( 6ufl( 1///* S( 008(
0?/ %alandtJSprau* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 8/; Rn( 0L %rüttingJ4egenJ4einreichJvon Ditfurth* )=)* A 8/; Rn(
;L ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 8/; Rn( .2(
0?0 %alandtJSprau* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 80/ Rn( 0(
0?1 Vgl( %alandtJSprau* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 80/ Rn( 0(0?. i& Ergebnis so auch ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 800 Rn( 5(
0?> %alandtJSprau* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 801 Rn( 1(
.2
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 49/201
0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
richter* auf %flichtverletzungen und die "nf!higkeit einer %artei zu prozessieren entsprechend
zu reagieren* vgl( A 0/>1 IV 9%3( 6nsonsten &üssen die %arteien auf ihr Recht zur #ündi-
gung verwiesen werden(0??
Es besteht bei der =bR die ,$glichkeit der #ündigung der =esch!ftsführung aus wichtige&=rund* A 801 II )=)( #ann eine %artei des Schiedsverfahrens die %rozessführung nicht fort-
setzen* &uss ihr die ,$glichkeit gegeben sein* sich aus de& Verfahren zurückzuziehen( "n-
zu&utbares kann nicht verlangt werden( I(d(R( handelt dann aber ein %rozessvertreter 6n-
waltF* tritt also als C=ehilfe des =esch!ftsführers0?5 auf* so dass es der #ündigung nicht be-
darf(
=e&( A 80. i(V(&( A 55> I 0 )=) analog gibt es grunds!tzlich keine Delegierung der =e-sch!ftsführungsaufgabe an Dritte* sie ist aber &$glich* A 80. i(V(&( A 55> I 1 )=) analog( I&
Schiedsverfahren ist eine %rozessvertretung durch einen Rechtsanwalt als Dritten i&&er zu-
l!ssig* A 0/>1 II 9%3(
=e&( A 80. i(V(&( A 55> II )=) analog ist der 6nspruch des ,itgesellschafters auf =e-
sch!ftsführung durch den gesch!ftsführenden =esellschafter nicht übertragbar( Der 6nspruch
auf %rozessführung* den die eine Schiedspartei aufgrund der beiderseitigen 9weckf$rderungs-
pflichten gegen die andere hat* ist ebenfalls nicht auf Dritte übertragbar(
4ürde &an A 55? )=) analog auf die =bR anwenden* so wie es die =eneralverweisung auf
das 6uftragsrecht in A 80. )=) nahe legt* würde das bedeuten* dass der =esch!ftsführer an
4eisungen seiner ,itgesellschafter gebunden w!re( Eine solche 4eisungsabh!ngigkeit ist
de& Schiedsverfahren bezogen auf das %arteienverh!ltnis fre&d( #eine Schiedspartei unter-
liegt den 4eisungen der 7eweils anderen( Es besteht kein Nber-J"nterordnungsverh!ltnis( 4ie
eine %artei den %rozess führt* ist ihr allein überlassen( Verlangt werden kann* dass sie ihn
führt* und dass sie ihn ordnungsge&!@ führt*0?8 nicht aber* wie sie ihn i& einzelnen führt* wel-
che Strategie sie verfolgt( Innerhalb der durch das Schiedsrecht und die vereinbarten Schieds-
regeln abgesteckten =renzen verbleibt ihr noch ein betr!chtlicher Handlungsspielrau&* den
die andere %artei ihr nicht durch 4eisungenF verengen darf( A 80. )=) stellt die entspre-
chende 6nwendung der AA 55> bis 58/ )=) aber auch ausdrücklich unter den Vorbehalt*
0?? 0( #ap( III ? e bb* 6u@erordentliche #ündigung(0?5 Vgl( #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A ?; III 1 d(
0?8 0( #ap( II 1 b bb* 6llge&eine %rozessf$rderungs- und +o<alit!tspflicht(
.;
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
dass sich nicht aus de& =esellschaftsverh!ltnis ein anderes ergibt( Die 4eisungsbindung des
)eauftragten vertr!gt sich eigentlich nicht &it der eigenverantwortlichen* auf der ,itglied-
schaft beruhenden Stellung des =esellschafters(0?2 6uch auf den =esch!ftsführer der =bR ist
das %rinzip der 4eisungsbindung daher grunds!tzlich unanwendbar(
=e&( A 80. i(V(&( A 555 )=) analog besteht eine 6uskunfts- und Rechenschaftspflicht der
=esch!ftsführer gegenüber den sonstigen =esellschaftern(0?; I& Schiedsverfahren besteht eine
sich an der 7eweiligen Schiedsordnung und de& schiedsrichterlichen Verfahrenser&essen05/
orientierende beschr!nkte 6uskunftspflicht( 6uskunft &uss nur dort erteilt werden* wo ein an-
zuerkennendes Infor&ationsbedürfnis der anderen %artei besteht(050 #einesfalls gibt es eine
Rechenschaftspflicht derart* dass die eine Schiedspartei der anderen ihre %rozessführungsstra-
tegie aufdecken &üsste* auch nicht nach 6bschluss des %rozesses(
Der =esch!ftsführer kann nach A 80. i(V(&( A 58/ )=) analog Ersatz für 6ufwendungen
verlangen* die er zu& 9weck der =esch!ftsführung ge&acht hat* und die er den "&st!nden
nach für erforderlich halten durfte(051 3bsiegt eine %artei i& Schiedsverfahren* und hat sie sich
zur Erstreitung des "rteils des )eistands eines 6nwalts bedient* durfte sie i& Regelfall die für
den 6nwalt get!tigten 6ufwendungen dafür erforderlich halten* die Streitbeilegung zu errei-
chen( 3hne den anwaltlichen Rat w!re ihr das kau& &$glich gewesen( Insofern k$nnte in A
80. i(V(&( A 58/ )=) analog die Rechtfertigung für die #ostentragungspflicht der unterlie-
genden %artei gesehen werden( Die unterliegende %artei hat nach den allge&einen =runds!t-
zen des #ostenrechts* A 0/?8 I 1 9%3* die #osten des Schiedsverfahrens sowie die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen #osten der =egenpartei zu tragen(05.
Die 6nwaltskosten der =egenseite &$gen sich aber auch als erforderlich dargestellt haben*
die #l!rung der Streitsache zu erreichen und das "rteil in seiner konkreten =estalt zu erlan-
gen( ,a@geblich für A 58/ )=) ist i&&erhin die auf sorgf!ltiger %rüfung beruhende eM-ante-
0?2 ganz h(,(* vgl( )a&bergerJRothJi&&JSch$ne* )=)* A 80. Rn( 0L SoergelJHadding* )=)* 00( 6ufl( 0;2?* A
80. Rn( 5L Er&anJ4ester&ann* )=)* 00( 6ufl( 1//>* A 80. Rn( 1L ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A
80. Rn( 8L %alandtJSprau* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 80. Rn( .(
0?; %alandtJSprau* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 80. Rn( >(
05/ Vgl( Raeschke-#esslerJ)erger* Recht und %raMis des Schiedsverfahrens* .( 6ufl( 0;;;* Rn( 51>(
050 Vgl( A 555 )=)' Es &üssen nur Cer!orderliche Gachrichten gegeben werden(051 %alandtJSprau* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 80. Rn( 0/(
05. Raeschke-#esslerJ)erger* Recht und %raMis des Schiedsverfahrens* .( 6ufl( 0;;;* Rn( 22>(
>/
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
Sicht05> der %rozesspartei selbst( A 58/ )=) eignete sich &ithin nur als 6nspruchsgrundlage
für die obsiegende Schiedspartei(
!!. Informationsrecht
=e&( A 805 )=) kann sich ein =esellschafter von den 6ngelegenheiten der =esellschaft per-
s$nlich unterrichten* die =esch!ftsbücher und die %apiere der =esellschaft einsehen( Das In-
for&ationsrecht besteht also nur bezogen auf die %apiere der "esellscha!t 05?L %apiere* deren
Inhalt 6ngelegenheit der =esellschaft sind und nicht nur des =esellschafters* in dessen )esitz
sie sich &$glicherweise befinden(
I& Schiedsverfahren sind nur die %apiere solche der CSchiedsverfahrensgesellschaft* die in
das Schiedsverfahren eingebracht wurden oder eingebracht werden &üssen z()( ver$ffent-
lichte oder zu ver$ffentlichende Schrifts!tze der %arteien* zu& )eweis besti&&te "rkundenF(%rivate 6ufzeichnungen und private "nterlagen der %arteien* die die =egenpartei nicht zu in-
teressieren haben* weil sie ihr nach der Schiedsordnung oder de& Er&essen der Schiedsrich-
ter nicht zug!nglich ge&acht werden &üssen* z!hlen nicht dazu( Es wird ein den 7eweils an-
wendbaren Schiedsregeln entsprechendes Verfahrensergebnis angestrebt und keine rückhalt-
lose %reisgabe s!&tlicher Hintergrundinfor&ationen(055
g. rganisatorische Erscheinungsformen
Die =esellschaft bürgerlichen Rechts kann die =estalt einer 6u@engesellschaft oder einer In-
nengesellschaft anneh&en(
aa. Au@engesellschaft
Die 6u@engesellschaft beschr!nkt sich nicht auf interne )eziehungen zwischen den Vertrags-
partnern betreffend $rderung des ge&einsa&en 9wecks* sondern ni&&t als solche* als
Rechtstr!gerin* über organschaftliche Vertreter a& Rechtsverkehr teil(058 Die 6u@engesell-
schaft bildet t<pischerweise ein =esellschaftsver&$gen und geht =esellschaftsverbindlichkei-
05> Vgl( %alandtJSprau* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 58/ Rn( >(
05? %alandtJSprau* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 805 Rn( 0L )a&bergerJRothJi&&JSch$ne* )=)* A 805 Rn( > f(L
,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 805 Rn( 2(
055 Cishing EMpeditions i& Rah&en des )eweiserhebungsverfahrens der CDiscover< %rocedure* vgl( )erger*
%rivate Dispute Resolution in International )usiness* Vol( 1* Rn( 15-10* stellen eine 6usnah&e dar und sind nur
zul!ssig* wenn dies eMplizit festgestellt wurde(
058 %rüttingJ4egenJ4einreichJvon Ditfurth* )=)* A 8/? Rn( ..L #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A
?2 II 1 aL ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 8/? Rn( 1?.(
>0
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
ten ein(052 Sie tritt als eine selbstst!ndige organisatorische Einheit auf* die gegebenenfalls ihre
organisatorische Selbst!ndigkeit durch einen eigenen Ga&en versinnbildlicht(05;
!!. Innengesellschaft
Die Innengesellschaft wird dadurch charakterisiert* dass sie nicht nach au@en in Erscheinung
tritt* d( h(* nach de& 4illen ihrer =esellschafter nicht als )=)-=esellschaft a& Rechtsver-
kehr teilni&&t(08/ Da&it korrespondiert das ehlen von Vertretungsregeln i& =esellschafts-
vertrag(080 )ei einer Innengesellschaft treten die handelnden =esellschafter i& 6u@enverh!lt-
nis i&&er für sich selbst und nicht für die )=)-=esellschaft auf( ,it de& ehlen einer Ver-
tretung der Innengesellschaft nach au@en geht das ehlen einer nach au@en erkennbaren 3rga-
nisation der Innengesellschaft einher(081 Dies bedeutet indessen nicht* dass der Innengesell-
schaft zwangsl!ufig 7ede 3rganisation fehlt( Soweit eine 3rganisation besteht* beschr!nkt siesich aber auf die internen Verh!ltnisse der Innengesellschaft* insbesondere auf die =esch!fts-
führung(08.
3b eine Innengesellschaft ein =esellschaftsver&$gen bilden kann* ist u&stritten( Die über-
wiegende ,einung i& Schrifttu& ni&&t an* aus de& ehlen einer Vertretungsregelung für
die Innengesellschaft folge* dass diese or& der )=)-=esellschaft kein eigenes =esell-
schaftsver&$gen bilden k$nne(08> 6ber auch der )=H geht davon aus* dass eine Innengesell-
schaft t<pischerweise kein =esa&thandsver&$gen bilden kann* so dass das ehlen von =e-sa&thandsver&$gen als Indiz für das Vorliegen einer Innengesellschaft angesehen werden
kann(08?
052 #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A ?2 II 1 bL ,ünchener Handbuch des =esellschaftsrechts*
)and 0JSchücking* 1( 6ufl( 1//>* A . Rn( .0(
05; ,ünchener Handbuch des =esellschaftsrechts* )and 0JSchücking* 1( 6ufl( 1//>* A . Rn( 0.(
08/ HueckJ4indbichler* =esellschaftsrecht* 1/( 6ufl( 1//.* A ? II 1 b* Rn( 0/L #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >(
6ufl( 1//1* A ?2 II 1 aL ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 8/? Rn( 18?L Eisenhardt* =esellschaftsrecht*
00( 6ufl( 1//.* Rn( 0/.(
080 %rüttingJ4egenJ4einreichJvon Ditfurth* )=)* A 8/? Rn( ..(
081 ,ünchener Handbuch des =esellschaftsrechts* )and 0JSchücking* 1( 6ufl( 1//>* A . Rn( ?/L vgl( auch
HueckJ4indbichler* =esellschaftsrecht* 1/( 6ufl( 1//.* A 1 I . Rn( 0> a( E(F(
08. ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 8/? Rn( 185L ,ünchener Handbuch des =esellschaftsrechts*
)and 0JSchücking* 1( 6ufl( 1//>* A . Rn( ?/(
08> #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A ?2 II 1 bL lu&e* 6llge&einer eil des )ürgerlichen Rechts*
)and 0J0* S( 5L StaudingerJ#essler* )=)* 01( 6ufl( 0;;0* Vor A 8/? Rn( ;1L StaudingerJHaber&eier* )=)* 0.(
6ufl( 1//.* A 8/? Rn( ?;L i&&* G4 0;;?* .1/;* .105L )laurock* "nterbeteiligung und reuhand an =esell-
schaftsanteilen* S( ;. ff(
08? )=H 4, 0;8.* 1;5* 1;8L )=H G4 0;21* ;;* 0//(
>1
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
9u den Innengesellschaften geh$ren zahlreiche Erscheinungsfor&en der =elegenheitsgesell-
schaften* die nur von kurzer Dauer sein k$nnen(085 In vielen !llen sind sich die )eteiligten
gar nicht bewusst* dass das von ihnen eingegangene Rechtsverh!ltnis eine )=)-=esellschaft
in or& einer Innengesellschaft ist(088
Die Schiedsverfahrensgesellschaft verfügt über kein Ver&$gen(082 6llein dieser "&stand
spricht bereits dagegen* dass sich die Schiedsparteien zu einer 6u@engesellschaft zusa&-
&enschlie@en( Die Verbindung der Schiedsparteien ist auch nicht so eng* dass davon auszuge-
hen ist* eine %artei wolle für die andere i& Regelfall als =esa&tschuldner einstehen( Dies &ag
ausnah&sweise so vorgesehen sein* etwa a& Ende des %rozesses bei der Haftung für die
Schiedsrichterhonorare( =rund für eine solche Regelung w!re aber nicht starker 9usa&&en-
halt der Schiedsparteien* sondern die Schutzwürdigkeit des Schiedsrichterinteresses an einerange&essenen Vergütung der von ih& erbrachten +eistungen(
ür die Schiedsparteien sind die ,$glichkeiten* i& Rah&en der Schiedsvereinbarung ge&ein-
sa& a& Rechtsverkehr teilzuneh&en* auch beschr!nkt( Die Rechtssub7ekte* zu denen die
Schiedsparteien in Rechtsbeziehung treten* und gegenüber denen ein 6uftreten der %arteien
als Einheit vorstellbar w!re* sind der oder die Schiedsrichter und die Schiedsgerichtsinstituti-
on(
Das Rechtsverh!ltnis 7eder %artei zu den Schiedsrichtern ist 7edoch ein individuelles( Das
zeigt sich nicht nur i& Verh!ltnis zwischen %artei und parteiernannte& Schiedsrichter sondern
gilt auch für das Verh!ltnis zwischen %artei und vorsitzende& Schiedsrichter( 6ntr!ge werden
nicht i& Ga&en beider %arteien gestellt* sondern nur i& Ga&en der beantragenden %artei( Die
Richter gehen auf die %arteien unterschiedlich ein* orientieren sich an deren individueller Stel-
lung als #l!ger oder )eklagter* richten sich selten an Cdie %arteien in ihrer =esa&theit(
hnlich verh!lt es sich &it der )eziehung zwischen Schiedsgerichtsinstitution und %arteien(
Die verwaltende Schiedsgerichtsinstitution wendet sich zwar h!ufig an die %arteien i& %lural(
Sie ver&ittelt zwischen Cden %arteien und Cde& Schiedsgericht(08; 6uch sie geht aber auf
die %arteien individuell ein* unterscheidet zwischen #l!ger und )eklagte&* etwa* wenn sie
de& #l!ger eine )earbeitungsgebühr auferlegt*02/ oder de& )eklagten die #lage übersen-
det(020
085 #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A ?2 III 8 b(
088 ,ünchener Handbuch des =esellschaftsrechts* )and 0JSchücking* 1( 6ufl( 1//>* A . Rn( >5(
082 So auch Habscheid* #S 0;??* ..* .?(
08; Vgl( A 0 DIS Schiedsgerichtsordnung von 0;;2(02/ Vgl( A 8(0 DIS Schiedsgerichtsordnung von 0;;2(
020 Vgl( A 2 DIS Schiedsgerichtsordnung von 0;;2(>.
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
Es besteht auch schlicht kein )edarf für eine 6u@enwirkung der Schiedsvereinbarung( Die
Schiedsvereinbarung strahlt zwar auf den Inhalt der Rechtsbeziehungen der %arteien zu Drit-
ten etwa den SchiedsrichtervertragF ab( Die Schiedsparteien k$nnen die Erreichung des ge-
&einsa&en 9wecks aber auch gut ohne ge&einsa&es rechtliches 6uftreten gegenüber Dritten
f$rdern( De& durch den Rechtsstreit verursachten antagonistischen Verh!ltnis der %arteienentspricht es* #ooperation nur zu verlangen* wenn sie für ein faires* zügiges Schiedsverfahren
notwendig ist* und da&it das ge&einsa&e 6uftreten der %arteien nach au@en zur 6usnah&e
zu &achen(
Die Verbindung der Schiedsparteien i& %rozess entspricht einer =elegenheitsgesellschaft* ihr
fehlt eine verbands&!@ige 3rganisationsstruktur( Der 9usa&&enhalt der Schiedsparteien ist
&ithin nicht derart verfestigt* dass es sich lohnte* deren Verbindung zu& 6usgangspunkt für
ein rechtsgesch!ftliches 6uftreten zu &achen( Die %arteien treten i& %rozess und au@erhalbdes %rozesses nicht unter eine& ge&einsa&en Ga&en auf( Ihnen fehlt i(d(R( das )ewusstsein*
dass sich ihr Rechtsverh!ltnis als =esellschaftsverh!ltnis einordnen l!sst(
Der Rolle der Schiedsverfahrensgesellschaft als vorübergehender =elegenheitsgesellschaft
wird der Status der Innengesellschaft gerecht( I& Verh!ltnis zu Dritten sollte daher das Han-
deln 7eder %artei für sich als Regel und das Handeln &it 4irkung auch für die andere %artei
als 6usnah&e angesehen werden(
'. Aufl>sung der chiedsverein!arung in Analogie "um %echt der G!%
Es ist deutlich geworden* dass sich die Struktur des %rozessverh!ltnisses der Schiedsparteien
in den Gor&en* die die =esellschaft bürgerlichen Rechts regeln* wiederfindet( 6uch die
Schiedsparteien haben sich zur $rderung eines ge&einsa&en 9wecks verpflichtet( 6uch sie
haben i& Rah&en des %rozesses C=esch!fte zu führen und sich &it Haftungsfragen bei Ver-
letzung ihrer )eitragspflichten auseinanderzusetzen( Dadurch* dass die Schiedsparteien nichtals Einheit a& Rechtsverkehr teilneh&en* entsprechen sie =esellschaftern einer Innengesell-
schaft(
Diese Erkenntnisse sprechen dafür* die +ücke* die bezüglich der Regelung der )eendigung
der Schiedsvereinbarung besteht* &it den 6ufl$sungstatbest!nden der )=)-=esellschaft zu
schlie@en(
>>
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 55/201
0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
I& olgenden soll daher untersucht werden* ob und wie die anerkannten )eendigungsgründe
für die Schiedsvereinbarung unter die 6ufl$sungstatbest!nde der AA 81. ff( )=) gefasst wer-
den k$nnen(021
a. Aufl>sung durch endg$ltige +*eckerledigung
=e&( A 815 )=) endigt die =esellschaft bürgerlichen Rechts* wenn der vereinbarte 9weck
erreicht oder dessen Erreichung un&$glich geworden ist(
aa. +*eckerreichung
i. Beendigung der chiedsverein!arung
Die 9weckerreichung als 6ufl$sungsgrund vgl( A 815 0( 6lt( )=)F ko&&t vor alle& bei =e-
legenheitsgesellschaften in or& von rein schuldrechtlichen Innengesellschaften in )etracht(
Das folgt aus de& bei ihnen &eist eng begrenzten =esellschaftszweck( 02. Eine =esellschaft
soll enden* wenn ihr 9weck erreicht ist* weil sie danach keine 6ufgabe &ehr hat und da&it
keinen =rund &ehr zu& )estehen( 6uch bei der Verfahrensgesellschaft* die nur auf die ein-
&alige Erreichung eines 9wecks ausgerichtet ist* besteht )edarf für eine solche Regelung(
,it der )eilegung des Rechtsstreits durch Schiedsspruch zur Sache* also #l!rung der Streitsa-
che* oder Vergleichsschiedsspruch ge&( A 0/?. I 1* II 9%3* also endgültiger Einigung der
Streitparteien* ist der 9weck der Schiedsverfahrensgesellschaft erreicht und die =esellschaft
hat sich Cerledigt( Ein Vergleich* der vo& Schiedsgericht nicht in der or& eines Schiedss-
pruchs &it vereinbarte& 4ortlaut festgehalten wurde* hat 7edoch nicht das Erl$schen der
Schiedsvereinbarung zur olge( Die %arteien k$nnen zwar die )eendigung des Verfahrens
vereinbaren* was dazu führt* dass das Schiedsgericht durch )eschluss die )eendigung des
schiedsrichterlichen Verfahrens feststellt* A 0/?5 II Gr( 1 9%3( Ein solcher )eschluss hat 7e-
doch keinen res iudicata-Effekt(02> Ein lediglich au@ergerichtlich geschlossener Vergleich
kann also nicht verhindern* dass über denselben Streitgegenstand ein erneutes Schiedsverfah-
ren begonnen wird(02?
021 4ird von )eendigung der Schiedsvereinbarung gesprochen* so ist da&it das Erl$schen der Schiedsvereinba-
rung bezüglich des prozessierten Streitgegenstandes ge&eint( In )ezug auf andere Streitgegenst!nde* die &$gli-
cherweise aus de& der Schiedsvereinbarung unterstellten Rechtsverh!ltnis erwachsen* bleibt die Schiedsverein-
barung bestehen* vgl( ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/1; Rn( ?>(
02. %alandtJSprau* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 815 Rn( 1L #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A ?; V 0 bL
,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 815 Rn( .L ,ünchener Handbuch des =esellschaftsrechts* )and
0J=u&&ert* 1( 6ufl( 1//>* A 10 Rn( ?;(
02> )erger* RI4 1//0* 8* 0?(02? )erger* RI4 1//0* 8* 0?(
>?
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
estzuhalten bleibt* dass A 815 )=) auf die Schiedsvereinbarung &it der #onseOuenz ent-
sprechend anzuwenden ist* dass 7ene bei 9weckerreichung endet(025
ii. ;iederaufle!en der chiedsverein!arung
Das Erl$schen der Schiedsvereinbarung &uss nicht endgültig sein( In besonderen 6usnah&e-
f!llen kann sie wieder aufleben(
#ionnet/#ionnet gehen davon aus* dass die Schiedsvereinbarung nicht &it der )eilegung des
Rechtsstreits endet( 6us A 0/?; V 9%3 und den AA 0/?8 II* 0/?2* 0/?; IV 9%3 i(V(&( A
0/?5 III 9%3 ziehen sie den Schluss* dass die Schiedsvereinbarung fortbesteht(028
#ionnet/#ionnet verkennen* dass A 0/?; V 9%3 seine& 4ortlaut nach i& all der 6ufhebung
des Schiedsspruchs von C4iederaufleben der Schiedsvereinbarung spricht und nicht von
ortbestehen( Er geht also von ihre& vorherigen Erl$schen aus(022 Die Schiedsvereinbarung
wird kraft =esetzes erneuert(02; I& all der durch A 0/?; V 9%3 angeordneten Rekonvales-
zenz &uss der Schiedsspruch als letzter 6kt des Schiedsverfahrens also zuvor die Schiedsver-
einbarung beendet haben( In den !llen der AA 0/?2* 0/?; IV 9%3 ist ein Schiedsspruch be-
reits erlassen* die Schiedsvereinbarung also bereits erloschen(Sollte das Schiedsgericht über den Erlass des Vergleichs-FSchiedsspruchs hinaus t!tig wer-
den &üssen* kann analog A 0/?; V 9%3 von eine& 4iederaufleben der Schiedsvereinbarung
gesprochen werden( 9war ist in A 0/?; V 9%3 ausdrücklich nur der all der 6ufhebung des
Schiedsspruchs genannt( Ein argu&entu& e contrario l!sst sich daraus aber nicht herleiten(
Der enge direkte 6nwendungsbereich des A 0/?; V 9%3 ist darüber zu erkl!ren* dass nur i&
all der 6ufhebung des Schiedsspruchs ohne 9urückverweisung an das Schiedsgericht ein
wirklicher )edarf für die #l!rung der rage besteht* welcher Spruchk$rper zust!ndig ist(
6us der 6ufhebung des Schiedsspruchs folgt n!&lich nicht notwendigerweise* dass der Streit-
gegenstand wiederu& =egenstand eines Schiedsverfahrens sein soll und nicht eines staatli-
chen =erichtsverfahrens( 4!hrend der =ültigkeit des alten Schiedsverfahrensrechts* als die
025 Vgl(* freilich ohne dog&atische )egründung' ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/1; Rn( ?>L von
C9weckerfüllung sprechen SteinJonasJSchlosser* 9%3* 11( 6ufl( 1//1* A 0/1; Rn( .;(
028 +ionnetJ+ionnet* Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit* .( 6ufl( 1//?* #ap( .
VII . e S( 11/F(022 0( #ap( III 1* =esetzeslücken bei der Schiedsvereinbarung(
02; ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/1; Rn( ?>(
>5
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
Regelung des A 0/?; V 9%3 noch nicht eMistierte* gab es durchaus Sti&&en* nach denen die
Schiedsvereinbarung nicht wieder auflebte &it der #onseOuenz* dass das staatliche =ericht
die endgültige Entscheidung in der Streitigkeit zu treffen hatte(0;/
4enn von Entscheidung über #osten durch das Schiedsgericht* )erichtigung* 6uslegung und
Erg!nzung des Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht* Rückverweisung an das Schiedsge-richt die Rede ist vgl( AA 0/?8 II* 0/?2* 0/?; IV 9%3F* ist eine schiedsgerichtliche 9ust!n-
digkeit und da&it das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung* auf der die !tigkeit des Schieds-
gerichts beruht*0;0 selbstverst!ndlich(
Die Schiedsvereinbarung lebt nach Erlass des Schiedsspruchs in den !llen der AA 0/?8 II*
0/?2* 0/?; IV 9%3 also analog A 0/?; V 9%3 wieder auf(
!!. +*eckvereitelung
Die 9weckvereitelung vgl( A 815 1( 6lt( )=)F entzieht der =bR wie die 9weckerreichung
7ede weitere Daseinsberechtigung( 4enn der ge&einsa&e 9weck* das konstitutive ,erk&al
der =bR* nicht &ehr erreichbar ist* ist die =esellschaft funktionslos( Das gilt genauso für die
Schiedsverfahrensgesellschaft( Daru& ist bei 9weckvereitelung die Rechtsfolge des A 815 1(
6lt( )=) auf die Schiedsverfahrensgesellschaft zu übertragen* diese also aufzul$sen(0;1
i. %echtliche Unm>glichkeit
Ein )eispiel für die "n&$glichkeit der Erreichung des 9wecks einer Schiedsvereinbarung ist
der "rteilserlass eines staatlichen =erichts in der Hauptsache( In diese& all ist das Schieds-
gericht aus Rechtsgründen zu einer erneuten )efassung &it der 6ngelegenheit nicht &ehr be-
fugt* so dass insoweit die Schiedsvereinbarung gegenstandslos geworden ist(0;.
4ird der Hauptvertrag ohne Streit erfüllt* so k$nnte erwogen werden* dass es dann un&$glich
sei* den 9weck der Schiedsvereinbarung* die schiedsgerichtliche )eilegung eines zwischen
den Vertragsparteien entstehenden Rechtsstreits über Inhalte des Hauptvertrages* zu errei-chen(0;> Doch gerade das Erl$schen des Hauptvertrages* die rage seines )estandes* kann In-
0;/ SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* ?( 6ufl( 0;;?* S( 80* Rn(0L SchützeJscherningJ4ais* Schiedsverfah-
ren* 1( 6ufl( 0;;/* Rn( 0?/(
0;0 Vgl( +ionnetJ+ionnet* Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit* .( 6ufl( 1//?*
#ap( . VII . e S( 11/F(
0;1 Von C9weckvereitelung sprechen auch SteinJonasJSchlosser* 9%3* 11( 6ufl( 1//1* A 0/1; Rn( .;(
0;. SteinJonasJSchlosser* 9%3* 11( 6ufl( 1//1* A 0/1; Rn( .;(0;> Vgl( 6den* Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit* 1( 6ufl( 1//.* eil 6* >( #ap(* Rn( 2' Dieser sieht
aber hier eine aufl$sende )edingung bzw( 4egfall der =esch!ftsgrundlage( +etztere ist aber subsidi!r(
>8
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
halt eines Rechtsstreits sein* der de& Schiedsrecht unterl!ge(0;? Die Erfüllung des Hauptver-
trages führt daher nicht zu& Erl$schen der Schiedsvereinbarung(
ii. <raktische Undurchf$hr!arkeit
Die Streitbeilegung &ittels Schiedsverfahren nach de& 4illen der %arteien ist des weiteren
un&$glich bei praktischer "ndurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung( 4enn ein #rieg die
Durchführung des Schiedsverfahrens nicht zul!sst*0;5 wenn die angerufene Schiedsgerichtsin-
stitution ihre ,itarbeit verweigert oder ganz wegf!llt0;8* ist das Schiedsverfahren in seiner von
den %arteien vorgesehenen or& undurchführbar( Die Schiedsvereinbarung erlischt analog A
815 6lt( 1 )=)* ist unwirksa&* ohne dass es einer #ündigung bedarf( Das bringt A 0/.1 I
9%3 zu& 6usdruck* inde& er die "ndurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung deren "n-
wirksa&keit gleichsetzt(0;2
iii. )e"ial)ro!lem: ;egfall einer chiedsgerichtsinstitution
I& Schrifttu& wird vereinzelt der 4egfall einer Schiedsgerichtsinstitution de& 4egfall eines
Schiedsrichters gleichgesetzt &it der olge* dass die Schiedsvereinbarung bestehen bleibe und
analog A 0/.; I 9%3 eine andere Schiedsgerichtsinstitution &it der 6d&inistration des
Schiedsverfahrens betraut werden &üsse( )egründet wird dieser 6nsatz &it de& in A 0/.; I
9%3 zu& 6usdruck ko&&enden =rundsatz Cin favore& validitatis(0;;
Der ortfall eines Schiedsrichters und der ortfall der Schiedsgerichtsinstitution sind aber in
ihren 6uswirkungen nicht vergleichbar( Der neu ernannte Schiedsrichter unterliegt denselben
durch die Schiedsvereinbarung geschaffenen rechtlichen Rah&enbedingungen wie sein Vor-
g!nger( Der 6ustausch der r!gerorganisation bedeutete dagegen den 6ustausch der Verfah-
rensordnung und da&it eine ko&plette rechtliche "&strukturierung des Schiedsverfahrens(
Die Schiedsvereinbarung würde derart &it neue& Inhalt gefüllt* dass sie nicht &ehr wiederzu-
erkennen w!re und &an von de& 6bschluss einer neuen Schiedsvereinbarung sprechen &üss-te(1//
0;? Vgl( SteinJonasJSchlosser* 9%3* 11( 6ufl( 1//1* A 0/1; Rn( >/(
0;5 SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( 2 Rn( 00(
0;8 Vgl( +ach&ann* Handbuch für die SchiedsgerichtspraMis* 1( 6ufl( 1//1* Rn( >0.(
0;2 )=H G4 1///* .81/* .810L +ach&ann* Handbuch für die SchiedsgerichtspraMis* 1( 6ufl( 1//1* Rn( >/1(
0;; +ionnetJ+ionnet* Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit* .( 6ufl( 1//?* #ap( .
VII . d S( 102FL Raeschke-#esslerJ)erger* Recht und %raMis des Schiedsverfahrens* .( 6ufl( 0;;;* Rn( >/2(1// Ebenfalls gegen eine 6nalogie zu A 0/.; 9%3' +ach&ann* Handbuch für die SchiedsgerichtspraMis* 1( 6ufl(
1//1* Rn( >0.(
>2
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
6u@erde& ist durchaus denkbar* dass sich die %arteien auf keine neue Schiedsgerichtsinstitu-
tion einigen k$nnen* so dass den %arteien* wollten sie dennoch die Schiedsvereinbarung* wenn
auch in inhaltlich ver!nderter or&* erhalten* nichts anderes übrig bliebe* als ein 6d-hoc-Ver-
fahren1/0* also ein nichtinstitutionalisiertes Verfahren durchzuführen(1/1 Den %arteien diesen
4illen zu unterstellen* oder ihnen analog A 0/.; 9%3 aufzuzwingen* w!re aber ein hoher%reis für den blo@en ortbestand der dann leeren Hülle der Schiedsvereinbarung( Die Schieds-
vereinbarung w!re dann n!&lich auf ihren ,indestinhalt* die )egründung der 9ust!ndigkeit
eines Schiedsgerichts reduziert( Die Schiedsvereinbarung soll 7edoch i& all der Einigung auf
institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit nicht =rundlage für irgendein Schiedsverfahren sein*1/.
sondern für ein Verfahren* das durch die in der Schiedsvereinbarung enthaltene Schiedsge-
richtsordnung ko&plett ausgestaltet ist(
Es wird angedeutet* ein 6d-hoc-Verfahren &üsse den %arteien schon deshalb entgegenko&-&en* weil es =rundlage und 6usgangspunkt 7eder Schiedsvereinbarung sei(1/> Das 6d-hoc-
Verfahren kann durchaus als ,inus zu& institutionalisierten Verfahren angesehen werden(
Durch dieses ,inus kann es nach der 4ertung der %arteien allerdings auch zu eine& uner-
wünschten 6liud werden( +egen die %arteien 4ert auf Vorhersehbarkeit und ransparenz des
6blaufs des Verfahrens* haben sich die %arteien also bewusst für eine detaillierte Verfahrens-
ordnung entschieden* kann ihnen ein Verfahren vor eine& staatlichen =ericht i&&er noch lie-
ber sein als ein schiedsrechtliches 6d-hoc-Verfahren* dessen Regeln wesentlich durch das
schiedsrichterliche Er&essen besti&&t werden* vgl( A 0/>1 IV 0 9%3(
Es ist den %arteien unbeno&&en* bei 4egfall einer Schiedsgerichtsinstitution eine neue
Schiedsvereinbarung &it neuer Schiedsgerichtsinstitution abzuschlie@en oder ein 6d-hoc-
Verfahren durchzuführen(
Den 4echsel der Schiedsgerichtsinstitution bzw( gar ein 6d-hoc-Verfahren als Regel vorzu-
sehen* würde de& %arteiwillen dagegen nicht gerecht werden und der %rivatautono&ie der
%arteien zuwiderlaufen( Der =rundsatz Cin favore& validitatis kann deshalb hier nicht dazu
führen* dass A 0/.; 9%3 analog angewandt wird(
I& Ergebnis bleibt also festzuhalten* dass bei Einigung der %arteien auf ein institutionelles
Schiedsverfahren der ortfall der Schiedsgerichtsinstitution zu& Erl$schen der Schiedsverein-
1/0 Der )egriff ist proble&atisch* s( dazu 1( #ap( I* )egriffserkl!rungen(
1/1 So der Vorschlag von +ionnetJ+ionnet* Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit*
.( 6ufl( 1//?* #ap( . VII . d S( 102F(
1/. Vgl( +ach&ann* Handbuch für die SchiedsgerichtspraMis* 1( 6ufl( 1//1* Rn( >0.(
1/> +ionnetJ+ionnet* Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit* .( 6ufl( 1//?* #ap( .
VII . d S( 102F(
>;
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
barung führt( Der &it der Schiedsvereinbarung verfolgte 9weck* den Rechtsstreit &ittels eines
besonderen Schiedsgerichtsverfahrens beizulegen* kann nicht &ehr erreicht werden(
iv. +*eckvereitelung vor 9lageerhe!ung
4ird die Durchführung des Schiedsverfahrens bereits vor Erhebung der Schiedsklage un&$g-
lich* erl!sst z( )( ein staatliches =ericht ein "rteil in einer Sache* die einer Schiedsvereinba-
rung unterworfen ist* noch vor )eginn des Schiedsverfahrens* oder f!llt die Schiedsgerichtsin-
stitution* die die %arteien zur +$sung eines &$glicherweise aus de& Hauptvertrag entstehen-
den #onflikts einschalten wollten* vor )eginn des Schiedsverfahrens weg* wird der =esell-
schaftsvertrag über die Schiedsverfahrensgesellschaft als eil der Schiedsvereinbarung aufge-
l$st* bevor er überhaupt wirksa& wurde* denn seine 4irksa&keit war durch die Erhebung der
Schiedsklage aufschiebend bedingt vgl( A 0?2 I )=)F( Da&it endet die Schiedsvereinbarunginsgesa&t(1/?
!. Aufl>sung durch Gesellschafterkonsens
So wie die =bR durch Vertrag oder )eschluss der =esellschafter aufgel$st werden kann* 1/5
kann auch die Schiedsvereinbarung durch einsti&&igen )eschluss der Schiedsparteien 7eder-
zeit beendet werden(1/8
Die Schiedsvereinbarung kann zu& einen w!hrend eines laufenden Schiedsverfahrens unter
)eendigung des VerfahrensF aufgehoben werden(
Ein 6ufl$sungsvertrag ist aber auch denkbar* bevor ein Schiedsverfahren überhaupt begonnen
hat( Ein konkludentes 6ngebot zu eine& solchen 6ufl$sungsvertrag liegt h!ufig in der Erhe-
bung einer #lage durch eine %artei der Schiedsvereinbarung vor eine& staatlichen =ericht( In-
de& die andere die ihr zustehende Einrede ge&( A 0/.1 I 9%3 nicht geltend &acht* ni&&t sie
das 6ngebot schlüssig an* so dass die Schiedsvereinbarung aufgel$st ist(1/2 Die in der 6nru-
fung des staatlichen =erichts liegende %flichtverletzung1/;
wird durch den Verzicht des )e-klagten auf die =eltend&achung der Einrede geheilt* weil sich der )eklagte da&it auf die
%flichtverletzung einl!sst(
1/? =edanke des A 0.; )=)* 0( #ap( III .* 6usfüllung der =esetzeslücken bei der Schiedsvereinbarung(
1/5 #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A ?; V 0 c(
1/8 Vgl( Raeschke-#esslerJ)erger* Recht und %raMis des Schiedsverfahrens* .( 6ufl( 0;;;* Rn( >/;L
SteinJonasJSchlosser* 9%3* 11( 6ufl( 1//1* A 0/1; Rn( .8L SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl(
1//?* #ap( 2 Rn( 8L +ach&ann* Handbuch für die SchiedsgerichtspraMis* 1( 6ufl( 1//1* Rn( >0?(
1/2 Vgl( SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( 2 Rn( ?(1/; 0( #ap( II 1 b gg* %flicht zur "nterlassung der 6nrufung staatlicher =erichte(
?/
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
Ein lediglich au@ergerichtlich geschlossener Vergleich gibt dagegen keinen 6nlass zu der
Ver&utung* dass die %arteien da&it die Schiedsvereinbarung aufheben wollen( ,erk&al des
)eschlusses des =erichts ge&( A 0/?5 II Gr( 1 9%3* der das Verfahren beendet* u& ein
Cschlafendes Schiedsverfahren zu verhindern*10/ ist es* dass eben das CVerfahren beendet
wird* nicht aber die Schiedsvereinbarung bezüglich des Verfahrensgegenstandes(100
4ünschendie %arteien nicht nur das Verfahrensende* sondern auch das Ende der Schiedsvereinbarung
den Streitgegenstand betreffendF* &üssen sie das ausdrücklich klarstellen( Es ist ihnen dann
aber anzuraten* den Vergleich in eine& Schiedsspruch &it vereinbarte& 4ortlaut festhalten
zu lassen( Dieses Vorgehen br!chte den %arteien über das Verfahrensende und die )eendi-
gung der Schiedsvereinbarung hinaus noch den Vorteil* dass der Vergleich vollstreckbar wür-
de(101F
c. Aufl>sung durch den od eines Gesellschafters
=e&( A 818 I )=) wird die =bR durch den od eines =esellschafters aufgel$st* sofern sich
nicht ein anderes aus de& =esellschaftsvertrag ergibt( 6us der Schiedsvereinbarung ergibt
sich nach h( ,( ein anderes' Der od einer %artei hat die 6ufhebung der Schiedsvereinbarung
nicht zur olge* sofern nicht aus deren Inhalt hervorgeht* dass sie auf die ursprünglichen %ar-
teien beschr!nkt sein soll(10. Dies steht i& Einklang &it de& =rundsatz i& staatlichen 9ivil-
prozess* dass i& all des 6blebens einer %rozesspartei w!hrend des Verfahrens das Verfahrennicht endet* sondern &it de& Rechtsnachfolger fortgesetzt wird* also ein %arteiwechsel statt-
findet( Das ergibt sich aus A 1.; I 9%3* wonach i& alle des odes einer %artei eine "nter-
brechung des Verfahrens bis zu dessen 6ufnah&e durch den Rechtsnachfolger eintritt(10>
=enauso wie es Sinn &acht* das zivilrechtliche %rinzip der =esa&trechtsnachfolge aus A 0;11
I )=) auf den staatlichen 9ivilprozess zu übertragen* ist es sinnvoll* eine solche Gachfolgere-
gelung i& Schiedsverfahren zu haben( So sind bis zu& odesfall i& Verfahren gewonnene
Erkenntnisse nicht verloren* und das i& Streit stehende Rechtsverh!ltnis wird auf die de&
4illen des Erblassers und der =egenpartei entsprechende 4eise gekl!rt( A 818 )=) will der
h$chstpers$nlichen Gatur der =esellschafterstellung bei der =bR Rechnung tragen(10? )ei der
10/ )erger* RI4 1//0* 8* 0?(
100 Vgl( )erger* RI4 1//0* 8* 0?(
101 Vgl( )erger* RI4 1//0* 8* 05(
10. R6=E 5* 1.8L ho&asJ%utzoJReichold* 9%3* 18( 6ufl( 1//?* A 0/1; Rn( 0>L SchwabJ4alter* Schiedsge-
richtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( 8 Rn( ./( SteinJonasJSchlosser* 9%3* 11( 6ufl( 1//1* A 0/1; Rn( .?(
10> Vgl( auernig* 9ivilprozessrecht* 18( 6ufl( 1//.* A 25 I 0(10? ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 818 Rn( 0(
?0
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
Schiedsverfahrensgesellschaft steht aber das Interesse an de& =esellschaftszweck* der Streit-
beilegung or einem Schiedsgericht$ i& Vordergrund( Die Identit!t der =esellschafter* also
der %arteien des Verfahrens* ist von nachrangiger )edeutung( Es ist den %arteien einer
Schiedsvereinbarung daher zu unterstellen* dass sie das Schiedsverfahren grunds!tzlich auch
&it de& Rechtsnachfolger durchführen &$chten(
d. Aufl>sung durch Insolven"
Die =bR wird durch die Er$ffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver&$gen der =esell-
schaft aufgel$st* A 812 I )=)( Es versteht sich von selbst* dass A 812 I )=) auf ver&$gens-
lose =esellschaften nicht zutrifft*105 eine 6nalogie für die Schiedsverfahrensgesellschaft inso-
weit nicht in rage ko&&t(
=e&( A 812 II )=) l$st auch die Er$ffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver&$gen ei-
nes =esellschafters die =esellschaft auf( hnlich wie das #ündigungsrecht des A 81? )=)
soll diese 6ufl$sung den 9ugriff auf den Ver&$genswert der )eteiligung für die =l!ubiger
des =esellschafters er$ffnen(108
Streitig ist* ob auch i& Rah&en des A 812 II )=) eine "nterscheidung zwischen =esellschaf-
ten &it Ver&$gen und ver&$genslosen =esellschaften statthaft ist(
Gach einer 6nsicht ist die 6ufl$sung der =esellschaft nicht erforderlich* wenn diese ver&$-
genslos ist* weil dann de& insolventen =esellschafter kein 6nspruch auf einen 6nteil a& =e-
sellschaftsver&$gen zustehe* in den vollstreckt werden k$nnte(102 ür gesellschafts!hnliche
Rechtsverh!ltnisse vorausgesetzt* ihre EMistenz wird anerkannt10; ist &it dieser )egrün-
dung entschieden worden* dass sie von der =esellschafterinsolvenz unberührt bleiben(11/
105 )a&bergerJRothJi&&JSch$ne* )=)* A 812 Rn( 1L #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A ?;
V(0(d(L ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 812 Rn( 8(
108 #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A ?; V(0(f(
102 4ernicke* 4, 0;20* 251* 25.(10; Gach ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* Vor A 8/? Rn( 0/5* gibt es keine gesellschafts!hnlichen
Rechtsverh!ltnisse( Es handele sich bei der #onstruktion dieses Vertragst<ps u& den &issglückten Versuch* eine
klare Einordnung als at<pische =bR oder ge&ischter Vertrag zu ver&eiden(
11/ R= 4 0;.2* 0/1?(?1
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
Gach anderer 6nsicht erstreckt sich der 6nwendungsbereich des A 812 II )=) auch auf ver-
&$genslose =esellschaften(110 Diese 6nsicht wendet sich zu Recht gegen eine =leichsetzung
von =esellschaftsver&$gen und Ver&$genswert der )eteiligung(111 Das für die Insolvenz-
&asse zu realisierende =esellschafterver&$gen u&fasst n!&lich neben de& 6nspruch auf das
6useinandersetzungsguthaben auch die Rückgabe von =egenst!nden* die der =esellschaft zur Gutzung überlassen wurden(11. Es geht allge&ein u& den 9ugriff auf den 6useinanderset-
zungsanspruch des =esellschafters(11> Dieser 6nspruch ist 7edoch für den =esellschaftergl!u-
biger wertlos und ohne Inhalt* wenn de& insolventen =esellschafter weder =esellschaftsver-
&$gen zusteht* noch ein Rückgabeanspruch ge&( A 8.1 S( 0 )=)(
Ein weiteres 6rgu&ent für die 6ufl$sung der =esellschaft i& all der =esellschafterinsolvenz
k$nnte sein* dass dadurch &$glicherweise eine Rufsch!digung der =esellschaft verhindert
wird(
11?
Dieses 6rgu&ent trifft auf Innengesellschaften aber nicht zu* da sie nicht nach au@enauftreten( Das 6nsehen einer =esellschaft besti&&t sich nach der ,einung* die Dritte von der
=esellschaft haben( Von dieser ,einung ist eine nicht a& Rechtsverkehr teilneh&ende =e-
sellschaft aber nicht abh!ngig(
Vorzugswürdig ist daher ein ,ittelweg* wonach A 812 II )=) insofern teleologisch zu redu-
zieren ist* als dass er nur dann 6nwendung findet* wenn die )eteiligung des insolventen =e-
sellschafters an der =esellschaft einen Ver&$genswert hat( Diese +$sung dient de& =l!ubi-
gerinteresse ausreichend und ist gleichzeitig sehr gesellschaftsfreundlich(
Dieser ,ittelweg hat zur olge* dass sich eine analoge 6nwendung des A 812 II )=) auf die
Schiedsverfahrensgesellschaft verbietet(
Eine Schiedsverfahrensgesellschaft verfügt weder über eigenes Ver&$gen* noch werden ihr
=egenst!nde zur )enutzung überlassen( Die )eteiligung an einer Schiedsverfahrensgesell-
schaft hat keinen Ver&$genswert(
6uf der anderen Seite bedarf es auch für die Erreichung des ge&einsa&en 9wecks keines =e-
sellschafterver&$gens* wenn die vo& =esellschafter geforderten )eitr!ge i&&aterieller 6rt
sind( Die Solvenz des Schuldners liegt also auch gar nicht unbedingt i& Interesse der übrigen
110 StaudingerJHaber&eier* )=)* 0.( 6ufl( 1//.* A 812 Rn( 08L ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 812*
Rn( ..(
111 Vgl( ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 812* Rn( ..(
11. StaudingerJHaber&eier* )=)* 0.( 6ufl( 1//.* A 812 Rn( 08L ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 812*
Rn( ..(11> #( Sch&idt* #S 0;88* 0* 2(
11? Vgl( 4ernicke* 4, 0;20* 251* 25.(
?.
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
=esellschafter( I& Schiedsverfahren als Erkenntnisverfahren ko&&t es auf die #l!rung von
Rechtsfragen und atsachen an( Dazu bedarf es aus Sicht der gegnerischen %artei keiner sol-
venten %artei(
Sowohl aus Sicht au@enstehender =l!ubiger als auch aus Sicht der anderen %artei besteht bei
%arteiinsolvenz &ithin keine Veranlassung für die 6ufl$sung der Schiedsverfahrensgesell-schaft(
Dieses Ergebnis steht i& Einklang &it der i& Schiedsrecht h( ,(* wonach i& all der Insol-
venzer$ffnung über das Ver&$gen des Schuldners eine vo& Schuldner getroffene Schiedsver-
einbarung =ültigkeit beh!lt( Der Insolvenzverwalter tritt anstelle des Schuldners in die
Schiedsvereinbarung ein(115 So kann bei %arteiinsolvenz das Schiedsverfahren &it de& Insol-
venzverwalter weiterFgeführt werden(Sollte i& 6usnah&efall die Schiedsvereinbarung enden &üssen* so nicht wegen des blo@en
"&standes der Insolvenz* sondern weil ein weiterer "&stand hinzutritt* wie der* dass die In-
solvenz&asse nicht ausreicht* u& die #osten des Schiedsverfahrens zu decken(118 Die
Schiedsvereinbarung kann dann gekündigt werden(112
Die Schiedsvereinbarung gilt nach 6uffassung der Rechtsprechung11; und des =ro@teils der
+iteratur 1./ nicht für die =eltend&achung von 6nsprüchen aus Insolvenzanfechtung nach AA
01; ff( Ins3( Das bedeutet aber nicht* dass die Schiedsvereinbarung in )ezug auf die etwaigen
6nfechtungsansprüche endet* sondern* dass diese nie =egenstand der Schiedsvereinbarung
waren und erst origin!r in der %erson des Insolvenzverwalters entstanden sind( 1.0 =rund für
die ,$glichkeit* 6nsprüche aus Insolvenzanfechtung vor de& ordentlichen =ericht verfolgen
zu k$nnen* ist also nicht die 6ufl$sung der Schiedsverfahrensgesellschaft* sondern sind insol-
venzrechtliche )esonderheiten(
115 )=H9 1>* 0?* 02L R=9 0.8* 0/;* 000L ,ünch#o&&Ins3JSchu&acher* Vor AA 2?-28 Rn( ?>L
SteinJonasJSchlosser* 9%3* 11( 6ufl( 1//1* A 0/1; Rn(.?L Raeschke-#esslerJ)erger* Recht und %raMis des
Schiedsverfahrens* .( 6ufl( 0;;;* Rn( 52;L )au&bachJ+auterbachJ6lbers* 9%3* 5>( 6ufl( 1//5* A 0/1; Rn( 15L
+ach&ann* Handbuch für die SchiedsgerichtspraMis* 1( 6ufl( 1//1* Rn( 10?L l$ther* D94IR 1//0* 2;* ;?(
118 Vgl( HeidbrinkJv( d( =roeben* 9I% 1//5* 15?* 155(
112 Vgl( 0( #ap( III ? e bb iii* Verschlechterte Ver&$gensverh!ltnisse(
11; )=H G4 0;?5* 0;1/* 0;10L += %aderborn 9I% 0;2/* ;58(
1./ Heidelberger #o&&entar zur Ins3J#reft* >( 6ufl( 1//5* A 01; Rn( ;2L ,ünch#o&& Ins3J#irchhoff* A 0>5
Rn( .8L SteinJonasJSchlosser* 9%3* 11( 6ufl( 1//1* A 0/1; Rn(.?L )au&bachJ+auterbachJ6lbers* 9%3* 5>(
6ufl( 1//5* A 0/1; Rn( 11L +ach&ann* Handbuch für die SchiedsgerichtspraMis* 1( 6ufl( 1//1* Rn( 10?L #r$ll*
G4 1//?* 0;>* 0;> f(L a( 6(' #üblerJ%rüttingJ%aulus* Ins3* ,ai 1//?* A 0>. Rn( >0(
1.0 ,ünch#o&&Ins3J#irchhoff* A 0>5 Rn( .8L SteinJonasJSchlosser* 9%3* 11( 6ufl( 1//1* A 0/1; Rn(.?L
HeidbrinkJv( d( =roeben* 9I% 1//5* 15?* 155(
?>
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 65/201
0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
e. Aufl>sung durch 9$ndigung
aa. rdentliche 9$ndigung
=e&( A 81. I 0 )=) kann die =bR von 7ede& =esellschafter 7ederzeit gekündigt werden*
wenn sie nicht für eine besti&&te 9eit eingegangen ist(
Die =ültigkeitsdauer der Schiedsvereinbarung ist zwar nicht kalender&!@ig festgelegt* die
Schiedsvereinbarung soll aber erst &it einer &$glichen Streitbeilegung enden( Die Schieds-
vereinbarung wird also für begrenzte 9eit eingegangen* was besti&&ter 9eit i(S(d( A 81. I 0
)=) entspricht(1.1 Der offene )eendigungstatbestand des A 81. I 0 )=) wird de& 4esen der
Schiedsvereinbarung nicht gerecht( Sie ist &ithin nicht analog A 81. I 0 )=) kündbar(
!!. Au@erordentliche 9$ndigung
=e&( A 81. I 1 )=) ist eine au@erordentliche #ündigung aus wichtige& =rund auch bei auf
besti&&te 9eit eingegangenen =esellschaften bürgerlichen Rechts stets zul!ssig(1.. Ein wich-
tiger =rund liegt vor* wenn die ortsetzung des =esellschaftsverh!ltnisses bis zur n!chsten or-
dentlichen )eendigungs&$glichkeit de& #ündigenden unter )erücksichtigung aller "&st!n-
de nach reu und =lauben nicht zuzu&uten ist( In diese =esa&twürdigung sind insbesondere
9weck* Struktur und Dauer der =esellschaft sowie die Intensit!t der 9usa&&enarbeit einzu-
beziehen( Ist die 9usa&&enarbeit nicht &ehr ertr!glich* der =esellschaftszweck sinnvoll nicht
&ehr erreichbar oder das Vertrauensverh!ltnis der =esellschafter etwa durch eine wesentliche
%flichtverletzung vgl( A 81. I . Gr( 0 )=)F* insbesondere die Verletzung der reuepflicht*
nachhaltig gest$rt* kann dies eine #ündigung rechtfertigen(1.>
Der Schiedsrichter hat bei der =estaltung des Schiedsverfahrens vgl( AA 0/>1 IV 0* 0/>2 III
9%3F und bei der 6bfassung des Schiedsspruchs Er&essen* insbesondere dann* wenn er nach
)illigkeit zu entscheiden hat* vgl( A 0/?0 III 9%3( 6uf %flichtverletzungen einer %artei kann
er sp!testens bei der Entscheidung über die #osten des Verfahrens reagieren* vgl( A 0/?8 I 1
9%3( Er hat also die ,$glichkeit* die %arteien zur Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten anzu-
halten(
1.1 Vgl( %alandtJSprau* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 81. Rn( .(
1.. %alandtJSprau* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 81. Rn( .(
1.> Vgl( %alandtJSprau* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 81. Rn( .L ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 81.* Rn(
12 ff(
??
