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- Pflanzenbautag 06.12.2018 – Groß Kreutz – OT Götz
Dorothea HeideckeJörg Lübcke, Lutz Böhm
LELF – Ref. 42 – FG Bodenschutz, DüngungDorfstraße 1, 14513 Teltow – OT [email protected]
[email protected]@lelf.brandenburg.de
Tel: 03328/ 436-151Tel: 03328/ 436-154/152
Aktuelle Informationen zurUmsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 06.12.2018
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Das neue Düngepaket ist geschnürt
AwSV (Bundes) Anlagen- VO
wassergefährdender Stoffe
01.08.2017
Klärschlammverordnung
27.09.2017
- DBE §16 (1)
nur Bodennutzung
- keine Düngung von
Futterflächen §15 (5
- §15 (4) keine KS oder
KS-Komposte auf AL, wenn Einleiter in die
KA auch Kartoffelverarbeitungsbetrieb
22.08.2018
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42
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Die Stoffstrombilanzverordnung
(StoffBilV)
22.08.2018
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42
� Seit 01.01.2018 in Kraft� Ziel: nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit den Nährstoffen
im Betrieb sowie Vermeidung von Nährstoffverlusten in die Umwelt� Stufenweise Einführung der Pflicht zur Stoffstrombilanzierung� Bezugsbasis im Gegensatz zur Flächenbilanz nach Düngeverordnung (DüV) – Gesamtbetrieb (=Hoftorbilanzierung)
322.08.2018
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42
� Erfassung der Nährstoffmengen an Stickstoff (N) und Phosphor (P), die dem Betrieb zugeführt und von diesem abgegeben werden
� Zeitliche Grundlage der Bilanzierung ist das Düngejahr nach DüV� Pflicht zur Fortschreibung der Bilanzierung zu einer 3-jährigen Bilanz� Keine Verlustanrechnung wie bei Flächenbilanz – Ausnahme betriebsbezogener Bilanzwert – hier Verluste in der VO angegeben!
Achtung: Stoffstrombilanzpflichtige Betriebe müssen weiterhin auch die Flächenbilanz nach DüV erstellen!
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Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 06.12.2018
Wer muss ab 01.01.2018
eine Stoffstrombilanz erstellen?
�Betriebe mit > 50 GV und einer Tierbesatzdichte von > 2,5 GV/ha LF;
�Betriebe mit > 30 ha und einer Tierbesatzdichte von > 2,5 GV/ha LF;
� viehhaltende Betriebe, die die o. g. Schwellenwerte unterschreiten, wennWirtschaftsdünger im Bezugsjahr aufgenommen werden;
�Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem stoffstrombilanzpflichtigen Betrieb in einem funktionalen Zusammenhang stehen, wenn Wirtschaftsdünger im Bezugsjahr aufgenommen werden.
�Hinweis: ab dem 01.01.2023 entfällt der die GV-Besatz-Grenze/ha für die Erstellungspflicht der Stoffstrombilanz, die Hektargrenze sinkt auf 20 ha/Betrieb!
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Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 06.12.2018
Bagatellgrenzen
In § 3 (4) StoffBilV geregelt:
Befreiung für das jeweils folgende Jahr, wenn:
1. Betrieb die Schwellenwerte unterschreitet und 2. im Bezugsjahr maximal Wirtschaftsdünger in Höhe von 750 kg Nges. aufnimmt
und3. die Anforderungen an den Nährstoffvergleich nach DüV im vorangegangen
Düngejahr erfüllt sindoder1. ein viehhaltender Betrieb unterhalb der Schwellenwerte und2. Stickstoffanfall im Bezugsjahr aus eigener Tierhaltung maximal 750 kg Nges.
606.12.2018
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42
In § 3 (4) StoffBilV geregelt:
� Anzeigepflicht (unverzüglich, vollständig und richtig) durch den Betriebsinhaber bei:
� Wesentlichen Änderungen betrieblicher Verhältnisse� Wesentliche Änderung von Betriebsabläufen bzw. der Wirtschaftsweise
� Möglichkeit der Anordnung der Erstellung und Bewertung einer Stoffstrombilanz durch die nach Landesrecht zuständige Stelle möglich (Verdacht auf Nährstoffverluste in die Umwelt sowie des nicht ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen
706.12.2018
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42
806.12.2018
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42
Welche Daten sind zu erfassen?
