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Umweltbundesamt Anlaufstelle Basler Übereinkommen
Export "Grüner Abfälle"
(Anhänge III und IIIA)
aus der EU
in Staaten, für die der
OECD-Beschluss nicht gilt
(Staatenliste)
Veröffentlicht: Dezember 2019
Umweltbundesamt
Wörlitzer Platz 1
06844 Dessau-Roßlau
www.uba.de
- 2 -
Vorwort Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) legt für die grenzüberschreitende Abfallverbringung in der, in die und aus der Europäischen Union ein Überwachungs- und Kontrollsystem fest. Sie setzt die beiden völker-rechtlichen Instrumente zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung, das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 und den Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)93 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen (OECD-Beschluss), in unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht um.
Die VVA unterscheidet die Regelungen danach, ob Abfälle bestimmt sind zur
Beseitigung (z.B. Deponierung) oder
Verwertung.
Die Abfälle können unterschieden werden in
so genannte "Grüne Abfälle" (Anhang III („Grüne“ Abfallliste), IIIA (Gemische aus Abfällen der Grünen Abfallliste) und IIIB (Zusätzliche Grüne Abfälle) der VVA) und
so genannte "Gelbe Abfälle" (Anhang IV und IVA der VVA – „Gelbe“ Abfallliste).
Diese Abfallkategorien sind jeweils verknüpft mit einem bestimmten Kontrollverfahren. Bei der Verbrin-gung von Grünen Abfällen gelten innerhalb der EU allgemeine Informationspflichten (Art. 18 VVA), nach denen insbesondere das in Anhang VII der VVA enthaltene Dokument (“Versandinformationen“) mitzu-führen ist. Ferner haben die Person, die die Verbringung veranlasst, und der Empfänger einen Vertrag ab-zuschließen.Eine vorherige Notifizierung und Zustimmung durch die Behörden ist nicht vorgesehen.
Gemäß der VVA wird diese Regelung grundsätzlich nicht auf Staaten außerhalb der OECD (d.h. für Staa-ten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt) angewendet. Art. 37 der VVA bestimmt, dass die Kommission alle Nicht-OECD-Staaten befragt, ob diese der Einfuhr von Abfällen zur Verwertung der Anhänge III und IIIA zustimmen oder nicht, bzw. ob sie die Anwendung des Verfahrens der vorherigen Notifizierung und Zustimmung wünschen. Eine Besonderheit stellen Gemische in Anhang IIIA dar, die Schlacken aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer (Eintrag GB040 in Anhang III) enthalten (s. Nr. 2 Buchst. d und e in Anhang IIIA), denn diese kommen nicht für Exporte in Nicht-OECD-Staaten in Betracht.
Eine Befragung der Nicht-OECD-Staaten hinsichtlich des Exports von Abfällen des Anhangs IIIB ist in Art. 37 Abs. 1 der VVA nicht vorgesehen. Für den Export dieser Abfälle gilt gemäß Art. 37 Abs. 5 der VVA eine Notifizierungspflicht, es sei denn es gilt ein Exportverbot gemäß Art. 36 VVA.
Gemäß Art. 37 Abs. 2 VVA sind Exporte von Abfällen der Anhänge III und IIIA (sog. „grüne Abfälle“) aus der EU zur Verwertung in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, von der Kommission in einer Verordnung zu regeln. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 733/2014 vom 24. Juni 2014, sind Regelungen für diese Ex-porte aus der EU festgelegt worden. Entsprechend den Vorgaben der VVA sind die drei folgenden Optionen möglich:
Importverbot;
Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung gemäß Art. 35 VVA;
keine Kontrolle.
Für die Staaten, die auf die Anfrage der Kommission nicht geantwortet haben oder an die aus irgendwelchen Gründen kein Ersuchen ergangen ist, gilt das Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung gemäß Art. 35 VVA. Die beiden Codes B3026 und B3027, die mit Verordnung (EU) Nr. 1234/2014 vom 18.11.2014 in den Anhang III der VVA aufgenommen worden sind, sind in der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 bisher nicht berücksichtigt; für diese gilt somit das Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung gemäß Art. 35 VVA. Wo sinnvoll, wurde diese Information in der „Staatenliste“ erfasst.
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Die Anforderungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 733/2014 vom 24. Juni 2014, für den Export Grüner Abfälle der Anhänge III und IIIA aus EU-Mitgliedsstaaten in Nicht-OECD-Staaten sind in der folgenden "Staatenliste" zusammengestellt. Da die Verordnung (EU) Nr. 733/2014 am 18. Juli 2014 in Kraft getreten ist, haben diese Anforderungen den Stand 18. Juli 2014.
Neben den Staaten, für die die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 Bestimmungen enthält, enthält die Staa-tenliste auch Angaben zu weiteren Staaten, insbesondere zu deren Status (Basel-Vertragsstaat, OECD-Mitgliedstaat, EFTA-Staat, EU-Mitgliedstaat); diese Angaben sind auf dem Stand November 2019.
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Erläuterungen zur "Staatenliste" Es wird darauf hingewiesen, dass die Staatenliste lediglich der Information i. S. einer ersten Recher-
che dient und sich daraus keinerlei andere Rechte oder Verpflichtungen ableiten lassen. Die veröf-
fentlichten Rechtstexte sind allein maßgebend und es empfiehlt sich hier in einem zweiten Schritt zu
prüfen
Rechtsgrundlage: Anhang der
Verordnung
1418/2007
Kontrollverfahren für die Verbringung von
"Grünen Abfällen" der Anhänge III und IIIA in
Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt
Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der
Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimm-ten in Anhang III und IIIA der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur
Verwertung bestimmt sind, in be-stimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 29.11.2007, S. 6),
zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 733/2014 der Kommission
vom 24. Juni 2014 (ABl. L 197 vom 04.07.2014, S. 10).
Spalte a) Diese Staaten haben sich gegen eine Einfuhr ausgespro-
chen. Eine Ausfuhr der entsprechend genannten Abfälle in den jeweiligen Staat ist verboten.