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 66/201
0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
)ei wesentlichen %flichtverletzungen* die ernsthaft 6nlass geben* an der +o<alit!t des die
%flicht Verletzenden gegenüber de& Verfahren zu zweifeln* kann die ortsetzung des Verfah-
rens allerdings für die =egenpartei unzu&utbar werden(
"nzu&utbarkeit ist zu erw!gen bei gravierender Hinausz$gerung des Verfahrens1.? oder
grunds!tzlicher und beharrlicher )ehinderung des Schiedsgerichtsverfahrens(1.5
)eide %artei-en haben sich auf das Schiedsverfahren geeinigt und den 4illen bekundet* dieses zu f$rdern
und zu unterstützen( 4enn sich eine %artei w!hrend des Verfahrens gegen den Vertrag wen-
det* kann die andere %artei grunds!tzlich nicht dazu gezwungen werden* unter den ver!nder-
ten "&st!nden an der Schiedsvereinbarung festzuhalten(
Da die Schiedsverfahrensgesellschaft aber durch ein antagonistisches Verh!ltnis der Vertrags-
partner gepr!gt ist* ist die Schwelle der "nzu&utbarkeit generell h$her anzusetzen als in =e-
sellschaften* bei denen das unter den =esellschaftern herrschende gegenseitige Vertrauen fürdas =esellschafterverh!ltnis eine gro@e )edeutung hat(
)ei "nzu&utbarkeit der ortsetzung des Vertragsverh!ltnisses ist die Schiedsvereinbarung
also ge&( A 81. I 1 )=) analog kündbar(1.8 9war ist die #ündigung aus wichtige& =rund für
alle Dauerschuldverh!ltnisse seit der Schuldrechtsrefor& auch in A .0> )=) nor&iert( 1.2 A
81. I 1 )=) ist aber leM specialis und seine analoge 6nwendung der des A .0> )=) aufgrund
der atsache* dass die Schiedsvereinbarung de& =esellschaftsvertrag der =bR entspricht*
vorzuziehen(
i. (erlet"ung der ;ahrheits)flicht
Die 4ahrheitspflicht ist eine nicht durchsetzbare %flicht1.;* und es ist offensichtlich* dass ein
unwahrer atsachenvortrag* vor alle& wenn er auf S<ste& beruht* ein Schiedsverfahren er-
heblich behindert(1>/ Hier ist eine au@erordentliche #ündigung zu erw!gen(
Es erg!be sich dann 7edoch eine hohe ,issbrauchsgefahr(1>0 Die b$swillige %artei* die das
Schiedsverfahren blockieren &$chte* k$nnte* sobald nur eine einzige atsache streitig ist* die
1.? Vgl( )=H9 1.* 0;2* 1/1(
1.5 Vgl( )=H G4 0;25* 185?* 1855L Raeschke-#esslerJ)erger* Recht und %raMis des Schiedsverfahrens* .(
6ufl( 0;;;* Rn( .;1L SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( 2 Rn( 00(
1.8 ür #ündigungsrecht bei "nzu&utbarkeit auch Raeschke-#esslerJ)erger* Recht und %raMis des Schiedsver-
fahrens* .( 6ufl( 0;;;* Rn( .;/(
1.2 Insofern zutreffend +ach&ann* Handbuch für die SchiedsgerichtspraMis* 1( 6ufl( 1//1* Rn( >1.(
1.; 0( #ap( II 1 b aa* 6bgrenzung von %flicht zu %rozessualer +ast(1>/ +ach&ann* Handbuch für die SchiedsgerichtspraMis* 1( 6ufl( 1//1* Rn( >18(
1>0 Raeschke-#esslerJ)erger* Recht und %raMis des Schiedsverfahrens* .( 6ufl( 0;;;* Rn( .;.(
?5
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
=egenpartei vor eine& staatlichen =ericht des Sagens der "nwahrheit bezichtigen und es der
Entscheidung der staatlichen =erichte überlassen* ob die Schiedsvereinbarung noch gültig ist
oder nicht( Die Entscheidung des Schiedsgerichts würde so lange hingehalten* bis das staatli-
che =ericht die 4ahrheit oder "nwahrheit der betreffenden atsache festgestellt h!tte(1>1 "nd
es ist h!ufig nicht leicht* dies festzustellen(Die ,issbrauchsgefahr &uss in die 6bw!gung* ob bei unwahre& atsachenvortrag die ort-
setzung des schiedsrichterlichen Verfahrens noch zu&utbar ist* als beachtenswerter "&stand
einflie@en( 6uch wenn die "nwahrheit nicht das Ende des Schiedsverfahrens herbeiführen
sollte* so kann sie doch vo& Schiedsgericht berücksichtigt werden* etwa i& Schiedsspruch bei
der Entscheidung über die #osten vgl( A 0/?8 I 9%3F1>.( Dieser 4eg dürfte geeignet sein* der
=egenpartei =enugtuung zu verschaffen(
Die )eurteilung der Sachvortr!ge der %arteien ist t<pische 6ufgabe des zust!ndigen Schieds-gerichts*1>> und so wie das staatliche =ericht die Richtigkeit der schiedsgerichtlichen Ent-
scheidung nicht nachprüfen darf und an die tats!chlichen eststellungen und die rechtliche
)eurteilung durch das Schiedsgericht gebunden ist*1>? liegt bei& Schiedsgericht auch die letzt-
liche Entscheidung darüber* welcher Sachvortrag der %arteien als wahr oder unwahr angese-
hen wird( 4ürde &an das Vortragen der "nwahrheit zu eine& #ündigungsgrund &achen* ge-
stünde &an de& staatlichen =ericht hier i& Rah&en der %rüfung der 9ust!ndigkeit des
Schiedsgerichts eine Ein&ischung in den schiedsgerichtlichen #o&petenzbereich zu(
6ngesichts dieser Erw!gungen und der %roble&e* die die Nberprüfung der Vortr!ge der %ar-
teien bereitet* ist es den %arteien zu&utbar* auch bei Verst$@en gegen die 4ahrheitspflicht
ohne #ündigungs&$glichkeit an die Schiedsvereinbarung gebunden zu bleiben(1>5
ii. (erlet"ung der <flicht "ur (orschussleistung
Die %flicht zur Vorschussleistung auf die Schiedsrichterhonorare1>8 ist auch keine %flicht* die
von de& Schiedsgericht zwangsl!ufigF durchgesetzt wird( Die herrschende ,einung gesteht
1>1 )=H9 1.* 0;2* 1/1(
1>. ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/?8 Rn( 8(
1>> )=H9 1.* 0;2* 1/.(
1>? SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( 1> Rn( 0L ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl(
1//0* A 0/?; Rn( .(
1>5 so auch )=H9 1.* 0;2* 1/1L Raeschke-#esslerJ)erger* Recht und %raMis des Schiedsverfahrens* .( 6ufl(
0;;;* Rn( .;.(
1>8 0( #ap( II 1 b ff* %flicht zur Vorschussleistung(
?8
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 68/201
0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
den Schiedsrichtern nicht das Recht zu* ihren Honorarvorschuss einzuklagen(1>2 6ber selbst
die Sti&&en* die eine #lage&$glichkeit befürworten* gehen eben nur von einer #lagem%g-
lich&eit aus(1>; I(d(R( werden die Schiedsrichter das 9urückbehaltungsrecht ge&( A .1/ )=)
analog geltend &achen*1?/ also die +eitung des Schiedsverfahrens von der Vorschusszahlung
abh!ngig &achen und nicht klagen( Das ist für sie der effizienteste 4eg zu verhindern* dasssie entgeltlos t!tig werden( Eine Streitbeilegung vor de& Schiedsgericht würde aber auf unge-
wisse 9eit nicht erfolgen* wenn eine %artei die Vorschussleistung verweigert( Ist die =egen-
partei nicht gewillt vorzuleisten1?0 oder einen gesonderten %rozess auf 9ahlung des Vorschus-
ses anzustrengen was ihr &$glich w!re* weil die %flicht zur Vorschusszahlung auch unter
den %arteien besteht1?1 hinge die Durchführung des Schiedsverfahrens allein von der zah-
lungsunwilligen %artei ab( Diese& Schwebezustand darf die =egenpartei nicht schutzlos aus-
geliefert sein( Ein esthalten an der Schiedsvereinbarung ist ihr in diese& all nicht zu&utbar(Sie kann die Schiedsvereinbarung ge&( A 81. I 1 )=) analog kündigen(1?.
iii. (erschlechterte (erm>gensverhältnisse
4!hrend h!ufig die "nzu&utbarkeit der 6ufrechterhaltung der Schiedsvereinbarung ihren
"rsprung in de& ehlverhalten einer %artei hat* k$nnen &anch&al auch von den %arteien un-
verschuldete "&st!nde die )indung an die Schiedsvereinbarung unzu&utbar &achen(
Verschlechtern sich die Ver&$gensverh!ltnisse einer %artei so sehr* dass sie nicht i& Stande
ist* die für das Schiedsverfahren erforderlichen #ostenvorschüsse zu erbringen* kann ihr ein
esthalten an der Schiedsvereinbarung unzu&utbar werden( Einen 6nspruch auf %rozesskos-
tenhilfe gibt es nur vor de& staatlichen =ericht(1?> 9war kann die =egenpartei die 9ahlungs-
1>2 Vgl( nur )=H9 ;>* ;1* ;?L 3+= 3ldenburg G4 0;80* 0>50* 0>51L ho&asJ%utzoJReichold* 9%3* 18( 6ufl(
1//?* Vor A 0/1; Rn( 0/L ,usielakJVoit* #o&&entar zur 9%3* >( 6ufl( 1//?* A 0/.? Rn( 18L
SteinJonasJSchlosser* 11( 6ufl( 1//1* Vor A 0/1? Rn( 0>(1>; ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* Vor A 0/.> Rn( 11L )reetzke* D) 0;80* 1/?/* 1/?1(
1?/ Vgl( )=H9 ??* .>8* .>;L )=H9 ;>* ;1* ;?L 3+= 3ldenburg G4 0;80* 0>50* 0>51L
,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* Vor A 0/.> Rn( 11(
1?0 Eine Vorleistungspflicht der =egenpartei gibt es nicht* vgl( )=H9 0/1* 0;;* 1/1 f(
1?1 0( #ap( II 1 b ff* %flicht zur VorschussleistungL vgl( auch ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/1;
Rn( ?1(
1?. so i& Ergebnis auch Raeschke-#esslerJ)erger* Recht und %raMis des Schiedsverfahrens* .( 6ufl( 0;;;* Rn(
.;>L Schütze* Schiedsgericht und Schiedsverfahren* .( 6ufl( 0;;;* E(VI(* Rn( 018L SchwabJ4alter* Schiedsge-
richtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( 2 Rn( 00L ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/1; Rn( ?1* ?;(
1?> auernig* 9ivilproze@recht* 18( 6ufl( 1//.* A ;. I 0* A ;>(
?2
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
unf!higkeit ausgleichen* inde& sie die %rozesskosten vorschie@t(1?? Sie &üsste die #osten
aber in ollem 'm!ang vorschie@en(1?5
4enn sich die =egenpartei zwar bereit erkl!rt* die #osten des Schiedsgerichts zu tragen* es
aber ablehnt* auch die =ebühren eines 6nwalts für die Vertretung der verar&ten %artei i&Schiedsverfahren vorzuleisten* so &uss sich diese nicht an der Schiedsvereinbarung festhalten
lassen(1?8 Das ergibt sich aus de& ordre public Vorbehalt des A 0/>1 9%3 als ius cogens( 1?2
Der =rundsatz der =leichbehandlung aus A 0/>1 I 0 9%3 ist 6usfluss prozessualer air-
ness(1?; 6dressat der =leichbehandlungspflicht des A 0/>1 I 0 9%3 sind nicht nur die Richter
sondern auch die %arteien(15/ ede %artei &uss die andere %artei prozessual so stellen* wie sie
auch selbst gestellt ist(150 Die (%glich&eit$ die eine %artei sich aufgrund ihres Ver&$gens ver-
schafft* sich einen 6nwalt zu neh&en* &uss sie auch der =egenpartei einr!u&en* so dass für beide %arteien Khancengleichheit151 besteht( In eine& Schiedsverfahren ist die "nterstützung
der %artei durch einen Rechtsanwalt nicht weniger notwendig als i& staatlichen %rozess( Den
6usgleich* den der Staat i& staatlichen %rozess durch =ew!hrung von %rozesskostenhilfe zur
Ver&eidung eines strukturellen "ngleichgewichts unter den %arteien schafft* &üssen die %ar-
teien in eine& Verfahren der privaten Streitbeilegung selbst herstellen( #ann das Schiedsver-
fahren dies nicht leisten* darf keiner %artei der 4eg vor ein staatliches =ericht versperrt wer-
den(
+eistet die =egenpartei die %rozesskosten also nicht für die verar&te %artei vor* oder nicht in
volle& "&fang* und ist eine )esserung der wirtschaftlichen Situation in naher 9ukunft nicht
1?? Raeschke-#esslerJ)erger* Recht und %raMis des Schiedsverfahrens* .( 6ufl( 0;;;* Rn( .;;(
1?5 )=H G4 0;5;* 188* 188L SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( 2 Rn( 00L Hab-
scheid* #S 0;2/* 12?* 1;?(1?8 )=H G4 0;5;* 188* 188L SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( 2 Rn( 00L Hab-
scheid* #S 0;2/* 12?* 1;?(
1?2 ho&asJ%utzoJReichold* 9%3* 18( 6ufl( 1//?* A 0/>1 Rn( 0* 1L ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A
0/>1 Rn( 01(
1?; ho&asJ%utzoJReichold* 9%3* 18( 6ufl( 1//?* A 0/>1 Rn( 1L ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A
0/>1 Rn( 01(
15/ ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/>1 Rn( 0.(
150 ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/>1 Rn( 01(
151 Vgl( ,usielakJVoit* #o&&entar zur 9%3* >( 6ufl( 1//?* A 0/>1 Rn( 1L 9$llerJ=ei&er* 9%3* 1?( 6ufl( 1//?*
A 0/>1 Rn( 1L !hnlich auch ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/>1 Rn( 01(
?;
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
zu erwarten* kann die verar&te %artei die Schiedsvereinbarung ge&( A 81. I 1 )=) analog
kündigen und Rechtsschutz vor eine& staatlichen =ericht suchen(15.
4ill oder kann die =egenpartei die %rozesskosten nicht vorleisten* wird das Verfahren also
nicht in =ang gebracht* hat auch sie ein #ündigungsrecht(15>
Solange die =egenpartei vorschie@en &ann* ist das Schiedsverfahren nicht undurchführbar 15?*
die Schiedsvereinbarung also auch nicht ipso iure unwirksa&*155 was den Vorteil hat* dass die
Entscheidung* ob die Schiedsvereinbarung erl$schen soll* bei den %arteien liegt( Diese +$-
sung wird der Rolle der %arteien als CHerren des Schiedsverfahrens gerecht( So liegt es an
ihnen* ob sie in der Hoffnung auf eine )esserung der wirtschaftlichen Situation der verar&ten
%artei zuwarten wollen* u& das Schiedsverfahren zu eine& sp!teren 9eitpunkt durchzuführen*oder ob sie sich sofort an ein staatliches =ericht wenden wollen(
Die %rozesskosten für die verar&te %artei zu überneh&en und so das von beiden %arteien ei-
gentlich gewollte Schiedsverfahren noch zu Cretten* ist der =egenpartei auch nur &$glich*
wenn ihr nach )ekanntwerden des Ver&$gensverfalls noch 9eit für eine Reaktion bleibt* die
Schiedsvereinbarung also noch nicht Cwegen "ndurchführbarkeit ipso iure erloschen ist( Die
C#ündigungsl$sung erlaubt hier einen fleMiblen* schiedsfreundlichen "&gang &it de&
Schiedsverfahrenshindernis der %arteiar&ut' Die #ündigung steht unter de& Vorbehalt* dass
die =egenseite nicht unverzüglich erkl!rt* das gesa&te Schiedsverfahren einschlie@lich der
gegnerischen 6nwaltskosten vorzufinanzieren(158 Erst dann w!re das esthalten an der
Schiedsvereinbarung unzu&utbar( Der =egenpartei &uss also =elegenheit gegeben werden*
das Schiedsverfahren doch noch zu er&$glichen( Die verar&te %artei ist gezwungen* das i-
nanzierungsangebot der =egenpartei anzuneh&en( 4!re sie es nicht* k$nnte sie sich unge-
rechtfertigterweise einseitig über den beiderseitig erkl!rten 4illen* ein Schiedsverfahren
durchzuführen* hinwegsetzen(
15. So i& Ergebnis auch )=H9 >0* 0/>* 0/2L ?0* 8;* 21L 88* 5?* 55L )=H G4 0;5;* 188* 188L Raeschke-#ess-
lerJ)erger* Recht und %raMis des Schiedsverfahrens* .( 6ufl( 0;;;* Rn( .;2L SchwabJ4alter* Schiedsgerichts-
barkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( 2 Rn( 00L ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/1; Rn( ?;L Habscheid* #S
0;2/* 12?* 1;?(
15> Vgl( 0( #ap( III ? e bb ii* Verletzung der %flicht zur Vorschussleistung(
15? So aber )=H )) 1//0 )eil( 5F* 08* 08 f(L +ach&ann* Handbuch für die SchiedsgerichtspraMis* 1( 6ufl( 1//1*
Rn( >/?(
155 0( #ap( III ? a bb ii* %raktische "ndurchführbarkeit(158 Risse* )) 1//0 )eil( 5F* 00* 01(
5/
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
iv. Ber$cksichtigung der Besonderheiten des <ro"essrechts
)abscheid befürchtet* eine analoge 6nwendung des #ündigungsrechts aus A 81. I 1 )=)
berge die =efahr in sich* dass zivilrechtliche 4ertungen vorbehaltlos auf die Schiedsverein-
barung übertragen und die Eigenarten des %rozessrechts nicht hinreichend berücksichtigt wür-
den(152
Eine solche )efürchtung ist nur erkl!rlich* wenn &an der Schiedsvereinbarung eineDoppelnatur zuschreibt und die schuldrechtliche Seite als bürgerlich-rechtlich ansieht(15; Gach
der hier vertretenen 6nsicht hat die Schiedsvereinbarung aber eine rein prozessuale Rechtsna-
tur*18/ weshalb bezüglich der gesetzlichen Regelung der Schiedsvereinbarung i&&er zun!chst
das %rozessrecht zu befragen ist* und nur wenn hier eine =esetzeslücke feststellbar ist* das 9i-
vilrecht(
Dass es generell eine ,$glichkeit geben &uss* sich bei unzu&utbarer ortführung desRechtsverh!ltnisses der Schiedsvereinbarung von dieser zu l$sen* ist unstreitig( In sofern be-
steht i& 0/( )uch der 9%3 eine Regelungslücke* die durch entsprechende 6nwendung des 9i-
vilrechts auszufüllen ist(
"nzu&utbar ist die ortführung des Rechtsverh!ltnisses der Schiedsvereinbarung aber nur*
sofern und soweit die 9u&utbarkeit unter 9uhilfenah&e aller denkbaren prozessualen Re&e-
dien nicht erreicht werden kann( Die )esonderheiten des %rozessrechts sind also stets zu be-
rücksichtigen(
4enn z( )( eine %artei einen ,angel an "nparteilichkeit oder "nabh!ngigkeit bei eine&
Schiedsrichter feststellt* bedeutet dies noch nicht zwangl!ufig die "nzu&utbarkeit einer ort-
führung des Schiedsverfahrens und infolge dessen die 6ufl$sung der Schiedsvereinbarung
ge&( A 81. I 1 )=) analog( A 0/.5 II 9%3 gibt den %arteien für einen solchen all ein 6bleh-
nungsrecht und A 0/.; I 9%3 sieht die )estellung eines Ersatzschiedsrichters vor* so dass ein
wichtiger =rund für eine #ündigung nicht entsteht* die 6nwendung des %rozessrechts also
dazu führt* dass ein Rückgriff auf den zivilrechtlichen )eendigungstatbestand nicht erforder-
lich ist(
Gach alter Rechtslage180 war die )estellung eines Ersatzschiedsrichters i& all des beidersei-
tig ernannten Schiedsrichters nicht gesetzlich vorgesehen( A 0/.. a( ( 9%3 sah aber die ,$g-
lichkeit vor* dass die Schiedsvereinbarung nach 6blehnung des Schiedsrichters au@er #raft
trat( 6uf die atsache* dass ein esthalten an der Schiedsvereinbarung bei 6bh!ngigkeit oder
152 Habscheid* #S 0;2/* 12?* 1;1 ff(
15; So Habscheid* #S 0;2/* 12?* 1;/(18/ 0( #ap( II ?* azit(
180 Vor der 9%3 Refor& 0;;2(
50
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
%arteilichkeit eines Schiedsrichters unzu&utbar ist* reagierte das alte Recht also &it der )een-
digung der Schiedsvereinbarung und verhinderte dadurch seinerseits das 6ufko&&en einer
unzu&utbaren Situation( Eines Rückgriffs auf A 81. I 1 )=) bedurfte es also auch nach alter
Rechtslage nicht( 181
Die =efahr* dass das %rozessrecht gegenüber der 6nwendung des 9ivilrechts zurücksteht* gibt
es &ithin nicht( In die #ündigung ge&( A 81. I 1 )=) analog &uss daher nicht die )edin-
gung hineingelesen werden* dass sie nur &$glich ist* wenn das %rozessrecht der kündigenden
%artei keine ,$glichkeit zur ad!OuatenF +$sung eines %roble&s bietet(18. Diese )edingung
ist bei 9ugrundelegung einer rein prozessrechtlichen Gatur der Schiedsvereinbarung und einer
daher lediglich analogen 6nwendung des 9ivilrechts selbstverst!ndlich(
6. Analogiefähigkeit der -&, ff. BGB
Einige )eendigungstatbest!nde des Rechts der =bR sind also auf die Schiedsvereinbarung
übertragbar( De& steht auch keine 6nalogiefeindlichkeit der AA 81. ff( )=) entgegen( Das
Vertragsrecht des )=) &uss auch auf andere Rechtsgebiete übertragbar sein* in denen Ver-
tr!ge vorko&&en*18> und es besteht kein 6nlass* das besondere Schuldrecht des )=) auszu-
kla&&ern( Schiedsverfahrensgesellschaft und =bR unterscheiden sich nur durch den =egen-
stand der =esellschaft( I& einen all geht es u& einen schiedsgerichtlichen %rozess* i& ande-
ren u& ein bürgerlich-rechtliches Verh!ltnis( Das argu&entu& e contrario ko&&t hier nicht
zur 6nwendung( Von de& 9weck der 7eweils er$rterten zivilrechtlichen Gor& soll tats!chlich
auch der entsprechende nichtgeregelte prozessuale all erfasst werden k$nnen(
181 Diese +$sung ist i& Sinne von Habscheid* #S 0;2/* 12?* 1;>(18. so aber Habscheid* #S 0;2/* 12?* 1;>(
18> 0( #ap( II 1 c bbL 0( #ap( III 0(
51
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
I(. Ents)rechende An*endung allgemeinen +ivilrechts auf die chiedsverein!arung
1. Beendigungstat!estände
Geben den de& besonderen Schuldrecht entno&&enen )eendigungstatbest!nden gibt es noch
andere zivilrechtliche* die de& allge&einen Schuldrecht und allge&einen eil des )ürgerli-
chen =esetzbuches entsta&&en* und deren Nbertragung auf die Schiedsvereinbarung eben-
falls in )etracht ko&&t(
So ist der 4egfall der Schiedsvereinbarung infolge 6usübung allge&einer =estaltungsrechte
denkbar( Die Schiedsvereinbarung kann unter entsprechender 6nwendung der AA 00; ff( )=)
angefochten werden*18? wenn auch nicht wegen Irrtu&s über die %erson des Schiedsrichters*185
da insofern keine Regelungslücke i& zehnten )uch der 9%3 besteht( )ei berechtigten 9wei-
feln an der "nparteilichkeit oder "nabh!ngigkeit eines Schiedsrichters* oder wenn ein
Schiedsrichter die zwischen den %arteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt* also bei
&angelnde& Vorhandensein von Eigenschaften i(S(d( A 00; II )=) sieht der =esetzgeber als
Rechtsfolge die 6blehnung der %erson des Schiedsrichters vor* aber nicht &it der #onseOuenz
der 6ufl$sung der Schiedsvereinbarung* sondern der )estellung eines Ersatzschiedsrichters
vgl( AA 0/.5 ff( 9%3F( Der =esetzgeber hat Voraussetzungen und Rechtsfolge der 6blehnung
eines Schiedsrichters also speziell geregelt( Ein Rückgriff auf die 6nfechtungsregeln des 9i-vilrechts ist daher in diese& all versperrt(
Gach &anchen Sti&&en in der +iteratur steht den Schiedsparteien ein Rücktrittsrecht zu*188
etwa wenn den %arteien der Schiedsvereinbarung ein esthalten an de& Vertrag analog A .1>
)=) nicht &ehr zuzu&uten ist(
I& Hinblick auf die gesellschaftsrechtliche Gatur der Schiedsvereinbarung erscheint 7edoch
zu&indest die =ew!hrung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts proble&atisch( Rücktritt ist bei=esellschaften und Verb!nden n!&lich nicht &$glich* weil das =esellschaftsrecht eigene 6n-
passungs&echanis&en und +$sungstatbest!nde hat(182 Der Rücktritt wird bei der =bR durch
18? SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( 2 Rn( ;L +ach&ann* Handbuch für die Schieds-
gerichtspraMis* 1( 6ufl( 1//1* Rn( >0;L Schütze* Schiedsgericht und Schiedsverfahren* .( 6ufl( 0;;;* E(VI* Rn(
018(
185 SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( 2 Rn( ;(
188 ür die ,$glichkeit des Rücktritts' Schütze* Schiedsgericht und Schiedsverfahren* .( 6ufl( 0;;;* E(VI(1(* Rn(
018(L )au&bachJ+auterbachJ6lbers* 9%3* 5>( 6ufl( 1//5* A 0/1; Rn( 18L 9$llerJ=ei&er* 9%3* 1?( 6ufl( 1//?* A
0/1; Rn( 20L 6den* Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit* 1( 6ufl( 1//.* eil 6* >( #ap( Rn( ?(
182 #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//>* A 1/ III ?(
5.
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
die #ündigung aus wichtige& =rund ersetzt(18; Es ist daher i& Ergebnis de& eil der +ehre
zu folgen* der die ,$glichkeit* von der Schiedsvereinbarung zurückzutreten* verneint(12/
Die 6nfechtung ge&( AA 00; ff( )=) analog ist allerdings ebenfalls nicht &ehr &$glich*
wenn das Schiedsverfahren bereits begonnen hat(120
Da&it wird n!&lich der =esellschaftsver-trag über die Schiedsverfahrensgesellschaft in Vollzug gesetzt( Gun verdr!ngt das entspre-
chend anwendbare besondere Schuldrecht das allge&eine Recht( )ei der in Vollzug gesetzten
=esellschaft tritt an die Stelle des 6nfechtungsrechts das Recht zur #ündigung(121
Es ist schlie@lich an die #ündigung der Schiedsvereinbarung als Dauerschuldverh!ltnis we-
gen St$rung der =esch!ftsgrundlage ge&( A .0. III 1 )=) analog zu denken* wenn eine 6n-
passung des Vertrages nicht &$glich ist* vgl( A .0. III 0 )=) analog(
12.
Erl$schen und "nwirksa&keit des Hauptvertrages bedeuten 7edoch für die Schiedsvereinba-
rung nicht den ortfall der =esch!ftsgrundlage(12> Eine Streitigkeit über die 4irksa&keit des
Hauptvertrages ist gerade ein Hauptanwendungsfall der Schiedsvereinbarung(12?
&. AGB#%echt
Das 6=) Recht soll verhindern* dass der 6=)-Verwender* der die Vertragsgestaltungsfrei-
heit allein in 6nspruch ni&&t*125 den anderen eil unter 6bbedingung des dispositiven Rechts
unange&essen benachteiligt(128
6uch Schiedsvereinbarungen k$nnen i& Sinne der +egaldefinition des A ./? I )=) 6llge-
&eine =esch!ftsbedingungen sein( So wie die =estaltung eines Rechtsverh!ltnisses durch
Vertrag nicht allein de& &ateriellen 9ivilrecht vorbehalten ist*122 so wie es Schuldverh!ltnisse
18; ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 81. Rn( >(
12/ &it unterschiedlicher )egründung' =lossnerJ)redowJ)ühler* Das Schiedsgericht in der %raMis* .( 6ufl( 0;;/*
Rn( 0>5L SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( 2 Rn( 0/L Habscheid* #S 0;2/* 12?* 1;0L,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/1; Rn( ?5(
120 so i& Ergebnis in )ezug auf die 6nfechtung &it unterschiedlicher )egründung auch SchwabJ4alter*
Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( 2 Rn( ;(
121 ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 81. Rn( >(
12. A .0. )=) ist neben A 81. )=) anwendbar* ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 81. Rn( >(
12> So aber 6den* Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit* 1( 6ufl( 1//.* eil 6* >( #ap(* Rn( 2(
12? 0( #ap( III ? a bb i* Rechtliche "n&$glichkeit(
125 )=H G4 1//.* 222* 2;/L %rüttingJ4egenJ4einreichJ)erger* )=)* Vor AA ./? ff( Rn( 0(
128 )=H9 8/* ./>* .0/L 015* .15* ..1L %alandtJHeinrichs* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* Vor A ./? Rn( 2(122 0( #ap( II 1 c bbL 0( #ap( III 0(
5>
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
auch i& %rozessrecht geben kann*12; sind auch prozessuale 6llge&eine =esch!ftsbedingungen
denkbar (1;/
Der Schutzzweck des 6=) Rechts kann auch i& Schiedsrecht relevant werden* weshalb eine
analoge 6nwendung der AA ./? ff( )=) i& %rozessrecht zu erw!gen ist(1;0
a. Die Ausnahme des Gesellschaftsrechts vom chut" des AGB#%echts
%roble&atisch k$nnte sein* dass A .0/ IV 0 )=) die 6nwendung der 6=) Vorschriften auf
Vertr!ge* die de& =ebiet des =esellschaftsrechts zuzuordnen sind* ausschlie@t(1;1 Der analo-
gen 6nwendung der AA ./? ff( )=) auf die Schiedsvereinbarung k$nnte entgegenstehen*
dass diese den Kharakter eines =esellschaftsvertrages hat(
C=ebiet des =esellschaftsrechts ist eine allu&fassende )egriffswahl( Es geht aus ihr hervor*dass s!&tliche =esellschaftsvertr!ge vo& Schutz der AA ./? ff( )=) ausgeno&&en sind( 1;.
=rund dafür ist der "&stand* dass die #lauselverbote der AA ./2* ./; )=) durchweg nicht
ins =esellschaftsrecht passen* weil in =esellschaftsvertr!gen &eist die 3rganisation eines
Verbandes und 7edenfalls nicht eine 6ustauschbeziehung Regelungsgegenstand ist(1;> 6u@er-
de& sind =esellschaftsvertr!ge gew$hnlich einzeln ausgehandelt und nicht for&ular&!@ig
verfasst(1;? Es besteht auch dort kein )edarf für die Schutzbesti&&ungen der AA ./? ff( )=)*
wo zahlreiche zwingende gesetzliche )esti&&ungen =ew!hr dafür bieten* dass die =esell-schaftssatzungen keine unange&essenen Regelungen enthalten( Das ist etwa bei der 6= und
der =enossenschaft der all(1;5
12; 0( #ap( II 1 c bb* %rozessrechtliche Einordnung der %flichten aus der Schiedsvereinbarung(
1;/ Vgl( %alandtJHeinrichs* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A ./? Rn( >(L 4olfJHornJ+indacherJ4olf* 6=)=* >( 6ufl(
0;;;* A 0 Rn( 2L "l&erJ)randnerJHensenJ"l&er* 6=)=* ;( 6ufl( 1//0* A 0 Rn( 0?(
1;0 Es darf nicht übersehen werden* dass die 6=) Vorschriften als eil des )ürgerlichen Rechts ,aterielles
Recht sind und daher auf de& =ebiet des %rozessrechts nur erg!nzende 6nwendung finden k$nnen* vgl(
SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( 8 Rn( .8(
1;1 ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 8/? Rn( 0.;(
1;. Vgl( )=H9 0/.* 10;* 11>L )=H9 018* 085* 02.(
1;> )=H9 012* ;.* 0/1L %rüttingJ4egenJ4einreichJ)erger* )=)* A .0/ Rn( 0?L ,ünch#o&&)=)J)asedow*
6=)=* >( 6ufl( 1//0* A 1. Rn( 00(L 4olfJHornJ+indacherJHorn* 6=)=* >( 6ufl( 0;;;* A 1. Rn( 8/(
1;? 4olfJHornJ+indacherJHorn* 6=)=* >( 6ufl( 0;;;* A 1. Rn( 8/L vgl( =raf von 4estphalen* D) 0;2.* 18>?*
18>?(
1;5 =runewald* in estschrift für Se&ler* 08;* 02/(L ,ünch#o&&)=)J)asedow* 6=)=* >( 6ufl( 1//0* A 1.
Rn( ;(L "l&erJ)randnerJHensenJ"l&er* 6=)=* ;( 6ufl( 1//0* A 1. Rn( 0;(
5?
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
6nders liegt es aber dann* wenn =esellschaften nach ihrer =ründung de& %ubliku& zu& )ei-
tritt offen stehen sollen* andererseits aber die )innenstruktur dieser Verb!nde nur in geringe&
"&fang durch zwingendes Recht festgelegt ist und daher von den =ründern so ausgestaltet
werden kann* dass die Rechte der sp!ter )eitretenden unange&essen verkürzt werden(1;8 Der
)=H unterwirft daher Vertr!ge* die auf die =ründung einer %ubliku&s-#= oder %ubliku&s-)=)-=esellschaft gerichtet sind* der Inhaltskontrolle nach A 1>1 )=)(1;2 9war wendet er
6=)-Recht nicht direkt an* kann aber i& Rah&en des A 1>1 )=) einzelne Rechtsgedanken
wie den Vorrang von Individualabreden* A ./? b* die "nwirksa&keit überraschender #lau-
seln* A ./? c* sowie das Verbot* von wesentlichen =rundgedanken der gesetzlichen Regelung
abzuweichen oder* in 6=) wesentliche Vertragspflichten abzubedingen* A ./8* für das =e-
sellschaftsrecht fruchtbar &achen(1;;
Der )edarf nach einer Inhaltskontrolle ist 7edoch nicht nur bei einer %ubliku&sgesellschaft
gegeben( Der =esellschaftsvertrag der vorliegenden Verfahrensgesellschaft wird h!ufig stan-
dard&!@ig verwendet und ist dann t<pischerweise in einer #lausel a& Ende eines wirtschafts-
rechtlichen Vertrages enthalten( Es finden also nicht unbedingt auch die Interessen des #lau-
selverwendungsgegners ihren Giederschlag in de& Vertrag( Schiedsverfahrensgesellschaft be-
deutet ein prozessuales Rechtsverh!ltnis* das der =esellschaft bürgerlichen Rechts entspricht(
4eder das %rozessrecht noch die AA 8/? ff( )=) stellen 7edoch de& 6=)-Recht vergleichba-
re 6nforderungen an die inhaltliche 6usgestaltung von 6=)( Es besteht also das Risiko des
,issbrauchs der Vertragsgestaltungsfreiheit( De& kann zu& einen durch die analoge 6nwen-
dung des A 1>1 )=) begegnet werden(
Denkbar ist aber auch eine analoge 6nwendung der die allge&einen %rinzipien des 6=)-
Rechts beinhaltenden Vorschriften der AA ./? ff( )=) ohne den "&weg über A 1>1 )=)(
ür die stille =esellschaft hat der )=H anerkannt* dass hier die 6nwendung der 6=)-Vor-
schriften in )etracht ko&&e* wenn die Struktur dieser =esellschaft schuldrechtlichen Kharak-
ter habe(.// Ihrer Rechtsnatur nach ist die stille =esellschaft eine %ersonengesellschaft in =e-
1;8 ,ünch#o&&)=)J)asedow* 6=)=* >( 6ufl( 1//0* A 1. Rn( ;(
1;2 )=H9 5>* 1.2* 1>0L )=H D) 0;21* 0255* 0255(
1;; Vgl( )=H9 012* ;.* 0/.L 3+= #$ln* D) 0;2.* 0/>* 0/?L 4olfJHornJ+indacherJHorn* 6=)=* >( 6ufl( 0;;;*
A 1. Rn( 21L =raf von 4estphalen* D) 0;2.* 18>?* 18>?L Heid* D) 0;2?* )eil( >* 0* 8 ff(
.// )=H9 018* 085* 02>L "l&erJ)randnerJHensenJ"l&er* 6=)=* ;( 6ufl( 1//0* A 1. Rn( 1> a* spricht sich für
die 6nwendbarkeit des 6=)= auf die =esellschaften aus* bei denen die schuldrechtlichen )eziehungen zwi-
schen den =esellschaftern überwiegenL vgl( auch %rüttingJ4egenJ4einreichJ)erger* )=)* A .0/ Rn( 05 i(V(&(
Rn( 0>(
55
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
stalt einer Innengesellschaft(./0 Die vo& )=H ge&achte 6usnah&e ko&&t da&it für s!&tli-
che )=)-Innengesellschaften* die sich durch ihren überwiegend schuldrechtlichen Kharakter
auszeichnen* in )etracht* also auch für die einer solchen =bR entsprechende Schiedsverfah-
rensgesellschaft( Diese ersch$pft sich t<pisch für Innengesellschaften./1 in eine& Schuld-
verh!ltnis der =esellschafter* ohne daneben eine besondere 3rganisationsstruktur aufzuwei-sen( Dass die Vertretung der =esellschaft nach au@en nicht organisiert ist* ergibt sich aus de&
4esen der Innengesellschaft und versteht sich daher von selbst( Es fehlt aber auch an ver-
bands&!@igen Ele&enten i& Innern( Es gibt keine ausdifferenzierende =estaltung der einzel-
nen =esch!ftsführungsbefugnisse der =esellschafter( eder =esellschafter ist generell zu sol-
chen Verfahrenshandlungen angehalten* die der Streitbeilegung f$rderlich sind( Die Verfah-
rensgesellschaft ist in erster +inie durch ihre Verfahrensf$rderungspflichten gepr!gt* die für
alle =esellschafter gleicher&a@en gelten* hat daher überwiegend schuldrechtlichen Kharakter(
Eine weitere Erw!gung spricht für eine einschr!nkende 6uslegung des A .0/ IV 0 )=) i&
Hinblick auf =esellschaften* die Streitbeilegung zu& 9iel haben'
Gor&alerweise werden =esellschaftsvertr!ge vor eine& friedlichen Hintergrund abgeschlos-
sen( Die %arteien beginnen unbeschwert eine neue 9usa&&enarbeit( Es geht nicht u& die
konflikttr!chtige #l!rung oder Geuordnung bestehender Rechte i& Verh!ltnis der %arteien
zueinander* sondern u& die Schaffung eines v$llig neuen Vertragsverh!ltnisses( 9ude& ver-
hindert das ge&einsa&e 9iel i(d(R(* dass die eine %artei der anderen zu schaden versucht* weil
sie sich dadurch selbst schaden würde( Die 9usa&&enarbeit w!re zu&indest gef!hrdet(
6usl$ser für den 6bschluss einer Schiedsvereinbarung ist 7edoch der 4unsch nach )ew!lti-
gung einer Streitsituation( 4!hrend des Schiedsverfahrens stehen sich die =esellschafter als
=egner gegenüber( Der eine kann de& anderen an Erfahrung &it Schiedsverfahren weit über-
legen sein* und aufgrund der auftretenden Interessenkonflikte erh$ht sich die =efahr* dass er
diese erfahrungs&!@ige Nberlegenheit zur Sch!digung des =egners &issbraucht( Die )e-
reichsausnah&e des A .0/ IV 0 )=) passt daher nicht für CStreitbeilegungsgesellschaften*
insbesondere dann nicht* wenn das entsprechende Streitbeilegungsverfahren antagonistisch
gepr!gt ist(
6ls Ergebnis ist daher festzuhalten' =leich* ob die allge&einen %rinzipien des 6=)-Rechts
über A 1>1 )=) oder über eine analoge 6nwendung der AA ./? ff( )=) zu& ragen ko&-
&enL sie sind für die Schiedsverfahrensgesellschaft relevant( Der 4eg über A 1>1 )=) er-
./0 #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A 51 I(0(c(
./1 0( #ap( III > g bb* InnengesellschaftL vgl( #( Sch&idt* =esellschaftsrecht* >( 6ufl( 1//1* A 8 I(1(b(bb(
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
scheint u&st!ndlicher und zu konstruiert( Es wird i& olgenden daher un&ittelbar )ezug auf
die AA ./? ff( )=) geno&&en(
!. 9riterien f$r eine analoge An*endung der AGB#chut"!estimmungen
ür eine analoge 6nwendung der 6=)-Schutzvorschriften auf die Schiedsvereinbarung ist 7e-
doch nur begrenzt Rau&( Es &uss dafür eine +ücke i& prozessualen Rechtsschutz der durch
die Verwendung der Schieds-6=) benachteiligten %artei feststellbar sein( Da der Verbrau-
cherschutz ein tragendes Schutzprinzip des 6=) Rechts ist*./. ist eine +ücke auch dann gege-
ben* wenn vorhandene Schutzbesti&&ungen der &$glichen Verbrauchereigenschaft des
6=)-Verwendungsgegners nicht hinreichend Rechnung tragen( Gur dort* wo ein de& 6=)-
Recht entsprechendes Schutzniveau über das Schiedsrecht nicht erreicht wird* besteht )edarf
für eine entsprechende 6nwendung des 6=)-Rechts(
c. Allgemeine Inhaltskontrolle nach AGB#%echt und nach chiedsrecht
A ./8 I 0 )=) ist die =eneralklausel der Inhaltskontrolle von 6=)(./> Sie verbietet* den Ver-
tragspartner des 6=)-Verwenders entgegen den =eboten von reu und =lauben unange&es-
sen zu benachteiligen(
A 0/>1 I 0 9%3 fordert als leM generalis und gleichsa& als =eneralklausel des 0/( )uchs der
9%3* dass die %arteien des Schiedsverfahrens gleich zu behandeln sind( Dieses =ebot richtet
sich nicht nur an das Schiedsgericht* sondern auch an die %arteien selbst(./?
+iegt )enachteiligung in "ngleichbehandlung* geht A 0/>1 I 0 )=) tatbestandlich über den
Schutzstandard des A ./8 I 0 hinaus( 4!hrend A ./8 I 0 )=) n!&lich lediglich verbietet* den
Vertragspartner Cunange&essen zu benachteiligen* ordnet A 0/>1 I 0 9%3 die uneinge-
schr!nkte =leichbehandlung der %arteien an( Die 6nforderung* die A 0/>1 I 0 9%3 an das
6gieren der Schiedsparteien stellt* übertrifft für den all der "ngleichbehandlung die des A
./8 I 0 )=)(Doch auch =leichbehandlung kann nachteilig für eine %artei sein( I& Schiedsverfahren ist
=leichbehandlung unabdingbar und notwendig für die prozessuale =erechtigkeit( Sie reicht
aber nicht i&&er aus* u& eine Sch!digung der schw!cheren %artei* zu&al wenn in 6llge&ei-
nen =esch!ftsbedingungen angelegt* zu verhindern(
./. %alandtJHeinrichs* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* Vor A ./? Rn( ;(
./> %rüttingJ4egenJ4einreichJ)erger* )=)* A ./8 Rn( 0L Stoffels* 6=)-Recht* Rn( >5.L "l&erJ)randnerJHen-
senJ)randner* 6=)=* ;( 6ufl( 1//0* A ; Rn( 2(
./? ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/>1 Rn( 0.(
52
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
So k$nnen in den 6=) enthaltene )eweis&ittelvertr!ge* die den Verzicht auf besti&&te )e-
weis&ittel i& %rozess beinhalten*./5 zwar für beide %arteien gleicher&a@en gelten* sich aber
zuungunsten nur einer %artei* n!&lich der i& konkreten all beweispflichtigen* auswirken und
daru& unange&essen sein( 4ird ein #aufvertrag geschlossen* und sind Doku&ente* in denen
die )eschaffenheit des #aufgegenstandes festgelegt war* per Schiedsklausel von der )eweis-aufnah&e ausgeno&&en* zielt dies darauf ab zu vereiteln* dass der #!ufer seinen =ew!hrleis-
tungsanspruch vor =ericht durchsetzen kann(
Ist für das Schiedsverfahren ein agungsort und eine "hrzeit vereinbart* so &üssen beide %ar-
teien zur angegebenen "hrzeit a& angegebenen 3rt erscheinen( Die %arteien werden for&al
gleich behandelt( 4ohnen die %arteien aber weit voneinander entfernt* und ist agungsort der
4ohnsitz einer %artei* stellt das für die andere %artei eine unange&essene )enachteiligung
dar(
./8
6llein de& "&stand* dass der Verwendungsgegner einer 6=)-Schiedsklausel Verbraucher
ist und die Schiedsklausel vo& gesetzlichen Regelfall der Streitentscheidung durch ein staatli-
ches =ericht abweicht* kann dagegen noch keine unange&essene )enachteiligung des Ver-
brauchers entno&&en werden(./2 A 0/.0 V 9%3 stellt ausdrücklich klar* dass %artei einer
Schiedsvereinbarung bei )erücksichtigung gewisser or&vorschriften auch ein Verbraucher
sein kann und unterscheidet dabei nicht zwischen i& einzelnen ausgehandelten Schiedsverein-
barungen und 6=)-Schiedsklauseln(./; Das liegt daran* dass i& Schiedsverfahren wie i&
staatlichen Verfahren die allge&einen rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien gelten( Das
Schiedsgericht ist da&it eine vollwertige 6lternative zu& ordentlichen =ericht(.0/ Die 6=)-
Schiedsklausel stellt keine &issbr!uchliche 6bweichung von einer gesetzlichen Regelung dar*
./5 9ur generellen 9ul!ssigkeit dieser Vertr!ge s( 1( #ap( II > c aa* 9ul!ssigkeit der Infor&ationspr!klusion(
./8 Vgl( HanefeldJ4ittinghofer* SchiedsV9 1//?* 108* 11>(
./2 Vgl( )=H G4 1//>* 1115* 1118L )=H G4 0;;1* ?8?* ?85L SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8(
6ufl( 1//?* #ap( ? Rn( 0>L HanefeldJ4ittinghofer* SchiedsV9 1//?* 108* 111L )lobelJSp!th* 9Eu% 1//?* 82>*8;.L a( 6( =ildeggen* Internationale Schieds- und Schiedsverfahrensvereinbarungen in 6llge&einen =esch!fts-
bedingungen vor deutschen =erichten* S( 111 f(* der Schiedsvereinbarungen in 6=) i& nichtkauf&!nnischen
Verkehr wegen unange&essener )enachteiligung für unwirksa& h!ltL HaasJHaupt&ann* SchiedsV9 1//>* 08?*
08; f(* verlangen zur Ver&eidung einer unange&essenen )enachteiligung des Verbrauchers ein besonderes C)e-
dürfnis des "nterneh&ers für die Einsetzung eines Schiedsgerichts(
./; Daru& k$nnen Schiedsvereinbarungen &it Verbrauchern nicht schon von sich aus unwirksa& sein(
"l&erJ)randnerJHensenJ)randner* 6=)=* ;( 6ufl( 1//0* 6nh( AA ;-00 Rn( 511* sieht eine gegenüber eine&
Verbraucher verwendete Schiedsklausel aber generell als proble&atisch anL 4olfJHornJ+indacherJ4olf* 6=)=*
>( 6ufl( 0;;;* A ; Rn( S >* fordert für die 4irksa&keit der #lausel* dass ein besonderes )edürfnis für die Einset-
zung eines Schiedsgerichts bestehen &uss(
.0/ ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* Vor A 0/1? Rn( 1(
5;
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
sondern eine gesetzlich vorgesehene =estaltungs&$glichkeit(.00 4ie bei den anderen Verwen-
dungsgegnern einer 6=)-Schiedsklausel ko&&t es &ithin auch bei& Verbraucher für die )e-
urteilung der "nange&essenheit auf die konkrete 6usgestaltung der Schiedsklausel an(.01
=leichbehandlung ist &ithin zwar ein Indiz für ange&essene )ehandlung* aber auch nur einIndiz( Die ,ehrzahl der !lle unange&essener )enachteiligung wurzelt in "ngleichbehand-
lung( De& wird durch A 0/>1 I 0 9%3 i(V(&( A 0.> )=) analog dazu sogleichF entgegenge-
wirkt( +iegt die unange&essene )enachteiligung in einer Gichtgew!hrung rechtlichen =eh$rs*
ist A 0/>1 I 1 9%3 i(V(&( A 0.> )=) analog einschl!gig( Ist der schiedsrechtliche ilter
durchlaufen* bleibt aber noch die Nberprüfung a& ,a@stab des A ./8 I 0 )=)(
=e&( 6nhang Gr( 0 O zur Richtlinie ;.J0.JE4= über &issbr!uchliche #lauseln in Verbrau-
chervertr!gen* die der Schaffung des 6=) Rechts zugrunde liegt* k$nnen #lauseln für &iss- br!uchlich erkl!rt werden* die zur olge haben* dass die eine& Verbraucher zur Verfügung
stehenden )eweis&ittel ungebührlich eingeschr!nkt werden( Eine richtlinienkonfor&e 6usle-
gung des A ./8 )=) ergibt daher* dass die Einschr!nkung der )eweis&ittel* auch wenn sie
für beide %arteien gleicher&a@en gilt* für den Verbraucher eine unange&essene )enachteili-
gung i(S(d( A ./8 I 0 )=) sein kann(
"& die Effektivit!t des Rechtsschutzes beurteilen zu k$nnen* den A 0/>1 I 9%3 und A ./8 I
0 )=) gew!hren* ist es erforderlich* nicht nur die Gor&tatbest!nde* sondern auch die Rechts-
folgen eines Versto@es gegen die Schutznor&en zu vergleichen(
H!lt eine 6=)-#lausel der Inhaltskontrolle des A ./8 I 0 )=) nicht stand* ist sie unwirksa&(
)ei A 0/>1 I 9%3 handelt es sich u& ius cogens* eine zwingende =ebotsnor&(.0. Ihre& 4ort-
laut nach ordnet sie ein Verhalten an und verbietet es nicht( ür ein Verbotsgesetz i(S(d( A 0.>
)=) ist 7edoch nicht erforderlich* dass das Verbot ausdrücklich ausgesprochen wird( Es kann
sich auch aus de& 9usa&&enhang.0> sowie Sinn und 9weck des =esetzes.0? ergeben( 6ls
Rückschluss aus de& =ebot des A 0/>1 I 0 9%3 ist der Gor& ein Verbot aller %arteiakte zu
.00 SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( ? Rn( 0>L insofern sind die )edenken von )rand-
ner in "l&erJ)randnerJHensen* 6=) =esetz* ;( 6ufl( 1//0* 6nh( AA ;-00 Rn( 511* und
4olfJHornJ+indacherJ4olf* 6=)=* >( 6ufl( 0;;;* A ; Rn( S >* nicht haltbar(
.01 ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/1; Rn( 01L SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl(
1//?* #ap( ? Rn( 0>(
.0. ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/>1 Rn( .(
.0> )=H9 ?0* 1??* 151L %alandtJHeinrichs* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 0.> Rn( 1(
.0? )=H9 82* 15.* 15?L )=H9 ;.* 15>* 158L )eater* 6c% 0;8 0;;8F* ?/?* ?/8 ff(L ,ünch#o&&)=)J,a<er-
,al<J6r&bürster* >( 6ufl( 1//0* A 0.> Rn( >0(
8/
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
entneh&en* die eine "ngleichbehandlung der %arteien bewirken( Rechtsfolge eines Versto@es
gegen A 0/>1 I 0 9%3 durch die Schiedsvereinbarung ist daher ge&( A 0.> )=) analog deren
teilweiseF Gichtigkeit(.05
I& Ergebnis ist daher festzuhalten* dass A ./8 I 0 )=) die Cunange&essene )enachteiligungeiner %artei &issbilligt* w!hrend A 0/>1 I 9%3 7edwede "ngleichbehandlung einer %artei un-
tersagt( Die olge einer ,issachtung der gesetzlichen Vorgaben ist in beiden !llen die "n-
wirksa&keit der betreffenden Vereinbarung( )eide Vorschriften bieten daher denselben
Schutzstandard( Soweit "nange&essene )enachteiligung &it "ngleichbehandlung zusa&-
&enf!llt* verbietet sich daher &angels Regelungslücke eine analoge 6nwendung des A ./8 I 0
)=) neben A 0/>1 9%3( Sollte sich aus den besonderen "&st!nden des Einzelfalls unter )e-
rücksichtigung aller )egleitu&st!nde ergeben* dass trotz =leichbehandlung eine unange&es-sene )enachteiligung des #lauselverwendungsgegners besteht und diese auch nicht den at-
bestand einer anderen Verbotsnor& des 0/( )uches der 9%3 erfüllt* ist die entsprechende
6=) )esti&&ung dagegen ge&( A ./8 I 0 )=) analog unwirksa&(
A ./8 I 1 und II )=) k$nnen als 6uslegungsregel dafür herangezogen werden* was i& Ein-
zelfall benachteiligend für die andere %artei ist* z( )( wenn das vereinbarte Schiedsverfahren
von der gesetzlichen =rundvorstellung stark abweicht vgl( A ./8 II Gr( 0 )=)F(
d. eilun*irksamkeit einer AGB#chiedsklausel
Versto@en nur einzelne %arteiabreden innerhalb einer Schiedsvereinbarung gegen eine
schiedsrechtliche Verbotsnor& wie A 0/>1 I und II 9%3* und liegen keine 6=) vor* so bleibt
die Schiedsvereinbarung i& Nbrigen nur dann wirksa&* sofern die %arteien die Schiedsver-
einbarung auch ohne den nichtigen eil geschlossen h!tten( Das ist der =edanke des A 0.;
)=)( Ist die Schiedsvereinbarung i& einzelnen ausgehandelt* haben beide %arteien die un-
wirksa&e )esti&&ung gleicher&a@en zu verantworten* weshalb ihr ge&einsa&er 4ille auch
für die =eltung des übrigen eils &a@geblich ist(
+iegen dagegen 6=) vor* die eine %artei der anderen stellt* ist nicht davon auszugehen* dass
der Verwendungsgegner ein solches Interesse an der pathologischen #lausel hat* dass er die
=eltung der übrigen )esti&&ungen von der 4irksa&keit dieser #lausel abh!ngig ge&acht
h!tte(.08 H!ufig war er sich der EMistenz der unwirksa&en #lausel bei Vertragsabschlu@ gar
nicht bewusst( Er hat einer Schiedsklausel zugesti&&t* ih& liegt also a& Schiedsverfahren(
.05 Vgl( ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/>1 Rn( 01(
.08 Vgl( %alandtJHeinrichs* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A ./5 Rn( 0(
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
Dass die Schiedsvereinbarung in einzelnen %unkten* die ih& sogar h!ufig zu& Gachteil ge-
reicht h!tten* unwirksa& ist* beeintr!chtigt i(d(R( nicht seinen Entschluss* das Schiedsverfah-
ren durchzuführen und anstelle der unwirksa&en #lauseln dispositives =esetzesrecht zur 6n-
wendung ko&&en zu lassen( Es w!re unbillig* ih&* de& blo@en CE&pf!nger der unwirksa-
&en #lausel* analog A 0.; )=) das Einverst!ndnis des für die eilunwirksa&keit Verant-wortlichen &it der =eltung der sonstigen Schiedsvereinbarung als Hürde für die Durchfüh-
rung des Schiedsverfahrens in den 4eg zu stellen(
ührt A 0/>1 9%3 i(V(&( A 0.> )=) analog zur eilunwirksa&keit einer 6=)-Schiedsklau-
sel* ist daher nicht A 0.; )=) sondern A ./5 )=) als leM specialis.02 analog anzuwenden(
=leiches gilt* wenn die Schiedsklausel aus eine& anderen =rund* etwa wegen unange&esse-
ner )enachteiligung des Verwendungsgegners ge&( A ./8 )=) analog* teilunwirksa& ist(Die Schiedsvereinbarung bleibt also ge&( A ./5 I )=) analog i& Nbrigen wirksa& und die
vertragliche Regelungslücke* die durch den unwirksa&en eil in der Schiedsvereinbarung
entstanden ist* kann ge&( A ./5 II )=) analog durch den Rückgriff auf dispositives %rozess-
recht des 0/( )uches der 9%3 ausgefüllt werden(.0; Ist eine +ückenfüllung &angels gesetzli-
chen %rozessrechts nicht &$glich* werden die Verfahrensregeln vo& Schiedsgericht nach frei-
e& Er&essen besti&&t* A 0/>1 IV 0 9%3(
e. Besondere Inhaltskontrolle nach chiedsrecht
Dass die Inhaltskontrolle des A ./8 )=) teilweise durch A 0/>1 I 9%3 verdr!ngt wird* hei@t
aber noch nicht* dass die analoge 6nwendung des A ./8 I 0 )=) auf Schiedsvereinbarungen*
die eine "ngleichbehandlung der %arteien vorsehen* g!nzlich ausgeschlossen ist( A 0/>1 I 0
9%3 ist n!&lich erst w!hrend des schiedsrichterlichen Verfahrens anwendbar(.1/ Vor )eginn
des Verfahrens gelten schiedsrechtliche Spezialvorschriften* die zwar auch die =leichbehand-
lung der %arteien bezwecken* aber ihrerseits daran ge&essen werden &üssen* ob sie ausrei-
chenden Schutz vor &issbr!uchlichen 6=) bieten(
aa. +usammenset"ung des chiedsgerichts
A 0/.> II 9%3 hilft zu verhindern* dass i& besonderen all der 9usa&&ensetzung des
Schiedsgerichts ein "ngleichgewicht entsteht' =ibt die Schiedsvereinbarung einer %artei bei
der 9usa&&ensetzung des Schiedsgerichts ein Nbergewicht* das die andere %artei benachtei-
.02 %rüttingJ4egenJ4einreichJ)erger* )=)* A ./5 Rn( 0(
.0; So i& Ergebnis auch ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/>1 Rn( 8 i(V(&( Rn( .(
.1/ ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/.> Rn( 1(
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
ligt* kann diese %artei bei =ericht beantragen* den oder die Schiedsrichter abweichend von der
erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen( "nterni&&t sie
7edoch nichts* so bleibt die in Rede stehende Ernennung des Schiedsrichters wirksa&(
Von eine& Verbraucher ist aber nicht unbedingt zu erwarten* dass er sich der ,$glichkeit*
das ordentliche =ericht anzurufen* bewusst ist( Es besteht die =efahr* dass er nur aus "n-kenntnis dieser rechtlichen ,$glichkeit beispielsweise toleriert* dass der vorgesehene Einzel-
schiedsrichter allein von der =egenpartei ernannt wird(.10 Nber die analoge 6nwendung des A
./8 I 0 )=) kann 7edoch sichergestellt werden* dass sich seine =esetzesunkenntnis zu&in-
dest i& all einer 6=)-Schiedsklausel nicht negativ für ihn auswirkt( Sieht &an in de& Nber-
gewicht der anderen %artei bei der )esetzung des Schiedsgerichts n!&lich auch eine unange-
&essene )enachteiligung des Verbrauchers i(S(d( A ./8 I 0 )=)* hat dies zur olge* dass die
entsprechende )esti&&ung in der 6=)-Schiedsklausel unwirksa& ist(
.11
6usreichender Ver- braucherschutz kann bei Vorliegen des atbestands des A 0/.> II 9%3 nur über A ./8 I 0* II
Gr( 0 )=) analog erreicht werden(.1.
