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www.becker-trainingscenter.de 1/22 © copyright Handout zur e-Schulung „Unterweisung Hygiene" Inhalte dieser Unterweisung: o Begriffsdefinitionen o Ziele, gesetzliche Bestimmungen o Maßnahmen o Persönliche Hygiene o Infektionsprophylaxe o Händedesinfektion o Übertragungswege o Lebensmittelhygiene o Flächenhygiene Hinweise: Das Handout beginnt mit den Arbeitsblättern, die Sie für die Unterweisung benötigen. Maßnahmen der Infektionsprophylaxe zu ausgewählten Erregern sowie der Belehrungstext zur Lebensmittelhygiene finden Sie im Anhang am Ende des Skripts.

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Handout

zur e-Schulung „Unterweisung Hygiene"

Inhalte dieser Unterweisung:

o Begriffsdefinitionen

o Ziele, gesetzliche Bestimmungen

o Maßnahmen

o Persönliche Hygiene

o Infektionsprophylaxe

o Händedesinfektion

o Übertragungswege

o Lebensmittelhygiene

o Flächenhygiene

Hinweise:

Das Handout beginnt mit den Arbeitsblättern, die Sie für die Unterweisung benötigen.

Maßnahmen der Infektionsprophylaxe zu ausgewählten Erregern sowie der Belehrungstext zur Lebensmittelhygiene finden Sie im Anhang am Ende des Skripts.

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Arbeitsblatt 1:

Liebe Teilnehmerin, lieber Teilnehmer,

die Hygiene in Kliniken und Pflegeeinrichtungen umfasst:

� Die persönliche Hygiene und

� Die Infektionsprophylaxe

Beschreiben Sie, was Sie bei der persönlichen Hygiene beachten:

Die Körperpflege/Haare

Die Kleidung

Das Tragen von Schmuck

Die Fingernägel

Sie können Ihre Einträge auf den nächsten Seiten der Schulung überprüfen.

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Arbeitsblatt 2:

Liebe Teilnehmerin, lieber Teilnehmer,

Händedesinfektion und –pflege gehören zu den täglichen Routinetätigkeiten. Nicht immer ist uns bewusst, was wir im Einzelnen tun, da die Handlungen verinnerlicht sind und automatisch ablaufen. Rufen Sie sich Ihre Routine ins Gedächtnis und schreiben Sie die einzelnen Schritte auf:

Antworten finden Sie in den Hautschutz- und Hygieneplänen Ihrer Einrichtung. Sie finden Sie ausgehängt z. Bsp. an Handwaschbecken, in unreinen Räumen, in Personalumkleiden etc.

Hände desinfizieren

- Wann?

- Womit?

- Wie?

Hände waschen

- Wann?

- Womit?

- Wie?

Hände pflegen

- Wann?

- Womit?

- Wie?

Hände schützen

- Wann?

- Womit?

- Wie?

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Arbeitsblatt 3:

Liebe Teilnehmerin, lieber Teilnehmer,

Pflege ist ein Beruf, der zumeist mit den Händen ausgeführt wird. Wir fassen Menschen, Hilfsmittel und vieles mehr an und gehen damit das Risiko einer Keimübertragung ein. Notieren Sie, welche Gegenstände Sie im Laufe eines Arbeitstages anfassen:

Geräte

Pflegehilfsmittel

Kontaktflächen

Gebrauchsgegenstände

Müll, kontaminiertes Material

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Unter Hygiene versteht man die Lehre von Gesundheit und Krankheitsverhütung.

Ziel ist es, Gesundheit zu erhalten und Krankheit zu verhindern.

Aufgabenbereiche sind

o Arbeits- und Sozialhygiene

o Umwelthygiene und

o Krankenhaushygiene.

In dieser Schulung beschäftigen Sie sich mit den Grundlagen der Hygiene in

Kliniken und Pflegereinrichtungen. Zusammengefasst unter dem Begriff

„Krankenhaushygiene“.

