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Strafrecht AT II Prof. Dr. iur. Marc Thommen 1 4. Strafzumessung

Strafrecht AT II - RWIffffffff-e5e7-6dab-ffff... · 2020. 5. 4. · Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; b.der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft

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Strafrecht AT II

Prof. Dr. iur. Marc Thommen

1 4. Strafzumessung

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Nachtrag

Prognose

2 4. Strafzumessung

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Art. 42 – Bedingte Strafen

1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

4. Strafzumessung 3

Anwendungsbereich = Objektive Voraussetzungen bed. Vollzug

Subjektive Voraussetzungen bed. Vollzug

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Prognose

«Relevante Faktoren sind… strafrechtliche Vorbelas-tung, Sozialisationsbiogra-phie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen… bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen»

BGE 134 IV 1

4. Strafzumessung 4

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Prognose

«Die Vorstrafen sind absolut zentral… jede Berufsgruppe inspiriert sich für Kriminal-prognosen an dem, wovon sie am meisten versteht. Psychiater können am meisten aus den Diagnosen herauslesen, Juristen aus den Vorakten und Sozialarbeiter fokussieren auf die Lebensumstände.»

4. Strafzumessung 5

Thomas Fleischer

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Begründung bedingter Strafvollzug

«Urteile über bedingte Strafen ergehen typischerweise unbegründet…»

Vgl. Art. 82 StPO

4. Strafzumessung 6

Thomas Fleischer

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Begründung bedingter Strafvollzug

«Bei einem Ersttäter wie dem Beschuldigten reicht es für die Gewährung des bedingten Straf-vollzugs aus, dass er sich im breiten Mittelfeld der Ungewissheit befindet und Anhaltspunkte für eine ausge-sprochen ungünstige Prognose fehlen (Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1, E. 4.2.2). Der bedingte Strafvollzug ist deshalb zu gewähren und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.»

4. Strafzumessung 7

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Begründung unbedingter Strafvollzug

«1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

2. Dem Beschuldigten kann jedoch keine günstige Prognose gestellt werden. Er machte sich regelmässig in kurzen Zeitabständen desselben Deliktes strafbar und liess sich durch die bisher ergangenen Urteile in keiner Weise davon abhalten, erneut Auto zu fahren. Der Beschuldigte bietet daher keinerlei Gewähr dafür, dass er sich bei einer erneuten blossen Warnstrafe bewähren könnte. Demgemäss ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.»

4. Strafzumessung 8

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Strafzumessung

9 4. Strafzumessung

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Übersicht

I. Einführung II. Strafen

1. Strafarten a. Geldstrafe/Busse b. Gemeinnützige Arbeit c. Freiheitsstrafen d. Todesstrafe/Leibesstrafe

2. Strafaufschub a. Bedingte Strafen b. Teilbedingte Strafen

3. Strafzumessung a. Strafrahmen b. Konkurrenz

III. Massnahmen 1. Therapeutische Massnahmen 2. Verwahrung 3. Einziehung

IV. Verjährung V. Übertretungen

10 4. Strafzumessung

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Übersicht

I. Einführung II. Strafen

1. Strafarten a. Geldstrafe/Busse b. Gemeinnützige Arbeit c. Freiheitsstrafen d. Todesstrafe/Leibesstrafe

2. Strafaufschub a. Bedingte Strafen b. Teilbedingte Strafen

3. Strafzumessung a. Strafrahmen b. Konkurrenz

III. Massnahmen 1. Therapeutische Massnahmen 2. Verwahrung 3. Einziehung

IV. Verjährung V. Übertretungen

11 4. Strafzumessung

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4. Strafzumessung 12

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4. Strafzumessung 13

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Strafbarkeit – Strafe

I. Strafbarkeit

1. Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand

Subjektiver Tatbestand

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld

II. Strafe

1. Strafbefreiung

2. Strafzumessung

4. Strafzumessung 14

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Strafbarkeit – Strafe

I. Strafbarkeit

1. Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand

Subjektiver Tatbestand

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld

II. Strafe

1. Strafbefreiung

2. Strafzumessung

Art. 139 StGB - Diebstahl

1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich … unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

4. Strafzumessung 15

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Strafbarkeit – Strafe

I. Strafbarkeit

1. Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand

Subjektiver Tatbestand

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld

II. Strafe

1. Strafbefreiung

2. Strafzumessung

Art. 139 StGB - Diebstahl

1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich … unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

4. Strafzumessung 16

Wenn…

…dann

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Strafbarkeit – Strafe

I. Strafbarkeit

1. Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand

Subjektiver Tatbestand

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld

II. Strafe

1. Strafbefreiung

2. Strafzumessung

Art. 139 StGB - Diebstahl

1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich … unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

4. Strafzumessung 17

WER hat sich WIE WONACH strafbar gemacht?

Welche Konsequenzen treffen den Täter?

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Strafbarkeit – Strafe

I. Strafbarkeit

1. Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand

Subjektiver Tatbestand

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld

II. Strafe

1. Strafbefreiung

2. Strafzumessung

4. Strafzumessung 18

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Strafbarkeit – Strafe

I. Strafbarkeit

1. Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand

Subjektiver Tatbestand

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld

II. Strafe

1. Strafbefreiung

2. Strafzumessung

4. Strafzumessung 19

Art. 52 – Fehlendes Strafbedürfnis Art. 53 – Wiedergutmachung Art. 54 – Betroffenheit Täter durch Tat Art. 55a – Häusliche Gewalt

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Strafbarkeit – Strafe

I. Strafbarkeit

1. Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand

Subjektiver Tatbestand

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld

II. Strafe

1. Strafbefreiung

2. Strafzumessung i.w.S.

4. Strafzumessung 20

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Strafzumessung (i.w.S.)

