Upload
dinhduong
View
215
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
Referent:
RA Joachim Städter
Rechtsanwälte Heckert & Kollegen
Akademiestraße 28
76133 Karlsruhe
Telefon: 0721 913670
Mail: [email protected]
Vereinsrecht
Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
1. Gesetzestexte
(Bitte auch zur Klausur mitbringen.)
2. Übersicht
Unterlagen
Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
A. Der Verein im Zivilrecht
B. Die Satzung
C. Die Organe des Vereins
D. Haftungsrecht
E. Die Mitgliedschaft
F. Rechtsgeschäftliches Handeln des Vereins
G. Arbeitsrecht im Verein
Gliederung:Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
A. Der Verein im ZivilrechtI. Der nicht rechtsfähige Verein
II. Der rechtsfähige Verein
III. Rechtsfähigkeit (Juristische und natürliche Personen)
IV. Rechtsfähigkeit und Eintragung ins Vereinsregister
V. Binnenbereich und Außenbereich
VI. Die rechtsgeschäftliche Tätigkeit des Vereins
Gliederung:Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
1. Unterscheide zivil- und öffentliches Recht
A. Verein im Zivilrecht (1)Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
• Vereinsgesetz: Hier ist die Möglichkeit des behördlichen Verbotes von Vereinen geregelt.
• Art. 9 Grundgesetz
• BGB
� Spezialregelungen (§§ 21 ff. BGB)
� Rechtsfähigkeit
� grds. alle Normen des ZR (HGB,...)
2. Definition des RG (gesetzlich (-)):
Ein Verein ist danach eine auf Dauer angelegte Verbindungeiner größeren Zahl von Personenzur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks, die nach ihrer Satzungkörperschaftlich strukturiert ist.
A. Verein im Zivilrecht (2)Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Definition in Schlagworten:
•Freiwilliger Zusammenschluss
•Gemeinsamer Zweck
•Verfassung
•Gesamtname
•Wechsel der Mitglieder
Unterscheide:
Personengesellschaften Körperschaften (GbR, OHG, KG, Partnerschaft,...) (Verein, GmbH, AG,…)
Gesamthand Juristische Person
Mehrere Gesellschafter Ein G‘r genügt
Gesellschaftsanteile übertragbar
A. Verein im Zivilrecht (3)Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Der nicht rechtsfähige Verein (§ 54 BGB)
• Entspricht strukturell dem rechtsfähigen
• Sofern es nicht auf die Rechtsfähigkeit ankommt: Vereinsrecht
• Keine jur. Pers. (s.o.)
• Persönliche Haftung der Mitglieder!– Kein Ausschluss durch Satzung möglich
– Haftung bei Idealverein begrenzt auf Vereinsvermögen
– Haftung bei wirtschaftlichem Verein mit Privatvermögen
– Kritisch: Handelndenhaftung nach § 54 S. 2 BGB
A. Verein im Zivilrecht �I. Der nicht rechtsfähige Verein (§ 54 BGB)Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
A. Verein im Zivilrecht �I. Der nicht rechtsfähige VereinVereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Mögliche Klausurfragen:
– Nennen Sie die Vorteile des eingetragenen Idealvereins zum nicht eingetragenen Verein.
– Wie lautet die jur. Definition des Vereins ?
Unterscheide:
IdealvereinNebenzweckprivileg (soweit
Haupttätigkeit ideell und Neben-
tätigkeit sinnvolles, ergänzendes
Mittel zur Förderung des ideellen
Zwecks)
A. Verein im Zivilrecht �II. Der rechtsfähige VereinVereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Wirtschaftlicher Verein
Eintragung nur nach staatlicher Prüfung (Vorrang der sonstigen Rechtsformen)
A. Verein im Zivilrecht �III. Rechtsfähigkeit (Juristische und natürliche Personen)Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Gründungsvorraussetzungen• Gründungsmitglieder (§ 56 BGB, auch MJ
durch Vertreter und Gesellschaften, nicht GbR)
• Gründungsversammlung � Satzung
• Vorstandswahl
• Eintragung (� Gründungsprotokoll)
• Rechtspfleger
• Tätigwerden (vor Eintragung, vor Satzung)
• Anerkennung der Gemeinnützigkeit (Tip: Finanzamt)
A. Verein im Zivilrecht �IV. Gründungsvoraussetzungen des eingetragenen IdealvereinsVereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
A. Verein im Zivilrecht �V. Binnenbereicht und Außenbereich Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Mögliche Klausurfragen:
Was versteht man unter „Binnenbereich“ was unter Außenbereich?
