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Version 14.2. H Stand: 04.07.2013 Ord 3 + Ord AL BA Libg
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Ordnungsamt
Verwarnungsgeldkatalog der bezirklichen Ordnungsämter
für
nichtverkehrsrechtliche sowie für
verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten - fließender Verkehr auf Gehwegen
und in Fußgängerbereichen - Hinweis für Dritte: Bei diesem Dokument handelt es sich um einen Auszug, des durch die Berliner Ord-nungsämter verwendeten Verwarnungsgeldkataloges, zugleich die Ermächtigung der jeweiligen Dienststellen an die Mitarbeiter der Ordnungsämter zur Erteilung von Verwarnungen wegen geringfügiger Ordnungswidrigkeiten gem. §§ 58, 57 II und § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten-OWiG. Die Richtlinie enthält insoweit u.a. nähere Bestimmungen darüber, „…in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Verwarnung erteilt und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben werden (kann)/soll…“. Die Ordnungsamtsmitarbeiter können aber auch - abhängig vom Einzelfall - von den empfohlenen Regelsätzen nach oben (max. 35,-€) oder unten abweichen, bzw. gleich ein förmliches Bußgeldverfahren einleiten oder nach pflichtgemäßen Ermes-sen (Opportunitätsprinzip) auch ganz auf eine Verfolgung verzichten. (Wolfgang Mauermann / Dirk Fleischer; Ordnungsamt Berlin-Lichtenberg)
1
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Inhalt
I. Vorwort
Seite 3
II. Aufbau des Verwarnungsgeldkataloges und Bearbeitungshin-weise
Seite 4
III. Inhaltsübersicht
Seite 5
IV. Katalog der Ordnungswidrigkeiten
Seite 6-25
V. Stichwortverzeichnis
Seite 26-28
VI. Übersicht „gefährlicher“ Hunde
Seite 29-31
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I. Vorwort
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II. Aufbau des Verwarnungsgeldkataloges
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Version 14.2. H Stand: 04.07.2013 Ord 3 + Ord AL BA Libg
III. Inhaltsübersicht zu IV. Verz. Vorschrift Seite A Geschäftsbereich der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsver-
waltung
I. Verordnung zum Schutz gegen Tollwut 6 II. Hundegesetz Berlin 7 B Geschäftsbereich der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung I. Feiertagsschutzverordnung 8 II. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Belästigung der Allgemeinheit ) 9 C Geschäftsbereich der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung I. Jugendschutzgesetz 10 D Geschäftsbereich der für Stadtentwicklung und Umweltschutz zustän-
digen Senatsverwaltung
I. Kreislaufwirtschaftsgesetz 11 II. Straßenreinigungsgesetz 12 III. Landes-Immissionsschutzgesetz 13 IV. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Unzulässiger Lärm) 14 V. Grünanlagengesetz 15 VI. Naturschutzgesetz 16-17 VII. Friedhofsgesetz 18 VIII. Friedhofsordnung 18 E Geschäftsbereich der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung I. Gaststättengesetz 19 F Geschäftsbereich der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung I. Berliner Ladenöffnungsgesetz 20
II. Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) 21 G Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (Bundestatbestandskata-
log -BKat-)
I. Ordnungswidrigkeiten im fließenden Verkehr auf Gehwegen und in Fußgängerbereichen
22-24
II. Ordnungswidrigkeiten wegen Fahrzeugmängel im fließenden Ver-kehr auf Gehwegen und in Fußgängerbereichen
24-25
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IV. Katalog der Ordnungswidrigkeiten
A. Geschäftsbereich der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung
I. Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 04. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1313) 1. Umherlaufen lassen eines Hundes außerhalb geschlossener
Räume oder mit sich führen, wenn der Hund kein Halsband, kei-nen Gurt oder kein sonstiges Hundegeschirr trägt, auf oder an dem Name und Anschrift des Besitzers angegeben sind oder an dem eine Steuermarke befestigt ist. Dies gilt nicht für Hunde auf umfriedeten Grundstücken, von denen sie nicht entweichen kön-nen, und für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung.
§ 15 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 5
35 €
2. Umherlaufen lassen eines Hundes oder einer Katze in einem Tollwut-gefährdeten Bezirk. Ausgenommen sind Hunde, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen und die von einer Person begleitet werden, der sie zuverlässig gehorchen, sowie Katzen, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz ste-hen.
§ 15 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 8 Abs. 3, Satz 1
25 €
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II. Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hunde-G Bln) vom 29.September 2004 (GVBl. S.424) in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom 23.Juni 2005
1. Verstoß gegen die Pflicht, einem Hund das nach § 1 Abs. 2 vorge-
schriebene Halsband mit Namen und Anschrift des Halters anzu-legen.
2. Verstoß gegen die Pflicht, einen Hund beaufsichtigt und gefahrlos
zu führen.
