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Ministerrat der DDR Ministerium für Bauwesen Staatliche Bauaufsicht
Vorschrift
159/84
Sammelkanal Brandschutz Vorschrift
Verbindlich ab : 1, Juni 1985 Gültig bis auf Widerruf
Sammelkanäle; Bautechnischer Brandschutz
Ausgearbeitet: Bauakademie der DDR Institut für Ingenieur- und Tiefbau Leipzig
, Bestätigt:
Inhalt
1.
2.
3.
'4.
5.
6.
Geltungsbereich '
Begriffe Allgemeine Forderungen Brandschutztechnische Forderungen Zusätzliche Forderung an Leitungskanäle Zusätzliche Forderungen an Leitungsgänge
7. Hinweise
Anlage 1
1. Geltungsbereich
7030 Leipzig Richard-Lehmann-StraBe 19
Ministerium für Bauwesen Staatliche Bauaufsicht Spezialprüfgruppe Grund-, Tief- und Wasserbau 5000 Erfurt Viktor-Scheffel-StraBe 65
Berlin, den 21. August 1984
Dipl.-Ing. Schütze Der Leiter
Diese Vorschrift gilt für neu zu errichtende sammelkanäle, pie als LeitungskanAle und/oder Leitungsgänge ausgeführt werden. Für bestehende Sammelkanäle gelten die ,Besti.mungen dieser Vorschrift nur, wenn die Belassung des bisherigen Zustands, eine Gefahr für Personen und/oder Sach
werte darstellt.
2. Begriffe
Samlllelkanal - begehbare bauliche Anlage zur gellleinsamen Unterbringung stadttechnischer Ver
sorgungsleitungen
.!&J,tungskanal - eingeordneter Sammelka~8'i 8~ßerhalb von Gebäuden, bestehend aus einer oder
mehreren Kanalstrecken und erforderliC:,her:l Kana,lbauwerken
Leitungsgang - SelA.elkanel einschließlich zugehöriger Funk ti 0 nsrl:iull-e , innerhalb von,' Gebäuden,
der vom Kellerbereich abgetrennt ist
49
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Schott - Brandkonstruktion, di e das Obergreifen eines Brandes auf angrenzende Sammelkanalabschnitte für eine festgelegte Zeitdauer verhindert
Beschäumungsabschnitt - ein durch Schotte abgegrenzter Sammalkanalabschnitt.
3. Allgemeine Festlegungen
3.1. Für S8m~elkanäle sind brandschutztechnische Dokumentationen nach Anlage 1 als Bestandteil des Projekts anzufertigen.
3.2. Sammelkanäle unterliegen nicht den Rechtsvorschriften für Arbeitsstätten.
3.3. Notausstiege sind nach TGL 33 342/11 anzuordnen und auszubilden.
3.4. Brennbare Stoffe. die nicht Bestandteile eingebauter Versorgungsanlagen sind, dürfen in sa.melkanälen nicht aufbewahrt oder gelagert werden.
3.5. Die Verlegung von Kabeln muß den Forderungen nach TGL 200-0612/02 bzw. TGL 200-0612/06
entsprechen. tllkabel dürfen in Sa •• elkanälen nicht verlegt werden.
3.6. Die Verlegung von Gasleitungen ist nach TGL 190-453/08 vorzunehmen.
4. Brandschutztechnische Forderungen
4.1. Einbauten, wie Auflagen. Laufstege, Leitern, übergänge, Podeste und/oder Gelänqer, aus nichtbrennbarem Material bestehen. Kabelhalterungen für Einleiterkabel .üssen mindestens schwerbrennbar sein.
müssen
4.2. Sammelkanäle sind aus Bauteilen zu errichten, die den Feuerausbreitungsgrad oFw nach TGL 10 ?S5/12 erfüllen. Für den Feuerwiderstand (fw) der Bauteile und die Eignungsgruppe (E) der Ausbaukonstruktionen sind die Mindestwerte nach Tabelle 1 einzuhalten.