Was ist das Gründungsprotokoll?
Weshalb kommt der Frage des Vereinszwecks eine zentrale Rolle zu?
B. Die SatzungI. Mindestinhalt
II. Übliche weitere Regelungen
III. Vereinsordnungen
Gliederung:Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
B. Die Satzung �I. MindestinhaltVereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Muss-Regelungen
• "Vereinszweck" (§ 21 BGB)•Name des Vereins (§ 65 BGB)•Sitz des Vereins (§ 24 BGB)•Angabe, dass Verein eingetragen werden soll (§ 65 BGB)•Bestimmungen über den Ein- und Austritt der Mitglieder (§ 39 BGB)•Beitragsleistung (§§ 58 Nr. 2, 60 BGB)•Bildung des Vorstands (§ 26 BGB)•Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse (§§ 58 Nr. 4, 60 BGB)
B. Die Satzung �II. Übliche weitere Regelungen (1)Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Kann-Regelungen• Mehrheitsverhältnisse für Beschlüsse / Sitzungsturnus• Rechte und Pflichten der Mitglieder / Ausschluss von Mitgliedern• Größe des Vorstands / Wahlmodi• Konkrete Aufgabenverteilungen• Können Hauptamtliche Mitglied sein und in den Vorstand gewählt werden? !! Zweckgefährdung, Außendarstellung !!
– Was passiert, wenn der Angestellte als Vorstand dem GF eine Weisung erteilt?– Wie wirkt sich der Informationsvorsprung des Hauptamtlichen im Vergleich zu seinem ehrenamtlichen Vorstandskollegen aus?
• Ermächtigung für Vereinsordnungen• Vorstandsvergütung
B. Die Satzung �II. Übliche weitere Regelungen (2)Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Zahlungen eines gemeinnützigen Vereins in Form einer Tätigkeitsvergütung
§ 27 Abs. 3 BGB gilt nicht!Die Zahlung darf nicht unangemessen
hoch sein, § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO.
An Nichtvereinsmitgliedfür eine Tätigkeit,die nicht in der Funktionals Vorstandsmitgliedausgeübt wird
§ 27 Abs. 3 BGB gilt nicht!An Vereinsmitgliedfür eine Tätigkeit, dienicht in der Funktionals Vorstandsmitgliedausgeübt wird
§ 27 Abs. 3 BGB (Unentgeltlichkeit)
Ohne Satzungsbestimmung folglich:
Verstoß gegen Selbstlosigkeitsgrundsatz
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile
und (als Mitglieder) sonst keine Zuwendun-
gen erhalten, § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO.
Die Zahlung darf nicht unangemessen hoch
Sein, § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO.
An Vorstandsmitglied für Tätigkeitals Vorstand
Ziel: Auslagerung von Detailregelungen aus der Satzung
Anforderungen:• Ermächtigung in der Satzung
• Nur die Satzung ausfüllender Inhalt
• Generelle Regelungen statt problembezogene Einzelregeln
• Kein Widerspruch zu bestehenden Vereinsordnungen
• Vorsicht bei Regelungen zu Schiedsverfahren (juristischer Beistand ratsam)
Typische Regelungsgegenstände:• Aufnahme / Ausschluss von Mitgliedern
• Mitgliedsbeiträge
• Schiedsverfahren
• Vorstandswahlen
• Unterschriftenordnung
B. Die Satzung �III. VereinsordnungenVereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
§ 33 BGB• ¾-Mehrheit erforderlich
• Bei Änderung des Vereinszwecks: Alle Mitglieder
• Der Vorstand meldet Änderung zum Vereinsregister an (beglaubigte Unterschriften, Protokoll der MV ebenfalls mit begl. Unterschriften)
B. Die Satzung �IV. Satzungsänderungen (§ 33 BGB)Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
B. Die SatzungVereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Mögliche Klausurfragen zur Satzung:
Was versteht man unter Vereinssatzung, was unter Vereinsordnung?
Weshalb ist es sinnvoll Vereinsordnungen zu erlassen?
