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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten
Das Personalplanungsgesetz
5. November 2014 Heike Moerland
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Beteiligungsmöglichkeiten der GleichstellungsbeauftragtenPersonalplanungsgesetz
Gliederung:
1. Ausgangspunkt: Gleichstellungsgesetz2. Annäherung: Klärung des Begriffs
Personalplanung3. Ansatzpunkt: Personalplanungsgesetz4. Handlungsfeld für
Gleichstellungsbeauftragte
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1. Ausgangspunkt: Gleichstellungsgesetz
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2. Annäherung: Klärung des Begriffs „Personalplanung“
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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten:Das Personalplanungsgesetz- Begriffsklärung -
Personalplanung = Gedankliche Vorwegnahme zukünftiger
Personalbedarfe (qualitativ und quantitativ) Beschäftigungsprobleme aufdecken und
sozialverträglich abfedern (qualitativ u. quantitativ)
Gewährleistet Innovationsfähigkeit und Wettbewerbsstärke (qualitative P.)
Voraussetzung für beschäftigungsstabilisierende Personal- und Unternehmenspolitik
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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten:Das Personalplanungsgesetz- Begriffsklärung -
Personalplanung = Interne und externe Entwicklungen
beachten Auswirkungen dieser Entwicklungen
analysieren Bedarfsgerechte Maßnahmen entwickeln Aufgabe der Leitungsebene
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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten:Das Personalplanungsgesetz- Begriffsklärung -
Ziele von Personalplanung unter Beteiligung von Gleichstellungsbeauftragter und Mitarbeitervertretung: Sicherung von Arbeitsplätzen Verbesserung der Arbeitsbedingungen Abbau von Risiken, die durch
Rationalisierungsmaßnahmen entstehen
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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten:Das Personalplanungsgesetz- Begriffsklärung -
Voraussetzung der Personalplanung: Umfassende Informationen über
Stellen-Ist (Beschäftigungsumfang insgesamt, Teilzeitanteile, Tätigkeitsbereiche, Eingruppierung etc).
Qualifikation und Person der Mitarbeitenden,
interne und externe Faktoren ((Re-)Finanzierung, Struktur des Trägers ….)
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3. Ansatzpunkt:Das Personalplanungsgesetz vom 13. Januar 2012
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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten:Das Personalplanungsgesetz
Grundlage des Personalplanungsgesetzes:Art. 95 Abs. 3 KO: „Der Kirchenkreis“Der Kirchenkreis achtet darauf, dass die Kirchengemeinden ihren kirchlichen Auftrag erfüllen
und dass die Zusammenarbeit von Gemeinden stattfindet. Er gibt ihnen hierzu die notwendige Hilfestellung.
Insbesondere erstellt er ein Rahmenkonzept für die Personalplanung für die beruflich Mitarbeitenden …. Das Rahmenkonzept regelt die Art und Weise der Zusammenarbeit und der gemeinsamen Aufgabenerfüllung der Kirchengemeinden untereinander sowie von Zusammenschlüssen von Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis.
Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.5. November 2014 Heike
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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten:Das Personalplanungsgesetz
§ 1 PPG: Datenerhebung Jährlich mit Stichtag 30.06. erheben
Kirchengemeinden, Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden und Kirchenkreise Daten zum Personalbestand. Übersendung der Daten an LKA.
Kirchengemeinden und Zusammenschlüsse legen dem Kreissynodalvorstand jährlich Personalbericht vor.
Kreissynodalvorstand erstellt jährlich Personalbericht über Bestand an Mitarbeitenden und Stand der Umsetzung des Rahmenkonzepts (s. § 2 PPG) für Kreissynode und Kirchenleitung.
Kirchenleitung legt Landessynode jährlich Personalbericht vor.
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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten:Das Personalplanungsgesetz
§ 2 PPG: RahmenkonzeptFormelles: Beschluss der Kreissynode für die gemeinsame
Personalplanung mit Zweidrittelmehrheit. Fortschreibung des Rahmenkonzeptes alle drei
Jahre. Vorlage des Rahmenkonzepts an Kirchenleitung
und über diese an Personalplanungskonferenz i.S.d. § 1a Pfarrstellengesetz.
Erforderlich ab 2015
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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten:Das Personalplanungsgesetz
§ 2 Abs. 5 PPG: Mögliche Modelle für gemeinsame Personalplanung:a) Modell Regionale Kooperationsräume:
Einsatz von MA wird gemeinsam geplant und koordiniert.
b) Kirchenkreismodell: Zuordnung der MA zu Kirchengemeinde und Festlegung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit
c) Partielles Kirchenkreismodell/Mischmodelld) Andere Form der gemeindeübergreifenden
Zusammenarbeit im Kirchenkreis5. November 2014 Heike
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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten:Das Personalplanungsgesetz
§ 2 Abs. 3 PPG: Rahmenkonzept beinhaltet:a) Differenzierte Erhebung des Personalbestandes in
Kirchengemeinden, Zusammeschlüssen von KG und im Kirchenkreis: Raster wird von LKA gestellt!
b) Verbindliche Festlegung des gewählten Modells zur Personalplanung (s. § 2 Abs. 5)
c) Bezug auf das kreiskirchliche Rahmenkonzept für Pfarrdienst
d) Das Ergebnis für die Koordinierung u. Planung des Personalbestandes bezogen auf Vollzeitstellen und Teilzeit mit mind. 50% Stundenumfang für drei Jahre.
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4. Personalplanung als Handlungsfeld für Gleichstellungsbeauftragte
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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten:Das Personalplanungsgesetz
Mögliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten:
Mitarbeit in Gremien, die mit Personalplanung befasst sind (z.B. Kreiskirchlicher Personalplanungsausschuss, Beispiel Satzung KK Düsseldorf)
Mitarbeit bei Erstellen des Rahmenkonzept nach dem Personalplanungsgesetz
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