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1 Unterweisung nach Ka. 1.3 Environment Consulting ENCOMA GmbH www.encoma.net Gefahrguttag Luzern 13. September 2013 Unterweisung ADR Kap. 1.3 Was ist Unterweisung Wer muss unterwiesen werden? Inhalte? Wer unterweist? Wie kann unterwiesen werden? Tipps Unterweisung nach Ka. 1.3 Environment Consulting ENCOMA GmbH www.encoma.net Gefahrguttag Luzern 13. September 2013 Ein paar Worte über mich Chantal Leuenberger Chemikerin, Arbeitshygienikerin, GGB Dienstleistungsunternehmen mit 17-jähriger Erfahrung Umgang mit Chemikalien, Gefahrstoffen, Gefahrgut Erstellung von Konzepten (Umweltschutz, Sicherheit, Gesundheitsschutz) Schulungen Schadstoffmessungen Gefahrgutmandate / Gefahrgutausbildungen Kunden in der ganzen Schweiz KMU Behörden

Was ist Unterweisung Unterweisung nach Ka. 1 ... - VAG Schweiz · Kunden in der ganzen Schweiz KMU Behörden. 2 Unterweisung nach Ka. 1.3 Environment Consulting ENCOMA GmbH Gefahrguttag

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Environment Consulting ENCOMA GmbH

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Unterweisung ADR Kap. 1.3

Was ist Unterweisung

Wer muss unterwiesen werden?

Inhalte?

Wer unterweist?

Wie kann unterwiesen werden?

Tipps

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Environment Consulting ENCOMA GmbH

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Gefahrguttag Luzern 13. September 2013

Ein paar Worte über mich

Chantal LeuenbergerChemikerin, Arbeitshygienikerin, GGB

Dienstleistungsunternehmen mit 17-jähriger Erfahrung Umgang mit Chemikalien, Gefahrstoffen, Gefahrgut Erstellung von Konzepten (Umweltschutz, Sicherheit,

Gesundheitsschutz) Schulungen Schadstoffmessungen Gefahrgutmandate / Gefahrgutausbildungen

Kunden in der ganzen Schweiz KMU Behörden

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Was bedeutet «Unterweisung»

Wikipedia:

Unterweisen bedeutet, jemanden durch

„Weisen“ wissend und könnend zu

machen. Dies erfolgt normalerweise

durch Führen, Lenken und Zeigen.

Duden

unterweisen: jemandem Kenntnisse, Fertigkeitenvermitteln; lehren

Unterschied unterweisen – einweisen:

Unterweisen hat in D rechtsverbindlichen Charakter

CH: Schulung, Instruktion, (Unterweisung)

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Unterweisung gemäss ADR 1.3

Personen müssen unterwiesen werden, bevor sie ihre Tätigkeiten aufnehmen

D.h. sie müssen wissend und könnend sein, bevor sie ihre Arbeit beginnen, sie müssen im Besitz der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sein, wenn sie mit den verschiedenen Aufgaben im Gefahrgutbereich betraut werden.

Ansonsten dürfen sie ihre Arbeiten nur unter der direkten Überwachung von unterwiesenen Personen durchführen (ADR 1.3.1).

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Unterweisung gemäss ADR 1.3

Würde man einen Chauffeur ohne Ausbildung fahren lassen oder einen GGB ohne Schulungsnachweis ernennen?

Würde man jemanden speziell ausbilden, um ein Beförderungspapier zu erstellen?

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Unterweisung gemäss ADR 1.3

Personen müssen unterwiesen werden, bevor sie ihre Tätigkeiten aufnehmen

Arten der Unterweisung (ADR 1.3.2) Einführung (Allgemeine Unterweisungen betreffend

Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, inkl. Kap. 1.10)

Aufgabenbezogene Unterweisungen (für die einzelnen Tätigkeiten in Anlehnung an Kap. 1.4)

Sicherheitsunterweisung (Notfallmassnahmen bei Zwischenfällen)

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Wer muss unterwiesen werden (Kap. 1.4)?

Die an der Beförderung beteiligten Personen Hauptbeteiligte

Absender

Beförderer

Empfänger

Andere Beteiligte

Verlader

Verpacker

Befüller

Betreiber eines Tanks / Tankcontainers / Kesselwagens

Entlader

All diese Beteiligten müssen unterwiesen werden, bevor sie mit ihrer Arbeit beginnen, Dokumen-

tation muss 5 Jahre lang archiviert werden, muss in den

Personalakten vermerkt sein.

