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Gesamtausschuss der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evang. Landeskirche in Baden und dem Diakonischem Werk Baden. www.ga-baden.de Präsentation zur Delegiertenversammlung am 27. und 28.10.2005 TVöD Bund. Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) - Fassung Bund -. - PowerPoint PPT Presentation
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Gesamtausschussder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evang.
Landeskirche in Baden und dem Diakonischem Werk Baden
www.ga-baden.de
Präsentation zur Delegiertenversammlung
am 27. und 28.10.2005
TVöD Bund
TVöD Bund2
Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD)
- Fassung Bund -
Geltungsbereich (§1)
Der TV gilt nicht für:
leitende Angestellte B mit Vergütungen von mehr als der Entgeltgruppe 15 B die Eingliederungszuschüsse erhalten oder in ABM sind Geringfügig B gem. § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV B in Gaststätten und Hotels Waldarbeiter
TVöD Bund3
Nebentätigkeit (§ 3 Abs. 5)
Nebentätigkeiten gegen Entgelt sind vorher schriftlich anzuzeigen.
Sie können nur verweigert werden,
wenn dadurch die arbeitsvertraglichen Pflichten
oder
die berechtigten Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden.
TVöD Bund4
Versetzung – Abordnung – Zuweisung – Personalgestellung (§ 4)
Abordnung Vorübergehende Zuweisung zu einer anderen Einrichtung
des AG
Versetzung Zuweisung zu einer anderen Einrichtung des AG auf Dauer
Zuweisung Vorübergehende Übertragung mindestens gleich vergüteter
Tätigkeit bei einem Dritten im In- und Ausland (Bedarf Zustimmung des AN; Ablehnung nur aus wichtigem Grund)
Personalgestellung dauerhafte Beschäftigung bei einem Dritten, wenn die
Aufgaben verlagert worden sind (Bedarf eines Vertrages zwischen AG und Drittem)
TVöD Bund5
Qualifizierung (§ 5)
Kein Anspruch auf Qualifizierung Anspruch auf Gespräch zur Qualifizierung Zeiten vereinbarter Qualifizierungsmaßnahmen sind Arbeitszeit Kosten- und/oder Zeitbeteiligung durch DV möglich
TVöD Bund6
Arbeitszeit (§§ 6 - 11)
1. Regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich 39 Stunden pro Woche Ausgleichszeitraum von bis zu einem Jahr Feiertage vermindern die regelmäßige AZ um ausgefallene
Arbeitsstunden durch DV kann abgewichen werden von
10 Std Höchstarbeitszeit
durch DV kann vereinbart werden: Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Std Rahmenzeit von bis zu 12 Std (zwischen 6 und 20 Uhr) Gleitzeitregelung
TVöD Bund7
2. Sonderformen der Arbeit
B ist verpflichtet zu: Wechselschichtarbeit
• regelmäßiger Wechsel der AZ und Nachtschicht spätestens nach 1 Monat
Schichtarbeit• regelmäßiger Wechsel um mindestens 2 Std. bei Zeitspanne
von 13 Std. Bereitschaftsdienst
• AG bestimmt den Aufenthaltsort zur Arbeitsaufnahme im Bedarfsfalle
Rufbereitschaft • AN zeigt den Aufenthaltsort zur Arbeitsaufnahme im
Bedarfsfalle an (auch bei Gestellung eines Mobiltelefons)
TVöD Bund8
Überstunden • Std. über Dienstplan
- auf Anordnung durch AG,- nicht bis zum Ende der folgenden Woche (bei
Schichtplan bis zum Ende Schichtplanturnus) ausgeglichen
Mehrarbeit• Std. Teilzeitbeschäftigter über vereinbarter AZ
Nachtarbeit• Ab 21:00 Uhr
TVöD Bund9
3. Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
3.1 Zeitzuschläge
Überstunden• EGr 1 – 9 30 v.H.• EGr 10 – 15 15 v.H.
Nachtarbeit 20 v.H. Sonntagsarbeit 25 v.H. Feiertagsarbeit 35 v.H. Arbeit am 24. und 31. Dezember 35 v.H. Samstagsarbeit von 13 – 21 Uhr 20 v.H.
