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Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer, Rechtswissenschaftliche Fakultät
Wintersemester 2014/2015
Die Veranstaltung vom 28. 10. 2014 wird auf einen
späteren Termin verlegt.
Der Termin wird noch rechtzeitig bekanntgegeben.
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 2
I. Überblick
§ 1 Gesetzliche Schuldverhältnisse
Schuldverhältnis = Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner (§ 241)
� Vertraglich � Gesetzlich
� �
Parteiwille spezielle gesetzliche Tatbestände
Vier gesetzliche Entstehungstatbestände
� GoA (§§ 677-687)
� Herausgabe von Sachen (§§ 809-811)
� Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812-822)
� unerlaubte Handlungen (§§ 823-852)
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 3
II. Geschäftsführung ohne Auftrag
§ 2 Funktion und Grundtatbestand der GoA
(Literatur: Martinek/Theobald, JuS 1997, 612, 805, 992; 1998, 27)
GoA-Tatbestand: Wissentliche und willentliche Besorgung eines fremden
Geschäfts ohne Auftrag seitens des Nutznießers
Funktion der GoA-Regeln: Schutz des fremdnützig Handelnden und
Bewahrung des Nutznießers vor Aufdringlichkeiten
Geregelt in §§ 677-687; Gf - GH - RVerh
� GoA �� Geschäftsanmaßung (§ 687 II) �� irrtümliche Behandlung eines
fremden Geschäfts als Eigengeschäft (§ 687 I)
� Berechtigte und unberechtigte GoA
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 4
Fremdes und eigenes Geschäft
� regelmäßig objektiv möglich (Eigentum, Gläubiger oder Elternstellung)
� auch Ermächtigung (§ 185) kann objektive Zuständigkeit begründen
� ausnahmsweise subjektive Bestimmung (Beispiel: Erwerb)
Sonderprobleme:
� GoA bei nichtigen Vertrag? (BGHZ 111, 308)
� GoA bei sittenwidrigem Handeln
� GoA im öffentlichen Recht
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 5
§ 3 GoA im Einzelnen
Berechtigte GoA
� Gf erweist GH eine diesem dienliche Handlung
� GoA = Tatbestand (§ 677)
� berechtigte GoA (§ 683); Genehmigung (§ 684 II)
GoA = � tatsächliches Verhalten
� Gfähigkeit nicht erforderlich (§ 819)
� Fremdgeschäftsführung: objektiv - subjektiv - neutrale Geschäfte
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 6
Berechtigte GoA � Wille des GH: vermeidet Zwangsbeglückung
� Wille und Interesse
� kein Auftrag
Rechtsfolgen � rechtfertigt möglichen Eingriff in Rechte
� Begründung eines Legalschuldverhältnisses
(Treuhandbindung)
� Aufwendungsersatz (§§ 683, 670) GH �� Gf
� Haftung für Pflichtverletzung nach den allgemeinen Regeln
(§§ 280-288)
� Haftungsmaßstab beschränkt (§ 680)
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§ 4 Leistungs- und Nichtleistungskondiktion
Das Bereicherungsrecht gleicht den auf Kosten anderer gezogenen
Vermögenszuwachs aus.
Suche nach einem allgemeinen Bereicherungstatbestand war vergebens.
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Leistungskondiktion Nichtleistungskondiktion
− z.B. Tilgung bereits getilgter Schuld
− Schenkung an Falschen
− Verarbeitung fremder Sachen
− Veräußerung fremder Sachen durch Nichtberechtigten
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Rechtsfolgen: §§ 818 - 822
§ 5 Bereicherung durch Leistung = Leistungskondiktion
(§ 812 I 1, 1. Alt.)
� Erlangtes = jeder Vermögensvorteil
� durch Leistung = bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden
Vermögens
� Zwecke: Tilgung, Schenkung, Verpflichtung
� ohne Rechtsgrund = Zweck der Leistung folgt nicht einer Pflicht
Ausschluss (§ 814): Leistender weiß, dass Rechtsgrund der Leistung fehlt
oder sittliche Pflicht (Ehebruchskinder oder Geschwister)
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 10
Weitere Tatbestände der Leistungskondiktion
� Bereicherungsausgleich wegen nachträglichen Wegfalls des
Leistungsgrundes (§ 812 I 2, 1. Alt.)
• Anfechtung (§ 142 wird nicht beachtet)
• Eintritt einer auflösenden Bedingung
• Mietnutzung nach Mietzeitende
� Bereicherungsausgleich wegen Zweckfortfalls (§ 812 I 2, 2. Alt.)