Ziel aller Maßnahmen ist:

o Der Schutz von Patienten/Bewohnern und Besuchern

geregelt in Verordnungen zur Krankenhaushygiene und im Infektionsschutzgesetz (IFSG)

und

o Der Schutz der MitarbeiterInnen

begründet durch die Arbeitsschutz-Regeln der BGW (Berufsgenossenschaft für

Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege)

Alle Maßnahmen der Basishygiene schützen Patienten, Besucher und

Mitarbeitende.

Die Hygiene in Kliniken und Pflegeeinrichtungen umfasst:

o Die persönliche Hygiene

und

o Die Infektionsprophylaxe

Hier haben Sie

Arbeitsblatt 1

bearbeitet

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Zur persönlichen Hygiene zählt:

Die Körperpflege

o regelmäßige Körperpflege

o regelmäßiges Haarewaschen,

o ab Schulterlänge zusammen binden bzw. hoch stecken.

Die Arbeitskleidung

o regelmäßig und bei Verschmutzung wechseln

o ausschließlich während des Dienstes tragen

o Arbeitskleidung bleibt innerhalb der Klinik

o getrennte Umkleideschränke nutzen: "rein" für Arbeitskleidung "unrein" für Privatkleidung

Schwarz-Weiß-System)

o Arbeitsschuhe tragen: bequem, vorne geschlossen, feuchtigkeits- abweisend (ein

Fersenriemen schützt vor dem Herausrutschen).

Das Tragen von Schmuck

o Schmuck an Händen und Armen vor

o Dienstbeginn ablegen (auch Eheringe)

o Schmuck an Hals und Ohren stellt kein Hygieneproblem dar, kann aber von Patienten

angefasst und heraus-/abgerissen werden � Verletzungsgefahr!

Die Fingernägel

o Fingernägel müssen wie die Haut desinfizierbar

o sein und dürfen keine Verletzungen bei Patienten

o verursachen

o Verzicht auf jede Art künstlicher Fingernägel und

o Nagellack!

Wer mit kranken Menschen arbeitet, kann täglich Kontakt zu Bakterien, Viren und

anderen Krankheitserregern haben.

Oberstes Gebot ist dabei

die Infektionsprophylaxe um

o sich selbst zu schützen und

o die Pflegebedürftigen vor zusätzlichen Krankheiten zu bewahren.

Sicher machen Sie es richtig. Ein Vergleich gibt Ihnen Sicherheit:

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Schutzausrüstung

Schutzausrüstung wird angelegt vor möglichem Kontakt mit pathogenen Keimen In

Ausscheidungen (Urin, Stuhl, Schleim, Sputum, Wundsekret etc.), in der Luft (durch Husten,

Niesen) an Oberflächen etc. Insbesondere bei multiresistenten Erregern (MRSA).

!Das gilt auch für die Reinigung von Zimmern mit Infektionsgefahr!

„Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu

benutzen“. (Regelwerk der BGW)

„Der Unternehmer hat erforderliche Schutzkleidung und sonstige persönliche Schutzausrüstungen, insbesondere dünnwandige, flüssigkeitsdichte, allergenarme Handschuhe in ausreichender Stückzahl zur Verfügung zu stellen.“

(Auszug aus dem Regelwerk der Berufsgenossenschaft (BGW)

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Infektionskrankheiten, die im Krankenhaus/in einer Pflegeeinrichtung erworben

werden, bezeichnet man als Nosokomiale Infektionen.

Die häufigsten sind:

o MRSA (auch: ORSA – Oxacillin resistenter Staphylococcus aureus

o ESBL

o Clostridien

o Noroviren

Die Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe finden Sie am Ende des Handouts.