Welchen Inhalt muss eine Vereinssatzung zwingend enthalten?
Nennen Sie drei Beispiele für Regelungen, die sinnvoller Weise (über den Mussinhalt hinaus) in die Satzung aufgenommen werden könnten.
C. Die Organe des VereinsI. Notwendige Organe
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
II. Weitere Organe, § 32 Abs.1 S. 1 BGB1. Die sog. Vorstandschaft
2. Das Kuratorium
3. Revisoren oder Kassenprüfer
4. Besondere Vertreter (Geschäftsführer, § 31 BGB)
Gliederung:Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
„Kompetenz-Kompetenz“ Bedeutung der MV
• Oberstes Organ des Vereins, § 32 Abs. 1 S. 1 BGB• grundsätzlich allzuständig• Kann Vorstand bestellen und abbestellen• Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten (Kompetenz-Kompetenz) • Beaufsichtigung und Entlastung (Billigung, umfassender Verzicht,…) der Vereinsorgane• Auflösung des Vereins
C. Die Organe des Vereins � I. Notwendige Organe � 1. Mitgliederversammlung (1)Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Einberufung durch Vorstand §§ 32 und 58 BGB
• Rechtswirksame Einberufung erforderlich (§ 58 Nr. 4 BGB, zwingende Regelung in Satzung!)
• Einberufungspflicht: § 37 BGB, Satzung sollte konkretisieren
• Einberufung auf Antrag (§ 37 BGB, Satzung, Änderung möglich, nur prozentuale Angaben möglich..)
• Die Berufung erfordert die Einladung aller Mitglieder -> auch nicht Stimmberechtigte Mitglieder können Berufung erwirken
C. Die Organe des Vereins � I. Notwendige Organe � 1. Mitgliederversammlung (2)Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Versammlungsleitung
• Satzung -> Vorsitzender -> Stellvertreter• unzuständigen Person? Bechlüsse ggf. anfechtbar • Eröffnung • Prüfung der Ladung und der Beschlussfähigkeit • Bekanntgabe der Tagesordnung (Änderungen?) • Versammlungsleiter erteilt Rederecht • Wacht über die Sitzungsordnung
C. Die Organe des Vereins � I. Notwendige Organe � 1. Mitgliederversammlung (3)Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Wirksamkeit von Beschlüssen
Grundsatz:Verstoß gegen ein Gesetz o. die Satzung: Nichtigkeit!(Gleiche Rechtsfolge bei rechtswidrigem Regelungsinhalt (Diskriminierung, etc. ))
Ausnahme: Verstoß gegen Satzungsbestimmungen, die weniger wichtige, verzichtbare Schutzbestimmungen zugunsten der einzelnen Mitglieder darstellen: Rügeerfordernis, Kausalitätserfordernis, Einzelfallbetrachtung
Bsp.: Fehlende schriftliche Ladung eines Mitglieds
C. Die Organe des Vereins � I. Notwendige Organe � 1. Mitgliederversammlung (4)Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Beachte:
• Beurkundung der Beschlüsse (Ergebnisprotokoll, Beweisführung)
• Feststellung der Beschlussfähigkeit
C. Die Organe des Vereins � I. Notwendige Organe � 1. Mitgliederversammlung (5)Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
C. Die Organe des Vereins � I. Notwendige Organe � 1. Mitgliederversammlung Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Mögliche Klausurfragen zur MV:
Was bedeutet Kompetenz-Kompetenz der MV?
Weshalb ist die Protokollierung der Beschlüsse der MV wichtig?
Ist ein Beschluss der MV wirksam, wenn ein Mitglied falsch über den Ort der MV informiert wurde?
§ 53 Nr. 3 BGB : Regelung in der Satzung zwingend erforderlich• Vorstand lt. Satzung üblicher Weise: 1. u. 2. Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer, Beisitzer und Abteilungsleiter,…• Jedes Vereinsmitglied ist wählbar • Auch Minderjährige, § 107• Unterscheidung Anstellungsverhältnis und Organstellung! Satzung muss Vergütungsmöglichkeit vorsehen
C. Die Organe des Vereins � I. Notwendige Organe � 2. Der Vorstand (1)Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Aufwendungsersatzanspruch des Vorstands:• grds. Ehrenamt, also ohne Vergütung
• Aber Aufwendungsersatzanspruch (§§ 23 Abs. 3, 670 BGB)
• Definition der Aufwendungen als freiwillige Vermögensopfer
•Typischer Weise: Fahrtkosten, Spesen, Materialkosten,…
C. Die Organe des Vereins � I. Notwendige Organe � 2. Der Vorstand (2)Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Beendigung des Vorstandsamts• Beendigungsgründe: Ablauf der Amtszeit, Abberufung, Amtsniederlegung (Satzung !)
