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Verkündungs- blatt Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 33 Nr. 20 Bielefeld, 15. September 2004 Inhalt Seite Ordnung zur Änderung der Anlage zu § 1 Abs. 1 BPO: Fächerspezifische Bestimmungen für das Fach Linguistik vom 15. September 2004 234 Ordnung zur Änderung der Anlage zu § 1 Abs. 1 BPO: Fächerspezifische Bestimmungen für das Fach Texttechnologie vom 15. September 2004 235 Zweite Berichtigung der Wahlen an der Universität Bielefeld in der Zeit vom 21. bis 24. Juni 2004 236 Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld vom 15. September 2004 239 Bekanntmachung der Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld vom 15. September 2004 241 Zweite Ordnung zur Änderung der Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität Bielefeld vom 15. September 2004 261 .-.-.-.- Universität Bielefeld

Verkündungs- Universität Bielefeld blatt · Modul LP SWS Empfohlenes Fachsemester Einzelleistungen Benotet Unbenotet Voraussetzungen Lin 1 Einführung Linguistik 9 6 1-2 2 31 Lin

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Verkündungs-blattAmtliche Bekanntmachungen

Jahrgang 33 Nr. 20 Bielefeld, 15. September 2004

Inhalt Seite

Ordnung zur Änderungder Anlage zu § 1 Abs. 1 BPO:

Fächerspezifische Bestimmungen für das Fach Linguistik vom 15. September 2004 234

Ordnung zur Änderungder Anlage zu § 1 Abs. 1 BPO:

Fächerspezifische Bestimmungen für das Fach Texttechnologie vom 15. September 2004 235

Zweite Berichtigungder Wahlen an der Universität Bielefeld

in der Zeit vom 21. bis 24. Juni 2004 236

Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnungfür den Studiengang Rechtswissenschaft

der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld vom 15. September 2004 239

Bekanntmachung der Neufassungder Studien- und Prüfungsordnung

für den Studiengang Rechtswissenschaftder Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld

vom 15. September 2004 241

Zweite Ordnungzur Änderung der Beitragsordnung

der Studierendenschaft der Universität Bielefeld vom 15. September 2004 261

.-.-.-.-

Universität Bielefeld

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Verkündungsblatt Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - 20/04

Ordnung zur Änderung der Anlage zu § 1 Abs. 1BPO: Fächerspezifische Bestimmungen für das FachLinguistik vom 15. September 2004

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 desGesetzes über die Hochschulen des Landes Nord-rhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14.März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S.

772), hat die Fakultät für Linguistik und Literatur-wissenschaft die folgende Ordnung erlassen:

Artikel I

Die Anlage zu § 1 Abs. 1 BPO Fächerspezifische Be-stimmungen für das Fach Linguistik vom 1. Juli 2003(veröffentlicht im Verkündungsblatt der UniversitätBielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jg. 32 Nr.14 S. 169) wird wie folgt geändert:

1. 5.1 Fachliche Basis (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BPO) erhält folgende Fassung:“5.1 Fachliche Basis (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BPO)

Nr. Modul LP SWS Empfohlenes Fachsemester

EinzelleistungenBenotet Unbenotet Voraussetzungen

Lin 1 Einführung Linguistik 9 6 1-2 2 31

Lin 2 Formale Methoden 9 6 1-2 32

Lin 3 Sprachbeschreibung 9 6 3-4 3 Lin 1 + Lin 2

Lin 4 Empirische Methoden 9 6 3-4 12 2 Lin 1 + Lin 2

Lin 5 Sprach- und Diskursverarbeitung 3 12(9) 8(6) 3-6 2 2 Lin 1 + Lin 2

Lin 6 Sprachliche Eigenkompetenz 9 6 1-6 2

Summe: 57(54) 38(36) 11 91 Davon ein Praktikumsbericht2 Die Einzelleistungen werden in Form von Klausuren, die sich jeweils auf eine Lehrveranstaltung des Moduls be -

zieht, erbracht. Näheres siehe unter Ziffer 7.3 Bei Wahl des Profils Texttechnologie (siehe 5.2.2) wird das Modul um eine Lehrveranstaltung reduziert."

2. 5.2.2 Profil "Texttechnologie" erhält folgende Fassung:"5.2.2 Profil "Texttechnologie“

Nr. Modul LP SWS EmpfohlenesFachsemester

EinzelleistungenBenotet UnbenotetVoraussetzungen

TT1 Grundlagen der Texttechnologie 12 6 1-2 21 15

TT2 Programmierung für die Texttechnologie 12 4 3-4 12 Lin 2 und TT1

TT3Informationsstrukturierung und Auszeich-nungssprachen 12 6 3-4 13 16 Lin 2 und TT1

TT4Praxisbezogene Projekte Texttechnologiel 12 4 5-6 14

Individueller Ergänzungsbereich 7 18 1-6Summe: 66 20 5 2

1 Klausur in "Einführung in die Texttechnologie", mündliche Prüfung entweder in "Textstruktur undTextsatz" oder in "Hypertext"

2 Besuch der Veranstaltung und Lösung der Übungsaufgaben (8 LP) und schriftliche Hausarbeit bestehendaus Programmieraufgaben und Lösungsdokumentation im Anschluss an das Seminar (4 LP)

3 Klausur in "Auszeichnungssprachen"4 Bachelorarbeit im Rahmen eines Projektseminars (4 SWS), die aus einem praktischen Teil (programmierte

Lösungen und deren Beschreibung) und einem theoretischen Teil besteht 5 Kurzreferat oder Präsentation von Übungsaufgaben wahlweise in "Textstruktur und Textsatz" oder in

"Hypertext"6 Aufgaben zu "Informationsstrukturierung" in Form einer Gruppenarbeit während des Semesters

(Modellierung einer Domäne/einer Textsorte)7 Im individuellen Ergänzungsbereich können Veranstaltungen aus dem Lehrangebot derUniversität frei gewählt werden. Dabei muss es sich nicht um Module im Sinne der BPO handeln."

Artikel IIDiese Änderungsordnung tritt am 1. Oktober 2004 inKraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultäts-konferenz der Fakultät für Linguistik und Literatur-

wissenschaft der Universität Bielefeld vom 30. Juni2004.

Bielefeld, den 15. September 2004

Der Rektorder Universität Bielefeld

Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann

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Verkündungsblatt Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - 20/04

Ordnung zur Änderung der Anlage zu § 1 Abs. 1BPO: Fächerspezifische Bestimmungen für das FachTexttechnologie vom 15. September 2004

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 desGesetzes über die Hochschulen des Landes Nord-rhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14.März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S.

772), hat die Fakultät für Linguistik und Literatur-wissenschaft die folgende Ordnung erlassen:

Artikel I

Die Anlage zu § 1 Abs. 1 BPO Fächerspezifische Be-stimmungen für das Fach Texttechnologie vom 1. Juli2003, veröffentlicht im Verkündungsblatt der Univer-sität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jg. 32Nr. 14 S. 167, wird wie folgt geändert:

1. 6.1 Fachliche Basis (§ 8 Abs. 1 Satz 1 PBO) erhält folgende Fassung:“6.1 Fachliche Basis (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BPO)

Nr. Modul LP SWS EmpfohlenesFachsemester

EinzelleistungenBenotet Unbenotet

Voraussetzungen

Lin 21 Formale Methoden 9 6 1-2 32

TT1-NF

Grundlagen der Texttechnologie undComputerpropädeutikum 15 8 1-2 23 26

TT2Programmierung für die Texttechnolo -gie

12 4 3-4 14

Lin2;TT1-NF

TT3Informationsstrukturierung und Aus-zeichnungssprachen

12 6 5-6 15 17

Lin2;TT1-NF

Summe: 48 24 7 31 Das Modul Lin 2 ist identisch mit dem Basismodul des Kernfachs Linguistik2 3 Klausuren3 Klausur in “Einführung in die Texttechnologie“, mündliche Prüfung entweder in “Textstruktur und

Textsatz“ oder in “Hypertext“4 Besuch der Veranstaltung und Lösung der Übungsaufgaben (8 LP) und schriftliche Hausarbeit bestehend

aus Programmieraufgaben und Lösungsdokumentation im Anschluss an das Seminar (4 LP) 5 Klausur in “Auszeichnungssprachen“6 Übungen im Computerpropädeutikum sowie Kurzreferat oder Präsentation von Übungsaufgaben

wahlweise in "Textstruktur und Textsatz" oder in "Hypertext"7 Aufgaben zu "Informationsstrukturierung" in Form einer Gruppenarbeit während des Semesters

(Modellierung einer Domäne/einer Textsorte).“Artikel II

Diese Änderungsordnung tritt am 1. Oktober 2004 inKraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultäts-konferenz der Fakultät für Linguistik und Literatur-wissenschaft der Universität Bielefeld vom 30. Juni2004.

Bielefeld, den 15. September 2004

Der Rektorder Universität Bielefeld

Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann

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Verkündungsblatt Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - 20/04

Zweite Berichtigung der Wahlen an der UniversitätBielefeld in der Zeit vom 21. bis 24. Juni 2004

Die Bekanntmachung der Ergebnisse der Wahlen ander Universität Bielefeld in der Zeit vom 21. bis 24.Juni 2004- zum Senat- zum Erweiterten Senat,

- zu den Fakultätskonferenzen sowie - der dem Senat zur Wahl vorzuschlagenden Gleich-

stellungsbeauftragten und- deren Stellvertreterinnenvom 29. Juni 2004 (Verkündungsblatt der UniversitätBielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 33 Nr.16 S. 171 bis 190 ) wird wie folgt berichtigt:

1. Auf Seite 177 müssen die Angaben lauten:Professorinnen und Professoren

BiologieWahl-be-rechtigte

abgegebeneStimmen

Briefwahl ungültig gültig Wahlbe-teiligung

19 8 0 0 8 42,11%Liste: Liste der Professorinnen und Professoren der Fakultät für BiologieStimmen: Liste Platz Lfd. Kandidatinnen und Kandidaten Stimmen

8 1 2 Egelhaaf, Martin 8 MitgliedSitze: 2 3 Traunspurger, Walter 8 Mitglied

8 3 7 Hallmann, Armin 8 Mitglied4 4 Staiger, Dorothee 7 Mitglied5 5 Trillmich, Fritz 7 Mitglied6 6 Weißhaar, Bernd 7 Mitglied7 1 Dietz, Karl-Josef 6 Mitglied8 8 Eichenlaub-Ritter, Ursula 6 Mitglied9 12 Eichenlaub, Rudolf 2 Stellvertr.

10 9 Beyschlag, Wolfram 1 Stellvertr.11 10 Cruse, Holk 1 Stellvertr.12 11 Bischof, Hans-Joachim 1 Stellvertr.13 13 Hinssen, Horst 0 Stellvertr.14 14 Niehaus, Karsten 0 Stellvertr.15 15 Pühler, Alfred 0 Stellvertr.16 16 Schmitz, Josef 0 Stellvertr.17 17 Sossinka, Roland 0 Nachrück.18 18 Teuchert-Noodt, Gertraud 0 Nachrück.

Geschichtswissenschaft/Philosophie und TheologieWahlbe-rechtigte

abgegebeneStimmen

Briefwahl ungültig gültig Wahlbe- tei-ligung

22 13 0 0 13 59,09%Liste: "Prof. GEPHITHE"Stimmen: Liste Platz Lfd. Kandidatinnen und Kandidaten Stimmen

13 1 2 Bittner, Rüdiger 12 MitgliedSitze: 2 5 Iorio, Marco 11 Mitglied

8 3 7 Steinmetz, Willibald 11 Mitglied4 1 Kessel, Martina 10 Mitglied5 6 Suter, Andreas 10 Mitglied6 3 Streib, Heinz 9 Mitglied7 4 Gilcher-Holtey, Ingrid 9 Mitglied8 8 Rebenich, Stefan 9 Mitglied9 10 Carrier, Martin 3 Stellvertr.

10 12 von Savigny, Eike 3 Stellvertr.11 9 Jussen, Bernhard 2 Stellvertr.12 13 Abelshauser, Werner 2 Stellvertr.13 14 Büschges, Christian 2 Stellvertr.14 11 Merl, Stephan 1 Stellvertr.15 15 Axmacher, Elke 1 Stellvertr.16 16 Radkau, Joachim 0 Stellvertr.

2. Auf Seite 178 müssen die Angaben lauten:Professorinnen und ProfessorenLinguistik/Literaturwissenschaft

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Verkündungsblatt Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - 20/04

Wahl-be-rechtigte

abgegebeneStimmen

Briefwahl ungültig gültig Wahlbe-teiligung

33 17 0 0 17 51,52%Liste: FAKO-LILIStimmen: Liste Platz Lfd. Kandidatinnen und Kandidaten Stimmen

17 1 5 Job, Barbara 11 MitgliedSitze: 2 2 Metzing, Dieter 10 Mitglied

8 3 8 Rickheit, Gert 10 Mitglied4 4 Hielscher-Fastabend, Martina 9 Mitglied5 6 Kummer, Werner 8 Mitglied6 7 Raab, Josef 8 Mitglied7 9 Riemer, Claudia 8 Mitglied8 1 Benz, Lore 7 Mitglied9 3 Gibbon, Dafydd 6 Stellvertr.

10 10 Wirrer, Jan 6 Stellvertr.3. Auf Seite 179 müssen die Angaben lauten: Professorinnen und Professoren Physik

Wahl-be-rechtigte

abgegebeneStimmen

Briefwahl ungültig gültig Wahlbe-teiligung

22 17 1 0 17 77,27%Liste: Professoren der PhysikStimmen: Liste Platz Lfd. Kandidatinnen und Kandidaten Stimmen

17 1 3 Bödeker, Dietrich 13 MitgliedSitze: 2 1 Schmid, Friederike 11 Mitglied

8 3 5 Laine, Mikko 11 Mitglied4 9 Laermann, Edwin 10 Mitglied5 2 Anselmetti, Dario 9 Mitglied6 14 Stienkemeier, Frank 9 Mitglied7 15 Engels, Jürgen 9 Mitglied8 6 Heinzmann, Ulrich 7 Mitglied9 8 Sauer, Markus 7 Stellvertr.

