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Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 23. April 2009, Erfurt Thomas Buchholz, M.A. Friedrich-Schiller- Universität Jena 1

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

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Thomas Buchholz, M.A. Friedrich-Schiller-Universität Jena. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. 23. April 2009, Erfurt. 1. Strukturlogik der Kinder- und Jugendhilfe Sozialpädagogisches Handeln zwischen Hilfe und Eingriff. 1.1 Das Erziehungsprimat der Eltern und staatliches Wächteramt. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

23. April 2009, Erfurt

Thomas Buchholz, M.A.Friedrich-Schiller-Universität Jena

1

Page 2: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

1.

Strukturlogik der Kinder- und Jugendhilfe

Sozialpädagogisches Handeln zwischen Hilfe und

Eingriff

2

Page 3: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

1.1 Das Erziehungsprimat der Eltern

und

staatliches Wächteramt

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Page 4: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Art. 6 Grundgesetz [Auszüge]

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen

Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern

und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht

die staatliche Gemeinschaft. …

Art. 18 Verfassung des Freistaats Thüringen [Auszug]

 (1) Eltern und andere Sorgeberechtigte haben das Recht und die Pflicht zur

Erziehung ihrer Kinder. …

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Page 5: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Grenzen der Personensorge

§ 1631 BGB 

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind

zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche

Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen

sind unzulässig.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der

Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

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Page 6: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

1.2 Handlungsauftrag der öffentlichen

Jugendhilfe:

Unterstützung oder Eingriff?

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Page 7: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

§ 1 Abs. 1 und 2 SGB VIII

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung

und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und

gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2) 1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern

und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung

wacht die staatliche Gemeinschaft.

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Page 8: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

§ 1 Abs. 3 SGB VIII

Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung

fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder

abzubauen,

2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung

beraten und unterstützen,

3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,

4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und

ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu

erhalten oder zu schaffen.8

Page 9: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Leistungen der Jugendhilfe

1. Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie

(§§ 16, 17, 18 Abs. 1 SGB VIII)

2. Hilfen zur Erziehung (§§ 27 – 35 SGB VIII)

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Page 10: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Kindeswohl

Eine dem Wohle des Kindes nicht entsprechende

Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII)

• Erzieherische Mangel-situation: entwicklungs-belastende Faktoren können nicht von Eltern bewältigt werden (Benachteiligung)

• Prognose: Fehlentwicklung, Rückstand oder Stillstand in der Entwicklung 10

Page 11: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Leistungen der Jugendhilfe

1. Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie

(§§ 16, 17, 18 Abs. 1 SGB VIII)

2. Hilfen zur Erziehung (§§ 27 – 35 SGB VIII)

3. Interventionsmöglichkeiten zur Abwendung einer

Kindeswohlgefährdung

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Page 12: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

§ 1666 Abs. 1 und 2 BGB - neu

(1)Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder

sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in

der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die

Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich

sind.

(2)In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes

gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine

Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der

Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des

Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

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Page 13: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

§ 1666 Abs. 3 BGB - neu

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und

Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,

2.Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,

3.Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung

oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der

Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an

denen sich das Kind regelmäßig aufhält,

4.Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit

dem Kind herbeizuführen,

5.die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,

6.die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. 13

Page 14: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

§ 1666 Abs. 4 BGB – neu

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch

Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

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Page 15: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Kindeswohl

Eine dem Wohle des Kindes nicht entsprechende

Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII)

• Erzieherische Mangel-situation: entwicklungs-belastende Faktoren können nicht von Eltern bewältigt werden (Benachteiligung)

• Prognose: Fehlentwicklung, Rückstand oder Stillstand in der Entwicklung

Kindeswohl-gefährdung

(§ 1666 BGB)

• Mangelsituation in der Befriedigung körperlicher, seelischer, geistiger oder erzieherischer Bedürfnisse

• Schädigung des Kindes bei seiner weiteren Entwicklung

• Prognose: mit ziemlicher Sicherheit 15

Page 16: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

DJI (2006): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)

http://213.133.108.158/asd/ASD_Inhalt.htm

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Page 17: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Leistungen der Jugendhilfe

1. Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie

(§§ 16, 17, 18 Abs. 1 SGB VIII)

2. Hilfen zur Erziehung (§§ 27 – 35 SGB VIII)

3. Interventionsmöglichkeiten zur Abwendung einer

Kindeswohlgefährdung

Anbieten von Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII)

Anrufung des Familiengerichtes (§ 8a SGB VIII)

Inobhutnahme des Kindes (§ 42 SGB VIII)

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Page 18: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

„Sollte die Erziehung von Kindern hinter erwartbaren Standards

zurückbleiben, ohne dass jedoch schon eine Kindeswohlgefährdung vorliegt,

dann werden über die rechtlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch VIII (§§

27 ff. SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) Hilfen angeboten. Nur wenn das

Kindeswohl gefährdet wird, darf der Staat – unter bestimmten Bedingungen

– in die elterlichen Rechte und Pflichten eingreifen (§ 1666 BGB).“

(Konsortium des Thüringer Bildungsplans für Kinder bis 10 Jahre 2006, S. 22)

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Page 19: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

2.

