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Brandschutzforum AustriaBrandschutzforum Austria
Gesetzliche Gesetzliche Grundlagen Grundlagen
Teil 2Teil 2Referent:Referent: Univ.Univ.--Lektor OSR Dr. Otto WidetschekLektor OSR Dr. Otto Widetschek
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Baurecht vor ca. 4000 JahrenBaurecht vor ca. 4000 Jahren
Kodex Hammurabi (1728-1686 v. Chr.), 282 Paragraphen,
babylonisches Straf-, Zivil- und Verwaltungsrecht
Wenn ein Baumeister ein Haus baut für einen Mann und macht seine Konstruktion nicht stark genug, so dass sie einstürzt und
verursacht den Tod des Bauherrn, dieser Baumeister soll getdieser Baumeister soll getöötet tet
werden.werden.
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Kompetenzen (exemplarisch)Kompetenzen (exemplarisch)
BUND:BUND: Zivilschutz, Strahlenschutz, Zivilschutz, Strahlenschutz, Arbeitnehmerschutz, GewerberechtArbeitnehmerschutz, Gewerberecht
LAND:LAND: Kompetenzartikel 10-15, u.a. Brand-und Katastrophenschutz ist Aufgabe der Länder, , dettodetto BaurechtBaurecht
GEMEINDE:GEMEINDE: FeuerwehrwesenFeuerwehrwesen
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Gesetze und VerordnungenGesetze und VerordnungenGesetzeGesetze sind Rechtsvorschriften, die durch gesetzgebende Organe (Nationalrat, Landtag) beschlos-sen wurden und kundgemacht sind.
VerordnungenVerordnungen sind Rechtsvor-schriften, die nur aufgrund von Gesetzen erlassen werden dürfen; sie enthalten nähere Ausführungs-regeln zu den Gesetzen.
G
VO
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Gesetz und VerordnungGesetz und Verordnung
Gesetz = Gesetz = RahmenRahmen
VerordVerord--nungnung = = InhaltInhalt
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BrandschutzregulativeBrandschutzregulativeBundesgesetze und Verordnungen (BG, BVO) Bundesgesetze und Verordnungen (BG, BVO)
Landesgesetze und Verordnungen (LG, LVO)Landesgesetze und Verordnungen (LG, LVO)
ÖÖsterreichische Normen (sterreichische Normen (ÖÖNORMEN) und NORMEN) und Europanormen (EN)Europanormen (EN)
Technische Richtlinien fTechnische Richtlinien füür den Vorbeugenden r den Vorbeugenden Brandschutz (TRVB)Brandschutz (TRVB)
ÖÖsterreichische Bestimmungen fsterreichische Bestimmungen füür die r die Elektrotechnik (Elektrotechnik (ÖÖVE)VE)
Richtlinien des Richtlinien des ÖÖsterreichischen sterreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (Bundesfeuerwehrverbandes (ÖÖBFVBFV--RL)RL)
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BrandschutzBrandschutz--vorschriftenvorschriften
BundesBundes--gesetzegesetze
LandesLandes--gesetzegesetze
NORMENNORMEN
ArbeitnehmerInnenschutz
Gewerbe-ordnung
Elektrotechnik-Gesetz
Baugesetz
Feuerpolizei-Gesetz etc.
TRVBTRVBTechnische Richtlinien
Vorbeugender BS
B 3800, Teil 4EN 13501F 2030 etc.
ÖÖBFVBFV--RLRLRichtlinien des Österr.
Bundesfeuerwehrverbandes
VbF, VEXATetc.
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ErrichtungErrichtungBetriebBetrieb StStöörfall, rfall,
BrandBrandBaugesetzgebungBaugesetzgebung
GewerbeordnungGewerbeordnung
ArbeitnehmerInnenschutzArbeitnehmerInnenschutz
FeuerpolizeiFeuerpolizei
Gesetz & BauwerkGesetz & BauwerkBaupol. Maß-
nahmen(z.B. Gebrechen)
z.B. Brand-Ursachen-ermittlung
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Stufenbau der RechtsordnungStufenbau der Rechtsordnung
Rechtsmaterie 3. Instanz2. Instanz1. Instanz
Gewerbe-recht
Bezirks-haupt-
mannschaft
Landes-hauptmann
BM für wirt-schaftliche
Angelegenh.