(nicht bei Schicht- oder Wechselschichtarbeit)
TVöD Bund10
3.2 Mehrarbeitsstunden100 v.H.
3.3 Zulagen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Rufbereitschaft Montag – Freitag 2 Std. pro Tag Samstag, Sonntag, Feiertag 4 Std. pro Tag Bereitschaftsdienst noch nicht geklärt
TVöD Bund11
3.4 Wechselschicht- und Schichtzulage
Wechselschichtzulage 105 € Schichtzulage 40 €
(bei ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit)
4. Bereitschaftszeiten
= Zeiten der Anwesenheit in der Dienststelle, in denen weniger als 50 v.H. Arbeit zu leisten ist
werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet werden nicht gesondert ausgewiesen dürfen zusammen mit AZ nicht mehr als 48 Std geleistet
werden
TVöD Bund12
5. Arbeitszeitkonto
Durch Dienstvereinbarung können Arbeitszeitkonten eingerichtet werden
Auf das Konto können gebucht werden:
Mehrarbeitsstunden Überstunden Zeitzuschläge Rufbereitschaftsentgelte Bereitschaftsdienstentgelte
TVöD Bund13
In der DV ist zu vereinbaren:
Zeitschuld (Minusstunden) max. 40 Std Zeitguthaben (Plusstunden) mehrfach x 40 Std Fristen zur Abbuchung des Zeitguthabens Berechtigung zur Abbuchung in bestimmten Zeiten
(z.B. Brückentage) Folgen bei Widerruf des bereits genehmigten
Freizeitausgleiches
Bei durch ärztliches Attest nachgewiesener Krankheit während des Freizeitausgleiches keine Minderung des Zeitguthabens
TVöD Bund14
Entgelt (§§12 - 15)
1. Eingruppierung- wird in 2006 geregelt –
2. Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
Übernimmt der B für mindestens einen Monat eine höherwertige Tätigkeit, erhält er rückwirkend für die gesamte Dauer eine persönliche Zulage.
Die Zulage beträgt: EGr 1 bis 8 4,5 v.H. des pers. Tabellenentgeltes EGr 9 bis 15 Differenz zu höherer EGr
TVöD Bund15
TVöD Bund16
Stufen der Entgelttabelle
3.1 Stufen der Entgeltgruppe 1Stufe 2 zu Beginn der Tätigkeit
Stufe 3 bis 6 nach jeweils 4 Jahren in den Stufen
3.2 Stufen der Entgeltgruppen 2 bis 8
Stufe 1 im ersten Jahr der Berufstätigkeit
Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1
Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2
Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3
Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4
Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5
TVöD Bund17
3.3 Stufen der Entgeltgruppen 9 bis 15
Stufe 1 im ersten Jahr der Tätigkeit beim Bund
Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1
Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2
Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3
Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4
Beim Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber fängt man in Stufe 2 an
TVöD Bund18
Der Wechsel der Stufen 4 bis 6 kann
bei Leistungen erheblich über dem Durchschnitt verkürzt werden
bei Leistungen erheblich unter dem Durchschnitt verlängert werden
Bei Verlängerung des Stufenaufstiegs hat der AG jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen.
Für Beschwerden wegen Verlängerung des Stufenaufstiegs ist eine paritätisch besetzte Kommission aus Arbeitgeber- und Mitarbeitervertreter/innen zuständig.
TVöD Bund19
Leistungsentgelt (§ 18)
Ab 1. Januar 2007: zusätzliches Leistungsentgelt
aus 1 % der ständigen Monatsentgelte
Näheres regelt ein noch abzuschließender Tarifvertrag.
Kommt bis zum 31. Juli 2007 kein Tarifvertrag zustande,
erhalten alle B im Dezember 2007 12 % der Septembervergütung als Prämie.
Nichtgewährung von Leistungsprämie darf nicht zu arbeitsrechtlichen Sanktionen führen.
TVöD Bund20
Erschwerniszuschläge (§ 19)
Erschwerniszuschlag wird gewährt für
außergewöhnliche Erschwernisse,
die nicht ohnehin berufs- bzw. tätigkeitsbedingt sind.
Die Erschwerniszuschläge betragen: zwischen 5 und 15 % des Stundenentgeltes der EGr. 2 St. 2
Näheres regelt ein noch abzuschließender Tarifvertrag.
TVöD Bund21
Jahressonderzahlung (§ 20)- gilt erst ab 2007 -
Jeder B der am 1. Dezember in einem Beschäftigungsverhältnis steht erhält im Monat November eine Jahressonderzahlung
Höhe der Jahressonderzahlung:EGr 1 bis 8 90 v.H.EGr 9 bis 12 80 v.H.EGr 13 bis 15 60 v.H.
