128
Stadt Lingen (Ems) Stand 27.03.2019 Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – mit örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung Baugebiet: „Krematorium“ Begründung einschließlich Umweltbericht Erneute Auslegung gemäß § 4a (3) BauGB Übersichtsplan Maßstab: unmaßstäblich Grundlage des Übersichtsplanes: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALK), ver- vielfältigt mit Erlaubnis des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Meppen – Katasteramt Lingen Geltungsbereich: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst zwei Teilbereiche A und B beidseitig der Duisenburger Straße im Ortsteil Brögbern im Bereich der Straße „Adeliger Hof“. Der o. g. Bebauungsplan ist auf einer Planunterlage im Maßstab 1:1.000 angefertigt worden. Duisenburger Straße „Adeliger Hof“

Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

  • Upload
    vomien

  • View
    222

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems) Stand 27.03.2019

Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern –

mit örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung

Baugebiet: „Krematorium “

Begründung einschließlich Umweltbericht Erneute Auslegung gemäß § 4a (3) BauGB

Übersichtsplan Maßstab: unmaßstäblich Grundlage des Übersichtsplanes: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALK), ver-vielfältigt mit Erlaubnis des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Meppen – Katasteramt Lingen

Geltungsbereich: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst zwei Teilbereiche A und B beidseitig der Duisenburger Straße im Ortsteil Brögbern im Bereich der Straße „Adeliger Hof“.

Der o. g. Bebauungsplan ist auf einer Planunterlage im Maßstab 1:1.000 angefertigt worden.

Duisenburger Straße

„Adeliger Hof“

Page 2: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“

Inhalt

Inhalt Seite

Teil I der Begründung

0. Durchführung eines ergänzenden Verfahrens ......... ................................................................. 5

1. Allgemeines ....................................... ........................................................................................... 7

2. Ziel der Planung .................................. ......................................................................................... 7

3. Planungsrahmenbedingungen ......................... .......................................................................... 9

3.1 Planaufstellung ............................................................................................................................... 9

3.2 Geltungsbereich des Bebauungsplans .......................................................................................... 9

3.3 Einfügung in die bestehende Bauleitplanung/Planungsrahmenbedingungen ............................... 9

4. Planungsgeschichte ................................ .................................................................................. 12

5. Standortsuche ..................................... ....................................................................................... 12

6. Planungsrechtliche Einordnung ..................... .......................................................................... 32

7. Nachweis der städtebaulichen Erforderlichkeit ..... ................................................................. 33

8. Ergebnisse der Beteiligungsverfahren .............. ...................................................................... 37

8.1 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB .................................................................................................................. 37

8.2 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB ................................................ 38

8.3 Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB .................................................................................................................. 47

8.4 Öffentliche Auslegung der Planung gemäß § 3 (2) BauGB ......................................................... 48

9. Relevante Abwägungsbelange ........................ ......................................................................... 76

9.1 Grundsätze der Raumordnung .................................................................................................... 76

9.2 Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG ...................................................................................................................................... 77

9.3 Verkehrliche Belange ................................................................................................................... 80

9.4 Gewerbe- und Verkehrslärmimmissionen .................................................................................... 83

9.5 Luft-/Schadstoffimmissionen ........................................................................................................ 84

9.5 Belange von Natur und Landschaft/Eingriffsregelung ................................................................. 93

9.6 Belange der Landwirtschaft ......................................................................................................... 93

10. Inhalte des Bebauungsplanes ....................... ........................................................................... 95

10.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise .......................................................................... 95

10.2 Weitere Festsetzungen ................................................................................................................ 96

10.3 Gestaltungsvorgaben ................................................................................................................... 97

11. Technische Infrastruktur/Hinweise ................. ......................................................................... 98

Page 3: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ Inhalt

12. Städtebauliche Übersichtsdaten .................... ........................................................................ 101

1. Einleitung ........................................ .......................................................................................... 102

1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte dieses Bebauungsplanes ............................................... 102

1.1.1 Angaben zum Standort .............................................................................................................. 102

1.1.2 Art des Vorhabens ..................................................................................................................... 102

1.1.3 Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden ................................. 103

1.2 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre Berücksichtigung ................................................................................................................. 103

1.2.1 Fachgesetze ............................................................................................................................... 103

1.2.2 Fachplanungen .......................................................................................................................... 104

1.2.2.1 Regionales Raumordnungsprogramm Landkreis Emsland (RROP 2010) ................................ 104

1.2.2.2 Flächennutzungsplan ................................................................................................................. 104

2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen . .................................................. 105

2.1 Beschreibung und Bewertung (Ziff. 2.a der Anlage zum BauGB) mit Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich (Ziff. 2.c. der Anlage zum BauGB) .................................................................................................................. 105

2.1.1 Schutzgut Mensch ...................................................................................................................... 105

2.1.1.1 Immissionen aus der Landwirtschaft .......................................................................................... 105

2.1.1.2 Emissionen Krematorium ........................................................................................................... 106

2.1.1.3 Immissionen Gewerbe ............................................................................................................... 109

2.1.1.4 Immissionen Straße ................................................................................................................... 109

2.1.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen, Eingriffsregelung ....................................................................... 109

2.1.3 Schutzgut Boden ........................................................................................................................ 117

2.1.4 Schutzgut Wasser ...................................................................................................................... 118

2.1.4.1 Grundwasser .............................................................................................................................. 118

2.1.4.2 Oberflächengewässer/anfallendes Oberflächenwasser ............................................................ 119

2.1.5 Schutzgut Luft und Klima ........................................................................................................... 119

2.1.6 Schutzgut Landschaft................................................................................................................. 120

2.1.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter................................................................................. 121

2.2 FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete ............................................................................................. 121

2.3 Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ................................................................................................................................. 121

2.3.1 Emissionen/Immissionen ........................................................................................................... 121

2.3.2 Abfallbeseitigung ........................................................................................................................ 122

2.3.3 Abwasserbeseitigung ................................................................................................................. 122

2.4 Erneuerbare Energien, sparsame Nutzung von Energie ........................................................... 122

2.5 Landschaftspläne und sonstige Fachpläne ............................................................................... 122

2.6 Gebiete mit festgelegten Immissionsgrenzwerten für die Luftqualität ....................................... 122

2.7 Zusammengefasste Umweltauswirkungen ................................................................................ 122

2.8 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes ........................................... 123

2.9 Allgemeine umweltbezogene Zielvorstellungen ......................................................................... 123

2.10 Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes ......................................................................... 124

2.10.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung .......................................... 124

2.10.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ........................................................................... 124

2.11 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 125

Page 4: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ Inhalt

3. Zusätzliche Angaben ............................... ................................................................................ 125

3.1 Beschreibung von technischen Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung ..................................................................................................................... 125

3.2 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen ................................................................................................................. 125

3.3 Allgemeinverständliche Zusammenfassung .............................................................................. 125

Page 5: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 5

Teil I der Begründung

0. DURCHFÜHRUNG EINES ERGÄNZENDEN VERFAHRENS

1.) Nach § 214 Abs. 4 BauGB kann ein Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Ein derartiges Heilungsver-fahren hat dort anzusetzen, wo der Fehler im ursprünglichen Bebauungsplanverfahren aufge-treten ist. Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt, ist er nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszule-gen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen.

2.) Im ursprünglichen Planaufstellungsverfahren fand in der Zeit vom 19.05 bis 19.06.2015 die

öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie parallel dazu die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB statt. In seiner Sitzung am 26.11.2015 entschied der Rat der Stadt Lingen über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebau-ungsplan als Satzung. Am 15.04.2016 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt für den Landkreis Emsland bekanntgemacht.

Gegen den Bebauungsplan haben zwei benachbarte Landwirte, auf deren Hofstellen Intensiv-

tierhaltung stattfindet, Normenkontrollklage beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG) erhoben. Sie haben u. a. geltend gemacht, durch die mit der Planung zugelasse-ne Errichtung des Krematoriums werde die weitere Entwicklung ihrer Tierhaltungsbetriebe ge-fährdet. Insbesondere werde befürchtet, dass sie zukünftig mit dem (Geruchs-)Emissionsverhalten ihrer landwirtschaftlichen Betriebe Rücksicht auf die Gäste und Mitarbei-ter des Krematoriums nehmen müssten.

Das Nds. OVG hat durch Urteile vom 16.11.2017 in den Verfahren – 1 KN 54/16 –, BauR

2018, 476 und – 1 KN 55/16 – den Bebauungsplan Nr. 20 für unwirksam erklärt. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 09.04.2018 in den Verfahren – 4 BN 10/18 – und – 4 BN 11/18 – zurückge-wiesen.

Zur Begründung hat das Nds. OVG u. a. ausgeführt, der Rat habe sich eingehend mit dem

sog. Trennungsgrundsatz auseinandersetzen müssen. Der Plan leide unter einem nach §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Abwägungsfehler, da der Rat der Stadt Lingen den Schutzan-spruch der Beschäftigten im Plangebiet selber unzutreffend bewertet habe. Den Mitarbeitern des Krematoriums stehe im Inneren der Gebäude grundsätzlich ein Schutzanspruch darauf zu, einer nicht höheren Häufigkeit der Geruchsstunden von 15 % der Jahresstunden ausge-setzt zu sein. Obwohl § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 24 BauGB eine Rechtsgrundlage für Festsetzun-gen zum Schutz vor derartigen Immissionen enthalte, seien keine derartigen Festsetzungen zum Schutz der Krematoriumsmitarbeiter getroffen. Dieser Mangel im Abwägungsvorgang sei nach § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB erheblich.

Die übrigen Einwände der Kläger hat das Nds. OVG zurückgewiesen. Insbesondere hat es

den geplanten Standort des Krematoriums als pietätvoll und damit als städtebaulich gut ge-eignet beurteilt. In den Urteilen wird ausgeführt, der Rat der Stadt sei „überzeugend zu dem

Page 6: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 6

Schluss gekommen, dass jedenfalls in einer ländlich geprägten Umgebung die durch Rinder- und Schweinehaltung verursachten Gerüche“ für Trauergäste hinnehmbar seien. Die Einbet-tung des im Dorf gelegenen Friedhofs in einen ländlichen „Geruchskontext“ sei seit jeher in der europäischen Bestattungskultur gang und gäbe. Angesichts der in vielen westniedersäch-sischen Landkreisen verbreiteten flächendeckenden Geruchsbelastungen würde jede andere Sichtweise auch heute noch in vielen Gemeinden jegliche Bestattungen unmöglich machen. Für den Fall, dass die Stadt Lingen die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB beabsichtige, hat der Senat darauf hingewiesen, dass „die übrigen vom Antragsteller gerügten Verfahrens- und Abwägungsfehler nicht vorliegen.“

Außer dem vom Nds. OVG festgestellten Abwägungsfehler bzgl. der Geruchsbelastung der

Mitarbeiter durch Tierhaltungsbetriebe leidet der Plan nicht unter weiteren, nach §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Abwägungsfehlern. Insbesondere wurden auch keine Mängel in der Ab-wägung der Belange der klagenden landwirtschaftlichen Betriebe erkannt. Dies betrifft im Üb-rigen auch den Nachweis des Bedarfes zur Errichtung und zum Betrieb des Krematoriums, des Standortes und der pietätvollen Lage im Ortsteil Brögbern.

3.) Mit Bescheid vom 28.09.2016 hat die Stadt Lingen der Betreiberfirma eine Baugenehmigung

für die Errichtung eines Krematoriums und von Einstellplätzen auf den Flurstücken 9/3 (Flur 43, Gemarkungen Altenlingen), 8/13, 8/16, 8/18 und 6/24 (Flur 10, Gemarkung Altenlingen) unter dem Auflagenvorbehalt erteilt, eine technische Ausstattung der Aufenthaltsräume zur Reduzierung der wahrnehmbaren Geruchshäufigkeiten auf das erträgliche Maß zu verlangen, sofern dies für die Arbeitnehmer erforderlich wird.

Die Antragsteller der Normenkontrollverfahren haben vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück

auch gegen die Baugenehmigung Nachbarklagen erhoben. Die Stadt Lingen hat durch Bescheid vom 28.01.2019 für das Krematorium eine Nachtrags-

baugenehmigung zur Installation einer kontrollierten Be- und Entflüftungsanlage erteilt und ei-ne geruchstechnische Stellungnahme der Zech Ingenieurgesellschaft mbH vom 31.12.2018 zu deren Bestandteil gemacht.

Mit Urteilen vom 14.02.2019 hat das VG Osnabrück in den Verfahren – 2 A 12/17 – und – 2 A

15/17 – die Klagen der Landwirte mit der Begründung abgewiesen, die Baugenehmigung in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung verletze sie als Nachbarn nicht in ihren subjektiv ge-schützten Rechten. Das VG kommt nach gründlicher Aufarbeitung der Geruchsproblematik unter Berücksichtigung der Vorgaben des OVG zu dem Ergebnis, dass die benachbarten Tierhaltungsbetriebe durch den Bau und Betrieb des Krematoriums keine Einschränkungen zu befürchten haben. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liege nicht vor. Infolge der durch den Nachtrag genehmigten technischen Vorkehrungen (Lüftungssystem mit Aktiv-kohlefiltern) sei sichergestellt, dass die Mitarbeiter des Krematoriums keinen unzumutbaren Geruchsbelastungen ausgesetzt seien. Dies gelte auch für kurzzeitige Tätigkeiten der Krema-toriumsmitarbeiter im Freien. Für nur punktuelle Nutzungen wie die eines Abschiedsraums durch Trauergäste sei die Bestimmung eines Immissionswerts nach Maßgabe der über das Jahr betrachteten Häufigkeit von Geruchseinwirkungen als Bewertungsmaßstab ungeeignet. Ähnliches gelte bezüglich Arbeitnehmern, die für durch die Krematoriumsbetreiber beauftragte Firmen die Gartenpflege- und Reinigungsarbeiten im Außenbereich des Krematoriums durch-

Page 7: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 7

führten. Auch hierbei handele es sich um punktuelle, zeitlich begrenzte Aufenthalte, bei denen die bestehenden Geruchsbelastungen hinzunehmen seien.

4.) Die Stadt Lingen hat sich angesichts der in den Normenkontrollverfahren und Nachbarklagen

getroffenen Entscheidungen entschlossen, den Bebauungsplan Nr. 20 zu heilen. Hierbei orientiert sich der Rat an den Gründen der genannten Urteile. Er hält deshalb an der

ursprünglichen Planung im Grundsatz fest und heilt im ergänzenden Verfahren die vom Nds. OVG gerügten Mängel.

Eine textliche Festsetzung zum Schutz der im Plangebiet Tätigen wird in den Bebauungsplan

nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB aufgenommen. Weiterhin wurde die Begründung zum Bebau-ungsplan insbesondere durch zusätzliche Ausführungen zum Trennungsgrundsatz und zum Immissionsschutz ergänzt. Die zugrundeliegenden Gutachten wurden – soweit erforderlich – aktualisiert.

Dies macht gem. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eine erneute Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4

Abs. 2 BauGB, eine neue (Gesamt-)Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB und einen erneuten Satzungsbeschluss erforderlich. Danach soll der Bebauungsplan rückwirkend zum 15.04.2016 bekanntgemacht werden.

1. ALLGEMEINES

Rechtsgrundlagen

Rechtliche Grundlagen für diesen Bebauungsplan sind insbesondere: � Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung –

BauNVO 1990 i. d. F. vom 11.06.2013), � Niedersächsische Bauordnung, � Baugesetzbuch (BauGB), � Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts

(Planzeichenverordnung – PlanzV), � Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), � Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)

in der jeweils gültigen Fassung.

2. ZIEL DER PLANUNG

Die Stadt Lingen (Ems) beabsichtigt mit der vorliegenden Planung die planungsrechtlichen Voraus-setzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Krematoriums schaffen. Das Krematorium soll nördlich der Duisenburger Straße und nordwestlich des evangelischen Kirchengeländes entstehen. Die Stadt Lingen (Ems) wird dies jedoch nicht selber errichten und betreiben. Für das Vorhaben steht ein Investor zur Verfügung, der über die notwendigen Flächen verfügt und ein entsprechendes Vorhaben umsetzen möchte. Die Stadt Lingen (Ems) unterstützt die Planung vor allem vor dem Hin-tergrund der steigenden Nachfrage nach Einäscherungen, des Fehlens einer entsprechenden Ein-

Page 8: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 8

richtung in Lingen und Umgebung und der Rollenzuweisung der Stadt Lingen im Regionalen Raum-ordnungsprogramm des Landkreises Emsland als Mittelzentrum mit oberzentralen Teilfunktionen. Mittel- und Oberzentren sind generell mit der Aufgabe versehen, Einrichtungen der Daseinsvorsorge vorzuhalten. Es liegen konkrete Planungen für ein entsprechendes Gebäude vor. In dem Gebäude sind u. a. ein Ofen- und Filterraum, Kühl- und Einführräume, ein Leichenschauraum, Büroräume, Sanitäranlagen, Aufbahrraum und eine Aula mit Sitzgelegenheiten vorgesehen. In der Aula des Krematoriums kann eine Abschiedsfeier stattfinden, bevor die Einäscherung erfolgt.

Das vom Investor vorgesehene Gebäude soll eine Höhe von ca. 8,00 m über Gelände erreichen, der dazugehörige Schornstein eine Höhe von 18,00 m.

Das Krematorium wird in einer ruhigen Umgebung liegen und in Grünstrukturen eingebettet sein. Hinsichtlich der Bewirtung von Trauergesellschaften wird eine Kooperation mit einem in der Nähe befindlichen Gastronomiebetrieb angestrebt. Eine Gastronomie auf dem Gelände des Krematoriums selber wird ausgeschlossen.

Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung, einem „anlagenorientierten Angebotsbebauungsplan“, schafft die Stadt einen Rahmen, in dem ein Krematorium umgesetzt werden kann. Das vom Investor geplante Vorhaben „passt“ in diesen Rahmen, muss aber nicht zwangsläufig zum Tragen kommen. Denkbar sind auch andere, ggf. ähnlich ausgeprägte Vorhaben, die sich jedoch in die Vorgaben der Bauleitplanung einpassen können.

Im vorliegenden Bebauungsplan soll als Art der baulichen Nutzung für den Bereich nördlich der Dui-senburger Straße überwiegend eine Sonstige Sondergebietsfläche mit der Zweckbestimmung „Kre-matorium“ festgesetzt werden. Weiterhin sollen in diesem Zusammenhang Flächen für die Kompen-sation, Waldflächen, Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Fußweg“ und private Grünflä-chen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ planerisch festgesetzt werden.

Südlich der Duisenburger Straße wird eine Fläche für den Stellplatzbereich festgesetzt.

Als Ausnutzungsziffer wird für das Baugebiet eine maximale Größe der Grundfläche der Gebäude festgesetzt, weiterhin wird die Höhe baulicher Anlagen begrenzt.

Die für die Planung benötigten Grundstücksflächen stehen für die geplante Nutzung zur Verfügung, sodass von einer unverzüglichen Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.

Erschließung

Das Gelände des geplanten Krematoriums befindet sich im östlichen Bereich des Stadtteils Brög-bern und ist über die Duisenburger Straße und die Straße „Adeliger Hof“ erreichbar.

Parkmöglichkeiten für die motorisiert anreisenden Trauergäste werden südlich der Duisenburger Straße gegenüber dem Gasthof Lübben angeordnet. Der Stellplatzbereich ist über die Straße „Am Tankfeld“ erschlossen. Vom Parkplatz aus können die Besucher zu Fuß am evangelisch-lutheri-schen Friedhof und an der Kirche vorbei zum Krematorium gelangen. Der Parkplatz wird auch für die Besucher des Friedhofes nutzbar sein. Er steht somit sowohl für Friedhofsbesucher als auch für Krematoriumsbesucher zur Verfügung.

Für Gehbehinderte und Mitarbeiter werden maximal 15 Pkw-Bedarfsstellplätze am Krematorium direkt vorgesehen. Diese Stellplätze werden mit einer Zufahrtsberechtigung versehen, die darüber „Berechtigten“ können somit auch direkt auf das Gelände des Krematoriums gelangen. Die Straße „Adeliger Hof“ ist für die Erschließung bereits jetzt grundsätzlich geeignet. Zur Optimierung des Be-

Page 9: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 9

gegnungsverkehrs wird die Verkehrsfläche auf einer Länge von ca. 100 m um einen Meter verbrei-tert. Die Umsetzung dieser Maßnahme wird über einen städtebaulichen Vertrag sichergestellt.

Im städtebaulichen Vertrag wird sichergestellt, dass für andere Besucher keine Möglichkeit besteht, mit dem Pkw auf das Gelände zu kommen. Die Eingänge zu dem Krematoriumsgelände von der Straße „Adeliger Hof“ und vom Fußweg neben dem Friedhof werden mit einem Tor versehen. Die Entfernung zwischen dem Parkplatz und dem Krematorium beträgt ca. 300 m über die Fuß- und Radwege.

3. PLANUNGSRAHMENBEDINGUNGEN

3.1 Planaufstellung

Zur Realisierung der Planungen eines Krematoriums in Brögbern wurde am 26. März 2014 der Be-schluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 20, OT Brögbern vom Verwaltungsausschuss der Stadt Lingen (Ems) gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst. Gleichzeitig erfolgte die Beschlussfassung zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren.

3.2 Geltungsbereich des Bebauungsplans

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst Flächen überwiegend nördlich der Duisenburger Straße zwischen der Straße „Adeliger Hof“ und der Friedhofskirche/Friedhof der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Brögbern. Südlich der Duisenburger Straße/Kreisstraße 329 ist der Stellplatz für Besucher des Krematoriums sowie für Friedhofbesucher geplant. Konkret betrifft der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Teile des Flurstück 6/22 der Flur 10 der Gemarkung Altenlingen im Teilbereich A und Teile der Flurstücke 9, 8/1, 8/2 und 8/3 der Flur 43 der Gemarkung Altenlingen im Teilbereich B.

3.3 Einfügung in die bestehende Bauleitplanung/Plan ungsrahmenbedingungen

Landes-Raumordnungsprogramm 2017

Die Aussagen des Landesraumordnungsprogrammes 2017 stehen den Planungen nicht entgegen.

Regionales Raumordnungsprogramm 2010 (RROP)

Das Regionale Raumordnungsprogramm 2010 des Landkreises Emsland weist das gesamte Plan-gebiet als Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft auf Grund hohen Ertragspotenzials aus. Die Stadt Lingen (Ems) führt diese Planung dennoch durch, weil es sich hierbei nur um ein kleines Baugebiet handelt, das im Vergleich mit den insgesamt ausgewiesenen Vorbehaltsgebieten untergeordnet ist. Die Stadt Lingen (Ems) gewichtet die Entwicklung eines Krematoriums an diesem dafür bevorzugt geeigneten Standort höher als die vollständige Erhaltung der im RROP formulierten Grundsätze der Planung. Da es sich hier um ein Vorbehalts- und kein Vorranggebiet handelt, ist diese Form der Abwägung zulässig. Vorranggebiete dokumentieren demgegenüber die Ziele der Raumordnung und unterliegen nicht der Abwägung.

Angrenzend an das Gebiet befinden sich Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft.

Page 10: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 10

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan der Stadt Lingen (Ems) stellte zu Beginn des Bauleitplanverfahrens für den Teil A des Plangebietes überwiegend landwirtschaftliche Fläche sowie eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ dar. Die südlich angrenzende Duisenburger Straße/Kreisstraße 329 ist als Verkehrsfläche für überörtliche Hauptverkehrszüge dargestellt worden.

An die getroffenen Darstellungen grenzten überwiegend als landwirtschaftliche Flächen dargestellte Bereiche an, in östlicher Richtung befinden sich dargestellte Waldflächen, in südlicher Richtung die Darstellung der Duisenburger Straße.

Für den Teilbereich B waren ebenfalls landwirtschaftliche Flächen dargestellt. Hier grenzten östlich Waldflächen und im Übrigen landwirtschaftliche Flächen bzw. die Duisenburger Straße an.

Zur Umsetzung der Planungen für ein Krematorium wurden im Rahmen der 27. Änderung des Flä-chennutzungsplanes für den Teilbereich A Sonstige Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Krematorium“, Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Waldflächen dargestellt.

Für den Teilbereich B erfolgte die Darstellungen von Sonstigen Sondergebieten mit der Zweckbe-stimmung „Krematorium/Friedhof (Stellplatz)“ und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

Die 27. Änderung des Flächennutzungsplans wurde im Amtsblatt Nr. 9/2016 vom 15.04.2016 be-kanntgemacht und ist seitdem rechtswirksam.

Page 11: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 11

Abbildung 1: Auszug aus dem Ursprungs-Flächennutzungsplan und der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes

Page 12: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 12

Bestehendes verbindliches Planungsrecht (Bebauungsp lan)

Verbindliche Bauleitplanung besteht für das Plangebiet nicht.

4. PLANUNGSGESCHICHTE

Die zuständigen politischen Gremien bzw. die Verwaltung der Stadt Lingen (Ems) hatten sich bereits in der Vergangenheit mit der Frage der Ansiedlung eines Krematoriums auseinandergesetzt, weil der Bedarf für eine entsprechende Einrichtung gegeben ist und entsprechende Anfragen potentieller Betreiber an die Verwaltung herangetragen wurden. Zudem ist die Stadt Lingen im Rahmen ihrer raumordnerischen Zuordnung für die Bereitstellung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge zustän-dig und verantwortlich. Aus diesem Grunde wurde seitens der Verwaltung der Stadt Lingen eine Untersuchung verschiede-ner Standorte durchgeführt, über die im Jahr 2010 politisch beraten wurde. Eine abschließende Entscheidung über einen Standort und die Errichtung eines Krematoriums er-folgte in der Vergangenheit jedoch nicht. Dies änderte sich erst nach erneuter Standortsuche 2014/2015.

5. STANDORTSUCHE

Eine planzielkonforme Alternativenprüfung ist ein notwendiges Prüfungserfordernis im Rahmen der Bauleitplanung. Der Rat und die Verwaltung der Stadt Lingen suchen bereits seit mehreren Jahren einen Standort, der für die Ansiedlung eines Krematoriums geeignet ist.

Ein als Gemeinbedarfsanlage betriebenes Krematorium mit Abschiedsraum ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02. Februar 2012 (- 4 C 14.10 -, BVerwGE 142,1) zwar eine Anla-ge für kulturelle Zwecke nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, aber kein Gewerbebetrieb im Sinne der BauNVO und auch nicht ausnahmsweise nach § 31 Abs. 1 BauGB in einem Gewerbegebiet zuläs-sig. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht rechtsgrundsätzlich ausgeführt:

„Anlagen für kulturelle Zwecke sind nicht auf die traditionellen Bereiche der Kunst, Wissen-schaft und Bildung beschränkt. Die Zweckbeschreibung bezeichnet Anlagen, die in einem wei-teren Sinne einen kulturellen Bezug aufweisen. Ein Krematorium mit Abschiedsraum hat einen kulturellen Bezug, der in der gesellschaftlichen Vorstellung von dem Umgang mit dem Tod wurzelt. Ebenso wie eine kirchliche Bestattungsanlage einem kirchlichen Zweck dient, dient ein Krematorium als säkulare Bestattungsanlage einem kulturellen Zweck. Zur Feuerbestat-tung gehört nicht nur die Beisetzung der Asche des Verstorbenen in einer Grabstätte, sondern auch der Vorgang der Einäscherung der Leiche. Die Einäscherung ist Teil des Bestattungs-vorganges. Diese Form der Bestattung ist Ausdruck einer gesellschaftlich anerkannten Bestat-tungskultur, zu der es auch gehört, in einem kontemplativen Umfeld von den Verstorbenen Abschied nehmen zu können […]. Ein Krematorium mit Abschiedsraum verträgt sich nicht mit der allgemeinen Zweckbestim-mung eines Gewerbegebietes, das geprägt ist von werktätiger Geschäftigkeit. Gewerbegebie-te dienen gemäß § 8 Abs. I BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich beläs-tigenden Gewerbebetrieben. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen gearbeitet wird.

Page 13: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 13

Nach dem Leitbild der Baunutzungsverordnung ist ein Gewerbegebiet den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten […]. Ein Krematorium mit Abschiedsraum erweist sich in besonderer Weise als störungsempfind-lich. Es stellt – ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Verbrennungsanlage – ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Die Privatisierung dieser Art der Bestattung mag bewirkt haben, dass Krematorien auch an Standorten außerhalb eines Friedhofes angesiedelt werden. Das ändert aber nichts an der Anforderung, dass eine Bestattung ein würdevolles und kontemplatives Umfeld erfordert. Wie auch das Oberverwaltungsgericht angemerkt hat, ist nicht zu erkennen, dass sich die gesell-schaftlichen Anschauungen im Umgang mit dem Tod wesentlich gewandelt haben. Der übli-che Umgebungslärm und die allgemeine Geschäftigkeit eines Gewerbebetriebes stehen dazu im Widerspruch. Eine derartige Umgebung ist regelmäßig geeignet, den Vorgang der Ein-äscherung als Teil der Bestattung in einer Weise gewerblich-technisch zu prägen, die mit der kulturellen Bedeutung eines Krematoriums mit Abstellraum nicht vereinbar ist.'

Hieraus folgt, dass frühere Überlegungen, in der Stadt Lingen ein Krematorium mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet anzusiedeln, rechtlich nicht umsetzungsfähig sind. Weiterhin folgt aus dem Urteil, dass die Planung eines Krematoriumstandortes eine sorgfältige Auswahl bezüglich der Um-gebung erfordert.

Seitens der Stadt Lingen wurden folgende Kriterien für die Standortsuche hergeleitet und definiert, welche auch im Rahmen dieser Bauleitplanung zugrunde gelegt werden.

• pietätvolle Lage in Friedhofsnähe, • nächstgelegene Wohnbebauung sollte mindestens 100 m entfernt liegen, • die Erschließung (Ver- und Entsorgung, Straßenanbindung) sollte vorhanden sein, • eine Verfügbarkeit über eine mindestens 3.000 m2 große Liegenschaft sollte gegeben sein, • die Eingriffe in Natur und Landschaft sollen nur gering sein und müssten auch ausgeglichen

werden, idealer Weise in der Nähe zum geplanten Vorhaben, • das bestehende Planungsrecht sollte nicht grundsätzlich entgegenstehen und sollte der beab-

sichtigten Planung angepasst werden können und • sonstige Restriktionen, städtebauliche Überlegungen für die Fläche/das Gebiet dürfen der Pla-

nung nicht entgegenstehen.

An diesen Kriterien hat sich die Standortsuche im Stadtgebiet orientiert. Diese hat sich vorrangig an der pietätvollen Lage in Friedhofsnähe ausgerichtet. Darüber hinaus wurden die Standorte ohne Friedhofsnähe aus früheren Untersuchungen mit in die Aufstellung aufgenommen. Somit sind fol-gende Standorte in den Blick genommen worden:

Page 14: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 14

1 Friedhof Holthausen-Biene 1

Kriterium

Pietätvolle Lage Die Nähe zum Friedhof mit entsprechendem Grün- und Außenbereich ist hier gegeben. Das Kriterium „Pietätvolle Lage“ kann dennoch nicht erfüllt werden, da sich das Dorfge-meinschaftshaus mit Festplatz in etwa 80 m Entfernung befindet. Das Dorfgemeinschafts-haus sowie die Freifläche davor ist Zentrum des Dorflebens mit vielen Veranstaltungen im Jahr und vielen Zusammenkünften verschiedener Gruppen der Dorfgemeinschaft. Die Entfernung zur Festwiese (Kirmes, Schützenfest, Zirkus etc.) liegt in nur etwa 50 m Entfer-nung. Das ist im Hinblick auf eine pietätvolle Umgebung nicht miteinander vereinbar. Die nächste Wohnbebauung befindet sich in einer Entfernung zwischen 130 m und 150 m in Abhängigkeit von der genauen Platzierung des Krematoriums.

Erschließung und Erreichbarkeit

Eine Erschließung ist durch die „Biener Straße“ und die „Dorfstraße“ gegeben.

Verfügbarkeit (> 3.000 m²)

Entsprechend der Darstellung im Flächennutzungsplan, vorbehaltlich einer örtlichen Über-prüfung, ist ausreichend Fläche für die Errichtung eines Krematoriums vorhanden.

Eingriff in Natur und Landschaft

Die untersuchte Fläche ist geprägt von Scher- und Trittrasen. Umgeben wird die Fläche von Gehölzbeständen, die bei Umsetzung der Planung auf dieser Fläche gegebenenfalls erhalten bleiben. Damit ist der Eingriff in Natur und Landschaft als gering zu bewerten.

Genehmigungsfähighig-keit/Planungsrecht

Grundsätzliche städtebauliche Belange stehen der Planung nicht entgegen, da die Fläche im Flächennutzungsplan bereits als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof aus-gewiesen ist. Es müsste die Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgen.

Fazit Aufgrund der Nähe zu ausgewiesenen Wohnbaugebieten und bestehender Wohnbebau-ung sowie der Nähe zum Dorfgemeinschaftshaus und Festplatz ist von der Errichtung eines Krematoriums auf dem Friedhofsgelände Holthausen-Biene abzusehen.

1 Der Kreis bzw. die Ellipse weist hier und in den folgenden Abbildungen jeweils auf den Friedhofsbereich hin, der Pfeil auf

den untersuchten Standort.

Ausschnitt aus dem FNP der Stadt Lingen mit dem Friedhofsgelände Holthausen Biene

Page 15: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 15

2 Friedhof Clusorth

Kriterium

Pietätvolle Lage In unmittelbarer Nähe des Friedhofsgeländes sind gemäß Flächennutzungsplan Wohn-bauflächen dargestellt. Die Luftbilder zeigen, dass sich dort bereits Wohnbauten befinden. Somit kann dem Anspruch eines freizuhaltenden Radius von 100 m nicht entsprochen werden. Ein ansprechender Grün- und Außenbereich ist gegeben.

Erschließung und Erreichbarkeit

Die Erschließung der Fläche ist durch die Nähe zur Kreisstraße 301 „Bramharstraße“ gegeben. Der rückwärtige Teil des Friedhofs ist jedoch nur über den „Kapellenweg“ und einen davon abgehenden, kleineren Weg möglich.

Verfügbarkeit (> 3.000 m²)

Die gesamte ausgewiesene Fläche laut Flächennutzungsplan entspricht rd. 12.000 m². Vorbehaltlich einer örtlichen Überprüfung befindet sich die einzige in Frage kommende Fläche im rückwärtigen Teil des Friedhofs und bietet mit rd. 4.000 m² ausreichend Platz.

Eingriff in Natur und Landschaft

Die untersuchte Fläche ist Teil einer von Gehölzen umstandene Grünfläche. Die Grünflä-che ist etwa 2.300 m² groß.

Genehmigungsfähighig-keit/Planungsrecht

Grundsätzliche städtebauliche Belange stehen der Planung nicht entgegen, da die Fläche im Flächennutzungsplan bereits als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof aus-gewiesen ist. Es müsste die Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgen.

Fazit Da der von Wohnbebauung freizuhaltende Radius von 100 m nicht eingehalten wird und die Erschließung und Erreichbarkeit des rückwärtigen Grundstückteils nicht gegeben sind, ist von einer Umsetzung der Planung an dieser Stelle abzusehen.

Ausschnitt aus dem FNP der Stadt Lingen mit dem Fried-hofsgelände Clusorth

Page 16: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 16

3 Neuer Friedhof Stadt Lingen

Kriterium

Pietätvolle Lage Der Standort befindet sich im Innenstadtbereich. Wohnbauflächen umgeben das Fried-hofsareal. Im Nordwesten schließt eine Parkanlage an. Eine pietätvolle Lage ist durch die angrenzende Wohnbebauung nicht gegeben.

Erschließung und Erreichbarkeit

Aufgrund der umfangreichen Wohnbebauung sind Erschließung und Erreichbarkeit gege-ben. Die Ver- und Entsorgung von Wasser, Strom, Gas und Schmutzwasser ist in ca. 200 m Entfernung vorhanden.

Verfügbarkeit (> 3.000 m²)

Für die Umsetzung der Planung käme lediglich die südliche Teilfläche des Friedhofs in Frage, die jedoch in Konflikt mit angrenzender Wohnbebauung tritt. Vorbehaltlich einer örtlichen Überprüfung, entspricht sie der Anforderung von > 3.000 m².

Eingriff in Natur und Landschaft

Anhand der Luftbilder ist zu erkennen, dass sich zahlreiche Gehölze auf dem Friedhofs-gelände befinden, die bei Umsetzung der Planung auf dieser Fläche teilweise entfernt werden müssten.

Genehmigungsfähighig-keit/Planungsrecht

Grundsätzliche städtebauliche Belange stehen der Planung nicht entgegen, da die Fläche im Flächennutzungsplan bereits als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof dar-gestellt ist. Es müsste die Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgen.

Fazit Aufgrund der dichten Gehölzstruktur, angrenzender Wohnbebauung und der Erschlie-ßungsstraßen, die vollständig durch Wohngebiete führen, ist von einer Planungsumset-zung abzusehen.

Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Lingen mit dem Friedhofsgelände des Neuen Fried-hofs im Innenstadtbereich

Page 17: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 17

4 Alter Friedhof Stadt Lingen, Weidestraße

Kriterium

Pietätvolle Lage Das Friedhofsgelände befindet sich im Innenstadtbereich mit südlich, östlich und nördlich angrenzend an Wohnbauflächen. Eine pietätvolle Lage mit Abstand von 100 m zu Wohn-gebäuden ist nicht gegeben.

Erschließung und Erreichbarkeit

Das Areal ist über die Weidestraße und die Straße „Am Gasthausdamm“ erschlossen.

Verfügbarkeit (> 3.000 m²)

Eine entsprechende Freifläche ist nicht gegeben.

Eingriff in Natur und Landschaft

Es sind lediglich Flächen < 3.000 m² vorhanden. Diese sind zudem von dichtem Gehölz-bestand umgeben.

Genehmigungsfähighig-keit/Planungsrecht

Grundsätzliche städtebauliche Belange stehen der Planung nicht entgegen, da die Fläche im Flächennutzungsplan bereits als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof dar-gestellt ist. Es müsste die Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgen.

Fazit Aufgrund der Lage im Innenstadtbereich, der angrenzenden Wohnbebauung, notwendiger Entnahme größerer Bäume sowie dem Fehlen einer ausreichend großen Fläche kann die Planung hier nicht realisiert werden.

Ausschnitt aus dem FNP der Stadt Lingen mit dem Friedhofsgelände des Alten Friedhofs, Weidestraße

Page 18: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 18

5 Friedhof Kirchengemeinde St. Josef, Josefstraße

Kriterium

Pietätvolle Lage Der Standort befindet sich am östlichen Stadtrand von Lingen. In geringer Entfernung in nördlicher und südlicher Richtung schließt Wohnbebauung an, im Osten eine Sportanla-ge. Grün- und Außenbereiche des bestehenden Friedhofs sind vorhanden.

Erschließung und Erreichbarkeit

Der Friedhof ist über die Josefstraße erschlossen. Die oben genannte Freifläche müsste über die Straße „Am Sportplatz“ neu erschlossen werden.

Verfügbarkeit (> 3.000 m²)

Vorbehaltlich einer örtlichen Überprüfung, gibt es im östlichen Teil des Friedhofs eine Freifläche von nur ca. 2.200 m².

Eingriff in Natur und Landschaft

Es handelt sich im Bereich der Freifläche vorwiegend um Tritt- und Scherrasen. Randlich stehen Zierbäume, die evtl. erhalten werden könnten.

Genehmigungsfähighig-keit/Planungsrecht

Grundsätzliche städtebauliche Belange stehen der Planung nicht entgegen, da die Fläche im Flächennutzungsplan bereits als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof dar-gestellt ist. Es müsste die Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgen.

Fazit Die Realisierung der Planung an diesem Standort ist aufgrund des Fehlens einer ausrei-chend großen Fläche nicht möglich. Zudem steht die Planung in Konflikt mit angrenzender Wohnnutzung.

Ausschnitt aus dem FNP der Stadt Lingen mit dem Friedhofsgelände Josefstraße

Page 19: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 19

6 Friedhof St. Marien, Brögbern

Kriterium

Pietätvolle Lage Gemäß Flächennutzungsplan umgeben Wohnbauflächen das Friedhofsareal in westli-cher, nördlicher und östlicher Richtung. Südlich befindet sich die Kirche St. Marien.

Erschließung und Erreichbarkeit

Der Friedhof ist über die zugehörige Kirche St. Marien an der Duisenburger Straße (Kreisstraße 29) erschlossen.

Verfügbarkeit (> 3.000 m²)

Im Bereich der Flächennutzungsplandarstellung „Grünfläche mit Zweckbestimmung Friedhof“ liegt keine ungenutzte Fläche in ausreichender Größe vor.

Eingriff in Natur und Landschaft

Es sind keine Flächenpotenziale für die Umsetzung der Planung an diesem Standort vorhanden.

Genehmigungsfähighig-keit/Planungsrecht

Grundsätzliche städtebauliche Belange stehen der Planung nicht entgegen, da die Fläche im Flächennutzungsplan bereits als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof aus-gewiesen ist. Es müsste die Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgen.

Fazit Es sind keine Flächenpotenziale für die Umsetzung der Planung an diesem Standort vorhanden, zudem befinden sich angrenzend Wohnbauflächen.

Ausschnitt aus dem FNP der Stadt Lingen mit dem Friedhofsgelände Brögbern

Page 20: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 20

7 Städtischer Friedhof Baccum

Kriterium

Pietätvolle Lage Der Standort befindet sich am südwestlichen Siedlungsrand der Ortschaft Baccum. In Richtung Süden und Osten grenzt landwirtschaftlich genutzte Fläche an, zu den übrigen Seiten Wohnbauflächen mit Wohnbebauung innerhalb eines 100 m-Radius zum Fried-hofsgelände.

Erschließung und Erreichbarkeit

Der Standort ist von Osten über den Friedhofsweg erschlossen. Eine weitere Erschlie-ßung wäre über die umliegenden Straßen zu allen Seiten möglich.

Verfügbarkeit (> 3.000 m²)

Der im Flächennutzungsplan dargestellte Bereich bietet keine Freifläche > 3.000 m².

Eingriff in Natur und Landschaft

Es sind keine Flächenpotenziale für die Umsetzung der Planung an diesem Standort vorhanden.

Genehmigungsfähighig-keit/Planungsrecht

Grundsätzliche städtebauliche Belange stehen der Planung nicht entgegen, da die Fläche im Flächennutzungsplan bereits als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof dar-gestellt ist. Es müsste die Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgen.

Fazit Es sind keine Flächenpotenziale für die Umsetzung der Planung an diesem Standort vorhanden, zudem befinden sich angrenzend Wohnbauflächen.

Ausschnitt aus dem FNP der Stadt Lingen mit dem Friedhofsgelände Baccum

Page 21: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 21

8 Friedhof St. Alexander Kirchengemeinde, Schepsdor f

Kriterium

Pietätvolle Lage An den bestehenden Friedhof grenzt im Norden ein Waldstück an. Auch der westliche Teilbereich des Friedhofsgeländes ist von Bäumen bestanden. Gemäß Flächennutzungs-plan grenzen Wohnbauflächen von Westen und Osten an, südlich des Friedhofs grenzen Flächen des Gemeinbedarfs an (Gemeinschaftshaus, Ortsverwaltung, Kindergarten, kirchliche Einrichtung etc.).

Erschließung und Erreichbarkeit

Die Erschließung ist über den Käferweg, ggf. auch über die Alexanderstraße und den Hummelweg gegeben bzw. möglich.

Verfügbarkeit (> 3.000 m²)

Für die Umsetzung der Planung käme lediglich die westliche Teilfläche des Friedhofs in Frage. Diese Fläche ist allerdings von Gehölzen bestanden und tritt in Konflikt mit direkt angrenzender Wohnbebauung.

Eingriff in Natur und Landschaft

Anhand der Luftbilder ist zu erkennen, dass sich zahlreiche Gehölze auf dem Friedhofs-gelände befinden, die bei Umsetzung der Planung auf dieser Fläche teilweise entfernt werden müssten. Der Eingriff müsste bei Durchführung der Planung ausgeglichen wer-den.

Genehmigungsfähighig-keit/Planungsrecht

Grundsätzliche städtebauliche Belange stehen der Planung nicht entgegen, da die Fläche im Flächennutzungsplan bereits als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof dar-gestellt ist. Es müsste die Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgen.

Fazit Aufgrund der angrenzenden Wohnbebauung, der dichten Gehölzstruktur und der Er-schließungsstraßen durch Wohngebiete, ist von einer Planungsumsetzung abzusehen.

Ausschnitt aus dem FNP der Stadt Lingen mit dem Friedhofsgelände Schepsdorf

Page 22: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 22

9 a Städtischer Waldfriedhof Darme

Kriterium

Pietätvolle Lage Der Friedhof befindet sich in einem bewaldeten Bereich östlich der Bahntrasse. Hinter der Bahntrasse grenzen Wohnbauflächen an (in ca. 220 m Entfernung), weiter östlich das Sportzentrum Darme. Durch den bestehenden Friedhof mit Grünanlagen ist eine pietätvol-le Lage gegeben.

Erschließung und Erreichbarkeit

Der Friedhof ist von Süden her über die Straße „Zum Heidhof“ erschlossen. Die Wasser-versorgung ist vorhanden, Strom liegt in ca. 1 km, Gas und Schmutzwasser in ca. 0,5 km Entfernung.

Verfügbarkeit (> 3.000 m²)

Die Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Lingen. Vorbehaltlich einer örtlichen Überprüfung, steht kein Areal > 3.000 m² zur Verfügung, da der gesamte Bereich bewal-det ist.

Eingriff in Natur und Landschaft

Bei der Umsetzung der Planung auf dem Gelände des bestehenden Friedhofs müsste der Bereich entwaldet werden. Der Eingriff in Natur und Landschaft ist damit als hoch zu beurteilen.

Genehmigungsfähighig-keit/Planungsrecht

Grundsätzliche städtebauliche Belange stehen der Planung nicht entgegen, da die Fläche im Flächennutzungsplan bereits als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof dar-gestellt ist. Es müsste die Änderung eines Bebauungsplans erfolgen.

Fazit Die Umsetzung der Planung wäre mit einer Entwaldung der entsprechenden Fläche ver-bunden, daher ist von einer Planungsumsetzung abzusehen.

