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Stadtwerke Peine Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Regelung 005 Seite 1 Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadtwerke Peine GmbH Stand: 01.01.2009

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Stadtwerke Peine Zusätzliche Vertragsbedingungen für

die Ausführung von Bauleistungen Regelung 005

Seite 1

Zusätzliche Vertragsbedingungen

der Stadtwerke Peine GmbH

Stand: 01.01.2009

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Stadtwerke Peine Zusätzliche Vertragsbedingungen für

die Ausführung von Bauleistungen Regelung 005

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Inhaltsverzeichnis: 0.1 Allgemeine Vorbemerkungen

0.2 Vertragsbestandteile

0.3 Leistungsumfang

0.4 Vertragspreise

0.4.1 Fahrzeitenvergütung

0.4.2 Vergütung bei Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten

0.4.3 Nachtragsangebote

0.4.4 Mehrkosten

0.5 Ausführung der Leistung

0.6 Abrechnung

0.7 Rechnungen

0.8 Überzahlung

0.9 Sicherheitsleistungen

0.10 Unbedenklichkeits-/ Freistellungsbescheinigung

0.11 Berufsgenossenschaft

0.12 Bautermine und Fristen

0.13 Nachunternehmer

0.14 Haftung der Vertragsparteien

0.15 Wettbewerbsbeschränkungen

0.16 Kündigung aus wichtigen Grund

0.17 Ausführungsunterlagen

0.18 Veröffentlichungen

0.19 Werbung

0.20 Anliegerinformationen

0.21 Bauleitung

0.22 Baustelleneinrichtung und -sicherung (inkl. erforderlicher

Verkehrslenkungsmaßnahmen)

0.23 Oberflächenbegehung

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0.24 Aufbrechen von Fahrbahnen und verschiedenen Oberflächenbefestigungen

0.24.1 Aufbrechen von Fahrbahnen, Geh- und Radwegen

0.24.2 Straßenoberbau

0.24.3 Teerhaltiger Straßenaufbruch

0.24.4 Aufbrechen von Grünflächen

0.25 Ausheben von Gräben und Gruben

0.25.1 Allgemeine Hinweise

0.25.2 Trassenabsteckung/ Vermessung

0.25.3 Regelgräben/ -gruben

0.25.4 Aushub lagern

0.25.5 Kreuzungen und Parallellegungen zu vorhandenen Ver- und

Entsorgungsanlagen

0.25.6 Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Bereich von Bäumen (Forst) und auf

Grünanlagen

0.25.7 Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für Gebäude, Maste und sonstige Anlagen

und Einrichtungen

0.25.8 Hindernisse und Sprengkörper

0.26 Standsicherheitsnachweise

0.27 Arbeits- und Brandschutz

0.28 Beistellung und Lieferung von Materialien und Baustoffen

0.28.1 Beistellung durch den AG

0.28.2 Lieferung durch den AN

0.29 Arbeiten mit asbesthaltigen Baustoffen

0.30 Außerordentliche Erschwernisse

0.31 Verfüllen von Gräben und Gruben

0.32 Herstellung verschiedener Oberflächenbefestigungen

0.32.1 Instandsetzen von Fahrbahnen, Geh- und Radwegen

0.32.2 Instandsetzen anderer Bodendecken

0.33 Abnahme

0.34 Qualitätssicherung

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0.35 Sonstige Pflichten des AN

0.36 Gerichtsstand

0.37 Abtritt von Forderungen und Insolvenzverfahren

0.38 Vorschriften und Normen

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0.1 Allgemeine Vorbemerkungen Diese Vorbemerkungen gelten für die Leistungsverzeichnisse der Stadtwerke Peine GmbH Im Folgenden wird der Auftraggeber mit AG und der Auftragnehmer mit AN abgekürzt. Benutzt der AN für sein Angebot eine selbstgefertigte Kurzfassung, ist allein der Wortlaut des vom AG verfassten Leistungsverzeichnisses verbindlich. Bei Widersprüchen zwischen Leistungsverzeichnis und Zeichnungen geht das Leistungsverzeich-nis vor. Der AN hat alle, zur Ausfertigung erforderlichen Materialien den fachüblichen Gütevorschriften entsprechend zu liefern, soweit sie nicht beigestellt oder in der Leistungsbeschreibung genauer beschrieben werden. Die mit den Tief-, Kabel bzw. Rohrbauarbeiten beauftragten AN haben Führungskräfte einzuset-zen, die der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sind. Alle eingesetzten Arbeitskräfte müssen von ihrer Ausbildung her in der Lage sein, die beauftragten Arbeiten fachgerecht unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Richtlinien auszuführen. Die Bauausführungen sind im überwiegenden Maße in vorhandener, bereits mit Versorgungslei-tungen belegter, Trasse durchzuführen. Alle Leitungen und Kabel sind als in Betrieb befindlich zu betrachten! Die einschlägigen Sicherheitsvorschriften sind hierbei zu beachten. Für Oberflächenwiederherstellungsarbeiten muss die Firma vom Tiefbauamt der Stadt Peine zuge-lassen sein, bzw. einen entsprechenden Subunternehmer einsetzen. Der AN ist verpflichtet alle für die Bauausführung einschlägigen Rechtsvorschriften und Richtlinien, sowie die einschlägigen Normen und behördlichen Auflagen in ihrer jeweils gültigen Fassung ein-zuhalten und zu beachten. Die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C, Abschnitt 1, 2 und 3) sowie etwaige Zusätzliche Technische Vorschriften sind in der am Tage der Angebotsabgabe vor-liegenden neuesten Fassung anzuwenden, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Der AN hat eine unverzügliche Informationspflicht gegenüber dem AG. Diese gilt insbesondere bei: Terminverschiebungen Abweichungen von den Vorgaben der jeweiligen Bauaufträge Beschädigungen des Kabelnetzes oder anderer Ver- und Entsorgungsanlagen Arbeitsunfälle oder sonstige Unfälle mit Personenschäden Bei Zuwiderhandlung werden dem AN sämtliche aus der schuldhaften Verzögerung resultierenden Schäden und Folgeschäden kostenpflichtig in Rechnung gestellt werden.

