98
Gesundheit und verbraucher TRACES TRAde Control and Expert System Benutzerhandbuch Einfuhrdokumente Teil II Zielgruppe... Zuständige Behörden (GKS/benannte Eingangsorte/ benannte Eingangszollstellen in der EU/EFTA) Bescheinigung von... I. GVDE Gemeinsame Veterinärdokumente für die Einfuhr II. GDE Gemeinsame Dokumente für die Einfuhr III. DECLAR Erklärungen IV. CHED-PP Gemeinsame Gesundheitsdokumente für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

  • Upload
    others

  • View
    2

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

Gesundheit und verbraucher

TRACESTRAde Control and Expert System

BenutzerhandbuchEinfuhrdokumente

Teil II Zielgruppe...

Zuständige Behörden(GKS/benannte Eingangsorte/

benannte Eingangszollstellen in der EU/EFTA)

Bescheinigung von...I. GVDE

Gemeinsame Veterinärdokumente für die Einfuhr

II. GDEGemeinsame Dokumente für die

EinfuhrIII. DECLAR

ErklärungenIV. CHED-PP

Gemeinsame Gesundheitsdokumente für die Einfuhr von Pflanzen und

Pflanzenerzeugnissen

Page 2: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

2 / 98

Inhalt

I. Einleitung ................................................................................................... 5I.1. Anwendungsbereich des Handbuchs „Einfuhrdokumente“ – Teil II .....................................5I.2. Abkürzungen und Begriffsbestimmungen ..........................................................................6I.3. Arbeitssprachen ................................................................................................................6I.4. TRACES – Releases und Versionen ....................................................................................7I.5. Zugang .............................................................................................................................8

I.5.1. Datenzugang und Datenschutz ............................................................................8I.5.2. Sicherheitswarnung .............................................................................................8I.5.3. Umgebungen .......................................................................................................9I.5.4. Anlegen eines Kontos ........................................................................................ 10I.5.5. Anmelden und Abmelden................................................................................... 13

I.5.5.1. Anmelden ................................................................................................... 13

I.5.5.2. Abmelden ................................................................................................... 13

I.5.5.3. Weitere Hinweise zum Anmeldevorgang .............................................................. 14

I.5.6. BenutzerdefinierteAnpassungderTRACES-Menüs ............................................ 14I.5.7. Neueste Informationen über TRACES („Letzte Informationen“) ......................... 15

I.5.7.1. Willkommensseite ......................................................................................... 15

I.5.7.2. Newsletter .................................................................................................. 15

II. Menü „Veterinärdokumente“ .....................................................................16II.1. Einleitung ........................................................................................................................ 16

II.1.1. Arbeitsablauf bei Bescheinigungen .................................................................... 16II.2. Suche nach einem amtlichen Einfuhrdokument ............................................................... 18

II.2.1. GDE/GVDET/GVDEP/CHED-PP ........................................................................... 19II.2.2. DECLAR ............................................................................................................. 21II.2.3. Alternative Zugriffsmöglichkeiten und Einschränkungen .................................... 22

II.3. „HilfezurEntscheidungsfindung“ .................................................................................... 23II.3.1. Basisgesetzgebung ............................................................................................ 23II.3.2. Auferlegte Kontrollen ......................................................................................... 24

II.3.2.1. Oberer Teil: Auferlegte Kontrollen ..................................................................... 24

II.3.2.2. Unterer Teil: Data-Mining-Hinweis (Expertensystem) .............................................. 24

II.3.3. Ähnliche Ablehnungen ....................................................................................... 25II.3.4. Verstärkte Kontrolle .......................................................................................... 26

II.3.4.1. Durchführung .............................................................................................. 26

II.3.4.2. Reihenzählung von Sendungen ......................................................................... 29

II.3.4.3. Ausschluss von Sonderfällen ............................................................................ 31

II.3.4.4. Aufhebung eines Programms für verstärkte Kontrollen ............................................ 31

II.3.5. Schutzmassnahmen .......................................................................................... 32

Page 3: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

3 / 98

II.4. Bescheinigung von Teil II (Entscheidung) ........................................................................ 33II.4.1. DECLAR ............................................................................................................. 33II.4.2. GDE/GVDET/GVDEP/CHED-PP ........................................................................... 34

II.4.2.1. Registerkarte „Kontrollbehörde“ ........................................................................ 34

II.4.2.2. Registerkarte „Kontrollen“ ............................................................................... 36

II.4.2.3. Registerkarte „Labortests“ .............................................................................. 40

II.4.2.4. Registerkarte „Annahme“ ................................................................................ 43

II.4.2.5. Registerkarte „Ablehnung“ ............................................................................... 49

II.4.3. Optionen zum Einreichen von Dokumenten ....................................................... 51II.4.4. Unterschrift ....................................................................................................... 52

II.5. SchnellwarnsystemfürLebens-undFuttermittel(RASFF) ............................................... 53II.5.1. AusfülleneinerRASFF-Meldung ........................................................................ 53

II.5.1.1. Registerkarte „Aktuelle RASFF-Meldung auswählen“ ............................................... 55

II.5.1.2. Registerkarte „Allgemein/Produkt“ ..................................................................... 55

II.5.1.3. Registerkarte „Risiko/Massnahme/Lieferposten“ .................................................... 56

II.5.1.4. Registerkarte „Ursprung/Vertriebsweg“ ............................................................... 56

II.5.1.5. Registerkarte „Ablehnung/Sonstiges“ ................................................................. 57

II.5.1.6. Registerkarte „Gefährlichkeit“ ........................................................................... 58

II.5.2. OptionenzumEinreichenvonRASFF-Meldungen ............................................... 58II.5.3. DruckeneinerRASFF-Meldung .......................................................................... 59II.5.4. WeiterverfolgungvonRASFF-Meldungen ........................................................... 60

II.6. EUROPHYT-Benachrichtigungen(WIRDBALDEINGEFÜHRT) ............................................ 61II.6.1. AusfülleneinerEUROPHYT-Benachrichtigung ..................................................... 61

II.6.1.1. Registerkarte „Aktuelle Warnmeldung auswählen“ .................................................. 61

II.6.1.2. Registerkarte „Beanstandung“ .......................................................................... 62

II.6.1.3. Registerkarte „Risiko/Massnahme“ ..................................................................... 62

II.6.1.4. Registerkarte „Ursprung/Vertriebsweg“ ............................................................... 63

II.6.2. OptionenzumEinreichenvonEUROPHYT-Benachrichtigungen ........................... 64II.6.3. DruckeneinerEUROPHYT-Benachrichtigung ...................................................... 64

II.7. Einreichen von Teil III (Kontrolle) .................................................................................... 65

III. Funktionen im Zusammenhang mit amtlichen Einfuhrdokumenten ...........66III.1. Ändern eines amtlichen Einfuhrdokuments ...................................................................... 66

III.1.1. Ändern eines eingereichten amtlichen Einfuhrdokuments (Teil I) ....................... 66III.1.2. Ändern von bescheinigten amtlichen Einfuhrdokumenten (Teile I und II) .......... 67

III.1.2.1. Eingabe endgültiger Ergebnisse ausstehender Labortests ......................................... 67

III.1.2.2. Berichtigung von Angaben in Teil I (Sendung) oder Teil II (Entscheidung) .................... 68

III.2. Löschen/Abbrechen eines amtlichen Einfuhrdokuments................................................... 71

Page 4: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

4 / 98

III.2.1. Löschen ............................................................................................................. 71III.2.2. Abbrechen ......................................................................................................... 72

III.3. Drucken amtlicher Einfuhrdokumente ............................................................................. 73III.3.1. Eingereichte amtliche Einfuhrdokumente ........................................................... 73III.3.2. UnausgefüllteMusteramtlicherEinfuhrdokumente ............................................ 75

III.4.AutomatischeE-Mail-BenachrichtigungeninTRACES ....................................................... 77III.4.1. Mengenprüfungen ............................................................................................. 79III.4.2. Gesicherter Zugang ........................................................................................... 80

IV. Sonstige TRACES-Menüs ...........................................................................81IV.1. „TRACES Data Warehouse“ .............................................................................................. 81IV.2. „Qlikview“ ....................................................................................................................... 82IV.3. „Berichte“ ....................................................................................................................... 83IV.4. „Benutzer-u.Organisationenverwaltung“........................................................................ 84

IV.4.1. Benutzerverwaltung .......................................................................................... 84IV.4.2. Organisationen .................................................................................................. 84IV.4.3. Kennwort ändern/Geheimfrage und Antwort ...................................................... 85IV.4.4. Benutzerprofiländern ........................................................................................ 86IV.4.5. Geschäftspartner ............................................................................................... 88

IV.5. „Betriebslistenveröffentlichung“ ...................................................................................... 89IV.6. HilfezurEntscheidungsfindung ....................................................................................... 90

IV.6.1. Programm für verstärkte Kontrollen .................................................................. 90IV.7. „Gesetzgebung“ .............................................................................................................. 92IV.8. „Informationen“ .............................................................................................................. 93

V. FAQ ...........................................................................................................94V.1. Warnmeldung:„Multiplesubmissionsnotallowed“ .......................................................... 94V.2. Warnmeldung: „Security exception: you do not have the rights to perform the requested operation“ ............................................................................................................................... 94V.3. Warnmeldung:„Thecertificateisnotfound“ ................................................................... 95V.4. Warnmeldung:„GEN002...“(unerwarteteFehlermeldung) ............................................. 95

VI. Weitere Informationen und Kontaktdaten: ...............................................96

Page 5: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

5 / 98

I. EInlEItung

I.1. AnwendungsbereIch des hAndbuchs „eInfuhrdokumente“ – teIl IIDieses Benutzerhandbuch beschreibt die wesentlichen Grundlagen und Funktionen von TRACES imZusammenhang mit der Bescheinigung (Teil II) der folgenden amtlichen Einfuhrdokumente durch die zuständigen EU-Behörden (Grenzkontrollstellen (GKS), benannte Eingangsorte (DPE), benannteEingangszollstellen (DPI)):• GDE:1 2 GemeinsameDokumentefürdieEinfuhrvonFuttermittelnundLebensmitteln

nichttierischen Ursprungs• GVDET:3 Gemeinsame Veterinärdokumente für die Einfuhr von Tieren• GVDEP:4 Gemeinsame Veterinärdokumente für die Einfuhr von Tierprodukten• DECLAR:5 Erklärungen6 • CHED-PP:7GemeinsameGesundheitsdokumentefürdieEinfuhrvonPflanzenundPflanzenerzeugnissen

GegebenenfallswurdendenBeschreibungenScreenshotsderTRACES-Benutzeroberflächebeigefügt,umeinenbesserenEindruckvonderTRACES-Oberflächezuvermitteln.

Dieses Benutzerhandbuch soll Ihnen helfen, Ihre Arbeit zu beschleunigen undEingabe-undTippfehlerzuvermeiden.

Wirempfehlen,dassSiediesesBenutzerhandbuchzusammenmitdemTRACES Toolkit8 lesen, über das Sie Zugriff auf weitere TRACES-Benutzerhandbücher,VideosundVorlagenhaben.ÜberdasTRACESToolkitfindenSiealleerforderlichenInformationen in einem einzigen „Plattformdokument“.

TRACES dient als „einzige Anlaufstelle“ zum EU-Recht in den BereichenVeterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (Erzeugnisse tierischen Ursprungs, lebende Tiere und tierische Nebenprodukte)undPflanzengesundheit.WennSie InformationenzurUmsetzungdesallgemeinenEU-Rechtsbenötigen,wenden Sie sich bitte an Ihre zuständigen nationalen Behörden oder an die zuständigen EU-Behörden. Dort erhalten Sie Informationen u. a. zu den

AnforderungenandieVerbringungvonPflanzenundTieren.

1 Verordnung (EG) Nr.669/2009 der Kommission: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32009R0669:DE:NOT.2 Verordnung (EG) Nr.1152/2009 der Kommission: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32009R1152:DE:NOT.3 Verordnung (EG) Nr.282/2004 der Kommission: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004R0282:DE:NOT4 Verordnung (EG) Nr.136/2004 der Kommission: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004R0136:DE:NOT5 Verordnung (EU) Nr.142/2011 der Kommission: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32011R0142:DE:NOT%5e.6 D.h.Erklärungen,diefürEinfuhrenvonZwischenerzeugnissengemäßAnhangXVKapitel20derVerordnung(EU)Nr.142/2011derKommissionoderfürEinfuhrenvonKnochen,Hörnern,HufenundFolgeproduktengemäßKapitel16desgenannt-en Anhangs vorgeschrieben sind.7 Richtlinie 2000/29/EG des Rates: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32000L0029:DE:NOT.8 TRACES Toolkit:https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.

Page 6: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

6 / 98

AlleerforderlichenInformationenüberTRACESfindenSieaufderKommissions-WebsiteGesundheit und Verbraucher.9 Hier gelangen Sie zu einer Zusammenstellung von Präsentationen zu TRACES.10

I.2. Abkürzungen und begrIffsbestImmungen

EineListesämtlicherinTRACESverwendetenAbkürzungenundAkronymefindenSieimTRACES Toolkit11 unter„TRACES-Glossar“(„Let’s talk ‚TRACES‘“) und dort unter „Common TRACES features“.

I.3. ArbeItssprAchen

BeiderAnmeldunginTRACES(aberauchanschließendinderTRACES-Benutzeroberfläche)könnenSieunter 32 Sprachfassungen12 Ihre bevorzugte Arbeitssprache auswählen.

Sprachcode: Sprache Sprachcode: Sprachebs Bosnisch lv Lettischbg Bulgarisch mk Mazedonischcs Tschechisch mt Maltesischda Dänisch nl Niederländischde Deutsch nw Norwegischel Griechisch pl Polnischen Englisch pt Portugiesisches Spanisch ro Rumänischet Estnisch ru Russischfi Finnisch sk Slowakischfr Französisch sl Slowenischhr Kroatisch sr Serbischhu Ungarisch sv Schwedischil Isländisch sq Albanischit Italienisch tr Türkischlt Litauisch zh Chinesisch

WennSiedieSprachederBenutzeroberflächeändern,werdenSiezurallgemeinenTRACES-Willkommensseitezurückgeleitet.

9 Informationen über TRACES: http://ec.europa.eu/traces/.10 TRACES-Präsentationen: http://prezi.com/user/TRACES/.11 TRACES Toolkit: https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.12 22AmtssprachenderEuropäischenUnion(ohneIrisch)sowieAlbanisch,Bosnisch,Chinesisch,Kroatisch,Isländisch,Mazedonisch,Norwegisch,Serbisch,TürkischundRussisch.

Page 7: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

7 / 98

I.4. trAces – releAses und VersIonen

TRACESwirdständigaktualisiert,umdieFunktionenzuverbessernundanneuerechtlicheAnforderungensowie an die Bedürfnisse und Wünsche der Benutzer anzupassen. Diese Anpassung erfolgt Schritt für Schritt.SobaldeinUpgradeverfügbarist,wirddieneueTRACES-Versiononlineinstalliert.

InregelmäßigveröffentlichtenRelease-InformationenwirddenBenutzernvonTRACESerklärt,wiesiedieÄnderungenundVerbesserungenderBenutzeroberflächeundderverfügbarenFunktionennutzenkönnen.13

Umfestzustellen,welcheTRACES-Release-InformationenfürSievonBedeutungsind,könnenSieprüfen,welchesTRACES-Releaseonlineinstalliertwurde.WennSieaufdieEuropakarteoderaufdenKuhkopfobenrechtsimTRACES-Bildschirmklicken,sehenSiefolgende Informationen in der Leiste oben am Bildschirmrand:

• dieTRACES-Version(z.B.05.33.00)• dasRelease-DatumimFormatTT/MM/JJJJ(z.B.01/10/2012)• dieTRACES-Umgebung(z.B.TRACES_TRAINING_TRACES01)

DieseInformationenwerdenauchalsQuickInfoangezeigt,wennSiedenMauszeigeraufdieEuropakartebzw. den Kuhkopf bringen.

13 EineÜbersichtderTRACES-Release-InformationenfindenSieaufderEinleitungsseitedesTRACESToolkitunterhttps://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.

Page 8: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

8 / 98

I.5. zugAng

I.5.1. dAtenzugAng und dAtenschutz

Um die strengen Anforderungen an die Zugänglichkeit und die Anzeige sowohl gewerblicher als auch nicht gewerblicherDaten zu erfüllen undumden erforderlichenDatenschutz sicherzustellen,14 werden für die verschiedenen TRACES-Benutzerprofile strenge Zugangsrechte definiert. Dies gilt sowohl fürMarktteilnehmeralsauchfürBenutzerinzuständigenBehörden.

WennSiesichinTRACESangemeldethaben,könnenSiedieTRACES-DatenschutzerklärunginTRACESindenjeweiligenSprachenanzeigen,indemSieobenrechtsimTRACES-Bildschirmauf„Datenschutzerklärung“klicken:

Die zuständigen Behörden in der EU (GKS/DPE/DPI) müssen amtliche Einfuhrdokumente bescheinigen. TRACES bietet Benutzern in diesen Behörden einen umfassenden Überblick über alle amtlichenEinfuhrdokumente,15dieanEU-Grenzenzurückgewiesenwurden.16

I.5.2. sIcherheItswArnung

WennSieaufTRACESzugreifen,wirdunterUmständeneineSicherheitswarnungangezeigt,undSiewerdenum Ihre Zustimmung zur Weiterleitung auf die Website gebeten. Diese Einstellung wurde in TRACES vorgenommen und ist daher uneingeschränkt vertrauenswürdig.

Sichere Anwendungszugriffe sowie die Zuverlässigkeit der Validierung amtlicher Einfuhrdokumente und dieÜbertragungssicherheitsindinTRACESdurchverschiedeneSicherheitsfunktionengewährleistet(u.a.durchverschlüsselteÜbertragungen(HTTPS,SSL)zwischenClientundServer).

DieelektronischeUnterschriftträgtinVerbindungmitSicherheitsregelngemäßdenrechtlichenAnforderungen14 Verordnung (EG) Nr. 45/2001: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32001R0045:DE:NOT.15 IndiesemHandbuchwerdenausschließlichdieamtlichenEinfuhrdokumenteGVDEPundGVDETberücksichtigt.16 Ohne zeitliche Begrenzung.

Page 9: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

9 / 98

an elektronische Unterschriften zu einer weiteren Beschleunigung sowie zu einer weiteren Verbesserung derEffizienzundderRückverfolgbarkeitvonÜbertragungenundzurErhöhungderFälschungssicherheitbei.

Wenn die Meldung „Sicherheitswarnung“ angezeigt wird, klicken Sie auf „Zertifikat anzeigen“, damitzunächstweitereInformationenangezeigtwerden.AnschließendklickenSieauf„Ja“,wennSiemitTRACESarbeiten möchten.

Der Client importiert das SSL-Zertifikat (SSL=Secure Sockets Layer) und das TLS-Zertifikat (TLS=Transport Layer Security)fürHTTPS-ÜbertragungenvomServerindielokaleAnwendungsumgebungunderklärtdieZertifikatefür„vertrauenswürdig“.DieseWarnmeldungwirdalsoeigentlichnichtvonTRACES,sondernvondemServererzeugt,aufdemdasZertifikatgehostetwird.

I.5.3. umgebungen

ZurTRACES-„Produktionsumgebung“gelangenSieüberfolgendeAdresse: https://webgate.ec.europa.eu/sanco/traces/.In der Produktionsumgebung werden Datenänderungen den betreffenden Marktteilnehmern und denbeteiligten zuständigen Behörden automatisch mitgeteilt.