Übertragungswege

Hier können Sie Ihre Einträge aus Arbeitsblatt 3 vergleichen:

Daran haben Sie sicher gedacht:

o Geräte

- Lifter; Waagen

- Toilettenstühle, Duschstühle

- Rollstühle, Rollatoren

- Sauerstoffgeräte, Inhalatoren, Absauggeräte …

o Pflegehilfsmittel

- Blutdruckmanschette, Stethoskop

- Fieberthermometer, Blutzucker Geräte, Verbandsscheren

- Medikamente: Packungen, Tagesdosette, Tropfenbecher

- Tabletts für: Medikamente, Insuline, Mahlzeiten

- Wäsche- und Abfallwagen

- Waschschüsseln …

Die Beachtung der Hygieneregeln schützt Sie, Ihre Angehörigen und die Patienten.

Krankheitserreger werden über viele Wege übertragen,

auch direkt von Mensch zu Mensch

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o Kontaktflächen

- Arbeitsflächen Pflegestützpunkt

- Arbeitsflächen Ess- und Aufenthaltsbereiche

- Türklinken, Handläufe

- Lichtschalter

- Schubladen-/Schrankgriffe

- Aufzugbedienfelder

- Wasserhähne

- Spender für Waschlotion, Desinfektion, Handcreme ...

o Gebrauchsgegenstände

- Kugelschreiber

- Schlüssel

- Telefon

- PC-Maus und Tastatur

- Dokumentenmappen, Aktenordner, Bücher …

o Müll, kontaminiertes Material

- Ausscheidungen (Sputum, Urin, Stuhl, Blut, Wundsekret ….)

- Verbandsmaterial

- Inkontinenzmaterial

- Schmutzwäsche

- Spritzen/Kanülen …

Wenn Sie Lebensmittel verarbeiten gilt:

Den Text für die Belehrung finden Sie am Ende des Handouts

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Darüber hinaus ist das HACCP-Konzept umzusetzen

HACCP ist ein vorbeugendes System, das die Sicherheit von Lebensmitteln und

Verbrauchern gewährleisten soll.

Beispiele für kritische Kontrollpunkte sind z. Bsp.

o Mögliche Unterbrechung der Kühlkette

o Transport gekochter, verzehrfertiger Lebensmittel (Absinken der Temperatur)

o Umfüllen von Lebensmitteln aus Großgebinden

o Anlieferung und Lagerung

o Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)

o …..

Die Inhalte der Schulungen richten sich jeweils nach den individuellen Gegebenheiten.

In Küchen finden zu HACCP umfangreiche Dokumentationen statt.

Umsetzung HACCP bedeutet:

• Die kritischen Punkte sind benannt,

• werden regelmäßig geprüft,

• das Ergebnis wird dokumentiert

• Mitarbeitende sind geschult.

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Wenn Sie Lebensmittel ausgeben, z. Bsp.

auf der Station/im Wohnbereich gilt:

In Kliniken und Pflegeeinrichtungen wird je nach Risiko entschieden:

Die Vorgaben für Ihre Einrichtung finden Sie in den Hygieneplänen.

Handhabung von Reinigungs- und Desinfektionslösungen

Erlaubt sind

auch getränkte

Einmaltücher

Auch hierfür ist die Belehrung geeignet

Flächen

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Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes (RKI) zur Reinigung und Desinfektion

von Flächen:

Link zu Informationen des Robert Koch-Institutes (RKI):

http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Kommission/Downloads/Flaeche_Rili.pdf

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Noch ein wichtiger Grundsatz zum Schluss:

Alles, was Kontakt zum Fußboden hatte, ist kontaminiert, z. Bsp.

o die Hausschuhe der Pflegebedürftigen

o herunter gefallene Pflegemittel

o Steckbecken

o Lagerungsmaterial

o Bettdecken

o Getränkeflaschen

o Taschen

o Aktenordner

o Reinigungstücher

o ……..

Weiterführende Informationen erhalten Sie z. Bsp. auf der Seite des RKI ( Robert Koch Institut)

http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/krankenhaushygiene_node.html

Viel Erfolg/ Alles Gute wünscht

Ihr Team vom Dr. Becker Trainingscenter

Anhang:

� Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz (IFSG )

� Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe (mit Informationen zum Erreger)

� Belehrung zur Lebensmittelhygiene

Tipp's:

• Vermeiden Sie den Kontakt.