(Verbot)
Spalte b) Bei der Ausfuhr von „Grünen Abfällen“ der Anhänge III
und IIIA bzw. der von den Ländern erwähnten Kategorien von diesen Abfällen muss das Verfahren der vorherigen
schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Art. 35 VVA angewendet werden. (Kontrollverfahren)
Spalte c) Bei der Ausfuhr von "Grünen Abfällen" der Anhänge III
und IIIA bzw. der von den Ländern erwähnten Kategorien von diesen Abfällen ist kein Kontrollverfahren anzuwen-den (innerhalb der EU gelten die Allgemeinen Informati-
onspflichten gemäß Artikel 18 der VVA). (ohne Kontrolle (c))
Spalte d) Im Empfängerstaat werden sonstige Kontrollverfahren
nach dort geltendem innerstaatlichen Recht angewandt
(innerhalb der EU gelten die Informationspflichten gemäß Artikel 18 der VVA). Die Angaben in dieser Spalte die-nen der Information und erheben keinen Ansproch auf
Vollständigkeit. (ohne Kontrolle (d))
Zeichenerklärungen:
ISO-Code Internationaler Länderschlüssel gemäß DIN 3166
() EFTA-Staaten
X EU-Mitgliedstaat
(X) Nicht EU-Mitgliedstaat, der die VVA anwendet.
Lesehinweise:
Die befragten Staaten haben teilweise für Unterpositionen einzelner Abfallcodes unterschiedliche Verfahren benannt, z.B. für einen einzelnen Kunststoff wie Polyethylen aus B3010 oder eine ganze "Untergruppe" aus B3010, wie bei-spielsweise die Untergruppe der fluorierten Polymere. Wenn die Untergruppe genannt wird, gilt dies für alle Positio-nen der Untergruppe (d.h. alle dort genannten fluorierten Polymere).
Die in der Liste dargestellten Angaben sind jeweils für jeden Staat im Zusammenhang zu sehen. D.h. der Ausdruck "alle anderen" umfaßt alle anderen Abfälle der Anhänge III und IIIA, die in der Liste für den jeweiligen Staat nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Bei EU-Mitgliedstaaten und bei Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, sind die Felder „Verfahren“, „Abfallcode“ und „Bemerkungen“ grau hinterlegt, da sich die Vorschriften für die Verbringung von Abfällen in diese Staaten nur aus der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ergeben.
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Abkürzungsverzeichnis:
A = Alkane (C10-C13) (Weichmacher) AK = Acrylpolymere AN = Acrylnitril
B = Butadien FEP = Perfluorethylen/-propylen
MFA = Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether PA = Polyamide
PBT = Polybutylenterephthalat PC = Polycarbonate PE = Polyethylen
PET= Polyethylenterephthalat PETH = Polyether
PFA = Tetrafluorethylen/Perfluorvi-nylether
PMME = Polymethylmethacrylat
POM = Polyacetale PP = Polypropylen PPS = Polyphenylsulfide
PS = Polystyrol PUS = Polyurethane PVAC = Polyvinylacetat
PVAL = Polyvinylalkohol PVB = Polyvinylbutyral PVDF = Polyvinylidenfluorid
PVF = Polyvinylfluorid PTFE = Polymere und Copolymere fluorierten Ethylens
SI = Polysiloxane
Ag = Silber Al = Aluminium Au = Gold Be = Beryllium Bi = Bismut
Cd = Cadmium Co = Kobalt Cr = Chrom Cu = Kupfer Fe = Eisen/Stahl
Ga = Gallium Ge = Germanium Hf = Hafnium In = Indium Mg = Magnesium
Mn = Mangan Mo = Molybdän Nb = Niob Ni = Nickel Pb = Blei
PGM = Platingruppenmetalle Re = Rhenium Sb = Antimon Se = Selen
Sn = Zinn SEM = Seltenerdmetalle Ta = Tantal Te = Tellur
Th = Thorium Ti = Titan V = Vanadium W = Wolfram Zn = Zink
Zr = Zirconium
Quellen: Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland, Bekanntma-
chung des Auswärtigen Amtes, Stand 18.02.2019, Internet: https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/ter-minologie/-/215252
Mitteilungen des Sekretariats des Basler Übereinkommens, insbesondere: "Status of Signatures and Ratifica-tions, Internet http://www.basel.int/Countries/StatusofRatifications/PartiesSignatories/tabid/4499/Default.aspx
Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)93 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen (OECD-Beschluss) Internet: https://legalinstruments.oecd.org/en/instruments/OECD-LEGAL-0266
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA), ABl. L 190 vom 12.07.2006, S. 1 Internet http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1482332287736&uri=CELEX:02006R1013-20160101
Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführ-ten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 29.11.2007), S. 6; am 18.12.2007 in Kraft getreten, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 733/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 (ABl. L 197 vom 04.07.2014, S. 10); am 18.07.2014 in Kraft getreten. Internet: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1482332328309&uri=CELEX:02007R1418-20140718
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 6
Staat ISO Basel OECD EU Verfahren Abfallcode (Grüne Abfälle der Anhänge III u. IIIA der VVA) Bemerkungen
Afghanistan AF 23.06.2013 Kontrollverfahren alle
Ägypten EG 08.04.1993
Verbot alle anderen und alle Abfallgemische aus Anhang IIIA
Kontrollverfahren B1010; B1020; B1030; B1031; B1040; B1050; B1060; B1070; B3026; B3027
Albanien AL 27.09.1999
Verbot alle anderen und alle Abfallgemische aus Anhang IIIA
Kontrollverfahren
unter B1010: Fe, Cu, Ni, Al, Zn, Sn, Mg, Bi, Mn B2020; B2030; unter B2040: - Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH <9), - Carborundum (Siliciumcarbid); unter B3010: PE, PS, PP; unter B3020: - ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpap. - hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe, - hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und dar-aus bestehende Pappe (beispielweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen); B3026; B3027; B3030; B3035; B3050 unter B3070: - Abfälle von Menschenhaar; GB040; GC010; GC030; GE020; GF010; GG030; GH013
für diese Abfälle gilt zusätzlich ein inner-staatliches Kontroll-verfahren
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 7
Staat ISO Basel OECD EU Verfahren Abfallcode (Grüne Abfälle der Anhänge III u. IIIA der VVA) Bemerkungen
Algerien DZ 14.12.1998
Verbot alle anderen und alle Abfallgemische aus Anhang IIIA
Kontrollverfahren unter B3010: PVAL; PVB; PVAC B1060; B3026; B3027; B3070; B3090; GE020; GN020