TRACES-BenutzersolltensichdieneuenMerkmaleundFunktionenvonTRACESineinerderbeidenTRACES-Ausbildungsumgebungen anschauen.WeitereInformationenüberdieNutzungderTRACES-Umgebungen(TRAININGundACCEPTANCE)sindimTRACES Toolkit17inderRubrik„TestderTRACES-Funktionen“zusammengestellt.

17 TRACES Toolkit: https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.

Page 10: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

10 / 98

I.5.4. Anlegen eInes kontos

Registrierung zuständiger BehördeTRACES-Arbeitsablauf

TRACES-Administrator

Benutzerstatus: ‘GÜLTIG’

‘Speichern’ „Neu“ oder „Neuer Re-gional-Administrator“

(TRACES-Menü„Benutzerver-waltung“)

Benutzerstatus: ‘GÜLTIG’

Benachrichtigung an zuständige

örtliche Behörde geschickt

Der nationale Systemadministrator eines Mitgliedstaats kann über das Menü „Benutzer- u. Organisationenverwaltung“ und das Untermenü „Benutzerverwaltung“ Konten für Benutzer in den zuständigen Behörden anlegen.

1.KlickenSieauf„NeuerregionalerAdministrator“,umregionaleTRACES-Administratorenzuerstellen.2.KlickenSieauf„Neu“,umfolgendeBenutzerkontenzuerstellen:• Benutzer in den zuständigen obersten Behörden;• Benutzer an Grenzkontrollstellen/benannten Eingangsorten/benannten Eingangszollstellen;• Superuser (Benutzer in lokalen Veterinäreinheiten).18

18 BenutzerinfürZolllagerzuständigenBehörden(Artikel12Absatz4derRichtlinie97/78/EGdesRateszurFestlegungvon Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen) und Benutzer inzuständigenBehörden,diefürÜberseedepartementsundeinigeInselnzuständigsind,(Entscheidung94/641/EGderKommis-sionzurFestlegungderRegelnfürdieVeterinärkontrollenvonausDrittländernnachbestimmtengriechischenInselneingeführtenErzeugnissen) können unter bestimmten Bedingungen amtliche Einfuhrdokumente und amtliche Handelsdokumente erstellen und bescheinigen.

Page 11: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

11 / 98

Benutzerkonten der zuständigen Behörden können in TRACES als „Standardnutzer“ oder als „Sammelnutzer“ registriert werden.

Ein vom nationalen Systemadministrator in TRACES angelegtes Benutzerkonto einer zuständigen Behörde ist sofort nach dem Einreichen „gültig“.Die zuständige Behörde wird über eine Benachrichtigung darüber informiert, dass das Benutzerkontoerstellt wurde.19 Die Benachrichtigung enthält eine direkte Verknüpfung für den Zugang zu TRACES sowie den jeweiligen Benutzernamen und das Kennwort.

Weitere Hinweise zur Registrierung von Benutzerkonten sind auch dem im TRACES Toolkit20 enthaltenen Diese zuständigen Behörden werden in TRACES als Superuser (ÖV(S)) bezeichnet. Dieser Status wird auf begründeten Antrag von EU-/EFTA-StaatendurchdieSystemadministratorenderEuropäischenKommissionvergeben.19 WeitereInformationensindauchdemimTRACESToolkitenthaltenenBenutzerhandbuch„VerwaltungvonOrganisationen,Benutzern und Behörden“ zu entnehmen.20 TRACES Toolkit: https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.

Page 12: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

12 / 98

Benutzerhandbuch„VerwaltungvonOrganisationen,BenutzernundBehörden“zuentnehmen.

ANMERKUNG: Die Option „Bitte klicken Sie hier, um sich als neuen Benutzer anzumelden“ auf derWillkommensseite von TRACES ist ausschließlich für Marktteilnehmer21 und nicht für Mitarbeiter einerzuständigen Behörde bestimmt.

21 WeitereInformationensindAbschnitt„I.5.4.AnlegeneinesKontos“imBenutzerhandbuch„Einfuhrdokumente,TeilI“oderdemimTRACESToolkitenthaltenenBenutzerhandbuch„VerwaltungvonOrganisationen,BenutzernundBehörden“zuentnehmen.

Page 13: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

13 / 98

I.5.5. Anmelden und Abmelden

I.5.5.1. Anmelden

GehenSieaufdieWillkommensseitevonTRACES,tragenSieimFeld„EMail“IhrenBenutzernamen(EMail-Adresse)ein,gebenSieIhrKennworteinundklickenSieauf„Anmeldung“.22

Nach der Anmeldung erscheint oben rechts am Bildschirmrand die Benutzerkennung.

I.5.5.2. Abmelden

Klicken Sie oben rechts am Bildschirmrand auf „Abmelden” und bestätigen Sie Ihren Abmeldebefehl mit „OK“.23

22 Nach fünf aufeinanderfolgenden vergeblichen Anmeldeversuchen wird Ihr Konto deaktiviert. Sie müssen Ihr Konto dann überIhrezuständigeTRACES-Behördewiederaktivierenlassen.23 WennSie30MinutenlangkeineEingabevorgenommenhaben,werdenSieautomatischabgemeldet.

Page 14: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

14 / 98

I.5.5.3. WeItere HInWeIse zum AnmeldevorgAng

Weitere Hinweise zum Anmeldevorgang sind auch dem im TRACES Toolkit24 enthaltenen Benutzerhandbuch „VerwaltungvonOrganisationen,BenutzernundBehörden“zuentnehmen.

I.5.6. benutzerdefInIerte AnpAssung der trAces-menüs

DieTRACES-MenüleistelinksimBildschirmkönnenSieindividuellanpassen.WenigerhäufigbenötigteMenüskönnenSie reduzierenundMenüs,mitdenenSiehäufigerarbeiten,könnenSieerweitern.

Diese Änderungen werden in Ihrem TRACES-Benutzerprofil gespeichertund gelten für all Ihre TRACES-Sitzungen, bis Sie weitere Änderungenvornehmen.

24 TRACES Toolkit: https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.

Page 15: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

15 / 98

I.5.7. neueste InformAtIonen über trAces („letzte InformAtIonen“)

I.5.7.1. WIllkommensseIte

WennSiesichinderTRACES-Produktionsumgebung(Arbeitsumgebung)25angemeldethaben,werdenaufderTRACES-WillkommensseiteInformationenzuTRACESundzuwichtigengesundheitsrelevantenThemen(u.a.zuSchutzmaßnahmen)angezeigt.

Prüfen Sie die TRACES-Willkommensseite möglichst regelmäßig auf neue Informationen zu folgendenThemen:

Allgemeine Informationen und Hinweise

Gefahren und aufgetretene Seuchen

Hygiene-undgesundheitsrelevanteInformationen(z.B.MusteramtlicherEinfuhrdokumente)

TechnischeUpdatesundTRACES-Releases

Arbeitsgruppen und Sitzungen

I.5.7.2. neWsletter

Der zweimonatliche TRACES-Newsletterenthält allgemeine Nachrichten zu TRACES,Daten und Zahlen, Seminaren, Schulungenund Workshops, Rechtsvorschriften undvorgesehenen Themen künftiger Newsletter.

Sie können diesen kostenlosen Newsletter der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher über diesen Hyperlink abonnieren.26

25 Siehe auch Abschnitt „I.5.3 Umgebungen“.26 TRACES-Newsletter:http://ec.europa.eu/coreservices/mailing/index.cfm?form=register&serviceid=1.

Page 16: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

16 / 98

II. MEnü „VEtErInärdokuMEntE“

II.1. eInleItung

BenutzerindenzuständigenBehörden,diemiteinerGKSbzw.miteinemDPEodereinerDPIundmiteinerzuständigenoberstenBehördeverknüpftsind,könnenTeilI(Sendung)desamtlichenEinfuhrdokumentseinreichen und mit der Bescheinigung von Teil II (Entscheidung) fortfahren.

MitarbeitereinerfürZolllagerzuständigenBehörde(Artikel12Absatz4derRichtlinie97/78/EGdesRateszur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die GemeinschafteingeführtenErzeugnissen)undMitarbeiterinzuständigenBehörden,diefürÜberseedepartementsundeinigeInselnzuständigsind,(Entscheidung94/641/EGderKommissionzurFestlegungderRegelnfürdieVeterinärkontrollen von aus Drittländern nach bestimmten griechischen Inseln eingeführten Erzeugnissen) können unter bestimmten Bedingungen amtliche Einfuhrdokumente und amtliche Handelsdokumente erstellen und bescheinigen.

Diese zuständigen Behörden werden in TRACES als Superuser (ÖV(S)) bezeichnet; dieser Status wird auf begründetenAntragvonEU-/EFTA-StaatendurchdieSystemadministratorenderEuropäischenKommissionvergeben.Weitere Informationen über die Einreichung von Teil I eines amtlichen Einfuhrdokuments sind dem Benutzerhandbuch„Einfuhrdokumente,TeilI“zuentnehmen,dasebenfallsimTRACES Toolkit27 enthalten ist.

II.1.1. ArbeItsAblAuf beI bescheInIgungen

ZuständigeBehörden,diemiteinerGKSbzw.miteinemDPEodereinerDPI,mitSuperusern (ÖV(S))undmitzuständigenoberstenBehördenverknüpftsind,könnenüberTRACESeineSendungbescheinigen(d. h. Teil II („Entscheidung“) einer Sendung erstellen). Über die Funktionen im Zusammenhangmit dem Einreichen des amtlichen Einfuhrdokuments (Teil I)hinaussindalsozweiweitereFunktionenimZusammenhangmitdemBescheinigungsverfahrenverfügbar(Teil II):

1. Mit „In Bearbeitung speichern“ kann eine zuständige Behörde das amtliche Einfuhrdokument vorübergehendspeichern,bevorsieeineendgültigeEntscheidungtrifft(TeilII);

2.Mit„Validieren/Entscheidung einreichen“ kann die zuständige Behörde die endgültige Entscheidung (TeilII)überdasamtlicheEinfuhrdokumenttreffen.DaTRACESeinwebbasiertesOnline-Systemist,wirddie Einreichung umgehend ausgeführt.28

FürDECLARsinddieEinreichungsoptionen imZusammenhangmitTeil IIauch fürdieMarktteilnehmerverfügbar.29

27 TRACES Toolkit: https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.28 Weitere Informationen zu diesem Thema sind auch dem im TRACES Toolkit enthaltenen Benutzerhandbuch „Verwaltung vonMeldungen“zuentnehmen.29 Einzelheiten zur Einreichung sind in Abschnitt „II.4.3. Optionen zum Einreichen von Dokumenten“ erläutert.

Page 17: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

17 / 98

Zurü

ckge

zoge

nS

TATU

S D

ER B

ESC

HEI

NIG

UN

G:

Zurü

ckge

zoge

nIN

HA

LT D

ER B

ESC

HEI

NIG

UN

G: T

eil I

und

II

ausg

efül

ltW

AS

SER

ZEI

CH

EN: Z

urüc

kgez

ogen

SIC

HTB

AR

KEI

T FÜ

R B

ENU

TZER

:*

Intr

aTra

de/I

MPO

RT:

ZB H

erku

nfts

ort,

Bes

timm

ungs

- un

d D

urch

fuhr

länd

er

* G

DE/

GVD

E: Z

B Ei

ngan

gsor

t, B

estim

mun

gs-

und

Dur

ch-

fuhr

länd

erA

NM: D

ie Z

B H

erku

nft k

ann

Besc

hein

igun

gen

bis

zu 3

Mon

ate

nach

der

en V

alid

ieru

ng z

urüc

kzie

hen

TEIL

II

Arb

eits

abla

uf

von

Bes

chei

nig

un

gen

TRA

CES

A

ls E

ntw

urf

sp

eich

ern

STA

TUS D

ER B

ESC

HEI

NIG

UN

G:

Ent

wur

fIN

HA

LT D

ER B

ESC

HEI

NIG

UN

G:

Teil

I un

volls

tänd

igW

AS

SER

ZEI

CH

EN:

‘Ent

wur

f’S

ICH

TBA

RK

EIT

FÜR B

ENU

TZER

: *

nur

unm

ittel

bare

an

dens

elbe

n Bet

rieb

bzw

. di

esel

be B

ehör

de a

nges

chlo

ssen

e Ko

llege

n

Zu

r B

esch

ein

igu

ng

ein

reic

hen

STA

TUS D

ER B

ESC

HEI

NIG

UN

G:

Neu

INH

ALT

DER

BES

CH

EIN

IGU

NG:

Teil

I au

sgef

üllt

WA

SS

ERZ

EIC

HEN

: ‘N

eu’

SIC

HTB

AR

KEI

T FÜ

R B

ENU

TZER

: *

Intr

aTra

de/I

MPO

RT:

Her

kunf

ts-Z

B (

ÖV)

* G

DE/

GVD

E: E

inga

ngso

rt-Z

B (

GKS)

Lösc

hen

STA

TUS D

ER B

ESC

HEI

NI-

GU

NG:

Gel

ösch

tIN

HA

LT D

ER B

ESC

HEI

NI-

GU

NG:

NZ

WA

SS

ERZ

EIC

HEN

: N

ZS

ICH

TBA

RK

EIT

FÜR

BEN

UTZ

ER:

Kein

e

Ab

leh

nen

STA

TUS D

ER B

ESC

HEI

NIG

UN

G:

Abg

eleh

ntIN

HA

LT D

ER B

ESC

HEI

NIG

UN

G:

Teil

I un

d II

aus

gefü

lltW

AS

SER

ZEI

CH

EN:

Abg

eleh

ntS

ICH

TBA

RK

EIT

FÜR B

ENU

TZER

:*

Intr

aTra

de/I

MPO

RT:

ZB H

erku

nfts

ort,

Bes

timm

ungs

- un

d D

urch

fuhr

länd

er*

GD

E/G

VD

E: a

lle E

U-G

KS u

nd Z

B E

inga

ngso

rt,

Bes

timm

ungs

- un

d D

urch

fuhr

länd

er

In B

earb

eitu

ng

sp

eich

ern

STA

TUS D

ER B

ESC

HEI

NIG

UN

G:

In B

earb

eitu

ngIN

HA

LT D

ER B

ESC

HEI

NIG

UN

G:

Teil

II u

nvol

lstä

ndig

WA

SS

ERZ

EIC

HEN

: In

Bea

rbei

tung

SIC

HTB

AR

KEI

T FÜ

R B

ENU

TZER

:*

nur

unm

ittel

bare

an

dies

elbe

Beh

örde

� a

ng-

esch

loss

ene

Kolle

gen

Val

idie

run

gs-

/Ei

nre

ich

un

gse

nts

chei

du

ng

STA

TUS D

ER B

ESC

HEI

NIG

UN

G:

Gül

tigIN

HA

LT D

ER B

ESC

HEI

NIG

UN

G:

Tei

l I u

nd I

I au

sgef

üllt

WA

SS

ERZ

EIC

HEN

: O

rigi

nal

SIC

HTB

AR

KEI

T FÜ

R B

ENU

TZER

:*

Intr

aTra

de/I

MPO

RT:

ZB H

erku

nfts

ort,

Bes

timm

ungs

- un

d D

urch

fuhr

länd

er*

GD

E/G

VD

E: Z

B E

inga

ngso

rt,

Bes

timm

ungs

- un

d D

urch

fuhr

länd

erA

NM

ERK

UN

GEN

: *

Die

Ver

sion

der

Bes

chei

nigu

ng (

V1,

V2.

..)

ist

nebe

n de

r Re

fere

nznu

mm

er v

on T

race

s �

sich

tbar

und

gib

t an

, ob

Tei

l I o

der

II v

on

der

ZB g

eänd

ert

wur

den.

*

Bei

Ent

sche

idun

g üb

er T

eil I

I du

rch

eine

ZB(E

) w

ird

die

Bes

chei

nigu

ng v

orbe

stät

igt

Ann

ullie

ren

STA

TUS D

ER B

ESC

HEI

NIG

UN

G: A

nnul

liert

INH

ALT

DER

BES

CH

EIN

IGU

NG: T

eil I

und

II

ausg

efül

ltW

AS

SER

ZEI

CH

EN: A

nnul

liert

SIC

HTB

AR

KEI

T FÜ

R B

ENU

TZER

:*

Intr

aTra

de/I

MPO

RT:

ZB H

erku

nfts

ort,

Best

imm

ungs

- un

d D

urch

fuhr

länd

er

* G

DE/

GVD

E: Z

B Ei

ngan

gsor

t, B

estim

mun

gs-

und

Dur

ch-

fuhr

länd

erA

nm.:

Sen

dung

en k

önne

n ni

cht a

nnul

liert

/abg

eleh

nt

wer

den!

Kon

trol

leS

TATU

S D

ER B

ESC

HEI

NIG

UN

G:

Gül

tigIN

HA

LT D

ER B

ESC

HEI

NIG

UN

G:

Teil

I, I

I un

d II

I au

sgef

üllt

WA

SS

ERZ

EIC

HEN

: O

rigi

nal

SIC

HTB

AR

KEI

T FÜ

R B

ENU

TZER

:*

Intr

aTra

de/I

MPO

RT:

ZB H

erku

nfts

ort,

Bes

timm

ungs

- un

d

Dur

chfu

hrlä

nder

* G

DE/

GVD

E: Z

B E

inga

ngso

rt,

Bes

timm

ungs

- un

d D

urch

-fu

hrlä

nder

An

m.:

Meh

rfac

hkon

trol

len

könn

en z

u ei

ner

Bes

chei

nigu

ng

hinz

ugef

ügt

wer

den

Klo

nie

run

g a

ls G

DV

ES

TATU

S D

ER B

ESC

HEI

NIG

UN

G N

AC

H D

EM K

LON

IER

EN:

Entw

urf,

Neu

, In

Bea

rbei

-tu

ng,

Gül

tig je

nach

Ent

sche

idun

g de

s Tr

ansi

tair b

zw.

der

GKS

INH

ALT

DER

BES

CH

EIN

IGU

NG:

Teil

I un

d/od

er T

eil I

IW

AS

SER

ZEI

CH

EN:

Entw

urf,

Neu

, In

Bea

rbei

tung

, O

rigi

nal o

der

Abg

eleh

nt,

je n

ach

Ents

chei

dung

des

Tra

nsita

ir b

zw.

des

GKS-B

eam

ten

SIC

HTB

AR

KEI

T FÜ

R B

ENU

TZER

:*

GVD

E: je

nach

Ent

sche

idun

g de

s Tr

ansi

tair b

zw.

der

GKS

AN

MER

KU

NG:

Die

se S

chal

tflä

che

steh

t nu

r de

m T

rans

itair u

nd d

en �

GKS-

Bea

mte

n in

IM

PORT

-Bes

chei

nigu

ngen

zur

Ver

fügu

ng

TEIL

III

TEIL

I

Page 18: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

18 / 98

II.2. suche nAch eInem AmtlIchen eInfuhrdokument

WählenSieausdemMenü„Veterinärdokumente“einenderverfügbarenTypenamtlicherEinfuhrdokumenteaus …• „Gemeinsame Dokumente für die Einfuhr (GDE)“• „GVDE für Tiere“• „GVDE für Tierprodukte“• „Erklärung“• „CHED-PP“

... unddefinierenSiemindestenseinSuchkriterium.30 Die Suchkriterien beziehen sich meist auf Teil I (Sendung) des amtlichen Einfuhrdokuments.