Ausschnitt aus dem FNP der Stadt Lingen mit dem Friedhofsgelände des Waldfriedhofs Darme

Page 23: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 23

9 b südlich des Städtischen Waldfriedhofes Darme

Kriterium

Pietätvolle Lage Der Standort befindet sich südlich des Waldfriedhof Darme. Dieser Suchbereich ist durch die Straße „Zum Heidhof“, vorhandene Stellplatzanlagen sowie durch eine parallel verlau-fende 110 KV-Leitungstrasse mit Mastanlagen deutlich getrennt von der durchgrünten Friedhofslage nördlich der Straße. Darüber hinaus bestehen strukturelle städtebauliche und optische Beeinträchtigungen durch das östlich vorhandene Darmer Wasserwerk sowie durch die zwei Kühltürme und die entsprechenden Kühlschwadenfahnen des Gas-kraftwerkes im nahegelegenen Industriepark Lingen Süd. Diese hieraus resultierende gewerbliche Überformung lässt den Standort insgesamt nicht pietätvoll erscheinen.

Erschließung und Erreichbarkeit

Die Fläche ist über die Straße „Zum Heidhof“ erschlossen. Die Wasserversorgung ist unweit vorhanden, Strom, Gas und Schmutzwasser liegen in weniger als 1 km Abstand.

Verfügbarkeit (> 3.000 m²)

Die vor einigen Jahren als möglicher Standort diskutierte Fläche südlich des bestehenden Darmer Waldfriedhofs steht heute nicht mehr zur Verfügung. Durch Tausch mit einer angrenzenden Fläche wurde es hier möglich, eine sinnvolle und notwendige Kompensati-on in Form einer Waldentwicklung (Aufforstung Herbst 2015) in Kombination mit einer Grundwasserschutzmaßnahme des Wasserverbandes Lingener Land umzusetzen. Diese ist im unmittelbaren Nahbereich des vorhandenen Trink- und Brauchwasserbrunnens erforderlich. Eine verbleibende Restfläche im westlichen Bereich der Gesamtfläche ver-bleibt im Eigentum der Stadt. Vorbehaltlich zu prüfender einzuhaltender Abstände zur Leitungstrasse und zum Wald dürfte die nutzbare Fläche das Größenkriterium erfüllen.

Eingriff in Natur und Landschaft

Die Versiegelung einer landwirtschaftlich intensiv genutzten Fläche ist als relativ geringer Eingriff in Natur und Landschaft zu bewerten.

Genehmigungsfähighig-keit/Planungsrecht

Für eine Genehmigungsfähigkeit müsste an dieser Stelle der Flächennutzungsplan geän-dert werden und ein Bebauungsplan aufgestellt werden

Fazit Der Standort ist wenig pietätvoll, die Nachbarschaft zum nördlich gelegenen Waldfriedhof kaum wahrnehmbar.

Ausschnitt aus dem FNP der Stadt Lingen mit dem Friedhofsgelände des Waldfriedhofs Darme

Page 24: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 24

9 c Darmer Esch

Kriterium

Pietätvolle Lage Der Standort liegt in etwa 750 m Entfernung zum Waldfriedhof Darme. Die nächste Wohnbebauung liegt ca. 250 m südöstlich, die Bundesstraße 213 verläuft südlich in ca. 300 m Entfernung. Südlich angrenzend befinden sich Waldflächen. Der Standort wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Eine pietätvolle Lage ist aufgrund des Fehlens eines Friedhofes und der freien Einsehbarkeit der Fläche in zumindest drei Richtungen nicht gegeben.

Erschließung und Erreichbarkeit

Die verkehrliche Erschließung ist noch nicht gesichert, sie könnte über eine Anbindung an die Straße Darmer Esch erfolgen. Der Anschluss an Ver- und Entsorgungsmedien ist in ca. 0,5 km Entfernung gegeben, für Strom in ca. 1 km Entfernung.

Verfügbarkeit (> 3.000 m²)

Vorbehaltlich einer örtlichen Überprüfung, entspricht die o. g. Teilfläche im Südwesten des Areals der Anforderung von > 3.000 m². Die Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Lingen.

Eingriff in Natur und Landschaft

Die Versiegelung einer landwirtschaftlich intensiv genutzten Fläche ist als relativ geringer Eingriff in Natur und Landschaft zu bewerten, welcher nichtsdestotrotz ausgeglichen wer-den müsste.

Genehmigungsfähighig-keit/Planungsrecht

Für eine Genehmigungsfähigkeit müsste an dieser Stelle der Flächennutzungsplan geän-dert werden und ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Durch die Planung wäre die langfristige Entwicklung des Darmer Esch betroffen bzw. zukünftig eingeschränkt.

Fazit An diesem Standort spricht vorrangig die wenig pietätvolle Lage gegen eine Umsetzung der Planung, zudem ist die infrastrukturelle Erschließung nicht gegeben

Ausschnitt aus dem FNP der Stadt Lingen mit dem Standort Darmer Esch

Page 25: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 25

10 a Städtischer Friedhof Estringen

Kriterium

Pietätvolle Lage Der bestehende Friedhof liegt nordöstlich der Ortschaft Estringen. Das nächste Wohn-haus befindet sich in ca. 25 m Entfernung. Südöstlich angrenzend liegt eine kleine Wald-fläche. Gemäß Flächennutzungsplan hat die Grünfläche die Zweckbestimmungen Fried-hof und Sportplatz.

Erschließung und Erreichbarkeit

Die Erschließung ist über die Straße „Estringen“ gegeben.

Verfügbarkeit (> 3.000 m²)

Das Friedhofsgelände selbst ist nur 2.500 m² groß und bietet keine Freifläche für die Umsetzung der Planung.

Eingriff in Natur und Landschaft

Auf dem Friedhofsgelände Estringen ist keine ausreichend große Fläche vorhanden, die für die Planung genutzt werden könnte. Im räumlichen Zusammenhang, östlich angren-zend, müssten Flächen entwaldet werden. Der Eingriff in Natur und Landschaft wäre hier als hoch einzustufen.

Genehmigungsfähighig-keit/Planungsrecht

Für eine Genehmigungsfähigkeit müsste an dieser Stelle der Flächennutzungsplan geän-dert werden und ein Bebauungsplan aufgestellt werden.

Fazit Die Planung kann an diesem Standort nicht umgesetzt werden, da keine entsprechende Fläche verfügbar ist. Zudem befindet sich das nächste Wohngebäude in einem zu gerin-gen Abstand (25 m).

Ausschnitt aus dem FNP der Stadt Lingen mit dem Friedhofsgelände Estringen

Page 26: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 26

10 b Estringen

Kriterium

Pietätvolle Lage Der Standort liegt in ca. 1.200 m Entfernung zum Friedhof Estringen, nordwestlich der Ortschaft. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Westlich grenzen Waldbe-stände an, nördlich angrenzend wurde jüngst der Industriepark Lingen erweitert. Eine pietätvolle Lage ist damit nicht gegeben.

Erschließung und Erreichbarkeit

Die verkehrliche Erschließung ist noch nicht gegeben, sie könnte über den Ausbau der Edinsonstraße erfolgen. Wasser und Schmutzwasser liegen in ca. 0,5 km Entfernung, Strom ca. 1 km Entfernung. Es sind keine Gasleitungen vorhanden.

Verfügbarkeit (> 3.000 m²)

Vorbehaltlich einer örtlichen Überprüfung, entspricht die Fläche der Anforderung von > 3.000 m². Die Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Lingen.

Eingriff in Natur und Landschaft

Die Versiegelung einer landwirtschaftlich intensiv genutzten Fläche ist als relativ geringer Eingriff in Natur und Landschaft zu bewerten, welcher nichtsdestotrotz ausgeglichen wer-den müsste.

Genehmigungsfähighig-keit/Planungsrecht

Für eine Genehmigungsfähigkeit müsste an dieser Stelle der Flächennutzungsplan geän-dert werden und ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Durch die Planung wäre die weitere Entwicklung des Industrieparks Lingen betroffen.

Fazit An diesem Standort spricht vorrangig die wenig pietätvolle Lage gegen eine Umsetzung der Planung, zudem ist die infrastrukturelle Erschließung nicht gegeben.

Ausschnitt aus dem FNP der Stadt Lingen mit dem Standort Estringen

Page 27: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 27

11 Städtischer Friedhof Bramsche

Kriterium

Pietätvolle Lage Der Standort befindet sich in südlicher Randlage der Ortschaft Bramsche. Gemäß Flä-chennutzungsplan grenzen nordwestlich Wohnbauflächen an das Friedhofsareal.

Erschließung und Erreichbarkeit

Aufgrund der Wohnbebauung und des bestehenden Friedhofs ist der Standort durch die „Bramscher Straße“ und die Straße „Am Damm“ erschlossen.

Verfügbarkeit (> 3.000 m²)

Vorbehaltlich einer örtlichen Überprüfung käme für die Umsetzung der Planung der südli-che Zipfel des Friedhofs in Frage (ca. 9.000 m²). Hier läge die nächste Wohnbebauung mind. 100 m entfernt; der Bereich ist allerdings dicht von Gehölzen bestanden.

Eingriff in Natur und Landschaft

Anhand der Luftbilder ist zu erkennen, dass das Friedhofsgelände auf der o. g. Teilfläche von zahlreichen Gehölzen bestanden ist. Diese müssten bei Umsetzung der Planung auf dieser Fläche teilweise entfernt werden, und im Rahmen der Eingriffsregelung ausgegli-chen werden. Südwestlich grenzt das Landschaftsschutzgebiet Emstal an das Friedhofs-gelände.

Genehmigungsfähighig-keit/Planungsrecht

Grundsätzliche städtebauliche Belange stehen der Planung nicht entgegen, da die Fläche im Flächennutzungsplan bereits als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof aus-gewiesen ist. Es müsste die Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgen.

Fazit Aufgrund der dichten Gehölzstruktur und der angrenzenden Wohnbebauung im Westen, ist von einer Planungsumsetzung abzusehen.

Ausschnitt aus dem FNP der Stadt Lingen mit dem Friedhofsgelände Bramsche

Page 28: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 28

12 Standort an der Meppener Straße

Kriterium

Pietätvolle Lage Der Standort liegt zwischen den Ortschaften Holthausen und Altenlingen, am Dortmund-Ems-Kanal. Der Flächennutzungsplan stellt für den Bereich landwirtschaftliche Fläche dar, zudem ist ca. 100 m südlich der Trassenverlauf der geplanten Nordspange verzeich-net. Es gibt keinen bestehenden Friedhof in unmittelbarer Nähe.

Erschließung und Erreichbarkeit

Der Standort ist über die Meppener Straße erschlossen. Die Ver- und Entsorgung von Wasser, Strom, Gas und Schmutzwasser ist vorhanden.

Verfügbarkeit (> 3.000 m²)

Vorbehaltlich einer örtlichen Überprüfung, entspricht die Fläche der Anforderung von > 3.000 m². Die Fläche befindet sich im Eigentum der GEG.

Eingriff in Natur und Landschaft

Der Standort liegt im Landschaftsschutzgebiet Emstal und teilweise in einer Kompensati-onsfläche. Gemäß Luftbild wird der Standort derzeit als Ackerfläche genutzt. Es ist daher nur von einem geringen Eingriff in die Belange von Natur und Landschaft auszugehen. Voraussichtlich müsste eine Änderung des Landschaftsschutzgebietes durchgeführt wer-den.

Genehmigungsfähighig-keit/Planungsrecht

Es müsste eine Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung und eine Flächennut-zungsplanänderung durchgeführt werden sowie die Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgen. Aus städtebaulicher Sicht erscheint der Standort aufgrund möglicher Konflikte zur bestehenden Nutzung nicht geeignet.

Fazit Aufgrund der wenig pietätvollen Lage und der abweichenden Zielsetzung für Natur und Landschaft ist von einer Planungsumsetzung abzusehen.

Ausschnitt aus dem FNP der Stadt Lingen mit dem Standort Meppener Straße

Page 29: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 29

13 Wachendorf

Kriterium

Pietätvolle Lage Gemäß Flächennutzungsplan ist diese Fläche, westlich des Wachendorfer Sees gelegen, als Wald dargestellt. Sie ist umgeben von Baumbestand und kann daher eine ruhige Lage aufweisen. Es gibt keinen bestehenden Friedhof in unmittelbarer Nähe. Die Wohnbebau-ung nordwestlich ist etwa 100 m entfernt.

Erschließung und Erreichbarkeit

Die Erschließung ist über die K 321 („Mühlengraben“) gesichert. Die Versorgung ist teil-weise nicht vorhanden.

Verfügbarkeit (> 3.000 m²)

Vorbehaltlich einer örtlichen Überprüfung, entspricht die Fläche der Anforderung von > 3.000 m². Die Fläche befindet sich im Eigentum der GEG.

Eingriff in Natur und Landschaft

Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet Emstal (Prozessschutzwald, Kompensation). Nördlich angrenzend befindet sich das Naturschutzgebiet „Wacholderheide (bei Lingen)“. Die Umwandlung von Grünland in versiegelte Fläche müsste im Rahmen der Eingriffs-regelung ausgeglichen werden, zudem wäre eine Änderung der Landschaftsschutz-gebietsverordnung erforderlich.

Genehmigungsfähighig-keit/Planungsrecht

Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Wald dargestellt. Es müsste eine Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung und eine Flächennutzungsplanänderung durchge-führt werden sowie ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Oberirdisch verläuft eine Ölpipeline.

Fazit Aufgrund der Lage im LSG stellt sich der Standort nur als bedingt geeignet dar. Darüber hinaus ist die Nähe zu einem Friedhof nicht gegeben.

Ausschnitt aus dem FNP der Stadt Lingen mit dem Standort Wachendorf

Page 30: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 30

14 Ehemalige StOV Gelgöskenstiege

Kriterium

Pietätvolle Lage Der Standort befindet sich unmittelbar angrenzend zu dem in Umsetzung befindlichen Bürgerpark „Emsauenpark“ und angrenzendem Neubaugebiet. In unmittelbarer Nähe entstehen zur Zeit mehrere Spielanlagen für alle Altersgruppen. Diese Nutzungen wider-sprechen der geforderten pietätvollen Lage.

Erschließung und Erreichbarkeit

Die Erschließung und Erreichbarkeit ist über die Straße „Gelgöskenstiege“ gegeben. Wasser, Strom, Gas und Abwasser ist vorhanden.

Verfügbarkeit (> 3.000 m²)

Die Gebäude der StOV wurden abgerissen, die erforderliche Flächengröße ist vorhanden. Hier wurde zwischenzeitlich ein Bebauungsplan aufgestellt und eine Ausgleichsfläche festgesetzt. Die Fläche befindet sich im Eigentum der GEG.

Eingriff in Natur und Landschaft

Das Landschaftsschutzgebiet Emstal umschließt den Standort aus westlicher, südlicher und östlicher Richtung.

Genehmigungsfähighig-keit/Planungsrecht

Für diese Fläche wurde zwischenzeitlich ein Bebauungsplan aufgestellt und eine Aus-gleichsfläche festgesetzt.

Fazit Dieser Standort steht nicht mehr zur Verfügung. Es fehlt die Nähe zu einem Friedhof.

Ausschnitt aus dem FNP der Stadt Lingen mit dem Standort StOV Gelgöskenstiege

Page 31: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 31

15 Standort Brögbern an der Duisenburger Straße neb en dem vorhandenen Friedhof (Plangebiet)

Kriterium

Pietätvolle Lage Der Standort befindet sich unmittelbar angrenzend zu dem Friedhofsgelände mit Kirche und somit in pietätvoller Lage. Zudem grenzen teilweise Waldflächen an. Die nächste Wohnbebauung befindet sich ca. 170 m entfernt..

Erschließung und Erreichbarkeit

Die Erschließung und Erreichbarkeit ist über die Duisenburger Straße und „Adeliger Hof“ gegeben. Die Versorgung mit Strom, Wasser und Abwasser kann hergestellt werden.

Verfügbarkeit (> 3.000 m²)

Die Verfügbarkeit ist gegeben.

Eingriff in Natur und Landschaft

Es sind überwiegend nur aus Sicht von Natur und Landschaft weniger wertvolle Acker-flächen von der Planung betroffen. Der Eingriff ist im Plangebiet selber ausgleichbar.

Genehmigungsfähighig-keit/Planungsrecht

Für diese Fläche muss ein Bebauungsplan aufgestellt und der Flächennutzungsplan ge-ändert werden.

Fazit Die Fläche ist geeignet.

Ausschnitt aus dem FNP der Stadt Lingen mit dem Standort Brögbern an der Duisenburger Straße

Page 32: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 32

Nach dieser umfassenden gesamtstädtischen Untersuchung kommt die Stadt Lingen nach Abwä-gung aller bekannten Vor- und Nachteile zu dem Ergebnis, dass der geplante Standort für ein Kre-matorium in Brögbern besonders gut geeignet ist.

In Ausübung seines planerischen Ermessens entscheidet sich der Rat der Stadt Lingen für diesen Standort.

Sowohl der Brögberner Standort als auch alle anderen in die Untersuchung der vergangenen Jahre einbezogenen Flächen sind von vor- und nachteilig zu bezeichnenden Aspekten geprägt. Im Ver-gleich der Standorte untereinander bewertet die Stadt Lingen jedoch den Standort in Brögbern als gut geeignet. Entscheidend sind hier in der Gesamtschau alle Aspekte, dabei stehen die Punkte „ruhige pietätvolle Lage in der Nähe eines Friedhofes“ und „Erschließung/Anbindung an das Stra-ßennetz“ im Vordergrund. Die in Brögbern diesbezüglich zweifelsfrei nachteilige intensive landwirt-schaftliche Nutzung kann aus Sicht der Stadt Lingen dadurch kompensiert werden, dass hier gleich-zeitig ein in Waldstrukturen eingebetteter Friedhof unmittelbar angrenzt. Zudem ist das zur Verfü-gung stehende Grundstück derart groß, sodass auch im unmittelbaren Umfeld und in Richtung der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzungen und den im Umfeld vorhandenen Wohngebäuden eine dichte landschaftsnahe Eingrünung vorgenommen wird. Ein würdiges und friedlich anmutendes pie-tätvolles Nahumfeld wird hier geschaffen beziehungsweise ausgebaut, welches aufgrund seiner Großzügigkeit gleichzeitig eine Einsehbarkeit von außen unterbinden wird. Dazu werden die erfor-derlichen Festsetzungen im Bebauungsplan definiert.

In der Gesamtschau aller definierten Kriterien, die hier zu jedem der untersuchten Standorte in kur-zer Übersicht dargestellt sind und welche im Rahmen dieser Begründung in der Tiefe für den Stand-ort in Brögbern untersucht und dargestellt wurden, stellt sich im Vergleich der Standorte untereinan-der eine als insgesamt gut zu bezeichnende Lagegunst mit optimalem Einbindungspotenzial für den Standort im Ortsteil Brögbern heraus.

6. PLANUNGSRECHTLICHE EINORDNUNG

Neben der Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche hat die Gemeinde – nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – die Möglichkeit, ein Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO festzusetzen, wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Dies ist aus den nachfolgenden Grün-den der Fall. Bei einem Krematorium handelt es sich um eine Gemeinbedarfsanlage gemäß § 5 Abs. 2 Nummer 2 Buchstabe a BauGB. Gemeinbedarfsanlagen sind bauliche Anlagen und Einrichtungen, die der All-gemeinheit dienen. Die Trägerschaft ist dabei unerheblich. Das BVerWG kommt in seinen weiteren Ausführungen zu dem Ergebnis, das ein Krematorium mit Abschiedsraum mangels Gebietsverträglichkeit nicht bereits gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig ist, es ist auch nicht im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in dieser Baugebietskategorie zulässig. Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nämlich nicht nur allein nach der Einordnung des Vor-habens in eine bestimmte Nutzungskategorie, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jewei-ligen Baugebietes. Dem genannten Urteil zufolge verträgt sich ein Krematorium mit Abschiedsraum nicht mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes, das geprägt ist von werktäti-ger Geschäftigkeit. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbrin-gung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass in

Page 33: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 33

ihnen gearbeitet wird. Nach dem Leitbild der Baunutzungsverordnung ist ein Gewerbegebiet den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten. Weiter aus dem o. g. Urteil: „Ein Krematorium mit Abschiedsraum erweist sich in besonderer Weise als störungsempfindlich. Es stellt – ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Verbrennungsanlage – ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar.“ Eine Bestattung erfordert ein würdevolles und kontemplatives Umfeld. „Der übliche Umge-bungslärm und die allgemeine Geschäftigkeit eines Gewerbebetriebes stehen dazu im Wider-spruch“. Im Urteil wird zudem ausgeführt, dass die Kommunen von einem Sonstigen Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO Gebrauch machen können, um ein Krematorium mit Abschiedsraum planungsrecht-lich abzusichern. Dies soll im Rahmen der vorliegenden Planung erfolgen.

7. NACHWEIS DER STÄDTEBAULICHEN ERFORDERLICHKEIT

Die Zahl der Urnenbestattungen ist in den letzten Jahren deutschlandweit gestiegen. In Deutschland sind derzeit 50,5 % der Bestattungen Feuerbestattungen. 1999 waren es 38,1 % Feuerbestattungen in den alten und 75,3 % in den neuen Bundesländern. Nach einer Statistik aus dem Jahre 2009 wurde durch Befragungen ein Anteil von 42 % Feuerbestattungen ermittelt, wobei davon 2,5 % zu See bestattet wurden. Nach Angaben von Aeternitas2 vom Frühjahr 2011 werden immer mehr der Deutschen eingeäschert. Im Norden und Osten werden viele Verstorbene eingeäschert, im Süden ist die Bestattung im Sarg noch stark vertreten, jedoch auch in den katholisch geprägten Regionen Deutschlands liegt die Feuerbestattung ungefähr gleichauf mit der Erdbestattung. Für 2008 bis 2011 lag der Anteil der Einäscherungen etwa bei 55 % in Deutschland, noch Ende der 1990er Jahre bei einem Drittel. Im Osten Deutschlands liegt der Anteil jenseits der 80 %.

Diese Entwicklung ist auch in der Stadt Lingen (Ems) ablesbar. Nach Aussagen der Friedhofskom-mission Lingen betrug der Anteil der Feuerbestattungen 2014 ca. 40 % an allen Bestattungen bei steigender Tendenz (2008: ca. 20 %, 2013 ca. 35 %).3

Die Zahlen der Kirchengemeinden, die nicht von der Friedhofskommission vertreten werden, zeigen vor allem einen großen Unterschied zwischen ländlichen und städtischen Orts- bzw. Stadtteilen auf:

St. Gertrudengemeinde Bramsche

Clusorth-Brahmhar Bröbern/Damaschke St. Josef, Laxten

2010 – 2015 (August) 2010 – 2015 (August) 2010 – 2015 (Juli) 2014, 2015 (August)

95 Beisetzungen, davon 11 Urnenbeisetzungen

25 Beisetzungen, davon 3 Urnenbeisetzungen

93 Beisetzungen, davon 4 Urnenbeisetzungen

167 Beisetzungen, davon 43 Urnenbeisetzungen

ca. 12 % ca. 12 % ca. 4 % ca. 26 %

Aufgrund der relativ geringen absoluten Zahlen (auch im Vergleich zu den im Bereich der Friedhofs-kommission stattfindenden Kremationen) wird die Gesamttendenz in Lingen nur geringfügig beein-flusst. Die Stadt Lingen (Ems) geht daher davon aus, dass auch zukünftig im ländlichen Raum ein geringe-rer Anteil an Einäscherungen als Bestattungsform vorliegt.

2 Aeternitas: Verein für Bestattungskultur 3 Friedhofskommission Lingen: Zahlen für die von der Friedhofskommission Lingen /Ems verwalteten Friedhöfe

Page 34: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 34

Im Landkreis Emsland ist kein Krematorium vorhanden. Die nächsten deutschen Krematorien befin-den sich in den Städten Aurich, Emden, Oldenburg, Osnabrück, Münster und Hamm. Auf niederlän-dischem Hoheitsgebiet befinden sich weitere Krematorien in Emmen, Almelo, Assen, Groningen und Appingedam. In Hardenberg wird ein Krematorium vorbereitet. Die folgende Abbildung verdeutlicht diese Standorte inklusive eines Radius von 40 km. Im städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Lingen (Ems) und dem Investor wird dieses Einzugsgebiet um den geplanten Standort in Lingen für Einäscherungen verbindlich festgeschrieben (zum Radius von 40 km siehe hierzu auch das Folgen-de).

Abbildung 2: Standorte bestehender Krematorien sowie der geplante Standort in Brögbern mit 40-km-Radius4

4 Die Standorte von Krematorien in den Niederlanden sind mit einem „x“ gekennzeichnet.

Page 35: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 35

Bei Berücksichtigung des Radius von 40 km um die bestehenden Standorte und das in Brögbern geplante Krematorium herum ergibt sich eine Überschneidung mit den 40-km-Einzugsbereichen um die Einrichtungen in Osnabrück und Münster, ansonsten liegen keine Überlappungen mit deutschen Krematorien vor.

Es ist erkennbar, dass ein Bedarf für ein Krematorium nicht nur für die Stadt Lingen (Ems) besteht, sondern darüber hinaus auch für einen größeren Bereich.

Abbildung 3: 40-km-Radius um den geplanten Standort des Krematoriums in Brögbern

Alle im 40-km-Radius (vollständig oder auch nur angeschnittenen) erfassten Orte gehören damit zum Einzugsbereich. Die niederländischen Kommunen wurden hierbei jedoch nicht berücksichtigt,

Page 36: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 36

weil Einäscherungen in den Niederlanden eine sehr verbreitete Form der Bestattung sind und keine Unterversorgung bekannt ist. Auch aufgrund der sprachlichen und kulturellen Unterschiede dürfte ein Grenzwechsel in beide Richtungen nur in seltenen Einzelfällen auftreten.

In den Niederlanden können im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland die Urnen im privaten Umfeld der Hinterbliebenen verbleiben. Aus diesem Grund ist nicht zu erwarten, dass viele Nieder-länder die Einrichtung auf deutschem Gebiet nutzen werden, wo der Gesetzgeber einen solchen Umgang ausschließt. Gemäß des LVC (Landslike Verenigimg van Crematoria) wurden in den gesamten Niederlanden im Jahr 2014 insgesamt 2.259 Kremierungen Verstorbener anderer Nationalitäten durchgeführt, im Jahr 2013 2.362. Auch diese Zahlen machen deutlich, dass ein nur geringer Teil Verstorbener Deutscher in die niederländischen Krematorien überführt wurden.

Innerhalb des Radius von 40 km um Lingen (Ems) leben derzeit ca. 737.000 Personen, die im Ein-zelnen wie in der folgenden Tabelle aufgeteilt sind.5

Tabelle 1 : Einwohnerzahl im Einzugsbereich des geplanten Krematoriums

Stadt Lingen (NDS) 52.158 Samtgemeinde Artland (NDS) 22.787

Landkreis Grafschaft Bentheim (NDS) 133.678 Stadt Löningen (NDS) 12.932

Stadt Rheine (NRW) 73.484 Samtgemeinde Herzlake (NDS) 9.957

Stadt Ibbenbüren (NRW) 50.438 Stadt Haselünne (NDS) 12.448

Stadt Hörstel (NRW) 19.491 Gemeinde Geeste (NDS) 11.219

Gemeinde Wettringen (NRW) 7.904 Gemeinde Twist (NDS) 9.623

Gemeinde Emsbüren (NDS) 9.901 Stadt Meppen (NDS) 34.109

Gemeinde Salzbergen (NDS) 7.495 Stadt Haren (NDS) 23.090

Gemeinde Mettingen (NRW) 11.644 Samtgemeinde Lathen (NDS) 11.166

Gemeinde Recke (NRW) 11.224 Samtgemeinde Dörpen (NDS) 16.052

Gemeinde Hopsten (NRW) 7.542 Samtgemeinde Sögel (NDS) 15.922

Samtgemeinde Neuenkirchen (NDS) 10.167 Samtgemeinde Werlte (NDS) 16.442

Gemeinde Bramsche (NDS) 30.134 Gemeinde Lindern (NDS) 4.652

Samtgemeinde Freren (NDS) 10.349 Gemeinde Lastrup (NDS) 6.664

Samtgemeinde Lengerich (NDS) 9.067 Gemeinde Tecklenburg (NRW) 8.793

Samtgemeinde Fürstenau (NDS) 15.618 Stadt Ochtrup (NRW) 19.065

Samtgemeinde Bersenbrück (NDS) 28.186 Gemeinde Neuenkirchen (NRW) 13.551

Gesamt: 736.952

In Lingen (Ems) beträgt die Sterberate ca. 1 % pro Jahr. Bei ca. 52.000 Einwohnern (nur Erstwohn-sitze) der Stadt Lingen (Ems) waren folgende Todesfälle in den letzten Jahren zu verzeichnen:

• 2010: 507, • 2011: 519, • 2012: 499, • 2013: 575, • 2014: 574.

5 Quellen: für Kommunen (NDS): Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen, 102 Bevöl-

kerung, Basis Zensus 2011, Stand 31. Dezember 2013 (Tabelle K1020014) abgerufen 03.10.2014 für Kommunen (NRW): Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW); https://www.landesdatenbank.nrw.de, Letzte Aktualisierung 29.08.2014, Bevölkerungsfortschreibung Basis Zensus 2011, Stand: 31. Dezember 2013, abgerufen 03.10.2014

Page 37: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 37

Bei einer Sterberate von 1 % und einer Einwohnerzahl von 736.952 im gesamten Einzugsbereich ist mit ca. 7.370 Sterbefällen pro Jahr zu rechnen. Bei einem Anteil von 40 % an Kremationen im Ein-zugsbereich resultieren daraus jährlich ca. 2.950 Einäscherungen. Demzufolge kann prinzipiell von einem Bedarf für ein Krematorium in der Region der Stadt Lingen (Ems) ausgegangen werden. Die Stadt Lingen (Ems) geht jedoch davon aus, dass im ländlichen Raum ein deutlich geringerer Anteil an Einäscherungen als Bestattungsform vorliegt. Zudem erwartet die Stadt Lingen (Ems), dass ein gewisser Teil an Einäscherungen im zugrunde gelegten Einzugsbereich auch in anderen Kommunen erfolgen könnte. Vor diesem Hintergrund der regionalen Gegebenheiten wird deshalb im Bebauungsplan ein Maximalwert von 1.500 Einäscherungen pro Jahr durch eine textliche Festset-zung gesichert. Die Wirtschaftlichkeit eines solchen im Plangebiet zulässigen Krematoriums ist jedoch nach Aus-sage des möglichen Betreibers gegeben, eine entsprechende Wirtschaftlichkeitsprüfung liegt der Stadt Lingen in von unabhängiger Seite geprüfter Form vor.

8. ERGEBNISSE DER BETEILIGUNGSVERFAHREN

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne (Bebauungsplan und Flächen-nutzungsplanänderung) die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Dazu werden Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 und 4 BauGB durchgeführt, in denen der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit gegeben wird, Stellungnahmen zu den Planinhalten vorzutragen. Diese Verfahrensschritte werden in diesem Kapitel dokumentiert (redaktioneller Hinweis: im Folgenden werden die vorgebrachten Anre-gungen zusammengefasst und durch Fettdruck kenntlich gemacht. Der Umgang der Stadt Lingen (Ems) mit dieser Anregung wird jeweils danach ohne Fettdruck dokumentiert).

8.1 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonsti gen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden gemäß § 4 (1) BauGB wurden zu folgenden Belangen Stellungnahmen vorgebracht:

Vom Landkreis Emsland wurde eine Stellungnahme aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht eingereicht. Der zunächst geplante Parkplatz an der Kreisstraße 329 und die geplante Zufahrt zum Krematorium in km 1,900 der Kreisstraße 329 wur den abgelehnt. Eine Zuwegung in einer Breite von max. 2,50 m für Fußgänger und Radfahrer wäre genehmigungsfähig. Entlang der Kreisstraße 329 (Nordseite) von der oben genannten Zuwegung bis zur Stadtstraße „Adeliger Hof“ sollte ein von der Kreisstraße 329 abgesetzter Weg für Fußgänger und Radfahrer ange-legt werden. Die Erschließung müsste über die Stadt straße „Am Tankfeld“ erfolgen. Es wäre sicherzustellen, dass von der Gesamtanlage keine Ei nwirkungen durch Licht, Rauch und Sonstiges auf die Kreisstraße 329 eintreten, welche die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beeinträchtigen können.

Die Stellungnahme wird auf der Ebene des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – berücksichtigt, die Planung wurde entsprechend angepasst.

Page 38: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 38

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksste lle Emsland, gab eine Stellungnahme aus forstwirtschaftlicher Sicht ab.

Beeinträchtigungen der Waldflächen insbesondere durch die Anlage von Wegen innerhalb des Wal-des wurden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde innerhalb der Eingriffsbilanzierung zum Teil A durch Abwertung der Waldfläche berücksichtigt. Der Ausgleich dafür erfolgt im Plange-biet selber.

Weiterhin wurde seitens der Landwirtschaftskammer N iedersachsen auf mögliche Beein-trächtigungen landwirtschaftlicher Betriebe hingewi esen.

Aussagen der Immissionsgutachter Zech GmbH zufolge ist dies nicht der Fall, da von dem Kremato-rium keine Geruchsemissionen ausgehen, die kumulierend auf die landwirtschaftlichen Gerüche wirken würden. Eine Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Betriebe einschließlich potenzieller Erwei-terungsvorhaben liegt insofern nicht vor. Auch wird die Gülleausbringung durch die Planung nicht eingeschränkt, mit der Planung sind keine Geruchsbelastungen verbunden, die zu zusätzlichen Be-einträchtigungen führen würden. Die Ausbringung der Wirtschaftsdünger hat im Rahmen der gelten-den Bestimmungen zu erfolgen (Düngeverordnung). Unter diesem Gesichtspunkt handelt es sich um Immissionen, die insbesondere im ländlich strukturierten Raum üblicherweise auftreten und nach der geltenden Rechtsprechung zumutbar und hinzunehmen sind.

In seinen Entscheidungen vom 16. November 2017 hat das Nds. OVG ausgeführt, dass die Stadt Lingen (Ems) die privaten Belange zweier im Umfelde liegender landwirtschaftlicher Betriebe zutref-fend ermittelt und in die Abwägung eingestellt hat.

Die Friedhofskommission Lingen lehnte „Gesamtpakete “ mit Bewirtung/Gastronomie im Rahmen der Einäscherung zum Schutz bestehender Gast ronomie ab, zudem wären Bestat-tungen auf dem Gelände zu unterbinden.

Eine Bewirtung der Gäste sowie Bestattungen auf dem Gelände ist gemäß Festsetzungen des Be-bauungsplanes unzulässig.

Zudem ergingen von verschiedenen Trägern öffentlich er Belange Hinweise für die Erschlie-ßungsplanung wie zum Beispiel die Löschwasserversor gung, die Berücksichtigung beste-hender und neu zu verlegender Leitungen sowie zur O berflächenentwässerung.

Diese Hinweise sind im Rahmen der weiterführenden Planung zu berücksichtigen.

8.2 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemä ß § 3 (1) BauGB

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wurden Stel-lungnahmen zu folgenden Aspekten vorgebracht:

Die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebietes „Kre matorium“ wäre planungsrechtlich nicht richtig. Es würde ein Gewerbebetrieb mit Krem atorium, gastronomischer Bewirtung und Versammlungsmöglichkeit geplant. Zudem wären Erweit erungen des Betriebes bereits vor-gesehen.

Diesen Einschätzungen wurde jeweils nicht gefolgt. Es ist hier ein Krematorium ohne gastronomi-sche Bewirtung geplant. Die Versammlungsmöglichkeit in der Aula besteht, um den Trauergästen die Möglichkeit einzuräumen, der Abschiedszeremonie beizuwohnen. Die Art der baulichen Nutzung

Page 39: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 39

ist gemäß Rechtsprechung zudem zutreffend erfasst. Auch wird anhand der konkreten Planung deutlich, dass eine Gastronomie sowie eine zukünftige betriebliche Erweiterung nicht zulässig sein werden. Laut der textlichen Festsetzungen des im Parallelverfahren aufzustellenden Bebauungspla-nes ist Gastronomie ausgeschlossen, die Baugrenzen lassen zudem Erweiterungen nicht zu.

Der Bedarf und der Standort für das Krematorium wur den hinterfragt.

Der Bedarfsnachweis wurde auf der Grundlage der städtischen Zahlen über den Anteil an Einäsche-rungen konkretisiert, der Einzugsbereich auf Kommunen im Radius von 40 km um das Krematorium (ohne die Niederlande) beschränkt. Der Bedarf und die Geeignetheit des Standortes sind nachge-wiesen (s. Kapitel 5 und 7 dieser Begründung).

Die Erschließung des Standortes wäre ungünstig, zud em die Anreise für von Norden über die Bundesstraße 213 (Bremer Straße) Kommende im Rahmen des Verkehrsgutachtens nicht berücksichtigt. Befürchtet wurde auch, dass an der Straße „Adeliger Hof“ geparkt werden würde, sodass landwirtschaftlicher Verkehr beeinträ chtigt wird. Die Straße würde nicht über das benötigte Straßenraumprofil verfügen.

Der Einschätzung der ungünstigen Erschließung wurde nicht gefolgt. Die nächste Bundesstraße und darüber das regionale und überregionale Verkehrsnetz kann in einer Entfernung von unter 2 km erreicht werden. Die Duisenburger Straße, die als Kreisstraße klassifiziert ist, ist als öffentliche Ver-kehrsfläche gut ausgebaut, sodass der zusätzlich durch das Krematorium verursachte Verkehr (im Maximalfall im westlichen Teil 172 Fahrten pro Tag bei einem prognostizierten Bestand von im zent-ralen Bereich der Straße 1.291 Fahrten pro Tag für das Jahr 2030) problemlos aufgenommen wer-den kann.

Die Erschließung für von Norden Kommende wurde zudem betrachtet. Die Verkehrsverteilung der Fahrten im Verkehrsgutachten erfolgte entsprechend dem Einzugsbereich des geplanten Krematori-ums und des Straßennetzes. Die aus Richtung Norden (Bundesstraße 213 – Bremer Straße) Anrei-senden haben die Möglichkeit, entweder über die Bremer Straße (Bundesstraße 213) und die Dui-senburger Straße (Kreisstraße 329) oder über die Bremer Straße (Bundesstraße 213)/Hirten-weg/“Adeliger Hof“) zum geplanten Krematorium bzw. zum Parkplatz Am Tankfeld zu gelangen.

Basierend auf der Ortskenntnis und unter Zuhilfenahme von Navigationsprogrammen stellte sich die erste Alternative über die Duisenburger Straße (Kreisstraße 329) als die Beste heraus. Daher wurde angenommen, dass die Mehrzahl der Anreisenden, die aus Richtung Norden kommen, diese Route wählt. Nur wenige Ortskundige werden dennoch über die Straße „Adeliger Hof“ anfahren. Dieser Anteil wurde mit 5 % des Gesamtaufkommens berücksichtigt. Eine Erhöhung dieses Anteils ist nicht zu erwarten, da auch über die zukünftige Beschilderung gesichert wird, dass die Duisenburger Stra-ße genutzt wird.

Die gewählten Annahmen sind auch aufgrund der Ausgestaltung der Knotenpunkte zu rechtfertigen. Während der Knotenpunkt der Bremer Straße (Bundesstraße 213)/Duisenburger Straße (Kreisstra-ße 329) mit Linksabbiegefahrstreifen ausgebaut ist und eine Signalanlage aufweist, ist die Einmün-dung des Hirtenweges für Ortsunkundige kaum erkennbar. Vor dem Hintergrund der genannten Aspekte war die angenommene Verkehrsverteilung nicht zu verändern.

Das Abstellen von Kfz an der Straße „Adeliger Hof“ wird ebenfalls nicht befürchtet, da von dieser Straße aus mit der Ausnahme der Berechtigten keine Zufahrtsmöglichkeit auf das Krematoriumsge-lände ermöglicht wird. Einen Zugang für Fußgänger wird es an dieser Stelle nicht geben. Der Zu-gang für die Besucher wird am Weg parallel zum Friedhof eingerichtet.

Page 40: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 40

Die Ausbaubreite der Straße „Adeliger Hof“ beträgt derzeit ca. 3 m, die Straßenparzelle verfügt je-doch über eine Breite, die einen zumindest partiellen Ausbau ermöglicht. Dieser Ausbau soll be-reichsweise erfolgen, um den Begegnungsfall auch mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu optimie-ren.

Bei der Beschreibung des Bestandes wären die angren zenden landwirtschaftlichen Betriebe nicht erfasst.

Die Begründung wurde um eine Plankarte mit den nächsten landwirtschaftlichen Betrieben ergänzt, zudem erfolgten Ergänzungen um mögliche Betriebserweiterungen einzelner Betriebe.

Der Trennungsgrundsatz für unterschiedliche Nutzung en (gemäß VDI-Richtlinie 3471 Schweine) wäre missachtet, ein Abstand von 100 m zw ischen dem Krematorium und Wohn-nutzungen sei nicht ausreichend.

Diese Abstandsanforderung konnte nicht nachvollzogen werden. Die VDI-Richtlinie 3471 wurde zu-rückgezogen. Über die nachfolgende VDI-Richtlinien 3894, Blatt 1 und 2, lassen sich die Abstände zwischen Tierhaltung (Schweine) und Wohnbebauung ableiten, jedoch keine Abstände zwischen einem Krematorium und einer Wohnnutzung im Außenbereich. Die Abstände betragen konkret ca. 170 m von dem Krematorium zu den nächsten Wohnnutzungen „Adeliger Hof“ Nr. 16 sowie Duisen-burger Straße Nr. 70.

Abbildung 4: Abstand Mitte Baufeld zu nächsten Wohn- nutzungen bzw. zu landwirtschaftlichen Betrieben (jeweils Außenwand beste- hende Gebäude)

Page 41: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 41

Die pietätvolle Lage wurde auch vor dem Hintergrund der Emissionen landwirtschaftlicher Betriebe im Umfeld bezweifelt, es wurden alternativ e Standorte benannt.

Der Standort wird seitens der Stadt Lingen sehr wohl als pietätvoll erachtet, vor allem auch wegen der Lage am angrenzenden Friedhof mit Kirche und der östlich angrenzenden Waldflächen. Im Ge-gensatz zum Friedhof, wo die Landwirte heute bei Beerdigungen durch Unterbrechung ihrer land-wirtschaftlicher Aktivitäten freiwillig reagieren, wird die Nutzung des Krematoriums für Besucher (Trauergäste) als unproblematisch erachtet, da hier kein längerer Aufenthalt im Freien vorgesehen ist. Der Weg vom Parkplatz zum Krematorium wird auch zu Zeiten von Immissionsbelastungen für zumutbar betrachtet. Besucher einer Abschiedszeremonie sind nur selten und dann auch nur kurz-zeitig im Krematorium selber anwesend. Die Mitarbeiter des Krematoriums befinden sich i. d. R. innerhalb geschlossener Räume, in denen durch ein Lüftungssystem mit geeigneter Geruchsfilter-technik dauerhaft die niedrigere Immissionsbelastung sichergestellt ist.

Die im Außenbereich des Krematoriums Tätigen sind nur punktuell und zeitlich begrenzt den Ge-ruchsimmissionen ausgesetzt. Als Tätigkeiten im Außenbereich sind nur die Überführung der Särge in das Gebäude und die Pflege der Außenanlagen erkennbar. Mitarbeiter bei der Überführung der Särge vom Bestattungsfahrzeug in das Krematorium werden sich jeweils maximal ein bis drei Minu-ten pro Überführung und über den Tag verteilt maximal zwei Stunden im Freien aufhalten. Am Tag würden vier bis fünf Einäscherungen durch sieben Mitarbeiter vorgenommen. Eine Aufenthaltsdauer lt. Betriebsbeschreibung des Vorhabenträgers von (maximal) zwei Stunden am Tag dürfte dabei einen Ausnahmefall darstellen. Ähnliches gilt auch für die Arbeiten zur Reinigung und Pflege der Außenanlagen, Beete und Grünanlagen. Hierfür wird lt. Vorhabenträger eine Fremdfirma beauftragt. Das VG Osnabrück kommt in seinem Urteil zur Baugenehmigung des Krematoriums zu dem Ergeb-nis, dass es sich auch hierbei um punktuelle, zeitlich begrenzte Aufenthalte handelt, bei denen die bestehenden Geruchsbelastungen hinzunehmen sind.

In seinen Entscheidungen vom 16. November 2017 hat das Nds. OVG (– 1 KN 54/16 – und – 1 KN 55/16 –) ausgeführt, dass es sich bzgl. der Lage im Raum sehr wohl um einen pietätvollen Standort handelt und dass für die Besucher des Krematoriums eine punktuelle kurzzeitige geruchliche Belas-tung (Häufigkeit der Geruchsstunden von über 15 % der Jahresstunden) auf dem Weg vom Park-platz in das Gebäude des Krematoriums vertretbar ist.

Die Bestimmung des Immissionswertes (Häufigkeit der Geruchsstunden der Jahresstunden) wird zudem auch vom VG Osnabrück mit den Urteilen vom 14.02.2019 (– 2 A 12/17 – und – 2 A 15/17 –) für punktuelle Nutzungen, wie die eines Abschiedsraumes durch Trauergäste, als ungeeignet be-trachtet. Wird z. B eine Trauerfeier durch unzumutbare Gerüche gestört, ist es für die jeweiligen Teilnehmer unerheblich, dass diese nur wenige Male im Jahr auftreten. Es werden aber im Umkehr-schluss auch im Einzelfall noch hinnehmbare Gerüche nicht dadurch besonders lästig, dass sie re-gelmäßig auftreten. Also spielt hier die Häufigkeit der Geruchswahrnehmung keine Rolle.

Maßgeblich ist daher die wertende Einschätzung der Vereinbarkeit der Qualität des Geruches mit den Anforderungen an eine würdevolle Bestattung. Das VG Osnabrück führt dazu weiter aus, dass die durch Rinder- und Schweinehaltung verursachten Gerüche, wie am Standort in Brögbern vor-handen, im ländlichen Raum hinnehmbar sind.

Maßgebend ist ebenso die Ortsüblichkeit landwirtschaftlicher Gerüche. Es ist eine Betrachtung des konkreten Einzelfalls mit einer werten Gewichtung aller speziellen Rahmenbedingungen erforderlich.