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0.2 Vertragsbestandteil Art und Umfang der beidseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt. Bei Widersprü-chen im Vertrag gelten nacheinander: a) Der Leistungsbeschrieb b) Die Besonderen Vertragsbedingungen c) Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen d) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOB/B) Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Bestandteil des Vertrags. Ab-weichungen von den in Nr. 1.1. angegebenen Vertragsbestandteilen wie auch mündliche Abreden gelten nur, wenn der AG sie schriftlich bestätigt. Dies gilt nicht für einen angebotenen Skontoabzug. Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsinhalts einschließlich getroffenen Nebenabreden be-dürfen grundsätzlich der Schriftform. Durch die Unwirksamkeit einzelnen Vertragsbestimmungen wird die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. 0.3 Leistungsumfang Zu den vertraglichen Leistungen, die durch die vereinbarten Preise abgegolten werden, gehören, soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, insbesondere:

a) Die Baustelleneinrichtung sowie das Beschaffen, Mieten und Anlegen notwendiger weiterer Arbeitsplätze, Lagerplätze und Zufahrtswege über die vom AG zur Verfügung gestellten hinaus,

b) die Verkehrssicherung, c) das Heranbringen von Wasser, Gas und Strom zur Baustelle bzw. zur Verwendungsstelle, d) Das Liefern, Anfahren, Abfahren und Lagern der Bau-, Bauhilfs-, Betriebsstoffen und Bau-

teilen e) das Abladen, Befördern, Stapeln und Zwischenlagern der vom Auftraggeber beigestellten

Stoffe und Bauteile auf der Baustelle bzw. an den in der Leistungsbeschreibung angege-benen Stellen sowie deren etwaig notwendige Rückbeförderung,

f) die Beseitigung von Tageswasser aus den Rohr- und Kabelgräben, g) die Lieferung und Verarbeitung von Halterungen, Befestigungsmaterialien und Dichtungen h) das Vorhalten von Baumaschinen, Gerüsten, Geräten, Schalungen usw. i) die Beseitigung von Schnee und Eis im Bereich der Baustelle und ihren Nebenanlagen, j) die nach den Allgemeinen Technischen Vorschriften (VOB Teil C) und den übrigen Ver-

tragsbestandteilen vorgeschriebenen Güte- und Gebrauchsprüfungen von Stoffen und Bauteilen,

k) die Erfüllung von Auflagen und Verpflichtungen gegenüber Dritten bei der Benutzung öf-fentlicher und privater Wege, Grundstücke und Anlagen für den Baubetrieb und bei der Veränderung von Anlagen für Zwecke des Baubetriebs sowie die Regelung von Schäden, welche Dritte durch den Baubetrieb des AN entstanden sind,

l) Aufwendungen infolge von Erschwernissen durch vorhandene Ver- und Entsorgungsein-richtungen,

m) Aufwendungen für erforderliche, sich auf die angrenzenden Bauten beziehende Beweissi-cherung,

n) der Abschluss erforderlicher Versicherungen, o) die Wiederherstellung des alten Zustandes der für die Baustelleneinrichtung in Anspruch

genommenen Flächen.

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Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Alternativpositionen oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Eventualpositionen vorge-sehen, ist der AN verpflichtet, die in dieser Position beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den AG auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Alternativpositionen trifft der AG i.d.R. bei Auftragserteilung; über die Ausführung von Eventualpositionen nach Auftragser-teilung. Zusätzliche Arbeiten dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch den AG ausgeführt werden. Anderenfalls besteht seitens des AN kein Anspruch auf Erstattung der Leistungen.

0.4 Vertragspreise Die Angebotspreise sind Festpreise, d.h. sämtliche Nebenleistungen sind mit den Angebotsprei-sen abgegolten. Preisvorbehalte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Positi-on nicht aus dem Produkt aus Einheitspreis und Mengenansatz entspricht. Sämtliche Lohn- und Gehaltsnebenkosten sowie Zuschläge für Auslösung, Fahr- und Wegegelder, Überstunden, Sonn- und Feiertagsstunden gelten als mit den Vertragspreisen abgegolten. 0.4.1 Fahrzeitenvergütung Fahrzeiten werden nicht vergütet! Ausnahme: (1) Der Dispositionsspielraum der Tiefbaufirma während eines Arbeitstages wird

durch die AG-Bauleitung eingeschränkt (Gilt nicht für Soforteinsätze von Störungskolonnen!)

(2) Vergütungen für Fahrzeiten werden für Kleinbaustellen gewährt, die nach Auf-

wand abgerechnet werden.

Es obliegt dem AG diese Zulagen zu gewähren. 0.4.2 Vergütung bei Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten Ist der Auftrag auf einem Änderungsvorschlag oder Nebenangebot erteilt worden, dann sind mit der vereinbarten Vergütung alle von dem Änderungsvorschlag oder Nebenangebot beeinflussten Leistungen abgegolten, die zur vollständigen Ausführung der Leistung erforderlich werden. 0.4.3 Nachtragangebote Sind nach § 2, Nr. 3, 5, 6, 7 oder 8 Abs. 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der AN auf Verlangen seine Preisermittlung für diese Preise und für die vertraglichen Leistungen vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für die Nachunternehmer.

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0.4.4 Mehrkosten Der AN hat während der Bauausführung die Einhaltung der Mengensätze ständig zu überprüfen. Ist für den AN erkennbar, dass durch eine 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des Mengenan-satzes Mehrkosten entstehen, die ausnahmsweise zu einer Erhöhung der Einheitspreise führen können, hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mit-teilung, hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. 0.5 Ausführung der Leistung Feststelllungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsmäßig-keit sowie Art und Umfang der Leistung werden verlangt, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Bauausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind gemeinsam vorzunehmen. Der AN hat sie rechtzeitig zu beantragen. 0.6 Abrechnung Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 0.5. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prü-fung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege erhält der AG, die Durchschriften der AN. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Raum-inhalte und Gewichte sind mit drei Stellen nach dem Komma zu runden. Bei Stundenlohnarbeiten hat der AN die Stundenlohnarbeiten über die arbeitstäglichen Stunden-lohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die vom AG bescheinigten Durchschriften der AN. 0.7 Rechnungen Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu be-zeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren. In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit Ordnungszahlen (Positionen) und Bezeichnung – ggf. abgekürzt – wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. Der Preisnachlässe, Skonto und der Umsatzsteuerbetrag sind am Schluss der Rechnung einzusetzen. 0.8 Überzahlungen Im Falle der Überzahlung hat der AN den überzahlten Betrag zu erstatten. Er kann sich nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen.

