Konfessioneller Religionsunterricht
in Niedersachsen
Henning Eden, Arbeitsstelle für Religionspädagogik
Religionsunterricht in Niedersachsen
Der konfessionelle Religionsunterricht ist im deutschen Normalfall,
denn er wird vom Grundgesetz abgeleitet!
These:
Gesetzliche Grundlage des RU
Grundgesetz Art. 7 (3)
• „Der RU ist in den öffentlichen Schulen ... ordentliches Lehrfach.“
• Der RU wird „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“ erteilt.
[GG Art. 7 (3)]
Gesetzliche Grundlage des RU
Mit diesem Grundgesetzartikel ist eine gemeinsame Verantwortung von Staat und Kirche formuliert („res mixta“), um jedem einseitigen staatlichen Missbrauch des RU zu eigenen Zwecken zu wehren:
„So etwas wie ab 1933 (nämlich dass die Weltanschauung für staatliche Macht missbraucht wurde) darf es in Deutschland nie wieder geben!“
Rahmenbedingungen für den konfessionellen RU
• Der Staat ist verantwortlich, dass der RU stattfindet und wie er qualifiziert erteilt wird.
• Die Religionsgemeinschaften verantworten die grundsätzliche Ausrichtung des RU und entscheiden, wer ihn erteilt.
• Die Religionsgemeinschaften fördern den RU und sind für die Fortbildung verantwortlich.
Der Religionsunterricht ist Ländersache!
Loccumer Vertrag vom 19. März 1945
Artikel 1 (1) Das Land Niedersachsen gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz. (2) Die evangelischen Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst bleibt öffentlicher Dienst. Artikel 5 (1) Die Landesregierung und die Kirchenbehörden werden in Durchführung der in den §§ 2, 3 und 5 des Gesetzes über das öffentliche Schulwesen in Niedersachsen vom 14. September 1954 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 89; GVBI. Sb. I S. 379) festgestellten Grundsätze für das öffentliche Schulwesen und für den Religionsunterricht Bestimmungen über die Einsichtnahme in den evangelischen Religionsunterricht und über Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den evangelischenReligionsunterricht vereinbaren.
Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in
Niedersachsen (Loccumer Vertrag) Vom 19. März 1955
Konkordat zwischen Vatikan und Niedersachsen
KONKORDATZWISCHEN DEM
HEILIGEN STUHLEUND DEM
LAND NIEDERSACHSEN Seine Heiligkeit Papst Paul VI. und der Niedersächsische Ministerpräsident, die in dem Wunsche einig sind, das Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Lande Niedersachsen in freundschaftlichem Geiste zu festigen und zu fordern,
haben beschlossen,
eine feierliche Übereinkunft zu treffen, durch die die Rechtslage der katholischen Kirche in Niedersachsen, die sich namentlich aus den fortgeltenden Konkordaten zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Freistaate Preußen vom 14. Juni 1929 und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 ergibt, fortgebildet und dauernd geregelt wird.
Zusammenarbeit von Staat und Kirche beim RU:
Aufgaben des Staates:• Dass der RU ordentliches
Unterrichtsfach ist• Dass es qualifizierte
Fachlehrer/innen gibt• Dass er benotet wird und
versetzungs-relevant ist• Dass es genehmigte
Lehrbücher gibt
Aufgaben der Kirchen• Was im RU vom
Grundsatz her unterrichtet wird
• Wie die Ausbildung und Fortbildung ist
• Wer als Fachlehrer/in eingesetzt wird
• Welche spezifischen Ziele und Inhalte der RU hat
Staat und Kirche
Konfessionalität des Religionsunterrichtes
Ev. Religionslehre:1. Ev. Lehrkraft mit
kirchlicher Lehrerlaubnis(vocatio)
2. Ev. Lehrplan
Kath. Religionslehre:1. Kath. Lehrkraft mit
kirchlicher Lehrerlaubnis(missio canonica)
2. Kath. Lehrplan
3. Katholische Schülerinnen und Schüler
3. Für alle Schüler offen
Konfessionell-kooperativer Religionsunterricht
Mit Beginn des Schuljahres 1998/99 trat der Erlaß „Organisatorische Regelungen für den Religionsunterricht und
den Unterricht „Werte und Normen” in Kraft.
Organisationserlass „RU“/Werte und Normen“
• Der Religionsunterricht ist das einzige ordentliche Unterrichtsfach, zu dem sich Schüler/innen an- und von dem sie sich abmelden können.
• So wird die Religions- und Gewissensfreiheit als ein hochrangiges Grundrecht umgesetzt und auch von den Kirchen geschützt.
• der Religionsunterricht und der Unterricht Werte und Normen nicht stärker als andere Unterrichtsfächer von unvermeidbaren Kürzungen betroffen sein dürfen
• und dass es unzulässig ist, den Religionsunterricht oder den Unterricht Werte und Normen durch Konferenz-beschluss für einen bestimmten Schuljahrgang aus-zusetzen.
Religionsunterricht ist „Be-Heimatung“ und„Reise“
Dialogformen im Religionsunterricht
EvangelischeS.
KatholischeS.
Werte und
Normen
Dialogformen im Religionsunterricht
Dialogformen im Religionsunterricht
Konfess.-kooperative
Gruppe
Werteund
Normen
Dialogformen im Religionsunterricht
Dialogformen im Religionsunterricht
Konfess.Koop.
GruppeIslam-
unterrichtWerte
und Normen
Dialogformen im Religionsunterricht
Konfess.Koop.
Gruppe
Islam-unterricht
Werteund Normen
Fächerübergreifender RU an IGSen
Klasse 5.1LehrkraftReligion
Klasse 5.2Lehrkraft
Werte/Normen
Klasse 5.3Lehrkraft
Werte/Normen
Integrationphase (SuS im Klassenverband)
Thema: Ich und die Gruppe
KursReligion
KursWerte/Normen
KursWerte/Normen
Differenzierungsphase
Thema: Woher stammen wir?
Fächerübergreifender RU an IGSen
Klasse 5.1LehrkraftReligion
Klasse 5.2Lehrkraft
Werte/Normen
Klasse 5.3Lehrkraft
Werte/Normen
Schlussphase (SuS im Klassenverband)
• Schülerinnen und Schüler tragen in den Klassen die Ergebnisse ihrer Kurse vor
• Praktizieren Dialog• Setzen Ergebnisse gestalterisch um
Einzelthemen für die Differenzierungsphase
Weltbild der Bibel in den SchöpfungsgeschichtenVerantwortung für die Schöp-fung
Kurs Werte/NormenKurs Religion
Mythen und Theorien zurWeltentstehung in Antike und Gegenwart, Verantwor-tung für Welt und Umwelt
1.
2. Der Gott Israels und die Götter der Nachbarvölker
Aktuelle und historische Gottesvorstellungen: altägyptische, griechische, römische Gottheiten
3. Der Gott Israels und der Exodus aus Ägypten (Befreiungs-geschichten)
Zukunftsentwürfe einer gerechten Welt
Konfessionell-kooperativer Religionsunterricht
Beschluss der Fachkonferenz
Beschluss des Schulvorstandes
Soweit schulische Bedingungen eine über die Hälfte der Schuljahrgänge einer Schulform hinausgehende Regelung für die Erteilung von konfessionell-kooperativem Religionsunterricht erforderlich machen
Genehmigung der SchulbehördeIm Einvernehmen
mitden Kirchen
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