Leistung bezweckt Erfolg, dieser tritt nicht ein.
Aufwendung im Vertrauen auf künftige Gegenleistung;
Vertrauen wird enttäuscht.
Ausschluss, falls Unmöglichkeit des Erfolgseintritts absehbar war (§ 815)
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 11
� Kondiktion wegen zu missbilligender Leistung oder
Leistungsannahme (§ 817, 1) � Leistungsannahme ist verboten
oder unsittlich
Kein Ausgleich, falls auch Leistenden Verstoß zur Last fällt
(§ 817, 2)
� § 817, 2 allgemeiner Grundsatz für alle
Bereicherungstatbestände;
� kein Bereicherungsausgleich im Falle beiderseitigen
Pflichtverstoßes – Schwarzarbeit (BGHZ 111, 308; BGH –
10.4.2014 – VII ZR 241/13; 1.8.2013 – VII ZR 61/13)
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 12
§ 6 Bereicherung in sonstiger Weise
Nichtleistungskondiktion (§ 812 I, 2. Alt.) schöpft Vorteile ab, welche
Bereicherungsschuldner auf Kosten des Bereicherungsgläubigers durch eigene
Handlungen gezogen hat.
Voraussetzung = Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts
� Erlangtes ist Gebrauchs- oder Nutzungsrecht
� Erlangung in „sonstiger Weise“ = keine Leistung
� auf Kosten = Vorteil entspricht Nachteil
� kein Rechtsgrund
Beispiel:
X baut irrtümlich eigenes Material in Gebäude des Y ein.
X � Y Materialwert nach § 812 I 1, 2. Alt.
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 13
b) Einzeltatbestände der Nichtleistungskondiktion
� Eingriffskondiktion (§ 812 I 1, 2. Alt.)
� Rückgriffskondiktion
� Verwendungskondiktion
c) Bereicherungsausgleich bei Verfügung eines Nichtberechtigten
� wirksame entgeltliche Verfügung (§ 816 I 1)
� Analog für unwirksame Verfügung?
� Analog für Akte unberechtigter Vermietung/Verpachtung?
� Wirksame unentgeltliche Verfügung (§ 816 I 2)
� Herausgabepflicht des zu Unrecht Leistungen Empfangenden (§ 816 II)
Beispiel: S zahlt 100 € an G, der Forderung zuvor an X zediert hatte.
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 14
§ 7 Bereicherungsausgleich im Mehr-Personen-Verhältnis
1. Fehlt Valutaverhältnis � RG: B � G?
Nein: S � G (finaler Leistungsbegriff)
Denn B leistet nicht, sondern wendet zu (Leistungsmittler)
2. Fehlt Deckungsverhältnis B � G, da für Anweisung an B kein
Rechtsgrund im Verhältnis S - B bestand
3. Fehlt Zuwendung, weil B aufgrund wirksamer Anweisung statt an G an
X zahlte, dann S � B und B � X
4. Doppelmangel (Fehlen des Valuta- und Deckungsverhältnis)
Kein Durchgriff B � G, sondern S � G und B � S: Kondiktion der
Kondiktion
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 15
� Einschränkung falls Anweisung fehlt (Fälschung) oder fehlerhaft
(Geschäftsunfähigkeit) Durchgriff des vermeintlich oder unwirksam
Angewiesenen
� Vertrag zugunsten Dritter (§ 328)
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 16
� Rechtsverlust durch Sachveränderung
� Irrtum bei Wahrnehmung der Beziehungen?
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 17
§ 8 Inhalt des Bereicherungsanspruchs
§ 818 I Herausgabe des Erlangten: Gegenstand, Nutzungen (§ 100) =
Konkurrenz § 987
§ 818 II Wertersatz, falls Herausgabe unmöglich
Problem: Wertersatz bei individuell nutzloser Aufwendung?
§ 818 III Wegfall der Bereicherung; es sei denn Kenntnis von Mangel des
Rechtsgrundes (§ 819 I)
Sonderproblem bei Austauschverhältnissen Saldo- oder
Zwei-Kondiktionentheorie
Bereicherungsausgleich trotz Bereicherungswegfall bei unentgeltlicher
Weitergabe (§ 822)
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 18
§ 9 Begriff und Gegenstand des Haftungsrechts
a) Begriff Haftungsrecht
Rechtsverstoß: Strafe oder Schadensausgleich?