• Legen Sie etwas drunter.

• Werfen Sie‘s weg

• Geben Sie es in Wäsche.

• Desinfizieren Sie es.

• Desinfizieren Sie nach

Kontakt Ihre Hände.

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Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz (IFGS)

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim

Menschen

Blaue Hinweise gelten für Rehakliniken; grüne Hinweise für Senioreneinrichtungen

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

2. Abschnitt - Koordinierung und Früherkennung

3. Abschnitt – Meldewesen; regelt alles zu meldepflichtige Krankheiten

4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten

Regelt die Aufgaben zuständiger Behörden, der Gesundheitsämter und der Länder; Schutz-

impfungen und den Umgang mit nosokomialen Infektionen und Resistenzen in

Rehakliniken (§ 23 � s. unten)

5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

6. Abschnitt - Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen

Einhaltung der Infektionshygiene in Pflegeheimen (§ 36 ���� Seite8)

7. Abschnitt – Wasser

8. Abschnitt - Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit

Lebensmitteln

…….

§ 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder

(1) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Krankenhaushygiene und

Infektionsprävention eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der

Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission erstellt

Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-

organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in

Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen. ………

(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie

eingerichtet. ….. Die Kommission erstellt Empfehlungen mit allgemeinen Grundsätzen für

Diagnostik und antimikrobielle Therapie, insbesondere bei Infektionen mit resistenten

Krankheitserregern. Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung

aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom Robert

Koch-Institut veröffentlicht.

(3) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand

der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um

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nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern,

insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden:

….

3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern

vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt …

(5) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche

Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind:

3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen …

(8) Die Landesregierungen haben bis zum 31. März 2012 durch Rechtsverordnung für

Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder

Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare

medizinische Versorgung erfolgt, … die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung,

Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern

mit Resistenzen zu regeln. Dabei sind insbesondere Regelungen zu treffen über

1. hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen,

2. Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung einer Hygienekommission,

3. die erforderliche personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften und

Krankenhaushygienikern und die Bestellung von hygienebeauftragten Ärzten

einschließlich bis längstens zum 31. Dezember 2016 befristeter Übergangsvorschriften

zur Qualifikation einer ausreichenden Zahl geeigneten Fachpersonals,

4. Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiterbildung der in der Einrichtung

erforderlichen Hygienefachkräfte, Krankenhaushygieniker und hygienebeauftragten

Ärzte,

5. die erforderliche Qualifikation und Schulung des Personals hinsichtlich der

Infektionsprävention,

6. Strukturen und Methoden zur Erkennung von nosokomialen Infektionen und resistenten

Erregern und zur Erfassung im Rahmen der ärztlichen und pflegerischen

Dokumentationspflicht,

7. die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderliche Einsichtnahme der in Nummer 4

genannten Personen in Akten der jeweiligen Einrichtung einschließlich der

Patientenakten,

8. die Information des Personals über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung

von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind,

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9. die klinisch-mikrobiologisch und klinisch-pharmazeutische Beratung des ärztlichen

Personals,

10. die Information von aufnehmenden Einrichtungen und niedergelassenen Ärzten bei der

Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten über Maßnahmen, die zur

Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern

mit Resistenzen erforderlich sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung

durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

§ 36 Einhaltung der Infektionshygiene

(1) Folgende Einrichtungen legen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur

Infektionshygiene fest und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das

Gesundheitsamt:

….

2. Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 5 des Heimgesetzes,

(2) Einrichtungen und Gewerbe, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am

Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, können durch das Gesundheitsamt

infektionshygienisch überwacht werden.

Das vollständige Gesetz finden Sie unter:

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ifsg/gesamt.pdf

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Standardhygiene bei nosokomialen Infektionen wie z. Bsp. MRSA etc.