Page 42: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 42

Hierbei werden die Gerüche aus der Rinder- und Schweinehaltung für diesen Fall der nur punktuel-len Nutzung als hinnehmbar betrachtet.

Diese Aussagen werden auch in der „Begründung und Auslegungshinweise zur Richtlinie zur Fest-stellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL M-V vom 15. August 2011, AmtsBl. M-V S. 534)“, die auf den Aussagen des Forschungsprojektes „Geruchs-beurteilung in der Landwirtschaft“ (2006) basiert, bestätigt. Die Geruchsqualitäten aus der Landwirt-schaft hinsichtlich der Schweine- und Rinderhaltung haben eine weniger belästigende Wirkung ge-zeigt, als Geruchsqualitäten aus Industrieanlagen oder Geflügelhaltung. Es werden hierzu seitens der Stadt Lingen Unterschiede z. B. zu den Emissionen von Mastgeflügel oder Tierkörperbeseiti-gungsanlagen erkannt. Letztgenannte Arten von Gerüchen werden i. d. R. als belästigender emp-funden. Im Rahmen der Beurteilung landwirtschaftlicher Gerüche werden für verschiedene Tiere folgende Gewichtungsfaktoren zugrunde gelegt: Rinder Faktor 0,5, Mastschweine Faktor 0,75 und Masthähnchen Faktor 1,5.

Auch dies ist als Indiz für eine vergleichsweise niedrigere Belästigungsschwelle durch die Gerüche aus der Rinder- und Schweinehaltung zu werten.

Für die Beschäftigten des Betriebes des Krematoriums wird im Rahmen der hier vorliegenden er-neuten Auslegung des Bebauungsplanes durch eine zusätzliche textliche Festsetzung sichergestellt, dass innerhalb des Gebäudes eine Häufigkeit der Geruchsstunden von 15 % der Jahresstunden nicht überschritten wird. Dies ist durch ein Lüftungssystem mit geeigneter Geruchsfiltertechnik mög-lich. Diese sind bei ordnungsgemäßer Überwachung und Wartung jederzeit in der Lage zur vollstän-digen Adsorption von Außenluftgerüchen. Insofern kann auch hier die Innenraumluft des Gebäudes weitgehend von landwirtschaftlichen Gerüchen freigehalten werden. Diese Einschätzung hat das VG Osnabrück in den oben angeführten Urteilen ausdrücklich bestätigt.

Die Alternativenprüfung ist gleichwohl erfolgt (s. auch Kapitel 5 der Begründung). In der Gesamt-schau im Vergleich der hier vorliegenden Fläche zu den übrigen im Stadtgebiet vorhandenen Fried-hofs- oder friedhofsnahen Standorten und im Bereich der ehemaligen Standortverwaltung stellte sich eine als insgesamt gut zu bezeichnende Lagegunst mit sehr gutem Einbindungspotenzial für die hier vorliegende Brögberner Fläche heraus.

Es wurden Stellungnahmen zu landwirtschaftlichen Be langen vorgebracht. Sie betrafen zum einen den Standort innerhalb des im Regionalen Raum ordnungsprogrammes des Landkrei-ses Emsland ausgewiesenen Vorbehaltsgebietes für di e Landwirtschaft auf Grund besonde-rer Funktionen und zum anderen den Aspekt, dass lan dwirtschaftliche Betriebe in ihrem Be-stand und ihren Erweiterungsmöglichkeiten nicht bee inträchtigt werden dürften. Bei der Er-mittlung der Immissionssituation wären auch in der Umgebung vorhandene Güllefässer mit zu berücksichtigen.

Das Plangebiet selber und auch die umgebenden Bereiche sind im Regionalen Raumordnungspro-gramm des Landkreises Emsland als „Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft auf Grund besonderer Funk-tionen“ dargestellt. Vorbehaltsgebiete dokumentieren die Grundsätze der Raumordnung und nicht die Ziele und unterliegen im Gegensatz zu den Zielen der kommunalen Abwägung. Da die Stadt Lingen (Ems) als Standort für ein Krematorium eine pietätvolle Lage abseits der Wohngebäude als maßgebliches Kriterium betrachtet, kommen zwangsläufig nahezu ausschließlich landwirtschaftliche Flächen in Betracht. Über die hier vorliegende Fläche besteht Verfügbarkeit und somit die Möglich-

Page 43: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 43

keit der Umsetzung des Projektes, da der mögliche Investor auch über die erforderlichen Flächen verfügt. Nach genauer Analyse der Standortfaktoren gewichtet die Stadt Lingen (Ems) deshalb die vorliegende Planung eines Standortes für ein Krematorium höher als die Erhaltung des Vorbehalts-gebietes für die Landwirtschaft an diesem Standort. Die Stadt Lingen (Ems) berücksichtigt dabei auch, dass große Teile des Lingener Stadtgebietes als „Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft auf Grund besonderer Funktionen“ dargestellt sind und hier nur ein vergleichsweise kleiner Teil davon bean-sprucht werden soll. Zudem bleibt das unmittelbare Umfeld des Plangebietes der weiteren landwirt-schaftlichen Nutzung vorbehalten.

Beeinträchtigungen landwirtschaftlicher Betriebe aufgrund der Errichtung des Krematoriums im Fall von Erweiterungsvorhaben können zudem ausgeschlossen werden. Da von dem geplanten Krema-torium keine Geruchsemissionen ausgehen, ist keine Addition von Geruchsemissionen vorzuneh-men. Eine Vorbelastung an Geruchsemissionen ist deshalb nicht zu berücksichtigen.

Für mögliche Erweiterungsvorhaben landwirtschaftlicher Betriebe liegen planbedingt insofern keine Restriktionen durch den geplanten Bau des Krematoriums vor. Der Betrieb des Krematoriums hat keine Einschränkungen der Landwirtschaft zur Folge. Erweiterungs- und Entwicklungsabsichten braucht eine Gemeinde auch nur dann in ihre Planung und Abwägung einzustellen, wenn diese nicht nur vage (und unrealistisch) sind.6 Diesem Grundsatz ist die Stadt Lingen (Ems) gefolgt.

Eine Erweiterung dieser Tierhaltungsbetriebe ist bereits ohne Hinzutreten des geplanten Kremato-riums unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG kann, wenn die Immis-sionsrichtwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) bereits im Bestand überschritten sind, eine Genehmigung zum Bau eines weiteren, zur Immissionsbelastung in relevanter Weise beitragenden Maststalles selbst dann nicht erteilt werden, wenn dadurch die Immissionsbelastung etwa aufgrund von Immissionsminderungsmaßnahmen an vorhandenen Stellen insgesamt gleich bleibt oder ab-nimmt, aber weiterhin oberhalb der Richtwerte liegt (vgl. Urt. v. 09.06.2015 – 1 LC 25/14 –, BauR 2015, 1453).

Da die Geruchssituation im unmittelbaren Nahbereich der Höfe Schepers-Pollmann, Tyding und Zwoller die Zumutbarkeitsgrenze für das Wohnen im Außenbereich, insbesondere aber auch für den Gaststätten- und Beherbergungsbetrieb Lübbers, überschreitet, müssen die Betriebe bereits jetzt mit Anordnungen und Einschränkungen zur Geruchsminimierung aufgrund des Immissionsschutzgeset-zes durch die zuständigen Behörden im Bestand konkret rechnen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es im Immissionsschutzrecht keinen Grundsatz gibt, dass dem Anlagenbe-treiber eingeräumte Rechtspositionen trotz Rechtsänderungen zu belassen sind und nur gegen Ent-schädigung entzogen werden dürften. Art. 14 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber nicht, öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen stets einen unbedingten Bestandsschutz einzuräumen. Sofern hinreichend gewichtige öffentliche Belange eine Anpassung bestehender Anlagen an veränderte rechtliche An-forderungen erfordern, darf der Gesetzgeber entsprechende Regelungen treffen. Dies ist nicht un-verhältnismäßig (vgl. Beschl. v. 14.01.2010 – 1 BvR 1627/09 –, BRS 76 Nr. 160).

Es wurden Geruchs- und Lärmkonflikte zwischen beste henden landwirtschaftlichen Betrie-ben und anreisenden Trauergästen befürchtet.

Die Entfernung zwischen dem Parkplatz und dem Krematorium beträgt über die geplanten und be-stehenden Fußwege nur ca. 300 m, dieser Fußweg wird auch im Fall von temporär bestehenden Geruchs- oder Lärmimmissionen als zumutbar erachtet. Weder durch den Betrieb der Anlage noch

6 S. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 – 4 B 56.00 – (VGH München) und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v.

22.Mai 2000 – 10 a D 139/98 NE – rechtskräftig

Page 44: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 44

durch den hierdurch hervorgerufenen Mehrverkehr werden gemäß des Gutachtens LL9628.1/07 vom März 2019 vom Büro Zech GmbH unzulässige Geräuschimmissionen verursacht. Die im Be-bauungsplan festgesetzte Gewerbelärmkontingentierung stellt sicher, dass die Nachbarschaft au-ßerhalb des Einwirkungsbereiches des Plangebietes liegt. Auch gilt es dabei zu bedenken, dass die Besucher diesen Weg nicht täglich nutzen, sondern nur sehr selten. Ein Konflikt mit den bestehen-den landwirtschaftlichen Nutzungen wird daher nicht gesehen.

Wie bereits auf Seite 42 f. ausgeführt, hat das Nds. OVG in seinen Entscheidungen vom 16. No-vember 2017 (– 1 KN 54/16 – und – 1 KN 55/16 –) ausgeführt, dass für die Besucher des Kremato-riums eine punktuelle kurzzeitige geruchliche Belastung (hier Häufigkeit der Geruchsstunden von über 15 % der Jahresstunden) auf dem Weg vom Parkplatz in das Gebäude des Krematoriums ver-tretbar ist.

Die Bestimmung des Immissionswertes (Häufigkeit der Geruchsstunden an Jahresstunden) wird zudem auch vom VG Osnabrück in den Urteilen vom 14.02.2019 (– 2 A 12/17– und – 2 A 15/17 –) für punktuelle Nutzungen wie die eines Abschiedsraumes durch Trauergäste als ungeeignet be-trachtet. Wird z. B eine Trauerfeier durch unzumutbare Gerüche gestört, ist es für die jeweiligen Teilnehmer unerheblich, dass diese nur wenige Male im Jahr auftreten. Es werden aber im Umkehr-schluss auch im Einzelfall noch hinnehmbare Gerüche nicht dadurch besonders lästig, dass sie re-gelmäßig auftreten. Also spielt hier die Häufigkeit der Geruchswahrnehmung keine Rolle.

Maßgeblich ist daher die wertende Einschätzung der Vereinbarkeit der Qualität des Geruches mit den Anforderungen an eine würdevolle Bestattung. Das VG Osnabrück führt dazu weiter aus, dass die durch Rinder- und Schweinehaltung verursachten Gerüche, wie am Standort in Brögbern vor-handen, im ländlichen Raum hinnehmbar sind.

Maßgebend ist ebenso die Ortsüblichkeit landwirtschaftlicher Gerüche. Es ist eine Betrachtung des konkrete Einzelfalls mit einer werten Gewichtung aller speziellen Rahmenbedingungen erforderlich. Hierbei werden die Gerüche aus der Rinder- und Schweinehaltung für diesen Fall der nur punktuel-len Nutzung als hinnehmbar betrachtet.

Der ländliche Raum im gesamten Emsland wird ebenso wie in den Ortsteilen der Stadt Lingen – so auch in Brögbern – stark durch Tierhaltungsbetriebe geprägt und deswegen sind dort Gerüche aus Rinder- und Schweinehaltungen ortsüblich.

Gefragt wurde auch, ob bei der Berücksichtigung ein er Vorbelastung durch landwirtschaftli-che Emissionen eine Überschreitung der Gesamtbelast ung an Lärm- und Geruchsimmissio-nen sowie Luftschadstoffen vorliegen würde.

Die zu erwartenden Lärmimmissionen sowohl von dem eigentlichen Anlagengrundstück als auch durch den anlagenbezogenen Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen wurden in dem Gutachten LL9628.1/07 vom März 2019 detailliert betrachtet und entsprechend der zugrunde zu legenden TA Lärm ermittelt und bewertet. Eine Addition mit sonstigen Immissionsbelastungen ist im Hinblick auf den zu erwartenden irrelevanten Beitrag aus beiden Betrachtungen entsprechend den Regelungen der TA Lärm nicht vorzunehmen.

In der luftschadstofftechnischen Untersuchung wurde ermittelt, dass die Zusatzbelastungen an Fein-staub PM 10 (Konzentration), Dioxinen/Furanen (Konzentration), Quecksilber (Deposition) und

Page 45: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 45

Stickstoffdeposition – hervorgerufen durch das geplante Krematorium – die Immissionswerte für die irrelevante Zusatzbelastung an Luftschadstoffimmissionen unterschreiten. Bei irrelevanten Zusatz-belastungen ist keine Vorbelastung zu berücksichtigen.

Auch bei Berücksichtigung von Vor- und Zusatzbelastung wurde ermittelt, dass der Zielwert des LAI (Länderausschuss für Immissionsschutz) durch die Gesamtbelastung an Dioxin-/Furan-Depositionen sicher eingehalten wird. Da gemäß der gutachterlichen Untersuchung der Zech GmbH die zu be-rücksichtigenden zulässigen Immissionswerte eingehalten werden, besteht auch kein weiterer Be-darf an zusätzlichen Untersuchungen bzw. Berechnungen.

Geruchsemissionen treten aus dem Krematorium nicht aus, sodass hier keine Änderung der Ge-samtbelastung auftritt.

Im Bestand wurden für den Bereich des geplanten Krematoriums Geruchsbelastungen durch land-wirtschaftliche Emissionen in einer Häufigkeit der Geruchsstunden von bis zu 34 % der Jahresstun-den ermittelt. Durch das Krematorium wird sich diese Situation jedoch nicht verändern. Durch freiwil-lige Einschränkungen durch den Betrieb Tyding verringert sich dieser Wert der Häufigkeit der Ge-ruchsstunden auf 25 % der Jahresstunden7 (s. auch Kapitel 9.4 unter der Überschrift Gesamtge-ruchsbelastung).

Es wurde weiterhin nachgefragt, wann und wie Störfä lle gemeldet werden und in welchem Rhythmus Messungen von Dioxinen, Furanen und Quecks ilber erfolgen.

Im nicht bestimmungsgemäßen Betrieb bzw. bei nicht bestimmungsgemäßen Betriebszuständen erfolgt keine direkte Information der Bevölkerung. Sollte dies während des Verbrennungsprozesses eintreten, wird der Bypass am Schornstein geöffnet und die Kremierung zu Ende geführt. Die By-pass-Öffnungen werden protokolliert und jährlich der Aufsichtsbehörde bis zum 31.03. des Folgejah-res vorgelegt. Es erfolgt zudem eine tägliche Dokumentation über den Ausstoß an Emissionen über den eignungsgeprüften Auswerterechner, außerdem werden alle drei Jahre Emissionsmessungen über Dioxine, Furane, Staub und Gesamt-Kohlenstoff vorgenommen.

Dabei gilt u. a. die 27. BImSchV (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung). Hiernach sind die Anlagen mit geeigneten und funktionsfähigen Messeinrichtungen für kontinuierliche Messungen der Emissionsgrenzwerte und Abgasrandparameter (Sauerstoff, Kohlenmonoxid, Temperaturen, Rauch-gasdichte, ggf. Staub) auszurüsten.

Über die Auswertung der Messungen (sowie auch Einbaubescheinigungen und Kalibrierungen) hat der Betreiber der zuständigen Behörde einen von einer nach § 29 b BImSchG bekanntgegebenen Messstelle erstellten Messbericht vorzulegen.

Ein vermehrtes Auftreten von nicht bestimmungsgemäßem Betrieb bzw. nicht bestimmungsgemä-ßen Betriebszuständen wie Fehler an der Computersteuerung oder Stromausfall ist nicht zu erwar-ten. Störungen werden jedoch von der Betreiberin erfasst und am Ende eines jeden Kalenderjahres an die Stadt Lingen (Ems) ebenso weitergegeben wie die Anzahl an Kremierungen und die Ergeb-nisse der Abgasmessungen. Die Art und Anzahl von nicht ordnungsgemäßem Betrieb wird ebenso wie die Ergebnisse der Abgasuntersuchungen quartalsweise auf den Internetseiten des Betreibers bekanntgegeben. Das Erfordernis der Bekanntgabe dieser Daten ist im städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Lingen (Ems) und dem Betreiber abgesichert.

7 Als Maß für die Geruchsbelastung wird die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden mit Geruch

herangezogen. Als Geruchsstunde gilt, wenn eine Testpersonen innerhalb einer Stunde an mindestens zehn Prozent der Zeit deutlich wahrnehmbare Gerüche feststellt, die zweifelsfrei vom untersuchten Betrieb bzw. den untersuchten Betrieben ausgehen

Page 46: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 46

Die Vereinbarkeit der Planung mit dem angrenzenden Naturschutzgebiet wurde hinterfragt.

Die Anforderungen zur Begrenzung der Stickstoffeinträge in das angrenzende Naturschutzgebiet „Wacholderhain“ (NSG WE 045) sichern dies, d. h. die Zusatzdeposition liegt unter dem Schwellen-wert von 300 g/(ha/a). Somit ist keine nachteilige Wirkung auf das NSG zu erwarten.

Die Höhe des Schornsteins (18 m) würde das Landscha ftsbild beeinträchtigen.

Die Stadt Lingen ist der Auffassung, dass eine maximale Schornsteinhöhe für das Orts- und Land-schaftsbild verträglich ist. Die Höhe des Schornsteins wird kaum wahrnehmbar sein, weil er nur we-nig höher errichtet wird als die Höhe des Baumbestandes im Umfeld.

Es wurde bemängelt, dass eine Begründung für „erheb liche“ Beeinträchtigungen der Belan-ge von Natur und Landschaft fehle.

Der Begriff „erheblich“ resultiert aus dem Bundesnaturschutzgesetz. Nur bei als „erheblich“ beurteil-ten Eingriffen greift die Eingriffsregelung und für den Eingriff ist ein Ausgleich herzustellen. Die er-forderlichen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen innerhalb der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nordwestlich des geplanten Kre-matoriums. Diese Maßnahmen dienen auch der vollständigen Integration der geplanten baulichen Anlagen (Krematorium inklusive Schornstein) in die Umgebung. Erhebliche nachteilige Wirkungen bleiben nicht zurück.

In den Unterlagen wären vorkommende Vogelarten nich t benannt worden, zudem könnten viele seltene Tierarten vorgefunden werden (zum Bei spiel der Uhu).

Die vorkommenden Vogelarten sind in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sAP) benannt wurden, in den Umweltbericht wurde das Ergebnis der SAP ohne eine Benennung der gesamten Arten aufgenommen.

Die Hinweise auf das Vorkommen des Uhus konnten im Rahmen von Erfassungen nicht bestätigt werden (siehe Kapitel 8.3.1 und 10.1.1.1 in der sAP).

Gefragt wurde nach der Art der Sicherung der Anzahl der Kremierungen.

Diese Sicherung erfolgt zunächst planungsrechtlich über den Bebauungsplan und wird zudem über den städtebaulichen Vertrag und die Baugenehmigung gesichert. In der Praxis muss die Betreiberin über jede Kremierung Buch führen. Die Kontrolle über die ordnungsgemäße Erfassung der Kremie-rungen erfolgt zukünftig durch die Stadt Lingen (Ems). Es ist außerdem vorgesehen, in der zu erstel-lenden Baugenehmigung die maximale Anzahl an Einäscherungen festzuschreiben.

Kritisiert wurde, dass die Bedarfsanalyse des mögli chen Betreibers, dessen Wirtschaftlich-keitsanalyse und der städtebauliche Vertrag der Öff entlichkeit nicht vorgestellt wurden bzw. nicht Gegenstand der frühzeitigen Beteiligung der Ö ffentlichkeit waren.

Im Rahmen von Informationsveranstaltungen/des Aufstellungsbeschlusses im Ortsrat und Fachaus-schuss der Stadt Lingen (Ems) für die vorliegende Bauleitplanung wurde der errechnete Bedarf auf-gezeigt. Die Sitzungen waren jeweils öffentlich.

Konkrete Wirtschaftlichkeitsanalysen bzw. ein städtebaulicher Vertrag sind nach der Rechtspre-chung des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dies ist allein der „Entwurf“ des Bebauungsplanes einschließlich der Begründung. Ein zwischen der Stadt Lingen (Ems) und dem Investor geschlossener Vertrag ist weder Bestandteil des Bebauungs-

Page 47: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 47

planentwurfes noch seiner Begründung. Der Vertrag beinhaltet i. d. R. auch Betriebs- und Ge-schäftsgeheimnisse, deren Veröffentlichung der Zustimmung der Vertragspartnerinnen bedarf. Über den städtebaulichen Vertrag hat der Rat der Stadt Lingen rechtzeitig vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes beraten.

Eine emotionale Belastung der Nachbarschaft durch d as Krematorium sowie die Entstehung eines Friedwaldes wurden befürchtet. Zudem würde de r Grundstückswert in der Nachbar-schaft sinken.

Ein Friedwald ist nicht zulässig. Beisetzungen auf dem Gelände des Krematoriums werden nicht stattfinden können. Eine emotionale Belastung für die nächsten Anwohner kann aufgrund des je-weils persönlich unterschiedlichen Empfindens letztlich nicht ausgeschlossen werden. Beispiele anderer Krematorien zeigen aber, dass mit einem Krematorium keine generell unzumutbaren emoti-onalen Belastungen verbunden sind, auch wenn die Empfindlichkeiten individuell unterschiedlich ausfallen können.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich in unmittelbarer Nähe der Friedhof mit Kirche befindet. Zu-dem wird das Krematorium eingebettet in Grünstrukturen und baulich zurückhaltend in die örtlichen Gegebenheiten eingepasst. Der Abstand zu den nächsten Wohngebäuden beträgt mindestens 170 m.

Ein Verlust des Grundstückswertes der Außenbereichsflächen kann im Rahmen der Bauleitplanung nicht geltend gemacht werden, sofern alle rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bauleitplanung eingehalten werden. Es wird davon ausgegangen, dass dieses hier der Fall ist. Ein Wertverlust ist hier nicht zu erkennen.

Der zukünftige Betreiber des Krematoriums sollte si ch schriftlich zum Verzicht auf Maßnah-men gegenüber landwirtschaftlicher Geruchsimmission en bereiterklären.

In den Bebauungsplan wurde bereits ein Hinweis aufgenommen, nach dem Geruchsbelastungen aus der ordnungsgemäßen Landwirtschaft als Vorbelastung hinzunehmen sind. Ein weiterer Hand-lungsbedarf besteht daher nicht.

8.3 Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden gemäß § 4 (2) BauGB wurden zu folgenden Belangen Stellungnahmen vorgebracht:

Straßenrechtliche Vereinbarungen und Hinweise zum B randschutz sind nach Aussage des Landkreises Emsland im Weiteren zu beachten.

Dieses wird im Rahmen der nachgeordneten Verfahren beachtet.

Die Landwirtschaftskammer verwies auf Ausgleich für die beeinträchtigten Waldbelange . Dem wurde nicht gefolgt, gemäß Aussagen des Gutachterbüros Stelzer ist die Beeinträchtigung des Waldes innerhalb der Eingriffsbilanzierung zum Teil A durch Abwertung der Waldfläche berücksich-tigt. Der Ausgleich dafür erfolgt im Plangebiet selber.

In einer zweiten Stellungnahme der Landwirtschaftsk ammer wurde auf Konflikte zwischen dem Krematorium und den landwirtschaftlichen Betrie ben hingewiesen. Weiterhin wurde der Standort als ungeeignet erachtet.

Page 48: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 48

Konflikte liegen nach Ansicht der Stadt Lingen nicht vor. Im Rahmen der vorliegenden Gutachten wurde der Nachweis erbracht, dass keine unzulässigen Immissionen hervorgerufen werden: Die Zusatzbelastungen an Feinstaub PM 10 (Konzentration), Dioxinen/Furanen (Konzentration), Queck-silber (Deposition) und Stickstoffdeposition – hervorgerufen durch das geplante Krematorium – un-terschreiten die Immissionswerte für die irrelevante Zusatzbelastung an Luftschadstoffimmissionen.

In den Immissionsgutachten ist zusammenfassend herausgestellt worden, dass alle relevanten bzw. definierten Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung, Natur und Umwelt eingehalten werden.

Da aus dem Krematorium keine Gerüche austreten, sind aus dem Krematorium keine Beeinträchti-gungen der landwirtschaftlichen Nutzungen ableitbar. Beeinträchtigungen landwirtschaftlicher Be-triebe im Fall von Erweiterungsvorhaben können planbedingt zudem ausgeschlossen werden. Ab-schließend ergingen Hinweise für die Erschließungsplanung, die auf dieser Ebene zu berücksichti-gen sind.

Der Standort wird zudem sehr wohl als geeignet erachtet. Er erweist sich zu diesem Zeitpunkt nicht nur als der vorzugswürdige, er ist durch das Zusammenspiel von Projektträger und Grundstücks-eigentümer zeitnah, rechtlich, tatsächlich und finanziell realisierbar. Diese Voraussetzungen sind, nachdem sich der Rat der Stadt Lingen dagegen entschieden hat, in städtischer Trägerschaft ein Krematorium zur Daseinsvorsorge zu errichten, die einzige objektiv in Betracht kommende Variante, die nach praktischer Vernunft Aussicht auf Umsetzung hat. Somit entscheidet sich der Rat nach intensiver und sorgfältiger Alternativenprüfung für den Standort in Brögbern.

In seinen Entscheidungen vom 16. November 2017 hat das Nds. OVG ausgeführt, dass die Stadt Lingen (Ems) die privaten Belange zweier im Umfeld liegender landwirtschaftlicher Betriebe zutref-fend ermittelt und in die Abwägung eingestellt hat.

8.4 Öffentliche Auslegung der Planung gemäß § 3 (2) BauGB

Im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB wurden Stellungnahmen zu folgenden Aspekten vorgebracht

Thema Bauleitplanung

Städtebauliche Gründe zur Aufstellung des Bebauungs planes würden nicht vorliegen. Die Planung würde keine städtebaulich sinnvolle Planung darstellen.

Durch die Einwendungsschreiben der Rechtsanwälte Stoffregen und Schulze sowie Seidler zieht sich wie ein roter Faden die Fehleinschätzung der aus Art. 28 Abs. 1 GG folgenden Planungshoheit der Gemeinde sowie des Planungsermessens, die diese bei der Ausübung ihrer Planungsbefugnis hat. Die Einwender vertreten die Auffassung, der Gemeinde stehe bei ihrer Planung lediglich ein gebundenes Ermessen etwa wie bei einer Ermessensausübung nach § 40 VwVfG zu. Von diesem Ausgangspunkt aus stellen sie die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung eines Krematoriums per se in Frage, verlangen eine bis ins Einzelne gehende Bedarfsanalyse, fordern die Offenlegung einer Wirtschaftlichkeitsanalyse sowie eine bis ins Einzelne gehende Variantenprüfung mit der Fol-ge, dass sie dem Satzungsgeber das Ob und Wie seiner Planung an anderen Standorten vorschrei-ben wollen, um tatsächliche bzw. vermeintliche Belastungen durch die Ansiedlung eines Kremato-riums nach dem St.-Florians-Prinzip anderen Bewohnern anderer Stadtteile zu überantworten.

Page 49: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 49

Dieses Verständnis von Planung und Planungsermessen widerspricht dem Grundverständnis des Baugesetzbuches, wie es durch das Bundesverwaltungsgericht und die Obergerichte in ständiger Rechtsprechung ausgelegt wird.

Der Plan ist erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn er für die Verwirklichung der städte-baulichen Konzeption der Gemeinde notwendig ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 22.06.2011 – 1 KN 252/08, BRS 78 Nr. 16 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 – 8 C 46.91 –, BVerwGE 92, 8 = BRS 35 Nr. 106). § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB setzt voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbe-fugnis zugleich ein Planungsfreiraum eingeräumt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 – 4 C 105.66, BRS 22 Nr. 4).

Das Planungsermessen der Gemeinde umfasst neben dem „Ob“ auch das „Wie“ und „Wann“ plane-rischer Gestaltung; Planungsermessen bedeutet Entschließungs- und Gestaltungsermessen. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 05.08.2002 – 4 BN 32.02 –, BRS 65 Nr. 232 = BauR 2003, 73 u. Urt. v. 07.06.2001 – 4 CN 1.01 –, NVwZ 2001, 1280 = BRS 64 Nr. 51).

Hinsichtlich des „Wie“ der Planung setzt § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB eine strikte Grenze dadurch, dass eine Bauleitplanung, die wegen unüberwindbarer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse „voll-zugsunfähig“ ist, der städtebaulichen Erforderlichkeit entbehrt. Im Übrigen gibt § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB bindend vor, dass die zur Erforderlichkeit des Plans sowie seiner einzelnen Festsetzungen herangezogenen Zielsetzungen stets städtebaulich gerechtfertigt sein müssen. Insoweit ist die Ziel-bestimmung nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB letztlich ein politischer Planungsakt, der in seinen Details nicht rechtlich determiniert, sondern von dem auf die örtlichen städtebaulichen Erfordernisse ausge-richteten gestalterischen Willen des – demokratisch legitimierten – gemeindlichen Vertretungsorgans getragen ist (vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 223). Dies wird an folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts deutlich:

„Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planungen insge-samt und für jede ihrer Festsetzungen. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Festsetzung […] ist deshalb ebenfalls, dass sie städtebaulich gerechtfertigt ist […]. Ausgefüllt wird der Begriff der Erfor-derlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden Ziele. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige ‚Städte-baupolitik‘ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.“

• (Vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 4 C 21.07 –, NVwZ 2009, 1228 = BauR 2009, 1245 • sowie Urt. v. 27.03.2013 – 4 C 13.11 –, BRS 81 Nr. 1.

Es läge ein Verstoß gegen den Flächennutzungsplan ( FNP) und das Regionale Raumord-nungsprogramm vor.

Ein Verstoß gegen den FNP liegt nicht vor, weil dieser im Rahmen der 27. Änderung geändert wur-de. Ein Verstoß gegen das Regionale Raumordnungsprogramm liegt ebenfalls nicht vor (s. auch Abwägung zum Thema Raumordnung).

In den Begründungen müsste unter Rechtsgrundlagen a uch das Regionale Raumordnungs-programm stehen.

Der Anregung wurde gefolgt.

Page 50: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 50

Die Schornsteinhöhe 18 m würde nicht ausreichen, da Eichen bis 40 m hoch werden können.

Stieleichen können bei optimalen Standortverhältnissen zwar eine maximale Höhe von bis zu 40 m erreichen, jedoch bieten die Standortverhältnisse des Planungsraumes nicht die Eigenschaften, die eine Höhe von 40 m erreichen lassen. Die höchste Stieleiche (Upmeyers Eiche) in Niedersachsen besitzt eine Höhe von 28 m und steht in Wehringdorf bei Osnabrück. Die Eiche ist 450 Jahre alt, besitzt einen Umfang von 7,5 m und steht als Einzelbaum auf einer Ackerfläche, sodass hier optima-le Nährstoffbedingungen und Wasserversorgung vorausgesetzt werden können. Des Weiteren wird im NIBIS Kartenserver des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie für den Standort der Upmeyers Eiche ein Boden mit einem im landesweiten Vergleich hohen bis äußerst hohen Ertrags-potenzial (Stufen 5-7) angezeigt. Die Stieleichen am Standort Lingen stehen auf nährstoffarmen Sandboden mit geringer bis mäßiger Wasserversorgung. Die Höhe von 28 m, wie die Upmeyers Eiche, werden auf Grund dieser Standortverhältnisse nicht erreicht werden können. Ihre Ausprägung und Altersstruktur (ca. 70 Jahre) weist weiterhin darauf hin, dass die bestehenden Stieleichen ihr Höhenwachstum abgeschlossen haben und nun ihre Zuwachsraten im Dickenwachstum zu sehen sind. Somit ist die Durchschnittsbestandshöhe von bis ca. 15 m als standortgerecht anzusetzen. Die Aussage, dass die Eichen am Standort Krematorium Lingen bis zu 40 m hoch werden, ist unzutref-fend.

Somit wird das gemäß Abstimmung mit dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim, Zentrale Unterstützungsstelle Luftreinhaltung und Gefahrstoffe (ZUSLLG) erforderliche Höhenverhältnis aus mittlerer Bewuchs- und Schornsteinhöhe zur Berücksichtigung des Abgasvolumenstroms und der Abgastemperatur bei der Ausbreitungsberechnung eingehalten.

Gefordert wird der Ausschluss eines Friedwaldes und eines Kolumbariums. Ein Kolum-barium könnte ansonsten als Nebenanlage entstehen.

Beide genannten Anlagen sind gemäß der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zulässig.

Ein zweiter Ofen sollte ausgeschlossen werden.

Die Stellungnahme wird auf der Ebene der Bauleitplanung nicht berücksichtigt. Die Anzahl der Öfen ist nicht relevant für die Bauleitplanung, entscheidend für die Auswirkung ist allein die Anzahl der Kremierungen und diese ist auf 1.500 pro Jahr begrenzt. Gemäß des städtebaulichen Vertrages mit der Stadt Lingen verpflichtet sich der Investor/Betreiber, ausschließlich einen Verbrennungsofen zu installieren und dessen Nutzung auf maximal 1.500 Kremationen im Jahr zu beschränken. Eine bau-liche Erweiterung und die Errichtung eines zweiten Verbrennungsofens sind ausgeschlossen.

Thema Bedarfsanalyse

Der Bedarf wird nicht gesehen, die Krematorien in d er Umgebung wären nicht ausgelastet, zudem befindet sich in Osnabrück und somit in der N ähe eine entsprechende Anlage.

Es ist grundsätzlich der Einschätzung der Gemeinde und ihren eigenen städtebaulichen Vorstellun-gen überlassen, wie und wann sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 –, 4 C 14.01 –, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220). Die Gemeinde besitzt da-zu ein sehr weites planerisches Ermessen; einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 – 4 NB 21.95 –, Buchholz, § 1 BauGB Nr. 86 (-S)).

So reicht es nach dem Niedersächsischen OVG (Urt. v. 14.05.2007 – 1 KN 74/05 –, ZfBR 2007, 577) beispielsweise aus, wenn der Bedarf an Wohnbauland plausibel mit dem Trend zu kleinen

Page 51: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 51

Haushalten begründet wird, der ebenso wie der Trend zu größeren Wohnflächen einen zusätzlichen Wohnflächenbedarf auslöst. Nach dem OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 16.01.1985 – 10 C 13/84 –, BRS 44 Nr. 15) ist das Merkmal nicht so zu verstehen, dass für die konkrete Planung ein aktuelles Bedürfnis bestehen oder gar zwingende Gründe vorliegen müssen (vgl. hierzu auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB, Kommentar, Stand Mai 2015, § 1 Rn. 30 mit weiteren Beispielen und Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Danach bestimmt die Gemeinde auch, in welchem Gebiet der Gemeinde sie bestimmte Betriebe, Einrichtungen oder sonstige bauliche Nutzungen unterbringen will oder nicht. Lediglich bei überdi-mensionierten Planungen kann das Erfordernis zweifelhaft sein, wenn kein hinreichender Bedarf besteht und die Planung deshalb nicht auf Verwirklichung in angemessener Zeit angelegt ist.

Angesichts dieser Rechtslage sind die Anforderungen, die die Einwender an die Bedarfsanalyse stellen wollen, völlig überzogen. Die städtebauliche Einschätzung der Stadt Lingen, verbunden mit einer Prognose der künftigen Entwicklung, rechtfertigt die Planung des ersten Krematoriums im Emsland sowie der Grafschaft Bentheim und der umliegenden Räume hinreichend. Die dazu von der Verwaltung angestellten Ermittlungen, Überlegungen und Prognosen stellen eine ausreichende Abwägungsgrundlage dar. Sie sind nachvollziehbar und plausibel. Einer in die Einzelheiten der Be-völkerungsentwicklung und des künftigen Bestattungsverhaltens überhaupt oder im Einzugsbereich gehenden Analyse und Prognose bedarf es nicht. Hierzu reicht die angestellte Untersuchung und der erkennbare Entwicklungstrend zur Kremierung auch im hiesigen Raum.

Innerhalb dieser Bedarfsabschätzung ist von einer Sterberate von 1 % und einer Einwohnerzahl von 736.952 im gesamten Einzugsbereich (40 km um Lingen herum) ausgegangen worden, sodass mit ca. 7.370 Sterbefällen pro Jahr zu rechnen wäre. Bei einem Anteil von 40 % an Kremationen im Einzugsbereich resultieren daraus jährlich ca. 2.950 Einäscherungen. Selbst wenn hierbei die Ein-wohnerzahlen leicht anders wären, hätte dies für die Gesamtberechnung keine gravierenden Fol-gen. Es kann demzufolge prinzipiell von einem Bedarf für ein Krematorium in der Region der Stadt Lingen (Ems) ausgegangen werden.

Nach Aussagen der Friedhofskommission Lingen betrug der Anteil der Feuerbestattungen 2014 ca. 40 % an allen Bestattungen bei steigender Tendenz (2008: ca. 20 %, 2013 ca. 35 %. Die Stadt Lin-gen (Ems) geht davon aus, dass auch zukünftig im ländlichen Raum ein geringerer Anteil an Ein-äscherungen als Bestattungsform vorliegt. Zudem erwartet die Stadt Lingen (Ems), dass ein gewis-ser Teil an Einäscherungen im vorliegenden Einzugsbereich auch in anderen Kommunen erfolgen könnte. Vor diesem Hintergrund der regionalen Gegebenheiten wird deshalb im Bebauungsplan ein Maximalwert von 1.500 Einäscherungen pro Jahr durch eine textliche Festsetzung gesichert.

Über mangelnde Auslastungen von Krematorien in der Umgebung ist der Stadt Lingen nichts be-kannt, das Krematorium von Osnabrück hat sie im Rahmen ihrer überschlägigen Bedarfsermittlung mit berücksichtigt.

Das Krematorium in Dülmen wäre nicht einbezogen. Di e Radien um die Krematorien in den Niederlanden hätten zur Folge, dass der Radius um L ingen herum ebenfalls nicht nur kleintei-lig überdeckt wäre.

Das Krematorium von Dülmen wird in der Abbildung zur Begründung zum Bauleitplan nachgetragen. Dies ändert aber nichts an der Sichtweise der Stadt Lingen, dass für das Stadtgebiet und das Um-feld ein entsprechender Bedarf besteht. Dülmen liegt in einer Entfernung von ca. 75 km (Luftlinie) zu Lingen und gehört somit nicht zum Einzugsgebiet für das hier geplante Krematorium von Lingen.

Page 52: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 52

Eine Überschneidung der angenommenen 40-km-Radien um jedes Krematorium fällt deshalb auch nur sehr kleinteilig aus.

Für Krematorien in den Niederlanden gelten andere Rahmenbedingungen. Grundsätzlich ist eine Kremierung im jeweiligen Nachbarland zulässig. In den Niederlanden darf die Familie jedoch ab 30 Tagen nach der Einäscherung über die Asche verfügen. Dies ist wiederum in Deutschland nicht zulässig, sodass deshalb Grenzüberschreitungen zum Zwecke einer Kremierung eher nicht zu er-warten sind.

Gemäß des LVC (Landslike Verenigimg van Crematoria) wurden in den Niederlanden im Jahr 2014 insgesamt 2.259 Kremierungen Verstorbener anderer Nationalitäten durchgeführt, im Jahr 2013 2.362. Die Zahlen machen deutlich, dass ein nur geringer Teil Verstorbener Deutscher in die nieder-ländischen Krematorien überführt wurden.

Die Krematorien wären bundesweit derzeit nicht ausg elastet.

Es ist nicht bekannt, dass Krematorien nicht ausgelastet wären. Angesichts des bundesweit stei-genden Trends nach Kremierungen sind auch zukünftig entsprechende Entwicklungen nicht zu er-warten. Dies ist für den Bebauungsplan aber auch nicht erheblich, weil die Stadt Lingen es in ihrem planerischen Ermessen für notwendig hält, für ihr Stadtgebiet und die Umgebung eine entspreche Einrichtung zur Verfügung zu stellen (siehe auch oben).

Die Bedarfsermittlung wäre fehlerhaft, andere Krema torien vor allem in den Niederlanden, Osnabrück und Münster müssten hierbei ebenfalls ber ücksichtigt werden. Es wären dann nur 22,9 % der Einwohnerzahl aus der Bedarfsanalyse anz unehmen, insofern wären auch nur weniger Kremierungen zu erwarten. Das Krematorium w ürde deshalb unwirtschaftlich arbei-ten. Die Einwohnerzahlen im Einzugsbereich wären zu dem irreführend – NRW-Gemeinden und tlw. Nds.-Gemeinden orientieren sich nach Osnab rück bzw. Münster.

Eine Bedarfsermittlung ist im Rahmen der Bauleitplanung prinzipiell nicht erforderlich (s. Abwägung oben). Dennoch wurde eine entsprechende grobe Ermittlung vorgenommen. Die niederländischen Krematorien sind dabei nicht relevant (s. 2.2 der Abwägung), weil hier andere Rahmenbedingungen herrschen und grenzübergreifende Kremierungen eher die Ausnahme bilden (s. o.). Die Einwohner-zahlen, die im Rahmen der nicht notwendigen, aber dennoch durchgeführten Bedarfsprognose ver-wendet wurden, stammen für Kommunen in Niedersachsen vom Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen sowie für Kommunen in Nordrhein-Westfalen vom Lan-desbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen. Es handelt sich also um offizielle Zahlen.

Eine Orientierung für beabsichtigte Kremierungen in Richtung Osnabrück oder Münster kann man-gels eines Angebotes in Lingen und Umgebung derzeit nicht ausgeschlossen werden, dies soll sich mit Hilfe der Planungen insofern verändern, als dass für Lingener Bürger und Anwohner im Umfeld eine entsprechende Einrichtung geschaffen wird, die auf kürzerem Wege erreichbar ist. Aus diesen Gründen wird davon ausgegangen, dass das Krematorium wirtschaftlich arbeiten wird.

Die Angaben der Friedhofskommission wären unvollstä ndig, da nicht alle Friedhöfe erfasst oder falsch zitiert wären. Die Anzahl der Urnenbest attungen wäre zudem eher konstant und nicht ansteigend.

Eine Tendenz zum Anstieg des Anteils an Kremierungen ist klar ablesbar. In der Begründung zum Bauleitplan wurde bereits ausgeführt, dass in Deutschland derzeit 50,5 % der Bestattungen Feuer-bestattungen sind, 1999 betrug der Anteil an Feuerbestattungen erst 38,1 %. Diese Entwicklung ist auch in der Stadt Lingen (Ems) ablesbar. Nach Aussagen der Friedhofskommission Lingen betrug

Page 53: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 53

der Anteil der Feuerbestattungen 2014 ca. 40 % an allen Bestattungen bei steigender Tendenz (2008: ca. 20 %, 2013 ca. 35 %).

Die Zahlen der Kirchengemeinden, die nicht von der Friedhofskommission vertreten werden, zeigen vor allem einen großen Unterschied zwischen ländlichen und städtischen Orts- bzw. Stadtteilen auf, Tendenzen für die Zukunft sind daraus nicht ableitbar.

St. Gertruden-Gemeinde Bramsche

Clusorth-Bramhar Brögbern/Damaschke St. Josef, Laxten

2010 – 2015 (August) 2010 – 2015 (August) 2010 – 2015 (Juli) 2014, 2015 (August)

95 Beisetzungen davon 11 Urnenbeiset-zungen

25 Beisetzungen davon 3 Urnenbei-setzungen

93 Beisetzungen davon 4 Urnenbeisetzun-gen

167 Beisetzungen davon 43 Urnenbei-setzungen

ca. 12 % ca. 12 % ca. 4 % ca. 26 %

Aufgrund der relativ geringen absoluten Zahlen (auch im Vergleich zu den im Bereich der Friedhofs-kommission stattfindenden Kremationen) wird die Gesamttendenz in Lingen nur geringfügig beein-flusst.

Es wurde nachgefragt, wie viele Kremierungen in Lin gen und 40-km-Radius in den letzten Jahren tatsächlich stattgefunden haben.

Konkrete Zahlen sind dazu nicht bekannt, die verwendeten Zahlen innerhalb der Begründung zum Bauleitplan stellen lediglich eine Orientierung dar.

Die derzeitige Anzahl der Kremierungen in dem Einzugsgebiet ist aber auch nicht relevant, weil sich die Stadt Lingen im Rahmen ihres planerischen Ermessens dazu entschieden hat, für ihre Bürger und für die Umgebung eine entsprechende Einrichtung zur Verfügung zu stellen (s. auch oben). Die Stadt Lingen plant hier auch vor dem Hintergrund ihres Versorgungsauftrages gemäß der Auswei-sung als Mittelzentrum mit oberzentraler Teilfunktion gemäß dem Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen.

Es wurde hinterfragt, warum der Radius des Einzugsb ereiches von 30 km auf 40 km vergrö-ßert worden ist.

Im Rahmen der vorliegenden Planung war zunächst grob ermittelt worden, für welchen Bereich überhaupt ein Krematorium benötigt werden würde. Deshalb wurde innerhalb der ersten Überle-gungen ein Einzugsgebiet von 30 km bis 40 km angenommen. Diese Annahmen wurde im Weiteren unter Berücksichtigung der bestehenden Krematorien konkretisiert und ein 40-km-Einzugsbereich angenommen. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine grobe Orientierung, da ein Einzugsgebiet nie kreisförmig ausgebildet sein wird, sondern auch abhängig ist von Rahmenbedingungen wie der Erreichbarkeit.

Das angenommene Einzugsgebiet stellt jedoch nur eine Annahme dar, es ist nicht für die Entschei-dung der Stadt Lingen im Rahmen ihres planerischen Ermessens maßgeblich gewesen, die Bauleit-planung für die Umsetzung eines Krematoriums zu schaffen (s. auch oben).

Es wurde gefragt, weshalb 2015 andere Bevölkerungsz ahlen verwendet wurden als 2014.

