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36 Offices in 17 Countries Social Media – moderne Kommunikation von der rechtlichen Seite betrachtet Berlin, 30. August 2012 Tanja Weber, M.A. Dr. Annette Demmel

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36 Offices in 17 Countries

Social Media –moderne Kommunikationvon der rechtlichen Seitebetrachtet

Berlin, 30. August 2012

Tanja Weber, M.A.

Dr. Annette Demmel

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Ihre Referenten

Tanja Weber, M.A.RechtsanwältinFachanwältin für ArbeitsrechtMediatorinPartnerin

Dr. Annette DemmelRechtsanwältinFachanwältin für InformationstechnologierechtFachanwältin für Urheber- und MedienrechtPartnerin

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Social Media

unfaireWett-

bewerber

Mitarbeiter-kontrolle

Beendigungdes

Arbeitsver-hältnisses

BackgroundChecks

un-zufriedene

Kunden

EigeneSocialMedia

Aktivitäten

verärgerteEx-

Mitarbeiter

SocialMedia

Guidelines

SOCIAL MEDIA

Mitarbeiter-verstöße

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Unzufriedene Kunden

Übersicht

„Pizzabäcker-Fall“

Bewertungs-plattformen

Providerhaftung

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Unzufriedene Kunden

Übersicht

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Pizzabäcker-Fall (Folie 1)

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Unzufriedene Kunden

Pizzabäcker-Fall (Folie 2)

• Wie geht man mit negativen Kundenbewertungen um?

– Gelassen bleiben

– Das rechtlich Machbare ausloten

– Angemessen reagieren

nicht mit „Kanonen auf Spatzen schießen“

überzogene Reaktionen gefährlicher als

kritische Bewertungen

Übersicht

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Unzufriedene Kunden

Zulässigkeit von Bewertungsplattformen (Folie 1)

- auf dem Nachttisch klebten Kaugummis von früherenGästen,

- das ganze Zimmer war schief, d. h. das Bett was obenstand ist immer in Richtung des Bettes gerutscht, wasunten stand,

- das Zimmer war eine Katastrophe, Dreck ohne Ende,

- sämtliche Abflüsse in Bad und Waschbecken sindverstopft gewesen,

- der Lattenrost ist mit nur drei Brettchen bestücktgewesen,

- der Stuhl im Zimmer war mit klebrigem Zeug verschmiert,

- es hat kein warmes Wasser gegeben,

- es haben Obdachlose auf der Etage gelegen und es sichgemütlich gemachtÜbersicht

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Unzufriedene Kunden

Zulässigkeit von Bewertungsplattformen (Folie 2)

Anonyme Bewertungsplattformen sind generell zulässig

Bei rechtswidrigen Bewertungen kann deren Löschung

verlangt und auch gerichtlich durchgesetzt werden

Übersicht

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Unzufriedene Kunden

Haftung für fremde Inhalte (Folie 1)

• Notice and Take-Down: Haftung eines Seitenbetreibers

für Drittinhalte grundsätzlich erst ab Kenntnis von einer

Rechtsverletzung

• Ausnahme: Seitenbetreiber haftet für Drittinhalte, wenn

er sich diese zu eigen macht.

Übersicht

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Unzufriedene Kunden

Haftung für fremde Inhalte (Folie 2)

• Prüfungspflichten des Hostproviders bei angeblich

rechtsverletzenden Inhalten

(1)Stellungnahme des Autors einholen

(2)keine Antwort des Autors: Eintrag löschen

(3)Bei Verteidigung des Beitrags:

- Betroffenen informieren

- gegebenenfalls weitere Nachweise verlangen

(4)Keine Antwort des Betroffenen: Beitrag bleibt

(5)Belegt die Antwort des Betroffenen die Rechtsverletzung:

Eintrag löschen

Übersicht

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Unzufriedene Kunden

Haftung für fremde Inhalte (Folie 3)

• Keine Auskunft über Namen und Anschrift des

Rechtsverletzers durch den Forumsbetreiber

• Aber: Einschaltung der Staatsanwaltschaft, sofern die

Äußerungen strafrechtlich relevant sind

• Anders bei Urheberrechtsverletzungen:

Auskunftsanspruch des Betroffenen gegen den

Forenbetreiber

Übersicht

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Eigene Social Media Aktivitäten

Übersicht

Impressum

Zitate

Texte

Fanpage &Like-Button

UWG

RSS Feeds

Bilder

SPAM

Astroturfing

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Background Checks

Übersicht

beruflichorientierteNetzwerke

privat orientierteNetzwerke

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Background Checks

•Onlinerecherchen in sozialen Netzwerken über Bewerber

sind nicht uneingeschränkt zulässig:

– Datenerhebung nur erlaubt, sofern für Begründungdes Arbeitsverhältnisses erforderlich

– Schutz der Privatsphäre des Bewerbers tritt zurück,sofern Daten

o allgemein zugänglich/abrufbar

o aus berufsorientierten Netzwerken stammen

private Netzwerke (z. B. facebook) grundsätzlich

tabu für ArbeitgeberÜbersicht

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Eigene Social Media Aktivitäten

Impressumspflicht für Facebook-Profile

• Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz findet

auch auf gewerblich genutzte Facebook-Profile

Anwendung

• 2-Klick-Regelung: mit zwei Klicks muss man zum

Impressum gelangen

• Gut geeignet ist der Info-Bereich einer Facebook Seite;

- hier kann auch ein direkter Link (sog. deep link)zum Impressum der Unternehmenswebseitegesetzt werden

Übersicht

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Eigene Social Media Aktivitäten

Facebook Fanpages & Like-Button

• Datenschutzbehörden Schleswig-Holstein: Einrichten von

Fanpages in Facebook sowie Einbinden des Like-Button

auf eigenen Webseiten ist Datenschutzverstoß

• Datenschutzbehörde Schleswig-Holstein: private

Unternehmen und öffentliche Institutionen sollen ihre

Facebook-Auftritte abschalten

• Zwei-Klick-Lösung für Like-Button bietet sich zum Zwecke

der Risikominimierung einstweilen anÜbersicht

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Eigene Social Media Aktivitäten

SPAM-Paragraph gilt auch für Facebook

• Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist Werbung mittels elektronischer

Post ohne vorherige Einwilligung grundsätzlich unzulässig (sog.

Opt-in Regelung)

• Ausnahme für Werbung gegenüber Bestandskunden für gleiche

oder ähnliche Produkte, sofern auf Widerspruchsmöglichkeit

hingewiesen wurde (sog. Opt-out)

• Auch Nachrichten bei Facebook und Direktnachrichten bei

Twitter sind elektronische Post, auf die das UWG Anwendung

findet

Übersicht

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Eigene Social Media Aktivitäten

Übersicht

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Achtung: Urheberrecht

• Bei der Gestaltung des eigenen Unternehmensauftritts in

sozialen Netzwerken ist Vorsicht geboten: die Verwendung

fremder Inhalte (Bilder, Zitate, Texte) kann Urheberrechte

verletzen (Abmahnrisiko!)

• Kürzlich entschieden:

– Agenturmeldungen können urheberrechtlichen Schutzals Schriftwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhGgenießen

– Karl Valentin Zitate genießen Urheberrechtsschutz("Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen hab ichmich nicht getraut“)

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Eigene Social Media Aktivitäten

Übersicht

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Achtung: Urheberrecht

• Vorsicht auch bei der Verwendung von User Generated Content

(UCG), wie Bilder, Texte oder Grafiken anderer Nutzer:

Es ist fraglich, ob weitreichende Nutzungsrechte an UCG

eingeräumt werden können

(Landgericht Berlin, Urt. v. 06.03.2012 - Az. 16 O 551/10)

• Neu: Facebook-Accountinhaber werden wegen Bildern auf ihrer

Pinnwand abgemahnt, die von Dritten dort hochgeladen wurden

Zulässigkeit solcher Abmahnungen ist sehr fraglich

• Sinnvoll: Mitarbeiter sensibilisieren + Zuständigkeiten regeln

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Eigene Social Media Aktivitäten