Strafe � Strafrecht
Schadensausgleich � Haftungsrecht
Haftungsrecht = Privatrecht: regelt Beziehungen unter Privaten
Strafrecht = Teil öffentlichen Rechts, betrifft Beziehungen Staat - Einzelner
Haftungsrecht = Nachteilsausgleich � Bereicherungsrecht = Vorteilsausgleich
Pflichten gegenüber jedermann � Pflichten gegenüber einzelnem
Schäden: Personen-, Sach-, Vermögens- und immaterielle Schäden
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 19
b) Gegenstand des Haftungsrechts
− Eigenverantwortung des Trägers von Rechten
− Rechtsinhaber zieht aus Recht Vorteile und trägt Nachteile (casum sentit
dominus)
− Haftungsrecht durchbricht als begründungsbedürftige Ausnahme den
Grundsatz der Selbstverantwortung
− Haftungsrecht begründet eigenständig die Fremdverantwortung
− zwei Gründe der Haftungszurechnung (= Zweispurigkeit des
Haftungsrechts): Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung
� Verschulden � Verschuldenshaftung
� Gefährdungshaftung
Das Haftungsrecht regelt Haftungsvoraussetzungen und -folgen.
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 20
c) Wirtschaftliche Bedeutung des Haftungsrechts
− Haftungsrecht prägt Produktion und Konsum
− Drei Funktionen von Haftungsrecht
Ausgleichsfunktion: Schadensersatz ist Preis für die Schädigung
− bei Gefährdungshaftung: Internalisierung externer Kosten
Präventionsfunktion: Ersatzpflicht vergibt Anreize auf Schadensprävention
− Optimierung von Präventionsanforderung und Schadenseintrittshäufigkeit
Öffentliche Belange: Soziale Kosten der Rechtsdurchsetzung und Schutz öffentlicher
Güter
Risk pooling = Versicherung
moral hazard = Erschleichung von Leistungen
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 21
§ 10 Geschichte des Haftungsrechts
Haftungsrecht ist keine konstante, sondern eine historische Größe.
a) Römisches Recht
Buße diente der Sanktion, Genugtuung und dem Abkauf des Racherechts
− Buße war also Strafe und Schadensersatz in einem
− Deliktshaftung war von Einzeltatbeständen geprägt
b) Naturrecht
Deliktsrechtliche Generalklausel; formvollendet in Art. 1382 Code Civil verwirklicht.
c) Deliktsrecht im sozialen Rechtsstaat
− Ausweitung von Gefährdungshaftung
− und Versicherung
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 22
§ 11 Haftungs- und Schadenszurechnung
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 23
Die Deliktshaftung beruht auf einer komplexen und mehraktigen Norm:
− keine große Generalklausel
− stattdessen drei Einzelnormen (mit extrem komplexem Inhalt):
� § 823 I = Lebens- und Rechtsgutsverletzung
� Erfolgsunrecht
� § 823 II BGB � Schutzgesetzverletzung � Verhaltensunrecht
� § 826 � sittenwidrige Schädigung � Verhaltensunrecht
Kernelemente der Haftungs- und Schadenszurechnung:
Handlung � Normverstoß � Schaden
� keine Haftung ohne Schaden; stattdessen Bereicherungsausgleich
(§ 812 I 1, 2. Alt.)
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 24
Handlung:
− menschliches Verhalten = positives Tun und Unterlassen
− keine Deliktshaftung bei Naturkatastrophen
− regelmäßig haftet, wer Schaden durch positives Tun herbeiführt
− wer schädigt durch Unterlassen haftet nur ausnahmsweise, falls nämlich
Pflicht zum Handeln besteht
Abgrenzung Tun/Unterlassen:
− äußeres Erscheinungsbild oder Verkehrsanschauung
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 25
Kausalität = conditio sine qua non
Sonderfragen:
− physische und psychische Kausalität
− kumulative Kausalität
− alternative Kausalität
− überholende Kausalität/Reserveursache
− rechtmäßiges Alternativverhalten
maßgebliche Kausalitätslehre = Adäquanztheorie
adäquat = alle Umstände, die dem optimalen Beobachter bei ex post-Betrachtung
erkennbar sind
Beispiele: RGZ 105, 264; RGZ 109, 204; BGH NJW 1998, 810; BGHZ 132, 164;
BGH NJW 1996, 1533
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 26
Rechtswidrigkeit = Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter,