1. Strafrahmen

a. Ordentlicher

b. Erweiterter

2. Strafzumessung i.e.S.

a. Tatkomponente

b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten

4. Strafart (GS/GA/FRS)

5. Un/bedingter Vollzug

4. Strafzumessung 21

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Strafzumessung

1. Strafrahmen a. Ordentlicher b. Erweiterter

2. Strafzumessung i.e.S. a. Tatkomponente b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten 4. Strafart (GS/GA/FRS) 5. Un/bedingter Vollzug

4. Strafzumessung 22

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Strafzumessung

1. Strafrahmen a. Ordentlicher b. Erweiterter

2. Strafzumessung i.e.S. a. Tatkomponente b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten 4. Strafart (GS/GA/FRS) 5. Un/bedingter Vollzug

4. Strafzumessung 23

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Strafzumessung

1. Strafrahmen a. Ordentlicher b. Erweiterter

2. Strafzumessung i.e.S. a. Tatkomponente b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten 4. Strafart (GS/GA/FRS) 5. Un/bedingter Vollzug

4. Strafzumessung 24

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Ordentlicher Strafrahmen

4. Strafzumessung 25

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Strafzumessung

1. Strafrahmen a. Ordentlicher b. Erweiterter

2. Strafzumessung i.e.S. a. Tatkomponente b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten 4. Strafart (GS/GA/FRS) 5. Un/bedingter Vollzug

4. Strafzumessung 26

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Ordentlicher Strafrahmen

Art. 139 StGB - Diebstahl …wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

4. Strafzumessung 27

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Ordentlicher Strafrahmen

Art. 139 StGB - Diebstahl …wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1. Geldstrafe 1 TS -360 TS

2. Arbeit 4-720 Stunden

3. Freiheitsstrafe von 6 Monate bis 5 Jahre

4. Strafzumessung 28

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Ordentlicher Strafrahmen

Art. 139 StGB - Diebstahl …wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1. Geldstrafe 1 TS -360 TS

2. Arbeit 4-720 Stunden

3. Freiheitsstrafe von 6 Monate bis 5 Jahre

4. Strafzumessung 29

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Erweiterter Strafrahmen

4. Strafzumessung 30

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Strafzumessung

1. Strafrahmen a. Ordentlicher b. Erweiterter

2. Strafzumessung i.e.S. a. Tatkomponente b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten 4. Strafart (GS/GA/FRS) 5. Un/bedingter Vollzug

4. Strafzumessung 31

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Strafzumessung

1. Strafrahmen a. Ordentlicher b. Erweiterter

a. Gegen unten: Strafmilderung b. Gegen oben: Strafschärfung

2. Strafzumessung i.e.S. a. Tatkomponente b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten 4. Strafart (GS/GA/FRS) 5. Un/bedingter Vollzug

4. Strafzumessung 32

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Strafzumessung

1. Strafrahmen a. Ordentlicher b. Erweiterter

a. Gegen unten: Strafmilderung b. Gegen oben: Strafschärfung

2. Strafzumessung i.e.S. a. Tatkomponente b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten 4. Strafart (GS/GA/FRS) 5. Un/bedingter Vollzug

4. Strafzumessung 33

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Strafmilderung

4. Strafzumessung 34

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Strafmilderung

«… kann milder bestraft werden»

«… mildert das Gericht die Strafe»

«… wird milder bestraft»

4. Strafzumessung 35

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Strafmilderung

- Strafmilderungsgründe (Art. 48) - Unterlassung (Art. 11 IV) - Notwehrexzess (Art. 16 I) - Notstandsexzess (Art. 18 I) - Vermind. Schuldfähigkeit (Art. 19 II) - Vermeidb. Rechtsirrtum (Art. 21 S. 2) - Versuch (Art. 22) - Rücktritt/tätige Reue (Art. 23) - Versuchte Anstiftung (Art. 24 II) - Gehilfenschaft (Art. 25) - Teilnahme am Sonderdelikt (Art. 26) - Leichte einfache Körperverletzung

(Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2) - Rücknahme Ehrverletzung (Art. 173

Ziff. 4) - …

4. Strafzumessung 36

Generelle Strafmilderungsgründe

Strafmilderungsgründe aus StGB AT I

Strafmilderungsgründe aus StGB BT

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Strafmilderung

- Strafmilderungsgründe (Art. 48) - Unterlassung (Art. 11 IV) - Notwehrexzess (Art. 16 I) - Notstandsexzess (Art. 18 I) - Vermind. Schuldfähigkeit (Art. 19 II) - Vermeidb. Rechtsirrtum (Art. 21 S. 2) - Versuch (Art. 22) - Rücktritt/tätige Reue (Art. 23) - Versuchte Anstiftung (Art. 24 II) - Gehilfenschaft (Art. 25) - Teilnahme am Sonderdelikt (Art. 26) - Leichte einfache Körperverletzung

(Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2) - Rücknahme Ehrverletzung (Art. 173

Ziff. 4) - …

4. Strafzumessung 37

Generelle Strafmilderungsgründe

Strafmilderungsgründe aus StGB AT I

Strafmilderungsgründe aus StGB BT

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Strafmilderung (Art. 48)

Das Gericht mildert die Strafe, wenn: a. der Täter gehandelt hat:

1. aus achtenswerten Beweggründen, 2. in schwerer Bedrängnis, 3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung, 4. auf Veranlassung einer Person, der er

Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;

b. der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;

c. der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;

d. der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;

e. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.