Achtung: Wettbewerbsrecht

• Äußerungen in Sozialen Netzwerken sind Werbebotschaften,

wenn sie von Unternehmensseite veranlasst werden

• Abschätzige Bemerkungen über Wettbewerber sowie unwahre

Tatsachenbehauptungen können Unterlassungs- und Schaden-

ersatzansprüche des betroffenen Wettbewerbers auslösen

• Sinnvoll: Mitarbeiter sensibilisieren und Dos & Don‘ts regeln

(etwa per Social Media Guidelines)

Übersicht

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Eigene Social Media Aktivitäten

Achtung: Äußerungsrecht

• Beleidigungen sind abmahnungsrelevant

unzulässig: „Puff-Politiker“ als Bezeichnung für einen Politiker, der

Wohnungen in seinem Mietshaus an Prostituierte vermietete

auch unzulässig: die Äußerung gegenüber einem Polizeibeamten

„…da kann ja jeder Clown kommen“

• Auch witzig gemeinte Emoticons können eine verbotene

Äußerungsform darstellen, so z.B.

{:-) Toupeeträger <:-| Dummkopf

:-p Zunge rausstrecken :-8 Schwein

• Auch hier sinnvoll: Mitarbeiter sensibilisierenÜbersicht

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Eigene Social Media Aktivitäten

Haftung für fremde Inhalte

• Einbinden urheberrechtlich geschützter, fremder Inhalte in

eine Internetseite mittels RSS-Feed ohne entsprechende

Rechtseinräumung ist rechtswidrig

• Disclaimer nutzlos: Werden fremde Inhalte mittels RSS-

Feed in eine Internetseite eingebunden, macht sich der

Seitenbetreiber diese Inhalte zu eigen

Übersicht

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Mitarbeiterkontrolle

Übersicht

Verbot derNutzung

während derArbeitszeit

Pflicht zurNutzung

außerhalb derArbeitszeit

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Mitarbeiterkontrolle

•Arbeitgeber ist berechtigt, die private Nutzung von Social

Media Netzwerken während der Arbeitszeit zu verbieten

– klare und eindeutige Vorgaben an Arbeitnehmergeben

– extensive Nutzung trotz Verbot rechtfertigtKündigung im Einzelfall

– Probleme: private Nutzung geduldet/erlaubt

o Verlust von Arbeitszeit

o Strafbarkeitsrisiken bei Sicherung auchprivater Daten in Netzwerken

o eingeschränkte KontrollbefugnisÜbersicht

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Mitarbeiterkontrolle

•Pflicht der Arbeitnehmer, soziale Netzwerke zu beruflichen

Zwecken zu nutzen („Botschafterfunktion“)?

– Beitrittspflicht zu privatorientierten Netzwerkenbesteht nicht (z. B. facebook)

– Präsenzpflege und Nutzung berufsorientierterNetzwerke wohl in gewissem Umfang zulässig

o Zusammenhang mit Arbeitsleistung etwa beiKundenkontakt

o Problem: Welche Daten muss Arbeitnehmerangeben, welche erfordern seine vorherigeEinwilligung (z. B. Bild wegen § 22 KUG)

Übersicht

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Mitarbeiterkontrolle

•Verhaltenskodex für Arbeitnehmer bei Nutzung von

sozialen Netzwerken?

– während der Arbeitszeit:

o zulässig, sofern berufliche Nutzung geregeltwird

o problematisch: private Nutzung währendArbeitszeit auf firmeneigener Hardware

– außerhalb der Arbeitszeit:

o nicht bindend, sofern Verhalten bei privaterNutzung geregelt wird

o aber: Nettiquette als „Wunschvorstellung“ desArbeitgebers sinnvoll

Übersicht

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Mitarbeiterverstöße

Übersicht

KritischeÄußerungen

Ruf-schädigungen

Verrat vonBetriebs-

geheimnissen

„verräterische“Einträge

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Mitarbeiterverstöße

•Kritische Äußerungen über Arbeitgeber bei Facebook ein

Kündigungsgrund?

