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Erste Hilfe - Recht 1 - 2017 1 Schreiber Kommunale Unfallversicherung Bayern Seminar Bayern Rechtliche Grundlagen Schulsanitätsdienst

Rechtliche Grundlagen - alp.dillingen.de · Hierzu zählen u.a. die Gabe von Medikamenten, (Tabletten, Zäpfchen, Sprays, Tropfen, Salben), die Insulinabgabe mittels eines Pens oder

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  • Erste Hilfe - Recht 1 - 20171 Schreiber

    Kommunale Unfallversicherung BayernSeminar Bayern

    Rechtliche Grundlagen

    Schulsanitätsdienst

  • Erste Hilfe - Recht 1 - 20172 Schreiber

    Rechtliche Grundlagen des Schulsanitätsdienstes

    KMS vom Mai 2012

    KMBek vom Juli 1997

  • Erste Hilfe - Recht 1 - 20173 Schreiber

    Laienhilfe professionelle Hilfe

    Schulsanitätsdienst

  • Erste Hilfe - Recht 1 - 20174 Schreiber

    Begriffe

    Medizinische Maßnahme

    Erste Hilfe

    Medizinische Hilfeleistung

    Medizinische Hilfsmaßnahme

  • Erste Hilfe - Recht 1 - 20175 Schreiber

    Erste Hilfe

    Lebensrettenden SofortmaßnahmenAbsetzen eines Notrufs (z.B. 112)Absicherung der UnfallstelleBetreuung des/der Verletzten

    Maßnahmen zur Abwendung einer akuten (lebensbedrohlichen) Gefährdungdurch Gesundheitsstörungen bis professionelle Hilfe (Rettungsdienst, Notarzt)eintrifft.

  • Erste Hilfe - Recht 1 - 20176 Schreiber

    Medizinische Hilfeleistung

    Hilfe, die jemandem in bestimmter Form bei gesundheitlicher Störung geleistetwird oder unter gewissen Umständen auch geleistet werden muss.

    Eine Einwilligung Betroffener muss wirksam gegeben sein!

  • Erste Hilfe - Recht 1 - 20177 Schreiber

    Medizinische Hilfsmaßnahme

    Hierzu zählen u.a. die Gabe von Medikamenten, (Tabletten, Zäpfchen,Sprays, Tropfen, Salben), die Insulinabgabe mittels eines Pens oderKnopfdrucks der Insulinpumpe, die Überwachung von Injektionen und dieMessung von Körperfunktionen.

    Maßnahmen der ärztlich verordneten medizinischen Versorgung, die nichtNotfallversorgung sind, die mit keinem unmittelbaren körperlichen Eingriff einhergehenund infolgedessen keine medizinische Fachausbildung voraussetzen, sondern durchunterwiesene und ggf. geschulte Laien durchgeführt werden können.

  • Erste Hilfe - Recht 1 - 20178 Schreiber

    Medizinische Maßnahme

    Hierunter fallen beispielsweise das Legen von Sonden und Kathetern,das Absaugen von Schleim/Sputum und das Verabreichen vonintravenösen Injektionen.

    Maßnahmen der medizinischen Versorgung, die eine medizinische Fachausbildungvoraussetzen.

  • Erste Hilfe - Recht 1 - 20179 Schreiber

    Begriffe

    Medizinische Maßnahme

    Erste Hilfe

    Medizinische Hilfeleistung

    Medizinische Hilfsmaßnahme

    Laienhilfe

    professionelleHilfe

  • Erste Hilfe - Recht 1 - 201710 Schreiber

    Strafrechtliche Folgen

    Professioneller HilfeLaienhilfe

    Zivilrechtliche Folgen(Fremdschaden)

    Eigenschaden

  • Erste Hilfe - Recht 1 - 201711 Schreiber

    Strafrechtliche Folgen

    Professioneller Hilfe

    Laienhilfe

    „Objektive Voraussetzungen müssen vom Täter in seinem Wissen und Wollen erfasst werden Stellt er sich die objektiven Voraussetzungen nur vor und leistet keine Hilfe, ist das nicht strafbar“

    Fahrlässiges Handeln ist strafbar(z.B. StGB § 222, 229 Fahrlässige Tötung und Körperverletzung)

    Unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323 c Strafgesetzbuch

    Fehlerhafte Erste Hilfe

    Fahrlässiges Handeln ist bei der EH grundsätzlich nicht strafbar, nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

  • Erste Hilfe - Recht 1 - 201712 Schreiber

    Professioneller Hilfe

    Laienhilfe

    Schadenersatzansprüche können gemäß BGB geltend gemacht werden

    Unterlassen der Hilfeleistung gemäß § 323 c Strafgesetzbuch

    Fehlerhafte Erste Hilfe

    Schadenersatzansprüche können grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, außer bei Vorsatz

    Zivilrechtliche Folgen

    Schadenersatzansprüche können grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, außer bei Vorsatz.

  • Erste Hilfe - Recht 1 - 201713 Schreiber

    Aufwendungsersatzansprüche gegenüber dem Unfallverursacher

    Versicherung des Ersthelfers

    Aufwendungsersatzansprüche gegenüber der gesetzl. Unfallversicherung

    Heilbehandlung, Pflege, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, Geldleistungen (Verletztengeld), Mehrleistungen, Renten bei Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten bei Tod des Ersthelfers.

    Ersatz des entstandenen Sachschadens

  • Erste Hilfe - Recht 1 - 201714 Schreiber

    Noch Fragen ?

  • Erste Hilfe - Recht 1 - 201715 Schreiber

    Ersthelfer Verletzter

    Gesetzliche UnfallversicherungGesetzliche Unfallversicherung

    Anspruchnur beiVorsatz

    Regress nur bei Vorsatz odergrober Fahrlässigkeit

    Haftungsbeschränkung nach § 105 SGB VII

  • Erste Hilfe - Recht 1 - 201716 Schreiber

    § 323c StrafgesetzbuchUnterlassene Hilfeleistung

    Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nichtHilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständennach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahrund ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist,wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafebestraft.

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