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Bearbeitungsformular zur Verfügung. WIRTSCHAFTSPRIVATRECHT Fakultät für Wirtschaftsingenieurwesen Hochschule München Dr. Florian Modlinger Diplom-Betriebswirt und Fachanwalt für Steuerrecht Wintersemester 2014/2015 3. Teil

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WIRTSCHAFTSPRIVATRECHTFakultät für Wirtschaftsingenieurwesen

Hochschule München

Dr. Florian Modlinger

Diplom-Betriebswirt und Fachanwalt für Steuerrecht

Wintersemester 2014/2015

3. Teil

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil2

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KAUFRECHT

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil3

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KAUFVERTRAGWiederholung

Kaufvertrag: gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag mit der Verpflichtung zur Eigentumsübertragung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen und/oder Rechten gegen Zahlung eines Entgelts (§§ 433 iVm 453 BGB).

Zustandekommen eines Kaufvertrags:Durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien über Kaufgegenstand und Kaufpreis.

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil4

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KAUFVERTRAGPflichten des Verkäufers

Hauptpflichten des Verkäufers gem. § 433 I 1 BGB:

- Verschaffung (=Übergabe und Übereignung) des Kaufgegenstands§ 433 I 2 BGB: frei von Mängel

Daraus folgt, dass die Nichterfüllung dieser Pflicht durch den Verkäufer einePflichtverletzung darstellt und Gewährleistungsansprüche des Käufers nach sich zieht.

Nebenpflichten des Verkäufers:- Auskunft und Aufklärung über den Kaufgegenstand- Übergabe von Urkunden (Garantien)- Schutz des Kaufgegenstands bis zum Gefahrenübergang- Ordnungsgemäße Verpackung- Erstellung einer Rechnung- Bereithaltung von Ersatzteilen bei Serienprodukten während üblicher Nutzungsdauer

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil5

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KAUFVERTRAGRechte und Pflichten des Käufers

Rechte des KäufersGewährleistungsansprüche bzw. Rechte des Käufers entstehen immer dann, wenn die gelieferte Sache mangelhaft ist.- Sachmängel (§ 434 BGB) - Rechtsmängel (§ 435 BGB)

Hauptpflichten des Käufers gem. § 433 II BGB-Zahlung des Kaufpreises-Abnahme des Kaufgegenstands

Nebenpflichten des Käufers - Kostentragung der Versendung und Abnahme bei einem anderen Ort dem Erfüllungsort (§ 448 I BGB)- Beurkundungs- und Eintragungskosten bei Grundstücken und Grundstücksrechten (§ 448 II BGB)

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil6

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KAUFVERTRAGArten von Mängel

Sachmangel (§ 434 BGB)Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn bei Gefahrübergang keine negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit vorliegt.

Rechtsmangel (§ 435 BGB)Eine Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die imVertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.

Nach § 433 I 2 BGB sind die Rechtsfolgen der Sach- und Rechtsmängel gleich.

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil7

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BEGRIFF DES SACHMANGELSSubjektiver Mangel

Ein subjektiver Mangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit

(tatsächliche Leistung des Verkäufers) von der Soll-

Beschaffenheit (vertragliche Vereinbarung und daher die

Erwartung des Käufers) negativ abweicht.

vereinbarte Beschaffenheit

vertragliche Verwendung

Ein objektiver Mangel liegt bei Mängeln in der gewöhnlichen

Verwendung vor

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil8

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EXKURSFristen und Termine

Definitionen:- Die Frist bestimmt einen abgrenzbaren Zeitraum. - Der Termin bestimmt einen bestimmten Zeitpunkt. - Bei der Berechnung von Fristen unterscheidet das Gesetz zwischen Fristbeginn und Fristende. - Der Fristbeginn hat Einfluss auf die Berechnung des Fristendes.

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil9

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EXKURSFristbeginn

Beim Fristbeginn ist zu unterscheiden zwischen:- Beginn des Tages: Ist für den Anfang einer Frist, der Beginn eines Tages maßgebend, wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet (§ 187 II BGB) zB Ferienwohnung mieten ab 22.12. (=Beginn) für 7 Tage. Der Tag des Vertragsbeginns wird mitgezählt.

- Uhrzeit im Laufe eines Tages: Ist für den Anfang einer Frist ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt (bestimmte Uhrzeit) maßgebend, so wird bei Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt fällt.

- Ereignis im Laufe eines Tages: Ist für den Anfang einer Frist, ein Ereignis maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt (§ 187 I BGB) zB bei Zugang eines Briefes (=Ereignis) beginnt die Frist erst am nächsten Tag.

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil10

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EXKURSFristende (§ 188 BGB)

Der Fristbeginn (§ 187 BGB) hat Einfluss auf die Berechnung vom Fristende (§ 188 BGB)Fristbestimmung nach- Tagen: Fristende mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Die Tage müssen ausgezählt werden (Beachte: § 187 BGB, § 193 BGB).- Wochen: (Beachte: § 188) Ist für den Fristbeginn ein Ereignis maßgebend (§ 187 I), endet die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt. Beispiel: Erfolgt der Briefzugang am Mittwoch, dann ist der Mittwoch der Ereignistag. Bei einer zwei Wochenfrist endet die Frist am Mittwoch in zwei Wochen. Der Ereignistag und der Fristablauftag haben den gleichen Namen.