BaurechtFeuerpolizei
Bürger-meister
(Graz:Stadtsenat)
Gemeinde-rat
(Graz: Berufungs-komission)
VfGH bzw.VwGH
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ArbeitsstättenverordnungArbeitnehmerInnenschutzgesetzFlüssiggasverordnungVO brennbarer FlüssigkeitenPyrotechnikgesetzElektrotechnikgesetzDruckgaspackungsverordnungDruckbehälter-AufstellungsVO
Bundesgesetze exemplarischBundesgesetze exemplarisch
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ArbeitnehmerInnenschutzgesetzArbeitnehmerInnenschutzgesetzRegelt Sicherheitsmaßnahmen für Bereiche mit Arbeitnehmern. Das sind nicht nur gewerbliche Betriebsanlagen, sondern auch Heime und Krankenhäuser, die ansonsten
dem Feuerpolizeigesetz und nicht der Gewerbeordnung unter-
liegen.
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Arbeitsstättenverordnung (AStV)Arbeitsstättenverordnung (AStV)
§ 7: Brandschutztüren§ 9: Sicherheitsbeleuchtung§ 12: Alarmeinrichtungen§ 14: Überpüfungen(Sicher-
heitseinrichtungen)§ 17: Fluchtwege§ 22: Stiegenhaus§ 42: Löschhilfen§ 43: Brandschutzbeauftragte§ 44: Brandschutzgruppe
Verordnung vom 13.10.1998 (Beispiele)
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Steiermärkisches Baugesetz (1)Steiermärkisches Baugesetz (1)
Unterteilt in 3 Hauptstücke, 18 Abschnitte und 121 Paragraphen.
Gesetz vom 4. April 1995 i.d.g.F., mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steier-märkisches Baugesetz – Stmk BauG), LGBl 59.
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Stmk. Baugesetz (2)Stmk. Baugesetz (2)§ 43 Brandschutz – Allgemeine Anforderungen
Tragfähigkeit des Bauwerks
Feuer & Rauch
Löscharbeiten
Fluchtwege
Einsatzkräfte (Sicherheit)
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Stmk. Baugesetz (3)Stmk. Baugesetz (3)§ 44 Bauprodukte
(1) Es dürfen nur brauchbrauch--barebare Bauprodukte ver-wendet werden
(3) Die Landesregierung kann durch VerordnungVerordnungbestimmen, dass Pro-dukte bestimmte Klas-sen und Leistungs-stufen gem. § 43(2) erfüllen müssen Styroporfassade
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Stmk. Baugesetz (4)Stmk. Baugesetz (4)
Vollgeschosse:tragende Wände, Pfeiler, StützenWände von Haupteingängen und HauptstiegenhäusernTrennwände zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und BetriebsräumenDecken aller Geschosse und Hauptstiegenhäuser
§§ 48 W48 Wäände und Deckennde und Decken
BauteilBauteilBrandschutzBrandschutz--anforderunganforderung
F 90
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Stmk. Baugesetz (5)Stmk. Baugesetz (5)§§ 48 W48 Wäände und Deckennde und Decken
BauteilBauteilBrandschutzBrandschutz--anforderunganforderung
F 60Dachgeschosse:
tragende WandteileWohnungstrennwändeDachschrägenTrennung der Zugänge zu Aufenthaltsräumen vom Dachboden
Nichttragende Außenwände und nichttragende Teilflächen tragender Außenwände (ausgenommen Fenster und Türen)
Brennbarkeits-klasse Aoder F 30
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Bruttogeschoßfläche > 1000 m²oder einer
Seitenlänge > 40,0 m