§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 § 1 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2
15 €
25 €
3. Führen eines Hundes ohne die nach § 3 (höchstens zwei Meter langen) vorgeschriebene Leine. a) in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen b) in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch be-
sondere Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben gekenn-zeichnet sind (Hundeauslaufgebiete)
c) auf Sport- und Campingplätzen sowie in Kleingartenkolonien.
4. Führen eines Hundes ohne die nach § 3 (höchstens ein Meter langen) vorgeschriebenen Leine a) auf Zuwegen von Wohnhäusern b) bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und
sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, c) in Fußgängerzonen sowie öffentlichen Straßen und Plätzen
mit Menschenansammlungen. 5. Führen eines bestimmten gefährlichen Hundes
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 - 4, Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bull-terrier, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen) ohne die amtliche (grü-ne) Plakette am Halsband des Hundes oder der adäquaten Be-scheinigung der Veterinärbehörde über die Anzeige nach § 5 Abs.1
6) Führen eines gefährlichen Hundes (sowie deren Kreuzungen)
ohne a) 2 m lange Leine (bzw. 1 m an bestimmten Orten gemäß Nr.4)
außerhalb eingefriedeten Besitztums b) beißsicheren Maulkorb, ab 7. Lebensmonat
7) Mitnehmen von Hunden
a) auf Kinderspielplätzen b) auf gekennzeichneten Liegewiesen c) in Badeanstalten und gekennzeichneten öffentlichen Bade-
stellen
§ 3 Abs.1 i.V.m. § 12 Abs.1 Nr.7 § 3 Abs.2 i.V.m. § 12 Abs.1 Nr.7 § 5 Abs. 5 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 10 § 6 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 13 § 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 6
35 €
35 €
Nur Sach-verhalts- und Personalien-feststellung
(Bußgeld) Nur Sach-verhalts- und Personalien-feststellung
(Bußgeld)
35 €
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B. Geschäftsbereich der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung
I. Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage -Feiertagsschutz Verordnung-
(FSchVO) vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 441) 1. Öffentlich bemerkbare Arbeiten an Sonn- und
Feiertagen Am Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag (04.00 – 21.00 Uhr) 1. Öffentliche Sportveranstaltungen mit Unter-
haltungsmusik 2. Musikalische Darbietungen jeder Art in Räu-
men mit Schankbetrieb 3. Öffentliche Tanzveranstaltungen 4. Alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen,
sofern durch sie die den einzelnen Tagen entsprechende besondere Feiertagsruhe unmittelbar gestört wird.
§ 2 § 4 Nr. 1 § 4 Nr. 2 § 4 Nr. 3 § 4 Nr. 4
20 €
30 €
30 €
30 €
30 €
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II. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.
602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) Handlungen, die geeignet sind, die Allgemeinheit durch „grob ungehörige Handlungen“ zu belästi-gen oder zu gefährden (nach den Umständen des Einzelfalls), z.B.: • durch Werfen von kleinen Gegenständen (wie Trinkbechern,
Bierbüchsen) bei Veranstaltungen • Nacktgehen, Nacktjoggen auf der Straße • Urinieren in der Öffentlichkeit • Laute Äußerungen obszönen Inhaltes auf der Straße • Verunstalten baulicher Anlagen oder gemeinnütziger Sachen
(soweit kein Straftatbestand) • Aufdringliches / „aggressives“ Betteln unter Versperren des
Weges, Anfassen, Festhalten, bedrängendes Verfolgen
§ 118 20 €
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C. Geschäftsbereich der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung
I. Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149)
(Von der Möglichkeit der Verwarnung ist nur in Bagatellfällen Gebrauch zu machen, z.B. wenn der Aushang durch aufgestellte Reklametafeln verdeckt oder leicht veraltet ist. In allen anderen Fällen, insbesondere wenn der Aushang fehlt, ist eine Ordnungswidrigkeitsanzeige zu fertigen.) Unterlassen der Bekanntmachung der Vorschriften (Aushang) § 3 Abs.1 35 €
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D. Geschäftsbereich der für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung
1. Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirt-
schaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz -KrWG-) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
1. Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfällen aus privaten
Haushaltungen (ohne Sperrmüll), die nicht verwendet werden, außerhalb zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbe-seitigungsanlagen) i.S.d. § 27 Abs. 1 KrWG (z. B. durch Wegwer-fen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen)
a) soweit sie unbedeutender Art sind, z.B. Zigarettenschach-teln, Pappbecher, Pappteller, Papierstück, Taschentuch, In-halt von Aschenbechern, Stoffreste, Obst- und Lebensmittel-reste (Bananenschalen etc.), flüssige Abfälle bis 0,5 l (Spül-mittel, Farbreste etc.)