Bemessungsgrundlage:Individueller Durchschnitt der Monatsvergütungen Juli, August, September
Bei Elternzeit: Volle Sonderzahlung in dem Jahr, in dem das Kind geboren wurde
TVöD Bund22
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§§ 21,22)
In den ersten 6 Wochen einer Arbeitsunfähigkeit erhält der/die B Entgeltfortzahlung
Danach erhält der/die B einen Krankengeldzuschuss =
Unterschiedsbetrag zwischen dem ausbezahlten Krankengeld
und dem Nettoentgelt
Nettoentgelt = Tabellenentgelt Durchschnitt der Zeitzuschläge u.ä. der letzten 3 Monate
Der Krankengelzuschuss wird gewährt
bei mehr als 1 Jahr Beschäftigungszeit bis Ende 13. Woche
bei mehr als 3 Jahren Beschäftigungszeit bis Ende 39. Woche
TVöD Bund23
Besondere Zahlungen (§23)
Vermögenswirksame Leistung 6,50 € pro Monat
Jubiläumszuwendung
25 Jahre Beschäftigungszeit 350 €
40 Jahre Beschäftigungszeit 500 €
Teilzeitbeschäftigte erhalten die volle Höhe
Sterbegeld
Tabellenentgelt für den Sterbemonat
und weitere 2 Monate
TVöD Bund24
Zusatzurlaub bei Schicht- bzw. Wechselschichtdienst (§27)
1. Bei ständiger Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit erhält der B für je 2 zusammenhängende Monate Wechselschichtdienst 1 Tag 4 zusammenhängende Monate Schichtdienst 1 Tag
2. Bei nicht ständiger Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit erhält der B für je
3 Monate Wechselschichtdienst im Jahr 1 Tag 5 Monate Schichtdienst im Jahr 1 Tag
Urlaub und Zusatzurlaub können höchsten zusammen betragen: bei bis zu 50-Jährigen 35 Tage bei über 50-Jährigen 36 Tage
TVöD Bund25
Befristung von Arbeitsverträgen (§ 30)
Es gelten die Grundsätze des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.
Darüber hinaus ist geregelt:
1. Ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis mit sachlichem Grund
kann nur für höchstens 5 Jahre abgeschlossen werden.
2. Ein befristeter Arbeitsverhältnis ohne sachlichem Grund
muss für mindestens 6 Monate abgeschlossen werden.
3. Befristete Arbeitsverhältnisse können gekündigt werden, wenn sie für eine Mindestdauer von 1 Jahr abgeschlossen wurden.
Kündigungsfristen:
bei Befr. ohne sachlichem Grund 6 Wochen
bei Befr. mit sachlichem Grund 6 Monate
TVöD Bund26
Führung auf Probe (§ 31)
Befristete Übertragung einer Führungsposition bis zur Dauer von 2 Jahren
bei max. 2maliger Verlängerung in diesen 2 Jahren
Vergütung: Bisherige EGr zuzüglich eines Zuschlages in Höhe der Differenz zur EGr für
die Führungsposition
Definition Führungsposition:
Stellen ab EGr 10 mit Weisungsbefugnis
TVöD Bund27
Führung auf Zeit (§ 32)
Befristete Übertragung einer Führungsposition bis zur Dauer von 4 Jahren
bei EGr 10 – 12: max. 2malige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 8
Jahren ab EGr 13 max. 3malige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 12
Jahren
Vergütung: Bisherige EGr zuzüglich eines Zuschlages in Höhe der Differenz zur EGr für
die Führungsposition zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 75 % der Differenz zur
nächst höheren Entgeltgruppe (entfällt bei dauernder Übertragung)
TVöD Bund28
Kündigung ( § 35)
Die Kündigungsfristen betragen bei einer Beschäftigungszeit • bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss• von mehr als 1 Jahr 6 Wochen• von mindestens 5 Jahren 3 Monate• von mindestens 8 Jahren 4 Monate• von mindestens 10 Jahren 5 Monate• von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
Ordentliche Unkündbarkeit bei 15 J. Beschäftigungszeit und Vollendung 40. Lj.
Beschäftigungszeit: Zeiten bei allen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TVöD
erfasst werden !!
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