Im Rahmen der Verfeinerung der Planung und des zeitlichen Ablaufes wurden die Zahlen zur öffent-lichen Auslegung der Planungen aktualisiert. Dies entspricht der gängigen Praxis, wonach nach den Grundzügen der Planung im Vorentwurf eine Verfeinerung zum Entwurfsstand vorgenommen wird.

Page 54: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 54

Ein Krematorium würde nicht zur Daseinsvorsorge geh ören.

Es ist nicht rechtlich eindeutig, welche Anlage zur Daseinsvorsorge gehören und welche nicht. Dies ist zum Beispiel auch abhängig von der Größe einer Kommune und welche Rolle ihr im Rahmen der Raumordnung zugewiesen worden ist. Von Bedeutung ist aber, welche Einrichtungen eine Kommu-ne im Rahmen ihrer Planungshoheit als relevant für ihre Bürger erachtet. Die Stadt Lingen (Ems) betrachtet dabei ein Krematorium als notwendige Einrichtung der Daseinsvorsorge für ihre Bürger.

Eigentliches Ziel der Stadt Lingen wären zusätzlich e Steuereinnahmen.

Der Einschätzung wird nicht gefolgt (s. auch oben). Im Übrigen ist die Frage zusätzlicher Steuerein-nahmen nicht relevant für die Bauleitplanung.

Thema Variantenprüfung (Standort)

Die notwendigen Flächengrößen hätten definiert werd en müssen für die Variantenprüfung. Der Standort Darme hätte dabei besser abgeschnitten .

In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass sich der Rat der Stadt Lingen bereits vor Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 20 intensiv mit der Ansiedlung eines Krematoriums und des-sen Standort beschäftigt sowie in diesem Zusammenhang Suchkriterien entwickelt und Standort-varianten intensiv untersucht und in den Abwägungsvorgang eingestellt hat. Diese Suche hat zu-nächst Standorte innerhalb von Gewerbegebieten eingeschlossen. Nach dem Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts vom 02.02.2012 (– 4 C 14.10 –, BVerwGE 142, 1) scheiden derartige Standorte jedoch aus, weil es insbesondere pietätvolle Standorte für den Bestattungsvorgang der Kremierung als erforderlich ansieht. Hierdurch haben sich die Suchkriterien geändert. Der Rat der Stadt Lingen hat sich dafür entschieden, dem Kriterium der pietätvollen Lage dadurch Rechnung zu tragen, dass mögliche Standorte in der Nähe von bereits vorhandenen Friedhöfen ein Hauptaugenmerk ge-schenkt wurde. Hierzu ist die Gemeinde berechtigt. Auch ein derartiges Auswahlkriterium für die Standortauswahl ist Ausdruck der Städtebaupolitik, die eine Gemeinde in ihrem Gebiet im Rahmen ihres weiten Planungsermessens bevorzugen darf. Anhand der gemeindlich aufgestellten Kriterien ist eine Vielzahl von Standorten in Friedhofsnähe untersucht worden.

Die Pflicht zu einer solchen Alternativenprüfung ergibt sich vor allem aus dem Gebot der Proportio-nalität der Abwägung und damit aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Ge-meinde hat sich aufdrängende oder naheliegende Alternativen in die Abwägung einzustellen. Dies folgt aus § 3 Abs. 1 BauGB und § 2 a S. 1 Nr. 2 BauGB (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 – 4 N 1.86 –, DVBl. 1987, 1273 u. Beschl. v. 20.12.1988 – 4 B 211.88 –, BauR 1989, 507). Dies gilt allerdings vor allem bei naheliegenden Alternativlösungen, mit der die angestrebten Ziele unter ge-ringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen verwirklicht werden kön-nen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 – 4 C 15.83 –, BVerwGE 71, 166).

Die Alternativenprüfung ist auch im Rahmen des Umweltberichts angesagt. Darin sind die in Be-tracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten darzustellen, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans zu berücksichtigen sind (2 d der Anlage 1 zum BauGB). Dies ist durch eine Ergänzung im Umweltbericht erfolgt. Die Planung bedarf also bei einer Eingriffswirkung in nachteilig betroffene Belange einer Rechtfertigung. Alternativen, die vor dem Hintergrund der gemeindlichen Zielkonzeption eindeutig weniger eingreifen, verdienen in der Pla-nung daher den Vorrang. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sich die gemeindliche Zielkonzeption dadurch gleich gut verwirklichen lässt. Eine Alternative, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, darf schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden wer-

Page 55: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 55

den. Das Abwägungsergebnis ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn die verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst dann, wenn sich diese Lösung als die eindeutig vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.12.2009 – 2 A 23.08 –, juris u. OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 22.12.2010 – 8 C 10600/10 –, BauR 2011, 1127).

Der Grundsatz zur Alternativenabwägung gilt allerdings auch im Hinblick auf naturschutzrechtliche oder umweltschützende Belange nicht absolut. So ist die Gemeinde nicht zur Wahl der ökologisch günstigsten Planungsalternative verpflichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.1997 – 4 C 10.96 –, BVerwGE 104, 144).

Die Alternativenprüfung unterliegt damit auch nicht dem Optimierungsgebot.

Alternativen im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB sind nicht allein solche, die die Gemeinde in Be-tracht zieht, sondern auch solche, die objektiv in Betracht kommen. In Betracht kommen nur solche Planungsalternativen, die nach den hierfür erforderlichen Voraussetzungen auch realisierbar sind, und zwar rechtlich, tatsächlich und finanziell. Sie müssen tatsächlich in Betracht kommen können (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 3 Rn. 15 c).

Legt man diese Kriterien hier angesichts der erhobenen Einwendungen an, ist zunächst zu betonen, dass der Rat der Stadt aufgrund seiner Planungshoheit über die Städtebaupolitik entscheidet und nicht die betroffenen Einwender die Suchkriterien vorgeben. Erforderlich bei der Alternativenprüfung ist eine Grobanalyse. Das Abwägungsergebnis ist nur dann zu beanstanden, wenn eine andere Al-ternative in jeder Hinsicht vorzugswürdig gewesen ist. Mit ihrem Vortrag versuchen die Einwender, den Standort Darme als vorzugswürdig darzustellen und zudem weitere Standorte, die nicht in Friedhofsnähe sind, ins Gespräch zu bringen. Sie vermögen allerdings nicht darzulegen, dass der Standort Darme sich als die vorzugswürdige Lösung von vornherein hätte aufdrängen müssen. Bei dem Planungsvorgang handelt es sich zudem um einen gestreckten Vorgang, bei dem sich auch in einem laufenden Planverfahren nach einer Grobanalyse noch die Gewichte verschieben können. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Abwä-gungsentscheidung. Zu diesem Zeitpunkt erweist sich der Standort Brögbern nicht nur als der vor-zugswürdige, er ist durch das Zusammenspiel von Projektträger und Grundstückseigentümer zeit-nah, rechtlich, tatsächlich und finanziell realisierbar. Diese Voraussetzungen sind, nachdem sich der Rat dagegen entschieden hat, in städtischer Trägerschaft ein Krematorium zur Daseinsvorsorge zu errichten, die einzige objektiv in Betracht kommende Variante, die nach praktischer Vernunft Aus-sicht auf Umsetzung hat. Somit entscheidet sich der Rat nach intensiver und sorgfältiger Alterna-tivenprüfung für den Standort in Brögbern.

Die Einwendungen der Betroffenen aus diesem Gebiet greifen nicht, weil sie sich lediglich am „St.-Floriansprinzip“ ausrichten, also Alternativen vortragen, die zwar zu einer Entlastung der Betroffenen führen, zugleich aber andere Eigentümer ebenso umfangreich oder aber noch stärker belasten (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 – 4 A 28.95 –, NJW 1996, 2113 sowie zum ganzen Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 5. Aufl. 2015, Rn. 1776 sowie 4835).

Selbst für den Fall, dass sie gegebenenfalls Kriterien wie zum Beispiel die Größe der benötigten Fläche oder ein bereits vorhandener Parkplatz anders gewertet hätte, wäre die Stadt Lingen in ihrer Gesamtschau der abgeprüften Kriterien zu dem Ergebnis gelangt, dass der Standort in Brögbern am geeignetsten ist.

Page 56: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 56

Die Variantenprüfung hätte im Vorfeld erfolgen müss en und nicht erst zur öffentlichen Ausle-gung.

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt, die Alternativenprüfung hätte nicht in der nunmehr vorliegen-den Tiefenschärfe im Vorfeld vorgenommen werden müssen (s. Abwägung oben).

Andere Standorte auch außerhalb Lingens wären wegen eines größeren Abstandes zu beste-hender Wohnbebauung geeigneter. Auch wäre das Oberz entrum Osnabrück angemessen.

Es wird nicht ausgeschlossen, dass andere Standorte auch außerhalb Lingens geeigneter wären, der Abstand zur Wohnbebauung ist dabei jedoch nicht das alleinige ausschlaggebende Kriterium (s. auch oben). Die Stadt Lingen (Ems) ist im Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) jedoch als Mittelzentrum mit oberzentraler Teilfunktion ausgewiesen worden und hat somit einen überregionalen Versorgungsauftrag für die Bevölkerung und Wirtschaft im Verflechtungsbereich des zentralen Ortes zu erfüllen. Aus diesem Grunde vollzieht die Stadt Lingen die Planung eines Krema-toriums auf ihrem Hoheitsgebiet. Der Standort in Brögbern ist dabei in der Gesamtschau aller Krite-rien nach Ansicht der Stadt Lingen der geeignetste. In Osnabrück besteht bereits ein Krematorium, der Bereich ist insofern abgedeckt.

Die Friedhofsnähe würde kein relevantes Kriterium d arstellen. Auch wäre es bei der Stand-ortsuche für ein Krematoriums nicht zwingend, dass dieses an einem Friedhof oder einer Kapelle liegen sollte.

Das ist zwar im Prinzip richtig, allerdings stellt die Lage in Friedhofsnähe ein wichtiges Indiz für eine pietätvolle Lage dar (s. auch oben). Die pietätvolle Lage wurde auch in den Nds. OVG-Urteilen vom 16.11.2017 trotz der Häufigkeit der Geruchsstunden von 25 % der Jahresstunden bestätigt. Dabei wurde auch die Lage an der Kapelle und dem Friedhof als Indiz für die pietätvolle Lage herausgeho-ben. Die Einbettung eines im Dorf gelegenen Friedhofs in einem ländlichen Geruchskontext ist auch nach den oben genannten Urteilen des VG Osnabrück zur Baugenehmigung des Krematoriums seit jeher in der europäischen Bestattungskultur üblich. Zudem wären ansonsten im nordwestdeutschen Raum angesichts der in weiten Teilen hohen Geruchsbelastungen durch landwirtschaftliche Betriebe kaum pietätvolle Lagen gegeben.

Es würde ein Konflikt zwischen pietätvoller Lage un d landwirtschaftlichen Emissionen/Tier-lauten bestehen. Der Abstand zur Wohnbebauung müsst e größer sein. Der gewählte Abstand von 100 m wäre zudem willkürlich gewählt, die Anwen dung eines bestehenden Mindestab-standes von 170 m zwischen Wohnbebauung und geplant em Krematorium würde den Stand-ort in Brögbern ausschließen.

Der Abstand zwischen Wohnbebauung und Krematorium ist allein nicht entscheidend für die Geeig-netheit eines Standortes, sondern die Gesamtschau aller Kriterien, wobei von der Stadt Lingen auf die pietätvolle Lage ein besonderer Schwerpunkt im Rahmen der Alternativenprüfung und der Standortuntersuchung gelegt wurde (s. auch oben).

Trotz möglicherweise durch landwirtschaftliche Tierhaltung verursachter Geräusche handelt es sich in Brögbern um eine insgesamt ruhige Lage. Tierhaltungsbetriebe sind im Bestand vorhanden, in der Regel handelt es sich hierbei um Familienbetriebe innerhalb dörflich-landwirtschaftlicher Strukturen, die durch Grünbereiche getrennt sind und daher aufgelockert wirken. Der Standort für das geplante Krematorium befindet sich insofern in einer Außenbereichslage mit einem nach Ansicht der Stadt Lingen ausreichenden Abstand zu wenigen Wohngebäuden im Außenbereich.

Page 57: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 57

In seinen Entscheidungen vom 16. November 2017 hat das Nds. OVG ausgeführt, dass es sich hier sehr wohl um einen pietätvollen Standort handelt. Weiterhin sind größere Abstände zwischen einem Krematorium und bestehender Wohnbebauung nicht ableitbar. Auch ist der Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG nicht verletzt (s. a. Kapitel 9.2 dieser Begründung).

Der Standort Brögbern wäre u. a. auch wegen der Fle ischmehlfabrik und bestehender Inten-sivtierhaltung nicht pietätvoll. Der Standort wäre zudem wegen der Nähe zum Wald, Land-schaftsschutzgebiet, Wohnnutzungen und landwirtscha ftlicher Produktion nicht geeignet. Ein 1.500-m-Abstand von landwirtschaftlichen Betrie ben wäre besser. Ein Krematorium wäre in einem landwirtschaftlich geprägten Raum wegen de r dort vorhandenen Geruchsbelastung nicht geeignet. Die Lage in der Nähe von landwirtsc haftlichen Betrieben wäre auch wegen der dort erzeugten Nahrungsmittelproduktion unzumutbar.

Die Fa. Sonac in Lingen (ehemalige Fleischmehlfabrik Brögbern) ist zu weit vom Vorhabenstandort entfernt, als dass dieses als Kriterium für die Nicht-Geeignetheit des Standortes herangezogen wer-den könnte. Trotz möglicherweise durch landwirtschaftliche Tierhaltung verursachter Geräusche handelt es sich in Brögbern um eine insgesamt ruhige Lage. Tierhaltungsbetriebe sind im Bestand vorhanden, in der Regel handelt es sich hierbei um Familienbetriebe innerhalb dörflich-land-wirtschaftlicher Strukturen, die durch Grünbereiche getrennt sind und daher aufgelockert wirken. Der Standort für das geplante Krematorium befindet sich insofern in einer Außenbereichslage mit einem nach Ansicht der Stadt Lingen ausreichenden Abstand zu wenigen Wohngebäuden im Außenbe-reich (zum Standort s. Abwägung oben).

Der Abstand der Tierkörperbeseitigungsanlage zum Plangebiet beträgt ca. 2.200 m. Die genehmi-gungsrechtlichen Auflagen des Betriebes begrenzen die durch den Betrieb hervorgerufenen Ge-ruchsimmissionen bereits für die im Nahbereich des Betriebes gelegene Wohnbebauung, sodass unzulässige Geruchsimmissionen aus diesem Betrieb im Bereich des Plangebietes auf Grund der großen Entfernung ausgeschlossen werden können.

Es würde eine objektive Standortanalyse fehlen.

(S. auch Abwägung oben). Die Standortanalyse wird als objektiv betrachtet, zumal diese für ver-schiedene Flächen an Friedhöfen (oder anderen vorgeschlagenen Standorten) unter gleichen Maß-stäben durchgeführt worden ist.

Es wäre keine Prüfung der Größe der versiegelten bz w. noch zu versiegelnden Flächen vor-genommen worden, ebenso die Anzahl bzw. Gefährdungs grad von Straßenquerungen nicht in die Prüfung eingestellt. Es beständen an anderen Standorten Synergieeffekte zu beste-henden Parkplätzen.

Die benötigte Größe des benötigten Standortes als Kriterium bei der Standortsuche wurde berück-sichtigt, ein Querungserfordernis nicht. Dies stellt sich aber auch nach den Aussagen der Fachbe-hörden nicht als Gefährdungspunkt dar (s. auch Abwägung zu 3.1). Selbst wenn hier das Querungs-erfordernis über eine klassifizierte Straße als ein mögliches Vergleichskriterium herangezogen wor-den wäre, hätte dies jedoch nach der Gesamtschau aller Kriterien und unter dem Aspekt, dass hier die pietätvolle Lage als Kriterium von besonderer Bedeutung eingestuft ist, zu keiner Änderung der Gesamtbetrachtung geführt.

Die Größe der zu versiegelnden Fläche ist sicher von Bedeutung, aber nicht das wichtigste Kriteri-um. Dennoch werden auch am Standort Brögbern Synergieeffekte erzielt, da nach Umsetzung der

Page 58: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 58

Planungen die Friedhofsbesucher den Parkplatz ebenfalls nutzen werden und das ungeordnete Par-ken am Friedhof und im Straßenseitenraum zukünftig unterbleibt.

Der Standort Friedhof Darme wäre besser – somit wür de ein Verstoß gegen das Abwägungs-gebot vorliegen. Die Alternative Friedrich-Ebert-St raße wäre besser. Andere Standorte wären besser bzw. geeigneter.

Der Einschätzung wird nicht gefolgt (s. auch Abwägung oben). Im Rahmen der umfassenden und detaillierten Standortuntersuchung mit u. a. auch den naturschutzfachlichen Belangen wurde her-ausgearbeitet, dass der Standort in Brögbern der geeignetste ist. Der Standort Darme wird auch wegen der Nähe zu den Kraftwerken, zu den Industriegebietsflächen und zur Umgehungsstraße als weniger geeignet betrachtet wie der nunmehr beplante Standort in Brögbern.

Es läge eine besondere Beeinträchtigung/Benachteili gung des OT Brögberns wegen der Fa. Sonac vor. Zudem werden mit der Planung Beeinträcht igungen bzgl. des Orts- und Land-schaftsbildes Brögberns und Folgen wie zusätzliche Emissionen, Verkehrsbelastungen so-wie Versiegelung erwartet.

Nach Ansicht der Stadt Lingen liegen keine gesonderten Benachteiligungen Brögberns vor. Die Su-che nach einem Standort erfolgte unabhängig von Ortsteilgrenzen.

Der Abstand der Tierkörperbeseitigungsanlage zum Plangebiet beträgt ca. 2.200 m. Die genehmi-gungsrechtlichen Auflagen des Betriebes begrenzen die durch den Betrieb hervorgerufenen Ge-ruchsimmissionen bereits für die im Nahbereich des Betriebes gelegene Wohnbebauung, sodass unzulässige Geruchsimmissionen aus diesem Betrieb im Bereich des Plangebietes auf Grund der großen Entfernung ausgeschlossen werden können.

Zu den Belangen Emissionen und Verkehr liegen Gutachten vor, die die Verträglichkeit der Planun-gen mit diesen Belangen nachweisen. Das Landschaftsbild wird hier nur unerheblich beeinträchtigt, weil das geplante Krematorium eingegrünt sein wird. Die Höhe des Schornsteins wird ebenfalls kaum wahrnehmbar sein, weil er nur wenig höher errichtet wird als die Höhe des Baumbestandes im Umfeld. Die Beeinträchtigungen durch die Versiegelung wurden der Eingriffsbilanzierung zugeführt und ausgeglichen, sodass hier kein Defizit verbleibt.

Thema Raumordnung

Es läge ein Verstoß gegen das Regionale Raumordnung sprogramm (Vorbehaltsgebiet Land-wirtschaft auf Grund besonderer Funktionen) vor bzw . dessen Ziele wären beeinträchtigt.

Die Beeinträchtigungen liegen nach Ansicht der Stadt Lingen (Ems) nicht vor. In der Begründung zum Bauleitplan wurde bereits ausgeführt, dass das Plangebiet selber und auch die umgebenden Bereiche im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Emsland als „Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft auf Grund besonderer Funktionen“ dargestellt sind. „Vorbehaltsgebiete“ dokumentie-ren die Grundsätze der Raumordnung und nicht die Ziele und unterliegen im Gegensatz zu den Zie-len der kommunalen Abwägung.

Nach genauer Analyse der Standortfaktoren gewichtet die Stadt Lingen (Ems) die vorliegende Pla-nung eines Standortes für ein Krematorium höher als die Erhaltung des Vorbehaltsgebietes für die Landwirtschaft an diesem Standort. Die Stadt Lingen (Ems) berücksichtigt dabei auch, dass große Teile des Lingener Stadtgebietes als „Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft auf Grund besonderer Funk-tionen“ dargestellt sind und hier nur ein vergleichsweise kleiner Teil davon beansprucht werden soll.

Page 59: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 59

Zudem bleibt das unmittelbare Umfeld des Plangebietes der weiteren landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten.

Die ordnungsgemäße Abwägung zu dem Belang der Raumordnung wurde auch in den Nds. OVG-Urteilen vom 16.11.2017 bestätigt.

Gegen diese kommunale Entscheidung wurden vom Träger der Raumordnung keine Bedenken vor-gebracht.

Thema Erschließung/Verkehr

I Fließender Verkehr

Die Anbindung an die übergeordnete Erschließung (Bu ndesstraße 213, Bundesstraße 70) wäre ungünstig. Die Duisenburger Straße wäre ebenfa lls ungeeignet (Schüler, Gefahrenquel-le). Es wird eine zu große Verkehrsbelastung angesi chts des Kindergartens, der Grund- und Sonderschule befürchtet, dadurch würden eine besond ere Gefährdung für Kinder sowie ein Unfallschwerpunkt entstehen. Gefordert wird eine Ge schwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h.

Die Anbindung an den überregionalen Verkehr über die Bundesstraßen wird als günstig erachtet, es handelt sich dabei durchgängig um entsprechend ausgebaute klassifizierte Straßen.

Die Duisenburger Straße wird ebenfalls als geeignet betrachtet. Aufgrund der heutigen Verkehrsbe-lastung mit rund 1.200 Kfz/24 h und der prognostizierten Querschnittsbelastung der Duisenburger Straße von maximal 1.350 Kfz/24 h stellen Querungen in Brögbern heute kein Problem dar. Nach fachlicher Einschätzung ist hiervon auch zukünftig auszugehen. Entlang der Duisenburger Straße wird der Schülerverkehr zudem über einen Fuß- und Radweg abgewickelt. Die Verkehrsbelastung ist mit den Randnutzungen verträglich, sodass Konflikte mit den nichtmotorisierten Verkehrsteilneh-mer nicht eintreten werden. Die Duisenburger Straße verläuft als Kreisstraße durch das Plangebiet außerhalb der festgelegten Ortsdurchfahrt. Eine Ortslage mit entsprechender Bebauung ist nicht vorhanden, insofern beträgt die hier zulässige Geschwindigkeit 70 km/h.

Die Straße „Adeliger Hof“ wäre für den mit der Plan ung verbundenen Verkehr (Begegnungs-fall) ungeeignet. Die Einmündung der Straße „Adelig er Hof“ auf die Duisenburger Straße wä-re zudem ungünstig, es sollte eine eigene Zufahrt g eschaffen werden. Der Verkehr aus Rich-tung Norden wäre in den Planungen nicht berücksicht igt. Die Straße „Adeliger Hof“ ist zudem eine Radfahr- und Boßelstrecke, daraus würde ein Ko nflikt resultieren.

Die Straße „Adeliger Hof“ ist zur Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs prinzipiell geeignet. Zur Ver-besserung der Verkehrsabläufe und zur Optimierung des Begegnungsfalles auf der Straße „Adeliger Hof“ ist zudem geplant, einen Abschnitt zwischen der Duisenburger Straße und der Zufahrt zum Gelände des Krematoriums innerhalb der vorhandenen Parzellenbreite auf ein maximales Maß (ca. 1 m) zu verbreitern. Diese Trassenverbreiterung wird dazu führen, dass der sehr seltene Begeg-nungsverkehr (insbesondere auch landwirtschaftlicher Nutzverkehr) optimiert abgewickelt werden kann. Die Sicherung dieser Maßnahme erfolgt im städtebaulichen Vertrag zwischen dem Investor und der Stadt Lingen.

Der Verkehr nach Norden ist im Verkehrsgutachten berücksichtigt worden, die Zunahme durch das Krematorium beträgt nur sechs Kfz/Tag. Die Nutzung als Radfahr- und Boßelstrecke wird mit der vorliegenden Planung nicht in Frage gestellt, weil hier nur sehr wenig Zusatzverkehr auftreten wird (s. oben) und Freizeitnutzungen zum anderen häufig an Wochenenden stattfinden, der Betrieb des Krematoriums jedoch auf Werktage beschränkt ist.

Page 60: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 60

Durch den zukünftigen Verkehr würde das Naturschutz gebiet beeinträchtigt werden.

Das Naturschutzgebiet wird nicht durch den zusätzlichen Verkehr unzulässig beeinträchtigt werden. Es bestehen Anforderungen zur Begrenzung der Stickstoffeinträge in das Naturschutzgebiet „Wa-cholderhain“ (NSG WE 045), diese werden eingehalten, d. h. die Zusatzdeposition liegt unter dem Schwellenwert von 300 g/ha/a, sodass keine unzulässige nachteilige Wirkung auf das NSG eintreten kann.

Die Aussagen zum Sachgebiet „Lärm“ können dem schalltechnischen Bericht der ZECH Ingenieur-gesellschaft entnommen werden. Als Referenz wird der Immissionsort IP02 Duisenberger Straße 77 angenommen. Er befindet sich in südöstlicher Richtung ca. 53,3 m von der Straßenachse der Dui-senburger Straße entfernt. An diesem Standort wird im Erdgeschoss (EG) ein Beurteilungspegel am Tag (LrT) von 48,6 dB(A) und im 1. Obergeschoss eine LrT von 49,5 dB(A) ermittelt. Somit werden für das Schutzgut Mensch die Immissionsrichtwerte eingehalten.

Im Ergebnisbericht faunistische Erfassungen 2013 zum Krematorium Lingen (Ems) – Brögbern wur-den zudem keine lärmempfindlichen Arten im Untersuchungsgebiet, und somit auch im Natur-schutzgebiet, erfasst. Durch das Krematorium kommt es zu keinen erheblichen Auswirkungen.

Es würde zukünftig am Weg „Adeliger Hof“ geparkt we rden, sodass landwirtschaftliche Ver-kehr dort nicht mehr stattfinden könnte. Die Auswei chstellen würden zum Parken einladen.

Es werden keine Stellplätze auf der Straße eingerichtet, sodass hier auch nicht geparkt werden wird. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten (und somit auch das Parken) an engen Straßenstellen verboten. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ist deshalb regelmäßig eine Breite der Fahrbahn von 3 m freizuhalten (VG Berlin, NVZ 1998, 224, Entscheidung vom 18.11.1997 – 1 A 1542.96). Sollte hier jedoch zukünftig wider Erwarten ein Kfz verkehrswidrig abgestellt werden, werden ent-sprechende Maßnahmen zur Unterbindung ergriffen. Im Übrigen würde Parken hier aber auch kei-nen Sinn machen, weil das Krematorium nur von Süden aus und vom Parkplatz aus erreichbar ist. Von der Straße „Adeliger Hof“ wird eine Schranke o. Ä. sicherstellen, dass hier nur Berechtigte auf das Gelände des Krematoriums gelangen können.

Dies ist auch über den städtebaulichen Vertrag gesichert, in dem u. a. formuliert ist, dass durch vor-genannte Maßnahmen und durch weitere im Einvernehmen mit der Stadt abgestimmte geeignete Maßnahmen, die gegebenenfalls durch die Stadt, jedoch in jedem Fall auf Kosten des Investors/ Betreibers, umzusetzen sind, dauerhaft zu verhindern ist, dass auf der Straße „Adeliger Hof“ Besu-cherverkehr/Parksuchverkehr entsteht und entlang der Straße „Adeliger Hof“ geparkt wird oder Fahrzeuge dort abgestellt werden. Der Investor/Betreiber hat das Parken der motorisiert anreisen-den Besucher des Krematoriums auf der durch ihn und auf seine Kosten anzulegenden Stellplatzflä-che durch obengenannte und weitere geeignete im Einvernehmen mit der Stadt festgelegte Maß-nahmen auf eigene Kosten sicherzustellen.

Die Straße „Adeliger Hof“ ist zur Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs prinzipiell geeignet. Zur Ver-besserung der Verkehrsabläufe und zur Optimierung des Begegnungsfalles auf der Straße „Adeliger Hof“ ist zudem geplant, einen Abschnitt zwischen der Duisenburger Straße und der Zufahrt zum Gelände des Krematoriums innerhalb der vorhandenen Parzellenbreite auf ein maximales Maß (ca. 1 m) zu verbreitern. Diese Trassenverbreiterung wird dazu führen, dass der sehr seltene Begeg-nungsverkehr (insbesondere auch landwirtschaftlicher Nutzverkehr) optimiert abgewickelt werden kann. Die Sicherung dieser Maßnahme erfolgt im städtebaulichen Vertrag zwischen dem Investor und der Stadt Lingen.

Page 61: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 61

II Ruhender Verkehr

Es wird eine Beschilderung zum Halte-/Parkverbot an der Straße „Adeliger Hof“ gefordert.

Die Forderung betrifft nicht die Bauleitplanung und ist insofern nicht abwägungsrelevant. Sollten diesbezüglich jedoch zukünftig Probleme auftreten, kann eine Beschilderung erfolgen.

Der ausgewiesene Stellplatz an der Duisenburger Str aße wäre überdimensioniert.

Der Einschätzung wird nicht gefolgt. Es sind hier 42 Stellplätze für maximal 60 Gäste bei einer Kre-mierung vorgesehen. Dies wird für angemessen erachtet.

Es würden nicht ausreichend Parkplätze am Krematori um vorgesehen sein.

Der Einschätzung wird nicht gefolgt. Es sind hier sind 15 Stellplätze für Mitarbeiter und Berechtigte vorgesehen. Dies wird für angemessen erachtet.

Der Fußweg vom Parkplatz zum Krematorium wäre zu la ng und gefährlich.

Der Einschätzung wird nicht gefolgt. Die Fußweglänge von ca. 300 m ist als akzeptabel und insofern verträglich einzustufen. Die Querung vom Parkplatz über die Duisenburger Straße zum Fußweg wird aufgrund der sehr geringen prognostizierten Verkehrsbelastung nicht als Konfliktpunkt betrachtet.

Im städtebaulichen Vertrag ist zudem gesichert, dass sich im Hinblick auf etwaige (gegebenenfalls erst zukünftig auftretende) Forderungen bezüglich der Erschließung/Folgemaßnahmen (zum Bei-spiel Linksabbiegespur, Lichtsignalanlage, Fußgängerampel etc.), die sich aus der Errichtung des Krematoriums einschließlich Zuwegungen und Stellplatzflächen ergeben und zwingend zu erfüllen sind, der Investor/Betreiber verpflichtet, die damit verbundenen Kosten zu tragen.

Thema Landwirtschaftliche Belange/Beeinträchtigunge n landwirtschaftlicher Betriebe

Es wird ein wirtschaftlicher Ruin landwirtschaftlic her Betriebe für den Fall eines Schadstoff-nachweises befürchtet.

Die Gefahr eines wirtschaftlichen Ruins landwirtschaftlicher Betriebe wird nicht gesehen. Laut vor-liegendem Gutachten unterschreiten die Zusatzbelastungen an Feinstaub PM 10 (Konzentration), Dioxinen/Furanen (Konzentration), Quecksilber (Deposition) und Stickstoffdeposition – hervorgeru-fen durch das geplante Krematorium – die Immissionswerte für die irrelevante Zusatzbelastung an Luftschadstoffimmissionen. Da der Immissionswert für die irrelevante Zusatzbelastung an Dioxin-/Furan-Deposition überschritten wurde, erfolgte eine Betrachtung der Gesamtbelastung unter Be-rücksichtigung der Vorbelastung. Dies ist ausführlich im luftschadstofftechnischen Bericht beschrie-ben. Bei einer Einhaltung der gesetzlich festgelegten Immissionswerte muss davon ausgegangen werden, dass keine negativen Auswirkungen auftreten werden (Mensch, Boden, Naturschutzgebie-te, Fleisch, Milch etc.).

Befürchtet wird eine Erschwernis beim Bau zukünftig er Stallbauten. Unklar wäre auch, ob eine Erhöhung des Viehbestandes möglich wäre. Befür chtet wird ein weiterer Bedarf an Rücksichtnahme, wie es derzeit bei Bestattungen der Fall ist.

Eine Erweiterung der im Umfeld vorhandenen Tierhaltungsbetriebe ist bereits ohne Hinzutreten des geplanten Krematoriums ohne technische Maßnahmen zur Geruchsminderung unzulässig. Dies gilt insbesondere für den Einwender Schepers-Pollmann, der für seinen Betrieb am 05.11.2001 eine Anzeige nach der Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 2 BImSchG gemacht hat. Durch die von die-

Page 62: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 62

sem Betrieb ausgehenden Geruchsbelastungen durch Tierhaltung sowie eine ungedeckelte Güllela-gerung wird die Nachbarschaft erheblich beeinträchtigt. Hieraus hat der Betriebsinhaber bereits sel-ber die Konsequenzen gezogen und den Bau eines immissionspflichtigen Hähnchenmaststalls mit 2 x 41.800 = 83.600 Mastplätzen (rund 133 Großvieheinheiten – GV) von der Hofstelle in Brögbern in den Außenbereich der Nachbargemeinde Bawinkel, Mosslinger Weg/Geers Wehr, auf ein ca. 2,5 ha großes, zum Betrieb gehöriges Grundstück verlagert. Gegen die Zurückstellung seines Genehmi-gungsantrags hat er erfolgreich gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen (vgl. VG Osnab-rück, Beschl. v. 28.01.2010 – 2 B 28.09 –) und zur Notwendigkeit der Verlagerung von der Hofstelle vorgetragen.

Da die Geruchssituation im unmittelbaren Nahbereich der Höfe Schepers-Pollmann, Tyding und Zwoller die Zumutbarkeitsgrenze für das Wohnen im Außenbereich, insbesondere aber auch für den Gaststätten- und Beherbergungsbetrieb Lübbers, überschreitet, müssen die Betriebe bereits jetzt mit Anordnungen und Einschränkungen zur Geruchsminimierung aufgrund des Immissionsschutzgeset-zes durch die zuständigen Behörden im Bestand konkret rechnen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es im Immissionsschutzrecht keinen Grundsatz gibt, dass dem Anlagenbe-treiber eingeräumte Rechtspositionen trotz Rechtsänderungen zu belassen sind und nur gegen Ent-schädigung entzogen werden dürften. Art. 14 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber nicht, öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen stets einen unbedingten Bestandsschutz einzuräumen. Sofern hinreichend gewichtige öffentliche Belange eine Anpassung bestehender Anlagen an veränderte rechtliche An-forderungen erfordern, darf der Gesetzgeber entsprechende Regelungen treffen. Dies ist nicht un-verhältnismäßig (vgl. Beschl. v. 14.01.2010 – 1 BvR 1627/09 –, BRS 76 Nr. 160).

Im Ergebnis hätte der Einwender auch keinen Anspruch auf Erweiterung seines Betriebes, wenn er sich auf baurechtlichen Bestandsschutz berufen könnte. Die Grenzen des baurechtlichen Bestands-schutzes hat das Bundesverfassungsgericht folgendermaßen umschrieben: „Der Bestandsschutz für bauliche Anlagen gegenüber Änderungen der Baurechtsordnung erstreckt sich aus der verfassungs-rechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG nur auf ihren genehmigten Bestand und ihre genehmig-te Funktion. Er erfasst grundsätzlich nicht Bestands- oder Funktionsänderungen, weil diese über den genehmigten Zustand hinausgreifen würden und ein solches Hinausgreifen von den die Eigentümer-stellung regelnden Bauvorschriften nicht gedeckt wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.1995 – 1 BvR 1713/92 –, BRS 57 Nr. 246 u. Beschl. v. 24.02.2010 – 1 BvR 27/09 –, juris).

Zur Begründung eines Abwehrrechts landwirtschaftlicher Betriebe gegen heranrückende Wohnbe-bauung wegen Lärmbelästigung berufen sich die Einwender ausführlich auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 06.06.2012 – 2 B 5/12 –). Diese Ausführungen sind nicht trag-fähig, weil das Nds. OVG diesen mit Beschluss v. 12.02.2013 geändert und den Antrag des Landwir-tes abgewiesen hat mit gegenteiliger Begründung.

Für mögliche Erweiterungsvorhaben landwirtschaftlicher Betriebe liegen insofern keine Restriktionen durch den geplanten Bau des Krematoriums vor. Der Betrieb des Krematoriums hat keine Ein-schränkungen der Landwirtschaft zur Folge. Erweiterungs- und Entwicklungsabsichten braucht eine Gemeinde im Übrigen auch nur dann in ihrer Planung und Abwägung zu berücksichtigen, wenn die-se nicht nur vage (und unrealistisch) sind (s. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 – 4 B 56.00 – (VGH München) und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22. Mai 2000 – 10 a D 139/98 NE – rechtskräftig).

Da in der Umgebung der landwirtschaftlichen Betriebe bereits jetzt die zulässigen Immissionswerte der GIRL für den Außenbereich überschritten werden, hat das Plangebiet keine zusätzlich ein-schränkende Wirkung auf die landwirtschaftlichen Betriebe. Die mit der Ausweisung des Plangebie-

Page 63: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 63

tes einhergehende Umsetzung geruchsmindernder Maßnahmen auf der Hofstelle Tyding führt zu einer Verbesserung der Immissionssituation, jedoch hat die vorhandene Wohnnutzung weiterhin eine mit dem Plangebiet vergleichbare einschränkende Wirkung. Abgesehen davon haben die Ver-waltungsgerichte in den eingangs genannten Urteilen ausgeführt, dass beide benachbarten Hofstel-len keine Einschränkungen zu befürchten haben, wenn durch Festsetzungen im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB die Mitarbeiter des Krematoriums im Gebäude vor unzumutbaren Geruchsbelastungen geschützt werden und nur kurzzeitige und punktuelle Tätigkeiten im Freien ausüben.

Die Erweiterung des Betriebes Zwoller wäre nicht be rücksichtigt worden, Erweiterungsmög-lichkeiten würden zudem verhindert.

Die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes Zwoller (Mastbullenstall) wurde bei der Ausbrei-tungsberechnung zur Ermittlung der Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen berücksichtigt. Der Betrieb ist durch das geplante Krematorium bei möglichen zusätzlichen Erweiterungsabsichten ge-ruchstechnisch nicht eingeschränkt.

Innerhalb der Urteile des Nds. OVGs wurde ausgeführt, dass die Belange des Klägers ausreichend und in angemessenem Rahmen berücksichtigt worden sind.

Die Schadstoffbelastung durch das Krematorium würde gegen die Tierhaltung und Lebens-mittelproduktion im Umfeld stehen.

Bei einer Einhaltung der gesetzlich festgelegten Immissionswerte muss davon ausgegangen wer-den, dass keine negativen Auswirkungen auftreten werden. Dies ist gutachterlich nachgewiesen.

Die Entfernung zu den Güllefässern wäre nicht einge tragen, zum genehmigten Erweiterungs-bau Zoller ebenso wenig. Die gesamten Betriebsfläch en müssten zur Abstandsermittlung herangezogen werden.

Die Güllelagerbehälter sowie die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes Zwoller (Mastbul-lenstall) wurden bei der Ausbreitungsberechnung (mit ihrer Entfernung) berücksichtigt.

Thema Emissionen

Der Standort wäre ungeeignet wegen Geruchs- und Lär mbelästigungen. Die Emissionen (s. auch Vergleichsdaten vom Krematorium der Stadt Esse n (NRW)) würden auch auf das NSG einwirken. Die Geruchs- und Schadstoffbelastung wär en schädlich für Gesundheit und Um-welt. Es würden erhebliche Einschränkungen der Lebe nsqualität befürchtet. Die zunehmende Vergiftung der Natur durch Immissionen wäre nicht h innehmbar. Die Schadstoffe aus dem Krematorium wären gesundheitsgefährdend.

Im Rahmen der vorliegenden Gutachten wurde der Nachweis erbracht, dass keine unzulässigen Immissionen hervorgerufen werden. Die Zusatzbelastungen an Feinstaub PM 10 (Konzentration), Dioxinen/Furanen (Konzentration), Quecksilber (Deposition) und Stickstoffdeposition – hervorgeru-fen durch das geplante Krematorium – unterschreiten die Immissionswerte für die irrelevante Zu-satzbelastung an Luftschadstoffimmissionen. Eine Ermittlung der Vorbelastung ist somit nicht erfor-derlich. Da der Immissionswert für die irrelevante Zusatzbelastung an Dioxin-/Furan-Deposition überschritten wurde, erfolgte diesbezüglich eine Betrachtung der Gesamtbelastung unter Berück-sichtigung der Vorbelastung. Dies ist ausführlich im luftschadstofftechnischen Bericht beschrieben.

Ein Vergleich der Emissionen mit den gemessenen Emissionen beim Krematorium in Essen ist nicht zielführend, da – unabhängig von den Emissionen, die entsprechend der 27. BImSchV einzuhalten

Page 64: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 64

sind – die Immissionen zu betrachten sind, die im Bereich der einzelnen Schutzgüter (Mensch, Bo-den, Naturschutzgebiet) einzuhalten sind. Dies ist ausführlich im luftschadstofftechnischen Bericht beschrieben. Die Betrachtung im luftschadstofftechnischen Bericht stellt eine Maximalbetrachtung dar, da dort für jeden Luftschadstoff eine 100-%-ige Ausschöpfung der jeweiligen Emissionsbegren-zung zu jeder Betriebsstunde berücksichtigt wurde.

Zur Beurteilung, ob Gerüche der umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe der Nutzung des Plan-gebietes (Krematorium) insofern entgegenstehen, als dass diese die erforderliche pietätvolle Atmo-sphäre beeinträchtigen, sind die Immissionswerte der GIRL und somit auch die im geruchstechni-schen Bericht dargestellten Ergebnisse der Geruchsuntersuchung ungeeignet.

Da die Besucher des geplanten Krematoriums sich nämlich nicht dauerhaft, sondern nur kurzzeitig und auch nicht regelmäßig hier aufhalten, ist die Häufigkeit der Geruchsimmissionen nicht relevant, sondern ausschließlich die Frage, ob Gerüche der umliegenden Tierhaltungen – sofern sie zum Zeitpunkt des Besuches eines Trauergastes wahrnehmbar sind – als belästigend empfunden wer-den.

Die ordnungsgemäße Abwägung zu dem Belang der Immissionsbelastung wurde mit Ausnahme des Schutzes der Beschäftigten des Krematoriumsbetriebes selber in den Nds. OVG-Urteilen vom 16.11.2017 bestätigt. Durch eine ergänzte textliche Festsetzung wird für die Beschäftigten sicherge-stellt, dass eine Häufigkeit der Geruchsstunden von 15 % der Jahresstunden nicht überschritten wird.

Da landwirtschaftliche Gerüche für das Umfeld des Plangebietes als ortsüblich und somit zu erwar-tend erachtet werden können und eine wissenschaftliche Studie zur Beurteilung von Geruchsimmis-sionen aus der Landwirtschaft auch hinsichtlich Gerüchen aus der Schweine- und Rinderhaltung eine weniger belästigende Wirkung gezeigt hat, kann hier insgesamt von einer eher gering belästi-genden Wirkung der Gerüche ausgegangen werden. Der Standort ist auch insofern nicht ungeeig-net.

Es wird das Einhalten des Grenzwertes der Häufigkei t der Geruchsstunden von 15 % der Jah-resstunden gefordert. Das Büro Zech hätte alle Betr iebe im Radius 1.500 m untersuchen müssen. Der Grenzwert von 15 % müsste alle Geruchse mittenten im Raum berücksichtigen (Fa. Sonac). Gewerbegebiete mit einer Häufigkeit de r Geruchsstunden von über 20 % der Jahresstunden sind nicht zulässig. Ein Wert der Häu figkeit der Geruchsstunden von 25 % der Jahresstunden müsste im gesamten Parkgelände erreicht werden, nic ht nur direkt im oder am Gebäude. Der 600-m-Radius nicht ausreichend, in 700 m wäre ein Betrieb (Schulte) mit einzubeziehen.

Die Einwender machen geltend, dass die Geruchsbelastungen im Umfeld des Krematoriums, auf dem Betriebsgelände und im Krematorium unzumutbar hoch sind. Sie berufen sich dabei auf ein Urteil des OVG NRW vom 05.05.2015 – 10 B 44/12.NE –, durch das ein Bebauungsplan für unwirk-sam erklärt worden ist, der das Heranrücken eines Gewerbegebietes an einen landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb vorsah, mit der Folge, dass in dem Gewerbebetrieb eine Häufigkeit der Ge-ruchsstunden von 24 % der Jahresstunden auftritt. Das Gericht hat ausgeführt, für Gewerbegebiete sei ein Orientierungswert einer Häufigkeit der Geruchsstunden von 15 % der Jahresstunden vorge-sehen. Mit dem Ausschluss für Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsleiter oder sonstige Auf-sichtspersonen im gesamten Plangebiet könne die Überschreitung des Immissionswertes von 0,15 erst ermöglicht werden, führe aber nicht zur Zulässigkeit einer Immissionsbelastung einer Häufigkeit der Geruchsstunden von mehr als 20 % der Jahresstunden.

Page 65: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 65

Zur Beurteilung der Geruchsimmissionen der umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe wurde die im Geruchstechnischen Bericht Nr. LG9628.3/03 der Zech-Ingenieurgesellschaft dokumentierte Ge-ruchsuntersuchung durchgeführt und eine heutige Belastung des Plangebietes im Baufenster (Be-triebsgebäude Krematorium) mit einer Häufigkeit der Geruchsstunden von 34 % der Jahresstunden ermittelt (ohne Berücksichtigung von Maßnahmen auf dem Betrieb Tyding). Das Nds. OVG hat in den eingangs genannten Normenkontrollurteilen die sachgerechte Ermittlung der Geruchssituation ausdrücklich bestätigt.

In dem Gutachten ist im Weiteren auch berücksichtigt worden, dass sich Herr Tyding im städtebauli-chen Vertrag zwischen Herrn Tyding und der Stadt Lingen verpflichtet hat, ab der Inbetriebnahme des Krematoriums den Planbereich nicht mehr mit Tierhaltungsgerüchen zu belasten.

Hiervon unberührt bleibt die Einhaltung der bau- und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen.

Nach Umsetzung dieser Maßnahmen beträgt im Bereich des Plangebietes die Häufigkeit der Ge-ruchsstunden (Gesamtbelastung) im südlichen Randbereich bis zu 37 % der Jahresstunden. Im Bereich des Betriebsgebäudes beträgt die Häufigkeit der Geruchsstunden (Gesamtbelastung) ma-ximal 25 % der Jahresstunden. Die Umsetzung der Maßnahmen auf dem Betrieb Tyding ist inner-halb der Baugenehmigung festgeschrieben und auch über den städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Lingen und dem Vorhabenträger gesichert worden.