MitarbeitereinerzuständigenBehördekönnenaufeinfacheWeisenachnochzubescheinigenden(TeilII)amtlichenEinfuhrdokumentensuchen,indemsiedasSuchkriterium„Zu bearbeiten“ auswählen.

Sie können Suchkriterien einzeln31 oder in Verbindung mit anderen Suchkriterien eingeben. Da sich einige SuchkriterienjenachDokument(GDE/GVDET/GVDEPundDECLAR)unterscheiden,werdenimFolgendeneinige konkrete Kriterien für die verschiedenen Dokumenttypen erläutert.

30 Bei der Eingabe der meisten Suchkriterien in TRACES können Sie Ihr Suchspektrum mit dem Platzhalterzeichen % erweit-ern.Außerdemistdaraufhinzuweisen,dassdieSuchfunktioninTRACESnichtzwischenGroß-undKleinschreibungunterscheidet.Beispiel:WennSiebeispielsweiseindasFeld„BezugsnummerderBescheinigung“denWert„GVDEP.DE%“eingeben(mindestensachtZeichen),suchtTRACESnachallenfüreinenbestimmtenBenutzerzugänglichenGVDEP.31 Nur das Kriterium „Status der Bescheinigung“ kann nicht allein verwendet werden.

Page 19: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

19 / 98

II.2.1. gde/gVdet/gVdep/ched-ppKlickenSieauf„Fortgeschritten“,umzusätzlicheSuchkriterienzurUmladung/Durchfuhr,zumTeilenvonSendungen usw. anzeigen zu lassen.

SuchoptionenBezugsnummer der Bescheinigung

Dem amtlichen Einfuhrdokument automatisch zugeordnete individuelle TRACES-Bezugsnummer.

Status der Bescheinigung Informationen zum Status amtlicher Einfuhrdokumente sind Abschnitt „II.1.1. Arbeitsablauf bei Bescheinigungen“ zu entnehmen.

Zu bearbeiten Sucht amtliche Einfuhrdokumente, die bei der zuständigen Behördeeingereicht wurden und noch zu bescheinigen sind.

Fortgeschritten–Umzuladen Sucht amtliche Einfuhrdokumente für Sendungen, bei denen eineUmladungvorgesehenist,bzw.bestimmteamtlicheEinfuhrdokumente,dievonderzweitenEU-Grenzkontrollstelleumzuladensind.

Page 20: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

20 / 98

SuchoptionenFortgeschritten–Umgeladen Sucht amtliche Einfuhrdokumente in Verbindung mit einer Umladung

bzw. bestimmte amtliche Einfuhrdokumente, die nach Abrufen desursprünglichen amtlichen Einfuhrdokuments und nach Anzeige der folgenden amtlichen Einfuhrdokumente verarbeitet worden sind.

Fortgeschritten–GeteilteGVDE

Sucht amtliche Einfuhrdokumente (GDE/GVDEP) in Verbindung mit einer Teilung bzw. bestimmte amtliche Einfuhrdokumente, die nach Abrufendes ursprünglichen amtlichen Einfuhrdokuments und nach Anzeige der folgenden amtlichen Einfuhrdokumente geteilt worden sind.

Fortgeschritten – HatKontrolle

Sucht amtliche Einfuhrdokumente, für die Teil III (Kontrolle) definiertwurde.

Fortgeschritten – Noch nichtbearbeitete Ablehnung

Sucht amtliche Einfuhrdokumente mit fehlenden Angaben zu einer Ablehnung.

Page 21: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

21 / 98

SuchoptionenFortgeschritten–AusstehendeLabortests

Sucht amtliche Einfuhrdokumente mit fehlenden Angaben zu Labortests.

Direktzugriff ÜbereinenDirektzugriffkanneinMitarbeitereinerzuständigenBehördeein amtliches Einfuhrdokument unabhängig davon finden, ob seineBehörde dem Dokument als GKS/DPE/DPI zugeordnet wurde.Bei einer Umladung/Übertragung kann die mit der zweiten GKS bzw.mit dem zweiten DPE oder der zweiten DPI verknüpfte zuständige BehördeüberdieFunktion„Direktzugriff“aufdasursprünglicheamtlicheEinfuhrdokument zugreifen.

II.2.2. declAr

SuchoptionenBezugsnummer der Bescheinigung

(Nichtobligatorische)lokaleBezugsnummer,dieinFeld„I.2.Bezugsnummerder Bescheinigung“ angegeben werden kann.

TRACES-Bezugsnummer derBescheinigung

Dem amtlichen Einfuhrdokument automatisch zugeordnete individuelle TRACES-Bezugsnummer.

Status der Bescheinigung Informationen zum Status amtlicher Einfuhrdokumente sind Abschnitt „II.1.1. Arbeitsablauf bei Bescheinigungen“ zu entnehmen.

Zu bearbeiten Um die Einreichung eines amtlichen Einfuhrdokuments an der jeweiligen Grenze der EU zu erleichtern, können die validierten Daten aus Teil Ieiner DECLAR automatisch in ein GVDEP übernommen werden. Diese Übernahmewirdals„Klonieren“bezeichnet.Die zuständige Behörde kann anhand der Option „Zu bearbeiten“ nach DECLAR suchen, die noch nicht durch Klonieren für die Erstellung vonGVDEP verwendet wurden.

Page 22: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

22 / 98

SuchoptionenKloniert Um die Einreichung eines amtlichen Einfuhrdokuments an der jeweiligen

Grenze der EU zu erleichtern, können die validierten Daten aus Teil Ieiner DECLAR durch Klicken auf „Kloniert“ automatisch in ein GVDEP übernommen werden.Mitarbeiter einer zuständigen Behörde können nach bereits kloniertenDECLAR suchen.

II.2.3. AlternAtIVe zugrIffsmöglIchkeIten und eInschränkungen

SiekönnenamtlicheEinfuhrdokumentenichtnuranhandderinTRACESdefiniertenSuchkriterienfinden,sondern notfalls auch von der individuellen Bezugsnummer der Bescheinigung ausgehen.

Dazu wählen Sie die betreffende URL aus (s. u.) und geben im Anschluss an die Adresse wie folgt die betreffendeTRACES-Bezugsnummerein:32

1. https://webgate.ec.europa.eu/sanco/traces/certificates/ced/open.do?ref=CED.XX.JJJJ.ZZZZZZZ2. https://webgate.ec.europa.eu/sanco/traces/certificates/cvedanimals/open.do?ref=CVEDA.XX.JJJJ.ZZZZZZZ3. https://webgate.ec.europa.eu/sanco/traces/certificates/cvedproducts/open.do?ref=CVEDP.XX.JJJJ.ZZZZZZZ4. https://webgate.ec.europa.eu/sanco/traces/certificates/euimport/open.do?ref=DECLAR.XX.JJJJ.ZZZZZZZ5. https://webgate.ec.europa.eu/sanco/traces/certificates/chedpp/open.do?ref=CHEDPP.XX.JJJJ.ZZZZZZZ

NachdenRegelnfürZugriffeauf(geschäftliche)DatenhabenSienurdannZugangzudiesenDaten,wennSie im amtlichen Einfuhrdokument entsprechend eingetragen wurden. Ansonsten wird unter Umständen die folgende Warnmeldung angezeigt:

„Security Exception: you do not have the rights to perform the requested operation“ (Sicherheitsrelevante Ausnahme: Sie verfügen nicht über die erforderlichen Rechte für die gewünschte

Funktion.)

Im Interesse einer kontinuierlichen Bereinigung der TRACES-Datenbank werden nicht bearbeitete„Entwürfe“und„neue“amtlicheEinfuhrdokumentenachdreiMonatengelöscht.33

Anmerkung – Nicht-EU-LänderNicht-EU-Länder,dieEinfuhreninTRACESbescheinigenlassen,könnendannaufamtlicheEinfuhrdokumentezugreifen,diedurchKlonierenihrervalidiertenIMPORT-Bescheinigungenerstelltwurden.

32 Legende: XX=ISO-CodedesLandes,indemsichdieGKSbzw.derbenannteEingangsortoderdiebenannteEingangszollstellebefindet. JJJJ=JahrderEinreichung. NNNNNNN=individuelleTRACES-Bezugsnummer.33 EineAusnahmebildennichtbearbeiteteGVDEP:NachdreiMonatenwerdennurdienichtbearbeitetenGVDEPgelöscht,fürdiederStatus„Entwurf“definiertwurde.

Page 23: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

23 / 98

II.3. „hIlfe zur entscheIdungsfIndung“WährenddesBescheinigungsverfahrenskanndiezuständigeBehördeüberdasTRACES-Modul„HilfezurEntscheidungsfindung“zusätzlicheInformationenzudenfolgendenThemenerhalten: 1. die einschlägige (konsolidierte)Basisgesetzgebung, 2. auferlegte Kontrollen (falls relevant), 3. ähnliche Ablehnungen (falls relevant) und 4.Schutzmaßnahmen(falls relevant).

Diese „Hilfe zur Entscheidungsfindung“ wurde für alle amtlichen Einfuhrdokumente eingerichtet, umden zuständigen Behörden während des Entscheidungsprozesses Warnhinweise, Informationen undUnterstützung bereitzustellen. Die fakultativ oder obligatorisch zu berücksichtigenden Informationen hängen von der Art und dem Ursprung des jeweiligen Erzeugnisses ab.

Das Modul „Hilfe zur Entscheidungsfindung“ wird nur bei Einreichung von Teil II eines amtlichenEinfuhrdokuments angezeigt.34

II.3.1. bAsIsgesetzgebung

AufderRegisterkarte„Basisgesetzgebung”desModuls„HilfezurEntscheidungsfindung“erhaltenzuständigeBehördeneinenÜberblicküberdiegeltendenRechtsvorschriftenimZusammenhangmitderArtunddemUrsprung des betreffenden Erzeugnisses.InTRACESwirdeineVerknüpfungzuden jeweilsaufderoffiziellenWebsiteEUR-Lex35 veröffentlichten konsolidiertenEU-VerordnungeninderaktuellenTRACES-Arbeitsspracheangezeigt.

Die Konsultation dieser rechtlichen Informationen ist fakultativ.

34 NachderEinreichungvonTeilIIistdie„HilfezurEntscheidungsfindung“nichtmehrverfügbar/sichtbar.Diesgiltnicht,wennfüramtlicheEinfuhrdokumenteeineRASFF-Meldungvorliegt.35 WebsiteEUR-Lex:http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm.

Page 24: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

24 / 98

II.3.2. Auferlegte kontrollen

Abhängig von der Art und dem Ursprung des im GDE und im GVDEP36 vorgelegten Erzeugnisses wird auf der Registerkarte „Auferlegte Kontrollen“ Folgendes angezeigt:

1. die auferlegten KontrollengemäßdenEU-Rechtsvorschriften37 (oberer Teil) und 2. der „Data Mining-Hinweis“ von TRACES, der auch als „Expertensystem“ bezeichnetwird38 (unterer Teil).Die Konsultation dieser Informationen ist fakultativ.DieseFunktionistfürNicht-EU-LänderimZusammenhangmitGVDEPnichtaktiviert.

II.3.2.1. oberer teIl: Auferlegte kontrollen

Im oberen Teil der Registerkarte „Auferlegte Kontrollen“ wird für jeden im amtlichen Einfuhrdokument ausgewähltenKN-Code(jedesErzeugnis)Folgendesangezeigt:• Quote der Kontrollen pro (Kalender-)Jahr,dievonallenGKSdesLandesdurchgeführtwerden,zudem

diese GKS gehört; und• Quote der von der aktuellen GKS pro (Kalender-)JahrdurchgeführtenKontrollen.

DieseZahlderKontrollenwirdausschließlichfürdasUrsprungslandberechnet.Das Bezugsjahr und das Land sind angegeben.

II.3.2.2. unterer teIl: dAtA-mInIng-HInWeIs (expertensystem)

Im unteren Teil der Registerkarte „Auferlegte Kontrollen“ wird für jeden im amtlichen Einfuhrdokument ausgewähltenKN-Code(jedesErzeugnis)einData-Mining-Hinweis(Expertensystem) angezeigt.

Dieser Hinweis soll zur Verbesserung der stichprobenartigen Kontrollen an der Grenze der EU dienen und gehtmiteinerDatenanalysesowiemitderErkennungvonMustern indenvorliegendenInformationen36 Andere Arten amtlicher Einfuhrdokumente wie GVDET und DECLAR sind nicht betroffen.37 GDE: Verordnungen (EG) Nr. 669/2009 und 1152/2009 der Kommission. GVDEP: Entscheidung 94/360/EG der Kommission.38 DerzeitnurfürGVDEP-Sendungenverfügbar.

Page 25: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

25 / 98

einher.Bei den „physischen Kontrollen“ und den „Labortests“ für bereits bescheinigte amtliche Einfuhrdokumente kommen mindestens drei prädiktive Expertensystem-Modelle zur Anwendung:

1.daseuropäischeModell,dasalleamtlichenEinfuhrdokumentedergleichenArtzugrundelegt; 2.dasLändermodell,dasvonallenamtlichenEinfuhrdokumentendergleichenArtunddes gleichenGKS-Landesausgeht; 3.dasGKS-Modell,dassichaufalleamtlichenEinfuhrdokumentedergleichenArtund dergleichenspezifischenGKS-Behördestützt.

II.3.3. ähnlIche Ablehnungen

JenachArtundUrsprungdesimGDE,GVDETundGVDEP39 vorgelegten Erzeugnisses muss die zuständige Behördemöglicherweise Sendungen konsultieren, die von der gleichenOrganisation, aus der gleichenRegion oder dem gleichen Land stammen und von einer anderen zuständigen Behörde an der Grenze der EU zurückgewiesen wurden.

Die Registerkarte „Ähnliche Ablehnungen“ muss konsultiert werden. Die Konsultation der auf dieser Registerkarte angezeigten abgelehnten Sendungen (über die Funktion „Öffnen“) ist dagegen fakultativ.

DieseFunktionistfürNicht-EU-LänderimZusammenhangmitGVDETundGVDEPnichtaktiviert.

39 FürDECLARistdieseFunktionnichtverfügbar.

Page 26: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

26 / 98

II.3.4. Verstärkte kontrolle

ÜberdievonderzuständigenBehördeanderGrenzederEUeingereichteRASFF-Meldung(Rapid Alert System for Food and Feed=SchnellwarnsystemfürLebensmittelundFuttermittel)40 kann die nationale RASFF-KontaktstelleumdieAktivierungeinesProgrammsfürverstärkteKontrollenersuchen,dasvonderEuropäischenKommissionvalidiertwerdenmuss,bevoresfürallezuständigenBehördenanderGrenzeder EU gilt.41

Das Programm für verstärkte Kontrollen entspricht Artikel 24 der Richtlinie 97/78/EG des Rates.Nähere Informationen zu allen Programmen für verstärkte Kontrollen sind im Modul „Hilfe zurEntscheidungsfindung“überdasUntermenü„VerstärkteKontrolle“zugänglich.

II.3.4.1. durcHfüHrung

WennTeilI(Sendung)einesGVDEPbescheinigtwird,dasdengleichenUrsprungsbetriebunddengleichenErzeugniscodewiedasProgrammfürverstärkteKontrollenenthält,wirdeineWarnmeldungangezeigt,diezumÖffnenderOption„VerstärkteKontrolle“imModul„HilfezurEntscheidungsfindung“auffordert:

„Re-enforced Check: A re-enforced check is introduced for commodity {0} and organisation {1}. Please visit ‘Help To Decision’ / ’Re-enforced Check’ tab for more information.“

(VerstärkteKontrolle:FürErzeugnis{0}undOrganisation{1}wirdeineverstärkteKontrolledurchgeführt.WeitereInformationenfindenSieimModul„HilfezurEntscheidungsfindung“überdie

Option „Verstärkte Kontrolle“.)

Bei jeder nachträglichen Änderung von Daten (Gewicht, Erzeugniscode, Betrieb usw.) in Teil I eines GVDEP42 werdendieParameterimModul„HilfezurEntscheidungsfindung“undinsbesonderediefüreinProgrammfür verstärkte Kontrollen geltenden Bedingungen beim Einreichen der Entscheidung neu berechnet.

40 WeitereInformationensindAbschnitt„II.5.SchnellwarnsystemfürLebensmittelundFuttermittel(RASFF)“zuentnehmen.41 EinProgrammfürverstärkteKontrollenkannjedochauchdirektvonderRASFF-KontaktstellederEuropäischenKommis-sion–nichtnuraufBetriebsebene,sondernauchaufRegions-oderLänderebene–initiiertwerden.IndiesemFallbeziehtsichdasProgrammnichtdirektaufeinemiteinemamtlichenEinfuhrdokumentverbundeneRASFF-Meldung.42 „Neu“ oder „In Bearbeitung“.

Page 27: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

27 / 98

Die Registerkarte „Verstärkte Kontrolle“ bietet einen Überblick über die Ergebnisse aller bereitsdurchgeführten Kontrollen; dabei wird zwischen den folgenden Bereichen unterschieden:• dem aktiven (ersten, oberen)TeildesÜberblicks(Kontrollergebnisse für bescheinigte Sendungen („Gültig“/„Abgelehnt“) und Sendungen mit dem Status „In Bearbeitung“,dieunterdasProgrammfürverstärkteKontrollenfallen)und

• dem zugehörigen (zweiten, unteren)TeildesÜberblicks(Kontrollergebnisse im Zusammenhang mit dem Programm für verstärkte Kontrollen); dazu zählen: A. Sendungen, die unter das Programm fallen, deren Nettogewicht aber weniger als 10,0% des imursprünglichen amtlichen Einfuhrdokument genannten Gewichts beträgt;B.Sendungen,dieunterdasProgrammfielen,abervonderzuständigenBehörde„ersetzt“wurden;C.jeglichefolgendeSendungen,diegeteiltwerden,wenndieursprünglicheSendungunterdasProgrammfällt;D.Sendungen,dieunterdasProgrammfallenund fürdie inkongruente Ablehnungsgründe angegeben werden;E.Sendungen,dieunterdasProgrammfallen,fürdiedreiSätzenichtzufriedenstellenderKontrollergebnissevorliegen und die den Status „Erzwungene Kontrollen“ haben; sowieF.jeglicheSendungenmitdemStatus„InBearbeitung“,dieunterdasProgrammfallensollten,aber(noch)nichtindenaktivenTeildesÜberblicksverschobenwerdenkönnen,daeineendgültigeEntscheidungfürandere Sendungen mit dem Status „In Bearbeitung“ aussteht.

Wenn das Programm für verstärkte Kontrollen durch einen Labortest ausgelöst wurde, muss dieserspezifische Labortest durchgeführt werden.43 In die Registerkarten „Kontrollen“ und „Labortests“ wird 43 Diesbedeutetnicht,dasssicheinProgrammfürverstärkteKontrollenzwangsläufigaufeinenspezifischenLabortestbezieht.

Page 28: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

28 / 98

daher automatisch die Art der Tests übernommen.

InFeld„29.Labortests“wirdautomatischderGrund„Verstärkt“ausgewählt,unddieOption„Stehennochaus“kannnichtgewähltwerden,dadieSendungeninderGKSderEUzurückgehaltenwerdenmüssenunddie zuständige Behörde das GVDE entsprechend den Programmanforderungen ausfüllen muss.