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Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungspflicht in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. 0.9 Sicherheitsleistungen Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsmäßige Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz. Sofern die Auftragssumme einen Betrag von 250.000 € übersteigt, muss der AN als Sicherheits-leistung für die Vertragserfüllung eine Bürgschaft von 5 v.H. der Auftragssumme zu stellen. Leistet der AN die Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss, so ist der AG be-rechtigt, die Abschlagszahlungen einzubehalten bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. Nach Abnahme und Erbringung aller bis dahin erhobenen Ansprüche aus der Vertragserfüllung kann der AN verlangen, dass die Bürgschaft in eine Mängelansprüche-Bürgschaft (Gewährleis-tungsbürgschaft) in Höhe von 3 v.H. der Abrechungssumme umgewandelt wird. 0.10 Unbedenklichkeits-/ Freistellungsbescheinigungen Der AN ist verpflichtet vor der Erteilung von Aufträgen über 5.000 € eine Bescheinigung des Fi-nanzamtes, der Stadtkasse sowie der Krankenkasse darüber einzureichen, dass er seinen steuer-lichen Verpflichtungen bzw. seiner Pflicht zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen nachge-kommen ist. Der AN wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem AG mit der Rechnung eine Kopie der Freistellungsbescheinigung gem. § 48 b Abs. 1 Satz 1 EStG des für den AN zuständigen Finanz-amtes vorzulegen ist. Wird die Freistellungsbescheinigung nicht vorgelegt, so findet Ziffer 9.5.3 EStG Anwendung. 0.11 Berufsgenossenschaft Solange der Vertrag nicht erfüllt ist, hat der AN dem AG jede Änderung in seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft bzw. zu den sonstigen gesetzlichen Versicherungsträgern unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen des AG hat er den Mitgliedsschein der Berufsgenossenschaft und eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft darüber vorzulegen, dass er seiner Beitrags- und Vor-schussverpflichtung nachgekommen ist. 0.12 Bautermine und Fristen Auf Anforderung des AG hat der AN einen verbindlichen Bauzeitenplan vorzulegen, der die ge-nannten Termine berücksichtigt. Der AG strebt einen kontinuierlichen Bauablauf an. Kurzfristige Bauunterbrechungen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Der Aufwand hierfür ist in die entsprechende Position einzukalkulieren.

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Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten unter Einhaltung der gestellten Fristen zu beginnen und zügig zu beenden. Auf Anforderung des AG müssen auch Arbeiten außerhalb der normalen, mit dem AG abgestimm-ten Arbeitszeit, auch an Sonn- und Feiertagen, vorgenommen werden. Überstunden, die vom AN aus betrieblichen Gründen veranlasst werden, sind mit dem AG abzu-sprechen. Sie werden jedoch nicht gesondert vergütet. Unaufschiebbare Arbeiten müssen auf Anforderung des AG auch bei widrigen Wetterbedingungen ausgeführt werden. Mehrkosten infolge Witterungs-, oder anderer Einflüsse, werden in Absprache mit der AG-Bauleitung entweder nach Aufwand oder durch Heranziehung passender Abrech-nungspositionen vergütet. 0.13 Nachunternehmer Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer Übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass Sie Ihren gesetzlichen Verpflichtungen von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerblichen Voraussetzungen erfüllen. Der Einsatz von Nachunternehmer ist dem AG schriftlich anzuzeigen. Im Einzelnen sind die Art und der Umfang der zur Übertragung beabsichtigten Leistung, sowie Name, und Anschrift, Berufs-genossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) und Nachweise über die erforderlichen Qualifi-kationen und Referenzen des Nachunternehmers sind beizulegen. Mit den Arbeiten darf erst be-gonnen werden, wenn die schriftliche Freigabe des AG vorliegt. Der AN darf dem Nachunternehmer keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen- auferlegen, als zwischen ihm und dem AG verein-bart sind. Der AN hat sicherzustellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der AG stimmt dem schriftlich zu. 0.14 Haftung der Vertragsparteien Der AN haftet für alle durch ihn oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden. Dies gilt sowohl hinsichtlich unmittelbarer und mittelbarer Schäden, als auch Folgeschäden. Sind mehrere AN an einer Leistung beteiligt, so hat in Zweifelsfällen jeder von ihnen nachzuweisen, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Der AG ist von Ansprüchen Dritter freizuhalten! Ansprüche Dritter wegen eines in Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Schadens sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Beschädigungen vorhandener Ver- und Entsorgungsanlagen durch den AN gehen zu seinen Las-ten. Der AN ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten dem AG eine Bestätigung der Betriebshaftpflicht-versicherung über eine Mindestdeckungssumme für Personenschäden in Höhe von 1.000.000 € und für Sachschäden in Höhe von 500.000 € vorzulegen.

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0.15 Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzu-lässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässi-ge Wettbewerbseinschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Ver-trag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. 0.16 Kündigung aus wichtigen Grund Der AN ist verpflichtet, bei der Ausführung von Leistungen die für die Arbeitsverhältnisse der Ar-beitnehmer geltenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Bei Verstößen gegen die Melde-pflichten nach dem gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, dem Asyslbewerberleistungsgesetz oder dem Arbeitnehmerentsendegesetz hat der AG das Recht, nach Kenntnis des Verstoßes, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die erforderliche Arbeitserlaubnis für arbeitserlaubnispflichtige Arbeitnehmer des AN muss spätes-tens bis zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme vorliegen. 0.17 Ausführungsunterlagen Der AN ist verpflichtet, täglich einen Baustellentagesbericht, der detailliert die durchgeführten Ar-beiten beschreibt, zu führen und diesen wöchentlich dem AG zu übergeben. Zur Fertigstellung der beauftragten Leistungen hat der AN alle zusätzlich benötigten Zeichnungen, Pläne und Listen zu erstellen, sofern diese nicht durch den AG gestellt werden. Vom AN angefertigte Unterlagen sind zur Genehmigung einzureichen. Für die richtige Anwendung der zur Verfügung gestellten Unterlagen ist der AN verantwortlich. Der AN hat die gestellten Pläne und Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Benötigt der AN Ausführungsunterlagen vom AG, hat der AN – entsprechend dem Baufortschritt – dem AG den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom AG zu liefernden Unterlagen benö-tigt, möglichst frühzeitig anzugeben, damit die Übergabe durch den AG rechtzeitig erfolgen kann. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem AG daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Soweit der AG die für die Bauausführung notwendigen Unterlagen verspätet liefert, können An-sprüche hieraus nur anerkannt werden, wenn die Unterlagen beim AG durch den AN schriftlich angefordert worden sind. 0.18 Veröffentlichungen Veröffentlichungen über das Bauwerk bzw. die Bauleistung und die Bauausführung durch den AN selbst oder durch Dritte auf Veranlassung des AN sind nur im Einvernehmen mit dem AG zulässig. Das gilt auch für Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen, für Lichtbildaufnahmen sowie die Veröffentlichung von Informationen, die nur für einen beschränkten Kreis von Personen bestimmt sind.