§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 69 Abs. 1 Nr. 2
30 €
a) mehrere Gegenstände unbedeutender Art bzw. einzelne Gegenstände, z. B. Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Ta-sche, Sack, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, Flüssigkeit von 0,5 bis 1 l
§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 69 Abs. 1 Nr. 2
35 €
2. Ablagern von schlammigen Stoffen (z. B. Fäkalien, Klär-schlamm) und Abfällen von Massentierhaltung außerhalb zuge-lassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanla-gen) i.S.d. § 27 Abs. 1 KrWG mit der Folge von Verunreinigun-gen durch kleine Mengen von Fäkalien (subsidiär ggü. StrReinG & GrünanlG bzw. soweit Privatflächen betreffend).
§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 69 Abs. 1 Nr. 2
35 €
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II. Straßenreinigungsgesetz vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2010 (GVBl. S. 509).
In Fällen des Verteilens von Werbematerial auf Straßen ohne (mitgeführte) Erlaubnis bzw. Unbedenklich-keitsbescheinigung, sofern der Verteiler nicht zugleich auch Veranstalter ist, ist keine Verwarnung zu ertei-len, sondern eine Ordnungswidrigkeitsanzeige zu fertigen. Soweit gegen Auflagen nach § 8 Abs.2 versto-ßen wird, kann verwarnt werden (vgl. 3.). Das gilt nicht für Werbematerial, das überwiegend politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dient. 1. Vermeidbare Verschmutzung von Straßen
§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 4
20 € bis 35 €
2. Unterlassen der unverzüglichen Beseitigung der Verunreinigung öffentlichen Straßenlandes durch Hundefäkalien
§ 8 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 6
35 €
3. Verstoß gegen Auflagen in der erteilten Erlaubnis / Bescheini-gung zum Verteilen von Werbematerial
§ 8 i.V.m. § 9 Abs. 1 /optional § 118 OWiG
20 bis 35 €
Winterdienst Hinweis: Unbeschadet nachstehender Verwarnungsgeldoptionen, besteht nach den Umständen des Ein-zelfalles auch die Möglichkeit der Durchführung eines förmlichen Bußgeldverfahrens (OWI-Anzeige). Dies gilt insbesondere für alle hinsichtlich „Tatschwere“ weitergehenden Verstöße. 1. Verspäteter Winterdienst bis zu 1 Stunde an Werktagen oder
bis zu 2 Stunden an Sonn- und Feiertagen
§ 4 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1
30 €
2. Nichteinhalten der erforderlichen Breite oder sonstiger unzurei-chender Winterdienst
§ 4 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1
35 €
3. Vorschriftswidriges Anhäufen von Schnee oder Eis vor Ein- und Ausfahrten, auf Radwegen, neben Fußgängerüberwegen, Stra-ßenkreuzungen und Straßeneinmündungen sowie innerhalb von Fußgängerzonen
§ 4 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. § 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 1
25 €
4. Unterlassen des Freimachens von Hydranten sowie der Zu-gänge zu Fernsprechzellen und Notrufsäulen
§ 4 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 1
20 €
5. Unzureichender Winterdienst in Haltestellenbereichen
§ 4 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 1
20 €
6. Nichteinhalten der vorgeschriebenen Breiten an Straßenkreu-zungen, Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen
§ 4 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 1
25 €
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III. Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin -LimSchG- vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 735)
(Von der Möglichkeit der Verwarnung ist nur bei fahrlässigem Verhalten und Einsicht des Betrof-fenen in das Unerlaubte seines Tun‘s Gebrauch zu machen. Hat er mit Vorsatz oder aus wirt-schaftlichen Gewinnmotiven gehandelt, ist eine Ordnungswidrigkeitsanzeige zu fertigen. Ein Ver-warnungsgeld ist nur festzusetzen, sofern nicht wegen der Schwere der Zuwiderhandlung eine Bußgeldfestsetzung geboten ist.)
1. Verursachung von Lärm, durch den jemand in seiner Nachtruhe
(22.00 – 06.00 Uhr) gestört werden kann, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung
§ 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3
35 €
2. Verursachung von Lärm an Sonn- und Feiertagen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung
§ 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 4
20 €
3. Benutzung eines Tonwiedergabegerätes oder Musikinstrumentes mit einer Lautstärke, durch die jemand erheblich gestört wird, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung, soweit nicht schon nach Nr. 1 und Nr. 2 zu ahnden ist.
§ 5 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 5
20 €
4. Unnötiges Betreiben eines lärm- oder abgaserzeugenden Motors (außerhalb von öffentlichem Straßenland)
§ 2 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2
20 €
5. Halten eines Tieres außerhalb landwirtschaftlicher Tierhaltungen in der Weise, dass jemand durch die Immissionen (Lärm oder Gerüche) erheblich belästigt wird.
§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1
20-35 €
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IV. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353).