ohne Kontrolle (d)
B1010; B1020; B1031; B1050; B1230; B1240 unter B2030: - Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe) unter B3010: PUS (FCKW frei) B3030; B3035; GF010; GG040
für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Andorra AD 21.10.1999 Kontrollverfahren alle
Angola AO 07.05.2017 Kontrollverfahren alle
Anguilla AI Verbot alle
Antigua and Barbuda
AG 04.07.1993 Kontrollverfahren alle
Äquatorialgui-nea
GQ 08.05.2003 Kontrollverfahren alle
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 8
Staat ISO Basel OECD EU Verfahren Abfallcode (Grüne Abfälle der Anhänge III u. IIIA der VVA) Bemerkungen
Argentinien AR 05.05.1992
Verbot
B1020; B1060; unter B1100: - Hartzinkabfälle - zinkhaltige Oberflächenschlacke (einschließlich aller Unterpositionen); B1140; B1240; B2120; B2130; unter B3010: - ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, - fluorierte Polymerabfälle; unter B3020: unter andere nur, - 2. nicht sortierter Ausschuss B3130; B3140; B4010; B4020; B4030; GC020; GG030; GG040; GH013 Abfallgemische aus Anhang IIIA: Gemisch B3010: ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte,
Gemisch B3010: Perfluoralkoxyalkan; Gemisch B3020: nur nicht sortierter Ausschuss
Der Abfallcode „Ge-misch B3020“ um-fasst lt. Definition keinen „nicht sortier-ten Ausschuss“
Kontrollverfahren B3026; B3027
ohne Kontrolle (d) alle anderen für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Armenien AM 30.12.1999 Verbot
Abfallgemische aus Anhang IIIA: Gemisch B3040
Kontrollverfahren alle anderen
Aruba AW Kontrollverfahren alle
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 9
Staat ISO Basel OECD EU Verfahren Abfallcode (Grüne Abfälle der Anhänge III u. IIIA der VVA) Bemerkungen
Aserbaidschan AZ 30.08.2001
Kontrollverfahren alle anderen und alle Abfallgemische aus Anhang IIIA
ohne Kontrolle (d)
unter B1010: Sn, SEM B1130 unter B2010: - Abfälle von natürlichem Grafit - Feldspatabfälle - feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwen-det werden B2020; B2030 unter B2040: - beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle - Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH <9) - Carborundum (Siliciumcarbid) - Betonbruchstücke B2080; B2110; B2130; B3020; B3030; B3035; B3050 unter B3060: - alle, außer Weintrub, das dem Kontrollverfahren unterliegt B3065; B3070; B3080; B3090; B3100; B3110; B3120; GE020; GF010; GG030; GG040; GN010, GN020; GN030
für diese Abfälle gilt zusätzlich ein inner-staatliches Kontroll-verfahren
Äthiopien ET 11.07.2000 Verbot alle
Australien AU 05.05.1992 X
Bahamas BS 10.11.1992 Kontrollverfahren alle
Bahrain BH 13.01.1993 Kontrollverfahren alle
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 10
Staat ISO Basel OECD EU Verfahren Abfallcode (Grüne Abfälle der Anhänge III u. IIIA der VVA) Bemerkungen
Bangladesch (
BD
30.06.1993
Verbot alle anderen
Kontrollverfahren B3026; B3027
ohne Kontrolle (d)
unter B1010: Fe, Al; unter B1120: - Katalysatoren, die Chrom enthalten B2020 unter B3020: - ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpap. unter B3030: - Altwaren
Abfallgemische aus Anhang IIIA: Gemisch B3010: Kunststoffabf. aus nichthalog. Polymeren u. Copolymeren unter Gemisch B3020: Papier und Pappe enthaltende Gemische
für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Barbados BB 22.11.1995 Kontrollverfahren alle
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 11
Belarus (Weißrussland) BY 09.03.2000
Verbot unter B3040: - Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z.B. Ebonit)
Kontrollverfahren
B1170; B1180; B1190; B1200; B1210; B1230; B1240; B3026; B3027 unter B3040: - andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt) unter B3060: - Weintrub; B3080; B3140; GG040; Abfallgemische aus Anhang IIIA: Gemisch B3040+B3080; Gemisch B3040
ohne Kontrolle (c) alle anderen
Belgien BE 30.01.1994 X X
Belize BZ 21.08.1997 Kontrollverfahren alle
Benin BJ 04.03.1998 Kontrollverfahren alle
Bermuda BM Verbot alle
Bhutan BT 24.11.2002 Kontrollverfahren alle
Bolivien, Plurinationaler Staat
BO 13.02.1997 Kontrollverfahren alle
für diese Abfälle gilt zusätzlich ein inner-staatliches Kontroll-verfahren
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 12
Bosnien und Herzegowina
BA 14.06.2001
Kontrollverfahren alle anderen und alle Abfallgemische aus Anhang IIIA
ohne Kontrolle (d)
unter B1010: Fe, Cu, Al, Zn, Sn; unter B1020: Pb (ausgenommen Bleiakkumulatoren); B1050; B1090; unter B1100: - Tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %; unter B1120: - Katalysatoren, die Übergangsmetalle enthalten B1130; B2020; B3010; B3020; B3050; B3065; B3140; GC020
für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Botsuana BW 18.08.1998 Kontrollverfahren alle
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 13
Brasilien
BR
30.12.1992
Verbot B3060; B3065; B3070; B3140; GN010; GN020; GN030
Kontrollverfahren alle anderen
für diese Abfälle gilt zusätzlich ein inner-staatliches Kontroll-verfahren
ohne Kontrolle (c)
unter B1010: Au, Ag, PGM, Fe, Cu, Al, Sn, Ti; B1030; B1050; B1070; unter B1100: - Hartzinkabfälle - Alukrätze, ausgenommen Salzschlacke; B1115; B1130; B1150; B1230; B1240; B1250; B2010; B2020; B2040; B2060; B2070; B2080; B2090; B2100; B2110; B2120; B2130; B3010; B3020; B3030; B3035; B3040; B3050; B3080; B3090; B3100; B3110; B3120; B3130; B4010; B4020; B4030; GE020; GF010; GH013; Abfallgemische aus Anhang IIIA: Gemisch B3040+B3080; Gemisch B2010; Gemisch B2030 Gemisch B3010: Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren Gemisch B3010: ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte Gemisch B3010: Perfluoralkoxyalkan Gemisch B3020; Gemisch B3030; Gemisch B3040; Gemisch B3050
ohne Kontrolle (d)
unter B1010: Ni, Zn, W, Mo, Ta, Mg, Co, Bi, Zr, Mn, Ge, V, Hf, In, Nb, Re, Ga, Th, SEM, Cr GB040; GC010; GC020 Abfallgemische aus Anhang IIIA: Gemisch B1010+B1050; Gemisch B1010+B1070; Gemisch B1010
für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Brunei Darussa-lam
