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hartmutvoss
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Oktober 2016
Product Risk
Management
Kompakt-WorkshopProduct Compliance
(Europäische Richtlinien und ProdSG)
- 2 -
Agenda
EU-Vorschriften
EU-Richtlinien und EU-Verordnungen
EU-Vorschriften und nationale Gesetzgebung
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Grundlagen des ProdSG
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
ProdSG und sektorale Vorschriften
Kennzeichnungspflichten
CE Kennzeichnung
Kennzeichnungspflichten nach ProdSG
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Pflichten vor und während der Vermarktung
Pflichten der Händler
Marktüberwachung und juristische Konsequenzen
Lösungsansätze und Maßnahmen
- 3 -
Dieser Workshop behandelt europäische Rechtsvorschriften insbesondere für langlebige Konsumgüter und deren Auswirkungen für Hersteller und Handelsunternehmen. Die Referenten sind keine Rechtsanwälte und der Workshop kann und soll eine Rechtsberatung in den entsprechenden Bereichen nicht ersetzen.
Darüber hinaus wird keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte und deren Auswirkungen übernommen.
Inhalt, Struktur und Ausgestaltung dieser Unterlage sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Informationen und Daten (Texte und Grafiken) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der trinasco GmbH untersagt. Dies gilt auch für die auszugsweise Vervielfältigung und Verbreitung.
Rechtliche Hinweise
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EU-Richtlinien - Beispiele
EU-Richtlinie Bezeich-nung
Kommentare/Ergänzungen/Beschlüsse/Verordnungen *
Gültigeharmonisierte Normen (2015)
Deutsche Umsetzung
Bezeich-nung
Produktsicherheits-Richtlinie
2001/95/EG
2 >10 Produktsicher-heitsgesetz
ProdSG (GPSG)
Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG
7 >10 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
2. ProdSV
Niederspannungs-Richtlinie
Neu:
2006/95/EG
2014/35/EU
1
0
>1000 Verordnung über die Bereitstel-lung von Be-triebsmitteln …
Bis 19.4.2016 (?)
1. ProdSV
RoHS-Richtlinie 2011/65/ EG
29 1 Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
ElektroStoffV
* Seit Inkrafttreten
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EU-Richtlinien und EU-Verordnungen
EU-Richtlinien
Gesetze und Verordnungen
EU-VerordnungenEU-Ebene
Nationale Ebene
Bürger und Unternehmen
EU-Beschlüsse
REAChEUTR,
…
Produktsicherheits-Richtlinie
(2001/95/EG)
Produktsicherheits-gesetz (ProdSG)
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EU-Vorschriften (Richtlinien und Verordnungen)
Horizontale Vorschriften
- branchen-/produktunabhängig- themenorientiert
Produktsicherheits-RichtlinieEMV-RichtlinieNiederspannungs-RichtlinieÖko-Design-RichtlinieVerpackungs-RichtlinieWEEERoHSREACh, …
Vertikale/sektorale Vorschriften
- branchen-/produkt-bezogen
DruckgeräteMedizinprodukteSpielwarenPSAAufzügeSportbooteSeilbahnenWaagenIn-Vitro-DiagnostikaMessgeräte …
Überschneidungen ?!
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Ausgewählte Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes …
… sind Wirtschaftsakteure Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler,
… ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder
entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer
eigenen Marke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der
a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterschei-
dungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als
Hersteller ausgibt oder
b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbrau-
cherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt
… ist Einführer jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische
Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum
angehört, in den Verkehr bringt
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2011/BJNR217900011.html#BJNR217900011BJNG000100000
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Das ProdSG ist eher übergreifender Natur und in vielen Punkten recht vage
vorhersehbare Verwendung von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn nicht für sie bestimmt geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken Konformitätsvermutung ernstes Risiko …
In jedem Fall muss zusätzlich geprüft werden, ob …
ProdSG und weitere (sektorale) Vorschriften
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CE Kennzeichnung
Quelle: IHK Berlin, Oktober 2015
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CE Kennzeichnung
Quelle: IHK Berlin, Oktober 2015
Achtung:
CE Kennzeichnung vielfach notwendige, aber nicht ausreichende Verpflichtung
Weitere Richtlinien und Verordnungen sind zusätzlich zu beachten (z.B.: REACh, Verpackungsverordnung, Batteriegesetz)
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Kennzeichnungspflicht nach ProdSG
§7 (3): Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift nichts anderes vorsieht, muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschildangebracht sein. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht sowie auf den Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen vorgeschrieben sind.
Fazit: …
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Niederspannungs-Richtlinie (Fortsetzung):
d) eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen … oder welche … internationalen oder nationalen Normen vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese … Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den Sicherheitszielen dieser Richtlinie entsprochen wurde, einschließlich …e) die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. sowief) die Prüfberichte.
3. Herstellung
Der Hersteller …
Pflichten vor der Vermarktung
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Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung)
Artikel 7 (4): Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität mit dieser Richtlinie bei Serienfertigungsichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Geräts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Geräts verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.
Nahezu wortgleich in Spielzeugrichtlinie, Maschinenrichtlinie und den überarbeiteten Richtlinien für LVD, Funkanlagen (früher R&TTE), einfache Druckbehälter, u.v.m.
Pflichten während der Vermarktung
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Pflichten der Händler
ProdSG, §6 (5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucher-produkte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach §3 entspricht.
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Quelle: BAUA, Gefährliche Produkte 2016
RAPEX-Meldungen der europäischen Mitgliedstaaten 2015
Gesamt: 2.123
davon mit ernstem Risiko: 1.752
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Untersuchungen der Bundesnetzagentur 2015
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Fehlerhaftes Produkt
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht, … Verordnung über die …
Bestrafung bei …
Zivilrecht
Vertragliche …
NN …
Juristische Konsequenzen – Strafen und Bußgelder
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Anforderungen der Konsumenten
Quelle: Defacto Digital Research, Nachhaltigkeit 2016
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Anforderungen der Konsumenten
Quelle: Defacto Digital Research, Nachhaltigkeit 2016
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
trinasco GmbH
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