Bruttogeschossflächemax. 900 m²
und einerSeitenlänge von
30,0 m
Brandabschnitt Brandabschnitt ((§§ 51, Abs. 4):51, Abs. 4):
§ 51 Brandwände
Stmk. Baugesetz (6)Stmk. Baugesetz (6)
… sind zu unterteilen in Brandabschnitte mit
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<< 18 kW kein eigener 18 kW kein eigener HeizraumHeizraum
Wände in der vollen Höhe der Wand und in einer Brei-te von mindestens 40 cmindestens 40 cmnach beiden Seiten F 90F 90
im Dachraum verboten
Stmk. Baugesetz (7)Stmk. Baugesetz (7)§§ 5959 HeizrHeizrääumeume
F 90
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> 116 kW> 116 kWVorraum F 90 (stVorraum F 90 (stäändig bendig be-- und entlund entlüüftet) ftet) mit T 30T 30 zu Stiegenhaus
§§ 5959 HeizrHeizrääumeume
Stmk. Baugesetz (8)Stmk. Baugesetz (8)
>> 18,0 kW18,0 kWWände und Deckenbrandbestbrandbestäändig F 90ndig F 90Zugangstür (T 30)(T 30) in Fluchtrichtungkeine brandgefbrandgefäährlichen hrlichen Lagerungen
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Lagerraum im unterstenKellergeschoss oder
im Erdgeschoss
üüber 1.000 lber 1.000 lbis 100.000 lbis 100.000 l
eigener Lagerraum und
in jedem Geschoss
üüber 300 lber 300 lbis 1.000 lbis 1.000 l
in jedem Geschoss,Wohnung oder Kellerabteil,
auch im Heizraum mitmind. 2,0 m Abstand
bis 300 lbis 300 l
zulzuläässiger Lagerortssiger Lagerortzulzuläässige Lagermengessige Lagermenge
Heizöl darf nicht gemeinsam mit brennbaren Flüssigkeiten, mit einem Flammpunkt < 55 °C, gelagert werden
§§ 8989 ÖÖllagerung (Heizllagerung (Heizööl)l)
Stmk. Baugesetz (9)Stmk. Baugesetz (9)
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Stmk. Baugesetz (10)Stmk. Baugesetz (10)Desolate Lagerbedingungen
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Fußböden, Umfassungs- und Trennwände sowie Decken
-- brandbestbrandbestäändig F 90ndig F 90
Türen und sonstige Öffnun-gen
-- brandhemmendbrandhemmend F 30 F 30 -- nicht brennbarnicht brennbar-- selbstschlieselbstschließßendend!!! Ausnahme Fenster!!!!!! Ausnahme Fenster!!!
geeigneter Handfeuerlgeeigneter Handfeuerlööscherscher
§§ 9191 HeizHeiz-- und und ÖÖllagerrllagerrääumeume
Stmk. Baugesetz (11)Stmk. Baugesetz (11)
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Brandabschnitte max. 500 m²
Je Brandabschnitt 1 Sicher-heitsstiegenhaus (SH), ab 30 m 2 SH
RauchabzugsvorrichtungRauchabzugsvorrichtungLLööschwasserschwasser--SteigleitungSteigleitungautomatische automatische BrandmeldeBrandmelde--anlageanlage ab 30 mab 30 mab 30 m Hab 30 m Hööhe Sprinkleranlage he Sprinkleranlage etc.etc.
§§ 98 bis 10298 bis 102 HochhHochhääuseruser
Stmk. Baugesetz (12)Stmk. Baugesetz (12)
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Stmk. FPG (exemplarisch)Stmk. FPG (exemplarisch)§ 3 Allgemeine PflichtenJedermann ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf die bestehenden örtlichen Gegebenheiten, Handlungen zu unterlassen, die eine besondere Begünstigung für das Entstehen oder die Ausbreitung von Bränden darstellen oder die Brandbekämpfung erheblich erschweren.