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0.19 Werbung Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Über die Art uns das Anbringen von Bauschildern ist Einvernehmen zwischen AN und AG herzu-stellen. Der AG behält sich vor, an geeigneter Stelle eine Tafel mit einem Verzeichnis aller beteilig-ten AN aufstellen zu lassen und die Kosten hierfür umzulegen. 0.20 Anliegerinformationen Der AN hat nach Abstimmung mit dem AG sicherzustellen, dass die Anlieger im Bereich der Bau-maßnahme vor Beginn der Arbeiten von den zu erwartenden Behinderungen unterrichtet werden. 0.21 Bauleitung Die sach- und fachgerechte Ausführung der Leistungen sowie die Termineinhaltung wird von der AG-Bauleitung überwacht. Der vom AN beauftragte Bauleiter und ggf. sein Vertreter sind dem AG bekannt zu geben. Auf der Baustelle muss ständig ein Vertreter des AN anwesend sein, der für die fachgerechte Aus-führung der Arbeiten verantwortlich ist und die Berechtigung hat, Aufträge von der AG-Bauleitung entgegenzunehmen und auszuführen. Der Bauleiter oder sein Vertreter muss ständig – also auch Außerhalb der Arbeitszeit- telefonisch zu erreichen sein. 0.22 Baustelleneinrichtung und -sicherung (inkl. erforderlicher Verkehrslenkungs-

maßnahmen) Die Baustelleneinrichtung wird nach Leistungsverzeichnis abgerechnet. Die Baustelleneinrichtung und -sicherung beinhaltet: • Das An- und Abfahren, Einrichten, Vorhalten, Auf- und Abbauen der für die jeweiligen Bauar-

beiten erforderlichen Geräte, Maschinen, Materialien und Werkzeuge.

• Die erforderlichen Personalunterkünfte und Materiallager, wie z.B. Bauwagen, Sanitärcontainer usw. • Das Umsetzen der oben genannten Einrichtungen während der Bauzeit innerhalb der Baustelle. • Absperrung, Beleuchtung und Beschilderung der Baustelle für die Dauer der Bauzeit nach Vorschriften der StVO sowie Absprache mit der AG-Bauleitung, Polizei und des Ordnungsamtes der Stadt Peine. • Beschaffen von Wasser und Strom sowie deren Verteilung.

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Beschaffung der Flächen für die Baustelleneinrichtung incl. der Einholungen von Genehmi-gungen durch AG, sowie der Polizei und den Ämtern der Stadt Peine.

Der AN hat die Baustelle entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung für Sicherungsmaß-nahmen an Arbeitsstellen in öffentlichen Verkehrsflächen gemäß RSA und polizeilicher bzw. ord-nungsamtlicher Anordnung zu gewährleisten und haftet für sich und seine Beauftragten bei Unfäl-len oder Sachbeschädigungen. Zu den Sicherungspflichten des AN gehört auch die Beseitigung von Schnee und Eis im Bereich der Baustelle und ihrer Nebenanlagen. Vor der Durchführung von Straßenquerungen hat der AN dem Ordnungsamt einen Verkehrszei-chenplan vorzulegen, und mit dem AG sowie den zuständigen Behörden die Arbeitsabläufe, Ab-sperrmaßnahmen sowie Verkehrsführungen abzustimmen und zu koordinieren. Die Kosten der Baustellensicherungen/ erforderlicher Verkehrslenkungsmaßnahmen ge-mäß RSA (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen in der neuesten Fas-sung) sind in die Einheitspreise einzurechnen. Das Aufbauen und Betreiben einer Lichtsignalanlage, sowie das Einrichten und Vorhalten einer Umleitung, werden nach Leistungsverzeichnis abgerechnet. Gelbe Fahrbahnmarkierungen werden gesondert vergütet. 0.23 Oberflächenbegehung Vor Beginn der Aufgrabungen ist eine Oberflächenbegehung zur Beweissicherung unter Hinzuzie-hung des AG, des Straßenbaulastträgers, sowie anderer Eigentümer vorzunehmen und zu proto-kollieren. Das Beweissicherungsprotokoll (incl. evtl. Fotos) ist vom AN zu erstellen, und von allen Beteiligten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu unterschreiben. 0.24 Aufbrechen von Fahrbahnen und verschiedenen Oberflächenbefestigungen 0.24.1 Aufbrechen von Fahrbahnen, Geh- und Radwegen Der Aufbruch öffentlicher Wege darf erst begonnen werden, wenn hierzu die Genehmigung des Wegebaulastträgers und die Zustimmung des Ordnungsamtes vorliegen. Einzelheiten der Bauaus-führung sind mit dem zuständigen Wegebaulastträger und dem Ordnungsamt abzustimmen. Aufgrabungen außerhalb öffentlicher Wege bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers. Die Oberflächen von öffentlichen Wegen sind unmittelbar nach dem Verfüllen der Aufgrabung in endgültiger Form wieder herzustellen. Provisorische Wiederherstellungen werden nur vergütet, wenn diese auf Anweisung des AG vorgenommen werden. Art und Umfang der Oberflächenwiederherstellung auf nicht gewidmeten Flächen (z. B. Privat-grund) erfolgt auf Anweisung des AG bzw. ist besonders ausgewiesen. Nicht wieder verwendbare Materialien werden Eigentum des AN und sind zu dessen Verwendung abzufahren.

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0.24.2 Straßenoberbau/ befestigte Oberflächen Die befestigten Oberflächen sind nur in der für die Herstellung der Gräben und Baugruben erfor-derlichen Fläche aufzubrechen. Das beim Straßenaufbruch anfallenden Material (Bitumen, Beton, Pflaster etc.) ist getrennt von anderen Aushubmaterialien zu lagern. 0. 24.3 PAK-haltiger Straßenaufbruch Der AN verpflichtet sich, PAK-haltigen Straßenaufbruch sowie Straßenaufbruch unbekannter PAK Belastung, getrennt von anderen Materialien (eine Vermischung ist unzulässig), entsprechend den Vorschriften den „Hinweisen zur umweltverträglichen Verwertung von teerhaltigen Straßenbaustof-fen in Niedersachsen (5/1994). Die Entsorgung von Kleinmengen bis 5,0 m² Aufbruchfläche erfolgt in Container auf dem Betriebs-hof des AG. 0.25 Ausheben von Gräben und Gruben 0. 25.1 Allgemeine Hinweise Gräben und Baugruben sind in der Regel mit senkrechten Wänden herzustellen. Gräben und Bau-gruben bis 1,25 m Tiefe brauchen im Allgemeinen nicht verbaut werden. Sollte der Verbau den-noch erforderlich werden, legt der AN in Abstimmung mit der AG-Bauleitung Art und Umfang des Verbau fest. Zugänge und Zufahrten zu Grundstücken sind für die Dauer der Bauzeit durch geeignete Maß-nahmen aufrechtzuerhalten. Ausnahmen können nur mit Einverständnis der Anlieger gemacht werden. Für Zugänge (Fuß- und Radwege) sind erforderlichenfalls den Vorschriften entsprechende Be-helfsbrücken o. Ä. vorzusehen. Behelfsbrücken für Zufahrten sind entsprechend den zu erwarten-den Verkehrsregellasten zu bemessen. Bei Aushubarbeiten in unmittelbarer Nähe vorhandener Versorgungsleitungen ist der Gebrauch von Spitzhacken und der Einsatz gefährdender Baumaschinen und -geräte unzulässig. 0. 25.2 Trassenabsteckung /Vermessung Die Einmessung und Absteckung der Leitungstrassen sind vom AN durchzuführen. Vor Be-ginn der Baumaßnahme erfolgt eine einmalige Anweisung der Bezugspunkte (Grenz- und/oder Trassenpunkte) durch die AG-Bauleitung. 0. 25.3 Regelgräben/ -gruben Grabenbreiten und -tiefen sind grundsätzlich gemäß DIN 4124 zu bemessen. Die in Sonderfällen evtl. notwendig werdenden Überbreiten und Übertiefen sind in Abstimmung mit der AG-Bauleitung auszuführen.