verbotswidriges Handeln, Schädigung unter Verstoß gegen die guten Sitten
Bei Erfolgsunrecht: Indizwirkungen der Tatbestandserfüllung
Rechtfertigungsgründe:
− Notwehr (§ 227)
− defensiver Notstand (§ 228)
− aggressiver Notstand (§ 904)
− Selbsthilfe (§ 229)
− Wahrnehmung berechtigter Interessen (§§ 192 StGB, 824 II, 14 II UWG)
Rechtswidrigkeitszusammenhang
Beispiele: BGHZ 27, 137; 58, 162; BGB JZ 1969, 702; JuS 1981, 30;
BGH NJW 1989, 2616
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 27
• Verschulden = Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276)
• Vorsatz = Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
• Fahrlässigkeit = Missachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1
Satz 2)
• objektiver Maßstab; aber Gruppenausnahmen
• Haftungsermäßigung (§§ 521, 599, 680, 968 und 300)
• bei Näheverhältnissen ist der Maßstab der Fahrlässigkeit die eigenübliche
Sorgfalt: §§ 708, 1359, 1664, 2131
• Probleme der Fahrlässigkeitshaftung: BGH JZ 1971, 63; BGHZ 40, 379;
BGHZ 92, 248
• Verschuldensfähigkeit (§§ 827, 828)
• Ausgleich: Billigkeitshaftung
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 28
§ 12 Haftung für die Verletzung von Lebensgüter, absolut
geschützten Privat- und Rahmenrechten
§ 823 I BGB enthält drei Gattungen von Verletzungsobjekten:
− Lebensgüter: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit
− subjektive Privatrechte: Eigentum und sonstige Rechte = absolute Rechte
− Rahmenrechte: Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
und allgemeines Persönlichkeitsrecht
Rahmenrechte haben offene Tatbestände
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 29
a) Lebensgüter
aa) Leben
Tötung; Tötung auf Verlangen; Selbsttötung; Sterbehilfe
Probleme: unerwünschtes Kind (wrongful birth - wrongful life)
bb) Körperverletzung: Eingriff in äußerliche Unversehrtheit
Gesundheitsbeschädigung: Eingriff in die inneren Funktionsabläufe des Körpers
− Vorgeburtliche Schädigung
− Sportverletzung
− ärztlicher Eingriff: Einwilligung und Aufklärung
− Beweis
cc) Freiheit = Bewegungsfreiheit
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 30
b) Subjektive Privatrechte
aa) Eigentum
Eigentum (§ 903) = Herrschaftsrecht an körperlichem Gegenstand: berechtigt
zu umfassender Nutzung und Verwertung von Sachen
Verletzungshandlungen:
− Besitzentzug
− Rechtsbeeinträchtigung
− Substanzbeeinträchtigung
− Funktionsbeeinträchtigung
− unklar: Sachmängelhaftung und Eigentumsverletzung
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 31
bb) Sonstiges Recht
− Eigentum ist Modell, zwar nicht im Befugnisinhalt, wohl aber im Befugnisgehalt (= absolute
Rechte)
− Relative Rechte = Rechte sind einem anderen gegenüber wirksam (Vertrag, Ehe)
− Absolute Rechte = Rechte sind allen gegenüber wirksam (Prototyp: Eigentum)
Beispiel: S verletzt das Haus des AN, weshalb dieser dem AG zeitweilig nicht mehr Arbeit leisten kann.
Zwei Ansprüche unterscheiden: AN gegen S? und AG gegen S?
AN gegen S + AG gegen S -
Grund: AN Träger absoluter, AG dagegen Träger relativer Rechte
− Beispiele für sonstige Rechte: Nutzungsrechte (Nießbrauch, Dienstbarkeit), Verwertungsrechte
(Prototyp: Pfandrecht)
− Aneignungsrechte (Jagdrecht), Immaterialgüterrechte (Patent, Urheberrecht)
− Anwartschaftsrecht
− Besitz: bloßer Besitz? Recht zum Besitz?
− Familienrechte: Ehe? Elternstellung?
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 32
c) Rahmenrechte - von Rechtsprechung entwickelt - Ziel: Lückenschließung
Zwei Anwendungsfelder: Unternehmensschutz und allgemeines Persönlichkeitsrecht
aa) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Schutzobjekt: gewerbliche Tätigkeit in jeglicher Form
Anwendungsfälle:
1. Unberechtigte Schutzrechtverwarnung
2. Boykottaufruf
3. rechtswidriger Arbeitskampf
Problem: Zerstörung eines Stromkabels � Produktionsausfall: Haftung?