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Stmk. Feuerpolizeigesetz (2)Stmk. Feuerpolizeigesetz (2)§ 7 Verpflichtung zur Anschaffung von nicht-öffentlichen Brandmelde- und Alarmeinrich-tungen, Löschanlagen, Löschmitteln und Löschwasserbezugsstellen
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Stmk. Feuerpolizeigesetz (3)Stmk. Feuerpolizeigesetz (3)§ 7 Abs. 3a (neu, als „Ersatz“ für den § 103 BauG): In Hochhäusern, welche vorwiegend Wohnzwecken dienen, können vorgeschrieben werden:
Trockensteigleitung,Druckknopfmeldeanlage und Alarmeinrichtung,
tragbare Feuerlöscher,Brandschutztüren zwischen Erdgeschoß und Keller sowiebrandhemmende Türen zu den Wohnungen.
„Pfusch-Paragraf“
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Stmk. Feuerpolizeigesetz (4)Stmk. Feuerpolizeigesetz (4)§ 9 Umfang der Feuerbeschau
(1) Die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen dient zur Feststellung von Zuständen, die eine Brand-gefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und die Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.
z. B. Lagerungen im Stiegenhaus
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Stmk. Feuerpolizeigesetz (5)Stmk. Feuerpolizeigesetz (5)§ 9 Umfang der Feuerbeschau
a) die im Hinblick auf die Brand-sicherheit erlas-senen Auflagen eingehalten werden,
(2) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere fest-zustellen, ob
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Stmk. Feuerpolizeigesetz (6)Stmk. Feuerpolizeigesetz (6)§ 9 Umfang der Feuerbeschau
(2) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere fest-zustellen, ob
……
b) Bauschäden, die eine Brand-gefahr verur-sachen können, vorliegen,
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Stmk. Feuerpolizeigesetz (7)Stmk. Feuerpolizeigesetz (7)§ 9 Umfang der Feuerbeschau
……
c) Die vorhanden-en Feuerungs-anlagen in ord-nungsgemäßenZustand sind,
(2) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere fest-zustellen, ob
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Stmk. Feuerpolizeigesetz (8)Stmk. Feuerpolizeigesetz (8)§ 9 Umfang der Feuerbeschau
……
d) die notwendigen Flucht-wege und Freiflächen innerhalb und außerhalb von Bauten vorhanden sind und freigehalten werden,
(2) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere fest-zustellen, ob
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Stmk. Feuerpolizeigesetz (9)Stmk. Feuerpolizeigesetz (9)§ 9 Umfang der Feuerbeschau
……
e) die für die Einsatz-fahrzeuge notwen-digen Zufahrten vorhanden sind und entsprechend freigehalten werden,
(2) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere fest-zustellen, ob
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Stmk. Feuerpolizeigesetz (10)Stmk. Feuerpolizeigesetz (10)§ 9 Umfang der Feuerbeschau
……
f) die vorhandenen bzw. vorge-schriebenen Brandmelde-und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen und Lösch-mittel sowie Löschwasserbe-zugsstellen in ordnungsge-mäßem und einsatzbereitem Zustand sind,
(2) Bei der Feuerbeschau ist insb. festzustellen, ob
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Stmk. Feuerpolizeigesetz (11)Stmk. Feuerpolizeigesetz (11)§ 9 Umfang der Feuerbeschau
……
g) die brandschutz-technischen Ein-richtungenordnungsgemäßgekennzeichnet sind,
(2) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere festzu-stellen, ob
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Stmk. Feuerpolizeigesetz (12)Stmk. Feuerpolizeigesetz (12)§ 9 Umfang der Feuerbeschau
……
h) Brennstoffe und an-dere Stoffe, die eine Brand- oder Explosi-onsgefahr verur-sachen oder begün-stigen können, ordnungsgemäßgelagert sind,
(2) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere festzu-stellen, ob
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Stmk. Feuerpolizeigesetz (13)Stmk. Feuerpolizeigesetz (13)§ 9 Umfang der Feuerbeschau
……i) die vorgeschrie-benen Blitzschutz-anlagen vorhanden und in ordnungs-gemäßem Zustand sind.