10 4 Gölzhäuser, Armin 6 Stellvertr.11 16 Baier, Rudolf 6 Stellvertr.12 10 Drescher, Markus 5 Stellvertr.13 13 Faisal, Fahrhad h.M. 5 Stellvertr.14 7 Blanchard, Phillipe 4 Stellvertr.15 12 Loesch, Hansjürgen 2 Stellvertr.16 11

Psychologie/SportwissenschaftListe: Psych./Sport

Reimann, Peter 0 Stellvertr.

Wahl-be-rechtigte

abgegebeneStimmen

Briefwahl ungültig gültig Wahlbe- tei-ligung

17 10 0 0 10 58,82%Stimmen: Liste Platz Lfd. Kandidatinnen und Kandidaten Stimmen

10 1 6 Markowitsch, Hans 10 MitgliedSitze: 2 1 Schiefele, Ulrich 9 Mitglied

8 3 2 Cachay, Klaus 9 Mitglied4 4 Tuschen-Caffier, Brunna 9 Mitglied5 5 Maier, Günter 9 Mitglied6 3 Wild, Elke 8 Mitglied7 8 Kurz, Dietrich 8 Mitglied8 7 Bohner, Gerd 7 Mitglied9 11 Hartje, Wolfgang 3 Stellvertr.

10 10 Zimmermann, Elke 1 Stellvertr.11 12 Brambring, Michael 1 Stellvertr.12 9 Rethorst, Sabine 0 Stellvertr.13 13 Schulz, Ulrich 0 Stellvertr.12 14 Neumann, Odmar 0 Stellvertr.

4. Auf Seite 180 müssen die Angaben lauten: Professorinnen und ProfessorenSoziologie

Wahl-be-rechtigte

abgegebeneStimmen

Briefwahl ungültig gültig Wahlbe-teiligung

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Verkündungsblatt Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - 20/04

24 16 0 0 16 66,67%Liste: "SOZIOLOGIE"Stimmen: Liste Platz Lfd. Kandidatinnen und Kandidaten Stimmen

16 1 4 Bora, Alfons 15 MitgliedSitze: 2 1 Leisering, Lutz 13 Mitglied

8 3 5 Geissler, Birgit 9 Mitglied4 16 Stollberg, Gunnar 9 Mitglied5 18 Weingart, Peter 8 Mitglied6 8 Heintz, Bettina 7 Mitglied7 13 Müller, Ursula 6 Mitglied8 3 Albrecht, Günter 5 Mitglied9 6 Groenemeyer, Axel 5 Stellvertr.

10 9 Japp, Klaus 5 Stellvertr.11 15 Pfaff-Czarnecka, Joanna 5 Stellvertr.12 14 Oechsle-Grauvogel, Mechthild 4 Stellvertr.13 17 Tyrell, Hartmann 4 Stellvertr.14 2 Albert, Mathias 3 Stellvertr.15 7 Hedtke, Reinhold 3 Stellvertr.16 10 Lachenmann, Gundrun 2 Stellvertr.17 11 Lange, Elmar 1 Nachrück.18 12 Mai, Ulrich 1 Nachrück.

Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft der Fakultätfür Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld vom 15. September 2004

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 86 Abs. 1 und 94 Abs. 1 des Gesetzes über Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfa-len (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezem-ber 2003 (GV. NRW S. 772), sowie des § 28 Abs. 4 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juris-

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Verkündungsblatt Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - 20/04

tischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen – JAG NRW) vom 11. März 2003 (GV.NRW S. 135, ber. S. 431) hat die Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld die folgende Ordnungerlassen:

Artikel 1

Die Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft der Fakultät für Rechtswissenschaft derUniversität Bielefeld vom 15. September 2003 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntma-chungen – Jg. 32 Nr. 20 S. 230) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:a) Nach den Worten „Öffentliches Recht B“ wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: „(11 SWS, 11 bis

18 LP)“.b) Nach den Worten „Strafrecht A“ wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: „(12 SWS, 12 bis 14

LP)“.c) Nach den Worten „Strafrecht B“ wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: „(8 SWS, 8 bis 15 LP)“.

2. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Worte „Europäisches Privatrecht“ durch die Worte „Grund -kurs Europäisches Privatrecht“ ersetzt.

b) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:„Modul Strafrecht AGrundkurs Strafrecht Einführung / Allgemeiner Teil IGrundkurs Strafrecht Allgemeiner Teil II / Delikte gegen die Person“

c) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„Modul Strafrecht BGrundkurs Strafrecht Delikte gegen das VermögenGrundkurs Strafrecht Sonstige Delikte“

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe b werden die Worte „Europäisches Privatrecht“ durch die Worte „Grund -kurs Europäisches Privatrecht“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe b wird nach den Wörtern „Allgemeines Verwaltungsrecht“ eine neueZeile mit dem Wort „Verwaltungsprozessrecht“ eingefügt.

c) Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:„a) im Modul Strafrecht AGrundkurs Strafrecht Einführung / Allgemeiner Teil IGrundkurs Strafrecht Allgemeiner Teil II / Delikte gegen die Personb) im Modul Strafrecht BGrundkurs Strafrecht Delikte gegen das VermögenGrundkurs Strafrecht Sonstige Delikte“

4. In Ziffer 2 der Anlage wird die Tabelle wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt „Privatrecht B“, Spalte 2, werden die Worte „Europäisches Privatrecht“ durch die Worte„Grundkurs Europäisches Privatrecht“ ersetzt.

b) Im Abschnitt „Öffentl. Recht B“ wird die Tabellenzeile „Aufsichtsarbeiten“ wie folgt gefasst:

Aufsichtsarbeiten 0 – 2 1 0 – 2 3./4. 3./4.

c) Im Abschnitt „Öffentl. Recht B“ werden in der Spalte 7 (Summe der LP) die Ziffern „11 – 17“ durchdie Ziffern „11 – 18“ ersetzt.

d) Der Abschnitt „Strafrecht A“ wird wie folgt gefasst:

Strafrecht A Grundkurs StrafrechtEinführung/ Allge-meiner Teil I

6 1 6 1. 2.

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Verkündungsblatt Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - 20/04

Grundkurs StrafrechtAllgemeiner Teil II /Delikte gegen diePerson

6 1 6 2. 1.

Aufsichtsarbeiten 0 – 2 1 0 – 2 1./2. 1./2.

12 – 14

e) Der Abschnitt „Strafrecht B“ wird wie folgt gefasst:

Strafrecht B Grundkurs StrafrechtDelikte gegen dasVermögen

6 1 6 3. 4.

GrundkursStrafrechtSonstige Delikte

2 1 2 4. 3.

Aufsichtsarbeiten 0 – 2 1 0 – 2 3./4. 3./4.

Hausarbeiten 0 – 1 5 0 – 5 3./4. 3./4.

8 – 15

Artikel 2

Diese Änderungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld –Amtliche Bekanntmachungen – in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätskonferenz der Fakultät für Rechtswissenschaft der UniversitätBielefeld vom 9. Juni 2004 und der Zustimmung des Justizministeriums des Landes Nordrhein – Westfalen im Einver-nehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein – Westfalen vom 19. August2004, Az.: 2220-V.237Sdb UniBielefeld.

Bielefeld, den 15. September 2004

Der Rektorder Universität Bielefeld

Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann

Bekanntmachung der Neufassung der Studien- undPrüfungsordnung für den Studiengang Rechts-wissenschaft der Fakultät für Rechtswissenschaft derUniversität Bielefeld vom 15. September 2004

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 86 Abs. 1 und 94 Abs. 1des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord-

rhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14.März 2000 (GV.NW S. 190), zuletzt geändert durchGesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW S. 772),sowie des § 28 Abs. 4 des Gesetzes über die juris-tischen Prüfungen und den juristischen Vorbe-reitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen – JAG NRW) vom 11. März 2003 (GV.NRW S. 135, ber. S. 431) wird nachstehend der

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Verkündungsblatt Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - 20/04

Wortlaut der Studien- und Prüfungsordnung für denStudiengang Rechtswissenschaft der Fakultät fürRechtswissenschaft der Universität bekannt gemacht,wie er sich aus- der Fassung vom 15. September 2003 (Ver-

kündungsblatt der Universität Bielefeld- AmtlicheBekanntmachungen – Jg. 32 Nr. 20 S. 230) so-wie

- der Änderungsordnung vom 15. September2004 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld– Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 20 Nr. 20 S.248)

ergibt.

Bielefeld, den 15. September 2004

Der Rektorder Universität Bielefeld

Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann

Inhaltsübersicht:

Erster Abschnitt: Allgemeines§ 1 Rechtsgrundlagen§ 2 Ziel des Studiums§ 3 Aufbau des Studiums§ 4 Modularisierung§ 5 Module des Grundstudiums§ 6 Module des Hauptstudiums§ 7 Studienabschluss§ 8 Zulassungsvoraussetzungen§ 9 Studienbeginn§ 10 Studienberatung§ 11 Lehrveranstaltungsformen§ 12 Vorlesungen§ 13 Arbeitsgemeinschaften§ 14 Seminare, Kolloquien; Exegesen§ 15 Rechtswissenschaftlich ausgerichtete

Fremdsprachenkurse und fremdsprachigeVorlesungen

§ 16 Weitere Veranstaltungsformen§ 17 Akademische Grade

Zweiter Abschnitt: Praktische Studienzeit; Wahlstellenausbildung undsonstiges weiterbildendes Studium§ 18 Praktische Studienzeit§ 19 Wahlstellenausbildung und sonstiges weiter-

bildendes Studium

Dritter Abschnitt: Studium der Pflichtfächer§ 20 Veranstaltungen zum Studium der Pflichtfächer

Vierter Abschnitt: Zwischenprüfung§ 21 Zweck der Prüfung; Prüfungsleistungen§ 22 Dauer und Bewertung der Prüfungsleistungen§ 23 Ersatztermin für Aufsichtsarbeiten§ 24 Nachteilsausgleich für Studierende mit Be-

hinderungen§ 25 Störungen des Prüfungsablaufs; Folgen ordnungs-

widrigen Verhaltens§ 26 Zeitpunkt der Zwischenprüfung§ 27 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Fünfter Abschnitt: Studium der Schwerpunktbereiche§ 28 Ziel und Umfang des Schwerpunktbereichsstudi-

ums§ 29 Wahl des Schwerpunktbereichs§ 30 Übersicht über die Schwerpunktbereiche§ 31 Schwerpunktbereich Private Rechtsgestaltung

und Prozessführung§ 32 Schwerpunktbereich Wirtschaftsrechtsberatung§ 33 Schwerpunktbereich Internationaler Handelsver-

kehr/International Trade§ 34 Privatrechtliche Ergänzungsgebiete des Schwer-

punktbereichsstudiums§ 35 Schwerpunktbereich Öffentliches Wirtschafts-

recht in der Europäischen Union§ 36 Schwerpunktbereich Umwelt-, Technik- und Pla-

nungsrecht in der Europäischen Union§ 37 Schwerpunktbereich Einwanderung und soziale

Integration§ 38 Öffentlich-rechtliche Ergänzungsgebiete des

Schwerpunktbereichsstudiums§ 39 Schwerpunktbereich Arbeit und sozialer Schutz§ 40 Schwerpunktbereich Kriminalwissenschaften§ 41 Schwerpunktbereich Strafverfahren und Strafver-

teidigung

Sechster Abschnitt: Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung§ 42 Zweck und Gegenstand der Prüfung§ 43 Prüfungsleistungen§ 44 Durchführung der schriftlichen Teilprüfungen§ 45 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen§ 46 Zulassung zur mündlichen Prüfung§ 47 Durchführung und Bewertung der mündlichen

Prüfung§ 48 Prüfungsnoten und Gesamtentscheidung nach

mündlicher Prüfung§ 49 Gesamtentscheidung ohne mündliche Prüfung§ 50 Wiederholung der Schwerpunktbereichsprüfung

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Verkündungsblatt Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - 20/04

Siebter Abschnitt: Prüfungsausschuss, Prüfungsamt; Prüferinnen/Prü-fer; Rechtsbehelfe§ 51 Prüfungsausschuss, Prüfungsamt und Prüfe-

rinnen/Prüfer§ 52 Widerspruch; Klage

Achter Abschnitt: Staatliche Pflichtfachprüfung§ 53 Staatliche Pflichtfachprüfung

Neunter Abschnitt: Schlussvorschriften§ 54 Übergangsregelungen§ 55 Inkrafttreten

Erster Abschnitt:Allgemeines

§ 1Rechtsgrundlagen

Die Studien- und Prüfungsordnung regelt das Studi-um der Rechtswissenschaft sowie die studienbeglei-tend abzulegenden universitären Prüfungen auf derGrundlage des Hochschulgesetzes NRW (HG) vom14. März 2000 (GV. NW S. 190), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV. NRW S. 36),und des Juristenausbildungsgesetzes NRW (JAG) vom11. März 2003 (GV. NRW S. 135, ber. S. 431).

§ 2Ziele des Studiums

(1) Das Studium im Studiengang Rechtswissenschaftsoll in einer wissenschaftlich fundierten Ausbildungunter Berücksichtigung der rechtsberatenden, recht-sprechenden und verwaltenden Praxis diejenigenRechtskenntnisse vermitteln, die erforderlich sind, umBerufe auszuüben, die die Befähigung zum Richter-amt oder zum höheren Verwaltungsdienst voraus-setzen.