– Kommunikation zwischen Privaten kann Auswirkungauf Arbeitsverhältnis haben

– Einschränkung der Meinungsfreiheit durchvertragliche Regelung wegen Marken- undImageschutz prüfen

– Verbreitungsgrad von Social Media Inhalten fordertbesondere Rücksichtnahme des Mitarbeiters

EGMR vom 21.07.2011: „Whistleblowerschutz“Übersicht

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Mitarbeiterverstöße

•ArbG Düsseldorf (AZ: 7 Ca 2591/11): Fristlose Kündigung

wegen „verräterischem“ Eintrag in facebook

– Sachverhalt: Auszubildende meldet sich krank undschreibt hiernach über facebook: „Ab zum Arzt undhiernach Koffer packen.“

– Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeitmöglich

Übersicht

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Übersicht

Herausgabe-pflicht

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses

•Herausgabepflicht von Social Media Accountdaten und

Kontakten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

– Rechtslage unklar: ausländische Gerichte bejahenzum Teil entsprechende Pflicht des Mitarbeiters

– Ansatz über § 667 BGB: Herausgabe des währenddes Arbeitsverhältnisses „Erlangten“

Problem: unter Umständen auch private Datenbetroffen

Übersicht

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Verärgerte Ex-Mitarbeiter

Übersicht

Watchblogs

Wohlverhaltens-klausel

außerdienstlicheLobby

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Verärgerte Ex-Mitarbeiter

Zulässigkeit von Watchblogs

Einrichten und Betreiben von Watchblogs ist grundsätzlich von

der Meinungsfreiheit gedeckt

Angreifbar ist der Blog insgesamt nur, wenn wegen des

Domainnamens das Publikum erwartet, dass Inhalte des

Namensinhabers zu finden sind

Einzelne Inhalte dese Blogs sind z. B. bei unwahren

Tataschenbehauptungen oder Beleidigungen angreifbar

Übersicht

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Verärgerte Ex-Mitarbeiter

•Arbeitsrechtliche Handlungsoption gegen rufschädigendes

Verhalten von Ex-Mitarbeitern

– präventiv: „Wohlverhaltensklausel“ imVergleich/Aufhebungsvertrag regeln

– repressiv: einstweilige Unterlassungsverfügung undSchadenersatzklage prüfen

Problem: schwierige Abgrenzung zurzulässigen Meinungsfreiheit

Übersicht

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Verärgerte Ex-Mitarbeiter

•LAG Rheinland-Pfalz vom 21.10.2011 (AZ: 9 Sa 110/11):

Auflösungsantrag wegen Äußerungen über facebook

– Arbeitnehmer bezeichnet Arbeitgeber währendKündigungsschutzverfahren dubioser Kampagnen

– LAG: „außerdienstliche Lobby“ über facebook mitbeleidigenden/falschen Äußerungen kannKündigung bzw. Auflösungsantrag rechtfertigen

Übersicht

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Social Media Guidelines

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Social Media Guidelines

Übersicht

Betriebs-vereinbarung

Arbeitsvertrag

Schulung undInformation

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Social Media Guidelines

•Möglichkeiten der Einführung, Nutzung und Kontrolle von

Social Media im Unternehmen:

Übersicht

- Betriebsvereinbarung

- Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag

- Weisungsrecht des Arbeitgebers?

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Social Media Guidelines

•Implementierung von Social Media Guidelines bedarf

Betriebsvereinbarung bei Regelung von

Übersicht

- Mitarbeiterverhalten

- Fragen der betrieblichen Ordnung

- Fragen zu technischen Anwendungen (abstrakteMöglichkeit zur Mitarbeiterüberwachungausreichend!)