9war ist schwer vorauszusagen* ob sich das Nbergewicht einer %artei wirklich nachteilig für
die andere i& Verfahren auswirkt( Da es aber gerade das #ennzeichen des Schiedsverfahrens
ist* dass die %arteien Verfahren und Schiedsrichter frei w!hlen dürfen* stellt sich der 6us-
schluss einer %artei von der 4ahl des Schiedsrichters als bedeutende 9urücksetzung dieser
%artei gegenüber der anderen dar(
!!. Un)arteilichkeit und Una!hängigkeit der chiedsrichter
"nabh!ngigkeit und "nparteilichkeit eines Schiedsrichters z!hlen zu den Verfahrensgaranti-
en* die in eine& Schiedsverfahren gelten* und aufgrund derer die Schiedsgerichtsbarkeit den
6nspruch erheben darf* ein Ouivalent.1> zur staatlichen =erichtsbarkeit zu sein(.1? Denn "n-
parteilichkeit und "nabh!ngigkeit des oder der Entscheidenden geh$ren zu& verfassungs-
rechtlich garantierten ,indeststandard.15 gerichtlicher "rteilsfindung und ebenso zu& verfah-
.10 Dies ist das %aradebeispiel für das Nbergewicht einer %artei* vgl( )=H G4 0;2;* 0>88* 0>88L SchwabJ4al-
ter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( ; Rn( 0/L SteinJonasJSchlosser* 11( 6ufl( 1//1* A 0/.> Rn( .(
.11 6uf die unterschiedlichen Rechtsfolgen der AA 0/.> II 9%3 und ./8 )=) &achen auch HaasJHaupt&ann*
SchiedsV9 1//>* 08?* 082* auf&erksa&(
.1. !hnlich +ach&ann* Handbuch für die SchiedsgerichtspraMis* 1( 6ufl( 1//1* Rn( .08L SchwabJ4alter* Schieds-
gerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( ? Rn( 0>L a( 6(' SteinJonasJSchlosser* 11( 6ufl( 1//1* A 0/.> Rn( 1(
.1> So die )egründung zu& Entwurf des Refor&gesetzes zur Schiedsgerichtsbarkeit* Deutscher )undestag*
Drucksache 0.J?18>* zu A 0/./ 9%3(.1? Vgl( ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/.5 Rn( 0(
.15 )Verf=E .* .88* .20L )=H9 ?0* 1??* 1?2L )=H9 ;2* 8/* 81(
8.
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
rensrechtlichen ordre-public A 0/?; II Gr( 1 bF(.18 Sie sind daher unabdingbar( 6llerdings
werden an die Geutralit!t des Schiedsrichters i& Schiedsverfahren geringere 6nforderungen
gestellt als i& staatlichen Verfahren(.12 Das hat &it der )esonderheit i& Schiedsrecht zu tun*
dass die %arteien sich ihre Schiedsrichter selbst aussuchen( Ist ein Dreier-Schiedsgericht ver-
einbart* so wie es das =esetz als Regelfall vorsieht vgl( A 0/.> I 1 9%3F* und bestellt 7ede%artei 7eweils einen Schiedsrichter* hat dieser Schiedsrichter selbstverst!ndlich eine gewisse
%artein!he( Es wird daru& auch vo& C%artei-Schiedsrichter .1; gesprochen(
Haben sich die %arteien in der Schiedsvereinbarung bereits auf die %erson eines Schiedsrich-
ters festgelegt* und stellt sich heraus* dass dieser den 6nforderungen an schiedsrichterliche
"nabh!ngigkeit und "nparteilichkeit nicht gerecht wird* ist die betreffende )esti&&ung ge&(
6rt( ;8 == i(V(&( A 0.> )=) analog unwirksa&*../ und es ist ein Ersatzschiedsrichter zu be-
stellen* vgl( A 0/.; I 9%3( 9war ergibt sich aus A 0/.5 II* dass 9weifel an "nabh!ngigkeitund "nparteilichkeit zur 6blehnbarkeit des betreffenden Schiedsrichters führen und nicht zur
"nwirksa&keit der Ernennung ipso iure( Das gilt aber eben nur bei 9weifeln( Sind 6bh!ngig-
keit oder %arteilichkeit eines Schiedsrichters erwiesen* h!ngt dessen 6&t nicht &ehr vo&
%arteiwillen ab(
Da also die Gichtbeachtung des rechtsstaatlichen..0 Erfordernisses schiedsrichterlicher "nab-
h!ngigkeit und Geutralit!t bereits zur "nwirksa&keit der entsprechenden Vereinbarung führt*
bedarf es hier eines Rückgriffs auf A ./8 )=) nicht* wenn sich die Vereinbarung in 6=) be-
findet(
f. Besondere 9lauselver!ote nach AGB#%echt
4as die Vorschriften der AA ./2* ./; )=) betrifft* so ist festzustellen* dass sie gr$@tenteils
nur auf schuldrechtliche 6ustauschverh!ltnisse zugeschnitten sind*..1 zur Schiedsverfahrens-
gesellschaft daher h!ufig nicht passen( ür eine 6nalogie &angelt es daru& hier i(d(R( an der
Vergleichbarkeit der Sachverhalte( 6u@erde& handelt es sich bei den AA ./2* ./; )=) u&
.18 )=H9 ;2* 8/* 81(
.12 Raeschke-#esslerJ)erger* Recht und %raMis des Schiedsverfahrens* .( 6ufl( 0;;;* Rn( >0>(
.1; Raeschke-#esslerJ)erger* Recht und %raMis des Schiedsverfahrens* .( 6ufl( 0;;;* Rn( >05(
../ Raeschke-#esslerJ)erger* Recht und %raMis des Schiedsverfahrens* .( 6ufl( 0;;;* Rn( >0/(
..0 )=H9 ?>* .;1* .;2(
..1 )=H9 012* ;.* 0/1L ,ünch#o&&)=)J)asedow* 6=)=* >( 6ufl( 1//0* A 1. Rn( 00(L 4olfJHornJ+inda-
cherJHorn* 6=)=* >( 6ufl( 0;;;* A 1. Rn( 8/(
8>
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
6uspr!gungen der Inhaltskontrolle des A ./8 I 0 )=)*... der durch spezifisch schiedsrechtli-
che Regeln oft&als verdr!ngt wird(..>
g. Die (erhinderung $!erraschender 9lauseln im AGB#%echt und im chiedsrecht
=e&( A ./? c )=) werden )esti&&ungen in 6llge&einen =esch!ftsbedingungen* die nach
den "&st!nden* insbesondere nach de& !u@eren Erscheinungsbild des Vertrages* so unge-
w$hnlich sind* dass der Vertragspartner &it ihnen nicht zu rechnen braucht* nicht Vertragsbe-
standteil(
Die Einbeziehung von Schieds-6=) in den Hauptvertrag besti&&t sich nach A 0/.0 9%3(..?
=e&( A 0/.0 I 9%3 hat eine Schiedsvereinbarung* die un&ittelbar in den Hauptvertrag inte-
griert ist* in eine& von den %arteien unterzeichneten Doku&ent oder in zwischen ihnen ge-wechselten Schreiben* ernkopien* elegra&&en oder anderen or&en der Gachrichtenüber-
&ittlung* die einen Gachweis der Vereinbarung sicherstellen* enthalten zu sein(..5 Schiedsver-
einbarungen i(S(d( A 0/.0 I 9%3 k$nnen ge&( A 0/1; II 9%3 auch 6=)-#lauseln sein( A
0/.0 II 9%3 erleichtert die or&pflicht durch Rücksichtnah&e auf die Verkehrssitte* die
letztendlich hier Handelsbrauch ist(..8
A 0/.0 III 9%3 l!sst sich entneh&en* dass der wirksa&en Einbeziehung einer in eine& ande-
ren Doku&ent enthaltenen Schiedsklausel in 6=) or&F in den Hauptvertrag genüge getanist* wenn der Hauptvertrag der or& des A 0/.0 I* II 9%3 entspricht und au! das *o&ument
pauschalF )ezug ni&&t* falls der Vertragspartner in zu&utbarer 4eise von de& Inhalt des
Doku&ents #enntnis erlangen kann(..2 Der 4ortlaut des A 0/.0 III 9%3 &ag nahe legen* dass
die )ezugnah&e den 6nforderungen des A ./? II )=) Rechnung tragen &uss(..; Es sind aber
kau& !lle denkbar* in denen A ./? II )=) zur 6nwendung k!&e( I& unterneh&erischen
Rechtsverkehr gilt A ./? II )=) ge&( A .0/ I 0 )=) nicht* und in de& all* dass ein Ver-
braucher #lauselverwendungsgegner ist* ist A 0/.0 III 9%3 gar nicht anwendbar* sondern
... "l&erJ)randnerJHensenJ)randner* 6=)=* ;( 6ufl( 1//0* Vor A 2 Rn( .(
..> 0( #ap( IV 1 c* 6llge&eine Inhaltskontrolle nach 6=)-Recht und nach Schiedsrecht(
..? HanefeldJ4ittinghofer* SchiedsV9 1//?* 108* 10;L für A ./? II )=) ist daneben kein Rau&(
..5 Vgl( HanefeldJ4ittinghofer* SchiedsV9 1//?* 108* 10;(
..8 ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/.0 Rn( 0>(
..2 )erger* D94ir 0;;2* >?* >;L Schlosser* Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit* 1(
6ufl( 0;2;* Rn( .8;(
..; Vgl( )=H 4, 0;;1* 0//* 0/0L )au&bachJ+auterbachJ6lbers* 9%3* 5>( 6ufl( 1//5* A 0/.0 Rn( 8L ,ünch-
#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/.0 Rn( 0;L SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( ?
Rn( ;(
8?
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
statt dessen A 0/.0 V 9%3 anzuwenden(.>/ 6usdrücklich au! die Schieds&lausel * wie es A ./?
II )=) verlangen würde* &uss der Hauptvertrag aber deshalb nicht verweisen* weil sich das
aus eine& "&kehrschluss aus A 0/.0 IV 9%3 ergibt(.>0 Dort wird die ausdrückliche )ezug-
nah&e auf die Schiedsklausel verlangt* in A 0/.0 III 9%3 nicht( Die Entstehungsgeschichte
des de& A 0/.0 III 9%3 zu =runde liegenden 6rt( 8 Gr( 1 S( . des "GKIR6+-,odellgeset-zes über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit zeigt zude&* dass durch A 0/.0 III
9%3 lediglich klargestellt werden sollte* dass eine Schiedsvereinbarung auch durch Inkorpo-
ration eines anderswo niedergelegten =esa&tteMtes wirksa& geschlossen werden kann(.>1
Inde& A 0/.0 III 9%3 für die rage* ob eine Schiedsklausel C)estandteil.>. des Hauptvertra-
ges wird* ausdrücklich nurF auf die or& des Hauptvertrages und die 6rt der )ezugnah&e
abstellt* wird suggeriert* dass es auf weitere "&st!nde* wie den* dass eine Schiedsklausel
nicht ungew$hnlich und überraschend sein darf* nicht anko&&t( Der =esetzgeber geht offen- bar davon aus* dass eine die 9ust!ndigkeit eines Schiedsgerichts begründende #lausel* die auf
die in A 0/.0 I-V 9%3 verlangte 4eise in den Hauptvertrag einbezogen wird* für den Ver-
wendungsgegner nicht überraschend ist bzw( nicht überraschend zu sein hat* dass ihr kein
Nberru&pelungs- oder Nbert$lpelungseffekt.>> innewohnt(
De& ist für den all eines "nterneh&ers als Verwendungsgegner zuzusti&&en( Von ih& ist
zu erwarten* dass er 6=) auf das Vorliegen einer Schiedsklausel hin prüft( Sind die or&er-
fordernisse des A 0/.0 I* II* III oder IV 9%3 erfüllt* so ist de& ih& zustehenden Schutz genü-
ge getan* und er kann sich nicht unter Verweisung auf die C"ngew$hnlichkeit einer Schieds-
klausel der Schiedsgerichtsbarkeit entziehen(
Es sei ange&erkt* dass Schiedsklauseln i& 4irtschaftsverkehr inzwischen so weit verbreitet
sind* dass sie ohnehin nicht &ehr als ungew$hnlich i(S(d( A ./? c )=) angesehen werden
k$nnen(.>?
Ist ein Verbraucher an einer Schiedsvereinbarung beteiligt* so ist* egal ob es sich bei der
Schiedsvereinbarung u& eine individuell ausgehandelte Vereinbarung handelt oder u& eine
.>/ SchwabJ4alter* Schiedsgerichtsbarkeit* 8( 6ufl( 1//?* #ap( ? Rn( ;(
.>0 SteinJonasJSchlosser* 9%3* 11( 6ufl( 1//1* A 0/.0 Rn( ?L HanefeldJ4ittinghofer* SchiedsV9 1//?* 108*
10;(
.>1 SteinJonasJSchlosser* 9%3* 11( 6ufl( 1//1* A 0/.0 Rn( ?(
.>. Vgl( die parallele 4ortwahl in A ./? c )=)(
.>> )=H9 2>* 0/;* 001 ff(L )=H G4 0;;/* ?85* ?88(
.>? Vgl( )=H9 8* 028* 0;1J0;.L so auch +ach&ann* Handbuch für die SchiedsgerichtspraMis* 1( 6ufl( 1//1* Rn(
.0/L ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/1; Rn( 00(
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0( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der Schiedsvereinbarung
&en* dass die )egründung der Schiedsgerichtszust!ndigkeit i& Streitfall ihn nicht überra-
schen darf(.>; ür eine analoge 6nwendung des A ./? c )=) ist daher neben A 0/.0 9%3
grunds!tzlich kein Rau&(
A 0/.0 9%3 ist au@erde& auf der Rechtsfolgenseite fleMibler als A ./? c )=) und auch dar-
u& die vorzugswürdige Regelung( Ein or&&angel kann dort n!&lich ge&( A 0/.0 VI 9%3durch Einlassung des Verwendungsgegners auf die #lausel geheilt werden* w!hrend die starre
olge der Gichteinbeziehung ge&( A ./? c )=) auch bei Einverst!ndnis des Verwendungs-
gegners der pathologischen #lausel keine CNberlebenschance gibt(
A 0/.0 9%3 schützt aber nur ausreichend davor* dass der #lauselverwendungsgegner überra-
schend in ein Schiedsverfahren gezogen wird* obwohl er lieber ein ordentliches =ericht anru-
fen würde( Ist das Schiedsverfahren i& einzelnen ungew$hnlich gestaltet* wird das durch die blo@e or& des Hauptvertrages bzw( der Schiedsklausel nicht hinreichend kenntlich ge-
&acht(.?/ Es kann von den #lauselverwendungsgegner n!&lich nicht erwartet werden* dass er
sich die gesa&te ih& als =esch!ftsbedingung gestellte Schiedsverfahrensordnung durchliest(
4as die Details des Verfahrens betrifft* &uss er daher gesondert vor Nberru&pelung ge-
schützt werden(.?0 Diese& Schutzerfordernis kann nur eine analoge 6nwendung des A ./? c
)=) gerecht werden(
.>; hnlich i& Ergebnis' +ach&ann* Handbuch für die SchiedsgerichtspraMis* 1( 6ufl( 1//1* Rn( .0/(
.?/ Es wird auch davon ausgegangen* dass A 0/.0 9%3 nur für den absolut notwendigen Inhalt einer Schiedsver-
einbarung gilt* ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/.0 Rn( ?(
.?0 Vgl( +ach&ann* Handbuch für die SchiedsgerichtspraMis* 1( 6ufl( 1//1* Rn( .00(
82
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 89/201
1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
&. 9a)itel: %echtsnatur und ;irkungen der /ediationsverein!arung
I. Begriffserklärungen
,ediationsvereinbarungen lassen sich definieren als Vereinbarungen zwischen zwei oder
&ehr %ersonen über die Durchführung einer ,ediation hinsichtlich eines besti&&ten #on-
fliktgegenstandes i& #onfliktfall(0 ,it de& ,ediationsverfahren streben die %arteien das 9iel
der Streitbeilegung an(1 Es handelt sich u& ein strukturiertes. Verfahren* in welche& ein neu-
traler Dritter ohne eigene Entscheidungsko&petenz* der sog( ,ediator* ge&einsa& &it den
%arteien eine einverneh&liche +$sung des #onflikts erarbeitet(>
Die ,ediationsvereinbarung ist der 4eg in eine ,ediation und gleichzeitig deren =rundge-
setz i& Verh!ltnis zwischen den #onfliktparteien(?
e nachde&* wie detailliert sie ausgestaltetist* strukturiert sie das Verfahren und steckt da&it auch den Rah&en des de& ,ediator einge-
r!u&ten Verfahrenser&essens ab(5
Die ,ediationsvereinbarung kann getroffen werden* nachde& es zu einer 6useinandersetzung
geko&&en ist( In diese& all wird die ,ediationsvereinbarung selbst!ndig als sog( ,ediati-
onsabrede abgeschlossen(8
H!ufiger ist der all* dass die %arteien eine ,ediationsklausel in ein gr$@eres Vertragswerk*
etwa in einen "nterneh&enskaufvertrag oder einen langfristigen +iefervertrag* integrieren( Indiese& all einigen sich die %arteien auf ein besti&&tes Streitbeilegungsverfahren* bevor ein
konkreter #onflikt überhaupt entstanden ist( Die ,ediationsvereinbarung findet dann als un-
selbst!ndige #lausel* als sog( ,ediationsklausel Eingang in den Vertrag(2
4ie i& Schiedsverfahren wird also zwischen 6brede und #lausel unterschieden(
0 Eiden&üller* Vertrags- und Verfahrensrecht der 4irtschafts&ediation* III* Einl(L He@JShar&a* Rechtsgrundla-
gen der ,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn( 2(1 Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( .(
. 9u& 6blauf des Verfahrens' Risse* 4irtschafts&ediation* A ?L Duve* ,ediation und Vergleich i& %roze@* S(
2>(
> )reidenbach* ,ediation* S( >L Dendorfer* D) 1//.* 0.?* 0.5(
? Eiden&üller* Vertrags- und Verfahrensrecht der 4irtschafts&ediation* III* Einl(
5 He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der ,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn( 2(
8 Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( .L Eiden&üller* Vertrags- und Verfahrensrecht der 4irtschafts&ediation*
III* Einl(
2 Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( .L Eiden&üller* Vertrags- und Verfahrensrecht der 4irtschafts&ediation*
III* Einl(
8;
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
,issverst!ndlich ist die Verwendung des 9usatzes Cad hoc( 4!hrend &anche unter C6d-
hoc-,ediationsverfahren ein auf einer erst nach Entstehung des #onfliktes geschlossenen
,ediationsvereinbarung beruhendes Verfahren verstehen*; werden von anderen unter C6d-
hoc-Verfahren die Verfahren gefasst* die nicht von einer ,ediationsorganisation verwaltet
werden* also die nichtinstitutionellen Verfahren(0/
Es sollte auf das %r!fiM Cad hoc daher bes-ser verzichtet werden(
II. Allgemeine vertragsrechtliche Einordnung der /ediationsverein!arung
Die Rechtsnatur eines Rechtsgesch!fts besti&&t sich nach seinen 4irkungen(00 Es stellt sich
die rage* auf welche& Rechtsgebiet die ,ediationsvereinbarung ihre 4irkungen entfaltet(
Eine Erkenntnis dergestalt* dass sie für die %arteien %flichten erzeugt* sagte noch nichts über
die Rechtsnatur dieser %flichten aus( 4ie gezeigt sind Vertr!ge &it Verpflichtungscharakter
zwar nur i& 1( )uch des )=) ausführlich behandelt( Es kann sie aber auch auf anderen
Rechtsgebieten wie de& %rozessrecht geben(
Hauptwirkung der ,ediationsvereinbarung ist die Er&$glichung eines ,ediationsverfahrens(
Von der Rechtsnatur dieses Verfahrens kann auf die Rechtsnatur der zugrunde liegenden Ver-
einbarung geschlossen werden(01
Das ,ediationsverfahren 7edenfalls das auf privater Initiative beruhende ist in der 9%3
und i& sonstigen %rozessrecht nicht geregelt(0. 9war wird an verschiedenen Stellen der 9%3
auf eine gütliche Streitbeilegung )ezug geno&&en(0> Ein )uch* das der ,ediation de&
Schiedsverfahren vergleichbar als solcher gewid&et w!re* findet sich in der 9%3 aber
nicht(0? 6uch das &aterielle Recht weist kein C,ediationsgesetz auf(
)ieten die =esetze keinen direkten 6nhaltspunkt für die Rechtsnatur des ,ediationsverfah-
rens* ist dieses inhaltlich darauf zu untersuchen* ob es prozessrechtliche oder &ateriellrechtli-
che ,erk&ale aufweist(
; So He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der ,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn( 1L
GelleJHacke* 9#, 1//1* 1?8* 1?2(
0/ Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( . n( ?FL so für den parallel gelagerten all des Schiedsverfahrens +$r-
cherJ+$rcher* SchiedsV9 1//?* 08;* 08;(
00 0( #ap( II* 6llge&eine vertragsrechtliche Einordnung der Schiedsvereinbarung(
01 0( #ap( II >* Stellungnah&e zur prozessrechtlichen heorie(
0. )lobelJSp!th* 9Eu% 1//?* 82>* 82;(0> Vgl( die AA 20 und 182 9%3(
0? Vgl( He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der ,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn( 1(
2/
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
1. /erkmale )ro"essrechtlicher treit!eilegungsverfahren
9ivilprozessuale Verfahren weisen die folgenden ,erk&ale auf'
Die %artei eines Rechtsstreits ruft zu& 9weck der Streitbeilegung eine dritte* unbeteiligte %er-
son* einen Schieds-FRichter* an(05
Diese %erson leitet das Streitbeilegungsverfahren zwischen den %arteien und trifft* wenn sichdie %arteien nicht einverst!ndlich auf einen Vergleich einigen* a& Ende des Verfahrens eine
für die %arteien verbindliche Entscheidung*08 die zur Erledigung der Streitsache vorbehaltlich
h$herinstanzlicher EntscheidungenF führt(02
Die durch die dritte %erson oder ein #ollegiu& dritter %ersonen getroffene Entscheidung das
"rteil bzw( der Schiedsspruch erw!chst in Rechtskraft* d( h(* die %arteien sind danach gehin-
dert* in derselben Streitsache erneut eine Entscheidung durch einen Richter herbeizuführen(
9entrale igur bei der prozessualen Streitbeilegung ist der richtende Dritte( Die den %rozess
f$rdernden %arteien wirken nur unterstützend(
&. /erkmale materiellrechtlicher treit!eilegungsverfahren
Das &aterielle 9ivilrecht h!lt ebenfalls eine ,ethode der Streitbeilegung bereit( ,$chten %ar-
teien einen zwischen ihnen bestehenden Streit über ein Rechtsverh!ltnis i& 4ege gegenseiti-
gen Gachgebens beseitigen* k$nnen sie das über den 6bschluss eines Vergleichsvertrags ge&(
A 88; I )=) tun(
Der Vergleich weist &ithin folgende ,erk&ale auf'
Die %arteien l$sen ihren Streit selbst!ndig(
Die %arteien treffen ge&einsa& eine für sie verbindliche Entscheidung* die den Streit erledigt(
Diese Entscheidung erfolgt in Vertragsfor& und ist daher einverneh&lich( Der )egriff CEnt-
scheidung suggeriert in Verbindung &it Rechtsstreit einen einseitigen 6kt* den Richter-
spruch( Es sollte daher hier besser von Ceinverneh&licher +$sung gesprochen werden(F
Die Streitbeilegung beruht auf gegenseitige& Gachgeben(
9entrale iguren bei der &ateriellrechtlichen Streitbeilegung sind so&it die Streitparteien(
05 4alter* 99% 0/. 0;;/F* 0>0* 0>1(08 4alter* 99% 0/. 0;;/F* 0>0* 0>1(
02 Vgl( 4agner* %rozessvertr!ge* S( 0.(
20
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
6uch wenn A 88; )=) keine 6ussage darüber trifft* wie i& einzelnen ein Verfahren auszuse-
hen hat* das &it eine& Vergleich abschlie@t* so kann doch festgehalten werden* dass die Ele-
&ente des Vergleichs* also die Eigenverantwortlichkeit der %arteien* die Einverneh&lichkeit
der +$sung* das gegenseitige Gachgeben* auch das auf den Vergleich gerichtete Verfahren be-
sti&&en &üssen(
,. /erkmale des /ediationsverfahrens
a. Die /ediation als %egelungs*erk der <arteien
)ei der ,ediation suchen zwei natürliche %ersonen oder "nterneh&en zu eine& 6usgleich
ihrer ver&eintlichF gegenl!ufigen Interessen zu gelangen(0; Sie bedienen sich dabei der "n-
terstützung eines Dritten( Dieser Dritte entscheidet aber nicht den Rechtsstreit* sondern er$r-
tert ihn &it den %arteien(1/ 6& Ende sollen die %arteien zu einer eigenen +$sung gelangen(10
Der Dritte ist da&it Helfer und nicht Richter(11 Es geht bei der ,ediation nicht u& die Er-
kenntnis* was rechtens ist*1. sondern daru&* was künftig rechtens sein soll* u& Rechtssch$p-
fung( Die ,ediation ist nicht rückw!rts gewandt* sondern will das Vertragsverh!ltnis der
#onfliktparteien für die 9ukunft neu ordnen*1> sie eignet sich daher nicht für Rechtsstreitig-
keiten sondern für Regelungsstreitigkeiten(1?
)ereits zwischen Schlichtung und Rechtsprechung besteht ein wesentlicher "nterschied'15
Der Schlichter erarbeitet &it den %arteien und für die %arteien einen +$sungsvorschlag* den
die %arteien anneh&en k$nnen aber nicht &üssen(18 #raft der 6utorit!t des Schlichters geht
von seine& Spruch gleichwohl ein faktischer 9wang zur 6nnah&e seines Spruches aus(12
0; Vgl( Haft* in eschrift Schütze* 1??* 155L Eiden&üller* Vertrags- und Verfahrensrecht der 4irtschafts&ediati-
on* I(1(
1/ Vgl( =oldbergJSanderJRogersJKole* Dispute Resolution* Gegotiation* ,ediation* and 3ther %rocesses* >( 6ufl(
1//.* Khapter .* ,ediation S( 000F(
10 4alter* 99% 0/. 0;;/F* 0>0* 0>1(
11 Vgl( Duve* )) 0;;2 )eilage ;F* 0?* 02L )$ttcherJ+askaw<* D) 1//>* 01>8* 01>8(
1. Vgl( =ottwald* in estschrift für Ishikawa* 0.8* 0>5(
1> =ottwald* 4, 0;;2* 01?8* 015/(
1? 9u den )egrifflichkeiten Rechtsstreitigkeit und Regelungsstreitigekeit vgl( #isselJSchick* ,ethoden der )eile-
gung kollektiver Interessenstreitigkeiten* Rd6 0;;0* .10* .10L oussen* Schlichtung als +eistungsbesti&&ung
und Vertragsgestaltung durch einen Dritten* S( 00(
15 Sinzhei&er* =rundzüge des 6rbeitsrechts* 1( 6ufl( 0;18* S( .//(18 Rüssel* uS 1//.* .2/* .21(
12 Haft* in eschrift Schütze* 1??* 155(
21
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
Der ,ediator in seiner =rundfor& als Ver&ittler ist nicht ein&al Schlichter* &acht er doch
nicht notwendigerweise diesen +$sungsvorschlag(1; Der ,ediator ist weniger 6utorit!t denn
schlichter Dienstleister( Es ist sinnlos* wenn die %arteien versuchen* ihn von irgendetwas zu
überzeugen( Die +$sung des #onflikts wird ihnen vo& ,ediator nicht abgeno&&en( Der ,e-
diator hilft ihnen lediglich* einen 6usgleich ihrer Interessen zu finden(./
In der %raMis sind die =renzen zwischen ,ediation und Schlichtung allerdings flie@end(.0 ,al
überni&&t der ,ediator eine rein passive Rolle als #atal<sator* &al führt er aktiv die Ver-
handlung als CKhair&an(
Die ,ediation beruht also auf der Eigeninitiative der %arteien und ihre& beiderseitigen 4il-
len* zu einer +$sung des #onfliktes zu gelangen( Insofern entspricht sie de& #onfliktl$sungs-
&odell des &ateriellen Rechts(Die )eteiligung des Dritten hat dabei zwar besondere )edeutung* erstreckt sich aber rechtlich
nicht auf den Endpunkt des Verfahrens* die Streitbeilegung als solche( Schlie@lich h!ngt die
)eendigung des Rechtsstreits ausschlie@lich von der #o&pro&issbereitschaft der %arteien ab(
Eine +$sung des Rechtsstreit ist nicht zwingend(
9entrale iguren bei der ,ediation sind also wie i& bürgerlichrechtlichen Vergleichsvertrag
die %arteien( Der ,ediator hat zu&indest in der ursprünglichen or& der ,ediation.1 nur
eine unterstützende Rolle( In der ,ediation gilt CSelbstbesti&&ung statt
re&dbesti&&ung(..
!. Die /ediation als strukturiertes (erfahren
Es wird allerdings auch vertreten* dass eine ,ediationsvereinbarung i& #ern prozessuale 6b-
reden enthalte(.> Diese 6nnah&e sei dadurch gerechtfertigt* dass es sich bei de& ,ediations-
er!ahren eben u& ein Verfahren handele* das einer gewissen 3rdnung unterliege( Die ,e-
diation weise ko&pleMe Strukturen auf* die sich h!ufig durch pr!zise Verfahrensvorgaben*
Verhaltensanordnungen* or&erfordernisse Schriftlichkeit* ,ündlichkeit* 6nwesenheits-
pflichtenF und ristsetzungen auszeichneten(.?
1; Vgl( Rüssel* uS 1//.* .2/* .2.L )lobelJSp!th* 9Eu% 1//?* 82>* 82? n( 00F(
./ Haft* in eschrift Schütze* 1??* 155(
.0 Vgl( #raft* VersR 1///* ;.?* ;.5(
.1 6uch wenn ,ediation so verstanden wird* dass der ,ediator eine Einigung zu for&ulieren und pr!sentieren
hat* so &üssen die %arteien sich diese Einigung doch erst noch durch Vertrag zu eigen &achen(
.. He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der ,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn( 08(
.> So He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der ,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn( 08(
.? He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der ,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn( 08(
2.
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 94/201
1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
ats!chlich ist ein &odernes ,ediationsverfahren h!ufig durch eine hohe #o&pleMit!t der
Verfahrensregeln gekennzeichnet( Das ist insbesondere bei institutionalisierten Verfahren der
all(.5 9wingend ist eine solche 6usgestaltung allerdings nicht( So ist auch denkbar* dass die
%arteien sich lediglich auf einen ,ediator einigen und es ih& als einer %erson ihres Vertrau-ens anhei& stellen* das Verfahren nach seine& Er&essen zu leiten( Die eine ,ediation orien-
tiert sich &ehr an feststehenden Verfahrensvorgaben* die andere ,ediation &ehr an der %er-
son des ,ediators und dessen I&provisationsgeschick( Die #o&pleMit!t des Verfahrens ist
also kein 4esens&erk&al der ,ediation(
6u@erde& ist ein ko&pleMes Verfahren auch kein spezifisches* de& %rozessrecht vorbehalte-
nes ,erk&al( ,ateriellrechtliche Verhandlungen k$nnen nach einer bis ins kleinste Detail
reichenden 6genda strukturiert sein und nach einer besti&&ten Vorgehensweise* nach eine&CVerfahren geführt werden( #o&pleMe &ateriellrechtliche Vertragswerke i& 4irtschafts-
recht ko&&en ohne eine solche Struktur der de& Vertrag vorangehenden Verhandlung gar
nicht aus(
6ls weiteres 6rgu&ent für eine prozessuale Rechtsnatur der ,ediation wird ins eld geführt*
sowohl die ,ediation als auch =erichts- und Schiedsgerichtsverfahren zeichneten sich durch
Vorschriften aus* die einen hohen =erechtigkeitswert h!tten* der darin bestehe* die Selbstbe-
sti&&ung der %arteien i& Verfahren zu garantieren* eine hinreichende aber auch parteiauto-
no& besti&&te atsachenfeststellung zu er&$glichen* u& auf dieser gesicherten =rundlage
ein richtiges Ergebnis sei es ein "rteil oder einen VergleichF zu erzielen(.8
"& gerecht zu sein* &üssen Verfahrensvorschriften aber nicht prozessual sein( Sie k$nnen
sich prozessuale Verfahrensvorschriften zu& Vorbild neh&en* ohne selbst prozessual zu sein(
6u@erde& ist es de& )elieben der %arteien überlassen* wie sie die ,ediation gestalten(.2 Eine
gesicherte =ew!hrleistung von =erechtigkeit i& ,ediationsverfahren eMistiert gerade nicht(
Die u&fassende* garantierte %arteiautono&ie der %arteien in der ,ediation* die darauf beruht*
dass sie bis zu& Ende der ,ediation Herren des Verfahrens.; bleiben* es sich bei der ,ediati-
.5 Vgl( etwa die ,ediationsverfahrensordnung der =esellschaft für 4irtschafts&ediation und #onflikt&anage-
&ent e( V( gw&kF oder die 6DR-Regeln der IKK(
.8 He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der ,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn( 08(
.2 Das r!u&en He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der ,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn(
1* selbst ein(.; Geuenhahn* G4 1//>* 55.* 55>(
2>
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 95/201
1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
on also u& kein Ouivalent zu& staatlichen 9ivilprozess handelt*>/ verbietet auch die analoge
6nwendung von Verfahrensnor&en wie A 0/>1 I 9%3*>0 die einen ,indeststandard an air-
ness für Verfahren &it fre&dbesti&&ender Drittentscheidung anordnen( Gur wenn die %artei-
en die Entscheidung eigener 6ngelegenheiten aus der Hand geben* sie der eigenen #ontrolle
entziehen* besteht ein erh$hter )edarf an gerechter undierung dieser Entscheidung( In der,ediation* wo die %arteien 7ederzeit das Verfahren kontrollieren und keine& 9wang unterlie-
gen* bedürfen sie keines Schutzes durch die Verfahrensgerechtigkeit sichernde 6breden(
)e+/Sharma behaupten* dass in ,ediation und =erichtsverfahren dieselben =erechtigkeits-
standards angesetzt werden &üssten* da es in beiden !llen daru& gehe* ein Crichtiges Ergeb-
nis zu erzielen( "rteil und Vergleich stünden sich insoweit gleich(>1 Durch die Verwendung
des )egriffspaars Crichtiges Ergebnis zeigen )e+/Sharma 7edoch* dass sie den "nterschied
zwischen Vergleich und "rteil verkennen( 6nders als bei& "rteil ist für die :ualit!t einesVergleiches nicht entscheidend* ob er richtig oder falsch ist* sondern* ob er den %arteien nützt
oder nicht( ür ein von den %arteien akzeptiertes und gesch!tztes Ergebnis und allein darauf
ko&&t es bei& Vergleich an &üssen nicht alle atsachen und Rechtsfragen gekl!rt sein( Es
geht nicht u& Recht und Crichtig* sondern u& Regelung(>.
Der 6nsicht* dass die ,ediationsvereinbarung i& #ern prozessuale 6breden enthalte* ist da-
her nicht zuzusti&&en(
c. /ediation als (erhandlung
,ediation ist &oderierte Vergleichsverhandlung*>> und Verhandlung ist ebenso wie der Ver-
trag Inbegriff privatautono&er =estaltung*>? für die a& &eisten Rau& auf de& =ebiet des &a-
teriellen %rivatrechts ist(
#au& eine =estaltung eines Rechtsverh!ltnisses auf privater )asis ko&&t ohne Verhandlung
aus( Vertr!ge werden verhandelt* bevor sie geschlossen werden( Die Verhandlung ist die Vor-
>/ Diesen 6nspruch erhebt aber die Schiedsgerichtsbarkeit* so die )egründung zu& Entwurf des Refor&gesetzes
zur Schiedsgerichtsbarkeit* Deutscher )undestag* Drucksache 0.J?18>* zu A 0/./ 9%3(
>0 Vgl( )erger* RI4 1//0* 220* 22.(
>1 He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der ,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn( 08(
>. 1( #ap( II . a* Die ,ediation als Regelungswerk der %arteien(
>> Vgl( Eiden&üller* Verhandlungs&anage&ent durch ,ediation* in HensslerJ#och* ,ediation in der 6nwalt-
spraMis* 1( 6ufl( 1//>* A 1 Rn( 0L He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der ,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch
,ediation* A 15 Rn( >L Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( 2L =ottwald* in estschrift für Ishikawa* 0.8* 0>/(
>? Gach Haft* in eschrift Schütze* 1??* 152* kann erst durch Verhandeln &it oder ohne Hilfe der ,ediation
das %rinzip der %rivatautono&ie vollendet werden(
2?
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
stufe des Regelungswerks( Hier werden die sp!teren Vertragsgegenst!nde eingeführt und er-
$rtert( Der Vertrag bildet den 6bschluss der Vertragsverhandlung( Verhandlung und Vertrag
sind so eng verbunden &an denke nur an die vorvertragliche* COuasivertragliche Haftung
aus cic * dass es sachfre&d w!re* beide rechtlich unterschiedlich zu Oualifizieren( Die Ver-
gleichsverhandlung* an deren Ende der &ateriellrechtliche Vergleichsvertrag steht* &uss da-her &ateriellrechtlich sein(
4!ren &oderierteF Vergleichsverhandlungen prozessualer Gatur* so g!lte das allge&ein für
Vertragsverhandlungen* denn die Vergleichsverhandlung ist lediglich eine or& der Vertrags-
verhandlung'
4esens&erk&al von Verhandlungen ist* dass unterschiedliche Interessen zu eine& 6usgleichgebracht werden(>5 4!ren die Interessen der %arteien von 6nfang an gleich gerichtet* bedürfte
es keiner Verhandlung( 4!hrend einer Verhandlung streiten %arteiinteressen &iteinander*
aber es ist ein konstruktiver Streit* denn a& Ende des Streits der Interessen steht idealerweise
ein streitbeilegender Vertrag( 6uch bei& Vergleich geht es u& Streitbeseitigung* vgl( A 88; I
)=)( Es besteht also kein wesentlicher "nterschied zwischen Vertragsverhandlung i& allge-
&einen und Vergleichsverhandlung( )eide unterscheiden sich lediglich dadurch* dass für letz-
tere schon ein Rechtsverh!ltnis bestehen &uss* w!hrend dieses i& +aufe ersterer h!ufig erst
geschaffen wird(>8
Es ko&&t aber auch vor* dass die Vertragsparteien einzelne %unkte eines bestehenden Rechts-
verh!ltnisses* zu denen sie eigentlich eine Regelung treffen wollten oder sinnvollerweise h!t-
ten treffen sollen* i& 6usgangsvertrag nicht eindeutigF berücksichtigt haben* so dass diese
nachverhandelt werden( 4ann es dabei u& das reine 6ushandeln neuer 6spekte geht* es sich
also noch u& Vertragsverhandlungen i& weiteren Sinne handelt* und wann es u& das 6usr!u-
&en von "ngewissheiten über das bestehende Rechtsverh!ltnis geht* es sich also bereits u&
Vergleichsverhandlungen handelt* ist oft schwer abgrenzbar(
In wirtschaftsrechtlichen Vertr!gen enthaltene Coffene Vertragsklauseln* nach denen die
Vertragspartner zusa&&enko&&en &üssen* u& w!hrend der Vertragsdurchführung aufgetre-
tene Ver!nderungen und "nklarheiten zu diskutieren* tragen die unterschiedlichsten Ga&en
wie z( )( Geuverhandlungsklausel* Revisionsklausel* Dispute Resolution #lausel(((>2 es geht
>5 Vgl( Duve* )) 0;;2 )eilage ;F* 0?* 02(
>8 Haft* in eschrift Schütze* 1??* 152* wundert sich daher zu Recht* dass der das %rivatrecht beherrschende
=rundsatz der %rivatautono&ie haupts!chlich &it der freien Vertragsgestaltung zur sogenannten C#onfliktvor-
beugung in Verbindung gebracht wird* weniger dagegen &it der #onfliktbew!ltigung selbst(
>2 )erger* RI4 1///* 0 ff(
25
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
aber i&&er u& private Verhandlung( =anz gleich* ob der 6usl$ser für die Geuverhandlung
eines Vertrages "ngewissheit der %arteien über die 6uswirkungen ver!nderter !u@erer "&-
st!nde auf den Vertragsgegenstand ist*>; oder "ngewissheit über die Interpretation des Vertra-
ges selbst*?/ es handelt sich stets u& auf #onsens gerichtete?0 Verhandlung( Die uneinheitliche
er&inologie bei den offenen Vertragsklauseln zeigt* wie nah sich die verschiedenen Ver-handlungst<pen stehen(
Es ist &ithin nicht gerechtfertigt* eine rennlinie zwischen Vertragsverhandlungen i& weite-
ren Sinne und Vergleichsverhandlungen egal ob von eine& Dritten &oderiert oder nichtF zu
ziehen( 4ollte &an Vergleichsverhandlungen als prozessrechtlich Oualifizieren* so &üsste
&an Vertragsverhandlungen allge&ein als prozessual einordnen( Dann aber würde das %ro-
zessrecht ausufern* und die =renze zwischen %rozessrecht und ,aterielle& Recht würde ver-wischt(
4. <ro"essrechtliche ;irkungen der /ediationsverein!arung
a. Der dilatorische 9lagever"icht
Regel&!@ig wird in der ,ediationsvereinbarung verabredet* von der schieds-Fgerichtlichen
=eltend&achung der &ediationsgegenst!ndlichen 6nsprüche abzusehen* bis das ,ediations-
verfahren durchgeführt ist(?1 =erichtliche Eilverfahren sollen dagegen stets &$glich sein(?.
4urde ein =erichtsverfahren zu& 9eitpunkt des 6bschlusses der ,ediationsvereinbarung
noch nicht begonnen* bedeutet eine solche Vereinbarung einen vorübergehenden #lagever-
zicht(
aa. inn des 9lagever"ichts
Ist kein #lageverzicht vereinbart* k$nnte eine %artei die ,ediationsvereinbarung unterlaufen*
die ,ediation nur Cpro for&a durchführen* aber vorrangig das =erichtsverfahren betreiben(
Sp!testens &it de& !llen des "rteils durch das =ericht w!re die ,ediation gescheitert( Die
obsiegende %artei würde auf der Vollziehung des Richterspruchs beharren und w!re zu kei-
ne& #o&pro&iss &ehr bereit(
>; Vgl( )erger* RI4 1///* 0* 1(
?/ Vgl( )erger* RI4 1///* 0* .(
?0 Vgl( )erger* RI4 1///* 0* .(?1 Vgl( A 0. ,ediationsverfahrensordnung der gw&kL 6rt( 05 "GKIR6+ Konciliation Rules(
?. Vgl( A 0. ,ediationsverfahrensordnung der gw&kL 6rt( 05 "GKIR6+ Konciliation Rules(28
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
4ürden die %arteien andererseits trotz Einleitung eines =erichtsverfahrens vorrangig die ,e-
diation betreiben* und k!&e das ,ediationsverfahren vor de& =erichtsverfahren zu eine&
6bschluss* k$nnte der ,ediationsvergleich als %rozessvergleich wirken und so&it das Ende
des =erichtsverfahrens herbeiführen(
Das Ende des einen Verfahrens bewirkte also das Ende des 7eweils anderen Verfahrens(
Es ist denkbar* dass solche s<nchrone Verfahrensabl!ufe sogar von den %arteien in Erw!gung
gezogen werden* weil sie sich davon 9eitersparnis erhoffen und 7edenfalls a& Ende des CDop-
pelverfahrens eine #l!rung der Rechtsverh!ltnisse haben( 6nstatt erst eine ,ediation &it un-
gewisse& 6usgang durchzuführen* u& bei deren Scheitern noch ein =erichtsverfahren anzu-
h!ngen* führen sie direkt beide Verfahren zusa&&en durch(
Eine solche %arallelit!t der Verfahren erscheint aber grunds!tzlich nicht sinnvoll*
?>
weil hierzwei gegens!tzliche Streitbeilegungskonzepte aufeinanderprallen( Das )eharren auf 6nsprü-
chen und Rechtspositionen* das die %arteien &it der ,ediation gerade zu überwinden versu-
chen* der C#a&pf u&s Recht??* wird i& =erichtsverfahren belohntL der =edanke an den
Rechtspositionen übergeordnete Interessen* wie er in der ,ediation gefordert wird*?5 h!lt vor
=ericht nur auf( Die ,ediation ist ergebnisoffen( Hier sollen ragen gestellt und Standpunkte
diskutiert werden( Das C%rozessieren ist dagegen ein Denken in 6ntr!gen( Hier wird von den
%arteien erwartet* dass sie 6ntworten parat haben und für deren Verwirklichung k!&pfen(?8
Das gilt auch für das Schiedsverfahren( 9war kann hier nach )illigkeit entschieden werden
vgl( A 0/?0 III 9%3F* und die Schiedsrichter fühlen sich eher berufen* zwischen den %arteien*
die sie ausgew!hlt haben* zu ver&itteln(?2 Das Schiedsverfahren ist aber ebenfalls auf Ent-
scheidung eines Rechtsstreits ausgelegt?;( )ereits der )egriff CSchiedsverfahren zeigt* dass
dieses nicht unbedingt zu eine& weiteren ,iteinander 5/ der %arteien* sondern auch zu einer
Scheidung* einer rennung führen kann(50
?> a( 6(* allerdings ohne n!here )egründung* sind )$ttcherJ+askaw<* D) 1//>* 01>8* 01>8(?? von hering* Der #a&pf u&s Recht(
?5 Vgl( Duve* )) 0;;2 )eilage ;F* 0?* 02(?8 Haft* in eschrift Schütze* 1??* 1?;(
?2 Vgl( Horvath* SchiedsV9 1//?* 1;1* 1;>(
?; )erger* RI4 1//0* 220* 22.L Duve* )) 0;;2 )eilage ;F* 0?* 0;L Dendorfer* D) 1//.* 0.?* 0.5(
5/ In der #ooperation sieht )erger* RI4 1//0* 220* 220* das besondere %otential des Schiedsverfahrens gegen-
über de& ordentlichen =erichtsverfahren* das &ehr durch #onfrontation gepr!gt sei( Er &uss aber zugeben* dass
das Schiedsverfahren durch seine prozedurale 6usgestaltung heute &ehr denn 7e =erichtsverfahren ist* )erger*
RI4 0;;>* 01* 0?L )erger* RI4 1//0* 220 ff(
50 Rüssel* uS 1//.* .2/* .21(
22
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
6us der #ollision der Verfahrenszielsetzungen ginge die ,ediation i& Regelfall als Verlierer
hervor 51' Die ,ediation verlangt den %arteien Nberwindung ihrer feindseligen Haltung ab(
Das =erichtsverfahren bel!sst die %arteien in ihre& antagonistischen Verh!ltnis und ko&&t
ihnen da&it entgegen( Es will die nach 6usbruch des #onflikts i(d(R( vorhandene winJloseDenkstruktur nicht aufbrechen( Das =erichtsverfahren ist für die %arteien also CbeOue&er(
Die %arteien wollen &$glicherweise &it den parallelen Verfahren schnell herausfinden* wel-
ches Verfahren besser zu ihrer %roble&stellung passt( Durch die %arallelit!t der Verfahren
werden sie es aber regel&!@ig gerade nicht herausfinden(
Ein ,ediationsverfahren* das si&ultan &it eine& Schiedsverfahren durchgeführt wird* ver-
spricht allenfalls dann Erfolg* wenn beide Verfahren &iteinander verzahnt sind( So kann etwaein von den Schiedsrichtern personenverschiedener ,ediator an den Sitzungen des Schieds-
gerichts teilneh&en und darauf &it den %arteien ,ediationssitzungen abhalten* u& den Streit
auf der )asis der i& Schiedsverfahren herausgearbeiteten Standpunkte und Rechtsproble&e
zu beenden(5.