(2) Das Studium soll die Studierenden befähigen, dasRecht mit seinen europäischen sowie wirtschaftlichenund politischen Bezügen und seinen philosophischen,geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagenmit Verständnis zu erfassen und anzuwenden. Diesschließt Grundkenntnisse über Aufgaben und Arbeits-methoden der rechtsberatenden Praxis ein.

(3) Während des Studiums werden den Studierendenauch die für die rechtsberatende, rechtsprechendeund verwaltende Praxis erforderlichen Schlüsselquali-fikationen wie Verhandlungsmanagement,Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Me-diation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfä-higkeit vermittelt.

(4) Im Studium wird den Studierenden fachspezi-fische Fremdsprachenkompetenz vermittelt. Sie sollenan Lehrveranstaltungen für Juristinnen und Juristenüber die Grundlagen und die Erkenntnismöglichkei-ten der politischen Wissenschaft, der Sozialwissen-

schaften und der Psychologie teilnehmen sowieBuchhaltungs- und Bilanzkenntnisse erwerben.

§ 3Aufbau des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in Grund- und Haupt-studium, die jeweils modular aufgebaut sind. DieRegelstudienzeit beträgt einschließlich aller Prüfungs-leistungen neun Semester.

(2) Im Grundstudium wird den Studierenden Pflicht-fachstoff (§ 11 Abs. 2 und 3 JAG) vermittelt. Wäh-rend des Grundstudiums legen die Studierenden stu-dienbegleitend die Teilprüfungen für das Bestehender Zwischenprüfung (§§ 21 ff) ab. Das Grundstudi-um soll nach dem vierten Fachsemester abge-schlossen werden.

(3) Im Hauptstudium sollen die Studierenden ihreKenntnisse des Pflichtfachstoffs vertiefen, die Stu-dieninhalte des von ihnen gewählten Schwerpunkt-bereichs (§§ 28 ff) erarbeiten, die universitäreSchwerpunktbereichsprüfung ablegen (§§ 42 ff) undsich auf die staatliche Pflichtfachprüfung (§ 53) vor-bereiten, mit der das Studium endet.

(4) Die Fakultät empfiehlt, das Studium sachgerechtnach den von ihr beschlossenen Empfehlungen(Anlage zu dieser Studien- und Prüfungsordnung)aufzubauen.

§ 4Modularisierung

(1) Die Module des Grund- und Hauptstudiums (§§5, 6) sind zeitlich und thematisch abgerundete und insich geschlossene Studieneinheiten, die zu einer aufdas Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen.

(2) Der erfolgreiche Abschluss eines Moduls setzt denErwerb einer bestimmten Anzahl von Leistungs-punkten (LP) voraus. Diese Leistungspunkte werdenerworben durch1. die regelmäßige Teilnahme an allen oder einzel-

nen dem Modul zugeordneten Lehrveran-staltungen gemäß §§ 15, 20 Abs. 1 und 2, 28,

2. Teilprüfungen nach §§ 21 Abs. 2 und 4, 43, 46Abs. 1 Nr. 2 bis 4,

3. die Ableistung der praktischen Studienzeit (§ 18)und

4. die staatliche Pflichtfachprüfung (§ 53).Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums werden270 Leistungspunkte erworben. Ein Leistungspunktentspricht einem Credit nach dem ECTS (EuropeanCredit Transfer System).

(3) Es werden vergebena) für jede regelmäßig besuchte Semesterwochen-

stunde 1 LP

b) für Aufsichtsarbeitenaa) für jede gemäß § 21 Abs. 2

lit. a erforderliche Auf-

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Verkündungsblatt Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - 20/04

sichtsarbeit

1 LPbb) für die gemäß § 21 Abs. 2

lit. c erforderliche Auf-sichtsarbeit

1 LPcc) für jede gemäß § 46 Abs. 1

Nr. 3 erforderliche Auf-sichtsarbeit

2 LPdd) im Schwerpunktbereich

6 LPee) in der staatlichen Pflicht-

fachprüfung

5 LP

c) für Hausarbeitenaa) für jede gemäß § 21 Abs. 2

lit. b erforderliche Haus-arbeit

5 LPbb) für jede gemäß § 46 Abs. 1

Nr. 2 und 4 erforderlicheHausarbeit

5 LPbb) im Schwerpunktbereich

8 LP

d) für die erfolgreich abgelegtemündliche Prüfungaa) im Schwerpunktbereich

6 LPbb) in der staatlichen Pflicht-

fachprüfung

16 LP

e) für die Absolvierung eines sechs-wöchigen Teils der praktischenStudienzeit

5 LP.

(4) In den einzelnen Modulen sind die sich aus der inder Anlage zu dieser Studien- und Prüfungsordnungbeigefügten Tabelle ergebenden Veranstaltungen zubesuchen und Teilprüfungen abzulegen. Für den er-folgreichen Abschluss des Moduls ist die jeweilsgeringste Summe der Leistungspunkte (Spalte 7 derTabelle) ausreichend. Für die darüber hinausgehendzum Zwecke der Zwischenprüfung gemäß § 21Abs. 2 oder für die Zulassung zur mündlichenSchwerpunktbereichsprüfung gemäß § 46 Abs. 1 er-forderlichen Teilprüfungen können weitere Leistungs-punkte bis zur jeweiligen Höchstzahl des Moduls

erworben werden. Für Leistungen, die bereitserbracht sind und lediglich zum Zwecke der Noten-verbesserung wiederholt werden, werden keine Leis-tungspunkte vergeben.

§ 5Module des Grundstudiums

Das Grundstudium setzt sich aus zehn Modulen desPflichtfachstoffs zusammen: Privatrecht A (14 Semes-terwochenstunden [SWS]; 15 bis 16 Leistungspunkte[LP]), Privatrecht B (12 SWS; 13 bis 19 LP), Privat-recht C (6 SWS; 6 LP); Privatrecht D (2 SWS; 2 LP),Öffentliches Recht A (12 SWS; 12 bis 14 LP), Öffent-liches Recht B (11 SWS; 11 bis 18 LP), ÖffentlichesRecht C (2 SWS; 2 bis 8 LP), Strafrecht A (12 SWS;12 bis 14 LP), Strafrecht B (8 SWS; 8 bis 15 LP) undMethoden und Grundlagen des Rechts A (6 SWS; 7LP). Im Grundstudium kann auch die praktische Stu-dienzeit (10 LP) abgeleistet werden.

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§ 6Module des Hauptstudiums

(1) Im Hauptstudium sind als Module des Pflichtfach-stoffs abzuleisten: Privatrecht E (16 SWS; 18 bis 23LP), Öffentliches Recht D (5 SWS; 7 bis 12 LP), Straf-recht C (6 SWS; 8 bis 13 LP) und Methoden undGrundlagen des Rechts B (6 SWS; 11 LP). Ferner sinddie Module Praktische Studienzeit (soweit noch nichtim Grundstudium erbracht, 10 LP) und Examinatori-um (24 SWS; 24 LP) abzuleisten.

(2) Weitere Module des Hauptstudiums bilden dervon der oder dem Studierenden gewählte Schwer-punktbereich einschließlich der Schwerpunktbereichs-prüfung (§§ 28 ff, 42 ff; 18 SWS; 38 LP) und diestaatliche Pflichtfachprüfung (§ 53; 46 LP).

§ 7Studienabschluss

(1) Das Studium der Rechtswissenschaft wird mit derersten Prüfung abgeschlossen. Diese besteht auseiner universitären Schwerpunktbereichsprüfung (§§42 ff; 20 LP) und einer staatlichen Pflichtfachprüfung(§ 53; 46 LP). Sie hat die Aufgabe festzustellen, obder Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienzielerreicht hat und für den juristischen Vorbereitungs-dienst fachlich geeignet ist.

(2) Die erste Prüfung hat bestanden, wer die universi-täre Schwerpunktbereichsprüfung und die staatlichePflichtfachprüfung bestanden hat. In die Gesamtnoteder ersten Prüfung fließt das Ergebnis derbestandenen universitären Schwerpunktbereichsprü-fung mit 30 v.H. und das Ergebnis der bestandenenstaatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 v.H. ein. Nähe-res regelt § 29 JAG.

(3) Studierende, welche die Universität ohne Studien-abschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine Be-scheinigung über die insgesamt erbrachten Studien-und Prüfungsleistungen. Ist eine Prüfung endgültignicht bestanden, ist darauf in der Bescheinigung hin-zuweisen. Die Bescheinigung wird von der oder demVorsitzenden des Prüfungsausschusses (§ 51) un-terzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät verse-hen.

§ 8Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums undfür alle nach dieser Studien- und Prüfungsordnung zuerbringenden Studien- und Prüfungsleistungen ist dieEinschreibung an der Universität Bielefeld für denStudiengang Rechtswissenschaft. Zum StudiengangRechtswissenschaft kann zugelassen werden, wer dieHochschulreife erlangt oder eine als gleichwertig an-erkannte Vorbildung abgeschlossen hat. Die Ein-schreibung ist zu versagen, wenn die Studienbewer-berin oder der Studienbewerber im StudiengangRechtswissenschaft an einer Hochschule im Geltungs-bereich des Deutschen Richtergesetzes die Zwischen-

oder Schwerpunktbereichsprüfung endgültig nichtbestanden hat (§ 68 Abs. 1 lit. b HG).

§ 9Studienbeginn

Das Studium kann im Wintersemester oder im Som-mersemester aufgenommen werden. Das Lehr-angebot ist auf einen Studienbeginn im Winterse-mester angelegt.

§ 10Studienberatung

(1) Die Fakultät berät die Studierenden in Fragen desStudiums der Rechtswissenschaft. Die studienbeglei-tende Fachberatung unterstützt die Studierenden ins-besondere in Fragen der Studiengestaltung, der Stu-dientechniken und der Schwerpunkte des Stu-diengangs.

(2) Die allgemeine Studienberatung der Universitäterstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowieinsbesondere auf die Unterrichtung über Studien-möglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau undStudienanforderungen; sie erfolgt während des ge-samten Studiums und umfasst bei studienbedingtenpersönlichen Schwierigkeiten auch eine psycholo-gische Beratung.

§ 11Lehrveranstaltungsformen

(1) Im Rahmen des Studiums bietet die Fakultät Vor-lesungen (§ 12), Arbeitsgemeinschaften (§ 13), Semi-nare, Kolloquien, Exegesen (§ 14), rechtswissen-schaftlich ausgerichtete Fremdsprachenkurse undfremdsprachige Lehrveranstaltungen (§ 15) sowieweitere Veranstaltungen (§ 16) an.

(2) Für Studierende, die sich auf die erste Prüfungvorbereiten, bietet die Fakultät ein Examinatoriuman.

§ 12Vorlesungen

Vorlesungen stellen einzelne Rechtsgebiete und de-ren Grundlagen systematisch dar. Sie umfassen diePflichtfächer (§ 20) und die Fächer der Schwerpunkt-bereiche mit Wahlmöglichkeiten (§§ 28 ff).

§ 13Arbeitsgemeinschaften

(1) Vorlesungen des Grundstudiums im BürgerlichenRecht, Strafrecht, Staatsrecht und Verwaltungsrechtwerden von Arbeitsgemeinschaften begleitet. Diesesollen die Studierenden befähigen, den Inhalt derVorlesungen in der Diskussion in kleineren Gruppenselbständig nachzuarbeiten und praktische Fälle zulösen.

(2) Arbeitsgemeinschaften werden von Arbeitsge-meinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftslei-

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tern unter der Gesamtverantwortung der Veranstalte-rin oder des Veranstalters der Vorlesung durchge-führt.

(3) Über den ordnungsgemäßen Besuch von Arbeits-gemeinschaften wird eine Bescheinigung erteilt.

§ 14Seminare, Kolloquien, Exegesen

(1) Seminare, Kolloquien und Exegesen dienen demvertiefenden Studium der Pflichtfächer und der Fä-cher der Schwerpunktbereiche. Zudem sollen sie vorallem fortgeschrittenen Studierenden Zugang zuGegenständen und Methoden der Forschung eröff-nen. Das Bestehen einer Teilprüfung in einer dieserVeranstaltungen setzt ein Referat, eine schriftlicheAufsichtsarbeit oder eine schriftliche Hausarbeitvoraus; die Leistung ist mit einer Note und Punktzahlnach § 22 Abs. 3 zu bewerten.

(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann dieTeilnahme an den in Abs. 1 genannten Lehrveran-staltungen vom Nachweis des erforderlichen Ausbil-dungsstandes abhängig machen; bei schwerpunkt-bezogenen Veranstaltungen kann die Teilnahme vonder Zulassung zu einem bestimmten Schwerpunktbe-reich abhängig gemacht werden. Die Zahl der Teil-nehmenden kann nach Maßgabe von § 82 Abs. 3HG begrenzt werden, soweit dies wegen Art oderZweck der Veranstaltung erforderlich ist.

§ 15Rechtswissenschaftlich ausgerichtete

Fremdsprachenkurse und fremdsprachige Vorlesungen

In rechtswissenschaftlich ausgerichteten Fremdspra-chenkursen und fremdsprachigen Vorlesungen erwer-ben die Studierenden die nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 JAGfür die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfungerforderliche Fremdsprachenkompetenz. Die Fakultätbescheinigt die erfolgreiche Veranstaltungsteilnahme.