1. Händedesinfektion vor und nach Tätigkeiten mit möglicher Kontamination

- nach jeder Manipulation an kolonisierten/infizierten Körperstellen vor Kontakt zu

anderen Körperstellen

- nach Ausziehen der Handschuhe

- immer vor Verlassen des Zimmers

- vor anderen Tätigkeiten im Zimmer, z. B. Einträge in Überwachungsbögen schreiben.

2. Handschuhe tragen bei Kontakt zu kolonisierten/infizierten Körperstellen oder Sekreten,

-> ablegen vor anderen Tätigkeiten am Patienten/Bewohner oder im Zimmer!

3. Tragen von Einmalschürzen bei Gefahr der Kontamination (z. B. Verbandswechsel,

Absaugen).

4. Mund-Nasen-Schutz bei Tätigkeiten mit Kontakt zu kontaminierten Aerosolen.

5th Gezielte Desinfektion bei Kontamination.

6. Tägliche Wischdesinfektion der patienten-/bewohnernahen Flächen mit zugelassenen

Produkten.

7. Schlussdesinfektion nach Entlassung (auch Vorhänge waschen falls vorhanden).

Zusätzlich zu den Maßnahmen der Standardhygiene bei Körperkontakt, z. Bsp. Körperpflege, Mobilisation etc.: Barrierepflege:

- Tragen langärmeliger Schutzkittel und Handschuhe bei jedem pflegerischen, therapeutischen und diagnostischen Kontakt zum Patienten/Bewohner. Wird der Kittel mehrfach verwendet, muss er im Patientenzimmer verbleiben und sichergestellt werden, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird.

- Flüssigkeitsdichte Schürzen bei Gefahr der Durchfeuchtung. - Mundschutz bei möglicher Keimübertragung durch die Luft (Husten, Niesen).

Zusätzlich zu den Maßnahmen der Standardhygiene und der Barrierepflege (z. Bsp. bei Abteilungen mit immunsupressiven Patienten/Bewohnern etc.)

Zimmerisolierung:

- Im Einzelzimmer oder in der Kohorte, jedoch nur Erkrankte, die mit gleicher Spezies und gleichem Resistenzmuster besiedelt/ infiziert sind.

- Alle mit- und weiterbehandelnden Personen müssen informiert werden. - Unter Umständen eigene Toilette zuweisen (z. Bsp. bei Clostridien � Seite 19).

Besucher betroffener Patienten/Bewohner sollen ebenfalls informiert und in die Händedesinfektion eingewiesen werden. Sie sollten den Kontakt zu anderen Patienten meiden. Ein Hinweisschild an der Zimmertür sollte neutral gestaltet sein. Z. Bsp:

Intensivpflegezimmer

Besucher werden gebeten, sich vor

Betreten an das Pflegepersonal zu

wenden.

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Standardhygiene bei ESBL

ESBL = Extendet-Spektrum-Beta-Lactamases ESBL ist die Bezeichnung für einen Vorgang im Körper, der Antibiotika, z. Bsp. Cephalosporine der 3. Generation und/oder Fluorochinolone unwirksam macht (hydrolysiert). Ursache ist eine Mutation in β–Lactamase-Genen. Durch diese Mutation werden insbesondere Antibiotika zerstört, die z. Bsp. gegen Enterobakterien (E. coli etc.) und Klebsilliae pneumoniae wirken. Folge sind

- Harnwegsinfektionen durch Enterobakterien - Pneumonien - Sepsis

die nur schwer behandelbar sind. Vor allem, weil die Resistenz in der Regel nicht bekannt ist und primär mit den üblichen Antibiotika therapiert wird. Resistente Erreger wurden nachgewiesen in

- Urin/Stuhl - Sputum/Trachealsekret - Wundsekret, Blut

8% der untersuchten Patienten waren < als 10 Jahre; 79 % > als 65 Jahre.

Infektionsprophylaxe:

� Erkrankte mit ESBL sollten isoliert werden und über eine eigene Toilette verfügen.