Der Vorteil dieser ,ethode gegenüber strikt isoliert abgehaltenen Verfahren liegt darin* dass
sie es de& ,ediator erleichtert* auf die %arteien einzugehen* sie zu verstehen und w!hrend
des Schiedsgerichtsverfahrens entstandene #onfrontationen i& =espr!ch wieder abzubauen(
Doch auch hier wird den %arteien ein C4echselbad der =efühle abverlangt( Vor de&
Schiedsrichter sollen sie sich streiten und vor de& ,ediator einander entgegenko&&en(
Ein weiteres 6rgu&ent* das gegen eine %arallelit!t der Verfahren spricht* ist der garantiert
hohe #ostenaufwand* der da&it verbunden ist(5> Ein vergleichbarer 6ufwand entstünde nur in
de& Cworst-case-scenario* dass sich an die ,ediation wegen deren Scheiterns noch ein =e-
richtsverfahren anschlie@t( Da aber die 4ahrscheinlichkeit eines konstruktiven 6usgangs der
,ediation hoch ist*5? bleibt es &eist bei den ,ediationskosten(
51 Vgl( He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der ,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn( ??L
%rütting* Haftung* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A .0 Rn( ;(
5. )erger* RI4 1//0* 220* 22?L Horvath* SchiedsV9 1//?* 1;1* 1;5(
5> Vgl( )erger* RI4 1//0* 220* 22?L Horvath* SchiedsV9 1//?* 1;1* 1;5(
5? das ist bei 1J. aller Verfahren in den "S6 der all* Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( 0L Eiden&üller* Ver-
trags- und Verfahrensrecht der 4irtschafts&ediation* II(0(aL nach DuveJ%onschab* 9#, 0;;;* 15.* 155* liegt
die ErfolgsOuote von ,ediationsverfahren weltweit bei bis zu 2/(
2;
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
Schlie@lich favorisiert auch der 9%3-=esetzgeber die rennung von ,ediations- und =e-
richtsverfahren( =e&( A 1?0 S( 0 9%3 hat das =ericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen*
wenn beide %arteien dies beantragen und anzuneh&en ist* dass wegen Schwebens von Ver-
gleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen =ründen diese 6nordnung zweck&!@ig
ist( Der =esetzgeber sieht also die Durchführung von Vergleichsverhandlungen als Regelfall begründeten Ruhens des =erichtsverfahrens an(
In +iteratur und Rechtsprechung wird daher auch von der stillschweigenden Vereinbarung ei-
nes dilatorischen #lageverzichts ausgegangen* wenn dieser nicht schon ausdrücklich in der
,ediationsvereinbarung enthalten ist(55
4ollen sich die %arteien i& 9eitpunkt des 6bschlusses der ,ediationsvereinbarung noch of-
fen halten* ob sie i& #onfliktfall wirklich eine ,ediation durchführen* e&pfiehlt sich eine un-verbindliche Cgood will Erkl!rung(58 ,it dieser blo@en 6bsichtserkl!rung &achen die %artei-
en für sich und die =egenpartei deutlich* dass sie die ,$glichkeit der Durchführung einer
,ediation ernsthaft in Erw!gung gezogen haben( 6uf diese Erkl!rung kann bei 6usbruch des
#onflikts zurückgeko&&en werden( Sie dient dann als Erinnerung und &$glicher 4egweiser
für die #onfliktl$sung( 6ber auch hier e&pfiehlt sich zur Ver&eidung von %arallelverfahren
die 6ufnah&e eines dilatorischen #lageverzichts in die Erkl!rung* der dann unter der )edin-
gung* dass es tats!chlich zu einer ,ediation ko&&t* Verbindlichkeit erlangt(
!!. +ulässigkeit des 9lagever"ichts
Einen #lageverzicht kennt nicht nur die ,ediation* sondern auch die Schiedsgerichtsbarkeit(52
I& all der Schiedsgerichtsbarkeit wird den staatlichen =erichten die Entscheidungsbefugnis
endgültig geno&&en(
Durch die ,ediationsvereinbarung entziehen die %arteien den #onflikt der staatlichen Recht-
sprechung aber noch nicht endgültig* sondern beziehen nur vorl!ufig zur Ver&eidung eines
%rozesses einen ,ediator ein(
Die ,ediation stellt also ein ,inus zur Schiedsgerichtsbarkeit dar* was den 6usschluss der
staatlichen Rechtsprechung angeht( Die Schiedsvereinbarung begründet einen pere&ptori-
schen #lageverzicht* die ,ediationsvereinbarung lediglich einen dilatorischen( indet die
55 )=H 99% ;; 0;25F* ;/ ff(L %rütting* Richterliche =estaltungsr!u&e für alternative Streitbehandlung* 6n-
waltsblatt 1///* 18.* 188L Eiden&üller* Vertrags- und Verfahrensrecht der 4irtschafts&ediation* III 1 aL Risse*
4irtschafts&ediation* A . Rn( 11L
He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der ,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn( ??(58 Vgl( Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( ?5(
52 0( #ap( II 1 b gg* %flicht zur "nterlassung der 6nrufung staatlicher =erichte(
;/
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
Schiedsvereinbarung die 9usti&&ung des =esetzgebers* dann &uss die in ihren 6uswirkun-
gen &ildere ,ediationsvereinbarung erst recht recht&!@ig sein(5; ,ediation kann die =erich-
te entlasten* und so wie es den %arteien freisteht* sich au@ergerichtlich auch noch w!hrend ei-
nes anh!ngigen =erichtsverfahrensF durch %rozess-FVergleich zu einigen* oder auf eine Ent-
scheidung eines #onflikts ganz zu verzichten* &uss ihnen auch der 6usschluss der #lagbar-keit für die 9eit des ,ediationsverfahren &$glich sein(8/
raglich ist* ob der dilatorische #lageverzicht &it Verfahrensgarantien und airnessstandards*
die i& ,ediationsverfahren einzuhalten w!ren* Cerkauft werden &uss(
Das Schiedsverfahren* das einen pere&ptorischen #lageverzicht vor ordentlichen =erichten
bedeutet* ist an verschiedene rechtsstaatliche Vorgaben gebunden(80 Dies zeigt* dass das =e-
setz den 6usschluss des Rechtswegs zu& staatlichen =ericht nicht ohne weiteres zul!sst( 9uerw!gen ist eine Nbertragung der rechtsstaatlichen 6nforderungen* denen das Schiedsverfah-
ren unterliegt* auf die ,ediation(81 Dafür &üsste aber ein vergleichbarer )edarf bei der ,e-
diation bestehen(
Der Staat darf Schiedsgerichtsbarkeit nur dulden* wenn er sie rechtsstaatlich in die %flicht
ni&&t( Schiedsgerichte sind daher wie staatliche =erichte an funda&entale =runds!tze eines
rechtsstaatlichen =erichts-FVerfahrens gebunden(8. I& Schiedsverfahren wird endgültig ge-
richtet* auf Schiedsgerichte sind 6rt( 0/. I == und 6rt( 5 I E,R# anwendbar &it der olge*
dass sie rechtliches =eh$r zu gew!hren haben(8> "nparteilichkeit und "nabh!ngigkeit der
Schiedsrichter sorgen für ein faires Schiedsverfahren und sichern der Schiedsgerichtsbarkeit
die RechtsprechungsOualit!t(8? Die %rozessgew!hr unvoreingeno&&ener Entscheidung ist un-
verzichtbar und 4esens&erk&al 7eder rechtsstaatlichen =erichtsbarkeit(85 Da das Schiedsge-
richt anstelle des ordentlichen =erichts entscheidet vgl( A 0/1; I 9%3 i(V(&( A 0/?? 9%3F
5; Hacke* Der 6DR-Vertrag* S( 010L Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( ;(
8/ Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( ;(
80 Vgl( A 0/>1 9%3L A 0/.5 9%3L A 0/?; II Gr( 1 bF81 für die Einhaltung rechtsstaatlicher ,indestverfahrensvoraussetzungen in Schlichtungsverfahren pl!diert %rüt-
ting* 99% ;; 0;25F* ;.* ;8(
8. SteinJonasJSchlosser* 9%3* 11( 6ufl( 1//1* A 0/>1 Rn( 5(
8> ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/>1 Rn( 0(8? ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/.5 Rn( 0(
85 )Verf=E .* .88* .20L )=H9 ?>* .;1* .;2(
;0
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 102/201
1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
und die "nparteilichkeit der oberste =rundsatz rechtsstaatlicher Rechtspflege ist* dürfen an
Schiedsrichter keine geringeren 6nforderungen als an Richter gestellt werden(88
,ediation ist dagegen keine Rechtsprechung( Die ,edianten sind Herren des Ergebnisses(
Sind sie &it der %erson des ,ediators und de& Verfahrensverlauf zufrieden* schlie@en sie
einen ,ediationsvergleichL sind sie es nicht* kündigen sie die ,ediationsvereinbarung ge&( A81. I )=)82 und rufen ein ordentliches 9ivilgericht oder Schiedsgericht an* das ihnen Ver-
fahrensgarantien gew!hrt( Da den %arteien der ,ediation der =ang vor die ordentlichen =e-
richte also weiterhin offen steht* &uss die ,ediation nicht de& 6nspruch gerecht werden* ein
Ouivalent zur staatlichen Rechtsprechung zu sein8; und sich auch nicht zwingend an Verfah-
rensgarantien orientieren(
Es w!re &it den )esonderheiten des ,ediationsverfahrens auch gar nicht vereinbar* in der
,ediation die Einhaltung derselben Standards wie i& =erichtsverfahren zu fordern( So istwesentliches Ele&ent einer ,ediation die Kaucus-Sitzung* w!hrend der der ,ediator sich
vertraulich &it einer %artei allein unterh!lt( ,üsste der ,ediator de& prozessualenF 6n-
spruch auf =leichbehandlung und rechtliches =eh$r gerecht werden* h!tte er die andere %artei
über den Inhalt des =espr!chs in #enntnis zu setzen(2/ Da&it würde die CKaucus-Session 7e-
doch ad absurdu& geführt* geht es doch u& die 3ffenlegung von atsachen* die i& )eisein
der anderen %artei nicht preisgegeben würden(20
Das =erichtsverfahren legiti&iert sich über die %roduzierung gerechter Ergebnisse( ,ediation
setzt auf ,u!riedenheit beider %arteien &it de& ,ediationsvergleich*21 und die !u@ert sich
grunds!tzlich darin* dass es überhaupt zu einer Einigung ko&&t( =erechtigkeit spielt nur in-
soweit eine Rolle* als die %arteien sie zu ihrer 9ufriedenheit ben$tigen( ,ediation ist Ver-
handlung* und hier sind rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien irrelevant(
88 ho&asJ%utzoJReichold* 9%3* 18( 6ufl( 1//?* A 0/.5 Rn( 1L eine Einschr!nkung ist nur bei de& Erfordernis
der Geutralit!t der %arteischiedsrichter zu &achen* 0( #ap( IV 1 e bb* "nparteilichkeit und "nabh!ngigkeit der
Schiedsrichter(
82 1( #ap( III 2 d* #ündigung der ,ediationsvereinbarung(
8; 6ls solches gilt aber die Schiedsgerichtsbarkeit* vgl( die )egründung zu& Entwurf des Refor&gesetzes zur
Schiedsgerichtsbarkeit* Deutscher )undestag* Drucksache 0.J?18>* zu A 0/./ 9%3L ,ünch#o&&9%3J,ünch*
1( 6ufl( 1//0* A 0/>1 Rn( 0L +ach&ann* SchiedsV9 1//.* 12* 12(
2/ Vgl( )erger* RI4 1//0* 220* 22.(
20 )erger* RI4 1//0* 8* 05(
21 4alter* 99% 0/. 0;;/F* 0>0* 0>.L Dendorfer* D) 1//.* 0.?* 0.8L Eiden&üller* Verhandlungs&anage&ent
durch ,ediation* in HensslerJ#och* ,ediation in der 6nwaltspraMis* 1( 6ufl( 1//>* A 1 Rn( .;L =ottwald* in
estschrift für Ishikawa* 0.8* 0>?(
;1
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
Es ist auch nicht so* dass ein ,ediant ohne die =ew!hr rechtsstaatlicher Verfahrensstandards
=efahr l!uft* von einer ihn unange&essen benachteiligenden ,ediationsklausel überru&pelt
zu werden( Die für eine wirksa&e ,ediationsvereinbarung erforderliche Schriftfor& und das
6=) Recht warnen und schützen vor übereilten Vertragsabschlüssen(2.
Es bleibt also festzuhalten* dass i& ,ediationsverfahren anders als i& Schiedsverfahren keine
prozessualen Verfahrensgarantien zu beachten sind(2> Rechtliches =eh$r* =leichbehandlung
der %arteien* Geutralit!t und "nabh!ngigkeit des ,ediators sind i& ,ediationsverfahren
nicht zwingend erforderlich(2? Ein Verzicht auf "nabh!ngigkeit kann Sinn &achen* wenn z(
)( der ,ediator für eine %artei arbeitet* diese %artei sich dadurch von seine& Sachverstand
überzeugen konnte und die andere %artei auf die Integrit!t der %erson vertraut(
cc. Beachtung des 9lagever"ichts durch das Gericht
I& olgenden soll untersucht werden* wie sich der dilatorische #lageverzicht auf eine den-
noch erhobene #lage auswirkt(
Gahezu Einigkeit besteht darin* dass der #lageverzicht vo& =ericht auf Einrede des )eklag-
ten zu beachten ist(25
Dafür spricht neben der Regelung des A 121 III 9%3 die parallele 6us-gangslage in A 0/.1 I 9%3( Sowohl das Schiedsverfahren als auch die ,ediation stellen 6l-
ternativen zur )eschreitung des ordentlichen Rechtswegs dar( Ist der dauerhafte 6usschluss
der staatlichen =erichte nur auf Einrede des )eklagten und nicht schon von 6&ts wegen zu
beachten* &uss dies für den blo@ vorübergehenden 6usschluss a &aiore ad &inus erst recht
gelten(
Streitig ist indes* wie das =ericht auf die erhobene Einrede hin &it der #lage zu verfahren
hat(
2. 1( #ap( III .* )esondere 6nforderungen an den =esellschaftsvertrag der ,ediationsvereinbarung(
2> )erger* RI4 1//0* 220* 22.(
2? ür die Verzichtbarkeit der "nparteilichkeit des ,ediators' Haft* Verhandlung und ,ediation* 1( 6ufl( 1///*
S( 1>;L vgl( zude& Gicklisch* in estschrift für )ülow* 0?;* 085L dagegen verlangt =ottwald* in estschrift für
Ishikawa* 0.8* 0?0* strenge Geutralit!t und "nabh!ngigkeit des ,ediators(
25 Vgl( für eine Schlichtungsklausel )=H G4 0;;;* 5>8* 5>2L )=H G4 0;2>* 55; f(L )=H G4 0;88* 115.
ff(L RosenbergJSchwabJ=ottwald* 9ivilprozessrecht* 05( 6ufl( 1//>* A ;. Rn( 1;L He@JShar&a* Rechtsgrundlagen
der ,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn( 01* ?5L Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn(
11L für 4irkung ipso iure )au&bachJ+auterbachJHart&ann* 9%3* 5.( 6ufl( 1//?* Vor A 1?. Rn( 0;(
;.
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
eilweise wird der Standpunkt bezogen* die #lage sei vo& =ericht analog A 0/.1 I 9%3 als
unzul!ssig abweisen(28 Gach anderer 6nsicht soll das =ericht das Ruhen des Verfahrens an-
ordnen(22 isse ist unentschlossen(2;
ür eine 6bweisung als unzul!ssig spricht wiederu& die parallele 6usgangslage in A 0/.1 I
9%3* die sich durch den gewillkürten 6usschluss der ordentlichen =erichtsbarkeit auszeich-
net( #onseOuenz dieses 6usschlusses ist* dass eine dennoch erhobene #lage auf Einrede der
anderen %artei als derzeitF unzul!ssig angesehen wird(;/
raglich ist* ob diese Sichtweise de& besonderen Kharakter der ,ediationseinrede als nur ein
vorübergehendes %rozesshindernis verursachender Einrede gerecht wird( Die 6bweisung alsunzul!ssig &acht nach de& Scheitern der ,ediation die 4iederholung der #lage erforderlich(
)ei einer 6nordnung des Ruhens des Verfahrens k$nnte die #lage sp!ter wieder aufgeno&-
&en werden* was prozess$kono&ischer w!re(;0 Da&it das =ericht das Ruhen des Verfahrens
anordnen kann* ist ge&( A 1?0 S( 0 9%3 allerdings ein darauf gerichteter 6ntrag beider %artei-
en n$tig( Ein solcher 6ntrag kann nicht schon in der ,ediationsvereinbarung gesehen wer-
den* weil darin keinesfalls der 6ntrag auf Ruhen des &on&reten Verfahrens liegt(;1 6u@erde&
wirkte eine solche 6uslegung konstruiert( Der 6ntrag &üsste unter die )edingung der =el-
tend&achung der Einrede gestellt sein(
Es ist aber zu erw!gen* A 1?0 S( 0 9%3 analog anzuwenden und auf die 6ntr!ge der %arteien
zu verzichten(;. A 1?0 9%3 soll den %arteien er&$glichen* ein begonnenes und noch nicht be-
endetes Verfahren für ange&essene 9eit zu& Stillstand zu bringen* wenn dafür hinreichend
gewichtige =ründe bestehen(;> Durch eine ,ediation besteht die 6ussicht* den Rechtsstreit
28
Vgl( für eine Schlichtungsklausel )=H G4 0;;;* 5>8* 5>2L )=H 99% ;; 0;25F* ;/* ;.L Eiden&üller* Ver-trags- und Verfahrensrecht der 4irtschafts&ediation* III(0L He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der ,ediation* in
HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn( ?5(
22 4alter* 99% 0/. 0;;/F* 0>0* 05. f(
2; Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( 11(
;/ Vgl( A 0/.1 I 9%3L ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/.1 Rn( 0/(
;0 A 1?0 9%3 dient der %rozess$kono&ie* ,ünch#o&&9%3Jeiber* 1( 6ufl( 1///* A 1?0 Rn( 0L
SteinJonasJRoth* 9%3* 11( 6ufl( 1//?* A 1?0 Rn( 0(
;1 4alter* 99% 0/. 0;;/F* 0>0* 05.(;. Vgl( 4alter* 99% 0/. 0;;/F* 0>0* 05.(
;> ,ünch#o&&9%3Jeiber* 1( 6ufl( 1///* A 1?0 Rn( 0(
;>
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
au@ergerichtlich beizulegen( Die ortsetzung des %rozesses würde die ,ediation 7edoch ge-
f!hrden(;? Die ,ediation stellt so&it einen gewichtigen =rund für das 6ussetzen des =e-
richtsverfahrens dar( Das Ruhen des A 1?0 9%3 wird aber nie&als von 6&ts wegen angeord-
net(;5 Die Initiative für das Ruhenlassen des %rozesses &uss von den %arteien ausgehen( Ver-
zichtet &an in analoger 6nwendung des A 1?0 9%3 auf die %arteiantr!ge* so &uss das Ruhendes Verfahrens also zu&indest i& ge&einsa&en Interesse der %arteien liegen( Gur wenn &an
ein solches ge&einsa&es Interesse be7ahen k$nnte* k!&e &an über den fehlenden beiderseiti-
gen 6ntrag zu& 9eitpunkt der =eltend&achung der Einrede hinweg(
4ird nach Erhebung der ,ediationseinrede die #lage abgewiesen* bedarf es einer 6nstren-
gung* wiederu& zu #lagen( Es &üsste erneut #lage erhoben werden( Die %arteien werden da-
von abgeschreckt* allzu leichtfertig zu klagen( Ist das =erichtsverfahren dagegen nur vorüber-
gehend zu& Stillstand gebracht* bedarf es einer 6nstrengung* das Verfahren zu beenden( Der#l!ger rechnet in diese& all &it de& %rozess* ni&&t die ,ediation wo&$glich nicht so
ernst* wodurch sie entwertet wird( Das blo@e Ruhenlassen des =erichtsverfahrens ist da&it
nicht so &ediationsfreundlich wie die 6bweisung der #lage( Es kann also nicht davon ausge-
gangen werden* dass die %arteien 7e ein ge&einsa&es Interesse an de& blo@en Ruhen eines
=erichtsverfahrens haben* wenn dieses Verfahren nach 6bschluss der ,ediationsvereinba-
rung eingeleitet wird( Von einer analogen 6nwendung des A 1?0 9%3 ist daher 6bstand zu
neh&en(
=runds!tzlich ist eine #lage auf die ,ediationseinrede einer %artei hin daher als derzeit unzu-
l!ssig abzuweisen( Sollten die %arteien nach Erhebung der Einrede ein Ruhen des Verfahrens
vorziehen* steht es ihnen frei* dies ge&( A 1?0 9%3 zu beantragen(
"nabh!ngig von der rage* ob das =ericht die #lage als unzul!ssig abweist oder das Ruhen
des Verfahrens anordnet* wirkt sich die Vereinbarung des #lageverzichts 7edenfalls auf de&
=ebiet des %rozessrechts aus* inde& sie den =erichtsprozess vorübergehend ausschlie@t(;8 Sie
ist &ithin prozessvertraglicher Gatur(;2
dd. reu*idrige Berufung auf den 9lagever"icht
;? Vgl( 1( #ap( II > a aa* Sinn des #lageverzichts(
;5 ,ünch#o&&9%3Jeiber* 1( 6ufl( 1///* A 1?0 Rn( 2(
;8 Vgl( 0( #ap( II . a* 6usschluss der ordentlichen =erichtsbarkeit(
;2 Eiden&üller* Vertrags- und Verfahrensrecht der 4irtschafts&ediation* III(0(L Risse* 4irtschafts&ediation* A .
Rn( 11(
;?
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
Gach der Rechtsprechung ist die Einrede des dilatorischen #lageverzichts ausgeschlossen*
wenn dieser erkennbar treuwidrig geltend ge&acht wird* etwa* u& eine C#arenzfrist gegen-
über der #lage einger!u&t zu beko&&en*;; oder* nachde& die ,itwirkungspflicht i& Ver-
fahren schwer verletzt worden sei( In letztere& all sei nicht erforderlich* dass die andere %ar-
tei zun!chst #lage auf Erfüllung der ,itwirkungspflicht erhebtL sie k$nne viel&ehr un&ittel- bar den &ateriellen 6nspruch einklagen(0//
Dieses Ergebnis kann aber auch dog&atisch auf andere 4eise hergeleitet werden( Verh!lt
sich die die )eklagtenposition inne habende %artei rechts&issbr!uchlich* inde& sie die andere
%artei w!hrend der ,ediation hinh!lt* u& dadurch 9eit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung
i& %rozess zu gewinnen* obstruiert sie die ,ediation( =enauso liegt es bei schweren Verlet-
zungen der ,itwirkungspflicht( In beiden !llen besteht für die vertragstreue %artei ein Rechtzur #ündigung der ,ediationsvereinbarung(0/0 ,it der Erhebung der #lage drückt sie ihren
4illen aus* die ,ediation nicht &ehr fortführen zu wollen* die #lageerhebung ist &ithin eine
konkludente #ündigung der ,ediationsvereinbarung( Da&it besteht aber auch der von den
%arteien vereinbarte #lageverzicht nicht &ehr( ,it der #lageerhebung ist die Einrede des
#lageverzichts dauerhaft untergegangen* und so ist der 4eg frei für die gerichtliche =eltend-
&achung des &ateriellen 6nspruchs( Der sich treuwidrig verhaltenden %artei &uss die =el-
tend&achung der Einrede also gar nicht erst &it besonderer )egründung versagt werden* weil
es gar keine Einrede gibt* die sie geltend &achen k$nnte(
ee. Geset"liche Ausschlussfristen
Es ist bei Vereinbarung des dilatorischen #lageverzichts darauf zu achten* dass die Durchfüh-
rung des ,ediationsverfahrens die Einhaltung gesetzlicher 6usschlussfristen nicht faktisch
un&$glich &acht( eilweise wird in einer derartigen #onstellation von einer He&&ung der
6usschlussfrist analog A 1/. )=)F ausgegangen(0/1 Eine solche pauschale 6nalogie ist 7e-
doch proble&atisch( =esetzliche 6usschlussfristen haben &eist eine i& $ffentlichen Interesse
;; Vgl( )=H G4 0;88* 115.* 115>(
0// )=H G4 0;;;* 5>8* 5>2L i& all des A 0/.1 9%3 wird de& )eklagten ebenfalls unter besti&&ten "&st!n-
den der =ebrauch der Einrede versagt und de& #l!ger die ,$glichkeit zugestanden* den &ateriellen 6nspruch
un&ittelbar vor de& staatlichen =ericht einzuklagen* vgl( ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/.1 Rn(
?(0/0 4enn sie nicht schon ein Recht zur ordentlichen #ündigung hat* hat sie 7edenfalls ein Recht zur au@erordent-
lichen #ündigung* 1( #ap( III 2 d bb(
0/1 He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der ,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn( 1/(
;5
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
liegende Rechtsfriedensfunktion* über die die %arteien nicht disponieren k$nnen(0/. ür ver-
tragliche 6usschlussfristen erkennt der )=H den Einwand der unzul!ssigen Rechtsausübung
an* wenn eine %artei sich auf eine w!hrend der Vergleichsverhandlungen abgelaufene 6us-
schlussfrist beruft( ür gesetzliche 6usschlussfristen verlangt der )=H 7edoch eine Einzelfall-
betrachtung(0/>
Droht eine der seltenen nicht zur %arteidisposition stehenden gesetzlichen 6us-schlussfristen relevant zu werden* k$nnen die %arteien de& Verfristungsrisiko dadurch begeg-
nen* dass sie die #lageerhebung zu de& einzigen 9weck zulassen* eine 6usschlussfrist zu un-
terbrechen( Das =erichtsverfahren wird für die Dauer der ,ediation dann nicht betrieben(
+eider ist dieser 4eg &it =erichts- und 6nwaltskosten verbunden* die bei eine& Erfolg der
,ediation u&sonst aufgewendet wurden(0/?
!. Das Ausset"en laufender Gerichtsverfahren
Ist zu& 9eitpunkt des 6bschlusses der ,ediationsvereinbarung bereits #lage über einen 6n-
spruch erhoben worden* der =egenstand der ,ediationsvereinbarung ist* wollen die %arteien
7edoch ein &it der ,ediation s<nchron laufendes =erichtsverfahren ver&eiden* sollten sie in
die ,ediationsvereinbarung den beiderseitigen 4unsch aufneh&en* das =erichtsverfahren für
die Dauer des ,ediationsverfahrens zu& Ruhen zu bringen( Die %arteien verpflichten sich da-
&it* einen 6ntrag ge&( A 1?0 S( 0 9%3 auf Ruhen des %rozesses zu stellen( 0/5 Das =ericht
ordnet dann zwecks Vergleichsverhandlungen das Ruhen des =erichtsverfahrens an* A 1?09%3( Die 6ussetzung eines =erichtsverfahrens ist neben der #lageabweisung also eine weite-
re &$gliche prozessrechtliche 4irkung der ,ediationsvereinbarung(
c. Informationsver*ertungsver!ote f$r Gerichtsverfahren
Der gr$@te denkbare Gachteil der ,ediation ist die #ehrseite ihres wichtigsten strukturellen
Vorzugs* n!&lich der angestrebten offenen #o&&unikation0/8 zwischen den %arteien( Diese
sollen ihre wirkliche Interessenlage darstellen( "nlautere %arteien k$nnten die ,ediation aberstrategisch zur Vorbereitung eines 9ivilprozesses oder Schiedsverfahrens einsetzen* u& sonst
unzug!ngliche Infor&ationen zu erhalten(0/2 ,uss eine %artei da&it rechnen* dass vertrauliche
Infor&ationen* die geeignet sind* ihr zu schaden* dorthin gelangen* wo sie diese 4irkung ent-
0/. Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( ./(
0/> )=H9 .0* 88* 2.(
0/? Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( .0(
0/5 Vgl( Eiden&üller* Vertrags- und Verfahrensrecht der 4irtschafts&ediation* III(1(a( n( .5F(0/8 Vgl( =rothJv( )ubnoff* G4 1//0* ..2* ..2(
0/2 4eigand* )) 0;;5* 10/5* 10/2L Risse* G4 1///* 050>* 051/(
;8
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
falten k$nnen* n!&lich in ein antagonistisches Verfahren* wird sie die Infor&ationen zurück-
halten und dafür das Scheitern der ,ediation in #auf neh&en( Es ist daher nach ,$glichkei-
ten zu suchen* wie der Vertraulichkeit der ,ediation0/; auch noch in eine& sp!teren %rozess
)eachtung verschafft werden kann(00/
,it de& Vertrag über Vortrags- und )eweis&ittelbeschr!nkungen als eil der ,ediationsver-
einbarung wird positiv ein eventuell sich an die ,ediation anschlie@endes =erichtsverfahren
gestaltet( Der Vertrag soll bewirken* dass von den %arteien gehei&zuhaltende Infor&ationen
nicht über %arteivortrag oder )eweiserhebung Eingang in das =erichtsverfahren finden( 4ird
der Vertrag vo& =ericht beachtet* so hat dies zur olge* dass der entsprechende %arteivortrag
oder die entsprechenden )eweis&ittel nicht verwertet werden(000 Er entfaltet also seine 4ir-
kungen auf prozessuale& =ebiet( Es handelt sich so&it u& einen prozessrechtlichen Ver-trag(001
aa. +ulässigkeit der Informations)räklusion
Soweit ein besti&&tes un oder "nterlassen i& )elieben der %arteien steht* k$nnen hierzu
Vereinbarungen getroffen werden( Soweit die Vornah&e oder "nterlassung von %rozesshand-
lungen i& )elieben der %arteien stehen* k$nnen sie dazu einen %rozessvertrag schlie@en( 00.
Dass &anche %rozesshandlungen i& )elieben der %arteien stehen* ergibt sich aus de& Dispo-sitionsgrundsatz i& 9ivilprozess* auch )eibringungsgrundsatz genannt(00> Das Vorbringen
von 6ngriffs- und Verteidigungs&itteln sowie die )eweisführung sind %rozesshandlungen(00?
Die %arteien sind nicht gezwungen* die gegnerische %artei in besti&&ter 4eise argu&entativ
anzugreifen* oder sich gegen den gegnerischen Vortrag zu verteidigen( 6uch ist die Entschei-
dung ihnen überlassen* ob sie einen )eweis antreten &$chten oder nicht( Vortr!ge und )e-
0/; 1( #ap( III 1 c* %flicht zur Vertraulichkeit(
00/ Vgl( %rütting* Haftung* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A .0 Rn( 00L #och* Vertragsgestaltungen in
der ,ediation* in HensslerJ#och* ,ediation in der 6nwaltspraMis* 1( 6ufl( 1//>* A 00 Rn( 0/(
000 4agner* G4 1//0* 0.;2* 0>//(0014agner* G4 1//0* 0.;2* 0.;;L 4agner* %rozessvertr!ge* S( >1> ff(L He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der
,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn( 01L Eiden&üller* Vertrags- und Verfahrensrecht
der 4irtschafts&ediation* III(0(
00. ,ünch#o&&9%3J+üke* 1( 6ufl( 1///* Einl( Rn( 12?L SteinJonasJ+eipold* 9%3* 11( 6ufl( 1//?* Vor A 012
Rn( 11/L ,usielak* #o&&entar zur 9%3* >( 6ufl( 1//?* Einl( Rn( 58L 9$llerJ=reger* 9%3* 1?( 6ufl( 1//?*Vor A
012 Rn( .1(00> Vgl( ,usielak* #o&&entar zur 9%3* >( 6ufl( 1//?* Einl( Rn( .?(
00? ,ünch#o&&9%3J+üke* 1( 6ufl( 1///* Einl( Rn( 15?* 158* 152(
;2
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
weisführung unterliegen also der %arteidisposition*005 so dass es den %arteien grunds!tzlich
&$glich ist* durch %rozessvertrag auf 7ene zu verzichten( 008 )eschr!nkt wird die =estaltungs-
freiheit der %arteien 7edoch durch gesetzliche Verbote* die prozessuale 4ahrheitspflicht* die
guten Sitten* reu und =lauben sowie nicht disponible Interessen der Rechtspflege(002
Ein solcher %rozessvertrag bindet das =ericht dahingehend* dass es die pr!kludierten Infor&a-tionen auch nicht von sich aus einholen darf(00; Die Dispositionsbefugnis der %arteien über die
=egenst!nde* die von ihnen i& %rozess vorgetragen werden dürfen* würde n!&lich ausgehe-
belt* wenn das =ericht diese =egenst!nde er&itteln und bei seiner Entscheidung berücksichti-
gen würde( Die AA 0>1* 0>>* >>2* 18. II Gr( 0* > 9%3 dienen allein der zügigen Erledigung
des Rechtsstreits und sollen verhindern* dass das =ericht auf )eweisantr!ge der %arteien war-
ten &uss( Eine )eschr!nkung der %rivatautono&ie l!sst sich den Vorschriften aber nicht ent-
neh&en(
01/
Der Richter &ann von 6&ts wegen )eweis erheben( Er muss es aber nicht( Er hatEr&essen( Dieses Er&essen reduziert sich auf Gull &it der olge* dass von 6&ts wegen keine
)eweise erhoben werden dürfen* wenn die %arteien die )eweiserhebung ersichtlich nicht
wünschen(
!!. Umfang der geheim"uhaltenden Informationen
9u kl!ren ist* welche Infor&ationen von den %arteien vertraulich zu behandeln sind und dar-
u& für ein sich an die ,ediation anschlie@endes =erichtsverfahren pr!kludiert sein sollen(
,anche &einen pauschal* der Inhalt des ,ediationsverfahrens dürfe nicht =egenstand eines
sp!teren =erichtsverfahrens sein(010 Eine solch weitreichende =ehei&haltungspflicht griffe al-
lerdings zu weit( ,it de& u&fassenden =ehei&haltungsgebot soll verhindert werden* dass die
,ediation nicht dazu &issbraucht wird* den anderen ,edianten lediglich auszuhorchen* u&
&it den dadurch gewonnenen Infor&ationen ein =erichtsverfahren vorzubereiten(011 Es soll
also de& ,issbrauch durch den Infor&ationse&pf!nger vorgebeugt werden( Durch das u&-
005 4agner* G4 1//0* 0.;2* 0.;;(
008 )=H9 .2* 1?>* 1?2L )=H9 0/;* 0;* 12 f(L )au&bachJ+auterbachJHart&ann* 9%3* 5>( 6ufl( 1//5* Einf( A
12> Rn( ..L ,ünch#o&&9%3J%rütting* 1( 6ufl( 1///* A 125 Rn( 0?;L RosenbergJSchwabJ=ottwald* 9%3* 05(
6ufl( 1//>* A 00? I . S( 8;.FL 4agner* G4 1//0* 0.;2* 0.;;(
002 SteinJonasJ+eipold* 9%3* 11( 6ufl( 1//?* Vor A 012 Rn( ./.L 9$llerJ=reger* 9%3* 1?( 6ufl( 1//?* Vor A 012
Rn( .1(
00; Hart&ann* Sicherung der Vertraulichkeit* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 18 Rn( .>(
01/ 4agner* %roze@vertr!ge* S( 52;L 9$llerJ=reger* 9%3* 1?( 6ufl( 1//?* A 0>1 Rn( 0* A 0>> Rn( 1* A 18. Rn( .(010 =rothJv( )ubnoff* G4 1//0* ..2* ..;(
011 =rothJv( )ubnoff* G4 1//0* ..2* ..;L EckardtJDendorfer* ,DR 1//0* 825* 828(
;;
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
fassende =ehei&haltungsgebot wird aber dafür de& ,issbrauch durch den Infor&ierenden
Vorschub geleistet( Dieser k$nnte n!&lich s!&tliche ihn belastende Infor&ationen in das ,e-
diationsverfahren einbringen &it der olge* dass diese gegen ihn i& sp!teren =erichtsverfah-
ren nicht verwendet werden dürfen(01.
Ist die ,ediationsðode gescheitert* wollen die %arteien über das gerichtliche Erkenntnis-verfahren zur Streitbeilegung gelangen( Das =ericht ist für seiner "rteilsfindung auf u&fang-
reiche atsachenaufkl!rung angewiesen( Diese 6ufkl!rung sollte durch ,ediationsabspra-
chen nicht unn$tig gest$rt werden* sonst finden die %arteien weder über die ,ediation noch
über den %rozess zu einer akzeptablen +$sung( Die =ehei&haltungspflicht &uss daher be-
grenzt werden(
Eine )eschr!nkung des =ehei&haltungsgebots auf solche Infor&ationen* an denen eine %arteiein berechtigtes und erkennbares =ehei&haltungsinteresse hat* w!re 7edoch verfehlt*01> weil
Cberechtigt und Cerkennbar zwei unbesti&&te* nicht praktikable )egriffe sind( "nklar blie-
be* wann von berechtigte& und erkennbare& Interesse auszugehen ist( Eine #onkretisierung
anhand von allgruppen w!re n$tig(
Die %arteien &$chten nicht* dass sie bei eine& Scheitern der ,ediation gegenüber ihre&
Streitgegner schlechter positioniert sind* als sie es ohne die ,ediation w!ren( Es dürfen daher
die atsachen i& %rozess nicht vorgebracht und verwertet werden* die den =egenstand der
,ediation betreffen und die für die vortragende oder vortragswillige %artei au@erhalb des ,e-
diationsverfahrens nicht zug!nglich waren und sind(
"& de& &it de& regel&!@igen 6usschluss der Pffentlichkeit von den ,ediationssitzungen
doku&entierten Interesse an Diskretion gerecht zu werden* sind ferner 7ene atsachen für
einen %rozess pr!kludiert* die das ,ediationsverfahren als solches betreffen( I& %rozess darf
es nicht daru& gehen* wer die ,ediation eingeleitet hat* wie sie verlaufen ist* welche Einge-
st!ndnisse und Vorschl!ge ge&acht wurden(
6usgeno&&en von der =ehei&haltungspflicht sind atsachen* für die eine $ffentlich rechtli-
che 3ffenlegungspflicht besteht(
Eine solche Regelung schaffte den 6usgleich von de& Interesse der %arteien an der 4ahrung
ihrer =ehei&nisse und ihre& Interesse an der n$tigen Sachverhaltsaufkl!rung durch das =e-
richt(
01. Eiden&üller* Vertrags- und Verfahrensrecht der 4irtschafts&ediation* III(.(Einl( S( 15F(
01> ür eine solche )eschr!nkung pl!diert aber Hart&ann* Sicherung der Vertraulichkeit* in HaftJSchlieffen*
Handbuch ,ediation* A 18 Rn( 5(
0//
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
raglich ist* ob eine 6usnah&e von der =ehei&haltungspflicht für Infor&ationen angebracht
ist* &it denen ein ,ediant de& anderen ,ediant w!hrend der ,ediation dessen gesetzlichen
oder vertraglichen 6uskunftsanspruch erfüllt(
6u@erhalb der ,ediation gilt' 4ird 6uskunft erteilt* ist der 6uskunftsanspruch verbraucht
und kann nicht erneut geltend ge&acht werden(01?
)estand ein solcher 6nspruch* kann der6nspruchsinhaber aber grunds!tzlich frei entscheiden* wie er die gewonnenen Infor&ationen
verwendet(
4erden die entsprechenden Infor&ationen w!hrend des ,ediationsverfahrens gegeben* kann
der 6nspruch i& darauffolgenden =erichtsverfahren da&it grunds!tzlich nicht erneut geltend
ge&acht werden( Darüber hinaus kann aber die bereits erteilte 6uskunft* wenn sie au@erhalb
des ,ediationsverfahrens nicht zu erlangen ist* wegen der Vertraulichkeitsabrede grunds!tz-
lich auch nicht vor =ericht verwertet werden(Dieses Ergebnis w!re zwar eine t<pische olge der
Vertraulichkeitsabrede* kann aber in diese& all schwerlich gerechtfertigt werden( Die 6us-
kunftserteilung in Erfüllung einer 6uskunftspflicht ist kein von der =egenpartei unverdientes
9ugest!ndnis* das die 6uskunft gebende %artei berechtigt* als =egenleistung für ihre ,itteil-
sa&keit das %rivileg der Vertraulichkeit zu beanspruchen( Die w!hrend der ,ediation erteilte
6uskunft h!tte ohnehin erteilt werden &üssen( Soweit der 6uskunftsanspruch nicht an einen
besti&&ten Verwendungszweck gebunden ist* darf die andere %artei die 6uskunft daher auch
verwerten* wie sie &$chte* also auch i& =erichtsverfahren( Es bieten sich zwei 4ege an* ihr
das zu er&$glichen( Entweder* es wird eine 6usnah&e vo& Vertraulichkeitsgrundsatz ge-
&acht* so dass sie die in der ,ediation erlangte 6uskunft auch au@erhalb der ,ediation ver-
wenden darf*015 oder der 6uskunftsanspruch erlischt &it der Infor&ationserteilung nicht* son-
dern kann auch noch nach 6bschluss der ,ediation geltend ge&acht werden(018 Die zweite
6lternative hat den Vorteil* dass die bereits gegebene Infor&ation nicht erst wiederbeschafft
und bewiesen werden &uss* sondern direkt von de& zur 6uskunft Verpflichteten erlangt wer-
den kann(
4ie gezeigt &uss die =ehei&haltungspflicht =renzen haben* bei der estlegung dieser =ren-
zen ist aber viel Sensibilit!t und auch 9urückhaltung n$tig( Die =renzen sollten klar definiert
werden( 6nsonsten k$nnten die %arteien leicht das Vertrauen in den Schutz ihrer =ehei&nisse
verlieren* sie würden aus Verunsicherung wichtige atsachen zurückhalten* und es leidete der
01? Vgl( A .51 I )=)L ,ünch#o&&)=)J,aurer* >( 6ufl( 1///* A 0?2/ Rn( 0>L A 05/? II )=)(015 So ,!hlerJ,!hler* 9#, 1//0* >* 5(
018 So Hart&ann* Sicherung der Vertraulichkeit* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 18 Rn( 1;(
0/0
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
Selbstbesti&&ungsgrundsatz*012 der den %arteien gr$@t&$glichen reirau& i& "&gang &it
sie betreffenden Infor&ationen l!sst(
cc. Beachtung durch das Gericht
Streitig ist* unter welcher Voraussetzung ein vertragliches Infor&ationsverwertungsverbot
vo& =ericht zu beachten ist(
i. <r$fung von Amts *egen
ür vertragliche Dispositionen über prozessuale )efugnisse wird teilweise vertreten* sie unter-
l!gen der %rüfung von 6&ts wegen(01; ,it prozessualen Verpflichtungsvertr!gen wie de&
hier in Rede stehenden Vertrag über Vortrags- und )eweis&ittelbeschr!nkung wird aber über
)efugnisse disponiert* deren 6usübung die %rozessordnung den %arteien freistellt* weil 6llge-
&einwohlbelange nicht betroffen sind( Deshalb kann die tats!chliche Durchsetzung einer in
6usnutzung der prozessualen Vertragsfreiheit geschlossenen Vereinbarung nicht ihrerseits
durch überindividuelle Interessen geboten sein( Soweit das %rozessrecht den %arteien die rei-
heit einr!u&t* einen %rozessvertrag zu schlie@en* sind sie selbstverst!ndlich auch dazu befugt*
ihn wieder aufzuheben oder seine =eltend&achung einfach zu unterlassen* u& auf diese 4ei-
se zu& CGor&alprozess der 9%3 zurückzukehren(0./ ,angels $ffentlichen Interesses an der
Durchsetzung der vertraglichen Regelung l!sst sich eine %rüfung von 6&ts wegen nicht be-
gründen(0.0
ii. <r$fung auf (ortrag einer !elie!igen <artei hin
Gach 6nsicht von Wagner 1.2 sollten prozessuale Verpflichtungsvertr!ge vo& =ericht genauso
behandelt werden wie &ateriell-rechtliche Einwendungen( Ergibt sich danach aus de& Vor-
trag einer beliebigen %artei* dass dieser sich auf vertraglich pr!kludierte Infor&ationen stützt*
sind die betreffenden Infor&ationen vo& =ericht unberücksichtigt zu lassen( Stellt sich w!h-
012 Vgl( Hart&ann* Sicherung der Vertraulichkeit* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 18 Rn( 0(
01; Vgl( Hellwig* 9ur S<ste&atik des zivilprozessrechtlichen Vertrages* S( 51L Geukirchner* Der vertragliche
6usschlu@ der #lagbarkeit eines privatrechtlichen 6nspruchs und seine 4irkung i& %roze@* S( ?8 f(L SteinJo-
nasJSchu&ann* 9%3* 10( 6ufl( 0;;8* Vor A 1?. Rn( 018L SteinJonasJ=runsk<* 9%3* 10( 6ufl( 0;;>* A ?0> Rn(
11L Habscheid* G4 0;5?* 1.5;* 1.81(
0./ )=H9 1>* 0?* 0;L )=H G4 0;2>* 55;L 4agner* %roze@vertr!ge* S( 1>5L Schlosser* Einverst!ndliches %ar-
teihandeln i& 9ivilproze@* S( ?> f(0.0 4agner* %roze@vertr!ge* S( 1>5(
0.1 4agner* %roze@vertr!ge* S( 1>8(
0/1
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
rend der )eweisaufnah&e heraus* dass die beweispflichtige %artei von )eweis&itteln =e-
brauch &acht* die die %arteien für den %rozess ausgeschlossen haben* findet eine )eweiswür-
digung nicht statt* und das unabh!ngig davon* ob die durch den )eweis&ittelvertrag begüns-
tigte %artei diesen geltend ge&acht(
Die %rüfung und )eachtung des Vortrags- und )eweis&ittelvertrages auf den Vortrag einer beliebigen %artei des 9ivilprozesses hin sichert die "&setzung des Vertrages besser ab als ein
Einredeerfordernis( Die %arteien haben sich &it de& 6ufstellen von Infor&ationsverwer-
tungsverboten dazu verpflichtet* diese zu beachten(0.. Der Durchsetzung dieser %flicht w!re es
f$rderlich* wenn der diese %flicht begründende Vertrag bereits auf den Vortrag einer beliebi-
gen %artei hin berücksichtigt wird( Hat eine %artei den Inhalt des Vertrages zu )eginn der =e-
richtsverhandlung vorgetragen* so wird die andere %artei von eine& Vertragsversto@ abge-
schreckt( Sie kann nicht &ehr da&it rechnen* dass eine Vertragsverletzung vo& =ericht unbe-achtet bleibt* wenn die =egenpartei dazu schweigt(
6ndererseits kann der erwünschte 6bschreckungseffekt auch durch die Vereinbarung einer
bei %flichtverletzung drohenden Vertragsstrafe nebst evtl( Schadensersatzanspruch erzielt
werden( Es ist auch nicht 6ufgabe des =erichts* sich u& die "&setzung eines zwischen den
%arteien geschlossenen %rozessvertrags zu sorgen( Das &üssen die %arteien selbst tun( Das
=ericht kann ihnen nur dabei behilflich sein(
iii. <r$fung auf Einrede der !eg$nstigten <artei
9u& "nterlassen besti&&ter Handlungen verpflichtende %rozessvertr!ge geben nach anderer
,einung de& 7eweils )egünstigten lediglich eine Einrede(0.>
Die Einrede ist das ad!Ouate ,ittel* u& der reiheit der %arteien* die sie bei& 6bschluss des
Vertrages hatten* !Ouivalente reiheit bei der Vertragsdurchführung gegenüberzustellen(
=rund für die 9ul!ssigkeit des prozessualen Verpflichtungsvertrages ist* dass die %arteien auf
die %rozesshandlungen* zu deren "nterlassen sie sich verpflichten* ohne Vertrag auch einsei-
tig h!tten verzichten k$nnen( Die %arteien haben also grunds!tzlich ein hohes ,a@ an rei-
heit* was Vornah&e oder "nterlassen dieser %rozesshandlungen angeht( Der beste 4eg von
Seiten des =erichts* den %arteien auch nach Vertragsschluss noch das gr$@t&$gliche ,a@ die-
ser reiheit zu erhalten* ist* ihnen ein 6bweichen von diese& Vertrag so leicht wie &$glich zu
&achen(
0.. Vgl( 4agner* G4 1//0* 0.;2* 0.;;(
0.> So ,ünch#o&&9%3J+üke* 1( 6ufl( 1///* Einl( Rn( 12;* Vor A 1?. Rn( 0.L SteinJonasJ+eipold* 9%3* 11(
6ufl( 1//?* Vor A 012 Rn( .0?L 9$llerJ=reger* 9%3* 1?( 6ufl( 1//?* Vor A 012 Rn( ..(
0/.
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
Inde& das =ericht %rozessvertr!ge nur auf Einrede beachtet* sich also &$glichst wenig &it
den prozessvertraglichen 6breden der %arteien besch!ftigt* wird es der i& 9ivilprozess vor-
herrschenden Dispositions&aMi&e a& besten gerecht( Das Erfordernis der Einrede &acht da-
gegen keine 6ussage über das interne Vertragsverh!ltnis der %arteien( Es trifft lediglich eine
6ussage über das Verh!ltnis des prozessualen Verpflichtungsvertrages zu& %rozess* die Ein-redem%glich&eit ist so&it kein 4iderspruch zur prozessualen !licht (
%rozessuale Verpflichtungsvertr!ge sind &ithin nur auf Einrede des )egünstigten vo& =e-
richt zu beachten(
dd. A!sicherung der (ertraulichkeit der /ediation durch chiedsverfahren
"& das Pffentlichwerden vertraulicher Infor&ationen w!hrend des =erichtsverfahrens effek-tiv zu unterbinden* e&pfiehlt es sich für die %arteien* ein Schiedsverfahren statt eines staatli-
chen 9ivilprozesses für den all des Scheiterns der ,ediation durchzuführen( 0.? Die ,ediati-
onsvereinbarung &üsste dafür &it einer Schiedsvereinbarung ko&biniert werden( So kann die
Pffentlichkeit bis zur endgültigen Streitbeilegung ausgeschlossen werden(
I&&erhin besteht die =efahr* dass einer %artei w!hrend des =erichtsverfahrens trotz des In-
for&ationsverwertungsverbots eine vertrauliche Infor&ation versehentlich entgleitet( ,$gli-
cherweise wird diese Infor&ation sogar bewusst preisgegeben und sogar eine Vertragsstrafein #auf geno&&en* u& über die i& staatlichen 9ivilprozess zugelassene %resse die erwünsch-
te )reitenwirkung zu erreichen(
I& nicht $ffentlichen Schiedsverfahren würde die pr!kludierte Infor&ation nur von der =e-
genpartei* den zur Verschwiegenheit verpflichteten 6nw!lten und vo& =ericht zur #enntnis
geno&&en* das die Infor&ation nicht für die "rteilsfindung verwenden dürfte(
4ird i& 6nschluss an das Scheitern einer ,ediation ein Schiedsverfahren durchgeführt* ist
eine %artei auch eher bereit* sie betreffende* in der ,ediation offengelegte atsachen* die de&
%rozessverlauf f$rderlich sein k$nnten* auch i& %rozess preiszugeben* weil sie das in eine&
Schiedsverfahren unbehelligt von der Pffentlichkeit tun kann( Es ko&&t wohl auch seltener
zu eine& Streit darüber* welche atsachen für das =erichtsverfahren pr!kludiert sind und wel-
che nicht(
ee. <raktische Aus*irkungen des Informationsver*ertungsver!ots
Sind von der die 7eweilige %artei treffenden =ehei&haltungspflicht die7enigen Infor&ationenerfasst* die der %artei nur durch das ,ediationsverfahren zug!nglich sind* &uss die %artei
0.? He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der ,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn( 01(
0/>
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
nicht nur auf den Vortrag entsprechender atsachen verzichten* sondern auch )eweise anfüh-
ren* die für sie au@erhalb des ,ediationsverfahrens zu erlangen sind(0.5 Gatürlich ist es auch
denkbar* dass sie w!hrend der ,ediation entstandene )eweis&ittel anführt( Das ist aber nur
zul!ssig* wenn sie in der +age ist zu beweisen* dass sie den )eweis auch anders h!tte führen
k$nnen( Dann ist es für sie aber i(d(R( leichter* statt dieses CDoppelbeweises direkt von de&eMtern liegenden )eweis&ittel =ebrauch zu &achen(0.8
i. <arteivortrag
4ird ein %arteivortrag von der =egenpartei bestritten oder behauptet* der %arteivortrag stütze
sich auf für die vortragende %artei ausschlie@lich in der ,ediation zu erlangende Infor&atio-
nen* &uss die vortragende %artei ihren Vortrag &it eMtern zu erlangenden )eweis&itteln be-
weisen bzw( nachweisen* dass sie die Infor&ationen auch auf eMterne& 4eg erlangenkonnteJerlangt hat(0.2 =elingt ihr das nicht* und beruft sich die =egenpartei auf die Vertrau-
lichkeitsabrede* hat der Vortrag vo& =ericht unberücksichtigt zu bleiben(0.;
ii. Be*eis durch <arteivernehmung
Die %arteien dürfen nicht zu in der ,ediation offenbarten atsachen verno&&en werden* es
sei denn* der )eweispflichtige zeigt* dass er auch über au@erhalb der ,ediation zu erlangende
,ittel )eweis führen k$nnte( In der %raMis besteht aber gar nicht die Gotwendigkeit* dass das
=ericht einen dennoch gestellten )eweisantrag zurückweist' Die Verneh&ung des =egners ist
nicht &$glich* wenn dieser es ablehnt* sich verneh&en zu lassen* AA >>?* >>5 9%3* und auch
die Verneh&ung der beweispflichtigen %artei darf nur durchgeführt werden* wenn die andere
%artei da&it einverstanden ist* A >>8 9%3( Die durch den )eweisantritt belastete %artei hat
also die ,$glichkeit* den )eweisantritt auch ohne Verweis auf die Vertraulichkeitsabrede zu
verhindern(
iii. Augenscheins!e*eis
6ugenscheinsob7ekte* die de& )eweispflichtigen erst durch die ,ediation zug!nglich wur-
den* sei es* dass sie erst in der ,ediation produziert wurden* sei es* dass sie w!hrend einer
,ediationssitzung vorgeführt wurden* dürfen auf Verlangen des =egners nicht als )eweis&it-
tel verwandt werden* wenn de& )eweispflichtigen kein anderer )eweis gelingt(
0.5 Hart&ann* Sicherung der Vertraulichkeit* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 18 Rn( 18(
0.8 Vgl( EckardtJDendorfer* ,DR 1//0* 825* 8;0(0.2 Vgl( EckardtJDendorfer* ,DR 1//0* 825* 8;0(
0.; Eiden&üller* Vertrags- und Verfahrensrecht der 4irtschafts&ediation* III(.(a(
0/?