(§ 117 OWiG ist eine subsidiär geltende Auffangvorschrift. Sie gilt nicht, soweit Lärmtatbestände in ande-ren Rechtsvorschriften konkreter geregelt sind; sie gilt insbesondere nicht, soweit einer der konkreter ge-fassten Tatbestände der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms vorliegt. Soweit sie noch subsidiär gilt, kommt eine Verwarnung nur bei bedingt vorsätzlichen Zuwiderhandlungen und bei Einsicht des Betroffe-nen in das Unerlaubte seiner Tat in Betracht. Hat er mit direktem Vorsatz oder aus wirtschaftlichen Ge-winnmotiven gehandelt, ist eine Ordnungswidrigkeitsanzeige zu fertigen. Fahrlässige Zuwiderhandlungen sind von § 117 OWiG nicht erfasst). Verursachung von unzulässigem Lärm § 117 20-35 €
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V. Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungs-
anlagen (Grünanlagengesetz -GrünanlG-) vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), zuletzt geändert durch § 15 Abs.1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424).
1. Beschädigen, Verschmutzen oder anderweitiges Beeinträchti-
gen von Anpflanzungen oder Ausstattungen § 6 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1
35 €
2. Unzumutbares Stören von anderen Anlagenbesuchern
§ 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1
25 €
3. Verursachen von Lärm, der andere Anlagenbesucher stört
§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2
10 €
4. Frei laufen lassen von Hunden und/oder anderen Haustieren, Mitnehmen auf Kinder-, Ballspielplätze oder Liegewiesen oder in Gewässern Badenlassen
§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 4
35 €
5. Radfahren, Skateboard fahren, Ballspielen, Baden, oder Boot fahren außerhalb der dafür besonders ausgewiesenen Flächen
§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 7
20 €
6. Reiten außerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen
§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 7
20 €
7. Grillen außerhalb der dafür besonders ausgewiesenen Flächen
§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 7
20 €
8. Nicht unverzügliches Beseitigen von Hundekot § 6 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2
35 €
9. Unzulässiges Abstellen und Befahren mit Kfz bzw. Anhängern in Grünanlagen (außer Krankenfahrstühle)
§ 8, § 6 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2
30 €
10. Benutzung von Schleuder- ,Wurf- oder Schießgeräten § 6 Abs.1 Satz 3 Nr.2 i.V.m. § 7 Abs.1 Nr.3
20 €
11. Feuer anzünden oder Unterhalten § 6 Abs.1 Satz 3 Nr.4 20 €
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VI. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Berliner Naturschutzgesetz -NatSchGBln-) vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140).
1. Aufstellen von Verkaufsständen und Verkaufswagen bis 2 m²
oder 2 m³ in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Land-schaftsbestandteilen
Jeweilige SchutzVO nach §§ 21 ff i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 8-11
20 €
2. Aufstellen von Werbeanlagen und Werbemitteln (z.B. Schilder, Tafeln) in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Land-schaftsbestandteilen
Jeweilige SchutzVO nach §§ 21 ff i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 8-11
20 €
3. Aufstellen von Zelten in a) Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschafts-
bestandteilen b) Naturschutzgebieten
Jeweilige SchutzVO nach §§ 21 ff i.v.m. § 56 Abs. 1 Nr. 8-11
15 €
25 €
4. Betreten a) Von Röhrichtbeständen
b) Von Schneisen mit weniger als 20 m Breite in oder zwischen Röhrichtbeständen
§ 31 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 3 Nr. 3 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 3
20 €
10 €
5. Einfahren mit Fahrzeugen aller Art, mit Surfbrettern, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern a) in Röhrichtbestände
b) in Schneisen mit weniger als 20 m Breite in oder zwischen
Röhrichtbeständen
§ 31 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 3 Nr. 3 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 3
30 €
20 €
6. Abstellen von Surfbrettern oder sonstigen Schwimmkörpern im Röhricht oder in einem Abstand von weniger als 10 m zum Röh-richt
§ 31 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 3
20 €
7. Einbringen von Bäumen, anderen Gehölzen und Pflanzen in-nerhalb von besonders geschützten Gebieten
Jeweilige SchutzVO nach §§ 21 ff i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 8-11
25 €
8. Betreten von Flächen, deren Betreten untersagt ist a) in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Land-
schaftsbestandteilen b) in Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen
Jeweilige SchutzVO nach §§ 21 ff i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 8-11
10 €
25 €
9. Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb zugelassener Wege in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbe-standteilen
Jeweilige SchutzVO nach §§ 21 ff i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 8-11
25 €
10. Lagern oder Ausbringen von Gartenabfällen in Landschafts-schutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen
Jeweilige SchutzVO nach §§ 21 ff i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 8-11
20 €
11. Umherlaufenlassen unangeleinter Hunde in Landschafts-schutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen au-ßerhalb der hierzu freigegebenen und gekennzeichneten Hun-deauslaufgebiete
Jeweilige SchutzVO nach §§ 21 ff i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 8-11
35 €
12. Unbrauchbarmachen von Vorrichtungen zur Kennzeichnung von geschützten Gegenständen oder Gebieten (Schilder, In-formationstafeln), soweit sie dadurch nicht beschädigt oder zer-stört werden und ihre Funktion nur vorübergehend beeinträch-tigt ist (z.B. durch Verunreinigung)
§ 21 Nr. 4 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 12
20-35 €
13. Das Verdichten der Bodenoberfläche, z.B. durch das Befah-ren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen oder anderen Ma-
§ 56 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m.