- Monaten: Ist für den Fristbeginn ein Ereignis maßgebend endet die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt. Bei der Berechnung von Monatsfristen kommt es auf die Zahl des Ereignistages an. Beispiel: Erfolgt der Briefzugang am 13.10, dann ist die Zahl 13 von Bedeutung. Bei einer zwei Monatsfrist endet die Frist am 13.12. Der Ereignistag und der Fristablauftag haben die gleiche Zahl.

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil11

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EXKURSSonderregelungen

Samstag, Sonntag oder Feiertag (§ 193)Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Beispiel: Bei einem Fristbeginn am 25.10 und einer Frist von 2 Monaten ist das Fristende nicht 25.12, sondern der nächste Werktag. Die Frist wird verlängert.

Dies gilt aber nicht in den Fällen, bei denen sich durch ein Rechtsgeschäft etwas anderes ergibt.Beispiel: Fällt das Fristende bei einem Mietvertrag über eine Ferienwohnung auf einen Samstag, dann tritt an die Stelle eines solchen Tages nicht der nächste Werktag. Das Mietverhältnis endet am Samstag.

Die Definitionen von halbes Jahr, Vierteljahr, halber Monat regelt § 189 BGB.

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil12

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FRISTENVerjährung

Regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB)Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt seit dem 1.1.2002 nur noch 3 Jahre, bisher waren es 30 Jahre. Nach dieser 3- jährigen Frist verjähren alle Ansprüche, für die keine besonderen Verjährungsfristen gelten.  

30- jährige Verjährungsfrist (§ 197 BGB)Ansprüche, über die ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder eine sonstige vollstreckbare Urkunde existiert, sind ausgenommen. Diese verjähren weiterhin erst in 30 Jahren und die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung oder der Ausfertigung der vollstreckbaren Urkunde. Erst nach 30 Jahren verjähren auch Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit beruhen. Die Frist beginnt hier mit der Begehung der Handlung, Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis.

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil13

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FRISTENVerjährungsfristen im Kaufrecht (§ 438 ff. BGB)Regelfall: 2 Jahre ab Ablieferung, § 438 Abs.1 Nr.3 BGB.Beginn der Frist: Sie beginnt grundsätzlich zu laufen, sobald der Käufer die Möglichkeit hat darauf einzuwirken.Bauwerke: 5 Jahre, beginnend mit der Übergabe/Ablieferung nach § 438 Abs.1 Nr. 1 BGB.Arglist: Verlängerung der Haftung des Verkäufers auf maximal 10 Jahre ab Lieferung, § 438 Abs. 3 BGB. Bei der Beurteilung wann der Verkäufer arglistig handelt, genügt es der Rechtsprechung schon, wenn ein Verkäufer ohne hinreichende tatsächliche Grundlage Angaben über die Beschaffenheit der Kaufsache macht, er sozusagen „ins Blaue hinein“ redet.Einrede der Verjährung: Ist diese Frist überschritten, kann sich der Verkäufer darauf berufen, dass der Anspruch verjährt ist. Hierdurch wird der Anspruch zwar nicht vernichtet, ist jedoch nicht verfolgbar, da die Durchsetzung gehindert wird. Im Ergebnis kann der Käufer seine Ansprüche nicht mehr erfolgreich geltend machen.

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil14

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FRISTEN„Verlängerung“ der Verjährungsfristen

Hemmung und Neubeginn der Verjährung (§ 203 ff. BGB)Unter bestimmten in den §§ 203 ff. BGB genannten Voraussetzungen ist eine "Verlängerung" der Verjährungsfristen möglich.Dies ist der Fall, wenn - bestimmte Zeiträume nicht in der Fristberechnung berücksichtigt werden (Hemmung)- oder wenn die Berechnung der Verjährung aufgrund besonderer Konstellationen erst zu einem späteren Zeitpunkt (nochmals) beginnt (Neubeginn)

Im Ergebnis können Hemmung und Neubeginn der Verjährung zu deutlich längeren Gesamtzeiträumen führen.

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil15

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FRISTENHemmung der Verjährung

Hemmung der VerjährungDie Verjährungsfrist wird unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend gehemmt, zB wenn die Vertragsparteien über die Gewährleistung verhandeln. Die Verjährung kommt durch diese Verhandlungen zum Stillstand und wird anschließend um diesen Zeitraum verlängert. Die Hemmung der Verjährung endet erst 3 Monate nach Abbruch der Verhandlungen. Weitere Hemmungsgründe:- Klageerhebung -Zustellung eines MahnbescheidsDie Hemmung endet in diesen Fällen 6 Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung durch das Gericht oder einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Außergerichtliche Mahnungen hingegen hemmen die laufende Verjährung von Ansprüchen nicht. Auch ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners bewirkt die Hemmung der Verjährung.