Tabelle 1 Feuerwiderstand und Eignungsgruppe von Bauteilen und Ausbaukonstruktionen
Bauteil/Ausbaukonstruktion
1. Schott 1.1. Schottwand 1.2. Tür/Luke i. Schott
2. Leitungskanal
3. Leitungsgang 3.1. Außenwa nd 3.2. Kellerdecke
Feuerwiderstand/ Eignungsgruppe
mindestens
fw 30 E 30 oder fw 30
keine Forderungen
nach TGL 10 685
nach TGL 10 685
Brandtrennwand zu. Kellerbereich bei Gebäuden ' der Feuerwiderstandsklassel
-I ... III/l
- III/2 ... V
3.4. Trennwand zu. Bereich ZV
3.5. Türen zwischen Leitungsgang und _ Funktionsräu.en
(z. B. Hausanschlußstation)
- Mie,terkellerbereich
3.6. Türen zwischen Funktionsräumen, die ' Türen nach Pkt. 3.4. besitzen und de. Mieterkellerbereich
50
fw 90
fw 60
fw 120
E 15 oder fw 15
Brandschutztür fw 45
E 30 oder fw 30
Erläuterungen
z. B. Mauerwerk, Beton d ~60 mm
z. B. Stahlhohltür
z~ B. einwandige Stahlblechtür
sind möglichst zu vermeiden z. B. ' Stahlhohltüren
)
4.3. Sam~elkanäle sind in Beschäumungsabschnitte zu unterteilen. Beschäumungsabschnitte sind untereinander und zu anderen Bereichen, z. B. nicht begehbaren -Kanälen, durch Schotte abzugren
zen.
4.4. In Beschäumungsabschnitten müssen öffnungen zum Beschäumen und Ableiten der Luft vorhanden
sein. Als dafür geeignete öffnungen dürfen Einstieg- und Montageöffnungen, Notausstiege, LOftungsöff
nungen, Zugänge oder Kellerfeneter genutzt werden, .deren Verschlüsse sich von außen mit im Löschfahrzeug mitgeführten Werkzeugen schnell öffnen oder zerstören lassen. Die erforderliche Anzahl, die Anordnung und die Querschnittsabmessungen müssen den Festlegungen nach Abschnitt 5.2. und 6.3. entsprechen. Der freie Zugang zu den öffnungen darf nicht verbaut oder durch Baum- und
Strauchbewuchs versperrt werden.
4.5. Schotte sind vollflächig auszuführen.
Türen oder Luken in Schotten müssen sich von beiden Seiten öffnen la&sen und selbstschließend
sein. Die lichten Abmessungen_ der öffnungen müssen mindestens 600 rnm x 1200 mm betragen und vom Not
ausstieg mindestens 2000 mm entfernt sein.
4.6. Aussparungen oder Durchbrüche in Schotten für Rohrleitungen und Kabel sind mit nichtbrennbarem Material, z.B. Lehmmörtel oder mit Wasserglas oder Gips vermischter Schlackenwolle, in
voller Wanddicke zu schließen.
4.7. Wärmedämmschichten, einschließlich Schutzumhüllungen von Rohrleitungen, dürfen, wenn sie aus brennberen Meterialien bestehen, nicht durch Schotte hindurchgeführt werden. Kabelbündelungen im Bereich von Aussparungen oder Durchbrüchen sind ait Ausnehme von Einleiter
~abeln nicht zulässig.
4.8. Werden für die Durchführung von Rohrleitungen durch Schotte Schutzrohre verwendet, so ist
der verbleibende Zwischenraum zwischen Rohrleitung und Schutzrohr mit Material nach Abschnitt 4.6. dicht zu verschließen, wenn die Spaltbreite mehr als 3 mm beträgt.
4.9. Werden für die Durchführung von Kabeln oder Kabelsystemen Schutzrohre ver~ndet, muß deren Innendurchmesser mindestens 40 mm größer sein als der Außendurchmesser des Kabele oder Kabelsystems. Schutzrohre aus PVG-H sind zulässig. Das durchgeführte Kabel oder Kabelsystem ist möglichst mittig anzuordnen und allseitig mit Material nach Abschnitt 4.6. zu verschlieSen.