§ 16Weitere Veranstaltungsformen

(1) Im Rahmen des Schwerpunktbereichsstudiums so-wie zur Vermittlung der Aufgaben und Arbeitsmetho-den der rechtsberatenden, rechtsprechenden undverwaltenden Praxis einschließlich der hierfür er-forderlichen Schlüsselqualifikationen (§ 2 Abs. 3)können weitere Veranstaltungsformen angebotenwerden. Dazu zählen insbesondere Übungen undRollenspiele zur Entscheidungsfindung im Prozessoder im Verwaltungsverfahren, zur Beratung undVertragsgestaltung, zur Verhandlungs- undGesprächsführung, Mediation, Vernehmungslehreund Rhetorik. Der Nachweis über die erfolgreicheTeilnahme an einer solchen Veranstaltung setzt eineaktive Mitwirkung der oder des Studierenden voraus.Die näheren Anforderungen werden von der Veran-stalterin oder dem Veranstalter zu Beginn der jewei-ligen Lehrveranstaltung festgelegt und erläutert.

(2) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 17Akademische Grade

Die Fakultät verleiht akademische Grade nach Maß-gabe besonderer Ordnungen.

Zweiter Abschnitt:Praktische Studienzeit; Wahlstellenausbildung und sonstiges weiterbildendes Studium

§ 18Praktische Studienzeit

(1) Die Studierenden haben während der vorlesungs-freien Zeit eine praktische Studienzeit von drei Mona-ten Dauer abzuleisten. Diese soll ihnen einen Einblickin die juristische Praxis vermitteln und, soweitmöglich, Gelegenheit zu praktischer Mitarbeit geben.

(2) Die praktische Studienzeit findet in der Regelmindestens sechs Wochen in der Rechtspflege, vor-nehmlich bei einer Rechtsanwältin oder einemRechtsanwalt, oder in einem Unternehmen der freienWirtschaft und mindestens sechs Wochen bei einerVerwaltungsbehörde statt. Die Ausbildung kann auchbei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder auslän-dischen Ausbildungsstellen oder einer ausländischenRechtsanwältin oder einem ausländischen Rechts-anwalt abgeleistet werden.

(3) Das Nähere regelt § 8 JAG.

§ 19Wahlstellenausbildung und sonstiges

weiterbildendes Studium

(1) Die Fakultät führt besondere Lehrveranstaltungenfür Referendarinnen und Referendare im Rahmen derWahlstellenausbildung des Vorbereitungsdienstesnach § 35 Abs. 2 Nr. 5 JAG durch. Sie dienen derwissenschaftlichen Vertiefung der praktischen Ausbil-dung.

(2) Die Fakultät bietet zusätzliche Möglichkeiten desweiterbildenden Studiums an.

Dritter Abschnitt:Studium der Pflichtfächer

§ 20Veranstaltungen zum Studium der Pflichtfächer

(1) Zum Studium der Pflichtfächer (§ 11 Abs. 2 und 3JAG) werden die folgenden Veranstaltungen angebo-ten:

1. Privatrecht:

a) Modul Privatrecht AGrundkurs BGB Allgemeiner Teil

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Grundkurs BGB Allgemeines Schuldrechtund vertragliche Schuldverhältnisse

b) Modul Privatrecht BGrundkurs BGB Gesetzliche SchuldverhältnisseGrundkurs BGB SachenrechtGrundkurs BGB Familien- und ErbrechtGrundkurs Europäisches Privatrecht

c) Modul Privatrecht CGrundkurs Handels- und GesellschaftsrechtGrundkurs Arbeitsrecht

d) Modul Privatrecht DZivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren)

e) Modul Privatrecht EGrundkurs Internationales PrivatrechtZwangsvollstreckungs- und InsolvenzrechtAufbau- und Vertiefungskurse im Privat-

recht

f) im Modul ExaminatoriumRepetitorium im PrivatrechtKlausurenkurs im Privatrecht

2. Öffentliches Recht:

a) Modul Öffentliches Recht AStaatsorganisationsrechtGrundrechte

b) Modul Öffentliches Recht BAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht

c) Modul Öffentliches Recht CEuroparecht

d) Modul Öffentliches Recht DPolizei- und OrdnungsrechtKommunal- und Baurecht

e) im Modul ExaminatoriumRepetitorium im Öffentlichen RechtKlausurenkurs im Öffentlichen Recht

3. Strafrecht:

a) Modul Strafrecht AGrundkurs Strafrecht Einführung / AllgemeinerTeil IGrundkurs Strafrecht Allgemeiner Teil II / Deliktegegen die Person

b) Modul Strafrecht BGrundkurs Strafrecht Delikte gegen das Vermö-genGrundkurs Strafrecht Sonstige Delikte

c) Modul Strafrecht CStrafverfahrensrecht: Ermittlungs- und Zwischen-verfahren

Strafverfahrensrecht: Hauptverfahren, Rechts-mittelAufbau und Vertiefungskurse im Strafrecht

d) im Modul ExaminatoriumRepetitorium im StrafrechtKlausurenkurs im Strafrecht

4. Methoden und Grundlagen des Rechts(Grundlagenfächer):

in den Modulen Methoden und Grundlagendes Rechts A und BEinführung in die Grundlagen des RechtsHistorische Grundlagen des PrivatrechtsIdeengeschichte des VerfassungsrechtsHistorische Grundlagen des StrafrechtsMethodenlehreRechts- und VerfassungsgeschichteRechtsphilosophieRechtssoziologie

(2) Die Fakultät bietet außer den genannten Veran-staltungen auch andere ergänzende und vertiefendeLehrveranstaltungen an.

(3) In Veranstaltungen nach Abs. 1, die dem Grund-studium zugeordnet sind, können Teilprüfungen zumBestehen der Zwischenprüfung abgelegt werden. DasNähere regelt § 21.

(4) In Veranstaltungen nach Abs. 1, die dem Haupt-studium zugeordnet sind, können Teilprüfungenabgelegt werden, die nach § 46 Abs. 1 Nr. 2-4Voraussetzung für die Zulassung zum mündlichenTeil der Schwerpunktbereichsprüfung sind. Der Prü-fungsausschuss gibt vor Beginn eines jeden Semestersbekannt, in welchen Veranstaltungen des Semestersentsprechende Teilprüfungen abgelegt werdenkönnen.

Vierter Abschnitt:Zwischenprüfung

§ 21Zweck der Prüfung; Prüfungsleistungen

(1) Die Zwischenprüfung gibt den Studierenden Ge-legenheit, sich über den im Grundstudium erzieltenStudienerfolg Rechenschaft abzulegen. Sie wird stu-dienbegleitend in Lehrveranstaltungen des Grundstu-diums abgelegt. Das Bestehen der Zwischenprüfungist Voraussetzung für den Übergang in das Hauptstu-dium und die Teilnahme an den im Hauptstudiumabzulegenden Teilprüfungen.

(2) Für die Zwischenprüfung müssen folgende Teil-prüfungen erbracht werden:

a) drei Aufsichtsarbeiten aus dem Privatrecht sowiejeweils zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Öffentli-chen Recht und dem Strafrecht; sie sind jeweils inthematisch verschiedenen Lehrveranstaltungen zuschreiben (je 1 LP);

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b) zwei Hausarbeiten, die nach Wahl der Stu-dierenden aus zweien der Gebiete Privatrecht,Öffentliches Recht und Strafrecht genommenwerden (je 5 LP);

c) eine Aufsichtsarbeit aus einem der Grundlagenfä-cher im Sinne von § 20 Abs. 1Nr. 4 (1 LP).

(3) Für die Ablegung einer Teilprüfung ist eine Anmel-dung der oder des Studierenden beim Prüfungsaus-schuss erforderlich. Die Anmeldung hat bei Aufsichts-arbeiten bis spätestens eine Woche vor dem Termin derArbeit, bei Hausarbeiten spätestens am Tag ihrer Ab-lieferung zu erfolgen.

(4) In folgenden Veranstaltungen können Teilprüfungenfür die Zwischenprüfung in Form von Aufsichtsarbeitenabgelegt werden:

1. Privatrecht:

a) im Modul Privatrecht AGrundkurs BGB Allgemeiner TeilGrundkurs BGB Allgemeines Schuldrechtund vertragliche Schuldverhältnisse

b) im Modul Privatrecht BGrundkurs BGB Gesetzliche SchuldverhältnisseGrundkurs BGB Sachenrecht Grundkurs BGB Familien- und ErbrechtGrundkurs Europäisches Privatrecht

2. Öffentliches Recht:

a) im Modul Öffentliches Recht AStaatsorganisationsrechtGrundrechte

b) im Modul Öffentliches Recht BAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht

c) im Modul Öffentliches Recht CEuroparecht

3. Strafrecht:

a) im Modul Strafrecht AGrundkurs Strafrecht Einführung / AllgemeinerTeil IGrundkurs Strafrecht Allgemeiner Teil II / Deliktegegen die Person

b) im Modul Strafrecht BGrundkurs Strafrecht Delikte gegen das VermögenGrundkurs Strafrecht Sonstige Delikte

4. im Modul Methoden und Grundlagen desRechts A:

Historische Grundlagen des Privatrechts Ideengeschichte des Verfassungsrechts Historische Grundlagen des Strafrechts Methodenlehre

Rechts- und VerfassungsgeschichteRechtssoziologieRechtsphilosophie

(5) Der Prüfungsausschuss gibt rechtzeitig vor Beginneines jeden Semesters bekannt, in welchen der in Ab-satz 4 genannten Veranstaltungen neben Aufsichts-arbeiten auch Hausarbeiten ausgegeben werden.

(6) Die für eine Aufsichtsarbeit zugelassenen Hilfsmittelwerden von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveran-staltung festgelegt.

§ 22Dauer und Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Veranstaltungsleiterin oder der Veran-staltungsleiter legt die Dauer der jeweiligen Teilprü-fung fest. Die Dauer der Aufsichtsarbeiten beträgtnicht weniger als neunzig und nicht mehr alseinhundertundachtzig Minuten. Die Hausarbeitenwerden für eine Dauer von mindestens vier undhöchstens acht Wochen ausgegeben; sie sollen füreine Bearbeitungszeit von nicht mehr als vier Wochenausgelegt sein.

(2) Jede Teilprüfung wird von einer Prüferin/einemPrüfer bewertet, in der Regel von der Veranstaltungs-leiterin oder dem Veranstaltungsleiter. Der Prüfungs-ausschuss kann bei Bedarf weitere Prüferinnen/Prüferbestellen. Prüferinnen und Prüfer müssen die Voraus-setzungen nach § 95 Abs. 1 HG erfüllen; sie könnendurch Korrekturassistentinnen/Kor-rekturassistentenunterstützt werden, die ihnen vom Prüfungsaus-schuss zugewiesen werden und die selbst die ErstePrüfung oder eine andere, mindestens gleichwertigejuristische Prüfung bestanden haben müssen.

(3) Jede Teilprüfung ist mit einer der folgendenNoten und Punktzahlen zu bewerten:sehr gut: eine besonders hervor-

ragende Leistung (=16-18Punkte);

gut: eine erheblich über dendurchschnittlichen An-forderungen liegende Leis-tung (=13-15 Punkte);

vollbefriedigend: eine über den durchschnittli-chen Anforderungen liegendeLeistung (=10-12 Punkte);

befriedigend: eine Leistung, die in jederHinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht (=7-9 Punkte);

ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrerMängel durchschnittlichenAnforderungen noch ent-spricht (= 4-6 Punkte);

mangelhaft: eine an erheblichen Mängelnleidende, im ganzen nichtmehr brauchbare Leistung (=1-3 Punkte);

ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leis-tung (= 0 Punkte).

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Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abwei-chende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.

(4) Die Teilprüfungen nach § 21 Abs. 2 lit. c könnenauch lediglich mit „bestanden“ oder „nichtbestanden“ bewertet werden. Als „nicht bestanden“ist eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzennicht mehr brauchbare Leistung anzusehen.

(5) Die Bewertung jeder einzelnen Teilprüfung ist deroder dem Studierenden schriftlich bekannt zu geben;die Aufsichts- oder Hausarbeit ist auszuhändigen.

(6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn jede dernach § 21 Abs. 2 geforderten Teilprüfungen mitmindestens „ausreichend“ bewertet worden ist; für dieTeilprüfungen nach § 21 Abs. 2 lit. c genügt die Be-wertung mit „bestanden“.

(7) Über die bestandene Zwischenprüfung wird einZeugnis ausgestellt; zusätzlich ist die Bewertung der ein-zelnen erbrachten Teilprüfungen zu bescheinigen. DasZeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegelder Fakultät zu versehen. Als Datum des Zeugnisses istder Tag anzugeben, an dem die letzte Teilprüfung er-folgreich erbracht worden ist.

§ 23Ersatztermin für Aufsichtsarbeiten

Für Studierende, die wegen Erkrankung an der Teil-nahme an einer Aufsichtsarbeit nach § 21 Abs. 2 lit. aoder c gehindert sind, wird in der betreffenden Veran-staltung ein Ersatzterminangeboten. Die Erkrankung istunverzüglich durch ärztliches Attest nachzuweisen; derPrüfungsausschuss kann im Einzelfall die Vorlage einesamtsärztlichen Attestes verlangen. Die Leiterin oder derLeiter der Veranstaltung lässt zur Teilnahme an dem Er-satztermin auch solche Studierende zu, die nachweislichaus anderen genügenden Entschuldigungsgründen ander Teilnahme an der ersten Aufsichtsarbeit gehindertwaren. Die Möglichkeit, nicht bestandene Teilprüfungenin Veranstaltungen späterer Semester zu wiederholen,bleibt unberührt.

§ 24Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen

Über einen angemessenen Nachteilsausgleich für Stu-dierende mit Behinderungen entscheidet die Leiterinoder der Leiter der Veranstaltung, in der die Teilprüfungerbracht werden soll.