Keine Haftung mangels Betriebsbezogenheit des Eingriffs
Grenzen:
− erlaubte Kritik (BGHZ 45, 296)
− Warentest (BGHZ 65, 365)
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 33
bb) Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Vorrangig sind die besonderen zu berücksichtigenden Persönlichkeitsrechte
− § 12 BGB: Verletzungshandlung = Bestreitung des Namens und unbefugter Gebrauch;
nicht hingegen Verballhornung
− § 22 KUG: Recht am eigenen Bild
− §§ 11 ff. UrhG: Urheberpersönlichkeitsrecht
Allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 1, Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 3 GG abgeleitet
Fallgruppen
1. Allgemeines Persönlichkeitsrecht für juristische Personen (BMW)? Persönliche
Herabsetzungen; Kollision aPR Art. 5 I GG; postmortales Persönlichkeitsrecht
2. Einsatz von Persönlichkeitssymbolen für Werbung
3. Heimliches Eindringen in Privatsphäre; Veröffentlichung privater Dokumente
Rechtsfolgen: Beseitigung, Unterlassung, Widerruf, Schmerzensgeld (BGHZ 35, 363)
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 34
§ 13 Haftung wegen Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)
a) Ausgangspunkt
− § 823 II nimmt gegenüber § 823 I und § 826 eine Zwischenstellung ein.
− § 823 II beruht auf der Lehre vom Verhaltensunrecht = Schuld bezieht sich auf die
Normwidrigkeit des Verhaltens; Schuldform des Schutzgesetzes ist auch für Haftung
maßgebend
b) Schutzgesetz?
− Gesetz ist jede Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB)
− Schutzgesetz = Zweck des Gesetzes zielt auf Begründung individueller Rechte � Gebot
rechtsgebietsspezifischer Schutzobjekte
− Idealtyp eines Schutzgesetzes ist das Strafgesetz
c) Beispiele
− Abstrakte Gefährdungslagen (BGHZ 103, 197)
− Strafnormen gegen Baugefährdungen (BGHZ 39, 366; 66, 354, 356)
− Bauordnungsrechtliches Verbot der Beschädigung von Stromkabel (BGHZ 66, 384)?
Ersatz allgemeiner Vermögensschäden (Vorenthalt von Sozialleistungsunterlagen)
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 35
§ 14 Vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung (§ 826)
a) § 826 ist hinsichtlich des gegenständlichen Schutzes die umfassendste Norm: sämtliche
Vermögensschädigungen führen zur Haftung
Eingrenzung indes durch hohe objektive (= Sittenwidrigkeit) und subjektive (= Vorsatz) Grenzen
b) Die Sittenwidrigkeit
Sitte ist letztlich ein rechtsfremder Maßstab.
Problem: Inhaltsbestimmung; Pluralismus
Rechtfertigung: Ethische Formulierung von Recht
c) Die wichtigsten Fallgruppen
Boykottaufruf, Doppelverkauf, Ausnutzen einer Monopolstellung, Gebrauch arglistig erschlichenen
Gerichtsurteils, Täuschung, Gläubigergefährdung, grob unfaire Praktiken im Arbeitskampf
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 36
§ 15 Haftung für die Verletzung von Verkehrspflichten
a) Ausgangspunkt
Nicht nur für Folgen aktiven Handelns, sondern auch für die durch unterbliebenes Handeln
bewirkten Folgen wird gehaftet.
Haftungsbegründendes Verhalten ist die Nichtvornahme gebotener Schadensabwendungen.
Pflicht zur Schadensabwendung = Verkehrspflicht
Verkehrspflicht beruht auf Richterrecht
b) Kriterien für die Begründung von Verkehrspflichten
− Ein Akt der Gefahrenschaffung: Straße, Plätze, Wettkämpfe, Umgang mit Infektion,
Anfängeroperation, Produktplacierung
− Richtmaß der Verkehrspflicht: Gewährleistung des Rechtsgüterschutzes nach § 823 I
Beweislastverteilung; ausnahmsweise Beweislastumkehr
c) Produzentenhaltung
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 37
§ 16 Haftung aus vermutetem Verschulden
Besonderheiten:− Entkräftbare Verschuldensvermutung
− Einstandspflicht für fremde Personen oder Gefahr von Sachen
− Anwendungsfelder: Gehilfenhaftung, Elternhaftung, Nutztier- und Gebäudehaftung
a) Gehilfenhaftung
Problem: Haftung in arbeitsteiliger Wirtschaft
3 Modelle: Organhaftung, Erfüllungsgehilfenhaftung und Haftung für
Verrichtungsgehilfen
b) Tatbehandlung− Verrichtungsgehilfe (vom Geschäftsherrn bestellt)
− Begeht rechtswidrige Tat, die im inneren Zusammenhang mit der Verrichtung steht
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 38
c) Exkulpation des Geschäftsherrn
− Nachweis fehlender culpa in eligendo oder fehlender culpa in custodiendo
− Dezentraler Entlastungsbeweis
− Rechtspolitisch unbefriedigend, daher neue Rechtsinstitute: Organisationsverschulden, culpa in
contrahendo, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, positive Forderungsverletzung und
Organhaftung für alle Führungskräfte
d) Elternhaftung (§ 832)
§ 832 begründet die Elternhaftung; diese ist für die Verletzung des elterlichen Sorgerechts begründet
Unterlassungspflichten, Entwicklungsstand des Kindes, keine perfekte Sicherheit zu erwarten
e) Nutztierhalterhaftung (§ 833, 2)
Nutztierhalterhaftung Zugeständnis an Tierhalter, die Tiere für Erwerbszwecke halten (Bauern, früher
Fuhrunternehmer)
Alternative zur Gefährdungshaftung für Luxustiere (§ 833, 1)
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 39
§ 17 Deliktshaftung bei Beteiligung mehrerer Täter
Begehen mehrere ein Delikt, so fragt sich: Wie haften sie?