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0. 25.4 Aushub lagern Der Aushub ist getrennt nach Mutterboden, Unterboden und Oberflächenaufbruch zu lagern. Die Lagerung hat so zu erfolgen, dass neben den Graben- bzw. Baugrubenrändern ein lastfreier Schutzstreifen verbleibt. Die Zugänglichkeit bzw. Funktionsfähigkeit vorhandener Regeneinläufe, Absperrschieber für Gas und Wasser, Hydranten, Kabelschächte u.Ä. ist zu gewährleisten. Das Verfahren von Aushubmaterial auf der Baustelle wird nicht gesondert vergütet. Verdrängter oder zum wieder Einbau nicht geeigneter Aushub geht in das Eigentum des AN über, und ist unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Die Arbeitsstellen sind kurz zu halten, nicht benötigte Geräte und Materialien sind auf der Einrich-tungsfläche zu lagern. Auftretende Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen. 0. 25.5 Kreuzungen und Parallellegungen zu vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen Der AN ist verpflichtet, sich rechtzeitig vor Beginn der geplanten Arbeiten über das Vorhandensein unterirdischer Anlagen (auch anderer Leitungsunternehmen) zu informieren, entsprechende Aufla-gen zu beachten und die geplanten Tiefbaumaßnahmen darauf abzustimmen. Änderungen der vom AG vorgegebenen Trassenführungen sind nur nach dessen Zustimmung zu-lässig. Beim Zusammentreffen mit anderen Anlagen sind besondere Schutz- oder Sicherungsmaßnah-men zu treffen. Bei unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen, die den Fortgang der Arbeiten behindern und nicht umgangen werden können, sind nach Angaben und im Einvernehmen mit dem Betreiber und dem AG besondere Maßnahmen zu treffen. Längsüberbauungen bereits vorhandener Ver- und Entsorgungsanlagen sind ohne schriftliche Zustimmung des betroffenen Betreibers unzulässig. Erfolgt durch den AN eine Überbauung ohne die erforderliche schriftliche Zustimmung und ohne Abstimmung mit dem AG, so sind diese auf Verlangen des AG zu Lasten des AN zu-rück zubauen. Freigelegte Anlagen sind entsprechend den Auflagen der Betreiber zu sichern. Beschädigungen sind unverzüglich dem Betreiber und dem AG zu melden. Bei abgedeckten Anlagen sind zunächst die Warn- und Abdeckstoffe aufzunehmen und ordnungsgemäß bis zur Wiederverwendung zu la-gern. Beim Ausheben von Gräben und Baugruben darf im Nahbereich von vorhandenen Versorgungs-anlagen (z. B. Fernwärme-, Gas- oder Wasserrohrleitungen) zur Vermeidung von Beschädigungen nur in Handschachtung gearbeitet werden. Auf Armaturen und sonstige Rohrleitungsteile sowie auf Steuer- und Messkabel ist besonders zu achten. Freigelegte Rohrleitungen sind vor jeglicher Beschädigung zu schützen und gegen Lageverände-rung nach den Vorschriften des Betreibers fachgerecht zu sichern. Innerhalb größerer Baugruben sind die Rohrleitungen ggf. aufzuhängen oder zu unterfangen. In der kalten Jahreszeit sind die Rohrleitungen, so weit erforderlich, gegen Frost zu sichern; die Leistungen werden nicht gesondert vergütet. Bei thermisch vorgespannten Leitungen (z. B. Fernwärme) gelten besondere Auflagen! Aus-künfte erteilen die Fachleute des AG.

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Durch den Einsatz von Baumaschinen und das Befahren mit schweren Bau- und Kettenfahrzeu-gen dürfen die Rohrleitungs- und Leitungsanlagen und deren Einbauten nicht gefährdet werden. Freigelegte Rohre dürfen mechanisch nicht beansprucht werden, da Bruchgefahr droht. Jede Beschädigung vorhandener Anlagen, einschl. Beschädigung der Isolierung, ist dem betroffenen Ver- oder Entsorgungsunternehmen und dem AG unverzüglich zu melden. 0. 25.6 Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Bereich von Bäumen (Forst) und auf Grün-anlagen Es gilt das „Merkblatt zum Schutz der Grünanlagen und der Bäume und Sträucher“ der Stadt Pei-ne in seiner neuesten Fassung (siehe Anhang 3). Es ist durchgängig ein fachgerechter Baumschutz seitens des AN zu gewährleisten. Vor dem Ausheben von Gräben und Baugruben im Bereich von Bäumen und auf Grünflächen, sind die Auflagen von der zuständigen Gartenbauabteilung der Stadt Peine einzuholen und zu be-folgen. Bei Aushubarbeiten in der Nähe von Bäumen kann es erforderlich sein, die Stämme fachge-recht einzuschalen (nur in Abstimmung mit dem AG). Materiallagerungen, sowie das Aufstellen von Maschinen und Geräten, sind im Wurzelbereich grundsätzlich nicht zulässig. Vorhandene Rasenflächen, Blumen, Sträucher oder Büsche sind im Einvernehmen mit dem Ei-gentümer für die Dauer der Bauzeit zu schützen oder umzusetzen. Ist dieses z.B. aus jahreszeitli-chen Gründen nicht möglich, so ist zu gegebener Zeit mit Zustimmung des AG und des Eigentü-mers eine Neueinsaat bzw. eine Neupflanzung vorzunehmen. 0. 25.7 Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für Gebäude und sonstige Anlagen und Einrich-tungen Werden Gräben oder Baugruben in unmittelbarer Nähe oder direkt an Gebäuden ausgehoben, ist dafür zu sorgen, dass das Oberflächenwasser von der Wand abgeleitet wird. Werden beim Aus-heben Gebäudeteile freigelegt, die keine oder eine sichtbar beschädigte Isolierung gegen Feuch-tigkeit haben oder auch andere Beschädigungen aufweisen, ist die AG-Bauleitung sofort zu infor-mieren. Die Bauleitung übernimmt die Benachrichtigung des Hauseigentümers. Falls erforderlich, ist dem Hauseigentümer die Möglichkeit einzuräumen, die Beschädigung zu beseitigen. Bei vorgeschädigten Gebäudefassaden sind diese durch den AN so zu dokumentieren, dass mög-liche Schadensersatzforderungen des Eigentümers erfolgreich abgewehrt werden können. Erkennt der AN vor Beginn oder während der Ausführung der Arbeiten, dass Sicherungsmaßnah-men an Mauern und Fundamenten erforderlich sind, ist die AG-Bauleitung umgehend zu benach-richtigen. Erforderliche Sicherungsarbeiten sind gemeinsam mit der AG-Bauleitung und dem Eigentümer, ggf. unter Hinzuziehung eines vom beauftragten Sachverständigen, entsprechend den örtlichen Verhältnissen festzulegen (DIN 4123).