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil16

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FRISTENNeubeginn der Verjährungsfrist

Neubeginn der VerjährungsfristDurch bestimmte Ereignisse wird die Verjährung unterbrochen. Anschließend beginnt die volle Verjährungsfrist von neuem zu laufen. Ein solches Ereignis ist zB die Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner gegenüber dem Gläubiger (etwa durch eine Abschlagszahlung die Anerkennung eines Mangels an der Kaufsache durch den Verkäufer).

Der Gläubiger kann auch eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung beantragen und dadurch die Unterbrechung und den Neubeginn der Verjährung hervorrufen. Bereits mit der Beantragung einer Vollstreckung wird die Frist unterbrochen. Wird die Vollstreckungshandlung später wieder aufgehoben oder der Antrag zurückgenommen, so gilt der erneute Beginn der Verjährung als nicht erfolgt, die ursprünglich Frist läuft weiter.

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil17

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FRISTENBeispiel

Der Autoverkäufer versucht sich an der Reparatur eines undichten Cabrio-Verdecks. Das Fahrzeug wurde dem Verkäufer am 01.05.01 übergeben. Die erste Reparatur wurde bereits drei Tage später durchgeführt eine Vielzahl weiterer Reparaturen erfolgte in kurzen Zeitabständen von maximal vier Wochen bis zum 01.10.03. Erst am 01.10.03 teilt der Verkäufer mit, dass er sich außer Stande sieht, den Mangel zu beheben.

Hier ist davon auszugehen, dass die zweijährige Gewährleistungsfrist nicht schon am 01.05.03, sondern erst am 01.10.05 abläuft. Die Verjährungsfrist "velängert" sich insoweit auf insgesamt 4 Jahre und 5 Monate.

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil18

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SACHMANGELGefahrübergangDie Gefahr geht im Kaufrecht grundsätzlich mit der Übergabe der Kaufsache über, gem. § 446 BGB Der Sachmangel muss zum Zeitpunkt des sog. Gefahrübergangs vorliegen (§ 434 I S. 1 BGB)- Die Gefahr – dh das Risiko, im Falle eines zufälligen Untergangs der Kaufsache den Kaufpreis trotzdem erbringen zu müssen – geht (gem. § 446 BGB) im Normalfall durch die Übergabe der Sache auf den Käufer über-Ausnahmen:

- Gefahrübergang beim Versendungskauf (§ 447 BGB)- Gefahrübergang bei Annahmeverzug (§ 326 II, 2. Alt. BGB)

Hintergrund der Regelung ist, dass sich die Sache ab Gefahrübergang regelmäßigim Einflussbereich des Käufers befindet. Treten erst jetzt Mängel auf, so soll derVerkäufer dafür nicht mehr einstehen müssen.

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil19

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GEFAHRÜBERGANGBeispiel

Das Unternehmen U aus München kauft am 14.3.14 von der Fa. S aus Hamburg 5 Gebrauchtwagen. Auf Verlangen des Käufers U erfolgt der Transport nach München durch einen von S zu beauftragenden Frachtführer F. Nach der Übergabe der Autos kommt der Transporter ohne Fremdeinwirkung auf der Autobahn von der Fahrbahn ab und alle Autos erleiden einen Totalschaden. S verlangt von U trotzdem die Zahlung des Kaufpreises.Lösung:S könnte gegen U den Kaufpreis gem. §§ 433 II, 447 BGb verlangen. Voraussetzungen:- Wirksamer KVÜbergang der Preisgefahr gem. § 447 BGB auf U wegen eines Versendungskaufs schon bei der Übergabe der Autos an F?- normaler Erfüllungsort für den Verkäufer S ist Hamburg, gem. § 269 BGB- Die Überführung nach München erfolgte auf Verlangen des U (Schickschuld)- Nach Auslieferung an F als Spedition ging die Gefahr der Kaufpreiszahlung auf U über

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil20

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GEFAHRÜBERGANGBeispiel Fortsetzung

Frachtvertrag zwischen S und F ist ein Vertrag zugunsten Dritter, hier Verkäufer U- Unmittelbarer Lieferanspruch nach § 328 BGB- Da die Autos beschädigt sind, wandelt sich dieser Lieferanspruch in einen Schadenersatzanspruch- Nach § 447 trägt U als Käufer die Preisgefahr bei Beschädigung der Kaufsache- Nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation muss U den Kaufpreis zahlen, kann aber einen Schadenersatzanspruch gegen F geltend machen

Beachte: Die Ausnahme des § 447 findet keine Anwendung bei Verbrauchsgüterkauf zwischen Verbraucher und Unternehmen. Dort geht beim Kauf im Versandhandel die Preisgefahr erst bei Übergabe an den Käufer über (§§ 474 II, 446 BGB), und nicht bei Übergabe an die Versandperson.