1. Erfassung, Ermittlung und Aufzeichnung aller Daten über zugeführte und abgegebene Nährstoffmengen im Betrieb
� auf der Grundlage von Belegen (Lieferscheine, Rechnungen usw.)� Heranziehung der jeweiligen Gehalte an N und P� Verpflichtend aufzuzeichnen sind:
� zugeführte bzw. abgegebene Stoffe: Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel, Kultursubstrate, Futtermittel, Saat- und Pflanzgut sowie Vermehrungsmaterial (Getreide, Mais, Kartoffeln, Körnerleguminosen), landwirtschaftliche Nutztiere, Leguminosen und sonstige Stoffe
� Gehalt an Stickstoff und Phosphor� die für die Ermittlung der Nährstoffgehalte genutzte Methode (Kennzeichnung, wissenschaftliche anerkannte Messmethode, Richtwerte der nach Landesrecht zuständigen Stelle)
906.12.2018
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� Liegen Messergebnisse nach wissenschaftlich anerkannten Messmethoden vor, sind diese zwingend zu verwenden!
� Für eine Vielzahl von Stoffen sind Gehaltwerte in der StoffBilV veröffentlicht – bei der Nutzung von Richtwerten sind mindestens diese Werte zu verwenden (Anlage 1 StoffBilV)
� Sonstige Werte:� Veröffentlichung des LELF� Fehlende Werte sind beim LELF zu erfragen
Aufzeichnungspflicht:� 3 Monate nach der Zufuhr bzw. Abgabe: Stoff, Nährstoffmengen, zur Ermittlung verwendetes Verfahren
� 6 Monate nach Ablauf des Düngejahres: Ausgangsdaten und Ergebnisse der betrieblichen Stoffstrombilanz
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Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 06.12.2018
Bitte die Bezugseinheiten beachten!
� Element-/Oxidform (P; P2O
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� Trockenmasse/Frischmasse� Schlacht-/Lebendgewicht
Berechnung Nährstoffmenge: Menge des Stoffes x Nährstoffgehalt
Überschreitung des Bilanzwertes – Anordnung einer anerkannten für N Düngeberatung möglich
Nicht Beachtung der StoffBilV ist eine Ordnungswidrigkeit!� Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung der zuständigen Stelle� keine, nicht richtige, nicht vollständige, nicht rechtzeitige Aufzeichnungen� Verstoß gegen die 7 jährige Aufbewahrungsfrist bzw. gegen die
Vorlageaufforderungen der zuständigen Behörde
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Nur
Aufzeichnungs
pflicht, kein
Bestandteil
der Rechnung!
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Erstellung und Bewertung der Stoffstrombilanz
� Erfassung der Differenz zwischen Nährstoffzu- und abfuhr je Betrieb und je Hektar (letzteres nicht bei flächenlosen Betrieben)
� Zusätzlich Ausweisung der regionalen N-Deposition (Eintrag von N über den Luftpfad gemäß http://gis.uba.de/webseite/depo1)(keine Verrechnung dieses Wertes – nur Ausweisung)
� Zusammenfassung der jährlichen Bilanzen zu 3-jährigen Bilanzen (Anlage 3)
� Zulässiger 3-jähriger Bilanzwert bei N:� 175 kg/ha bzw. � bis 10 % über dem errechneten betrieblichen Bilanzwert (Vergleichswert)
entsprechend Rechenfolge nach Anlage 4� Keine Bewertung bei P erforderlich
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Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 06.12.2018
� Anlage 2, Tabellen 1 und 2: Vorgaben zur Datenerfassung nach StoffbilV
Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - RBB / LKV 15. Februar 2018
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1706.12.2018
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Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - RBB / LKV 15. Februar 2018
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Ermittlung des betriebsbezogenen Bilanzwertes
nach Anlage 4 StoffBilV
06.12.2018
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42
Getrennte Erfassung der
einzelnen Stoffe
erforderlich!