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Änderungen an Beschilderungs- oder Beleuchtungsanlagen dürfen nur nach Weisung der zu-ständigen Behörde (z.B. Straßenverkehrsbehörde, Wegebaulastträger) vorgenommen werden. Grenz- und Vermessungsmarken genießen gesetzlichen Schutz. Sie dürfen nur von den zu-ständigen Vermessungsstellen gesetzt oder entfernt werden. Auch das Wiederaufrichten von Mar-ken, die aus der Lage geraten sind, darf nur von diesen Stellen vorgenommen werden. Bei allen Arbeiten, bei denen der feste Stand einer vorgefundenen amtlichen Grenz- oder Vermessungs-marke oder ihre Erkennbarkeit gefährdet ist, muss die Sicherung dieser Marke in geeigneter Wei-se veranlasst werden. Werden beim Ausheben der Gräben oder Baugruben Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, gilt VOB/B § 4, Nr.9. 0. 25.8 Hindernisse und Sprengkörper Hindernisse (alte Mauerreste, Findlinge usw.), die bei Ausheben der Gräben und Baugruben frei-gelegt werden, sind in Abstimmung mit der AG-Bauleitung zu entfernen oder durchzustemmen. Werden bei den Aushubarbeiten Sprengkörper entdeckt, so sind die Arbeiten sofort einzustellen und die Polizeibehörde, sowie der Kampfmittelräumdienst zu verständigen. Bis zum Eintreffen der Polizei sind die Gräben oder Baugruben vor dem Betreten durch Personen zu sichern. Passanten und Anlieger sind im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu warnen. Hiernach ist der AG ist zu informieren. 0.26 Standsicherheitsnachweise Entspricht ein Standsicherheitsnachweis aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, nicht den An-forderungen und muss er deshalb ganz oder teilweise neu erstellt und geprüft werden, so trägt die Kosten der AN. Für Baubehelfe, wie Gerüste, Aussteifungen, Abfangungen und dgl., für die ein statischer Nach-weis erforderlich ist, hat der AN vor der Ausführung den mit der Baustatik abgestimmten und ge-prüften Standsicherheitsnachweis zu liefern. 0.27 Arbeits- und Brandschutz Der AN ist verpflichtet, dem AG Arbeitsunfälle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Schweiß-, Schneid-, Löt-, Aufbau- und Trennschleifarbeiten dürfen vom AN nur ausgeführt wer-den, wenn diesem ein Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten entsprechend der Unfallverhü-tungsvorschriften vom AG vorliegt. Arbeitsstoffe, die Gefahrstoffe gemäß § 3 Gefahrstoffverordnung darstellen, dürfen nur nach Vor-lage des EG-Sicherheitsdatenblattes eingesetzt werden. Die Datenblätter müssen vollständig und nicht älter als ein Jahr sein. Für jeden Gefahrstoff muss der AN dem AG vor Beginn der Arbeiten oder der Lieferung eine allgemeine Betriebsanweisung gemäß § 20 Gefahrstoffverordnung vorge-legt werden.

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0.28 Beistellen und Lieferung von Materialien und Baustoffen 0.28.1 Beistellung durch den AG Der AN hat die ihm vom AG beigestellten Materialien bis zur Endabnahme oder Rückgabe vor Beschädigungen, Verunreinigungen, Diebstahl, Witterungseinflüssen und dergleichen zu schüt-zen. Er ist verpflichtet, für Schäden ein zu stehen. 0.28.2 Lieferung durch den AN Der AN hat alle Baustoffe, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, frei Baustelle zu lie-fern. Die vom AN zu liefernden Baustoffe müssen den einschlägigen Vorschriften bzw. den Vorgaben des AG entsprechen. Der AG behält sich Stichprobenprüfungen der gelieferten Baustoffe vor. 0.29 Arbeiten mit asbesthaltigen Baustoffen Im Zuge der Arbeiten in z. B. Wasser- und Fernwärmeleitungen können asbesthaltige Baustoffe, z.B. Asbestzementformstücke und -platten, angetroffen werden. Sollten Arbeiten an diesen Baustoffen erforderlich werden, sind die notwendigen Schutzvorkeh-rungen nach TRGS 519 zu treffen. Der Auftragnehmer hat vertraglich zu versichern, dass die nach der TRGS 519 erforderliche Sach-kunde vorliegt und dass er für die Arbeiten mit Asbest von der Behörde zugelassen ist. Eine schriftliche Bestätigung ist dem Auftraggeber auszuhändigen. 0.30 Außerordentliche Erschwernisse Bei außerordentlichen Erschwernissen kann der AN für die betroffene Baustelle bzw. den Bauab-schnitt einen Nachtrag einreichen. Der Nachtrag muss in der Regel vor Baubeginn schriftlich beim Auftraggeber gestellt werden. Soll-ten Erschwernisse erst während der Bauphase erkennbar werden, hat der AN den AG-Vertreter auf die außerordentlichen Erschwernisse, welche zum Nachtrag führen, unverzüglich aufmerksam zu machen, solange diese Erschwernisse auf der Baustelle sichtbar bzw. noch überprüfbar sind. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgehensweise können Nachträge nicht geltend gemacht wer-den. 0.31 Verfüllen von Gräben und Gruben Unmittelbar nach dem Einbau und Einmessen der Kabel-/ Rohrlagen sind die Gräben und Bau-gruben zu verfüllen. Der Arbeitsablauf kann es erforderlich machen, dass Montagegruben zu einem späteren Zeitpunkt verfüllt werden müssen. Die Verfüllung von Gräben bzw. Baugruben sowie die Wiederherstellung der Oberflächen hat generell nach der Regelbauweise für die Wiederherstellung von Leitungsgräben der Stadt Peine zu erfolgen (siehe Anhang 1 und 2).