� Bei Körperkontakt ist ein Schutzkittel zu tragen, der im Zimmer entsorgt wird.

� Bei Kontakt mit kontaminierter Luft (Husten, Niesen, Absaugen): Mund-Nasenschutz.

� Bei jedem Kontakt sind Einmalhandschuhe zu tragen, die unmittelbar nach Ende der Tätigkeit auf links ausgezogen werden.

� Händedesinfektion ist durchzuführen: vor und nach jeder Tätigkeit, nach Ausziehen der Handschuhe (Mikro-Risse), vor Verlassen des Zimmers etc.

� Die Isolierung ist bis mindestens 48 Stunden nach Ende des Durchfalles aufrecht zu erhalten.

� Eine umfassende Grundreinigung mit geeignetem Flächendesinfektionsmittel ist erforderlich.

Link zu Informationen des Robert Koch-Institutes (RKI):

http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/ThemenAZ/E/Info_ESBL.html?nn=2868974

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Standardhygiene bei Clostridien

Erreger: Clostridium difficile ist ein Bakterium, welches schon in den 1970er Jahren als Erreger

von Durchfallerkrankungen nach Antibiotika-Verabreichungen erkannt wurde.

Neben dieser meist relativ harmlosen Verlaufsform findet sich jedoch auch eine schwere

Verlaufsform: die so genannte pseudomembranöse Kolitis. Dabei kommt es zur Ausschwitzung von

Fibrin aus der entzündeten Darmwand, die sich zusammen mit weißen Blutkörperchen und

zerstörten Darmzellen zu einer weißen Schicht auf der Darmwand verbindet.

Clostridium difficile bildet Dauerformen, so genannte Sporen, die von der Magensäure nicht

abgetötet werden. Außerdem sind diese Sporen umweltresistent, können also für lange Zeit in der

unbelebten Umwelt überleben. Sie werden mit dem Stuhl ausgeschieden und somit in

Krankenhäusern und Pflegeheimen verbreitet.

Hauptsymptom ist Durchfall, der nicht durch Clostridium difficile selbst, sondern durch die von ihm

hergestellten Gifte, so genannte Enterotoxine, hervorgerufen wird.

Infektionsprophylaxe:

� Erkrankte mit Clostridien bzw. Clostridien-assoziierten Erkrankungen (CDAD) sollten isoliert

werden und zwingend über eine eigene Toilette verfügen.

� Bei Körperkontakt ist ein Schutzkittel zu tragen, der im Zimmer entsorgt wird.

� Vor jedem Kontakt – auch mit der Umgebung – sind Einmalhandschuhe zu tragen.

� Clostridien-Sporen werden durch alkoholische Desinfektionsmittel nicht abgetötet:

Nach der hygienischen Händedesinfektion zur Abtötung der Keime müssen die Hände gründlich

10 Sekunden lang mit Seife gewaschen werden um die Sporen abzuspülen.

� Die Isolierung ist bis mindestens 48 Stunden nach Ende des Durchfalles aufrecht zu erhalten.

� Eine umfassende Grundreinigung mit geeignetem Flächendesinfektionsmittel ist erforderlich.

Erkrankungen durch Clostridium difficile gelten gegenwärtig in vielen europäischen

Ländern als einer der wichtigsten im Krankenhaus erworbenen Infektionen.

Die Sterblichkeit beträgt bis zu 30 %.

Link zu Informationen des Robert Koch-Institutes (RKI):

http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/ThemenAZ/C/Info_Clostridium.html?nn=2868974

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Standardhygiene bei Noroviren

Noroviren wurden 1972 durch elektronenmikroskopische Untersuchungen entdeckt. Das

einzige bekannte Reservoir des Erregers ist der Mensch. Eine Infektion führt zu schwallartigem

heftigem Erbrechen und starken Durchfällen (Diarrhöe) � Gefahr einer gravierenden Exsikose

Infektionsweg

Die Viren werden über den Stuhl und das Erbrochene des Menschen ausgeschieden. Die

Übertragung erfolgt fäkal-oral (z. B. Handkontakt mit kontaminierten Flächen) oder durch die

orale Aufnahme virushaltiger Tröpfchen, die im Rahmen des schwallartigen Erbrechens

entstehen.

