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TRW Private / Confidential
TRW AutomotiveOccupant Restraint Systems
1. Unsere Genehmigungssituation
TRW betreibt in Laage eine BImSchG-Spalte 1-Anlage, d. h.
alle Änderungen sind beim StAUN anzeigenpflichtig.
Ein Explosivstoffunternehmen in M-V ist exotisch, aber mit
einem guten Team einfach zu machen.
Als Explosivstoffbetrieb unterliegen wir nicht der ATEX 95,
137, sondern dem Sprengstoffgesetz und der VDE 166.
baut auf Vertrauen -
ein Abgleich zwischen gesetzlicher Anforderung und freiwilliger Leistung
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Unser Ziel ist der sehr gute Zustand.
Dauerhafte Kundenzufriedenheit steht im Mittelpunkt unserer Unternehmenskultur.
Neue Produkte führen immer zu Änderungen. Dafür brauchen wir Planungssicherheit.
Unser Allianzinput steht für einfaches Teamwork mit den beteiligten Behörden. Der Entscheidungsspielraum dafür ist ordnungspolitisch vorhanden. Wir möchten den Spielraum ausschöpfen.
Seit der Inbetriebnahme 1996 gab es 20 Anzeigen, davon 4, die an eine Genehmigung gebunden wurden.
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Dafür haben wir im Team ein einfaches Prozedere gefunden:
- ca. 6 bis 8 Monate vor der Investitionsfreigabe wird die
Behörde vorinformiert
- Absteckung des Weges
- Abklärung der Fachbehören mit der BG-Chemie
- Sachverständigengutachten
- StAUN-Anzeige und
- Verpflichtung zur freiwilligen Sachverständigenprüfung zum
Anzeigenvollzug
Die Auswirkungen auf die Schutzgüter sind gleich, unabhängig vom
Genehmigungsstatus beim Vollzug der Anlagenänderung.
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Unsere Änderungsanzeigen hatten mindestens das gleiche Niveau
wie Genehmigungsanträge, weil die Chance bestand, Förmlichkeit
durch einfache und nachvollziehbare Verfahren zu ersetzen.
Die Erwartung für die Fortsetzung des pragmatischen
Genehmigungsvollzuges ist hoch.
Neue Vorschriften ohne verfügbare Verwaltungsvorschriften ziehen
diese Verfahrensweise immer wieder in Zweifel.
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2. Berichtspflichten und Überwachungssystem
TRW ist nach Störfall-VO ein Störfallbetrieb mit
erweiterten Pflichten. Damit wird zusätzlich zum
Managementsystem gemäß der Störfall-Verordnung die
Erstellung
- des Sicherheitsberichtes,
- des Abwehr- und Gefahrenplanes und
- der Nachbarschaftsinfo begründet.
Diese Berichtspflicht ergeht an die Genehmigungsbehörde und
an Fachbehörden.
Die Berichtspflicht ist an die Aktualität des Betriebsbereiches
geknüpft.
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Bei Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes ist ein Bericht
innerhalb einer Woche unabhängig von der Schadenshöhe
abzusetzen. Die Sofortmeldung wird vorausgesetzt.
In der nachstehenden Tabelle sind die Berichtspflichten mit den
begleitenden Überwachungspflichten dargestellt.
Bei der Erwartung „Vereinfachung“ ist der Detaillierungsgrad oder
die Entbehrlichkeit gemeint.
Betroffenenberichte müssen verständlich bleiben und dürfen nicht
ins Förmliche abgleiten, was leicht passieren kann,
wenn das Anforderungsprofil behördlicherseits unterschiedlich ist.
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Lfd. Nr. Berichtspflicht / Überwachungssystem
Adressat Erwartung Quelle Zeitraum Überschneidung
1. Änderungsanzeige
StAUN/Fachbehörden. erfüllt BImSchG mehrmals/a EMAS-Anforderung
2. Änderungsanzeige
StAUN erfüllt Störfall-VO mehrmals/a EMAS-Anforderung
3. Sicherheitsbericht
StAUN/Fachbehörden. Vereinfachung Störfall-VO mehrmals/a EMAS-Anforderung
4. AGAP
StAUN/Fachbehörden Vereinfachung Störfall-VO mehrmals/a EMAS-Anforderung
5. Nachbarschaftsinfo interne Prüfung
StAUN/Fachbehörden. erfüllt Störfall-VO 1x/a EMAS-Anforderung
6. Nachbarschaftsinfo neu
StAUN/Fachbehörden Vereinfachung Störfall-VO 36 Monate EMAS-Anforderung
7. §29a- Sachverständigenprüfung, korrespondierend zu 9. KANN- Bestimmung
StAUN Vereinfachung BImSchG 1x/a Eigene Fehlererkennungs-systeme wie: Abteilungsleiter-begehungen, sowie interne und externe Audits, Jahres-inspektion StAUN/AfAtS
8. Abfallbilanz, Abfallkonzept
StAUN keine Abfallgesetz 1x/a EMAS-Anforderung
9. Jahresinspektion
StAUN/AfAtS erfüllt Störfall-VO 1x/a EMAS-Anforderung
10. Notfallübung
StAUN/Fachbehörden keine Störfall-VO 36 Monate EMAS-Anforderung
11. Anlagenstörung
StAUN/Fachbehörden keine Störfall-VO Wochenfrist EMAS-Anforderung
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3. Überwachung
Die Genehmigungsbehörde kann die Abstellung der zur
Jahresinspektion festgestellten Abweichungen nach BImSchG
§ 29 a durch einen geeigneten Sachverständigen prüfen lassen und
nachträglich nach drei Jahren wiederkehrende Sachverständigen-
prüfungen anordnen.
Für diese Prüfungen fehlen in M-V inzwischen die Nachwuchskräfte.
Sind hier nur die Überwachungsorganisationen gefordert?
Für den Betreiber ist es schwer, einen geeigneten Prüfer zu
kriegen.
Ein Prüfer muss nicht nur nach dem Anhang der 4. BImSchV zuge-
lassen sein, sondern auch im Prozess stehen.
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Wenn die Themen ausgehen, sind turnusmäßige § 29 a-Prüfungen
nicht besonders effektiv.
Interne und externe Audits sowie wiederkehrende
Sachverständigenprüfungen z. B. nach VDE 166 decken diese § 29 a-
Prüfungen ab.
Eigene Fehlererkennungssysteme laufen kontinuierlich vor diesen
Prüfungen über das ganze Jahr.
Einfacher ist, wenn der Betreiber freiwillig
Sachverständigenprüfungen nach Änderungen anbietet.
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Nach der Störfall VO führt die Genehmigungsbehörde jährlich eine
Inspektion durch.
Die schriftliche Bewertung der Betreiberleistung ist eine Basis für die
weitere Ausschöpfung des Verbesserungspotentials beim Betreiben
von Störfallanlagen.
Das schafft und baut auf Vertrauen.