Wenn ein Programm für verstärkte Kontrollen anzuwenden ist, werden im Modul „Hilfe zurEntscheidungsfindung“ die folgenden Informationen im unteren Teil („Data-Mining-Hinweis“) derRegisterkarte „Auferlegte Kontrollen“44 angezeigt:

„Expert System advice is not available.“45(Expertensystem-Hinweisnichtverfügbar.)44 Weitere Informationen sind Abschnitt „II.3.2. Auferlegte Kontrollen“ zu entnehmen.45 DieWarnmeldungwirdauchfürSendungenangezeigt,die„nichtkonform“sind(Feld19)oderdie„zurDurchfuhrinein

Page 29: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

29 / 98

II.3.4.2. reIHenzäHlung von sendungen

GVDEP, die sich bereits im Bescheinigungsverfahren46 mit Kontrollen der gleichen Gefahrenkategorie (gleicher Ablehnungsgrund, z. B. chemische Kontamination)befinden,könnenbeiderReihenzählungeinesgleichen Programms für verstärkte Kontrollen berücksichtigt werden.

Größe von SendungenBeiderReihenzählungwerdennurdieSendungenberücksichtigt,diemindestens10%derGrößedesGesamtnettogewichts(SummeNettogewicht)derSendungumfassen,diedieDurchführungdesProgrammsfür verstärkte Kontrollen ausgelöst haben:

„Re-enforced Check: A re-enforced check is ongoing for commodity {0} and organisation {1}, but certificate net weight is below the threshold. Please go to Help To Decision / Re-enforced Check for more

information.“(VerstärkteKontrolle:FürErzeugnis{0}undOrganisation{1}wirdeineverstärkteKontrolledurchgeführt.DasinderBescheinigunggenannteNettogewichtunterschreitetdasMindestgewicht.WeitereInformationenfindenSieimModul„HilfezurEntscheidungsfindung“überdieOption„VerstärkteKontrolle“.)

In den Angaben zu „verbundenen Prüfungen“ des Programms für verstärkte Kontrollen werden allerdings auchGVDEPaufgelistet,dieunterhalbdesMindestgewichtsliegen.

Entscheidungen in BearbeitungNurdieerstenzehnaufeinanderfolgendenähnlichenSendungen,dieineinerGKSderEUeintreffen,werdenbei der Reihenzählung berücksichtigt.Wenn Entscheidungen über diese Sendungen noch „in Bearbeitung“47 sind, werden weitere bei denGKS der EU eintreffende Sendungen bei der Reihenzählung nicht berücksichtigt und müssen in den GKS zurückgehalten werden:

„Re-enforced Check: A re-enforced check is still ongoing for commodity {0} and organisation {1}, but results of checks are still pending. Consult the Help To Decision tab / Re-enforced Check.“

(VerstärkteKontrolle:FürErzeugnis{0}undOrganisation{1}wirdeineverstärkteKontrolledurchgeführt.Es liegen aber noch keine Ergebnisse vor. Weitere Informationen finden Sie im Modul „Hilfe zurEntscheidungsfindung“überdieOption„VerstärkteKontrolle“.)

Diese Sendungen können freigegeben werden, bevor die Ergebnisse des Programms für verstärkte

Drittland“(Feld18)oderzur„Umladung“(Feld17)bestimmtsind.46 Bescheinigung:„InBearbeitungspeichern“,„Validierung“oder„Ablehnung“.47 Der Status des GVDEP lautet „In Bearbeitung“. Siehe auch Abschnitt „II.1.1. Arbeitsablauf bei Bescheinigungen“.

Page 30: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

30 / 98

Kontrollenbekanntsind,sofernsiedenimProgrammvorgesehenenKontrollenunterzogenwurdenunddieKontrollergebnisse „zufriedenstellend“ sind.ZudiesenSendungengetroffeneEntscheidungenhabenkeinenEinflussaufdieReihenzählung–esseidenn,inderZwischenzeitwirdeineweitereReihevonzehnaufeinanderfolgendenSendungenbegonnen.Die GVDEP für diese Sendungen werden in den „zugehörigen“ Angaben des Programms für verstärkte Kontrollen angezeigt.

ReiheWenndieErgebnissephysischerKontrollen–unabhängigdavon,obdiesemitLabortestsverknüpftsind–für zehn aufeinanderfolgende Sendungen von Erzeugnissen mit dem gleichen Erzeugniscode und aus dem gleichenUrsprungsbetrieboderUrsprungsland,dieunterdasProgrammfürverstärkteKontrollenfallen,„zufriedenstellend“sind,wirddasProgrammaufgehoben.Wenn jedoch eine Kontrolle in der ersten Reihe (I)zueinem„nichtzufriedenstellenden“Ergebnisführt,beginnt die Reihenzählung für eine zweite Reihe (II) wieder bei „1“. Aus demselben Grund kann eine dritte Reihe (III) ausgelöst werden.

DieverschiedenenReihenwerdendurchrömischeZahlen(I,II,III)gekennzeichnet.

Wenn auch die dritte Reihe erfolglos endet,wird bei Vorstellung einer ähnlichen Sendung in derGKSeineWarnmeldungangezeigt,dieeinesystematischeDurchführungderKontrollen fordert. InderListeder Programme für verstärkte Kontrollen wird neben dem betreffenden Programm ein Ausrufezeichen angezeigt.

AlsletzterSchrittwirdeineNachrichtandieRASFF-KontaktstellederEuropäischenKommissiongeschickt,umdiesedarüberzuinformieren,dasseinanhaltendesProblembesteht:

„The re-enforced check procedure concerning establishment {0} has just ended unfavourably. The European Commission may lift the re-enforced check, in which case it will be marked as having been

‘stopped’.“(Die verstärkte Kontrolle im Zusammenhang mit Betrieb {0} wurde eben mit Beanstandungenabgeschlossen. Die Europäische Kommission kann die verstärkte Kontrolle aufheben; die Kontrolle wird dann als „Angehalten“ gekennzeichnet.)

Page 31: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

31 / 98

II.3.4.3. AusscHluss von sonderfällen

Wenn ein GVDEP „in Bearbeitung“ist,die„PhysischeKontrolle“(Feld28)als„Nichtzufriedenstellend“gekennzeichnet ist und kein Ablehnungsgrund (oder ein anderer Grund als der für das Programm für verstärkteKontrollen)angegebenist(Feld36),wirddasGVDEPbeiderReihenzählungdirektberücksichtigt.DasGVDEPwird im „aktiven“Abschnitt (d.h. imoberen,erstenTeil)der „ErgebnissederverstärktenKontrolle“ angezeigt.48

JenachderZahlderabgeschlossenenverstärktenKontrollenkannesspäterwiederim„zugehörigen“TeildesÜberblicksangezeigtwerden.

Wird ein GVDEP mit dem Status „In Bearbeitung“miteinernachträglichenÄnderungderInformationen,die zu seiner Aufnahme in das Programm für verstärkte Kontrollen führten (d. h. von diesen Kontrollen betroffener Erzeugniscode oder Ursprungsbetrieb), (endgültig) validiert, so wird es aus der Liste derunter dieses Programm fallenden GVDEP gestrichen und steht dem Abschluss des Programms nicht mehr entgegen.

GVDEP mit dem Status „In Bearbeitung“, die unter ein Programm für verstärkte Kontrollen fallen,könnenaufGrundlageeinesbegründetenAntragsdurchdiezuständigeBehördedesMitgliedstaatsvonderVerpflichtungzurDurchführungeinesLabortestsausgenommenwerden.

Sendungen zur Durchfuhr oder UmladungvoneinemNicht-EU-LandineinanderesausBetrieben,dieuntereinProgrammfürverstärkteKontrollenfallen,unterliegennichtdenProgrammanforderungen.

Anmerkung: Antrag auf AusschlussAufbegründetenAntragdurchdiezuständigeBehördebeimTRACES-Helpdesk([email protected]) kann eine Sendung von einem Programm für verstärkte Kontrollen ausgenommen werden. Der Antrag auf Ausschluss muss die folgenden Angaben enthalten:• dieTRACES-BezugsnummerdesGVDEP,• denKN-Codeund• den Grund/die Gründe für den Antrag.

NurdieRASFF-KontaktstellenderEuropäischenKommissionkönneneineSendungvoneinemProgrammfür verstärkte Kontrollen ausnehmen.FürdasGVDEmussderStatus„InBearbeitung“definiertsein.WirdeineSendungauseinemProgrammfür verstärkteKontrollen ausgenommen, sowird das entsprechendeGVDEausdem „aktiven“ Teil desÜberblicksentfernt,unddieReihenfolgederGVDEändertsichentsprechend.

II.3.4.4. AufHebung eInes progrAmms für verstärkte kontrollen

EinProgrammfürverstärkteKontrollenwirdautomatischaufgehoben,wennzehnaufeinanderfolgendephysische Kontrollen in einer der drei Reihen zu zufriedenstellenden Ergebnissen führen (Status „Erfüllt“).

Eine Aufhebung kann auch nach drei Reihen mit nicht zufriedenstellenden Testergebnissen oder nach Notwendigkeit vonderRASFF-Kontaktstelle der EuropäischenKommissionbeschlossenwerden (Status„Erzwungene Kontrollen“).WenndieRASFF-KontaktstellederEuropäischenKommissioneinProgrammbeendet,wirdderStatusderKontrolle auf „Angehalten“ gesetzt.

48 Dasbedeutet,dassdasGVDEPnichtinAbschnitt„ErgebnisseverbundenerverstärkterKontrollen“angezeigtwird.

Page 32: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

32 / 98

II.3.5. schutzmAssnAhmen

AbhängigvonderArtunddemUrsprungdesimGDE,GVDEToderGVDEPerfasstenErzeugnissesistdiezuständigeBehördemöglicherweiseverpflichtet,dieSendungzurückzuweisen,wenneineSchutzmaßnahmehinsichtlich dieses Dokuments erlassen wurde.49

Die Konsultation dieser Registerkarte ist obligatorisch.

DieseFunktionistfürNicht-EU-LänderimZusammenhangmitGVDETundGVDEPnichtaktiviert.

49 GVDET: Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates. GVDEP: Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates.

Page 33: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

33 / 98

II.4. bescheInIgung Von teIl II (entscheIdung)Teil II eines amtlichen Einfuhrdokuments betreffend die Annahme oder Ablehnung einer Sendung kann ausschließlichvondenzuständigenBehörden(GKS/DPI/DPEinderEU)überdasMenü„Veterinärdokumente”erstellt,aufgerufenundunterschriebenwerden.EineAusnahmebildenDECLAR,die inersterLinie fürMarktteilnehmerzurVerfügungstehen,währendzuständige Behörden auch auf die Erklärung „Angaben zum Gesundheitszustand“ zugreifen können.

UmeinamtlichesEinfuhrdokumentzubescheinigen,müssenSiedieSuchfunktion50 nutzen und unter den nochzubescheinigendenamtlichenEinfuhrdokumentenauf„Öffnen“klicken(TeilII,Entscheidung).

II.4.1. declArTeil II der DECLARbetrifftdieErklärungdesEU-Einführers(Marktteilnehmers),dassdie„AngabenzumGesundheitszustand“ zu bestimmten Nebenprodukten die in der Verordnung (EG) Nr. 142/2011 der Kommission festgelegten Anforderungen erfüllen.

WenneinKontrollkästcheninderErklärung„AngabenzumGesundheitszustand“nichtaktiviertwird,führtdiesdazu,dassderbetreffendeTextimAusdruckderDECLARautomatischausgelassenwird.

50 Siehe auch Abschnitt „II.2. Suche nach einem amtlichen Einfuhrdokument“.

Page 34: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

34 / 98

II.4.2. gde/gVdet/gVdep/ched-ppTeil II der Dokumente GDE, GVDET, GVDEP und CHED-PP enthält Informationen über die Durchführung amtlicher Kontrollen und über die Annahme oder Ablehnung der Sendung. Die Schritte für die Bescheinigung eines amtlichen Einfuhrdokuments sind identisch.

Offizielle Beschreibungen der Felder in Teil II „Entscheidung“ sind den Anhängen der folgendenRechtsvorschriften zu entnehmen:• Verordnungen (EG) Nr. 669/2009 und 1152/2009 der Kommission GDE• Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission GVDET• Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission GVDEP• Richtlinie2000/29/EGdesRates CHED-PP

EinigeFelderderfolgendenTRACES-Registerkarten51werdenimFolgendenerläutert:• „Kontrollbehörde“• „Kontrollen“• „Labortests“• „Annahme“• „Ablehnung“

II.4.2.1. regIsterkArte „kontrollbeHörde“

Doku ment Feld ErklärungGVDEPGVDETGDECHED-PP

„25.GVDE-Bezugsnummer“„27.GVDE-Bezugsnummer“„II.1GDE-Bezugsnummer“„II.2CHED-Bezugsnummer“

Wenn die zuständige Behörde Teil I des amtlichen Einfuhrdokuments erstellt und die Option „Validieren“ gewählt hat, wird die TRACES-Bezugsnummer nachUnterzeichnung des Dokuments automatisch übernommen.

GVDEPGVDETGDECHED-PP

„42. Referenz zum Zollpapier“„43. Referenz zum Zollpapier“„II.2 Referenz zum Zollpapier“„II.21 Referenz zum Zollpapier“

Wennnichtseingegebenwird,bleibtdieReferenzzumZollpapier leer.

51 DECLARistandieserStellenichtaufgeführt,dasieeineErklärung„AngabenzumGesundheitszustand“betrifft.

Page 35: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

35 / 98

Doku ment Feld ErklärungGVDEP

CHED-PP

„43.FolgendesGVDE“und„24. Vorheriges GVDE“„II.22.FolgendesCHED“und„II.1. Vorheriges CHED“

Diese Felder beziehen sich auf durchgeführteTierprodukte und Erzeugnisse tierischen Ursprungs,die gelagert sind und nach und nach freigegeben werden.DieFelderwerdengegebenenfallsautomatischausgefüllt.Weitere Informationen über die „Teilung“ von Sendungen sind Abschnitt „III.4. Eine Sendung teilen“ desBenutzerhandbuchs„Einfuhrdokumente,TeilI“zuentnehmen.

GVDEP

GVDET

GDECHED-PP

„39. Vollständige Identifikationder GKS/der zuständigen Behörde“„41. Vollständige Identifikationder GKS/der zuständigen Behörde“„Vollständige Identifikation desDPE“„II.19.IdentifikationdesDPE“

In diesem Feld werden automatisch (nur zum Lesen) die Angaben aus Teil I des amtlichen Einfuhrdokuments übernommen, die mit der „Fürdie Sendung verantwortlichen Person“ (in der EU) zusammenhängen.ImFalleinerUmladungoderDurchfuhrsinddiesdieGKS/DPE/DPI/KS, die die erforderlichen Kontrollendurchführen.

GVDEPGVDETGDECHED-PP

„40. Amtlicher Tierarzt“„42. Amtlicher Tierarzt“„Amtlicher Kontrolleur“„II.20. Amtlicher Kontrolleur“

In diesem Feld wird automatisch der Name desBenutzerseingegeben,derdasDokumentbescheinigt.Wenn die zuständige Behörde ein „Sammelnutzer“ ist, wird sie aufgefordert, den „Amtlichen Tierarzt/Kontrolleur“ aus einer Dropdownliste auszuwählen.

Das Datum der Entscheidung wird bei Unterzeichnung des amtlichen Einfuhrdokuments in diesem Feldeingetragen. Das Datum der Entscheidung in Brüsseler Zeit (GMT +1) wird automatisch aufgenommen.

Page 36: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

36 / 98

II.4.2.2. regIsterkArte „kontrollen“

Doku ment Feld ErklärungGVDEPGVDETGDE

CHED-PP

„26. Dokumentenprüfung“„26. Dokumentenprüfung“„II.3. Dokumentenprüfung“

„II.3. Dokumentenprüfung“

Dieses Feld betrifft die obligatorische Prüfung der diejeweilige Sendung begleitenden Veterinärbescheinigungen oder dokumente.FürTiere,fürdiedas„nichtharmonisierte“Modellangewandtwird, bestehen zusätzlich die Optionen „ZusätzlicheGarantien“ und „Nationale Vorschriften“.Bei „nicht zufriedenstellenden” Ergebnissen der Labortests kann das amtliche Einfuhrdokument sofort und ohne weitere Kontrollen abgelehnt werden.

GVDEPGVDETGDECHED-PP

„27. Identitätskontrolle“„28. Identitätskontrolle“„II.11. Identitätskontrolle“„II.4. Identitätskontrolle“

Dieses Feld betrifft die Prüfung der Übereinstimmungzwischen den begleitenden Veterinärbescheinigungen und dokumenten und der bei der GKS bzw. dem DPE oder der DPI in der EU vorgeführten Sendung.Für Tiere bezieht sich die Option „Abweichung“ auf dasUmladeverfahren.

GDE „II.4. Wurde die Sendung für physische Kontrollen ausgewählt?“

WirddieOption„Ja“gewählt,mussdasKontrollergebnisimFeld„PhysischeKontrolle“eingetragenwerden.

Page 37: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

37 / 98

Doku ment Feld ErklärungGVDEPGVDETGDECHED-PP

„28. Physische Kontrolle“„29. Physische Kontrolle“„II.12. Physische Kontrolle“„II.5. Physische Kontrolle“

Die„physischeKontrolle“mussinÜbereinstimmungmitdengeltenden gesetzlichen Vorschriften erfolgen.

GVDET „31. Kontrolle des Befindens“

Dieses Feld betrifft die Transportbedingungen und dasBefindenderTierebeiderAnkunft.

Page 38: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

38 / 98

Doku ment Feld ErklärungGVDEPGVDETGDECHED-PP

„29. Labortests“„30. Labortests“„II.13. Labortests“„II.6. Labortests“

DieAngabeeinesLabortestsistmöglich,wenn:• eine „vollständige Nämlichkeitskontrolle“ durchgeführt

wurde; bei einer bloßen „Plombenkontrolle” ist dieEingabe von Daten im Abschnitt „Labortests“ der Registerkarte „Kontrollen“ nicht möglich;

• eine physische Kontrolle (zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend) durchgeführt wurde; bei einer Befreiung von dieser physischen Kontrolle ist die Eingabe von Daten im Abschnitt „Labortests” der Registerkarte „Kontrollen” nicht möglich.

Anzugeben sind: • Datum: Das Datum der „Probe“ darf nicht nach dem

Datum der Validierung des amtlichen Einfuhrdokuments liegen.

Grund• Labortest(s):KlickenSierechtsauf„Hinzufügen“,wählen

Sie die in Teil I eingegebene Art (oder eine der dort eingegebenen Arten),undklickenSielinksauf„Auswählen“,umdenLabortest(dieLabortests)zur„Tiergesundheit“,zum „Verbraucherschutz“ oder zur „Lebensmittelhygiene“ bzw. die angewendete Labormethode anzugeben. AktivierenSiedasKontrollkästchen„Stehennochaus“,wenn es sich um die Analyse einer Probe handelt und das Erzeugnis sofort freigegeben werden muss.

Die Freigabe (Validierung) einer Sendung mit Laborergebnissen mit dem Status „Stehen noch aus“ ist nur für GVDET und GVDEP verfügbar.In diesem Fall wird einmal wöchentlich die folgendeBenachrichtigungandieGKSgeschickt,bisdieAngabenzuden Ergebnissen eingegeben wurden:

„Conclusion(s) for pending laboratory tests must be entered for the following CVED:“

(Für das folgende GVDE müssen Schlussfolgerungen fürausstehende Labortests eingegeben werden.)