• § 27 Abs. 2 BGB: jederzeit Abberufung möglich (Satzung)
• Amtsniederlegung im Ehrenamt jederzeit, als entgeltlicher Vorstand nur aus wichtigem Grund
C. Die Organe des Vereins � I. Notwendige Organe � 2. Der Vorstand (3)Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Ein Verein ohne Vorstand• § 29 BGB, Notbestellung durch das Amtsgericht in dringenden FällenBeispiel: keine MV möglich, kein Vorschlag in MV
• Gläubiger und Mitglieder sind antragsberechtigt und können Vorschläge machen
• Notbestellung nach § 34 BGB auch für einzelne Geschäfte (§ 181 BGB)
C. Die Organe des Vereins � I. Notwendige Organe � 2. Der Vorstand (4)Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
§ 32 Abs. 1 S. 1 BGB
C. Die Organe des Vereins � II. Weitere OrganeVereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Der besondere Vertreter• Außenverhältnis: Umfassende Vertretungsmacht
• Binnenverhältnis: An Weisungen des Vorstands gebunden
• Satzungsregelung erforderlich (durch wen, wofür, regelmäßig: GF)
C. Die Organe des Vereins � II. Weitere Organe � 1. Besondere Vertreter, § 30 BGBVereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Bericht ist oft Grundlage der Entlastung des Vorstands oder des GF
C. Die Organe des Vereins � II. Weitere Organe � 3. Revisoren, KassenprüferVereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
D. HaftungsrechtI. Die Haftung des Vereins gegenüber Dritten
1. Haftung für Vorstand und andere verfassungsmäßige Vertreter
2. Haftung für Funktionsträger
3. Erfüllungsgehilfen
4. Verrichtungsgehilfen
II. Die Haftung von Vereinsorganen und deren Mitgliedern
1. Haftung im Innenverhältnis
2. Haftung im Außenverhältnis
III. Die Haftung von Vereinsmitgliedern
Gliederung:Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Die Organhaftung (1)• §§ 31, 823 I BGB: Verein haftet für deliktisches Handeln des Vorstands (als Vorstand); bspw.: Verkehrssicherungspflichten, Organisationsverschulden, PVV
• Auch bei Repräsentanten (bedeutsame Funktionen)
• Exkulpation bei § 831
• Ggf. Handelndenhaftung – dann Gesamtschuldnerische Haftung nach §§ 421 ff.
– Cessio legis
– Regressanspruch des Vereins?
D. Haftung � I. Haftung des Vereins ggü. Dritten � 1. Haftung für Vorstand u. verfassungsm. Vertreter
Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Die Organhaftung (2)
• Häufig übersehene Verkehrssicherungspflichten– Streu- und Räumungspflicht
– ausreichende Beleuchtung von Gehwegen
– Einsatz von Fahrzeugen und Geräten durch nicht hierzu befähigte Personen
D. Haftung � I. Haftung des Vereins ggü. Dritten � 1. Haftung für Vorstand u. verfassungsm. Vertreter
Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Persönliche Haftung des Handelnden ggü. dem Verein
• Unbillig bei ehrenamtlichem Vorstand -> § 31a BGB
• Lösung: Satzungsregelung möglich. Beispiel:– Haftung des Vereins bei leichter Fahrlässigkeit
– Haftung des Vereins 60 Prozent bei einfacher Fahrlässigkeit
– Haftung des Vorstandsmitglieds bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz
• Organ kann Freistellungsanspruch ggü. Verein zustehen (§ 670 analog)
• Tipp: Absicherung durch Haftpflichtversicherung
D. Haftung � I. Haftung des Vereins ggü. Dritten � 1. Haftung für Vorstand u. verfassungsm. Vertreter, § 31 BGB
Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Rechtssprechung hat den Begriff des verfassungsmäßigen Vertreters erheblich erweitert:
• Übertragung bedeutsamer Vereinsfunktionen genügt.Beispiele: leitende Angestellte, Sachbearbeiter
• Begrenzung: Haftung nur für Schaden bei dem Verein zustehender Verrichtung !