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Unterstützung durch das LELF
06.12.2018
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www.lelf.brandenburg.de – Landwirtschaft – Bodenschutz&Düngung
Hinweis: NPK-Rechner: In dieser
Form nur noch bis Jahr 2017 nutzbar
– bitte neue Version abwarten!
Neues Programm DuePro-Bilanz! Ab 01.01.2019
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Unterstützung durch das LELF
06.12.2018
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42
www.lelf.brandenburg.de – Landwirtschaft – Bodenschutz&Düngung
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Hinweise für Betriebe mit einer Anordnung zur
Teilnahme an einer Düngeberatung gemäß § 9
Absatz 4 Düngeverordnung (DüV)
06.12.2018Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
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� Wir empfehlen die Nutzung der durch das LELF angebotenen Programme� Eine Vielzahl von Richtwerten hinterlegt, die im Land Brandenburg gelten� Korrekte Umsetzung der Vorgaben der düngerechtlichen Vorschriften� Differenzen auf Grund der Nutzung anderer Programme gehen zu Lasten des Landwirtschaftsbetriebe (keine Möglichkeit der Anerkennung von Programmen für Brandenburg!)
� Nutzen aller Möglichkeiten zur Optimierung Ihrer Bestandesführung und Düngung� Biomassemodell für Raps� Anlegen eines Düngefensters zur Einschätzung der Notwenigkeit einer Düngung� alle feldbaulichen Maßnahmen – Bodenbearbeitung, Pflanzenschutz usw.� Düngebedarfsermittlung ist für Acker- und Grünland erforderlich� Überprüfen des 3-jährigen Ertragsmittel der Kulturen zur Vermeidung einer über-höhten Düngebedarfsermittlung
2406.12.2018Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42
� eigene Nmin-Untersuchungen (sehr große Schwankungsbreiten)� Untersuchung eigener Wirtschaftsdünger (repräsentative Probe!)� Schulung/Einweisung der Mitarbeiter, die die Düngung durchführen � Teilflächenspezifische Düngung� Nutzung von bodennaher Ausbringung bzw. Technik, die Düngemittel in den Boden einbringt
� Optimierung der Grundnähstoff- und Mikronährstoffversorgung des Bodensusw.� Nutzung einer Düngeberatung � Fehlerquelle Wirtschaftsdünger im Nährstoffvergleich� Nährstoffanfall aus tierischen Ausscheidungen ist in der DüV festgelegt� bei Lagerverfahren, bei denen man die Feststoffe absetzen lässt, müssen innerhalb von 3 Jahren auch mal die „Feststoffe“ ausgebracht werden (Lagerkapazität?) Werte müssen zu den tierischen Ausscheidungen passen
2506.12.2018Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung
Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42
� Abnahmeverträge für Wirtschaftsdünger bzw. Gärreste� Wenn jährlich Wirtschaftsdünger bzw. Gärreste zur Verfügung stehen – maximale Deckung des Nährstoffbedarfes über diese Produkte zu 75 % - Gefahr der Überschreitung des Saldos!!! (Mindestwirksamkeit bei Deckung des Düngebedarfes/Ansetzen von Stall-,Lager- und Ausbringverlusten beim Nährstoffbedarf) (höhere Mindestwirksamkeit als gesetzlich vorgegeben!)
� Bei zugekauften Düngemitteln mit Deklaration bzw. bei Nutzung von Laborergebnissen sowie bei Richtwerten sind Stall- und Lagerverluste bereits weg!!!
� Bei Wirtschaftsdüngern bzw. organ. Düngemitteln Berechnung des Düngebedarfes sowohl für Stickstoff als auch für Phosphor (Ein Nährstoff kann den anderen begrenzen!)
� Überprüfung der Notwendigkeit einer Herbstdüngung (Lagerkapazität?, Abnahmeverträge?)
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Zu- bzw. Abschläge:
� +/-Ertragsdifferenzen
� - Nmin im Boden / legume N-Bindung
� - N-Nachlieferung aus Bodenvorrat (Humusgehalt > 4 % – Abschlag mind. 20 kg N/ha)
� - N-Nachlieferung aus organ. Düngung d. Vorjahres (10 % v. N ges. des Vorjahres)
� - N-Nachlieferung aus Vor- und Zwischenfrucht (nach Anl. 4, Tab. 6)Ackerkulturen: 0-20 kg/ha Zwischenfrüchte 10 – 40 kg/ha
Düngebedarfsermittlung auf Ackerland - Stickstoff
Stickstoffbedarfswert (Sollwert - Frühjahr bis Ernte) – kulturarten-und ertragsbezogen (betriebliches Ertragsniveau im Ø der letzten 3 Jahre*)
Düngeobergrenze!