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Beim Verfüllen der Gräben und Baugruben sind des Weiteren die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und Merkblätter zu beachten. Bezüglich der Anforderungen an die Verdichtung des ein-zubauenden Bodens und der hierfür notwendigen Eigenüberwachung wird besonders auf die ZTV-E StB bzw. ZTV-A StB verwiesen. Vorhandener Verbau ist im Zuge des Verfüllens von Gräben und Baugruben zu entfernen. Das Verfüllen der Gräben und Baugruben ist auf den jeweils verwendeten Verbau abzustimmen. Ist aus statischen Gründen der Verbleib von Verbauteilen aus Stahl unumgänglich, so sind in Ab-stimmung mit dem Tiefbauamt die Stahldielen, -rahmen, -träger usw. bis auf die Teile, die unbe-dingt verbleiben müssen, abzutrennen oder abzuschneiden. Alle Leitungen und Kabel sind nach dem Legen und Ausrichten in eine mindestens 15 cm starke Schicht steinfreien, gesiebten Bodens (Körnung bis 3 mm) einzubetten. Der Boden in der Lei-tungszone (10 cm über Kabel und Leitungen) ist durch Handstampfung zu verdichten. Die Gräben sind oberhalb der Leitungszone so zu verfüllen, dass eine optimale Verdichtung des Erdreiches erreicht wird. 40 cm unter GOK ist ein Warnband einzulegen. Mechanische Verdichtungsgeräte dürfen erst eingesetzt werden, wenn eine Beschädigung der Kabel und Leitungen ausgeschlossen ist. Das Einschlämmen ist untersagt. Verdrängter und nicht wieder verwendbarer Boden geht in den Eigentum des AN über und ist ggf. fachgerecht zu entsorgen. Nicht wieder verwendbarer Boden ist zu ersetzen. Auf der wiederhergestellten Leitungszone muss frostschutzfähiges Material aus Kies-Sand-Gemisch 0/32 mm aufgebaut und lagenweise verdichtet werden. Hierbei wird vom Tiefbauamt ent-schieden, ob das ausgebaute Material wieder verwendet werden darf oder ob unter Vorlage eines Eignungsprüfungszeugnisses neues frostschutzfähiges Kies-Sand-Gemisch 0/32 mm eingebaut werden muss. Um sicherzustellen, dass die Wiederverfüllung des Leitungsgrabens in Bereich von Geh- und Radwegen sowie in Fahrbahnbereichen auch bei Einbau eines nicht einwandfrei frost-sicheren Ausbaumaterials (z. B. zu hoher Feinkornanteil) den Anforderungen entspricht, wird grundsätzlich auf dieses Material eine 20 cm starke Schottertragschicht aus Natur-steinmineralgemisch aufgebaut und lagenweise verdichtet. Vor Einbau des Natursteinmine-ralgemisches muss ein Eignungsprüfungszeugnis dem Tiefbauamt zur Genehmigung des Ein-baues des Materials vorgelegt werden. In dieser Lage ist die Verwendung bzw. das Einbauen von Recycling-Mineralgemisch nicht zulässig, da es nach den Technischen Regeln der LAGA (An-forderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Stoffen/Abfällen – Technische Regeln) untersucht werden muss und einen Zuordnungswert von Z 1.1. nicht überschreiten darf. Dieser Wert stellt die Obergrenze für den Einbau unter Berücksichtigung bestimmter Nutzungseinschrän-kungen dar. Ein Eignungsprüfungszeugnis reicht hier nicht; das Recyclingmaterial muss auf der Baustelle von einem unabhängigen Büro beprobt und im Labor analysiert werden, was mehrere Tage in Anspruch nehmen kann. Die Verwendung von Elektroofenschlacke wird generell, aufgrund der hohen Kupferanteile untersagt. Hingegen ist der Einbau von Hochofenschlacke in kleinen Kopflöchern, aber nur im asphaltierten Fahrbahnbereich mit geregelter Entwässerung über Gosse und Straßenabläufen zugelassen, dort wo das Oberflächenwasser durch die Fahrbahnasphaltde-cke nicht in Berührung mit der Hochofenschlacke kommen kann. Die Verwendung von Hochofen-schlacke in Pflasterflächen wird deshalb aus dem oben genannten Grund generell untersagt. Der Einbau von Asphaltgranulat ist generell aufgrund der hohen Feststoffe in der Summe der PAK als nicht zulässig einzuordnen.

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Der AN ist verpflichtet Verdichtungsnachweise zu führen. Die Verdichtungsnachweise erfolgen ge-nerell in Form von dynamischen Plattendruckversuchen gem. ZTVA-StB mit einem Evd- Wert von mindestens 45 MN/m² in Abständen, die vom Tiefbauamt der Stadt Peine festgelegt werden. Die Plattendruckversuche sind nach Öffnung der Oberfläche sowie nach Verfüllung des Grabens bzw. der Baugrube auf der Verdichteten 20 cm starken Natursteinmineralgemisch/ Schottertragschicht 0/32 an den vom Tiefbauamt der Stadt Peine festgelegten Standorten durchzuführen. Die Durch-führung erfolgt im Beisein eines Verantwortlichen des AN, eines Vertreters des AG sowie des Tiefbauamtes der Stadt Peine. Wenn der AG weitere Verdichtungsnachweise verlangt, gehen diese zu Lasten des AG. 0.32 Herstellung verschiedener Oberflächenbefestigungen 0.32.1 Instandsetzen von Fahrbahnen, Geh- und Radwegen Wenn das Instandsetzen von Fahrbahnen, Geh- und Radwegen zu den auszuführenden Leistun-gen gehört, hat der Auftragnehmer die von den Bauarbeiten betroffenen Oberflächen unmittelbar nach dem Verfüllen der Gräben und Baugruben in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, der mindestens dem Zustand vor Beginn der Arbeiten entspricht (bei Geh- und Radwegen). Fahr-bahnen werden in der Regel endgültig wiederhergestellt. Baustoffe, die nicht wieder verwendet werden können, sind zu ersetzen. Dies gilt auch für Baustof-fe, die bereits vor Beginn der Arbeiten beschädigt waren (z. B. Gehwegplatten). Ergänzungsbau-stoffe sind in gleicher bzw. entsprechender Güte, Form und Farbe zu liefern. Nach dem Verfüllen der Gräben und Baugruben sind die ggf. vorhandenen, ungebundenen Trag-schichten in Graben- bzw. Baugrubenbreite lagenweise einzufüllen und zu verdichten. Die im Zuge der Wiederherstellung herzurichtenden Deckschichten der bituminös gebundenen Be-festigung von Geh- und Radwegen und entsprechend befestigter Flächen sowie von Fahrbahnen und entsprechend befestigter Flächen, sind mit einem Schneidegerät herzustellen. Die Nahtflächen der bituminösen Befestigung sind in allen Flächen mit geeigneten Bindemitteln vor zu streichen, ggf. ist Fugenband einzusetzen. Masten der öffentlichen Beleuchtung sind zu umwickeln. Die ZTVA / StB ist in ihrer jeweils gültigen Form zu beachten. 0.32.2 Instandsetzen anderer Bodendecken Verläuft die Trasse außerhalb bebauter Ortslagen oder über Privatgrund, z.B. in oder neben öffentlichen oder privaten Waldwegen, Feldwegen, in Parks, Grünanlagen oder Vorgärten, ist eine besondere Auswahl geeigneter Geräte, Maschinen und Fahrzeugen und begleitender Maßnah-men, z.B. Bohlenwege zum Schutz gegen Einsinken, Rasenabdeckung mit luftdurchlässigen Ma-terialien im Lagerbereich des Aushubbodens, zu treffen. Die Maßnahmen sind mit der AG-Bauleitung und dem jeweiligen Grundeigentümer abzustimmen. Unnötige Beschädigungen der Oberfläche außerhalb des Arbeitsbereiches (Graben, Aushublage-rung, Geräte- und Transportwege) hat der AN auf eigene Kosten zu beseitigen.