Wiedergabe gesetzlicher Ge- undVerbote ist mitbestimmungsfreizurück

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Social Media Guidelines

•Implementierung erfordert

– Klärung der Zuständigkeiten der richtigen Arbeit-nehmervertretung und des Geltungsbereichs derGuideline (JAV beachten)

– Kollisionskontrolle mit bestehendenRichtlinien/Betriebsvereinbarungen

– umfassende Information und frühzeitige Ein-beziehung der Arbeitnehmervertretung undFachbereiche (z. B. IT) im Unternehmen

Übersicht

zurück

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Social Media Guidelines

•Festlegung von Regelungsinhalten

– Zweck der Nutzung definieren

– Risikoanalyse im Unternehmen durchführen

• Themenbereiche von Social Media

– vielfältig, z. B. private Nutzung, Kontrolle,Sicherheitsaspekte, Verstöße, Nettiquette(Verhaltenskodex)

Klare und verbindliche Vorgaben für Mitarbeiter(Transparenzgebot) schaffen

Übersicht

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Social Media Guidelines

•Einführung durch Ergänzungsvereinbarung zum

Arbeitsvertrag

Vorrang von Betriebsvereinbarungen

Problem: zukünftige Änderungen in der Regel

nicht einseitig umsetzbar

•Einseitige Umsetzung durch Weisung?

nur begrenzt möglich (Hinweis auf Verbote)

lediglich Konkretisierung bestehender Pflichten

aus Arbeitsvertrag/Betriebsvereinbarung, nicht

aber Generierung neuer PflichtenÜbersicht

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Social Media Guidelines

•Einbindung der Arbeitnehmer

– nicht erforderlich, im Einzelfall zweckmäßig (z. B.Umfragen)

•Information und Schulungen

– empfehlenswert, um Vorteile, Risiken und „richtigen“Umgang zu trainieren

– inhaltliche Abstimmung bereits in Social MediaGuideline

– laiengerechtes „Hand-Out“ für Mitarbeiter sinnvoll

Übersicht

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Ausblick zum Datenschutz

•Europäische Kommission beabsichtigt einheitlicheDatenschutzverordnung für sämtliche EU-Staaten

– unmittelbare Geltung in allen Staaten

– geplantes Inkrafttreten: 2014

•Auswirkungen in Deutschland?

– unklar: bisherige Betriebsvereinbarungen undArbeitsverträge bedürfen gegebenenfalls Anpassung

– Ablösung Bundesdatenschutzgesetz durchharmonisiertes EU-Recht

Übersicht

zurück

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Unfaire Wettbewerber

Übersicht

ZwangsprofileProviderhaftung

Astroturfing

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Unfaire Wettbewerber

Astroturfing

• Gemäß § 4 Nr. 3 UWG gilt: „unlauter handelt insbesondere, wer

den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen

verschleiert“

• Von Unternehmensseite motivierte Botschaften in Sozialen

Netzwerken sollten von offiziellen Unternehmensprofilen

ausgehen, nicht von angeblichen Privatpersonen, da es sich

sonst um abmahnfähige „Schleichwerbung“ handelt

Übersicht

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Unfaire Wettbewerber

Zwangsprofile

• Einige soziale Netzwerke erstellen selbständig

Unternehmensprofile, sobald eine bestimmte Zahl von

Mitarbeitern eines bestimmten Unternehmens bei der jeweiligen

Plattform angemeldet ist

• Unternehmen können im Einzelfall gegen Zwangsprofile in

Sozialen Netzwerken vorgehen

• Sinnvoll: Präventive Registrierung von Account-Namen, auch

wenn noch keine konkreten Pläne zur Nutzung

Übersicht

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Social Media

der unfaireWett-

bewerber

Mitarbeiter-kontrolle

Beendigungdes

Arbeitsver-hältnisses

BackgroundChecks

un-zufriedene

Kunden

EigeneSocialMedia

Aktivitäten

verärgerteEx-

Mitarbeiter

SocialMedia

Guidelines

SOCIAL MEDIA

Übersicht

Mitarbeiter-verstöße

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Squire Sanders (US) LLP

Unter den Linden 14

10117 Berlin

Telefon: +49 (30) 726 16 8000

Telefax: +49 (30) 726 16 8001

[email protected]

[email protected]

www.squiresanders.com

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