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil21

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SACHMÄNGELArten von Sachmängeln

Vereinbarte Beschaffenheit § 434 I 1 BGB

Vertragliche Verwendung § 434 I 2 Nr. 1 BGB

Gewöhnliche Verwendung § 434 I 2 Nr. 2 BGB

Montagefehler § 434 II 1 BGB

Fehlerhafte Montageanleitung § 434 II 2 BGB

Andere Sache/ geringere Menge § 434 III BGB

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil22

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SACHMÄNGELBeschaffenheit § 434 I BGB

Vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I BGB)- Die Sache weist nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf- Beschaffenheit = jedes der Kaufsache anhaftendes Merkmal von gewisser Dauer- Entscheidend: Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien selten!

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil23

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SACHMÄNGELBeispiel: vereinbarte Beschaffenheit

K kauft im Geschäft des V einen Laptop und erkundigt sich ausdrücklich, obes möglich ist, im Nachhinein noch einen zweiten DVD-Brenner einzubauen. Vbejaht dies zu Unrecht.

Auch wenn dies mit Sicherheit keine gewöhnliche Eigenschaft eines Laptops ist, liegt ein Sachmangel vor, da insoweit die Parteivereinbarung iSd § 434 I S. 1 Nr. 1 BGB vorrangig ist. Zur Beschaffenheit iSv § 434 I S. 2 Nr. 2 BGB, die der Käufer regelmäßigerwarten darf, gehören auch solche Eigenschaften, die vom Verkäufer oderHersteller in der Werbung besonders angepriesen werden (§ 434 I S. 3 BGB).

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil24

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SACHMÄNGELVerwendung § 434 I 2 BGB

Vereinbarte Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB)-Abweichung von vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck

Eignung zur gewöhnlichen Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB)- Die Sache eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung oder weist nicht die übliche Beschaffenheit auf, die der Käufer erwarten darf-Vergleichsmaßstab: Sachen gleicher Art

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil25

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SACHMÄNGELFall

K kauf beim Möbelhändler H eine Schrankwand des Typs „Standfest“. Den Kaufpreis von 6000 € bezahlt er sofort. Die Schrankwand wird geliefert und in seinem Wohnzimmer aufgestellt. Nach 4 Jahren bricht sie irreparabel zusammen, weil sie minderwertig verklebt ist. H wusste schon vor Abschluss des Kaufvertrags aus anderen Verkäufen von der minderwertigen Verklebung. Auf das Verlangen des K hinsichtlich der Lieferung einer –mittlerweise tatsächlich existierenden – ordnungsgemäß verklebten Schrankwand äußert H, nach so langer Zeit sei er nicht dazu bereit.

Hat K einen Anspruch auf Lieferung einer neuen Schrankwand?

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil26

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SACHMÄNGELLösung 1/4

K gegen H auf Lieferung einer mangelfreien Sache gem. §§ 437 Nr. 1, 434, 439?I. Anspruch entstanden?1. Wirksamer KV? § 433 zw. K und H (+)2. Sachmangel, § 434?a) Mangel nach § 434 I 1? = Sache weist nicht die vereinbarte Beschaffenheit

auf hier: (-), keine Vereinbarungb) Mangel nach § 434 I 2 Nr. 1? = Sache eignet sich nicht für die nach dem

Vertrag vorausgesetzte Verwendung hier: (-), eine bestimmte Verwendung wurde im Vertrag nicht vorausgesetzt

c) Mangel nach § 434 I 2 Nr. 2? = Sache eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung oder weist nicht die übliche Beschaffenheit auf, die der Käufer erwarten darf hier: (+), die Schrankwand ist minderwertig verklebt und weist deshalb nicht die übliche Beschaffenheit auf, die ein Käufer erwarten darf

d) Also: Sachmangel (+)

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil27

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SACHMÄNGELLösung 2/43. Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang, § 434?= insb. bei Übergabe (§ 466) oder bei Übergabe an Transportperson (§ 447) hier: bei Übergabe4. Kein Ausschluss der Gewährleistung? hier: (-), kein Ausschluss ersichtlich

II. Anspruch untergegangen?Nach § 275 I = Anspruch auf die Leistung (Nacherfüllung) ist ausgeschlossen, wenn dies unmöglich ist1. Wirksames Schuldverhältnis? hier: (+), da Kaufvertrag § 4332. Unmöglichkeit der Nacherfüllung? = niemand kann die Nacherfüllung erbringen (Lieferung einer mangelfreien Sache) erbringen oder eine dritte Person, nicht aber der Schuldner kann die Nacherfüllung erbringen (subjektive Unmöglichkeit)

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil28

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SACHMÄNGELLösung 3/4 hier: (-), K hat sich nicht für eine bestimmte Schrankwand entschieden, sondern für eine Schrankwand eines bestimmten Typs; demnach handelt es sich nicht um eine Stückschuld, sondern um eine Gattungsschuld. Im Übrigen existieren mangelfreie Sachen aus der Gattung.3. also: Anspruch gem. § 275 I ausgeschlossen (-)

III. Anspruch durchsetzbar?Nach § 438 I Nr. 3 = Verjährungseinrede = 2 Jahre ab Lieferung der Sache (§ 438 II) hier: (-), H hat eingewendet, nach so langer Zeit sei er mit der Lieferung einer neuen Schrankwand nicht einverstanden; insofern hat er die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Der Anspruch des K wäre zwar üblicherweise bereits verjährt, H hat jedoch den Mangel arglistig verschwiegen (§ 438 III). Wegen arglistigen Verschweigen des Mangels verjährt der Anspruch des K in der regelmäßigen Verjährungsfrist; diese beträgt 3 Jahre (§ 195); nach § 199 beginnt die regelmäßige Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil29

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SACHMÄNGELLösung 4/4

K hat er kurz vor der Geltendmachung des Anspruchs, mit dem Zusammenbrechen der Schrankwand, Kenntnis von den Umständen erlangt; insofern ist der Anspruch nicht verjährt. Hiergegen spricht auch nicht die Regelung des § 199 IV; die 10-jährige Frist ist nicht verstrichen; also ist der Anspruch durchsetzbar.