4. Strafzumessung 38

Sexualdelikte

Notstandsnähe

Analogie Totschlag

Reue/Ersatz/Geständnis…

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Wirkung Strafmilderung (Art. 48a)

Art. 48a – Wirkung

1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.

2 Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.

4. Strafzumessung 39

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Wirkung Strafmilderung (Art. 48a)

1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.

2 Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.

4. Strafzumessung 40

Öffnung des Strafrahmens nach unten

Art. 111 – Vorsätzliche Tötung Wer vorsätzlich Menschen tötet, … wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

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Wirkung Strafmilderung (Art. 48a)

1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.

2 Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.

4. Strafzumessung 41

Änderung Strafart

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Strafmilderung

Geschäftsmann und Uhrenliebhaber heuert Dieb an, um nachts bei einem Antiquitäten-händler einzubrechen und teures Sammlerstück zu «besorgen».

Der Dieb weigert sich, den Auftrag auszuführen

4. Strafzumessung 42

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Strafmilderung

Art. 139 – Diebstahl Wer …wegnimmt, …wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 24 Abs. 2 – Versuchte Anstiftung Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft. Art. 22 – Versuch 1 Führt der Täter… die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende … so kann das Gericht die Strafe mildern

4. Strafzumessung 43

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Strafmilderung

Ordentlicher Strafrahmen:

Geldstrafe 1 TS - 360 TS

Arbeit 4-720 Stunden

Freiheitsstrafe von 6 Monate bis 5 Jahre

4. Strafzumessung 44

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Strafmilderung

Art. 48a Abs. 1:

- Keine Mindeststrafe beim Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1

Art. 48a Abs. 2

- Andere Strafart: Busse

- Höchst- und Mindest-mass: Fr. 1-10.000.– Busse (Art. 106 I)

4. Strafzumessung 45

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Strafmilderung

Fazit: Erweiterter Strafrahmen

Busse Fr. 1 – 10.000.–

Geldstrafe 1-360 TS

Arbeit 4-720 Stunden

Freiheitsstrafe von 6 Monate bis 5 Jahre

4. Strafzumessung 46

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Strafmilderung

Fazit: Erweiterter Strafrahmen

Busse Fr. 1 – 10.000.–

Geldstrafe 1-360 TS

Arbeit 4-720 Stunden

Freiheitsstrafe von 6 Monate bis 5 Jahre

4. Strafzumessung 47

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Fazit: Strafmilderung (Art. 48a)

Art. 48a – Wirkung

1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.

2 Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.

4. Strafzumessung 48

Öffnung des Strafrahmens nach unten

Änderung Strafart

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Strafschärfung

4. Strafzumessung 49

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Strafzumessung

1. Strafrahmen a. Ordentlicher b. Erweiterter

a. Gegen unten: Strafmilderung b. Gegen oben: Strafschärfung

2. Strafzumessung i.e.S. a. Tatkomponente b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten 4. Strafart (GS/GA/FRS) 5. Un/bedingter Vollzug

4. Strafzumessung 50

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Strafschärfung

Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

4. Strafzumessung 51

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Strafschärfung

Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

4. Strafzumessung 53

Rechtsfolge Deliktsmehrheit: Strafschärfung

Definition Deliktsmehrheit

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Strafschärfung

Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

4. Strafzumessung 54

Rechtsfolge Deliktsmehrheit: Strafschärfung

Definition Deliktsmehrheit

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Strafschärfung

Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

4. Strafzumessung 55

Rechtsfolge Deliktsmehrheit: Strafschärfung

Definition Deliktsmehrheit

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Konkurrenzlehre

Leseauftrag:

Andreas Eicker, Grundzüge strafrechtlicher Konkurrenzlehre, ius.full 4/03, 146 ff.

4. Strafzumessung 56

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Konkurrenzlehre

Konkurrenzlehre beant-wortet die Frage, wann die «Voraussetzungen für mehrere… Strafen erfüllt» (Art. 49) erfüllt sind.

4. Strafzumessung 57

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Konkurrenzlehre

Unechte Konkurrenz

- Spezialität

- Subsidiarität

- Konsumtion

- Mitbestrafte Vor-/Nachtat

Echte Konkurrenz

- Idealkonkurrenz

- Realkonkurrenz

4. Strafzumessung 58

Tatbestandsvoraussetzungen mehrerer Delikte erfüllt, aber nur eines anwendbar: - Keine Deliktsmehrheit - Keine Konkurrenz (Art. 49)

Tatbestandsvoraussetzungen mehrerer Delikte erfüllt und nebeneinander anwendbar: - Deliktsmehrheit - Konkurrenz (Art. 49)

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Konkurrenzlehre

Unechte Konkurrenz

- Spezialität

- Subsidiarität

- Konsumtion

- Mitbestr. Nachtat

Echte Konkurrenz

- Idealkonkurrenz

- Realkonkurrenz

Raub ist Diebstahl und Nötigung

Mord spezieller als Tötung

Verletzungs- geht Gefährdungsdelikt vor

Vorsatz- geht Fahrlässigkeitsdelikt vor

Vergewaltigung umfasst Tätlichkeit

Fälschung deckt auch Ausgeben der Blüte

4. Strafzumessung 59

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Schwere Körperverletzung

- 12. Oktober 1990: Dieter Kaufmann verübt Attentat auf Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble.