* Bei Abweichung vom Ertrag eines Jahres von > 20 % des Vorjahres
kann der Wert des Vorjahres genutzt werden.
Kernpunkte der neuen Düngeverordnung -
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Kultur (Auszug aus Anlage 4,
Tabellen 4 und 5)
Ertragsniveau
(dt/ha)
Stickstoffbedarfswert
(kgN/ha)
Zu-/Abschläge
(kg/ha)
Winterraps 40 200 je 5dt : 10/15
Winterweizen (A,B) 80 230 je 10 dt: 10/15
Winterweizen (C) 80 210 je 10 dt: 10/15
Winterweizen (E) 80 260 je 10 dt: 10/15
Wintergerste 70 180 je 10 dt: 10/15
Winterroggen 70 170 je 10 dt: 10/15
Wintertriticale 70 190 je 10 dt: 10/15
Sommergerste 50 140 je 10 dt: 10/15
Hafer 55 130 je 10 dt: 10/15
Körnermais 90 200 je 10 dt: 10/15
Silomais 450 200 je 50 dt: 10/15
Zuckerrübe 650 170 je 100 dt: 10/15
Kartoffeln 400 180 je 50 dt: 10/10
Bei Abweichung des Ertragsniveaus von > 20 % (Missernte) Nutzung des vorangegangenes Jahr möglich
Max. Zuschlag 40 kg/haKernpunkte der neuen Düngeverordnung -
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Düngebedarfsermittlung für folgende Kulturenauf der Homepage des LELF
http://lelf.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.237624.de
Hinweise DBE Stickstoff: � Ackerland, Gemüse Erdbeeren� Zweitfrucht� Grünland, Dauergrünland, mehrschnittiges Feldfutter� Gräservermehrung� Rollrasen� Festmist und Kompost 2017
„händische“ DBE Stickstoff mit Dokumentationsblatt BB für:� Ackerland, Gemüse, Erdbeeren� Grünland, Dauergrünland und mehrschnittiges Feldfutter
Programme zur DBE mit Installationshinweisen:� BESyD� DüPro_NP_BB Kernpunkte der neuen Düngeverordnung -
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Fortsetzung des Beispiels:Deckung des Düngebedarfs aus Rindergülle normal(8% TS, 3,8kg/m³ N davon 1,9 kg/m³ NH4-N)
Winterweizen, Vorfrucht W-Raps, 80 dt/haN-Düngebedarf gesamt 190 kg/ha Ndavon max. 75% aus organischer Düngung 140 kg/ha N
3,8 kg/m³ N Gehalt lt. Richtwert Broschüre S.60* 0,5 Mindestwert für die Ausnutzung (Anlage 3 DüV)= 1,9 kg/m³ N pflanzenverfügbarer Stickstoff je m³ zur Deckung Düngebedarfs
140 kg/ha N berechneter Düngebedarf Winterweizen, Vorfrucht W-Raps: 1,9 kg/m³ N pflanzenverfügbarer Stickstoff je m³ zur Deckung Düngebedarfs
= 74 m³/ha Rindergülle normal+ 50 kg/ha mineralischer Stickstoff (Reinnährstoff)
zur Deckung des Düngebedarfs erforderlich
Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - RBB / LKV 15. Februar 2018
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§§ 8, 9 - Nährstoffvergleich
� Kontrollwert für Stickstoff im Ø der letzten 3 Jahren:- ab 2018, 2019,2020 begonnene Düngejahre: 50 kg/ha am 01.04.2021 max. 50 kg N/ha- am 1.4.2018 max. 60 kg N/ha,
Hinweis: Schrittweises Absenken (2019: 56,6 kg N/ha 2020: 53,3 kg N/ha) auf Bundesebene
beschlossen – Diese Auslegung wird in den einzelnen Bundesländern sehr differenziert gesehen –
bisher gab es noch keine Rechtsüberprüfung
� Salden für Phosphat im Ø der letzten 6 Jahre:
- ab den Düngejahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023: 10 kg/ha
� Bei Überschreitung des Kontrollwertes: Teilnahme an einer anerkannten Düngeberatung
� Bei erneuter Überschreitung: Vorlage der Düngebedarfsermittlung bis 31.03.� Bußgeldtatbestand+ CC-relevant!