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
iv. Urkunden!e*eis
"nter )erufung auf die Vertraulichkeitsabrede kann die begünstigte %artei erreichen* dass "r-
kunden* die eigens für das ,ediationsverfahren produziert wurden* oder die de& )eweis-
pflichtigen nur über die ,ediation zug!nglich waren* wie z()( Verhandlungsprotokolle* vo&
=ericht nicht beachtet werden* dass ein auf einen solchen "rkundenbeweis gerichteter 6ntrag
als unzul!ssig zurückgewiesen wird(0>/
v. achverständigen!e*eis
Dürfen gewisse atsachen nicht in das =erichtsverfahren eingebracht werden* ist selbstver-
st!ndlich* dass zu den betreffenden atsachen auch kein Sachverst!ndiger geh$rt werden darf(
Seine 6ussage zu der atsache &üsste genauso unbeachtet bleiben wie die atsache selbst(
vi. +eugen!e*eis
4as den 9eugenbeweis angeht* so &üssen solche %ersonen als 9eugen verno&&en werden*
deren 6ussage sich nicht auf das ,ediationsverfahren bezieht( Der ,ediator in seiner Rolle
als solcher ist da&it überhaupt kein geeigneter 9euge( 6ber auch für die ,ediation engagierte
Sachverst!ndige und sonstige eilneh&er der ,ediation dürfen nicht als 9eugen benannt wer-
den(
vii. Das +eugnisver*eigerungsrecht des /ediators als )e"ial)ro!lem
"&stritten ist* in welchen !llen für den ,ediator ein 9eugnisverweigerungsrecht besteht(
9weifelhaft ist aber auch* ob ein 9eugnisverweigerungsrecht der richtige 4eg ist* u& zu ver-
hindern* dass der ,ediator als 9euge aussagt(
Der ,ediator ist h!ufig bereits Oua )erufsrecht zur Verschwiegenheit verpflichtet(0>0 eden-
falls kann er durch einen Vertrag &it den %arteien zur Verschwiegenheit verpflichtet wer-
den(0>1 Da&it diese Verschwiegenheitspflicht auch gerichtsfest ist* &üsste sie 7edoch &it ei-
ne& korrespondierenden 9eugnisverweigerungsrecht verbunden sein #opplung von %flicht
0>/ Eiden&üller* Vertrags- und Verfahrensrecht der 4irtschafts&ediation* III(.(a(
0>0 Vgl( die )eispiele bei Hart&ann* Sicherung der Vertraulichkeit* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A
18 Rn( 0/ ff(
0>1 Vgl( Hart&ann* Sicherung der Vertraulichkeit* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 18 Rn( 10* 1>(
0/5
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
und RechtF( raglich ist* ob und* wenn 7a* in welchen !llen de& ,ediator ein 9eugnisver-
weigerungsrecht zusteht(
Dort* wo das )erufsrecht zur Verschwiegenheit verpflichtet* besteht ge&( A .2. I Gr( 5 9%3
ein korrespondierendes 9eugnisverweigerungsrecht für die 6ngeh$rigen dieser )erufe(0>.
6ber auch )erufsangeh$rige* die über ihr )erufsrecht nicht zur Verschwiegenheit verpflichtetsind* k$nnen* wenn sie das 6&t des ,ediators überneh&en* in den =enuss eines 9eugnisver-
weigerungsrechts ko&&en* wenn ihnen kraft dieses 6&tes atsachen anvertraut werden* die
Cdurch ihre Gatur der =ehei&haltung bedürfen* vgl( A .2. I Gr( 5 9%3( Ein =ehei&hal-
tungsgebot ergibt sich aus der Gatur der offenbarten atsachen* soweit die Verkehrssitte und
berechtigte Erwartungen der %arteien von einer Vertrauensstellung und =ehei&haltungs-
pflicht der von A .2. I Gr( 5 9%3 erfassten %ersonen ausgehen(0>> Die )eantwortung der ra-
ge* ob eine& ,ediator ein 9eugnisverweigerungsrecht zusteht* h!ngt also davon ab* inwie-weit sich bereits eine Verkehrssitte entwickelt hat* nach der gewisse in die ,ediation einge-
brachte atsachen und ,ediationsergebnisse durch den ,ediator vertraulich zu behandeln
sind( Da die ,einungen über den "&fang der gehei&zuhaltenden Infor&ationen differie-
ren*0>? kann aber nicht die Rede davon sein* dass sich hier bereits eine einheitliche Verkehrs-
sitte herausgebildet hat(
Der )egriff CGatur aus A .2. I Gr( 5 9%3 kann auch nicht durch vertragliche Vereinbarun-
gen ausgefüllt werden*0>5 weil sich die Verkehrssitte an allge&eingültigen 6nschauungen ori-
entiert( Eine solche 6llge&eingültigkeit kann gerade nicht durch individuelle Vereinbarungen
erzeugt werden(0>8 6u@erde& würde das gesetzliche 9eugnisverweigerungsrecht des A .2. I
Gr( 5 9%3 sonst teilweise zu eine& vertraglichen werden(
Die 9eugnispflicht ist ein zwischen Staat und de& 9eugen bestehendes $ffentlichrechtliches
%rozessrechtsverh!ltnis( In dieses k$nnen ,ediant und ,ediator nicht eingreifen* da sie nicht
)eteiligte dieses Rechtsverh!ltnisses sind(0>2 Davon ist die Dispositionsbefugnis der %arteien
zu unterscheiden* die ihnen freistellt* besti&&te )eweisantr!ge zu stellen(F 9eugnisverweige-
rungsrechte k$nnen daher nicht durch einen Vertrag zwischen %rozesspartei und potentielle&
9eugen geschaffen werden(
0>. Vgl( ,ünch#o&&9%3JDa&rau* 1( 6ufl( 1///* A .2. Rn( .0(0>> ,ünch#o&&9%3JDa&rau* 1( 6ufl( 1///* A .2. Rn( .;L SteinJonasJKhr( )erger* 9%3* 10( 6ufl( 0;;;* A .2.
Rn( 2?(
0>? 1( #ap( II > c bb* "&fang der gehei&zuhaltenden Infor&ationen(
0>5 So aber =rothJv( )ubnoff* G4 1//0* ..2* .>/ f(0>8 Hart&ann* Sicherung der Vertraulichkeit* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 18 Rn( >5(
0>2 Hart&ann* Sicherung der Vertraulichkeit* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 18 Rn( >5(
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
Die rage* ob ein 9eugnisverweigerungsrecht des ,ediators besteht* ist also 7e nach )eruf des
,ediators unterschiedlich zu beantworten( Schon allein dadurch tun sich +ücken i& =ehei&-
nisschutz auf( Hinzu ko&&t* dass die blo@e atsache* dass den ,ediator eine Verschwiegen-
heitspflicht trifft* die u& ein 9eugnisverweigerungsrecht erg!nzt ist* noch keine =ew!hr dafür
bietet* dass der ,ediator die Verschwiegenheitspflicht erfüllt und von seine& 9eugnisverwei-gerungsrecht =ebrauch &acht(
Die "nw!gbarkeiten* die sich durch den =ehei&nisschutz über ein 9eugnisverweigerungs-
recht des ,ediators ergeben* k$nnen durch das schlichte Infor&ationsverwertungsverbot* das
sich an die %arteien richtet* ver&ieden werden( Es schlie@t ein )eweisantragsverbot &it ein(
Die %arteien verpflichten sich* den ,ediator bezüglich des ,ediationsverfahrens nicht als
9eugen i& %rozess zu benennen* u& so de& ,ediator erst gar nicht die =elegenheit zu geben*
als 9euge auszusagen(
6bschlie@end sollen die beiden 4ege* die 9eugenverneh&ung des ,ediators auszuschlie@en*
einander gegenübergestellt werden'
1. (orschlag: Vertrag zwischen %arteien und ,ediator* dass er nicht als 9euge aussagt
T 9eugnisverweigerungsrecht vor =ericht* falls =ericht oder eine der %arteien ihn als 9eugen
benennt
vertragliche 9eugnisverweigerungspflicht und gesetzliches 9eugnisverweigerungsrecht
richtet sich nur an den ,ediator
achteil' )enennt eine %artei den ,ediator als 9eugen* kann die )eweiserhebung nur verhin-
dert werden* wenn der ,ediator sich vertragsge&!@ verh!lt( Eine Vertragsstrafe kann Druck
auf ihn ausüben( ,acht er aber von seine& 9eugnisverweigerungsrecht keinen =ebrauch und
sagt aus* findet eine )eweiserhebung also statt* kann das =ericht seine 6ussage auch verwer-
ten(
6u@erde& ist ein gesetzliches 9eugnisverweigerungsrecht des ,ediators in vielen !llen
strittig und ein vertragliches 9eugnisverweigerungsrecht nicht &$glich(
)eweiserhebung bzw( verwertung ist ungewiss(
&. (orschlag: Vertrag zwischen den %arteien über )eweis&ittelbeschr!nkung* in de& sie sich
verpflichten* den ,ediator nicht als 9eugen i& %rozess zu benennen(
vertragliches )eweisantragsverbot
richtet sich an die %arteien und über die Einbringung in den %rozess auch an das =ericht
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8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
(orteil' 6uch wenn eine Vertragspartei gegen den )eweis&ittelvertrag verst$@t* k$nnen )e-
weiserhebung und verwertung noch von der =egenpartei verhindert werden* inde& sie den
)eweis&ittelvertrag in das =erichtsverfahren einbringt* so dass das =ericht de& )eweisan-
trag nicht stattgibt bzw( den erhobenen )eweis nicht verwertet(Es k$nnen über die 6bstraktheit des )eweis&ittelvertrages au@er de& ,ediator beliebig viele
a& ,ediationsverfahren beteiligteF %ersonen einbezogen werden* ohne dass &it 7ede& von
ihnen ein gesonderter Vertrag geschlossen werden &üsste(
)eweiserhebung bzw( verwertung wird wirksa& verhindert(
'. tandort!estimmung anhand des (erCährungsrechts
I& fünften 6bschnitt des ersten )uches des )=)* der die Ver7!hrung regelt* gilt A 1/. der
CHe&&ung der Ver7!hrung bei VerhandlungenL A 1/> ist der CHe&&ung der Ver7!hrung
durch Rechtsverfolgung gewid&et( Verhandlung und =erichtsverfahren werden also nicht
nur begrifflich* sondern auch r!u&lich durch die Regelung in zwei unterschiedlichen %aragra-
phen getrennt( Der =esetzgeber &acht da&it deutlich* dass er einen klaren 4esensunterschied
zwischen den beiden or&en der Streitbeilegung sieht( Verhandlung ist eben keine Rechtsver-
folgung sondern Rechtsgestaltung* und dasselbe gilt für die ,ediation als &oderierte Ver-
handlung( ,ediation ist ein aliud gegenüber de& %rozessrecht(
9war schreibt A 1/> I Gr( > )=) vor* dass die Ver7!hrung gehe&&t wird durch die Veranlas-
sung der )ekanntgabe des =üteantrags* der bei einer durch die +andes7ustizverwaltung einge-
richteten oder anerkannten =ütestelle oder* wenn die %arteien den Einigungsversuch einver-
neh&lich unterneh&en* bei einer sonstigen =ütestelle* die Streitbeilegung betreibt* einge-
reicht ist( Vo& s<ste&atischen Standpunkt aus verwundert die 6ufnah&e des =üteverfahrens
in den #atalog des A 1/> )=) auf den ersten )lick* steht das =üteverfahren doch der Ver-handlung n!her als der Rechtsverfolgung( A 1/> I Gr( > )=) ist aber vor de& Hintergrund
des A 0? a E=9%3 zu sehen( A 0? a E=9%3 er$ffnet den +!ndern die ,$glichkeit* gewisse
Streitigkeiten obligatorischen =üteverfahren zu unterstellen( Der Einigungsversuch kann vor
einer durch die +andes7ustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten =ütestelle unterno&-
&en werden A 0? a I 0 E=9%3F oder vor einer sonstigen =ütestelle* die Streitbeilegung be-
treibt A 0? a III 0 E=9%3F( Die identische 4ortwahl zeigt* dass der =esetzgeber &it der
Schaffung des A 1/> I Gr( > )=) genau den all des A 0? a E=9%3 erfassen wollte(
0>;
A 0? aI E=9%3 gibt der +andesgesetzgebung die ,$glichkeit* die Erhebung einer #lage an die )e-
0>; He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der ,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn( ?;(
0/;
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
dingung der vorherigen Durchführung eines =üteverfahrens zu knüpfen( Der )ezug des A 1/>
I Gr( > )=) zur CRechtsverfolgung wird also über A 0? a E=9%3 hergestellt(
4!re obligatorische ,ediation i(S(d( A 0? a E=9%3 denkbar und unter A 1/> I Gr( > )=)
subsu&ierbar* so w!re nicht A 1/. )=) einschl!gig* sondern A 1/> )=) als leM specialis(Diese "nterscheidung ist wichtig für die )e&essung der 6blaufhe&&ung der Ver7!hrung
nach Ende des ,ediationsverfahrens( =e&( A 1/> II 0 )=) endet die Ver7!hrungshe&&ung
sechs ,onate nach der )eendigung des eingeleiteten Verfahrens( =e&( A 1/. S( 0 )=) endet
die Ver7!hrungshe&&ung* sobald die ortsetzung der Verhandlungen von einer Seite verwei-
gert wird( 6llerdings ordnet A 1/. S( 1 )=) an* dass die Ver7!hrung in diese& all frühes-
tens drei ,onate nach de& Ende der He&&ung eintritt(F
,ediation wird von den %rinzipien der reiwilligkeit
0?/
und der Eigenverantwortlichkeit
0?0
be-herrscht( Die eilnah&e an den ,ediationssitzungen geschieht freiwillig*0?1 die Einigung be-
ruht auf de& freien 4illen der %arteien( Das ,ediationsergebnis wird von den %arteien ak-
zeptiert* weil sie es selbst zu verantworten haben( Sie haben das Verfahren gew!hlt* und sie
haben den Vergleich geschlossen( reiwilligkeit und Eigenverantwortlichkeit in der ,ediati-
on w!ren unvollko&&en* w!re der Eintritt in die ,ediation fre&dbesti&&t( )ei der ,ediati-
on geht es daru&* dass die %arteien sich &it de& Verfahren identifizieren k$nnen( Gur dann
k$nnen sie sich &it der dort gefundenen +$sung identifizieren und sie als zufriedenstellend
e&pfinden( Ein von au@en oktro<iertes Verfahren wird eine %artei aber als notwendiges Nbel*
als )evor&undung und nicht als Khance ansehen( Die gerichtliche Durchsetzung eines dilato-
rischen #lageverzichts wird von einer %artei akzeptiert* weil die Durchführung der ,ediation
auf ihre& eigenen Entschluss beruht* sie ,ediation also zu&indest in der Vergangenheit ein-
&al als sinnvoll angesehen hat( Es f!llt ihr wesentlich schwerer* eine ,ediation als sinnvoll
anzusehen* die sie nie gewollt hat( Hat sie sich entschlossen zu klagen und wird statt dessen
auf ein nie gewolltes =üteverfahren verwiesen* versucht sie dieses zu u&gehen oder zu&in-
dest rasch Chinter sich zu bringen* u& dann doch klagen zu k$nnen( 0?. Das zeigen die bishe-
0?/ Duve* )) 0;;2 )eilage ;F* 0?* 02L Rüssel* uS 1//.* .2/* .2.L Dendorfer* D) 1//.* 0.?* 0.5L
)$ttcherJ+askaw<* D) 1//>* 01>8* 01>2(
0?0 Vgl( =ottwald* 4, 0;;2* 01?8* 01?2L Duve* )) 0;;2 )eilage ;F* 0?* 02L Dendorfer* D) 1//.* 0.?* 0.5(
0?1 rotz ,itwirkungspflicht erfolgt die eilnah&e an den ,ediationssitzungen letztendlich freiwillig* weil nach
Verfahrensbeginn die ,ediationsvereinbarung 7ederzeit gekündigt werden kann* 1( #ap( III 2 d* #ündigung der
,ediationsvereinbarung(
0?. 6uch die E= #o&&ission h!lt es nicht für sinnvoll* eine %artei gegen ihren 4illen zur eilnah&e an einer
,ediation zu verpflichten* da der Erfolg von der #ooperationsbereitschaft der )eteiligten abh!nge* =rünbuch
über alternative Verfahren zur Streitbeilegung i& 9ivil- und Handelsrecht* #3, 1//1F 0;5 endgültig* Rn( 5>(
00/
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
rigen Erfahrungen &it A 0? a E=9%3(0?> Die %arteien leiteten ver&ehrt ,ahnverfahren ein
oder erschienen nicht zu den angesetzten =üteverhandlungen(0?? Die ErfolgsOuote der absol-
vierten obligatorischen Schlichtungen liegt deutlich unter den Erfolgsergebnissen der freiwil-
lig eingeleiteten Schlichtungen oder ,ediationen(0?5 Dies l!sst den Schluss zu* dass obligato-
rische =üteverfahren ungeeignet sind* das Vertrauen der Streitparteien zu gewinnen( Vertrau-en in das Verfahren ist für eine ,ediation aber unverzichtbar(
,ediation kann und darf nicht obligatorisch sein( De& 6nsehen der ,ediation würde nur ge-
schadet* wollte &an sie verordnen( Der ,ediator ist daru& keine C=ütestelle i(S(d( AA 0? a
E=9%3* 1/> I Gr(> )=)(
A 1/. )=) besagt* dass die Ver7!hrung eines 6nspruches w!hrend des Schwebens von Ver-
handlungen über diesen gehe&&t istL die He&&ung endet allerdings* wenn eine Verhand-lungsseite die ortsetzung der Verhandlungen verweigert( 4ie sich diese Verweigerung aus-
zudrücken hat* l!sst der =esetzgeber offen( Die Verweigerung kann als 4illenserkl!rung
grunds!tzlich ausdrücklich oder konkludent erfolgen( Es besteht also gegebenenfalls ein ge-
wisser 6uslegungsspielrau&( 4ann genau das CSchweben der Verhandlungen beginnt* bleibt
ebenfalls unklar(
"& für das konkrete ,ediationsverfahren ein h$heres ,a@ an Rechtssicherheit herzustellen*
e&pfiehlt es sich* in die ,ediationsvereinbarung eine pr!zise Regelung von )eginn und Ende
der He&&ung der Ver7!hrung aufzuneh&en(0?8 Sinnvoll ist eine 6nknüpfung an besti&&te
Eckpunkte des Verfahrens wie z()( Einreichung des 6ntrags auf Durchführung einer ,ediati-
on und #ündigung der ,ediationsvereinbarung( Sollte dadurch die gesetzliche Ver7!hrung er-
leichtert oder erschwert werden* ist das unproble&atisch( =e&( A 1/1 )=) kann die Ver7!h-
rung parteiautono& grunds!tzlich ver!ndert werden(
Gicht vo& 4ortlaut des A 1/. )=) ist der all erfasst* dass der ,ediator das Verfahren für
beendet erkl!rt( Dies zeigt* dass A 1/. nur den =rundt<pus der Verhandlung zwischen zwei
%arteien i& )lick hatte und nicht deren ,odifikation als drittunterstützte Verhandlung( 6uf
die ,ediationsverhandlung hat der ge!u@erte 4ille des ,ediators* das Verfahren zu beenden*
aber dieselbe 4irkung wie die Verweigerung einer der %arteien* das Verfahren fortzufüh-
ren(0?2 Ist die Verhandlung ein&al beendet* besteht auch kein )edürfnis* an der He&&ung der
0?> 9ur Situation in Gordrhein-4estfalen' +auer* G4 1//>* 012/* 012/ ff(
0?? )undesrechtsanwaltska&&er* )R6#-Stellungnah&e zu A 0?a E=9%3* Stellungnah&e-Gr( .1J1//?* S( >(
0?5 )undesrechtsanwaltska&&er* )R6#-Stellungnah&e zu A 0?a E=9%3* Stellungnah&e-Gr( .1J1//?* S( .(
0?8 Vgl( Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( 1;L für eine vertragliche estlegung von Verhandlungsbeginn und
ende auch Eiden&üller* SchiedsV9 1//.* 05.* 058(
0?2 Risse* 4irtschafts&ediation* A 5 Rn( ??(
000
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
Ver7!hrung festzuhalten( )eendet der ,ediator das Verfahren* endet die He&&ung der Ver-
7!hrung also analog A 1/. S( 0 )=)(
6. 8a"it
Das ,ediationsverfahren ist nach alle& &ateriellrechtlicher Gatur( Die Regelungen innerhalb
einer ,ediationsvereinbarung* die auf Durchführung und =estaltung des ,ediationsverfah-
rens gerichtet sind* sind &ithin &ateriellrechtlicher 6rt( Darüber hinaus sind auch die 6bre-
den* die die 6ussetzung der Ver7!hrung betreffen* &ateriellrechtliche(
Die ,ediationsvereinbarung kann über einen dilatorischen #lageverzicht* über das 6ussetzen
laufender =erichtsverfahren und über für nachfolgende =erichtsverfahren geltende Infor&ati-
onsverwertungsverbote aber auch 4irkungen auf de& =ebiet des %rozessrechts erzeugen(
Haben die %arteien neben de& ,ediationsverfahren also auch das Verh!ltnis der ,ediation
zu& %rozessrecht stillschweigendF geregelt* hat die ,ediationsvereinbarung eine ge&ischte
Rechtsnatur(
Der prozessuale eil der ,ediationsvereinbarung ist ohne den &ateriellrechtlichen bedeu-
tungslos( indet kein ,ediationsverfahren statt* gibt es keinen =rund nicht zu prozessieren*
werden keine =ehei&nisse offengelegt* die nicht auch in eine& =erichtsverfahren verwertet
werden dürfen(
Dagegen kann der &ateriellrechtliche eil der ,ediationsvereinbarung auch ohne den pro-
zessrechtlichen* so es ihn überhaupt gibt* eMistieren( Es ist i& Einzelfall zu er&itteln* ob nach
de& 4illen der %arteien die ,ediationsvereinbarung auch bei "nwirksa&keit prozessualer
6breden fortbestehen soll( I& 9weifel ist davon auszugehen* dass die %arteien die Durchfüh-
rung der ,ediation von der 6bschir&ung gegenüber =erichtsverfahren abh!ngig ge&acht ha-
ben* dass die ,ediationsvereinbarung also ge&( A 0.; )=) erlischt(
Es l!sst sich folgende 6bstufung der Streitbeilegungsverfahren vorneh&en'
<ro"essrecht:
- Staatliches =erichtsverfahren
- Schiedsverfahren
/aterielles %echt:
- ,ediation als &oderierte VergleichsverhandlungF
-
Einfache Vergleichs-FVerhandlung
001
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 123/201
1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
,it 7ede& Schritt nach unten auf dieser Verfahrensskala w!chst der Einfluss der einzelnen
%artei auf die Streitbeilegung(
00.
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 124/201
1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
III. Die /ediationsverein!arung als Gesellschaftsvertrag
Gachde& festgestellt wurde* dass der verfahrensrechtliche eil der ,ediationsvereinbarung
ein &ateriellrechtlicher ist* stellt sich nun&ehr die rage* ob dieser inhaltlich eine& spezifi-
schen Vertragst<p zugeordnet werden kann( Gach der herrschenden ,einung begründet die ,ediationsvereinbarung ein Dauerschuldver-
h!ltnis &it at<pische& Inhalt(0?; Dies wird teilweise da&it begründet* dass das )ürgerliche
=esetzbuch keinen eigenst!ndigen Vertragst<pus kenne* der sich &it Streitbeilegungsverfah-
ren befasse(05/ ats!chlich ist keines der Schuldverh!ltnisse i& besonderen eil des Schuld-
rechts des )=) ausschlie@lich auf Streitbeilegungsverfahren zugeschnitten(050 Das bedeutet
aber noch nicht* dass die ,ediationsvereinbarung nicht unter eines dieser Schuldverh!ltnisse
subsu&ierbar ist( Die überaus abstrakte 6usgestaltung vieler Schuldverh!ltnisse* wie z( )( der
=esellschaft AA 8/?-8>/ )=)F oder der =e&einschaft AA 8>0-8?2 )=)F* er$ffnet diesen
einen sehr weiten 6nwendungsbereich( Gichts desto trotz oder gerade wegen der 6bstraktheit
der betreffenden Schuldverh!ltnisse obliegt es den %arteien* ihr ,ediationsverfahren zu ge-
stalten( Das =esetz &acht insoweit keine detaillierten Vorgaben und es gibt wenig dispositi-
ves Recht* auf das die %arteien zurückgreifen k$nnen(
Der beiderseitige 4ille der ,edianten* &it Hilfe des ,ediationsverfahrens einen zwischen
ihnen bestehenden #onflikt zu bew!ltigen* zeigt eine gewisse Interessensübereinsti&&ung
und %arallele zur Streitbeilegungsvereinbarung der Schiedsvereinbarung( Es liegt daher nahe
zu prüfen* ob es sich bei der ,ediationsvereinbarung u& einen =esellschaftsvertrag i(S(d( A
8/? )=) handelt(
1. Der gemeinsame +*eck
Die )=)-=esellschafter verfolgen einen ge&einsa&en 9weck* A 8/? )=)(
a. Der /ediationsvergleich als gemeinsamer +*eck
)ac&e sieht den einzigen &it der ,ediation von den ,edianten ge&einsa& verfolgten 9weck
in der Durchführung des Verfahrens und de& 6usloten der gegenseitigen %ositionen( Das ge-
&einsa&e Interesse der %arteien ersch$pfe sich in der Erbringung von $rderungspflichten(
0?; Eiden&üller* Vertrags- und Verfahrensrecht der 4irtschafts&ediation* III(0(L %rütting* Haftung* in
HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A .0 Rn( ?L Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( ?L Hacke* Der 6DR-
Vertrag* S( 5.L riedrich* Die #onsensvereinbarung i& 9ivilrecht* S( 015(
05/ Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( ?(
050 Der unter itel 10 gefasste Vergleich regelt nicht das Streitbeilegungsverfahren an sich* sondern nur dessen
Endpunkt(
00>
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 125/201
1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
Die durch die ,ediationsvereinbarung geschaffenen Verfahrensf$rderungspflichten seien be-
reits selbst der 9weck der ,ediationsvereinbarung und dienten keine& übergeordneten
9weck (051 Ein solcher ist aber für eine =bR i(S(d( A 8/? )=) unverzichtbar (05.
Dabei r!u&t )ac&e selbst ein* dass beiden %arteien an au@ergerichtlicher #onfliktl$sung lie-
ge( Dieses Interesse sei 7edoch nicht von den darauf abzielenden $rderungspflichten trenn- bar(05> Das ist nicht zutreffend( Das ge&einsa&e Interesse der %arteien an der ,ediation ist
differenzierend zu betrachten' Es spaltet sich auf in Interesse an )eilegung des Streits und In-
teresse daran* diese )eilegung s<ste&atisch über die ,itwirkung in eine& Verfahren zu errei-
chen( Erst aus de& Interesse an der #onfliktl$sung folgt das Interesse an den $rderungs-
pflichten( Die ,edianten führen die ,ediation nicht u& ihrer selbst willen durch* sondern
weil sie da&it die Streitbeilegung erreichen wollen( Eine Sichtweise die die Verfahrensf$rde-
rung als Selbstzweck ansieht* greift zu kurz und entspricht nicht der Realit!t(
6uch )utner distanziert sich von der 6nnah&e* 9weck der ,ediation sei die blo@e Verfah-
rensf$rderung(05? 9weck sei viel&ehr der C0ersuch der #onfliktl$sung i& 4ege der ,ediati-
on(055 6ber auch dieser 6nsatz greift zu kurz' 9iel ist nicht der 0ersuch der Streitbeilegung*
sondern die Streitbeilegung selbst( Den Versuch stellt bereits das Verfahren dar* bzw( die Ver-
fahrensf$rderung( Der Versuch setzt sich aus den )eitr!gen der %arteien zusa&&en* ist nur
der 4eg* nicht aber das 9iel( 4ird der Versuch der #onfliktl$sung &it de& 9iel der ,edian-
ten gleichgesetzt* werden wiederu& %rozessf$rderung und angestrebter Endpunkt des Verfah-
rens &iteinander ver&engt( Hutner widerspricht sich also letztendlich selbst und vertritt wohl
unbewusstF dieselbe hese wie )ac&e( Der Versuch der #onfliktl$sung ist kein unter A 8/?
)=) subsu&ierbarer 9weck(058
)ac&e schlie@t aus de& "&stand* dass die %arteien sich nicht auf einen Vergleichsschluss
verpflichteten* dass sie sich nicht auf diesen als ge&einsa&en 9weck einigen würden(052 Er
verkennt* dass sich die =esellschafter ge&( A 8/? )=) nicht zur 9weckerreichung verpflich-
051 Hacke* Der 6DR-Vertrag* S( ?2(
05. ,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 8/? Rn( 0>1L so auch riedrich* Die #onsensvereinbarung i& 9i-
vilrecht* S( 01?(
05> Hacke* Der 6DR-Vertrag* S( ?2(
05? Hutner* SchiedsV9 1//.* 115* 1./(
055 Hutner* SchiedsV9 1//.* 115* 1./(058 Davon geht Hutner* SchiedsV9 1//.* 115* 1./* aber aus(
052 Hacke* Der 6DR-Vertrag* S( ?;(
00?
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 126/201
1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
ten* sondern nur zu deren $rderung( Das schuldrechtliche Ele&ent des =esellschaftsvertra-
ges ist die 9weckf$rderung(05; Nber die $rderung wird der 9weck lediglich angestrebt(
3ffenbar entni&&t )ac&e de& ,ediationskennzeichen der Ergebnisoffenheit des Verfahrens*
dass die %arteien keinen Vergleichsschluss &it de& Verfahren anstreben(08/
Dazu ist zu sagen*dass der 6usgang des ,ediationsverfahrens natürlich ungewiss ist( Es ist a& 6nfang noch
nicht klar* ob die %arteien a& Ende zu einer konkreten +$sung des #onflikts gelangen k$nnen
oder wollen( Der =rund* waru& sie eine ,ediation durchführen* liegt aber in ihre& grund-
s!tzlichen 4illen* einen friedlichen #onfliktausgang zu erreichen*080 weil sie das Risiko eines
"nterliegens i& gerichtlichen Verfahren und die da&it verbundenen #osten scheuen* oder
weil ihnen an einer guten =esch!ftsbeziehung und %artnerschaft in der 9ukunft liegt*081 es ih-
nen auf Interessenausgleich anko&&t( ener friedliche #onfliktausgang ist die 6ntriebsfederfür die Durchführung des ,ediationsverfahrens( )ei 7eder Sitzung haben die %arteien dieses
9iel vor 6ugen und begeben sich nicht in diese u& ihrer selbst willen( Das Herausfinden der
Eignung des Verfahrens ist 9wischenziel und &$glicher Endpunkt des Verfahrens* aber nicht
der =rund* waru& die %arteien die ,ediation gew!hlt haben( Diese soll sich nicht nur selbst
best!tigen*08. sondern die %arteien idealerweise auf de& 4eg hin zu einer Streitbeilegung
weiterbringen( Die %arteien streben eine Einigung an unter der Voraussetzung* dass sich das
Verfahren als geeignet erweist* also eine Einigung auch rational erzielbar und vertretbar ist(
=runds!tzlich ist eine Einigung n!&lich aus den =ründen* die auch für die ,ediation spre-
chen* wünschenswert(
Die ,ediation dient der Streitbeilegung08>* nicht der Streitbeilegung u& 7eden %reis* aber
doch einer von beiden %arteien vernünftigerweise tragbaren Streitbeilegung(08? Das ist der ge-
&einsa&e 9weck* den die ,ediationsparteien verfolgen* und* wenn in den "S6 1J. aller ,e-
diationsverfahren &it eine& Vergleich enden*085 auch ein realistisches 9iel(
05;
,ünch#o&&)=)J"l&er* >( 6ufl( 1//>* A 8/? Rn( 012(08/ Hacke* Der 6DR-Vertrag* S( ?;(
080 Vgl( Eiden&üller* Vertrags- und Verfahrensrecht der 4irtschafts&ediation* III(0(n( 1.* nach de& für eine
,ediation der konstruktive Versuch t<pisch ist* eine gütliche Einigung zu erreichen(
081 Vgl( Haft* in estschrift Schütze* 1??* 15.L Rüssel* uS 1//.* .2/* .2.L Geuenhahn* G4 1//>* 55.* 55>(
08. So aber Hacke* Der 6DR-Vertrag* S( ?;(
08> )reidenbach* ,ediation* S( 00>L Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( .(
08? Vgl( Eiden&üller* Verhandlungs&anage&ent durch ,ediation* in HensslerJ#och* ,ediation in der 6nwalt-
spraMis* 1( 6ufl( 1//>* A 1 Rn( ?0(
085 So Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( 0L Eiden&üller* Vertrags- und Verfahrensrecht der 4irtschafts&e-
diation* II(0(aL Gach DuveJ%onschab* 9#, 0;;;* 15.* 155* liegt die ErfolgsOuote von ,ediationsverfahren welt-
005
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 127/201
1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
6uch $kono&ische =esichtspunkte sprechen für diese Sichtweise( Endet eine ,ediation ohne
,ediationsvergleich* &üssen die %arteien also andere 4ege der Streitbeseitigung beschreiten*
ein Schiedsverfahren oder staatliches =erichtsverfahren einleiten* haben sie das Entgeld für
die ,ediation vergebens aufgewendet und &üssen evtl( bei "nterliegenF zus!tzlich noch =e-richtskosten tragen( 4irtschaftlich betrachtet ist es für die %arteien besser* keine ,ediation
einzugehen als eine ,ediation ohne Vergleichsergebnis durchzuführen( Es ist daher durchaus
nachvollziehbar* wenn das vorzeitige Enden der ,ediation auch sprachlich negativ belegt
wird und von CScheitern088 oder Cehlschlagen082 der ,ediation die Rede ist(
=e&einsa&er 9weck* den die %arteien &it der ,ediation verfolgen* ist schlie@lich auch* auf
rasche& 4ege den Streit über ein Rechtsverh!ltnis auszur!u&en( Eine ,ediation w!hrt i(d(R(deutlich kürzer als ein =erichtsverfahren(08; Dieser 9weck wird aber nur erreicht* wenn a&
Ende des Verfahrens der Streit auch wirklich ausger!u&t ist* also ein ,ediationsvergleich ge-
schlossen wurde( 6uch der zeitliche Rationalisierungsgedanke spricht also dafür* als ge&ein-
sa&en 9weck der Verbindung der ,edianten den 6bschluss eines ,ediationsvergleichs an-
zusehen(
!. Inhaltliche Anforderungen an den /ediationsvergleichEin gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten versto@ender 9weck kann nicht =e-
sellschaftszweck sein* weil dann der =esellschaftsvertrag nichtig ist(02/ Da&it der ,ediations-
vergleich ge&einsa&er 9weck i(S(d( A 8/? )=) sein kann* &uss er also von der Rechtsord-
nung gebilligt sein(
Es ko&&t vor* dass der =esetzgeber aus übergeordneten Erw!gungen #onflikte der %arteidis-
position entzieht und zwingend eine& staatlichen =ericht zur Entscheidung zuweist( So ent-
zieht A 0/./ II 9%3 ,ietstreitigkeiten über 4ohnrau& der Schiedsgerichtsbarkeit generell(
=rund dafür ist die =efahr* dass der sozial schwache ,ieter ohne die ürsorge eines staatli-
chen Richters übervorteilt zu werden droht(020
weit bei bis zu 2/(
088 Risse* G4 1///* 050>* 050;L Dendorfer* D) 1//.* 0.?* 0.2L sogar Hacke benutzt diesen )egriff* Hacke*
Der 6DR-Vertrag* S( 50(
082 He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der ,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn( 0.(
08; =ottwald* in estschrift für Ishikawa* 0.8* 0>1(
02/ %alandtJSprau* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 8/? Rn( 08(020 HaasJHaupt&ann* SchiedsV9 1//>* 08?* 088(
008
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 128/201
1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
In 6nalogie zu A 0/./ II 9%3 solche #onflikte auch der ,ediation generell zu entziehen*
griffe allerdings zu weit( ,ediation ist &oderierte Verhandlung* und da eine ,ietstreitigkeit
durch einfache Verhandlung zwischen Ver&ieter und ,ieter privat beigelegt werden kann*
kann sie auch über ,ediation und ,ediationsvergleich beendet werden(
6nders verh!lt es sich &it der Ehescheidung( Eine Ehe kann ge&( A 0?5> S( 0 )=) nur durch
gerichtliches "rteil geschieden werden( Die Ehescheidung kann also nicht =egenstand eines
,ediations-FVergleichs sein(021 Eine ,ediationsvereinbarung* die den 9weck einer Eheschei-
dung durch Vergleich hat* ist nichtig(
I& )ereich des Verwaltungsrechts ist für Vergleichsabreden wegen des verfassungsrechtli-
chen =rundsatzes der =esetz&!@igkeit der Verwaltung ebenfalls nur begrenzt Rau&( Ein sol-cher besteht in de& ,a@e* in de& die AA ?> ff( VwVf= die Einigung durch einen $ffentlich-
rechtlichen Vertrag erlauben(02.
6llerdings ko&&t es bei der %rüfung der 9ul!ssigkeit eines Vergleichs nicht nur auf den =e-
genstand des Vergleichs an* sondern auch auf die 6rt und 4eise* wie er ausgestaltet ist und
zustande ka&( So kann ein Vergleich wegen eines &ateriellen "ngleichgewichts02> sittenwid-
rig i& Sinne von A 0.2 )=) sein(02? Ist die ,ediationsvereinbarung von vorneherein inhalt-
lich auf einen solchen Vergleich ausgerichtet* ist sie nichtig( I(d(R( besteht aber a& 6nfang
der ,ediation noch keine Vorstellung vo& Inhalt des sp!teren Vergleichs* so dass die Sitten-
widrigkeit des Vergleichs &eist nicht ihren "rsprung in der ,ediationsvereinbarung hat(
c. Unterscheidung von Individual"ielen und gemeinsamen +ielen
Der #ontrast von individuellen 9ielen der %arteien und ge&einsa& verfolgte& 9weck f!llt in
der ,ediation nicht so scharf aus wie i& Schiedsverfahren(
4!hrend i& Schiedsverfahren die %arteien allein über den ge&einsa&en 9weck der Streitbei-
legung verbunden sind* das Verfahren aber ansonsten von Interessenantagonis&en gepr!gt ist*
ist bei der ,ediation von 6nfang an eine erh$hte #ongruenz der Interessen feststellbar* die
sich bei fruchtbare& Verlauf des Verfahrens &ehr und &ehr verst!rkt(
021 %alandtJ)ruder&üller* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 0?5> Rn( 0(
02. Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( 01(
02> ,achtungleichgewicht unter den Verhandlungspartnern ist ein t<pisches %roble& der konsensualen Streitbei-
legung* vgl( =ottwald* 4, 0;;2* 01?8* 01?2L )reidenbach* ,ediation* S( 0/0 ff(
02? Vgl( Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( 00(
002
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 129/201
1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
I& Schiedsverfahren hat 7ede %artei stets das eigene Interesse a& 3bsiegen i& Verfahren vor
6ugen* also die Durchsetzung der eigenen als richtig angeno&&enen Rechtsposition auf #os-
ten der anderen %artei( Es wird zwar beiderseits ein Schiedsspruch angestrebt* bei de&
Schiedsspruch handelt es sich 7edoch u& eine Entscheidung* die die %arteien in =ewinner undVerlierer teilt( 4as den Inhalt des Schiedsspruchs angeht* klaffen die 4unschvorstellungen
der %arteien daher weit auseinander(025
,it de& Eingehen einer ,ediationsverhandlung signalisieren die %arteien von 6nfang an*
dass sie zu eine& #o&pro&iss* wie auch i&&er er ein&al aussehen wird* grunds!tzlich bereit
sind( Sie streben eine winJwin +$sung an( 9war wollen sie bei de& angestrebten Vergleich
&$glichst wenige 9ugest!ndnisse an die andere %artei &achenL die ,edianten k$nnen sicheine #luft zwischen Individualinteressen und =e&einsa&e& 9weck aber nur sehr begrenzt
leisten( Ist das Interesse an einer Realisierung der eigenen anf!nglichen Rechtsposition zu do-
&inant* ist ein Vergleich* der begrifflich ein Gachgeben verlangt* vgl( A 88; )=)F* nicht
&$glich( Die )ereitschaft* nicht auf der eigenen %osition zu beharren* sondern diese zu ver-
handeln* auf die andere %artei zuzugehen* &uss also vorhanden sein( Die ,edianten wissen*
dass sie nicht auf #osten der anderen %artei zu einer einverneh&lichen +$sung gelangen k$n-
nen und deshalb ihre )edürfnisse zugunsten ihres 7eweiligen =egenübers beschr!nken &üs-
sen(
Durch eine ,ediation werden die %arteien nicht getrennt* sondern geeint( Darin besteht der
besondere 4ert der ,ediation* der i& Interesse beider %arteien liegt( Diese wollen über kolle-
gialen "&gang &iteinander und einverneh&lich erreichten Rechtsfrieden ihr Verh!ltnis un-
tereinander erneuern* zu einer verbesserten %artnerschaft gelangen(
Es ist bei der ,ediation &ithin ein gr$@erer =leichlauf von Einzelinteressen und ge&einsa-
&en Interessen der %arteien zu beobachten als i& all der Schiedsgerichtsbarkeit(
&. Die Gesellschafter)flichten
A 8/? )=) besti&&t* dass sich die =esellschafter zur +eistung vereinbarter )eitr!ge ver-
pflichten* wobei die )eitragspflicht 6usdruck der allge&einen %flicht zur $rderung des =e-
sellschaftszwecks ist(028 4as den Inhalt der $rderungspflichten angeht* so gibt es keine ge-
setzlichen Vorgaben* weder zwingende noch dispositive( 6uf die ,ediation übertragen be-025 0( #ap( III > c* Der ge&einsa&e 9weck(
028 Vgl( 0( #ap( III > d aa* Die )eitragspflicht(
00;
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 130/201
1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
deutet dies* dass es den %arteien überlassen bleibt* für sich für verbindlich zu erkl!ren* in wel-
cher 4eise sie die ,ediation f$rdern wollen( Dies kann eMplizit oder konkludent erfolgen(
Haben die %arteien kein detailliertes ,ediationsverfahren entworfen* sondern sich lediglich
auf C,ediation geeinigt* sind die 4esens&erk&ale der ,ediation zu erforschen und zu prü-
fen* in wieweit sich hier ein )rauch* eine Verkehrssitte entwickelt hat* der die %arteien dasVerfahren konkludent unterstellen* AA 0..* 0?8( Eine 6uslegung der %arteivereinbarung nach
reu und =lauben darf dabei nie den Sinn und 9weck des ,ediationsverfahrens au@er 6cht
lassen( 6uch daraus k$nnen Schlüsse auf den von den %arteien intendierten 6blauf des Ver-
fahrens und &$gliche Verfahrenspflichten gezogen werden* da das Verfahren darauf gerichtet
sein &uss* diesen 9weck zu erfüllen(
ede %flicht* die in einer ,ediation besteht* befindet sich in eine& Spannungsverh!ltnis zude& die ,ediation beherrschenden %rinzip der reiwilligkeit022 und Eigenverantwortlich-
keit02;( reiwilligkeit bedeutet nicht nur Herrschaft der %arteien über den Eintritt in das Ver-
fahren und über den 6usgang des Verfahrens Einigung oder 6bbruchF( Kharakteristisch für
eine ,ediation ist auch reiheit w!hrend des Verfahrens* n!&lich die grunds!tzliche Ent-
scheidungshoheit 7eder %artei darüber* was sie vorbringt und wann sie es vorbringt(
%flichten haben in der ,ediation daher nur beschr!nkt eine )erechtigung und sind sehr sensi-
bel zu handhaben( 6ndererseits erfordert die unktionsf!higkeit der ,ediation gewisse Ver-
haltensvorgaben* %flichten* die die ,ediation ordnen(0;/ Schlagwortartig l!sst sich der 6n-
spruch an die Durchführung eines ,ediationsverfahrens folgender&a@en auf den %unkt brin-
gen' C4enn* dann richtig( Haben die %arteien ihre )ereitschaft zur Durchführung einer ,e-
diation erkl!rt und halten sie diese aufrecht* inde& sie die ,ediationsvereinbarung nicht kün-
digen oder einverneh&lich aufheben* &üssen sie sich auch daran festhalten lassen* sich also
auch engagieren( 3hne die #onstituierung von %flichten w!re der 9weck der ,ediation* einen
,ediationsvergleich zu erzielen* nicht professionell erreichbar( Die ,ediation würde zu ei-
ne& diffusen %alaver 0;0 entarten(
Daru& schlie@en die ,edianten &it der "nterstützung des ,ediatorsF i(d(R( eine ,ediati-
onsvereinbarung* die das Verfahren strukturiert* inde& sie es in Verhandlungsphasen aufteilt
022 Duve* )) 0;;2 )eilage ;F* 0?* 02L Rüssel* uS 1//.* .2/* .2.L Dendorfer* D) 1//.* 0.?* 0.5L
)$ttcherJ+askaw<* D) 1//>* 01>8* 01>2(
02; Vgl( =ottwald* 4, 0;;2* 01?8* 01?2L Duve* )) 0;;2 )eilage ;F* 0?* 02L Dendorfer* D) 1//.* 0.?* 0.5(
0;/ Vgl( für das #onsensverfahren allge&einF )erger* RI4 1///* 0* 5(0;0 Rolf 6( Schütze bezeichnete in eine& Vortrag anl!sslich der #$lner Verhandlungstage 0;;8 die ,ediation
als CRückbesinnung auf das %alaver afrikanischer St!&&e(
01/
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 131/201
1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
und vorgibt* was die %arteien in 7eder einzelnen %hase zu tun haben( 0;1 Doch egal wie detail-
liert eine ,ediationsvereinbarung ist* ein =rundgerüst an %flichten findet sich in 7eder ,edia-
tion wieder* sei es* dass es ausdrücklich vereinbart wurde* sei es* dass es konkludent zu& )e-
standteil der ,ediation ge&acht wurde(
a. Allgemeine <flicht "ur (erfahrensf>rderung
,ediation ist parteibeherrscht( Hier haben die %arteien die ,$glichkeit* ihre Sichtweise des
#onflikts zu pr!sentieren* den Streitfall frei zu anal<sieren* sie haben aber auch gleichzeitig
die %flicht dazu*0;. sonst würden sie nie zu eine& #onsens gelangen(
4er eine ,ediation vereinbart* &uss diese auch durchführen( Die Verpflichtung der %arteien
zur ,itwirkung a& ,ediationsverfahren0;>* zur Verfahrensf$rderung* ist so&it 6usdruck des
=rundsatzes von reu und =lauben( Sie korrespondiert &it der den %arteien i& ,ediations-verfahren abverlangten Eigeninitiative* sp!testens bei der 6usarbeitung einer #onfliktl$sung(
=egenstück zur ,itwirkungspflicht ist die %flicht* das Verfahren nicht zu behindern*0;? sei es
durch ernbleiben von den ,ediationssitzungen* %assivit!t w!hrend der Sitzungen*0;5 pole&i-
sches 6uftreten gegenüber de& Verhandlungspartner( I& ,ediationsverfahren als #onsens-
verfahren gilt in noch st!rkere& ,a@e als i& antagonistischen Schiedsverfahren die %flicht
zur "nterlassung 7edweder Nbervorteilung und Sch!digung der anderen Seite(0;8
Die Ernsthaftigkeit des 4illens* auf de& 4eg der ,ediation zu einer )eilegung des Streites
zu ko&&en* findet ihren 6usdruck darin* zu&indest an einer ,ediationssitzung teilzuneh-
&en( Es sollte daher von beiden Seiten vereinbart werden* &indestens an einer ,ediationssit-
zung teilzuneh&en(0;2
Gatürlich reicht die blo@e 6nwesenheit in der Sitzung nicht aus* u& einen Einigungsprozess
einzuleiten( Die %arteien verpflichten sich daru& ferner* in der für einen fruchtbaren Verlauf
des Verfahrens erforderlichen 4eise aktiv &itzuwirken und den Versuch der #ooperation zu
0;1 )erger* %rivate Dispute Resolution in International )usiness* Vol( 1* Rn( 8-00(
0;. Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( 5(
0;> Eiden&üller* Vertrags- und Verfahrensrecht der 4irtschafts&ediation* III(1L %rütting* Haftung* in
HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A .0 Rn( 5(
0;? Vgl( 0( #ap( II 1 b bb* 6llge&eine %rozessf$rderungs- und +o<alit!tspflicht(
0;5 Vgl( )lobelJSp!th* 9Eu% 1//?* 82>* 2/1(
0;8 Vgl( )erger* RI4 1///* 0* 5(0;2 Vgl( )lobelJSp!th* 9Eu% 1//?* 82>* 2//(
010
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
unterneh&en0;;( Es ist 6ufgabe des ,ediators* die %arteien dazu anzuhalten* dieser %flicht
auch nachzuko&&en(
!. <flicht "ur Benennung des /ediators
Ist die %erson des ,ediators nicht bereits in der ,ediationsvereinbarung festgelegt* stellt sich
die rage* auf welche 4eise der ,ediator ausgew!hlt werden soll und kann( Eine gesetzliche
Regelung wie i& Schiedsrecht* nach der ein dreik$pfiges ea& der =rundsatz ist* so dass eine
Einigung der %arteien auf einen Schiedsrichter gar nicht erforderlich ist* gibt es in der ,edia-
tion nicht und entspr!che auch in den &eisten !llen nicht de& 4illen der %arteien( Es soll
i(d(R( nur einen einzelnen ,ediator geben(1// Die %arteien &üssen sich auf ihn einigen(
ür den all* dass ihnen keine Einigung gelingt* ist zu erw!gen* dass dann analog A 0/.? III 0
9%3 der ,ediator durch ein =ericht bestellt wird(1/0 Es ist aber zweifelhaft* dass über eineanaloge 6nwendung des Schiedsrechts ohne weiteres die 9ust!ndigkeit der =erichte erweitert
werden kann( In der ,ehrzahl der !lle wird sich ein Richter nicht zur )enennung eines ,e-
diators berufen fühlen(
Ein gangbarer 4eg w!re* den ,ediator durch einen anderen unabh!ngigen Dritten* etwa
durch eine ,ediationsinstitution wie die gw&k 1/1* benennen zu lassen( Dafür &üssten die %ar-
teien aber i& Vorfeld eine Institution ausgew!hlt haben( Haben sie das nicht* ist die ,ediati-
on blockiert(Es ist den %arteien daher zu e&pfehlen* dass sie sich bereits in der ,ediationsvereinbarung
auf den ,ediator einigen( 4ollen sie sich zu& 9eitpunkt des 6bschlusses der ,ediationsver-
einbarung noch nicht festlegen* sollten sie unbedingt ein Verfahren vereinbaren* das =ew!hr
für eine definitive )enennung des ,ediators bietet( ede %artei trifft die %flicht* in eine& sol-
chen Verfahren &itzuwirken(
c. <flicht "ur (ertraulichkeit
Vertraulichkeit ist w!hrend und nach )eendigung der ,ediation über die ,ediation als sol-
che und =egenst!nde des Verfahrens zu wahren(1/. Vertraulichkeit in der ,ediation ist die
0;; Vgl( )erger* RI4 1///* 0* 5(
1// Vgl( nur A . ,ediationsverfahrensordnung der gw&kL 6rt( . IKK-6DR-RegelnL 6rt( . "GKIR6+ Koncilia-
tion Rules(
1/0 So )lobelJSp!th* 9Eu% 1//?* 82>* 2/1(
1/1 =esellschaft für 4irtschafts&ediation und #onflikt&anage&ent e( V(
1/. %rütting* Haftung* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A .0 Rn( 5L =ottwald* in estschrift für Ishikawa*
0.8* 0>?L =ottwald* 4, 0;;2* 01?8* 0150L Duve* )) 0;;2 )eilage ;F* 0?* 02L Dendorfer* D) 1//.* 0.?* 0.8L
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
)asis für offenes Verhandeln1/> und erleichtert auch ein sp!teres ,iteinander der %arteien(1/?
Gur wenn die %arteien wissen* dass =esch!ftsideen und =esch!ftsgehei&nisse* die in der ,e-
diation preisgegeben werden* #onkurrenten nicht erreichen* sind sie bereit* diese zu offenba-
ren( Vertraulichkeit schafft Vertrauen(
Es besteht daher für 7ede %artei die %flicht* ihr nur durch die ,ediation zug!ngliche Infor&a-tionen oder Infor&ationen* die das ,ediationsverfahren als solches betreffen* nicht an die Pf-
fentlichkeit weiterzugeben(1/5 Gach )eendigung der ,ediation und folglich &it )eendigung
der ,ediationsvereinbarung handelt es sich u& eine nachvertragliche %flicht* u& eine Schutz-
pflicht* die dazu dient* das ,ediationsergebnis zu sichern(1/8 Die =ehei&haltungspflicht ge-
h$rt zu& &ateriellrechtlichen eil der ,ediationsvereinbarung(
Die Verpflichtung zur vertraulichen )ehandlung von in der ,ediation erlangten Infor&atio-
nen und das ,ediationsverfahren betreffenden atsachen entsteht bezogen auf den 9ivil- undSchiedsgerichtsprozess erst &it #lageerhebung* also nach eine& Scheitern der Verhandlun-
gen(1/2 Sie ist da&it prozessual gepr!gt* bildet also den Inhalt des prozessualen eils der ,e-
diationsvereinbarung(
d. onstige <flichten
6us der allge&einen %flicht zur Verfahrensf$rderung l!sst sich neben den bereits genannten
%flichten eine %flicht zur +eistung des anteiligen Vorschusses auf das ,ediatorenhonorar ab-leiten( Die Vorschussleistung ist Voraussetzung dafür* dass das Verfahren überhaupt stattfin-
den kann(1/;
$rderlich und notwendig für eine ,ediation ist zude& die %reisgabe von Infor&ationen* die
de& Verhandlungspartner die eigene Situation vor 6ugen führen( 3ffenheit der ,edianten
und Infor&iertheit10/ ist die )asis für die 6usarbeitung einer den )elangen beider Verhand-
lungspartner gerecht werdenden #onfliktl$sung( "&fassende 6ufkl!rung gew!hrleistet* dass
Geuenhahn* G4 1//>* 55.* 55>(1/> #och* Vertragsgestaltungen in der ,ediation* in HensslerJ#och* ,ediation in der 6nwaltspraMis* 1( 6ufl(
1//>* A 00 Rn( 0/(
1/? =ottwald* in estschrift für Ishikawa* 0.8* 0>?(
1/5 Vgl( Hart&ann* Sicherung der Vertraulichkeit* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 18 Rn( 1(
1/8 Vgl( He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der ,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn( 1>*
?;(
1/2 1( #ap( II > c* Infor&ationsverwertungsverbote in =erichtsverfahren(
1/; Der ,ediator hat n!&lich wie der Schiedsrichter ein 9urückbehaltungsrecht* vgl( 0( #ap( II 1 b ff* %flicht zur
Vorschussleistung(
10/ Vgl( Dendorfer* D) 1//.* 0.?* 0.8(
01.