- Schäuble überlebt, ist seither querschnitts-gelähmt.

- Versuchte Tötung und schwere Körperverlet-zung?

4. Strafzumessung 60

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Konkurrenzlehre

Unechte Konkurrenz

- Spezialität

- Subsidiarität

- Konsumtion

- Mitbestr. Nachtat

Echte Konkurrenz

- Idealkonkurrenz

- Realkonkurrenz

Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt…

4. Strafzumessung 61

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Konkurrenzlehre

Unechte Konkurrenz

- Spezialität

- Subsidiarität

- Konsumtion

- Mitbestr. Nachtat

Echte Konkurrenz

- Idealkonkurrenz

- Realkonkurrenz

Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt…

4. Strafzumessung 62

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Konkurrenzlehre

Unechte Konkurrenz - Spezialität - Subsidiarität - Konsumtion - Alternativität - Mitbestr. Nachtat Echte Konkurrenz - Idealkonkurrenz - Realkonkurrenz

1 Handlung – 2 Tatbestände - Sexuelle Handlungen mit

einem Kind (Art. 187) - Sexuelle Nötigung

(Art. 189)

4. Strafzumessung 63

Sex. Handlung

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Konkurrenzlehre

Unechte Konkurrenz

- Spezialität

- Subsidiarität

- Konsumtion

- Alternativität

- Mitbestr. Nachtat

Echte Konkurrenz

- Idealkonkurrenz

- Realkonkurrenz

Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt…

4. Strafzumessung 64

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Konkurrenzlehre

Unechte Konkurrenz

- Spezialität

- Subsidiarität

- Konsumtion

- Alternativität

- Mitbestr. Nachtat

Echte Konkurrenz

- Idealkonkurrenz

- Realkonkurrenz

4. Strafzumessung 65

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Konkurrenzlehre

Unechte Konkurrenz

- Spezialität

- Subsidiarität

- Konsumtion

- Alternativität

- Mitbestr. Nachtat

Echte Konkurrenz

- Idealkonkurrenz

- Realkonkurrenz

4. Strafzumessung 66

3 Handlungen – 3 Tatbestände:

- Sachbeschädigung (Art. 144)

- Hausfriedensbruch (Art. 186)

- Diebstahl (Art. 139)

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Strafschärfung

Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

4. Strafzumessung 67

Rechtsfolge Deliktsmehrheit: Strafschärfung

Definition Deliktsmehrheit

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Strafschärfung

Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

4. Strafzumessung 68

Rechtsfolge Deliktsmehrheit: Strafschärfung

Definition Deliktsmehrheit

Page 68: Strafrecht AT II - RWIffffffff-e5e7-6dab-ffff... · 2020. 5. 4. · Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; b.der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft

Strafschärfung

Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

4. Strafzumessung 69

Rechtsfolge Deliktsmehrheit: Strafschärfung

Definition Deliktsmehrheit

Page 69: Strafrecht AT II - RWIffffffff-e5e7-6dab-ffff... · 2020. 5. 4. · Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; b.der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft

Strafschärfung

Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

4. Strafzumessung 70

1. Bestimmen schwerste Straftat

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Strafschärfung

Schwerste Straftat? Art. 187 – Sexuelle Handlungen mit Kindern Wer mit einem Kind… sexuelle Handlung vornimmt… wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 189 - Sexuelle Nötigung Wer … nötigt… wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

4. Strafzumessung 71

Sex. Handlung

Schwerste Straftat

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Strafschärfung

Art. 186 – Hausfriedensbruch Wer … in ein Haus … eindringt wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft Art. 144 – Sachbeschädigung Wer eine Sache… zerstört … wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 139 – Diebstahl Wer …wegnimmt, …wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

4. Strafzumessung 72

Schwerste Straftat

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Strafschärfung

Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

4. Strafzumessung 73

2. Angemessene Erhöhung

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Strafschärfung

Angemessene Erhöhung?

- Kumulationsprinzip

4. Strafzumessung 74

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Strafschärfung

Angemessene Erhöhung?

- Kumulationsprinzip

Art. 3a Ordnungsbussengesetz

Erfüllt der Täter durch eine oder mehrere Wider-hand-lungen mehrere Ordnungsbussentatbe-stände, so werden die Bussen zusammengezählt, und es wird eine Gesamt-busse auferlegt

4. Strafzumessung 75

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Strafschärfung

Angemessene Erhöhung?

- Kumulationsprinzip

- Absorptionsprinzip

- Asperationsprinzip

4. Strafzumessung 76

2. Angemessene Erhöhung

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Strafschärfung

Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

4. Strafzumessung 77

3. Modalitäten der Asperation

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Strafschärfung

Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

4. Strafzumessung 78

3. Modalitäten der Asperation

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Strafschärfung

Ordentlicher Strafrahmen Art. 189 – Sex. Nötigung

Geldstrafe 1 TS – 360 TS

Arbeit 4-720 Stunden

Freiheitsstrafe von 6 Monate bis 10 Jahre

4. Strafzumessung 79

Sex. Handlung

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Strafschärfung

Erweiterter Strafrahmen

(Art. 49 – Konkurrenz)

Geldstrafe 2 TS – 360 TS

Arbeit 4-720 Stunden

Freiheitsstrafe von 6 Monate bis 15 Jahre

4. Strafzumessung 80

Sex. Handlung

Faktor: 1.5

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Strafschärfung

Ordentlicher Strafrahmen

Art. 139 – Diebstahl

Geldstrafe 1 TS – 360 TS

Arbeit 4-720 Stunden

Freiheitsstrafe von 6 Monate bis 5 Jahre

4. Strafzumessung 81

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Strafschärfung

Erweiterter Strafrahmen

(Art. 49 – Konkurrenz)