Wenn innerhalb von 60 Tagen ab dem Validierungsdatum keineErgebnisseeingegebenwurden,wirdeinewöchentlicheErinnerungsbenachrichtigung auch an die zuständige oberste Behörde dieser GKS geschickt. Diese Benachrichtigungen können imMenü „Benutzerprofil ändern“ nichtmodifiziertwerden.

Page 39: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

39 / 98

Doku ment Feld ErklärungNach Empfang der Analyseergebnisse kann die Art eines Tests geändertodereinTesthinzugefügtwerden.InderLabortest-Kategorie „Rückstände“ wurden allgemeine Kategorien (in Großbuchstaben) eingeführt, damit allgemeine AnfragenerstelltunddiespezifischenAnalyseergebnisserückwirkendauf den Registerkarten „Kontrollen“ und „Labortests“ eingetragen werden können.

InbestimmtenFällenkönnendie endgültigen Ergebnisse von „noch ausstehenden“ Labortests nach der Validierung des amtlichen Einfuhrdokuments eingegeben und von „Stehen noch aus“ in „Zufriedenstellend“ bzw. „Nicht zufriedenstellend“ geändert werden.Weitere Informationen sind Abschnitt „III.1.2. Ändern bescheinigter amtlicher Einfuhr dokumente“ zu entnehmen.

Bei der Änderung in „Zufriedenstellend“ bleibt der Status des amtlichen Einfuhrdokuments unverändert „Gültig“. Bei der Änderung in „Nicht zufriedenstellend“ erhält das amtliche Einfuhrdokument den Status „Zurückgezogen“.Weitere Informationen zum Bescheinigungsablauf sind Abschnitt „II.1.1. Arbeitsablauf bei Bescheinigungen“ zu entnehmen.

Page 40: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

40 / 98

II.4.2.3. regIsterkArte „lAbortests“

Auf der Registerkarte „Kontrollen“ können im Abschnitt „Labortests“ automatisch zusätzliche Daten über ProbenindieRegisterkarte„Labortests“übernommenwerden.DieseMöglichkeitbestehtfüralleReferenz-Labortests.Die Registerkarte „Kontrollen“ und die Registerkarte „Labortests“ sind nämlich miteinander verknüpft.

EingabenaufderRegisterkarte„Labortests“müssennurdannvorgenommenwerden,wenneineAblehnungeineRASFF-Meldung52auslöst;indiesemFallerhaltenSiedenfolgendenWarnhinweis:

„Laboratory Tests: The laboratory tests tab is mandatory as the certificate is rejected for public health reasons.“

(Labortests: Auf der Registerkarte „Labortests“ müssen Eingaben vorgenommen werden, da dieBescheinigung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit abgelehnt wurde.)

BeijederBezugnahmeaufeinenLabortestistjeweilseinFeldfürdenBenutzerdes„Antragstellers“53 und für den Benutzer des „Labors“54 reserviert.

• ÜberdieRegisterkarte„Labortests“könnenSieein„DatenblattfürProben“ausdruckenundandasLaborschicken;die Laborbehörde auf elektronischem Weg benachrichtigen (wenn die Behörde in TRACES angezeigt wird und auf der Registerkarte „Labortests“ des amtlichen Einfuhrdokuments angegeben ist);

• von dem im amtlichen Einfuhrdokument angegebenen Labor auf elektronischem Weg die Testergebnisse erhalten; und

52 DieRASFF-MeldungbeziehtsichausschließlichaufGVDEP-Sendungen.53 D. h. den Benutzer der für TRACES zuständigen Behörde an der Grenze der EU.54 Weitere Hinweise zu Benutzern aus Laboratorien sind auch dem im TRACES Toolkit enthaltenen Benutzerhandbuch „Ver-waltungvonOrganisationen,BenutzernundBehörden“zuentnehmen.

Page 41: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

41 / 98

• automatischRASFF-AngabenimFormularfürRASFF-Meldungeneintragen(falls erforderlich).EinigeEingabefelderfür„Labortests“werdenimFolgendenerläutert:

Titel ErklärungAntragsteller

„Labor“ Wenn ein Labor im amtlichen Einfuhrdokument genannt ist,erhältesaufelektronischemWegdas„DatenblattfürProben“,damit die Ergebnisse der Labortests automatisch im amtlichen Einfuhrdokument eingetragen werden.Labors können auf europäischer Ebene ausgewählt werden.FürsämtlichezuständigenBehörden,darunterauchLabors,kannnur die Europäische Kommission auf Antrag der zuständigen Behörde ein Benutzerkonto anlegen.

„Labortest“ Kann bereits den auf der Registerkarte „Kontrollen“ gewählten „Labortest“ enthalten. Durch Klicken auf „Auswählen“ können Neueingaben,ÄnderungenodereineNeuauswahlvorgenommenwerden,dieauchaufderRegisterkarte„Kontrollen“dargestelltwerden.

„Probenart“ Sollte aus der Dropdownliste ausgewählt werden. Falls eine„Probenart“ in der Liste fehlt, wenden Sie sich bitte an dasTRACES-Team.

Labor„Freigabedatum“ Das„Freigabedatum“istimFormatTT/MM/JJJJanzugebenund

muss nach dem Datum der Probenahme liegen.

„Labortestmethode“ Die „Labortestmethode“ kann entweder in einem MenüausgewähltoderineinemFreitextfeldbeschriebenwerden.Wirempfehlenjedoch,dasAuswahlmenüzuverwendenunddamitdie Erstellung von TRACES-Berichten undÜbersetzungen vonTRACES-Datenzuerleichtern.

„Schlussfolgerung“ Die Schlussfolgerung auf der Registerkarte „Labortests“ ist für das Labor reserviert, das die Tests durchführt. Die imFeld „Labortests“ der Registerkarte „Kontrollen“ angegebeneSchlussfolgerung hingegen ist für die zuständige Behörde von Bedeutung,diedasamtlicheEinfuhrdokumentvalidiert.BeachtenSiebitte,dass„Stehen noch aus“ keine zulässige Option für Benutzer in Laborbehörden ist; für diese Option wechseln Sie bitte auf die Registerkarte „Kontrollen“. Weitere Informationen sind Abschnitt „II.4.2.2. Registerkarte ,Kontrollen‘“zuentnehmen.

Die zuständigen Behörden können die Ergebnisse einer „Gegenanalyse“ und der „Analyse eines Zweitexperten“ in TRACES erfassen.

Page 42: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

42 / 98

Page 43: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

43 / 98

II.4.2.4. regIsterkArte „AnnAHme“

Die Registerkarte „Annahme” wird entsprechend den Angaben auf der Registerkarte „Zweck“ in Teil I des amtlichen Einfuhrdokuments automatisch ausgefüllt:55

Doku ment Feld ErklärungNICHT zulässig Füllen Sie bitte die Registerkarte „Ablehnung“

aus.

GVDEPGVDETGDECHED-PP

„30. Zulässig zur Umladung“„33. Zulässig zur Umladung“„II.5. Zulässig zur Durchfuhr“„II.9. Zulässig zur Umladung/Durchfuhr“

Weitere Informationen über das Umladungs-oder Durchfuhrverfahren sind den Abschnitten II.4.2.4.A. und II.4.2.4.B. zu entnehmen.

GVDEPGVDET

„31. Zulässig für Durchfuhrverfahren“„34. Zulässig für Durchfuhrverfahren“

55 Der auf der Registerkarte „Annahme“ in Teil II (Entscheidung) angezeigte Zweck des amtlichen Einfuhrdokuments kann nurgeändertwerden,indemdieentsprechendeAngabeaufderRegisterkarte„Zweck“inTeilI(Sendung)modifiziertwird.

Page 44: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

44 / 98

Doku ment Feld ErklärungGVDEPGVDETGDECHED-PP

„32. Zulässig für den Binnenmarkt“„35. Zulässig für endgültige Einfuhr“„II.14. Für den zollrechtlich freienVerkehr“„II.11. Zulässig für den zollrechtlich freien Verkehr“

GVDEP „33. Zulässig bei überwachter Beförderung“

DiesesFeldbeziehtsichaufdieArtikel8und15der Richtlinie 97/78/EG des Rates.Die Option „Zulässig bei überwachter Beförderung“ besteht nur, wenn die SendunginTeil I desGVDEPals „FürdenBinnenmarkt“(Feld21)bestimmterklärtwurde.DieEingabeimFeld„AngabenzurkontrolliertenBestimmung“ ist obligatorisch.

GVDEP „34. Zulässig für spezifischesZolllagerverfahren (Art. 12.4 und 13)“

DiesesFeldbeziehtsichaufArtikel12Absatz4und Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG des Rates.Die Option „Zulässig für spezifischesZolllagerverfahren (Art. 12.4 und 13)“ besteht nur,wenndieSendung inTeil IdesGVDEPals„Für NICHT konforme Sendungen“ (Feld 22)bestimmt erklärt wurde.DieEingabeimFeld„AngabenzurkontrolliertenBestimmung“ ist obligatorisch.

GVDET „36. Zulässig für zeitweilige Zulassung“ Die Option „Zulässig für zeitweilige Zulassung“ besteht nur, wenn die eingetragenen Pferdein Teil I des GVDEP als „Pferde für zeitweilige Zulassung“(Feld20)erklärtwurden.

Page 45: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

45 / 98

II.4.2.4.A. Umladung/Durchfuhr von GKS/DPE/DPI zu GKS/KSBei der Umladung/Durchfuhr von einer GKS bzw. von einem DPE oder einer DPI zu einer GKS/KS werden in TRACES zwei amtliche Einfuhrdokumente erstellt.

Nach einer zufriedenstellenden Dokumentenprüfung können die Eingangs-GKS/DPE/DPI das amtlicheEinfuhrdokumentanhandeinesdernachstehendenFelder(TeilI)validieren:• Feld„18.BeiUmladung“(GVDET)• Feld„17.BeiUmladung“(GVDEP)• Feld„I.20Weiterbeförderungnach“(GDE)• Feld„I.19.FürUmladung/Weiterbeförderungnach/zu“(CHED-PP)

DieTRACES-BezugsnummerdeserstenamtlichenEinfuhrdokumentsistdemLandderzuständigenBehördeam Eingangsort zugeordnet.

Die folgende GKS/KS wird sofort über die Validierung dieses amtlichen Einfuhrdokuments benachrichtigt. MitHilfederunter(oderin)diesemDokumentangezeigtenOption„Umladen“ kann sie dann ein folgendes amtliches Einfuhrdokument bescheinigen.56

DieTRACES-BezugsnummerdesfolgendenamtlichenEinfuhrdokumentsistdemLandderfolgendenGKS/KS zugeordnet.

56 DermitderfolgendenGKS/KSverknüpfteMarktteilnehmerhatebenfallsZugriffaufdieOption„Umladen“,mussjedochdieOption„Direktzugriff“verwenden,umdasbetreffendeamtlicheEinfuhrdokumentaufzurufen.

Page 46: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

46 / 98

Das folgende amtliche Einfuhrdokument wird automatisch mit allen Sendungsangaben des von der Eingangs-GKS/DPE/DPIvalidiertenDokumentsausgefüllt.57

DiefolgendeGKS/KSisttrotzdemberechtigt,diemeistenderindasfolgendeamtlicheEinfuhrdokumentübertragenen Informationen zu ändern oder weitere Informationen hinzuzufügen.

Sobalddas folgendeamtlicheEinfuhrdokumentvalidiert oderabgelehntwird, erhält dieEingangs-GKSbzw. der Eingangs-DPEoder die Eingangs-DPI eineBenachrichtigung.Zwischen demersten amtlichenEinfuhrdokument und den folgenden Dokumenten wird automatisch eine Verknüpfung hergestellt.In der Online-Anzeige der amtlichen Einfuhrdokumente erscheint in Hypertext-Verweisen auf derRegisterkarte„Referenzangaben“(TeilI)dieTRACES-Bezugsnummerdesfolgendenoderdesvorherigenamtlichen Einfuhrdokuments. Auf den Ausdrucken der amtlichen Einfuhrdokumente sind die Bezugsnummern des ersten und des folgendenamtlichenEinfuhrdokumentsindenentsprechendenFeldernangegeben.

Erstes amtliches Einfuhrdokument:

57 BeiGDEmussdiefolgendeGKS/KSdie„fürdieSendungverantwortlichePerson“(FeldI.4.)angebenunddieAngabenzum„Transportmittel“(FeldI.11.)eintragen.

Page 47: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

47 / 98

FolgendesamtlichesEinfuhrdokument:

WennderAbschnitt„Kontrolle”(TeilIII)erstelltwird,enthälterdieInformationenzurfolgendenGKS/KSund gewährleistet somit die Weiterverfolgung.

Page 48: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

48 / 98

Die SuchenachamtlichenEinfuhrdokumenten,beideneneinUmladeverfahrenerforderlichist,stehtinder Suchmaske zur Verfügung:• „Fortgeschritten“und„Umzuladen“füramtlicheEinfuhrdokumente,dievonderfolgendenGKS/KSzu

bearbeiten sind;58

• „Fortgeschritten“ und „Umgeladen“ für amtlicheEinfuhrdokumente, die vonderGKS/KSbearbeitetwurden.59

WirddasfolgendeamtlicheEinfuhrdokumentvomMarktteilnehmererstellt,kanndieGKSbzw.derDPEoder die KS das amtliche Einfuhrdokument durch Aktivieren der Suchkriterien „Umgeladen“ oder „Zu bearbeiten“ aufrufen.

II.4.2.4.B Umladung in ein Nicht-EU-Land60

BeiUmladungineinenDrittstaatbrauchtderNamederGKSbzw.desDPEoderderDPIinderEU,die(bzw.der)dasamtlicheEinfuhrdokumentanlegt,imFeld„ZurUmladungnach”(TeilI)nichtmehreingegebenzu werden.

ZudemwirdkeineGegenprüfungmitder imFeld„Veterinärdokumente“eingetragenenOrganisationsartdurchgeführt,61umdieAuswahlvonBetriebenzuermöglichen,dienichtindenListenderfürdieAusfuhrin die EU zugelassenen Betriebe verzeichnet sind.

58 D. h. erste/vorherige amtliche Einfuhrdokumente.59 D. h. folgende amtliche Einfuhrdokumente.60 DieseFunktiontrifftfürGDEoderCHED-PPnichtzu.61 Bei GVDE.

Page 49: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

49 / 98

II.4.2.5. regIsterkArte „AbleHnung“

WurdedieSendunganderGrenzederEUzurückgewiesen,mussdiezuständigeBehördedieRegisterkarte„Ablehnung“ausfüllenunddabeiangeben,obdieSendungzur• Wiederausfuhr/Rücksendung,• Vernichtung,• Verarbeitung (im Falle von Produkten),• Schlachtung (im Falle von Tieren),• Einschläferung (im Falle von Tieren),• Verwendung für andere Zwecke (im Falle von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs),• inBezugaufdieSendungdurchgeführteMaßnahme(n)(bei CHED-PP) bestimmt ist.

Bei einer Ablehnung ist mindestens ein „Grund für die Ablehnung“ anzugeben.62

Obwohl dieAngabederGründe fürdieAblehnungobligatorisch ist, kanndie zuständigeBehördeeineSendungzurückweisen,ohnesofortEingabenüberFolgemaßnahmenunddiekontrolliertenBestimmungenvorzunehmen:• GVDEP: Feld „35. Nicht zulässig“ (Wiederausfuhr, Vernichtung oder Verarbeitung) und Feld „37.

Angaben zur kontrollierten Bestimmung“;• GVDET: Feld „38. Nicht zulässig“ (Rücksendung, Schlachtung oder Einschläferung) und Feld „39.

Angaben zur kontrollierten Bestimmung“;• GDE:Feld„II.16Nichtzulässig“(Rücksendung, Vernichtung, Verarbeitung oder Verwendung für andere

Zwecke)undFeld„II.18.AngabenzurkontrolliertenBestimmung“;• CHED-PP:Felder„II.15NICHTZULÄSSIG“und„II.17.AngabenzurkontrolliertenBestimmung“(II.11,

II.15).

WenndasGVDEvalidiertwird,erscheinteineInformationsmeldungmitdemHinweis,dassdieseFelder

62 BeiCHED-PPkönnenSiedieOption„Hinzufügen“verwenden,um(mindestens)einen„GrundfürdieAblehnung“anzuge-ben.

Page 50: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

50 / 98

innerhalb von 60 Tagen nach der Entscheidung ausgefüllt werden müssen:

„Refusal NOT ACCEPTABLE You are requested to fill in the NOT ACCEPTABLE details within 60 days.“(Ablehnung NICHT ZULÄSSIG. Nehmen Sie bitte innerhalb von 60 Tagen die erforderlichen Eingaben vor.)

EinmalwöchentlichwirdeineNachrichtandieGKSgeschickt,umanalleamtlichenEinfuhrdokumentezuerinnern,beidenendieseFeldernichtausgefülltsind.ImFallevonProduktenwirdnach60TageneinewöchentlicheErinnerungsnachrichtandieGKSundihrezuständige oberste Behörde geschickt.Diese Benachrichtigungen können über die im Untermenü „Benutzerprofil ändern“ wählbarenBenachrichtigungennichtmodifiziertwerden.63

IneinerzuständigenBehördefüllenSiediesesFeldnachträglichwiefolgtaus:• Suchen Sie das betreffende amtliche Einfuhrdokument.64

• Klicken Sie auf die Option „Öffnen“ unter dem amtlichen Einfuhrdokument.• FüllenSiedasFeld35(GVDEP),38(GVDET)oderII.16(GDE)aus.• Klicken Sie auf „Nach Bewertung NICHT ZULÄSSIG einreichen“.

• Unterschreiben Sie das amtliche Einfuhrdokument.65

63 WeitereInformationenüberdasUntermenü„Benutzerprofiländern“sindAbschnitt„IV.4.4.Benutzerprofiländern“zuent-nehmen.64 EineSuchenachGVDE,beidenenAngabenzurAblehnungfehlen,istinderSuchmaske„Fortgeschritten“und„Nochnichtbearbeitete Ablehnung“ verfügbar. Weitere Informationen über die Suche nach amtlichen Einfuhrdokumenten sind Abschnitt „II.2. Suche nach einem amtlichen Einfuhrdokument“ zu entnehmen.65 Weitere Informationen zum Unterzeichnen eines amtlichen Einfuhrdokuments sind Abschnitt „II.4.4. Unterschrift“ zu ent-nehmen.

Page 51: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

51 / 98

II.4.3. optIonen zum eInreIchen Von dokumenten

BeiderBescheinigungeinesamtlichenEinfuhrdokumentsinTRACES(TeilII,Entscheidung)stehenfolgendeOptionen zur Verfügung:

Speicheroptionen„Abbrechen und zum Menüzurückkehren“

Ermöglicht die Rückkehr zu den Untermenüs unter „Veterinärdokumente“ und bricht alle während der Bescheinigung des amtlichen Einfuhrdokuments vorgenommenen Aktionen ab.Wenn IhramtlichesEinfuhrdokumentnochnichtgespeichertwurde,gehenalle in Teil I und Teil II vorgenommenen Eingaben verloren.

„In Bearbeitung speichern“

Speichert Teil I und Teil II eines noch nicht bescheinigten amtlichen Einfuhrdokuments. Dies ist ein fakultativer Zwischenschritt vor der endgültigen Bescheinigung von Teil I und Teil II des amtlichen Einfuhrdokuments (Annahme oderAblehnungderSendungdurchdieGKSbzw.denDPE,dieDPIoderdieKS),z.B.umKontrollenabzuschließen.Mit dieser Option kann ein amtliches Einfuhrdokument auch in mehrerenSchritten und an verschiedenen Orten erstellt werden. Eingabe und Speicherung der Kontrollergebnisse müssen einer logischen Ordnung folgen.Das Dokument erhält den Status „In Bearbeitung“.Bezüglich der Einreichung des Dokuments mit dem Status „In Bearbeitung“ werden keine Benachrichtigungen verschickt.