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
eine in der ,ediation erzielte Einigung 6usdruck der Selbstbesti&&ung der %arteien ist(100 Es
besteht daher die abstrakte %flicht zur Infor&ierung der anderen Seite( I& eigenen Interesse
sollten die %arteien wahrheitsge&!@e 6ussagen &achen( Gur Ehrlichkeit und 6ufrichtigkeit
der %arteien k$nnen Vertrauen und wirklichen Rechtsfrieden schaffen(
,it der or&ulierung eines ,ediationsvergleichs doku&entieren die %arteien* dass sie einefür beide Seiten tragbare +$sung des #onflikts gefunden haben( Ein Vergleich ist aber wert-
los* wenn er nicht u&gesetzt wird( ,it der ,ediationsvereinbarung haben sich die %arteien
daher bereits zur "&setzung eines etwaigen ,ediationsvergleichs verpflichtet( Da die ,edia-
tionsvereinbarung &it de& ,ediationsvergleich endet*101 handelt es sich dabei u& eine nach-
vertragliche %flicht* die die Rücksicht auf berechtigte Interessen des Vertragspartners gebie-
tet* vgl( A 1>0 II )=)(
e. Durchset"ung der <flichten
6nders als i& Schiedsverfahren* de& &it der Stellung des Schiedsrichters spezifische Sankti-
ons&echanis&en i&&anent sind* fehlt es an solchen bei der Verletzung von Verfahrenspflich-
ten in der ,ediation( Der ,ediator hat nicht wie der Schiedsrichter die ,$glichkeit* unter
6usnutzung des Er&essens* das diese& bezüglich der Verfahrensgestaltung und des Schiedss-
pruchs zusteht* Druck auf die %arteien auszuüben und sie so zur %flichterfüllung anzuhal-
ten(10.
Dadurch* dass die ,ediation nahezu 7ederzeit beendet werden kann und die %arteien zukeine& Vergleich gezwungen werden k$nnen* ist es de& ,ediator un&$glich* %flichtverlet-
zungen der %arteien noch w!hrend des Verfahrens zu sanktionieren(
Die %arteien &üssen daher auf %flichtverletzungen selbst ange&essen reagieren k$nnen(
Eine denkbare ,$glichkeit* eine %artei zur Erfüllung ihrer %flichten anzuhalten* ist die Erfül-
lungsklage(10>
Eine andere Sanktions&$glichkeit liegt in der =eltend&achung des allge&eines +eistungsst$-
rungsrechts des )=)( So kann die Verweigerung der ,itwirkung a& ,ediationsverfahren
einen 6nspruch auf Schadensersatz statt der +eistung ge&( AA 12/ I* III* A 120 )=)* oder auf
Schadensersatz wegen Verz$gerung der +eistung ge&( AA 12/ I* II* 125 )=) begründen(
100 Hager* #onflikt und #onsens* 1( eil* ?( #ap(* III . S( 20F(
101 1( #ap( III 2 a* )eendigung der ,ediationsvereinbarung wegen 9weckerreichung(10. Vgl( Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( 1>(
10> Vgl( )lobelJSp!th* 9Eu% 1//?* 82>* 2/?L ochter&ann* 99%Int 1//5* >1;* >81(
01>
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
%roble&e bereitet allerdings die )ezifferung des ersatzf!higen Schadens(10?
Da die ,ediation nicht zwingend auf eine +$sung des Rechtsstreits hinausl!uft* kann nicht
behauptet werden* dass die #osten des =erichtsverfahrens* das auf die Verweigerung der ,it-
wirkung hin eingeleitet wurde* bei ,itwirkung des ,edianten nicht entstanden w!ren(105
I& Hinblick auf den durch die Verz$gerung der ,itwirkung entstandenen Schaden kann der6nspruchsgegner einwenden* dass er das ,ediationsverfahren* anstatt seine ,itwirkung zu
verz$gern* auch durch ausgiebigere Verhandlung in die +!nge h!tte ziehen k$nnen* so dass
ebenfalls h$here #osten entstanden w!ren(
Den Einwand des recht&!@igen 6lternativverhaltens kann der sich vertragswidrig Verhalten-
de auch geltend &achen* wenn die vertragstreue %artei i& all des A 12/ III )=) ge&( A 12>
)=) anstelle des Schadensersatzes statt der +eistung Ersatz der 6ufwendungen verlangt* die
sie i& Vertrauen auf den Erhalt der +eistung ge&acht hat* wenn sie also z( )( Ersatz der 6n-waltskosten verlangt* die ihr entstanden sind* weil sie &it der ,itwirkung der anderen %artei
gerechnet hat( Diese kann vorbringen* dass durch eine pflichtge&!@ geführte* dann aber abge-
brochene ,ediation &indestens genau so hohe* vergebliche 6nwaltskosten entstanden w!ren
wie durch die %flichtverletzung(108 Die =efahr* vergebliche 6ufwendungen zu &achen* ist ein
zentrales #ennzeichen ergebnisoffener Verfahren(
Eine weitere Sanktions&$glichkeit liegt in der Vereinbarung einer Vertragsstrafe( Die Ver-
tragsstrafe besteht unabh!ngig von der Entstehung eines ersatzf!higen Schadens und kann in-
dividuell gestaltet werden( So ist einerseits die estlegung einer besti&&ten =eldleistung für
den all der Vertragsverletzung &$glich(102 6ls eine besonders sachgerechte =estaltung der
Vertragsstrafe erscheint aber ihre #opplung an das nach der %flichtverletzung durchgeführte
=erichtsverfahren' So kann die Vertragsstrafe darin bestehen* dass der sich der ,ediation ver-
weigernden %artei ein eil der %rozesskosten auferlegt wird* selbst wenn die %artei den %ro-
zess gewinnt(10; 9war w!ren die %rozesskosten u( "( sowieso entstanden* angesichts einer Er-
folgsOuote von 5/-8/ bei ,ediationsverfahren l!sst sich aber durchaus ein 9usa&&enhang
zwischen Verletzung der ,itwirkungspflicht und =erichtsverfahren herstellen(11/
10? Vgl( Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( 1?L )lobelJSp!th* 9Eu% 1//?* 82>* 2/0(
105 Vgl( %alandtJHeinrichs* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* Vorb v A 1>; Rn( 0/?L %rütting* Haftung* in HaftJSchlieffen*
Handbuch ,ediation* A .0 Rn( 0/(
108 Vgl( Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( 1?(
102 %alandtJ=rüneberg* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* Vorbe&erkungen zur Vertragsstrafe AA ..;-.>.F* Rn( 0(10; Vgl( Gew&ark* SchiedsV9 1//.* 1.* 1.(
11/ Vgl( Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( 15(01?
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
Die Vertragsstrafe erweist sich stets als geeignetes Sanktions&ittel* wenn eine %flichtverlet-
zung geahndet werden soll und die eststellung eines Schadens %roble&e bereitet( So liegt es
auch bei Verletzungen der Vertraulichkeitspflicht( 9war besteht die theoretische ,$glichkeit
der =eltend&achung eines Schadensersatzanspruchs ge&( AA 12/ I* III* 12. )=)( 6uch hier
f!llt die )ezifferung eines Schadens 7edoch schwer( Der wirklich durch weitergegebene ver-trauliche Infor&ationen entstandene Schaden ist kau& zu er&essen und schwer nachweisbar(
Dieser Schadensbeweis wird de& =l!ubiger i& all der Vertragsstrafe erspart(110
Die Vertragsstrafe ist ein absolutes Druck&ittel111* das der H$he nach von vornherein fest-
steht( Ihre )erechenbarkeit ist geeignet* die Vertragsparteien von Vertragsverletzungen abzu-
schrecken und sie davon abzuhalten* auf eine geringe Schadensh$he oder die &angelnde
Gachweisbarkeit eines Schadens zu spekulieren( Der Hauptwert der Vertragsstrafe liegt daher
nicht in der Vereinfachung der Sanktionierung einer begangenen %flichtverletzung* sondern inder Verhinderung der %flichtverletzung* der %r!vention(
Die Erhebung einer #lage auf Erfüllung einer Vertragspflicht* der 0ollzug einer Sanktion sind
keine konstruktiven ,ittel* u& weitere %flichtverletzungen in der ,ediation zu verhindern(
Viel&ehr führen sie dazu* dass sich der )eklagte bzw( der Sanktionsbetroffene erst recht ge-
gen die ,ediation str!ubt* sie nur noch lustlos betreibt oder gar kündigt( 11. Die 6bh!ngigkeit
von der #ooperationsbereitschaft der %arteien ist eben die Schw!che der ,ediation( 9u einer
Erfüllungsklage wird es daher kau& ko&&en( Die =eltend&achung eines Schadensersatzan-
spruches oder einer Vertragsstrafe werden i(d(R( bedeuten* dass die ,ediation entweder be-
reits beendet ist oder de&n!chst beendet sein wird(
Die urcht vor de& Vollzug einer Sanktion bewirkt aber &eist* dass es gar nicht erst zur
%flichtverletzung ko&&t* und das ist die wünschenswerte 4irkung des Sanktions&ittels(
Denn so wird die ordnungsge&!@e Durchführung der ,ediation begünstigt(11>
Es stellt sich die rage* ob die %roduktivit!t der ,ediation durch die blo@e EMistenz einer
Vertragsstrafe gef!hrdet wird( Vorstellbar ist* dass durch sie eine 6t&osph!re des ,isstrauens
geschaffen wird* die die 3ffenheit der Verhandlung he&&t( Durch die Vereinbarung der Ver-
tragsstrafe unterstellen sich die ,edianten i&&erhin gegenseitig* &$glicherweise gegen die
,ediationsvereinbarung versto@en zu wollen(
110 Vgl( )lobelJSp!th* 9Eu% 1//?* 82>* 2/0(
111 %alandtJ=rüneberg* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* Vorbe&erkungen zur Vertragsstrafe AA ..;-.>.F* Rn( 0(11. Vgl( #raft* VersR 1///* ;.?* ;.8(
11> Vgl( Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( 18(
015
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
,isstrauen ist aber nicht sch!dlich* wenn es lediglich als realistisch und nicht ungew$hnlich
erkannten =efahren Rechnung tr!gt( So natürlich wie es ist* dass nach de& 6bschluss eines
Vertrages eine Vertragspartei den Vertrag nicht erfüllt* so nachvollziehbar ist der 4unsch der
anderen %artei* darauf ange&essen zu reagieren( Ein gewisses ,a@ an ,isstrauen ist ein Indiz
für die realistische Einsch!tzung der Streitsituation und bietet &ehr =ew!hr für eine +$sungdes Streits als weltfre&der 3pti&is&us(
6bgeschw!cht wird die negative 4irkung des ,isstrauens ferner dadurch* dass es auf =egen-
seitigkeit beruht( Gie&and &uss sich durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe angegriffen
fühlen( Ihr wird ein theoretisches Szenariu& zugrunde gelegt* das durch ede der %arteien aus-
gel$st werden kann(
Ist der atbestand der Vertragsstrafe erfüllt* trifft den vertragsuntreuen ,edianten eine einsei-
tige +eistungsverpflichtung gegenüber de& anderen ,edianten( Die =eltend&achung derVertragsstrafe führt zu eine& "ngleichgewicht unter den ,edianten und zu& Rückfall in ein
Denken in Rechtspositionen* das die ,ediation obstruiert( 3bstruiert wurde die ,ediation 7e-
doch bereits durch die ursprüngliche %flichtverletzung(
Es bleibt also festzuhalten* dass die blo@e Vereinbarung einer Vertragsstrafe keinerlei negati-
ve 6uswirkungen auf das ,ediationsverfahren hat* dass sie das Verfahren i& =egenteil f$r-
dert( Sollte der Vollzug der Vertragsstrafe wegen eingetretener %flichtverletzung doch ein&al
n$tig sein* so fügt sie de& ,ediationsverfahren nicht &ehr Schaden zu als ohnehin durch die
%flichtverletzung bereits besteht* verschafft de& =l!ubiger aber zu&indest =enugtuung(
Es ist daher den %arteien einer ,ediation anzuraten* für den all der Verletzung einer %flicht
aus der ,ediationsvereinbarung eine Vertragsstrafe zu vereinbaren( Durch die 6ntizipierung
&$glicher Vertragsverst$@e werden diese erst gar nicht begangen(
,. Besondere Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag der /ediationsverein!arung
a. chriftform
)ei Vertr!gen gilt der =rundsatz der or&freiheit(11? So&it k$nnen alle Vertr!ge* für die das
=esetz keine besti&&te or& vorschreibt* grunds!tzlich &ündlich geschlossen werden(
6n den 6bschluss des =esellschaftsvertrags der =bR sind generell gesetzlich keine or&er-
fordernisse geknüpft(115 Es gibt aber auch !lle* in denen der =egenstand des =esellschafts-
vertrages die )eachtung einer besonderen or& erforderlich &acht( So ist z()( bei =esell-
schaftsvertr!gen &it de& Inhalt der Verpflichtung zur Ver!u@erung oder zu& Erwerb eines11? ,usielak* =rundkurs )=)* ;( 6ufl( 1//?* A 1 II b* Rn( >8(
115 %alandtJSprau* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 8/? Rn( 01(
018
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
=rundstückseigentu&s ge&( A .00 b I 0 )=) notarielle )eurkundung des Vertrages n$tig(118
Hier soll das or&erfordernis erreichen* dass Ver!u@erer und Erwerber vor de& Vertrags-
schluss fachkundig beraten werden* vor eine& tiefgreifenden 4andel ihrer Ver&$gensver-
h!ltnisse gewarnt werden und die Verpflichtung de& )eweis zug!nglich ist(112
)ei =esellschaftsvertr!gen* die die Durchführung einer ,ediation zu& Inhalt haben* ist ana-
log de& Schriftfor&erfordernis i& Schiedsrecht aus A 0/.0 9%3 ebenfalls ein or&erforder-
nis zu erw!gen(
4ie die Schiedsvereinbarung versperrt die ,ediationsvereinbarung den 4eg zu den staatli-
chen =erichten( Doch nur die Schiedsvereinbarung schlie@t die ordentlichen =erichte endgül-
tig von der Streitentscheidung aus* w!hrend in der ,ediation 7ede %artei diese abbrechen und
die =erichte anrufen kann(
11;
Diese geringere )indungswirkung der ,ediationsvereinbarungspricht gegen eine Vergleichbarkeit &it der Schiedsvereinbarung und für ein geringeres )e-
dürfnis nach Nbereilungsschutz durch ein or&erfordernis(1./
6ndererseits besteht oft&als die Geigung* Verpflichtungen* deren Entstehung bei Vertrags-
schluss noch ungewiss ist* nicht genug ernst zu neh&en( Schiedsvereinbarung und ,ediati-
onsvereinbarung k$nnen ein Dauerschuldverh!ltnis &it betr!chtlichen* noch nicht genau be-
zifferbaren #osten entstehen lassen* sie &üssen es aber nicht( 4ird die Streitbeilegungsver-
einbarung vor de& 6usbruch der Streitigkeit geschlossen* steht eine Streitigkeit erst ein&al
nicht an und wird was alle hoffen auch &$glicherweise nie aufko&&en(
Durch die Schriftfor& k$nnen die %arteien bei Vertragsschluss dazu angeregt werden* sich
ernsthaft &it de& Verfahren der ,ediation auseinanderzusetzen* insbesondere die #osten* die
7eder ,ediant selber tragen &uss* zu antizipieren( Scheitert die ,ediation* &üssen die %artei-
en zus!tzlich zu den ,ediationskosten noch die anschlie@enden =erichts- und 6nwaltsgebüh-
ren tragen( Dieses 4orst-Kase-Scenario gibt der #ostenfrage in der ,ediation noch &ehr )ri-
sanz als i& Schiedsverfahren(1.0
Eine &ündliche Vereinbarung ist schnell unüberlegt geschlossen( Vor der schriftlichen iMie-
rung einer Vereinbarung wird regel&!@ig eher über Sinn und #onseOuenzen reflektiert(
118 %alandtJSprau* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 8/? Rn( 01(
112 ,usielak* =rundkurs )=)* ;( 6ufl( 1//?* A 1 II b* Rn( >2(
11; 1( #ap( III 2 d* #ündigung der ,ediationsvereinbarung(1./ Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( 0>(
1.0 Vgl( Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( 0>(
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
9war besteht die ,$glichkeit* sich leicht und bald nach )eginn der ,ediation wieder davon
zu trennen(1.1 4er &it dieser Haltung eine ,ediation eingeht* gef!hrdet aber deren %rodukti-
vit!t( Das Recht der #ündigung besteht nicht* u& unliebsa&en* zu sp!t realisierten #osten
auszuweichen* sondern basiert auf &ateriellen* den inhaltlichen ortgang der ,ediation be-
treffenden =ründen(1..
Die #osten waren bereits bei 6bschluss der ,ediationsvereinbarungabsehbar und w!ren &it Rücksicht auf die Interessen des =egners unter Verzicht auf den 6b-
schluss der ,ediationsvereinbarung zu ver&eiden gewesen( Ein bei erster =elegenheit aus
#ostengründen gekündigtes ,ediationsverfahren bedeutet auf beiden Seiten fruchtlos inves-
tierte 9eit und vergebens aufgewendetes =eld( Das Rücksichtnah&egebot aus A 1>0 II )=)
und das =ebot der Vertragstreue aus A 1>1 )=) verlangen* dass das vertraglich vereinbarte
Verfahren durchgeführt wird* bis sich entweder aus de& Verfahren selbst ergibt* dass es für
die betreffende Streitigkeit ungeeignet ist* oder bis das Verfahren erfolgreich abgeschlossenist( ,it den dadurch entstehenden* voraussehbaren #osten haben die Vertragsschlie@enden
von 6nfang an zu rechnen( Das Schriftfor&erfordernis tr!gt dazu bei* dass sie es auch wirk-
lich tun(
Darüber hinaus stellt die Schriftfor& sicher* dass der Inhalt des Vertrages genau festgehalten
und beweisbar ist(1.> Die schriftliche iMierung der ,ediationsvereinbarung dient de& )e-
weis* dass eine ,ediation überhaupt vereinbart wurde( Dadurch* dass das ,ediationsverfah-
ren i& einzelnen festgehalten wird* dient sie den %arteien ferner als =ed!chtnisstütze(
Die =ründe des 6usschlusses der ordentlichen =erichtsbarkeit* der =ewahrung &$glicher
#osten und der )eweiserleichterung sprechen also &it 7eweils unterschiedlicher Intensit!t
sowohl i& Schiedsverfahren als auch in der ,ediation für ein Schriftfor&erfordernis(1.? 6uch
,ediationsvereinbarungen &üssen daher in 6nalogie zu A 0/.0 9%3 schriftlich geschlossen
werden( or&&!ngel werden analog A 0/.0 VI 9%3 durch Einlassung auf das ,ediationsver-
fahren geheilt(
1.1 1( #ap( III 2 d aa* #ündigung der ,ediationsvereinbarung(
1.. Daru& sollte ein #ündigungsgrund angegeben werden &üssen* vgl( 1( #ap( III 2 d aa ii* #ündigungsgrund(
1.> +$rcherJ+$rcher* SchiedsV9 1//?* 08;* 02?L allge&ein ,usielak* =rundkurs )=)* ;( 6ufl( 1//?* A 1 II b*
Rn( >2(1.? So i& Ergebnis auch Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( 0>L 4agner* )) 1//0 )eil( 1F* ./* .0L Eiden&ül-
ler* Vertrags- und Verfahrensrecht der 4irtschafts&ediation* III(0(* lehnt eine 6nalogie &it Verweis auf die
strukturellen "nterschiede von Schiedsverfahren und ,ediation ab( Diese Differenzierung erscheint aber zu grob
und berücksichtigt nicht die spezifischen unktionen der Schriftfor&(
01;
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
Der Verbraucher ist auch bei de& 6bschluss der ,ediationsvereinbarung besonders schutz-
würdig( 6us #ostengründen verzichtet er &$glicherweise darauf* für die ,ediation einen 6n-
walt hinzuzuziehen* was das ohnehin bei Verbraucherstreitigkeiten regel&!@ig bestehende
"ngleichgewicht der %arteien1.5 noch verst!rkt( Die #osten einer ,ediation halten den Ver-
braucher wo&$glich auch ganz davon ab* den #onflikt vor de& ,ediator auszutragen( InVerbraucherstreitigkeiten geht es oft&als u& relativ kleine Streitwerte* die die Durchführung
eines ,ediationsverfahrens &it der stundenweisen Vergütung des ,ediators unverh!ltnis&!-
@ig teuer &achen(1.8 4eil de& =erichtsverfahren das %rozesshindernis der ,ediation i&
4ege steht* erreicht der Verbraucher bei Verzicht auf die ,ediation nicht ein&al die Durch-
setzung ih& eindeutig zustehender 6nsprüche( Der Verbraucher &uss also durchaus vor einer
,ediation bei allen ihren Vorteilen gewarnt werden( Dies geschieht analog A 0/.0 V 9%3
dadurch* dass ,ediationsvereinbarungen* an denen ein Verbraucher beteiligt ist* in einer vonden %arteien eigenh!ndig unterzeichneten "rkunde enthalten sein &üssen(1.2
!. (orga!en durch das AGB#%echt
aa. An*end!arkeit des AGB#%echts
,ediationsvereinbarungen k$nnen in or& von 6llge&einen =esch!ftsbedingungen auftre-
ten* k$nnen als 6=)-#lausel Eingang in einen Vertrag finden(1.; %roble&atisch ist die 6n-
wendung des 6=) Rechts( =e&( A .0/ IV 0 )=) findet das 6=)-Recht keine 6nwendung
Cbei Vertr!gen auf de& =ebiet des =esellschaftsrechts(
Die =ründe* aus denen sich eine analoge 6nwendung des A .0/ IV 0 )=) auf die Schieds-
vereinbarung verbietet*1>/ sprechen in )ezug auf die ,ediationsvereinbarung aber für eine te-
leologische Reduktion des A .0/ IV 0 )=)(
Die ,ediationsvereinbarung ist kein =esellschaftsvertrag i(S(d( A .0/ IV 0 )=)'
Sie ist als 6=)-#lausel genauso vorstellbar wie als individualvertragliche Vereinbarung* birgt die =efahr der Nbervorteilung des #lauselverwendungsgegners genauso wie 7ede andere
1.5 Vgl( =ottwald* 4, 0;;2* 01?8* 01?2L )reidenbach* ,ediation* S( 0/0 ff(
1.8 Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( 0?(
1.2 Vgl( für die 4arnfunktion des A 0/.0 9%3 i& Schiedsrecht )=H9 5;* 15/* 15.L HaasJHaupt&ann*
SchiedsV9 1//>* 08?* 082L +ach&annJ+ach&ann* )) 1///* 05..* 05.>(
1.; #och* Vertragsgestaltungen in der ,ediation* in HensslerJ#och* ,ediation in der 6nwaltspraMis* 1( 6ufl(
1//>* A 00 Rn( 0.(
1>/ 0( #ap( IV 1 a* Die 6usnah&e des =esellschaftsrechts vo& Schutz des 6=)-Rechts(
0./
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 141/201
1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
6=)-#lausel* und diese =efahr wird durch das die =bR beherrschende Recht nicht ausge-
r!u&t(1>0
Die ,ediationsgesellschaft ist darüber hinaus als Innengesellschaft in erster +inie durch die
schuldrechtliche )eziehung der ,edianten gepr!gt* weist keine verbands&!@ige 3rganisation
auf(1>1
"rsache für den 6bschluss der ,ediationsvereinbarung ist ein antizipierterF #onflikt zwi-
schen den %arteien der Vereinbarung( 9war ist 9iel der ,ediation die konsensuale Streitbeile-
gung* und dafür sind die ,edianten auf offene #ooperation angewiesen( edoch sind dafür a&
6nfang bestehende Spannungen und Ressenti&ents zu überwinden( 6uch ist in der ,ediation
ein strukturelles =leichgewicht unter den =esellschaftern nicht notwendigerweise vorhanden(
3hne die 6uflagen des 6=) Rechts &ag ein ,ediant versuchen* sich durch die ,ediations-
vereinbarung eine besonders vorteilhafte %osition auf #osten der anderen %artei zu schaffen*etwa* inde& er von der anderen %artei unbe&erkt in den 6=) besti&&t* den ,ediator al-
lein ausw!hlen zu dürfen oder sich allein das Recht einr!u&t* w!hrend der ,ediationssitzun-
gen von eine& 6nwalt begleitet zu werden( Der unerfahrene ,ediant &uss vor solchen %rak-
tiken geschützt werden(
Gach alle& ist A .0/ IV 0 )=) teleologisch zu reduzieren* so dass die allge&einen %rinzipien
des 6=)-Rechts* die nicht ausschlie@lich auf 6ustauschverh!ltnisse zugeschnitten sind* den
Inhalt der ,ediationsvereinbarung &itbesti&&en(
!!. Inhaltskontrolle
Es stellt sich die rage* ob die die ,ediation gestaltende %arteivereinbarung von Rechtsvor-
schriften abweichende oder diese erg!nzende Regelungen enth!lt( Gur dann w!ren ge&( A ./8
III 0 )=) die 6bs!tze 0 und 1 des A ./8 )=) auf die ,ediationsvereinbarung anwendbar(
9weifel an der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des A ./8 III 0 )=) bestehen
deshalb* weil das ,ediationsverfahren gesetzlich nicht geregelt ist( Die 6nwendbarkeit der
6bs!tze 0 und 1 des A ./8 )=) auf ,ediationsvereinbarungen kann aber da&it gerechtfertigt
werden* dass durch diese die Vorschriften über den =esellschaftsvertrag* die AA 8/? ff( )=)*
teilweise abbedungen* teilweise erg!nzt werden(1>.
1>0 Die A .0/ IV 0 )=) zugrunde gelegte Situation besteht hier &ithin nicht* vgl( 0( #ap( IV 1 a* Die 6usnah&e
des =esellschaftsrechts vo& Schutz des 6=)-Rechts(
1>1 Dieser =esichtspunkt war 6usgangspunkt für eine 6usnah&e von A .0/ IV 0 )=) durch den )=H* vgl( 0(
#ap( IV 1 a* Die 6usnah&e des =esellschaftsrechts vo& Schutz des 6=)-Rechts(
1>. Vgl( 1( #ap( III >* ?* 5* 8(
0.0
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 142/201
1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
Die prozessuale Vereinbarung des vorübergehenden #lageverzichts führt au@erde& zu einer
Einschr!nkung des ustizgew!hrungsanspruchs( 9war ist zwischen de& #lageverzicht und
den übrigen* das eigentliche ,ediationsverfahren betreffenden )esti&&ungen der ,ediati-
onsvereinbarung zu unterscheiden( 6ls abweichend von de& gesetzlichen Gor&alfall stelltsich aber nicht nur der Verzicht auf die #lage an sich dar* sondern auch die 6usfüllung des
durch den #lageverzicht geschaffenen #onfliktbew!ltigungsvakuu&s durch ein privates
Streitbeilegungsverfahren( Die vorübergehende Ersetzung des ordentlichen =erichtsverfah-
rens durch ein ,ediationsverfahren ist die olge des #lageverzichts und stellt gleichsa& die
zweite Stufe der =esetzesabweichung dar( Der #lageverzicht ist nur ,ittel zu& 9weck der
Er&$glichung einer vorübergehend ausschlie@lichen 6lternative zur staatlichen Rechtspre-
chung( Die eigentliche 6bweichung vo& gesetzlichen Regelfall liegt also in der ,ediation alssolcher begründet( 6uf die ,ediationsvereinbarungen* die einen #lageverzicht beinhalten* ist
A ./8 )=) daher vollst!ndig anwendbar(
Ist kein #lageverzicht vereinbart* so wird die gesetzliche #lage&$glichkeit i&&erhin u& das
Recht zur Durchführung einer ,ediation erg!nzt( 6uch in diese& all sind A ./8 I und II
)=) also zu beachten(
Die =eneralklausel des A ./8 )=) ordnet die "nwirksa&keit 6llge&einer =esch!ftsbedin-
gungen für den all an* dass sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den =eboten
von reu und =lauben unange&essen benachteiligen( Die %rüfung einer ,ediationsklausel
a& ,a@stab des A ./8 )=) f!llt in soweit schwer* als dass es sich bei A ./8 )=) u& einen
vagen ,a@stab handelt( =runds!tzlich kann die 6bweichung einer 6=)-#lausel von wesent-
lichen =rundgedanken einer gesetzlichen Regelung ge&( A ./8 II Gr( 0 )=) als 6nzeichen
für unange&essene )enachteiligung dienen( ür das ,ediationsverfahren findet sich aber kei-
ne spezifische gesetzliche Verfahrensregel* von der abgewichen werden k$nnte( Die 3rientie-
rung an einer solchen Richtschnur entf!llt also(
ür die Inhaltskontrolle ist zwischen de& &ateriellrechtlichen #ern der ,ediationsvereinba-
rung und den prozessualen Gebenabreden zu unterscheiden( 6uf die Vereinbarung des #lage-
verzichts* der 6ussetzung laufender =erichtsverfahren und die Vortrags- und )eweis&ittelbe-
schr!nkung als prozessuale Vertragsabsprachen ist das 6=)-Recht nur analog anwendbar( Da
0.1
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 143/201
1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
es zwingende &ediationsspezifische %rinzipien wie die des A 0/>1 I 9%3 nicht gibt* besteht
allerdings Rau& für eine solche 6nalogie(1>>
Durch den #lageverzicht wird der Verwendungsgegner etwa dann unange&essen benachtei-
ligt* wenn bei 6bschluss eines #aufvertrages bereits feststeht* dass der =egenstandswert &$g-licher #onflikte unterhalb der ,ini&alkosten eines ,ediationsverfahrens liegen wird( Dann
ist von 6nfang an klar* dass sich i& Streitfall eine ,ediation für den #!ufer als unrentabel
darstellen wird* der Erhebung einer #lage steht aber der dilatorische #lageverzicht i& 4eg(
Der betreffenden ,ediationsklausel ist also die 6bsicht des #lauselverwenders zu entneh-
&en* den Vertragspartner von einer 6nspruchsverfolgung abzuhalten(1>?
Vortrags- und )eweis&ittelbeschr!nkungen in 6=)-#lauseln drohen dann der Inhaltskon-trolle des A ./8 )=) nicht standzuhalten* wenn sie nur für eine ,ediationspartei gelten(1>5
Das ,ediationsverfahren selbst wird dann als 4erkzeug gegen den 6=)-Verwendungsgeg-
ner &issbraucht* wenn es von vorneherein ele&entaren airnessanforderungen nicht genügt(1>8
Das ist etwa dann der all* wenn der in den 6=) vorgesehne ,ediator eindeutig de& 6=)-
Verwender gegenüber positiv voreingeno&&en ist* oder wenn die verfahrensrechtlichen )e-
fugnisse und %flichten zwischen den )eteiligten ungleich zu +asten des #lauselgegners ver-
teilt sind( R!u&t eine %artei sich in der ,ediationsvereinbarung weitreichende 6uskunftsver-
weigerungsrechte ein* kann das 9iel der konsensualen Streitbeilegung kau& noch erreicht
werden* basiert die ,ediation doch ganz wesentlich auf der )ereitschaft zu& offenen 6us-
tausch von Infor&ationen(1>2 Eine derartige #lausel hat zur olge* dass die betreffende %artei
ihrer ,itwirkungspflicht aus A 8/? )=) nicht gerecht wird und die =egenpartei einseitig aus-
gehorcht und da&it unange&essen benachteiligt wird( Es liegt dann der all des A ./8 II Gr( 1
)=) vor(
Eine unange&essene )enachteiligung i(S(d( A ./8 I )=) liegt ferner vor* wenn zu +asten des
6=)-Verwendungsgegners gewisse ,indestanforderungen an den ,ediationsvergleich ge-
1>> ür die direkte 6nwendbarkeit des 6=)-Rechts' He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der ,ediation* in
HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn( ??(
1>? Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( 02(
1>5 Vgl( 4agner* G4 1//0* 0.;2* 0>//(
1>8 Eiden&üller* Vertrags- und Verfahrensrecht der 4irtschafts&ediation* III(1(a(bbL He@JShar&a* Rechtsgrund-
lagen der ,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn( 10(1>2 1( #ap( III 1 d* Sonstige %flichten der ,edianten(
0..
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
stellt werden* wenn etwa i& all eines Ratenlieferungsvertrages unbedingt s!&tliche Raten
erbracht werden &üssen(
Ein von vorneherein absehbares strukturelles Verhandlungsungleichgewicht unter den ,edi-
anten kann ebenfalls den Vorwurf unange&essener )enachteiligung nach sich ziehen(1>;
Durch geschicktes aktieren in der ,ediationsverhandlung kann es de& versierten und erfah-renen ,edianten gelingen* für sich ein wesentliches besseres Ergebnis zu erzielen als ih& ein
richterliches "rteil beschert h!tte( Es besteht &ithin die =efahr* dass ein nicht anwaltlich ver-
tretener* unerfahrener Verbraucher auf ein 7uristisch bestens beratenes "nterneh&en trifft und
durch den ,ediationsvergleich u& für ihn wichtige Rechtspositionen gebracht wird* ohne da-
für eine !Ouivalente =egenleistung zu erlangen( 9war ist es ih& &$glich* aus der ,ediation
vorzeitig auszuscheiden* doch h!ufig ist er sich des versuchten ,issbrauchs durch die =egen-
seite gar nicht bewusst* die ihn &it einer für ihn unvorteilhaften +$sung bedr!ngt( 6uch k$n-nen dann #ostenerw!gungen ihn vor de& 6bbruch der ,ediation zurückschrecken lassen(
cc. Ausschluss $!erraschender 9lauseln
)ei gegenüber Verbrauchern verwendeten 6=)-,ediationsklauseln stellt sich die rage* ob
sie sich für den Verbraucher als so ungew$hnlich darstellen* dass dieser nicht &it ihnen zu
rechnen braucht* ob es sich bei ,ediationsklauseln also dann u& überraschende #lauseln
i(S(d( A ./? c )=) handelt* die nicht Vertragsbestandteil werden(Nberraschend i(S(d( A ./? c )=) ist eine ,ediationsklausel* wenn sie ob7ektiv ungew$hnlich
ist und den Verbraucher sub7ektiv überru&pelt(1?/ In Deutschland sind ,ediationsvereinba-
rungen i& 4irtschaftsverkehr noch nicht so etabliert* dass ein Verbraucher bei& 6bschluss
eines Vertrages unbedingt &it ihnen rechnet(1?0 Die Einstufung einer durchschnittlichen 6=)-
,ediationsklausel als überraschend i(S(d( A ./? c )=) würde allerdings bedeuten* dass auch
ausgewogene ,ediationsklauseln* die i& konkreten all eine ,ediation &it hohen Er-
folgschancen erwarten lassen* de& Risiko der Gichteinbeziehung in den Vertrag ausgesetzt
werden(1?1
Einer so schwer in die Vertragsfreiheit eingreifenden Rechtsfolge* wie sie A ./? c anordnet*
will isse dadurch begegnen* dass er als weiteres ungeschriebenes ,erk&al des A ./? c ver-
1>; Vgl( Eiden&üller* Vertrags- und Verfahrensrecht der 4irtschafts&ediation* III(1(a(bb(
1?/ %alandtJHeinrichs* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A ./? c Rn( .* >L %rüttingJ4egenJ4einreichJ)erger* )=)* A ./? c
Rn( >(
1?0 Vgl( Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( 08(1?1 Diese =efahr sehen He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der ,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation*
A 15 Rn( 10L so auch Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( 08(
0.>
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
langt* die in Rede stehende #lausel &üsse das Risiko irgendeiner )enachteiligung des Ver-
wendungsgegners in sich bergen(1?. Er stützt sich dabei auf die Rechtsprechung* die erstF
dann eine #lausel als überraschend i(S(d( A ./? c )=) ansieht* wenn dieser ein CNberru&pe-
lungs- und Nbert$lpelungseffekt innewohnt(1?> Es ist nicht von der Hand zu weisen* dass die
Rechtsprechung A ./? c )=) da&it eine gewisse 4ertung zu unterstellen scheint(
Der 6nsatz von isse l!sst 7edoch au@er 6cht* dass durch A ./? c )=) blo@ die Entschluss-
freiheit des Verwendungsgegners geschützt werden soll(1?? Ih& soll nicht vorgeschrieben wer-
den* was Cgut und was Cschlecht für ihn ist( ,usste er &it einer #lausel nicht rechnen* soll
sie auch nicht gelten( Es ko&&t also nicht auf einen Gachteil an(1?5
6u@erde& führt die )eachtung des A 0/.0 9%3* der für die ,ediationsvereinbarung analog
gilt*
1?8
dazu* dass in vielen !llen A ./? c )=) gar nicht einschl!gig ist* ih& dadurch seine)risanz also geno&&en wird( Die nor&ative Voraussetzung des A ./? c )=)* dass der ande-
re eil &it der #lausel Cnicht zu rechnen braucht* ist nicht erfüllt* wenn diese& ausreichend
,$glichkeit gegeben wird* die #lausel zur #enntnis zu neh&en( 1?2 Die ausdifferenzierten
or&erfordernisse des A 0/.0 9%3 stellen in 7eweils ange&essener 4eise sicher* dass sich
der sorgf!ltige #lauselverwendungsgegner der Verfahrensklausel bewusst wird(1?; Ein Ver-
trag* der sich nach den Vorgaben des A 0/.0 9%3 richtet* l!uft daru& weniger =efahr* ein
Nberraschungs&o&ent i(S(d( A ./? c )=) zu enthalten(
Vor de& Hintergrund* dass A 0/.0 9%3 eine !hnliche 9ielrichtung wie A ./? c )=) hat
auch er schützt vor Nberraschungen * stellt sich dann aber die rage* ob für eine analoge
6nwendung des A 0/.0 9%3 neben A ./? c )=) überhaupt noch Rau& ist(
1?. Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( 08(
1?> )=H9 2>* 0/;* 001 ff(L )=H G4 0;;/* ?85* ?88L "l&erJ)randnerJHensenJ"l&er* 6=) =esetz* ;( 6ufl(
1//0* will in A . Rn( 01 Cklar zwischen ungew$hnlichen und unbilligen 6=) unterscheiden* r!u&t aber in A .
Rn( 1 ein* dass die Einbeziehung überraschender #lauseln Czu +asten des Verwendungsgegners gehen &üsse(
1?? Vgl( %alandtJHeinrichs* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A ./? c Rn( 1L ,ünch#o&&)=)J)asedow* 6=)=* >( 6ufl(
1//0* A . Rn( 0(
1?5 A ./? c und A ./8 )=) haben unterschiedliche 6nwendungsbereiche' )=H G4 0;;5* 0>8/* 0>81 f(L ,ün-
ch#o&&)=)J)asedow* 6=)=* >( 6ufl( 1//0* A . Rn( >(
1?8 1( #ap( III . a* Schriftfor&(
1?2 )=H9 0/0* 1;* ..L )=H G4 0;2?* 2?/* 2?0L )=H G4 0;;?* 15.8* 15.2L %alandtJHeinrichs* )=)* 5?(
6ufl( 1//5* A ./? c Rn( >L "l&erJ)randnerJHensenJ"l&er* 6=)=* ;( 6ufl( 1//0* A . Rn( 0.L ,ünch-
#o&&)=)J)asedow* 6=)=* >( 6ufl( 1//0* A . Rn( 5(
1?; Vgl( 0( #ap( IV 1 g* Die Verhinderung überraschender #lauseln i& 6=)-Recht und i& Schiedsrecht(
0.?
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 146/201
1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
Die rage ist zu be7ahen( A 0/.0 9%3 bietet ein %lus an Schutz gegenüber A ./? c )=)( A
0/.0 9%3 gilt auch au@erhalb des 6nwendungsbereichs des 6=)-Rechts und ist über 6bs( ?
besonders verbraucherfreundlich( A 0/.0 9%3 verhindert* dass es überhaupt zu eine& all des
A ./? c )=) ko&&t* inde& er pr!ventiven Schutz bietet(15/ Sind die or&erfordernisse er-
füllt* ist der Vertragspartner also hinreichend auf die Verfahrensvereinbarung hingewiesen*kann eine nor&ale* ausgewogene ,ediation stattfinden und &uss nicht &ehr an der atsache
ihrer blo@en Vereinbarung scheitern( A 0/.0 9%3 ist daher &ediationsfreundlicher als A ./? c
)=)( Er erh!lt die ,ediationsklausel aufrecht und erfüllt durch das or&erfordernis über die
4arnfunktion hinaus noch die )eweisfunktion(
A 0/.0 9%3 bietet &ithin einen spezifisch &ediationsgerechten Schutz vor einer überraschen-
den or& der Streitbeilegung( Das Schiedsrecht ist als erste private Streitbeilegungsfor& zur
Erh$hung seiner 6kzeptanz den 4eg des or&erfordernisses gegangen* und die ,ediationals weitere or& der privaten Streitbeilegung sollte diese& Vorbild folgen(
4eist das in einer 6=)-#lausel festgeschriebene ,ediationsverfahren 7edoch i& Detail un-
gew$hnliche )esti&&ungen auf* ist ein 6nwendungsbereich für A ./? c )=) er$ffnet( 6us-
reichenden Schutz vor Nberru&pelung durch ,ediationsverfahrensregeln i& einzelnen kann
A 0/.0 9%3 n!&lich nicht leisten(150
4. orgfaltsma@sta!
In der ,ediation gilt der allge&eine Haftungs&a@stab des A 185 )=)( eder ,ediant hat bei
der Erfüllung der ih& obliegenden Verpflichtungen die i& Verkehr erforderliche Sorgfalt
walten zu lassen* A 185 II )=)(
Eine Haftungsprivilegierung i(S(d( A 8/2 )=) liegt nicht i& Interesse der %arteien(151 Es ist
i& Regelfall nicht davon auszugehen* dass die ,edianten sich Cso neh&en wollen* wie sie
ein&al sind15.
( Die ,ediationsgesellschaft gründet genauso wenig wie die Schiedsverfah-rensgesellschaft auf gegenseitige& pers$nlichen Vertrauen15>( Ein vertrauensvoller "&gang
der ,edianten &iteinander ist zwar eine ,aMi&e der ,ediation( Dieses Vertrauen &uss aber
nach de& 6ufbrechen des #onflikts von den %arteien erst wiedergewonnen bzw( neu aufge-
baut werden( Vertrauen entsteht regel&!@ig durch rücksichtsvollen* pflichtbewussten "&-
15/ Vgl( 0( #ap( IV 1 g* Die Verhinderung überraschender #lauseln i& 6=)-Recht und i& Schiedsrecht(
150 A 0/.0 9%3 will diesen Schutz auch gar nicht leisten( A 0/.0 9%3 gilt nur für den absolut notwendigen Inhalt
einer Streitbeilegungsvereinbarung* vgl( ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/.0 Rn( ?(151 So auch Hutner* SchiedsV9 1//.* 115* 1.0(15. Vgl( %rotokolle* ,ugdan II* S( ;2?L vgl( auch )allerstedt* uS 0;5.* 1?.* 1?2(
15> Vgl( %alandtJSprau* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 8/2 Rn( .(0.5
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 147/201
1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
gang &iteinander( Die Verletzung von %flichten aus der ,ediationsvereinbarung gef!hrdet
die &$glicherweise w!hrend der ,ediation bereits erreichte )esserung des %arteienverh!lt-
nisses gleich wieder* schürt den 6rgwohn und das ,isstrauen* die gerade überwunden werden
sollen* wieder neu( 9ur Schaffung eines 6nreizes für Selbstdisziplin und zur 6bschreckung
vor Gachl!ssigkeit ist den ,edianten anzuraten* Vertragsverletzungen nicht ohne weiteres in#auf zu neh&en( Ein strenges Haftungsregi&ent ist eine Voraussetzung für fruchtbare ,edia-
tion(
'. Geschäftsf$hrung
In der ,ediation sind wie bei& Schiedsverfahren auf Seiten 7eder %artei eigene !tigkeits-
und Verantwortlichkeitsbereiche auszu&achen( Die 7eweilige =esch!ftsführungsbefugnis
richtet sich danach* vgl( A 80/ S( 0 )=)(
9war ist das ,ediationsverfahren ein konsensuales Verfahren* was auf den ersten )lick für
ein S<ste& ge&einschaftlicher =esch!ftsführung spricht(15?
Eine solche Sichtweise verkennt 7edoch die Verfahrensrealit!t in der ,ediation( Die %arteien
setzen sich den =ro@teil des Verfahrens über &it ihren h!ufig unterschiedlichen 4unschvor-
stellungen auseinander( Der #onsens* sollte es ihn überhaupt geben* ni&&t erst a& Ende der
,ediation zu(
Darüber hinaus ist 7ede %artei für ihr Vorbringen nur selbst verantwortlich und der anderen
%artei darüber keine Rechenschaft schuldig( Es besteht keine =esa&tverantwortung für den
Verfahrensverlauf(
Eine ge&einschaftliche =esch!ftsführung in de& Sinne* dass vor eine& Verhandlungsbeitrag
erst die 9usti&&ung der =egenseite eingeholt werden &uss* w!re de& luss der Verhandlung
auch nur hinderlich( Die CKaucus Session155 ist das %aradebeispiel für Einzelgesch!ftsfüh-
rung(
Gatürlich gibt es auch Handlungen i& ,ediationsverfahren* die von den ,edianten ge&ein-sa& vorgeno&&en werden* wie die schriftliche iMierung vorl!ufiger ,ediationsergebnisse(
Hierbei handelt es sich dann u& ge&einschaftliche =esch!ftsführung(
=e&( A 801 II )=) kann 7eder =esellschafter die =esch!ftsführung kündigen* zu&indest*
wenn ein wichtiger =rund vorliegt( A 801 II )=) ist eine der wenigen zwingenden Vorschrif-
15? Von ge&einschaftlicher =esch!ftsführung geht Hutner* SchiedsV9 1//.* 115* 1.0* aus(
155 Das Einzelgespr!ch &it de& ,ediator* )erger* %rivate Dispute Resolution in International )usiness* Vol( 1*
Rn( 01-.(
0.8
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 148/201
1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
ten des Rechts der =bR(158 Da die eine ,ediationspartei die !tigkeit der anderen %artei nicht
überneh&en kann* wenn sie nicht &it sich selbst &ediieren will* f!llt in der ,ediation wie i&
Schiedsverfahren die #ündigung der =esch!ftsführung &it der #ündigung des =esellschafts-
vertrages zusa&&en( ,$chte ein ,ediant nicht &ehr weiterverhandeln und diesen 4illen
kann er 7ederzeit !u@ern drückt er da&it gleichzeitig aus* dass er die ,ediation aufgeben&$chte( Es endet dann die ,ediationsgesellschaft(
Die 6nw!lte spielen in der ,ediation eine andere Rolle als i& ordentlichen =erichtsverfahren
und i& Schiedsverfahren(152 Sie sollen ihre ,andanten zwar auch beraten aber nicht vertreten*
nicht an ihrer Stelle auftreten( Sie sollen w!hrend der ,ediation i&&er den rechtlichen Hin-
tergrund des Streits i& )lick behalten und ihren ,andanten vor Nbervorteilung durch die an-
dere Seite schützen( Das %rinzip der Eigenverantwortlichkeit eines 7eden ,edianten
15;
und derinfor&elle Rah&en der ,ediation sprechen aber dafür* dass sie nicht i& Ga&en ihres ,an-
danten gegenüber der anderen Seite %osition beziehen* sondern den ,andanten selbst ent-
scheiden und handeln lassen sollten(
Die ,ediation ist keine %lattfor& für anwaltliche Schlagabtausche( Die %arteien stehen hier
ganz i& Vordergrund( Sie &üssen a& Ende den ,ediationsvergleich schlie@en und &it ih&
zufrieden sein k$nnen( Das gelingt a& besten* wenn sie die ,ediation von 6nfang an be-
sti&&t haben(
Es ist daher i& Regelfall davon auszugehen* dass die !tigkeit eines 7eden ,edianten* zu&in-
dest* was den 6uftritt i& ,ediationsverfahren betrifft* nicht i(S(d( A 55> I 0 )=) i(V(&( A 80.
)=) auf einen Dritten übertragbar ist(
A 58/ i(V(&( A 80. )=) ist auf die ,ediationsgesellschaft g!nzlich unanwendbar( eder ,e-
diant hat die 6ufwendungen* die er i& Hinblick auf die ,ediation get!tigt hat* selbst zu tra-
gen( In der ,ediation gibt es keinen =ewinner oder Verlierer( Entweder es ko&&t zu eine&
Vergleich* dann gewinnen beide winJwin situationF18/* oder die %arteien erkennen* dass es
keine ausreichende Interessensübereinsti&&ung gibt* dann haben die %arteien auch beide eine
Erkenntnis gewonnen* oder die ,ediation wird ergebnislos abgebrochen* dann verlieren beide
%arteien(
158 %alandtJSprau* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 8/? Rn( 1(
152 Vgl( )erger* %rivate Dispute Resolution in International )usiness* Vol( 1* Rn( 5->?L Risse* 4irtschafts&edia-
tion* A 01 Rn( 05(
15; Vgl( =ottwald* 4, 0;;2* 01?8* 01?2L Duve* )) 0;;2 )eilage ;F* 0?* 02L Dendorfer* D) 1//.* 0.?* 0.5(18/ Vgl( )erger* %rivate Dispute Resolution in International )usiness* Vol( 1* Rn( 0?-0L Risse* 4irtschafts&edia-
tion* A 1 Rn( 1(
0.2
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
Es gibt keinen =rund* einer %artei allein die Verfahrenskosten aufzubürden( ,üsste eine %ar-
tei* die die ,ediation verl!sst und da&it die ,ediation beendet* Czur Strafe die #osten der
=egenpartei tragen* würde das Druck auf die %arteien ausüben* in der ,ediation zu bleiben(
Es ist aber wünschenswert* dass 7ede %artei frei von solchen 9w!ngen entscheidet* ob sie die
,ediation noch fortsetzen &$chte(
6. Informationsrecht
Das offene Verhandeln ist ein 4esens&erk&al der ,ediation( Die %arteien sind angehalten*
atsachen* die de& Erzielen einer vernünftigen Einigung in irgendeiner 4eise dienlich sein
k$nnten* vorzubringen( Der ,ediator kann seinerseits die %arteien dazu anregen* sich über ge-
wisse atsachen zu erkl!ren* u& den Infor&ationsfluss in =ang zu setzen und in =ang zu hal-
ten( 3hne das gegenseitige 3ffenlegen von die pers$nlichen Verh!ltnisse betreffenden atsa-
chen* die dann in die Diskussion aufgeno&&en werden k$nnen* ist einer Verhandlung die
=rundlage entzogen* ist ein CVerstehen der anderen Seite nicht &$glich( 6us de& Erforder-
nis der unktionsf!higkeit der ,ediation folgt so&it eine gewisse Infor&ationspflicht(180
,an kann 7edoch allenfalls von einer abstrakten Infor&ationspflicht sprechen( Die ,ediation
wird von de& zentralen %rinzip der reiwilligkeit181 beherrscht( Die Entscheidung darüber*
welche Infor&ationen i& Detail eine %artei preisgibt* ist dieser %artei selbst anhei&gestellt(
Der ,ediator kann zur Infor&ationspreisgabe anregen* diese i& =egensatz zu& Schiedsrich-
ter aber nicht einfordern( Das entspr!che nicht seiner rein unterstützenden Rolle(
Der abstrakten Infor&ationspflicht eines 7eden ,edianten steht ein korrespondierendes ab-
straktes Infor&ationsrecht des anderen ,edianten gegenüber( %roble&atisch auch daran ist*
dass es zu keiner konkreten Infor&ation in )ezug zu setzen ist und daher in erster +inie Si-
gnalwirkung hat( Ein ,ini&u& an Infor&ationen kann 7edoch verlangt werden( =ibt eine %ar-
tei daru& überhaupt keine Infor&ationen preis* stellt das eine %flichtverletzung dar* die ver-
tragsrechtliche Sanktionen wie Schadensersatz18.