IV. ErgebnisK gegen H auf Lieferung einer mangelfreien Sache gem. § 437 Nr. 1, 434, 439 (+)

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil30

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SACHMÄNGELBeispiel: Verwendung

Frau Meier kauft 10 neue Weingläser. Nach Öffnung des Kartons muss sie feststellen, dass 5 Gläser blind sind. Liegt ein Fehler vor?

Ja, die Gläser sind nicht so beschaffen, wie dies bei Weingläsern überlich ist und Frau Meier erwarten kann, gem. § 434 I Nr. 2 BGB. Der Verkäufer schuldet Gläser von normaler Beschaffenheit, da die Tauglichkeit zur gewöhnlichen Verwendung nicht beeinträchtigt sein darf.

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil31

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SACHMÄNGELErweiterung § 434 I 3 BGB bzgl. BeschaffenheitÖffentliche Äußerungen - (insbes. Werbung) oder Angaben bei der Kennzeichnung (Verpackungen, Kataloge, Warenbeschreibungen)- Bezug auf konkrete Beschaffenheitsmerkmale erforderlich- Äußerungen durch Verkäufer (auch Angestellte), Hersteller (auch Importeur), Gehilfe

Beachte: Ausschlusstätbestände gem. § 434 I 3 BGb- keine Kenntnis des Verkäufers- gleichwertige Berichtigung vor Vertragsschluss- keine Beeinflussung der Kaufentscheidung

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil32

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SACHMÄNGELBeispiel: Erweiterung bzgl. Beschaffenheit

S kauf einen neuen Porsche 911 vom Händler V. Der Benzinverbrauch liegt 5 % höher als der Verbrauch, den der Hersteller in einer Zeitungswerbung angegeben hat. Liegt ein Sachmangel vor?

Nach § 434 I 3 BGB liegt ein Sachmangel vor, da zur üblichen Beschaffenheit des Porsche auch die Eigenschaften zählen, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Hersellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung erwarten kann. Auf die Erheblichkeit des Mangels kommt es nicht an. S hat das Recht auf Nacherfüllung bzw. Minderung, kann aber nicht vom Vertrag zurücktreten, da die Pflichtverletzung nur unerheblich ist (§ 323 V 2 BGB), oder Schadenersatz statt der Leistung des Porsche verlangen ( § 281 I 3 BGB).

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil33

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SACHMÄNGELMontagefehler § 434 II 1 BGB

Montagevereinbarung- Die vereinbarte Montage der Sache ist durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen (§ 278) unsachgemäß durchgeführt worden- Mangel der Kaufsache durch fehlerhafte Montage - Mangelhafte Montage ohne Auswirkung auf die Kaufsache

Beispiel: Der Verkäufer liefert eine zunächst einwandfreie Waschmaschine. Infolge eines fehlerhaften Wasseranschlusses dringt Wasser in die Maschine ein und wird beschädigt. Nacherfüllungsanspruch? - Ein Mangel der Waschmaschine iSd. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB liegt nicht vor, da die Maschine im Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch mangelfrei war. Jedoch ist der aus der fehlerhaften Montage resultierende Mangel als Sachmangel iSd § 434 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen. Der Käufer kann Nacherfüllung sowohl hinsichtlich der Waschmaschine selbst, als auch der fehlerhaften Montage verlangen.

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil34

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SACHMÄNGEL„Ikea“-Klausel § 434 II 2 BGB

Mangelhafte Montageanleitung - Mangel der Anleitung kann in Fehlerhaftigkeit, Unvollständigkeit, Unverständlichkeit (Sprache) oder fehlenden Aktualität (Modellwechsel) liegen- Unsachgemäße Montage muss auf die Fehlerhaftigkeit der Anleitung zurückgehen- Ausschluss bei dennoch fehlerfreier Montage

Beispiel: Die Montageanleitung eines beim Kaufhaus gekauften Bettes war so ungenau,  dass der Kunde es nicht zusammen bauen konnte. Der Kunde setzt Frist zur Nacherfüllung. Mangel gem. § 434 II 2 (+), da die Montageanleitung mangelhaft war und die Montage nicht erfolgen konnte. K kann nur die Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verlangen (nicht etwa die Montage selbst). Nach Fristsetzung kann K gem. §§ 437 Nr. 2, 323 I zurück treten.