§ 25Störungen des Prüfungsablaufs; Folge ordnungswid-

rigen Verhaltens

Hinsichtlich von Störungen des Prüfungsablaufs sowieder Folgen ordnungswidrigen Verhaltens, namentlicheines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder derBenutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, gelten §§ 13Abs. 4 Sätze 2 und 3, 22 JAG entsprechend. Störungendes Prüfungsablaufs sind unverzüglich gegenüber demPrüfungsausschuss geltend zu machen; Störungen wäh-

rend der Bearbeitungszeit von Aufsichtsarbeiten sindgegenüber dem Aufsichtsführenden geltend zu machen.Der Prüfungsausschuss trifft die notwendigen Entschei-dungen.

§ 26Zeitpunkt der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung wird in der Regel innerhalb derersten vier Fachsemester, möglichst jedoch bis zumEnde des fünften Fachsemesters, abgelegt.

§ 27Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleis-tungen, die außerhalb des Studiengangs Rechts-wissenschaft der Universität Bielefeld erbrachtworden sind, erfolgt nach § 92 Abs. 3 HG; der Prü-fungsausschuss trifft die notwendigen Feststellungen.Eine an einer anderen Hochschule im Geltungsbereichdes Deutschen Richtergesetzes im StudiengangRechtswissenschaft erfolgreich abgelegte Zwischen-prüfung gilt als bestandene Zwischenprüfung imSinne dieser Studien- und Prüfungsordnung.

Fünfter Abschnitt:Studium der Schwerpunktbereiche

§ 28Ziel und Umfang des Schwerpunktbereichsstudiums

(1) Das Studium des von der oder dem Studierendengewählten Schwerpunktbereichs ist Bestandteil desHauptstudiums. Es soll die Fähigkeit zu vertieftemwissenschaftlichen Arbeiten auf einem von der oderdem Studierenden zu wählenden Rechtsgebiet ver-mitteln, das den Pflichtfachbereich überschreitet. Esbereitet auf die Schwerpunktbereichsprüfung (§§ 42ff) vor.

(2) Das Studium des gewählten Schwerpunktbereichsist regelmäßig für das sechste und siebte Fachsemes-ter vorgesehen und umfasst 18 SWS in den Veran-staltungsformen des § 11; hierzu zählen nicht die füralle Studierenden vorgesehenen Veranstaltungenzum Studium der Pflichtfächer nach § 20.

(3) Es ist eine Veranstaltung, welche dem Erwerb vonSchlüsselqualifikationen (§§ 2 Abs. 3, 16) dient, mitdem Nachweis aktiver Teilnahme zu besuchen. Siemuss nicht dem gewählten Schwerpunktbereichzugehören.

§ 29Wahl des Schwerpunktbereichs

(1) Nach Bestehen der Zwischenprüfung beantragtdie oder der Studierende schriftlich bei dem Prü-fungsausschuss die Zulassung zu einem auszuwäh-lenden Schwerpunktbereich. Der Antrag soll spätes-tens vier Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit einesSemesters gestellt werden. Dem Antrag ist der Nach-

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weis über das Bestehen der Zwischenprüfung beizu-fügen.

(2) Die Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudium istschriftlich zu erteilen. Die Zulassung zu dem gewähltenSchwerpunktbereich kann versagt werden, soweit eineordnungsgemäße Durchführung des Schwerpunktbe-reichsstudiums aus organisatorischen Gründen nicht ge-währleistet erscheint, insbesondere wenn ein Schwer-punktbereich über- oder unterbelegt ist oder der Antragauf Zulassung verspätet gestellt wurde. Die Versagungder Zulassung ist schriftlich zu begründen und mit einerRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Die oder der Studierende kann den gewähltenSchwerpunktbereich einmalig wechseln. Sie/Er hat demPrüfungsausschuss den Wechsel des Schwerpunktbe-reichs spätestens zum Ende des ersten Semestersihres/seines Schwerpunktbereichsstudiums schriftlichmitzuteilen. Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 30Übersicht über die Schwerpunktbereiche

(1) Die Studierenden können zwischen folgendenSchwerpunktbereichen wählen:

1. Private Rechtsgestaltung und Prozessfüh-rung

2. Wirtschaftsrechtsberatung3. Internationaler Handelsverkehr/International

Trade,4. Öffentliches Wirtschaftsrecht in der Euro-

päischen Union5. Umwelt-, Technik- und Planungsrecht in der

Europäischen Union6. Einwanderung und soziale Integration7. Arbeit und sozialer Schutz8. Kriminalwissenschaften9. Strafverfahren und Strafverteidigung.

(2) Die Schwerpunktbereiche nach Abs. 1 Nr. 1-3 sinddem Privatrecht, die nach Nr. 4-6 dem ÖffentlichenRecht und die nach Nr. 8 und 9 dem Strafrecht zuge-ordnet. Der Schwerpunktbereich nach Abs. 1 Nr. 7 istsowohl dem Privatrecht als auch dem ÖffentlichenRecht zugeordnet.

§ 31Schwerpunktbereich Private Rechtsgestaltung und

Prozessführung

(1) Gegenstände von Studium und Prüfung im Schwer-punktbereich Private Rechtsgestaltung und Prozessfüh-rung sind das Verbraucherrecht, das Liegenschaftsrecht,das Familienrecht, das Erbrecht, das Zivilprozessrechtund die außergerichtliche Streitbeilegung. Das Studiumdieser Gegenstände des Schwerpunktbereichs erstrecktsich auf 10 SWS.

(2) Studium und Prüfung erstrecken sich ferner nachWahl der Studierenden auf das Unternehmensrecht, dasInternationale Privat- und Verfahrensrecht oder dasArbeits- und Sozialrecht gem. § 34 mit der Maßgabe,

dass zu jedem dieser Gebiete das Insolvenzrecht gehört.Der Studierende hat in einem dieser Gebiete Veran-staltungen in einem Umfang von insgesamt 6 SWS zubesuchen.

(3) In einem der Grundlagenfächer im Sinne von § 20Abs. 1 Nr. 4 ist im Verlauf des Hauptstudiums eine Ver-anstaltung im Umfang von 2 SWS zu besuchen.

§ 32Schwerpunktbereich Wirtschaftsrechtsberatung

(1) Gegenstände von Studium und Prüfung imSchwerpunktbereich Wirtschaftsrechtsberatung sinddas Gesellschaftsrecht, das Konzern-, Umwandlungs-und Kapitalmarktrecht, das Wettbewerbs-, Kartell-recht und der Gewerbliche Rechtsschutz, das Unter-nehmenssteuerrecht sowie die Rechnungslegung. DasStudium dieser Gegenstände des Schwerpunktbe-reichs erstreckt sich auf 10 SWS.

(2) Studium und Prüfung erstrecken sich ferner nachWahl der Studierenden auf das Verfahrens- und In-solvenzrecht, das Internationale Privat- und Verfah-rensrecht, das Arbeits- und Sozialrecht gem. § 34 so-wie das Öffentliche Wirtschaftsrecht gem. § 38 Abs.1 mit der Maßgabe, dass zu jedem dieser Gebiete dasInsolvenzrecht gehört. Der Studierende hat in einemdieser Gebiete Veranstaltungen in einem Umfangvon insgesamt 6 SWS zu besuchen.

(3) In einem der Grundlagenfächer im Sinne von § 20Abs. 1 Nr. 4 ist im Verlauf des Hauptstudiums eineVeranstaltung im Umfang von 2 SWS zu besuchen.

§ 33Schwerpunktbereich InternationalerHandelsverkehr/International Trade

(1) Gegenstände von Studium und Prüfung imSchwerpunktbereich InternationalerHandelsverkehr/International Trade sind das Interna-tionale Privatrecht, die Rechtsvergleichung, UN-Kauf-recht und E-Commerce, das Europäische Privatrechtsowie das Internationale Zivilverfahrensrecht. DasStudium dieser Gegenstände des Schwerpunktbe-reichs erstreckt sich auf 10 SWS.

(2) Studium und Prüfung erstrecken sich ferner nachWahl der Studierenden auf das Verfahrens- und In-solvenzrecht, das Unternehmensrecht, das Arbeits-und Sozialrecht gem. § 34 sowie das ÖffentlicheWirtschaftsrecht gem. § 38 Abs. 1. Der Studierendehat in einem dieser Gebiete Veranstaltungen in einemUmfang von insgesamt 6 SWS zu besuchen.

(3) In einem der Grundlagenfächer im Sinne von § 20Abs. 1 Nr. 4 ist im Verlauf des Hauptstudiums eineVeranstaltung im Umfang von 2 SWS zu besuchen.

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§ 34Privatrechtliche Ergänzungsgebiete des Schwer -

punktbereichsstudiumsnach Wahl der Studierenden

(§§ 31 Abs. 2, 32 Abs. 2, 33 Abs. 2, 35 Abs. 2)

(1) Das Gebiet Verfahrens- und Insolvenzrecht um-fasst Veranstaltungen zum Zivilprozessrecht, zuraußergerichtlichen Streitbeilegung, zum Insolvenz-recht, zum Internationalen Zivilverfahrensrecht sowiezu Recht und Taktik des arbeitsgerichtlichen Verfah-rens.

(2) Das Gebiet Unternehmensrecht umfasst Veran-staltungen zum Gesellschaftsrecht, zum Konzern-, Um-wandlungs- und Kapitalmarktrecht, zum Wettbewerbs-und Kartellrecht, zum Gewerblichen Rechtsschutz sowiezur Rechnungslegung.

(3) Das Gebiet Internationales Privat- und Verfahrens-recht umfasst Veranstaltungen zum UN-Kaufrecht undE-Commerce, zum Europäischen Privatrecht, zum In-ternationalen Privatrecht, zur Rechtsvergleichung sowiezum Internationalen Zivilverfahrensrecht.

(4) Das Gebiet Arbeit- und Sozialrecht umfasst Veran-staltungen zum Individualarbeitsrecht, zum Betriebsver-fassungsrecht, zum Recht der Sozialversicherung, derSozialhilfe sowie des Sozialverwaltungs- und des Sozi-algerichtsverfahrens, zum Europäischen Arbeits- und So-zialrecht sowie zu Recht und Taktik des arbeitsgerichtli-chen Verfahrens.

§ 35Schwerpunktbereich Öffentliches Wirtschaftsrecht

in der Europäischen Union

(1) Gegenstände von Studium und Prüfung im Schwer-punktbereich Öffentliches Wirtschaftsrecht in der Euro-päischen Union sind die Grundprinzipien der Völkerge-meinschaft, das Wirtschaftsvölkerrecht, das EuropäischeWirtschaftsrecht sowie das Wirtschaftsverfassungs- undWirtschaftsverwaltungsrecht. Das Studium dieserGegenstände des Schwerpunktbereichs erstreckt sichauf 12 SWS.

(2) Studium und Prüfung erstrecken sich ferner nachWahl der Studierenden auf das Steuerrecht und dasUmwelt-, Technik-, Planungsrecht gemäß § 38, das Un-ternehmensrecht gemäß § 34 Abs. 2 sowie das Interna-tionale Privat- und Verfahrensrecht gem. § 34 Abs. 3.Der Studierende hat in einem dieser Gebiete Veran-staltungen in einem Umfang von insgesamt 4 SWS zubesuchen.

(3) In einem der Grundlagenfächer im Sinne von § 20Abs. 1 Nr. 4 ist im Verlauf des Hauptstudiums eine Ver-anstaltung im Umfang von 2 SWS zu besuchen.

§ 36Schwerpunktbereich Umwelt-, Technik- und Pla-

nungsrecht in der Europäischen Union

(1) Gegenstände von Studium und Prüfung im Schwer-punktbereich Umwelt-, Technik- und Planungsrecht in

der Europäischen Union sind die Grundprinzipien derVölkergemeinschaft, das Umweltvölkerrecht und dasEuropäische Umweltrecht, das Umwelt- und Technik-recht sowie das Raumordnungs-, Bau- und Planungs-recht. Das Studium dieser Gegenstände des Schwer-punktbereichs erstreckt sich auf 12 SWS.

(2) Studium und Prüfung erstrecken sich ferner nachWahl der Studierenden auf das Öffentliche Wirtschafts-recht und das Steuerrecht gemäß § 38 sowie dasLiegenschaftsrecht. Der Studierende hat insoweit Veran-staltungen in einem Umfang von insgesamt 4 SWS zubesuchen.

(3) In einem der Grundlagenfächer im Sinne von § 20Abs. 1 Nr. 4 ist im Verlauf des Hauptstudiums eineVeranstaltung im Umfang von 2 SWS zu besuchen.

§ 37Schwerpunktbereich Einwanderung und

soziale Integration

(1) Gegenstände von Studium und Prüfung imSchwerpunktbereich Einwanderung und soziale In-tegration sind das Einwanderungsrecht (Ausländer-,Asyl- und Staatsangehörigkeitsrecht), das Sozialversi-cherungsrecht einschließlich des Arbeitsförderungs-rechts und das Sozialhilferecht. Das Studium dieserGegenstände des Schwerpunktbereichs erstreckt sichauf 14 SWS.

(2) Studium und Prüfung erstrecken sich ferner nachWahl der Studierenden auf die Grundprinzipien derVölkergemeinschaft, den Menschenrechtsschutz unddas Sozialverwaltungs- und Sozialgerichtsverfahrens-recht sowie das Öffentliche Wirtschaftsrecht und dasSteuerrecht gemäß § 38. Der Studierende hat inso-weit Veranstaltungen im Umfang von insgesamt 2SWS zu besuchen.

(3) In einem der Grundlagenfächer im Sinne von § 20Abs. 1 Nr. 4 ist im Verlauf des Hauptstudiums eineVeranstaltung im Umfang von 2 SWS zu besuchen.