Einzelfragen:
− Zurechnung von Tatbeiträgen (a)
− Einstandspflicht einzelner Täter gegenüber Opfer (b)
− Beweisfragen (c)
a) Zurechnung
− Bei Mittäterschaft findet die volle Zurechnung (§ 830 I 1) statt;
− Mittäterschaft = gemeinschaftliche Tatbegehung;
− Gemeinschaftliche Tatbegehung = gemeinsamer Tatwille und gemeinsame
Tatherrschaft
− Keine Zurechnung bei Mittäterexzess
− § 830 II stellt Anstifter und Gehilfen den Mittätern gleich
− Nicht erfasst: Nebentäterschaft (BGHZ 72, 355).
Beispiele: Verkehrsunfall; Schädigung durch Kindertee
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 40
b) Stellung der Schädiger gegenüber dem Opfer
Haften mehrere für die Tatfolgen, so haften sie dem Geschädigten als
Gesamtschuldner (§ 840).
Gesamtschuld = mehrere schulden eine Leistung (das Gesamte) (§ 421)
Jeder Schuldner hat auf Anforderung des Gläubigers die Leistung zu erbringen;
der Gläubiger kann jedoch nur einmal Leistung verlangen (§ 421).
Innenausgleich:− § 426 I und § 426 II
− Verteilungsmaßstab: § 254
− Sonderregeln für Deliktshaftung und konkurrierende Haftung aus vermutetem
Verschulden (§ 840 II, III)
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 41
c) Beweisfragen
Geschädigter ist beweisbelastet; Beweislastumkehr ist die
begründungsbedürftige Ausnahme.
Bei Beteiligung mehrerer wird Nachweisproblem extrem
Daher Beweiserleichterung nach § 830 I 2
Großdemonstrationen? (BGHZ 89, 383)
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 42
§ 18 Ausgestaltung des Deliktsanspruchs
a) Ersatzberechtigter
Grundsatz: Nur Ersatz des unmittelbaren Schadens =
Schaden des Trägers von Lebens- und Rechtsgut
Mittelbar Geschädigte sind nur ausnahmsweise ersatzberechtigt
(vgl. §§ 844 f.)
− bei Tötung, wer Beerdigungskosten trägt (§ 844 I)
− bei Tötung oder Körperverletzung, wer einen Unterhaltsverlust erleidet
(§ 844 II)
− bei Verlust von Dienstleistungen (§ 845 - § 1619)
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 43
b) Ausgestaltung des Rechtsanspruchs
Wie Schadensersatz zu regeln ist, regeln §§ 249 ff.
(vgl. §§ 21 ff. dieser Vorlesung)
− §§ 848, 847 - 852 enthalten Sonderregeln für das Deliktsrecht:
− Zufallshaftung = fur semper in mora (§ 848)
− Verwendungsersatz folgt allgemeinen Regeln (§ 850)
− Befreiende Wirkung der Ersatzleistung an Nichtberechtigten, falls Schädiger
redlich ist (§ 851 ähnlich wie § 407)
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 44
c) Verjährung
§ 852 Ausnahme von allgemeinen Verjährungsregeln;
§ 853 Leistungsverweigerungsrecht
d) Verhältnis vertragliche - deliktische Ansprüche
Freie Konkurrenz oder einwirkende Anspruchskonkurrenz?
Beispiele: BGHZ 93, 23; 47, 53
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 45
§ 19 Grundgedanken der Gefährdungshaftung
a) Grundsätze
Deliktshaftung = nicht der Schaden verpflichtet zum Ersatz, sondern die Schuld (Rudolf von
Jhring).