Unter Berücksichtigung des Geruchsgutachtens Zech und der tatsächlichen und rechtlichen Situati-on in der Umgebung des Plangebietes ging der Rat der Stadt Lingen (Ems) ursprünglich davon aus, dass das Krematorium in zumutbarer Weise – auch für die dort Beschäftigten – mit einer Häufigkeit der Geruchsstunden von 25 % der Jahresstunden im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Be-sonderheiten der Grundstückssituation belastet werden darf.

Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung stellte sich dieses Abwägungsdetail als nicht belastbar heraus. In den Normenkontrollurteilen hat das Nds. OVG bindend festgestellt, dass bei der Abwä-gungsentscheidung für das „Sondergebiet Krematorium“ von einem Orientierungswert einer Häufig-keit der Geruchsstunden von 15 % der Jahresstunden auszugehen ist. Ob dieser Wert wegen der besonderen örtlichen Situation auf 20 % oder aus besonderen städtebaulichen Gründen noch weiter erhöht werden dürfte, bedarf keiner Entscheidung. Das Nds. OVG hat den Weg zur Lösung des Im-missionskonflikts durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB aufgezeigt. Dem folgt der Rat ausdrücklich. Vor dem Hintergrund technischer Einrichtungen (Geruchsfilter im Zusammenhang mit der Gebäudetechnik) wird deshalb im Bebauungsplan nunmehr eine textliche Festsetzung ergänzt, nach der durch die Festsetzung der Einrichtung einer Filteranlage oder einen ähnlichen technischen Maßnahme im Innenbereich des Krematoriums einer Häufigkeit der Geruchsstunden von 15 % der Jahresstunden für die Mitarbeiter nicht überschritten wird.

Die Immissionswerte der GIRL bilden nach den Urteilen des VG Osnabrück zur Baugenehmigung des Krematoriums einen brauchbaren Ansatz für die Feststellung des zumutbaren Maßes der Beläs-tigung für die im Krematorium Beschäftigten.

Dies gilt jedoch nicht für die im Außenbereich des Krematoriums Tätigen. Diese sind nur zeitlich begrenzt den Geruchsimmissionen ausgesetzt. Zudem handelt es sich dabei um Immissionen aus der Rinder- und Schweinehaltung, die i. d. R. als weniger belästigend empfunden werden als solche aus bspw. Hähnchenmastställen oder Tierkörperbeseitigungsanlagen.

Als Tätigkeiten im Außenbereich sind nur die Überführung der Särge in das Gebäude und die Pflege der Außenanlagen erkennbar. Mitarbeiter bei der Überführung der Särge vom Bestattungsfahrzeug in das Krematorium werden sich jeweils maximal ein bis drei Minuten pro Überführung und über den

Page 66: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 66

Tag verteilt maximal zwei Stunden im Freien aufhalten. Am Tag würden vier bis fünf Einäscherun-gen durch sieben Mitarbeiter vorgenommen. Auf der Grundlage dieser Annahmen kommt eine zum Bestandteil einer Nachtragsgenehmigung gemachte geruchstechnische Stellungnahme vom 31.12.2018 zu dem Ergebnis, dass die einzelnen Mitarbeitern bei der Annahme von Särgen im Au-ßenbereich keiner relevanten Geruchsbelästigungen ausgesetzt würden. Die Aufenthaltsdauer lt. Betriebsbeschreibung von maximal zwei Stunden dürfte dabei einen Ausnahmefall darstellen.

Ähnliches gilt auch für die Arbeiten zur Reinigung und Pflege der Außenanlagen, Beete und Grünan-lagen. Hierfür wird lt. Vorhabenträger eine Fremdfirma beauftragt. Das VG Osnabrück kommt in sei-nem Urteil zur Baugenehmigung des Krematoriums zu dem Ergebnis, dass es sich auch hierbei um punktuelle, zeitlich begrenzte Aufenthalte handelt, bei denen die bestehenden Geruchsbelastungen hinzunehmen sind.

Der Quecksilber-Ausstoß wäre auch im Vergleich zu G renzwerten bei Milch um das Fünffache zu hoch. Es hätten genaue Untersuchungen der bestan dsgeschützten viehproduzierenden Betriebe erfolgen müssen, damit für diese keine Bee inträchtigungen hervorgerufen werden. Die Vorbelastung an Schadstoffen Boden/Luft wäre ni cht konkret ermittelt worden.

Der in der TA Luft festgelegte – und in der luftschadstofftechnischen Untersuchung berücksichtigte – Immissionswert gilt für das Schutzgut Boden. Der Immissionswert für die im Sinne der TA Luft als irrelevant zu beurteilenden Zusatzbelastung von 0,05 µg/(m² · d) wird durch die Zusatzbelastung an Quecksilberimmissionen noch unterschritten. Der angeführte Vergleich der Emissionskonzentration je m³ Abluft mit der zulässigen Konzentration je m³ Milch ist sachlich falsch.

Die Zusatzbelastungen an Feinstaub PM 10 (Konzentration), Dioxinen/Furanen (Konzentration), Quecksilber (Deposition) und Stickstoffdeposition – hervorgerufen durch das geplante Krematorium – unterschreiten die Immissionswerte für die irrelevante Zusatzbelastung an Luftschadstoffimmissio-nen. Eine Ermittlung der Vorbelastung ist somit nicht erforderlich. Da der Immissionswert für die irrelevante Zusatzbelastung an Dioxin-/Furan-Deposition überschritten wurde, erfolgte eine Betrach-tung der Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der Vorbelastung. Dies ist ausführlich im luft-schadstofftechnischen Bericht beschrieben.

Die TA Luft legt Emissionsbegrenzungen fest, die durch eine – nach BImSchG – genehmigungsbe-dürftige Anlage einzuhalten sind. Die Emissionsbegrenzung der TA Luft für Quecksilber soll unter-schritten werden (hier für Quecksilber 0,02 mg/m³).

Unter Berücksichtigung des geplanten maximalen Abluftvolumenstroms von 3.000 m³/h und der angegebenen maximalen Betriebszeit von 13 Stunden/Tag resultiert eine Quecksilbermasse von 780 mg, die pro Tag emittiert werden könnten.

Es müssten Bodenproben Vorher/Nachher gezogen werde n. Sollte eine Erhöhung der Immis-sionen nachgewiesen werden, könnte ein Rückbau ange ordnet werden. Es fehlt eine bo-denschadstoffliche Untersuchung, auch sollten die F olgen der Luftschadstoffe auf Lebens-mittelproduktion im Rahmen der produzierenden Landw irtschaft untersucht werden.

Die Zusatzbelastungen an Feinstaub PM 10 (Konzentration), Dioxinen/Furanen (Konzentration), Quecksilber (Deposition) und Stickstoffdeposition – hervorgerufen durch das geplante Krematorium – unterschreiten die Immissionswerte für die irrelevante Zusatzbelastung an Luftschadstoffimmissio-nen. Eine Ermittlung der Vorbelastung ist somit nicht erforderlich. Da der Immissionswert für die irrelevante Zusatzbelastung an Dioxin-/Furan-Deposition überschritten wurde, erfolgte eine Betrach-tung der Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der Vorbelastung. Dies ist ausführlich im luft-schadstofftechnischen Bericht beschrieben. Bei einer Einhaltung der gesetzlich festgelegten Immis-

Page 67: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 67

sionswerte muss davon ausgegangen werden, dass keine negativen Auswirkungen auftreten wer-den (Mensch, Boden Naturschutzgebiete, Fleisch, Milch etc.). Bodenproben müssen dementspre-chend nicht entnommen werden.

Im Geruchsgutachten ist das Referenzjahr des Deutsc hen Wetterdienstes 2009 nicht begrün-det worden, hierzu müsste ein Gutachten eingeholt w erden.

Sowohl im geruchstechnischen Bericht als auch im luftschadstofftechnischen Bericht ist ausgeführt und begründet: „Für die Station Meppen wurde aus einer mehrjährigen Reihe (Bezugszeitraum 2004 – 2013) ein „für Ausbreitungszwecke repräsentatives Jahr“ ermittelt. Bei der Prüfung wird das Jahr ausgewählt, das in der Windrichtungsverteilung der langjährigen Bezugsperiode am nächsten liegt. Dabei werden sowohl primäre als auch sekundäre Maxima der Windrichtung verglichen. Alle weite-ren Windrichtungen werden in der Reihenfolge ihrer Häufigkeiten mit abnehmender Gewichtung ebenso verglichen und bewertet. Anschließend werden die jährlichen mittleren Windgeschwindigkei-ten auf ihre Ähnlichkeit im Einzeljahr mit der langjährigen Bezugsperiode verglichen. Das Jahr mit der niedrigsten Abweichung wird als repräsentatives Jahr ermittelt. Aus den Messdaten der Station Meppen wurde aus der oben genannten Bezugsperiode nach den aufgeführten Kriterien das Jahr 2009 als repräsentativ ermittelt.“ Diese Auswahl wurde durch mehrere Meteorologen (u. a. den Deutschen Wetterdienst) bestätigt, die letztmalige Prüfung erfolgte im Januar 2015, hier wurde wie-derum das Jahr 2009 als repräsentativ ermittelt. Eine weitere Begutachtung ist nicht erforderlich.

Die Bypass-Problematik wäre ungelöst. Es könnten 15 % Bypass-Situationen/Störfälle (zum Beispiel bei Adipösen) auftreten. Die Frage nach Em issionswerten wäre unzureichend be-antwortet. Weiterhin würden Kremierungen Kohlendiox id freisetzen. Mit der Planung wäre eine überflüssige Zusatzbelastung mit krebserzeugen den Schadstoffen verbunden. Es wurde zudem gefragt, ob auch ungefilterte Schadstoffe bei der Ermittlung der Schadstoffemissio-nen ermittelt worden wären. Gefordert wurde, dass a uch bei Störfällen keine Emissionen freigesetzt werden sollten.

In der luftschadstofftechnischen Untersuchung wurden alle Parameter berücksichtigt, die entspre-chend der 27. BImSchV zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus wurde der Parameter Quecksilber mitbetrachtet und untersucht. Weitergehende Parameter und Luftschadstoffe wie zum Beispiel Koh-lendioxid (CO2) sind nicht zu betrachten.

Ungefilterte Emissionen gelangen ausschließlich im Havariefall in die Umgebung, wenn aus Sicher-heitsgründen die Abluftreinigungsanlage umfahren und die Kremierung zu Ende geführt werden muss. Das Ausmaß und die Dauer von Havariefällen bei Krematorien wird vom Gesetzgeber als gering eingestuft, da festgelegt wurde, dass es sich bei Krematorien nicht um Störfallbetriebe han-delt. Für Störfallbetriebe sind in der Störfallverordnung besondere Festlegungen getroffen, die die negativen Auswirkungen bei Störfällen begrenzen sollen. Da Krematorien vom Gesetzgeber nicht als Störfallbetriebe eingestuft wurden, ist davon auszugehen, dass die negativen Auswirkungen bei einem möglichen Havariefall als gering zu bewerten sind. Somit sind entsprechend den rechtlichen Vorgaben ausschließlich die Emissionen und Immissionen beim bestimmungsgemäßen Regelbe-trieb zu betrachten.

Es werden 24-Stunden-Messungen von Furanen, Dioxine n und Quecksilber verlangt. Nachge-fragt wurde weiterhin, wer wann Messungen an Quecks ilber, Dioxinen und Furanen durch-führen würde. Die frei werdende Abgassituation ents präche der einer Müllverbrennungs-anlage.

Page 68: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 68

Es erfolgen kontinuierliche Messungen. Es gilt die 27. BImSchV (Verordnung über Anlagen zur Feu-erbestattung). Hiernach sind die Anlagen mit geeigneten und funktionsfähigen Messeinrichtungen für kontinuierliche Messungen der Emissionsgrenzwerte und Abgasrandparameter (Sauerstoff, Koh-lenmonoxid, Temperaturen, Rauchgasdichte, gegebenenfalls Staub) auszurüsten.

Über die Auswertung der Messungen (sowie auch Einbaubescheinigungen und Kalibrierungen) hat der Betreiber der zuständigen Behörde einen von einer nach § 29 b BImSchG bekanntgegebenen Messstelle erstellten Messbericht vorzulegen. Im städtebaulichen Vertrag ist geregelt, dass im nicht bestimmungsgemäßen Betrieb bzw. bei nicht bestimmungsgemäßen Betriebszuständen keine direk-te Information der Bevölkerung erfolgen muss. Sollte dies während des Verbrennungsprozesses eintreten, wird der Bypass am Schornstein geöffnet und die Kremierung zu Ende geführt. Die By-pass-Öffnungen werden protokolliert und jährlich der Aufsichtsbehörde bis zum 31.03. des Folgejah-res vorgelegt. Es erfolgt zudem eine tägliche Dokumentation über den Ausstoß an Emissionen über den eignungsgeprüften Auswerterechner, außerdem werden alle drei Jahre Emissionsmessungen über Dioxine, Furane, Staub und Gesamt-Kohlenstoff vorgenommen.

Ein nicht bestimmungsgemäßer Betrieb bzw. nicht bestimmungsgemäße Betriebszustände werden von dem Betreiber erfasst und am Ende eines jeden Kalenderjahres an die Stadt Lingen (Ems) (de-tailliert in Art und Umfang) ebenso weitergegeben wie die Anzahl an Kremierungen (mit Namens- und Adressenliste der Verstorbenen) und die Ergebnisse der Abgasmessungen. Die entsprechen-den Nachweise müssen der Stadt spätestens bis zum 31.01. des Folgejahres für das vorhergehen-de Kalenderjahr vorliegen.

Die Art und Anzahl von nicht bestimmungsgemäßem Betrieb bzw. nicht bestimmungsgemäßen Be-triebszuständen werden ebenso wie die Ergebnisse der Abgasuntersuchungen quartalsweise auf den Internetseiten des Betreibers durch diesen bekanntgegeben.

Eine Müllverbrennungsanlage ist bzgl. der Emissionssituation nicht vergleichbar mit einem Kremato-rium.

Es wurde nachgefragt, ob für den Fall, dass die Emi ssionen beim landwirtschaftlichen Be-trieb Tyding nicht auf „Null“ reduziert würden, das Krematorium stillgelegt werden müsste. Weiterhin sollte erläutert werden, welche Maßnahmen konkret beim Betrieb Tyding zu ergrei-fen wären.

Ein Reduzieren der Emissionen aus dem Betrieb Tyding ist Voraussetzung für die Planung, dabei ist es unerheblich, wie dies erfolgt.

Um die Geruchsbelastung zu sanieren, verpflichtet sich Herr Heinz-Hermann Tyding zur Reduzie-rung der aus seiner Tierhaltung hervorgerufenen Gerüche. Technisch könnte diese Geruchsminde-rung durch die Ausrüstung aller zur Tierhaltung genutzten Stallgebäude mit biologischen Abluftreini-gungsanlagen (Biofilter, Biowäscher) und durch die geruchsdichte Abdeckung des vorhandenen Güllebehälters erfolgen. Damit würde wird die zu erwartende Geruchssituation am Standort des geplanten Krematoriums auf eine Belastung einer Häufigkeit der Geruchsstunden von 15 % der Jah-resstunden reduziert.

Zur Sicherung einer hinreichenden Geruchsminderung entsprechend der Vorgaben der Abstandsre-gelung des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen (welche besagt, dass unter der Vorausset-zung eines funktionstüchtigen Biofilters bei Abständen des Biofilters zu den Immissionspunkten von mehr als 100 m die Reingasemissionen des Biofilters nicht mehr zu berücksichtigen sind) verpflich-tet sich Herr Tyding, zur Reduzierung der Geruchsemissionen aus seinem Betrieb, wobei folgende

Page 69: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 69

Anforderungen an die zu installierenden Abluftreinigungsanlagen zwingend vorgegeben und einzu-halten sind:

• Der anlagentypische Geruch ist im Reingas der biologischen Abluftreinigungsanlage nicht mehr wahrnehmbar.

• Die Geruchsstoffkonzentration im Reingas der biologischen Abluftreinigungsanlagen beträgt ma-ximal 500 GE/m³.

Technisch könnte diese Geruchsminderung durch die Ausrüstung aller zur Tierhaltung genutzten Stallgebäude mit biologischen Abluftreinigungsanlagen (Biofilter, Biowäscher) und die geruchsdichte Abdeckung des vorhandenen Güllebehälters erfolgen.

Unter der Voraussetzung eines funktionstüchtigen Biofilters wurde durch das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen eine Abstandsregelung aufgestellt, bei der bei Abständen des Biofilters zu den Immissionspunkten von mehr als 100 m die Reingasemissionen des Biofilters nicht mehr zu berück-sichtigen sind. In der vorgenannten Studie wurde die Funktionstüchtigkeit von Biofiltern so festge-legt, dass im Reingas des Biofilters der Rohgasgeruch nicht mehr wahrnehmbar ist und die Ge-ruchsstoffkonzentration im Reingas maximal 500 GE/m³ beträgt.

Da der Betrieb Tyding vom Plangebiet ca. 250 m entfernt liegt, können die Reingasemissionen von biologischen Abluftreinigungsanlagen an den Stallgebäuden des Betriebes Tyding bei der Ermittlung der Geruchsimmissionen im Plangebiet unberücksichtigt bleiben (s. S. 25/26 des geruchstechni-schen Berichtes).

Entsprechende Anlagen sind für Mastschweineställe verfügbar.

Die Geruchsimmissionen wären Trauergästen nicht zum utbar.

Die Stadt Lingen betrachtet einen 300 m langen Fußweg durch im ländlichen Raum temporär auftre-tende landwirtschaftliche Geruchsimmissionen als zumutbar. Die Geruchssituation wird sich durch die Planung nicht verändern, auch heute wird der Bereich von Fußgängern und Radfahrern genutzt.

In seinen Entscheidungen vom 16. November 2017 hat das Nds. OVG ausgeführt, dass es sich bzgl. der Lage im Raum sehr wohl um einen pietätvollen Standort handelt und dass für die Besucher des Krematoriums eine punktuelle kurzzeitige geruchliche Belastung (hier Häufigkeit der Geruchs-stunden über 15 % der Jahresstunden) auf dem Weg vom Parkplatz in das Gebäude des Krematori-ums vertretbar ist.

Die Bestimmung des Immissionswertes der Häufigkeit der Geruchsstunden von 15 % der Jahres-stunden wird zudem auch vom VG Osnabrück in den Urteilen vom 14.02.2019 für punktuelle Nut-zungen wie die eines Abschiedsraumes durch Trauergäste als ungeeignet betrachtet. Wird z. B eine Trauerfeier durch unzumutbare Gerüche gestört, ist es für die jeweiligen Teilnehmer unerheblich, dass diese nur wenige Male im Jahr auftreten. Es werden aber im Umkehrschluss auch im Einzelfall noch hinnehmbare Gerüche nicht dadurch besonders lästig, dass sie regelmäßig auftreten. Also spielt hier die Häufigkeit der Geruchswahrnehmung keine Rolle.

Maßgeblich ist daher die wertende Einschätzung der Vereinbarkeit der Qualität des Geruches mit den Anforderungen an eine würdevolle Bestattung. Das VG Osnabrück führt dazu weiter aus, dass die durch Rinder- und Schweinehaltung verursachten Gerüche, wie am Standort in Brögbern vor-handen, im ländlichen Raum hinnehmbar sind.

Page 70: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 70

Maßgebend ist ebenso die Ortsüblichkeit landwirtschaftlicher Gerüche. Es ist eine Betrachtung des konkrete Einzelfalls mit einer werten Gewichtung aller speziellen Rahmenbedingungen erforderlich. Hierbei werden die Gerüche aus der Rinder- und Schweinehaltung für diesen Fall der nur punktuel-len Nutzung als hinnehmbar betrachtet. Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 44 f. verwie-sen.

Es wurde nachgefragt, wie das kontaminierte Abwasse r entsorgt wird, es würde sich um Sondermüll handeln.

Kontaminiertes Wasser tritt durch den Verbrennungsvorgang nicht auf, insofern entsteht auch kein Sondermüll.

Thema Störfälle/Überwachung

Es würden Störfälle (Gase) auftreten. Es wurde eine sofortige Meldung von Störfällen gefor-dert. Gefragt wurde, wie vor Störfällen geschützt w ird und wie mit Störfällen umgegangen werden soll. Es wurde eine Online-Überwachung bzw. 24/h-Überwachung gefordert. Gefragt wurde, welche Regelungen treten im Schadensfall in Kraft treten würden.

Das Ausmaß und die Dauer von Havariefällen bei Krematorien wird vom Gesetzgeber als gering eingestuft, da festgelegt wurde, dass es sich bei Krematorien nicht um Störfallbetriebe handelt. Für Störfallbetriebe sind in der Störfallverordnung besondere Festlegungen getroffen, die die negativen Auswirkungen bei Störfällen begrenzen sollen. Da Krematorien vom Gesetzgeber nicht als Störfall-betriebe eingestuft wurden, ist davon auszugehen, dass die negativen Auswirkungen bei einem möglichen Havariefall als gering zu bewerten sind. Somit sind entsprechend den rechtlichen Vorga-ben ausschließlich die Emissionen und Immissionen beim bestimmungsgemäßen Regelbetrieb zu betrachten.

Im nicht bestimmungsgemäßen Betrieb bzw. bei nicht bestimmungsgemäßen Betriebszuständen erfolgt keine direkte Information der Bevölkerung. Sollte dies während des Verbrennungsprozesses eintreten, wird der Bypass am Schornstein geöffnet und die Kremierung zu Ende geführt. Die By-pass-Öffnungen werden protokolliert und jährlich der Aufsichtsbehörde bis zum 31.03. des Folgejah-res vorgelegt. Es erfolgt zudem eine tägliche Dokumentation über den Ausstoß an Emissionen über den eignungsgeprüften Auswerterechner, außerdem werden alle drei Jahre Emissionsmessungen über Dioxine, Furane, Staub und Gesamt-Kohlenstoff vorgenommen.

Dabei gilt u. a. die 27. BImSchV (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung). Hiernach sind die Anlagen mit geeigneten und funktionsfähigen Messeinrichtungen für kontinuierliche Messungen der Emissionsgrenzwerte und Abgasrandparameter (Sauerstoff, Kohlenmonoxid, Temperaturen, Rauch-gasdichte, gegebenenfalls Staub) auszurüsten.

Über die Auswertung der Messungen (sowie auch Einbaubescheinigungen und Kalibrierungen) hat der Betreiber der zuständigen Behörde einen von einer nach § 29 b BImSchG bekanntgegebenen Messstelle erstellten Messbericht vorzulegen.

Ein nicht bestimmungsgemäßer Betrieb bzw. nicht bestimmungsgemäße Betriebszustände werden von dem Betreiber erfasst und am Ende eines jeden Kalenderjahres an die Stadt Lingen (Ems) (de-tailliert in Art und Umfang) ebenso weitergegeben wie die Anzahl an Kremierungen (mit Namens- und Adressenliste der Verstorbenen) und die Ergebnisse der Abgasmessungen. Die entsprechen-den Nachweise müssen der Stadt spätestens bis zum 31.01. des Folgejahres für das vorhergehen-de Kalenderjahr vorliegen.

Page 71: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 71

Die Art und Anzahl von nicht bestimmungsgemäßem Betrieb bzw. nicht bestimmungsgemäßen Be-triebszuständen werden ebenso wie die Ergebnisse der Abgasuntersuchungen quartalsweise auf den Internetseiten des Betreibers durch diesen bekanntgegeben.

Gefragt wurde, was im Schadensfall aus der Anlage a ustreten würde und wieviel dieser Schadstoffe.

Ungefilterte Emissionen gelangen ausschließlich im Havariefall in die Umgebung, wenn aus Sicher-heitsgründen die Abluftreinigungsanlage umfahren werden muss und die Kremierung zu Ende ge-führt werden muss. Das Ausmaß und die Dauer von Havariefällen bei Krematorien wird vom Ge-setzgeber als gering eingestuft, da festgelegt wurde, dass es sich bei Krematorien nicht um Störfall-betriebe handelt. Für Störfallbetriebe sind in der Störfallverordnung besondere Festlegungen getrof-fen, die die negativen Auswirkungen bei Störfällen begrenzen sollen. Da Krematorien vom Gesetz-geber nicht als Störfallbetriebe eingestuft wurden, ist davon auszugehen, dass die negativen Aus-wirkungen bei einem möglichen Havariefall als gering zu bewerten sind. Somit sind entsprechend den rechtlichen Vorgaben ausschließlich die Emissionen und Immissionen beim bestimmungsge-mäßen Regelbetrieb zu betrachten.

Bei 15 % der Kremierungen würde eine Explosionsgefa hr bestehen.

Diese Aussage trifft nicht zu. Es gibt nach Anfrage bei den Betreibern der Anlagen in Oldenburg und Emden Störfälle in weit unter 1 % der Kremierungen. So wurden beispielsweise in Emden innerhalb von fünf Jahren zwei Störfälle festgehalten, in OIdenburg wurde von weit unter 1 % gesprochen. Eine Explosionsgefahr besteht dabei nicht.

Ungefilterte Emissionen gelangen ausschließlich im Havariefall in die Umgebung, wenn aus Sicher-heitsgründen, die Abluftreinigungsanlage umfahren werden muss und die Kremierung zu Ende ge-führt werden muss. Das Ausmaß und die Dauer von Havariefällen bei Krematorien wird vom Ge-setzgeber als gering eingestuft, da festgelegt wurde, dass es sich bei Krematorien nicht um Störfall-betriebe handelt. Für Störfallbetriebe sind in der Störfallverordnung besondere Festlegungen getrof-fen, die die negativen Auswirkungen bei Störfällen begrenzen sollen. Da Krematorien vom Gesetz-geber nicht als Störfallbetriebe eingestuft wurden, ist davon auszugehen, dass die negativen Aus-wirkungen bei einem möglichen Havariefall als gering zu bewerten sind. Somit sind entsprechend den rechtlichen Vorgaben ausschließlich die Emissionen und Immissionen beim bestimmungsge-mäßen Regelbetrieb zu betrachten.

Nachgefragt wurde, welche Schutzmaßnahmen für Kinde rgärten, Schulen etc. ergriffen wer-den würden.

Gesonderte Schutzmaßnahmen sind für die genannten Einrichtungen nicht zu ergreifen, da von dem Krematorium keine Gefährdungen ausgehen.

Thema Natur und Landschaft

Der Eingriff wäre unzulässig, weil Alternativstando rte mit weniger Flächenbedarf zur Verfü-gung stehen würden.

Der Einschätzung wird nicht gefolgt (s. auch Abwägung zu Variantenprüfung/Standort). Es handelt sich zusammenfassend um einen geeigneten Standort, die Eingriffe in die Belangte von Natur und Landschaft werden im Plangebiet selber ausgeglichen. Es verbleiben aus Sicht von Natur und Land-schaft keine Defizite, der Ausgleich erfolgt im Plangebiet selber vollständig.

Page 72: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 72

Durch den Staubeintrag würde das Naturschutzgebiet (NSG) unzumutbar beeinträchtigt, die Auswirkungen auf das NSG wären nicht dargestellt.

Im luftschadstofftechnischen Bericht Nr. LS9628.2/05 zur geplanten Aufstellung des Bebauungspla-nes Nr. 20 – Ortsteil Brögbern, Baugebiet „Krematorium“ in Lingen (Ems) der ZECH Ingenieurge-sellschaft wird folgendes herausgestellt: „Den Ergebnissen der o. g. Tabelle ist zu entnehmen, dass die Zusatzbelastungen an Feinstaub PM 10 (Konzentration), Quecksilber (Deposition) und Stick-stoffdeposition – hervorgerufen durch das geplante Krematorium – die Immissionswerte für die irre-levante Zusatzbelastung an Luftschadstoffimmissionen unterschreiten“ (s. 25 zum Bericht Nr. LS9628.2/05).

Insofern sind keine erheblichen Auswirkungen auf das NSG zu erwarten.

Sechs Fledermausarten stünden aus artenschutzrechtl ichen Gründen (Verbotstatbestand) der Planung entgegen.

Es liegen auch beim Vorkommen von sechs Fledermausarten keine Verbotstatbestände aus arten-schutzrechtlicher Sicht vor.

In der saP im Kapitel 10 „Darlegung der betroffenen Arten“ – hier Ziffer 10.1.2 – wurde bereits her-ausgestellt, dass keine Verbotstatbestände für die sechs Fledermausarten erfüllt werden. Es werden weder Gehölze noch Gebäudestrukturen beseitigt bzw. beeinträchtigt, die als Fledermauslebens-raum genutzt werden. Insofern stehen hier artenschutzrechtliche Verbotsbestände der Planung nicht entgegen.

Der Abstand des Krematoriums vom Wald und vom NSG w äre zu gering.

(S. auch oben). Die Waldbelange werden ebenso wenig wie die des NSGs durch das Krematorium unzulässig beeinträchtigt, ein darüber hinausgehender Abstand zwischen dem Krematorium und den genannten Schutzobjekten ist nicht ableitbar. Insofern ist der Standort als geeignet zu betrachten.

Im faunistischen Gutachten wäre der Zeitpunkt der E rfassung nicht dokumentiert, zudem wären konkrete Beobachtungen nicht nachgewiesen.

Im Ergebnisbericht faunistische Erfassungen 2013 werden Erfassungszeiträume in den Kapiteln 3.1.2 (Brutvögel), 4.2.2 (Fledermäuse) und 5.1.3 (Amphibien und Reptilien) aufgeführt. Die dazuge-hörigen Ergebnisse werden in den Kapiteln 3.2 (Brutvögel), 4.3 (Fledermäuse) und 5.2 Amphibien und Reptilien) aufgelistet.

Die vorkommenden Vogelarten werden in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) be-wertet. Im Umweltbericht wurde das Ergebnis der saP ohne eine Benennung der einzelnen Arten aufgenommen. Insgesamt ist herauszustellen, dass eine Dokumentation der Erfassungstermine und deren Erfassungsergebnisse durchgeführt wurde und in der saP bewertend abgearbeitet wurde.

Es müsste eine Waldumwandlung 1:1 erfolgen.

Der Einschätzung wird nicht gefolgt. Da keine erheblichen Beeinträchtigungen von Waldflächen vor-liegen, ist insofern keine Waldumwandlung erforderlich.

Es würden Untersuchungen zur Beeinträchtigung der T ierwelt durch den (zusätzlichen) Ver-kehrslärm fehlen.

Aufgrund der geringen Verkehrszunahme werden entsprechende Untersuchungen nicht für erforder-lich gehalten, auch hat der Gesetzgeber hier keine zulässigen Grenzwerte im Gegensatz zu den

Page 73: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 73

Auswirkungen des Verkehrslärms auf den Menschen festgelegt. Sofern vom Gesetzgeber keine Regelungen oder Grenzwerte vorgegeben sind, ist davon ausgehen, dass keine Regelungsbedarf besteht und somit auch keine dahingehenden Untersuchungen erforderlich sind.

Insgesamt wurde in den Urteilen des Nds. OVGs vom 16.11.2017 festgestellt, dass die Abwägung der Umweltbelange nicht zu beanstanden wäre.

Thema Städtebaulicher Vertrag/Sicherungsmaßnahmen

Es wird nachgefragt, durch wen die Überprüfung der Anzahl der Kremierungen und die Ein-haltung des Einzugsbereiches erfolgen würden.

Die Überprüfungen werden im städtebaulichen Vertrag mit dem Investor festgeschrieben und gesi-chert. Darin heißt es u. a. wörtlich:

„Im § 5 Abs. 3 des Städtebaulichen Vertrages Teil I vom 25.03.2014 hat sich der Investor/Betreiber auch verpflichtet, auf den Flurstücken (teilweise 6/22) der Flur 10 Gemarkung Altenlingen ein Kre-matorium für den Bedarf der Region, d. h. für einen Einzugsbereich mit einem Radius bis maximal 40 km um den Standort des Krematoriums herum, zu errichten und zu betreiben.

Der Einzugsbereich des Krematoriums wird dahingehend konkretisiert und verbindlich festgeschrie-ben, dass alle durch den 40-km-Radius (vollständig oder auch nur angeschnitten) erfassten Orte sowie der Landkreis Grafschaft Bentheim zum Einzugsbereich gehören mit Ausnahme der nieder-ländischen Kommunen. Die Niederlande gehören nicht zum Einzugsbereich. Zum Einzugsbereich gehören demnach folgende Kommunen: Stadt Lingen (Ems) (NDS), Landkreis Grafschaft Bentheim (NDS), Stadt Rheine (NRW), Stadt Ibbbenbüren (NRW), Stadt Hörstel (NRW), Gemeinde Wettringen (NRW), Gemeinde Emsbüren (NDS), Gemeinde Salzbergen (NDS), Gemeinde Mettingen (NRW), Gemeinde Recke (NRW), Gemeinde Hopsten (NRW), Samtgemeinde Neuenkirchen (NDS), Ge-meinde Bramsche (NDS), Samtgemeinde Freren (NDS), Samtgemeinde Lengerich (NDS), Samtge-meinde Fürstenau (NDS), Samtgemeinde Bersenbrück (NDS), Samtgemeinde Artland (NDS), Stadt Löningen (NDS), Samtgemeinde Herzlake (NDS), Stadt Haselünne (NDS), Gemeinde Geeste (NDS), Gemeinde Twist (NDS), Stadt Meppen (NDS), Stadt Haren (NDS), Samtgemeinde Lathen (NDS), Samtgemeinde Dörpen (NDS), Samtgemeinde Sögel (NDS), Samtgemeinde Werlte (NDS), Gemeinde Lindern (NDS), Gemeinde Lastrup (NDS), Gemeinde Tecklenburg (NRW), Stadt Ochtrup (NRW) und Gemeinde Neuenkirchen (NRW).

In einem besonders gelagerten Härtefall kann seitens der Stadt im Einzelfall auf vorherigen schrift-lich begründeten Antrag des Investors/Betreibers eine Ausnahme (d. h. die Kremation eines außer-halb des genannten Einzugsbereiches kommenden Verstorbenen) zugelassen werden. Die Höchst-zahl von 1.500 Kremationen im Jahr ist jedoch zwingend zu beachten und darf nicht überschritten werden.

Als Nachweis für die Einhaltung des obengenannten Einzugsbereiches ist der Stadt jährlich bis zum 31.01. des jeweiligen Jahres eine Auflistung der im vorhergehenden Kalenderjahr durchgeführten Kremationen (Namens- und Adressenliste der Verstorbenen) vorzulegen“.

Es wird nachgefragt, wie die Anzahl der Kremierunge n gesichert werden würde.

Die Anzahl der Kremierungen ist im Bebauungsplan als textliche Festsetzung festgeschrieben, zu-dem wird sie ergänzend auch im städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Lingen und dem Inves-tor festgeschrieben (s. auch oben).

Eine Erweiterung der Anlage wird befürchtet.

Page 74: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 74

Eine Erweiterung der Anlage ist insofern nicht zulässig, als die maximale Anzahl an Kremierungen auf 1.500 beschränkt ist.

Die Brandschutzmaßnahmen sollten erläutert werden, ein Brandschutzgutachten würde feh-len.

Die angesprochenen Aspekte sind Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens, nicht der Bauleit-planung.

Weitere Aspekte/Belange

Der Ortsrat von Brögbern wäre übergangen worden.

Der Stellungnahme wird widersprochen. Der Ortsrat wurde ordnungsgemäß einbezogen, die Be-schlüsse werden jedoch abschließend vom Rat der Stadt Lingen gefällt.

Es würde eine emotionale Belastung durch Leichenwag en und die Verbrennung von Men-schen vorliegen.

Eine emotionale Belastung für die nächsten Anwohner kann aufgrund des jeweils persönlich unter-schiedlichen Empfindens letztlich nicht ausgeschlossen werden. Beispiele anderer Krematorien zei-gen aber, dass mit einem Krematorium keine generell unzumutbaren emotionalen Belastungen ver-bunden sind, auch wenn die Empfindlichkeiten individuell unterschiedlich ausfallen können.

Die Kremierung stellt eine gesellschaftlich anerkannte und immer stärker nachgefragte Art der Be-stattung dar. Das Leben ist durch den Tod terminiert und somit auch Teil des Lebens nicht betroffe-ner Dritter. Friedhöfe, Friedhofskapellen, Leichenhallen sowie Krematorien gehören zum Erschei-nungsbild der Gesellschaft. Hierzu gehört auch der Transport von Verstorbenen in entsprechenden Fahrzeugen, sodass es keinen Schutzanspruch vor deren Anblick und die Erinnerung an den Tod gibt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich in unmittelbarer Nähe der Friedhof mit Kirche befindet. Zu-dem wird das Krematorium eingebettet in Grünstrukturen und baulich zurückhaltend in die örtlichen Gegebenheiten eingepasst.

Es wird eine Wertminderung von Eigentum sowie angre nzender Ackerflächen/Pachterlöse und von Lebensqualität befürchtet.

Ein Verlust des Grundstückswertes der Außenbereichsflächen kann im Rahmen der Bauleitplanung nicht geltend gemacht werden, sofern alle rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bauleitplanung eingehalten werden. Es wird davon ausgegangen, dass dieses hier der Fall ist. Ein Wertverlust ist hier nicht zu erkennen. Auch kann eine Beeinträchtigung der Lebensqualität nicht erkannt werden, da die geplante Anlage in einem Abstand von mindestens 100 m von der nächsten Wohnbebauung liegt.

Es würde eine Beeinträchtigung von Naherholungsfunk tion/Tourismus vorliegen (siehe zum Beispiel die Brögberner Teiche).

Eine Beeinträchtigung der Naherholungsfunktion ist nicht zu erkennen, da aus dem Betrieb keine Gerüche emittieren und auch das Ortsbild zum Beispiel auch wegen der Eingrünung des Gebäudes nicht beeinträchtigt wird.

Es wird nachgefragt was bei fehlender Wirtschaftlic hkeit des Krematoriums passieren würde und wie ein Rückbau gesichert wäre. Es wird befürch tet, dass bei Nicht-Auslastbarkeit des

Page 75: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 75

Betriebes die Stadt finanziell ausgleichen müsste. Die Wirtschaftlichkeit der geplanten Anla-ge wäre nicht gegeben.

Das wirtschaftliche Risiko trägt der Investor. Im städtebaulichen Vertrag werden u. a. Regelungen über eine Rückbauverpflichtung bei Verstoß gegen die Bauverpflichtung getroffen.

Es wird gefragt, ob der Firmensitz Re-Spectrum nach Lingen verlegt wird.

Die Frage des Firmensitzes ist nicht relevant für die Aufstellung des Bebauungsplanes. Der Inves-tor/Betreiber verpflichtet sich jedoch gemäß des städtebaulichen Vertrages, bis spätestens zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Krematoriums den Sitz der RE-Spectrum Brögbern GmbH nach Lingen (Ems) zu verlegen und hier sämtliche Betriebstätigkeiten zu führen.

Der Denkmalschutz wäre beim Gebäude Zwoller nicht b erücksichtigt worden.

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Das Gebäude des Landwirtes Zwoller liegt zu weit entfernt, sodass hier Beeinträchtigungen des Gebäudes oder Umgebungsschutzes nicht ableitbar sind.

Verfahren

Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des B auleitplanes wäre nicht vollständig und rechtsicher (themenblockartig zusammengefasste Umweltinformationen in vorliegenden Stellungnahmen) erfolgt.

Die Stellungnahme wird zurückgewiesen. Die Bekanntmachung ist sachgerecht erfolgt.

Die DIN-Vorschriften hätten bei Einsichttermin nich t vorgelegt werden können.

Auch dieser Teil der Stellungnahme wird zurückgewiesen. Die DIN-Normen waren jederzeit zu dem Zeitraum der öffentlichen Auslegung einsehbar.

Es wurde eine Einsicht in den städtebaulichen Vertr ag gefordert. Der städtebauliche Vertrag müsste der Kommunalaufsicht vorgelegt werden. Die F estschreibung des Radius von 40 km würde einen Eingriff in die freie Marktwirtschaft d arstellen. Der Inhalt eines städtebaulichen Vertrages wäre konkreter zu benennen, da Nachbarint eressen betroffen wären.

Eine Einsicht in die getroffenen städtebaulichen Verträge erfolgt aus Gründen des Datenschutzes nicht, es besteht auch kein Rechtsanspruch darauf. Abgesehen davon haben die Betreiber vertrag-lich versichert, dass sie das Krematorium auch bei einer Begrenzung des Einzugsbereiches und der Begrenzung auf 1500 Kremierungen pro Jahr wirtschaftlich betreiben können. Damit ist die Sorge der Einwender um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs eines Krematoriums in Lingen als gegen-standslos zurückzuweisen. Wenn sie geltend machen, durch die Beschränkung auf einen 40 km Radius des Einzugsbereiches werde unzulässig in die Berufsausübungsfreiheit des Krematoriums-betreibers und in die Marktwirtschaft eingegriffen, ist auch diese Sorge unberechtigt. Zwar ist die Beschränkung der Kremierungen auf 1.500 p. a. im Interesse der Anlieger des Ortsteils Brögbern – zur Verhinderung eines sog. Kremierungstourismus – vorgenommen worden, der künftige Projekt-betreiber hat sich aber ausdrücklich vertraglich mit Bindungswirkung für seine Rechtsnachfolger mit dieser Einschränkung einverstanden erklärt. Der Rat sieht diese Beschränkung als eine gerechte Maßnahme zur Regelung der konfligierenden Interessen an.

Die Wirtschaftlichkeitsanalyse wie auch der städteb auliche Vertrag wäre nicht öffentlich ge-macht worden.

Page 76: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 76

Die Forderung nach der Offenlegung einer Wirtschaftlichkeitsanalyse und des städtebaulichen Ver-trages bzw. Akteneinsicht entspricht nicht den Anforderungen des Baugesetzbuches. Bei einer pro-jektbezogenen Angebotsplanung wird auch nicht in anderen Fällen (beispielsweise bei der Ansied-lung von Einkaufszentren, Tankstellen, Großraumkinos etc.) von den künftigen Projektbetreibern ein Wirtschaftlichkeitsnachweis verlangt. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn ein Betrieb offen-sichtlich nicht marktfähig ist und sich deshalb die Planung als städtebaulich nicht erforderlich er-weist. Diese Voraussetzungen sind bei dem ersten Krematorium im Raum Emsland so fernliegend, dass der Rat keine Zweifel an der Erforderlichkeit seiner Planung hegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung der „Entwurf“ des Bebauungsplanes einschließlich der Begründung. Ein zwischen der Stadt Lingen Ems) und dem Investor geschlossenen Vertrag ist weder Bestandteil des Bebauungsplanentwurfes noch seiner Begründung. Der Vertrag beinhaltet i. d. R. auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren Veröf-fentlichung der Zustimmung der Vertragspartner bedarf. Diese liegt hier nicht vor.

9. RELEVANTE ABWÄGUNGSBELANGE

9.1 Grundsätze der Raumordnung

Die Stadt Lingen (Ems) ist im Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) als Mittel-zentrum mit oberzentraler Teilfunktion ausgewiesen worden und hat somit einen überregionalen Versorgungsauftrag für die Bevölkerung und Wirtschaft im Verflechtungsbereich des zentralen Ortes zu erfüllen. Die vorliegende Planung unterstützt diese Funktion. Das Vorhaben entspricht also der im LROP definierten Aufgabe eines Mittelzentrums.

Auch in dem Änderungsentwurf 2014 des LROPs sind keine Aussagen getroffen, die der Planung entgegenstehen.

Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) für den Landkreis Emsland stellt für das Plange-biet sowie die umgebenden Bereiche „Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft auf Grund besonde-rer Funktionen“ dar. Vorbehaltsgebiete dokumentieren die Grundsätze der Raumordnung und nicht die Ziele und unterliegen im Gegensatz zu den Zielen der Raumordnung der kommunalen Abwä-gung. Da die Stadt Lingen (Ems) als Standort für ein Krematorium eine pietätvolle Lage abseits der Wohnbebauung neben der Erschließung als das maßgebliche Kriterium betrachtet, kommen zwangsläufig nahezu ausschließlich landwirtschaftliche Flächen in Betracht.

Über die hier vorliegende Fläche besteht seitens des Investors die Verfügbarkeit und somit die Mög-lichkeit der Umsetzung des Krematoriums. Nach genauer Analyse der Standortfaktoren gewichtet die Stadt Lingen (Ems) deshalb die vorliegende Planung eines Standortes für ein Krematorium hö-her als die Erhaltung des Vorbehaltsgebietes für die Landwirtschaft. Die Stadt Lingen (Ems) berück-sichtigt dabei auch, dass große Teile des Lingener Stadtgebietes als „Vorbehaltsgebiet Landwirt-schaft auf Grund besonderer Funktionen“ dargestellt sind und hier nur ein vergleichsweise kleiner Teil davon beansprucht werden soll.

Zudem bleibt das unmittelbare Umfeld des Plangebietes der weiteren landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten.

Die Abwägung der Belange der Raumordnung wurde vom Nds. OVG mit Urteil vom 16.11.2017 für rechtmäßig erklärt.

Page 77: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 77

9.2 Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, Tren nungsgrundsatz nach § 50 BImSchG

Nach § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen so weit wie möglich vermieden werden.