(2) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere festzu-stellen, ob
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Stmk. Feuerpolizeigesetz (14)Stmk. Feuerpolizeigesetz (14)§ 10 Organisation der Feuerbeschau
a) Vertreter der Behörde b) Rauchfangkehrermeisterc) Kommandant der zustän-
digen Feuerwehrd) In Betrieben mit einer BTF
auch der Kommandante) ev. weitere Sachver-
ständige
(1) Zusammensetzung der Feuerbeschau-kommission
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Stmk. Feuerpolizeigesetz (15)Stmk. Feuerpolizeigesetz (15)§ 18 Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung
(1) Stoffe, die besonders geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen, wie leicht brennbare, leicht entzündbare, leichtentflammbare und selbstentzünd-liche Stoffe, sind brandgefährliche Stoffe im Sinne die-ses Gesetzes. Leicht
brennbar
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Stmk. Feuerpolizeigesetz (16)Stmk. Feuerpolizeigesetz (16)§ 18 Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung
(2) Diese sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekäm-pfung nicht er-schwert wird.
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Stmk. Feuerpolizeigesetz (17)Stmk. Feuerpolizeigesetz (17)§ 19 Lagerung von brandgefährlichen Stoffen in
Gebäuden
(1) Brandgefährliche Stoffe dürfen in Stiegen-häusern, Zu- und Durch-gängen und in offenen Dachräumen sowie im Nahbereich von Rauch-fängen und Feuerstätten nicht gelagert werden.
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Stmk. Feuerpolizeigesetz (18)Stmk. Feuerpolizeigesetz (18)§ 22 Ausschmückung von Räumen
Räume, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen dienen, wie Versammlungs-, Gaststätten oder Ausstellungsräume, Diskotheken und Bars, dürfen nur mit schwer oder nicht brennbaren Stoffen ausge-schmückt werden. Zu und Ausgänge, Fluchtwege und Hinweise auf solche dürfen dabei nicht ver-stellt oder verdeckt werden.
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Stmk. Feuerpolizeigesetz (19)Stmk. Feuerpolizeigesetz (19)§ 25 Betriebsbrandschutz
In Betrieben, in denen eine größere Brandgefahr besteht, hat die Gemeinde die Bestellung von Brandschutzbeauftragten, die Erstellung eines Brandalarmplanes, die Ausbildung von Betriebs-
angehörigen in der ersten Lösch-hilfe und ihre Belehrung über das Verhalten bei Bränden sowie die Durchführung von Eigen-kontrollen mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.
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Stmk. Feuerpolizeigesetz (20)Stmk. Feuerpolizeigesetz (20)§ 26 Fluchtwege und Freiflächen
(1) Fluchtwege innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zu-fahrten und Durchfahrten so-wie Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahr-zeugen dienen oder be-stimmt sind, sind ständig frei zu halten und erforder-lichenfalls ordnungsgemäßzu kennzeichnen.
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B 3800-4 Einreihung in die BrandwiderstandsklassenB 3850 FeuerschutzabschlüsseB 3853 RauchschutzabschlüsseF 1000 Feuerwehr- und Brand-schutzwesen, Begriffe
Normen exemplarisch (1)Normen exemplarisch (1)Wo in Gesetzen nicht näher bestimmte Begriffe verwendet werden, kommt die Normung zum Tragen.