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil35

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SACHMÄNGELGeringere Menge/ andere Sache § 434 III BGB

Geringere Menge- Lieferung einer anderen Sache (lat. Aliud) oder Lieferung einer zu geringen Menge

andere Sache- Lieferung einer anderen Sache (lat. Aliud = andere Sache)

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil36

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SACHMÄNGELFall

Im Frühling ruft Hobbybauer A seinen Freund B an und erkundigt sich, ob dieser ihm Sommerroggen verkaufen kann. B erklärt sich mit dem Verkauf eines Sacks einverstanden. Dann sortiert er versehentlich einen Sack Winterroggen aus und benachrichtigt A über die Abholmöglichkeit. Nachdem A den Sack abgeholt und den Kaufpreis bezahlt hat, bemerkt er das Versehen des B.

Hat A ein Rücktrittsrecht?

Vorüberlegung: kein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart gesetzliches Rücktrittsrecht - Rücktritt gem. § 326 V BGB iVm § 323 BGB oder - Rücktritt gem. § 323 BGB? Ist die Nacherfüllung iSd §§ 275 BGB unmöglich?-unmöglich § 326 V BGB- möglich § 323 BGB

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil37

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SACHMÄNGELLösung

- Differenzierung Stück- oder GattungsschuldHier: irgendein Sach Sommerroggen Gattungsschuld Sommerroggen ist noch vorhanden Nacherfüllung nicht unmöglich Rücktrittsrecht aus § 323 BGB Rücktrittsrecht des A gem. §§ 437 Nr. 2, 1. Alt., 434, 323 BGBI. Voraussetzungen1. Wirksamer KV § 433 zwischen A und B (+)2. Sachmangel, § 434?Mangel nach § 434 III? statt der geschuldeten Sache wurde eine andere

geleistet (+)3. Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang, § 434? insb. bei Übergabe § 446

(+)4. Kein Ausschluss der Gewährleistung? Ausschluss nicht ersichtlich (+)

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil38

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SACHMÄNGELLösung

5. Angemessene Fristbestimmung und Erfolglosigkeit, § 323 I oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 323 II?a) Angemessene Fristbestimmung?A hat B nicht zur Nacherfüllung aufgefordert (-)b) Entbehrlichkeit der Fristsetzung?kein Grund ersichtlich (-)

Voraussetzungen des Rücktrittsrechts (-)

II. Ergebnis: Rücktrittsrecht des A gem. §§ 437 Nr. 2, 1. Alt, 434, 323 BGB (-)

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil39

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SACHMÄNGELBeispiel: geringere Menge

A bestellt bei B 50 Säcke Zement. B liefert aber nur 25 Säcke.

B kann in diesem Fall die Gewährleistungsrechte nach §§ 434 III, 437 BGBgeltend machen. Daneben könnte er aber auch nach § 266 BGB die Teillieferungzurückweisen und Lieferung von 50 Säcken verlangen. Er würde mit den 25 SackZement nicht in Annahmeverzug geraten, da die Leistung nicht so bewirkt wurde,wie sie geschuldet ist, § 294 BGB.In diesem Fall bliebe der ursprüngliche Anspruch aus § 433 I S. 1 BGB erhalten.Gewährleistungsrechte bestünden nicht, da noch kein Gefahrübergang i. S. v. § 434 I S. 1 BGB eingetreten ist.

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil40

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RECHTSMANGEL§ 435

Rechtsmangel- Die Sache ist nicht frei von Rechten Dritter- (vor allem im Immobiliensachenrecht)

Beispiel: A verkauft dem B ein Grundstück mit Haus. Dabei verschweigt er ihm, dasser das Haus kurz zuvor vermietet hat. Ein Rechtsmangel liegt vor, da B mit derEigentumsübertragung gem. § 566 BGB in die Vermieterpflichten eintritt.

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil41

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RECHTSMANGELFall

V verkauft an K ein Fahrrad, dass dem E gehört. Nach elf Jahren verlangtder E von K das Fahrrad gem. § 985 BGB zurück (keine Verjährung, vgl. § 197 INr. 1 BGB). K will von V Schadensersatz.

- Löst man den Fall über § 433 BGB, so sind Ansprüche des K gegen V aus § 311a II BGB nach §§ 195, 199 BGB verjährt.- Anders, wenn man in der fehlenden Eigentumsverschaffung einen Rechtsmangel nach § 435 BGB sieht: Dann gilt § 438 I Nr. 1 a) BGB mit derFolge, dass die Regress-Ansprüche des K gegen den V noch nicht verjährt sind.