Geldstrafe 2 TS - 360 TS

Arbeit 4-720 Stunden

Freiheitsstrafe von 6 Monate bis 7.5 Jahre

4. Strafzumessung 82

Faktor: 1.5

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Strafschärfung

Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

4. Strafzumessung 83

3. Modalitäten der Asperation

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Strafschärfung

Art. 303 – Falsche Anschuldigung

Wer einen Nichtschul-digen wider besseres Wissen … beschuldigt… wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

4. Strafzumessung 84

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Strafschärfung

Ordentlicher Strafrahmen

Art. 303 – Falsche Anschuldigung

Geldstrafe 1 TS – 360 TS

Arbeit 4 – 720 Stunden

Freiheitsstrafe von 6 Monate bis 20 Jahre

4. Strafzumessung 85

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Strafschärfung

Erweiterter Strafrahmen

bei mehrfacher Falschanschuldigung (Art. 49 – Konkurrenz)

Geldstrafe 2 TS – 360 TS

Arbeit 4 – 720 Stunden

Freiheitsstrafe von 6 Monate bis 20 Jahre

4. Strafzumessung 86

Höchstmass der Strafart: 20 Jahre (Art. 40)

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Zusammenfassung: Strafschärfung

Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

4. Strafzumessung 87

Rechtsfolge: Strafschärfung

Definition Deliktsmehrheit

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Zusammenfassung: Strafschärfung

Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

4. Strafzumessung 88

Rechtsfolge: Strafschärfung

Page 88: Strafrecht AT II - RWIffffffff-e5e7-6dab-ffff... · 2020. 5. 4. · Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; b.der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft

Zusammenfassung: Strafschärfung

Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

4. Strafzumessung 89

Rechtsfolge: Strafschärfung

1. Bestimmen schwerste Straftat

2. Asperation: Faktor 1.5

3. Grenze: Strafartmaximum

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Zusammenfassung Strafrahmen

1. Strafrahmen a. Ordentlicher b. Erweiterter

a. Gegen unten: Strafmilderung b. Gegen oben: Strafschärfung

2. Strafzumessung i.e.S. a. Tatkomponente b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten 4. Strafart (GS/GA/FRS) 5. Un/bedingter Vollzug

4. Strafzumessung 90

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Strafzumessung

1. Strafrahmen a. Ordentlicher b. Erweiterter

a. Gegen unten: Strafmilderung b. Gegen oben: Strafschärfung

2. Strafzumessung i.e.S. a. Tatkomponente b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten 4. Strafart (GS/GA/FRS) 5. Un/bedingter Vollzug

4. Strafzumessung 91

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Strafzumessung i.e.S. (Art. 47)

4. Strafzumessung 92

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Strafzumessung i.e.S. (Art. 47)

4. Strafzumessung 93

1. Strafrahmen a. Ordentlicher b. Erweiterter

a. Gegen unten: Strafmilderung b. Gegen oben: Strafschärfung

2. Strafzumessung i.e.S. a. Tatkomponente b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten 4. Strafart (GS/GA/FRS) 5. Un/bedingter Vollzug

In welcher Bandbreite muss die Strafe liegen?

Wieviele Strafeinheiten werden konkret ausgefällt?

Vollzug

Sanktionsart

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Strafzumessung (Art. 47)

1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

4. Strafzumessung 94

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Strafzumessung (Art. 47)

1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

4. Strafzumessung 95

Absolute Straftheorie: Vergeltung/Repression

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Strafzumessung (Art. 47)

1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

4. Strafzumessung 96

Relative Straftheorie: Resozialisierung

= positive Spezialprävention

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Strafzumessung (Art. 47)

1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

4. Strafzumessung 97

1. Strafrahmen

a. Ordentlicher

b. Erweiterter

a. Gegen unten: Strafmilderung

b. Gegen oben: Strafschärfung

2. Strafzumessung i.e.S.

a. Tatkomponente

b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten

4. Strafart (GS/GA/FRS)

5. Un/bedingter Vollzug

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Strafzumessung (Art. 47)

1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

4. Strafzumessung 98

1. Strafrahmen

a. Ordentlicher

b. Erweiterter

a. Gegen unten: Strafmilderung

b. Gegen oben: Strafschärfung

2. Strafzumessung i.e.S.

a. Tatkomponente

b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten

4. Strafart (GS/GA/FRS)

5. Un/bedingter Vollzug

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Strafzumessung (Art. 47)

Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.

4. Strafzumessung 99

1. Strafrahmen

a. Ordentlicher

b. Erweiterter

a. Gegen unten: Strafmilderung

b. Gegen oben: Strafschärfung

2. Strafzumessung i.e.S.

a. Tatkomponente

b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten

4. Strafart (GS/GA/FRS)

5. Un/bedingter Vollzug

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Strafzumessung (Art. 47)

Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.

4. Strafzumessung 100

1. Strafrahmen

a. Ordentlicher

b. Erweiterter

a. Gegen unten: Strafmilderung

b. Gegen oben: Strafschärfung

2. Strafzumessung i.e.S.

a. Tatkomponente

b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten

4. Strafart (GS/GA/FRS)

5. Un/bedingter Vollzug

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Strafzumessung (Art. 47)

Vorleben:

- Vorstrafen

- Strafregister

- Leumund

- Lebensführungsschuld

- Schwere Kindheit

- …

4. Strafzumessung 101

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Strafzumessung (Art. 47)

Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.