§ 38Öffentlich-rechtliche Ergänzungsgebiete des Schwer-

punktbereichsstudiumsnach Wahl der Studierenden

(§§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 2, 35 Abs. 2, 36 Abs. 2, 37 Abs.2)

(1) Das Gebiet Öffentliches Wirtschaftsrecht umfasstVeranstaltungen zum Wirtschaftsvölkerrecht, zumEuropäischen Wirtschaftsrecht sowie zum Wirt-schaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht.

(2) Das Gebiet Steuerrecht umfasst Veranstaltungenzum Steuerrecht und zur Rechnungslegung.

(3) Das Gebiet Umwelt-, Technik-, Planungsrechtumfasst Veranstaltungen zum Umweltvölkerrechtund Europäischen Umweltrecht, zum Umwelt- undTechnikrecht sowie zum Raumordnungs-, Bau- undPlanungsrecht.

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§ 39Schwerpunktbereich Arbeit und sozialer Schutz

(1) Gegenstände von Studium und Prüfung imSchwerpunktbereich Arbeit und sozialer Schutz sinddas Individualarbeitsrecht, das Koalitions-, Tarifver-trags- und Arbeitskampfrecht, das Betriebsver-fassungsrecht, das Europäische Arbeits- und Sozi-alrecht, das Sozialversicherungsrecht einschließlichdes Arbeitsförderungsrechts, das Sozialhilferecht so-wie sozialrechtliche Nebengebiete. Das Studiumdieser Gegenstände des Schwerpunktbereichs er-streckt sich auf 14 SWS.

(2) Studium und Prüfung erstrecken sich ferner nachWahl der Studierenden auf den Inhalt von Veran-staltungen im Umfang von 4 SWS aus dem Gesell-schaftsrecht, der Rechnungslegung, dem arbeitsgericht-lichen Verfahrensrecht, dem Sozialverwaltungs- und So-zialgerichtsverfahrensrecht und einem der Grundlagen-fächer im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 4.

§ 40Schwerpunktbereich Kriminalwissenschaften

(1) Gegenstände von Studium und Prüfung im Schwer-punktbereich Kriminalwissenschaften sind die Grund-lagen der Kriminologie, die Vertiefung in der Kriminolo-gie, das Jugendstrafrecht, der Strafvollzug, das Interna-tionale Strafrecht sowie die strafrechtlichen Sanktionen.Das Studium dieser Gegenstände des Schwerpunktbe-reichs erstreckt sich auf 12 SWS.

(2) Studium und Prüfung erstrecken sich ferner nachWahl der Studierenden im Umfang von 6 SWS auf dieVertiefung im Strafverfahrensrecht, die Soziologie undPsychologie des Strafverfahrens, das Recht und dieTheorie der Strafverteidigung, die Methodik der Straf-verteidigung, die Geschichte des Strafrechts und desStrafverfahrensrechts, die Rechtsphilosophie sowie dieRechtssoziologie. Davon müssen mindestens 2 SWS ausden Gebieten Strafrechtsgeschichte oder Rechtsphiloso-phie oder Rechtssoziologie gewählt werden.

§ 41Schwerpunktbereich Strafverfahren und

Strafverteidigung

(1) Gegenstände von Studium und Prüfung im Schwer-punktbereich Strafverfahren und Strafverteidigung sinddie Vertiefung im Strafverfahrensrecht, die Soziologieund die Psychologie des Strafverfahrens, das Recht unddie Theorie der Strafverteidigung, die Methodik derStrafverteidigung, die Grundlagen der Kriminologie so-wie die strafrechtlichen Sanktionen. Das Studium dieserGegenstände des Schwerpunktbereichs erstreckt sich auf12 SWS.

(2) Studium und Prüfung erstrecken sich ferner nachWahl der Studierenden im Umfang von 6 SWS auf dieVertiefung in der Kriminologie, das Jugendstrafrecht,den Strafvollzug, das Internationale Strafrecht, die Ge-schichte des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts,

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die Rechtsphilosophie sowie die Rechtssoziologie. Da-von müssen mindestens 2 SWS aus den Gebieten Straf-rechtsgeschichte oder Rechtsphilosophie oder Rechtsso-ziologie gewählt werden.

Sechster Abschnitt:Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

§ 42Zweck und Gegenstand der Prüfung

(1) Die Schwerpunktbereichsprüfung soll zeigen, dassder Prüfling in einem Rechtsgebiet, das den Pflichtfach-bereich überschreitet, das Recht mit Verständniserfassen und anwenden kann und zu vertieftem wissen-schaftlichen Arbeiten befähigt ist.

(2) Gegenstand der Prüfung sind der von demPrüfling gewählte Schwerpunktbereich sowie die mitdiesem Schwerpunktbereich zusammenhängendenPflichtfächer im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ein-schließlich der interdisziplinären und internationalenBezüge des Rechts.

§ 43Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfung im gewählten Schwerpunktbereichbesteht aus einer häuslichen Arbeit, einer Aufsichts-arbeit und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die häusliche Arbeit und die Aufsichtsarbeit sindstudienbegleitende Teilprüfungen. Die mündlichePrüfung schließt die Ausbildung im Schwerpunktbe-reich ab.

(3) Die häusliche Arbeit soll im Rahmen einer Lehr-veranstaltung des Schwerpunktbereichs von der nach§ 45 Abs. 1 prüfungsberechtigten Veranstalterin oderdem prüfungsberechtigten Veranstalter gestelltwerden. Dies kann auch in dem auf die Veran-staltung unmittelbar folgenden Semester geschehen.Die prüfungsberechtigten Veranstalterinnen und Ver-anstalter können aus wichtigem Grund die Stellungvon Aufgaben zahlenmäßig begrenzen oder ab-lehnen.

(4) Die häusliche Arbeit ist in einem Zeitraum vonvier Wochen anzufertigen.

(5) Die Aufsichtsarbeit wird als fünfstündige Klausurgeschrieben. Gelegenheit zur Anfertigung der Auf-sichtsarbeit besteht in der zweiten Hälfte der Vor-lesungszeit eines jeden Semesters der Schwerpunkt-bereichsausbildung. Die Aufgabe ist den Gegen-ständen derjenigen Schwerpunktbereichsveran-staltungen des betreffenden Semesters zu ent-nehmen, die nicht der Wahl der Studierenden unter-liegen. Der Prüfungsausschuss legt die zulässigenHilfsmittel fest.

(6) Die mündliche Prüfung besteht

1. aus einem Vortrag, dessen Thema dem Prüflingdreißig Minuten vor Prüfungsbeginn mitgeteiltwird und dessen Dauer höchstens zehn Minutenbeträgt;

2. aus einem Prüfungsgespräch, das sich dem Vor-trag anschließt und dessen Dauer fünfzehn Minu-ten pro Prüfling betragen soll.

Die Prüfungskommission (§ 47) legt die zulässigenHilfsmittel fest.

(7) Prüflingen mit Behinderungen kann der Prüfungs-ausschuss auf Antrag die Bearbeitungszeiten für diehäusliche Arbeit und die Aufsichtarbeit sowie die Vor-bereitungszeit für den Vortrag in der mündlichen Prü -fung angemessen verlängern und die Hinzuziehungpersoneller und sachlicher Hilfen gestatten. Der An-trag ist rechtzeitig vor Ausgabe der Prüfungsaufgabezu stellen.

(8) Hinsichtlich von Störungen des Prüfungsablaufs, derFolgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlicheines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder derBenutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, der Nieder-schrift über die mündliche Prüfung, der Begründung derLeistungsbewertung in der mündlichen Prüfung, derEinsichtnahme in die Prüfungsarbeiten sowie der Aufbe-wahrungsfristen gelten die §§ 13 Abs. 4 Sätze 2 und 3,19, 22, 23, 64 JAG entsprechend. Störungen des Prü-fungsablaufs sind unverzüglich gegenüber dem Prü-fungsausschuss geltend zu machen; Störungen währendder Bearbeitungszeit von Aufsichtsarbeiten sind gegen-über dem Aufsichtsführenden, solche während dermündlichen Prüfung sind gegenüber der Prüfungskom-mission geltend zu machen. Der Prüfungsausschuss trifftdie notwendigen Entscheidungen.

§ 44Durchführung der schriftlichen Teilprüfungen

(1) Der Prüfling hat sich zur Anfertigung der häuslichenArbeit und der Aufsichtsarbeit in dem Schwerpunktbe-reich, zu dem er zugelassen ist, bei dem Prüfungsaus-schuss anzumelden. Dabei ist die Veranstaltunganzugeben, in deren Rahmen die häusliche Arbeiterbracht werden soll.

(2) Der Prüfungsausschuss gibt vor Semesterbeginn be-kannt, in welchen Veranstaltungen häusliche Arbeitenausgegeben werden, und setzt die Fristen für die Mel-dung zur Anfertigung der häuslichen Arbeit fest. Er gibtaußerdem die Termine der Aufsichtsarbeiten unter Be-stimmung einer Meldefrist bekannt. Die Teilnahme aneiner schriftlichen Teilprüfung setzt eine fristgerechteMeldung voraus.

(3) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling für dieAnfertigung der Aufsichtsarbeit eine Kennziffer zu. DieAufsichtsarbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise aufdie Person des Prüflings enthalten.

(4) Liefert ein Prüfling eine ausgegebene Hausarbeitoder eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldi-gung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so hat er die ent-

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sprechende Prüfungsleistung neu anzufertigen. Der Prü-fungsausschuss kann hierzu eine Frist setzen.

(5) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen,wenn sie unverzüglich gegenüber dem Prüfungsaus-schuss geltend gemacht werden. Ein Prüfling, der sichmit Krankheit entschuldigt, hat ein ärztliches Zeugnisvorzulegen; der Prüfungsausschuss kann die Vorlageeines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

§ 45Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen

(1) Mit der Bewertung der häuslichen Arbeit und derAufsichtsarbeit dürfen vom Prüfungsausschuss nur sol-che Prüferinnen und Prüfer betraut werden, die nach §95 Abs. 1 Satz 1 HG zur Abnahme von Prüfungen be-fugt sind. Die Prüferin oder der Prüfer muss selbst dieErste Prüfung oder eine andere mindestens gleich-wertige juristische Prüfung bestanden haben.

(2) Die häusliche Arbeit wird von der Aufgabenstelle-rin oder dem Aufgabensteller und einer weiteren prü-fungsberechtigten Person bewertet. Bei Verhinderungder Aufgabenstellerin/des Aufgabenstellers auswichtigem Grund betraut der Prüfungsausschuss eineandere Prüferin/einen anderen Prüfer mit der Be-wertung. Im Regelfall soll wenigstens einer derbeiden Prüfer die Lehrbefugnis alsProfessorin/Professor, Privatdozentin/Privatdozent,Vertreterin/Vertreter einer Professur oder Honorar-professorin/Honorarprofessor besitzen.

(3) Die Aufsichtsarbeit wird von zwei prüfungsbe-rechtigten Personen bewertet.

(4) Die Prüferinnen/Prüfer bewerten die Prüfungsleis-tungen selbständig. Die einzelnen Prüfungsleistungensind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlenzu bewerten.sehr gut: eine besonders hervor-

ragende Leistung (=16-18Punkte);

gut: eine erheblich über dendurchschnittlichen An-forderungen liegende Leis-tung (=13-15 Punkte);

vollbefriedigend: eine über den durchschnittli-chen Anforderungen liegendeLeistung (=10-12 Punkte);

befriedigend: eine Leistung, die in jederHinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht (=7-9 Punkte);

ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrerMängel durchschnittlichenAnforderungen noch ent-spricht (= 4-6 Punkte);

mangelhaft: eine an erheblichen Mängelnleidende, im ganzen nichtmehr brauchbare Leistung (=1-3 Punkte);

ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leis-tung (= 0 Punkte).

Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abwei-chende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.

(5) Einigen sich die beiden Prüferinnen/Prüfer auchnach Beratung nicht auf eine Prüfungsnote und einePunktzahl, so entscheidet eine dritte Prüferin/eindritter Prüfer, die/der vom Prüfungsausschuss bestelltwird.. Diese/dieser darf die von den beiden anderenPrüferinnen/Prüfern vorgeschlagene bessere Be-wertung nicht überschreiten und die schlechtere Be-wertung nicht unterschreiten.

(6) Die mit der Erstbewertung einer schriftlichen Prü-fungsleistung betrauten Prüferinnen und Prüferkönnen durch Korrekturassistentinnen/Korrekturassis-tenten unterstützt werden, die ihnen vom Prüfungs-ausschuss zugewiesen werden und die selbst die ErstePrüfung oder eine andere, mindestens gleichwertigejuristische Prüfung bestanden haben müssen.

(7) Liefert ein Prüfling, der sich zu einer schriftlichenTeilprüfung angemeldet hat, die Hausarbeit oderAufsichtsarbeit ohne genügenden Entschuldigungs-grund im Sinne von § 44 Abs. 5 nicht oder nichtrechtzeitig ab, so gilt die Prüfungsleistung als mit„ungenügend (0 Punkte)“ bewertet.