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil42

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GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHERechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängel

Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB)

Rücktritt (§ 437 Nr. 2 1. Alt. BGB)

Minderung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2 2. Alt. BGB)

Schadenersatz (§ 437 Nr. 3 1. Alt. BGB)

Aufwendungsersatz (§ 437 Nr. 3 2. Alt BGB)

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil43

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RECHTE DES KÄUFERSAnspruch auf Nacherfüllung

- Ursprünglicher Primäranspruch aus § 433 I 2 BGB- konkretisiert durch §§ 437 Nr. 1, 439- Prinzip des Vorrangs der Primärleistung: Nacherfüllung hat Vorrang vor anderen Mängelrechten

Voraussetzungen:- wirksamer Kaufvertrag- mangelhafte Leistung iSd § 434 BGB- Ausübung des Wahlrechts nach § 439 I durch den Käufer- Keine Unmöglichkeit der Nacherfüllung gem. § 275 I-III BGB- kein Verweigerungsrecht nach § 439 III BGB- keine Verjährung des Anspruchs nach § 438 BGB

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil44

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RECHTE DES KÄUFERSBeispiel

Der Student S kauft von seiner Kommilitonin V einen Gebrauchtwagen (ohne Verwendung von AGB und Ausschluss der Gewährleistung). Drei Tage nach der Übergabe des Kfz ist eine neue Kupplung fällig. Welche Rechte hat S?

S hat gegen V Sachmängelrechte gem. §§ 433, 437 BGB. Voraussetzungen:- Wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB- Sachmangel bei Übergabe des Kfz (§ 466) liegt vor, da das fahrzeug wegen des Kupplungsschadens sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eigent und nicht die Beschaffenheit aufweist, die S üblicherweise drei Tage nach Übergabe erwarten durfte-Haftung ist weder vertraglich ausgeschlossen (§ 444), noch war S der Mangel bekannt (§ 442) - Auch die Verjährungsfrist von 2 Jahren (§ 438 I Nr. 3) ist nicht abgelaufen

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil45

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RECHTE DES KÄUFERSBeispiel

Rechtsfolge:Damit kann der Käufer S gem. § 437 BGB folgende Rechte geltend machen:- Nacherfüllung nach § 439 BGB- Rücktritt vom Vertrag nach §§ 440, 323, 326 V BGB- Minderung nach § 441 BGB- Schadenersatz nach §§ 440, 280, 281, 283 und § 311a BGB- Aufwendungsersatz nach § 284 BGB

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil46

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NACHERFÜLLUNG§§ 433 I 2, 437 Nr. 1, 439 BGB

- Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung- Nachbesserung = Mängelbeseitigung, auch durch Dritte- Nachlieferung = Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache

- Bei Unmöglichkeit der gewählten Nacherfüllung gilt die andere Form (§ 439 III 3 BGB)

- Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers gem. § 439 III BGBGesetzlicher Fall der sog. Wirtschaftlichen Unmöglichkeit (§ 275 II BGB)Voraussetzungen: unverhältnismäßige Kosten (Einzelfallabwägung)Anhaltspunkte gem. § 439 III 2 BGB: - Wert der Kaufsache- Andere Art der Nacherfüllung zumutbar?- Bei höherwertigen Sachen Vorrang der Neulieferung

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil47

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NACHERFÜLLUNGWahlrecht des Käufers

Mangelbeseitigung

Es sei denn: -Unmöglichkeit der Mangelbeseititung gem. § 275 I BGB- Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers nach § 275 II-III BGB- Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers nach § 439 III 1 BGB

Lieferung einer mangelfreien Sache

Es sei denn:-Stückschuld- Unmöglichkeit der Neulieferung gem. § 275 I BGB- Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers nach § 275 II-III BGB- Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers nach § 439 III 1 BGB

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil48

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NACHERFÜLLUNGUnmöglichkeit der NacherfüllungAnspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache-Stückschuld: kann überlicherweise nicht mangelfrei (nach-) geliefert werden- zB fabrikneuer Pkw eines bestimmtes Typs, ein Zentner Erdbeeren 1. Qualität

- Gattungsschuld: eine andere Sache aus der Gattung kann üblicherweise nachgeliefert werden- zB gebrauchter Pkw nach Besichtigung-Ausnahmen:

- Die gesamte Gattung ist mangelhaft

- Die gesamte Gattung ist untergegangen

Anspruch auf Beseitigung eines Mangels

- hier kommt es nicht auf Stückschuld oder Gattungsschuld an- die Mangelbeseitigung ist unmöglich, wenn sie nicht vorgenomme werden kann

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil49

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NACHERFÜLLUNGFall

K kauf beim windigen Privatmann P einen acht Jahre alten Pkw der Marke Mercedes. Auto und Geld wechseln sofort den Eigentümer. Schon nach einer Woche streikt der Motor. Ein sofort beauftrager Kfz-Sachverständiger diagnosiziert recht bald des Ende der Maschine. In seinem Gutachten führt er aus, der jetzige Defekt resultiere aus einem Unfall, in den das Auto vor Kurzem verwickelt gewesen sei. Diese habe zu kleinen Rissen im Motorblock geführt. Erzürnt fordert K von P, der Wagen solle sofort repariert werden. Der spitzbübisch grinsdende P – der im Übrigen von dem Mangel wusste – verweist den K auf den zwischen den Parteien handschriftlich ausgefertigten Vertrag mit folgendem Passus: „Jegliche Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.“

Hat K einen Anspruch auf Mangelbeseitigung?