Schutzauftrag bei Anzeichen auf

Kindeswohlgefährdung für Schulen

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Page 20: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Schutzauftrag von Schulen

„Werden Personen, die mit der Ausbildung, Erziehung oder Betreuung

von Kindern und Jugendlichen außerhalb von Diensten und Einrichtungen

der Kinder- und Jugendhilfe betraut sind, gewichtige Anhaltspunkte für

die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so

sollen sie im Rahmen ihrer Aufgabe diesen Anhaltspunkten nachgehen

und die Personensorgeberechtigten über ihre Erkenntnisse informieren,

soweit dadurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht

in Frage gestellt wird. Halten sie das Tätigwerden der Kinder- und

Jugendhilfe für erforderlich, so haben sie das Jugendamt zu informieren.“

(Art. 1 § 3 Abs. 1 BKiSchG; download der Entwurfsfassung:

http://www.agj.de/pdf/3-1/81202RefEntw.pdf; 17.02.09).20

Page 21: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Schutzauftrag von Schulen

„Werden in der Schule Anzeichen für Vernachlässigung, Misshandlung,

sexuellen Missbrauch oder eine sonstige ernsthafte Gefährdung des

Wohls eines Schülers wahrgenommen, so hat die Schule dem

nachzugehen. Zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos bezieht die Schule

den Schulpsychologischen Dienst oder andere erfahrene Fachkräfte ein.

Die Eltern sind zu beteiligen, wenn dadurch der wirksame Schutz des

Schülers nicht in Frage gestellt wird. Bei Vorliegen gewichtiger

Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Schülers informiert

die Schule das Jugendamt. Die Schule unterstützt im Rahmen ihres

Bildungs- und Erziehungsauftrags die vom Jugendamt oder anderen

Stellen angebotenen Hilfen.“

(§ 55a Abs. 2 ThürSchulG). 21

Page 22: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Schutzauftrag von Schulen

Der Handlungsauftrag beginnt, sobald

Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung bekannt

werden.

Dies kann sein: Vernachlässigung, Misshandlung,

sexuellen Missbrauch oder eine sonstige

ernsthafte Gefährdung des Wohls eines Schülers

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Page 23: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Schutzauftrag von Schulen

1. Ersteinschätzung von Hinweisen auf eine

mögliche Kindeswohlgefährdung

2. Risikoeinschätzung unter Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte

3. Beteiligung der Eltern bei der Risikoeinschätzung

4. Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung?

Mitteilung an das Jugendamt

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Page 24: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Achtung!

Es können einzelne Schritte übersprungen

werden, wenn dies der Fall verlangt.

Ist sofortiges Handeln erforderlich, darf

und muss (!) sofort gehandelt werden.

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Page 25: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Schutzauftrag von Schulen

Welche Anforderungen ergeben sich hieraus für Lehrer?

Im Vorfeld der Gefährdung

Nach dem Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten

Nach Information des Jugendamtes

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Page 26: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Anforderungen an LehrerIm Vorfeld der Gefährdung

Informieren über Vereinbarungen mit der öffentlichen Jugendhilfe und Verfahrensabläufe

Entwickeln und Einüben von Verfahrensabläufen

Informieren über Angebote und Hilfemöglichkeiten in der näheren Umgebung

Aufbauen von Netzwerken und Kennenlernen von Ansprechpartnern

Machen Sie sich mit Ihren Kooperationspartner im Vorfeld vertraut!

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Page 27: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Ansprechpartner bei Fragen finden sie z.B. bei der

Landesarbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendschutz Thüringen e.V.

Johannesstr. 1999084 Erfurt

Tel: 0361-644 22 64Fax: 644 22 65

www.jugendschutz-thueringen.de

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Page 28: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Anforderungen an Lehrer

Nach dem Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten

Sammeln und Deuten der Informationen

Abschätzen des Gefährdungsrisikos im Fachkräfteteam

Elterngespräche über Hilfebedarf und ggf. Hinwirken auf Inanspruchnahme weiterer Hilfen

ggf. Information an das Jugendamt oder FamG

Dokumentation aller Hinweise und Verfahrensschritte

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Page 29: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Die Information an das Jugendamt muss folgende Aussagen enthalten:

Angaben zu den gewichtigen Anhaltspunkten für die Kindeswohlgefährdung

Angaben zu der mit einer insofern erfahrenen Fachkraft vorgenommenen Risikoeinschätzung

Angaben zu den von den Personensorge-bzw. Erziehungsberechtigten benannten Hilfen

Angaben dazu, inwieweit die erforderlichen Hilfen nicht bzw. nicht ausreichend angenommen worden sind

Vgl. Leitlinien - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. 29

Page 30: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Anforderungen an Lehrer

Nach Information des Jugendamtes

Die Beziehung zum Schüler bzw. zu den Eltern wird i.d.R. weitergeführt

Achten auf weitere Anhaltspunkte einer KWG:

Stellt sich eine Verbesserung ein?