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Abgetragene Rasensoden sind auf einer planierten, aufgerauten Oberbodenschicht wieder ein-zusetzen. Die Fugen zwischen den einzelnen Soden sind mit Oberboden auszufüllen. Sind die vorhandenen Rasensoden nicht verwendbar, so ist die Rasenfläche neu anzulegen. Hierzu muss eine Schicht aus Oberboden hergestellt werden, auf der das Saatgut aufzubringen ist (Schichtdi-cke des Oberbodens gemäß Angabe der Stadtgärtnerei oder dem jeweiligen Grundeigentümer). Anschließend ist die Fläche zu walzen und zu bewässern. Gehört das Instandsetzen des Rasens, der Blumenbeete usw. nicht zu den auszuführenden Leistungen, so ist der vorhandene Mutterboden wieder aufzubringen und einzuebnen. Böschungen und Randstreifen sind nach dem Verfüllen der Gräben und Baugruben sofort wieder ordnungsgemäß instand zu set-zen. Sind Böschungen oder geneigtes Gelände zur Sicherung gegen Rutschen, Steinschlag, Ero-sion o. Ä. bzw. Randstreifen zur Befestigung mit einer Rasendecke versehen, so sind diese Flä-chen entsprechend instand zu setzen. Ggf. ist eine humuslose Begrünung (mulchierende Matten) oder das Aussäen einer anderen Pflanzart nach Angaben der AG-Bauleitung vorzusehen. 0.33 Abnahme Der AN hat unmittelbar nach Fertigstellung der Baumaßnahme mit dem AG einen Abnahmetermin zu vereinbaren. Der AN hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zu stellen. 0.34 Qualitätssicherung Der AG behält sich vor, die Qualität der abgeforderten Leistungen stichprobenartig (z.B. durch Probeaufgrabungen) zu überprüfen. Werden grobe Mängel bei der Ausführung der Leistungen erkannt, so kann der AG das betroffene Unternehmen bei weiteren Bauvorhaben von der Vergabe ausschließen, ohne dass dem AN ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen entsteht. 0.35 Sonstige Pflichten des AN Nach Beendigung der Arbeiten oder bei Arbeitsunterbrechungen ist die Baustelle in aufgeräum-tem, sauberem und verkehrssicherem Zustand zu verlassen. Dazu zählt auch die Räumung und Wiederherstellung des alten Zustandes der für die Baustellen-einrichtung in Anspruch genommenen Flächen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass weder die Bau- oder Arbeitsstelle noch benachbarte Grundstü-cke und Verkehrswege durch seine Tätigkeit Gefährdungen, Beschädigungen und dergleichen ausgesetzt sind. Bei Zuwiderhandlung hat der AG das Recht, die Räumung, Säuberung und Widerherstellung der Flächen auf Kosten des AN von einem Dritten durchführen zu lassen.

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Kosten für die Wiederherstellung öffentlichen oder privaten Grundes, außerhalb des mit der AG-Bauleitung abgestimmten Arbeitsbereiches, gehen zu Lasten des AN (z.B. Beschädigungen durch den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten). Der AN ist für die sichere und funktionstüchtige Ausführung und Beschaffenheit seiner Vorrichtun-gen, Arbeitsgeräte und sonstigen Hilfsmittel verantwortlich. Vor Aufnahme der Arbeiten hat sich der AN über die Lage von Leitungen und Kabeln, auch ande-rer Leitungsunternehmen, in geeigneter Form (z. B. Probeaufgrabungen, Leitungspläne) zu infor-mieren. 0.36 Gerichtsstand Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrags sowie aus dem Vertrags-verhältnis richtet sich ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftragge-bers zuständigen Stelle. 0.37 Abtritt von Forderungen und Insolvenzverfahren Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftrag-gebers rechtswirksam. Beantragt der Auftragnehmer oder ein Dritter über das Vermögen des Auftragnehmers die Eröff-nung eines Insolvenzverfahrens, so hat dies der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 0.38 Vorschriften und Normen Der AN ist verpflichtet alle für die Bauausführung einschlägigen Rechtsvorschriften und Richtlinien, sowie die einschlägigen Normen und behördlichen Auflagen in ihrer jeweils gültigen Fassung ein-zuhalten und zu beachten. Hierzu gehören auch die Richtlinien anderer Leitungsunternehmen. So weit nicht anders genannt, gelten die "Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bau-leistungen" VOB, Teil C, Abschnitt 1, 2 und 3 der dort aufgeführten DIN-Normen und die VOB, Teil B. Insbesondere sind zu beachten: - Arbeitshinweise für die Ausführung von Arbeiten im Kabelleitungstiefbau (herausgegeben von der "Gütegemeinschaft Kabelleitungstiefbau e.V.")

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Zusätzlich sind zu beachten (Liste unvollständig): - DIN / VDE-Vorschriften: DIN / VDE 0100 DIN / VDE 0100 T 520 DIN / VDE 0100 T 732 DIN / VDE 0101 DIN / VDE 0298 T 1 - DIN-Normen: DIN 1072 DIN 4123 DIN 4124 DVGW Regelwerk - Stadt Peine Merkblatt zum Schutz von Anpflanzungen im öffentlichen Bereich und zum Schutz von Grünanlagen - Unfallverhütungsvorschriften: - Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Verkehr und der FGSV: RSA-LG 4 ZtV-SA ZTVA-StB ZTVE-StB ZTVT-StB RSA-LP 4 - Sonstige: Richtlinien anderer Leitungsunternehmen

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Anhang 1

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Anhang 2

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Anhang 3

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