Das Nds. OVG hat in seinen Normenkontrollurteilen vom 16.11.2017 zur Begründung eines dem Satzungsbeschluss des Rates vom 26.11.2015 zugrundeliegenden erheblichen Mangels im Abwä-gungsvorgang Folgendes ausgeführt:

„Bei der Planung eines neuen Baugebietes geht es (…) nicht um die Auflösung eines beste-henden Nutzungskonflikts. Vielmehr hat die Gemeinde hier dafür zu sorgen, dass Gemenge-lagen gar nicht erst entstehen; jedenfalls dann, wenn das gesamte Plangebiet oder jedenfalls wesentliche Teile desselben höheren als den eigentlich zumutbaren Immissionen ausgesetzt sind, ist wird gegen das Trennungsgebot verstoßen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.6.2006 – 4 BN 17.06 -, BRS 70 Nr. 15 = juris Rn. 5; v. 6.2.2003 – 4 BN 5.03 -, juris Rn. 8). Diese Erwä-gungen greifen auch im vorliegenden Fall. Dabei kann dahinstehen, ob der Trennungsgrund-satz des § 50 Satz 1, 1. Var. BImSchG hier unmittelbar zum Tragen kommt; denn die Ver-pflichtung, ein Baugebiet vorbehaltlich überwiegender anderweitiger Belange und alternativer Konfliktlösungsmechanismen (dazu unten c) nicht sehenden Auges in eine dessen Schutzan-spruch gefährdende Immissionslage hineinzuplanen, folgt bereits aus dem Konfliktbewälti-gungsgebot.

b)

Nur im Ausgangspunkt tragfähig ist die Erwägung der Antragsgegnerin, anders als bei einem Wohn-, Dorf- oder Gewerbegebiet, das namentlich auch vorwiegend im Freien ausgeübten Nutzungen offenstehe, sei beim vorliegenden Sondergebiet „Krematorium“ schon nach den planerischen Festsetzungen bekannt, dass sich die schutzbedürftigen Arbeitnehmer vorwie-gend in geschlossenen Räumen aufhalten würden. Dies dürfte es zwar in der Tat rechtferti-gen, höhere Jahresstundenhäufigkeiten als 0,15 (im Freien) für zumutbar zu erachten; eine Erhöhung auf 0,25 oder auch nur auf 0,20 kann damit aber nicht begründet werden. Die An-tragsgegnerin ist in ihrer Abwägung von der Annahme ausgegangen, dass sich durch Einsatz von Filtertechniken die Jahresstundenhäufigkeit von 0,25 im Freien auf 0,20 im Rauminneren reduzieren lasse (Planbegründung S. 59 unten). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine solche Reduktion bei herkömmlicher Belüftung nach der Vorstellung des Rates nicht eintritt, ohne Filtertechniken mithin auch im Rauminneren Jahresstundenhäufigkeiten von über 0,20 zu erwarten sind. Diese sind, wie dargelegt, auch im für Außennutzung vorgesehenen Gewer-begebiet nicht zumutbar.

c)

Die Antragsgegnerin durfte das Gebot der Trennung emittierender und schutzwürdiger Nut-zungen auch nicht unter Berufung auf dieses in der Abwägung überwiegende anderweitige Belange zurückstellen. Vom Trennungsgrundsatz sind Ausnahmen zulässig, wenn sicherge-stellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immis-sionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurück-treten zu lassen (BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 – 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24 = NVwZ 2012, 1338 = juris Rn. 29). Wird nicht die emittierende, sondern die schutzbedürftige Nutzung ge-

Page 78: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 78

plant, entspricht der Sicherstellung der Eindämmung der Emissionen die Sicherstellung, dass die von den umgebenden Nutzungen ausgehenden Emissionen sich nicht auf den schutzbe-dürftigen Personenkreis auswirken.

Hier mag die Antragsgegnerin mit dem Interesse, das Krematorium in einem pietätvollen, ländlichen Rahmen zu errichten, hinreichende städtebauliche Gründe dafür ins Feld führen können, den zu erwartenden Immissionskonflikt anders als durch Trennung der konfligieren-den Nutzungen zu lösen. Sie hat diese anderweitige Lösung jedoch nicht planerisch sicherge-stellt. Die nach dem neueren Vortrag der Beigeladenen bestehende Möglichkeit, durch Einsatz von Aktivkohlefiltern in der Lüftungsanlage der Krematoriumsräume die Geruchsbelastung im Innenraum vollständig, jedenfalls aber auf den dort zumutbaren Wert von 0,15 zu senken, ist im Bebauungsplan nicht festgesetzt, obwohl dies auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB möglich wäre. Die Verpflichtung in § 10 des städtebaulichen Vertrages mit der Beige-ladenen zu 2., die die Antragsgegnerin wie folgt wiedergibt:

‚Darüber hinaus verpflichtet sich der Investor/Betreiber für sich und seine Rechtsnachfolger, bei Bedarf, d. h. Forderung im Genehmigungsverfahren, das Krematorium hinsichtlich der Aufenthaltsräume technisch so auszustatten, dass eine Reduzierung auf 20 % der Jahres-stunden sichergestellt ist‘

genügt als Absicherung schon deshalb nicht, weil sie an eine entsprechende Forderung im Genehmigungsverfahren anknüpft. Im Genehmigungsverfahren sind jedoch nicht die im Pla-nungsverfahren zu beachtenden Zumutbarkeitswerte, sondern solche zu berücksichtigen, die der dann bereits entstandenen Gemengelage Rechnung tragen, also höher als 0,15 liegen.“

Der Rat nimmt diese Ausführungen des Nds. OVG zum Anlass, in einen erneuten Abwägungsvor-gang einzutreten, der den Hinweisen des Gerichts zur Lösung des Nutzungskonflikts folgt.

Aufgrund einer erneuten Prüfung möglicher Alternativstandorte und der Würdigung des Interesses der Stadt Lingen an der Errichtung eines Krematoriums in einem pietätvollen ländlichen Rahmen in unmittelbarer Nähe des vorhandenen evangelischen Friedhofes mit Kirche sprechen gewichtige und somit hinreichende städtebauliche Gründe für den gewählten Standort.

Die Einbettung des im Dorf gelegenen Friedhofs in einen ländlichen „Geruchskontext“ ist lt. Urteilen des Nds. OVGs vom 16.11.2017 zudem in der europäischen Bestattungskultur gang und gäbe. An-gesichts der in vielen westniedersächsischen Landkreisen verbreiteten flächendeckenden Geruchs-belastungen würde jede andere Sichtweise auch heute noch in vielen Gemeinden jegliche Bestat-tungen unmöglich machen. Nicht zuletzt zeigt auch der Umstand, dass angrenzend an das geplante Krematorium bereits ein Friedhof mit Kapelle vorhanden ist, dass gegenüber einer mit den vorhan-denen Geruchsbelastungen verbundene Bestattung lokal keine Vorbehalte bestehen.

Die Stadt Lingen hat als Konsequenz aus o. g. Urteilen allein den Schutz der Beschäftigten im Plan-gebiet sicherzustellen. Das in Rede stehende Sondergebiet „Krematorium“ ist seiner Nutzungsweise nach am ehesten mit einem Gewerbe- und Industriegebiet vergleichbar. Daher muss eine Häufigkeit der Geruchsstunden von 15 % der Jahresstunden als Zumutbarkeitsgrenze gemäß der Ge-ruchsimmissionsrichtlinie GIRL, die zwar nicht rechtssatzartig, aber als sachverständige Stellung-nahme Berücksichtigung finden kann, in die Abwägung eingehen. Der Rat entscheidet sich daher gegen eine räumliche Trennung und löst den Nutzungskonflikt – wie durch das Nds. OVG vorge-zeichnet – durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz der Mitarbeiter des Krematoriums vor unzumutbaren Geruchsbelästigungen aus den benachbarten Tierhaltungsbetrie-ben.

Page 79: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 79

Dieser Schutz erfolgt für die im geschlossenen Räumen tätigen Mitarbeiter dadurch, dass mittels einer textlichen Festsetzung geregelt wird, dass durch bauliche und sonstige technische Vorkehrun-gen (wie z. B. Filtereinsatz für Eingangsbereich und/oder Lüftungssystem im Gebäude) sicherge-stellt wird, dass schutzbedürftige Arbeitnehmer einer Häufigkeit der Geruchsstunden von 15 % der Jahresstunden landwirtschaftlichen Geruchsbelastungen ausgesetzt sind. Dies ist als Maßnahme technisch möglich und sichert somit den Schutz der im Inneren des Gebäudes tätigen.

Leisten kann dies ein Lüftungssystem mit geeigneter Geruchsfiltertechnik, dass bei ordnungsgemä-ßer Überwachung und Wartung jederzeit zur vollständigen Adsorption von Außenluftgerüchen in der Lage sind. Ein entsprechendes Lüftungssystem kann sicherstellen, dass das Betriebsgebäude von Außenluftgerüchen freigehalten wird. Diese Technik kommt insbesondere zur Filterung von in ein Betriebsgebäude hineinströmender Luft in Betracht und wird bspw. auch bei der Herstellung ge-ruchsneutraler Containerräume zur Vorbereitung olfaktorischer Messungen zum Einsatz. Das VG Osnabrück hat in seinen Urteilen zur Baugenehmigung des Krematoriums keinen Zweifel an der Wirksamkeit des Einsatzes eines entsprechenden Filters geäußert.

Der Wert einer Häufigkeit der Geruchsstunden von 15 % der Jahresstunden ist hingegen nicht für die im Außenbereich des Krematoriums Tätigen anzuwenden. Diese sind nur zeitlich begrenzt den Geruchsimmissionen ausgesetzt. Zudem handelt es sich dabei um Immissionen aus der Rinder- und Schweinehaltung, die i. d. R. als weniger belästigend empfunden werden als solche aus Hähnchen-mastställen oder Tierkörperbeseitigungsanlagen.

Als Tätigkeiten im Außenbereich sind nur die Überführung der Särge in das Gebäude und die Pflege der Außenanlagen erkennbar. Mitarbeiter bei der Überführung der Särge vom Bestattungsfahrzeug in das Krematorium werden sich jeweils maximal ein bis drei Minuten pro Überführung und über den Tag verteilt maximal zwei Stunden im Freien aufhalten. Am Tag würden vier bis fünf Einäscherun-gen durch die sieben Mitarbeiter vorgenommen. Auf der Grundlage dieser Annahmen kommt eine im Rahmen einer Nachtragsgenehmigung gemachte geruchstechnische Stellungnahme vom 31.12.2018 zu dem Ergebnis, dass die einzelnen Mitarbeiter bei der Annahme von Särgen im Au-ßenbereich keinen relevanten Geruchsbelästigungen ausgesetzt wären. Die Aufenthaltsdauer lt. Betriebsbeschreibung von maximal zwei Stunden dürfte dabei nur einen Ausnahmefall darstellen, i. d. R. ist der Zeitraum erheblich geringer.

Ähnliches gilt auch für die Arbeiten zur Reinigung und Pflege der Außenanlagen, Beete und Grünan-lagen. Hierfür wird lt. Vorhabenträger eine Fremdfirma beauftragt. Das VG Osnabrück kommt in sei-nen Urteilen zur Baugenehmigung des Krematoriums zu dem Ergebnis, dass es sich auch hierbei um punktuelle, zeitlich begrenzte Aufenthalte handelt, bei denen die bestehenden Geruchsbelastun-gen hinzunehmen sind. Diese Ausführungen und die Darstellung der Arbeitsabläufe des Krematori-ums verdeutlichen, dass dem notwendigen Schutz von Arbeitnehmern im Außenbereich des Krema-toriums gegen schädliche Geruchsbelastungen in der Baugenehmigung Rechnung getragen werden kann.

Der Rat der Stadt Lingen kommt somit zu dem Ergebnis, dass damit dem Schutz vor unzulässigen Geruchsimmissionen Genüge getan und der Trennungsgrundsatz hinreichend beachtet ist.

Page 80: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 80

9.3 Verkehrliche Belange

Die Erschließung des Krematoriums erfolgt über die Duisenburger Straße (Kreisstraße 329), der Stellplatzbereich ist südlich der Kreisstraße vorgesehen und soll für Besucher über die Straße „Am Tankfeld“ angebunden werden. Der motorisierte Kraftfahrzeugverkehr für Mitarbeiter des Krematori-ums, Bestattungsunternehmen, Floristikbetriebe und auch (geh-)behinderte Besucher des Kremato-riums wird über die Straße „Adeliger Hof“ geführt.

Der Parkplatz südlich der Duisenburger Straße dient allein den Besuchern des Krematoriums und des Friedhofes. Für die Nutzung des evangelisch-lutherischen Friedhofes und des Krematoriums ist der Standort des Stellplatzes sehr gut geeignet. Derzeit wird vor dem Friedhof eher ungeordnet ge-parkt, hier wird die Situation also verbessert. Von dem Stellplatz führt ein separater Fußweg bis zur Duisenburger Straße. Diese ist im Bereich der Friedhofskirche zu queren. Nördlich der Duisenburger Straße führt dann ein weiterer separater Fußweg entlang des Friedhofs zum Krematorium. Zu berücksichtigen im Rahmen der Planungen waren in diesem Zusammenhang die straßenver-kehrsrechtlichen Anforderungen der Kreisstraße und die Frage, ob die Erschließungsstraßen geeig-net sind, den durch das Vorhaben zusätzlich erzeugten Verkehr aufzunehmen. In diesem Zusam-menhang prognostizierte Verkehrsbelastungen dienten auch der Berechnung der Verkehrslärmim-missionen. Das Plangebiet mit den Teilen A und B berücksichtigt die 20-m-Anbauverbotszone entlang der Dui-senburger Straße/Kreisstraße 329, der Parkplatz (Teilbereich B) ist deshalb in einem Abstand von 20,00 m von der Duisenburger Straße angeordnet worden und wird über die Straße „Am Tankfeld“ erschlossen.

Für die Beurteilung der derzeitigen verkehrlichen Situation und zum Zweck der Beurteilung der zu-künftigen Verkehrsbelastungen liegt eine gutachterliche Aussage der PGT Umwelt und Verkehr GmbH8 aus Hannover vor. Die derzeitige Belastung auf der Duisenburger Straße/Kreisstraße 329 und der Straße „Adeliger Hof“ wurde durch eine 24-stündige Zählplattenzählung ermittelt.

Auf der Duisenburger Straße/Kreisstraße 329 wurden für verschiedene Abschnitte der Straße zwi-schen 851 Kfz/24 Stunden im östlichen Bereich und 1.174 Kfz/24 Stunden im zentralen Bereich je-weils als Summe beider Richtungen ermittelt. In Richtung Westen reduzierte sich die Belastung wie-derum auf 962 Kfz/24 Stunden. Aus den Zählwerten wurde im Weiteren ein Jahresmittelwert – un-terschieden in Pkw und Lkw – für alle Werktage berechnet.

Für die Prognose wurde das Jahr 2030 als Planungshorizont festgelegt.

Gemäß vorliegender SHELL-Szenarien ist für den Zeitraum zwischen 2013 und 2030 eine allgemei-ne Verkehrszunahme von unter 1 % zu erwarten. Im Gutachten der PGT Umwelt und Verkehr GmbH wurde aus Sicherheitsgründen jedoch von einer allgemeinen Zunahme des Verkehrs von 10 % ausgegangen. Dabei ist die Verkehrszunahme infolge der Realisierung des Vorhabens nicht enthalten.

Der aus dem Vorhaben des Krematoriums zukünftig resultierende Verkehr wurde anhand der Kenn-werte bestehender Krematorien und der Aussagen des hier vorliegenden möglichen Betreibers (fünf Arbeitstage pro Woche werktags mit fünf Mitarbeitern, Arbeitszeit 07.00 bis 20.00 Uhr, maximal 1.500 Einäscherungen pro Jahr, vier bis acht Einäscherungen pro Tag (dabei eine bis zwei Ein-äscherungen mit vielen (60) Besuchern pro Woche) in zwei Varianten (maximales und mittleres Ver-kehrsaufkommen) berechnet.

8 PGT Umwelt und Verkehr GmbH: Verkehrliche Beurteilung Krematorium Lingen-Brögbern. Hannover, 21. November 2014

Page 81: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 81

Die Verteilung des Verkehrsaufkommens wird sich im Vergleich zum jetzigen Zeitpunkt (70 % Rich-tung Westen, 20 % Richtung Osten, 5 % Richtung Norden und 5 % Richtung Süden) nicht wesent-lich ändern.

In der Maximalvariante wird von folgenden Parametern ausgegangen:

• zwei Einäscherungen pro Tag mit jeweils 60 Besuchern, von denen drei direkt zum Krematorium fahren (Besatzungsgrad jeweils 1,8 Besucher pro Pkw) und Fahrten durch Bestattungsfahrzeuge, Sargträger und sonstigen Dienstleistern (z. B. Blumenschmuck),

• sechs Einäscherungen mit jeweils vier Angehörigen und den Fahrten wie oben, • Ver- und Entsorgungsverkehr.

Das heißt, in der Maximalvariante werden den Berechnungen zufolge planbedingt 234 zusätzliche Fahrten an den Zählstellen Duisenburger Straße West, Duisenburger Straße Ost und „Adeliger Hof“ Nord als Summe entstehen.

Abbildung 5: Prognosebelastungen an einem Maximal –Tag (Kfz/24 Stunden)

Für einen Normaltag wurde Folgendes angenommen:

• 3,5 Trauerfeiern mit maximal bis vier Gästen (Fahrten wie oben), • eine Trauerfeier mit 40 Gästen (Fahrten wie oben), • Ver- und Entsorgungsverkehr.

Daraus ergeben sich insgesamt 103 zusätzliche Fahrt en an den o. g. Zählstellen.

Page 82: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 82

Abbildung 6: Prognosebelastungen an einem Normal-Tag (Kfz/24 Stunden)

Als Summe der maximalen und mittleren Belastung (kursiv formatiert) ergeben sich zukünftig fol-gende Werte:

Tabelle 2: Summe der maximalen und mittleren Belastung

Straße Analyse Allgemei-ne Zu-nahme

Zunahme Kremato-

rium

Summe

Duisenburger Straße – West 962 96 172 (76) 1.230 (1.134)

Duisenburger Straße – zentral 1.174 117 61 (27) 1.352 (1.318)

Duisenburger Straße – Ost 851 85 49 (21) 985 (957)

„Adeliger Hof“ zwischen Duisenburger Straße und Einfahrt Krematorium

412 41 94 (54) 547 (507)

„Adeliger Hof“ nördlich der Einfahrt Krematorium 412 41 13 (6) 466 (459)

Zufahrt zum Krematorium 0 0 91 (53) 91 (53)

Zusätzlich wurde die Geeignetheit der Straße „Adeliger Hof“ auch unter Berücksichtigung des land-wirtschaftlichen Verkehrs geprüft. Ermittelt wurde für den Bereich zwischen Duisenburger Straße/ Kreisstraße 329 und der Einfahrt zum Krematorium eine zukünftige 24-Stunden-Belastung von ca. 550 Kfz, aus der eine Belastung von ca. 55 Fahrten zur Spitzenstunde resultiert. Im Mittel wird somit alle zwei Minuten ein Fahrzeug je Fahrtrichtung fahren. Die Straße „Adeliger Hof“ ist geeignet, diese geringe Mehrbelastung aufzunehmen. Die Erschließung ist somit gesichert.

Zur Optimierung des Begegnungsfalles auf dieser Straße mit einer derzeitigen Ausbaubreite von ca. 3 m ist eine Ausweichmöglichkeit in einer Länge von ca. 100 m geplant. Die Maßnahme ist nicht zwingend erforderlich, soll aber der Verbesserung der Verkehrsabläufe auf der Straße „Adeliger Hof“ dienen. Die Parzelle verfügt über eine entsprechende Breite. Diese Maßnahme erfolgt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Die Ausweichmöglichkeiten werden ausschließlich auf öffentlichen Flächen liegen.

Durch den in diesem Abschnitt geraden Straßenverlauf und die ungehinderten Sichtbeziehungen zwischen der Duisenburger Straße/Kreisstraße 329 und der Einmündung auf das Gelände des Kre-

Page 83: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 83

matoriums wird eine reibungslose Verkehrsabwicklung auch im Begegnungsfall gewährleistet. Der Ausbau des Straßenabschnittes wird über den städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Lingen (Ems) und dem Investor gesichert.

9.4 Gewerbe- und Verkehrslärmimmissionen

Im Rahmen des vorliegenden Angebotsbebauungsplanes wurden (beispielhaft für ein Krematorium in der vorgesehenen Größe) die Gewerbe- und Verkehrslärmimmissionen ermittelt.9 Zugrunde ge-legt wurden dabei insbesondere die akustischen Kenndaten des Betriebsablaufes des vom mögli-chen Investor geplanten Krematoriums sowie der Zu- und Abfahrtsverkehr zum Gelände des Krema-toriums und zum Parkplatz südlich der Duisenburger Straße.

Die nächsten relevanten Immissionspunkte (Wohnnutzungen) befinden sich planerisch im Außenbe-reich, sodass hierfür Mischgebietswerte zu berücksichtigen sind. Bei Gewerbelärm dürfen Werte gemäß TA Lärm von 60/45 dB(A) tags/nachts nicht überschritten werden, für Verkehrslärmeinwir-kungen gelten nach der 16. BImSchV Grenzwerte von 64/54 dB(A) tags/nachts.

Auf dem Parkplatz südlich der Duisenburger Straße/Kreisstraße 329 sind maximal 168 Bewegungen (84 An- und 84 Abfahrten) zu erwarten. Auf dem Betriebsgelände selbst ergeben sich bei zwei kom-pletten Wechseln insgesamt 30 Pkw-An- und Abfahrten.

Die Geräuschimmissionen der Parkplatzanlage wurden gemäß der Parkplatzlärmstudie des Bayeri-schen Landesamtes für Umweltschutz berechnet, die berücksichtigten Schalleistungspegel für Ofen-Abluft und den Rückkühler resultieren aus der konkret geplanten Anlage.

Eine Gewerbelärmvorbelastung durch andere Betriebe außerhalb des Plangebietes war nicht zu berücksichtigen.

Den Berechnungen zufolge werden die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte durch den Betrieb des geplanten Krematoriums an allen Immissionspunkten tags und nachts um mindestens 21 dB unter-schritten. Somit befinden sich alle Immissionspunkte nach TA Lärm weit außerhalb des akustischen Einwirkungsbereiches des Krematoriums. Auch die Immissionsrichtwerte für Spitzenpegel werden um mindestens 26 dB unterschritten.

Im Sinne der DIN 45691 wurde auf dieser Grundlage und in Abhängigkeit vom Schutzanspruch der einzelnen Immissionsorte für die Flächen jeweils unterschiedliche Emissionskontingente LEK ermittelt und im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt:

- TF 1 nördlich der Duisenburger Straße: LEK = 65/50 dB(A) tags/nachts, - TF 2 südlich der Duisenburger Straße: LEK = 61/46 dB(A) tags/nachts.

Bei der Berücksichtigung dieser Werte werden in der Nachbarschaft die Richtwerte um mindestens 10 dB unterschritten, die Immissionspunkte liegen außerhalb des Einwirkungsbereiches der Anlage. Die Geräusche der tatsächlichen Anlage (technische Geräusche und Parkplätze) unterschreiten diese Werte noch einmal erheblich. Der Betrieb des Krematoriums ist durch diese Festsetzung nicht eingeschränkt.

Die Berechnung der durch den Kfz-Verkehr auf öffentlicher Straße verursachten Immissionspegel erfolgte nach dem Teilstückverfahren der RLS-90. Der Verkehrsbestand und die prognostizierte Zusatzbelastung wurde dem Verkehrsgutachten (s. Kapitel 8.2 dieser Begründung) entnommen, die

9 Zech Ingenieurgesellschaft mbH Lingen: Schalltechnischer Bericht Nr. LL 9628.1/07 zur Lärmsituation im Bereich des

Plangebietes Nr. 20 „Baugebiet Krematorium“ im Ortsteil Brögbern der Stadt Lingen. Lingen, März 2019

Page 84: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 84

zu berücksichtigenden Geschwindigkeiten erfolgten gemäß der zulässigen Höchstgeschwindigkei-ten. Für den gesamten Bereich wurde normaler Asphaltbeton ohne lärmmindernde Eigenschaften als Fahrbahnbelag entsprechend den bestehenden Verhältnissen berücksichtigt.

Insgesamt wurde unter Berücksichtigung der Prognosebelastung 2030 durch den öffentlichen Stra-ßenverkehr ein Maximalwert von 61,8 dB(A) an einem Wohngebäude südlich der Duisenburger Straße/Kreisstraße 329 und westlich des Plangebietes erreicht. Dieser Wert liegt unterhalb des Grenzwertes von 64 dB(A), der gemäß der 16. BImSchV als Grenzwert für Mischgebiete und somit auch für den planerischen Außenbereich festgelegt ist. Des Weiteren zeigen die Ergebnisse, dass anteilig durch den anlagenbezogenen Mehrverkehr lediglich eine Erhöhung der bereits vorhandenen Verkehrslärmsituation um maximal 0,2 dB an den Immissionspunkten hervorgerufen wird. Eine der-artige Änderung der Lautstärke ist vom Menschen im Allgemeinen nicht wahrnehmbar. Somit ist im Sinne der Nr. 7.4 der TA Lärm von keinen unzulässigen Geräuschimmissionen auszugehen.

9.5 Luft-/Schadstoffimmissionen

Weiterhin wurde die zu erwartende Luft-/Schadstoffimmissionssituation ermittelt.10 Hinsichtlich der Luftschadstoffimmissionen sind durch die geplante Anlage die nachfolgenden Emissionsbegrenzun-gen der 27. BImSchV einzuhalten:

Tabelle 3: Emissionsbegrenzungen der 27. BImSchV

Luftschadstoffkomponente Emissionsbegrenzung

Kohlenmonoxid (CO) 50 mg/m³

Gesamtstaub 10 mg/m³

organische Stoffe 20 mg/m³

Dioxine/Furane (PCDD/PCDF) 0,1 ng/m³

Darüber hinaus verpflichtet sich der mögliche Betreiber des Krematoriums, eine Emissionsbegren-zung für Quecksilber von 0,02 mg/m³ einzuhalten. Diese Emissionsbegrenzung unterschreitet die allgemeine Emissionsbegrenzung der TA Luft um den Faktor 2,5. In den deutschen Regelwerken zu Krematorien (27. BImSchV und VDI-Richtlinie 3891) sind hinsichtlich der Begrenzung der Quecksil-ber-Emissionen keine Festlegungen enthalten.

Zusätzlich befindet sich östlich des geplanten Krematoriums ein Naturschutzgebiet, welches eine erhöhte Stickstoffempfindlichkeit aufweist. Daher wurden ebenfalls die Stickstoffoxidemissionen (angegeben als Stickstoffdioxid) mit einer Konzentration von maximal 350 mg/m³ (allgemeine Emis-sionsbegrenzung der TA Luft) berücksichtigt. Hier ist eine Vorbelastung von 34 kg /ha*a vorhan-den.11

Auf der Grundlage des vom möglichen Betreiber angegebenen Abluftvolumenstromes von maximal 3.000 m³/h wurden die Emissionsmassenströme berechnet, die maximal aus dem Schornstein des Krematoriums emittieren dürfen. Diese Emissionsmassenströme sind in der nachfolgenden Tabelle den Bagatellmassenströmen der TA Luft (sofern definiert) gegenübergestellt.

Geruchsemissionen werden bei den hohen Verbrennungstemperaturen nicht auftreten.

Tabelle 4: Emissionsmassenströme und Bagatellmassenströme

10 Zech Ingenieurgesellschaft mbH Lingen: Luftschadstofftechnischer Bericht Nr. LS 9628.2/05 zur geplanten Aufstellung des

Bebauungsplanes Nr. 20, Baugebiet „Krematorium“ in Lingen (Ems). Lingen, März 2019 11 Umweltbundesamt: Datensatz zur Stickstoffdeposition

Page 85: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 85

Luftschadstoffkomponente Emissionsmassenstrom [kg/h]

Bagatellmassenstrom [kg/h]

Kohlenmonoxid (CO) 0,15 nicht definiert

Gesamtstaub 0,03 1

Organische Stoffe 0,06 nicht definiert

Dioxine/Furane (PCDD/PCDF) 3 E-10 nicht definiert

Quecksilber 6 E-5 0,0025 12

Stickstoffoxid (angegeben als Stickstoffdioxid) 1,05 20

Der o. g. Tabelle ist zu entnehmen, dass sämtliche Emissionsmassenströme die Bagatellmassen-ströme – sofern definiert – unterschreiten. Somit ist im Sinne der TA Luft keine Ermittlung der Luft-schadstoffimmissionen erforderlich.

Dennoch wurde eine Luftschadstoffimmissionsprognose durchgeführt und die Zusatzbelastung an Luftschadstoffimmissionen in der Umgebung des geplanten Krematoriums berechnet. Dabei wurden die von der Betreiberin angegebenen Parameter für den geplanten Schornstein – wie in der nachfol-genden Tabelle angegeben – berücksichtigt.

Tabelle 5: Parameter Schornstein

Höhe über Gelände 18 m

Abluftvolumenstrom maximal 3.000 Nm³/h

Schornsteindurchmesser 0,4 m

Abgastemperatur 140 °C

Betriebszeit/Emissionszeit Montag bis Freitag maximal von 07.00 Uhr – 20.00 Uhr

In der folgenden Tabelle sind die maximalen Zusatzbelastungen für die Luftschadstoffkomponenten den Immissionswerten (TA Luft bzw. LAI) für die einzelnen Schutzgüter (Mensch, Vegetation, Bo-den, Naturschutzgebiet) gegenübergestellt.

In der TA Luft sind sogenannte Irrelevanzgrenzen festgelegt, bei deren Einhaltung – selbst bei einer bereits vorliegenden Überschreitung der Immissionswerte für die Gesamtbelastung – eine Geneh-migungsfähigkeit wegen der Irrelevanz der Zusatzbelastung durch die geplante Anlage gegeben ist (= Immissionswerte für die irrelevante Zusatzbelastung).

Tabelle 6: Maximale Zusatzbelastung und Immissionswerte bei einer Betriebszeit von fünf Tagen/Woche

Luftschadstoff-komponente

Schutzgut Immissionswert für die Gesamt-belastung

Immissionswert für die irrelevante Zusatzbelastung

max. Zusatz-belastung

Kohlenmonoxid (CO) kein Immissionswert definiert

Feinstaub* Mensch 40 µg/m³ 1,2 µg/m³ 0,0 µg/m³

Staubniederschlag (nicht gefährdender Staub)

Mensch/ Boden

0,35 g/(m² · d) 0,0105 g/(m² · d) 0,0000 g/(m² · d)

organische Stoffe kein Immissionswert definiert

Dioxine/Furane ** Mensch 150 fg/m³ 4,5 fg/m³ 0,17 fg/m³

12 S. Tabelle 7 der TA Luft 4.6.1.1

Page 86: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 86

(PCDD/PCDF) Konzentration

Dioxine/Furane** (PCDD/PCDF) Deposition

Mensch 4 pg/(m² · d) 0,12 pg/(m² · d) 0,15 pg/(m² · d)

Quecksilber* Deposition

Boden 1 µg/(m² · d) 0,05 µg/(m² · d) 0,03 µg/(m² · d)

Stickstoffdeposition***

stickstoff-empfindliches Naturschutz-

gebiet

10 kg/(ha . a) 0,3 kg/(ha · a) 0,0 kg/(ha · a)

* TA Luft

** Bericht des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) „Bewertung von Schadstoffen, für die keine Immissionswerte fest-

gelegt sind“

*** Bericht des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) „Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen“

Den Ergebnissen der o. g. Tabelle ist zu entnehmen, dass die Zusatzbelastungen an Feinstaub PM 10 (Konzentration), Dioxinen/Furanen (Konzentration), Quecksilber (Deposition) und Stickstoff-deposition – hervorgerufen durch das geplante Krematorium – die Immissionswerte für die irrelevan-te Zusatzbelastung an Luftschadstoffimmissionen unterschreiten. Eine Ermittlung der Gesamtbelas-tung an Luftschadstoffimmissionen ist somit nicht erforderlich.

Die Zusatzbelastung an Dioxin-/Furan-Deposition erreicht maximal 0,15 pg/(m² d); entsprechend 4 % des Zielwertes des LAI. Messungen zur Vorbelastung der Dioxin-/Furan-Deposition in Lingen haben ergeben, dass die Vorbelastung bei ca. 32 % des Zielwertes des LAI liegt. Daraus resultiert eine Gesamtbelastung von ca. 36 % des Zielwertes des LAI. Der Zielwert des LAI wird somit durch die Gesamtbelastung an Dioxin-/Furan-Deposition sicher eingehalten.

Die Zielwerte des LAI sind keine Orientierungswerte für die Sonderfallprüfung nach TA Luft, sondern Zielwerte für die langfristige Luftreinhalteplanung. Daher sind diese Werte in Genehmigungsverfah-ren für geplante Anlagen im Regelfall nicht anzuwenden. Aus diesem Grund wird der für die Deposition an Dioxinen/Furanen (PCDD/PCDF) in Nordrhein-Westfalen13 für Genehmigungsverfahren konkretisierte anlagenbezogene Jahresmittelwert für die Deposition von 9 pg/(m² · d) (entsprechend 9 · 10-12 g/(m ² · d) zur Bewertung angewendet. Die ma-ximale Zusatzbelastung von 0,15 pg/(m² · d) entspricht somit 2 % des Immissionswertes für das Genehmigungsverfahren und ist somit als irrelevant zu betrachten.

Gesamtgeruchsbelastung

Die technischen Vorgaben zum Betrieb von Krematorien sind in der 27. BImSchV geregelt. Hinsicht-lich der Verbrennungstemperaturen ist eine Mindesttemperatur von 850 °C in der Verbrennungszone vorgegeben. Geruchsemissionen werden auf Grund der hohen Verbrennungstemperaturen nicht auftreten. Damit ist sichergestellt, dass durch den Betrieb des geplanten Krematoriums keine zu-sätzlichen Geruchsbelastungen zu den bereits vorhandenen Geruchsbelastungen der umgebenden Nutzungen hinzukommen werden. Durch die Errichtung und den Betrieb des Krematoriums wird somit die Geruchsbelästigung in der Umgebung nicht erhöht. Infolgedessen wirken auch auf die Mitarbeiter keine Gerüche durch den Betrieb des Krematoriums ein.

13 In Niedersachsen fehlen vergleichbare Regelungen

Page 87: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 87

Der Bauleitplanung liegt u. a. der geruchstechnische Bericht Nr. LG9628.3/03 der Zech Ingenieurge-sellschaft aus März 2019 zugrunde. Untersucht wurde die Geruchssituation, verursacht durch die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe. Die vom Gutachter durchgeführten Ausbreitungsberech-nungen wurden auf Basis der den jeweiligen Baugenehmigungen zu Grunde liegenden Baube-schreibungen, der Lagepläne und der genehmigten Tierbestände durchgeführt. Auch Auflagen aus früheren Bescheiden wurden in der Untersuchung berücksichtigt. Eingang in die Untersuchung fand die genehmigte Tierhaltung der landwirtschaftlichen Betriebe Schepers-Pollmann, Tyding, Zwoller und Schulte. Die Tierhaltung des ca. 700 m südlich des Plangebietes gelegenen Betriebes Schulte wurde vorab hinsichtlich ihrer Relevanz auf die Immissionssituation im Plangebiet geprüft. Die Be-rechnung hat dabei gezeigt, dass die Zusatzbelastung ≤ 2 % der Jahresstunden beträgt und somit im Sinne der GIRL nicht relevant zur Gesamtbelastung an der Geruchsimmission beiträgt.

Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen wurden für das Plangebiet Werte ermittelt, welche eine Häufigkeit der Geruchsstunden von etwa 34 % der Jahresstunden im Bereich des Krematori-um-Baufensters (Betriebsgebäude) und von bis zu 40 % im Plangebiet erwarten lassen.

Page 88: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 88

Abbildung 7: Gesamtgeruchsbelastung

Page 89: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 89

Auf den Hofstellen und in deren näheren Umgebung treten Häufigkeiten der Geruchsstunden von bis zu 70 % der Jahresstunden auf. Hierzu tragen neben der Tierhaltung zwei nicht abgedeckte Gül-lebehälter auf den Höfen Schepers-Pollmann und Tyding bei.

Unabhängig vom geplanten Sondergebiet überschreiten die bestehenden Tierhaltungsbetriebe da-mit deutlich die gegenüber den benachbarten Nutzungen einzuhaltenden Immissionswerte. Nahege-legene und von landwirtschaftlicher Nutzung unabhängige Wohnnutzung sowie ein genehmigter Gaststätten- und Hotelbetrieb stellen bereits heute die für die landwirtschaftliche Entwicklung und Nutzung reglementierenden Vorgaben dar.

Zur Sanierung der Geruchsbelastung hat sich der Betrieb Tyding verpflichtet, geeignete (technische) Maßnahmen zu ergreifen und damit seinen Betrieb so zu verändern, dass ab Betriebnahme des Krematoriums keine Gerüche aus der Tierhaltung emittieren, die auf das Betriebsgelände des Kre-matoriums einwirken. Dadurch reduziert sich die Gesamtbelastung deutlich. Diese Verpflichtung des Landwirt Tyding wird rechtzeitig vor Inbetriebnahme des Krematoriums umgesetzt und wirksam. Eine Absicherung erfolgt über den städtebaulichen Vertrag.

Dieses Prognoseszenario unterstellt, dass die Teilfäche A im Randbereich Häufigkeiten der Ge-ruchsstunden von bis zu 37 % der Jahresstunden, der Bereich des Baufensters Häufigkeiten von rund 25 % der Jahresstunden ausgesetzt sein wird.

Page 90: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 90

Abbildung 8: Gesamtgeruchsbelastung mit Maßnahmen Tyding

Page 91: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 91

In den einschlägigen Normenkontrollurteilen hat das Nds. OVG ausgeführt, dass der Rat der Stadt Lingen seine Abwägung der Geruchsproblematik auf einer nicht zu Lasten der zurückgestellten Be-lange unzutreffenden Tatsachengrundlage getroffen habe. Die Bestandsaufnahme der besehenden Geruchssituation durch die relevanten landwirtschaftlichen Betriebe wäre zutreffend ermittelt wor-den. Hieraus folgt, dass der geruchstechnische Bericht vom 10.03.2015 als Tatsachengrundlage der erneuten Abwägung des Rates zugrunde gelegt werden darf. Dies gilt allerdings nicht für die in dem Bericht als zumutbar zugrunde gelegte Häufigkeit der Geruchsstunden im Inneren des Krematori-umgebäudes von 25 % bzw. 20 % der Jahresstunden. Wie bereits mehrfach ausgeführt, folgt der Rat zur Heilung des Bebauungsplanes den Vorgaben und Hinweisen des Nds. OVG. Danach hat die Stadt Lingen als Konsequenz aus den genannten Urteilen den Schutz der Beschäftigten im Plangebiet sicherzustellen. Das in Rede stehende Sondergebiet „Krematorium“ ist seiner Nutzungsweise nach am ehesten mit einem Gewerbe- und Industriegebiet vergleichbar. Daher muss eine Häufigkeit der Geruchsstunden von 15 % der Jahresstunden als Zu-mutbarkeitsgrenze gemäß der Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL in die Abwägung eingehen. Dies erfolgt für die im geschlossenen Räumen tätigen Mitarbeiter dadurch, dass mittels einer textli-chen Festsetzung geregelt wird, dass durch bauliche und sonstige technische Vorkehrungen (wie z. B. Filtereinsatz für Eingangsbereich und/oder Lüftungssystem im Gebäude) sichergestellt wird, dass Arbeitnehmer einer Häufigkeit der Geruchsstunden von maximal 15 % der Jahresstunden Geruchs-belastungen aus Tierhaltungsbetrieben ausgesetzt sind. Dies ist als Maßnahme technisch möglich und sichert somit den Schutz der im Inneren des Gebäudes Tätigen. Leisten kann dies ein Lüftungssystem mit geeigneter Geruchsfiltertechnik, das bei ordnungsgemä-ßer Überwachung und Wartung jederzeit zur vollständigen Adsorption von Außenluftgerüchen in der Lage sind. Die Filter können sicherstellen, dass das Betriebsgebäude von Außenluftgerüchen frei-gehalten wird. Diese Technik kommt insbesondere zur Filterung von in ein Betriebsgebäude hinein-strömender Luft in Betracht und wird bspw. auch bei der Herstellung geruchsneutraler Container-räume zur Vorbereitung olfaktorischer Messungen zum Einsatz gebracht. Das VG Osnabrück hat in seinen Urteilen zur Baugenehmigung des Krematoriums keinen Zweifel an der Wirksamkeit des Einsatzes eines entsprechenden Filters geäußert.

Der Wert der Häufigkeit der Geruchsstunden von maximal 15 % der Jahresstunden ist nicht für die im Außenbereich des Krematoriums Tätigen anzuwenden. Diese sind aufgrund der durch Bauge-nehmigung und Nachtragsgenehmigung festgelegten Betriebsabläufe zeitlich begrenzt den Ge-ruchsimmissionen ausgesetzt. Zudem handelt es sich dabei um Immissionen aus der Rinder- und Schweinehaltung, die i. d. R. als weniger belästigend empfunden werden als solche aus Hähnchen-mastställen oder Tierkörperbeseitigungsanlagen.

Als Tätigkeiten im Außenbereich sind nur die Überführung der Särge in das Gebäude und die Pflege der Außenanlagen erkennbar. Mitarbeiter bei der Überführung der Särge vom Bestattungsfahrzeug in das Krematorium werden sich jeweils maximal ein bis drei Minuten pro Überführung und über den Tag verteilt maximal zwei Stunden im Freien aufhalten. Am Tag würden vier bis fünf Einäscherun-gen durch sieben Mitarbeiter vorgenommen. Auf der Grundlage dieser Annahmen kommt eine im Rahmen einer Nachtragsgenehmigung gemachte geruchstechnische Stellungnahme der Zech Inge-nieurgesellschaft vom 31.12.2018 zu dem Ergebnis, dass die einzelnen Mitarbeiter bei der Annahme von Särgen im Außenbereich keinen relevanten Geruchsbelästigungen ausgesetzt wären. Die Auf-

Page 92: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 92

enthaltsdauer lt. Betriebsbeschreibung von maximal zwei Stunden dürfte dabei einen Ausnahmefall darstellen.

Ähnliches gilt auch für die Arbeiten zur Reinigung und Pflege der Außenanlagen, Beete und Grünan-lagen. Hierfür wird lt. Vorhabenträger eine Fremdfirma beauftragt. Das VG Osnabrück kommt in sei-nem Urteil zur Baugenehmigung des Krematoriums zu dem Ergebnis, dass es sich auch hierbei um punktuelle, zeitlich begrenzte Aufenthalte handelt, bei denen die bestehenden Geruchsbelastungen hinzunehmen sind.

Damit ist dem Schutz vor unzulässigen Geruchsimmissionen Genüge getan.

Den Besuchern und Trauergästen ist hingegen eine Häufigkeit der Geruchsstunden von ca. 25 % der Jahresstunden zumutbar. Vor dem Hintergrund, dass die landwirtschaftlichen Gerüche im Plan-gebiet vor allem durch die genehmigte Ferkel-, Schweine- und Rinderhaltung hervorgerufen werden und diese Gerüche vom Menschen im Allgemeinen und üblicherweise als vergleichsweise weniger störend empfunden werden, wird die bestehende Belastung am Standort sowohl was die Dauer der Einwirkung als auch deren Intensität und Art angeht, als verträglich beurteilt. Es handelt sich bei den vorhandenen Gerüchen um in landwirtschaftlich geprägten Bereichen als ortsüblich hinzunehmende Immissionen, die an vielen Standorten im Außenbereich einvernehmlich und mit gegenseitiger Rücksichtnahme toleriert und akzeptiert werden. Weiterhin ist auch zu berücksichtigen, dass Kirche und Friedhof in pietätvoller naturnaher Lage neben den landwirtschaftlichen Betrieben seit Jahrzehn-ten unbeanstandet existieren.

Die Zumutbarkeit der Nutzung des Krematoriums an diesem Standort wurde im Nds. OVG-Urteil vom 16.11.2017 trotz der Häufigkeit der Geruchsstunden von 25 % der Jahresstunden bestätigt, da dieses pro Trauergast nur maximal wenige Male im Jahr benutzt wird bzw. die Trauergäste i. d. R. nur selten an Trauerfeiern teilnehmen. Die Annahme, ein Krematorium im Plangebiet werde einer Geruchsbelastung durch Rinder- und Schweinehaltung in einer Häufigkeit der Geruchsstunden von maximal 25 % der Jahresstunden ausgesetzt, ist lt. Urteil des OVG nicht zu beanstanden. Die vom Gutachter Zech GmbH im Ge-ruchsgutachten angenommene Anzahl der Großvieheinheiten14 des Klägers wäre lt. Nds. OVG zu-treffend ermittelt. Auch wäre die Sicherung des Unterlassens landwirtschaftlicher Gerüche aus ei-nem nachbarlichen Betrieb, abgesichert von der Stadt Lingen über einen städtebaulichen Vertrag, rechtssicher. Dem Nds. OVG-Urteil zufolge müssen andere, weiter entfernt liegende Betriebe nicht in die Berech-nungen der Geruchssituation im Plangebiet einbezogen werden, da ein relevanter Beitrag zur Ge-ruchsimmissionssituation aufgrund der Entfernung nicht zu vermuten ist.

Schließlich haben die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe durch die Planung und den Betrieb des Krematoriums im Sondergebiet keine zusätzlichen Einschränkungen im Bestand zu befürchten. Dies gilt auch für den Betrieb Schepers-Pollmann, der schon heute auf den genehmigten Beherber-gungsbetrieb Rücksicht nehmen muss. Hinsichtlich etwaiger Erweiterungsabsichten trifft die benachbarten Landwirte künftig – auch ohne die Planung des Sondergebiets – eine dynamische emissionsschutzrechtliche Betreiberpflicht, wo-

14 Eine Großvieheinheit (GVE) ist ein Umrechnungsschlüssel für die verschiedenen Nutzvieharten auf der Basis des

Lebendgewichtes (LG) der einzelnen Tierarten. 1 GV entspricht dabei ca. 500 kg LG und ist auf den ganzjährig im Betrieb gehaltenen Durchschnittsbestand bezogen

Page 93: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 93

nach sie Zug um Zug und mit betrieblichen Veränderungen auch eine Anpassung bestehender An-lagen an den jeweiligen Stand der Technik vornehmen müssen. Auch dies wird zu weiteren Verbes-serungen der Geruchssituation in der Umgebung der Betriebe bzw. somit auch im Umfeld des ge-planten Krematoriums führen.

9.5 Belange von Natur und Landschaft/Eingriffsregel ung

Die Belange von Natur und Landschaft sind im Umweltbericht (Teil II der Begründung) dokumentiert. Die Verwirklichung der Planung ist mit Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden, die nach den naturschutzrechtlichen Maßgaben der Eingriffsregelung ausgeglichen werden. Aus der quantitativen Gegenüberstellung der Bestands- und Planungswerte ergibt sich für Teil A ein Kom-pensationsüberschuss von 3.848 Werteinheiten (WE). Für den Teil B ergibt sich ein Kompensati-onsdefizit von 2.221 WE. Somit ergibt sich insgesamt ein Kompensationsüberschuss von 1.627 WE.