„Entscheidung einreichen“

Es müssen alle die Sendung betreffenden obligatorischen Eingaben (Teil I undTeil II) vorgenommenwerden,damit die zuständigeBehördeüberdieSendungabschließendentscheidenkann.Diese Option stellt den letzten Schritt in Teil I und Teil II des amtlichen Einfuhrdokuments dar.Das amtliche Einfuhrdokument erhält den Status „Gültig“ oder „Abgelehnt“.Wenn die Sendung abgelehntwerdensoll,erstelltTRACESmöglicherweise– je nach Ablehnungsgründen oder im amtlichen Einfuhrdokument ausgewählten Warnmeldungen – automatisch eine RASFF- oder EUROPHYT-Benachrichtigung.Weitere Informationen sind den Abschnitten „II.5. Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF – Rapid Alert System for Food and Feed)“ und „II.6. EUROPHYT-Benachrichtigung“ zu entnehmen.

„Drucken“ Weitere Informationen sind Abschnitt „III.3. Drucken amtlicher Einfuhrdokumente“ zu entnehmen.

Page 52: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

52 / 98

II.4.4. unterschrIft

Zur Bescheinigung eines amtlichen Einfuhrdokuments ist die Eingabe des Benutzerkennworts in TRACES erforderlich. Nach der Eingabe klicken Sie auf „Validierung unterschreiben“.

WenndasKennwortwährenddergesamtenArbeitssitzunginTRACESgespeichertwerdensoll,aktivierenSie das Kontrollkästchen „Dieses Kennwort für alle weiteren Unterschriften verwenden“. Erfolgt innerhalbvon30MinutenkeineweitereAktion,wirddieArbeitssitzungautomatischbeendet.

Page 53: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

53 / 98

II.5. schnellwArnsystem für lebens- und futtermIttel (rAsff)Umzuvermeiden,dassimRASFF-PortalDatenerneuterfasstwerdenmüssen,diebereitsindasamtlicheEinfuhrdokument66 in TRACES eingegebenwurden,wird eine Verknüpfung zwischen TRACES und demRASFF-Systemhergestellt.DurchdieseVerknüpfungkanndiezuständigeBehördeanderGrenzederEUdievorausgefüllteRASFF-Meldung67einfachandienationaleRASFF-Kontaktstelleübermitteln.

DieRASFF-MeldungkannnachderEinreichunginTRACESgedrucktwerden.68

DasRASFF-Modul ist bei Nicht-EU-Ländern nicht aktiviert.69 Zuständige Behörden inNicht-EU-Ländern(lokale Veterinäreinheiten und zuständige oberste Behörden)habenjedochZugriffaufRASFF-Meldungen,nachdem sie von der Europäischen Kommission validiert wurden. Die Validierung kann über das in TRACES eingereichteIMPORT-Dokumentoderdasentsprechende(klonierte)GVDEPerfolgen.

II.5.1. Ausfüllen eIner rAsff-meldung WenndieEinfuhrvon„Tierprodukten“,„ErzeugnissentierischenUrsprungs“und„Lebens-undFuttermittelnnichttierischenUrsprungs“(GVDEP/GDE)ausGründenderöffentlichenGesundheit,d.h.auseinemderfolgendenGründe,abgelehntwurde(TeilII),wirddieRegisterkarte„RASFF“angezeigt:70

A m t l i c h e s Einfuhrdokument

Gründe für die Ablehnung – RASFF

GVDEPGDE

„7.MangelndeHygiene“„3.MangelndeHygiene“

GVDEPGDE

„8. Chemische Kontamination“„4. Chemische Kontamination“

GVDEPGDE

„9.MikrobiologischeKontamination“„5.MikrobiologischeKontamination“

GVDEPGDE

„10.Sonstige,ErstelleneinerRASFF-Meldung“„6.Sonstige,ErstelleneinerRASFF-Meldung“

WenndieEinfuhrvonfürdieSchlachtungbestimmten(Feld16)„lebendenTieren“(GVDET)ausGründenderöffentlichenGesundheit,d.h.auseinemderfolgendenGründe,abgelehntwurde(TeilII),wirddieRegisterkarte„RASFF“angezeigt:71

66 DiesgiltnichtfürDECLARundCHED-PP.67 ZweiDrittelderFelderinderRASFF-MeldungwerdenanhandderimamtlichenEinfuhrdokumenteingegebenenDatenautomatisch ausgefüllt.68 WeitereInformationensindAbschnitt„II.5.3.DruckeneinerRASFF-Meldung“zuentnehmen.69 DasRASFF-ModulistauchfürmitderEUassoziierteLänderaktiviert(Norwegen,Schweiz,Andorra,SanMarino,IslandunddieFäröer).70 InBezugaufGVDEP:Feld36undnichtzufriedenstellendeLabortestergebnisseinFeld29.71 InBezugaufGVDET:Feld37undnichtzufriedenstellendeLabortestergebnisseinFeld30.

Page 54: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

54 / 98

Amtliches Einfuhrdokument

Gründe für die Ablehnung – RASFF

GVDET „7. Schutzklausel“„8. Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere“„9. Testergebnisse: Nicht befriedigend“„14.Sonstige,ErstelleneinerRASFF-Meldung“

DieeinzelnenElementederRASFF-Meldungmüssenausgefülltwerden,damitdasamtlicheEinfuhrdokumentabgelehnt werden kann.DieRASFF-MeldungkannnachderEinreichunginTRACESgedrucktwerden.72

DieseRASFF-MeldungwirdauffünfRegisterkarteninderTRACES-Benutzeroberflächeangezeigt:• Allgemein/Produkt• Ermittlung/Lieferposten• Ursprung/Vertriebsweg• Ablehnung/Sonstiges• Gefährlichkeit

72 Weitere Informationen sind Abschnitt „III.3 Drucken amtlicher Einfuhrdokumente“ zu entnehmen.

Page 55: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

55 / 98

II.5.1.1. regIsterkArte „Aktuelle rAsff-meldung AusWäHlen“

SobaldeinamtlichesEinfuhrdokumentabgelehntwird,dasmindestenseinenRASFF-Auslöser73enthält,wirddieRASFF-MeldungautomatischinTRACESangezeigt(„AktuelleRASFF-Meldung“).

UmweitereRASFF-Meldungenmiteinem(zuvor)abgelehntenamtlichenEinfuhrdokumentzuverknüpfen,öffnenSiedasDokumentundklickenauf„NeueRASFF-Meldung“.

II.5.1.2. regIsterkArte „AllgemeIn/produkt“

DiefolgendenFeldersindobligatorisch:• 1.TypderMeldungen• GrundlagederMeldung• 16. Produktkategorie

73 WeitereInformationenüberRASFF-AuslösersindAbschnitt„II.5.1.AusfülleneinerRASFF-Meldung“zuentnehmen.

Page 56: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

56 / 98

II.5.1.3. regIsterkArte „rIsIko/mAssnAHme/lIeferposten“

DiefolgendenFeldersindobligatorisch:• 22. Betr.• 24. Umfang

II.5.1.4. regIsterkArte „ursprung/vertrIebsWeg“

Page 57: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

57 / 98

II.5.1.5. regIsterkArte „AbleHnung/sonstIges“

AnhängeRASFF-MeldungenkönnenAnhängewie Text, gescannteDokumenteund Fotos in beliebigen Formatenbeigefügt werden (.doc, .jpeg, .ppt, .zip, .pdf usw.);dieDateigrößedarfmaximal2MBbetragen.In Feld „60. Anhangdokumente“ des Ausdrucks der RASFF-Meldung74 ist die Zahl der angehängten Dokumente einzutragen.Die nationale RASFF-Kontaktstelle und die RASFF-Kontaktstelle der Europäischen Kommission könnenDateienansehen,löschen,entfernen,hinzufügenundändern.DieseDateienwerdenfüreinenZeitraumvonsechsMonateninderDatenbankaufbewahrtundsindindiesem Zeitraum verfügbar.

74 WeitereInformationenüberdenAusdruckderRASFF-MeldungsindAbschnitt„II.5.3.DruckeneinerRASFF-Meldung“zuentnehmen.

Page 58: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

58 / 98

II.5.1.6. regIsterkArte „gefäHrlIcHkeIt“

DiefolgendenFeldersindobligatorisch:• „5. Risikokategorie“

II.5.2. optIonen zum eInreIchen Von rAsff-meldungen

Speicheroptionen„Abbrechen und zum Menüzurückkehren“

Ermöglicht die Rückkehr zu den Untermenüs unter „Veterinärdokumente“ und brichtallewährenddesAusfüllensderRASFF-Meldung(und der Bescheinigung des amtlichen Einfuhrdokuments) vorgenommenen Aktionen ab.Wenn die RASFF-Meldung (und das amtliche Einfuhrdokument) noch nicht gespeichertwurde(n),gehensämtlicheeingegebenenInformationenverloren.

„In Bearbeitung speichern“

Speichert RASFF-Meldungen, die noch nicht vollständig fertiggestellt sind.Dies ist ein fakultativer Zwischenschritt vor dem endgültigen Einreichen der RASFF-Meldung (und des amtlichen Einfuhrdokuments). Mit dieser OptionkanndieRASFF-MeldungauchinmehrerenSchrittenundanverschiedenenOrten erstellt werden.DieRASFF-Meldung (unddasamtlicheEinfuhrdokument)erhältdenStatus„In Bearbeitung“.Dasbedeutet,dassdasamtlicheEinfuhrdokumentnochnicht bescheinigt werden kann.Bezüglich der Einreichung der RASFF-Meldung (und des amtlichen Einfuhrdokuments) mit dem Status „In Bearbeitung“ werden keine Benachrichtigungen verschickt.

Page 59: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

59 / 98

Speicheroptionen„Entscheidung einreichen“

Es müssen alle die RASFF-Meldung (und das amtliche Einfuhrdokument) betreffenden obligatorischen Eingaben vorgenommen werden, damit diezuständige Behörde die RASFF-Meldung automatisch an die zuständigenBehörden schicken kann.DieseOptionstelltdenletztenSchrittfürdieRASFF-Meldung(und das amtliche Einfuhrdokument) dar.DieRASFF-MeldungerhältdenStatus„Neu“ und das amtliche Einfuhrdokument den Status „Abgelehnt“.

II.5.3. drucken eIner rAsff-meldung

NachdemeineRASFF-Meldungeingereichtwurde,könnenSiealsMitarbeitereinerzuständigenBehördean der Grenze der EU die RASFF-Meldung drucken, indem Sie im Menü „Veterinärdokumente“ dasentsprechende Untermenü wählen:• GVDE für Tiere• GVDE für Tierprodukte• Gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE)

SuchenSieanhandderBezugsnummerderTRACES-BescheinigungoderanhanddesRASFF-StatusdasabgelehnteamtlicheEinfuhrdokument,mitdemdasRASFF-Systemverknüpftwurde.75

Rufen Sie mit der Option „Öffnen“ das abgelehnte amtliche Einfuhrdokument auf und klicken Sie auf die Registerkarte„RASFF“.

Die RASFF-Meldung kann ausschließlich über die Option „Drucken“ auf dieser Registerkarte „RASFF“ausgedruckt werden.76

75 RASFF-Statuswerte:„Annulliert“,„Bestätigt“,„Neu“,„Abgelehnt“,„Gültig“und„MitverstärkterKontrolle“;weitereInfor-mationenüberdieseStatuswertesinddemBenutzerhandbuch„ArbeitsablaufRASFFandverstärkteKontrollen“(RASFFandRe-enforcedChecksWorkflow)zuentnehmen.76 ZumAusdruckendeseigentlichenamtlichenEinfuhrdokuments(ohnedieRASFF-Meldung)könnenSiedieOption„Druck-en“ verwenden. Diese Option ist unmittelbar nach dem Öffnen des Dokuments verfügbar.

Page 60: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

60 / 98

II.5.4. weIterVerfolgung Von rAsff-meldungen

RASFF-MeldungenundProgrammefürverstärkteKontrollensindinTRACESebenfallsengverknüpft.ÜberdievonderzuständigenBehördeanderGrenzederEUeingereichtenRASFF-MeldungkanndienationaleRASFF-KontaktstelleumdieAktivierungeinesProgrammsfürverstärkteKontrollenersuchen,dasvonderRASFF-KontaktstellederEuropäischenKommissionvalidiertwerdenmuss,damitesfürallezuständigenBehörden an der Grenze der EU gilt.

Das Programm für verstärkte Kontrollen in TRACES entspricht Artikel 24 der Richtlinie 97/78/EG des Rates.

Nähere Informationen zu allen Programmen für verstärkte Kontrollen sind im Modul „Hilfe zurEntscheidungsfindung“überdasUntermenü„VerstärkteKontrolle“verfügbar.77

WeitereInformationenüberdieWeiterverfolgungvonRASFF-MeldungenunddieUmsetzungdesProgrammsfürverstärkteKontrolleninTRACESfindenSieimBenutzerhandbuch„RASFFundverstärkteKontrollen“(RASFF and re-enforced checks)fürdienationalenRASFF-KontaktstellenunddieRASFF-KontaktstellenderEuropäischen Kommission.

77 Weitere Informationen sind Abschnitt „II.3.4. Verstärkte Kontrolle“ zu entnehmen.

Page 61: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

61 / 98

II.6. europhyt-benAchrIchtIgungen (wIrd bAld eIngeführt)78

Um zu vermeiden, dass imEUROPHYT-PortalDaten erneut erfasstwerdenmüssen, die bereits in dasCHED-PPinTRACESeingegebenwurden,wirdeineVerknüpfungzwischenTRACESunddemEUROPHYT-System hergestellt.DurchdieseVerknüpfungkanndiezuständigeBehördeanderGrenzederEUdievorausgefüllteEUROPHYT-Benachrichtigung79aufeinfacheWeiseandienationaleEUROPHYT-Kontaktstelleübermitteln.

DieEUROPHYT-BenachrichtigungkannnachderEinreichunginTRACESgedrucktwerden.80

II.6.1. Ausfüllen eIner europhyt-benAchrIchtIgung

Wenndie Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen abgelehntwurde (Teil II) und eine der dreiOptionen für die Erstellung einer „EUROPHYT-Warnmeldung“81 ausgewählt ist, wird die Registerkarte„EUROPHYT“ angezeigt.DieeinzelnenElementederEUROPHYT-Benachrichtigungmüssenausgefülltwerden,damitdasCHED-PPabgelehnt werden kann.DieEUROPHYT-BenachrichtigungkannnachderEinreichunginTRACESgedrucktwerden.82

Diese EUROPHYT-Benachrichtigung wird auf drei Registerkarten in der TRACES-Benutzeroberflächeangezeigt:• „Beanstandung“• „Risiko/Maßnahme“• „Ursprung/Vertriebsweg“

II.6.1.1. regIsterkArte „Aktuelle WArnmeldung AusWäHlen“

Sobald einCHED-PP abgelehntwird, dasmindestens eine EUROPHYT-Warnmeldung83 enthält,wird dieEUROPHYT-BenachrichtigungautomatischinTRACESangezeigt(„AktuelleWarnmeldung“).UmweitereEUROPHYT-Benachrichtigungenmiteinem(zuvor)abgelehntenCHED-PPzuverknüpfen,öffnenSie das amtliche Einfuhrdokument und klicken auf „Neue Warnmeldung“.

78 In diesem Abschnitt werden noch Änderungen vorgenommen!79 EinDrittelderFelderinderEUROPHYT-BenachrichtigungwirdentsprechenddenimamtlichenEinfuhrdokumenteingege-benen Daten automatisch ausgefüllt.80 WeitereInformationensindAbschnitt„II.6.3.DruckeneinerEUROPHYT-Benachrichtigung“zuentnehmen.81 VerfügbareOptionensind„fürMitgliedstaaten“,„fürEPPO“und„fürAusfuhrland“.82 Weitere Informationen sind Abschnitt „III.3. Drucken amtlicher Einfuhrdokumente“ zu entnehmen.83 VerfügbareOptionensind„fürMitgliedstaaten“,„fürEPPO“und„fürAusfuhrland“.

Page 62: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

62 / 98

II.6.1.2. regIsterkArte „beAnstAndung“

II.6.1.3. regIsterkArte „rIsIko/mAssnAHme“

Page 63: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

63 / 98

II.6.1.4. regIsterkArte „ursprung/vertrIebsWeg“

Page 64: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

64 / 98

II.6.2. optIonen zum eInreIchen Von europhyt-benAchrIchtIgungen

Speicheroptionen„Abbrechen und zum Menüzurückkehren“

Ermöglicht die Rückkehr zu den Untermenüs unter „Veterinärdokumente“ und brichtallewährenddesAusfüllensderEUROPHYT-Benachrichtigung(und der Bescheinigung des amtlichen Einfuhrdokuments) vorgenommenen Aktionen ab.WenndieEUROPHYT-Benachrichtigung(und das amtliche Einfuhrdokument) nochnichtgespeichertwurde(n),gehensämtlicheeingegebenenInformationenverloren.

„In Bearbeitung speichern“

Speichert EUROPHYT-Benachrichtigungen, die noch nicht vollständigfertiggestellt sind. Dies ist ein fakultativer Zwischenschritt vor dem endgültigenEinreichenderEUROPHYT-Benachrichtigung(und des amtlichen Einfuhrdokuments).MitdieserOptionkanndieEUROPHYT-Benachrichtigungauch in mehreren Schritten und an verschiedenen Orten erstellt werden.Die EUROPHYT-Benachrichtigung (und das amtliche Einfuhrdokument)erhält den Status „In Bearbeitung“. Das bedeutet, dass das amtlicheEinfuhrdokument noch nicht bescheinigt werden kann.Bezüglich der Einreichung der EUROPHYT-Benachrichtigung (und des amtlichen Einfuhrdokuments) mit dem Status „In Bearbeitung“ werden keine Benachrichtigungen verschickt.

„Entscheidung einreichen“

Es müssen alle die EUROPHYT-Benachrichtigung (und das amtliche Einfuhrdokument) betreffenden obligatorischen Eingaben vorgenommen werden, damit die zuständige Behörde die EUROPHYT-Benachrichtigungautomatisch an die zuständigen Behörden schicken kann.Diese Option stellt den letzten Schritt für die EUROPHYT-Benachrichtigung(und das amtliche Einfuhrdokument) dar.DieEUROPHYT-BenachrichtigungerhältdenStatus„Neu“ und das amtliche Einfuhrdokument den Status „Abgelehnt“.

II.6.3. drucken eIner europhyt-benAchrIchtIgung

Nachdem eine EUROPHYT-Benachrichtigung eingereicht wurde, können Sie als Mitarbeiter einerzuständigenBehördeanderGrenzederEUdieEUROPHYT-Benachrichtigungdrucken,indemSieimMenü„Veterinärdokumente“dasUntermenü„CHED-PP“wählen.Suchen Sie dann anhand der Bezugsnummer der TRACES-Bescheinigung das abgelehnte amtlicheEinfuhrdokument,mitdemdasEUROPHYT-Systemverknüpftwurde.