Verbreitung:

Noroviren sind weltweit verbreitet, Kinder unter 5 Jahren und ältere Personen über 70 Jahre

sind besonders häufig betroffen. Sie sind die überwiegende Ursache von akuten

Gastroenteritis-Ausbrüchen in Gemeinschaftseinrichtungen, Krankenhäusern und Altenheimen.

Infektionen mit Noroviren können das ganze Jahr über auftreten, wobei ein saisonaler Gipfel in

den Monaten Oktober bis März zu beobachten ist.

Infektionsprophylaxe:

� Erkrankte sollten bei beginnenden Symptomen sofort isoliert werden, über eine eigene Toilette verfügen und zur regelmäßigen Händedesinfektion angeleitet werden.

� Bei jedem Kontakt ist neben Einweghandschuhen ein Schutzkittel zu tragen, der wie Bettwäsche/Handtücher im geschlossenen Wäschesack im Zimmer entsorgt wird.

� Bei Erbrechen auch Mund-Nasenschutz tragen.

� Händedesinfektion ist durchzuführen: vor und nach jeder Tätigkeit, nach Ausziehen der Handschuhe (Mikro-Risse), vor Verlassen des Zimmers etc.

� Pflegeutensilien sind personenbezogen zu verwenden und zu desinfizieren

� Die Isolierung ist bis mindestens 48 Stunden nach Ende des Durchfalles aufrecht zu erhalten.

� Die laufende Flächendesinfektion muss alle patientennahen Flächen umfassen, auch Türgriffe.

� Eine umfassende Grundreinigung ist erforderlich.

� Alle verwendeten Desinfektionsmittel müssen viruzid wirksam sein.

Eine Freistellung erkrankter Mitarbeiter vom Dienst sollte erfolgen bis 2 Tage nach Abklingen der Symptome.

Link zu Informationen des Robert Koch-Institutes (RKI):

http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Noroviren.html

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Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelbereich

gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

In vielen Lebensmitteln können sich Krankheitserreger wie Bakterien leicht vermehren, die beim

Menschen schwere Krankheiten verursachen können. Werden derart verunreinigte

Lebensmittel verkauft oder in Gaststätten bzw. Gemeinschaftseinrichtungen ausgegeben, kann

eine sehr große Anzahl Menschen erkranken. Deshalb dürfen Sie nicht im Lebensmittelbereich

arbeiten, wenn ein erhöhtes Risiko besteht, dass Sie Krankheitserreger auf Speisen übertragen.

Was bedeutet "Lebensmittelbereich?

Zum Lebensmittelbereich gehören alle Tätigkeiten:

a) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur

Gemeinschaftsverpflegung

b) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von offenen Lebensmitteln wie Milch,

Milchprodukten, Fleisch, Fisch oder Rohkostsalaten.

c) Eingeschlossen sind auch Tätigkeiten, bei denen eine Übertragung von Krankheitserregern

auf Lebensmittel nur über Gebrauchsgegenstände (z. Bsp. bei der Reinigung) zu befürchten

ist.

Wann dürfen Sie nicht im Lebensmittelbereich arbeiten?

Wenn Sie an einer der folgenden Krankheiten leiden:

- Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose und anderen ansteckenden

Durchfallerkrankungen

- Hepatitis A oder E

- infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, wenn die Möglichkeit besteht, dass von dort

Krankheitserreger auf Lebensmittel übertragen werden können.

Wie erkennt man diese Krankheiten?