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Anforderungen an die Person, die unterweist

Offiziell keine Anforderungen

Aber: der Gefahrgutbeauftragte hat den Stand der Ausbildung und

Weiterbildung der Arbeitnehmer sowie die Dokumentation in den Personalunterlagen zu überprüfen (GGBV Art. 11 Abs. 2d)

Der GGB hat zu überprüfen, ob das mit Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt (GGBV Art. 11 Abs. 2 i)

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Anforderungen an die Person, die unterweist

Offiziell keine Anforderungen, es gibt auch keine offizielle Ausbildungsstätte für Ausbildner im Gefahrgutbereich

Aber: Fachwissen

Braucht Kenntnisse ADR/GGBV Muss Pflichten der Beteiligten kennen

«Softkills» Didaktisches Geschick Einfühlungsvermögen Empathie Begeisterungsfähigkeit Muss Verständnis für die Arbeitsumgebung der Beteiligten haben

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Anforderungen an die Form der Unterweisung

Offiziell keine Anforderungen, es gibt viele Möglichkeiten:

Vortrag halten Gefahrgut-Parcours Computer-Programme CD abgeben Newsletter aushängen Workshop durchführen …

Aber: Unterweisung muss dokumentiert sein

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Inhalt der Unterweisung allg. und Sicherheitsspezifisch

Allgemeine Inhalte: Was sind gefährliche Güter, Gefahren

Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Kennzeichnung, Verpackung, Dokumente, Grobinhalte ADR)

Freistellung, Vorschriften für freigestellte Mengen

Pflichten der Beteiligten

Rolle und Aufgabe des GGB

Sicherheitsspezifische Inhalte («Safety»): Was tun bei Unfällen / Freisetzungen

Sicherung, falls relevant («Security»): Informationen zum Sicherungsplan gem. Kap. 1.10

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Inhalt der Unterweisung, aufgabenbezogen (Kap. 1.4)

Inhalt ergibt sich aus den Pflichten der Beteiligten

gemäss ADR 1.4. Bsp. Absender:

Korrekte Klassifizierung gemäss ADR

Erstellen eines Beförderungspapiers mit vollständigen Gefahrgutangaben

Verwendung von Verpackungen und Tanks die für das Gefahrgut zugelassen und geeignet sind

Beachtung von Versandbeschränkungen

Kennzeichnung ungereinigter, leerer Gefahrgutumschliessungen

Nimmt der Absender Dienste Dritter in Anspruch, muss er gewährleisten, dass die Sendung den Vorschriften des ADR entspricht

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Inhalt der Unterweisung, aufgabenbezogen (Kap. 1.4)

Korrekte Klassifizierung gemäss ADR

Erstellen eines Beförderungspapiers mit vollständigen Gefahrgutangaben

Verwendung von Verpackungen und Tanks die für das Gefahrgut zugelassen und geeignet sind

Nimmt der Absender Dienste Dritter in Anspruch, muss er gewährleisten, dass die Sendung den Vorschriften der ADR entspricht

Information, wo diese auffindbar sind, Bsp. SDB Kap. 14, Abfallanalyse

Musterbe-förderungs-papier

Check-listen

Erklärungen zu Spalte 8 und 12 Tab. 3.2 ADR

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Inhalt der Unterweisung, aufgabenbezogen (Kap. 1.4)

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Inhalt der Unterweisung, aufgabenbezogen (Kap. 1.4)U

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Zu unterweisende Personen: AusbildungsmatrixAusbildungsmatrix für involvierte Personen im GG-Prozess

Zu schulendes Personal

Inhalte

Abs

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Allgemeine BestimmungenWas sind gefährliche Güter? x x x x x x x xWie erkennt man gefährliche Güter? x x x x x x x xWelche Gefahren gehen davon aus? x x x x x x x xGesetze und Verordnungen x x x x x x x xAufgaben des GGB x x x x x x x xAufgaben und Pflichten der Beteiligten x x x x x x x xSicherungsplan (falls notwendig)Warum ein Sicherungsplan? x x x x x x x xVorgehen bei unsicheren Zuständen x x x x x x x xAufgabenbezogene UnterweisungKlassierung der gefährlichen Güter xVerpackungen x x x xKennzeichnung x x x x x x xDokumentation, Papiere x x x x x xFahrzeugausrüstung x x x xTankcodierung x xNotfallmassnahmenAlarmierung und Rettung allgemein x x x x x x x xAustreten von gefährlichen Gütern x x x x x xGebrauch der ADR Ausrüstung x x x x x

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Empfehlungen für die Form der Unterweisungen

Wer sind die Kunden?

Keine Studenten oder Schüler, sondern erwachsene berufstätige Person, oft Praktiker

Unterweisung den Personen anpassen (Grundbildung, Sprache)

Lieber kurze, häufigere Unterweisungen als lange Schulungen.

Erfolgskontrollen durchführen

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Empfehlungen für Unterweisung und Erfolgskontrolle

Unterweisung und Erfolgskontrolle den Personen, ihren Fähigkeiten und ihren Tätigkeiten anpassen

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Erfolgskontrolle, Dokumentation

Kleiner Test durchführen

Präsenzliste zur Unterschrift abgeben

Schulungsunterlagen dokumentieren und ablegen

Inhalt

Teilnehmer

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Eigentlich müsste ich mit Ihnen jetzt eine Erfolgskontrolle durchführen…

…aber ich belasse es und danke Ihnen herzlich für Ihre Aufmerksamkeit…

…und wünsche Ihnen alles Gute und viel Erfolg als unterweisende Person!!!