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F 2030 Brandschutzwesen; Hinweisschilder, HinweiszeichenF 2031 Planzeichen für Brand-schutzpläneF 3000 BrandmeldesystemeH 5170 HeizungsanlagenM 7625 Lüftungstechnische Anlagen - BrandschutzklappenZ 1000 Sicherheitskennzeichen
Normen exemplarisch (2)Normen exemplarisch (2)
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EN 3 Tragbare FeuerlöscherEN 54 BrandmeldeanlagenEN 1363-1 Feuerwiderstands-prüfungen, allg. AnforderungenEN 1364-1 Feuerwiderstands-prüfungen für nichttragende Bau-teile, Teil 1: WändeEN 1366-1 Feuerwiderstands-prüfungen für Installationen, Teil 1: Leitungen
Normen exemplarisch (3)Normen exemplarisch (3)
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EN 13501-1 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten, 3 TeileEN 13773 Textilien, Vorhänge und Gardinen, Brennverhalten, Klassi-fizierungsschemaEN 14384 ÜberflurhydrantenEN 12952 Brennverhalten von Bettzeug etc.
Normen exemplarisch (4)Normen exemplarisch (4)
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Was sind TRVB?Was sind TRVB?
Technische
Richtlinien
Vorbeugender
Brandschutz
Erstellt durch einen Ausschuss
des Österreichischen
Bundesfeuerwehr-verbandes (ÖBFV)
und der Österreichischen Brandverhütungs-
stellen
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TRVB-EinteilungTRVB-Einteilung
A AllgemeinesB BauwesenC ChemieE ElektronikF Abwehren-
der BS
H HeizenN NutzungO OrganisationS Selbsttätige
Brandmelde-und Lösch-anlagen
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TRVB-EinteilungTRVB-Einteilung
BEISPIEL:
TRVB O 117 06
Jahr der Herausgabe
Laufende Nummer
O = Organi-sation
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TRVB A 100 87TRVB A 100 87Brandschutzeinrichtungen –Rechnerischer Nachweis i. Ü.
S1 BTF während der BetriebszeitS2 BTF rund um die UhrS3 BMA ohne AlarmweitergabeS4 BMA mit AlarmweitergabeS5 Sprinkleranlage
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TRVB E 102 05TRVB E 102 05Fluchtweg-Orientierungs-beleuchtung
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TRVB B 108 91TRVB B 108 91Baulicher Brandschutz -Brandabschnittsbildungen
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TRVB N 115 und 116TRVB N 115 und 116Brandschutz in Wohnhäusern, Büro- und Verwaltungsgebäuden
- TRVB 115 01: Bauliche Maßnahmen- TRVB 116 02: Betriebliche Maßnahmen
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TRVB O 117 06TRVB O 117 06Betrieblicher Brandschutz -Ausbildung
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TRVB O 119 06TRVB O 119 06Betrieblicher Brandschutz –Organisation im Genehmigungs-verfahren
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TRVB O 120 06TRVB O 120 06Betrieblicher Brandschutz –Eigenkontrolle im Genehmi-gungsverfahren
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Legende:
Sammelplatz
Rettungsweg
Bedienstelle für Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen
Feuerlöscheinrichtung
Standort
Brandmelder
Wandhydrant
Verhalten im BrandfallRuhe bewahren
1.
2.
3.
Brand melden
In Sicherheitbringen
Löschversucheunternehmen
Brandmelder betätigen oderTelefon: 0-112 (oder Wache)WER meldet?WAS ist passiert?WIE VIELE sind betroffen/verletzt?WO ist etwas Passiert?Warten auf Rückfragen!
Gefährdete Personen mitnehmenTüren schließenGekennzeichneten Rettungsweg folgen
Anweisungen beachtenAufzug nicht benutzen
Feuerlöscher, Wandhydrant, Mittelzur Brandbekämpfung benutzen
1.
2.
3.
Unfall melden
Erste Hilfe
WeitereMaßnahmen
Telefon: 0-112 (oder Wache)WO geschah es?WAS geschah?WIE VIELE Verletzte?WELCHE Arten von Verletzungen?Warten auf Rückfragen!