Der Überschuss resultiert allein aus den Festsetzungen bzw. Vorgaben, die zum Schutz des Ortsbil-des oder aus städtebaulichen Gründen getroffen wurden.

Durch die geplanten Baumaßnahmen werden die Kronentraufkanten des angrenzenden Laubforstes sowie die Feldhecke nicht beeinträchtigt. Die definierten überbaubaren Flächen sichern dies durch geeignete Festsetzungen im Rahmen des Bebauungsplanes. Der Laubforst ist durch vorhandene Wege und Ablagerungen im Bereich der Ruderalflur bereits beeinträchtigt. Durch textliche Festset-zung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind zusätzliche wasserdurchlässige Wege in-nerhalb der Grünflächen und der Fläche für Wald zulässig. Hierdurch wird die Fläche für Wald im Wert gemindert. Die Zufahrt zum Sonstigen Sondergebiet von der Straße „Adeliger Hof“ aus wurde so gelegt, dass die Kronentraufbereiche nicht angeschnitten werden. Somit wird mit keinen erhebli-chen Eingriffen durch das Sonstige Sondergebiet zu den Feldhecken und dem vorbelasteten Laub-forst gerechnet.

Im nördlichen Teil des Plangebietes ist eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Durch die auf dieser Fläche vorzunehmenden Bepflanzungen ist es möglich, sämtliche erforderliche Kompensation im Plangebiet selber durchzu-führen. Die Kompensationsfläche mit den dazugehörigen Maßnahmen wird durch grundbuchlichen Eintrag und somit dauerhaft gesichert. Weitere, externe Ausgleichsmaßnahmen sind somit nicht erforderlich.

9.6 Belange der Landwirtschaft

Südlich der Planungsflächen befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb, der die Flächen zur Ver-fügung gestellt hat. Des Weiteren befinden sich in unmittelbarer Nähe südwestlich und südöstlich weitere landwirtschaftliche Haupterwerbsbetriebe, deren von der Tierhaltung ausgehenden Ge-ruchsemissionen auf das Plangebiet wirken. Von Behörden und in privaten Stellungnahmen wurden Beeinträchtigungen landwirtschaftlicher Betriebe einschließlich geplanter Erweiterungen befürchtet. In der Nachbarschaft des Vorhabens sind folgende landwirtschaftliche Betriebe vorhanden:

Page 94: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 94

Abbildung 9: Landwirtschaftliche Betriebe im Umfeld des Krematoriums

Der landwirtschaftliche Betrieb Tyding stellt die Flächen für das Krematorium zur Verfügung. Für den Betrieb Zwoller liegt eine Genehmigung für einen Bullenstall vor, für den Betrieb Schulte wurde des-sen genehmigte Planung bereits umgesetzt. Beide Vorhaben sind in die Immissionsberechnungen eingeflossen. Weitere Planungen sind nicht bekannt. Auf dem Gelände des Betriebes Schepers-Pollmann ist ebenso ein Güllefass vorhanden wie im südlichen Teil der Hofstelle Tyding. Sie wurden bei der Begutachtung der landwirtschaftlichen Situation berücksichtigt15 (s. auch die Abbildungen auf den Seiten 49 ff. des Geruchsgutachtens).

Beeinträchtigungen bestehender landwirtschaftlicher Betriebe sind jedoch nicht zu erkennen. Dies ist darin begründet, dass von dem geplanten Krematorium keine Geruchsemissionen ausgehen, sodass keine Addition von Emissionsbelastungen vorzunehmen ist. Eine Vorbelastung an Ge-ruchsemissionen ist deshalb ebenso wenig zu berücksichtigen. Für die bestehenden Betriebe liegen

15 S. a. Kapitel 9.4 unter der Zwischenüberschrift: Gesamtgeruchsbelastung

Page 95: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 95

daher keine Restriktionen durch den geplanten Bau des Krematoriums vor und sind auch nicht zu erwarten.

Vorgebracht wurde auch, dass die Emissionsgrenze für Quecksilber bei dem Ausstoß des Kremato-riums doppelt so hoch wäre wie bei der Milchproduktion. Die Vorbelastungen durch Quecksilbe-remissionen bestehender landwirtschaftlicher Betriebe müssten in den Berechnungen berücksichtigt werden. Landwirtschaftliche Betriebe hätten durch die Zulassung von Quecksilberemissionen wegen des Krematoriums keine Erweiterungsmöglichkeiten.

Dazu verwies das Gutachterbüro Zech GmbH darauf, dass die Emissionsbegrenzung von 0,02 mg/m³ sich auf die Konzentration in der Abluft des Ofens bezieht und in keinster Weise mit einer Konzentration in der Milch oder Fleisch verglichen werden kann. Die Zusatzbelastung an Quecksilberimmissionen unterschreitet die Irrelevanzgrenze, sodass keine Ermittlung der Gesamt-belastung zu erfolgen hat.

In der luftschadstofftechnischen Untersuchung wurde ermittelt, dass die Zusatzbelastungen an Fein-staub PM 10 (Konzentration), Dioxinen/Furanen (Konzentration), Quecksilber (Deposition) und Stickstoffdeposition – hervorgerufen durch das geplante Krematorium – die Immissionswerte für die irrelevante Zusatzbelastung an Luftschadstoffimmissionen unterschreiten. Bei irrelevanten Zusatz-belastungen ist keine Vorbelastung zu berücksichtigen.

Da die Zusatzbelastung an Dioxin-/Furan-Deposition den Immissionswert für die irrelevante Zusatz-belastung überschreitet, wurde die Vorbelastung berücksichtigt und ermittelt, dass der Zielwert des LAI somit durch die Gesamtbelastung an Dioxin-/Furan-Deposition sicher eingehalten wird.

Weiterhin wurde im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung angemerkt, dass Güllefässer in der Umgebung des Krematoriums bei den Berechnungen zu berücksichtigen wären. Auch hierzu ver-wies das Gutachterbüro darauf, dass bei dem geplanten Krematorium keine Geruchsimmissionen auftreten, sodass ebenfalls keine Addition vorzunehmen ist.

Zu beachten ist bei den Beurteilungen auch, dass die nächsten schützenswerten (Wohn-)Nutzungen im planerischen Außenbereich liegen, der Schutzanspruch insofern niedriger ist als zum Beispiel innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes.

10. INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES

10.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise

Entsprechend den beschriebenen Zielsetzungen wird das Plangebiet überwiegend als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Krematorium“ festgesetzt. Damit können alle baulichen Anlagen in Verbindung mit der Einäscherungsanlage innerhalb des Baugebietes umgesetzt werden.

Als Ausnutzungsziffer ist mit 700 m2 eine absolute maximale Grundfläche festgesetzt, die dem Be-darf einer solchen Einrichtung entspricht, aber auch noch einen gewissen Spielraum für kleinteiligere Veränderungen ermöglicht. Des Weiteren werden für Nebenanlagen etc. im Teil A maximal 2.200 m² an Grundflächen zugelassen. Somit ergibt sich für Teil A eine maximal zu versiegelnde Fläche von 2.900 m² für die Eingriffsregelung des Sonstigen Sondergebietes. Für die Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fußweg im Teil A fällt ein zusätzlicher Bedarf an Grund und Boden von 628 m² an. Somit ergibt sich ein Gesamtbedarf von 3.528 m² an Grund und Boden. Im Teil B ist gemäß textlicher Festsetzung § 3 „Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 BauN-VO)“ eine maximale Grundfläche von 1.600 m² zulässig. Für die Verkehrsfläche mit der Zweckbe-stimmung Fußweg fällt ein Bedarf an Grund und Boden in einer Größenordnung von 36 m² an.

Page 96: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 96

Es wird eine offene Bauweise festgesetzt, die in Verbindung mit den festgesetzten Baugrenzen si-cherstellt, dass keine überdimensionierten Baukörper entstehen können. Zudem müssen die Ge-bäude jeweils einen Grenzabstand einhalten. Insgesamt soll mit diesen Regelungen abgesichert werden, dass sich eine zukünftige Bebauung in die eher ländlich-dörflichen Strukturen einbindet und diese nicht überformt.

Weiterhin soll eine Bebauung entstehen können, die durch Eingrünung mit Bäumen und Sträuchern nur wenig wahrnehmbar ist. Das Gebäude soll deshalb eingeschossig mit leicht geneigtem Sattel-dach ausgeführt werden. Die Gebäudehöhe beträgt der Planung zufolge ca. 8,00 m über Gelände-oberkante (GOK); im Bebauungsplan wird eine Höhe von 8,50 m über GOK gesichert, um dem pla-nenden Architekten ausreichenden Spielraum zu gewähren. Die Höhe von 8,50 m entspricht einer Höhe von 33,00 m über NN. Das Gelände (Teilbereich A) liegt in einer Höhe von ca. 24,40 m über NN. Es wird hier ein Bezug zu NN gewählt, weil die dafür ansonsten i. d. R. gewählten nächsten öffentlichen Verkehrsflächen zu weit entfernt liegen, als dass darüber die tatsächliche Höhenent-wicklung ablesbar wäre.

Eine Ausnahme von der Maximalhöhe stellt die Bemaßung des Schornsteins dar, der höher als der Waldbestand zur Vermeidung von Verwirbelungseffekten errichtet werden muss. Um das Land-schaftsbild nicht mehr als erforderlich zu beeinträchtigen, darf dieser eine Höhe von maximal 42,50 m über NN entsprechend einer Höhe von 18,00 m über Geländeoberkante im Plangebiet er-reichen.

Die überbaute Fläche darf einschließlich aller Nebenanlagen und des Löschteiches im Teilbereich A des Bebauungsplanes 2.900 m2 nicht überschreiten, um die Versiegelung von Flächen auf ein not-wendiges Maß zu beschränken. Im Teilbereich B darf aus gleichem Grund die Stellplatzfläche eine Größe von 1.600 m2 nicht überschreiten.

10.2 Weitere Festsetzungen

Zur Anbindung des Parkplatzes an das Krematorium wird der bestehende Feld-/Waldweg zwischen der Duisenburger Straße/Kreisstraße 329 und dem geplanten Standort des Krematoriums als Ver-kehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung „Fußweg“ festgesetzt.

Für Besucher des Krematoriums und des Friedhofes ist der Stellplatzbereich (Teilbereich B des Be-bauungsplanes) festgesetzt. Mitarbeiter und mit dem Krematorium gewerblich Verbundene (Bestat-tungsunternehmen, Floristikbetriebe) und wenige „Berechtigte“ nutzen die Straße „Adeliger Hof“, um das Krematorium zu erreichen. Für die interne Erschließung des Baugebietes von der Straße „Adeli-ger Hof“ sind Wegebeziehungen innerhalb der Baugebietsflächen zulässig. Diese Wege dürfen so-mit nicht innerhalb der Grünflächen errichtet werden. Damit soll eine weitere Versiegelung dieser Bereiche vermieden werden.

Weiterhin werden Teile des Plangebietes als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Park-anlage festgesetzt, zudem wird die Waldfläche festgesetzt.

Privat angelegte gärtnerische Flächen können als private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt werden, wenn hierfür ein städtebaulicher Grund vorliegt. Dies ist hier durch die pietätvolle Lage und das Ambiente um das geplante Krematorium herum und durch den angren-zenden Friedhof mit Kirche gegeben.

Zum Schutz der Beschäftigten wurde eine textliche Festsetzung aufgenommen, dass die Beschäftig-ten des Krematoriums einer maximalen Häufigkeit der Geruchsstunden von 15 % der Jahresstunden aus Tierhaltungsbetrieben ausgesetzt sind. Dies kann z. B. durch ein Lüftungssystem mit geeigneter

Page 97: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 97

Geruchsfiltertechnik sichergestellt werden. Dies ist als Maßnahme technisch möglich und sichert somit den Schutz der im Inneren des Gebäudes Tätigen. Leisten kann dies ein Lüftungssystem mit geeigneter Geruchsfiltertechnik, das bei ordnungsgemä-ßer Überwachung und Wartung jederzeit zur vollständigen Adsorption von Außenluftgerüchen in der Lage sind. Die Filter können sicherstellen, dass das Betriebsgebäude von Außenluftgerüchen frei-gehalten wird. Diese Technik kommt insbesondere zur Filterung von in ein Betriebsgebäude hinein-strömender Luft in Betracht und wird bspw. auch bei der Herstellung geruchsneutraler Container-räume zur Vorbereitung olfaktorischer Messungen zum Einsatz. Das VG Osnabrück hat in seinem Urteil zur Baugenehmigung des Krematoriums keinen Zweifel an der Wirksamkeit des Einsatzes eines entsprechenden Filters geäußert.

Im Teilbereich B des Bebauungsplanes wird die Stellplatzfläche festgesetzt. Es handelt sich im Üb-rigen hier um nicht überbaubare Grundstücksflächen. Die Stellplatzfläche ist außerhalb der 20 m breiten Bauverbotszone angeordnet.

Um die Stellplatzfläche in das Ortsbild zu integrieren, ist diese einzugrünen. Weiterhin wird nördlich davon eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (M2 Streuobstwiese mit anteiliger Entwässerungsfunktion) festgesetzt, die Bewirtschaf-tungsauflagen sind im Umweltbericht näher beschrieben.

Betriebsbezogene Wohnnutzungen sind im Plangebiet gemäß § 1 der textlichen Festsetzungen nicht zulässig.

Das unbelastete Niederschlagswasser ist zum Schutz des Boden- und Wasserhaushaltes innerhalb des Plangebietes zu versickern.

Werbeanlagen für Eigen- und Fremdwerbung sind zur Minimierung der Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortsbildes mit Ausnahme von Hinweisschildern, die der Orientierung dienen, nicht zulässig.

10.3 Gestaltungsvorgaben

Zur Sicherung einer angemessenen Gestaltung und um zu gewährleisten, dass sich das geplante Bauvorhaben in das Orts- und Landschaftsbild einfügt, werden örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung erlassen. Diese Zielsetzung soll insbesondere über Regelungen für die Dachlandschaft (Neigung, Form) und die Außenmaterialien gesichert werden. Unter Berücksichtigung der vorhande-nen dörflichen Strukturen soll im Zuge einer angemessenen Gestaltung und Ortsbildpflege die orts-übliche und ortsbildprägende Dachlandschaft in Form von geneigten Dächern als dominierendes Gestaltelement fortgeführt werden.

Für das Hauptgebäude ist nur ein leicht geneigtes Satteldach mit einer Neigung zwischen 20 ° und 30 ° zulässig.

Für Dacheindeckungen sind nur Dachsteine, Dachziegel oder Dachpfannen in rotbraunen Farbtönen oder begrünte Dächer zulässig. Die Farbgebung sichert das Einfügen des Gebäudes in die zukünfti-gen Anpflanzungen der geplanten Parklandschaft und den Waldbestand.

Das Außenmauerwerk ist aus gleichem Grund aus rotbraunem Ziegelmauerwerk zu errichten. Un-tergeordnet (maximal 30 %) der Gesamtansicht sind auch andere Materialien zulässig.

Werbeanlagen sind im Plangebiet grundsätzlich nicht zulässig, damit das Landschafts- und Ortsbild nicht zusätzlich beeinträchtigt wird. Allerdings dürfen Hinweisschilder zum Krematorium in einer Ma-

Page 98: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 98

ximalgröße von 1 m2 aufgestellt werden, um die Wegeführung zum Krematorium bzw. dem Park-platz verdeutlichen zu können.

11. TECHNISCHE INFRASTRUKTUR/HINWEISE

Technische Infrastruktur

Die Stromversorgung des Plangebietes erfolgt durch die Stadtwerke Lingen (Ems) GmbH. Um die Versorgung des Plangebietes mit Elektrizität zu gewährleisten, wird gegebenenfalls die Errichtung der Netzergänzung erforderlich.

Die Gasversorgung des Plangebietes ist durch die Stadtwerke Lingen (Ems) GmbH gewährleistet.

Die zentrale Trinkwasserversorgung erfolgt durch den Wasserverband Lingener Land (WBV).

Das Plangebiet wird an das öffentliche Abwassernetz und somit über die städtische Schmutzwas-serkanalisation an die Kläranlage der Stadt Lingen (Ems) angeschlossen. Dazu ist der Bau neuer Kanalisationsleitungen erforderlich.

Im Bereich von erdverlegten Versorgungseinrichtungen der Stadtwerke Lingen sind nur flachwur-zelnde Gehölze zulässig. In diesem Zusammenhang wird auf das „Merkblatt über Baumpflanzungen und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Ver-kehrswesen (Ausgabe 1989), insbesondere auf Abschnitt 3.2, sowie auf das DVGW Regelwerk 125 verwiesen. Mit den Stadtwerken Lingen ist bezüglich der Planung des Versorgungsnetzes rechtzeitig vor Inangriffnahme der Baumaßnahmen Kontakt aufzunehmen.

Die Entsorgung der im Plangebiet anfallenden Abfälle erfolgt entsprechend den gesetzlichen Be-stimmungen und Verordnungen sowie der jeweils gültigen Satzung zur Abfallentsorgung des Land-kreises Emsland. Träger der öffentlichen Abfallentsorgung ist der Landkreis Emsland.

Eventuell anfallender Sondermüll ist einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Entsor-gung zuzuführen.

Bei der Durchführung des Bebauungsplanes sowie der Erschließungsmaßnahmen sind die im Merkblatt der Hauptamtlichen Brandschau aufgeführten Anforderungen an Feuerwehrzufahrten und Löschwasserversorgung zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes zu beachten. Die Standorte der einzelnen Hydranten bzw. Wasserentnahmestellen sind mit dem zuständigen Stadt- bzw. Gemeindebrandmeister und der Abteilung Vorbeugender Brandschutz beim Landkreis Ems-land festzulegen.

Hinsichtlich der Versorgung mit Fernmeldeanlagen ist die Deutsche Telekom AG, Niederlassung Oldenburg, Bezirksbüro Nordhorn, mindestens sechs Monate vor Baubeginn über die Maßnahmen zu informieren. Die Telekom wird die Voraussetzung zur Errichtung eigener TK-Leitungen im Bau-gebiet prüfen. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Net-zes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt. Der Telekom Technik GmbH sind Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Baugebiet so früh wie möglich, mindestens drei Monate vor Baubeginn, schriftlich anzuzeigen.

Page 99: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 99

Hinweise

In die Planzeichnung wurden folgende Hinweise aufgenommen:

1 Die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3634).

2 Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bo-denverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht wer-den, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Nieders. Denkmalschutzgesetzes meldepflichtig und müssen der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Niedersächsischen Lan-desamt für Denkmalpflege – Referat Archäologie – Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße 15, Tel. 0441/799-2120 unverzüglich gemeldet werden.

Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des Nieders. Denkmalschutzgesetzes bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

3 Das Landesamt für Geoinformation und Landesentwicklung Niedersachsen, Regionaldirektion Niedersachsen, Kampfmittelbeseitigungsdienst, verweist darauf, dass die Auswertung alliierter Luftbilder keine Bombardierung innerhalb des Planungsbereiches zeigen. Gegen die vorgese-hene Nutzung bestehen in Bezug auf Abwurfmittel (Bomben) keine Bedenken. Für Teilbereiche ist keine Aussage möglich, da der Bereich damals bewaldet bzw. durch Schattenwurf von Bäu-men nicht einsehbar war. Sollten bei Erdarbeiten Landkampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Mi-nen etc.) gefunden werden, ist umgehend die zuständige Polizeidienststelle, der Fachdienst Recht und Ordnung der Stadt Lingen (Ems) oder das Kampfmittelbeseitigungsdezernat zu be-nachrichtigen.

4 Es wird darauf hingewiesen, dass in dem Plangebiet gelegentlich landwirtschaftliche Gerüche auftreten können, die als Vorbelastung hinzunehmen sind.

5 Vor der Durchführung von Baumfällarbeiten (01. Oktober bis 28. Februar) sind bei Bäumen, die in einer Höhe von 1,30 m über Gelände über einen Durchmesser von über 30 cm verfügen, auf Baumhöhlen zu überprüfen. Sind Baumhöhlen vorhanden, sind diese auf überwinternde Fle-dermäuse zu überprüfen. Sollten Fledermäuse angetroffen werden, werden die Fällarbeiten bis zum Abschluss der Winterruhe aufgeschoben. In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbe-hörde sind geeignete Artenschutzmaßnahmen durchzuführen.

6 Innerhalb der 20-m-Bauverbotszone gemäß § 24 Abs. 1 NStrG sind Werbeanlagen sowie Gara-gen und überdachte Stellplätze im Sinne von § 12 BauNVO und Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig.

7 Bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Werbeanlagen – freistehend oder an Ge-bäuden – innerhalb der 40 m Baubeschränkungszone gemäß § 24 Abs. 2 NStrG ist die Beteili-gung der und Zustimmung des Straßenbaulastträgers der Duisenburger Straße/Kreisstraße 329 erforderlich.

Page 100: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 100

8 Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können im Rathaus der Stadt Lingen (Ems), Fachdienst Stadtplanung, Elisabeth-straße 14-16, im 5. Obergeschoss während der Dienstzeiten eingesehen werden:

� DIN 18005 – 1. Ausgabe Juli 2002, � VDI-Richtlinie 3783 Blatt 13, Ausgabe Januar 2010, � VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1, Ausgabe September 2011, � Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), Ausgabe 23.07.2009, � TA Luft, Ausgabe 24.07.2002, � VDI-Richtlinie 3945, Blatt 3, Ausgabe September 2000, � DIN 45691, 2006 – 12, Abschnitt 5, � Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

in der jeweils gültigen Fassung.

Hinweise zum speziellen Artenschutz

Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-RL und von Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Be-rücksichtigung folgender Vorkehrungen:

� Die Herrichtung des Baufeldes (wie das Abschieben des Oberbodens) erfolgt außerhalb der Brutzeit der potenziell auftretenden bodenbrütenden Vogelarten (Zeitraum: 15. März bis 30. Ju-ni) zur Vermeidung der Zerstörung und Beschädigung von Gelegen.

� Notwendige Fäll- und Rodungsarbeiten erfolgen nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Sep-tember zur Vermeidung der Zerstörung und Beschädigung von Gelegen gehölzbrütender Vo-gelarten und von Fledermäusen in potenziellen Baumquartieren.

� Es kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass sich Winterquartiere von Fledermäu-sen z. B. in Spechthöhlen in älteren Bäumen befinden. Entsprechend sind die Baumfällarbeiten durch fledermauskundlich qualifiziertes Personal zu begleiten (Ökologische Baubegleitung).

� Der Gehölzeinschlag ist auf das weitestgehend notwendige Maß zu reduzieren.

� Die vorhandenen Gehölzreihen und Hecken sind zu erhalten und zu schützen.

� Die Anpflanzungen von Gehölzen haben u. a. mit blüten- und beerenreichen heimischen Ge-hölzen und Sträuchern zu erfolgen.

� Anpassen der Beleuchtung: Verzicht auf vermeidbares künstliches Licht, sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist. Beleuchtungsstärken sollten möglichst gering gehalten (möglichst vollabge-schirmte Lampen) und zeitlich eingeschränkt werden mit besonderer Rücksicht darauf, dass Licht möglichst nicht über die Horizontale hinaus strahlt bzw. die Gehölze und den Wald aus-leuchtet. Die notwendige Beleuchtung erfolgt ausschließlich mit Natriumdampflampen bzw. mit LED- Leuchten.

Um eine Verbesserung der Habitatbedingungen für Arten, die derzeit den vom Vorhaben betroffenen Gehölzbestand besiedeln, zu erreichen, sind folgende Maßnahmen vorzunehmen:

Page 101: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 101

Es sind für Höhlenbrüter wie Meisen usw. insgesamt sechs Nistkästen auf dem Gelände des Krema-toriums bzw. in dem angrenzenden Gehölzbestand bzw. in den Baumreihen anzubringen. Für den Bereich der Parkplatzfläche sind keine Nistkästen vorzuhalten.

� 3 x „Nisthöhle 1B“ von Schwegler mit Fluglochbreite 26 mm oder gleichwertig, � 3 x „Nisthöhle 1B“ von Schwegler mit Fluglochbreite 32 mm oder gleichwertig.

12. STÄDTEBAULICHE ÜBERSICHTSDATEN

Gesamtgröße des Plangebietes Teilbereich A ca. 2,39 ha

Sonstiges Sondergebiet, Zweckbestimmung Krematorium ca. 0,57 ha

Private Grünflächen ca. 1,23 ha

� davon Zweckbestimmung „Parkanlage“ ca. 0,28 ha

� Flächen zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern ca. 0,19 ha

� davon Fläche für Maßnahmen zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-schaft

ca. 0,76 ha

� davon private Grünfläche ca. 0,03 ha

Waldfläche ca. 0,53 ha

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ca. 0,06 ha

Gesamtgröße des Plangebietes Teilbereich B ca. 0,27 ha

Sonstiges Sondergebiet, Zweckbestimmung „Krematorium/Friedhof (Stellplatz)“ ca. 0,16 ha

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ca. 0,004 ha

Fläche für Maßnahmen zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ca. 0,10 ha

Page 102: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 102

TEIL II DER BEGRÜNDUNG: UMWELTBERICHT

1. EINLEITUNG

1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte dieses Be bauungsplanes

1.1.1 Angaben zum Standort

Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 20 "Krematorium" befindet sich im Norden des Stadtgebie-tes Lingen im Ortsteil Brögbern. Der Bebauungsplan setzt sich aus der Teilfläche A und der Teilflä-che B zusammen.

Die Teilfläche A befindet sich nordwestlich des bestehenden Friedhofs. Die Teilfläche B befindet sich südlich der Kreisstraße 329 (Duisenburger Straße) und wird von einer Weidefläche mit Einzel-baumvorkommen umgeben.

Außerhalb des Geltungsbereiches und nordöstlich angrenzend befindet sich das Naturschutzgebiet "Wacholderhain" (NSG WE 045). Dieses 17,0 ha große Schutzgebiet stellt einen "Hudewald", der durch langjährige Beweidung eine besondere Erscheinungsform erhielt, dar. Hudewälder sind Le-bensraum zahlreicher seltener Tier- und Pflanzenarten, da sie aufgrund des Fraßeinflusses relativ licht bewachsen sind und damit vergleichsweise viel Licht und Wärme in den Bestand lassen.

Die Größe des Geltungsbereiches von Teil A beträgt ca. 24.000 m² und der des Teils B ca. 2.700 m². Entsprechend dem in der Begründung dargelegten Bedarf wird im Rahmen dieser Bau-leitplanung als Art der baulichen Nutzung ein Sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestim-mung "Krematorium / Friedhof (Stellplatz)" festgesetzt.

1.1.2 Art des Vorhabens

Der vorliegende Umweltbericht dient der Dokumentation des geplanten Eingriffs und der Vermei-dung/Minimierung möglicher negativer Auswirkungen auf den Naturhaushalt.

In Lingen- Brögbern ist die Errichtung und der Betrieb eines Krematoriums beabsichtigt. Dazu sollen nördlich des bestehenden Friedhofs auf einer Ackerfläche entsprechende Gebäude errichtet wer-den. Zudem sind Wegeverbindungen, Parkplätze und Grünflächen mit der Zweckbestimmung Park-anlage und Waldflächen vorgesehen. Der überwiegende Teil der geplanten Parkplätze soll südlich der Duisenburger Straße auf einer intensiv genutzten Grünlandfläche angelegt werden. Entlang des Friedhofs ist eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung vorgesehen.

Im Rahmen dieser Bauleitplanung wird als Art der baulichen Nutzung ein Sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung Krematorium bzw. Krematorium / Friedhof (Stellplatz) festgesetzt. Zu weiteren Festsetzungen wird auf die Begründung Teil I verwiesen.

Page 103: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 103

1.1.3 Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf a n Grund und Boden

Es wird durch Überbauung mit einem Bedarf an Grund und Boden von ca. 3.528 m² (2.900 m² + 628 m²) aus Teil A und 1.636 m² (1.600 m² + 36 m²) aus Teil B gerechnet. Der Bedarf an Grund und Boden ergibt sich aus den festgesetzten Grundflächen der geplanten baulichen Anlagen für die bei-den Teilbereiche und den Verkehrsflächen.

Der derzeitige Bestand im Plangebiet ist durch Ackerflächen, eine Waldfläche, Gehölzstrukturen und einen vorhandenen Trittrasenweg (GRT) entlang des Friedhofes geprägt. Südlich der Duisenburger Straße sind intensiv genutzte Grünlandflächen mit Einzelbaumbestand zu finden. Westlich angren-zend an das Plangebiet verläuft eine Wallhecke.

Die örtliche und überörtliche Erschließung des Gebietes ist über die Straße "Adeliger Hof" und über den Feld-Waldweg entlang des Friedhofes sichergestellt.

1.2 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetz en und Fachplanungen und ihre Berücksichtigung

1.2.1 Fachgesetze

Baugesetzbuch (BauGB)/Bundesnaturschutzgesetz (BNat SchG)

Für das anstehende Bebauungsplanverfahren ist die Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3 Baugesetz-buch (BauGB) in seiner aktuellen Fassung i.V.m. § 18 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in seiner aktuellen Fassung zugrunde zu legen. Auf die Erstellung eines separaten Landschaftspflege-rischen Begleitplanes (LBP) wurde verzichtet. Dementsprechende Aussagen werden innerhalb die-ses Umweltberichtes getroffen.

Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Bezogen auf Immissionen, die auf das Plangebiet einwirken, ist das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in seiner aktuellen Fassung zu beachten. Daneben gelten die Richtwerte der techni-schen Anleitungen (hier TA Lärm und TA Luft) sowie die Orientierungswerte der DIN 18005.

Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)/Wasserhaushalt sgesetz (WHG)

Bei Einleitung von unbelastetem Oberflächenwasser in ein Gewässer bzw. in das Grundwasser ist das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) bzw. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der je-weils aktuellen Fassung zu berücksichtigen.

Page 104: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 104

1.2.2 Fachplanungen

1.2.2.1 Regionales Raumordnungsprogramm Landkreis E msland (RROP 2010)

Abbildung 10: Auszug aus dem regionalen Raumordnung sprogramm (unmaßstäblich)

Im zeichnerischen Teil des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Emsland wird für das Plangebiet ein Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft und Wald (kleinerer Anteil) dargestellt. Außerhalb und östlich des Geltungsbereiches wird ein Vorranggebiet für Natur und Landschaft dar-gestellt.

Die Darstellungen "Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft und Wald" haben keine strikte Bin-dungswirkung für die Stadt. Unter Einhaltung der Abwägungsgrundsätze ist eine Abweichung mög-lich.

Die Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen für ein Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Krematorium" wird vorrangig auf Flächen vorgenommen, die eine sinn-volle städtebauliche Entwicklung im Stadtgebiet von Lingen, Ortsteil Brögbern ermöglichen.

Im RROP 2010 des Landkreises Emsland ist Lingen (Ems) als Standort mit der zentralörtlichen Funktion eines Mittelzentrums mit oberzentralen Teilfunktionen festgelegt worden. Lingen (Ems) wird als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Tourismus, mit der Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten und Arbeitsstätten dargestellt.

1.2.2.2 Flächennutzungsplan

Für den Teil A dieses Bebauungsplanes wird eine Fläche für die Landwirtschaft und eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellt. Für den Teil B wird eine Fläche für die Landwirtschaft im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellt.

Im Rahmen der 27. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Lingen wurde der Flächennutzungs-plan wie folgt geändert:

� Sonstige Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Krematorium“ bzw. „Krematorium / Fried-hof (Stellplatz)“

Page 105: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 105

� Fläche für Wald

� Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

2. BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGE N

2.1 Beschreibung und Bewertung (Ziff. 2.a der Anlag e zum BauGB) mit Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausg leich (Ziff. 2.c. der Anlage zum BauGB)

Der Umweltzustand und die besonderen Umweltmerkmale im unbeplanten Zustand werden nachfol-gend auf das jeweilige Schutzgut bezogen dargestellt, um die besondere Empfindlichkeit von Um-weltmerkmalen gegenüber der Planung herauszustellen und Hinweise auf Berücksichtigung im Zuge der planerischen Überlegungen zu geben. Anschließend wird die mit der Durchführung der Planung verbundene Veränderung des Umweltzustandes in Zusammenfassung der Fachgutachten, die im Zuge der Umweltprüfung als erforderlich bestimmt wurden, dokumentiert und bewertet. Die mit der Planung verbundenen Umweltauswirkungen sollen deutlich herausgestellt werden, um daraus an-schließend Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich negativer Um-weltauswirkungen abzuleiten.

2.1.1 Schutzgut Mensch

Für den Menschen sind im Zusammenhang mit der angestrebten Planung insbesondere Auswirkun-gen auf das Wohnumfeld von Bedeutung. Das Plangebiet hat keine besondere Naherholungsbedeu-tung.

2.1.1.1 Immissionen aus der Landwirtschaft

Beschreibung und Bewertung

Geruchsimmissionen "Tierhaltung"

Circa 70 m südlich des Plangebietes befindet sich der nächstgelegene tierhaltende Betrieb Sche-pers-Pollmann. Weitere tierhaltende Betriebe befinden sich in größerem Abstand weiter südlich. Angrenzend an das Plangebiet befinden sich landwirtschaftliche Nutzflächen. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen wurden für das Plangebiet Werte ermittelt, welche eine Häufigkeit der Geruchsstunden von etwa 34 % der Jahresstunden eine Geruchsbelastung im Bereich des Krematoriums (Betriebsgebäude) erwarten lassen. Auf den Hofstellen und in deren näheren Umgebung treten Häufigkeiten der Geruchsstunden von etwa 70 % der Jahresstunden auf. Hierzu tragen neben der Tierhaltung zwei nicht abgedeckte Gül-lebehälter auf den Höfen Schepers-Pollmann und Tyding bei. Unabhängig vom den geplanten Sonstigen Sondergebieten (SO) überschreiten die bestehenden Tierhaltungsbetriebe damit deutlich die gegenüber den benachbarten Nutzungen einzuhaltenden Immissionswerte. Tatsächlich sind zwar keine Beschwerden über Geruchsbelästigungen bekannt. Es ist jedoch zu erwarten, dass im Falle zukünftiger genehmigungspflichtiger Betriebsveränderun-gen anlassbezogen die jeweiligen Emissionen zu ermitteln sind und es zu Anpassungen der techni-schen Standards kommen wird. Darauf basierend wird es also in Zukunft zu deutlichen Verbesse-

Page 106: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 106

rungen im gesamten Umfeld Vergleich zur Ist-Situation kommen. Durch den Bau und Betrieb eines Krematoriums wird sich daher die Situation für die bestehenden Betriebe nicht verschärfen.

Zur Sanierung der Geruchsbelastung hat sich der Betrieb Tyding verpflichtet, geeignete technische Maßnahmen zu ergreifen und damit seinen Betrieb so zu verändern, dass die dort hervorgerufenen Emissionen auf Null zurückgehen. Dadurch reduziert sich die Gesamtbelastung deutlich. Diese Ver-pflichtung des Landwirt Tyding wird rechtzeitig vor Inbetriebnahme des Krematoriums umgesetzt und wirksam. Eine Absicherung erfolgt über den städtebaulichen Vertrag. Damit wird die zu erwar-tende Geruchssituation am Standort des geplanten Krematoriums auf eine Häufigkeit der Geruchs-stunden von 25 % der Jahresstunden reduziert.

Geruchsimmissionen "Gülleausbringung"

Durch die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen können durch die Aus-bringung von Wirtschaftsdüngern und dergleichen kurzfristig landwirtschaftstypische Immissionen auftreten.

Die Ausbringung der Wirtschaftsdünger hat im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu erfolgen (Düngeverordnung). Unter diesem Gesichtspunkt handelt es sich um Immissionen, die insbesondere im ländlich strukturierten Raum üblicherweise auftreten und nach der geltenden Rechtsprechung zumutbar und hinzunehmen sind.

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausg leich

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich sind nicht erforderlich.

2.1.1.2 Emissionen Krematorium

Beschreibung und Bewertung

Eine Luftschadstoffimmissionsprognose wurde durchgeführt. Im Ergebnis werden maximale Zusatz-belastungen für die Luftschadstoffkomponenten (TA Luft bzw. LAI) den einzelnen Schutzgütern (Mensch, Vegetation, Boden, Naturschutzgebiet) gegenübergestellt.

Hinsichtlich der Luftschadstoffimmissionen sind durch die geplante Anlage die nachfolgenden Emis-sionsbegrenzungen der 27. BImSchV einzuhalten:

Luftschadstoffkomponente Emissionsbegrenzung

Kohlenmonoxid (CO) 50 mg/m³

Gesamtstaub 10 mg/m³

organische Stoffe 20 mg/m³

Dioxine/Furane (PCDD/PCDF) 0,1 ng/m³

Tabelle 7: Emissionsbegrenzungen der 27. BImSchV

Darüber hinaus verpflichtet sich der mögliche Betreiber des Krematoriums, die Emissionsbegren-zung für Quecksilber von 0,02 mg/m³ einzuhalten. Diese Emissionsbegrenzung unterschreitet die allgemeine Emissionsbegrenzung der TA Luft um den Faktor 2,5. In den deutschen Regelwerken zu Krematorien (27. BImSchV und VDI-Richtlinie 3891) sind hinsichtlich der Begrenzung der Quecksil-ber-Emissionen keine Festlegungen enthalten.

Zusätzlich befindet sich östlich des geplanten Krematoriums ein Naturschutzgebiet, welches eine erhöhte Stickstoffempfindlichkeit aufweist. Daher wurden ebenfalls die Stickstoffoxidemissionen

Page 107: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 107

(angegeben als Stickstoffdioxid) mit einer Konzentration von max. 350 mg/m³ (allgemeine Emissi-onsbegrenzung der TA Luft) berücksichtigt. Hier ist eine Vorbelastung von 34 kg/ha*a vorhanden16.

Auf der Grundlage des vom möglichen Betreiber angegebenen Abluftvolumenstromes von maximal 3.000 m³/h wurden die Emissionsmassenströme berechnet, die maximal aus dem Schornstein des Krematoriums emittiert werden dürfen. Diese Emissionsmassenströme sind in der nachfolgenden Tabelle den Bagatellmassenströmen der TA Luft (sofern definiert) gegenüber gestellt.

Geruchsemissionen werden bei den hohen Verbrennungstemperaturen nicht auftreten.

Luftschadstoffkomponente Emissionsmassen-strom [kg/h]

Bagatellmassenstrom [kg/h]

Kohlenmonoxid (CO) 0,15 nicht definiert

Gesamtstaub 0,03 1

organische Stoffe 0,06 nicht definiert

Dioxine/Furane (PCDD/PCDF) 3 E-10 nicht definiert

Quecksilber 6 E-5 0,0025

Stickstoffoxid (angegeben als Stickstoff-dioxid)

1,05 20

Tabelle 8: Emissionsmassenströme und Bagatellmassenströme

Der o.g. Tabelle ist zu entnehmen, dass sämtliche Emissionsmassenströme die Bagatellmassen-ströme – sofern definiert – unterschreiten. Somit ist im Sinne der TA Luft keine Ermittlung der Luft-schadstoffimmissionen erforderlich.

Dennoch wurde eine Luftschadstoffimmissionsprognose durchgeführt und die Zusatzbelastung an Luftschadstoffimmissionen in der Umgebung des geplanten Krematoriums berechnet. Dabei wurden die vom möglichen Betreiber angegebenen Parameter für den geplanten Schornstein – wie in der nachfolgenden Tabelle angegeben – berücksichtigt.

Höhe über Gelände 18 m

Abluftvolumenstrom max. 3.000 Nm³/h

Schornsteindurchmesser 0,4 m

Abgastemperatur 140 °C

Betriebszeit/Emissionszeit Montag bis Freitag maximal von 07:00 Uhr – 20:00 Uhr

Tabelle 9: Parameter Schornstein

In der nachfolgenden Tabelle sind die maximalen Zusatzbelastungen für die Luftschadstoffkompo-nenten den Immissionswerten (TA Luft bzw. LAI) für die einzelnen Schutzgüter (Mensch, Vegetation, Boden, Naturschutzgebiet) gegenübergestellt.

In der TA Luft sind sog. Irrelevanzgrenzen festgelegt, bei deren Einhaltung – selbst bei einer bereits vorliegenden Überschreitung der Immissionswerte für die Gesamtbelastung – eine Genehmigungs-

16 Umweltbundesamt: Datensatz zur Stickstoffdeposition

Page 108: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 108

fähigkeit wegen der Irrelevanz der Zusatzbelastung durch die geplante Anlage gegeben ist (= Immissionswerte für die irrelevante Zusatzbelastung).

Luftschadstoff-komponente

Schutzgut Immissionswert für die Gesamt-belastung

Immissionswert für die irrelevante Zusatzbelastung

max. Zusatz-belastung

Kohlenmonoxid (CO) kein Immissionswert definiert

Feinstaub* Mensch 40 µg/m³ 1,2 µg/m³ 0,0 µg/m³ Staubniederschlag (nicht gefährdender Staub)

Mensch/ Boden

0,35 g/(m² · d) 0,0105 g/(m² · d) 0,0000 g/(m² · d)

organische Stoffe kein Immissionswert definiert

Dioxine/Furane ** (PCDD/PCDF) Konzentration

Mensch 150 fg/m³ 4,5 fg/m³ 0,17 fg/m³

Dioxine/Furane** (PCDD/PCDF) Deposition

Mensch 4 pg/(m² · d) 0,12 pg/(m² · d) 0,15 pg/(m² · d)

Quecksilber* Deposition

Boden 1 µg/(m² · d) 0,05 µg/(m² · d) 0,03 µg/(m² · d)

Stickstoffdeposition***

stickstoff-empfindli-

ches Natur-schutz-gebiet

10 kg/(ha . a) 0,3 kg/(ha · a) 0,0 kg/(ha · a)

* TA Luft ** Bericht des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) "Bewertung von Schadstoffen, für die keine Immissionswerte fest-

gelegt sind" *** Bericht des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) "Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen"

Tabelle 10: Maximale Zusatzbelastung und Immissionswerte bei einer Betriebszeit von 5 Ta-gen/Woche

Den Ergebnissen der o.g. Tabelle ist zu entnehmen, dass die Zusatzbelastungen an Feinstaub PM 10 (Konzentration), Dioxinen/Furanen (Konzentration), Quecksilber (Deposition) und Stickstoff-deposition - hervorgerufen durch das geplante Krematorium - die Immissionswerte für die irrelevante Zusatzbelastung an Luftschadstoffimmissionen unterschreiten. Eine Ermittlung der Gesamtbelas-tung an Luftschadstoffimmissionen ist somit nicht erforderlich.

Die Zusatzbelastung an Dioxin-/Furan-Deposition erreicht maximal 0,15 pg/(m² · d); entsprechend 4 % des Zielwertes des LAI. Messungen zur Vorbelastung der Dioxin-/Furan-Deposition in Lingen haben ergeben, dass die Vorbelastung bei ca. 32 % des Zielwertes des LAI liegt. Daraus resultiert eine Gesamtbelastung von ca. 36 % des Zielwertes des LAI. Der Zielwert des LAI wird somit durch die Gesamtbelastung an Dioxin-/Furan-Deposition sicher eingehalten.

Die Zielwerte des LAI sind keine Orientierungswerte für die Sonderfallprüfung nach TA Luft, sondern Zielwerte für die langfristige Luftreinhalteplanung. Daher sind diese Werte in Genehmigungsverfah-ren für geplante Anlagen im Regelfall nicht anzuwenden. Aus diesem Grund wird der für die Deposi-tion an Dioxinen/Furanen (PCDD/PCDF) in Nordrhein-Westfalen für Genehmigungsverfahren kon-kretisierte anlagenbezogene Jahresmittelwert für die Deposition von 9 pg/(m² ·d) (entsprechend 9 · 10-12g/(m² · d)) zur Bewertung angewendet. Die maximale Zusatzbelastung von 0,15 pg/(m² · d)

Page 109: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 109

entspricht somit 2 % des Immissionswertes für das Genehmigungsverfahren und ist somit als irrele-vant zu betrachten.

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausg leich

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der entstehenden Immissionen sind nicht notwendig. Eine weitergehende Ermittlung der Gesamtbelastung an Luftschadstoffimmissionen ist somit nicht erforderlich.

2.1.1.3 Immissionen Gewerbe

Beschreibung und Bewertung

Der durch den Betrieb des Krematoriums verursachte Gewerbelärm ist untersucht worden. Die Kon-tingentierung wurde so durchgeführt, dass in der Nachbarschaft die Richtwerte um mindestens 10 dB unterschritten werden. Alle Punkte liegen somit außerhalb des Einwirkungsbereiches der An-lage. Die Geräusche der tatsächlichen Anlage (technische Geräusche und Parkplätze) unterschrei-ten diese Werte noch einmal erheblich (siehe auch Teil I Begründung).

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausg leich

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich sind somit nicht notwendig.

2.1.1.4 Immissionen Straße

Beschreibung und Bewertung

Das bestehende und zu erwartende Verkehrsaufkommen auf der Kreisstraße 329 ist in der "Ver-kehrlichen Beurteilung Krematorium Lingen – Brögbern" durch die PGT Umwelt und Verkehr GmbH ermittelt worden. Die Beurteilung des Verkehrslärms ist durch die Zech Ingenieurgesellschaft mbH erfolgt. Nachteilige Wirkungen auf die Nachbarschaft durch den Betrieb des Krematoriums konnten nicht festgestellt werden (siehe auch Teil I Begründung).

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausg leich

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich sind nicht notwendig.

2.1.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen, Eingriffsregelu ng

Beschreibung und Bewertung Eingriffsregelung

Die Umweltprüfung umfasst die Abarbeitung der einzelnen Schutzgüter und eine Bestandsaufnahme der vorkommenden Biotoptypen im Plangebiet und in angrenzenden Bereichen.

Im Plangebiet und in seiner Umgebung gelten keine Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bun-desnaturschutzgesetzes (BNatSchG).

Das Naturschutzgebiet (NSG) Wacholderhain „Brögbern“ befindet sich östlich des Friedhofes und verläuft dann in nördlicher Richtung. Das NSG wird unter der Kennziffer NSG WE 00045 geführt.