BN 16.03.2003 Kontrollverfahren alle
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 14
Bulgarien BG 16.05.1996 X
Burkina Faso BF 02.02.2000 Kontrollverfahren alle
Burundi BI 06.04.1997 Verbot alle
Chile CL 09.11.1992 X
Kontrollverfahren B3026; B3027; OECD-Ratsbeschluss ist noch nicht anwendbar
ohne Kontrolle (d) alle anderen , OECD-Ratsbeschluss ist noch nicht anwendbar für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
China (1/2) CN 05.05.1992 Verbot (1/2)
unter B1010: Ag, Mo, Co, Mn, In, Th, SEM, Cr B1020; B1030; B1031; B1040; B1060; B1080; B1090; B1100; unter B1120: - alle Übergangsmetalle, außer Katalysatoren mit mehr als 10% V2O5, - Lanthanoide (SEM); B1130; B1140; B1150; B1160; B1170; B1180; B1190; B1200; B1220; B1240; B2010: alle, außer Glimmerabfall B2020; unter B2030: - Abfälle und Scherben von Cermets (außer Wolframcarbitschrott), - unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern; B2040; B2060; B2070; B2080; B2090; B2100; B2110; B2120; B2130; unter B3010: - ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte: alle, außer Phenol-Formaldehyd-Harze und Polyamide unter B3030: alle, außer - Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, … - Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) - Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle, Reißsp.) B3035; B3040: außer nichtvulkanisiertem Kautschuk; B3060; B3065; B3070; B3080: außer nichtvulkanisiertem Kautschuk; B3090; B3100; B3110; B3120; B3130; B3140; B4010; B4020; B4030;
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 15
China (2/2) CN 05.05.1992
Verbot (2/2)
GB040: außer Konverterschlacke der Kupferverhüttg. mit > 10% Cu; GC020: außer Altkabeln und Drähten, Schrott von Elektromotoren; GC050; GE020; GF010; GG030; GG040; GN010; GN020; GN030 Abfallgemische aus Anhang IIIA Gemisch B2010, Gemisch B2030, Gemisch B3010: ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte Gemisch B3040 alle folgenden Gemische falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfälle nicht eingeführt werden dürfen: Gemisch B1010+B1050; Gemisch B1010+B1070; Gemisch B3040+B3080; Gemisch B1010; Gemisch B3010: Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Co-polymeren Gemisch B3010: Perfluoralkoxyalkan Gemisch B3030;
Kontrollverfahren B3026; B3027
ohne Kontrolle (d) alle anderen
Cookinseln CK 27.09.2004 Kontrollverfahren alle
Costa Rica CR 05.06.1995
Verbot B3060; B3065; B3070; B3090; B3100; B3110; GN010; GN020; GN030
Kontrollverfahren alle anderen und alle Abfallgemische aus Anhang IIIA
für diese Abfälle gilt zusätzlich ein inner-staatliches Kontroll-verfahren
Côte d’Ivoire CI 01.03.1995 Kontrollverfahren alle
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 16
Curaçao CW Verbot
unter B3030: - Altwaren, - Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren… B3035; B3070; GG030; GG040; GN010; GN020; GN030;
Kontrollverfahren alle anderen
Dänemark DK 07.05.1994 X X
Deutschland DE 20.07.1995 X X
Dominica DM 03.08.1998 Kontrollverfahren alle
Dominikanische Republik
DO 08.10.2000 Verbot alle
Dschibuti DJ 29.08.2002 Kontrollverfahren alle
Ecuador EC 24.05.1993 Verbot alle
El Salvador SV 05.05.1992 Kontrollverfahren alle
für diese Abfälle gilt zusätzlich ein inner-staatliches Kontroll-verfahren
Eritrea ER 08.06.2005 Kontrollverfahren alle
Estland EE 19.10.1992 X X
Eswatini SZ 08.11.2005 Kontrollverfahren alle
Fidschi FJ Kontrollverfahren alle
Finnland FI 05.05.1992 X X
Frankreich FR 05.05.1992 X X
Französich-Po-lynesien
PF Verbot alle
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 17
Gabun GA 04.09.2008 Verbot alle Abfallgemische aus Anhang IIIA
Kontrollverfahren alle anderen
Gambia GM 15.03.1998 Kontrollverfahren alle
für diese Abfälle gilt zusätzlich ein inner-staatliches Kontroll-verfahren
Georgien
GE
18.08.1999
Verbot alle anderen
Kontrollverfahren B3026; B3027
ohne Kontrolle (d)
B1010; B1020; B1030; B1050; B1060; B1070; B1200; B2020; B3010; B3020; B3030; B3035; B3050; GF010; GH013, GN010 Abfallgemische aus Anhang IIIA: Gemisch B1010+B1050; Gemisch B1010+B1070; Gemisch B1010 Gemisch B3010: Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren Gemisch B3010: ausgehärtete Harzabfälle und Kondensationsprodukte Gemisch B3010: Perfluoralkoxyalkan Gemisch B3020, Gemisch B3030, Gemisch B3050
für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Ghana GH 28.08.2003 Verbot alle
Grenada GD Kontrollverfahren alle
Griechenland GR 02.11.1994 X X
Guatemala GT 13.08.1995 Kontrollverfahren alle
Guernsey GG siehe GB X
Guinea GN 25.07.1995 Verbot alle
Guinea-Bissau GW 10.05.2005 Kontrollverfahren alle
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 18
Guyana GY 03.07.2001 Verbot alle
Haiti HT Kontrollverfahren alle
Honduras HN 26.03.1996 Verbot alle
Hongkong (China)
HK siehe CN
Verbot
B1030; B1031; B1060; B1070; B1080; B1090; unter B1100: - Abfälle aus feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer; B1140; B1150; B1160; B1170; B1180; B1190; B1210; B1220; B1230; B1240; B2070; B2080; B2100; B2110; B2120; B2130; B3035; B3065; B3100; B3110; B3120; B3130; B4010; B4020; B4030 Abfallgemische aus Anhang IIIA: Gemisch B1010+B1070
Kontrollverfahren B3026; B3027
ohne Kontrolle (d) alle anderen für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Indien IN 22.09.1993
Kontrollverfahren B3026; B3027 alle Abfallgemische aus Anhang IIIA
ohne Kontrolle (d) alle anderen für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 19
Indonesien ID 19.12.1993
Verbot alle anderen
Kontrollverfahren B3026; B3027 alle Abfallgemische aus Anhang IIIA
ohne Kontrolle (d)
B1010; B1020; B1115; B2020; unter B2030: - Abfälle und Scherben von Cermets; unter B2040: - Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott; B3010; B3020; B3030; B3035; B3040; B3050; B3060; B3065; B3070; B3080; B3090; B3130; B3140; GC010; GC020; GE020; GF010; GH013; GN010; GN020; GN030
für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Irak IQ 31.07.2011 Kontrollverfahren alle
Iran, Islam. Rep. IR 05.04.1993
Verbot alle anderen