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil50

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NACHERFÜLLUNGLösungsskizzeK gegen P auf Mangelbeseitigung gem. §§ 437 Nr. 1, 434, 439 BGB? I. Anspruch entstanden?1. Wirksamer KV gem. § 433 BGB? (+) KV zwischen K und P gem. § 433 BGB2. Sachmangel gem. § 434?a) Mangel nach § 434 I 1? = Sache weist nicht die vereinbarte Beschaffenheit

auf (-) keine Vereinbarungb) Mangel nach § 434 I 2 Nr. 1? = Sache eignet sich nicth für die nach dem

Vertrag vorausgesetze Verwendung (-) eine bestimmte Verwendung wurde im Vertrag nicht vorausgesetzt

c) Mangel nach § 434 I 2 Nr. 2? = Sache eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung oder weist nicht die übliche Beschaffenheit auf, die der Käufer erwarten darf (+) bei gebrauchten Sachen ist im Einzelfall zu ermitteln, wann eine Abweichung von der gewöhnlichen Verwendungsmöglichkeit vorliegt; hier ist auf vergleichbare Waren abzustellen; 8 Jahre alte Autos weisen durchaus Alterungs- und Verschleißerscheinungen auf;

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil51

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NACHERFÜLLUNGLösungsskizzeHier aber handelt es sich um einen Defekt, der aus einem Unfall herrührt; es ist nicht davon auszugehen, dass vergleichbare alte Autos Unfälle ausweisen, die zu einem vergleichbaren Schaden geführt haben.d) also: Sachmangel liegt vor (+)3. Vorliegen des Mangels bei Gefahrenübergang gem. § 434? (+) bei Übergabe4. Kein Ausschluss der Gewährleistung? a) Ausschluss aufgrund der vertraglichen Klausel? = gänzlicher Ausschluss

jeglicher Gewährleistungsrechte (-) zwar können Privatpersonen in einem individuell ausgehandelten Vertrag – im Gegensatz zu AGB – alle Rechte wegen eines Mangels ausschließen; somit kann der Käufer auch keinen Anspruch auf Mangelbeseitigung geltend machen; der Ausschluss von Gewährleistungsrechten ist jedoch unwirksam, weil der Verkäufer arglistig handelt, § 444; obwohl P von den gravierenden Mängeln wusste, hat er K nicht informiert; er hat also arglistig gehandelt; somit ist der Ausschluss unwirksam.

b) Also: kein Ausschluss der Gewährleistung (+)

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil52

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NACHERFÜLLUNGLösungsskizze

5. also: Anspruch entstanden

II. Anspruch untergegangen?Nach § 275 I = der Anspruch auf Leistung (Nacherfüllung) ist ausgeschlossen, wenn diese unmöglich ist1. Wirksames Schuldverhältnis? (+) KV2. Unmöglichkeit der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung)? subjektive oder

objektive Unmöglichkeit? (-) Beseitigung des Mangels ist durch Reparatur möglich

3. Also: Anspruch gem. § 275 I ausgeschlossen

III. Anspruch durchsetzbar? (+)

IV. Ergebnis: K gegen P auf Mangelbeseitigung gem. §§ 437 Nr.1, 434, 439 (+)

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil53

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RÜCKTRITT§ 437 Nr. 2 1. Alt. BGB

-Rücktrittsgrund (Mangel) § 437 verweist auf §§ 323 bzw. 326 V BGB-Prüfung § 323:

- Gegenseitiger Vertrag- Fällige und durchsetzbare Leistungspflicht- Mangelhafte Leistung- Fristsetzung - Erfolgloser Fristablauf- Eigene Vertragstreue des Gläubigers- Keine Unerheblichkeit § 323 V 2 - Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts § 323 VI- Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts wegen Verjährung des Anspruchs auf

Nacherfüllung, § 218 I 1

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil54

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MINDERUNG§ 441 III BGB

Herabsetzung des Kaufpreises – Behalten der KaufsacheVoraussetzungen:1. Wirksamer KV2. Sach- oder Rechtsmangel iSd §§ 434, 4353. Vorliegen eines Mangel bei Gefahrübergang, § 4344. Kein Ausschluss der Gewährleistung5. Entbehrlichkeit der Fristsetzung gem. § 326 V iVm § § 275 I-III6. Kein Ausschluss nach §§ 438 V, 218

Rechtsfolge: Reduzierung des Kaufpreises gem. § 441 III

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Wirtschaftsprivatrecht – 3. Teil55

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SONDERFORM DES KAUFSKauf unter Eigentumsvorbehalt

-Der Eigentumsvorbehalt nach § 449 ist beim Kauf beweglicher Sachen ein wichtiges Sicherungsmittel des Verkäufers, wenn der Kaufpreis nicht Zug um Zug oder im Voraus gezahlt wird- Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer einer beweglichen Sache, wonach das Eigentum an der sache trotz Übergabe an den Käufer bis zu vollständigen Zahlung des Kaufpreises beim Verkäufer bleiben soll- Das Eigentum geht nach dieser aufschiebenden Bedingung erst mit der vollständigen Zahlung auf den Käufer über ( §§ 929, 158 I BGB)- Der Verkäufer behält sich ein Rücktrittsrecht im Falle des Zahlungsverzugs vor