Auf der Homepage des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Na-turschutz (NLWKN)

http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/schutzgebiete/einzelnen_naturschutzgebiete/naturschutzgebiet-wacholderhain-40371.html)

kann folgende Beschreibung entnommen werden:

Page 110: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 110

„Das 17 ha große Schutzgebiet beherbergt so genannten "Hudewald", also Wald, der durch langjäh-rige Beweidung eine ganz besondere Erscheinungsform bekam. Hudewälder sind Lebensraum zahl-reicher seltener Tier- und Pflanzenarten, da sie aufgrund des Fraßeinflusses relativ licht sind und damit vergleichsweise viel Licht und Wärme in den Bestand lassen. - Der namensgebende Wach-holderbestand macht nur einen kleinen Teil des Schutzgebietes aus, jedoch zählen die über hundert Jahre alten und bis zu sieben Meter hohen Exemplare zu den beeindruckendsten ihrer Art.“

Im Rahmen der Bestandsaufnahme wurde eine Biotoptypenkartierung durchgeführt. Anhand des "Kartierschlüssels für Biotoptypen in Niedersachsen", herausgegeben vom Niedersächsischen Lan-desbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN 2011), wurden die einzelnen Biotoptypen bestimmt und nach dem Osnabrücker Modell 2009 bewertet. Zudem wurden greifbare Informationsquellen hinzugezogen. Eine vegetationskundliche Detailkartierung wurde nicht durchge-führt.

Der vorhandene prägende Baumbestand bleibt erhalten und wird planungsrechtlich durch entspre-chende textliche Festsetzungen gesichert.

Nach Auswertung der Bestandsaufnahme wurden für das Untersuchungsgebiet die in den Tabel-len 11 und 12 Eingriffsbilanzierung unter "Ist-Bestand" aufgeführten Biotoptypen und die dazugehö-rigen Wertfaktoren nach dem Osnabrücker Kompensationsmodell (Stand 2009) ermittelt.

Unter "Soll- Bestand" werden die sich aufgrund der Darstellung ergebenden ökologischen Gege-benheiten bewertet. Dabei wird für den Teil A mit einer Grundfläche von 700 m² sowie für bauliche Nebenanlagen gemäß textlicher Festsetzung § 3 mit einer Fläche von 2.200 m² gerechnet. Für den Teil B ergibt sich für das Sonstige Sondergebiet eine Größe von 1.643 m². Für die Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung "Fußweg" im Teil A wird mit einer 100 %igen Versiegelung gerechnet.

Page 111: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 111

Tabelle 11: Eingriffsbilanzierung Teil A

Ist - Bestand

Biotoptyp Fläche (m²) Bewertung/m² Flächenwert (WE)

Acker (A) 16.226 1 16.226

Baumhecke (HFB) / Strauch-Baumhecke (HFM) / Strauchhecke (HFS) 1.567 2 3.134

Trittrasen (GRT) / Sandweg (DWS) 827 1,2 992

Kiefernforst (WZK) / Laubforst aus einheimischen Arten (WXH) mit einer Ruderalflur (UR) 5.315 2 10.630

Summe 23.935 Summe 30.982

Soll - Bestand

Biotoptyp Fläche (m²) Bewertung/m² Flächenwert (WE)

Teil Asonstiges Sondergebiet mit Zweckbestimmung Krematorium (SO) (versiegelt)siehe textliche Festsetzung § 2 Maß der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 BauNVO)700 m² + 2.200 m² = 2.900 m² 2.900 0 0

Teil Asonstiges Sondergebiet mit Zweckbestimmung Krematorium (SO) (Grün- und Freifläche) 2.755 1 2.755

Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung FußwegDer Fußweg soll so nah wie möglich an den Friedhofsbereich gelegt werden. 628 0 0

private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlagesiehe textliche Festsetzung § 4 2.788 1 2.788Fläche für WaldAbwertung aufgrund der Funktionsverluste siehe textliche Festsetzung § 61.000 m² wassergebundene Wegedecke, Mulchweg 5.315 1,6 8.504Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungensiehe textliche Festsetzung § 5 1.967 1,7 3.344Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (M1: Entwicklung einer Wallhecke im Randbereich / Überlassung der Sukzession der innenliegenden Fläche) 7.582 2,3 17.439

Summe 23.935 Summe 34.830

3.848Kompensationsüberschuss

Page 112: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 112

Tabelle 12: Eingriffsbilanzierung Teil B

Aus der quantitativen Gegenüberstellung der Bestands- und Planungswerte ergibt sich für Teil A ein Kompensationsüberschuss von 3.848 Werteinheiten (WE). Für den Teil B ergibt sich ein Kompensa-tionsdefizit von 2.221 WE. Somit ergibt sich insgesamt ein Kompensationsüberschuss von 1.627 WE.

Fazit:

Durch die geplanten Baumaßnahmen werden die Kronentraufkanten des angrenzenden Laubforstes sowie die Feldhecke nicht beeinträchtigt. Die definierten überbaubaren Flächen sichern dies durch geeignete Festsetzungen im Rahmen des Bebauungsplanes. Der Laubforst ist durch vorhandene Wege und Ablagerungen im Bereich der Ruderalflur bereits beeinträchtigt. Durch textliche Festset-zung sind zusätzliche wasserdurchlässige Wege innerhalb der Grünflächen und der Fläche für Wald zulässig. Hierdurch wird die Fläche für Wald im Wert gemindert. Die Zufahrt zum Sonstigen Sonder-gebiet von der Straße Adeliger Hof aus wurde so gelegt, dass die Kronentraufbereiche nicht ange-schnitten werden. Somit wird mit keinen erheblichen Eingriffen durch das Sonstige Sondergebiet zu den Feldhecken und dem Laubforst gerechnet.

Im nördlichen Teil des Plangebietes ist eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Durch die auf dieser Fläche vorzunehmenden Bepflanzungen ist es möglich, sämtliche erforderliche Kompensation im Plangebiet selber durchzu-führen. Weitere, externe Ausgleichsmaßnahmen sind somit nicht erforderlich.

Ist - Bestand

Biotoptyp Fläche (m²) Bewertung/m² Flächenwert (WE)

sonstige Weidefläche (GW) mit Einzelbaumbestand (HB) im westlichen Bereich 2.559 1,5 3.839

artenarmer Scherrasen (GRA) mit Baumbestand 58 1,1 64

Baumbestand (HB) 40 2,3 92

Summe 2.657 Summe 3.994

Soll - Bestand

Biotoptyp Fläche (m²) Bewertung/m² Flächenwert (WE)

sonstiges Sondergebiet mit Zweckbestimmung Krematorium (SO) (versiegelt)aus CAD abgegriffen und aufgerundet 1.600 0 0

sonstiges Sondergebiet mit Zweckbestimmung Krematorium (SO) (unversiegelt)aus CAD abgegriffen und aufgerundet 43 0,3 13Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (M2: Streuobstwiese / anteilige Nutzung als Entwässerungsfläche) 978 1,8 1.760

Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fußweg 36 0 0

Summe 2.657 Summe 1.773

2.221Kompensationsdefizit

Page 113: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 113

Maßnahmen Eingriffsregelung

Gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG sind unvermeidbare Eingriffe grundsätzlich auszugleichen. Die Be-lange von Natur und Landschaft sind entsprechend ihrem tatsächlichen Gewicht in die Abwägung einzustellen. Es ist im Rahmen der Planung dafür Sorge zu tragen, dass auch die planungsrechtli-chen Voraussetzungen für die Durchführung von erforderlichen Ausgleichs- und/oder Ersatzmaß-nahmen geschaffen werden.

Der Schutz von Tieren und Pflanzen als Bestandteil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt kann durch Festsetzungen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich durch diesen Bebauungsplan gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BNatSchG im Plangebiet erfolgen.

Maßnahmenfläche M1: Wallhecke im Randbereich / innenliegende Fläche Überlassung der Sukzession:

In der Maßnahmenfläche M1 ist im Randbereich eine Wallhecke neu anzulegen. Sie ist in 4,0 m Breite und 0,6 m von den Flurstücksgrenzen anzulegen. Die Höhe beträgt maximal 1,5 m. Die innen-liegende Restfläche bleibt der Sukzession überlassen. Die Anpflanzung der Wallhecke ist mit stand-ortgerechten, heimischen Bäumen und Sträuchern entsprechend der o.g. Pflanzliste und Pflanzqua-lität (siehe textliche Festsetzung § 4) durchzuführen.

Maßnahmenfläche M2: Anlage einer Streuobstwiese / anteilige Nutzung als Entwässerungsfläche

Die im Rahmen des Bebauungsplanes festgesetzte Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft mit der Kennzeichnung M2 werden locker verteilt Obstbäume gepflanzt. Als Qualität kommen Hochstämme mit Stammdurchmesser 12-14 cm zum Einsatz. Es werden als Standsicherung drei Holzpfähle als Dreibein angebracht. Im Boden wird, mit einem Abstand von ca. 20 cm zu den bestehenden Wurzeln der Bäume, ein Drahtkorb als Wurzel-fraßschutz eingebracht.

Bei den Obstgehölzen soll es sich um lokale Arten handeln. Die Bäume erhalten mindestens 10 Jahre einen Erziehungsschnitt. Anschließend folgt die Phase der Erhaltungs- und Verjüngungs-schnittmaßnahmen. Diese Gehölzschnitte sind mindestens alle 5 Jahre sicherzustellen. Die Pflege der Obstbäume ist durch fachkundiges Personal auszuführen. Die Pflege der Jungbäume umfasst neben dem Erziehungsschnitt der Krone folgende Maßnahmen:

Regelmäßige Überprüfung der Baumanbindung. Offenhalten einer Baumscheibe von mindestens 1,5 m Durchmesser durch Mulchen mit Entfernen von Kraut- oder Grasbewuchs. Schutzmaßnahmen gegen möglichen Verbiss durch Wild und Weidevieh. Im ersten Standjahr bei anhaltender Trockenheit wässern.

Page 114: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 114

Zu verwendende Obstbäume

Obstgehölze – Apfel-Hochstämme (D/A): „Großer Rheinischer Bohnapfel“ „Grüner Wittgensteiner“ „Halberstätter Jungfernapfel“ (zur Straßenpflanzung geeignet) „Landsberger Renette“ „Luxemburger Renette“ „Roter Boskopp“ „Roter Wiegensteiner“ „Schöner von Boskopp“ (zur Straßenpflanzung geeignet) „Schöner von Nordhausen“

Obstgehölze – Birnen-Hochstämme (D/A): „Doppelte Phillipsbirne“ „Frühe von Trevoux“ „Gellers Butterbirne“ „Großer Katzenkopf“ „Gute Luise“ „Neue Poitau“

Obstgehölze – Süßkirschen-Hochstämme (D/A): „Büttners Rote Knorpel“ (zur Straßenpflanzung geeignet) „Große Schwarze Knorpel“ (zur Straßenpflanzung geeignet) „Knauffs Schwarze“ „Querfurter Königskirsche“ „Schmahlfelds Schwarze“ (zur Straßenpflanzung geeignet) „Werdersche Braune““ (zur Straßenpflanzung geeignet) „Werdersche Frühe“ (zur Straßenpflanzung geeignet)

Obstgehölze – Pflaumen-Hochstämme (D/A): „Czar“ „Emma Leppermann“ „Ontariopflaume“ „Wangenheim“

Mindestqualität: H, 12-14

Auf die Verwendung alter, regionaler Sorten ist zu achten. Diese werden von einzelnen Baumschu-len vermehrt.

Page 115: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 115

Pflege des Extensivgrünlandes innerhalb der Streuob stwiese:

• Die Nutzung erfolgt als Mähweide oder durch eine extensive Beweidung mit max. 1,0 Groß-vieheinheiten pro Hektar ohne Zufütterung. Im Falle einer Beweidung sind die Obstbäume jedoch vor Fraßschäden zu schützen. Im Weiteren sind folgende Bedingungen zu beachten:

• Mahd nicht vor dem 01.07, Beweidungsperioden 01.04 – 31.10, keine Portionsweide

• Keine Veränderung des Wasserhaushaltes.

• keine Düngung

• Die Erneuerung der Grünlandnarbe ist nicht erlaubt.

• Mähgut ist abzutransportieren.

• Die Fläche darf nicht gewalzt oder geschleppt werden.

• Diestel- und Brennnesselbestände ab einer Größe von 10 m² sind vor der Blüte zu mähen und das Mähgut ist zu entfernen.

• Soweit weder eine Grasernte noch eine Beweidung stattfinden kann, ist jährlich ein Pflege-schnitt nach dem 31.07 durch den Nutzungsberechtigten durchzuführen. Das Material ist vollständig zu entfernen.

• Die Fläche kann eingezäunt werden. Der Zaun ist aus ortsüblichen Materialien (Eichenspalt-pfähle du Stahldraht mit 3 bis 4 Zügen, Höhe ca. 1,0 m) zu errichten und instand zu halten.

• Der Nutzungsberechtigte hat gesonderte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie das Betreten der Kompensationsfläche entschädigungslos durch die kontrollierenden Behörden und der von ihr beauftragten Personen zu dulden.

• Das Anlegen bzw. Errichten von Erholungseinrichtungen ist nicht erlaubt.

Die südliche Grenze des Geltungsbereiches des Sonstigen Sondergebietes Krematorium Teil B, in dem die Stellplätze festgesetzt sind, ist durch eine mindestens 1,2 m hohe standortgerechte Laub-hecke (Schnitthecke) zu der straßenabgewandten Seite hin abzuschirmen.

Beschreibung und Bewertung Artenschutz

Für die faunistische Besiedlung weist das Plangebiet verschiedenste Lebensräume auf. Die Ergeb-nisse der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), diese fußt auf faunistische Erfassungen in den Jahren 2013 und 2018, werden auszugsweise übernommen. Weitere Ausführungen sind der saP und dem faunistischen Fachbeitrag zu entnehmen.

Brutvögel:

"Das Untersuchungsgebiet weist durch die Strukturvielfalt und die Nähe zu Siedlungen eine Vielzahl an verschiedenen Vogelarten auf. Es konnten [2013] 57 Vogelarten nachgewiesen werden. Davon konnten 47 Arten als Brutvögel eingestuft werden, sechs Arten suchten das Gebiet zur Nahrungssu-che auf, vier Arten wurden als Wintergäste festgestellt.

Auf den Eingriffsflächen wurden hingegen überwiegend häufige und weit verbreitete Arten festge-stellt. Es überwiegen Amsel und Buchfink. (…) Weiterhin liegen Hinweise aus der Bevölkerung vor, dass sich im Bereich des geplanten Krematoriums ein Uhu angesiedelt haben soll. Diese Hinweise konnten im Rahmen von Erfassungen nicht bestätigt werden.

Im Rahmen der Brutvogelerfassung 2018 wurden insgesamt 48 Vogelarten im UG festgestellt. Bei den Arten Buntspecht, Waldkauz, Ringeltaube, Dohle, Star und Amsel konnte ein Brutnachweis er-

Page 116: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 116

bracht werden. Weitere 38 Arten nutzten das Gebiet vermutlich als Brutgebiet (Brutverdacht) und 4 weitere Arten nutzten das UG als Nahrungshabitat.

Es konnten 2018 als neue Art im Gebiet der Grauschnäpper festgestellt werden. Des Weiteren wur-den Rauchschwalben mit Brutverdacht im UG erfasst. 2013 traten sie nur als Nahrungsgast auf."

Fledermäuse:

"Im Rahmen der Fledermauserfassungen 2013 wurden insgesamt 6 Fledermausarten durch Detek-torbegehungen und / oder Netzfänge eindeutig nachgewiesen.

Bei der Kontrolluntersuchung 2018 wurden insgesamt 5 Fledermausarten durch Detektorbegehun-gen und/ oder Netzfänge eindeutig nachgewiesen. (…) Es konnte 2018, bis auf die Rauhautfleder-maus, das 2013 erfasste Artenspektrum im UG nachgewiesen werden."

Amphibien/Reptilien:

"Im UG wurden drei Amphibienarten nachgewiesen. Es konnten keine Reptilien sicher nachgewiesen werden. Es wurden keine streng geschützten oder gefährdeten Amphibien oder Reptilien im UG nachgewie-sen. Eine entsprechende Betroffenheit der Artgruppen kann ausgeschlossen werden."

Weitere Arten:

"Im Rahmen der Erfassungen 2013 und 2018 wurde auch auf das Vorkommen von Tierarten aus anderen Gruppen geachtet. Streng geschützte Arten aus anderen Tiergruppen oder entsprechende Pflanzenarten wurden nicht festgestellt. Auf eine ausführliche Auflistung und Darstellung der festge-stellten weit verbreiteten Arten wird verzichtet."

Die Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG werden durch das geplante Vorhaben nicht erfüllt.

Bei allen Arten kann eine dauerhafte Gefährdung der jeweiligen lokalen Populationen unter Berück-sichtigung der definierten Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Maßnahmen zur Sicherung der konti-nuierlichen ökologischen Funktionalität ausgeschlossen werden, sodass sich der Erhaltungszustand der Populationen in ihrem natürlichen Verbreiterungsgebiet nicht verschlechtern wird.

Fazit:

Die im Plangebiet vorkommenden Arten reagieren relativ unempfindlich auf geringe Fahrbewegun-gen. Die ubiquitären Arten haben keine strenge Bindung an einen Standort. Ausweichbereiche sind außerhalb des Plangebietes vorhanden. Im Bereich der Kompensationsfläche im Plangebiet entste-hen neue Lebensräume.

Maßnahmen zum Artenschutz

Für den Artenschutz werden in der saP folgende Maßnahmen zur Vermeidung definiert:

• "Die Herrichtung des Baufeldes (wie das Abschieben des Oberbodens) erfolgt außerhalb der Brutzeit der potenziell auftretenden bodenbrütenden Vogelarten (Zeitraum: 15. März bis 30. Ju-ni) zur Vermeidung der Zerstörung und Beschädigung von Gelegen.

• Notwendige Fäll- und Rodungsarbeiten erfolgen nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Sep-tember zur Vermeidung der Zerstörung und Beschädigung von Gelegen gehölzbrütender Vo-gelarten und von Fledermäusen in potenziellen Baumquartieren.

• Es kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass sich Winterquartiere von Fledermäusen z. B. in Spechthöhlen in älteren Bäumen befinden. Entsprechend sind die Baumfällarbeiten durch fledermauskundlich qualifiziertes Personal zu begleiten (Ökologische Baubegleitung).

Page 117: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 117

• Der Gehölzeinschlag ist auf das weitestgehend notwendige Maß zu reduzieren.

• Die vorhandenen Gehölzreihen und Hecken sind zu erhalten und zu schützen.

• Die Anpflanzungen von Gehölzen haben u. a. mit blüten- und beerenreichen heimischen Ge-hölzen und Sträuchern zu erfolgen.

• Anpassen der Beleuchtung: Verzicht auf vermeidbares künstliches Licht, sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist. Beleuchtungsstärken sollten möglichst gering gehalten (möglichst vollabge-schirmte Lampen) und zeitlich eingeschränkt werden mit besonderer Rücksicht darauf, dass Licht möglichst nicht über die Horizontale hinaus strahlt bzw. die Gehölze und den Wald aus-leuchtet. Die notwendige Beleuchtung erfolgt ausschließlich mit Natriumdampflampen bzw. mit LED- Leuchten."

Für den Artenschutz werden in der saP folgende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität definiert:

"Anbringen von Nistkästen

Es sind für Höhlenbrüter wie Meisen usw. insgesamt 6 Nistkästen auf dem Gelände des Krematori-ums bzw. in dem angrenzenden Gehölzbestand bzw. in den Baumreihen anzubringen. Für den Be-reich der Parkplatzfläche sind keine Nistkästen vorzuhalten.

3 x "Nisthöhle 1B" von Schwegler mit Fluglochbreite 26 mm oder gleichwertig

3 x "Nisthöhle 1B" von Schwegler mit Fluglochbreite 32 mm oder gleichwertig"

2.1.3 Schutzgut Boden

Beschreibung und Bewertung

Mit Grund und Boden soll gemäß § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden. Laut Bodenkundlicher Standortkarte im Maßstab 1 : 200.000 (aus: Karten des Naturraumpotenzials von Niedersachsen und Bremen, Blatt Osnabrück) finden sich im Plangebiet folgende Bodenarten:

Maritim-Subkontinentale Flachlandregion

Standortbeschreibung Vergesellschaftung der Bodentypen

Ausgangsmaterial der Boden-bildung

Grundwasserferne, ebene bis wellige Geest

Trockene, in tieferen Lagen, grundwasserbeeinflußte, nähr-stoffarme Sandböden, verweh-bar

Podsole und Podsol-Braunerden, in tieferen Lagen Gley-Podsole

fluviatiler Sand und Flugsand

Landwirtschaftliches Ertragspotenzial:

Das landwirtschaftliche Ertragspotenzial wird für Ackerland mit gering und für Grünland mit sehr gering bewertet. Es können Erschwernisse bei der Bodenbewirtschaftung durch eine erhöhte Erosi-onsgefahr durch Wind vorkommen.17

17 Quelle: Geowissenschaftliche Karte des Naturraumpotenzials von Niedersachsen und Bremen

im Maßstab 1 : 200.000; Bodenkundliche Standortkarte -Landwirtschaftliches Ertragspotenzial-; Blatt CC 3910 Bielefeld

Page 118: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 118

Trockengefährdung

Nach Angabe der Fachkarte besteht eine mittlere Trockengefährdung. Die Angaben zur Trockenge-fährdung beziehen sich auf die in der Bodenkundlichen Standortkarte beschriebenen Standorte. Durch Meliorationsmaßnahmen (Umbruch, Grundwasserabsenkung usw.) können Veränderungen eingetreten sein.18

Baugrund:

In der Fachkarte wird ein nichtbindiger Boden mit einer guten Tragfähigkeit dargestellt. Als Ge-steinsarten werden Sand und Kies (z. B. "Talsand", quartärer Sand und Kies allgemein, Flugsand und Tertiärsand herausgestellt.

Die Konsistenz/Lagerungsdichte des Baugrundes ist überwiegend mitteldicht bis dicht, z.T. sehr dicht, Flugsand z.T. locker. Die Wasserdurchlässigkeit wird mit mittel bis sehr gut angegeben. Der Boden wird als nicht frostempfindlich (F1) eingestuft. Gründungen aller Art, bei ausreichender Lage-rungsdichte auch mit höheren Sohlspannungen möglich; Probleme nur bei oberflächennahem Grundwasserspiegel oder z.B. starkem Grundwasserandrang in Kiesschichten.19

Tiefliegende/oberflächennahe Rohstoffe sowie schutz würdige geowissenschaftliche Objekte:

Als tiefliegender Rohstoff wird die Lagestätte Baccum bzw. Vorkommen eines Salzkissens der -tafel, aus Salzgesteinen des Mündermergel (Oberer Jura) angezeigt. Die Höhenlage des Zent-ralbereichs des Salzkörpers bezogen auf NN beläuft sich auf -350 m. Weitere tiefliegenden Rohstof-fe, oberflächennahe Rohstoffe sowie schutzwürdige geowissenschaftliche Objekte sind nicht zu ver-zeichnen.20

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausg leich

Auf die mit der Bodenversiegelung verbundenen Kompensationserfordernisse sollte auf die unter dem Kapitel "Maßnahmen zum Naturschutz" erstellte Eingriffsbilanzierung reagiert werden.

2.1.4 Schutzgut Wasser

Die Bewirtschaftung des Wasserhaushaltes ist mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung i.S. von § 1 Abs. 5 BauGB so zu berücksichtigen, dass auch nachfolgenden Generationen ohne Einschrän-kungen alle Optionen der Gewässernutzung offen stehen. Beim Schutzgut Wasser sind die Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser zu unterscheiden.

2.1.4.1 Grundwasser

Beschreibung und Bewertung

Grundwasserneubildungsrate (mm/a) im langjährigen Mittel:

In der geowissenschaftlichen Karte des Naturraumpotenzials von Niedersachsen und Bremen Grundwasser -Grundlagen- im Maßstab 1 : 200.000, Blatt CC 3910 wird für den Planbereich eine

18 Quelle: Geowissenschaftliche Karte des Naturraumpotenzials von Niedersachsen und Bremen

im Maßstab 1 : 200.000; Bodenkundliche Standortkarte -Trockengefährdung-; Blatt CC 3910 Bielefeld 19 Quelle: Geowissenschaftliche Karte des Naturraumpotenzials von Niedersachsen und Bremen im Maßstab 1 : 200.000;

Baugrund; Blatt CC 3910 Bielefeld) 20 Quelle: Geowissenschaftliche Karte des Naturraumpotenzials von Niedersachsen und Bremen im Maßstab 1 : 200.000; Tief-

liegende Rohstoffe -Erdöl, Erdgas-; Blatt CC 3910 Bielefeld

Page 119: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 119

Grundwasserneubildungsrate von >300 - 400 mm/a angegeben, d.h. es besteht eine hohe Grund-wasserneubildungsrate. Die jährlichen Niederschlagsmengen liegen um 650 - 700 mm.

Gefährdung des Grundwassers:

Die Gefährdung des Grundwassers wird für das Plangebiet in der Fachkarte mit hoch eingestuft.

Beurteilung des Grundwasserleiters:

Gute Entnahmebedingungen (im Lockergestein Gesamt-Transmissivität 20 bis 100 m²/h) Bei ausrei-chendem Grundwasserdargebot geeigneter Standort zur Entnahme größerer Grundwassermengen.

Fazit:

Die Grundwasserverhältnisse sind hinsichtlich ihres Natürlichkeitsgrades als von allgemeiner Bedeu-tung zu werten, da die Grundwassersituation durch anthropogene Nutzungen im Raum beeinträch-tigt ist. Der Eingriff ist hinsichtlich der beschriebenen Grundwassersituation als weniger erheblich einzustufen.

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausg leich

Wegen des engen Sachzusammenhanges wird auf die folgenden Ausführungen zum Oberflächen-wasser verwiesen.

2.1.4.2 Oberflächengewässer/anfallendes Oberflächen wasser

Beschreibung und Bewertung

Innerhalb des Plangebietes sind keine Oberflächengewässer vorhanden.

Aufgrund der Umwandlung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche in ein Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Krematorium" (SO) ist eine Erhöhung des Versiegelungsanteiles abzuleiten, da der Versiegelungsanteil durch die festgesetzt mögliche Grundfläche/Baufläche erhöht wird. Im vorliegenden Fall ist eine Versickerung des anfallenden unbelasteten Niederschlagswasser im Plan-bereich möglich.

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausg leich

Das im Plangebiet anfallende unbelastete Niederschlagswasser wird auf den Freiflächen und Grün-bereichen versickert.

Eventuelle erforderliche wasserrechtliche Genehmigungen nach dem NWG bzw. des WHG werden rechtzeitig vor Baubeginn beim Fachbereich Wasser- und Bodenschutz beantragt.

Insgesamt ist ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße Oberflächenentwässerung sichergestellt wer-den kann. Die Durchführung dieses Bebauungsplanes ist somit nicht in Frage gestellt.

2.1.5 Schutzgut Luft und Klima

Beschreibung und Bewertung

Klimatisch gesehen ist das Plangebiet der maritim-subkontinentalen Flachlandregion zuzuordnen. Die mittelfeuchte Witterung mit Jahresniederschlägen im Mittel von 650 - 700 mm und einer mittle-ren Jahresdurchschnittstemperatur von 8,4 °C weist eine klimatische Wasserbilanz mit einem mittle-ren Überschuss von 200 - 300 mm/Jahr auf. Die Vegetationszeit ist im Mittel bis ca. 220 Tage/Jahr lang.

Page 120: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 120

Im Falle der Bebauung von Landschaftsräumen sind Umwelteinwirkungen aus ansteigender ver-kehrlicher Nutzung und allgemeiner Erwärmung aufgrund Überbauung und abnehmender Luftzirku-lation zu erwarten. Vor dem Hintergrund der Vorhabenplanung treten gegenüber dem bisherigen Zustand kaum wahrnehmbare kleinklimatische Veränderungen ein.

Es sind keine erheblichen Auswirkungen durch den Betrieb des Krematoriums durch Luftschadstoffe herauszustellen. Alle relevanten Grenzwerte werden unterschritten.

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausg leich

Die entstehenden Grün- und Freiflächen im Plangebiet können Teilfunktionsverluste durch positive kleinklimatische Wirkungen (u. a. Flächen relativer Luftruhe, ausgeglichenerer Tagesgang der Luft-temperatur) kompensieren.

2.1.6 Schutzgut Landschaft

Beschreibung und Bewertung

Das Plangebiet gehört übergeordnet zur naturräumlichen Landschaftseinheit Lingener Land. Im Landschaftsrahmenplan wird diese wie folgt beschrieben:

"Das Emstal wird beidseitig von Flugsandfeldern begleitet, die von Kiefern-forsten eingenommen werden. Mit zunehmender Entfernung vom Talrand gehen die Dünenfelder beiderseits in ebene Talsandflächen über.

Den Südrand der ausgedehnten Talsandflächen markiert ein breiter Endmo-ränenrücken. Zu diesem Endmoränenbogen gehören die ausgedehnten Be-reiche des Lingener und Baccumer Waldes. Der natürliche Eichen-Birkenwald und in Randbereichen der natürliche Eichen-Mischwald werden durch Nadelholzforste ersetzt. Nördlich wird das große Talsandgebiet durch das Hasetal und das Hahnenmoor, ein sich regenerierendes Hochmoor, be-grenzt.

Vor den tiefgreifenden Meliorationen der 60er und 70er Jahre war dieser Be-reich durch grundwassernahe Böden geprägt (Gleyböden und Niedermoore). Entsprechend herrsch-te Grünland vor. Ackerbau wurde vorwiegend auf den in der Nähe der Streusiedlungen liegenden Eschen und Kämpen betrieben.

Zahlreiche Wallhecken gliederten die ausgedehnten Grünlandflächen.

Heute ist der Grundwasserstand flächendeckend abgesenkt, sodass das Gebiet großflächig für den Ackerbau geeignet ist. Besonders tiefliegende Parzellen und Reste der Bachauen werden noch als Grünland genutzt, besonders trockene Bereiche sind mit Nadelholz aufgeforstet.

Ein Ausläufer dieses Talsandgebietes reicht über das Hasetal nach Norden hinaus und greift in die Sögeler Geest hinein."

Das Landschaftsbild wird im Planbereich überwiegend durch die landwirtschaftliche Nutzung und die Verkehrsflächen geprägt.

Der Bereich des Plangebietes ist eben. Die agrarisch genutzten Flächen werden in ein Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Krematorium" umgewandelt.

Die Bedeutung des Betrachtungsraumes für das Schutzgut Landschaftsbild ist mit "mittel" zu definie-ren. Es sind Landschaftsbildeinheiten mit einer deutlichen Überprägung durch die menschliche Nut-

Page 121: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 121

zung vorhanden. Natürlich wirkende Biotoptypen sind in geringem Umfang vorhanden. Die intensive Landnutzung hat zu einer fortgeschrittenen Nivellierung der Nutzungsformen geführt.

Maßnahmen zur Vermeidung und zur Verringerung

Durch den Erhalt von Gehölzbeständen werden Verbindungen zu anliegenden Gestaltungen ge-schaffen. Weitere Maßnahmen sind die Ausgleichsanpflanzungen im Bereich der Ackerfläche. Diese dienen auch der vollständigen Integration der geplanten baulichen Anlagen (Krematorium inklusive Schornstein) in die Umgebung. Nachteilige Wirkungen bleiben nicht zurück. Der Fußweg in Teil A ist so weit wie möglich aus dem Kronentraufbereich der Wallhecke herauszunehmen.

2.1.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Beschreibung/Bewertung/Maßnahmen

Unter Kultur- und sonstigen Sachgütern sind Güter zu verstehen, die Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung als architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische Schätze darstellen und deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben eingeschränkt werden könnte. Innerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes sind keine entsprechenden Kulturdenkmale und sonstigen Sachgüter be-kannt.

Außerhalb des Geltungsbereiches von Teil A verläuft westlich der vorhandenen Zuwegung zum Friedhof eine Wallhecke. Aufgrund dessen, dass die Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußweg“ festgesetzt wird und somit keine Fahrzeuge über diesen Weg fahren dürfen, wird eine nur unerhebliche Entwertung der bisher zur offenen Landschaft angelagerten Kultur- und sonstigen Sachgüter, in diesem Fall der Wallhecke, erwartet. Der Teilbereich B bzw. die Stellplatzfläche befin-det sich einem Abstand von ca. 95 m zur Wallhecke, es werden keine erheblichen Auswirkungen erwartet.

In der Begründung ist ein Hinweis auf die Meldepflicht von möglichen Bodenfunden aufgenommen worden.

2.2 FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete

FFH- oder Vogelschutzgebiete werden nicht betroffen.

2.3 Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umg ang mit Abfällen und Abwässern

2.3.1 Emissionen/Immissionen

Durch den Betrieb des Krematoriums bzw. dessen Nutzung des Stellplatzes werden Emissionen verursacht. Diese resultieren zum Beispiel aus den Befeuerungsanlagen des geplanten Krematori-ums. Unter Punkt 9.4 der Begründung ist nachgewiesen, dass alle einschlägigen Sicherheits-normen und Entsorgungsvorschriften eingehalten werden. Gleiches gilt für die Einhaltung und Um-setzung der Technischen Anleitungen (TA Luft und TA Lärm). Alle Werte liegen unterhalb der Irrele-vanzgrenze bzw. halten die Immissionswerte für die Gesamtbelastung ein (Gutachten).

Die Anforderungen zur Begrenzung der Stickstoffeinträge in das angrenzende Naturschutzgebiet "Wacholderhain" (NSG WE 045) werden sichergestellt, d.h. die Zusatzdeposition liegt unter dem Schwellenwert von 300 g/(ha · a). Somit ist keine nachteilige Wirkung auf das NSG herauszustellen.

Page 122: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 122

2.3.2 Abfallbeseitigung

Die Entsorgung der im Plangebiet anfallenden Abfälle erfolgt entsprechend den gesetzlichen Best-immungen und Verordnungen sowie der jeweils gültigen Satzung zur Abfallentsorgung des Land-kreises Emsland. Träger der öffentlichen Müllabfuhr ist der Landkreis Emsland. Evtl. anfallender Sondermüll wird einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Entsorgung zugeführt.

2.3.3 Abwasserbeseitigung

Die Abwasserbeseitigung erfolgt entsprechend der örtlichen Infrastruktur.

2.4 Erneuerbare Energien, sparsame Nutzung von Ener gie

Es besteht die Möglichkeit, auf bis zu 30 % der auf Dachflächen Photovoltaikanlagen zu installieren. Es ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des Wärmeschutzes beachtet werden.

2.5 Landschaftspläne und sonstige Fachpläne

Sind nicht zu berücksichtigen.

2.6 Gebiete mit festgelegten Immissionsgrenzwerten für die Luftqualität

Werden nicht betroffen.

2.7 Zusammengefasste Umweltauswirkungen

Der Bebauungsplan Nr. 20, OT Brögbern, Baugebiet "Krematorium" setzt im Wesentlichen ein Sons-tiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Krematorium fest.

Die zu erwartenden Umweltauswirkungen bei Realisierung des Vorhabens werden nachfolgend ta-bellarisch zusammengestellt und hinsichtlich ihrer Erheblichkeit beurteilt:

Schutzgut Beurteilung der Umweltauswirkungen Erheblichkeit

Mensch • Immissionsbelastung innerhalb und außerhalb des Plange-bietes durch Verkehrslärm und Stoffeinträge aus dem Kre-matorium

-

Pflanze und Tiere

• Verlust/Funktionsbeeinträchtigung von Teillebensräumen (Acker, Grünland) Errichtung von Potenzialen für neue Le-bensräume durch Grüngestaltung des Baugebietes

●●

Boden • Beeinträchtigung der Bodenfunktion (Grundwasser, Oberflä-chenwasserretention)

• Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung, Bodenbe-wegung und Verdichtung

●●

Wasser • Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate • Beschleunigung des Wasserabflusses • Verlust von Oberflächenwasserretention

●●

Luft und Klima

• Veränderung des örtlichen Kleinklimas durch zusätzliche Überbauung und Bodenversiegelung

-

Landschaft • Neustrukturierung des Landschaftsbildes mit Chancen zur Aufwertung

●●

Kultur und Sachgüter

• Beeinträchtigung von Kultur- und Sachgütern -

Page 123: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 123

Wechsel-wirkungen

• Verschiebung des Wechselverhältnisses vom Bezug Landschaft – Siedlung zu Siedlung – Siedlung

-

●●● sehr erheblich/ ●● erheblich/ ● weniger erheblich/ – nicht erheblich

Tabelle 13: Beurteilung der Umweltauswirkungen

2.8 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umwe ltschutzes

Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sowie Wech-selwirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexen Wirkungszusammenhängen unter den Schutzgütern zu betrachten. Die aus methodischen Gründen auf Teilsegmente des Naturhaushalts, die so genannten Schutzgüter, bezogenen Auswirkungen betreffen also ein stark vernetztes kom-plexes Wirkungsgefüge.

Auf die Wechselwirkungen wurde z. T. bereits bei der Beschreibung der einzelnen Schutzgüter ein-gegangen. Es bestehen direkte Beziehungen zwischen dem Boden, Oberflächenwasser, Pflanzen und Tieren sowie zwischen dem Grundwasser und dem Oberflächenwasser.

Im Plangebiet führt die Überbauung von Boden zwangsläufig zu einem Verlust der Funktionen die-ser Böden, wozu auch die Speicherung von Niederschlagswasser zählt. Hierdurch erhöht sich der Oberflächenwasserabfluss, während die Versickerung auf einem Teil der Fläche unterbunden wird.

Lese

richt

ung

Men

sch

Pfla

nzen

Tie

re

Bod

en

Was

ser

Klim

a

Luft

Land

scha

ft

Kul

tur-

und

S

achg

üter

Mensch + + o o o - + o

Pflanzen - + + o o o ++ o

Tiere - + + o o o + o

Boden -- + + o o o o o

Wasser -- o o + o o o o

Klima o + + o o o + o

Luft o + + o o + + o

Landschaft - ++ o o o + o +

Kultur- und Sachgüter

- o o - o o o +

- – stark negative Wirkung/-negative Wirkung/o neutrale Wirkung/+ positive Wirkung/++ sehr positive Wirkung

Tabelle 14: Wechselwirkungen

2.9 Allgemeine umweltbezogene Zielvorstellungen

Aus der Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile ergeben sich hinsichtlich der umweltbezo-genen Zielvorstellungen Anforderungen aufgrund der erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen in folgenden Teilen:

Page 124: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 124

� Berücksichtigung der Eingriffsregelung, � Berücksichtigung der Versiegelung durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, � Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes, � Berücksichtigung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), � Berücksichtigung des Waldbestandes, � Berücksichtigung möglicher Immissionen aus dem Krematorium.

Grundsätzlich ist als wichtigstes Element des Vermeidungsgrundsatzes gemäß § 19 Abs. 1 BNatSchG die Standortwahl und u.a. der Erhalt von Strukturen, die das Orts- und Landschaftsbild prägen sowie von Bedeutung für Arten- und Lebensgemeinschaften sind, hervorzuheben.

Diesem ist die Stadt Lingen (Ems) im Ortsteil Brögbern gefolgt, indem sie vornehmlich einen Land-schaftsraum in Anspruch nimmt, der nicht durch empfindliche, ökologisch wertvolle Lebensraum-strukturen gekennzeichnet ist und durch die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzfläche bereits vorbelastet ist.

Allgemein sollten im Rahmen der Realisierung der Planung die zu den einzelnen Schutzgütern ge-nannten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen beachtet werden.

2.10 Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes

2.10.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchfüh rung der Planung

Mit Durchführung der Planung werden Bauflächen geschaffen, die entsprechend den Anforderungen der Stadt Lingen, Ortsteil Brögbern, zugeschnitten wurden und somit die Entwicklung eines Sonsti-gen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Krematorium" bzw. „Krematorium (Stellplatz)“ zu-lassen. Gleichzeitig sind mit der Planung die unter Kapitel 2.1 ermittelten Umweltauswirkungen ver-bunden.

Nachteilig wirken sich bei Durchführung der Planung insbesondere die weitere Versiegelung des Bodens, die Funktionsverluste für den Wald sowie der Eingriff in Lebensraustrukturen geschützter Arten aus, sofern die definierten Artenschutzmaßnahmen nicht umgesetzt werden.

Im Zuge der Realisierung der Planung kann jedoch auf der Grundlage der Kompensation der Eingrif-fe in Boden, Natur und Landschaft eine für den Menschen hinsichtlich der Immissionssituation sowie für andere Schutzgüter wie Pflanzen und Tiere, die Landschaft und die Wechselwirkungen zwischen Landschaft und Siedlungsbereich ein Ausgleich erzielt werden.

2.10.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Im Falle der Nichtdurchführung der Planung würde sich der Planbereich weiterhin als landwirtschaft-lich intensiv genutzte Produktionsfläche, als Waldfläche und Grünfläche darstellen. Somit würden Teilbereiche des Plangebietes weiterhin mit Agrochemikalien und Düngergaben belastet. Die Grün-flächenbereiche würden durch Trittbelastung durch Viehhaltung genutzt werden. Die Durchlässigkeit des Bodens und ihre Bedeutung für entsprechende Tier- und Pflanzenarten sowie das Kleinklima blieben erhalten.

Page 125: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 125

2.11 Anderweitige Planungsmöglichkeiten

Standort und Planinhalt

In der Begründung, Teil I, zum Bebauungsplanes Nr. 20 werden die Planungsabsichten dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

3. ZUSÄTZLICHE ANGABEN

3.1 Beschreibung von technischen Verfahren und Schw ierigkeiten bei der Zusammenstellung

Umweltbericht mit integrierter Eingriffsregelung

Zur Beurteilung der Planung aus der Sicht von Natur und Landschaft wurde im Rahmen dieses Um-weltberichts eine Biotoptypenkartierung durchgeführt. Für die Biotoptypenkartierung wurde der "Kar-tierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen" (NLWKN 2011) verwendet. In der Eingriffsbilanzie-rung wurde auf das Osnabrücker Modell (Stand 2009) zurückgegriffen.

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

In Bezug auf schutzrelevante Arten wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchge-führt. Diese greift auf faunistische Untersuchung aus den Jahren 2013 und 2018 zurück.

Geruchsgutachten

Ein entsprechendes Fachgutachten ist erstellt worden.

Gutachten zu Luftschadstoffimmissionen

Ein entsprechendes Fachgutachten ist erstellt worden.

Schwierigkeiten bei der Erhebung der Grundlagen

Schwierigkeiten bei der Erhebung der Grundlagen haben sich nach derzeitigem Kenntnisstand nicht ergeben. Gleichwohl beruhen viele weitergehende Angaben, wie z.B. die Beeinträchtigung lokalkli-matischer Verhältnisse durch die Bebauung auf grundsätzlichen oder allgemeinen Annahmen. So können einzelne Auswirkungen hinsichtlich ihrer Reichweite oder Intensität heute nicht eindeutig beschrieben werden, da detaillierte Messmethoden noch nicht entwickelt wurden.

3.2 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen

Die Entwicklung der Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches wird durch die Stadt Lingen (Ems) nach der Fertigstellung sowie im dritten Jahr nach der Fertigstellung der Maß-nahmen überprüft. Ggf. werden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde ergänzende Maßnahmen festgesetzt.

3.3 Allgemeinverständliche Zusammenfassung

Die Stadt Lingen (Ems) plant die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 20 im Ortsteil Brögbern. Als Art der baulichen Nutzung soll ein Sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung "Krema-torium" bzw. „Krematorium / Friedhof (Stellplatz)“ festgesetzt werden.

Page 126: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 126

Als zu untersuchende Umweltauswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB, die mit dem Bebau-ungsplan vorbereitet werden, sind zu nennen:

� der Verlust von Boden und Bodenfunktionen durch Versiegelung, � damit verbunden ein erhöhter Oberflächenabfluss und � eine verringerte Grundwasserneubildungsrate sowie � die Veränderung der Lebensräume von Tieren und Pflanzen, � Immissionen (Geruch, Stickstoff und weiterer Luftschadstoffe), � Funktionsverluste von Wald

Die Eingriffe in Natur und Landschaft (einschließlich Bodenversiegelung und Veränderung der Le-bensräume von Tieren und Pflanzen) und die Immissionen werden im Umweltbericht unter Berück-sichtigung von anerkannten Beurteilungsmaßstäben ermittelt und bewertet. In diesem Zusammen-hang wurden die der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zugrunde liegende Daten-grundlage zur Fauna aus dem Jahr 2013 durch Erfassungen im Jahr 2018 ergänzt. Mit Blick auf die Aussagen der saP wird auch unter Berücksichtigung der jüngsten Erfassungen an den definierten Maßnahmen zur Vermeidung sowie zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität weiterhin festgehalten. Änderungen haben sich diesbezüglich nicht ergeben.

Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich werden im Umweltbericht dokumen-tiert.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich durch die Gebietsentwicklung keine erheblichen nachteiligen Um-weltauswirkungen zu erwarten sind.

Page 127: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 127

Anlage: Biotoptypenplan

Page 128: Stadt Lingen (Ems) · Stadt Lingen (Ems) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbe rn – Baugebiet: „Krematorium“ 7 führten. Auch hierbei handele es sich um

Stadt Lingen (Ems)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ 128

Verfahrensvermerke:

Aufgestellt: NWP Planungsgesellschaft mbH, Oldenburg

Oldenburg, 04.03.2014/20.03.2015/22.10.2015/20.11.2015/27.03.2019 ............................................................. Dipl.-Ing. D. Janssen

im Einvernehmen mit der Stadt Lingen (Ems)

Lingen (Ems), .............................................................. Leiter FB Planung und Hochbau

____________________________________________________________________________________

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lingen (Ems) hat am ……… diese Begründung nebst Umweltbericht zur Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 4a (3) BauGB aner-kannt.

Lingen (Ems),

Stadt Lingen (Ems)

................................................................ Stadtbaurat

__________________________________________________________________________________ Die Entwurfsbegründung nebst Umweltbericht hat mit dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 20 – Ortsteil Brögbern – Baugebiet: „Krematorium“ – in der Zeit vom ……….. bis zum ………… gemäß § 4a (3) BauGB erneut öffentlich ausgelegen.

Lingen (Ems),

Stadt Lingen (Ems)

................................................................

Stadtbaurat

__________________________________________________________________________________

Der Rat der Stadt Lingen (Ems) hat am …………. diese Begründung nebst Umweltbericht beschlos-sen.

Lingen (Ems), ................

Stadt Lingen (Ems)

................................................................

Stadtbaurat