Kontrollverfahren
B1010; B1020; B1030; B1031; B1040; B1050; B1060; B1070; B1080; B1090; unter B1100: - Hartzinkabfälle - zinkhaltige Oberflächenschlacke: - Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (>90% Zn) - Bodenschlacke aus dem Badverzinken (>92% Zn) - Zinkrückstände aus dem Druckguss (>85% Zn); B1120; B1130; B1140; B1150; B1220; B1230; B1240; B1250; B2010; B3010; B3020; B3026; B3027 unter B3050: - Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst; B3080; B3140; GB040 alle Abfallgemische aus Anhang IIIA
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 20
Irland IE 08.05.1994 X X
Island () IS 26.09.1995 X
Isle of Man IM siehe GB X
Israel IL 14.03.1995 X
Italien IT 08.05.1994 X X
Jamaika JM 23.04.2003 Kontrollverfahren alle
Japan JP 16.12.1993 X
Jemen YE 21.05.1996 Kontrollverfahren alle
Jersey JE siehe GB X
Jordanien JO 05.05.1992 Kontrollverfahren alle
Kambodscha KH 31.05.2001
Verbot
unter B1010: Cu, Ni, Zn, Sn, Co, Ti, V, Cr; unter B1020: Sb, Be, Se, Te; B1090; B1150; B2110; B2120; B2130; B3020; B3040; B3065; GG030; GG040; Abfallgemische aus Anhang IIIA: Gemisch B1010+B1050; Gemisch B1010+B1070; Gemisch B3040+B3080; Gemisch B1010 Gemisch B3010: Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren Gemisch B3010: ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte Gemisch B3010: Perfluoralkoxyalkan Gemisch B3020; Gemisch B3030; Gemisch B3040
Kontrollverfahren alle anderen
für diese Abfälle gilt zusätzlich ein inner-staatliches Kontroll-verfahren
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 21
Kamerun CM 10.05.2001 Kontrollverfahren alle
Kanada CA 26.11.1992 X
Kap Verde (Cabo Verde)
CV 30.09.1999 Verbot alle
Kasachstan
KZ
01.09.2003
Verbot von den Abfallgemischen aus Anhang IIIA: Gemisch B3040
Kontrollverfahren alle anderen
Kontrollverfahren
B1170; B1180; B1190; B1200; B1210; B1220; B1230; B1240; B3080; B3140; GG040; von den Abfallgemischen aus Anhang IIIA: Gemisch B3040+B3080
für diese Abfälle gilt zusätzlich ein inner-staatliches Kontroll-verfahren
ohne Kontrolle (d)
unter B3040: - andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt) unter B3060: - Weintrub
für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Katar QA 07.11.1995 Verbot alle
Kenia KE 30.08.2000 Verbot alle In deutscher Fas-sung fehlerhaft übersetzt
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 22
Kirgisistan KG 11.11.1996
Verbot alle anderen
Kontrollverfahren B3026; B3027
ohne Kontrolle (d)
unter B1010: alle außer Th, der dem Verbot unterliegt unter B1120: - Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysa-toren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A B1130; B1150; B1250; B2020 unter B2030: - Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe) unter B3010: - Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren B3020 unter B3030: alle, außer - Flachswerg und –abfälle - Werg und Abfälle (einschließlich …) von Hanf (Cannabis sativa L.) die dem Verbot unterliegen B3050 unter B3060: - getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebener-zeuglnisse, auch Pellets und Viehfutter,… B3065 alle Abfallgemische aus Anhang IIIA
für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Kiribati KI 06.12.2000 Kontrollverfahren alle
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 23
Kolumbien (1/2) CO 31.03.1997 ohne Kontrolle (c)
(1/2)
B1010; B1020; B1030; B1031; B1040; B1050; B1060; B1070; B1090; unter B1100: - Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztie-geln aus der Verhüttung von Cu - tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5% B1115; B1120; B1130; B1140; B1150; B1170; B1180; B1190; B1210; B1230; B1240; B1250; unter B2010: alle, außer Glimmerabfall B2020; B2030; unter B2040: - alle, außer chemisch stabilisierter Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20%) aus der Kupferherstellung … B2060; B2070; B2080; B2090; B2100; B2110; B2120; B2130; B3010; B3020; unter B3030: alle, außer - Werg und Abfälle (einschließlich …) von Hanf (Cannabis sativa L.) - Werg und Abfälle (einschließlich …) von Sisal und anderen Agavete-xtilfaser - Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich …) von Kokos - Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich …) von Abaca (Manila-hanf oder Musa textiis Nee) - Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich …) von Ramie und an-deren Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbe-griffen sind
B3035; B3040;
unter B3050: - Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 24
Kolumbien (2/2) CO 31.03.1997
ohne Kontrolle (c)
(2/2)
unter B3060: - Weintrub - andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, …; unter B3070: - Abfälle von Menschenhaar - Strohabfälle; B3080; B3110; B3120; B3130; B4020; B4030; GB040; GC010; GC030; GC050; GE020; GF010; GH013 Abfallgemische aus Anhang IIIA: alle, außer Gemisch B1010+B1070
Kontrollverfahren B3026; B3027
ohne Kontrolle (d) alle anderen für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Komoren KM 29.01.1995 Kontrollverfahren alle
Kongo CG 19.07.2007 Kontrollverfahren alle
Kongo, Dem. Rep. CD 04.01.1995 Verbot alle
Korea, Dem. VR KP 08.10.2008 Kontrollverfahren alle
Korea, Republik KR 29.05.1994 X
Kosovo Kontrollverfahren alle
Kroatien HR 07.08.1994 X
Kuba CU 01.01.1995 Kontrollverfahren
B3026; B3027 alle Abfallgemische aus Anhang IIIA
ohne Kontrolle (c) alle anderen
Kuwait KW 09.01.1994 Verbot alle
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 25
Laos, Dem. VR LA 20.12.2010 Kontrollverfahren alle
Lesotho LS 29.08.2000 Kontrollverfahren alle
Lettland LV 13.07.1992 X X
Libanon
LB
21.03.1995
Verbot
unter B1010: Cr; B1020; B1030; B1031; B1040; B1050; B1060; B1070; B1080; B1090; unter B1100: - Rückstände aus der Zinkabschöpfung (siehe Bemerkungen) - Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke; B1120; B1130; B1140; unter B2040: alle, außer - chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, … B2060; B2070; B2080; B2090; B2100; B2110; B2120; B2130; unter B3010: PVAL, PVB, PVAC, - ausgehärteten Harzabfälle und Kondensationsprodukte, - fluorierten Polymerabfälle; B3140; GC030; GC050