Absicherung des UnfallortesVersorgen der VerletztenAnweisungen beachten
Rettungsdienste einweisenSchaulustige entfernen
Verhalten bei UnfällenRuhe bewahren
Stockwerk: Stand: Okt. 20031. Obergeschoss Plan-Nr.: Planersteller: SIDI BLUME • Ingenieure + Mediziner
Gebäude : Verwaltungsgebäude
Lübe
cker
Stra
ße
Hamburger Straße
Haupt-sammel-
platz
Über-sichts-
plan
TRVB O 121 04TRVB O 121 04Brandschutzpläne
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TRVB S 123 03TRVB S 123 03
Brandmeldeanlagen
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TRVB F 124 97TRVB F 124 97Erste und Erweiterte Löschhilfe
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Rauch- und Wärmeabzugs-anlagen
TRVB S 125 97TRVB S 125 97
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TRVB S 127 00TRVB S 127 00Sprinkleranlagen
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TRVB N 130 und 131TRVB N 130 und 131
Brandschutz in Schulen- TRVB 130 77: Bauliche Maßnahmen- TRVB 131 91: Betriebliche Maßnahmen
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TRVB N 132 und 133TRVB N 132 und 133Brandschutz in Krankenhäusern
- TRVB 132 03: Bauliche Maßnahmen- TRVB 133 05: Betriebliche Maßnahmen
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TRVB F 134 87TRVB F 134 87Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken
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TRVB F 137 03TRVB F 137 03Löschwasserbedarf
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TRVB B 148 84TRVB B 148 84
Feststellanlagen für Brand-schutz- und Rauchabschlüsse
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TRVB E 149 85TRVB E 149 85
Brandschutz auf Baustellen i. Ü.
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TRVB S 152 96TRVB S 152 96Automatische Löschanlagen –Gasförmige Sonderlöschmittel
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TRVB E 154 04TRVB E 154 04
Blitzschutz
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TRVB E 158 04TRVB E 158 04Elektroakustische Notfallsystememe
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TRVB E 159 04TRVB E 159 04Objektfunkanlagen (Feuerwehrfunk)
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ÖBFV-RichtlinienÖBFV-Richtlinien
RL ARL A--0101 Ausbildung in Erster und Erweiterter LöschhilfeRL BRL B--0101 Alarm und Gefahrenabwehr-pläne Teil 1: AlarmpläneRL BRL B--0202 Alarm und Gefahrenabwehr-pläne Teil 2: EinsatzunterlagenRL BRL B--0303 Alarm und Gefahrenabwehr-pläne Teil 3: Einsatzmaßnahmen
Beispiele:
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ÖBFV-RichtlinienÖBFV-RichtlinienRL BRL B--0404 Schadstoffeinsatz im Betrieb – Hilfeleistung durch die FWRL BRL B--0606 Evakuierung von Personen aus GebäudenRL ERL E--0606 Einsatz bei ChlorgasaustrittRL ERL E--0202 Einsatz beim Einsatz beim VorhandenVorhanden--seinsein biologischer Agenzienbiologischer AgenzienRL ERL E--0909 Einsatz beim Einsatz beim Vorhandensein radioaktiver StoffeVorhandensein radioaktiver Stoffe
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LandesfeuerwehrgesetzLandesfeuerwehrgesetz
Landesfeuerwehrgesetz
Stammfassung: LGBl. Nr. 73/1979Novellen: (1) LGBl. Nr. 25/1995
§ 1 (1)Einteilung, Aufgaben und rechtliche Stellung der Feuerwehren
(1) Feuerwehren sind Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehrenund Betriebsfeuerwehren.
(2) Den Feuerwehren obliegen die Bekämpfung und Mitwirkung beider Verhütung von Bränden und die Abwehr sonstiger Gefahrenörtlicher und überörtlicher Natur, die der Allgemeinheit, dereinzelnen Person, der Umwelt, Sachen oder Tieren drohen.
(3) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zutragen. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
- die Ausbildung und Fortbildung ihrer Mitglieder,- die Durchführung von Übungen,- die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft,- die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften und- die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.