D. Haftung � I. Haftung des Vereins ggü. Dritten � 2. Haftung für Funktionsträger
Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Der Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB• Mit Wissen und Wollen des Vereins in dessen vertraglichem Pflichtenkreis tätig
• Haftung auch für Überschreiten von Befugnissen etc.
• Bspw.: Helfer bei Vereinsfest (Nicht bewachte Garderobe,…)
D. Haftung � I. Haftung des Vereins ggü. Dritten � 3. Haftung für Erfüllungsgehilfen
Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Der Verrichtungsgehilfe, § 831 BGB, Haftung für Auswahlverschulden
• Außerhalb von Schuldverhältnissen kann sich der Verein entlasten, da deliktische Haftung = Haftung ggü. Jedermann
Beispiel: Blechschaden beim Transport der Lichtanlage für das Vereinsfest
D. Haftung � I. Haftung des Vereins ggü. Dritten � 4. Haftung für Verrichtungsgehilfen
Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
• Organstellung begründet besondere Pflichten
• Haftung ggü. dem Verein (Maßstab § 276 BGB; beispielsweise für Kassenfehlbeträge, nicht rechtzeitige Bedienung von Forderungen etc.
• Haftung erlischt mit der Entlastung (Ausnahme, bei „vertuschten“ oder nicht erkennbaren SE-ansprüchen)
• Auch bei Amtsniederlegung zu Unzeit (schwebende Vertragsverhandlungen)
D. Haftung � II. Haftung von Organen und deren Mitgliedern � 1. Haftung im InnenverhältnisVereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Siehe Handelndenhaftung
D. Haftung � II. Haftung von Organen und deren Mitgliedern � 2. Haftung im AußenverhältnisVereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
1. Durchgriffshaftung• Grundsatz: keine persönliche Haftung
• Ausnahme: Durchgriffshaftung– Bei anfänglicher Vermögenslosigkeit und fehlender Aussicht, Vermögen zu erwerben
– Mitglieder haften in diesem Fall bei Duldung der Eingehung von Verpflichtungen des Vereins
D. Haftung � III. Haftung von Vereinsmitgliedern � 1. DurchgriffshaftungVereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
2. Binnenhaftung• Schadensersatzanspruch des V. gg. Mitglied wie ggü. Dritten
• Schadensersatzanspruch des Mitglieds gg. Verein– Haftungsbeschränkung in Satzung möglich
– Haftungsansprüche aus der Vereinsmitgliedschaft selbst
– Rechte des Mitglieds sind gegen Entziehung geschützt.
– Häufig: Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz (Nutzung von Vereinseinrichtungen)
D. Haftung � III. Haftung von Vereinsmitgliedern � 2. Haftung im BinnenverhältnisVereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
E. MitgliedschaftI. Die Pflichten der Mitglieder
1. Beitragspflicht
2. Pflicht zur Erbringung von Dienstleistungen
3. Treuepflicht
II. Sanktionen
III. Austrittsrecht
Gliederung:Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Mögliche Mitglieder:
• natürliche oder juristische Personen
• Satzung Anforderungen regeln
E. MitgliedschaftVereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Eintritt von Vereinsmitgliedern (Vertrag zw. Verein und Bewerber)• § 151 BGB ist unanwendbar (dispositiv)
• Satzungsregelung erforderlich:
• Formfrei, Schriftform sinnvoll
• Ohne Regelung entscheidet die Mitgliederversammlung
• Anforderungen Mitglieder möglich
• Kein Anspruch auf Aufnahme
E. Mitgliedschaft � I. Die Pflichten der Mitglieder � 1. BeitragspflichtVereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
• Beitragsordnung
• Gleichbehandlungsgrundsatz
• Zu hohe Aufnahmegebühren/Mitgliedsbeiträge gefährden die Gemeinnützigkeit:
– Grenze: Mitgliedsbeiträge im Durchschnitt 1.023,00 EUR je Mitglied und Jahr und Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534,00 EUR
• Nur über Satzungsermächtigung möglich
• Es gilt die Regelverjährung, also 3 Jahre, § 195 BGB
• Keine rückwirkende Erhöhung!