§ 46Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Auf Antrag wird zur mündlichen Prüfung zugelassen,wer

1. zur Ausbildung im Schwerpunktbereich zugelassenist;

2. in jedem der drei Pflichtfachbereiche nach § 20 Abs.1 Nr. 1 bis 3 (Privatrecht, Öffentliches Recht, Straf-recht) eine mit mindestens „ausreichend (4 Punkte)“bewertete Hausarbeit geschrieben hat, von deneneine nach bestandener Zwischenprüfung in einerLehrveranstaltung nach § 20 Abs. 4 angefertigt seinmuss;

3. nach bestandener Zwischenprüfung in jedem derdrei Pflichtfachbereiche nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3(Privatrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht) in jeeiner Lehrveranstaltung nach § 20 Abs. 4 eine mitmindestens „ausreichend (4 Punkte)“ bewerteteAufsichtsarbeit geschrieben hat;

4. nach bestandener Zwischenprüfung in einem Grund-lagenfach (§ 20 Abs. 1 Nr. 4) eine mit mindestens„ausreichend (4 Punkte)“ bewertete Hausarbeit ge-schrieben hat; ein schriftlich ausgearbeitetes Semi-narreferat oder eine Quellenexegese stehen einerHausarbeit gleich; die Teilprüfung kann nicht ineiner Lehrveranstaltung abgelegt werden, die dengleichen Gegenstand behandelt wie die Veran-staltung, in welcher der Prüfling den für die Zu-lassung zur Zwischenprüfung erforderlichen Grund-lagenschein (§ 21 Abs. 2 lit. c) erworben hat;

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5. die für den gewählten Schwerpunktbereich vorge-schriebenen Lehrveranstaltungen besucht hat;

6. an einer Veranstaltung nach § 28 Abs. 3 aktiv teilge-nommen hat, die dem Erwerb von Schlüsselqualifi-kationen dient.

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen,die außerhalb des Studiengangs Rechtswissenschaft derUniversität Bielefeld erbracht worden sind, erfolgt nach§ 92 Abs. 3 HG; der Prüfungsausschuss trifft die not-wendigen Feststellungen. Die Zulassung zur mündlichenPrüfung setzt voraus, dass die schriftlichen Prüfungsleis-tungen nach § 43 bereits abgeliefert oder ohne ge-nügenden Entschuldigungsgrund nicht oder nichtrechtzeitig abgeliefert sind (§ 45 Abs. 7). § 49 bleibt un-berührt.

(2) Der Antrag auf Zulassung zum mündlichen Teil derSchwerpunktbereichsprüfung ist an den Prüfungsaus-schuss zu richten. In dem Antrag hat der Prüfling zu-gleich zu erklären, welche Ausbildungs- und Prüfungs-gegenstände nach §§ 31 Abs. 2, 32 Abs. 2, 33 Abs. 2,35 Abs. 2, 36 Abs. 2, 37 Abs. 2, 39 Abs. 2, 40 Abs. 2bzw. 41 Abs. 2 er ausgewählt hat. Dem Antrag sind einLebenslauf und die Nachweise der Voraussetzungen desAbsatzes 1 Nr. 1-6 beizufügen. (3) Der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Prü-fung soll bis zum 15. Dezember bzw. bis zum 15. Junieines jeden Jahres gestellt werden. Die Zulassungkann versagt werden, wenn der Antrag verspätet ge-stellt worden ist.

(4) Über die Zulassung zur mündlichen Prüfung ent-scheidet der Prüfungsausschuss. Die Versagung derZulassung ist schriftlich zu begründen und mit einerRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) Der zur mündlichen Prüfung zugelassene Prüflingwird zum Termin der mündlichen Prüfung geladen.Dem Prüfling ist die Bewertung aller schriftlichen Prü-fungsteile bis spätestens eine Woche vor der mündli-chen Prüfung mitzuteilen. Die Frist wird durch dieAufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datumdes Poststempels.

§ 47Durchführung und Bewertung der mündlichen Prü-

fung

(1) Die mündliche Prüfung wird vor einer Prüfungs-kommission abgelegt, die vom Prüfungsausschusseingesetzt wird. Zu einer mündlichen Prüfung sollennicht mehr als sechs Prüflinge geladen werden.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus einer/einemVorsitzenden und einem weiteren prüfungsberechtig-ten Mitglied. Prüfungsberechtigt sind Personen, diedie Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 HG erfüllen; imRegelfall sollen sie die Lehrbefugnis alsProfessorin/Professor, Privatdozentin/Privatdozent,Vertreterin/Vertreter einer Professur oder Honorar-professorin/Honorarprofessor besitzen.

(3) Für die Bewertung der mündlichen Prüfung gilt §45 Abs. 4 entsprechend.

(4) Bei den Entscheidungen der Prüfungskommissiongibt im Falle der Stimmengleichheit die Stimmeder/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Studierende der Rechtswissenschaft sollen beimündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörerzugelassen werden, sofern nicht ein Prüflingwiderspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht aufdie Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergeb-nisses an die Prüflinge.

(6) Erscheint ein Prüfling mit genügender Entschuldi-gung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nichtoder nicht rechtzeitig oder nimmt er den Termin mitgenügender Entschuldigung nicht bis zum Ende derPrüfung wahr, so wird er vom Prüfungsausschuss zueinem neuen Termin zur mündlichen Prüfung ge-laden. § 44 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 48Prüfungsnoten und Gesamtentscheidung nach

mündlicher Prüfung

(1) Entsprechen die Prüfungsleistungen insgesamt denAnforderungen, so ist die Schwerpunktbereichsprüfungfür bestanden zu erklären, und zwar als „ausreichend“,„befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehrgut“. Entsprechen die Prüfungsleistungen nicht den An-forderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zuerklären. Die Leistungen des Prüflings entsprechen inder Gesamtbeurteilung (Gesamtnote) den An-forderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte nichtunterschreitet. Für die Bewertung gilt § 17 JAG entspre-chend. Die Prüfung ist auch dann nicht bestanden,wenn zwei der drei Prüfungsleistungen mit weniger als4,00 Punkte bewertet wurden.

(2) Die Punktwerte für die Gesamtnote der universitärenSchwerpunktbereichsprüfung und für die einzelnen Prü-fungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind diehäusliche Arbeit mit einem Anteil von 40 v.H. (8 LP), dieAufsichtsarbeit mit 30 v.H. (6 LP) und die Leistungender mündlichen Prüfung mit insgesamt 30 v.H. (6 LP,Vortrag und Prüfungsgespräch je 15 v.H.) zu berück-sichtigen. Der Punktwert der Gesamtnote ist bis aufzwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechne-risch zu ermitteln.

(3) Die Prüfungskommission kann bei der Entscheidungüber das Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung vondem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnoteum bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrunddes Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflingsbesser kennzeichnet und die Abweichung auf das Be-stehen keinen Einfluss hat.

(4) Die Entscheidung der Prüfungskommission über dasErgebnis der Schwerpunktbereichsprüfung ist zu ver-künden. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbe-lehrung schriftlich bekannt zu geben. Über diebestandene Schwerpunktbereichsprüfung wird ein

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Zeugnis ausgestellt, das auch den vom Prüfling gewähl-ten Schwerpunktbereich angibt; zusätzlich ist die Be-wertung der einzelnen erbrachten Prüfungsleistungenzu bescheinigen. Das Zeugnis ist von der oder dem Vor-sitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnenund mit dem Siegel der Fakultät zu versehen. Als Datumdes Zeugnisses ist der Tag der mündlichen Prüfunganzugeben.

§ 49Gesamtentscheidung ohne mündliche Prüfung

(1) Die Schwerpunktbereichsprüfung ist durch den Prü-fungsausschuss für nicht bestanden zu erklären, sobald

1. beide schriftlichen Prüfungsleistungen mit „mangel-haft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind;

2. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zudem Termin für die mündliche Prüfung nicht odernicht rechtzeitig erscheint oder den Termin nicht biszum Ende der Prüfung wahrnimmt.

(2) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist demPrüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

§ 50Wiederholung der Schwerpunktbereichsprüfung

(1) Hat der Prüfling die Schwerpunktbereichsprüfungnicht bestanden, so darf er sie zweimal wiederholen.Auch die Wiederholungsprüfungen sind in dem ge-wählten Schwerpunktbereich (§ 29 Abs. 1 und 3)abzulegen.

(2) Auf Antrag erlässt der Prüfungsausschuss demPrüfling für die Wiederholungsprüfung die Anferti-gung der häuslichen Arbeit oder der Aufsichtsarbeit,wenn die entsprechende Arbeit im Rahmen einer frü-heren Schwerpunktbereichsprüfung mit „ausreichend(4,00 Punkte)“ oder besser bewertet worden ist; diefrühere Arbeit wird dann angerechnet. Dies gilt nichtim Falle des § 48 Abs.1 Satz 5. Der Antrag ist spätes-tens mit dem Antrag auf Zulassung zur Wiederho-lungsprüfung zu stellen.

Siebter Abschnitt:Prüfungsausschuss, Prüfungsamt; Prüferinnen/Prü-fer; Rechtsbehelfe

§ 51Prüfungsausschuss, Prüfungsamt

und Prüferinnen/Prüfer

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durchdieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet dieFakultät einen Prüfungsausschuss. Geschäftsstelle desPrüfungsausschusses ist das Prüfungsamt der Fa-kultät. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-schusses ist zugleich Leiterin/Leiter des Prüfungs-amtes.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werdenvon der Fakultätskonferenz gewählt. Der Ausschuss

besteht aus drei Mitgliedern aus der Gruppe derhauptamtlichen Professorinnen und Professoren undje einem Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftli-chen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der weiterenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Stu-dierenden. Die Fakultätskonferenz wählt aus demKreis der gewählten Professorinnen/Professoren dieVorsitzende/den Vorsitzenden des Ausschusses undeine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Die Amtszeitdes studentischen Mitglieds des Ausschusses beträgtein Jahr, die Amtszeit der übrigen Mitglieder beträgtzwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wennmindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mit-glieder anwesend sind. Die Mitglieder aus der Gruppeder weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowieder Studierenden wirken im Ausschuss beratend mit;sie sind bei Beschlüssen des Ausschusses nicht stimm-berechtigt. Der Ausschuss beschließt mit einfacherMehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmen-gleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden denAusschlag.

(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Be-stimmungen dieser Ordnung eingehalten werden undsorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prü-fungen. Er ist insbesondere zuständig für die Bestellungvon Prüferinnen und Prüfern und ihren Einsatz bei derBewertung der Prüfungsleistungen. Die hauptamtlichenProfessorinnen und Professoren der Fakultät und ihrehabilitierten Mitglieder sind Prüferinnen und Prüfer,ohne dass es der ausdrücklichen Bestellung bedarf.

(5) Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehörenaußerdem etwa die Entscheidungen über die Anrech-nung von in Studiengängen an anderen wissenschaftli-chen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien-und Prüfungsleistungen, die Ausstellung von Zeugnissenüber das Bestehen der Zwischenprüfung, die Entschei-dungen über die Zulassung zum Schwerpunktbereichs-studium und zu den Schwerpunktbereichsprüfungen,die Dokumentation der Teilprüfungen im Grund- undHauptstudium, die Gewährung der Einsicht in die Prü-fungsarbeiten, die Entscheidung über Anträge aufWiederholung der Schwerpunktbereichsprüfung und dieAusstellung der Zeugnisse im Rahmen der Schwerpunkt-bereichsprüfung.

(6) Der Prüfungsausschuss kann die Befugnis zu Ent-scheidungen widerruflich auf die Vorsitzende oder denVorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für belastendeEntscheidungen über Widersprüche. Im Übrigen istdie/der Vorsitzende berechtigt, unaufschiebbare Ent-scheidungen allein zu treffen; sie/er hat die anderenMitglieder des Prüfungsausschusses unverzüglich dar-über zu informieren

(7) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstä-tigkeit unabhängig von Weisungen. Alle an den Prü-fungen mitwirkende Personen sind zur Verschwiegen-heit verpflichtet.

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§ 52Widerspruch; Klage

(1) Über einen Widerspruch gemäß § 68 derVerwaltungsgerichtsordnung entscheidet der Prüfungs-ausschuss.

(2) Betrifft die Entscheidung die Bewertung einzelnerPrüfungsleistungen, erfolgt die Entscheidung auf derGrundlage einer einzuholenden Stellungnahme der-jenigen Prüferinnen und Prüfer, die an der Beurteilungbeteiligt gewesen sind. Vorbehaltlich der Regelung inSatz 1 können Beurteilungen von Prüfungsleistungennicht geändert werden.

(3) Legt der Prüfling gegen eine Entscheidung über dasErgebnis der Schwerpunktbereichsprüfung Widerspruchein oder erhebt er Klage, so wird dadurch ein weiteresPrüfungsverfahren nicht gehindert. Wird nach Ablegungder Wiederholungsprüfung eine frühere Prüfung fürbestanden erklärt, so gilt das Ergebnis der früheren Prü-fung als Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung.

Achter Abschnitt:Staatliche Pflichtfachprüfung

§ 53Staatliche Pflichtfachprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflicht-fachprüfung ist an das zuständige Justizprüfungsamtzu richten.

(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht auseinem schriftlichen und einem mündlichen Teil; derschriftliche Teil geht dem mündlichen voraus. Dieuniversitäre Schwerpunktbereichsprüfung soll imRegelfall dem mündlichen Teil der staatlichen Pflicht-fachprüfung vorausgehen.

(3) Der schriftliche Teil besteht aus sechs Aufsichts-arbeiten. Drei Aufsichtsarbeiten sind dem Bürgerli-chen Recht, zwei Aufsichtsarbeiten sind dem Öffent-lichen Recht und eine Aufsichtsarbeit ist dem Straf-recht zu entnehmen, jeweils unter Einschluss der da-zugehörenden Verfahrensrechte. Die Aufgabenkönnen auch aus dem rechtsberatenden und rechts-gestaltenden anwaltlichen Tätigkeitsbereich gestelltwerden.

(4) Der mündliche Teil besteht aus einem Vortragund einem Prüfungsgespräch. Der Vortrag geht demPrüfungsgespräch voraus.

(5) Wer sich nach dem fünften Fachsemester bis spä-testens zum Abschluss des siebten Fachsemesterseines ununterbrochenen Studiums zur staatlichenPflichtfachprüfung meldet, kann auf Antrag die Auf-sichtsarbeiten in zwei oder drei zeitlich getrenntenAbschnitten anfertigen (Abschichtung).