5. Zusätzliche Forderungen an leitungskanäle
5.1. Leitungskanäle sind in Beschäumungsabschnitte mit einem ~aximalen Volumen nach Tabelle 2 zu unterteilen. Die länge der Beschäumungsabschnitte darf 200 m nicht überschreiten.
Tabelle 2 Beschäumungsöffnungen - Anzahl und Querechnittsabmessungen
leichtschaumlöschgerät Beschäumungsabschnitt Typ Anzahl maximales Beschäumungsöffnungen
Volumen Anzahl Querschnitts-3 abmessung A
in m in 113
lSG 4/400 T 1 250 1 0,2 ••• 0,35 1 500 1 0,35 ••• 0,49 1 700 1 0,49 ••• 0,6 1 800 1 A > 0,6
2 500 2 0,2 ••• 0,35 2 1000 2 0,35 ••• 0,49 2 1400 2 0,49 ••• 0,6
-- 2 1600 2 A '» 0,6 -.
LF 8 - LS 1/1 1 1600 1 2,0 ••• 3,0 1 2000 1 A > 3,0
51
rr
5.2. In Abhängigkeit vom Typ und der Anzahl der Löschgeröte der örtlich zuständigen Feuerwehr und dem Volumen der Beschäumungsabschnitte sind die erforderlichen Beschäumung söffnungen nach Tabelle 2 zu bestimmen. wobei -die kleinste Querschnittsabmessung mindestens 450 mm x 600 mm (Rohbaumaß) betragen muß.
5.3. Zusätzlich zu den nach Tabelle 2 geforderten Beschäumungsöffnungen sind öffnungen für die Luftableitung mit gleichem Flöchenanteil vorzusehen. Ihre Anordnung muß gewährleisten, daß beim Beschäumen der Abschnitte kein Luftstau entsteht. Zur Luftableitung können dafür geeignete öffnungen nach Abschnitt 4.4. genutzt werden.
6. Zusätzliche Forderungen an Leitungsgänge 6.1. Leitungsgänge sind grundsötzlich als gesonderte Beschäumungsabschnitte mit einem maximalen Volumen nach Abschnitt 5.2. auszubilden. Ihre Länge darf 200 m nicht überschreiten.
6.2. Es ist zulässig. zwei oder mehrere Leitungsgänge einschließlich der sie verbindenden Leitungskanäle zu einem ·Beschäumungsabschnitt zusammenzufassen. wenn dadurch das Volumen nach Abschnitt 5.2. und die Länge nach Abschnitt 5.1. nicht überschritten werden.
6.3. öffnungen für die luftableitung nach Abschnitt 5.3.
6.4. Durchbrüche in Wänden oder .. Decken zur Durchführung von Rohrleitungen und Kabeln sind nach TGl 10 685/03 Abschnitt 2.8. zu schließen.
6.5~ Werden Gebäudeinstallationsleitungen aus PVC durch Wände oder Decken geführt, so müssen die Forderungen nach 'TGL 10 685/07 Abschnitt 2.5. eingehalten werden.
Anlage 1
Brandschutztechtische Dokumentation als Bestandteil des Projekts H i1 - Erläuterungsbericht H • Angaben zum bautechnischen Brandschutz des Sa.melkanals "
I i j - Lageplan (mindestens im Maßstab 1 I 1000)
Beschäumungsabschnitte (Länge in m. Volumen in .3)
• Lage der Schotte • Lage der Beschäullungsöffnungen und öffnungen für die Luftableitung • Lage der Notausstiege. ZugAnge. Einsteig- und Montageöffnungen. Lüftungsöffnungen • Fluchtweglängen und -richtungen • Standorte der Hydranten
- Detailzeichnungen • Ausbildung der Schotte und Notausstiege. Rohr- und Kabeldurchführungen durch Schotte
Die geforderten Konstruktionen und Maßnahmen des bautechnischen Brandschutzes sind mit den Forderungen an die Lüftung von Sammelkanälen , sowie den Bedingungen für den Betrieb und die War
tung der VersorgungsleitunQen und sons.tiaen Anlagen in Obere1nstimllung zu bringen.
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