Gefährdungshaftung wurde erstmals 1838 im Preußischen Eisenbahngesetz statuiert.
Gefährdungshaftung = Haftung für Risiken begrenzt beherrschbarer Sachen (insbesondere
Technik)
− Weder Verschuldens- noch Unrechtshaftung
− Sie tritt ein, falls durch erlaubtes Verhalten (= Einsatz gefährlicher Sachen) Schaden
entstand
Gefährdungshaftung internalisiert - ökonomisch betrachtet - die Betriebskosten
gefahrenschaffender Tätigkeit
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 46
b) Ausgestaltung
Es gibt kein allgemeines Prinzip der Gefährdungshaftung; vielmehr ist die
Gefährdungshaftung einzeltatbestandlich ausgeformt.
Die in Einzeltatbeständen ausgeformte Gefährdungshaftung ist nicht analogiefähig.
5 Fallgruppen:
− Luxus- (§ 833 Satz 1 BGB) und Wildtiere (§ 29 BJagdG)
− Kfz (StVG), Bahn (§ 1 HpflG) und Flugzeug (LuftVG)
− Energieerzeugung (AtG) und Energieleitung (§ 2 HpflG)
− Produktion (PHG, §§ 84 AMG, 120 BBergG, 34 GentechnikG)
− Umweltschäden (§ 22 WHG, UHG)
Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Schuldrecht BT II Folie 47
c) Struktur der Gefährdungshaftung
− gegenständlich bestimmte Gefahr: Tierhaltung, Kfz-Einsatz, Einleitung von Stoffen
in Gewässer, Arzneimittelerzeugung;
− für deren Beherrschung trifft eine Person die Verantwortung;
− bei gefährlicher Tätigkeit wird anderer geschädigt = Gefährdungszusammenhang
Ausformung:
− Ausschluss der Haftung bei force majeure = unabwendbarem Ereignis
− Anrechnung eigener Mitverursachung seitens des Geschädigten, auch eigene
Betriebsgefahr
− kein Ersatz allgemeiner Vermögensschäden; nur Personen- und Sachschäden
− Schmerzensgeld ist regelmäßig geschuldet (§ 253)
− Ausgleich ist in Geld geschuldet
− summenmäßige Beschränkung der Haftung; gewährleistet Versicherbarkeit des
Haftungsrisikos
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§ 20 Die einzelnen Tatbestände der Gefährdungshaftung
a) Haftung für Tier-/Wildschäden (§ 833 Satz 1 BGB, 29 BJagdG)
Halter = Inhaber der Obhutstellung für Tier
Haftung bei Verwirklichung der Tiergefahr = „willkürliches Verhalten des Tieres“ (BGH).
Keine Haftung, falls Tier nur als Hindernis oder Wurfgeschoss wirkt.
§ 29 BJagdG: Kompensation von Wildschäden
b) Verkehrsmittel
− Bahn (§ 1 HpflG)
− Kfz (§§ 7, 18 StVG)
Problemfälle: BGHZ 29, 163; 23, 90; 37, 311; 115, 84
− LuftVG (BGHZ 76, 32; 74, 162)
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c) Gefährdungshaftung wegen Energieleitung: Energieanlage und
Atomenergie
− § 2 Abs. 1 HpflG: Verletzung von Personen und Sachen bei Transport von
Strom, Gas, Wasser, Öl und Wärme
− AtG: Eintritt eines „nuklearen Ereignisses“
d) Wegen Wasserverunreinigung, Bergbau und industrieller
Umweltbelastung
− Einwirkungen auf den Wasserhaushalt (§ 22 WHG)
− Bergschäden (§§ 114 ff. BBergG)
− Umwelthaftung (UHG)
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e) Produzentenhaftung
aa) PHG
− Beruht auf Richtlinie der EG
− neben deliktischer Produzentenhaftung (VSP) relevant
− Voraussetzungen: Produkt; Hersteller und Inverkehrbringen
− Gesamthaftung beschränkt; Selbstbehalt bei Sachschäden
− freie Anspruchskonkurrenz mit Verschuldenshaftung
bb) § 84 AMG
− Reaktion auf Contergan-Katastrophe
− Haftung für sämtliche Fehler in Entwicklung, Instruktion, Herstellung und
Produktbeobachtung
cc) Gentechnik
− § 32 GentechnikG
− PHG hat Vorrang
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§ 21 Grundregeln des Schadensrechts
a) Grundsätze
Grundfragen des Schadensrechts: Wie ist Ersatz zu leisten, falls Ersatz zu leisten ist?