E. Mitgliedschaft � I. Die Pflichten der Mitglieder � 1. BeitragspflichtVereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
E. Mitgliedschaft � I. Die Pflichten der Mitglieder � 2. Pflicht zur Erbringung von DienstleistungenVereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
• Kein vereinsschädliches Verhalten
• Keine Werbung für die Konkurrenz
E. Mitgliedschaft � I. Die Pflichten der Mitglieder � 3. TreuepflichtVereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
• Satzungsregelung notwendig– Verweis
– Geldstrafe
– Suspendierung vom Vereinsamt
– Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen
– Ausschluss
– Auch Verfahren sollte geregelt sein
• Ohne Satzungsregelung:– Wichtiger Grund (Verhältnismäßigkeit beachten)
E. Mitgliedschaft � II. SanktionenVereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
• Grundsatz: Austrittsrecht
• Mögliche Satzungsregelungen:– Austritt nur zum Schluss des Geschäftsjahres
– Kündigungsfrist (höchstens 2 Jahre, § 39 Abs. 2 BGB)
– Ohne Satzungsregelung ggf. anteilige Beitragsrückerstattung
E. Mitgliedschaft � III. AustrittsrechtVereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
F. Rechtsgeschäftliches HandelnI. Vertretung
1. Organschaftliche Vertretung
2. Unterbevollmächtigung (schriftlich!)
3. Handeln ohne Vertretungsmacht (Haftung nach § 179 BGB)
II. Generelle Hinweise zum Handeln im geschäftlichen Verkehr
Gliederung:Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
F. Rechtsgeschäftliches Handeln � I. Vertretung �1. Organschaftliche VertretungVereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
• Verein = rechtsfähig und muss daher handlungs-fähig sein
• Grundsatz: Vertretung durch Vorstand, § 26 BGB
• Satzungs regelt Näheres:– Gesamtvertretung
– Gesamtvertretung bei speziellen Rechtsgeschäften,...
– Besonderer Vertreter
F. Rechtsgeschäftliches Handeln � I. Vertretung �2. Unterbevollmächtigung (schriftlich!)Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
• Vorstand kann unterbevollmächtigen (§§ 164 ff. BGB)
• Schriftform empfehlenswert
• Überschreitung der Vertretungsmacht § 179
F. Rechtsgeschäftliches Handeln � I. Vertretung �3. Handeln ohne Vertretungsmacht im geschäftlichen Verkehr
Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
• Duldungsvollmacht
• Anscheinsvollmacht– Auftreten in Stellung, die Bevollmächtigung suggeriert
– Gutgläubigkeit des Vertragspartners
– Rspr. fordert Anknüpfung an schuldh. Verhalten
• Schriftform empfehlenswert
• Überschreitung der Vertretungsmacht § 179
F. Rechtsgeschäftliches Handeln � I. Vertretung �3. Handeln ohne Vertretungsmacht im geschäftlichen Verkehr
Vereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
• Duldungsvollmacht
• Anscheinsvollmacht– Auftreten in Stellung, die Bevollmächtigung suggeriert
– Gutgläubigkeit des Vertragspartners
– Rspr. fordert Anknüpfung an schuldh. Verhalten
• Schriftform empfehlenswert
• Überschreitung der Vertretungsmacht § 179
Tonbandaufnahme in der MV?• § 201 StGB(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
• Vereinsautonomie hat Vorrang („unbefugt“)
• Satzung, hilfsweise Mitgliederversammlung, hilfsweise Vorsitzender entscheiden
• heimliche Aufnahme = immer unbefugt
• Betroffener kann widersprechen
• Bildherstellung erlaubt, Bildpublikation verboten
F. Rechtsgeschäftliches Handeln � II. Generelle HinweiseVereinsrecht 2010 RA Joachim Städter
Arbeitsrecht• Schriftform: AV (-) aber NachwG; KD und Aufhebungsvertrag immer (+)
• Pflicht Sozialbeiträge + Steuer abzuführen
• Arbeitsvertrag (Kündigungsfristen, Ausschlussfr.)
• Kündigungsschutzgesetz
F. Rechtsgeschäftliches Handeln � II. Generelle HinweiseVereinsrecht 2010 RA Joachim Städter