* Vertragsstrafe18>
* oder #ündigung aus wich-tige& =rund18? nach sich ziehen kann(
Ein konkretesF Infor&ationsrecht besteht bezüglich von den %arteien einverneh&lich zur 3f-
fenlegung besti&&ten atsachen( 4!hrend der ,ediation von beiden Seiten ge&einsa& er-
180 Vgl( Dendorfer* D) 1//.* 0.?* 0.8(
181 Duve* )) 0;;2 )eilage ;F* 0?* 02L Rüssel* uS 1//.* .2/* .2.L Dendorfer* D) 1//.* 0.?* 0.5L
)$ttcherJ+askaw<* D) 1//>* 01>8* 01>2(18. 1( #ap( III 1 e* Durchsetzung der =esellschafterpflichten(
18> 1( #ap( III 1 e* Durchsetzung der =esellschafterpflichten(18? 1( #ap( III 2 d bb* 6u@erordentliche #ündigung(
0.;
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
stellte Doku&ente wie ge&einsa&e Erkl!rungen* 9eitpl!ne* schriftlich fiMierte 9wischener-
gebnisse k$nnen grunds!tzlich i&&er wieder eingesehen werden( Sofern solche "nterlagen
nach de& 4illen der %arteien nicht nur zu& ein&aligen =ebrauch besti&&t waren* z!hlen sie
zu den C%apieren der =esellschaft i(S(d( A 805 I )=)(
Darüber hinaus bleibt der infor&ationssuchende ,ediant auf die ,$glichkeit verwiesen*
durch pers$nliche eilnah&e an der ,ediation und =espr!che &it seine& Verhandlungspart-
ner sich ein )ild von diese& und der +egiti&it!t von dessen Interessen zu &achen* und ihn
aufzufordern* sich zu erkl!ren( Er hat aber keinen 6nspruch auf irgendeine konkrete Infor&a-
tion* die dessen Sph!re entsta&&t(
-. Innengesellschaft
9entrales ,erk&al einer Innengesellschaft ist* dass sie nicht a& Rechtsverkehr teilni&&t*
sondern auf das Innenverh!ltnis der =esellschafter beschr!nkt ist( Da&it einher gehen regel-
&!@ig das ehlen von =esellschaftsver&$gen und einer verbands&!@igen 3rganisation(185
Die Innengesellschaft ist da&it ein ,inus i& Verh!ltnis zur 6u@engesellschaft(
Die ,ediationsgesellschaft weist die =rund&erk&ale einer =bR auf( Ebenso wenig wie bei
der Schiedsverfahrensgesellschaft besteht in der ,ediation dagegen 6nlass* den ,edianten
den 4illen zu unterstellen* über die Erfüllung der organisatorischen ,indestanforderungen
hinaus* die an eine =bR gestellt werden* auch einen 6u@enauftritt der =esellschaft zu errei-
chen( Die Rechtsbeziehung zu& ,ediator und evtl( auch zur ,ediationsorganisation kann
durch die einzelnen ,edianten 7eweils &it 4irkung nur für sich hergestellt werden(
9war stehen sich die ,edianten durch ihre grunds!tzliche )ereitschaft zu& #onsens von vor-
neherein n!her als die %arteien eines Schiedsverfahrens* das auf Scheiden der %arteien durch
den Schiedsspruch ausgerichtet ist( 6uch die ,ediationsgesellschaft ist aber durch den zwi-
schen den %arteien schwelenden #onflikt besti&&t* der 7ederzeit zu& 6bbruch der ,ediati-onsverhandlungen und da&it zur )eendigung der ,ediationsgesellschaft führen kann(
Ein ge&einsa&es 6uftreten nach au@en ist daher weder n$tig noch den "&st!nden ange&es-
sen(
=inge &an davon aus* dass die ,ediationsgesellschaft als solche den ,ediatorvertrag
schlie@t* w!re auch ein =esellschaftsver&$gen zu erwarten* &it de& die =esellschaft den ,e-
diator* dessen Dienste sie in 6nspruch ni&&t* entlohnen kann( Die Errichtung eines den ,e-
185 0( #ap( III > g bb* Innengesellschaft(
0>/
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
dianten ge&einsa&en Ver&$gens i& Sinne eines =esellschaftsver&$gens ist in der ,ediation
aber genauso wenig üblich wie i& Schiedsverfahren(188
Es spricht &ithin alles dafür* dass es sich bei der ,ediationsgesellschaft u& eine Innengesell-
schaft handelt(182
0. Beendigung des Gesellschaftsvertrags
a. Beendigung der /ediationsverein!arung *egen +*eckerreichung
4ird der &it der ,ediation verfolgte 9weck* zu einer interessengerechten Streitbeilegung zu
gelangen* erreicht* hat sich die ,ediationsvereinbarung ge&( A 815 0( 6lt( )=) erledigt( Die
,ediationsvereinbarung endet(18;
!. Beendigung der /ediationsverein!arung *egen Unm>glich*erdens der +*eckerrei#
chung
Ein naheliegendes )eispiel dafür* dass die ,ediationsgesellschaft ihren 9weck nicht &ehr er-
reichen kann und daru& ge&( A 815 1( 6lt( endet* ist* dass !u@ere "&st!nde das Ende des
Verfahrens erzwingen(12/
6nders als das Schiedsverfahren* in de& a& Ende begriffsnotwendig eine Streitbeilegung er-
folgen muss* kann ein ,ediationsverfahren trotz ordnungsge&!@en Verlaufs durchaus ergeb-
nislos enden( e früher die Erfolglosigkeit des Verfahrens antizipiert werden und dieses dar-
aufhin beendet werden kann* desto weniger #osten und 9eit vergeuden die %arteien durch die
,ediation(
4ann eine erfolgreiche* interessengerechte Streitbeilegung un&$glich wird* kann 7edoch ob-
7ektiv schwerlich beurteilt werden(120 ür die )eurteilung der Erfolgsaussichten des Verfah-
rens ko&&t es &a@geblich auf die Einsch!tzung der %arteien an( Sie sind die Herren des Ver-
fahrens(121 Ihnen obliegt daher auch die Entscheidung* wann sie es aufgeben &$chten( Es
188 Vgl( Hacke* Der 6DR-Vertrag* S( ?5(
182 So auch Hutner* SchiedsV9 1//.* 115* 1.0(
18; i& Ergebnis so auch He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der ,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation*
A 15 Rn( 1>(
12/ Vgl( 0( #ap( III ? a bb ii* )eendigung wegen praktischer "ndurchführbarkeit(
120 ür A 815 6lt( 1 )=) &üsste die Erreichung des =esellschaftszwecks aber ganz offenbar un&$glich gewor-
den sein* vgl( %alandtJSprau* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 815 Rn( 1L SoergelJHadding* )=)* 00( 6ufl( 0;2?* A 815
Rn( 1(
121 Dendorfer* D) 1//.* 0.?* 0.5L Geuenhahn* G4 1//>* 55.* 55>(
0>0
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
kann nicht per se beendet sein* wenn &ehrere Sitzungen ohne Verhandlungsfortschritt geen-
det haben( Der negative Verfahrensverlauf kann zwar als Indikator für das Scheitern des Ver-
fahrens angesehen werden* gescheitert ist das Verfahren aber erst* wenn eine oder beide %ar-
teien das Verfahren nicht &ehr fortführen wollen( Dieser 4ille &uss zur Verfahrensbeendi-
gung klar nach au@en treten* u& für =egenpartei und ,ediator Rechtssicherheit zu schaffen(Er &uss also in einer Erkl!rung for&uliert werden* die %arteien sind in soweit auf ihre #ündi-
gungs&$glichkeit12. zu verweisen(
c. Einvernehmliche 7>sung von der /ediationsverein!arung
Die %arteien haben die ,$glichkeit* vor und w!hrend des ,ediationsverfahrens die ,ediati-
onsvereinbarung durch Vertrag aufzuheben und dadurch von der ,ediation 6bstand zu neh-
&en( Ein )edarf für die zweiseitige +$sung von der ,ediationsvereinbarung besteht aber nurin den !llen* in denen sich nicht schon 7ede %artei einseitig durch #ündigung l$sen kann( Da
die %arteien w!hrend des ,ediationsverfahrens praktisch 7ederzeit kündigen k$nnen*12> wird
der 6ufhebungsvertrag i(d(R( nur bis zu& 6blauf der ersten ,ediationsverhandlung rele-
vant(12?
Ein solcher 6ufhebungsvertrag kann wie 7eder Vertrag eMplizit oder konkludent geschlos-
sen werden( Haben die %arteien einen dilatorischen #lageverzicht vereinbart* und erhebt eine
%artei entgegen dieser 6brede i& #onfliktfall direkt #lage* ist darin einerseits ein 6ngebotzur 6ufhebung des #lageverzichts zu sehen( ,it der Vereinbarung des #lageverzichts haben
die %arteien aber auch zu& 6usdruck gebracht* dass sie einen =erichtsprozess als Hindernis
für die ,ediation ansehen* dass der #lageverzicht also Voraussetzung für die ,ediation ist(
#lagt vor diese& Hintergrund eine %artei* distanziert sie sich also andererseits auch von der
,ediation( Inde& der )eklagte seinerseits den =erichtsprozess betreibt und da&it auf die Er-
hebung der prozesshindernden Einrede verzichtet* ni&&t er konkludent das 6ngebot zur 6uf-
hebung des #lageverzichts und da&it der gesa&ten ,ediationsvereinbarung an(
raglich ist* ob bereits das nachdrückliche or&ulieren einer orderung ein 6ufhebungsange-
bot bzgl( der ,ediationsvereinbarung sein kann(
S<&pto&atisch für einen Rechtsstreit ist es* dass die daran )eteiligten verschiedene Rechts-
positionen vertreten( Eine Seite stellt eine orderung* die die andere Seite bestreitet( )eharrt
12. 1( #ap( III 2 d aa* 3rdentliche #ündigung der ,ediationsvereinbarung(
12> 1( #ap( III 2 d* #ündigung der ,ediationsvereinbarung(
12? Es ist den %arteien anzuraten* eine #ündigungssperre bis zu& 6blauf der ersten ,ediationssitzung zu verein-
baren* 1( #ap( III 2 d aa i* #ündigungssperre(
0>1
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
der 6nspruchsteller hartn!ckig auf seine& 6nspruch und unter&auert seine Rechtsansicht &it
rechtlicher 6rgu&entation* stellt sich die rage* ob er da&it konkludent &angelnde #o&pro-
&issbereitschaft und den 4illen ausdrückt* den aus seiner Sicht ih& eindeutig zustehenden
6nspruch auch gerichtlich durchzusetzen* er also von der ursprünglich vereinbarten ,ediati-
on 6bstand neh&en &$chte(Eine solche 6uslegung w!re verfehlt( Der potentielle #l!ger wünscht &$glicherweise gar
nicht die +$sung von der ,ediationsvereinbarung(
H!ufig besteht a& 6nfang einer ,ediation #o&pro&isslosigkeit* die dann aber über das Ver-
stehen der )elange der anderen Seite und das 6ufdecken paralleler Interesse nach und nach
abgebaut wird(125 Das ist gerade die St!rke und +eistung der ,ediation( Dass in der ,ediation
a& 6nfang noch &ehr oder &inder gefestigte Rechtspositionen aufeinander prallen* ist nor-
&al und n$tig* u& #larheit über die 6usgangslage zu schaffen(
128
Einer %artei &ag an der ,e-diation gelegen sein* weil sie bewusst den konsensualen 6usgleich etwa für den 6ufrechter-
halt von =esch!ftsbeziehungenF122 sucht oder andere Vorteile der ,ediation* wie die 9eiter-
sparnis* für sich nutzen will(12; Sie beharrt aber zun!chst auf ihre& 6nspruch* weil sie sich da-
&it bei der anderen %artei Respekt verschaffen will(
,ediation ist auch kein Verfahren zu& Schutz der i& Verfahren potentiell unterliegenden
%artei( Ein solches Verst!ndnis von ,ediation würde deren 6nspruch* eine gleichwertige 6l-
ternative zu& gerichtlichen Verfahren zu sein*1;/ nicht gerecht( Es ist kein Eingest!ndnis von
Schw!che* wenn eine %artei &ediieren will obwohl dies oft&als so aufgefasst wirdF 1;0( Der
4eg in die ,ediation ist kein luchtweg( ,otiv für die Durchführung der ,ediation sollte
nicht "nsicherheit und 6rgu&entationsnot sein* denn sicheres 6uftreten und gute 6rgu&enta-
tion sind in der ,ediation wie vor =ericht für einen fruchtbaren 6usgang des Verfahrens un-
verzichtbar(1;1 ,otiv sollte viel&ehr die Nberzeugung von der Eignung der ,ediation für die
#onfliktbew!ltigung i& konkreten all sein(
4enn sich also ein potentieller #l!ger nicht auf ein =erichtsverfahren einl!sst* bedeutet das
nicht* dass er nicht ernsthaft die von ih& bezogene Rechtsposition als berechtigt ansieht( Es
bedeutet kein widersprüchliches Verhalten* von der eigenen Rechtsposition überzeugt zu sein
125 Risse* G4 1///* 050>* 050? f(
128 Risse* G4 1///* 050>* 050? f(
122 =ottwald* in estschrift für Ishikawa* 0.8* 0>>L Geuenhahn* G4 1//>* 55.* 55>(
12; Vgl( für die Vorteile der ,ediation Risse* G4 1///* 050>* 0502 ff(L Eiden&üller* Verhandlungs&anage-
&ent durch ,ediation* in HensslerJ#och* ,ediation in der 6nwaltspraMis* 1( 6ufl( 1//>* A 1 Rn( >1 ff(
1;/ Darauf weist die )ezeichnung der ,ediation als C6lternative Dispute Resolution hin(
1;0 Vgl( Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( ?5(1;1 Vgl( 4alter* 99% 0/. 0;;/F* 0>0* 0>.(
0>.
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
und eine ,ediation eingehen zu wollen( Es kann nicht davon ausgegangen werden* dass eine
%artei* nur weil sie eine ihr ver&eintlicherweise zustehende orderung stellt* diese orderung
auch klageweise durchsetzen will und sich nur durch die ,ediationsvereinbarung an der kla-
geweisen =eltend&achung des 6nspruchs gehindert sieht( I& nachdrücklichen or&ulieren
einer orderung kann daher kein konkludentes 6ufhebungsangebot gesehen werden(
d. 9$ndigung der /ediationsverein!arung
aa. rdentliche 9$ndigung
Sollte eine %artei der 6uffassung sein* dass die ,ediation gescheitert ist* oder aus anderen
=ründen die ortführung der ,ediation ablehnen* besteht für sie vorbehaltlich besonderer
%arteivorgaben eine #ündigungs&$glichkeit ge&( A 81. I 0 )=)(
=runds!tzlich k$nnen sich die %arteien durch eine #ündigung ge&( A 81. I 0 )=) 7ederzeit
von der ,ediationsvereinbarung l$sen( Da eine ,ediation begrifflich keine Streitbeilegung
erfordert* ist eine 9eitdauer i(S(d( A 81. I 0 )=) grunds!tzlich nicht besti&&t( In Er&ange-
lung vertraglich vereinbarter #ündigungsfristen und sonstiger vertraglicher Vorgaben &uss
die 7ederzeitige #ündigung daher &$glich sein( Es kann den %arteien nicht zuge&utet werden
und entspricht auch nicht de& 4esen des ,ediationsverfahrens* die %arteien für unbesti&&te
9eit ohne feste 6ussicht auf ein Ende des Verfahrens an der ,ediationsvereinbarung festzu-
halten( 6u@erde& entspricht ein gro@zügiges #ündigungsrecht der das ,ediationsverfahren
kennzeichnenden reiwilligkeit1;. der Verfahrensdurchführung(
i. 9$ndigungss)erre
Die reiwilligkeit der Verfahrensdurchführung kann aber der Verfahrenseffektivit!t entgegen-
stehen(
Ein allzu liberales #ündigungsrecht kann die %arteien dazu verleiten* ihre )ereitschaft* sich
auf eine ,ediation einzulassen* vorzeitig zurückzuneh&en( Diese =efahr besteht insbesonde-
re dann* wenn die ,ediationsvereinbarung bereits als #lausel in den Hauptvertrag integriert
wurde( I& 9eitpunkt der Einigung auf die ,ediationsklausel war das Verh!ltnis der %arteien
noch durch Har&onie und #onsens besti&&t( ,an wollte dieses gute Verh!ltnis Chinüberret-
ten in die etwaige #onfliktbeseitigung( Ist der #onflikt aber erst ein&al entstanden* verfallen
die %arteien rasch in ein Denken in Rechtspositionen( Von einer Seite wird h!ufig dann doch
das =erichtsverfahren der ,ediation vorgezogen( Hinzu ko&&t* dass sich viele %arteien in
1;. Duve* )) 0;;2 )eilage ;F* 0?* 02L Rüssel* uS 1//.* .2/* .2.L Dendorfer* D) 1//.* 0.?* 0.5L
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0>>
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
der #onfliktsituation lieber auf ein ihnen bekanntes Streitbeilegungsverfahren verlassen( ,it
der unbekannteren* ergebnisoffenen ,ediation betreten viele Geuland( )ei unbeschr!nkter*
7ederzeitiger #ündigungs&$glichkeit k$nnte die eine oder andere %artei dazu neigen* die ,e-
diationsvereinbarung überstürzt zu kündigen* ohne der ,ediation so wie es ihr eigentlicher*
ursprünglicher 4ille war überhaupt eine %rofilierungsgelegenheit zu geben(Es ist den %arteien daher zu raten* den dispositiven1;> A 81. I 0 )=) teilweise abzubedingen
und erst nach einer ersten Sitzung &it de& ,ediator eine #ündigung zuzulassen(1;?
Der erste 4iderstand einer %artei* ihr erstes Ressenti&ent gegen ein ,ediationsverfahren*
wird durch eine solche Regelung gebrochen( ene &uss sich zu&indest für eine Sitzung auf
die ,ediation einlassen( I& +aufe dieser Sitzung kann es de& ,ediator aber bereits gelingen*
die %artei i& direkten =espr!ch von der Sinnhaftigkeit der ,ediation zu überzeugen* so dass
sie von de& =ebrauch ihres #ündigungsrechts i& weiteren Verlauf der ,ediation u( "( ganzabsieht( So bleibt die ,ediation vor unreflektierte& 6bbruch bewahrt(
Die ,$glichkeit des ,ediators* eine &ediationsunwillige %artei in der ersten Sitzung von der
,ediation zu überzeugen* sollte aber nicht übersch!tzt werden( 4ird der Druck* eine ,ediati-
on einzugehen* durch einen au@enstehenden Dritten wie den Staat erzeugt* wird dieser Druck
vo& ,edianten als )evor&undung und zu RechtF als bedeutende )eschneidung seiner %ri-
vatautono&ie begriffen( 4!hrend es für ihn einsichtig ist* an eine& von ih& selbst gefassten
,ediationsentschluss wegen des =rundsatzes Cpacta sunt servanda und wegen der de& Ver-
tragspartner geschuldeten +o<alit!t festgehalten zu werden* liegt es ih& fern* sich bereitwillig
staatlicher re&dbesti&&ung zu beugen1;5 und eine ,ediation aus de& =rund durchzufüh-
ren* die =erichte zu entlasten( Ein von au@en in die ,ediation =ezwungener wird schon aus
rotz selten ein offenes 3hr für den ,ediator haben(
ii. 9$ndigungsgrund
Die #ündigung befindet sich in eine& Spannungsfeld( 6uf der einen Seite kann sie die +$-
sung von fruchtloser )elastung bedeuten* auf der anderen Seite aber auch schlichte* unbe-
gründete ,itwirkungsverweigerung( 4!hrend die )eendigung des Verfahrens bei &angeln-
1;> %alandtJSprau* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 81. Rn( 0(
1;? Eine solche Vereinbarung ist durchaus üblich* vgl( Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( ..L Eiden&üller*
Vertrags- und Verfahrensrecht der 4irtschafts&ediation* III(0L )lobelJSp!th* 9Eu% 1//?* 82>* 2//(
1;5 Eine solche re&dbesti&&ung liegt i& all des A 0? a E=9%3 vor(
0>?
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
der 6ussicht auf #onsens wünschenswert ist* ist die un&otivierte #ündigung ihre& inneren
atbestand nach deckungsgleich &it der Verletzung der ,itwirkungspflicht(1;8
Die %arteien sollten die Voraussetzungen für eine #ündigung daher genau definieren( Es ist
ratsa&* )egründungen für eine #ündigung zu verlangen( Dadurch wird der 4illkür vorge-
beugt und der =egenpartei die ,$glichkeit gegeben* ein Scheitern der Verhandlungen durchentsprechendes Verhalten noch abwenden zu k$nnen* u& die erfolgreiche )eendigung des
Verfahrens doch noch zu er&$glichen( Die #ündigung wird so zur ulti&a ratio( 6ndererseits
sollten die %arteien keine allzu hohen 6nforderungen an den Inhalt der #ündigungsbegrün-
dung stellen( Es sollte kein zu hoher Druck auf die %arteien ausgeübt werden( 4enn sich eine
%artei aus welche& =rund auch i&&er entschieden unwohl &it der ,ediation fühlt* sollte
sie die ,ediation verlassen dürfen( 6nsonsten gleitet das ,ediationsverfahren in die "npro-
duktivit!t ab(
!!. Au@erordentliche 9$ndigung
Die Verpflichtung einer %artei zu& esthalten an eine& Vertrag wird stets durch die 9u&ut-
barkeit der überno&&enen Verpflichtung begrenzt vgl( AA 18? III* .0> I )=)F( Sollten die
%arteien durch ihre #ündigungsregelung keine vertragliche =rundlage für die 7ederzeitige
+osl$sung von der ,ediationsvereinbarung bei "nzu&utbarkeit der weiterenF Durchführung
geschaffen haben* greift der unabdingbare1;2
A 81. I 1 )=) ein* und die betroffene %artei hatein Recht zur au@erordentlichen #ündigung(1;;
So &uss sich keine %artei an der ,ediationsvereinbarung festhalten lassen* wenn die andere
%artei das ,ediationsverfahren obstruiert( Die ,ediation ist noch viel &ehr als das Schieds-
verfahren auf vertrauensvolles 9usa&&enwirken der %arteien angewiesen*.// da sie auf Eini-
gung abzielt( Daru& sind die 6nforderungen an das Vorliegen eines wichtigen =rundes zur
#ündigung nicht allzu hoch anzusetzen(./0 Eine ,ediation kann schon bei geringer 3bstrukti-
on des Verfahrens scheitern( Das gegenseitige Vertrauen kann etwa bereits durch offen be-
kundete 9weifel an der Redlichkeit der anderen %artei derart erschüttert sein* dass &it eine&
1;8 Vgl( He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der ,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn( 1.'
Sie halten die 6nnah&e eines 7ederzeitigen #ündigungsrechts aber grunds!tzlich für verfehlt* ohne 7edoch eine
geseztliche Einordnung vorzuneh&en(
1;2 Vgl( A 81. III )=)(
1;; Eiden&üller* Vertrags- und Verfahrensrecht der 4irtschafts&ediation* III(0(* geht ebenfalls von eine& #ün-
digungsrecht Caus wichtige& =rund aus* leitet es aber nicht dog&atisch her(
.// Vgl( =ottwald* in estschrift für Ishikawa* 0.8* 0>>(
./0 Vgl( 4alter* 99% 0/. 0;;/F* 0>0* 051(
0>5
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
produktiven Verlauf des ,ediationsverfahrens nicht &ehr zu rechnen ist* das Verfahren also
sinnvollerweise beendet wird(
Ein au@erordentliches #ündigungsrecht ist zude& für den all zu be7ahen* dass eine %artei
entgegen einer i& voraus getroffenen #ostentragungsregelung ihren #ostenanteil für das ,e-diationsverfahren nicht vorschie@t( Die andere %artei kann stattdessen die Vorfinanzierung
überneh&en* &uss das aber nicht tun* sondern kann sich l$sen(./1
=er!t eine %artei in Ver&$gensverfall und ist sie zur Vorfinanzierung des ,ediationsverfah-
rens verpflichtet* so kann sie falls die =egenseite die Vorfinanzierung nicht überni&&t ih-
rerseits die ,ediationsvereinbarung kündigen und staatlichen* &it %rozesskostenhilfe verbun-
denen Rechtsschutz in 6nspruch neh&en(
./.
Ist die =egenseite zur Vorfinanzierung des ,ediationsverfahrens bereit* aber nicht gewillt*
auch die #osten für die )eratung durch einen 6nwalt zu tragen* ist fraglich* ob die verar&te
%artei sich auf ein Verfahren ohne 6nwalt einlassen &uss* oder ob sie ein Recht zur au@eror-
dentlichen #ündigung hat(
9war geht es in der ,ediation nicht u& die Durchsetzung von ver&eintlichen 6nsprüchen*
eine seri$se ,ediation findet aber stets Ci& Schatten des Rechts statt(./> Das Eingehen auf
Vorschl!ge der =egenpartei f!llt u&so leichter* wenn sich eine %artei schnell und infor&ell
bei ihre& anwesenden )erater über die &$glichen Risiken und olgewirkungen* aber auch
über die )erechtigung des =egenvorschlags rückversichern kann(./? 6nwaltliche )eratung
tr!gt dazu bei* dass %arteiinteressen wirklich aufgedeckt und gewahrt werden und hilft da-
durch zu verhindern* dass die ,ediation ein für eine %artei langfristig unbefriedigendes Er-
gebnis zeitigt( 6nwaltliche )eratung verhindert die offensichtlich ungerechtfertigte )enach-
teiligung einer %artei( Sie ist geeignet* ein #r!fteungleichgewicht der %arteien zu ko&pensie-
ren* so dass diese auf C6ugenh$he verhandeln k$nnen und sich der rechtlichen #onseOuen-
zen ihrer Entscheidungen bewusst sind(
#$nnte sich nur eine %artei einen 6nwalt leisten* würde die 6usgeglichenheit u&gekehrt(
Eine %artei erhielte erst rechtF ein Nbergewicht gegenüber der anderen %artei* was bei dieser
./1 Vgl( 0( #ap( III ? e bb ii* Verletzung der %flicht zur Vorschussleistung(
./. He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der ,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn( 1>L Risse*
4irtschafts&ediation* A . Rn( >0(./> So lautet der itel des )eitrags von 4esel in CDie 9eit v( 15(1(0;;2* S( ?0(
./? =ottwald* estschrift für Ishikawa* 0.8* 0?/(
0>8
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
6rgwohn und Skepsis hervorrufen würde( Eine solche Situation w!re eine überaus schlechte
)asis für die auf Verst!ndigung und #onstruktivit!t angewiesene ,ediation(
Ist anwaltliche Vertretung in der ,ediation nicht von vorneherein vertraglich ausgeschlossen*
&uss die Vorfinanzierung des Verfahrens daher die 9ahlung der 6nwaltskosten beinhaltenL
das gilt erst recht* wenn die =egenpartei ausdrücklich für sich das Recht auf einen 6nwalt be-ansprucht( 6nsonsten ist die ,ediation für die verar&te %artei unzu&utbar* so dass ihr ein au-
@erordentliches #ündigungsrecht zusteht(
cc. Anforderungen an die 9$ndigungserklärung
Die )eendigung der ,ediation hat 6uswirkungen auf die Ver7!hrung der &ateriellen 6nsprü-
che( CSchweben zwischen de& Schuldner und de& =l!ubiger Verhandlungen über den 6n-
spruch oder die den 6nspruch begründenden "&st!nde* so ist die Ver7!hrung gehe&&t* bisder eine oder der andere eil die ortsetzung der Verhandlungen verweigert* besti&&t A 1/.
S( 0 )=)( Die Verweigerung drückt den )eendigungswillen des Verweigernden aus* ent-
spricht also einer #ündigung der ,ediationsvereinbarung( 6us A 1/1 )=) ergibt sich* dass
die %arteien die Ver7!hrung vertraglich regeln k$nnen( So k$nnen die %arteien &it der Verein-
barung der Gotwendigkeit eines #ündigungsgrundes erh$hte 6nforderungen an die CVerwei-
gerung i(S(d( A 1/. S( 0 )=) stellen* die Ver7!hrung also erschweren vgl( A 1/1 II )=)F(
"& #larheit darüber zu schaffen* wie lange die durch die ,ediation ausgel$ste Ver7!hrungs-
he&&ung anh!lt* ist erforderlich* an die Eindeutigkeit einer die ,ediationsvereinbarung be-
treffenden #ündigungserkl!rung vertraglich hohe 6nforderungen zu stellen(
Von der atsache* dass eine %artei die ,itarbeit in der ,ediation einstellt* k$nnte auf einen
entsprechenden 4illen geschlossen werden* die ,ediation zu beenden* was die Ver7!hrung
ge&( A 1/. S( 0 )=) erneut in =ang setzen würde( Die faktische Einstellung der ,itarbeit ist
aber zun!chst eine Verletzung der %flicht zur best!ndigen ,itwirkung in der ,ediation und
sollte auch nurF als solche und nicht etwa als konkludente #ündigung bzw( Verweigerung
angesehen werden(./5 6nsonsten k$nnte eine %artei sich wo&$glich durch blo@e %assivit!t
von der anderen %artei unbe&erkt das Ende der Ver7!hrungshe&&ung erschleichen( Einer
Verletzung der %flicht* das ,ediationsverfahren nicht treuwidrig zur Vorteilserlangung aus-
zunützen*./8 würde da&it Vorschub geleistet( ,it der Verletzung der ,itwirkungspflicht w!re
./5 Der )=H verlangt für die Verweigerung der Verhandlungsfortsetzung i(S(d( A 1/. S( 0 )=) ein klares und
eindeutiges Verhalten* )=H G4 0;;2* 120;* 121/L )=H G4-RR 1//?* 0/>>* 0/>8L so auch %alandtJHein-
richs* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 1/. Rn( >(./8 Vgl( He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der ,ediation* in HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn( ?;(
0>2
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
ein rechtlicher Vorteil zu erlangen( Ein solches Verhalten w!re rechts&issbr!uchlich./2 und
ein Versto@ gegen den =rundsatz von reu und =lauben aus A 1>1 )=)(
Nber die vertragliche estlegung* dass nur eine ausdrücklich als C#ündigung bezeichnete Er-
kl!rung als #ündigung und Verweigerung i(S(d( A 1/. S( 0 )=) gilt* k$nnen %flichtverlet-
zung und #ündigung eindeutig unterschieden werden und "nklarheiten über das Ende derVer7!hrungshe&&ung i& Einzelfall verhindert werden(
e. onstige Beendigungsgr$nde
Geben den bereits er$rterten 6ufl$sungstatbest!nden des besonderen Schuldrechts gibt es
auch noch solche des allge&einen eils des )=) und des allge&einen Schuldrechts* deren
Erfüllung ebenfalls zur )eendigung der ,ediationsvereinbarung führt(
So kann die ,ediationsvereinbarung angefochten werden* bis sie in Vollzug gesetzt wird(Darüber hinaus ist die #ündigung der ,ediationsvereinbarung wegen St$rung der =esch!fts-
grundlage ge&( A .0. III 1 )=) &$glich(./;
4ie i& all der Schiedsklausel führt auch i& all der ,ediationsklausel die "nwirksa&keit
des Hauptvertrages nicht zur "nwirksa&keit der Streitbeilegungsvereinbarung( Hier wie dort
ist es gerade Sinn und 9weck der Vereinbarung* den %arteien eine verfahrens&!@ige Handha-
be zur )ew!ltigung der notleidenden Vertragsbeziehung zu er$ffnen( A 0.; ist daher i& Ver-h!ltnis von Hauptvertrag und ,ediationsklausel nicht anzuwenden(.0/
. 8a"it: Die /ediationsgesellschaft als at?)ische G!%
Die ,ediationsvereinbarung erfüllt die konstitutiven ,erk&ale des =ründungsvertrages einer
=esellschaft bürgerlichen Rechts' 9wei oder &ehr %ersonen verbinden sich zur $rderung ei-
nes ge&einsa&en 9wecks auf de& =ebiet des )ürgerlichen Rechts( Die ,ediationsvereinba-
rung ist da&it ein =esellschaftsvertrag i(S(d( A 8/? )=)(.00
Verschiedene Vorschriften des =bR-Rechts sind durch die %arteien der ,ediationsvereinba-
rung regel&!@ig abbedungen* so der =rundsatz der ge&einschaftlichen =esch!ftsführung* die
Vertretungsregeln* die diligentia Oua& in suis.01* die 6ufl$sung der =esellschaft i& odesfall
./2 Risse* 4irtschafts&ediation* A . Rn( 1;(
./; Vgl( 0( #ap( IV 0* )eendigungstatbest!nde des allge&einen 9ivilrechts(
.0/ Vgl( zur Schiedsvereinbarung )=H9 5;* 15/* 15. f(L He@JShar&a* Rechtsgrundlagen der ,ediation* in
HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* A 15 Rn( 11L 4agner* %roze@vertr!ge* S( .15 ff(.00 Vgl( %alandtJSprau* )=)* 5?( 6ufl( 1//5* A 8/? Rn( 0(
.01 wobei hier auch eine teleologische Reduktion nahel!ge* vgl( 0( #ap( III > e* Der Sorgfalts&a@stab(
0>;
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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1( #apitel' Rechtsnatur und 4irkungen der ,ediationsvereinbarung
und bei Insolvenz(.0. A .0/ IV 0 )=) erf!hrt in )ezug auf die ,ediationsgesellschaft eine te-
leologische Reduktion(
Die ,ediationsgesellschaft weicht also h!ufig von de& )=)-=esellschaftst<pus* den der =e-
setzgeber vor 6ugen hatte* ab( Eine solche Entfaltungsfreiheit wurde den )=)-=esellschaften
aber über die Vielzahl dispositiver Gor&en bewusst zugestanden( Es handelt sich bei der ,e-diationsgesellschaft u& eine at<pische =bR(
.0. 4ie die Schiedsverfahrensgesellschaft wird auch die ,ediationsgesellschaft &it den Erben bzw( de& Insol-
venzverwalter fortgesetzt( od und Insolvenz eines =esellschafters sind keine Hinderungsgründe für die Erfül-
lung der Verfahrensvereinbarung(
0?/
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.( #apitel' )rauchen wir ein deutsches ,ediationsgesetzU
,. 9a)itel: Brauchen *ir ein deutsches /ediationsgeset"
Das Schiedsverfahren ist i& zehnten )uch der 9%3* s<ste&atisch losgel$st von den vorange-
henden )üchern*0 spezialgesetzlich geregelt(
Es stellt sich die rage* ob die Schaffung eines speziellen ,ediationsgesetzes sinnvoll ist( Ein
solches =esetz k$nnte die 6nwendung des Schuldrechts des )=) auf die ,ediationsverein-
barung teilweiseF verdr!ngen( In eine& solchen =esetz k$nnten Regelungen über einen #la-
geverzicht* die %r!klusion von Infor&ationen in eine& =erichtsverfahren* Vertraulichkeit* die
He&&ung des 6blaufs von risten sowie Eckpunkte eines ,usterverfahrens enthalten sein(
I. Der (orschlag f$r eine %ichtlinie der EU "ur /ediation 2&43 und das U5I%A7
/odel 7a* on International 5ommercial 5onciliation 2&&3
%rivaten or&en der Streitbeilegung und da&it auch der ,ediation wird von der E" seit 0;;;
erh$hte 6uf&erksa&keit geschenkt( 6usgangspunkt dafür war der a& 0( ,ai 0;;; in #raft
getretene Vertrag von 6&sterda& über die Europ!ische "nion* wonach die E" als ein Rau&
der reiheit* der Sicherheit und des Rechts vgl( 6rt( 1 E"VF zu erhalten und weiterzuentwi-
ckeln ist(1
Gach 6rt( 5? lit c E=-Vertrag sind zude& Hindernisse für eine reibungslose 6bwicklung von
9ivilverfahren zu beseitigen(Das =rünbuch der #o&&ission vo& 0;( 6pril 1//1 stellte den aktuellen Status der ,itglied-
staaten i& )ereich der privaten Streitbeilegung &it 6usnah&e der SchiedsgerichtsbarkeitF
dar und hatte eine breite 6nh$rung. von ,itgliedsstaaten und Interessensvertretungen zur
olge( 6ls Ergebnis beschloss die #o&&ission neben eine& VerhaltenskodeM European
Kode of Konduct for ,ediatorsF einen Richtlinienvorschlag Vorschlag für eine Richtlinie des
Europ!ischen %arla&ents und des Rates über besti&&te 6spekte der ,ediation in 9ivil- und
HandelssachenF( Der ,ediationsrichtlinienvorschlag wurde nach 9irkulation eines Entwur-
fes a& 11( 3ktober 1//> von der #o&&ission vorgelegt(>
Die Vereinten Gationen haben sich bereits 0;2/ des Sachko&pleMes der ,ediation angeno&-
&en und die "GKIR6+ Konciliation Rules ver$ffentlicht( Diese Regeln k$nnen die #on-
fliktparteien zu& )estandteil ihrer ,ediationsvereinbarung &achen* u& das ,ediationsver-
0 ,ünch#o&&9%3J,ünch* 1( 6ufl( 1//0* A 0/1? Rn( ;(
1 %itkowitz* SchiedsV9 1//?* 20* 20(. 6& 10( ebruar 1//. fand eine $ffentliche 6nh$rung in )rüssel statt(
> %itkowitz* SchiedsV9 1//?* 20* 20(
0?0
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.( #apitel' )rauchen wir ein deutsches ,ediationsgesetzU
,issglückt ist auch die )eschreibung des ,ediators(0/ 6nstatt den ,ediator als dritte %erson
oder schlicht als Dritten zu bezeichnen* wird er als Cdritte %artei charakterisiert( Diese 4ort-
wahl suggeriert* dass er neben den Streitparteien ebenfalls ,ediationspartei ist* &it ihnen also
auf gleicher Stufe steht und den gleichen Einfluss auf das Verfahren hat wie sie(
Der inalsatz Cda&it sie eine Vereinbarung über die Streitschlichtung erzielen ist zweideu-tig( "nter CVereinbarung über die Streitschlichtung kann einerseits die ,ediationsvereinba-
rung verstanden werden* andererseits* und das ist hier wohl ge&eint* der ,ediationsvergleich(
Der ,ediator soll 7a in erster +inie während des Verfahrens t!tig werden und nicht davor(
Das "GKIR6+ ,odel +aw ver&eidet es* den )egriff C,ediation zu& 6usgangspunkt für
seine Regelungen zu &achen und benutzt den neutraleren )egriff CKonciliation( Konciliation
bedeutet Cbringing people who are disagreeingF into agree&ent(
00
6uf welche 4eise der#onsens unter den %arteien herbeigeführt werden soll* wird offengelassen( Der ver&ittelnde
Dritte &ag eine eher aktive oder eher passive Rolle einneh&en( Konciliation ist &ithin ein
Sa&&elbegriff* der ,ediation und Schlichtung gleicher&a@en erfasst( Es wird klargestellt*
dass der Dritte nicht entscheidungsbefugt ist* und dass eine Einigung nicht zwingend das Er-
gebnis eines Verfahrens i(S(d( ,odellgesetzes sein &uss 6rt(0 IIIF( Es geht u& den Versuch
einer gütlichen Einigung der %arteien( Das Verfahren* in de& der Dritte unterstützend &it-
wirkt* ist also ergebnisoffen(
Die Definition von Konciliation des ,odellgesetzes ist klarer und pr!ziser als die vergleich-
bare von ,ediation des Richtlinienvorschlags( Es ergeben sich aus ersterer eindeutig die
,erk&ale der Herrschaft der %arteien* der rein unterstützenden Rolle des Dritten und der Er-
gebnisoffenheit des Verfahrens(
&. +*ang in die /ediation
6rt( . I Rl-V besti&&t* dass ein 9ivilgericht gegebenenfalls die %arteien Cauffordern kann*
eine ,ediation durchzuführen( Diese ,$glichkeit des =erichts besteht in Deutschland bereits
ge&( A 182 V 1 9%3( Die =erichtsko&petenz* eine au@ergerichtliche Streitbeilegung vorzu-
schlagen* hat ihren %latz richtigerweise in der 9%3 und nicht in eine& separaten ,ediations-
gesetz( Es f!llt allerdings auf* dass A 182 V 1 9%3 von CStreitschlichtung spricht( A 182 9%3
dient aber allge&ein der Cgütlichen )eilegung eines Rechtsstreits* vgl( A 182 I 9%3( Es sollte
0/ Dieser 6nsicht ist auch die )undesrechtsanwaltska&&er* )R6#-Stellungnah&e zu& Richtlinienvorschlag*
Stellungnah&e Gr( .0J1//?* S( ?(
00 3Mford 6dvanced +earners Dictionar< of Kurrent English* >( 6ufl( 0;2;(
0?.
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8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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.( #apitel' )rauchen wir ein deutsches ,ediationsgesetzU
und der "&stand* dass die %arteien de& ,ediator vertrauen( )eides kann gesetzlich nicht an-
geordnet werden( Ein VerhaltenskodeM kann nur den Hinweis geben* welche Eigenschaften
ein ,ediator nach de& gesellschaftlichen #onsens haben &üssteL was für die %arteien i& Ein-
zelfall wichtig ist* &üssen sie aber selbst entscheiden( Es gibt auch keine fachlichen #enntnis-
se* die für eine ,ediation unabdingbar sind( Die +$sung des #onfliktes verbleibt bis zu&Ende der ,ediation in den H!nden der %arteien* falsche )eratung kann also nicht zu untrag-
barer re&dbesti&&ung führen(
I& Nbrigen k$nnen sich die %arteien bei der 4ahl ihres ,ediators an dessen ErfolgsOuote
orientieren( Vorausgesetzt* dass sich #onflikte in de& )ereich* in de& er t!tig ist* für ,edia-
tion eignen* kann von der 9ahl der Einigungen* zu deren Erzielung er beigetragen hat* auf sei-
ne :ualifikation geschlossen werden( 3b ein Cerfolgreicher ,ediator eine 6usbildung zu&
,ediator absolviert hat* spielt keine Rolle( Die :ualit!t der ,ediation kann der ,arkt bessersichern als der =esetzgeber (05
4. (ollstreck!arkeit von /ediationsvergleichen
6rt( ? Rl-V &$chte die Vollstreckbarkeit von ,ediationsvergleichen f$rdern( I& =egensatz
zu den Schiedssprüchen* die ipso iure "rteilskraft haben* sollen staatliche Institutionen ,e-
diationsvergleiche aber zun!chst für vollstreckbar erkl!ren* sie durch C)est!tigung eine&
"rteil gleichsetzen( 6rt( ? Rl-V bringt i& Vergleich zu& deutschen Rechts nichts Geues(08
Die Vollstreckbarkeitsbest!tigung einer au@ergerichtlichen Vereinbarung ist in Deutschland
bereits nach geltende& Recht i& Rah&en eines 6nwaltsvergleichs* einer notariellen "rkunde*
eines Vergleichs vor einer =ütestelle oder i& Rah&en eines Schiedsvergleiches &$glich(
6uch 6rt( 0> ,od= ordnet die Vollstreckbarkeit von ,ediationsvergleichen an* überl!sst es
aber de& 7eweiligen das ,odellgesetz u&setzenden Staat* das Vollstreckungsregi&e zu w!h-
len* das ih& geeignet erscheint(
'. Dilatorischer 9lagever"icht und Ausset"ung laufender <ro"esse
In 6rt( 0. ,od= findet sich die )esti&&ung* dass ein ausdrücklich von den %arteien verein-
barter dilatorischer #lageverzicht vo& Schieds-F=ericht zu beachten ist* es sei denn* es han-
delt sich u& die =ew!hrung einstweiligen Rechtsschutzes( Da&it ist ein Schritt in die richtige
Richtung getan( 6bschir&ung der ,ediation gegenüber =erichtsverfahren bedeutet n!&lich
neben eine& Infor&ationsverwertungsverbot auch den Verzicht auf #lageerhebung* bis die
05 so auch Eiden&üller* SchiedsV9 1//?* 01>* 015(
08 Vgl( %itkowitz* SchiedsV9 1//?* 20* 2?(
0??
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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.( #apitel' )rauchen wir ein deutsches ,ediationsgesetzU
,ediation durchgeführt ist( Dieser #lageverzicht sollte aber nicht ausdrücklich vereinbart
werden &üssen* sondern bereits durch dispositives =esetzesrecht vorgesehen sein( Es w!re
auch gesetzlich klarzustellen* dass die =erichte ihn auf Einrede zu beachten haben(
Ebenso sollte ein ,ediationsgesetz die dispositive Regelung enthalten* dass das =ericht das
Ruhen des %rozesses anordnet* wenn zu& 9eitpunkt des 6bschlusses der ,ediationsvereinba-rung wegen eines &ediationsgegenst!ndlichen 6nspruchs bereits #lage erhoben ist(
6. Informationsver*ertungsver!ot f$r +ivilgerichtsverfahren
In 6rt( 5 Rl-V finden sich 9eugnisverweigerungspflichten für ,ediatoren und C%ersonen* die
in die 6bwicklung von ,ediationsdiensten eingebunden sind* also %ersonen* die für ,edia-
tionsinstitutionen arbeiten(
)egrü@enswert ist* dass die Vertraulichkeit des ,ediationsverfahrens gegenüber nachfolgen-
den 9ivilgerichtsverfahren abgesichert werden soll und nicht nur ein 9eugnisverweigerungs-
recht sondern eine 9eugnisverweigerungspflicht bzw( ein Verneh&ungsverbot vorgeschlagen
wird(
)edauerlich ist* dass sich wie in 6rt( 0/ I ,od=F einer kasuistischen ,ethode bedient wur-
de* u& zu zeigen* auf welche atsachen sich die 9eugnisverweigerungspflicht bezieht( Eine
6ufz!hlung birgt stets die =efahr* +ücken zu erzeugen( Es w!re eleganter gewesen* 7ene at-
sachen in einer abstrakteren or&ulierung zusa&&enzufassen( So ist für eine 6bsicherung
der Vertraulichkeit der ,ediation i& =erichtsverfahren erforderlich* dass eine %erson all die
atsachen gehei& h!lt* die ohne die ,ediation nicht entstanden w!ren das u&fasst )eginn
und Verlauf der ,ediation selbstF* und die atsachen* die ihr nur durch die ,ediation zu-
g!nglich wurden dabei geht es u& =ehei&nisse einer %artei* die über Schrifts!tze oder
&ündlichen Vortrag* über 6ugenschein* "rkunden* 9eugen* Sachverst!ndige oder sonstige
dritte %ersonen Eingang in die ,ediation fandenF(
Die 6usnah&en des 6rt( 5 III Rl-V sind gerechtfertigt( Sie orientieren sich an 6rt( 0/ III
,od= und sehen die ,$glichkeit der %reisgabe vertraulicher Infor&ationen dann vor* wenn
Durchführung oder Vollstreckung eines ,ediationsvergleichs Die 4ortwahl CVereinbarung
über die Streitschlichtung ist &issglückt* vgl( oben zu 6rt( 1 Rl-VF diese notwendig &achenL
des weiteren dann* wenn das $ffentliche Interesse eine 3ffenlegung verlangt( Dass Infor&a-
tionen nicht &ehr gehei& sind* wenn ,ediator und %arteien de& zusti&&en* ist selbstver-
st!ndlich(
0?5
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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.( #apitel' )rauchen wir ein deutsches ,ediationsgesetzU
Das Interesse der %arteien an Vertraulichkeit verlangt aber nicht nur nach 9eugnisverweige-
rungspflichten für ,ediatoren und ,ediationsinstitutionen* sondern auch nach weiteren )e-
weis&ittelbeschr!nkungen und )eschr!nkungen* was die Sachvortr!ge der %arteien i& =e-
richtsverfahren betrifft(02 Es &uss verhindert werden* dass pr!kludierte atsachen* über wel-
chen 4eg auch i&&er* in ein =erichtsverfahren gelangen und dort verwertet werden(Der 6dressatenkreis des Infor&ationsverwertungsverbots von 6rtikel 0/ "GKIR6+ =esetz
ist de&entsprechend weiter' 6rt( 0/ I ,od= richtet sich auch an die %arteien des ,ediations-
verfahrens selbst* sowie an dritte %ersonen z()( 9eugen oder Sachverst!ndigeF* die an eine&
,ediationsverfahren teilneh&en(
Darüber hinaus erstreckt sich das "GKIR6+ Infor&ationsverwertungsverbot auch auf ande-
re Verfahren als ordentliche =erichtsverfahren* insbesondere auch auf Schiedsverfahren 6rt(
0/ I ,od=F(
Der Richtlinienentwurf bietet &ithin nur unvollst!ndigen Schutz(
Es &uss in einer =esetzesnor& über das Verbot von Infor&ationsverwertung i&&er geregelt
werden* welche atsachen vertraulich sind und deshalb nicht vorgebracht und nicht verwertet
werden dürfen* an wen dieses Verbot zu richten ist ausreichend aber auch n$tig als 6dressa-
ten sind das =ericht und die %arteien ohne sie werden bezüglich pr!kludierter atsachen
keine 9eugen benannt* sonstige )eweise erhoben oder 6ussagen ge&achtF* und vor welche&Spruchk$rper das Verbot gilt 9ivilgericht und SchiedsgerichtF(
-. (ertraulichkeit
Das ,od= wid&et 6rt( ; der Vertraulichkeit des ,ediationsverfahrens i& allge&einen( Es ist
in der at ratsa&* die atsachen* die für ein =erichtsverfahren pr!kludiert sind* erg!nzt u&
den ,ediationsvergleich* auch in sonstigen Situationen au@erhalb der ,ediation vor ihre&
)ekanntwerden zu schützen( Das =erichtsverfahren ist nur ein )ereich von vielen* gegenüber
denen die ,ediation i& Interesse offener Verhandlung abgeschir&t werden &uss( Die %flicht
zur generellen vertraulichen )ehandlung sensibler Infor&ationen ist für eine funktionsf!hige
,ediation unabdingbar und sollte daher in ein ,ediationsgesetz aufgeno&&en werden(
0. Ausset"ung der (erCährungsfristen und sonstiger 8risten
6rt( 8 Rl-V hat die 6ussetzung von Ver7!hrungsfristen zur Nberschrift und zu& Inhalt( Esgeht aber nicht nur u& die He&&ung des 6blaufs von &ateriellrechtlichen Ver7!hrungsfris-
02 1( #ap( II > c* Infor&ationsverwertungsverbote in =erichtsverfahren(
0?8
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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.( #apitel' )rauchen wir ein deutsches ,ediationsgesetzU
ten* sondern von &ateriell- und prozessrechtlichen risten allge&ein( Den %arteien soll durch
die ,ediation kein Gachteil bei der gerichtlichenF 4ahrneh&ung ihrer Rechte entstehen(
Ver7!hrungs- und sonstige risten in )ezug auf den 6nspruch* der =egenstand der ,ediation
ist* sollen ge&( 6rt( 8 Rl-V nach Eintritt des Streitfalls zu de& 9eitpunkt ausgesetzt werden*
zu de& aF die %arteien die 6nwendung der ,ediation vereinbaren* bF ein =ericht die 6n-wendung der ,ediation anordnet* oder cF die %flicht zur 6nwendung der ,ediation nach
de& innerstaatlichen Recht eines ,itgliedstaats entsteht( Die !lle bF und cF erübrigen sich
für ein ,ediationsgesetz* das nicht auf von au@en ko&&enden 9wang in die ,ediation
setzt(0; all aF setzt offenbar voraus* dass die %arteien die ,ediationsvereinbarung erst nach
6ufko&&en des #onflikts abschlie@en( "nberücksichtigt bleibt &ithin die Variante* dass die
%arteien sich bereits vor Entstehung des #onfliktes auf ,ediation einigen( 6u@erde& bleibt
unklar* wann von eine& CEintritt des Streitfalls auszugehen ist(Die risten sollen ab de& 9eitpunkt weiterlaufen* zu de& die ,ediation ohne Vergleich en-
det( ,a@geblich soll das Datu& sein* zu de& eine oder beide %arteien oder der ,ediator er-
kl!rt bzw( erkl!ren* dass die ,ediation beendet ist* oder sie sie bzw( er die ,ediation tats!ch-
lich aufgegeben hat bzw( haben( Dass die 6ussetzung der risten &it de& Scheitern der Ver-
handlungen enden soll* ist einsichtig( Dass sich das Scheitern der Verhandlungen danach be-
sti&&t* wann eine %artei* die %arteien ge&einsa& oder der ,ediator die ,ediation ohne Ver-
gleich für beendet erkl!rt hat bzw( haben* ist eine gelungene Regelung( Das Ende der ,ediati-on &it der tats!chlichen 6ufgabe dieser gleichzusetzen* erwiese sich 7edoch als gesetzgeberi-
scher ehlgriff( Die or&ulierung Ctats!chlich aufgegeben hat sollte in ein ,ediationsgesetz
nicht überno&&en werden* denn sie ist Einfallstor für ,issbrauch( Dasselbe %roble& schafft
die or&ulierung Cdie ortsetzung der ,ediation verweigert in A 1/. S( 0 )=)( Ein ,edi-
ant k$nnte den anderen ,edianten und den ,ediator durch die Einnah&e einer passiven Ver-
handlungsweise i& "nklaren darüber lassen* ob er die ,ediation bereits aufgegeben hat oder
noch verhandeln will* ob die risten also schon wieder weiterlaufen oder nicht( Es w!re ih&
zude& &$glich* durch eine %flichtverletzung* n!&lich die Verletzung der ,itwirkungspflicht*
einseitig eine ih& günstige Rechtsfolge herbeizuführen(1/
)egrü@enswert an 6rt( 8 Rl-V ist* dass der Versuch unterno&&en wird* den 9eitrau& der
He&&ung der Ver7!hrung und sonstiger risten w!hrend einer ,ediation pr!zise zu besti&-
&en( 4enn das auch nur unzureichend gelingt* so stellt 6rt( 8 Rl-V doch einen ortschritt ge-
genüber de& allzu ungenauen A 1/. )=) dar( A 1/. )=) verlangt nach #onkretisierung( Es0; Vgl( .( #ap( I 1* 9wang in die ,ediation(
1/ Vgl( 1( #ap( III 2 d cc* 6nforderungen an die #ündigungserkl!rung(
0?2
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 169/201
.( #apitel' )rauchen wir ein deutsches ,ediationsgesetzU
&uss für den =esetzesanwender erkennbar sein* was CSchweben10 von Verhandlungen be-
deutet(
Es e&pfiehlt sich für den ,ediationsfall folgende ristenregelung '
Der 6blauf &ateriellrechtlicher und prozessualer risten in )ezug auf einen 6nspruch wird
unter zwei Voraussetzungen gehe&&t' Erstens &uss es zu eine& #onflikt der %arteien über
den 6nspruch ko&&en( "nter #onflikt ist zu verstehen* dass zwischen den %arteien ,ei-
nungsverschiedenheit über )estehen* "&fang undJoder Durchsetzbarkeit des 6nspruchs eMis-
tiert( 9weitens &uss eine ,ediationsvereinbarung zur )eilegung dieses #onfliktes geschlos-
sen oder* wenn eine ,ediationsvereinbarung bereits besteht* von einer %artei gegenüber der
anderen ein 6ntrag auf Durchführung der ,ediationsvereinbarung gestellt werden(
Die He&&ung des ristenablaufs endet* wenn eine %artei* die %arteien ge&einsa& oder der
,ediator die ,ediation ohne Einigung ausdrücklich für beendet erkl!rt bzw( erkl!ren(
. Das /ediationsverfahren
Der E"-Richtlinienvorschlag enth!lt sich der Regelung des ,ediationsverfahrens selbst( Das
tut das "GKIR6+ ,odellgesetz nicht( Es wurde dafür kritisiert( Den V!tern des ,odellge-
setzes wurde vorgeworfen* sie h!tten den "nterschied zwischen einer Verfahrensordnung undeine& ,odellgesetz verkannt(11
Eine Verfahrensordnung ist auf 6usgestaltung des ,ediationsverfahrens bedacht( Sie wird
der ,ediation von den %arteien zugrunde gelegt und soll ihnen die Erarbeitung von geeigne-
ten Verfahrensregeln erleichtern( Es gilt das %rinzip' Viele und schlechte Regeln schaden
nicht( Erscheinen die Regeln den %arteien zu u&fangreich und von &inderer :ualit!t* brau-
chen sie sie nicht zu beachten( Sie vereinbaren einfach andere oder unterstellen das Verfahren
ganz de& Er&essen des ,ediators( edenfalls &üssen sie die Regeln nicht ein&al abbedin-
gen(
Ein ,odellgesetz bezieht seine +egiti&ation nicht von den #onfliktparteien* sondern vo&
=esetzgeber( Dadurch* dass es* auch ohne von den %arteien gebilligt zu sein* =eltung bean-
sprucht* begrenzt es deren %rivatautono&ie( Es sollte sich daher auf notwendige )esti&&un-
10 Der )egriff CSchweben ist proble&atisch* vgl( Eiden&üller* SchiedsV9 1//.* 05.* 05?(
11 Vgl( )inder* International Ko&&ercial 6rbitration and Konciliation in "GKIR6+ ,odel +aw urisdictions*
1( 6ufl( 1//?* 0/-//8(
0?;
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 170/201
.( #apitel' )rauchen wir ein deutsches ,ediationsgesetzU
gen beschr!nken( Es gilt das %rinzip' So viel =esetz wie n$tig* so wenig wie &$glich( 1. Ein
,ediationsgesetz dient dazu* die ,ediation zu f$rdern und zu schützen und sie in ein beste-
hendes Rechtss<ste& einzugliedern( Es darf nicht zu )evor&undung der %arteien und )e-
schr!nkung ihrer reiheit führen* wenn es dafür keinen zwingenden =rund gibt( ür das ,e-
diationsverfahren sind gesetzliche Regelungen* die Einfluss auf den 6blauf der ,ediationneh&en und Verfahrensgarantien aufstellen* entbehrlich1> und daher abzulehnen(1?