Antwort: §§ 249-255; 842-846
§§ 249 - 255 gelten für Deliktshaftung, Vertragshaftung, quasivertragliche Haftung
sowie im Rahmen sonstiger in gesetzlichen Schuldverhältnissen begründeter
Schadensersatzhaftung.
Problem: Disproportion von Schuld und Schaden
Es besteht keine Reduktionsklausel.
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Schadensrechtliche Unterscheidungen
Kriterien
Mögliche Reaktionen auf Schädigungen
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materiell Vermögen immateriellunmittelbar Träger mittelbar
positives Interesse Inhalt negatives InteresseVerletzungsschaden Zeit Folgeschaden
Personen- oder Sachschaden
Eingriffsobjekt Vermögensschaden
positiver Schaden Gewissheit entgangener Gewinn
Einbuße personen-/sachbezogen
Vermögensbezogen
Reaktion Restitution KompensationSchutzziel Integrität Werterhalt
b) System des gesetzlichen Schadensrechts
Schaden und Rechtsgutsverletzung
Problem: Verletzung ohne Schaden und Schaden ohne Verletzung?
Lösung: Drittschadensliquidation und normativer Schadensbegriff
Normativer Schaden:
− Lohnfortzahlung (BGHZ 43, 378)
− verletzte Hausfrau (BGHZ 50, 304)
Drittschadensliquidation:
1. mittelbare Stellvertretung
2. obligatorische Gefahrenentlastung
3. Verletzung von Obhutspflichten
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c) Prinzipien des Schadensausgleichs
Naturalrestitution (§ 249 I): Wie?
Totalreparation (§ 249 I): Wieviel?
Kompensation (§ 251) - gesetzliche Ausnahme, aber praktisch Regel
Kompensation zulässig:
− § 249 II: Sach- und Personenschaden
− § 250: Restitution trotz Fristablaufs unterblieben
− § 251 I: Restitution unmöglich
− § 251 II: Restitutionsaufwand unverhältnismäßig
− § 252: Entgangener Gewinn
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d) Vorteilsausgleichung
7 Beispiele
Kein Vorteilsausgleich, falls
− Vorteil nicht kausal,
− Folge eigener Vorsorge,
− Ausdruck der Unterhaltspflicht oder
− freiwillige Zuwendung;
− cessio legis
Vorteilsausgleichung dagegen, falls Vorteil mit Schaden notwendig verbunden
ist.
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§ 22 Sonderprobleme beim Ersatz von Personenschäden
a) Naturalrestitution und Kompensation bei Gesundheitsschäden
Grundsätzlich keine Begrenzung der Restitution wegen zu hoher Kosten; Ausnahme: relativ
geringfügige Beeinträchtigung
Schadensberechnung auf fiktiver Basis?
b) Einbuße von Arbeitskraft
− abstrakte Schadensberechnung (§ 842)
− Einkommensersatz für sittenwidrige Einkünfte?
− Verletzung des Nichterwerbstätigen
− entgangene Urlaubsfreude
c) „Familienplanungs“-Schaden
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§ 23 Sonderprobleme bei Sachschäden
a) Ertragen oder Selbstbehebung des Schadens?
− Ersatz auf Basis fiktiver Berechnung? (Nein!)
− Vergütung bei Selbstbehebung des Schadens?
b) Sachschaden und Reproduzierbarkeit der Sache
− Gebrauchswert und merkantiler Minderwert
− wirtschaftlicher Totalschaden
− Prognoserisiko bei Restitution (BGHZ 63, 182)
c) Abstrakte Nutzungsentschädigung
d) Nutzlose Aufwendung als Schaden
e) Schadensprävention
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§ 24 Ersatz immaterieller Schäden
a) Grundsatz: § 253
Ausgleich durch Restitution bleibt unberührt
b) Voraussetzungen:
Eingriffe in Körper, Gesundheit, Bewegungsfreiheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht,
sexuelle Selbstbestimmung
Bei Vertrags-, Delikts- und Gefährdungshaftung
c) Grund des Schmerzensgelds:
− Ausgleich
− Genugtuung
d) Maß
e) Übertragbarkeit und Vererblichkeit
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§ 24 Ersatz immaterieller Schäden
a) Grundsatz: § 253
Ausgleich durch Restitution bleibt unberührt
b) Voraussetzungen:
Eingriffe in Körper, Gesundheit, Bewegungsfreiheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht,
sexuelle Selbstbestimmung
Bei Vertrags-, Delikts- und Gefährdungshaftung
c) Grund des Schmerzensgelds:
− Ausgleich
− Genugtuung
d) Maß
e) Übertragbarkeit und Vererblichkeit
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