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Nährstoffabfuhr von Futterflächen § 8 (3)
� Herstellung des Zusammenhanges zum Tierbestand – Plausibilisierung!
Nährstoffabfuhr =
Nährstoffaufnahme aus dem Grobfutter x Anzahl der Tiere
+ Nährstoffabfuhr über abgegebenes Grobfutter
- Nährstoffzufuhr über erworbenes Grobfutter.
zusätzlich Futterverluste:
Feldfutter > Zuschlag von 15 %
Dauergrünland > Zuschlag von 25 %
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Bei Zukauf organischer Düngemittel:
Neue Ausbringverluste beachten!Düngemittel (Ausgangsstoff) Ausbringverluste (%)
Rindergülle 18 (18)*
Rindermist 14 (14)*
Schweinegülle 12 (14)*
Schweinemist 14 (15)*
Hühnermist 17 (17)*
Geflügelkot flüssig 14 – Länderregelung
Schaf-/Pferdemist 9 ( 9)*
Klärschlamm 10 – Länderregelung
Gärreste flüssig 11 (15)*
Gärreste fest 11
* Bisherige Regelung
Kenntnis der Nährstoffgehalte von Düngemitteln vor der Ausbringung!(Analysen, Kennzeichnung, Richtwerte) -> Stall- und Lagerverluste sind bereits berücksichtigt worden!
Kernpunkte der neuen Düngeverordnung -
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Anzurechnende Mindestwerte in % der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern(Anlage 2 DüV, Ausgangspunkt für Berechnungen ist Anlage 1 DüV Nährstoffausscheidungen)
Tierart/Verfahren
Ausbringung (nach Abzug v. Stall-
und Lagerverlusten)
Zufuhr (nach Abzug v. Stall-, Lager- und
Aufbringungsverlusten
Gülle, GärresteFestmist,
Jauche, Weide
Gülle, Gärreste Festmist,
Jauche, Weide
1 2 3 4 5 6
Rinder 85 7070
(ab 1.1.20: 75)60 25
Schweine 80 70
70
(ab 1.1.20: 75) 60 25
Geflügel 60 50 25
Andere Tierarten
(z. B. Pferde, Schafe)55 50 25
Betrieb einer
Biogasanlage95 85
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§ 6 (8) Zusätzliche Vorgaben für
bestimmte Düngemittel – Sperrfristen
Betroffene FlächeSperrfristen
Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Jan. Febr.
Ackerland (ab Abschluss der Ernte der
letzten Hauptfrucht bis 31.01.)
Grünland/Dauer GL/mehrschnittiges
Feldfutter bei Aussaat bis 15.05.
Festmist von Huf- und Klauentieren,
Komposte
Ausnahme bei AL bis in Höhe des N-Düngebedarfes bis 01.10. § 6 (9):
� Zwischenfrüchte, Winterraps, Feldfutter bei Aussaat bis 15.09.
� Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei Aussaat bis 01.10.
� bis zum 01.12. für Gemüse-, Erdbeeren- und Beerenobstkulturen
Achtung neue Mengenbegrenzung!: maximal 30 kg Ammonium-N oder 60 kg Gesamt N!
� Für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Komposten gilt nur die zeitliche Begrenzung!
� § 6 (10): Verschiebung Sperrfrist auf Antrag möglich (max. 4 Wochen) – keine Verkürzung
� § 6 (10): auf Antrag Sonderregelung bei DüMi mit TS< 2 %, keine Gefahr der Gewässerschädigung und
max. 30 kg/ha Gesamt-N AusbringmengeKernpunkte der neuen Düngeverordnung -
Dorothea Heidecke – LELF, Referat 42 22.08.2018
Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - RBB / LKV 15. Februar 2018
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit !