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Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer, Rechtswissenschaftliche Fakultät Wintersemester 2014/2015

Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer ... · GoAim öffentlichen Recht ... Ausgleichsfunktion: Schadensersatz ist Preis für die Schädigung − bei Gefährdungshaftung: Internalisierung

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Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer, Rechtswissenschaftliche Fakultät

Wintersemester 2014/2015

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Die Veranstaltung vom 28. 10. 2014 wird auf einen

späteren Termin verlegt.

Der Termin wird noch rechtzeitig bekanntgegeben.

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I. Überblick

§ 1 Gesetzliche Schuldverhältnisse

Schuldverhältnis = Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner (§ 241)

� Vertraglich � Gesetzlich

� �

Parteiwille spezielle gesetzliche Tatbestände

Vier gesetzliche Entstehungstatbestände

� GoA (§§ 677-687)

� Herausgabe von Sachen (§§ 809-811)

� Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812-822)

� unerlaubte Handlungen (§§ 823-852)

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II. Geschäftsführung ohne Auftrag

§ 2 Funktion und Grundtatbestand der GoA

(Literatur: Martinek/Theobald, JuS 1997, 612, 805, 992; 1998, 27)

GoA-Tatbestand: Wissentliche und willentliche Besorgung eines fremden

Geschäfts ohne Auftrag seitens des Nutznießers

Funktion der GoA-Regeln: Schutz des fremdnützig Handelnden und

Bewahrung des Nutznießers vor Aufdringlichkeiten

Geregelt in §§ 677-687; Gf - GH - RVerh

� GoA �� Geschäftsanmaßung (§ 687 II) �� irrtümliche Behandlung eines

fremden Geschäfts als Eigengeschäft (§ 687 I)

� Berechtigte und unberechtigte GoA

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Fremdes und eigenes Geschäft

� regelmäßig objektiv möglich (Eigentum, Gläubiger oder Elternstellung)

� auch Ermächtigung (§ 185) kann objektive Zuständigkeit begründen

� ausnahmsweise subjektive Bestimmung (Beispiel: Erwerb)

Sonderprobleme:

� GoA bei nichtigen Vertrag? (BGHZ 111, 308)

� GoA bei sittenwidrigem Handeln

� GoA im öffentlichen Recht

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§ 3 GoA im Einzelnen

Berechtigte GoA

� Gf erweist GH eine diesem dienliche Handlung

� GoA = Tatbestand (§ 677)

� berechtigte GoA (§ 683); Genehmigung (§ 684 II)

GoA = � tatsächliches Verhalten

� Gfähigkeit nicht erforderlich (§ 819)

� Fremdgeschäftsführung: objektiv - subjektiv - neutrale Geschäfte

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Berechtigte GoA � Wille des GH: vermeidet Zwangsbeglückung

� Wille und Interesse

� kein Auftrag

Rechtsfolgen � rechtfertigt möglichen Eingriff in Rechte

� Begründung eines Legalschuldverhältnisses

(Treuhandbindung)

� Aufwendungsersatz (§§ 683, 670) GH �� Gf

� Haftung für Pflichtverletzung nach den allgemeinen Regeln

(§§ 280-288)

� Haftungsmaßstab beschränkt (§ 680)

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§ 4 Leistungs- und Nichtleistungskondiktion

Das Bereicherungsrecht gleicht den auf Kosten anderer gezogenen

Vermögenszuwachs aus.

Suche nach einem allgemeinen Bereicherungstatbestand war vergebens.

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Leistungskondiktion Nichtleistungskondiktion

− z.B. Tilgung bereits getilgter Schuld

− Schenkung an Falschen

− Verarbeitung fremder Sachen

− Veräußerung fremder Sachen durch Nichtberechtigten

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Rechtsfolgen: §§ 818 - 822

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§ 5 Bereicherung durch Leistung = Leistungskondiktion

(§ 812 I 1, 1. Alt.)

� Erlangtes = jeder Vermögensvorteil

� durch Leistung = bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden

Vermögens

� Zwecke: Tilgung, Schenkung, Verpflichtung

� ohne Rechtsgrund = Zweck der Leistung folgt nicht einer Pflicht

Ausschluss (§ 814): Leistender weiß, dass Rechtsgrund der Leistung fehlt

oder sittliche Pflicht (Ehebruchskinder oder Geschwister)

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Weitere Tatbestände der Leistungskondiktion

� Bereicherungsausgleich wegen nachträglichen Wegfalls des

Leistungsgrundes (§ 812 I 2, 1. Alt.)

• Anfechtung (§ 142 wird nicht beachtet)

• Eintritt einer auflösenden Bedingung

• Mietnutzung nach Mietzeitende

� Bereicherungsausgleich wegen Zweckfortfalls (§ 812 I 2, 2. Alt.)

Leistung bezweckt Erfolg, dieser tritt nicht ein.

Aufwendung im Vertrauen auf künftige Gegenleistung;

Vertrauen wird enttäuscht.

Ausschluss, falls Unmöglichkeit des Erfolgseintritts absehbar war (§ 815)

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� Kondiktion wegen zu missbilligender Leistung oder

Leistungsannahme (§ 817, 1) � Leistungsannahme ist verboten

oder unsittlich

Kein Ausgleich, falls auch Leistenden Verstoß zur Last fällt

(§ 817, 2)

� § 817, 2 allgemeiner Grundsatz für alle

Bereicherungstatbestände;

� kein Bereicherungsausgleich im Falle beiderseitigen

Pflichtverstoßes – Schwarzarbeit (BGHZ 111, 308; BGH –

10.4.2014 – VII ZR 241/13; 1.8.2013 – VII ZR 61/13)

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§ 6 Bereicherung in sonstiger Weise

Nichtleistungskondiktion (§ 812 I, 2. Alt.) schöpft Vorteile ab, welche

Bereicherungsschuldner auf Kosten des Bereicherungsgläubigers durch eigene

Handlungen gezogen hat.

Voraussetzung = Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts

� Erlangtes ist Gebrauchs- oder Nutzungsrecht

� Erlangung in „sonstiger Weise“ = keine Leistung

� auf Kosten = Vorteil entspricht Nachteil

� kein Rechtsgrund

Beispiel:

X baut irrtümlich eigenes Material in Gebäude des Y ein.

X � Y Materialwert nach § 812 I 1, 2. Alt.

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b) Einzeltatbestände der Nichtleistungskondiktion

� Eingriffskondiktion (§ 812 I 1, 2. Alt.)

� Rückgriffskondiktion

� Verwendungskondiktion

c) Bereicherungsausgleich bei Verfügung eines Nichtberechtigten

� wirksame entgeltliche Verfügung (§ 816 I 1)

� Analog für unwirksame Verfügung?

� Analog für Akte unberechtigter Vermietung/Verpachtung?

� Wirksame unentgeltliche Verfügung (§ 816 I 2)

� Herausgabepflicht des zu Unrecht Leistungen Empfangenden (§ 816 II)

Beispiel: S zahlt 100 € an G, der Forderung zuvor an X zediert hatte.

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§ 7 Bereicherungsausgleich im Mehr-Personen-Verhältnis

1. Fehlt Valutaverhältnis � RG: B � G?

Nein: S � G (finaler Leistungsbegriff)

Denn B leistet nicht, sondern wendet zu (Leistungsmittler)

2. Fehlt Deckungsverhältnis B � G, da für Anweisung an B kein

Rechtsgrund im Verhältnis S - B bestand

3. Fehlt Zuwendung, weil B aufgrund wirksamer Anweisung statt an G an

X zahlte, dann S � B und B � X

4. Doppelmangel (Fehlen des Valuta- und Deckungsverhältnis)

Kein Durchgriff B � G, sondern S � G und B � S: Kondiktion der

Kondiktion

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� Einschränkung falls Anweisung fehlt (Fälschung) oder fehlerhaft

(Geschäftsunfähigkeit) Durchgriff des vermeintlich oder unwirksam

Angewiesenen

� Vertrag zugunsten Dritter (§ 328)

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� Rechtsverlust durch Sachveränderung

� Irrtum bei Wahrnehmung der Beziehungen?

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§ 8 Inhalt des Bereicherungsanspruchs

§ 818 I Herausgabe des Erlangten: Gegenstand, Nutzungen (§ 100) =

Konkurrenz § 987

§ 818 II Wertersatz, falls Herausgabe unmöglich

Problem: Wertersatz bei individuell nutzloser Aufwendung?

§ 818 III Wegfall der Bereicherung; es sei denn Kenntnis von Mangel des

Rechtsgrundes (§ 819 I)

Sonderproblem bei Austauschverhältnissen Saldo- oder

Zwei-Kondiktionentheorie

Bereicherungsausgleich trotz Bereicherungswegfall bei unentgeltlicher

Weitergabe (§ 822)

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§ 9 Begriff und Gegenstand des Haftungsrechts

a) Begriff Haftungsrecht

Rechtsverstoß: Strafe oder Schadensausgleich?

Strafe � Strafrecht

Schadensausgleich � Haftungsrecht

Haftungsrecht = Privatrecht: regelt Beziehungen unter Privaten

Strafrecht = Teil öffentlichen Rechts, betrifft Beziehungen Staat - Einzelner

Haftungsrecht = Nachteilsausgleich � Bereicherungsrecht = Vorteilsausgleich

Pflichten gegenüber jedermann � Pflichten gegenüber einzelnem

Schäden: Personen-, Sach-, Vermögens- und immaterielle Schäden

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b) Gegenstand des Haftungsrechts

− Eigenverantwortung des Trägers von Rechten

− Rechtsinhaber zieht aus Recht Vorteile und trägt Nachteile (casum sentit

dominus)

− Haftungsrecht durchbricht als begründungsbedürftige Ausnahme den

Grundsatz der Selbstverantwortung

− Haftungsrecht begründet eigenständig die Fremdverantwortung

− zwei Gründe der Haftungszurechnung (= Zweispurigkeit des

Haftungsrechts): Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung

� Verschulden � Verschuldenshaftung

� Gefährdungshaftung

Das Haftungsrecht regelt Haftungsvoraussetzungen und -folgen.

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c) Wirtschaftliche Bedeutung des Haftungsrechts

− Haftungsrecht prägt Produktion und Konsum

− Drei Funktionen von Haftungsrecht

Ausgleichsfunktion: Schadensersatz ist Preis für die Schädigung

− bei Gefährdungshaftung: Internalisierung externer Kosten

Präventionsfunktion: Ersatzpflicht vergibt Anreize auf Schadensprävention

− Optimierung von Präventionsanforderung und Schadenseintrittshäufigkeit

Öffentliche Belange: Soziale Kosten der Rechtsdurchsetzung und Schutz öffentlicher

Güter

Risk pooling = Versicherung

moral hazard = Erschleichung von Leistungen

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§ 10 Geschichte des Haftungsrechts

Haftungsrecht ist keine konstante, sondern eine historische Größe.

a) Römisches Recht

Buße diente der Sanktion, Genugtuung und dem Abkauf des Racherechts

− Buße war also Strafe und Schadensersatz in einem

− Deliktshaftung war von Einzeltatbeständen geprägt

b) Naturrecht

Deliktsrechtliche Generalklausel; formvollendet in Art. 1382 Code Civil verwirklicht.

c) Deliktsrecht im sozialen Rechtsstaat

− Ausweitung von Gefährdungshaftung

− und Versicherung

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§ 11 Haftungs- und Schadenszurechnung

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Die Deliktshaftung beruht auf einer komplexen und mehraktigen Norm:

− keine große Generalklausel

− stattdessen drei Einzelnormen (mit extrem komplexem Inhalt):

� § 823 I = Lebens- und Rechtsgutsverletzung

� Erfolgsunrecht

� § 823 II BGB � Schutzgesetzverletzung � Verhaltensunrecht

� § 826 � sittenwidrige Schädigung � Verhaltensunrecht

Kernelemente der Haftungs- und Schadenszurechnung:

Handlung � Normverstoß � Schaden

� keine Haftung ohne Schaden; stattdessen Bereicherungsausgleich

(§ 812 I 1, 2. Alt.)

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Handlung:

− menschliches Verhalten = positives Tun und Unterlassen

− keine Deliktshaftung bei Naturkatastrophen

− regelmäßig haftet, wer Schaden durch positives Tun herbeiführt

− wer schädigt durch Unterlassen haftet nur ausnahmsweise, falls nämlich

Pflicht zum Handeln besteht

Abgrenzung Tun/Unterlassen:

− äußeres Erscheinungsbild oder Verkehrsanschauung

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Kausalität = conditio sine qua non

Sonderfragen:

− physische und psychische Kausalität

− kumulative Kausalität

− alternative Kausalität

− überholende Kausalität/Reserveursache

− rechtmäßiges Alternativverhalten

maßgebliche Kausalitätslehre = Adäquanztheorie

adäquat = alle Umstände, die dem optimalen Beobachter bei ex post-Betrachtung

erkennbar sind

Beispiele: RGZ 105, 264; RGZ 109, 204; BGH NJW 1998, 810; BGHZ 132, 164;

BGH NJW 1996, 1533

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Rechtswidrigkeit = Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter,

verbotswidriges Handeln, Schädigung unter Verstoß gegen die guten Sitten

Bei Erfolgsunrecht: Indizwirkungen der Tatbestandserfüllung

Rechtfertigungsgründe:

− Notwehr (§ 227)

− defensiver Notstand (§ 228)

− aggressiver Notstand (§ 904)

− Selbsthilfe (§ 229)

− Wahrnehmung berechtigter Interessen (§§ 192 StGB, 824 II, 14 II UWG)

Rechtswidrigkeitszusammenhang

Beispiele: BGHZ 27, 137; 58, 162; BGB JZ 1969, 702; JuS 1981, 30;

BGH NJW 1989, 2616

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• Verschulden = Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276)

• Vorsatz = Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung

• Fahrlässigkeit = Missachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1

Satz 2)

• objektiver Maßstab; aber Gruppenausnahmen

• Haftungsermäßigung (§§ 521, 599, 680, 968 und 300)

• bei Näheverhältnissen ist der Maßstab der Fahrlässigkeit die eigenübliche

Sorgfalt: §§ 708, 1359, 1664, 2131

• Probleme der Fahrlässigkeitshaftung: BGH JZ 1971, 63; BGHZ 40, 379;

BGHZ 92, 248

• Verschuldensfähigkeit (§§ 827, 828)

• Ausgleich: Billigkeitshaftung

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§ 12 Haftung für die Verletzung von Lebensgüter, absolut

geschützten Privat- und Rahmenrechten

§ 823 I BGB enthält drei Gattungen von Verletzungsobjekten:

− Lebensgüter: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit

− subjektive Privatrechte: Eigentum und sonstige Rechte = absolute Rechte

− Rahmenrechte: Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

und allgemeines Persönlichkeitsrecht

Rahmenrechte haben offene Tatbestände

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a) Lebensgüter

aa) Leben

Tötung; Tötung auf Verlangen; Selbsttötung; Sterbehilfe

Probleme: unerwünschtes Kind (wrongful birth - wrongful life)

bb) Körperverletzung: Eingriff in äußerliche Unversehrtheit

Gesundheitsbeschädigung: Eingriff in die inneren Funktionsabläufe des Körpers

− Vorgeburtliche Schädigung

− Sportverletzung

− ärztlicher Eingriff: Einwilligung und Aufklärung

− Beweis

cc) Freiheit = Bewegungsfreiheit

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b) Subjektive Privatrechte

aa) Eigentum

Eigentum (§ 903) = Herrschaftsrecht an körperlichem Gegenstand: berechtigt

zu umfassender Nutzung und Verwertung von Sachen

Verletzungshandlungen:

− Besitzentzug

− Rechtsbeeinträchtigung

− Substanzbeeinträchtigung

− Funktionsbeeinträchtigung

− unklar: Sachmängelhaftung und Eigentumsverletzung

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bb) Sonstiges Recht

− Eigentum ist Modell, zwar nicht im Befugnisinhalt, wohl aber im Befugnisgehalt (= absolute

Rechte)

− Relative Rechte = Rechte sind einem anderen gegenüber wirksam (Vertrag, Ehe)

− Absolute Rechte = Rechte sind allen gegenüber wirksam (Prototyp: Eigentum)

Beispiel: S verletzt das Haus des AN, weshalb dieser dem AG zeitweilig nicht mehr Arbeit leisten kann.

Zwei Ansprüche unterscheiden: AN gegen S? und AG gegen S?

AN gegen S + AG gegen S -

Grund: AN Träger absoluter, AG dagegen Träger relativer Rechte

− Beispiele für sonstige Rechte: Nutzungsrechte (Nießbrauch, Dienstbarkeit), Verwertungsrechte

(Prototyp: Pfandrecht)

− Aneignungsrechte (Jagdrecht), Immaterialgüterrechte (Patent, Urheberrecht)

− Anwartschaftsrecht

− Besitz: bloßer Besitz? Recht zum Besitz?

− Familienrechte: Ehe? Elternstellung?

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c) Rahmenrechte - von Rechtsprechung entwickelt - Ziel: Lückenschließung

Zwei Anwendungsfelder: Unternehmensschutz und allgemeines Persönlichkeitsrecht

aa) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Schutzobjekt: gewerbliche Tätigkeit in jeglicher Form

Anwendungsfälle:

1. Unberechtigte Schutzrechtverwarnung

2. Boykottaufruf

3. rechtswidriger Arbeitskampf

Problem: Zerstörung eines Stromkabels � Produktionsausfall: Haftung?

Keine Haftung mangels Betriebsbezogenheit des Eingriffs

Grenzen:

− erlaubte Kritik (BGHZ 45, 296)

− Warentest (BGHZ 65, 365)

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bb) Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Vorrangig sind die besonderen zu berücksichtigenden Persönlichkeitsrechte

− § 12 BGB: Verletzungshandlung = Bestreitung des Namens und unbefugter Gebrauch;

nicht hingegen Verballhornung

− § 22 KUG: Recht am eigenen Bild

− §§ 11 ff. UrhG: Urheberpersönlichkeitsrecht

Allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 1, Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 3 GG abgeleitet

Fallgruppen

1. Allgemeines Persönlichkeitsrecht für juristische Personen (BMW)? Persönliche

Herabsetzungen; Kollision aPR Art. 5 I GG; postmortales Persönlichkeitsrecht

2. Einsatz von Persönlichkeitssymbolen für Werbung

3. Heimliches Eindringen in Privatsphäre; Veröffentlichung privater Dokumente

Rechtsfolgen: Beseitigung, Unterlassung, Widerruf, Schmerzensgeld (BGHZ 35, 363)

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§ 13 Haftung wegen Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)

a) Ausgangspunkt

− § 823 II nimmt gegenüber § 823 I und § 826 eine Zwischenstellung ein.

− § 823 II beruht auf der Lehre vom Verhaltensunrecht = Schuld bezieht sich auf die

Normwidrigkeit des Verhaltens; Schuldform des Schutzgesetzes ist auch für Haftung

maßgebend

b) Schutzgesetz?

− Gesetz ist jede Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB)

− Schutzgesetz = Zweck des Gesetzes zielt auf Begründung individueller Rechte � Gebot

rechtsgebietsspezifischer Schutzobjekte

− Idealtyp eines Schutzgesetzes ist das Strafgesetz

c) Beispiele

− Abstrakte Gefährdungslagen (BGHZ 103, 197)

− Strafnormen gegen Baugefährdungen (BGHZ 39, 366; 66, 354, 356)

− Bauordnungsrechtliches Verbot der Beschädigung von Stromkabel (BGHZ 66, 384)?

Ersatz allgemeiner Vermögensschäden (Vorenthalt von Sozialleistungsunterlagen)

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§ 14 Vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung (§ 826)

a) § 826 ist hinsichtlich des gegenständlichen Schutzes die umfassendste Norm: sämtliche

Vermögensschädigungen führen zur Haftung

Eingrenzung indes durch hohe objektive (= Sittenwidrigkeit) und subjektive (= Vorsatz) Grenzen

b) Die Sittenwidrigkeit

Sitte ist letztlich ein rechtsfremder Maßstab.

Problem: Inhaltsbestimmung; Pluralismus

Rechtfertigung: Ethische Formulierung von Recht

c) Die wichtigsten Fallgruppen

Boykottaufruf, Doppelverkauf, Ausnutzen einer Monopolstellung, Gebrauch arglistig erschlichenen

Gerichtsurteils, Täuschung, Gläubigergefährdung, grob unfaire Praktiken im Arbeitskampf

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§ 15 Haftung für die Verletzung von Verkehrspflichten

a) Ausgangspunkt

Nicht nur für Folgen aktiven Handelns, sondern auch für die durch unterbliebenes Handeln

bewirkten Folgen wird gehaftet.

Haftungsbegründendes Verhalten ist die Nichtvornahme gebotener Schadensabwendungen.

Pflicht zur Schadensabwendung = Verkehrspflicht

Verkehrspflicht beruht auf Richterrecht

b) Kriterien für die Begründung von Verkehrspflichten

− Ein Akt der Gefahrenschaffung: Straße, Plätze, Wettkämpfe, Umgang mit Infektion,

Anfängeroperation, Produktplacierung

− Richtmaß der Verkehrspflicht: Gewährleistung des Rechtsgüterschutzes nach § 823 I

Beweislastverteilung; ausnahmsweise Beweislastumkehr

c) Produzentenhaltung

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§ 16 Haftung aus vermutetem Verschulden

Besonderheiten:− Entkräftbare Verschuldensvermutung

− Einstandspflicht für fremde Personen oder Gefahr von Sachen

− Anwendungsfelder: Gehilfenhaftung, Elternhaftung, Nutztier- und Gebäudehaftung

a) Gehilfenhaftung

Problem: Haftung in arbeitsteiliger Wirtschaft

3 Modelle: Organhaftung, Erfüllungsgehilfenhaftung und Haftung für

Verrichtungsgehilfen

b) Tatbehandlung− Verrichtungsgehilfe (vom Geschäftsherrn bestellt)

− Begeht rechtswidrige Tat, die im inneren Zusammenhang mit der Verrichtung steht

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c) Exkulpation des Geschäftsherrn

− Nachweis fehlender culpa in eligendo oder fehlender culpa in custodiendo

− Dezentraler Entlastungsbeweis

− Rechtspolitisch unbefriedigend, daher neue Rechtsinstitute: Organisationsverschulden, culpa in

contrahendo, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, positive Forderungsverletzung und

Organhaftung für alle Führungskräfte

d) Elternhaftung (§ 832)

§ 832 begründet die Elternhaftung; diese ist für die Verletzung des elterlichen Sorgerechts begründet

Unterlassungspflichten, Entwicklungsstand des Kindes, keine perfekte Sicherheit zu erwarten

e) Nutztierhalterhaftung (§ 833, 2)

Nutztierhalterhaftung Zugeständnis an Tierhalter, die Tiere für Erwerbszwecke halten (Bauern, früher

Fuhrunternehmer)

Alternative zur Gefährdungshaftung für Luxustiere (§ 833, 1)

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§ 17 Deliktshaftung bei Beteiligung mehrerer Täter

Begehen mehrere ein Delikt, so fragt sich: Wie haften sie?

Einzelfragen:

− Zurechnung von Tatbeiträgen (a)

− Einstandspflicht einzelner Täter gegenüber Opfer (b)

− Beweisfragen (c)

a) Zurechnung

− Bei Mittäterschaft findet die volle Zurechnung (§ 830 I 1) statt;

− Mittäterschaft = gemeinschaftliche Tatbegehung;

− Gemeinschaftliche Tatbegehung = gemeinsamer Tatwille und gemeinsame

Tatherrschaft

− Keine Zurechnung bei Mittäterexzess

− § 830 II stellt Anstifter und Gehilfen den Mittätern gleich

− Nicht erfasst: Nebentäterschaft (BGHZ 72, 355).

Beispiele: Verkehrsunfall; Schädigung durch Kindertee

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b) Stellung der Schädiger gegenüber dem Opfer

Haften mehrere für die Tatfolgen, so haften sie dem Geschädigten als

Gesamtschuldner (§ 840).

Gesamtschuld = mehrere schulden eine Leistung (das Gesamte) (§ 421)

Jeder Schuldner hat auf Anforderung des Gläubigers die Leistung zu erbringen;

der Gläubiger kann jedoch nur einmal Leistung verlangen (§ 421).

Innenausgleich:− § 426 I und § 426 II

− Verteilungsmaßstab: § 254

− Sonderregeln für Deliktshaftung und konkurrierende Haftung aus vermutetem

Verschulden (§ 840 II, III)

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c) Beweisfragen

Geschädigter ist beweisbelastet; Beweislastumkehr ist die

begründungsbedürftige Ausnahme.

Bei Beteiligung mehrerer wird Nachweisproblem extrem

Daher Beweiserleichterung nach § 830 I 2

Großdemonstrationen? (BGHZ 89, 383)

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§ 18 Ausgestaltung des Deliktsanspruchs

a) Ersatzberechtigter

Grundsatz: Nur Ersatz des unmittelbaren Schadens =

Schaden des Trägers von Lebens- und Rechtsgut

Mittelbar Geschädigte sind nur ausnahmsweise ersatzberechtigt

(vgl. §§ 844 f.)

− bei Tötung, wer Beerdigungskosten trägt (§ 844 I)

− bei Tötung oder Körperverletzung, wer einen Unterhaltsverlust erleidet

(§ 844 II)

− bei Verlust von Dienstleistungen (§ 845 - § 1619)

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b) Ausgestaltung des Rechtsanspruchs

Wie Schadensersatz zu regeln ist, regeln §§ 249 ff.

(vgl. §§ 21 ff. dieser Vorlesung)

− §§ 848, 847 - 852 enthalten Sonderregeln für das Deliktsrecht:

− Zufallshaftung = fur semper in mora (§ 848)

− Verwendungsersatz folgt allgemeinen Regeln (§ 850)

− Befreiende Wirkung der Ersatzleistung an Nichtberechtigten, falls Schädiger

redlich ist (§ 851 ähnlich wie § 407)

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c) Verjährung

§ 852 Ausnahme von allgemeinen Verjährungsregeln;

§ 853 Leistungsverweigerungsrecht

d) Verhältnis vertragliche - deliktische Ansprüche

Freie Konkurrenz oder einwirkende Anspruchskonkurrenz?

Beispiele: BGHZ 93, 23; 47, 53

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§ 19 Grundgedanken der Gefährdungshaftung

a) Grundsätze

Deliktshaftung = nicht der Schaden verpflichtet zum Ersatz, sondern die Schuld (Rudolf von

Jhring).