(6) Meldet sich ein Prüfling spätestens bis zum Ab-schluss des achten Fachsemesters eines ununterbro-

chenen Studiums zur Ablegung aller Prüfungsleis-tungen der staatlichen Pflichtfachprüfung und be-steht er die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht un-ternommen (Freiversuch).

(7) Die weiteren Einzelheiten der staatlichen Pflicht-fachprüfung ergeben sich aus den Bestimmungen der§§ 3 - 27 JAG.

Neunter Abschnitt:Schlussvorschriften

§ 54Übergangsregelungen

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung (nach-folgend als „neue Studien- und Prüfungsordnung“bezeichnet) gilt uneingeschränkt für alle Studierende,die das Studium nach ihrem Inkrafttreten beginnen.

(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttretender neuen Studien- und Prüfungsordnung aufgenom-men haben, können ihr Studium nach der bislanggeltenden Studienordnung der Fakultät vom 25. Juni1994, zuletzt geändert durch Ordnung vom 6. Juli 1998(nachfolgend „alte Studienordnung“ genannt),fortsetzen und beenden, wenn sie sich nach § 66 JAGbis zum 1. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfunganmelden.

(3) Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttretender neuen Studien- und Prüfungsordnung aufgenom-men haben, können ihr Studium wahlweise nach dieserneuen Studien- und Prüfungsordnung fortsetzen undbeenden. Sie werden auf ihren Antrag zum Schwer-punktbereichsstudium zugelassen, wenn sie die Zu-lassungsvoraussetzungen nach dieser neuen Studien-und Prüfungsordnung erfüllen oder Leistungsnachweiseerworben haben, die nach § 9 der alten Studienordnungals Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an denÜbungen im Bürgerlichen Recht, im Öffentlichen Rechtund im Strafrecht gelten. Studierende im Sinne von Satz1, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen,müssen für die Zulassung zum mündlichen Teil derSchwerpunktbereichsprüfung die Voraussetzungen des§ 46 Abs. 1 dieser neuen Studien- und Prüfungsord-nung erfüllen. Die in § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genann-ten, im Hauptstudium anzufertigenden Haus- und Auf-sichtsarbeiten können jedoch durch entsprechende Leis-tungsnachweise ersetzt werden, die in den Übungennach § 9 der alten Studienordnung erbracht wordensind. Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleis-tungen, die außerhalb des Studiengangs Rechtswissen-schaft der Universität Bielefeld erbracht worden sind, er-folgt nach § 92 Abs. 3 HG; der Prüfungsausschuss trifftdie notwendigen Feststellungen.

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Verkündungsblatt Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - 20/04

§ 55Inkrafttreten *)

Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tagenach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt derUniversität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen –in Kraft.

*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Ord-nung in der ursprünglichen Fassung vom 15. Septem-ber 2003 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld– Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 32 Nr. 20 S.230). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungergibt sich aus den in der vorangestellten Bekannt-machung bezeichneten Änderungsordnung. Die Be-kanntmachung enthält die vom 15. September 2004an geltende Fassung der Ordnung.

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Verkündungsblatt Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – 20/04

Anlage zur Studien- und Prüfungsordnung

1.Das Studium gliedert sich in folgende achtzehn Module:

Privatrecht A, Privatrecht B, Privatrecht C, Privatrecht D, Privatrecht E,

Öffentliches Recht A, Öffentliches Recht B, Öffentliches Recht C, Öffentliches Recht D,

Strafrecht A, Strafrecht B, Strafrecht C,

Methoden und Grundlagen des Rechts A, Methoden und Grundlagen des Rechts B,

Schwerpunktbereich,

Examinatorium,

Praktische Studienzeit,

Staatliche Pflichtfachprüfung.

2.In den einzelnen Modulen sind die sich aus der nachfolgenden Tabelle ergebenden Veranstaltungen zu besuchenund Teilprüfungen abzulegen.

Zuordnung undName des Mo-duls

Veranstaltung /Leistung

SWS (in-kl. AG)

sonst.Leis-tungen

LPMulti-plikator

LP jeEinzel-leistung

Summeder LP

Empf.Fachse-mesterbei Be-ginn imWS

Empf.Fachse-mesterbei Be-ginn imSS

Grundstudium

Privatrecht A Grundkurs BGB All-gemeiner Teil

6 1 6 1. 1.

Grundkurs BGB Allg.Schuldrecht undvertragliche Schuld-verhältnisse

8 1 8 2. 2.

Aufsichtsarbeiten 1 – 2 1 1 – 2 1. / 2. 1. / 2.

15 – 16

Privatrecht B Grundkurs BGBGesetzliche Schuld-verhältnisse

4 1 4 3. 3.

GrundkursBGB Sachenrecht

4 1 4 3. 4.

Grundkurs Euro-päisches Privatrecht

2 1 2 3. 2.

Grundkurs BGB Fa-milien- und Erbrecht

2 1 2 4. 3.

Aufsichtsarbeiten 1 – 2 1 1 – 2 3. / 4. 3. / 4.

Hausarbeiten 0 – 1 5 0 – 5 3. / 4. 3. / 4.

13 – 19

Privatrecht C GrundkursHandels- undGesellschaftsrecht

3 1 3 4. 3.

GrundkursArbeitsrecht

3 1 3 4. 3.

6

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Zuordnung undName des Mo-duls

Veranstaltung /Leistung

SWS (in-kl. AG)

sonst.Leis-tungen

LPMulti-plikator

LP jeEinzel-leistung

Summeder LP

Empf.Fachse-mesterbei Be-ginn imWS

Empf.Fachse-mesterbei Be-ginn imSS

Privatrecht D Zivilprozessrecht(Erkenntnisverfah-ren)

2 1 2 4. 3.

2

Öffentl. Recht A Staats-organisationsrecht

6 1 6 1. 2.

Grundrechte 6 1 6 2. 1.

Aufsichtsarbeiten 0 – 2 1 0 – 2 1. / 2. 1. / 2.

12 – 14

Öffentl. Recht B AllgemeinesVerwaltungsrecht

7 1 7 3. 4.

Verwaltungs-prozessrecht

4 1 4 4. 3.

Aufsichtsarbeiten 0 – 2 1 0 – 2 3./4. 3./4.

Hausarbeiten 0 – 1 5 0 – 5 3. 4.

11 – 18

Öffentl. Recht C Europarecht 2 1 2 3. 4.

Aufsichtsarbeiten 0 – 1 1 0 – 1 3. 4.

Hausarbeiten 0 – 1 5 0 – 5 3. 4.

2 – 8

Strafrecht A Grundkurs Straf-recht Einführung/Allgemeiner Teil I

6 1 6 1. 2.

Grundkurs Straf-recht AllgemeinerTeil II/Delikte gegendie Person

6 1 6 2. 1.

Aufsichtsarbeiten 0 – 2 1 0 – 2 1./2. 1./2.

12 – 14

Strafrecht B Grundkurs Straf-recht Delikte gegendas Vermögen

6 1 6 3. 4.

Grundkurs Straf-recht SonstigeDelikte

2 1 2 4. 3.

Aufsichtsarbeiten 0 – 2 1 0 – 2 3./4. 3./4.

Hausarbeiten 0 – 1 5 0 – 5 3./4. 3./4.

8 – 15

Methoden undGrundlagen desRechts A

Veranstaltungen ausdem Katalog des§ 20 I Nr. 4

4 1 4 1. – 4. 1. – 4.

Sprachkurs 2 1 2 2. 2.

Aufsichtsarbeit 1 1 1 3. / 4. 3. / 4.

7

PraktischeStudienzeit

Sechswöchige Teileder praktischen Stu-dienzeit (§ 18)

2 5 10 10 3. / 4. 3. / 4.

SummeGrundstudium

unter Berücksichti-gung der von § 21II geforderten Teil-prüfungen

113

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Verkündungsblatt Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – 20/04

Zuordnung undName des Mo-duls

Veranstaltung /Leistung

SWS (in-kl. AG)

sonst.Leis-tungen

LPMulti-plikator

LP jeEinzel-leistung

Summeder LP

Empf.Fachse-mesterbei Be-ginn imWS

Empf.Fachse-mesterbei Be-ginn imSS

Hauptstudium

Privatrecht E Zwangsvollstre-ckungs- undInsolvenzrecht

Grundkurs Interna-tionales Privatrecht

2

2

1

1

2

2

5.

5.

4.

6.

Aufbau- und Vertie-fungskurse imPrivatrecht

12 1 12 5. / 6. 5. / 6.

Aufsichtsarbeit 1 2 2 5. / 6. 5. / 6.

Hausarbeiten 0 – 1 5 0 – 5 5. / 6. 5. / 6.

18 – 23

Öffentl. Recht D Polizei- undOrdnungsrecht

2 1 2 5. 6.

Kommunal- undBaurecht

3 1 3 6. 5.

Aufsichtsarbeit 1 2 2 5. / 6. 5. / 6.

Hausarbeiten 0 – 1 5 0 – 5 5. / 6. 5. / 6.

7 – 12

Strafrecht C Strafverfahrens-recht: Ermittlungs-und Zwischenver-fahren

2 1 2 5. 6.

Strafverfahrens-recht: Hauptverfah-ren, Rechtsmittel

2 1 2 6. 5.

Aufbau- und Vertie-fungskurse im Straf-recht

2 1 2 5. / 6. 5. / 6.

Aufsichtsarbeit 1 2 2 5. / 6. 5. / 6.

Hausarbeiten 0 – 1 5 0 – 5 5. / 6. 5. / 6.

8 – 13

Methoden undGrundlagen desRechts B

Veranstaltungen ausdem Katalog des§ 20 I Nr. 4

4 1 4 5. – 8. 5. – 8.

Schlüssel-qualifikationen

2 1 2 5. 5.

Hausarbeit 1 5 5 5. / 6. 5. / 6.

11

Schwerpunkt-bereich

Veranstaltungen ausdem vom Stu-dierenden gewähl-ten Schwerpunktbe-reich (§§ 28 ff)

18 1 18 6. / 7. 6. / 7.

Aufsichtsarbeit 1 6 6 7. 7.

Hausarbeit 1 8 8 7. 7.

mündliche Prüfung 1 6 6 7. 7.

38

Examinatorium Privatrecht 10 1 10 7. / 8. 7. / 8.

Öffentliches Recht 10 1 10 7. / 8. 7. / 8.

Strafrecht 4 1 4 7. / 8. 7. / 8.

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Zuordnung undName des Mo-duls

Veranstaltung /Leistung

SWS (in-kl. AG)

sonst.Leis-tungen

LPMulti-plikator

LP jeEinzel-leistung

Summeder LP

Empf.Fachse-mesterbei Be-ginn imWS

Empf.Fachse-mesterbei Be-ginn imSS

24

Staatliche Pflicht-fachprüfung

Aufsichtsarbeiten 6 5 30 9. 9.

mündliche Prüfung 1 16 16 9. 9.

46

SummeHauptstudium

unter Berücksichti-gung der von § 46 Igeforderten Teilprü-fungen

157

Gesamtsumme 270

Zweite Ordnung zur Änderung der Beitragsordnungder Studierendenschaft der Universität Bielefeld vom15. September 2004

Aufgrund des § 79 des Gesetzes über die Hoch-schulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschul-gesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S.190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezem-ber 2003 (GV. NRW. S. 772), hat das Studierenden-parlament der Universität Bielefeld folgendeÄnderungen der Beitragsordnung in der Fassung vom22. Mai 2003 (Verkündungsblatt der UniversitätBielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 32 Nr.11 S. 128), geändert durch die Ordnung vom 15.Juni 2004 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld– Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 33 Nr. 14 S.150), beschlossen:

Artikel I

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:„(2) Von der Beitragspflicht befreit sind

a) beurlaubte Studierende, wenn einer derfolgenden Gründe vorliegt:

aa) Ableistung von Wehrdienst, Zivil-dienst oder eines freiwilligen sozialenoder ökologischen Jahres,

bb) Krankheit,cc) Schwangerschaft,dd) Mutterschutz,ee) Elternzeit,

ff) wirtschaftliche Notlage im Sinne von§ 14 der Rechtsverordnung zum Stu-dienkonten- und finanzierungsgesetz.

b) Studierende, die sich nachweislich mehrals 3 Monate nicht in Bielefeld befinden,wenn sieaa) in dieser Zeit im Ausland studieren,bb) in dieser Zeit ein Praktikum oder ein

Forschungssemester außerhalbBielefelds absolvieren, sofern derPraktikums- oder Forschungsortmehr als 50 km entfernt liegt, oder

cc) in dieser Zeit an einer anderen Hoch-schule in Deutschland studieren, diemehr als 50 km entfernt liegt.“

2. Als Absatz 3 wird neu eingefügt:„(3) Die beurlaubten Studierenden könnenallerdings einen Antrag auf Zahlung des Bei-trags nach § 3 stellen. Dieser ist bei der Rück-meldung bzw. Einschreibung zu stellen; der Bei-trag ist nachzuzahlen.“

3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

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Verkündungsblatt Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – 20/04

Artikel II

Die Änderung der Beitragsordnung tritt am Tage nachihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universi-tät Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – in Kraft.§ 2 Abs. 2 und 3 (neu) gilt ab dem Sommersemester2004.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Stu-dierendenparlaments der Universität Bielefeld vom 29.April 2004 sowie der Genehmigung des Rektorats vom24. August 2004.

Bielefeld, den 15. September 2004

Der Vorsitzendedes Studierendenparlaments

der Universität BielefeldHarald Tiemann

Herausgegeben vom Rektorat der Universität Bielefeld, Universitätsstraße 25, 33615 BielefeldPostfach 10 01 31, 33501 Bielefeld - Telefon (05 21) 1 06 - 00