Ob Sie eine der genannten Krankheiten haben, kann nur der Arzt feststellen. Es gibt aber

bestimmte Krankheitszeichen (Symptome), die auf diese Krankheiten hinweisen und meist

leicht zu erkennen sind:

- Durchfall (mit drei oder mehr dünnflüssigen Stühlen pro Tag)

- hohes Fieber mit schweren Kopf-, Bauch- und Gliederschmerzen und Durchfall oder

Verstopfung

- Gelbfärbung der Haut und der Augen, heller Stuhl, dunkler Urin

- Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen, die gerötet, schmierig belegt, nässend

oder geschwollen sind.

Erstunterweisung erfolgt durch das Gesundheitsamt. Folgeunterweisungen durch den Arbeit-

geber alle zwei Jahre. Der Nachweis muss aufbewahrt und bei Kontrollen vorgelegt werden.

Page 22: Handout zur e-Schulung „Unterweisung Hygienebeckertrainingscenter.de/images/pdf/as_handout_hygiene_140820... · für die Unterweisung benötigen. Maßnahmen der Infektionsprophylaxe

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Was müssen Sie tun, wenn Sie solche Symptome bei sich selbst feststellen?

Wenn Sie eines (oder mehrere) der genannten Symptome bei sich selbst feststellen, dürfen Sie

keine Tätigkeiten im Lebensmittelbereich ausüben.

- Gehen Sie unbedingt zum Arzt!

- Sagen Sie ihm, dass Sie im Lebensmittelbereich arbeiten!

- Informieren Sie unverzüglich Ihren Arbeitgeber!

Wenn Sie Ihren Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig nicht informieren oder Ihre Tätigkeit trotz

Erkrankung weiter ausüben, können Sie mit einer Geldstrafe bis zu 25.000.- € oder mit

Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft werden. Falls es dadurch zur Weiterverbreitung von

Krankheiten gemäß § 6 Abs. 1 IfSG oder Krankheitserregern gemäß § 7 IfSG kommen sollte,

kann sich das Strafmaß auf bis zu 5 Jahre Gefängnis erhöhen.

Man kann auch Krankheitserreger ausscheiden, ohne sich krank zu fühlen!

Bestimmte Krankheitserreger können nach einer Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhl

ausgeschieden werden, obwohl keine Krankheitszeichen mehr bestehen:

- Salmonellen – Choleravibrionen – Shigellen - Enterohämorrhagische Escherichia coli

(EHEC)

Der Arzt kann durch die Untersuchung von Stuhlproben feststellen, ob Sie diese

Krankheitserreger ausscheiden. Solang die Krankheitserreger im Stuhl nachweisbar sind,

dürfen Sie die oben genannten Tätigkeiten nicht ausüben.

Darf man überhaupt nicht arbeiten, wenn man Krankheitserreger ausscheidet oder eines

der genannten Symptome hat?

Das Tätigkeitsverbot gilt nur für den Lebensmittelbereich. D.h., wenn Ihre Gesundheit es

zulässt, dürfen Sie in anderen Bereichen (z. Bsp. Zimmerreinigung, Büro) durchaus arbeiten.

Wie können Sie zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen beitragen?

Durch die Einhaltung von Hygienemaßnahmen:

- Desinfizieren Sie sich vor Arbeitsantritt, vor jedem neuen Arbeitsgang und nach jedem

Toilettengang sowie vor und nach den Mahlzeiten gründlich die Hände.

- Entfernen Sie sichtbare Verschmutzungen durch Händewaschen mit Flüssigseife aus einem

Seifenspender unter fließendem Wasser. Verwenden Sie zum Händeabtrocknen

Einweghandtücher.

- Legen Sie vor Arbeitsbeginn allen Schmuck an Händen und Unteramen ab: Fingerringe

(auch Eheringe), Armbanduhr, Armkettchen etc.

- Verzichten Sie auf künstliche Fingernägel, Nagellack etc.

- Tragen Sie saubere Schutzkleidung

- Husten oder niesen Sie nie auf Lebensmittel

- Decken Sie kleine saubere Wunden an Händen oder Armen mit wasserundurchlässigem

Pflaster ab.