35 €
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schinen, Baustelleneinrichtungen oder Lagerung von Bau-material oder Bauschutt des zu schützenden Wurzelberei-ches geschützter Bäume.
§ 4 Abs. 2 Nr. 5 BaumSchVO
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VII. Gesetz über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins -Friedhofsgesetz-) vom 1. November 1995 (GVBl. S. 707), geändert durch Artikel XLIX des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260)
Belassen von nicht kompostierbaren Materialien auf einem Friedhof § 9 Abs. 1 Satz 3
i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 1
20 €
VIII. Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der landeseigenen Friedhöfe Berlins -Friedhofsordnung- vom 19. November 1997 (GVBl. S. 614), geändert durch Artikel II § 6 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540).
1. Aufenthalt auf Friedhöfen außerhalb der Besuchszeit
§ 4 Abs. 1 Satz 2 10 €
2. Befahren von Wegen mit motorisierten Fahrzeugen ohne Ge-nehmigung*
§ 5 Abs. 3 Nr. 2 25 €
3. Verunreinigungen der Einrichtungen oder Anlagen
§ 5 Abs. 3 Nr. 5 25 €
* Hinweis: Das Befahren von Wegen ist mit allen Fahrzeugen verboten, jedoch ist lediglich das Be-fahren mit motorisierten Fahrzeugen als Ordnungswidrigkeit qualifiziert.
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E. Geschäftsbereich der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung I. Gaststättengesetz -GastG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998
(BGBl. I S. 3418) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 07. September 2007 (BGBl. I S. 2246)
1. Betrieb eines an sich erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrie-
bes aus besonderem Anlass ohne erforderliche Gestattung
a) Abgabe alkoholischer Getränke auf nicht festgesetzten Straßenfesten
b) Abgabe alkoholischer Getränke auf festgesetzten Stra-ßenfesten
§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 1
Nur Sach-verhalts- und Personalien-feststellung
(Bußgeld)
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F. Geschäftsbereich der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung I. Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) vom 14. November 2006 (GVBl. S.
1045)
(Im Wiederholungsfalle und im Falle einer Überschreitung von mehr als einer Stunde ist ei-ne Ordnungswidrigkeitsanzeige zu fertigen.)
Überschreiten der Ladenschlusszeiten an Sonn- und Feiertagen beim Verkauf an jedermann bis zu einer Stunde
§ 4 Abs. 1 Nr. 1,3,4 und 5, Abs. 2 Nr. 1,2
§ 6
35 €
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II. Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz -1. SprengV- in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 284 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
1. Verstoß gegen das Verwendungsverbot (Abbrennen) pyrotechni-
scher Gegenstände der Klasse II in der Zeit vom 02. Januar bis 30.Dezember (außer: von einem Erlaubnisinhaber oder mit einer behördlichen Ausnahmezulassung nach § 24 Abs.1)
§ 23 Abs.1, Satz 1 i.V.m. § 46 Nr.8
35 €
2. Verstoß gegen das Verwendungsverbot (Abbrennen) pyrotechni-scher Gegenstände der Klasse I,II etc. in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen
§ 23 Abs.1, Satz 3 i.V.m. § 46 Nr.8
35 €
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G. Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (Bundestatbestandskatalog -BKat-)
I. Ordnungswidrigkeiten im fließenden Verkehr auf Gehwegen und in Fußgängerberechen
§ 24 Straßenverkehrsgesetz -StVG- vom 05. März 2003 /BGBl. I S. 310 in der aktuellen Fassung i.V.m. der Straßenverkehrsordnung -StVO- vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) in der aktuellen Fassung vom 22. Januar 2004. Straßenverkehrszulassungsordnung -StVZO- vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793) in der aktuellen Fassung Hier erfolgt die Anzeige der Verkehrsordnungswidrigkeit in der Regel über das MDE-Gerät oder dem Vordruck Pol 801, soweit keine Barverwarnung vor Ort erfolgt.
TBNR Tatbestandstext Euro
102000 Sie benutzten vorschriftswidrig nicht die Fahrbahn § 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG
5,00
102001 - und behinderten +) dadurch andere
10,00
102002 - und gefährdeten +) dadurch andere
20,00
102100 Sie benutzten verbotswidrig den Gehweg § 2 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG; 2 BKat
10,00
102101 - und behinderten +) dadurch andere
15,00
102102 - und gefährdeten +) dadurch andere
20,00
102154 Sie benutzten nicht den vorhandenen Radweg (Zeichen 237 /240/241)/Radfahrstreifen (Zeichen 237), obwohl die-ser für die jeweilige Fahrtrichtung gekennzeichnet war.