Gefährdungshaftung wurde erstmals 1838 im Preußischen Eisenbahngesetz statuiert.

Gefährdungshaftung = Haftung für Risiken begrenzt beherrschbarer Sachen (insbesondere

Technik)

− Weder Verschuldens- noch Unrechtshaftung

− Sie tritt ein, falls durch erlaubtes Verhalten (= Einsatz gefährlicher Sachen) Schaden

entstand

Gefährdungshaftung internalisiert - ökonomisch betrachtet - die Betriebskosten

gefahrenschaffender Tätigkeit

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b) Ausgestaltung

Es gibt kein allgemeines Prinzip der Gefährdungshaftung; vielmehr ist die

Gefährdungshaftung einzeltatbestandlich ausgeformt.

Die in Einzeltatbeständen ausgeformte Gefährdungshaftung ist nicht analogiefähig.

5 Fallgruppen:

− Luxus- (§ 833 Satz 1 BGB) und Wildtiere (§ 29 BJagdG)

− Kfz (StVG), Bahn (§ 1 HpflG) und Flugzeug (LuftVG)

− Energieerzeugung (AtG) und Energieleitung (§ 2 HpflG)

− Produktion (PHG, §§ 84 AMG, 120 BBergG, 34 GentechnikG)

− Umweltschäden (§ 22 WHG, UHG)

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c) Struktur der Gefährdungshaftung

− gegenständlich bestimmte Gefahr: Tierhaltung, Kfz-Einsatz, Einleitung von Stoffen

in Gewässer, Arzneimittelerzeugung;

− für deren Beherrschung trifft eine Person die Verantwortung;

− bei gefährlicher Tätigkeit wird anderer geschädigt = Gefährdungszusammenhang

Ausformung:

− Ausschluss der Haftung bei force majeure = unabwendbarem Ereignis

− Anrechnung eigener Mitverursachung seitens des Geschädigten, auch eigene

Betriebsgefahr

− kein Ersatz allgemeiner Vermögensschäden; nur Personen- und Sachschäden

− Schmerzensgeld ist regelmäßig geschuldet (§ 253)

− Ausgleich ist in Geld geschuldet

− summenmäßige Beschränkung der Haftung; gewährleistet Versicherbarkeit des

Haftungsrisikos

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§ 20 Die einzelnen Tatbestände der Gefährdungshaftung

a) Haftung für Tier-/Wildschäden (§ 833 Satz 1 BGB, 29 BJagdG)

Halter = Inhaber der Obhutstellung für Tier

Haftung bei Verwirklichung der Tiergefahr = „willkürliches Verhalten des Tieres“ (BGH).

Keine Haftung, falls Tier nur als Hindernis oder Wurfgeschoss wirkt.

§ 29 BJagdG: Kompensation von Wildschäden

b) Verkehrsmittel

− Bahn (§ 1 HpflG)

− Kfz (§§ 7, 18 StVG)

Problemfälle: BGHZ 29, 163; 23, 90; 37, 311; 115, 84

− LuftVG (BGHZ 76, 32; 74, 162)

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c) Gefährdungshaftung wegen Energieleitung: Energieanlage und

Atomenergie

− § 2 Abs. 1 HpflG: Verletzung von Personen und Sachen bei Transport von

Strom, Gas, Wasser, Öl und Wärme

− AtG: Eintritt eines „nuklearen Ereignisses“

d) Wegen Wasserverunreinigung, Bergbau und industrieller

Umweltbelastung

− Einwirkungen auf den Wasserhaushalt (§ 22 WHG)

− Bergschäden (§§ 114 ff. BBergG)

− Umwelthaftung (UHG)

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e) Produzentenhaftung

aa) PHG

− Beruht auf Richtlinie der EG

− neben deliktischer Produzentenhaftung (VSP) relevant

− Voraussetzungen: Produkt; Hersteller und Inverkehrbringen

− Gesamthaftung beschränkt; Selbstbehalt bei Sachschäden

− freie Anspruchskonkurrenz mit Verschuldenshaftung

bb) § 84 AMG

− Reaktion auf Contergan-Katastrophe

− Haftung für sämtliche Fehler in Entwicklung, Instruktion, Herstellung und

Produktbeobachtung

cc) Gentechnik

− § 32 GentechnikG

− PHG hat Vorrang

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§ 21 Grundregeln des Schadensrechts

a) Grundsätze

Grundfragen des Schadensrechts: Wie ist Ersatz zu leisten, falls Ersatz zu leisten ist?

Antwort: §§ 249-255; 842-846

§§ 249 - 255 gelten für Deliktshaftung, Vertragshaftung, quasivertragliche Haftung

sowie im Rahmen sonstiger in gesetzlichen Schuldverhältnissen begründeter

Schadensersatzhaftung.

Problem: Disproportion von Schuld und Schaden

Es besteht keine Reduktionsklausel.

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Schadensrechtliche Unterscheidungen

Kriterien

Mögliche Reaktionen auf Schädigungen

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materiell Vermögen immateriellunmittelbar Träger mittelbar

positives Interesse Inhalt negatives InteresseVerletzungsschaden Zeit Folgeschaden

Personen- oder Sachschaden

Eingriffsobjekt Vermögensschaden

positiver Schaden Gewissheit entgangener Gewinn

Einbuße personen-/sachbezogen

Vermögensbezogen

Reaktion Restitution KompensationSchutzziel Integrität Werterhalt

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b) System des gesetzlichen Schadensrechts

Schaden und Rechtsgutsverletzung

Problem: Verletzung ohne Schaden und Schaden ohne Verletzung?

Lösung: Drittschadensliquidation und normativer Schadensbegriff

Normativer Schaden:

− Lohnfortzahlung (BGHZ 43, 378)

− verletzte Hausfrau (BGHZ 50, 304)

Drittschadensliquidation:

1. mittelbare Stellvertretung

2. obligatorische Gefahrenentlastung

3. Verletzung von Obhutspflichten

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c) Prinzipien des Schadensausgleichs

Naturalrestitution (§ 249 I): Wie?

Totalreparation (§ 249 I): Wieviel?

Kompensation (§ 251) - gesetzliche Ausnahme, aber praktisch Regel

Kompensation zulässig:

− § 249 II: Sach- und Personenschaden

− § 250: Restitution trotz Fristablaufs unterblieben

− § 251 I: Restitution unmöglich

− § 251 II: Restitutionsaufwand unverhältnismäßig

− § 252: Entgangener Gewinn

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d) Vorteilsausgleichung

7 Beispiele

Kein Vorteilsausgleich, falls

− Vorteil nicht kausal,

− Folge eigener Vorsorge,

− Ausdruck der Unterhaltspflicht oder

− freiwillige Zuwendung;

− cessio legis

Vorteilsausgleichung dagegen, falls Vorteil mit Schaden notwendig verbunden

ist.

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§ 22 Sonderprobleme beim Ersatz von Personenschäden

a) Naturalrestitution und Kompensation bei Gesundheitsschäden

Grundsätzlich keine Begrenzung der Restitution wegen zu hoher Kosten; Ausnahme: relativ

geringfügige Beeinträchtigung

Schadensberechnung auf fiktiver Basis?

b) Einbuße von Arbeitskraft

− abstrakte Schadensberechnung (§ 842)

− Einkommensersatz für sittenwidrige Einkünfte?

− Verletzung des Nichterwerbstätigen

− entgangene Urlaubsfreude

c) „Familienplanungs“-Schaden

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§ 23 Sonderprobleme bei Sachschäden

a) Ertragen oder Selbstbehebung des Schadens?

− Ersatz auf Basis fiktiver Berechnung? (Nein!)

− Vergütung bei Selbstbehebung des Schadens?

b) Sachschaden und Reproduzierbarkeit der Sache

− Gebrauchswert und merkantiler Minderwert

− wirtschaftlicher Totalschaden

− Prognoserisiko bei Restitution (BGHZ 63, 182)

c) Abstrakte Nutzungsentschädigung

d) Nutzlose Aufwendung als Schaden

e) Schadensprävention

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§ 24 Ersatz immaterieller Schäden

a) Grundsatz: § 253

Ausgleich durch Restitution bleibt unberührt

b) Voraussetzungen:

Eingriffe in Körper, Gesundheit, Bewegungsfreiheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht,

sexuelle Selbstbestimmung

Bei Vertrags-, Delikts- und Gefährdungshaftung

c) Grund des Schmerzensgelds:

− Ausgleich

− Genugtuung

d) Maß

e) Übertragbarkeit und Vererblichkeit

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§ 24 Ersatz immaterieller Schäden

a) Grundsatz: § 253

Ausgleich durch Restitution bleibt unberührt

b) Voraussetzungen:

Eingriffe in Körper, Gesundheit, Bewegungsfreiheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht,

sexuelle Selbstbestimmung

Bei Vertrags-, Delikts- und Gefährdungshaftung

c) Grund des Schmerzensgelds:

− Ausgleich

− Genugtuung

d) Maß

e) Übertragbarkeit und Vererblichkeit

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