Rückstände aus der Zinkabschöpfung gibt es unter B1100 nicht: gemeint ist wohl die Unterposi-tion „Zinkkrätze“
Kontrollverfahren B3026; B3027 alle Abfallgemische aus Anhang IIIA
Kontrollverfahren alle anderen
für diese Abfälle gilt zusätzlich ein inner-staatliches Kontroll-verfahren
Liberia LR 21.12.2004 Kontrollverfahren alle
Libyen LY 10.10.2001 Kontrollverfahren alle
Liechtenstein () LI 05.05.1992 Siehe VO 740/2008/EU
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 26
Litauen LT 21.07.1999 X X
Luxemburg LU 08.05.1994 X X
Macau (China) MO siehe CN Verbot alle
Madagaskar MG 31.08.1999 Verbot alle
Malawi MW 20.07.1994 Verbot alle
Malaysia (1/2)
MY 06.01.1994 Kontrollverfahren
B1080 unter B1100: - zinkhaltige Oberflächenschlacke: - Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (>90% Zn) - Bodenschlacke aus dem Badverzinken (>92% Zn) - Zinkrückstände aus dem Druckguss (>85% Zn); - Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92% Zn) - zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelstahlproduktion - tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5% B1120, B1130; B1140; B1150; B1160; B1170; B1180; B1190 unter B2040: - chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20%)…; B3026; B3027 unter B3030: - Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, … unter B3060: - getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebener zeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, …, - Degras - Abfälle aus Knochen und Hornteilen, …, - andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, … B3065; B4010; B4020; GN010; GN020; GN030;
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 27
Malaysia (2/2)
MY 06.01.1994
Verbot
unter B2040: - beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle - Betonbruchstücke B2060; B2070; B2080; B2090; B2100; B2110; B2120; B2130; unter B3030: - Werg und Abfälle (einschließlich …) von Hanf (Cannabis sativa L.) unter B3070: - bei der Herstellung von Penicillin anfallende und zur Tierfütterung bestimm-tes, inaktiviertes Pilzmyzel B4030; GB040; GC010; GC020; GC030; GC050; GE020; GF010; GG030; GG040
ohne Kontrolle (d) alle anderen und alle Abfallgemische aus Anhang IIIA
für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Malediven MV 27.07.1992 Verbot alle
Mali ML 05.03.2001 Kontrollverfahren alle
Malta MT 17.09.2000 X
Marokko (1/2) MA 27.03.1996
Kontrollverfahren alle anderen
für B1250 u. B3140 gilt zusätzlich ein in-nerstaatliches Kon-trollverfahren
ohne Kontrolle (d)
unter B1010: alle, außer Au, Ag, PGM, für die das Kontrollverfahren gilt unter B1020: Sb, Be, Cd, Pb; unter B3030: - Altwaren B2010; B2020
für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 28
Marokko (2/2) MA 27.03.1996 ohne Kontrolle (c)
unter B2040: - fester Schwefel - Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9) - Natrium-, Kalium- und Calciumchloride - Carborundum (Siliciumcarbid) unter B3010: - Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren - folgende fluorierte Polymerabfälle: - Perfluorethylen/-propylen (FEP) B3020 unter B3030: alle, außer Altwaren B3035; B3050
Marshallinseln MH 27.04.2003 Kontrollverfahren alle
Mauretanien MR 14.11.1996 Kontrollverfahren alle
Mauritius MU 22.02.1993 Kontrollverfahren alle
Mexiko MX 05.05.1992 X
Mikronesien, Fö-der. Staaten von FM 05.12.1995 Kontrollverfahren alle
Moldau, Republik MD 30.09.1998
Verbot alle anderen
Kontrollverfahren B3026; B3027
ohne Kontrolle (d)
unter B1010: Fe B2020; B3020 Abfallgemische aus Anhang IIIA: Gemisch B3020
für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahrent
Monaco MC 29.11.1992 Kontrollverfahren alle
Mongolei MN 14.07.1997 Kontrollverfahren alle
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 29
Montenegro ME 03.06.2006
Kontrollverfahren B3026; B3027
ohne Kontrolle (d) alle anderen für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Montserrat MS Verbot alle
Mosambik MZ 11.06.1997 Kontrollverfahren alle
Myanmar MM 06.04.2015 Kontrollverfahren alle
Namibia NA 13.08.1995 Verbot alle
Nauru NR 10.02.2002 Kontrollverfahren alle
Nepal NP 13.01.1997
Verbot alle anderen
Kontrollverfahren
unter B1010: Ni, W, Mo, Ta, Co, Cr B1200 ; B2060 unter B3020 : -- ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpap. - hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe, - hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und dar-aus bestehende Pappe (beispielweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen); B3026; B3027; GG030, GG040 Abfallgemische aus Anhang IIIA: Gemisch B3020
ohne Kontrolle (c) unter B1010: Au, Ag, PGM, Fe, Al, Sn
ohne Kontrolle (d) unter B1010; Cu für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Neukaledonien NC Kontrollverfahren alle
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 30
Neuseeland NZ 20.03.1995 X
Nicaragua NI 01.09.1997 Kontrollverfahren alle
Niederlande NL 15.07.1993 X X
Niederländische Antillen
AN Kontrollverfahren alle
Niger NE 15.09.1998
Verbot alle anderen
Kontrollverfahren
B1250; B3020; B3026; B3027; B3030 unter B3040: - Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit) B3050; B3140 Abfallgemische aus Anhang IIIA: Gemisch B1010+B1050; Gemisch B1010+B1070; Gemisch B1010; Gemisch B2030 Gemsich B3010: Perfluoralkoxyalkan Gemisch B3020; Gemisch B3030; Gemisch B3040; Gemisch B3050
für diese Abfälle gilt zusätzlich ein inner-staatliches Kontroll-verfahren
Nigeria NG 05.05.1992 Kontrollverfahren alle
Niue NU Kontrollverfahren alle
Nordmazedonien (Ehem. Jugosl. Rep. Mazedonien)
MK 14.10.1997 Kontrollverfahren alle
Norwegen () NO 05.05.1992 X (X)
Oman OM 09.05.1995
Verbot alle anderen
Kontrollverfahren unter B1010: Fe, B3026; B3027 alle Abfallgemische aus Anhang IIIA
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 31
Österreich AT 12.04.1993 X X
Pakistan PK 24.10.1994
Verbot
unter B3060: - Weintrub; - Degras - Abfälle aus Knochen und Hornteilen … - Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderere Kakaoabfall B3065; B4030; GC 020; GC030; GN010
Kontrollverfahren B3026; B3027 Abfallgemische aus Anhang IIIA: Gemisch B3040+B3080
für diese Abfälle gilt zusätzlich ein inner-staatliches Kontroll-verfahren
ohne Kontrolle (c) alle anderen
ohne Kontrolle (d)
B1090; B1115; B3010; B3040; unter B3060: - Fischabfälle; - andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, …; B3080; B3140; GH013; GN020; GN030; Abfallgemische aus Anhang IIIA: Gemisch B3040+B3080; Gemisch B3010: Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren Gemisch B3010: ausgehärtete Harzabfälle und Kondensationsprodukte Gemisch B3010: Perfluoralkoxyalkan Gemisch B3040
für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Palästina, Staat PS 02.05.2015 Kontrollverfahren alle
Palau PW 07.12.2011 Kontrollverfahren alle
Panama PA 05.05.1992 Kontrollverfahren alle
Papua-Neuguinea PG 30.11.1995 Verbot alle
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 32
Paraguay PY 27.12.1995 Verbot alle
Peru PE 21.02.1994
Kontrollverfahren B3026; B3027
ohne Kontrolle (d) alle anderen für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Philippinen PH 19.01.1994
Verbot alle anderen
Kontrollverfahren
B1031; B1040; B1050; B1070; B1080; B1100; B1110; B1115; B1120; B1150; B1160; B1170; B1180; B1190; B1200; B1210; B1220; B1230; B1240;
unter B2040: - chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20%) aus der Kupferherstellung …; B3026; B3027 GB040, GC010, GC020, GC030; GG040
ohne Kontrolle (c) B1250; B2020; B2030; B3020; B3035; B3050; GE020; GF010 Abfallgemische aus Anhang IIIA: Gemisch B3020; Gemisch B3030; Gemisch B3050
ohne Kontrolle (d)
unter B1010: alle außer Co, Cr, die dem Verbot unterliegen B3010; GH013 Abfallgemische aus Anhang IIIA: Gemisch B1010+B1050: außer kobaltschrotthaltiges Gemisch; Gemisch B1010+B1070: außer kobaltschrotthaltiges Gemisch; Gemisch B1010: außer kobaltschrotthaltiges Gemisch; Gemsich B3010: Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010: ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010: Perfluoralkoxyalkan
für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Polen PL 18.06.1992 X X
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 33
Portugal PT 26.04.1994 X X
Ruanda RW 06.04.2004 Verbot alle
Rumänien RO 05.05.1992 X
Russische Föde-ration
RU 01.05.1995
Verbot B3040; B3140;GE020
Kontrollverfahren B1040; B1170, B1180; B1190; B1200; B1210; B1220; B1240; B3020; B3026; B3027; B3060; B3120; B3130; GF010; GG030; GG040 alle Abfallgemische aus Anhang IIIA
ohne Kontrolle (d) alle anderen für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Salomonen SB Kontrollverfahren alle
Sambia ZM 13.02.1995 Verbot alle
Samoa WS 20.06.2002 Kontrollverfahren alle
San Marino SM Kontrollverfahren alle
São Tomé und Príncipe
ST 10.02.2014
Kontrollverfahren alle
Saudi-Arabien SA 05.05.1992 Kontrollverfahren alle
Schweden SE 05.05.1992 X X
Schweiz () CH 05.05.1992 X
Senegal SN 08.02.1993
Verbot alle anderen und alle Abfallgemische aus Anhang IIIA
Kontrollverfahren unter B3030: - Altwaren B3026; B3027; B3140
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 34
Serbien RS 17.07.2000
Kontrollverfahren B3026; B3027
ohne Kontrolle (d) alle anderen für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Seychellen SC 09.08.1993
Verbot alle anderen und alle Abfallgemische aus Anhang IIIA
Kontrollverfahren B3026; B3027
ohne Kontrolle (d)
unter B3050: - Korkabfälle: Korkschrott, Korkmehl und Korkplatten unter B3060: - getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, … GF010
für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Sierra Leone SL 30.01.2017 Kontrollverfahren alle
Simbabwe ZW 30.05.2012 Verbot alle
Singapur SG 01.04.1996
Kontrollverfahren B3026; B3027
ohne Kontrolle (d) alle anderen für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Slowakei SK 01.01.1993 X X
Slowenien SI 05.01.1994 X X
Somalia SO 26.10.2010 Kontrollverfahren alle
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 35
Spanien ES 08.05.1994 X X
Sri Lanka LK 26.11.1992 Kontrollverfahren alle
St. Kitts und Nevis KN 06.12.1994 Kontrollverfahren alle
St. Lucia LC 09.03.1994 Verbot alle
St. Vincent und die Grenadinen
VC 02.03.1997 Verbot alle
Südafrika ZA 03.08.1994 Kontrollverfahren alle
Sudan SD 09.04.2006 Kontrollverfahren alle
Südsudan SS Kontrollverfahren alle
Suriname SR 19.12.2011 Kontrollverfahren alle
Syrien, Arab. Rep. SY 05.05.1992 Kontrollverfahren alle
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 36
Tadschikistan TJ 28.09.2016
Verbot alle anderen
Kontrollverfahren
B1010; B1020; B1030; B1031; B1040; B1050; B1060; B1070; B1080; B1090; B1100; B1115; B1120; B1130; B1140; B1150; B1210; B1220; B1230; B1240; B2010; B2020; B2030; unter B2040: - alle, außer Betonbruchstücke, für die das Verbot gilt B2060; B2070; B2080; B2090; B2100; B2110; B3010; B3020; B3026; B3027 unter B3030: - Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) - Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und …) - Altwaren - Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus B3035, B3040 unter B3060: - Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, … - Fischabfälle - Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall - andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, … B3065; B3080; B3130; B3140; B4030; GB040, GC010; GC020; GC050; GE020; GF010; GH013 alle Abfallgemische aus Anhang IIIA
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 37
Taiwan (Chine-sisch-Taipeh) (
TW
siehe CN
Verbot unter B1020: Cd, Pb (ausgenommen Bleiakkumulatoren), Se B1040; B1060; B1160; B1250; B3090; B3100; GB040; GC010; GC020; GC030, GN010
Kontrollverfahren alle anderen
ohne Kontrolle (d)
unter B1010: Fe, Cu, Ni, Al, Zn, Sn, W, Mg, Ti, Ge; unter B1100: - Hartzinkabfälle, - zinkhaltige Oberflächenschlacke (einschließlich aller Unterpositionen) unter B2040: - nur chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20%) aus der Kupferherstellung…; unter B3010: - alle Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, außer Polyurethanen (FCKW-frei), für den das Kontrollverfahren gilt - fluorierte Polymerabfälle B3020; B3040; B3050; B3080; GE020; GH013 Abfallgemische aus Anhang IIIA: Gemisch B3010: Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren Gemisch B3020; Gemisch B3040; Gemisch B3050
für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Tansania, Verei-nigte Republik TZ 06.07.1993
Verbot alle in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische
Kontrollverfahren alle anderen
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 38
Thailand TH 22.02.1998
Verbot
B3040: nur Altreifen; B3080: nur Altreifen; B3140; GC030; Abfallgemische aus Anhang IIIA: Gemisch B3040+B3080: nur Altreifen enthaltende Gemische; Gemisch B3040: nur Altreifen enthaltende Gemische
Kontrollverfahren
B1115; B1160; B2060; B2080; B2120; B2130; B3010; B3026; B3027; GC010; GC020; GG030; GG040; GH013 Abfallgemische aus Anhang IIIA: Gemisch B3010: Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, Gemisch B3010: ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, Gemisch B3010: Perfluoralkoxyalkan
für B3010 und GH013 gilt zusätz-lich ein innerstaatli-ches Kontrollverfah-ren
ohne Kontrolle (c) alle anderen
ohne Kontrolle (d) B4030; GN010; GN020; GN030; für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Timor-Leste TL Kontrollverfahren alle
Togo TG 30.09.2004 Verbot alle
Tonga TO 24.06.2010 Kontrollverfahren alle
Trinidad und To-bago
TT 19.05.1994 Verbot alle
Tschad TD 08.06.2004 Kontrollverfahren alle
Tschechien CZ 01.01.1993 X X
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 39
Tunesien TN 09.01.1996
Verbot alle anderen
Kontrollverfahren
B1010; B1230; B1240; unter B3020: - ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpap. - hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe, - hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und dar-aus bestehende Pappe (beispielweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen); B3026; B3027
unter B3030: alle, außer Altwaren; B3035; B3040; B3050; B3060; B3065; unter B3070: - Abfälle von Menschenhaar, - Strohabfälle; B3080 Abfallgemische aus Anhang IIIA: Gemisch B3040+B3080; Gemisch B1010; Gemisch B3010: Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Co-polymeren; Gemisch B3020; Gemisch B3030; Gemisch B3040; Gemisch B3050
für diese Abfälle gilt zusätzlich ein inner-staatliches Kontroll-verfahren
ohne Kontrolle (c) unter B3030: - Altwaren
Türkei TR 20.09.1994 X
Turkmenistan TM 24.12.1996 Kontrollverfahren alle
Tuvalu TV Kontrollverfahren alle
Uganda UG 09.06.1999 Kontrollverfahren alle
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 40
Ukraine UA 06.01.2000 Kontrollverfahren
unter B1010: Cr; B1031; unter B1100: - zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kup-ferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen; B1115; B1140; B1250; B2130; unter B3010: PFA, MFA; B3026; B3027; B3035; B3065; B3140; GB040; GC010; GC020; GC030; GC050; GE020; GF010; GG030; GG040; GH013; GN010; GN020; GN030 alle Abfallgemische aus Anhang IIIA
Die Ukraine hat zu Abfallcodes geant-wortet, die in der EU nicht gelten, z.B. der hier aufgeführt Unter-punkt unter B1100. Manche anderen Codes hat die Ukra-ine für nicht anwend-bar erklärt. Diese wurden in dieser Zeile (Kontrollverfahren) mit aufgenommen.
ohne Kontrolle (c) alle anderen
Ungarn HU 05.05.1992 X X
Uruguay UY 05.05.1992 Kontrollverfahren alle
Usbekistan UZ 07.05.1996
Kontrollverfahren
unter B1010; Ag, Au, PGM B1030; B1040; unter B1100 - zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion B1130; B1150; B1160; B1170; B1180; B1190 unter B2040: - teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung B3026; B3027; B3065; B3100; B3110; GC050; GF010
ohne Kontrolle (d) alle anderen und alle Abfallgemische aus Anhang IIIA
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 41
Vanuatu VU 14.01.2019 Kontrollverfahren alle
Vatikanstadt VA Kontrollverfahren alle
Venezuela, Bolivarische Repub.
VE 01.06.1998 Kontrollverfahren alle
Vereinigte Arabi-sche Emirate
AE 15.02.1993 Verbot alle
Vereinigte Staa-ten
US X
Vereinigtes Kö-nigreich
GB 08.05.1994 X X Für Guernsey, Isle of Man und Jersey siehe die separaten Einträge
Vietnam VN 11.06.1995
Verbot alle anderen und alle Abfallgemische aus Anhang IIIA
Kontrollverfahren B3026; B3027
ohne Kontrolle (d)
unter B1010 : Fe, Cu, Ni, Al, Zn, Sn, W, Mo, Mg, Zr, Ti, Mn, Cr; unter B1020: Sb; B1070; B1190; B1200; B1210; B1220; B2020; B2080; B3010; B3020; unter B3030: - Seidenabfälle (einschließlich nicht abhalpelbare Kokons, Garnabfälle …) B3040; B3080; B3140; GC010; GC020; GE020; GH013
für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
Wallis und Futuna
WF Verbot alle
Die „Staatenliste“ hat bezogen auf die Informationen aus der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 den Stand 18.Juli 2014. Das Umweltbundesamt über-nimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste.
Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 19. Oktober 2020 gelten seit dem 1. Januar 2021 geänderte Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Es gelten unter anderem die neuen Einträge B3011/EU3011, Y48/EU48 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle. Die Einträge B3010 und GH013 existieren nicht mehr. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird das vorgeschriebene Ver-bringungsverfahren üblicherweise durch die Regelungen der Verordnung (EG) 1418/2007 („Staatenliste“) bestimmt. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wird derzeit novelliert, so dass die Ausfuhr von Abfällen, die unter den Eintrag B3011 fallen, in Nicht-OECD-Staaten bis auf Weiteres dem Verfahren der vorherigen schriftli-chen Notifizierung und Zustimmung, in entsprechender Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, unterliegt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmu.de/GE81
Seite 42
Zentralafrikan. Republik
CF 25.05.2006 Kontrollverfahren alle
Zypern CY 16.12.1992 X
Europäische Union
EU 08.05.1994
Total 187 36 28