Page 65: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

65 / 98

II.7. eInreIchen Von teIl III (kontrolle)ImRahmenbesondererVerfahrenwiederDurchfuhrDrittland-Drittland,demUmladennacheineranderenGKS,derüberwachtenBeförderungbesondererodernichtkonformerProdukteusw.mussdieAusgangs-GKSoderdieAusfuhr-GKSoderdiefürdieBetriebeamBestimmungsortzuständigeBehördeeineKontrollevornehmen.84

Dazumuss die zuständige Behörde das amtliche Einfuhrdokument öffnen, auf „Kontrolle“ klicken undetwaige Daten auf der Registerkarte „Kontrolle“ ergänzen.

Die zuständige Behörde, die das amtliche Einfuhrdokument bescheinigt hat (Teil II), wird über diedurchgeführten Kontrollen (Teil III) benachrichtigt und erhält Zugang zu den Kontrollergebnissen.

Der Abschnitt „Kontrolle“ ist im Ausdruck des amtlichen Einfuhrdokuments enthalten.85

84 DieEingabevonAngabenzuKontrollen(TeilIII)indasvalidierteamtlicheEinfuhrdokumentistinanderenFällenfakulta-tiv.85 Weitere Informationen zum Ausdrucken eines amtlichen Einfuhrdokuments sind Abschnitt „III.3. Drucken amtlicher Ein-fuhrdokumente“ zu entnehmen.

Page 66: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

66 / 98

III. FunktIonEn IM ZusaMMEnhang MIt aMtlIchEn EInFuhrdokuMEntEn

III.1. ändern eInes AmtlIchen eInfuhrdokuments

III.1.1. ändern eInes eIngereIchten AmtlIchen eInfuhrdokuments (teIl I)Im Rahmen der mit dem ausgewählten Dokumentenmuster verbundenen Einschränkungen können BenutzerindenzuständigenBehördendiegewünschtenÄnderungendurchführen,indemsieeinfacheinamtlichesEinfuhrdokumentmitdemStatus„Entwurf“,„Neu“oder„InBearbeitung“suchen,öffnen,ändernund (erneut) einreichen.

Amtliche Einfuhrdokumente mit dem Status „Entwurf“ sind in TRACES nur für den einreichenden Benutzer und seine mit der gleichen Behörde verknüpften direkten Kollegen zugänglich.AmtlicheEinfuhrdokumentemitdemStatus„Neu“und„InBearbeitung“könnennurdanngeändertwerden,wenn die zuständige Behörde das Dokument noch nicht bescheinigt hat.

An der an die TRACES-Bezugsnummer angehängten Versionsnummer (-Vx) können TRACES-Benutzerleichterkennen,obinTeilIÄnderungenvorgenommenwurden.Bei ausgedruckten amtlichen Einfuhrdokumentenmuss u. U. rasch geprüft werden, ob zwischen demZeitpunkt des Ausdrucks und dem Zeitpunkt der Bearbeitung von Teil I Änderungen erfolgt sind.

Page 67: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

67 / 98

III.1.2. ändern Von bescheInIgten AmtlIchen eInfuhrdokumenten (teIle I und II)

Bei bereits bescheinigten Dokumenten (Teil II) wird zwischen den folgenden Änderungen unterschieden:A. Eingabe ausstehender Labortestergebnisse86 undB. Berichtigung verschiedener/sonstiger Angaben87 in Teil I (Sendung) oder Teil II (Entscheidung).

III.1.2.1. eIngAbe endgültIger ergebnIsse AussteHender lAbortests

Ausstehende Labortestergebnissekönnenfolgendermaßeneingegebenwerden:• Öffnen Sie das Dokument.88

• Wechseln Sie im Teil „Entscheidung“ auf die Registerkarte „Kontrollen“.• Wählen Sie das Labortestergebnis aus.• Klicken Sie auf die Option „Labortestergebnisse einreichen“.89

• Unterschreiben Sie das Dokument.90

Wenn„nichtzufriedenstellende“Labortestergebnisseeingereichtwerden,wirdderStatusdesDokumentsautomatisch auf „Zurückgezogen“ gesetzt.91

86 Die Option „Stehen noch aus“ für Laborergebnisse ist nur für GVDET und GVDEP verfügbar (siehe auch Abschnitt „II.4.2.2.Registerkarte,Kontrollen‘“).87 „Sonstiges“,d.h.andereAngabenalsdieEingabeausstehenderLabortestergebnisse.88 FüreineneinfachenZugriffaufdasDokumentkönnenSiedas„fortgeschrittene“Suchkriterium„AusstehendeLabortests“verwenden (siehe auch Abschnitt „II.2. Suche nach einem amtlichen Einfuhrdokument“).89 DadasamtlicheDokumentgrundsätzlichschonbearbeitetwurde,sindalleanderenAngabeninTeilIundTeilIIgrauhinterlegt.90 Weitere Informationen zum Unterzeichnen eines Dokuments sind Abschnitt „II.4.4. Unterschrift“ zu entnehmen.91 Siehe auch Abschnitt „II.1.1. Arbeitsablauf bei Bescheinigungen“.

Page 68: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

68 / 98

III.1.2.2. berIcHtIgung von AngAben In teIl I (sendung) oder teIl II (entscHeIdung)

Sonstige/verschiedene Angaben in Teil I (Sendung) oder Teil II (Entscheidung) können mit der Option „Kopie als Ersatz“ auf einfache Weise berichtigt werden. Statt die Erstellung des amtlichen Einfuhrdokuments abzubrechenundmitderErstellungeinerneuenrichtigenFassungwiedervonvornzubeginnen,kanndie zuständige Behörde die Option „Kopie als Ersatz“ (unter dem Dokument) verwenden, um dasursprünglicheDokumentzuannullierenunddurchÜbernahmederindiesemDokumentvorgenommenenEingaben rasch ein neues Dokument anzulegen.

Die Funktion „Kopie als Ersatz“ ermöglicht also rasche Änderungen eines bereits „validierten” oder„abgelehnten“ Dokuments.

Option „Kopie als Ersatz“:

Um Änderungen, die in amtlichen Einfuhrdokumenten vorgenommen wurden, weiterzuverfolgen undzu identifizierenundumdenAblaufderDokumentenerstellungzubeschleunigen,empfehlenwir,dieseFunktion„KopiealsErsatz“zuverwenden,wennTeilIoderTeilIIberichtigtwerdenmüssen.

ImFeld„Bezugsnummer“desneuenDokumentserscheinteinHyperlink mit der Nummer des ersetzten Dokuments,währendimFeld„Bezugsnummer“desersetztenDokumentseinHyperlinkmitderNummerdesneuenDokumentsangezeigtwird.SokönnendieErsatz-EinfuhrdokumenteunddieersetztenamtlichenEinfuhrdokumenteleichtidentifiziertwerden.

Das Datum der Ersetzung und die BezeichnungderzuständigenBehörde,diedieErsetzungvorgenommenhat, erscheinen in den entsprechenden Feldern sowohl auf der Benutzeroberfläche als auch auf demAusdruck des Dokuments.

Page 69: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

69 / 98

HyperlinkimneuenDokument(Benutzeroberfläche):

Hyperlink im neuen Dokument (Ausdruck):

Page 70: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

70 / 98

Hyperlinks in einem Ersatzdokument, das wiederum durch ein weiteres Dokument ersetzt wurde(Benutzeroberfläche):

HyperlinksineinemErsatzdokument,daswiederumdurcheinweiteresDokumentersetztwurde(Ausdruck):

Page 71: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

71 / 98

III.2. löschen/Abbrechen eInes AmtlIchen eInfuhrdokuments

III.2.1. löschen

DieFunktion„Löschen“istnurdannverfügbar,wennTeilIeinesamtlichenEinfuhrdokumentseingereichtwurdeundderStatus„Entwurf“oder„Neu“definiertwurde.92

SowohlderMarktteilnehmeralsauchdiezuständigeBehördekönnenaufdasamtlicheEinfuhrdokumentzugreifenunddieFunktion„Löschen“ verwenden.Nach dem Löschen wird das amtliche Einfuhrdokument nicht mehr angezeigt.

So löschen Sie ein amtliches Einfuhrdokument:

1. Wählen Sie über die Untermenüs unter „Veterinärdokumente“ das gewünschte Dokument aus: „Gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE)“ „GVDE für Tiere“ „GVDE für Tierprodukte“ „Erklärung“ „CHED-PP“2. Klicken Sie im amtlichen Einfuhrdokument auf „Öffnen“.3. Klicken Sie auf „Löschen“.

92 Weitere Informationen zum Bescheinigen von Dokumenten sind Abschnitt „II.1.1. Arbeitsablauf bei Bescheinigungen“ zu entnehmen.

Page 72: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

72 / 98

III.2.2. Abbrechen

Die Option „Abbrechen“istnurverfügbar,wennTeilIIangelegtwirdunddasDokumentdaherdenStatus„In Bearbeitung“ oder „Gültig“ hat.93

Teil II eines amtlichen Einfuhrdokuments kann nur von der zuständigen Behörde ausgefüllt werden. Daher kann auch nur die zuständige Behörde die Bearbeitung eines in TRACES bereits erstellten Dokuments abbrechen.Nach dem Abbrechen bleibt das Dokument aus Gründen der Nachverfolgbarkeit trotzdem mit dem Status „Annulliert“ sichtbar.

So brechen Sie ein amtliches Einfuhrdokument ab:

1. Wählen Sie über die Untermenüs unter „Veterinärdokumente“ das gewünschte Dokument aus: „Gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE)“ „GVDE für Tiere“ „GVDE für Tierprodukte“ „Erklärung“ „CHED-PP“2. Klicken Sie im gewünschten Dokument auf „Öffnen“.3. Klicken Sie auf „Abbrechen“.

93 Siehe auch Abschnitt „II.1.1. Arbeitsablauf bei Bescheinigungen“.

Page 73: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

73 / 98

III.3. drucken AmtlIcher eInfuhrdokumente

UmeinamtlichesEinfuhrdokumentinTRACESzudrucken,benötigenSie:• Hardware: einen Drucker• Software: eine aktuelle Version von Adobe Acrobat Reader

DieSprachefürdenAusdruckIhresamtlichenEinfuhrdokumentsmusseineAmtssprachedesMitgliedstaatssein,indemdieGrenzkontrolleerfolgt,undmindestenseineAmtssprachedesBestimmungslandessein.

III.3.1. eIngereIchte AmtlIche eInfuhrdokumente

So drucken Sie ein eingereichtes amtliches Einfuhrdokument aus:1. Wählen Sie über die Untermenüs unter „Veterinärdokumente“ das gewünschte Dokument aus: „Gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE)“ „GVDE für Tiere“ „GVDE für Tierprodukte“ „Erklärung“ „CHED-PP“2. Klicken Sie im gewünschten Dokument auf „Öffnen“.3. Klicken Sie auf „Drucken“.

NunerscheinteineSeite,aufderSieeineodermehrereSprachenzumDruckendeseingereichtenamtlichenEinfuhrdokumentsauswählenkönnen;dieAusgabeerfolgtineinereinzigenPDF-Datei.94

94 AlsVoreinstellungistdieaktuelleArbeitssprachedefiniert.SiekönnendasKontrollkästchenjederbeliebigenSpracheaktivieren oder deaktivieren.

Page 74: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

74 / 98

Der Status amtlicher Einfuhrdokumente wird mit einem Wasserzeichen angezeigt.

NurgültigeamtlicheEinfuhrdokumentesindmitdemWasserzeichen„ORIGINAL“versehen.FürdenStatus„Neu“ wird kein Wasserzeichen eingefügt. Die übrigen Wasserzeichen sind „CANCELLED“ (Annulliert),„DRAFT“(Entwurf),„REJECTED“(Abgelehnt)und„REPLACED“(Ersetzt).95

95 Weitere Informationen zum Bescheinigen von Dokumenten sind Abschnitt „II.1.1. Arbeitsablauf bei Bescheinigungen“ zu entnehmen.

Page 75: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

75 / 98

III.3.2. unAusgefüllte muster AmtlIcher eInfuhrdokumente

TRACES-Benutzer finden alle (unausgefüllten) Muster amtlicher Einfuhrdokumente über das Menü„Veterinärdokumente“ und das Untermenü „Unausgefüllte Bescheinigungen“.

• FürdasGDEistnureinMusterdefiniert: „GemeinsamesDokumentfürdieEinfuhr (GDE)“.

• FürGVDEsindzweiMusterverfügbar: „GVDEfürTiere“und„GVDEfürTierprodukte“.• FürDECLARsindebenfallszwei96Musterverfügbar: „Erklärung“.• FürdasCHED-PPistnureinMusterdefiniert: „CHED-PP“.

SodruckenSieeinunausgefülltesMusterdokumentaus:

1.KlickenSieimMenü„Veterinärdokumente“aufdasUntermenü„UnausgefüllteBescheinigung“.2. Wählen Sie aus der betreffenden Dropdownliste die gewünschte Sprache aus.97

3.WählenSiedasMusterdesgewünschtenunausgefülltenamtlichenEinfuhrdokumentsaus: „Gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE)“ „GVDE für Tiere“ „GVDE für Tierprodukte“ „Erklärung“98

„CHED-PP“2. Klicken Sie unter dem unausgefüllten Dokument auf „Drucken“.

AnschließendwirddasMusterdesgewünschtenunausgefülltenDokumentsinderausgewähltenSprache99 imPDF-FormataufeinerneuenSeitedargestellt.

96 D.h.zweiModellenebendem„nichtharmonisierten“Modell.97 Die Sprache für den Ausdruck Ihres amtlichen Einfuhrdokuments muss eine Amtssprache des Bestimmungslands oder eines Durchfuhrlands sein.98 WählenSiedasMusterdergewünschtenDECLARausderDropdownlisteaus.99 Wiederholen Sie die Schritte für alle weiteren Sprachen.

Page 76: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

76 / 98

Page 77: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

77 / 98

III.4. AutomAtIsche e-mAIl-benAchrIchtIgungen In trAcesAlle jeweils betroffenen gültigen und aktiven TRACES-Benutzer werden mit automatischen E-Mail-Benachrichtigungen über bestimmte in TRACES durchgeführte oder durchzuführende Schritte informiert.

Diese Benachrichtigungen können nach Kategorien sortiert werden:• InformationenzuOrganisationen:Erstellung,Änderung,Validierung,Löschung• Amtliche Einfuhrdokumente: Erstellung, Validierung, Ablehnung, Kontrolle, abgelehnte Labortests,

Annullierung,Löschung: IMPORT GVDET GVDEP GDE DECLAR CHED-PP INTRA DOCOM EXPORTDieBenachrichtigungs-E-MailsbeiGVDEPsindnachfolgendenKategorienzuunterscheiden:• BenachrichtigungenüberdieZulässigkeiteinerDurchfuhrsendung/Umladung(Felder30und31),• BenachrichtigungenüberdieZulässigkeitfürdenBinnenmarkt(Feld32),• BenachrichtigungenüberüberwachteBeförderung(Feld33)undüberspezifischeZolllagerverfahren

(Feld34)und• BenachrichtigungenüberdieNichtzulässigkeitbeiVernichtungoderVerarbeitung(Feld35).

Page 78: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

78 / 98

Bei einer Durchfuhr Drittland-Drittland oder bei einer Umladung werden die automatischen TRACES-BenachrichtigungenperE-MailunmittelbarnachValidierungdesDokumentsversandt,umdiebetroffenenzuständigenBehörden(GKS/DPI/DPEinderEU)unddieBestimmungs-/Liefer-Drittländerzuinformieren.

WenneininTRACESerstelltesDokumentabgelehntwird,erhaltenDrittländerautomatischeineE-Mail-Benachrichtigung aus TRACES.

TRACES-Benutzerkönnenwählen,welcheautomatischenE-Mail-Benachrichtigungensieerhaltenmöchten.DazugehensieüberdasMenü„Benutzer-u.Organisationenverwaltung“indasUntermenü„Benutzerprofiländern“ und aktivieren die betreffenden Kontrollkästchen.

Der Empfang dieser automatischen E-Mail-Benachrichtigungen in TRACES hat keine Auswirkungen imHinblick auf den Zugang zum TRACES-Online-Informationssystem; die Aktualisierung dieses Systemserfolgt unmittelbar nach Eingabe einer Änderung durch die zuständige Behörde.

Page 79: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

79 / 98

III.4.1. mengenprüfungen

WenndieAnzahlderTiereoderdasGewichtvonErzeugnisseneinenzuvordefiniertenWertüberschreitet,werdenTRACES-BenutzermiteinerWarnmeldungaufgefordert,dieMengezuprüfen.DieseWarnmeldungerscheintunmittelbarnachEinreichungdesbetreffendenDokumentsundwirdimmerwiederangezeigt,bisdas amtliche Einfuhrdokument validiert wurde:

„The entered quantity exceeds the fixed limit value: validate to confirm this quantity.“(DieeingegebeneMengeüberschreitetdendefiniertenHöchstwert:ValidierenSiedieEingabe,umdieseMengezubestätigen.)

WenneinDokumentmiteinerhöherenMengevalidiertwurdealsvorgesehen,wirdeineentsprechendeWarnmeldung an die Europäische Kommission geschickt.

FürlebendeTierewurdenfolgendeHöchstmengendefiniert:KN-Code Arten Maximale Menge0101 1000102 3000103 1 200010410 1 500010420 1 5000105 200 000010611 50010612 12010619 100

Artiodactyla 300Perrissodactyla 15Proboscida 15Rodentia 10 000Lagomorpha 10 000

010620 1 000010631 50010632 1 500010639 10 000010690 1 000030110 40 000

Page 80: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

80 / 98

III.4.2. gesIcherter zugAng

Der direkte Online-Zugang zu TRACES-Informationen über Hyperlinks in den von TRACES versandtenautomatischenE-Mail-BenachrichtigungenistdurchdasTRACES-Kennwortgeschützt.

Page 81: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

81 / 98

IV. sonstIgE tracEs-MEnüs

IV.1. „trAces dAtA wArehouse“In der Benutzeroberfläche des TRACESDataWarehouse (DWH) (BOX I) können zuständige Behörden individuellangepassteBerichteübereinenWeb-Navigatoransehen,verwaltenundverwenden,umihreeigenen Aktivitäten zu verfolgen.

In der Produktionsumgebung (Arbeitsumgebung)100 müssten sich zuständige Behörden im DWH anmelden und den Hyperlink „TRACES Data Warehouse“ verwenden können.

Weitere Informationen sind auch dem im TRACES Toolkit enthaltenen DWH-Benutzerhandbuch zuentnehmen.101

100 Siehe auch Abschnitt „I.5.3 Umgebungen“.101 TRACES Toolkit:https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.

Page 82: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

82 / 98

IV.2. „QlIkVIew“Qlikview ist eine Business-Intelligence-Software zur Konsolidierung und Visualisierung von Daten ausverschiedenenQuellenineinereinzigenAnwendung;dieseSoftwarewirdinTRACESeingesetzt,umdenzuständigen Behörden die Verfolgung ihrer eigenen Aktivitäten zu ermöglichen.

In der Produktionsumgebung (Arbeitsumgebung)102 müssten sich zuständige Behörden bei Qlikview anmelden und den Hyperlink „Qlikview“ verwenden können.

Weitere Informationen sind auch dem im TRACES Toolkit enthaltenen Qlikview-Benutzerhandbuch zuentnehmen.103

102 Siehe auch Abschnitt „I.5.3 Umgebungen“.103 TRACES Toolkit: https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.

Page 83: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

83 / 98

IV.3. „berIchte“DiesesMenüermöglichtdenZugriffaufGVDET-undGVDEP-Sendungen,104 die an den Grenzen der EU abgelehnt wurden.105

Dazu klicken Sie auf:• „Abgelehnte Sendungen – GVDE Tiere“• oder „Abgelehnte Sendungen – GVDE Produkte“.

ZurVerfeinerungvonGVDE-AbfragenkönnenverschiedeneSuchkriteriendefiniertwerden.MitGKSverknüpfteTRACES-Benutzer(EU/EFTA)habenZugangzuallenabgelehntenGVDE(EU/EFTA).Benutzer in Drittländern können nur auf GVDE zugreifen, die über die Validierung von IMPORT-Bescheinigungen auf einzelstaatlicher Basis eingereicht wurden.

Umdie jeweils betroffenen geschäftlichenDaten zu schützen,wurden für alle TRACES-BenutzerprofilestrengeZugangsregelndefiniert.DieseFunktionstehtfürADM-ProfilenichtzurVerfügung.

Zusätzliche Informationen sind möglicherweise über das TRACES Data Warehouse verfügbar.106

104 DieseFunktionistfürGDEundfürDECLAR(noch)nichtverfügbar.105 Ohne zeitliche Begrenzung.106 Weitere Informationen über die Verknüpfung mit dem TRACES Data Warehouse sind Abschnitt „IV.1. TRACES Data Ware-house“ zu entnehmen.

Page 84: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

84 / 98

IV.4. „benutzer- u. orgAnIsAtIonenVerwAltung“

IV.4.1. benutzerVerwAltung

Als für TRACES zuständige Behörde verwalten Sie in TRACES die Marktteilnehmer innerhalb IhresZuständigkeitsbereichs.

DiezuständigeBehördekannüberdasMenü„Benutzer-u.Organisationenverwaltung“unddasUntermenü„Benutzerverwaltung“ auf die folgenden Funktionen zur Verwaltung der TRACES-Marktteilnehmerzugreifen:• Erstellung• (De-)Aktivierung• Validierung• Löschung• (erneute) Verknüpfung mit der zuständigen Behörde• ...

Weitere Hinweise zur Benutzerverwaltung sind auch dem im TRACES Toolkit107 enthaltenen Benutzerhandbuch „VerwaltungvonOrganisationen,BenutzernundBehörden“zuentnehmen.

IV.4.2. orgAnIsAtIonen

Organisationen können in TRACES von denMarktteilnehmern oder von Benutzern in den zuständigenBehörden im Rahmen der Bescheinigung eines amtlichen Dokuments „erstellt“ werden.Die Verwaltung von Organisationen über das Menü „Benutzer- u. Organisationenverwaltung“ und dasUntermenü „Organisationen“ ist jedoch nur für die zuständigen Behörden zugänglich.

107 TRACES Toolkit: https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.

Page 85: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

85 / 98

BevorSie eine neueOrganisation erstellen, solltenSie zunächst TRACESdurchsuchen, um zu prüfen,ob die Organisation nicht bereits in TRACES erfasst ist. Diese Vorgehensweise entspricht dem Grundsatz „Suchen in jedem Fall. Erstellen nur wenn nötig“.

Weitere Hinweise zur Benutzerverwaltung sind auch dem im TRACES Toolkit108 enthaltenen Benutzerhandbuch „VerwaltungvonOrganisationen,BenutzernundBehörden“zuentnehmen.

IV.4.3. kennwort ändern/geheImfrAge und Antwort109

ÜberdasMenü„Benutzer-u.Organisationenverwaltung“unddasUntermenü„Kennwortändern“könnenTRACES-BenutzerihrKennwortsowieihreGeheimfrageunddiedefinierteAntwortändern.

108 TRACES Toolkit:https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd..109 WeitereInformationensinddemBenutzerhandbuch„VerwaltungvonOrganisationen,BenutzernundBehörden“zuentne-hmen.

Page 86: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

86 / 98

IV.4.4. benutzerprofIl ändern110

ÜberdasMenü „Benutzer-u.Organisationenverwaltung“gelangenSie zumUntermenü „Benutzerprofiländern“. Dort können Sie

• dieKategoriendefinieren,fürdieSieautomatischeE-Mail-BenachrichtigungenvonTRACESerhaltenmöchten,111

• diemitIhremTRACES-ProfilverknüpftezuständigeBehördeanzeigen,• dieSpracheautomatischerE-Mail-BenachrichtigungenunddasFormatderBenachrichtigungen(HTML/Text)

sowieweiterebenutzerspezifischeDatenmitAusnahmedesAnmeldenamens(E-Mail-Adresse)ändern. WennSieIhreE-Mail-Adresseändernmöchten,wendenSiesichanIhrenTRACES-Administrator.DieserkanndanneinenförmlichenAntragandasTRACES-Teamübermitteln.

110 SieheauchHandbuch„VerwaltungvonOrganisationen,BenutzernundBehörden“.111 SieheauchAbschnitt„III.4.AutomatischeE-Mail-BenachrichtigungeninTRACES“.

Page 87: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

87 / 98

Page 88: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

88 / 98

IV.4.5. geschäftspArtner

ÜberentsprechendeWebdienstekönnenSieineinemTRACES-B2B-Konto(B2B=Business to Business) eineListeIhrerHauptgeschäftspartnerherunterladen,umdieDatenderbetreffendenOrganisationenineine lokale Anwendung zu übertragen und die Daten anschließend über das B2B-Konto einreichen zukönnen.Zu diesem Zweck wurde das Untermenü „Geschäftspartner“ unter dem Menü „Benutzer- u.Organisationenverwaltung“ für die Benutzer in den zuständigen Behörden an der Grenze der EU eingerichtet.112

Benutzer in den zuständigen Behörden können Organisationen zu ihrer Liste privilegierter Geschäftspartner überdasMenü„Benutzer-u.Organisationenverwaltung“unddasUntermenü„Organisationen“hinzufügen,indem sie eine Organisation öffnen und auf „Einen Geschäftspartner hinzufügen“ klicken.

112 TRACES-Zollagenten/fürdieSendungverantwortlichePersonenhabenebenfallsZugriffaufdiesesMenü.

Page 89: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

89 / 98

IV.5. „betrIebslIstenVeröffentlIchung“WeitereInformationenzurVisualisierungundzurVerwaltungzugelassenerBetriebslisten(LMS)sindauchdem Abschnitt „Organisationenverwaltung“ des im TRACES Toolkit113 enthaltenen Benutzerhandbuchs „VerwaltungvonOrganisationen,BenutzernundBehörden“zuentnehmen.

113 TRACES Toolkit: https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.

Page 90: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

90 / 98

IV.6. hIlfe zur entscheIdungsfIndung

IV.6.1. progrAmm für Verstärkte kontrollen

DasUntermenü„VerstärkteKontrollen“,dasfürBenutzerindenzuständigenBehördenverfügbarist,diemitGKS/DPE/DPIinderEUverknüpftsind,stehtinEinklangmitArtikel24derRichtlinien97/78/EGdesRates.

Nähere Informationen114 zu allen Programmen für verstärkte Kontrollen sind im Modul „Hilfe zurEntscheidungsfindung“überdasUntermenü„VerstärkteKontrolle“verfügbar.

114 D.h.Status,Antragsdatum,Nettogewicht,ursprünglicheBescheinigung(wennnichtdirektvonderEuropäischenKommissioneingereicht),Ursprungsbetrieb/region/land,Gefährlichkeit,Erzeugniscodegruppen,StatusinBezugaufverstärkteKon-trollen usw. Anmerkung: Bei „zurückgezogenen“ Sendungen wird möglicherweise eine Warnmeldung „Security Exception: you do not have the rights to perform the requested operation“ (Sicherheitsrelevante Ausnahme: Sie verfügen nicht über die erforderlichen Rechte für diegewünschteFunktion.)angezeigt,wennSieversuchen,aufdasDokumentzuzugreifen,dasdemProgrammfürverstärkteKon-trollen zugrunde liegt.

Page 91: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

91 / 98

Das Suchkriterium „Status“, für das dieWerte „Aktiv“, „Gelöscht“, „Erfüllt“, „Erzwungene Kontrollen“,„Neu“und„Angehalten“definiertseinkönnen,beziehtsichaufdenfolgendenRASFF-Arbeitsablauf:

RASFF-KS der Mitgliedstaaten

RA

SFF

In B

earb

eitu

ng

RA

SFF

Neu

GKS RASFF-KS der EK

Prog

ram

m fü

r ver

stär

kte

Kont

rolle

n‘N

EU’

RA

SFF

Bes

täti

gt

(mit

ver

-st

ärkt

er K

ontr

olle

)R

AS

FFA

nn

ulli

ert

RA

SFF

Bes

täti

gt

Prog

ram

m fü

r ver

stär

kte

Kont

rolle

n‘A

KTI

V’

RA

SFF

ltig

(m

it v

erst

ärk-

ter

Kon

trol

le)

RA

SFF

Ab

gel

ehn

t

Prog

ram

m fü

r ver

stär

kte

Kont

rolle

n‘G

ELÖ

SCH

T’

RA

SFF

ltig

RA

SFF

ltig

Prog

ram

m fü

r ver

stär

kte

Kont

rolle

n‘G

ELÖ

SCH

T’

RA

SFF

Ab

gel

ehn

t

Arb

eit

sab

lau

f fü

r R

AS

FF u

nd

r ve

rstä

rkte

Ko

ntr

ollen

TR

AC

ES

‘Bes

täti

gen

, M

it v

erst

ärkt

er

Kon

trol

le’

‘Bes

täti

gen

’‘A

nn

ulli

eren

‘Val

idie

ren

, m

it v

erst

ärkt

er

Kon

trol

le’

‘Val

idie

ren

’‘A

ble

hn

en’

‘Ab

leh

nen

’‘V

alid

iere

n’

Prog

ram

m fü

r ver

stär

kte

Kont

rolle

n‘E

RZW

UN

GEN

E K

ON

TRO

LLEN

Prog

ram

m fü

r ver

stär

kte

Kont

rolle

n‘A

BG

ESC

HLO

SSEN

’Pr

ogra

mm

für v

erst

ärkt

e Ko

ntro

llen

‘AN

GEH

ALT

EN’

GV

DEP

: A

bg

eleh

nt/

Zu

rück

gez

ogen

GV

DEP

: In

Bea

rbei

tun

g

Abgelehnte SendungBedingungen für

RASFF-Alarm erfüllt

Page 92: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

92 / 98

IV.7. „gesetzgebung“DasMenü„Gesetzgebung“ leitetTRACES-BenutzerzurWillkommensseitevonEUR-Lex,derWebsitefürdenZugangzuEU-RechtsvorschriftenundsonstigenöffentlichzugänglichenDokumenten.

Page 93: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

93 / 98

IV.8. „InformAtIonen“ÜberdenLink„Informationen“obenrechtsimTRACES-BildschirmgelangenSiezumTRACES Toolkit115 auf derCIRCABC-Website116.

ÜberdasTRACES Toolkit117gelangenSiezuergänzendenBenutzerhandbüchern,Videos und Vorlagen.Bezüglich der Einreichung amtlicher Einfuhrdokumente sollten Sie sich die Anleitungsvideos zum Klonieren und zum Einreichen amtlicher Einfuhrdokumente anschauen.

Das TRACES Toolkit enthält alle hilfreichen Informationen in einem einzigen „Plattformdokument“ und erleichtert Ihnen den Umgang mit TRACES.

115 TRACES Toolkit:https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.116 CommunicationandInformationResourceCentreforAdministrations,BusinessesandCitizens.117 TRACES Toolkit: https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.

Page 94: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

94 / 98

V. FaQ

V.1. wArnmeldung: „multIple submIssIons not Allowed“

Die Warnmeldung „Multiple submissions not allowed“ (Mehrfache Einreichungen sind nicht zulässig.)kann angezeigtwerden,wenn Sie in TRACES versuchen, Daten (ein amtliches Einfuhrdokument, eineOrganisation,einBenutzerkontousw.)zuvalidieren,einzureichen,zu löschenusw.unddieFunktionen„Zurück“oder„Vor“IhresInternet-Browsers(z.B.MSInternetExploreroderMozillaFirefox)zuverwenden.

DadieSchaltflächen„Vor“und„Zurück“zuIhremBrowser(undnichtzuTRACES)gehören,könnenSiedieseSchaltflächennichtverwenden,uminTRACESvorgenommeneEingabenrückgängigzumachen.

V.2. wArnmeldung: „securIty exceptIon: you do not hAVe the rIghts to perform the reQuested operAtIon“

Die Warnmeldung „Security exception: You do not have the rights to perform the requested operation“ (Sicherheitsrelevante Ausnahme: Sie verfügen nicht über die erforderlichen Rechte für die gewünschte Funktion.)kanninfolgendenFällenaufIhremTRACES-Bildschirmangezeigtwerden:

1/ Sie versuchen, Änderungen an einemamtlichen Einfuhrdokument zu speichern, dessenStatus voneinemanderenTRACES-Benutzergeändertwurde.Einer Ihrer Kollegen bei der betreffenden zuständigen Behörde hat vielleicht inzwischen das amtliche Einfuhrdokumentbearbeitet, indemerTeilI(Sendung)bescheinigtodergelöschthat;entsprechendistein weiterer Zugriff auf das amtliche Einfuhrdokument bzw. eine weitere Bearbeitung des Dokuments nicht mehr möglich.

2/ Sie versuchen, auf einen Typ eines amtlichen Einfuhrdokuments zuzugreifen, für den in IhremTRACES-Benutzerprofil nicht die erforderlichen Zugriffsrechte118 definiert wurden; vielleicht versuchenSiebeispielsweise,dieBezugsnummerdesamtlichenEinfuhrdokumentsindieURL-LeisteIhresInternet-Browsers einzugeben.

118 BeispielsweiseINTRA,wennSiealsTRACES-BenutzereinerGKSbzw.einemDPIoderDPEinderEUzugeordnetwurden.

Page 95: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

95 / 98

Weitere Informationen sind Abschnitt „II.2.3. Alternative Zugriffsmöglichkeiten und Einschränkungen“ zu entnehmen.

V.3. wArnmeldung: „the certIfIcAte Is not found“

Die Warnmeldung „The certificate is not found“ (Die Bescheinigung wurde nicht gefunden.) kann auf Ihrem TRACES-Bildschirmangezeigtwerden,wennSieversuchen,aufein„neues“amtlichesEinfuhrdokumentzuzugreifen, das nach einer automatischen E-Mail-Benachrichtigung in TRACES von einem anderenTRACES-Benutzerbereitsgelöschtwurde.Vielleicht hat einer Ihrer Kollegen bei der betreffenden zuständigen Behörde das amtliche Einfuhrdokument inzwischen bereits gelöscht.

V.4. wArnmeldung: „gen 002...“ (unerwArtete fehlermeldung)Wir empfehlen Ihnen, den TRACES-Problembericht (Problem Statement Report) im TRACES Toolkit119 auszufüllen.

Senden Sie den Bericht bitte unter [email protected] an das TRACES-Team. Ihre zuständigeBehörde unterrichten Sie bitte in Kopie (CC).120

119 TRACES Toolkit:https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd.120 Im TRACES ToolkitfindenSieeinFormularzurEingabeeinesProblemberichts.

Page 96: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

96 / 98

VI. WEItErE InForMatIonEn und kontaktdatEn: Wir empfehlen nachdrücklich, dass Sie sich als TRACES-Marktteilnehmer an Ihre zuständige Behördewenden.DortwirdmanIhreFragenbeantwortenoderSieanentsprechendzuständigeundkundigeStellenweiterleiten.

Weitere Unterstützung: AndasTRACES-TeamkönnenSieFragenzumFunktionierenvonTRACESalswebbasiertesSystemrichten: TRACES Toolkit mit den Abschnitten „Notfallplan“121 (Contingency Plan) und „Problemberichte“122 (Problem Reporting). TRACES-Präsentationen123

E-Mail:[email protected]

Tel.: +32 2 297 63 50 Fax:+3222994314

Auf der LMS-Website125findenSieAntwortenaufFragenimZusammenhangmitder Veröffentlichung von Betriebslisten.

Auf der RASFF-Website126findenSieInformationenzuFragenimZusammenhangmitdemRASFF-System(RapidAlertSystemforFoodandFeed=SchnellwarnsystemfürLebens-undFuttermittel).

In der Online-Zolltarifdatenbank(TARIC)127findenSieInformationenzudenvonGKSverwendetenCodesderKombiniertenNomenklatur(KN-Codes).

Auf der BTSF-Website128findenSieAntwortenaufFragenimZusammenhangmitdem Programm „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“.

Auf der EUROPHYT-Website129 finden Sie Informationen zu Pflanzen undPflanzenerzeugnissen.

Im EXPORT Helpdesk130 können Sie sich über die Voraussetzungen und die steuerlichen Regelungen für den Zugang zum Binnenmarkt sowie über Einfuhrzölle und sonstige Zollabgaben informieren.

121 Notfallplan: https://circabc.europa.eu/w/browse/91fe2ba6-6d69-4bdc-94ad-304b7eb6ff05.122 Problemberichte: In Arbeit. 123 TRACES-Präsentationen:http://prezi.com/user/TRACES.124 WennSiesichandasTRACES-Teamwenden,leitenSieIhreNachrichtbitteauchinKopie(CC)anIhrezuständigeBe-hörde. 125 LMS-Website:http://ec.europa.eu/food/food/biosafety/establishments/third_country/index_de.htm.126 RASFF-Website:http://ec.europa.eu/food/food/rapidalert/index_en.htm. 127 TARIC: http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_duties/tariff_aspects/customs_tariff/index_de.htm.128 BTSF-Website:http://www.foodinfo-europe.com/index.php?lang=english.129 EUROPHYT-Website:http://ec.europa.eu/food/plant/europhyt/index_en.htm.130 EXPORT Helpdesk: http://exporthelp.europa.eu/thdapp/index_en.html.

Page 97: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

97 / 98

Page 98: TRACES CVED … · 6 D. h. Erklärungen, die für Einfuhren von Zwischenerzeugnissen gemäß Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission oder für Einfuhren

TRAde Control and Expert System(TRACES)

98 / 98

Stand: 23 Oct 2013

TRAde Control and Expert System (TRACES)

isteinManagement-ToolzurNachverfolgung der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern und in derEuropäischenUnion.AußerdemwirddieEinfuhrvonFuttermittelnund Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs sowie von Pflanzen,Samen und Vermehrungsmaterial in die EU erfasst.

TRACES soll die Beziehungen zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor verbessern und die Zusammenarbeit zwischen EU-Parteien verstärken. Das System soll den Handel erleichtern,dieSicherheit der Lebensmittelkette verbessern und zum Tierschutz beitragen.

Das System konsolidiert und vereinfacht die bestehenden Systeme. Es stellt eine wichtige Innovation im Hinblick auf die Verbesserung des Managements von Tierseuchen und auf die Reduzierung des VerwaltungsaufwandsfürMarktteilnehmerundzuständige Behörden dar.

Dr. Didier CARTONBereichsleiter TRACES

Weitere InformationenBereich TRACES

GD Gesundheit und VerbraucherB232 03/057

B-1049BrüsselTel: +32 2 297 63 50

E-Mail:[email protected]://ec.europa.eu/traces/

http://prezi.com/user/TRACES/

DieseVeröffentlichungrichtetsichanTRACES-Benutzer.SiefindendiesesDokumentzumHerunterladenunter

https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd

Verfasser Annelies VAN RANST