§ 2 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 StVG; 7.1 BKat
20,00
102155 - und behinderten +) dadurch andere
25,00
102156 - und gefährdeten +) dadurch andere
30,00
102160 Sie befuhren den Radweg nicht in der zugelassenen Richtung. § 2 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 StVG; 7.1 BKat
20,00
102161 - und behinderten +) dadurch andere
25,00
102162 - und gefährdeten +) dadurch andere
30,00
102167
Sie fuhren als Rad- oder Mofafahrer nebeneinander und behinder-ten +) dadurch andere.
20,00
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§ 2 Abs. 4, § 49 StVO, § 24 StVG; 7.2.1 BKat, § 19 OwiG
102168 - und gefährdeten +) dadurch andere
25,00
121160 Sie beförderten auf einem einsitzigen Fahrrad eine über 7 Jahre alte Person. § 21 Abs. 3, § 49 StVO, § 24 StVG; 97 BKat
5,00
121166 Sie beförderten auf einem Fahrrad ein Kind, obwohl die vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen nicht vorhanden waren. § 21 Abs. 3, § 49 StVO, § 24 StVG; 97 BKat
5,00
123106 Sie führten ein Fahrzeug, obwohl das Gehör durch Geräte beeinträchtigt war. § 23 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG; 107.1 BKat
10,00
123148 Sie führten ein Fahrrad, dessen Beleuchtungsein-richtung nicht vorhanden bzw. nicht betriebsbereit war. § 23 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG; 107.4 BKat
20,00
123149 - und gefährdeten +) dadurch andere 25,00 123172 Sie benutzten als Radfahrer verbotswidrig ein Mobilte-
lefon*), indem sie hierfür das Mobiltelefon aufnahmen oder hielten. § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG
25,00
123006 Sie fuhren freihändig. § 23 Abs. 3, § 49 StVO, § 24 StVG
5,00
141169 Sie benutzten als Radfahrer den Fußgängerbereich, obwohl dieser für sie durch Zeichen 239,242/243*) gesperrt war.
§ 41 Abs. 2, § 49 StVO, § 24 StVG; 141.3 BKat
15,00
141170 - und behinderten +) dadurch andere 20,00
141171 - und gefährdeten +) dadurch andere 25,00
141606 Sie gefährdeten als Radfahrer in einem Fußgängerbe-reich (Zeichen 239 oder 242/243 mit Zusatzschild), in dem Fahrzeugverkehr zugelassen war, einen Fußgän-ger.
§ 41 Abs. 2, § 49 StVO, § 24 StVG; 151.1 BKat, § 3 Abs. 6 BkatV
20,00
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141612 Sie gefährdeten als Radfahrer in einem Fußgängerbe-reich (Zeichen 239 oder 242/243, in dem Fahrzeug-verkehr nicht zugelassen war, einen Fußgänger.
§ 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO, § 24 StVG; 151.2 BKat, § 3 Abs. 6 BkatV, § 19 OWiG
25,00
II. Ordnungswidrigkeiten wegen Fahrzeugmängel im fließenden Verkehr auf Gehwegen und
in Fußgängerbereichen) nach § 24 Straßenverkehrsgesetz -StVG- vom 05. März 2003 /BGBl. I S. 310 in der aktuellen Fassung i.V.m. der Straßenverkehrszulassungsord-nung -StVZO- vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793) in der aktuellen Fas-sung.
Ausrüstung von Fahrrädern,
die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen
Bremsen § 65 StVZO
1 Vorderradbremse Abs. 1
2 Hinterradbremse Abs. 1
365000 10,00 €
Lichttechnische Einrichtungen § 67 StVZO 3 Scheinwerfer Abs. 3, S. 1
4 weißer Rückstrahler Abs. 3, S. 4
5 Lichtmaschine (Dynamo) Abs. 1, S. 1
6 Rückleuchte Abs. 4, Nr. 1
367100 20,00 €
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7 roter Rückstrahler Abs. 4, Nr. 2
8 großflächiger roter Rückstrahler Abs. 4, Nr. 3
9 Speichenrückstrahler Abs. 7, Nr. 1 o. 2 367000 10,00 €
10 gelbe Pedalrückstrahler Abs. 6 367100 10,00 €
Schallzeichen § 64 a StVZO 11 Glocke 364100 10,00 €
Ausnahme für Rennräder bis 11 kg gemäß § 67 Abs. 11 StVZO: Sie führten die für ein Rennrad bis 11 kg erforderliche lichttechnische Einrichtung nicht mit. § 67 Abs. 11, § 69a StVZO; § 24 StVG; BKat