Verschlechtert sich die Situation?

Kooperation mit Stellen der Erziehungshilfe und des Jugendamtes

Auswerten der Fälle von KWG gemeinsam mit dem JA (Qualitätssicherung) 30

Page 31: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

3.

Formen, Folgen und Anzeichen von

Kindeswohlgefährdung

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Page 32: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Risikofaktoren für Kindeswohlgefährdung

Kind Eltern Familie

• Unerwünschtheit• Abweichendes und

unerwartetes Verhalten

• Entwicklungsstörungen

• Missbildungen und Deformationen

• Niedriges Geburtsgewicht und daraus resultierende körperliche und geistige Schwächen

• Stiefkinder

• Misshandlungen in der eigenen Vorgeschichte

• Akzeptanz körperlicher Züchtigung/Mangel an erzieherischer Kompetenz

• Unkenntnis über Pflege, Erziehung und Entwicklung von Kindern

• Aggressives Verhalten• Niedriger Bildungstand• Suchtkrankheiten• Bestimmte

Persönlichkeitszüge wie mangelnde Impulssteuerung, Sensitivität, Isolationstendenz oder hoher Angstpegel

• Niedriges Einkommen

• Arbeitslosigkeit• Mangelnde

Strukturen sozialer Unterstützung und Entlastung

• Kinderreichtum• Schlechte

Wohnverhältnisse• Isolation• Eheliche

Auseinandersetzungen

• Minderjährige Eltern• Psychische

innerfamiliäre Krisen

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Page 33: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Bedürfnispyramide (Maslow)

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Page 34: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Kindliche Grundbedürfnisse und die Folgen ihrer Missachtung IBasic needs Akute Folgen des Mangels Langzeitfolgen

Versorgung Hunger, Fehlernährung, Gedeihstörungen

Psychosozialer Minderwuchs

Liebe, Zuwendung Gedeihstörungen, emotionale Störungen

Körperliche und psychische Deprivationsfolgen

Körperliche Unversehrtheit

Angst, Verletzung nach Misshandlung und sexuellen Missbrauch

Posttraumatische Reaktionen, Bindungs- und Persönlichkeitsstörungen

Körperpflege Entzündungen, z.B. im Windelbereich

Defektheilungen z.B. an der Haut

Gesundheitsfürsorge Vermeidbare Erkrankungen Schwere Verläufe

Geregelter Tagesablauf

Schlafstörungen, Apathie am Tag

Entwicklungsstörungen, Deprivationen

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Page 35: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Kindliche Grundbedürfnisse und die Folgen ihrer Missachtung IIBasic needs Akute Folgen des Mangels LangzeitfolgenAufsicht Unfälle BehinderungenStabile Bindungen Auffälligkeiten im Kontakt

(Nähe/ Distanz)Bindungsstörungen

Relative Freiheit vor Angst

Angst Selbstwertprobleme und emotionale Probleme

Respekt, altersentsprechende Intimität, Schutz vor sexueller Ausbeutung

Sexualisiertes Verhalten Psychische Langzeitfolgen, Partnerprobleme etc.

Anregung, Vermittlung von Erfahrungen

Entwicklungsdefizite, Deprivation

Entwicklungsstörungen, psychiatrische Störungen

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Page 36: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Folgen von Kindeswohlgefährdung

Kurzzeitfolgen - bis zu zwei Jahre nach

Misshandlungsbeginn

Langzeitfolgen - treten erst nach einer

gewissen Latenzzeit auf; sind langanhaltend

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Page 37: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Folgen von Kindeswohlgefährdung

Art und Schwere der Folgen sind abhängig von der Intensität (Schwere), Dauer und Art der KWG

„Je jünger die Kinder sind, um so direkter schlagen sich die Wirkungen durch, um so größer ist das Risiko bleibender körperlicher und seelischer Schäden, auch das Risiko, dass die Vernachlässigung lebensbedrohliche oder gar tödliche Folgen hat.“

(DKSB, Landesverband NRW 2000, S. 13)37

Page 38: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

und zum Schluss…

Haben Sie Fragen?

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