4. Strafzumessung 102

1. Strafrahmen

a. Ordentlicher

b. Erweiterter

a. Gegen unten: Strafmilderung

b. Gegen oben: Strafschärfung

2. Strafzumessung i.e.S.

a. Tatkomponente

b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten

4. Strafart (GS/GA/FRS)

5. Un/bedingter Vollzug

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Strafzumessung (Art. 47)

Persönliche Verhältnisse:

- Geständnis

- Einsicht und Reue

- Nachtatverhalten

- …

4. Strafzumessung 103

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Strafzumessung (Art. 47)

Persönliche Verhältnisse:

- Kulturkonflikt

- Wenig sozialisierte Ausländer

- «Missbrauch Gastrecht»

4. Strafzumessung 104

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Strafzumessung (Art. 47)

Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.

4. Strafzumessung 105

1. Strafrahmen

a. Ordentlicher

b. Erweiterter

a. Gegen unten: Strafmilderung

b. Gegen oben: Strafschärfung

2. Strafzumessung i.e.S.

a. Tatkomponente

b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten

4. Strafart (GS/GA/FRS)

5. Un/bedingter Vollzug

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Strafzumessung (Art. 47)

Wirkung der Strafe:

- Strafempfindlichkeit

- Spezialprävention

- Generalprävention

- …

4. Strafzumessung 106

Ulrich Hoeness

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Strafzumessung (Art. 47)

Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.

4. Strafzumessung 107

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Strafzumessung (Art. 47)

1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

4. Strafzumessung 108

1. Strafrahmen

a. Ordentlicher

b. Erweiterter

a. Gegen unten: Strafmilderung

b. Gegen oben: Strafschärfung

2. Strafzumessung i.e.S.

a. Tatkomponente

b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten

4. Strafart (GS/GA/FRS)

5. Un/bedingter Vollzug

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Strafzumessung (Art. 47)

2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof-fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

4. Strafzumessung 109

1. Strafrahmen

a. Ordentlicher

b. Erweiterter

a. Gegen unten: Strafmilderung

b. Gegen oben: Strafschärfung

2. Strafzumessung i.e.S.

a. Tatkomponente

b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten

4. Strafart (GS/GA/FRS)

5. Un/bedingter Vollzug

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Strafzumessung (Art. 47)

2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof-fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

4. Strafzumessung 110

1. Strafrahmen

a. Ordentlicher

b. Erweiterter

a. Gegen unten: Strafmilderung

b. Gegen oben: Strafschärfung

2. Strafzumessung i.e.S.

a. Tatkomponente

a. Objektive Tatkomponenten

b. Subjektive Tatkomponenten

b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten

4. Strafart (GS/GA/FRS)

5. Un/bedingter Vollzug

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Strafzumessung (Art. 47)

Schwere der Verletzung:

- Schadenssumme

- Zerstörung

- Vermögensvorteil

- Geschwindigkeitsexzess

- Versuchsstadien

- Drogenmenge

- …

4. Strafzumessung 111

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Strafmassempfehlungen

4. Strafzumessung 112

http://www.zh.ch/content/dam/justiz_innern/stanw/PDF/Strafmass/Strafmassempfehlung%20Massendelikte.pdf

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Strafmassempfehlungen

4. Strafzumessung 113

Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BetmG), Kleinhandel bei rein profitorientiertem Besitz und Handel

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Strafzumessung (Art. 47)

2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof-fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

4. Strafzumessung 114

1. Strafrahmen

a. Ordentlicher

b. Erweiterter

a. Gegen unten: Strafmilderung

b. Gegen oben: Strafschärfung

2. Strafzumessung i.e.S.

a. Tatkomponente

a. Objektive Tatkomponenten

b. Subjektive Tatkomponenten

b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten

4. Strafart (GS/GA/FRS)

5. Un/bedingter Vollzug

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Strafzumessung (Art. 47)

Verwerflichkeit Handeln:

- «kriminelle Energie»

- Planungsgrad

- Raffinesse

- Hierarchiestufe

- …

4. Strafzumessung 115

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Strafzumessung (Art. 47)

2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof-fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

4. Strafzumessung 116

1. Strafrahmen

a. Ordentlicher

b. Erweiterter

a. Gegen unten: Strafmilderung

b. Gegen oben: Strafschärfung

2. Strafzumessung i.e.S.

a. Tatkomponente

a. Objektive Tatkomponenten

b. Subjektive Tatkomponenten

b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten

4. Strafart (GS/GA/FRS)

5. Un/bedingter Vollzug

Page 116: Strafrecht AT II - RWIffffffff-e5e7-6dab-ffff... · 2020. 5. 4. · Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; b.der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft

Strafzumessung (Art. 47)

Beweggründe und Ziele:

- Habgier

- Machtstreben

- Not

- Mitleid

- …

4. Strafzumessung 117

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Strafzumessung (Art. 47)

2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof-fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

4. Strafzumessung 118

1. Strafrahmen

a. Ordentlicher

b. Erweiterter

a. Gegen unten: Strafmilderung

b. Gegen oben: Strafschärfung

2. Strafzumessung i.e.S.

a. Tatkomponente

a. Objektive Tatkomponenten

b. Subjektive Tatkomponenten

b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten

4. Strafart (GS/GA/FRS)

5. Un/bedingter Vollzug

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Strafzumessung (Art. 47)

Vermeidungsmöglichkeit:

- Täter unter Druck

- Auf Veranlassung

- Ohne jeglichen Anlass

- …

4. Strafzumessung 119

Vermeidbarkeit = klassisches Schuldelement

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Strafzumessung (Art. 47)

Weitere Faktoren

- Verdeckte Ermittlung

- Widersprüchliches Staatshandeln

- Verfahrensdauer

- Gleichbehandlung

- …

4. Strafzumessung 120

Mark Kennedy eh. Verdeckter Ermittler

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Strafzumessung (Art. 47)

Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

4. Strafzumessung 121

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Zusammenfassung

Strafzumessung

4. Strafzumessung 122

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Zusammenfassung

123

In welcher Bandbreite liegt die Strafe?

Wie viele Strafeinheiten werden ausgefällt?

Wird die Strafe vollzogen?

Welche Sanktionsart wird gewählt?

1. Strafrahmen

a. Ordentlicher

b. Erweiterter

a. Gegen unten: Strafmilderung

b. Gegen oben: Strafschärfung

2. Strafzumessung i.e.S.

a. Tatkomponente

a. Objektive

b. Subjektive

b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten

4. Strafart (GS/GA/FRS)

5. Un/bedingter Vollzug

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Zusammenfassung

124

1. Strafrahmen

a. Ordentlicher

b. Erweiterter

a. Gegen unten: Strafmilderung

b. Gegen oben: Strafschärfung

2. Strafzumessung i.e.S.

a. Tatkomponente

a. Objektive

b. Subjektive

b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten

4. Strafart (GS/GA/FRS)

5. Un/bedingter Vollzug

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Übersicht

I. Einführung II. Strafen

1. Strafarten a. Geldstrafe/Busse b. Gemeinnützige Arbeit c. Freiheitsstrafen d. Todesstrafe/Leibesstrafe

2. Strafaufschub a. Bedingte Strafen b. Teilbedingte Strafen

3. Strafzumessung a. Strafrahmen b. Konkurrenz

III. Massnahmen 1. Therapeutische Massnahmen 2. Verwahrung

IV. Verjährung V. Übertretungen

125 4. Strafzumessung

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Strafrecht AT II

Prof. Dr. iur. Marc Thommen

126 4. Strafzumessung

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Praxisbeispiel Strafzumessung

4. Strafzumessung 127

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Schlägerei in Club

1. Strafrahmen Einfache Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate (Art. 40 StGB). Das Gesetz sieht also Strafen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für Einfache Körperverletzungen vor. Innerhalb dieses weiten Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).

4. Strafzumessung 128

Urteil Einzelrichter Bezirksgericht Zürich

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Schlägerei in Club

1.1. Objektive Tatkomponente Der Tatbestand der Einfachen Körperverletzung reicht von kleinsten Verletzungen an der Schwelle zu den Tätlichkeiten bis zu gravierenden Schäden, die gerade noch nicht unter eine der Varianten der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) fallen. Der Privatkläger erlitt keine Bagatellverletzung, von der er nach wenigen Tagen nichts mehr spürte. Er war zwei Tage im Spital, erhielt Physiotherapie verordnet und war auch über den Spitalaufenthalt hinaus arbeitsunfähig (act. 8/1; act. 40/1; act. 40/3). Die zugefügten Verletzungen sind jedoch auch weit von einer schweren Körperverletzung entfernt. Teilt man Einfache Körperverletzungen in leichte, mittlere und schwere Fälle ein, so liegt die Tat im unteren bis mittleren Bereich…

4. Strafzumessung 129

Urteil Einzelrichter Bezirksgericht Zürich

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Schlägerei in Club

1.1. Objektive Tatkomponente (Forts.)

…Derartige Taten werden in ihrer Mehrheit durch Strafbefehle geahndet, die in Rechtskraft erwachsen. Die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft vom 8. November 2006 können deshalb beim Festsetzen einer Einsatzstrafe nicht gänzlich ausser acht gelassen werden, sind allerdings auch nicht unkritisch anzuwenden. In ihrer aktuellen Fassung sehen die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft für einfache Körperverletzungen, "sofern die Verletzungen nicht über Quetschungen, Schürfungen und Kratzwunden oder verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen hinausgehen", Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen vor (vgl…). Das ist eher wenig, wenn man bedenkt, dass dieselben Empfehlungen für einen Entreissdiebstahl oder einen Wohnungseinbruch ebenfalls 90 Tagessätze Geldstrafe empfehlen. Das Opfer einer Körperverletzung mit Hirnerschütterung oder Knochenbruch leidet in aller Regel länger und stärker an den Folgen der Tat als das Opfer eines Einbruchs oder Entreissdiebstahls. Die Einsatzstrafe ist über diesen Empfehlungen bei 120 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.

4. Strafzumessung 130

Urteil Einzelrichter Bezirksgericht Zürich

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Schlägerei in Club

1.2. Subjektive Tatkomponente

…Was die subjektive Tatschwere betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der beschuldigte in Überschreitung der Notwehr gehandelt hat. Das rechtfertigt eine mildere Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Seite Tat ist allerdings auch weit von einem Notwehrexzess aus Affekt (Art. 16 Abs. 2 StGB) entfernt. Als Beweggrund gab der Beschuldigte zwar seine Angst an, von einer ganzen Gruppe zusammengeschlagen zu werden (act. 35 S. 3). Das kann nicht sein wahres Motiv gewesen sein, diese Gefahr bestand erkennbar nicht. Der Beschuldigte hat aus dem Impuls gehandelt, sich das Schubsen und die Anmache seiner entfernten Verwandten durch einen Betrunkenen nicht gefallen zu lassen. Dabei liess er sich zu übermässiger Gewaltanwendung hinreissen. Nichtsdestotrotz erscheint sein Verschulden klar geringer, als es ohne die Notwehrlage ausfiele. Die subjektive Seite der Tat führt zu einer reduzierten Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe.

4. Strafzumessung 131

Urteil Einzelrichter Bezirksgericht Zürich

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Schlägerei in Club

1.3. Täterkomponente

Die persönlichen Verhältnisse heute 35jährigen, allein stehenden Beschuldigten (act. 6 S. 4f.) sind strafzumessungsneutral. Insbesondere weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf, die zu berücksichtigen wären (act. 14/1). Der Beschuldigte hat sich nicht schuldig bekannt, sondern Notwehr geltend gemacht. Das ändert nichts daran, dass er den Sachverhalt grundsätzlich eingeräumt hat, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Strafe ist deshalb auf 70 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Der Tagessatz von Fr. 100.-- ist bei einem jährlichen Nettoeinkommen von knapp Fr. 70'000.-- (act. 6 S. 4) angemessen. Das stellt auch die Verteidigung nicht in Frage.

4. Strafzumessung 132

Urteil Einzelrichter Bezirksgericht Zürich

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Retrospektive Konkurrenz

4. Strafzumessung 133

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Retrospektive Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2)

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.

4. Strafzumessung 134

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Normale Konkurrenz

4. Strafzumessung 135

Art. 49 Abs. 1 – Konkurrenz

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen

Strafe: 240 TS Geldstrafe

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Retrospektive Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2)

Erster Richter: 180 Tagessätze Geldstrafe

Zweiter Richter: 180 Tagessätze Geldstrafe?

Total: 360 Tagessätze GS?

4. Strafzumessung 136

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Retrospektive Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2)

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.

Erster Richter: 180 Tagessätze Geldstrafe

Zweiter Richter: Zusatzstrafe von 60 Tagessätze Geldstrafe

4. Strafzumessung 137

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Verhältnis Strafmilderung – Strafminderung

4. Strafzumessung 138

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Strafmilderung – Strafminderung

Strafmilderung:

- Erweiterung ordentlicher Strafrahmen nach unten

- Keine Bindung an Strafart

Strafminderung (Art. 47):

- Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens

4. Strafzumessung 139

Strafmilderungsgründe wirken innerhalb des ordentl. Strafrahmens auch strafmindernd

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Strafmilderung – Strafminderung

Strafmilderung:

- Erweiterung ordentlicher Strafrahmen nach unten

- Keine Bindung an Strafart

Strafminderung (Art. 47):

- Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens

4. Strafzumessung 140

«Reine» Strafminderungs-gründe (Art. 47) können Strafrahmen und –Art nicht verändern

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Strafmilderung - Strafminderung

1. Strafrahmen a. Ordentlicher b. Erweiterter

a. Gegen unten: Strafmilderung b. Gegen oben: Strafschärfung

2. Strafzumessung i.e.S. a. Tatkomponente b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten 4. Strafart (GS/GA/FRS) 5. Un/bedingter Vollzug

4. Strafzumessung 141

Strafminderung

Strafmilderung

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Verhältnis Strafschärfung - Strafmilderung

4. Strafzumessung 142

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Strafschärfung – Straferhöhung

Strafschärfung: - 1.5-fache Erweiterung

ordentlicher Strafrahmen nach oben

- Bindung an Strafartmaximum

Straferhöhung (Art. 47): - Erhöhung der Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens

4. Strafzumessung 143

Strafschärfungsgründe wirken innerhalb des ordentl. Strafrahmens auch straferhöhend

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Strafschärfung – Straferhöhung

Strafschärfung: - 1.5-fache Erweiterung

ordentlicher Strafrahmen nach oben

- Bindung an Strafartmaximum

Straferhöhung (Art. 47): - Erhöhung der Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens

4. Strafzumessung 144

«Reine» Straferhöhungs-gründe (Art. 47) können Strafrahmen nicht verändern

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Strafmilderung - Strafminderung

1. Strafrahmen a. Ordentlicher b. Erweiterter

a. Gegen unten: Strafmilderung b. Gegen oben: Strafschärfung

2. Strafzumessung i.e.S. a. Tatkomponente b. Täterkomponente

3. Strafeinheiten 4. Strafart (GS/GA/FRS) 5. Un/bedingter Vollzug

4. Strafzumessung 145

Straferhöhung

Strafschärfung

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Strafmilderungsgründe/ Strafschärfungsgründe als Strafzumessungsfaktoren

4. Strafzumessung 146

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Strafmilderung – Strafminderung

Strafmilderung:

- Erweiterung ordentlicher Strafrahmen nach unten

- Keine Bindung an Strafart

Strafminderung (Art. 47):

- Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens

4. Strafzumessung 147

Strafmilderungsgründe wirken innerhalb des ordentl. Strafrahmens auch strafmindernd

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Strafschärfung – Straferhöhung

Strafschärfung: - 1.5-fache Erweiterung

ordentlicher Strafrahmen nach oben

- Bindung an Strafartmaximum

Straferhöhung (Art. 47): - Erhöhung der Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens

4. Strafzumessung 148

Strafschärfungsgründe wirken innerhalb des ordentl. Strafrahmens auch straferhöhend