367006 10,00 €
TBNR Tatbestandstext Euro
364100 Sie führten ein Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen *).
§ 64, § 69a StVZO; § 24 StVG; 229 BKat
15,00
365000 Sie führten ein Fahrrad, obwohl die bremstech-nichen Einrichtungen nicht den Vorschriften ent-sprachen *). § 65 Abs. 1, § 69a StVZO, § 24 StVG; BKat
10,00
367100 Sie führten ein Fahrrad, obwohl die lichttechni-sche Einrichtungen nicht den Vorschriften ent-sprachen *) § 67 Abs. 4, § 69a StVZO; § 24 StVG; 230 BKat
10,00
367000 Sie führten ein Fahrrad ohne die vorgeschriebene seitliche Kenntlichmachung. § 67 Abs. 7, § 69a StVZO; § 24 StVZ; BKat
10,00
367006 Sie führten die für ein Rennrad bis 11 kg erforder-liche lichttechnische Einrichtung nicht mit. § 67 Abs. 11, § 69a StVZO; § 24 StVG; BKat
10,00
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V. Stichwortverzeichnis Stichwort Fundstelle Seite Abfall Behandeln/Lagern/Ablagern in Grünanlagen auf Straßen
Kreislaufwirtschaftsgesetz Grünanlagengesetz Straßenreinigungsgesetz
11 15 12
Abgase (Motor laufen lassen) Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin 13 Abstellen Fahrzeuge in Grünanlagen
Grünanlagengesetz
15
Alkohol Ausschank ohne Gestattung
Gaststättengesetz
19
Aushang Jugendschutzvorschriften
Jugendschutzgesetz
10
Baumschutz Wurzelverdichtung im
Kronenbereich
Naturschutzgesetz/ BaumSchVO
17
Bekanntmachung Jugendschutzvorschriften
Jugendschutzgesetz
10
Belästigung der Allgemeinheit durch Tiere (Lärm/Gerüche)
Ordnungswidrigkeitsgesetz Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin
9 13
Beschädigen Grünanlagen
Grünanlagengesetz
15
Betrieb Gewerbe
Feiertagsschutzverordnung
8
Eis Glättebeseitigung
Straßenreinigungsgesetz
12
Fahren Radfahren in Grünanlagen
Grünanlagengesetz
15
Fahrzeuge Abstellen in Landschaftsschutzgebieten
Naturschutzgesetz
16
Feiertage Schutz Störung durch Geräusche
Feiertagsschutzverordnung Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin
8 13
Fernsprechzellen Unzureichende Schneebekämpfung
Straßenreinigungsgesetz
12
Feuerwerk Abbrennen
1. Sprengstoffverordnung
21
Friedhöfe (kommunale) Friedhofsgesetz Friedhofsordnung
18 18
Geräusche unzumutbare in Grünanlagen
Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin Grünanlagengesetz
13 15
Glätte Beseitigung
Straßenreinigungsgesetz
12
Grillen In Grünanlagen
Grünanlagengesetz
15
Grünanlagen übermäßige Nutzung
Grünanlagengesetz
15
Halsband Hundegesetz TollwutVO
7 6
Haltestellen Unzureichende Schneebekämpfung
Straßenreinigungsgesetz
12
Haltung von Tieren Tiere
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Hunde umherlaufen lassen Halsband ohne Leine Fäkalienverschmutzung frei laufen lassen in Grünanlagen nicht beseitigen von Hundekot Lärm
Tollwutverordnung Hundegesetz Hundegesetz Straßenreinigungsgesetz Grünanlagengesetz Grünanlagengesetz Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin
6 7 7 12 15 15 13
Imbiss ohne Gestattung
Gaststättengesetz
19
Jugend Jugendschutz
Jugendschutzgesetz
10
Katzen umherlaufen lassen
Tollwutverordnung
6
Ladenöffnung Ladenöffnungsgesetz 20 Lärm störende Geräusche unzulässig in Grünanlagen
Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin Ordnungswidrigkeitsgesetz Grünanlagengesetz
13 14 15
Lagern Abfall
Kreislaufwirtschaft-/Abfallgesetz
11
Leine Hundegesetz 7 Musik an Sonn- und Feiertagen störende Geräusche in Grünanlagen
Feiertagsschutzverordnung Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin Grünanlagengesetz
8 13 15
Nacht störende Geräusche
Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin
13
Natur/-schutz Reiten außerhalb von Reitwegen
Naturschutz
Grünanlagengesetz Naturschutzgesetz
15 16/17
Öffentlichkeit Bemerkbare Arbeiten an Feiertagen
Feiertagsschutzverordnung
8
Pyrotechnik 1. Sprengstoffverordnung 21 Pflanzen beschädigen/verschmutzen
Grünanlagengesetz
15
Radfahren in Grünanlagen
Grünanlagengesetz
15
Reiten in Grünanlagen
Grünanlagengesetz
15
Schnee Glättebeseitigung
Straßenreinigungsgesetz
12
Schutz Sonn- und Feiertage
Feiertagsschutzverordnung
8