Das "GKIR6+ ,odellgesetz regelt in 6rt( > den )eginn des ,ediationsverfahrens und Ein-
zelheiten i& 9usa&&enhang &it de& 9ustandeko&&en der ,ediationsvereinbarung* in 6rt(
00 dann die )eendigung des Verfahrens( Solche Regelungen sollten aber durch die %arteien
i& Einzelfall getroffen werden* zu&al sie hier ohnehin bereits auf dispositives allge&eines
Vertragsrecht zurückgreifen k$nnen(Dass die %arteien versuchen sollen* sich auf die %erson des ,ediators zu einigen und sich da-
bei der Hilfe Dritter bedienen k$nnen 6rt( ? II* III ,od=F* versteht sich von selbst(
3b der ,ediator berechtigt ist* Einigungsvorschl!ge zu &achen* sollten die %arteien genauso
wie die rage* ob Kaucus-Sitzungen durchgeführt werden* von all zu all nach )eratung
&it de& ,ediatorF bewusst entscheiden( 6rt( 5 IV und 6rt( 8 ,od= sehen +$sungsvorschl!-
ge durch den Dritten und Kaucus-Sitzungen 7edoch grunds!tzlich vor(
In 6rt( ? IV und V werden "nabh!ngigkeit und "nparteilichkeit des ,ediators zu Verfah-
rensprinzipien erhoben( Sie sind für ein die %arteien zufriedenstellendes ,ediationsergebnis
aber nicht erforderlich(15
"& faire )ehandlung der %arteien &uss der ,ediator sich gar zwingend be&ühen' 6rt( 5 III
ist über den Verweis in 6rt( . als ius cogens ausgestaltet( 4as faire )ehandlung genau ist*
und ab wann von C)e&ühung u& airness gesprochen werden kann* bleibt zwar i& Dun-
keln(18 6uf die #onstituierung von Verfahrensgarantien &ochten die V!ter des ,odellgeset-
zes aber offenbar nicht ganz verzichten(12
1. Vgl( )undesrechtsanwaltska&&er* )R6#-Stellungnah&e zu& =rünbuch über alternative Verfahren zur
Streitbeilegung i& 9ivil- und Handelsrecht der #o&&ission der Europ!ischen =e&einschaften ebruar 1//.F*
S( ?(
1> Die %arteien bedürfen in der ,ediation nicht des Schutzes* der i& =erichtsverfahren angebracht ist* 1( #ap( II
> a bb* 9ul!ssigkeit des #lageverzichts(
1? In der )egründung zu& Rl-V hei@t es unter 0(0(0(* dass bewusst auf Vorschriften über das ,ediationsverfah-
ren verzichtet wurde* da Rechtsvorschriften Cnicht die beste +$sung darstellen würden(
15 Vgl( 1( #ap( II > a bb* 9ul!ssigkeit des #lageverzichts(18 6uch Eiden&üller* SchiedsV9 1//?* 01>* 015* h!lt Cfair treat&ent für zu verschwo&&en(
12 Eiden&üller* SchiedsV9 1//?* 01>* 015* spricht sich für Verfahrensgarantien aus(
05/
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 171/201
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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.( #apitel' )rauchen wir ein deutsches ,ediationsgesetzU
II. %egelungs!edarf und %egelungsgren"en
,ediation hat in Deutschland noch nicht denselben Stellenwert wie in den "S6* wo sie schon
seit vielen ahren sehr popul!r ist( Die )eliebtheit der ,ediation in den "S6 hat aber nicht
zuletzt die dortige staatliche =erichtsbarkeit verursacht( Die ,ediation bietet die willko&&e-ne ,$glichkeit* die spezifisch a&erikanischen ,!ngel der =erichtsverfahren zu u&gehen und
dennoch zu einer Streitbeilegung zu gelangen( 9u 7enen ,!ngeln z!hlen die "nw!gbarkeiten*
die &it =eschworenengerichten auch in 9ivilsachen verbunden sind* die ,$glichkeit der =e-
richte* hohe =eldstrafen zu verh!ngen* sowie die fehlende #ostenerstattungspflicht der unter-
legenen %artei(1; Durch die Cpretrial discover<* eine 6rt )eweisverfahren vor der eigentli-
chen Verhandlung* wird das 9ivilprozessverfahren zude& eMtre& zeitaufwendig und teuer* so
dass sich die fehlende #ostenerstattungspflicht doppelt auswirkt(./ Solche %roble&e wirft der
deutsche 9ivilgerichtsprozess nicht auf(
In England ist das 9ivilprozessrecht gegen Ende des vergangenen ahrhunderts einer grundle-
genden Refor& unterzogen worden( Deren #ernstück sind die 0;;; in #raft getretenen Kivil
%rocedure Rules K%RF(.0 Die K%R verpflichten die =erichte i& Hinblick auf das Coverriding
ob7ective* n!&lich Cto deal with cases 7ustl< K%R Rule 0(0(0FF* zu einer aktiven %rozess-
leitung Cactive case-&anage&entF(.1 Dazu geh$rt* die %arteien in geeigneten !llen zu de&
=ebrauch von konsensualen Streitbeilegungsðoden zu er&utigen und ihnen die ,$glich-
keit zu geben* sich dieser ,ethoden zu bedienen K%R Rule 0(> 1F eFF( Der $rderung sol-
cher konsensualer Verfahren dient andererseits das Instru&ent der #ostenverteilung( Gach
K%R Rule >>(? .F aF iiF soll das =ericht bei der in sein Er&essen gestellten #ostenentschei-
dung auch berücksichtigen* welche 6nstrengungen die %arteien unterno&&en bzw( vers!u&t
haben* u& ihren Streit gütlich beizulegen(
Die Refor& des 9ivilprozessrechts hat in England eine Streitverlagerung von =erichten und
Schiedsgerichten hin zu ,ediation und anderen Verfahren konsensualer Streitbeilegung be-
wirkt(.. Das Kentre for Effective Dispute Resolution KEDRF berichtet von eine& 6nstieg
durch ,ediation erledigter !lle u& 0>0 un&ittelbar nach Inkrafttreten der K%R(.>
1; Haft* in eschrift Schütze* 1??* 151(
./ =ottwald* 4, 0;;2* 01?8* 015/(
.0 )lobelJSp!th* 9Eu% 1//?* 82>* 828(
.1 Die 6usgestaltung und das Vorantreiben des %rozessverlaufs war in England bisher haupts!chlich Sache der
%rozessvertreter der %arteien* vgl( Dre<&üller* 9VglR4iss 0/0 1//1F* >80 ff(
.. )lobelJSp!th* 9Eu% 1//?* 82>* 82;(
051
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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.( #apitel' )rauchen wir ein deutsches ,ediationsgesetzU
rotz der scheinbaren Erfolge* die konsensuale Streitbeilegungsverfahren in England feiern*
ist doch sehr zweifelhaft* ob der Cenglische 4eg auch in Deutschland eingeschlagen werden
sollte( Das Druck&ittel der #ostenverteilung durch die =erichte wird in der Regel den 6us-
schlag dafür gegeben haben* sich in eine ,ediation zu begeben( ,an verhandelte* u& den =e-
richten seine )e&ühung u& gütliche Streitbeilegung zu doku&entieren( Das neue 9ivilpro-zessrecht hat sicherlich die 6uf&erksa&keit auf Verfahren konsensualer Streitbeilegung ge-
lenkt* durch den aufgebauten Druck aber nicht unbedingt die Nberzeugungskraft dieser Ver-
fahren erh$ht(
1. %egelung des /ediationsverfahrens
Ein deutsches ,ediationsgesetz* das sich der Regelung des ,ediationsverfahrens ann!h&e*
w!re geeignet* die ,ediation &ehr ins )ewusstsein der ,enschen zu rufen und ihnen &ehr
Rechtssicherheit bei der Einlassung auf ein ,ediationsverfahren zu geben( ,ediation würde
dann nicht &ehr als eine unbesti&&bare* unberechenbare =r$@e i& Schatten der antagonisti-
schen Streitbeilegungsverfahren wahrgeno&&en* sondern als klar definiertes #onfliktbew!lti-
gungswerkzeug(
6uf der anderen Seite ist davor zu warnen* =esetze dort zu schaffen* wo sie nicht wirklich er-
forderlich sind( Die gesetzliche Gor&ierung einer gesellschaftlich relevanten ,aterie birgt
stets die Versuchung in sich* einen )ereich des zwischen&enschlichen +ebens ersch$pfend
erfassen und kontrollieren zu wollen( Es besteht aber die =efahr* dadurch die D<na&ik eines
)ereichs* der noch in der Entwicklung begriffen ist* lah&zulegen( So hat ,ediation die unter-
schiedlichsten Erscheinungst<pen und echniken hervorgebracht.? und es ko&&en i&&er
&ehr dazu(.5 "& diese Entwicklung* die auf die unterschiedlichen #onfliktfor&en und %artei-
bedürfnisse* die es gibt* einzelfallgetreu zu reagieren versucht* nicht zu he&&en* &üsste ein
,ediationsgesetz* das die )innenstruktur der ,ediation regelt* sehr abstrakt gehalten sein(
.> =reger* 9 1//1* 0/1/* 0/11* berichtet von eine& Rückgang der vor englischen =erichten anh!ngigen Verfah-
ren u& rund 1? zwischen 0;;2 und 1//0( =rund für die verst!rkte Hinwendung zur ,ediation ist auch* dass
diese nun gerichtlich angeordnet werden kann* wenn eine oder beide %arteien zun!chst nicht willens sind* einen
Einigungsversuch zu unterneh&en* Shira<a&a et al v( Danovo 1//.F England and 4ales High Kourt E4HKF
.//5 Khancer< Division Kh(FF(
.? So wird unterschieden zwischen ,ediation i& a&ilienrecht* i& Erbrecht* i& 6rbeitsrecht* i& privatenF )au-
recht* i& 4irtschaftsrecht etc(L für einen Nberblick s( HaftJSchlieffen* Handbuch ,ediation* 5( #apitel AA .>
ff(F(
.5 Vgl( )undesrechtsanwaltska&&er* )R6#-Stellungnah&e zu& =rünbuch über alternative Verfahren zur
Streitbeilegung i& 9ivil- und Handelsrecht der #o&&ission der Europ!ischen =e&einschaften ebruar 1//.F*
S( >(
05.
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 174/201
.( #apitel' )rauchen wir ein deutsches ,ediationsgesetzU
Eine abstrakte und dadurch sachgerechte rechtliche Erfassung der das ,ediationsverfahren
beherrschenden ,ediationsvereinbarung liegt &it den AA 8/? ff( )=)* de& allge&einen
Schuldrecht* insbesondere den 6=)-Vorschriften* sowie den Regeln des allge&einen eils
des )=) 7edoch bereits vor( 6llerdings e&pfiehlt sich die Gor&ierung eines an A 0/.0 9%3
angelehnten speziellen Schriftfor&erfordernisses für ,ediationsvereinbarungen* da&it eine,ediation nicht unreflektiert eingegangen wird* u& dann alsbald wieder gekündigt zu wer-
den(.8 4as die Verfahrensausgestaltung i& einzelnen betrifft* ist den ,ediationsparteien &it
den ,usterverfahrensordnungen der ,ediationsinstitutionen eine gute und ausreichende 3ri-
entierung an die Hand gegeben( Die %arteien haben die ,$glichkeit* ihr ,ediationsverfahren
so zu gestalten wie sie &$chten* bleiben als +aien in diese& )ereich aber auch nicht ohne
professionellen Rat( Das gilt insbesondere für die 6ufteilung des ,ediationsverfahrens in be-
sti&&te %hasen &it entsprechenden ,itwirkungspflichten der %arteien( Die =ew!hr von Ver-fahrensgarantien ist i& ,ediationsverfahren anders als i& Schiedsverfahren nicht erforder-
lich*.2 so dass auch aus diese& =rund eine spezialgesetzliche Regelung des ,ediationsverfah-
rens entbehrlich ist( Sie würde die #reativit!t der #onfliktparteien bei der 6usarbeitung ge-
eigneter #onfliktl$sungstechniken nur l!h&en(
&. %egelung des Au@enverhältnisses der /ediation
4as das C6u@enverh!ltnis der ,ediation betrifft* so sollte der =esetzgeber dagegen aktiv
werden( 9u& einen gilt es* das Ver7!hrungsrecht zu konkretisieren* u& dadurch bestehende
begriffliche "ngenauigkeiten zu beseitigen( Es ist also das Verh!ltnis der ,ediation zu& &a-
teriellen Recht* das die w!hrend der ,ediation in Rede stehenden 6nsprüche beherrscht* zu
kl!ren( Es ist aber auch sinnvoll* in eine& ,ediationsgesetz die He&&ung des 6blaufs pro-
zessualer 6usschlussfristen für die =eltend&achung von 6nsprüchen vorzusehen* sowie in
ein solches =esetz dispositive Gor&ierungen eines auf Einrede zu beachtenden #lagever-
zichts und einer Infor&ationspr!klusion aufzuneh&en* also das Verh!ltnis der ,ediation zu&Schieds-Fgerichtsverfahren zu regeln( Solche Regelungen würden gew!hrleisten* dass die
,ediation weder durch %arallelprozesse* noch durch sich potentiell anschlie@ende %rozesse
gest$rt wird( Die 6bschir&ung der ,ediation gegenüber der Pffentlichkeit k$nnte durch eine
allge&eine Vertraulichkeitsbesti&&ung erreicht werden(
Erst eine gesetzgeberische ,a@nah&e* die die ,ediation in das sie u&gebende Rechtss<ste&
eingliedert und gegenüber st$renden Einflüssen von au@en abschir&t* schafft den G!hrboden
.8 1( #ap( III . a* Schriftfor&(
.2 1( #ap( II > a bb* 9ul!ssigkeit des #lageverzichts(
05>
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 175/201
.( #apitel' )rauchen wir ein deutsches ,ediationsgesetzU
für wirklich offene* unbefangene und da&it erfolgversprechende Verhandlung und das*
ohne dabei die Entwicklung neuer Verfahrenstechniken zu behindern(
9war kann an die Stelle eines solchen ,ediationsgesetzes auch eine inhaltsgleiche %arteiver-
einbarung treten( 3hne =esetz h!ngt der Erfolg der ,ediation aber entscheidend davon ab*dass die ,edianten auch tats!chlich eine solche Vereinbarung treffen und dass sie sie richtig
treffen( ,it dieser Regelungsbürde sind ,edianten zur 9eit belastet( "nd es besteht die =e-
fahr* dass die ,edianten die Gotwendigkeit einer vertraglichen Regelung übersehen oder ver-
kennen( So k$nnen und sollten die ,edianten ge&( A 1/1 )=) die Ver7!hrung regeln( Das
%roble& der "nsch!rfe des A 1/. )=).; wird von ihnen i(d(R( aber gar nicht erkannt( Dass es
die ,$glichkeit gibt* Infor&ationsverwertungsverbote für =erichtsverfahren festzulegen* ist
vielen ,edianten nicht gel!ufig( Schwierig ist es auch* ein Infor&ationsverwertungsverbot sozu for&ulieren* dass es weder zu kurz noch zu weit greift(>/ Ein gutes ,ediationsgesetz würde
den %arteien hier helfen(
=esetzliche Regelungen sind auch in %unkten e&pfehlenswert* die nach dieser 6rbeit regel-
&!@ig bereits =egenstand stillschweigender parteilicher Vereinbarung sind( In dieser 6rbeit
wird vertreten* dass die ,edianten sich &it der Vereinbarung einer ,ediation nach deren
Sinn und 9weck konkludent zu Vertraulichkeit>0 und #lageverzicht>1 verpflichten( =erichte
k$nnten die rage* in wieweit konkludent vereinbarte %flichten bestehen* i& Einzelfall aber
anders beurteilen( 6uch die rage* was vertraulich zu behandeln ist und wie auf die =eltend-
&achung des #lageverzichts &it einer anh!ngigen #lage zu verfahren ist*>. kann von den =e-
richten unterschiedlich beantwortet werden( Der =esetzgeber sollte hier die Rechtslage kl!-
ren* eine sinnvolle Richtung vorgeben(
Effektiver Schutz der ,ediation vor st$renden Einflüssen kann so&it a& besten und einfachs-
ten durch den =esetzgeber realisiert werden( Ein ,ediationsgesetz diente der Rechtssicher-
heit* der Rechtsklarheit und n!h&e den %arteien eine unn$tige Regelungsbürde ab( =leichzei-
tig sollte es aber auch keinen unn$tigen 9wang ausüben( Seine )esti&&ungen sollten disposi-
tiver Gatur sein* so dass sich die %arteien seines Schutzes auch nach )elieben aber bewusst
begeben k$nnen(
.; 1( #ap( II ?* Standortbesti&&ung anhand des Ver7!hrungsrechtsL .( #ap( I 2* 6ussetzung der Ver7!hrungsfris-
ten und sonstiger risten(
>/ 1( #ap( II > c bb* "&fang der gehei&zuhaltenden Infor&ationen(
>0 1( #ap( III 1 c* %flicht zur Vertraulichkeit(>1 1( #ap( II > a aa* Sinn des #lageverzichts(
>. 1( #ap( II > a cc* )eachtung des #lageverzichts durch das =ericht(
05?
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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.( #apitel' )rauchen wir ein deutsches ,ediationsgesetzU
III. 8ormulierungsvorschläge f$r ein deutsches /ediationsgeset"
I& olgenden sollen or&ulierungsvorschl!ge für ein deutsches ,ediationsgesetz ge&acht
werden(
1. Definition
Ein deutsches ,ediationsgesetz sollte zun!chst eine Definition der ,ediation enthalten(
,ediation zeichnet sich aus durch die ,erk&ale' Herrschaft der %arteien* unterstützende Rol-
le eines Dritten* Ergebnisoffenheit des Verfahrens( Die Definition k$nnte de&nach lauten'
C,ediation ist ein Verfahren* &it de& die %arteien eines #onflikts* unterstützt durch einen
Dritten* versuchen* zur vertraglichen )eilegung des #onflikts zu gelangen(
&. Dilatorischer 9lagever"icht und Ausset"ung laufender <ro"esse
Es ist nicht sinnvoll* ordentliche 9ivilgerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren und ,ediation
bzgl( desselben Streitgegenstandes parallel und isoliert voneinander durchzuführen( Es prall-
ten dann n!&lich zwei gegens!tzliche Streitbeilegungskonzepte aufeinanderL auf der einen
Seite die 6useinandersetzung u&s Recht* auf der anderen Seite der Versuch des 6usgleichs
der Interessen(
ür ein ,ediationsgesetz e&pfiehlt sich daher die dispositive Regelung eines auf Einrede zu
beachtenden vorübergehenden #lageverzichts und eines 6ussetzens laufender =erichtsverfah-
ren(
Die Regelung k$nnte sich an A 0/.1 I 9%3 orientieren und folgenden Inhalt haben'
C4ird vor =ericht #lage in einer 6ngelegenheit erhoben* die =egenstand einer ,ediati-
onsvereinbarung ist* so hat das =ericht die #lage als unzul!ssig abzuweisen* sofern der )e-
klagte dies vor )eginn der &ündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt* es sei denn* das =e-
richt stellt fest* dass die ,ediationsvereinbarung nichtig oder unwirksa&>> ist(
Ist zu& 9eitpunkt des 6bschlusses der ,ediationsvereinbarung wegen eines &ediationsge-
genst!ndlichen 6nspruchs bereits #lage erhoben* so ordnet das =ericht das Ruhen des %ro-
zesses an(
,. Informationsver*ertungsver!ot f$r Gerichtsverfahren
>> "nwirksa&keit schlie@t "ndurchführbarkeit ein* denn "ndurchführbarkeit der ,ediationsvereinbarung führt
zu deren Erl$schen ge&( A 815 1( 6lt( )=)(
055
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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.( #apitel' )rauchen wir ein deutsches ,ediationsgesetzU
Ein ,ediationsgesetz sollte verhindern* dass eine %artei die andere %artei w!hrend der ,edia-
tion aushorcht* u& die auf diese 4eise erlangten Infor&ationen zur Vorbereitung eines 9ivil-
gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahrens zu &issbrauchen(
6u@erde& sollte es de& Interesse der %arteien an diskreter )ehandlung des Verfahrensver-
laufs gerecht werden( Die entsprechende Regelung k$nnte lauten' CEiner ,ediationspartei nur durch das ,ediationsverfahren zug!ngliche atsachen darf
diese weder über %arteivortrag noch )eweisantritt in ein ordentliches 9ivilgerichts- oder
Schiedsgerichtsverfahren einbringenL
ebenso darf eine ,ediationspartei atsachen* die den 6blauf des ,ediationsverfahrens als
solches betreffen* nicht einbringenL
dennoch eingebrachte atsachen sind vo& =ericht auf Einrede unbeachtet zu lassen( Das =e-
richt darf die %reisgabe der atsachen auch nicht anordnen(Von diese& Infor&ationsverwertungsverbot ausgeno&&en sind 7ene atsachen* &it denen
ein ,ediant de& anderen dessen gesetzlichen oder vertraglichen 6uskunftsanspruch erfüllt(
6usgeno&&en sind ferner 7ene atsachen* deren 3ffenlegung i& $ffentlichen Interesse steht(
6usgeno&&en sind schlie@lich 7ene atsachen* deren 3ffenlegung für die Durchsetzung der
,ediationsvereinbarung oder für die Durchführung oder Vollstreckung eines ,ediationsver-
gleichs erforderlich ist(
4. (ertraulichkeit
Ein ,ediationsgesetz sollte die Gor&ierung einer allge&einen %flicht zur Vertraulichkeit
beinhalten( Diese %flicht diente der generellen 6bschir&ung der ,ediation gegenüber Dritten
i& Interesse offener Verhandlung( Sie k$nnte so aussehen'
CEiner %erson nur durch ein ,ediationsverfahren zug!ngliche atsachen hat diese vertrau-
lich zu behandeln( Ebenso sind atsachen* die den 6blauf des ,ediationsverfahrens als sol-
ches und den ,ediationsvergleich betreffen* vertraulich zu behandeln( Es darf nie&and überdiese atsachen in #enntnis gesetzt werden* es sei denn* es liegt eine der 6usnah&en vo& In-
for&ationsverwertungsverbot für =erichtsverfahren siehe vorstehende 9ifferF vor(
'. Ausset"ung materiellrechtlicher und )ro"essrechtlicher 8risten
In eine& ,ediationsgesetz sollte die 6ussetzung &ateriellrechtlicher und prozessrechtlicher
risten in )ezug auf den &ediationsgegenst!ndlichen 6nspruch vorgesehen sein( Denn den
%arteien soll durch die ,ediation kein Gachteil bei der Durchsetzung ihrer Rechte dadurch
entstehen* dass w!hrend der ,ediation ein 6nspruch ver7!hrt oder eine #lagefrist verstreicht(
058
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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.( #apitel' )rauchen wir ein deutsches ,ediationsgesetzU
Die He&&ung der Ver7!hrung bei Verhandlungen ist zwar bereits in A 1/. )=) nor&iert* sie
ist dort allerdings sehr unbesti&&t for&uliert(
ür ein ,ediationsgesetz bietet sich daher folgende Regelung an'
CStreiten =l!ubiger und Schuldner über )estehen oder Durchsetzbarkeit eines 6nspruchs*
und schlie@en sie eine ,ediationsvereinbarung zur )eilegung dieses Streits* oder stellt* wenneine solche ,ediationsvereinbarung bereits besteht* der eine gegenüber de& anderen einen
6ntrag auf Durchführung der ,ediationsvereinbarung* so werden dadurch &ateriellrechtliche
und prozessuale risten in )ezug auf den 6nspruch ausgesetzt(
Die risten laufen weiter* wenn eine %artei* die %arteien ge&einsa& oder der ,ediator die
,ediation ohne Einigung ausdrücklich für beendet erkl!rt bzw( erkl!ren(
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8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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+usammenfassung der Erge!nisse
0( Die Schiedsvereinbarung ist ein prozessrechtlicher Vertrag(
1( Die 6ufl$sung der Schiedsvereinbarung besti&&t sich nach zivilrechtlichen Gor&en*
insbesondere nach den Vorschriften über die =esellschaft bürgerlichen Rechts* die auf
die Schiedsvereinbarung analoge 6nwendung finden(
.( Schiedsvereinbarungen k$nnen 6llge&eine =esch!ftsbedingungen i(S(d( AA ./? ff(
)=) sein( Dies rechtfertigt die Nbertragung zentraler Schutzgedanken des 6=)-
Rechts auf die Schiedsvereinbarung(
>( Die ,ediationsvereinbarung hat regel&!@ig eine ge&ischte Rechtsnatur( Die )esti&-
&ungen innerhalb der ,ediationsvereinbarung* die das Verfahren der ,ediation als
solches betreffen sind &ateriellrechtlicher Gatur( Die )esti&&ungen* die das Verh!lt-
nis der ,ediation zu& =erichtsverfahren regeln* sind prozessrechtlicher Gatur(
?( Die ,ediationsvereinbarung beinhaltet den =ründungsvertrag einer =esellschaft bür-
gerlichen Rechts(
5( Ein deutsches ,ediationsgesetz sollte das ,ediationsverfahren unberührt lassen und
sich auf die Regelung des 6u@enverh!ltnisses der ,ediation konzentrieren( So besteht
)edarf für eine gesetzliche 6nordnung der 6ussetzung &ateriellrechtlicher und pro-
zessrechtlicher risten in )ezug auf den &ediationsgegenst!ndlichen 6nspruch( Dar-
über hinaus sollte ein dilatorischer #lageverzicht* ein Infor&ationsverwertungsverbot
für nachfolgende =erichtsverfahren sowie die %flicht zur generellen vertraulichen )e-
handlung sensibler Infor&ationen gesetzlich vorgesehen sein(
05;
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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chluss!etrachtung
,it Schiedsvereinbarung und ,ediationsvereinbarung wurden zwei strukturell gegens!tzliche
#onfliktbew!ltigungsans!tze untersucht( Rechtserkenntnis steht Interessenausgleich gegen-
über( I& einen all wird die =rundlage dafür gelegt* einen Rechtsstreit auszufechten* i& an-
deren soll das 6usfechten des Rechtsstreits verhindert werden(
Schiedsverfahren und ,ediationsverfahren haben 7edoch ge&einsa&* dass sie sich beide an
de&selben 9iel* n!&lich an der )eilegung eines #onflikts* an der Schaffung von Rechtsfrie-
den ausrichten und 4ege zur Erreichung dieses 9iels aufzeigen(
Die Vereinbarung von Verfahren privater Streitbeilegung erfordert stets die 9usti&&ung bei-
der %arteien* und diese 9usti&&ung wirkt regel&!@ig noch über den Schlusspunkt des 7ewei-
ligen Verfahrens hinaus' Die %arteien sind eher bereit* das Ergebnis eines Verfahrens privaterStreitbeilegung zu akzeptieren und gegebenenfalls u&zusetzen als die Entscheidung eines
staatlichen =erichts(0 Sie haben das Verfahren selbst gew!hlt* dürfen und &üssen die Verant-
wortung für das Ergebnis daher selbst überneh&en(
Die Rolle des Cweisen ,annes* der einen #onflikt Cunter )rüdern nach eigene& Er&essen
einer +$sung zuführt*1 hat der ,ediator vo& Schiedsrichter überno&&en( Rau& für das ,e-
diationsverfahren neben de& Schiedsverfahren entstand erst in de& ,o&ent* als sich der =e-setzgeber des Schiedsverfahrens annah& und die Entscheidung nach Rechtsnor&en zu&
=rund&odell der Schiedsgerichtsbarkeit &achte(
Schiedsrichter und Schiedsparteien finden sich heute in eine& Getz gesetzlicher Vorschriften
gleicher&a@en gefangen wie geborgen( 6uf der einen Seite schr!nken die Vorschriften ein*
sie sind auf der anderen Seite aber auch geboten* u& den 6nspruch der Schiedsgerichtsbar-
keit* ein Ouivalent zur staatlichen Rechtsprechung zu sein*. zu unter&auern(
Diesen 6nspruch erhebt das ,ediationsverfahren nicht( Es begreift sich als aliud gegenüber
der Rechtsprechung* weshalb es unter geringere& Rechtfertigungsdruck steht( Das =ehei&nis
seiner 6nziehung liegt in seiner reiheitL reiheit* die ih& vo& =esetzgeber gew!hrt wird und
reiheit* die es den a& Verfahren )eteiligten l!sst( Es sollte frei bleiben(
0 Vgl( )erger* %rivate Dispute Resolution in International )usiness* Vol( 1* Rn( 0?-0* 1;-?L der 9wangsvollstre-
ckung von Schiedsspruch und ,ediationsvergleich bedarf es daru& seltener als der Vollstreckung des "rteils ei-
nes staatlichen 9ivilgerichts(
1 So noch das #onzept* das der 6postel %aulus von der Schiedsgerichtsbarkeit entwarf* %aulus* Erster #orinther-
brief* 5* 0- 00(
. So die )egründung zu& Entwurf des Refor&gesetzes zur Schiedsgerichtsbarkeit* Deutscher )undestag* Druck-
sache 0.J?18>* zu A 0/./ 9%3(
08/
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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7iteraturver"eichnis
6den* ,enno Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit*#o&&entar zu den Schiedsverfahrensordnungen IKK DIS 4iener Regeln "GKIR6+ +KI61( 6ufl( 1//.,ünchen
)allerstedt* #urt Der ge&einsa&e 9weck als =rundbegriff des Rechts der%ersonengesellschaftenin uS 0;5.S( 1?. ff(
)a&berger* Heinz =eorgJRoth* Herbert
#o&&entar zu& )ürgerlichen =esetzbuch-)and 1* AA 500-01;5,ünchen 1//.
)au&bach* 6dolfJ+auterbach* 4olfgang
#o&&entar zur 9ivilprozessordnung5>( 6ufl( 1//5,ünchen
)au&g!rtel* =ottfried Geue endenzen der %rozesshandlungslehrein 99% 28 0;8>FS( 010 ff(
)au&g!rtel* =ottfried 4esen und )egriff der %rozesshandlung einer %artei i& 9i-vilproze@1( 6ufl( 0;81#$ln
)eater* 6Mel Der =esetzesbegriff von A 0.> )=)in 6c% 0;8 0;;8FS( ?/? ff(
)erger* #laus %eter Internationale 4irtschaftsschiedsgerichtsbarkeit'Verfahrens- und &ateriellrechtliche =rundproble&e i&Spiegel &oderner Schiedsgesetze und SchiedspraMis)erlin 0;;1
)erger* #laus %eter Das neue Schiedsverfahrensrecht in der %raMis 6nal<seund aktuelle Entwicklungen
080
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 182/201
in RI4 1//0S( 8 ff(
)erger* #laus %eter Das neue deutsche Schiedsverfahrensrecht
in D94ir 0;;2S( >? ff(
)erger* #laus %eter Integration &ediativer Ele&ente in das Schiedsverfahrenin RI4 1//0S( 220 ff(
)erger* #laus %eter Geuverhandlungs-* Revisions- und Sprechklauseln i& in-ternationalen 4irtschaftsvertragsrecht
in RI4 1///S( 0 ff(
)erger* #laus %eter 6ufgaben und =renzen der %arteiautono&ie in der interna-tionalen 4irtschaftsschiedsgerichtsbarkeitin RI4 0;;>S( 01 ff(
)erger* #laus %eter %rivate Dispute Resolution in International )usiness- Gegotiation* ,ediation* 6rbitrationVolu&e I' Kase Stud< and Interactive DVD-R3,Volu&e II' Handbook Den Haag 1//5
)inder* %eter International Ko&&ercial 6rbitration and Konciliation in"GKIR6+ ,odel +aw urisdictions1( 6ufl( 1//?+ondon
)laurock* "we "nterbeteiligung und reuhand an =esellschaftsanteilen)aden-)aden 0;20
)lobel* eliMJSp!th* %atrick
Streitbeilegungsvereinbarungen i& Schatten des europ!i-schen =e&einschaftsrechtsin 9Eu% 1//?S( 82> ff(
)lo&e<er* #arl )etrachtungen zur Schiedsgerichtsbarkeit
081
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 183/201
in estgabe für +eo Rosenberg,ünchen 0;>;S( ?0 ff(
)$h&er* ,artin Die Vereinbarung eines ge&einsa&en 9wecks bei der =e-sellschaft bürgerlichen Rechtsin 9 0;;>S( ;21 ff(
)$ttcher* )iancaJ+askaw<* Dirk Helge
,ediationsklauseln in Vertr!gen und =esch!ftsbedingun-gen' 6nregungen und or&ulierungsvorschl!gein D) 1//>S( 01>8 ff(
)reetzke* Ernst Der Schiedsrichter ohne Vorschu@in D) 0;80S( 1/?/ ff(
)reidenbach* Stephan ,ediation Struktur* Khancen und Risiken von Ver&itt-lung i& #onflikt#$ln 0;;?
)rown* Henr< (J,arriott* 6rthur +(
6DR %rinciples and %ractice1( 6ufl( 0;;;+ondon
)<dlinski* ranz =rundzüge der 7uristischen ,ethodenlehre4ien 1//?
Dendorfer* Renate 4irtschafts&ediation' Die 6bkehr von der Streithansel-
#ultur in D) 1//.S( 0.? ff(
Dre<&üller* Dag&ar Die Refor& des englischen 9ivilprozessrechts Eine 6b-kehr von funda&entalen =runds!tzen des englischen 9ivil-
prozessrechts unter 6nn!herung an den deutschen 9ivil- proze@Uin 9VglR4iss 0/0 1//1FS( >80 ff(
08.
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 184/201
Düringer* 6dalbertJHachenburg* ,aM
#o&&entar zu& Handelsgesetzbuch-)and 1J1* AA 0/?-088* ..?-.>1.( 6ufl( 0;.1,annhei&J)erlinJ+eipzig
Duve* Khristian 4as ist eigentlich 6lternative Dispute Resolution 6DRFU Nberblick über die au@ergerichtliche Streitbeilegung inden "S6in )) 0;;2 )eilage ;FS( 0? ff(
Duve* Khristian ,ediation und Vergleich i& %roze@#$ln 0;;;
Duve* KhristianJ%onschab* Reiner
4ann e&pfehlen sich ,ediation* Schlichtung oderSchiedsverfahren in wirtschaftsrechtlichen Streitigkeitenin 9#, 0;;;S( 15. ff(
Duve* KhristianJ#eller* ,oritz
%rivatisierung der ustiz bleibt die Rechtsfortbildung aufder StreckeU Ein )eitrag zur 6ufl$sung des Spannungs-verh!ltnisses von %rivatautono&ie und Rechtsfortbildungin der Schiedsgerichtsbarkeitin SchiedsV9 1//?S( 05; ff(
Eckardt* )erndJDendorfer* Renate
Der ,ediator zwischen Vertraulichkeit und 9eugnispflicht Schutz durch %rozessvertragin ,DR 1//0S( 825 ff(
Eiden&üller* Horst Verhandlungs&anage&ent durch ,ediationin Henssler* ,artinJ#och* +udwig Hrsg(F* ,ediation inder 6nwaltspraMis1( 6ufl( 1//>)onnS( >; ff(
Eiden&üller* Horst Vertrags- und Verfahrensrecht der 4irtschafts&ediation#$ln 1//0
Eiden&üller* Horst Die 6uswirkung der Einleitung eines 6DR-Verfahrens auf
08>
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 185/201
die Ver7!hrungin SchiedsV9 1//.S( 05. ff(
Eiden&üller* Horst Establishing a +egal ra&ework for ,ediation in Europe'he %roposal for an EK ,ediation Directivein SchiedsV9 1//?S( 01> ff(
Eisenhardt* "lrich =esellschaftsrecht00( 6ufl( 1//.,ünchen
Er&an* 4alterJ4ester&ann* Har& %eter Hrsg(F
#o&&entar zu& )ürgerlichen =esetzbuch- )and 0* A 0-20000( 6ufl( 1//>,ünsterJ#$ln
ikentscher* 4olfgang 9u )egriff und unktion des Cge&einsa&en 9wecks i&=esellschafts- und #artellrechtin estschrift für Harr< 4ester&ann#arlsruhe 0;8>S( 28 ff(
l$ther* +ucas ( Schiedsverfahren und Schiedsabrede unter den )edingun-gen der InsolvenzD94IR 1//0S( 2; ff(
lu&e* 4erner 6llge&einer eil des )ürgerlichen Rechts- )and 0J0* Die %ersonengesellschaft
)erlin 0;88
riedrich* abian ,( Die #onsensvereinbarung i& 9ivilrecht)aden-)aden 1//.
=ildeggen* Rainer Internationale Schieds- und Schiedsverfahrensvereinbarun-gen in 6llge&einen =esch!ftsbedingungen vor deutschen=erichtenrankfurt a( ,(J)ernJGew Work 0;;0
08?
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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=lossner* 3ttoarndtJ)redow* ensJ)ühler* ,ichael
Das Schiedsgericht in der %raMis.( 6ufl( 0;;/Heidelberg
=oldberg* Stephen )(JSander* rank E( 6(JRogers* Ganc< H(JKole* Sarah Rudolph
Dispute Resolution>( 6ufl( 1//.
Gew Work
=ottwald* %eter ,ediation und gerichtlicher Vergleich' "nterschiede und=e&einsa&keitenin estschrift für 6kira Ishikawa)erlinJGew Work 1//0S( 0.8 ff(
=ottwald* 4alther ,odelle der freiwilligen Streitschlichtung unter besonderer)erücksichtigung der ,ediationin 4, 0;;2S( 01?8 ff(
=reger* Reinhard ustizrefor& und nunUin 9 1//1S( 0/1/ ff(
=roth* #laus-,artinJ)ubnoff* Daniela von
=ibt es Cgerichtsfeste Vertraulichkeit bei der ,ediationUin G4 1//0S( ..2 ff(
=runewald* )arbara Die in A 1. 6=)= vorgesehene )ereichsausnah&e für =e-sellschaftsrechtin estschrift für ohannes Se&ler
)erlinJGew Work 0;;.S( 08; ff(
=runewald* )arbara =esellschaftsrecht5( 6ufl( 1//?übingen
=runewald* )arbara Rechtswidrigkeit und Verschulden bei der Haftung von6ktion!ren und %ersonengesellschaftern
in estschrift für )runo #ropff Düsseldorf 0;;8
085
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
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S( 2; ff(
Haas* "lrichJHaupt&ann* ,arkus
Schiedsvereinbarungen in C"ngleichgewichtslagen a&)eispiel des Sports
in SchiedsV9 1//>S( 08? ff(
Habscheid* 4alther ( Der Rechts&ittelverzicht i& 9ivilproze@in G4 0;5?S( 1.5; ff(
Habscheid* 4alther ( Die #ündigung des Schiedsvertrages aus wichtige& =rundin #S 0;2/
S( 12? ff(
Habscheid* 4alther ( Die Rechtsnatur des Schiedsvertrags und ihre 6uswirkun-genin #S 0;??S( .. ff(
Habscheid* 4alther ( Der Rechts&ittelverzicht i& 9ivilproze@
in G4 0;5?S( 1.5; ff(
Hacke* 6ndreas Der 6DR-VertragHeidelberg 1//0
Haft* rit7of Verhandlung und ,ediation1( 6ufl( 1///,ünchen
Haft* rit7of ,ediation %alaver oder neue StreitkulturUin estschrift für Rolf 6( Schütze,ünchen 0;;;S( 1?? ff(
Hager* =ünter #onflikt und #onsensübingen 1//0
Hanefeld* InkaJ Schiedsklauseln in 6llge&einen =esch!ftsbedingungen
088
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 188/201
4ittinghofer* ,athias 6( in SchiedsV9 1//?S( 108 ff(
Hart&ann* Khristoph Sicherung der Vertraulichkeit
in Haft* rit7ofJ=r!fin von Schlieffen* #atharina Hrsg(F*Handbuch ,ediation,ünchen 1//1S( 801 ff(
Haus&ann* Rainer Einheitliche 6nknüpfung internationaler =erichtsstands-und SchiedsvereinbarungenUin estschrift für 4erner +orenzübingen 0;;0S( .?; ff(
Heid* %eter Die Inhaltskontrolle des Vertrages der %ubliku&spersonen-gesellschaft nach 6=)-=runds!tzenin D) 0;2? )eil( >FS( 0 ff(
Heidbrink* 6lfriedJ=r!fin von der =roeben* ,arie-Khristine
Insolvenz und Schiedsverfahrenin 9I% 1//5S( 15? ff(
Heidelberger #o&&entar Heidelberger #o&&entar zur Insolvenzordnung>( 6ufl( 1//5Heidelberg
Hellwig* Hans-ürgen 9ur S<ste&atik des zivilprozessrechtlichen Vertrages)onn 0;52
Henckel* 4olfra& %rozessrecht und &aterielles Recht=$ttingen 0;8/
Henn* =ünter Schiedsverfahrensrecht.( 6ufl( 1///Heidelberg
He@* )urkhardJ
Shar&a* Daniel
Rechtsgrundlagen der ,ediation
in Haft* rit7ofJ=r!fin von Schlieffen* #atharina Hrsg(F*Handbuch ,ediation
082
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 189/201
,ünchen 1//1S( 58? ff(
Hirsch* =ünter Schiedsgerichte ein 3ffenbarungseid für die staatlichen
=erichteUin SchiedsV9 1//.S( >; ff(
Horvath* =ünther ( Schiedsgerichtsbarkeit und ,ediation Ein glückliches%aarUin SchiedsV9 1//?S( 1;1 ff(
Hueck* 6lfred Der reuegedanke i& &odernen %rivatrecht,ünchen 0;>8
Hueck* =$tzJ4indbichler* Khristine
=esellschaftsrecht1/( 6ufl( 1//.
Hüffer* "we 3rganpflichten und Haftung in der %ubliku&s-%ersonenge-sellschft
in 9=R 0;20S( .>2 ff(
Hutner* 6r&in Die ,ediationsvereinbarung Regelungsgegenst!nde undvertragsrechtliche :ualifizierungin SchiedsV9 1//.S( 115 ff(
auernig* 3th&ar 9ivilprozessrecht
12( 6ufl( 1//.,ünchen
hering* Rudolf von Der #a&pf u&s Recht4ien 0281
oussen* acob Schlichtung als +eistungsbesti&&ung und Vertragsgestal-tung durch einen Dritten,ünchen 1//?
08;
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 190/201
#isch* 4ilhel& Einige )e&erkungen zu& 4esen des Schiedsvertragesin 99% ?0 0;15FS( .10 ff(
#issel* 3tto R(JSchick* =erd
,ethoden der )eilegung kollektiver Interessensstreitigkei-tenin Rd6 0;;0S( .10 ff(
#och* +udwig Vertragsgestaltungen in der ,ediationin Henssler* ,artinJ#och* +udwig Hrsg(F* ,ediation inder 6nwaltspraMis1( 6ufl( 1//>)onn
S( .1. ff(
#raft* 6lfonsJ#reutz* %eter
=esellschaftsrecht00( 6uf( 1///
Geuwied
#raft* Holger ,ediation i& )ereich des 4irtschaftsrechts 6blauf* =e-staltung und 6nwendungsbereich der 4irtschafts&ediationin VersR 1///S( ;.? ff(
#r$ll* Stefan Die Entwicklung des Rechts der Schiedsgerichtsbarkeit inden ahren 1//. und 1//>in G4 1//?S( 0;> ff(
#übler* )runo ,(J
%rütting* Hanns
#o&&entar zur Insolvenzordnung
- )and 1* AA 01;-0>8Stand' ,!rz 1//5#$ln
+ach&ann* ens-%eter Handbuch für die SchiedsgerichtspraMis1( 6ufl( 1//1#$ln
+ach&ann* ens-%eter #lippen für die Schiedsvereinbarung
in SchiedsV9 1//.S( 12 ff(
02/
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 191/201
+ach&ann* ens-%eterJ+ach&ann* 6ndreas
Schiedsvereinbarungen i& %raMistestin )) 1///S( 05.. ff(
+ange* #laus Die 6bgrenzung des $ffentlichrechtlichen Vertrages vo& privatrechtlichen Vertragin GVw9 0;2.S( .0. ff(
+auer* ürgen Erfahrungen &it der au@ergerichtlichen Streitbeilegung in6usführung des A 0? a E=9%3in G4 1//>S( 012/ ff(
+ent* riedrich 9ur "nterscheidung von +asten und %flichten der %arteieni& 9ivilproze@in 99% 58 0;?>FS( .>> ff(
+ionnet* #lausJ+ionnet* 6nnette
Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsge-richtsbarkeit.( 6ufl( 1//?Stuttgart
+$rcher* =inoJ+$rcher* orsten
3rganisation eines 6d-hoc-Schiedsverfahrensin SchiedsV9 1//?S( 08; ff(
+orenz* 4erner Die Rechtsnatur von Schiedsvertrag und Schiedsspruchin 6c% 0?8 0;?2J0;?;FS( 15? ff(
+üke* =erhard )uchbesprechung von')au&bach-Schwab* Schiedsgerichtsbarkeit*1( 6ufl(* ,ünchen und )erlin 0;5/in 6c% 051 0;5.FS( ?.> ff(
+utter* ,arcus heorie der ,itgliedschaft- %rolego&ena zu eine& 6llge&einen eil des #orporati-
onsrechtsin 6c% 02/ 0;2/F
020
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 192/201
S( 2> ff(
,!hler* Hans=eorgJ,!hler* =isela
,issbrauch von in der ,ediation erlangten Infor&ationenin 9#, 1//0
S( > ff(
,aier* Hans ( Handbuch der SchiedsgerichtsbarkeitHerne 0;8;
,e<er* HansJ)orgs-,acie7ewski* Her&ann
Verwaltungsverfahrensgesetz1( 6ufl( 0;21rankfurt a( ,(
,üller-=raff* %eter-Khristian Haftungsrecht und =esellschaftsrecht' Der ,a@stab derCdiligentia Oua& in suis für =esch!ftsführer in %ersonen-gesellschaftenin 6c% 0;0 0;;0FS( >8? ff(
,ünchener Handbuch des =esell-schaftsrechts
- )and 0* )=) =esellschaft* offene Handelsgesellschaft*%artnerschaftsgesellschaft* %artenreederei* E4IV
1( 6ufl( 1//>,ünchen
,ünchener #o&&entar #o&&entar zur 9ivilprozessordnung- )and 0* AA 0-.?>1( 6ufl( 1///,ünchen- )and 1* AA .??-2/11( 6ufl( 1///,ünchen
- )and .* AA 2/.-0/55* E=9%3* =V=* E==V=* I9%R 1( 6ufl( 1//0,ünchen
,ünchener #o&&entar #o&&entar zu& )ürgerlichen =esetzbuch- )and 0* AA 0-1>/* 6=)-=esetz>( 6ufl( 1//0,ünchen- )and 1 a* AA 1>0->.1>( 6ufl( 1//.
,ünchen- )and ?* AA 8/?-2?.
021
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 193/201
>( 6ufl( 1//>,ünchen- )and 8* AA 01;8-0?22* V6HR=* V6N=* HausratsV>( 6ufl( 1///,ünchen
,ünchener #o&&entar #o&&entar zur Insolvenzordnung- )and 0* AA 0-0/1,ünchen 1//0- )and 1* AA 0/.-15;,ünchen 1//1
,usielak* Hans-oachi& =rundkurs )=);( 6ufl( 1//?
,ünchen
,usielak* Hans-oachi& =rundkurs 9%38( 6ufl( 1//>,ünchen
,usielak* Hans-oachi& #o&&entar zur 9ivilprozessordnung>( 6ufl( 1//?,ünchen
Gagel* Heinrich 6n&erkungen zu einigen hanseatischen Schiedsklauselnin estschrift für #arl Heinz Schwab,ünchen 0;;/S( .58 ff(
Gelle* 6ndreasJHacke* 6ndreas
Die ,ediationsvereinbarungin 9#, 1//1
S( 1?8 ff(
Geuenhahn* Hans-"we ,ediation ein effizientes #onfliktl$sungsinstru&ent auchin Deutschlandin G4 1//>S( 55. ff(
Geukirchner* Si&on Der vertragliche 6usschlu@ der #lagbarkeit eines privat-rechtlichen 6nspruchs und seine 4irkung i& %roze@
Erlangen 0;>0
02.
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 194/201
Gew&ark* Khristopher 6gree to &ediate X or face the conseOuences 6 reviewof the English courts approach to &ediationSchiedsV9 1//.S( 1. ff(
Gicklisch* ritz =utachter-* Schieds- und Schlichtungsstellen rechtlicheEinordnung und erforderliche Verfahrensgarantienin estschrift für 6rthur )ülow#$lnJ)erlinJ)onnJ,ünchen 0;20S( 0?; ff(
Gicklisch* ritz %rivatautono&ie und Schiedsgerichtsbarkeit bei internatio-nalen )auvertr!genin RI4 0;;0
S( 2; ff(
3ldensta&* RobinJ%achelbel* ohann von
Konfidentialit< and 6rbitration a few reflections and practical notesin SchiedsV9 1//5S( .0 ff(
%alandt* 3tto #o&&entar zu& )ürgerlichen =esetzbuch5?( 6ufl( 1//5,ünchen
%faff* Dieter 9u& %roble& der Ver$ffentlichung von Schiedssprüchender internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeitin estschrift für riedrich 6( reiherr von der He<dte)erlin 0;88S( 0018 ff(
%itkowitz* Gikolaus Die neuen ,ediationsregeln der E" Ist Psterreich noch4egbereiterUin SchiedsV9 1//?S( 20 ff(
%rütting* Hanns 6n&erkung zu& )=H "rteil vo& 1.(00(0;2. VIII 9R0;8J21 3+= 3ldenburg* += 3ldenburgin 99% ;; 0;25FS( ;. ff(
%rütting* Hanns Haftung
02>
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 195/201
in Haft* rit7ofJ=r!fin von Schlieffen* #atharina Hrsg(F*Handbuch ,ediation,ünchen 1//1S( 21> ff(
%rütting* Hanns Richterliche =estaltungsr!u&e für alternative Streitbeile-gungin 6nw)l( 1///S( 18. ff(
%rütting* HannsJ4egen* =erhardJ4einreich* =erd
#o&&entar zu& )ürgerlichen =esetzbuch Geuwied 1//5
Raeschke-#essler* Hil&arJ)erger* #laus %eter
Recht und %raMis des Schiedsverfahrens.( 6ufl( 0;;;#$ln
Redfern* 6lanJHunter* ,artin
+aw and %ractice of International Ko&&ercial 6rbitration>( 6ufl( 1//>+ondon
Risse* $rg 4irtschafts&ediationin G4 1///S( 050> ff(
Risse* $rg 4irtschafts&ediation,ünchen 1//.
Rosenberg* +eoJ
Schwab* #arl HeinzJ=ottwald* %eter
9ivilprozessrecht
05( 6ufl( 1//>,ünchen
Rüssel* "lrike Schlichtungs-* Schieds- und andere Verfahren au@erge-richtlicher Streitbeilegung Versuch einer begrifflichen#larstellungin uS 1//.S( .2/ ff(
Salzwedel* ürgen Die =renzen der 9ul!ssigkeit des $ffentlich-rechtlichenVertrages
02?
8/19/2019 Philipp Heinrich Stuermer
http://slidepdf.com/reader/full/philipp-heinrich-stuermer 196/201
)erlin 0;?2
Schieder&air* =erhard )uchbesprechung von')au&bach-Schwab* Schiedsgerichtsbarkeit*
1( 6uflage* ,ünchen und )erlin 0;5/in 99% 8> 0;50FS( 0>1 ff(
Schieder&air* =erhard Vereinbarungen i& 9ivilproze@)onn 0;.?
Schlosser* %eter Einverst!ndliches %arteihandeln i& 9ivilproze@übingen 0;52
Schlosser* %eter Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbar-keit1( 6ufl( 0;2;übingen
Sch&idt* #arsten =esellschaftsrecht>( 6ufl( 1//1
#$ln
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7e!enslauf von <hili)) einrich t$rmer
6& 1>(/?(0;8; wurde ich in Essen-Stadtwald geboren( Gach de& 6bitur 0;;2 studierte ichRechtswissenschaften an den "niversit!ten %assau* KYceres SpanienF und )onn( 6n der "ni-
versit!t %assau absolvierte ich die fachspezifische re&dsprachenausbildung in Englisch(
Gach de& ersten 7uristischen StaatseMa&en i& So&&er 1//> begann ich zu pro&ovieren(
4!hrend der ertigung der Dissertation arbeitete ich als wissenschaftlicher ,itarbeiter a&
von %rof( Dr( )erger* ++(,(* geleiteten Institut für )ankrecht und Internationales 4irtschafts-
recht der "niversit!t zu #$ln( Seit 3ktober 1//5 bin ich Rechtsreferendar a& +andgericht
)onn(