Sonntag Feiertagsschutzverordnung 8 Spiel Spielkasinos, Spielhallen, Wettbüros In Grünanlagen
Feiertagsschutzverordnung Grünanlagengesetz
8 15
Sport Lärm bei Veranstaltungen in Grünanlagen
Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin Grünanlagengesetz
13 15
Störung durch Geräusche in Grünanlagen
Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin Grünanlagengesetz
13 15
Straßen Verschmutzung
Straßenreinigungsgesetz
12
Tanz an Feiertagen
Feiertagsschutzverordnung
8
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Telefonzelle unzureichende Schneebeseitigung
Straßenreinigungsgesetz
12
Tiere störende Geräusche/Gerüche
durch Haltung Hunde Hundefäkalien umherlaufen lassen frei laufen lassen in Grünanlagen Reiten in Grünanlagen
Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin Hundegesetz Straßenreinigungsgesetz Tollwutverordnung Grünanlagengesetz Grünanlagengesetz
13 7 12 6 15 15
Tollwut Tollwutverordnung 6 Unterlassen Bekanntmachung Jugendschutz Beseitigung von Hundefäkalien Beseitigung von Hundekot Breite für Schneebekämpfung Freimachen von Hydranten
Jugendschutzgesetz Straßenreinigungsgesetz Grünanlagengesetz Straßenreinigungsgesetz Straßenreinigungsgesetz
10 12 15 12 12
Veranstaltungen Hunde umherlaufen lassen Werfen von Gegenständen
Hundegesetz Ordnungswidrigkeitsgesetz
7 9
Versammlungen Hunde umherlaufen lassen
Hundegesetz
7
Verschmutzung von Straßen mit Hundefäkalien/-kot von Grünanlagen von Anlagen
Straßenreinigungsgesetz Straßenreinigungsgesetz / Grünanlagengesetz Grünanlagengesetz Friedhofsordnung
12 12/15 15 18
Verkehrsordnungswidrigkeiten Verspätung Bei Schnee- und Eisglättebekämpfung
Straßenverkehrsgesetz Straßenverkehrs- /-zulassungsordnung Straßenreinigungsgesetz
22 12
Volksfeste Hunde umherlaufen lassen
Hundegesetz
7
Werbung Verunreinigung Verteilen
Straßenreinigungsgesetz
12
Werfen von Gegenständen von Abfall
Ordnungswidrigkeitsgesetz Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz
9 11
Zerstören von Pflanzen
Grünanlagengesetz
15
Zugang Fernsprechzellen
Straßenreinigungsgesetz
12
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VI. Übersicht „gefährlicher“ Hunde i.S. des § 4 Abs.1 Nr.1 sowie § 4 Abs.2 Hundegesetz Berlin vom 29. September 2004
Anzeige- und Kennzeichnungspflicht für folgende bestimmte gefährliche Hunde (Nr.1– 4) (Internetrecherche, korrigiert am 24.04.2009 durch Hr. Dr. Nowak, BA StZ)
1. Pit – Bull
Schulterhöhe: 46 - 56 cm Gewicht: 23 - 36 kg Haarkleid: kurz, glatt Fell: alle Farben
2. American Staffordshire Terrier
Schulterhöhe: 43 - 48 cm Gewicht: 18 - 23 kg Haarkleid: Glatt Fell: alle Farben (rot, falb, weiß, schwarz, blau, gestromt mit oder ohne weiß
3. Bullterrier
Hinweis: Miniatur-Bullterrier haben eine Schulterhöhe bis 35,5 cm und fallen nicht unter die Rasselistung nach § 4 II HundeG
Schulterhöhe: Nicht festgelegt, ca. 55 cm Gewicht: Nicht festgelegt, ca. 30 kg Haarkleid: kurz, glatt Fell: reinweiß, schwarz, rehbraun, rot, dreifarbig, schwarz-gestromt braun, zweifarbig schwarz und weiß
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4. Tosa Inu
Schulterhöhe: 55 - 75 cm Gewicht: Nicht festgelegt Fell: rehbraun, rot, trübschwarz
Weitere 6 gefährliche Hunderassen 5. Bullmastiff
Schulterhöhe: 64 - 69 cm Gewicht: 41 - 59 kg Haarkleid: Fell: rehbraun, rotgestromt, rot, schwarzgestromt
6. Dogo Argentino
Schulterhöhe: 61 - 69 cm Gewicht: 36 - 45 kg Haarkleid: glatt Fell: reinweiß, farbiges Abzeichen am Kopf erlaubt (Nicht m. als 10% ) schwarzes Nasenpigment
7. Fila Brasileiro
Schulterhöhe: 60 - 75 cm Gewicht: 40 - 50 kg Fell: viele Farben
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Version 14.2. H Stand: 04.07.2013 Ord 3 + Ord AL BA Libg
8. Mastin Espanol
Schulterhöhe: 72 - 82 cm Gewicht: 50 - 60 kg Fell: rehbraun, rot, schwarz/weiß, rot-gestromt, schwarzgestromt
9. Mastino Napoletano
Schulterhöhe: 60 - 75 cm Gewicht: 50 - 70 kg Fell: grau, blau, rotgestromt, schwarz-gestromt, braun, schwarz
10. Mastiff
Schulterhöhe: ca. 75 cm Gewicht: Ca. 75 kg Fell: apricot-rehbraun, silber-rehbraun, dunkel rehbraungestromt